Energieausweis für Gebäude - ein Mehr an Markttransparenz und Klimaschutz Zeit und Ort
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Energieausweis für Gebäude - ein Mehr an Markttransparenz und Klimaschutz Zeit und Ort IHK Ostwestfalen zu Bielefeld 24. Oktober 2007 Mein Name Ernst Merkschien e&u energiebüro gmbh
EU-Richtlinie: Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden 119000 99000 Die Verbrennungsweltmeister: Öl- 79000 förderung Energieverbrauch 59000 In 200 Jahren sind die Ölvorräte auf der Welt 39000 aufgebraucht 19000 -1000 0 00 00 00 00 00 00 00 00 00 00 00 00 00 00 00 00 00 00 00 00 00 0 0 0 0 0 0 0 0 0 10 20 30 40 50 60 70 80 90 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 Jahrtausende © Eschenfelder
Ölreserven reichen 62 Jahre – davon 71% aus unsicheren Regionen der Welt Gasreserven reichen 64 Jahre – davon 69% aus unsicheren Regionen der Welt Spätestens 2015 wird Öl knapp! Quelle: Neue Westfälische Bielefeld, 24.08.2006
Treibhausgas-Emissionen der EU15-Staaten 50 40,6 40 36,7 30 27 25 25,2 23,2 21,5 20 16,6 13 15 11,6 10 6,3 4 0,6 0 0 0,8 0 -1,7 -1,9 -2,4 -6,5 -6 -10 -8 -7,5 -11,5 -12,5 -13,3 -13 -20 -18,5 -21 -21 -30 -28 -40 Ziel Kyoto erreicht 2003 Quelle: Klimaschutzprogramm BMU 2005
Anzahl in Mio. G eb . m it 0 5 10 15 20 25 30 35 1 40 W oh n . 10,40 1 W G oh n eb . . m it 10,40 2 W oh n . 2 3,41 W G oh eb . n . m it 6,83 3+ W oh n . 2,99 3+ W oh n . Wohngebäudebestand BRD Su m 20,41 m e G eb Su . m m 16,80 e W oh n. 37,63
EU-Richtlinie: Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden Mögliche Entwicklung der CO2-Emissionen der Raumheizung (unter Annahme gleichbleibender Wärmeversorgungsstruktur)
Grundgesetz Artikel 14 Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
EU-Gebäuderichtlinie Verabschiedet am 16.12.2002 vom europäischen Parlament und Rat Veröffentlicht im Amtsblatt der EU und damit in Kraft getreten am 04.01.2003 Die Mitgliedsstaaten hatten drei Jahre Zeit die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen 04.01.2006
Die Schwerpunkte der EU-Gebäuderichtlinie Schaffung eines verbindlichen ganzheitlichen Wohngebäude alte EnEV Ansatzes für die energetische Bewertung von Gebäuden Nichtwohngebäude neue EnEV Festlegung von nationalen energetischen Heutige EnEV Mindeststandards im Neubau Festlegung dieser Standards auch im Bestands- bereich (Gebäude > 1000 m² und bei größerem Heutige EnEV Modernisierungsumfang) Energieausweise – etappenweise Einführung auch Neubau alte EnEV (seit `95) im Bestand (Bei öffentlichen Gebäuden > 1000 m² Aushang) Bestand neue EnEV Inspektion von Anlagen zur Heizung und Hzg. + WW BImSch Warmwasserbereitung sowie von Klimaanlagen Klimaanlagen neue EnEV
EU-Richtlinie: Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden Energieausweis Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass beim Bau beim Verkauf oder bei der Vermietung von Gebäuden dem Eigentümer bzw. dem potenziellen Käufer oder Mieter vom Eigentümer ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorgelegt wird. Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises darf 10 Jahre nicht überschreiten.
Zu schaffender Rahmen durch Gesetze, Verordnungen und Normen Änderung des Energieeinsparungsgesetzes zuständig: Bundestag + Bundesrat Änderung der Energieeinsparverordnung zuständig: Bundesregierung + Bundesrat Neuerarbeitung der DIN V 18599 zuständig: Normenausschuß
EnEG - Energieeinsparungsgesetz Verabschiedet vor der Sommerpause 2005 von Bundestag und Bundesrat (mit Auflagen) Verkündet im Bundesgesetzblatt am 07.09.2005 In Kraft getreten am 08.09.2005
EnEG: Energieeinsparungsgesetz Wirtschaftlichkeitsbegriff Die in den Rechtsverordnungen (hier: EnEV) aufgestellten Anforderungen müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar und für Gebäude gleicher Art und Nutzung wirtschaftlich vertretbar sein. Anforderungen gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden. Bei bestehenden Gebäuden ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen.
EnEG: Energieeinsparungsgesetz Neu - §5a Energieausweise Die Bundesregierung kann in einer Verordnung (hier: EnEV) Vorgaben zu Inhalt und Verwendung von Energieausweisen treffen. Die Vorgaben können sich beziehen auf: 1. die Arten der betroffenen Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen, 2. die Zeitpunkte und Anlässe für die Ausstellung und Aktualisierung von Energieausweisen, 3. die Ermittlung, Dokumentation und Aktualisierung von Angaben und Kennwerten, 4. die Angabe von Referenzwerten , wie gültige Rechtsnormen und Vergleichskennwerte, 5. Empfehlungen für Verbesserungen der Energieeffizienz,
EnEG: Energieeinsparungsgesetz Neu - §5a Energieausweise Die Bundesregierung kann in einer Verordnung (hier: EnEV) Vorgaben zu Inhalt und Verwendung von Energieausweisen treffen. Die Vorgaben können sich beziehen auf: 6. die Verpflichtung, Energieausweise Behörden und bestimmten Dritten zugänglich zu machen, 7. den Aushang von Energieausweisen für Gebäude, in denen Dienstleistungen für die Allgemeinheit erbracht werden, 8. die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen und der Anforderungen an die Qualifikation der Aussteller und 9. die Ausgestaltung der Energieausweise.
Energieausweise Wer haftet wofür ? Der Bürger: schuldet dem Staat bei Vermietung und Verkauf von Immobilien das Vorlegen des Energieausweises (Ordnungswidrigkeit) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen bezüglich des Energieausweises verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000,- Euro geahndet werden.
Energieausweise Wer haftet wofür ? Der Planer: schuldet dem Bürger eine korrekte Erstellung des Ausweises (Gewährleistung nach BGB) Der Planer: schuldet dem Bürger nicht das Eintreffen von nach EnEV errechneten Verbräuchen Der Planer sollte dies dem Bürger bei Vertragsabschluß bereits klar machen bzw. in den Vertrag/Ausweis hinein schreiben
EnEV – Energieeinsparverordnung 2007 Die Bundesregierung hat am 25.04.2007 einen Entwurf beschlossen. Der Bundesrat hat diesem Entwurf am 08.06.2007 mit Änderungswünschen zugestimmt. Am 26.07.2007 erfolgte die Verkündung im Bundesanzeiger.
Zeitschema EnEV 2007 EnEV tritt in Kraft Nachweise Neu- und Altbau nach EnEV 2007 Pflicht Ausweis Wohngebäude bis freiwillig Pflicht 1965 Ausweis Wohngebäude ab freiwillig Pflicht 1966 Ausweis freiwillig Pflicht Nichtwohngebäude 01.10.2007 01.07.2008 01.01.2009 01.07.2009
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007 Quelle: BDir Dipl.-Ing. Hegner, BMVBS
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007 §16 – Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen (1) Wird ein Gebäude errichtet hat der Bauherr sicher zu stellen, dass ihm oder dem Eigentümer ein Energieausweis erstellt wird. Gleiches gilt bei Erweiterung der beheizten oder gekühlten Nutzfläche um mehr als die Hälfte und bei EnEV-relevanten Sanierungen, wenn eine Primärenergiebilanz erstellt wird. (2) Beim Verkauf von Immobilien hat der Verkäufer dem Kaufinteressenten einen Energieausweis zugänglich zu machen, spätestens unverzüglich nachdem der Kaufinteressent dies verlangt hat …. Gleiches gilt bei Vermietung, Verpachtung und Leasing von Immobilien.
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007 §16 – Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen (3) Für Gebäude mit mehr als 1000m² Nutzfläche, in denen Behörden und sonstige Einrichtungen für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, sind Energieausweise auszustellen. Der Eigentümer hat den Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen.
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007 §17 – Grundsätze des Energieausweises (1) Energieausweise können auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt werden. Für Neubauten sind Bedarfsausweise auszustellen. (2) Ausnahme: Wohngebäude mit weniger als 5 Wohnungen mit Bauantrag vor dem 01.11.1977 Bedarfsausweis Gilt nicht - wenn bei Baufertigstellung Niveau WSchV `77 eingehalten wurde oder - Niveau WSchV `77 durch nachträgliche Sanierung erreicht wurde. Hier gilt jetzt die Freigabe des Verbrauchsausweises vor dem 01.10.2008.
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007 §17 – Grundsätze des Energieausweises (3) Energieausweise werden für Gebäude ausgestellt. (5) Der Eigentümer kann die zur Ausstellung erforderlichen Daten bereit stellen. Der Aussteller darf diese Daten zur Ausstellung nicht verwenden, soweit sie begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben. (6) Energieausweise sind für eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren auszustellen.
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007 §18 – Ausstellung auf der Grundlage des Energiebedarfs Für die Ausstellung sind die in den Anlagen der EnEV enthaltenen Muster zu verwenden.
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007 §19 – Ausstellung auf der Grundlage des Energieverbrauchs (1) Für die Ausstellung auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs ist der witterungsbereinigte Energieverbrauch zu berechnen. (2) Die witterungsbereinigten Energieverbräuche (nur Heizung) sind 1. bei Wohngebäuden für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung in kWh/a je m² Gebäudenutzfläche, 2. bei Nichtwohngebäuden für Heizung, Warmwasser, Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung in kWh/a je m² Nettogrundfläche anzugeben.
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007 §19 – Ausstellung auf der Grundlage des Energieverbrauchs (3) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind 1. Verbrauchsdaten aus Abrechnung von Heizkosten nach der Heizkostenverordnung für das gesamte Gebäude, 2. andere geeignete Verbrauchsdaten, insbesondere Abrechnung von Energielieferanten oder sachgerecht durchgeführte Verbrauchserfassungen, oder 3. eine Kombination von Verbrauchsdaten nach Nummer 1 und 2 zu verwenden. Dabei sind mindestens die drei vorhergehenden Kalenderjahre oder mindestens die drei vorhergehenden Abrechnungsjahre zugrundezulegen. Längere Leerstände sind angemessen zu berücksichtigen.
EU-Gebäuderichtlinie Artikel 7 – Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz (2) …. Dem Energieausweis sind Empfehlungen für die kostengünstige Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz beizufügen…..
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007 §20 – Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz (1) Sind Maßnahmen für kostengünstige Verbesserungen der energetischen Eigenschaften des Gebäudes (Energieeffizienz) möglich, hat der Aussteller des Energieausweises dem Eigentümer anlässlich der Ausstellung eines Energieausweises entsprechen- de, begleitende Empfehlungen in Form von kurz gefassten fach- lichen Hinweisen auszustellen (2) Für die Darstellung der Modernisierungsempfehlungen ist das Muster in Anhang 10 zu verwenden (3) Modernisierungsempfehlungen sind dem Energieausweis mit dem Inhalt nach den Mustern der Anlagen 6 und 7 beizufügen.
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007 Anhang 10 – Muster Modernisierungsempfehlungen Teil 1
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007 Anhang 10 – Muster Modernisierungsempfehlungen Teil 2
Musterenergieausweis der Firma Ista Modernisierungsempfehlungen
§21 Qualifikationen für Energieausweise – bestehende Gebäude Als Grundausbildungen werden anerkannt: Hochschulstudium der Architektur (auch Innenarchitektur), Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Bauphysik, Maschinenbau, Elektrotechnik oder einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit Ausbildungsschwerpunkt aus diesen Bereichen. Handwerker aus den Bereichen Bau, Ausbau, Anlagentechnik oder Schornsteinfegerwesen, die zum Eintrag in die Handwerksrolle berechtigt sind oder Personen, die ihr Handwerk selbstständig ausführen dürfen. Gemäß einer Aufstellung des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks umfasst die Regelung Maurer und Betonbauer, Zimmerer, Dachdecker, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Installateure und Heizungsbauer, Stuckateure, Elektrotechniker, Tischler, Maler und Lackierer, Estrichleger, Ofen- und Luftheizungsbauer, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Kälteanlagenbauer, Klempner, Metallbauer, Rollladen- und Jalousiebauer, Raumausstatter, Glaser, Steinmetze und Steinbildhauer und Parkettleger. Techniker mit Ausbildungsschwerpunkt Gebäudehülle, Heizungs-/Warmwasser- oder Lüftungs- /Klimaanlagen
§21 Qualifikationen für Energieausweise – bestehende Gebäude Als Zusatzausbildungen ist erforderlich: - Während des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder nach einem Studium ohne einen solchen Schwerpunkt eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus oder - eine erfolgreiche Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens, die den wesentlichen Inhalten der Anlage 11 entspricht oder - eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für ein Sachgebiet im Bereich des energiesparenden Bauens oder in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus.
§21 Qualifikationen für Energieausweise Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude nach § 16 Abs. 2 und 3 und von Modernisierungsempfehlungen im Sinne des § 20 sind auch Personen berechtigt, die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt sind, im Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung.
§29 Qualifikationen für Energieausweise Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude ….. und von Modernisierungsempfehlungen sind auch berechtigt: - Personen, die vor dem 25. April 2007 nach Maßgabe der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort vom 7. September 2006 (BAnz S. 6379) als Antragsberechtigte beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle(BAFA) registriert worden sind. - Personen, die am 25. April 2007 über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie und eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung zum Energiefachberater im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie verfügt haben. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die eine solche Weiterbildung vor dem 25. April 2007 begonnen haben, nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung.
§29 Qualifikationen für Energieausweise Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude ….. und von Modernisierungsempfehlungen sind auch berechtigt: - Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 16 Abs. 2 und von Modernisierungsempfehlungen nach § 20 sind ergänzend zu § 21 auch Handwerksmeister und staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker anderer als der in § 21 Abs. 1 Nr. 4 genannten Fachrichtungen berechtigt, die am 25. April 2007 über eine abgeschlossene Weiterbildung zum Energieberater des Handwerks verfügt haben. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die eine solche Weiterbildung vor dem 25. April 2007 begonnen haben, nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung.
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007 §27 – Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt - wer entgegen den Vorschriften einen Energieausweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht. - wer Energieausweise ausstellt ohne dazu berechtigt zu sein.
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007 §29 – Besondere Überleitungsvorschriften Energie- und Wärmebedarfsausweise nach „alter“ EnEV und WSchV gelten als Energieausweise im Sinne der neuen EnEV (auch für Aushangzwecke). Gleiches gilt für Energieausweise, die freiwillig von den Gebietskörperschaften oder auf deren Veranlassung nach einheitlichen Regeln erstellt worden sind.
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007 Detailregelungen und Muster in elf Anlagen: Anlage 6 – Muster Energieausweis Wohngebäude Anlage 7 – Muster Energieausweis Nichtwohngebäude Anlage 8 – Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs Anlage 9 – Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs Anlage 10 – Muster Modernisierungsempfehlungen zum Energieausweis Anlage 11 – Anforderungen an die Inhalte der Fortbildung
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007 Anhang 6 – Muster Energieausweis Wohngebäude – Seite 1
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007 Datenaufnahme durch Eigentümer Quelle: Gebäudeenergieberater 05/2007
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007 Anhang 6 – Muster Energieausweis Wohngebäude – Seite 2
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007 Anhang 6 – Muster Energieausweis Wohngebäude – Seite 3
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007 Anhang 6 – Muster Energieausweis Wohngebäude – Seite 4
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007 Anhang 7 – Muster Energieausweis Nichtwohngebäude – Seite 1
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007 Anhang 7 – Muster Energieausweis Nichtwohngebäude – Seite 2
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007 Anhang 7 – Muster Energieausweis Nichtwohngebäude – Seite 3
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007 Anhang 7 – Muster Energieausweis Nichtwohngebäude – Seite 4
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007 Anhang 8 – Muster Aushang Energieausweis Bedarf
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007 Anhang 9 – Muster Aushang Energieausweis Verbrauch
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007 Anhang 11 – Anforderungen an die Inhalte der Fortbildung 1. Zweck der Fortbildung 2. Inhaltliche Schwerpunkte der Fortbildung zu bestehenden Wohngebäuden 3. Inhaltliche Schwerpunkte der Fortbildung zu bestehenden Nichtwohngebäuden 4. Umfang der Fortbildung
Anhang 11: Anforderung an die Inhalte der Fortbildung 2 Inhaltliche Schwerpunkte der Fortbildung zu bestehenden Wohngebäuden 2.1 Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebäudes, der Baukonstruktion und der technischen Anlagen 2.2 Beurteilung der Gebäudehülle 2.3 Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen 2.4 Beurteilung von Lüftungsanlagen 2.5 Erbringung der Nachweise 2.6 Grundlagen der Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen einschließlich ihrer technischen Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit
Anhang 11: Anforderung an die Inhalte der Fortbildung 3 Inhaltliche Schwerpunkte der Fortbildung zu bestehenden Nichtwohngebäuden 3.1 Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebäudes 3.2 Beurteilung der Gebäudehülle 3.3 Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen 3.4 Beurteilung von raumlufttechnischen Anlagen und sonstigen Anlagen zur Kühlung 3.5 Beurteilung von Beleuchtungs- und Belichtungssystemen 3.6 Erbringung der Nachweise 3.7 Grundlagen der Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen einschließlich ihrer technischen Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit
Anhang 11: Anforderung an die Inhalte der Fortbildung 4 Umfang der Fortbildung Die unter Nr. 2 und 3 genannten inhaltlichen Schwerpunkte sollen auch mit praktischen Übungen vermittelt werden. Der Umfang der Fortbildung insgesamt sowie der einzelnen Schwerpunkte soll dem Zweck und den Anforderungen dieses Anhangs sowie der Vorbildung der jeweiligen Teilnehmer Rechnung tragen.
Typen von Energieausweisen Es gibt zwei verschiedene Methoden zur Ausstellung von Energieausweisen Bedarfsausweise – Verbrauchsausweise – Berechnung von Erstellung auf der Basis Energiebedarfen auf der gemessener Basis von genormten Energieverbräuche Grundlagen Beide Arten der Ausweise werden in Deutschland möglich sein – Detailregelungen liegen noch nicht vor
Raumtemperatur und Energieverbrauch Eine Absenkung der Raumtemperatur um 1 Grad bewirkt eine Energieeinsparung von rund 6 Prozent
Typen von „Menschen“ Öko-Freak Frostköttel Durchschnittliche Durchschnittliche Raumtemperatur durch den Raumtemperatur durch den Winter: Winter: 18 C° 24 C° Unterschied Energieverbrauch: 6 C° x 6 % = 36 %
Aussagekraft Verbrauchsausweise 70.000 60.000 50.000 kWh je Jahr 40.000 30.000 20.000 10.000 0 1.Jahr 2.Jahr 3.Jahr 4.Jahr 5.Jahr 6.Jahr Öko-Freak 40000 20000 60000 20000 60000 20000 20000 20000 Frostköttel 40000 60000 20000 60000 20000 60000 60000 60000
e&u energiebüro gmbh
DIN V 18599 Energetische Bewertung von Gebäuden Teil 1 - Gesamtbilanz Teil 7 – RLT Teil 6 und Kälte Wohnungslüftung Teil 10 - Randbedingungen Teil 3 – Nutz- energie RLT Teil 8 – Trink- warmwasser Teil 4 Beleuchtung Teil 2 Raumbilanz Teil 5 Heizung Teil 9 BHKW
DIN V 18599 Energetische Bewertung von Gebäuden
Zonierung von Gebäuden nach DIN V 18599 Quelle: DIN V 18599
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007 Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand vom 26.07.2007 Diese Regeln dürfen angewandt werden, wenn 1. Angaben zu geometrischen Abmessungen von Gebäuden fehlen und diese geschätzt werden sollen oder 2. energetische Kennwerte für bestehende Bauteile und Anlagensysteme nicht vorliegen und gesicherte Erfahrungswerte für Bauteile und Anlagenkomponenten vergleichbarer Altersklassen verwendet werden sollen. Werden die in dieser Bekanntmachung zugelassenen Vereinfachungen und Erfahrungswerte verwendet, wird die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermutet.
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007 Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand vom 16.11.2006 Vereinfachungen/Korrekturen beim geometrischen Aufmaß
Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand vom 26.07.2007 - 1a. Fensteraufmaß - Die Fensterfläche darf mit Keine Korrektur notwendig. 20 v.H. der Wohnfläche Die Fenster sind bei einer solchen (§ 2 Nr. 12 EnEV) Vereinfachung ost/west-orientiert angenommen werden. anzunehmen. Ist die Wohnfläche nicht bekannt, kann sie vereinfacht wie folgt aus der aufgemessenen Gebäudenutzfläche nach EnEV ermittelt werden: Für Ein- und Zweifamilienhäuser mit beheiztem Keller AWohnfl. = AN / 1,35 Für alle sonstigen Wohngebäude AWohnfl. = AN / 1,20
Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand vom 26.07.2007 - 1b. Aufmaß Außentüren - Nicht erforderlich Keine Korrektur notwendig. (Türen sind in dem Pauschalwert für die Fensterfläche -siehe 1a- enthalten).
Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand vom 26.07.2007 - 1c. Rollladenkästen - Fläche: 10 v.H. der Keine Korrektur notwendig. Fensterfläche.
Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand vom 26.07.2007 - 2. Vor- und Rücksprünge - Vor- und Rücksprünge in Zuschlag von 5 v.H. auf den den Fassaden bis zu 0,5 Transmissionswärmeverlust m dürfen übermessen HT. werden.
Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand vom 26.07.2007 - 3. Dachgauben - Die Gaube in ihren Zuschlag von 10 W/K pro tatsächlichen Gaubenseitenwand auf den geometrischen Transmissionswärmeverlust HT Abmessungen darf übermessen werden. Es Volumenerhöhung: ist lediglich die Länge der ΔVe = 9 m²×lGaube Gaube auf 0,5 m genau zur Korrektur für den Rechengang abzuschätzen.
Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand vom 26.07.2007 - 4. Innenliegende Kellerabgänge - Dürfen übermessen Zuschlag von 50 W/K pro Kellerabgang werden. auf den Transmissionswärmeverlust HT Volumenerhöhung: ΔVe = 35 m³ je Kellerabgang
Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand vom 26.07.2007 - 5. Heizkörpernischen - Fläche: Keine Korrektur notwendig. 50 v.H. der Fensterfläche.
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007 Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand vom 26.07.2007 Vereinfachte Ermittlung der energetischen Qualität von Bauteilen
Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand vom 26.07.2007 - U-Werte - U-Werte von nicht nachträglich gedämmten Bauteilen
Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand vom 26.07.2007 - Heizkörpernischen - U-Werte: UHKN = 2 x UAW
Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand vom 26.07.2007 - Nachträgliche Wärmedämmung - UD = 1 / (1/U0 + dD/0,04) UD : pauschaler U-Wert des nachträglich gedämmten Bauteils U0 : pauschaler U-Wert des Bauteils im Urzustand dD : Stärke der nachträglichen Dämmung
Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand vom 26.07.2007 - U-Werte nachträglich gedämmter Bauteile -
Energieeinsparverordnung - EnEV 2007 Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand vom 26.07.2007 Vereinfachte Ermittlung der anlagentechnischen Kennwerte
Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand vom 26.07.2007 - Bewertung Versorgungstechnik - Aufwandszahlen nach der Vereinfachungsregel oder Systemkombinationen Einzelne Werte aus DIN V 4701-10 oder DIN V 4701-12/PAS Genaue Berechnung nach DIN V 4701-10 oder DIN V 4701-12/PAS
Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand vom 26.07.2007 - Bewertung Heizung (Aufwandszahlen) - Übergabe Verteilung Speicherung Erzeugung
Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand vom 26.07.2007 - Endenergiebedarf Systemkombination -
Energieausweis für Gebäude
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Quelle: Zeitschrift Gebäudeenergieberater
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