Erbschaft und Trauerfall - Was Sie wissen sollten und wie Sie vorsorgen können - Arbeiter-Samariter-Bund

Die Seite wird erstellt Finn Fröhlich
 
WEITER LESEN
Erbschaft und Trauerfall - Was Sie wissen sollten und wie Sie vorsorgen können - Arbeiter-Samariter-Bund
Erbschaft und Trauerfall
Was Sie wissen sollten
und wie Sie vorsorgen können
Erbschaft und Trauerfall - Was Sie wissen sollten und wie Sie vorsorgen können - Arbeiter-Samariter-Bund
Vorwort

Wenn ein Familienmitglied stirbt, müssen die Hinterbliebenen nicht nur ihre Trauer bewältigen,
sondern auch viele Fragen klären. Wer ist Erbe? Was muss erledigt werden? Welche finanziellen
Folgen ergeben sich? Wer bietet Hilfe?

Es ist deshalb sinnvoll, über diese Themen rechtzeitig nachzudenken und offen mit seinen Ange-
hörigen zu sprechen. Insbesondere ist es wichtig, zu überlegen, wem das eigene Vermögen zu-
gutekommen soll. Das Erbrecht bietet verschiedene Möglichkeiten, wie Geld oder Immobilien so
verteilt werden können, dass es den eigenen Wünschen entspricht. Die gängigste und bekannteste
Form ist das Testament.

Diese Broschüre soll die wichtigsten Informationen rund um das Thema Erben und Vererben ver-
mitteln und gleichzeitig dazu anregen, den Verbleib des Vermögens in die eigenen Hände zu neh-
men. Eine individuelle anwaltliche Beratung kann dadurch jedoch nicht ersetzt werden. Sie wird
in vielen Fällen notwendig sein, um rechtlich korrekte Lösungen für die Umsetzung des „Letzten
Willens“ zu finden.
Erbschaft und Trauerfall - Was Sie wissen sollten und wie Sie vorsorgen können - Arbeiter-Samariter-Bund
Inhaltsverzeichnis

Die Grundprinzipien des Erbrechts ............................................. 4

Die gesetzliche Erbfolge ............................................................... 5
   I. Wie erben die Verwandten?
   II. Wie erbt der Ehegatte?
   III. Wie erbt der eingetragene Lebenspartner?
   IV. Wann erbt der Staat?
   V. Was ist ein Pflichtteilsanspruch?

Die gewillkürte (selbstbestimmte) Erbfolge ................................ 8
   I. Das Testament
   II. Der Erbvertrag
   III. Was kann im Testament und im Erbvertrag geregelt werden?
   IV. Wann sind Testament oder Erbvertrag besonders wichtig?
   V. Welche Besonderheiten gelten bei Heimbewohnern?

Der Sterbefall: Was ist zu tun?..................................................... 15
  I. Was ist unverzüglich zu tun?
  II. Was ist in den ersten Tagen zu tun?
  III. Was ist in den ersten Wochen zu tun?
  IV. Was kann schon zu Lebzeiten getan werden?

Der Sterbefall: Worauf ist zu achten? ......................................... 18
  I. Haftung für Nachlassverbindlichkeiten
  II. Annahme oder Ausschlagung des Erbes
  III. Beantragung eines Erbscheins
  IV. Beantragung eines Aufgebotsverfahrens
  V. Nachträgliche Haftungsbeschränkungen
  VI. Mehrere Erben

Die Erbschaftssteuer .................................................................... 20
   I. Steuerklassen
   II. Freibeträge
   III. Versorgungsfreibeträge
   IV. Steuersätze
   V. Schenkungen

Weitere Informationen ................................................................... 22
   ■■ So können Sie helfen

Impressum...................................................................................... 23
Erbschaft und Trauerfall - Was Sie wissen sollten und wie Sie vorsorgen können - Arbeiter-Samariter-Bund
Die Grundprinzipien des Erbrechts

     Grundlegend

     Die Regelungen zum Erbrecht finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

     Zwei Begriffe, die zum Verständnis sehr wichtig sind, werden dort häufig verwendet:
     •   Der Verstorbene wird im Erbrecht „Erblasser“ genannt.
     •   Als „Nachlass“ bezeichnet man das Erbe in seiner Gesamtheit.

     Darüber hinaus gelten im Erbrecht drei Grundsätze

     Die Gesamtrechtsnachfolge           Die Testierfreiheit                  Das Verwandtenerbrecht
     Das bedeutet, dass das Ver-         Hierunter versteht man, dass         Die Verwandten und der Ehe-
     mögen des Verstorbenen kraft        jeder das Recht hat, durch ein       gatte erben, wenn der Erblasser
     Gesetzes als Ganzes unmittel-       Testament oder einen Erbver-         nichts anderes im Testament
     bar mit dem Tod auf den oder        trag seine Erben selbst zu be-       oder Erbvertrag bestimmt hat.
     die Erben übergeht. Unter den       stimmen und einzelne Gegen-          Auch testamentarisch kann der
     Begriff „Vermögen“ fallen dabei     stände seines Vermögens auch         Erblasser seine nächsten Ver-
     Geld und Gegenstände (z. B.         anderen Personen als den             wandten sowie den Ehegatten
     Möbel, Auto), aber auch Ver-        gesetzlichen Erben, z. B. Freun-     nicht vollkommen übergehen.
     tragsverhältnisse (z. B. Miet-      den, zuzuwenden.                     Ihnen steht ein Pflichtteil, d. h.
     verträge) und Schulden. Keine                                            eine Mindestbeteiligung am
     Rolle spielt es, ob die Erben                                            Nachlass zu, den der Erblasser
     wissen, dass jemand verstor-                                             nur aus ganz bestimmten Grün-
     ben ist. Es bedarf auch keiner                                           den entziehen kann.
     weiteren Erklärungen oder einer
     Entscheidung des Nachlass-
     gerichts.

    Das heißt:
    Grundsätzlich tritt die im Bürgerlichen Gesetz-         Entspricht dies nicht den Wünschen des Erb-
    buch bestimmte gesetzliche Erbfolge ein, wenn           lassers oder will dieser seine Vermögensnach-
    der Erblasser seinen „Letzten Willen“ nicht in          folge individuell gestalten, kann er seine Erben
    einem Testament oder Erbvertrag festgehalten            selbst bestimmen z. B. in einem Testament
    hat. Danach erben die Verwandten, d. h. in              oder Erbvertrag. Dies nennt man gewillkürte
    erster Linie die Kinder sowie der Ehegatte des          (selbstbestimmte) Erbfolge. Beide Varianten
    Erblassers.                                             sollen im Folgenden näher erläutert werden:

4
Erbschaft und Trauerfall - Was Sie wissen sollten und wie Sie vorsorgen können - Arbeiter-Samariter-Bund
Die gesetzliche Erbfolge

                                                          Grosseltern

                             eltern                                     Onkel/Tanten

                                        Geschwister                   Cousins/Cousinen
      Ehefrau    Erblasser

         Abkömmlinge                   Neffen/Nichten

             1.
          Ordnung
                                             2.
                                          Ordnung
                                                                             3.
                                                                          Ordnung

Die gesetzliche Erbfolge greift immer dann, wenn der Erblasser keinerlei Regelungen über seinen
Nachlass (z. B. in einem Testament oder Erbvertrag) getroffen hat oder die Regelungen unwirk-
sam sind.

                                                                                                  5
Erbschaft und Trauerfall - Was Sie wissen sollten und wie Sie vorsorgen können - Arbeiter-Samariter-Bund
I. Wie erben die Verwandten?                      Sofern die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand
    Neben dem Ehegatten und dem eingetragenen         der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, erhöht
    Lebenspartner erben nach der gesetzlichen         sich der oben genannte Anteil um jeweils ¼.
    Erbfolge grundsätzlich nur Verwandte, also        Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinnge-
    Personen, die gemeinsame Vorfahren haben.         meinschaft leben die Ehegatten dann, wenn sie
    Adoptivkinder sind dabei leiblichen Kindern       weder Gütertrennung noch Gütergemeinschaft
    gleichgestellt.                                   in einem Ehevertrag vereinbart haben.

    Nicht alle Verwandten erben jedoch in gleicher     Zwei Beispiele des Ehegatten-Erbrechts
    Weise. Mit dem Erblasser näher verwandte           bei Zugewinngemeinschaft
    schließen entferntere Verwandte von der ge-
    setzlichen Erbfolge aus. Wie dies im Einzelnen     Ehegatte/Lebenspartner neben Eltern
    geschieht, ist in den sogenannten Erbordnun-       und deren Abkömmlingen
    gen festgelegt.

    • Zu den Erben der 1. Ordnung gehören die
      Kinder, die Enkel und Urenkel des Erblas-
      sers. Die Enkel und Urenkel erben jedoch
      erst dann, wenn das Kind des Erblassers,
                                                                                      ¼
      von dem die Enkel und Urenkel abstam-
      men, nicht mehr lebt oder das Erbe aus-                       ½
      schlägt. Nichteheliche Kinder sind gesetzli-
      che Erben ihrer Eltern.
                                                                                      ¼
    • Als Erben der 2. Ordnung gelten die Eltern
      des Erblassers und deren Kinder und Enkel,
      also die Geschwister und Neffen bzw. Nich-
      ten des Erblassers. Letztere übernehmen
      den Erbteil jedoch erst dann, wenn Mutter
                                                       Ehegatte/Lebenspartner neben Kindern
      bzw. Vater des Erblassers ebenfalls verstor-
                                                       und deren Abkömmlingen
      ben sind.

    • Erben der 3. Ordnung sind die Großeltern
      und deren Kinder und Enkel, also Tante,
      Onkel, Cousin, Cousine.

    Das heißt: Hat der Erblasser Kinder, erben
                                                                         ¼            ¼
    Enkel, Eltern oder Geschwister des Erblassers
    nichts. Sind die Kinder des Erblassers bereits
    verstorben, erben seine Enkel bzw. Urenkel. Hat

                                                                              ½
    der Erblasser weder Kinder, Enkel noch Uren-
    kel, erben seine Eltern bzw. seine Geschwister.

    II. Wie erbt der Ehegatte?

    Hinterbliebene Ehegatten erben grundsätzlich
    neben den Erben der 1. Ordnung (den Kin-           Ehegatte erhält                Eltern/Kinder und deren
    dern und Enkeln) ¼ und neben Verwandten               Erbquote zzgl.              Abkömmlinge erhalten
    der 2. und 3. Ordnung (den Eltern, Geschwis-          Zugewinn-/Ausgleichsquote       Restquote
    tern und Großeltern) ½.

6
Erbschaft und Trauerfall - Was Sie wissen sollten und wie Sie vorsorgen können - Arbeiter-Samariter-Bund
Das heißt:
Neben den Kindern, Enkeln und Urenkeln
erbt der überlebende Ehegatte ½ und neben
den Eltern und Großeltern sowie deren Ab-
kömmlingen ¾.

III. Wie erbt der eingetragene
Lebenspartner?

Bisher eingetragene Lebenspartner sind den
Ehegatten gleichgestellt (§ 10 LPartG). Daran
hat auch das Gesetz zur Einführung des Rechts
auf Eheschließung für Personen gleichen Ge-
schlechts am 1. Oktober 2017 nichts geändert.
Der überlebende Lebenspartner ist also gesetz-
licher Erbe seines verstorbenen Lebenspart-
ners und hat ggf. einen Pflichtteilsanspruch
gegen den Erben oder die Erbengemeinschaft.
Lebenspartner können wie Ehegatten ein ge-
meinschaftliches Testament und insbesondere
auch ein Berliner Testament errichten.

Seit dem 1. Oktober 2017 ist die Begründung
neuer eingetragener Lebenspartnerschaf-
ten allerdings nicht mehr möglich. Gleich-
geschlechtliche Partner können nur noch
die Ehe schließen. Eine bereits bestehende
Lebenspartnerschaft kann in eine Ehe umge-
wandelt werden.

IV. Wann erbt der Staat?

Gibt es weder Verwandte noch einen Ehegat-       Den Eltern des Erblassers steht nur dann ein
ten oder eingetragenen Lebenspartner oder        Pflichtteil zu, wenn dieser keine Kinder oder
schlagen diese das Erbe aus, erbt der Staat,     Enkel hat.
d. h. das Bundesland, in dem der Verstorbene
seinen letzten Wohnsitz hatte.                   Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des
                                                 gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil wird in
V. Was ist ein Pflichtteilsanspruch?             Geld ausgezahlt und berechnet sich aus dem
                                                 Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfal-
Der Pflichtteilsanspruch steht den nächsten      les. Eine Auszahlung vor dem Tod des Erblas-
Angehörigen des Erblassers zu, wenn der Erb-     sers ist nicht möglich.
lasser sie im Rahmen eines Testaments oder
Erbvertrages nicht bedacht hat. Der Pflicht-     Pflichtteilsansprüche müssen innerhalb von
teilsanspruch sichert den Erben eine Mindest-    drei Jahren von dem Zeitpunkt an geltend
beteiligung am Nachlass.                         gemacht werden, zu welchem die Pflichtteils-
                                                 berechtigten vom Eintritt des Erbfalles und
Anspruch auf den Pflichtteil haben nur der       von den sie beeinträchtigenden Verfügungen
überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Lebens-   Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch in-
partner, die Kinder und Enkel des Erblassers.    nerhalb von 30 Jahren nach dem Erbfall.

                                                                                                    7
Erbschaft und Trauerfall - Was Sie wissen sollten und wie Sie vorsorgen können - Arbeiter-Samariter-Bund
Die gewillkürte (selbstbestimmte) Erbfolge

    Abweichend von der gesetzlichen Erbfolge             Gericht benachrichtigt. Die Hinterlegungs-
    können in einem Testament oder Erbvertrag            kosten betragen 75,- Euro, die Kosten für den
    individuelle Regelungen über den Verbleib des        Registereintrag 18,- Euro.
    Nachlasses getroffen werden.
                                                         Das öffentliche Testament
    I. Das Testament
                                                         Bei einem öffentlichen Testament kann der
    Das Testament ist die bekannteste Form, das          letzte Wille gegenüber einem Notar erklärt
    Erbe individuell zu regeln.                          werden. Möglich ist aber auch die Übergabe
                                                         einer schriftlichen Abfassung an den Notar.
    1. Welche Formen kann ein                            Das notarielle Testament wird beim Amts-
    Testament haben?                                     gericht verwahrt. Die Hinterlegungsgebühr
    Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Testa-       beträgt 75,- Euro, die Gebühr für den Eintrag
    ment zu errichten. Zum einen ist die eigen-          ins Testamentsregister 15,- Euro. Die Notarge-
    händige Errichtung eines Testaments möglich.         bühren richten sich nach dem Wert des Ver-
    Zum anderen kann ein Notar das Testament             mögens, über das verfügt wird.
    aufsetzen und beurkunden (öffentliches Testa-
    ment).
                                                          Vor- und Nachteile auf einen Blick
    Das eigenhändige Testament
                                                          Eigenhändiges Testament
    Das eigenhändige Testament unterliegt stren-
    gen Formerfordernissen.                               ®® kann allein aufgesetzt werden
                                                          ®® kann jederzeit an jedem Ort errichtet
    • Das Testament muss vollständig, d. h. vom              werden
        ersten bis zum letzten Buchstaben mit der         ®® kann jederzeit abgeändert oder vernich-
        Hand verfasst und eigenhändig unterschrie-           tet werden
        ben werden.                                       ®® ist nicht mit Kosten verbunden
    •   Aus der Überschrift (z. B. „Testament“,           ®® kann kostengünstig beim Amtsgericht
        „Mein letzter Wille“) muss eindeutig her-            verwahrt werden
        vorgehen, dass es sich tatsächlich um ein
        Testament handelt.                                -- kann verloren gehen oder unauffindbar
    •
                                                          --
        Das Testament sollte mit dem Vor- und                sein
        Familiennamen unterzeichnet werden, um               kann unklare Formulierungen enthal-

                                                          --
        Verwechselungen auszuschließen.                      ten
    •   Wichtig ist es, Zeit und Ort der Niederschrift       kann unwirksam sein
        auf dem Testament zu vermerken.

    Aus dem Testament muss eindeutig hervor-              Öffentliches Testament
    gehen, welche Personen erben und welchen
    Anteil sie am Vermögen erhalten sollen.               ®® wird nach fachkundiger Beratung er-
                                                             stellt
    Theoretisch kann das Testament an jedem               ®® gesetzeskonforme Formulierung ist
    beliebigen Ort aufbewahrt werden. Um si-                 sichergestellt
    cherzustellen, dass das Testament auch seine          ®® ist durch amtliche Verwahrung jederzeit
    Wirkungen entfaltet, kann dieses beim Amts-              auffindbar
    gericht in amtliche Verwahrung gegeben wer-           ®® ersetzt den Erbschein
    den. Die Existenz des Testamentes wird in der
    Personenstandsakte und im Testamentsregister
    vermerkt. Die Erben werden automatisch vom
                                                          -- ist mit Kosten verbunden

8
Erbschaft und Trauerfall - Was Sie wissen sollten und wie Sie vorsorgen können - Arbeiter-Samariter-Bund
2. Was ist ein gemeinschaftliches                 3. Wann ist der Erblasser testierfähig?
Testament?                                        Voraussetzung für die Errichtung eines Testa-
Ein gemeinschaftliches Testament ist ein          ments ist, dass der Erblasser testierfähig ist,
Testament, das nur von Ehegatten errich-          also die Fähigkeit hat, überhaupt ein Testa-
tet werden kann (bzw. von eingetragenen           ment abzufassen, zu ändern oder aufzuheben.
Lebenspartnern errichtet werden konnte).
Die Erbeinsetzungen stehen dabei in einem         Grundsatz
Gegenseitigkeitsverhältnis, d. h. die Verfügun-
gen des einen Ehegatten sollen nicht ohne die     Eine Person ist testierfähig, wenn sie das
Verfügungen des anderen Ehegatten getroffen       16. Lebensjahr vollendet hat, selbstbestimmt
werden (Wechselbezüglichkeit). Dabei kann         handeln und eigenverantwortliche Entschei-
einer der beiden Ehegatten das Testament          dungen treffen kann. Sie muss in der Lage
handschriftlich verfassen und beide Ehegatten     sein, den Inhalt des Testaments zu bestimmen
unterschreiben mit Vornamen und Familien-         und auszudrücken. Darüber hinaus muss sie
namen sowie unter Angabe des Ortes und des        sich ein klares Urteil über die Tragweite der
Datums. Nach dem Tod des Ehegatten ist der        Anordnungen bilden können. Die Auswirkun-
überlebende Ehegatte an das gemeinschaft-         gen auf die persönlichen und wirtschaftlichen
liche Testament gebunden. Es kann also nicht      Verhältnisse der vom Testament Betroffenen
mehr abgeändert werden.                           müssen klar sein. Wichtig ist zudem, dass die
                                                  testierende Person frei von Einflüssen Dritter
Eine besondere Form des gemeinschaftlichen        handelt.
Testaments ist das Berliner Testament. Es han-
delt sich dabei um ein Ehegattentestament, bei    Eine Person, die wegen geistiger Störungen die
dem der erstversterbende den überlebenden         Bedeutung einer Willenserklärung nicht zu er-
Ehegatten zum Alleinerben einsetzt und dieser     kennen und danach zu handeln vermag, kann
dann die Kinder zu gleichen Teilen als seine      kein Testament errichten.
Schlusserben.

                                                                                                    9
Erbschaft und Trauerfall - Was Sie wissen sollten und wie Sie vorsorgen können - Arbeiter-Samariter-Bund
Testierunfähigkeit liegt demnach vor, wenn         Besondere Personengruppen
     der Erblasser z. B. aufgrund einer geistigen
     Behinderung, einer Demenz oder wegen einer         • Erblasser, die weder lesen noch schreiben
     Bewusstseinsstörung nicht erkennen kann:             können, können ein Testament nur durch
                                                          Erklärung gegenüber dem Notar errichten.
     • dass er ein Testament errichtet und welchen        Ausreichend sind dabei auch stillschweigende,
       Inhalt es hat,                                     schlüssige und konkludente Willensäußerun-
                                                          gen (Gebärden, Kopfnicken, Kopfschütteln).
     • welche Tragweite seine Anordnungen                 Die Mündlichkeit der Erklärung wird nicht
       bezüglich der persönlichen und wirtschaft-         unbedingt vorausgesetzt, sodass auch Sprech-
       lichen Verhältnisse der betroffenen Perso-         unfähige vor dem Notar testieren können.
       nen (Erben, Vermächtnisnehmer, enterbte            Gänzlich ausgeschlossen sind jedoch Personen,
       Personen usw.) haben,                              mit denen sich niemand verständigen kann.

     • welche Gründe für und gegen die sittliche        • Personen, die einen rechtlichen Betreuer
       Berechtigung der Anordnung sprechen und            haben, gelten grundsätzlich als testierfähig.
                                                          Aus einer Betreuungsbedürftigkeit allein
     • er seinen Willen nicht frei von Einflüssen         kann also nicht auf eine Testierunfähig-
       Dritter bilden kann.                               keit geschlossen werden. Der Betreute ist
                                                          in seinen Testiermöglichkeiten auch nicht
     Grundsätzlich geht das Gesetz davon aus, dass        beschränkt. Es bedarf insbesondere keiner
     alle Personen ab dem 16. Lebensjahr testierfähig     Einwilligung des rechtlichen Betreuers.
     sind. Die Testierunfähigkeit kann nur auf der
     Grundlage eines Sachverständigengutachtens           Allerdings muss der zu Betreuende ebenfalls
     durch das Nachlassgericht festgestellt werden.       die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen,
     Der vom Gericht hinzuzuziehende Sachverstän-         die an die Testierfähigkeit gestellt werden
     dige muss Neurologe oder Psychiater sein.            (siehe Grundsatz auf S. 9).

10
• Auch bei Altersdemenz wird grundsätzlich         ältere Testament automatisch außer Kraft.
  davon ausgegangen, dass die erkrankte Per-       Ein öffentliches Testament wird widerrufen,
  son testierfähig ist. Es kann – bis auf wenige   indem es aus der amtlichen Verwahrung ver-
  Ausnahmen – also nicht schematisch davon         langt wird. Es muss jedoch persönlich abgeholt
  ausgegangen werden, dass an Demenz lei-          werden.
  dende Personen testierunfähig sind. Maßstab
  sind auch hier die allgemeinen Regelungen        Durch gemeinsame Erklärung können Ehe-
  (siehe Grundsatz auf S. 9). Selbst wenn der      gatten auch ein gemeinschaftliches Testament
  Erblasser an starken Schwankungen sei-           widerrufen. Dies ist jedoch sehr aufwendig.
  nes geistigen Zustandes leidet, kann sein in     Ein einseitiger Widerruf durch einen Ehegat-
  einem klaren Moment errichtetes Testament        ten – gleichgültig, ob es sich um ein notarielles
  durchaus wirksam sein, wenn alle übrigen         oder ein eigenhändiges gemeinschaftliches
  Voraussetzungen vorliegen. Allerdings müs-       Testament handelt – kann nämlich nur durch
  sen der Errichtungszeitpunkt und der „lichte     eine von einem Notar beurkundete Erklärung
  Moment“ des Demenzkranken feststehen             gegenüber dem anderen Ehegatten erfolgen.
  bzw. sich beweisen lassen. Ob der Erblasser,     Damit wird dann auch die Verfügung des
  wie es insbesondere bei Demenzkranken            anderen Ehegatten unwirksam. Das Wider-
  nicht selten vorkommt, vor oder nach dem         rufsrecht erlischt mit dem Tod des anderen
  maßgeblichen Zeitpunkt der Testamentser-         Ehegatten. In diesem Fall kann die Verfügung
  stellung testierunfähig war, spielt keine Rol-   nur dann aufgehoben werden, wenn der über-
  le. Letztlich kann die Testierfähigkeit bzw.     lebende Ehegatte das ihm vom Verstorbenen
  Testierunfähigkeit aber immer nur aufgrund       Zugewendete ausschlägt.
  des Gesamtverhaltens und des Gesamtbildes
  der Persönlichkeit des Erblassers zur Zeit der
  Testamentserrichtung festgestellt werden.

Wer muss die Testierfähigkeit darlegen
und beweisen?

Kommt es zu Streitigkeiten, trägt grundsätz-
lich derjenige die Darlegungs- und Beweislast
für die Testierunfähigkeit, der sich auf die Un-
wirksamkeit des Testamentes beruft. Um diese
von vornherein zu vermeiden, ist es sinnvoll,
belegen zu können, dass z. B. der oder die
Demenzkranke das Testament mit der ent-
sprechenden Einsichtsfähigkeit und Willens-
entschließungsfreiheit erstellt hat. Eine no-
tarielle Beurkundung mit einem beigefügten
ärztlichen Attest ist daher zu empfehlen, wenn
der Erblasser an Altersdemenz leidet oder eine
geistige Behinderung hat.

4. Wie wird ein Testament geändert
oder widerrufen?
Ein eigenhändiges Testament, das selbst ver-
wahrt wird, kann jederzeit widerrufen wer-
den. Entweder es wird vernichtet oder mit
dem Zusatz „ungültig“ oder „aufgehoben“
versehen. Auch setzt ein neues Testament das

                                                                                                       11
II. Der Erbvertrag                               III. Was kann im Testament und im
                                                      Erbvertrag geregelt werden?
     Der Erbvertrag ist neben dem Testament die
     zweite, aber nur sehr selten genutzte Möglich-   Die grundrechtlich garantierte Testierfreiheit
     keit, Regelungen über den Verbleib des Ver-      führt zu einem großen Gestaltungsspielraum
     mögens nach dem Tod zu treffen und von der       im Hinblick auf die Regelung der eigenen
     gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Der we-       Nachlassangelegenheiten. Neben den bereits
     sentliche Unterschied zum Testament besteht      beschriebenen Möglichkeiten kann Folgendes
     darin, dass der Erblasser sich beim Erbvertrag   festgelegt werden:
     gegenüber seinem Vertragspartner bindet.
     Der letzte Wille kann nicht einseitig geändert   • die Erbeinsetzung abweichend von der
     werden. Das Recht des Erblassers, zu Leb-          gesetzlichen Erbfolge:
     zeiten weiterhin frei über sein Vermögen zu        Der Nachlass kann auf einen Alleinerben,
     verfügen, wird durch einen Erbvertrag nicht        auf mehrere Erben zu gleichen Teilen oder
     beschränkt. Allerdings können lebzeitige Ver-      nach Quoten vererbt werden. Es können
     fügungen (z. B. Schenkungen), die der Erblas-      Personen sowie Organisationen, z. B. der
     ser trifft, um den Vertragserben zu schädigen,     Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), bedacht
     durch den Erben vom Beschenkten nach Ein-          werden. Der Erblasser kann jedoch auch
     tritt des Erbfalles zurückverlangt werden.         nur bestimmte Gegenstände, wie Möbel
                                                        oder Schmuck, unter den Erben aufteilen.
     Der Erbvertrag muss von einem Notar bei            Dies stellt dann aber keine Erbeinsetzung,
     gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien ge-     sondern ein Vermächtnis dar.
     schlossen und beurkundet werden.
                                                      • die Bestimmung eines Ersatzerben:
                                                        Falls der vom Erblasser gewünschte Erbe
                                                        vor diesem verstirbt, tritt die gesetzliche
                                                        Erbfolge ein. Dies kann durch die Bestim-
                                                        mung eines Ersatzerben vermieden werden.

                                                      • die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft:
                                                        Es kann sinnvoll sein, den Nachlass hin-
                                                        sichtlich seiner zeitlichen Nutzung aufzutei-
                                                        len. Dies kann durch die Bestimmung einer
                                                        Vor- und Nacherbschaft erreicht werden.
                                                        Der Vorerbe unterliegt dabei jedoch erheb-
                                                        lichen Verfügungsbeschränkungen.

                                                      • eine Teilungsanordnung:
                                                        Mit einer solchen kann geregelt werden,
                                                        wie die Erben das Vermögen untereinander
                                                        aufzuteilen haben. Die Teilungsordnung
                                                        ändert nichts an den Bruchteilen, zu denen
                                                        ein Miterbe am Nachlass beteiligt ist. Erhält
                                                        ein Erbe durch Zuweisung eines bestimmten
                                                        Nachlassgegenstandes wertmäßig mehr als
                                                        seiner Erbquote entspricht, so hat er den
                                                        Mehrwert gegenüber den Miterben aus-
                                                        zugleichen. Mit einer solchen Anordnung
                                                        kann z. B. ein Betrieb oder Unternehmen in
                                                        der Hand eines Kindes bleiben.

12
• die Anordnung von Auflagen:                      IV. Wann sind Testament oder Erbvertrag
  Ein Testament oder ein Erbvertrag kann mit       besonders wichtig?
  bestimmten Auflagen an den Erben verbun-
  den werden, z. B. der Grabpflege oder der        Unabhängig von den bereits beschriebenen
  Versorgung eines Haustieres. Möglich sind        Konstellationen gibt es viele Fälle, in denen
  auch Verfügungsverbote über bestimmte            eine speziell auf die Wünsche des Erblassers
  Gegenstände.                                     ausgerichtete Gestaltung des Testaments oder
                                                   Erbvertrages sinnvoll ist, insbesondere um
• die Anordnung eines Testamentsvollstreckers:     spätere Streitigkeiten zu vermeiden. In folgen-
  Mithilfe eines Testamentsvollstreckers lässt     den Situationen sollte auf jeden Fall rechtli-
  sich die Umsetzung des letzten Willens si-       cher Rat eingeholt werden:
  cherstellen. Der Testamentsvollstrecker sorgt
  für die ordnungsgemäße Aufteilung des            • Der Erblasser ist geschieden.
  Nachlasses unter den Erben, die Erfüllung          Sind Eheleute geschieden, besteht das ge-
  der angeordneten Vermächtnisse und die             setzliche Erbrecht des Ex-Ehegatten nicht
  Kontrolle der Auflagen. Der Erblasser kann         mehr. Dennoch kann der Ex-Ehegatte über
  eine Person direkt als Testamentsvollstrecker      Umwege zum Vermögenverwalter oder
  in seiner letztwilligen Verfügung benennen.        Erben über den Nachlass werden, wenn ge-
                                                     meinsame minderjährige Kinder vorhanden
• die Anordnung eines Vermächtnisses:                sind. Verstirbt ein Ehegatte, so hat der über-
  Im Gegensatz zum Erben, auf den alle               lebende Ehegatte das alleinige Sorgerecht
  Rechte und Pflichten des Erblassers über-          für die Kinder und somit auch das Recht zur
  gehen, erhält bei einem Vermächtnis der            Vermögensverwaltung über den Nachlass.
  Vermächtnisnehmer nur einen bestimmten             Nach dem Tod eines Elternteils wird also der
  Vermögenswert, z. B. einen Gegenstand              überlebende Elternteil zum alleinigen Ver-
  (Schmuckstück, Auto).                              mögensverwalter der minderjährigen Kinder.

• eine Enterbung:                                  • Der Ehegatte des Erblassers
  Wird ein gesetzlicher Erbe ausdrücklich            wird ggf. erneut heiraten.
  oder stillschweigend durch Testament (so           Die in einem Ehegattentestament festgeleg-
  z. B. Kinder beim Berliner Testament) oder         ten Interessen und Wünsche des erstver-
  Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlos-           sterbenden Ehegatten können durch eine
  sen, handelt es sich um eine Enterbung. In         erneute Heirat des überlebenden Ehegatten
  diesem Fall besteht jedoch ein Pflichtteilsan-     ausgehebelt werden. Dies kann durch die
  spruch.                                            Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft
                                                     vermieden werden.

                                                                                                      13
• Der Erblasser lebt in einer Partnerschaft, ist    Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrich-
         aber nicht verheiratet.                         tung testierfähig war und das Testament allen
         Nach der gesetzlichen Erbfolge erbt der         Formvorschriften genügt. Zum Schutz der
         nichteheliche Lebenspartner nichts. Er kann     Heimbewohner wurde nämlich in die Landes-
         nur durch die Errichtung eines Testaments       heimgesetze eine Regelung aufgenommen,
         oder Erbvertrages bedacht werden.               wonach es sowohl dem Träger als auch den
                                                         Mitarbeitern eines Heimes untersagt ist, sich
     • Der Erblasser ist alleinstehend.                  von Bewohnern Geld oder geldwerte Leis-
         Ohne nahe Angehörige sollte der Erblasser       tungen gewähren oder versprechen zu lassen.
         schon zu Lebzeiten gut überlegen, wem der       Verstößt ein Testament gegen diese Verbots-
         Nachlass zufallen soll. In einem solchen Fall   norm und hat der Begünstigte Kenntnis von
         könnte der Erblasser durch eine Erbeinset-      der testamentarischen Zuwendung, ist das Tes-
         zung oder ein Vermächtnis z. B. den ASB         tament nichtig und damit unwirksam. Erfährt
         bedenken und so zur Unterstützung hilfsbe-      der im Testament Begünstigte jedoch erst nach
         dürftiger Menschen beitragen.                   dem Eintritt des Erbfalles von der Zuwendung,
                                                         liegt kein Verstoß gegen die Verbotsnorm vor.
     • Der Erblasser lebt in einer Patchwork-Familie.
         Im Fall eines Berliner Testaments kann es       Ausnahmsweise möglich ist jedoch die Ge-
         dazu kommen, dass die jeweiligen Kinder         währung von geringwertigen Aufmerksam-
         der Partner Pflichtteilsansprüche gegenein-     keiten. Darüber hinaus kann auch die durch
         ander haben, die zu einer nicht gewollten       das Landesheimgesetz bestimmte Behörde in
         Verteilung des Nachlasses führen. Dem kann      Einzelfällen – aber nur vor Eintritt des Erbfal-
         durch spezielle Gestaltung der letztwilligen    les – Ausnahmen genehmigen.
         Verfügung vorgebeugt werden.
                                                         Um Konflikte zu vermeiden, sollten Heimbe-
     •   Der Erblasser ist Inhaber oder Mitgesell-       wohner, die dem Träger des Heims oder einem
         schafter eines Unternehmens.                    Heimmitarbeiter eine testamentarische Zuwen-
         In einem solchen Fall sollten das Testament     dung über eine geringwertige Aufmerksamkeit
         bzw. der Erbvertrag und der Gesellschafts-      hinaus zukommen lassen wollen, eine behörd-
         vertrag, der dem Unternehmen zugrunde           liche Genehmigung einholen und dem Be-
         liegt, aufeinander abgestimmt werden.           günstigten nichts von ihren Plänen mitteilen.

     • Der Erblasser ist Inhaber eines landwirt-
         schaftlichen Betriebes.
         Sofern die noch in einigen Bundesländern
         geltende Höfeordnung mit ihren erbrechtli-
         chen Besonderheiten (es gibt nur einen Hof-
         erben) Anwendung findet, sollte der Erb-
         lasser zu Lebzeiten überlegen und festlegen,
         an wen sein landwirtschaftlicher Betrieb
         übergehen soll.

     V. Welche Besonderheiten gelten bei
     Heimbewohnern?

     Wollen Heimbewohner dem Träger eines
     Heimes oder einzelnen Mitarbeitern eines
     Heimes durch ein Testament geldwerte Leis-
     tungen zukommen lassen, kann eine solche
     Anordnung unwirksam sein, selbst wenn der

14
Der Sterbefall: Was ist zu tun?

Ist ein Angehöriger verstorben, ist neben der    Das Bestattungsinstitut benötigt folgende
Bewältigung der Trauer vieles zu erledigen.      Unterlagen:
Die folgende Übersicht differenziert zwischen
dringenden und weniger dringenden Angele-        • Personalausweis
genheiten.                                       • je nach Familienstand des Verstorbenen: Ge-
                                                   burtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungs-
I. Was ist unverzüglich zu tun?                    urteil oder Sterbeurkunde eines bereits
                                                   verstorbenen Ehepartners
• Ist die Person zu Hause verstorben, muss ein
  Arzt (Hausarzt, Arzt im Bereitschaftsdienst,   Das Bestattungsinstitut kann neben der Orga-
  Notarzt) verständigt werden, damit dieser      nisation der Trauerfeier und Beisetzung fol-
  den Totenschein ausstellt. Bei einem Ster-     gende Aufgaben übernehmen:
  befall im Krankenhaus, einem Pflegeheim
  oder Hospiz übernehmen die jeweiligen Ein-     • Anzeige des Sterbefalles
  richtungen die Formalitäten.                   • Beantragung der Sterbeurkunde
                                                 • Meldung bei der Kranken- und Rentenver-
• Die wichtigsten Unterlagen und Dokumente         sicherung
  des Verstorbenen sollten sichergestellt wer-
  den, z. B. Bestattungsverfügungen, Perso-      Dafür sind folgende Unterlagen notwendig:
  nalausweis, Geburts- und Heiratsurkunde,
  Krankenversicherungskarte, Renteninfor-        • Krankenversicherungskarte
  mationen, Versicherungspolicen, Testament.     • Rentenmitteilung
                                                 • ggf. Versicherungspolicen
• Es ist ein Bestatter zu beauftragen. Bestat-   • ggf. Schwerbehindertenausweis
  tungspflichtig sind die nächsten Angehöri-     • ggf. Wohngeldbescheinigung
  gen, zunächst der Ehegatte bzw. eingetra-
  gene Lebenspartner und dann die Kinder.
  Die einzelnen Ländergesetze können jedoch
  Besonderheiten enthalten. Die Bestattungs-
  kosten trägt der Erbe.

                                                                                                 15
II. Was ist in den ersten Tagen zu tun?           • Fristgerechte Meldung des Sterbefalles an
                                                         Versicherungen wie z. B. Lebens-, Sterbe-
     • Anzeige des Sterbefalles beim Standesamt          geld- oder Unfallversicherung (ggf. inner-
       des Sterbeortes spätestens am dritten auf         halb von 24 bzw. 48 Stunden)
       den Tod folgenden Tag (wenn nicht schon
       durch das Bestattungsinstitut erfolgt). An-     • Fristgerechte Meldung des Sterbefalles an
       zeigepflichtig sind, wenn der Tod nicht in        Sozialversicherungsträger (Krankenversi-
       einem Krankenhaus, Alten- oder Pflege-            cherung, Rentenversicherung)
       heim stattgefunden hat, in folgender Rei-
       henfolge:                                       • Abgabe eines ggf. vorhandenen Testaments
       • jede Person, die mit dem Verstorbenen in        beim Nachlassgericht. Dieses bestimmt dann
         häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,             einen Termin zur Testamentseröffnung und
       • die Person, in deren Wohnung sich der           benachrichtigt die Erben.
         Sterbefall ereignet hat,
       • jede andere Person, die bei dem Tod zu-       • Beantragung eines Erbscheins beim zustän-
         gegen war oder von dem Sterbefall aus           digen Amtsgericht, insbesondere wenn der
         eigenem Wissen unterrichtet ist.                Verstorbene Immobilien besaß. Bevor ein
                                                         Erbschein beantragt wird, sollte der Erbe ge-
     • Beantragung der Sterbeurkunde (wenn nicht         nau überlegen, ob er das Erbe antreten oder
       schon durch das Bestattungsinstitut erfolgt).     ausschlagen will.
       Zuständig für die Sterbeurkunde ist das Stan-
       desamt am Sterbeort, nicht am Wohnort.          • Ggf. Kündigung der Wohnung des Ver-
                                                         storbenen, wenn dieser allein zur Miete
                                                         wohnte. Auch nach einem Todesfall gilt die
                                                         gesetzliche Kündigungsfrist von drei Mona-
                                                         ten. Teilte der Verstorbene den Haushalt mit
                                                         seinem Ehegatten oder Lebenspartner, geht
                                                         das Mietverhältnis auf diesen über. Außer-
                                                         dem sollten die Energieversorger sowie der
                                                         Telefonanbieter des Verstorbenen informiert
                                                         werden. Kabelfernsehen, Rundfunkbeiträge
                                                         und Internet müssen entweder gekündigt
                                                         oder ggf. auf im Haushalt lebende Angehöri-
                                                         ge umgemeldet werden.

                                                       • Wohnte der Verstorbene in einem Pflege-
                                                         heim, endet der Vertrag grundsätzlich mit
                                                         dem Sterbetag. Ausgenommen davon sind
                                                         allerdings vertragliche Vereinbarungen
                                                         dazu, wie lange die persönlichen Gegen-
                                                         stände des Verstorbenen aufbewahrt wer-
                                                         den. Mit der Heimleitung sollte daher
                                                         besprochen werden, bis wann das Zimmer
                                                         geräumt werden muss.

16
III. Was ist in den ersten Wochen zu tun?        IV. Was kann schon zu Lebzeiten
                                                 getan werden?
• Information weiterer Versicherungen wie
  Haftpflichtversicherung, Hausratversiche-      • Wünsche für die Beisetzung mit Angehöri-
  rung sowie ggf. Umschreibung der KFZ-­           gen besprechen
  Versicherung
                                                 • Erteilung von Kontovollmachten
• Beantragung der Witwen- oder Witwerrente
  bei der Rentenversicherung                     • Digitalen Nachlass ordnen: Damit sich die
                                                   Erben einen Überblick verschaffen können,
Eine Hinterbliebenenrente wird nicht automa-       welche Online-Dienste vom Erblasser genutzt
tisch gezahlt. Im sogenannten Sterbeviertel-       wurden und welche Regelungen diesbezüg-
jahr, also den ersten drei Monaten nach dem        lich für den Todesfall gelten, sollte zu Lebzei-
Tod, bekommt der überlebende Partner die           ten eine Liste mit allen Accounts und Zu-
Rente des Verstorbenen in voller Höhe aus-         gangsdaten erstellt werden. Zu überlegen ist,
gezahlt. Dieser Vorschuss auf die Witwenrente      welche Personen Zugang zum E-Mail-Post-
kann innerhalb eines Monats beim Rentenser-        fach bekommen sollen und welche Verträge
vice der Deutschen Post beantragt werden. Ist      gekündigt werden müssen. Grundsätzlich
die Frist verstrichen wird der erhöhte Renten-     bietet es sich an, auch den digitalen Nach-
betrag erst ausbezahlt, wenn die Rentenver-        lass im Rahmen einer Vorsorgevollmacht
sicherung die Höhe der eigentlichen Witwen-        mit Geltung über den Tod hinaus zu regeln.
oder Witwerrente berechnet hat.

• Kündigung weiterer Verträge z. B. Mitglied-
  schaften in Vereinen, Zeitungsabonnements
  und andere Dienstleistungen

• Kontennachforschung
• Löschung von Profilen in sozialen Medien
• Information des Finanzamtes innerhalb von
  drei Monaten nach dem Sterbefall

                                                                                                      17
Der Sterbefall: Worauf ist zu achten?

     Eine Erbschaft ist für den Erben nicht immer       steller bei einem Notar oder beim Nachlassge-
     nur von Vorteil, insbesondere wenn Schul-          richt direkt abgeben. Für den Erbschein wer-
     den vererbt werden oder Streit zwischen den        den Gebühren beim Amtsgericht fällig; zum
     Erben besteht. Der Erbe sollte sich daher gut      einen die Gebühr für das Erbscheinverfahren
     informieren, welche Möglichkeiten es gibt,         und zum anderen die Gebühr für die eides-
     Schwierigkeiten im Vorfeld zu vermeiden.           stattliche Versicherung. Die Höhe der Gebüh-
                                                        ren richtet sich nach dem Wert des Nachlasses
     I. Haftung für Nachlassverbindlichkeiten           abzüglich der Schulden des Verstorbenen.

     Mit dem Tod geht das Vermögen als Ganzes           IV. Beantragung eines
     sofort auf die Erben über. Neben den Vermö-        Aufgebotsverfahrens
     genswerten werden auch die Schulden des
     Erblassers vererbt (z. B. Steuerschulden). Für     Weiß der Erbe nicht, was zum Nachlass ge-
     die sogenannten Nachlassverbindlichkeiten          hört, kann nach Annahme der Erbschaft beim
     haftet der Erbe auch mit seinem eigenen Ver-       Nachlassgericht ein Aufgebotsverfahren bean-
     mögen, d. h. sofern das Erbe nicht ausreicht,      tragt werden. Das Aufgebotsverfahren gibt den
     um die Schulden zu tilgen, muss der Erbe sein      Erben die Möglichkeit, sich einen Überblick
     eigenes Vermögen einsetzen.                        über den Umfang der Nachlassverbindlichkei-
                                                        ten zu verschaffen. Auf dieser Grundlage kann
     II. Annahme oder Ausschlagung                      dann entschieden werden, ob Maßnahmen
     des Erbes                                          zur Haftungsbeschränkung (z. B. Nachlassver-
                                                        waltung, Nachlassinsolvenzverfahren; siehe
     Überlegt werden muss also immer, ob die Erb-       Punkt V) beantragt werden sollen. Die Nach-
     schaft angenommen oder z. B. wegen Über-           lassgläubiger werden dabei zur Anmeldung
     schuldung ausgeschlagen werden soll. Erlangt       ihrer Forderungen gegen den Nachlass auf-
     der Erbe Kenntnis von der Erbschaft, hat           gefordert. Soweit Gläubiger ihre Forderungen
     dieser sechs Wochen Zeit, die Erbschaft gegen-     nicht anmelden, können sie später mit ihren
     über dem Nachlassgericht auszuschlagen. Er         Forderungen ausgeschlossen werden, wenn
     kann dies dort schriftlich zu Protokoll erklären   der Nachlass nicht ausreicht.
     oder eine öffentlich (d. h. notariell) beglau-
     bigte Erklärung abgeben. Die Entscheidung ist
     bindend. Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs
     Monate, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz
     im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Ein-
     tritt des Erbfalles im Ausland befand.

     III. Beantragung eines Erbscheins

     Soweit kein notarielles (öffentliches) Testa-
     ment vorliegt, wird zum Nachweis der Erben-
     stellung oft ein Erbschein benötigt, z. B. wenn
     ein Grundstück vererbt wird oder bei Bank-
     geschäften. Der Erbschein ist bei dem Nach-
     lassgericht zu beantragen, in dessen Bezirk der
     Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.
     Die Beantragung eines Erbscheins ist nicht an
     Fristen gebunden. Die vom Gesetz geforderte
     eidesstattliche Versicherung für den Erbschein-
     antrag mit verschiedenen Angaben, u. a. zum
     Verwandtschaftsverhältnis, kann der Antrag-

18
V. Nachträgliche
Haftungsbeschränkungen

Um zu vermeiden, dass das eigene Ersparte
angegriffen wird, kann die Haftung für die ge-
erbten Schulden auf die Erbmasse auch nach-
träglich, d. h. nach Annahme der Erbschaft
noch beschränkt werden. Erforderlich dafür
ist die Beantragung einer Nachlassverwaltung
beim Nachlassgericht oder eines Nachlassinsol-
venzverfahrens beim Amtsgericht. Der Antrag
muss innerhalb von zwei Jahren nach dem
Erbfall gestellt werden.

Reicht der Nachlass nicht aus, um die Kosten
einer Nachlassverwaltung oder eines Nach-
lassinsolvenzverfahrens zu decken, so kann
der Erbe dennoch eine Haftungsbeschränkung
erreichen, wenn er sich auf die „Dürftig-
keit“ des Nachlasses beruft. Er erhält dann
eine Bescheinigung über die Dürftigkeit des
Nachlasses. Mithilfe der sogenannten Dürftig-
keitseinrede kann der Erbe die Befriedigung      Sofern der Erblasser einen Testamentsvollstre-
der Nachlassgläubiger verweigern, soweit der     cker eingesetzt hat, setzt dieser den Nachlass
Nachlass nicht ausreicht.                        auseinander. Weigert sich ein Erbe, der Ausei-
                                                 nandersetzung zuzustimmen, kann ein Notar
VI. Mehrere Erben                                mit einem sogenannten Vermittlungsverfahren
                                                 beauftragt werden. Ist dieses erfolglos, ver-
Oft fällt der Nachlass an mehrere Erben, die     bleibt nur die Möglichkeit einer Erbauseinan-
dann eine sogenannte Erbengemeinschaft           dersetzungsklage. Die Erfolgsaussichten sind
bilden. Dies ist oft sehr nachteilig. Bei dem    jedoch meist gering. Beide Verfahren ziehen
Vermögen der Erbengemeinschaft handelt           zudem erhebliche Kosten nach sich.
es sich nämlich um gemeinschaftliches (d. h.
ungeteiltes) Vermögen. Das gemeinschaftliche     Der Erblasser kann die Entstehung einer
Vermögen ist gemeinsam zu verwalten. Kein        Erbengemeinschaft bereits im Vorfeld durch
Erbe kann also für sich allein über den Nach-    individuelle Regelungen im Testament, die
lass insgesamt oder über einzelne Gegenstände    Aufnahme einer Teilungsanordnung oder
verfügen (z. B. über das Grundstück des Erb-     durch Vermächtnisse vorab verhindern. Eine
lassers oder das Auto).                          Beratung ist in diesem Fall unbedingt erfor-
                                                 derlich.
Die Erbengemeinschaft kann nur durch eine
sogenannte Auseinandersetzung aufgelöst
werden, die jeder Erbe, sobald alle Nachlass-
verbindlichkeiten befriedigt sind, verlangen
kann. Auch diesbezüglich müssen jedoch alle
Erben zustimmen. Üblicherweise erfolgt die
Auseinandersetzung des Erbes in einem Aus-
einandersetzungsvertrag zwischen den Erben.
Wird ein Grundstück vererbt, bedarf dies der
notariellen Beurkundung.

                                                                                                  19
Die Erbschaftssteuer

     Der Erbe ist verpflichtet, das Finanzamt über     II. Freibeträge
     die Erbschaft zu informieren. Die Erbschafts-
     steuererklärung ist erst dann abzugeben, wenn     Folgende Freibeträge gelten:
     der Erbe vom Finanzamt dazu aufgefordert
     wird. Ob und in welcher Höhe Erbschafts-
                                                        Ehegatten oder eingetragene
     steuer zu entrichten ist, richtet sich nach dem
                                                        Lebenspartner:                    500.000,- €
     Wert des Erwerbs (Erbanfall, Vermächtnis,
     Pflichtteil) und dem Verwandtschaftsverhältnis
                                                        Kinder, Stiefkinder,
     des Erwerbers zum Erblasser.
                                                        Adoptivkinder:                    400.000,- €
     Der steuerpflichtige Erwerb ist der Nettowert      Kind eines verstorbenen
     des erworbenen Vermögens abzüglich der             Kindes, Adoptivkindes
     Freibeträge. Die Bewertung des erworbenen          oder Stiefkindes:                 400.000,- €
     Vermögens erfolgt anhand des Verkehrswertes.
     Bebaute Grundstücke werden dabei in einem          Enkelkinder:                      200.000,- €
     besonderen Verfahren ermittelt.
                                                        sonstige Personen aus
     I. Steuerklassen                                   Steuerklasse I:                   100.000,- €

     Die Erbschaftssteuer wird nach drei Steuer-        Personen aus Steuerklasse II
     klassen erhoben:                                   und III:                           20.000,- €

     • Steuerklasse I: Ehegatten, eingetragene
       Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Adoptiv-
       kinder, Enkel, Eltern und Großeltern            III. Versorgungsfreibeträge

     • Steuerklasse II: Geschwister, Neffen und        Zusätzlich kann der steuerpflichtigen Person
       Nichten, Stief- und Schwiegereltern,            ein Versorgungsfreibetrag für steuerpflichtige
       Schwiegerkinder, geschiedene Ehepartner,        Versorgungsbezüge zustehen:
       geschiedene Lebenspartner, Eltern und
       Großeltern soweit nicht in Steuerklasse I
                                                        Ehegatten oder eingetragene
                                                        Lebenspartner:                    256.000,- €
     • Steuerklasse III: alle übrigen Personen
       (Freunde, Lebensgefährten)
                                                        Kinder bis zu 5 Jahren:            52.000,- €

                                                        Kinder von 5 bis 10 Jahren:        41.000,- €

                                                        Kinder von 10 bis 15 Jahren:       30.700,- €

                                                        Kinder von 15 bis 20 Jahren:       20.000,- €

                                                        Kinder von 20 bis 27 Jahren:       10.300,- €

20
IV. Steuersätze

Der Steuersatz bestimmt sich nach dem Wert des Vermögens abzüglich der Freibeträge sowie den
Steuerklassen:

 Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich     Prozentsatz in den Steuerklassen

         Euro                                                        I           II           III

       75.000                                                       7           15           30

     300.000                                                       11           20           30

     600.000                                                       15           25           30

    6.000.000                                                      19           30           30

V. Weitere Steuerbefreiungen                     VI. Schenkungen

Daneben gibt es eine Reihe von sachlichen        Die Freibeträge für Schenkungen und Erb-
Steuerbefreiungen.                               schaften unterscheiden sich nicht. Im Gegen-
                                                 satz zu Erbschaften können bei Schenkungen
Zwischen Ehegatten bleibt der Erwerb einer       die Steuerfreibeträge jedoch alle zehn Jahre
Immobilie (Haus oder Eigentumswohnung)           ausgeschöpft werden. Schenkt z. B. eine Mut-
steuerfrei, wenn diese zu eigenen Wohn-          ter ihrer Tochter im Jahr 2019 400.000,- Euro,
zwecken genutzt wird. Dies gilt bis zu einer     muss sie keine Steuern zahlen; die Mutter
Wohnfläche von 200 qm auch für Kinder.           kann der Tochter zehn Jahre später wieder
Die Immobilie muss jedoch in beiden Fällen       400.000,- Euro schenken, ohne dass Schen-
zehn Jahre lang nach dem Erwerb zu eigenen       kungssteuer fällig wird.
Wohnzwecken genutzt werden.
                                                 Damit die Freibeträge für einen Zeitraum von
Jede Person der Steuerklasse I kann Hausrat im   zehn Jahren jedoch nur einmal in Anspruch
Wert bis zu 41.000,- Euro steuerfrei erwerben.   genommen werden, werden alle Schenkun-
                                                 gen, die der Erwerber innerhalb der letzten
Jede Person der Steuerklasse I kann andere be-   zehn Jahre vom Erblasser erhalten hat, dem
wegliche körperliche Gegenstände wie Kunst-      Erwerb von Todes wegen hinzugefügt.
gegenstände, Schmuck oder einen PKW im           Darüber hinaus werden Schenkungen häufig
Wert bis zu 12.000,- Euro steuerfrei erwerben.   eingesetzt, um den Nachlass zu verringern
                                                 und so die Ansprüche von Pflichtteilsberech-
                                                 tigten zu verringern. Der Pflichtteilsberech-
                                                 tigte hat dann jedoch unter Umständen einen
                                                 sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch.
                                                 Schenkungen, die der Erblasser in den letzten
                                                 zehn Jahren vor seinem Tod vorgenommen
                                                 hat, werden nämlich zeitlich gestaffelt auf die
                                                 Erbschaft angerechnet. Während die Schen-
                                                 kung im ersten Jahr vor dem Erbfall noch
                                                 ganz angerechnet wird, fällt dieser Anteil mit
                                                 jedem Jahr um zehn Prozent.

                                                                                                    21
Weitere Informationen

     Erfahrungsgemäß brauchen viele Menschen in        am nötigsten gebraucht wird. Um gezielt be-
     Nachlassangelegenheiten persönlichen Rechts-      stimmte Projekte zu unterstützen, kann der
     rat. Die richtigen Ansprechpartner sind dann      Zweck jedoch auch im Voraus testamentarisch
     auf das Erbrecht spezialisierte Rechtsanwälte     festgelegt werden (z. B. Altenhilfe, Kinder-
     oder Notare. Bei steuerrechtlichen Fragen soll-   und Jugendhilfe, Hilfe für Menschen mit Be-
     te ein Steuerberater hinzugezogen werden.         hinderungen, Rettungsdienst, Auslandshilfe).
     Auf der Grundlage des Beratungshilfegesetzes      Dieser Wille ist für den ASB bindend und hat
     können Bürger mit geringem Einkommen              oberste Priorität. Dies gilt auch für Spenden,
     eine kostenfreie oder wesentlich günstigere       die aus einem bestimmten Anlass erfolgen.
     Erbrechtsberatung erhalten.
                                                       Vermächtnis
     In unserer Broschüre „Gut vorsorgen für Alter     Durch ein Vermächtnis können dem ASB zum
     und Krankheit – Informationen zu Vorsorge-        Beispiel Geldspenden oder Immobilien hinter-
     vollmacht, rechtlicher Betreuung und Patien-      lassen werden. Sofern der ASB Immobilien
     tenverfügung“ (erhältlich ab Anfang 2020)         nicht selbst nutzen kann, werden sie verkauft.
     sind weitere wichtige Hinweise enthalten,         Das Geld fließt selbstverständlich in die Arbeit
     welche Regelungen zu Lebzeiten getroffen          des ASB ein.
     werden sollten.
                                                       Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie mit
                                                       Ihrem „Letzten Willen“ oder mit einer Spende
     So können Sie helfen                              Menschen helfen wollen, die Unterstützung
                                                       brauchen. Auf diese Weise einen wohltätigen
     Auf die Hilfe des ASB können sich jeden Tag       Zweck zu fördern, bietet Ihnen die Möglich-
     und überall in Deutschland Menschen mit den       keit, eigenen Werten Ausdruck zu verleihen
     verschiedensten Bedürfnissen verlassen. Als       und diese aktiv an nachfolgende Generationen
     Hilfs- und Wohlfahrtsorganisation sorgt der       weiterzugeben. Jeder Betrag zählt!
     ASB dafür, dass Menschen im Alter gut ge-
     pflegt werden, dass bei Unfällen schnelle Hilfe
     zur Stelle ist, dass Kinder und Jugendliche
     gefördert werden, dass Menschen mit Behin-
     derungen nach ihren eigenen Vorstellungen
     leben können, dass letzte Wünsche erfüllt
     werden und dass in Armuts- und Katastro-
     phenregionen weltweit Hilfe geleistet wird.
     Diese wichtige Arbeit des ASB kann auf viel-
     fältige Weise unterstützt werden, z. B. durch
     Spenden, aber auch durch die Einsetzung als
     Erbe oder als Vermächtnisnehmer.

     Durch die Verfügungen in einem Testament
     kann dem ASB Vermögen in Form von Geld
     oder auch Immobilien überlassen werden. Es
     gibt zwei Möglichkeiten:

     Erbeinsetzung
     Der ASB kann testamentarisch als Erbe ein-
     gesetzt werden. Das Erbe kann frei oder auch
     zweckgebunden überlassen werden. Bei frei
     verfügbaren Mitteln kann der ASB entschei-
     den, das Geld dort einzusetzen, wo es gerade

22
Impressum:

Herausgeber:
Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V.
Sülzburgstraße 140
50937 Köln

Telefon (0221) 4 76 05-0
Telefax (0221) 4 76 05-303
info@asb.de
www.asb.de
www.facebook.com/asb.de

Text:
Alke Seela, Fachreferentin Pflege,
ASB-Bundesverband

Redaktion und Gestaltung:
Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
ASB-Bundesverband

Druck:
DFS Druck Brecher GmbH, Köln

Bildnachweise:
L. Berg (Umschlag), M. Nowak (S. 4,9,10,13,
15,19), A. Behrendt (S. 7), M. Ressel (S. 12),
F. Fassbinder (S. 16), D. Lübbe (S. 17)
stock.adobe.com: Stockfotos-MG (S. 11),
kwarner (S. 14), Alex T. (S. 18),                Spendenkonto:
Jeanette Dietl (S. 20)                           Volksbank Mittelhessen eG
                                                 IBAN: DE07 5139 0000 0060 8253 51
ASB Deutschland e.V., Oktober 2019               BIC: VBMHDE5FXXX

                                                                                     23
Sie können auch lesen