Foundation Governance - Verantwortung und Überwachung des Vorstandes - Referent RA Dr. Ferdinand Müller Fachanwalt für Steuerrecht sowie für ...

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Foundation Governance - Verantwortung und Überwachung des Vorstandes - Referent RA Dr. Ferdinand Müller Fachanwalt für Steuerrecht sowie für ...
Foundation Governance –
 Verantwortung und
 Überwachung des Vorstandes

19. Arbeitskreis Stiftungsprivatrecht am 8. März 2018,
Bucerius Law School, Hamburg

Referent RA Dr. Ferdinand Müller
Fachanwalt für Steuerrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Übersicht
• Ausgangssituation/Kapitalmarkt

• Grundlagen der Verantwortung

• Haftung des Vorstands

• Organhaftung aktuell/ Praxisbeispiele

• Foundation Governance

• Unterschiede zwischen Stiftung und AG

• Fazit

• Diskussion/Schlusszitate

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Ausgangssituation/Kapitalmarkt

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Grundlagen der Verantwortung

     ➢ Gesetzliche Grundlagen weit verteilt

     ➢ Bundesrecht (BGB/ AO), Landesrecht, Satzung

     ➢ Testament

     ➢ evtl. Aufsichtsrecht (VAG; KAGB; KWG)

     ➢ § 85 BGB

     ➢ Auftragsrecht, §§ 664 - 670 BGB

     ➢ AktG mittelbar

     ➢ Dt. Corporate Governance Codex (AG) versa „Grundsätze guter Stiftungsführung“

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Haftung des Vorstands
     ➢ §§ 86, 27 III BGB
             ➢   §§ 664 - 670 BGB: ertragsbringende Anlage versa Kapitalerhalt
             ➢   Pflicht zu Umschichtungsmaßnahmen/Rücklagenbildung
             ➢   allgemeine Anlagegrundsätze; Satzung

     ➢ § 85 BGB: Stiftungsgeschäft
             ➢ eigene Strategie –Konsequenzen –Anpassungen
             ➢ Sonstige allg. Grundsätze der sorgfältigen Verwaltung:
             ➢ §§ 1807, 1806 BGB ?
             ➢ Gebot des „sichereren Wegs“ ?
             ➢ Gesamtportfolio versa Einzelanlage
             ➢ Streuung/Diversifikation
             ➢ Umschichtungsgewinne, Erträge, Rücklagen nach der AO
             ➢ ex ante- Sicht
             ➢ Landesrecht (Grds. der Vermögenserhaltung; kein Verbrauch)
             ➢ gewinnbringende Ertragsquelle; Stückelung

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Sonderfall: Stiftung mit Unternehmensverbund

     ➢ Pflicht zur Streuung ?
             ➢ Spannungsverhältnis:     Rendite/Risiko- Verhältnis
             ➢ Kapitalerhaltung versus zeitnahe Mittelverwendung (= dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des
               Stiftungszwecks) sowie Nachhaltigkeitsgrundsatz; Umschichtungsgewinne; Langzeitbetrachtungen;
             ➢ Darlehen an Mittelstand? Vgl. FG Münster, 11.12.2014: Ausreichende Besicherung? Insolvenzrisiko, u.a.
             ➢ Vorstand schuldet ordnungsgemäße Geschäftsführung „mit treuhänderischer Funktion“, bei schuldhafter
               Verletzung der Geschäftsführerpflichten: Haftung auf Schadensersatz, § 280 I 2 BGB, § 276
               BGB/Dienstvertrag; § 287 ZPO

     ➢ Unentgeltliche Tätigkeit/ Vergütung bis EUR 720: Vorsatz und grobe
       Fahrlässigkeit § 31 a BGB; Bedeutung der (ggfs. zusätzlichen)
       Satzungsregelungen

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1. Praxisfall LG Stuttgart
              BGH, vom 20.11.2014, III ZR 509/13; NZG 2015, 38 - Schaden durch
              Vermögensanlage

             Ausgangspunkt:
             Schaden durch falsche Vermögensanlage; Verletzung der Pflicht zur Erhaltung des
             Stiftungsvermögens; Verwaltung des Vermögens; Vorstand kann sich nicht darauf berufen, dass
             für den von ihm herbeigeführten Schaden andere Stiftungsorgane (Beirat/Kuratorium)
             mitverantwortlich sind.
             Gegebenenfalls besteht Regressanspruch im Innenverhältnis gegen anderes Stiftungsorgan als
             Gesamtschuldner, §§ 421 ff. BGB
             - keine vollständige Delegation in der Vermögensverwaltung zulässig
             - Möglichkeit der Abstimmung von Anlageentscheidungen

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2. OLG Frankfurt (28.1.2015, NZG 2015, 600 ff.)
     Urteil betrifft Haftung einer Bank gegenüber einer Stiftung wegen nicht anlagen- und anlegergerechter
     Anlageberatung; aber: Gericht hat ausgeführt, dass der Vorstand aus stiftungsrechtlichen Gründen nicht
     das Risiko eingehen darf, das Stiftungskapital durch „riskante“ Anlagegeschäfte zu mindern. Die Anlage in
     einen geschlossenen Immobilienfonds (mit Fremdwährung) begründet aber dieses Risiko und damit
     besteht schon bei derartigen Vermögensanlagen latent grundsätzlich auch eine Haftung des Vorstands
     (intern), ggfs. neben der Bank.
     OLG Oldenburg, vgl. npoR 2014, 134: „Vermögenserhaltung“ >> „..enge Grenzen für den Vorstand, bei
     der Entscheidung, Stiftungskapital am freien Markt anzulegen…“ ; a. A.: Verwaltungsgericht Ansbach,
     Urt. vom 18.6.2012:

     Zeitfaktor relevant? Gericht: Nicht allein hoher Ertrag entscheidend. Treuhandfunktion des Organs/
     Verlustrisiko abschätzen
             a.) Tendenz Zivilgerichte: Haftungsvermeidung im Focus ; anders: Verwaltungs- und
             Finanzgerichtsbarkeit: gewisse Risiken nicht per se ausgeschlossen
             b.) Niedrigzinsphase als Problem: Anlageklassen / Ruf nach dem Gesetzgeber nach Regelungen
             der Anlagepolitik zur Ermöglichung (Mehr-) Rendite sinnvoll?

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LG Stuttgart zur Organhaftung
LG Stuttgart/ Richterliche Hinweise in AZ: 25 O 289/16:
     ➢ Alleiniger Stiftungsvorstand vergibt Darlehen an Schweizer Investment AG zu 6 % Zins, ohne
       Sicherheiten, die Darlehenssumme entspricht 60 % des Stiftungsgrundstockkapitals bei laufendem
       Vermögensverwaltungsvertrag auf Telefax-Weisung des Vorstands an die Bank. Später, nach dem Tode
       des Alleinvorstands, werden drei Beiratsmitglieder bestellt und
     ➢ ein stellvertretendes Vorstandmitglied im Ehrenamt wird neben einem geschäftsführenden Vorstand
       bestellt.
     ➢ Kenntnis und Mitwirkung an der Anlageentscheidung sind für etwaige Haftung dem Grunde nach
       erforderlich
     ➢ Business judgement rule, auch ohne damalige Regelung im BGB, kommt analog zur Anwendung.
     ➢ Satzungsmäßige Haftungsbeschränkungen des Stifters (auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) können
       auch hauptamtliche Vorstände einschließen, die wie ehrenamtliche beschränkt, d.h. nur bei grober
       Fahrlässigkeit und Vorsatz zivil- und stiftungsrechtlich der Stiftung gegenüber haften.
     ➢ Später, nach einer Anlageentscheidung eintretende Beiratsmitglieder, haften mangels Kausalität nicht.
     ➢ Im Übrigen ist Beweislast für eine grobe Fahrlässigkeit des Beirats oder Vorstands vom jeweiligen
       Kläger voll zu beweisen (besondere Beweislastregeln im BGB schlagen auch bei satzungsmäßiger
       Haftungsbeschränkung durch).

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Foundation Governance

             ➢ Bezweckt die Gewährleistung einer guten und verantwortungsvollen Verwaltung
             der Stiftung, mit dem Ziel, die Stiftung zu erhalten und ihren Zweck nachhaltig, d. h.
             dauerhaft, zu erfüllen. Dabei gibt es mannigfaltige Orientierungen:

                           A. Grundsätze guter Stiftungsführung („informiert handeln“,
                           Beiratsorgane unabhängig; zeitnahes u. vollständiges
                           Rechnungswesen, Vermeidung von Interessenkonflikten, u.a.)

                           B. Corporate Governance Codex allenfalls analog (Zusammenwirken
                           von Vorstand und AR, Informationen als gemeinsame Aufgabe der
                           Gremien, jedoch: Besonderheiten des Stiftungsrechts;
                           Transparenzpflichten nicht übertragbar; Vorstand im Stiftungsrecht
                           stärker, da vom Stifter eingesetzt und nicht vom primär vom
                           Aufsichtsrat, längere Amtszeiten)

                           C. KWG-Regelungen für Leiter von großen Organisationen
                           (vgl.§§ 25 a, 25 c KWG) analog

                           D. Stifterautonomie (Einsetzung eines fakultativen Stiftungsrats;
                           Einsetzung eines Stiftungs-Beirats als drittes Organ, falls zusätzlicher
                           Sachverstand z. B. bei gesellschaftsrechtl. Beteiligungen erforderlich)

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Foundation Governance

        ➢ Business judgement rule (§ 93 I 2 AktG analog) für den Stiftungsvorstand:
         ex-ante-Sicht: keine Pflichtverletzung, wenn bei Anlageentscheidung
         vernünftiger Weise angenommen werden darf, aufgrund angemessener
         Information zum Wohle der Stiftung zu handeln;

        ➢ Binnenhaftung, abgesehen von landesrechtlichen Eingriffsmöglichkeiten der
         Aufsicht

        ➢ Keine Haftung, falls auf Grundlage „angemessener Information“ zum Wohle
        der Gesellschaft/Stiftung gehandelt wird; Abwägung

        ➢ sog. “Black-Box-Investments“; vertretbar? maßgebend Zweck u. Größe;
        Definition der „Vertretbarkeit“ umstritten

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Foundation Governance
      Risiken im Organbereich
                ➢ ehrenamtliche Mitglieder mit beschränkter Zeit; Regelung Organnachfolge
                ➢ oft kein satzungsmäßiges Aufsichtsorgan; Vorstandsbesetzung
                ➢ oft kein geregeltes Verfahren zur Vergabe von Zuwendungen
                ➢ kein internes Berichtswesen (BWA) sowie Bericht von Vorstand an
                  Beirat/Kuratorium oft in Satzung ungeregelt, aber regelbar.
                ➢ Zahl u. Größe der Stiftungsorgane Vermögen u. Komplexität angepasst

      Problem: Stifter oft zuerst selbst als Vorstand; Gewohnheitsprobleme mit der
               eigenen Kontrolle neben den staatlichen Behörden.

      Ziel: Organisation und Kontrolle der Abläufe, Berichtssystem, Schaffung einer
      Organisationsstruktur, die die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen vereinfacht bzw.
      ermöglicht (vgl. dazu die BGH- Rechtsprechung zu den Organisationspflichten eines
      GmbH-Geschäftsführers (BGH, AZ: II ZR 243/11). Anwendbarkeit im Stiftungszivilrecht:
      Taggenaue und punktgenaue Info? Alle Vermögensverwaltungs- Bereiche?

      ➢      “Übersicht über wirtschaftliche und finanzielle Situation“ (BGH)

      ➢      Vermeidung von Haftungsrisiken/ Outsourcing von Risiken /Wirtschaftsprüfer und
             Steuerberater/ Buchhaltung / Haushaltsplan / Bank / Controlling
             /Vermögensverwaltungsvertrag, Tax-Compliance: AEAO zu § 153 Nr. 2.6.
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Foundation Governance
        Entlastung

        Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Organmitglieder bei juristischen
        Personen.

        ➢ Umfasst werden Ansprüche, die bekannt waren oder bekannt sein mussten. Im
             Gesellschaftsrecht ist Entlastung grundsätzlich anerkannt

        ➢ wird im Regelfall durch die Hauptversammlung/Gesellschafterversammlung (Organe)
             erteilt. Einschränkung bei der Aktiengesellschaft, § 120 Abs. 2 S. 2 AktG (kein Verzicht
             auf Ansprüche gegen den Vorstand/Vorstandsmitglieder). BGH, 21.4.1997, II ZR 175/95
             „ARAG/Garmenbeck“ auch im Stiftungsrecht? Nur bei kontrollierendem Stiftungsrat
             wegen § 111 AktG; sogfältige Risikoanalyse des Beirats; weiter Ermessenspielraum des
             Vorstands bei Leitung der Geschäfte im Aktienrecht; Beachtung der Wertungen von
             Satzung und § 31 a BGB im Stiftungszivilrecht.

        ➢ Entlastung bei Stiftung umstritten. Jedenfalls dann, wenn weiteres Kontrollorgan vom
             Stifter bestellt ist (Beirat/Kuratorium). Keine Selbstentlastung oder Entlastung durch
             übrige Vorstandsmitgliedern möglich.
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Unterschiede bei der Stiftung zur AG

➢ Verselbstständigte Vermögensmasse ohne Mitglieder/Gesellschafter/ keine Eigentümer der Stiftung

➢ Einstufiger Organisationsaufbau bei der Stiftung; Stiftungsrat als Signal für Professionalisierung

    und Qualitätssicherung

➢ Ansprüche der Stiftung /Verfügungsbefugnis- Stiftung als Eigentümerin des Vermögens

➢ Stiftungsaufsicht/ Finanzamt/ Aufsichtsorgane : Satzungsregelungen contra fehlende
  Satzungsregelung; Stiftungsrat kann auch operativ tätig werden, falls so bestimmt.

➢ Steuerberatung/Buchhaltung als weitere Kontrollinstanz

➢ Kontrolldichte: Unterschiedliche und nur fakultative Beiräte im Stiftungsrecht
  (Beratungsbeirat/Kontrollbeirat); Erteilung der Entlastung als Kompetenzregelung satzungsrechtlich
  regelbar. Willensbildung bei der Stiftung einzig beim Vorstand; keine Hauptversammlung als
    Willensbildungsorgan; Kompetenzen des Vorstand vor dem Hintergrund der Stiftungsaufsicht

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Unterschiede zwischen Stiftung und AG
Gemeinnützigkeitsrecht:

➢ „Keine konkreten Vorgaben zur Verwaltung des Stiftungsvermögens“

➢ Analogie zu versicherungsaufsichtsrechtlichen Anlagegrundsätzen möglich?

➢ Aber: Verwaltung eigenen Vermögens; keine Risikoobergrenzen.

➢ Anlagerichtlinien / (Gesamt-)Portfolio-Betrachtung/ Immobilienverwaltung versus Kapitalverwaltung
Kerngebot:   „Sorgfältige Abwägung von Rendite-/Risikogesichtspunkten – ex ante – zur Erzielung
             angemessener Erträge zur Erfüllung des satzungsmäßigen Zwecks (Zwecke)“…

Dabei zu beachten:

a.           Kernaufgabe der Vermögensbewirtschaftung (Vorstand)

b.           Spekulationsverbot (Unvertretbarkeit/Risikoobergrenze)

c.           Dokumentation (Entscheidungs-/Abwägungsprozesse)

d.           Gebot der Vermögenserhaltung (alle Landesgesetze und Satzung)

e.           Bilanzielle Vorsichtsmaßnahmen
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Fazit
1. Verantwortung des Vorstands bestimmt sich wie folgt:
               a.) vorrangig nach der Stiftungssatzung (i. V. mit BGB)

               b.) zusätzlich aus dem jeweiligen Landesstiftungsrecht,

               c.) vor allem nach Anlage(-strategie)-Richtlinien (Stifter oder Vorstand); Blick auf das
                   Gesamtvermögen/Portfolio

➢ AO:        mehr „mittelverwendungsorientiert“; >> Finanzamtskontrolle

➢ BGB und AO (Bundesrecht) fordern „wirtschaftlich angemessene Anlagestrategie, stets zu überprüfen“
  (laufender Prozess)

➢ AO: „wirtschaftlich weiter Ermessensspielraum des Vorstands bei
  Anlageentscheidungen und Leitung der Geschäfte“ (auch BFH bei Veräußerungsvorgang, vgl. BFH, 29.2.08,
  I B 159 /07), insb. falls keine Stifterregelung…“

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Fazit
2. Überwachung des Vorstands richtet sich nach dem Gesetz und Satzung wie folgt:
1.   Satzungsmäßiges Kontrollgremium (fakultativ) mit Kontrollfunktion konkret bestellt; evtl. Beirat als 3. Organ

     Zweck: Einbindung von fachlichem Sachverstand, persönlicher Kompetenz, äußeres Ansehen.

2. Regierungspräsidium/Stiftungsaufsichtsbehörde (Verwendung von Mitteln für die satzungsmäßigen Zwecke; Überprüfung des
   Kapitalerhalts)

3.   Steuerverwaltung (Überprüfung und Kontrolle der zeitnahen Mittelverwendung)

4.   AEAO zu § 153: „Hat die Stiftung ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingerichtet, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten
     dient, kann dies ggfs. ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder Leichtfertigkeit sprechen kann.“

5.   Keine Mitwirkungs-/Aufsichts-/Kontrollpflichten durch durch Destinatäre, da grds. keine eigenen Leistungsansprüche.

Tipps:

➢ D & O-Versicherungen (Pflicht der Stiftung zur Entlassung des Vorstands bei Inanspruchnahme/ Innenhaftung?)

➢ Bankauswahl (BFH-Rechtsprechung); Deutsches Großbankinstitut versus kleiner Vermögensverwalter mit zusätzlicher Depotbank

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Diskussion und Schlusszitate

  „He that cannot abide a bad market, deserves not a
             good one“ (John Ray, Proverb, 1670)

  „Preis ist, was man bezahlt.“                                 An der Börse ist alles möglich:
                                                                          auch das
                                                                    Gegenteil“(Kostolany).
  Wert ist, was man bekommt.“
    (Warren Buffett)

                       „Besitzer von Zinspapieren schlafen gut, Aktionäre leben gut
                                  (Kostolany).“
             „Börsenspekulation ist wie eine Skatpartie: Man muss
             mit guten Karten mehr gewinnen als man mit schlechten verliert.“

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