Erbschaft und Trauerfall - Was Sie wissen sollten und wie Sie vorsorgen können - Arbeiter-Samariter-Bund
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Vorwort Wenn ein Familienmitglied stirbt, müssen die Hinterbliebenen nicht nur ihre Trauer bewältigen, sondern auch viele Fragen klären. Wer ist Erbe? Was muss erledigt werden? Welche finanziellen Folgen ergeben sich? Wer bietet Hilfe? Es ist deshalb sinnvoll, über diese Themen rechtzeitig nachzudenken und offen mit seinen Ange- hörigen zu sprechen. Insbesondere ist es wichtig, zu überlegen, wem das eigene Vermögen zu- gutekommen soll. Das Erbrecht bietet verschiedene Möglichkeiten, wie Geld oder Immobilien so verteilt werden können, dass es den eigenen Wünschen entspricht. Die gängigste und bekannteste Form ist das Testament. Diese Broschüre soll die wichtigsten Informationen rund um das Thema Erben und Vererben ver- mitteln und gleichzeitig dazu anregen, den Verbleib des Vermögens in die eigenen Hände zu neh- men. Eine individuelle anwaltliche Beratung kann dadurch jedoch nicht ersetzt werden. Sie wird in vielen Fällen notwendig sein, um rechtlich korrekte Lösungen für die Umsetzung des „Letzten Willens“ zu finden.
Inhaltsverzeichnis Die Grundprinzipien des Erbrechts ............................................. 4 Die gesetzliche Erbfolge ............................................................... 5 I. Wie erben die Verwandten? II. Wie erbt der Ehegatte? III. Wie erbt der eingetragene Lebenspartner? IV. Wann erbt der Staat? V. Was ist ein Pflichtteilsanspruch? Die gewillkürte (selbstbestimmte) Erbfolge ................................ 8 I. Das Testament II. Der Erbvertrag III. Was kann im Testament und im Erbvertrag geregelt werden? IV. Wann sind Testament oder Erbvertrag besonders wichtig? V. Welche Besonderheiten gelten bei Heimbewohnern? Der Sterbefall: Was ist zu tun?..................................................... 15 I. Was ist unverzüglich zu tun? II. Was ist in den ersten Tagen zu tun? III. Was ist in den ersten Wochen zu tun? IV. Was kann schon zu Lebzeiten getan werden? Der Sterbefall: Worauf ist zu achten? ......................................... 18 I. Haftung für Nachlassverbindlichkeiten II. Annahme oder Ausschlagung des Erbes III. Beantragung eines Erbscheins IV. Beantragung eines Aufgebotsverfahrens V. Nachträgliche Haftungsbeschränkungen VI. Mehrere Erben Die Erbschaftssteuer .................................................................... 20 I. Steuerklassen II. Freibeträge III. Versorgungsfreibeträge IV. Steuersätze V. Schenkungen Weitere Informationen ................................................................... 22 ■■ So können Sie helfen Impressum...................................................................................... 23
Die Grundprinzipien des Erbrechts Grundlegend Die Regelungen zum Erbrecht finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Zwei Begriffe, die zum Verständnis sehr wichtig sind, werden dort häufig verwendet: • Der Verstorbene wird im Erbrecht „Erblasser“ genannt. • Als „Nachlass“ bezeichnet man das Erbe in seiner Gesamtheit. Darüber hinaus gelten im Erbrecht drei Grundsätze Die Gesamtrechtsnachfolge Die Testierfreiheit Das Verwandtenerbrecht Das bedeutet, dass das Ver- Hierunter versteht man, dass Die Verwandten und der Ehe- mögen des Verstorbenen kraft jeder das Recht hat, durch ein gatte erben, wenn der Erblasser Gesetzes als Ganzes unmittel- Testament oder einen Erbver- nichts anderes im Testament bar mit dem Tod auf den oder trag seine Erben selbst zu be- oder Erbvertrag bestimmt hat. die Erben übergeht. Unter den stimmen und einzelne Gegen- Auch testamentarisch kann der Begriff „Vermögen“ fallen dabei stände seines Vermögens auch Erblasser seine nächsten Ver- Geld und Gegenstände (z. B. anderen Personen als den wandten sowie den Ehegatten Möbel, Auto), aber auch Ver- gesetzlichen Erben, z. B. Freun- nicht vollkommen übergehen. tragsverhältnisse (z. B. Miet- den, zuzuwenden. Ihnen steht ein Pflichtteil, d. h. verträge) und Schulden. Keine eine Mindestbeteiligung am Rolle spielt es, ob die Erben Nachlass zu, den der Erblasser wissen, dass jemand verstor- nur aus ganz bestimmten Grün- ben ist. Es bedarf auch keiner den entziehen kann. weiteren Erklärungen oder einer Entscheidung des Nachlass- gerichts. Das heißt: Grundsätzlich tritt die im Bürgerlichen Gesetz- Entspricht dies nicht den Wünschen des Erb- buch bestimmte gesetzliche Erbfolge ein, wenn lassers oder will dieser seine Vermögensnach- der Erblasser seinen „Letzten Willen“ nicht in folge individuell gestalten, kann er seine Erben einem Testament oder Erbvertrag festgehalten selbst bestimmen z. B. in einem Testament hat. Danach erben die Verwandten, d. h. in oder Erbvertrag. Dies nennt man gewillkürte erster Linie die Kinder sowie der Ehegatte des (selbstbestimmte) Erbfolge. Beide Varianten Erblassers. sollen im Folgenden näher erläutert werden: 4
Die gesetzliche Erbfolge Grosseltern eltern Onkel/Tanten Geschwister Cousins/Cousinen Ehefrau Erblasser Abkömmlinge Neffen/Nichten 1. Ordnung 2. Ordnung 3. Ordnung Die gesetzliche Erbfolge greift immer dann, wenn der Erblasser keinerlei Regelungen über seinen Nachlass (z. B. in einem Testament oder Erbvertrag) getroffen hat oder die Regelungen unwirk- sam sind. 5
I. Wie erben die Verwandten? Sofern die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand Neben dem Ehegatten und dem eingetragenen der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, erhöht Lebenspartner erben nach der gesetzlichen sich der oben genannte Anteil um jeweils ¼. Erbfolge grundsätzlich nur Verwandte, also Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinnge- Personen, die gemeinsame Vorfahren haben. meinschaft leben die Ehegatten dann, wenn sie Adoptivkinder sind dabei leiblichen Kindern weder Gütertrennung noch Gütergemeinschaft gleichgestellt. in einem Ehevertrag vereinbart haben. Nicht alle Verwandten erben jedoch in gleicher Zwei Beispiele des Ehegatten-Erbrechts Weise. Mit dem Erblasser näher verwandte bei Zugewinngemeinschaft schließen entferntere Verwandte von der ge- setzlichen Erbfolge aus. Wie dies im Einzelnen Ehegatte/Lebenspartner neben Eltern geschieht, ist in den sogenannten Erbordnun- und deren Abkömmlingen gen festgelegt. • Zu den Erben der 1. Ordnung gehören die Kinder, die Enkel und Urenkel des Erblas- sers. Die Enkel und Urenkel erben jedoch erst dann, wenn das Kind des Erblassers, ¼ von dem die Enkel und Urenkel abstam- men, nicht mehr lebt oder das Erbe aus- ½ schlägt. Nichteheliche Kinder sind gesetzli- che Erben ihrer Eltern. ¼ • Als Erben der 2. Ordnung gelten die Eltern des Erblassers und deren Kinder und Enkel, also die Geschwister und Neffen bzw. Nich- ten des Erblassers. Letztere übernehmen den Erbteil jedoch erst dann, wenn Mutter Ehegatte/Lebenspartner neben Kindern bzw. Vater des Erblassers ebenfalls verstor- und deren Abkömmlingen ben sind. • Erben der 3. Ordnung sind die Großeltern und deren Kinder und Enkel, also Tante, Onkel, Cousin, Cousine. Das heißt: Hat der Erblasser Kinder, erben ¼ ¼ Enkel, Eltern oder Geschwister des Erblassers nichts. Sind die Kinder des Erblassers bereits verstorben, erben seine Enkel bzw. Urenkel. Hat ½ der Erblasser weder Kinder, Enkel noch Uren- kel, erben seine Eltern bzw. seine Geschwister. II. Wie erbt der Ehegatte? Hinterbliebene Ehegatten erben grundsätzlich neben den Erben der 1. Ordnung (den Kin- Ehegatte erhält Eltern/Kinder und deren dern und Enkeln) ¼ und neben Verwandten Erbquote zzgl. Abkömmlinge erhalten der 2. und 3. Ordnung (den Eltern, Geschwis- Zugewinn-/Ausgleichsquote Restquote tern und Großeltern) ½. 6
Das heißt: Neben den Kindern, Enkeln und Urenkeln erbt der überlebende Ehegatte ½ und neben den Eltern und Großeltern sowie deren Ab- kömmlingen ¾. III. Wie erbt der eingetragene Lebenspartner? Bisher eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt (§ 10 LPartG). Daran hat auch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Ge- schlechts am 1. Oktober 2017 nichts geändert. Der überlebende Lebenspartner ist also gesetz- licher Erbe seines verstorbenen Lebenspart- ners und hat ggf. einen Pflichtteilsanspruch gegen den Erben oder die Erbengemeinschaft. Lebenspartner können wie Ehegatten ein ge- meinschaftliches Testament und insbesondere auch ein Berliner Testament errichten. Seit dem 1. Oktober 2017 ist die Begründung neuer eingetragener Lebenspartnerschaf- ten allerdings nicht mehr möglich. Gleich- geschlechtliche Partner können nur noch die Ehe schließen. Eine bereits bestehende Lebenspartnerschaft kann in eine Ehe umge- wandelt werden. IV. Wann erbt der Staat? Gibt es weder Verwandte noch einen Ehegat- Den Eltern des Erblassers steht nur dann ein ten oder eingetragenen Lebenspartner oder Pflichtteil zu, wenn dieser keine Kinder oder schlagen diese das Erbe aus, erbt der Staat, Enkel hat. d. h. das Bundesland, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil wird in V. Was ist ein Pflichtteilsanspruch? Geld ausgezahlt und berechnet sich aus dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfal- Der Pflichtteilsanspruch steht den nächsten les. Eine Auszahlung vor dem Tod des Erblas- Angehörigen des Erblassers zu, wenn der Erb- sers ist nicht möglich. lasser sie im Rahmen eines Testaments oder Erbvertrages nicht bedacht hat. Der Pflicht- Pflichtteilsansprüche müssen innerhalb von teilsanspruch sichert den Erben eine Mindest- drei Jahren von dem Zeitpunkt an geltend beteiligung am Nachlass. gemacht werden, zu welchem die Pflichtteils- berechtigten vom Eintritt des Erbfalles und Anspruch auf den Pflichtteil haben nur der von den sie beeinträchtigenden Verfügungen überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Lebens- Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch in- partner, die Kinder und Enkel des Erblassers. nerhalb von 30 Jahren nach dem Erbfall. 7
Die gewillkürte (selbstbestimmte) Erbfolge Abweichend von der gesetzlichen Erbfolge Gericht benachrichtigt. Die Hinterlegungs- können in einem Testament oder Erbvertrag kosten betragen 75,- Euro, die Kosten für den individuelle Regelungen über den Verbleib des Registereintrag 18,- Euro. Nachlasses getroffen werden. Das öffentliche Testament I. Das Testament Bei einem öffentlichen Testament kann der Das Testament ist die bekannteste Form, das letzte Wille gegenüber einem Notar erklärt Erbe individuell zu regeln. werden. Möglich ist aber auch die Übergabe einer schriftlichen Abfassung an den Notar. 1. Welche Formen kann ein Das notarielle Testament wird beim Amts- Testament haben? gericht verwahrt. Die Hinterlegungsgebühr Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Testa- beträgt 75,- Euro, die Gebühr für den Eintrag ment zu errichten. Zum einen ist die eigen- ins Testamentsregister 15,- Euro. Die Notarge- händige Errichtung eines Testaments möglich. bühren richten sich nach dem Wert des Ver- Zum anderen kann ein Notar das Testament mögens, über das verfügt wird. aufsetzen und beurkunden (öffentliches Testa- ment). Vor- und Nachteile auf einen Blick Das eigenhändige Testament Eigenhändiges Testament Das eigenhändige Testament unterliegt stren- gen Formerfordernissen. ®® kann allein aufgesetzt werden ®® kann jederzeit an jedem Ort errichtet • Das Testament muss vollständig, d. h. vom werden ersten bis zum letzten Buchstaben mit der ®® kann jederzeit abgeändert oder vernich- Hand verfasst und eigenhändig unterschrie- tet werden ben werden. ®® ist nicht mit Kosten verbunden • Aus der Überschrift (z. B. „Testament“, ®® kann kostengünstig beim Amtsgericht „Mein letzter Wille“) muss eindeutig her- verwahrt werden vorgehen, dass es sich tatsächlich um ein Testament handelt. -- kann verloren gehen oder unauffindbar • -- Das Testament sollte mit dem Vor- und sein Familiennamen unterzeichnet werden, um kann unklare Formulierungen enthal- -- Verwechselungen auszuschließen. ten • Wichtig ist es, Zeit und Ort der Niederschrift kann unwirksam sein auf dem Testament zu vermerken. Aus dem Testament muss eindeutig hervor- Öffentliches Testament gehen, welche Personen erben und welchen Anteil sie am Vermögen erhalten sollen. ®® wird nach fachkundiger Beratung er- stellt Theoretisch kann das Testament an jedem ®® gesetzeskonforme Formulierung ist beliebigen Ort aufbewahrt werden. Um si- sichergestellt cherzustellen, dass das Testament auch seine ®® ist durch amtliche Verwahrung jederzeit Wirkungen entfaltet, kann dieses beim Amts- auffindbar gericht in amtliche Verwahrung gegeben wer- ®® ersetzt den Erbschein den. Die Existenz des Testamentes wird in der Personenstandsakte und im Testamentsregister vermerkt. Die Erben werden automatisch vom -- ist mit Kosten verbunden 8
2. Was ist ein gemeinschaftliches 3. Wann ist der Erblasser testierfähig? Testament? Voraussetzung für die Errichtung eines Testa- Ein gemeinschaftliches Testament ist ein ments ist, dass der Erblasser testierfähig ist, Testament, das nur von Ehegatten errich- also die Fähigkeit hat, überhaupt ein Testa- tet werden kann (bzw. von eingetragenen ment abzufassen, zu ändern oder aufzuheben. Lebenspartnern errichtet werden konnte). Die Erbeinsetzungen stehen dabei in einem Grundsatz Gegenseitigkeitsverhältnis, d. h. die Verfügun- gen des einen Ehegatten sollen nicht ohne die Eine Person ist testierfähig, wenn sie das Verfügungen des anderen Ehegatten getroffen 16. Lebensjahr vollendet hat, selbstbestimmt werden (Wechselbezüglichkeit). Dabei kann handeln und eigenverantwortliche Entschei- einer der beiden Ehegatten das Testament dungen treffen kann. Sie muss in der Lage handschriftlich verfassen und beide Ehegatten sein, den Inhalt des Testaments zu bestimmen unterschreiben mit Vornamen und Familien- und auszudrücken. Darüber hinaus muss sie namen sowie unter Angabe des Ortes und des sich ein klares Urteil über die Tragweite der Datums. Nach dem Tod des Ehegatten ist der Anordnungen bilden können. Die Auswirkun- überlebende Ehegatte an das gemeinschaft- gen auf die persönlichen und wirtschaftlichen liche Testament gebunden. Es kann also nicht Verhältnisse der vom Testament Betroffenen mehr abgeändert werden. müssen klar sein. Wichtig ist zudem, dass die testierende Person frei von Einflüssen Dritter Eine besondere Form des gemeinschaftlichen handelt. Testaments ist das Berliner Testament. Es han- delt sich dabei um ein Ehegattentestament, bei Eine Person, die wegen geistiger Störungen die dem der erstversterbende den überlebenden Bedeutung einer Willenserklärung nicht zu er- Ehegatten zum Alleinerben einsetzt und dieser kennen und danach zu handeln vermag, kann dann die Kinder zu gleichen Teilen als seine kein Testament errichten. Schlusserben. 9
Testierunfähigkeit liegt demnach vor, wenn Besondere Personengruppen der Erblasser z. B. aufgrund einer geistigen Behinderung, einer Demenz oder wegen einer • Erblasser, die weder lesen noch schreiben Bewusstseinsstörung nicht erkennen kann: können, können ein Testament nur durch Erklärung gegenüber dem Notar errichten. • dass er ein Testament errichtet und welchen Ausreichend sind dabei auch stillschweigende, Inhalt es hat, schlüssige und konkludente Willensäußerun- gen (Gebärden, Kopfnicken, Kopfschütteln). • welche Tragweite seine Anordnungen Die Mündlichkeit der Erklärung wird nicht bezüglich der persönlichen und wirtschaft- unbedingt vorausgesetzt, sodass auch Sprech- lichen Verhältnisse der betroffenen Perso- unfähige vor dem Notar testieren können. nen (Erben, Vermächtnisnehmer, enterbte Gänzlich ausgeschlossen sind jedoch Personen, Personen usw.) haben, mit denen sich niemand verständigen kann. • welche Gründe für und gegen die sittliche • Personen, die einen rechtlichen Betreuer Berechtigung der Anordnung sprechen und haben, gelten grundsätzlich als testierfähig. Aus einer Betreuungsbedürftigkeit allein • er seinen Willen nicht frei von Einflüssen kann also nicht auf eine Testierunfähig- Dritter bilden kann. keit geschlossen werden. Der Betreute ist in seinen Testiermöglichkeiten auch nicht Grundsätzlich geht das Gesetz davon aus, dass beschränkt. Es bedarf insbesondere keiner alle Personen ab dem 16. Lebensjahr testierfähig Einwilligung des rechtlichen Betreuers. sind. Die Testierunfähigkeit kann nur auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens Allerdings muss der zu Betreuende ebenfalls durch das Nachlassgericht festgestellt werden. die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen, Der vom Gericht hinzuzuziehende Sachverstän- die an die Testierfähigkeit gestellt werden dige muss Neurologe oder Psychiater sein. (siehe Grundsatz auf S. 9). 10
• Auch bei Altersdemenz wird grundsätzlich ältere Testament automatisch außer Kraft. davon ausgegangen, dass die erkrankte Per- Ein öffentliches Testament wird widerrufen, son testierfähig ist. Es kann – bis auf wenige indem es aus der amtlichen Verwahrung ver- Ausnahmen – also nicht schematisch davon langt wird. Es muss jedoch persönlich abgeholt ausgegangen werden, dass an Demenz lei- werden. dende Personen testierunfähig sind. Maßstab sind auch hier die allgemeinen Regelungen Durch gemeinsame Erklärung können Ehe- (siehe Grundsatz auf S. 9). Selbst wenn der gatten auch ein gemeinschaftliches Testament Erblasser an starken Schwankungen sei- widerrufen. Dies ist jedoch sehr aufwendig. nes geistigen Zustandes leidet, kann sein in Ein einseitiger Widerruf durch einen Ehegat- einem klaren Moment errichtetes Testament ten – gleichgültig, ob es sich um ein notarielles durchaus wirksam sein, wenn alle übrigen oder ein eigenhändiges gemeinschaftliches Voraussetzungen vorliegen. Allerdings müs- Testament handelt – kann nämlich nur durch sen der Errichtungszeitpunkt und der „lichte eine von einem Notar beurkundete Erklärung Moment“ des Demenzkranken feststehen gegenüber dem anderen Ehegatten erfolgen. bzw. sich beweisen lassen. Ob der Erblasser, Damit wird dann auch die Verfügung des wie es insbesondere bei Demenzkranken anderen Ehegatten unwirksam. Das Wider- nicht selten vorkommt, vor oder nach dem rufsrecht erlischt mit dem Tod des anderen maßgeblichen Zeitpunkt der Testamentser- Ehegatten. In diesem Fall kann die Verfügung stellung testierunfähig war, spielt keine Rol- nur dann aufgehoben werden, wenn der über- le. Letztlich kann die Testierfähigkeit bzw. lebende Ehegatte das ihm vom Verstorbenen Testierunfähigkeit aber immer nur aufgrund Zugewendete ausschlägt. des Gesamtverhaltens und des Gesamtbildes der Persönlichkeit des Erblassers zur Zeit der Testamentserrichtung festgestellt werden. Wer muss die Testierfähigkeit darlegen und beweisen? Kommt es zu Streitigkeiten, trägt grundsätz- lich derjenige die Darlegungs- und Beweislast für die Testierunfähigkeit, der sich auf die Un- wirksamkeit des Testamentes beruft. Um diese von vornherein zu vermeiden, ist es sinnvoll, belegen zu können, dass z. B. der oder die Demenzkranke das Testament mit der ent- sprechenden Einsichtsfähigkeit und Willens- entschließungsfreiheit erstellt hat. Eine no- tarielle Beurkundung mit einem beigefügten ärztlichen Attest ist daher zu empfehlen, wenn der Erblasser an Altersdemenz leidet oder eine geistige Behinderung hat. 4. Wie wird ein Testament geändert oder widerrufen? Ein eigenhändiges Testament, das selbst ver- wahrt wird, kann jederzeit widerrufen wer- den. Entweder es wird vernichtet oder mit dem Zusatz „ungültig“ oder „aufgehoben“ versehen. Auch setzt ein neues Testament das 11
II. Der Erbvertrag III. Was kann im Testament und im Erbvertrag geregelt werden? Der Erbvertrag ist neben dem Testament die zweite, aber nur sehr selten genutzte Möglich- Die grundrechtlich garantierte Testierfreiheit keit, Regelungen über den Verbleib des Ver- führt zu einem großen Gestaltungsspielraum mögens nach dem Tod zu treffen und von der im Hinblick auf die Regelung der eigenen gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Der we- Nachlassangelegenheiten. Neben den bereits sentliche Unterschied zum Testament besteht beschriebenen Möglichkeiten kann Folgendes darin, dass der Erblasser sich beim Erbvertrag festgelegt werden: gegenüber seinem Vertragspartner bindet. Der letzte Wille kann nicht einseitig geändert • die Erbeinsetzung abweichend von der werden. Das Recht des Erblassers, zu Leb- gesetzlichen Erbfolge: zeiten weiterhin frei über sein Vermögen zu Der Nachlass kann auf einen Alleinerben, verfügen, wird durch einen Erbvertrag nicht auf mehrere Erben zu gleichen Teilen oder beschränkt. Allerdings können lebzeitige Ver- nach Quoten vererbt werden. Es können fügungen (z. B. Schenkungen), die der Erblas- Personen sowie Organisationen, z. B. der ser trifft, um den Vertragserben zu schädigen, Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), bedacht durch den Erben vom Beschenkten nach Ein- werden. Der Erblasser kann jedoch auch tritt des Erbfalles zurückverlangt werden. nur bestimmte Gegenstände, wie Möbel oder Schmuck, unter den Erben aufteilen. Der Erbvertrag muss von einem Notar bei Dies stellt dann aber keine Erbeinsetzung, gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien ge- sondern ein Vermächtnis dar. schlossen und beurkundet werden. • die Bestimmung eines Ersatzerben: Falls der vom Erblasser gewünschte Erbe vor diesem verstirbt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Dies kann durch die Bestim- mung eines Ersatzerben vermieden werden. • die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft: Es kann sinnvoll sein, den Nachlass hin- sichtlich seiner zeitlichen Nutzung aufzutei- len. Dies kann durch die Bestimmung einer Vor- und Nacherbschaft erreicht werden. Der Vorerbe unterliegt dabei jedoch erheb- lichen Verfügungsbeschränkungen. • eine Teilungsanordnung: Mit einer solchen kann geregelt werden, wie die Erben das Vermögen untereinander aufzuteilen haben. Die Teilungsordnung ändert nichts an den Bruchteilen, zu denen ein Miterbe am Nachlass beteiligt ist. Erhält ein Erbe durch Zuweisung eines bestimmten Nachlassgegenstandes wertmäßig mehr als seiner Erbquote entspricht, so hat er den Mehrwert gegenüber den Miterben aus- zugleichen. Mit einer solchen Anordnung kann z. B. ein Betrieb oder Unternehmen in der Hand eines Kindes bleiben. 12
• die Anordnung von Auflagen: IV. Wann sind Testament oder Erbvertrag Ein Testament oder ein Erbvertrag kann mit besonders wichtig? bestimmten Auflagen an den Erben verbun- den werden, z. B. der Grabpflege oder der Unabhängig von den bereits beschriebenen Versorgung eines Haustieres. Möglich sind Konstellationen gibt es viele Fälle, in denen auch Verfügungsverbote über bestimmte eine speziell auf die Wünsche des Erblassers Gegenstände. ausgerichtete Gestaltung des Testaments oder Erbvertrages sinnvoll ist, insbesondere um • die Anordnung eines Testamentsvollstreckers: spätere Streitigkeiten zu vermeiden. In folgen- Mithilfe eines Testamentsvollstreckers lässt den Situationen sollte auf jeden Fall rechtli- sich die Umsetzung des letzten Willens si- cher Rat eingeholt werden: cherstellen. Der Testamentsvollstrecker sorgt für die ordnungsgemäße Aufteilung des • Der Erblasser ist geschieden. Nachlasses unter den Erben, die Erfüllung Sind Eheleute geschieden, besteht das ge- der angeordneten Vermächtnisse und die setzliche Erbrecht des Ex-Ehegatten nicht Kontrolle der Auflagen. Der Erblasser kann mehr. Dennoch kann der Ex-Ehegatte über eine Person direkt als Testamentsvollstrecker Umwege zum Vermögenverwalter oder in seiner letztwilligen Verfügung benennen. Erben über den Nachlass werden, wenn ge- meinsame minderjährige Kinder vorhanden • die Anordnung eines Vermächtnisses: sind. Verstirbt ein Ehegatte, so hat der über- Im Gegensatz zum Erben, auf den alle lebende Ehegatte das alleinige Sorgerecht Rechte und Pflichten des Erblassers über- für die Kinder und somit auch das Recht zur gehen, erhält bei einem Vermächtnis der Vermögensverwaltung über den Nachlass. Vermächtnisnehmer nur einen bestimmten Nach dem Tod eines Elternteils wird also der Vermögenswert, z. B. einen Gegenstand überlebende Elternteil zum alleinigen Ver- (Schmuckstück, Auto). mögensverwalter der minderjährigen Kinder. • eine Enterbung: • Der Ehegatte des Erblassers Wird ein gesetzlicher Erbe ausdrücklich wird ggf. erneut heiraten. oder stillschweigend durch Testament (so Die in einem Ehegattentestament festgeleg- z. B. Kinder beim Berliner Testament) oder ten Interessen und Wünsche des erstver- Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlos- sterbenden Ehegatten können durch eine sen, handelt es sich um eine Enterbung. In erneute Heirat des überlebenden Ehegatten diesem Fall besteht jedoch ein Pflichtteilsan- ausgehebelt werden. Dies kann durch die spruch. Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft vermieden werden. 13
• Der Erblasser lebt in einer Partnerschaft, ist Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrich- aber nicht verheiratet. tung testierfähig war und das Testament allen Nach der gesetzlichen Erbfolge erbt der Formvorschriften genügt. Zum Schutz der nichteheliche Lebenspartner nichts. Er kann Heimbewohner wurde nämlich in die Landes- nur durch die Errichtung eines Testaments heimgesetze eine Regelung aufgenommen, oder Erbvertrages bedacht werden. wonach es sowohl dem Träger als auch den Mitarbeitern eines Heimes untersagt ist, sich • Der Erblasser ist alleinstehend. von Bewohnern Geld oder geldwerte Leis- Ohne nahe Angehörige sollte der Erblasser tungen gewähren oder versprechen zu lassen. schon zu Lebzeiten gut überlegen, wem der Verstößt ein Testament gegen diese Verbots- Nachlass zufallen soll. In einem solchen Fall norm und hat der Begünstigte Kenntnis von könnte der Erblasser durch eine Erbeinset- der testamentarischen Zuwendung, ist das Tes- zung oder ein Vermächtnis z. B. den ASB tament nichtig und damit unwirksam. Erfährt bedenken und so zur Unterstützung hilfsbe- der im Testament Begünstigte jedoch erst nach dürftiger Menschen beitragen. dem Eintritt des Erbfalles von der Zuwendung, liegt kein Verstoß gegen die Verbotsnorm vor. • Der Erblasser lebt in einer Patchwork-Familie. Im Fall eines Berliner Testaments kann es Ausnahmsweise möglich ist jedoch die Ge- dazu kommen, dass die jeweiligen Kinder währung von geringwertigen Aufmerksam- der Partner Pflichtteilsansprüche gegenein- keiten. Darüber hinaus kann auch die durch ander haben, die zu einer nicht gewollten das Landesheimgesetz bestimmte Behörde in Verteilung des Nachlasses führen. Dem kann Einzelfällen – aber nur vor Eintritt des Erbfal- durch spezielle Gestaltung der letztwilligen les – Ausnahmen genehmigen. Verfügung vorgebeugt werden. Um Konflikte zu vermeiden, sollten Heimbe- • Der Erblasser ist Inhaber oder Mitgesell- wohner, die dem Träger des Heims oder einem schafter eines Unternehmens. Heimmitarbeiter eine testamentarische Zuwen- In einem solchen Fall sollten das Testament dung über eine geringwertige Aufmerksamkeit bzw. der Erbvertrag und der Gesellschafts- hinaus zukommen lassen wollen, eine behörd- vertrag, der dem Unternehmen zugrunde liche Genehmigung einholen und dem Be- liegt, aufeinander abgestimmt werden. günstigten nichts von ihren Plänen mitteilen. • Der Erblasser ist Inhaber eines landwirt- schaftlichen Betriebes. Sofern die noch in einigen Bundesländern geltende Höfeordnung mit ihren erbrechtli- chen Besonderheiten (es gibt nur einen Hof- erben) Anwendung findet, sollte der Erb- lasser zu Lebzeiten überlegen und festlegen, an wen sein landwirtschaftlicher Betrieb übergehen soll. V. Welche Besonderheiten gelten bei Heimbewohnern? Wollen Heimbewohner dem Träger eines Heimes oder einzelnen Mitarbeitern eines Heimes durch ein Testament geldwerte Leis- tungen zukommen lassen, kann eine solche Anordnung unwirksam sein, selbst wenn der 14
Der Sterbefall: Was ist zu tun? Ist ein Angehöriger verstorben, ist neben der Das Bestattungsinstitut benötigt folgende Bewältigung der Trauer vieles zu erledigen. Unterlagen: Die folgende Übersicht differenziert zwischen dringenden und weniger dringenden Angele- • Personalausweis genheiten. • je nach Familienstand des Verstorbenen: Ge- burtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungs- I. Was ist unverzüglich zu tun? urteil oder Sterbeurkunde eines bereits verstorbenen Ehepartners • Ist die Person zu Hause verstorben, muss ein Arzt (Hausarzt, Arzt im Bereitschaftsdienst, Das Bestattungsinstitut kann neben der Orga- Notarzt) verständigt werden, damit dieser nisation der Trauerfeier und Beisetzung fol- den Totenschein ausstellt. Bei einem Ster- gende Aufgaben übernehmen: befall im Krankenhaus, einem Pflegeheim oder Hospiz übernehmen die jeweiligen Ein- • Anzeige des Sterbefalles richtungen die Formalitäten. • Beantragung der Sterbeurkunde • Meldung bei der Kranken- und Rentenver- • Die wichtigsten Unterlagen und Dokumente sicherung des Verstorbenen sollten sichergestellt wer- den, z. B. Bestattungsverfügungen, Perso- Dafür sind folgende Unterlagen notwendig: nalausweis, Geburts- und Heiratsurkunde, Krankenversicherungskarte, Renteninfor- • Krankenversicherungskarte mationen, Versicherungspolicen, Testament. • Rentenmitteilung • ggf. Versicherungspolicen • Es ist ein Bestatter zu beauftragen. Bestat- • ggf. Schwerbehindertenausweis tungspflichtig sind die nächsten Angehöri- • ggf. Wohngeldbescheinigung gen, zunächst der Ehegatte bzw. eingetra- gene Lebenspartner und dann die Kinder. Die einzelnen Ländergesetze können jedoch Besonderheiten enthalten. Die Bestattungs- kosten trägt der Erbe. 15
II. Was ist in den ersten Tagen zu tun? • Fristgerechte Meldung des Sterbefalles an Versicherungen wie z. B. Lebens-, Sterbe- • Anzeige des Sterbefalles beim Standesamt geld- oder Unfallversicherung (ggf. inner- des Sterbeortes spätestens am dritten auf halb von 24 bzw. 48 Stunden) den Tod folgenden Tag (wenn nicht schon durch das Bestattungsinstitut erfolgt). An- • Fristgerechte Meldung des Sterbefalles an zeigepflichtig sind, wenn der Tod nicht in Sozialversicherungsträger (Krankenversi- einem Krankenhaus, Alten- oder Pflege- cherung, Rentenversicherung) heim stattgefunden hat, in folgender Rei- henfolge: • Abgabe eines ggf. vorhandenen Testaments • jede Person, die mit dem Verstorbenen in beim Nachlassgericht. Dieses bestimmt dann häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, einen Termin zur Testamentseröffnung und • die Person, in deren Wohnung sich der benachrichtigt die Erben. Sterbefall ereignet hat, • jede andere Person, die bei dem Tod zu- • Beantragung eines Erbscheins beim zustän- gegen war oder von dem Sterbefall aus digen Amtsgericht, insbesondere wenn der eigenem Wissen unterrichtet ist. Verstorbene Immobilien besaß. Bevor ein Erbschein beantragt wird, sollte der Erbe ge- • Beantragung der Sterbeurkunde (wenn nicht nau überlegen, ob er das Erbe antreten oder schon durch das Bestattungsinstitut erfolgt). ausschlagen will. Zuständig für die Sterbeurkunde ist das Stan- desamt am Sterbeort, nicht am Wohnort. • Ggf. Kündigung der Wohnung des Ver- storbenen, wenn dieser allein zur Miete wohnte. Auch nach einem Todesfall gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Mona- ten. Teilte der Verstorbene den Haushalt mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner, geht das Mietverhältnis auf diesen über. Außer- dem sollten die Energieversorger sowie der Telefonanbieter des Verstorbenen informiert werden. Kabelfernsehen, Rundfunkbeiträge und Internet müssen entweder gekündigt oder ggf. auf im Haushalt lebende Angehöri- ge umgemeldet werden. • Wohnte der Verstorbene in einem Pflege- heim, endet der Vertrag grundsätzlich mit dem Sterbetag. Ausgenommen davon sind allerdings vertragliche Vereinbarungen dazu, wie lange die persönlichen Gegen- stände des Verstorbenen aufbewahrt wer- den. Mit der Heimleitung sollte daher besprochen werden, bis wann das Zimmer geräumt werden muss. 16
III. Was ist in den ersten Wochen zu tun? IV. Was kann schon zu Lebzeiten getan werden? • Information weiterer Versicherungen wie Haftpflichtversicherung, Hausratversiche- • Wünsche für die Beisetzung mit Angehöri- rung sowie ggf. Umschreibung der KFZ- gen besprechen Versicherung • Erteilung von Kontovollmachten • Beantragung der Witwen- oder Witwerrente bei der Rentenversicherung • Digitalen Nachlass ordnen: Damit sich die Erben einen Überblick verschaffen können, Eine Hinterbliebenenrente wird nicht automa- welche Online-Dienste vom Erblasser genutzt tisch gezahlt. Im sogenannten Sterbeviertel- wurden und welche Regelungen diesbezüg- jahr, also den ersten drei Monaten nach dem lich für den Todesfall gelten, sollte zu Lebzei- Tod, bekommt der überlebende Partner die ten eine Liste mit allen Accounts und Zu- Rente des Verstorbenen in voller Höhe aus- gangsdaten erstellt werden. Zu überlegen ist, gezahlt. Dieser Vorschuss auf die Witwenrente welche Personen Zugang zum E-Mail-Post- kann innerhalb eines Monats beim Rentenser- fach bekommen sollen und welche Verträge vice der Deutschen Post beantragt werden. Ist gekündigt werden müssen. Grundsätzlich die Frist verstrichen wird der erhöhte Renten- bietet es sich an, auch den digitalen Nach- betrag erst ausbezahlt, wenn die Rentenver- lass im Rahmen einer Vorsorgevollmacht sicherung die Höhe der eigentlichen Witwen- mit Geltung über den Tod hinaus zu regeln. oder Witwerrente berechnet hat. • Kündigung weiterer Verträge z. B. Mitglied- schaften in Vereinen, Zeitungsabonnements und andere Dienstleistungen • Kontennachforschung • Löschung von Profilen in sozialen Medien • Information des Finanzamtes innerhalb von drei Monaten nach dem Sterbefall 17
Der Sterbefall: Worauf ist zu achten? Eine Erbschaft ist für den Erben nicht immer steller bei einem Notar oder beim Nachlassge- nur von Vorteil, insbesondere wenn Schul- richt direkt abgeben. Für den Erbschein wer- den vererbt werden oder Streit zwischen den den Gebühren beim Amtsgericht fällig; zum Erben besteht. Der Erbe sollte sich daher gut einen die Gebühr für das Erbscheinverfahren informieren, welche Möglichkeiten es gibt, und zum anderen die Gebühr für die eides- Schwierigkeiten im Vorfeld zu vermeiden. stattliche Versicherung. Die Höhe der Gebüh- ren richtet sich nach dem Wert des Nachlasses I. Haftung für Nachlassverbindlichkeiten abzüglich der Schulden des Verstorbenen. Mit dem Tod geht das Vermögen als Ganzes IV. Beantragung eines sofort auf die Erben über. Neben den Vermö- Aufgebotsverfahrens genswerten werden auch die Schulden des Erblassers vererbt (z. B. Steuerschulden). Für Weiß der Erbe nicht, was zum Nachlass ge- die sogenannten Nachlassverbindlichkeiten hört, kann nach Annahme der Erbschaft beim haftet der Erbe auch mit seinem eigenen Ver- Nachlassgericht ein Aufgebotsverfahren bean- mögen, d. h. sofern das Erbe nicht ausreicht, tragt werden. Das Aufgebotsverfahren gibt den um die Schulden zu tilgen, muss der Erbe sein Erben die Möglichkeit, sich einen Überblick eigenes Vermögen einsetzen. über den Umfang der Nachlassverbindlichkei- ten zu verschaffen. Auf dieser Grundlage kann II. Annahme oder Ausschlagung dann entschieden werden, ob Maßnahmen des Erbes zur Haftungsbeschränkung (z. B. Nachlassver- waltung, Nachlassinsolvenzverfahren; siehe Überlegt werden muss also immer, ob die Erb- Punkt V) beantragt werden sollen. Die Nach- schaft angenommen oder z. B. wegen Über- lassgläubiger werden dabei zur Anmeldung schuldung ausgeschlagen werden soll. Erlangt ihrer Forderungen gegen den Nachlass auf- der Erbe Kenntnis von der Erbschaft, hat gefordert. Soweit Gläubiger ihre Forderungen dieser sechs Wochen Zeit, die Erbschaft gegen- nicht anmelden, können sie später mit ihren über dem Nachlassgericht auszuschlagen. Er Forderungen ausgeschlossen werden, wenn kann dies dort schriftlich zu Protokoll erklären der Nachlass nicht ausreicht. oder eine öffentlich (d. h. notariell) beglau- bigte Erklärung abgeben. Die Entscheidung ist bindend. Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Ein- tritt des Erbfalles im Ausland befand. III. Beantragung eines Erbscheins Soweit kein notarielles (öffentliches) Testa- ment vorliegt, wird zum Nachweis der Erben- stellung oft ein Erbschein benötigt, z. B. wenn ein Grundstück vererbt wird oder bei Bank- geschäften. Der Erbschein ist bei dem Nach- lassgericht zu beantragen, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Die Beantragung eines Erbscheins ist nicht an Fristen gebunden. Die vom Gesetz geforderte eidesstattliche Versicherung für den Erbschein- antrag mit verschiedenen Angaben, u. a. zum Verwandtschaftsverhältnis, kann der Antrag- 18
V. Nachträgliche Haftungsbeschränkungen Um zu vermeiden, dass das eigene Ersparte angegriffen wird, kann die Haftung für die ge- erbten Schulden auf die Erbmasse auch nach- träglich, d. h. nach Annahme der Erbschaft noch beschränkt werden. Erforderlich dafür ist die Beantragung einer Nachlassverwaltung beim Nachlassgericht oder eines Nachlassinsol- venzverfahrens beim Amtsgericht. Der Antrag muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt werden. Reicht der Nachlass nicht aus, um die Kosten einer Nachlassverwaltung oder eines Nach- lassinsolvenzverfahrens zu decken, so kann der Erbe dennoch eine Haftungsbeschränkung erreichen, wenn er sich auf die „Dürftig- keit“ des Nachlasses beruft. Er erhält dann eine Bescheinigung über die Dürftigkeit des Nachlasses. Mithilfe der sogenannten Dürftig- keitseinrede kann der Erbe die Befriedigung Sofern der Erblasser einen Testamentsvollstre- der Nachlassgläubiger verweigern, soweit der cker eingesetzt hat, setzt dieser den Nachlass Nachlass nicht ausreicht. auseinander. Weigert sich ein Erbe, der Ausei- nandersetzung zuzustimmen, kann ein Notar VI. Mehrere Erben mit einem sogenannten Vermittlungsverfahren beauftragt werden. Ist dieses erfolglos, ver- Oft fällt der Nachlass an mehrere Erben, die bleibt nur die Möglichkeit einer Erbauseinan- dann eine sogenannte Erbengemeinschaft dersetzungsklage. Die Erfolgsaussichten sind bilden. Dies ist oft sehr nachteilig. Bei dem jedoch meist gering. Beide Verfahren ziehen Vermögen der Erbengemeinschaft handelt zudem erhebliche Kosten nach sich. es sich nämlich um gemeinschaftliches (d. h. ungeteiltes) Vermögen. Das gemeinschaftliche Der Erblasser kann die Entstehung einer Vermögen ist gemeinsam zu verwalten. Kein Erbengemeinschaft bereits im Vorfeld durch Erbe kann also für sich allein über den Nach- individuelle Regelungen im Testament, die lass insgesamt oder über einzelne Gegenstände Aufnahme einer Teilungsanordnung oder verfügen (z. B. über das Grundstück des Erb- durch Vermächtnisse vorab verhindern. Eine lassers oder das Auto). Beratung ist in diesem Fall unbedingt erfor- derlich. Die Erbengemeinschaft kann nur durch eine sogenannte Auseinandersetzung aufgelöst werden, die jeder Erbe, sobald alle Nachlass- verbindlichkeiten befriedigt sind, verlangen kann. Auch diesbezüglich müssen jedoch alle Erben zustimmen. Üblicherweise erfolgt die Auseinandersetzung des Erbes in einem Aus- einandersetzungsvertrag zwischen den Erben. Wird ein Grundstück vererbt, bedarf dies der notariellen Beurkundung. 19
Die Erbschaftssteuer Der Erbe ist verpflichtet, das Finanzamt über II. Freibeträge die Erbschaft zu informieren. Die Erbschafts- steuererklärung ist erst dann abzugeben, wenn Folgende Freibeträge gelten: der Erbe vom Finanzamt dazu aufgefordert wird. Ob und in welcher Höhe Erbschafts- Ehegatten oder eingetragene steuer zu entrichten ist, richtet sich nach dem Lebenspartner: 500.000,- € Wert des Erwerbs (Erbanfall, Vermächtnis, Pflichtteil) und dem Verwandtschaftsverhältnis Kinder, Stiefkinder, des Erwerbers zum Erblasser. Adoptivkinder: 400.000,- € Der steuerpflichtige Erwerb ist der Nettowert Kind eines verstorbenen des erworbenen Vermögens abzüglich der Kindes, Adoptivkindes Freibeträge. Die Bewertung des erworbenen oder Stiefkindes: 400.000,- € Vermögens erfolgt anhand des Verkehrswertes. Bebaute Grundstücke werden dabei in einem Enkelkinder: 200.000,- € besonderen Verfahren ermittelt. sonstige Personen aus I. Steuerklassen Steuerklasse I: 100.000,- € Die Erbschaftssteuer wird nach drei Steuer- Personen aus Steuerklasse II klassen erhoben: und III: 20.000,- € • Steuerklasse I: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Adoptiv- kinder, Enkel, Eltern und Großeltern III. Versorgungsfreibeträge • Steuerklasse II: Geschwister, Neffen und Zusätzlich kann der steuerpflichtigen Person Nichten, Stief- und Schwiegereltern, ein Versorgungsfreibetrag für steuerpflichtige Schwiegerkinder, geschiedene Ehepartner, Versorgungsbezüge zustehen: geschiedene Lebenspartner, Eltern und Großeltern soweit nicht in Steuerklasse I Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner: 256.000,- € • Steuerklasse III: alle übrigen Personen (Freunde, Lebensgefährten) Kinder bis zu 5 Jahren: 52.000,- € Kinder von 5 bis 10 Jahren: 41.000,- € Kinder von 10 bis 15 Jahren: 30.700,- € Kinder von 15 bis 20 Jahren: 20.000,- € Kinder von 20 bis 27 Jahren: 10.300,- € 20
IV. Steuersätze Der Steuersatz bestimmt sich nach dem Wert des Vermögens abzüglich der Freibeträge sowie den Steuerklassen: Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Prozentsatz in den Steuerklassen Euro I II III 75.000 7 15 30 300.000 11 20 30 600.000 15 25 30 6.000.000 19 30 30 V. Weitere Steuerbefreiungen VI. Schenkungen Daneben gibt es eine Reihe von sachlichen Die Freibeträge für Schenkungen und Erb- Steuerbefreiungen. schaften unterscheiden sich nicht. Im Gegen- satz zu Erbschaften können bei Schenkungen Zwischen Ehegatten bleibt der Erwerb einer die Steuerfreibeträge jedoch alle zehn Jahre Immobilie (Haus oder Eigentumswohnung) ausgeschöpft werden. Schenkt z. B. eine Mut- steuerfrei, wenn diese zu eigenen Wohn- ter ihrer Tochter im Jahr 2019 400.000,- Euro, zwecken genutzt wird. Dies gilt bis zu einer muss sie keine Steuern zahlen; die Mutter Wohnfläche von 200 qm auch für Kinder. kann der Tochter zehn Jahre später wieder Die Immobilie muss jedoch in beiden Fällen 400.000,- Euro schenken, ohne dass Schen- zehn Jahre lang nach dem Erwerb zu eigenen kungssteuer fällig wird. Wohnzwecken genutzt werden. Damit die Freibeträge für einen Zeitraum von Jede Person der Steuerklasse I kann Hausrat im zehn Jahren jedoch nur einmal in Anspruch Wert bis zu 41.000,- Euro steuerfrei erwerben. genommen werden, werden alle Schenkun- gen, die der Erwerber innerhalb der letzten Jede Person der Steuerklasse I kann andere be- zehn Jahre vom Erblasser erhalten hat, dem wegliche körperliche Gegenstände wie Kunst- Erwerb von Todes wegen hinzugefügt. gegenstände, Schmuck oder einen PKW im Darüber hinaus werden Schenkungen häufig Wert bis zu 12.000,- Euro steuerfrei erwerben. eingesetzt, um den Nachlass zu verringern und so die Ansprüche von Pflichtteilsberech- tigten zu verringern. Der Pflichtteilsberech- tigte hat dann jedoch unter Umständen einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch. Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod vorgenommen hat, werden nämlich zeitlich gestaffelt auf die Erbschaft angerechnet. Während die Schen- kung im ersten Jahr vor dem Erbfall noch ganz angerechnet wird, fällt dieser Anteil mit jedem Jahr um zehn Prozent. 21
Weitere Informationen Erfahrungsgemäß brauchen viele Menschen in am nötigsten gebraucht wird. Um gezielt be- Nachlassangelegenheiten persönlichen Rechts- stimmte Projekte zu unterstützen, kann der rat. Die richtigen Ansprechpartner sind dann Zweck jedoch auch im Voraus testamentarisch auf das Erbrecht spezialisierte Rechtsanwälte festgelegt werden (z. B. Altenhilfe, Kinder- oder Notare. Bei steuerrechtlichen Fragen soll- und Jugendhilfe, Hilfe für Menschen mit Be- te ein Steuerberater hinzugezogen werden. hinderungen, Rettungsdienst, Auslandshilfe). Auf der Grundlage des Beratungshilfegesetzes Dieser Wille ist für den ASB bindend und hat können Bürger mit geringem Einkommen oberste Priorität. Dies gilt auch für Spenden, eine kostenfreie oder wesentlich günstigere die aus einem bestimmten Anlass erfolgen. Erbrechtsberatung erhalten. Vermächtnis In unserer Broschüre „Gut vorsorgen für Alter Durch ein Vermächtnis können dem ASB zum und Krankheit – Informationen zu Vorsorge- Beispiel Geldspenden oder Immobilien hinter- vollmacht, rechtlicher Betreuung und Patien- lassen werden. Sofern der ASB Immobilien tenverfügung“ (erhältlich ab Anfang 2020) nicht selbst nutzen kann, werden sie verkauft. sind weitere wichtige Hinweise enthalten, Das Geld fließt selbstverständlich in die Arbeit welche Regelungen zu Lebzeiten getroffen des ASB ein. werden sollten. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie mit Ihrem „Letzten Willen“ oder mit einer Spende So können Sie helfen Menschen helfen wollen, die Unterstützung brauchen. Auf diese Weise einen wohltätigen Auf die Hilfe des ASB können sich jeden Tag Zweck zu fördern, bietet Ihnen die Möglich- und überall in Deutschland Menschen mit den keit, eigenen Werten Ausdruck zu verleihen verschiedensten Bedürfnissen verlassen. Als und diese aktiv an nachfolgende Generationen Hilfs- und Wohlfahrtsorganisation sorgt der weiterzugeben. Jeder Betrag zählt! ASB dafür, dass Menschen im Alter gut ge- pflegt werden, dass bei Unfällen schnelle Hilfe zur Stelle ist, dass Kinder und Jugendliche gefördert werden, dass Menschen mit Behin- derungen nach ihren eigenen Vorstellungen leben können, dass letzte Wünsche erfüllt werden und dass in Armuts- und Katastro- phenregionen weltweit Hilfe geleistet wird. Diese wichtige Arbeit des ASB kann auf viel- fältige Weise unterstützt werden, z. B. durch Spenden, aber auch durch die Einsetzung als Erbe oder als Vermächtnisnehmer. Durch die Verfügungen in einem Testament kann dem ASB Vermögen in Form von Geld oder auch Immobilien überlassen werden. Es gibt zwei Möglichkeiten: Erbeinsetzung Der ASB kann testamentarisch als Erbe ein- gesetzt werden. Das Erbe kann frei oder auch zweckgebunden überlassen werden. Bei frei verfügbaren Mitteln kann der ASB entschei- den, das Geld dort einzusetzen, wo es gerade 22
Impressum: Herausgeber: Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V. Sülzburgstraße 140 50937 Köln Telefon (0221) 4 76 05-0 Telefax (0221) 4 76 05-303 info@asb.de www.asb.de www.facebook.com/asb.de Text: Alke Seela, Fachreferentin Pflege, ASB-Bundesverband Redaktion und Gestaltung: Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, ASB-Bundesverband Druck: DFS Druck Brecher GmbH, Köln Bildnachweise: L. Berg (Umschlag), M. Nowak (S. 4,9,10,13, 15,19), A. Behrendt (S. 7), M. Ressel (S. 12), F. Fassbinder (S. 16), D. Lübbe (S. 17) stock.adobe.com: Stockfotos-MG (S. 11), kwarner (S. 14), Alex T. (S. 18), Spendenkonto: Jeanette Dietl (S. 20) Volksbank Mittelhessen eG IBAN: DE07 5139 0000 0060 8253 51 ASB Deutschland e.V., Oktober 2019 BIC: VBMHDE5FXXX 23
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