Steuerrecht - Aktuelles - Februar 2021

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Steuerrecht - Aktuelles - Februar 2021
Steuerrecht - Aktuelles
Februar 2021
Steuerrecht - Aktuelles - Februar 2021
Eingangssteuersatz

Absenkung des Eingangssteuersatzes von 25 % auf 20 %

rückwirkend mit 1.1.2020

Spitzensteuersatz von 55 % bis 2025 verlängert

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Steuerrecht - Aktuelles - Februar 2021
Steuertarif ab 2020

                                Steuertarif
       Tarifstufe
           über           bis         Steuersatz

                    0€     11.000 €                0%

               11.000 €    18.000 €                20 %

               18.000 €    31.000 €                35 %

               31.000 €    60.000 €                42 %

               60.000 €    90.000 €                48 %

               90.000 €     1 Mio €                50 %

                1 Mio €                            55 %   befristet

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Einkommensteuer – Gewinnermittlung

Gewinnermittlungsarten für Land- und Forstwirtschaft

 Vollpauschalierung

 Teilpauschalierung

 Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

 Buchführung/Bilanzierung

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Vollpauschalierung
Vollpauschalierung ab 2020 unter folgenden Voraussetzungen:

   Umsatz unter 400.000 €
   Einheitswert der selbst bewirtschafteten Fläche max. 75.000 €
   reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche max. 60 ha
   max. 120 tatsächlich erzeugte bzw. gehaltene Vieheinheiten
   keine Vollpauschalierung für Weinbau über 0,6 ha
   keine Vollpauschalierung für Obstbau über 10 ha
   keine Vollpauschalierung wenn Forsteinheitswert über 11.000 15.000 €

 Gewinndurchschnittssatz 42 %

Anmerkung:         für steuerliche Zwecke ist bei Pachtflächen immer der
                   eigene ha-Satz heranzuziehen

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Teilpauschalierung

für Betriebe

zwischen 75.000 € und 130.000 € Einheitswert und
unter 400.000 € Umsatz

 Aufzeichnung der Einnahmen

 pauschale Ausgaben

   Ausgabensatz 70 %

   Ausgabensatz 80 % für bei Veredelung (Veredelungstätigkeiten:
    Haltung von Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen und Geflügel)

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Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

für Betriebe

über 130.000 € EW und über 400.000 € Umsatz bis 700.000 € Umsatz

über 700.000 € Umsatz: doppelte Buchführung

  Vollpauschalierung       Teilpauschalierung         E-A-R*       Buchführungspflicht

               75.000 € EW                 130.000 € EW
                                           400.000 € Ums.      700.000 € Umsatz

 ** Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

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Steuerrecht - Aktuelles - Februar 2021
Buchführungsgrenzen seit 1.1.2020

 Buchführungspflicht – nur mehr 700.000 € Umsatzgrenze
  (Entfall der Einheitswertgrenze von 150.000 €)

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Steuerrecht - Aktuelles - Februar 2021
Neue Buchführungsgrenze –
Auswirkungen
Beispiel:
Der Landwirt L bewirtschaftet einen Ackerbaubetrieb mit 125 ha, 160.000 €
Einheitswert und 240.000 € Umsatz.

Einkommensteuer:
L ist rückwirkend ab 1.1.2020 nicht mehr buchführungspflichtig und er kann zur
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wechseln.
Er erspart sich damit Bilanz, Inventur und Rechnungsabgrenzungen.
Das Jahresergebnis ist dann aber nicht mehr so aussagekräftig (nicht mehr
„periodengerecht“), sondern hängt von den Geldflüssen ab.
Beim Wechsel von der Buchführung zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist
überdies ein Übergangsergebnis (meist ein Übergangsverlust) zu ermitteln, damit
nichts doppelt versteuert wird oder unversteuert bleibt.

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Auswirkungen USt - Beispiel

Beispiel Fortsetzung - Umsatzsteuer
L ist, weil er unter 400.000 € Umsatz erzielt, ab 2020 automatisch
umsatzsteuerpauschaliert – es besteht keine Verpflichtung zur
Umsatzsteuerverrechnung
Freiwillig kann er die Regelbesteuerung weiterführen - das muss er beim
Finanzamt schriftlich bis Ende 2021 erklären.

Achtung: Wenn die Regelbesteuerung rückwirkend auf das Vorjahr erfolgen soll
(zB Erklärung im Jahr 2021 mit Wirkung ab 2020) ist gleichzeitig mit der Erklärung
eine Umsatzsteuerklärung für das vorangegangene Kalenderjahr (hier 2020)
einzureichen!

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Gewinnglättung für Einkünfte aus LuF ab 2020

Ab 2020 können schwankende Jahresergebnisse über Antrag ausgeglichen
werden (Gewinnglättung über „Dritteleinkommen“)

                Schema Gewinnglättung (Einstieg 2020)
im Jahr 2020        1. Drittel aus 2020
im Jahr 2021        2. Drittel aus 2020 + 1. Drittel aus 2021
im Jahr 2022        3. Drittel aus 2020 + 2. Drittel aus 2021 + 1. Drittel aus 2022
im Jahr 2023        3. Drittel aus 2021 + 2. Drittel aus 2022 + 1. Drittel aus 2023
im Jahr 2024        3. Drittel aus 2022 + 2. Drittel aus 2023 + 1. Drittel aus 2024

ausgenommen Vollpauschalierung, Kalamitätsnutzung, Nebentätigkeiten und
besondere Einkünfte
Beendigung der Verteilung ist in der Steuererklärung bekannt zu geben
(Versteuerung der offenen Beträge grundsätzlich über Antrag auf vier Jahre).

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Gewinnglättung - Beispiel
Der aufzeichnungspflichtige Vollerwerbslandwirt L hat im Jahr 2020 Einkünfte von
36.000 €, für 2021 werden 24.000 € und für 2022 9.000 € unterstellt.

Im Jahr 2020 (erstes Jahr) wird nur ein Drittel der Einkünfte (12.000 €) angesetzt – was wie
ein zusätzlicher „Einstiegsbonus“ wirkt.

Im Jahr 2021 (zweites Jahr) kommt ein Drittel des Jahres 2021 (8.000 €) und das zweite
Drittel des Jahres 2020 (12.000 €) zur Versteuerung, somit 20.000 €.

Ab dem Jahr 2022 kommen erstmals drei Drittel zur Versteuerung, und zwar ein Drittel aus
2022 (3.000 €), das zweite Drittel aus 2021 (8.000 €) und das letzte Drittel aus 2020
(12.000 €).

L erspart sich für die Jahre 2020 bis 2022 ca. 6.300 € Einkommensteuer.

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Änderungen im Bereich der E-A-R/Buchführung

 degressive AfA (bis zu 30%) für bestimmte Wirtschaftsgüter

 beschleunigte AfA von Gebäuden (für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder
  hergestellte Gebäude; in den ersten zwei Wirtschaftsjahren)

 Verlustrücktrag - für nicht ausgleichsfähige negative betriebliche Einkünfte des
  Veranlagungszeitraumes 2020

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USt-Senkung Gastronomie/Beherbergung
Schaumweinsteuer

Zur Unterstützung der Gastronomie, der Hotellerie, der Kulturbranche sowie des
Publikationsbereichs wurde befristet ein ermäßigter Steuersatz von 5 %
eingeführt.

Beim Ausschank von Getränken im Rahmen der landwirtschaftlichen
USt-Pauschalierung (zB Buschenschank) entfällt die Zusatzsteuer

Nullsteuersatz für Schaumweinsteuer seit 1. Juli 2020

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Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

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Überblick zum Waldfonds

Kostenfreies RTK-Signal für Land- und Forstwirtschaft

Überblick Covid19 Hilfsmaßnahmen Land- und Forstwirtschaft
Waldfonds

 Wiederaufforstung und Pflegemaßnahmen nach Schadereignissen

 Entwicklung klimafitter Wälder – Waldpflege

 Abgeltung von durch den Klimawandel verursachte Borkenkäferschäden
 Errichtung von Lagerstätten für Schadholz

 Mechanische Entrindung als Forstschutzmaßnahme

 Maßnahmen zur Waldbrandprävention

 Forschungsschwerpunkt und Forschungsanlage zur Herstellung von Holzgas und Biotreibstoffen

 Forschungsschwerpunkt „Klimafitte Wälder“

 Holzbauoffensive

 Stärkung, Erhalt und Förderung der Biodiversität im Wald
Waldfonds
Maßnahme 3 - Abgeltung von durch den Klimawandel verursachte Borkenkäferschäden

 Abgeltung des Wertverlustes in Waldflächen durch Borkenkäferschäden in den Jahren   2018
  und 2019

 Gebietskulisse (12 Gemeinden Bezirk Hollabrunn)

 Antragstellung über eAMA-Portal

 Zeitraum für Antragstellung:
   1. Februar 2021 bis 15. Dezember 2021

 Infomationen
    Rundschreiben der BBK
    Sonderrundschreiben Forst
    www.eama.at
RTK-Signal

 Kostenfreies APOS Korrektursignal von BEV

 seit 1. Februar 2021

 für mehrere Geräte

 Nutzergruppen
   Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
   In Land- und Forstwirtschaft tätige Lohnunternehmen und Maschinenringe
   Öffentlich-rechtliche Forschungs- und Beratungseinrichtungen, im Bereich Land- und
    Forstwirtschaft tätig sind

 Beantragung über eAMA-Portal

 Erklärvideo: noe.lk.at
   Bauen, Energie, Technik       Technik & Digitalisierung      Kostenfreier RTK-
    Korrekturdatendienst
Überblick Covid19 Hilfsmaßnahmen Land- und Forstwirtschaft

 Härtefallfonds

 Härtefallfonds - Lockdown Umsatzersatz Land- und Forstwirtschaft

 Corona-Familienhärtefonds

 Fixkostenzuschuss I und II

 Garantie für Überbrückungsgarantie

 Covid 19 – Investitionsprämie
 Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft
   DI Gerald Patschka
Härtefallfonds Land- und Forstwirtschaft

 Unterstützung zur Abfederung von Härtefällen in der Land- und Forstwirtschaft              bei
  wirtschaftlich signifikanter Betroffenheit
   daher auch Berücksichtigung anderer Einkünfte gem. §2 Abs.3 EStG 1988

 potentielle Antragsteller:
   Wein- und Mostbuschenschank,
   Betriebe mit Spezialkulturen: Wein-, Obst-, Garten,- und Gemüsebau, Christbaumkulturen
   Urlaub am Bauernhof,
   Betriebe mit Direktvermarktung und Vermarktung an Gastronomie, Schulen und
    Gemeinschaftsverpflegung

 Betrachtungszeiträume monatlich: Insgesamt 12 Monate zwischen 16.3.2020 und 15.3.2021
Härtefallfonds Land- und Forstwirtschaft

 Gegenüberstellung des Einkommens mit jeweiligem Vergleichszeitraum des Vorjahres

 Förderung: nicht rückzahlbarer Zuschuss von maximal 2.000 € pro Monat plus 500 € Comeback-
  Bonus pro Bewirtschafter,

 Nebeneinkünfte sind abzuziehen, bei Nebeneinkünften über 2.000 € ist keine Förderung möglich

 Jungunternehmerregelung: Pauschale von 500 € pro Antrag

 Verlängerung der Maßnahme in Diskussion

 Antragstellung, Ausfüllhilfe und Merkblatt: https://services.ama.at/servlet/
Corona-Familienhärtefonds

 Zielsetzung: finanzielle Unterstützung von Familien zur Bewältigung von Mehraufwendungen
  bzw. Einkommensausfällen aufgrund der Pandemiefolgen
 Bewirtschafter einer Land- und Forstwirtschaft müssen zum begünstigten Förderkreis des
  Härtefallfonds zählen und müssen eine positive Förderentscheidung der AMA aus dem
  Härtefallfonds vorlegen
 Für Familien mit Hauptwohnsitz in Österreich, die spätestens zum Zeitpunkt der Antragstellung
  für zumindest ein Kind Familienbeilhilfe bezogen haben, bei der ein im gemeinsamen
  Haushalt lebender Elternteil in finanzielle Notlage geraten ist
 Obergrenze des Nettoeinkommens der Familie darf nicht überschritten werden
 Höhe der Zuwendung maximal 1.200 € in Abhängigkeit des Familienfaktors
 Zuwendung für die Dauer der Einkommensminderung, höchstens jedoch für drei Monate
Corona-Familienhärtefonds – Details und Links

 Abwicklungsstelle: Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend

 Antragstagstellung:
  https://www.formularservice.gv.at/site/fsrv/user/formular.aspx?pid=56197e967e1d458cb1764b85
  c283387f&pn=Bb3ff9f19774d4f55b9e9e3cd1b175ddd

 Detaillierte Informationen: https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/Corona-
  Familienhaerteausgleich.html
Fixkostenzuschuss Phase I und II

 Unterstützung für Betriebe, die durch die Coronakrise im Zeitraum zwischen 16.3.2020 und
  30.6.2021 Umsatzausfälle von mind. 40 % (Fixkostenzuschuss I) bzw. 30 % Fixkostenzuschuss II)
  haben
 Vergleich der Umsätze monatsweise oder quartalsweise möglich
 Antragstellung in 3 Tranchen möglich
 Antragstellung über finanzonline
 Gestaffelter Zuschuss bis max. 75 % der nachgewiesenen Fixkosten des Betriebes
 Bestätigung der Umsatzausfälle und Fixkosten durch einen Steuerberater; Wirtschaftsprüfer oder
  Bilanzbuchhalter erforderlich
 Automatisierte Überprüfung durch Finanzverwaltung
Fixkostenzuschuss Phase I und II
Was sind Fixkosten?

 Mieten und Pacht
 betriebliche Versicherungsprämien,
 Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
 der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten,
 betriebliche Lizenzgebühren,
 Aufwendungen für Strom, Gas oder Telekommunikation,
 Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware,
 Personalaufwendungen, für krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen
 ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommenssteuerpflichtigen Unternehmen,
 für Unternehmen die einen Fixkostenzuschuss von unter 12.000 Euro beantragen ein
  angemessener Lohn für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc. bis max. 500 Euro
 Aufwendungen für sonstige vertraglich betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das
  Personal betreffen.
Fixkostenzuschuss, Verlustersatz und Ausfallbonus –
Details und Links

 Abwicklungsstelle: COVID-19 Finanzierungsagentur (COFAG)

 Grundlegende Informationen: https://www.fixkostenzuschuss.at/#grundlegende-informationen

 Richtlinie FKZ 800.000: FKZ-800.000-FINAL_Novelle-23_12_2020_clean.pdf
  (fixkostenzuschuss.at)

 Richtlinie Verlustersatz: RL-Verlustersatz_FINAL.pdf (fixkostenzuschuss.at)

 Antragstagstellung: https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/
Überbrückungsgarantie

 Zielsetzung: Erleichterung der Finanzierung von Betriebsmittelkrediten von Unternehmen, deren
  Umsatz- und Ertragsentwicklung aufgrund der Coronakrise beeinträchtigt ist
 Unterstützung von Betriebsmittelfinanzierungen und Finanzierungen für die Stundung
  bestehender Kreditlinien an gesunde Unternehmen
 Wirtschaftlichkeitsbeurteilung und Risikobeurteilung durch Hausbank erforderlich
 Abwicklung über die Hausbank des Förderwerbers
 Antragstellung über den aws Fördermanager gemeinsam mit der Bank
 100 % Haftungsgarantie: max. Kreditrahmen für die Urproduktion 100.000 €, Garantielaufzeit
  max. 5 Jahre, Zinssatzobergrenze 0 % p.a. in den ersten 2 Jahren, danach 3-Monats-Euribor
  +0,75 %, keine Sicherheiten erforderlich, kein Garantieentgelt, kein Bearbeitungsentgelt für
  Garantie
 Abwicklungsstelle: Austria Wirtschaftsservice (aws)
   https://www.aws.at/aws-ueberbrueckungsgarantien/
 Antragstagstellung über den aws Fördermanager (gemeinsam mit Hausbank)

Covid 19 – Investitionsprämie 1

 Zielsetzung: Schaffung von Wachstums- und Beschäftigungsimpulsen, Setzung von
  Schwerpunkten in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit/Life Science

 Förderung von Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen (auch gebrauchte Güter)

 Ausschließlich für das Unternehmen benötigte Investitionen förderbar
   Abgrenzung zwischen privat und betrieblich (zB Heizungen, Photovoltaik)
   Betriebsnotwendigkeit muss gegeben sein

 Förderhöhe (bezogen auf die Nettokosten): Investitionen in Ökologisierung, Digitalisierung und
  Gesundheit/Life Science 14 %, alle anderen förderbaren Investitionen 7 %

 Investitionsvolumen: mind. 5.000 € netto pro Antrag, max. 50 Mio. € pro Betrieb
Covid 19 – Investitionsprämie 2

 Antragstellung zwischen dem 01.09. 2020 und dem 28.02.2021 über den aws Fördermanager:
  https://foerdermanager.aws.at

 Investitionsbeginn („Erste Maßnahme“) für jede einzelne Investition/Rechnung
  01.08.2020 bis 28.02.2021
    Änderung : Verlängerung der Frist für „Erste Maßnahme“ von 28.02.2021 auf 31.05.2021
     letzte Antragsfrist 28.02.2021 bleibt unverändert !

 Pauschalierte Landwirte: Es ist kein Anlageverzeichnis vorzulegen, Nettobeträge sind
  anzugeben

 Fertigstellung/Inbetriebnahme bis längstens 28.02.2022 – Verlängerung in Diskussion
Covid 19 – Investitionsprämie 3

 Vorlage der Abrechnung innerhalb von 3 Monaten nach letzter Inbetriebnahme und Zahlung und
  aufrechtem Fördervertrag

 Bestätigung auf dem Abrechnungsformular durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder
  Bilanzbuchhalter ab einer Zuschusshöhe von 12.000 €

 Abrechnung: wesentliche Kennzahlen zu jeder einzelnen Rechnung sind anzuführen, die
  Rechnungen und Zahlungsbelege sind jedoch selbst nicht vorzulegen, außer bei Kontrollen

 Korrekte Angaben zwingend erforderlich
   (strafrechtliche Konsequenzen bei vorsätzlichem Betrug)
Covid 19 – Investitionsprämie 4

 Rechnungslegung bei Personengemeinschaften (GesbR, Ehegemeinschaft)
   Vorgabe der aws: Rechnung namentlich auf alle antragstellenden Gesellschafter/-innen
   bei GesbR´s müssen neben dem Wortlaut der GesbR auch alle Beteiligten angeführt sein
   Besondere Aufmerksamkeit auf korrekten Förderungswerber!

 Kombination mit LE – Projektförderung
   LE – Programmeinreichung bei der EK ab 20. Jänner 2021
   Begünstigungen für bodennahe Gülleausbringung, besonders tierfreundliche Stallungen
   Förderobergrenze 40 % bzw. 60 % (Junglandwirte oder benachteiligtes Gebiet) bei
    Kumulierung Fördermittel LE/ aws-Prämie
Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

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Aktuelles   - INVEKOS
            - Pflanzenbau
Digitalisierung durch die BBK

 Vor MFA-Abgabezeitraum schon möglich
   Sinnvoll bei mehreren Flächen- bzw. Schlagänderungen!
   Terminvereinbarung notwendig

 Wo notwendig?
   Flächenänderungen
   Geänderte bzw. neue Schlagbildungen
   Plausifehlerbereinigung
Übertragung von Zahlungsansprüchen

 Durchführung von Übertragungen von Zahlungsansprüchen für das Jahr 2021 (bis 17.05.2021)

 Es können Zahlungsansprüche mit Fläche oder ohne Fläche (30% Einbehalt) übertragen
  werden.

 Merkblatt und Antragsformulare sind jederzeit in der BBK erhältlich, oder können von der AMA –
  Homepage (www.ama.at) heruntergeladen werden.

 Achtung: Übertragung nur mittels Abgabe des Formulares!!!!
   Keine Übertragung durch Digitalisierung bzw. Pachtvertrag
Übertragung von Zahlungsansprüchen

 Achtung: Jede Fläche hat einen Zahlungsanspruch!!!!

 D.h. bei jeder Flächenänderung zwischen MFA 2020 und
  MFA 2021 ist ein Übertragung notwendig bzw. sinnvoll
  !!!!!!

 Nicht nötig bei gleichen Flächentäuschen
Abwicklung MFA 2021

 Keine MFA-Infoveranstaltungen Vor Ort

 Webinare als MFA-Infoveranstaltungen:
   03.03.2021 um 19:00 Uhr (Industrieviertel)
   09.03.2021 um 19:30 Uhr (Mostviertel)
   10.03.2021 um 9:30 Uhr (Waldviertel)
   11.03.2021 um 19:00 Uhr (Weinviertel)

   Anmeldungen bitte bei der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer.

   Die Teilnahme ist kostenlos.
Meldungen für Weinbaukataster

 Alle Meldungen für den Weinbaukataster ab 2021 über die
  AMA unter www.eama.at im Digitalisierungsprogramm GSC:

  Rodungsmeldung

  Auspflanzmeldung

  Meldung zur Änderung von Bewirtschaftungsverhältnissen

  Antrag auf Pflanzgenehmigung (Neuauspflanzung, Wiederbepflanzung)
Meldungen für Weinbaukataster

 Weinbaukataster ≠ MFA !!
   jährlicher MFA mit aktuell bewirtschafteten Weinflächen erforderlich
      Bekanntgabe/Bestätigung aktueller Flächen (+ Sorte, Pflanzjahr)

   bei Änderungen zusätzlich separate Meldung „Rodung, Auspflanzung, Anträge auf Neu-
    und/oder Wiederbepflanzung“ an die BH erforderlich (über eAMA)
     Grundlage für behördliche Beurteilung, Prüfung, Genehmigung

 eingereichte MFA bleiben durch „unterjährige“ Katastermeldungen unberührt!
Meldungen für Weinbaukataster

 Abfolgeplanung der Anträge und Meldungen durch Antragsteller unbedingt erforderlich!

   zB: Rodungsmeldung bis spätestens nächster MFA-Abgabe

   zB: Antrag auf Wiederbepflanzung rechtzeitig vor geplanter Auspflanzung (Bescheid von BH
    vor Auspflanzung vorhanden!)

   Anträge auf Neuauspflanzung nur zwischen 15.1. und 15.2. eines Jahres

   Meldung einer Bewirtschaftungsänderung nur notwendig, wenn
         z.B. Flächenzugang vor Lese,
             Rodung eines Flächenzugangs vor nächsten MFA
Meldungen für Weinbaukataster

Ablauf im eAMA/GSC
 Einstieg über eAMA – Invekos-GIS
 FS-Liste aufrufen
 Auswahl des relevanten Weinschlages mit Meldebedarf
    wenn erforderlich – Digitalisierung (Polygonneubildung)
 Weinbaumeldung für Schlag auswählen
    pro Meldung nur ein Schlag möglich
 Inhaltliche Prüfung vor dem Absenden
    ev. auftretende Plausifehler abklären
 Absenden der Meldung bzw. des Antrages
Flächenerfassung – Auswahl betroffener Schlag am Fst
Meldungen für Weinbaukataster

Ablauf im eAMA/GSC
 Einstieg über eAMA – Invekos-GIS
 FS-Liste aufrufen
 Auswahl des relevanten Weinschlages mit Meldebedarf
    wenn erforderlich – Digitalisierung (Polygonneubildung)
 Weinbaumeldung für Schlag auswählen
    pro Meldung nur ein Schlag möglich
 Inhaltliche Prüfung vor dem Absenden
    ev. auftretende Plausifehler abklären
 Absenden der Meldung bzw. des Antrages
Schritt 3: Auswahl der/des gewünschten Meldung/Antrages
Meldungen für Weinbaukataster

Ablauf im eAMA/GSC
 Einstieg über eAMA – Invekos-GIS
 FS-Liste aufrufen
 Auswahl des relevanten Weinschlages mit Meldebedarf
    wenn erforderlich – Digitalisierung (Polygonneubildung)
 Weinbaumeldung für Schlag auswählen
    pro Meldung nur ein Schlag möglich
 Inhaltliche Prüfung vor dem Absenden
    ev. auftretende Plausifehler abklären
 Absenden der Meldung bzw. des Antrages
Rodungsmeldung

                               automatische
                            Datenübernahme aus
                                 „Polygon“

     aktive Datumseingabe
Rodungsmeldung – Ausdruck (gesendet) Beispiel
Auspflanzungsmeldung

                                          automatische
                                       Datenübernahme aus
                                            „Polygon“

                    Sorteneintrag
                          aktive
                       Datumseingabe
Antrag auf Wiederbepflanzung
Aktuelles   - INVEKOS
            - Pflanzenbau
N-Düngeverbote außerhalb der
Verbotszeiträume
Immer dann, wenn der Boden nicht aufnahmefähig ist:
 Keine N-Düngung auf wassergesättigte Böden
 Keine N-Düngung auf überschwemmte Böden
 Keine N-Düngung auf schneebedeckte Böden
 Keine N-Düngung auf gefrorene Böden
  Anmerkung: ein auftauender Boden ist zwar nicht „gefroren“ und damit aufnahmefähig,
   kann aber wassergesättigt sein
Aufzeichnungen zur Düngung

1.) Betriebsbezogene Aufzeichnungen

Betriebsbezogene Aufzeichnungen betreffend die Stickstoffdüngung (N-Bilanz) bis 31. März des
Folgejahres sind von Betrieben

 mit mehr als 5 ha LN für Betriebe im nitratgefährdeten Gebiet

 Bzw. 15 ha LN für Betriebe im nicht nitratgefährdeten Gebiet

zu führen.
Aufzeichnungen zur Düngung

2.) Schlagaufzeichnungen bezüglich N-Düngung

Schlagbezogene Aufzeichnungen betreffend der Stickstoffdüngung sind von Betrieben im
nitratgefährdeten Gebiet mit

mehr als 5 ha Ackerfläche

zu führen.

Nur für Ackerflächen!
Innerhalb 14 Tage!!
Aufzeichnungen zum Pflanzenschutz

 „Spritztagebuch“
   Zugang für Dritte über Ansuchen bei der zuständigen Behörde
    möglich

 Datum         Kultur          Feldstück/Schlag-         Pflanzenschutz-   Aufwandmenge
                            bezeichnung bzw. Nr. lt.          mittel       /Konzentration
                             Flächennutzungsliste                            pro Hektar
                                   MFA (NÖ)
Keine „Bilanz“,
10.06.2014      aber Einkauf-Hausfeld
             Winterweizen     und Anwendungsmengen plausibel!!!
                                                       Osiris              3 l/ha
Auflagen bei Verwendung von
„Neonic“ gebeiztem Rübensaatgut

    Bei der Aussaat: (Auflagen zu insektizid gebeizten Saatgut)

       Keine offene Ablage des Saatgutes bei der Aussaat
       Verschüttetes Saatgut sofort entfernen
       Keine Aussaat bei mehr als 5 m/s Windgeschwindigkeit
       Keine Aussaat, wenn Gefahr der Staubabdrift in benachbarte
       blühende Bestände
       Säcke nicht werfen oder stürzen
       Staub soll im Gebinde bleiben (nicht in den Säbehälter)
       Bei pneumatischen Sämaschinen (Saugluftsysteme) muß
       die Abluftführung bodennah ausgeführt sein
Auflagen bei Verwendung von
„Neonic“ gebeiztem Rübensaatgut „Poncho Beta“
     Auflagen aus der Notfallszulassung:

        Saatgutetikette und Saatgutlieferschein 3 Jahre aufbewahren

        Restmengen sind fachgerecht zu entsorgen (bis Ende 06/2021)

        Im Folgejahr und bei Umbruch ist nur der Anbau von
        Getreide, Mais, Soja und Rispenhirse zulässig!!!

        Auf Flächen, auf welchen im Frühjahr 2020 Neonic-gebeiztes
        Zuckerrübensaatgut ausgesät wurde (egal ob diese
        umgebrochen wurden oder zur Ernte gelangt sind), darf als
        Folgefrucht nur Getreide, Mais oder Rispenhirse angebaut
        werden.
Gesetzliche Regelungen für Maiswurzelbohrer

NÖ Pflanzenschutzverordnung
 Anbau von Mais höchstens in drei aufeinander folgenden Jahren
  auf der selben Fläche
 Ausnahme für Anbau von Vorstufen- und Basissaatgut zur Saatmaisproduktion

Andere Bundesländer
 Ähnliche Regelungen in den jeweiligen Landesverordnungen
Maiswurzelbohrer - Fruchtfolgewirkung

     1. Jahr Mais                       2. Jahr Mais
Pflanzenschutzsachkundeausweis

 Betrifft berufliche Verwender von PSM

     Pflanzenschutzmittel dürfen nur noch von sachkundigen
            Personen gekauft und verwendet werden!

 6 Jahre gültig

 Verpflichtende Weiterbildung (5 Stunden) notwendig
  für die Verlängerung des Ausweises

 Sachkundeausweis ersetzt die Giftbezugsbewilligung für
  Pflanzenschutzmittel!
Pflanzenschutzsachkundeausweis

 Verlängerung heuer fällig bei Ausstellung 2015:

Ausstellung- und Ablaufdatum ist am Ausweis angedruckt!
Pflanzenschutzsachkundeausweisverlängerung

 Anschreiben seitens der LK Niederösterreich, wenn:

  Ablauf des Ausweises im Jahr 2021

  5-stündige Weiterbildung bereits erfüllt

 Antragstellung zur Ausweisverlängerung:     (Vor Ort, Mail, Post, …)

  Ausweis im Original (Kopie)
  Antragsformular:
    teilweise ausgefüllt
    restliche Angaben ergänzen (Ausweisnr., Bankverbindung,.. )
    Unterschriften
Pflanzenschutzgeräteüberprüfung

Überprüfungsintervalle
   bis 26.11.2016 mussten alle derzeit in Gebrauch befindlichen
    Geräte mind. 1 x kontrolliert worden sein
   bis 2020 alle 5 Jahre, ab 2021 alle 3 Jahre
   Neugeräte innerhalb von 5 Jahren nach Kauf mind. 1 x
      Datum laut Rechnung (= bei Auslieferung)

                                             Fotos: DI Schmiedl, LK NÖ
Pflanzenschutzmittellagerkontrolle

       Regelmäßige Lagerkontrolle auf Produkte, deren
       Zulassung sowie Aufbrauchsfrist beendet ist!
       (einsehbar im PSM-Register)

    WO?
      Sammelaktionen der Abgeber
      Entsorgung bei Problemstoff-Sammelstellen
Restmengenentsorgung

    Laufender Wegfall von Wirkstoffen!!!!

    Herbizide:

       Desmedipham (07/2020) : Beetup Compact, Betanal Maxx Pro,
           Betanal expert, Betanal Elite, Belvedere Extra, Destor,
           Pantopur, Betasana Trio SC,….

       Bromoxynil (09/2021) : Auxo, Buctril, Xinca
Restmengenentsorgung

   Laufender Wegfall von Wirkstoffen!!!!

   Fungizide:

      Epoxiconazol (10/2021): Adexar, Duett Ultra, Rubric, …

      Mancozeb (2021): Dithane Neotec, Ridomil Gold, …
Restmengenentsorgung

    Laufender Wegfall von Wirkstoffen!!!!

    Insektizide:

        Malathion (10/2020): Fyfanon
        Pymetrozin (01/2020): Plenum 50 WG, Tafari
        Chlorpyrifos (04/2020): Reldan 2E, Agritox, …
        Thiacloprid (02/2020): Biscaya, Calypso, Sonido, …
Zulassung Glyphosat

    Glyphosat:

       Zulassung auf EU-Ebene bis 15. Dezember 2022

       Verlängerung der Zulassung fraglich

       Deutschland beschließt Verbot mit Ende 2023 !!!!!

     Vorbereiten auf die Zeit ohne Glyphosat
DANKE FÜR IHRE

AUFMERKSAMKEIT
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