Entwurfsbegründung zum Bebauungsplan Nr. 171 "Campingplatz Kalkriese" - Stadt Bramsche
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Entwurfsbegründung zum Bebauungsplan Nr. 171 „Campingplatz Kalkriese“ Fachbereich Stadtentwicklung, Bau u. Umwelt Abteilung Planung u. Umwelt Bramsche, im Oktober 2020 Geändert am 22.01.2021 1
Inhalt 1 Planungsanlass ................................................................................................................................ 3 2 Planungsziel ..................................................................................................................................... 4 3 Bauordnungsrechtliche Beurteilung................................................................................................ 5 4 Lage im Raum .................................................................................................................................. 6 4.1 Räumlicher Geltungsbereich ................................................................................................... 6 4.2 Städtebauliche Situation ......................................................................................................... 6 4.3 Landschaftsräumliche Gegebenheiten .................................................................................... 7 5 Planerische Vorgaben ...................................................................................................................... 7 5.1 Landes- und Regionalplanung (LROP u. RROP) ....................................................................... 7 5.2 Landschaftsplanerische Vorgaben........................................................................................... 9 5.3 Vorbereitende und verbindliche Bauleitplanung .................................................................... 9 6 Belange von Natur und Landschaft ................................................................................................. 9 7 Inhalt des Bebauungsplanes .......................................................................................................... 10 7.1 Art und Maß der baulichen Nutzung ..................................................................................... 10 7.1.1 Art der baulichen Nutzung ............................................................................................ 10 7.1.2 Maß der baulichen Nutzung .......................................................................................... 10 8 Erschließung .................................................................................................................................. 11 9 Ver- und Entsorgung...................................................................................................................... 11 9.1 Stromversorgung ................................................................................................................... 11 9.2 Wasserversorgung ................................................................................................................. 11 9.3 Schmutz- und Abwasserentsorgung ...................................................................................... 11 9.4 Oberflächenentwässerung .................................................................................................... 11 9.5 Abfallbeseitigung ................................................................................................................... 11 9.6 Löschwasserversorgung / Brandschutz ................................................................................. 11 10 Daten zum Verfahrensablauf ................................................................................................ 12 2
1 Planungsanlass Die Genehmigung für die Anlegung des Campingplatzes „Waldwinkel“ wurde mit Bescheid vom 30.10.1964 durch den damaligen Landkreis Bersenbrück mit der Zustimmung des damaligen Re- gierungspräsidenten in Osnabrück auf einem nicht bekannten Teilstück des Flurstücks 47/2, Flur 10, Gemarkung Kalkriese erteilt. Der Campingplatz war mit den dafür vorgesehenen Sanitäran- lagen ursprünglich als Campingplatz für 100 Einheiten ausgelegt. Diese wurden im Laufe der Jahre um 95 Einheiten überschritten, für die allerdings die erforderlichen sanitären Einrichtun- gen fehlten. Laut Schreiben vom 12.03.1974 hielt der damalige Regierungspräsident in Osnab- rück die Beibehaltung des Campingplatzes in der Größenordnung von 195 Einheiten nur dann für vertretbar, wenn für das vorhandene Campingplatzgebiet ein Bebauungsplan aufgestellt würde. Der Rat der Stadt Bramsche hatte daher in seiner Sitzung am 29.08.1974 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 32 „Campingplatz Waldwinkel“ beschlossen. Danach sollte der eigent- lich ca. 5 ha große Campingplatz als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Campingplatz“ festgesetzt werden. Aufgrund textlicher Festsetzung sollte das Abstellen von Wohnwagen und Mobilheimen bis zu 40 m² Grundfläche bei einer Mindestgröße der Standplätze von 80 m² zu- lässig sein. Der Bebauungsplan Nr. 32 „Waldwinkel“ wurde in der Sitzung am 19.10.1978 durch den Rat der Stadt Bramsche als Satzung beschlossen und danach der Bezirksregierung Weser- Ems, Außenstelle Osnabrück zur Genehmigung vorgelegt. Die Genehmigung wurde mit Verfü- gung der Bezirksregierung vom 12.02.1979 versagt und der Bebauungsplan ungenehmigt zu- rückgegeben. Gründe für die Untersagung der Genehmigung waren eine teilweise fehlende Ent- wicklung aus dem Flächennutzungsplan sowie ein Verstoß gegen eine frühere Landschafts- schutzgebietsverordnung. Eine Überarbeitung des Bebauungsplanes Nr. 32 auf der Grundlage der Versagensgründe wurde danach allerdings nicht weiterverfolgt, die Gründe sind nicht be- kannt. Da die nach B-Plan zulässigen Mobilheime keiner Genehmigung bedurften, fiel dies weder bei der Stadt, noch bei dem heute zuständigen Landkreis Osnabrück auf. Entgegen dem (teilweise) genehmigten Nutzungszweck sind auf dem Campingplatzgelände im Laufe der vergangenen Jahre ortsfeste Gebäude entstanden, die sowohl als Wochenend- und Ferienhäuser als auch dem Dauerwohnen dienen. Darüber hinaus sind auf dem Gelände des Campingplatzes stehende Wohnwagen und Mobilheime soweit umbaut und eingehaust und durch Vor- und Anbauten erweitert worden, dass diese in der Örtlichkeit ebenfalls bereits als ortsfeste Bauten einzustufen sind und nach baurechtlichen Vorschriften nicht mehr die Voraus- setzungen als mobile Wohnheime erfüllen (vergl. hierzu Fickert / Fieseler, BauNVO-Kommentar, zu § 10 BauNVO, RN 47, 13. erweiterte u. überarbeitete Auflage). Für die vorgenannten Wohn- anlagen liegen keine Genehmigungen nach Bauordnungsrecht vor. Aufgrund der vorliegenden Situation ist es unbedingt erforderlich, den Bereich des jetzigen Campingplatzgeländes durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 171 „Campingplatz Kalkriese“ einer geordneten städ- tebaulichen und landschaftsverträglichen Entwicklung zuzuführen, welche dem ursprünglich be- absichtigten Gebietscharakter als Campingplatz für das Freizeitwohnen gerecht wird und eine Nutzung als Dauerwohnen ausschließt. Zur Klarstellung, welche Freizeitwohneinrichtungen im Einzelnen mit der Aufstellung des Bebau- ungsplanes Nr. 171 „Campingplatz Kalkriese“ festgesetzt bzw. ausgeschlossen werden sollen, werden diese wie folgt definiert. 1. Mobilheime: Mobilheime sind transportable Wohneinheiten, deren Inneneinrichtung mit einer Woh- nung vergleichbar ist (im Gegensatz zu Wohnwagen und Wohnmobilen mit Bad). Ein Mobilheim hat keine Straßenzulassung und kann nur per Lastwagen über längere Stre- cken transportiert werden. Ein Mobilheim verfügt zum Rangieren auf Campingplätzen und zum Transport über längere Strecken über mindestens eine einfache Achse ohne Bremse. 3
2. Wohnmobile: Als Wohnmobile werden Straßenfahrzeuge mit eigenem Antrieb bezeichnet, die über einen Aufbau mit einer zum Wohnen geeigneten Inneneinrichtung verfügen. Wohn- mobile werden überwiegend als Freizeitfahrzeuge zum Camping und für Urlaube mit wechselnden Stand –und Erlebnisorten verwendet. Sie ähneln häufig einem Wohnwa- gen. Basis ist i.d.R. ein Kleinbus oder Transporter. Wohnmobile und Wohnwagen ha- ben im Gegensatz zu Mobilheimen nur eine Nasszelle. 3. Wohnwagen: Wohnwagen sind Anhänger für Kraftfahrzeuge, in denen sich eine Wohnungseinrich- tung befindet. Wesentlicher Unterschied zu Wohnmobilen ist das Fehlen eines eigenen Antriebs. 4. Tiny-Houses: Tiny-Houses werden aus dem Englischen wörtlich als „winzige Häuser übersetzt. In Deutschland sind dieses in der Regel eigene kleine Häuschen auf Rädern, meist zwi- schen 15-45 qm groß. Da die deutsche Straßenverkehrsordnung Anhänger bis 4 m Höhe und 2,55 m Breite ohne Sonderzulassung gestattet, wird man hier kaum größe- ren Tiny-Houses begegnen. Bei T.-H. handelt es sich um die kleinste Form von Wohn- häusern. Sie sind in Campingplatzverordnungen nicht erfasst. Bei T.H. ist eine Betrach- tung des Einzelfalles erforderlich. Der Begriff Tiny-House findet im Baugesetzbuch, der Baunutzungsverordnung sowie in der Niedersächsischen Bauordnung und in der Ver- ordnung über Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser keine Ver- wendung. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 171 „Campingplatz Kalkriese werden Tiny-Houses, die auf das Dauerwohnen ausgerichtet und ortsunveränderlich sind nicht zugelassen. 5. Zelt: Als Zelt wird ein temporärer Bau bezeichnet, der leicht zerlegbar und transportabel ist. Zelte dienen in der Regel als Unterkunft auf Reisen. Sie bestehen aus der Zelthaut und einer leichten, innenliegenden Tragkonstruktion. 6. Campingplätze: Campingplätze sind abgrenzte Areale, auf denen Camping, also der zeitlich begrenzte, vorübergehende Aufenthalt mit Zelten, Wohnwagen oder Mobilheimen und Wohnmo- bilen im Rahmen der Freizeitgestaltung möglich ist. Der Geltungsbereich des vorgenannten Bebauungsplanes umfasst sowohl das Campingplatzge- lände, als auch die damit verbundenen Nebenanlagen wie Spielplatz, Teichanlage, Pflanzenklär- anlage und Teile der ebenfalls genehmigten Reisemobil-Stellplätze westlich des Campingplatzes. Der genaue Geltungsbereich ist im beigefügten Lageplan kenntlich gemacht. 2 Planungsziel Bei der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 171 beabsichtigt die Stadt Bramsche an den bisherigen Festsetzungen des nicht in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. 32 „Campingplatz Waldwinkel“ festzuhalten. Damit verbunden ist das Planungsziel, mit der Festsetzung als Son- dergebiet für die Erholung gem. § 10 Baunutzungsverordnung (BauNVO) das Dauerwohnen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 171 „Campingplatz Kalkriese“ nicht zuzulassen. Dem- entsprechend wird der Campingplatz Waldwinkel als der Erholung dienendes Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Campingplatz“ sowie „Camping- und Mobilheimplatz“ festgesetzt. Von 4
einer Festsetzung als Wochenendhausgebiet wird abgesehen, da der Platz überwiegend von Mo- bilheimen genutzt wird. Zudem war und ist es nicht Planungsziel, an diesem Ort ortsunverän- derliche Gebäude zuzulassen, die die Möglichkeit des in diesem Bereich nicht gewollten Dauer- wohnens unterstützen. Dies trifft insbesondere auf die zuletzt bewusst illegal errichteten Wo- chenendhäuser zu. 3 Bauordnungsrechtliche Beurteilung Mit den geplanten Festsetzungen soll gleichzeitig die Nutzung zu dauernden Wohnzwecken (Dauerwohnsitz) untersagt werden. Die Untersagung des Dauerwohnens ist ausschließlich An- gelegenheit des Bauordnungsrechts und unterliegt damit der zuständigen Bauordnungsbehörde des Landkreises Osnabrück. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher nicht Gegenstand die- ses Bebauungsplanes. Allerdings ist es das erklärte Ziel der Stadt Bramsche, dass zur Vermeidung besonderer Härten und unter bestimmten Voraussetzungen für Personen, die ihre umgebauten Wohnwagen und Mobilheime bisher zu dauernden Wohnzwecken nutzen, durch die Bauordnungsbehörde des Landkreises Osnabrück eine Duldung der bisherigen Nutzung ausgesprochen wird. Auf das Urteil des OVG Münster vom 23.10.2006, Aktenzeichen 7 A 4947/05 wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Nach Angaben der Einwohnermeldebehörde der Stadt Bramsche (Stand 28.07.2020) sind im Melderegister 41 Personen mit alleinigem Wohnsitz, 1 Person mit Hauptwohnsitz und 4 Personen mit Nebenwohnsitz unter der Adresse des Campingplatzes „Waldwinkel“ eingetragen. Als Stichtag für die Duldung gilt der 19.02.2020 (Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes). Danach soll – nach Prüfung der rechtlichen/sozialen Rahmenbedingungen – durch die Bauord- nungsbehörde des Landkreises allen dauerwohnenden Personen, die sich nach dem 19.02.2020 mit ihrem alleinigen Wohnsitz, Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz bei der Stadt Bramsche an- gemeldet haben, eine Nutzungsuntersagung mit Räumungsverfügung ausgesprochen werden. Diesem Personenkreis ist zudem mitzuteilen, dass deren Baulichkeiten formell und materiell rechtswidrig sind. Allen anderen Dauerwohnenden soll in Abstimmung mit der Bauordnungsbehörde des Landkrei- ses Osnabrück eine Nutzungsuntersagung für das Dauerwohnen und eine Verfügung ausgespro- chen werden, wobei nicht nur das Dauerwohnen, sondern auch Mobilheime / Wohnwagen - soweit diese umbaut oder eingehaust und durch Vor- und Anbauten erweitert wurden - und Gebäude formell und materiell rechtswidrig sind. Gleichwohl soll nach Auffassung der Stadt so- wohl für den vorgenannten Personenkreis als auch für dessen bauliche Anlagen eine Duldung ausgesprochen werden, bis die Nutzung vom jetzigen Pächter aufgegeben wird. Eine Unterver- mietung, Übertragung auf einen Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger ist genauso unzulässig, wie ein Weiterverkauf. Nach Nutzungsaufgabe ist ein Rückbau durch die Bauordnungsbehörde des Landkreises Osnabrück festzuschreiben und durchzusetzen. Die Pachtverträge zwischen Be- treiber des Campingplatzes und Pächter sind gegebenenfalls entsprechend zu ergänzen bzw. anzupassen. Die Duldung gilt nicht für Gebäude, die ausschließlich zu Wohnzwecken oder zur Nutzung als Wochenendhaus, als feste Bauten mit dem Erdboden verbunden oder auf ihm ruhend errichtet wurden und daher nicht jederzeit ortsveränderlich sind und für den Transport zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden können. Für diese baulichen Anlagen ist den Betroffe- nen aufgrund formeller und materieller Rechtswidrigkeiten – unabhängig des festgelegten Stich- tages – durch die Bauordnungsbehörde des Landkreises eine Nutzungsuntersagung und Ab- bruchverfügung zu erteilen. Hinweis: 5
Soweit in diesem Begründungsentwurf Aussagen zu bauordnungsrechtlichen Fragen und/oder Verfahrensweisen getroffen werden, wird seitens der Stadt darauf hingewiesen, dass dies Vor- schläge der Verwaltung sind, um mittelfristig zu geordneten Verhältnissen auf dem Camping- platz zu kommen. Der Landkreis Osnabrück trifft Entscheidungen als Bauordnungsbehörde in eigener Zuständigkeit, aber auf Grundlage der Festsetzungen eines von der Stadt Bramsche zu beschließenden Bebauungsplanes. 4 Lage im Raum 4.1 Räumlicher Geltungsbereich Der Campingplatz Waldwinkel ist eingebunden in die Landschaft des Kalkrieser Berges im Orts- teil Kalkriese, in ca. 10 km Entfernung von der Stadt Bramsche. Nächstgelegener Ortsteil mit einer ortsteilbezogenen Versorgung für nahversorgungsrelevante Sortimente ist der Ortsteil Engter in ca. 5 km Entfernung. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 171 „Campingplatz Kalkriese“ umfasst ca. 6,34 ha und geht weit über den Geltungsbereich des ursprünglichen Bebauungsplanes Nr. 32 „Camping- platz Waldwinkel“ hinaus. Er ist im nachstehenden Kartenausschnitt kenntlich gemacht. Geltungsbereich Bebauungsplan 4.2 Städtebauliche Situation Der Campingplatz Waldwinkel wurde mit Bescheid vom 30.10.1964 durch den damaligen Land- kreis Bersenbrück mit Zustimmung des damaligen Regierungspräsidenten in Osnabrück für 100 Einheiten genehmigt. Im Laufe der Jahre hat sich der Campingplatz auf 195 Einheiten erweitert. Da bei wurden entgegen dem genehmigten Nutzungszweck in Teilen Wohnwagen soweit um- baut und eingehaust, dass sie als ortsfeste Gebäude einzustufen sind und sowohl als Wochen- end- und Ferienhäuser als auch dem Dauerwohnen dienen. Darüber hinaus wurden in Teilberei- chen des Campingplatzes ortsfeste auf Fundamenten gegründete bauliche Anlagen als Woche- nend- und Ferienhäuser sowie zum Dauerwohnen errichtet. Die vorgenannten baulichen Anla- gen erfüllen nach baurechtlichen Vorschriften nicht mehr die Voraussetzungen als mobile Wohnheime. Ebenso liegen für die vorgenannten Wohnanlagen keine Genehmigungen nach Bauordnungsrecht vor. Aufgrund der vorliegenden Situation ist es unbedingt erforderlich, den 6
Bereich des jetzigen Campingplatzgeländes durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 171 „Campingplatz Kalkriese“ planungsrechtlich abzusichern und einer geordneten städtebauli- chen und landschaftsverträglichen Entwicklung zuzuführen. 4.3 Landschaftsräumliche Gegebenheiten Das Plangebiet ist eingebettet in die naturräumliche Untereinheit 536.1 „Kalkrieser Höhen“ in- nerhalb der naturräumlichen Unterregion 8.1 „Osnabrücker Hügelland“. Als Teil des nordwest- lichen Ausläufers des Weserberglands setzt sich die naturräumliche Unterregion 8.1 aus den niedersächsischen Anteilen von Wiehengebirge, Teutoburger Wald und dem dazwischen gele- genen Hügelland zusammen. Diese Unterregion, die eher Hügellandcharakter aufweist, ist durch ein kleinteiliges Mosaik aus Wäldern, Siedlungen und landwirtschaftlichen Nutzflächen geprägt. 5 Planerische Vorgaben 5.1 Landes- und Regionalplanung (LROP u. RROP) Landesraumordnungsprogramm (LROP) Niedersachsen 2017 Die Stadt Bramsche ist im LROP Niedersachsen als Mittelzentrum festgesetzt. Unter Pkt. 2.1 „Entwicklung der Siedlungsstruktur“ werden im LROP unter den Ziffern 07 und 08 die nachfolgend aufgeführten Ziele und Grundsätze formuliert: „Bei regionalen oder überregionalen Erfordernissen sind in den Regionalen Raumordnungs- programmen Entwicklungsaufgaben in den Gemeinden als Ziele der Raumordnung festzule- gen. Touristische Einrichtungen und Großprojekte sollen dazu beitragen, die Lebens- und Erwerbs- bedingungen der ansässigen Bevölkerung zu verbessern, den Tourismus einer Region zu stär- ken und die traditionellen Formen des Fremdenverkehrs und des Städtetourismus zu ergänzen und zu beleben. „Durch die Realisierung von touristischen Großprojekten dürfen historisch wertvolle Kulturlandschaften sowie gewachsene Siedlungs-, Versorgungs- und Nutzungs- strukturen nicht wesentlich beeinträchtigt und der Erholungswert der Landschaft nicht ge- fährdet werden.“ Die Einrichtungen sollen räumlich und infrastrukturell an Zentrale Orte ange- bunden sein.“ Danach sind gemäß den Erläuterungen zum LROP in den Regionalen Raumordnungsprogram- men entsprechend regionaler und überregionaler Erfordernisse Entwicklungsaufgaben in den Gemeinden festzulegen. Dies können z.B. gem. Ziffer 07 sein: Standorte mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Tourismus innerhalb von Gemeinden mit herausragenden touristischen Funktionen, wenn entsprechende Einrichtungen beson- ders gesichert, räumlich konzentriert und entwickelt werden sollen, Standorte mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Ländliche Siedlung, wenn diese über- wiegend landwirtschaftlich geprägt und vorrangig als ländliche Wohn-, Betriebs- und Pro- duktionsstandorte gesichert werden sollen, Standorte mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung, wenn die natürliche Eignung der umgebenden Landschaft für Erholung und Freizeit, die Umweltqualität, die Ausstattung 7
mit Erholungsinfrastruktur sowie das kulturelle Angebot vorhanden und zu sichern sowie weiterzuentwickeln sind, Standorte für die Sicherung und Entwicklung von Wohnstätten und/oder Arbeitsstätten, Vorranggebiete Siedlungsentwicklung, soweit diese hinsichtlich der Standortfunktionen und der dort geplanten Nutzungen von besonderer Bedeutung für die überörtliche Siedlungs- strukturentwicklung sind. Gemäß Ziffer 08 trägt Tourismus in allen Teilräumen Niedersachsens zu Einkommen und Be- schäftigung bei, wobei seine Bedeutung stark variiert. Sie reicht von der Einkommensergän- zung für landwirtschaftliche Betriebe bis zur Bedeutung als wichtigster Wirtschaftssektor an der Nordseeküste. Das Reiseland Niedersachsen wird wesentlich durch seine Landschaften und Städte, das historische Erbe und seine kulturelle Vielfalt geprägt. Diese günstigen Bedingungen sind die Grundlage für eine breite Palette unterschiedlicher touristischer Angebote. Durch tou- ristische Großprojekte kann die Attraktivität und Angebotsvielfalt gesichert und weiter gestei- gert werden; für die wirtschaftliche Entwicklung in Teilräumen können sie wichtige Impulse ge- ben. Dabei soll gewährleistet sein, dass neue touristische Einrichtungen mit den vorhandenen Gegebenheiten (Infrastruktur, Siedlungszusammenhang, vorhandenes touristisches Angebot, Landschaft, Versorgungsstrukturen) abgestimmt und so verträglich wie möglich eingebunden werden. Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) für den Landkreis Osnabrück Entsprechend den Vorgaben des LROP wird der Stadt Bramsche als Mittelzentrum im RROP für den Landkreis Osnabrück insgesamt die besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung zugeordnet. Im Ortsteil Kalkriese ist dem Archäologischen Museumspark Kalkriese die besondere Entwick- lungsaufgabe Fremdenverkehr zugeordnet. Nach den Darstellungen des RROP liegt der Campingplatz Waldwinkel eingebettet in einem Vor- ranggebiet für ruhige Erholung in Natur und Landschaft innerhalb eines Vorsorgegebietes für Natur und Landschaft. Im Norden, Osten und Süden grenzen unmittelbar ausgedehnte Waldflä- chen an, die im RROP als Vorsorgegebiet für Forstwirtschaft dargestellt werden. Der Campingplatz Waldwinkel wurde bereits 1964 durch den damaligen Regierungspräsiden- ten in Osnabrück genehmigt. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 171 wird der Cam- pingplatz Waldwinkel planungsrechtlich abgesichert. Er steht somit nicht den planerischen Vorgaben der Landes- und Regionalplanung entgegen. 8
Auszug aus RROP für den Landkreis Osnabrück 5.2 Landschaftsplanerische Vorgaben Entsprechend den Festsetzungen im RROP ist der Campingplatz Waldwinkel eingebettet im Na- tur- und Geopark Terra vita. Aufgrund der vorhandenen Landschaftsstrukturen und ausgedehn- ten Waldflächen grenzt unmittelbar im Norden, Osten und Süden die Kernzone des Landschafts- schutzgebietes „Wiehengebirge und Nördliches Osnabrücker Hügelland“ an. Im Südwesten geht das Landschaftsschutzgebiet in eine Pufferzone über. 5.3 Vorbereitende und verbindliche Bauleitplanung Der rechtswirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bramsche weist den Campingplatz als Sondergebiet aus. Ein rechtverbindlicher Bebauungsplan existiert für das Plangebiet gegenwär- tig nicht (sh. Pkt. 1 Planungsanlass). Der Bebauungsplan ist aus dem FNP entwickelt. Eine Ände- rung des FNP ist daher nicht erforderlich. 6 Belange von Natur und Landschaft Die Berücksichtigung der Belange der Umwelt, des Natur- und Artenschutzes finden heute in der Bauleitplanung eine ganz erheblich größere Bedeutung als dieses früher der Fall war. Dement- sprechend ist bei der Aufstellung des Bebauungsplanes eine Umweltprüfung durchzuführen. Aufgrund der Tatsache, dass das Gelände schon bebaut ist, ist diese aus Sicht der Stadt Bramsche allerdings nicht so umfänglich wie bei einer Neuplanung durchzuführen. Im Rahmen der Um- weltprüfung werden aufgrund der Lage des Plangebietes im Landschaftsraum Aussagen zum Ar- tenschutz (z.B. Fledermäuse, Avifauna, Amphibien, Libellen, geschützte Pflanzen und Biotope etc.) erforderlich. Art und Umfang der Untersuchungen erfolgt in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Osnabrück. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in einem Umweltbericht zusammenzufassen. Dieses erfolgt im weiteren Bauleitplanverfahren. 9
7 Inhalt des Bebauungsplanes 7.1 Art und Maß der baulichen Nutzung 7.1.1 Art der baulichen Nutzung Als Art der baulichen Nutzung wird im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 171 „Camping- platz Waldwinkel“ ein gegliedertes Sondergebiet Erholung gem. § 10 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Die Gliederung erfolgt entsprechend der Arten der baulichen Nutzungen und der Zweckbestimmungen in die Teilgebiete SO 1 „Campingplatz und mobiles Freizeitwoh- nen“ und SO 2 „Campingplatz“. Dabei werden die einzelnen Teilgebiete wie folgt festgesetzt: SO 1 Erholung mit der Zweckbestimmung „Camping- und Mobilheimplatz“ Das Sondergebiet SO 1 „Camping- und Mobilheimplatz“ dient zu Zwecken der Erholung der Er- richtung eines Campingplatzes mit Standplätzen für Zelte und Wohnwagen sowie dem mobilen Freizeitwohnen in Form von Mobilheimen. Im Sondergebiet 1 „Camping- und Mobilheimplatz“ sind zulässig 1. Zelte, 2. Wohnwagen, 3. Mobilheime, soweit sie zum Rangieren auf dem Campingplatz oder zum Transport über längere Strecken über ein Fahrgestell mit mindestens einer einfachen Achse ver- fügen, 4. Anlagen für die Platzverwaltung und Sanitäreinrichtungen, 5. die zur Deckung des täglichen Bedarfs dieses Gebietes dienenden Läden oder Kioske und Schank- und Speisewirtschaften, 6. Anlagen und Einrichtungen für sportliche Zwecke und für die sonstige Freizeitgestal- tung. Ausnahmsweise zulässig sind feste Unterkünfte für den Betriebsinhaber oder Verwalter und andere Aufsichtspersonen. Nicht zulässig sind alle auf Dauerwohnen ausgelegten sowie sonstigen ortsunveränderli- chen Wohnformen. Nicht zulässig ist die nachträgliche Umwandlung von Anlagen des mobilen Freizeitwohnens durch Umbauten, Anbauten, Fundamentierung und Verkleidung. SO 2 Erholung mit der Zweckbestimmung Versorgung / Verwaltung Das Sondergebiet SO 2 „Campingplatz“ dient zu Zwecken der Erholung der Errichtung eines Campingplatzes mit Standplätzen für Wohnwagen und Wohnmobile Im Sondergebiet 2 „Campingplatz“ sind zulässig 1. Wohnwagen, 2. Wohnmobile, 3. Anlagen für die Platzverwaltung und Sanitäreinrichtungen. 7.1.2 Maß der baulichen Nutzung Im Sondergebiet SO 1 mit der Zweckbestimmung „Camping- und Mobilheimplatz“ sind Dauer- standplätze und Stellplätze für das vorübergehende Aufstellen von Wohnwagen, Zelten und Mobilheimen nur innerhalb der Baugrenzen der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Die Grundfläche für das Aufstellen von Wohnwagen, Zelten und Mobilheimen darf nicht mehr als 40 m² pro Parzelle betragen. Eine zulässige Höhe mit oberen und unteren Bezugspunkt - bezo- gen auf Höhe NN - wird im weiteren Aufstellungsverfahren noch definiert. Mobilheime dürfen eine Länge von 12,50 m nicht überschreiten. 10
8 Erschließung Die Erschließung des Plangebietes über die öffentlichen Verkehrsflächen erfolgt von Westen über die Ruller Straße und die nördlich des Plangebietes verlaufende Straße Zum Dreschhaus. Großräumig ist die Ruller Straße an die B 218 im Norden und die L 87 Evinghausener Straße im Süden angebunden. Die innere Erschließung der Stand- und Stellplätze erfolgt über die vorhandenen privaten Ver- kehrsflächen. Dabei werden gem. § 4 Abs. 1 der Verordnung über Campingplätze, Wochenend- plätze und Wochenendhäuser (CPl-Woch-VO) die inneren Fahrwege mit Begegnungsverkehr in einer Breite von 5,50 m festgesetzt. Innere Fahrwege mit Richtungsverkehr und Stichwege von höchsten 100 m Länge werden in einer Breite von 3 m festgesetzt. 9 Ver- und Entsorgung 9.1 Stromversorgung Die Versorgung des Plangebietes mit elektrischer Energie ist durch Anbindung an das beste- hende Netz sichergestellt werden. 9.2 Wasserversorgung Die Zuständigkeit der öffentlichen Trinkwasserversorgung obliegt im Ortsteil Kalkriese dem Wasserverband Bersenbrück. Inwieweit der Anschluss an ein öffentliches Trinkwassernetz im Plangebiet vorhanden oder möglich ist, wird im laufenden Planverfahren geprüft. 9.3 Schmutz- und Abwasserentsorgung Wird im laufenden Planverfahren mit dem ABB der Stadt Bramsche und der Unteren Wasser- behörde des Landkreises abgestimmt. 9.4 Oberflächenentwässerung Wird im laufenden Planverfahren mit dem ABB der Stadt Bramsche und der Unteren Wasser- behörde des Landkreises abgestimmt. 9.5 Abfallbeseitigung Die Abfallbeseitigung erfolgt in der Zuständigkeit des Landkreises Osnabrück im Rahmen der örtlichen Abfallentsorgung. Bei anfallenden Sonderabfällen ist eine Entsorgung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen. 9.6 Löschwasserversorgung / Brandschutz Gemäß der Unteren Brandschutzbehörde des Landkreises ist der vorbeugende Brandschutz ausreichend, wenn die Zugänglichkeit und die Löschwasserversorgung sowohl abhängiger als auch unabhängiger Art sichergestellt sind. Hinsichtlich des Brandschutzes und der Löschwas- serversorgung sind nach der Stellungnahme der Unteren Brandschutzbehörde des Landkreises nachfolgende Hinweise zu beachten: Zugänglichkeit Bei der inneren Erschließung der Standplätze sind die Anforderungen an die Fahrwege und die Anordnung der baulichen Anlagen auf den Standplätzen gem. § 4 NBauO i.V. m. den §§ 1 und 2 DVO-NBauO zu berücksichtigen. Ein erforderlicher Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsfahr- zeugen muss jederzeit ordnungsgemäß und ungehindert möglich sein. Löschwasserversorgung - leistungsabhängig 11
Neben der Erschließung von Schmutzwasser und Trinkwasser ist eine ausreichende Löschwas- serversorgung zu gewährleisten. Die Löschwasserversorgung ist in einer den örtlichen Verhält- nissen entsprechenden Weise mit der zur Brandbekämpfung erforderlichen ausreichenden Wassermenge und Entnahmestellen gemäß Nieders. Brandschutzgesetz sicherzustellen. Die Richtwerte für den Löschwasserbedarf (Volumen pro Zeiteinheit) sind unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung nach DVGW - Arbeitsblatt W 405 - zu ermitteln. Soweit das Plangebiet an eine öffentliche Trinkwasserversorgung angeschlossen ist, sind als Löschwasserentnahmestellen Hydranten nach DIN 3222/DIN 3221 in das Wasserrohrnetz in Ausführung und Anzahl entsprechend dem DVGW – Arbeitsblatt W 331 einzubinden. Die aus- reichende hydraulische Leistungsfähigkeit der Wasserleitung zur Sicherstellung der abhängigen Löschwasserversorgung ist durch Vorlage der dafür erforderlichen geprüften hydraulischen Be- rechnungen nachzuweisen. Löschwasserversorgung – unabhängig Die Gefahrenabwehr im Brandfall nur auf die leitungsabhängige Löschwasserversorgung auszu- richten, ist brandsicherheitstechnisch und auch feuerlöschtechnisch bedenklich und für eine effektive Brandbekämpfung nicht zielführend. Zur Sicherstellung der unabhängigen Versorgung mit Löschwasser ist die vorhandene Teichan- lage im Norden des Plangebietes zu berücksichtigen. Eine detaillierte Abstimmung der Zugänglichkeit und der leistungsabhängigen und unabhängi- gen Löschwasserversorgung erfolgt im Laufe des Bauleitplanverfahrens mit der Unteren Brand- schutzbehörde des Landkreises Osnabrück und dem zuständigen Stadt- und Ortsbrandmeister. 10 Daten zum Verfahrensablauf Aufstellungsbeschluss 19.02.2020 Beschluss über den Entwurf und die öffentliche Auslegung der Planung __.__.____ Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB __.__.____ Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. Nr. 171 „Campingplatz Kalkriese“ hat einschl. Um- weltbericht in der Sitzung des Verwaltungsausschusses am __.__.____ vorgelegen. Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 171 „Campingplatz Kalkriese“ einschl. Umweltbricht wurde von der Stadt Bramsche ausgearbeitet. Bramsche, STADT BRAMSCHE Stadtentwicklung, Bau und Umwelt 12
Fachbereichsleiter Bramsche, (Siegel) STADT BRAMSCHE Der Bürgermeister 13
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