Arbeitsgruppe Kommunalinvestitionsprogramm - Sitzung am 3. Februar 2017 Patrik Kraulich Referatsleiter IV 3 - Hessisches Ministerium der Finanzen
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Hessisches Ministerium der Finanzen Arbeitsgruppe Kommunalinvestitionsprogramm 10. Sitzung am 3. Februar 2017 Patrik Kraulich Referatsleiter IV 3
Hessisches Ministerium der Finanzen Agenda 1. Begrüßung 2. Abnahme des Protokolls der 9. Sitzung vom 15. Dezember 2016 3. Stand des Anmeldeverfahrens 4. Stand des Änderungsgesetzes zum KInvFG 5. Grundzüge der Schulentwicklungsplanung 6. Maßnahmenänderungen im KIP/KInvFG 7. Hinweise zum Verwendungsnachweisverfahren 8. Besprechung von Einzelfällen in der Clearingstelle 9. Verschiedenes 2
Hessisches Ministerium der Finanzen Agenda 1. Begrüßung 2. Abnahme des Protokolls der 9. Sitzung vom 15. Dezember 2016 3. Stand des Anmeldeverfahrens 4. Stand des Änderungsgesetzes zum KInvFG 5. Grundzüge der Schulentwicklungsplanung 6. Maßnahmenänderungen im KIP/KInvFG 7. Hinweise zum Verwendungsnachweisverfahren 8. Besprechung von Einzelfällen in der Clearingstelle 9. Verschiedenes 3
Hessisches Ministerium der Finanzen Abnahme des Protokolls der 9. Sitzung vom 15. Dezember 2016 Änderungs- oder Ergänzungswünsche wurden an das HMdF nicht herangetragen. 4
Hessisches Ministerium der Finanzen Agenda 1. Begrüßung 2. Abnahme des Protokolls der 9. Sitzung vom 15. Dezember 2016 3. Stand des Anmeldeverfahrens 4. Stand des Änderungsgesetzes zum KInvFG 5. Grundzüge der Schulentwicklungsplanung 6. Maßnahmenänderungen im KIP/KInvFG 7. Hinweise zum Verwendungsnachweisverfahren 8. Besprechung von Einzelfällen in der Clearingstelle 9. Verschiedenes 5
Hessisches Ministerium der Finanzen 3. Anmeldeverfahren Stand des Anmeldeverfahrens – KIP Kommunen • Mehr als 2100 angemeldete Maßnahmen wurden als förderfähig eingestuft – mehr als 890 im Bundesprogramm – mehr als 1240 im Landesprogramm • davon mehr als 120 Pauschalmittelabrufe Fördervolumen rd. 601 Millionen Euro • Bereits 268 Kommunen haben ihr Kontingent vollständig mit Maßnahmen belegt. Stand 1. Februar 2017 6
Hessisches Ministerium der Finanzen 3. Anmeldeverfahren Anmeldungen nach Förderbereichen im Landesprogramm entsprechend des Fördervolumens 4% Bildungsinfrastruktur 18% 30% sonstige kommunale Infrastruktur Verbesserung der Mobilität Ganztagsschulen 22% Pauschalmittel 26% Stand 1. Februar 2017 7
Hessisches Ministerium der Finanzen 3. Anmeldeverfahren Kommunale Infrastruktur – Infrastrukturbereiche mit der höchsten Förderung 18,00 Millionen 16,00 14,00 12,00 10,00 8,00 6,00 4,00 2,00 0,00 Verwaltung Sportanlagen DGH/BGH Krankenhäuser Stand 1. Februar 2017 8
Hessisches Ministerium der Finanzen 3. Anmeldeverfahren Anmeldungen nach Förderschwerpunkten nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG) entsprechend des Fördervolumens Förderbereich Infrastruktur 58% (§ 3 Nr. 1 KInvFG) 42% Förderbereich Bildungsinfrastruktur (§ 3 Nr. 2 KInvFG) Stand 1. Februar 2017 9
Hessisches Ministerium der Finanzen 3. Anmeldeverfahren Aufgliederung Förderschwerpunkt Infrastruktur § 3 Nr. 1 KInvFG entsprechend des Fördervolumens 4% 2% 6% Energetische Sanierung Krankenhäuser 15% Luftreinhaltung Städtebau 73% Lärmbekämpfung Stand 1. Februar 2017 10
Hessisches Ministerium der Finanzen 3. Anmeldeverfahren Aufgliederung Förderschwerpunkt Bildungsinfrastruktur § 3 Nr. 2 KInvFG entsprechend des Fördervolumens 2% Energetische Sanierung Schulinfrastruktur 31% frühkindliche Infrastruktur (z.B. Kindergarten) 67% Energetische Sanierung Einrichtungen der Weiterbildung Stand 1. Februar 2017 11
Hessisches Ministerium der Finanzen 3. Anmeldeverfahren Stand des Anmeldungsverfahren – Mittelabrufe • Mittelabrufe für Maßnahmen im Landesprogramm in Höhe von über 24 Mio. €. • Mittelabrufe im Bundesprogramm inkl. Kofinanzierung rd. 6,7 Mio. €. Stand 1. Februar 2017 12
Hessisches Ministerium der Finanzen Agenda 1. Begrüßung 2. Abnahme des Protokolls der 9. Sitzung vom 15. Dezember 2016 3. Stand des Anmeldeverfahrens 4. Stand des Änderungsgesetzes zum KInvFG 5. Grundzüge der Schulentwicklungsplanung 6. Maßnahmenänderungen im KIP/KInvFG 7. Hinweise zum Verwendungsnachweisverfahren 8. Besprechung von Einzelfällen in der Clearingstelle 9. Verschiedenes 13
Hessisches Ministerium der Finanzen 4. Änderung KInvFG Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) Abstimmung zu den von Hessen vorgeschlagenen Änderungsanträgen im Finanzausschuss des Bundesrates bereits erfolgt (s. hierzu ausführlich bereits Folien in der letzten AG). Alle hessischen Anträge sind (16:0) angenommen worden. 14
Hessisches Ministerium der Finanzen 4. Änderung KInvFG Änderung des KInvFG – Hessische Anträge im Detail 1. Erweiterung des Förderbereiches Der Förderbereich des § 12 Abs. 2 KInvFG-E soll wie folgt ergänzt werden: Möglichkeiten des Schulneubaus sowie Förderung reiner Ausstattungsinvestition (ohne zwingende Sanierungs-, Umbau- oder Erweiterungsmaßnahme). Darüber hinaus: Klarstellung für die Digitalisierung von Schulen (Präzisierung des Begriffs „digitale Anforderungen“). Nicht gestellt wurde der Antrag auf Vorschlag HSGB: Erweiterung des Förderbereiches auch für frühkindliche Infrastruktur (Hintergrund: vorliegend andere Zielrichtung des Programms). 15
Hessisches Ministerium der Finanzen 4. Änderung KInvFG Änderung des KInvFG – Hessische Anträge im Detail 2. Erweiterung des Förderzeitraums Der Förderzeitraum des § 13 Abs. 1 Satz 1 KInvFG-E soll erweitert werden: Beginn des Förderzeitraums soll nach vorne verlegt werden: Maßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2016 begonnen wurden* (bislang nach dem 30. Juni 2017). Hintergrund: Größere Schulbaumaßnahmen lassen sich in der Regel nur in den Sommerferien durchführen, für die schnellen hessischen Kommunen soll somit auch die Nutzung der Sommerferien 2017 ermöglicht werden. * Maßnahmenbeginn (analog KInvFG I /KIP): Abschluss eines der Umsetzung dienenden Lieferungs-/Leistungsvertrages (s. Ziffer 3.3 der Förderrichtlinie KIP Kommunen). 16
Hessisches Ministerium der Finanzen 4. Änderung KInvFG Änderung des KInvFG – Hessische Anträge im Detail 2. Erweiterung des Förderzeitraums Der Förderzeitraum des § 13 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 2 Satz 3 KInvFG- E soll erweitert werden: Beginn des Förderzeitraums soll nach hinten verlängert werden: Maßnahmenende* bis zum 31. Dezember 2022** möglich (bislang bis zum 31. Dezember 2020). Hintergrund: Kommunen sind noch mit der Abwicklung des ersten Programmteils beschäftigt. Eine nachträgliche Programmverlängerung wurde bereits beim KInvFG I erforderlich. Diese soll diesmal vermieden werden. * Maßnahmenende (analog KInvFG I /KIP): Abnahme aller Leistungen (s. Ziffer 3.3 der Förderrichtlinie KIP Kommunen). ** bei ÖPP-Projekten bis 2024 17
Hessisches Ministerium der Finanzen 4. Änderung KInvFG Änderung des KInvFG – Hessische Anträge im Detail 3. Mögliche Kumulation von Finanzhilfen KInvFG I und II Das Doppelförderungsverbot soll im Hinblick auf KInvFG I eingeschränkt werden. Hierzu Klarstellung in § 14 KInvFG-E: Kombination von Fördermitteln aus KInvFG I und KInvFG II an derselben Einrichtung sollte möglich sein. Hintergrund: Sollte eine Schule über KInvFG I bereits energetisch saniert worden sein, sollen darüberhinausgehende Sanierungs- oder Ausstattungsinvestitionen über KInvFG II an dieser weiterhin möglich sein. 18
Hessisches Ministerium der Finanzen 4. Änderung KInvFG Änderung des KInvFG – Hessische Anträge im Detail 4. Einführung einer Bagatellgrenze für Rückforderungen und Zinsen Ergänzung § 8 und § 15 KInvFG-E um eine Bagatellgrenze für Rückforderungsfälle in Höhe von 1.000 € und Verzinsungen in Höhe von 100 €. Hintergrund: Verwaltungsaufwand für diese Fälle ist unverhältnismäßig hoch. Dieser soll bei allen Beteiligten vermieden werden. Verwaltungseffizienter Vollzug des KInvFG soll sichergestellt werden. 19
Hessisches Ministerium der Finanzen 4. Änderung KInvFG Änderung des KInvFG – Fahrplan (Planungsstand) Bundesrat wird am 10. Februar 2017 abschließend über den Gesetzesentwurf beraten. Anschließend Zuleitung des Gesetzesentwurfes in den Bundestag und erste Lesung. Überweisung des Entwurfes an die Ausschüsse. Im besten Fall könnten vor Ostern die parlamentarischen Lesungen abgeschlossen sein. Dementsprechend wird sich das Gesetzgebungsverfahren in Hessen anschließen. 20
Hessisches Ministerium der Finanzen Agenda 1. Begrüßung 2. Abnahme des Protokolls der 9. Sitzung vom 15. Dezember 2016 3. Stand des Anmeldeverfahrens 4. Stand des Änderungsgesetzes zum KInvFG 5. Grundzüge der Schulentwicklungsplanung 6. Maßnahmenänderungen im KIP/KInvFG 7. Hinweise zum Verwendungsnachweisverfahren 8. Besprechung von Einzelfällen in der Clearingstelle 9. Verschiedenes 21
Grundzüge der Schulentwicklungsplanung Ralf Hörnig, HKM / Präsentation zur 10. Sitzung der AG KIP / 03.02.2017
Schulen und Schüler in Hessen Hessen hat 1.710 allgemeinbildende Schulen und 114 berufliche Schulen in öffentlicher Trägerschaft (darunter 1.026 reine Grundschulen)*. *Stand: Schuljahr 2016/2017 Unterrichtet werden rd. 771.000 Schülerinnen und Schüler (SuS), darunter 585.000 an allg. bildenden Schulen und 186.000 an Berufsschulen. Kleinster Schulträger ist Kelsterbach mit 3 Schulen und 1.300 SuS Größter Schulträger ist Frankfurt mit 158 Schulen und 90.000 SuS 1. Frage: Wie viele Schulen braucht das Land heute und morgen? 2. Frage: Wer entscheidet, welche Schule wo benötigt wird? 23
Schulen und Schüler in Hessen Bis zum Schuljahr 2020/21 wird die Schülerzahl an allg. bildenden Schulen in Hessen auf rund 520.000 zurückgehen. Das sind 65.000 SuS weniger als heute und 90.000 weniger als 2010/11*. Dramatisch ist der Schülerschwund in Nord- und Osthessen bis - 25 %, wohingegen für Frankfurt ein Anstieg um plus 6 % erwartet wird*. *an öffentlichen allgemeinbildenden Schulen / Vorausberechnung des HSL, veröffentlicht 2011 Mit 90.000 SuS hat Frankfurt schon heute so viele SuS wie − Landkreis Kassel und − Werra-Meißner-Kreis und − Schwalm-Eder-Kreis und − Landkreis Hersfeld-Rotenburg und − Landkreis Waldeck-Frankenberg zusammen! 24
Schulentwicklungsplanung? Ganz einfach: „Es kommt nur darauf an, die richtige Schule zur richtigen Zeit in der richtigen Größe am richtigen Ort vorzusehen. Mehr nicht!“ 25
Rechtliche Grundlagen Schulentwicklungsplanung nach dem Verständnis des Gesetzgebers regelt das Rechte- und Pflichtenverhältnis zwischen den kommunalen Schulträgern (21 Landkreise, 10 Städte plus LWV) und dem Land Hessen. Grundgesetz (GG) und Hessische Landesverfassung (HV) − Das Grundgesetz weist den Landkreisen und Kommunen die Schulträgerschaft zu, dem Staat hingegen die Schulaufsicht. − Artikel 7 Abs. 1 GG: „Das Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.“ − (entsprechend Art. 56 Abs. 1 HV: „Das Schulwesen ist Sache des Staates.“) − Artikel 28 Abs. 2 GG: Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden − (entspr. Art. 137 HV: Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise) 26
Rechtliche Grundlagen Maßgebliche Bestimmungen des Schulgesetzes (HSchG) § 137 verpflichtet Land und Schulträger zur Zusammenarbeit § 144 verpflichtet Schulträger dazu, Schulen für alle angestrebten Bildungsgänge vorzuhalten § 144a macht Größenvorgaben für die Schulorganisation § 145 regelt Verfahren und Inhalte der Schulentwicklungsplanung § 146 regelt das Verfahren zur Errichtung, Organisationsänderung und Aufhebung von Schulen 27
Rechtliche Grundlagen Das Zusammenwirken von Land und Schulträgern Im Kern ist bei der Schulentwicklungsplanung zu beurteilen, ob das Schulangebot eines Schulträgers bedarfsdeckend ist. Es gilt, mit der Schulentwicklungsplanung die Angebotspalette mit der sich verändernden Nachfrage in Einklang zu bringen. Hierfür erstellt der Schulträger den Schulentwicklungsplan für sein Gebiet in eigener Verantwortung und stimmt ihn mit benachbarten Schulträgern ab (wg. überregionaler Bildungsbedürfnisse). Das Land entscheidet anschließend in einem gesetzlich geregelten Zustimmungsverfahren, ob und inwieweit die Planung des Schulträgers einer zweckmäßigen Schulorganisation entspricht. 28
Rechtliche Grundlagen Das Zusammenwirken von Land und Schulträgern Maßgeblich für die Beurteilung des SEP ist insbesondere - die absehbare Entwicklung der Schülerzahlen vor Ort und - das erkennbar Wahlverhalten der Eltern beim Übergang von der Grundschule in die weiterführenden Bildungsgänge (H, R, GYM). Ziel der Schulentwicklungsplanung ist ein vollständiges, wohnortnahes und regional ausgeglichenes Bildungsangebot, …das u.a. auch den Anforderungen der Inklusion entspricht. Beim Beurteilen von Schulentwicklungsplänen ist das Ministerium auf die regionale Expertise der SSÄ angewiesen. 29
Pflichten des Schulträgers Die Schulträger haben ein Schulangebot vorzuhalten, das gewährleistet, dass Eltern für ihr Kind den Bildungsgang wählen können. (§ 144 HSchG) Die Bildungsgänge können sowohl schulformbezogen als auch schulformübergreifend angeboten werden, denn beide Organisationsformen sind gleichwertig. (§ 12 Abs. 3 HSchG) Ist die Errichtung, Aufhebung oder Organisationsänderung einer Schule beabsichtigt, darf dies keine gravierenden Auswirkungen auf bestehende Schulen haben. (§ 145 HSchG) Das Land kann und darf von sich aus keine Schule schließen !!! 30
Vorgaben für Schulgrößen „Schulen sollen eine Größe haben, die eine Differenzierung des Unterrichts ermöglicht und eine sinnvolle Unterrichts- und Erziehungsarbeit erlaubt“. (§ 144a HSchG) …gleichsam das Leitmotiv der Schulentwicklungsplanung! − Für die Errichtung von Schulen der Sek I sind Mindestzügigkeiten für die Sekundarstufe I gefordert (H: 1, R und GYM: 2) bzw. eine Mindestjahrgangsbreite für die Sekundarstufe II. Für die Errichtung von Grundschulen gibt das Gesetz keine Zügigkeit vor. − Für bestehende Schulen gelten Mindestschülerzahlen nach VO; bei Nichterreichen erfolgt jahrgangs- oder schulzweigübergreifender Unterricht oder der Unterricht wird nicht aufgenommen. 31
Darf es ein bisschen mehr sein? Nein! Das Land hat die Zustimmung zu versagen, wenn − der Schulentwicklungsplan dem Schulbedarf, dem Gebot eines regional ausgeglichenes Bildungsangebots und/oder der Bedarfs- und Finanzplanung des Landes nicht entspricht, − der Schulentwicklungsplan einer ordnungsgemäßen Gestaltung des Unterrichts entgegen steht, − der Schulentwicklungsplan eine zweckmäßige Schulorganisation nicht ermöglicht, etwa weil die Größe einer Schule zu gering ist, als dass ein öffentliches Bedürfnis nach ihrer Erhaltung oder Errichtung feststellbar wäre. Bezug:§ 145 Abs. 6 HSchG 32
Hessisches Ministerium der Finanzen Agenda 1. Begrüßung 2. Abnahme des Protokolls der 9. Sitzung vom 15. Dezember 2016 3. Stand des Anmeldeverfahrens 4. Stand des Änderungsgesetzes zum KInvFG 5. Grundzüge der Schulentwicklungsplanung 6. Maßnahmenänderungen im KIP/KInvFG 7. Hinweise zum Verwendungsnachweisverfahren 8. Besprechung von Einzelfällen in der Clearingstelle 9. Verschiedenes 33
Hessisches Ministerium der Finanzen 6. Maßnahmenänderungen Maßnahmenänderungen KIP/KInvFG Maßnahmenänderungen sowie Mittelumschichtungen (von einer förderfähigen Maßnahme auf eine andere im gleichen Programm) vor einem Mittelabruf sind grundsätzlich möglich. Bei grundlegenden Maßnahmenänderungen (z.B. Änderung der Belegenheit, weitgreifende inhaltliche Änderung (z.B. eine ursprünglich angedachte Sanierung kann nicht durchgeführt werden, so dass nun ein Abriss und Neubau vorgenommen werden muss)) muss eine neue Anmeldung (unter einer neuen Identnr.) erfolgen. Kurze Begründung von Seiten der Kommune sollte in der Mitteilung an WIBank angegeben werden. 34
Hessisches Ministerium der Finanzen 6. Maßnahmenänderungen Maßnahmenänderungen KIP/KInvFG Lässt sich eine Maßnahme nicht umsetzen* (z.B. Maßnahme nicht innerhalb eines Förderbereiches, keine fristgerechte Umsetzung der Maßnahme möglich, längerfristige Nutzung kann nicht sichergestellt werden), kann diese zurückgenommen werden und für diese (auch nach dem 31. Dezember 2016) Maßnahme eine neue Maßnahme bei der WIBank angemeldet werden (Ersatzmaßnahme (mit Ausnahme einer Pauschalmittelanmeldung)). Kommune muss hierbei eine Begründung für den Maßnahmentausch angeben. Bei Rücknahme einer Maßnahme ist zeitnah die Ersatzanmeldung vorzunehmen (möglichst zeitgleich). * Regelfall: Für die Maßnahme ist noch kein Mittelabruf erfolgt. Sobald ein Mittelabruf erfolgt ist, kann eine Ersatzmaßnahme nur in Ausnahmefällen möglich sein. 35
Hessisches Ministerium der Finanzen 6. Maßnahmenänderungen Maßnahmenänderungen KIP/KInvFG Umbuchungen Definition: Sobald ein Mittelabruf (Einreichung des Abrufformulars bei der WIBank) bei einer Maßnahme erfolgt ist und sich danach ein anderer Mittelbedarf ergeben sollte, sprechen wir von einer Umbuchung (keine Mittelumschichtung mehr möglich). Grundsatz: Kommune sollte grundsätzlich erst einen Mittelabruf vornehmen, wenn fällige Rechnungen zur Begleichung vorliegen. Jedenfalls sollte eine Verwendung der Mittel innerhalb von zwei Monaten ab Auszahlung (Ausn. Pauschalmittel: bei diesen 6 Monate ab Auszahlung) sichergestellt sein (s. hierzu Ziffern 9.1.1, 9.1.3 sowie 9.2.1 der Förderrichtlinie KIP Kommunen). 36
Hessisches Ministerium der Finanzen 6. Maßnahmenänderungen Maßnahmenänderungen KIP/KInvFG Umbuchungen Jede Art der Umbuchung nach erfolgtem Mittelabruf führt auf allen Seiten zu einem sehr hohen administrativen Aufwand (Umschreibung der Verträge, neue Berechnung der Tilgungs- und Zinsleistungen etc.), der möglichst vermieden werden soll (und nach der Konstruktion der Programme auch vermeidbar ist). Bitte HMdF/WIBank an KSpV: Bitte weisen Sie Ihre Mitgliedskommunen nochmal auf diese Punkte hin! Auch ein Sicherungs-/Mängeleinbehalt soll aus Eigenmitteln geleistet werden (s. Ziffer 9.3.3 der Förderrichtlinie KIP Kommunen). 37
Hessisches Ministerium der Finanzen 6. Maßnahmenänderungen Maßnahmenänderungen KIP/KInvFG Alle Maßnahmenänderungen (inkl. Umbuchungsfälle) sind der WIBank schnellstmöglich mitzuteilen! Ab einem erfolgten Mittelabruf entsteht in den Fällen der nicht rechtzeitigen oder nicht zweckgemäßen Mittelverwendung auch ein Zinsanspruch gegen die Kommune bzw. entfallen im Landesprogramm die Zinszuschüsse des Landes und des Landesausgleichsstock jeweils ab Auszahlung (s. Ziffern 9.3.1 und 9.3.2 der Förderrichtlinie KIP Kommunen). Selbiges gilt für mögliche Rückforderungsfälle (s. Ziffer 11 der Förderrichtlinie KIP Kommunen). 38
Hessisches Ministerium der Finanzen Agenda 1. Begrüßung 2. Abnahme des Protokolls der 9. Sitzung vom 15. Dezember 2016 3. Stand des Anmeldeverfahrens 4. Stand des Änderungsgesetzes zum KInvFG 5. Grundzüge der Schulentwicklungsplanung 6. Maßnahmenänderungen im KIP/KInvFG 7. Hinweise zum Verwendungsnachweisverfahren 8. Besprechung von Einzelfällen in der Clearingstelle 9. Verschiedenes 39
Hessisches Ministerium der Finanzen 7. Verwendungsnachweis Hinweise zu den Verwendungsnachweisen Bund hat Hinweise zum ersten Prüfungsturnus (Stichtag 1. Oktober 2016) der Verwendungsnachweise mitgeteilt. Hessische Verwendungsnachweise waren in diesem noch nicht dabei. Insbesondere die nachfolgenden Hinweise sind daher zu beachten: Im Feld „Maßnahmenbeschreibung“ des Verwendungsnachweisformulars muss eine möglichst aussagekräftige Kurzbeschreibung der Maßnahme eingetragen werden. Aus dieser muss sich ergeben, was bei der Maßnahme konkret gemacht wurde. Es muss der Kausalzusammenhang zum Förderbereich deutlich werden. Nicht ausreichende Beispiele: Energetische Sanierung des Rathauses oder Umrüstung der Straßenbeleuchtung. Stattdessen: Energetische Sanierung des Rathauses – Einbau einer neuen energieeffizienteren Gasheizungsanlage, Einbau neuer wärmeisolierender Fenster, Fassadendämmung durch ein WDVS. (Weitergehende Beschreibung der Maßnahme erfolgt dann im Sachbericht.) 40
Hessisches Ministerium der Finanzen 7. Verwendungsnachweis Hinweise zu den Verwendungsnachweisen Auch von der Zeitform ist klarzustellen, dass die Maßnahme bereits durchgeführt wurde (keine zukunftsgerichtete Projektbeschreibung). Nicht möglich: Energetische Dachsanierung ist vorgesehen. Besser: Energetische Dachsanierung am Rathaus erfolgte durch Anbringen einer Zwischensparrendämmung. Genaue Ortsangabe an der Maßnahme durchgeführt wurde (vollständige Adresse). Pro Maßnahme ist nur eine Belegenheitsadresse möglich. (Ausn.: Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED, hier müssen die Straßenzüge mit Anzahl der getauschten Elemente angegeben werden (ggf. in einer separaten Anlage). 41
Hessisches Ministerium der Finanzen 7. Verwendungsnachweis Hinweise zu den Verwendungsnachweisen Der Name der Einrichtung muss so genau wie möglich genannt werden (z.B. Name des Kindergartens/ der Schule). Im Förderbereich „Städtebau“ (§ 3 Nr. 1 Buchstabe c) KInvFG) ist anzugeben, dass sich die Maßnahme innerhalb eines Städtebauförderungsgebietes (idealerweise mit Namen des Gebietes) befindet und der städtebauliche Bezug ist darzulegen. Bei Maßnahmen an kommunalen Wohnungen, insbesondere energetische Sanierungen im Förderbereich § 3 Nr. 1 Buchstabe e) KInvFG, ist folgendes zu beachten: Bei diesen ist nochmal explizit darzulegen, dass die Maßnahme nicht rentierlich ist. 42
Hessisches Ministerium der Finanzen 7. Verwendungsnachweis Hinweise zu den Verwendungsnachweisen Um eine Doppelförderung bei Maßnahmen im Kindergartenbereich möglichst zu vermeiden, wird es speziell für diesen Bereich nochmal eine Abstimmung mit dem HSM zum Verwendungsnachweis geben. Hierzu werden wir voraussichtlich in der nächsten AG berichten. Bestätigung im Feld „baufachliche Prüfung“ durch den Zuwendungsempfänger im Rahmen der Verwendungsnachweise Gem. Ziffer 7.1. kann die baufachliche Prüfung durch die bautechnische Dienststelle des Zuwendungsempfängers erfolgen (i.d.R. das Bauamt), ist dies nicht möglich ist das LBIH mit dieser zu beauftragen. Ausn.: Maßnahmen mit einer Zuwendung ab 1,5 Mio. €* im Bundesprogramm, dann muss die Prüfung durch das LBIH erfolgen. Im Verwendungsnachweis: Wird das LBIH hier nicht beauftragt, so muss die bautechnische Dienststelle die Durchführung der baufachlichen Prüfung bestätigen. Nicht ausreichend ist die Bestätigung eines beauftragten Architekten o.ä.. * bzw. 1. Mio. € bei Weitergabe der Mittel an kommunalersetzenden Maßnahmenträger. 43
Hessisches Ministerium der Finanzen Agenda 1. Begrüßung 2. Abnahme des Protokolls der 9. Sitzung vom 15. Dezember 2016 3. Stand des Anmeldeverfahrens 4. Stand des Änderungsgesetzes zum KInvFG 5. Grundzüge der Schulentwicklungsplanung 6. Maßnahmenänderungen im KIP/KInvFG 7. Hinweise zum Verwendungsnachweisverfahren 8. Besprechung von Einzelfällen in der Clearingstelle 9. Verschiedenes 44
Hessisches Ministerium der Finanzen 8. Clearingstelle Möglicher Verstoß gegen das geltende Vergaberecht • Im Rahmen der baufachlichen Prüfung durch das LBIH ist ein möglicher Vergaberechtsverstoß bei einer Maßnahme im Bundesprogramm an das HMdF herangetragen worden. Die baufachliche Prüfung ist zunächst unterbrochen worden. Weiteres Vorgehen? • Nach Vorlage der Unterlagen konnte ein schwerer Vergaberechtsverstoß nicht ausgeschlossen werden. • Nach Rücksprache mit der betroffenen Kommune und Aufzeigen unterschiedlicher Lösungswege (u.a. Austausch der Maßnahme), erfolgte die Entscheidung, dass eine Neuausschreibung vorliegend erfolgen soll. Sobald diese erfolgt ist, soll die Prüfung durch das LBIH wieder aufgenommen werden. 45
Hessisches Ministerium der Finanzen Agenda 1. Begrüßung 2. Abnahme des Protokolls der 9. Sitzung vom 15.Dezember 2016 3. Stand des Anmeldeverfahrens 4. Stand des Änderungsgesetztes zum KInvFG 5. Grundzüge der Schulentwicklungsplanung 6. Maßnahmenänderungen im KIP/KInvFG 7. Hinweise zum Verwendungsnachweisverfahren 8. Besprechung von Einzelfällen in der Clearingstelle 9. Verschiedenes 46
Hessisches Ministerium der Finanzen 9.Verschiedenes Verschiedenes – Gesetzesänderung KIPG – Änderungen der Laufzeiten (Bundesprogramm sowie KIP Programmteile Krankenhäuser und Wohnraum) sowie Anpassungen im § 11 KIPG (Buchungsregelung bei Pauschalmitteln) sollen voraussichtlich mit der Umsetzung KInvFG II in Hessen zusammengefasst werden. Ebenso die Änderungen an der Förderrichtlinie. – Überarbeitung FAQs wird kurzfristig erfolgen. 47
Hessisches Ministerium der Finanzen 9.Verschiedenes Verschiedenes Termin für die 11. Sitzung der AG Kommunalinvestitionsprogramm Vorschlag Freitag, der 17. März 2017, um 10 Uhr 48
Hessisches Ministerium der Finanzen Gibt es aktuell Fragen? 49
Hessisches Ministerium der Finanzen Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. kip@hmdf.hessen.de 50
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