Arbeitsgruppe Kommunalinvestitionsprogramm - Sitzung am 3. Februar 2017 Patrik Kraulich Referatsleiter IV 3 - Hessisches Ministerium der Finanzen

Die Seite wird erstellt Mercedes Brunner
 
WEITER LESEN
Arbeitsgruppe Kommunalinvestitionsprogramm - Sitzung am 3. Februar 2017 Patrik Kraulich Referatsleiter IV 3 - Hessisches Ministerium der Finanzen
Hessisches Ministerium
der Finanzen

Arbeitsgruppe Kommunalinvestitionsprogramm

10. Sitzung am 3. Februar 2017

Patrik Kraulich
Referatsleiter IV 3
Arbeitsgruppe Kommunalinvestitionsprogramm - Sitzung am 3. Februar 2017 Patrik Kraulich Referatsleiter IV 3 - Hessisches Ministerium der Finanzen
Hessisches Ministerium der Finanzen

Agenda

1.      Begrüßung
2.      Abnahme des Protokolls der 9. Sitzung vom 15. Dezember 2016
3.      Stand des Anmeldeverfahrens
4.      Stand des Änderungsgesetzes zum KInvFG
5.      Grundzüge der Schulentwicklungsplanung
6.      Maßnahmenänderungen im KIP/KInvFG
7.      Hinweise zum Verwendungsnachweisverfahren
8.      Besprechung von Einzelfällen in der Clearingstelle
9.      Verschiedenes

                                                                      2
Arbeitsgruppe Kommunalinvestitionsprogramm - Sitzung am 3. Februar 2017 Patrik Kraulich Referatsleiter IV 3 - Hessisches Ministerium der Finanzen
Hessisches Ministerium der Finanzen

Agenda

1.      Begrüßung
2.      Abnahme des Protokolls der 9. Sitzung vom 15. Dezember 2016
3.      Stand des Anmeldeverfahrens
4.      Stand des Änderungsgesetzes zum KInvFG
5.      Grundzüge der Schulentwicklungsplanung
6.      Maßnahmenänderungen im KIP/KInvFG
7.      Hinweise zum Verwendungsnachweisverfahren
8.      Besprechung von Einzelfällen in der Clearingstelle
9.      Verschiedenes

                                                                      3
Arbeitsgruppe Kommunalinvestitionsprogramm - Sitzung am 3. Februar 2017 Patrik Kraulich Referatsleiter IV 3 - Hessisches Ministerium der Finanzen
Hessisches Ministerium der Finanzen

Abnahme des Protokolls der 9. Sitzung vom 15. Dezember 2016

      Änderungs- oder Ergänzungswünsche wurden an das HMdF nicht herangetragen.

                                                                                  4
Arbeitsgruppe Kommunalinvestitionsprogramm - Sitzung am 3. Februar 2017 Patrik Kraulich Referatsleiter IV 3 - Hessisches Ministerium der Finanzen
Hessisches Ministerium der Finanzen

Agenda

1.      Begrüßung
2.      Abnahme des Protokolls der 9. Sitzung vom 15. Dezember 2016
3.      Stand des Anmeldeverfahrens
4.      Stand des Änderungsgesetzes zum KInvFG
5.      Grundzüge der Schulentwicklungsplanung
6.      Maßnahmenänderungen im KIP/KInvFG
7.      Hinweise zum Verwendungsnachweisverfahren
8.      Besprechung von Einzelfällen in der Clearingstelle
9.      Verschiedenes

                                                                      5
Arbeitsgruppe Kommunalinvestitionsprogramm - Sitzung am 3. Februar 2017 Patrik Kraulich Referatsleiter IV 3 - Hessisches Ministerium der Finanzen
Hessisches Ministerium der Finanzen
                                                                        3. Anmeldeverfahren

     Stand des Anmeldeverfahrens – KIP Kommunen

     •     Mehr als 2100 angemeldete Maßnahmen wurden als förderfähig
           eingestuft
            – mehr als 890 im Bundesprogramm
            – mehr als 1240 im Landesprogramm
                • davon mehr als 120 Pauschalmittelabrufe

                 Fördervolumen rd. 601 Millionen Euro

     •     Bereits 268 Kommunen haben ihr Kontingent vollständig mit
           Maßnahmen belegt.

Stand 1. Februar 2017                                                                  6
Hessisches Ministerium der Finanzen
                                                                                3. Anmeldeverfahren

     Anmeldungen nach Förderbereichen im Landesprogramm

                                       entsprechend des Fördervolumens
                                           4%

                                                                     Bildungsinfrastruktur
                                   18%
                                                  30%                sonstige kommunale
                                                                     Infrastruktur
                                                                     Verbesserung der
                                                                     Mobilität
                                                                     Ganztagsschulen
                               22%
                                                                     Pauschalmittel
                                                26%

Stand 1. Februar 2017                                                                          7
Hessisches Ministerium der Finanzen
                                                                                 3. Anmeldeverfahren

     Kommunale Infrastruktur – Infrastrukturbereiche mit der
     höchsten Förderung

                      18,00
          Millionen

                      16,00
                      14,00
                      12,00
                      10,00
                       8,00
                       6,00
                       4,00
                       2,00
                       0,00
                               Verwaltung   Sportanlagen   DGH/BGH   Krankenhäuser

Stand 1. Februar 2017                                                                           8
Hessisches Ministerium der Finanzen
                                                                                   3. Anmeldeverfahren

    Anmeldungen nach Förderschwerpunkten nach dem
    Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG)

                                      entsprechend des Fördervolumens

                                                               Förderbereich Infrastruktur
                               58%                             (§ 3 Nr. 1 KInvFG)

                                                 42%
                                                               Förderbereich
                                                               Bildungsinfrastruktur
                                                               (§ 3 Nr. 2 KInvFG)

Stand 1. Februar 2017                                                                                    9
Hessisches Ministerium der Finanzen
                                                                            3. Anmeldeverfahren

     Aufgliederung Förderschwerpunkt Infrastruktur
     § 3 Nr. 1 KInvFG
                               entsprechend des Fördervolumens
                                           4% 2%
                                6%

                                                            Energetische Sanierung
                                                            Krankenhäuser
                                15%                         Luftreinhaltung
                                                            Städtebau
                                                   73%
                                                            Lärmbekämpfung

Stand 1. Februar 2017                                                                             10
Hessisches Ministerium der Finanzen
                                                                                        3. Anmeldeverfahren

     Aufgliederung Förderschwerpunkt Bildungsinfrastruktur
     § 3 Nr. 2 KInvFG

                                           entsprechend des Fördervolumens
                                              2%
                                                                  Energetische Sanierung
                                                                  Schulinfrastruktur

                                   31%                            frühkindliche Infrastruktur (z.B.
                                                                  Kindergarten)
                                                    67%

                                                                  Energetische Sanierung
                                                                  Einrichtungen der
                                                                  Weiterbildung

Stand 1. Februar 2017                                                                                         11
Hessisches Ministerium der Finanzen
                                                                       3. Anmeldeverfahren

     Stand des Anmeldungsverfahren – Mittelabrufe

     • Mittelabrufe für Maßnahmen im Landesprogramm in Höhe von über
       24 Mio. €.

     • Mittelabrufe im Bundesprogramm inkl. Kofinanzierung rd. 6,7 Mio. €.

Stand 1. Februar 2017                                                                12
Hessisches Ministerium der Finanzen

Agenda

1.      Begrüßung
2.      Abnahme des Protokolls der 9. Sitzung vom 15. Dezember 2016
3.      Stand des Anmeldeverfahrens
4.      Stand des Änderungsgesetzes zum KInvFG
5.      Grundzüge der Schulentwicklungsplanung
6.      Maßnahmenänderungen im KIP/KInvFG
7.      Hinweise zum Verwendungsnachweisverfahren
8.      Besprechung von Einzelfällen in der Clearingstelle
9.      Verschiedenes

                                                                      13
Hessisches Ministerium der Finanzen
                                                              4. Änderung KInvFG

Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes
(KInvFG)

     Abstimmung zu den von Hessen vorgeschlagenen Änderungsanträgen
     im Finanzausschuss des Bundesrates bereits erfolgt (s. hierzu
     ausführlich bereits Folien in der letzten AG).

     Alle hessischen Anträge sind (16:0) angenommen worden.

                                                                            14
Hessisches Ministerium der Finanzen
                                                                         4. Änderung KInvFG

Änderung des KInvFG – Hessische Anträge im Detail

1. Erweiterung des Förderbereiches

      Der Förderbereich des § 12 Abs. 2 KInvFG-E soll wie folgt ergänzt
      werden:
         Möglichkeiten des Schulneubaus sowie
         Förderung reiner Ausstattungsinvestition (ohne zwingende
         Sanierungs-, Umbau- oder Erweiterungsmaßnahme).

      Darüber hinaus: Klarstellung für die Digitalisierung von Schulen
      (Präzisierung des Begriffs „digitale Anforderungen“).

      Nicht gestellt wurde der Antrag auf Vorschlag HSGB: Erweiterung des
      Förderbereiches auch für frühkindliche Infrastruktur (Hintergrund:
      vorliegend andere Zielrichtung des Programms).
                                                                                       15
Hessisches Ministerium der Finanzen
                                                                                                                                                               4. Änderung KInvFG

Änderung des KInvFG – Hessische Anträge im Detail

2. Erweiterung des Förderzeitraums

       Der Förderzeitraum des § 13 Abs. 1 Satz 1 KInvFG-E soll erweitert
       werden:

               Beginn des Förderzeitraums soll nach vorne verlegt werden:
                Maßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2016 begonnen
                wurden* (bislang nach dem 30. Juni 2017).

                   Hintergrund: Größere Schulbaumaßnahmen lassen sich in der
                   Regel nur in den Sommerferien durchführen, für die schnellen
                   hessischen Kommunen soll somit auch die Nutzung der
                   Sommerferien 2017 ermöglicht werden.
    * Maßnahmenbeginn (analog KInvFG I /KIP): Abschluss eines der Umsetzung dienenden Lieferungs-/Leistungsvertrages (s. Ziffer 3.3 der Förderrichtlinie KIP Kommunen).      16
Hessisches Ministerium der Finanzen
                                                                                                                                               4. Änderung KInvFG

Änderung des KInvFG – Hessische Anträge im Detail

2. Erweiterung des Förderzeitraums

       Der Förderzeitraum des § 13 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 2 Satz 3 KInvFG-
       E soll erweitert werden:

               Beginn des Förderzeitraums soll nach hinten verlängert werden:
                Maßnahmenende* bis zum 31. Dezember 2022** möglich (bislang
                bis zum 31. Dezember 2020).

                   Hintergrund: Kommunen sind noch mit der Abwicklung des ersten
                   Programmteils beschäftigt. Eine nachträgliche
                   Programmverlängerung wurde bereits beim KInvFG I erforderlich.
                   Diese soll diesmal vermieden werden.
    * Maßnahmenende (analog KInvFG I /KIP): Abnahme aller Leistungen (s. Ziffer 3.3 der Förderrichtlinie KIP Kommunen).   ** bei ÖPP-Projekten bis 2024      17
Hessisches Ministerium der Finanzen
                                                                          4. Änderung KInvFG

Änderung des KInvFG – Hessische Anträge im Detail

3. Mögliche Kumulation von Finanzhilfen KInvFG I und II

      Das Doppelförderungsverbot soll im Hinblick auf KInvFG I eingeschränkt
      werden. Hierzu Klarstellung in § 14 KInvFG-E:

             Kombination von Fördermitteln aus KInvFG I und KInvFG II an
             derselben Einrichtung sollte möglich sein.

                Hintergrund: Sollte eine Schule über KInvFG I bereits energetisch
                saniert worden sein, sollen darüberhinausgehende Sanierungs-
                oder Ausstattungsinvestitionen über KInvFG II an dieser weiterhin
                möglich sein.

                                                                                        18
Hessisches Ministerium der Finanzen
                                                                       4. Änderung KInvFG

Änderung des KInvFG – Hessische Anträge im Detail

4. Einführung einer Bagatellgrenze für Rückforderungen
   und Zinsen

      Ergänzung § 8 und § 15 KInvFG-E um eine Bagatellgrenze für
      Rückforderungsfälle in Höhe von 1.000 € und Verzinsungen in Höhe von
      100 €.

        Hintergrund: Verwaltungsaufwand für diese Fälle ist
        unverhältnismäßig hoch. Dieser soll bei allen Beteiligten vermieden
        werden. Verwaltungseffizienter Vollzug des KInvFG soll sichergestellt
        werden.

                                                                                     19
Hessisches Ministerium der Finanzen
                                                                   4. Änderung KInvFG

Änderung des KInvFG – Fahrplan (Planungsstand)

     Bundesrat wird am 10. Februar 2017 abschließend über den
     Gesetzesentwurf beraten.

     Anschließend Zuleitung des Gesetzesentwurfes in den Bundestag und
     erste Lesung.

     Überweisung des Entwurfes an die Ausschüsse.

     Im besten Fall könnten vor Ostern die parlamentarischen Lesungen
     abgeschlossen sein.

     Dementsprechend wird sich das Gesetzgebungsverfahren in Hessen
     anschließen.

                                                                                 20
Hessisches Ministerium der Finanzen

 Agenda

 1.     Begrüßung
 2.     Abnahme des Protokolls der 9. Sitzung vom 15. Dezember 2016
 3.     Stand des Anmeldeverfahrens
 4.     Stand des Änderungsgesetzes zum KInvFG
 5.     Grundzüge der Schulentwicklungsplanung
 6.     Maßnahmenänderungen im KIP/KInvFG
 7.     Hinweise zum Verwendungsnachweisverfahren
 8.     Besprechung von Einzelfällen in der Clearingstelle
 9.     Verschiedenes

                                                                      21
Grundzüge der
Schulentwicklungsplanung

          Ralf Hörnig, HKM / Präsentation zur 10. Sitzung der AG KIP / 03.02.2017
Schulen und Schüler in Hessen

      Hessen hat 1.710 allgemeinbildende Schulen und 114 berufliche Schulen in
      öffentlicher Trägerschaft (darunter 1.026 reine Grundschulen)*.
                                                       *Stand: Schuljahr 2016/2017

      Unterrichtet werden rd. 771.000 Schülerinnen und Schüler (SuS), darunter
      585.000 an allg. bildenden Schulen und 186.000 an Berufsschulen.

              Kleinster Schulträger ist Kelsterbach mit 3 Schulen und 1.300 SuS
              Größter Schulträger ist Frankfurt mit 158 Schulen und 90.000 SuS

      1. Frage: Wie viele Schulen braucht das Land heute und morgen?
      2. Frage: Wer entscheidet, welche Schule wo benötigt wird?

23
Schulen und Schüler in Hessen
      Bis zum Schuljahr 2020/21 wird die Schülerzahl an allg. bildenden Schulen in
      Hessen auf rund 520.000 zurückgehen.
      Das sind 65.000 SuS weniger als heute und 90.000 weniger als 2010/11*.

      Dramatisch ist der Schülerschwund in Nord- und Osthessen bis - 25 %,
      wohingegen für Frankfurt ein Anstieg um plus 6 % erwartet wird*.
                *an öffentlichen allgemeinbildenden Schulen / Vorausberechnung des HSL, veröffentlicht 2011

      Mit 90.000 SuS hat Frankfurt schon heute so viele SuS wie
       −   Landkreis Kassel                             und
       −   Werra-Meißner-Kreis                          und
       −   Schwalm-Eder-Kreis                           und
       −   Landkreis Hersfeld-Rotenburg                 und
       −   Landkreis Waldeck-Frankenberg                            zusammen!

24
Schulentwicklungsplanung? Ganz einfach:

                 „Es kommt nur darauf an,

                    die richtige Schule
                     zur richtigen Zeit
                  in der richtigen Größe
                     am richtigen Ort
                       vorzusehen.

                       Mehr nicht!“

25
Rechtliche Grundlagen
         Schulentwicklungsplanung nach dem Verständnis des Gesetzgebers regelt das
         Rechte- und Pflichtenverhältnis zwischen den kommunalen Schulträgern (21
         Landkreise, 10 Städte plus LWV) und dem Land Hessen.

         Grundgesetz (GG) und Hessische Landesverfassung (HV)

     −   Das Grundgesetz weist den Landkreisen und Kommunen die Schulträgerschaft zu,
         dem Staat hingegen die Schulaufsicht.

     −   Artikel 7 Abs. 1 GG: „Das Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.“
     −   (entsprechend Art. 56 Abs. 1 HV: „Das Schulwesen ist Sache des Staates.“)

     −   Artikel 28 Abs. 2 GG: Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden
     −   (entspr. Art. 137 HV: Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise)
26
Rechtliche Grundlagen
     Maßgebliche Bestimmungen des Schulgesetzes (HSchG)

      § 137 verpflichtet Land und Schulträger zur Zusammenarbeit

      § 144 verpflichtet Schulträger dazu, Schulen für alle angestrebten
            Bildungsgänge vorzuhalten

      § 144a macht Größenvorgaben für die Schulorganisation

      § 145 regelt Verfahren und Inhalte der Schulentwicklungsplanung

      § 146 regelt das Verfahren zur Errichtung, Organisationsänderung
      und Aufhebung von Schulen

27
Rechtliche Grundlagen
     Das Zusammenwirken von Land und Schulträgern

      Im Kern ist bei der Schulentwicklungsplanung zu beurteilen, ob das
      Schulangebot eines Schulträgers bedarfsdeckend ist.

      Es gilt, mit der Schulentwicklungsplanung die Angebotspalette mit der sich
      verändernden Nachfrage in Einklang zu bringen.

      Hierfür erstellt der Schulträger den Schulentwicklungsplan für sein
      Gebiet in eigener Verantwortung und stimmt ihn mit benachbarten
      Schulträgern ab (wg. überregionaler Bildungsbedürfnisse).

      Das Land entscheidet anschließend in einem gesetzlich geregelten
      Zustimmungsverfahren, ob und inwieweit die Planung des Schulträgers
      einer zweckmäßigen Schulorganisation entspricht.
28
Rechtliche Grundlagen
     Das Zusammenwirken von Land und Schulträgern

         Maßgeblich für die Beurteilung des SEP ist insbesondere

     -   die absehbare Entwicklung der Schülerzahlen vor Ort und
     -   das erkennbar Wahlverhalten der Eltern beim Übergang von der
         Grundschule in die weiterführenden Bildungsgänge (H, R, GYM).

         Ziel der Schulentwicklungsplanung ist ein vollständiges,
         wohnortnahes und regional ausgeglichenes Bildungsangebot,
              …das u.a. auch den Anforderungen der Inklusion entspricht.

         Beim Beurteilen von Schulentwicklungsplänen ist das Ministerium
         auf die regionale Expertise der SSÄ angewiesen.
29
Pflichten des Schulträgers

      Die Schulträger haben ein Schulangebot vorzuhalten, das gewährleistet,
      dass Eltern für ihr Kind den Bildungsgang wählen können.
                             (§ 144 HSchG)

      Die Bildungsgänge können sowohl schulformbezogen als auch
      schulformübergreifend angeboten werden, denn beide
      Organisationsformen sind gleichwertig.     (§ 12 Abs. 3 HSchG)

      Ist die Errichtung, Aufhebung oder Organisationsänderung einer Schule
      beabsichtigt, darf dies keine gravierenden Auswirkungen auf bestehende
      Schulen haben.                 (§ 145 HSchG)

      Das Land kann und darf von sich aus keine Schule schließen !!!
30
Vorgaben für Schulgrößen
         „Schulen sollen eine Größe haben, die eine Differenzierung des
         Unterrichts ermöglicht und eine sinnvolle Unterrichts- und
         Erziehungsarbeit erlaubt“.                 (§ 144a HSchG)
                  …gleichsam das Leitmotiv der Schulentwicklungsplanung!

     −   Für die Errichtung von Schulen der Sek I sind Mindestzügigkeiten für die
         Sekundarstufe I gefordert (H: 1, R und GYM: 2) bzw. eine
         Mindestjahrgangsbreite für die Sekundarstufe II. Für die Errichtung von
         Grundschulen gibt das Gesetz keine Zügigkeit vor.

     −   Für bestehende Schulen gelten Mindestschülerzahlen nach VO; bei
         Nichterreichen erfolgt jahrgangs- oder schulzweigübergreifender
         Unterricht oder der Unterricht wird nicht aufgenommen.

31
Darf es ein bisschen mehr sein? Nein!
         Das Land hat die Zustimmung zu versagen, wenn

     −   der Schulentwicklungsplan dem Schulbedarf, dem Gebot eines regional
         ausgeglichenes Bildungsangebots und/oder der Bedarfs- und
         Finanzplanung des Landes nicht entspricht,

     −   der Schulentwicklungsplan einer ordnungsgemäßen Gestaltung des
         Unterrichts entgegen steht,

     −   der Schulentwicklungsplan eine zweckmäßige Schulorganisation nicht
         ermöglicht, etwa weil die Größe einer Schule zu gering ist, als dass ein
         öffentliches Bedürfnis nach ihrer Erhaltung oder Errichtung feststellbar
         wäre.
                                               Bezug:§ 145 Abs. 6 HSchG
32
Hessisches Ministerium der Finanzen

 Agenda

 1.     Begrüßung
 2.     Abnahme des Protokolls der 9. Sitzung vom 15. Dezember 2016
 3.     Stand des Anmeldeverfahrens
 4.     Stand des Änderungsgesetzes zum KInvFG
 5.     Grundzüge der Schulentwicklungsplanung
 6.     Maßnahmenänderungen im KIP/KInvFG
 7.     Hinweise zum Verwendungsnachweisverfahren
 8.     Besprechung von Einzelfällen in der Clearingstelle
 9.     Verschiedenes

                                                                      33
Hessisches Ministerium der Finanzen
                                                                6. Maßnahmenänderungen

Maßnahmenänderungen KIP/KInvFG

     Maßnahmenänderungen sowie Mittelumschichtungen (von einer
     förderfähigen Maßnahme auf eine andere im gleichen Programm)
     vor einem Mittelabruf sind grundsätzlich möglich.

     Bei grundlegenden Maßnahmenänderungen (z.B. Änderung der
     Belegenheit, weitgreifende inhaltliche Änderung (z.B. eine
     ursprünglich angedachte Sanierung kann nicht durchgeführt werden,
     so dass nun ein Abriss und Neubau vorgenommen werden muss))
     muss eine neue Anmeldung (unter einer neuen Identnr.) erfolgen.

     Kurze Begründung von Seiten der Kommune sollte in der Mitteilung
     an WIBank angegeben werden.

                                                                                  34
Hessisches Ministerium der Finanzen
                                                                                                                                                                  6. Maßnahmenänderungen

Maßnahmenänderungen KIP/KInvFG

      Lässt sich eine Maßnahme nicht umsetzen* (z.B. Maßnahme nicht
      innerhalb eines Förderbereiches, keine fristgerechte Umsetzung der
      Maßnahme möglich, längerfristige Nutzung kann nicht sichergestellt
      werden), kann diese zurückgenommen werden und für diese (auch
      nach dem 31. Dezember 2016) Maßnahme eine neue Maßnahme bei
      der WIBank angemeldet werden (Ersatzmaßnahme (mit Ausnahme
      einer Pauschalmittelanmeldung)).

      Kommune muss hierbei eine Begründung für den
      Maßnahmentausch angeben.

      Bei Rücknahme einer Maßnahme ist zeitnah die Ersatzanmeldung
      vorzunehmen (möglichst zeitgleich).
  * Regelfall: Für die Maßnahme ist noch kein Mittelabruf erfolgt. Sobald ein Mittelabruf erfolgt ist, kann eine Ersatzmaßnahme nur in Ausnahmefällen möglich sein.

                                                                                                                                                                                    35
Hessisches Ministerium der Finanzen
                                                                     6. Maßnahmenänderungen

Maßnahmenänderungen KIP/KInvFG

Umbuchungen

      Definition: Sobald ein Mittelabruf (Einreichung des Abrufformulars bei
      der WIBank) bei einer Maßnahme erfolgt ist und sich danach ein
      anderer Mittelbedarf ergeben sollte, sprechen wir von einer
      Umbuchung (keine Mittelumschichtung mehr möglich).

      Grundsatz: Kommune sollte grundsätzlich erst einen Mittelabruf
      vornehmen, wenn fällige Rechnungen zur Begleichung vorliegen.

      Jedenfalls sollte eine Verwendung der Mittel innerhalb von zwei
      Monaten ab Auszahlung (Ausn. Pauschalmittel: bei diesen 6 Monate
      ab Auszahlung) sichergestellt sein (s. hierzu Ziffern 9.1.1, 9.1.3
      sowie 9.2.1 der Förderrichtlinie KIP Kommunen).

                                                                                       36
Hessisches Ministerium der Finanzen
                                                                  6. Maßnahmenänderungen

Maßnahmenänderungen KIP/KInvFG

Umbuchungen

     Jede Art der Umbuchung nach erfolgtem Mittelabruf führt auf allen
     Seiten zu einem sehr hohen administrativen Aufwand (Umschreibung
     der Verträge, neue Berechnung der Tilgungs- und Zinsleistungen
     etc.), der möglichst vermieden werden soll (und nach der Konstruktion
     der Programme auch vermeidbar ist).

     Bitte HMdF/WIBank an KSpV: Bitte weisen Sie Ihre
     Mitgliedskommunen nochmal auf diese Punkte hin!

     Auch ein Sicherungs-/Mängeleinbehalt soll aus Eigenmitteln geleistet
     werden (s. Ziffer 9.3.3 der Förderrichtlinie KIP Kommunen).
                                                                                    37
Hessisches Ministerium der Finanzen
                                                                        6. Maßnahmenänderungen

Maßnahmenänderungen KIP/KInvFG

     Alle Maßnahmenänderungen (inkl. Umbuchungsfälle) sind der
     WIBank schnellstmöglich mitzuteilen!

     Ab einem erfolgten Mittelabruf entsteht in den Fällen der nicht
     rechtzeitigen oder nicht zweckgemäßen Mittelverwendung auch ein
     Zinsanspruch gegen die Kommune bzw. entfallen im
     Landesprogramm die Zinszuschüsse des Landes und des
     Landesausgleichsstock jeweils ab Auszahlung (s. Ziffern 9.3.1 und
     9.3.2 der Förderrichtlinie KIP Kommunen).

     Selbiges gilt für mögliche Rückforderungsfälle (s. Ziffer 11 der
     Förderrichtlinie KIP Kommunen).

                                                                                          38
Hessisches Ministerium der Finanzen

 Agenda

 1.     Begrüßung
 2.     Abnahme des Protokolls der 9. Sitzung vom 15. Dezember 2016
 3.     Stand des Anmeldeverfahrens
 4.     Stand des Änderungsgesetzes zum KInvFG
 5.     Grundzüge der Schulentwicklungsplanung
 6.     Maßnahmenänderungen im KIP/KInvFG
 7.     Hinweise zum Verwendungsnachweisverfahren
 8.     Besprechung von Einzelfällen in der Clearingstelle
 9.     Verschiedenes

                                                                      39
Hessisches Ministerium der Finanzen
                                                                                      7. Verwendungsnachweis

Hinweise zu den Verwendungsnachweisen
     Bund hat Hinweise zum ersten Prüfungsturnus (Stichtag 1. Oktober 2016) der
     Verwendungsnachweise mitgeteilt.

     Hessische Verwendungsnachweise waren in diesem noch nicht dabei.

     Insbesondere die nachfolgenden Hinweise sind daher zu beachten:

            Im Feld „Maßnahmenbeschreibung“ des Verwendungsnachweisformulars muss eine
            möglichst aussagekräftige Kurzbeschreibung der Maßnahme eingetragen werden. Aus
            dieser muss sich ergeben, was bei der Maßnahme konkret gemacht wurde. Es muss der
            Kausalzusammenhang zum Förderbereich deutlich werden.

                   Nicht ausreichende Beispiele: Energetische Sanierung des Rathauses oder
                   Umrüstung der Straßenbeleuchtung.

                   Stattdessen: Energetische Sanierung des Rathauses – Einbau einer neuen
                   energieeffizienteren Gasheizungsanlage, Einbau neuer wärmeisolierender Fenster,
                   Fassadendämmung durch ein WDVS.
                   (Weitergehende Beschreibung der Maßnahme erfolgt dann im Sachbericht.)
                                                                                                       40
Hessisches Ministerium der Finanzen
                                                                                      7. Verwendungsnachweis

Hinweise zu den Verwendungsnachweisen

        Auch von der Zeitform ist klarzustellen, dass die Maßnahme bereits durchgeführt wurde
        (keine zukunftsgerichtete Projektbeschreibung).

                       Nicht möglich: Energetische Dachsanierung ist vorgesehen.

                       Besser: Energetische Dachsanierung am Rathaus erfolgte durch Anbringen einer
                       Zwischensparrendämmung.

        Genaue Ortsangabe an der Maßnahme durchgeführt wurde (vollständige Adresse). Pro
        Maßnahme ist nur eine Belegenheitsadresse möglich. (Ausn.: Umrüstung der
        Straßenbeleuchtung auf LED, hier müssen die Straßenzüge mit Anzahl der getauschten
        Elemente angegeben werden (ggf. in einer separaten Anlage).

                                                                                                       41
Hessisches Ministerium der Finanzen
                                                                                   7. Verwendungsnachweis

Hinweise zu den Verwendungsnachweisen

        Der Name der Einrichtung muss so genau wie möglich genannt werden (z.B. Name des
        Kindergartens/ der Schule).

        Im Förderbereich „Städtebau“ (§ 3 Nr. 1 Buchstabe c) KInvFG) ist anzugeben, dass sich die
        Maßnahme innerhalb eines Städtebauförderungsgebietes (idealerweise mit Namen des
        Gebietes) befindet und der städtebauliche Bezug ist darzulegen.

        Bei Maßnahmen an kommunalen Wohnungen, insbesondere energetische Sanierungen im
        Förderbereich § 3 Nr. 1 Buchstabe e) KInvFG, ist folgendes zu beachten:
             Bei diesen ist nochmal explizit darzulegen, dass die Maßnahme nicht rentierlich ist.

                                                                                                    42
Hessisches Ministerium der Finanzen
                                                                                             7. Verwendungsnachweis

Hinweise zu den Verwendungsnachweisen

        Um eine Doppelförderung bei Maßnahmen im Kindergartenbereich möglichst zu
        vermeiden, wird es speziell für diesen Bereich nochmal eine Abstimmung mit dem HSM zum
        Verwendungsnachweis geben. Hierzu werden wir voraussichtlich in der nächsten AG
        berichten.

        Bestätigung im Feld „baufachliche Prüfung“ durch den Zuwendungsempfänger im
        Rahmen der Verwendungsnachweise
            Gem. Ziffer 7.1. kann die baufachliche Prüfung durch die bautechnische Dienststelle
            des Zuwendungsempfängers erfolgen (i.d.R. das Bauamt), ist dies nicht möglich ist das
            LBIH mit dieser zu beauftragen.
            Ausn.: Maßnahmen mit einer Zuwendung ab 1,5 Mio. €* im Bundesprogramm, dann
            muss die Prüfung durch das LBIH erfolgen.
            Im Verwendungsnachweis: Wird das LBIH hier nicht beauftragt, so muss die
            bautechnische Dienststelle die Durchführung der baufachlichen Prüfung bestätigen.
            Nicht ausreichend ist die Bestätigung eines beauftragten Architekten o.ä..
        * bzw. 1. Mio. € bei Weitergabe der Mittel an kommunalersetzenden Maßnahmenträger.

                                                                                                              43
Hessisches Ministerium der Finanzen

 Agenda

 1.     Begrüßung
 2.     Abnahme des Protokolls der 9. Sitzung vom 15. Dezember 2016
 3.     Stand des Anmeldeverfahrens
 4.     Stand des Änderungsgesetzes zum KInvFG
 5.     Grundzüge der Schulentwicklungsplanung
 6.     Maßnahmenänderungen im KIP/KInvFG
 7.     Hinweise zum Verwendungsnachweisverfahren
 8.     Besprechung von Einzelfällen in der Clearingstelle
 9.     Verschiedenes

                                                                      44
Hessisches Ministerium der Finanzen
                                                                      8. Clearingstelle

Möglicher Verstoß gegen das geltende Vergaberecht

•    Im Rahmen der baufachlichen Prüfung durch das LBIH ist ein möglicher
     Vergaberechtsverstoß bei einer Maßnahme im Bundesprogramm an das
     HMdF herangetragen worden. Die baufachliche Prüfung ist zunächst
     unterbrochen worden.
            Weiteres Vorgehen?

•    Nach Vorlage der Unterlagen konnte ein schwerer Vergaberechtsverstoß
     nicht ausgeschlossen werden.

•    Nach Rücksprache mit der betroffenen Kommune und Aufzeigen
     unterschiedlicher Lösungswege (u.a. Austausch der Maßnahme), erfolgte
     die Entscheidung, dass eine Neuausschreibung vorliegend erfolgen soll.
     Sobald diese erfolgt ist, soll die Prüfung durch das LBIH wieder
     aufgenommen werden.
                                                                                 45
Hessisches Ministerium der Finanzen

 Agenda

 1.     Begrüßung
 2.     Abnahme des Protokolls der 9. Sitzung vom 15.Dezember 2016
 3.     Stand des Anmeldeverfahrens
 4.     Stand des Änderungsgesetztes zum KInvFG
 5.     Grundzüge der Schulentwicklungsplanung
 6.     Maßnahmenänderungen im KIP/KInvFG
 7.     Hinweise zum Verwendungsnachweisverfahren
 8.     Besprechung von Einzelfällen in der Clearingstelle
 9.     Verschiedenes

                                                                     46
Hessisches Ministerium der Finanzen
                                                                        9.Verschiedenes

Verschiedenes

       – Gesetzesänderung KIPG – Änderungen der Laufzeiten
         (Bundesprogramm sowie KIP Programmteile Krankenhäuser und
         Wohnraum) sowie Anpassungen im § 11 KIPG (Buchungsregelung bei
         Pauschalmitteln) sollen voraussichtlich mit der Umsetzung KInvFG II in
         Hessen zusammengefasst werden. Ebenso die Änderungen an der
         Förderrichtlinie.

       – Überarbeitung FAQs wird kurzfristig erfolgen.

                                                                                  47
Hessisches Ministerium der Finanzen
                                                                         9.Verschiedenes

Verschiedenes

                        Termin
                        für die 11. Sitzung der AG Kommunalinvestitionsprogramm

                           Vorschlag

                                 Freitag, der 17. März 2017, um 10 Uhr

                                                                                   48
Hessisches Ministerium der Finanzen

Gibt es aktuell Fragen?

                                      49
Hessisches Ministerium der Finanzen

                                   Vielen Dank
                            für Ihre Aufmerksamkeit.
                                      kip@hmdf.hessen.de

                                                           50
Sie können auch lesen