Tax & Legal News - Deloitte

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Tax & Legal News - Deloitte
Tax & Legal News
                                                                       Ausgabe 4/2019

Allgemeines und     Umsatzsteuer und Zoll    Legal News                Payroll und Expatriates
neue Gesetze        Brexit: Zollrechtliche   Der Karfreitag als        Wesentliche Neuerungen
Brexit: Mögliche    Auswirkungen auf EU      „persönlicher Feiertag”   im Bereich der Ausländer-
ertragsteuerliche   Unternehmen              Seite 21                  beschäftigung 2019
Auswirkungen        Seite 8                                            Seite 19
Seite 4
Tax & Legal News - Deloitte
Editorial
                                                                                   Liebe Leser,

                                                                                   vor dem Hintergrund eines möglichen ungeordneten Brexits
                                                                                   beschäftigen wir uns in der vorliegenden April-Ausgabe der
                                                                                   Deloitte Tax & Legal News gleich in drei Beiträgen mit den
                                                                                   möglichen abgabenrechtlichen Folgen – in den Bereichen Er-
                                                                                   tragsteuern, Umsatzsteuer und Zoll. Der Fokus liegt dabei auf
                                                                                   konkreten Tipps für Ihre Vorbereitung. Wir weisen in diesem
                                                                                   Zusammenhang auch auf unser Seminar „Brexit-Fit in Recht &
                                                                                   Steuern“ in Kooperation mit Lindecampus am 10.4.2019 hin.

                                                                                   Abgesehen vom Thema Brexit könnte – als Folge der jüngsten
                                                                                   EuGH Rechtsprechung – multinationalen Konzernen bei
                                                                                   bestimmten Zahlungen zwischen EU-Konzerngesellschaften
                                                                                   weiteres Ungemach drohen. Der EuGH hat den abgaben-
                                                                                   rechtlichen Missbrauchsbegriff in einigen kürzlich ergangenen
                                                                                   Entscheidungen spürbar ausgeweitet. Das könnte die Mit-
                                                                                   gliedstaaten insbesondere zu einem schärferen Vorgehen
                                                                                   gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme einer Entlas-
                                                                                   tung von der Abzugsteuer auf Dividenden-, Zins- und Lizenz-
                                                                                   zahlungen im Konzern verpflichten. In dieser Ausgabe unserer
                                                                                   Tax & Legal News finden Sie die Details dazu.

                                                                                   In der Vergangenheit hatten wir bereits ausführlich über die
                                                                                   legistischen Entwicklungen in Folge des heiß diskutierten
                                                                                   Karfreitags-Urteil des EuGH berichtet. Dieses Mal stellen wir
                                                                                   die nun beschlossene neue gesetzliche Regelung im Detail
                                                                                   vor und gehen auf mögliche weiterhin bestehende Rechts-
                                                                                   unsicherheiten ein.
Redaktion
Patrick Weninger                                                                   Außerdem finden Sie in diesem Heft Beiträge zu Neuerungen
Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH                                              im Bereich der Ausländerbeschäftigung sowie zu den Aus-
Renngasse 1/ Freyung |1010 Wien                                                    wirkungen der Anwendung des neuen Messverfahrens für
Tel: +43 1 537 00
E-Mail: office@deloitte.at
                                                                                   Schadstoffemissionen (WLTP) auf die Höhe des PKW-Sach-
www.deloitte.at                                                                    bezugs und der NoVA.

Geschäftsführer
                                                                                   Last but not least wollen wir Sie auf den neuen Deloitte Radar,
Karin Andorfer, Harald Breit, Christian Bürgler, Barbara Edelmann, Martin
Freudhofmeier, Wolfgang Fritsch, Verena Gabler, Gerhard Gratzl, Peter-Michael      unsere Metastudie zum Wirtschaftsstandort Österreich, hin-
Grau, Andreas Grave, Bernhard Gröhs, Peter Haunold, Andreas Hlavenka, Gabriele     weisen. Die Studie wurde heute der Öffentlichkeit vorgestellt.
Holzinger, Stefan Hübner, Edgar Huemer, Bernhard Huppmann, Andrea Kopecek,         Das Fazit: Österreich steht solide da, aber das reicht nicht: Es
Herbert Kovar, Alexander Lang, Josef Schuch, Gernot Schuster, Gottfried Spitzer,
                                                                                   gibt noch immer Luft nach oben. Alle Details dazu finden sich
Alfons Stimpf-Abele, Gerald Vlk, Claudia Wehinger-Malang, Michael Weismann,
Patrick Weninger, Christian Wilplinger                                             unter www.deloitte.at/radar.

Blattlinie                                                                         Eine interessante Lektüre wünscht
Informationsmedium für Kunden
                                                                                   Ihr
Grafik und Layout                                                                  Patrick Weninger
Julia Holer

Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die grammatikalisch weibliche
Form bzw die Kombination von männlicher und weiblicher Form verzichtet.
Im gesamten Magazin sind unabhängig von der gewählten Form jeweils beide
Geschlechter gleichberechtigt gemeint.

02
Tax & Legal News - Deloitte
Inhalt

04                            08                               10                                12
Allgemeines und               Umsatzsteuer und Zoll            Unternehmensbesteuerung           Einkommensteuer,
neue Gesetze                  Brexit: Zollrechtliche Auswir-   Bundesfinanzgericht: Firmen-      Umsatzsteuer und Zoll
Brexit: Mögliche              kungen auf EU Unternehmen        wertabschreibung und Fremd-       Kunsthandel: Steuerfalle
ertragsteuerliche                                              kapitalzinsabzug bei gestaffel-   Privatverkäufe
Auswirkungen                                                   tem Konzernerwerb zulässig

13                            14                               16                                17
Steuern CEE Slowakei:         EU-Recht                         Umsatzsteuer und Zoll             EU-Recht
Steuerliche Neuerungen 2019   EuGH verpflichtet Mitglied-      Ein Hard Brexit droht             Generalanwalt zur
                              staaten zu schärferem Vor-       – jetzt noch mögliche             Energieabgabenvergütung
                              gehen gegen missbräuchliche      Umsatzsteuerrisiken               für Dienstleistungsbetriebe
                              Quellensteuerbefreiungen bei     eindämmen
                              Zahlungen im Konzern

18                            19                               20                                21
Legal News                    Payroll und Expatriates          Gebühren und                      Legal News
Genossenschafts-              Wesentliche Neuerungen im        Verkehrssteuern                   Der Karfreitag als
spaltungsgesetz               Bereich der Ausländer-           Neues Messverfahren für           „persönlicher Feiertag”
                              beschäftigung 2019               Schadstoffemissionen:
                                                               Auswirkungen auf PKW-
                                                               Sachbezug und NoVA

22
Kurz News
Deloitte Radar

                                                                                                                               03
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Tax & Legal News | Allgemeines und neue Gesetze

Brexit: Mögliche
ertragsteuerliche
Auswirkungen
In früheren Beiträgen unserer Tax &               Ertragsteuerliche Auswirkungen
Legal News wurde über mögliche ab-                im Allgemeinen.
gabenrechtliche Auswirkungen des                  Wie bereits im Tax & Legal News Beitrag
bevorstehenden Brexits berichtet                  vom 22. Oktober 2018 erläutert, hat der
und Überlegungen im Hinblick auf                  Brexit keine Auswirkung auf das zwischen
Dienstnehmerentsendungen vom/in                   Österreich und dem Vereinigten Königreich
das Vereinigte Königreich angestellt.             abgeschlossene Doppelbesteuerungs-
Weiterhin ist völlig offen, ob der „Final         abkommen (DBA, in seiner revidierten Fas-
Countdown“ bereits läuft und es mit               sung, siehe dazu gleich nächste Seite).
Ablauf des 12. April 2019 tatsächlich             Eine allfällige Doppelbesteuerung im Ver-
zu einem „Hard Brexit“ kommt. Um                  hältnis zum Vereinigten Königreich sollte
zumindest hinsichtlich der steuerli-              somit auch nach dem 12. April 2019 (oder
chen Auswirkungen etwas Klarheit zu               einer doch noch vereinbarten verlängerten
schaffen, hat das österreichische Bun-            Frist) auf Basis des DBA vermieden werden
desministerium für Finanzen eine all-             können. Ertragsteuerliche Auswirkungen
gemeine Information zu steuerlichen               des Brexit nach österreichischem inner-
Zweifelsfragen aufgrund des Brexit                staatlichen Recht können sich aber überall
veröffentlicht. Im Folgenden sind die             dort ergeben, wo auf das Kriterium EU-
ertragsteuerlichen Highlights dieser              Staat abgestellt wird.
BMF-Information zusammengefasst:

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Tax & Legal News | Allgemeines und neue Gesetze

                                            05
Tax & Legal News - Deloitte
Tax & Legal News | Allgemeines und neue Gesetze

Ertragsteuerliche Auswirkungen                    tige Klarstellung getroffen, dass nicht schon   werden im Verhältnis zum Vereinigten
für Unternehmen.                                  der Brexit per se zu einer sofortigen Be-       Königreich nach dem Brexit nicht mehr zur
Zunächst kann der Brexit Auswirkungen             steuerung oder Fälligstellung offener Raten     Verfügung stehen, sodass sich allfällige Be-
auf die Wegzugsbesteuerung haben. Im              führt, sofern der Wegzug schon vor dem          günstigungen nur mehr aus dem anwend-
betrieblichen Bereich ist vorgesehen, dass        Brexit erfolgte.                                baren DBA ergeben können (siehe dazu
die Wegzugsteuer auf stille Reserven im                                                           gleich unten).
Falle eines Wegzugs in einen anderen EU-/         Weitere ertragsteuerliche Auswirkungen
EWR-Staat auf Antrag in Raten entrichtet          können sich aus dem Umstand ergeben,            Ertragsteuerliche Auswirkungen für
werden kann. Aufgrund des Brexit wird ein         dass die auf dem Gebiet der direkten Be-        Private – Wegzugsbesteuerung.
solcher Antrag auf Ratenzahlung im Falle          steuerung erlassenen EU-Richtlinien keine       Auch bei Privatpersonen ist eine ähnliche
eines Wegzugs in das Vereinigte Königreich        Anwendung mehr finden; dies betrifft            Wegzugsbesteuerung vorgesehen, soweit
nicht mehr möglich sein; das Gleiche gilt         neben der Mutter-Tochter-Richtlinie für         sich aufgrund des Wegzuges in einen an-
für eine allfällige Wegzugsbesteuerung,           Dividenden auch die Zins- und Lizenzge-         deren Staat eine Einschränkung des öster-
die durch Umgründungen ausgelöst wird.            bühren-Richtlinie sowie die Fusionsrichtli-     reichischen Besteuerungsrechtes ergibt.
Gleichzeitig hat das BMF jedoch die wich-         nie. Die Begünstigungen dieser Richtlinien      Im Gegensatz zu Wirtschaftsgütern des

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Tax & Legal News - Deloitte
Tax & Legal News | Allgemeines und neue Gesetze

Betriebsvermögens besteht bei im Privat-         Empfänger der Einkünfte in einem EU- oder
vermögen gehaltenen Wirtschaftsgütern
(in erster Line Kapitalvermögen) die Mög-
                                                 EWR-Staat ansässig ist. Diese Möglichkeit
                                                 wird für im Vereinigten Königreich ansässige
                                                                                                   Neues DBA Öster-
lichkeit, die Steuer bis zur tatsächlichen       Arbeitnehmer nach dem Brexit nicht mehr           reich – Vereinigtes
Veräußerung des Wirtschaftsgutes aufzu-
schieben. Diese Möglichkeit ist jedoch auf
                                                 zur Verfügung stehen.
                                                                                                   Königreich – ausge-
den Wegzug in einen EU-/EWR-Staat be-            Handlungsbedarf könnte auch bei Arbeitge-         wählte Highlights.
schränkt. Da dieses Erfordernis nach dem         bern bestehen, die Pensionskassenbeiträge
Brexit nicht mehr gegeben sein wird, wird        an britische Pensionskassen leisten. Eine
                                                                                                   Das in 2018 neu ratifizierte DBA zwi-
ein zukünftiger Wegzug in das Vereinigte         steuerfreie Gewährung solcher Pensions-
                                                                                                   schen Österreich und dem Vereinig-
Königreich eine sofortige Besteuerung der        kassenbeiträge wird nach dem Brexit nicht
                                                                                                   ten Königreich ist mit 1. März 2019
nicht realisierten Wertsteigerungen bewir-       mehr möglich sein.
                                                                                                   in Kraft getreten. Allerdings sieht
ken. Auch bei Privatpersonen hat das BMF
                                                                                                   das DBA für beide Staaten unter-
jedoch die Klarstellung getroffen, dass der      Fazit.
                                                                                                   schiedliche Stichtage vor, ab denen
bloße Eintritt des Brexit keine sofortige Be-    Aus ertragsteuerlicher Sicht werden auf-
                                                                                                   das DBA anwendbar ist – hinsichtlich
steuerung hinsichtlich von Wertsteigerun-        grund des Brexits Steuerbegünstigungen
                                                                                                   österreichischer Steuern erstmals
gen bei Wirtschaftsgütern bewirken soll,         des nationalen Steuerrechtes nicht mehr
                                                                                                   auf das Steuerjahr ab 1. Jänner 2020,
wenn der Wegzug in das Vereinigte König-         anwendbar sein, soweit ein EU-/EWR-Kon-
                                                                                                   hinsichtlich der britischen Einkom-
reich bereits vor dem Brexit erfolgte.           nex vorausgesetzt wird. Weiters werden
                                                                                                   mensteuer und der Steuer auf Ver-
                                                 die Folgen des Wegfalles unionsrechtlicher
                                                                                                   äußerungsgewinne erstmals auf das
Ertragsteuerliche Auswirkungen für               Harmonisierungsvorschriften im Verhältnis
                                                                                                   britische Steuerjahr 2019/2020 und
Private – Sonstige Aspekte.                      zum Vereinigten Königreich durch das neu
                                                                                                   hinsichtlich britischer Körperschaft-
Es gibt weitere steuerliche Begünstigungen,      ratifizierte DBA zwischen Österreich und
                                                                                                   steuer erstmalig auf das britische
die auf das Kriterium des EU-Staats an-          dem Vereinigten Königreich nur teilweise
                                                                                                   Finanzjahr, das am oder nach dem 1.
knüpfen. Nach dem Brexit würden in diesen        abgefedert.
                                                                                                   April 2019 beginnt.
Fällen stattdessen die allgemeinen Be-
stimmungen – wie bei anderen Drittstaaten        Aus diesem Grund könnte es sich anbieten,
                                                                                                   Mit der Neuratifizierung sollten nicht
auch – zur Anwendung kommen.                     geplante Maßnahmen vorzuziehen. Ist etwa
                                                                                                   zuletzt die jüngsten Arbeiten auf
Dies betrifft zB die kinderbezogenen Ab-         ein Wegzug in das Vereinigte Königreich
                                                                                                   OECD-Ebene zur Bekämpfung der
setzbeträge wie den Familienbonus Plus,          geplant, könnte durch einen Wegzug noch
                                                                                                   Gewinnverkürzung und Gewinnver-
den Kinderabsetzbetrag, den Unterhaltsab-        vor Eintritt des Brexits eine sofortige Be-
                                                                                                   lagerung (BEPS) Rechnung getragen
setzbetrag, den Alleinverdienerabsetzbetrag      steuerung allfälliger stiller Reserven des
                                                                                                   werden (dies betrifft zB die Neurege-
sowie den Alleinerzieherabsetzbetrag. Für        Betriebsvermögens oder nicht realisierter
                                                                                                   lung zur Hilfsbetriebstätte).
Kinder, die sich ständig im Vereinigten König-   Wertsteigerungen hinsichtlich Kapitalver-
reich aufhalten, werden alle diese Absetz-       mögen vermieden werden. Ebenso könnte
                                                                                                   Abweichend vom bisherigen DBA
beträge nach dem Brexit somit nicht mehr         es zur Vermeidung einer Quellensteuer-
                                                                                                   beträgt der Quellensteuersatz auf
zustehen. Auf die korrekte Behandlung im         pflicht Sinn machen, den Ausschüttungs-
                                                                                                   Dividenden nunmehr grundsätzlich
Rahmen der österreichischen Lohnverrech-         zeitpunkt einer geplanten Dividende
                                                                                                   10%. Allerdings kommt eine voll-
nung ist zu achten.                              vorzuziehen.
                                                                                                   ständige Quellensteuerbefreiung zur
                                                                                                   Anwendung, wenn der Nutzungs-
Ausgeschlossen ist darüber hinaus der            Bei dieser Gelegenheit dürfen wir Sie auch
                                                                                                   berechtigte der Dividende eine Ge-
Sonderausgabenabzug iZm Ausgaben zur             auf unser Seminar „Brexit-Fit in Recht &
                                                                                                   sellschaft ist, die unmittelbar oder
Wohnraumschaffung von im Vereinigten             Steuern“ in Kooperation mit dem Linde-
                                                                                                   mittelbar über mindestens 10% der
Königreich gelegenen Eigenheimen oder            campus hinweisen. In diesem Seminar wer-
                                                                                                   Stimmrechte der zahlenden Gesell-
verpflichtenden Beiträgen an im Vereinigten      den unsere Experten im Detail auf die oben
                                                                                                   schaft verfügt, oder eine Pensions-
Königreich gelegene Kirchen und Religions-       diskutierten ertragsteuerlichen Themen
                                                                                                   kasse ist. Im Ergebnis führt somit
gesellschaften.                                  eingehen. Darüber hinaus werden wir die
                                                                                                   das neue DBA in diesem Bereich zu
                                                 Auswirkungen des Brexits auf die Bereiche
                                                                                                   sehr ähnlichen Begünstigungen wie
Bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeit-         Arbeitsrecht, Umsatzsteuer, Zoll sowie Mit-
                                                                                                   unter der Mutter-Tochter-Richtlinie.
nehmern bestimmter Berufsgruppen (zB             arbeiterentsendungen durchleuchten.
                                                                                                   Für qualifizierte Dividenden in der
Vortragende, Künstler und Sportler) ist ein
                                                                                                   Zeit zwischen Brexit und Anwend-
pauschaler Lohnsteuerabzug iHv 20% der           Arnold Binder
                                                                                                   barkeit des neuen DBA, kann es aber
entsprechenden Einkünfte vorgesehen.             abinder@deloitte.at
                                                                                                   durchaus zu einer finalen Quellen-
Werbungskosten, die unmittelbar mit die-
                                                                                                   steuerbelastung kommen. Weiters
sen Einkünften zusammenhängen, können
                                                                                                   sieht das neue DBA im Gegensatz
von der Bemessungsgrundlage für die
                                                                                                   zum bisherigen DBA keine Quellen-
Lohnsteuer abgezogen werden, wenn der
                                                                                                   besteuerung für Lizenzgebühren
                                                                                                   mehr vor.

                                                                                                                                            07
Tax & Legal News - Deloitte
Tax & Legal News | Umsatzsteuer und Zoll

Brexit:
Zollrechtliche Auswirkungen
auf EU Unternehmen

08
Tax & Legal News - Deloitte
Tax & Legal News | Umsatzsteuer und Zoll

G
        rundsätzlich könnte Großbritannien     Bewilligungen und Vereinfachungen, die die     Lebensmittel aus geschützten Tieren oder
        am 12.4.2019 und somit rund zwei       britischen Zollbehörden in der Vergangen-      Pflanzenarten hergestellte Waren, Pflan-
        Jahre nach dem Austrittsansuchen,      heit erteilt haben, würden ihre Gültigkeit     zenschutzmittel oder Arzneiwaren) müssen
aus der EU ausscheiden. Derzeit ist aller-     in der EU verlieren (wie zB zugelassene        beachtet werden.
dings noch immer nicht absehbar, ob es         Wirtschaftsbeteiligte – AEO, verbindliche
zu einem geregelten (Soft Brexit) oder zu      Zolltarif- und Ursprungsauskünfte, einzige     Britische Vormaterialien, welche EU Unter-
einem ungeregelten (Hard Brexit) EU Aus-       Bewilligung). Für britische Waren fiele beim   nehmen zur Herstellung eines Produktes
tritt Großbritanniens kommen wird. Ein         Import in die EU der Drittlandszollsatz        verwenden, haben nach dem Brexit einen
Soft Brexit würde bedeuten, dass Groß-         (WTO-Zollsatz) an, welcher im Durchschnitt     Drittlandsursprung. Dies kann dazu füh-
britannien und die EU einem Austrittsab-       4 bis 5 % beträgt. Da britische Waren zu-      ren, dass das hergestellte Produkt seinen
kommen zustimmen und es bis Ende 2020          künftig ohne eine weitere Vereinbarung         präferenziellen Ursprung EU (in der EU
eine Übergangsphase gibt, in der Groß-         nicht mehr den Anforderungen der EU ent-       vollständig gewonnen oder hergestellt bzw
britannien weiterhin wie ein Mitgliedsstaat    sprechen müssen, muss auch dies geprüft        einer ausreichenden Be- oder Verarbeitung
behandelt wird. Der freie Warenverkehr         werden (zB in Bezug auf Produktkennzeich-      unterzogen) verliert. Wird dieses Produkt
zwischen den restlichen EU Mitgliedstaaten     nungen, Produktzulassungen).                   dann zB nach Japan oder Kanada impor-
und Großbritannien könnte demzufolge                                                          tiert, greift die Zollbefreiung aufgrund der
in seiner jetzigen Form bis Ende 2020 be-      Im Allgemeinen wird erwartet, dass Groß-       Freihandelsabkommen, die die EU mit
stehen bleiben.                                britannien alle EU Verordnungen vorerst        Japan und Kanada geschlossen hat, nicht
                                               in britisches Recht umwandeln und diese        mehr. Da dies zu höheren Zollkosten führt,
Voraussichtliche zollrechtliche                bei Bedarf sukzessive ändern wird. In          sollten EU Unternehmen, die Waren mit
Auswirkungen bei einem Hard Brexit.            diesem Fall würde Großbritannien vorerst       britischen Vormaterialien herstellen, eru-
Bei einem Hard Brexit gibt es keine Über-      weitestgehend den EU Zolltarif beibehalten     ieren, ob der Brexit Auswirkungen auf den
gangsphase. Mit Austritt aus der EU wird       und versuchen unilateral Freihandelsab-        präferenziellen Ursprung ihrer Waren hat.
Großbritannien zu einem Drittland. Unter       kommen abzuschließen. Weiters müssen
anderem gilt auch der freie Warenverkehr       EU Waren beim Import in Großbritannien         Um höhere Zollkosten beim Import aus
nicht mehr, weshalb fortan Zollanmel-          den dann dort gültigen Bestimmungen ent-       Großbritannien abzufedern, können wirt-
dungen für Lieferungen zwischen der EU         sprechen.                                      schaftliche Zollverfahren in Anspruch ge-
und Großbritannien abgegeben werden                                                           nommen werden. Eine passive Veredelung
müssen. Schätzungsweise müsste Groß-           Vorbereitung auf den Brexit.                   ist beispielsweise möglich, wenn EU Waren
britannien nach einem Hard Brexit von          EU Unternehmen, die bisher lediglich inner-    zur Veredelung nach Großbritannien ex-
einem Tag auf den anderen ca fünf Mal so       halb der EU Handel betrieben haben und         portiert werden und danach wieder unter
viele Zollanmeldungen abwickeln als bisher.    nach dem Brexit Lieferungen von / nach         vollständiger oder teilweiser Zollbefreiung
Weiters unterläge der Handel zwischen der      Großbritannien planen, sollten bereits jetzt   in die EU eingeführt werden.
EU und Großbritannien nach dem Hard            eine EORI Nummer beantragen (EU-weit
Brexit Ein- und Ausfuhrkontrollen an der       gültige Identifikationsnummer für Unter-       Fazit.
britisch-europäischen Grenze, eventuell        nehmen). Nach dem Brexit muss für jede         Die Wahrscheinlichkeit, dass Großbritan-
notwendige Import-/Exportgenehmigun-           Lieferung von / nach Großbritannien eine       nien die EU ohne Austrittsabkommen ver-
gen müssetn beantragt werden. Dies wird        Zollanmeldung abgegeben werden. Sofern         lässt, steigt. Spätestens jetzt sollten alle EU
den Warentransport zwischen der EU und         ein Unternehmen nicht selbst Zollanmel-        Unternehmen, die Wirtschaftsbeziehungen
Großbritannien verzögern und verkompli-        dungen abgeben möchte, (hierfür ist eine       mit Großbritannien pflegen, Brexit Vorbe-
zieren, weshalb sich die Transportzeiten       Software mit e-Zoll Zugang und zollrecht-      reitungen treffen und etwaige noch mög-
voraussichtlich verlängern werden. Bei der     liches Knowhow notwendig) benötigt das         liche Supply Chain Umstellungen prüfen.
Vertragsgestaltung, insbesondere bei just-     Unternehmen einen Logistikdienstleister,
in-time Lieferungen sollte dies berücksich-    der die Zollabwicklung durchführt. Auch        Barbara Anzinger
tigt bzw dem Geschäftspartner zumindest        etwaige Verbote und Beschränkungen (wie        baanzinger@deloitte.at
frühzeitig mitgeteilt werden. Zollrechtliche   etwa Einfuhrgenehmigungen für bestimmte

                                                                                                                                           09
Tax & Legal News | Unternehmensbesteuerung

Bundesfinanzgericht:
Firmenwertabschreibung
und Fremdkapitalzinsabzug
bei gestaffeltem Konzern-
erwerb zulässig

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Tax & Legal News | Unternehmensbesteuerung

Nach Beurteilung des BFG ist eine            gesellschaft eine Unternehmensgruppe.          sei, folgte das BFG nicht. Es sah im be-
sogenannte „aufgespaltene Kon-               Für die Beteiligung an der Zielgesellschaft    schwerdegegenständlichen Sachverhalt
zernübernahme“ (Konzernerwerb,               wurden eine Firmenwertabschreibung             kein Auseinanderfallen zwischen zivilrecht-
bei dem zunächst die inländischen            sowie für den fremdfinanzierten Er-            lichem und wirtschaftlichem Eigentum.
Beteiligungen und erst dann die              werb der Zinsabzug geltend gemacht.
restlichen Konzerngesellschaften             Die Finanzverwaltung versagte die Firmen-      Nach Ansicht des BFG war die beschwer-
in getrennten Transaktionen er-              wertabschreibung sowie den Zinsabzug mit       degegenständlich gewählte rechtliche
worben werden) vom Wortlaut des              dem Argument, dass ein sog. „aufgespal-        Gestaltung weder als unangemessen
Ausnahmetatbestandes gem § 9 Abs             tener Konzernerwerb“ iSd KStR (Rz 1127,        noch als ungewöhnlich zu qualifizieren.
7 KStG (Absetzung einer Firmenwert-          Rz 1266af) vorliegt, der als einheitlicher     Es führt aus, dass eine möglichst geringe
abschreibung) sowie § 12 Abs 1 Z 9 KStG      Erwerb eines Konzerns zu betrachten ist.       Steuerbelastung und dementsprechende
(Zinsabzug) nicht erfasst und somit          Nach Ansicht der Finanzverwaltung war die      Strukturierungen, die bereits während des
die Absetzung einer Firmenwertab-            Anschaffung der Anteile an der Zielgesell-     Erwerbsvorganges vorgenommen werden,
schreibung sowie angefallener Fremd-         schaft durch die Bf Teil eines einheitlichen   nach zitierter höchstgerichtlicher Recht-
kapitalzinsen grundsätzlich zulässig.        wirtschaftlichen Erwerbs des Konzerns          sprechung nicht schädlich seien. Zudem
                                             und daher keiner Firmenwertabschrei-           wurden im konkreten Fall auch eine Reihe
Rechtslage.                                  bung bzw keinem Zinsabzug zugänglich.          von außersteuerlichen Gründen ins Treffen
Das österreichische Gruppenbesteue-                                                         geführt. Weiters hält der BFG fest, dass die
rungsregime ermöglichte für Anschaf-         Entscheidung des BFG.                          Veränderung/Vereinfachung von Konzern-
fungen von Beteiligungen an betriebs-        Im gegenständlichen Fall hatte das BFG         strukturen nicht missbräuchlich sein könne,
führenden Körperschaften vor dem             insbesondere die Frage zu beantworten,         sind diese doch oft schon vom Veräußerer
1.3.2014 in bestimmten Konstellationen       ob im Falle einer „aufgespaltenen Kon-         vorgegeben. Insgesamt betrachtet erteilt
eine Firmenwertabschreibung. Ausge-          zernübernahme“ im Sinne der Körper-            daher das BFG dem Vorliegen steuer-
nommen davon waren unmittelbar oder          schaftsteuerrichtlinien ein Erwerb inner-      lichen Missbrauchs eine klare Absage.
mittelbar von einem konzernzugehörigen       halb des Konzerns vorlag oder nicht.
Unternehmen bzw von einem einen be-                                                         Fazit.
herrschenden Einfluss ausübenden Ge-         Das BFG entschied, dass im beschwerde-         Die Entscheidung des BFG – entgegen der
sellschafter erworbene Beteiligungen.        gegenständlichen Fall im Zeitpunkt der         Ansicht des BMF in Rz 1127 sowie
                                             Anschaffung der Anteile an der Zielgesell-     Rz 1266af – ist begrüßenswert und ent-
Der Abzug von Aufwendungen für Zinsen        schaft die (erwerbende) Gesellschaft (Bf)      spricht der in der Literatur vertretenen
im Zusammenhang mit dem Erwerb von           mit der Verkäuferin bzw deren Eigentümern      Meinung, wonach für den Ausschluss des
Anteilen ist ebenfalls nicht gegeben, wenn   nicht mehr verbunden war. Es existierten       Zinsabzugs und der frühereren Firmen-
die Anteile unmittelbar oder mittelbar       somit keine schädlichen unmittelbaren          wertabschreibung bei Beteiligungserwer-
von einem konzernzugehörigen Unter-          konzernmäßigen Verbindungen. Nach              ben die Konzernzugehörigkeit bereits im
nehmen bzw von einem beherrschen-            Ansicht des BFG lag auch kein mittelba-        Zeitpunkt der Anschaffung der Beteiligung
den Gesellschafter erworben werden.          rer Anschaffungsvorgang im Wege zwi-           vorliegen muss. Eine Firmenwertabschrei-
                                             schengeschalteter Gesellschaften vor.          bung und ein Fremdkapitalzinsabzug
Sachverhalt und                                                                             stehen gemäß BFG somit auch bei gestaf-
bisheriger Verfahrensgang.                   Der Argumentation der Finanzverwaltung,        felten (aufgespaltenen) Konzernerwerben
Im Zuge eines Unternehmenskaufes             dass die Anschaffung der unterschied-          zu. Gegen die BFG Entscheidung wurde
wurden zunächst 100% der Anteile an          lichen Beteiligungen über den Erwerb           Amtsrevision erhoben, weshalb die höchst-
der ö Bf-GmbH (Bf) und mit separatem         der Anteile an der Bf als einheitlicher        gerichtliche Beurteilung abzuwarten bleibt.
Abtretungsvertrag durch die Bf die An-       wirtschaftlicher Vorgang zu betrachten
teile an der ö A-GmbH (Zielgesellschaft)     sei und somit bereits mit dem Erwerb           Magdalena Lenz
vom bisherigen Eigentümer erworben. Ab       der österreichischen Zielgesellschaft          maglenz@deloitte.at
der Veranlagung 2011 bildete die Bf (als     das wirtschaftliche Eigentum an allen er-
Gruppenträger) gemeinsam mit der Ziel-       worbenen Beteiligungen übergegangen

                                                                                                                                      11
Tax & Legal News | Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Zoll

Kunsthandel: Steuerfalle
Privatverkäufe
Während Veräußerungen von Kunst-                     chen Tätigkeit vom Privatvermögen in
gegenständen durch Kapitalgesell-                    das Betriebsvermögen eingelegt. Ist im
schaften unabhängig vom zeitlichen                   Zeitpunkt der Einlage in das Betriebsver-
Abstand zwischen An- und Verkauf                     mögen die einjährige Spekulationsfrist
regelmäßig der Körperschaftsteuer                    für Privatverkäufe bereits abgelaufen,
und Umsatzsteuer unterliegen, lösen                  erfolgt die Einlage nicht mit den histor-
Verkäufe von Kunstgegenständen                       ischen Anschaffungskosten sondern zum
durch Privatpersonen nur dann Ein-                   aktuellen Verkehrswert. Einkommensteu-
kommensteuerpflicht aus, wenn die                    erpflichtig werden demnach nur Wert-
Veräußerung innerhalb der einjährigen                steigerungen zwischen dem Einlage- und
Spekulationsfrist erfolgt. Da üblicher-              Veräußerungszeitpunkt. Werden Kunst-
weise keine Unternehmereigenschaft                   gegenstände im Rahmen der gewerbli-
der Privatperson gegeben ist, unter-                 chen Tätigkeit erworben und später mit
liegen diese Verkäufe auch nicht der                 Gewinn veräußert, unterliegen diese Ge-
Umsatzsteuer.                                        winne unabhängig von der Behaltedauer
                                                     – also unabhängig von der einjährigen
Abgrenzung gewerblicher Kunsthandel.                 Spekulationsfrist – im Betriebsvermö-
Der Übergang vom steuerfreien Privatver-             gen der Einkommensteuer. Sollten aus
kauf zum steuerpflichtigen gewerblichen              der gewerblichen Tätigkeit Verluste
Kunsthandel ist fließend. Merkmale, die für          entstehen, können diese mit Gewinnen
eine nachhaltige und somit gewerbliche               anderer Einkunftsarten verrechnet oder
Tätigkeit sprechen, sind unter anderem               in Folgejahre zur Verwertung vorgetragen
planmäßiges Handeln, mehrere aufein-                 werden.
anderfolgende gleichartige Handlungen
unter Ausnutzung derselben Gelegenheit             Umsatzsteuerliche Folgen.
oder wenn die tatsächlichen Umstände               Wird ein Jahresumsatz von EUR 30.000
auf den Beginn oder die Fortsetzung einer          nicht überschritten, gilt ein Unternehmer
gewerblichen Tätigkeit hinweisen. So quali-        als Kleinunternehmer im Sinne des UStG.
fiziert die österreichische Finanzverwaltung       Kleinunternehmer sind unecht umsatzsteu-
den Abverkauf einer Kunstsammlung in               erbefreit, dh sie müssen von den Einnah-
mehreren Tranchen als gewerbliche Tätig-           men keine Umsatzsteuer an das Finanzamt        Privatverkäufe ohne inneren Zusammen-
keit. Auch ein einmaliges Tätigwerden kann         abführen, andererseits können sie von          hang hinausgeht, sollte jedenfalls eine
jedoch als nachhaltig angesehen werden,            den Ausgaben keine Vorsteuern geltend          steuerliche Abklärung der einkommensteu-
wenn aufgrund der Umstände auf eine                machen. Bei Überschreiten der Umsatz-          erlichen und umsatzsteuerlichen Folgen
Wiederholungsabsicht geschlossen werden            grenze oder freiwilliger Option zur Umsatz-    durchgeführt werden.
kann.                                              steuerpflicht unterliegen die Einnahmen
                                                   grundsätzlich der Umsatzsteuer bei vollem      Petra Mayer
Ertragsteuerliche Folgen.                          Vorsteuerabzug auf Vorleistungen.              pmayer@deloitte.at
•• Wird durch nachhaltige Privatverkäufe
   von Kunstgegenständen eine gewerbliche          Fazit.
   Tätigkeit und damit ein Gewerbebetrieb          Beim geplanten Verkauf von Kunstgegen-
   begründet, spricht man aus ertragsteuer-        ständen oder ganzen Sammlungen emp-
   licher Sicht von einer Betriebseröffnung.       fiehlt es sich vorab zu prüfen, ob durch die
   Sämtliche vom gewerblichen Handel               Veräußerung ein gewerblicher Kunsthandel
   umfassten Wirtschaftsgüter werden im            begründet wird. Sobald der Umfang der
   Zeitpunkt der Aufnahme der gewerbli-            Transaktionen über gelegentliche

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Tax & Legal News | Steuern CEE

Slowakei: Steuerliche
Neuerungen 2019
In 2019 kommt es in der Slowakei zu            Änderungen im Sozialversicherungs-
Neuerungen bei der umsatzsteuer-               und Arbeitsrecht.
lichen Behandlung von Wohnimmobi-              Seit dem 1.1.2019 wurde der Mindestlohn
lien. Zusätzlich sind wesentliche Ände-        von EUR 480 auf EUR 520 pro Monat (dh
rungen bezgl Registrierkassenpflicht,          um 8,33%) erhöht. Der Mindestlohn gilt für
sowie im Sozialversicherungs- und              alle Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhält-
Arbeitsrecht in Kraft getreten.                nis, einem arbeitsvertragsähnlichen Ver-
                                               hältnis oder einer Vereinbarung (dohoda).
Änderungen im Bereich der Umsatzbe-            Je nach Anspruchsniveau der Tätigkeit wird
steuerung von Wohnimmobilien.                  auf den Mindestlohn ein Koeffizient zwi-
Seit dem 1.1.2019 (dh konkret für Mietver-     schen 1,0 und 2,0 angewandt.
träge, die ab dem 1.1.2019 (neu) abgeschlos-
sen werden) ist die Vermietung von Immo-       Mit Wirkung ab dem 1.5.2019 werden die
bilien für Wohnzwecke zwingend unecht          Zuschläge für Nachtarbeit (bei sogenann-
umsatzsteuerbefreit (ohne Option auf eine      ten „nicht risikobehafteten“ Tätigkeiten von
Regelbesteuerung / Umsatzsteuerpflicht).       30% auf 35% und bei „risikobehafteten“
Von dieser Neuregelung sind insbesondere       Tätigkeiten von 40% auf 50% des Mindest-
Wohnungen, Einfamilienhäuser und Ferien-       stundenlohns) angehoben. Weiters werden
wohnungen betroffen. Aufgrund der unech-       die Zuschläge für Samstagsarbeit (von 25%
ten Umsatzsteuerbefreiung besteht auch         auf 50% des Mindeststundenlohns) und
keine Möglichkeit mehr, Vorsteuern aus der     für Sonntagsarbeit (von 50% auf 100% des
Anschaffung, Erhaltung und Verwaltung          Mindeststundenlohns) angehoben.
dieser Immobilien geltend zu machen. Es
besteht somit die Gefahr, dass es zu einer     Der Steuerbonus für Kinder erhöht sich
Rückforderung der beim Kauf einer Immo-        generell ab dem 1.1.2019 auf EUR 22,17 pro
bilie geltend gemachten Vorsteuer kommt,       Monat, für Kinder unter sechs Jahren ab
wenn die Immobilie ab dem 1.1.2019 (neu)       dem 1.4.2019 auf EUR 44,34 pro Monat.
vermietet wird bzw ein bestehender befris-
teter Mietvertrag verlängert wird. Der Beob-   Sonstige Änderungen.
achtungs- / Vorsteuerberichtigungszeitraum     Mit 2019 wurde eine sogenannte „Han-
hierfür beträgt 20 Jahre. So müssen bei-       delskettensteuer“ iHv 2,5% des Umsatzes
spielsweise bei Vermietung einer Immobilie     eingeführt. Betroffen davon sind Handels-
nach einem Kauf, der acht Jahre zurückliegt,   ketten, die mindestens 25% ihres Umsat-
die Vorsteuern aus dem Kauf anteilig, hier     zes mit dem Verkauf von Lebensmitteln an
somit iHv 60% (= 12 Jahre/20 Jahre) an den     Endverbraucher erzielen und die geogra-
slowakischen Fiskus zurückgezahlt werden.      fisch über Filialen in mindestens 15% aller
                                               slowakischen Landkreise verfügen.
Registrierkassen.                              Weiters wurde mit der Gesetzesnovelle
Ab dem Jahr 2019 sind sämtliche Registrier-    2019 klargestellt, dass Handelsgewinne aus
kassen bei der slowakischen Finanzverwal-      Kryptowährungen der slowakischen Ein-
tung zu registrieren und über das Internet     kommensteuer unterliegen.
mit dem Server der Finanzverwaltung zu ver-
binden (System eKasa). Diese Neuregelung       Barbara Behrendt-Krüglstein
gilt generell ab dem 1.7.2019, für bestimmte   bbehrendt-krueglstein@deloitte.at
Branchen (zB Tankstellen, Hotels, Restau-
rants) jedoch bereits ab dem 1.4.2019.

                                                                                                                         13
Tax & Legal News | EU-Recht

EuGH verpflichtet
Mitgliedstaaten zu schärferem
Vorgehen gegen missbräuch-
liche Quellensteuerbefreiungen
Im Grundsatzurteil Cadbury Schwep-           Anwendungsvoraussetzungen für eine            Indizien für Missbrauch.
pes aus 2006 hielt der EuGH fest, dass       Quellensteuerbefreiung.                       Nach Ansicht des EuGH liegt Rechtsmiss-
die Mitgliedstaaten berechtigt sind,         Nach Ansicht des EuGH ist nur jene Gesell-    brauch vor, wenn eine „Pro-forma-Struktur“
Steuervorteile in grenzüberschreiten-        schaft als Nutzungsberechtigter anzuse-       aufgesetzt wird, dessen Hauptzweck oder
den Sachverhalten zu versagen, wenn          hen, die wirtschaftlich betrachtet tatsäch-   einer dessen Hauptzwecke die Erlangung
es sich um rein künstliche Gestaltun-        licher Nutznießer der Zinsen ist und somit    eines Steuervorteils ist, der dem Ziel und
gen handelt (objektives Element), die        frei über deren Verwendung bestimmen          Zweck der Vorschriften widerspricht. Die
mit dem Hauptziel der Erlangung eines        kann; die Materialien zum OECD-Muster-        Zwischenschaltung einer „Durchleitungs-
Steuervorteils aufgesetzt wurden (sub-       abkommen dienen hierbei als Auslegungs-       einheit“ (Conduit Company) mit dem Ziel
jektives Element). Dies sei vor allem        hilfe. Auch wenn die Mutter-Tochter-RL den    der Vermeidung von Quellensteuern erfüllt
bei „Briefkastengesellschaften“ der          Begriff „Nutzungsberechtigter“ nicht expli-   diese Voraussetzungen. Im vorliegenden
Fall. In einigen Urteilen vom 26.2.2019      zit verwendet, ist davon auszugehen, dass     Fall identifiziert der EuGH die folgende
(N Luxembourg 1 ua (C-115/16 ua) und         diese Auslegung auch für die Mutter-Toch-     „Reihe an Indizien“ für Rechtsmissbrauch:
T Danmark ua (C-116/16 ua)) konkreti-        ter-RL relevant sein wird.
sierte der EuGH diesen Missbrauchs-                                                        •• Weiterleitung der Zinsen/Dividenden kurz
begriff nun für Zwecke der Quellen-          Neben der Nutzungsberechtigung setzt             nach Erhalt an nicht von der RL erfasste
steuerbefreiung auf Zinsen nach der          die Quellensteuerbefreiung auf Zins- und         Personen (Drittstaatsgesellschaften)
Zins- und Lizenzgebühren-RL (C-115/16        Lizenzzahlungen ua auch voraus, dass
ua) und auf Dividenden nach der Mut-         die empfangende Gesellschaft einer Kör-       •• Unerheblicher steuerpflichtiger Gewinn
ter-Tochter-RL (C-116/16 ua).                perschaftsteuer unterliegt, „ohne davon          bei der Zwischengesellschaft
                                             befreit zu sein“. Nach Ansicht des EuGH
Sachverhalt.                                 erfüllt eine empfangende Gesellschaft         •• Einzige Tätigkeit der Zwischengesellschaft
Die dänischen Finanzbehörden hatten in       diese Voraussetzung im Lichte des Ziels der      ist die Entgegennahme und Weiterleitung
einer Vielzahl an Fällen bei Verdacht auf    Einmalbesteuerung nicht, wenn die betref-        der Zinsen/Dividenden, wobei bei dieser
Directive Shopping die Quellensteuerbe-      fenden Zinsen sachlich steuerbefreit sind        Beurteilung die Geschäftsführung, Bilanz,
freiung für Zins- und Dividendenzahlungen    („subject-to-tax“-Voraussetzung). Wenn-          Kostenstruktur, Ausgaben, Beschäftigte
an in anderen Mitgliedstaaten ansässige      gleich der EuGH dies nicht thematisiert, so      und Geschäftsräume zu berücksichtigen
Gesellschaften mit dem Argument versagt,     kann diese Auslegung wohl nicht auf die          sind
dass die zwischengeschalteten Gesellschaf-   Mutter-Tochter-RL übertragen werden, da
ten entweder nicht die Nutzungsberechtig-    Dividenden bei der empfangenden Gesell-       •• Vielzahl an verschiedenen Verträgen zu
ten der Zahlungen seien und/oder eine rein   schaft im Regelfall systembedingt von der        konzerninternen Geldtransfers mit dem
künstliche Gestaltung vorliege.              Körperschaftsteuer befreit sind.                 Zweck der Übertragung von Gewinnen

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Tax & Legal News | EU-Recht

                                                                                                in einem Spannungsverhältnis zum erst im
                                                                                                Jahr 2017 ergangenen Urteil Deister Hol-
                                                                                                ding. Dort hatte der EuGH zur Quellensteu-
                                                                                                erbefreiung der Mutter-Tochter-RL noch
                                                                                                betont, dass das Fehlen wirtschaftlicher
                                                                                                Gründe für die Zwischenschaltung der Ge-
                                                                                                sellschaft, das Fehlen einer substantiellen
                                                                                                eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit abseits
                                                                                                der Vermögensverwaltung und das Fehlen
                                                                                                eines für den Geschäftszweck angemessen
                                                                                                eingerichteten Geschäftsbetriebs, „einzeln
                                                                                                oder zusammen betrachtet“ keine Miss-
                                                                                                brauchsvermutung begründen.

                                                                                                Darüber hinaus hält der EuGH erstmals
                                                                                                fest, dass nicht nur eine persönliche, son-
                                                                                                dern auch eine sachliche Steuerbefreiung
                                                                                                der empfangenden Gesellschaft für die
                                                                                                Quellensteuerbefreiung nach der Zins-
                                                                                                und Lizenzgebühren-RL schädlich ist. Dies
•• Modalitäten der Finanzierung der Trans-       daher verpflichtet, die Vorteile der RL zu     dürfte weitreichende Konsequenzen für
   aktionen                                      versagen, selbst wenn sie im nationalen        konzerninterne Zins- und Lizenzzahlungen
                                                 Recht keine ausreichende Missbrauchsre-        an bestimmte Gesellschaftsformen (wie
•• Bewertung des Eigenkapitals der Zwi-          gel umgesetzt haben (unmittelbare Anwen-       insb Investmentfonds) in bestimmten Mit-
   schengesellschaft                             dung des primärrechtlichen Missbrauchs-        gliedstaaten (zB Luxemburg, Malta) haben.
                                                 verbots – Abkehr des EuGH von seiner           Da die Zins- und Lizenzgebühren-RL über
•• Fehlende Befugnis der Zwischengesell-         bisherigen Judikatur in Kofoed aus 2007). In   das Zinsbesteuerungsabkommen auch im
   schaft, wirtschaftlich über die Zinsen/Di-    Österreich wurde der Missbrauchsvorbe-         Verhältnis zur Schweiz gilt, werden diesel-
   videnden zu verfügen, wobei hierfür keine     halt aber ohnedies sowohl für Zwecke der       ben Grundsätze auch für Schweizer Gesell-
   vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung   Mutter-Tochter-RL als auch der Zins- und       schaften heranzuziehen sein. Die Reaktion
   zur Weiterleitung gegeben sein muss           Lizenzgebühren-RL ausdrücklich im natio-       der Finanzverwaltung bleibt abzuwarten.
                                                 nalen Recht umgesetzt.
•• Zeitliche Nähe der Umsetzung der                                                             Abschließend ist zu betonen, dass sich der
   komplexen Struktur zum Inkrafttreten          Die Beweislast für das Vorliegen von           EuGH nur mit der Auslegung der Zins- und
   bedeutender neuer Steuervorschriften          Rechtsmissbrauch liegt gem EuGH bei den        Lizenzgebühren- und der Mutter-Toch-
                                                 Finanzbehörden. Demgegenüber ist die           ter-RL beschäftigt hat, nicht jedoch mit
Aus dem Zusammentreffen derartiger               Eigenschaft als Nutzungsberechtigter und       allenfalls zustehenden Quellensteuerent-
Indizien könne, „sofern diese objektiv und       das Vorliegen anderer objektiver Voraus-       lastungen nach dem DBA. Die Auslegung
übereinstimmend sind“, geschlossen wer-          setzungen der Quellensteuerbefreiung           des DBA hat grundsätzlich losgelöst von
den, dass Missbrauch vorliegt.                   vom Steuerpflichtigen nachzuweisen. Die        der EuGH-Rsp zu erfolgen. Die sachliche
                                                 Behörde sei nicht verpflichtet, für die Ver-   Steuerbefreiung der Zinsen oder Lizenzen
Als für den Steuerpflichtigen positives          sagung der Befreiung den tatsächlichen         beim Empfänger allein kann daher, mangels
Element hebt der EuGH hervor, dass das           Nutzungsberechtigten zu ermitteln.             einer „subject to tax“-Klausel im jeweiligen
Bestreben der Nutzung des besten Steuer-                                                        DBA, nicht schädlich für die Quellensteuer-
systems allein nicht die Vermutung eines         Fazit.                                         entlastung nach DBA sein, wenn nicht Um-
Missbrauchs begründen kann, solange              Da die Urteile im Rahmen der Großen            stände (wie zB eine künstliche Gestaltung)
keine künstliche Gestaltung vorliegt.            Kammer ergingen, kommt ihnen erhöhte           hinzutreten, die auf eine missbräuchliche
                                                 Bedeutung zu. Im Gegensatz zum Urteil          Abkommensanwendung hindeuten.
Rechtliche Wirkung und Beweislast.               Cadbury Schweppes misst der EuGH –
Der EuGH betont, dass das Verbot miss-           neben der wirtschaftlichen Substanz der        Karoline Spies
bräuchlicher Praktiken ein allgemeiner           Gesellschaft – nunmehr auch einer Vielzahl     kspies@deloitte.at
Grundsatz des Unionsrechts ist. Im Falle         an anderen Elementen Indizwirkung für
des Missbrauchs sind die Mitgliedstaaten         Missbrauch zu. Die Urteile stehen überdies

                                                                                                                                           15
Tax & Legal News | Umsatzsteuer und Zoll

Ein Hard Brexit droht
– jetzt noch mögliche
Umsatzsteuerrisiken
eindämmen
Mangels Rechtsgrundlage werden die Datenverbindun-
gen zu den IT-Systemen der britischen Steuerbehörden
bei einem Hard Brexit quasi gekappt. Dadurch ergibt
sich auch für österreichische Unternehmen dringender
Handlungsbedarf.

Ausgangspunkt.                                der Fristenlauf (ab dem 30.6. des jeweiligen   Hard Brexit und die damit verbunden Un-
Während zu den materiell rechtlichen Aus-     Kalenderjahres) zu beachten sein könnten.      sicherheiten und Risiken ansteigen lässt.
wirkungen des Brexit bereits ausführlich      Insbesondere könnten nach diesem Ver-          Vor diesem Hintergrund sollten aus um-
berichtet wurde, haben praktische Aus-        fahren Vorsteuerbeträge aus dem Zeitraum       satzsteuerrechtlicher Sicht sobald als mög-
wirkungen bisher wenig Beachtung gefun-       01-06/2018 gefährdet sein, da Vorsteuer-       lich – spätestens jedoch vor dem möglichen
den. Insbesondere können sich durch den       erstattungsanträge für diesen Zeitraum im      Austritt Großbritanniens am 12.4.2019 – die
Wegfall der Vernetzung der IT-Systeme der     Verfahren für Drittländer laut britischem      folgenden Maßnahmen zur Risikoreduktion
Finanzbehörden ungeahnte umsatzsteuer-        Recht grundsätzlich bereits bis Ende 2018      gesetzt werden:
rechtliche Probleme ergeben.                  einzubringen waren.
                                                                                             •• Einbringung von Vorsteuererstattungsan-
Vorsteuererstattung.                          UID-Abfragen.                                     trägen für Vorsteuern aus Großbritannien
Das EU-weite elektronische Verfahren zur      Bei einem Hard Brexit wird die Abfrage            über FinanzOnline
Erstattung von Vorsteuern fällt bei einem     britischer UID-Nummern (GB + 9 Ziffern,
Hard Brexit für Vorsteuerbeträge aus          zB GB123456789) voraussichtlich sowohl         •• Einholung und Archivierung von UID-Ab-
Großbritannien voraussichtlich weg. Die ge-   über FinanzOnline als auch über VIES nicht        fragen für alle britischen Geschäfts-
wohnte Antragstellung über FinanzOnline       mehr möglich sein. Sofern keine regel-            partner, sofern nicht ohnehin laufend
ist dann nicht mehr möglich. Das Verfahren    mäßige Überprüfung und Dokumentation              Nachweise eingeholt werden.
würde sich stattdessen ausschließlich nach    der Gültigkeit der UID-Nummern der
britischem Recht richten, wobei die genaue    Geschäftspartner erfolgt, könnten öster-       Stephan Wassipaul
Ausgestaltung aktuell noch nicht absehbar     reichische Unternehmen nach einem Hard         swassipaul@deloitte.at
ist.                                          Brexit vermehrt mit Nachweisproblemen
                                              konfrontiert sein, so beispielsweise im Zu-
Aus heutiger Sicht ist am ehesten damit zu    sammenhang mit innergemeinschaftlichen
rechnen, dass vorerst für österreichische     Lieferungen oder Dienstleistungen an briti-
Unternehmen in Großbritannien das der-        sche Unternehmen.
zeitige Verfahren für Drittstaaten anwend-
bar wird. Vorsteuererstattungsanträge         Fazit.
könnten demnach nur noch in Papierform        Auch wenige Wochen vor dem geplanten
bei den britischen Steuerbehörden ein-        Austrittsdatum bleibt die genaue recht-
gebracht werden, wobei ua eine verkürzte      liche Ausgestaltung des Brexit vollkommen
Frist (6 statt 9 Monate) und ein abweichen-   unklar, was die Wahrscheinlichkeit eines

16
Tax & Legal News | EU-Recht

Generalanwalt zur
Energieabgabenvergütung
für Dienstleistungsbetriebe
Das Verfahren betreffend Energie-              Aufgrund geänderter Anwendungsvoraus-         mehr auf die Verordnung selbst enthalten
abgabenvergütung für Dienstleister             setzungen stellte sich nunmehr erneut die     sein muss. Im Schlussantrag zum gegen-
geht mit den Schlussanträgen von               Frage der Anwendbarkeit der Verordnung        ständlichen EuGH-Verfahren (C-585/17)
Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in             auf die Einschränkung der Energieabgaben-     hielt der Generalanwalt fest, dass die Ein-
die nächste Runde (Rs C-585/17). Mit           vergütung.                                    schränkung der Energieabgabenvergütung
Entscheidung vom 14. September 2017                                                          auf Produktionsbetriebe nicht nur die An-
beschloss der VwGH das Verfahren in            Verfahrensgang.                               wendungsvoraussetzungen der neuen VO
der Rechtssache Dilly’s Wellnesshotel          Nachdem das vorlegende BFG auf Basis          (EU) 651/2014 erfüllt, sondern zudem auch
betreffend Energieabgabenvergütung             der Entscheidung des EuGH (C-493/14)          rückwirkend angewendet werden kann, da
Februar 2013 bis Jänner 2014 auszuset-         die Vergütung gewährt hatte, stellte das      die Übergangsbestimmung der Verordnung
zen. Er legte dem EuGH Fragen in Bezug         Dienstleistungsunternehmen im Jahr 2014       eine Anwendbarkeit für vor ihrem Inkraft-
auf die Anwendbarkeit der VO (EU) Nr           einen Antrag zur Vergütung der Energieab-     treten gewährte Einzelbeihilfen vorsieht.
651/2014 auf die Einschränkung der             gaben Februar 2013 bis Jänner 2014. Dieser
Energieabgabenvergütung auf Produk-            Antrag wurde von Finanzamt Anfang 2015        Konsequenzen der Anwendbarkeit.
tionsbetriebe vor. Bei Anwendbarkeit           abgewiesen mit der Begründung, es handle      Folgt man der Ansicht des Generalanwalts,
der VO wäre eine Anmeldung der Bei-            sich um einen Dienstleistungsbetrieb und      so führt die Anwendbarkeit der VO (EU) Nr
hilfe (Einschränkung der Vergütung auf         ab 2011 sei die Vergütung nur für Produk-     651/2014 dazu, dass die vom österreichi-
Produktionsbetriebe) nicht erforder-           tionsbetriebe anwendbar. Das BFG gab der      schen Gesetzgeber im Budgetbegleitgesetz
lich und diese somit rückwirkend ab            dagegen erhobenen Beschwerde hingegen         2011 vorgesehene Einschränkung der
2011 wirksam.                                  mit Verweis auf seine letzte Entscheidung     Energieabgabenvergütung auf Produk-
                                               in der Sache Energieabgabenvergütung          tionsbetriebe in Übereinstimmung mit den
Hintergrund.                                   folge und setzte die Vergütung fest. Dage-    beihilferechtlichen Vorgaben des Unions-
Den Anlassfall stellte die von Dilly’s Well-   gen erhob das Finanzamt Revision an den       rechts wirksam wäre. Somit wären Energie-
nesshotel GmbH beantragte Vergütung            VwGH, welcher sich wiederum zur Klärung       abgabenvergütungen für Dienstleistungs-
für Energieabgaben für das Jahr 2011 dar.      der Anwendbarkeit der (nunmehr neuen)         betriebe ab dem Jahr 2011 zu versagen.
Strittig war, ob die vom österreichischen      VO (EU) Nr 651/2014 an den EuGH wandte
Gesetzgeber im Budgetbegleitgesetz 2011        (C-585/17).                                   Ausblick.
vorgesehene Einschränkung der Energieab-                                                     Im anhängigen Verfahren vor dem EuGH
gabenvergütung auf Produktionsbetriebe         Anwendungsvoraussetzungen der Ver-            (C-585/17) ist noch nicht bekannt, wann das
mit den beihilferechtlichen Vorgaben des       ordnung.                                      Urteil verkündet wird. Der EuGH ist zwar
Unionsrechts vereinbar ist. Der EuGH ent-      Die bisherige VO (EU) Nr 800/2008 nor-        grundsätzlich in seiner Entscheidung nicht
schied sodann, dass eine Genehmigung           mierte, dass nur dann keine Anmeldepflicht    an die Schlussanträge der Generalanwälte
seitens der Kommission erforderlich war,       für Beihilfen besteht, wenn alle verlangten   gebunden, folgt diesen jedoch häufig. Es
jedoch nicht eingeholt wurde (C-493/14).       Voraussetzungen der Verordnung vor-           bleibt somit abzuwarten, zu welchem Er-
Eine Genehmigung hätte unterbleiben            liegen. Unter anderem musste die Rechts-      gebnis der EuGH in dieser Causa gelangen
können bei Anwendbarkeit der VO (EU) Nr        grundlage der Beihilfe einen ausdrück-        wird.
800/2008 – die Voraussetzungen wurden          lichen Verweis auf die Verordnung selbst
jedoch nicht erfüllt. Im Jahr 2014 wurde       enthalten. In 2010 wurde die Verordnung       Edith Lebenbauer
die VO (EU) Nr 800/2008 durch die VO           dahingehend geändert, dass in der Beihilfe-   elebenbauer@deloitte.at
(EU) Nr 651/2014 aufgehoben und ersetzt.       regelung nun kein ausdrücklicher Verweis

                                                                                                                                       17
Tax & Legal News | Legal News

Genossenschaftsspaltungsgesetz
Im September 2018 hat der Nationalrat das Genossen-
schaftsspaltungsgesetz (GenSpaltG) beschlossen, auf
dessen Basis Genossenschaften nunmehr auch die
Umgründungsform der Spaltung offensteht. Das neue
Gesetz ist mit 1. Jänner 2019 in Kraft getreten.

Bestehende Umwandlungsmöglichkei-             Mitglieder und der Gläubiger, der an der      bestehende Genossenschaft) oder einer
ten und Ziel des GenSpaltG.                   Spaltung beteiligten Genossenschaften,        Abspaltung zur Neugründung bzw Abspal-
Nach der bisher geltenden Rechtslage stan-    vereinbar ist. Unter dieser Voraussetzung     tung zur Aufnahme (jeweils unter Fortbe-
den Genossenschaften nach österreichi-        sind (nicht) verhältniswahrende Auf- oder     stand der übertragenden Genossenschaft)
schem Recht für eine Umgründung nur die       Abspaltung auf neue und bestehende Ge-        möglich.
Möglichkeit einer Verschmelzung nach dem      nossenschaften möglich.
Genossenschaftsverschmelzungsgesetz                                                         Abspaltung zur Aufnahme durch eine
(GenVG) oder einer verschmelzenden (oder      Verhältniswahrende Spaltung.                  Kapitalgesellschaft.
errichtenden) Umwandlung zur Verfügung,       Bei verhältniswahrenden Spaltungen wer-       Das GenSpaltG sieht ausdrücklich auch
um Gesamtrechtsnachfolgerin einer Kapi-       den die Mitglieder an der übertragenden       die Möglichkeit für Genossenschaften vor,
talgesellschaft zu werden. Die Möglichkeit    Genossenschaft und an den neuen Genos-        Teile ihres Vermögens auf eine bereits be-
einer Spaltung von Genossenschaften be-       senschaften im selben Verhältnis beteiligt.   stehende Kapitalgesellschaft abzuspalten.
stand bislang hingegen nicht.                 Hierbei kommen verschiedene Erleichte-        Voraussetzung ist, dass die Mitglieder an
                                              rungen zur Anwendung, insbesondere ist        der übernehmenden bestehenden Kapital-
Mit Inkraftreten des GenSpaltG haben auch     weder ein Spaltungsbericht des Vorstands,     gesellschaft unmittelbar oder mittelbar im
Genossenschaften die Möglichkeit, ihr Ver-    eine Prüfung und eine Berichterstattung       selben Verhältnis wie an der übertragenden
mögen oder einzelne Vermögenswerte im         durch den Aufsichtsrat noch die Erstellung    Genossenschaft beteiligt sind. Es muss sich
Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine       einer Zwischenbilanz erforderlich.            somit entweder um eine 100-prozentige
oder mehrere, neue oder bereits beste-                                                      Tochter der Genossenschaft (mittelbare
hende Genossenschaften zu übertragen.         Nicht verhältniswahrende Spaltung.            Beteiligung) handeln, oder es müssen alle
Zudem haben Genossenschaften nunmehr          In diesem Fall werden die Anteile der neuen   Genossenschafter an der aufnehmenden
auch die Möglichkeit, Teile ihres Vermögens   Genossenschaften den Mitgliedern der          Kapitalgesellschaft im selben Verhältnis wie
auf eine bestehende Tochtergesellschaft       übertragenden Genossenschaft nicht in         an der Genossenschaft beteiligt sein (un-
abzuspalten.                                  dem Verhältnis zugeteilt, welches ihrer Be-   mittelbare Beteiligung).
                                              teiligung an der übertragenden Genossen-
Spaltung nach dem GenSpaltG.                  schaft entspricht. Der Spaltungsbeschluss     Fazit.
Gemäß dem GenSpaltG können Genossen-          für eine nicht verhältniswahrende Spaltung    Die durch das GenSpaltG vorgesehene
schaften ihr Vermögen verhältniswahrend       bedarf besonderer Mehrheiten, insbeson-       Möglichkeit einer Spaltung von Genossen-
oder nicht verhältniswahrend jeweils          dere neun Zehntel der insgesamt abgege-       schaften nach dem Vorbild des Spaltungs-
im Rahmen einer Auf- oder Abspaltung          benen Stimmen.                                gesetzes ist zu begrüßen, da Genossen-
spalten. Voraussetzung ist, dass alle Ge-                                                   schaften damit größere Flexibilität und
nossenschaften dieselbe Haftungsart           Sowohl die verhältniswahrende als auch die    mehr Möglichkeiten zu Umgründungen ge-
aufweisen. Zusätzlich muss ein Revisor in     nicht verhältniswahrende Spaltung ist im      boten werden. Diese Flexibilität wird auch
einem schriftlichen Gutachten (unter ande-    Zuge einer Aufspaltung zur Neugründung        noch durch die Möglichkeit der Abspaltung
rem) bestätigen, dass das Vermögen einen      bzw Aufspaltung zur Aufnahme (jeweils         von Vermögensteilen auf bereits beste-
positiven Verkehrswert hat, der bei neuen     unter Beendigung der übertragenden            hende Kapitalgesellschaften verstärkt.
Genossenschaften mindestens der Höhe          Genossenschaft ohne Abwicklung durch
der dafür gewährten Geschäftsanteile ent-     gleichzeitige Übertragung sämtlicher Ver-     Andreas Bonelli
spricht. Der Revisor muss ergänzend prü-      mögensteile im Wege der Gesamtrechts-         a.bonelli@jankweiler.at
fen, ob die Spaltung mit den Belangen der     nachfolge auf eine neu zu gründende oder

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Tax & Legal News | Payroll und Expatriates

Wesentliche Neuerungen im Bereich
der Ausländerbeschäftigung 2019
Grundsätzlich gilt, dass die Beschäf-          werden können. Insofern gibt es neuer-         Arbeitsmarkt wurde nunmehr aufgrund
tigung von Drittstaatsangehörigen              dings eine bundesweite Mangelberufsliste       eines Erkenntnisses des VfGH (13.12.2017,
(Personen aus Nicht-EWR und Nicht-EU           (Beispiel für bundesweite Mangelberufe im      G 281/2017) adaptiert. Das System wurde
Staaten) in Österreich nur zulässig ist,       Jahr 2019: Dachdecker und Lohn- und Ge-        jenem der Fachkräfte in Mangelberufen
wenn eine behördliche Zustimmung               haltsverrechner) und ergänzende Listen für     angeglichen, was folglich zu einer verän-
für die Beschäftigung (Beschäftigungs-         einzelne Bundesländer (Beispiel für einen      derten Gewichtung der Punkte bei den Zu-
bewilligung) vorliegt. Darüber hinaus          Mangelberuf im Bundesland Kärnten im           lassungskriterien führt. Hierdurch können
ermöglicht die sogenannte Rot-Weiß-            Jahr 2019: Maurer). Darüber hinaus wurde       auch über 40-Jährige Personen mit Be-
Rot-Karte Schlüssel- und Fachkräften           beschlossen, dass in der Fachkräftever-        rufsausbildung die erforderliche Mindest-
sowie hochqualifizierten Personen aus          ordnung Höchstzahlen für die Zulassung         punkteanzahl erreichen und als sonstige
Drittstaaten in Österreich zu wohnen           von Fachkräften in Mangelberufen für be-       Schlüsselkraft mittels Rot-Weiß-Rot-Karte in
und zu arbeiten. Die diesbezüglichen           stimmte Bundesländer festgesetzt werden        Österreich tätig werden (für weitere Details
gesetzlichen Regelungen finden sich            können.                                        siehe auch unseren Tax&Legal News Bei-
im Ausländerbeschäftigungsgesetz                                                              trag vom 30.1.2019).
(AuslBG), wobei bei Verstößen gegen            Andererseits dürfen Fachkräfte, die in
diese Bestimmungen überproportional            einem für ein bestimmtes Bundesland            Besonders Hochqualifizierte.
hohe verwaltungsbehördliche Geld-              festgelegten Mangelberuf zugelassen            Auch im Bereich der Rot-Weiß-Rot-Karte für
strafen drohen.                                werden, ab 2019 nur in einer in diesem         besonders Hochqualifizierte (besondere
                                               Bundesland befindlichen Betriebsstätte         Qualifikation bzw Fähigkeiten erforderlich,
Mit der jüngsten Gesetzesnovelle kam es        des Arbeitgebers beschäftigt werden. Bei       zB Studium) wird eine zusätzliche Verord-
mit Jänner 2019 zu diversen Änderungen         Unternehmen, in denen Arbeiten überwie-        nungsermächtigung eingeführt. Demnach
im Bereich der Ausländerbeschäftigung.         gend nicht in der Betriebsstätte verrichtet    können nunmehr durch Verordnung Be-
Wir haben für Sie die wesentlichsten Neue-     werden oder Aufträge außerhalb dieser          rufe im hochqualifizierten Bereich (tertiäre
rungen nachfolgend zusammengefasst.            zu erfüllen sind, ist die Beschäftigung der    Ausbildung) festgelegt werden, in denen
                                               Fachkraft auch auf auswärtigen Arbeitsstel-    hochqualifizierte Ausländer bevorzugt zu-
Regionalisierung der Mangelberufsliste.        len (zB Baustellen) zulässig. Dies bedeutet,   gelassen werden können. Für diese Berufe
Sofern längerfristig ein Arbeitskräftebedarf   dass eine Beschäftigung auch auswärtige        bzw Ausbildungen wird die erforderliche
aus dem verfügbaren Arbeitskräftepoten-        Arbeitsstellen (zB Baustelle in einem ande-    Mindestpunkteanzahl herabgesetzt, um die
tial im Inland nicht abgedeckt werden kann,    ren Bundesland) umfassen kann, solange         Zulassung gut qualifizierter Schlüsselkräfte
werden alljährlich Mangelberufe festge-        es sich dabei nicht um Betriebsstätten iSd     in besonders nachgefragten Berufen zu er-
legt, in denen Ausländer als Fachkräfte im     Arbeitsinspektionsgesetzes handelt.            leichtern.
Sinne des AuslBG (Rot-Weiß-Rot-Karte für
Fachkräfte in Mangelberufen) zugelassen        Anpassung des Punktesystems für                Im Jahr 2019 dürfen daher entsprechend
werden können. Die Mangelberufsliste wird      sonstige Schlüsselkräfte.                      der mit 2.1.2019 in Kraft getretenen Verord-
jedes Kalenderjahr durch die Fachkräfte-       Das AuslBG regelt weiters die Zulassung        nung (BGBl II 2/2019) Ausländer mit den in
verordnung neu festgelegt.                     von Ausländern zur Beschäftigung als           der Verordnung festgelegten Ausbildungen
                                               sonstige Schlüsselkräfte und verweist          (zB Diplomingenieure für Starkstromtech-
Im Rahmen der Novelle des AuslBG wurde         als Voraussetzung ua auf die Erreichung        nik oder für Maschinenbau, Wirtschafts-
nunmehr die gesetzliche Grundlage ge-          der erforderlichen Mindestpunkteanzahl         treuhänder oder Ärzte) als besonders
schaffen, durch die in der jährlichen          für die relevanten Kriterien (Qualifika-       Hochqualifizierte iSd AuslBG zugelassen
Fachkräfteverordnung (die aktuelle Fach-       tion, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse        werden.
kräfteverordnung 2019 ist am 2.1.2019 in       Deutsch&Englisch sowie Alter). Das
Kraft getreten) auch Mangelberufe für be-      Punktesystem für die Zulassung sonsti-         Philipp Bugelnig
stimmte Bundesländer regional festgelegt       ger Schlüsselkräfte zum österreichischen       pbugelnig@deloitte.at

                                                                                                                                           19
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