FFH-Verträglichkeitsvorprüfung zum Bebauungsplan Nr. 44 "Feuerwehrgerätehaus Altengeseke" und zur 28. FNP-Änderung - ERLÄUTERUNGSBERICHT Gemeinde ...
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FFH-Verträglichkeitsvorprüfung zum Bebauungsplan Nr. 44 „Feuerwehrgerätehaus Altengeseke“ und zur 28. FNP-Änderung ERLÄUTERUNGSBERICHT Gemeinde Anröchte
Bearbeitet im Michael Ahn Auftrag der Carsten Lang Gemeinde Anröchte WoltersPartner GmbH Daruper Straße 15 • 48653 Coesfeld Telefon 02541 9408 0 Telefax 02541 6088 E-mail: stadtplaner@wolterspartner.de Internet: www.wolterspartner.de Coesfeld, 24.06.2021
Gemeinde Anröchte Vorprüfung zur FFH-Verträglich- keit Inhaltsverzeichnis 1 Prüfungsanlass 5 2 Rechtliche Vorgaben 5 3 Beschreibung des Planvorhabens 6 3.1 Lage des Plangebietes 6 3.2 Vorhabensbeschreibung 8 4 Methodik/ Datengrundlage 8 5 Beschreibung des Schutzgebietes 11 5.1 Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ 11 5.1.1 Einleitung 11 5.1.2 Schutzgegenstand 12 5.1.3 Schutzziele 12 6 Beschreibung anderer Vorhaben und bestehender Vorbelastungen 13 7 Überschlägige Wirkfaktorenanalyse 14 7.1 Potentielle Wirkfaktoren (Prognose) 14 7.2 Überschlägige Bewertung der potentiellen Wirkfaktoren einschließlich Summationseffekten 16 8 Zusammenfassung 19 9 Literaturverzeichnis 20 Anhang Bestandsplan 3
Gemeinde Anröchte Vorprüfung zur FFH-Verträglich- keit Abbildungsverzeichnis Abb. 2: Blick entlang des Gehölzstreifens im Westen auf den Wall im Norden. März 2021. .................................................................................... 7 Abb. 3: Blick auf das Vereinshaus von Südwesten. März 2021. ................ 7 Abb. 4: Blick aus westlicher Richtung auf die zu bebauende Fläche im Norden. März 2021. .................................................................................................. 8 Abb. 4: Brutstandorte der Wiesenweihe für den Zeitraum von 2011 bis 2020. Arbeitsgemeinschaft Biologischer Umweltschutz, Kreis Soest. ........... 9 Abb. 5: Auzug aus dem Vogelschutz-Maßnahmenplan Hellwegbörde mit Darstellung der prioritären Maßnahmenräume. .......................................... 10 Tabellenverzeichnis Tab. 1: Potenzielle Wirkfaktoren. ............................................................... 15 4
Gemeinde Anröchte Vorprüfung zur FFH-Verträglich- keit 1 Prüfungsanlass Im Zuge der geplanten Errichtung eines Feuerwehrgerätehauses im Norden des Ortskerns von Altengeseke (Gemeinde Anröchte) sollen durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 44 „Feuerwehrgerä- tehaus Altengeseke“ und die 28. Änderung des Flächennutzungspla- nes die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des beantragten Vorhabens geschaffen werden. Gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vor- schriften zur Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinien (VV-Ha- bitatschutz, 2016) ist bei der Errichtung von baulichen Anlagen innerhalb eines Mindestabstandes von 300 m im Einzelfall zu prüfen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten vorlie- gen kann. Da das geplante Vorhaben in nördlicher Richtung unmittelbar an das Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ (DE-4415-401) grenzt, ist festzu- stellen, ob mit dem Vorhaben oder einer daraus folgenden Tätigkeit eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes einhergeht. Kön- nen erhebliche Beeinträchtigungen nachweislich nicht ausgeschlossen werden, so ist eine vertiefende FFH-Verträglichkeitsprüfung erforder- lich. Artenschutzrechtliche Konflikte wurden im Rahmen der Aufstel- lung des o.g. Bebauungsplanes Nr. 44 „Feuerwehrgerätehaus Altengeseke“ geprüft und stellen keinen Untersuchungsgegenstand der Vorprüfung zur FFH-Verträglichkeit dar. Die erforderlichen Maß- nahmen zur Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorgaben i.S. des § 44 (1) BNatSchG erfolgen vor bzw. während der eigentlichen Umset- zung des Planvorhabens und werden seitens der Gemeinde – sofern notwendig – entsprechend vertraglich gesichert. 2 Rechtliche Vorgaben Die rechtlichen Vorgaben werden durch die Richtlinie 79/409/EWG der Europäischen Gemeinschaft vom 02. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) sowie die Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 über die Erhaltung der natürlichen Le- bensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtli- nie) gebildet. Diese europarechtlichen Vorgaben wurden über das Bundesnatur- schutzgesetz, insbesondere die §§ 32 und 33 in nationales Recht um- gesetzt, so dass nach § 34 und § 36 BNatSchG Pläne/ Projekte (auch „Vorhaben“) vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträg- lichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftli- cher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes zu überprüfen sind. Erhaltungsziele entsprechen in FFH- und Vogel- schutzgebieten den gemeldeten Arten und Lebensräumen nach 5
Gemeinde Anröchte Vorprüfung zur FFH-Verträglich- keit Anhang I und II. Die FFH-Voruntersuchung hat die Aufgabe, den Bearbeitungsaufwand zu reduzieren indem sie offensichtlich nicht erhebliche Fälle ausschei- det. Eigentliches Ziel der Vorprüfung ist es daher abzuschätzen, ob ein Vorhaben geeignet ist, ein FFH- bzw. Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen (Möglichkeitsmaßstab). In diesem ersten Schritt gilt es daher vorab zu ermitteln, ob das Vorhaben überhaupt geeignet ist eine erhebliche Beeinträchtigung auf ein Natura 2000-Gebiet auszuüben. Dabei ist das Zusammenwirken mit anderen Vorhaben in die Abschät- zung mit einzubeziehen (kumulative Auswirkungen). Besteht die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr, dass das Vorhaben ein Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigt, ist eine FFH-Verträg- lichkeitsprüfung erforderlich. Der notwendige Grad der Wahrschein- lichkeit ist erreicht, wenn anhand objektiver Umstände offensichtlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Vorhaben das fragliche * vgl. BVerwG, Urteil vom Gebiet beeinträchtigt*. 17.01.2007 - Westumfahrung Halle. 9 A 20.05 3 Beschreibung des Planvorhabens 3.1 Lage des Plangebietes Das ca. 0,6 ha große Plangebiet liegt im Norden der Ortslage Altenge- seke der Gemeinde Anröchte. Innerhalb des Plangebietes befinden sich das seit längerer Zeit ungenutzte Sportlerheim Altengeseke, Teile eines Fußballfeldes sowie ein geschotterter Parkplatz und eine Rasen- fläche. Im Süden der Fläche befindet sich ein Fußballfeld. Nördlich des Fußballfeldes besteht ein linienförmiger Gehölzstreifen. Entlang der östlichen Plangebietsgrenze verläuft die Kreisstraße 59. Jenseits der Kreisstraße 59 grenzen landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Ent- lang der Westgrenze erstreckt sich ein kleines Waldstück. Südlich des Fußballplatzes bestehen Wohnnutzungen. 6
Gemeinde Anröchte Vorprüfung zur FFH-Verträglich- keit Abb. 1: Blick entlang des Gehölzstreifens im Westen auf den Wall im Norden. März 2021. Abb. 2: Blick auf das Vereinshaus von Südwesten. März 2021. 7
Gemeinde Anröchte Vorprüfung zur FFH-Verträglich- keit Abb. 3: Blick aus westlicher Richtung auf die zu bebauende Fläche im Norden. März 2021. 3.2 Vorhabensbeschreibung Der Rat der Gemeinde Anröchte hat in seiner Sitzung am 29.09.2020 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 44 „Feuer- wehrgerätehaus Altengeseke” und zur 28. Änderung des Flächennut- zungsplanes gefasst. Das ca. 0,6 ha große Plangebiet befindet sich am nördlichen Ortsrand des Ortsteils Altengeseke. Im Rahmen der Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes der Gemeinde An- röchte ist festgestellt worden, dass die Feuerwehrgerätehäuser am Standort Anröchte und Altengeseke aufgrund größer werdender Fahr- zeuge und steigender Anforderungen des Unfall- und Arbeitsschutzes erheblichen Platzmangel aufweisen. Wegen fehlender Erweiterungsmöglichkeiten ist die Einhaltung der ge- setzlichen Vorschriften an den vorhandenen Standorten nicht gewähr- leistet, sodass Alternativflächen ausgelotet worden sind. Für den Standort Anröchte ist bereits ein Alternativgrundstück erworben wor- den. In Altengeseke bietet sich eine Erweiterung/ Umnutzung des Sportlerheimes an der Kreisstraße an. Das Sportlerheim ist bereits seit längerer Zeit ungenutzt. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des Feuerwehrgerätehaus an dem neuen Standort an der Kreisstraße 59 zu schaffen, ist die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes er- forderlich. 4 Methodik/ Datengrundlage Die FFH-Vorprüfung basiert auf der Grundlage bereits vorhandener 8
Gemeinde Anröchte Vorprüfung zur FFH-Verträglich- keit Daten zum Vorkommen von Arten und/ oder Lebensräumen, die sich maßgeblich aus den Meldeunterlagen (Standarddatenbögen), den Schutzgebietsverordnungen und der Hellwegbördevereinbarung* er- geben. Darüber hinaus liegt der Beurteilung eine Bestandserfassung der (Biotop-)Strukturen im Vorhabenbereich sowie im auswirkungsre- * vgl. Landesamt für Natur, Umwelt levanten Umfeld (März 2021) zugrunde. und Verbraucherschutz (LANUV) des Landes NRW in Seitens der Arbeitsgemeinschaft Biologischer Umweltschutz im Kreis Zusammenarbeit mit der Soest (ABU) wurden Informationen** zum Vorkommen von Wiesen- Arbeitsgemeinschaft Biologischer weihen im Umfeld des Plangebietes übermittelt (s. Abb. 1). Hiernach Umweltschutz im Kreis Soest e.V. bildet die gesamte Umgebung von Altengeseke einen traditionellen (2015): Vogelschutz- Brutschwerpunktgebiet der Wiesenweihe. Die nächstgelegene Wie- Maßnahmenplan für das EU- Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ senweihenbrut (2001) war demnach in westlicher Richtung des Plan- DE-4415-401. gebietes in einer Entfernung von ca. 400 m. Ein weiterer Brutstandort (2017) befand sich ebenfalls in westlicher Richtung, in einer Entfer- ** R. Joest (20.06.2021) Email zur nung von ca. 790 m. Der nächstgelegene, nachgewiesene Brutplatz in Anfrage vom 15.06.2021. östlicher Richtung befindet sich in einer Entfernung von rund 1.190 m, südlich des Sommerhof. Aufgrund der bekannten Fundpunkte wird da- von ausgegangen, dass sich weder in südlicher (Ortsteil Altengeseke) noch in nördlicher Richtung (primär ackerbaulich genutzter Land- schaftsraum) im Nahbereich des Plangebietes Brutstandorte der Wie- senweihe befinden. Wiesenweihe Brutpaare Altengeseke 2011-2020 ww2011bp ww2017bp ww2012bp ww2017ersatzbp ww2013bp ww2018bp ww2014bp ww2019bp ww2016bp Vogelschutzgebiet_HWB Abb. 4: Brutstandorte der Wiesenweihe für den Zeitraum von 2011 bis 2020. Arbeitsgemeinschaft Biologischer Umweltschutz, Kreis Soest (Email vom 20.06.2021). Darüber hinaus werden die Flächen rund um den Sommerhof (ca. 1,2 km) nach Angabe der ABU regelmäßig von Mornellregenpfeifern wäh- rend der Zugzeit als Rastplatz genutzt. 9
Gemeinde Anröchte Vorprüfung zur FFH-Verträglich- keit Auf umliegende „Kernfreiräume“ gem. Hellwegbördenvereinbarung und den Vogelschutzmaßnahmenplan einschließlich prioritärer Maß- nahmenräume (s. Abb. 5) wird verwiesen. Abb. 5: Auzug aus dem Vogelschutz-Maßnahmenplan Hellwegbörde mit Darstellung der prioritären Maßnahmenräume (pink) für die Brutplätze der Gilde der Ackervögel (Wiesenweihe (blau), Rohrweihe (lila), Wachtelkönig (grün). Da der Vorhabensbereich im nördlichen Siedlungsbereich von Alten- geseke liegt und eine bestehende Bebauung (Sportlerheim) aufweist, ist davon auszugehen, dass das Plangebiet nicht innerhalb eines „Kernfreiraumes“ gem. Hellwegbördenvereinbarung, sondern im „Inte- ressengebiet Siedlungsentwicklung“ liegt. Gleiches gilt in Bezug auf die prioritären Maßnahmenräume für die Gilde der Ackervögel. (s. Abb. 5). Damit liegt das Vorhaben nicht im Widerspruch zur Hellwegbörden- vereinbarung bzw. zur Darstellung des Vogelschutz-Maßnahmenpla- nes. Zur Prüfung möglicher Summationseffekte hat das Landesumweltamt NRW ein internetgestütztes Fachinformationssystem (LANUV NRW, 2018) eingerichtet, dass der vorhaben- und gebietsbezogenen Doku- mentation von Prüfungen zur FFH-Verträglichkeit dient. Das Fachinfor- mationssystem erlaubt damit einen Überblick über vorhandene Daten zu FFH-Verträglichkeitsprüfungen bzw. bereits genehmigten Vorhaben und ermöglicht eine Abschätzung potentieller kumulativer Wirkungen. Als Startpunkt der Summationsbetrachtungen für Vogelschutzgebiete gilt der Tag der Bekanntmachung im Ministerialblatt NRW (17.12.2004). Gegenstand der Summationsprüfung sind dabei alle 10
Gemeinde Anröchte Vorprüfung zur FFH-Verträglich- keit realisierten, d.h. genehmigten Pläne und Projekte, deren Ausmaß ver- lässlich absehbar ist (vgl. BVerwG v. 15.05.2019, Az.: 7 C 27.17). Die Prüfung erfolgt nach dem „Prioritätsprinzip“, d.h. entsprechend der zeitlichen Reihenfolge der Projekte und umfasst das komplette Gebiet. Prüfungen von Teilbereichen reichen i.d.R. nicht aus. Für die Beurtei- lung von Auswirkungen eines Plans/ Projektes liegen nach Maßgabe des Fachinformationssystems vier Bewertungsparameter vor („keine“, „keine (nach Schadensbegrenzung)“, „nicht erheblich“, „erheblich“). Eine Betrachtung von Summationseffekten ist auf dieser Grundlage nur erforderlich, wenn der Plan bzw. das Projekt entweder „nicht er- hebliche“ oder „erhebliche“ Auswirkungen auf das Vogelschutzgebiet verursachen kann. Sofern „keine“ Auswirkungen (einschließlich Scha- densbegrenzungsmaßnahmen) zu prognostizieren sind, d.h. die Er- heblichkeitsschwelle nicht überschritten wird, ist eine summarische Prüfung nicht erforderlich. Diese Einschätzung ergibt sich aus der Tat- sache, dass „keine“ Auswirkungen auch im Rahmen einer summari- schen Prüfung nicht geeignet sind die Erheblichkeitsschwelle zu überschreiten, während mehrere „nicht erhebliche“ Auswirkungen bei einer kumulativen Betrachtung die Irrelevanzschwelle überschreiten können. Inhaltlich orientiert sich die vorliegende FFH-Vorprüfung an der Vor- gabe der Verwaltungsvorschrift „Habitatschutz“ des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW sowie der Vorgaben der Länderarbeitsgemeinschaft Natur- schutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA, 2004) sowie dem Leit- faden zur Durchführung von FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen in Nordrhein-Westfalen (Froelich & Sporbeck, 2002). 5 Beschreibung des Schutzgebietes 5.1 Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ 5.1.1 Einleitung Das annähernd 500 qkm große Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ um- fasst große Teile der Hellwegbörden von Unna im Westen bis Salzkot- ten im Osten. Es handelt sich um eine zusammenhängende, in Ost- West-Richtung orientierte Fläche zwischen der Lippeaue im Norden und dem Ruhr-/ Möhnetal im Süden. Diese überwiegend offene, durch landwirtschaftliche Nutzflächen (es dominieren traditionell Getrei- deäcker) geprägte Kulturlandschaft basiert auf den Lößböden und rei- chen Böden über den Pländerkalken der Oberkreide. Die Landschaft fällt von Nord nach Süd ab und wird in gleicher Ausrichtung durch so- genannte Schleddentäler (Karstgebiet) gegliedert. Eingestreut liegen zahlreiche kleine Weiler und Dörfer. Das Gebiet stellt gemäß Standard- datenbogen aufgrund der großen offenen Abschnitte der Rheinaue mit 11
Gemeinde Anröchte Vorprüfung zur FFH-Verträglich- keit großen Grünlandflächen und zahlreichen naturnahen Gewässern ein herausragendes Brutgebiet für Flussseeschwalbe, Trauersee- schwalbe, Wachtelkönig und Blaukehlchen dar. Es ist Rastgebiet für mehr als 200.000 Wasservögel, besonders für Wildgänse. Die Hellwegbörde weist international bedeutende Brutbestände der Wiesen- und Rohrweihe sowie des Wachtelkönigs auf. Ebenso be- deutsam sind einzelne Brutpaare und größere Winteransammlungen der Kornweihe. Als Rast- und Durchzugsquartier weist das Gebiet eine besondere Bedeutung für den Mornell- und den Goldregenpfeifer so- wie für den Rot- und Schwarzmilan auf. Zahlreiche weitere Vogel- ar- ten des Anhang I der Vogelschutzrichtlinie sowie andere bedrohte Arten treten in unterschiedlicher Häufigkeit und Regelmäßigkeit auf. 5.1.2 Schutzgegenstand Nach Anhang II der Vogelschutzrichtlinie bzw. nach Art. 4 Abs. 2 der FFH-Richtlinie sind für die Beurteilung des Gebietes folgende Arten ausschlaggebend: • Feldlerche, Heidelerche • Eisvogel • Löffelente, Knäkente, Krickente • Zwergsäger, Gänsesäger • Wachtel, Wachtelkönig • Tüpfelsumpfhuhn • Flussregenpfeifer, Mornellregenpfeifer, Goldregenpfeifer • Wasserralle, Kampfläufer, Zwergtaucher, Bruchwasserläufer • Turteltaube • Wiesenpieper, Brachpieper • Neuntöter, Raubwürger, Kiebitz • Braunkehlchen • Merlin, Wanderfalke, Baumfalke, Wespenbussard • Sumpfohreule, Uhu • Weißstorch, Schwarzstorch • Rohrweihe, Kornweihe, Wiesenweihe, Rotmilan, Schwarzmilan • Grauammer 5.1.3 Schutzziele Wesentliches Schutz- und Entwicklungsziel ist die Einhaltung der offe- nen Feldflur mit traditionellen Nutzungsformen und Strukturen, sowie besonderen Schutzprogrammen zur Erhaltung und Förderung der Be- stände von Wiesen-, Rohr- und Kornweihe sowie des Wachtel- königs. Hinzu kommt der Schutz ausreichend großer und ungestörter Rast- plätze für die Vogelarten der Feldflur wie Greifvögel, Kiebitz, Mornell- und Goldregenpfeifer. Die Hellwegbörde hat eine herausra- gende Be- deutung für durchziehende rastende Greif-, Wat- und Sing- vögel der 12
Gemeinde Anröchte Vorprüfung zur FFH-Verträglich- keit Feldfluren. Sie erstreckt sich als ausgedehnte Ost-West- Verbindung am Nordrand der bewaldeten Mittelgebirge und dient daher als bedeu- tende Achse im Rahmen des Vogelzuges (hier ist insbesondere auf Vogelzugverdichtungen am Haarstrang hinzuwei- sen). In dieser Funk- tion kommt ihr eine erhebliche Bedeutung im Rahmen des landeswei- ten Biotopverbundes zu. 6 Beschreibung anderer Vorhaben und bestehender Vorbelastungen Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein- Westfalen hat zur Prüfung möglicher Summationseffekte ein internet- gestütztes Fachinformationssystem (s. Kap. 3, „Methodische Grund- lagen“) eingerichtet, dass der vorhaben- und gebietsbezogenen Doku- mentation von Prüfungen zur FFH-Verträglichkeit dient. Das Fachinfor- mationssystem FFH-Verträglichkeitsprüfung des Landesumweltamtes NRW (LANUV) enthält für das Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ ins- gesamt 209 Einträge (Stand März 2021), die im Hinblick auf Summati- onseffekte potentiell zu beachten sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Betrachtung von Summationseffekten nur erforderlich ist, wenn der Plan bzw. das Projekt Auswirkungen auf das FFH-Gebiet er- warten lässt. Gem. „Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP“ ist eine Beurteilung der Erheblichkeit ausschließlich anhand einer relativen Be- trachtung von betroffener Fläche zur Gesamtgröße des jeweiligen Le- bensraumtyps nicht vertretbar. Bei einer rein relativen Betrachtung würden bei größeren Beständen bzw. Gebieten absolut sehr große Flächen verloren gehen, ohne dass dies als erheblich eingestuft und z.B. durch Maßnahmen zur Kohärenzsicherung kompensiert würde. Es kommt daher hier als zentraler Ansatz für die Bestimmung von Schwel- len nur ein solcher in Betracht, bei dem bestimmte absolute Flächen- größen definiert werden, die nicht überschritten werden dürfen, auch wenn sich hier ggf. bestimmte Regelungen zur begrenzten Erhöhung im Falle großer Gebiete bzw. Bestände treffen lassen. Die quantitati- ven Kriterien benennen daher insbesondere Schwellen, die im Sinne von Veränderungstoleranzen den Bereich für mögliche Veränderun- gen aufgrund von direktem Flächenentzug markieren. In diesem Zu- sammenhang gibt es Orientierungswerte für die einzelnen Vogelarten (siehe Anhang). Diese sind von Lambrecht und Trautner in dem „Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP“ aufgeführt. Unterschieden wird in dieser Handlungsempfehlung von essentiellen Lebensräumen und absolutem Flächenverlust für Bereiche mit geringerer Bedeutung in- nerhalb der Schutzgebiete. 13
Gemeinde Anröchte Vorprüfung zur FFH-Verträglich- keit Da nach Meldung von 209 prüfrelevanten Vorhaben der Flächenver- lust innerhalb des Vogelschutzgebietes weit über den in der Tabelle genannten Schwellenwerten ist, ist nach aktueller Rechtslage nach je- dem weiteren Lebensraumentzug von einer erheblichen Beeinträchti- gung auszugehen. Durch die Lage des überplanten Bereichs am Rande, jedoch außer- halb, des Vogelschutzgebietes übernimmt die Fläche eine untergeord- nete Bedeutung für die Ziele des Vogelschutzgebietes. Da keine neuen Flächen innerhalb des Vogelschutzgebietes in Anspruch genommen werden, ist der Lebensraumverlust prüfrelevanter Arten nicht gegeben. Die Summation der Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebietes durch die prüfrelevanten Vorhaben bleibt durch die vorliegende Pla- nung unverändert. 7 Überschlägige Wirkfaktorenanalyse 7.1 Potentielle Wirkfaktoren (Prognose) Das Ziel der Wirkfaktorenanalyse ist es zu bewerten, ob die Schutz- ziele und –zwecke des zu untersuchenden FFH- bzw. Vogelschutzge- bietes oder der maßgeblichen Bestandteile erheblich beeinträchtigt werden können. Dabei wird die Erheblichkeit einer Beeinträchtigung festgestellt, indem der prognostizierte Zustand nach Realisierung ei- nes Planes oder Projektes mit dem Zustand verglichen wird, der durch die Erhaltungsziele definiert wird und sich ohne Realisierung des Pla- nes oder Projektes ergeben würde. Bei der Ermittlung möglicher Auswirkungen sind die unten aufgeliste- ten Wirkfaktoren (Tab. 1) in Anlehnung an den Leitfaden zur Durchfüh- rung von FFH-Verträglichkeitsprüfungen (Froelich & Sporbeck, 2002) sowie die Vorgaben des Bundesamtes für Naturschutz im Fachinfor- mationssystem zur FFH-Verträglichkeitsprüfung (BfN, o.J.) berück- sichtigt worden. 14
Gemeinde Anröchte Vorprüfung zur FFH-Verträglich- keit Tab. 1: Potenzielle Wirkfaktoren (vgl. Fachinformationssystem FFH-VP-Info, BfN, o.J.). Beschreibung und Beurteilung der möglichen Wirkungen auf das europäische Schutzgebiet bei Durchführung des Planvorhabens. Erläuterungen: X = nicht zutreffend, O = keine Beeinträchtigung (ggf. unter Beachtung von Schadensbegrenzungsmaßnahmen, Erläuterungen s. Kap. 7.2), ✓ = Beeinträchtigung Potentielle Wirkfaktoren und Wirkungen (auf das Schutzgebiet) Prognose Direkter Flächenentzug - Überbauung, Versiegelung X Veränderung der Habitatstruktur - Direkte Veränderung von Vegetations-/ Biotopstrukturen X - Verlust, Änderung charakteristischer Dynamik X - Intensivierung der land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung X - Kurzzeitige Aufgabe habitatprägender Nutzung bzw. Pflege X - (Länger) andauernde Aufgabe habitatprägender Nutzung bzw. X Pflege Veränderung abiotischer Standortfaktoren - Veränderung des Bodens bzw. Untergrundes X - Veränderung der morphologischen Verhältnisse X - Veränderung der hydrologischen/ hydrodynamischen Verhältnisse X - Veränderung der hydrochemischen Verhältnisse (Beschaffenheit) X - Veränderung der Temperaturverhältnisse X - Veränderung anderer standort-, vor allem klimarelevanter Faktoren X Barriere- oder Fallenwirkung/ Individuenverlust Baubedingte Barriere- oder Fallenwirkung/ Mortalität O Anlagebedingte Barriere- oder Fallenwirkung/ Mortalität O Betriebsbedingte Barriere- oder Fallenwirkung/ Mortalität X Nichtstoffliche Einwirkungen Akustische Reize (Schall) O Optische Reizauslöser (Bewegung, Licht, Silhouttenwirkungen) O Mechanische Einwirkungen (Erschütterungen, Vibrationen) O Stoffliche Einwirkungen Stickstoff- und Phosphatverbindungen/ Nährstoffeinträge X Organische Verbindungen, Schwermetalle X Durch Verbrennungs-, Produktionsprozesse entstehende Schadstoffe X Salz, Staub, Schwebstoffe O Olfaktorische Reize (Duftstoffe, auch Anlockung) X Endokrin wirkende Stoffe (Hormonaktive Stoffe) X Strahlung Strahlung/ elektromagnetische Felder/ radioaktive Strahlung X Gezielte Beeinflussung von Arten und Organismen Förderung/ Ausbreitung gebietsfremder Arten X Bekämpfung von Organismen (Pestizide) X Freisetzung genetisch neuer/ veränderter Organismen X 15
Gemeinde Anröchte Vorprüfung zur FFH-Verträglich- keit 7.2 Überschlägige Bewertung der potentiellen Wirkfaktoren einschließlich Summationseffekten Bei den bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen eines Feu- erwehrgerätehauses sind als potentielle Wirkfaktoren die nichtstoffli- chen Einwirkungen wie akustische/ optische Reize, Silhouettenwirkungen durch das Gebäude und ggfs. mechanische Ein- wirkungen während der Bauphase zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann - ebenfalls während der Bauphase - Staub aufgewirbelt werden. Bau- bzw. anlagenbedingte Barriere- oder Fallenwirkungen z.B. durch die Aufstellung von Baukränen, Bauzäunen, die zu einer erhöh- ten Mortalität führen sind nicht zu prognostizieren. Nachfolgend werden die o.g. Wirkfaktoren einer tiefergehenden Be- trachtung unterzogen. Insgesamt sind diese jedoch – soweit auf der vorliegenden Planungsebene ersichtlich – nicht geeignet relevante Auswirkungen auf die Schutz- und Erhaltungsziele des Vogelschutz- gebietes auszuüben. Die Relevanzschwelle wird nicht überschritten. Betriebsbedingt können zusätzliche Lärmbelästigungen (Schall) auf- treten. Diese umfassen z.B. den regulären Übungsbetrieb, Kommuni- kationsgeräusche, Fahrzeugbewegungen oder Notfalleinsätze zur Tag- und Nachtzeit. Aufgrund der Lage außerhalb des Vogelschutzge- bietes und der bestehenden Störungen u.a. durch den Sportbetrieb stellt der Vorhabenbereich jedoch kein bevorzugtes Habitat für die aus- schlaggebenden Vogelarten dar. Weder der Sportplatz noch die an- schließende Fläche mit dem Gebäude des Sportlerheims sind für die wertgebenden Vogelarten – insbesondere der Gilde der „Ackervögel“ (Wiesen-, Rohrweihe, Wachtelkönig) von Bedeutung. Das nachweis- lich nächstgelegene Brutvorkommen einer Wiesenweihe lag im Jahr 2011 in westlicher Richtung, in einer Entfernung von rund 400 m und ist durch verschiedene Gehölzstrukturen u.a. entlang des Wiemecke- baches in einer ausreichenden Entfernung. Gelegentlich auftretende Lärmereignisse (z.B. Martinshorn) sind daher nicht geeignet relevante Auswirkungen auf die wertgebenden Arten und somit das Vogelschutz- gebiet mit seinen Schutz- und Erhaltungszielen auszulösen. Darüber hinaus ist der Einsatz eines Martinshornes wie auch anderweitige, plötzlich auftretende Geräuschquellen auch zum jetzigen Zeitpunkt im Siedlungsbereich und darüber hinaus anzunehmen und tragen grund- sätzlich zu einem gewissen Meideverhalten störungsempfindlicher Vo- gelarten gegenüber Siedlungsbereichen bei. Die zu erwartenden bau- und betriebsbedingten Auswirkungen sind auch in Summe mit bestehenden Vorbelastungen durch den Straßen- verkehr nicht erheblich. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den zukünftigen hinsichtlich ihrer Lautstärke maßgeblichen 16
Gemeinde Anröchte Vorprüfung zur FFH-Verträglich- keit baubedingten Einwirkungen lediglich um zeitlich auf die eigentliche Bauphase befristete Störungen handelt, die unmittelbar nach Fertig- stellung des Gebäudes entfallen. Insgesamt ist der südliche Teilbe- reich des Vogelschutzgebietes durch die bereits vorhandenen Störwirkungen aus dem Straßenverkehr und dem Sportbetrieb von un- tergeordneter Bedeutung. Mit Umsetzung des Vorhabens ist auch kein „weiteres Heranrücken“ an bekannte Brutstandorte bzw. prioritäre Maßnahmenräume gem. Vogelschutz-Maßnahmenplan ersichtlich. Maßgebliche Auswirkungen, die geeignet sind in diesem Teilbereich eine Veränderung von Aktionsmustern bzw. eine andere Raumnutzung der im Schutzzweck genannten Vogelarten zu verursachen ist nicht zu prognostizieren. Auch die optischen Reize (Bewegung, Licht) werden die derzeit be- stehenden Belastungen durch den Fahrzeugverkehr auf der Kreis- straße nicht in dem Maße überschreiten als dass eine Lebensraumdegradierung der entsprechenden Vogelarten innerhalb des Vogelschutzgebietes eintreten könnte. Zur Minimierung der Aus- wirkungen tragen die bereits im nördlichen Vorhabenbereich bestehen- den Grünstrukturen auf dem Wall bei, die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens planungsrechtlich gesichert und in östliche Richtung ergänzt werden. Hierdurch können zukünftige optische Reize in das Vogelschutzgebiet – insbesondere während der Sommermo- nate bzw. der sensibleren Brutzeit von Vögeln – vermieden werden. Grundsätzlich werden durch den Bau eines Feuerwehrgerätehauses Silhouettenwirkungen hervorgerufen, die die benachbarten Offen- landlebensräume beeinträchtigen können. Mögliche negative Auswir- kungen auf für das Vogelschutzgebiet wertgebende Arten sind denkbar, wenn die zukünftigen Baukörper eine kritische Bauhöhe über- schreiten, die die bereits natürlich vorkommende Silhouettenwirkung der bestehenden Gehölze übersteigt. Auf Grundlage der auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung getroffenen Begrenzung der zukünf- tigen Baukörperhöhe auf rund 10 m ist jedoch nicht von einer Über- schreitung der im Vorhabenbereich bereits bestehenden Kulissenwirkung auszugehen. Die näher an der Außengrenze des Vo- gelschutzgebietes stehenden Gehölze weisen bereits jetzt eine ver- gleichbare Höhe auf, die in den nächsten Jahren wachstumsbedingt noch zunehmen wird. Auf dieser Grundlage ist mit Umsetzung des Vor- habens nicht von einer relevanten Silhouttenwirkung durch das zukünf- tige Bauvorhaben auszugehen. Insbesondere während der eigentlichen Bauphase ist durch den Ein- satz von Baufahrzeugen und anderem technischen Gerät nicht auszu- schließen, dass sporadisch mechanische Wirkungen 17
Gemeinde Anröchte Vorprüfung zur FFH-Verträglich- keit (Erschütterungen, Vibrationen) im unmittelbaren Nahbereich der Baustelle auftreten. Eine relevante und dauerhafte Zusatzbelastung in- nerhalb des Vogelschutzgebietes ist hieraus entfernungsbedingt je- doch nicht abzuleiten. Diese Einschätzung ergbit sich aus der Tatsache, dass intensive und weitreichende Störungen (Rammen, Sprengen) wie sie im Zusammenhang mit Tunnelbauprojekten, ggf. ei- nem Eisenbahnbetrieb entstehen, im Rahmen des hier zu beurteilen- den Projektes ausgeschlossen werden können. Im Nahbereich der Baustelle sind primär typische, baubedingte Stö- rungen mit einem engen Zeithorizont wie sie durch Baufahrzeuge und -tätigkeiten (Rüttelplatte, Walzen, Verdichtung von Baugrund) entste- hen, anzunehmen. Vor dem Hintergrund der aus dem bestehenden Straßenverkehr bereits vorliegenden Störungen die räumlich unmittel- bar am/ im Vogelschutzgebiet zu verorten sind ist hier nicht von einer relevanten Zusatzbelastung auszugehen. Nach derzeitigem Sach- stand (vgl. BfN, o.J.; Wirkfaktorengruppe „nichtstoffliche Einwirkun- gen“) sind hiermit keine relevanten Auswirkungen auf die Schutz- und Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes zu prognostizieren. Die Stö- rungen sind auf den unmittelbaren Nahbereich des Entstehungsortes beschränkt so dass Auswirkungen auf Raumnutzungen und Habitat- qualität nicht zu prognostizieren sind. Während der zeitlich auf einige Monate begrenzten Bautätigkeiten kön- nen Staubemissionen (Staub, Schwebstoffe) durch den An- und Ab- transport von (Boden-)material oder auch Aufwirbelungen von vegetationslosen Bodenstellen entstehen. Das Ausmaß ist dabei stark von der Witterung, d.h. der Windstärke,- richtung sowie Niederschlags- mengen und -häufigkeiten abhängig. Auch durch den Einsatz von Bau- fahrzeugen und -maschinen sind baubedingte Abgasemissionen nicht auszuschließen. Im späteren Betrieb ist mit einem geringfügig zuneh- menden Kfz-Verkehr zu rechnen. Ob Schadstoffemissionen das Vo- gelschutzgebiet erreichen ist ebenfalls stark von der dann herrschenden Witterung abhängig. Bau- und betriebsbedingte Stau- baufwirbelungen mit relevanten Beeinträchtigungen, d.h. negativen strukturellen Auswirkungen auf die Lebensräume der geschützten Ar- ten und damit einer Verschlechterung eines Bruterfolges können offen- kundig ausgeschlossen werden. Im Ergebnis sind mit Umsetzung des Plans/ Projekts auf Grundlage der vorliegenden Informationen und der auf Flächennutzungs- bzw. Bebauungsplanebene absehbaren Folgen keine Wirkfaktoren zu prog- nostizieren, die relevante Auswirkungen auf die Schutz- und Erhal- tungsziele des Vogelschutzgebietes auslösen können. Aufgrund der Tatsache, dass keine erheblichen Auswirkungen zu er- warten sind, ist eine detaillierte Prüfung von Summationseffekten in 18
Gemeinde Anröchte Vorprüfung zur FFH-Verträglich- keit vorliegendem Fall nicht notwendig. Im Rahmen zukünftiger Baugenehmigungen ist aufgrund der dann vor- liegenden Detailschärfe anhand einer konkreten Ausführungs- bzw. Detailplanung – insbesondere im Hinblick auf das tatsächliche Ge- bäude – die Verträglichkeit mit den Schutz- und Erhaltungszielen des Vogelschutzgebietes zu berücksichtigen. 8 Zusammenfassung Der Rat der Gemeinde Anröchte hat in seiner Sitzung am 29.09.2020 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 44 „Feuer- wehrgerätehaus Altengeseke” und zur 28. Änderung des Flächennut- zungsplanes gefasst, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung eines Feuerwehrgerätehaus an einem neuen Standort an der Kreisstraße 59 zu schaffen. Da das geplante Vorhaben im Norden unmittelbar an das Vogelschutz- gebiet „Hellwegbörde“ grenzt, ist festzustellen, ob mit dem Vorhaben oder einer daraus folgenden Tätigkeit eine erhebliche Beeinträchti- gung des Schutzgebietes einhergeht. Können erhebliche Beeinträchti- gungen nachweislich nicht ausgeschlossen werden, so ist eine vertiefende FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich. Artenschutz- rechtliche Konflikte wurden im Rahmen der Aufstellung des o.g. Be- bauungsplanes „Feuerwehrgerätehaus Altengeseke“ geprüft und stellen keinen Untersuchungsgegenstand der Vorprüfung zur FFH- Verträglichkeit dar. Die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorgaben i.S. des § 44 (1) BNatSchG erfolgen vor bzw. während der eigentlichen Umsetzung des Planvorhabens und werden seitens der Gemeinde – sofern notwendig – entsprechend ver- traglich gesichert. Im Rahmen der vorliegenden FFH-Verträglichkeitsvorprüfung erfolgte eine Prognose möglicher Auswirkungen des Projektes auf die potenti- ell betroffenen Schutzgebiete bzw. die festgelegten Erhaltungsziele und maßgeblichen Bestandteile nach den Anforderungen der FFH- Richtlinie 92.43/EWG, der Vogelschutzrichtlinie 79/409/EWG und der §§ 34 ff BNatSchG. Im Ergebnis führt das Vorhaben unter Berücksich- tigung der überhaupt möglichen Wirkfaktoren zu keinen relevanten Auswirkungen auf die Schutzgegenstände und Schutzziele, die für die Meldung des Schutzgebietes ausschlaggebend waren. Im Rahmen zukünftiger Baugenehmigungen ist aufgrund der dann vor- liegenden Detailschärfe anhand einer konkreten Ausführungs- bzw. Detailplanung – insbesondere im Hinblick auf das tatsächliche Ge- bäude – die Verträglichkeit mit den Schutz- und Erhaltungszielen des Vogelschutzgebietes zu berücksichtigen. 19
Gemeinde Anröchte Vorprüfung zur FFH-Verträglich- keit 9 Literaturverzeichnis Bundesamt für Naturschutz (o.J.): FFH-VP-Info: Fachinformationssys- tem zur FFH-Verträglichkeitsprüfung. Online unter: www.ffh-vp- info.de. Abgerufen: 23.06.2021. Froelich & Sporbeck (2002): Leitfaden zur Durchführung von FFH-Ver- träglichkeitsuntersuchungen in Nordrhein-Westfalen. Kiel, E.-F. (2015): Ablauf und Inhalte einer FFH-Verträglichkeitsprü- fung (FFH-VP). Online unter: http://artenschutz.naturschutzinfor- mationen.nrw.de/artenschutz/de/downloads. Abgerufen: 23.06.2021. Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (10.09.2019): FFH-Verträglichkeitsprüfungen zu DE-4415-401. On- line unter: https://ffh-vp.naturschutzinformationen.nrw.de/ffh- vp/de/doku/gebiete/gesamt/. Ausdruck vom 03.06.2021. Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (26.09.2018): Fachinformationssystem FFH-Verträglichkeitsprü- fungen in NRW. Online unter: http://ffh-vp.naturschutzinformatio- nen.nrw.de/ffh-vp/de/einleitung. Abgerufen: 03.06.2020. Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) des Landes NRW in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft Bio- logischer Umweltschutz im Kreis Soest e.V. (2015): Vogelschutz- Maßnahmenplan für das EU-Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ DE-4415-401. Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erho- lung (LANA)(2004): Anforderungen an die Prüfung der Erheblich- keit von Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete gemäß § 34 BNatSchG im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung 8FFH- VP. Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbrau- cherschutz Nordrhein-Westfalen (2004): Lebensräume und Arten der FFH-Richtlinie in Nordrhein-Westfalen. Beeinträchtigungen, Er- haltungs- und Entwicklungsmaßnahmen sowie Bewertung von Le- bensraumtypen und Arten der FFH-Richtlinie in Nordrhein- Westfalen. Arbeitshilfe für FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württem- berg (o.J.): Städtebauliche Lärmfibel Online. Hinweise für die Bau- leitplanung. Online unter: https://www.staedtebauliche- laermfibel.de/?p=88&p2=2.4.2 (abgerufen: 13.01.2020). R. Joest (Arbeitsgemeinschaft Biologischer Umweltschutz Kreis Soest (2021): Vereinbarung Hellwegbörde. Online unter: www.kreis- sest.de/umwelt_tourismus/umwelt/natur/vertragsnaturschutz/ver- tragsnaturschutz.php.me- dia/416044/Flyer_HWB_DRUCK_2021.pdf 20
Gemeinde Anröchte Vorprüfung zur FFH-Verträglich- keit (abgerufen:23.06.2021). Rd.Erl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW (06.06.2016): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (Vogelschutz- RL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz). Coesfeld, im Juni 2021 WoltersPartner Stadtplaner GmbH Daruper Straße 15 48653 Coesfeld 21
Biotop- und Nutzungstypen BD3 Gehölzstreifen HN1 Gebäude HM4-(I) Sportrasen HM4-(II) Trittrasen BD3 BD3 HV3 geschotterte Parkfläche SP4 versiegelte Fläche / Sportplatz K 59 VB5 Rad- und Fußweg HM4-(II) HV3 Grenze des Bebauungsplangebietes P300 HN1 HM4-(II) Flächenbilanz Bestand 8.7.21 9 BD3 Plangebiet 5.688 qm SP4 10 Biotop Bezeichnung qm BD3 Gehölzstreifen 410 HM4-(I) Sportrasen 2.334 HM4-(II) Trittrasen 1.393 HN1 Gebäude 242 HV3 geschotterte Parkfläche 870 SP4 versiegelte Fläche / Sportplat 373 HM4-(I) VB5 VB5 Rad- Fußweg 67 Kreisstraß e 300 143 11 Sportplatz An der Vogelstange Bestandsplan Gemeinde Anröchte Bestandsplan zum BP Nr. 44 „Feuerwehrgerätehaus Altengeseke“ Maßstab 1 : 750 Blattgröße DIN A3 WP WoltersPartner Daruper Straße 15 Stadtplaner GmbH D - 48653 Coesfeld 38 Bearbeiter RH / Stro Telefon 02541 9408 - 0 Fax 9408 - 100 stadtplaner@wolterspartner . de Datum 08.07.2021 NORDEN 0 7,5 15 22,50 m Auftraggeber: 89/12 (2) Am Fliegen
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