Frühlingsmarkt im Schmidt-Haus am 12. und 13. März 2022 von 11.00 - 17.00 Uhr

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Frühlingsmarkt im Schmidt-Haus am 12. und 13. März 2022 von 11.00 - 17.00 Uhr
Fotografin: Susanne Diedrichsen-Knaak

            Frühlingsmarkt im Schmidt-Haus
     am 12. und 13. März 2022 von 11.00 – 17.00 Uhr
                       Text siehe Seite 51

Amtliches Bekanntmachungsblatt
  der Gemeinde Schönkirchen
             und
                                                                        03
Amtliches Bekanntmachungsblatt
    des Amtes Schrevenborn                                              22
Frühlingsmarkt im Schmidt-Haus am 12. und 13. März 2022 von 11.00 - 17.00 Uhr
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        Wir bilden dich ab dem 01.08.2022
Frühlingsmarkt im Schmidt-Haus am 12. und 13. März 2022 von 11.00 - 17.00 Uhr
Amt Schrevenborn

Unsere geschätzte ehemalige Kollegin

                            Ingrid Jensen
                                  geb. Schade

ist am 10.01.2022 im Alter von 75 Jahren verstorben. In 1987 und 1988 war sie bei
der Gemeinde Mönkeberg für die Volkszählung und Archivarbeiten beschäftigt. Vom
01.03.1989 bis zu ihrem Renteneintritt am 31.12.2011 war Frau Jensen als Schulse-
kretärin in der Grundschule der Gemeinde Mönkeberg tätig. Durch diese Tätigkeit
war sie allen damaligen Schüler*innen und vielen Bürger*innen mit ihrer stets
freundlichen und hilfsbereiten Art gut bekannt.

Die Gemeindevertretung und die Kollegenschaft nehmen große Anteilnahme und
drücken ihrer Familie ihr tiefes Mitgefühl aus.

Amt Schrevenborn          Gemeinde Mönkeberg              Für die Mitarbeiter
Juliane Bohrer            Hildegard Mersmann              Jan Plagmann
Amtsdirektorin            Bürgermeisterin                 Personalrat

                                                                                    1
Frühlingsmarkt im Schmidt-Haus am 12. und 13. März 2022 von 11.00 - 17.00 Uhr
Amt Schrevenborn

Inhaltsverzeichnis

Bekanntmachungen des Amtes Schrevenborn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2

Mitteilungen und Berichte des Amtes Schrevenborn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3

Bekanntmachungen des Amtes Schrevenborn für die Gemeinde Schönkirchen . . . . . . . . . . 8

Mitteilungen und Berichte der Gemeinde Schönkirchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22

Schulen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36

Kulturkreis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39

Vereine & Verbände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41

Kirche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55

Service: Die Gemeinde gratuliert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61

Service: Notfallbereitschaft. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62

Service: Wichtige Rufnummern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64

Service: AZV, Impressum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65

Service: Veranstaltungskalender. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67

                    Bekanntmachungen des Amtes Schrevenborn

    Die amtlichen Bekanntmachungen des Amtes Schrevenborn erfolgen durch Abdruck in den
    gemeindlichen Bekanntmachungsblättern „Schönkirchener Nachrichten“, „Nachrichten
    aus Mönkeberg“ und „Heikendorfer Anzeiger“, die in der Regel monatlich bis zum 5. Tag des
    Monats erscheinen. In besonderen Veröffentlichungsfällen können zusätzliche Ausgaben
    herausgegeben werden. Ist der 5. Tag ein Sonnabend, Sonntag, Feiertag oder sonst arbeits-
    freier Tag, tritt an seine Stelle der nächste nicht arbeitsfreie Werktag. Die gemeindlichen
    Bekanntmachungsblätter werden gemeindeweise kostenlos an alle Haushalte verteilt und
    sind ferner in der Amtsverwaltung sowie in den Gemeindebüros in Mönkeberg und Schön-
    kirchen erhältlich; bei Versand wird das anfallende Porto erhoben. Ausgenommen sind die
    Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung einer Sitzung des Amtsausschusses und
    amtliche Wahlbekanntmachungen, die im Internet erfolgen.

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Amt Schrevenborn

             Auslegung des Prüfungsberichtes der überörtlichen Prüfung des
                  Amtes Schrevenborn für den Zeitraum 2011 bis 2015

Die Amtsverwaltung Schrevenborn ist durch das Gemeindeprüfungsamt des Kreises Plön für
den Wirtschaftszeitraum 2016 bis 2020 in den Monaten Mai 2021 bis Juli 2021 überörtlich
geprüft worden.
Der Prüfungsbericht wurde dem Amt Schrevenborn am 03.12.2021 zugestellt und liegt damit
gemäß § 7 Abs. 5 Kommunalprüfungsgesetz zur Einsichtnahme aus.
Die öffentliche Auslegung erfolgt im Zeitraum
                          vom 16. März 2022 bis 15.April 2022
          in Zimmer 2.04 im Rathaus Heikendorf, Dorfplatz 2, 24226 Heikendorf
                              während der Öffnungszeiten
Es wird darauf hingewiesen, dass im Auslegungsexemplar keine geschützten Daten offengelegt
werden (Datenschutz-, Steuer- und Sozialgeheimnis).
Die Auslegung endet am 15.April 2022 um 18.00 Uhr.

gez. Bohrer
Amtsdirektorin

         Mitteilungen und Berichte des Amtes Schrevenborn

 Das Amt Schrevenborn unterrichtet an dieser Stelle u.a. über die Sitzungstermine des
 Amtsausschusses und der öffentlichen Ausschusssitzungen. Die örtliche Bekanntma-
 chung von Zeit, Ort und Tagesordnung einer Sitzung des Amtsausschusses erfolgt
 durch die Bereitstellung im Internet unter:
 www.amt-schrevenborn.de/Amt-Gemeinden/Amt-Schrevenborn/Amtliche-Bekannt
 machungen

                                    Öffentliche Sitzungen
                                       Sitzungstermine

                    Unterrichtung im Sinne der Amtsordnung!
       Bekanntgabe der Sitzungen des Amtsausschusses und seiner Ausschüsse

 Vorbehaltlich von Änderungen werden folgende Termine mitgeteilt:
 Tag                  Datum           Uhrzeit         Sitzung
 Donnerstag,          10.03.2022      19.00 Uhr   -   Haupt-, Finanz- und Werkausschuss
 Montag,              28.03.2022      19.00 Uhr   -   Amtsausschuss

 Sitzungsort: Mensa OGTS Heikendorf
 Die Tagesordnung(en) der Sitzung(en) können im Rathaus oder im Internet eingesehen werden.

                                                                                              3
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Amt Schrevenborn

Verbrennen von Gartenabfällen ist                 Verbrennen von Gartenabfällen sowie das
nicht erlaubt!                                    Unterlassen der Anzeigepflicht kann mit einer
                                                  Geldbuße geahndet werden.
In Schleswig-Holstein ist das Verbrennen von
pflanzlichen Abfällen nur noch in Ausnahme-       Amt Schrevenborn
fällen erlaubt. Mit Wirkung vom 11. Juni 2021     Die Amtsdirektorin
hat das Ministerium für Energiewende, Land-       als Ordnungsbehörde
wirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung     Juliane Bohrer
(MELUND) eine novellierte Pflanzenabfallver-
ordnung (PflAbfVO) verkündet. Dies hat zur
Konsequenz, dass die Beseitigung pflanzlicher
Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanla-
gen (§ 28 Abs. 1 S. 1 Kreislaufwirtschaftsge-
setz, KrWG) innerhalb zusammenhängender
Ortsteile (§ 34 BauG) nicht mehr zulässig ist.
Pflanzliche Abfälle aus Hausgärten usw. müs-
sen in diesen Bereichen also entweder als
Kompost- oder Mulchmaterial im eigenen
                                                  Förderung von Ehrenamt und
Garten verwertet oder über die Biotonne ent-
                                                  bürgerlichem Engagement
sorgt werden. Das bedeutet, dass das Ver-
                                                  – Projekt „Überzeugend engagiert:
brennen von Gartenabfällen verboten ist.
                                                  EMSH (Ehrenamt Mönkeberg-
Für den Außenbereich (außerhalb der im            Schönkirchen-Heikendorf) 4 future“:
Zusammenhang bebauten Ortsteile) sieht die        Ansprechpartnerin ist Katja Kochanowski
Verordnung darüber hinaus strengere Voraus-
                                                  Seit Jahresbeginn 2022 ist Mönkeberg eine
setzungen für die Verbrennung vor als bisher.
                                                  von lediglich drei Gemeinden, die als Pro-
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist
                                                  grammkommune der Engagement-Strategie
dort im Einzelfall nur zulässig, wenn zunächst
                                                  Fördermittel des Landes Schleswig-Holstein
keine Beeinträchtigung des Wohls der Allge-
                                                  für die Unterstützung von ehrenamtlichen
meinheit nach § 15 Absatz 2 KrWG zu besor-
                                                  Strukturen im kommunalen Raum erhält.
gen ist. Die Verwertung oder Überlassung an
                                                  Die Gemeinde Mönkeberg hat nach einem
den öffentlich-rechtlichen Entsorger muss
                                                  Impuls von Dr. Richard Nägler, Referent der
zusätzlich technisch unmöglich oder wirt-
                                                  Hermann-Ehlers-Stiftung, mit Unterstützung
schaftlich unzumutbar sein. Die Abfälle sollen
                                                  des Amtes Schrevenborn im vierten Quartal
nur auf dem Grundstück verbrannt werden,
                                                  2021 Fördermittel in Höhe von ca. 80.000
auf dem sie angefallen sind. Das Vorliegen
                                                  Euro beantragt, um eine Personalstelle für die
dieser Voraussetzungen muss der unteren           Dauer eines Jahres einzurichten und verschie-
Abfallentsorgungsbehörde des Kreises Plön         dene Sachmittel, u.a. für einen Engagement-
-ingo.kollath@kreis-ploen.de Tel. 04522-          Wettbewerb finanzieren zu können. „Ich bin
743410 oder rina.schaare@kreis-ploen.de,          sehr stolz, dass diese Projektidee für Mönke-
Tel. 04522/743736- fünf Werktage vor dem          berg umgesetzt werden kann und die bean-
Verbrennen angezeigt werden. Die Verord-          tragten Fördermittel in voller Höhe auch be-
nung enthält Ausnahmefälle, in denen im           willigt wurden.“, freut sich Bürgermeisterin
Außenbereich weiterhin wie bisher verbrannt       Hilla Mersmann. „Dieses Projekt wird nach
werden darf, z.B. aus Gründen der Pflanzen-       meiner Überzeugung die ehrenamtlichen
gesundheit, aus kulturtechnischen Gründen         Strukturen in Mönkeberg sowie in den weite-
und in bestimmten Fällen der Knickpflege.         ren Amtsgemeinden Heikendorf und Schön-
Brauchtumsfeuer wie z.B. Osterfeuer oder das      kirchen nicht nur stärken, sondern auch wei-
private Lagerfeuer unter Beachtung des Natur-     tere Impulse für die Zukunft setzen.“
und Artenschutzes bleiben erlaubt.                Begeistert von der Stellenausschreibung und
                                                  der Projektidee war auch die Mönkebergerin
Bitte erkundigen Sie sich in Zweifelsfällen bei   Katja Kochanowski, die Ende Januar mit vie-
der Amtsverwaltung, denn das unerlaubte           len Ideen ihre Arbeit aufgenommen hat. „Ich
4
Frühlingsmarkt im Schmidt-Haus am 12. und 13. März 2022 von 11.00 - 17.00 Uhr
Amt Schrevenborn

                                                    von einer besonderen Aktion. Auf die Gewin-
                                                    ner*innen warten attraktive und individuelle
                                                    Sachpreise. Teilen Sie uns in Ihrer Bewerbung
                                                    mit, was Sie für Ihre engagierte Tätigkeit benö-
                                                    tigen. Vielleicht können Sie es dann bald als
                                                    Preis entgegennehmen.
                                                    Wo können Sie sich anmelden oder ein Engage-
                                                    ment vorschlagen? Bitte nutzen Sie die oben
                                                    angegebenen Kontaktmöglichkeiten. Wir dan-
                                                    ken allen enga-
                                                    gierten Bürger*
                                                    innen ausdrück-
Katja Kochanowski ist für die Förderung des         lich für ihre aktive
Ehrenamtes in der Gemeinde Mönkeberg und            Gestaltung einer
im Amt Schrevenborn zuständig. © CK                 lebens- und lie-
                                                    benswerten Ge-
                                                    meinde und wün-
                                                    schen allen viel
bin in puncto Förderung des Ehrenamtes Ihre
                                                    Erfolg bei der Teil-
Ansprechpartnerin bei der Gemeinde Mönke-
                                                    nahme an unse-
berg und im Amt Schrevenborn. Sie können
                                                    rem Wettbewerb.
mich telefonisch im Gemeindebüro unter
0431 23972-506 oder per E-Mail unter kat-
ja.kochanowski@gemeinde-moenkeberg.de
erreichen. Zumeist bin ich vormittags im
Büro, habe mir aber den Dienstag bis 18 Uhr
als Bürozeit eingerichtet, damit mich Interes-      Internationaler Frauentag
sierte und Engagierte nach Ihrer beruflichen
                                                    Am 8. März ist Internationaler Frauentag.
Tätigkeit persönlich treffen können. Termine
                                                    Schon vor mehr als 100 Jahren gab es in den
nach Absprache sind natürlich jederzeit mög-
                                                    USA erste Vorläufer dieses Protest- und Ak-
lich. Melden Sie sich gerne oder kommen Sie
                                                    tionstags der Frauen. Bereits im März 1911
vorbei. Ich freue mich auf Sie und Ihre Ideen.“
                                                    gingen rund eine Million Frauen in Deutsch-
                                                    land, Dänemark, Österreich-Ungarn und der
Wettbewerb Begehrt – Geehrt:
                                                    Schweiz auf die Straße. Doch erst 1975 erklär-
Wer wird das Ehrenamt des Monats?
                                                    te die UNO schließlich den 8. März zum "Inter-
Die Bedeutung des ehrenamtlichen Engage-            national Women's Day". Auch wenn schon viel
ments in unseren Gemeinden liegt auf der            erreicht wurde: Gleichberechtigt und gleich-
Hand. Viele fleißige Helfer*innen füllen unse-      wertig anerkannt sind Frauen längst nicht
ren Ort mit Leben, in dem sie uns Rückhalt          allen Bereichen.
und Sicherheit, Freizeitaktivitäten, Festivitä-
ten sowie Unterstützung in den verschiedens-        In diesem Jahr haben wir eine Filmvorfüh-
ten Lebenslagen bieten. Zeit, sich dafür zu         rung zu einem interessanten Thema in Vorbe-
bedanken.                                           reitung. Aufgrund der hohen Coronazahlen
Die Gemeinde Mönkeberg und das Amt Schre-           werden wir diesen Film aber erst im Mai zei-
venborn suchen das Engagement des Mo-               gen können. Informationen hierzu erfahren
nats. Jeder, sei es Verein, Organisation, Initia-   Sie rechtzeitig im Anzeigenblatt und auf unse-
tive oder einfach ein persönliches privates         rer Internetseite.
Engagement, kann sich bewerben oder von
den Bürger*innen vorgeschlagen werden.              Ich wünsche Ihnen einen schönen Frauentag
Bitte schreiben Sie uns, was Sie und Ihr Enga-      und bleibe Sie gesund.
gement besonders macht und wie Sie das
Leben in Ihrer Gemeinde bereichern oder             Ihre Gleichstellungsbeauftragte
bereichert haben. Berichten Sie auch gerne          Stefanie Ulbrich
                                                                                                  5
Frühlingsmarkt im Schmidt-Haus am 12. und 13. März 2022 von 11.00 - 17.00 Uhr
Amt Schrevenborn

2,2 Millionen Euro für die Sanierung            EU-Mittel stammen aus dem Landespro-
der Ölpier:                                     gramm Wirtschaft (Europäischer Fonds für
Gemeinde Mönkeberg erhält EU-                   regionale Entwicklung EFRE).
Fördermittel des Landes

– Ministerpräsident Daniel Günther
überreicht Bürgermeisterin
Hilla Mersmann Fördermittelbescheid
Es ist ein Areal in bester Lage direkt an der
Kieler Förde. Bevor das Mönkeberger Ölpier-
gelände für eine angestrebte touristische und
gewerbliche Nachnutzung entwickelt werden
kann (ein Dauerwohnen in dieser exponierten
Lage ist ausgeschlossen), muss es zunächst in
einem aufwändigen Verfahren mit dem Aus-
tausch des kontaminierten Bodens - zu Kriegs-
zeiten wurden die Flächen als Treibstofflager
zur Schiffsbetankung genutzt - und dem Bau
einer neuen Spundwand saniert werden.
                                                Bild oben (v.l.) Amtsdirektorin Juliane Bohrer,
                                                Amtsvorsteher Hans-Herbert Pohl, Bürger-
                                                meisterin Mersmann, Ministerpräsident
                                                Günther und MdL Werner Kalinka. © CK

                                                Das Amt Schrevenborn wird Mitglied
                                                der RAD.SH und entwickelt nun ein
                                                Radverkehrskonzept
                                                Das Amt Schrevenborn hatte sich bereits 2021
                                                auf den Weg gemacht und ist seit Jahresbeginn
                                                Mitglied bei RAD.SH, der kommunalen
                                                Arbeitsgemeinschaft zur Förderung des Fuß-
                                                und Radverkehrs in Schleswig-Holstein. Ge-
Ministerpräsident Daniel Günther überreichte    meinden, Städte und Kreise aus ganz Schles-
Bürgermeisterin Hilla Mersmann den              wig-Holstein sind Teil dieses Netzwerkes.
Fördermittelbescheid

Die Gesamtkosten der Sanierung belaufen
sich auf knapp 9 Millionen Euro. Mit rund 4,9
Millionen Euro trägt die Gemeinde Mönkeberg
den Löwenanteil. Auch der Bund und die Lan-
deshauptstadt Kiel beteiligen sich an den
Sanierungskosten.
„Der Landesregierung ist klar, dass sie weder
die Gemeinde noch die Umwelt mit dem Scha-
den alleine lässt", sagte Ministerpräsident
Daniel Günther, der Bürgermeisterin Hilla
Mersmann den Fördermittelbescheid in Höhe
von exakt 2.219.685 Euro im Rahmen einer
Feierstunde in Mönkeberg überreichte. Die       © RAD.SH

6
Frühlingsmarkt im Schmidt-Haus am 12. und 13. März 2022 von 11.00 - 17.00 Uhr
Amt Schrevenborn

Amtsdirektorin Frau Bohrer: „Wir freuen uns        Radverkehrskonzeptes findet am 10.03.2022
sehr, dass wir Teil dieses Netzwerkes gewor-       zunächst eine Auftaktveranstaltung mit Ver-
den sind. Wir möchten in Zusammenarbeit            tretern aller amtsangehörigen Gemeinden
mit den Gemeinden ein Radverkehrskonzept           statt. Ab Mitte März 2022 ist die Beteiligung
für den gesamten Amtsbereich erarbeiten,           aller interessierten Bürger*innen gefragt. In-
damit ein sicheres und attraktives Radver-         formationen über das weitere Vorgehen und
kehrsnetz für alle Radfahrer*innen geschaffen      die Beteiligungsformate stehen ab diesem
wird. Die Mitgliedschaft in der RAD.SH wird        Zeitpunkt auf der Homepage des Amtes Schre-
uns dabei eine große Hilfe sein.“ Schirmherr       venborn zur Verfügung.
der RAD.SH ist Dr. Bernd Buchholz, Minister        Verwenden Sie dazu den QR-Code oder den
für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie       folgenden Short-URL t1p.de/jhw8.
und Tourismus des Landes Schleswig-Hol-            Für erste Rückfragen steht Ihnen Frau Rimatz-
stein. Er begrüßt das Engagement der Kom-          ki vom Amt Schrevenborn unter der Telefonn-
munen und hofft, dass noch viele weitere in        ummer 0431 2409-326 gerne zur Verfügung.
Schleswig-Holstein Mitglied werden: „Immer
mehr Schleswig-Holsteinerinnen und Schles-
wig-Holsteiner steigen auf das Fahrrad um.
Wir brauchen solche Institutionen, um den
Radverkehr in unserem Land zu fördern und          Flächendeckender Ausbau des
den Kommunen eine gemeinsame Plattform             Glasfasernetzes im Amt Schrevenborn
zur Information, Austausch und Motivation          - Vereinbarung mit der
anzubieten.“ Das Land Schleswig-Holstein           Kieler TNG Stadtnetz GmbH
fördert und unterstützt die RAD.SH.                 Die amtsangehörigen Gemeinden Heikendorf,
Vorsitzender des Vereins ist Björn Demmin,         Schönkirchen und Mönkeberg möchten für
Bürgermeister der Stadt Preetz: „Radverkehr        ihre Bürger*innen mit der Unterstützung des
macht an Stadtgrenzen nicht halt. Vernetzung       Amtes Schrevenborn den flächendeckenden
und gegenseitiger Austausch guter Erfahrun-        Ausbau des Glasfasernetzes vorantreiben. Um
gen sind wichtige Bausteine für mehr Radver-       eine flächendeckend gute Versorgung aller
kehr.“ Seit 2017 gibt es die RAD.SH als Verein.    Gemeinden zu realisieren wurde durch das
Im Vordergrund steht der Austausch von             Amt Schrevenborn mit Fördermitteln des
Informationen, die Erstellung gemeinsamer          Bundes ein Markterkundungsverfahren initi-
Materialien, gegenseitige Hilfe und vieles         iert, welches derzeit noch läuft.
mehr. Ziel ist, gemeinsam für mehr Fuß- und        Parallel dazu haben sich verschiedene Anbie-
Radverkehr in den Gemeinden, Städten und           ter an das Amt und die amtsangehörigen
Kreisen Schleswig-Holsteins zu sorgen.             Gemeinden gewandt und Interesse an einem
Derzeit sind über 70 Kommunen aus Schles-          Ausbau von bestimmten Ortsbereichen auf
wig–Holstein Mitglied, darunter 10 von 11          eigene Kosten signalisiert. Nach aktueller
Kreisen und alle kreisfreien Städte. Landes-       Rechtslage sind grundsätzlich alle Anbieter
                                arbeitsgemein-     berechtigt, Telekommunikationsleitungen zu
                                schaften zum       verlegen. Mit einem möglichen Anbieter, der
                                Fuß- und Rad-      TNG Stadtnetz, wurden konkrete Verhandlun-
                                verkehr gibt es    gen über eine Ausbauvereinbarung getroffen.
                                auch in zwölf      Die TNG Stadtnetz in Kiel hat dem Amt zugesi-
                                anderen Bun-       chert, flächendeckend und eigenwirtschaftlich
                                desländern.        ohne Kostenbeteiligung der Endkunden Glas-
                                Mehr Informa-      faser im Amtsgebiet ausbauen zu wollen – falls
                                tionen finden      eine entsprechend ausreichende Nachfrage in
                                sich auf der       den jeweiligen Ortslagen besteht. Ein entspre-
                                Website des Ver-   chender Entwurf einer möglichen Ausbauver-
                                eins:              einbarung befindet sich beim Amt und den
                                www.rad.sh         Gemeinden derzeit zur Beratung in den zu-
                                Für die Ent-       ständigen Gremien. Eine abschließende Ent-
                                wicklung eines     scheidung ist im März zu erwarten.
                                                                                               7
Frühlingsmarkt im Schmidt-Haus am 12. und 13. März 2022 von 11.00 - 17.00 Uhr
Amt Schrevenborn / Gemeinde Schönkirchen

In den zurückliegenden Wochen erfuhr das            Frühjahrsaktion gegen
Amt von vielen Bürger*innen, dass diese bei         Katzen-Elend
„Haustürgeschäften“ zum Abschluss von Ver-
trägen gedrängt werden. In Teilen vermitteln        In einer landesweiten Aktion in der Zeit vom
die Vertreter*innen den Eindruck, dass die          14. Februar bis 14. März werden freilaufende
Werbemaßnahmen im Auftrag der Gemeinden             Katzen eingefangen und in Tierarztpraxen
oder des Amtes erfolgen. Das Amt Schreven-          kastriert. In diesem Zeitraum können Tier-
born möchte ausdrücklich darauf hinweisen,          schutzvereine, Tierheime sowie Privatperso-
dass keine dieser Aktionen in ihrem Auftrag         nen, Katzen, denen kein Halter zugeordnet
durchgeführt wird. Außerdem rät das Amt             werden kann, kostenlos beim Tierarzt kas-
Schrevenborn seinen Bürger*innen, sich über         trieren lassen. Auch im Amt Schrevenborn
die verschiedenen Angebote genau zu infor-          beteiligen sich die drei amtsangehörigen Ge-
mieren und eine schnelle Unterschrift eher zu       meinden an der Aktion, die auf freilaufende
vermeiden. Seriöse Anbieter gewähren ihren          Katzen beschränkt ist und jeweils im Frühjahr
Kunden ausreichend Bedenkzeit und Informa-          und Herbst eines jeden Jahres läuft.
tionsmöglichkeiten.                                 Nähere Auskünfte erteilt das Ordnungsamt
Über die fortlaufenden Entwicklungen zum            des Amtes Schrevenborn, Gemeindebüroleite-
Breitbandausbau wird auch in den kommen-            rin Sylvia Witt in Schönkirchen (Tel. 04348/
den Monaten auf der Homepage des Amtes              709400).
Schrevenborn sowie in den Gemeindenach-
richten weiter informiert.

                    Bekanntmachungen des Amtes Schrevenborn
                          für die Gemeinde Schönkirchen

    Die amtlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Schönkirchen erfolgen durch Abdruck in
    dem gemeindlichen Bekanntmachungsblatt „Schönkirchener Nachrichten“, die in der Regel
    monatlich bis zum 5. des Monats erscheint. In besonderen Veröffentlichungsfällen können
    zusätzliche Ausgaben herausgegeben werden. Ist der 5. ein Sonnabend, Sonntag, Feiertag
    oder sonst arbeitsfreier Tag, tritt an seine Stelle der nächste nicht arbeitsfreie Werktag. Das
    gemeindliche Bekanntmachungsblatt wird kostenlos an alle Haushalte verteilt und ist ferner
    im Gemeindebüro Schönkirchen, Mühlenstraße 48, 24232 Schönkirchen, erhältlich; bei
    Versand wird das anfallende Porto erhoben. Ausgenommen ist die Bekanntmachung von
    Zeit, Ort und Tagesordnung einer Sitzung der Gemeindevertretung, die im Internet erfolgt.

8
Gemeinde Schönkirchen

             Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die
                                 Direktwahl einer
      hauptamtlichen Bürgermeisterin oder eines hauptamtlichen Bürgermeisters
                          in der Gemeinde Schönkirchen

Nach Beschluss des Gemeindewahlausschusses findet die Wahl einer hauptamtlichen Bürger-
meisterin oder eines hauptamtlichen Bürgermeisters in der Gemeinde Schönkirchen am Sonn-
tag, den 04.09.2022 statt. Eine unter Umständen erforderlich werdende Stichwahl findet am
Sonntag, den 25.09.2022 statt.

Auf Grundlage von

• § 57 b der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntma-
  chung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
  Gesetzes vom 25.05.2021 (GVOBl. Schl.-H. 2021, S. 566), und

• § 73 der Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) vom 02.12.2009 (GVOBl. Schl.-H. 2009,
  S. 747), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 01.10.2020 (GVOBl. Schl.-H. 2020,
  S. 721),

fordere ich auf zur

                            Einreichung von Wahlvorschlägen
           für die Direktwahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin oder eines
             hauptamtlichen Bürgermeisters in der Gemeinde Schönkirchen.

Die Wahlvorschläge sind nach § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 des Gemeinde- und Kreiswahl-
gesetzes (GKWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1997 (GVOBl. Schl.-H. 1997,
S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.04.2021 (GVOBl. Schl.-H. 2021,
S. 430) schriftlich

              spätestens am Montag, den 11.07.2022 (55. Tag vor der Wahl)
                            bis 18:00 Uhr (Ausschlussfrist)

einzureichen bei der Gemeindewahlleiterin der Gemeinde Schönkirchen unter folgender Adres-
se:

                                  Gemeinde Schönkirchen
                                 Die Gemeindewahlleiterin
                                Gemeindebüro Schönkirchen
                                     Mühlenstraße 48
                                   24232 Schönkirchen

Es wird jedoch unter Hinweis auf § 73 Satz 2 GKWO dringend empfohlen, die Wahlvorschläge so
frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist einzureichen, dass etwaige Mängel, welche
die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig vor Ablauf der Einreichungsfrist beho-
ben werden können.

Wählbar ist nach Maßgabe des § 57 Abs. 3 GO, wer

1. die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag besitzt; wählbar ist auch, wer die Staatsange-
   hörigkeit eines übrigen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
                                                                                             9
Gemeinde Schönkirchen

2. am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Wahlvorschläge können nach § 51 Abs. 1 Satz 1 GKWG einreichen

1. die in der Gemeindevertretung der Gemeinde Schönkirchen vertretenen politische Parteien;
   mehrere in der Gemeindevertretung der Gemeinde Schönkirchen vertretene politische Par-
   teien können gemeinsam einen Wahlvorschlag einreichen (gemeinsamer Wahlvorschlag),

2. jede Bewerberin und jeder Bewerber für sich selbst.

Jede politische Partei kann nur einen Wahlvorschlag einreichen oder sich nur an einem gemein-
samen Wahlvorschlag beteiligen (§ 51 Abs. 1 Satz 2 GKWG). Als Bewerberin oder Bewerber auf
einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder auf einem gemeinsamen Wahlvorschlag kann
nach § 51 Abs. 2 Satz 1 GKWG nur benannt werden, wer

1. in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammen-
   tritts wahlberechtigten Mitglieder dieser Partei (Mitgliederversammlung) oder

2. in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der von der Mitgliederversammlung
   (§ 51 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 GKWG) aus deren Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Ver-
   treterversammlung)

hierzu gewählt worden ist.

Die Bewerberin oder der Bewerber sowie die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterver-
sammlung werden von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Versammlung in geheimer
schriftlicher Abstimmung gewählt. Vorschlagsberechtigt ist jede Teilnehmerin und jeder Teil-
nehmer der Versammlung.

Der Wahlvorschlag einer politischen Partei muss von mindestens drei Personen des für das
Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden
oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeich-
net sein. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag muss von mindestens drei Personen des für das Wahl-
gebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vorstandes jeder am Wahlvorschlag beteiligten politi-
schen Partei, darunter jeweils der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem
Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Als Bewerberin oder Bewer-
ber kann nur vorgeschlagen werden, wer ihre oder seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt
hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Der Wahlvorschlag einer Bewerberin oder eines Bewerbers im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
GKWG muss nach § 51 Abs. 3 GKWG von mindestens 95 Wahlberechtigten persönlich und
handschriftlich unterzeichnet sein; dies entspricht dem Fünffachen der Gesamtzahl von Ver-
treterinnen und Vertretern, die nach § 8 GKWG für die zuletzt stattgefundene Wahl maßgebend
war.
Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 10 zur GKWO eingereicht werden. Er darf
nur den Namen einer Bewerberin oder eines Bewerbers enthalten (§ 74 Abs. 1 GKWO).

Der Wahlvorschlag muss nach § 74 Abs. 2 GKWO enthalten

1. den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen), den
   Beruf oder den Stand, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift (Haupt-
   wohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers,
10
Gemeinde Schönkirchen

2. bei einem Wahlvorschlag einer politischen Partei den Namen der Partei und, sofern sie eine
   Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag sind der
   Name sowie die Kurzbezeichnung jeder einzelnen an dem Wahlvorschlag beteiligten Partei
   anzugeben.

Ein Wahlvorschlag einer politischen Partei oder ein gemeinsamer Wahlvorschlag soll nach § 74
Abs. 3 GKWO ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden
Vertrauensperson (§ 22 GKWG) enthalten.

Dem Wahlvorschlag sind nach Maßgabe des § 75 Abs. 2 GKWO beizufügen:

1. bei einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder einem gemeinsamen Wahlvorschlag die
   schriftliche Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers nach dem Muster
   der Anlage 13 GKWO;

2. eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16
   GKWO, dass die Bewerberin oder der Bewerber wählbar ist;

3. bei einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder einem gemeinsamen Wahlvorschlag
   eine Erklärung der Leiterin oder des Leiters der Versammlung über die Aufstellung der
   Bewerberin oder des Bewerbers nach § 51 Abs. 2 Satz 4 und 5 GKWG nach dem Muster der
   Anlage 18 GKWO; wurde die Bewerberin oder der Bewerber eines gemeinsamen Wahlvor-
   schlages in getrennten Versammlungen gewählt, ist für jede Versammlung eine Erklärung
   abzugeben;

4. die erforderliche Anzahl von Unterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der
   Unterzeichnerinnen und Unterzeichner (§ 75 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GKWO), sofern der Wahlvor-
   schlag nach § 51 Abs. 3 GKWG von Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss (mindestens
   95 Unterschriften).

Muss ein Wahlvorschlag von Wahlberechtigten unterzeichnet sein (§ 51 Abs. 3 GKWG), gilt nach
§ 75 Abs. 1 GKWO folgendes:

1. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 11 GKWO zu leisten. Die
   Gemeindewahlleitung liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei, das Formblatt kann
   auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt werden. Bei der Anforderung ist von
   der Bewerberin oder dem Bewerber der Familienname, der Vorname (bei mehreren Vor-
   namen der Rufname oder die Rufnamen), das Geburtsdatum und die Anschrift (Haupt-
   wohnung) anzugeben. Wird bei der Anforderung von der Bewerberin oder dem Bewerber
   der Nachweis erbracht, dass für sie oder ihn im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß
   § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle ihrer oder seiner Anschrift
   (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfaches
   genügt nicht. Die Gemeindewahlleitung vermerkt die genannten Angaben auf dem Formblatt.

2. Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem
   Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Fami-
   lienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin
   oder des Unterzeichners anzugeben.

3. Für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner ist von der Gemeindewahlleitung auf dem
   Formblatt oder auf einem besonderen Vordruck nach dem Muster der Anlage 11 a GKWO zu
   bescheinigen, dass die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner im Wahlgebiet wahlberechtigt
   ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei
                                                                                             11
Gemeinde Schönkirchen

     der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden.
     Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen,
     dass diese Person den Wahlvorschlag unterstützt.

4. Eine wahlberechtigte Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Werden mehrere
   Wahlvorschläge unterzeichnet, sind die Unterschriften, die der Gemeindewahlleitung nach
   der ersten Bescheinigung des Wahlrechts nach Nummer 3 vorgelegt werden, ungültig.

5. Nach Einreichung des Wahlvorschlags können Unterschriften nicht mehr zurückgenommen
   werden.

Die erforderlichen Unterlagen für die Wahlvorschläge können angefordert oder während der
üblichen Dienststunden abgeholt werden

im Gemeindebüro Schönkirchen, Mühlenstraße 48, 24232 Schönkirchen
bei Frau Witt, Durchwahl 04348 709-400, E-Mail sylvia.witt@amt-schrevenborn.de oder

im Rathaus Heikendorf, Dorfplatz 2, 24226 Heikendorf, Raum E.03
bei Herrn Plagmann, Durchwahl 0431 2409120, E-Mail jan.plagmann@amt-schrevenborn.de.

Diese Aufforderung wird nach § 73 Satz 3 GKWO mit dem Hinweis verbunden, dass

1. eine in der Gemeindevertretung vertretene politische Partei nur einen Wahlvorschlag einrei-
   chen oder sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen kann,

2. Bewerberinnen und Bewerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, nicht zuge-
   lassen werden können und

3. die Wahl durch die Gemeindevertretung erfolgt, wenn zu dieser Wahl keine Bewerberin oder
   kein Bewerber zugelassen wird, oder die einzige zugelassene Bewerberin oder der einzige
   zugelassene Bewerber bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit erhält.

Schönkirchen, den 28.01.2022

Gemeinde Schönkirchen
Die Gemeindewahlleiterin
Gemeindebüro Schönkirchen
Mühlenstraße 48
24232 Schönkirchen

gez. Juliane Bohrer

12
Gemeinde Schönkirchen

                                    Baumschutzsatzung
                                der Gemeinde Schönkirchen

Aufgrund
• des § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fas-
  sung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-Holst., S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  25.05.2021 (GVOBl. S. 566) und
• des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutz
  gesetz - BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) zuletzt geändert durch
  Gesetz vom 18.08.2021 BGBl I 3908 und des § 18 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz der
  Natur des Landes Schleswig-Holstein (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG) vom 24.02.2010
  (GVOBl. Schl.-Hol. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
  13.11.2019 (GVOBl. Schl.-Hol. S. 425)
• des Artikels 6 Abs. 1 lit. e Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie Art. 6 Abs. 3 DSGV
  in Verbindung mit § 2 Abs. 7 LNatSchG und § 19 Abs. 8 LNatSchG
wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Schönkirchen vom
07.12.2021 folgende Satzung erlassen:

                                              §1
                               Geltungsbereich, Schutzzweck
(1)   Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst alle innerhalb des Gemeindege-
      bietes Schönkirchen im Zusammenhang bebauten Ortsteile und den Geltungsbereich der
      bestandskräftigen Bebauungspläne.
      Die verbindliche Grenze des Geltungsbereiches ist in einer Karte im Maßstab 1:10 000 mit
      einer durchgezogenen Linie dargestellt. Die Grenze des Geltungsbereiches liegt jeweils am
      äußeren Rand dieser Linie. Die Karte ist Bestandteil der Satzung.
      Die Satzung einschließlich der Karte ist bei der Gemeinde Schönkirchen, Mühlenstraße
      48, 24232 Schönkirchen sowie in der Amtsverwaltung das Amtes Schrevenborn während
      der Dienststunden einzusehen.
(2)   Die Erklärung der Bäume zu geschützten Landschaftsbestandteilen (§ 29 BNatSchG)
      erfolgt mit dem Ziel, Bäume zu erhalten
      – zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes sowie zur Siche-
         rung der Naherholung,
      – zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfä-
         higkeit des Naturhaushaltes,
      – aus Gründen des Naturerlebnisses
      – zur Verbesserung des Klimas und der Luftreinhaltung im Siedlungsbereich,
      – wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätte wildlebender Tier- und Pflanzenarten
      – zur Schaffung, Erhaltung oder Entwicklung von innerörtlichen Biotopverbundstruktu-
         ren

                                              §2
                                      Schutzgegenstand
(1)   Die Bäume im Geltungsbereich dieser Satzung werden im nachstehend bezeichneten Um-
      fang zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt.
(2)   Geschützt sind:
      1.   Laubbäume (einschließlich Walnuss (Juglans regia), Esskastanie (Castanea sativa)
           und Gingko (Gingko biloba)) und Kiefern (Pinus) mit einem Stammumfang von min-
           destens 100 cm gemessen in 1 m Höhe,
                                                                                            13
Gemeinde Schönkirchen

2.    langsam wachsende Baumarten ab einem Stammumfang von 80 cm. Als langsam wach-
      sende Baumarten gelten Eibe (Taxus baccata), Mehlbeere (Sorbus aria), Weißdorn (Cra-
      taegus), Rotdorn (Crataegus laevigata), Stechpalme (Ilex aquifolium), Feldahorn (Acer-
      campestre) sowie Gingko (Gingko biloba)
3.    mehrstämmig ausgebildete Bäume der zuvor genannten Arten, wenn wenigstens ein
      Stamm einen Umfang von mindestens 80 cm aufweist,
4.    Ersatzpflanzungen gemäß §§ 9 und 10 dieser Satzung vom Zeitpunkt der Pflanzung an.
(3)   Grundsätzlich wird der Stammumfang in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gemes-
      sen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar darun-
      ter maßgebend.
(4)   Diese Satzung gilt nicht für
      1. Obstbäume (mit Ausnahme von Walnussbäumen (Juglans regia) und Esskastanien
         (Castanea sativa)),
      2. Nadelbäume außer Kiefer (Pinus) und Eibe (Taxus baccata),
      3. Pappeln und Weiden,
      4. Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes,
      5. Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie Erwerbszwecken dienen,
      6. Bäume in Kleingärten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes.
(5)   Sonstige gesetzliche und in Verordnungen geregelte Schutzbestimmungen sowie Festset-
      zungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt.

                                             §3
                                   Verbotene Handlungen
(1)   Es ist verboten, die geschützten Bäume zu beseitigen. Ferner sind alle Handlungen verbo-
      ten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder wesentlichen Veränderung der typischen
      Erscheinungsform der nach § 2 geschützten Landschaftsbestandteile führen können.
(2)   Zerstörungen sind Eingriffe im Wurzel-, Stamm oder Kronenbereich des Baumes, die das
      Absterben bewirken.
(3)   Beschädigungen sind Eingriffe im Wurzel-, Stamm- oder Kronenbereich des Baumes, die
      zum Absterben oder zur nachhaltigen Beeinträchtigung seiner Lebensfähigkeit führen
      können. Dies sind insbesondere:
      1. das Kappen von Bäumen,
      2. das Anbringen von Verankerungen und Gegenständen, die Bäume gefährden oder schä-
         digen,
      3. Abgrabungen, Ausschachtungen, Aufschüttungen oder Verdichtungen im Wurzelbe-
         reich (in der Regel Bodenflächen unter dem Traufbereich zuzüglich 1,5 m nach allen
         Seiten),
      4. Versiegelungen des Wurzelbereiches mit wasser- und luftundurchlässigen Materialien
         (z. B. Asphalt, Beton),
      5. das Ausbringen von Herbiziden,
      6. das Lagern, Ausschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben, Ab-
         wässern oder Baumaterialien sowie
      7. das Befahren und Beparken des Wurzelbereiches, soweit dieser nicht zur befestigten
         Fläche gehört,
      8. Grundwasserabsenkungen oder -anstauungen im Zuge von Baumaßnahmen.
(4)   Eine wesentliche Veränderung der typischen Erscheinungsform liegt vor, wenn an ge-
      schützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen
      erheblich beeinträchtigen oder das Wachstum nachhaltig behindern.
14
Gemeinde Schönkirchen

                                             §4
                                   Zulässige Handlungen
(1)   Nicht unter die Verbote des § 3 fallen fachgerechte, baumarttypische Pflege- und Erhal-
      tungsmaßnahmen nach ZTV Baumpflege und FLL, insbesondere:
      1. die Beseitigung abgestorbener Äste,
      2. die Behandlung von Wunden,
      3. die Beseitigung von Krankheitsherden,
      4. die Belüftung und Bewässerung des Wurzelwerkes,
(2)   Nicht verboten sind:
      1. unaufschiebbare Maßnahmen zur akuten Gefahrenabwehr bzw. Abwehr einer Gefahr
         für Personen und/oder zur Vermeidung von bedeutenden Sachschäden,
      2. Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen am öffentlichen Ver- und Entsorgungsnetz oder an
         der Fahrbahn und Bankette öffentlicher Straßen, wenn der Träger ausreichende Siche-
         rungsmaßnahmen trifft und der Erhalt der Bäume gesichert ist. Die Richtlinien zum
         Schutz von Bäumen auf Baustellen sind einzuhalten (DIN 18920, RAS-LP 4 der For-
         schungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen).
      3. Maßnahmen zur Unterhaltung eines Gewässers im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes
         in Verbindung mit dem Landeswassergesetz,
      4. die Herstellung des Lichtraumprofils an Straßen sowie der Schnitt an Formgehölzen,
      5. der Einsatz von Streusalz zur Verkehrssicherungspflicht im Straßenbereich, wenn der
         Einsatz sachlich geboten ist und auf das unvermeidliche Maß beschränkt wird.
(3)   Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 1 - 3 sind der Amtsverwaltung rechtzeitig vor Beginn anzuzei-
      gen. Mit der Maßnahme darf zwei Wochen nach Eingang der Anzeige bei der Amtsverwal-
      tung begonnen werden, es sei denn, die Amtsverwaltung untersagt die Maßnahme. Maß-
      nahmen der akuten Gefahrenabwehr sind der Amtsverwaltung unverzüglich anzuzeigen.

                                             §5
                              Schutz- und Pflegemaßnahmen
(1)   Eigentümer*innen und Nutzungsberechtigte haben die auf ihren Grundstücken stehenden
      Bäume zu erhalten, zu pflegen und schädigende Einwirkungen auf die geschützten Objekte
      zu unterlassen. Entstandene Schäden sind fachgerecht zu sanieren.
(2)   Die Gemeinde Schönkirchen kann den/die Eigentümer*in oder sonstige Nutzungsbe-
      rechtigte verpflichten, die Durchführung bestimmter Erhaltungs-, Pflege- und Schutz-
      maßnahmen an geschützten Bäumen vorzunehmen oder falls ihm/ihr die Durchführung
      der angeordneten Maßnahmen aus technischen oder persönlichen Gründen nicht möglich
      ist, zu dulden.

                                             §6
                               Ausnahmen und Befreiungen
(1)   Die teilweise oder vollständige Beseitigung oder Veränderung von Bäumen kann auf Antrag
      zugelassen werden, wenn
      1. bei der Durchführung eines Bauvorhabens, auf das bauplanungsrechtlich Anspruch
         besteht, im Bereich des Baukörpers Bäume vorhanden sind und die Bäume auch bei
         einer zumutbaren Verschiebung oder Änderung des Baukörpers nicht erhalten werden
         können,
      2. die Erhaltung des Baumes für die bewohnten Gebäude auf dem Grundstück oder auf
         dem Nachbargrundstück mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist, insbesondere,
         wenn Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können,
                                                                                          15
Gemeinde Schönkirchen

      3. einzelne Bäume eines Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen Bestan-
         des entfernt werden müssen.
(2)   Eine Ausnahme ist zuzulassen, wenn
      1. der/die Eigentümer*in oder Nutzungsberechtigte aufgrund von Rechtsvorschriften
         verpflichtet ist, die geschützten Bäume zu entfernen oder zu verändern und er/sie sich
         nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,
      2. von den geschützten Bäumen Gefahren für Personen oder für Sachen von bedeutendem
         Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand be-
         seitigt werden können,
      3. der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öf-
         fentlichen Interesses daran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,
      4. der geschützte Baum abgestorben ist,
      5. die Beseitigung der geschützten Bäume aus überwiegendem öffentlichen Interesse drin-
         gend erforderlich ist oder
      6. ein geschützter Landschaftsbestandteil einen anderen wertvollen Landschaftsbestand-
         teil wesentlich beeinträchtigt.
(3)   Die Voraussetzungen sind von Antragstellern nachzuweisen, sofern diese nicht bereits
      durch Inaugenscheinnahme vor Ort erkennbar sind.
(4)   Von den Verboten des § 3 kann auf Antrag eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Bundesnatur-
      schutzgesetz erteilt werden.
(5)   Die Ausnahme und Befreiung dürfen, wenn nichts Anderes bestimmt ist, nur in der Zeit
      vom 01. Oktober bis Ende Februar verwirklicht werden.
(6)   Die Ausnahmen und Befreiungen sind auf das unumgängliche Maß zu beschränken. Sie
      können mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere soll eine Ersatzpflan-
      zung verlangt werden.

                                               §7
                                   Genehmigungsverfahren
(1)   Ausnahmen und Befreiungen sind bei der Gemeinde Schönkirchen schriftlich mit Begrün-
      dung zu beantragen. Dem Antrag ist ein Bestandsplan beizufügen, aus dem die auf dem
      Grundstück befindlichen geschützten Landschaftsbestandteile nach Standort, Art, Höhe
      und Stammumfang gemessen in 1 Meter Höhe ersichtlich sind. Im Einzelfall können weite-
      re Angaben und Unterlagen auf Kosten des/der Antragsteller*in verlangt werden.
(2)   Antragsberechtigt sind Eigentümer*innen, Nutzungsberechtigte, Dritte mit schriftlicher
      Zustimmung des/der Eigentümer*in oder Nutzungsberechtigten sowie Nachbar*innen.

                                               §8
                                 Verfahren bei Bauvorhaben
(1)   Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung, auf dem geschützte Bäume
      vorhanden sind, eine Baugenehmigung/ Genehmigungsfreistellung beantragt, so sind
      diese mit Baumart, Kronendurchmesser, Höhe und Stammumfang mit Verweis auf § 7
      Abs. 3 Nr. 5 Bauvorlagenverordnung Schleswig-Holstein darzustellen. Sollen im Zuge der
      geplanten Baumaßnahme geschützte Bäume entfernt oder verändert werden, so ist der
      Antrag gemäß § 7 Abs. 1 dem Bauantrag beizufügen. Gleiches gilt für alle geschützten Bäu-
      me, die auf Nachbargrundstücken und im öffentlichen Raum stehen und von der geplanten
      Baumaßnahme betroffen sind.
(2)   Absatz 1 gilt auch für Bauvoranfragen.
16
Gemeinde Schönkirchen

(3)   Absatz 1 gilt ebenso für die Errichtung von verfahrensfreien baulichen Anlagen gem. § 63
      der Landesbauordnung für Schleswig-Holstein vom 22. Januar 2009 GVOBl. 2009 zuletzt
      geändert 06.12.2021.

                                              §9
                               Ersatzpflanzung, Ersatzzahlung
(1)   Wird für die Beseitigung eines geschützten Baumes eine Ausnahme nach § 6 dieser Sat-
      zung erteilt, ist der/die Antragsteller*in zur Ersatzpflanzung eines Baumes mit einem Min-
      deststammumfang von 12/14 cm gemessen in 1m Höhe verpflichtet. Die Ersatzpflanzung
      soll ein standortgerechter Laubbaum, Hochstamm-Obstbaum oder eine Kiefer sein.
(2)   Erfolgt die Ausnahmegenehmigung aufgrund des § 6 Abs. 2 Nr.1 - 4 dieser Satzung, so ist
      die Ersatzpflanzung unabhängig vom Stammumfang im Verhältnis 1:1 vorzunehmen.
(3)   Erfolgt die Ausnahmegenehmigung aufgrund § 6 Abs. 1 Nr. 1, so bemisst sich die Anzahl
      der Ersatzbäume am Stammumfang des beseitigten Baumes. Bei 1 m bis 1,20 m Stamm-
      umfang ist ein Ersatzbaum zu pflanzen, danach für jede weiteren angefangenen 50 cm
      Stammumfang ein weiterer Ersatzbaum gleicher Qualität.
(4)   Erfolgt die Ausnahmegenehmigung aufgrund des § 6 Abs. 2 Nr. 6 oder § 6 Abs. 1 Nr. 3, be-
      steht keine Verpflichtung zu einer Ersatzpflanzung.
(5)   Die Ersatzpflanzung ist auf dem Grundstück vorzunehmen, auf dem das zur Beseitigung
      freigegebene Schutzobjekt stand. Als Ersatzpflanzungen sind standortgerechte Laubge-
      hölze 1. Ordnung sowie Obstbäume als Hochstämme zu verwenden. Kiefern sind außer-
      dem als Solitär viermal verschult zulässig. Wenn die Grundstücksgegebenheiten dies nicht
      zulassen, können im Ermessen der Genehmigungsbehörde auf die jeweiligen Verhältnisse
      angepasste Ersatzpflanzungen bestimmt werden.
(6)   Sofern der/die Antragsteller*in Ersatzpflanzungen auf seinem/ihrem Grundstück nicht in
      vollem Umfang durchführen kann und nicht über andere Grundstücke im Geltungsbe-
      reich dieser Satzung verfügt, wo dieses möglich ist, hat er/sie eine Ersatzzahlung in Höhe
      des aktuellen Baumschulpreises der nach § 9 Abs. 1 - 5 dieser Satzung verlangten Bäume
      zuzüglich 30 % des Kaufpreises für Pflanzung und Anwachspflege an die Gemeinde Schön-
      kirchen zu entrichten. Die Gemeinde Schönkirchen verwendet eingenommene Ersatzzah-
      lungen zweckgebunden für Gehölzpflanzungen und Pflegemaßnahmen an geschützten
      Bäumen.
(7)   Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn die Gehölze ange-
      wachsen sind. Sie sind dauerhaft zu unterhalten und unterliegen sofort dem Schutz dieser
      Satzung.

                                             § 10
                                      Folgenbeseitigung
(1)   Hat der/die Eigentümer*in oder Nutzungsberechtigte entgegen den Verboten des § 3 ohne
      Ausnahmegenehmigung nach § 6 einen geschützten Landschaftsbestandteil entfernt oder
      zerstört oder dies veranlasst, so ist er/sie verpflichtet, nach Maßgabe des § 9 Ersatz zu
      leisten und die sonstigen Folgen der verbotenen Handlung zu beseitigen. Liegen die Vor-
      aussetzungen des § 6 nicht vor, hat der/die Eigentümer*in je angefangene 50 cm Stamm-
      umfang des geschädigten oder beseitigten Baumes einen Ersatzbaum in standortgerechter
      Art und Qualität mit Stammumfang 16/18 cm zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten oder
      eine Ersatzzahlung in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 7 zu leisten und die sonsti-
      gen Folgen der verbotenen Handlung zu beseitigen.
                                                                                             17
Gemeinde Schönkirchen

(2)   Hat der/die Eigentümer*in oder Nutzungsberechtigte entgegen den Verboten des § 3 ohne
      eine Ausnahmegenehmigung nach § 6 einen geschützten Landschaftsbestandteil geschä-
      digt oder seinen Aufbau wesentlich verändert, ist er/sie verpflichtet, die Schäden oder
      Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern, soweit dies möglich ist. Andernfalls ist
      er/sie zu einer Ersatzpflanzung oder zur Leistung eines Ausgleichs nach § 9 verpflichtet.
(3)   Hat ein Dritter einen geschützten Landschaftsbestandteil entfernt, zerstört oder geschä-
      digt, so ist der/die Eigentümer*in oder Nutzungsberechtigte zur Folgebeseitigung nach
      dem Abs. 1 bis zur Höhe seines Ersatzanspruchs gegenüber dem Dritten verpflichtet.
      Er/Sie kann sich hiervon befreien, wenn er/sie gegenüber der Gemeinde Schönkirchen die
      Abtretung des Ersatzanspruchs erklärt. Zur Leistung der verbleibenden Folgenbeseiti-
      gung nach § 10 Abs. 1 ist der Dritte gegenüber der Gemeinde Schönkirchen verpflichtet.

                                             § 11
                                    Ordnungswidrigkeiten

(1)   Ordnungswidrig im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 4, Nr. 26 und Nr. 27 LNatSchG handelt, wer
      vorsätzlich oder fahrlässig
      1. entgegen den Verboten des § 3 dieser Satzung geschützte Landschaftsbestandteile be-
         seitigt, zerstört, beschädigt oder verändert, ohne im Besitz der erforderlichen Ausnah-
         megenehmigung zu sein,
      2. der Anzeigepflicht nach § 4 Absatz 3 dieser Satzung nicht nachkommt oder falsche und/
         oder unvollständige Angaben über geschützte Landschaftsbestandteile macht,
      3. entgegen dem § 5 auferlegte Erhaltungs-, Pflege- und Schutzmaßnahmen nicht erfüllt,
      4. nach § 9 keine Ersatzpflanzungen durchführt und unterhält und/oder keine Ersatzzah-
         lungen entrichtet oder
      5. einer Aufforderung zur Folgebeseitigung gemäß § 10 nicht fristgemäß nachkommt,
      6. Auflagen, die mit einer auf dieser Satzung beruhenden Ausnahme oder Befreiung ver-
         bunden sind, nicht vollständig oder innerhalb einer festgesetzten Frist erfüllt.
(2)   Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1-5 können nach § 57 Abs. 5 LNatSchG mit einer
      Geldbuße bis zu 50.000 €, Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 6 mit bis zu 10.000 Euro
      geahndet werden.

                                             § 12
                               Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Schönkirchen, den 08.02.2022

Gemeinde Schönkirchen
Der Bürgermeister
gez. Gerd Radisch
Radisch

Schönkirchen, den 08.02.2022

Amt Schrevenborn
Die Amtsdirektorin
Im Auftrag
Fleige
18
Gemeinde Schönkirchen

                  19
Gemeinde Schönkirchen

20
Gemeinde Schönkirchen

  Bekanntmachung der Erteilung der                           Bekanntmachung
  Genehmigung der 16. Änderung des                des Beschlusses der Gemeindevertretung
       Flächennutzungsplanes der                         über die 1. Änderung des
 Gemeinde Schönkirchen für das Gebiet                     Bebauungsplanes Nr. 44
westlich der Straße Pahlblöken, nördlich            "Änderung Teilflächen Gewerbegebiet
der Kleingärten Schönberger Landstraße             Söhren V" der Gemeinde Schönkirchen
und östlich des Gewerbegebietes ‚Söhren'
                                                 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schön-
Genehmigung der 16. Änderung des Flächen-        kirchen hat in der Sitzung am 22. September
nutzungsplanes der Gemeinde Schönkirchen.        2021 die 1. Änderung des Bebauungsplanes
Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume     Nr. 44 "Änderung Teilflächen Gewerbegebiet
und Integration und Gleichstellung des Landes    Söhren V" der Gemeinde Schönkirchen beste-
Schleswig-Holstein hat der von der Gemeinde-     hend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem
vertretung in der Sitzung am 22. September       Text (Teil B) als Satzung beschlossen. Dies
2021 abschließend beschlossenen 16. Ände-        wird hiermit bekannt gemacht.
rung des Flächennutzungsplanes der Gemein-
de Schönkirchen für das Gebiet westlich der      Der Plangeltungsbereich der 1. Änderung des
Straße Pahlblöken, nördlich der Kleingärten      Bebauungsplanes Nr. 44 "Änderung Teilflä-
Schönberger Landstraße und östlich des Ge-       chen Gewerbegebiet Söhren V" umfasst die Be-
werbegebietes ‚Söhren' mit Bescheid vom 26.      reiche:
Januar 2022, Az.: IV524-512.111-57.074           Teilgebiet 1: nördlich der Kleingärten ‚Schön-
(16.Ä.) nach § 6 Baugesetzbuch (BauGB) mit       berger Landstr.', westlich der Straße ‚Pahlblö-
Hinweisen genehmigt.                             ken', östlich der Grundstücke ‚Bürgermeister-
                                                 Schade-Str. 1 und 3' sowie ‚Söhren 47' und
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit
                                                 nördlich des Grundstückes ‚Söhren 59' nebst
bekannt gemacht.
                                                 der Verkehrsfläche im Bereich Zubringer zur
Alle Interessierten können die 16. Änderung      Bundesstraße B 502', Gemarkung Schönkir-
des Flächennutzungsplanes, die Begründung        chen, Flur 1.
und die zusammenfassende Erklärung in der        Teilgebiet 2: nordwestlich und südöstlich der
Amtsverwaltung des Amtes Schrevenborn,           Straße ‚Krummland'.
Dorfplatz 2 in 24226 Heikendorf, Zimmer
1.32 während der Öffnungszeiten für den          Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 44
Publikumsverkehr einsehen und über den           "Änderung Teilflächen Gewerbegebiet Söhren
Inhalt Auskunft erhalten. Ergänzend sind         V" der Gemeinde Schönkirchen tritt mit
diese Dokumente ins Internet eingestellt unter   Beginn des 08. März 2022 in Kraft. Alle Inter-
der Adresse www.amt-schrevenborn.de/Ge           essierten können den Bebauungsplan, die
meinden/Schoenkichen/Bauleitplanung „Bau-        Begründung und die zusammenfassende
leitplanverfahren Gemeinde Schönkirchen“.        Erklärung dazu von diesem Tage an in der
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 2     Amtsverwaltung Schrevenborn, Dorfplatz 2,
BauGB bezeichneten Vorschriften werden           24226 Heikendorf, Zimmer 1.32 während der
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines     Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr
Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich    einsehen und über den Inhalt Auskunft erhal-
gegenüber der Gemeinde geltend gemacht           ten. Zusätzlich wurden die Änderung des
worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214    Bebauungsplanes, die Begründung und die
Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des      zusammenfassende Erklärung ins Internet
Abwägungsvorganges. Dabei ist der Sachver-       unter der Adresse www.amt-schrevenborn.de/
halt, der die Verletzung oder den Mangel be-     Gemeinden/Schoenkichen/Bauleitplanung
gründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).   „Bauleitplanverfahren Gemeinde Schönkir-
                                                 chen“ eingestellt.
Heikendorf, den 04.02.2022
Amt Schrevenborn                                 Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 2
Die Amtsdirektorin                               BauGB bezeichneten Vorschriften werden un-
im Auftrag                                       beachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines
gez. Böttcher                                    Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich
                                                                                             21
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