Neuer Lohnausweis Jakob Rütsche, Vorsteher Steuerverwaltung Heinz Dennenmoser, Leiter Abteilung Natürliche Personen

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Neuer Lohnausweis Jakob Rütsche, Vorsteher Steuerverwaltung Heinz Dennenmoser, Leiter Abteilung Natürliche Personen
Steuerverwaltung

                   Neuer Lohnausweis

               Jakob Rütsche, Vorsteher Steuerverwaltung
       Heinz Dennenmoser, Leiter Abteilung Natürliche Personen
Neuer Lohnausweis Jakob Rütsche, Vorsteher Steuerverwaltung Heinz Dennenmoser, Leiter Abteilung Natürliche Personen
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                   Inhaltsübersicht

                   •   Allgemeines
                   •   Bescheinigungspflicht / Pflichtverletzung
                   •   Die notwendigen Angaben im Lohnausweis
                   •   Nicht zu deklarierende Leistungen
                   •   Spesen / Berufsauslagen
                   •   Tipps

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Neuer Lohnausweis Jakob Rütsche, Vorsteher Steuerverwaltung Heinz Dennenmoser, Leiter Abteilung Natürliche Personen
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                   Inhaltsübersicht

                   •   Allgemeines
                   •   Bescheinigungspflicht / Pflichtverletzung
                   •   Die notwendigen Angaben im Lohnausweis
                   •   Nicht zu deklarierende Leistungen
                   •   Spesen / Berufsauslagen
                   •   Tipps

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Ausgangslage NLA

•    Lohnausweisformular seit Inkrafttreten DBG per 1.1.1995
     unverändert
•    Verabschiedung erster Entwurf einer Arbeitsgruppe am
     18.8.2000
•    Beschluss SSK: Konsultation bzw. Information der Arbeitgeber,
     Versicherer bzw. deren Verbände am 29.3.2001
•    heftige Opposition am vorgestellten Lohnausweis (NLA), trotz
     der vorgängigen Kontakte und Vernehmlassungen
•    SSK setzte eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der Wirtschaft
     und Behörden ein (AGLA)

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Ausgangslage NLA

•    generelle Einführung des NLA geplant für 2006
•    Aussprache bei BR Merz zwischen der FDK und den
     Spitzenverbänden der Wirtschaft 24. November 2004
      – Pilotprojekt bei Arbeitgebern
      – Verschiebung der Einführung auf das Jahr 2007
•    Schlussbericht Arbeitsgruppe 12. Juni 2006
•    Schweizerischer Gewerbeverband wehrt sich gegen die
     Einführung 2007 und verlangt weitere Modifikation
•    FDK lehnt weitere Verhandlungen ab

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Ausgangslage NLA
Erkenntnisse aus Pilotprojekt

Einführung NLA in Steuerperiode 2007
•    Ausnahmen, wenn
      - Lohnausweis für Löhne des Jahres 2007 bereits im Kalenderjahr
        2007 ausgestellt werden müssen
      - Arbeitgeber kann den Neuen Lohnausweis aus technischen
        Gründen für die Steuerperiode 2007 (Löhne 2007) nicht
        rechtzeitig einführen
•    Privatanteil Geschäftswagen monatlich maximal 0,8% vom
     Kaufpreis des Geschäftswagens, exkl. MWSt
•    sprachliche Überarbeitung der in französischer Sprache
     verfassten Wegleitung
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Zielsetzungen für NLA

 •   StHG-konformer Lohnausweis (LA)
 •   gesamtschweizerisch einheitlicher LA
 •   Anpassung LA an einjähriges Postnumerandosystem
 •   Harmonisierung LA mit den übrigen Bereichen des
     Abgaberechts
 •   multifunktionales Formulars
 •   Deklaration nur der notwendigen Angaben
 •   Beschränkung auf die Deklaration der steuerbaren Einkünfte
 •   Deklaration der Gehaltsnebenleistungen
 •   Verbesserung der Übersichtlichkeit
 •   Verbesserung der Scanningtauglichkeit
 •   Gewährleistung des Datenschutzes
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Auswirkungen NLA

•    materieller Gehalt
      – angestrebte Verbesserungen können erreicht werden
      – Einigung umstrittener Punkte (Privatanteil Fahrzeug, Aus- und
        Weiterbildungskosten)
      – Vereinfachung der Deklarationspflicht gegenüber heute
      – alte Weisungen aus dem Jahr 1995 sind deutlich strenger
        abgefasst als die neuen Vorschriften

•    Übergangszeit
      – bisher genehmigte Spesenreglemente
             • behalten Gültigkeit
             • Anpassung auf Verlangen Arbeitgeber

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Informationen NLA

 www.steuerkonferenz.ch
 • Lohnausweis zum Ausfüllen;
 • kurze und ausführliche Anleitung zum Ausfüllen
   des Lohnausweises;
 • weitere Angaben zum NLA

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Bescheinigungspflicht
Grundsatz

• Arbeitgeber ist zur Lohnausweiserstellung verpflichtet
• im Lohnausweis sind sämtliche Leistungen zu deklarieren
    • Gehalt
    • Gehaltsnebenleistungen (fringe benefits)
        • Pauschalspesen
        • Fahrzeuge
        • Vergünstigungen
    • unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort

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Pflichtverletzung

Folgen

Wer einen Lohnausweis nicht oder falsch ausfüllt, kann
• bestraft werden
• haftbar gemacht werden

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Übergangsregelung zum NLA

• Welche Kulanz ist seitens der Steuerbehörden zu erwarten?
• In welchen Fällen wird ein Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren
  gegen einen Steuerpflichtigen eröffnet?
• In welchen Fällen muss der Arbeitgeber, welcher einen falschen
  Lohnausweis ausgestellt hat, eventuell mit einem Bussenver-
  fahren rechnen?
Antworten dazu finden Sie unter:
http://www.steuerkonferenz.ch/pdf/2005_Uebergangsregelung_neu_d.pdf
und in den „Häufig gestellten Fragen“ (FAQ) auf der Homepage
der Schweizerischen Steuerkonferenz (www.steuerkonferenz.ch).

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Allgemeines

§ 19 StG (Art. 17 Abs. 1 DBG)
Steuerbar sind alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnis mit
Einschluss der Nebeneinkünfte.

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Naturalleistungen
§ 18 Abs. 2 St G / Art. 16 Abs. 2 DBG:
•    Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere
     freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter
     Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes
•    Sie werden nach ihrem Marktwert bemessen

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Lohn
Im NLA Feld 1 sind sämtliche Bezüge inklusive aller Zulagen zu
bescheinigen:
•    Das ordentliche Salär (Rz 14)
•    Sämtliche Zulagen
      – Kinder-/Familienzulagen, Schicht-, Pikett-, Versetzungs-, Nacht-,
         Sonntags-, Schmutz- und Wegzulagen, Prämien (Rz 15)
•    Provisionen
•    Vergütungen für den Arbeitsweg
•    Alle Barbeiträge an die auswärtige Verpflegung am Arbeitsort

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Gehaltsnebenleistungen (fringe benefits)

Definition des Begriffes:
Gehaltsnebenleistungen sind Leistungen, die nicht in Geldform
ausgerichtet resp. verbilligt oder gratis abgegeben werden.

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Fringe benefits
Verpflegung/Unterkunft
•    Feld 2.1 Verpflegung und Unterkunft, Bewertung nach Merkblatt N2
     Erfolgt ein Lohnabzug mindestens in der Höhe der Ansätze gemäss
     N2 muss dieses Feld nicht ausgefüllt werden.
      – Entschädigung CHF 200.- in bar für Mittagsentschädigung am
         Arbeitsort
             • Muss unter Ziffer 1 als Lohn ausgewiesen werden und ist vollumfänglich
               AHV-pflichtig
             • Kein Vermerk im Feld G, da vollumfänglich Lohnbestandteil
             • Bei bereits genehmigten Spesenreglementen bleibt dieser Betrag
               weiterhin steuerfrei, jedoch Kreuz im Feld G
      – Lunchchecks im Wert von CHF 180.-, keine Addition als
        Lohnbestandteil, keine AHV-Pflicht, jedoch Kreuz im Feld G

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Fringe benefits
Geschäftswagen
•    Feld 2.2 Privatanteil Geschäftswagen
      – 0,8% des Kaufpreises (exkl. MWSt), mind. CHF 150/Mt.
      – Übernahme beträchtlicher Kosten durch den Arbeitnehmer, keine
         Aufrechnung, Bemerkung unter Ziffer 15
      – Effektive Berechnung des Privatanteils möglich, wenn ein Bordbuch
         geführt wird.Abrechnung der privat gefahrenen Kilometer mit dem
         entsprechenden Kilometersatz (Fr. 0.70).
      – Erhebliche Einschränkung des Privatgebrauchs (z.B.
         Werkstattwagen), keine Aufrechnung
      – In allen Fällen ist im Lohnausweis Feld F anzukreuzen
•    Privatanteil unterliegt auch der AHV-Pflicht
•    Mitarbeiter kann in privater Steuererklärung keinen Arbeitswegabzug
     beanspruchen
•    Keine Geschäftswagenregelung notwendig

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Fringe benefits
Geschäftswagen
Verschiedene Variationen
•    Finanzierung bar oder Leasing (durch Geschäft)
•    Poolwagen
•    Privatnutzung voll oder nur für Arbeitsweg
•    Muss Auto auf Firma lauten oder auf Mitarbeiter?
•    Leasing privat (Leasing-Gebühren durch Firma bezahlt)
•    Muss der Mitarbeiter Teile der Kosten selber tragen?
•    Montagewagen
•    Autopauschale / Autospesen
•    Km-Pauschale

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Fringe benefits
Geschäftswagen
Definition Geschäftsauto
•    Ein Geschäftsauto lautet auf die Firma (Kauf oder Leasing) oder
     wurde durch die Firma vom Mitarbeiter abgekauft.
•    Sämtliche Unterhaltskosten / Abgaben werden durch die Firma
     getragen.
•    Kein Geschäftsauto ist es, wenn der Leasing-Vertrag auf den
     Mitarbeiter lautet und die Firma die Kosten dem Mitarbeiter vergütet
     (= Privatauto)
•    Nicht jedes Geschäftsauto kommt auf den Lohnausweis (2.2). Feld
     F muss jedoch mit wenigen Ausnahmen (z.B. Poolwagen) immer
     angekreuzt werden.

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Fringe benefits
Transport

•    Buchstabe F
      – Zur Verfügung stellen eines Geschäftswagens
      – Beförderung zum Arbeitsort (z.B. Sammeltransporte)
      – Vergütung der effektiven Autokilometer (Aussendienstpersonal, wenn
        von zu Hause abgerechnet)
      – Zur Verfügung stellen eines Generalabonnements

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Fringe benefits
Andere Leistungen
•    Feld 2.3 andere (oder Feld 7)
      – Eine Angabe hat zu erfolgen, wenn die Leistung bewertbar ist. Eine
        Bewertung hat zum Marktwert bzw. Verkehrswert zu erfolgen. Dabei
        gilt der im Markt üblicherweise zu bezahlende bzw. der
        üblicherweise ausgehandelte Preis.
      – Werden mehrere solcher Leistungen entrichtet, so sind sie zu
        bezeichnen und die Werte separat aufzuführen.

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Fringe benefits
Andere Leistungen
•    Feld 7
      – Trinkgelder (es gilt AHV-Regelung: Deklaration nur, wenn sie einen
        wesentlichen Teil des Lohnes ausmachen)
      – Taggelder von Versicherungen
             • Arbeitslosenversicherung
             • EO
      – Vom Arbeitgeber übernommene Beiträge an Einrichtungen der kollektiven
        beruflichen Vorsorge (können unter Feld 10 des LA wieder in Abzug gebracht
        werden)
      – Beiträge des Arbeitgebers an Versicherungen
             • Krankenkassen
             • Zusatzversicherung zur obligatorischen NBUV (nur soweit Einzelverträge
               bestehen, nicht bei Kollektivversicherungen)
             • Alle Formen der freien Vorsorge
      – Beiträge an Säule 3a
      – Übernommene Quellensteuern
      – Vom Arbeitgeber für Kinder des Arbeitnehmers bezahlte Schulgelder

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Steuerverwaltung

Fringe benefits
Rabatte
•    Feld 14
      – Wenn der Bezug von Waren oder Dienstleistungen des
        Arbeitgebers gratis oder zu einem besonders tiefen Vorzugspreis
        erfolgt.
      – Kein Hinweis notwendig, wenn es sich bei der Gehaltsneben-
        leistung um eine Vergünstigung handelt, die gemäss den AHV-
        Richtlinien als geringfügig betrachtet wird. Als geringfügig gelten die
        branchenüblichen Rabatte, sofern der Arbeitgeber die Waren usw.
        dem Arbeitnehmer ausschliesslich zu dessen Eigengebrauch und
        zu einem Preis, der mindestens die Selbstkosten deckt, zukommen
        lässt.

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Steuerverwaltung

                   Inhaltsübersicht

                   •   Allgemeines
                   •   Bescheinigungspflicht / Pflichtverletzung
                   •   Die notwendigen Angaben im Lohnausweis
                   •   Nicht zu deklarierende Leistungen
                   •   Spesen / Berufsauslagen
                   •   Tipps

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Nicht zu deklarierende Leistungen
•   Gratis abgegebene Halbtaxabonnemente der SBB
•   Generalabonnemente steuerfrei, wenn vorwiegend geschäftlich genutzt, Hinweis Feld F
•   REKA-Check-Vergünstigungen bis CHF 600 jährlich (zu deklarieren sind lediglich
    Vergünstigungen, soweit sie CHF 600 pro Jahr übersteigen)
•   Übliche Weihnachts-/Geburtstagsgeschenke und ähnliche Naturalgeschenke bis CHF 500 pro
    Ereignis. Bei solchen Naturalgeschenken, die diesen Betrag übersteigen, ist der ganze Betrag
    anzugeben (Ziffer 2.3 Lohnausweis).
•   Private Nutzung von Arbeitswerkzeugen (Handy/Computer usw.)
•   Beiträge an Vereins- und Clubmitgliedschaften bis CHF 1‘000 im Einzelfall. Bei Beträgen, die
    diesen Betrag übersteigen, ist der ganze Betrag anzugeben (Ziffer 15 LA).
•   Beiträge an Fachverbände unbeschränkt
•   Rabatte auf Waren, die zum Eigenbedarf bestimmt und branchenüblich sind
•   Zutrittskarten für kulturelle, sportliche und andere gesellschaftliche Anlässe bis CHF 500 pro
    Ereignis (zu deklarieren sind lediglich Beiträge, soweit sie CHF 500 pro Ereignis übersteigen)
•   Die Bezahlung der Reisekosten für den Ehegatten oder Partner bzw. Partnerin, die den
    Arbeitnehmer auf Geschäftsreisen begleiten.
•   Beiträge an Kinderkrippen, die für den Arbeitnehmer verbilligte Plätze anbieten
•   Gratis-Parkplatz am Arbeitsort
•   Kosten ärztlicher Vorsorgeuntersuchungen auf Verlangen des Arbeitgebers oder der PK
•   Gutschriften von Flugmeilen. Sie sollen für geschäftliche Zwecke verwendet werden.

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Steuerverwaltung

                   Inhaltsübersicht

                   •   Allgemeines
                   •   Bescheinigungspflicht / Pflichtverletzung
                   •   Die notwendigen Angaben im Lohnausweis
                   •   Nicht zu deklarierende Leistungen
                   •   Spesen / Berufsauslagen
                   •   Tipps

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Steuerverwaltung

Gehaltsnebenleistungen Spesen

•   Das Arbeitsentgelt des Arbeitgebers umfasst neben dem
    eigentlichen Lohn auch noch die Vergütungen für Berufsauslagen
    und Spesenauslagen.
•   Berufsauslagen sind grundsätzlich zum Bruttolohn zu addieren
    Spesenvergütungen sind vom Bruttolohn auszunehmen und in den
    Feldern 13.1 und 13.2 zu deklarieren

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Steuerverwaltung

Abgrenzung Spesen/Berufsauslagen
              Freizeit                         Arbeitszeit                                Freizeit
                                   07:00                             18:00

 Rückerstattung der Kosten zur     Rückerstattung der geschäftlich           Rückerstattung der Kosten zur
 Ausübung des Berufes              notwendigen Auslagen                      Ausübung des Berufes

              Zum Bruttolohn                   Nicht zum Bruttolohn                       Zum Bruttolohn
              addiert                          addiert                                    addiert

 Von der Steuerbehörde überprüft   Von Arbeitgeber überprüft                 Von der Steuerbehörde überprüft

 Lebenshaltungskosten              Spesen                                    Lebenshaltungskosten

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Steuerverwaltung

Berufsauslagen
•   Entschädigung für den Arbeitsweg.1 Als Arbeitsweg gilt die
    Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
• Entschädigungen für Verpflegungsmehrkosten an der ständigen
  Arbeitsstätte.2

1Vgl.   § 29 Ziff. 1 StG/Art. 26 Abs. 1 DBG, Erläuterungen zum NLA Rz 17 und Rz 50
2Ausnahmsweise     nicht zum Bruttolohn zu addieren, vgl. Erläuterungen zum NLA Rz 10 und Rz 18

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Steuerverwaltung

Berufsauslagen
•      Entschädigungen für Büro- oder Lagerbenützung beim
       Arbeitnehmer zu Hause1
•      Entschädigungen für den Heimgebrauch von Hilfsmitteln (z.B.
       Computer)
•      Entschädigung für Werkzeuge, Fachliteratur, spezielle Kleider,
       Schuhe usw.

1 Rz   50 Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises
Der Steuerpflichtige hat gemäss § 29 Ziff. 3 StG/Art. 26 Abs. 2 DBG die Wahl, ob er diese „allgemeinen“
Berufsauslagen (Arbeitszimmer, Hilfsmittel, Berufskleider etc.) effektiv oder in Form einer Pauschale
geltend machen will.

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Steuerverwaltung

Art der Spesenvergütungen
•    Effektive Spesenvergütung anhand von Belegen oder in Form von
     Einzelpauschalen
•    Pauschale Spesenvergütungen für einen bestimmten Zeitabschnitt
•    Spesenvergütungen im Rahmen eines genehmigten
     Spesenreglements

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Steuerverwaltung

Deklarationspflicht der Spesen
•   Keine Deklarationspflicht bei effektiven Spesenvergütungen
     – Übernachtungsspesen und Benützung öV gegen Beleg
     – Mittag- und Abendessen effektiv (i.d.R. maximal Fr. 35.–) bei
        pauschaler Abrechnung maximal Fr. 30.–
     – Bei Benützung PW km-Entschädigung maximal 70 Rp./km
     – Kleinspesen soweit möglich gegen Beleg, maximal Fr. 20.–/Tag
        pauschal
     – Kundeneinladungen ordnungsgemäss gegen Originalquittung
•   Im Feld Ziffer 13.1.1 ist ein Kreuz (x) einzusetzen. Auf die Angabe
    des effektiven Spesenbetrages kann verzichtet werden.
•   Sind die Vorgaben (Rz 52) nicht erfüllt und liegt kein genehmigtes
    Spesenreglement vor, sind die ausgerichteten Spesenvergütungen
    betragsmässig anzugeben.

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Steuerverwaltung

Pauschalspesen
•    Pauschale Repräsentationsspesen
•    Pauschale Autospesen
•    Übrige Pauschalspesen
Pauschalspesen müssen immer deklariert werden, auch bei Vorliegen eines
genehmigten Spesenreglements.
Liegt ein genehmigtes Spesenreglement (auch eines anderen Kantons) vor, erfolgt
keine Beurteilung mehr betreffend Angemessenheit der Spesenpauschale. Es ist
allenfalls zu überprüfen, ob die tatsächlich ausbezahlten Pauschalspesen mit dem
genehmigten Spesenreglement übereinstimmen.
Besteht kein genehmigtes Spesenreglement, können Spesenzahlungen auf ihre
Angemessenheit überprüft werden. Grundsätzlich handelt es sich bei Spesenver-
gütungen, welche pro Zeiteinheit ausgerichtet werden, um steuerpflichtiges
Einkommen. Der Nachweis der effektiven Spesen (Berufs)auslagen steht dem
Steuerpflichtigen offen.

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Steuerverwaltung

Spesenreglement
Vorteile eines durch die Steuerbehörden genehmigten
Spesenreglementes
•   Sicherheit vor Aufrechnungen durch Steuerbehörde und evtl. durch die
    AHV
•   Keine Deklarationspflicht für die effektiven Spesen auf dem Lohnausweis
•   Keine Rechtfertigung der Pauschalspesen
•   Pauschalspesen sind nicht quellensteuerpflichtig
•   Gilt in der ganzen Schweiz (Genf erst für Spesenreglemente ab 2006)

Bereits genehmigte Spesenreglemente behalten weiterhin ihre
Gültigkeit

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Steuerverwaltung

                   Inhaltsübersicht

                   •   Allgemeines
                   •   Bescheinigungspflicht / Pflichtverletzung
                   •   Die notwendigen Angaben im Lohnausweis
                   •   Nicht zu deklarierende Leistungen
                   •   Spesen / Berufsauslagen
                   •   Tipps

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Steuerverwaltung

                   Tipps

                   •   Planung frühzeitig an die Hand nehmen;
                   •   einfache Lohn- und Gehaltstrukturen anstreben;
                   •   Spesenreglement genehmigen lassen oder
                       Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgrenzen;
                   •   bei Geschäftswagen keine „Kostenvermischung“
                       entweder ist das Auto privat oder es ist ein
                       Geschäftswagen;
                   •   alle lohnrelevanten Informationen während des
                       Jahres sammeln;
                   •   keine Lebenshaltungskosten der Mitarbeitenden
                       übernehmen.

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