Neuer Lohnausweis Jakob Rütsche, Vorsteher Steuerverwaltung Heinz Dennenmoser, Leiter Abteilung Natürliche Personen
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Steuerverwaltung Neuer Lohnausweis Jakob Rütsche, Vorsteher Steuerverwaltung Heinz Dennenmoser, Leiter Abteilung Natürliche Personen
Steuerverwaltung Inhaltsübersicht • Allgemeines • Bescheinigungspflicht / Pflichtverletzung • Die notwendigen Angaben im Lohnausweis • Nicht zu deklarierende Leistungen • Spesen / Berufsauslagen • Tipps 24.11.2006 Informationen zum neuen Lohnausweis 2
Steuerverwaltung Inhaltsübersicht • Allgemeines • Bescheinigungspflicht / Pflichtverletzung • Die notwendigen Angaben im Lohnausweis • Nicht zu deklarierende Leistungen • Spesen / Berufsauslagen • Tipps 24.11.2006 Informationen zum neuen Lohnausweis 3
Steuerverwaltung Ausgangslage NLA • Lohnausweisformular seit Inkrafttreten DBG per 1.1.1995 unverändert • Verabschiedung erster Entwurf einer Arbeitsgruppe am 18.8.2000 • Beschluss SSK: Konsultation bzw. Information der Arbeitgeber, Versicherer bzw. deren Verbände am 29.3.2001 • heftige Opposition am vorgestellten Lohnausweis (NLA), trotz der vorgängigen Kontakte und Vernehmlassungen • SSK setzte eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der Wirtschaft und Behörden ein (AGLA) 24.11.2006 Informationen zum neuen Lohnausweis 4
Steuerverwaltung Ausgangslage NLA • generelle Einführung des NLA geplant für 2006 • Aussprache bei BR Merz zwischen der FDK und den Spitzenverbänden der Wirtschaft 24. November 2004 – Pilotprojekt bei Arbeitgebern – Verschiebung der Einführung auf das Jahr 2007 • Schlussbericht Arbeitsgruppe 12. Juni 2006 • Schweizerischer Gewerbeverband wehrt sich gegen die Einführung 2007 und verlangt weitere Modifikation • FDK lehnt weitere Verhandlungen ab 24.11.2006 Informationen zum neuen Lohnausweis 5
Steuerverwaltung Ausgangslage NLA Erkenntnisse aus Pilotprojekt Einführung NLA in Steuerperiode 2007 • Ausnahmen, wenn - Lohnausweis für Löhne des Jahres 2007 bereits im Kalenderjahr 2007 ausgestellt werden müssen - Arbeitgeber kann den Neuen Lohnausweis aus technischen Gründen für die Steuerperiode 2007 (Löhne 2007) nicht rechtzeitig einführen • Privatanteil Geschäftswagen monatlich maximal 0,8% vom Kaufpreis des Geschäftswagens, exkl. MWSt • sprachliche Überarbeitung der in französischer Sprache verfassten Wegleitung 24.11.2006 Informationen zum neuen Lohnausweis 6
Steuerverwaltung Zielsetzungen für NLA • StHG-konformer Lohnausweis (LA) • gesamtschweizerisch einheitlicher LA • Anpassung LA an einjähriges Postnumerandosystem • Harmonisierung LA mit den übrigen Bereichen des Abgaberechts • multifunktionales Formulars • Deklaration nur der notwendigen Angaben • Beschränkung auf die Deklaration der steuerbaren Einkünfte • Deklaration der Gehaltsnebenleistungen • Verbesserung der Übersichtlichkeit • Verbesserung der Scanningtauglichkeit • Gewährleistung des Datenschutzes 24.11.2006 Informationen zum neuen Lohnausweis 7
Steuerverwaltung Auswirkungen NLA • materieller Gehalt – angestrebte Verbesserungen können erreicht werden – Einigung umstrittener Punkte (Privatanteil Fahrzeug, Aus- und Weiterbildungskosten) – Vereinfachung der Deklarationspflicht gegenüber heute – alte Weisungen aus dem Jahr 1995 sind deutlich strenger abgefasst als die neuen Vorschriften • Übergangszeit – bisher genehmigte Spesenreglemente • behalten Gültigkeit • Anpassung auf Verlangen Arbeitgeber 24.11.2006 Informationen zum neuen Lohnausweis 8
Steuerverwaltung Informationen NLA www.steuerkonferenz.ch • Lohnausweis zum Ausfüllen; • kurze und ausführliche Anleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises; • weitere Angaben zum NLA 24.11.2006 Informationen zum neuen Lohnausweis 9
Steuerverwaltung Inhaltsübersicht • Allgemeines • Bescheinigungspflicht / Pflichtverletzung • Die notwendigen Angaben im Lohnausweis • Nicht zu deklarierende Leistungen • Spesen / Berufsauslagen • Tipps 24.11.2006 Informationen zum neuen Lohnausweis 10
Steuerverwaltung Bescheinigungspflicht Grundsatz • Arbeitgeber ist zur Lohnausweiserstellung verpflichtet • im Lohnausweis sind sämtliche Leistungen zu deklarieren • Gehalt • Gehaltsnebenleistungen (fringe benefits) • Pauschalspesen • Fahrzeuge • Vergünstigungen • unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort 24.11.2006 Informationen zum neuen Lohnausweis 11
Steuerverwaltung Pflichtverletzung Folgen Wer einen Lohnausweis nicht oder falsch ausfüllt, kann • bestraft werden • haftbar gemacht werden 24.11.2006 Informationen zum neuen Lohnausweis 12
Steuerverwaltung Übergangsregelung zum NLA • Welche Kulanz ist seitens der Steuerbehörden zu erwarten? • In welchen Fällen wird ein Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren gegen einen Steuerpflichtigen eröffnet? • In welchen Fällen muss der Arbeitgeber, welcher einen falschen Lohnausweis ausgestellt hat, eventuell mit einem Bussenver- fahren rechnen? Antworten dazu finden Sie unter: http://www.steuerkonferenz.ch/pdf/2005_Uebergangsregelung_neu_d.pdf und in den „Häufig gestellten Fragen“ (FAQ) auf der Homepage der Schweizerischen Steuerkonferenz (www.steuerkonferenz.ch). 24.11.2006 Informationen zum neuen Lohnausweis 13
Steuerverwaltung Inhaltsübersicht • Allgemeines • Bescheinigungspflicht / Pflichtverletzung • Die notwendigen Angaben im Lohnausweis • Nicht zu deklarierende Leistungen • Spesen / Berufsauslagen • Tipps 24.11.2006 Informationen zum neuen Lohnausweis 14
Steuerverwaltung Allgemeines § 19 StG (Art. 17 Abs. 1 DBG) Steuerbar sind alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte. 24.11.2006 Informationen zum neuen Lohnausweis 15
Steuerverwaltung Naturalleistungen § 18 Abs. 2 St G / Art. 16 Abs. 2 DBG: • Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes • Sie werden nach ihrem Marktwert bemessen 24.11.2006 Informationen zum neuen Lohnausweis 16
Steuerverwaltung Lohn Im NLA Feld 1 sind sämtliche Bezüge inklusive aller Zulagen zu bescheinigen: • Das ordentliche Salär (Rz 14) • Sämtliche Zulagen – Kinder-/Familienzulagen, Schicht-, Pikett-, Versetzungs-, Nacht-, Sonntags-, Schmutz- und Wegzulagen, Prämien (Rz 15) • Provisionen • Vergütungen für den Arbeitsweg • Alle Barbeiträge an die auswärtige Verpflegung am Arbeitsort 24.11.2006 Informationen zum neuen Lohnausweis 17
Steuerverwaltung Gehaltsnebenleistungen (fringe benefits) Definition des Begriffes: Gehaltsnebenleistungen sind Leistungen, die nicht in Geldform ausgerichtet resp. verbilligt oder gratis abgegeben werden. 24.11.2006 Informationen zum neuen Lohnausweis 18
Steuerverwaltung Fringe benefits Verpflegung/Unterkunft • Feld 2.1 Verpflegung und Unterkunft, Bewertung nach Merkblatt N2 Erfolgt ein Lohnabzug mindestens in der Höhe der Ansätze gemäss N2 muss dieses Feld nicht ausgefüllt werden. – Entschädigung CHF 200.- in bar für Mittagsentschädigung am Arbeitsort • Muss unter Ziffer 1 als Lohn ausgewiesen werden und ist vollumfänglich AHV-pflichtig • Kein Vermerk im Feld G, da vollumfänglich Lohnbestandteil • Bei bereits genehmigten Spesenreglementen bleibt dieser Betrag weiterhin steuerfrei, jedoch Kreuz im Feld G – Lunchchecks im Wert von CHF 180.-, keine Addition als Lohnbestandteil, keine AHV-Pflicht, jedoch Kreuz im Feld G 24.11.2006 Informationen zum neuen Lohnausweis 19
Steuerverwaltung Fringe benefits Geschäftswagen • Feld 2.2 Privatanteil Geschäftswagen – 0,8% des Kaufpreises (exkl. MWSt), mind. CHF 150/Mt. – Übernahme beträchtlicher Kosten durch den Arbeitnehmer, keine Aufrechnung, Bemerkung unter Ziffer 15 – Effektive Berechnung des Privatanteils möglich, wenn ein Bordbuch geführt wird.Abrechnung der privat gefahrenen Kilometer mit dem entsprechenden Kilometersatz (Fr. 0.70). – Erhebliche Einschränkung des Privatgebrauchs (z.B. Werkstattwagen), keine Aufrechnung – In allen Fällen ist im Lohnausweis Feld F anzukreuzen • Privatanteil unterliegt auch der AHV-Pflicht • Mitarbeiter kann in privater Steuererklärung keinen Arbeitswegabzug beanspruchen • Keine Geschäftswagenregelung notwendig 24.11.2006 Informationen zum neuen Lohnausweis 20
Steuerverwaltung Fringe benefits Geschäftswagen Verschiedene Variationen • Finanzierung bar oder Leasing (durch Geschäft) • Poolwagen • Privatnutzung voll oder nur für Arbeitsweg • Muss Auto auf Firma lauten oder auf Mitarbeiter? • Leasing privat (Leasing-Gebühren durch Firma bezahlt) • Muss der Mitarbeiter Teile der Kosten selber tragen? • Montagewagen • Autopauschale / Autospesen • Km-Pauschale 24.11.2006 Informationen zum neuen Lohnausweis 21
Steuerverwaltung Fringe benefits Geschäftswagen Definition Geschäftsauto • Ein Geschäftsauto lautet auf die Firma (Kauf oder Leasing) oder wurde durch die Firma vom Mitarbeiter abgekauft. • Sämtliche Unterhaltskosten / Abgaben werden durch die Firma getragen. • Kein Geschäftsauto ist es, wenn der Leasing-Vertrag auf den Mitarbeiter lautet und die Firma die Kosten dem Mitarbeiter vergütet (= Privatauto) • Nicht jedes Geschäftsauto kommt auf den Lohnausweis (2.2). Feld F muss jedoch mit wenigen Ausnahmen (z.B. Poolwagen) immer angekreuzt werden. 24.11.2006 Informationen zum neuen Lohnausweis 22
Steuerverwaltung Fringe benefits Transport • Buchstabe F – Zur Verfügung stellen eines Geschäftswagens – Beförderung zum Arbeitsort (z.B. Sammeltransporte) – Vergütung der effektiven Autokilometer (Aussendienstpersonal, wenn von zu Hause abgerechnet) – Zur Verfügung stellen eines Generalabonnements 24.11.2006 Informationen zum neuen Lohnausweis 23
Steuerverwaltung Fringe benefits Andere Leistungen • Feld 2.3 andere (oder Feld 7) – Eine Angabe hat zu erfolgen, wenn die Leistung bewertbar ist. Eine Bewertung hat zum Marktwert bzw. Verkehrswert zu erfolgen. Dabei gilt der im Markt üblicherweise zu bezahlende bzw. der üblicherweise ausgehandelte Preis. – Werden mehrere solcher Leistungen entrichtet, so sind sie zu bezeichnen und die Werte separat aufzuführen. 24.11.2006 Informationen zum neuen Lohnausweis 24
Steuerverwaltung Fringe benefits Andere Leistungen • Feld 7 – Trinkgelder (es gilt AHV-Regelung: Deklaration nur, wenn sie einen wesentlichen Teil des Lohnes ausmachen) – Taggelder von Versicherungen • Arbeitslosenversicherung • EO – Vom Arbeitgeber übernommene Beiträge an Einrichtungen der kollektiven beruflichen Vorsorge (können unter Feld 10 des LA wieder in Abzug gebracht werden) – Beiträge des Arbeitgebers an Versicherungen • Krankenkassen • Zusatzversicherung zur obligatorischen NBUV (nur soweit Einzelverträge bestehen, nicht bei Kollektivversicherungen) • Alle Formen der freien Vorsorge – Beiträge an Säule 3a – Übernommene Quellensteuern – Vom Arbeitgeber für Kinder des Arbeitnehmers bezahlte Schulgelder 24.11.2006 Informationen zum neuen Lohnausweis 25
Steuerverwaltung Fringe benefits Rabatte • Feld 14 – Wenn der Bezug von Waren oder Dienstleistungen des Arbeitgebers gratis oder zu einem besonders tiefen Vorzugspreis erfolgt. – Kein Hinweis notwendig, wenn es sich bei der Gehaltsneben- leistung um eine Vergünstigung handelt, die gemäss den AHV- Richtlinien als geringfügig betrachtet wird. Als geringfügig gelten die branchenüblichen Rabatte, sofern der Arbeitgeber die Waren usw. dem Arbeitnehmer ausschliesslich zu dessen Eigengebrauch und zu einem Preis, der mindestens die Selbstkosten deckt, zukommen lässt. 24.11.2006 Informationen zum neuen Lohnausweis 26
Steuerverwaltung Inhaltsübersicht • Allgemeines • Bescheinigungspflicht / Pflichtverletzung • Die notwendigen Angaben im Lohnausweis • Nicht zu deklarierende Leistungen • Spesen / Berufsauslagen • Tipps 24.11.2006 Informationen zum neuen Lohnausweis 27
Steuerverwaltung Nicht zu deklarierende Leistungen • Gratis abgegebene Halbtaxabonnemente der SBB • Generalabonnemente steuerfrei, wenn vorwiegend geschäftlich genutzt, Hinweis Feld F • REKA-Check-Vergünstigungen bis CHF 600 jährlich (zu deklarieren sind lediglich Vergünstigungen, soweit sie CHF 600 pro Jahr übersteigen) • Übliche Weihnachts-/Geburtstagsgeschenke und ähnliche Naturalgeschenke bis CHF 500 pro Ereignis. Bei solchen Naturalgeschenken, die diesen Betrag übersteigen, ist der ganze Betrag anzugeben (Ziffer 2.3 Lohnausweis). • Private Nutzung von Arbeitswerkzeugen (Handy/Computer usw.) • Beiträge an Vereins- und Clubmitgliedschaften bis CHF 1‘000 im Einzelfall. Bei Beträgen, die diesen Betrag übersteigen, ist der ganze Betrag anzugeben (Ziffer 15 LA). • Beiträge an Fachverbände unbeschränkt • Rabatte auf Waren, die zum Eigenbedarf bestimmt und branchenüblich sind • Zutrittskarten für kulturelle, sportliche und andere gesellschaftliche Anlässe bis CHF 500 pro Ereignis (zu deklarieren sind lediglich Beiträge, soweit sie CHF 500 pro Ereignis übersteigen) • Die Bezahlung der Reisekosten für den Ehegatten oder Partner bzw. Partnerin, die den Arbeitnehmer auf Geschäftsreisen begleiten. • Beiträge an Kinderkrippen, die für den Arbeitnehmer verbilligte Plätze anbieten • Gratis-Parkplatz am Arbeitsort • Kosten ärztlicher Vorsorgeuntersuchungen auf Verlangen des Arbeitgebers oder der PK • Gutschriften von Flugmeilen. Sie sollen für geschäftliche Zwecke verwendet werden. 24.11.2006 Informationen zum neuen Lohnausweis 28
Steuerverwaltung Inhaltsübersicht • Allgemeines • Bescheinigungspflicht / Pflichtverletzung • Die notwendigen Angaben im Lohnausweis • Nicht zu deklarierende Leistungen • Spesen / Berufsauslagen • Tipps 24.11.2006 Informationen zum neuen Lohnausweis 29
Steuerverwaltung Gehaltsnebenleistungen Spesen • Das Arbeitsentgelt des Arbeitgebers umfasst neben dem eigentlichen Lohn auch noch die Vergütungen für Berufsauslagen und Spesenauslagen. • Berufsauslagen sind grundsätzlich zum Bruttolohn zu addieren Spesenvergütungen sind vom Bruttolohn auszunehmen und in den Feldern 13.1 und 13.2 zu deklarieren 24.11.2006 Informationen zum neuen Lohnausweis 30
Steuerverwaltung Abgrenzung Spesen/Berufsauslagen Freizeit Arbeitszeit Freizeit 07:00 18:00 Rückerstattung der Kosten zur Rückerstattung der geschäftlich Rückerstattung der Kosten zur Ausübung des Berufes notwendigen Auslagen Ausübung des Berufes Zum Bruttolohn Nicht zum Bruttolohn Zum Bruttolohn addiert addiert addiert Von der Steuerbehörde überprüft Von Arbeitgeber überprüft Von der Steuerbehörde überprüft Lebenshaltungskosten Spesen Lebenshaltungskosten 24.11.2006 Informationen zum neuen Lohnausweis 31
Steuerverwaltung Berufsauslagen • Entschädigung für den Arbeitsweg.1 Als Arbeitsweg gilt die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. • Entschädigungen für Verpflegungsmehrkosten an der ständigen Arbeitsstätte.2 1Vgl. § 29 Ziff. 1 StG/Art. 26 Abs. 1 DBG, Erläuterungen zum NLA Rz 17 und Rz 50 2Ausnahmsweise nicht zum Bruttolohn zu addieren, vgl. Erläuterungen zum NLA Rz 10 und Rz 18 24.11.2006 Informationen zum neuen Lohnausweis 32
Steuerverwaltung Berufsauslagen • Entschädigungen für Büro- oder Lagerbenützung beim Arbeitnehmer zu Hause1 • Entschädigungen für den Heimgebrauch von Hilfsmitteln (z.B. Computer) • Entschädigung für Werkzeuge, Fachliteratur, spezielle Kleider, Schuhe usw. 1 Rz 50 Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises Der Steuerpflichtige hat gemäss § 29 Ziff. 3 StG/Art. 26 Abs. 2 DBG die Wahl, ob er diese „allgemeinen“ Berufsauslagen (Arbeitszimmer, Hilfsmittel, Berufskleider etc.) effektiv oder in Form einer Pauschale geltend machen will. 24.11.2006 Informationen zum neuen Lohnausweis 33
Steuerverwaltung Art der Spesenvergütungen • Effektive Spesenvergütung anhand von Belegen oder in Form von Einzelpauschalen • Pauschale Spesenvergütungen für einen bestimmten Zeitabschnitt • Spesenvergütungen im Rahmen eines genehmigten Spesenreglements 24.11.2006 Informationen zum neuen Lohnausweis 34
Steuerverwaltung Deklarationspflicht der Spesen • Keine Deklarationspflicht bei effektiven Spesenvergütungen – Übernachtungsspesen und Benützung öV gegen Beleg – Mittag- und Abendessen effektiv (i.d.R. maximal Fr. 35.–) bei pauschaler Abrechnung maximal Fr. 30.– – Bei Benützung PW km-Entschädigung maximal 70 Rp./km – Kleinspesen soweit möglich gegen Beleg, maximal Fr. 20.–/Tag pauschal – Kundeneinladungen ordnungsgemäss gegen Originalquittung • Im Feld Ziffer 13.1.1 ist ein Kreuz (x) einzusetzen. Auf die Angabe des effektiven Spesenbetrages kann verzichtet werden. • Sind die Vorgaben (Rz 52) nicht erfüllt und liegt kein genehmigtes Spesenreglement vor, sind die ausgerichteten Spesenvergütungen betragsmässig anzugeben. 24.11.2006 Informationen zum neuen Lohnausweis 35
Steuerverwaltung Pauschalspesen • Pauschale Repräsentationsspesen • Pauschale Autospesen • Übrige Pauschalspesen Pauschalspesen müssen immer deklariert werden, auch bei Vorliegen eines genehmigten Spesenreglements. Liegt ein genehmigtes Spesenreglement (auch eines anderen Kantons) vor, erfolgt keine Beurteilung mehr betreffend Angemessenheit der Spesenpauschale. Es ist allenfalls zu überprüfen, ob die tatsächlich ausbezahlten Pauschalspesen mit dem genehmigten Spesenreglement übereinstimmen. Besteht kein genehmigtes Spesenreglement, können Spesenzahlungen auf ihre Angemessenheit überprüft werden. Grundsätzlich handelt es sich bei Spesenver- gütungen, welche pro Zeiteinheit ausgerichtet werden, um steuerpflichtiges Einkommen. Der Nachweis der effektiven Spesen (Berufs)auslagen steht dem Steuerpflichtigen offen. 24.11.2006 Informationen zum neuen Lohnausweis 36
Steuerverwaltung Spesenreglement Vorteile eines durch die Steuerbehörden genehmigten Spesenreglementes • Sicherheit vor Aufrechnungen durch Steuerbehörde und evtl. durch die AHV • Keine Deklarationspflicht für die effektiven Spesen auf dem Lohnausweis • Keine Rechtfertigung der Pauschalspesen • Pauschalspesen sind nicht quellensteuerpflichtig • Gilt in der ganzen Schweiz (Genf erst für Spesenreglemente ab 2006) Bereits genehmigte Spesenreglemente behalten weiterhin ihre Gültigkeit 24.11.2006 Informationen zum neuen Lohnausweis 37
Steuerverwaltung Inhaltsübersicht • Allgemeines • Bescheinigungspflicht / Pflichtverletzung • Die notwendigen Angaben im Lohnausweis • Nicht zu deklarierende Leistungen • Spesen / Berufsauslagen • Tipps 24.11.2006 Informationen zum neuen Lohnausweis 38
Steuerverwaltung Tipps • Planung frühzeitig an die Hand nehmen; • einfache Lohn- und Gehaltstrukturen anstreben; • Spesenreglement genehmigen lassen oder Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgrenzen; • bei Geschäftswagen keine „Kostenvermischung“ entweder ist das Auto privat oder es ist ein Geschäftswagen; • alle lohnrelevanten Informationen während des Jahres sammeln; • keine Lebenshaltungskosten der Mitarbeitenden übernehmen. 24.11.2006 Informationen zum neuen Lohnausweis 39
Steuerverwaltung 24.11.2006 Informationen zum neuen Lohnausweis 40
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