Frohe und besinnliche Weihnachten sowie ein glückliches und gesundes Jahr 2022 wünschen Ihnen Gemeinderat und Verwaltung.

 
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Frohe und besinnliche Weihnachten sowie ein glückliches und gesundes Jahr 2022 wünschen Ihnen Gemeinderat und Verwaltung.
50. Jahrgang
Nr. 51/52
Einzelpreis 0,55
Donnerstag, 23. Dezember 2021

 Frohe und besinnliche Weihnachten
 sowie ein glückliches und gesundes Jahr 2022
 wünschen Ihnen Gemeinderat und Verwaltung.
 Johannes Züfle Florian Schepp Barbara Born Bernhard Heitz
 Bürgermeister Bürgermeister Bürgermeisterin Ortsvorsteher
Frohe und besinnliche Weihnachten sowie ein glückliches und gesundes Jahr 2022 wünschen Ihnen Gemeinderat und Verwaltung.
Kundenberatung Abfallwirt-
 schaftsbetrieb Landkreis
 Esslingen ( 0800 9312-526)
 Mo – Fr 8.00 – 12 Uhr
 Mo – Mi 13.30 – 15.30 Uhr
 Do 13.30 – 18 Uhr
 Weilheim 1 2-wöchig 2-wöchig 2-wöchig
 Weilheim 2 2- und 4-wöchig 4-wöchig 4-wöchig
 Donnerstag, 23. Dezember Donnerstag, 23. Dezember Donnerstag, 23. Dezember

 Weilheim 1 2- und 4-wöchig 2-wöchig 2-wöchig
 Weilheim 2 2-wöchig 4-wöchig 4-wöchig
 Hausmüllabfuhr Freitag, 7. Januar* Freitag 7. Januar Freitag 7. Januar

 Weilheim 1 Montag, 3. Januar
 Weilheim 2 Montag, 3. Januar
 Gelber Sack Hepsisau Dienstag, 4. Januar Montag, 3. Januar Montag, 3. Januar
 Weilheim 1 Donnerstag, 30. Dezember
 Donnerstag, 13. Januar
 Weilheim 2 Donnerstag, 30. Dezember Donnerstag, 30. Dezember Donnerstag, 30. Dezember
 Biotonne Donnerstag, 13. Januar Donnerstag 13. Januar Donnerstag 13. Januar

 Weilheim 1 Freitag, 14. Januar
 Papiertonne Weilheim 2 Freitag, 14. Januar

 Alteisensammlung jeden 1. Freitag
 im Monat von 19.00 bis 21 Uhr
 Alteisensammlung Schützenhaus Holzmaden

 DLRG: TSV, Abteilung Fußball, AH: DLRG:
 Altpapiersammlung Samstag, 12. März 2022 Samstag, 8. Januar Samstag, 12. März 2022
 Samstag, 8. Januar, 9.00 – 13.00 Uhr

 Parkplatz Tennisanlage, Kirchheimer Samstag, 9.30 – 11.00 Uhr,
 Altpapieranlieferung Straße, Einfahrt gegenüber Sofienstraße! Wertstoffhof, Kirchheimer Straße
 Recyclinghof Carl-Benz-Straße, Wertstoffhof Holzmaden,
 Weilheim Kirchheimer Straße, Kork tonne, Recyclinghof
 Freitag 16.00 – 18.00 Uhr Ausgabe „Gelbe Säcke“ Mittwoch 15.00 – 17.00 Uhr
 Wertstoffe Samstag 9.30 – 12.30 Uhr Samstag 9.30 – 11.00 Uhr Samstag 9.00 – 15.00 Uhr
 Deponie Gründener Wasen (nur Anliefe- Grünabfallsammelplatz Ohmden, Straße Grünabfallsammelplatz Ohmden, Straße
 rung von verholztem Grünschnitt) nach Zell (nur ver holzter Grünschnitt) nach Zell (nur ver holzter Grünschnitt)
 Freitag 14.00 – 17.00 Uhr Mittwoch 15.00 – 17.00 Uhr Mittwoch 15.00 – 17.00 Uhr
 Grünschnitt Samstag 10.30 – 13.30 Uhr Samstag 9.00 – 15.00 Uhr Samstag 9.00 – 15.00 Uhr
 * geänderter Abfuhrtermin!

 Ärztliche Notdienste
Rettungsdienst, Notarzt, Notfallpraxis im Kreiskrankenhaus Nürtingen
Feuerwehr Notruf: 112 116 117, Auf dem Säer 1
Polizei Notruf: 110 Werktag: Montag bis Donnerstag 19 bis 7 Uhr des Folgetages
 Wochenende: Freitag bis Montag 19 bis 7 Uhr
Krankentransporte 19222 Feiertag: vor gesetzlichen Feier tagen 19 Uhr
Notfallpraxis Kinder/Jugendliche 116 117 bis 7 Uhr am Folgewerktag
Hals-Nasen-Ohren-Arzt 116 117
Augenarzt 116 117 Notfallpraxis im Kreiskrankenhaus Kirchheim
Zahnarzt 0711 7877755 116 117, Eugenstraße 3
 Wochenende: Freitag 19 Uhr bis Montag 8 Uhr
 Feiertag: vor gesetzlichen Feier tagen 19 Uhr
 bis 8 Uhr am Folgewerktag

 In der übrigen Zeit wenden Sie sich bitte in dringenden Not fällen
 an Ihren Hausarzt.
23. Dezember 2021 Soziale Dienste und Hilfen Seite 3

 Gesundheitsamt Esslingen
 Am Aussichtsturm 5, 73207 Plochingen, 0711 3990-666
 – Allgemeine Gesundheitsberatung, 0711 3902-1600
 – AIDS-Beratung, anonymer und kostenloser AIDS-Test, 0711 3902-41642
Soziales Netz Raum Weilheim
Information – Beratung – Unterstützung Psychosoziale Beratungsstelle
Anlaufstelle für hilfe- und pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige Suchtberatung – Außenstelle Kirchheim unter Teck, Marktstraße 48,
Koordinationsstelle für „Betreutes Wohnen zu Hause“ 07022 93244-19, Fax 07022 93244-28
Kontakt: Rosemarie Bühler, 07023 7433077, Büro: Bürger­haus, Marktplatz 4,
Sprechzeiten: Montag 10 – 12 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung, E-Mail: Sozialpsychiatrischer Dienst Kirchheim
info@soziales-netz-weilheim.de. Ambulante Hilfen für seelisch kranke Menschen und ihre Familien,
Betreuungsangebote für ältere Menschen: „Der schöne Nachmittag“ am Alleenstraße 74, Kirchheim unter Teck, 07021 92092-17 oder 92092-18
2.­Donners­t ag im Monat, „Café Lebenslust“ jeden Donnerstag (für Menschen
mit Demenz), 14.30 – 17 Uhr, Kontakt: 07023 7433077
 Caritas-Verband für Württemberg
 Psychologische Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche
Pflegestützpunkt Baden-Württemberg Nürtingen, Werastraße 20, 07022 2158-0
Information, Beratung, Vermittlung bei Hilfe- und Pflegebedürftigkeit
und zur Vorsorge im Alter
Marktplatz 4, 73235 Weilheim an der Teck (Bürgerhaus, Hölderlinstube) SOFA – Sozialpsychiatrischer Dienst für alte Menschen
Melissa Wolff, 0711 3902-43734, E-Mail: wolff.melissa@LRA-ES.de Nürtingen, Sigmaringer Straße 49 (Ecke Mühlstraße), 0711 3902-43330,
Erreichbarkeit: Montag bis Freitag, Termine nach Vereinbarung Fax 0711 3902-53330, Montag bis Freitag 9 – 12 Uhr und 13 – 16 Uhr,
 außerhalb dieser Zeiten ist ein Anrufbeantworter geschaltet.
Diakoniestation Teck
Häusliche Alten- und Krankenpflege, Palliativversorgung, Psychologische Beratungsstelle
hauswirtschaftliche Versorgung, Essen auf Rädern, Hausnotruf für Erziehungs-, Familien- und Lebensfragen
24 Stunden erreichbar unter 07021 486220, Fax 07021 4862228 Stiftung Tragwerk Kirchheim unter Teck
E-Mail: info@ds-teck.de, Homepage: www.ds-teck.de Schlierbacher Straße 43, Kirchheim unter Teck
Facebook: diakoniestationteck 07021 48559-0, Fax 07021 48559-20
Pflegestützpunkt Weilheim, Bahnhofstraße 16, 73235 Weilheim an der Teck c.plachki-pleikies@beratungsstelle-kirchheim.de, www.beratungsstelle-kirchheim.de
Pflegedienstleitung: Herr Michael Bihl, E-Mail: m.bihl@ds-teck.de
Ansprechpartner vor Ort: Bereich Pflege: Teamleitung Frau Sina Scherb, E-Mail:
s.scherb@ds-teck.de, Sprechzeiten: Montag und Freitag 9 – 16 Uhr, Dienstag, Parkinson-Selbsthilfegruppe
9 – 12 Uhr, Mittwoch und Donnerstag 14 – 16 Uhr; Bereich Hauswirtschaft: dPV-Regionalgruppe Kirchheim unter Teck-Nürtingen
Teamleitung Frau Nicole Holder, E-Mail: n.holder@ds-teck.de, Sprechzeiten: Leiterin: Adelheid Epple, Marktplatz 2, 73235 Weilheim an der Teck,
Montag 8 – 10 Uhr, Dienstag 10.30 – 12 Uhr, Donnerstag 10.30 – 12.30 Uhr, 07023 6552, Fax 07023 7492828, Kartographie.epple@t-online.de
Freitag, 10.30 – 13 Uhr

DRK-Seniorenzentrum
Haus Kalixtenberg
– Offener Mittagstisch, Dauerpflege, Kurzzeitpflege, 07023 109-0
– Tageszentrum (Montag bis Freitag 8 – 16 Uhr), 07023 109-18 Tierschutzverein Kirchheim unter Teck e. V.
 Siechenwiesen 22, 73230 Kirchheim unter Teck
Malteser Öffnungszeiten: dienstags, donnerstags und samstags jeweils von 15 bis 17 Uhr
Hans-Böckler-Straße 1, Kirchheim unter Teck, 07021 95052-0 07021 71812, Fax 07023 748227
 E-Mail: info@tierschutzverein-kirchheim.de

Sozialer Dienst
Osianderstraße 6/1, Kirchheim unter Teck, 0711 3902-2963,
Fax 0711 3902-1076, Sprechzeiten: Montag bis Freitag 8 – 12 Uhr,
 Impressum:
Montag bis Mittwoch 13.30 – 15 Uhr, Donnerstag 13.30 – 18 Uhr Das Mitteilungsblatt für die Stadt Weilheim an der Teck, die Gemeinde
 Holzmaden und die Gemeinde Ohmden erscheint einmal wöchent-
Hilfe zur Selbsthilfe für ältere Menschen lich donnerstags. Herausgeber ist die Stadt Weilheim an der
 Teck. Verantwortlich für den gemeinsamen, den amtlichen und
Kontaktbörse im Landkreis, -Service: 07022 75367, mittwochs 9 – 11 Uhr nichtamtlichen Teil der Stadt Weilheim: Bürger­meister Johannes
 Züfle, für den amtlichen und nichtamtlichen Teil der Gemeinde
Arbeitsgemeinschaft Hospiz Holz­maden: Bürger­ meister Florian Schepp, für den amtlichen
 und nichtamtlichen Teil der Gemeinde Ohmden: Bürgermeisterin
Begleitung Schwerkranker, Sterbender und ihrer Angehörigen, 0172 7455294 Barbara Born. Verantwortlich für den übrigen Teil: Ulrich Gottlieb,
Büro: Alleenstraße 74, Kirchheim unter Teck, 07021 9209227, Druck und Verlag GO Verlag GmbH & Co. KG, Kirchheim unter Teck,
Montag bis Freitag 9 – 11 Uhr 07021 9750-0, Fax 07021 9750-33. Sämtliche Text­ beiträge
 müssen bei den Bürgermeisterämtern aufge­
 ­ geben werden.
 An­zeigen können bei GO Verlag GmbH & Co. KG, 73230 Kirchheim
Arbeitskreis Leben unter Teck, Alleen­straße 158, 07021 9750-19, Fax 07021 9750-33,
Hilfe und Begleitung in Lebenskrisen, 07022 19298 E-Mail: ­anzeigen@teckbote.de, auf­ gegeben werden. Anzeigen­
Widerholtstraße 4, 73230 Kirchheim unter Teck, 07021 75002 annahmeschluss: montags 16 Uhr.
 Für Anzeigen und Beilagen mit politischem Inhalt gelten be­sondere
Kompass Kirchheim Regelungen. Diese Anzeigen und Beilagen müssen einen örtlichen
 Bezug haben und sind grundsätzlich bei den Bürger­meisterämtern
Psychologische Fachberatungsstelle bei sexualisierter Gewalt
 aufzugeben. Annahmeschluss freitags.
 07021 6132, E-Mail: mail@kompass-kirchheim.de
Montag, Mittwoch und Donnerstag 9 – 12 Uhr, Montag und Dienstag 14 – 16 Uhr Bezugspreise: Der Abonnementspreis bei Trägerzustellung beträgt
 1,85 € pro Monat, bei Postzustellung 9,35 € (inkl. Porto­anteil 7,50 €)
 pro Monat, der Einzelverkaufspreis pro Exemplar 0,55 €. Alle
Verein Frauen helfen Frauen Kirchheim e. V. Bezugspreise enthalten 7 % Mehrwertsteuer. Das Bezugsgeld ist
 07021 46553, Fax 07021 978960, Frauenhaus Kirchheim unter Teck, bei Barzahlung jährlich, bei Ab­buchung halbjährlich im Voraus fällig.
 07021 75524 (bitte unbedingt auf Anrufbeantworter sprechen!) Vertrieb: Bei Fragen zur Lieferung, Bezugsgeldberechnung oder
 bei ­Problemen mit der Zustellung wenden Sie sich bitte direkt an
 den Vertrieb. Sie erreichen ihn per 07021 9750-37 oder -38,
Tageselternverein per Fax 07021 9750-495 oder per E-Mail: vertrieb@go-kirchheim.
Büro Kirchheim: de. Ab­bestellungen sind jeweils schriftlich mit einer Frist von einer
Schülestraße 13, 73230 Kirchheim unter Teck, Frau Nitsch, 07021 807236-2, Woche zum Monatsende möglich.
E-Mail: p.nitsch@tev-kreis-es.de, Homepage: www.tageselternverein-kreis-es.de
Seite 4 Gemeinsame Bekanntmachungen 23. Dezember 2021

Das Mitteilungsblatt immer übersichtlich und informativ
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

das Mitteilungsblatt von Weilheim, Holzmaden und Ohmden wird von den Verwaltungen der drei Kommunen wöchent-
lich herausgegeben und informiert in Wort und Bild über wichtige kommunale Anliegen. Es ist weit mehr als das Blatt für
die gesetzlich notwendigen amtlichen Bekanntmachungen.

Das Mitteilungsblatt informiert die Einwohner über Veranstaltungen, aktuelle Themen des Gemeindegeschehens und
die Arbeit von Verwaltung und Gemeinderat. Kirchen und Vereine können im Mitteilungsblatt ihre Termine bekannt geben
und in kurzer Form über das Wesentliche ihrer Arbeit vor Ort informieren. Adressen von Notdiensten und Beratungs-
stellen haben ebenso ihren festen Platz.

Unsere heutige Ausgabe des Mitteilungsblattes wird an alle Weilheimer Haushalte verteilt. Sie, liebe Leserin und lieber
Leser, soweit Sie noch nicht regelmäßig das Mitteilungsblatt beziehen, können sich von seinem Informationswert für
Ihren Haushalt mit dieser Ausgabe überzeugen. Werden auch Sie Abonnent unseres Mitteilungsblattes. Wir würden uns
freuen!

Johannes Züfle Florian Schepp Barbara Born
Bürgermeister Bürgermeister Bürgermeisterin
✂
 Ja, ich möchte das Mitteilungsblatt Weilheim/Holzmaden/Ohmden
 wöchentlich im Briefkasten haben, zum Preis von 10,20 €
 (halbjährlich).
 Name

 Straße

 PLZ/Ort
 An
 GO Verlag Bitte buchen Sie den Betrag von folgendem Konto ab:
 Alleenstraße 158 halbjährlich jährlich

 73230 Kirchheim/Teck IBAN

 Bank BIC

 Datum/Unterschrift
Ferien und schulfreie Tage im Schuljahr 2022/2023
 an den Schulen in Weilheim unter Teck und Umgebung
 vom GEB in der Sitzung vom 02.12.2021 befürwortet
 Januar 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 Januar
 2022 Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo 2022
 NJ E
 Februar 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 Februar
 2022 Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo 2022
 Bew
 23. Dezember 2021

 März 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 März
 2022 Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Di 2022
 bew bew bew bew
 April 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 April
 2022 Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa 2022
 bew O
 Mai 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 Mai
 2022 So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di 2022
 H bew
 Juni 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 Juni
 2022 Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do 2022

 Juli 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 Juli
 2022 Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So 2022

 August 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 August
 2022 Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi 2022

September 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 September
 2022 Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr 2022

 Oktober 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 Oktober
 2022 Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo 2022

 November 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 November
 2022 Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi 2022

 Dezember 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 Dezember
 2022 Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa 2022

 Januar 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 Januar
 2023 So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di 2023

 27
 Gemeinsame Bekanntmachungen

 Februar 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 28 Februar
 2023 Mi Di Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di 2023
 bew bew bew bew bew
 März 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 März
 2023 Mi Di Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr 2023
 April 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 April
 2023 Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So 2023
 bew bew bew
 Mai 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 Mai
 2023 Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi 2023

 Juni 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 Juni
 2023 Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr 2023

 Juli 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 Juli
 2023 Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mo Do Fr Sa So Mo 2023

 August 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 Aug.
 2023 Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do 2023

TDE= Tag d. Dt. Einheit H = Himmelfahrt E = Erscheinungsfest Sa, So, Feiertag gez. Robin Fehmer Sommerferien 2023
A = Allerheiligen K = Karfreitag Nj = Neujahr Ferien Geschäftsführender Schulleiter Donnerstag, 27.07.2023
HA = Heilig Abend M = Maifeiertag bew beweglicher Ferientag bis
W= Weihnachten P = Pfingsten Samstag, 09.09.2023
 Seite 5

O = Ostern Fr = Fronleichnam
Seite 6 Gemeinsame Bekanntmachungen 23. Dezember 2021

 Erscheinungstermine des Mitteilungsblattes an Weihnachten und Silvester
 Woche Erscheinungstermin Redaktionsschluss
 51/2021 Donnerstag, 23. Dezember Dienstag, 21. Dezember, 7 Uhr

 52/2021 kein Mitteilungsblatt

 01/2022 kein Mitteilungsblatt

 Wir bitten um Beachtung!

 Impfen mit und ohne Anmeldung
 montags in der Limburghalle
 Seit Montag, 6. Dezember 2021, sind im Landkreis Esslingen
 flächendeckend mobile Impfteams im Einsatz. Die Teams Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg
 wurden von den Maltesern, dem Deutschen Roten Kreuz informiert:
 und der Johanniter Unfallhilfe besetzt, die so nun im Kreis- Was ändert sich 2022?
 gebiet im Einsatz sind. Zum 1. Januar 2022 verändern sich einige Werte der gesetz-
 In Weilheim in der Limburghalle wird bis auf Weiteres jeden lichen Rentenversicherung. Welche Auswirkungen dies auf
 Montag von 13 bis 18 Uhr geimpft. Weitere Hinweise zu Impf- die Versicherten sowie auf die Rentnerinnen und Rentner hat,
 stationen und Termine finden Sie hier im Mitteilungsblatt. darüber informiert die Deutsche Rentenversicherung (DRV)
 Online-Anmeldungen zu Impfungen sind auf den Hompage- Baden-Württemberg:
 Seiten wie folgt möglich:
 • Malteser-neckar-alb.de Beitragsbemessungsgrenze und Beitragssatz
 • Landkreis-esslingen.de 2020 gab es eine negative Lohnentwicklung. Deswegen fällt die
 Alle Impforte können auch ohne Termin besucht werden. Beitragsbemessungsgrenze 2022 von bisher monatlich 7.100 €
 Boosterimpfungen sind frühestens fünf Monate (taggenau) auf 7.050 € (84.600 € pro Jahr). Die Beitragsbemessungsgrenze
 nach der zweiten Impfung möglich. ist der Wert der Rentenversicherung, bis zu dem Beiträge in
 Personen unter 18 Jahren werden nicht geboostert. die Rentenkasse eingezahlt werden müssen. Wer mehr ver-
 dient, muss für den darüberhinausgehenden Lohn keine Bei-
 träge entrichten. Der Beitragssatz, den sich Versicherte und
 ihre Arbeitgeber teilen, beträgt auch im neuen Jahr unverändert
Zutritt zu kommunalen Verwaltungen 18,6 Prozent.
nur mit 3G Hinzuverdienstgrenze
In der derzeit geltenden Alarmstufe gilt ab dem 1. Januar 2022 für Die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung
die Gebäude kommunaler Verwaltungen wie etwa Bürgerämter, nach dem Renteneintritt soll in Corona-Zeiten weiterhin leichter
Zulassungsstellen, Führerscheinstellen, Einwohnermeldeämter möglich sein. Daher hat der Gesetzgeber die Hinzuverdienst-
und Rathäuser die 3G-Regel. Für nicht geimpfte oder genesene grenze für Altersrenten auch für 2022 auf jährlich 46.060 € festge-
Personen ist ein negativer Schnelltest einer zertifizierten Test- legt. Einkünfte bis zu dieser Höhe bewirken somit keine Renten-
stelle ausreichend. minderung. Die Regelung gilt für alle Rentenbezieherinnen und
 Rentenbezieher, die noch nicht ihre individuelle Regelalters-
 grenze erreicht haben. Aufpassen müssen jedoch Bezieher
 von Erwerbsminderungsrenten oder Hinterbliebenenrenten: Für
 Corona-Schnelltestzentren diesen Personenkreis wurden die Regelungen des Hinzuver-
 dienstes beziehungsweise der Einkommensanrechnung nicht
 Testzentrum „Weilheim testet“ – Friseur velly Coiffure, verändert. Hier gelten weiterhin individuelle Verdienstgrenzen.
 Untere Grabenstraße 16
 Terminbuchung online: www.weilheim-testet.de Pflegeversicherungsbeitrag für Kinderlose
 oder telefonisch: 07023 9439309 Der Beitragszuschlag zur sozialen Pflegeversicherung wird für
 Bürgertestung DRK Weilheim Kinderlose, die nach dem 1. Januar 1940 geboren sind, um
 Jeden Samstag von 14 bis 16 Uhr in der Limburghalle. 0,1 Prozentpunkte angehoben. Der Abzug beträgt damit insge-
 Sondertesttermine: samt 3,4 Prozent. Er wird bei Rentnerinnen und Rentnern, die
 • Donnerstag, 23. Dezember, 17 bis 20 Uhr gesetzlich krankenversichert sind, direkt von der Rente abge-
 • Freitag, 24. Dezember, 10 bis 14 Uhr zogen und automatisch an die Krankenkasse abgeführt. Der
 Es wäre schön, wenn Sie sich unter www.drk-weilheim.de/ Pflegeversicherungsbeitrag für Menschen, die Kinder erzogen
 schnelltest zu einem Termin anmelden könnten. Dies haben, beträgt unverändert 3,05 Prozent.
 erleichtert und beschleunigt die Datenerfassung vor Ort.
 Sollten Sie keine Möglichkeit haben sich anzumelden, dürfen
 Sie auch gerne ohne Termin zu uns kommen.
 Bitte bringen Sie zum Abgleich der persönlichen Daten Ihren
 Personalausweis mit. Wir sind für Sie da ...
 Grundsätzlich ist eine Testung nur möglich, wenn sich der
 Proband gesund fühlt und keine Krankheitssymptome wie Anzeigenabteilung 07021 9750-19
 Fieber, Husten, Geschmacksverlust etc. aufweist. anzeigen@teckbote.de
 Die nächste reguläre Bürgertestung findet im neuen Jahr am
 8. Januar, 14 bis 16.30 Uhr, in der Limburghalle statt. Anzeigen, Preise, Beilagen, Termine und mehr ...
23. Dezember 2021 Gemeinsame Bekanntmachungen Seite 7

 Stand: 17. Dezember 2021
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 Corona-Regeln ab 20. Dezember 2021
 In Baden-Württemberg richten sich die Corona-Maßnahmen nach einem vierstufigen System, das sich an den Hospitalisierungen orientiert:
 » Basisstufe: Hospitalisierunginzidenz unter 1,5 und nicht mehr als 249 Intensivbetten mit COVID-19-Patient*innen belegt.
 » Warnstufe: Ab Hospitalisierunginzidenz von 1,5 oder ab 250 mit COVID-19-Patient*innen belegten Intensivbetten (AIB).
 » Alarmstufe: Ab Hospitalisierunginzidenz von 3,0 oder ab 390 mit COVID-19-Patient*innen belegten Intensivbetten.
 » Alarmstufe II: Ab Hospitalisierunginzidenz von 6,0 oder ab 450 mit COVID-19-Patient*innen belegten Intensivbetten.
 Die Warnstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 1,5 erreicht oder
 überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg den Wert von 250 erreicht oder überschreitet. Für nicht geimpfte
 oder nicht genesene Personen gelten in einigen Bereichen bei 3G eine PCR-Testpflicht sowie Kontaktbeschränkungen von 1 Haushalt + 5 weitere
 Personen (siehe Ausnahmen).
 Die Alarmstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 3,0 erreicht oder
 überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg den Wert von 390 erreicht oder überschreitet. Für nicht geimpfte
 oder nicht genesene Personen gelten in einigen Bereichen ein Teilnahme- und Zutrittsverbot (2G) sowie Kontaktbeschränkungen von
 1 Haushalt + 1 weitere Person (siehe Ausnahmen).
 Die Alarmstufe II wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 6,0 erreicht oder
 überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg den Wert von 450 erreicht oder überschreitet. In der Alarmstufe II
 gilt in vielen Einrichtungen 2G+. Im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient, gilt 2G. Für nicht geimpfte oder nicht genesene Personen
 gelten Kontaktbeschränkungen von 1 Haushalt + 1 weitere Person. Für geimpfte und genesene Personen, sowie Personen, die sich aus medizini-
 schen Gründen nicht impfen lassen können oder für die es keine allgemeine Impfempfehlung der STIKO gibt, gilt bei privaten
 Zusammenkünften eine Beschränkung auf maximal 50 Personen in geschlossenen Räumen und 200 Personen im Freien. Auf bestimmten
 öffentlichen Plätzen gilt ein Alkohol- und Böllerverbot sowie an Silvester ein Ansammlungverbot.
 Wenn ein Test-, Genesenen- oder Impfnachweis erforderlich ist, sind die Veranstalter*innen/Betreiber*innen/Dienstleister*innen/Anbieter*innen
 verpflichtet, diese zu kontrollieren. Sie müssen die Angaben mit einem amtlichen Ausweisdokument abgleichen. Genesenen- und Impfnachweise
 müssen elektronisch, etwa mit der CoVPassCheck-App, geprüft werden. Der Abgleich mit einem Ausweis ist nicht notwendig, wenn die Person
 anderweitig bekannt ist.
 Inhaltsverzeichnis der Übersicht:
 2: Maskenpflicht, 3G, 2G und 2G+
 3: Weihnachtsmärkte | Private Treffen
 4: Öffentliche Veranstaltungen | Öffentlicher Verkehr
 5: Kultureinrichtungen | Religiöse Veranstaltungen | Beherbergung
 6: Messen, Ausstellungen, Kongresse | Gastronomie, Vergnügungsstätten, Mensen, Cafeterien
 7: Freizeiteinrichtungen | Körpernahe Dienstleistungen
 8: Touristische Verkehre | Sport in Sportanlagen und Sportstätten
 9: Sportveranstaltungen | Einzelhandel
 10: Außerschuliche Bildung | Berufliche Fortbildung
 11: Clubs, Diskotheken | Prostitutionsstätten

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 Medizinische Maskenpflicht 3G, PCR-Testpflicht und 2G 2G+
 Gilt grundsätzlich in öffentlich zugänglichen 3G: Zutritt nur für getestete, geimpfte oder Zutritt für geimpfte oder genesene Personen
 geschlossen Räumen, am Arbeitsplatz und genesene Personen 3G+PCR: Zutritt nur für nur mit negativem Schnell- oder PCR-Test, falls die
 in Betriebsstätten, wenn der Abstand PCR-getestete, geimpfte oder genesene Impfung oder Infektion länger als 6 Monate
 nicht eingehalten werden kann, im Personen zurückliegt.
 Nah- und Fernverkehr und auf 2G: Zutritt nur für geimpfte oder
 Weihnachtsmärkten. genesene Personen 2G 2G+
 Ausnahmen: Ausnahmen: Ausnahmen:
 » Kinder bis einschließlich 5 Jahre. » Kinder bis einschließlich 5 Jahre.° » Genesene/geimpfte Personen, die ihre
 » Personen, die aus gesundheitlichen » Kinder bis einschließlich 7 Jahre, die noch Auffrischimpfung („Booster“) erhalten haben.
 Gründen keine Maske tragen können nicht eingeschult sind.° » Vollständig geimpfte Personen oder Genesene
 (ärztlicher Nachweis notwendig). » Grundschüler*innen, Schüler*innen mit einer nachfolgenden Impfung (letzte erforder-
 » In geschlossenen Räumen bei privaten eines sonderpädagogischen Bildungs- / liche Einzelimpfung liegt min. 14 Tage und max.
 Treffen, privaten Feiern, in der Gastronomie, Beratungszentrums, einer auf der Grund 6 Monate zurück).
 Kantinen, Mensen und Cafeterien während schule aufbauenden Schule oder » Genesene auf der Grundlage eines PCR-Nach-
 des Essens und Trinkens und beim Sport einer beruflichen Schule° – gilt nur für weises (nicht jünger als 28 oder älter als 6 Monate).
 treiben. Schüler*innen bis einschließlich 17 Jahre » Kinder bis einschließlich 7 Jahre, die noch nicht
 » Im Freien nur dann, wenn der Mindestab und nicht während der Ferien°°. eingeschult sind.°
 stand von 1,5 Metern zu anderen Personen » Personen bis einschließlich 17 Jahre, die » Grundschüler*innen, Schüler*innen eines sonder
 dauerhaft eingehalten werden kann (gilt nicht mehr zur Schule gehen.°° pädagogischen Bildungs- /Beratungszentrums
 nicht auf Weihnachtsmärkten). » Personen, die sich aus medizinischen einer auf der Grundschule aufbauenden Schule
 » Beim 2G-Optionsmodell in der Basisstufe. Gründen nicht impfen lassen können oder einer beruflichen Schule° – gilt nur für
 (ärztlicher Nachweis notwendig).°° Schüler*innen bis einschließlich 17 Jahre und
 Bitte beachten Sie: Die Maskenpflicht an » Personen, für die es keine allgemeine nicht während der Ferien°°.
 Schulen ist über die Corona-Verordnung Schu- Impfempfehlung der Ständigen » Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr
 le geregelt. Impfkommission (STIKO) gibt.°° zur Schule gehen.°°
 » Personen, die sich aus medizinischen Gründen
 nicht impfen lassen können (ärztlicher Nach-
 weis notwendig).°°
 » Personen, für die es keine allgemeine
 Impfempfehlung der STIKO gibt.°°

 °Gilt nicht für Saunen, Clubs und Diskotheken
 °°Negativer Antigen-Test erforderlich
Seite 8 Gemeinsame Bekanntmachungen 23. Dezember 2021

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 Stufenplan

 3G 2G 2G+
 Hygienekonzept Datenverarbeitung Maskenpflicht Nachweislich geimpft, Nachweislich geimpft Nachweislich geimpft
 getestet oder genesen oder genesen oder genesen und getestet

 Lebensbereich Basisstufe Warnstufe Alarmstufe Alarmstufe II

 Weihnachtsmärkte, Volks-
 3G 3G 2G nicht erlaubt
 und Stadtfeste
 max. 50 % der üblichen
 Besucherzahl erlaubt.

 Wenn nicht geimpfte/gene-
 sene Personen teilnehmen:
 1 Haushalt plus 1 weitere
 Person.
 1 Haushalt plus 5 1 Haushalt plus 1
 weitere Personen weitere Person Personen bis einschl. 17 Jahre
 zählen nicht zur Personenzahl
 Private Zusammen- Geimpfte und Genesene, Geimpfte und Genesene,
 hinzu. Paare, die nicht
 Ohne weitere zusammen leben, gelten als ein
 künfte und private Personen bis einschl. 17 Jahre Personen bis einschl. 17 Jahre
 Regelungen oder Haushalt.
 Veranstaltungen sowie Personen, die sich aus sowie Personen, die sich aus
 Beschränkung der
 (wie Geburtstage, Hoch- medizinischen Gründen nicht medizinischen Gründen nicht
 Personenanzahl Auschließlich geimpfte/
 zeitsfeiern etc.) impfen lassen können, zählen impfen lassen können, zählen
 nicht dazu. nicht dazu. genesene Personen°:
 Innen: max. 50 Personen
 Paare, die nicht zusammen Paare, die nicht zusammen Außen: max. 200 Personen
 leben, zählen als ein Haushalt. leben, zählen als ein Haushalt. Kinder/Jugendliche bis einschl. 17
 Jahre zählen nicht mit.
 °und Personen bei denen
 Impfung aus med. Gründen nicht
 möglich bzw. ohne Impf-
 empfehlung der STIKO.

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 Lebensbereich Basisstufe Warnstufe Alarmstufe Alarmstufe II

 In geschlossenen Räumen In geschlossenen Räumen

 3G 3G
 Öffentliche
 Veranstaltungen mit PCR-Test
 (wie Theater, Oper, Konzert,
 Stadtfest, Informations- 2G 2G+
 veranstaltungen, Stadt-
 führungen, Kongresse, Im Freien bei >5.000
 Sportveranstaltungen, Personen oder bei Nicht- Maximal 50 % Auslastung Im Freien und in
 Betriebs- und Vereinsfeiern einhaltung des Mindest- Im Freien aber nicht mehr als geschlossenen Räumen
 sowie Veranstaltungen der abstands 25.000 Besucher*innen. maximal 50 % der
 Breitenkultur) Kapazität, aber nicht
 mehr als 750
 3G 3G Besucher*innen.

 Öffentliche Verkehrsmittel 3G
23. Dezember 2021 Gemeinsame Bekanntmachungen Seite 9

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 Lebensbereich Basisstufe Warnstufe Alarmstufe Alarmstufe II

 In geschlossenen Räumen In geschlossenen Räumen

 Kultureinrichtungen
 3G 3G
 (wie Galerien, Museen,
 mit PCR-Test
 Bibliotheken°,
 Archive°, Gedenkstätten)
 2G 2G+
 °Abholung bestellter Im Freien Im Freien
 Medien unbeschränkt Ausnahme: Archive und Ausnahme: Archive und
 ohne weitere
 Landesbibliotheken 3G mit Landesbibliotheken 3G mit
 möglich Regelungen 3G PCR-Test PCR-Test

 Mindestabstand von 1,5 Metern muss
 eingehalten werden.
 Religiöse Veranstaltungen Die religiösen Gemeinschaften können darüber hinaus
 weitere Maßnahmen für religöse Veranstaltungen
 ergreifen.

 3G 3G 2G 2G
 Beherbergung Erneuter Test Erneuter Test Ausnahmen für Ausnahmen für
 alle 3 Tage alle 3 Tage geschäftliche und geschäftliche und
 dienstliche Reisen und dienstliche Reisen und
 Härtefälle. Härtefälle.

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 Lebensbereich Basisstufe Warnstufe Alarmstufe Alarmstufe II

 In geschlossenen Räumen In geschlossenen Räumen

 3G 3G
 Messen und nur PCR-Test 2G nicht erlaubt
 Ausstellungen
 Im Freien Im Freien
 ohne weitere
 Regelungen 3G

 In geschlossenen Räumen In geschlossenen Räumen In geschlossenen Räumen

 3G 3G 2G
 (Hotel-)Gastronomie,
 Vergnügungsstätten nur PCR-Test
 sowie
 Mensen und Cafeterien
 2G+
 (Regelung gilt nur für Im Freien Im Freien Im Freien
 externe Personen) ohne weitere
 Regelungen 3G 3G
 nur PCR-Test
Seite 10 Gemeinsame Bekanntmachungen 23. Dezember 2021

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 Lebensbereich Basisstufe Warnstufe Alarmstufe Alarmstufe II

 In geschlossenen Räumen In geschlossenen Räumen

 3G 3G
 Freizeiteinrichtungen nur PCR-Test

 (wie Freizeitparks,
 (Spaß-)Bäder, Thermen,
 2G 2G+
 Solarien, Zoos,
 Ski-Lifte,Indoor-Spielplätze,
 Fitnessstudios, Saunen etc.) Im Freien Im Freien
 ohne weitere
 Regelungen
 3G

 Körpernahe
 Dienstleistungen
 (für medizinische
 Behandlungen wie Physio-/ 3G 3G 2G 2G+
 Ergotherapie, Geburts-
 hilfe, Logopädie, Podologie,
 medizinische Fußpflege gilt Ausnahmen für Friseur- Ausnahmen für Friseur-
 generell 3G) betriebe und Barber- betriebe und Barber-
 shops. Hier gilt 3G mit shops. Hier gilt 3G mit
 PCR-Test PCR-Test

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 Lebensbereich Basisstufe Warnstufe Alarmstufe Alarmstufe II

 In geschlossenen Räumen In geschlossenen Räumen

 3G 3G
 Touristische Verkehre nur PCR-Test
 (wie Schifffahrten, Skilifte,
 Seilbahnen, Busreisen etc.) 2G 2G+
 Im Freien Im Freien
 ohne weitere
 Regelungen
 3G

 In geschlossenen Räumen In geschlossenen Räumen In geschlossenen Räumen In geschlossenen Räumen

 3G 3G 2G 2G+
 Sport in Sportstätten und
 Sportanlagen
 nur PCR-Test

 Im Freien Im Freien Im Freien Im Freien
 keine Maskenpflicht wäh- ohne weitere
 rend der Sportausübung Regelungen
 3G 3G 2G
 keine Datenverarbeitung
 auf frei zugänglichen
 nur PCR-Test°
 Anlagen

 °Geregelt durch die Corona-Verordnung Sport (§5 Absatz 2 Satz 2)
23. Dezember 2021 Gemeinsame Bekanntmachungen Seite 11

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 Lebensbereich Basisstufe Warnstufe Alarmstufe Alarmstufe II

 In geschlossenen Räumen In geschlossenen Räumen
 generell
 und im Freien bei >5.000
 Personen oder bei Nicht- 3G
 einhaltung des Mindest-
 Sportveranstaltungen
 abstands mit PCR-Test 2G 2G+
 im Profi- und Amateursport
 wie Ligaspiele, Tuniere,
 Im Freien Maximal 50 % Auslastung Im Freien und in
 Wettkämpfe etc.
 3G aber nicht mehr als geschlossenen Räumen
 25.000 Besucher*innen. maximal 50 % der
 3G Kapazität, aber nicht
 mehr als 750
 Zuschauer*innen.

 3G 2G
 Einzelhandel
 Ohne weitere Regelungen
 (auch Flohmärkte) Ausgenommen Grundver- Ausgenommen Grundver-
 sorgung sowie Abhol- und sorgung sowie Abhol- und
 Lieferangebote Lieferangebote

 Zum Einzelhandel, der der Grundversorgung dient, zählen:
 Apotheken, Ausgabestellen der Tafeln, Babyfachmärkte, Bäckereien, Banken und Sparkassen, Baumärkte, Baumschulen, Blumenfachgeschäfte, Drogerien, Futtermittelmärkte,
 Gartenmärkte, Gärtnereien, Getränkemärkte, Hofläden, Hörgeräteakustiker*innen, Konditoreien, Lebensmittelhandel (Supermärkte) einschließlich der Direktvermarktung (Hofläden),
 Metzgereien, mobile Verkaufsstände für landwirtschaftliche Produkte und Erzeugnisse, Optiker*innen, Orthopädieschuhtechniker*innen, Poststellen und Paketdienste, Reform-
 häuser, Raiffeisenmärkte, Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im öffentlichen Personenverkehr, Reinigungen, Sanitätshäuser, Stellen des Zeitschriften- und Zeitungs-
 verkaufs, Supermärkte, Tankstellen, Tierbedarfsmärkte, Verkaufsstellen für Weihnachtsbäume, Waschsalons sowie Wochenmärkte.

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 Lebensbereich Basisstufe Warnstufe Alarmstufe Alarmstufe II

 In geschlossenen Räumen In geschlossenen Räumen

 3G 3G
 Außerschulische Bildung nur PCR-Test
 (wie VHS-Kurse, Musik-,
 Kunst- und Jugendkunst- 2G 2G+
 schulen) Im Freien Im Freien
 ohne weitere
 Regelungen
 3G

 Bildung
 (wie berufliche ohne weitere 3G
 Ausbildung, Fahr-, Flug- und Regelungen
 Bootsschulen, Sprach- und
 Integrationskurse) bei mehrtägigen Veranstaltungen
 erneuter Test alle 3 Tage
Seite 12 Gemeinsame Bekanntmachungen 23. Dezember 2021

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 Lebensbereich Basisstufe Warnstufe Alarmstufe Alarmstufe II

 In geschlossenen Räumen

 3G
 Diskotheken, Clubs und nur PCR-Test
 clubähnliche Lokale nicht erlaubt
 (Ausnahmen für nicht
 2G 2G
 impffähige Personen und Im Freien
 Schüler*innen gelten nicht) wie öffentliche
 Veranstaltungen

 3G 3G 2G 2G+
 Prostitutionsstätten

 nur PCR-Test

 Grundsätzlich gilt:

 Abstand halten Hygieneregeln Medizinische Corona-Warn-App Regelmäßig
 beachten Maske tragen benutzen lüften

Corona-Einreiseregeln
Über die Einstufung der Länder kann man sich über den Link https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/
Risikogebiete_neu.html erkundigen.

 Corona-Einreiseregeln (Kurzübersicht)

 Digitale Einreiseanmeldung Nachweispflicht Quarantänepflicht Beförderungsverbot Ausnahmen
 (DEA) (Personen ab 12 Jahren) (Absonderung)

 § 3 CoronaEinreiseV § 5 CoronaEinreiseV § 4 CoronaEinreiseV § 10 CoronaEinreiseV

     DEA: § 6 I Nr. 1 – 7, 11b
 Testpflicht: § 6 III Nr. 2:
 Kontrolle vor Beförderung und Bei Einreise bzw. vor 14 Tage Sonderregeln für Pendler
 bei Einreise Beförderung: Negativer PCR- Quarantäne:
 Virusvariantengebiet Test (max. 72h) oder Antigen- § 6 I Nr. 1 – 7, 11b, Modalitäten
 Test (max. 24h) für Transportpersonal
 (Impf-/Genesenennachweis nicht § 6 II Nr. 1d Alt. 1
Risikogebiete

 ausreichend) Beförderungsverbot:
 § 10 II Nr. 1 – 10
 DEA:
    § 6 I Nr. 1 – 11
 Kontrolle vor Beförderung und Bei Einreise bzw. vor 10 Tage, Nachweispflicht:
 bei Einreise Beförderung: Impf- oder Verkürzung ab 1. Tag mit Impf- § 6 III Nr. 1; Nr. 2: Sonderregeln
 Genesenennachweis oder oder Genesenennachweis für Pendler
 Hochrisikogebiet negativer PCR-Test (max. 72h) oder nach 5 Tagen mit Quarantäne:
 oder Antigen-Test (max. 48h) negativem Testnachweis; § 6 I Nr. 1 – 11 und § 6 II
 für Kinder unter 12 Jahren Ende
 automatisch nach 5 Tagen

 Nachweispflicht:
  § 6 III Nr. 1; Nr. 2: Ausnahme für
 Bei Einreise bzw. vor Pendler, sofern sie nicht auf dem
 Beförderung Luftweg: Impf- Luftweg einreisen
 Sonstige Gebiete oder Genesenennachweis oder
 negativer PCR-Test (max. 72h)
 oder Antigen-Test (max. 48h)
23. Dezember 2021 Gemeinsame Bekanntmachungen Seite 13

 Übersicht zur Absonderungspflicht von Infizierten, Haushaltsangehörigen und Kontaktpersonen

 genesen/ genesen/
 vollständig nicht immunisiert vollständig nicht immunisiert
 geimpft geimpft

 Wild-Typ, Alpha und Delta Variante Besorgniserregende Virusvariante1
 (und weitere nicht besorgniserregende Varianten) (z. B. Omikron (B.1.1.529))

 Absonderung ab Kenntnis des positiven Tests
 positiv 10 Tage Absonderungsdauer gerechnet ab Tag des Erstnachweises2,3
 getestete
 Freitestung
 Person
 (nur für geimpfte,
 (Primärfall) asym ptomatische
 Keine Freitestung
 Personen)
 möglich7
 14 Tage 14 Tage
 Absonderung Absonderung
 haushalts- Keine ab Kenntnis über positiven Test des Primärfalls
 angehörige Absonderungs- (Absonderungsdauer ab Tag des Erstnachweises) 2,5
 Person oder Testpflicht4
 Freitestung
 Keine Freitestung
 möglich8

 14 Tage 14 Tage
 Absonderung Absonderung
 enge Keine
 nach letzten Kontakt zum Primärfall5
 Kontakt- Absonderungs-
 person oder Testpflicht4 Freitestung
 möglich8 Keine Freitestung

 Tritt in der Klasse ein Fall auf, gilt für die übrigen Schülerinnen und Schüler
 folgendes:

 Kontakt in 14 Tage Absonderung nach letzten
 tägliche Testpflicht
 Schule Keine Kontakt zum Primärfall5,10
 (Schnelltest oder
 zu positiv Absonderungs-
 PCR-Test)
 getesteter oder Testpflicht
 über Zeitraum von
 Person Keine Freitestung
 5 Schultagen9

 Für Lehrerinnen und Lehrer gilt die Regelung für „enge Kontaktperson“, sofern
 sie vom Gesundheitsamt als solche eingestuft werden10
 Tritt in der Gruppe ein Fall auf, gilt für übrige Betreute in Kindertageseinrichtungen
 und Kindertagespflege folgendes:

 Für Betreute gilt 14 Tage Absonderung nach letztem
 Kontakt in Keine einmalige Kontakt zum Primärfall5,10
 Kita Absonderungs- Testpflicht mittels
 zu positiv pflicht, keine Schnelltest oder
 getesteter Testpflicht PCR-Test vor dem
 Person Wiederbetreten der Keine Freitestung
 Einrichtung9
 Für Betreuende in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege gilt die
 Regelung für „enge Kontaktperson“, sofern sie vom Gesundheitsamt als solche
 eingestuft werden10
Stand: 16.12.2021

 Eine Anpassung der Regelungen kann je nach epidemiologischer Situation
 bzw. neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen jederzeit erforderlich sein
Seite 14 Gemeinsame Bekanntmachungen 23. Dezember 2021

 (1) Virusvarianten des Coronavirus SARS-CoV-2, die sich in ihren Erregereigenschaften wie
 beispielsweise der Übertragbarkeit, der Virulenz oder der Suszeptibilität gegenüber der
 Immunantwort von immunisierten Personen relevant von den herkömmlichen Virusvarianten
 unterscheiden; die SARS-CoV-2-Varianten B.1.1.7 (Alpha) und B.1.617.2 (Delta) sind keine
 besorgniserregenden Virusvarianten im Sinne der AbsonderungsVO.

 (2) Positiv getestete Personen müssen sich umgehend nach Information eines positiven
 Testergebnisses (Schnelltest/ PCR-Test) in Absonderung begeben. Nach einem positiven
 Selbsttest müssen diese einen PCR-Test durchführen lassen. Ist das PCR-Testergebnis positiv
 auf SARS-CoV2, gilt man als positiv getestete Person und muss sich für 10 Tage absondern
 (Freitestung möglich, siehe Punkt 7). Die Absonderungspflicht beginnt mit Kenntnis des positiven
 Tests. Die Absonderungsdauer berechnet sich ab dem Tag der Probenahme. Bei Schnelltests ist
 der Tag des Erstnachweises und der Tag, an dem die positiv getestete Person das Testergebnis
 erhält i.d.R. derselbe Tag. Bei einem PCR-Test ist der Tag des Erstnachweises und der Tag, an
 dem eine Person Kenntnis über ein positives Testergebnis erlangt i.d.R. nicht derselbe Tag. Die
 Absonderung endet in der Regel 10 Tage nach Ersterregernachweis (Probeentnahme oder
 Laboreingangsdatum, je nachdem was auf dem Nachweis steht).

 (3) Wenn der Ersterregernachweis mittels Schnelltest erfolgte und positiv ausfiel und der
 anschließende PCR-Test negativ ausfällt, endet die Absonderung.

 (4) Das Gesundheitsamt kann als zuständige Behörde aus wichtigem Grund im Einzelfall abweichen
 und für immunisierte Bewohnerinnen oder Bewohner einer stationären Einrichtung für Menschen
 mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder immunisierte Patientinnen oder Patienten in
 Krankenhäusern oder Reha-Einrichtungen für die Dauer ihres stationären Aufenthalts eine
 Absonderung anordnen.

 (5) Wenn der Ersterregernachweis mittels Schnelltest erfolgte und der anschließende PCR-Test
 negativ ausfällt, endet die Absonderung, soweit die Person nicht zugleich enge Kontaktperson
 oder Haushaltsangehörige einer anderen positiv getesteten Person ist.

 (6) „Enge Kontaktperson“ ist jede Person, die nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-
 Instituts von der zuständigen Behörde als solche eingestuft wurde und nicht bereits
 haushaltsangehörige Person ist.

 (7) Freitestung möglich für geimpfte, positiv getestete Personen:
 ab dem siebten Tag der Absonderung mit dem Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses
 bei Probenentnahme frühestens an diesem Tag. Nur möglich, wenn die Person den gesamten
 Absonderungszeitraum asymptomatisch war. Sofern die zuständige Behörde der positiv
 getesteten Person mitteilt, dass ein epidemiologischer Zusammenhang mit dem Vorliegen einer
 besorgniserregenden Virusvariante angenommen werden kann oder bereits nachgewiesen wurde,
 kann keine Freitestung erfolgen.

 (8) Freitestung möglich für Haushaltsangehörige und Kontaktpersonen:
 ab dem siebten Tag der Absonderung mit dem Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses
 bei Probenentnahme frühestens an diesem Tag. Sofern die zuständige Behörde der positiv
 getesteten Person mitteilt, dass ein epidemiologischer Zusammenhang mit dem Vorliegen einer
 besorgniserregenden Virusvariante angenommen werden kann oder bereits nachgewiesen wurde,
 kann keine Freitestung erfolgen.

 (9) Das Gesundheitsamt kann, wenn es sich um ein Ausbruchsgeschehen in Schulen oder
 Kindertageseinrichtungen/Kindertagespflege handelt oder im Schulsetting keine ausreichende
 Lüftung sichergestellt wurde oder die Maskenpflicht nicht eingehalten wurde, eine
 Absonderungspflicht nach § 4 Absatz 2 Satz 1 der AbsonderungsVO als enge Kontaktperson
 anordnen.

 (10)Wird ggf. im Rahmen der Ermittlung des zuständigen Gesundheitsamtes festgestellt.
 Stand: 16.12.2021

 Eine Anpassung der Regelungen kann je nach epidemiologischer Situation
 bzw. neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen jederzeit erforderlich sein.
23. Dezember 2021 Gemeinsame Bekanntmachungen Seite 15

Verordnung des Sozialministeriums § 2 Absonderungsort; Entscheidung im Einzelfall
 (1) Die Absonderung hat in der Regel in einer Wohnung oder
zur Absonderung von mit dem Virus einer sonstigen im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 2 des
SARS-CoV-2 infizierten oder krankheits- Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geeigneten Einrichtung
verdächtigen Personen und deren haushalts- (Absonderungsort) zu erfolgen. Der abgesonderten Person
angehörigen Personen ist es während der Zeit ihrer Absonderung nicht gestattet,
 Besuch von Personen, die nicht dem eigenen Haushalt
(Corona-Verordnung Absonderung – angehören, zu empfangen oder den Absonderungsort ohne
CoronaVO Absonderung) vom 14. Dezember 2021 ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde zu ver-
Aufgrund von § 22 der Corona-Verordnung vom 15. September lassen.
2021 (GBl. S. 794), die zuletzt durch Verordnung vom 3. Dezember
2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes (2) Absatz 1 gilt nicht, sofern ein Verlassen oder Betreten des
und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/ Absonderungsortes zum Schutze von Leben oder Gesund-
service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung- heit, wie insbesondere bei medizinischen Notfällen oder
des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, wird notwendigen Arztbesuchen, zur Durchführung einer durch
verordnet: die zuständige Behörde angeordneten Testung oder aus
 anderen gewichtigen Gründen zwingend erforderlich ist.
 § 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffs- (3) Das Recht der zuständigen Behörden, von dieser Ver-
bestimmungen: ordnung abweichende oder weitergehende Maßnahmen
1. „Absonderung“ ist der Oberbegriff für die Begriffe zu erlassen, bleibt unberührt. Für die Zeit der Absonderung
 Quarantäne und Isolation und bedeutet, sich von anderen unterliegen die abgesonderten Personen der Beobachtung
 Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder des Einzelnen nach § 29 IfSG durch die zuständige Behörde.
 vor ansteckenden Krankheiten fernzuhalten;
2. „PCR-Test“ ist eine Testung durch eine Labordiagnostik
 mittels Nukleinsäurenachweises (PCR, PoC-PCR oder § 3 Absonderung von krankheitsverdächtigen
 weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) und positiv getesteten Personen
 auf das Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus); (1) Krankheitsverdächtige Personen müssen sich unverzüglich
3. „Schnelltest“ ist ein Antigentest hinsichtlich des Vorliegens in Absonderung begeben.
 oder Nichtvorliegens einer akuten Infektion mit dem Corona- (2) Positiv getestete Personen, die sich nicht bereits nach
 virus, wenn der Testnach den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 in Absonderung befinden, müssen sich unverzüg-
 Absatz 4 Satz 1 CoronaVO durchgeführt wurde; lich nach Kenntnisnahme des positiven PCR- oder Schnell-
4. „Selbsttest“ ist ein von der Person selbst oder ihrer sorge- testergebnisses in Absonderung begeben.
 berechtigten Person ohne Überwachung durch eine
 geeignete Person vorgenommener Test auf das Corona- (3) Die Absonderung endet für
 virus, der nicht bescheinigungsfähig ist; 1. krankheitsverdächtige Personen mit dem Vorliegen eines
5. „Krankheitsverdächtige Person“ ist jede Person, die negativen PCR-Testergebnisses, soweit sie nicht zugleich
 typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, enge Kontaktpersonen oder haushaltsangehörige
 insbesondere Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Personen einer anderen positiv getesteten Person sind,
 Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweist und für die ent- 2. positiv getestete Personen zehn Tage nach dem Erst-
 weder das Gesundheitsamt einen PCR-Test auf das Corona- nachweis des Erregers,
 virus angeordnet hat oder die sich aufgrund der typischen 3. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels
 Symptome einer Infektion einem PCR-Test auf das Corona- eines Schnelltests durchgeführt wurde, wenn der erste
 virus unterzogen hat; die krankheitsverdächtige Person wird nach dem positiven Schnelltest vorgenommene PCR-
 zur positiv getesteten Person, wenn das PCR-Testergebnis Test ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vorliegen
 positiv ist und ihr dies durch das Gesundheitsamt oder die dieses negativen Testergebnisses.
 die Testung vornehmende oder auswertende Stelle mitgeteilt (4) Abweichend von Absatz 3 endet die Absonderung positiv
 wurde; getesteter geimpfter Personen mit dem Vorliegen eines
6. „Positiv getestete Person“ ist jede Person, der vom Gesund- negativen Schnelltestergebnisses, sofern während des
 heitsamt oder von der die Testung vornehmenden oder gesamten Absonderungszeitraums keine typischen
 auswertenden Stelle mitgeteilt wurde, dass ein bei ihr Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus vorlagen. Der
 vorgenommener PCR-Test oder ein bei ihr vorgenommener Schnelltest darf frühestens am siebten Tag der Absonderung
 Schnelltest für den direkten Erregernachweis des Corona- von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Corona-
 virus ein positives Ergebnis aufweist; in Bezug auf Kontakt- virus-Testverordnung (TestV) vom 21. September 2021
 personen wird die positiv getestete Person als „Primärfall“ (BAnz AT 21.09.2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung
 bezeichnet; vom 12. November 2021 (BAnz AT 12.11.2021 V1) geändert
7. „Haushaltsangehörige Person“ ist jede Person, die mit der worden ist, vorgenommen werden; für Personen, die in Ein-
 positiv getesteten Person (Primärfall) in einer faktischen richtungen oder von Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1
 Wohngemeinschaft zusammenlebt; und § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7 IfSG betreut oder gepflegt
 8. „Enge Kontaktperson“ ist jede Person, die nach den jeweils werden, kann der Test auch von Personen vorgenommen
 geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts von der werden, die Testungen im Rahmen eines einrichtungs-
 zuständigen Behörde als solche eingestuft wurde und nicht
 oder unternehmensbezogenen Testkonzepts vornehmen
 bereits haushaltsangehörige Person ist;
 dürfen. Das Testergebnis ist bis zum Ablauf der ursprüng-
 9. „Immunisierte Person“ ist jede asymptomatische Person im
 lichen zehntägigen Absonderungspflicht mitzuführen und
 Sinne des § 4 CoronaVO;
 der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die
10. „Geimpfte Person“ ist jede immunisierte Person im Sinne
 zuständige Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von
 des § 4 Absatz 2 Nummer 1 CoronaVO;
 Satz 1 zulassen.
11. „Besorgniserregende Virusvariante“ ist eine Virusvariante
 des Coronavirus, die sich in ihren Erregereigenschaften (5) Absatz 4 gilt nicht, wenn die zuständige Behörde der positiv
 wie beispielsweise der Übertragbarkeit, der Virulenz oder getesteten Person mitteilt, dass ein epidemiologischer
 der Suszeptibilität gegenüber der Immunantwort von Zusammenhang mit dem Vorliegen einer besorgnis-
 immunisierten Personen relevant von den herkömmlichen erregenden Virusvariante angenommen werden kann oder
 Virusvarianten unterscheiden; die SARS-CoV-2-Varianten bereits nachgewiesen wurde.
 B.1.1.7 (Alpha) und B.1.617.2 (Delta) sind keine besorgnis-
 erregenden Virusvarianten im Sinne dieser Verordnung.
Seite 16 Gemeinsame Bekanntmachungen 23. Dezember 2021

 § 4 Absonderung von haushaltsangehörigen Personen Zeitraum von fünf Schultagen. Die Testpflicht gilt nicht für
 und engen Kontaktpersonen immunisierte Schülerinnen und Schüler. War vor Auftreten
(1) Haushaltsangehörige Personen und enge Kontaktpersonen der Infektion keine ausreichende Lüftung im Klassen-, Lern-
 unterliegen einer Absonderungspflicht nach Maßgabe oder Betreuungsraum sichergestellt oder wurde die Masken-
 der Absätze 2 bis 4. Die Absonderungspflicht nach Satz 1 pflicht entgegen § 2 der Corona-Verordnung Schule nicht
 besteht nicht für immunisierte Personen, es sei denn, die eingehalten, kann die zuständige Behörde abweichend von
 zuständige Behörde teilt diesen mit, dass beim Primärfall ein Satz 1 eine Absonderungspflicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1
 epidemiologischer Zusammenhang mit dem Vorliegen einer anordnen.
 besorgniserregenden Virusvariante angenommen werden
 (2) Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus in Kinder-
 kann oder bereits nachgewiesen wurde.
 tageseinrichtungen, Einrichtungen der Kindertagespflege,
(2) Die Absonderungspflicht beginnt für Schulkindergärten sowie Horten besteht für die in diesen
 1. haushaltsangehörige Personen mit der Kenntnisnahme Einrichtungen betreuten Kinder innerhalb der Betreuungs-
 von dem positiven PCR- oder Schnelltestergebnis eines gruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, abweichend von
 im selben Haushalt wohnenden Primärfalls, § 4 Absatz 1 Satz 1 eine einmalige Testpflicht mittels Schnell-
 2. enge Kontaktpersonen mit der Mitteilung über eine im test oder PCR-Test vor dem Wiederbetreten der Einrichtung.
 Einzelfall bestehende Absonderungspflicht durch die Die Testpflicht gilt nicht für immunisierte Kinder.
 zuständige Behörde.
 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht
(3) Die Absonderungsdauer beträgt für 1. wenn die zuständige Behörde mitteilt, dass beim Primär-
 1. haushaltsangehörige Personen 14 Tage ab dem Erst- fall ein epidemiologischer Zusammenhang mit dem
 nachweis der Infektion beim Primärfall, Vorliegen einer besorgniserregenden Virusvariante
 2. enge Kontaktpersonen 14 Tage ab dem ihnen durch die angenommen werden kann oder bereits nachgewiesen
 Behörde mitgeteilten letzten Kontakt zum Primärfall. wurde, oder
 2. im Rahmen eines durch die zuständige Behörde festge-
(4) Entfällt die Absonderungspflicht von nach Maßgabe des § 3
 stellten relevanten Ausbruchsgeschehens.
 Absatz 3 Nummer 3 getesteten Personen, entfällt zugleich
 die Absonderungspflicht von deren haushaltsangehörigen (4) Die Leitungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ein-
 Personen und engen Kontaktpersonen, soweit diese zu dem richtungen sind bei Vorliegen der positiven Testung einer
 Zeitpunkt nicht selbst nach Maßgabe des § 3 Absätze 1 oder Person verpflichtet, die Sorgeberechtigten der Schülerinnen
 2 absonderungspflichtig sind. Die getestete Person hat das und Schüler oder Kinder aus der Klasse, Lern- oder
 negative Testergebnis nach § 3 Absatz 3 Nummer 3 unver- Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist,
 züglich der zuständigen Behörde zu melden. Die zuständige anonymisiert hierüber zu informieren.
 Behörde hat engen Kontaktpersonen im Falle des Satzes 2
 unverzüglich das Entfallen der Absonderungspflicht mitzu-
 teilen. § 6 Testpflichten
 Personen, die durch einen selbst vorgenommenen überwachten
(5) In den Fällen des Absatzes 3 endet die Absonderung ab
 Test im Sinne des § 1 Nummer 3 oder durch einen Selbsttest im
 dem siebten Tag der Absonderung mit dem Vorliegen eines
 Sinne des § 1 Nummer 4 positiv getestet wurden, haben sich
 negativen Schnelltestergebnisses von einem Leistungs-
 unverzüglich mittels PCR-Test auf das Coronavirus testen zu
 erbringer nach § 6 Absatz 1 TestV, wobei die Probenentnahme
 lassen.
 frühestens an diesem Tag erfolgen darf; für Personen, die in
 Einrichtungen oder von Unternehmen nach § 23 Absatz 3
 Satz 1 und § 36 Absatz 1 Nummern 2 und 7 IfSG betreut
 § 7 Bescheinigung
 oder gepflegt werden, kann der Test auch von Personen
 (1) Die zuständige Behörde hat positiv getesteten Personen,
 vorgenommen werden, die Testungen im Rahmen eines
 engen Kontaktpersonen und haushaltsangehörigen
 einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts
 Personen auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen,
 vornehmen dürfen. Das Testergebnis im Sinne des Satzes 1
 aus der die Pflicht zur Absonderung und der Absonderungs-
 ist bis zum Ablauf der ursprünglichen Absonderungspflicht
 zeitraum hervorgehen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn
 mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde
 das positive Testergebnis auf einem Schnelltest beruht und
 vorzulegen. Personen im Sinne des § 5 haben das negative
 das Testergebnis nicht nach §§ 6 oder 7 IfSG der zuständigen
 Testergebnis vor Betreten der Schule oder Einrichtung auf
 Behörde gemeldet wurde.
 Verlangen vorzuzeigen; wird in der Schule oder Einrichtung
 eine Testung angeboten, kann die Testung im Sinne des (2) Mittels Schnelltest getesteten Personen ist von der die
 Satz 1 durch die Testung in der Schule oder Einrichtung Testung vornehmenden Stelle eine Bescheinigung gemäß
 erfüllt werden, wenn die zu testende Person keine typischen der Anlage über das positive und auf Verlangen über das
 Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweist. negative Testergebnis unter Angabe des Testdatums und
 der Uhrzeit auszustellen.
(6) Absatz 5 gilt nicht, wenn beim Primärfall ein epidemiologi-
 scher Zusammenhang mit dem Vorliegen einer besorgnis-
 erregenden Virusvariante angenommen werden kann oder
 § 8 Ordnungswidrigkeiten
 bereits nachgewiesen wurde und dies durch die zuständige
 Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG
 Behörde der absonderungspflichtigen Person mitgeteilt
 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
 wurde.
 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt oder den
 Absonderungsort verlässt,
 § 5 Regelungen für Schülerinnen und Schüler 2. einer nach § 3 Absatz 1 oder 2 oder § 4 Absatz 1 bestehenden
 sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen Pflicht zur Absonderung nicht, nicht in der vorgeschriebenen
 und Kindertagespflege Weise oder nicht rechtzeitig nachkommt,
(1) Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus in 3. der Pflicht zur Meldung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 nicht oder
 Schulen, Grundschulförderklassen, Horten an der Schule nicht unverzüglich nachkommt,
 sowie in Betreuungsangeboten der verlässlichen Grund- 4. dem Vorlageverlangen nach § 3 Absatz 4 Satz 3 oder § 4
 schule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung besteht Absatz 5 Satz 2 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt
 für die Schülerinnen und Schüler innerhalb der Klasse, oder,
 Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufge- 5. der Pflicht zur Durchführung eines PCR-Tests nach § 6 nicht,
 treten ist, abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 eine täg- nicht in der vorgeschrieben Weise oder nicht unverzüglich
 liche Testpflicht mittels Schnelltest oder PCR-Test für den nachkommt.
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