Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Lindewitt Sonderbaufläche "Pferdezucht und Reitsportbetrieb" Begründung - Amt Schafflund

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Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Lindewitt Sonderbaufläche "Pferdezucht und Reitsportbetrieb" Begründung - Amt Schafflund
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      20. Änderung des
 Flächennutzungsplans
der Gemeinde Lindewitt

       Sonderbaufläche
       „Pferdezucht und
       Reitsportbetrieb“

          Begründung

               25.08.2021
Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Lindewitt Sonderbaufläche "Pferdezucht und Reitsportbetrieb" Begründung - Amt Schafflund
20. Änderung des Flächennutzungsplans
          Sonderbaufläche „Pferdezucht und Reitsportbetrieb“
                       der Gemeinde Lindewitt
                   – Verfahrensstand nach BauGB –

          §3(1)        §4(1)       §3(2)      §4(2)      §4a(3)       §6
            X           X           X          X                      X

                                                                   Auftraggeber

                                                             Gemeinde Lindewitt
                                                                24969 Lindewitt

                                                                  Auftragnehmer

                                                             Pro Regione GmbH
                                                                 Schiffbrücke 24
                                                               24939 Flensburg

                                                            Projektbearbeitung

                                                  Manfred E. Demuth (Geograph)
                               Johannes Zerbe (M.Sc. Stadt- und Regionalplanung)

                                                                          Titelblatt

                                                             Eigene Bearbeitung
                                                Kartengrundlage OpenstreetMaps

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Sonderbaufläche „Pferdezucht und Reitsportbetrieb“                                             -Begründung-

INHALT

Abbildungsverzeichnis .................................................................. iv

Tabellenverzeichnis ........................................................................ iv

1            Einführung ........................................................................ 1
1.1          Erfordernis und Ziel der Planung ....................................................... 1
1.2          Rechtsgrundlagen und Vorgaben ...................................................... 2

2            Rahmenbedingungen ...................................................... 3
2.1          Lage, Situation und Flächennutzung.................................................. 3
2.2          Vorgaben der überörtlichen und örtlichen Planung ............................ 4
2.3          Standortalternativen .......................................................................... 5

3            Inhalte der Flächennutzungsplanänderung .................. 5
3.1          Geplante Darstellung ......................................................................... 5

4            Auswirkungen der Planung............................................. 6
4.1          Abweichung von den örtlichen Planungen ......................................... 6
4.2          Wohnnutzung .................................................................................... 7
4.3          Verkehrliche Erschließung ................................................................. 7
4.4          Ver- und Entsorgung ......................................................................... 8
4.5          Natur und Landschaft ........................................................................ 9
4.6          Archäologie und Denkmalpflege ...................................................... 10
4.7          Brandschutz .................................................................................... 10
4.8          Immissionsschutz ............................................................................ 10
4.9          Altlasten .......................................................................................... 11

5            Umweltbericht ................................................................ 12
5.1          Einleitung......................................................................................... 12
5.2          Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ................. 16
5.3          Zusätzliche Angaben ....................................................................... 42
5.4          Referenzliste der Quellen ................................................................ 45

6            Flächenbilanz ................................................................. 46

Anlage: Ausschnitt aus dem Landschaftsplan der Gemeinde
        Lindewitt ......................................................................... 47

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Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Lage des Geltungsbereichs........................................................... 3

Abbildung 2: Beerbekweg, Blick nach Osten ................................................... 20

Abbildung 3: Zufahrtsbereich an der K 67 „Neue Straße“ ................................ 20

Abbildung 4: Durchgewachsener Knick an der K 67 „Neue Straße“ ................. 21

Abbildung 5: Blick von Norden nach Süden ..................................................... 22

Abbildung 6: Blick nach Westen Richtung Vorranggebiet für Windenergie....... 22

Abbildung 7: Ausschnitt aus dem Landschaftsplan (Bestand) (1996, ohne
             Maßstab)..................................................................................... 47

Abbildung 8: Ausschnitt aus dem Landschaftsplan (Entwicklung) (1997, ohne
             Maßstab)..................................................................................... 47

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1:         Bodenbewertung ......................................................................... 27

Tabelle 2:         Wechselwirkungen mit anderen Schutzgütern ............................ 37

Tabelle 3:         Zusammenfassende Darstellung erheblicher nachteiligen
                   Auswirkungen (nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 j BauGB) .......................... 44

Tabelle 4:         Flächenbilanz .............................................................................. 46

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20. Änderung des Flächennutzungsplans                              Gemeinde Lindewitt
Sonderbaufläche „Pferdezucht und Reitsportbetrieb“                     -Begründung-

1            Einführung

Die Gemeinde Lindewitt beabsichtigt, die Nutzung der im Plangeltungsbereich
befindlichen Flächen einer Neuordnung zu unterziehen, um eine an die geänderten
örtlichen Rahmenbedingungen angepasste Nutzung zu ermöglichen.

1.1          Erfordernis und Ziel der Planung

Die Gemeinde Lindewitt möchte ortsansässigen Unternehmen und Betrieben
bauliche Zukunftsperspektiven eröffnen und betriebliche Erweiterungen, Erneue-
rungen oder Neuansiedlungen unterstützen. So können Arbeitsplätze und Einwoh-
ner in der Gemeinde gehalten bzw. hinzugewonnen werden. Lindewitt ist mit
seinen ca. 2.000 Einwohnern, verteilt auf sieben Ortsteile, stark landwirtschaftlich
geprägt. Auch der Sektor der erneuerbaren Energien (v.a. Windenergie) spielt im
Gemeindegebiet eine große Rolle.

Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um eine im Bestand vorhandene
landwirtschaftliche Hofstelle mit Pferdehaltung, die an die nächste Generation
übergeben und mittelfristig zu einem Pferdezucht- und Reitsportbetrieb ausgebaut
werden soll. Für die dafür notwendigen baulichen Anlagen, wie Reithalle und
Reitplatz, ist die Aufstellung einer Bauleitplanung sowie die Ausweisung als
Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Pferdezucht und Reitsportbetrieb“
erforderlich.

Der parallel aufgestellte Bebauungsplan Nr. 17 konkretisiert die Vorgaben der
vorliegenden 20. Flächennutzungsplanänderung und legt die zulässige bauliche
Nutzung im Plangebiet fest.

Eine Umsetzung der Maßnahmen allein auf Grundlagen des § 35 BauGB („Bauen
im Außenbereich“) ist nicht möglich. Auf dieser Grundlage genehmigungsfähig
wären lediglich die Nutzungsänderung des vorhandenen Stallgebäudes (Rinder-
stall zu Pferdestall) und der Umbau des Güllebehälters zu einer Pferdeführungs-
anlage.

Es ist Ziel der Flächennutzungsplanänderung, die zukünftige Entwicklung
bauleitplanerisch abzusichern. Zudem gilt es, die ordnungsgemäße Bewirtschaf-
tung des Grundstücks sicherzustellen.

1.1.1        Zeithorizont der Umsetzung

Die Gemeinde beabsichtigt mit der vorliegenden Bauleitplanung ausdrücklich
keine „Vorratsplanung“. Deshalb sollen die durch den parallel aufgestellten B-Plan
Nr. 17 zulässig gemachten Nutzungen in einem realistischen Zeithorizont umge-
setzt werden. Vorgesehen sind folgende Umsetzungsschritte:

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Sonderbaufläche „Pferdezucht und Reitsportbetrieb“                   -Begründung-

      •   Herbst/Winter 2021: Neubau einer Reithalle
      •   Herbst/Winter 2021: Nutzungsänderung des Rinderstalls zum Pferdestall
      •   Frühjahr/Sommer 2022: Neubau eines Außenreitplatzes
      •   Frühjahr/Sommer 2022: Herstellen der Außenanlagen
      •   ca. 2023: Umbau und Nutzungsänderung des Güllebehälters zu einer
          Pferdeführungsanlage
      •   ca. 2024: Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses / Abriss des alten
          Wohnhauses
      •   ca. 2024 / 2025: Abriss des Altstalles (Stall / Schuppen), Neubau eines
          Pferdestalles

1.2           Rechtsgrundlagen und Vorgaben

Die Gemeindevertretung Lindewitt hat am 03.09.2020 beschlossen, die 20. Ände-
rung des Flächennutzungsplans aufzustellen. Die Aufstellung des zugehörigen
B-Plans Nr. 17 erfolgt im Parallelverfahren.

Der nach § 5 BauGB aufgestellten und entworfenen Flächennutzungsplan-
änderung liegen zugrunde:
•     Baugesetzbuch (BauGB)
•     Baunutzungsverordnung (BauNVO)
•     Planzeichenverordnung (PlanZV)
•     Landesbauordnung (LBO SH)
jeweils in der derzeit gültigen Fassung.

Weiterhin wurden die Vorgaben des Landschaftsplans der Gemeinde (1996/1997)
in die Planung einbezogen.

Der Entwurf der 20. Flächennutzungsplanänderung besteht aus der Planzeich-
nung sowie der Begründung einschließlich des Umweltberichtes.

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2              Rahmenbedingungen

Mit den nachfolgenden Ausführungen wird das Planvorhaben in den räumlichen
Kontext eingeordnet.

2.1            Lage, Situation und Flächennutzung

Der Planbereich befindet sich in zentraler Lage innerhalb der Gemeinde Lindewitt,
im Ortsteil Linnau. Östlich an den Planbereich grenzt die Neue Straße (K 69) an,
südlich der Beerbekweg. In unmittelbarer Nachbarschaft befinden sich eine
Biogasanlage sowie mehrere landwirtschaftliche Betriebe. In ca. 500 m Entfernung
befindet sich der hauptsächlich von Wohnnutzung geprägte Ortsteil Ostlinnau.

Im Bestand vorhanden sind ein Hauptgebäude (Dreiseithof) u. a. mit Wohn-
nutzung, mehrere Stall- und Lagergebäude, ein ungenutzter Güllebehälter und
verschiedene Außenflächen (wie z.B. ein Paddock). Zum Betrieb selbst gehören
zudem mehrere Koppel- und Grünlandflächen, die jedoch weitestgehend keiner
bauleitplanerischen Neuordnung bedürfen. Der überplante Bereich hat eine Fläche
von ca. 2,1 ha.

Abbildung 1:     Lage des Geltungsbereichs
                 (Quelle: Auszug aus der Topographischen Karte DA Nord; ohne Maßstab)

Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine weitestgehend ebene Fläche mit einer
Geländehöhe von ca. 10 m ü. NHN.

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Am südlichen sowie östlichen Rand des Plangebietes verlaufen Knicks. Ausläufer
davon ragen ins Plangebiet hinein und grenzen grob den bebauten Bestand von
den neu überplanten Flächen ab.

Die Planungen stellen keine gewerbliche Neuansiedlung dar, denn der vorhande-
ne Betrieb dient bereits der Pferdehaltung. Im Rahmen der Übernahme durch die
nächste Generation ist eine Ausweitung des Tätigkeitsfeldes vorgesehen hin zu
einem Betrieb für Pferdezucht und Reitsport. Die nachfolgende Generation verfügt
durch langjährige Praxis und entsprechende kaufmännische und reitsportliche
Ausbildungen über genügend Erfahrung, um diese Planung umsetzen zu können.
Die Gemeinde stellt die vorliegende Bauleitplanung auf, um einem langjährig im
Ort ansässigen Betrieb dringend benötigte, zukünftige Entwicklungen zu ermög-
lichen und seinen Verbleib in der Gemeinde zu gewährleisten. Dieses Planungsziel
wird durch die vorliegende Flächennutzungsplanänderung vorbereitet und durch
den parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 17 konkretisiert.

2.2          Vorgaben der überörtlichen und örtlichen Planung

Überörtliche Planung

Der Landesentwicklungsplan (Fortschreibung LEP, 2. Entwurf 2020) weist das
Gemeindegebiet Lindewitt als ländlichen Raum aus.

Im Regionalplan (RP, 2002) ist die vorgenannte Aussage der Zuordnung zum
ländlichen Raum ebenfalls zu finden. Weitere Aussagen zum Plangeltungsbereich
werden im Regionalplan nicht getroffen. Gemäß Teilaufstellung des Regionalplans
(Sachthema Windenergie, 2020) befinden sich nordöstlich des Plangebietes zwei
Vorranggebiete für die Windenergienutzung („PR1_SLF_043“ und „-052“). Die
vorliegende Bauleitplanung liegt nicht innerhalb eines Vorranggebietes. Die aus
der Nähe zum Vorranggebiet resultierenden Einschränkungen wurden berück-
sichtigt („Umgrenzung der Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkeh-
rungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen“; siehe Kapitel 3.1
Geplante Darstellung).

Der Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum I (LRP, 2020) trifft keine
gesonderten Aussagen zum Planbereich.

Örtliche Planung
Der Landschaftsplan (LP, 1996/1997) der Gemeinde Lindewitt stellt im Bestand
den nördlichen Teil des Planbereiches als „Grünland-Einsaat / Ackergras“ dar.
Zudem werden die vorhandene Bebauung, die Knicks und Feldhecken sowie ein
Redder entlang des Beerbekweges dargestellt. Als Erhaltungsziele werden der
Erhalt von Grünstrukturen in landwirtschaftlich geprägten Siedlungsbereichen
sowie der Erhalt der Redder als geschützter Landschaftsbestandteil genannt.
Ausschnitte aus dem Landschaftsplan sind der Begründung als Anlage beigefügt.

Im Flächennutzungsplan (FNP, 1979) der Gemeinde Lindewitt ist das Plangebiet
als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen.

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2.3          Standortalternativen

Da es sich um die Überplanung eines im Bestand vorhandenen Betriebes zwecks
Modernisierung und Erweiterung handelt, wird die Umsetzung der Maßnahmen an
anderer Stelle im Gemeindegebiet als nicht dem Planungsziel dienlich angesehen.
Die Bauleitplanung stellt nur betriebseigene Flächen dar und ermöglicht so in
Verbindung mit der verbindlichen Bauleitplanung im engen Kontext zum Bestand
die Errichtung von weiteren baulichen Anlagen wie Reithalle oder Reitplatz. Die für
die Pferdezucht und -haltung erforderlichen Ställe und (Neben-)Anlagen sind im
Plangebiet vorhanden und müssten bei Umsetzung der Maßnahmen an anderer
Stelle neu errichtet werden. Zudem ist der Standort im Ortsteil Nordlinnau bereits
stark landwirtschaftlich geprägt, so dass die angestrebte Betriebserweiterung sich
hier optimal einfügt.

3            Inhalte der Flächennutzungsplanänderung

Nachfolgend werden die Inhalte der Flächennutzungsplanänderung beschrieben.

3.1          Geplante Darstellung

Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 2,1 Hektar. Hauptsächliches Ziel ist
die Ausweisung einer Sonderbaufläche „Pferdezucht und Reitsportbetrieb“ auf
einer Fläche von ca. 1,5 Hektar.
Die Sonderbaufläche bereitet den Erhalt des im Bestand vorhandenen Hofes mit
Pferdehaltung sowie den zukünftigen Ausbau und die bauliche Erweiterung hin zu
einem Betrieb für Pferdezucht und Reitsport inklusive der Möglichkeit für Reit-
training und -unterricht vor. Die vorhandenen Ställe und weiteren Anlagen sollen
um eine Reithalle und einen (Wattboden-)Reitplatz im nordwestlichen Plangebiet
ergänzt werden können (siehe B-Plan Nr. 17). Im südwestlichen sowie nordöst-
lichen Bereich werden Grünflächen dargestellt, die u. a. dem Auslauf von Pferden
dienen können.
Die südliche Hälfte des Planbereiches überplant weitestgehend den vorhandenen
Gebäudebestand, der nördliche Bereich ist zurzeit als Grünland bzw. Pferdekoppel
genutzt.

In teilweise weniger als 400 m Entfernung zum Plangebiet befindet sich das
Vorranggebiet für Windenergienutzung mit der Bezeichnung „PR1_SLF_052“.
Gemäß Teilaufstellung des Regionalplans für den Planungsraum I (Thema Wind-
energie) ergibt sich die Festlegung der Abstände aus dem LEP Kap. 3.5.2 G (3)
sowie aus dem gesamträumlichen Plankonzept. Vorranggebiete zur Windenergie-
nutzung werden zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich nur mit
einem Abstand von 400 m ausgewiesen. Diese Abstände zwischen Vorrang-
gebieten und Bebauung sollen nicht nach dem Inkrafttreten der Regionalpläne
dadurch unterschritten werden, dass seitens der Gemeinden zu dicht an ein

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ausgewiesenes Vorranggebiet herangeplant bzw. -gebaut wird. Dies wird durch
die Vorgabe der Einhaltung der bestehenden Abstände für eine heranrückende
Bebauung sichergestellt. Die jeweiligen Abstandserfordernisse zu schutzwürdigen
Nutzungen gelten auch dann fort, wenn die aufgezählten Nutzungen erst nach der
Festlegung von Vorranggebieten bzw. nach der Errichtung von Windparks
entstehen.

Bei der Berechnung des Abstandes zum Vorranggebiet „PR1_SLF_052“ im
Regionalplan bildete die Außenkante des im südlichen Teil des Planbereiches
befindlichen Wohngebäudes den Bezugspunkt. Dementsprechend wird das
Plangebiet von einer Umgrenzung der Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder
für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§ 5 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 BauGB)
durchzogen, innerhalb derer keine schutzwürdigen Nutzungen zulässig sind.
Hierzu zählen etwa bauliche Anlagen, die dem dauerhaften Aufenthalt von
Personen dienen.

Durch die auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung getroffenen Darstellungen
können die hier und unter Kapitel 1.1 erläuterten Ziele der Bauleitplanung
gesichert werden.

4            Auswirkungen der Planung

Im Folgenden werden die von der Aufstellung der 20. Flächennutzungsplan-
änderung ausgelösten Betroffenheiten erläutert.

4.1          Abweichung von den örtlichen Planungen

Der Landschaftsplan der Gemeinde aus den Jahren 1996/1997 sieht die geplante
Darstellung einer Sonderbaufläche ursprünglich nicht vor (siehe Kapitel 2.2). Die
Fläche ist im Landschaftsplan, neben der Darstellung der vorhandenen Bebauung,
als Grünland-Einsaat oder Ackergras ausgewiesen. Als Erhaltungsziele werden
der Erhalt von Grünstrukturen in landwirtschaftlich geprägten Siedlungsbereichen
sowie der Erhalt der Redder als geschützter Landschaftsbestandteil genannt.
Im vorliegenden Fall weicht die Gemeinde von den im Landschaftsplan darge-
stellten Belangen von Natur und Umwelt ab, um den Erhalt und die Entwicklung
eines seit Jahrzehnten im Gemeindegebiet ansässigen (landwirtschaftlichen)
Betriebes sicherzustellen. Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
werden aus Sicht der Gemeinde im vorliegenden Fall auf Grund der Abweichung
von den Ergebnissen der gemeindlichen Landschaftsplanung nicht beeinträchtigt.
Im Umweltbericht, der im Rahmen der Entwurfsausarbeitung angefertigt wird,
werden Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen
sowie auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung der zu leistende Ausgleich
berücksichtigen werden. Die im Landschaftsplan genannten Erhaltungsziele
werden durch die Planung berücksichtigt: die vorhandenen Grünstrukturen (Knicks

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und Bäume im und am Plangebiet) werden erhalten. Der Redder entlang des
Beerbekweges wird ebenfalls erhalten. Von einer unmittelbaren Anpassung des
Landschaftsplanes wird abgesehen. Bei einer zukünftigen Überarbeitung bzw.
Fortschreibung des Planwerkes wird die vorliegende Planung berücksichtigt
werden.

Ausschnitte aus dem Landschaftsplan sind der Begründung als Anlage beigefügt.

4.2          Wohnnutzung

Durch den parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 17 wird die Zulässigkeit von
zwei erforderlichen, betriebsbezogenen Wohneinheiten begründet. Die Arbeit mit
Pferden und deren Unterbringung erfordern die ständige Anwesenheit und Bereit-
schaft von Mitarbeitenden, auch an den Wochenenden und in den Nachtstunden.
Zurzeit befindet sich eine Wohneinheit im Bestand. Eine zweite Wohneinheit soll
in Zukunft die ständige Anwesenheit von weiteren auf dem Hof tätigen Personen
sicherstellen, um der wachsenden Anzahl an untergebrachten Pferden und dem
erweiterten Aufgabenspektrum gerecht zu werden. Beide Wohneinheiten sind
aneinander angegliedert herzustellen (z.B. mittels Einliegerwohnung), damit keine
zwei Standorte mit Wohngebäuden entstehen.

Aufgrund der Einschränkungen durch das benachbarte, im Regionalplan ausge-
wiesene Windenergie-Vorranggebiet ist eine Wohnnutzung lediglich im Bereich
des vorhandenen Wohngebäudes möglich. Der Bereich der Baugrenze, der nicht
innerhalb der o.g. Umgrenzung liegt, umfasst eine Fläche von ca. 950 m² (siehe
Begründung und Planzeichnung zum Bebauungsplan Nr. 17).

4.3          Verkehrliche Erschließung

Das Plangebiet wird verkehrlich über die vorhandene Zufahrt zur K 69 (Neue
Straße) erschlossen. Die Neue Straße führt in südöstlicher Richtung (ca. 3,5 km)
zur L 12 (Nordfriesland bis Wanderup) und in nördliche Richtung (ca. 6,5 km) über
Nordhackstedt und Schafflund zur B 199 (Nordfriesland bis Schlei-Region).

Weitere direkte Zufahrten und Zugänge dürfen zur freien Strecke der K 69 nicht
angelegt werden. Nach § 24 (3) StrWG ist die Änderung einer Zufahrt erlaubnis-
und gebührenpflichtig. Dies gilt auch, wenn die Zufahrt einem wesentlich größeren
oder einem andersartigen Verkehr als bisher dienen soll.

Alle baulichen Veränderungen an der K 69 sind mit dem LBV.SH, Standort
Flensburg, abzustimmen. Hierzu sind rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten die
entsprechenden Ausführungspläne dem LBV.SH, Standort Flensburg, zur
Genehmigung vorzulegen. Außerdem dürfen für den Straßenbaulastträger der
Kreisstraße keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Gemäß § 29 (1 und 2) Straßen- und Wegegesetz (StrWG) des Landes Schleswig-
Holstein in der Fassung vom 25.11.2003 (GVOBl. Seite 631) dürfen außerhalb der

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20. Änderung des Flächennutzungsplans                                Gemeinde Lindewitt
Sonderbaufläche „Pferdezucht und Reitsportbetrieb“                       -Begründung-

zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurch-
fahrt Hochbauten jeder Art sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren
Umfangs in einer Entfernung bis zu 15 m von der Kreisstraße 69 (K 69), gemessen
vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten
Fahrbahn, nicht errichtet bzw. vorgenommen werden. Die Anbauverbotszone ist
nachrichtlich in der Planzeichnung dargestellt.

4.4          Ver- und Entsorgung

Nachfolgend werden die örtlichen Gegebenheiten bezüglich der Ver- und
Entsorgungseinrichtungen dargestellt.

4.4.1        Wasser / Abwasser / Niederschlagswasser

Wasserversorgung
Die Gemeinde Lindewitt liegt im Versorgungsgebiet des Wasserverbandes Nord.
Durch diesen kann grundsätzlich die Wasserversorgung gewährleistet werden.

Abwasserentsorgung
Das anfallende Abwasser soll wie bisher dem betriebszugehörigen Klärteich
zugeführt werden. Die Anlagen zur Schmutzwasserklärung sind gemäß Genehmi-
gung ausgelegt für einen Betrieb mit 200 Rindern. Rinderhaltung wird nicht mehr
betrieben. Ölhaltige Abwässer (z.B. durch das Waschen von Fahrzeugen) fallen
nicht an. Im Bauantragsverfahren ist der Nachweis der Kapazität des Klärteiches
bzw. der Kläranlage zu erbringen.

Bei den Fäkalien der Pferde handelt es sich um Festmist, welcher ein Kot-Harn-
Strohgemisch ist. Die Pferdeboxen werden regelmäßig ausgemistet und der
Festmist auf einer geeigneten Festmistplatte (Betonfläche) zwischengelagert. Die
anfallende Jauche wird in einem geschlossenen Erdbehälter gesammelt. Festmist
und Jauche werden regelmäßig auf den landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht
und verteilt. Bei der vorhandenen Festmistplatte handelt es sich um eine JGS-
Anlage nach DWA-A 792.

Niederschlagswasserbeseitigung
Das anfallende Regenwasser soll wie bisher auf der Fläche zur Versickerung
gebracht werden.

Gemäß geotechnischem Prüfbericht (Geologisches Büro Hempel, 04.12.2020
(Prüfbericht ist dem parallel aufgestellten B-Plan Nr. 17 als Anlage beigefügt)) stellt
sich die Beurteilung der Durchlässigkeit des Untergrundes für eine Regenwasser-
versickerung wie folgt dar:
„Vorweg der Hinweis, dass für die Planung, den Bau und Betrieb von Anlagen zur
Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser die Richt-
linien des Arbeitsblattes DWA-A 138 von April 2005 der Deutschen Vereinigung
für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. maßgebend sind.

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Sonderbaufläche „Pferdezucht und Reitsportbetrieb“                  -Begründung-

Dementsprechend ist bei der Entwässerungsplanung zu beachten, dass der
höchstmögliche Grundwasserstand (HHGW) mindestens 1,00 m unterhalb des
Versickerungsbauwerks (z.B. Sickerschacht, Sickerrigole) liegen muss. Dieses ist
mit Bezug auf den Bemessungswasserstand = 0,91 m u. OK ΔHBP nicht aus-
reichend gegeben, da i. d. R. ein Sickerraum mit einer Schichtmächtigkeit 1,00 m
dauerhaft zu gewährleisten ist. Jedoch kann gem. dem Arbeitsblatt DWA-A 138
bei unbedenklichen Niederschlagsabflüssen und wie auch im vorliegenden Fall bei
geringer stofflicher Belastung der Niederschlagsabflüsse für eine Flächen- und
Muldenversickerung eine Schichtmächtigkeit des Sickerraums < 1,00 m vertreten
werden. Der entwässerungstechnisch relevante Versickerungsbereich soll einen
Durchlässigkeitsbeiwert [kf-Wert] = 10-3 bis 10-6 m/s) haben. Diesen Sickerraum
bilden die im Untergrund anstehenden ausreichend durchlässigen pleistozänen
Sande, die einen [kf] = 10-4 - 10-5 m/s haben. Ausgenommen davon sind jedoch die
eisenschüssigen Sande bzw. Ortsande mit einem [kf] = 10-6 - 10-7 m/s.“

Spätestens im Bauantragsverfahren der Bauvorhaben ist ein Entwässerungs-
konzept vorzulegen.

Die unmittelbar südlich des Beerbekwegs verlaufende Verrohrung der Beerbek ist
durch die Planung nicht betroffen und liegt nicht im Geltungsbereich der Bauleit-
planung. Sollte diese Verrohrung im Entwässerungskonzept miteinbezogen
werden, ist der Wasser- und Bodenverband Linnau zu beteiligen.

4.4.2        Abfall

Der Kreis Schleswig-Flensburg betreibt die Abfallentsorgung als öffentliche
Einrichtung. Auf die Satzung über die Abfallwirtschaft im Kreis Schleswig-
Flensburg (Abfallwirtschaftsatzung - AWS) wird verwiesen.

4.4.3        Strom / Telekommunikation

Durch die Schleswig-Holstein Netz AG wird die Stromversorgung in diesem
Teilbereich der Gemeinde Lindewitt sichergestellt. Das Merkblatt „Schutz von
Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten“ ist zu beachten.

Das Plangebiet kann in ausreichendem Maß mit Telekommunikationsmitteln
versorgt werden.

Im Plangebiet befinden sich Versorgungsleitungen der Schleswig-Holstein Netz
AG. Wird eine Umverlegung notwendig, ist dies im Vorwege mit dem Versorger
abzustimmen.

4.5          Natur und Landschaft

Der Landschaftsplan der Gemeinde Lindewitt (1996/1997) stellt im Bestand den
nördlichen Teil des Planbereiches als „Grünland-Einsaat / Ackergras“ dar. Zudem
werden die vorhandene Bebauung, die Knicks und Feldhecken sowie ein Redder

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Sonderbaufläche „Pferdezucht und Reitsportbetrieb“                   -Begründung-

entlang des Beerbekweges dargestellt. Als Erhaltungsziele werden der Erhalt von
Grünstrukturen in landwirtschaftlich geprägten Siedlungsbereichen sowie der
Erhalt der Redder als geschützter Landschaftsbestandteil genannt.

4.6          Archäologie und Denkmalpflege

Das Vorliegen archäologischer Denkmale innerhalb des Plangebietes ist zurzeit
nicht bekannt. Der überplante Bereich befindet sich nicht in einem archäologischen
Interessengebiet.

Auf § 15 DSchG wird verwiesen: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat
dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmal-
schutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin
oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder
des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den
Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben.
Grundsätzlich sind Bodeneingriffe zurückhaltend und in enger Abstimmung mit
dem Archäologischen Landesamt Schleswig-Holstein durchzuführen. Wenn
während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt
werden, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die
Fundstelle bis zum Eintreffen zu sichern. Verantwortlich sind gemäß § 14 DSchG
der Grundeigentümer und der Leiter der Arbeiten.

4.7          Brandschutz

In der Gemeinde Lindewitt besteht eine Freiwillige Feuerwehr. Diese stellt den
Brandschutz sicher.

Es ist eine den Vorgaben des Arbeitsblatts W 405 des DVGW entsprechende
Löschwasserversorgung sicherzustellen. Hierbei sollte die Entfernung zwischen
der ersten Entnahmestelle und dem jeweiligen Gebäude nicht mehr als 75 m
betragen. Die Muster-Richtlinie über die Flächen für die Feuerwehr sind zu
beachten. Insbesondere ist dafür Sorge zu tragen, dass die rückwärtigen Gebäude
durch die örtliche Feuerwehr angefahren bzw. begangen werden können. Die
entsprechenden Nachweise sind im Bauantragsverfahren zu erbringen.

4.8          Immissionsschutz

Der Planbereich befindet sich im landwirtschaftlich geprägten Ortsteil Nordlinnau.
In der Nachbarschaft befinden sich weitere landwirtschaftliche Betriebe sowie eine
Biogasanlage. Das zeitlich begrenzte Einwirken von Lärm- oder Geruchs-
immissionen auf das Plangebiet kann nicht ausgeschlossen werden, führt jedoch
nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung.

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20. Änderung des Flächennutzungsplans                              Gemeinde Lindewitt
Sonderbaufläche „Pferdezucht und Reitsportbetrieb“                     -Begründung-

Vom Plangebiet selbst gehen voraussichtlich keine erheblichen Emissionen aus.
Der vorhandene Betrieb ist für eine genehmigte Haltung von 200 Rindern ausge-
legt. Diese Nutzung findet nicht mehr statt, in Zukunft wird eine weit geringere
Anzahl an Pferden untergebracht sein. Der vorhandene Güllebehälter wird nicht
mehr als solcher genutzt und kann in Zukunft z.B. als Führanlage für Pferde
genutzt werden. Lärm verursachende Reitsportveranstaltungen sind nicht vorge-
sehen, da der Betrieb primär der Ausbildung von Pferden dient. Bauliche Anlagen
wie Tribünen o.ä. gehören nicht zu den im parallel aufgestellten Bebauungsplan
Nr. 17 festgesetzten zulässigen Nutzungen.

Westlich des Planbereiches befindet sich in ca. 300 m Entfernung eine Wind-
energieanlage (WEA). In weiterer Entfernung stehen weitere WEA. Nach Rück-
sprache mit dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
beeinträchtigen die benachbarten Windenergieanlagen die gesunden Wohn- und
Arbeitsverhältnisse im Plangebiet aus Sicht des Lärmschutzes nicht. Die WEA
sollen im Rahmen des Repowerings abgebaut und einige neue Anlagen errichtet
werden. Die neuen Anlagen erzeugen gemäß Gutachten aus dem BImSchG-
Antragsverfahren an der Hofstelle eine Zusatzbelastung von 42,3 dB(A). Richtwert
für den Außenbereich ist 45 dB(A). Nachts findet ein schallreduzierter Betrieb statt.

Vom Verkehr der angrenzenden Kreisstraße (K 69) gehen voraussichtlich keine
erheblichen Schallimmissionen aus. Die Bebauung ist ausreichend vor Immissio-
nen zu schützen. Immissionsschutz kann vom Baulastträger der Kreisstraße nicht
gefordert werden.

4.9          Altlasten

Es sind keine Altlastenvorkommen innerhalb des Plangebietes bekannt.

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20. Änderung des Flächennutzungsplans                           Gemeinde Lindewitt
Sonderbaufläche „Pferdezucht und Reitsportbetrieb“                  -Begründung-

5             Umweltbericht

Der Umweltbericht wird für die 20. Änderung des Flächennutzungsplans
Sonderbaufläche „Pferdezucht und Reitsportbetrieb“ der Gemeinde Lindewitt
erstellt.

5.1           Einleitung

Für die Aufstellung oder Änderung des Flächennutzungsplanes ist gemäß § 1
Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB für die Belange des Umweltschutzes eine
Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umwelt-
auswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet
werden.

5.1.1         Inhalte des Umweltberichts

Der Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung des Bauleitplans. Die Inhalte
des Berichtes richten sich nach den Festsetzungen der Anlage zu den §§ 2 Abs. 4
und 2a BauGB.

Im Wesentlichen sind dies:
      •   Kurzdarstellung des Inhaltes und der wichtigsten Ziele der Planwerke
          einschließlich umweltbezogener Zielvorstellungen einschlägiger Fach-
          gesetze und Fachpläne

      •   Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umwelt-
          zustands (Basis-Szenario), einschließlich der Umweltmerkmale der
          Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden und eine
          Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei
          Nicht-Durchführung der Planung, soweit diese Entwicklung gegenüber
          dem Basis-Szenario mit zumutbarem Aufwand auf der Grundlage der
          verfügbaren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnisse
          abgeschätzt werden kann

      •   Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung
          und bei Nichtdurchführung des Vorhabens gemäß der Anlage 1 (zu § 2
          Abs. 4 und den §§ 2a und 4c)

      •   Darstellung der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und
          zum Ausgleich des Eingriffes sowie ggf. geplante Überwachungs-
          maßnahmen

      •   In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten

      •   eine Beschreibung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen

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Sonderbaufläche „Pferdezucht und Reitsportbetrieb“                 -Begründung-

    •   Darstellung der Vorgehensweise bei der Umweltprüfung mit Hinweisen auf
        Schwierigkeiten, wie z.B. technische Lücken und fehlende Kenntnisse bei
        der Durchführung

    •   Allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben

    •   eine Referenzliste der Quellen

5.1.2        Inhalte und Ziele des Flächennutzungsplans

Die Gemeinde Lindewitt möchte ortsansässigen Unternehmen und Betrieben
bauliche Zukunftsperspektiven eröffnen und betriebliche Erweiterungen, Erneue-
rungen oder Neuansiedlungen unterstützen.

Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um eine im Bestand vorhandene
landwirtschaftliche Hofstelle mit Pferdehaltung, die an die nächste Generation
übergeben und mittelfristig zu einem Pferdezucht- und Reitsportbetrieb ausgebaut
werden soll. Für die dafür notwendigen baulichen Anlagen, wie Reithalle und
Reitplatz, sind die Aufstellung einer Bauleitplanung sowie die Ausweisung als
Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Pferdezucht und Reitsportbetrieb“
erforderlich. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 2,1 Hektar. Hauptsäch-
liches Ziel ist die Ausweisung einer Sonderbaufläche „Pferdezucht und Reitsport-
betrieb“ auf einer Fläche von ca. 1,5 Hektar.

Es ist Ziel der Flächennutzungsplanänderung, die zukünftige Entwicklung bauleit-
planerisch abzusichern. Zudem gilt es, die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des
Grundstücks sicherzustellen.

Die Sonderbaufläche bereitet den Erhalt des im Bestand vorhandenen Hofes mit
Pferdehaltung sowie den zukünftigen Ausbau und die bauliche Erweiterung hin zu
einem Betrieb für Pferdezucht und Reitsport inklusive der Möglichkeit für Reit-
training und -unterricht vor. Die vorhandenen Ställe und weiteren Anlagen sollen
um eine Reithalle und einen (Wattboden-)Reitplatz im nordwestlichen Plangebiet
ergänzt werden können (siehe B-Plan Nr. 17). Im südwestlichen sowie nordöst-
lichen Bereich werden Grünflächen dargestellt, die u. a. dem Auslauf von Pferden
dienen können. Die südliche Hälfte des Planbereiches überplant weitestgehend
den vorhandenen Gebäudebestand, der nördliche Bereich ist zurzeit als Grünland
bzw. Pferdekoppel genutzt.
Der parallel aufgestellte Bebauungsplan Nr. 17 konkretisiert die Vorgaben der
vorliegenden 20. Flächennutzungsplanänderung und legt die zulässige bauliche
Nutzung im Plangebiet fest.

5.1.3        Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen              und
             Fachplanungen sowie ihre Berücksichtigung

Fachgesetze
Nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) ist für die Aufstellung einer Flächen-
nutzungsplanänderung eine Umweltprüfung durchzuführen. Diese soll die Belange

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Sonderbaufläche „Pferdezucht und Reitsportbetrieb“                  -Begründung-

des Umweltschutzes berücksichtigen und ist in Form des Umweltberichtes darzu-
stellen. Dieser beinhaltet die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des
Vorhabens auf die Umwelt mit ihren Schutzgütern (Mensch, Tiere und Pflanzen,
Luft / Klima, Boden/ Fläche, Wasser, Sach- und Kulturgüter sowie Landschaftsbild)
und bewertet diese.
Die Grundsätze und Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege werden im
§ 2 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgelegt. Darin werden die
Belange der Schutzgüter (Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden und Fläche,
Wasser, Klima und Luft, Landschaftsbild) benannt.
§ 1 Abs. 5 BNatSchG (Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege) fordert
zudem: „Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor
weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits
bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und
unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht für Grünflächen vorgesehen sind, hat
Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich“.

Besonderer Artenschutz
Gemäß § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG ist zu prüfen, ob durch die Verwirklichung
des Vorhabens Zugriffsverbote auf gemeinschaftsrechtlich besonders oder streng
geschützte Arten bewirkt werden können. Diese Verbote gelten auch für Eingriffe
nach den Vorschriften des BauGB. Die Berücksichtigung des speziellen Arten-
schutzes im Rahmen des Umweltberichts erfolgt auf Basis einer Relevanzprüfung
in Form einer projektspezifischen Abschichtung des prüfungsrelevanten Arten-
spektrums. Demzufolge bleiben Arten, bei denen eine verbotsmäßige Betroffenheit
auf gegenwärtigem Kenntnisstand nicht zutrifft, von der Prüfung unberührt
(Verfahrenserlass zur Bauleitplanung, Erlass des Ministeriums für Inneres,
ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein vom
05.02.2019).

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur
Sanierung von Altlasten (Bundesbodenschutzgesetz, BBodSchG)
§ 1: Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu
sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen
abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässer-
verunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf
den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen
seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und
Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverun-
reinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
(Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
§ 1 Abs. 1: Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den
Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor
schädlichen Umwelteinwirkungen (Geräusche, Luftverunreinigungen, Licht) zu
schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

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20. Änderung des Flächennutzungsplans                          Gemeinde Lindewitt
Sonderbaufläche „Pferdezucht und Reitsportbetrieb“                 -Begründung-

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz, WHG)
§ 1: Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirt-
schaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage
des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut
zu schützen.

Gesetz zur Energiewende und zum Klimaschutz (EWKG Schleswig-Holstein)
Das Anfang 2017 von der Landesregierung verabschiedete Gesetz bildet eine
rechtliche Grundlage für Energiewende-, Klimaschutz- und Klimaschutz-
anpassungsmaßnahmen in Schleswig-Holstein. Zudem werden mit dem Gesetz
zentrale Klimaschutzziele für das Land festgeschrieben. Die Landesregierung
erstellt eine Anpassungsstrategie an den Klimawandel und setzt entsprechende
Maßnahmen um. In dem Entwurf der Fortschreibung des Landesentwicklungs-
plans des Landes Schleswig-Holstein von 2020 werden bereits konkrete
Grundsätze zur Anpassung an den Klimawandel aufgeführt (s. Fachpläne).

Fachpläne
Die folgenden landschaftsplanerischen Vorgaben bzw. Planwerke werden
herangezogen:
    •   Landesentwicklungsplan (LEP), Fortschreibung 2020 2. Entwurf
    •   Regionalplan (RP), 2002
    •   Landschaftsrahmenplan (LRP), 2020
    •   Flächennutzungsplan der Gemeinde Lindewitt (1979)
    •   Landschaftsplan der Gemeinde Lindewitt (1996/1997)

Der Landesentwicklungsplan (Fortschreibung LEP, 2. Entwurf 2020) weist das
Gemeindegebiet Lindewitt als ländlichen Raum aus.

Im Regionalplan (RP, 2002) ist die vorgenannte Aussage der Zuordnung zum
ländlichen Raum ebenfalls zu finden. Weitere Aussagen zum Plangeltungsbereich
werden im Regionalplan nicht getroffen. Gemäß Teilaufstellung des Regionalplans
(Sachthema Windenergie, 4. Entwurf 2020) befinden sich nordöstlich des Plan-
gebietes zwei Vorranggebiete für die Windenergienutzung („PR1_SLF_043“ und
„-052“). Die vorliegende Bauleitplanung liegt nicht innerhalb eines Vorrang-
gebietes. Die aus der Nähe zum Vorranggebiet resultierenden Einschränkungen
wurden berücksichtigt („Umgrenzung der Flächen für Nutzungsbeschränkungen
oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen“; siehe
Kapitel 3.1 Geplante Darstellung).

Der Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum I (LRP, 2020) trifft keine
gesonderten Aussagen zum Planbereich.

Im Flächennutzungsplan (FNP, 1979) der Gemeinde Lindewitt ist das Plangebiet
als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen

Der Landschaftsplan (LP, 1996/1997) der Gemeinde Lindewitt stellt im Bestand
den nördlichen Teil des Plangeltungsbereiches als „Grünland-Einsaat / Ackergras“

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Sonderbaufläche „Pferdezucht und Reitsportbetrieb“                   -Begründung-

dar. Zudem werden die vorhandene Bebauung, die Knicks und Feldhecken sowie
ein Redder entlang des Beerbekweges dargestellt. Als Erhaltungsziele werden der
Erhalt von Grünstrukturen in landwirtschaftlich geprägten Siedlungsbereichen
sowie der Erhalt der Redder als geschützter Landschaftsbestandteil genannt.
Ausschnitte aus dem Landschaftsplan sind der Begründung als Anlage beigefügt.

Natura 2000
Südlich des Plangebietes in ca. 600 m Entfernung befindet sich das FFH-Gebiet
DE 1219-391 „Gewässer des Bongsieler-Kanal-Systems“. Zu diesem Gewässer-
system gehören der Schafflunder Mühlenstrom, die Linnau und die Soholmer Au.
Weitere Natura 2000-Gebiete kommen in der Umgebung des Plangebietes nicht
vor.

Landesweites Schutzgebiets- und Biotopverbundsystem S-H
Südlich des Plangebietes in ca. 530 m Entfernung verläuft entlang des Talraumes
der Linnau eine Verbundachse (ehemals Hauptverbundachse) des landesweiten
Schutzgebiets- und Biotopverbundsystem S-H mit dem Ziel der Erhaltung und
Entwicklung eines weitgehend offenen Talraumes mit Nasswiesen und randlichen
Gehölzen.
Eine weitere Verbundachse befindet sich nördlich des Plangebietes im Talraum
der Rodau in ca. 910 m Entfernung sowie östlich des Plangebietes im Lindewitter
Holz in ca. 1800 m Entfernung.

5.2          Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

5.2.1        Schutzgutbezogene Bestandsaufnahme und Bewertung des
             Umweltzustandes und der Umweltmerkmale (Basisszenario)

Die erheblichen Umweltauswirkungen der Planung werden jeweils schutzgut-
bezogen ermittelt und bewertet. Dabei wird die Umweltsituation des Ist-Zustandes
(Basis-Szenario), einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraus-
sichtlich erheblich beeinflusst werden, ermittelt. Weiterhin wird schutzgutbezogen
in den Unterpunkten a) die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei
Nichtdurchführung der Planung dargelegt. Dem Schutzgut zugeordnet wird unter
b) die Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung aufgeführt. Grundlage ist die Anlage 1 BauGB der Punkt 2 Abschnitt a)
und b).

Daraus abgeleitet werden in den nachfolgenden Kapiteln Maßnahmen zur
Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich der erheblichen negativen Umwelt-
auswirkungen.

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Sonderbaufläche „Pferdezucht und Reitsportbetrieb“                     -Begründung-

5.2.1.1      Schutzgut Mensch

a) Bestand Schutzgut Mensch

Für das Schutzgut Mensch werden vor allem Beeinträchtigungen der Gesundheit
vorwiegend durch Lärm und andere Immissionen sowie Einschränkungen von
Erholungs- und Freizeitfunktionen und der Wohnqualität betrachtet.
Andere Emissionen, wie Staub, sind nur während der Bauphase erkennbar.

Wohnen
Das Plangebiet liegt im baulichen Außenbereich innerhalb der Gemeinde Lindewitt
im Ortsteil Linnau (hier Nordlinnau). Östlich an das Plangebiet grenzt die Neue
Straße (K 69) an, südlich der Beerbekweg. Östlich der K 69 befindet sich ein
einzelnes Wohnhaus.

Der Ortsteil Linnau (hier Nordlinnau) ist landwirtschaftlich geprägt. In der Nachbar-
schaft befinden sich landwirtschaftliche Betriebe sowie eine Biogasanlage. Das
zeitlich begrenzte Einwirken von Lärm- oder Geruchsimmissionen auf das Plan-
gebiet kann nicht ausgeschlossen werden, führt jedoch nicht zu einer erheblichen
Beeinträchtigung.

Im Bestand vorhanden sind ein Hauptgebäude (Dreiseithof) u. a. mit Wohn-
nutzung, mehrere Stall- und Lagergebäude, ein ungenutzter Güllebehälter und
verschiedene Außenflächen (wie z.B. ein Paddock). Zum Betrieb gehören zudem
mehrere Koppel- und Grünlandflächen. Vom Plangebiet selbst gehen voraus-
sichtlich keine erheblichen Emissionen aus. Der vorhandene Betrieb ist für eine
genehmigte Haltung von 200 Rindern ausgelegt. Diese Nutzung findet nicht mehr
statt, in Zukunft wird eine weit geringere Anzahl an Pferden untergebracht sein.
Der vorhandene Güllebehälter wird nicht mehr als solcher genutzt und kann in
Zukunft z.B. als Führanlage für Pferde genutzt werden.

Westlich des Plangebietes befindet sich das Vorranggebiet für Windenergie-
nutzung mit der Bezeichnung „PR1_SLF_052“ (Teilaufstellung des Regionalplans
für den Planungsraum I Sachthema Windenergie, 4. Entwurf 2020). Die nächst-
gelegene Windenergieanlage (WEA) befindet sich in ca. 300 m Entfernung. In
weiterer Entfernung stehen weitere WEA. Nach Rücksprache mit dem Landesamt
für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume beeinträchtigen die benachbarten
Windenergieanlagen die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet
aus Sicht des Lärmschutzes nicht. Die WEA sollen im Rahmen des Repowerings
abgebaut und einige neue Anlagen errichtet werden. Die neuen Anlagen erzeugen
gemäß Gutachten aus dem BImSchG-Antragsverfahren an der Hofstelle eine
Zusatzbelastung von 42,3 dB(A). Richtwert für den Außenbereich ist 45 dB(A).
Nachts findet ein schallreduzierter Betrieb statt.

Erholen
Das Plangebiet liegt innerhalb der vorhandenen, landwirtschaftlichen Hofstelle mit
Pferdehaltung und dient somit nicht der Naherholung der Öffentlichkeit. Das
großflächige Lindewitter Holz in ca. 1,8 km Entfernung östlich des Plangebietes,
nördlich der K 67 „Bredstedter Straße“ trägt mit seinen zahlreichen Fußwegen zur
Naherholung bei.

Pro Regione GmbH, Flensburg                                                   17
20. Änderung des Flächennutzungsplans                                                                                                                                                                                                         Gemeinde Lindewitt
Sonderbaufläche „Pferdezucht und Reitsportbetrieb“                                                                                                                                                                                                -Begründung-

b) Beschreibung der Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Mensch
   bei Durchführung der Planung

                                                           Erhebliche Umweltauswirkungen während der Bau- und
                                                                                                  Betriebsphase (Ba und Be) infolge

                                                                                                                                                                       heit, das kulturelle Erbe oder die Um-
                                                                                                                                                                       der Risiken für die menschl. Gesund-

                                                                                                                                                                       welt durch Unfälle oder Katastrophen

                                                                                                                                                                                                                                                 der Auswirkungen auf das Klima und
                                                             der Nutzung natürlicher Ressourcen
                                                             sowie unter Berücksichtigung deren

                                                                                                  der Art und Menge an Emissionen

                                                                                                                                    der Art und Menge der erzeugten
                         des Baus und der Abrissarbeiten

                                                                                                                                    Abfälle und ihre Beseitigung und

                                                                                                                                                                                                                der Kumulierung mit anderen
                                                                                                  sowie der Verursachung von

                                                                                                                                                                                                                                                                                       der eingesetzten Stoffe und
                                                                                                                                                                                                                                                 gegenüber den Folgen des
                                                             nachhaltigen Verfügbarkeit

                                                                                                  Belästigungen

                                                                                                                                                                                                                                                 Klimawandels
                                                                                                                                    Verwertung

                                                                                                                                                                                                                                                                                       Techniken
                                                                                                                                                                                                                Vorhaben
   Schutzgut

   Mensch                Ba: 1, Ba: 1, 6,                                                              Ba: 2                                 0                                       0                                    0                                  0                                        0
                         6, 10    10
Auswirkungen: 0= keine, 1= direkt, 2= indirekt, 3= sekundär, 4= kumulativ, 5= grenzüberschreitend, 6= kurzfristig,
7= mittelfristig, 8= langfristig, 9= ständig, 10= vorübergehend, 11= positive, 12= negative

Baubedingte Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch, insbesondere auf
die menschliche Gesundheit

Wohnen
Nicht ausgeschlossen sind temporäre Beeinträchtigungen durch Stäube, Lärm,
Erschütterung oder Abgasimmissionen von Baumaschinen und Baufahrzeugen
durch die möglich werdende Überbauung der Fläche.

Lärm verursachende Reitsportveranstaltungen sind nicht vorgesehen, da der
Betrieb primär der Ausbildung von Pferden dient. Bauliche Anlagen wie Tribünen
o.ä. gehören nicht zu den im parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 17 festge-
setzten zulässigen Nutzungen.

Erholen
Aufgrund der temporären Wirkung und der nicht vorhandenen Erschließung des
Plangebietes für eine Erholungsnutzung werden die nachteiligen Auswirkungen
als gering eingestuft.

Betriebsbedingte Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch, insbesondere
auf die menschliche Gesundheit

Wohnen und Erholen
Die geplante Nutzung schließt an den bestehenden Pferdebetrieb an. Die
vorhandene Nutzung mit den alltäglichen Betriebsprozessen wird durch die
geplante Erweiterung optimiert und zukunftsfähig gestaltet. Durch die ermöglichte

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20. Änderung des Flächennutzungsplans                              Gemeinde Lindewitt
Sonderbaufläche „Pferdezucht und Reitsportbetrieb“                     -Begründung-

Nutzungsart werden keine Erholungsfunktionen von Natur und Landschaft
beeinträchtigt.
Betriebsbedingte Auswirkungen auf den Menschen, insbesondere auf die mensch-
liche Gesundheit werden als nicht erheblich angenommen.

5.2.1.2      Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope
und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaus-
halt sind auf Grundlage des BNatSchG zu erhalten. Zur dauerhaften Sicherung der
biologischen Vielfalt sind auch die Sicherung lebensfähiger Populationen und der
Austausch zwischen den Populationen ein wesentliches Ziel des Naturschutzes.

a) Bestand Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Bestand Pflanzen und biologische Vielfalt
Das Plangebiet liegt im Hauptnaturraum der Schleswig-Holsteinischen Geest
innerhalb des Naturraums Schleswiger Vorgeest. Es liegt außerhalb von
Bereichen mit einem nationalen oder europäischen Gebietsschutzstatus (NSG,
LSG, Natura 2000, vgl. Kapitel 5.1.3). Das Plangebiet liegt direkt westlich an einer
Kreisstraße (K 69, „Neue Straße“) gelegen im Ortseingangsbereich des Ortsteiles
Linnau (hier: Nordlinnau).

Innerhalb des Plangebietes wird die bestehende landwirtschaftliche Hofstelle von
einem dichten, alten Baumbestand (teilweise innerhalb von durchgewachsenen
Knickstrukturen, HWb) eingerahmt. Die Bäume 1. Ordnung setzen sich hauptsäch-
lich aus Gemeiner Rosskastanie (Aesculus hippocastanum), Gemeiner Esche
(Fraxinus excelsior), Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus), Stiel-Eiche (Quercus
robur), Rot-Buche (Fagus sylvatica) und Winter-Linde (Tilia cordata) zusammen
(s. Abbildungen 2 und 3).

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