Steuerrecht - Aktuelles - Februar 2021
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Eingangssteuersatz Absenkung des Eingangssteuersatzes von 25 % auf 20 % rückwirkend mit 1.1.2020 Spitzensteuersatz von 55 % bis 2025 verlängert 2
Steuertarif ab 2020 Steuertarif Tarifstufe über bis Steuersatz 0€ 11.000 € 0% 11.000 € 18.000 € 20 % 18.000 € 31.000 € 35 % 31.000 € 60.000 € 42 % 60.000 € 90.000 € 48 % 90.000 € 1 Mio € 50 % 1 Mio € 55 % befristet 3
Einkommensteuer – Gewinnermittlung Gewinnermittlungsarten für Land- und Forstwirtschaft Vollpauschalierung Teilpauschalierung Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Buchführung/Bilanzierung 4
Vollpauschalierung Vollpauschalierung ab 2020 unter folgenden Voraussetzungen: Umsatz unter 400.000 € Einheitswert der selbst bewirtschafteten Fläche max. 75.000 € reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche max. 60 ha max. 120 tatsächlich erzeugte bzw. gehaltene Vieheinheiten keine Vollpauschalierung für Weinbau über 0,6 ha keine Vollpauschalierung für Obstbau über 10 ha keine Vollpauschalierung wenn Forsteinheitswert über 11.000 15.000 € Gewinndurchschnittssatz 42 % Anmerkung: für steuerliche Zwecke ist bei Pachtflächen immer der eigene ha-Satz heranzuziehen 5
Teilpauschalierung für Betriebe zwischen 75.000 € und 130.000 € Einheitswert und unter 400.000 € Umsatz Aufzeichnung der Einnahmen pauschale Ausgaben Ausgabensatz 70 % Ausgabensatz 80 % für bei Veredelung (Veredelungstätigkeiten: Haltung von Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen und Geflügel) 6
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für Betriebe über 130.000 € EW und über 400.000 € Umsatz bis 700.000 € Umsatz über 700.000 € Umsatz: doppelte Buchführung Vollpauschalierung Teilpauschalierung E-A-R* Buchführungspflicht 75.000 € EW 130.000 € EW 400.000 € Ums. 700.000 € Umsatz ** Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 7
Buchführungsgrenzen seit 1.1.2020 Buchführungspflicht – nur mehr 700.000 € Umsatzgrenze (Entfall der Einheitswertgrenze von 150.000 €) 8
Neue Buchführungsgrenze – Auswirkungen Beispiel: Der Landwirt L bewirtschaftet einen Ackerbaubetrieb mit 125 ha, 160.000 € Einheitswert und 240.000 € Umsatz. Einkommensteuer: L ist rückwirkend ab 1.1.2020 nicht mehr buchführungspflichtig und er kann zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wechseln. Er erspart sich damit Bilanz, Inventur und Rechnungsabgrenzungen. Das Jahresergebnis ist dann aber nicht mehr so aussagekräftig (nicht mehr „periodengerecht“), sondern hängt von den Geldflüssen ab. Beim Wechsel von der Buchführung zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist überdies ein Übergangsergebnis (meist ein Übergangsverlust) zu ermitteln, damit nichts doppelt versteuert wird oder unversteuert bleibt. 9
Auswirkungen USt - Beispiel Beispiel Fortsetzung - Umsatzsteuer L ist, weil er unter 400.000 € Umsatz erzielt, ab 2020 automatisch umsatzsteuerpauschaliert – es besteht keine Verpflichtung zur Umsatzsteuerverrechnung Freiwillig kann er die Regelbesteuerung weiterführen - das muss er beim Finanzamt schriftlich bis Ende 2021 erklären. Achtung: Wenn die Regelbesteuerung rückwirkend auf das Vorjahr erfolgen soll (zB Erklärung im Jahr 2021 mit Wirkung ab 2020) ist gleichzeitig mit der Erklärung eine Umsatzsteuerklärung für das vorangegangene Kalenderjahr (hier 2020) einzureichen! 10
Gewinnglättung für Einkünfte aus LuF ab 2020 Ab 2020 können schwankende Jahresergebnisse über Antrag ausgeglichen werden (Gewinnglättung über „Dritteleinkommen“) Schema Gewinnglättung (Einstieg 2020) im Jahr 2020 1. Drittel aus 2020 im Jahr 2021 2. Drittel aus 2020 + 1. Drittel aus 2021 im Jahr 2022 3. Drittel aus 2020 + 2. Drittel aus 2021 + 1. Drittel aus 2022 im Jahr 2023 3. Drittel aus 2021 + 2. Drittel aus 2022 + 1. Drittel aus 2023 im Jahr 2024 3. Drittel aus 2022 + 2. Drittel aus 2023 + 1. Drittel aus 2024 ausgenommen Vollpauschalierung, Kalamitätsnutzung, Nebentätigkeiten und besondere Einkünfte Beendigung der Verteilung ist in der Steuererklärung bekannt zu geben (Versteuerung der offenen Beträge grundsätzlich über Antrag auf vier Jahre). 11
Gewinnglättung - Beispiel Der aufzeichnungspflichtige Vollerwerbslandwirt L hat im Jahr 2020 Einkünfte von 36.000 €, für 2021 werden 24.000 € und für 2022 9.000 € unterstellt. Im Jahr 2020 (erstes Jahr) wird nur ein Drittel der Einkünfte (12.000 €) angesetzt – was wie ein zusätzlicher „Einstiegsbonus“ wirkt. Im Jahr 2021 (zweites Jahr) kommt ein Drittel des Jahres 2021 (8.000 €) und das zweite Drittel des Jahres 2020 (12.000 €) zur Versteuerung, somit 20.000 €. Ab dem Jahr 2022 kommen erstmals drei Drittel zur Versteuerung, und zwar ein Drittel aus 2022 (3.000 €), das zweite Drittel aus 2021 (8.000 €) und das letzte Drittel aus 2020 (12.000 €). L erspart sich für die Jahre 2020 bis 2022 ca. 6.300 € Einkommensteuer. 12
Änderungen im Bereich der E-A-R/Buchführung degressive AfA (bis zu 30%) für bestimmte Wirtschaftsgüter beschleunigte AfA von Gebäuden (für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Gebäude; in den ersten zwei Wirtschaftsjahren) Verlustrücktrag - für nicht ausgleichsfähige negative betriebliche Einkünfte des Veranlagungszeitraumes 2020 13
USt-Senkung Gastronomie/Beherbergung Schaumweinsteuer Zur Unterstützung der Gastronomie, der Hotellerie, der Kulturbranche sowie des Publikationsbereichs wurde befristet ein ermäßigter Steuersatz von 5 % eingeführt. Beim Ausschank von Getränken im Rahmen der landwirtschaftlichen USt-Pauschalierung (zB Buschenschank) entfällt die Zusatzsteuer Nullsteuersatz für Schaumweinsteuer seit 1. Juli 2020 14
Danke für Ihre Aufmerksamkeit! 15
Überblick zum Waldfonds Kostenfreies RTK-Signal für Land- und Forstwirtschaft Überblick Covid19 Hilfsmaßnahmen Land- und Forstwirtschaft
Waldfonds Wiederaufforstung und Pflegemaßnahmen nach Schadereignissen Entwicklung klimafitter Wälder – Waldpflege Abgeltung von durch den Klimawandel verursachte Borkenkäferschäden Errichtung von Lagerstätten für Schadholz Mechanische Entrindung als Forstschutzmaßnahme Maßnahmen zur Waldbrandprävention Forschungsschwerpunkt und Forschungsanlage zur Herstellung von Holzgas und Biotreibstoffen Forschungsschwerpunkt „Klimafitte Wälder“ Holzbauoffensive Stärkung, Erhalt und Förderung der Biodiversität im Wald
Waldfonds Maßnahme 3 - Abgeltung von durch den Klimawandel verursachte Borkenkäferschäden Abgeltung des Wertverlustes in Waldflächen durch Borkenkäferschäden in den Jahren 2018 und 2019 Gebietskulisse (12 Gemeinden Bezirk Hollabrunn) Antragstellung über eAMA-Portal Zeitraum für Antragstellung: 1. Februar 2021 bis 15. Dezember 2021 Infomationen Rundschreiben der BBK Sonderrundschreiben Forst www.eama.at
RTK-Signal Kostenfreies APOS Korrektursignal von BEV seit 1. Februar 2021 für mehrere Geräte Nutzergruppen Land- und forstwirtschaftliche Betriebe In Land- und Forstwirtschaft tätige Lohnunternehmen und Maschinenringe Öffentlich-rechtliche Forschungs- und Beratungseinrichtungen, im Bereich Land- und Forstwirtschaft tätig sind Beantragung über eAMA-Portal Erklärvideo: noe.lk.at Bauen, Energie, Technik Technik & Digitalisierung Kostenfreier RTK- Korrekturdatendienst
Überblick Covid19 Hilfsmaßnahmen Land- und Forstwirtschaft Härtefallfonds Härtefallfonds - Lockdown Umsatzersatz Land- und Forstwirtschaft Corona-Familienhärtefonds Fixkostenzuschuss I und II Garantie für Überbrückungsgarantie Covid 19 – Investitionsprämie Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft DI Gerald Patschka
Härtefallfonds Land- und Forstwirtschaft Unterstützung zur Abfederung von Härtefällen in der Land- und Forstwirtschaft bei wirtschaftlich signifikanter Betroffenheit daher auch Berücksichtigung anderer Einkünfte gem. §2 Abs.3 EStG 1988 potentielle Antragsteller: Wein- und Mostbuschenschank, Betriebe mit Spezialkulturen: Wein-, Obst-, Garten,- und Gemüsebau, Christbaumkulturen Urlaub am Bauernhof, Betriebe mit Direktvermarktung und Vermarktung an Gastronomie, Schulen und Gemeinschaftsverpflegung Betrachtungszeiträume monatlich: Insgesamt 12 Monate zwischen 16.3.2020 und 15.3.2021
Härtefallfonds Land- und Forstwirtschaft Gegenüberstellung des Einkommens mit jeweiligem Vergleichszeitraum des Vorjahres Förderung: nicht rückzahlbarer Zuschuss von maximal 2.000 € pro Monat plus 500 € Comeback- Bonus pro Bewirtschafter, Nebeneinkünfte sind abzuziehen, bei Nebeneinkünften über 2.000 € ist keine Förderung möglich Jungunternehmerregelung: Pauschale von 500 € pro Antrag Verlängerung der Maßnahme in Diskussion Antragstellung, Ausfüllhilfe und Merkblatt: https://services.ama.at/servlet/
Corona-Familienhärtefonds Zielsetzung: finanzielle Unterstützung von Familien zur Bewältigung von Mehraufwendungen bzw. Einkommensausfällen aufgrund der Pandemiefolgen Bewirtschafter einer Land- und Forstwirtschaft müssen zum begünstigten Förderkreis des Härtefallfonds zählen und müssen eine positive Förderentscheidung der AMA aus dem Härtefallfonds vorlegen Für Familien mit Hauptwohnsitz in Österreich, die spätestens zum Zeitpunkt der Antragstellung für zumindest ein Kind Familienbeilhilfe bezogen haben, bei der ein im gemeinsamen Haushalt lebender Elternteil in finanzielle Notlage geraten ist Obergrenze des Nettoeinkommens der Familie darf nicht überschritten werden Höhe der Zuwendung maximal 1.200 € in Abhängigkeit des Familienfaktors Zuwendung für die Dauer der Einkommensminderung, höchstens jedoch für drei Monate
Corona-Familienhärtefonds – Details und Links Abwicklungsstelle: Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend Antragstagstellung: https://www.formularservice.gv.at/site/fsrv/user/formular.aspx?pid=56197e967e1d458cb1764b85 c283387f&pn=Bb3ff9f19774d4f55b9e9e3cd1b175ddd Detaillierte Informationen: https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/Corona- Familienhaerteausgleich.html
Fixkostenzuschuss Phase I und II Unterstützung für Betriebe, die durch die Coronakrise im Zeitraum zwischen 16.3.2020 und 30.6.2021 Umsatzausfälle von mind. 40 % (Fixkostenzuschuss I) bzw. 30 % Fixkostenzuschuss II) haben Vergleich der Umsätze monatsweise oder quartalsweise möglich Antragstellung in 3 Tranchen möglich Antragstellung über finanzonline Gestaffelter Zuschuss bis max. 75 % der nachgewiesenen Fixkosten des Betriebes Bestätigung der Umsatzausfälle und Fixkosten durch einen Steuerberater; Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erforderlich Automatisierte Überprüfung durch Finanzverwaltung
Fixkostenzuschuss Phase I und II Was sind Fixkosten? Mieten und Pacht betriebliche Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten, betriebliche Lizenzgebühren, Aufwendungen für Strom, Gas oder Telekommunikation, Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, Personalaufwendungen, für krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommenssteuerpflichtigen Unternehmen, für Unternehmen die einen Fixkostenzuschuss von unter 12.000 Euro beantragen ein angemessener Lohn für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc. bis max. 500 Euro Aufwendungen für sonstige vertraglich betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.
Fixkostenzuschuss, Verlustersatz und Ausfallbonus – Details und Links Abwicklungsstelle: COVID-19 Finanzierungsagentur (COFAG) Grundlegende Informationen: https://www.fixkostenzuschuss.at/#grundlegende-informationen Richtlinie FKZ 800.000: FKZ-800.000-FINAL_Novelle-23_12_2020_clean.pdf (fixkostenzuschuss.at) Richtlinie Verlustersatz: RL-Verlustersatz_FINAL.pdf (fixkostenzuschuss.at) Antragstagstellung: https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/
Überbrückungsgarantie Zielsetzung: Erleichterung der Finanzierung von Betriebsmittelkrediten von Unternehmen, deren Umsatz- und Ertragsentwicklung aufgrund der Coronakrise beeinträchtigt ist Unterstützung von Betriebsmittelfinanzierungen und Finanzierungen für die Stundung bestehender Kreditlinien an gesunde Unternehmen Wirtschaftlichkeitsbeurteilung und Risikobeurteilung durch Hausbank erforderlich Abwicklung über die Hausbank des Förderwerbers Antragstellung über den aws Fördermanager gemeinsam mit der Bank 100 % Haftungsgarantie: max. Kreditrahmen für die Urproduktion 100.000 €, Garantielaufzeit max. 5 Jahre, Zinssatzobergrenze 0 % p.a. in den ersten 2 Jahren, danach 3-Monats-Euribor +0,75 %, keine Sicherheiten erforderlich, kein Garantieentgelt, kein Bearbeitungsentgelt für Garantie Abwicklungsstelle: Austria Wirtschaftsservice (aws) https://www.aws.at/aws-ueberbrueckungsgarantien/ Antragstagstellung über den aws Fördermanager (gemeinsam mit Hausbank)
Covid 19 – Investitionsprämie 1 Zielsetzung: Schaffung von Wachstums- und Beschäftigungsimpulsen, Setzung von Schwerpunkten in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit/Life Science Förderung von Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen (auch gebrauchte Güter) Ausschließlich für das Unternehmen benötigte Investitionen förderbar Abgrenzung zwischen privat und betrieblich (zB Heizungen, Photovoltaik) Betriebsnotwendigkeit muss gegeben sein Förderhöhe (bezogen auf die Nettokosten): Investitionen in Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit/Life Science 14 %, alle anderen förderbaren Investitionen 7 % Investitionsvolumen: mind. 5.000 € netto pro Antrag, max. 50 Mio. € pro Betrieb
Covid 19 – Investitionsprämie 2 Antragstellung zwischen dem 01.09. 2020 und dem 28.02.2021 über den aws Fördermanager: https://foerdermanager.aws.at Investitionsbeginn („Erste Maßnahme“) für jede einzelne Investition/Rechnung 01.08.2020 bis 28.02.2021 Änderung : Verlängerung der Frist für „Erste Maßnahme“ von 28.02.2021 auf 31.05.2021 letzte Antragsfrist 28.02.2021 bleibt unverändert ! Pauschalierte Landwirte: Es ist kein Anlageverzeichnis vorzulegen, Nettobeträge sind anzugeben Fertigstellung/Inbetriebnahme bis längstens 28.02.2022 – Verlängerung in Diskussion
Covid 19 – Investitionsprämie 3 Vorlage der Abrechnung innerhalb von 3 Monaten nach letzter Inbetriebnahme und Zahlung und aufrechtem Fördervertrag Bestätigung auf dem Abrechnungsformular durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter ab einer Zuschusshöhe von 12.000 € Abrechnung: wesentliche Kennzahlen zu jeder einzelnen Rechnung sind anzuführen, die Rechnungen und Zahlungsbelege sind jedoch selbst nicht vorzulegen, außer bei Kontrollen Korrekte Angaben zwingend erforderlich (strafrechtliche Konsequenzen bei vorsätzlichem Betrug)
Covid 19 – Investitionsprämie 4 Rechnungslegung bei Personengemeinschaften (GesbR, Ehegemeinschaft) Vorgabe der aws: Rechnung namentlich auf alle antragstellenden Gesellschafter/-innen bei GesbR´s müssen neben dem Wortlaut der GesbR auch alle Beteiligten angeführt sein Besondere Aufmerksamkeit auf korrekten Förderungswerber! Kombination mit LE – Projektförderung LE – Programmeinreichung bei der EK ab 20. Jänner 2021 Begünstigungen für bodennahe Gülleausbringung, besonders tierfreundliche Stallungen Förderobergrenze 40 % bzw. 60 % (Junglandwirte oder benachteiligtes Gebiet) bei Kumulierung Fördermittel LE/ aws-Prämie
Danke für Ihre Aufmerksamkeit! 33
Aktuelles - INVEKOS - Pflanzenbau
Digitalisierung durch die BBK Vor MFA-Abgabezeitraum schon möglich Sinnvoll bei mehreren Flächen- bzw. Schlagänderungen! Terminvereinbarung notwendig Wo notwendig? Flächenänderungen Geänderte bzw. neue Schlagbildungen Plausifehlerbereinigung
Übertragung von Zahlungsansprüchen Durchführung von Übertragungen von Zahlungsansprüchen für das Jahr 2021 (bis 17.05.2021) Es können Zahlungsansprüche mit Fläche oder ohne Fläche (30% Einbehalt) übertragen werden. Merkblatt und Antragsformulare sind jederzeit in der BBK erhältlich, oder können von der AMA – Homepage (www.ama.at) heruntergeladen werden. Achtung: Übertragung nur mittels Abgabe des Formulares!!!! Keine Übertragung durch Digitalisierung bzw. Pachtvertrag
Übertragung von Zahlungsansprüchen Achtung: Jede Fläche hat einen Zahlungsanspruch!!!! D.h. bei jeder Flächenänderung zwischen MFA 2020 und MFA 2021 ist ein Übertragung notwendig bzw. sinnvoll !!!!!! Nicht nötig bei gleichen Flächentäuschen
Abwicklung MFA 2021 Keine MFA-Infoveranstaltungen Vor Ort Webinare als MFA-Infoveranstaltungen: 03.03.2021 um 19:00 Uhr (Industrieviertel) 09.03.2021 um 19:30 Uhr (Mostviertel) 10.03.2021 um 9:30 Uhr (Waldviertel) 11.03.2021 um 19:00 Uhr (Weinviertel) Anmeldungen bitte bei der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer. Die Teilnahme ist kostenlos.
Meldungen für Weinbaukataster Alle Meldungen für den Weinbaukataster ab 2021 über die AMA unter www.eama.at im Digitalisierungsprogramm GSC: Rodungsmeldung Auspflanzmeldung Meldung zur Änderung von Bewirtschaftungsverhältnissen Antrag auf Pflanzgenehmigung (Neuauspflanzung, Wiederbepflanzung)
Meldungen für Weinbaukataster Weinbaukataster ≠ MFA !! jährlicher MFA mit aktuell bewirtschafteten Weinflächen erforderlich Bekanntgabe/Bestätigung aktueller Flächen (+ Sorte, Pflanzjahr) bei Änderungen zusätzlich separate Meldung „Rodung, Auspflanzung, Anträge auf Neu- und/oder Wiederbepflanzung“ an die BH erforderlich (über eAMA) Grundlage für behördliche Beurteilung, Prüfung, Genehmigung eingereichte MFA bleiben durch „unterjährige“ Katastermeldungen unberührt!
Meldungen für Weinbaukataster Abfolgeplanung der Anträge und Meldungen durch Antragsteller unbedingt erforderlich! zB: Rodungsmeldung bis spätestens nächster MFA-Abgabe zB: Antrag auf Wiederbepflanzung rechtzeitig vor geplanter Auspflanzung (Bescheid von BH vor Auspflanzung vorhanden!) Anträge auf Neuauspflanzung nur zwischen 15.1. und 15.2. eines Jahres Meldung einer Bewirtschaftungsänderung nur notwendig, wenn z.B. Flächenzugang vor Lese, Rodung eines Flächenzugangs vor nächsten MFA
Meldungen für Weinbaukataster Ablauf im eAMA/GSC Einstieg über eAMA – Invekos-GIS FS-Liste aufrufen Auswahl des relevanten Weinschlages mit Meldebedarf wenn erforderlich – Digitalisierung (Polygonneubildung) Weinbaumeldung für Schlag auswählen pro Meldung nur ein Schlag möglich Inhaltliche Prüfung vor dem Absenden ev. auftretende Plausifehler abklären Absenden der Meldung bzw. des Antrages
Flächenerfassung – Auswahl betroffener Schlag am Fst
Meldungen für Weinbaukataster Ablauf im eAMA/GSC Einstieg über eAMA – Invekos-GIS FS-Liste aufrufen Auswahl des relevanten Weinschlages mit Meldebedarf wenn erforderlich – Digitalisierung (Polygonneubildung) Weinbaumeldung für Schlag auswählen pro Meldung nur ein Schlag möglich Inhaltliche Prüfung vor dem Absenden ev. auftretende Plausifehler abklären Absenden der Meldung bzw. des Antrages
Schritt 3: Auswahl der/des gewünschten Meldung/Antrages
Meldungen für Weinbaukataster Ablauf im eAMA/GSC Einstieg über eAMA – Invekos-GIS FS-Liste aufrufen Auswahl des relevanten Weinschlages mit Meldebedarf wenn erforderlich – Digitalisierung (Polygonneubildung) Weinbaumeldung für Schlag auswählen pro Meldung nur ein Schlag möglich Inhaltliche Prüfung vor dem Absenden ev. auftretende Plausifehler abklären Absenden der Meldung bzw. des Antrages
Rodungsmeldung automatische Datenübernahme aus „Polygon“ aktive Datumseingabe
Rodungsmeldung – Ausdruck (gesendet) Beispiel
Auspflanzungsmeldung automatische Datenübernahme aus „Polygon“ Sorteneintrag aktive Datumseingabe
Antrag auf Wiederbepflanzung
Aktuelles - INVEKOS - Pflanzenbau
N-Düngeverbote außerhalb der Verbotszeiträume Immer dann, wenn der Boden nicht aufnahmefähig ist: Keine N-Düngung auf wassergesättigte Böden Keine N-Düngung auf überschwemmte Böden Keine N-Düngung auf schneebedeckte Böden Keine N-Düngung auf gefrorene Böden Anmerkung: ein auftauender Boden ist zwar nicht „gefroren“ und damit aufnahmefähig, kann aber wassergesättigt sein
Aufzeichnungen zur Düngung 1.) Betriebsbezogene Aufzeichnungen Betriebsbezogene Aufzeichnungen betreffend die Stickstoffdüngung (N-Bilanz) bis 31. März des Folgejahres sind von Betrieben mit mehr als 5 ha LN für Betriebe im nitratgefährdeten Gebiet Bzw. 15 ha LN für Betriebe im nicht nitratgefährdeten Gebiet zu führen.
Aufzeichnungen zur Düngung 2.) Schlagaufzeichnungen bezüglich N-Düngung Schlagbezogene Aufzeichnungen betreffend der Stickstoffdüngung sind von Betrieben im nitratgefährdeten Gebiet mit mehr als 5 ha Ackerfläche zu führen. Nur für Ackerflächen! Innerhalb 14 Tage!!
Aufzeichnungen zum Pflanzenschutz „Spritztagebuch“ Zugang für Dritte über Ansuchen bei der zuständigen Behörde möglich Datum Kultur Feldstück/Schlag- Pflanzenschutz- Aufwandmenge bezeichnung bzw. Nr. lt. mittel /Konzentration Flächennutzungsliste pro Hektar MFA (NÖ) Keine „Bilanz“, 10.06.2014 aber Einkauf-Hausfeld Winterweizen und Anwendungsmengen plausibel!!! Osiris 3 l/ha
Auflagen bei Verwendung von „Neonic“ gebeiztem Rübensaatgut Bei der Aussaat: (Auflagen zu insektizid gebeizten Saatgut) Keine offene Ablage des Saatgutes bei der Aussaat Verschüttetes Saatgut sofort entfernen Keine Aussaat bei mehr als 5 m/s Windgeschwindigkeit Keine Aussaat, wenn Gefahr der Staubabdrift in benachbarte blühende Bestände Säcke nicht werfen oder stürzen Staub soll im Gebinde bleiben (nicht in den Säbehälter) Bei pneumatischen Sämaschinen (Saugluftsysteme) muß die Abluftführung bodennah ausgeführt sein
Auflagen bei Verwendung von „Neonic“ gebeiztem Rübensaatgut „Poncho Beta“ Auflagen aus der Notfallszulassung: Saatgutetikette und Saatgutlieferschein 3 Jahre aufbewahren Restmengen sind fachgerecht zu entsorgen (bis Ende 06/2021) Im Folgejahr und bei Umbruch ist nur der Anbau von Getreide, Mais, Soja und Rispenhirse zulässig!!! Auf Flächen, auf welchen im Frühjahr 2020 Neonic-gebeiztes Zuckerrübensaatgut ausgesät wurde (egal ob diese umgebrochen wurden oder zur Ernte gelangt sind), darf als Folgefrucht nur Getreide, Mais oder Rispenhirse angebaut werden.
Gesetzliche Regelungen für Maiswurzelbohrer NÖ Pflanzenschutzverordnung Anbau von Mais höchstens in drei aufeinander folgenden Jahren auf der selben Fläche Ausnahme für Anbau von Vorstufen- und Basissaatgut zur Saatmaisproduktion Andere Bundesländer Ähnliche Regelungen in den jeweiligen Landesverordnungen
Maiswurzelbohrer - Fruchtfolgewirkung 1. Jahr Mais 2. Jahr Mais
Pflanzenschutzsachkundeausweis Betrifft berufliche Verwender von PSM Pflanzenschutzmittel dürfen nur noch von sachkundigen Personen gekauft und verwendet werden! 6 Jahre gültig Verpflichtende Weiterbildung (5 Stunden) notwendig für die Verlängerung des Ausweises Sachkundeausweis ersetzt die Giftbezugsbewilligung für Pflanzenschutzmittel!
Pflanzenschutzsachkundeausweis Verlängerung heuer fällig bei Ausstellung 2015: Ausstellung- und Ablaufdatum ist am Ausweis angedruckt!
Pflanzenschutzsachkundeausweisverlängerung Anschreiben seitens der LK Niederösterreich, wenn: Ablauf des Ausweises im Jahr 2021 5-stündige Weiterbildung bereits erfüllt Antragstellung zur Ausweisverlängerung: (Vor Ort, Mail, Post, …) Ausweis im Original (Kopie) Antragsformular: teilweise ausgefüllt restliche Angaben ergänzen (Ausweisnr., Bankverbindung,.. ) Unterschriften
Pflanzenschutzgeräteüberprüfung Überprüfungsintervalle bis 26.11.2016 mussten alle derzeit in Gebrauch befindlichen Geräte mind. 1 x kontrolliert worden sein bis 2020 alle 5 Jahre, ab 2021 alle 3 Jahre Neugeräte innerhalb von 5 Jahren nach Kauf mind. 1 x Datum laut Rechnung (= bei Auslieferung) Fotos: DI Schmiedl, LK NÖ
Pflanzenschutzmittellagerkontrolle Regelmäßige Lagerkontrolle auf Produkte, deren Zulassung sowie Aufbrauchsfrist beendet ist! (einsehbar im PSM-Register) WO? Sammelaktionen der Abgeber Entsorgung bei Problemstoff-Sammelstellen
Restmengenentsorgung Laufender Wegfall von Wirkstoffen!!!! Herbizide: Desmedipham (07/2020) : Beetup Compact, Betanal Maxx Pro, Betanal expert, Betanal Elite, Belvedere Extra, Destor, Pantopur, Betasana Trio SC,…. Bromoxynil (09/2021) : Auxo, Buctril, Xinca
Restmengenentsorgung Laufender Wegfall von Wirkstoffen!!!! Fungizide: Epoxiconazol (10/2021): Adexar, Duett Ultra, Rubric, … Mancozeb (2021): Dithane Neotec, Ridomil Gold, …
Restmengenentsorgung Laufender Wegfall von Wirkstoffen!!!! Insektizide: Malathion (10/2020): Fyfanon Pymetrozin (01/2020): Plenum 50 WG, Tafari Chlorpyrifos (04/2020): Reldan 2E, Agritox, … Thiacloprid (02/2020): Biscaya, Calypso, Sonido, …
Zulassung Glyphosat Glyphosat: Zulassung auf EU-Ebene bis 15. Dezember 2022 Verlängerung der Zulassung fraglich Deutschland beschließt Verbot mit Ende 2023 !!!!! Vorbereiten auf die Zeit ohne Glyphosat
DANKE FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT
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