Es gibt Dinge im Leben, vor denen ich nicht die Augen verschließen will - Vermögensweitergabe und Vermögenssicherung

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Es gibt Dinge im Leben, vor denen ich nicht die Augen verschließen will - Vermögensweitergabe und Vermögenssicherung
Es gibt Dinge im Leben,
vor denen ich nicht die
Augen verschließen will.

Vermögensweitergabe und
Vermögenssicherung
Wem Sie Ihr Vermögen vermachen, ist Ihre Sache.
Überlassen Sie es nicht dem Zufall.
Es gibt Dinge im Leben, vor denen ich nicht die Augen verschließen will - Vermögensweitergabe und Vermögenssicherung
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Es gibt Dinge im Leben, vor denen ich nicht die Augen verschließen will - Vermögensweitergabe und Vermögenssicherung
INHALT
4     Das Wichtigste vorab.
4     Vorausschauend handeln.

5     Eigenvorsorge, Generationenvorsorge
5     Eigenvorsorge.
5     Generationenvorsorge.
5     Lebensversicherungen.

7     Vermögensweitergabe.
7	Rechtzeitig planen – ­sorgfältig v­ orsorgen – richtig aus-
      führen.
8     Vermögensübersicht.
9     Familienstammbaum.
10	Checkliste: Welche Vorsorgemaßnahmen haben Sie
      schon für sich und Ihre Familie getroffen?
11    Wichtige Grundbegriffe der Vorsorge.

13    Hilfe für den Anlassfall.
13    Wichtige Personen im Ernstfall.
15    Checkliste für Hinterbliebene.
19    Bankverbindungen.
22    Versicherungen und Vorsorge.
23    Eigentum und Besitz.

24    Tipps zur Absicherung.
24    ERGO Bestattungsvorsorge.
24    Leistungen der gesetzlichen ­Unfallversicherung.
25    Antrag auf Hinterbliebenenpension.
26    Ehegatte – Lebensgefährte.
26    Die Wohnung im Erbrecht.

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Es gibt Dinge im Leben, vor denen ich nicht die Augen verschließen will - Vermögensweitergabe und Vermögenssicherung
Das Wichtigste vorab.
    Wir werden immer älter, aber wir leben nicht ewig. Das ist      VORAUSSCHAUEND HANDELN.
    eine Tatsache. Die Werte – materielle wie nicht materielle –,   Gerade die optimale und reibungslose Weitergabe Ihres Ver-
    die wir im Laufe unseres Lebens geschaffen haben, leben         mögens erfordert umfassende Informationen und sorgfältige
    mit unseren ErbInnen weiter. Eine sorgfältige Weitergabe der    Planung in Kombination mit gezielter Veranlagung. Bitte
    Dinge, die uns am Herzen liegen, und der Werte, die wir         ­berücksichtigen Sie – auch im Interesse Ihrer Angehörigen –
    uns er­arbeitet haben – wie die eigenen vier Wände, das Geld,   folgende Punkte:
    das wir jahrelang angespart haben, und andere Vermögens-        • Treffen Sie möglichst früh Ihre letztwilligen Anordnungen.
    werte –, liegt in unserer Verantwortung.                        • Erstellen Sie ein Verzeichnis aller Vermögenswerte.
                                                                    • Sichern Sie rechtzeitig Ihren Lebensstandard und den Ihrer
     Überlassen Sie diese Werte nicht ungeregelt der Nachwelt.           Angehörigen.
    Verantwortungsvolle Vermögensweitergabe beginnt mit             • Prüfen Sie die Vor- und Nachteile des Schenkens und
    ­Information und Planung. Auf den nächsten Seiten erfahren          ­Vererbens.
    Sie Wissenswertes und erhalten wertvolle Tipps rund um die      • Sorgen Sie für entstehende Kosten und Steuer­belastungen
    Weitergabe Ihres Vermögens.                                          vor.

                                                                    So können Sie rechtzeitig klare Verhältnisse schaffen und
                                                                    spätere Probleme und Auseinandersetzungen vermeiden.

                                                                    Zu Fragen der allgemeinen Rechtslage und des Steuerrechts
                                                                    beraten Sie NotarInnen, RechtsanwältInnen und Steuerbera-
                                                                    terInnen. Für vermögensbezogene Fragen stehen Ihnen darü-
                                                                    ber hinaus die Beraterinnen und Berater in den Bank Austria
                                                                    Filialen zur Verfügung.

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Es gibt Dinge im Leben, vor denen ich nicht die Augen verschließen will - Vermögensweitergabe und Vermögenssicherung
Eigenvorsorge,
­Generationenvorsorge.
 Ein kurzer Blick in die Zukunft wirft mitunter viele Fragen auf:    Auf Seite 8 dieser Broschüre finden Sie eine Tabelle für Ihre
Werde ich genug Geld in meiner Pension zur Verfügung                 persönliche Vermögensübersicht.
­haben? Sind meine Kinder genügend abgesichert? Wird mein
Lebenspartner, meine Frau ausreichend versorgt sein? Brau-           Die Bank Austria bietet Ihnen zahlreiche Möglichkeiten, die
 chen meine Eltern meine Unterstützung? Ist genug Geld für           alle Anlegerwünsche optimal abdecken.
ihre Pflege vorhanden?
                                                                     GENERATIONENVORSORGE.
Machen Sie sich rechtzeitig Gedanken über Ihre finanzielle Zu-       Betrachtet man die Palette an Themen, die rund um die
kunft und sorgen Sie vor.                                            eigene Familie entstehen, wird einem schnell klar, dass
                                                                     ­
                                                                     auch eine ganze Reihe finanzieller und rechtlicher Fragen zu
EIGENVORSORGE.                                                       klären sind.
„Man lässt seine Zukunft nur einmal aus den Augen und                • Welche finanziellen Aufwendungen kommen auf mich in
 schon verbündet sie sich mit dem Zufall.“                              den nächsten Jahren zu?
 (Werner Mitsch, deutscher Aphoristiker)                             • Wie soll die Ausbildung meiner Kinder gesichert ­werden?
                                                                        Wie viel kosten beispielsweise Schikurse, Auslandsauf-
Niemand weiß, wie sich das Leben entwickeln wird. Aber eines            enthalte, Sprachferien und Berufsausbildung? Möchte ich
ist sicher: Je früher Sie beginnen, über Ihre ­finanzielle Zukunft      meine Kinder und Enkelkinder ­finanziell unterstützen?
nachzudenken, umso entspannter können Sie diese auf sich             • Was geschieht mit meinen Eltern? Welche Kosten k­ önnen
zukommen lassen. Überlassen Sie deshalb nichts dem Zufall               für deren Unterstützung, Betreuung und Pflege entstehen?
und informieren Sie sich in I­hrer Bank Austria über für Sie         • Was passiert im Falle meines Ablebens?
maßgeschneiderte Zukunftslösungen.                                   • Ist mein Lebenspartner, sind meine Angehörigen aus-
                                                                        reichend abgesichert? Wie groß ist die Einkommenslücke,
MACHEN SIE KEINE KOMPROMISSE.                                           wenn ich alleine für die Familie aufkommen muss?
Geldanlage ist nicht gleich Geldanlage. Welche Strategie für
Sie die beste ist, richtet sich nach Ihren Vorstellungen von         Die Bank Austria bietet Ihnen für die optimale Versorgung
Sicherheit und Ertrag.                                               Ihrer Angehörigen verschiedene Lösungen. Sichern Sie
                                                                      Menschen ab, die Ihnen nahestehen! Ihre Beraterin bzw.
                                                                      ­
IHRE PENSIONSLÜCKE WÄCHST.                                           Ihr Berater der Bank Austria unterstützt Sie bei Ihren
                                                                     ­Über­legungen.
Es wäre auch schön, nicht bis zur staatlichen Pension arbei-
ten gehen zu müssen und trotzdem genug Geld zur Verfügung
zu haben. Haben Sie schon überlegt, wie groß einmal Ihre             LEBENSVERSICHERUNGEN.
Pensionslücke sein wird? Selbst wenn Sie erst mit 65 Ihren           Die Lebensversicherung kann verschiedenen Zwecken d­ ienen.
wohlverdienten Ruhestand antreten wollen, sollten Sie sich           Typischerweise wird sie jedoch eingesetzt, um die Versorgung
nicht ausschließlich auf Ihre staatliche Pension ver­lassen.         bestimmter Personen nach dem Tod des ­Versicherten sicher-
Denn egal wie sich Ihre Einkommenssituation ent­wickelt: Sie         zustellen. Das österreichische Recht b­ erücksichtigt dieses Be-
werden mit einem erheblichen Unterschied z­ wischen Ihrem            dürfnis und bietet dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit,
Aktiveinkommen und Ihrer Pension rechnen müssen. Wie                 eine sogenannte „Bezugsberechtigung“ für den Ablebensfall
hoch Ihre etwaige Pensionslücke ist, können Sie mit dem              einzuräumen. Ihre Beraterin bzw. Ihr Berater informiert Sie
Pensionsrechner unter vorsorgen.bankaustria.at einfach und           gerne über die Vorteile der verschiedenen Versicherungs-
schnell herausfinden.                                                lösungen.

Ab einem bestimmten Alter sollte man sich auch überlegen,
 wie das vorhandene Vermögen gesichert werden kann.
­Seniorenwohnhäuser, Pflege und seniorengerechtes Wohnen
 kosten Geld. Reicht die eigene Pension? Wer zahlt die Diffe-
 renz? Was geschieht mit eventuell vorhandenen Liegen-
 schaften? Was passiert im Ablebensfall?

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Es gibt Dinge im Leben, vor denen ich nicht die Augen verschließen will - Vermögensweitergabe und Vermögenssicherung
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Es gibt Dinge im Leben, vor denen ich nicht die Augen verschließen will - Vermögensweitergabe und Vermögenssicherung
Vermögensweitergabe.
 Die gesetzlichen Regelungen bestimmen ganz genau,                Neben den Eltern der Erblasserin bzw. des Erblassers oder
 wer Erbin bzw. Erbe ist und wie viel wem zusteht. Ein Testa-     neben dessen Großeltern erbt die Ehepatnerin bzw. der Ehe-
 ment, das den gesetzlichen Formvorschriften entspricht,          partner zwei Drittel. Ist ein Elternteil vorverstorben, so fällt
 lässt einen gewissen Spielraum bei der Vermögensweiter-          dessen Anteil der Ehepartnerin bzw. dem Ehepartner zu.
 gabe. Auch Schenkungen bieten interessante Möglichkeiten.
 Eine ausführliche Beratung ist auf jeden Fall sinnvoll –         LebensgefährtInnen besitzen ein außerordentliches Erbrecht.
­immerhin geht es um Ihr Vermögen!
                                                                  TESTAMENT UND PFLICHTTEIL.
RECHTZEITIG PLANEN – ­SORGFÄLTIG                                  Die Erblasserin bzw. der Erblasser kann jedoch ein Testament
­ ORSORGEN – RICHTIG AUSFÜHREN.
V                                                                 errichten und darin verfügen, wer Erbin bzw. Erbe oder Lege-
Das Ziel der meisten Menschen ist es, erworbenes Vermögen         tarin bzw. Legatar werden soll. Dabei sind ihr bzw. ihm unter
möglichst gut zu veranlagen und zu vermehren. Vermögen            Umständen bestimmte Schranken gesetzt, weil bestimmten
wird jedoch nicht nur geschaffen, es wird auch irgendwann         Personen (den sogenannten Pflichtteilsberechtigten oder
weitergegeben – sei es zu Lebzeiten oder bei Ableben.             Not­erbInnen) von Gesetzes wegen ein Mindest­anteil am Wert
                                                                  der Verlassenschaft zusteht – der Pflichtteilsanspruch. Der
SCHENKUNG.                                                        Pflichtteil ist ein Anspruch in Geld und muss gegen die ErbIn-
Die vorweggenommene Erbfolge wird immer beliebter.                nen geltend gemacht werden.
­Bevor man eine Sache verschenkt, sollte man sich aber der
Auswirkungen bewusst sein und sich daher ausführlich be­          PFLICHTTEILSBERECHTIGTE.
 raten lassen. Es gilt nämlich unter anderem verschiedene Fris-   Pflichtteilsberechtigt sind EhegattInnen und Nachkommen
ten zu beachten. Und bedenken Sie: Geschenkt ist ­geschenkt!      der Erblasserin bzw. des Erblassers. Die Pflichtquoten der
 Ein Widerruf ist nur in ganz seltenen Fällen m
                                              ­ öglich.           Nachkommen der Erblasserin bzw. des Erb­lassers und seines
                                                                  EhegattInnen betragen die Hälfte dessen, was sie als gesetz-
GESETZLICHE ERBFOLGE.                                             liche ErbInnen bekommen hätten.
Wenn die Erblasserin bzw. der Erblasser kein Testament
errichtet hat oder ein bestehendes Testament nicht den            PFLICHTTEILSVORSORGE.
gesetzlichen Formvorschriften entspricht und es demnach           Ein wesentlicher Vorteil von Lebensversicherungen besteht
ungültig ist, kommt es zur gesetzlichen Erbfolge. In diesem       auch darin, dass sie bei Vorliegen eines Bezugsrechts für
Fall bestimmt das Gesetz, wer Erbin bzw. Erbe wird. Ist die       den Ablebensfall nicht in die Verlassenschaftsabhandlung
Erblasserin bzw. der Erblasser verheiratet, erhält die Ehe-       einbezogen werden. Dadurch eignen sich Lebensversiche­
gattin bzw. der Ehegatte (oder die Partnerin bzw. der Partner     rungen auch besonders gut für die Vorsorge von Pflichtteils-
einer eingetragenen Partnerschaft) neben den Kindern der          ansprüchen.
Erblasserin bzw. des Erblassers und deren Nachkommen ein
Drittel des Nachlasses, die Nachkommen der Erblasserin bzw.       Mit 1. August 2008 wurde zwar die Erbschafts- und
des Erblassers erhalten zwei Drittel.                             ­
                                                                  S chenkungssteuer abgeschafft, jedoch unterliegen
                                                                  Schenkungen bei Überschreiten bestimmter Betrags-
                                                                  grenzen gesetzlichen Meldepflichten.

  Ein Beispiel zum P
                   ­ flichtteilsanspruch.

  Ein Mann hinterlässt eine Ehegattin und zwei Kinder. In seinem Testament hat er seine Frau als Erbin bestimmt und die
  beiden Kinder auf den Pflichtteil gesetzt.
  Der Erblasser kann grundsätzlich völlig frei über den Verbleib seines Vermögens nach seinem Tod entscheiden. Gewisse
  Schranken sind ihm aber doch gesetzt, weil bestimmten Personen (den sogenannten Pflichtteilsberechtigten oder Not-
  erben) von Gesetzes wegen ein Mindestanteil am Wert der Verlassenschaft zusteht (Pflichtanteilsanspruch). Die Pflicht-
  teilsberechtigten haben somit nun einen entsprechenden Geldanspruch gegen den Nachlass. Dieser beträgt für die beiden
  Kinder die Hälfte dessen, was sie als gesetzliche Erben bekommen hätten (§ 759 ABGB). Hat daher beispielsweise der Rein-
  nachlass einen Wert in Höhe von 150.000 Euro, beträgt der Pflichtteil für die beiden Kinder gemeinsam 50.000 Euro.

                                                                                                                                     7
VERMÖGENSÜBERSICHT.
    Zur besseren Übersicht und auch zur Ermittlung etwaiger Pflichtteilsquoten haben wir für Sie eine Vermögensübersicht sowie
    einen Stammbaum erstellt.

      Bankveranlagung                    Institut                         Bezeichnung                     Wert

      Liegenschaft                       Adresse                          Besitzer                        Verkehrswert

      Firmenbeteiligungen                                                                                 Wert

      Sonstige Werte (Kfz, Edelmetalle, Münzen, Schmuck, Antiquitäten, Kunstwerke usw.)                   Wert

      Gesamtvermögen

      Kapital- und Rentenversicherungen                                   Anstalt                         Ablebenswert

                                                                                     TIPP

                                      Lebensversicherungen werden bei Vorliegen eines
                                      ­namentlichen Bezugsrechts für den Ablebensfall nicht
                                       in die Verlassenschaftsabhandlung einbezogen.

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FAMILIENSTAMMBAUM.
Für eine optimale Vorsorgeplanung tragen Sie bitte Ihre persönliche Situation im Familienstammbaum ein. Legen Sie danach
gemeinsam mit Ihrer Beraterin bzw. Ihrem Berater fest, welche Vorsorgemaßnahmen zu Ihrer finanziellen Absicherung für Sie
persönlich und für Ihre Familie wichtig sind.

  Vater                              Mutter                               Vater                                       Mutter

  Geschwister                                 Ich                         (Ehe-)Partner bzw.                          Geschwister
                                                                          (Ehe)-Partnerin

                    Meine Kinder                      Gemeinsame Kinder                        Kinder der
                                                                                               (Ehe-)Partnerin bzw.
                                                                                               des (Ehe-)Partners

                    Enkelkinder                      Enkelkinder                               Enkelkinder

                                   Ehepartnerin bzw. Ehepartner: siehe Ehegattenerbrecht
                                   1. Parentel – ErbInnen erster Ordnung
                                   2. Parentel – ErbInnen zweiter Ordnung

PFLICHTTEILSBERECHTIGTE.
Welche Personen pflichtteilsberechtigt sind, wird auf Seite 6 genau erklärt.

  Namen                                                            Höhe der Pflichtteile

                                                                                                                                    9
CHECKLISTE:
     WELCHE VORSORGEMASSNAHMEN HABEN SIE SCHON FÜR SICH UND IHRE FAMILIE GETROFFEN?
     Betrachten Sie bitte Ihre persönliche Familiensituation und legen Sie fest, welche Vorsorgemaßnahmen Ihnen zur finanziellen
     Absicherung für sich selbst sowie für Ihre Familie wichtig sind.

     EIGENVORSORGE: WELCHE VORSORGE HABEN SIE SCHON FÜR SICH GETROFFEN?
     Vorsorge.
     ☐☐ Langfristig Vermögen aufbauen (bestimmtes Sparziel).
     ☐☐ Pensionsvorsorge.
     ☐☐ Ansparen für Pflegebedarf.

     Schutz vor Risiken/Risikovorsorge.
     ☐☐ Unfallvorsorge (Dauerinvalidität).
     ☐☐ Ableben der Partnerin/des Partners.
     ☐☐ Pflichtteilsvorsorge.
     ☐☐ Zeichnungs- und Zutrittsrechte (z. B. Konto, Depot, Safe).
     ☐☐ Vorsorgevollmacht.

     FAMILIENVORSORGE: WELCHE VORSORGE HABEN SIE SCHON FÜR IHRE FAMILIE GETROFFEN?
     Vorsorge.
     ☐☐ Langfristig Vermögen aufbauen (bestimmtes Sparziel).
     ☐☐ Pensionsvorsorge Partnerin/Partner/Kinder.
     ☐☐ Ausbildung Kinder.
     ☐☐ Pflegebedarf Eltern.

     Schutz vor Risiken/Risikovorsorge.
     ☐☐ Unfallvorsorge (Dauerinvalidität).
     ☐☐ Risikovorsorge für Familie.
     ☐☐ Pflichtteilsvorsorge.
     ☐☐ Zeichnungs- und Zutrittsrechte (z. B. Konto, Depot, Safe).
     ☐☐ Vorsorgevollmacht.

     Vermögensweitergabe.
     ☐☐ Schenkung von Vermögensteilen an Familienmitglieder.

     EIGENVERSORGUNG: WELCHE VORSORGE HAT IHRE FAMILIE
     (IHRE ELTERN, IHR PARTNER BZW. IHRE PARTNERIN) FÜR SIE GETROFFEN?
     Vorsorge.
     ☐☐ Für Anschaffungen (bestimmtes Sparziel).
     ☐☐ Ihre Ausbildung.
     ☐☐ Ihre Pension.
     ☐☐ Mutterschutz bzw. Karenz.
     ☐☐ Ihre Pflege.

     Schutz vor Risiken/Risikovorsorge.
     ☐☐ Unfallvorsorge.
     ☐☐ Risikovorsorge (Bezugsrecht für Sie).
     ☐☐ Zeichnungs- bzw. Zutrittsrechte für Sie.
     ☐☐ Vorsorge für Pflichtteilsforderungen.

     Vermögensweitergabe.
     ☐☐ Schenkungen von Vermögensteilen an Sie.
     ☐☐ Übergabe von Liegenschaften an Sie.

10
WICHTIGE GRUNDBEGRIFFE DER VORSORGE.                              VORSORGEVOLLMACHT – IM HINBLICK AUF DIE
VERSICHERUNGEN: BEZUGSBERECHTIGTE                                 ­FINANZIELLEN BELANGE.
­PERSONEN.                                                        Es kann jeden treffen! Die plötzlich oder auch schleichend
Vorsorge mit Versicherungen ermöglicht es, eine Person als        eintretende Geschäftsunfähigkeit eines Menschen stellt alle
Bezugberechtigte zu nennen, die im Fall des Ablebens der          Beteiligten vor fast unlösbare Herausforderungen. Die Bank
Versicherungsnehmerin bzw. des Versicherungsnehmers die           Austria kann in diesen Fällen dann am wirksamsten helfen,
Versicherung ausbezahlt bekommt. Die Versicherung fällt           wenn eine vom Gesetzgeber für diese Fälle bestimmte Ver-
somit nicht in die Verlassenschaft und ist daher gut geeignet,    fügung bereits vorliegt. Dies ist die reine Vorsorgevollmacht,
um für Pflichtteilsansprüche vorzusorgen.		                       die ausschließlich im Fall des Eintritts der Geschäftsunfähig-
                                                                  keit Wirkung hat.
GESETZLICHE ERBFOLGE.
                                                                  Die reine Vorsorgevollmacht ermächtigt die Vorsorgevoll-
Liegt kein gültiges Testament vor, fällt der Nachlass der Ver-
                                                                  machtnehmerin bzw. den Vorsorgevollmachtnehmer im Falle
storbenen bzw. des Verstorbenen den Verwandten und der
                                                                  des Eintritts der Geschäftsunfähigkeit der Vollmachtgeberin
überlebenden Ehegattin bzw. dem überlebenden Ehegatten
                                                                  bzw. des Vollmachtgebers unter anderem, Bankgeschäfte in
zu. Die „Eingetragene Partnerschaft“ ist diesbezüglich der
                                                                  bestimmtem Umfang zur Wahrung der Interessen der be-
Ehe gleichgestellt. Das Gesetz regelt u. a. mit dem Parent-
                                                                  troffenen Person zu erledigen.
elensystem, wer Erbin bzw. Erbe wird.
                                                                  Für die Beratung und Erstellung einer in der Bank gültigen
Das Parentelensystem teilt die Verwandten in bestimmte Li-
                                                                  Vorsorgevollmacht empfehlen wir, eine Notarin bzw. einen
nien – die Parentele. Die Parentele kommen nacheinander an
                                                                  Notar oder eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt
die Reihe, daher können z. B. Angehörige der 2. Parentel (z. B.
                                                                  oder einen Erwachsenenschutzverein zu konsultieren.
Eltern) nur dann erben, wenn aus der 1. Parentel (z. B. Kinder)
niemand vorhanden ist (siehe Familienstammbaum).
                                                                  SCHENKUNGEN.
ERBRECHT DER EHEGATTIN BZW. DES                                   Bei Schenkungen sind die Bestimmungen des Schenkungs-
­EHEGATTEN (GILT AUCH FÜR DIE EINGETRAGENE                        meldegesetzes 2008 zu beachten.
PARTNERSCHAFT).
                                                                  SCHENKUNG ZWISCHEN NAHEN ANGEHÖRIGEN:
In der gesetzlichen Erbfolge erhält die Ehegattin bzw. der
Ehegatte neben den Kindern der Erblasserin bzw. des Erb-          Geschenke ab einer Wertgrenze von 50.000 Euro pro
lassers und deren Nachkommen ein Drittel des Nachlasses.          Jahr (ab dem Tag der Schenkung) sind meldepflichtig,
Hinterlässt die Erblasserin bzw. der Erblasser keine Kinder       mehrere Schenkungen innerhalb von zwölf Monaten werden
bzw. Enkelkinder, erbt die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner       dabei addiert.
zwei Drittel und die lebenden Eltern erhalten ein Drittel des
Nachlasses. Sind beide Elternteile der Erblasserin bzw. des       SCHENKUNG ZWISCHEN NICHT-ANGEHÖRIGEN:
Erblassers bereits vorverstorben, erhält die Ehepartnerin bzw.    Geschenke ab einer Wertgrenze von 15.000 Euro im Zeit-
der Ehepartner alles.                                             raum von fünf Jahren (ab dem Tag der Schenkung) sind
                                                                  meldepflichtig, mehrere Schenkungen innerhalb von 60 Mo-
TESTAMENT UND PFLICHTTEIL.                                        naten werden dabei addiert.
Mit dem Testament bestimmt die Erblasserin bzw. der Erb-
lasser die Erbfolge und kann somit die gesetzliche Erbfolge       Die Meldung erfolgt elektronisch, das Formular ist unter
abändern. Bestimmten Personen (Kinder, Ehepartnerin bzw.          www.bmf.gv.at abrufbar. Bei Liegenschaftsübertragungen
Ehepartner, eingetragene Partnerin bzw. eingetragener Part-       ist eine Meldung nicht erforderlich, da diese der Grunderwerb-
ner) steht jedoch ein gesetzlich geregelter Mindestanteil am      steuer unterliegen.
Wert der Verlassenschaft zu – der Pflichtteilsanspruch.

                             Genaue Informationen zum Erbrecht und der reinen Vorsorge-
                             vollmacht erhalten Sie bei Ihrer Notarin bzw. Ihrem Notar oder
                             Ihrer Rechtsanwältin bzw. Ihrem Rechtsanwalt.

                             Für Ihre maßgeschneiderte Zukunftslösung steht Ihnen
                             gerne Ihre Beraterin bzw. Ihr Berater der Bank Austria
                             zur ­Verfügung.

                                                                                                                                   11
12
Hilfe für den Anlassfall.
Ein Trauerfall ist zweifelsohne eine starke emotionale B
                                                       ­ elastung. Um in diesem Ausnahmezustand trotzdem nichts Wichtiges
zu vergessen und alle notwendigen Maßnahmen zeitgerecht einzuleiten, finden Sie auf den nächsten Seiten eine kleine Unter-
stützung, die im Anlassfall hilft.

WICHTIGE PERSONEN IM ERNSTFALL.
Sofort zu verständigen.
Name:
PLZ, Ort:
Straße, Nr.:
Telefon:
E-Mail:

Name:
PLZ, Ort:
Straße, Nr.:
Telefon:
E-Mail:

Name:
PLZ, Ort:
Straße, Nr.:
Telefon:
E-Mail:

Persönliche Bankberaterin bzw. persönlicher Bankberater. Bitte immer aktualisieren (z. B. beim Beraterwechsel).
Name:
Institut, Filiale:
PLZ, Ort:
Straße, Nr.:
Telefon:
E-Mail:

                                                                                                                             13
Notarin bzw. Notar, Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt.
     Name:
     PLZ, Ort:
     Straße, Nr.:
     Telefon:
     E-Mail:

     Testament.
     Erstellt am:
     Hinterlegungsort (Notar, Safe etc.):

     Angaben zu vorhandener Grabstelle.
     Friedhof:
     Gruppe, Reihe, Nummer der Grabstelle:
     Namen von eventuell bereits im Grab Beerdigten:

     PLZ, Ort:
     Straße, Nr.:

14
CHECKLISTE FÜR HINTERBLIEBENE.
Jeder Todesfall erfordert Maßnahmen, die – je nachdem, wo der Tod eingetreten ist – in einer bestimmten Reihen­folge und auch
innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu treffen sind.

Die vorliegende Checkliste soll Ihnen dabei behilflich sein. Dennoch sollten Sie möglichst unverzüglich mit Ihrem zuständigen
Bestattungsunternehmen (in Wien mit einer Anmeldestelle der Bestattung Wien) Verbindung aufnehmen.

TODESFALL IM WOHNHAUS.
Behandelnde Ärztin bzw. behandelnder Arzt.                      ■■ Ärztlicher Behandlungsschein.
                                                                ■■ Telefonisch bei der zentralen Anmeldestelle zur Toten­
Anmeldung der Totenbeschau.
                                                                   beschau.
                                                                ■■ Ausstellung der Anzeige des Todes (für Eintragung im
Totenbeschauärztin bzw. Totenbeschauarzt.                          ­Sterbebuch am zuständigen Standesamt) und des Leichen-
                                                                    begleitscheins (für Bestattung).
Verständigung des Bestattungsunternehmens.                      ■■ Abholung der bzw. des beschauten Verstorbenen.

TODESFALL IM KRANKENHAUS.
Nach Erhalt der Todesnachricht.                                 ■■ Mit dem Bestattungsunternehmen in Verbindung setzen.
                                                                ■■ Abgabe der für die Verstorbene bzw. den Verstorbenen
Krankenhaus.
                                                                   ­bestimmten Kleidung.

TODESFALL AN EINEM ÖFFENTLICHEN ORT.
Verständigung durch zuständige Sicherheitsstelle.
Mitteilung, wohin die bzw. der Verstorbene gebracht worden ist. ■■ Mit dem Bestattungsunternehmen Kontakt aufnehmen.

STANDESAMT (MAGISTRATISCHES BEZIRKSAMT).
■■ Anzeige des Todes.                                           ■■„Registerauszug Tod“ (Sterbeurkunde).
                                                                ■■ Ausstellung der Todesbescheinigung.
                                                                ■■ Ausstellung der Todesbestätigung (zur Abmeldung bei
                                                                     ­der Sozialversicherung bzw. zur Geltendmachung eines
                                                                      even­tuellen Bestattungskostenbeitrags).
■■ Heiratsurkunde.                                              ■■ Ausstellung der Heiratsurkunde nach dem Tod (für
■■ Geburtsurkunde.	                                                 ­Pensionsversicherung).
■■ Meldezettel.
■■ Staatsbürgerschaftsnachweis.
■■ Bei Verwitweten: „Registerauszug Tod“ (Sterbeurkunde)
     der verstorbenen Ehepartnerin bzw. des verstorbenen
    ­Ehepartners.
■■ Bei Geschiedenen: Scheidungsurteil.
■■ Bei AkademikerInnen: urkundlicher Nachweis
   ­akademischer Grade.
■■ Bei NichtösterreicherInnen: Reisepass.
Tipp: Lassen Sie sich eine ausreichende Anzahl von „Registerauszug Tod“ (Sterbeurkunde) ausstellen.

■■ Angeführte Dokumente bitte unbedingt mitnehmen!              ■■ Weitere notwendige Dokumente und Erledigungen.

                                                                                                                                15
BESTATTUNG UND ERGO VERSICHERUNG ODER WIENER VEREIN (WENN VERTRAG BESTEHT).
     ■■ Todesbescheinigung (ausgestellt vom Standesamt).              ■■ Regelung des Begräbnisses.
     ■■ Grabdaten.                                                    ■■ Leistungszusage der ERGO Versicherung oder des
     ■■ Polizze oder Anweisung der ERGO Versicherung oder des            ­Wiener ­Vereins.
        Wiener Vereins.                                               ■■ Kosten für Leistungen des Bestatters bzw. anderer Firmen:
     ■■ Foto des bzw. der Verstorbenen (falls Bildparte erwünscht).        Bestattung, Parten, Blumenschmuck, Trauerfeier, „Leichen-
                                                                         schmaus“ etc.
                                                                      ■■ Kosten, die nach der Bestattung anfallen: Grabstein,
                                                                          ­Grabpflege etc.
     Eine Bestattung kostet üblicherweise zwischen 3.000 und 5.000 Euro (inkl. Friedhofsgebühren).
     Die Kosten hängen aber stark von Ihren Wünschen ab.
     Tipp: In sozial gerechtfertigten Fällen ist eine Stundung der Bestattungskosten unter Umständenn möglich.

     BANK (KONTOFÜHRENDE FILIALE DES BZW. DER VERSTORBENEN).
     ■■„Registerauszug Tod“ (Sterbeurkunde).                          ■■ Legitimierte Konten sperren.
     ■■ Alle vorhandenen Kontounterlagen (BankCard (Debitkarte        ■■ Sämtliche Zahlungsaufträge erfassen, eventuell
        der Bank Austria), Kreditkarten, Kontonummern, Spar­               ­übernehmen.
        bücher, Bausparverträge, Kreditverträge usw.).                ■■ Wenn nicht vorhanden, Eröffnung eines eigenen Kontos.
                                                                      ■■ Kontonummern für Notar aufschreiben.
                                                                      ■■ Klären, ob Kredite durch Risikoablebens­versicherungen
                                                                          ­gedeckt sind.
                                                                      ■■ Antrag für bargeldlose Gehalts- bzw. Pensions­
                                                                         anweisungen ausfüllen.

     WAS GESCHIEHT MIT DEM KONTO DES BZW.                             KANN DIE ERBIN BZW. DER ERBE ÜBER DAS KONTO
     DER VERSTORBENEN? WERDEN NOTWENDIGE                              DES BZW. DER VERSTORBENEN VOR ­BEENDIGUNG
     ZAHLUNGS­AUFTRÄGE WEITERHIN DURCHGEFÜHRT?                        DES VERLASSENSCHAFTSVERFAHRENS ­VERFÜGEN?
     Hier ist grundsätzlich zwischen Einzelkonten und Gemein-         Im Normalfall ergeht am Ende des Verlassenschaftsver-
     schaftskonten (mit mindestens zwei KontoinhaberInnen) zu         fahrens ein Einantwortungsbeschluss, der die Erbin bzw. den
     unterscheiden. Gemeinschaftskonten können entweder mit           Erben zur freien Verfügung über das bzw. die Konten des bzw.
     Einzelverfügungsberechtigung oder gemeinsamer Ver-               der Verstorbenen berechtigt.
     fügungsberechtigung geführt werden.
                                                                      Die Gerichtskommissärin bzw. der Gerichtskommissär kann
     Einzelkonten und Gemeinschaftskonten mit gemeinsamer             jedoch der Erbin bzw. dem Erben bei Vorliegen der gesetz-
     Verfügungsberechtigung werden ab dem Todestag gesperrt,          lichen Voraussetzung die Benützung, Verwaltung und Ver-
     sodass keine Abbuchungen und Behebungen mehr mög-                tretung der Verlassenschaft auch ohne Genehmigung durch
     lich sind.                                                       das Gericht übertragen.

     Zeichnungsrechte auf Einzelkonten erlöschen mit dem Todes-       Dazu stellt die Gerichtskommisärin bzw. der Gerichts-
     tag der Kontoinhaberin bzw. des Kontoinhabers. Zeichnungs-       kommissär eine sogenannte Amts­bestätigung aus, die dazu
     berechtigte können somit nach dem Tod der Einzelkonto-           berechtigt, über das Konto des bzw. der Verstorbenen zu ver-
     inhaberin bzw. des Einzelkonteninhabers nicht mehr über          fügen.
     diese Konten disponieren.

     Bei einem Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungs-
     berechtigung gibt es zumindest zwei KontoinhaberInnen –
     hier können die überlebenden KontoinhaberInnen weiter-
     hin frei verfügen und somit die täglichen Zahlungen
     bestreiten.

     ■■ Angeführte Dokumente bitte unbedingt mitnehmen!               ■■ Weitere notwendige Dokumente und Erledigungen.

16
ARBEITGEBER ODER PENSIONSSTELLE.
■■„Registerauszug Tod“ (Sterbeurkunde).                        ■■ Beantragung einer Witwen-/Witwer-/Waisenpension.
                                                               ■■ Begräbniskostenzuschuss (Sterbequartal).
                                                               ■■ Eventuell bestehende Pflegegeldansprüche klären.

VERSICHERUNG.
Achtung! Meldepflicht bei Unfalltod innerhalb von 24 Stunden!
Siehe auch Seite „Versicherungen“. Bei Todesfall im Urlaub: Versicherungspakete Visa, Mastercard und Diners Club beachten!
■■„Registerauszug Tod“ (Sterbeurkunde).                        ■■ Änderung, Stornierung.
■■ Versicherungspolizzen.                                      ■■ Übernahme der Begräbniskosten bzw. Organisation des
                                                                  Begräbnisses (ERGO Bestattungsvorsorge).
                                                               ■■ Auszahlung an begünstigte Personen.

HAUSVERWALTUNG.
■■„Registerauszug Tod“ (Sterbeurkunde).                        ■■ Eventuell Eintritt in den Mietvertrag.
■■ Mietvertrag.

POST, TELEKOM UND MOBILFUNKBETREIBER.
■■„Registerauszug Tod“ (Sterbeurkunde).                        ■■ Bewilligung bzw. Anschluss für Telefon, Rundfunk, Fern­
■■ Bewilligungsnummer.                                            sehen, Internet ändern oder stornieren.

GAS- UND STROMVERSORGER.
■■„Registerauszug Tod“ (Sterbeurkunde).                        ■■ Anschluss ändern oder stornieren.
■■ Ordnungszahl.

KIRCHE.
■■„Registerauszug Tod“ (Sterbeurkunde).                        ■■ Meldung.

WOHNFINANZAMT.
■■„Registerauszug Tod“ (Sterbeurkunde).                        ■■ Verständigung über Tod, Einkommensteuererklärung für
■■ Einkommensteuererklärung des bzw. der Verstorbenen.             die Verstorbene bzw. den Verstorbenen (nach einigen
                                                                  ­Wochen).

■■ Angeführte Dokumente bitte unbedingt mitnehmen!              ■■ Weitere notwendige Dokumente und Erledigungen.

                                                                                                                             17
SONSTIGE WEGE.
     ■■ Kfz ab- bzw. ummelden.
     ■■ Bestehende Abonnements ab- bzw. ummelden.
     ■■ Mitgliedschaften bei verschiedenen Vereinen kündigen oder eventuell ummelden.

     FAHRZEUGE.
     Kennzeichen:
     Marke/Type:

     Kennzeichen:
     Marke/Type:
     Wenn die Erbfolge geklärt ist und alle ErbInnen eine Erbantrittserklärung abgegeben haben, kann die Gerichtskommissärin
     (­Notarin) bzw. der Gerichtskommissär (Notar) eine Amtsbestätigung gem. § 172 Außerstreitgesetz ausstellen. Damit kann z. B.
     über Pkws sofort verfügt werden, ohne einen Gerichts­beschluss abwarten zu müssen.

     NOTARIN BZW. NOTAR ALS GERICHTSKOMMISSÄRIN BZW. GERICHTSKOMMISSÄR
     (NACH EINLADUNG ZUR TODESFALLAUFNAHME).
     ■■ Aufstellung der vorhandenen Werte.
     ■■ Letztwillige Anordnung (Testament).
     ■■ Liegenschaftsunterlagen (Einheitswertbescheide, Grundbuchauszüge).
     ■■ Sparbücher, Wertpapierbons und Versicherungen, soweit sie in die Verlassenschaft fallen.
     ■■ Bausparvertragsnummer.
     ■■ Kontonummern von (Pensions-)Konten und legitimierten Wertpapierdepots.
     ■■ Kreditkartennummer.
     ■■ Safenummer (kontoführende Stelle).
     ■■ Kraftfahrzeugpapiere.
     ■■ Bei Faustfeuerwaffen: Waffenpass, Waffenbesitzkarte.
     ■■ Belege über Sterbe-, Krankheits- und Pflegekosten, Begräbniskosten, Kostenvoranschlag für die Grabgestaltung.

     ■■ Angeführte Dokumente bitte unbedingt mitnehmen!               ■■ Weitere notwendige Dokumente und Erledigungen.

18
BANKVERBINDUNGEN.

KONTEN.
Bitte berücksichtigen Sie auch Mitinhaberschaften oder Zeichnungsrechte. Es ist zu beachten, dass bei Gemeinschaftskonten
im Todesfall einer Kontoinhaberin bzw. eines Kontoinhabers der dieser Kontoinhaberin bzw. diesem Kontoinhaber zuzurechnende
Anteil am Guthaben in die Verlassenschaft fällt. Wie hoch dieser Anteil ist, ist im Verlassenschaftsverfahren zu klären.

  Art                     Institut             Kontonummer              InhaberInnen                       Wert in Euro
                                                                        (MitinhaberInnen)

Konten

Pensionskonten

Festgeldkonten

Wertpapier-
Verrechnungskoten

Fremdgirokonten

Dispokonten

VERWAHRUNG.
Mitinhaberschaften überlegen

  Art                            Institut                       Nummer                        Inhaber

Safe

                                                                                                                              19
SPARFORMEN UND SPARBÜCHER.
     Es ist zu beachten, dass bei Gemeinschaftskonten im Todesfall einer Kontoinhaberin bzw. eines Kontoinhabers der dieser Konto-
     inhaberin bzw. diesem Kontoinhaber zuzurechnende Anteil am Guthaben in die Verlassenschaft fällt. Wie hoch dieser Anteil ist,
     ist im Verlassenschaftsverfahren zu klären.

       Art                      Institut             Nummer                   InhaberInnen                        Wert in Euro
                                                                              (MitinhaberInnen)

     ErfolgsCard
     (wird in Verlassenschaft
     wie Konto behandelt)
     ErfolgsKapital
     (wird in Verlassenschaft
     wie Konto behandelt)
     Sparbücher

     Bausparvertrag

20
VERANLAGUNGEN.
Bitte berücksichtigen Sie auch Mitinhaberschaften, Zeichnungsrechte oder Vollmachten. Es ist zu beachten, dass bei Gemein-
schaftskonten im Todesfall einer Kontoinhaberin bzw. eines Kontoinhabers der dieser Kontoinhaberin bzw. diesem Kontoinhaber
zuzurechnende Anteil an dem Guthaben bzw. den Wertpapieren in die Verlassenschaft fällt. Wie hoch dieser Anteil ist, ist im
Verlassenschaftsverfahren zu klären.

  Art                           Institut         Nummer                 InhaberInnen                       Wert in Euro
                                                                        (MitinhaberInnen)
Wertpapierdepots

Wertpapier-Pläne

Wertpapierbons

Ausgefolgte Wertpapiere

Beteiligungspapiere

Versicherungs-Veranlagungen

FINANZIERUNGEN.
Wie ist der Kredit besichert? Besteht ein Ablebensschutz?
Eventuelle Tilgungsträger beobachten. Eventuelle Kursentwicklungen beobachten.

  Art                           Institut         Nummer                 InhaberInnen                       Wert in Euro
                                                                        (MitinhaberInnen)
Konsumkredite
Wohnkredite
Hypothekardarlehen
Wohnbauförderungsdarlehen
Betriebliche Finanzierungen
Leasing

                                                                                                                              21
KARTEN.

       Art                                       Institut                                  Nummer

     BankCard (Debitkarte der Bank Austria)

     Kreditkarten

     FIRMENBETEILIGUNGEN.

       Art                                       Institut                                  Nummer

     VERSICHERUNGEN UND VORSORGE.

       Art                                       Gesellschaft                              Polizzennummer

     Lebensversicherung
     Staatlich geförderte Zukunftsvorsorge
     Pensionsversicherung
     Versicherung zu Gunsten der Kinder,
     z. B. Ausbildungsvorsorge
     Pensionskasse
     Vorsorgekasse („Abfertigung Neu“)
     Risikoversicherung, z. B.
     Kreditrestschuldversicherung
     Bestattungskostenversicherung,
     z. B. ERGO Bestattungsvorsorge
     Unfallversicherung
     Krankenzusatzversicherung
     Haushalts-/Eigenheimversicherung
     Kfz-Haftpflicht und -Kaskoversicherung
     Rechtsschutzversicherung
     Tipp: Ein wesentlicher Vorteil von Lebensversicherungen besteht darin, dass sie bei Vorliegen eines namentlichen Bezugsrechts
     für den Ablebensfall nicht an einer Verlassenschaft teilnehmen. Dadurch eignen sie sich auch besonders gut als Vorsorge für
     Pflichtteilsansprüche.

22
EIGENTUM UND BESITZ.

IMMOBILIEN.

Grundstück(e), Eigentumswohnung(en), Eigenheim(e).
Straße, Nr.:
PLZ, Ort:
EZ/KG:
EigentümerInnen/MiteigentümerInnen:

Grundstück(e), Eigentumswohnung(en), Eigenheim(e).
Straße, Nr.:
PLZ, Ort:
EZ/KG:
EigentümerInnen/MiteigentümerInnen:

Grundstück(e), Eigentumswohnung(en), Eigenheim(e).
Straße, Nr.:
PLZ, Ort:
EZ/KG:
EigentümerInnen/MiteigentümerInnen:

EDELMETALLE, MÜNZEN.

Art, Anzahl:

SONSTIGE WERTGEGENSTÄNDE.
Schmuck, Antiquitäten, Markensammlungen, Pelze, Teppiche, Kunstwerke usw.

Art, Anzahl:

Tipp: Fertigen Sie von Ihren Wertgegenständen Fotos an und bewahren Sie diese separat auf.

                                                                                             23
Tipps zur Absicherung.
     PRIVATE VORSORGE FÜR DEN TODESFALL:                                allgemeinen Beitragsgrundlagen im letzten Jahr vor Eintritt
     ERGO BESTATTUNGSVORSORGE.                                          des Unfalls zuzüglich der Sonderzahlungen. Für SchülerIn-
     Zu einer verantwortungsvollen Planung gehört auch, sich            nen, Studierende, selbstständig Erwerbstätige und Selbstver-
     ­Gedanken über seine eigene Bestattung zu machen. Mit der          sicherte sind feste Beträge vorgesehen.
      ERGO Bestattungsvorsorge der ERGO Versicherung AG kön-
      nen Sie bereits jetzt alles regeln:                               WITWEN-/WITWERBEIHILFE.
     • Ihre Familie bzw. Angehörigen finanziell entlasten (Ab-          • Wenn eine aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufs-
         sicherung­der Bestattungskosten bis zur Höhe der                 krankheit schwerversehrte Person stirbt, ohne dass der
        ­Versicherungssumme).                                             Tod auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit
     • Finanziell vorsorgen (z. B. mit einer Grabpflegevorsorge).         zurückzu­führen ist, besteht kein Anspruch auf Hinter-
     • Auf Wunsch Ihre Bestattung so planen, wie Sie sie gerne            bliebenenrente aus der Unfallversicherung, die Witwe bzw.
         hätten.                                                          der Witwer erhält jedoch als einmalige Beihilfe einen Be-
                                                                          trag in Höhe von 40 % der Bemessungsgrundlage.
     Ihre Beraterin bzw. Ihr Berater informiert Sie gerne im ­Detail.   • Die Leistung gewährt jener Unfallversicherungsträger, von
                                                                          dem die Schwerversehrtenrente bezogen wurde.
      LEISTUNGEN DER GESETZLICHEN                                       • Die Witwe bzw. der Witwer hat keinen Anspruch auf Rente,
     ­UNFALLVERSICHERUNG.                                                 wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungs-
                                                                          falles geschlossen wurde und der Tod innerhalb des ersten
     Sofern der Todesfall aufgrund der Folgen eines Arbeitsunfalls
                                                                          Jahres der Ehe eingetreten ist, außer wenn in dieser Ehe
     oder einer Berufskrankheit eingetreten ist, erhalten Hinter-
                                                                          ein Kind geboren wurde oder wenn die Witwe sich zum
     bliebene eine Entschädigung aufgrund des ASVG (z. B. Teil-
                                                                          Zeitpunkt des Todes des Versicherten nachweislich im Zu-
     ersatz der Bestattungskosten, Witwen- bzw. Witwerrente,
                                                                          stand der Schwangerschaft befunden hat.
     Waisenrente, Witwen- bzw. Witwerbeihilfe). Bemessungs-
     grundlage für die Leistungen ist in der Regel die Summe der

                                          Alle Angaben zu Witwe bzw. Witwer gelten sinngemäß
                                          auch für die hinterbliebene eingetragene Partnerin bzw.
                                          den eingetragenen Partner.

24
WITWEN-/WITWERRENTE.                                             GESAMTAUSMASS DER HINTERBLIEBENENRENTE.
Die Witwe bzw. der Witwer hat Anspruch auf eine Hinter­blie­     Alle Hinterbliebenenrenten zusammen dürfen 80 % der Be-
benen­rente von jährlich 20 % der Bemessungsgrund­lage, ab       messungsgrundlage nicht übersteigen und sind innerhalb
dem 60. Lebensjahr (bei Frauen) bzw. 65. Lebensjahr (bei Män-    dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen.
nern) 40 % bis zum Tod oder der Wieder­ver­heiratung, wenn
der Tod der Versicherten bzw. des Versicherten durch einen       ANTRAG AUF HINTERBLIEBENENPENSION.
Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde.        HINTERBLIEBENENPENSION.
                                                                 Die Hinterbliebenenpension wird entweder auf Antrag oder
TEILERSATZ DER BESTATTUNGSKOSTEN.
                                                                 im Hinblick auf die Unfallversicherung von Amts wegen ge-
Wenn der Tod durch einen Arbeitsunfall oder durch eine Berufs-   prüft bzw. gewährt. Sofern in der Unfallversicherung das
krankheit verursacht wurde, besteht ein Rechtsanspruch           Verfahren nicht von Amts wegen eingeleitet wird, ist ein ent-
auf einen Bestattungskostenbeitrag. Der ­  Teilersatz der Be-    sprechender Antrag zu stellen.
stattungskosten beträgt 1/15 der Bemessungsgrundlage.
                                                                 FOLGENDE DOKUMENTE SIND VORZULEGEN:
Unter Berücksichtigung der Familienverhältnisse und der
                                                                 • G eburtsurkunde des bzw. der verstorbenen Versicherten
wirtschaftlichen Lage der Hinterbliebenen kann der Unfall-
                                                                    und d­ eren „Registerauszug Tod“(Sterbeurkunde) sowie Ge-
versicherungsträger einen Zuschuss zu den Kosten der
                                                                    burtsurkunde der Witwe bzw. des Witwers.
Überführung des Leichnams gewähren oder die Über­
                                                                 • Bei aufrechter Ehe: Heiratsurkunde.
führungskosten in voller Höhe über­nehmen.
                                                                 • Bei geschiedener Ehe (geschiedenen Ehen): Heirats-
                                                                    urkunde(n), Scheidungsurteil(e) sowie Nachweis(e) über
WAISENRENTE.
                                                                    Alimentationsansprüche.
Kindern eines bzw. einer Versicherten, dessen bzw. deren Tod     • Zur Geltungsmachung von Waisenpensionen-Ausgleichs-
durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit verursacht wurde,          zulagen sind erforderlich:
gebührt bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eine Waisen-             –– Geburtsurkunde des bzw. der Waisen.
rente von 20 % der Bemessungsgrundlage für einfach und              –– Für das legitimierte Kind die Legimitationsurkunde.
von 30 % für doppelt verwaiste Kinder. Nach dem 18. Lebens-         –– Für das Wahlkind der Adoptivvertrag.
jahr wird die Waisenrente nur auf besonderen Antrag gewährt.        –– Für das uneheliche Kind das Vaterschaftsaner­kenntnis
                                                                        bzw. Urteil.
ELTERN- UND GESCHWISTERRENTE.                                       –– Für das Stiefkind der Nachweis über die Eheschließung
Sofern der bzw. die Versicherte den Lebensunterhalt der be-             des leiblichen Elternteils mit dem bzw. der Verstorbenen
dürftigen Eltern (Großeltern) bzw. unversorgten Geschwister            sowie ein Meldezettel des Stiefkindes und des (der) Ver-
überwiegend bestritten hat, sind diese zum Bezug einer Rente           storbenen.
in Höhe von 20 % der Bemessungsgrundlage berechtigt. Voraus-        –– Nach dem 18. Lebensjahr des bzw. der Waisen wird die
setzung ist, dass der Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine          ­Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt.
Berufskrankheit eingetreten ist.

                                                                                                                                   25
DIE AUSGLEICHSZULAGE.                                          Weiters – und das ist besonders wichtig – hat die Ehega-
     • Grundvoraussetzung ist der gewöhnliche Aufenthalt in         tin bzw. der Ehegatte das Recht, in der ehelichen Wohnung
       Österreich.                                                  weiterzuwohnen. Es ist dies das sogenannte Wohnrecht der
     • Ausschlaggebend ist nicht nur das eigene Einkommen,          überlebenden Ehegattin bzw. des überlebenden Ehe­gatten.
       sondern auch das der im gemeinsamen Haushalt l­ ebenden      Dieses Recht besteht allerdings nur, wenn die ehe­liche Woh-
       Ehepartnerin bzw. des Ehepartners.                           nung im (Wohnungs-)Eigentum der Erblasserin bzw. des Erb-
     • Erreichen die Bruttopension, das sonstige Nettoein-          lassers stand. Allerdings besitzt die Ehegattin bzw. der Ehe-
       kommen und etwaige Unterhaltsansprüche nicht den             gatte bei Mietwohnungen ein Eintrittsrecht.
       gesetzlichen Mindestbetrag (Richtsatz), so gebührt der
       fehlende Betrag auf den Richtsatz als so genannte Aus-       DIE WOHNUNG IM ERBRECHT.
       gleichszulage                                                DIE EIGENTUMSWOHNUNG.
                                                                     Unproblematisch ist der Fall, in dem die der Erblasserin bzw.
     EHEGATTE – LEBENSGEFÄHRTE,                                      dem Erblasser g­ehörende Eigentumswohnung der über-
     EHEGATTIN – LEBENSGEFÄHRTIN.                                    lebenden Ehegattin bzw. dem überlebenden Ehe­gatten im
     Die einzige Situation, in welcher LebensgefährtInnen besser-    Erbwege zukommt – zum Beispiel, wenn diese bzw. dieser
     gestellt sind als EhegattInnen, ist folgende:                  ­Alleinerbe ist.

     Schenkungen an die Lebensgefährtin bzw. den Lebens-            Kommt aber die Eigentumswohnung der Erblasserin bzw. des
      gefährten können von den Pflichtteilsberechtigten, nament-    Erblassers (dasselbe gilt auch für ein Einfamilienhaus) einer
      lich den Kindern und der Ehegattin bzw. dem Ehegatten,        anderen Person im Erbwege zu, so hat die überlebende Ehe-
      nicht mehr angefochten werden, wenn seit dem Zeitpunkt        gattin bzw. der überlebende Ehegatte das Recht, weiter in der
      der Schenkung bis zum Tod der Geschenkgeberin bzw. des        Wohnung zu wohnen wie bisher (= Wohnrecht der über-
     ­Geschenkgebers mehr als zwei Jahre vergangen sind.            lebenden Ehegattin bzw. des überlebenden Ehegatten).

     Die Ehegattin bzw. der Ehegatte hingegen muss sich unter       DAS GEMEINSAME WOHNUNGSEIGENTUM DER
     bestimmten Umständen Schenkungen seitens der ehelichen         PARTNERINNEN BZW. PARTNER.
     und unehelichen Kinder der Geschenkgeberin bzw. des Ge-        Seit dem neuen Wohnungseigentumsgesetz (WEG 2002), das
     schenkgebers un­befristet anrechnen lassen.                    am 1. 7. 2002 in Kraft getreten ist, können neben Ehegatten
                                                                    auch zwei Personen, die nicht miteinander verheiratet sind, ge-
     Die sonst gegebene grundsätzliche Schlechterstellung der       meinsam im Grundbuch eine Eigentumswohnung, ein Reihen-
     Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten kann allerdings       haus oder ein Eigentumsgeschäftslokal besitzen, wie z. B.
     durch testamentarische und vertragliche Vorsorge weit-         Lebensgefährten beiderlei Geschlechts, ein Elternteil und ein
     gehend ausgeglichen werden.                                    Kind, zwei Geschwister oder auch zwei GeschäftspartnerInnen.

     DAS VORAUSVERMÄCHTNIS DER EHEGATTIN BZW.                       Selbstverständlich ist auch die nachträgliche Anschreibung
     DES EHEGATTEN.                                                 einer zweiten Partnerin bzw. eines zweiten Partners möglich
     Neben seinem Erbteil erhält die Ehegattin bzw. der Ehegatte    oder aber die Übernahme eines Wohnungseigentumsobjektes
     vorweg das so­genannte Vorausvermächtnis. Dieses soll der      im Rahmen einer Schenkung, eines Kaufes oder einer Erb-
     hinterbliebenen Ehegattin bzw. dem hinterbliebenen Ehe-        schaft durch zwei beliebige Personen.
     gatten ermöglichen, weiter in ihrer bzw. seiner gewohnten
     Umgebung zu leben. Sie bzw. er erhält deshalb die zum ehe-     Beim Tod einer Wohnungseigentumspartnerin bzw. eines
     lichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen wie Haus-        Wohnungseigentumspartners (WEP) geht der Anteil des bzw.
     haltsgeräte und Geschirr sowie Einrichtungsgegenstände wie     der Verstorbenen am halben Wohnungseigentums­objekt von
     Teppiche, Bilder und Möbel.                                    Gesetzes wegen unmittelbar in das ­Eigentum der über-

     UNTERSCHIEDE.

                                                             Ehegattin bzw. Ehegatte,           Lebensgefährtin bzw.
                                                             einetragene Partnerin bzw.         Lebensgefährte
                                                             eingetragener Partner

     Gemeinsames Wohnungseigentum                            ja                                 ja
     Eintrittsrecht bei Hauptmietwohnungen                   ja                                 ja
     Gesetzliches Erbrecht                                   ja                                 bedingt
     Pflichtteilsrecht                                       ja                                 nein
     Gesetzliches Wohnrecht                                  ja                                 bedingt
     Abtretung des Mietrechts unter Lebenden                 ja                                 nein

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lebenden Partnerin bzw. des überlebenden Partners über. Die        verhältnis nicht fortsetzen will, ist der ­Eintritt perfekt und die
überlebende Partnerin bzw. der überlebende Partner hat an die      eintretende Person ist zur neuen Hauptmieterin bzw. zum
Verlassenschaft die Hälfte des Verkehrswertes des gesamten         neuen Hauptmieter geworden.
Wohnungseigentumsobjektes zu bezahlen (Übernahmspreis).            Sind mehrere Personen eintrittsberechtigt, so treten sie ge-
                                                                   meinsam ein.
Diese Zahlung halbiert sich, wenn der WEP selbst pflichtteils-
berechtigt ist und an der Wohnung ein dringendes Wohn-             Die Eintrittsberechtigten.
bedürfnis hat. Der WEP hat daher primär von Gesetzes wegen         Das Eintrittsrecht haben:
nur das Recht, die Hälfte des Wohnungseigentumsobjektes            • Ehegatte bzw. Ehegattin.
der Verstorbenen bzw. des Verstorbenen zu kaufen. Diese            • Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin.
Kaufpreiszahlung kommt – wie alle anderen Nachlasswerte –          • Verwandte in gerader Linie einschließlich der ­Wahlkinder.
den Gläubigern und dann den Pflichtteilsberechtigten zugute,       • Geschwister der bisherigen Mieterin bzw. des bisherigen
der verbleibende Rest geht an den oder die ErbInnen. Nur              Mieters.
­dieser Rest kann entfallen, wenn der verstorbene WEP dem
anderen diese Zahlung erlassen hat. Diese Erlassung kann           DIE GENOSSENSCHAFTSWOHNUNG.
testamentarisch (durch Befreiungslegat, das jedoch jederzeit       Auch bei der Genossenschaftswohnung gibt es das Eintritts-
einseitig widerruflich ist) oder durch notariellen Schenkungs-     recht der nahen Angehörigen. Es gelten dieselben Regelun-
vertrag auf den Todesfall, der unwiderruflich ist, erfolgen. Die   gen wie bei der Hauptmietwohnung.
Erlassung ist nicht nötig, wenn sie bzw. er WEP Alleinerbin
bzw. Alleinerbe ist (weil er den Übernahmspreis an sich selbst     Der Unterschied besteht darin, dass bei Vorhandensein
bezahlen würde). Die Erlassung ist, wie bereits oben erwähnt,      ­mehrerer eintrittsberechtigter Personen die Genossenschaft
gegenüber Gläubigern und Pflichtteilsberechtigten unwirk-          verlangen kann, dass nur eine Person in den Nutzungs­vertrag
sam. Erlassungen des Übernahmspreises, die vor dem 1. 10.           eintritt.
2006 erteilt wurden, bleiben gültig.
                                                                   DIE GEMEINDEWOHNUNG.
Kein WEP kann seinen Hälfteanteil belasten oder an eine drit-
                                                                   Auch hier gibt es das Eintrittsrecht von nahen Angehörigen
te Person verkaufen, verschenken oder vererben.
                                                                   (auch der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten).
Mit Zustimmung des anderen WEP kann allerdings der
                                                                   Es gelten dieselben Regelungen wie bei der Hauptmiet-
­ älfteanteil an Dritte vererbt werden. Eine solche Verein­
H
                                                                   wohnung. Sollten nach dem Tod der bisherigen Mieterin bzw.
barung muss von beiden WEP vor einer Notarin bzw. einem
                                                                   des bisherigen Mieters mehrere Verwandte Anspruch auf die
Notar oder unter anwaltlicher Mitwirkung schriftlich ge-
                                                                   Wohnung erheben, müssen sie sich innerhalb eines Monats
troffen werden. Auch gegenüber dieser dritten Person ist die
                                                                   einigen, wer in das Recht eintritt. Seit 1. November 2002 sind
Erlassung des Übernahmspreises möglich.
                                                                   LebensgefährtInnen, die in Gemeindewohnungen leben, Ehe-
                                                                   partnerInnen rechtlich gleich­gestellt. Somit ist einiges anders
DIE MIETWOHNUNG.
                                                                   geworden:
Das Eintrittsrecht.                                                • Beide Lebensgefährten, egal ob gleich- oder verschieden-
Durch den Tod der Mieterin bzw. des Mieters wird ein Haupt-           geschlechtlich, erhalten bei Abschluss eines neuen Miet-
mietvertrag nicht aufgelöst. Unter bestimmten Voraus-                 vertrages das Hauptmietrecht zugesprochen.
setzungen können gewisse Angehörige in den Mietvertrag             • Bei verschiedengeschlechtlichen Beziehungen wird im
eintreten, ohne dass die Vermieterin bzw. der Vermieter               Vertrag eine Erklärung unterschrieben, dass bei einem
etwas dagegen unternehmen kann. Man nennt dies das Ein-               Scheitern der Beziehung jene Partnerin bzw. jener Partner
trittsrecht.                                                           die Wohnung behält, die bzw. der für gemeinsame Kinder
                                                                      sorgt. Ausnahmen werden nur in besonders gelagerten
Voraussetzung ist, dass eine eintrittsberechtigte Person ein          Fällen genehmigt.
dringendes Wohnbedürfnis hat und schon bisher mit der Erb-         • Bei bestehenden Mietverhältnissen wird ein Beitritt der
lasserin bzw. dem Erblasser in der Wohnung gewohnt hat.               Partnerin bzw. des Partners gestattet, wenn die bisherige
                                                                      Hauptmieterin bzw. der bisherige Hauptmieter damit ein-
Wenn eine solche Person nicht innerhalb von 14 Tagen nach             verstanden ist und ein gemeinsamer Haushalt seit
dem Tod der Hauptmieterin bzw. des Hauptmieters der Ver-              ­mindestens zwei Jahren besteht.
mieterin bzw. dem Vermieter bekannt gibt, dass sie das Miet-

                                                                   WIR SIND FÜR SIE DA.

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Diese Broschüre wurde sorgfältig erstellt und entspricht der Rechtslage Februar 2020.
Hier werden einige wichtige Themen sowie Überlegungen bei der Vermögensweitergabe angesprochen, ohne Anspruch auf Vollständigkeit zu
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Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhaltes wird daher keine Gewähr übernommen, somit können keinerlei wie immer gearteten
Rechtsansprüche erhoben werden.

Diese Marketingmitteilung wurde von der UniCredit Bank Austria AG, Rothschildplatz 1, 1020 Wien, erstellt (Medieninhaber).
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Stand: Februar 2020
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