Financial Services News 8/2020 - Inhalt Editorial Regulatory Services - Aktuelles für Finanzdienstleister Finanzaufsicht - Deloitte
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Financial Services News 8/2020 Inhalt Editorial 1 Regulatory Services – Aktuelles für Finanzdienstleister 2 Finanzaufsicht 28 Verschärfte Anforderungen an die IT und geplante Novellierungen der MaRisk und BAIT 28 Publikationen 31 Veranstaltungen 32
Financial Services News 8/2020 | Eigenmittelanforderungen Editorial Geldwäscheprävention: What comes next? Anfang des Jahres ist die Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht in Kraft getreten. Kommt damit der rechtliche Rahmen zumindest bis auf Weite- res zur Ruhe? Damit ist nicht zu rechnen. Nahezu auf allen Ebenen gibt es derzeit Initi- ativen zur Weiterentwicklung der Geldwäscheprävention: FATF: Anlässlich der am 1. Juli 2020 begonnenen zweijährigen Amtszeit ihres neuen Präsidenten hat die FATF eine Reihe von Schwerpunkten für ihre künftige Arbeit ver- kündet. Hierzu zählt die Beschäftigung mit den Chancen und Risiken der Digitalisie- rung. Auch das Thema der Schleuserkriminalität soll stärker Berücksichtigung finden. „Neue Initiativen sorgen für ein dynamisches BCBS: Eine am 2. Juli 2020 veröffentlichte Aktualisierung der Richtlinie zum Thema „Sound management of risks related to money laundering and financing of terrorism“ Umfeld.“ richtet ihren Fokus auf das Zusammenspiel zwischen europäischer Bankaufsicht und nationaler Geldwäscheaufsicht. Der Basler Ausschuss geht davon aus, dass die Geld- Thomas Kurth wäscheaufsicht langfristig von der nationalen auf die EU-Ebene gehoben wird. Telefon: +49 30 2546 8377 tkurth@deloitte.de EU: Nachdem der EU-Rat im Dezember 2019 die EU-Kommission ersucht hat, Maß- nahmen zur Weiterentwicklung des Rechtsrahmens in den Mitgliedstaaten auszulo- ten, hat diese am 7. Mai 2020 einen umfangreichen Aktionsplan vorgestellt. Neben ei- ner weiteren Harmonisierung werden beispielsweise Verbesserungen in der behördli- chen Bearbeitung des Verdachtsmeldewesens angestrebt – sowohl für den Finanzsek- tor als auch für Strafverfolgungsbehörden ein drängendes Thema. BMF: Im Dezember 2019 wurde ein elf Punkte umfassendes Strategiepapier zur Be- kämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgelegt. U.a. werden die Überführung der Erkenntnisse aus der nationalen Risikoanalyse in gesetzliche Maß- nahmen sowie eine weitere Prüfung des Regulierungsbedarfs von Kryptowährungen angekündigt. Zudem soll die Überwachung des Verfügungsverbotes nach dem Einfrie- ren von Vermögenswerten verbessert werden. Betrachtet man die einzelnen Initiativen im Zusammenhang, kristallisiern sich drei Trendlinien heraus: (1) Die Harmonisierung der Geldwäscheprävention innerhalb der EU schreitet voran, die nationale Ebene wird perspektivisch an Bedeutung verlieren. (2) Aktuelle Schwächen, etwa hinsichtlich der behördlichen Bearbeitung von Ver- dachtsmeldungen oder der Geldwäscheaufsicht über den Nicht-Finanzsektor, sind zu- mindest erkannt, wenn auch konkrete Lösungen noch ausstehen. (3) Auf das Auftre- ten neuer Risiken, beispielsweise im Hinblick auf virtuelle Währungen, werden die Re- gulatoren auch zukünftig dynamisch reagieren. Es bleibt also spannend! Wir wünschen Ihnen auch bei dieser Ausgabe eine interessante Lektüre mit den FSNews. Thomas Kurth Seite 01
Financial Services News 8/2020 | Inhalt Regulatory Services – Aktuelles für Finanzdienstleister Inhalt I. Eigenmittelanforderungen 4 1. Gesamtrisikobeitrag 4 2. Eigenmittelquoten, Kapitalpuffer und SREP-Zuschläge 6 3. Berichte, Marktuntersuchungen etc. 6 II. Refinanzierung 6 III. Risikomanagement 7 1. Mindestanforderungen an das Risikomanagement 7 2. Sanierung und Abwicklung 7 3. Stresstests 9 4. Governance und Compliance 9 5. Vergütung 9 6. Anforderungen an Geschäftsleiter und Organe 10 7. Verbraucherschutz 11 IV. Kreditvorschriften 11 V. Geldwäscheprävention 12 VI. Anzeige-/Meldewesen, Zulassungsverfahren 13 1. AnaCredit 13 2. Meldepflichten für Zahlungsdienstleister 13 3. Sonstiges 15 VII. WpHG/Depot/Investment 16 1. Richtlinie/Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente - MiFID II/MiFIR 16 2. Verbriefungstransaktionen 17 3. Vermögensanlagen 17 4. Leerverkaufsverordnung 18 5. European Market Infrastructure Regulation – EMIR 18 6. Alternative Investmentfonds (AIFs) und OGAW 18 7. Benchmark-Verordnung 19 8. Prospektrichtlinie und PRIIPs-Verordnung 20 Seite 02
Financial Services News 8/2020 | Inhalt VIII. Rechnungslegung und Prüfung 21 IX. Aufsichtliche Offenlegung 22 X. Zahlungsverkehr 22 XI. Aufsichtsregime / Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden 23 XII. Versicherungen 24 Seite 03
Financial Services News 8/2020 | Eigenmittelanforderungen I. Eigenmittelanforderungen 1. Gesamtrisikobeitrag EU-Amtsblatt – Empfehlung des EU-Ausschusses für Systemrisiken zu Liquiditätsrisi- ken aufgrund von Einschusszahlungen (ESRB/2020/6 bzw. 2020/C 238/01) vom 25. Mai 2020 Die Empfehlung (vgl. FSNews 7/2020) wurde am 20. Juli 2020 im EU-Amtsblatt C 238/1 ff. veröffentlicht. EU-Kommission – Durchführungsverordnung zur Änderung der EU/2015/2197 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf eng miteinander korrelierte Währungen gemäß CRR vom 10. Juli 2020 Die Änderungen betreffen die im Anhang enthaltenen Listen im Hinblick auf eng mit einander korrelierten Währungen. Die Änderungen sollen ab dem 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten. EBA – Finale Leitlinien zur Behandlung von strukturellen Fremdwährungspositionen nach Art. 352 Abs. 2 CRR (EBA/GL/2020/09) vom 1. Juli 2020 Im Vergleich zur konsultierten Fassung (vgl. FSNews 11/2019) werden Änderungen vorgenommen in Bezug auf die Beurteilung der Größe der unbeachteten Risikoposi- tionen sowie die Überwachung der grds. monatlich durchzuführenden Berechnun- gen der maximal offenen Nettopositionen. EBA – Präsentation zum Konsultationspapier für RTS zur Berechnung des Risikoma- ßes für Stressszenarien nach Art. 325bk Abs. 3 CRR (EBA/CP/2020/10) vom 3. Juli 2020 Die in dem Konsultationspapier (vgl. FSNews 7/2020) veröffentlichten Standards werden in einer Präsentation beschrieben. Hierbei werden v.a. die vorgeschlagenen Optionen A und B sowie die Anwendung dieser näher erläutert. EBA – Konsultationspapier zu Entwürfen von RTS zu den Anforderungen, die eine interne Methodik oder externe Quellen, die i.R.d. internen Ausfallrisikomodells ver- wendet werden, für die Schätzung von Ausfallwahrscheinlichkeiten und Verlusten bei Ausfall gemäß Art. 325bp Abs. 12 CRR2 erfüllen müssen (EBA/CP/2020/12) vom 22. Juli 2020 Vorgestellt werden Regelungen für besondere Anforderungen an interne Modelle zur Erfassung von Ausfallrisiken. Konkret werden die Methoden näher spezifiziert, die bei der Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten und der Verlustquoten bei Ausfällen anzuwenden sind. Außerdem werden die Dokumentationsanforderungen an die verwendeten externen Quellen definiert. Die Verordnung soll am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten. Die Konsultationsfrist endet am 22. Oktober 2020. EBA – Single Rulebook zum Umfang der Schätzung und Anwendung des Umrech- nungsfaktors für die Berechnung der Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken sowie der Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (Q&A 2017_3650) vom 24. Juli 2020 Institute haben bei der Berechnung der Risikopositionen auch solche gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken sowie Risikopositionen aus noch nicht in Anspruch genommenen Kreditzusagen (Art. 166 Abs. 8 CRR2) zu berücksichtigen. Klargestellt wird, dass Forderungen über eine zugesagte Kreditlinie Seite 04
Financial Services News 8/2020 | Eigenmittelanforderungen hinaus nicht in diesen Anwendungsbereich fallen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich z.B. ein Überziehungskredit nur auf einen Betrag bezieht, der in Ermangelung einer zugesagten Kreditlinie in Anspruch genommen wird. Ein darüber hinaus in An- spruch genommener Betrag würde gemäß Art. 178 Abs. 2 lit. a) und b) CRR als über- fällig betrachtet. EBA – Single Rulebook zur Verwendung der Laufzeitinkongruenz für Forderungen, die sich aus Netting-Rahmenverträgen ergeben (Q&A 2017_3375) vom 24. Juli 2020 Bei der Berechnung des „vollständig angepassten Risikopositionswerts“ von Risi- kopositionen legen die Institute für die erforderlichen Volatilitätsanpassungen ent- weder die aufsichtlichen oder die auf eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitäts- anpassungen zugrunde (Art. 220 ff. CRR). Dies gilt jedoch nur für Risikopositionen, die einer anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttrans- aktionen unterliegen. Netting-Rahmenvereinbarungen können auch für die Kreditri- sikominderung herangezogen werden. EBA – Single Rulebook zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung fi- nanzieller Sicherheiten (Q&A 2017_3304) vom 24. Juli 2020 Konkret wird gefragt, ob i.R.d. Berechnung der effektiven Verlustquote bei Ausfall (LGD) sowohl der Advanced- als auch der Foundation Internal Rating-based Ap- proach (AIRB/FIRB) verwendet werden kann, wenn die Operation über eine anerken- nungsfähige finanzielle Sicherheit nach der Financial-Collateral-Comprehensive-Me- thode erfolgt. Das Institut darf für eine Forderung, auf die es den IRB-Ansatz anwen- det, unabhängig von der Verwendung eigener LGD und Umrechnungsfaktoren, bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für das Kreditrisiko Kre- ditrisikominderungen berücksichtigen. EBA – Single Rulebook zur Berechnung des Kapitalbedarfs für das operationelle Ri- siko i.R.d. Basisindikator-Ansatzes (Q&A 2017_3126) vom 31. Juli 2020 Konkret wird gefragt, wie i.R.d. Basisindikator-Ansatzes zur Berechnung der Eigen- mittelanforderungen für das operationelle Risiko die Zinserträge für nach IFRS-bilan- zierende Banken aus wertgeminderten Krediten bei der Berechnung des relevanten Indikators berücksichtigt werden. Klargestellt wird, dass die wertgeminderten Kre- dite bei der Berechnung des relevanten Indikators berücksichtigt werden sollen. Das bedeutet, dass Zinserträge auf Basis der geltenden Rechnungslegungsstandards für wertgeminderte Kreditforderungen bei der Berechnung des relevanten Indikators weiterhin zu berücksichtigensind. EBA – Single Rulebook zu Retailkrediten an einer Tochtergesellschaft/Zweigstelle eines EU-Kreditinstituts mit Sitz außerhalb der EU (Q&A 2019_4590) vom 31. Juli 2020 Konkret geht es um die Anwendung lokaler Regelungen für die Einstufung von Toch- tergesellschaften/Zweigstellen eines EU-Kreditinstituts mit Sitz außerhalb der EU als kleines oder mittleres Unternehmen. Forderungen an diese könnten dann u.U. ein Risikogewicht von 75% gemäß Art. 123 CRR zugewiesen bekommen. Hierfür ist zwi- schen selbstständigen Tochtergesellschaften, die auf Solo-Ebene den aufsichtlichen Regelungen des Drittstaats unterliegen, und unselbständigen Zweigstellen, die die Anforderungen der CRR einzuhalten haben, zu unterscheiden. Für den Fall von in einem Drittland niedergelassenen Tochtergesellschaften, die für aufsichtliche Zwe- cke eine andere KMU-Definition anwenden als das EU-Mutterunternehmen, muss das EU-Mutterunternehmen jedoch gemäß Art. 11 Abs. 1 CRR2 für die Zwecke der aufsichtsrechtlichen Konsolidierung die CRR2-Definition anwenden. Diese Definition muss angewendet werden, um die von Drittlandstöchtern des EU-Mutterunterneh- mens gehaltenen Forderungen in Drittländern zu berücksichtigen. Seite 05
Financial Services News 8/2020 | Refinanzierung Basler Ausschuss – Überarbeitung des Rahmenwerks für Kreditwertberichtigungsrisi- ken (d507) vom 8. Juli 2020 Banken müssen die Kapitalanforderungen für das CVA-Risiko berechnen. Hiervon sind künftig auch Wertpapierfinanzierungsgeschäfte erfasst, die von einer Bank bi- lanziell zum Fair Value bewertet werden und deren CVA-Verlustpositionen als we- sentlich angesehen werden. Außerdem wird für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und für vom Kunden abgewickelte Transaktionen die aufsichtliche Untergrenze für das Marginperiodenrisiko (margin period of risk) neu festgelegt. Des Weiteren kön- nen Banken für Gegenpartei-Kreditspread-Risiko, Referenz-Kreditspread-Risiko und Aktienrisiko künftig zusätzliche Risikofaktoren einführen. Für diese werden umfas- sende Regelungen und Berechnungsmethoden vorgestellt. 2. Eigenmittelquoten, Kapitalpuffer und SREP-Zuschläge EZB – Zusammensetzungseffekte von Kapitalpuffern bei anderen systemrelevanten Instituten und die Rolle der Geldpolitik (No. 2440) vom 6. Juli 2020 Untersucht werden die Auswirkungen der makroprudenziellen Kapitalanforderun- gen auf das Kreditvergabeverhalten der Banken in verschiedenen Wirtschaftssekto- ren. Dabei konzentriert sich die Analyse auf potenziell heterogene Auswirkungen und Übertragungswege. Die Auswertung basiert auf Daten zur Kreditvergabe für den Euroraum im Zeitraum von 2015 bis 2018. Festgestellt wird, dass die Reaktion der Banken auf strukturelle Kapitalzuschläge von der Höhe des erforderlichen Kapital- puffers und dem Wirtschaftssektor des Kreditnehmers abhängt. Außerdem wird eine Erleichterung bei der Kreditvergabe erkannt, wenn die Banken auf die Zentral- bankfinanzierung zurückgreifen können. 3. Berichte, Marktuntersuchungen etc. ESRB – Jährlicher Bericht 2019 vom 23. Juli 2020 Untersucht werden die systemischen Risiken im Finanzsystem innerhalb der EU. Hierbei wird v.a. auf systemweite Cyber-Vorfälle und die ESRB-Überwachung der EU-Derivatemärkte, seine Richtlinien für das Bankwesen und für andere Geschäfts- tätigkeiten eingegangen. Außerdem wird der institutionelle Rahmen zur Umsetzung und Transparenz dargestellt. Als wesentliche Risiken für die Finanzstabilität werden die weit verbreiteten COVID-19-bedingten Ausfälle in der Realwirtschaft sowie das schwierige makroökonomische Umfeld für Banken, Versicherungen und Pensions- systeme genannt. Weitere Risiken ergeben sich aus den Bedenken hinsichtlich der Schuldentragfähigkeit sowie der Instabilität und den Illiquiditätsproblemen auf den Finanzmärkten. Risiken systemweiter Cyber-Zwischenfälle werden als erhöht be- trachtet und solche im Zusammenhang mit dem Klimawandel sollten überwacht werden. II. Refinanzierung EZB – Wer nimmt die Finanzierungsmöglichkeiten der EZB in Anspruch? (No. 2439) vom 6. Juli 2020 Untersucht werden die Motive von Banken, die i.R.d. längerfristigen Refinanzie- rungsgeschäfte der EZB (TLTROs) zwischen 2014 und 2017 Mittel aufgenommen haben. Hierbei wird festgestellt, dass v.a. der Preis der Refinanzierung und die Höhe der notenbankfähigen Sicherheiten der Bank entscheidend sind. Seite 06
Financial Services News 8/2020 | Risikomanagement III. Risikomanagement 1. Mindestanforderungen an das Risikomanagement EU-Amtsblatt – Leitlinie über die Nutzung des gemäß Art. 178 Abs. 2 lit. d CRR eröff- neten Ermessensspielraums durch die national zuständigen Behörden in Bezug auf die Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit bei weniger bedeutenden Instituten (EZB/2020/32 bzw. EU/2020/978) vom 25. Juni 2020 Die Leitlinie (vgl. FSNews 2/2020) wurde am 8. Juli 2020 im EU-Amtsblatt L 217/5 ff. veröffentlicht. Sie wurde am gleichen Tag wirksam und soll von den nationalen Auf- sichtsbehörden spätestens ab dem 31. Dezember 2020 angewendet werden. EBA – Leitlinien zur Kreditvergabe und -überwachung (EBA/GL/2020/06) vom 29. Mai 2020 (veröffentlicht am 2. Juli 2020) Die Leitlinien (vgl. FSNews 6/2020) wurden nunmehr in deutscher Sprache veröf- fentlicht. EBA – Verlängerung der Leitlinien EBA/GL/2020/02 zum Umgang mit Moratorien vom 18. Juni 2020 (EBA/GL/2020/08) vom 6. Juli 2020 Die Änderungsleitlinien zur EBA/GL/2020/02 (vgl. FSNews 7/2020) wurden nunmehr in deutscher Sprache veröffentlicht. Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien EU/2019/878 und EU/2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (Risikoreduzierungsgesetz – RiG) vom 29. Juli 2020 Im Wesentlichen werden im Vergleich zur ursprünglichen Entwurfsfassung (vgl. FSNews 5/2020) redaktionelle Änderungen vorgenommen. U.a. werden die Ausnahmevorschriften nach § 2 KWG, die Regelungen zu Inhabern bedeutender Beteiligungen beinhalten, und die Anzeigevorschriften detaillierter ausgestaltet. Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sanierung und Abwicklung werden Rege- lungen zum Rechtsschutz und Verfahrensrecht vorgeschlagen. Im Bereich des Wert- papierhandelsrechts werden neue Vorschriften, v.a. zur Veräußerung von nachrangi- gen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten an Privatkunden, formuliert. Außer- dem werden einzelne Befugnisse der Aufsichts- und Abwicklungsbehörden ergänzt. Die Änderungen sollen beginnend am 28. Dezember 2020 in Kraft treten. Für Einzel- regelungen sind längere Übergangsfristen vorgesehen. 2. Sanierung und Abwicklung EBA – Abwicklungspläne im Lichte der COVID-19-Pandemie vom 9. Juli 2020 Veröffentlicht wird eine Stellungnahme zur Abwicklungsplanung vor dem Hinter- grund der COVID-19-Pandemie. Hiermit unterstreicht die EBA die Bedeutung der Abwicklungsplanung auch in Zeiten wirtschaftlicher Ungewissheit. Vor diesem Hin- tergrund weist die EBA die zuständigen Abwicklungsbehörden darauf hin, weiterhin die Bemühungen der beaufsichtigten Institute zur Verbesserung der Abwicklungsfä- higkeit zu fördern. Demnach sind die Behörden angehalten, die Auswirkungen von COVID-19 auf die Institute angemessen zu berücksichtigen, wenn sie Entscheidun- gen über die Abwicklungsplanung, Mindestanforderungen für Eigenmittel und anre- chenbaren Verbindlichkeiten (MREL) treffen. Seite 07
Financial Services News 8/2020 | Risikomanagement EBA – Konsultationspapier zu Entwürfen von RTS zu Methoden, mit denen vermie- den werden soll, dass für die Zwecke des Art. 45f BRRD anerkannte Instrumente, die von der Abwicklungseinheit teilweise oder vollständig indirekt gezeichnet sind, die reibungslose Durchführung der Abwicklungsstrategie behindern (EBA/CP/2020/18) vom 22. Juli 2020 Die Regelungen betreffen einen allgemeinen Rahmen, in dem indirekte förderfähige Instrumente den Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheit sind, entzogen werden können, sowie die Reihenfolge, in der die Übertragung erfolgen soll. Außer- dem werden Ausnahmefälle definiert, in denen diese Regelungen als nicht praktika- bel anzusehen sind. Damit soll die ordnungsgemäße Übertragung der Verluste oder des Kapitals von bzw. auf die Abwicklungseinheit sichergestellt werden. Die Vor- schriften sollen am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft tre- ten und zu einem noch festzulegenden späteren Zeitpunkt verbindlich werden. Die Konsultationsfrist endet am 23. Oktober 2020. EBA – Konsultationspapier zu Entwürfen für RTS zur Undurchführbarkeit der vertrag- lichen Anerkennung der Bail-in-Klausel nach Art. 55 Abs. 6 BRRD und für ITS für de- ren Notifizierung (EBA/CP/2020/15) vom 24. Juli 2020 Für die Anerkennung von Verträgen als Bail-in-Vereinbarung ist es erforderlich, dass eine Vertragsklausel vereinbart wird, durch die der Gläubiger anerkennt, dass die Vereinbarung unter die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse fallen kann. Außerdem muss er sich verpflichten, etwa die Herabsetzung des Nennwerts, eine Umwandlung oder Löschung sowie Maßnahmen der Abwicklungsbehörde zu akzeptieren. Die RTS legen Bedingungen fest, unter denen solche Klauseln als nicht vereinbar angesehen werden, und unter welchen Voraussetzungen die Abwicklungs- behörde die Aufnahme solcher Vertragsklauseln verlangen kann. Die vorgeschlage- nen ITS regeln die Mindestinformationen zum Zweck der Benachrichtigung über die Undurchführbarkeit (Anhang 1) und deren Formatanforderungen (Anhang 2). Beide Standards sollen am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten. Die Konsultationsfrist endet am 24. Oktober 2020. EBA – Konsultationspapier für Entwürfe von RTS zur Spezifizierung der Methodik, die von den Abwicklungsbehörden zur Schätzung der in Art. 104a CRD V genannten An- forderung und der kombinierten Pufferanforderung für Abwicklungsstellen auf kon- solidierter Ebene der Abwicklungsgruppe zum Zwecke der Festlegung der MREL ge- mäß Art. 45c Abs. 4 BRRD II verwendet werden soll (EBA/CP/2020/16) vom 24. Juli 2020 Die Abwicklungsbehörden können u.U. zusätzliche Eigenmittelanforderungen vor- schreiben. Hierbei ist auch festzustellen, ob das Institut Risiken oder Risikokompo- nenten ausgesetzt ist und ob die festgelegten Eigenmittelanforderungen nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind. In diesem Zusammenhang konkretisieren die vor- geschlagenen Regelungen die Anforderungen an die Schätzung und Anpassung des zusätzlichen Eigenmittelbedarfs sowie die Methodik für die Schätzung des kombi- nierten Pufferbedarfs von Abwicklungseinheiten. Die Vorschriften sollen am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten. Die Konsultationsfrist endet am 24. Oktober 2020. EBA – Konsultationspapier für Entwürfe zu ITS zur Festlegung einheitlicher Berichts- muster, zu Anweisungen und Methoden für die Ermittlung und Übermittlung von Informationen durch die Abwicklungsbehörden an die EBA, zu Mindestanforderun- gen für Eigenmittel und anrechenbaren Verbindlichkeiten gemäß Art. 45j BRRD (EBA/CP/2020/17) vom 24. Juli 2020 Die Regelungen betreffen die von den Abwicklungsbehörden zu übermittelnden In- formationen (Anhang I) und vereinfachte Meldepflichten für Institute, die einer Aus- nahmeregelung unterliegen oder bei denen der Rekapitalisierungsbetrag null ist, Seite 08
Financial Services News 8/2020 | Risikomanagement sowie für Gruppen. Außerdem werden Berichtszeiträume und Einreichungszeit- punkte festgelegt. Die Verordnung EU/2018/308 wird aufgehoben. Die Vorschriften sollen am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten. Die Konsultationsfrist endet am 24. Oktober 2020. SRB – Anleitung für die operationelle Kontinuität der Abwicklung vom 29. Juli 2020 Die Leitlinien beziehen sich auf die Entwicklung einer Abwicklungsstrategie. Sie the- matisieren v.a. die Anforderungen an die Identifizierung von Diensten und Auswir- kungen auf die Betriebskontinuität, die Bewertung des operationellen Kontinuitätsri- sikos, mindernde Maßnahmen, die Anforderungen an das Managementinformati- onssystem sowie Governance-Regelungen. SRB – Leitlinien für Notfallpläne vom 29. Juli 2020 Die Leitlinien umfassen u.a. Detailregelungen für die Ausgestaltung der Gover- nance-Strukturen, Planung und Durchführung der Abwicklung, Mindestanforderun- gen an das Managementinformationssystem, die Liquiditätsübersicht und die Not- fallstrategie. 3. Stresstests BaFin – Kleine und mittelgroße Kreditinstitute weitgehend stressresistent vom 15. Juli 2020 Sowohl in der Simulation einer schweren Rezession als auch unter der Annahme zeitverzögerter Kreditausfälle wird festgestellt, dass kleine und mittelgroße Kreditin- stitute im Durchschnitt ausreichend kapitalisiert sind. 4. Governance und Compliance EBA – Konsultationspapier für Leitlinien zu internen Governance-Anforderungen gemäß der CRD (EBA/CP/2020/20) vom 31. Juli 2020 Die vorgeschlagenen Leitlinien betreffen sowohl die Rolle und Zusammensetzung der Leitungsorgane und der Ausschüsse als auch den Führungsrahmen, die unter- nehmensinterne Risikokultur, den internen Kontrollrahmen und die Kontrollmecha- nismen sowie das Betriebskontinuitätsmanagement und die Transparenz. Die Anfor- derungen an den internen Kontrollmechanismus umfassen auch die verschiedenen Kontrollfunktionen, ihre Ausgestaltung und ihr Zusammenwirken. Insbesondere wer- den auch Anforderungen an die Risikomanagement-, Compliance- und interne Revi- sionsfunktion festgelegt. In diesem Zusammenhang werden weitreichende Vor- schriften u.a. zur Risikostrategie und Identifizierung, Messung, Beurteilung, Verwal- tung, Minderung, Überwachung und Berichterstattung über Risiken definiert. Im Hinblick auf die Anforderungen an eine angemessene Risikokultur wird besonderer Wert gelegt auf die Ausgestaltung des Verhaltenskodexes, die Interessenkonfliktpoli- tik, die Transaktionen mit Mitgliedern des Leitungsorgans und ihnen nahestehenden Personen sowie das interne Alarmverfahren. Die EBA-Leitlinien zur internen Gover- nance (EBA/GL/2017/11) sollen mit Wirkung vom 26. Juni 2021 aufgehoben werden. Die Konsultatiosnfrist endet am 31. Oktober 2020. 5. Vergütung EBA – Präsentation zum Konsultationspapier für RTS für Klassen von Instrumenten, die die Kreditqualität der Wertpapierfirma als fortgeführtes Unternehmen angemes- sen widerspiegeln, und mögliche alternative Vereinbarungen, die für die Zwecke der variablen Vergütung geeignet sind (EBA/CP/2020/08) vom 30. Juni 2020 Die im Konsultationsverfahren (vgl. FSNews 7/2020) vorgeschlagenen Regelungen Seite 09
Financial Services News 8/2020 | Risikomanagement werden weiter erläutert. Insbesondere wird auf die qualitativen und quantitativen Kriterien näher eingegangen und die Implikationen auf Gruppenebene werden be- schrieben. EZB – Empfehlungen über Dividendenausschüttungen während der COVID-19-Pan- demie und zur Aufhebung der Empfehlung EZB/2020/19 (EZB/2020/35) vom 27. Juli 2020 Zusätzlich zu den bisherigen Empfehlungen in EZB/2020/19 (vgl. FSNews 4/2020) sind nunmehr auch Regelungen für Kreditinstitute vorgesehen, die beabsichtigen, Dividenden an ihr Mutterinstitut oder ihre (gemischten) Mutterfinanzholdinggesell- schaften mit Sitz in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat auszuschütten oder eine unwiderrufliche Verpflichtung hierfür einzugehen. Diese sollten sich mit ihrem gemeinsamen Aufsichtsteam in Verbindung setzen, um festzustellen, ob solche Divi- dendenausschüttungen oder unwiderrufliche Zusagen für Dividendenausschüttun- gen angemessen sind. 6. Anforderungen an Geschäftsleiter und Organe EBA/ESMA – Konsultationspapier zu gemeinsamen ESMA- und EBA-Leitlinien für die Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen gemäß CRD und MiFID II (EBA/GL/2020/19 bzw. ESMA35-43-2464) vom 31. Juli 2020 Aufbauend auf der Beschreibung des Umfangs der Eignungsbeurteilungen der Insti- tute werden die regulatorischen Eignungskomponenten wie etwa Reputation oder der zeitliche Einsatz näher definiert. Außerdem werden Anforderungen an die perso- nellen und finanziellen Ressourcen für die Ausbildung der Mitglieder des Leitungsor- gans und die Einbindung der Eignungspolitik in die Governance-Regelungen festge- legt. Des Weiteren werden Mindestanforderungen an die Beurteilung der Eignung durch Institute definiert. In diesem Zusammenhang werden insbesondere die Beur- teilung der individuellen und kollektiven Eignung von Mitgliedern des Leitungsor- gans, die laufende Überwachung und Neubewertung sowie die Korrekturmaßnah- men erläutert. Die Konsultationsfrist endet am 30. Oktober 2020. BaFin – Konsultation 06/2020 (BA): Geschäftsleiter und Aufsichtsorgane (BA 51-FR 1903-2019/0001) vom 24. Juli 2020 Konsultiert werden die Überarbeitungen der Merkblätter für Geschäftsleiter gemäß KWG, KAGB und ZAG und für Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und KAGB. In das Merkblatt für Geschäftsleiter werden im Wesentli- chen Regelungen zu deren Pflichten neu aufgenommen. Diese betreffen u.a. Anfor- derungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation, Richtlinien und Prozesse sowie die Besetzung von Schlüsselfunktionen im Institut nebst den an diese gestell- ten Eignungsanforderungen. Das Merkblatt für Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen wird v.a. um Regelungen zu persönlichen Anzeigepflichten für wei- tere Tätigkeiten der Mitglieder sowie Anforderungen an deren Kenntnisse, Fähigkei- ten und Erfahrungen ergänzt. Außerdem werden die Anforderungen an die Bildung und Zusammensetzung von Ausschüssen sowie an die Errichtung eines Nominie- rungsausschusses erweitert. Für Letzteren werden u.a. Vorgaben für die Kandidaten- auswahl, Diversität, Bewertung der Struktur, Größe und Zusammensetzung sowie die Sachkunde der Mitglieder festgelegt. Seite 10
Financial Services News 8/2020 | Kreditvorschriften 7. Verbraucherschutz EU-Kommission – Entwurf einer delegierten Richtlinie zur Änderung der EU/2017/593 in Bezug auf die Regelung für die Untersuchung von Emittenten mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung und von festverzinslichen Instrumenten zur Unterstützung der Erholung von der COVID-19-Pandemie (Ares(2020)3914669) vom 24. Juli 2020 Die Gegenleistung für Wertpapier- und Nebendienstleistungen muss besonderen Anforderungen genügen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass beide Leistun- gen sich gleichwertig gegenüberstehen. Dies gilt auch für Analysen, die von Dritten für Wertpapierfirmen erstellt werden, sodass solche nur unter besonderen Bedin- gungen als zulässig angesehen werden können. Für besondere Recherchetätigkeiten und Analysen zu Forschungszwecken werden nunmehr Ausnahmevorschriften vor- geschlagen. Die Vorschriften sollen am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU- Amtsblatt in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten haben die Regelungen innerhalb von neun Monaten umzusetzen. IV. Kreditvorschriften EBA – Konsultationspapier zu einem Entwurf für Leitlinien zur Festlegung der Bedin- gungen für die Anwendung der alternativen Behandlung von Forderungen der Insti- tute im Zusammenhang mit „Dreiparteien-Rückkaufsvereinbarungen“ ge- mäß Art. 403 Abs. 3 CRR2 für Großkreditzwecke (EBA/CP/2020/13) vom 22. Juli 2020 Gemäß Art. 403 Abs. 3 CRR i.d.F. EU/2019/876 (CRR2) hat das Institut auch den Teil des Kredits als Risikoposition anzusehen, der durch den Marktwert der anerkannten Sicherheit besichert ist. Dies gilt, sofern dem Kredit besicherten Teil der Risikoposi- tion dasselbe oder ein geringeres Risikogewicht zugewiesen wird. Dann wird diese Risikoposition als unbesichert angesehen. Außerdem dürfen die Institute, anstelle des Gesamtbetrags der Risikopositionen gegenüber einem Emittenten der Sicherheit aufgrund von sog. Triparty-Rückkaufsvereinbarungen den vollen Betrag für die bege- benen Wertpapiere abziehen. Die vorgeschlagenen Leitlinien legen die Bedingungen fest, die Institute erfüllen sollen, wenn sie beschließen, von der alternativen Behand- lung Gebrauch zu machen. Sie umfassen u.a. Regelungen für Schutzvorkehrungen zur Verhinderung von Verstößen bei der Anwendung der Rückkaufsvereinbarungen sowie für die Gewährleistung der Einhaltung der Großkreditgrenzen nach Art. 395 Abs. 1 CRR2 und für die Kommunikation mit den zuständigen Behörden. Die Leitli- nien sollen bis zum 28. Juni 2021 umgesetzt werden. Die Konsultationsfrist endet am 22. Oktober 2020. EBA – Konsultationspapier zu Entwürfen von RTS zur Bestimmung indirekter Expo- sures von Derivaten und Kreditausfallderivaten gegenüber Basiskunden gemäß Art. 390 Abs. 9 CRR2 (EBA/CP/2020/14) vom 23. Juli 2020 I.R.d. Großkreditüberwachung sind Risikopositionen gegenüber Gruppen verbunde- ner Kunden durch Addition der Risikopositionen gegenüber den Einzelkunden einer Gruppe zu ermitteln. In diesem Zusammenhang sind auch Risikopositionen aus Deri- vatkontrakten zu berücksichtigen, die zwar nicht direkt mit einem Kunden abge- schlossen werden, bei denen jedoch die ihnen zugrundeliegenden Schuldtitel oder Eigenkapitalinstrumenten von dem Kunden begeben werden. Vorgestellt werden allgemeine Regeln für die Berechnung des indirekten Forderungswerts gegenüber einem Kunden aus zins-, fremdwährungs- und goldbezogenen Derivatkontrakten, die in Anhang II der CRR aufgeführt sind, sowie Geschäfte ähnlicher Art. Auch die Berechnung des indirekten Forderungswerts aus Kreditderivatkontrakten, die nicht Seite 11
Financial Services News 8/2020 | Geldwäscheprävention direkt mit diesem Kunden abgeschlossen werden, wird erläutert. Außerdem werden Vorschriften für die Zuweisung der indirekten Engagements zu diesen Kategorien definiert. Konkretisiert werden die Methoden für die Berechnung der indirekten Exposure- und Forderungswerte für Optionen auf Schuld- und Aktieninstrumente. Zudem werden Berechnungsmethoden für Optionen vorgestellt, die sich aus Deri- vatkontrakten auf Indizes, OGA oder mehreren zugrundeliegenden Referenzwerten ergeben, sowie der indirekte Risikowert für andere Derivatkontrakte. Die Verord- nung soll am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten. Die Konsultationsfrist endet am 23. Oktober 2020. Basler Ausschuss – Die Märkte für Unternehmenskredite nach dem Pande- mie-Schock (Bulletin 26) vom 1. Juli 2020 Nach den weitreichenden Einschränkungen im Zuge der COVID-19-Pandemie deuten Spreadausweitungen auf erhebliche Herabstufungsrisiken hin. Dies wurde nach An- sicht des Basler Ausschusses durch weiteren Leverage verstärkt. Hierdurch und durch die ungewöhnlich starken Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Firmen mit niedrigeren Ratings wurden v.a. die Sicherheiten für Risikopositionen beein- trächtigt. V. Geldwäscheprävention EU-Parlament – Eine umfassende Politik der Union zur Verhinderung von Geldwä- sche und Terrorismusfinanzierung – der Aktionsplan der Kommission und andere aktuelle Entwicklungen (2020/2686(RSP)) (P9_TA-PROV(2020)0204) vom 10. Juli 2020 Der Aktionsplan umfasst die Umsetzung der Geldwäscherichtlinien, die Bestimmung der EU-Liste der Drittländer mit hohem Risiko, die derzeitige EU-Aufsicht sowie die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten. Für weitere Informationen verweisen wir auf das Editorial. Basler Ausschuss – Leitlinien über gutes Management von Risiken im Zusammen- hang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (d505) vom 2. Juli 2020 Vorgestellt werden die wesentlichen Elemente eines soliden Risikomanagements in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, auch in einem gruppenweiten und grenzüberschreitenden Kontext. Anschließend wird die Rolle der Aufsichtsbe- hörden dargestellt. In Anhängen werden die Besonderheiten bei der Einbindung anderer Banken, Finanzinstitute oder Dritter in die Durchführung der Sorgfaltspflich- ten gegenüber Kunden und in Bezug auf den Korrespondenzbankenverkehr erläu- tert. Außerdem wird eine Übersicht mit den relevanten FATF-Empfehlungen sowie ein allgemeiner Leitfaden zur Kontoeröffnung veröffentlicht. Anhand von Praxisbei- spielen wird die Interaktion und Zusammenarbeit zwischen regulatorischen Auf- sichtsbehörden und Geldwäsche-Aufsichtsbehörden näher beschrieben. FATF – Entwurf von Änderungsvorschlägen zur Empfehlung 1 und deren Interpreta- tionshinweisen vom 30. Juni 2020 (veröffentlicht am 7. Juli 2020) Die Änderungen betreffen die Empfehlung 1 zur Bewertung von Risiken und zur An- wendung eines risikobasierten Ansatzes. Neu eingefügt werden Regelungen für die Bewertung der Risiken der Proliferationsfinanzierung und für die Anwendung risiko- basierter Maßnahmen. Hierfür wird künftig eine klare Differenzierung der Risikobe- wertung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung auf der einen Seite und der Risikobewertung von Proliferationsfinanzierungen (direkte oder indirkete finanzielle Seite 12
Financial Services News 8/2020 | Anzeige-/Meldewesen, Zulassungsverfahren Unterstützung bei der Verbreitung u.a. von Waffen) auf der anderen Seite einge- führt. Die Konsultationsfrist endet am 31. August 2020. VI. Anzeige-/Meldewesen, Zulassungsverfahren 1. AnaCredit Deutsche Bundesbank – Gültigkeit der Plausibilisierungsregeln für „Ausreißer“ (Rundschreiben 44/2020) vom 15. Juli 2020 Die mit dem Rundschreiben 37/2020 vorgestellten neuen Ausreißerregeln bei Mel- dedateien gelten erstmals für die ab dem 1. August 2020 über das ExtraNet der Deutschen Bundesbank eingereichten Meldungen. Der Meldestichtag der einge- reichten Dateien spielt hierfür keine Rolle. Deutsche Bundesbank – Anpassung der Einreichungsart und Umstellung des Korrek- turkonzepts für Kredit-Stammdaten (AnaCredit); Anpassung der Meldevorgaben zum 1. August 2021 (Rundschreiben Nr. 50/2020) vom 24. Juli 2020 Die Änderungen beziehen sich auf das Rundschreiben 71/2019 und umfassen An- passungen der Einreichungsart und der Umstellungen des Korrekturkonzepts für Kredit-Stammdaten sowie angepasste Meldevorgaben zum 1. August 2021. Die Än- derungen werden grds. von der Deutschen Bundesbank zum 1. August 2021 umge- setzt und gelten für alle ab diesem Zeitpunkt eingereichten Kredit- und Vertragspart- nerstammdaten-Meldungen. Die Änderung in Bezug auf Steuernummer und Um- satzsteueridentifikationsnummer tritt gemäß der statistischen Anordnung der Bun- desbank (Bundesbank-Mitteilung Nr. 8001/2020) bereits zum 1. September 2020 in Kraft. 2. Meldepflichten für Zahlungsdienstleister Für die Besonderheiten bei der Anwendung der Ausnahmen von der starken Kun- denauthentifizierung wurden die folgenden Antworten von der EBA im Single Rule- book veröffentlicht: Meldung von kartengestützten E-Commerce-Zahlungstransaktionen, die in den Geltungsbereich der Stellungnahme EBA-Op-2019-06 fallen und für die keine starke Kundenauthentifizierung angewandt wurde (Q&A 2020_5070); Betrugsmeldungen von Zahlungsanbahnungsdienstleistern für Kartentrans- aktionen ohne starke Kundenauthentifizierung (Q&A 2019_4866) Für Meldungen von Betrugsfällen in Bezug auf Kartenzahlungen wurden die folgen- den Antworten von der EBA im Single Rulebook veröffentlicht: Aufschlüsselung der „Kartenzahlungen nach Betrugsarten“ in Tabelle E der EBA-Leitlinien zur Betrugsmeldung gemäß PSD2 (Q&A 2019_5056); Aufzeichnung von Kartenzahlungen (Q&A 2019_5046); für von E-Geld-Instituten ausgegeben Karten mit Bargeldfunktion (Q&A 2019_5044). Seite 13
Financial Services News 8/2020 | Anzeige-/Meldewesen, Zulassungsverfahren Betrugsfällen für kartengestützte Transaktionen (Q&A 2019_4703). EBA – Single Rulebook zu direkten Betrugsmeldungen im Lastschriftverkehr (Q&A 2019_5043) vom 24. Juli 2020 Gemäß EBA-Leitlinien EBA/GL/2018/05 (geändert durch EBA/GL/2020/01) soll der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers (betrügerische) Zahlungsvorgänge, die mittels Lastschriften ausgeführt werden, gemäß der Datenuntergliederung B melden. EBA – Single Rulebook zur Meldung von Transaktionen durch Zahlungsanbahnungs- dienstleister (Q&A 2019_5042) vom 24. Juli 2020 Gemäß EBA-Leitlinien EBA/GL/2018/05 (geändert durch EBA/GL/2020/01) sollen Anbieter von Zahlungsanbahnungsdienstleistungen (PISP) die von ihnen ausgeführ- ten Zahlungstransaktionen und die von ihnen initiierten betrügerischen Transaktio- nen gemäß der Datenuntergliederung H melden. EBA – Single Rulebook zur Meldung von durch Zahlungsanbahnungsdienstleistern veranlasste Zahlungen (Q&A 2019_5041) vom 24. Juli 2020 Gemäß EBA-Leitlinien EBA/GL/2018/05 (geändert durch EBA/GL/2020/01) sollen Anbieter von Zahlungsanbahnungsdienstleistungen (PISP) die von ihnen initiierten und ausgeführten Zahlungstransaktionen sowie betrügerische Transaktionen sowohl nach Volumen als auch nach ihrem Wert mittels Datenuntergliederung H melden. Außerdem sind diese, in geografischer Hinsicht gegliedert, nach Zahlungsinstrumen- ten, Zahlungskanälen und Authentifizierungsmethoden zu übermitteln. Die PISP sind hingegen nicht verpflichtet, eine Aufschlüsselung der von ihnen initiierten Transakti- onen je nach dem Grund für die Nichtanwendung einer starken Kundenauthentifi- zierung vorzunehmen. EBA – Single Rulebook zu Meldungen von Betrugshandlungen durch Erwerber (Q&A 2019_5039) vom 24. Juli 2020 Zahlungsverkehrsdienstleister haben gemäß der EBA-Leitlinien EBA/GL/2018/05 (geändert durch EBA/GL/2020/01) betrügerische Transaktionen grds. als „nicht au- torisierte Zahlungstransaktionen“ oder „Manipulation des Zahlers“ zu melden. Wenn der Zahlungsempfänger jedoch selbst betrügerisch ist, ohne selbst direkt in den Zahlungsprozess einzugreifen, ergibt sich hingegen keine Meldepflicht, da der Anwendungsbereich betrügerischer Transaktionen nicht erfüllt ist. EBA – Single Rulebook zur Berechnung der Betrugsrate - Auswirkungen nicht autori- sierter Transaktionen auf Emittenten und Erwerber (Q&A 2019_4702) vom 24. Juli 2020 Zahlungsdienstleistungsanbieter des Zahlers (des Emittenten) haben in die Berech- nung ihrer Betrugsrate alle nicht autorisierten oder betrügerischen Fernzahlungs- transaktionen einzubeziehen. Dies bedeutet, dass auch Transaktionen zu berücksich- tigen sind, bei denen eine starke Kundenauthentifizierung (SCA) erfolgt, sowie sol- che, bei denen eine Ausnahmeregelung vom Zahlungsdienstleister des Emittenten oder des Zahlungsempfängers angewendet wird. In ähnlicher Weise sollen auch die Zahlungsdienstleister der Zahlungsempfänger (der Acquirer) alle erworbenen, nicht autorisierten oder betrügerischen Fernzahlungstransaktionen in die Berechnung ihrer Betrugsrate einbeziehen. Hiervon umfasst sind auch Transaktionen, die unter Anwendung von SCA authentifiziert werden oder bei denen eine Ausnahmeregelung entweder vom Acquirer oder vom Emittenten angewandt wird. EBA – Single Rulebook zur Besitzelement-Anforderung für die kryptografische Vali- dierung bei der starken Kundenauthentifizierung (Q&A 2019_4532) vom 24. Juli 2020 Diese Frage bezieht sich auf die Besitzelemente gemäß Art. 7 EU/2018/389 und Seite 14
Financial Services News 8/2020 | Anzeige-/Meldewesen, Zulassungsverfahren nicht auf die Anforderungen an Authentifizierungscodes oder dynamische Verknüp- fungen. I.R.d. starken Kundenauthentifizierung kann u.a. auf den Besitz eines Gerä- tes seitens des Nutzers abgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist fraglich, ob eine SIM-Karte als Besitzelement betrachtet werden kann. Gemäß Art. 4 Nr. 30 PSD2 ist Besitz „etwas, das nur der Benutzer besitzt“. Hierzu stellt die EBA-Stellungnahme EBA-Op-2018-04 klar, dass dieser durch die Generierung oder den Empfang eines dynamischen Validierungselements zuverlässig sichergestellt werden muss. Dies bedeutet jedoch, dass es nicht immer erforderlich ist, dass das Gerät kryptografisch untermauerte Gültigkeitserklärungen unter Verwendung von Schlüsseln oder kryp- tografischem Material, das auf dem Gerät gespeichert ist, abgibt. Darüber hinaus wird in der EBA-Stellungnahme EBA-Op-2019-06 klargestellt, dass der Besitz sich nicht nur auf den physischen Besitz beziehen kann, sondern auch auf etwas, das nicht physisch ist. Daraus folgt, dass in den Fällen, in denen das Besitzelement auf einem Gerät basiert, das den Prozess der starken Kundenauthentifizierung zuverläs- sig durchführt, sich dieses im physischen Besitz des Zahlungsdienstleistungsnutzers befinden muss. EBA – Single Rulebook zu elektronischen Chip-Transaktionen, die mit einer Handun- terschrift authentifiziert werden (Q&A 2018_4399) vom 24. Juli 2020 Konkret thematisiert wird die Meldepflicht von Betrugsfällen für Zahlungsdienstleis- tungsanbieter der Zahlungsempfänger für die Zahlungsvariante „deutsche Chip + Unterschrift-Transaktion“. Hierbei handelt es sich um Transaktionen, bei denen keine starke Kundenauthentifizierung erfolgt und die unter keine zulässigen Ausnah- men fallen. Hierfür stellen Q&A 2018_4031 und Q&A 2018_4108 klar, dass für kar- tenbasierte Zahlungstransaktionen, die eine Unterschrift des Zahlers am Verkaufsort erfordern, grds. eine starke Kundenauthentifizierung durchzuführen ist. Daher sollen Kartenzahlungen sowohl vom Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch dem des Zahlungsempfängers gemäß der EBA-Leitlinien EBA/GL/2018/05 (geändert durch EBA/GL/2020/01) mittels der Datenuntergliederung C bzw. D übermittelt werden. 3. Sonstiges EBA – Single Rulebook zur Berechnungsmethodik des Schwellenwertes bedeutender Währungen (Q&A 2018_4209) vom 17. Juli 2020 Im Rahmen der Liquiditätsmeldung haben Institute Verbindlichkeiten in einer be- deutenden Währung dann zu melden, wenn ihr Umfang einen festgelegten Schwel- lenwert überschreitet. Ob aus Sicht der Institute eine bedeutende Währung vorliegt, ermitteln diese anhand eines zweistufigen Ansatzes. Zunächst ist die Signifikanz ge- mäß Art. 415 Abs. 2 lit. a) CRR zu bestimmen. Hierfür werden die aggregierten Ver- bindlichkeiten jeweils für die Währungen ermittelt, die nicht die Meldewährung sind. Währungen, die mindestens 5% der Gesamtverbindlichkeiten des Instituts oder der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppen umfassen, stellen dabei melde- pflichtige signifikante Währungen dar. Für diese sind sowohl die zehn wichtigsten Kontrahenten in Devisen, die über einem Schwellenwert von 1% in Bezug auf die Gesamtverbindlichkeiten in allen Währungen liegen, als auch sämtliche verblei- bende Finanzierungen in dieser Währung zu melden. Seite 15
Financial Services News 8/2020 | WpHG/Depot/Investment VII. WpHG/Depot/Investment 1. Richtlinie/Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente - MiFID II/MiFIR EU-Amtsblatt – Bekanntmachung der Verschiebung des Geltungsbeginns der MiFIR-Bestimmungen zum offenen Zugang für börsengehandelte Derivate (2020/C 219 I/1) vom 3. Juli 2020 Die Bekanntmachung wurde am 3. Juli 2020 im EU-Amtsblatt C 219 I/1 ff. veröffent- licht und gilt ab dem gleichen Tag. EU-Kommission – Entwurf einer Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf Informationsanforderungen, Produktführungen und Positionsgrenzen, um die Erholung von der COVID-19-Pandemie zu unterstützen (COM(2020) 280 final) vom 24. Juli 2020 Kunden und potenziellen Kunden sind angemessene Informationen u.a. über die Finanzinstrumente und vorgeschlagenen Anlagestrategien sowie die damit verbun- denen Gebühren zur Verfügung zu stellen. Für den Fall, dass Vereinbarungen über den (Ver-)Kauf von Finanzinstrumenten unter Verwendung von Fernkommunikati- onsmitteln geschlossen werden, soll es der Wertpapierfirma künftig u.U. gestattet sein, über Kosten und Gebühren unverzüglich nach Abschluss des Geschäfts in elekt- ronischer Form zu informieren. Für die Anforderungen an die Bereitstellung der In- formationen in elektronischer Form werden besondere Vorschriften definiert. Au- ßerdem beziehen sich die vorgeschlagenen Änderungen auf die Regelungen zu Posi- tionslimits und Positionsmanagementkontrollen bei Warenderivaten. Die Änderun- gen sollen teilweise bereits innerhalb von neun Monaten nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in nationales Recht umgesetzt werden. Sie sollen am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten. ESMA – MiFIR-Bericht über systematische Internalisierer in Nicht-Eigenkapitalinstru- menten (ESMA70-156-2756) vom 16. Juli 2020 Zunächst werden der rechtliche Rahmen für systematische Internalisierer erläutert und die Wirksamkeit des Systems in Bezug auf liquide und illiquide Instrumente ana- lysiert. Hierauf aufbauend werden Empfehlungen zur Behebung möglicher Ineffizi- enzen formuliert. In einem gesonderten Abschnitt werden die Ergebnisse der Über- wachung der Volumina, in denen Notierungen für Kunden und andere Marktteilneh- mer zur Verfügung gestellt werden, sowie die Antworten zur Frage, ob die notierten Preise die vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegeln, vorgestellt. In Anhän- gen werden die Reaktionen zum Konsultationspapier (vgl. FSNews 4/2020), der ge- setzliche Auftrag und weitere Informationen zu den Daten, die zur Durchführung der Überwachung verwendet wurden, zusammengestellt. ESMA – MiFID II/MiFIR-Überprüfungsbericht über das Transparenzregime für Aktien und aktienähnliche Instrumente, den Mechanismus des sog. double volume cap und die Handelsverpflichtungen für Aktien (ESMA70-156-2682) vom 16. Juli 2020 Der Bericht konzentriert sich auf das Transparenzregime, das für Aktien und aktien- ähnliche Instrumente gilt. Vorgestellt werden Vorschläge, die darauf abzielen, die Struktur der Transparenzregelungen zu vereinfachen. Gleichzeitig wird mit den Vor- schlägen versucht, die den Marktteilnehmern insgesamt zur Verfügung stehende Vor- und Nachhandelstransparenz zu verbessern. Diese beziehen sich auf vorbörsli- Seite 16
Financial Services News 8/2020 | WpHG/Depot/Investment che Transparenzregelungen für Aktien und aktienähnliche Instrumente. Insbeson- dere betreffen sie das Niveau der vorbörslichen Transparenz und deren Ausnah- meregelungen, die Definition eines liquiden Marktes sowie das Entstehen neuer Handelssysteme. Außerdem wird auf das für systematische Internalisierer geltende Transparenzregime und den Mechanismus des sog. double volume cap eingegan- gen. Anschließend werden das Nachhandels-Transparenzregime für Aktien und ak- tienähnliche Instrumente sowohl am Handelsplatz als auch außerhalb des Handels- platzes sowie für Transaktionen in Drittländern analysiert sowie die Handelspflicht für Aktien bzw. die jüngste Entwicklung der Closing-Auktionen thematisiert. 2. Verbriefungstransaktionen EU-Kommission – Entwurf einer Verordnung zur Änderung der CRR im Hinblick auf Anpassungen des Verbriefungsrahmens zur Unterstützung der wirtschaftlichen Er- holung als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie (COM(2020) 283 final) vom 24. Juli 2020 Neu eingefügt werden Vorschriften zur Behandlung von Verbriefungen notleidender Forderungen und führenden Positionen in bilanzwirksamen STS-Verbriefungen. Die Änderungen sollen am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten. EU-Kommission – Entwurf einer Verordnung zur Änderung der STS-Verordnung zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für eine einfache, transparente und standardisierte Verbrie- fung, um die Erholung von der COVID-19-Pandemie zu unterstützen (COM(2020) 280 final) vom 24. Juli 2020 Im Wesentlichen werden Anforderungen an einfache, transparente, standardisierte und bilanzwirksame Verbriefungen neu eingefügt. Diese beinhalten neben Definitio- nen auch Anforderungen an Einfachheit, Standardisierung und Transparenz. Außer- dem werden für solche Verbriefungen Vorschriften in Bezug auf die Kreditsiche- rungsvereinbarung, den externen Verifizierungsagenten und den synthetischen Überschussspread definiert. Die Änderungen sollen am 20. Tag nach ihrer Veröffent- lichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten. ESMA – Leitlinien zu den Schwellenwerten für die Vollständigkeit und Konsistenz von Daten aus Verbriefungsrepositorien (ESMA33-128-1217) vom 10. Juli 2020 Im Vergleich zur konsultierten Fassung (vgl. FSNews 2/2020) werden die Leitlinien ohne wesentliche inhaltliche Änderungen finalisiert. Lediglich die Beispielanwendun- gen für die Prüfung anhand einer Mustermeldung und der Verifizierung von vier Szenarien, die jeweils für Wohnimmobilien gelten, werden geändert. Die Regelun- gen sollen ab dem 1. Januar 2020 angewendet werden. 3. Vermögensanlagen BaFin – Exchange Traded Commodities (ETCs) auf einen Blick vom 14. Juli 2020 Neben einer inhaltlichen Beschreibung, die u.a. mögliche Ziele, Risiken und die mit ETCs verbundenen Pflichten enthält, werden auch das typische Anlegerprofil und der Umfang der aufsichtlichen Regulierung erläutert. Seite 17
Financial Services News 8/2020 | WpHG/Depot/Investment 4. Leerverkaufsverordnung EU-Amtsblatt – Beschluss zur Verlängerung der gemäß Art. 28 Abs. 1 lit. a) EU/236/2012 angeordneten vorübergehenden Herabsetzung der Meldeschwellen für Netto-Leerverkaufspositionen, deren Überschreitung natürliche oder juristische Personen, die eine Netto-Leerverkaufsposition im ausgegebenen Aktienkapital eines Unternehmens halten, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zuge- lassen sind, den zuständigen Behörden melden müssen (EU/2020/1123) vom 10. Juni 2020 Der Beschluss (vgl. FSNews 5/2020) wird um weitere drei Monate verlängert. Er wurde am 30. Juli 2020 im EU-Amtsblatt L 245/17 ff. veröffentlicht, trat am 17. Juni 2020 in Kraft und gilt nun bis 16. September 2020. 5. European Market Infrastructure Regulation – EMIR ESMA – Konsultationspapier zu Leitlinien für die Berechnung von Positionen in Wert- papierfinanzierungsgeschäften durch Trade Repositories (ESMA74-362-608) vom 9. Juli 2020 Vorgestellt werden, neben allgemeinen Aspekten zur zeitlichen Abfolge der Bericht- erstattung, zum Umgang mit fehlenden Daten und zu den in der Berechnung ver- wendeten Algorithmen, u.a. auch Vorschriften zur Aufzeichnung von Positionsdaten, zu verwendeten Tarifen sowie zur Berichterstattung an das FSB. Außerdem werden Regelungen zur Struktur des Berichts, zur Behandlung von (Reserve-)Repos, zur Wertpapierleihe und zur Marginausleihe getroffen. Die Konsultationsfrist endet am 15. September 2020. ESMA – Bricht über den dritten EU-weiten Stresstest für zentrale Gegenparteien (ESMA70-151-3186) vom 13. Juli 2020 Dargestellt werden die Ergebnisse zur Analyse der finanziellen Ressourcen zentraler Gegenparteien (CCP) für die Durchführung des Kredit-, Konzentrations- und Liquidi- täts-Stresstests. Insgesamt wird festgestellt, dass die CCPs der EU unter den imple- mentierten gemeinsamen Schocks und multiplen Ausfallszenarien insgesamt wider- standsfähig sind. Der Kreditstresstest macht jedoch Unterschiede in der Wider- standsfähigkeit der CCPs unter den ausgewählten Marktstressszenarien deutlich, obwohl kein systemisches Risiko festgestellt wird. In ähnlicher Weise zeigte der Li- quiditätsstresstest, dass die EU-CCPs unter den betrachteten Szenarien widerstands- fähig sind und sich kein systemisches Risiko erkennen lässt. Während der Durchfüh- rung des Stresstests führte der Ausbruch von COVID-19 zu scharfen und extremen Marktbewegungen für Instrumente in den meisten Anlageklassen. Insgesamt stellt die ESMA fest, dass die zentralen Kontrahenten in der EU trotz der gestiegenen Marktvolatilität und des operationellen Risikos in der Krise widerstandsfähig bleiben. 6. Alternative Investmentfonds (AIFs) und OGAW ESMA – Leitlinien für Liquiditätsstresstests von OGAW und AIF (ESMA34-39-897 DE) vom 16. Juli 2020 Die Leitlinien (vgl. FSNews 10/2019) wurden nunmehr in deutscher Sprache zur Ver- fügung gestellt. Seite 18
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