Ergänzende Bestimmungen zu den Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz der Bonn-Netz GmbH
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Ergänzende Bestimmungen zu den Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz der Bonn-Netz GmbH Ergänzungen zu der BDEW-Richtlinie Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz – TAB Niederspannung 2007, Ausgabe 2011 Gültig ab: 01.11.2016
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis .........................................................................................................1 Vorwort...........................................................................................................................4 1 Anwendungsbereich...............................................................................................5 2 Normative Verweisungen / Querverweise auf NAV..............................................6 3 Begriffe und Abkürzungen.....................................................................................6 4 Allgemeine Grundsätze..........................................................................................6 Anmeldung elektrischer Anlagen und Geräte ...............................................6 Inbetriebnahme und Inbetriebsetzung ..........................................................8 4.2.1 Voraussetzungen für die Inbetriebnahme .....................................................9 4.2.2 Voraussetzungen für die Inbetriebsetzung ....................................................9 Plombenverschlüsse .....................................................................................9 Erweiterung oder Änderung von Bestandsanlagen ....................................10 4.4.1 Allgemeines ................................................................................................10 4.4.2 Änderungen an bestehenden Zähleranlagen..............................................11 5 Netzanschluss (Hausanschluss).........................................................................13 Art der Versorgung .....................................................................................13 Anschlusseinrichtungen ..............................................................................14 5.2.1 Anschlusseinrichtungen innerhalb von Gebäuden ......................................14 5.2.2 Anschlusseinrichtungen außerhalb von Gebäuden.....................................17 Ausführung von Netzanschlüssen ..............................................................18 5.3.1 Netzanschluss über Erdkabel .....................................................................18 5.3.2 Netzanschluss über Freileitung ...................................................................18 5.3.3 Anbringen des Hausanschlusskasten..........................................................19 Netzrückwirkungen......................................................................................19 6 Hauptstromversorgung ........................................................................................20 Aufbau und Betrieb.....................................................................................20 Bemessung .................................................................................................21 6.2.1 Leistungsbedarf zur Dimensionierung der Hauptstromversorgung .............21 6.2.2 Schutz bei Überstrom .................................................................................21 6.2.3 Koordination von Schutzeinrichtungen........................................................21 6.2.4 Kurzschlussfestigkeit...................................................................................22 6.2.5 Spannungsfall .............................................................................................23 Version 4 Stand: Oktober 2016 S. 1
6.2.6 Hauptleitungsabzweige ...............................................................................23 7 Technische Anforderungen an Zählerplätze ......................................................24 Allgemeines ................................................................................................24 Ausführung der Zählerplätze ......................................................................24 Belastungs- und Bestückungsvarianten von Zählerplätzen ........................25 Anordnung der Zählerschränke ..................................................................26 Trennvorrichtung für die Kundenanlage .....................................................29 Besondere Anforderungen .........................................................................29 7.6.1 Zählerplätze außerhalb von Gebäuden ......................................................29 7.6.2 Zählerplätze für halbindirekte Messung (Wandlermessung) .......................30 Untermessstellen ........................................................................................31 8 Stromkreisverteiler ...............................................................................................32 9 Steuerung und Datenübertragung, Kommunikationseinrichtungen ...............33 10 Betrieb der Kundenanlage ...................................................................................35 Allgemeines ................................................................................................35 Anschluss....................................................................................................36 10.2.1 Entladungslampen ..................................................................................36 10.2.2 Motoren ..................................................................................................36 10.2.3 Elektrowärmegeräte................................................................................37 10.2.4 Geräte zur Heizung oder Klimatisierung, einschließlich Wärmepumpen 37 10.2.5 Schweißgeräte........................................................................................38 10.2.6 Röntgengeräte, Tomographen u. ä.........................................................38 10.2.7 Geräte mit Anschnittsteuerung, Gleichrichtung usw. ..............................38 10.2.8 Ladesysteme für Elektrofahrzeuge .........................................................39 Betrieb.........................................................................................................39 10.3.1 Allgemeines ............................................................................................39 10.3.2 Spannungs- oder frequenzempfindliche Betriebsmittel...........................39 10.3.3 Blindleistungs-Kompensationseinrichtungen ..........................................39 10.3.4 Tonfrequenz-Rundsteueranlagen ...........................................................40 10.3.5 Einrichtungen zur Telekommunikation über das Niederspannungsnetz .40 Besondere Anforderungen an den Betrieb von Strom-Speichern ..............40 11 Vorübergehend angeschlossene Anlagen .........................................................41 Geltungsbereich..........................................................................................41 Normen und Regeln ...................................................................................41 Anmeldung..................................................................................................41 Anschlussgeräte .........................................................................................42 Version 4 Stand: Oktober 2016 S. 2
11.4.1 Anschlussschrank...................................................................................42 11.4.2 Anschluss-Verteilerschrank ....................................................................42 11.4.3 Anschlussleitung.....................................................................................42 Anschluss an das Niederspannungsnetz ....................................................43 11.5.1 Schutzmaßnahme bei Kabelanschluss...................................................43 11.5.2 Freileitungsanschluss .............................................................................43 11.5.3 Aufstellung des Anschlussschrankes......................................................43 11.5.4 Schutzmaßnahme bei Freileitungsanschluss .........................................43 11.5.5 Inbetriebnahme.......................................................................................43 12 Auswahl von Schutzmaßnahmen........................................................................44 Allgemeines ..................................................................................................44 Netzsystem .................................................................................................44 Überspannungsschutz ................................................................................44 13 Erzeugungsanlagen und andere Einspeiser, z. B. Netzersatzanlagen (NEA)..46 Allgemeines ................................................................................................46 Ergänzende Hinweise zu Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz..47 13.2.2 Nicht normengerechte Einspeiser / "Plug-in"-Solarstromanlagen...........50 Notstromaggregate / Netzersatzanlagen.....................................................51 Abrechnungsmessung ................................................................................51 14 Sonderanlagen......................................................................................................52 Anhang 1 Querverweise auf die Niederspannungsanschlussverordnung - NAV ..53 Anhang 2 Arbeits- und Bedienbereich vor dem Hausanschlusskasten (HAK) ......54 Anhang 3 Elektrische Grenzwerte der Technischen Anschlussbedingungen.......55 Anhang 4 Netzsysteme ...............................................................................................57 Anhang 5 Begriffe........................................................................................................59 Anhang 6 Zeichnungen ...............................................................................................65 Anhang 7 Ansprechpartner ........................................................................................66 Version 4 Stand: Oktober 2016 S. 3
Vorwort Die Gliederung dieser „Ergänzenden Bestimmungen zu den Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz der Bonn-Netz GmbH“ orientiert sich an der die Nummerierung der „TAB 2007“ Ausgabe 2011 Bundesmusterwortlaut herausgegeben vom BDEW. In diesem Dokument werden die Spezifikationen der Bonn-Netz GmbH (i. F. BonnNetz oder Netzbetreiber) zu den einzelnen Kapiteln der „TAB 2007“ Ausgabe 2011 ergänzt und ggf. erläutert. Alle Ergänzungen zu Erzeugungs- und Netzersatzanlagen sind in Kapitel 13 aufgeführt. Falls zu bestimmten Kapiteln bzw. Abschnitten keine Spezifikationen genannt sind, gibt es dazu keine Ergänzungen durch die BonnNetz. Im weiteren Verlauf dieses Dokumentes ist unter dem Begriff „Kunde“ hier der Anschlussnehmer und der Anschlussnutzer zu verstehen. Version 4 Stand: Oktober 2016 S. 4
1 Anwendungsbereich (1) Diese Technische Anschlussbedingungen (TAB) gelten im Netzgebiet der BonnNetz ab dem 01.10.2016. (2) Den Technischen Anschlussbedingungen (TAB) liegt die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung“ (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) vom 1. November 2006 in der jeweils gültigen Fassung zugrunde. Sie gelten für den Anschluss und den Betrieb von Anlagen, die gemäß § 1 Abs. 1 dieser Verordnung an das Niederspannungsnetz des Netzbetreibers angeschlossen sind oder angeschlossen werden. Sie gelten auch – in Verbindung mit der VDE-AR-N 4105 „Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz“ – für Erzeugungsanlagen. Basis ist der vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) herausgegebene Musterwortlaut „TAB 2007, Ausgabe 2011“. Dieser wurde von den Netzbetreibern gem. § 4 (3) NAV der Regulierungsbehörde mitgeteilt. (3) Diese Hinweise konkretisieren die Anforderungen der „TAB 2007, Ausgabe 2011“ (in der Form des vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) herausgegebenen Musterwortlautes), nachstehend TAB genannt. (4) Die TAB sind für alle Anlagen anzuwenden, die neu an das Verteilungsnetz angeschlossen werden bzw. für Netzanschlussänderungen. Diese umfassen im wesentlichen Umbau, Erweiterung, Rückbau oder Demontage einer Kundenanlage sowie die Änderung der Anschlussleistung, des Schutzkonzeptes und Änderungen an der Zähleranlage. Für den bestehenden, unveränderten Teil der Kundenanlage gibt es seitens der TAB keine Anpassungspflicht, sofern die sichere und störungsfreie Stromversorgung gewährleistet ist. (5) Die TAB legen insbesondere die Handlungspflichten des Netzbetreibers, des Errichters, Planers sowie des Anschlussnehmers und Anschlussnutzers von Kundenanlagen im Sinne von § 13 NAV (Elektrische Anlage) fest. (6) Sie gelten zusammen mit § 19 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) „Technische Vorschriften“ und sind somit Bestandteil von Netzanschlussverträgen und Anschlussnutzungsverhältnissen gemäß NAV. Stellt der Netzbetreiber neben den allgemein gültigen Vorschriften / Richtlinien weitere Anforderungen, werden diese auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlicht. (7) Fragen, die bei der Anwendung der TAB auftreten, klären Planer, Errichter, Anschlussnehmer und Anschlussnutzer der elektrischen Anlage vorab mit dem Netzbetreiber. (8) Planer, Errichter, Anschlussnehmer und Anschlussnutzer der elektrischen Anlage berücksichtigen bei der Anwendung der TAB ebenfalls die in den Fußnoten genannten Dokumente. Version 4 Stand: Oktober 2016 S. 5
2 Normative Verweisungen / Querverweise auf NAV Siehe Anhang 1 bzw. Bundesmusterwortlaut TAB 2007, Ausgabe 2011, Anhang A1 3 Begriffe und Abkürzungen Siehe Anhang 5 bzw. Bundesmusterwortlaut TAB 2007, Ausgabe 2011, Anhang B 4 Allgemeine Grundsätze Anmeldung elektrischer Anlagen und Geräte (1) Die Anmeldung erfolgt gemäß dem beim Netzbetreiber verwendeten üblichen Verfahren. Übliche Verfahren sind Formulare, die der Netzbetreiber (NB) auf seinen Internetseiten zur Verfügung stellt. (2) Für jeden zu stellenden Zähler / Messsatz ist ein Formular "Inbetriebsetzungsauftrag für eine Elektroanlage / Erzeugungsanlage" der BonnNetz einzureichen. Fehlende oder unvollständige Angaben führen zu vermeidbaren Rückfragen und Verzögerungen bei der Bearbeitung. Das Formular ist vom Kunden und von der verantwortlichen Fachkraft einer in einem Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenen Fachunternehmen rechtsverbindlich zu unterschreiben. (3) Damit der Netzbetreiber das Verteilungsnetz, den Netzanschluss (Hausanschluss), sowie die Messeinrichtungen leistungsgerecht auslegen und mögliche Netzrückwirkungen beurteilen kann, liefert der Planer oder der Errichter - auch im Hinblick auf die gleichzeitig benötigte elektrische Leistung - zusammen mit der Anmeldung die erforderlichen Angaben über die anzuschließenden elektrischen Anlagen und Verbrauchsgeräte. Die ggf. hierfür erforderlichen Unterlagen werden dem Netzbetreiber vom Anschlussnehmer und vom künftigen Anschlussnutzer bzw. deren Beauftragten zur Verfügung gestellt. (4) Folgende Planunterlagen sind zur Verfügung zu stellen: x Lageplan (Maßstab 1:250, z. B. Kopie aus dem Bauantrag) x Grundrissplan, aus dem der geplante Montageplatz des Hausanschlusses (einschließlich Hauseinführung) sowie der Zähleranlage ersichtlich ist. Liegt das Objekt im hochwassergefährdeten Gebiet, ist zusätzlich ein Erdgeschossplan mit Höhenangaben (über NN) einzureichen, in dem ein geeigneter Montageplatz für den HA-Kasten und die Zähleranlage eingezeichnet ist x Falls eine DWG-Datei vorhanden ist, so kann diese eingereicht werden (5) Zusätzliche Daten zu elektrischen Verbrauchsgeräten nach Abschnitt 10 und zu Erzeugungsanlagen nach Abschnitt 13 (z. B. Messkonzept) sind der Anmeldung beizufügen. (6) Der Anschlussnehmer/-nutzer bzw. dessen Beauftragter hat auf Anforderung ein Projektschaltbild des Hauptstromversorgungssystems mit der Angabe der Leitungsquerschnitte und Sicherungsbemessungsströme beizufügen. Version 4 Stand: Oktober 2016 S. 6
(7) Aus den im Absatz 3 genannten Gründen bedarf der Anschluss folgender Anlagen und Verbrauchsgeräte der vorherigen Beurteilung und Zustimmung des Netzbetreibers: x neue Kundenanlagen x zu erweiternde Anlagen, wenn die im Netzanschlussvertrag vereinbarte gleichzeitig benötigte Leistung überschritten wird x vorübergehend angeschlossene Anlagen, z. B. Baustellen und Schaustellerbetriebe x Erzeugungsanlagen und Stromspeichersysteme gemäß Kapitel 13 x Geräte zur Heizung oder Klimatisierung, ausgenommen ortsveränderliche Geräte Einzelgeräte mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW sind mit dem Netzbetreiber abzustimmen x Ladestationen für Elektromobilität mit einer Nennleistung von mehr als 4,6 kVA x Notstromaggregate (8) Folgende Geräte bedürfen keiner vorherigen Zustimmung, wenn aufgrund einer Untersuchung (siehe Abschnitt 10.1 Abs. 3) sichergestellt ist, dass sie keine störenden Rückwirkungen verursachen. Bei den nachfolgenden Geräten kann bis zu den in den jeweiligen Abschnitten genannten Leistungen im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass ein Anschluss auch ohne genauere Prüfung möglich ist. Werden die genannten Anschlusswerte überschritten und liegen auch keine Untersuchungen vor, die eine Unbedenklichkeit bezüglich der Netzrückwirkungen bescheinigen, holt der Betreiber eine Einzelzustimmung des Netzbetreibers ein (siehe Abschnitt 10.1 Abs. 3). x Motoren (siehe Abschnitt 10.2.2) x Schweißgeräte (siehe Abschnitt 10.2.5) x Röntgengeräte, Tomographen u. ä. (siehe Abschnitt 10.2.6) x Geräte mit Anschnittsteuerung, Gleichrichtung oder Schwingungspaketsteuerung (siehe Abschnitt 10.2.7) (9) Plant der Anschlussnehmer eine endgültige Stilllegung bzw. die vorübergehende Außerbetriebnahme des Netzanschlusses, so ist der Netzbetreiber rechtzeitig (i. d. R. zwei Wochen) und in schriftlicher Form über dieses Vorhaben zu informieren. Für die gleichzeitige Entfernung der Messeinrichtungen ist hierfür zusätzlich ein Antrag auf Entfernung der Messeinrichtung (entsprechend Abschnitt 4.1 der TAB) von einem eingetragenen Installationsunternehmen beim Netzbetreiber einzureichen. Der Antrag erfolgt mit dem beim Netzbetreiber festgelegtem Verfahren. Version 4 Stand: Oktober 2016 S. 7
Inbetriebnahme und Inbetriebsetzung (1) Für die Inbetriebnahme und Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage des Kunden wendet der Errichter das bei dem Netzbetreiber übliche Verfahren an. Dies gilt auch bei Wiederinbetriebsetzung sowie nach Trennung oder Zusammenlegung, sowie bei Erweiterungen oder Änderungen von Bestandsanlagen. Fingersichere Hauptleitungsabzeigklemme Hauptschalter zur Trennung der Kundenanlage Messeinrichtung SH Schalter Abbildung 1: Unterscheidung von Inbetriebnahme und Inbetriebsetzung Version 4 Stand: Oktober 2016 S. 8
4.2.1 Voraussetzungen für die Inbetriebnahme (1) Die Anlage hinter dem Netzanschluss bis zu der in der VDE-AR-N 4101 definierten Trennvorrichtung für die Inbetriebnahme der Kundenanlage bzw. bis zu den Haupt- oder Verteilungssicherungen darf nur durch den Netzbetreiber oder mit seiner Zustimmung durch ein in ein Installateurverzeichnis eingetragenes Installationsunternehmen in Betrieb genommen werden. (2) Erforderlich ist die Vorlage des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Vordrucks für die Inbetriebnahme des Netzanschlusses und des Hauptstromversorgungssystems (Inbetriebsetzungsauftrag). 4.2.2 Voraussetzungen für die Inbetriebsetzung (1) Die Anlage hinter dieser Trennvorrichtung (siehe VDE-AR-N 4101 in Abschnitt 4.5 Abs. 2) darf nur durch in ein Installateurverzeichnis eingetragenes Installationsunter- nehmen im Betrieb genommen werden. (2) Erforderlich ist die Vorlage des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Vor- drucks für die Montage der Messeinrichtung (Inbetriebsetzungsanzeige / Fertig- stellungsanzeige des Netzbetreibers). (3) Ein vom Netzbetreiber abweichender Messstellenbetreiber (MSB) ist möglich. Grundvoraussetzung ist dabei das Bestehen eines MSB-Rahmenvertrags mit dem Netzbetreiber. Die im Wechselprozess im Messwesen (WiM) geregelten Vorgaben (Abläufe, Anmeldung, Fristen, Datenformate etc.) sind einzuhalten. (4) Zur Vermeidung vor unbefugter Inbetriebsetzung einer Kundenanlage wird an der jeweiligen Trennvorrichtung ein Hinweis angebracht. (5) Wenn die Anwesenheit des Errichters der Anlage bei der Inbetriebsetzung erforderlich ist, teilt der Netzbetreiber ihm dieses mit. Plombenverschlüsse (1) Anlagenteile, die nicht gemessene elektrische Energie führen und Bereiche, die aus tariflichen und / oder aus vertraglichen Gründen vor direktem Zugriff zu schützen sind, müssen plombierbar ausgeführt werden. Im Wesentlichen sind dies: x Haus- / Netzanschlusskasten x Hauptleitungsabzweige x unterer und ggf. oberer Anschlussraum des Zählerplatzes x Raum für Zusatzanwendungen x ggf. Überspannungsschutzeinrichtungen x ggf. das Verteilerfeld im Zählerschrank (z. B. Bereich Wärmepumpen-Schaltschütz) Dies gilt auch für: x Mess-, Steuereinrichtungen und Kommunikationseinrichtungen x Einrichtungen für das Last- und Einspeisemanagement Version 4 Stand: Oktober 2016 S. 9
(2) Plombenverschlüsse werden durch den Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber oder durch dessen Beauftragte entsprechend ihres Verantwortungsbereiches angebracht oder entfernt. Bei Gefahr dürfen die Plomben auch ohne Zustimmung des Netzbetreibers entfernt werden. Eine Wiederverplombung ist zu veranlassen. Haupt- und Sicherungsstempel (Stempelmarken oder Plomben an der Messeinrichtung / Messsystem) dürfen nach den eichrechtlichen Bestimmungen weder entfernt noch beschädigt werden. (3) Der sichere und ordnungsgemäße Zustand des plombierten Bereichs wird allein durch das Anbringen einer Plombe nicht gewährleistet. (4) Grundsätzlich gilt für alle eingetragenen Installateure bis auf Widerruf die allgemeine Zustimmung zum Öffnen von Plombenverschlüssen. x Elektroinstallateure ohne Plombierberechtigung teilen das Entfernen / Fehlen von Plomben dem Netzbetreiber unter Angabe des Grundes nach dessen Verfahren schriftlich mit. x Elektroinstallateure mit Plombierberechtigung plombieren entsprechend Ihrer Verpflichtung in eigener Verantwortung. x Plombierungen durch Installateure aus anderen Netzgebieten werden grundsätzlich anerkannt. Dabei sind die Plombenzange und das Plombiermaterial des Netzbetreibers zu verwenden, bei dem der Elektroinstallateur in das Installateurverzeichnis eingetragen ist. (5) Die Plombe muss so gekennzeichnet sein, dass der Plombierende eindeutig identifizierbar ist (z. B. Name des Netzbetreibers bzw. Messstellenbetreibers und individuelle Nummer). Erweiterung oder Änderung von Bestandsanlagen 4.4.1 Allgemeines (1) Entsprechend dem Anwendungsbereich der TAB 2007 gelten die Vorgaben auch bei Erweiterung oder Änderung von Bestandanlagen. Des Weiteren ist die Anwendungsregel VDE-AR-N 4101 „Anforderungen an Zählerplätze in elektrischen Anlagen im Niederspannungsnetz“ anzuwenden. Diese Erweiterungen / Änderungen können zur Folge haben, dass auch andere Anlagenteile angepasst werden müssen. x Nachrüstung einer Zählersteckklemme, wenn nicht vorhanden x Nachrüstung eines Hauptschalters, wenn keine zentrale Überstromschutzeinrichtung (Kundenhauptsicherung z. B. Neozed-Sicherungen) im oberen Anschlussraum vorhanden ist x Bei Arbeiten an bestehenden Anlagen, bei denen kein Hauptpotentialausgleich vorhanden ist, ist dieser nachträglich zu errichten, bzw. zu ertüchtigen x Keine SLS / SH-Schalter Nachrüstung bei Bestandsanlagen mit Hutschienen im unteren Anschlussraum (2) Ändern sich die Betriebsbedingungen müssen die betroffenen Anlagenteile an die jeweils aktuellen Anforderungen für den Anschluss und den Betrieb von Kundenanlagen am Niederspannungsnetz angepasst werden. Dies können z. B. sein: x Erhöhung der gleichzeitig benötigten elektrischen Leistung für den Netzanschluss x Ergänzung einer Bezugsanlage durch eine Erzeugungsanlage x Änderung des Verbrauchsverhaltens, z. B. Anwendungen mit Dauerstrom x Änderung an der Hauptstromversorgung, z. B. Umstellung von Freileitung auf Kabelanschluss Version 4 Stand: Oktober 2016 S. 10
4.4.2 Änderungen an bestehenden Zähleranlagen (1) In der nachfolgenden Übersicht sind mögliche Varianten beschrieben, in denen unter gewissen Rahmenbedingungen Zählerplätze weiterhin verwendet werden können. Übersicht Anlagen Anpassung / Umstellung DIN 43853 DIN 43870 Zähler- Änderungsvarianten Zähler- schrank Zählertafel NZ- Zähler- mit Trenn- schrank keine Zählertafel schrank mit vorrichtung ohne Schutz- mit Schutz- NH- 1) NH- gemäß klasse II klasse II Sicherung Sicherung VDE-AR-N 4101 Umstellung Zähler von Eintarif- auf nein 2) 3) 4) 5) 2) 4) 5) 2) 3) 4) 5) ja ja ja ja Zweitarif-Messung Umstellung Zähler auf 2) 3) 4) 5) nein ja ja 2) 4) 5) ja 2) 3) 4) 5) ja Zweirichtungsmessung 6) Umstellung Zähler von Wechselstrom auf Drehstrom nein 2) 3) 4) 5) 2) 4) 5) 2) 3) 4) 5) ja ja ja ja ohne Leistungserhöhung Wiederinbetriebnahme Zählerplatz 2) 3) 4) 5) ja ja 2) 3) 4) 5) ja 2) 4) 5) ja 2) 3) 4) 5) ja nach als 3 Monate 6) Wiederinbetriebnahme Zählerplatz 2) 4) 5) 2) 3) 4) 5) nein nein ja ja ja nach als 3 Monate Leistungsverstärkung der Kundenanlage oder des nein nein 2) 4) 5) 2) 3) 4) 5) ja ja ja Hauptstrom-Systems Anlagentrennung; aus einer Bestandsanlage werden 2) 4) 5) 2) 3) 4) 5) nein nein ja ja ja 2 Anlagen (Freier Zählerplatz vorhanden) 1) selektive Überstromschutzeinrichtung (z. B. SLS / SH-Schalter); Zähler-Steckklemme; Hauptschalter 2) „Bestandschutz“, sofern es der Anlagenzustand zulässt 3) unterer Anschlussraum mit Klemmstein oder Schalter 4) oberer Anschlussraum mit zentraler Überstromschutzeinrichtung (Kundenhauptsicherung) oder Hauptschalter 5) Zählerplatzverdrahtung nach DIN 43870-3 vorhanden, Zähler-Steckklemme vorhanden oder nachgerüstet, ggf. weitere Vorgaben des Netzbetreibers beachten! 6) Vor Inbetriebnahme Rücksprache mit Netzbetreiber erforderlich!, Zähleranlage mindestens Schutzklasse 1! Version 4 Stand: Oktober 2016 S. 11
Erweiterungen von Zähleranlagen Neben einer vollständigen Sanierung der Zähleranlage besteht die Möglichkeit eine Bestandsanlage unter den unten genannten Voraussetzungen zu erweitern. Abbildung 2: Bestehende Anlage bleibt unverändert Voraussetzungen: x Setzen eines plombierbaren NH-Verteilers in unmittelbarer Nähe des Hausanschlusskastens oder der Zähleranlage / NSHV x Absicherung der bestehenden Anlage im NH-Verteiler auf Basis der maximalen Strombelastbarkeit unter Berücksichtigung der Selektivität x Absicherung des neuen Anlagenteils im Hausanschlusskasten und gegebenenfalls Trennmesser im NH-Verteiler x Strombelastbarkeit der Hauptleitung zwischen Hausanschluss und NH- Verteiler und zwischen NH-Verteiler und dem erweiterten Anlagenteil muss mindestens für 63 A ausgelegt sein x Zentrale Anordnung der Zählerplätze x Beschriftung mit eindeutiger Zuordnung der Zu- und Abgangsleitungen Version 4 Stand: Oktober 2016 S. 12
5 Netzanschluss (Hausanschluss) Art der Versorgung (1) Die Nennspannung an der Übergabestelle (in der Regel der Hausanschlusskasten) beträgt 230 / 400 V AC. Sie liegt im Toleranzbereich nach DIN IEC 60038 (VDE 0175-1). In DIN EN 50160 sind weitere Merkmale der Spannung angegeben (2) Netzanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und stehen, soweit nichts anderes vereinbart wird, in dessen Eigentum. Sie werden ausschließlich vom Netzbetreiber oder deren Beauftragten hergestellt. Kabeltrassen der BonnNetz dürfen generell nicht überbaut werden und die Kabeltrasse darf nicht bepflanzt werden. Für Arbeiten (z. B. Störungsbeseitigung) müssen die Kabeltrassen und der Hausanschlusskasten jederzeit zugänglich sein. Grundsätzlich erhält jedes zu versorgende Gebäude bzw. Grundstück einen eigenen Netzanschluss, der mit dem Niederspannungsnetz des Netzbetreibers verbunden ist. Ein Gebäude liegt vor, wenn es über eine eigene Hausnummer und Hauseingänge bzw. eigene Treppenräume verfügt. Dies gilt auch für eigenständig nutzbare Gebäude ohne Hausnummer (z. B. Hallen, Pumpspeicheranlagen), wenn sie absperrbar sind. (3) Dem Netzbetreiber ist gemäß NAV der Zugang zum Netzanschluss zu gewähren. (4) Die Versorgung mehrerer Gebäude (z. B. Doppelhäuser oder Reihenhäuser) aus einem gemeinsamen Netzanschluss ist dann zulässig, wenn der Hausanschlusskasten in einem für alle Gebäude gemeinsamen Hausanschlussraum zusammen mit den Zählerplätzen errichtet wird. Für das Betreten des Hausanschlussraumes durch den Anschlussnehmer sowie den Netzbetreiber und die Verlegung von Zuleitungen zu den Stromkreisverteilern in den einzelnen Gebäuden bewirkt der Eigentümer eine rechtliche Absicherung, vorzugsweise in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit. Sollten im konkreten Fall der Eigentümer und der Anschlussnehmer nicht personengleich sein, so sorgt der Anschlussnehmer gegenüber dem Eigentümer für die Durchführung dieser Verpflichtung. Anschlussnehmer, Betreiber der elektrischen Anlage und der Netzbetreiber müssen unabhängig voneinander Zutritt zu diesem Hausanschlussraum haben. (5) Werden mehrere Netzanschlüsse auf einem Grundstück errichtet, stellen Planer, Errichter sowie Betreiber der elektrischen Anlagen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass eine eindeutige elektrische Trennung der angeschlossenen Anlagen gegeben ist. Im Vorfeld der Planungsphase sind die Maßnahmen mit BonnNetz abzustimmen. (6) Grundsätzlich sind Kundenanlagen über einen Drehstromanschluss an das öffentliche Versorgungsnetz anzuschließen. Der einphasige Anschluss von Verbrauchsgeräten ist nur bis zu einer Bemessungsleistung von 4,6 kVA zulässig. Eine gleichmäßige Aufteilung der Leistung auf die drei Außenleiter ist zu gewährleisten. (7) In hochwassergefährdeten Gebieten ist der Überflutungsbereich (hundertjähriges Hochwasser) dem Netzbetreiber mitzuteilen, damit unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Anschlussnehmers eine geeignete Stelle für den Hausanschlusskasten und Zählerschrank gewählt werden kann. Version 4 Stand: Oktober 2016 S. 13
(8) Die Eigentumsgrenze wird im Netzanschlussvertrag festgehalten. Sie liegt grundsätzlich an den Abgangsklemmen der NH-Sicherungsunterteile in dem im Gebäude angebrachten Hausanschlusskasten. Im Falle des Anschlusses der Kundenanlage über eine Zähleranschlusssäule und bei Anschlussschränken im Freien liegt die Eigentumsgrenze an den Kabelendverschlüssen des in der Zähleranschlusssäule / im Anschlussschrank ankommenden Netzanschlusskabels. Abweichungen von der zuvor genannten Eigentumsgrenze bzw. Regelung werden ebenfalls im Netzanschlussvertrag definiert. Die im Eigentum des Messstellenbetreibers bzw. des Netzbetreibers stehenden Messeinrichtungen sind hiervon nicht betroffen. Den Bemessungsstrom der Netzanschlusssicherung gibt der Netzbetreiber vor. Die BonnNetz ist berechtigt, die Netzanschlusssicherungen zu entnehmen oder zu wechseln. Anschlusseinrichtungen 5.2.1 Anschlusseinrichtungen innerhalb von Gebäuden (1) Hausanschlusseinrichtungen innerhalb von Gebäuden sind gemäß DIN 18012 in Hausanschlussräumen, -wänden bzw. -nischen unterzubringen. x Ein Hausanschlussraum ist ein begehbarer und abschließbarer Raum eines Gebäudes, der zur Einführung der Anschlussleitungen für die Ver- und Entsorgung des Gebäudes bestimmt ist und in dem die erforderlichen Anschlusseinrichtungen und gegebenenfalls Betriebseinrichtungen untergebracht werden. x Ein Hausanschlussraum muss mindestens 2,0 m lang und 2,0 m hoch sein und an mindestens einer Gebäudeaußenwand liegen. Bei Belegung des Hausanschlussraumes mit Anschluss- und Betriebseinrichtungen auf nur einer Wand beträgt die Breite mindestens 1,50 m; bei Belegung gegenüberliegender Wände mindestens 1,80 m. Er darf nicht als Durchgang zu weiteren Räumen dienen. Der Hausanschlussraum ist vorzusehen in Gebäuden mit mehr als vier Wohneinheiten / Nutzungseinheiten. x Eine Hausanschlusswand ist eine Gebäudeaußenwand bzw. eine zur Gebäudeaußenwand angrenzende Wand, die zur Anordnung und Befestigung von Leitungen sowie Anschluss- und gegebenenfalls Betriebseinrichtungen dient. Sie ist vorgesehen für Gebäude mit bis zu vier Wohneinheiten / Nutzungseinheiten. x Eine Hausanschlussnische ist eine bauseits erstellte Nische, die zur Einführung der Anschlussleitungen bestimmt ist sowie der Aufnahme der erforderlichen Anschluss- und gegebenenfalls Betriebseinrichtungen dient. Sie sind ausschließlich geeignet für die Versorgung von nicht unterkellerten Einfamilienhäusern. Aufgrund der geänderten Mindestmaße für Strom Zähleranlagen nach der neuen VDE Anwendungsregel VDE-AR-N 4101:2015-09 (Breite: 565 mm, Höhe neu: 1115 mm) sind in der Planungsphase einer Hausanschlussnische nach DIN 18012 die neuen Bemaßungs- und Ausgestaltungsdetails mit der BonnNetz abzustimmen! (2) In Räumen, in denen die Umgebungstemperatur dauernd 30 °C übersteigt, sowie in feuer- oder explosionsgefährdeten Räumen / Bereichen dürfen gemäß DIN 18012 der Hausanschlusskasten und / oder der Hauptverteiler nicht untergebracht werden. Es ist die Landesbauordnung, die Feuerungsverordnung und die Leitungsanlagen-Richtlinie des Bundeslandes NRW zu berücksichtigen. Version 4 Stand: Oktober 2016 S. 14
(3) Soll der Hausanschlusskasten auf einer brennbaren Wand montiert werden, sind die Voraussetzungen nach DIN VDE 0100-732 zu erfüllen. Auf brennbaren Wänden (z. B. Holzwand) müssen das Netzanschlusskabel und der Hausanschlusskasten auf einer lichtbogenfesten Unterlage (z. B. Fibersilikatplatte mit 20 mm Dicke) verlegt werden. Diese Unterlage muss allseitig 150 mm überstehen. Das Netzanschlusskabel darf nicht durch brennbare Wände geführt werden. (4) In besonderen Fällen ist ein zusätzlicher Schutz notwendig, um Betriebsmittel (z. B. Leitung, Hausanschlusskasten, Zählerschrank) vor Beschädigung durch eventuelle Fremdeinwirkung (z. B. Anfahrschutz für Flurförderfahrzeuge, Landmaschinen oder Personen- bzw. Lastkraftwagen) zu schützen. Bauart und Dimensionierung für die Errichtung eines solchen zusätzlichen mechanischen Schutzes liegt in der Verantwortung des Anschlussnehmers. (5) Die Haupterdungsschiene ist in räumlicher Nähe zum Hausanschlusskasten anzuordnen und mit dem Fundamenterder / Ringerder zu verbinden. Version 4 Stand: Oktober 2016 S. 15
Tabelle 1: Entscheidungshilfe für die Montage von Netzanschlüssen in Gebäuden Raumarten HA zulässig? Kellerraum ja Flur, Treppenraum nicht über Treppenstufen ja 1) Zählerraum ja Wohnräume, Küchen, Toiletten, Bade-, Duschräume nein Feuchter bzw. nasser Raum Spritzwasser tIP X4 nein Lagerraum für Heizöl bis max. 5.000 l Gesamtinhalt ja 2),3),4) Brennstofflagerraum für Holzpellets bis 10.000 l ja 4) Brennstofflagerraum für sonstige feste bis 15.000 kg ja 4) Brennstoffe Raum mit Feuerstätten Îflüssige Brennstoffe Îgasförmige Brennstoffe } bis 100 kW Nennleistung ja 4) Îfeste Brennstoffe bis 50 kW Nennleistung Räume mit Wärmepumpen bis 50 kW Antriebsleistung ja 4) Räume mit BHKW bis 35 kW Gesamtleistung ja 4) Raum mit erhöhter Umgebungstemperatur dauernd > 30 °C nein (Tief-)Garagen, Hallen bis 100 m² tIP X4 ja 5),6) (Tief-)Garagen, Hallen über 100 m² nein Feuergefährdeter Bereich nein Explosionsgefährdeter Bereich nein Batterieräume / Speichersysteme nein 7) Aufzugsraum nein 1) LAR NRW - Leitungsanlagen-Richtlinie, Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen beachten 2) auch möglich, wenn Heizkessel und Heizöltank in einem Raum 3) Hausanschlusskasten und -kabel müssen den Mindestabstand von 0,3 m zu GfK-Tanks bzw. Außenkante der Auffangwanne einhalten 4) Feuerungsverordnung (FeuVO NRW) beachten 5) mechanischer Schutz (Anfahrschutz) notwendig 6) nur wenn der Zugang zum Netzanschluss für den Netzbetreiber sichergestellt wird 7) nur in Abstimmung mit dem Netzbetreiber und dem Hersteller des Speichersystems Version 4 Stand: Oktober 2016 S. 16
5.2.2 Anschlusseinrichtungen außerhalb von Gebäuden (1) Die Hausanschlusseinrichtungen außerhalb von Gebäuden sind gemäß DIN18012 in Abstimmung mit dem Netzbetreiber unterzubringen: x in Hausanschlusssäulen x in Gebäudeaußenwänden x in Zähleranschlusssäulen (vgl. Anhang 6 Zeichnung ze.17.21) x in Wandler-Außenschränken (vgl. Anhang 6 Zeichnung ze.81.11) x in ortsfesten Schalt- und Steuerschränken (z. B. Ampelsignalanlage) x in Ladestationen für Elektrofahrzeuge x in Telekommunikationsanlagen (2) Es gelten die Vorgaben der VDE-AR-N 4102 „Anschlussschränke im Freien“. Es ist darauf zu achten, dass gegenüber dem Erdreich eine geeignete Maßnahme gegen Betauung erfolgt. Im Schrank ist ein Montageplatz mit einer entsprechenden Befestigungsmöglichkeit nach DIN 43627 vorzusehen. Für Hausanschlusskästen sind die DIN VDE 0660-505 und DIN VDE 0100-732 anzuwenden. Die Schutzart beträgt mindestens IP 54. Anschlussschränke im Freien mit einphasigem Anschluss sind bis zu einer Anschlussleistung von 4,6 kVA zulässig. Der zu verwendende Außenleiter ist beim zuständigen Netzbetreiber zu erfragen. Wohn- und Nichtwohngebäude gemäß DIN 18012 bzw. größere Anschlussleistungen erfordern immer einen Drehstromanschluss. Die Vorrichtungen für die Einführung der Kabel sind entsprechend dem Angebot des Netzbetreibers zum Netzanschluss auszuführen. Entsprechende Zugentlastungsvorrichtungen sind einzubauen. (3) Befindet sich der Hausanschluss in Gebäudeaußenwänden mit Dämmung, sind bauseits geeignete Maßnahmen zum Brandschutz zu treffen. Die Vorgaben nach DIN 18015-5 (luftdichte und wärmebrückenfreie Elektroinstallation) sind einzuhalten. (4) In der Regel gelten als Übergabestelle (Netzanschlusspunkt) die Abgangsklemmen des Hausanschlusskastens. Im Einzelfall können die Eingangsklemmen des kundeneigenen Anschluss-Elementes als Übergabestelle vereinbart werden. Bei Anschluss an NH-Sicherungslasttrennleisten (NH2/1) sind die Zugangsklemmen als V-Klemme 50 - 240 mm2 se Al/Cu auszuführen. (5) In hochwassergefährdeten Gebieten ist der Netzanschluss (HA-Kasten), sowie die Zähleranlage außerhalb des hochwassergefährdeten Bereiches (mind. 10,5 m über Bonner Pegel) anzubringen. Eine vorherige Abstimmung mit dem Netzbetreiber ist unbedingt erforderlich! (6) Die Schutzart der Zähleranschlusssäule / des Wandler-Außenschrank beträgt mindestens IP 44. Das Gehäuse für den Zähler muss auch bei Erhöhung der Schutzart (IP 54) eine Ablesung für Laien ermöglichen. (7) Bei der Ausführung von Zählerplätzen, sowie der Steuerung, Datenübertragung und Kommunikation sind die Anforderungen nach Abschnitt 7 Technische Anforderungen der Zählerplätze und Abschnitt 9 Steuerung und Datenübertragung, Kommunikationseinrichtungen anzuwenden. Entgegen den Festlegungen für Zählerplätze nach DIN 43870 können wegen der nach unten abgehenden Leitungen die Funktionsflächen unter Umständen räumlich anders angeordnet sein. Version 4 Stand: Oktober 2016 S. 17
(8) Die Zugänglichkeit zur Zähleranschlusssäule / zum Wandler-Außenschrank muss für den Netzbetreiber jederzeit gewährleistet sein. Das Türschloss der Zähleranschlusssäule / des Wandler-Außenschank muss so beschaffen sein, dass ein DIN-Normprofilhalbzylinder des Netzbetreibers eingesetzt werden kann. Eine Doppelschließung garantiert den unabhängigen Zugang durch Netzbetreiber und Anschlussnutzer. Ausführung von Netzanschlüssen 5.3.1 Netzanschluss über Erdkabel (1) Der Planer oder Errichter stimmt die Art der Hauseinführung mit dem Netzbetreiber ab. Der Netzbetreiber sorgt bei Kabelanschlüssen im Gebäude für einen wasserdichten Abschluss des Kabels in dem Schutzrohr der Hauseinführung, wenn der Anschlussnehmer die BonnNetz damit beauftragt hat. Erfolgt die Herstellung des Mauerdurchbruchs durch den Anschlussnehmer, so übernimmt BonnNetz keine Gewährleistung für die Dichtigkeit sowie gegen das Eindringen von Feuchtigkeit. Des Weiteren weist BonnNetz darauf hin, dass gemäß der gesetzlichen Regelung Mängelansprüche oder Schadensersatz- ansprüche bei Bauleistungen aus § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bei allen Anschlussnehmern nach fünf Jahren verjähren. Somit gilt diese Regelung auch für alle von der BonnNetz erstellten Netzanschlüsse. Wünscht der Anschlussnehmer einen gas- oder druckwasserdichten Abschluss, so wird dieser in Abstimmung mit dem Netzbetreiber von ihm selbst veranlasst. (2) Erforderliche bauliche Maßnahmen, z. B. für den Außenwandeinbau von Hausanschlusskästen, Aussparungen für Hausanschluss- / Zähleranschlusssäulen in Zäunen, Mauern und weitere Eigenleistungen veranlasst der Anschlussnehmer nach den Vorgaben des Netzbetreibers. Bei unterirdischer Einführung des Netzanschlusses ist eine Mindesttiefe unter der Geländeoberfläche von 0,6 m einzuhalten. Abweichende Tiefen sind mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Neben der Einzeleinführung kann auch die Mehrspartenhauseinführung eingesetzt werden. Die Verlegetiefe richtet sich hier nach der Sparte mit der größten Tiefe. (3) Schutzrohre für erdverlegte Leitungen müssen für die geplante Verwendung geeignet und zugelassen sein. Im Allgemeinen dürfen Kabeltrassen nicht überbaut werden (außer bei Kabelverlegung im Schutzrohr) und es dürfen keine tief wurzelnden Pflanzen vorhanden sein. (4) In hochwassergefährdeten Gebieten hat der Anschlussnehmer auf seine Kosten Vorkehrungen zum Schutz der Hausanschlüsse zu treffen, z. B. Bereitstellung einer druckwasserdichten Mauerdurchführung. Die HA-Kästen sowie die Zähleranlagen sind außerhalb des hochwassergefährdeten Bereiches (mind. 10,5 m über Bonner Rhein-Pegel) anzubringen. Eine vorherige Abstimmung mit der BonnNetz ist unbedingt erforderlich! 5.3.2 Netzanschluss über Freileitung (1) Der Anschlussnehmer stellt sicher, dass die Anschlusswand im Falle eines Wandanschlusses bzw. der Dachstuhl im Falle eines Dachständeranschlusses eine ausreichende Festigkeit für die durch die Leitungen oder Kabel hervorgerufene Belastung aufweist. (2) Erforderliche bauliche Verstärkungen sowie alle notwendigen Maßnahmen, z. B. für y den Einbau von Mauerwerksdurchführungen Version 4 Stand: Oktober 2016 S. 18
y den Einbau von Isolatorenstützen und Abspannvorrichtungen veranlasst der Anschlussnehmer nach den Vorgaben des Netzbetreibers. (3) Bei Umstellung des Netzanschlusses (z. B. von Freileitungsbauweise auf Kabelbauweise) ist der Anschlussnehmer für die entsprechende Anpassung seiner Anlage (z. B. Umverlegung der Hauptleitung, Sanierung der Zähleranlage, Herstellung eines Potentialausgleichs) verpflichtet. (4) Erfolgt eine Nutzungsänderung (z. B. Ausbau Dachgeschoss) ist sicherzustellen, dass die in Kapitel 5.3.3 gestellten Anforderungen eingehalten werden. 5.3.3 Anbringen des Hausanschlusskasten (1) Hausanschlusskasten und Hauptverteiler werden frei zugänglich und sicher bedienbar angeordnet. (2) Bei der Anbringung des Hausanschlusskastens werden folgende Maße zugrunde gelegt: y Höhe Oberkante Hausanschlusskasten über Fußboden: m (in begründeten Ausnahmen ist in Absprache mit dem Netzbetreiber eine Höhe von d1,80 m zulässig) y Höhe Unterkante Hausanschlusskasten über Fußboden: m y Abstand des Hausanschlusskastens zu seitlichen Wänden: m y Tiefe des freien Arbeits- und Bedienbereiches vor dem Hausanschlusskasten (siehe Anhang A 2): m Netzrückwirkungen Zur Vermeidung von Netzrückwirkungen sind die Vorgaben nach Kapitel 10 einzuhalten. Version 4 Stand: Oktober 2016 S. 19
6 Hauptstromversorgung Aufbau und Betrieb (1) Hauptstromversorgungssysteme sind unter Berücksichtigung des zulässigen Spannungsfalls, ungeschnitten vom Netzanschlusspunkt (Übergabepunkt) bis zur Messeinrichtung (Zähleranlage) im gesamten Verlauf sichtbar zu verlegen. Ist dies aus zwingenden, technischen Gründen nicht möglich, muss die Leitung vor mechanischer Beschädigung geschützt verlegt werden und die Leitungsführung klar und eindeutig gekennzeichnet bzw. dokumentiert sein. (2) Hauptleitungen werden durch allgemeine, leicht zugängliche Räume geführt. Dabei beachten Planer und Errichter die Bauordnung des Bundesland NRW. (3) Hauptstromversorgungssysteme werden als Strahlennetze betrieben. (4) Planer oder Errichter legen Querschnitt, Art und Anzahl der Hauptleitungen in Abhängigkeit von der Anzahl der anzuschließenden Kundenanlagen fest. Die vorgesehene Ausstattung der Kundenanlagen mit Verbrauchsgeräten, die zu erwartende Gleichzeitigkeit dieser Geräte im Betrieb sowie die technische Ausführung der Übergabestelle werden bei der Festlegung berücksichtigt. (5) Der Errichter schließt Hauptstromversorgungssysteme so an, dass an den Messeinrichtungen ein Rechtsdrehfeld besteht. (6) Ist die Zusammenführung von mehreren Hausanschlusskästen (HAK´s) bzw. Netzanschlüssen auf ein Sammelschienensystem geplant, so ist die ausdrückliche Zustimmung der BonnNetz erforderlich. Aufgrund der Betriebsführung sind die betreffenden Hauptleitungen in unmittelbarer Nähe zur Übergabestelle (Netzanschlusspunkt) über eine gemeinsame, plombierbare Lasttrenneinrichtung zu führen (vgl. Anhang 6 Zeichnung ze.15.11). (7) Sind mehrere Hauptleitungsabzweige / -aufteilungen in einem Gebäude erforderlich, sind die zugehörigen Überstrom-Schutzeinrichtungen in einem Hauptverteiler (z. B. NH-Sicherungsverteiler) oder in der Zähleranlage zusammenzufassen. Alle Abgänge kennzeichnet der Errichter derart, dass deren Zuordnung zu den jeweiligen Kundenanlagen eindeutig und dauerhaft erkennbar ist. Diese Vorgabe gilt sinngemäß auch für bestehende kombinierte Hausanschlusskästen mit mehreren Abgängen. (8) Die Verlegung von Hauptleitungen außerhalb von Gebäuden bedarf der Abstimmung mit dem Netzbetreiber. (9) Bei Freileitungsanschlüssen sollen Zählerplatz und Hauptleitung so ausgeführt werden, dass die Anlage im Bedarfsfall ohne weitere Maßnahmen auch über einen erdverlegten Kabelanschluss versorgt werden kann. (10) Falls der Errichter der Anlage bei der Durchführung von Arbeiten an elektrischen Anlagenteilen auch andere Kundenanlagen vorübergehend außer Betrieb setzen muss, unterrichtet er die davon betroffenen Kunden rechtzeitig und in geeigneter Weise. (11) In Hauptstromversorgungssystemen werden grundsätzlich nur Betriebsmittel eingebaut, die der Stromverteilung, der Freischaltung der Messeinrichtungen und dem Überspannungsschutz dienen. Version 4 Stand: Oktober 2016 S. 20
(12) Bei der Ausführung einer Gebäudeinstallation ist aus Gründen der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) die DIN VDE 0100-444 einzuhalten. Im TN-System erfolgt die Auftrennung des PEN-Leiters in PE- und N-Leiter ab der Einspeisung im Gebäude an der Stelle, an der die Verbindung zur Haupterdungsschiene und damit zur Erdungsanlage hergestellt wird. (13) Die Verlängerung vorhandener Hauptleitungen bedarf der ausdrücklichen Abstimmung mit dem Netzbetreiber. Die Verlängerung erfolgt über Verbindungsmuffen oder über Hauptleitungsabzweigkästen, welche dauerhaft mit Gießharz vollständig zu verfüllen sind. Der zulässige Spannungsfall ist auch in diesem Fall einzuhalten. (14) Bei Verwendung von Einaderleitungen bzw. -kabeln sind die Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit einzuhalten. Die Einführung in den Hausanschlusskasten erfolgt in Abstimmung mit dem Netzbetreiber. Bemessung 6.2.1 Leistungsbedarf zur Dimensionierung der Hauptstromversorgung (1) Für die Dimensionierung der Hauptstromversorgung in Wohngebäuden gilt DIN 18015-1. Alle anderen Hauptstromversorgungssysteme werden entsprechend deren Leistungsanforderung dimensioniert. (2) Der Netzbetreiber gibt die Größe der Hausanschlusssicherung vor. 6.2.2 Schutz bei Überstrom (1) Die Hausanschlusssicherungen oder sonstige vom Netzbetreiber plombierte Überstrom- Schutzeinrichtungen werden nicht als Schutzeinrichtungen zum Schutz bei Überlast oder Kurzschluss für abgehende Endstromkreise und Verbrauchsgeräte verwendet. 6.2.3 Koordination von Schutzeinrichtungen (1) Planer und Errichter der elektrischen Anlage berücksichtigen, dass Selektivität zwischen den Überstrom-Schutzeinrichtungen in der Kundenanlage und denjenigen im Hauptstromversorgungssystem sowie den Hausanschlusssicherungen besteht. (2) In Hauptstromversorgungssystemen sind die Schutzeinrichtungen gemäß DIN VDE 0100-530 selektiv auszuführen. Version 4 Stand: Oktober 2016 S. 21
6.2.4 Kurzschlussfestigkeit (1) Der Planer oder Errichter legt die elektrischen Anlagen hinter der Übergabestelle des Netzbetreibers (Hausanschlusskasten) mindestens für folgende prospektive Kurz- schlussströme1 aus: P0F x 25 kA für das Hauptstromversorgungssystem von der Übergabestelle des Netzbetreibers bis einschließlich zur letzten Überstrom-Schutzeinrichtung bzw. Hauptleitungsabzweigklemme vor der Messeinrichtung. x 10 kA für die Betriebsmittel zwischen der letzten Überstrom-Schutzeinrichtung bzw. Hauptleitungsabzweigklemme vor der Messeinrichtung und dem Stromkreisverteiler. x 6 kA ab dem Stromkreisverteiler Abbildung 3: Kurzschlussfestigkeit 1) Prospektive Kurzschlussströme sind unbeeinflusste Dauer-Kurzschlussströme Version 4 Stand: Oktober 2016 S. 22
6.2.5 Spannungsfall (1) Im Hauptstromversorgungssystem darf der Spannungsfall folgende Werte nicht überschreiten: Abbildung 4: Spannungsfall 6.2.6 Hauptleitungsabzweige (1) Der Errichter verwendet Hauptleitungsabzweigklemmen nach DIN VDE 0603-2 und Hauptleitungsabzweigkästen. (2) Hauptleitungsabzweige / -aufteilungen vor der Messeinrichtung bedürfen der ausdrücklichen Abstimmung mit dem Netzbetreiber. Sie sind in plombierbaren Gehäusen in unmittelbarer Nähe des Hausanschlusskastens oder der Zähleranlage unterzubringen, wobei jedem Hauptleitungszweig eine dem Querschnitt und der Verlegungsart entsprechende Überstrom-Schutzeinrichtung zuzuordnen ist. (vgl. Anhang 6 Zeichnung ze.12.23). Eine eindeutige Zuordnung der Zu- und Abgangsleitungen sind durch eine entsprechende Kennzeichnung sicherzustellen. (3) In Wohngebäuden werden nach DIN 18015-1 die Hauptleitungsabzweige bis zu den Messeinrichtungen und die Leitungen bis zu den Stromkreisverteilern als Drehstromleitungen ausgeführt und so bemessen, dass ihnen zum Schutz bei Überlast Überstrom-Schutzeinrichtungen mit einem Bemessungsstrom von mindestens 63 A zugeordnet werden können. Version 4 Stand: Oktober 2016 S. 23
7 Technische Anforderungen an Zählerplätze Für die Errichtung von Zählerplätzen bis 63 A gelten die Vorgaben der VDE-AR-N 4101 „Anforderungen an Zählerplätze in elektrischen Anlagen im Niederspannungsnetz“. Die jeweiligen Abschnitte der Anwendungsregel werden durch die nachfolgenden Hinweise ergänzt. Allgemeines (1) Um diskriminierungsfrei den Einsatz der auf dem Markt befindlichen Mess- und Steuereinrichtungen für Netz- und Messstellenbetreiber zu ermöglichen, sind im Netzbereich der BonnNetz ausschließlich nur Zählerplatzflächen nach DIN 43870 mit Dreipunktbefestigung (Zählerkreuz) gemäß Anlage A3.1 der TAB 2007 zulässig. (2) Umbauten von Zähleranlagen erfolgen gemäß Änderung und Erweiterung von bestehenden Zähleranlagen (siehe Kapitel 4.4.2). (3) Werden Anschluss- und Messeinrichtungen in Räumen angebracht, die bauseitig verschlossen werden sollen, ist sicherzustellen, dass diese den Mitarbeitern oder den Beauftragten der BonnNetz jederzeit zugänglich bleiben. Das trifft sowohl für die Ablesung als auch für die Zählerkontrolle, Zählerwechslung und Entstörung zu. Für die BonnNetz müssen immer die entsprechenden Türschlüssel erreichbar sein, entweder bei einem Hausverwalter oder bei einem vom Hauseigentümer beauftragten Hausbewohner. Ist dies nicht möglich, so ist bauseits für die BonnNetz eine Doppelschließung vorzusehen oder ein Schlüsseltresor einzubauen. Ausführung der Zählerplätze (1) Die Anschlusstechnik der Hauptleitung bei Querschnitten größer 35 mm2 ist mit dem Zählerschrankhersteller abzustimmen. (2) Selektive Haupt-Leitungsschutzschalter (SLS / SH-Schalter) der Charakteristik „E“ erfüllen die in der VDE-AR-N 4101 genannten Selektivitätsanforderungen, ohne dass dafür weitere Betriebsmittel oder zusätzliche Betrachtungen notwendig sind. Andere Charakteristiken bedürfen der Einzelzustimmung des Netzbetreibers (Anmeldeverfahren). (3) Die technische Ausstattung zur Schaltung von unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen (z. B. Feld für Steuergerät, Schütze, Kundenrelais) ist mit der BonnNetz abzustimmen. (4) Wenn Zählerplatz / Zählerplätze und Stromkreisverteiler in einer gemeinsamen Umhüllung untergebracht werden (z. B. Einfamilienhaus oder Gemeinschaftsanlagen), ist der Stromkreisverteiler in erforderlicher Funktionsflächengröße aus Gründen der Erwärmung neben dem Zählerplatz anzuordnen. (5) Jede Zählerplatzfläche ist mit einer Zähler-Steckklemme (ZSK) einschließlich Aushebeschutz, zugehörigen Anschluss-Steckstiften und Plombierhaube auszustatten. Soweit die Bauart der vom Messstellenbetreiber beigestellten Messeinrichtung die Verwendung einer geeigneten ZSK nicht zulässt, kann auf deren weitere Verwendung verzichtet werden. Version 4 Stand: Oktober 2016 S. 24
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