Erwerbsminderungsrente - neuraxWiki

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Erwerbsminderungsrente
      (§§ 43, 240 ff. SGB VI)

      Durch einen Unfall oder eine Erkrankung kann die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt werden
      oder ganz verloren gehen. In einer solchen Situation erhalten gesetzliche Versicherte unter
      bestimmten Voraussetzungen eine Rente wegen Erwerbsminderung, um ihren
      Lebensunterhalt zu sichern.

      Bevor die Versicherung eine Rente gewährt, prüft sie gemäß dem Grundsatz "Reha vor
      Rente",
      ob die Erwerbsfähigkeit des Betroffenen durch eine medizinische oder berufliche
      Rehabilitation wieder hergestellt werden kann. Ist dies nicht der Fall, ermittelt die
      Rentenversicherung das Ausmaß der eingeschränkten Erwerbsfähigkeit. Davon abhängig
      wird

             ●   eine teilweise Erwerbsminderungsrente (früher: Rente wegen
                 Berufsunfähigkeit)

         oder

             ●   eine volle Erwerbsminderungsrente (früher: Rente wegen Erwerbsunfähigkeit)
                 gewährt

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Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der Rentenversicherung

      Voraussetzungen
      Der Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente wird bei der gesetzlichen
      Rentenversicherung gestellt. Prinzipiell müssen neben den medizinischen
      Voraussetzungen auch allgemeine und versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt
      sein.

         Allgemeine Voraussetzungen                         Versicherungsrechtliche
                                                            Voraussetzungen

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●   das                          ●   die
                 Renteneintrittsalter             Wartezeit
                 zum Erhalt einer                 vor
                 Altersrente                      Eintritt
                 (Regelaltersgrenze) ist          der
                 noch nicht erreicht              Erwerbsminderung
                                                  muss
                                                  erfüllt
             ●   alle
                                                  sein, das
                 Rehabilitationsmaßnahmen
                                                  heißt, es
                 wurden vollumfänglich
                                                  muss
                 ausgeschöpft
                                                  eine
                                                  Mindestversicherungszeit
             ●   die Leistungsfähigkeit           von 5
                 für Tätigkeiten auf              Jahren
                 dem allgemeinen                  vorliegen
                 Arbeitsmarkt liegt
                 unter 6 Stunden
                 täglich

                                            und

                                              ●   in den
                                                  letzten 5
                                                  Jahren
                                                  vor
                                                  Eintritt
                                                  der
                                                  Erwerbsminderung
                                                  müssen
                                                  für 3
                                                  Jahre
                                                  Pflichtbeiträge
                                                  abgeführt
                                                  worden
                                                  sein

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Tipp
         Zur Wartezeit zählen neben den Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten der
         Kindererziehung und der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege,
         Versorgungsausgleich bei Scheidung etc.

         Unter bestimmten Voraussetzungen kann die allgemeine Wartezeit auch
         schon vorzeitig erfüllt sein, z. B. bei einem Arbeitsunfall oder nach Beendigung
         einer Ausbildung. Dies sollten Sie beim Rentenversicherungsträger abklären.

      Unterschied teilweise und volle
      Erwerbsminderungsrente
      Ob eine teilweise oder eine volle Erwerbsminderungsrente gewährt wird, ist abhängig von
      den gesundheitlichen Einschränkungen und von ihren Auswirkungen auf die
      Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz. Dies wird in ärztlichen Befunden und Gutachten
      dokumentiert.

         Teilweise          Volle
         Erwerbsminderungsrente
                            Erwerbsminderungsrente
         Der Betroffene        Das tägliche
         kann unter den        Leistungsvermögen
         üblichen              für Tätigkeiten
         Bedingungen des       beträgt unter den
         Arbeitsmarktes        üblichen
         auf nicht             Bedingungen des
         absehbare Zeit        allgemeinen
         nur noch 3 bis        Arbeitsmarktes
         unter 6 Stunden       auf nicht
         täglich tätig sein    absehbare Zeit
                               weniger als 3
                               Stunden täglich

      Wichtig: Allgemeiner Arbeitsmarkt bedeutet, dass sich die Erwerbsminderung auf alle
      Berufe bezieht, nicht nur auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit.

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Erwerbsminderungsrente und Behinderung
      Eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten auch Personen, die

             ●   in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung oder in gleichartigen
                 Einrichtungen beschäftigt sind und wegen Art und Schwere ihrer Behinderung
                 nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können

             ●   die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren nicht erfüllen, allerdings mehr als 20
                 Jahre lang ununterbrochen voll erwerbsgemindert gewesen sind. Dadurch
                 werden alle Personen erfasst, die seit ihrer Geburt bzw. ihrem Eintritt ins
                 Erwerbsleben dauerhaft voll erwerbsgemindert sind

      Versicherte mit Vertrauensschutz bei
      Berufsunfähigkeit
      Für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, gilt die Vertrauensschutzregel,
      d. h. es besteht ein Berufsschutz. Sie können eine Rente wegen teilweiser
      Erwerbsminderung bereits bei Berufsunfähigkeit beziehen. Neben dem zu erfüllenden
      Stichtag, müssen sie:

             ●   die Regelaltersrente noch nicht erreicht haben

             ●   berufsunfähig sein

             ●   die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllen

             ●   in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit 3 Jahre Pflichtbeiträge
                 gezahlt haben

      Eine Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn in Folge von Krankheit oder Behinderung die
      Erwerbsfähigkeit des Betroffenen im Vergleich zu körperlich, geistig oder seelisch
      gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und
      Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden gesunken ist. Der Betroffene ist nicht mehr in der
      Lage seinen bisherigen Beruf oder eine andere zumutbare Tätigkeit mindestens 6 Stunden
      täglich auszuführen.

      Der allgemeine Arbeitsmarkt spielt hier keine Rolle. Allerdings prüft der
      Rentenversicherungsträger, ob auf eine andere Tätigkeit, welche hinsichtlich des
      bisherigen beruflichen Werdegangs und der sozialen Stellung zumutbar ist, verwiesen
      werden kann. Immer zumutbar ist ein Beruf, der durch berufliche Rehabilitation und
      Umschulung erlangt worden ist.

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Für alle nach dem 2. Januar 1961 Geborenen gibt es von staatlicher Seite keine
      Berufsunfähigkeitsrente mehr.

         Tipp
         Private Versicherungsunternehmen bieten Policen für
         Berufsunfähigkeitsversicherungen an. Die Konditionen sind allerdings sehr
         unterschiedlich. Vergleichen Sie daher die Angebote genau! Beratung bieten
         die Verbraucherzentralen unter:

         https://www.verbraucherzentrale.de/beratung

      Beginn der Erwerbsminderungsrente
      Eine zeitlich befristete Erwerbsminderungsrente wird frühestens mit dem 7.
      Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung ausbezahlt. Eine unbefristete
      Erwerbsminderungsrente wird dagegen bereits ab Eintritt der Erwerbsminderung
      (rückwirkend) gewährt.

      Höhe der Erwerbsminderungsrente
      Die Höhe der Rente ist abhängig von den bezahlten Beiträgen, von der Beitragszeit, dem
      aktuellen Rentenwert und eventuellen Abschlägen. Die Rentenversicherung übersendet
      jährlich an ihre Versicherten, die das 27. Lebensjahr erreicht und die 5-jährige Wartezeit
      erfüllt haben, Renteninformationen mit der potenziellen Rentenleistung.

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In jüngeren Jahren kann die Zurechnungszeit die Erwerbsminderungsrente erhöhen

      Zurechnungszeit
      Tritt die Erwerbsminderung schon in jüngeren Jahren ein, zählen nicht nur die bisherigen
      Berufsjahre. Damit sich die bis dato häufig eher niedrige Rente erhöht, erhält der
      Versicherte eine sogenannte Zurechnungszeit.

      Diese Zurechnungszeit wird mit dem Durchschnitt der bisher geleisteten
      Versicherungszeiten bewertet. Dadurch wird die errechnete Rente erhöht. Seit 2014 steigt
      die Zurechnungszeit schrittweise an. Ab 2031 soll bei der Berechnung der
      Erwerbsminderungsrente, eine Zurechnungszeit bis zum 67. Lebensjahr - also bis zur
      Regelaltersgrenze für alle Versicherten ab Geburtsjahrgang 1964 - gelten.

         Rentenbeginn                   Zurechnungszeit
                                        bis
         2018                           62 Jahre 3
                                        Monate
         2019                           65 Jahre 8
                                        Monate
         2020                           65 Jahre 9
                                        Monate
         2021                           65 Jahre 10
                                        Monate
         2022                           65 Jahre 11
                                        Monate
         2023                           66 Jahre
         2024                           66 Jahre 1 Monat

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2025                 66 Jahre 2
                              Monate
         2026                 66 Jahre 3
                              Monate
         2027                 66 Jahre 4
                              Monate
         2028                 66 Jahre 6
                              Monate
         2029                 66 Jahre 8
                              Monate
         2030                 66 Jahre 10
                              Monate
         2031                 67 Jahre

      Günstigerprüfung
      Erwerbsgeminderte Personen können von einer Günstigerprüfung profitieren, wenn sie
      wegen ihrer Erkrankung in den letzten 4 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung weniger
      Gehalt bekamen. Würde ihr Rentenanspruch deswegen geringer ausfallen, werden die
      letzten 4 Jahre bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt.

      Besonderheit der teilweisen Erwerbsminderung
      Bei einer teilweisen Erwerbsminderung wird davon ausgegangen, dass Betroffene noch
      begrenzt arbeiten können. Sie ist deshalb nur halb so hoch, wie die volle
      Erwerbsminderungsrente. Im optimalen Fall können Versicherte neben dem Rentenbezug
      eine Teilzeittätigkeit ausüben.

      Besonderheit bei Arbeitslosigkeit
      Bezieher einer teilweisen Erwerbsminderungsrente, die arbeitslos sind, können eine volle
      Erwerbsminderungsrente erhalten, wenn kein Teilzeitarbeitsplatz auf dem regionalen
      Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Bei einer ungünstigen Arbeitsmarktlage ist in der Regel
      von einem verschlossenen Arbeitsmarkt (d. h. aufgrund der schlechten Arbeitsmarktlage
      stehen nicht ausreichend Teilzeitarbeitsplätze, dem Restleistungsvermögen des
      Betroffenen entsprechend, zur Verfügung) auszugehen.

      Damit der Teilzeitarbeitsmarkt nicht als verschlossen gilt, muss einem Versicherten eine
      ausreichende Anzahl an Arbeitsplätzen zur Verfügung stehen, die seinem (Rest-)
      Leistungsvermögen entsprechen. Der Arbeitsmarkt gilt wiederum als verschlossen, wenn
      es weder der Arbeitsverwaltung noch dem Rentenversicherungsträger gelingt, dem
      Versicherten innerhalb 1 Jahres ab Rentenantragsstellung einen geeigneten Arbeitsplatz

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zu vermitteln. In diesem Fall erhält der Betroffene eine volle Erwerbsminderungsrente als
      Arbeitsmarktrente.

      Hinzuverdienstgrenzen
      Erhalten Versicherte neben einer Erwerbsminderungsrente noch Arbeitseinkommen oder
      vergleichbares Einkommen (z. B. Vorruhestandsgeld), kann die Rente gekürzt werden oder
      ganz wegfallen, wenn bestimmte Hinzuverdienstgrenzen überschritten werden.

      Hinzuverdienst bei voller Erwerbsminderungsrente
      Bei einer vollen Erwerbsminderung können bis zu 6.300 € im Jahr hinzuverdient werden,
      ohne dass dies Auswirkungen auf die Rente hat. Darüber hinausgehende Beträge werden
      zu 40 % auf die Rente angerechnet. Wenn die Rente wegen Überschreitung der
      Hinzuverdienstgrenze gekürzt wird und die Erwerbsminderung weiterhin vorliegt, bleibt
      der Rentenanspruch erhalten. Sollte das Einkommen irgendwann wegfallen, wird wieder
      die volle Rente ausgezahlt. Betroffene müssen jede Erwerbstätigkeit beim
      Rentenversicherungsträger melden.

      Hinzuverdienst bei teilweiser Erwerbsminderungsrente
      Bei Bezug einer teilweisen Erwerbsminderungsrente wird berücksichtigt, dass noch ein
      berufliches Leistungsvermögen vorhanden ist. Auch hier gibt es individuell berechnete
      Hinzuverdienstgrenzen. Deren spezifische Berechnung nimmt der
      Rentenversicherungsträger bzw. eine Rentenberatungsstelle vor.

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Ein Hinzuverdienst während der Erwerbsminderungsrente ist möglich

         Tipp
         Medizinische Voraussetzung für die teilweise Erwerbsminderungsrente ist,
         dass Ihr berufliches Leistungsvermögen unter 6 Stunden täglich liegt. Wenn
         Sie mehr arbeiten, könnte der ganze Rentenanspruch verloren gehen. Bevor
         Sie eine Beschäftigung aufnehmen, sollten Sie sich daher eingehend beim
         Rentenversicherungsträger informieren.

         Tipp
         Ausführliche Informationen zu den Hinzuverdienstmöglichkeiten beim Bezug
         einer Erwerbsminderungsrente erhalten Sie bei der Deutschen
         Rentenversicherung.

         https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/nationa

      Befristungen von Erwerbsminderungsrenten
      In der Regel sind Renten wegen Erwerbsminderung auf maximal 3 Jahre befristet. Endet
      die Befristung und der Gesundheitszustand hat sich nicht verbessert, kann die Rente

01.11.2021                                                                     Seite 10 von 13
wieder für maximal 3 Jahre verlängert werden.

         Tipp
         Wenn Sie Ihre Rente verlängern wollen, sollten Sie 4 Monate vor Ablauf der
         Befristung einen Weiterzahlungsantrag stellen!

      Eine unbefristete Erwerbsminderungsrente wird nur dann gewährt, wenn aus
      medizinischer Sicht klar ersichtlich ist, dass das Leistungsvermögen nicht
      wiederhergestellt werden kann und eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht zu
      erwarten ist. Hiervon kann auch nach einer Gesamtbefristung von 9 Jahren ausgegangen
      werden.

      Rentenabschläge
      Durch die Zurechnungszeit wird die Erwerbsminderungsrente wie eine Altersrente
      berechnet. Ebenso wie bei vorzeitigem Bezug einer Altersrente, wird auch die
      Erwerbsminderungsrente mit einem Abschlag belegt. Bis 2012 lag die Altersgrenze für die
      abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente beim vollendeten 63. Lebensjahr. Diese
      Altersgrenze für die abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente wird bis 2024 schrittweise
      auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben. Für jeden Monat Rentenbezug vor der
      geltenden Altersgrenze wird ein Abschlag von 0,3 % vorgenommen, jedoch höchstens
      10,8 %.

         Beginn der           Rente ohne
         EM-Rente             Abschläge
         vor 2012             63 Jahre
         Januar 2012          63 Jahre 1 Monat

         Februar 2012         63 Jahre 2
                              Monate
         März 2012            63 Jahre 3
                              Monate
         April 2012           63 Jahre 4
                              Monate
         Mai 2012             63 Jahre 5
                              Monate

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Juni - Dezember      63 Jahre 6
         2012                 Monate

         2013                 63 Jahre 7
                              Monate
         2014                 63 Jahre 8
                              Monate
         2015                 63 Jahre 9
                              Monate
         2016                 63 Jahre 10
                              Monate
         2017                 63 Jahre 11
                              Monate
         2018                 64 Jahre
         2019                 64 Jahre 2
                              Monate
         2020                 64 Jahre 4
                              Monate
         2021                 64 Jahre 6
                              Monate
         2022                 64 Jahre 8
                              Monate
         2023                 64 Jahre 10
                              Monate
         2024                 65 Jahre

      Die Abschläge sind dauerhaft, bleiben also auch bei dem Bezug einer späteren Altersrente
      erhalten. Seit Anhebung der Regelaltersgrenze steigt damit auch schrittweise die Grenze
      für den Bezug einer abschlagsfreien Erwerbsminderungsrente.

      Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten in der
      Übergangszeit
      Wenn das Krankengeld eines Patienten ausläuft und er eine Erwerbsminderungsrente
      beantragt hat, über die noch nicht entschieden wurde, kann er bei der Agentur für Arbeit
      einen Antrag auf Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit stellen. Es handelt sich dabei um
      eine Sonderform des Arbeitslosengeldes. Mit dieser sogenannten Nahtlosigkeit-Regelung
      soll verhindert werden, dass zwischen dem Auslaufen des Krankengeldes und dem

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Rentenbeginn eine finanzielle Lücke entsteht.

                                                   Tipp
                                                   Nutzen Sie die Möglichkeit, sich bei der Beantragung der Erwerbsminderung
                                                   unterstützen zu lassen. Dies ist entweder möglich in einer der Filialen der
                                                   Deutschen Rentenversicherung oder - meist näher am Wohnort - bei einem
                                                   Versichertenältesten.

                                                   Den nächstgelegenen Versichertenberater oder -ältesten finden Sie unter

                                                   https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_

                                               Anlaufstellen und weitere Informationsquellen
                                               Beratung und Informationen erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung:

                                               http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/0_Home/home_node.html

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                                               Regelaltersgrenze

                                               Altersrente

                                   Die neueste Version des Artikels finden Sie unter:
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