ENTSCHÄDIGUNG FÜR FREIWILLIGENARBEIT, GESETZ ZUR "VEREINSARBEIT/TRAVAIL ASSOCIATIF, REFORM DES GESELLSCHAFTSRECHTS DAS UBO-REGISTER - FÖDERALE ...
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FÖDERALE REFORMEN: ENTSCHÄDIGUNG FÜR FREIWILLIGENARBEIT, GESETZ ZUR „VEREINSARBEIT/TRAVAIL ASSOCIATIF, REFORM DES GESELLSCHAFTSRECHTS DAS UBO-REGISTER DIETER GUBBELS | 15.04.2019
HINWEIS HINWEIS Im Rahmen dieser Power-Point-Präsentation können Sachverhalte nur verkürzt dargestellt werden. Wir weisen deshalb darauf hin, dass dieser Vortrag ohne Gewähr veröffentlicht wird und dass dies keine rechtsverbindlichen Informationen sind. Sie geben eine erste fachlich fundierte Auskunft. Nicht alle gesetzlichen Änderungen und Aktualisierungen können in diesem Vortrag berücksichtigt werden. Deshalb empfehlen wir, die Originalquellen zu konsultieren und entsprechende Fachleute zu Rate zu ziehen. ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG 15.04.2019 SEITE 2 D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
AGENDA 1. Aktualisierung des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen... – Erhöhung von Kostenerstattung für ehrenamtliche Tätigkeiten in bestimmten Bereichen... 2. Reform des Gellschaftsrechts – Konsequenzen für VoG‘s... 3. Neues Gesetz zur bezahlten Vereinsarbeit / „travail associatif“... 4. Das „UBO-Register“ Für weitere Informationen konsultieren Sie bitte www.ostbelgien.be.... ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG 15.04.2019 SEITE 3 D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
AKTUALISIERUNG DES GESETZES VOM 3. JULI 2005 ÜBER DIE RECHTE DER FREIWILLIGEN -1 Kontext – Evaluierung nach zehn Jahren – Bitte an den Hohen Rat für Freiwillige um ein Gutachten – Am 5. Oktober 2018 genehmigte der Ministerrat in zweiter Lesung den Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes. Die wesentlichen Änderungen Der Begriff „Entschädigung“ wird durch „Kostenerstattung“ ersetzt. Kilometerbegrenzung − Für ehrenamtliche Fahrdienste wird die Kilometerbegrenzung von 2.000 KM aufgehoben − Freiwillige, die ihr Fahrrad oder ihr persönliches Fahrzeug benutzen, können eine Reisekostenerstattung auf dem gleichen Niveau wie Beamte erhalten. Gelegentliche Geschenke — Geschenke für Freiwillige werden nicht mehr als Kostenerstattung berücksichtigt ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG 15.04.2019 SEITE 5 D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
AKTUALISIERUNG DES GESETZES VOM 3. JULI 2005 ÜBER DIE RECHTE DER FREIWILLIGEN -2 Diskretionspflicht / Berufsgeheimnis Die Informationspflicht bezüglich Diskretionspflicht und Berufsgeheimnis wird stärker betont Keine Pfändung der Kostenerstattung Die Kostenerstattung ist keine Entlohnung und kann von daher nicht gepfändet werden Hoher Rat der Freiwilligen Die Aufgabe des Hohen Rates für Freiwillige ist jetzt im Freiwilligengesetz berücksichtigt. Jede Gesetzesänderung, die sich auf die Freiwilligentätigkeit auswirkt, muss dem Hohen Rat für Freiwillige vorgelegt werden. ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG 15.04.2019 SEITE 6 D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
QUELLEN - AKTUALISIERUNG DES GESETZES VOM 3. JULI 2005 ÜBER DIE RECHTE DER FREIWILLIGEN Quellen Altes Gesetz 3 JUILLET 2005. - Loi relative aux droits des volontaires Gutachten des Hohen Rates der Freiwilligen https://conseilsuperieurvolontaires.belgium.be/fr/ Sozialsekretariat BESOX https://www.besox.be/fr/statut-volontariat-renforce-grace-a-nouvelle-loi/ Gesetzesentwurf des Ministerrates vom 14. Dezember 2018 Änderung des Gesetzes über die Freiwilligenrechte - Zweite Lesung - Auf Vorschlag von Sozialministerin Maggie De Block, Arbeitsminister Kris Peeters und Minister für die Bekämpfung des Steuerbetrugs Johan Van Overtveldt billigte der Ministerrat in zweiter Lesung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Freiwilligengesetzgebung. https://www.presscenter.org/fr/pressrelease/20181005/conseil-des-ministres-du-5-octobre-2018 und https://www.dropbox.com/s/ztr1zzcfuvpxakv/18212%20Vrijwilligers%20FR.pdf?dl=0 Die verabschiedeten Gesetzesänderungen – Kammerbeschluß vom 08.02.2019 http://www.dekamer.be/FLWB/PDF/54/3428/54K3428004.pdf ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG 15.04.2019 SEITE 7 D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
ERHÖHUNG VON KOSTENERSTATTUNG FÜR EHRENAMTLICHE TÄTIGKEITEN IN BESTIMMTEN BEREICHEN Der Ministerrat hat am 14. September 2018 den Entwurf eines Königlichen Erlasses über die Erstattung der Ausgaben für bestimmte Kategorien von Freiwilligen genehmigt. Der Maximalbetrag wird von 1388,40 EUR (2019) auf 2.549,90 EUR/Jahr (indexiert) erhöht für die Bereiche Sportsektor, Sporttrainer, Sportlehrer, Sportcoach, Jugendsportkoordinator, Sportschiedsrichter, Jurymitglieder, Platzwart, Wettkampfrichter Nicht-dringender Krankentransport von Patienten im Liegen von, zu und zwischen Krankenhäusern oder Krankenhausstandorten Tag- und Nachtwache Quellen Königlicher Erlass vom 20.12.2018 http://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body.pl?language=fr&caller=summary&pub_date=18-12-28&numac=2018040765 3. Juli 2005 Gesetz über die Rechte der Freiwilligen, Art. 12 „Der König kann durch ein vom Ministerrat beschlossenes Dekret die in Artikel 10 vorgesehenen Beträge für bestimmte Kategorien von Freiwilligen unter den von ihm festgelegten Bedingungen erhöhen. http://www.ejustice.just.fgov.be/cgi_loi/change_lg.pl?language=fr&la=F&table_name=loi&cn=2005070359 ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG 15.04.2019 SEITE 8 D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
REFORM IN DREI ETAPPEN Reform in drei Etappen: 1. Anpassung des Insolvenzrechts: Inkrafttreten 1. Mai 2018 2. Anpassung des Wirtschaftsgesetzbuches: Inkrafttreten 1. November 2018 3. Anpassung des Gesellschaftsrecht: geplantes Inkrafttreten 1. Januar 2020 Ziele der Reform des belgischen Gesellschaftsrechts: Vereinfachung des Gesellschaftsrechts Flexiblere Verwaltung Anpassung an EU-Recht ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG 15.04.2019 SEITE 10 D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
DIE EINZELNEN GESETZESINITIATIVEN UND TIMING -1 Seit dem 1. Mai 2018: Inkrafttreten von Buch XX der Wirtschaftsgesetzgebung über die Unternehmensinsolvenz (I). – Der gemeinnützige Verein ist nun ein Unternehmen, das in Konkurs gehen kann. – Buch XX CDE ändert die Haftungsregelung für Verwalter von gemeinnützigen Organisationen. 15 AVRIL 2018 - Loi portant réforme du droit des entreprises − http://www.ejustice.just.fgov.be/cgi_loi/loi_a.pl?=&sql=(text+contains+(''))&rech=1&language=fr&tri=dd+A S+RANK&numero=1&table_name=titre&F=&caller=image_a1&fromtab=titre&la=F&nm=2018011795&pdf _page=2&pdf_file=http://www.ejustice.just.fgov.be/mopdf/2018/04/27_2.pdf 27. Februar 2019: Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. April 2018 zur Reform des Unternehmensrechts http://www.dekamer.be/FLWB/PDF/54/3119/54K3119022.pdf 23. März 2019 Inkrafttreten des Gesetzes über die Gesellschaften und Vereinigungen (Code du sociétes et associations - CSA) Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt 04.04.2019 — https://drive.google.com/file/d/1n24AyqFoMq2X_hvwB8iwsNvthVu1XroF/view ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG 15.04.2019 SEITE 11 D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
DIE EINZELNEN GESETZESINITIATIVEN UND TIMING -2 1. Mai 2019 für alle nach dem 1. Mai gegründeten Unternehmen und Vereinigungen gilt das neue Gesetz bezüglich der Gesellschaften und Vereinigungen (Code des sociétes et associations – CSA) – Aufhebung des Gesetzes bezüglich der Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht (VoG) und Stiftungen […] – Konkret bedeutet dies, dass ab dem 1. Mai 2019 keine neuen Unternehmen oder Vereinigungen mehr gegründet werden können, die nicht der neuen Gesetzgebung entsprechen 1. Januar 2020 wird das Gesetz für alle bestehenden Unternehmen und bestehenden Vereinigungen gelten. Bis 1. Januar 2024: Jedes Unternehmen und damit auch die VoG‘s müssen ihre Stauten und Regelwerke an die neuen gesetzlichen Bestimmungen angepasst haben. ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG 15.04.2019 SEITE 12 D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
DIE STRUKTUR DER GESETZGEBUNG ÜBER DIE GESELLSCHAFTEN UND VEREINIGUNGEN Die Struktur der Gesetzgebung über die Gesellschaften und Vereinigungen (Code des sociétes et associations – CSA) Der CSA ersetzt: die derzeitige Gesetzgebung bezüglich (Handels)-gesellschaften das Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen das Gesetz vom 31. März 1898 über Berufsverbände. Der Code ist in vier Teile gegliedert. Teil 1 (Bücher 1 bis 3) enthält allgemeine Bestimmungen, die sowohl für Unternehmen, Verbände und Stiftungen (potenziell) gelten. Teil 2 enthält spezifische Bestimmungen für Unternehmen (Bücher 4 bis 8). Teil 3 (Bücher 9 bis 11) ist den Vereinigungen und Stiftungen gewidmet. Teil 4 regelt Restrukturierung und Transformation ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG 15.04.2019 SEITE 13 D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
ECKPUNKTE DER REFORM -1 Reduzierung der Rechtsformen Verringerung der aktuell 17 Unternehmensformen auf 4: la société, la société privée (SP), la société anonyme (SA) et la société coopérative (SC) Inklusive der Rechtsform ASBL – im Text nur als « association « bezeichnet sowie der AISBL, der Internationalen Vereinigung Micro-ASBL kleinen VoG’s (< 50 Mitarbeiter, < 9 Mio Euro Umsatz, < 4,5 Mio Euro Bilanzsumme) Mikro-VoG’s (< 10 Mitarbeiter,< 700.000 Euro Umsatz,< 350.000 Euro Bilanzsumme) Diese Unterscheidungen gibt es auch für Stiftungen ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG 15.04.2019 SEITE 14 D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
ECKPUNKTE DER REFORM -2 Gewinnverwendung Vereinigungen dürfen zukünftig alle Tätigkeiten ausüben, auch kommerzielle und industrielle Unterschied zwischen einer Vereinigung und einem Unternehmen bildet nicht mehr die Gewinnerzielung, sondern die Gewinnverteilung: Vereinigungen dürfen Gewinne nur für gemeinnützige Tätigkeiten verwenden. Bei Zuwiderhandlung gegen die Gewinnverteilung kann die Vereinigung aufgelöst werden. Auch eine indirekte Gewinnverteilung an Mitglieder ist untersagt „Art. 1:4. CSA […] eine indirekte Verteilung eines Vermögenswertes gilt als jede Transaktion, bei der das Vermögen des Vereins oder der Stiftung abnimmt oder die Verbindlichkeiten steigen und bei der letztere entweder keine Gegenleistung erhält oder eine Gegenleistung erhält, die im Verhältnis zu ihrer Leistung offensichtlich zu niedrig ist.“ (freie Übersetzung) […] est considérée comme distribution indirecte d’un avantage patrimonial toute opération par laquelle les actifs de l’association ou de la fondation diminuent ou les passifs augmentent et pour laquelle celle-ci soit ne reçoit pas de contrepartie soit reçoit une contrepartie manifestement trop faible par rapport à sa prestation.“ […] ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG 15.04.2019 SEITE 15 D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
ECKPUNKTE DER REFORM -4 Das „Unternehmensgericht“ ersetz die Bezeichnung „Handelsgericht“ − Das Unternehmensgericht wird zuständig sein für alle Streitigkeiten zwischen Unternehmern und unabhängig von der Höhe des Streitbetrags. − Ausgenommen sind allerdings Angelegenheiten, die unter die besondere Zuständigkeit anderer Gerichte fallen. (z.B. Pachtstreitigkeiten, Geschäftsmietverträgen) − Auch wenn der Kläger kein Unternehmen ist, ist das zukünftige Unternehmensgericht zuständig für Forderungen gegen ein Unternehmen. Die Freiberufler, die ihre Aktivität mittels einer zivilrechtlichen Gesellschaft in der Form einer Handelsgesellschaft ausüben, werden nun auch als Unternehmen angesehen. Die Gesetzgebung bezüglich Zahlungsunfähigkeit ist für sie somit auch anzuwenden. ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG 15.04.2019 SEITE 16 D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
ECKPUNKTE DER REFORM Es wird eine einheitliche Terminologie der "Niederlassung" geschaffen, die den alten Begriff "Betriebszentrale„ (centre d‘opération) ersetzt Maßgeblich ist der Sitz eines Unternehmens. Wenn eine belgische Gesellschaft ihren Sitz in ein anderes Land verlegt, gilt das ausländische Gesellschaftsrecht. ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG 15.04.2019 SEITE 17 D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
REFORM DES GESELLSCHAFTSRECHTS - HAFTUNG -1 Die Haftung zur Führung einer Vereinigung wird der eines Unternehmens angeglichen In den Statuten müssen die Mandate und Zuständigkeiten klar definiert sein. Es gilt eine höhere Haftung In den Statuten dürfen keine geringeren Haftungsklauseln als gesetzlich vorgeschrieben formuliert sein. Eine Person darf nur noch mit ausdrücklichem Mandat im Auftrag einer VoG handeln, z.B. Mitarbeiter einer VoG. ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG 15.04.2019 SEITE 18 D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
REFORM DES GESELLSCHAFTSRECHTS - HAFTUNG -2 Jeder gesetzliche Vertreter einer VoG muss in den Rechtshandlungen angeben, in welcher Eigenschaft er handelt. Die VoG ist Dritten gegenüber für die eingegangenen Rechtshandlungen haftbar, außer offenbar ersichtlich, dass der Handelnde nicht über das erforderliche Mandat verfügte. Die Verwalter sind verantwortlich gegenüber der VoG für die von ihm begangenen Fehler bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Diese Personen sind jedoch nur dann verantwortlich für Entscheidungen, Handlungen oder Verhaltensweisen, die eindeutig außerhalb des Anwendungsbereichs sind, innerhalb derer die Verwalter normalerweise vorsichtig und gewissenhaft in derselben Position handeln. […]. ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG 15.04.2019 SEITE 19 D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
REFORM DES GESELLSCHAFTSRECHTS - HAFTUNG -3 „Art. 2:55. Lorsqu’une personne morale Von nun an muss die juristische Person, die ein assume un mandat de membre d’un organe Verwaltungsmandat innerhalb einer VoG übernimmt, auch d’administration ou de délégué à la gestion journalière, elle désigne une personne eine natürliche Person als ständigen Vertreter benennen. physique comme représentant permanent chargé de l’exécution de ce mandat au nom Art. 2:55 - Mandatierung einer natürlichen Person et pour le compte de cette personne morale. Ce représentant permanent doit satisfaire Hat eine juristische Person ein Mandat als Mitglied aux mêmes conditions que la personne eines Verwaltungsorgans oder als Delegierter für morale et encourt solidairement avec elle les mêmes responsabilités civiles et pénales, die tägliche Geschäftsführung, so ernennt sie eine comme s’il avait exercé ce mandat en son natürliche Person zu ihrem ständigen Vertreter, der nom et pour son compte.“ für die Wahrnehmung dieses Mandats im Namen und im Namen dieser juristischen Person verantwortlich ist. Dieser ständige Vertreter muss die gleichen Bedingungen erfüllen wie die juristische Person und haftet mit ihr gesamtschuldnerisch für die gleiche zivil- und strafrechtliche Haftung, als ob er dieses Mandat in seinem Namen und in seinem Namen ausgeübt hätte" 15.04.2019 SEITE 20 D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
REFORM DES GESELLSCHAFTSRECHTS - HAFTUNG -4 Die Haftung der Verwalter und des Geschäftsführers wird begrenzt. Die Haftung der Verwalter bei Fehlverhalten ist auf eine bestimmte Obergrenze begrenzt, deren Höchstbetrag von der Gesamtbilanz und dem Umsatz des Unternehmens in den letzten drei Jahren abhängt(Art. 2:57 CSA) Es gelten folgende Haftungsobergrenzen für Verwalter: 250.000 EUR bei einem Jahresumsatz < 350.000 EUR 1 Millionen EUR bei einem Jahresumsatz < 9 Millionen EUR und einer Bilanzsumme < 4,5 Mill. EUR 12 Millionen EUR bei einem Jahresumsatz < 50 Millionen EUR und einer Bilanzsumme < 43 Millionen EUR Die Verwalter sind solidarisch haftbar gegenüber der VoG und gegenüber Dritten es sei denn, ein Verwaltungsratsmitglied hat an der Entscheidung nicht teilgenommen, oder gegen die Entscheidung gestimmt (protokolliert) und ausdrücklich gegenüber der Generalversammlung erklärt, dass er mit der Entscheidung nicht einverstanden war. 15.04.2019 SEITE 21 D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
REFORM DES GESELLSCHAFTSRECHTS UND KONSEQUENZEN FÜR VOG‘S (1) Die Konsequenzen für eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht wird auch in einer Broschüre des Finanzministeriums beschrieben: „L‘ASBL aprés le Réforme: du début à la fin“ Service public fédéral justice https://justice.belgium.be/sites/default/files/downloads/2018- 06_vzw-asbl_fr2.pdf Nouvelles règlementations pour les ASBL, 07/06/2018 https://justice.belgium.be/fr/nouvelles/autres_co mmuniques_115 ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG 15.04.2019 SEITE 22
REFORM DES GESELLSCHAFTSRECHTS UND KONSEQUENZEN FÜR VOG‘S -2 Änderungen für VoG‘s Auszüge aus der Broschüre „L‘ASBL aprés le Réforme: du début à la fin“ (Freie Übersetzung) Das Gesetz bezüglich der Vereinigungen und Stiftungen vom 21. Juni 1921 wird aufgelöst und wird in die Gesetzgebung der Gesellschaften und Vereinigungen (Code des sociétés et associations) integriert. 2 statt bisher 3 Gründungsmitglieder reichen aus, um eine VoG zu gründen Der neue Verein muss seine Verpflichtungen nun innerhalb von drei Monaten nach der Gründung übernehmen (Art. 2 Abs. 2 SGB 2). Heute beträgt die Frist sechs Monate. Bislang gibt es keine Frist für die Einreichung der Gründungsurkunde einer VoG. Die neue Gesetzgebung sieht eine 30-tägige Anmeldefrist für alle Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht vor In Zukunft müssen die VoG‘s ihre Gründung beim Unternehmensschalter anmelden. (BCE - Banque-Carrefour des Entreprises) https://economie.fgov.be/fr/themes/entreprises/banque-carrefour-des/services-pour-tous/banque-carrefour-des-0 ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG 15.04.2019 SEITE 23 D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
REFORM DES GESELLSCHAFTSRECHTS UND KONSEQUENZEN FÜR VOG‘S (2) Der Verein ist nicht mehr verpflichtet, in der Satzung den Gerichtsbezirk anzugeben, in dem sich sein Sitz befindet (wohl aber die Region, wo sich der Gesellschaftssitz befindet). Die beschränkte Haftung bleibt die Regel: Die Mitglieder haften nicht für die von der Vereinigung eingegangenen Verpflichtungen Die Vereinigungen werden als Unternehmen betrachtet. Die Unterscheidung zwischen Handels- und zivilrechtlicher Gesellschaft ist hinfällig. Die Bezeichnung „Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht“ fällt weg. Gewinne dürfen ausdrücklich erzielt werden VoG‘s müssen zukünftig ihre Gründung und ihre Akte beim Unternehmensschalter führen (statt beim Unternehmensgericht, vormals Handelsgericht) Die VoG’s unterliegen dem Insolvenzrecht, dadurch mehr Rechtssicherheit Die Fusion bzw. Abspaltung wird erleichtert, ebenso der Wechsel der Rechtsform (VoG > Kooperative) sowie der Wechsel ins Ausland ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG 15.04.2019 SEITE 24 D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
REFORM DES GESELLSCHAFTSRECHTS UND KONSEQUENZEN FÜR VOG‘S (2) Das Mitgliederverzeichnis kann nun auch in elektronischer Form geführt werden Die Rechte und Pflichten der Mitglieder müssen nun ausschließlich in der Satzung und nicht mehr in der Geschäftsordnung verankert werden Bei Austritt und Ausschluss von Mitgliedern ist das Recht auf Verteidigung klarer formuliert. Die Pflicht zur Anhörung des Mitglieds ist im Gesetz ausdrücklich festgelegt. Alle Rechtsakten, die für eine Vereinigung bindend sind, müssen vor oder nach der Unterzeichnung des Vertreters angeben, in welcher Eigenschaft die Vertreter handeln Für alle VoG's ist festgelegt, dass die Generalversammlung befugt ist, die finanziellen und sonstigen Bedingungen für das Mandat eines Verwalters festzulegen Auflösung einer VoG: Auflösung einer VoG ist im Gegensatz zur VoG- Gesetzgebung von 1921 jetzt detailliert geregelt. ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG 15.04.2019 SEITE 25 D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
REFORM DES GESELLSCHAFTSRECHTS UND KONSEQUENZEN FÜR VOG‘S (2) VoG‘s haben nun die Möglichkeit, die Adresse eines Verwalters [frei] zu wählen. Damit haben die Mitglieder eines Verwaltungsorgans nun die Möglichkeit, ihre Wohnadresse für alle Angelegenheiten, die die Erfüllung ihres Mandats betreffen, am Sitz des Vereins zu wählen und müssen ihre Privatadresse nicht preisgeben. Wird diese Wahl des Wohnsitzes öffentlich bekannt gemacht, kann sie gegen Dritte durchsetzbar sein. So kann beispielsweise eine Ladung an das Mitglied des Verwaltungsorgans unter dieser Adresse gültig zugestellt werden. Von nun an muss die juristische Person, die ein Verwaltungsmandat innerhalb einer VoG übernimmt, auch eine natürliche Person als ständigen Vertreter benennen ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG 15.04.2019 SEITE 26 D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
DEFINITION EINER VOG ALT-NEU Alte Definition einer VoG gemäß Artikel 1 des VoG-Gesetzes von 1921 « Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht ist eine Vereinigung, die keine Industrie- oder Handelsgeschäft betreibt und die ihren Mitgliedern keinen materiellen Gewinn zu verschaffen sucht. » „L'association sans but lucratif est celle qui ne se livre pas à des opérations industrielles ou commerciales, et qui ne cherche pas à procurer à ses membres un gain matériel.“ Neue Definition einer Vereinigung gemäß Art. 1:2 des neuen Gesellschaftsrechts « Eine Vereinigung wird durch eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Personen, die Mitglieder genannt werden, gebildet. Sie verfolgt ein uneigennütziges Ziel bei der Ausübung einer oder mehrerer spezifischer Tätigkeiten, die ihren Zweck darstellen. Sie darf unter Androhung der Nichtigkeit weder direkt noch indirekt einen Vermögensvorteil an ihre Gründer, Mitglieder oder Direktoren oder an eine andere Person verteilen oder beschaffen, es sei denn, dies geschieht zu dem in der Satzung festgelegten uneigennützigen Zweck. Jede Handlung, die diesem Verbot widerspricht, ist null und nichtig“ Art. 1:2. Une association est constituée par une convention entre deux ou plusieurs personnes, dénommées membres. Elle poursuit un but désintéressé dans le cadre de l’exercice d’une ou plusieurs activités déterminées qui constituent son objet. Elle ne peut distribuer ni procurer directement ou indirectement un quelconque avantage patrimonial à ses fondateurs, ses membres, ses administrateurs ni à toute autre personne sauf dans le but désintéressé déterminé par les statuts. Toute opération violant cette interdiction est nulle.“ ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG 15.04.2019 SEITE 27 D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
MÖGLICHE AUSWIRKUNGEN AUF ANDERE ASPEKTE DER GESETZGEBUNG Experten müssen mögliche Auswirkungen prüfen auf: Steuergesetzgebung − Mehrwertsteuer − Gesellschaftssteuer − Steuerliche Absetzbarkeit von Spenden − Schenkungen Bisher zahlt eine VoG nur in Ausnahmefällen auch Steuern auf den Jahresüberschuss. Und dies nur dann, wenn die VoG nach Auffassung der Steuerverwaltung so professionell wie eine Handelsgesellschaft arbeitet. Wie interpretiert die Steuerbehörde in Zukunft die Situation, dass VoG‘s uneingeschränkt Gewinne machen können? Gesetzgebung über die Buchführung Gesetzgebung über die Freiwilligenarbeit Anerkennung durch lokale bzw. gemeinschaftliche Behörden ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG 15.04.2019 SEITE 28 D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
NEUES GESETZ ZUR BEZAHLTEN VEREINSARBEIT / „TRAVAIL ASSOCIATIF“
GESETZ VOM 18. JULI 2018 ZUR WIRTSCHAFTSBELEBUNG UND ZUR STÄRKUNG DES SOZIALEN ZUSAMMENHALTS - PHILOSOPHIE Der genaue Titel des Gesetzes: Loi relative à la relance économique et au renforcement de la cohésion sociale Das Gesetz behandelt im Wesentlichen das Thema „Vereinsarbeit/travail associatif“ – zur Philosophie Wer in seiner Freizeit eine bezahlte Nebentätigkeit (activités complémentaires) verrichtet, darf bis zu 6.130 Euro (indexiert) pro Kalenderjahr oder 510,83 Euro (Indexiert) pro Monat verdienen, ohne Steuern oder Sozialabgaben auf den Betrag zahlen zu müssen. Ausnahme: Im Sportsektor darf der monatliche Höchstsatz von 510.83 (indexiert) auf 1.000 Euro erhöht werden, ohne die jährliche Obergrenze von 6.130 Euro (indexiert) zu überschreiten. (K.E. 21.12.2018) Die Nebentätigkeit muss vorab angemeldet werden 4/5 Angestelltenverhältnis, oder Rentner oder im Haupterwerb selbstständig Es muss sich dabei um folgende Bereiche handeln Vereinsarbeit Dienstleistungen unter Bürgerinnen und Bürgern Tätigkeiten im Bereich der Sharing Economy ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG 15.04.2019 SEITE 30 D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
GESETZ VOM 18. JULI 2018 ZUR WIRTSCHAFTSBELEBUNG UND ZUR STÄRKUNG DES SOZIALEN ZUSAMMENHALTS - PHILOSOPHIE Referenzen 18 JUILLET 2018. - Loi relative à la relance économique et au renforcement de la cohésion sociale (NOTE : Consultation des versions antérieures à partir du 26-07- 2018 et mise à jour au 12-11-2018) http://www.ejustice.just.fgov.be/cgi_loi/change_lg.pl?language=fr&la=F&cn=2018071803&table_name=loi und https://finances.belgium.be/fr/asbl Menüpunkt „Travail associatif“ und http://www.etaamb.be/fr/loi-du-18-juillet-2018_n2018040291.html Arrêté royal portant surveillance du respect des dispositions du Titre 2 de la loi du 18 juillet 2018 relative à la relance économique et au renforcement de la cohésion sociale http://www.ejustice.just.fgov.be/eli/arrete/2018/12/21/2019200088/moniteur (PS: Link funktioniert, wenn Sie den Link kopieren und in ihren Internetbrowser einfügen) ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG 15.04.2019 SEITE 31 D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
VEREINSARBEIT IST KEINE FREIWILLIGENARBEIT ! Vereinsarbeit ist keine Freiwilligenarbeit ! Diese Vereinsarbeit ist nicht zu verwechseln mit der Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten laut Gesetz über die Rechte der Freiwilligen vom 3. Juli 2005, Kapitel VII Freiwilligenarbeit − ist frei und unterliegt keinerlei Verpflichtungen − Es gibt keinen Arbeitsvertrag − die Arbeit wird nicht gemeldet − Die Arbeit ist unbezahlt. Freiwillige können lediglich ihre Kosten vergütet bekommen (max. 34,71 Euro pro Tag, 2019). Vereinsarbeit − Vereinsarbeit wird bezahlt, unterliegt aber nicht der Steuer − Vereinsarbeit wird vertraglich geregelt. − Vereinsarbeit unterliegt strikten Bedingungen − Sie dürfen für ein und denselben Verein nicht sowohl Freiwilligenarbeit als auch bezahlte Nebentätigkeiten verrichten, es sei denn, Sie bekommen keinerlei Vergütung für Ihre Freiwilligenarbeit (d. h. auch keine Unkostenvergütung). ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG 15.04.2019 SEITE 32 D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
NEUES GESETZ ZUR BEZAHLTEN VEREINSARBEIT / „TRAVAIL ASSOCIATIF“ BEDINGUNGEN (1) In welchen Bereichen darf die Nebentätigkeit ausgeführt werden? Nebentätigkeiten für Vereine oder öffentliche Behörden Gelegenheitsarbeiten unter Bürgerinnen und Bürgern Nebentätigkeiten im Bereich der Sharing Economy Für wen gilt diese Regelung? Arbeitnehmer/-innen, die mindestens zu vier Fünfteln arbeiten hauptberuflich Selbstständige Pensionierte Sie müssen also eine hauptberufliche Tätigkeit haben, um eine Nebentätigkeit ausüben zu können. ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG 15.04.2019 SEITE 33 D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
LISTE DER ZULÄSSIGEN TÄTIGKEITEN -1 1. Animateur, Leiter, Beobachter oder Koordinator von sportlichen Initiativen und/oder sportlichen Aktivitäten 2. Sporttrainer, Sportlehrer, Sportcoach, Jugendsportkoordinator, Schiedsrichter, Jurymitglied, Steward, Platz- & Zeugwart, Signalgeber bei sportlichen Wettkämpfen 3. Hausmeister der Jugend-, Sport- sowie kulturellen und künstlerischen Infrastruktur 4. Verantwortliche Person für das Gebäudemanagement von lokalen Dienstleistungen, einfach zugängliche Treffpunkte zum Aufbau der Gemeinschaft, die mit der Aufgabe der Schlüsselverwaltung und kleinen Instandhaltungsarbeiten wie kleinen Reparaturen und der Reinigung betraut ist 5. Künstlerischer oder technischer Betreuer im Sektor Amateurkünste oder im künstlerischen und kulturellen Bildungssektor 6. Künstlerischer oder technischer Begleiter im Bereich Kunst, Kulturerbe und Natur 7. Ausbilder/-in im Rahmen der Personenbetreuung 8. Betreuung vor, während und/oder nach der Schulzeit, die in der Schule oder während der Schulferien sowie für die Beförderung zu und von der Schule organisiert wird 9. Betreuung bzw. Einschlafhilfe in der Nacht sowie Betreuung am Tag für hilfsbedürftige Menschen entsprechend den Bedingungen und Qualitätskriterien, die jede Gemeinschaft selbst bestimmt 10. Begleitperson bei Schulausflügen, Betreuer bei schulischen Aktivitäten, Aktivitäten des Elternausschusses oder Elternbeirates und im kleinen Maßstab gelegentliche Arbeiten zur Verschönerung der Schule oder des Spielplatzes ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG 15.04.2019 SEITE 34 D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
LISTE DER ZULÄSSIGEN TÄTIGKEITEN -2 11. Gelegentliche oder kleine Hilfe und Unterstützung im Bereich der administrativen Verwaltung, [technischen] Verwaltung, Klassierung von Archiven oder im Rahmen der logistischen Verantwortung für Tätigkeiten in den Bereichen soziokulturelle, sportliche, kulturelle oder künstlerische Bildung, Kunst und Bildung. 12. Gelegentliche und kleine Unterstützung bei der Verwaltung, Erhaltung und Öffnung von Naturschutzgebieten und kulturellem Erbe für die breite Öffentlichkeit. 13. Gelegentliche und im kleinen Maßstab erfolgende Unterstützung bei der Erstellung von Newslettern und anderen Veröffentlichungen sowie von Webseiten im soziokulturellen, Sport-, Kultur-, Kunstbildungs- und Kunstsektor sowie im Bildungswesen 14. Anbieter von Kursen, Lesungen, Präsentationen und Vorstellungen zu kulturellen, künstlerischen und sozialen Themen sowie Umweltthemen im soziokulturellen, Sport-, Kultur-, Kunstbildungs- und Kunstsektor 15. Im Einklang mit den Vorschriften über die Qualitätsanforderungen für die berufliche Ausübung dieser Tätigkeiten: Bereitstellung von Unterstützung in Wohn- und Pflegeheimen sowie in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, zusätzlich zu den Tätigkeiten von fest angestelltem Personal, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Unterstützung bei Aktivitäten und Spazierengehen 16. Betreuung von Babys und Kleinkindern sowie außerschulische Betreuung von Kindern im schulpflichtigen Alter gemäß den von der jeweiligen Gemeinschaft festgelegten Bedingungen und Qualitätskriterien ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG 15.04.2019 SEITE 35 D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
ZUSAMMENFASSUNG „VEREINSARBEIT / TRAVAIL ASSOCIATIF“(1) Verdienste für bezahlte Nebentätigkeiten in der Freizeit bis 6.130 EUR/Jahr bzw. 510,80 EUR/Monat steuerfrei Bereiche: Vereinsarbeit, öffentliche Behörden, Dienstleistungen unter Bürgern, shared economy Nebentätigkeit, d.h. erlaubt für Arbeitnehmer (mind. 0,8 VZÄ), Selbstständige, Pensionierte Dienstleistungen: − keine professionellen Dienstleistungen − auf der Liste der zulässigen Tätigkeiten stehen, z.B. Sporttraining, kulturelle Aktivitäten, Begleitung von Schulausflügen. − Nebentätigkeiten für einen Verein: dürfen regelmäßig verrichtet werden, z.B. wöchentliche Rasenpflege für Fußballmannschaft. − Gelegenheitsarbeiten unter Bürgerinnen und Bürgern: z.B. kleine Reparaturarbeiten, Kinder von der Schule abholen und bis zur Rückkehr der Eltern beaufsichtigen ACHTUNG: darf nicht regelmäßig ausgeübt werden − Shared Economy: offizielle Plattformen, z.B. Ausliefern von Mahlzeiten ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG 15.04.2019 SEITE 36 D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
ZUSAMMENFASSUNG „VEREINSARBEIT / TRAVAIL ASSOCIATIF“(2) Dienstleistungen: keine professionellen Dienstleistungen auf der Liste der zulässigen Tätigkeiten stehen beispieslweise Sporttraining, kulturelle Aktivitäten, Begleitung von Schulausflügen. Nebentätigkeiten für einen Verein: dürfen regelmäßig verrichtet werden, z.B. wöchentliche Rasenpflege für einen Fußballverein. Gelegenheitsarbeiten unter Bürgerinnen und Bürgern: z.B. kleine Reparaturarbeiten, Kinder von der Schule abholen und bis zur Rückkehr der Eltern beaufsichtigen ACHTUNG: Tätigkeiten dürfen nicht regelmäßig ausgeübt werden Shared Economy: offizielle Plattformen, z.B. Ausliefern von Mahlzeiten ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG 15.04.2019 SEITE 37 D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
NEUES GESETZ ZUR BEZAHLTEN VEREINSARBEIT / „TRAVAIL ASSOCIATIF“ BEDINGUNGEN (2) Ab dem 15. Juli 2018 müssen bezahlte Nebentätigkeiten gemeldet werden. Wenn ein Verein eine Person in Anspruch nimmt, die in ihrer Freizeit eine bezahlte Arbeit verrichtet, so muss der Verein das vorab melden. https://www.bijklussen.be/de/vereinsarbeit.html Unter den Begriff „Verein“ fallen − Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht (VoG’s mit Unternehmensnummer) − „Nichtrechtsfähiger Verein ohne Unternehmensnummer (faktische Vereinigung) Vertrag Sie vertreten einen Verein oder eine öffentliche Behörde? Dann können Sie den Beispielvertrag für Vereinsarbeit (Französisch) benutzen. Nur genau festgelegte Nebentätigkeiten sind erlaubt Siehe Liste der zulässigen Tätigkeiten https://www.bijklussen.be/de/vereinsarbeit.html ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG 15.04.2019 SEITE 38 D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
DAS „UBO-REGISTER“
DAS UBO-REGISTER – GRUNDLAGEN Das UBO-Register: Grundlagen und Prinzipien Mit dem Gesetz vom 18. September 2017 zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Begrenzung der Verwendung von Bargeld, wurde in Belgien die Einführung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer (UBO, Ultimate Beneficial Owner ) beschlossen. Artikel 75 des Gesetz vom 18. September 2017 übertrug dem König die Befugnis, die Arbeitsweise des UBO- Registers zu bestimmen. Das Gesetz ist am 31.Oktober 2018 in Kraft getreten und schreibt Unternehmen, VoG‘s und Stiftungen vor, Informationen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern aufzubewahren, die dann innerhalb von einem Monat auf elektronischem Wege an das UBO-Register übermittelt werden müssen. Zweck dieses Registers ist es, über eine zentralisierte Datenbank zu verfügen, in der alle Personen eingetragen sind, die Eigentümer einer der im Gesetz identifizierten juristischen Einheit sind oder diese kontrollieren. Die Frist, in der Unternehmen und Vereinigungen die Informationen im UBO- Register eintragen müssen, wurde vom 31.03.2019 auf den 30.09.2019 verlängert. (Stand: 14.02.2019) ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG 15.04.2019 SEITE 40 D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
DAS UBO-REGISTER – DER KÖNIGLICHE ERLASS ZUR ARBEITSWEISE(1) Der Erlass beschreibt die gesamte Arbeitsweise des UBO-Registers, insbesondere: welche Angaben, entsprechend der Art des wirtschaftlichen Eigentümers, um den es sich handelt, an das UBO-Register übermittelt werden müssen; wer diese Angaben im Namen der betreffenden juristischen Personen und auf welche Art übermitteln muss; wer Zugang zu den Informationen im UBO-Register hat und auf welche Art; welche Ausnahmen bestehen, damit die im UBO-Register enthaltenen Daten nicht oder nur teilweise zugänglich sind; welche Kontrollen eingeführt werden, um zu garantieren, dass die Verpflichtung zur Übermittlung der Daten an das UBO-Register eingehalten wird und welche Sanktionen gegebenenfalls verhängt werden; ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG 15.04.2019 SEITE 41 D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
DAS UBO-REGISTER – WER IST BETROFFEN? Wirtschaftlicher Eigentümer sind: Das Gesetz unterscheidet drei Arten von juristischen Personen: 1. (Handels-)Gesellschaften 2. VoG/ Internationale VoG und Stiftungen 3. Trusts (Zusammenfassung von Unternehmen) und andere juristische Personen, die Trusts ähnlich sind. ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG 15.04.2019 SEITE 42 D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
DAS UBO-REGISTER – QUELLEN 30 JUILLET 2018. — Arrêté royal relatif aux modalités de fonctionnement du registre UBO https://finanzen.belgium.be/sites/default/files/20180814_AR%20UBO.pdf und 30 JUILLET 2018. - Arrêté royal relatif aux modalités de fonctionnement du registre UBO Arrêté royal relatif aux modalités de fonctionnement du registre UBO. - Traduction allemande http://www.etaamb.be/fr/2019040503.html Allgemeine Erklärungen zum UBO-Register https://finanzen.belgium.be/de/E-services/registre-ubo Und https://finances.belgium.be/fr/sur_le_spf/structure_et_services/administrations_generales/tr%C3%A9sorerie /contr%C3%B4le-des-instruments-1-1 FAQ – häufig gestellte Fragen https://finances.belgium.be/sites/default/files/20190402_FAQ_FR_UBO_FINAL_CLEAN_0.pdf ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG 15.04.2019 SEITE 43
DAS UBO-REGISTER – QUELLEN Das UBO-Register berührt folgende Gesetze – Suchergebnis Datenbank Belgisches Staatsblatt ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG 15.04.2019 SEITE 44
DAS UBO-REGISTER – QUELLEN UND BEDIENUNGSANLEITUNG FÜR VOG‘S Bedienungsanleitung speziell für VoG‘s zur Anwendung des UBO-Registers – LogIn APPLICATION; VERSION REPRÉSESBL https://finances.belgium.be/sites/defaul t/files/Manuel_RepresentantLegal_ASB L.pdf ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG 15.04.2019 SEITE 45
DAS UBO-REGISTER – ANMELDUNG -1 Der Erlass beschreibt die gesamte Arbeitsweise des UBO-Registers, insbesondere: wie die an das UBO-Register übermittelten Daten behandelt werden. Anmeldung zum UBO-Register auf dem Portal MyMinFin Sie können Ihre wirtschaftlichen Eigentümer schon jetzt erfassen, indem Sie sich bei der hierfür vorgesehenen Anwendung (link is external) auf dem Portal MyMinFin anmelden https://www.loginhulp.be/174-UBO.html Sie können Ihre wirtschaftlichen Eigentümer schon jetzt erfassen, indem Sie sich bei der hierfür vorgesehenen Anwendung (link is external) auf dem Portal MyMinFin anmelden. ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG 15.04.2019 SEITE 46 D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
DAS UBO-REGISTER – ANMELDUNG -2 Anmeldung zum UBO-Register auf dem Portal MyMinFin Sie können Ihre wirtschaftlichen Eigentümer schon jetzt erfassen, indem Sie sich bei der hierfür vorgesehenen Anwendung (link is external) auf dem Portal MyMinFin anmelden. https://www.loginhulp.be/174-UBO.html ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG 15.04.2019 SEITE 47 D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
DAS UBO-REGISTER – FRAGEN, DIE NOCH ZU KLÄREN SIND -1 Wer muss alles als „Wirtschaftlicher Eigentümer“ angegeben werden? (Was ist beispielsweise, wenn eine juristische Person Mitglied einer VoG ist, müssen die Mitglieder dieser juristischen Person ebenfalls genannt werden? ) Die Registrierung zielt insbesondere auf Wirtschaftsunternehmen. Könnte man für VoG‘s (NPO) ein angepasstes Registrierungsverfahren machen? Jede Änderung muss innerhalb eines Monats mitgeteilt werden. Was bedeutet "innerhalb des Monats" ? innerhalb des Monats nach dem Beschluss der Generalversammlung oder innerhalb des Monats nach der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt oder innerhalb des Monats nach der Einreichung der Dokumente zur Änderung der Satzung beim Unternehmensgericht? ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG 15.04.2019 SEITE 48 D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
DAS UBO-REGISTER – FRAGEN, DIE NOCH ZU KLÄREN SIND -2 Die Konsultation des UBO-Registers durch eine Person, die "ein berechtigtes Interesse nachweist": Was heißt „berechtigtes Interesse? wer definiert das? Gilt die Formulierung […] „außerdem von jeder Person, die einen schriftlichen Antrag an die Finanzministeriumsverwaltung stellt" nur für Vereinigungen, die wiederum aus gemeinnützigen Organisationen bestehen? Wer kann beauftragt werden, die Übermittlung an das UBO-Register für die Vereinigung vorzunehmen? Internes Mandat = irgendein Mitglied der Vereinigung? Außenmandat = Wirtschaftsprüfer? Steuerberater? Kann den Vereinigungen vor der Umsetzung der noch offenen Fragen und Anpassungen eine zusätzliche Frist eingeräumt werden? Inwieweit sind Verlängerungen von Fristen möglich? (PS: Verlängerung ist jetzt bis zum 30.09.2019 erfolgt) ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG 15.04.2019 SEITE 49 D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
FÜR WEITERE INFORMATIONEN KONSULTIEREN SIE BITTE OSTBELGIENLIVE.BE ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG 15.04.2019 SEITE 50
VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT DIETER GUBBELS SERVICESTELLE EHRENAMT Gospertstraße 1 TELEFON +32 (0) 87/789 627 E-MAIL dieter.gubbels@dgov.be B-4700 Eupen TELEFAX +32 (0) 87/552 891 WEB www.ostbelgienlive.be/ehrenamt
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