Energieausweis für Gebäude - ein Mehr an Markttransparenz und Klimaschutz Zeit und Ort

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Energieausweis für Gebäude - ein Mehr an Markttransparenz und Klimaschutz Zeit und Ort
Energieausweis für Gebäude -
     ein Mehr an Markttransparenz und Klimaschutz

Zeit und Ort

                     IHK Ostwestfalen zu Bielefeld
                          24. Oktober 2007

Mein Name

                          Ernst Merkschien
                        e&u energiebüro gmbh
Energieausweis für Gebäude - ein Mehr an Markttransparenz und Klimaschutz Zeit und Ort
EU-Richtlinie: Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

                   119000

                   99000

                                  Die Verbrennungsweltmeister:                                                                                Öl-
                   79000
                                                                                                                                          förderung
Energieverbrauch

                   59000                   In 200 Jahren sind die
                                           Ölvorräte auf der Welt
                   39000
                                           aufgebraucht

                   19000

                    -1000
                      0

                                                                          00
                                                                               00
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                            10
                                 20
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                                                50
                                                     60
                                                          70
                                                               80
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                                                                                   12
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                                                                                                                      19
                                                                                                                           20
                                                                                                                                21
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                                                                                                  Jahrtausende

                                                                                                                                                                   © Eschenfelder
Energieausweis für Gebäude - ein Mehr an Markttransparenz und Klimaschutz Zeit und Ort
Ölreserven reichen 62 Jahre – davon 71% aus
       unsicheren Regionen der Welt
Gasreserven reichen 64 Jahre – davon 69% aus
       unsicheren Regionen der Welt
       Spätestens 2015 wird Öl knapp!
                                 Quelle: Neue Westfälische Bielefeld, 24.08.2006
Energieausweis für Gebäude - ein Mehr an Markttransparenz und Klimaschutz Zeit und Ort
Energieausweis für Gebäude - ein Mehr an Markttransparenz und Klimaschutz Zeit und Ort
Energieausweis für Gebäude - ein Mehr an Markttransparenz und Klimaschutz Zeit und Ort
Treibhausgas-Emissionen der EU15-Staaten
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                                                                                                                                                                                          40,6
40                                                                                                                                                                 36,7

30                                                                                                                                                            27
                                                                                25                 25,2
                                                                                     23,2
                                                             21,5
20                                                                                                                                                     16,6
                                                                                              13                                                                                     15
                                                                                                                 11,6
10                                   6,3
                                                                                                                                                                          4
                         0,6                             0          0                                                                      0,8
 0
           -1,7                                                         -1,9                                                                                                  -2,4
                                                                                                          -6,5                        -6
-10   -8          -7,5
                                                                                                                              -11,5
                                                                                     -12,5 -13,3                                                 -13
-20                                              -18,5
                               -21         -21

-30                                                                                                                     -28

-40

                                                                               Ziel Kyoto     erreicht 2003                                      Quelle: Klimaschutzprogramm BMU 2005
Energieausweis für Gebäude - ein Mehr an Markttransparenz und Klimaschutz Zeit und Ort
Anzahl in Mio.
G
     eb
        .   m
             it

                                     0
                                         5
                                                10
                                                          15
                                                               20
                                                                          25
                                                                               30
                                                                                    35
                  1                                                                      40
                      W
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                                                       10,40
                  1
                      W
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                                                       10,40
                  2
                      W
                          oh
                             n   .

                  2                      3,41
                      W
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                 3+
                      W
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                                         2,99

                 3+
                      W
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                                                                                                 Wohngebäudebestand BRD

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                 m
                                                                       20,41

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                                                               16,80

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                                                                                         37,63
Energieausweis für Gebäude - ein Mehr an Markttransparenz und Klimaschutz Zeit und Ort
EU-Richtlinie: Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

        Mögliche Entwicklung der CO2-Emissionen der Raumheizung
       (unter Annahme gleichbleibender Wärmeversorgungsstruktur)
Energieausweis für Gebäude - ein Mehr an Markttransparenz und Klimaschutz Zeit und Ort
Grundgesetz Artikel 14

Das Eigentum und das Erbrecht werden
             gewährleistet.
Inhalt und Schranken werden durch die
           Gesetze bestimmt.
Energieausweis für Gebäude - ein Mehr an Markttransparenz und Klimaschutz Zeit und Ort
EU-Gebäuderichtlinie

  Verabschiedet am 16.12.2002 vom
  europäischen Parlament und Rat

Veröffentlicht im Amtsblatt der EU und
 damit in Kraft getreten am 04.01.2003

Die Mitgliedsstaaten hatten drei Jahre
Zeit die Richtlinie in nationales Recht
      umzusetzen  04.01.2006
Die Schwerpunkte der EU-Gebäuderichtlinie

Schaffung eines verbindlichen ganzheitlichen      Wohngebäude  alte EnEV
Ansatzes für die energetische Bewertung von
Gebäuden                                          Nichtwohngebäude  neue EnEV

Festlegung von nationalen energetischen
                                                  Heutige EnEV
Mindeststandards im Neubau

Festlegung dieser Standards auch im Bestands-
bereich (Gebäude > 1000 m² und bei größerem       Heutige EnEV
Modernisierungsumfang)

Energieausweise – etappenweise Einführung auch    Neubau  alte EnEV (seit `95)
im Bestand (Bei öffentlichen Gebäuden > 1000 m²
 Aushang)                                        Bestand  neue EnEV

Inspektion von Anlagen zur Heizung und            Hzg. + WW  BImSch
Warmwasserbereitung sowie von Klimaanlagen
                                                  Klimaanlagen  neue EnEV
EU-Richtlinie: Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
                  Energieausweis

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
            beim Bau
            beim Verkauf oder
            bei der Vermietung
von Gebäuden dem Eigentümer bzw. dem potenziellen
Käufer oder Mieter vom Eigentümer ein Ausweis über
die Gesamtenergieeffizienz vorgelegt wird.
Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises darf 10
Jahre nicht überschreiten.
Zu schaffender Rahmen
   durch Gesetze, Verordnungen und Normen

 Änderung des Energieeinsparungsgesetzes

                   zuständig: Bundestag + Bundesrat

 Änderung der Energieeinsparverordnung
             zuständig: Bundesregierung + Bundesrat

 Neuerarbeitung der DIN V 18599

                        zuständig: Normenausschuß
EnEG - Energieeinsparungsgesetz
 Verabschiedet vor der Sommerpause
2005 von Bundestag und Bundesrat (mit
             Auflagen)

 Verkündet im Bundesgesetzblatt am
             07.09.2005

    In Kraft getreten am 08.09.2005
EnEG: Energieeinsparungsgesetz
               Wirtschaftlichkeitsbegriff

Die in den Rechtsverordnungen (hier: EnEV) aufgestellten
Anforderungen müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar und
für Gebäude gleicher Art und Nutzung wirtschaftlich vertretbar
sein.
Anforderungen gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell
die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen
Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen
erwirtschaftet werden.
Bei bestehenden Gebäuden ist die noch zu erwartende
Nutzungsdauer zu berücksichtigen.
EnEG: Energieeinsparungsgesetz
                   Neu - §5a Energieausweise
Die Bundesregierung kann in einer Verordnung (hier: EnEV)
Vorgaben zu Inhalt und Verwendung von Energieausweisen treffen.
Die Vorgaben können sich beziehen auf:
1. die Arten der betroffenen Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen,
2. die Zeitpunkte und Anlässe für die Ausstellung und Aktualisierung von
Energieausweisen,
3. die Ermittlung, Dokumentation und Aktualisierung von Angaben und
Kennwerten,
4. die Angabe von Referenzwerten , wie gültige Rechtsnormen und
Vergleichskennwerte,
5. Empfehlungen für Verbesserungen der Energieeffizienz,
EnEG: Energieeinsparungsgesetz
                  Neu - §5a Energieausweise
Die Bundesregierung kann in einer Verordnung (hier: EnEV)
Vorgaben zu Inhalt und Verwendung von Energieausweisen treffen.
Die Vorgaben können sich beziehen auf:
6. die Verpflichtung, Energieausweise Behörden und bestimmten Dritten
zugänglich zu machen,
7. den Aushang von Energieausweisen für Gebäude, in denen
Dienstleistungen für die Allgemeinheit erbracht werden,
8. die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen und der
Anforderungen an die Qualifikation der Aussteller und
9. die Ausgestaltung der Energieausweise.
Energieausweise
                  Wer haftet wofür ?
Der Bürger: schuldet dem Staat bei Vermietung und
Verkauf von Immobilien das Vorlegen des
Energieausweises (Ordnungswidrigkeit)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
gegen die Bestimmungen bezüglich des
Energieausweises verstößt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
15.000,- Euro geahndet werden.
Energieausweise
                  Wer haftet wofür ?
Der Planer: schuldet dem Bürger eine korrekte Erstellung
des Ausweises (Gewährleistung nach BGB)
Der Planer: schuldet dem Bürger nicht das Eintreffen von
nach EnEV errechneten Verbräuchen
 Der Planer sollte dies dem Bürger bei
Vertragsabschluß bereits klar machen bzw. in den
Vertrag/Ausweis hinein schreiben
EnEV – Energieeinsparverordnung 2007
    Die Bundesregierung hat am 25.04.2007 einen
               Entwurf beschlossen.

Der Bundesrat hat diesem Entwurf am 08.06.2007 mit
        Änderungswünschen zugestimmt.

     Am 26.07.2007 erfolgte die Verkündung im
                Bundesanzeiger.
Zeitschema EnEV 2007

 EnEV tritt in Kraft                        Nachweise Neu- und Altbau nach EnEV 2007 Pflicht

    Ausweis
 Wohngebäude bis       freiwillig                                        Pflicht
      1965

    Ausweis
 Wohngebäude ab                     freiwillig                                     Pflicht
      1966

     Ausweis                                     freiwillig                                  Pflicht
Nichtwohngebäude

                       01.10.2007                01.07.2008     01.01.2009         01.07.2009
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007

                                Quelle: BDir Dipl.-Ing. Hegner, BMVBS
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007

§16 – Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

(1) Wird ein Gebäude errichtet hat der Bauherr sicher zu stellen,
dass ihm oder dem Eigentümer ein Energieausweis erstellt wird.
Gleiches gilt bei Erweiterung der beheizten oder gekühlten
Nutzfläche um mehr als die Hälfte und bei EnEV-relevanten
Sanierungen, wenn eine Primärenergiebilanz erstellt wird.
(2) Beim Verkauf von Immobilien hat der Verkäufer dem
Kaufinteressenten einen Energieausweis zugänglich zu machen,
spätestens unverzüglich nachdem der Kaufinteressent dies
verlangt hat …. Gleiches gilt bei Vermietung, Verpachtung und
Leasing von Immobilien.
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007

§16 – Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

(3) Für Gebäude mit mehr als 1000m² Nutzfläche, in denen
Behörden und sonstige Einrichtungen für eine große Anzahl von
Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb
von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, sind
Energieausweise auszustellen. Der Eigentümer hat den
Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle
auszuhängen.
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007

§17 – Grundsätze des Energieausweises

(1) Energieausweise können auf der Grundlage des berechneten
Energiebedarfs oder des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt
werden. Für Neubauten sind Bedarfsausweise auszustellen.
(2) Ausnahme: Wohngebäude mit weniger als 5 Wohnungen mit
Bauantrag vor dem 01.11.1977  Bedarfsausweis
Gilt nicht
- wenn bei Baufertigstellung Niveau WSchV `77 eingehalten wurde
oder
- Niveau WSchV `77 durch nachträgliche Sanierung erreicht wurde.

Hier gilt jetzt die Freigabe des Verbrauchsausweises vor dem
01.10.2008.
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007

§17 – Grundsätze des Energieausweises

(3) Energieausweise werden für Gebäude ausgestellt.
(5) Der Eigentümer kann die zur Ausstellung erforderlichen Daten
bereit stellen. Der Aussteller darf diese Daten zur Ausstellung nicht
verwenden, soweit sie begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer
Richtigkeit geben.
(6) Energieausweise sind für eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren
auszustellen.
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007

§18 – Ausstellung auf der Grundlage des Energiebedarfs

Für die Ausstellung sind die in den Anlagen der EnEV enthaltenen
Muster zu verwenden.
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007
§19 – Ausstellung auf der Grundlage des Energieverbrauchs
(1) Für die Ausstellung auf der Grundlage des gemessenen
Energieverbrauchs ist der witterungsbereinigte Energieverbrauch
zu berechnen.
(2) Die witterungsbereinigten Energieverbräuche (nur Heizung) sind
    1. bei Wohngebäuden für Heizung und zentrale
       Warmwasserbereitung in kWh/a je m² Gebäudenutzfläche,
    2. bei Nichtwohngebäuden für Heizung, Warmwasser, Kühlung,
       Lüftung und eingebaute Beleuchtung in kWh/a je m²
       Nettogrundfläche
    anzugeben.
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007
§19 – Ausstellung auf der Grundlage des Energieverbrauchs
(3) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind
    1. Verbrauchsdaten aus Abrechnung von Heizkosten nach der
       Heizkostenverordnung für das gesamte Gebäude,
    2. andere geeignete Verbrauchsdaten, insbesondere Abrechnung
       von Energielieferanten oder sachgerecht durchgeführte
       Verbrauchserfassungen, oder
    3. eine Kombination von Verbrauchsdaten nach Nummer 1 und 2
    zu verwenden.
    Dabei sind mindestens die drei vorhergehenden Kalenderjahre
    oder mindestens die drei vorhergehenden Abrechnungsjahre
    zugrundezulegen.
    Längere Leerstände sind angemessen zu berücksichtigen.
EU-Gebäuderichtlinie

Artikel 7 – Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz

(2) …. Dem Energieausweis sind Empfehlungen für die
kostengünstige Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz
beizufügen…..
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007
§20 – Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz

(1) Sind Maßnahmen für kostengünstige Verbesserungen der
energetischen Eigenschaften des Gebäudes (Energieeffizienz)
möglich, hat der Aussteller des Energieausweises dem Eigentümer
anlässlich der Ausstellung eines Energieausweises entsprechen-
de, begleitende Empfehlungen in Form von kurz gefassten fach-
lichen Hinweisen auszustellen
(2) Für die Darstellung der Modernisierungsempfehlungen ist das
Muster in Anhang 10 zu verwenden
(3) Modernisierungsempfehlungen sind dem Energieausweis mit
dem Inhalt nach den Mustern der Anlagen 6 und 7 beizufügen.
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007
Anhang 10 – Muster Modernisierungsempfehlungen Teil 1
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007
Anhang 10 – Muster Modernisierungsempfehlungen Teil 2
Musterenergieausweis der Firma Ista
Modernisierungsempfehlungen
§21 Qualifikationen für Energieausweise – bestehende Gebäude
Als Grundausbildungen werden anerkannt:
Hochschulstudium der Architektur (auch Innenarchitektur), Hochbau, Bauingenieurwesen,
Technische Gebäudeausrüstung, Bauphysik, Maschinenbau, Elektrotechnik oder einer anderen
technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit Ausbildungsschwerpunkt aus diesen
Bereichen.

Handwerker aus den Bereichen Bau, Ausbau, Anlagentechnik oder Schornsteinfegerwesen, die zum
Eintrag in die Handwerksrolle berechtigt sind oder Personen, die ihr Handwerk selbstständig
ausführen dürfen. Gemäß einer Aufstellung des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks
umfasst die Regelung Maurer und Betonbauer, Zimmerer, Dachdecker, Wärme-, Kälte- und
Schallschutzisolierer, Installateure und Heizungsbauer, Stuckateure, Elektrotechniker, Tischler, Maler
und Lackierer, Estrichleger, Ofen- und Luftheizungsbauer, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger,
Kälteanlagenbauer, Klempner, Metallbauer, Rollladen- und Jalousiebauer, Raumausstatter, Glaser,
Steinmetze und Steinbildhauer und Parkettleger.

Techniker mit Ausbildungsschwerpunkt Gebäudehülle, Heizungs-/Warmwasser- oder Lüftungs-
/Klimaanlagen
§21 Qualifikationen für Energieausweise – bestehende Gebäude
Als Zusatzausbildungen ist erforderlich:

- Während des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden
Bauens oder nach einem Studium ohne einen solchen Schwerpunkt eine mindestens zweijährige
Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus
oder

- eine erfolgreiche Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens, die den wesentlichen
Inhalten der Anlage 11 entspricht oder

- eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für ein Sachgebiet im Bereich des
energiesparenden Bauens oder in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen
Tätigkeitsbereichen des Hochbaus.
§21 Qualifikationen für Energieausweise

Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude nach § 16 Abs.
2 und 3 und von Modernisierungsempfehlungen im Sinne des § 20 sind auch
Personen berechtigt, die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder
zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder
der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt sind, im
Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung.
§29 Qualifikationen für Energieausweise

Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude ….. und
von Modernisierungsempfehlungen sind auch berechtigt:

- Personen, die vor dem 25. April 2007 nach Maßgabe der Richtlinie des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie über die Förderung der
Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden
vor Ort vom 7. September 2006 (BAnz S. 6379) als Antragsberechtigte beim
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle(BAFA) registriert worden sind.

- Personen, die am 25. April 2007 über eine abgeschlossene Berufsausbildung
im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie und eine erfolgreich
abgeschlossene Weiterbildung zum Energiefachberater im Baustoff-Fachhandel
oder in der Baustoffindustrie verfügt haben. Satz 1 gilt entsprechend für
Personen, die eine solche Weiterbildung vor dem 25. April 2007 begonnen
haben, nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung.
§29 Qualifikationen für Energieausweise

Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude ….. und
von Modernisierungsempfehlungen sind auch berechtigt:

- Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach §
16 Abs. 2 und von Modernisierungsempfehlungen nach § 20 sind ergänzend zu
§ 21 auch Handwerksmeister und staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker
anderer als der in § 21 Abs. 1 Nr. 4 genannten Fachrichtungen berechtigt, die
am 25. April 2007 über eine abgeschlossene Weiterbildung zum Energieberater
des Handwerks verfügt haben. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die eine
solche Weiterbildung vor dem 25. April 2007 begonnen haben, nach
erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung.
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007
§27 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt
- wer entgegen den Vorschriften einen Energieausweis nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht.
- wer Energieausweise ausstellt ohne dazu berechtigt zu sein.
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007
§29 – Besondere Überleitungsvorschriften

Energie- und Wärmebedarfsausweise nach „alter“ EnEV und
WSchV gelten als Energieausweise im Sinne der neuen EnEV
(auch für Aushangzwecke).
Gleiches gilt für Energieausweise, die freiwillig von den
Gebietskörperschaften oder auf deren Veranlassung nach
einheitlichen Regeln erstellt worden sind.
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007

Detailregelungen und Muster in elf Anlagen:
Anlage 6 – Muster Energieausweis Wohngebäude
Anlage 7 – Muster Energieausweis Nichtwohngebäude
Anlage 8 – Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des
Energiebedarfs
Anlage 9 – Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des
Energieverbrauchs
Anlage 10 – Muster Modernisierungsempfehlungen zum
Energieausweis
Anlage 11 – Anforderungen an die Inhalte der Fortbildung
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007
Anhang 6 – Muster Energieausweis Wohngebäude – Seite 1
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007
  Datenaufnahme durch Eigentümer

                                Quelle: Gebäudeenergieberater 05/2007
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007
Anhang 6 – Muster Energieausweis Wohngebäude – Seite 2
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007
Anhang 6 – Muster Energieausweis Wohngebäude – Seite 3
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007
Anhang 6 – Muster Energieausweis Wohngebäude – Seite 4
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007
Anhang 7 – Muster Energieausweis Nichtwohngebäude – Seite 1
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007
Anhang 7 – Muster Energieausweis Nichtwohngebäude – Seite 2
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007
Anhang 7 – Muster Energieausweis Nichtwohngebäude – Seite 3
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007
Anhang 7 – Muster Energieausweis Nichtwohngebäude – Seite 4
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007
Anhang 8 – Muster Aushang Energieausweis Bedarf
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007
Anhang 9 – Muster Aushang Energieausweis Verbrauch
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007
Anhang 11 – Anforderungen an die Inhalte der Fortbildung

1. Zweck der Fortbildung
2. Inhaltliche Schwerpunkte der Fortbildung zu bestehenden
Wohngebäuden
3. Inhaltliche Schwerpunkte der Fortbildung zu bestehenden
Nichtwohngebäuden
4. Umfang der Fortbildung
Anhang 11: Anforderung an die Inhalte der Fortbildung

2    Inhaltliche Schwerpunkte der Fortbildung zu bestehenden
     Wohngebäuden
2.1 Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebäudes, der Baukonstruktion
    und der technischen Anlagen
2.2 Beurteilung der Gebäudehülle
2.3 Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen
2.4 Beurteilung von Lüftungsanlagen
2.5 Erbringung der Nachweise
2.6 Grundlagen der Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen
    einschließlich ihrer technischen Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit
Anhang 11: Anforderung an die Inhalte der Fortbildung

3    Inhaltliche Schwerpunkte der Fortbildung zu bestehenden
     Nichtwohngebäuden
3.1 Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebäudes
3.2 Beurteilung der Gebäudehülle
3.3 Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen
3.4 Beurteilung von raumlufttechnischen Anlagen und sonstigen Anlagen zur
    Kühlung
3.5 Beurteilung von Beleuchtungs- und Belichtungssystemen
3.6 Erbringung der Nachweise
3.7 Grundlagen der Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen
    einschließlich ihrer technischen Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit
Anhang 11: Anforderung an die Inhalte der Fortbildung

4    Umfang der Fortbildung

Die unter Nr. 2 und 3 genannten inhaltlichen Schwerpunkte sollen
auch mit praktischen Übungen vermittelt werden. Der Umfang der
Fortbildung insgesamt sowie der einzelnen Schwerpunkte soll
dem Zweck und den Anforderungen dieses Anhangs sowie der
Vorbildung der jeweiligen Teilnehmer Rechnung tragen.
Typen von Energieausweisen
      Es gibt zwei verschiedene Methoden zur
        Ausstellung von Energieausweisen

  Bedarfsausweise –         Verbrauchsausweise –
   Berechnung von          Erstellung auf der Basis
Energiebedarfen auf der          gemessener
 Basis von genormten         Energieverbräuche
     Grundlagen

        Beide Arten der Ausweise werden in
    Deutschland möglich sein – Detailregelungen
               liegen noch nicht vor
Raumtemperatur und Energieverbrauch

                     Eine Absenkung der
                  Raumtemperatur um 1 Grad
                bewirkt eine Energieeinsparung
                              von

                   rund 6 Prozent
Typen von „Menschen“
      Öko-Freak                   Frostköttel

   Durchschnittliche          Durchschnittliche
Raumtemperatur durch den   Raumtemperatur durch den
       Winter:                    Winter:
        18 C°                      24 C°

           Unterschied Energieverbrauch:
             6 C° x 6 % = 36 %
Aussagekraft Verbrauchsausweise
                 70.000

                 60.000

                 50.000
kWh je Jahr

                 40.000

                 30.000

                 20.000

                 10.000

                      0
                            1.Jahr   2.Jahr   3.Jahr   4.Jahr   5.Jahr   6.Jahr
              Öko-Freak     40000    20000    60000
                                              20000    60000
                                                       20000    20000    20000
              Frostköttel   40000    60000    20000
                                              60000    20000
                                                       60000    60000    60000
e&u energiebüro
          gmbh
DIN V 18599
           Energetische Bewertung von Gebäuden

Teil 1 - Gesamtbilanz        Teil 7 – RLT    Teil 6
                             und Kälte       Wohnungslüftung
Teil 10 - Randbedingungen

                                      Teil 3 – Nutz-
                                      energie RLT         Teil 8 – Trink-
                                                          warmwasser

                                        Teil 4
                                        Beleuchtung

                           Teil 2
                           Raumbilanz                  Teil 5
                                                       Heizung

                        Teil 9
                        BHKW
DIN V 18599
Energetische Bewertung von Gebäuden
Zonierung von Gebäuden nach DIN V 18599

                                  Quelle: DIN V 18599
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007
   Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im
          Wohngebäudebestand vom 26.07.2007
Diese Regeln dürfen angewandt werden, wenn
1. Angaben zu geometrischen Abmessungen von Gebäuden
   fehlen und diese geschätzt werden sollen oder
2. energetische Kennwerte für bestehende Bauteile und
   Anlagensysteme nicht vorliegen und gesicherte
   Erfahrungswerte für Bauteile und Anlagenkomponenten
   vergleichbarer Altersklassen verwendet werden sollen.
Werden die in dieser Bekanntmachung zugelassenen
Vereinfachungen und Erfahrungswerte verwendet, wird die
Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik
vermutet.
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007
Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im
       Wohngebäudebestand vom 16.11.2006

     Vereinfachungen/Korrekturen beim
            geometrischen Aufmaß
Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im
          Wohngebäudebestand vom 26.07.2007
                  - 1a. Fensteraufmaß -

Die Fensterfläche darf mit   Keine Korrektur notwendig.
20 v.H. der Wohnfläche       Die Fenster sind bei einer solchen
(§ 2 Nr. 12 EnEV)            Vereinfachung ost/west-orientiert
angenommen werden.           anzunehmen. Ist die Wohnfläche nicht
                             bekannt, kann sie vereinfacht wie folgt
                             aus der aufgemessenen
                             Gebäudenutzfläche nach EnEV ermittelt
                             werden:
                             Für Ein- und Zweifamilienhäuser mit
                             beheiztem Keller
                             AWohnfl. = AN / 1,35
                             Für alle sonstigen Wohngebäude
                             AWohnfl. = AN / 1,20
Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im
          Wohngebäudebestand vom 26.07.2007
                - 1b. Aufmaß Außentüren -

Nicht erforderlich     Keine Korrektur notwendig.
(Türen sind in dem
Pauschalwert für die
Fensterfläche -siehe
1a- enthalten).
Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im
          Wohngebäudebestand vom 26.07.2007
                  - 1c. Rollladenkästen -

Fläche: 10 v.H. der   Keine Korrektur notwendig.
Fensterfläche.
Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im
          Wohngebäudebestand vom 26.07.2007
               - 2. Vor- und Rücksprünge -

Vor- und Rücksprünge in   Zuschlag von 5 v.H. auf den
den Fassaden bis zu 0,5   Transmissionswärmeverlust
m dürfen übermessen       HT.
werden.
Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im
           Wohngebäudebestand vom 26.07.2007
                     - 3. Dachgauben -

Die Gaube in ihren            Zuschlag von 10 W/K pro
tatsächlichen                 Gaubenseitenwand auf den
geometrischen                 Transmissionswärmeverlust HT
Abmessungen darf
übermessen werden. Es         Volumenerhöhung:
ist lediglich die Länge der   ΔVe = 9 m²×lGaube
Gaube auf 0,5 m genau
zur Korrektur für den
Rechengang
abzuschätzen.
Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im
          Wohngebäudebestand vom 26.07.2007
            - 4. Innenliegende Kellerabgänge -

Dürfen übermessen     Zuschlag von 50 W/K pro Kellerabgang
werden.               auf den Transmissionswärmeverlust HT

                      Volumenerhöhung:
                      ΔVe = 35 m³ je Kellerabgang
Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im
          Wohngebäudebestand vom 26.07.2007
                 - 5. Heizkörpernischen -

Fläche:                      Keine Korrektur notwendig.
50 v.H. der Fensterfläche.
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007
Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im
       Wohngebäudebestand vom 26.07.2007

 Vereinfachte Ermittlung der energetischen
            Qualität von Bauteilen
Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im
       Wohngebäudebestand vom 26.07.2007
                    - U-Werte -

  U-Werte von nicht
nachträglich gedämmten
       Bauteilen
Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im
       Wohngebäudebestand vom 26.07.2007
               - Heizkörpernischen -

U-Werte:
UHKN = 2 x UAW
Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im
         Wohngebäudebestand vom 26.07.2007
           - Nachträgliche Wärmedämmung -

               UD = 1 / (1/U0 + dD/0,04)

UD : pauschaler U-Wert des nachträglich gedämmten
Bauteils

U0 : pauschaler U-Wert des Bauteils im Urzustand

dD : Stärke der nachträglichen Dämmung
Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im
       Wohngebäudebestand vom 26.07.2007
   - U-Werte nachträglich gedämmter Bauteile -
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007
 Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im
        Wohngebäudebestand vom 26.07.2007

Vereinfachte Ermittlung der anlagentechnischen
                    Kennwerte
Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im
         Wohngebäudebestand vom 26.07.2007
           - Bewertung Versorgungstechnik -

        Aufwandszahlen nach der Vereinfachungsregel
                oder Systemkombinationen

   Einzelne Werte aus DIN V 4701-10 oder DIN V 4701-12/PAS

Genaue Berechnung nach DIN V 4701-10 oder DIN V 4701-12/PAS
Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im
          Wohngebäudebestand vom 26.07.2007
        - Bewertung Heizung (Aufwandszahlen) -

Übergabe

Verteilung

Speicherung

Erzeugung
Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im
       Wohngebäudebestand vom 26.07.2007
     - Endenergiebedarf Systemkombination -
Energieausweis für Gebäude
Vielen Dank für
      Ihre
Aufmerksamkeit
       Quelle: Zeitschrift Gebäudeenergieberater
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