Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen 2011 - Agrarinvestitionsförderungen durch EU, Bund, Länder und die Landwirtschaftliche Rentenbank
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Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen – 2011 Agrarinvestitionsförderungen durch EU, Bund, Länder und die Landwirtschaftliche Rentenbank
Vorwort Liebe landwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer, heutzutage müssen landwirtschaftliche Unterneh- Von Bedeutung sind zudem die Förderkredite der men flexibel auf die Vorgaben eines sich schnell Landwirtschaftlichen Rentenbank, die um die För- verändernden Marktes reagieren. Insbesondere derschwerpunkte Aquakultur und Fischwirtschaft durch Investitionen sind die Betriebe in der Lage, ergänzt wurden. Besonders innovative Projekte sich weiter zu entwickeln und anzupassen. Das erhalten zudem durch das Zweckvermögen des lohnt sich: Denn nach wie vor ist die Landwirt- Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank schaft eine Zukunftsbranche. Trotz der Auswir- finanzielle Unterstützung. Damit tragen wir der kungen der internationalen Finanzkrise ist die Innovationsdynamik Rechnung. Investitionsbereitschaft der Landwirte insgesamt groß. Dies ist nicht nur im traditionellen land- Diese Broschüre gibt einen umfassenden Überblick wirtschaftlichen, sondern darüber hinaus auch im über die aktuellen Förderungsmöglichkeiten im in- landwirtschaftsnahen Bereich zu spüren. vestiven Bereich für das Jahr 2011. Die hohe Nach- frage belegt den Stellenwert der Investitionsförde- Der Bedarf an nachwachsenden Rohstoffen zu En- rung für die landwirtschaftlichen Unternehmen. ergiezwecken eröffnet den Landwirten zu-sätzliche Darüber freue ich mich sehr. Mein Ministerium Einkommenschancen in Ergänzung zum Anbau wird auch künftig an der Seite der landwirtschaft- von Nahrungs- und Futtermitteln. Eine andere lichen Betriebe stehen, um seinen Beitrag für das Entwicklungsoption liegt in der Gründung oder Wachstum dieses innovativen und zukunftsfähigen dem Ausbau selbständiger Existenzen außerhalb Wirtschaftszweiges zu leisten. der Landwirtschaft. Jede Neuausrichtung bedarf unternehmerischen Mutes, Entschlossenheit und Ich wünsche Ihnen eine interessante und gewinn- Investitionsbereitschaft. bringende Lektüre. Mit der Investitionsförderung der Bund-Länder-Ge- Ihre meinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruk- tur und des Küstenschutzes“ verfolgt die Bundesre- gierung das Ziel, wettbewerbsfähige Unternehmen zu erhalten, Anreize für Innovationen zu geben und damit konjunkturwirksame Wachstumsimpulse zu setzen. Dazu dienen beispielsweise das Agrarin- vestitionsförderungsprogramm sowie die Förde- Ilse Aigner rung von Investitionen zur Erschließung neuer Bundesministerin für Ernährung, Einkommensquellen in den ländlichen Räumen. Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Inhalt 1. Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) 6 Grundsätze für die einzelbetriebliche Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen 6 Teil A: Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) 6 Teil B: Förderung von Investitionen zur Diversifizierung 12 Förderung der Integrierten ländlichen Entwicklung (ILE) 16 Förderung von Maßnahmen zur Umnutzung der Bausubstanz land- und forstwirtschaftlicher Betriebe 16 Förderung von Kooperationen von landwirtschaftlichen Betrieben mit Partnern in ländlichen Räumen (z.B. Handwerk und Gewerbe) zur Verbesserung der Einkommensdiversifizierung und Schaffung von Arbeitsplätzen im Fremdenverkehr, Handwerk und Dienstleistung 17 Förderung von Nahwärme- und Biogasleitungen 18 Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen 19 Förderung von Erzeugerzusammenschlüssen 21 Allgemeine Hinweise zur Antragstellung 23 2. Förderung durch die Landwirtschaftliche Rentenbank 24 Förderprogramme der Landwirtschaftlichen Rentenbank 24 Förderschwerpunkt Landwirtschaft 25 Förderprogramm „Wachstum“ 26 Förderprogramm „Nachhaltigkeit“ 27 Förderprogramm „Produktionssicherung“ 28 Förderschwerpunkt „Neue Energien“ 29 Förderprogramm „Energie vom Land“ 29 Allgemeine Hinweise zur Antragstellung 29 3. Innovationsförderung durch den Bund 30 Förderung von Innovationen aus Mitteln des Zweckvermögens des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank 30 Allgemeine Hinweise zur Antragstellung 31 5
1. Förderung im Rahmen der Gemeinschafts- aufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) Die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Wer kann gefördert werden? Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) basiert auf dem Art. 91a des Grundgesetzes. Unternehmen, unbeschadet der gewählten Seit dem 01.01.1973 wird die Gemeinschaftsauf- Rechtsform, gabe mit dem Ziel durchgeführt, eine leistungs- fähige, auf künftige Anforderungen ausgerichtete ó deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen Land- und Forstwirtschaft zu gewährleisten und (mehr als 25 % der Umsatzerlöse) darin besteht, deren Wettbewerbsfähigkeit im Gemeinsamen durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Markt der Europäischen Gemeinschaft zu sichern. Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung Im Rahmen dieser übergeordneten Zielsetzung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewin- wurden die Einzelmaßnahmen der GAK ständig nen und überprüft, weiterentwickelt und auf aktuelle strukturpolitische Erfordernisse ausgerichtet. ó die die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alters- sicherung der Landwirte (ALG) genannte Min- Bund und Länder nehmen für die Gemeinschafts- destgröße erreichen oder überschreiten. aufgabe die Verantwortung durch eine gemein- same Planung und Finanzierung der Maßnahmen ó Unternehmen, die einen landwirtschaftlichen wahr. Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirch- Die Maßnahmen der GAK werden deshalb auch liche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke von Bund und Ländern im Verhältnis 60:40 finan- verfolgen. ziert. Zu großen Teilen erfolgt allerdings auch eine Mitfinanzierung der Europäischen Kommission im Hierzu zählen auch Unternehmen des Gartenbaus, Rahmen der Förderung der Entwicklung des länd- der Forstwirtschaft, der Imkerei, der Aquakultur, lichen Raums. Die Förderung erfolgt mit Genehmi- der Binnenfischerei und der Wanderschäferei. Im gung durch die Europäische Kommission. Falle einer Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand darf diese nicht mehr als 25 % des Eigenkapi- tals betragen. Grundsätze für die einzel- betriebliche Förderung landwirtschaftlicher Unter- nehmen Teil A: Agrarinvestitions- förderungsprogramm (AFP) Das Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) ist das zentrale Programm zur Förderung von Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben in Deutschland. Das AFP ist für die Förderperiode ab 2007 grundlegend überarbeitet worden. Dabei standen die Ziele Verbesserung der Wettbewerbs- fähigkeit der Unternehmen, Vereinfachung der Förderbestimmungen und Konzentration des För- dermitteleinsatzes im Mittelpunkt. 6
Wozu soll die Förderung dienen? ó Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unter- nehmens und der durchzuführenden Maßnah- Zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit men durch ein Investitionskonzept, landwirtschaftlicher Unternehmen durch ó Prosperität des Zuwendungsempfängers ó Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedin- (hierüber bestimmen die Länder). gungen, Das förderungsfähige Investitionsvolumen be- ó Rationalisierung und Senkung der Produktions- trägt mindestens 20.000 und max. 2,0 Mio. Euro. kosten, Diese Obergrenze kann während der Förder- periode von 2007 bis 2013 einmal ausgenutzt ó Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung werden. durch Direktvermarktung oder die Unterstüt- zung einer Qualitätsproduktion mit besonders tiergerechten Haltungsverfahren. Was wird gefördert? Förderungsfähig sind betriebliche Investitionen in Welche Voraussetzungen müssen langlebige Wirtschaftsgüter, so z. B. erfüllt werden? ó in der Milchkuhhaltung, Rindfleischerzeu- Bei Inanspruchnahme der Förderung gung, Schweinehaltung und im Eier- und Geflügelsektor, ó Nachweis beruflicher Fähigkeiten für eine ord- nungsgemäße Führung des Betriebes, ó zur Verbesserung der Umweltbedingungen im Bereich der Landwirtschaft wie: ó Vorliegen einer Vorwegbuchführung für mindes- • Maßnahmen, die in besonderem Maße tens zwei Jahre, der Emissionsminderung in der landwirt- schaftlichen Produktion dienen, ó Nachweis einer angemessenen bereinigten Eigen- • Maßnahmen, zur Förderung der Energie- kapitalbildung aus der Vorwegbuchführung, einsparung und -umstellung auf alternative Energiequellen, wie z. B. der Neubau ener- ó Einrichtung oder Fortführung einer Buchfüh- giesparender Gewächshäuser einschließlich rung für mindestens 5 Jahre (hierüber bestim- des hierfür notwendigen Abrisses alter Anla- men die Länder), gen, Wärme- und Kältedämmungsmaßnah- men, die Umstellung der Heizanlagen auf umweltverträglichere Energieträger sowie Steuer- und Regeltechnik, ó im Bereich der Einkommenskombination die Direktvermarktung. Weiterhin sind die Betreuungsgebühren ab 100.000 € Investitionsvolumen und unter bestimm- ten Bedingungen die Anschaffung von Spezial- maschinen zur Bewirtschaftung von Steillagen sowie der Landankauf förderfähig. Nähere Einzel- heiten regeln die Länder in Ihren Landesrichtlinien. 7
Welche Förderung erhält das investierende Unternehmen? 1. Regelförderung Die Regelförderung beträgt für alle Investitionen bis zu 25 % des Investitionsvolumens und wird in Form eines Zuschusses gewährt. Die Restfinanzierung der zu fördernden Vorhaben erfolgt über Eigen- oder Fremdkapital, das am Ka- pitalmarkt aufgenommen wird. Hier sei insbeson- dere auf die günstigen Kredite der Landwirtschaft- lichen Rentenbank (s. Seite 24 ff.) hingewiesen, die ergänzend zum Zuschuss in Anspruch genommen werden können. Um die Kapitalbeschaffung für Unternehmen bei förderwürdigen Vorhaben sicher zu stellen, wird die Zuschussgewährung durch die Möglichkeit einer staatlichen Ausfallbürgschaft in Höhe von ó die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewäh- 70 % der für die Gesamtfinanzierung der Investi- rung der Förderung (s. Seite 7) erfüllen. tionen notwendigen Darlehen ergänzt. (Nähere Einzelheiten hierzu geben die zuständigen Lan- Weitere Zuschüsse werden gewährt desstellen.) ó zur Finanzierung der Erschließungskosten bei Junglandwirte (nicht älter als 40 Jahre) können Aussiedlungen in erheblichem öffentlichen Inte- außerdem einen ergänzenden Zuschuss von 10 % resse (bis zu 30 %) oder bis zu 25 %, wenn kein der Investitionssumme, max. bis zu 20.000 Euro öffentliches Interesse vorliegt, sowie für Maßnah- erhalten, wenn sie men mit besonders tiergerechter Haltung bis zu 35 %, ó die Investition während eines Zeitraumes von 5 Jahren nach der erstmaligen Niederlassung als ó zur Erstattung von Betreuungsgebühren, wobei Allein- oder Mitunternehmer in einem landwirt- ein Eigenbetrag des Zuwendungsempfängers in schaftlichen Betrieb tätigen, Höhe von 1 % des Investitionsvolumens zu ent- richten ist. 2. Förderung mit höheren Zuschüssen Für die Einführung besonders tiergerechter Haltungsverfahren kann abweichend von der Regelförderung ein Zuschuss von bis zu 35 % des Investitionsvolumens gewährt werden. Hierzu gibt es einen entsprechenden Förderkatalog mit Anfor- derungen an eine besonders tiergerechte Haltung von Milchkühen, Aufzuchtrindern, Kälbern, Mut- terkühen, Mastschweinen, Zuchtsauen und Zucht- ebern, Ziegen, Schafen, Legehennen, Mastputen, Masthühnern, Enten und Gänsen in der Anlage 1 des AFP. 8
Beispiele für eine AFP-Förderung: Beispiel 1 geplante Maßnahme: Neubau eines Boxenlaufstalles für Jungvieh und Milchkühe mit Erfüllung der Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung; Erschließungsmaßnahme (Aussiedlung des Betriebszweiges Milchvieh- haltung in erheblichem öffentlichen Interesse) Kriterien: 2 Voll-AK-Betrieb, Aufstockung von 65 Milchkühen, 30 Färsen, 45 Jungrindern auf 80 Milchkühe, 37 Färsen, 55 Jungrindern Erschließungskosten in Höhe von 180.000 Euro Der Erwerb von Quote sowie der Tierkauf für die Bestandsaufstockung sind nicht förderfähig. Gesamtinvestition im Betrieb (ohne MwSt): 525.000 Euro Finanzierung: ó Zuschuss für die Erfüllung besonderer Anforderungen (35 %) 183.750 Euro darunter Erschließungskostenzuschuss (35 % von 180.000 Euro) 63.000 Euro ó Restfinanzierung über Eigenmittel oder über Kapitalmarktdarlehen zum Marktzins 341.250 Euro ó Kapitaldienst mit Förderung (p.a.) 23.888 Euro 1 ó Kapitaldienst ohne Förderung (p.a.) 36.750 Euro 2 Beispiel 2 geplante Maßnahme: Neubau eines Mastschweineaußenklimastalles für 350 Endmastplätze; Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung werden erfüllt Kriterien: 1 Voll-AK-Betrieb Gesamtinvestition im Betrieb (ohne MwSt): 168.000 Euro Finanzierung: ó Zuschuss für die Erfüllung besonderer Anforderungen (35 %) 58.800 Euro ó Restfinanzierung über Eigenmittel oder über Kapitalmarktdarlehen zum Marktzins 109.200 Euro ó Kapitaldienst mit Förderung (p.a.) 7.644 Euro 3 ó Kapitaldienst ohne Förderung (p.a.) 11.760 Euro 4 1 Annuitätendarlehen mit 2 % anfänglicher Tilgung und einem Zinssatz von 5 %, Annuität insgesamt also 7 % 2 Annuitätendarlehen mit 2 % anfänglicher Tilgung und einem Zinssatz von 5 %, Annuität insgesamt also 7 %; 100 %ige Fremdfinanzierung 3 siehe Fußnote 1 4 siehe Fußnote 2 9
Beispiel 3 geplante Maßnahme: Umbau eines vorhandenen Milchviehanbindestalles für 35 Milchkühe, 15 Färsen, 22 Jungrinder in einen Laufstall entsprechend der Anlage 1 (besonders tiergerechte Haltungsverfahren) Kriterien: 1 Voll-AK-Betrieb Gesamtinvestition im Betrieb (ohne MwSt): 140.000 Euro Finanzierung: ó Zuschuss für die Erfüllung besonderer Anforderungen (35 %) 49.000 Euro ó Restfinanzierung über Eigenmittel oder über Kapitalmarktdarlehen zum Marktzins 91.000 Euro ó Kapitaldienst mit Förderung (p.a.) 6.370 Euro 5 ó Kapitaldienst ohne Förderung (p.a.) 9.800 Euro 6 Beispiel 4 geplante Maßnahme: Bau eines Gewächshauses (5.000 m2 Produktionsfläche) sowie Kühl-, Büro- und Sanitärräume Kriterien: 3 Voll-AK-Betrieb, Betriebsleiter Junglandwirt Gesamtinvestition im Betrieb (ohne MwSt): 680.000 Euro Finanzierung: ó Zuschuss (25 %) 170.000 Euro ó Junglandwirtezuschuss (10 %; max. 20.000 Euro) 20.000 Euro ó Restfinanzierung über Eigenmittel oder über Kapitalmarktdarlehen zum Marktzins 490.000 Euro ó Kapitaldienst mit Förderung (p.a.) 34.300 Euro 7 ó Kapitaldienst ohne Förderung (p.a.) 47.600 Euro 8 5 siehe Fußnote 1 6 siehe Fußnote 2 7 siehe Fußnote 1 8 siehe Fußnote 2 10
Beispiel 5 geplante Maßnahme: Um- und Ausbau eines Boxenlaufstalles für Milchkühe einschließlich Jungvieh und Güllelager; Anforderungen an eine besonders tier- gerechte Haltung werden erfüllt Kriterien: 10 Voll-AK-Betrieb, Aufstockung von 500 Milchkühen, 250 Jungrindern auf 575 Milchkühe, 288 Jungrinder Gesamtinvestition im Betrieb (ohne MwSt): 1.210.000 Euro Finanzierung: ó Zuschuss für die Erfüllung besonderer Anforderungen (35 %) 423.500 Euro ó Restfinanzierung über Eigenmittel oder über Kapitalmarktdarlehen zum Marktzins 786.500 Euro ó Kapitaldienst mit Förderung (p.a.) 55.055 Euro 9 ó Kapitaldienst ohne Förderung (p.a.) 84.700 Euro 10 9 siehe Fußnote 1 10 siehe Fußnote 2 11
Teil B: Förderung von Investi- ó Unternehmen, die einen landwirtschaftlichen tionen zur Diversifizierung Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirch- liche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke Viele landwirtschaftliche Betriebe erschließen sich verfolgen, erfolgreich neue Einkommensquellen. Dabei sind bereits umfangreiche Kombinationen von land- ó Inhaber landwirtschaftlicher Einzelunterneh- wirtschaftlichen und außerlandwirtschaftlichen men, deren Ehegatten sowie mitarbeitende Tätigkeiten entstanden, die den bäuerlichen Betrie- Familienangehörige gem. § 1 Abs. 8 ALG, soweit ben zusätzliche Einkommensmöglichkeiten sichern. sie in räumlicher Nähe zum landwirtschaftli- Diese dienen aber nicht nur der Existenzabsiche- chen Betrieb erstmalig eine selbständige Exis- rung der bäuerlichen Familien, sondern stärken tenz gründen oder entwickeln. darüber hinaus die ländliche Wirtschaftskraft und tragen zum Erhalt und der Entwicklung der länd- Als Tierhaltung im Sinne des 1. Tirets gelten auch lichen Räume bei. die Imkerei, die Aquakultur, die Binnenfischerei sowie die Wanderschäferei. Im Falle einer Kapital- beteiligung der öffentlichen Hand darf diese nicht Wer kann gefördert werden? mehr als 25 % des Eigenkapitals betragen. Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, Wozu soll die Förderung dienen? ó deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen Mit der Förderung sollen (mehr als 25 % Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit ó die nachhaltige Existenz- und Einkommens- Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung sicherung bäuerlicher Betriebe in Gebieten, wo pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewin- die natürlichen und strukturellen Bedingungen nen und langfristig keine marktfähige Produktion mehr ermöglichen, unterstützt, ó die die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alters- sicherung der Landwirte (ALG) genannte Min- ó Existenzgründungen im ländlichen Raum destgröße erreichen oder überschreiten, ermöglicht und damit ó ein Beitrag zur Stärkung der Wirtschaft ländlicher Räume geleistet werden. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden? ó Bei Inanspruchnahme der Förderung ist der Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Maßnahmen zu erbringen. ó Für die Investitionen gilt darüber hinaus, dass nur bei einem förderungsfähigen Mindest investitionsvolumen von 10.000 Euro gefördert wird. Was wird gefördert? Förderfähig sind Investitionen, die zusätzliche Ein- kommensquellen in ländlichen Räumen erschlie- ßen und die den ländlichen Tourismus fördern. 12
Hierzu zählen u. a.: Die Förderung erfolgt nach der EG De-minimis-VO. Der Gesamtwert der einem Unternehmen gewähr- ó Investitionen im Bereich „Urlaub auf dem ten De-minimis-Beihilfe ist innerhalb von 3 Jahren Bauernhof“ bis zu einer Gesamtkapazität von auf 200.000 Euro begrenzt. 25 Gästebetten, Um die Kapitalbeschaffung für Unternehmen bei ó Investitionen in soziale, hauswirtschaftliche, förderwürdigen Vorhaben sicher zu stellen, wird kommunale und landschaftspflegerische Dienst- die Zuschussgewährung durch die Möglichkeit leistungen (z. B. Hofcafé, Partyservice, Pflege- einer staatlichen Ausfallbürgschaft in Höhe von und Betreuungsdienste für ältere Menschen), 70 % der für die Gesamtfinanzierung der Investi- tionen notwendigen Darlehen ergänzt. (Nähere ó Pensionstierhaltung, Einzelheiten hierzu geben die zuständigen Lan- desstellen.) ó Biogasanlagen, wenn der Gärrestelagerbehälter während der gesamten Lagerungsdauer gasdicht abgedeckt ist, ó Abfindungs- sowie Verschlusskleinbrennerei- en (jährl. Alkoholproduktion bis zu 10 hl) im Bereich der Direktvermarktung (Brennereigeräte sind ausgeschlossen). Welche Förderung erhält das investierende Unternehmen? Die Förderung erfolgt durch einen Zuschuss in Höhe von 25 % des Investitionsvolumens. Wird mit der Investition Strom für Dritte produ- ziert oder die Stromabgabe gemäß EEG vergütet, wird nur ein Zuschuss von bis zu 10 % des Investi- tionsvolumens gewährt. 13
Beispiele für eine Diversifizierungsförderung: Beispiel 1 geplante Maßnahme: Neubau einer Bewegungshalle für Pferde (ca. 1.000 m2 mit Reitbande, ohne Beregnungsanlage, ohne Tribüne) Kriterien: 1,5 Voll-AK-Betrieb, Aufstockung von 17 Pensionspferden, 4 Zuchtstuten auf 30 Pensionspferde, 4 Zuchtstuten, Gesamtinvestition im Betrieb (ohne MwSt): 230.000 Euro Finanzierung: ó Zuschuss (25 %; max. 200.000 Euro innerhalb von 3 Jahren) 57.500 Euro ó Restfinanzierung über Eigenmittel oder über Kapitalmarktdarlehen zum Marktzins 172.500 Euro ó Kapitaldienst mit Förderung (p.a.) 12.075 Euro 11 ó Kapitaldienst ohne Förderung (p.a.) 16.100 Euro 12 Beispiel 2 geplante Maßnahme: Neubau von 2 Ferienwohnungen (je 80 m2) mit je 4 Gästebetten innerhalb des Wohnhauses Kriterien: 1,6 Voll-AK-Betrieb Gesamtinvestition im Betrieb (ohne MwSt): 150.000 Euro Finanzierung: ó Zuschuss (25 %; max. 200.000 Euro innerhalb von 3 Jahren) 37.500 Euro ó Restfinanzierung über Eigenmittel oder über Kapitalmarktdarlehen zum Marktzins 112.500 Euro ó Kapitaldienst mit Förderung (p.a.) 7.875 Euro 13 ó Kapitaldienst ohne Förderung (p.a.) 10.500 Euro 14 11 Annuitätendarlehen mit 2 % anfänglicher Tilgung und einem Zinssatz von 5 %, Annuität insgesamt also 7 % 12 Annuitätendarlehen mit 2 % anfänglicher Tilgung und einem Zinssatz von 5 %, Annuität insgesamt also 7 %; 100 %ige Fremdfinanzierung 13 siehe Fußnote 11 14 siehe Fußnote 12 14
Beispiel 3 geplante Maßnahme: Einrichtung eines bäuerlichen Schmankerl-Service mit Auslieferung direkt zum Kunden; Ausstattung vorhandener Räumlichkeiten mit Zubereitungsküche, Kühl- und Lagerraum, Arbeitstischen und -schränken, Regalen, Geschirrspüler, Kühlzelle, Ofen, Transportboxen, Küchengeräten Kriterien: 1,2 Voll-AK-Betrieb Gesamtinvestition im Betrieb (ohne MwSt): 42.200 Euro Finanzierung: ó Zuschuss (25 %; max. 200.000 Euro innerhalb von 3 Jahren) 10.550 Euro ó Restfinanzierung über Eigenmittel oder über Kapitalmarktdarlehen zum Marktzins 31.650 Euro ó Kapitaldienst mit Förderung (p.a.) 2.215 Euro 15 ó Kapitaldienst ohne Förderung (p.a.) 2.954 Euro 16 Beispiel 4 geplante Maßnahme: Neubau einer Biogasanlage mit 300 kWel Kriterien: 1,5 Voll-AK-Betrieb Gesamtinvestition im Betrieb (ohne MwSt): 825.000 Euro Finanzierung: ó Zuschuss (10 %; max. 100.000 Euro innerhalb von 3 Jahren ) 82.500 Euro ó Restfinanzierung über Eigenmittel oder über Kapitalmarktdarlehen zum Marktzins 742.500 Euro ó Kapitaldienst mit Förderung (p.a.) 51.975 Euro 17 ó Kapitaldienst ohne Förderung (p.a.) 57.750 Euro 18 15 siehe Fußnote 11 16 siehe Fußnote 12 17 siehe Fußnote 11 18 siehe Fußnote 12 Im Bereich der Förderung nachwachsender Roh- Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. (FNR), stoffe bietet der Bund weitere Fördermöglichkeiten Tel. 03843/6930-0 geben. Informationen sind au- außerhalb der GAK an. Auskünfte hierzu kann die ßerdem im Internet unter www.fnr.de einsehbar. 15
Förderung der innerhalb einer Region zu erreichen. Umnut- zung unterstützt und sichert die Wirtschaftskraft Integrierten ländlichen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, erleich- Entwicklung (ILE) tert deren Strukturwandel, hat investitions- und beschäftigungsfördernde Wirkungen und trägt zur Verbesserung der ökonomischen, ökologischen, Grundgedanke des im Jahr 2004 neu eingeführten sozialen und kulturellen Grundlagen ländlicher Fördergrundsatzes „Integrierte ländliche Ent- Räume bei. wicklung“ (ILE) ist die Betrachtung der ländlichen Regionen als Einheit, für deren Entwicklung verschiedene Fördermaßnahmen in einem inte- Wer kann gefördert werden? grierten Ansatz zusammengeführt wurden. Zwei Maßnahmen sind für die Förderung landwirtschaft- Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, als licher Betriebe hier von besonderer Bedeutung: Die natürliche Personen und Personengesellschaften Förderung von Maßnahmen zur Umnutzung ehe- sowie juristische Personen des privaten Rechts. mals land- und forstwirtschaftlicher genutzter Bau- substanz und die Förderung von Kooperationen mit Fremdenverkehrs- und Handwerkstätigen. Was wird gefördert? ó Investitionskosten einschließlich Leistungen Förderung von Maßnahmen von Architekten und Ingenieuren, zur Umnutzung der Bau- ó Erforderliche Vorarbeiten wie Untersuchungen, substanz land- und forstwirt- Erhebungen und Planungen, ausgenommen schaftlicher Betriebe hoheitlicher Planungen ó Betreuung der Zuwendungsempfänger, Die Förderung von Maßnahmen zur Umnutzung ausgenommen die Betreuung durch Stellen der Bausubstanz land- und forstwirtschaftlicher der öffentlichen Verwaltung. Betriebe ist in enger Verzahnung mit der Förde- rung der Dorferneuerung und -entwicklung ein wichtiges agrar- und gesellschaftspolitisches Anlie- Welche Förderung erhält der Betrieb? gen des Bundes und der Länder. Die Förderung der Umnutzung soll im Rahmen ó Die Zuwendungen werden als Zuschuss ge- integrierter ländlicher Entwicklungskonzepte sowie währt. Die Zuwendungen können bis zu 35 % dazu erforderlicher Dorfentwicklungsplanungen der zuwendungsfähigen Kosten betragen. bzw. Dorfentwicklungskonzepte zur Erhaltung und Gestaltung des dörflichen Charakters erfolgen, um ó Die Fördersätze können für Maßnahmen, die eine bessere Abstimmung von Einzelmaßnahmen der Umsetzung eines Integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes (ILEK) oder der Umset- zung der Ziele einer LEADER-Region dienen, um bis zu 10 % gegenüber den Regelfördersätzen erhöht werden. Welche Voraussetzungen sind sonst noch zu erfüllen? ó Die Maßnahmen werden nur in Orten mit bis zu 10.000 Einwohnern gefördert. ó Der Zuwendungsempfänger hat einen Nachweis über die Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahmen zu erbringen. 16
ó Maßnahmen, die der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I des EG- Vertrages genannten Produkten dienen, werden entsprechend den Bedingungen und unter den Maßnahmen der VO 1698/2005 (ELER-VO) gefördert. ó Die EG-Verordnungen über „De-minimis“-Beihilfen sowie über staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen sind zu beachten. Förderung von Kooperati- onen von landwirtschaft- lichen Betrieben mit Part- Was wird gefördert? nern in ländlichen Räumen (z.B. Handwerk und Gewerbe) ó Investitionskosten, einschließlich Leistungen von Architekten und Ingenieuren, zur Verbesserung der Ein- kommensdiversifizierung und ó Projektvorarbeiten (Untersuchungen, Erhebungen), Schaffung von Arbeitsplätzen ó Betreuung der Zuwendungsempfänger im Fremdenverkehr, Hand- und Projektbegleitung. werk und Dienstleistung Von der Förderung ausgenommen ist die Betreu- ung durch Stellen der öffentlichen Verwaltung. Durch die Förderung von gemeinsamen Investiti- onen von Landwirten und anderen Partnern im ländlichen Raum werden neue Innovationsmög- Welche Förderung erhält lichkeiten erschlossen. Der bisher enge Bezug der die Kooperation? ausschließlichen Förderung von Landwirten als Zu- wendungsempfänger wurde gelockert. Das Wissen ó Die Zuwendungen werden als Zuschüsse ge- und die speziellen Kenntnisse von Handwerkern währt. Die Zuwendungen können bis zu 35 % und anderen Gewerbetreibenden können so in die der zuwendungsfähigen Kosten betragen. Partnerschaften einfließen. Neue Ideen und Kon- zepte, die aus solchen Kooperationen entstehen, ó Die Fördersätze können für Maßnahmen, die der erschließen neue Einkommensquellen und sichern Umsetzung eines Integrierten ländlichen Ent- bzw. schaffen Arbeitsplätze. wicklungskonzeptes (ILEK) oder die der Umset- Um eine bessere Abstimmung von Einzelmaßnah- zung der Ziele einer LEADER-Region dienen, um men innerhalb einer Region zu erreichen, soll auch bis zu 10 % gegenüber den Regelfördersätzen die Förderung von Kooperationen im Rahmen inte- erhöht werden. grierter ländlicher Entwicklungskonzepte erfolgen. Wer kann gefördert werden? Welche Voraussetzungen sind noch zu erfüllen? Kooperationen von Land- und Forstwirten mit anderen Partnern im ländlichen Raum zur ó Die Maßnahmen werden nur in Orten mit bis zu Einkommensdiversifizierung oder zur Schaffung 10.000 Einwohnern gefördert. zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten können in den Rechtsreformen als natürliche Personen und ó Der Zuwendungsempfänger hat einen Nachweis Personengesellschaften sowie juristische Personen über die Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit des privaten Rechts gefördert werden. der durchzuführenden Maßnahme zu erbringen. 17
ó Maßnahmen, die der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I des EG- Vertrages genannten Produkten dienen, werden entsprechend den Bedingungen und unter den Maßnahmen der VO 1698/2005 (ELER-VO) geför- dert. ó Die EG-Verordnungen über „De-minimis“-Beihil- fen sowie über staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen sind zu beachten. Förderung von Nahwärme- Welche Förderung ist für Gemeinden und Betriebe möglich? und Biogasleitungen ó Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt. Bei der Erzeugung von Strom im Rahmen der Biomassenutzung fällt in erheblichem Maße Wär- ó Gemeinden und Gemeindeverbände können bis me an, die bislang oft nur unzureichend genutzt zu 65 % der zuwendungsfähigen Kosten erhalten. wird. Um die Energieausbeute bei der Nutzung von Biomasse zu optimieren, ist es häufig sinnvoll, ó Je Einzelbetrieb kann die Zuwendung bis zu diese Wärme oder das Biogas selbst an den Ort der 35 % betragen. Wärmenutzung zu transportieren. Daher kommt der Förderung von Nahwärme- und Biogaslei- ó Die Fördersätze können für Maßnahmen, die tungen eine große Bedeutung zu. Ab 2008 werden der Umsetzung eines Integrierten ländlichen daher Investitionen in derartige Leitungssysteme Entwicklungskonzeptes (ILEK) dienen oder im im Rahmen der integrierten ländlichen Entwick- Rahmen eines LEADER-Programms stattfinden, lung (ILE) gefördert. Dorfentwicklungsplanungen um bis zu 10 % gegenüber den Regelfördersät- und Konzepte sollen ggf. die Möglichkeiten einer zen erhöht werden. dezentralen Versorgung mit erneuerbaren Ener- gien und damit verbundene Energieeinsparungen ó Die Förderung erfolgt nach der EG De-minimis- untersuchen und bewerten. VO. Der Gesamtwert der einem Unternehmen ge- währten De-minimis-Beihilfe ist innerhalb von 3 Jahren auf 200.000 Euro begrenzt. Wer kann gefördert werden? ó Gemeinden und Gemeindeverbände Welche Voraussetzungen sind noch ó Natürliche Personen und Personengesellschaften zu erfüllen? sowie juristische Personen des privaten Rechts (land- und forstwirtschaftliche Betriebe). ó Sinnvoll ist es, derartige Investitionen konzeptio- nell in die Entwicklungsplanung eines Dorfes oder der Gemeinde einzubinden. Entsprechende Pla- Was wird gefördert? nungsarbeiten können ebenfalls gefördert werden. Einzelheiten werden von den Ländern geregelt. ó Investitionskosten von Baumaßnahmen für Nahwärme- und Biogasleitungen zur dezentralen ó Die Infrastruktureinrichtungen (Leitungen, Ver- Versorgung mit erneuerbaren Energien. teilersysteme usw.) müssen der Öffentlichkeit un- eingeschränkt – Kapazität und Leistung voraus- ó Notwendige Vorarbeiten (Erhebungen, Untersu- gesetzt – zur Verfügung stehen (sog. „öffentliche chungen, Planungen, einschließlich Leistungen Anschlussmöglichkeit“). von Architekten und Ingenieuren). ó Die Maßnahmen werden nur in Orten mit bis zu 10.000 Einwohnern gefördert. 18
Förderung forstwirt- schaftlicher Maßnahmen Die Forstwirtschaft wird nach § 41 Bundeswaldge- setz (BWaldG) wegen der Nutz-, Schutz- und Erho- lungsfunktionen des Waldes öffentlich gefördert. Die Förderung ist insbesondere auf die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes ge- richtet. Wer kann gefördert werden? • Ausgleich aufforstungsbedingter ó Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Einkommensverluste für einen Zeitraum Sinne des BWaldG, bis zu 15 Jahren (nur für landwirtschaftliche Flächen), sowie ó Natürliche Personen, juristische Personen des • Nachbesserungen. Privat- und öffentlichen Rechts als Besitzer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, außer ó naturnahe Waldbewirtschaftung Bund und Länder. Dazu zählen im einzelnen: • Vorarbeiten (z. B. Untersuchungen, Standortgutachten), Was wird gefördert? • Umbau von Reinbeständen in stabile Laub und Mischbestände, ó Erstaufforstung • waldbauliche Maßnahmen in Jungbeständen, Zur Förderung der Erstaufforstung auf bisher • Bodenschutzkalkung, landwirtschaftlich genutzten bzw. sonstigen • Gestaltung naturnaher Waldränder, Flächen zählen im einzelnen: • insektizidfreier Waldschutz, • Kulturbegründung (Saat, Pflanzung, • Einsatz umweltverträglicher Holzerntever- Kulturvorbereitung), fahren auf sensiblen Waldstandorten sowie • Kulturpflege während der ersten fünf Jahre, • Einsatz von Rückepferden. 19
ó Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse Wie wird gefördert? Dazu zählen im einzelnen: • Erstinvestitionen (erstmalige Beschaffung von Die Förderung der einzelnen Maßnahmen erfolgt Geräten, Maschinen, Waldarbeiterschutz- in Form von Zuschüssen, ihre Höhe ist für die wagen, Anhänger und Anbaugeräte für einzelnen Maßnahmen unterschiedlich und liegt forstliche Betriebsarbeiten, erstmalige Anlage i.d.R. zwischen 30 und 90 % der zuwendungsfä- von Betriebsgebäuden, Holzaufarbeitungs- higen Ausgaben. Die Länder können für bestimmte plätzen sowie Holzhöfen,) Maßnahmen kalkulierte Kostensätze (Pauschalen) • Geschäftsführung (Personal- und Reisekosten, festsetzen. Geschäftskosten, Versicherungskosten etc.), – oder alternativ – • Mobilisierungsprämie für Holz (gefördert Wohin habe ich mich zu wenden? werden die Aufwendungen für die über- betriebliche Holzvermarktung mit einem Die verwaltungsmäßige Abwicklung von forstwirt- Festbetrag je Festmeter vermarkteter schaftlichen Förderungsmaßnahmen obliegt den Holzmenge). zuständigen Behörden der Länder. Anträge auf Förderung von o.g. Maßnahmen werden in der ó Forstwirtschaftliche Infrastruktur Regel von der zuständigen Forstbehörde (Forstamt, Dazu zählen im einzelnen: in einigen Ländern auch von der Forstabteilung • Wegebau (Neubau, Befestigung sowie der Landwirtschaftskammer oder anderen Institu- Grundinstandsetzung forstwirtschaftlicher tionen) entgegengenommen. Interessierte sollten Wege), daher mit der für sie zuständigen Behörde Kontakt • Holzkonservierungsanlagen (Erstinvestitionen aufnehmen. zur Lagerung von Holz und der dafür er- forderlichen konservierenden Behandlung). 20
Förderung von Erzeuger- ó Erzeugergemeinschaften haben eine Anerken- nung nach dem Marktstrukturgesetz vorzu- zusammenschlüssen weisen. Die Förderung von Erzeugerzusammenschlüssen ó Erzeugerzusammenschlüsse, die landwirtschaft- erfolgt im Rahmen der Grundsätze zur Förderung liche Qulitätsprodukte erzeugen, müssen: der Marktstrukturverbesserung. • unabhängig von ihrer Rechtsform – auf Dauer, mindestens aber für fünf Jahre, angelegt sein. Die dem Zusammenschluss Wozu soll die Förderung dienen? zugrunde liegenden Verträge bedürfen der Schriftform und müssen der Zielsetzung Die Förderung zielt darauf ab, durch die Verar- der Förderung entsprechen, beitung und Vermarktung die Wertschöpfung auf • die Mitgliedschaft in einem Zusammenschluss Erzeugerebene zu erhöhen. kann frühestens zum Schluss des dritten vollen Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens ein Jahr, Wer kann gefördert werden? • der dem Zusammenschluss zugrunde liegende Vertrag und sonstige Unterlagen ó Nach dem Marktstrukturgesetz anerkannte müssen die Konzeption des Zusammen- Erzeugergemeinschaften, schlusses aufzeigen, der unter anderem die Mitglieder verpflichten muss, die für die ó Erzeugerzusammenschlüsse, die landwirtschaft- Vermarktung bestimmten Produkte ent- liche Qualitätsprodukte erzeugen. sprechend den vom Zusammenschluss erstellten Anlieferungs- und Vermarktungs- regelungen im Markt anzubieten. Was wird gefördert? ó Investitionen von Erzeugergemeinschaften ó Es ist ein Nachweis über die Wirtschaftlichkeit oder Erzeugerzusammenschlüssen des Vorhabens sowie über normale Absatzmög- Förderungsfähig sind angemessene Aufwen- lichkeiten zu führen. dungen für Investitionen, die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten ó Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, Verar- Widerrufs für den Fall, dass die geförderten beitung oder Vermarktung der landwirtschaftli- • Bauten und baulichen Anlagen innerhalb chen Erzeugnisse dienen. eines Zeitraums von zwölf Jahren ab Fertig- stellung und Die Investitionen können auf den Neu- und Ausbau • technischen Einrichtungen innerhalb eines von Kapazitäten einschließlich technischer Einrich- Zeitraumes von fünf Jahren nach Abschluss tungen oder auf die innerbetriebliche Rationalisie- des Vorhabens rung durch Umbau und/oder Modernisierung von veräußert, verpachtet, stillgelegt oder nicht den technischen Einrichtungen gerichtet sein. Zuwendungsvoraussetzungen entsprechend ver- wendet werden. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden? Welche Fördereinschränkungen gibt es? ó Die Förderung steht nur Erzeugergemeinschaften und Erzeugerzusammenschlüssen, die landwirt- Von der Förderung sind ausgeschlossen: schaftliche Qualitätsprodukte erzeugen, offen, die weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen ó Neuanlagen, wenn dem Aus- oder Umbau vor- Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. Euro handener Anlagen oder dem Ankauf von für erzielen19. das Vorhaben geeigneten Gebäuden, die vor 19 vgl. Artikel 28 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (Abl. L 277 vom 21.10.2005 S. 1 ff.) 21
ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezi- oder nicht zum gleichen Zweck bereits gefördert fischen Hygienevorschriften für Lebensmittel wurden, wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist, tierischen Ursprungs20 sowie für Ölmühlen. ó eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtun- ó Soweit Investitionen den Erwerb von Grundstü- gen und technische Anlagen, cken einschließen, können Aufwendungen zum Grundstückserwerb nur bis zur Höhe von 10 % ó Ersatzbeschaffungen, Eigenleistungen, gebrauch- der zuschussfähigen Gesamtaufwendungen des te Maschinen und Einrichtungen, betreffenden Vorhabens nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 kofinanziert werden. ó Wohnbauten nebst Zubehör, ó Anschaffungskosten für Personenkraftfahrzeuge Wie hoch ist die Förderung? und Vertriebsfahrzeuge, Kosten für Büroeinrich- tungen, Die Förderung erfolgt in Form von Zuschüssen. Die maximalen Fördersätze sind wie folgt gestaffelt: ó Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer, ó bis zu 35 % der förderungsfähigen Aufwen- Kauf von Patenten und Lizenzen sowie Marken, dungen bei Erzeugergemeinschaften und Erzeugerzusammenschlüssen, die weniger als ó Abschreibungsbeiträge für Investitionen, 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro ó Aufwendungen, die unmittelbar der Erzeugung erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf dienen, höchstens 43 Mio. Euro beläuft20. ó Aufwendungen, die dem Absatz auf der ó bis zu 20 % der förderungsfähigen Investiti- Erzeuger- und Einzelhandelsstufe dienen, onskosten bei Erzeugergemeinschaften und Erzeugerzusammenschlüssen, die weniger als ó Aufwendungen für Drittlandsware, 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresum- satz von weniger als 200 Mio. Euro erzielen21. ó Aufwendungen für die Schlachtung von Schwei- nen und Rindern jeweils von der Betäubung/ Unter Einschluss der Investitionszulage darf die Tötung bis einschließlich der Abkühlung der Förderung jedoch nicht mehr als 50 % der förderfä- Schlachtkörper entsprechend Kapitel VII Ziffer higen Investitionskosten betragen. 20 Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen nach dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (ABl. EG Nr. L 214 vom 09.08.2008) 21 vgl. Artikel 28 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (Abl. L 277 vom 21.10.2005 S. 1 ff.) 22
ó Niedersächsisches Ministerium für Ernäh- Allgemeine Hinweise rung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und zur Antragstellung Landesentwicklung Postfach 2 43 | 30002 Hannover Die Durchführung der Maßnahmen der Gemein- ó Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, schaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur Landwirtschaft und des Küstenschutzes“ liegt allein in der Zustän- Natur- und Verbraucherschutz digkeit der Länder. Diese können daher Einschrän- des Landes Nordrhein-Westfalen kungen bei den einzelnen Förderungsgrundsätzen 40190 Düsseldorf vornehmen. Für jeden Antragsteller sind deshalb die Richtlinien seines Landes maßgebend. Diese ó Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, können in einzelnen Punkten von den hier darge- Landwirtschaft und Weinbau stellten Förderungsgrundsätzen abweichen. des Landes Rheinland-Pfalz Es ist daher unerlässlich, dass sich der Antragsteller Postfach 32 69 | 55022 Mainz vor der Planung eines Investitionsvorhabens bei ó Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft den für ihn zuständigen Landesstellen informiert. des Saarlandes Abteilung F Landwirtschaft Franz-Josef-Röder-Str. 17 | 66119 Saarbrücken Weitere Informationen erteilen die Landwirtschaftsministerien der Länder: ó Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ó Ministerium für Ländlichen Raum, Postfach 10 05 10 | 01076 Dresden Ernährung und Verbraucherschutz des Landes Baden-Württemberg ó Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Postfach 10 34 44 | 70029 Stuttgart des Landes Sachsen-Anhalt Postfach 37 62 | 39012 Magdeburg ó Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ó Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt Postfach 22 00 12 | 80535 München und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein ó Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt Postfach 71 51 | 24171 Kiel und Verbraucherschutz des Landes Berlin – IV 21 ó Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Oranienstr. 106 | 10969 Berlin Forsten, Umwelt und Naturschutz Postfach 90 03 65| 99106 Erfurt ó Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg Postfach 60 11 61 | 14411 Potsdam Informationen über Förder- maßnahmen erteilen außerdem: ó Senator für Wirtschaft und Häfen der Freien und Hansestadt Bremen Referat 11 ó die Ämter für Landwirtschaft, Landentwicklung, Postfach 10 15 29 | 28015 Bremen Agrarordnung, Flurneuordnung, Bodenmanage- ment, Ländliche Entwicklung (die Bezeichnung ó Freie und Hansestadt Hamburg ist in den Bundesländern verschieden) Behörde für Wirtschaft und Arbeit Landwirtschaft und Forsten ó die zuständigen Stellen der Landwirtschafts- Postfach 11 21 09 | 20421 Hamburg kammern, ó Hessisches Ministerium für Umwelt, ó die Bezirksregierungen, Energie Landwirtschaft und Verbraucherschutz ó die Bauern- und Gärtnerverbände, Postfach 31 09 | 65021 Wiesbaden ó Ministerium für Landwirtschaft, ó die gemeinnützigen Siedlungs- bzw. Land Umwelt und Verbraucherschutz gesellschaften, des Landes Mecklenburg-Vorpommern 19048 Schwerin ó die zuständigen Forstbehörden (Forstämter). 23
2. Förderung durch die Land- wirtschaftliche Rentenbank Die Landwirtschaftliche Rentenbank (LR) ist die Die Förderung von Dienstleistungseinrichtungen zur Förderbank des Bundes für die Landwirtschaft, die Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Ernährungdwirtschaft und den ländlichen Raum. Bevölkerung, die Dorferneuerung und -entwicklung Insbesondere Aufgaben und Organverfassung der und der Schutz und die Erhaltung des ländlichen Kul- Bank sind im Gesetz über die Landwirtschaftliche turerbes sowie die Entwicklung und Verbesserung der Rentenbank geregelt (veröffentlicht im BGBl. I, Nr. mit der Entwicklung der Landwirtschaft verbundenen 67 S. 3646 vom 20.09.2002). Als bundesunmittel- Infrastruktur sind ebenfalls integraler Bestandteil der bare Anstalt des öffentlichen Rechts steht die LR Fördertätigkeit. unter der Aufsicht der Bundesregierung. Als wichtigstem Produzenten nachwachsender Im Einklang mit der Agrarpolitik der Europäischen Rohstoffe kommt der Landwirtschaft eine beson- Union sowie des Bundes und der Länder erstreckt dere Rolle beim Umbau der Energie- und Rohstoff- sich der Förderauftrag der Landwirtschaftlichen versorgung zu. Für die Landwirtschaft eröffnen Rentenbank nicht nur auf die Förderung landwirt- die erneuerbaren Energien zugleich Absatz- und schaftlicher Unternehmen sowie ihrer Vorleistungs- Einkommenschancen jenseits der Nahrungsmittel- und Absatzstufen. Insbesondere sind die Verbes- erzeugung. Die Verwertung nachwachsender Roh- serung der Strukturverhältnisse des ländlichen stoffe, z.B. in einer Biogasanlage, wird auch für au- Raumes und der Lebensverhältnisse seiner Bewoh- ßerlandwirtschaftliche Unternehmen zunehmend ner einbezogen. interessant. Daher ist sie generell für alle Energie- erzeuger förderfähig, sofern es sich um kleine und Die Landwirtschaftliche Rentenbank bietet Förder- mittlere Unternehmen handelt. Landwirte sowie darlehen für Investitionen in landwirtschaftlichen Be- Unternehmer der Agrar- und Ernährungswirtschaft trieben (einschließlich Forsten und Gartenbau sowie können darüber hinaus Förderdarlehen für die Er- in Unternehmen der Aquakultur und Fischwirtschaft) richtung von Fotovoltaik-, Wind- und Wasserkraft- an. Mit ihren Förderangeboten auch für kleine und anlagen erhalten. So werden Wertschöpfung und mittlere Unternehmen (KMU) der vor- und nachgela- Beschäftigung im ländlichen Raum gestärkt gerten Wirtschaftsbereiche deckt die Rentenbank die und die Umwelt geschützt. gesamte Wertschöpfungskette ab. Neben der Förderung von Investitionen kann die Förderprogramme Bank Finanzierungen auch im Zusammenhang mit der Bewältigung von Schäden etwa durch Naturkata- der Landwirtschaftlichen strophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse Rentenbank anbieten. Bei den Programmkrediten der Rentenbank han- delt es sich um zinsgünstige Darlehen. In den jetzt fünf Förderschwerpunkten Landwirt- schaft, Aquakultur und Fischwirtschaft, Agrar- und Ernährungswirtschaft, Neue Energien sowie Ländliche Entwicklung stehen Förderprogramme für eine Vielzahl von Investitions- und Finanzie- rungsvorhaben zur Verfügung. Beispielhaft werden nachfolgend die beiden Förderschwerpunkte „Land- wirtschaft“ und „Neue Energien“ vorgestellt, die sich unmittelbar an landwirtschaftliche Betriebe richten. 24
Förderschwerpunkt Landwirtschaft Wer kann gefördert werden? Unternehmen der landwirtschaftlichen Primär- produktion. Das sind Unternehmen der Landwirt- schaft, des Garten- und Weinbaus unabhängig von der gewählten Rechtsform und der steuerlichen Einkunftsart. Die Betriebe müssen „kleine und mittlere Un- ternehmen“ (KMU) im Sinne der Definition der EU-Kommission sein. Das sind Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahres- umsatz von höchstens 50.000.000 € oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43.000.000 €. gestaltung erfolgt auf Basis des Risikogerechten Bei gemeinschaftlichem Maschinenkauf von Zinssystems (RGZS) der deutschen Förderbanken. Es Landwirten – auch im Rahmen von speziell dafür werden in Abhängigkeit von der Bonität des Kredit- gegründeten Personengesellschaften – wird dieser nehmers und der Qualität der Kreditsicherheiten Zinsbonus ebenfalls gewährt. Die Maschinen dür- verschiedene Preisklassen angeboten. Der Sollzins- fen aber nur auf selbst bewirtschafteten Flächen satz für den Kreditnehmer darf die aus der Mar- eingesetzt werden. genvorgabe des RGZS ermittelte Zinsobergrenze Forstwirtschaftliche Unternehmen sowie landwirt- nicht überschreiten. Die Darlehen werden von der schaftliche Lohnunternehmen sind in den Förder Landwirtschaftlichen Rentenbank zu 100 % ausge- programmen des Schwerpunktes „Agrar- und zahlt. Die Hausbank ist berechtigt, bei Darlehen bis Ernährungswirtschaft“ antragsberechtigt. einschließlich 125.000 € eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 1 % einzubehalten. Welche Förderung erhält das investierende Unternehmen? Die Kredite sollen je Kreditnehmer und Jahr 10.000.000 € nicht übersteigen. Dieser Darlehens- Die aktuellen Konditionen sind im Internet unter höchstbetrag kann durch beihilferechtliche Vorga- www.rentenbank.de zu finden. Die Konditionen- ben begrenzt sein. Die Landwirtschaftliche Rentenbank vergibt die Darlehen nicht direkt, sondern über die vom Kre- ditnehmer gewählte Hausbank. Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stellen. Der Kreditnehmer hat gegenüber der Hausbank die zweckgebundene Mittelverwendung nachzuweisen. Außerplanmäßige Rückzahlungen sind für die Dau- er der Sollzinsbindung nicht zulässig. Nach Ablauf der Sollzinsbindung unterbreitet die Rentenbank ein Zinsanpassungsangebot auf der Basis der dann geltenden Kapitalmarktbedingungen. Die Darlehen können mit anderen Fördermaßnah- men, z. B. AFP oder Diversifizierungsförderung kombiniert werden. Dabei sind je nach Vorhaben und Kreditnehmer unterschiedliche Beihilfeober- grenzen einzuhalten. Weitere Informationen finden Sie in dem Beihilfemerkblatt der Landwirtschaft- lichen Rentenbank unter www.rentenbank.de. 25
Förderprogramm „Wachstum“ Die Landwirtschaftliche Rentenbank fördert mit Was wird gefördert? diesem Programm Investitionen in der Landwirt- schaft, die zur Steigerung der Wettbewerbs- ó Bau, Erwerb und Modernisierung von Wirt- fähigkeit des Sektors beitragen. Dazu gehören schaftsgebäuden sowie baulichen Anlagen, Maßnahmen zur Senkung der Produktionskosten z.B. Ställe, Hallen genauso wie die Verbesserung und Umstellung der Produktions- und Arbeitsbedingungen. ó Errichtung, Erwerb und Modernisierung von technischen Anlagen, z.B. Melktechnik, Fütte- Junge Landwirte unter 41 Jahren, die als Einzel rungstechnik, Stalleinrichtung unternehmer tätig sind, erhalten in diesem Prog ramm einen zusätzlichen Zinsbonus („LR-Top“- ó Erwerb von Flächen Konditionen). Das gleiche gilt auch für Personen- gesellschaften, soweit mindestens ein Mitgesell- ó Kauf von Maschinen, z.B. Schlepper, Mäh- schafter die Altersgrenze von 41 Jahren noch nicht drescher erreicht hat. Bei gemeinschaftlichem Maschinenkauf von ó Anlage von Dauerkulturen Landwirten – auch im Rahmen von speziell dafür gegründeten Personengesellschaften – wird dieser ó Allgemeine Aufwendungen im Zusammen- Zinsbonus ebenfalls gewährt. Die Maschinen dür- hang mit den genannten Investitionen fen aber nur auf selbst bewirtschafteten Flächen eingesetzt werden. 26
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