Erleichterungen für kleine Unternehmen: Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechts-änderungsgesetz - MicroBilG in Kraft

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                                                                                              Ausgabe 034, Datum 08.01.2013

Erleichterungen für kleine Unternehmen:
Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechts-
änderungsgesetz – MicroBilG in Kraft

Verfasser:
Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, Sigsfeldstr. 5, 45141 Essen,
Telefon 0201 81004-408, jens.schmittmann@fom.de

Klassifizierung
Gesetz
Bilanzrecht; Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften

Stichworte
Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung
der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich
Kleinstbetrieben; Micro-Richtlinie; Rechnungslegung; Offenlegung

Abstrakt
Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. März 2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von
Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben (Kleinstkapitalgesellschaften-
Bilanzrechtsänderungsgesetz – MicroBilG) wurde am 28. November 2012 durch den Bundestag
beschlossen (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 5. November 2012, BT-Drucksache 17/11292). Der
Bundesrat hat in seiner 904. Sitzung am 14. Dezember 2012 beschlossen, keinen Antrag gemäß Art. 77
Abs. 2 GG zu stellen (BR-Drucksache 738/12 [B]).

Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. April 2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von
Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben wurde am 27. Dezember 2012 im
Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I 2012, S. 2751) und gilt für Jahresabschlüsse, die sich auf
Geschäftsjahre beziehen, die sich auf einen nach dem 30. Dezember 2012 liegenden Abschlussstichtag
beziehen.

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Am 17. Juli 2012 veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz einen Referentenentwurf eines
Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. März 2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/ EWG des Rates über den Jahresabschluss von
Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben, der als „Kleinstkapitalgesell-
schaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz“ (MicroBilG) bezeichnet wird (FOM Newsbox 25/2012; http://
www.fom.de/fileadmin/fom/downloads/Forschungsprojekte/FOM_Forschung_Newsbox_025_120904.
pdf). Das Recht der Europäischen Union sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Kapitalgesellschaften, die
aufgrund ihrer geringen Größe typischerweise nicht grenzüberschreitend tätig sind und für die eine
Rechnungslegung nach den Vorgaben der Richtlinie 78/660/EWG mit übermäßigem Aufwand verbunden
ist, von einigen Anforderungen befreien kann. Eine vollständige Befreiung der Rechnungslegungsvor-
gaben kommt allerdings nicht in Betracht.

Das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) sieht Änderungen des Handels-
gesetzbuchs (HGB), des Einführungsgesetzes zur Handelsgesetzbuch (EGHGB), des Aktiengesetzes
(AktG), des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (EGAktG), der Unternehmensregisterverordnung, der
Justizverwaltungskostenordnung sowie sonstiger Bestimmungen vor (vgl. Köster, Referentenentwurf des
Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes (MicroBilG) durch das BMJ vorgelegt, DStZ
2012, 598; Ulrich, Entlastungen für Kleinstkapitalgesellschaften – Entwurf des MicroBilG, GmbHR 2012,
R 229; Dißars, Rechnungslegung: Vereinfachung für Kleinstunternehmen, StC 2012, Nr. 11, 22 F.;
Schienstock/Veldkamp, Verzicht auf die Aufstellung eines Anhangs nach MicroBilG-E als berichtspflich-
tiger Satzungsverstoß?, BB 2012, 2809 f.; Theile, Vereinfachte Jahresabschlüsse für Kleinstkapitalgesell-
schaften, GmbHR 2012, 1112 ff.; Zwirner, MicroBilG: Bilanzierungs- und Offenlegungserleichterungen für
Kleinstkapitalgesellschaften fraglich, BB 2012, 2231 ff.; Kirsch, Jahresabschlüsse von Kleinstunternehmen,
DStZ 2012, 751 ff.; Haller/Groß, Der MicroBilG-RegE – Vereinfachung der Rechnungslegung für Kleinst-
kapitalgesellschaften im Eiltempo, DB 2012, 2412 ff.; Küting/Eichenlaub/Strauß, MicroBilG-E: Geplante
Gesetzesänderung zur Erleichterung der Rechnungslegung und Offenlegung von Kleinstkapitalgesell-
schaften, DStR 2012, 1670 ff.).

I. Problemstellung

Unabhängig von der jeweiligen Unternehmensgröße gelten für Kapitalgesellschaften und haftungsbe-
schränkte Personenhandelsgesellschaften umfangreiche Vorgaben für die Rechnungslegung sowie die
Offenlegung. Auch bei Personenhandelsgesellschaften sind die Vorschriften über Kapitalgesellschaften
anwendbar, sofern bei der Personenhandelsgesellschaft (offene Handelsgesellschaft oder Kommandit-
gesellschaft) nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person (§ 264 a
Abs. 1 Nr. 1 HBG) oder eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder andere Personen-
gesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftenden Gesellschafter (§ 264 Abs. 1 Nr. 2
HGB) ist. Dies führt zu erheblichen Belastungen für kleine Kapitalgesellschaften sowie haftungsbe-
schränkte Personengesellschaften, also insbesondere die GmbH & Co. KG, die lediglich in geringem
Umfang am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen.

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II. Sachstand

Am 14. März 2012 wurde die Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung
der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen
hinsichtlich Kleinstbetrieben (ABl. EU L 81 vom 21. März 2012, S. 3 ff.) verabschiedet. Das Kleinkapitalgesell-
schaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) ist in-zwischen verkündet und in Kraft getreten.

III. Regelungen des Gesetzes im Einzelnen

Das Gesetz sieht verschiedene Teilbereiche vor, die nachstehend überblicksartig ohne Anspruch auf Voll-
ständigkeit dargestellt und abschließend gewürdigt werden.

1. Anwendungsbereich
Als Kleinstkapitalgesellschaften werden nach § 267 a HGB Kapitalgesellschaften angesehen, die mindestens
zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

– 350.000 € Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags
  (§ 267 a Abs. 1 Nr. 1 HGB)
– 700.000 € Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag (§ 267 a Abs. 1 Nr. 2 HGB)
– im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer (§ 267 a Abs. 1 Nr. 3 HGB)

2. Erleichterungen der Rechnungslegung
Grundsätzlich sind Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften gemäß
§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB verpflichtet, den Jahresabschluss (§ 242 HGB) um einen Anhang zu erweitern, der
mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen.

Nach dem neuen § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB brauchen Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267 a HGB) den Jahres-
abschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, wenn sie die Haftungsverhältnisse (§ 251 HGB) und die
gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten (§ 268 Abs. 7 HGB), die gewährten Vorschüsse und
Kredite an Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen
Einrichtung (§ 285 Nr. 9 Buchstabe c HGB) und ggfs. den Bestand an eigenen Anteilen (§ 160 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 AktG) unter der Bilanz ausweisen.

Im Übrigen brauchen Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267 a HGB) in Zukunft gemäß § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB
nur eine vereinfachte Bilanz aufzustellen, in der nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben bezeichneten
Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. Es handelt sich dabei auf
der Aktivseite um das Anlage- und Umlaufvermögen sowie Rechnungsabgrenzungsposten, aktive latente
Steuern und den aktiven Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung. Auf der Passivseite sind das
Eigenkapital, Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungspost und passive latente Steuern zu
verzeichnen.

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Weiterhin ergeben sich Erleichterungen bei der Gewinn- und Verlustrechnung. Gemäß § 275 Abs. 5 HGB
können anstelle der Staffelungen aus § 275 Abs. 2 und 3 HGB lediglich die Nettoumsatzerlöse, sonstigen
Erträge, Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen, sonstige Aufwendungen, Steuern und
Ergebnis (Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag) ausgewiesen werden.

3. Offenlegung
Gemäß § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB haben die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften und haftungs-
beschränkten Personenhandelsgesellschaften für diese den Jahresabschluss beim Betreiber des Bundes-
anzeigers elektronisch einzureichen. Die Durchsetzung dieser Verpflichtung wird durch die Möglichkeit der
Festsetzung eines Ordnungsgeldes gemäß § 335 HGB sichergestellt.

Schon die bisherige Regelung des § 326 HGB sah Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften vor, die
lediglich die Bilanz und den Anhang, nicht aber die Gewinn- und Verlustrechnung offenzulegen hatten.

Nunmehr ist eine weitere erhebliche Erleichterung geschaffen worden, indem die gesetzlichen Vertreter von
Kleinstkapitalgesellschaften ihre sich aus § 325 HGB ergebenden Pflichten gemäß § 326 Abs. 2 HGB auch
dadurch erfüllen können, dass sie die Bilanz in elektronischer Form zur dauerhaften Hinterlegung beim
Betreiber des Bundesanzeigers einreichen und einen Hinterlegungsauftrag erteilen. Dabei sind die Kleinst-
kapitalgesellschaften verpflichtet, gegenüber dem Betreiber des Bundesanzeigers mitzuteilen, dass sie die
entsprechenden Größenklassen nicht überschreiten, § 326 Abs. 2 Satz 2 HGB.

Hat die Kleinstkapitalgesellschaft von der Erleichterung des § 326 Abs. 2 HGB Gebrauch gemacht, erfolgt
die Einsichtnahme in die Bilanz nur auf Antrag durch Übermittlung einer Kopie, § 9 Abs. 6 HGB.

Nach den bisherigen Regelungen waren Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandels-
gesellschaften unabhängig von der Unternehmensgröße verpflichtet, ihren Jahresabschluss elektronisch
offenzulegen und haben damit der gesamten Öffentlichkeit, einschließlich Mitbewerbern und sonstigen
Marktteilnehmern die Möglichkeit gegeben, ohne ihre Identität offenzulegen, in den Jahresabschluss Einsicht
zu nehmen. Dies ist einerseits vielfach kritisiert worden, andererseits vom Europäischen Gerichtshof (Beschluss
vom 23. September 2004 – Rs. C-435/02 und Rs. C-103/03, StuB 2004, 1026) sowie dem BVerfG (Beschluss
vom 11. Februar 2009 – 1 BvR 3582/08, NZG 2009, 515 f.; Beschluss vom 11. März 2009 – 1 BvR 3413/08,
NJW 2009, 2588 f.) immer wieder gerechtfertigt worden, da die ordnungsgeldbewährte Offenlegungspflicht
insbesondere zum Gläubigerschutz und zur Gewährleistung der Markttransparenz geeignet, erforderlich und
verhältnismäßig ist (vgl. Schmittmann, Offenlegungspflichten einer GmbH & Co. KG, StuB 2004, 1063).

Die interessierten Marktteilnehmer können gleichwohl auf den Jahresabschluss zugreifen, allerdings nur noch
durch einen Antrag auf Übermittlung einer Kopie.

Im Übrigen sieht der neue § 335 Abs. 3 a HGB vor, dass das Bundesamt für Justiz Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gewähren kann, wenn die vor der Anordnung eines Ordnungsgeldes betroffene Person
unverschuldet gehindert war, in der 6-Wochen-Frist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflich-
tung nachzukommen.

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4. Nichtanwendbarkeit auf Genossenschaften
Die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267 a HGB) sind auf Genossenschaften nicht
anzuwenden (§ 336 Abs. 2 Satz 3 HGB).

5. Übergangsvorschriften
Die Übergangsvorschriften zum Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtänderungsgesetz sind in
Art. 70 EGHGB niedergelegt.

6. Folgeänderungen
Weitere Änderungen sind im Aktiengesetz (AktG), im Einführungsgesetz zum Aktiengesetz (EGAktG) in
der Unternehmensregisterverordnung, in der Justizverwaltungskostenordnung sowie sonstigen Vorschriften
vorgesehen.

IV. Rechtsfolgen

Die Rechtsfolgen der geplanten Neuregelungen ergeben sich aus den geänderten Vorschriften.

V. Fazit und Ausblick

Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, die „Vorgaben für die Rechnungslegung für Kleinstbetriebe,
die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft organisiert sind, maßvoll“ abzuschwächen, ohne „die berech-
tigten Informationsinteressen zurückzustellen“. Grundsätzlich ist dem Gesetzgeber zuzustimmen, dass durch
die Neuregelung der Aufwand für Kleinstkapitalgesellschaften verringert wird. Andererseits ist auch zu
berücksichtigen, dass es für interessierte Marktteilnehmer, z. B. Unternehmen, die mit der Gesellschaft in
vertragliche Beziehungen eintreten wollen und sich daher über deren wirtschaftliche Situation informieren
wollen, schwieriger wird, sich die Jahresabschlüsse zu beschaffen, da eine Kopie über das Unternehmens-
register beantragt werden muss, was deutlich aufwendiger ist als die bisherige Möglichkeit der Einsichtnahme
unter www.unternehmensregister.de. Im Hinblick darauf, dass die Offenlegungsvorschriften auch der Trans-
parenz dienen, ist hier Skepsis geboten. Darüber hinaus hatten die Offenlegungsvorschriften auf Unterneh-
men zum Teil auch eine disziplinierende Wirkung, da die Aufforderungen durch das Bundesamt für Justiz
vielfach dazu geführt haben, dass überhaupt Jahresabschlüsse gefertigt worden sind.

Die Änderungen bei den Rechnungsvorlegungsvorschriften sind uneingeschränkt zu begrüßen, da selbst
Kleinunternehmen bislang einen Rechnungslegungsaufwand betreiben mussten, der in keinem angemessenen
Verhältnis zu ihrem ausgeübten Geschäftsbetrieb stand.

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