Financial Services News 8/2020 - Inhalt Editorial Regulatory Services - Aktuelles für Finanzdienstleister Finanzaufsicht - Deloitte

 
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Financial Services News 8/2020 - Inhalt Editorial Regulatory Services - Aktuelles für Finanzdienstleister Finanzaufsicht - Deloitte
Financial Services News 8/2020
Inhalt
Editorial                                                                               1
Regulatory Services – Aktuelles für Finanzdienstleister                                 2
Finanzaufsicht                                                                         28
 Verschärfte Anforderungen an die IT und geplante Novellierungen der MaRisk und BAIT   28
Publikationen                                                                          31
Veranstaltungen                                                                        32
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Financial Services News 8/2020 | Eigenmittelanforderungen

Editorial

Geldwäscheprävention: What comes next?
Anfang des Jahres ist die Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie in deutsches
Recht in Kraft getreten. Kommt damit der rechtliche Rahmen zumindest bis auf Weite-
res zur Ruhe? Damit ist nicht zu rechnen. Nahezu auf allen Ebenen gibt es derzeit Initi-
ativen zur Weiterentwicklung der Geldwäscheprävention:

FATF: Anlässlich der am 1. Juli 2020 begonnenen zweijährigen Amtszeit ihres neuen
Präsidenten hat die FATF eine Reihe von Schwerpunkten für ihre künftige Arbeit ver-
kündet. Hierzu zählt die Beschäftigung mit den Chancen und Risiken der Digitalisie-
rung. Auch das Thema der Schleuserkriminalität soll stärker Berücksichtigung finden.       „Neue Initiativen sorgen
                                                                                           für ein dynamisches
BCBS: Eine am 2. Juli 2020 veröffentlichte Aktualisierung der Richtlinie zum Thema
„Sound management of risks related to money laundering and financing of terrorism“         Umfeld.“
richtet ihren Fokus auf das Zusammenspiel zwischen europäischer Bankaufsicht und
nationaler Geldwäscheaufsicht. Der Basler Ausschuss geht davon aus, dass die Geld-         Thomas Kurth
wäscheaufsicht langfristig von der nationalen auf die EU-Ebene gehoben wird.               Telefon: +49 30 2546 8377
                                                                                           tkurth@deloitte.de
EU: Nachdem der EU-Rat im Dezember 2019 die EU-Kommission ersucht hat, Maß-
nahmen zur Weiterentwicklung des Rechtsrahmens in den Mitgliedstaaten auszulo-
ten, hat diese am 7. Mai 2020 einen umfangreichen Aktionsplan vorgestellt. Neben ei-
ner weiteren Harmonisierung werden beispielsweise Verbesserungen in der behördli-
chen Bearbeitung des Verdachtsmeldewesens angestrebt – sowohl für den Finanzsek-
tor als auch für Strafverfolgungsbehörden ein drängendes Thema.

BMF: Im Dezember 2019 wurde ein elf Punkte umfassendes Strategiepapier zur Be-
kämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgelegt. U.a. werden die
Überführung der Erkenntnisse aus der nationalen Risikoanalyse in gesetzliche Maß-
nahmen sowie eine weitere Prüfung des Regulierungsbedarfs von Kryptowährungen
angekündigt. Zudem soll die Überwachung des Verfügungsverbotes nach dem Einfrie-
ren von Vermögenswerten verbessert werden.

Betrachtet man die einzelnen Initiativen im Zusammenhang, kristallisiern sich drei
Trendlinien heraus: (1) Die Harmonisierung der Geldwäscheprävention innerhalb der
EU schreitet voran, die nationale Ebene wird perspektivisch an Bedeutung verlieren.
(2) Aktuelle Schwächen, etwa hinsichtlich der behördlichen Bearbeitung von Ver-
dachtsmeldungen oder der Geldwäscheaufsicht über den Nicht-Finanzsektor, sind zu-
mindest erkannt, wenn auch konkrete Lösungen noch ausstehen. (3) Auf das Auftre-
ten neuer Risiken, beispielsweise im Hinblick auf virtuelle Währungen, werden die Re-
gulatoren auch zukünftig dynamisch reagieren. Es bleibt also spannend!

Wir wünschen Ihnen auch bei dieser Ausgabe eine interessante Lektüre mit den
FSNews.

Thomas Kurth

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Financial Services News 8/2020 | Inhalt

Regulatory Services –
Aktuelles für Finanzdienstleister
Inhalt

     I.             Eigenmittelanforderungen                                                        4
               1.        Gesamtrisikobeitrag                                                         4
               2.        Eigenmittelquoten, Kapitalpuffer und SREP-Zuschläge                         6
               3.        Berichte, Marktuntersuchungen etc.                                          6

     II.            Refinanzierung                                                                  6
     III.           Risikomanagement                                                                7
               1.        Mindestanforderungen an das Risikomanagement                                7
               2.        Sanierung und Abwicklung                                                    7
               3.        Stresstests                                                                 9
               4.        Governance und Compliance                                                   9
               5.        Vergütung                                                                   9
               6.        Anforderungen an Geschäftsleiter und Organe                                10
               7.        Verbraucherschutz                                                          11

     IV.            Kreditvorschriften                                                              11
     V.             Geldwäscheprävention                                                            12
     VI.            Anzeige-/Meldewesen, Zulassungsverfahren                                        13
               1.        AnaCredit                                                                  13
               2.        Meldepflichten für Zahlungsdienstleister                                   13
               3.        Sonstiges                                                                  15

     VII.           WpHG/Depot/Investment                                                           16
               1.        Richtlinie/Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente - MiFID II/MiFIR   16
               2.        Verbriefungstransaktionen                                                  17
               3.        Vermögensanlagen                                                           17
               4.        Leerverkaufsverordnung                                                     18
               5.        European Market Infrastructure Regulation – EMIR                           18
               6.        Alternative Investmentfonds (AIFs) und OGAW                                18
               7.        Benchmark-Verordnung                                                       19
               8.        Prospektrichtlinie und PRIIPs-Verordnung                                   20

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     VIII.          Rechnungslegung und Prüfung                              21
     IX.            Aufsichtliche Offenlegung                                22
     X.             Zahlungsverkehr                                          22
     XI.            Aufsichtsregime / Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden   23
     XII.           Versicherungen                                           24

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Financial Services News 8/2020 | Eigenmittelanforderungen

I.                   Eigenmittelanforderungen
      1.           Gesamtrisikobeitrag
EU-Amtsblatt – Empfehlung des EU-Ausschusses für Systemrisiken zu Liquiditätsrisi-
ken aufgrund von Einschusszahlungen (ESRB/2020/6 bzw. 2020/C 238/01)
vom 25. Mai 2020
Die Empfehlung (vgl. FSNews 7/2020) wurde am 20. Juli 2020 im EU-Amtsblatt
C 238/1 ff. veröffentlicht.

EU-Kommission – Durchführungsverordnung zur Änderung der EU/2015/2197 zur
Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf eng miteinander
korrelierte Währungen gemäß CRR vom 10. Juli 2020
Die Änderungen betreffen die im Anhang enthaltenen Listen im Hinblick auf eng mit
einander korrelierten Währungen. Die Änderungen sollen ab dem 20. Tag nach ihrer
Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten.

EBA – Finale Leitlinien zur Behandlung von strukturellen Fremdwährungspositionen
nach Art. 352 Abs. 2 CRR (EBA/GL/2020/09) vom 1. Juli 2020
Im Vergleich zur konsultierten Fassung (vgl. FSNews 11/2019) werden Änderungen
vorgenommen in Bezug auf die Beurteilung der Größe der unbeachteten Risikoposi-
tionen sowie die Überwachung der grds. monatlich durchzuführenden Berechnun-
gen der maximal offenen Nettopositionen.

EBA – Präsentation zum Konsultationspapier für RTS zur Berechnung des Risikoma-
ßes für Stressszenarien nach Art. 325bk Abs. 3 CRR (EBA/CP/2020/10)
vom 3. Juli 2020
Die in dem Konsultationspapier (vgl. FSNews 7/2020) veröffentlichten Standards
werden in einer Präsentation beschrieben. Hierbei werden v.a. die vorgeschlagenen
Optionen A und B sowie die Anwendung dieser näher erläutert.

EBA – Konsultationspapier zu Entwürfen von RTS zu den Anforderungen, die eine
interne Methodik oder externe Quellen, die i.R.d. internen Ausfallrisikomodells ver-
wendet werden, für die Schätzung von Ausfallwahrscheinlichkeiten und Verlusten
bei Ausfall gemäß Art. 325bp Abs. 12 CRR2 erfüllen müssen (EBA/CP/2020/12)
vom 22. Juli 2020
Vorgestellt werden Regelungen für besondere Anforderungen an interne Modelle
zur Erfassung von Ausfallrisiken. Konkret werden die Methoden näher spezifiziert,
die bei der Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten und der Verlustquoten bei
Ausfällen anzuwenden sind. Außerdem werden die Dokumentationsanforderungen
an die verwendeten externen Quellen definiert. Die Verordnung soll am 20. Tag
nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten. Die Konsultationsfrist
endet am 22. Oktober 2020.

EBA – Single Rulebook zum Umfang der Schätzung und Anwendung des Umrech-
nungsfaktors für die Berechnung der Risikopositionen gegenüber Unternehmen,
Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken sowie der Risikopositionen aus dem
Mengengeschäft (Q&A 2017_3650) vom 24. Juli 2020
Institute haben bei der Berechnung der Risikopositionen auch solche gegenüber
Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken sowie Risikopositionen
aus noch nicht in Anspruch genommenen Kreditzusagen (Art. 166 Abs. 8 CRR2) zu
berücksichtigen. Klargestellt wird, dass Forderungen über eine zugesagte Kreditlinie

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Financial Services News 8/2020 | Eigenmittelanforderungen

hinaus nicht in diesen Anwendungsbereich fallen. Dies gilt insbesondere dann, wenn
sich z.B. ein Überziehungskredit nur auf einen Betrag bezieht, der in Ermangelung
einer zugesagten Kreditlinie in Anspruch genommen wird. Ein darüber hinaus in An-
spruch genommener Betrag würde gemäß Art. 178 Abs. 2 lit. a) und b) CRR als über-
fällig betrachtet.

EBA – Single Rulebook zur Verwendung der Laufzeitinkongruenz für Forderungen,
die sich aus Netting-Rahmenverträgen ergeben (Q&A 2017_3375) vom 24. Juli 2020
Bei der Berechnung des „vollständig angepassten Risikopositionswerts“ von Risi-
kopositionen legen die Institute für die erforderlichen Volatilitätsanpassungen ent-
weder die aufsichtlichen oder die auf eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitäts-
anpassungen zugrunde (Art. 220 ff. CRR). Dies gilt jedoch nur für Risikopositionen,
die einer anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung für Pensionsgeschäfte,
Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttrans-
aktionen unterliegen. Netting-Rahmenvereinbarungen können auch für die Kreditri-
sikominderung herangezogen werden.

EBA – Single Rulebook zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und
erwarteten Verlustbeträge bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung fi-
nanzieller Sicherheiten (Q&A 2017_3304) vom 24. Juli 2020
Konkret wird gefragt, ob i.R.d. Berechnung der effektiven Verlustquote bei Ausfall
(LGD) sowohl der Advanced- als auch der Foundation Internal Rating-based Ap-
proach (AIRB/FIRB) verwendet werden kann, wenn die Operation über eine anerken-
nungsfähige finanzielle Sicherheit nach der Financial-Collateral-Comprehensive-Me-
thode erfolgt. Das Institut darf für eine Forderung, auf die es den IRB-Ansatz anwen-
det, unabhängig von der Verwendung eigener LGD und Umrechnungsfaktoren, bei
der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für das Kreditrisiko Kre-
ditrisikominderungen berücksichtigen.

EBA – Single Rulebook zur Berechnung des Kapitalbedarfs für das operationelle Ri-
siko i.R.d. Basisindikator-Ansatzes (Q&A 2017_3126) vom 31. Juli 2020
Konkret wird gefragt, wie i.R.d. Basisindikator-Ansatzes zur Berechnung der Eigen-
mittelanforderungen für das operationelle Risiko die Zinserträge für nach IFRS-bilan-
zierende Banken aus wertgeminderten Krediten bei der Berechnung des relevanten
Indikators berücksichtigt werden. Klargestellt wird, dass die wertgeminderten Kre-
dite bei der Berechnung des relevanten Indikators berücksichtigt werden sollen. Das
bedeutet, dass Zinserträge auf Basis der geltenden Rechnungslegungsstandards für
wertgeminderte Kreditforderungen bei der Berechnung des relevanten Indikators
weiterhin zu berücksichtigensind.

EBA – Single Rulebook zu Retailkrediten an einer Tochtergesellschaft/Zweigstelle
eines EU-Kreditinstituts mit Sitz außerhalb der EU (Q&A 2019_4590)
vom 31. Juli 2020
Konkret geht es um die Anwendung lokaler Regelungen für die Einstufung von Toch-
tergesellschaften/Zweigstellen eines EU-Kreditinstituts mit Sitz außerhalb der EU als
kleines oder mittleres Unternehmen. Forderungen an diese könnten dann u.U. ein
Risikogewicht von 75% gemäß Art. 123 CRR zugewiesen bekommen. Hierfür ist zwi-
schen selbstständigen Tochtergesellschaften, die auf Solo-Ebene den aufsichtlichen
Regelungen des Drittstaats unterliegen, und unselbständigen Zweigstellen, die die
Anforderungen der CRR einzuhalten haben, zu unterscheiden. Für den Fall von in
einem Drittland niedergelassenen Tochtergesellschaften, die für aufsichtliche Zwe-
cke eine andere KMU-Definition anwenden als das EU-Mutterunternehmen, muss
das EU-Mutterunternehmen jedoch gemäß Art. 11 Abs. 1 CRR2 für die Zwecke der
aufsichtsrechtlichen Konsolidierung die CRR2-Definition anwenden. Diese Definition
muss angewendet werden, um die von Drittlandstöchtern des EU-Mutterunterneh-
mens gehaltenen Forderungen in Drittländern zu berücksichtigen.

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Financial Services News 8/2020 | Refinanzierung

Basler Ausschuss – Überarbeitung des Rahmenwerks für Kreditwertberichtigungsrisi-
ken (d507) vom 8. Juli 2020
Banken müssen die Kapitalanforderungen für das CVA-Risiko berechnen. Hiervon
sind künftig auch Wertpapierfinanzierungsgeschäfte erfasst, die von einer Bank bi-
lanziell zum Fair Value bewertet werden und deren CVA-Verlustpositionen als we-
sentlich angesehen werden. Außerdem wird für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte
und für vom Kunden abgewickelte Transaktionen die aufsichtliche Untergrenze für
das Marginperiodenrisiko (margin period of risk) neu festgelegt. Des Weiteren kön-
nen Banken für Gegenpartei-Kreditspread-Risiko, Referenz-Kreditspread-Risiko und
Aktienrisiko künftig zusätzliche Risikofaktoren einführen. Für diese werden umfas-
sende Regelungen und Berechnungsmethoden vorgestellt.

      2.           Eigenmittelquoten, Kapitalpuffer und SREP-Zuschläge
EZB – Zusammensetzungseffekte von Kapitalpuffern bei anderen systemrelevanten
Instituten und die Rolle der Geldpolitik (No. 2440) vom 6. Juli 2020
Untersucht werden die Auswirkungen der makroprudenziellen Kapitalanforderun-
gen auf das Kreditvergabeverhalten der Banken in verschiedenen Wirtschaftssekto-
ren. Dabei konzentriert sich die Analyse auf potenziell heterogene Auswirkungen
und Übertragungswege. Die Auswertung basiert auf Daten zur Kreditvergabe für den
Euroraum im Zeitraum von 2015 bis 2018. Festgestellt wird, dass die Reaktion der
Banken auf strukturelle Kapitalzuschläge von der Höhe des erforderlichen Kapital-
puffers und dem Wirtschaftssektor des Kreditnehmers abhängt. Außerdem wird
eine Erleichterung bei der Kreditvergabe erkannt, wenn die Banken auf die Zentral-
bankfinanzierung zurückgreifen können.

      3.           Berichte, Marktuntersuchungen etc.
ESRB – Jährlicher Bericht 2019 vom 23. Juli 2020
Untersucht werden die systemischen Risiken im Finanzsystem innerhalb der EU.
Hierbei wird v.a. auf systemweite Cyber-Vorfälle und die ESRB-Überwachung der
EU-Derivatemärkte, seine Richtlinien für das Bankwesen und für andere Geschäfts-
tätigkeiten eingegangen. Außerdem wird der institutionelle Rahmen zur Umsetzung
und Transparenz dargestellt. Als wesentliche Risiken für die Finanzstabilität werden
die weit verbreiteten COVID-19-bedingten Ausfälle in der Realwirtschaft sowie das
schwierige makroökonomische Umfeld für Banken, Versicherungen und Pensions-
systeme genannt. Weitere Risiken ergeben sich aus den Bedenken hinsichtlich der
Schuldentragfähigkeit sowie der Instabilität und den Illiquiditätsproblemen auf den
Finanzmärkten. Risiken systemweiter Cyber-Zwischenfälle werden als erhöht be-
trachtet und solche im Zusammenhang mit dem Klimawandel sollten überwacht
werden.

II.                  Refinanzierung
EZB – Wer nimmt die Finanzierungsmöglichkeiten der EZB in Anspruch? (No. 2439)
vom 6. Juli 2020
Untersucht werden die Motive von Banken, die i.R.d. längerfristigen Refinanzie-
rungsgeschäfte der EZB (TLTROs) zwischen 2014 und 2017 Mittel aufgenommen
haben. Hierbei wird festgestellt, dass v.a. der Preis der Refinanzierung und die Höhe
der notenbankfähigen Sicherheiten der Bank entscheidend sind.

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Financial Services News 8/2020 | Risikomanagement

III. Risikomanagement
     1.           Mindestanforderungen an das Risikomanagement
EU-Amtsblatt – Leitlinie über die Nutzung des gemäß Art. 178 Abs. 2 lit. d CRR eröff-
neten Ermessensspielraums durch die national zuständigen Behörden in Bezug auf
die Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit
bei weniger bedeutenden Instituten (EZB/2020/32 bzw. EU/2020/978)
vom 25. Juni 2020
Die Leitlinie (vgl. FSNews 2/2020) wurde am 8. Juli 2020 im EU-Amtsblatt L 217/5 ff.
veröffentlicht. Sie wurde am gleichen Tag wirksam und soll von den nationalen Auf-
sichtsbehörden spätestens ab dem 31. Dezember 2020 angewendet werden.

EBA – Leitlinien zur Kreditvergabe und -überwachung (EBA/GL/2020/06)
vom 29. Mai 2020 (veröffentlicht am 2. Juli 2020)
Die Leitlinien (vgl. FSNews 6/2020) wurden nunmehr in deutscher Sprache veröf-
fentlicht.

EBA – Verlängerung der Leitlinien EBA/GL/2020/02 zum Umgang mit Moratorien
vom 18. Juni 2020 (EBA/GL/2020/08) vom 6. Juli 2020
Die Änderungsleitlinien zur EBA/GL/2020/02 (vgl. FSNews 7/2020) wurden nunmehr
in deutscher Sprache veröffentlicht.

Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien
EU/2019/878 und EU/2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der
Proportionalität im Bankensektor (Risikoreduzierungsgesetz – RiG) vom 29. Juli 2020
Im Wesentlichen werden im Vergleich zur ursprünglichen Entwurfsfassung
(vgl. FSNews 5/2020) redaktionelle Änderungen vorgenommen. U.a. werden die
Ausnahmevorschriften nach § 2 KWG, die Regelungen zu Inhabern bedeutender
Beteiligungen beinhalten, und die Anzeigevorschriften detaillierter ausgestaltet. Für
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sanierung und Abwicklung werden Rege-
lungen zum Rechtsschutz und Verfahrensrecht vorgeschlagen. Im Bereich des Wert-
papierhandelsrechts werden neue Vorschriften, v.a. zur Veräußerung von nachrangi-
gen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten an Privatkunden, formuliert. Außer-
dem werden einzelne Befugnisse der Aufsichts- und Abwicklungsbehörden ergänzt.
Die Änderungen sollen beginnend am 28. Dezember 2020 in Kraft treten. Für Einzel-
regelungen sind längere Übergangsfristen vorgesehen.

     2.           Sanierung und Abwicklung
EBA – Abwicklungspläne im Lichte der COVID-19-Pandemie vom 9. Juli 2020
Veröffentlicht wird eine Stellungnahme zur Abwicklungsplanung vor dem Hinter-
grund der COVID-19-Pandemie. Hiermit unterstreicht die EBA die Bedeutung der
Abwicklungsplanung auch in Zeiten wirtschaftlicher Ungewissheit. Vor diesem Hin-
tergrund weist die EBA die zuständigen Abwicklungsbehörden darauf hin, weiterhin
die Bemühungen der beaufsichtigten Institute zur Verbesserung der Abwicklungsfä-
higkeit zu fördern. Demnach sind die Behörden angehalten, die Auswirkungen von
COVID-19 auf die Institute angemessen zu berücksichtigen, wenn sie Entscheidun-
gen über die Abwicklungsplanung, Mindestanforderungen für Eigenmittel und anre-
chenbaren Verbindlichkeiten (MREL) treffen.

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Financial Services News 8/2020 | Risikomanagement

EBA – Konsultationspapier zu Entwürfen von RTS zu Methoden, mit denen vermie-
den werden soll, dass für die Zwecke des Art. 45f BRRD anerkannte Instrumente, die
von der Abwicklungseinheit teilweise oder vollständig indirekt gezeichnet sind, die
reibungslose Durchführung der Abwicklungsstrategie behindern (EBA/CP/2020/18)
vom 22. Juli 2020
Die Regelungen betreffen einen allgemeinen Rahmen, in dem indirekte förderfähige
Instrumente den Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheit sind, entzogen
werden können, sowie die Reihenfolge, in der die Übertragung erfolgen soll. Außer-
dem werden Ausnahmefälle definiert, in denen diese Regelungen als nicht praktika-
bel anzusehen sind. Damit soll die ordnungsgemäße Übertragung der Verluste oder
des Kapitals von bzw. auf die Abwicklungseinheit sichergestellt werden. Die Vor-
schriften sollen am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft tre-
ten und zu einem noch festzulegenden späteren Zeitpunkt verbindlich werden. Die
Konsultationsfrist endet am 23. Oktober 2020.

EBA – Konsultationspapier zu Entwürfen für RTS zur Undurchführbarkeit der vertrag-
lichen Anerkennung der Bail-in-Klausel nach Art. 55 Abs. 6 BRRD und für ITS für de-
ren Notifizierung (EBA/CP/2020/15) vom 24. Juli 2020
Für die Anerkennung von Verträgen als Bail-in-Vereinbarung ist es erforderlich, dass
eine Vertragsklausel vereinbart wird, durch die der Gläubiger anerkennt, dass die
Vereinbarung unter die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse fallen
kann. Außerdem muss er sich verpflichten, etwa die Herabsetzung des Nennwerts,
eine Umwandlung oder Löschung sowie Maßnahmen der Abwicklungsbehörde zu
akzeptieren. Die RTS legen Bedingungen fest, unter denen solche Klauseln als nicht
vereinbar angesehen werden, und unter welchen Voraussetzungen die Abwicklungs-
behörde die Aufnahme solcher Vertragsklauseln verlangen kann. Die vorgeschlage-
nen ITS regeln die Mindestinformationen zum Zweck der Benachrichtigung über die
Undurchführbarkeit (Anhang 1) und deren Formatanforderungen (Anhang 2). Beide
Standards sollen am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft
treten. Die Konsultationsfrist endet am 24. Oktober 2020.

EBA – Konsultationspapier für Entwürfe von RTS zur Spezifizierung der Methodik, die
von den Abwicklungsbehörden zur Schätzung der in Art. 104a CRD V genannten An-
forderung und der kombinierten Pufferanforderung für Abwicklungsstellen auf kon-
solidierter Ebene der Abwicklungsgruppe zum Zwecke der Festlegung der MREL ge-
mäß Art. 45c Abs. 4 BRRD II verwendet werden soll (EBA/CP/2020/16)
vom 24. Juli 2020
Die Abwicklungsbehörden können u.U. zusätzliche Eigenmittelanforderungen vor-
schreiben. Hierbei ist auch festzustellen, ob das Institut Risiken oder Risikokompo-
nenten ausgesetzt ist und ob die festgelegten Eigenmittelanforderungen nicht oder
nicht ausreichend abgedeckt sind. In diesem Zusammenhang konkretisieren die vor-
geschlagenen Regelungen die Anforderungen an die Schätzung und Anpassung des
zusätzlichen Eigenmittelbedarfs sowie die Methodik für die Schätzung des kombi-
nierten Pufferbedarfs von Abwicklungseinheiten. Die Vorschriften sollen am 20. Tag
nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten. Die Konsultationsfrist
endet am 24. Oktober 2020.

EBA – Konsultationspapier für Entwürfe zu ITS zur Festlegung einheitlicher Berichts-
muster, zu Anweisungen und Methoden für die Ermittlung und Übermittlung von
Informationen durch die Abwicklungsbehörden an die EBA, zu Mindestanforderun-
gen für Eigenmittel und anrechenbaren Verbindlichkeiten gemäß Art. 45j BRRD
(EBA/CP/2020/17) vom 24. Juli 2020
Die Regelungen betreffen die von den Abwicklungsbehörden zu übermittelnden In-
formationen (Anhang I) und vereinfachte Meldepflichten für Institute, die einer Aus-
nahmeregelung unterliegen oder bei denen der Rekapitalisierungsbetrag null ist,

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Financial Services News 8/2020 | Risikomanagement

sowie für Gruppen. Außerdem werden Berichtszeiträume und Einreichungszeit-
punkte festgelegt. Die Verordnung EU/2018/308 wird aufgehoben. Die Vorschriften
sollen am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten. Die
Konsultationsfrist endet am 24. Oktober 2020.

SRB – Anleitung für die operationelle Kontinuität der Abwicklung vom 29. Juli 2020
Die Leitlinien beziehen sich auf die Entwicklung einer Abwicklungsstrategie. Sie the-
matisieren v.a. die Anforderungen an die Identifizierung von Diensten und Auswir-
kungen auf die Betriebskontinuität, die Bewertung des operationellen Kontinuitätsri-
sikos, mindernde Maßnahmen, die Anforderungen an das Managementinformati-
onssystem sowie Governance-Regelungen.

SRB – Leitlinien für Notfallpläne vom 29. Juli 2020
Die Leitlinien umfassen u.a. Detailregelungen für die Ausgestaltung der Gover-
nance-Strukturen, Planung und Durchführung der Abwicklung, Mindestanforderun-
gen an das Managementinformationssystem, die Liquiditätsübersicht und die Not-
fallstrategie.

     3.           Stresstests
BaFin – Kleine und mittelgroße Kreditinstitute weitgehend stressresistent
vom 15. Juli 2020
Sowohl in der Simulation einer schweren Rezession als auch unter der Annahme
zeitverzögerter Kreditausfälle wird festgestellt, dass kleine und mittelgroße Kreditin-
stitute im Durchschnitt ausreichend kapitalisiert sind.

     4.           Governance und Compliance
EBA – Konsultationspapier für Leitlinien zu internen Governance-Anforderungen
gemäß der CRD (EBA/CP/2020/20) vom 31. Juli 2020
Die vorgeschlagenen Leitlinien betreffen sowohl die Rolle und Zusammensetzung
der Leitungsorgane und der Ausschüsse als auch den Führungsrahmen, die unter-
nehmensinterne Risikokultur, den internen Kontrollrahmen und die Kontrollmecha-
nismen sowie das Betriebskontinuitätsmanagement und die Transparenz. Die Anfor-
derungen an den internen Kontrollmechanismus umfassen auch die verschiedenen
Kontrollfunktionen, ihre Ausgestaltung und ihr Zusammenwirken. Insbesondere wer-
den auch Anforderungen an die Risikomanagement-, Compliance- und interne Revi-
sionsfunktion festgelegt. In diesem Zusammenhang werden weitreichende Vor-
schriften u.a. zur Risikostrategie und Identifizierung, Messung, Beurteilung, Verwal-
tung, Minderung, Überwachung und Berichterstattung über Risiken definiert. Im
Hinblick auf die Anforderungen an eine angemessene Risikokultur wird besonderer
Wert gelegt auf die Ausgestaltung des Verhaltenskodexes, die Interessenkonfliktpoli-
tik, die Transaktionen mit Mitgliedern des Leitungsorgans und ihnen nahestehenden
Personen sowie das interne Alarmverfahren. Die EBA-Leitlinien zur internen Gover-
nance (EBA/GL/2017/11) sollen mit Wirkung vom 26. Juni 2021 aufgehoben werden.
Die Konsultatiosnfrist endet am 31. Oktober 2020.

     5.           Vergütung
EBA – Präsentation zum Konsultationspapier für RTS für Klassen von Instrumenten,
die die Kreditqualität der Wertpapierfirma als fortgeführtes Unternehmen angemes-
sen widerspiegeln, und mögliche alternative Vereinbarungen, die für die Zwecke der
variablen Vergütung geeignet sind (EBA/CP/2020/08) vom 30. Juni 2020
Die im Konsultationsverfahren (vgl. FSNews 7/2020) vorgeschlagenen Regelungen

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Financial Services News 8/2020 | Risikomanagement

werden weiter erläutert. Insbesondere wird auf die qualitativen und quantitativen
Kriterien näher eingegangen und die Implikationen auf Gruppenebene werden be-
schrieben.

EZB – Empfehlungen über Dividendenausschüttungen während der COVID-19-Pan-
demie und zur Aufhebung der Empfehlung EZB/2020/19 (EZB/2020/35)
vom 27. Juli 2020
Zusätzlich zu den bisherigen Empfehlungen in EZB/2020/19 (vgl. FSNews 4/2020)
sind nunmehr auch Regelungen für Kreditinstitute vorgesehen, die beabsichtigen,
Dividenden an ihr Mutterinstitut oder ihre (gemischten) Mutterfinanzholdinggesell-
schaften mit Sitz in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat auszuschütten oder
eine unwiderrufliche Verpflichtung hierfür einzugehen. Diese sollten sich mit ihrem
gemeinsamen Aufsichtsteam in Verbindung setzen, um festzustellen, ob solche Divi-
dendenausschüttungen oder unwiderrufliche Zusagen für Dividendenausschüttun-
gen angemessen sind.

     6.           Anforderungen an Geschäftsleiter und Organe
EBA/ESMA – Konsultationspapier zu gemeinsamen ESMA- und EBA-Leitlinien für die
Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von
Schlüsselfunktionen gemäß CRD und MiFID II (EBA/GL/2020/19 bzw.
ESMA35-43-2464) vom 31. Juli 2020
Aufbauend auf der Beschreibung des Umfangs der Eignungsbeurteilungen der Insti-
tute werden die regulatorischen Eignungskomponenten wie etwa Reputation oder
der zeitliche Einsatz näher definiert. Außerdem werden Anforderungen an die perso-
nellen und finanziellen Ressourcen für die Ausbildung der Mitglieder des Leitungsor-
gans und die Einbindung der Eignungspolitik in die Governance-Regelungen festge-
legt. Des Weiteren werden Mindestanforderungen an die Beurteilung der Eignung
durch Institute definiert. In diesem Zusammenhang werden insbesondere die Beur-
teilung der individuellen und kollektiven Eignung von Mitgliedern des Leitungsor-
gans, die laufende Überwachung und Neubewertung sowie die Korrekturmaßnah-
men erläutert. Die Konsultationsfrist endet am 30. Oktober 2020.

BaFin – Konsultation 06/2020 (BA): Geschäftsleiter und Aufsichtsorgane
(BA 51-FR 1903-2019/0001) vom 24. Juli 2020
Konsultiert werden die Überarbeitungen der Merkblätter für Geschäftsleiter gemäß
KWG, KAGB und ZAG und für Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen
gemäß KWG und KAGB. In das Merkblatt für Geschäftsleiter werden im Wesentli-
chen Regelungen zu deren Pflichten neu aufgenommen. Diese betreffen u.a. Anfor-
derungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation, Richtlinien und Prozesse
sowie die Besetzung von Schlüsselfunktionen im Institut nebst den an diese gestell-
ten Eignungsanforderungen. Das Merkblatt für Mitglieder von Verwaltungs- und
Aufsichtsorganen wird v.a. um Regelungen zu persönlichen Anzeigepflichten für wei-
tere Tätigkeiten der Mitglieder sowie Anforderungen an deren Kenntnisse, Fähigkei-
ten und Erfahrungen ergänzt. Außerdem werden die Anforderungen an die Bildung
und Zusammensetzung von Ausschüssen sowie an die Errichtung eines Nominie-
rungsausschusses erweitert. Für Letzteren werden u.a. Vorgaben für die Kandidaten-
auswahl, Diversität, Bewertung der Struktur, Größe und Zusammensetzung sowie
die Sachkunde der Mitglieder festgelegt.

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Financial Services News 8/2020 | Kreditvorschriften

      7. Verbraucherschutz
EU-Kommission – Entwurf einer delegierten Richtlinie zur Änderung der
EU/2017/593 in Bezug auf die Regelung für die Untersuchung von Emittenten mit
geringer oder mittlerer Kapitalisierung und von festverzinslichen Instrumenten zur
Unterstützung der Erholung von der COVID-19-Pandemie (Ares(2020)3914669)
vom 24. Juli 2020
Die Gegenleistung für Wertpapier- und Nebendienstleistungen muss besonderen
Anforderungen genügen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass beide Leistun-
gen sich gleichwertig gegenüberstehen. Dies gilt auch für Analysen, die von Dritten
für Wertpapierfirmen erstellt werden, sodass solche nur unter besonderen Bedin-
gungen als zulässig angesehen werden können. Für besondere Recherchetätigkeiten
und Analysen zu Forschungszwecken werden nunmehr Ausnahmevorschriften vor-
geschlagen. Die Vorschriften sollen am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-
Amtsblatt in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten haben die Regelungen innerhalb von
neun Monaten umzusetzen.

IV. Kreditvorschriften
EBA – Konsultationspapier zu einem Entwurf für Leitlinien zur Festlegung der Bedin-
gungen für die Anwendung der alternativen Behandlung von Forderungen der Insti-
tute im Zusammenhang mit „Dreiparteien-Rückkaufsvereinbarungen“ ge-
mäß Art. 403 Abs. 3 CRR2 für Großkreditzwecke (EBA/CP/2020/13) vom 22. Juli 2020
Gemäß Art. 403 Abs. 3 CRR i.d.F. EU/2019/876 (CRR2) hat das Institut auch den Teil
des Kredits als Risikoposition anzusehen, der durch den Marktwert der anerkannten
Sicherheit besichert ist. Dies gilt, sofern dem Kredit besicherten Teil der Risikoposi-
tion dasselbe oder ein geringeres Risikogewicht zugewiesen wird. Dann wird diese
Risikoposition als unbesichert angesehen. Außerdem dürfen die Institute, anstelle
des Gesamtbetrags der Risikopositionen gegenüber einem Emittenten der Sicherheit
aufgrund von sog. Triparty-Rückkaufsvereinbarungen den vollen Betrag für die bege-
benen Wertpapiere abziehen. Die vorgeschlagenen Leitlinien legen die Bedingungen
fest, die Institute erfüllen sollen, wenn sie beschließen, von der alternativen Behand-
lung Gebrauch zu machen. Sie umfassen u.a. Regelungen für Schutzvorkehrungen
zur Verhinderung von Verstößen bei der Anwendung der Rückkaufsvereinbarungen
sowie für die Gewährleistung der Einhaltung der Großkreditgrenzen nach Art. 395
Abs. 1 CRR2 und für die Kommunikation mit den zuständigen Behörden. Die Leitli-
nien sollen bis zum 28. Juni 2021 umgesetzt werden. Die Konsultationsfrist endet am
22. Oktober 2020.

EBA – Konsultationspapier zu Entwürfen von RTS zur Bestimmung indirekter Expo-
sures von Derivaten und Kreditausfallderivaten gegenüber Basiskunden gemäß Art.
390 Abs. 9 CRR2 (EBA/CP/2020/14) vom 23. Juli 2020
I.R.d. Großkreditüberwachung sind Risikopositionen gegenüber Gruppen verbunde-
ner Kunden durch Addition der Risikopositionen gegenüber den Einzelkunden einer
Gruppe zu ermitteln. In diesem Zusammenhang sind auch Risikopositionen aus Deri-
vatkontrakten zu berücksichtigen, die zwar nicht direkt mit einem Kunden abge-
schlossen werden, bei denen jedoch die ihnen zugrundeliegenden Schuldtitel oder
Eigenkapitalinstrumenten von dem Kunden begeben werden. Vorgestellt werden
allgemeine Regeln für die Berechnung des indirekten Forderungswerts gegenüber
einem Kunden aus zins-, fremdwährungs- und goldbezogenen Derivatkontrakten,
die in Anhang II der CRR aufgeführt sind, sowie Geschäfte ähnlicher Art. Auch die
Berechnung des indirekten Forderungswerts aus Kreditderivatkontrakten, die nicht

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Financial Services News 8/2020 | Geldwäscheprävention

direkt mit diesem Kunden abgeschlossen werden, wird erläutert. Außerdem werden
Vorschriften für die Zuweisung der indirekten Engagements zu diesen Kategorien
definiert. Konkretisiert werden die Methoden für die Berechnung der indirekten
Exposure- und Forderungswerte für Optionen auf Schuld- und Aktieninstrumente.
Zudem werden Berechnungsmethoden für Optionen vorgestellt, die sich aus Deri-
vatkontrakten auf Indizes, OGA oder mehreren zugrundeliegenden Referenzwerten
ergeben, sowie der indirekte Risikowert für andere Derivatkontrakte. Die Verord-
nung soll am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten. Die
Konsultationsfrist endet am 23. Oktober 2020.

Basler Ausschuss – Die Märkte für Unternehmenskredite nach dem Pande-
mie-Schock (Bulletin 26) vom 1. Juli 2020
Nach den weitreichenden Einschränkungen im Zuge der COVID-19-Pandemie deuten
Spreadausweitungen auf erhebliche Herabstufungsrisiken hin. Dies wurde nach An-
sicht des Basler Ausschusses durch weiteren Leverage verstärkt. Hierdurch und
durch die ungewöhnlich starken Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Firmen
mit niedrigeren Ratings wurden v.a. die Sicherheiten für Risikopositionen beein-
trächtigt.

V. Geldwäscheprävention
EU-Parlament – Eine umfassende Politik der Union zur Verhinderung von Geldwä-
sche und Terrorismusfinanzierung – der Aktionsplan der Kommission und andere
aktuelle Entwicklungen (2020/2686(RSP)) (P9_TA-PROV(2020)0204)
vom 10. Juli 2020
Der Aktionsplan umfasst die Umsetzung der Geldwäscherichtlinien, die Bestimmung
der EU-Liste der Drittländer mit hohem Risiko, die derzeitige EU-Aufsicht sowie die
Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten. Für weitere Informationen verweisen wir auf
das Editorial.

Basler Ausschuss – Leitlinien über gutes Management von Risiken im Zusammen-
hang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (d505) vom 2. Juli 2020
Vorgestellt werden die wesentlichen Elemente eines soliden Risikomanagements in
Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, auch in einem gruppenweiten
und grenzüberschreitenden Kontext. Anschließend wird die Rolle der Aufsichtsbe-
hörden dargestellt. In Anhängen werden die Besonderheiten bei der Einbindung
anderer Banken, Finanzinstitute oder Dritter in die Durchführung der Sorgfaltspflich-
ten gegenüber Kunden und in Bezug auf den Korrespondenzbankenverkehr erläu-
tert. Außerdem wird eine Übersicht mit den relevanten FATF-Empfehlungen sowie
ein allgemeiner Leitfaden zur Kontoeröffnung veröffentlicht. Anhand von Praxisbei-
spielen wird die Interaktion und Zusammenarbeit zwischen regulatorischen Auf-
sichtsbehörden und Geldwäsche-Aufsichtsbehörden näher beschrieben.

FATF – Entwurf von Änderungsvorschlägen zur Empfehlung 1 und deren Interpreta-
tionshinweisen vom 30. Juni 2020 (veröffentlicht am 7. Juli 2020)
Die Änderungen betreffen die Empfehlung 1 zur Bewertung von Risiken und zur An-
wendung eines risikobasierten Ansatzes. Neu eingefügt werden Regelungen für die
Bewertung der Risiken der Proliferationsfinanzierung und für die Anwendung risiko-
basierter Maßnahmen. Hierfür wird künftig eine klare Differenzierung der Risikobe-
wertung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung auf der einen Seite und der
Risikobewertung von Proliferationsfinanzierungen (direkte oder indirkete finanzielle

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Financial Services News 8/2020 | Anzeige-/Meldewesen,
Zulassungsverfahren

Unterstützung bei der Verbreitung u.a. von Waffen) auf der anderen Seite einge-
führt. Die Konsultationsfrist endet am 31. August 2020.

VI. Anzeige-/Meldewesen,
    Zulassungsverfahren
     1.           AnaCredit
Deutsche Bundesbank – Gültigkeit der Plausibilisierungsregeln für „Ausreißer“
(Rundschreiben 44/2020) vom 15. Juli 2020
Die mit dem Rundschreiben 37/2020 vorgestellten neuen Ausreißerregeln bei Mel-
dedateien gelten erstmals für die ab dem 1. August 2020 über das ExtraNet der
Deutschen Bundesbank eingereichten Meldungen. Der Meldestichtag der einge-
reichten Dateien spielt hierfür keine Rolle.

Deutsche Bundesbank – Anpassung der Einreichungsart und Umstellung des Korrek-
turkonzepts für Kredit-Stammdaten (AnaCredit); Anpassung der Meldevorgaben
zum 1. August 2021 (Rundschreiben Nr. 50/2020) vom 24. Juli 2020
Die Änderungen beziehen sich auf das Rundschreiben 71/2019 und umfassen An-
passungen der Einreichungsart und der Umstellungen des Korrekturkonzepts für
Kredit-Stammdaten sowie angepasste Meldevorgaben zum 1. August 2021. Die Än-
derungen werden grds. von der Deutschen Bundesbank zum 1. August 2021 umge-
setzt und gelten für alle ab diesem Zeitpunkt eingereichten Kredit- und Vertragspart-
nerstammdaten-Meldungen. Die Änderung in Bezug auf Steuernummer und Um-
satzsteueridentifikationsnummer tritt gemäß der statistischen Anordnung der Bun-
desbank (Bundesbank-Mitteilung Nr. 8001/2020) bereits zum 1. September 2020 in
Kraft.

     2.           Meldepflichten für Zahlungsdienstleister
Für die Besonderheiten bei der Anwendung der Ausnahmen von der starken Kun-
denauthentifizierung wurden die folgenden Antworten von der EBA im Single Rule-
book veröffentlicht:

           Meldung von kartengestützten E-Commerce-Zahlungstransaktionen, die in
            den Geltungsbereich der Stellungnahme EBA-Op-2019-06 fallen und für die
            keine starke Kundenauthentifizierung angewandt wurde (Q&A 2020_5070);
           Betrugsmeldungen von Zahlungsanbahnungsdienstleistern für Kartentrans-
            aktionen ohne starke Kundenauthentifizierung (Q&A 2019_4866)

Für Meldungen von Betrugsfällen in Bezug auf Kartenzahlungen wurden die folgen-
den Antworten von der EBA im Single Rulebook veröffentlicht:

           Aufschlüsselung der „Kartenzahlungen nach Betrugsarten“ in Tabelle E der
            EBA-Leitlinien zur Betrugsmeldung gemäß PSD2 (Q&A 2019_5056);
           Aufzeichnung von Kartenzahlungen (Q&A 2019_5046);
           für von E-Geld-Instituten ausgegeben Karten mit Bargeldfunktion
            (Q&A 2019_5044).

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Financial Services News 8/2020 | Anzeige-/Meldewesen,
Zulassungsverfahren

           Betrugsfällen für kartengestützte Transaktionen (Q&A 2019_4703).

EBA – Single Rulebook zu direkten Betrugsmeldungen im Lastschriftverkehr
(Q&A 2019_5043) vom 24. Juli 2020
Gemäß EBA-Leitlinien EBA/GL/2018/05 (geändert durch EBA/GL/2020/01) soll der
Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers (betrügerische) Zahlungsvorgänge,
die mittels Lastschriften ausgeführt werden, gemäß der Datenuntergliederung B
melden.

EBA – Single Rulebook zur Meldung von Transaktionen durch Zahlungsanbahnungs-
dienstleister (Q&A 2019_5042) vom 24. Juli 2020
Gemäß EBA-Leitlinien EBA/GL/2018/05 (geändert durch EBA/GL/2020/01) sollen
Anbieter von Zahlungsanbahnungsdienstleistungen (PISP) die von ihnen ausgeführ-
ten Zahlungstransaktionen und die von ihnen initiierten betrügerischen Transaktio-
nen gemäß der Datenuntergliederung H melden.

EBA – Single Rulebook zur Meldung von durch Zahlungsanbahnungsdienstleistern
veranlasste Zahlungen (Q&A 2019_5041) vom 24. Juli 2020
Gemäß EBA-Leitlinien EBA/GL/2018/05 (geändert durch EBA/GL/2020/01) sollen
Anbieter von Zahlungsanbahnungsdienstleistungen (PISP) die von ihnen initiierten
und ausgeführten Zahlungstransaktionen sowie betrügerische Transaktionen sowohl
nach Volumen als auch nach ihrem Wert mittels Datenuntergliederung H melden.
Außerdem sind diese, in geografischer Hinsicht gegliedert, nach Zahlungsinstrumen-
ten, Zahlungskanälen und Authentifizierungsmethoden zu übermitteln. Die PISP sind
hingegen nicht verpflichtet, eine Aufschlüsselung der von ihnen initiierten Transakti-
onen je nach dem Grund für die Nichtanwendung einer starken Kundenauthentifi-
zierung vorzunehmen.

EBA – Single Rulebook zu Meldungen von Betrugshandlungen durch Erwerber
(Q&A 2019_5039) vom 24. Juli 2020
Zahlungsverkehrsdienstleister haben gemäß der EBA-Leitlinien EBA/GL/2018/05
(geändert durch EBA/GL/2020/01) betrügerische Transaktionen grds. als „nicht au-
torisierte Zahlungstransaktionen“ oder „Manipulation des Zahlers“ zu melden.
Wenn der Zahlungsempfänger jedoch selbst betrügerisch ist, ohne selbst direkt in
den Zahlungsprozess einzugreifen, ergibt sich hingegen keine Meldepflicht, da der
Anwendungsbereich betrügerischer Transaktionen nicht erfüllt ist.

EBA – Single Rulebook zur Berechnung der Betrugsrate - Auswirkungen nicht autori-
sierter Transaktionen auf Emittenten und Erwerber (Q&A 2019_4702)
vom 24. Juli 2020
Zahlungsdienstleistungsanbieter des Zahlers (des Emittenten) haben in die Berech-
nung ihrer Betrugsrate alle nicht autorisierten oder betrügerischen Fernzahlungs-
transaktionen einzubeziehen. Dies bedeutet, dass auch Transaktionen zu berücksich-
tigen sind, bei denen eine starke Kundenauthentifizierung (SCA) erfolgt, sowie sol-
che, bei denen eine Ausnahmeregelung vom Zahlungsdienstleister des Emittenten
oder des Zahlungsempfängers angewendet wird. In ähnlicher Weise sollen auch die
Zahlungsdienstleister der Zahlungsempfänger (der Acquirer) alle erworbenen, nicht
autorisierten oder betrügerischen Fernzahlungstransaktionen in die Berechnung
ihrer Betrugsrate einbeziehen. Hiervon umfasst sind auch Transaktionen, die unter
Anwendung von SCA authentifiziert werden oder bei denen eine Ausnahmeregelung
entweder vom Acquirer oder vom Emittenten angewandt wird.

EBA – Single Rulebook zur Besitzelement-Anforderung für die kryptografische Vali-
dierung bei der starken Kundenauthentifizierung (Q&A 2019_4532)
vom 24. Juli 2020
Diese Frage bezieht sich auf die Besitzelemente gemäß Art. 7 EU/2018/389 und

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Zulassungsverfahren

nicht auf die Anforderungen an Authentifizierungscodes oder dynamische Verknüp-
fungen. I.R.d. starken Kundenauthentifizierung kann u.a. auf den Besitz eines Gerä-
tes seitens des Nutzers abgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist fraglich, ob
eine SIM-Karte als Besitzelement betrachtet werden kann. Gemäß Art. 4 Nr. 30 PSD2
ist Besitz „etwas, das nur der Benutzer besitzt“. Hierzu stellt die EBA-Stellungnahme
EBA-Op-2018-04 klar, dass dieser durch die Generierung oder den Empfang eines
dynamischen Validierungselements zuverlässig sichergestellt werden muss. Dies
bedeutet jedoch, dass es nicht immer erforderlich ist, dass das Gerät kryptografisch
untermauerte Gültigkeitserklärungen unter Verwendung von Schlüsseln oder kryp-
tografischem Material, das auf dem Gerät gespeichert ist, abgibt. Darüber hinaus
wird in der EBA-Stellungnahme EBA-Op-2019-06 klargestellt, dass der Besitz sich
nicht nur auf den physischen Besitz beziehen kann, sondern auch auf etwas, das
nicht physisch ist. Daraus folgt, dass in den Fällen, in denen das Besitzelement auf
einem Gerät basiert, das den Prozess der starken Kundenauthentifizierung zuverläs-
sig durchführt, sich dieses im physischen Besitz des Zahlungsdienstleistungsnutzers
befinden muss.

EBA – Single Rulebook zu elektronischen Chip-Transaktionen, die mit einer Handun-
terschrift authentifiziert werden (Q&A 2018_4399) vom 24. Juli 2020
Konkret thematisiert wird die Meldepflicht von Betrugsfällen für Zahlungsdienstleis-
tungsanbieter der Zahlungsempfänger für die Zahlungsvariante „deutsche Chip +
Unterschrift-Transaktion“. Hierbei handelt es sich um Transaktionen, bei denen
keine starke Kundenauthentifizierung erfolgt und die unter keine zulässigen Ausnah-
men fallen. Hierfür stellen Q&A 2018_4031 und Q&A 2018_4108 klar, dass für kar-
tenbasierte Zahlungstransaktionen, die eine Unterschrift des Zahlers am Verkaufsort
erfordern, grds. eine starke Kundenauthentifizierung durchzuführen ist. Daher sollen
Kartenzahlungen sowohl vom Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch dem des
Zahlungsempfängers gemäß der EBA-Leitlinien EBA/GL/2018/05 (geändert durch
EBA/GL/2020/01) mittels der Datenuntergliederung C bzw. D übermittelt werden.

     3.           Sonstiges
EBA – Single Rulebook zur Berechnungsmethodik des Schwellenwertes bedeutender
Währungen (Q&A 2018_4209) vom 17. Juli 2020
Im Rahmen der Liquiditätsmeldung haben Institute Verbindlichkeiten in einer be-
deutenden Währung dann zu melden, wenn ihr Umfang einen festgelegten Schwel-
lenwert überschreitet. Ob aus Sicht der Institute eine bedeutende Währung vorliegt,
ermitteln diese anhand eines zweistufigen Ansatzes. Zunächst ist die Signifikanz ge-
mäß Art. 415 Abs. 2 lit. a) CRR zu bestimmen. Hierfür werden die aggregierten Ver-
bindlichkeiten jeweils für die Währungen ermittelt, die nicht die Meldewährung
sind. Währungen, die mindestens 5% der Gesamtverbindlichkeiten des Instituts oder
der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppen umfassen, stellen dabei melde-
pflichtige signifikante Währungen dar. Für diese sind sowohl die zehn wichtigsten
Kontrahenten in Devisen, die über einem Schwellenwert von 1% in Bezug auf die
Gesamtverbindlichkeiten in allen Währungen liegen, als auch sämtliche verblei-
bende Finanzierungen in dieser Währung zu melden.

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Financial Services News 8/2020 | WpHG/Depot/Investment

VII. WpHG/Depot/Investment
     1.           Richtlinie/Verordnung über Märkte für
                  Finanzinstrumente - MiFID II/MiFIR
EU-Amtsblatt – Bekanntmachung der Verschiebung des Geltungsbeginns der
MiFIR-Bestimmungen zum offenen Zugang für börsengehandelte Derivate
(2020/C 219 I/1) vom 3. Juli 2020
Die Bekanntmachung wurde am 3. Juli 2020 im EU-Amtsblatt C 219 I/1 ff. veröffent-
licht und gilt ab dem gleichen Tag.

EU-Kommission – Entwurf einer Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU in
Bezug auf Informationsanforderungen, Produktführungen und Positionsgrenzen, um
die Erholung von der COVID-19-Pandemie zu unterstützen (COM(2020) 280 final)
vom 24. Juli 2020
Kunden und potenziellen Kunden sind angemessene Informationen u.a. über die
Finanzinstrumente und vorgeschlagenen Anlagestrategien sowie die damit verbun-
denen Gebühren zur Verfügung zu stellen. Für den Fall, dass Vereinbarungen über
den (Ver-)Kauf von Finanzinstrumenten unter Verwendung von Fernkommunikati-
onsmitteln geschlossen werden, soll es der Wertpapierfirma künftig u.U. gestattet
sein, über Kosten und Gebühren unverzüglich nach Abschluss des Geschäfts in elekt-
ronischer Form zu informieren. Für die Anforderungen an die Bereitstellung der In-
formationen in elektronischer Form werden besondere Vorschriften definiert. Au-
ßerdem beziehen sich die vorgeschlagenen Änderungen auf die Regelungen zu Posi-
tionslimits und Positionsmanagementkontrollen bei Warenderivaten. Die Änderun-
gen sollen teilweise bereits innerhalb von neun Monaten nach der Veröffentlichung
im EU-Amtsblatt in nationales Recht umgesetzt werden. Sie sollen am 20. Tag nach
ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten.

ESMA – MiFIR-Bericht über systematische Internalisierer in Nicht-Eigenkapitalinstru-
menten (ESMA70-156-2756) vom 16. Juli 2020
Zunächst werden der rechtliche Rahmen für systematische Internalisierer erläutert
und die Wirksamkeit des Systems in Bezug auf liquide und illiquide Instrumente ana-
lysiert. Hierauf aufbauend werden Empfehlungen zur Behebung möglicher Ineffizi-
enzen formuliert. In einem gesonderten Abschnitt werden die Ergebnisse der Über-
wachung der Volumina, in denen Notierungen für Kunden und andere Marktteilneh-
mer zur Verfügung gestellt werden, sowie die Antworten zur Frage, ob die notierten
Preise die vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegeln, vorgestellt. In Anhän-
gen werden die Reaktionen zum Konsultationspapier (vgl. FSNews 4/2020), der ge-
setzliche Auftrag und weitere Informationen zu den Daten, die zur Durchführung der
Überwachung verwendet wurden, zusammengestellt.

ESMA – MiFID II/MiFIR-Überprüfungsbericht über das Transparenzregime für Aktien
und aktienähnliche Instrumente, den Mechanismus des sog. double volume cap und
die Handelsverpflichtungen für Aktien (ESMA70-156-2682) vom 16. Juli 2020
Der Bericht konzentriert sich auf das Transparenzregime, das für Aktien und aktien-
ähnliche Instrumente gilt. Vorgestellt werden Vorschläge, die darauf abzielen, die
Struktur der Transparenzregelungen zu vereinfachen. Gleichzeitig wird mit den Vor-
schlägen versucht, die den Marktteilnehmern insgesamt zur Verfügung stehende
Vor- und Nachhandelstransparenz zu verbessern. Diese beziehen sich auf vorbörsli-

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Financial Services News 8/2020 | WpHG/Depot/Investment

che Transparenzregelungen für Aktien und aktienähnliche Instrumente. Insbeson-
dere betreffen sie das Niveau der vorbörslichen Transparenz und deren Ausnah-
meregelungen, die Definition eines liquiden Marktes sowie das Entstehen neuer
Handelssysteme. Außerdem wird auf das für systematische Internalisierer geltende
Transparenzregime und den Mechanismus des sog. double volume cap eingegan-
gen. Anschließend werden das Nachhandels-Transparenzregime für Aktien und ak-
tienähnliche Instrumente sowohl am Handelsplatz als auch außerhalb des Handels-
platzes sowie für Transaktionen in Drittländern analysiert sowie die Handelspflicht
für Aktien bzw. die jüngste Entwicklung der Closing-Auktionen thematisiert.

     2.           Verbriefungstransaktionen
EU-Kommission – Entwurf einer Verordnung zur Änderung der CRR im Hinblick auf
Anpassungen des Verbriefungsrahmens zur Unterstützung der wirtschaftlichen Er-
holung als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie (COM(2020) 283 final)
vom 24. Juli 2020
Neu eingefügt werden Vorschriften zur Behandlung von Verbriefungen notleidender
Forderungen und führenden Positionen in bilanzwirksamen STS-Verbriefungen. Die
Änderungen sollen am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft
treten.

EU-Kommission – Entwurf einer Verordnung zur Änderung der STS-Verordnung zur
Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines
spezifischen Rahmens für eine einfache, transparente und standardisierte Verbrie-
fung, um die Erholung von der COVID-19-Pandemie zu unterstützen
(COM(2020) 280 final) vom 24. Juli 2020
Im Wesentlichen werden Anforderungen an einfache, transparente, standardisierte
und bilanzwirksame Verbriefungen neu eingefügt. Diese beinhalten neben Definitio-
nen auch Anforderungen an Einfachheit, Standardisierung und Transparenz. Außer-
dem werden für solche Verbriefungen Vorschriften in Bezug auf die Kreditsiche-
rungsvereinbarung, den externen Verifizierungsagenten und den synthetischen
Überschussspread definiert. Die Änderungen sollen am 20. Tag nach ihrer Veröffent-
lichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten.

ESMA – Leitlinien zu den Schwellenwerten für die Vollständigkeit und Konsistenz von
Daten aus Verbriefungsrepositorien (ESMA33-128-1217) vom 10. Juli 2020
Im Vergleich zur konsultierten Fassung (vgl. FSNews 2/2020) werden die Leitlinien
ohne wesentliche inhaltliche Änderungen finalisiert. Lediglich die Beispielanwendun-
gen für die Prüfung anhand einer Mustermeldung und der Verifizierung von vier
Szenarien, die jeweils für Wohnimmobilien gelten, werden geändert. Die Regelun-
gen sollen ab dem 1. Januar 2020 angewendet werden.

     3.           Vermögensanlagen
BaFin – Exchange Traded Commodities (ETCs) auf einen Blick vom 14. Juli 2020
Neben einer inhaltlichen Beschreibung, die u.a. mögliche Ziele, Risiken und die mit
ETCs verbundenen Pflichten enthält, werden auch das typische Anlegerprofil und
der Umfang der aufsichtlichen Regulierung erläutert.

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     4.           Leerverkaufsverordnung
EU-Amtsblatt – Beschluss zur Verlängerung der gemäß Art. 28 Abs. 1 lit. a)
EU/236/2012 angeordneten vorübergehenden Herabsetzung der Meldeschwellen
für Netto-Leerverkaufspositionen, deren Überschreitung natürliche oder juristische
Personen, die eine Netto-Leerverkaufsposition im ausgegebenen Aktienkapital eines
Unternehmens halten, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zuge-
lassen sind, den zuständigen Behörden melden müssen (EU/2020/1123)
vom 10. Juni 2020
Der Beschluss (vgl. FSNews 5/2020) wird um weitere drei Monate verlängert. Er
wurde am 30. Juli 2020 im EU-Amtsblatt L 245/17 ff. veröffentlicht, trat
am 17. Juni 2020 in Kraft und gilt nun bis 16. September 2020.

     5.           European Market Infrastructure Regulation – EMIR
ESMA – Konsultationspapier zu Leitlinien für die Berechnung von Positionen in Wert-
papierfinanzierungsgeschäften durch Trade Repositories (ESMA74-362-608)
vom 9. Juli 2020
Vorgestellt werden, neben allgemeinen Aspekten zur zeitlichen Abfolge der Bericht-
erstattung, zum Umgang mit fehlenden Daten und zu den in der Berechnung ver-
wendeten Algorithmen, u.a. auch Vorschriften zur Aufzeichnung von Positionsdaten,
zu verwendeten Tarifen sowie zur Berichterstattung an das FSB. Außerdem werden
Regelungen zur Struktur des Berichts, zur Behandlung von (Reserve-)Repos, zur
Wertpapierleihe und zur Marginausleihe getroffen. Die Konsultationsfrist endet am
15. September 2020.

ESMA – Bricht über den dritten EU-weiten Stresstest für zentrale Gegenparteien
(ESMA70-151-3186) vom 13. Juli 2020
Dargestellt werden die Ergebnisse zur Analyse der finanziellen Ressourcen zentraler
Gegenparteien (CCP) für die Durchführung des Kredit-, Konzentrations- und Liquidi-
täts-Stresstests. Insgesamt wird festgestellt, dass die CCPs der EU unter den imple-
mentierten gemeinsamen Schocks und multiplen Ausfallszenarien insgesamt wider-
standsfähig sind. Der Kreditstresstest macht jedoch Unterschiede in der Wider-
standsfähigkeit der CCPs unter den ausgewählten Marktstressszenarien deutlich,
obwohl kein systemisches Risiko festgestellt wird. In ähnlicher Weise zeigte der Li-
quiditätsstresstest, dass die EU-CCPs unter den betrachteten Szenarien widerstands-
fähig sind und sich kein systemisches Risiko erkennen lässt. Während der Durchfüh-
rung des Stresstests führte der Ausbruch von COVID-19 zu scharfen und extremen
Marktbewegungen für Instrumente in den meisten Anlageklassen. Insgesamt stellt
die ESMA fest, dass die zentralen Kontrahenten in der EU trotz der gestiegenen
Marktvolatilität und des operationellen Risikos in der Krise widerstandsfähig bleiben.

     6.           Alternative Investmentfonds (AIFs) und OGAW
ESMA – Leitlinien für Liquiditätsstresstests von OGAW und AIF (ESMA34-39-897 DE)
vom 16. Juli 2020
Die Leitlinien (vgl. FSNews 10/2019) wurden nunmehr in deutscher Sprache zur Ver-
fügung gestellt.

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