FAQ zum Thema Corona Fragen und Antworten für Privatkunden - Qualitypool

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FAQ zum Thema Corona
                                                                                                                          Fragen und Antworten für Privatkunden

                                                                                                                                                                                                                         Aktuelle Fragen zu Corona
                                                                                                                                                                                                                       STAND 25.03.2020

                                                                                                                          1. KRANKHEIT                                                     Muss ich im Home Office arbeiten, wenn mein Arbeit-
                                                                                                                                                                                           geber dies verlangt?
                                                                                                                          Wie verhalte ich mich im Krankheitsfall?
                                                                                                                                                                                           Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, die Arbeit am vertrag-
                                                                                                                          Ist eine Anordnung des Gesundheitsamts ergangen, müssen          lich vereinbarten Arbeitsort zu erbringen. Auch wenn der
                                                                                                                          sich Arbeitnehmer unbedingt fügen und der Anweisung              Arbeitgeber ein Weisungsrecht besitzt, kann er den Arbeit-
                                                                                                                          folgen. Aber auch ohne eine solche Anordnung sollten Sie         nehmer ohne Zustimmung nicht einfach ins Home Office
                                                                                                                          bei Symptomen einer Erkältungskrankheit angesichts der           schicken, weil der Arbeitnehmer seine geschuldete Leistung
                                                                                                                          derzeitigen kritischen Situation rund um das Coronavirus         am Arbeitsort anbietet. Sinnvoll ist gleichwohl, wenn beide
                                                                                                                          den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts Folge leisten.        Parteien eine einvernehmliche Lösung herbeiführen, die
                                                                                                                          Danach sollten Sie bei Symptomen von Atemwegserkrankun-          beiden Seiten gerecht wird. Im Zweifel kann der Arbeitgeber
                                                                                                                          gen wie Schnupfen oder Husten unbedingt zu Hause bleiben         seinen Arbeitnehmer immer noch bezahlt freistellen.
                                                                                                                          und eine 14-tägige Selbstisolation einleiten. Kontaktieren Sie
                                                                                                                          hierzu unbedingt vorher telefonisch einen Arzt.                  Muss ich Dienstreisen wahrnehmen?
                                                                                                                                                                                           Grundsätzlich unterliegen Anweisungen zu Dienstreisen dem
                                                                                                                          Vereinfachte Krankschreibung
                                                                                                                                                                                           Weisungsrecht des Arbeitgebers – sie sind also zu befolgen.
                                                                                                                          Seit dem 09.03.2020 gibt es die Möglichkeit einer vereinfach-    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Dienstreise etwa
                                                                                                                          ten telefonischen Krankschreibung durch den behandelnden         in Länder erfolgen soll, bei denen das Auswärtige Amt eine
                                                                                                                          Arzt für die Dauer von maximal 7 Tagen unter besonderen          amtliche Reisewarnung ausgegeben hat. Solche Dienstreisen
                                                                                                                          Voraussetzungen. Der Arbeitnehmer braucht diese Arbeits-         müssen nicht angetreten werden, da die Weisung unbillig
                                                                                                                          unfähigkeitsbescheinigung auch weiterhin. Erscheinen Sie         wäre. Derzeit besteht eine weltweite Reisewarnung des Aus-
                                                                                                                          auf keinen Fall mit Symptomen am Arbeitsplatz, um so eine        wärtigen Amtes.
                                                                                                                          mögliche Verbreitung der Krankheit zu verhindern. Mehr
                                                                                                                          Informationen finden Sie auf den Seiten des Robert-Koch-         Im Unternehmen gibt es einen bestätigten Corona-Fall –
FAQ Corona PK 03.2020 RR (PDF) Trotz sorgfältiger Prüfung kann eine Gewähr für die Richtigkeit nicht übernommen werden.

                                                                                                                          Instituts: www.rki.de.                                           Muss ich zur Arbeit erscheinen?
                                                                                                                                                                                           Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers endet nicht automatisch
                                                                                                                                                                                           mit der Infektion eines anderen Mitarbeiters. Die zuständigen
                                                                                                                          2. ARBEIT
                                                                                                                                                                                           Gesundheitsbehörden werden die empfohlenen nächsten
                                                                                                                          Kann ich von meinem Arbeitgeber verlangen, im Home               Schritte mit dem Arbeitgeber besprechen. Für Arbeitnehmer
                                                                                                                          Office arbeiten zu dürfen?                                       lohnt aber vorab der Kontakt mit dem Arbeitgeber, um eine
                                                                                                                          Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, die Arbeit am vertrag-      frühzeitige und einvernehmliche Lösung herbeizuführen.
                                                                                                                          lich vereinbarten Arbeitsort zu erbringen. Der Arbeitgeber
                                                                                                                          hat gegenüber dem Arbeitnehmer ein Direktionsrecht, auch         Lohnfortzahlung im Falle behördlich angeordneter
                                                                                                                          Weisungsrecht genannt. Dieses muss der Arbeitgeber nach          Quarantäne
                                                                                                                          billigem Ermessen ausüben, also unter Berücksichtigung der       Erkrankt der Arbeitnehmer arbeitsunfähig infolge des Coro-
                                                                                                                          wechselseitigen beiderseitigen Interessen. Im Einzelfall kann    navirus, hat der Arbeitgeber das Entgelt für die Dauer von bis
                                                                                                                          es daher nach der sich aus §618 BGB ergebenden Fürsorge-         zu 6 Wochen fortzuzahlen (§3 EntgFG). Wird ein Arbeitneh-
                                                                                                                          pflicht des Arbeitgebers geboten sein, dass der Arbeitnehmer     mer als Krankheits- oder Ansteckungsverdächtiger durch
                                                                                                                          im Home Office arbeiten darf. Eine Verallgemeinerung kann        die zuständige Behörde in Quarantäne eingewiesen (§30
                                                                                                                          hier allerdings auf keinen Fall getroffen werden, es bedarf      Abs. 2 IfSG) oder ihm ein berufliches Tätigkeitsverbot
                                                                                                                          einer Einzelfallprüfung.                                         auferlegt (§31 IfSG) und kann er daher nicht mehr seiner
beruflichen Tätigkeit nachgehen, entfällt der Lohnanspruch     bei schlechter wirtschaftlicher Lage des Unternehmens die
gegenüber dem Arbeitgeber. Allerdings greift hier §56          Verdienstausfälle minimieren bzw. kompensieren. Vorausset-
Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG), wonach dem        zung für den Erhalt von Kurzarbeitergeld ist, dass der Arbeit-
Arbeitnehmer ein Entschädigungsanspruch zusteht, der sich      geber die Arbeitszeit reduziert und dies der zuständigen
an der Höhe des Arbeitsentgelts orientiert. Diese Entschädi-   Behörde angezeigt hat. Es müssen regelmäßig mindestens
gung bemisst sich 6 Wochen nach dem Verdienstausfall, ab       30% der Belegschaft betroffen sein.
der 7. Woche nach den Vorschriften des Krankengeldes, §47
Abs. 1 SGB V. Die ersten 6 Wochen übernimmt der Arbeitge-      Allerdings hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
ber die Auszahlung. Dem Arbeitgeber werden diese Ausga-        (BMAS) angesichts der umfassenden Krise derzeit eine
ben auf Antrag erstattet.                                      etwaige Lockerung der Vergabepraxis erklärt: „Betriebe sol-
                                                               len Kurzarbeitergeld schon nutzen können, wenn nur
Lohnanspruch im Falle einer Quarantäne im Ausland              10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen
ACHTUNG: Falls es im Falle einer Auslandsreise zu einer        sind – statt wie bisher ein Drittel. Die Sozialbeiträge sollen
Quarantäne-Situation kommt, besteht für den Arbeitgeber        ihnen zudem voll von der Bundesagentur für Arbeit (BA)
grundsätzlich keine Entgeltfortzahlungspflicht. Auch ein       erstattet werden. Auch für Leiharbeiter soll Kurzarbeiter-
Entschädigungsanspruch aufgrund des §56 IfSG kommt             geld gezahlt werden können. Die BA übernimmt bei dieser
nicht in Betracht, da der Arbeitgeber gegenüber ausländi-      Leistung 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, wenn
schen Behörden keinen Ersatzanspruch hat. Eine mögliche        ein Unternehmen Mitarbeiter in Kurzarbeit schickt. Bei
Lohnfortzahlung besteht nur bei einem konkreten Krank-         Arbeitnehmern mit Kind sind es 67 Prozent.“ Ob folglich ein
heitsfall im Ausland.                                          Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, muss wiederum im
                                                               Einzelfall geprüft werden und kann nicht verallgemeinert
Lohnfortzahlung bei Schließung des Unternehmens                werden.
Schließt das Gesundheitsamt das Unternehmen aufgrund
                                                               Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass sogenannte
eines Corona- oder Verdachtsfalls, ändert sich für den
                                                               Minijobber (450 EUR) als sozialversicherungsfrei Beschäftigte
Arbeitnehmer faktisch nichts an der Entgeltfortzahlung. Der
                                                               keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.
Arbeitgeber ist weiterhin verpflichtet, die Arbeitslöhne zu
entrichten. Schließt der Betrieb aufgrund einer Allgemein-
                                                               Darf ich aus Angst vor dem Corona-Virus zu Hause
verfügung, bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung
                                                               bleiben?
ebenfalls erhalten. Hintergrund ist das Betriebsrisiko des
Arbeitgebers nach §615 Satz 3 BGB. Etwas anderes kann sich     Nein. Die reine Angst vor einer möglichen Ansteckung mit
ggf. aus Tarif- oder Vertragsvereinbarungen ergeben. Der       dem Corona-Virus oder anderen Krankheiten gehört zum
Arbeitnehmer sollte diese also unbedingt prüfen.               allgemeinen Lebensrisiko und reicht nicht aus, um seiner
                                                               beruflichen Verpflichtung nicht nachkommen zu müssen.
Schließt der Betrieb vorsorglich und eigenmächtig ohne be-     Vielmehr kann hierin ein Grund zur Abmahnung gesehen
hördliche Untersagungsverfügung, bleibt der Lohnanspruch       werden. Bei Wiederholung sogar möglicherweise ein Grund
des Arbeitnehmers ebenfalls erhalten. Denn dann befindet       zur verhaltensbedingten Kündigung.
sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug der Arbeitsleistung
des Arbeitnehmers.                                             Muss der Arbeitgeber Sicherheitsvorkehrungen gegen
                                                               mögliche Infektionen treffen?
Was ist Kurzarbeitergeld und habe ich Anspruch darauf?         Der Arbeitgeber hat gemäß §618 BGB eine Fürsorgepflicht
Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Arbeitslosenver-        für seine Belegschaft. Je nach Betriebsart kann es daher sein,
sicherung, die der Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit      dass den Arbeitgeber auch besondere Pflichten zum Schutz
beantragen muss. Die Zahlung von Kurzarbeitergeld soll         der Mitarbeiter treffen, die eine mögliche Verbreitung des
Corona-Virus erschweren bzw. verhüten sollen. Solche               3. URLAUB UND REISEN
Schutzpflichten können insbesondere in Bereichen ange-
nommen werden, die einem erhöhten Ansteckungsrisiko                Kann ich meine Urlaubsreise kostenfrei stornieren?
unterliegen. Je stärker wertvolle Schutzgüter – wie etwa die       Ob und in welchem Umfang die Reise kostenfrei storniert
Gesundheit – der Mitarbeiter gefährdet sind, umso strengere        werden kann, hängt insbesondere von der Art der Reise ab.
Anforderungen sind an die Erfüllung möglicher Schutz-              Zu unterscheiden sind insbesondere Pauschalreisen von
pflichten zu stellen. Zu möglichen Schutzmaßnahmen                 sogenannten Individualreisen. Pauschalreisen bestehen aus
gehören insbesondere die Möglichkeit von Händedesinfek-            mindestens zwei Leistungsarten zum Zweck der selben Reise
tionen, aber ggf. auch die Bereitstellung von Schutzmasken.        (§651 Abs. 2 BGB), also z. B. einer Flugbuchung und einem
Welche Maßnahmen angemessen und gefordert sind, muss               Hotelaufenthalt, die über den selben Reisevermittler gebucht
im Einzelfall entschieden werden.                                  werden. Eine Individualreise besteht hingegen aus verschie-
                                                                   denen Einzelbuchungen der Reiseleistungen.
Kann ich zu Hause bleiben, wenn ich keine Betreuung für
meine Kinder finde?                                                Im Rahmen einer Pauschalreise besteht für den Reisenden
Die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung endet nicht         im In- und Ausland aufgrund einer vorliegenden weltweiten
dadurch, dass die Eltern keine Betreuung für die Kinder            Reisewarnung des Auswärtigen Amtes die Möglichkeit, die
haben – etwa aufgrund von KiTa-Schließungen. Zunächst              Reise kostenfrei zu stornieren.
müssen Eltern alle zumutbaren Anstrengungen unterneh-
men, die Kinderbetreuung ggf. anderweitig sicherzustellen.         Sollte der Reiseanbieter sich weigern oder auf Stornierungs-
Erst wenn dies fehlschlägt, könnte von einer Unzumutbarkeit        kosten beharren, hilft §651 h Abs. 3 BGB weiter: [...] „der
ausgegangen werden und der Arbeitnehmer wäre von der               Reiseveranstalter [kann] keine Entschädigung verlangen,
Verpflichtung zur Arbeitserbringung freigestellt.                  wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer
                                                                   Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auf-
Wieweit in so einem Fall Entgeltansprüche bestehen, richtet        treten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Be-
sich nach § 616 BGB. Dieser regelt, dass bei persönlichen          förderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich
Verhinderungsgründen für eine verhältnismäßig nicht erheb-         beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außer-
liche Zeit, Entgeltansprüche fortbestehen. § 616 BGB kann          gewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der
jedoch durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eingeschränkt        Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und
oder komplett ausgeschlossen werden. Wie lang die „nicht           sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen,
erhebliche Zeit“ sein darf, ist bislang nicht endgültig geklärt.   wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wä-
Wenn jedoch von vornherein Schließungen von mehr als               ren.“ Solche Umstände im Sinne des §651 h Abs. 3 BGB sind
10 Tagen erfolgen, wird dies regelmäßig nicht mehr als             im weltweiten Ausbruch des Coronavirus zu sehen.
„nicht erheblich“ angesehen. Ist ein Kind jedoch krank,
besteht für jeden Elternteil ein Anspruch auf Freistellung         Insbesondere sind z. B. etwaige Ausgangssperren, gesperrte
von bis zu 10 Tagen (bei Alleinerziehenden: 20 Tage). Es           touristische Attraktionen etc. im Zielgebiet von Relevanz, so-
empfiehlt sich daher, mit dem Arbeitgeber das Gespräch zu          dass hier eine kostenfreie Stornierung regelmäßig möglich ist
suchen und eine einvernehmliche Lösung für die Problematik         und eine Erstattung des Reisepreises in Betracht kommt. Dies
zu finden.                                                         gilt nur für Reisen die in absehbarer Zeit stattfinden sollen.
                                                                   Das Auswärtige Amt hat aktuell eine weltweite Reisewarnung
                                                                   bis mindestens Ende April 2020 ausgesprochen. Die weiteren
                                                                   Entwicklungen bleiben abzuwarten.
Gerade für Reisen im Sommer und Herbst, sollte aktuell mit     Meine Veranstaltung wurde abgesagt, erhalte ich den
Stornierungen noch abgewartet werden, da die Entwicklung       Eintrittspreis erstattet?
nicht absehbar ist. Zur Risikoabwägung sollte jeder Reisende   Der Veranstalter ist verpflichtet, die Veranstaltung durchzu-
auch die vertraglich vereinbarten Stornofristen berücksich-    führen. Führt er diese nicht durch, kommt er seinen vertrag-
tigen. Unabhängig davon, kann man versuchen, mit dem           lichen Pflichten nicht nach und der Vertragspartner (Kunde)
jeweiligen Reiseveranstalter einvernehmliche Lösungen zu       hat einen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises
finden.                                                        inklusive möglicher Vorverkaufsgebühren.
                                                               Es kann sein, dass der Veranstalter sich im Rahmen der Coro-
Problematischer sieht es hingegen bei der Individualreise      na-Krise auf sogenannte „höhere Gewalt“ berufen wird.
aus. Storniert man selbst einen Flug, bleibt man auf den       Dies ist nach BGH-Rechtsprechung ein von außen kommen-
Flugkosten höchstwahrscheinlich sitzen. Selbiges gilt für      des, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes,
Hotelbuchungen, sofern sie nicht unter Kulanz- oder kosten-    auch durch äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorg-
freien Stornobedingungen eine Kostenerstattung vorsehen.       falt nicht abwendbares Ereignis, das nicht in die Risikosphäre
Eine möglicherweise abgeschlossene Reiserücktrittsver-         einer Vertragspartei fällt. Wird dem Veranstalter durch eine
sicherung hilft hier im Übrigen auch nicht zwingend weiter,    solche höhere Gewalt die Durchführung der Veranstaltung un-
sofern man nicht tatsächlich nachweisen kann, zum Reise-       möglich gemacht, liegt auch juristisch eine Unmöglichkeit vor.
zeitpunkt etwa erkrankt zu sein.
                                                               Ein Beispiel für eine solche Unmöglichmachung ist eine be-
Werden meine Flugtickets erstattet?                            hördliche Untersagung der Veranstaltung. Danach braucht
Im Falle der Stornierung einer reinen Flugreise (also nicht    der Veranstalter die Veranstaltung auch nicht mehr durch-
Pauschalreise) durch die Airline besteht grundsätzlich ein     führen und er wird von seiner Leistungs- bzw. Durchfüh-
Erstattungsanspruch für die gekauften Flugtickets. Für         rungspflicht frei. Im Gegenzug wird allerdings auch der
Flüge, die im Zuge der Corona-Pandemie abgesagt werden,        Käufer von der Leistungspflicht zur Kaufpreiszahlung befreit,
wird sich die Fluglinie – vermutlich berechtigt – auf außer-   weshalb auch in solchen Fällen ein Anspruch auf Kaufpreis-
gewöhnliche Umstände berufen und keine zusätzlichen            erstattung (bei bereits getätigter Zahlung) besteht.
Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung
erbringen.                                                     Vorsicht geboten ist bei der Haftungsfreistellung in Fällen
                                                               „Höherer Gewalt“ durch eine sogenannte „Force-Majeure-
                                                               Klausel“ im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingun-
4. VERANSTALTUNGEN                                             gen (AGB) gegenüber Verbrauchern. Ob eine vollständige
                                                               Haftungsfreistellung im Rahmen einer solchen Klausel
Werden alle Veranstaltungen wegen des Coronavirus
                                                               überhaupt zulässig ist, ist jedenfalls nicht unproblematisch
abgesagt?
                                                               und wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Dabei
Eine verbindliche Aussage kann hierzu angesichts der tages-    kommt es auf die genaue Ausformulierung der Klausel an,
aktuellen Lage nicht getroffen werden. Stand 23.03.2020        sodass hier eine Einzelfallprüfung notwendig ist.
sind in nahezu allen Bundesländern tiefgreifende Vorkeh-
rungen getroffen worden, um einen ausreichenden Bevöl-
kerungsschutz zu gewährleisten. Unter diesen Maßnahmen
sind auch insbesondere Verbote von (Groß-)Veranstaltungen.
Die Veranstalter werden ihre Kunden über den aktuellen
Stand unterrichtet halten.
5. AUSGANGSSPERRE UND KONTAKTVERBOT                              6. MIETE
Ausgangssperren & Kontaktverbote – Darf ich noch raus-           Darf mir mein Vermieter bei Mietrückständen, die auf-
gehen?                                                           grund der Corona-Krise aufgelaufen sind, kündigen?
Deutschlandweit gibt es auf Länderebene bereits verschie-        An den vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen zu
dene Arten von Einschränkungen des öffentlichen Lebens.          Wohnraumkündigungen hat sich bisher nichts geändert.
So wurden Versammlungen untersagt, Betriebe geschlossen          Derzeit gibt es auf Regierungsebene allerdings Bestrebun-
und der öffentliche Nahverkehr ausgedünnt. Immer häufiger        gen, ein Gesetz zu erlassen, dass es Vermietern für einen vor-
war in den letzten Tagen das Stichwort „Ausgangssperre“ zu       bestimmten Zeitraum (vorerst 3 Monate) untersagt, Mietern
hören, also die Untersagung der freien Fortbewegung - wie        das Wohnverhältnis zu kündigen, wenn der Mieter aufgrund
in zahlreichen Ländern bereits zur Krisenbewältigung ein-        der Corona-Krise in Zahlungsschwierigkeiten gekommen ist.
geführt.                                                         Eine solche Regelung wäre laut Gesetzentwurf allerdings
Eine solche klassische deutschlandweite Ausgangssperre gibt      auch noch an weitere Voraussetzungen gekoppelt – so etwa
es in Deutschland entgegen aller Vermutungen und                 die vorherige Beantragung von Sozialleistungen (z. B. Wohn-
Befürchtungen derzeit nicht. Zwar haben einige Bundes-           geld). Hier ist noch Diskussionsbedarf auf Entscheidungs-
länder bereits die Freiheitsrechte stark beschränkende All-      ebene, sodass derzeit von näheren Ausführungen abgesehen
gemeinverfügungen erlassen. Allerdings ist der Ansatz des        werden kann.
Bundes in Absprache mit den Ministerpräsidenten der Länder
vom 22.03.2020 nicht ganz so einschneidend.                      7. ALLGEMEINE FRAGEN
Es wurde eine Regelung beschlossen, die sich unter „Kontakt-
                                                                 Darf mein Internetprovider meine Bandbreite reduzie-
verbot“ zusammenfassen lässt. Darunter ist allerdings auch
                                                                 ren?
kein allgemeines Verbot jeglicher sozialer Kontakte zu verste-
hen, sondern primär eine mengenmäßige Beschränkung der           Der Internetprovider ist dazu verpflichtet, die vertraglich
Personen, die gemeinsam verkehren dürfen. So dürfen              geschuldete Bandbreite bereit zu stellen. Tut er dies nicht,
– besondere Ausnahmen gelten z. B. für familiäre Beziehun-       kommt er seinen vertraglichen Pflichten nicht nach.
gen – maximal zwei Personen in der Öffentlichkeit verkehren.     Eine grundlose Drosselung, die nicht vertragskonform ist,
Ebenso sind weiterhin die sportliche Aktivität im Freien oder    kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht. Dies ist aber
dringend notwendige Besorgungen erlaubt.                         derzeit auch nicht zu erwarten, da die genutzte Bandbreite
                                                                 trotz allen Umstellungen auf Home Office und damit ein-
Um die Eingangsfrage zu beantworten: Ja, es ist weiterhin        hergehenden erhöhten Datenströmen nicht ansatzweise die
erlaubt, seine Wohnung zu verlassen – allerdings unter           volle Netzkapazität auslastet. Das Reduzieren von Bit-Raten,
gewissen Voraussetzungen, die im Einzelnen auf den Inter-        wie derzeit von einigen Streaminganbietern durchgeführt, ist
netseiten der Länder nachzulesen sind. Hinzuweisen ist           damit nicht gemeint. Dies dient lediglich der Freihaltung von
bereits hier, dass es bei Verstößen gegen die Regelungen zu      Kapazitäten.
beträchtlichen Bußgeldern und ggf. sogar zu einer strafrecht-
lichen Verfolgung kommen kann. In den einzelnen Bundes-          Hat die Polizei in der Corona-Krise Sonderrechte?
ländern können aber auch weitergehende Einschränkungen           Die Polizei hat die nach den einschlägigen Landespolizei-
angeordnet werden.                                               gesetzen zugewiesenen Rechte. Weitergehende Sonderrech-
                                                                 te in der Corona-Krise müssten parlamentarisch abgesegnet
                                                                 werden. Dies ist derzeit nicht der Fall.
Es besteht lediglich der nach außen getragene Hinweis, dass     Hierunter dürften außerdem lediglich Sozialversicherungen
die Polizeibehörden angewiesen sind, den Bevölkerungs-          fallen, nicht hingegen freiwillige Versicherungen. Wir infor-
schutz energisch und konsequent zu unterstützen und             mieren, sobald es hinsichtlich des Gesetzes Neuigkeiten zu
gegenüber Störungen durchzusetzen.                              vermelden sind.

                                                                Das Fitnessstudio wurde durch die Behörde geschlossen,
8. VERTRÄGE UND BEITRÄGE                                        muss ich den Beitrag weiterhin bezahlen?

Ist eine Beitragsstundung/Vertragsaussetzung wegen              Mit behördlicher Untersagung des Betriebs eines Fitness-
vorübergehender Betriebsschließung zulässig?                    studios wird es dem Unternehmer unmöglich, den Mitglie-
                                                                dern die vertraglich geschuldete Pflicht, z. B. Bereitstellung
Ob eine Beitragsstundung bzw. Vertragsaussetzung wäh-
                                                                des Studios, zu erbringen. Im juristischen Sinne liegt hier
rend einer vorübergehenden Betriebsschließung zulässig ist,
                                                                eine Unmöglichkeit vor, die dem Mitglied im Gegenzug von
bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen der
                                                                seiner Leistungspflicht der Beitragszahlung befreit. Allerdings
Parteien. Eine allgemeingültige Aussage kann hierüber nicht
                                                                ist davon auszugehen, dass mehrheitlich AGB vorliegen
getroffen werden. Entsprechend empfiehlt es sich, das Ge-
                                                                dürften, die solche Fälle „Höherer Gewalt“ ausschließen,
spräch mit der Gegenseite zu suchen.
                                                                sodass eine Zahlungspflicht bestehen bleiben könnte. Dies ist
                                                                allerdings auch im Einzelnen zu betrachten, da jede Klausel
Ist eine Stundung von Versicherungsbeiträgen möglich?
                                                                anders formuliert ist. Jedenfalls sind zwingende Haftungs-
Die (Erst-)Fälligkeit von Versicherungsprämien richtet sich     ausschlüsse aufgrund höherer Gewalt gegenüber Verbrau-
regelmäßig nach §33 VVG und stellt gegenüber §271 BGB           chern bereits mehrfach gerichtlich als unzulässig verworfen
eine spezielle Sonderregelung dar. Für Folgeprämienzah-         worden, sodass ein Blick in die AGB und eine Einzelfallprü-
lungen ist üblicherweise eine Regelung in den jeweiligen        fung ratsam ist.
Versicherungsbedingungen getroffen worden. Anderenfalls
orientiert sich die Pflicht wiederum an §271 BGB. Damit         Aber auch hier bieten sich einvernehmliche Möglichkeiten:
einhergehend stellt sich die Frage nach der Möglichkeit einer   z. B. „Freimonate“ inklusive Upgrade auf Premiumpakete
Stundung, also einem zeitlich begrenzten Aufschieben fälli-     oder ähnliches, um die wirtschaftliche Tragfähigkeit des
ger Beiträge. Eine solche Stundung ist grundsätzlich mög-       Unternehmens aufrecht zu erhalten. Das Mitglied möchte
lich. Das wortlose Übersenden des Versicherungsscheins an       voraussichtlich auch nach der vorübergehenden Schließung
den Versicherer reicht hierzu aber nicht aus.                   wieder trainieren.

Es sollte jedoch klar vereinbart werden, welche Folgen          Die KiTa wurde geschlossen, bin ich weiter zu Beitrags-
die Stundung hat: Wird etwa die Vertragslaufzeit um den         zahlung verpflichtet bzw. bekomme ich die Beiträge
Zeitraum der Stundung verlängert? Wann sind die Beiträge        erstattet?
nachzuzahlen? Soll weiterhin Versicherungsschutz bestehen?
                                                                Einrichtungen der Kindertagespflege können sowohl in
Je nach Versicherungsart sind im Übrigen besondere Anfor-
                                                                öffentlicher als auch freier Trägerschaft sein. Entscheidungen
derungen an die Voraussetzungen einer Stundung zu stellen,
                                                                werden hier auf Länder- und Kommunalebene getroffen,
sodass hier zwingend eine Prüfung im Einzelfall geboten ist.
                                                                sodass hier keine allgemeine Empfehlung ausgesprochen
Es ist derzeit allerdings ein Gesetzesvorhaben in Abstim-
                                                                werden kann. Es gibt bereits Träger, die die Kosten bei
mung, das eine Stundung von Versicherungsbeiträgen
                                                                Schließung zurückerstatten. Das haben z. B. Lübeck und Kiel
– sofern sie der „notwendigen Daseinsvorsorge“ unter-
                                                                bereits angekündigt. Wir empfehlen daher das offene Ge-
liegen – gesetzlich verpflichtend darstellen würde, sofern
                                                                spräch mit der jeweiligen Einrichtung.
Beitragsrückstände in Folge der Corona-Pandemie auftreten.

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