Es gibt Dinge im Leben, vor denen ich nicht die Augen verschließen will - Vermögensweitergabe und Vermögenssicherung
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Es gibt Dinge im Leben, vor denen ich nicht die Augen verschließen will. Vermögensweitergabe und Vermögenssicherung Wem Sie Ihr Vermögen vermachen, ist Ihre Sache. Überlassen Sie es nicht dem Zufall.
INHALT 4 Das Wichtigste vorab. 4 Vorausschauend handeln. 5 Eigenvorsorge, Generationenvorsorge 5 Eigenvorsorge. 5 Generationenvorsorge. 5 Lebensversicherungen. 7 Vermögensweitergabe. 7 Rechtzeitig planen – sorgfältig v orsorgen – richtig aus- führen. 8 Vermögensübersicht. 9 Familienstammbaum. 10 Checkliste: Welche Vorsorgemaßnahmen haben Sie schon für sich und Ihre Familie getroffen? 11 Wichtige Grundbegriffe der Vorsorge. 13 Hilfe für den Anlassfall. 13 Wichtige Personen im Ernstfall. 15 Checkliste für Hinterbliebene. 19 Bankverbindungen. 22 Versicherungen und Vorsorge. 23 Eigentum und Besitz. 24 Tipps zur Absicherung. 24 ERGO Bestattungsvorsorge. 24 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. 25 Antrag auf Hinterbliebenenpension. 26 Ehegatte – Lebensgefährte. 26 Die Wohnung im Erbrecht. 3
Das Wichtigste vorab. Wir werden immer älter, aber wir leben nicht ewig. Das ist VORAUSSCHAUEND HANDELN. eine Tatsache. Die Werte – materielle wie nicht materielle –, Gerade die optimale und reibungslose Weitergabe Ihres Ver- die wir im Laufe unseres Lebens geschaffen haben, leben mögens erfordert umfassende Informationen und sorgfältige mit unseren ErbInnen weiter. Eine sorgfältige Weitergabe der Planung in Kombination mit gezielter Veranlagung. Bitte Dinge, die uns am Herzen liegen, und der Werte, die wir berücksichtigen Sie – auch im Interesse Ihrer Angehörigen – uns erarbeitet haben – wie die eigenen vier Wände, das Geld, folgende Punkte: das wir jahrelang angespart haben, und andere Vermögens- • Treffen Sie möglichst früh Ihre letztwilligen Anordnungen. werte –, liegt in unserer Verantwortung. • Erstellen Sie ein Verzeichnis aller Vermögenswerte. • Sichern Sie rechtzeitig Ihren Lebensstandard und den Ihrer Überlassen Sie diese Werte nicht ungeregelt der Nachwelt. Angehörigen. Verantwortungsvolle Vermögensweitergabe beginnt mit • Prüfen Sie die Vor- und Nachteile des Schenkens und Information und Planung. Auf den nächsten Seiten erfahren Vererbens. Sie Wissenswertes und erhalten wertvolle Tipps rund um die • Sorgen Sie für entstehende Kosten und Steuerbelastungen Weitergabe Ihres Vermögens. vor. So können Sie rechtzeitig klare Verhältnisse schaffen und spätere Probleme und Auseinandersetzungen vermeiden. Zu Fragen der allgemeinen Rechtslage und des Steuerrechts beraten Sie NotarInnen, RechtsanwältInnen und Steuerbera- terInnen. Für vermögensbezogene Fragen stehen Ihnen darü- ber hinaus die Beraterinnen und Berater in den Bank Austria Filialen zur Verfügung. 4
Eigenvorsorge, Generationenvorsorge. Ein kurzer Blick in die Zukunft wirft mitunter viele Fragen auf: Auf Seite 8 dieser Broschüre finden Sie eine Tabelle für Ihre Werde ich genug Geld in meiner Pension zur Verfügung persönliche Vermögensübersicht. haben? Sind meine Kinder genügend abgesichert? Wird mein Lebenspartner, meine Frau ausreichend versorgt sein? Brau- Die Bank Austria bietet Ihnen zahlreiche Möglichkeiten, die chen meine Eltern meine Unterstützung? Ist genug Geld für alle Anlegerwünsche optimal abdecken. ihre Pflege vorhanden? GENERATIONENVORSORGE. Machen Sie sich rechtzeitig Gedanken über Ihre finanzielle Zu- Betrachtet man die Palette an Themen, die rund um die kunft und sorgen Sie vor. eigene Familie entstehen, wird einem schnell klar, dass auch eine ganze Reihe finanzieller und rechtlicher Fragen zu EIGENVORSORGE. klären sind. „Man lässt seine Zukunft nur einmal aus den Augen und • Welche finanziellen Aufwendungen kommen auf mich in schon verbündet sie sich mit dem Zufall.“ den nächsten Jahren zu? (Werner Mitsch, deutscher Aphoristiker) • Wie soll die Ausbildung meiner Kinder gesichert werden? Wie viel kosten beispielsweise Schikurse, Auslandsauf- Niemand weiß, wie sich das Leben entwickeln wird. Aber eines enthalte, Sprachferien und Berufsausbildung? Möchte ich ist sicher: Je früher Sie beginnen, über Ihre finanzielle Zukunft meine Kinder und Enkelkinder finanziell unterstützen? nachzudenken, umso entspannter können Sie diese auf sich • Was geschieht mit meinen Eltern? Welche Kosten k önnen zukommen lassen. Überlassen Sie deshalb nichts dem Zufall für deren Unterstützung, Betreuung und Pflege entstehen? und informieren Sie sich in Ihrer Bank Austria über für Sie • Was passiert im Falle meines Ablebens? maßgeschneiderte Zukunftslösungen. • Ist mein Lebenspartner, sind meine Angehörigen aus- reichend abgesichert? Wie groß ist die Einkommenslücke, MACHEN SIE KEINE KOMPROMISSE. wenn ich alleine für die Familie aufkommen muss? Geldanlage ist nicht gleich Geldanlage. Welche Strategie für Sie die beste ist, richtet sich nach Ihren Vorstellungen von Die Bank Austria bietet Ihnen für die optimale Versorgung Sicherheit und Ertrag. Ihrer Angehörigen verschiedene Lösungen. Sichern Sie Menschen ab, die Ihnen nahestehen! Ihre Beraterin bzw. IHRE PENSIONSLÜCKE WÄCHST. Ihr Berater der Bank Austria unterstützt Sie bei Ihren Überlegungen. Es wäre auch schön, nicht bis zur staatlichen Pension arbei- ten gehen zu müssen und trotzdem genug Geld zur Verfügung zu haben. Haben Sie schon überlegt, wie groß einmal Ihre LEBENSVERSICHERUNGEN. Pensionslücke sein wird? Selbst wenn Sie erst mit 65 Ihren Die Lebensversicherung kann verschiedenen Zwecken d ienen. wohlverdienten Ruhestand antreten wollen, sollten Sie sich Typischerweise wird sie jedoch eingesetzt, um die Versorgung nicht ausschließlich auf Ihre staatliche Pension verlassen. bestimmter Personen nach dem Tod des Versicherten sicher- Denn egal wie sich Ihre Einkommenssituation entwickelt: Sie zustellen. Das österreichische Recht b erücksichtigt dieses Be- werden mit einem erheblichen Unterschied z wischen Ihrem dürfnis und bietet dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit, Aktiveinkommen und Ihrer Pension rechnen müssen. Wie eine sogenannte „Bezugsberechtigung“ für den Ablebensfall hoch Ihre etwaige Pensionslücke ist, können Sie mit dem einzuräumen. Ihre Beraterin bzw. Ihr Berater informiert Sie Pensionsrechner unter vorsorgen.bankaustria.at einfach und gerne über die Vorteile der verschiedenen Versicherungs- schnell herausfinden. lösungen. Ab einem bestimmten Alter sollte man sich auch überlegen, wie das vorhandene Vermögen gesichert werden kann. Seniorenwohnhäuser, Pflege und seniorengerechtes Wohnen kosten Geld. Reicht die eigene Pension? Wer zahlt die Diffe- renz? Was geschieht mit eventuell vorhandenen Liegen- schaften? Was passiert im Ablebensfall? 5
Vermögensweitergabe. Die gesetzlichen Regelungen bestimmen ganz genau, Neben den Eltern der Erblasserin bzw. des Erblassers oder wer Erbin bzw. Erbe ist und wie viel wem zusteht. Ein Testa- neben dessen Großeltern erbt die Ehepatnerin bzw. der Ehe- ment, das den gesetzlichen Formvorschriften entspricht, partner zwei Drittel. Ist ein Elternteil vorverstorben, so fällt lässt einen gewissen Spielraum bei der Vermögensweiter- dessen Anteil der Ehepartnerin bzw. dem Ehepartner zu. gabe. Auch Schenkungen bieten interessante Möglichkeiten. Eine ausführliche Beratung ist auf jeden Fall sinnvoll – LebensgefährtInnen besitzen ein außerordentliches Erbrecht. immerhin geht es um Ihr Vermögen! TESTAMENT UND PFLICHTTEIL. RECHTZEITIG PLANEN – SORGFÄLTIG Die Erblasserin bzw. der Erblasser kann jedoch ein Testament ORSORGEN – RICHTIG AUSFÜHREN. V errichten und darin verfügen, wer Erbin bzw. Erbe oder Lege- Das Ziel der meisten Menschen ist es, erworbenes Vermögen tarin bzw. Legatar werden soll. Dabei sind ihr bzw. ihm unter möglichst gut zu veranlagen und zu vermehren. Vermögen Umständen bestimmte Schranken gesetzt, weil bestimmten wird jedoch nicht nur geschaffen, es wird auch irgendwann Personen (den sogenannten Pflichtteilsberechtigten oder weitergegeben – sei es zu Lebzeiten oder bei Ableben. NoterbInnen) von Gesetzes wegen ein Mindestanteil am Wert der Verlassenschaft zusteht – der Pflichtteilsanspruch. Der SCHENKUNG. Pflichtteil ist ein Anspruch in Geld und muss gegen die ErbIn- Die vorweggenommene Erbfolge wird immer beliebter. nen geltend gemacht werden. Bevor man eine Sache verschenkt, sollte man sich aber der Auswirkungen bewusst sein und sich daher ausführlich be PFLICHTTEILSBERECHTIGTE. raten lassen. Es gilt nämlich unter anderem verschiedene Fris- Pflichtteilsberechtigt sind EhegattInnen und Nachkommen ten zu beachten. Und bedenken Sie: Geschenkt ist geschenkt! der Erblasserin bzw. des Erblassers. Die Pflichtquoten der Ein Widerruf ist nur in ganz seltenen Fällen m öglich. Nachkommen der Erblasserin bzw. des Erblassers und seines EhegattInnen betragen die Hälfte dessen, was sie als gesetz- GESETZLICHE ERBFOLGE. liche ErbInnen bekommen hätten. Wenn die Erblasserin bzw. der Erblasser kein Testament errichtet hat oder ein bestehendes Testament nicht den PFLICHTTEILSVORSORGE. gesetzlichen Formvorschriften entspricht und es demnach Ein wesentlicher Vorteil von Lebensversicherungen besteht ungültig ist, kommt es zur gesetzlichen Erbfolge. In diesem auch darin, dass sie bei Vorliegen eines Bezugsrechts für Fall bestimmt das Gesetz, wer Erbin bzw. Erbe wird. Ist die den Ablebensfall nicht in die Verlassenschaftsabhandlung Erblasserin bzw. der Erblasser verheiratet, erhält die Ehe- einbezogen werden. Dadurch eignen sich Lebensversiche gattin bzw. der Ehegatte (oder die Partnerin bzw. der Partner rungen auch besonders gut für die Vorsorge von Pflichtteils- einer eingetragenen Partnerschaft) neben den Kindern der ansprüchen. Erblasserin bzw. des Erblassers und deren Nachkommen ein Drittel des Nachlasses, die Nachkommen der Erblasserin bzw. Mit 1. August 2008 wurde zwar die Erbschafts- und des Erblassers erhalten zwei Drittel. S chenkungssteuer abgeschafft, jedoch unterliegen Schenkungen bei Überschreiten bestimmter Betrags- grenzen gesetzlichen Meldepflichten. Ein Beispiel zum P flichtteilsanspruch. Ein Mann hinterlässt eine Ehegattin und zwei Kinder. In seinem Testament hat er seine Frau als Erbin bestimmt und die beiden Kinder auf den Pflichtteil gesetzt. Der Erblasser kann grundsätzlich völlig frei über den Verbleib seines Vermögens nach seinem Tod entscheiden. Gewisse Schranken sind ihm aber doch gesetzt, weil bestimmten Personen (den sogenannten Pflichtteilsberechtigten oder Not- erben) von Gesetzes wegen ein Mindestanteil am Wert der Verlassenschaft zusteht (Pflichtanteilsanspruch). Die Pflicht- teilsberechtigten haben somit nun einen entsprechenden Geldanspruch gegen den Nachlass. Dieser beträgt für die beiden Kinder die Hälfte dessen, was sie als gesetzliche Erben bekommen hätten (§ 759 ABGB). Hat daher beispielsweise der Rein- nachlass einen Wert in Höhe von 150.000 Euro, beträgt der Pflichtteil für die beiden Kinder gemeinsam 50.000 Euro. 7
VERMÖGENSÜBERSICHT. Zur besseren Übersicht und auch zur Ermittlung etwaiger Pflichtteilsquoten haben wir für Sie eine Vermögensübersicht sowie einen Stammbaum erstellt. Bankveranlagung Institut Bezeichnung Wert Liegenschaft Adresse Besitzer Verkehrswert Firmenbeteiligungen Wert Sonstige Werte (Kfz, Edelmetalle, Münzen, Schmuck, Antiquitäten, Kunstwerke usw.) Wert Gesamtvermögen Kapital- und Rentenversicherungen Anstalt Ablebenswert TIPP Lebensversicherungen werden bei Vorliegen eines namentlichen Bezugsrechts für den Ablebensfall nicht in die Verlassenschaftsabhandlung einbezogen. 8
FAMILIENSTAMMBAUM. Für eine optimale Vorsorgeplanung tragen Sie bitte Ihre persönliche Situation im Familienstammbaum ein. Legen Sie danach gemeinsam mit Ihrer Beraterin bzw. Ihrem Berater fest, welche Vorsorgemaßnahmen zu Ihrer finanziellen Absicherung für Sie persönlich und für Ihre Familie wichtig sind. Vater Mutter Vater Mutter Geschwister Ich (Ehe-)Partner bzw. Geschwister (Ehe)-Partnerin Meine Kinder Gemeinsame Kinder Kinder der (Ehe-)Partnerin bzw. des (Ehe-)Partners Enkelkinder Enkelkinder Enkelkinder Ehepartnerin bzw. Ehepartner: siehe Ehegattenerbrecht 1. Parentel – ErbInnen erster Ordnung 2. Parentel – ErbInnen zweiter Ordnung PFLICHTTEILSBERECHTIGTE. Welche Personen pflichtteilsberechtigt sind, wird auf Seite 6 genau erklärt. Namen Höhe der Pflichtteile 9
CHECKLISTE: WELCHE VORSORGEMASSNAHMEN HABEN SIE SCHON FÜR SICH UND IHRE FAMILIE GETROFFEN? Betrachten Sie bitte Ihre persönliche Familiensituation und legen Sie fest, welche Vorsorgemaßnahmen Ihnen zur finanziellen Absicherung für sich selbst sowie für Ihre Familie wichtig sind. EIGENVORSORGE: WELCHE VORSORGE HABEN SIE SCHON FÜR SICH GETROFFEN? Vorsorge. ☐☐ Langfristig Vermögen aufbauen (bestimmtes Sparziel). ☐☐ Pensionsvorsorge. ☐☐ Ansparen für Pflegebedarf. Schutz vor Risiken/Risikovorsorge. ☐☐ Unfallvorsorge (Dauerinvalidität). ☐☐ Ableben der Partnerin/des Partners. ☐☐ Pflichtteilsvorsorge. ☐☐ Zeichnungs- und Zutrittsrechte (z. B. Konto, Depot, Safe). ☐☐ Vorsorgevollmacht. FAMILIENVORSORGE: WELCHE VORSORGE HABEN SIE SCHON FÜR IHRE FAMILIE GETROFFEN? Vorsorge. ☐☐ Langfristig Vermögen aufbauen (bestimmtes Sparziel). ☐☐ Pensionsvorsorge Partnerin/Partner/Kinder. ☐☐ Ausbildung Kinder. ☐☐ Pflegebedarf Eltern. Schutz vor Risiken/Risikovorsorge. ☐☐ Unfallvorsorge (Dauerinvalidität). ☐☐ Risikovorsorge für Familie. ☐☐ Pflichtteilsvorsorge. ☐☐ Zeichnungs- und Zutrittsrechte (z. B. Konto, Depot, Safe). ☐☐ Vorsorgevollmacht. Vermögensweitergabe. ☐☐ Schenkung von Vermögensteilen an Familienmitglieder. EIGENVERSORGUNG: WELCHE VORSORGE HAT IHRE FAMILIE (IHRE ELTERN, IHR PARTNER BZW. IHRE PARTNERIN) FÜR SIE GETROFFEN? Vorsorge. ☐☐ Für Anschaffungen (bestimmtes Sparziel). ☐☐ Ihre Ausbildung. ☐☐ Ihre Pension. ☐☐ Mutterschutz bzw. Karenz. ☐☐ Ihre Pflege. Schutz vor Risiken/Risikovorsorge. ☐☐ Unfallvorsorge. ☐☐ Risikovorsorge (Bezugsrecht für Sie). ☐☐ Zeichnungs- bzw. Zutrittsrechte für Sie. ☐☐ Vorsorge für Pflichtteilsforderungen. Vermögensweitergabe. ☐☐ Schenkungen von Vermögensteilen an Sie. ☐☐ Übergabe von Liegenschaften an Sie. 10
WICHTIGE GRUNDBEGRIFFE DER VORSORGE. VORSORGEVOLLMACHT – IM HINBLICK AUF DIE VERSICHERUNGEN: BEZUGSBERECHTIGTE FINANZIELLEN BELANGE. PERSONEN. Es kann jeden treffen! Die plötzlich oder auch schleichend Vorsorge mit Versicherungen ermöglicht es, eine Person als eintretende Geschäftsunfähigkeit eines Menschen stellt alle Bezugberechtigte zu nennen, die im Fall des Ablebens der Beteiligten vor fast unlösbare Herausforderungen. Die Bank Versicherungsnehmerin bzw. des Versicherungsnehmers die Austria kann in diesen Fällen dann am wirksamsten helfen, Versicherung ausbezahlt bekommt. Die Versicherung fällt wenn eine vom Gesetzgeber für diese Fälle bestimmte Ver- somit nicht in die Verlassenschaft und ist daher gut geeignet, fügung bereits vorliegt. Dies ist die reine Vorsorgevollmacht, um für Pflichtteilsansprüche vorzusorgen. die ausschließlich im Fall des Eintritts der Geschäftsunfähig- keit Wirkung hat. GESETZLICHE ERBFOLGE. Die reine Vorsorgevollmacht ermächtigt die Vorsorgevoll- Liegt kein gültiges Testament vor, fällt der Nachlass der Ver- machtnehmerin bzw. den Vorsorgevollmachtnehmer im Falle storbenen bzw. des Verstorbenen den Verwandten und der des Eintritts der Geschäftsunfähigkeit der Vollmachtgeberin überlebenden Ehegattin bzw. dem überlebenden Ehegatten bzw. des Vollmachtgebers unter anderem, Bankgeschäfte in zu. Die „Eingetragene Partnerschaft“ ist diesbezüglich der bestimmtem Umfang zur Wahrung der Interessen der be- Ehe gleichgestellt. Das Gesetz regelt u. a. mit dem Parent- troffenen Person zu erledigen. elensystem, wer Erbin bzw. Erbe wird. Für die Beratung und Erstellung einer in der Bank gültigen Das Parentelensystem teilt die Verwandten in bestimmte Li- Vorsorgevollmacht empfehlen wir, eine Notarin bzw. einen nien – die Parentele. Die Parentele kommen nacheinander an Notar oder eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt die Reihe, daher können z. B. Angehörige der 2. Parentel (z. B. oder einen Erwachsenenschutzverein zu konsultieren. Eltern) nur dann erben, wenn aus der 1. Parentel (z. B. Kinder) niemand vorhanden ist (siehe Familienstammbaum). SCHENKUNGEN. ERBRECHT DER EHEGATTIN BZW. DES Bei Schenkungen sind die Bestimmungen des Schenkungs- EHEGATTEN (GILT AUCH FÜR DIE EINGETRAGENE meldegesetzes 2008 zu beachten. PARTNERSCHAFT). SCHENKUNG ZWISCHEN NAHEN ANGEHÖRIGEN: In der gesetzlichen Erbfolge erhält die Ehegattin bzw. der Ehegatte neben den Kindern der Erblasserin bzw. des Erb- Geschenke ab einer Wertgrenze von 50.000 Euro pro lassers und deren Nachkommen ein Drittel des Nachlasses. Jahr (ab dem Tag der Schenkung) sind meldepflichtig, Hinterlässt die Erblasserin bzw. der Erblasser keine Kinder mehrere Schenkungen innerhalb von zwölf Monaten werden bzw. Enkelkinder, erbt die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner dabei addiert. zwei Drittel und die lebenden Eltern erhalten ein Drittel des Nachlasses. Sind beide Elternteile der Erblasserin bzw. des SCHENKUNG ZWISCHEN NICHT-ANGEHÖRIGEN: Erblassers bereits vorverstorben, erhält die Ehepartnerin bzw. Geschenke ab einer Wertgrenze von 15.000 Euro im Zeit- der Ehepartner alles. raum von fünf Jahren (ab dem Tag der Schenkung) sind meldepflichtig, mehrere Schenkungen innerhalb von 60 Mo- TESTAMENT UND PFLICHTTEIL. naten werden dabei addiert. Mit dem Testament bestimmt die Erblasserin bzw. der Erb- lasser die Erbfolge und kann somit die gesetzliche Erbfolge Die Meldung erfolgt elektronisch, das Formular ist unter abändern. Bestimmten Personen (Kinder, Ehepartnerin bzw. www.bmf.gv.at abrufbar. Bei Liegenschaftsübertragungen Ehepartner, eingetragene Partnerin bzw. eingetragener Part- ist eine Meldung nicht erforderlich, da diese der Grunderwerb- ner) steht jedoch ein gesetzlich geregelter Mindestanteil am steuer unterliegen. Wert der Verlassenschaft zu – der Pflichtteilsanspruch. Genaue Informationen zum Erbrecht und der reinen Vorsorge- vollmacht erhalten Sie bei Ihrer Notarin bzw. Ihrem Notar oder Ihrer Rechtsanwältin bzw. Ihrem Rechtsanwalt. Für Ihre maßgeschneiderte Zukunftslösung steht Ihnen gerne Ihre Beraterin bzw. Ihr Berater der Bank Austria zur Verfügung. 11
12
Hilfe für den Anlassfall. Ein Trauerfall ist zweifelsohne eine starke emotionale B elastung. Um in diesem Ausnahmezustand trotzdem nichts Wichtiges zu vergessen und alle notwendigen Maßnahmen zeitgerecht einzuleiten, finden Sie auf den nächsten Seiten eine kleine Unter- stützung, die im Anlassfall hilft. WICHTIGE PERSONEN IM ERNSTFALL. Sofort zu verständigen. Name: PLZ, Ort: Straße, Nr.: Telefon: E-Mail: Name: PLZ, Ort: Straße, Nr.: Telefon: E-Mail: Name: PLZ, Ort: Straße, Nr.: Telefon: E-Mail: Persönliche Bankberaterin bzw. persönlicher Bankberater. Bitte immer aktualisieren (z. B. beim Beraterwechsel). Name: Institut, Filiale: PLZ, Ort: Straße, Nr.: Telefon: E-Mail: 13
Notarin bzw. Notar, Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt. Name: PLZ, Ort: Straße, Nr.: Telefon: E-Mail: Testament. Erstellt am: Hinterlegungsort (Notar, Safe etc.): Angaben zu vorhandener Grabstelle. Friedhof: Gruppe, Reihe, Nummer der Grabstelle: Namen von eventuell bereits im Grab Beerdigten: PLZ, Ort: Straße, Nr.: 14
CHECKLISTE FÜR HINTERBLIEBENE. Jeder Todesfall erfordert Maßnahmen, die – je nachdem, wo der Tod eingetreten ist – in einer bestimmten Reihenfolge und auch innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu treffen sind. Die vorliegende Checkliste soll Ihnen dabei behilflich sein. Dennoch sollten Sie möglichst unverzüglich mit Ihrem zuständigen Bestattungsunternehmen (in Wien mit einer Anmeldestelle der Bestattung Wien) Verbindung aufnehmen. TODESFALL IM WOHNHAUS. Behandelnde Ärztin bzw. behandelnder Arzt. ■■ Ärztlicher Behandlungsschein. ■■ Telefonisch bei der zentralen Anmeldestelle zur Toten Anmeldung der Totenbeschau. beschau. ■■ Ausstellung der Anzeige des Todes (für Eintragung im Totenbeschauärztin bzw. Totenbeschauarzt. Sterbebuch am zuständigen Standesamt) und des Leichen- begleitscheins (für Bestattung). Verständigung des Bestattungsunternehmens. ■■ Abholung der bzw. des beschauten Verstorbenen. TODESFALL IM KRANKENHAUS. Nach Erhalt der Todesnachricht. ■■ Mit dem Bestattungsunternehmen in Verbindung setzen. ■■ Abgabe der für die Verstorbene bzw. den Verstorbenen Krankenhaus. bestimmten Kleidung. TODESFALL AN EINEM ÖFFENTLICHEN ORT. Verständigung durch zuständige Sicherheitsstelle. Mitteilung, wohin die bzw. der Verstorbene gebracht worden ist. ■■ Mit dem Bestattungsunternehmen Kontakt aufnehmen. STANDESAMT (MAGISTRATISCHES BEZIRKSAMT). ■■ Anzeige des Todes. ■■„Registerauszug Tod“ (Sterbeurkunde). ■■ Ausstellung der Todesbescheinigung. ■■ Ausstellung der Todesbestätigung (zur Abmeldung bei der Sozialversicherung bzw. zur Geltendmachung eines eventuellen Bestattungskostenbeitrags). ■■ Heiratsurkunde. ■■ Ausstellung der Heiratsurkunde nach dem Tod (für ■■ Geburtsurkunde. Pensionsversicherung). ■■ Meldezettel. ■■ Staatsbürgerschaftsnachweis. ■■ Bei Verwitweten: „Registerauszug Tod“ (Sterbeurkunde) der verstorbenen Ehepartnerin bzw. des verstorbenen Ehepartners. ■■ Bei Geschiedenen: Scheidungsurteil. ■■ Bei AkademikerInnen: urkundlicher Nachweis akademischer Grade. ■■ Bei NichtösterreicherInnen: Reisepass. Tipp: Lassen Sie sich eine ausreichende Anzahl von „Registerauszug Tod“ (Sterbeurkunde) ausstellen. ■■ Angeführte Dokumente bitte unbedingt mitnehmen! ■■ Weitere notwendige Dokumente und Erledigungen. 15
BESTATTUNG UND ERGO VERSICHERUNG ODER WIENER VEREIN (WENN VERTRAG BESTEHT). ■■ Todesbescheinigung (ausgestellt vom Standesamt). ■■ Regelung des Begräbnisses. ■■ Grabdaten. ■■ Leistungszusage der ERGO Versicherung oder des ■■ Polizze oder Anweisung der ERGO Versicherung oder des Wiener Vereins. Wiener Vereins. ■■ Kosten für Leistungen des Bestatters bzw. anderer Firmen: ■■ Foto des bzw. der Verstorbenen (falls Bildparte erwünscht). Bestattung, Parten, Blumenschmuck, Trauerfeier, „Leichen- schmaus“ etc. ■■ Kosten, die nach der Bestattung anfallen: Grabstein, Grabpflege etc. Eine Bestattung kostet üblicherweise zwischen 3.000 und 5.000 Euro (inkl. Friedhofsgebühren). Die Kosten hängen aber stark von Ihren Wünschen ab. Tipp: In sozial gerechtfertigten Fällen ist eine Stundung der Bestattungskosten unter Umständenn möglich. BANK (KONTOFÜHRENDE FILIALE DES BZW. DER VERSTORBENEN). ■■„Registerauszug Tod“ (Sterbeurkunde). ■■ Legitimierte Konten sperren. ■■ Alle vorhandenen Kontounterlagen (BankCard (Debitkarte ■■ Sämtliche Zahlungsaufträge erfassen, eventuell der Bank Austria), Kreditkarten, Kontonummern, Spar übernehmen. bücher, Bausparverträge, Kreditverträge usw.). ■■ Wenn nicht vorhanden, Eröffnung eines eigenen Kontos. ■■ Kontonummern für Notar aufschreiben. ■■ Klären, ob Kredite durch Risikoablebensversicherungen gedeckt sind. ■■ Antrag für bargeldlose Gehalts- bzw. Pensions anweisungen ausfüllen. WAS GESCHIEHT MIT DEM KONTO DES BZW. KANN DIE ERBIN BZW. DER ERBE ÜBER DAS KONTO DER VERSTORBENEN? WERDEN NOTWENDIGE DES BZW. DER VERSTORBENEN VOR BEENDIGUNG ZAHLUNGSAUFTRÄGE WEITERHIN DURCHGEFÜHRT? DES VERLASSENSCHAFTSVERFAHRENS VERFÜGEN? Hier ist grundsätzlich zwischen Einzelkonten und Gemein- Im Normalfall ergeht am Ende des Verlassenschaftsver- schaftskonten (mit mindestens zwei KontoinhaberInnen) zu fahrens ein Einantwortungsbeschluss, der die Erbin bzw. den unterscheiden. Gemeinschaftskonten können entweder mit Erben zur freien Verfügung über das bzw. die Konten des bzw. Einzelverfügungsberechtigung oder gemeinsamer Ver- der Verstorbenen berechtigt. fügungsberechtigung geführt werden. Die Gerichtskommissärin bzw. der Gerichtskommissär kann Einzelkonten und Gemeinschaftskonten mit gemeinsamer jedoch der Erbin bzw. dem Erben bei Vorliegen der gesetz- Verfügungsberechtigung werden ab dem Todestag gesperrt, lichen Voraussetzung die Benützung, Verwaltung und Ver- sodass keine Abbuchungen und Behebungen mehr mög- tretung der Verlassenschaft auch ohne Genehmigung durch lich sind. das Gericht übertragen. Zeichnungsrechte auf Einzelkonten erlöschen mit dem Todes- Dazu stellt die Gerichtskommisärin bzw. der Gerichts- tag der Kontoinhaberin bzw. des Kontoinhabers. Zeichnungs- kommissär eine sogenannte Amtsbestätigung aus, die dazu berechtigte können somit nach dem Tod der Einzelkonto- berechtigt, über das Konto des bzw. der Verstorbenen zu ver- inhaberin bzw. des Einzelkonteninhabers nicht mehr über fügen. diese Konten disponieren. Bei einem Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungs- berechtigung gibt es zumindest zwei KontoinhaberInnen – hier können die überlebenden KontoinhaberInnen weiter- hin frei verfügen und somit die täglichen Zahlungen bestreiten. ■■ Angeführte Dokumente bitte unbedingt mitnehmen! ■■ Weitere notwendige Dokumente und Erledigungen. 16
ARBEITGEBER ODER PENSIONSSTELLE. ■■„Registerauszug Tod“ (Sterbeurkunde). ■■ Beantragung einer Witwen-/Witwer-/Waisenpension. ■■ Begräbniskostenzuschuss (Sterbequartal). ■■ Eventuell bestehende Pflegegeldansprüche klären. VERSICHERUNG. Achtung! Meldepflicht bei Unfalltod innerhalb von 24 Stunden! Siehe auch Seite „Versicherungen“. Bei Todesfall im Urlaub: Versicherungspakete Visa, Mastercard und Diners Club beachten! ■■„Registerauszug Tod“ (Sterbeurkunde). ■■ Änderung, Stornierung. ■■ Versicherungspolizzen. ■■ Übernahme der Begräbniskosten bzw. Organisation des Begräbnisses (ERGO Bestattungsvorsorge). ■■ Auszahlung an begünstigte Personen. HAUSVERWALTUNG. ■■„Registerauszug Tod“ (Sterbeurkunde). ■■ Eventuell Eintritt in den Mietvertrag. ■■ Mietvertrag. POST, TELEKOM UND MOBILFUNKBETREIBER. ■■„Registerauszug Tod“ (Sterbeurkunde). ■■ Bewilligung bzw. Anschluss für Telefon, Rundfunk, Fern ■■ Bewilligungsnummer. sehen, Internet ändern oder stornieren. GAS- UND STROMVERSORGER. ■■„Registerauszug Tod“ (Sterbeurkunde). ■■ Anschluss ändern oder stornieren. ■■ Ordnungszahl. KIRCHE. ■■„Registerauszug Tod“ (Sterbeurkunde). ■■ Meldung. WOHNFINANZAMT. ■■„Registerauszug Tod“ (Sterbeurkunde). ■■ Verständigung über Tod, Einkommensteuererklärung für ■■ Einkommensteuererklärung des bzw. der Verstorbenen. die Verstorbene bzw. den Verstorbenen (nach einigen Wochen). ■■ Angeführte Dokumente bitte unbedingt mitnehmen! ■■ Weitere notwendige Dokumente und Erledigungen. 17
SONSTIGE WEGE. ■■ Kfz ab- bzw. ummelden. ■■ Bestehende Abonnements ab- bzw. ummelden. ■■ Mitgliedschaften bei verschiedenen Vereinen kündigen oder eventuell ummelden. FAHRZEUGE. Kennzeichen: Marke/Type: Kennzeichen: Marke/Type: Wenn die Erbfolge geklärt ist und alle ErbInnen eine Erbantrittserklärung abgegeben haben, kann die Gerichtskommissärin (Notarin) bzw. der Gerichtskommissär (Notar) eine Amtsbestätigung gem. § 172 Außerstreitgesetz ausstellen. Damit kann z. B. über Pkws sofort verfügt werden, ohne einen Gerichtsbeschluss abwarten zu müssen. NOTARIN BZW. NOTAR ALS GERICHTSKOMMISSÄRIN BZW. GERICHTSKOMMISSÄR (NACH EINLADUNG ZUR TODESFALLAUFNAHME). ■■ Aufstellung der vorhandenen Werte. ■■ Letztwillige Anordnung (Testament). ■■ Liegenschaftsunterlagen (Einheitswertbescheide, Grundbuchauszüge). ■■ Sparbücher, Wertpapierbons und Versicherungen, soweit sie in die Verlassenschaft fallen. ■■ Bausparvertragsnummer. ■■ Kontonummern von (Pensions-)Konten und legitimierten Wertpapierdepots. ■■ Kreditkartennummer. ■■ Safenummer (kontoführende Stelle). ■■ Kraftfahrzeugpapiere. ■■ Bei Faustfeuerwaffen: Waffenpass, Waffenbesitzkarte. ■■ Belege über Sterbe-, Krankheits- und Pflegekosten, Begräbniskosten, Kostenvoranschlag für die Grabgestaltung. ■■ Angeführte Dokumente bitte unbedingt mitnehmen! ■■ Weitere notwendige Dokumente und Erledigungen. 18
BANKVERBINDUNGEN. KONTEN. Bitte berücksichtigen Sie auch Mitinhaberschaften oder Zeichnungsrechte. Es ist zu beachten, dass bei Gemeinschaftskonten im Todesfall einer Kontoinhaberin bzw. eines Kontoinhabers der dieser Kontoinhaberin bzw. diesem Kontoinhaber zuzurechnende Anteil am Guthaben in die Verlassenschaft fällt. Wie hoch dieser Anteil ist, ist im Verlassenschaftsverfahren zu klären. Art Institut Kontonummer InhaberInnen Wert in Euro (MitinhaberInnen) Konten Pensionskonten Festgeldkonten Wertpapier- Verrechnungskoten Fremdgirokonten Dispokonten VERWAHRUNG. Mitinhaberschaften überlegen Art Institut Nummer Inhaber Safe 19
SPARFORMEN UND SPARBÜCHER. Es ist zu beachten, dass bei Gemeinschaftskonten im Todesfall einer Kontoinhaberin bzw. eines Kontoinhabers der dieser Konto- inhaberin bzw. diesem Kontoinhaber zuzurechnende Anteil am Guthaben in die Verlassenschaft fällt. Wie hoch dieser Anteil ist, ist im Verlassenschaftsverfahren zu klären. Art Institut Nummer InhaberInnen Wert in Euro (MitinhaberInnen) ErfolgsCard (wird in Verlassenschaft wie Konto behandelt) ErfolgsKapital (wird in Verlassenschaft wie Konto behandelt) Sparbücher Bausparvertrag 20
VERANLAGUNGEN. Bitte berücksichtigen Sie auch Mitinhaberschaften, Zeichnungsrechte oder Vollmachten. Es ist zu beachten, dass bei Gemein- schaftskonten im Todesfall einer Kontoinhaberin bzw. eines Kontoinhabers der dieser Kontoinhaberin bzw. diesem Kontoinhaber zuzurechnende Anteil an dem Guthaben bzw. den Wertpapieren in die Verlassenschaft fällt. Wie hoch dieser Anteil ist, ist im Verlassenschaftsverfahren zu klären. Art Institut Nummer InhaberInnen Wert in Euro (MitinhaberInnen) Wertpapierdepots Wertpapier-Pläne Wertpapierbons Ausgefolgte Wertpapiere Beteiligungspapiere Versicherungs-Veranlagungen FINANZIERUNGEN. Wie ist der Kredit besichert? Besteht ein Ablebensschutz? Eventuelle Tilgungsträger beobachten. Eventuelle Kursentwicklungen beobachten. Art Institut Nummer InhaberInnen Wert in Euro (MitinhaberInnen) Konsumkredite Wohnkredite Hypothekardarlehen Wohnbauförderungsdarlehen Betriebliche Finanzierungen Leasing 21
KARTEN. Art Institut Nummer BankCard (Debitkarte der Bank Austria) Kreditkarten FIRMENBETEILIGUNGEN. Art Institut Nummer VERSICHERUNGEN UND VORSORGE. Art Gesellschaft Polizzennummer Lebensversicherung Staatlich geförderte Zukunftsvorsorge Pensionsversicherung Versicherung zu Gunsten der Kinder, z. B. Ausbildungsvorsorge Pensionskasse Vorsorgekasse („Abfertigung Neu“) Risikoversicherung, z. B. Kreditrestschuldversicherung Bestattungskostenversicherung, z. B. ERGO Bestattungsvorsorge Unfallversicherung Krankenzusatzversicherung Haushalts-/Eigenheimversicherung Kfz-Haftpflicht und -Kaskoversicherung Rechtsschutzversicherung Tipp: Ein wesentlicher Vorteil von Lebensversicherungen besteht darin, dass sie bei Vorliegen eines namentlichen Bezugsrechts für den Ablebensfall nicht an einer Verlassenschaft teilnehmen. Dadurch eignen sie sich auch besonders gut als Vorsorge für Pflichtteilsansprüche. 22
EIGENTUM UND BESITZ. IMMOBILIEN. Grundstück(e), Eigentumswohnung(en), Eigenheim(e). Straße, Nr.: PLZ, Ort: EZ/KG: EigentümerInnen/MiteigentümerInnen: Grundstück(e), Eigentumswohnung(en), Eigenheim(e). Straße, Nr.: PLZ, Ort: EZ/KG: EigentümerInnen/MiteigentümerInnen: Grundstück(e), Eigentumswohnung(en), Eigenheim(e). Straße, Nr.: PLZ, Ort: EZ/KG: EigentümerInnen/MiteigentümerInnen: EDELMETALLE, MÜNZEN. Art, Anzahl: SONSTIGE WERTGEGENSTÄNDE. Schmuck, Antiquitäten, Markensammlungen, Pelze, Teppiche, Kunstwerke usw. Art, Anzahl: Tipp: Fertigen Sie von Ihren Wertgegenständen Fotos an und bewahren Sie diese separat auf. 23
Tipps zur Absicherung. PRIVATE VORSORGE FÜR DEN TODESFALL: allgemeinen Beitragsgrundlagen im letzten Jahr vor Eintritt ERGO BESTATTUNGSVORSORGE. des Unfalls zuzüglich der Sonderzahlungen. Für SchülerIn- Zu einer verantwortungsvollen Planung gehört auch, sich nen, Studierende, selbstständig Erwerbstätige und Selbstver- Gedanken über seine eigene Bestattung zu machen. Mit der sicherte sind feste Beträge vorgesehen. ERGO Bestattungsvorsorge der ERGO Versicherung AG kön- nen Sie bereits jetzt alles regeln: WITWEN-/WITWERBEIHILFE. • Ihre Familie bzw. Angehörigen finanziell entlasten (Ab- • Wenn eine aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufs- sicherungder Bestattungskosten bis zur Höhe der krankheit schwerversehrte Person stirbt, ohne dass der Versicherungssumme). Tod auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit • Finanziell vorsorgen (z. B. mit einer Grabpflegevorsorge). zurückzuführen ist, besteht kein Anspruch auf Hinter- • Auf Wunsch Ihre Bestattung so planen, wie Sie sie gerne bliebenenrente aus der Unfallversicherung, die Witwe bzw. hätten. der Witwer erhält jedoch als einmalige Beihilfe einen Be- trag in Höhe von 40 % der Bemessungsgrundlage. Ihre Beraterin bzw. Ihr Berater informiert Sie gerne im Detail. • Die Leistung gewährt jener Unfallversicherungsträger, von dem die Schwerversehrtenrente bezogen wurde. LEISTUNGEN DER GESETZLICHEN • Die Witwe bzw. der Witwer hat keinen Anspruch auf Rente, UNFALLVERSICHERUNG. wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungs- falles geschlossen wurde und der Tod innerhalb des ersten Sofern der Todesfall aufgrund der Folgen eines Arbeitsunfalls Jahres der Ehe eingetreten ist, außer wenn in dieser Ehe oder einer Berufskrankheit eingetreten ist, erhalten Hinter- ein Kind geboren wurde oder wenn die Witwe sich zum bliebene eine Entschädigung aufgrund des ASVG (z. B. Teil- Zeitpunkt des Todes des Versicherten nachweislich im Zu- ersatz der Bestattungskosten, Witwen- bzw. Witwerrente, stand der Schwangerschaft befunden hat. Waisenrente, Witwen- bzw. Witwerbeihilfe). Bemessungs- grundlage für die Leistungen ist in der Regel die Summe der Alle Angaben zu Witwe bzw. Witwer gelten sinngemäß auch für die hinterbliebene eingetragene Partnerin bzw. den eingetragenen Partner. 24
WITWEN-/WITWERRENTE. GESAMTAUSMASS DER HINTERBLIEBENENRENTE. Die Witwe bzw. der Witwer hat Anspruch auf eine Hinterblie Alle Hinterbliebenenrenten zusammen dürfen 80 % der Be- benenrente von jährlich 20 % der Bemessungsgrundlage, ab messungsgrundlage nicht übersteigen und sind innerhalb dem 60. Lebensjahr (bei Frauen) bzw. 65. Lebensjahr (bei Män- dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen. nern) 40 % bis zum Tod oder der Wiederverheiratung, wenn der Tod der Versicherten bzw. des Versicherten durch einen ANTRAG AUF HINTERBLIEBENENPENSION. Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde. HINTERBLIEBENENPENSION. Die Hinterbliebenenpension wird entweder auf Antrag oder TEILERSATZ DER BESTATTUNGSKOSTEN. im Hinblick auf die Unfallversicherung von Amts wegen ge- Wenn der Tod durch einen Arbeitsunfall oder durch eine Berufs- prüft bzw. gewährt. Sofern in der Unfallversicherung das krankheit verursacht wurde, besteht ein Rechtsanspruch Verfahren nicht von Amts wegen eingeleitet wird, ist ein ent- auf einen Bestattungskostenbeitrag. Der Teilersatz der Be- sprechender Antrag zu stellen. stattungskosten beträgt 1/15 der Bemessungsgrundlage. FOLGENDE DOKUMENTE SIND VORZULEGEN: Unter Berücksichtigung der Familienverhältnisse und der • G eburtsurkunde des bzw. der verstorbenen Versicherten wirtschaftlichen Lage der Hinterbliebenen kann der Unfall- und d eren „Registerauszug Tod“(Sterbeurkunde) sowie Ge- versicherungsträger einen Zuschuss zu den Kosten der burtsurkunde der Witwe bzw. des Witwers. Überführung des Leichnams gewähren oder die Über • Bei aufrechter Ehe: Heiratsurkunde. führungskosten in voller Höhe übernehmen. • Bei geschiedener Ehe (geschiedenen Ehen): Heirats- urkunde(n), Scheidungsurteil(e) sowie Nachweis(e) über WAISENRENTE. Alimentationsansprüche. Kindern eines bzw. einer Versicherten, dessen bzw. deren Tod • Zur Geltungsmachung von Waisenpensionen-Ausgleichs- durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit verursacht wurde, zulagen sind erforderlich: gebührt bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eine Waisen- –– Geburtsurkunde des bzw. der Waisen. rente von 20 % der Bemessungsgrundlage für einfach und –– Für das legitimierte Kind die Legimitationsurkunde. von 30 % für doppelt verwaiste Kinder. Nach dem 18. Lebens- –– Für das Wahlkind der Adoptivvertrag. jahr wird die Waisenrente nur auf besonderen Antrag gewährt. –– Für das uneheliche Kind das Vaterschaftsanerkenntnis bzw. Urteil. ELTERN- UND GESCHWISTERRENTE. –– Für das Stiefkind der Nachweis über die Eheschließung Sofern der bzw. die Versicherte den Lebensunterhalt der be- des leiblichen Elternteils mit dem bzw. der Verstorbenen dürftigen Eltern (Großeltern) bzw. unversorgten Geschwister sowie ein Meldezettel des Stiefkindes und des (der) Ver- überwiegend bestritten hat, sind diese zum Bezug einer Rente storbenen. in Höhe von 20 % der Bemessungsgrundlage berechtigt. Voraus- –– Nach dem 18. Lebensjahr des bzw. der Waisen wird die setzung ist, dass der Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt. Berufskrankheit eingetreten ist. 25
DIE AUSGLEICHSZULAGE. Weiters – und das ist besonders wichtig – hat die Ehega- • Grundvoraussetzung ist der gewöhnliche Aufenthalt in tin bzw. der Ehegatte das Recht, in der ehelichen Wohnung Österreich. weiterzuwohnen. Es ist dies das sogenannte Wohnrecht der • Ausschlaggebend ist nicht nur das eigene Einkommen, überlebenden Ehegattin bzw. des überlebenden Ehegatten. sondern auch das der im gemeinsamen Haushalt l ebenden Dieses Recht besteht allerdings nur, wenn die eheliche Woh- Ehepartnerin bzw. des Ehepartners. nung im (Wohnungs-)Eigentum der Erblasserin bzw. des Erb- • Erreichen die Bruttopension, das sonstige Nettoein- lassers stand. Allerdings besitzt die Ehegattin bzw. der Ehe- kommen und etwaige Unterhaltsansprüche nicht den gatte bei Mietwohnungen ein Eintrittsrecht. gesetzlichen Mindestbetrag (Richtsatz), so gebührt der fehlende Betrag auf den Richtsatz als so genannte Aus- DIE WOHNUNG IM ERBRECHT. gleichszulage DIE EIGENTUMSWOHNUNG. Unproblematisch ist der Fall, in dem die der Erblasserin bzw. EHEGATTE – LEBENSGEFÄHRTE, dem Erblasser gehörende Eigentumswohnung der über- EHEGATTIN – LEBENSGEFÄHRTIN. lebenden Ehegattin bzw. dem überlebenden Ehegatten im Die einzige Situation, in welcher LebensgefährtInnen besser- Erbwege zukommt – zum Beispiel, wenn diese bzw. dieser gestellt sind als EhegattInnen, ist folgende: Alleinerbe ist. Schenkungen an die Lebensgefährtin bzw. den Lebens- Kommt aber die Eigentumswohnung der Erblasserin bzw. des gefährten können von den Pflichtteilsberechtigten, nament- Erblassers (dasselbe gilt auch für ein Einfamilienhaus) einer lich den Kindern und der Ehegattin bzw. dem Ehegatten, anderen Person im Erbwege zu, so hat die überlebende Ehe- nicht mehr angefochten werden, wenn seit dem Zeitpunkt gattin bzw. der überlebende Ehegatte das Recht, weiter in der der Schenkung bis zum Tod der Geschenkgeberin bzw. des Wohnung zu wohnen wie bisher (= Wohnrecht der über- Geschenkgebers mehr als zwei Jahre vergangen sind. lebenden Ehegattin bzw. des überlebenden Ehegatten). Die Ehegattin bzw. der Ehegatte hingegen muss sich unter DAS GEMEINSAME WOHNUNGSEIGENTUM DER bestimmten Umständen Schenkungen seitens der ehelichen PARTNERINNEN BZW. PARTNER. und unehelichen Kinder der Geschenkgeberin bzw. des Ge- Seit dem neuen Wohnungseigentumsgesetz (WEG 2002), das schenkgebers unbefristet anrechnen lassen. am 1. 7. 2002 in Kraft getreten ist, können neben Ehegatten auch zwei Personen, die nicht miteinander verheiratet sind, ge- Die sonst gegebene grundsätzliche Schlechterstellung der meinsam im Grundbuch eine Eigentumswohnung, ein Reihen- Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten kann allerdings haus oder ein Eigentumsgeschäftslokal besitzen, wie z. B. durch testamentarische und vertragliche Vorsorge weit- Lebensgefährten beiderlei Geschlechts, ein Elternteil und ein gehend ausgeglichen werden. Kind, zwei Geschwister oder auch zwei GeschäftspartnerInnen. DAS VORAUSVERMÄCHTNIS DER EHEGATTIN BZW. Selbstverständlich ist auch die nachträgliche Anschreibung DES EHEGATTEN. einer zweiten Partnerin bzw. eines zweiten Partners möglich Neben seinem Erbteil erhält die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder aber die Übernahme eines Wohnungseigentumsobjektes vorweg das sogenannte Vorausvermächtnis. Dieses soll der im Rahmen einer Schenkung, eines Kaufes oder einer Erb- hinterbliebenen Ehegattin bzw. dem hinterbliebenen Ehe- schaft durch zwei beliebige Personen. gatten ermöglichen, weiter in ihrer bzw. seiner gewohnten Umgebung zu leben. Sie bzw. er erhält deshalb die zum ehe- Beim Tod einer Wohnungseigentumspartnerin bzw. eines lichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen wie Haus- Wohnungseigentumspartners (WEP) geht der Anteil des bzw. haltsgeräte und Geschirr sowie Einrichtungsgegenstände wie der Verstorbenen am halben Wohnungseigentumsobjekt von Teppiche, Bilder und Möbel. Gesetzes wegen unmittelbar in das Eigentum der über- UNTERSCHIEDE. Ehegattin bzw. Ehegatte, Lebensgefährtin bzw. einetragene Partnerin bzw. Lebensgefährte eingetragener Partner Gemeinsames Wohnungseigentum ja ja Eintrittsrecht bei Hauptmietwohnungen ja ja Gesetzliches Erbrecht ja bedingt Pflichtteilsrecht ja nein Gesetzliches Wohnrecht ja bedingt Abtretung des Mietrechts unter Lebenden ja nein 26
lebenden Partnerin bzw. des überlebenden Partners über. Die verhältnis nicht fortsetzen will, ist der Eintritt perfekt und die überlebende Partnerin bzw. der überlebende Partner hat an die eintretende Person ist zur neuen Hauptmieterin bzw. zum Verlassenschaft die Hälfte des Verkehrswertes des gesamten neuen Hauptmieter geworden. Wohnungseigentumsobjektes zu bezahlen (Übernahmspreis). Sind mehrere Personen eintrittsberechtigt, so treten sie ge- meinsam ein. Diese Zahlung halbiert sich, wenn der WEP selbst pflichtteils- berechtigt ist und an der Wohnung ein dringendes Wohn- Die Eintrittsberechtigten. bedürfnis hat. Der WEP hat daher primär von Gesetzes wegen Das Eintrittsrecht haben: nur das Recht, die Hälfte des Wohnungseigentumsobjektes • Ehegatte bzw. Ehegattin. der Verstorbenen bzw. des Verstorbenen zu kaufen. Diese • Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin. Kaufpreiszahlung kommt – wie alle anderen Nachlasswerte – • Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder. den Gläubigern und dann den Pflichtteilsberechtigten zugute, • Geschwister der bisherigen Mieterin bzw. des bisherigen der verbleibende Rest geht an den oder die ErbInnen. Nur Mieters. dieser Rest kann entfallen, wenn der verstorbene WEP dem anderen diese Zahlung erlassen hat. Diese Erlassung kann DIE GENOSSENSCHAFTSWOHNUNG. testamentarisch (durch Befreiungslegat, das jedoch jederzeit Auch bei der Genossenschaftswohnung gibt es das Eintritts- einseitig widerruflich ist) oder durch notariellen Schenkungs- recht der nahen Angehörigen. Es gelten dieselben Regelun- vertrag auf den Todesfall, der unwiderruflich ist, erfolgen. Die gen wie bei der Hauptmietwohnung. Erlassung ist nicht nötig, wenn sie bzw. er WEP Alleinerbin bzw. Alleinerbe ist (weil er den Übernahmspreis an sich selbst Der Unterschied besteht darin, dass bei Vorhandensein bezahlen würde). Die Erlassung ist, wie bereits oben erwähnt, mehrerer eintrittsberechtigter Personen die Genossenschaft gegenüber Gläubigern und Pflichtteilsberechtigten unwirk- verlangen kann, dass nur eine Person in den Nutzungsvertrag sam. Erlassungen des Übernahmspreises, die vor dem 1. 10. eintritt. 2006 erteilt wurden, bleiben gültig. DIE GEMEINDEWOHNUNG. Kein WEP kann seinen Hälfteanteil belasten oder an eine drit- Auch hier gibt es das Eintrittsrecht von nahen Angehörigen te Person verkaufen, verschenken oder vererben. (auch der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten). Mit Zustimmung des anderen WEP kann allerdings der Es gelten dieselben Regelungen wie bei der Hauptmiet- älfteanteil an Dritte vererbt werden. Eine solche Verein H wohnung. Sollten nach dem Tod der bisherigen Mieterin bzw. barung muss von beiden WEP vor einer Notarin bzw. einem des bisherigen Mieters mehrere Verwandte Anspruch auf die Notar oder unter anwaltlicher Mitwirkung schriftlich ge- Wohnung erheben, müssen sie sich innerhalb eines Monats troffen werden. Auch gegenüber dieser dritten Person ist die einigen, wer in das Recht eintritt. Seit 1. November 2002 sind Erlassung des Übernahmspreises möglich. LebensgefährtInnen, die in Gemeindewohnungen leben, Ehe- partnerInnen rechtlich gleichgestellt. Somit ist einiges anders DIE MIETWOHNUNG. geworden: Das Eintrittsrecht. • Beide Lebensgefährten, egal ob gleich- oder verschieden- Durch den Tod der Mieterin bzw. des Mieters wird ein Haupt- geschlechtlich, erhalten bei Abschluss eines neuen Miet- mietvertrag nicht aufgelöst. Unter bestimmten Voraus- vertrages das Hauptmietrecht zugesprochen. setzungen können gewisse Angehörige in den Mietvertrag • Bei verschiedengeschlechtlichen Beziehungen wird im eintreten, ohne dass die Vermieterin bzw. der Vermieter Vertrag eine Erklärung unterschrieben, dass bei einem etwas dagegen unternehmen kann. Man nennt dies das Ein- Scheitern der Beziehung jene Partnerin bzw. jener Partner trittsrecht. die Wohnung behält, die bzw. der für gemeinsame Kinder sorgt. Ausnahmen werden nur in besonders gelagerten Voraussetzung ist, dass eine eintrittsberechtigte Person ein Fällen genehmigt. dringendes Wohnbedürfnis hat und schon bisher mit der Erb- • Bei bestehenden Mietverhältnissen wird ein Beitritt der lasserin bzw. dem Erblasser in der Wohnung gewohnt hat. Partnerin bzw. des Partners gestattet, wenn die bisherige Hauptmieterin bzw. der bisherige Hauptmieter damit ein- Wenn eine solche Person nicht innerhalb von 14 Tagen nach verstanden ist und ein gemeinsamer Haushalt seit dem Tod der Hauptmieterin bzw. des Hauptmieters der Ver- mindestens zwei Jahren besteht. mieterin bzw. dem Vermieter bekannt gibt, dass sie das Miet- WIR SIND FÜR SIE DA. Kommen Sie zu einem Beratungsgespräch in Ihre Bank Austria, Ihre Beraterin bzw. Ihr Berater berät Sie gerne im Detail. 27
Filiale Rund 120 Standorte in ganz Österreich filialfinder.bankaustria.at MobileBanking App Jetzt im Store Ihres Anbieters downloaden. Telefon 24h ServiceLine: 05 05 05-25 Internet vorsorgen.bankaustria.at E-Mail info@unicreditgroup.at Sie finden uns auf: Die ERGO Bestattungsvorsorge ist eine Lebensversicherung und ein Produkt der ERGO Versicherung Aktiengesellschaft. Die UniCredit Bank Austria AG ist in der Versicherungsvermittlung im Nebengewerbe vertraglich gebundener Versicherungsagent der ERGO Versicherung Aktiengesellschaft, ERGO Center, Businesspark Marximum / Objekt 3, Modecenterstraße 17, 1110 Wien. Die UniCredit Bank Austria AG ist zum Empfang von Prämien und von für die Kundin bzw. den Kunden bestimmten Beträgen berechtigt. GISA-Zahl: 27506127 Bitte beachten Sie: Die vorliegenden Informationen zur ERGO Bestattungsvorsorge dienen ausschließlich Werbezwecken und stellen keine Beratung, keine Produktempfehlung, keine Aufforderung zum Abschluss der Versicherung bzw. keine Aufforderung, ein solches Angebot zu stellen, dar. Sie dienen nur der unverbindlichen Erstinformation und können eine auf die individuellen Verhältnisse der Versicherungs- nehmerin bzw. des Versicherungsnehmers bezogene Beratung nicht ersetzen. Diese Broschüre wurde sorgfältig erstellt und entspricht der Rechtslage Februar 2020. Hier werden einige wichtige Themen sowie Überlegungen bei der Vermögensweitergabe angesprochen, ohne Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhaltes wird daher keine Gewähr übernommen, somit können keinerlei wie immer gearteten Rechtsansprüche erhoben werden. Diese Marketingmitteilung wurde von der UniCredit Bank Austria AG, Rothschildplatz 1, 1020 Wien, erstellt (Medieninhaber). 02.20/ST Hersteller: Bösmüller Print Management GesmbH & Co. KG, 1020 Wien. 87100200 Irrtum und Druckfehler vorbehalten. Stand: Februar 2020
Sie können auch lesen