Erläuterungen zu den Traktanden - Gemeindeversammlung Dienstag, 21. Juni 2022 - Gemeinde Mellingen

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Erläuterungen zu den Traktanden - Gemeindeversammlung Dienstag, 21. Juni 2022 - Gemeinde Mellingen
Gemeindeversammlung
   Dienstag, 21. Juni 2022
_______________________________

Erläuterungen
    zu den Traktanden
Erläuterungen zu den Traktanden - Gemeindeversammlung Dienstag, 21. Juni 2022 - Gemeinde Mellingen
BERICHTERSTATTUNG ZU DEN TRAKTANDEN

Bemerkungen:

•    Die Einladungen sind den Stimmberechtigten mit separater Post zugestellt worden.

•    Die Versammlung findet in der neuen Aula Primarschulhaus der Schulanlage
     Kleine Kreuzzelg statt. Beginn um 19.30 Uhr.

•    Soweit zu den Traktanden Unterlagen vorliegen, können diese in der Zeit vom
     6. bis 21. Juni 2022 auf der Gemeindekanzlei während den ordentlichen Bürostun-
     den eingesehen werden. Zudem stehen die Unterlagen in Form von Dateien auf
     der Homepage www.mellingen.ch unter der Rubrik „Politik/Gemeindeversamm-
     lung“ zur Verfügung.

•    Die nicht stimmberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner sind zur Gemeinde-
     versammlung als Gäste freundlich eingeladen.

Traktandenliste

1.    Protokoll der Gemeindeversammlung vom 23. November 2021
2.    Rechenschaftsbericht 2021
3.    Jahresrechnung 2021
4.    Revision Personalreglement der Gemeinde Mellingen
5.    Projektierungskredit Sanierung Hallenbad
6.    Neue Rechtsform Hallenbad – Übernahme des Betriebes per 1. Januar 2023
7.    Festlegung Stellenplafond
8.    Verleihung Ehrenbürgerrecht an Bruno und Katherina Gretener-Steiner
9.    Verschiedenes und Umfrage

        Im Anschluss an die Gemeindeversammlung sind alle Stimmbürgerinnen
                und Stimmbürger herzlich zu einem Apéro eingeladen.

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Erläuterungen zu den Traktanden - Gemeindeversammlung Dienstag, 21. Juni 2022 - Gemeinde Mellingen
Erläuterungen
zu den Traktanden der Gemeindeversammlung vom 21. Juni 2022

1.   Protokoll

Gemeindeversammlung vom 23. November 2021

Das Protokoll der Gemeindeversammlung vom 23. November 2021 kann auf der Ge-
meindekanzlei eingesehen werden. Die Finanzkommission hat das Protokoll geprüft
und wird an der Versammlung Bericht erstatten und Antrag stellen.

Antrag

Dem Protokoll sei die Genehmigung zu erteilen.

2.   Rechenschaftsbericht 2021

Laut Gemeindegesetz hat der Gemeinderat zu Handen der Gemeindeversammlung
alljährlich einen Rechenschaftsbericht über die Gemeindeverwaltung zu erstellen. Der
umfassende Bericht gibt Auskunft über die umfangreiche und vielfältige Tätigkeit der
Behörden und Verwaltungsabteilungen im vergangenen Jahr und enthält interessante
Daten und Statistiken über das Jahr 2021.

Der Bericht liegt, zusammen mit den anderen Akten und Unterlagen zur Gemeinde-
versammlung, bei der Gemeindekanzlei öffentlich auf. Interessierte können den Re-
chenschaftsbericht zudem kostenlos bei der Gemeindekanzlei beziehen. Der Bericht
kann auch bei den Publikationen der Gemeinde im Internet unter www.mellingen.ch
(Rubrik „Politik/Gemeindeversammlung“) eingesehen werden.

Antrag

Dem Rechenschaftsbericht 2021 sei die Genehmigung zu erteilen.

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3.    Jahresrechnung 2021

Wie in den Vorjahren wird ein reduzierter Ausdruck der Jahresrechnung abgegeben.
Interessierte können die Rechnung mit allen Konten auf der Finanzverwaltung unter
www.mellingen.ch einsehen oder einen Gesamtausdruck beziehen.

Die Finanzkommission prüfte auftragsgemäss die Jahresrechnung 2021 und wird an
der Gemeindeversammlung Bericht erstatten und ihrerseits Antrag stellen.

a) Überblick

Das Rechnungsjahr 2021 der Einwohnergemeinde schliesst mit einem Ertragsüber-
schuss von CHF 1‘480‘808 (Budget = Aufwandüberschuss: CHF 398‘549) ab. Wesent-
lich dazu beigetragen haben höhere Steuereinnahmen und tiefere Ausgaben für die
Sozialhilfe. Die nachfolgende Aufstellung unter Punkt b) gibt eine detaillierte Übersicht
über alle Ergebnisse (Gemeinde- und Eigenwirtschaftsbetriebe) und das konsolidierte
Gesamtergebnis nach dreistufigem Erfolgsausweis.

Der Steuereingang bei den Einkommens- und Vermögenssteuern liegt um rund
CHF 798‘000 über dem Budgetwert. Der Steuerausstand (Gemeindeanteil) hat gegen-
über dem Vorjahr wieder abgenommen, und zwar um rund CHF 152‘000. Dies, nach-
dem Mahn- und Betreibungsstopp wegen Corona durch das KSTA wieder aufgehoben
wurden. Gesamthaft (inkl. AG-, Quellen- und Sondersteuern) betragen die Steuerein-
nahmen netto CHF 15‘396‘005 und liegen um rund CHF 1.03 Mio. oder 7 % über dem
Budget. Auswirkungen der Corona-Krise auf die Steuereinnahmen sind bisher kaum
eingetreten. Sie wurden im Budget 2021 auf Empfehlung des KSTA mit -2.5 % berück-
sichtigt.

Schulden der Einwohnergemeinde gegenüber den Eigenwirtschaftsbetrieben oder an-
deren Betrieben wurden intern mit 0.56 % verzinst, Guthaben der Einwohnergemeinde
mit 1.13 %, entsprechend dem Durchschnittszinssatz für langfristiges Fremdkapital.

Die Umlagen des Nettoaufwandes der Kostenstelle 9901 (Bauamt) erfolgten auf der
Basis der geleisteten Einsätze (Rapportierung).

Die Umlagen der Soziallasten erfolgten im Verhältnis zur Lohnsumme der einzelnen
Kostenstellen.

b) Ergebnisse

Die Rechnung der Einwohnergemeinde schliesst bei einem Steuerfuss von 110 % mit
einem Ertragsüberschuss von CHF 1‘480‘808 ab. Die Ergebnisse werden in einem
dreistufigen Erfolgsausweis und einem Finanzierungsausweis dargestellt. Die Budget-
vergleiche können den Ergebnissen im Zahlenteil entnommen werden.

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Die detaillierte Jahresrechnung liegt wie gewohnt zur Einsichtnahme auf (Aktenauf-
lage) und kann auf der Homepage www.mellingen.ch (Rubrik „Politik/Gemeindever-
sammlung“) heruntergeladen werden.

Antrag

Die Jahresrechnung 2021 sei zu genehmigen.

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4.   Revision Personalreglement der Gemeinde Mellingen

Ausgangslage

Das heute gültige Reglement über die Anstellungsbedingungen des Gemeindeperso-
nals der Gemeinde Mellingen ist seit dem 1. Januar 2010 in Kraft. Bei der letzten Re-
vision wurde vor allem das Besoldungssystem vereinfacht. Seit der Revision 2010 gibt
es nur noch vier Besoldungsstufen. Dieses vereinfachte Besoldungssystem hat sich
gut bewährt.

In den letzten 12 Jahren haben sich verschiedene gesetzliche Grundlagen verändert.
So wurde beispielsweise der "Papa-Urlaub" gesetzlich eingeführt. Gleichzeitig musste
das Reglement sprachlich modernisiert werden. Zudem haben sich in den letzten Jah-
ren auch die Rahmenbedingungen für die Mitarbeitenden wesentlich verändert. Die
Verwaltung wurde durch einen Digitalisierungsschub modernisiert, und es braucht
auch vermehrt neuzeitige Arbeitsplatzmodelle – so zum Beispiel eine Regelung für
Home Office.

Eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Mitgliedern des Gemeinderates und der Verwal-
tung, hat sich intensiv mit der Revision des Personalreglements befasst. Man hat auch
Reglemente aus den Nachbargemeinden und ähnlich grossen Gemeinden konsultiert
und nach guten Lösungen gesucht.

Die wesentlichen Änderungen

Untenstehend werden die wesentlichen Änderungen aufgeführt. Es wird auch verwie-
sen auf die separate Synopse sowie das Dokument "Personalreglement 2022".

Grundsätze

Der Gemeinderat legt grossen Wert auf eine erfolgreiche Zusammenarbeit mit seinen
Mitarbeitenden. Er gewährleistet eine fortschrittliche und zweckmässige Organisation
sowie die langfristige Sicherstellung der Dienstleistungen und ermöglicht eine flexible
Gestaltung sowohl in der Führungsarbeit wie auch im Tagesgeschäft.

Er sorgt für Gleichstellung von Mann und Frau im Erwerbsleben. Das Personal wird
aufgrund des Geschlechtes, der Herkunft, der politischen, religiösen oder sexuellen
Ausrichtung weder direkt noch indirekt benachteiligt.

§ 10 Rechtsschutz

Der Gemeinderat kann die Kostenübernahme im Einzelfall ablehnen, wenn die Mitar-
beitenden eine schwerwiegende Amtspflichtsverletzung begangen haben oder eine
Kostenrückerstattung verfügen, wenn das Verfahren ergibt, dass die Mitarbeitenden
vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt haben.

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§ 21 Arbeitsverhinderung

Bei mehr als 5-tägiger Abwesenheit muss ein Arztzeugnis unaufgefordert vorgelegt
werden, welches Auskunft über die mutmassliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit gibt. In
Ausnahmefällen kann bereits bei kürzeren Abwesenheiten ein Arztzeugnis verlangt
werden. In begründeten Fällen kann der Gemeinderat die Arbeitsunfähigkeit durch ei-
nen Vertrauensarzt abklären lassen.

§ 27 Bewilligung

Für die Bewilligung von Weiterbildungskursen ist der Gemeinderat zuständig. Der zu-
ständige Abteilungsleiter hat ein Mitspracherecht.

§ 33 Basislohn

Der Gemeinderat legt den Basislohn des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin bei Stellenan-
tritt aufgrund der im Anhang 1 festgelegten Stelleneinreihung fest. Die Lohngrenzwerte
werden jährlich der Teuerung angepasst. Sie können im Maximum 10 % überschritten
werden.

§ 37 Treueprämien / Jubiläumsgeschenke

Als Anerkennung für die Treue erhalten Mitarbeiter folgende Treueprämien:
a) nach Vollendung von 5 Dienstjahren: CHF 1‘000 (bei Vollpensum, bei Teilpen-
     sum anteilsmässig)
b) nach Vollendung von 10 Dienstjahren: die Hälfte der Monatsbesoldung
c)   nach Vollendung von 15 Dienstjahren: 3/4 der Monatsbesoldung
d) nach Vollendung von je weiteren 5 Dienstjahren: die volle Monatsbesoldung

Auf Wunsch des Mitarbeiters und soweit es die dienstlichen Verhältnisse gestatten,
kann ab dem 10. Dienstjahr anstelle des Barbetrages die Treueprämie/das Jubiläums-
geschenk ganz oder teilweise als bezahlter Urlaub bezogen werden. Ein Monatsgehalt
entspricht 20 Arbeitstagen.

§ 44 Lohnanspruch bei Mutterschaft

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben gemäss den gesetzlichen Bestimmungen des
Bundes Anspruch auf bezahlten Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsurlaub. Ausbezahlt
wird während der Zeit des Anspruches der volle Lohn. Die gemäss EOG bezahlte Ent-
schädigung geht an die Gemeinde.

§ 45 Lohnnachgenuss

Beim Ableben von Mitarbeitenden, die den Haupterwerb einer Familie erbrachten, er-
halten der überlebende Ehepartner, der Lebenspartner (bei einer mindestens fünf Jah-

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ren dauernden Wohngemeinschaft) oder ihre unmündigen oder in Ausbildung stehen-
den Kinder noch die Differenz zwischen der letzten Besoldung und den bezogenen
Renten bis zum Ende des sechsten Monats, der dem Sterbemonat folgt.

In besonderen Härtefällen kann vom Gemeinderat, unter Berücksichtigung der persön-
lichen Verhältnisse der Betroffenen, zusätzlich eine angemessene Entschädigung
ausgerichtet werden

§ 48 Bezahlte Absenzen

Tod des Ehe- oder Lebenspartners oder eines Kindes: 5 Tage

Über weiteren bezahlten Urlaub entscheidet, wenn dieser bis zu 5 Tagen dauert, der
für das Personal zuständige Gemeinderat, wenn dieser über 5 Tage dauert, der Ge-
samtgemeinderat.

§ 51 b) Ordentliche Pensionierung

Die Angestellten der Gemeinde werden in der Regel pensioniert, wenn sie AHV-
rentenberechtigt werden. Die Rentenleistungen richten sich nach den Bestimmungen
von Pensionskasse und AHV.

§ 51 c) Vorzeitige Pensionierung auf Wunsch Mitarbeitende

Die Mitarbeitenden haben das Recht, bereits ab vollendetem 58. Altersjahr auf jedes
Monatsende nach vorangegangener sechsmonatiger schriftlicher Voranzeige in den
Ruhestand zu treten.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die seit mindestens 10 Jahren ununterbrochen
bei der Gemeinde Mellingen angestellt waren und sich vorzeitig pensionieren lassen
möchten, haben Anspruch auf eine Übergangsleistung. Sie entspricht für ihre gesamte
Dauer, bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters, insgesamt höchstens dem
doppelten Betrag der maximalen einfachen AHV-Jahresrente.

Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die Höhe der Übergangsrente anteilsmässig.
Für die Festlegung des Teilpensums gilt der Durchschnitt der Pensen der letzten 5
Jahre.

Der für die Übergangsleistung zur Verfügung gestellte Betrag wird in monatlichen Teil-
beträgen ausbezahlt. Der Anspruch auf die Übergangsrente erlischt, wenn nach der
vorzeitigen Pensionierung einer regelmässigen Teilzeitarbeit von mehr als einem hal-
ben Pensum nachgegangen oder Unterstützung von der Arbeitslosenkasse bezogen
wird.

Allfällige bis zum ordentlichen AHV-Rentenalter noch fällige AHV-Beiträge für Nichter-
werbstätige sind durch die pensionierten Mitarbeitenden zu entrichten.

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§ 51 d) Vorzeitige Pensionierung auf Wunsch der Arbeitgeberin

Die Arbeitgeberin ist berechtigt, in begründeten Fällen die vorzeitige Pensionierung bis
zu zwei Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters zu verlangen. In die-
sem Fall haben betroffene Mitarbeitende Anspruch auf eine volle Übergangsrente. Es
werden keine Kürzungen ausbedungen. Gleichzeitig haben betroffene Mitarbeitende
Anspruch auf die Einzahlung der BVG-Totalprämie für die entgangene Arbeitszeit.

Allfällige bis zum ordentlichen AHV-Rentenalter noch fällige AHV-Beiträge für Nichter-
werbstätige sind durch die pensionierten Mitarbeitenden zu entrichten.

§ 52 Kündigungsfristen

Für Mitarbeitende beträgt die Kündigungsfrist nach Ablauf der Probezeit 3 Monate. Es
können längere Kündigungsfristen vereinbart werden. Die Kündigung kann beidseitig
schriftlich auf das Ende eines Monats erfolgen.

§ 58 Inkraftsetzung

Dieses Reglement tritt am 1. August 2022 in Kraft.

Stelleneinreihung

 Funk-      Kategorie        Beschreibung                  Lohn-Band-    Lohn-Band-
 tions-                                                     breite alt    breite neu
 klasse
    1       Führungs-        Abteilungsleiter, Fach-        80'000 -        90'000 -
            personal         spezialisten mit beson-        160'000         170'000
                             derer Ausbildung
    2       Fachperso-       Stellvertreter mit Spezial-    60'000 -
            nal mit Fä-      ausbildung und/oder An-        120'000
            higkeitsaus-     gestellte mit besonderen
            weis             Aufgaben, Hauswarte
    3       Personal mit     Verwaltungsangestellte,        45'000 -
            qualifizierter   Betriebsfachleute Bau-          90'000
            Ausbildung       amt und Hauswar-
                             tung/Liegenschaftsunter-
                             halt
    4       Übriges          Übriges Personal               35'000 -        45'000 -
            Personal                                         70'000          75'000

Stand 1. Januar 2009         Die vorstehenden Brutto-Besoldungen basieren auf
                             einem Indexstand von 103.4 Punkten (Landesindex der
                             Konsumenten-Preise Basis Dez. 2005 = 100 Punkte).
                             Darin ist der 13. Monatslohn inbegriffen.

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Bestimmungen zu Home Office

Die Gemeinde benötigt neu eine Regelung zu Home Office. Diese Regelung soll in der
Verordnung zum Personalreglement wie folgt ergänzt werden:

2. Teil: Bestimmungen über die Arbeitszeiten
1. Grundsatz
2. Arbeitszeiten
2.7. Home Office
Es wird auf die Weisungen „Home Office 2020 des Gemeinderates Mellingen" verwie-
sen.

Home Office Weisungen 2020

Zweck und Geltungsbereich

Die Weisungen legen einheitlich die rechtlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich der
Verrichtung von Home Office fest. Sie gelten für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehme-
rinnen, die mit dem Arbeitgeber in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen. Von
diesen Weisungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
schriftlichen Form.

Definition

Home Office liegt vor, wenn Mitarbeitende regelmässig oder unregelmässig von einem
anderen Arbeitsplatz aus arbeiten, ohne dass der vertraglich vereinbarte Arbeitsplatz
angepasst wird. Unter Home Office-Arbeit wird die Leistung von Arbeit verstanden, die
der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin in seiner Wohnung oder einem anderen geeig-
neten Ort verrichtet. Im Wesentlichen beinhaltet sie Aufgaben, welche der Arbeitneh-
mer/die Arbeitnehmerin gewöhnlich in den Büroräumlichkeiten seines/ihres Arbeitge-
bers ausführt:

Es besteht kein genereller Anspruch auf Home Office. Home Office basiert auf Ver-
trauen und Eigenverantwortung und ist stets an die aktuellen betrieblichen sowie funk-
tionsbezogenen Gegebenheiten anzupassen.

Voraussetzungen
• Bewilligung vom/von der Vorgesetzten ist erforderlich.
• Aufgaben, Arbeitsumgebung sowie -Organisation des/der Mitarbeitenden wie auch
   die betrieblichen Abläufe müssen für Home Office geeignet sein.
• Home Office kann regelmässig oder situativ, zeitlich beschränkt oder unbeschränkt
   vereinbart werden.
• Die räumlichen Verhältnisse des/der Mitarbeitenden lassen die Einrichtung eines
   Home Office-Arbeitsplatzes zu.
• Termine jeglicher Art, welche die persönliche Anwesenheit am Arbeitsplatz erfor-
   dern, müssen wahrgenommen werden. (Es besteht kein Anspruch auf feste Home
   Office Tage.)

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Würdigung

Die Gemeinde Mellingen soll weiterhin eine attraktive Arbeitgeberin sein. Dies spielt
eine grosse Rolle bei der Suche nach neuen Fachkräften. Ebenso wichtig ist jedoch
die Absicht, das aktuelle Personal weiterzubeschäftigen. Der Mangel an Fachkräften
wird ständig grösser – vor allem in Arbeitsbereichen, bei welchen Spezialwissen erfor-
derlich ist.

Die Gemeinde Mellingen setzt sich auch weiterhin dafür ein, dass junge Fachkräfte gut
ausgebildet werden. So werden im Verwaltungsbereich vier Lernende ausgebildet.
Beim Bauamt gibt es eine Lehrstelle. Zudem wird bei der Jugendarbeit MeWo eine
mehrjährige Praktikumsstelle angeboten.

Bei der vorliegenden Revision des Personalreglements wurde der Hauptfokus auf die
vorzeitige Pensionierung gelegt. Es sollen flexible Lösungen möglich sein – für die
Arbeitnehmenden und auch für die Arbeitgeberin.

Das Personal hatte die Möglichkeit, im Rahmen einer Vernehmlassung Bemerkungen
und Anregungen zu deponieren. Die vorliegende Version des Reglementes wird vom
Personal gutgeheissen.

Aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen wird auch die Verordnung zum Perso-nal-
reglement auf die neuen Bestimmungen angepasst. Die Verordnung wird vom Ge-
meinderat erlassen und muss nicht von der Gemeindeversammlung genehmigt wer-
den.

Antrag

Der Revision des Personalreglements der Gemeinde Mellingen sei die Genehmigung
zu erteilen.

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5.    Projektierungskredit Sanierung Hallenbad

A.      Ausgangslage
Das Hallenbad Mellingen ist in den Jahren 1973/1974 durch die Gemeinde Mellingen
erstellt worden. Der Betrieb und die Zuständigkeiten sind zwischen der Gemeinde und
der Genossenschaft Hallenbad Mellingen mit Vereinbarung vom 21. April 1975 gere-
gelt. Die Genossenschaft ist seither für den Betrieb des Hallenbades zuständig. Hierzu
gehören die laufenden «kleineren» Unterhaltsarbeiten. Die Gemeinde ist zuständig für
die Erneuerung der Anlage.

Nach 48 Betriebsjahren ist eine Gesamtsanierung des Hallenbades zwingend erfor-
derlich. Die Realisierung der Sanierungsarbeiten soll in den nächsten 3 bis 4 Jahren
(2026/2027) erfolgen. Das Hallenbad ist als «Schulschwimmbad» konzipiert worden.
Gemäss Lehrplan 21 besuchen die Schülerinnen und Schüler ab der 1. bis zur 8.
Klasse den Schwimmunterricht. Als «Schulschwimmbad» ist das Hallenbad unver-
zichtbar.

Das Hallenbad erfreut sich weiterhin grosser Beliebtheit in der Bevölkerung der Region
Mellingen. Mit dem Erhalt des Hallenbades durch die Gesamtsanierung profitieren alle
Bevölkerungsschichten und Benutzergruppen: Schulen, Familien, ältere Personen,
gesundheitlich beeinträchtige Personen, Freizeit- und Sportschwimmer und viele
mehr. Der Kanton Aargau zählt auf seine aktuell 200 Gemeinden gerade mal 15 öf-
fentliche Hallenbäder. Die Hallenbäder entsprechen einem grossen Bedürfnis der
rasch wachsenden Bevölkerung der Region.

B.    Ergebnisse Zustandsanalyse
Nach über 48 Betriebsjahren ist für die Liegenschaft mit einer Zustandsanalyse die
Erneuerungsstrategie für das Hallenbad erarbeitet worden. Die Zustandsanalyse
wurde durch die Energie- und Haustechnik Weber AG, Watt, erarbeitet.

Die Erarbeitung der Zustandsanalyse wurde durch die Planungskommission Erneue-
rung Hallenbad begleitet. Der Planungskommission gehörten an:
-    Beat Gomes, Gemeinderat (bis August 2019 resp. Vorsitz ab 01. Januar 2022)
-    Györgyi Schaeffer, Frau Gemeindeammann (ab 01. Januar 2022)
-    Bruno Gretener, Gemeindeammann (bis 31. Dezember 2021)
-    René Furter, Vizeammann (bis 31. Dezember 2021)
-    Daniel Künzli, Präsident Hallenbadkommission
-    Jan Wiegers, Vorstand Hallenbadkommission (bis Februar 2020)
-    Manuela Paladino, Badmeisterin
-    Emanuele Soldati, Leiter Bau und Planung / Bauverwaltung

Die Zustandsanalysen sind während den Sportferien im Februar 2020 erfolgt. Geprüft
wurden unter anderem:
-    Statik und Erdbebensicherheit, Funk Partner AG, Urdorf:
     Das Hallenbad muss betreffend Erdbebensicherheit zwingend ertüchtigt werden.
     Erforderlich sind diverse Verstärkungsmassnahmen. Mit den vorgesehenen Mass-
     nahmen liegt der Erfüllungsfaktor bei a = 0,7 und genügt für den Weiterbetrieb der
     nächsten 20 Jahre. Die baulichen Massnahmen zur Erdbebenertüchtigung sollten
     spätestens 2024 umgesetzt werden.

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-   Materialtechnologische Untersuchung, Tecnotest AG, Rüschlikon:
    Beprobung Kernbohrungen (Chloridmessung, Druckproben); Gewindeschrauben
    Deckenverkleidungen (Tragfähigkeit mittelfristig nicht gewährleistet); Gewin-
    destangen Lüftung (relativ starke Korrosion); Schrauben Lampenbefestigung
    (Schrauben kontrollieren); Stahlträger Sauna (Überprüfung bei Umbau).
-   Gebäudecheck belastete Materialien, GSA Becker AG, Dübendorf:
    Die Baute ist weitgehend asbestfrei. Es sind keine Massnahmen erforderlich.
-   Zustandsuntersuchung Fussbodenheizung; Naef Group AG, Freienbach
-   Zustandsuntersuchung Kanalisation, Lüpold AG, Möriken

Abbildung 1: Zustandsanalyse Februar 2020

-   Sofortmassnahmen Juni 2020:
    Die Überprüfung hat ergeben, dass die Holzelemente an der Decke mangelhaft
    befestigt worden sind. Anstatt verzinkte Stahlschrauben sind V4A-Schrauben ver-
    wendet worden. Die Schrauben greifen zudem lediglich rund 2 cm in die Betonkon-
    struktion hinein. Die einzelnen Deckenelemente sind rund 80 kg und lediglich an
    vier Schrauben befestigt. Die Elemente sind als Sofortmassnahme in der Zwi-
    schenzeit entfernt worden. Zudem mussten die Befestigungen der Lüftungsrohre
    verstärkt werden (Rostspuren sind erkennbar). Gleichzeitig sind die Befestigungen
    der Leuchtkörper ersetzt worden.

    Die Akustikelemente an den beiden Stirnwänden und die Fassadenverkleidung
    mussten ebenfalls als Sofortmassnahmen entfernt werden. Als Übergangslösung
    sind Lärmschutzmassnahmen mit Akustik-Würfeln realisiert worden.

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Abbildung 2: Bild provisorische Akustikmassnahmen

C.     Bauvorhaben
Das Hallenbad Mellingen bedarf nach einer Betriebszeit von 48 Jahren einer umfas-
senden energetischen und technischen Erneuerung. Die Bausubstanz bei Hallenbä-
dern wird sehr stark belastet. Sie muss deshalb nach einer so langen Zeit vollständig
erneuert werden, damit die Lebenszeit um mindestens 20 Jahre verlängert werden
kann. Die detaillierte Zustandsanalyse hat aufgezeigt, dass trotz guter Wartung und
wiederholten Teilrevisionen, neben der Gebäudestruktur auch die wesentlichen Haus-
technikanlagen und die gesamte Wasseraufbereitung die funktionale Lebensdauer
überschritten haben.

Die Fenster im Bad entsprechen nicht mehr den heutigen Energie-Standards. Die Bo-
denbeläge im Bad, Garderoben, Umgang und Sauna entsprechen ebenfalls nicht mehr
den Normen bezüglich Trittsicherheit. Im Zusammenhang mit der Fassade, Beda-
chung und dem Fensterersatz sind auch der Eingangsbereich, Sauna, Garderoben
und Restaurant im Sanierungsumfang zu integrieren. Zu sanieren sind die Schwimm-
halle mit neuen Boden-, Becken-, Wand- und Deckenbelägen, die Wasseraufbereitung
sowie die ganzen Elektro-, Heiz- und Lüftungsanlagen.

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Abbildung 3: Schwimmbadtechnik bestehend

Im Hauptantrag nicht vorgesehen sind die Ausweitung des Angebotes oder die Erwei-
terung des Hallenbades resp. die Neugestaltung der Aussenbereiche. Kleinere Anpas-
sungen und Betriebsoptimierungen sind möglich und werden in der weiteren Planung
geprüft. Zur Sicherstellung und Weiterführung des Hallenbadbetriebes ist eine Ge-
samtsanierung nun zwingend erforderlich.

D.      Kostenschätzung
Für die Sanierung des Hallenbades ist mit einer Bauzeit von rund 12 Monaten zu rech-
nen. Während dieser Zeit ist der Betrieb einzustellen. Für die Sanierung Hallenbad
liegt eine Zustandsanalyse mit Kostenschätzung der beauftragten Planer vor. Die Kos-
tenschätzung ist aufgrund von Richtpreisofferten und von Erfahrungszahlen der Planer
und der Bauverwaltung ermittelt worden. Für die baulichen Massnahmen wird mit fol-
genden Kosten gerechnet (Genauigkeit: +/- 15 %; inkl. 7,7 % MWST); Kostenstand:
Zürcher Baukostenindex 1. April 2021 (101,2 Punkte):
       Leistungen                                              CHF      Total CHF
0      Grundstück                                                                0
1      Vorbereitung (in BKP 2 enthalten)                                         0
2      Gebäude (ohne Honorare)                                           4‘558‘000
29     Honorare                                                            550‘000
29     Honorare (Projektierung)                            150‘000
       Honorare (Ausführung)                               400‘000
3      Betriebseinrichtungen                                                     0
4      Umgebung                                                                  0
5      Baunebenkosten                                                      267‘000
53     Reserve für Unvorhergesehenes                       267‘000
9      Ausstattung                                                               0
       MWST 7,7 %, gerundet                                                417‘000
       Total                                                             5‘900‘000

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Nicht enthalten sind:
-   Konzept MINERGIE®, MINERGIE®-Eco
-   Betriebskosten für Einstellung Hallenbadbetrieb
-   Eventuelle Mehraufwendungen Grossverbrauchermodell
-   Eventuelle Erweiterung Hallenbad und Teilbereiche der Mehrzweckhalle

Der Zustandsbericht und die vorgeschlagenen baulichen Massnahmen sind kosten-
und betriebsoptimiert. Sobald ein Wechsel der Strategie erfolgt, können wesentliche
Kostensteigerungen nicht ausgeschlossen werden. In der weiteren Planung sind zu-
dem die Projektabgrenzungen zur Sanierung Mehrzweckgebäude zu klären.

Der Nettoaufwand der Gemeinde Mellingen für die Sanierung des Hallenbades beträgt
rund CHF 4,7 Mio.

E.   Beiträge Dritter
Das Hallenbad Mellingen dient nur zu einem bescheidenen Anteil der Standortge-
meinde selbst. Das Hallenbad Mellingen ist überregional und regional von zentraler
Bedeutung für den Wassersport. Die Wasserflächen werden an Volksschulen,
Schwimmlehrinstitutionen, sozialen Institutionen und Weitere vermietet.

Zurzeit erteilen 10 verschiedene Schulen aus Mellingen und den umliegenden Ge-
meinden im Hallenbad Mellingen Schwimmunterricht. Weiter werden Kinderschwim-
men, Aquafit und weitere Kurse angeboten. 13 Schwimmschulen erteilten Unterricht
für Kinder und Erwachsene. Diese Kurse finden jeweils an den Nachmittagen und am
Samstag statt.

Das Departement Bildung, Kultur und Sport, Abteilung Hochschulen und Sport, hat
das Beitragsgesuch aus dem «Swisslos-Sportfonds Aargau» geprüft und vorläufig gut-
geheissen. Das Hallenbad Mellingen erfüllt die Kriterien für eine Anlage von überregi-
onalem Interesse. Der Unterstützungsbeitrag für die Anlage wird im Umfang von rund
20 % an den anrechenbaren Kosten in Aussicht gestellt. Über die definitive Beitrags-
zusicherung wird der Regierungsrat gestützt auf das konkrete Bauprojekt mit Kosten-
voranschlag befinden können.

F.     Option weitere Bedürfnisabklärungen
In einem ersten Schritt möchte der Gemeinderat die Zustandsanalyse der Energie-
und Haustechnik Weber AG, Watt, vom Juni 2020 aktualisieren und überarbeiten. Hier-
bei sollen betriebliche Optimierungen und Attraktivitätssteigerungen gesamtheitlich
geprüft werden. Vor der Projektierung ist die Klärung sämtlicher Optionen für die Ent-
wicklung der Nebenräume (Restaurant Andalusia, FC Garderoben, Garderoben und
allenfalls vorhandener weiterer suboptimal genutzter Räume) vorgesehen. Dazu seien
die Prüfung sanfter Attraktivitätssteigerungen wie z.B. einer Rutschbahn anzugehen.

Zudem möchte der Gemeinderat die Aufwertung der Aussenbereiche planen. Mit dem
Budget 2023 wird der Gemeinderat hierfür einen separaten Kreditantrag unterbreiten.
In einem ersten Schritt möchte der Gemeinderat für den Aussenbereich eine Mach-
barkeitsstudie erstellen lassen. Hiermit sollen die betrieblichen Abläufe, die Attraktivi-
tätssteigerungen und die Folgekosten für den Aussenbereich zum Hallenbad gesamt-
heitlich geprüft und aufgezeigt werden.

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G.    Projektierungskredit
Die Sanierung Hallenbad Mellingen soll soweit vorbereitet werden können, dass mit
den Bauarbeiten 2026 begonnen werden kann. Hierfür wird ein Projektierungskredit
beantragt.

Die Leistungen sind aufgrund von Erfahrungszahlen durch die Bauverwaltung ermittelt
worden. Für die Projektierung wird mit folgenden Kosten gerechnet (Genauigkeit:
+/- 15 %, inkl. 7,7 % MWST); Kostenstand: BPI 01.04.2021 (101,2 Punkte):
 - Projektierung Sanierung Hallenbad Mellingen                             250’000
 - Überprüfung Machbarkeitsstudie, Projektoptimierungen                    100’000
 - Diverse und Unvorhergesehenes (oben enthalten)                                0
 Total (inkl. MWST)                                                        350’000

H.     Termine / Bauzeit
Die Vorlaufzeit für die Vorbereitungen und Abklärungen zur Projektierung, Baubewilli-
gungsverfahren, Subventionszusicherungen, Information der Nachbargemeinden bis
zum Baukredit beträgt rund 2 Jahre. Ab Rechtskraft des Baukredits bis zur Baufreigabe
ist rund 1 Jahr erforderlich. Der Schwerpunkt des Finanzbedarfes wird in den Jahren
2026 bis 2027 liegen.

Die effektive Bauzeit wird voraussichtlich rund 12 Monate beanspruchen. Während
dieser Zeit ist für das Personal eine Ersatzlösung zu suchen.

Antrag:

Für die Projektierung Sanierung Hallenbad «Kleine Kreuzzelg» seien folgende Ver-
pflichtungskredite zu genehmigen:
a) Hauptantrag: Projektierung Sanierung Hallenbad Mellingen: CHF 250'000 (Brutto-
     kredit inkl. MwSt.)
b) Zusatzantrag:         Überprüfung    Machbarkeitsstudie,    Projektoptimierungen:
     CHF 100'000 (Bruttokredit inkl. MwSt.)
je zuzüglich allfälliger teuerungsbedingter Mehr- oder Minderkosten.

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6.   Neue Rechtsform Hallenbad – Übernahme des Betriebes per 1. Januar 2023

Ausgangslage

Das Hallenbad Mellingen ist in den Jahren 1973/1974 durch die Gemeinde Mellingen
erstellt worden. Der Betrieb und die Zuständigkeiten sind zwischen der Einwohnerge-
meinde und der Genossenschaft Hallenbad Mellingen mit Vereinbarung vom 21. April
1975 geregelt. Die Genossenschaft ist seither für den Betrieb des Hallenbades zustän-
dig. Hierzu gehören die laufenden «kleineren» Unterhaltsarbeiten. Die Gemeinde ist
zuständig für die Erneuerung der Anlage.

Der Hallenbadbetrieb ist seit längerer Zeit nicht mehr kostendeckend, und die Ge-
meinde hat nebst den Aufwendungen für den grösseren Unterhalt auch das Jahresde-
fizit in der Höhe von CHF 50'000 bis CHF 80'000 übernommen. Der Jahresumsatz des
Hallenbades beträgt rund CHF 400'000. Die wesentlichen Einnahmequellen sind die
Eintritte und die Vermietungserträge von Schulschwimmlektionen umliegender Ge-
meinden.

Es ist nun vorgesehen, mit der Genossenschaft einen Übernahmevertrag gemäss Art.
915 OR abzuschliessen und den Betrieb per 1. Januar 2023 zu übernehmen. Die Ge-
meinde wird Anstellungsverhältnisse mit dem hauptamtlichen Personal übernehmen.

Übernahmevertrag gemäss Art. 915 OR

Die wesentlichen Bestimmungen

Ausgangslage

Die übertragende Genossenschaft ist seit dem 7. Mai 1975 als Genossenschaft mit
Sitz in Mellingen im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen. Die übertra-
gende Genossenschaft bezweckt den Betrieb des Hallenbades und der Sauna der
Gemeinde Mellingen auf gemeinnütziger Grundlage, gemäss dem mit der Gemeinde
abgeschlossenen Benützungsvertrag. Dieser Vertrag aus dem Jahr 1975 sieht in Art.
8 vor, dass ein Defizit der Genossenschaft vorab aus den Reserven zu tragen ist und
wenn diese aufgebraucht sind, das Defizit je zur Hälfte aus dem Genossenschaftska-
pital und der Gemeinde Mellingen getragen wird, wobei das Genossenschaftskapital
nur bis zu ¾ zu diesem Zweck beansprucht werden darf. Für den Fall, dass die Ge-
meinde innert einem Zeitraum von zehn Jahren mindestens dreimal das Betriebsdefizit
allein tragen muss, ist vorgesehen, dass die Gemeinde die Abtretung des Genossen-
schaftsvermögens verlangen und den Benützungsvertrag unter Einhaltung einer Kün-
digungsfrist von drei Monaten auf Ende März oder Ende September auflösen kann.
Zudem gehen in diesem Fall die von der Genossenschaft eingegangenen Anstellungs-
verhältnisse mit dem hauptamtlichen Personal auf die Gemeinde über.

Die Parteien bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Abtretung des Genossen-
schaftsvermögens und die Kündigung des Benützungsvertrags erfüllt sind.

Um das Genossenschaftsvermögen auf dem Weg der Universalzukzession möglichst
einfach in das Eigentum der Einwohnergemeinde Mellingen zu überführen, beabsich-
tigen die Parteien, das Vermögen der Genossenschaft gemäss Art. 915 OR auf die
                                       18
Einwohnergemeinde Mellingen zu übertragen. Dieser Weg hat zudem den Vorteil,
dass die Genossenschaft keine Liquidation durchführen muss.

Übernahme der übertragenden Genossenschaft durch die Gemeinde Mellingen

Die übertragende Genossenschaft überträgt und die übernehmende Gemeinde über-
nimmt sämtliche Aktiven und Passiven der Genossenschaft, wie sie per 1. Januar 2023
bestehen werden.

Betreffend den aktuellen Stand der Aktiven und Passiven sowie der Arbeits- und Ver-
tragsverhältnisse verweisen die Parteien auf die Bilanz der Genossenschaft per 31.
Dezember 2022, die Liste der bestehenden Arbeitsverhältnisse und die Liste der Ver-
tragsverhältnisse. Die Bilanz, die Liste der Arbeitsverhältnisse und die Liste der Ver-
tragsverhältnisse bilden integrierende Bestandteile dieses Vertrages und werden von
den Parteien unterzeichnet.

Die Parteien sind sich bewusst, dass sich die Aktiven und Passiven der übertragenden
Genossenschaft bis zum 1. Januar 2023 aufgrund des laufenden Geschäftsbetriebs
noch verändern werden. Die übertragende Genossenschaft verpflichtet sich im Hin-
blick auf die Übernahme durch die Gemeinde Mellingen, ohne vorgängige schriftliche
Zustimmung der Gemeinde Mellingen keine Neuanschaffungen von Material von mehr
als CHF 10'000.00 pro Jahr, keine über den 31. Dezember 2022 hinaus befristeten
Verträge (z.B. Serviceverträge) einzugehen und keine unbefristeten bzw. über den 31.
Dezember 2022 hinaus befristeten Arbeitsverträge abzuschliessen.

Die übertragende Genossenschaft verpflichtet sich zudem, die Gemeinde Mellingen
über alle massgeblichen Veränderungen der Aktiven und Passiven bis am 31. Dezem-
ber 2022 unverzüglich und unaufgefordert zu informieren.

Gegenleistung

Da die Einwohnergemeinde Mellingen einen vertraglichen Anspruch auf die Über-
nahme des Genossenschaftsvermögens hat, wird für die Übernahme keine Gegen-
leistung ausgerichtet.

Garantie des Kantons

Gemäss Art. 915 Abs. 1 OR ist für die Übernahme des Vermögens einer Genossen-
schaft durch eine Gemeinde die Garantie des Kantons erforderlich. Gemäss Vorabklä-
rung bei der Gemeindeabteilung des Kantons Aargau kann eine Garantieerklärung
derzeit noch nicht abgegeben werden, weil der Beschluss der Generalversammlung
der übertragenden Genossenschaft gemäss Art. 915 Abs. 1 OR noch nicht erfolgt ist.

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Für den Fall, dass nach der Beschlussfassung durch die Generalversammlung der
Kanton Aargau wider Erwarten keine Garantieerklärung abgeben wird und eine Über-
nahme gemäss Art. 915 OR nicht möglich ist, vereinbaren die Parteien, die entschädi-
gungslose Abtretung des Genossenschaftsvermögens an die Gemeinde Mellingen
stattdessen mit einem separaten Abtretungsvertrag zu regeln.

Wegfall der Liquidation

Durch die Übernahme wird die übertragende Genossenschaft ohne Liquidation aufge-
löst und gelöscht und sämtliche Aktiven und Passiven gehen durch Universalzukzes-
sion auf die übernehmende Gemeinde über.

Zustimmungen / Beschlüsse

Gemäss Art. 915 OR bedarf der vorliegende Vertrag der Zustimmung der Generalver-
sammlung der übertragenden Genossenschaft. Dieser Beschluss bleibt ausdrücklich
vorbehalten.

Die Gemeinde Mellingen übernimmt mit dem Betrieb des Hallenbades eine neue Auf-
gabe, welche mit jährlich wiederkehrenden Ausgaben verbunden ist. Aus diesem
Grund bedarf der vorliegende Vertrag der Zustimmung durch die Gemeindeversamm-
lung (§ 20 Abs. 2 lit. c Gemeindegesetz). Die Zustimmung durch die Gemeindever-
sammlung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Die Parteien vereinbaren, dass der vorliegende Vertrag vollumfänglich dahinfällt, so-
fern der Beschluss der Generalversammlung und die Zustimmung der Gemeindever-
sammlung nicht beide bis spätestens am 31. Juli 2022 erfolgt sind.

Vorgesehene Umsetzung

Es ist vorgesehen, dass die Gemeinde den Hallenbadbetrieb per 1. Januar 2023 über-
nimmt. Das vollamtliche Personal wird weiterbeschäftigt. Zudem wird die Gemeinde
eine "Leitungsperson Hallenbad" einsetzen, welche den Betrieb leitet und die wesent-
lichen Aufgaben des aktuellen Vorstandes der Genossenschaft übernimmt. Die Buch-
haltung des Hallenbadbetriebes soll künftig durch die Finanzverwaltung Mellingen ge-
führt werden.

Antrag

Der Gemeinderat sei zu ermächtigen, mit der Hallenbadgenossenschaft einen Über-
nahmevertrag abzuschliessen und den Hallenbadbetrieb per 1. Januar 2023 zu über-
nehmen.

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7.   Festlegung Stellenplafond

Ausgangslage

Der Entscheid über den Stellenplafond liegt gemäss § 7 Abs. 1 des Personalregle-
mentes bei der Gemeindeversammlung.

An der Gemeindeversammlung vom 29. Juni 2000 wurde ein Stellenplafond über alle
Abteilungen zusammen von 2'000 % genehmigt. Im November 2003 hat die Gemein-
deversammlung der Übernahme des regionalen Zivilstandsamtes zugestimmt und da-
mit den Plafond um 230 % erhöht. Im November 2009 kamen 200 % mit der Über-
nahme des Betreibungsamtes hinzu. Infolge Auslagerung der Gemeindepolizei und
des Schulsekretariates sind im gleichen Zeitraum je 100 % in Abzug gegangen.

Eine Festsetzung des Stellenplafonds auf 2‘500 % wurde an der Gemeindeversamm-
lung vom 21. Juni 2011 beschlossen. Mit der Schaffung eines Ausbildungsplatzes bei
der Jugendarbeit im Sommer 2018 wurde dieser Plafond vollumfänglich erreicht. Des-
halb wurde an der Sommergemeindeversammlung 2018 der Plafond auf 2'800 % an-
gehoben.

In den letzten Jahren hat die Verwaltung Mellingen auch Aufgaben von umliegenden
Gemeinden übernommen. So werden das Betreibungsamt der Gemeinde Wohlen-
schwil und das Steueramt der Gemeinde Tägerig in Mellingen geführt. Die Erbringung
dieser Dienstleistungen hat zur Folge, dass zusätzliche Erträge generiert werden kön-
nen. Die Verwaltung erbringt auch Dienstleistungen für verschiedene Verbände – so
zum Beispiel für den Schulverband Mellingen-Wohlenschwil, die Feuerwehr oder den
Abwasserverband Region Mellingen.

Seit 2018 haben Einwohnerzahl, Aufgaben und Arbeitsvolumen stetig zugenommen.
Dieser Trend wird sich auch künftig fortsetzen. Neue gesetzliche Vorgaben müssen
umgesetzt werden. Zudem wird das Wachstum der Gemeinde anhalten. Diese Tatsa-
chen wirken sich auf Verwaltung und den technischen Bereich aus.

In naher Zukunft sind folgende Veränderungen vorgesehen:
    - Übernahme Betrieb Hallenbad und vollamtliches Personal
    - Neuorganisation Bauverwaltung mit Leitung Bereich Hallenbad
    - Ausbau Bereich IT

In Anbetracht des Wachstums der Gemeinde, der Pflicht zur Übernahme weiterer Auf-
gaben und zur Schaffung einer angemessenen Reserve soll der bisher auf 2'800 %
festgelegte Stellenplafond auf 3'500 % erhöht werden.

Antrag

Festlegung des Stellenplafonds auf 3‘500 %

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8.   Verleihung Ehrenbürgerrecht an Bruno und Katherina Gretener-Steiner

Überweisungsantrag Ernst Pelloli, Gemeindeversammlung vom 23. November 2021.

Auf Ende 2021 ist Bruno Gretener als Gemeindeammann der Stadt Mellingen zurück-
getreten. Bruno Gretener wurde im Jahr 2000 in den Gemeinderat gewählt. Von 2006
bis 2021 stand er der Gemeinde als Ammann vor. Bruno Gretener hat in vielen Jahren
die Entwicklung von Mellingen massgeblich geprägt und sich stets uneigennützig für
das Wohl der Gemeinde und ihrer Bevölkerung eingesetzt.

In Anerkennung der grossen Verdienste für die Gemeinde Mellingen sei Bruno Grete-
ner und seiner Ehefrau Katherina Gretener-Steiner das Ehrenbürgerrecht der Ge-
meinde Mellingen zu verleihen. Diese spezielle Ehrung wird Personen zuteil, die sich
um die Öffentlichkeit besonders verdient gemacht haben.

Antrag

Bruno Gretener und seiner Ehefrau Katherina Gretener-Steiner sei das Ehren-
bürgerrecht der Gemeinde Mellingen zu verleihen

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9.   Verschiedenes und Umfrage

Informationen, Auskünfte und Anfragen

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