Frohe und besinnliche Weihnachten sowie ein glückliches und gesundes Jahr 2022 wünschen Ihnen Gemeinderat und Verwaltung.
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50. Jahrgang Nr. 51/52 Einzelpreis 0,55 Donnerstag, 23. Dezember 2021 Frohe und besinnliche Weihnachten sowie ein glückliches und gesundes Jahr 2022 wünschen Ihnen Gemeinderat und Verwaltung. Johannes Züfle Florian Schepp Barbara Born Bernhard Heitz Bürgermeister Bürgermeister Bürgermeisterin Ortsvorsteher
Kundenberatung Abfallwirt- schaftsbetrieb Landkreis Esslingen ( 0800 9312-526) Mo – Fr 8.00 – 12 Uhr Mo – Mi 13.30 – 15.30 Uhr Do 13.30 – 18 Uhr Weilheim 1 2-wöchig 2-wöchig 2-wöchig Weilheim 2 2- und 4-wöchig 4-wöchig 4-wöchig Donnerstag, 23. Dezember Donnerstag, 23. Dezember Donnerstag, 23. Dezember Weilheim 1 2- und 4-wöchig 2-wöchig 2-wöchig Weilheim 2 2-wöchig 4-wöchig 4-wöchig Hausmüllabfuhr Freitag, 7. Januar* Freitag 7. Januar Freitag 7. Januar Weilheim 1 Montag, 3. Januar Weilheim 2 Montag, 3. Januar Gelber Sack Hepsisau Dienstag, 4. Januar Montag, 3. Januar Montag, 3. Januar Weilheim 1 Donnerstag, 30. Dezember Donnerstag, 13. Januar Weilheim 2 Donnerstag, 30. Dezember Donnerstag, 30. Dezember Donnerstag, 30. Dezember Biotonne Donnerstag, 13. Januar Donnerstag 13. Januar Donnerstag 13. Januar Weilheim 1 Freitag, 14. Januar Papiertonne Weilheim 2 Freitag, 14. Januar Alteisensammlung jeden 1. Freitag im Monat von 19.00 bis 21 Uhr Alteisensammlung Schützenhaus Holzmaden DLRG: TSV, Abteilung Fußball, AH: DLRG: Altpapiersammlung Samstag, 12. März 2022 Samstag, 8. Januar Samstag, 12. März 2022 Samstag, 8. Januar, 9.00 – 13.00 Uhr Parkplatz Tennisanlage, Kirchheimer Samstag, 9.30 – 11.00 Uhr, Altpapieranlieferung Straße, Einfahrt gegenüber Sofienstraße! Wertstoffhof, Kirchheimer Straße Recyclinghof Carl-Benz-Straße, Wertstoffhof Holzmaden, Weilheim Kirchheimer Straße, Kork tonne, Recyclinghof Freitag 16.00 – 18.00 Uhr Ausgabe „Gelbe Säcke“ Mittwoch 15.00 – 17.00 Uhr Wertstoffe Samstag 9.30 – 12.30 Uhr Samstag 9.30 – 11.00 Uhr Samstag 9.00 – 15.00 Uhr Deponie Gründener Wasen (nur Anliefe- Grünabfallsammelplatz Ohmden, Straße Grünabfallsammelplatz Ohmden, Straße rung von verholztem Grünschnitt) nach Zell (nur ver holzter Grünschnitt) nach Zell (nur ver holzter Grünschnitt) Freitag 14.00 – 17.00 Uhr Mittwoch 15.00 – 17.00 Uhr Mittwoch 15.00 – 17.00 Uhr Grünschnitt Samstag 10.30 – 13.30 Uhr Samstag 9.00 – 15.00 Uhr Samstag 9.00 – 15.00 Uhr * geänderter Abfuhrtermin! Ärztliche Notdienste Rettungsdienst, Notarzt, Notfallpraxis im Kreiskrankenhaus Nürtingen Feuerwehr Notruf: 112 116 117, Auf dem Säer 1 Polizei Notruf: 110 Werktag: Montag bis Donnerstag 19 bis 7 Uhr des Folgetages Wochenende: Freitag bis Montag 19 bis 7 Uhr Krankentransporte 19222 Feiertag: vor gesetzlichen Feier tagen 19 Uhr Notfallpraxis Kinder/Jugendliche 116 117 bis 7 Uhr am Folgewerktag Hals-Nasen-Ohren-Arzt 116 117 Augenarzt 116 117 Notfallpraxis im Kreiskrankenhaus Kirchheim Zahnarzt 0711 7877755 116 117, Eugenstraße 3 Wochenende: Freitag 19 Uhr bis Montag 8 Uhr Feiertag: vor gesetzlichen Feier tagen 19 Uhr bis 8 Uhr am Folgewerktag In der übrigen Zeit wenden Sie sich bitte in dringenden Not fällen an Ihren Hausarzt.
23. Dezember 2021 Soziale Dienste und Hilfen Seite 3 Gesundheitsamt Esslingen Am Aussichtsturm 5, 73207 Plochingen, 0711 3990-666 – Allgemeine Gesundheitsberatung, 0711 3902-1600 – AIDS-Beratung, anonymer und kostenloser AIDS-Test, 0711 3902-41642 Soziales Netz Raum Weilheim Information – Beratung – Unterstützung Psychosoziale Beratungsstelle Anlaufstelle für hilfe- und pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige Suchtberatung – Außenstelle Kirchheim unter Teck, Marktstraße 48, Koordinationsstelle für „Betreutes Wohnen zu Hause“ 07022 93244-19, Fax 07022 93244-28 Kontakt: Rosemarie Bühler, 07023 7433077, Büro: Bürgerhaus, Marktplatz 4, Sprechzeiten: Montag 10 – 12 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung, E-Mail: Sozialpsychiatrischer Dienst Kirchheim info@soziales-netz-weilheim.de. Ambulante Hilfen für seelisch kranke Menschen und ihre Familien, Betreuungsangebote für ältere Menschen: „Der schöne Nachmittag“ am Alleenstraße 74, Kirchheim unter Teck, 07021 92092-17 oder 92092-18 2.Donnerst ag im Monat, „Café Lebenslust“ jeden Donnerstag (für Menschen mit Demenz), 14.30 – 17 Uhr, Kontakt: 07023 7433077 Caritas-Verband für Württemberg Psychologische Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche Pflegestützpunkt Baden-Württemberg Nürtingen, Werastraße 20, 07022 2158-0 Information, Beratung, Vermittlung bei Hilfe- und Pflegebedürftigkeit und zur Vorsorge im Alter Marktplatz 4, 73235 Weilheim an der Teck (Bürgerhaus, Hölderlinstube) SOFA – Sozialpsychiatrischer Dienst für alte Menschen Melissa Wolff, 0711 3902-43734, E-Mail: wolff.melissa@LRA-ES.de Nürtingen, Sigmaringer Straße 49 (Ecke Mühlstraße), 0711 3902-43330, Erreichbarkeit: Montag bis Freitag, Termine nach Vereinbarung Fax 0711 3902-53330, Montag bis Freitag 9 – 12 Uhr und 13 – 16 Uhr, außerhalb dieser Zeiten ist ein Anrufbeantworter geschaltet. Diakoniestation Teck Häusliche Alten- und Krankenpflege, Palliativversorgung, Psychologische Beratungsstelle hauswirtschaftliche Versorgung, Essen auf Rädern, Hausnotruf für Erziehungs-, Familien- und Lebensfragen 24 Stunden erreichbar unter 07021 486220, Fax 07021 4862228 Stiftung Tragwerk Kirchheim unter Teck E-Mail: info@ds-teck.de, Homepage: www.ds-teck.de Schlierbacher Straße 43, Kirchheim unter Teck Facebook: diakoniestationteck 07021 48559-0, Fax 07021 48559-20 Pflegestützpunkt Weilheim, Bahnhofstraße 16, 73235 Weilheim an der Teck c.plachki-pleikies@beratungsstelle-kirchheim.de, www.beratungsstelle-kirchheim.de Pflegedienstleitung: Herr Michael Bihl, E-Mail: m.bihl@ds-teck.de Ansprechpartner vor Ort: Bereich Pflege: Teamleitung Frau Sina Scherb, E-Mail: s.scherb@ds-teck.de, Sprechzeiten: Montag und Freitag 9 – 16 Uhr, Dienstag, Parkinson-Selbsthilfegruppe 9 – 12 Uhr, Mittwoch und Donnerstag 14 – 16 Uhr; Bereich Hauswirtschaft: dPV-Regionalgruppe Kirchheim unter Teck-Nürtingen Teamleitung Frau Nicole Holder, E-Mail: n.holder@ds-teck.de, Sprechzeiten: Leiterin: Adelheid Epple, Marktplatz 2, 73235 Weilheim an der Teck, Montag 8 – 10 Uhr, Dienstag 10.30 – 12 Uhr, Donnerstag 10.30 – 12.30 Uhr, 07023 6552, Fax 07023 7492828, Kartographie.epple@t-online.de Freitag, 10.30 – 13 Uhr DRK-Seniorenzentrum Haus Kalixtenberg – Offener Mittagstisch, Dauerpflege, Kurzzeitpflege, 07023 109-0 – Tageszentrum (Montag bis Freitag 8 – 16 Uhr), 07023 109-18 Tierschutzverein Kirchheim unter Teck e. V. Siechenwiesen 22, 73230 Kirchheim unter Teck Malteser Öffnungszeiten: dienstags, donnerstags und samstags jeweils von 15 bis 17 Uhr Hans-Böckler-Straße 1, Kirchheim unter Teck, 07021 95052-0 07021 71812, Fax 07023 748227 E-Mail: info@tierschutzverein-kirchheim.de Sozialer Dienst Osianderstraße 6/1, Kirchheim unter Teck, 0711 3902-2963, Fax 0711 3902-1076, Sprechzeiten: Montag bis Freitag 8 – 12 Uhr, Impressum: Montag bis Mittwoch 13.30 – 15 Uhr, Donnerstag 13.30 – 18 Uhr Das Mitteilungsblatt für die Stadt Weilheim an der Teck, die Gemeinde Holzmaden und die Gemeinde Ohmden erscheint einmal wöchent- Hilfe zur Selbsthilfe für ältere Menschen lich donnerstags. Herausgeber ist die Stadt Weilheim an der Teck. Verantwortlich für den gemeinsamen, den amtlichen und Kontaktbörse im Landkreis, -Service: 07022 75367, mittwochs 9 – 11 Uhr nichtamtlichen Teil der Stadt Weilheim: Bürgermeister Johannes Züfle, für den amtlichen und nichtamtlichen Teil der Gemeinde Arbeitsgemeinschaft Hospiz Holzmaden: Bürger meister Florian Schepp, für den amtlichen und nichtamtlichen Teil der Gemeinde Ohmden: Bürgermeisterin Begleitung Schwerkranker, Sterbender und ihrer Angehörigen, 0172 7455294 Barbara Born. Verantwortlich für den übrigen Teil: Ulrich Gottlieb, Büro: Alleenstraße 74, Kirchheim unter Teck, 07021 9209227, Druck und Verlag GO Verlag GmbH & Co. KG, Kirchheim unter Teck, Montag bis Freitag 9 – 11 Uhr 07021 9750-0, Fax 07021 9750-33. Sämtliche Text beiträge müssen bei den Bürgermeisterämtern aufge geben werden. Anzeigen können bei GO Verlag GmbH & Co. KG, 73230 Kirchheim Arbeitskreis Leben unter Teck, Alleenstraße 158, 07021 9750-19, Fax 07021 9750-33, Hilfe und Begleitung in Lebenskrisen, 07022 19298 E-Mail: anzeigen@teckbote.de, auf gegeben werden. Anzeigen Widerholtstraße 4, 73230 Kirchheim unter Teck, 07021 75002 annahmeschluss: montags 16 Uhr. Für Anzeigen und Beilagen mit politischem Inhalt gelten besondere Kompass Kirchheim Regelungen. Diese Anzeigen und Beilagen müssen einen örtlichen Bezug haben und sind grundsätzlich bei den Bürgermeisterämtern Psychologische Fachberatungsstelle bei sexualisierter Gewalt aufzugeben. Annahmeschluss freitags. 07021 6132, E-Mail: mail@kompass-kirchheim.de Montag, Mittwoch und Donnerstag 9 – 12 Uhr, Montag und Dienstag 14 – 16 Uhr Bezugspreise: Der Abonnementspreis bei Trägerzustellung beträgt 1,85 € pro Monat, bei Postzustellung 9,35 € (inkl. Portoanteil 7,50 €) pro Monat, der Einzelverkaufspreis pro Exemplar 0,55 €. Alle Verein Frauen helfen Frauen Kirchheim e. V. Bezugspreise enthalten 7 % Mehrwertsteuer. Das Bezugsgeld ist 07021 46553, Fax 07021 978960, Frauenhaus Kirchheim unter Teck, bei Barzahlung jährlich, bei Abbuchung halbjährlich im Voraus fällig. 07021 75524 (bitte unbedingt auf Anrufbeantworter sprechen!) Vertrieb: Bei Fragen zur Lieferung, Bezugsgeldberechnung oder bei Problemen mit der Zustellung wenden Sie sich bitte direkt an den Vertrieb. Sie erreichen ihn per 07021 9750-37 oder -38, Tageselternverein per Fax 07021 9750-495 oder per E-Mail: vertrieb@go-kirchheim. Büro Kirchheim: de. Abbestellungen sind jeweils schriftlich mit einer Frist von einer Schülestraße 13, 73230 Kirchheim unter Teck, Frau Nitsch, 07021 807236-2, Woche zum Monatsende möglich. E-Mail: p.nitsch@tev-kreis-es.de, Homepage: www.tageselternverein-kreis-es.de
Seite 4 Gemeinsame Bekanntmachungen 23. Dezember 2021 Das Mitteilungsblatt immer übersichtlich und informativ Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, das Mitteilungsblatt von Weilheim, Holzmaden und Ohmden wird von den Verwaltungen der drei Kommunen wöchent- lich herausgegeben und informiert in Wort und Bild über wichtige kommunale Anliegen. Es ist weit mehr als das Blatt für die gesetzlich notwendigen amtlichen Bekanntmachungen. Das Mitteilungsblatt informiert die Einwohner über Veranstaltungen, aktuelle Themen des Gemeindegeschehens und die Arbeit von Verwaltung und Gemeinderat. Kirchen und Vereine können im Mitteilungsblatt ihre Termine bekannt geben und in kurzer Form über das Wesentliche ihrer Arbeit vor Ort informieren. Adressen von Notdiensten und Beratungs- stellen haben ebenso ihren festen Platz. Unsere heutige Ausgabe des Mitteilungsblattes wird an alle Weilheimer Haushalte verteilt. Sie, liebe Leserin und lieber Leser, soweit Sie noch nicht regelmäßig das Mitteilungsblatt beziehen, können sich von seinem Informationswert für Ihren Haushalt mit dieser Ausgabe überzeugen. Werden auch Sie Abonnent unseres Mitteilungsblattes. Wir würden uns freuen! Johannes Züfle Florian Schepp Barbara Born Bürgermeister Bürgermeister Bürgermeisterin ✂ Ja, ich möchte das Mitteilungsblatt Weilheim/Holzmaden/Ohmden wöchentlich im Briefkasten haben, zum Preis von 10,20 (halbjährlich). Name Straße PLZ/Ort An GO Verlag Bitte buchen Sie den Betrag von folgendem Konto ab: Alleenstraße 158 halbjährlich jährlich 73230 Kirchheim/Teck IBAN Bank BIC Datum/Unterschrift
Ferien und schulfreie Tage im Schuljahr 2022/2023 an den Schulen in Weilheim unter Teck und Umgebung vom GEB in der Sitzung vom 02.12.2021 befürwortet Januar 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 Januar 2022 Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo 2022 NJ E Februar 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 Februar 2022 Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo 2022 Bew 23. Dezember 2021 März 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 März 2022 Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Di 2022 bew bew bew bew April 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 April 2022 Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa 2022 bew O Mai 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 Mai 2022 So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di 2022 H bew Juni 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 Juni 2022 Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do 2022 Juli 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 Juli 2022 Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So 2022 August 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 August 2022 Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi 2022 September 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 September 2022 Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr 2022 Oktober 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 Oktober 2022 Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo 2022 November 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 November 2022 Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi 2022 Dezember 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 Dezember 2022 Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa 2022 Januar 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 Januar 2023 So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di 2023 27 Gemeinsame Bekanntmachungen Februar 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 28 Februar 2023 Mi Di Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di 2023 bew bew bew bew bew März 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 März 2023 Mi Di Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr 2023 April 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 April 2023 Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So 2023 bew bew bew Mai 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 Mai 2023 Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi 2023 Juni 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 Juni 2023 Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr 2023 Juli 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 Juli 2023 Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mo Do Fr Sa So Mo 2023 August 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 Aug. 2023 Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do 2023 TDE= Tag d. Dt. Einheit H = Himmelfahrt E = Erscheinungsfest Sa, So, Feiertag gez. Robin Fehmer Sommerferien 2023 A = Allerheiligen K = Karfreitag Nj = Neujahr Ferien Geschäftsführender Schulleiter Donnerstag, 27.07.2023 HA = Heilig Abend M = Maifeiertag bew beweglicher Ferientag bis W= Weihnachten P = Pfingsten Samstag, 09.09.2023 Seite 5 O = Ostern Fr = Fronleichnam
Seite 6 Gemeinsame Bekanntmachungen 23. Dezember 2021 Erscheinungstermine des Mitteilungsblattes an Weihnachten und Silvester Woche Erscheinungstermin Redaktionsschluss 51/2021 Donnerstag, 23. Dezember Dienstag, 21. Dezember, 7 Uhr 52/2021 kein Mitteilungsblatt 01/2022 kein Mitteilungsblatt Wir bitten um Beachtung! Impfen mit und ohne Anmeldung montags in der Limburghalle Seit Montag, 6. Dezember 2021, sind im Landkreis Esslingen flächendeckend mobile Impfteams im Einsatz. Die Teams Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg wurden von den Maltesern, dem Deutschen Roten Kreuz informiert: und der Johanniter Unfallhilfe besetzt, die so nun im Kreis- Was ändert sich 2022? gebiet im Einsatz sind. Zum 1. Januar 2022 verändern sich einige Werte der gesetz- In Weilheim in der Limburghalle wird bis auf Weiteres jeden lichen Rentenversicherung. Welche Auswirkungen dies auf Montag von 13 bis 18 Uhr geimpft. Weitere Hinweise zu Impf- die Versicherten sowie auf die Rentnerinnen und Rentner hat, stationen und Termine finden Sie hier im Mitteilungsblatt. darüber informiert die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Online-Anmeldungen zu Impfungen sind auf den Hompage- Baden-Württemberg: Seiten wie folgt möglich: • Malteser-neckar-alb.de Beitragsbemessungsgrenze und Beitragssatz • Landkreis-esslingen.de 2020 gab es eine negative Lohnentwicklung. Deswegen fällt die Alle Impforte können auch ohne Termin besucht werden. Beitragsbemessungsgrenze 2022 von bisher monatlich 7.100 Boosterimpfungen sind frühestens fünf Monate (taggenau) auf 7.050 (84.600 pro Jahr). Die Beitragsbemessungsgrenze nach der zweiten Impfung möglich. ist der Wert der Rentenversicherung, bis zu dem Beiträge in Personen unter 18 Jahren werden nicht geboostert. die Rentenkasse eingezahlt werden müssen. Wer mehr ver- dient, muss für den darüberhinausgehenden Lohn keine Bei- träge entrichten. Der Beitragssatz, den sich Versicherte und ihre Arbeitgeber teilen, beträgt auch im neuen Jahr unverändert Zutritt zu kommunalen Verwaltungen 18,6 Prozent. nur mit 3G Hinzuverdienstgrenze In der derzeit geltenden Alarmstufe gilt ab dem 1. Januar 2022 für Die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung die Gebäude kommunaler Verwaltungen wie etwa Bürgerämter, nach dem Renteneintritt soll in Corona-Zeiten weiterhin leichter Zulassungsstellen, Führerscheinstellen, Einwohnermeldeämter möglich sein. Daher hat der Gesetzgeber die Hinzuverdienst- und Rathäuser die 3G-Regel. Für nicht geimpfte oder genesene grenze für Altersrenten auch für 2022 auf jährlich 46.060 festge- Personen ist ein negativer Schnelltest einer zertifizierten Test- legt. Einkünfte bis zu dieser Höhe bewirken somit keine Renten- stelle ausreichend. minderung. Die Regelung gilt für alle Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher, die noch nicht ihre individuelle Regelalters- grenze erreicht haben. Aufpassen müssen jedoch Bezieher von Erwerbsminderungsrenten oder Hinterbliebenenrenten: Für Corona-Schnelltestzentren diesen Personenkreis wurden die Regelungen des Hinzuver- dienstes beziehungsweise der Einkommensanrechnung nicht Testzentrum „Weilheim testet“ – Friseur velly Coiffure, verändert. Hier gelten weiterhin individuelle Verdienstgrenzen. Untere Grabenstraße 16 Terminbuchung online: www.weilheim-testet.de Pflegeversicherungsbeitrag für Kinderlose oder telefonisch: 07023 9439309 Der Beitragszuschlag zur sozialen Pflegeversicherung wird für Bürgertestung DRK Weilheim Kinderlose, die nach dem 1. Januar 1940 geboren sind, um Jeden Samstag von 14 bis 16 Uhr in der Limburghalle. 0,1 Prozentpunkte angehoben. Der Abzug beträgt damit insge- Sondertesttermine: samt 3,4 Prozent. Er wird bei Rentnerinnen und Rentnern, die • Donnerstag, 23. Dezember, 17 bis 20 Uhr gesetzlich krankenversichert sind, direkt von der Rente abge- • Freitag, 24. Dezember, 10 bis 14 Uhr zogen und automatisch an die Krankenkasse abgeführt. Der Es wäre schön, wenn Sie sich unter www.drk-weilheim.de/ Pflegeversicherungsbeitrag für Menschen, die Kinder erzogen schnelltest zu einem Termin anmelden könnten. Dies haben, beträgt unverändert 3,05 Prozent. erleichtert und beschleunigt die Datenerfassung vor Ort. Sollten Sie keine Möglichkeit haben sich anzumelden, dürfen Sie auch gerne ohne Termin zu uns kommen. Bitte bringen Sie zum Abgleich der persönlichen Daten Ihren Personalausweis mit. Wir sind für Sie da ... Grundsätzlich ist eine Testung nur möglich, wenn sich der Proband gesund fühlt und keine Krankheitssymptome wie Anzeigenabteilung 07021 9750-19 Fieber, Husten, Geschmacksverlust etc. aufweist. anzeigen@teckbote.de Die nächste reguläre Bürgertestung findet im neuen Jahr am 8. Januar, 14 bis 16.30 Uhr, in der Limburghalle statt. Anzeigen, Preise, Beilagen, Termine und mehr ...
23. Dezember 2021 Gemeinsame Bekanntmachungen Seite 7 Stand: 17. Dezember 2021 Mehr Informationen, Inzidenzen und FAQ auf Baden-Württemberg.de 1 Corona-Regeln ab 20. Dezember 2021 In Baden-Württemberg richten sich die Corona-Maßnahmen nach einem vierstufigen System, das sich an den Hospitalisierungen orientiert: » Basisstufe: Hospitalisierunginzidenz unter 1,5 und nicht mehr als 249 Intensivbetten mit COVID-19-Patient*innen belegt. » Warnstufe: Ab Hospitalisierunginzidenz von 1,5 oder ab 250 mit COVID-19-Patient*innen belegten Intensivbetten (AIB). » Alarmstufe: Ab Hospitalisierunginzidenz von 3,0 oder ab 390 mit COVID-19-Patient*innen belegten Intensivbetten. » Alarmstufe II: Ab Hospitalisierunginzidenz von 6,0 oder ab 450 mit COVID-19-Patient*innen belegten Intensivbetten. Die Warnstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 1,5 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg den Wert von 250 erreicht oder überschreitet. Für nicht geimpfte oder nicht genesene Personen gelten in einigen Bereichen bei 3G eine PCR-Testpflicht sowie Kontaktbeschränkungen von 1 Haushalt + 5 weitere Personen (siehe Ausnahmen). Die Alarmstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 3,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg den Wert von 390 erreicht oder überschreitet. Für nicht geimpfte oder nicht genesene Personen gelten in einigen Bereichen ein Teilnahme- und Zutrittsverbot (2G) sowie Kontaktbeschränkungen von 1 Haushalt + 1 weitere Person (siehe Ausnahmen). Die Alarmstufe II wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 6,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg den Wert von 450 erreicht oder überschreitet. In der Alarmstufe II gilt in vielen Einrichtungen 2G+. Im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient, gilt 2G. Für nicht geimpfte oder nicht genesene Personen gelten Kontaktbeschränkungen von 1 Haushalt + 1 weitere Person. Für geimpfte und genesene Personen, sowie Personen, die sich aus medizini- schen Gründen nicht impfen lassen können oder für die es keine allgemeine Impfempfehlung der STIKO gibt, gilt bei privaten Zusammenkünften eine Beschränkung auf maximal 50 Personen in geschlossenen Räumen und 200 Personen im Freien. Auf bestimmten öffentlichen Plätzen gilt ein Alkohol- und Böllerverbot sowie an Silvester ein Ansammlungverbot. Wenn ein Test-, Genesenen- oder Impfnachweis erforderlich ist, sind die Veranstalter*innen/Betreiber*innen/Dienstleister*innen/Anbieter*innen verpflichtet, diese zu kontrollieren. Sie müssen die Angaben mit einem amtlichen Ausweisdokument abgleichen. Genesenen- und Impfnachweise müssen elektronisch, etwa mit der CoVPassCheck-App, geprüft werden. Der Abgleich mit einem Ausweis ist nicht notwendig, wenn die Person anderweitig bekannt ist. Inhaltsverzeichnis der Übersicht: 2: Maskenpflicht, 3G, 2G und 2G+ 3: Weihnachtsmärkte | Private Treffen 4: Öffentliche Veranstaltungen | Öffentlicher Verkehr 5: Kultureinrichtungen | Religiöse Veranstaltungen | Beherbergung 6: Messen, Ausstellungen, Kongresse | Gastronomie, Vergnügungsstätten, Mensen, Cafeterien 7: Freizeiteinrichtungen | Körpernahe Dienstleistungen 8: Touristische Verkehre | Sport in Sportanlagen und Sportstätten 9: Sportveranstaltungen | Einzelhandel 10: Außerschuliche Bildung | Berufliche Fortbildung 11: Clubs, Diskotheken | Prostitutionsstätten Stand: 17. Dezember 2021 Mehr Informationen, Inzidenzen und FAQ auf Baden-Württemberg.de 2 Medizinische Maskenpflicht 3G, PCR-Testpflicht und 2G 2G+ Gilt grundsätzlich in öffentlich zugänglichen 3G: Zutritt nur für getestete, geimpfte oder Zutritt für geimpfte oder genesene Personen geschlossen Räumen, am Arbeitsplatz und genesene Personen 3G+PCR: Zutritt nur für nur mit negativem Schnell- oder PCR-Test, falls die in Betriebsstätten, wenn der Abstand PCR-getestete, geimpfte oder genesene Impfung oder Infektion länger als 6 Monate nicht eingehalten werden kann, im Personen zurückliegt. Nah- und Fernverkehr und auf 2G: Zutritt nur für geimpfte oder Weihnachtsmärkten. genesene Personen 2G 2G+ Ausnahmen: Ausnahmen: Ausnahmen: » Kinder bis einschließlich 5 Jahre. » Kinder bis einschließlich 5 Jahre.° » Genesene/geimpfte Personen, die ihre » Personen, die aus gesundheitlichen » Kinder bis einschließlich 7 Jahre, die noch Auffrischimpfung („Booster“) erhalten haben. Gründen keine Maske tragen können nicht eingeschult sind.° » Vollständig geimpfte Personen oder Genesene (ärztlicher Nachweis notwendig). » Grundschüler*innen, Schüler*innen mit einer nachfolgenden Impfung (letzte erforder- » In geschlossenen Räumen bei privaten eines sonderpädagogischen Bildungs- / liche Einzelimpfung liegt min. 14 Tage und max. Treffen, privaten Feiern, in der Gastronomie, Beratungszentrums, einer auf der Grund 6 Monate zurück). Kantinen, Mensen und Cafeterien während schule aufbauenden Schule oder » Genesene auf der Grundlage eines PCR-Nach- des Essens und Trinkens und beim Sport einer beruflichen Schule° – gilt nur für weises (nicht jünger als 28 oder älter als 6 Monate). treiben. Schüler*innen bis einschließlich 17 Jahre » Kinder bis einschließlich 7 Jahre, die noch nicht » Im Freien nur dann, wenn der Mindestab und nicht während der Ferien°°. eingeschult sind.° stand von 1,5 Metern zu anderen Personen » Personen bis einschließlich 17 Jahre, die » Grundschüler*innen, Schüler*innen eines sonder dauerhaft eingehalten werden kann (gilt nicht mehr zur Schule gehen.°° pädagogischen Bildungs- /Beratungszentrums nicht auf Weihnachtsmärkten). » Personen, die sich aus medizinischen einer auf der Grundschule aufbauenden Schule » Beim 2G-Optionsmodell in der Basisstufe. Gründen nicht impfen lassen können oder einer beruflichen Schule° – gilt nur für (ärztlicher Nachweis notwendig).°° Schüler*innen bis einschließlich 17 Jahre und Bitte beachten Sie: Die Maskenpflicht an » Personen, für die es keine allgemeine nicht während der Ferien°°. Schulen ist über die Corona-Verordnung Schu- Impfempfehlung der Ständigen » Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr le geregelt. Impfkommission (STIKO) gibt.°° zur Schule gehen.°° » Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nach- weis notwendig).°° » Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der STIKO gibt.°° °Gilt nicht für Saunen, Clubs und Diskotheken °°Negativer Antigen-Test erforderlich
Seite 8 Gemeinsame Bekanntmachungen 23. Dezember 2021 Stand: 17. Dezember 2021 Mehr Informationen, Inzidenzen und FAQ auf Baden-Württemberg.de 3 Stufenplan 3G 2G 2G+ Hygienekonzept Datenverarbeitung Maskenpflicht Nachweislich geimpft, Nachweislich geimpft Nachweislich geimpft getestet oder genesen oder genesen oder genesen und getestet Lebensbereich Basisstufe Warnstufe Alarmstufe Alarmstufe II Weihnachtsmärkte, Volks- 3G 3G 2G nicht erlaubt und Stadtfeste max. 50 % der üblichen Besucherzahl erlaubt. Wenn nicht geimpfte/gene- sene Personen teilnehmen: 1 Haushalt plus 1 weitere Person. 1 Haushalt plus 5 1 Haushalt plus 1 weitere Personen weitere Person Personen bis einschl. 17 Jahre zählen nicht zur Personenzahl Private Zusammen- Geimpfte und Genesene, Geimpfte und Genesene, hinzu. Paare, die nicht Ohne weitere zusammen leben, gelten als ein künfte und private Personen bis einschl. 17 Jahre Personen bis einschl. 17 Jahre Regelungen oder Haushalt. Veranstaltungen sowie Personen, die sich aus sowie Personen, die sich aus Beschränkung der (wie Geburtstage, Hoch- medizinischen Gründen nicht medizinischen Gründen nicht Personenanzahl Auschließlich geimpfte/ zeitsfeiern etc.) impfen lassen können, zählen impfen lassen können, zählen nicht dazu. nicht dazu. genesene Personen°: Innen: max. 50 Personen Paare, die nicht zusammen Paare, die nicht zusammen Außen: max. 200 Personen leben, zählen als ein Haushalt. leben, zählen als ein Haushalt. Kinder/Jugendliche bis einschl. 17 Jahre zählen nicht mit. °und Personen bei denen Impfung aus med. Gründen nicht möglich bzw. ohne Impf- empfehlung der STIKO. Stand: 17. Dezember 2021 Mehr Informationen, Inzidenzen und FAQ auf Baden-Württemberg.de 4 Lebensbereich Basisstufe Warnstufe Alarmstufe Alarmstufe II In geschlossenen Räumen In geschlossenen Räumen 3G 3G Öffentliche Veranstaltungen mit PCR-Test (wie Theater, Oper, Konzert, Stadtfest, Informations- 2G 2G+ veranstaltungen, Stadt- führungen, Kongresse, Im Freien bei >5.000 Sportveranstaltungen, Personen oder bei Nicht- Maximal 50 % Auslastung Im Freien und in Betriebs- und Vereinsfeiern einhaltung des Mindest- Im Freien aber nicht mehr als geschlossenen Räumen sowie Veranstaltungen der abstands 25.000 Besucher*innen. maximal 50 % der Breitenkultur) Kapazität, aber nicht mehr als 750 3G 3G Besucher*innen. Öffentliche Verkehrsmittel 3G
23. Dezember 2021 Gemeinsame Bekanntmachungen Seite 9 Stand: 17. Dezember 2021 Mehr Informationen, Inzidenzen und FAQ auf Baden-Württemberg.de 5 Lebensbereich Basisstufe Warnstufe Alarmstufe Alarmstufe II In geschlossenen Räumen In geschlossenen Räumen Kultureinrichtungen 3G 3G (wie Galerien, Museen, mit PCR-Test Bibliotheken°, Archive°, Gedenkstätten) 2G 2G+ °Abholung bestellter Im Freien Im Freien Medien unbeschränkt Ausnahme: Archive und Ausnahme: Archive und ohne weitere Landesbibliotheken 3G mit Landesbibliotheken 3G mit möglich Regelungen 3G PCR-Test PCR-Test Mindestabstand von 1,5 Metern muss eingehalten werden. Religiöse Veranstaltungen Die religiösen Gemeinschaften können darüber hinaus weitere Maßnahmen für religöse Veranstaltungen ergreifen. 3G 3G 2G 2G Beherbergung Erneuter Test Erneuter Test Ausnahmen für Ausnahmen für alle 3 Tage alle 3 Tage geschäftliche und geschäftliche und dienstliche Reisen und dienstliche Reisen und Härtefälle. Härtefälle. Stand: 17. Dezember 2021 Mehr Informationen, Inzidenzen und FAQ auf Baden-Württemberg.de 6 Lebensbereich Basisstufe Warnstufe Alarmstufe Alarmstufe II In geschlossenen Räumen In geschlossenen Räumen 3G 3G Messen und nur PCR-Test 2G nicht erlaubt Ausstellungen Im Freien Im Freien ohne weitere Regelungen 3G In geschlossenen Räumen In geschlossenen Räumen In geschlossenen Räumen 3G 3G 2G (Hotel-)Gastronomie, Vergnügungsstätten nur PCR-Test sowie Mensen und Cafeterien 2G+ (Regelung gilt nur für Im Freien Im Freien Im Freien externe Personen) ohne weitere Regelungen 3G 3G nur PCR-Test
Seite 10 Gemeinsame Bekanntmachungen 23. Dezember 2021 Stand: 17. Dezember 2021 Mehr Informationen, Inzidenzen und FAQ auf Baden-Württemberg.de 7 Lebensbereich Basisstufe Warnstufe Alarmstufe Alarmstufe II In geschlossenen Räumen In geschlossenen Räumen 3G 3G Freizeiteinrichtungen nur PCR-Test (wie Freizeitparks, (Spaß-)Bäder, Thermen, 2G 2G+ Solarien, Zoos, Ski-Lifte,Indoor-Spielplätze, Fitnessstudios, Saunen etc.) Im Freien Im Freien ohne weitere Regelungen 3G Körpernahe Dienstleistungen (für medizinische Behandlungen wie Physio-/ 3G 3G 2G 2G+ Ergotherapie, Geburts- hilfe, Logopädie, Podologie, medizinische Fußpflege gilt Ausnahmen für Friseur- Ausnahmen für Friseur- generell 3G) betriebe und Barber- betriebe und Barber- shops. Hier gilt 3G mit shops. Hier gilt 3G mit PCR-Test PCR-Test Stand: 17. Dezember 2021 Mehr Informationen, Inzidenzen und FAQ auf Baden-Württemberg.de 8 Lebensbereich Basisstufe Warnstufe Alarmstufe Alarmstufe II In geschlossenen Räumen In geschlossenen Räumen 3G 3G Touristische Verkehre nur PCR-Test (wie Schifffahrten, Skilifte, Seilbahnen, Busreisen etc.) 2G 2G+ Im Freien Im Freien ohne weitere Regelungen 3G In geschlossenen Räumen In geschlossenen Räumen In geschlossenen Räumen In geschlossenen Räumen 3G 3G 2G 2G+ Sport in Sportstätten und Sportanlagen nur PCR-Test Im Freien Im Freien Im Freien Im Freien keine Maskenpflicht wäh- ohne weitere rend der Sportausübung Regelungen 3G 3G 2G keine Datenverarbeitung auf frei zugänglichen nur PCR-Test° Anlagen °Geregelt durch die Corona-Verordnung Sport (§5 Absatz 2 Satz 2)
23. Dezember 2021 Gemeinsame Bekanntmachungen Seite 11 Stand: 17. Dezember 2021 Mehr Informationen, Inzidenzen und FAQ auf Baden-Württemberg.de 9 Lebensbereich Basisstufe Warnstufe Alarmstufe Alarmstufe II In geschlossenen Räumen In geschlossenen Räumen generell und im Freien bei >5.000 Personen oder bei Nicht- 3G einhaltung des Mindest- Sportveranstaltungen abstands mit PCR-Test 2G 2G+ im Profi- und Amateursport wie Ligaspiele, Tuniere, Im Freien Maximal 50 % Auslastung Im Freien und in Wettkämpfe etc. 3G aber nicht mehr als geschlossenen Räumen 25.000 Besucher*innen. maximal 50 % der 3G Kapazität, aber nicht mehr als 750 Zuschauer*innen. 3G 2G Einzelhandel Ohne weitere Regelungen (auch Flohmärkte) Ausgenommen Grundver- Ausgenommen Grundver- sorgung sowie Abhol- und sorgung sowie Abhol- und Lieferangebote Lieferangebote Zum Einzelhandel, der der Grundversorgung dient, zählen: Apotheken, Ausgabestellen der Tafeln, Babyfachmärkte, Bäckereien, Banken und Sparkassen, Baumärkte, Baumschulen, Blumenfachgeschäfte, Drogerien, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Getränkemärkte, Hofläden, Hörgeräteakustiker*innen, Konditoreien, Lebensmittelhandel (Supermärkte) einschließlich der Direktvermarktung (Hofläden), Metzgereien, mobile Verkaufsstände für landwirtschaftliche Produkte und Erzeugnisse, Optiker*innen, Orthopädieschuhtechniker*innen, Poststellen und Paketdienste, Reform- häuser, Raiffeisenmärkte, Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im öffentlichen Personenverkehr, Reinigungen, Sanitätshäuser, Stellen des Zeitschriften- und Zeitungs- verkaufs, Supermärkte, Tankstellen, Tierbedarfsmärkte, Verkaufsstellen für Weihnachtsbäume, Waschsalons sowie Wochenmärkte. Stand: 17. Dezember 2021 Mehr Informationen, Inzidenzen und FAQ auf Baden-Württemberg.de 10 Lebensbereich Basisstufe Warnstufe Alarmstufe Alarmstufe II In geschlossenen Räumen In geschlossenen Räumen 3G 3G Außerschulische Bildung nur PCR-Test (wie VHS-Kurse, Musik-, Kunst- und Jugendkunst- 2G 2G+ schulen) Im Freien Im Freien ohne weitere Regelungen 3G Bildung (wie berufliche ohne weitere 3G Ausbildung, Fahr-, Flug- und Regelungen Bootsschulen, Sprach- und Integrationskurse) bei mehrtägigen Veranstaltungen erneuter Test alle 3 Tage
Seite 12 Gemeinsame Bekanntmachungen 23. Dezember 2021 Stand: 17. Dezember 2021 Mehr Informationen, Inzidenzen und FAQ auf Baden-Württemberg.de 11 Lebensbereich Basisstufe Warnstufe Alarmstufe Alarmstufe II In geschlossenen Räumen 3G Diskotheken, Clubs und nur PCR-Test clubähnliche Lokale nicht erlaubt (Ausnahmen für nicht 2G 2G impffähige Personen und Im Freien Schüler*innen gelten nicht) wie öffentliche Veranstaltungen 3G 3G 2G 2G+ Prostitutionsstätten nur PCR-Test Grundsätzlich gilt: Abstand halten Hygieneregeln Medizinische Corona-Warn-App Regelmäßig beachten Maske tragen benutzen lüften Corona-Einreiseregeln Über die Einstufung der Länder kann man sich über den Link https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ Risikogebiete_neu.html erkundigen. Corona-Einreiseregeln (Kurzübersicht) Digitale Einreiseanmeldung Nachweispflicht Quarantänepflicht Beförderungsverbot Ausnahmen (DEA) (Personen ab 12 Jahren) (Absonderung) § 3 CoronaEinreiseV § 5 CoronaEinreiseV § 4 CoronaEinreiseV § 10 CoronaEinreiseV DEA: § 6 I Nr. 1 – 7, 11b Testpflicht: § 6 III Nr. 2: Kontrolle vor Beförderung und Bei Einreise bzw. vor 14 Tage Sonderregeln für Pendler bei Einreise Beförderung: Negativer PCR- Quarantäne: Virusvariantengebiet Test (max. 72h) oder Antigen- § 6 I Nr. 1 – 7, 11b, Modalitäten Test (max. 24h) für Transportpersonal (Impf-/Genesenennachweis nicht § 6 II Nr. 1d Alt. 1 Risikogebiete ausreichend) Beförderungsverbot: § 10 II Nr. 1 – 10 DEA: § 6 I Nr. 1 – 11 Kontrolle vor Beförderung und Bei Einreise bzw. vor 10 Tage, Nachweispflicht: bei Einreise Beförderung: Impf- oder Verkürzung ab 1. Tag mit Impf- § 6 III Nr. 1; Nr. 2: Sonderregeln Genesenennachweis oder oder Genesenennachweis für Pendler Hochrisikogebiet negativer PCR-Test (max. 72h) oder nach 5 Tagen mit Quarantäne: oder Antigen-Test (max. 48h) negativem Testnachweis; § 6 I Nr. 1 – 11 und § 6 II für Kinder unter 12 Jahren Ende automatisch nach 5 Tagen Nachweispflicht: § 6 III Nr. 1; Nr. 2: Ausnahme für Bei Einreise bzw. vor Pendler, sofern sie nicht auf dem Beförderung Luftweg: Impf- Luftweg einreisen Sonstige Gebiete oder Genesenennachweis oder negativer PCR-Test (max. 72h) oder Antigen-Test (max. 48h)
23. Dezember 2021 Gemeinsame Bekanntmachungen Seite 13 Übersicht zur Absonderungspflicht von Infizierten, Haushaltsangehörigen und Kontaktpersonen genesen/ genesen/ vollständig nicht immunisiert vollständig nicht immunisiert geimpft geimpft Wild-Typ, Alpha und Delta Variante Besorgniserregende Virusvariante1 (und weitere nicht besorgniserregende Varianten) (z. B. Omikron (B.1.1.529)) Absonderung ab Kenntnis des positiven Tests positiv 10 Tage Absonderungsdauer gerechnet ab Tag des Erstnachweises2,3 getestete Freitestung Person (nur für geimpfte, (Primärfall) asym ptomatische Keine Freitestung Personen) möglich7 14 Tage 14 Tage Absonderung Absonderung haushalts- Keine ab Kenntnis über positiven Test des Primärfalls angehörige Absonderungs- (Absonderungsdauer ab Tag des Erstnachweises) 2,5 Person oder Testpflicht4 Freitestung Keine Freitestung möglich8 14 Tage 14 Tage Absonderung Absonderung enge Keine nach letzten Kontakt zum Primärfall5 Kontakt- Absonderungs- person oder Testpflicht4 Freitestung möglich8 Keine Freitestung Tritt in der Klasse ein Fall auf, gilt für die übrigen Schülerinnen und Schüler folgendes: Kontakt in 14 Tage Absonderung nach letzten tägliche Testpflicht Schule Keine Kontakt zum Primärfall5,10 (Schnelltest oder zu positiv Absonderungs- PCR-Test) getesteter oder Testpflicht über Zeitraum von Person Keine Freitestung 5 Schultagen9 Für Lehrerinnen und Lehrer gilt die Regelung für „enge Kontaktperson“, sofern sie vom Gesundheitsamt als solche eingestuft werden10 Tritt in der Gruppe ein Fall auf, gilt für übrige Betreute in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege folgendes: Für Betreute gilt 14 Tage Absonderung nach letztem Kontakt in Keine einmalige Kontakt zum Primärfall5,10 Kita Absonderungs- Testpflicht mittels zu positiv pflicht, keine Schnelltest oder getesteter Testpflicht PCR-Test vor dem Person Wiederbetreten der Keine Freitestung Einrichtung9 Für Betreuende in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege gilt die Regelung für „enge Kontaktperson“, sofern sie vom Gesundheitsamt als solche eingestuft werden10 Stand: 16.12.2021 Eine Anpassung der Regelungen kann je nach epidemiologischer Situation bzw. neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen jederzeit erforderlich sein
Seite 14 Gemeinsame Bekanntmachungen 23. Dezember 2021 (1) Virusvarianten des Coronavirus SARS-CoV-2, die sich in ihren Erregereigenschaften wie beispielsweise der Übertragbarkeit, der Virulenz oder der Suszeptibilität gegenüber der Immunantwort von immunisierten Personen relevant von den herkömmlichen Virusvarianten unterscheiden; die SARS-CoV-2-Varianten B.1.1.7 (Alpha) und B.1.617.2 (Delta) sind keine besorgniserregenden Virusvarianten im Sinne der AbsonderungsVO. (2) Positiv getestete Personen müssen sich umgehend nach Information eines positiven Testergebnisses (Schnelltest/ PCR-Test) in Absonderung begeben. Nach einem positiven Selbsttest müssen diese einen PCR-Test durchführen lassen. Ist das PCR-Testergebnis positiv auf SARS-CoV2, gilt man als positiv getestete Person und muss sich für 10 Tage absondern (Freitestung möglich, siehe Punkt 7). Die Absonderungspflicht beginnt mit Kenntnis des positiven Tests. Die Absonderungsdauer berechnet sich ab dem Tag der Probenahme. Bei Schnelltests ist der Tag des Erstnachweises und der Tag, an dem die positiv getestete Person das Testergebnis erhält i.d.R. derselbe Tag. Bei einem PCR-Test ist der Tag des Erstnachweises und der Tag, an dem eine Person Kenntnis über ein positives Testergebnis erlangt i.d.R. nicht derselbe Tag. Die Absonderung endet in der Regel 10 Tage nach Ersterregernachweis (Probeentnahme oder Laboreingangsdatum, je nachdem was auf dem Nachweis steht). (3) Wenn der Ersterregernachweis mittels Schnelltest erfolgte und positiv ausfiel und der anschließende PCR-Test negativ ausfällt, endet die Absonderung. (4) Das Gesundheitsamt kann als zuständige Behörde aus wichtigem Grund im Einzelfall abweichen und für immunisierte Bewohnerinnen oder Bewohner einer stationären Einrichtung für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder immunisierte Patientinnen oder Patienten in Krankenhäusern oder Reha-Einrichtungen für die Dauer ihres stationären Aufenthalts eine Absonderung anordnen. (5) Wenn der Ersterregernachweis mittels Schnelltest erfolgte und der anschließende PCR-Test negativ ausfällt, endet die Absonderung, soweit die Person nicht zugleich enge Kontaktperson oder Haushaltsangehörige einer anderen positiv getesteten Person ist. (6) „Enge Kontaktperson“ ist jede Person, die nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch- Instituts von der zuständigen Behörde als solche eingestuft wurde und nicht bereits haushaltsangehörige Person ist. (7) Freitestung möglich für geimpfte, positiv getestete Personen: ab dem siebten Tag der Absonderung mit dem Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses bei Probenentnahme frühestens an diesem Tag. Nur möglich, wenn die Person den gesamten Absonderungszeitraum asymptomatisch war. Sofern die zuständige Behörde der positiv getesteten Person mitteilt, dass ein epidemiologischer Zusammenhang mit dem Vorliegen einer besorgniserregenden Virusvariante angenommen werden kann oder bereits nachgewiesen wurde, kann keine Freitestung erfolgen. (8) Freitestung möglich für Haushaltsangehörige und Kontaktpersonen: ab dem siebten Tag der Absonderung mit dem Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses bei Probenentnahme frühestens an diesem Tag. Sofern die zuständige Behörde der positiv getesteten Person mitteilt, dass ein epidemiologischer Zusammenhang mit dem Vorliegen einer besorgniserregenden Virusvariante angenommen werden kann oder bereits nachgewiesen wurde, kann keine Freitestung erfolgen. (9) Das Gesundheitsamt kann, wenn es sich um ein Ausbruchsgeschehen in Schulen oder Kindertageseinrichtungen/Kindertagespflege handelt oder im Schulsetting keine ausreichende Lüftung sichergestellt wurde oder die Maskenpflicht nicht eingehalten wurde, eine Absonderungspflicht nach § 4 Absatz 2 Satz 1 der AbsonderungsVO als enge Kontaktperson anordnen. (10)Wird ggf. im Rahmen der Ermittlung des zuständigen Gesundheitsamtes festgestellt. Stand: 16.12.2021 Eine Anpassung der Regelungen kann je nach epidemiologischer Situation bzw. neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen jederzeit erforderlich sein.
23. Dezember 2021 Gemeinsame Bekanntmachungen Seite 15 Verordnung des Sozialministeriums § 2 Absonderungsort; Entscheidung im Einzelfall (1) Die Absonderung hat in der Regel in einer Wohnung oder zur Absonderung von mit dem Virus einer sonstigen im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 2 des SARS-CoV-2 infizierten oder krankheits- Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geeigneten Einrichtung verdächtigen Personen und deren haushalts- (Absonderungsort) zu erfolgen. Der abgesonderten Person angehörigen Personen ist es während der Zeit ihrer Absonderung nicht gestattet, Besuch von Personen, die nicht dem eigenen Haushalt (Corona-Verordnung Absonderung – angehören, zu empfangen oder den Absonderungsort ohne CoronaVO Absonderung) vom 14. Dezember 2021 ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde zu ver- Aufgrund von § 22 der Corona-Verordnung vom 15. September lassen. 2021 (GBl. S. 794), die zuletzt durch Verordnung vom 3. Dezember 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes (2) Absatz 1 gilt nicht, sofern ein Verlassen oder Betreten des und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/ Absonderungsortes zum Schutze von Leben oder Gesund- service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung- heit, wie insbesondere bei medizinischen Notfällen oder des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, wird notwendigen Arztbesuchen, zur Durchführung einer durch verordnet: die zuständige Behörde angeordneten Testung oder aus anderen gewichtigen Gründen zwingend erforderlich ist. § 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffs- (3) Das Recht der zuständigen Behörden, von dieser Ver- bestimmungen: ordnung abweichende oder weitergehende Maßnahmen 1. „Absonderung“ ist der Oberbegriff für die Begriffe zu erlassen, bleibt unberührt. Für die Zeit der Absonderung Quarantäne und Isolation und bedeutet, sich von anderen unterliegen die abgesonderten Personen der Beobachtung Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder des Einzelnen nach § 29 IfSG durch die zuständige Behörde. vor ansteckenden Krankheiten fernzuhalten; 2. „PCR-Test“ ist eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweises (PCR, PoC-PCR oder § 3 Absonderung von krankheitsverdächtigen weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) und positiv getesteten Personen auf das Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus); (1) Krankheitsverdächtige Personen müssen sich unverzüglich 3. „Schnelltest“ ist ein Antigentest hinsichtlich des Vorliegens in Absonderung begeben. oder Nichtvorliegens einer akuten Infektion mit dem Corona- (2) Positiv getestete Personen, die sich nicht bereits nach virus, wenn der Testnach den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 in Absonderung befinden, müssen sich unverzüg- Absatz 4 Satz 1 CoronaVO durchgeführt wurde; lich nach Kenntnisnahme des positiven PCR- oder Schnell- 4. „Selbsttest“ ist ein von der Person selbst oder ihrer sorge- testergebnisses in Absonderung begeben. berechtigten Person ohne Überwachung durch eine geeignete Person vorgenommener Test auf das Corona- (3) Die Absonderung endet für virus, der nicht bescheinigungsfähig ist; 1. krankheitsverdächtige Personen mit dem Vorliegen eines 5. „Krankheitsverdächtige Person“ ist jede Person, die negativen PCR-Testergebnisses, soweit sie nicht zugleich typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, enge Kontaktpersonen oder haushaltsangehörige insbesondere Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Personen einer anderen positiv getesteten Person sind, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweist und für die ent- 2. positiv getestete Personen zehn Tage nach dem Erst- weder das Gesundheitsamt einen PCR-Test auf das Corona- nachweis des Erregers, virus angeordnet hat oder die sich aufgrund der typischen 3. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels Symptome einer Infektion einem PCR-Test auf das Corona- eines Schnelltests durchgeführt wurde, wenn der erste virus unterzogen hat; die krankheitsverdächtige Person wird nach dem positiven Schnelltest vorgenommene PCR- zur positiv getesteten Person, wenn das PCR-Testergebnis Test ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vorliegen positiv ist und ihr dies durch das Gesundheitsamt oder die dieses negativen Testergebnisses. die Testung vornehmende oder auswertende Stelle mitgeteilt (4) Abweichend von Absatz 3 endet die Absonderung positiv wurde; getesteter geimpfter Personen mit dem Vorliegen eines 6. „Positiv getestete Person“ ist jede Person, der vom Gesund- negativen Schnelltestergebnisses, sofern während des heitsamt oder von der die Testung vornehmenden oder gesamten Absonderungszeitraums keine typischen auswertenden Stelle mitgeteilt wurde, dass ein bei ihr Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus vorlagen. Der vorgenommener PCR-Test oder ein bei ihr vorgenommener Schnelltest darf frühestens am siebten Tag der Absonderung Schnelltest für den direkten Erregernachweis des Corona- von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Corona- virus ein positives Ergebnis aufweist; in Bezug auf Kontakt- virus-Testverordnung (TestV) vom 21. September 2021 personen wird die positiv getestete Person als „Primärfall“ (BAnz AT 21.09.2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung bezeichnet; vom 12. November 2021 (BAnz AT 12.11.2021 V1) geändert 7. „Haushaltsangehörige Person“ ist jede Person, die mit der worden ist, vorgenommen werden; für Personen, die in Ein- positiv getesteten Person (Primärfall) in einer faktischen richtungen oder von Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Wohngemeinschaft zusammenlebt; und § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7 IfSG betreut oder gepflegt 8. „Enge Kontaktperson“ ist jede Person, die nach den jeweils werden, kann der Test auch von Personen vorgenommen geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts von der werden, die Testungen im Rahmen eines einrichtungs- zuständigen Behörde als solche eingestuft wurde und nicht oder unternehmensbezogenen Testkonzepts vornehmen bereits haushaltsangehörige Person ist; dürfen. Das Testergebnis ist bis zum Ablauf der ursprüng- 9. „Immunisierte Person“ ist jede asymptomatische Person im lichen zehntägigen Absonderungspflicht mitzuführen und Sinne des § 4 CoronaVO; der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die 10. „Geimpfte Person“ ist jede immunisierte Person im Sinne zuständige Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von des § 4 Absatz 2 Nummer 1 CoronaVO; Satz 1 zulassen. 11. „Besorgniserregende Virusvariante“ ist eine Virusvariante des Coronavirus, die sich in ihren Erregereigenschaften (5) Absatz 4 gilt nicht, wenn die zuständige Behörde der positiv wie beispielsweise der Übertragbarkeit, der Virulenz oder getesteten Person mitteilt, dass ein epidemiologischer der Suszeptibilität gegenüber der Immunantwort von Zusammenhang mit dem Vorliegen einer besorgnis- immunisierten Personen relevant von den herkömmlichen erregenden Virusvariante angenommen werden kann oder Virusvarianten unterscheiden; die SARS-CoV-2-Varianten bereits nachgewiesen wurde. B.1.1.7 (Alpha) und B.1.617.2 (Delta) sind keine besorgnis- erregenden Virusvarianten im Sinne dieser Verordnung.
Seite 16 Gemeinsame Bekanntmachungen 23. Dezember 2021 § 4 Absonderung von haushaltsangehörigen Personen Zeitraum von fünf Schultagen. Die Testpflicht gilt nicht für und engen Kontaktpersonen immunisierte Schülerinnen und Schüler. War vor Auftreten (1) Haushaltsangehörige Personen und enge Kontaktpersonen der Infektion keine ausreichende Lüftung im Klassen-, Lern- unterliegen einer Absonderungspflicht nach Maßgabe oder Betreuungsraum sichergestellt oder wurde die Masken- der Absätze 2 bis 4. Die Absonderungspflicht nach Satz 1 pflicht entgegen § 2 der Corona-Verordnung Schule nicht besteht nicht für immunisierte Personen, es sei denn, die eingehalten, kann die zuständige Behörde abweichend von zuständige Behörde teilt diesen mit, dass beim Primärfall ein Satz 1 eine Absonderungspflicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1 epidemiologischer Zusammenhang mit dem Vorliegen einer anordnen. besorgniserregenden Virusvariante angenommen werden (2) Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus in Kinder- kann oder bereits nachgewiesen wurde. tageseinrichtungen, Einrichtungen der Kindertagespflege, (2) Die Absonderungspflicht beginnt für Schulkindergärten sowie Horten besteht für die in diesen 1. haushaltsangehörige Personen mit der Kenntnisnahme Einrichtungen betreuten Kinder innerhalb der Betreuungs- von dem positiven PCR- oder Schnelltestergebnis eines gruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, abweichend von im selben Haushalt wohnenden Primärfalls, § 4 Absatz 1 Satz 1 eine einmalige Testpflicht mittels Schnell- 2. enge Kontaktpersonen mit der Mitteilung über eine im test oder PCR-Test vor dem Wiederbetreten der Einrichtung. Einzelfall bestehende Absonderungspflicht durch die Die Testpflicht gilt nicht für immunisierte Kinder. zuständige Behörde. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht (3) Die Absonderungsdauer beträgt für 1. wenn die zuständige Behörde mitteilt, dass beim Primär- 1. haushaltsangehörige Personen 14 Tage ab dem Erst- fall ein epidemiologischer Zusammenhang mit dem nachweis der Infektion beim Primärfall, Vorliegen einer besorgniserregenden Virusvariante 2. enge Kontaktpersonen 14 Tage ab dem ihnen durch die angenommen werden kann oder bereits nachgewiesen Behörde mitgeteilten letzten Kontakt zum Primärfall. wurde, oder 2. im Rahmen eines durch die zuständige Behörde festge- (4) Entfällt die Absonderungspflicht von nach Maßgabe des § 3 stellten relevanten Ausbruchsgeschehens. Absatz 3 Nummer 3 getesteten Personen, entfällt zugleich die Absonderungspflicht von deren haushaltsangehörigen (4) Die Leitungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ein- Personen und engen Kontaktpersonen, soweit diese zu dem richtungen sind bei Vorliegen der positiven Testung einer Zeitpunkt nicht selbst nach Maßgabe des § 3 Absätze 1 oder Person verpflichtet, die Sorgeberechtigten der Schülerinnen 2 absonderungspflichtig sind. Die getestete Person hat das und Schüler oder Kinder aus der Klasse, Lern- oder negative Testergebnis nach § 3 Absatz 3 Nummer 3 unver- Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, züglich der zuständigen Behörde zu melden. Die zuständige anonymisiert hierüber zu informieren. Behörde hat engen Kontaktpersonen im Falle des Satzes 2 unverzüglich das Entfallen der Absonderungspflicht mitzu- teilen. § 6 Testpflichten Personen, die durch einen selbst vorgenommenen überwachten (5) In den Fällen des Absatzes 3 endet die Absonderung ab Test im Sinne des § 1 Nummer 3 oder durch einen Selbsttest im dem siebten Tag der Absonderung mit dem Vorliegen eines Sinne des § 1 Nummer 4 positiv getestet wurden, haben sich negativen Schnelltestergebnisses von einem Leistungs- unverzüglich mittels PCR-Test auf das Coronavirus testen zu erbringer nach § 6 Absatz 1 TestV, wobei die Probenentnahme lassen. frühestens an diesem Tag erfolgen darf; für Personen, die in Einrichtungen oder von Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 und § 36 Absatz 1 Nummern 2 und 7 IfSG betreut § 7 Bescheinigung oder gepflegt werden, kann der Test auch von Personen (1) Die zuständige Behörde hat positiv getesteten Personen, vorgenommen werden, die Testungen im Rahmen eines engen Kontaktpersonen und haushaltsangehörigen einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts Personen auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen, vornehmen dürfen. Das Testergebnis im Sinne des Satzes 1 aus der die Pflicht zur Absonderung und der Absonderungs- ist bis zum Ablauf der ursprünglichen Absonderungspflicht zeitraum hervorgehen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde das positive Testergebnis auf einem Schnelltest beruht und vorzulegen. Personen im Sinne des § 5 haben das negative das Testergebnis nicht nach §§ 6 oder 7 IfSG der zuständigen Testergebnis vor Betreten der Schule oder Einrichtung auf Behörde gemeldet wurde. Verlangen vorzuzeigen; wird in der Schule oder Einrichtung eine Testung angeboten, kann die Testung im Sinne des (2) Mittels Schnelltest getesteten Personen ist von der die Satz 1 durch die Testung in der Schule oder Einrichtung Testung vornehmenden Stelle eine Bescheinigung gemäß erfüllt werden, wenn die zu testende Person keine typischen der Anlage über das positive und auf Verlangen über das Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweist. negative Testergebnis unter Angabe des Testdatums und der Uhrzeit auszustellen. (6) Absatz 5 gilt nicht, wenn beim Primärfall ein epidemiologi- scher Zusammenhang mit dem Vorliegen einer besorgnis- erregenden Virusvariante angenommen werden kann oder § 8 Ordnungswidrigkeiten bereits nachgewiesen wurde und dies durch die zuständige Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG Behörde der absonderungspflichtigen Person mitgeteilt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig wurde. 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt oder den Absonderungsort verlässt, § 5 Regelungen für Schülerinnen und Schüler 2. einer nach § 3 Absatz 1 oder 2 oder § 4 Absatz 1 bestehenden sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen Pflicht zur Absonderung nicht, nicht in der vorgeschriebenen und Kindertagespflege Weise oder nicht rechtzeitig nachkommt, (1) Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus in 3. der Pflicht zur Meldung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 nicht oder Schulen, Grundschulförderklassen, Horten an der Schule nicht unverzüglich nachkommt, sowie in Betreuungsangeboten der verlässlichen Grund- 4. dem Vorlageverlangen nach § 3 Absatz 4 Satz 3 oder § 4 schule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung besteht Absatz 5 Satz 2 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt für die Schülerinnen und Schüler innerhalb der Klasse, oder, Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufge- 5. der Pflicht zur Durchführung eines PCR-Tests nach § 6 nicht, treten ist, abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 eine täg- nicht in der vorgeschrieben Weise oder nicht unverzüglich liche Testpflicht mittels Schnelltest oder PCR-Test für den nachkommt.
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