ENTSCHÄDIGUNG FÜR FREIWILLIGENARBEIT, GESETZ ZUR "VEREINSARBEIT/TRAVAIL ASSOCIATIF, REFORM DES GESELLSCHAFTSRECHTS DAS UBO-REGISTER - FÖDERALE ...

 
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FÖDERALE REFORMEN:
ENTSCHÄDIGUNG FÜR FREIWILLIGENARBEIT,
GESETZ ZUR „VEREINSARBEIT/TRAVAIL ASSOCIATIF,
REFORM DES GESELLSCHAFTSRECHTS
DAS UBO-REGISTER

DIETER GUBBELS | 15.04.2019
ENTSCHÄDIGUNG FÜR FREIWILLIGENARBEIT, GESETZ ZUR "VEREINSARBEIT/TRAVAIL ASSOCIATIF, REFORM DES GESELLSCHAFTSRECHTS DAS UBO-REGISTER - FÖDERALE ...
HINWEIS

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Im Rahmen dieser Power-Point-Präsentation können Sachverhalte nur verkürzt
dargestellt werden.

Wir weisen deshalb darauf hin, dass dieser Vortrag ohne Gewähr veröffentlicht
wird und dass dies keine rechtsverbindlichen Informationen sind. Sie geben eine
erste fachlich fundierte Auskunft.

Nicht alle gesetzlichen Änderungen und Aktualisierungen können in diesem
Vortrag berücksichtigt werden.

Deshalb empfehlen wir, die Originalquellen zu konsultieren und entsprechende
Fachleute zu Rate zu ziehen.

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AGENDA

1. Aktualisierung des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen...
    – Erhöhung von Kostenerstattung für ehrenamtliche Tätigkeiten in bestimmten
      Bereichen...

2. Reform des Gellschaftsrechts
    – Konsequenzen für VoG‘s...

3. Neues Gesetz zur bezahlten Vereinsarbeit / „travail associatif“...

4. Das „UBO-Register“

Für weitere Informationen konsultieren Sie bitte www.ostbelgien.be....

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AKTUALISIERUNG DES
GESETZES VOM 3. JULI 2005
ÜBER DIE RECHTE DER
FREIWILLIGEN
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AKTUALISIERUNG DES GESETZES VOM 3. JULI 2005 ÜBER
DIE RECHTE DER FREIWILLIGEN -1

Kontext
  – Evaluierung nach zehn Jahren
  – Bitte an den Hohen Rat für Freiwillige um ein Gutachten
  – Am 5. Oktober 2018 genehmigte der Ministerrat in zweiter Lesung den
    Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes.

Die wesentlichen Änderungen
   Der Begriff „Entschädigung“ wird durch „Kostenerstattung“ ersetzt.
   Kilometerbegrenzung
− Für ehrenamtliche Fahrdienste wird die Kilometerbegrenzung von 2.000 KM
   aufgehoben
− Freiwillige, die ihr Fahrrad oder ihr persönliches Fahrzeug benutzen, können eine
   Reisekostenerstattung auf dem gleichen Niveau wie Beamte erhalten.
   Gelegentliche Geschenke
— Geschenke für Freiwillige werden nicht mehr als Kostenerstattung berücksichtigt

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AKTUALISIERUNG DES GESETZES VOM 3. JULI 2005 ÜBER
DIE RECHTE DER FREIWILLIGEN -2

   Diskretionspflicht / Berufsgeheimnis
Die Informationspflicht bezüglich Diskretionspflicht und Berufsgeheimnis wird
stärker betont

   Keine Pfändung der Kostenerstattung
Die Kostenerstattung ist keine Entlohnung und kann von daher nicht gepfändet
werden

   Hoher Rat der Freiwilligen
Die Aufgabe des Hohen Rates für Freiwillige ist jetzt im Freiwilligengesetz
berücksichtigt. Jede Gesetzesänderung, die sich auf die Freiwilligentätigkeit auswirkt,
muss dem Hohen Rat für Freiwillige vorgelegt werden.

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QUELLEN - AKTUALISIERUNG DES GESETZES VOM 3. JULI
2005 ÜBER DIE RECHTE DER FREIWILLIGEN

Quellen
Altes Gesetz           3 JUILLET 2005. - Loi relative aux droits des volontaires

Gutachten des Hohen Rates der Freiwilligen
https://conseilsuperieurvolontaires.belgium.be/fr/

Sozialsekretariat BESOX
https://www.besox.be/fr/statut-volontariat-renforce-grace-a-nouvelle-loi/

Gesetzesentwurf des Ministerrates vom 14. Dezember 2018
Änderung des Gesetzes über die Freiwilligenrechte - Zweite Lesung - Auf Vorschlag von Sozialministerin Maggie
De Block, Arbeitsminister Kris Peeters und Minister für die Bekämpfung des Steuerbetrugs Johan Van
Overtveldt billigte der Ministerrat in zweiter Lesung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der
Freiwilligengesetzgebung.
https://www.presscenter.org/fr/pressrelease/20181005/conseil-des-ministres-du-5-octobre-2018
und https://www.dropbox.com/s/ztr1zzcfuvpxakv/18212%20Vrijwilligers%20FR.pdf?dl=0

Die verabschiedeten Gesetzesänderungen – Kammerbeschluß vom 08.02.2019
http://www.dekamer.be/FLWB/PDF/54/3428/54K3428004.pdf

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ERHÖHUNG VON KOSTENERSTATTUNG FÜR EHRENAMTLICHE
TÄTIGKEITEN IN BESTIMMTEN BEREICHEN

Der Ministerrat hat am 14. September 2018 den Entwurf eines Königlichen Erlasses
über die Erstattung der Ausgaben für bestimmte Kategorien von Freiwilligen
genehmigt.
Der Maximalbetrag wird von 1388,40 EUR (2019) auf 2.549,90 EUR/Jahr (indexiert)
erhöht für die Bereiche
  Sportsektor, Sporttrainer, Sportlehrer, Sportcoach, Jugendsportkoordinator,
  Sportschiedsrichter, Jurymitglieder, Platzwart, Wettkampfrichter
  Nicht-dringender Krankentransport von Patienten im Liegen von, zu und
  zwischen Krankenhäusern oder Krankenhausstandorten
  Tag- und Nachtwache

Quellen
  Königlicher Erlass vom 20.12.2018
http://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body.pl?language=fr&caller=summary&pub_date=18-12-28&numac=2018040765

    3. Juli 2005 Gesetz über die Rechte der Freiwilligen, Art. 12 „Der König kann durch ein vom
    Ministerrat beschlossenes Dekret die in Artikel 10 vorgesehenen Beträge für bestimmte Kategorien von Freiwilligen unter
    den von ihm festgelegten Bedingungen erhöhen.
http://www.ejustice.just.fgov.be/cgi_loi/change_lg.pl?language=fr&la=F&table_name=loi&cn=2005070359

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REFORM DES
GELLSCHAFTSRECHTS
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REFORM IN DREI ETAPPEN

Reform in drei Etappen:
1. Anpassung des Insolvenzrechts: Inkrafttreten 1. Mai 2018
2. Anpassung des Wirtschaftsgesetzbuches: Inkrafttreten 1. November 2018
3. Anpassung des Gesellschaftsrecht: geplantes Inkrafttreten 1. Januar 2020

Ziele der Reform des belgischen Gesellschaftsrechts:
    Vereinfachung des Gesellschaftsrechts
    Flexiblere Verwaltung
    Anpassung an EU-Recht

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DIE EINZELNEN GESETZESINITIATIVEN UND TIMING -1

    Seit dem 1. Mai 2018: Inkrafttreten von Buch XX der Wirtschaftsgesetzgebung
    über die Unternehmensinsolvenz (I).
    – Der gemeinnützige Verein ist nun ein Unternehmen, das in Konkurs gehen kann.
    – Buch XX CDE ändert die Haftungsregelung für Verwalter von gemeinnützigen
      Organisationen.
    15 AVRIL 2018 - Loi portant réforme du droit des entreprises
−   http://www.ejustice.just.fgov.be/cgi_loi/loi_a.pl?=&sql=(text+contains+(''))&rech=1&language=fr&tri=dd+A
    S+RANK&numero=1&table_name=titre&F=&caller=image_a1&fromtab=titre&la=F&nm=2018011795&pdf
    _page=2&pdf_file=http://www.ejustice.just.fgov.be/mopdf/2018/04/27_2.pdf

    27. Februar 2019: Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. April 2018 zur Reform des
    Unternehmensrechts http://www.dekamer.be/FLWB/PDF/54/3119/54K3119022.pdf

    23. März 2019 Inkrafttreten des Gesetzes über die Gesellschaften und
    Vereinigungen (Code du sociétes et associations - CSA) Veröffentlichung im
    Belgischen Staatsblatt 04.04.2019
— https://drive.google.com/file/d/1n24AyqFoMq2X_hvwB8iwsNvthVu1XroF/view

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DIE EINZELNEN GESETZESINITIATIVEN UND TIMING -2

   1. Mai 2019 für alle nach dem 1. Mai gegründeten Unternehmen und
   Vereinigungen gilt das neue Gesetz bezüglich der Gesellschaften und
   Vereinigungen (Code des sociétes et associations – CSA)
   – Aufhebung des Gesetzes bezüglich der Vereinigungen ohne
      Gewinnerzielungsabsicht (VoG) und Stiftungen […]
   – Konkret bedeutet dies, dass ab dem 1. Mai 2019 keine neuen Unternehmen
      oder Vereinigungen mehr gegründet werden können, die nicht der neuen
      Gesetzgebung entsprechen

    1. Januar 2020 wird das Gesetz für alle bestehenden Unternehmen und
    bestehenden Vereinigungen gelten.

   Bis 1. Januar 2024: Jedes Unternehmen und damit auch die VoG‘s müssen ihre
   Stauten und Regelwerke an die neuen gesetzlichen Bestimmungen angepasst
   haben.

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DIE STRUKTUR DER GESETZGEBUNG ÜBER DIE GESELLSCHAFTEN
UND VEREINIGUNGEN

Die Struktur der Gesetzgebung über die Gesellschaften und Vereinigungen
(Code des sociétes et associations – CSA)
Der CSA ersetzt:
   die derzeitige Gesetzgebung bezüglich (Handels)-gesellschaften
   das Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne
   Gewinnerzielungsabsicht, europäische politische Parteien und europäische
   politische Stiftungen
   das Gesetz vom 31. März 1898 über Berufsverbände.

Der Code ist in vier Teile gegliedert.
   Teil 1 (Bücher 1 bis 3) enthält allgemeine Bestimmungen, die sowohl für
   Unternehmen, Verbände und Stiftungen (potenziell) gelten.
   Teil 2 enthält spezifische Bestimmungen für Unternehmen (Bücher 4 bis 8).
   Teil 3 (Bücher 9 bis 11) ist den Vereinigungen und Stiftungen gewidmet.
   Teil 4 regelt Restrukturierung und Transformation

ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG   15.04.2019   SEITE 13   D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
ECKPUNKTE DER REFORM -1

   Reduzierung der Rechtsformen
Verringerung der aktuell 17 Unternehmensformen auf 4:
la société, la société privée (SP), la société anonyme (SA) et la société coopérative
(SC)
Inklusive der Rechtsform ASBL – im Text nur als « association « bezeichnet sowie der
AISBL, der Internationalen Vereinigung

    Micro-ASBL
kleinen VoG’s (< 50 Mitarbeiter, < 9 Mio Euro Umsatz, < 4,5 Mio Euro Bilanzsumme)
Mikro-VoG’s (< 10 Mitarbeiter,< 700.000 Euro Umsatz,< 350.000 Euro Bilanzsumme)

Diese Unterscheidungen gibt es auch für Stiftungen

ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG   15.04.2019   SEITE 14   D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
ECKPUNKTE DER REFORM -2

    Gewinnverwendung
    Vereinigungen dürfen zukünftig alle Tätigkeiten ausüben, auch kommerzielle und
    industrielle
    Unterschied zwischen einer Vereinigung und einem Unternehmen bildet nicht mehr die
    Gewinnerzielung, sondern die Gewinnverteilung:
    Vereinigungen dürfen Gewinne nur für gemeinnützige Tätigkeiten verwenden. Bei
    Zuwiderhandlung gegen die Gewinnverteilung kann die Vereinigung aufgelöst werden.
    Auch eine indirekte Gewinnverteilung an Mitglieder ist untersagt
„Art. 1:4. CSA […] eine indirekte Verteilung eines Vermögenswertes gilt als jede Transaktion,
bei der das Vermögen des Vereins oder der Stiftung abnimmt oder die Verbindlichkeiten
steigen und bei der letztere entweder keine Gegenleistung erhält oder eine Gegenleistung
erhält, die im Verhältnis zu ihrer Leistung offensichtlich zu niedrig ist.“ (freie Übersetzung)
[…] est considérée comme distribution indirecte d’un avantage patrimonial toute opération par laquelle les
actifs de l’association ou de la fondation diminuent ou les passifs augmentent et pour laquelle celle-ci soit
ne reçoit pas de contrepartie soit reçoit une contrepartie manifestement trop faible par rapport à sa
prestation.“ […]

ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG   15.04.2019   SEITE 15   D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
ECKPUNKTE DER REFORM -4

   Das „Unternehmensgericht“ ersetz die Bezeichnung „Handelsgericht“
   − Das Unternehmensgericht wird zuständig sein für alle Streitigkeiten zwischen
     Unternehmern und unabhängig von der Höhe des Streitbetrags.
   − Ausgenommen sind allerdings Angelegenheiten, die unter die besondere
     Zuständigkeit anderer Gerichte fallen. (z.B. Pachtstreitigkeiten,
     Geschäftsmietverträgen)
   − Auch wenn der Kläger kein Unternehmen ist, ist das zukünftige
     Unternehmensgericht zuständig für Forderungen gegen ein Unternehmen.

   Die Freiberufler, die ihre Aktivität mittels einer zivilrechtlichen Gesellschaft in der
   Form einer Handelsgesellschaft ausüben, werden nun auch als Unternehmen
   angesehen. Die Gesetzgebung bezüglich Zahlungsunfähigkeit ist für sie somit auch
   anzuwenden.

ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG   15.04.2019   SEITE 16   D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
ECKPUNKTE DER REFORM

   Es wird eine einheitliche Terminologie der "Niederlassung" geschaffen, die den
   alten Begriff "Betriebszentrale„ (centre d‘opération) ersetzt
   Maßgeblich ist der Sitz eines Unternehmens. Wenn eine belgische Gesellschaft
   ihren Sitz in ein anderes Land verlegt, gilt das ausländische Gesellschaftsrecht.

ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG   15.04.2019   SEITE 17   D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
REFORM DES GESELLSCHAFTSRECHTS - HAFTUNG -1

    Die Haftung zur Führung einer Vereinigung wird der eines Unternehmens
    angeglichen
    In den Statuten müssen die Mandate und Zuständigkeiten klar definiert sein.
    Es gilt eine höhere Haftung
    In den Statuten dürfen keine geringeren Haftungsklauseln als gesetzlich
    vorgeschrieben formuliert sein.
    Eine Person darf nur noch mit ausdrücklichem Mandat im Auftrag einer VoG
    handeln, z.B. Mitarbeiter einer VoG.

ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG   15.04.2019   SEITE 18   D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
REFORM DES GESELLSCHAFTSRECHTS - HAFTUNG -2

    Jeder gesetzliche Vertreter einer VoG muss in den Rechtshandlungen angeben, in
    welcher Eigenschaft er handelt.
    Die VoG ist Dritten gegenüber für die eingegangenen Rechtshandlungen haftbar,
    außer offenbar ersichtlich, dass der Handelnde nicht über das erforderliche
    Mandat verfügte.
    Die Verwalter sind verantwortlich gegenüber der VoG für die von ihm
    begangenen Fehler bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Diese Personen sind jedoch
    nur dann verantwortlich für Entscheidungen, Handlungen oder Verhaltensweisen,
    die eindeutig außerhalb des Anwendungsbereichs sind, innerhalb derer die
    Verwalter normalerweise vorsichtig und gewissenhaft in derselben Position
    handeln. […].

ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG   15.04.2019   SEITE 19   D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
REFORM DES GESELLSCHAFTSRECHTS - HAFTUNG -3

„Art. 2:55. Lorsqu’une personne morale            Von nun an muss die juristische Person, die ein
assume un mandat de membre d’un organe            Verwaltungsmandat innerhalb einer VoG übernimmt, auch
d’administration ou de délégué à la gestion
journalière, elle désigne une personne
                                                  eine natürliche Person als ständigen Vertreter benennen.
physique comme représentant permanent
chargé de l’exécution de ce mandat au nom
                                                  Art. 2:55 - Mandatierung einer natürlichen Person
et pour le compte de cette personne morale.
Ce représentant permanent doit satisfaire         Hat eine juristische Person ein Mandat als Mitglied
aux mêmes conditions que la personne              eines Verwaltungsorgans oder als Delegierter für
morale et encourt solidairement avec elle les
mêmes responsabilités civiles et pénales,         die tägliche Geschäftsführung, so ernennt sie eine
comme s’il avait exercé ce mandat en son          natürliche Person zu ihrem ständigen Vertreter, der
nom et pour son compte.“
                                                  für die Wahrnehmung dieses Mandats im Namen
                                                  und im Namen dieser juristischen Person
                                                  verantwortlich ist. Dieser ständige Vertreter muss
                                                  die gleichen Bedingungen erfüllen wie die juristische
                                                  Person und haftet mit ihr gesamtschuldnerisch für
                                                  die gleiche zivil- und strafrechtliche Haftung, als ob
                                                  er dieses Mandat in seinem Namen und in seinem
                                                  Namen ausgeübt hätte"

                                          15.04.2019   SEITE 20   D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
REFORM DES GESELLSCHAFTSRECHTS - HAFTUNG -4

Die Haftung der Verwalter und des Geschäftsführers wird begrenzt. Die Haftung der
Verwalter bei Fehlverhalten ist auf eine bestimmte Obergrenze begrenzt, deren
Höchstbetrag von der Gesamtbilanz und dem Umsatz des Unternehmens in den letzten
drei Jahren abhängt(Art. 2:57 CSA)

Es gelten folgende Haftungsobergrenzen für Verwalter:
   250.000 EUR bei einem Jahresumsatz < 350.000 EUR
   1 Millionen EUR bei einem Jahresumsatz < 9 Millionen EUR und einer Bilanzsumme < 4,5
   Mill. EUR
   12 Millionen EUR bei einem Jahresumsatz < 50 Millionen EUR und einer Bilanzsumme < 43
   Millionen EUR

Die Verwalter sind solidarisch haftbar gegenüber der VoG und gegenüber Dritten
es sei denn, ein Verwaltungsratsmitglied hat an der Entscheidung nicht teilgenommen, oder
gegen die Entscheidung gestimmt (protokolliert) und ausdrücklich gegenüber der
Generalversammlung erklärt, dass er mit der Entscheidung nicht einverstanden war.

                              15.04.2019   SEITE 21   D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
REFORM DES GESELLSCHAFTSRECHTS UND KONSEQUENZEN
    FÜR VOG‘S (1)

Die Konsequenzen für eine Vereinigung
ohne Gewinnerzielungsabsicht wird auch in
einer Broschüre des Finanzministeriums
beschrieben:
„L‘ASBL aprés le Réforme: du début à la fin“ Service
public fédéral justice
https://justice.belgium.be/sites/default/files/downloads/2018-
06_vzw-asbl_fr2.pdf

Nouvelles règlementations pour les ASBL,
07/06/2018
https://justice.belgium.be/fr/nouvelles/autres_co
mmuniques_115

    ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG     15.04.2019   SEITE 22
REFORM DES GESELLSCHAFTSRECHTS UND KONSEQUENZEN FÜR
VOG‘S -2

Änderungen für VoG‘s
Auszüge aus der Broschüre „L‘ASBL aprés le Réforme: du début à la fin“ (Freie
Übersetzung)

   Das Gesetz bezüglich der Vereinigungen und Stiftungen vom 21. Juni 1921 wird
   aufgelöst und wird in die Gesetzgebung der Gesellschaften und Vereinigungen
   (Code des sociétés et associations) integriert.
   2 statt bisher 3 Gründungsmitglieder reichen aus, um eine VoG zu gründen
   Der neue Verein muss seine Verpflichtungen nun innerhalb von drei Monaten
   nach der Gründung übernehmen (Art. 2 Abs. 2 SGB 2). Heute beträgt die Frist
   sechs Monate.
   Bislang gibt es keine Frist für die Einreichung der Gründungsurkunde einer VoG.
   Die neue Gesetzgebung sieht eine 30-tägige Anmeldefrist für alle Vereinigungen
   ohne Gewinnerzielungsabsicht vor
   In Zukunft müssen die VoG‘s ihre Gründung beim Unternehmensschalter
   anmelden. (BCE - Banque-Carrefour des Entreprises)
    https://economie.fgov.be/fr/themes/entreprises/banque-carrefour-des/services-pour-tous/banque-carrefour-des-0

ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG       15.04.2019   SEITE 23   D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
REFORM DES GESELLSCHAFTSRECHTS UND KONSEQUENZEN FÜR
VOG‘S (2)

   Der Verein ist nicht mehr verpflichtet, in der Satzung den Gerichtsbezirk
   anzugeben, in dem sich sein Sitz befindet (wohl aber die Region, wo sich der
   Gesellschaftssitz befindet).
   Die beschränkte Haftung bleibt die Regel: Die Mitglieder haften nicht für die von
   der Vereinigung eingegangenen Verpflichtungen
   Die Vereinigungen werden als Unternehmen betrachtet. Die Unterscheidung
   zwischen Handels- und zivilrechtlicher Gesellschaft ist hinfällig.
   Die Bezeichnung „Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht“ fällt weg. Gewinne
   dürfen ausdrücklich erzielt werden
   VoG‘s müssen zukünftig ihre Gründung und ihre Akte beim Unternehmensschalter
   führen (statt beim Unternehmensgericht, vormals Handelsgericht)
   Die VoG’s unterliegen dem Insolvenzrecht, dadurch mehr Rechtssicherheit
   Die Fusion bzw. Abspaltung wird erleichtert, ebenso der Wechsel der Rechtsform
   (VoG > Kooperative) sowie der Wechsel ins Ausland

ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG   15.04.2019   SEITE 24   D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
REFORM DES GESELLSCHAFTSRECHTS UND KONSEQUENZEN FÜR
VOG‘S (2)

   Das Mitgliederverzeichnis kann nun auch in elektronischer Form geführt werden
   Die Rechte und Pflichten der Mitglieder müssen nun ausschließlich in der Satzung
   und nicht mehr in der Geschäftsordnung verankert werden
   Bei Austritt und Ausschluss von Mitgliedern ist das Recht auf Verteidigung klarer
   formuliert. Die Pflicht zur Anhörung des Mitglieds ist im Gesetz ausdrücklich
   festgelegt.
   Alle Rechtsakten, die für eine Vereinigung bindend sind, müssen vor oder nach der
   Unterzeichnung des Vertreters angeben, in welcher Eigenschaft die Vertreter
   handeln
   Für alle VoG's ist festgelegt, dass die Generalversammlung befugt ist, die
   finanziellen und sonstigen Bedingungen für das Mandat eines Verwalters
   festzulegen
   Auflösung einer VoG: Auflösung einer VoG ist im Gegensatz zur VoG-
   Gesetzgebung von 1921 jetzt detailliert geregelt.

ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG   15.04.2019   SEITE 25   D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
REFORM DES GESELLSCHAFTSRECHTS UND KONSEQUENZEN FÜR
VOG‘S (2)

   VoG‘s haben nun die Möglichkeit, die Adresse eines Verwalters [frei] zu wählen.
   Damit haben die Mitglieder eines Verwaltungsorgans nun die Möglichkeit, ihre
   Wohnadresse für alle Angelegenheiten, die die Erfüllung ihres Mandats betreffen,
   am Sitz des Vereins zu wählen und müssen ihre Privatadresse nicht preisgeben.
   Wird diese Wahl des Wohnsitzes öffentlich bekannt gemacht, kann sie gegen
   Dritte durchsetzbar sein. So kann beispielsweise eine Ladung an das Mitglied des
   Verwaltungsorgans unter dieser Adresse gültig zugestellt werden.
   Von nun an muss die juristische Person, die ein Verwaltungsmandat innerhalb
   einer VoG übernimmt, auch eine natürliche Person als ständigen Vertreter
   benennen

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DEFINITION EINER VOG ALT-NEU

Alte Definition einer VoG gemäß Artikel 1 des VoG-Gesetzes von 1921
« Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht ist eine Vereinigung, die keine Industrie- oder
Handelsgeschäft betreibt und die ihren Mitgliedern keinen materiellen Gewinn zu verschaffen
sucht. »
„L'association sans but lucratif est celle qui ne se livre pas à des opérations industrielles ou commerciales, et
qui ne cherche pas à procurer à ses membres un gain matériel.“

Neue Definition einer Vereinigung gemäß Art. 1:2 des neuen Gesellschaftsrechts « Eine
Vereinigung wird durch eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Personen, die Mitglieder
genannt werden, gebildet. Sie verfolgt ein uneigennütziges Ziel bei der Ausübung einer oder
mehrerer spezifischer Tätigkeiten, die ihren Zweck darstellen. Sie darf unter Androhung der
Nichtigkeit weder direkt noch indirekt einen Vermögensvorteil an ihre Gründer, Mitglieder oder
Direktoren oder an eine andere Person verteilen oder beschaffen, es sei denn, dies geschieht zu
dem in der Satzung festgelegten uneigennützigen Zweck. Jede Handlung, die diesem Verbot
widerspricht, ist null und nichtig“
Art. 1:2. Une association est constituée par une convention entre deux ou plusieurs personnes, dénommées
membres. Elle poursuit un but désintéressé dans le cadre de l’exercice d’une ou plusieurs activités
déterminées qui constituent son objet. Elle ne peut distribuer ni procurer directement ou indirectement un
quelconque avantage patrimonial à ses fondateurs, ses membres, ses administrateurs ni à toute autre
personne sauf dans le but désintéressé déterminé par les statuts. Toute opération violant cette interdiction
est nulle.“

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MÖGLICHE AUSWIRKUNGEN AUF ANDERE ASPEKTE DER
GESETZGEBUNG

Experten müssen mögliche Auswirkungen prüfen auf:

   Steuergesetzgebung
    − Mehrwertsteuer
    − Gesellschaftssteuer
    − Steuerliche Absetzbarkeit von Spenden
    − Schenkungen
    Bisher zahlt eine VoG nur in Ausnahmefällen auch Steuern auf den
    Jahresüberschuss. Und dies nur dann, wenn die VoG nach Auffassung der
    Steuerverwaltung so professionell wie eine Handelsgesellschaft arbeitet.
    Wie interpretiert die Steuerbehörde in Zukunft die Situation, dass VoG‘s
    uneingeschränkt Gewinne machen können?

   Gesetzgebung über die Buchführung
   Gesetzgebung über die Freiwilligenarbeit
   Anerkennung durch lokale bzw. gemeinschaftliche Behörden

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NEUES GESETZ ZUR
BEZAHLTEN VEREINSARBEIT
/ „TRAVAIL ASSOCIATIF“
GESETZ VOM 18. JULI 2018 ZUR WIRTSCHAFTSBELEBUNG UND ZUR
STÄRKUNG DES SOZIALEN ZUSAMMENHALTS - PHILOSOPHIE

Der genaue Titel des Gesetzes: Loi relative à la relance économique et au renforcement de la
cohésion sociale

Das Gesetz behandelt im Wesentlichen das Thema „Vereinsarbeit/travail associatif“ – zur
Philosophie
Wer in seiner Freizeit eine bezahlte Nebentätigkeit (activités complémentaires) verrichtet, darf
bis zu 6.130 Euro (indexiert) pro Kalenderjahr oder 510,83 Euro (Indexiert) pro Monat
verdienen, ohne Steuern oder Sozialabgaben auf den Betrag zahlen zu müssen.
Ausnahme: Im Sportsektor darf der monatliche Höchstsatz von 510.83 (indexiert) auf 1.000
Euro erhöht werden, ohne die jährliche Obergrenze von 6.130 Euro (indexiert) zu überschreiten.
(K.E. 21.12.2018)

Die Nebentätigkeit muss vorab angemeldet werden
4/5 Angestelltenverhältnis, oder Rentner oder im Haupterwerb selbstständig
Es muss sich dabei um folgende Bereiche handeln
   Vereinsarbeit
   Dienstleistungen unter Bürgerinnen und Bürgern
   Tätigkeiten im Bereich der Sharing Economy

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GESETZ VOM 18. JULI 2018 ZUR WIRTSCHAFTSBELEBUNG UND ZUR
STÄRKUNG DES SOZIALEN ZUSAMMENHALTS - PHILOSOPHIE

Referenzen
18 JUILLET 2018. - Loi relative à la relance économique et au renforcement de la
cohésion sociale (NOTE : Consultation des versions antérieures à partir du 26-07-
2018 et mise à jour au 12-11-2018)
http://www.ejustice.just.fgov.be/cgi_loi/change_lg.pl?language=fr&la=F&cn=2018071803&table_name=loi
und
https://finances.belgium.be/fr/asbl Menüpunkt „Travail associatif“
und
http://www.etaamb.be/fr/loi-du-18-juillet-2018_n2018040291.html

Arrêté royal portant surveillance du respect des dispositions du Titre 2 de la loi du
18 juillet 2018 relative à la relance économique et au renforcement de la cohésion
sociale
http://www.ejustice.just.fgov.be/eli/arrete/2018/12/21/2019200088/moniteur
(PS: Link funktioniert, wenn Sie den Link kopieren und in ihren Internetbrowser einfügen)

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VEREINSARBEIT IST KEINE FREIWILLIGENARBEIT !

Vereinsarbeit ist keine Freiwilligenarbeit !
Diese Vereinsarbeit ist nicht zu verwechseln mit der Entschädigung für
ehrenamtliche Tätigkeiten laut Gesetz über die Rechte der Freiwilligen vom 3. Juli
2005, Kapitel VII
   Freiwilligenarbeit
− ist frei und unterliegt keinerlei Verpflichtungen
− Es gibt keinen Arbeitsvertrag
− die Arbeit wird nicht gemeldet
− Die Arbeit ist unbezahlt. Freiwillige können lediglich ihre Kosten vergütet
   bekommen (max. 34,71 Euro pro Tag, 2019).
   Vereinsarbeit
− Vereinsarbeit wird bezahlt, unterliegt aber nicht der Steuer
− Vereinsarbeit wird vertraglich geregelt.
− Vereinsarbeit unterliegt strikten Bedingungen
− Sie dürfen für ein und denselben Verein nicht sowohl Freiwilligenarbeit als auch
   bezahlte Nebentätigkeiten verrichten, es sei denn, Sie bekommen keinerlei
   Vergütung für Ihre Freiwilligenarbeit (d. h. auch keine Unkostenvergütung).
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NEUES GESETZ ZUR BEZAHLTEN VEREINSARBEIT / „TRAVAIL
ASSOCIATIF“ BEDINGUNGEN (1)

In welchen Bereichen darf die Nebentätigkeit ausgeführt werden?
   Nebentätigkeiten für Vereine oder öffentliche Behörden
   Gelegenheitsarbeiten unter Bürgerinnen und Bürgern
   Nebentätigkeiten im Bereich der Sharing Economy

Für wen gilt diese Regelung?
   Arbeitnehmer/-innen, die mindestens zu vier Fünfteln arbeiten
   hauptberuflich Selbstständige
   Pensionierte
Sie müssen also eine hauptberufliche Tätigkeit haben, um eine Nebentätigkeit
ausüben zu können.

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LISTE DER ZULÄSSIGEN TÄTIGKEITEN -1

1.   Animateur, Leiter, Beobachter oder Koordinator von sportlichen Initiativen und/oder sportlichen
     Aktivitäten
2.   Sporttrainer, Sportlehrer, Sportcoach, Jugendsportkoordinator, Schiedsrichter, Jurymitglied, Steward,
     Platz- & Zeugwart, Signalgeber bei sportlichen Wettkämpfen
3.   Hausmeister der Jugend-, Sport- sowie kulturellen und künstlerischen Infrastruktur
4.   Verantwortliche Person für das Gebäudemanagement von lokalen Dienstleistungen, einfach
     zugängliche Treffpunkte zum Aufbau der Gemeinschaft, die mit der Aufgabe der Schlüsselverwaltung
     und kleinen Instandhaltungsarbeiten wie kleinen Reparaturen und der Reinigung betraut ist
5.   Künstlerischer oder technischer Betreuer im Sektor Amateurkünste oder im künstlerischen und
     kulturellen Bildungssektor
6.   Künstlerischer oder technischer Begleiter im Bereich Kunst, Kulturerbe und Natur
7.   Ausbilder/-in im Rahmen der Personenbetreuung
8.   Betreuung vor, während und/oder nach der Schulzeit, die in der Schule oder während der Schulferien
     sowie für die Beförderung zu und von der Schule organisiert wird
9.   Betreuung bzw. Einschlafhilfe in der Nacht sowie Betreuung am Tag für hilfsbedürftige Menschen
     entsprechend den Bedingungen und Qualitätskriterien, die jede Gemeinschaft selbst bestimmt
10. Begleitperson bei Schulausflügen, Betreuer bei schulischen Aktivitäten, Aktivitäten des
    Elternausschusses oder Elternbeirates und im kleinen Maßstab gelegentliche Arbeiten zur Verschönerung
    der Schule oder des Spielplatzes

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LISTE DER ZULÄSSIGEN TÄTIGKEITEN -2

11. Gelegentliche oder kleine Hilfe und Unterstützung im Bereich der administrativen Verwaltung,
    [technischen] Verwaltung, Klassierung von Archiven oder im Rahmen der logistischen Verantwortung
    für Tätigkeiten in den Bereichen soziokulturelle, sportliche, kulturelle oder künstlerische Bildung,
    Kunst und Bildung.
12. Gelegentliche und kleine Unterstützung bei der Verwaltung, Erhaltung und Öffnung von
    Naturschutzgebieten und kulturellem Erbe für die breite Öffentlichkeit.
13. Gelegentliche und im kleinen Maßstab erfolgende Unterstützung bei der Erstellung von Newslettern und
    anderen Veröffentlichungen sowie von Webseiten im soziokulturellen, Sport-, Kultur-, Kunstbildungs-
    und Kunstsektor sowie im Bildungswesen
14. Anbieter von Kursen, Lesungen, Präsentationen und Vorstellungen zu kulturellen, künstlerischen und
    sozialen Themen sowie Umweltthemen im soziokulturellen, Sport-, Kultur-, Kunstbildungs- und
    Kunstsektor
15. Im Einklang mit den Vorschriften über die Qualitätsanforderungen für die berufliche Ausübung dieser
    Tätigkeiten: Bereitstellung von Unterstützung in Wohn- und Pflegeheimen sowie in Einrichtungen für
    Menschen mit Behinderungen, zusätzlich zu den Tätigkeiten von fest angestelltem Personal,
    einschließlich, aber nicht beschränkt auf Unterstützung bei Aktivitäten und Spazierengehen
16. Betreuung von Babys und Kleinkindern sowie außerschulische Betreuung von Kindern im schulpflichtigen
    Alter gemäß den von der jeweiligen Gemeinschaft festgelegten Bedingungen und Qualitätskriterien

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ZUSAMMENFASSUNG „VEREINSARBEIT / TRAVAIL ASSOCIATIF“(1)

   Verdienste für bezahlte Nebentätigkeiten in der Freizeit bis 6.130 EUR/Jahr bzw.
   510,80 EUR/Monat steuerfrei
   Bereiche: Vereinsarbeit, öffentliche Behörden, Dienstleistungen unter Bürgern,
   shared economy
   Nebentätigkeit, d.h. erlaubt für Arbeitnehmer (mind. 0,8 VZÄ), Selbstständige,
   Pensionierte
   Dienstleistungen:
   − keine professionellen Dienstleistungen
   − auf der Liste der zulässigen Tätigkeiten stehen, z.B. Sporttraining, kulturelle
      Aktivitäten, Begleitung von Schulausflügen.
   − Nebentätigkeiten für einen Verein: dürfen regelmäßig verrichtet werden, z.B.
      wöchentliche Rasenpflege für Fußballmannschaft.
   − Gelegenheitsarbeiten unter Bürgerinnen und Bürgern: z.B. kleine
      Reparaturarbeiten, Kinder von der Schule abholen und bis zur Rückkehr der
      Eltern beaufsichtigen  ACHTUNG: darf nicht regelmäßig ausgeübt werden
   − Shared Economy: offizielle Plattformen, z.B. Ausliefern von Mahlzeiten

ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG   15.04.2019   SEITE 36   D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
ZUSAMMENFASSUNG „VEREINSARBEIT / TRAVAIL ASSOCIATIF“(2)

Dienstleistungen:
     keine professionellen Dienstleistungen

        auf der Liste der zulässigen Tätigkeiten stehen beispieslweise Sporttraining,
        kulturelle Aktivitäten, Begleitung von Schulausflügen.

        Nebentätigkeiten für einen Verein: dürfen regelmäßig verrichtet werden, z.B.
        wöchentliche Rasenpflege für einen Fußballverein.

        Gelegenheitsarbeiten unter Bürgerinnen und Bürgern: z.B. kleine
        Reparaturarbeiten, Kinder von der Schule abholen und bis zur Rückkehr der
        Eltern beaufsichtigen ACHTUNG: Tätigkeiten dürfen nicht regelmäßig
        ausgeübt werden

        Shared Economy: offizielle Plattformen, z.B. Ausliefern von Mahlzeiten

ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG   15.04.2019   SEITE 37   D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
NEUES GESETZ ZUR BEZAHLTEN VEREINSARBEIT / „TRAVAIL
ASSOCIATIF“ BEDINGUNGEN (2)

Ab dem 15. Juli 2018 müssen bezahlte Nebentätigkeiten gemeldet werden.
Wenn ein Verein eine Person in Anspruch nimmt, die in ihrer Freizeit eine bezahlte
Arbeit verrichtet, so muss der Verein das vorab melden.
https://www.bijklussen.be/de/vereinsarbeit.html

Unter den Begriff „Verein“ fallen
− Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht (VoG’s mit Unternehmensnummer)
− „Nichtrechtsfähiger Verein ohne Unternehmensnummer (faktische Vereinigung)

Vertrag
Sie vertreten einen Verein oder eine öffentliche Behörde? Dann können Sie den
Beispielvertrag für Vereinsarbeit (Französisch) benutzen.

Nur genau festgelegte Nebentätigkeiten sind erlaubt
Siehe Liste der zulässigen Tätigkeiten https://www.bijklussen.be/de/vereinsarbeit.html

ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG   15.04.2019   SEITE 38   D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
DAS „UBO-REGISTER“
DAS UBO-REGISTER – GRUNDLAGEN

Das UBO-Register: Grundlagen und Prinzipien
  Mit dem Gesetz vom 18. September 2017 zur Bekämpfung von Geldwäsche und
  Terrorismusfinanzierung und zur Begrenzung der Verwendung von Bargeld,
  wurde in Belgien die Einführung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer
  (UBO, Ultimate Beneficial Owner ) beschlossen. Artikel 75 des Gesetz vom 18.
  September 2017 übertrug dem König die Befugnis, die Arbeitsweise des UBO-
  Registers zu bestimmen.
  Das Gesetz ist am 31.Oktober 2018 in Kraft getreten und schreibt Unternehmen,
  VoG‘s und Stiftungen vor, Informationen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern
  aufzubewahren, die dann innerhalb von einem Monat auf elektronischem Wege an
  das UBO-Register übermittelt werden müssen. Zweck dieses Registers ist es, über
  eine zentralisierte Datenbank zu verfügen, in der alle Personen eingetragen sind,
  die Eigentümer einer der im Gesetz identifizierten juristischen Einheit sind oder
  diese kontrollieren.
  Die Frist, in der Unternehmen und Vereinigungen die Informationen im UBO-
  Register eintragen müssen, wurde vom 31.03.2019 auf den 30.09.2019
  verlängert. (Stand: 14.02.2019)

ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG   15.04.2019   SEITE 40   D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
DAS UBO-REGISTER – DER KÖNIGLICHE ERLASS ZUR
ARBEITSWEISE(1)

Der Erlass beschreibt die gesamte Arbeitsweise des UBO-Registers, insbesondere:
   welche Angaben, entsprechend der Art des wirtschaftlichen Eigentümers, um den
   es sich handelt, an das UBO-Register übermittelt werden müssen;
   wer diese Angaben im Namen der betreffenden juristischen Personen und auf
   welche Art übermitteln muss;
   wer Zugang zu den Informationen im UBO-Register hat und auf welche Art;
   welche Ausnahmen bestehen, damit die im UBO-Register enthaltenen Daten nicht
   oder nur teilweise zugänglich sind;
   welche Kontrollen eingeführt werden, um zu garantieren, dass die Verpflichtung
   zur Übermittlung der Daten an das UBO-Register eingehalten wird und welche
   Sanktionen gegebenenfalls verhängt werden;

ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG   15.04.2019   SEITE 41   D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
DAS UBO-REGISTER – WER IST BETROFFEN?

Wirtschaftlicher Eigentümer sind:
Das Gesetz unterscheidet drei Arten von juristischen Personen:
1. (Handels-)Gesellschaften
2. VoG/ Internationale VoG und Stiftungen
3. Trusts (Zusammenfassung von Unternehmen) und andere juristische Personen,
   die Trusts ähnlich sind.

ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG   15.04.2019   SEITE 42   D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
DAS UBO-REGISTER – QUELLEN

   30 JUILLET 2018. — Arrêté royal relatif aux modalités de fonctionnement du
   registre UBO
https://finanzen.belgium.be/sites/default/files/20180814_AR%20UBO.pdf

und
30 JUILLET 2018. - Arrêté royal relatif aux modalités de fonctionnement du registre UBO

   Arrêté royal relatif aux modalités de fonctionnement du registre UBO. -
   Traduction allemande
http://www.etaamb.be/fr/2019040503.html

   Allgemeine Erklärungen zum UBO-Register
https://finanzen.belgium.be/de/E-services/registre-ubo
Und
https://finances.belgium.be/fr/sur_le_spf/structure_et_services/administrations_generales/tr%C3%A9sorerie
/contr%C3%B4le-des-instruments-1-1
FAQ – häufig gestellte Fragen
https://finances.belgium.be/sites/default/files/20190402_FAQ_FR_UBO_FINAL_CLEAN_0.pdf

   ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG   15.04.2019   SEITE 43
DAS UBO-REGISTER – QUELLEN

Das UBO-Register berührt folgende Gesetze – Suchergebnis Datenbank
Belgisches Staatsblatt

ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG   15.04.2019   SEITE 44
DAS UBO-REGISTER – QUELLEN UND BEDIENUNGSANLEITUNG
 FÜR VOG‘S

Bedienungsanleitung speziell für VoG‘s
zur Anwendung des UBO-Registers –
LogIn APPLICATION; VERSION
REPRÉSESBL
https://finances.belgium.be/sites/defaul
t/files/Manuel_RepresentantLegal_ASB
L.pdf

 ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG   15.04.2019   SEITE 45
DAS UBO-REGISTER – ANMELDUNG -1

Der Erlass beschreibt die gesamte Arbeitsweise des UBO-Registers, insbesondere:
   wie die an das UBO-Register übermittelten Daten behandelt werden.
   Anmeldung zum UBO-Register auf dem Portal MyMinFin
   Sie können Ihre wirtschaftlichen Eigentümer schon jetzt erfassen, indem Sie
   sich bei der hierfür vorgesehenen Anwendung (link is external) auf dem Portal
   MyMinFin anmelden
   https://www.loginhulp.be/174-UBO.html
   Sie können Ihre wirtschaftlichen Eigentümer schon jetzt erfassen, indem Sie
   sich bei der hierfür vorgesehenen Anwendung (link is external) auf dem Portal
   MyMinFin anmelden.

ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG   15.04.2019   SEITE 46   D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
DAS UBO-REGISTER – ANMELDUNG -2

Anmeldung zum UBO-Register
auf dem Portal MyMinFin
Sie können Ihre wirtschaftlichen
Eigentümer schon jetzt erfassen, indem
Sie sich bei der hierfür vorgesehenen
Anwendung (link is external) auf dem
Portal MyMinFin anmelden.

https://www.loginhulp.be/174-UBO.html

ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG   15.04.2019   SEITE 47   D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
DAS UBO-REGISTER – FRAGEN, DIE NOCH ZU KLÄREN SIND -1

   Wer muss alles als „Wirtschaftlicher Eigentümer“ angegeben werden? (Was ist
   beispielsweise, wenn eine juristische Person Mitglied einer VoG ist, müssen die
   Mitglieder dieser juristischen Person ebenfalls genannt werden? )
   Die Registrierung zielt insbesondere auf Wirtschaftsunternehmen. Könnte man
   für VoG‘s (NPO) ein angepasstes Registrierungsverfahren machen?
   Jede Änderung muss innerhalb eines Monats mitgeteilt werden. Was bedeutet
   "innerhalb des Monats" ? innerhalb des Monats nach dem Beschluss der
   Generalversammlung oder innerhalb des Monats nach der Veröffentlichung im
   Belgischen Staatsblatt oder innerhalb des Monats nach der Einreichung der
   Dokumente zur Änderung der Satzung beim Unternehmensgericht?

ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG   15.04.2019   SEITE 48   D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
DAS UBO-REGISTER – FRAGEN, DIE NOCH ZU KLÄREN SIND -2

   Die Konsultation des UBO-Registers durch eine Person, die "ein berechtigtes
   Interesse nachweist": Was heißt „berechtigtes Interesse? wer definiert das? Gilt die
   Formulierung […] „außerdem von jeder Person, die einen schriftlichen Antrag an
   die Finanzministeriumsverwaltung stellt" nur für Vereinigungen, die wiederum aus
   gemeinnützigen Organisationen bestehen?

   Wer kann beauftragt werden, die Übermittlung an das UBO-Register für die
   Vereinigung vorzunehmen? Internes Mandat = irgendein Mitglied der Vereinigung?
   Außenmandat = Wirtschaftsprüfer? Steuerberater?

   Kann den Vereinigungen vor der Umsetzung der noch offenen Fragen und
   Anpassungen eine zusätzliche Frist eingeräumt werden?

   Inwieweit sind Verlängerungen von Fristen möglich? (PS: Verlängerung ist jetzt bis
   zum 30.09.2019 erfolgt)

ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG   15.04.2019   SEITE 49   D. GUBBELS, S. HERZET, (GESELLSCHAFTSRECHT)
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ENTWICKLUNG AUF FÖDERALER EBENE VOG   15.04.2019   SEITE 50
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