Frühlingsmarkt im Schmidt-Haus am 12. und 13. März 2022 von 11.00 - 17.00 Uhr
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Fotografin: Susanne Diedrichsen-Knaak Frühlingsmarkt im Schmidt-Haus am 12. und 13. März 2022 von 11.00 – 17.00 Uhr Text siehe Seite 51 Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Schönkirchen und 03 Amtliches Bekanntmachungsblatt des Amtes Schrevenborn 22
E-Mail: info@dachdecker-maywald.de wir gestalten lebensräume 24232 schönkirchen kätnersredder 15 Tel. 04348 91 33 940 info@malereibetrieb-slodowski.de Wir bilden dich ab dem 01.08.2022
Amt Schrevenborn Unsere geschätzte ehemalige Kollegin Ingrid Jensen geb. Schade ist am 10.01.2022 im Alter von 75 Jahren verstorben. In 1987 und 1988 war sie bei der Gemeinde Mönkeberg für die Volkszählung und Archivarbeiten beschäftigt. Vom 01.03.1989 bis zu ihrem Renteneintritt am 31.12.2011 war Frau Jensen als Schulse- kretärin in der Grundschule der Gemeinde Mönkeberg tätig. Durch diese Tätigkeit war sie allen damaligen Schüler*innen und vielen Bürger*innen mit ihrer stets freundlichen und hilfsbereiten Art gut bekannt. Die Gemeindevertretung und die Kollegenschaft nehmen große Anteilnahme und drücken ihrer Familie ihr tiefes Mitgefühl aus. Amt Schrevenborn Gemeinde Mönkeberg Für die Mitarbeiter Juliane Bohrer Hildegard Mersmann Jan Plagmann Amtsdirektorin Bürgermeisterin Personalrat 1
Amt Schrevenborn Inhaltsverzeichnis Bekanntmachungen des Amtes Schrevenborn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Mitteilungen und Berichte des Amtes Schrevenborn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Bekanntmachungen des Amtes Schrevenborn für die Gemeinde Schönkirchen . . . . . . . . . . 8 Mitteilungen und Berichte der Gemeinde Schönkirchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 Schulen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 Kulturkreis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 Vereine & Verbände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 Kirche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 Service: Die Gemeinde gratuliert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61 Service: Notfallbereitschaft. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 Service: Wichtige Rufnummern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64 Service: AZV, Impressum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65 Service: Veranstaltungskalender. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 Bekanntmachungen des Amtes Schrevenborn Die amtlichen Bekanntmachungen des Amtes Schrevenborn erfolgen durch Abdruck in den gemeindlichen Bekanntmachungsblättern „Schönkirchener Nachrichten“, „Nachrichten aus Mönkeberg“ und „Heikendorfer Anzeiger“, die in der Regel monatlich bis zum 5. Tag des Monats erscheinen. In besonderen Veröffentlichungsfällen können zusätzliche Ausgaben herausgegeben werden. Ist der 5. Tag ein Sonnabend, Sonntag, Feiertag oder sonst arbeits- freier Tag, tritt an seine Stelle der nächste nicht arbeitsfreie Werktag. Die gemeindlichen Bekanntmachungsblätter werden gemeindeweise kostenlos an alle Haushalte verteilt und sind ferner in der Amtsverwaltung sowie in den Gemeindebüros in Mönkeberg und Schön- kirchen erhältlich; bei Versand wird das anfallende Porto erhoben. Ausgenommen sind die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung einer Sitzung des Amtsausschusses und amtliche Wahlbekanntmachungen, die im Internet erfolgen. 2
Amt Schrevenborn Auslegung des Prüfungsberichtes der überörtlichen Prüfung des Amtes Schrevenborn für den Zeitraum 2011 bis 2015 Die Amtsverwaltung Schrevenborn ist durch das Gemeindeprüfungsamt des Kreises Plön für den Wirtschaftszeitraum 2016 bis 2020 in den Monaten Mai 2021 bis Juli 2021 überörtlich geprüft worden. Der Prüfungsbericht wurde dem Amt Schrevenborn am 03.12.2021 zugestellt und liegt damit gemäß § 7 Abs. 5 Kommunalprüfungsgesetz zur Einsichtnahme aus. Die öffentliche Auslegung erfolgt im Zeitraum vom 16. März 2022 bis 15.April 2022 in Zimmer 2.04 im Rathaus Heikendorf, Dorfplatz 2, 24226 Heikendorf während der Öffnungszeiten Es wird darauf hingewiesen, dass im Auslegungsexemplar keine geschützten Daten offengelegt werden (Datenschutz-, Steuer- und Sozialgeheimnis). Die Auslegung endet am 15.April 2022 um 18.00 Uhr. gez. Bohrer Amtsdirektorin Mitteilungen und Berichte des Amtes Schrevenborn Das Amt Schrevenborn unterrichtet an dieser Stelle u.a. über die Sitzungstermine des Amtsausschusses und der öffentlichen Ausschusssitzungen. Die örtliche Bekanntma- chung von Zeit, Ort und Tagesordnung einer Sitzung des Amtsausschusses erfolgt durch die Bereitstellung im Internet unter: www.amt-schrevenborn.de/Amt-Gemeinden/Amt-Schrevenborn/Amtliche-Bekannt machungen Öffentliche Sitzungen Sitzungstermine Unterrichtung im Sinne der Amtsordnung! Bekanntgabe der Sitzungen des Amtsausschusses und seiner Ausschüsse Vorbehaltlich von Änderungen werden folgende Termine mitgeteilt: Tag Datum Uhrzeit Sitzung Donnerstag, 10.03.2022 19.00 Uhr - Haupt-, Finanz- und Werkausschuss Montag, 28.03.2022 19.00 Uhr - Amtsausschuss Sitzungsort: Mensa OGTS Heikendorf Die Tagesordnung(en) der Sitzung(en) können im Rathaus oder im Internet eingesehen werden. 3
Amt Schrevenborn Verbrennen von Gartenabfällen ist Verbrennen von Gartenabfällen sowie das nicht erlaubt! Unterlassen der Anzeigepflicht kann mit einer Geldbuße geahndet werden. In Schleswig-Holstein ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen nur noch in Ausnahme- Amt Schrevenborn fällen erlaubt. Mit Wirkung vom 11. Juni 2021 Die Amtsdirektorin hat das Ministerium für Energiewende, Land- als Ordnungsbehörde wirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung Juliane Bohrer (MELUND) eine novellierte Pflanzenabfallver- ordnung (PflAbfVO) verkündet. Dies hat zur Konsequenz, dass die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanla- gen (§ 28 Abs. 1 S. 1 Kreislaufwirtschaftsge- setz, KrWG) innerhalb zusammenhängender Ortsteile (§ 34 BauG) nicht mehr zulässig ist. Pflanzliche Abfälle aus Hausgärten usw. müs- sen in diesen Bereichen also entweder als Kompost- oder Mulchmaterial im eigenen Förderung von Ehrenamt und Garten verwertet oder über die Biotonne ent- bürgerlichem Engagement sorgt werden. Das bedeutet, dass das Ver- – Projekt „Überzeugend engagiert: brennen von Gartenabfällen verboten ist. EMSH (Ehrenamt Mönkeberg- Für den Außenbereich (außerhalb der im Schönkirchen-Heikendorf) 4 future“: Zusammenhang bebauten Ortsteile) sieht die Ansprechpartnerin ist Katja Kochanowski Verordnung darüber hinaus strengere Voraus- Seit Jahresbeginn 2022 ist Mönkeberg eine setzungen für die Verbrennung vor als bisher. von lediglich drei Gemeinden, die als Pro- Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist grammkommune der Engagement-Strategie dort im Einzelfall nur zulässig, wenn zunächst Fördermittel des Landes Schleswig-Holstein keine Beeinträchtigung des Wohls der Allge- für die Unterstützung von ehrenamtlichen meinheit nach § 15 Absatz 2 KrWG zu besor- Strukturen im kommunalen Raum erhält. gen ist. Die Verwertung oder Überlassung an Die Gemeinde Mönkeberg hat nach einem den öffentlich-rechtlichen Entsorger muss Impuls von Dr. Richard Nägler, Referent der zusätzlich technisch unmöglich oder wirt- Hermann-Ehlers-Stiftung, mit Unterstützung schaftlich unzumutbar sein. Die Abfälle sollen des Amtes Schrevenborn im vierten Quartal nur auf dem Grundstück verbrannt werden, 2021 Fördermittel in Höhe von ca. 80.000 auf dem sie angefallen sind. Das Vorliegen Euro beantragt, um eine Personalstelle für die dieser Voraussetzungen muss der unteren Dauer eines Jahres einzurichten und verschie- Abfallentsorgungsbehörde des Kreises Plön dene Sachmittel, u.a. für einen Engagement- -ingo.kollath@kreis-ploen.de Tel. 04522- Wettbewerb finanzieren zu können. „Ich bin 743410 oder rina.schaare@kreis-ploen.de, sehr stolz, dass diese Projektidee für Mönke- Tel. 04522/743736- fünf Werktage vor dem berg umgesetzt werden kann und die bean- Verbrennen angezeigt werden. Die Verord- tragten Fördermittel in voller Höhe auch be- nung enthält Ausnahmefälle, in denen im willigt wurden.“, freut sich Bürgermeisterin Außenbereich weiterhin wie bisher verbrannt Hilla Mersmann. „Dieses Projekt wird nach werden darf, z.B. aus Gründen der Pflanzen- meiner Überzeugung die ehrenamtlichen gesundheit, aus kulturtechnischen Gründen Strukturen in Mönkeberg sowie in den weite- und in bestimmten Fällen der Knickpflege. ren Amtsgemeinden Heikendorf und Schön- Brauchtumsfeuer wie z.B. Osterfeuer oder das kirchen nicht nur stärken, sondern auch wei- private Lagerfeuer unter Beachtung des Natur- tere Impulse für die Zukunft setzen.“ und Artenschutzes bleiben erlaubt. Begeistert von der Stellenausschreibung und der Projektidee war auch die Mönkebergerin Bitte erkundigen Sie sich in Zweifelsfällen bei Katja Kochanowski, die Ende Januar mit vie- der Amtsverwaltung, denn das unerlaubte len Ideen ihre Arbeit aufgenommen hat. „Ich 4
Amt Schrevenborn von einer besonderen Aktion. Auf die Gewin- ner*innen warten attraktive und individuelle Sachpreise. Teilen Sie uns in Ihrer Bewerbung mit, was Sie für Ihre engagierte Tätigkeit benö- tigen. Vielleicht können Sie es dann bald als Preis entgegennehmen. Wo können Sie sich anmelden oder ein Engage- ment vorschlagen? Bitte nutzen Sie die oben angegebenen Kontaktmöglichkeiten. Wir dan- ken allen enga- gierten Bürger* innen ausdrück- Katja Kochanowski ist für die Förderung des lich für ihre aktive Ehrenamtes in der Gemeinde Mönkeberg und Gestaltung einer im Amt Schrevenborn zuständig. © CK lebens- und lie- benswerten Ge- meinde und wün- schen allen viel bin in puncto Förderung des Ehrenamtes Ihre Erfolg bei der Teil- Ansprechpartnerin bei der Gemeinde Mönke- nahme an unse- berg und im Amt Schrevenborn. Sie können rem Wettbewerb. mich telefonisch im Gemeindebüro unter 0431 23972-506 oder per E-Mail unter kat- ja.kochanowski@gemeinde-moenkeberg.de erreichen. Zumeist bin ich vormittags im Büro, habe mir aber den Dienstag bis 18 Uhr als Bürozeit eingerichtet, damit mich Interes- Internationaler Frauentag sierte und Engagierte nach Ihrer beruflichen Am 8. März ist Internationaler Frauentag. Tätigkeit persönlich treffen können. Termine Schon vor mehr als 100 Jahren gab es in den nach Absprache sind natürlich jederzeit mög- USA erste Vorläufer dieses Protest- und Ak- lich. Melden Sie sich gerne oder kommen Sie tionstags der Frauen. Bereits im März 1911 vorbei. Ich freue mich auf Sie und Ihre Ideen.“ gingen rund eine Million Frauen in Deutsch- land, Dänemark, Österreich-Ungarn und der Wettbewerb Begehrt – Geehrt: Schweiz auf die Straße. Doch erst 1975 erklär- Wer wird das Ehrenamt des Monats? te die UNO schließlich den 8. März zum "Inter- Die Bedeutung des ehrenamtlichen Engage- national Women's Day". Auch wenn schon viel ments in unseren Gemeinden liegt auf der erreicht wurde: Gleichberechtigt und gleich- Hand. Viele fleißige Helfer*innen füllen unse- wertig anerkannt sind Frauen längst nicht ren Ort mit Leben, in dem sie uns Rückhalt allen Bereichen. und Sicherheit, Freizeitaktivitäten, Festivitä- ten sowie Unterstützung in den verschiedens- In diesem Jahr haben wir eine Filmvorfüh- ten Lebenslagen bieten. Zeit, sich dafür zu rung zu einem interessanten Thema in Vorbe- bedanken. reitung. Aufgrund der hohen Coronazahlen Die Gemeinde Mönkeberg und das Amt Schre- werden wir diesen Film aber erst im Mai zei- venborn suchen das Engagement des Mo- gen können. Informationen hierzu erfahren nats. Jeder, sei es Verein, Organisation, Initia- Sie rechtzeitig im Anzeigenblatt und auf unse- tive oder einfach ein persönliches privates rer Internetseite. Engagement, kann sich bewerben oder von den Bürger*innen vorgeschlagen werden. Ich wünsche Ihnen einen schönen Frauentag Bitte schreiben Sie uns, was Sie und Ihr Enga- und bleibe Sie gesund. gement besonders macht und wie Sie das Leben in Ihrer Gemeinde bereichern oder Ihre Gleichstellungsbeauftragte bereichert haben. Berichten Sie auch gerne Stefanie Ulbrich 5
Amt Schrevenborn 2,2 Millionen Euro für die Sanierung EU-Mittel stammen aus dem Landespro- der Ölpier: gramm Wirtschaft (Europäischer Fonds für Gemeinde Mönkeberg erhält EU- regionale Entwicklung EFRE). Fördermittel des Landes – Ministerpräsident Daniel Günther überreicht Bürgermeisterin Hilla Mersmann Fördermittelbescheid Es ist ein Areal in bester Lage direkt an der Kieler Förde. Bevor das Mönkeberger Ölpier- gelände für eine angestrebte touristische und gewerbliche Nachnutzung entwickelt werden kann (ein Dauerwohnen in dieser exponierten Lage ist ausgeschlossen), muss es zunächst in einem aufwändigen Verfahren mit dem Aus- tausch des kontaminierten Bodens - zu Kriegs- zeiten wurden die Flächen als Treibstofflager zur Schiffsbetankung genutzt - und dem Bau einer neuen Spundwand saniert werden. Bild oben (v.l.) Amtsdirektorin Juliane Bohrer, Amtsvorsteher Hans-Herbert Pohl, Bürger- meisterin Mersmann, Ministerpräsident Günther und MdL Werner Kalinka. © CK Das Amt Schrevenborn wird Mitglied der RAD.SH und entwickelt nun ein Radverkehrskonzept Das Amt Schrevenborn hatte sich bereits 2021 auf den Weg gemacht und ist seit Jahresbeginn Mitglied bei RAD.SH, der kommunalen Arbeitsgemeinschaft zur Förderung des Fuß- und Radverkehrs in Schleswig-Holstein. Ge- Ministerpräsident Daniel Günther überreichte meinden, Städte und Kreise aus ganz Schles- Bürgermeisterin Hilla Mersmann den wig-Holstein sind Teil dieses Netzwerkes. Fördermittelbescheid Die Gesamtkosten der Sanierung belaufen sich auf knapp 9 Millionen Euro. Mit rund 4,9 Millionen Euro trägt die Gemeinde Mönkeberg den Löwenanteil. Auch der Bund und die Lan- deshauptstadt Kiel beteiligen sich an den Sanierungskosten. „Der Landesregierung ist klar, dass sie weder die Gemeinde noch die Umwelt mit dem Scha- den alleine lässt", sagte Ministerpräsident Daniel Günther, der Bürgermeisterin Hilla Mersmann den Fördermittelbescheid in Höhe von exakt 2.219.685 Euro im Rahmen einer Feierstunde in Mönkeberg überreichte. Die © RAD.SH 6
Amt Schrevenborn Amtsdirektorin Frau Bohrer: „Wir freuen uns Radverkehrskonzeptes findet am 10.03.2022 sehr, dass wir Teil dieses Netzwerkes gewor- zunächst eine Auftaktveranstaltung mit Ver- den sind. Wir möchten in Zusammenarbeit tretern aller amtsangehörigen Gemeinden mit den Gemeinden ein Radverkehrskonzept statt. Ab Mitte März 2022 ist die Beteiligung für den gesamten Amtsbereich erarbeiten, aller interessierten Bürger*innen gefragt. In- damit ein sicheres und attraktives Radver- formationen über das weitere Vorgehen und kehrsnetz für alle Radfahrer*innen geschaffen die Beteiligungsformate stehen ab diesem wird. Die Mitgliedschaft in der RAD.SH wird Zeitpunkt auf der Homepage des Amtes Schre- uns dabei eine große Hilfe sein.“ Schirmherr venborn zur Verfügung. der RAD.SH ist Dr. Bernd Buchholz, Minister Verwenden Sie dazu den QR-Code oder den für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie folgenden Short-URL t1p.de/jhw8. und Tourismus des Landes Schleswig-Hol- Für erste Rückfragen steht Ihnen Frau Rimatz- stein. Er begrüßt das Engagement der Kom- ki vom Amt Schrevenborn unter der Telefonn- munen und hofft, dass noch viele weitere in ummer 0431 2409-326 gerne zur Verfügung. Schleswig-Holstein Mitglied werden: „Immer mehr Schleswig-Holsteinerinnen und Schles- wig-Holsteiner steigen auf das Fahrrad um. Wir brauchen solche Institutionen, um den Radverkehr in unserem Land zu fördern und Flächendeckender Ausbau des den Kommunen eine gemeinsame Plattform Glasfasernetzes im Amt Schrevenborn zur Information, Austausch und Motivation - Vereinbarung mit der anzubieten.“ Das Land Schleswig-Holstein Kieler TNG Stadtnetz GmbH fördert und unterstützt die RAD.SH. Die amtsangehörigen Gemeinden Heikendorf, Vorsitzender des Vereins ist Björn Demmin, Schönkirchen und Mönkeberg möchten für Bürgermeister der Stadt Preetz: „Radverkehr ihre Bürger*innen mit der Unterstützung des macht an Stadtgrenzen nicht halt. Vernetzung Amtes Schrevenborn den flächendeckenden und gegenseitiger Austausch guter Erfahrun- Ausbau des Glasfasernetzes vorantreiben. Um gen sind wichtige Bausteine für mehr Radver- eine flächendeckend gute Versorgung aller kehr.“ Seit 2017 gibt es die RAD.SH als Verein. Gemeinden zu realisieren wurde durch das Im Vordergrund steht der Austausch von Amt Schrevenborn mit Fördermitteln des Informationen, die Erstellung gemeinsamer Bundes ein Markterkundungsverfahren initi- Materialien, gegenseitige Hilfe und vieles iert, welches derzeit noch läuft. mehr. Ziel ist, gemeinsam für mehr Fuß- und Parallel dazu haben sich verschiedene Anbie- Radverkehr in den Gemeinden, Städten und ter an das Amt und die amtsangehörigen Kreisen Schleswig-Holsteins zu sorgen. Gemeinden gewandt und Interesse an einem Derzeit sind über 70 Kommunen aus Schles- Ausbau von bestimmten Ortsbereichen auf wig–Holstein Mitglied, darunter 10 von 11 eigene Kosten signalisiert. Nach aktueller Kreisen und alle kreisfreien Städte. Landes- Rechtslage sind grundsätzlich alle Anbieter arbeitsgemein- berechtigt, Telekommunikationsleitungen zu schaften zum verlegen. Mit einem möglichen Anbieter, der Fuß- und Rad- TNG Stadtnetz, wurden konkrete Verhandlun- verkehr gibt es gen über eine Ausbauvereinbarung getroffen. auch in zwölf Die TNG Stadtnetz in Kiel hat dem Amt zugesi- anderen Bun- chert, flächendeckend und eigenwirtschaftlich desländern. ohne Kostenbeteiligung der Endkunden Glas- Mehr Informa- faser im Amtsgebiet ausbauen zu wollen – falls tionen finden eine entsprechend ausreichende Nachfrage in sich auf der den jeweiligen Ortslagen besteht. Ein entspre- Website des Ver- chender Entwurf einer möglichen Ausbauver- eins: einbarung befindet sich beim Amt und den www.rad.sh Gemeinden derzeit zur Beratung in den zu- Für die Ent- ständigen Gremien. Eine abschließende Ent- wicklung eines scheidung ist im März zu erwarten. 7
Amt Schrevenborn / Gemeinde Schönkirchen In den zurückliegenden Wochen erfuhr das Frühjahrsaktion gegen Amt von vielen Bürger*innen, dass diese bei Katzen-Elend „Haustürgeschäften“ zum Abschluss von Ver- trägen gedrängt werden. In Teilen vermitteln In einer landesweiten Aktion in der Zeit vom die Vertreter*innen den Eindruck, dass die 14. Februar bis 14. März werden freilaufende Werbemaßnahmen im Auftrag der Gemeinden Katzen eingefangen und in Tierarztpraxen oder des Amtes erfolgen. Das Amt Schreven- kastriert. In diesem Zeitraum können Tier- born möchte ausdrücklich darauf hinweisen, schutzvereine, Tierheime sowie Privatperso- dass keine dieser Aktionen in ihrem Auftrag nen, Katzen, denen kein Halter zugeordnet durchgeführt wird. Außerdem rät das Amt werden kann, kostenlos beim Tierarzt kas- Schrevenborn seinen Bürger*innen, sich über trieren lassen. Auch im Amt Schrevenborn die verschiedenen Angebote genau zu infor- beteiligen sich die drei amtsangehörigen Ge- mieren und eine schnelle Unterschrift eher zu meinden an der Aktion, die auf freilaufende vermeiden. Seriöse Anbieter gewähren ihren Katzen beschränkt ist und jeweils im Frühjahr Kunden ausreichend Bedenkzeit und Informa- und Herbst eines jeden Jahres läuft. tionsmöglichkeiten. Nähere Auskünfte erteilt das Ordnungsamt Über die fortlaufenden Entwicklungen zum des Amtes Schrevenborn, Gemeindebüroleite- Breitbandausbau wird auch in den kommen- rin Sylvia Witt in Schönkirchen (Tel. 04348/ den Monaten auf der Homepage des Amtes 709400). Schrevenborn sowie in den Gemeindenach- richten weiter informiert. Bekanntmachungen des Amtes Schrevenborn für die Gemeinde Schönkirchen Die amtlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Schönkirchen erfolgen durch Abdruck in dem gemeindlichen Bekanntmachungsblatt „Schönkirchener Nachrichten“, die in der Regel monatlich bis zum 5. des Monats erscheint. In besonderen Veröffentlichungsfällen können zusätzliche Ausgaben herausgegeben werden. Ist der 5. ein Sonnabend, Sonntag, Feiertag oder sonst arbeitsfreier Tag, tritt an seine Stelle der nächste nicht arbeitsfreie Werktag. Das gemeindliche Bekanntmachungsblatt wird kostenlos an alle Haushalte verteilt und ist ferner im Gemeindebüro Schönkirchen, Mühlenstraße 48, 24232 Schönkirchen, erhältlich; bei Versand wird das anfallende Porto erhoben. Ausgenommen ist die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung einer Sitzung der Gemeindevertretung, die im Internet erfolgt. 8
Gemeinde Schönkirchen Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin oder eines hauptamtlichen Bürgermeisters in der Gemeinde Schönkirchen Nach Beschluss des Gemeindewahlausschusses findet die Wahl einer hauptamtlichen Bürger- meisterin oder eines hauptamtlichen Bürgermeisters in der Gemeinde Schönkirchen am Sonn- tag, den 04.09.2022 statt. Eine unter Umständen erforderlich werdende Stichwahl findet am Sonntag, den 25.09.2022 statt. Auf Grundlage von • § 57 b der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.05.2021 (GVOBl. Schl.-H. 2021, S. 566), und • § 73 der Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) vom 02.12.2009 (GVOBl. Schl.-H. 2009, S. 747), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 01.10.2020 (GVOBl. Schl.-H. 2020, S. 721), fordere ich auf zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin oder eines hauptamtlichen Bürgermeisters in der Gemeinde Schönkirchen. Die Wahlvorschläge sind nach § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 des Gemeinde- und Kreiswahl- gesetzes (GKWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1997 (GVOBl. Schl.-H. 1997, S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.04.2021 (GVOBl. Schl.-H. 2021, S. 430) schriftlich spätestens am Montag, den 11.07.2022 (55. Tag vor der Wahl) bis 18:00 Uhr (Ausschlussfrist) einzureichen bei der Gemeindewahlleiterin der Gemeinde Schönkirchen unter folgender Adres- se: Gemeinde Schönkirchen Die Gemeindewahlleiterin Gemeindebüro Schönkirchen Mühlenstraße 48 24232 Schönkirchen Es wird jedoch unter Hinweis auf § 73 Satz 2 GKWO dringend empfohlen, die Wahlvorschläge so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist einzureichen, dass etwaige Mängel, welche die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig vor Ablauf der Einreichungsfrist beho- ben werden können. Wählbar ist nach Maßgabe des § 57 Abs. 3 GO, wer 1. die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag besitzt; wählbar ist auch, wer die Staatsange- hörigkeit eines übrigen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt, 9
Gemeinde Schönkirchen 2. am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wahlvorschläge können nach § 51 Abs. 1 Satz 1 GKWG einreichen 1. die in der Gemeindevertretung der Gemeinde Schönkirchen vertretenen politische Parteien; mehrere in der Gemeindevertretung der Gemeinde Schönkirchen vertretene politische Par- teien können gemeinsam einen Wahlvorschlag einreichen (gemeinsamer Wahlvorschlag), 2. jede Bewerberin und jeder Bewerber für sich selbst. Jede politische Partei kann nur einen Wahlvorschlag einreichen oder sich nur an einem gemein- samen Wahlvorschlag beteiligen (§ 51 Abs. 1 Satz 2 GKWG). Als Bewerberin oder Bewerber auf einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder auf einem gemeinsamen Wahlvorschlag kann nach § 51 Abs. 2 Satz 1 GKWG nur benannt werden, wer 1. in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammen- tritts wahlberechtigten Mitglieder dieser Partei (Mitgliederversammlung) oder 2. in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der von der Mitgliederversammlung (§ 51 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 GKWG) aus deren Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Ver- treterversammlung) hierzu gewählt worden ist. Die Bewerberin oder der Bewerber sowie die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterver- sammlung werden von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Versammlung in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Vorschlagsberechtigt ist jede Teilnehmerin und jeder Teil- nehmer der Versammlung. Der Wahlvorschlag einer politischen Partei muss von mindestens drei Personen des für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeich- net sein. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag muss von mindestens drei Personen des für das Wahl- gebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vorstandes jeder am Wahlvorschlag beteiligten politi- schen Partei, darunter jeweils der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Als Bewerberin oder Bewer- ber kann nur vorgeschlagen werden, wer ihre oder seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Der Wahlvorschlag einer Bewerberin oder eines Bewerbers im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKWG muss nach § 51 Abs. 3 GKWG von mindestens 95 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies entspricht dem Fünffachen der Gesamtzahl von Ver- treterinnen und Vertretern, die nach § 8 GKWG für die zuletzt stattgefundene Wahl maßgebend war. Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 10 zur GKWO eingereicht werden. Er darf nur den Namen einer Bewerberin oder eines Bewerbers enthalten (§ 74 Abs. 1 GKWO). Der Wahlvorschlag muss nach § 74 Abs. 2 GKWO enthalten 1. den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen), den Beruf oder den Stand, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift (Haupt- wohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers, 10
Gemeinde Schönkirchen 2. bei einem Wahlvorschlag einer politischen Partei den Namen der Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag sind der Name sowie die Kurzbezeichnung jeder einzelnen an dem Wahlvorschlag beteiligten Partei anzugeben. Ein Wahlvorschlag einer politischen Partei oder ein gemeinsamer Wahlvorschlag soll nach § 74 Abs. 3 GKWO ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson (§ 22 GKWG) enthalten. Dem Wahlvorschlag sind nach Maßgabe des § 75 Abs. 2 GKWO beizufügen: 1. bei einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder einem gemeinsamen Wahlvorschlag die schriftliche Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 13 GKWO; 2. eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 GKWO, dass die Bewerberin oder der Bewerber wählbar ist; 3. bei einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder einem gemeinsamen Wahlvorschlag eine Erklärung der Leiterin oder des Leiters der Versammlung über die Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers nach § 51 Abs. 2 Satz 4 und 5 GKWG nach dem Muster der Anlage 18 GKWO; wurde die Bewerberin oder der Bewerber eines gemeinsamen Wahlvor- schlages in getrennten Versammlungen gewählt, ist für jede Versammlung eine Erklärung abzugeben; 4. die erforderliche Anzahl von Unterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner (§ 75 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GKWO), sofern der Wahlvor- schlag nach § 51 Abs. 3 GKWG von Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss (mindestens 95 Unterschriften). Muss ein Wahlvorschlag von Wahlberechtigten unterzeichnet sein (§ 51 Abs. 3 GKWG), gilt nach § 75 Abs. 1 GKWO folgendes: 1. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 11 GKWO zu leisten. Die Gemeindewahlleitung liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei, das Formblatt kann auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt werden. Bei der Anforderung ist von der Bewerberin oder dem Bewerber der Familienname, der Vorname (bei mehreren Vor- namen der Rufname oder die Rufnamen), das Geburtsdatum und die Anschrift (Haupt- wohnung) anzugeben. Wird bei der Anforderung von der Bewerberin oder dem Bewerber der Nachweis erbracht, dass für sie oder ihn im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle ihrer oder seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfaches genügt nicht. Die Gemeindewahlleitung vermerkt die genannten Angaben auf dem Formblatt. 2. Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Fami- lienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners anzugeben. 3. Für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner ist von der Gemeindewahlleitung auf dem Formblatt oder auf einem besonderen Vordruck nach dem Muster der Anlage 11 a GKWO zu bescheinigen, dass die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner im Wahlgebiet wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei 11
Gemeinde Schönkirchen der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass diese Person den Wahlvorschlag unterstützt. 4. Eine wahlberechtigte Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Werden mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, sind die Unterschriften, die der Gemeindewahlleitung nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts nach Nummer 3 vorgelegt werden, ungültig. 5. Nach Einreichung des Wahlvorschlags können Unterschriften nicht mehr zurückgenommen werden. Die erforderlichen Unterlagen für die Wahlvorschläge können angefordert oder während der üblichen Dienststunden abgeholt werden im Gemeindebüro Schönkirchen, Mühlenstraße 48, 24232 Schönkirchen bei Frau Witt, Durchwahl 04348 709-400, E-Mail sylvia.witt@amt-schrevenborn.de oder im Rathaus Heikendorf, Dorfplatz 2, 24226 Heikendorf, Raum E.03 bei Herrn Plagmann, Durchwahl 0431 2409120, E-Mail jan.plagmann@amt-schrevenborn.de. Diese Aufforderung wird nach § 73 Satz 3 GKWO mit dem Hinweis verbunden, dass 1. eine in der Gemeindevertretung vertretene politische Partei nur einen Wahlvorschlag einrei- chen oder sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen kann, 2. Bewerberinnen und Bewerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, nicht zuge- lassen werden können und 3. die Wahl durch die Gemeindevertretung erfolgt, wenn zu dieser Wahl keine Bewerberin oder kein Bewerber zugelassen wird, oder die einzige zugelassene Bewerberin oder der einzige zugelassene Bewerber bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit erhält. Schönkirchen, den 28.01.2022 Gemeinde Schönkirchen Die Gemeindewahlleiterin Gemeindebüro Schönkirchen Mühlenstraße 48 24232 Schönkirchen gez. Juliane Bohrer 12
Gemeinde Schönkirchen Baumschutzsatzung der Gemeinde Schönkirchen Aufgrund • des § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fas- sung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-Holst., S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2021 (GVOBl. S. 566) und • des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutz gesetz - BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.08.2021 BGBl I 3908 und des § 18 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz der Natur des Landes Schleswig-Holstein (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG) vom 24.02.2010 (GVOBl. Schl.-Hol. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13.11.2019 (GVOBl. Schl.-Hol. S. 425) • des Artikels 6 Abs. 1 lit. e Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie Art. 6 Abs. 3 DSGV in Verbindung mit § 2 Abs. 7 LNatSchG und § 19 Abs. 8 LNatSchG wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Schönkirchen vom 07.12.2021 folgende Satzung erlassen: §1 Geltungsbereich, Schutzzweck (1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst alle innerhalb des Gemeindege- bietes Schönkirchen im Zusammenhang bebauten Ortsteile und den Geltungsbereich der bestandskräftigen Bebauungspläne. Die verbindliche Grenze des Geltungsbereiches ist in einer Karte im Maßstab 1:10 000 mit einer durchgezogenen Linie dargestellt. Die Grenze des Geltungsbereiches liegt jeweils am äußeren Rand dieser Linie. Die Karte ist Bestandteil der Satzung. Die Satzung einschließlich der Karte ist bei der Gemeinde Schönkirchen, Mühlenstraße 48, 24232 Schönkirchen sowie in der Amtsverwaltung das Amtes Schrevenborn während der Dienststunden einzusehen. (2) Die Erklärung der Bäume zu geschützten Landschaftsbestandteilen (§ 29 BNatSchG) erfolgt mit dem Ziel, Bäume zu erhalten – zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes sowie zur Siche- rung der Naherholung, – zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfä- higkeit des Naturhaushaltes, – aus Gründen des Naturerlebnisses – zur Verbesserung des Klimas und der Luftreinhaltung im Siedlungsbereich, – wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätte wildlebender Tier- und Pflanzenarten – zur Schaffung, Erhaltung oder Entwicklung von innerörtlichen Biotopverbundstruktu- ren §2 Schutzgegenstand (1) Die Bäume im Geltungsbereich dieser Satzung werden im nachstehend bezeichneten Um- fang zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt. (2) Geschützt sind: 1. Laubbäume (einschließlich Walnuss (Juglans regia), Esskastanie (Castanea sativa) und Gingko (Gingko biloba)) und Kiefern (Pinus) mit einem Stammumfang von min- destens 100 cm gemessen in 1 m Höhe, 13
Gemeinde Schönkirchen 2. langsam wachsende Baumarten ab einem Stammumfang von 80 cm. Als langsam wach- sende Baumarten gelten Eibe (Taxus baccata), Mehlbeere (Sorbus aria), Weißdorn (Cra- taegus), Rotdorn (Crataegus laevigata), Stechpalme (Ilex aquifolium), Feldahorn (Acer- campestre) sowie Gingko (Gingko biloba) 3. mehrstämmig ausgebildete Bäume der zuvor genannten Arten, wenn wenigstens ein Stamm einen Umfang von mindestens 80 cm aufweist, 4. Ersatzpflanzungen gemäß §§ 9 und 10 dieser Satzung vom Zeitpunkt der Pflanzung an. (3) Grundsätzlich wird der Stammumfang in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gemes- sen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar darun- ter maßgebend. (4) Diese Satzung gilt nicht für 1. Obstbäume (mit Ausnahme von Walnussbäumen (Juglans regia) und Esskastanien (Castanea sativa)), 2. Nadelbäume außer Kiefer (Pinus) und Eibe (Taxus baccata), 3. Pappeln und Weiden, 4. Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes, 5. Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie Erwerbszwecken dienen, 6. Bäume in Kleingärten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes. (5) Sonstige gesetzliche und in Verordnungen geregelte Schutzbestimmungen sowie Festset- zungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt. §3 Verbotene Handlungen (1) Es ist verboten, die geschützten Bäume zu beseitigen. Ferner sind alle Handlungen verbo- ten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder wesentlichen Veränderung der typischen Erscheinungsform der nach § 2 geschützten Landschaftsbestandteile führen können. (2) Zerstörungen sind Eingriffe im Wurzel-, Stamm oder Kronenbereich des Baumes, die das Absterben bewirken. (3) Beschädigungen sind Eingriffe im Wurzel-, Stamm- oder Kronenbereich des Baumes, die zum Absterben oder zur nachhaltigen Beeinträchtigung seiner Lebensfähigkeit führen können. Dies sind insbesondere: 1. das Kappen von Bäumen, 2. das Anbringen von Verankerungen und Gegenständen, die Bäume gefährden oder schä- digen, 3. Abgrabungen, Ausschachtungen, Aufschüttungen oder Verdichtungen im Wurzelbe- reich (in der Regel Bodenflächen unter dem Traufbereich zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten), 4. Versiegelungen des Wurzelbereiches mit wasser- und luftundurchlässigen Materialien (z. B. Asphalt, Beton), 5. das Ausbringen von Herbiziden, 6. das Lagern, Ausschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben, Ab- wässern oder Baumaterialien sowie 7. das Befahren und Beparken des Wurzelbereiches, soweit dieser nicht zur befestigten Fläche gehört, 8. Grundwasserabsenkungen oder -anstauungen im Zuge von Baumaßnahmen. (4) Eine wesentliche Veränderung der typischen Erscheinungsform liegt vor, wenn an ge- schützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen erheblich beeinträchtigen oder das Wachstum nachhaltig behindern. 14
Gemeinde Schönkirchen §4 Zulässige Handlungen (1) Nicht unter die Verbote des § 3 fallen fachgerechte, baumarttypische Pflege- und Erhal- tungsmaßnahmen nach ZTV Baumpflege und FLL, insbesondere: 1. die Beseitigung abgestorbener Äste, 2. die Behandlung von Wunden, 3. die Beseitigung von Krankheitsherden, 4. die Belüftung und Bewässerung des Wurzelwerkes, (2) Nicht verboten sind: 1. unaufschiebbare Maßnahmen zur akuten Gefahrenabwehr bzw. Abwehr einer Gefahr für Personen und/oder zur Vermeidung von bedeutenden Sachschäden, 2. Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen am öffentlichen Ver- und Entsorgungsnetz oder an der Fahrbahn und Bankette öffentlicher Straßen, wenn der Träger ausreichende Siche- rungsmaßnahmen trifft und der Erhalt der Bäume gesichert ist. Die Richtlinien zum Schutz von Bäumen auf Baustellen sind einzuhalten (DIN 18920, RAS-LP 4 der For- schungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen). 3. Maßnahmen zur Unterhaltung eines Gewässers im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz, 4. die Herstellung des Lichtraumprofils an Straßen sowie der Schnitt an Formgehölzen, 5. der Einsatz von Streusalz zur Verkehrssicherungspflicht im Straßenbereich, wenn der Einsatz sachlich geboten ist und auf das unvermeidliche Maß beschränkt wird. (3) Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 1 - 3 sind der Amtsverwaltung rechtzeitig vor Beginn anzuzei- gen. Mit der Maßnahme darf zwei Wochen nach Eingang der Anzeige bei der Amtsverwal- tung begonnen werden, es sei denn, die Amtsverwaltung untersagt die Maßnahme. Maß- nahmen der akuten Gefahrenabwehr sind der Amtsverwaltung unverzüglich anzuzeigen. §5 Schutz- und Pflegemaßnahmen (1) Eigentümer*innen und Nutzungsberechtigte haben die auf ihren Grundstücken stehenden Bäume zu erhalten, zu pflegen und schädigende Einwirkungen auf die geschützten Objekte zu unterlassen. Entstandene Schäden sind fachgerecht zu sanieren. (2) Die Gemeinde Schönkirchen kann den/die Eigentümer*in oder sonstige Nutzungsbe- rechtigte verpflichten, die Durchführung bestimmter Erhaltungs-, Pflege- und Schutz- maßnahmen an geschützten Bäumen vorzunehmen oder falls ihm/ihr die Durchführung der angeordneten Maßnahmen aus technischen oder persönlichen Gründen nicht möglich ist, zu dulden. §6 Ausnahmen und Befreiungen (1) Die teilweise oder vollständige Beseitigung oder Veränderung von Bäumen kann auf Antrag zugelassen werden, wenn 1. bei der Durchführung eines Bauvorhabens, auf das bauplanungsrechtlich Anspruch besteht, im Bereich des Baukörpers Bäume vorhanden sind und die Bäume auch bei einer zumutbaren Verschiebung oder Änderung des Baukörpers nicht erhalten werden können, 2. die Erhaltung des Baumes für die bewohnten Gebäude auf dem Grundstück oder auf dem Nachbargrundstück mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist, insbesondere, wenn Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können, 15
Gemeinde Schönkirchen 3. einzelne Bäume eines Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen Bestan- des entfernt werden müssen. (2) Eine Ausnahme ist zuzulassen, wenn 1. der/die Eigentümer*in oder Nutzungsberechtigte aufgrund von Rechtsvorschriften verpflichtet ist, die geschützten Bäume zu entfernen oder zu verändern und er/sie sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann, 2. von den geschützten Bäumen Gefahren für Personen oder für Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand be- seitigt werden können, 3. der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öf- fentlichen Interesses daran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, 4. der geschützte Baum abgestorben ist, 5. die Beseitigung der geschützten Bäume aus überwiegendem öffentlichen Interesse drin- gend erforderlich ist oder 6. ein geschützter Landschaftsbestandteil einen anderen wertvollen Landschaftsbestand- teil wesentlich beeinträchtigt. (3) Die Voraussetzungen sind von Antragstellern nachzuweisen, sofern diese nicht bereits durch Inaugenscheinnahme vor Ort erkennbar sind. (4) Von den Verboten des § 3 kann auf Antrag eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Bundesnatur- schutzgesetz erteilt werden. (5) Die Ausnahme und Befreiung dürfen, wenn nichts Anderes bestimmt ist, nur in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar verwirklicht werden. (6) Die Ausnahmen und Befreiungen sind auf das unumgängliche Maß zu beschränken. Sie können mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere soll eine Ersatzpflan- zung verlangt werden. §7 Genehmigungsverfahren (1) Ausnahmen und Befreiungen sind bei der Gemeinde Schönkirchen schriftlich mit Begrün- dung zu beantragen. Dem Antrag ist ein Bestandsplan beizufügen, aus dem die auf dem Grundstück befindlichen geschützten Landschaftsbestandteile nach Standort, Art, Höhe und Stammumfang gemessen in 1 Meter Höhe ersichtlich sind. Im Einzelfall können weite- re Angaben und Unterlagen auf Kosten des/der Antragsteller*in verlangt werden. (2) Antragsberechtigt sind Eigentümer*innen, Nutzungsberechtigte, Dritte mit schriftlicher Zustimmung des/der Eigentümer*in oder Nutzungsberechtigten sowie Nachbar*innen. §8 Verfahren bei Bauvorhaben (1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung, auf dem geschützte Bäume vorhanden sind, eine Baugenehmigung/ Genehmigungsfreistellung beantragt, so sind diese mit Baumart, Kronendurchmesser, Höhe und Stammumfang mit Verweis auf § 7 Abs. 3 Nr. 5 Bauvorlagenverordnung Schleswig-Holstein darzustellen. Sollen im Zuge der geplanten Baumaßnahme geschützte Bäume entfernt oder verändert werden, so ist der Antrag gemäß § 7 Abs. 1 dem Bauantrag beizufügen. Gleiches gilt für alle geschützten Bäu- me, die auf Nachbargrundstücken und im öffentlichen Raum stehen und von der geplanten Baumaßnahme betroffen sind. (2) Absatz 1 gilt auch für Bauvoranfragen. 16
Gemeinde Schönkirchen (3) Absatz 1 gilt ebenso für die Errichtung von verfahrensfreien baulichen Anlagen gem. § 63 der Landesbauordnung für Schleswig-Holstein vom 22. Januar 2009 GVOBl. 2009 zuletzt geändert 06.12.2021. §9 Ersatzpflanzung, Ersatzzahlung (1) Wird für die Beseitigung eines geschützten Baumes eine Ausnahme nach § 6 dieser Sat- zung erteilt, ist der/die Antragsteller*in zur Ersatzpflanzung eines Baumes mit einem Min- deststammumfang von 12/14 cm gemessen in 1m Höhe verpflichtet. Die Ersatzpflanzung soll ein standortgerechter Laubbaum, Hochstamm-Obstbaum oder eine Kiefer sein. (2) Erfolgt die Ausnahmegenehmigung aufgrund des § 6 Abs. 2 Nr.1 - 4 dieser Satzung, so ist die Ersatzpflanzung unabhängig vom Stammumfang im Verhältnis 1:1 vorzunehmen. (3) Erfolgt die Ausnahmegenehmigung aufgrund § 6 Abs. 1 Nr. 1, so bemisst sich die Anzahl der Ersatzbäume am Stammumfang des beseitigten Baumes. Bei 1 m bis 1,20 m Stamm- umfang ist ein Ersatzbaum zu pflanzen, danach für jede weiteren angefangenen 50 cm Stammumfang ein weiterer Ersatzbaum gleicher Qualität. (4) Erfolgt die Ausnahmegenehmigung aufgrund des § 6 Abs. 2 Nr. 6 oder § 6 Abs. 1 Nr. 3, be- steht keine Verpflichtung zu einer Ersatzpflanzung. (5) Die Ersatzpflanzung ist auf dem Grundstück vorzunehmen, auf dem das zur Beseitigung freigegebene Schutzobjekt stand. Als Ersatzpflanzungen sind standortgerechte Laubge- hölze 1. Ordnung sowie Obstbäume als Hochstämme zu verwenden. Kiefern sind außer- dem als Solitär viermal verschult zulässig. Wenn die Grundstücksgegebenheiten dies nicht zulassen, können im Ermessen der Genehmigungsbehörde auf die jeweiligen Verhältnisse angepasste Ersatzpflanzungen bestimmt werden. (6) Sofern der/die Antragsteller*in Ersatzpflanzungen auf seinem/ihrem Grundstück nicht in vollem Umfang durchführen kann und nicht über andere Grundstücke im Geltungsbe- reich dieser Satzung verfügt, wo dieses möglich ist, hat er/sie eine Ersatzzahlung in Höhe des aktuellen Baumschulpreises der nach § 9 Abs. 1 - 5 dieser Satzung verlangten Bäume zuzüglich 30 % des Kaufpreises für Pflanzung und Anwachspflege an die Gemeinde Schön- kirchen zu entrichten. Die Gemeinde Schönkirchen verwendet eingenommene Ersatzzah- lungen zweckgebunden für Gehölzpflanzungen und Pflegemaßnahmen an geschützten Bäumen. (7) Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn die Gehölze ange- wachsen sind. Sie sind dauerhaft zu unterhalten und unterliegen sofort dem Schutz dieser Satzung. § 10 Folgenbeseitigung (1) Hat der/die Eigentümer*in oder Nutzungsberechtigte entgegen den Verboten des § 3 ohne Ausnahmegenehmigung nach § 6 einen geschützten Landschaftsbestandteil entfernt oder zerstört oder dies veranlasst, so ist er/sie verpflichtet, nach Maßgabe des § 9 Ersatz zu leisten und die sonstigen Folgen der verbotenen Handlung zu beseitigen. Liegen die Vor- aussetzungen des § 6 nicht vor, hat der/die Eigentümer*in je angefangene 50 cm Stamm- umfang des geschädigten oder beseitigten Baumes einen Ersatzbaum in standortgerechter Art und Qualität mit Stammumfang 16/18 cm zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten oder eine Ersatzzahlung in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 7 zu leisten und die sonsti- gen Folgen der verbotenen Handlung zu beseitigen. 17
Gemeinde Schönkirchen (2) Hat der/die Eigentümer*in oder Nutzungsberechtigte entgegen den Verboten des § 3 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 6 einen geschützten Landschaftsbestandteil geschä- digt oder seinen Aufbau wesentlich verändert, ist er/sie verpflichtet, die Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern, soweit dies möglich ist. Andernfalls ist er/sie zu einer Ersatzpflanzung oder zur Leistung eines Ausgleichs nach § 9 verpflichtet. (3) Hat ein Dritter einen geschützten Landschaftsbestandteil entfernt, zerstört oder geschä- digt, so ist der/die Eigentümer*in oder Nutzungsberechtigte zur Folgebeseitigung nach dem Abs. 1 bis zur Höhe seines Ersatzanspruchs gegenüber dem Dritten verpflichtet. Er/Sie kann sich hiervon befreien, wenn er/sie gegenüber der Gemeinde Schönkirchen die Abtretung des Ersatzanspruchs erklärt. Zur Leistung der verbleibenden Folgenbeseiti- gung nach § 10 Abs. 1 ist der Dritte gegenüber der Gemeinde Schönkirchen verpflichtet. § 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 4, Nr. 26 und Nr. 27 LNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen den Verboten des § 3 dieser Satzung geschützte Landschaftsbestandteile be- seitigt, zerstört, beschädigt oder verändert, ohne im Besitz der erforderlichen Ausnah- megenehmigung zu sein, 2. der Anzeigepflicht nach § 4 Absatz 3 dieser Satzung nicht nachkommt oder falsche und/ oder unvollständige Angaben über geschützte Landschaftsbestandteile macht, 3. entgegen dem § 5 auferlegte Erhaltungs-, Pflege- und Schutzmaßnahmen nicht erfüllt, 4. nach § 9 keine Ersatzpflanzungen durchführt und unterhält und/oder keine Ersatzzah- lungen entrichtet oder 5. einer Aufforderung zur Folgebeseitigung gemäß § 10 nicht fristgemäß nachkommt, 6. Auflagen, die mit einer auf dieser Satzung beruhenden Ausnahme oder Befreiung ver- bunden sind, nicht vollständig oder innerhalb einer festgesetzten Frist erfüllt. (2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1-5 können nach § 57 Abs. 5 LNatSchG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 , Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 6 mit bis zu 10.000 Euro geahndet werden. § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Schönkirchen, den 08.02.2022 Gemeinde Schönkirchen Der Bürgermeister gez. Gerd Radisch Radisch Schönkirchen, den 08.02.2022 Amt Schrevenborn Die Amtsdirektorin Im Auftrag Fleige 18
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Gemeinde Schönkirchen Bekanntmachung der Erteilung der Bekanntmachung Genehmigung der 16. Änderung des des Beschlusses der Gemeindevertretung Flächennutzungsplanes der über die 1. Änderung des Gemeinde Schönkirchen für das Gebiet Bebauungsplanes Nr. 44 westlich der Straße Pahlblöken, nördlich "Änderung Teilflächen Gewerbegebiet der Kleingärten Schönberger Landstraße Söhren V" der Gemeinde Schönkirchen und östlich des Gewerbegebietes ‚Söhren' Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schön- Genehmigung der 16. Änderung des Flächen- kirchen hat in der Sitzung am 22. September nutzungsplanes der Gemeinde Schönkirchen. 2021 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume Nr. 44 "Änderung Teilflächen Gewerbegebiet und Integration und Gleichstellung des Landes Söhren V" der Gemeinde Schönkirchen beste- Schleswig-Holstein hat der von der Gemeinde- hend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem vertretung in der Sitzung am 22. September Text (Teil B) als Satzung beschlossen. Dies 2021 abschließend beschlossenen 16. Ände- wird hiermit bekannt gemacht. rung des Flächennutzungsplanes der Gemein- de Schönkirchen für das Gebiet westlich der Der Plangeltungsbereich der 1. Änderung des Straße Pahlblöken, nördlich der Kleingärten Bebauungsplanes Nr. 44 "Änderung Teilflä- Schönberger Landstraße und östlich des Ge- chen Gewerbegebiet Söhren V" umfasst die Be- werbegebietes ‚Söhren' mit Bescheid vom 26. reiche: Januar 2022, Az.: IV524-512.111-57.074 Teilgebiet 1: nördlich der Kleingärten ‚Schön- (16.Ä.) nach § 6 Baugesetzbuch (BauGB) mit berger Landstr.', westlich der Straße ‚Pahlblö- Hinweisen genehmigt. ken', östlich der Grundstücke ‚Bürgermeister- Schade-Str. 1 und 3' sowie ‚Söhren 47' und Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit nördlich des Grundstückes ‚Söhren 59' nebst bekannt gemacht. der Verkehrsfläche im Bereich Zubringer zur Alle Interessierten können die 16. Änderung Bundesstraße B 502', Gemarkung Schönkir- des Flächennutzungsplanes, die Begründung chen, Flur 1. und die zusammenfassende Erklärung in der Teilgebiet 2: nordwestlich und südöstlich der Amtsverwaltung des Amtes Schrevenborn, Straße ‚Krummland'. Dorfplatz 2 in 24226 Heikendorf, Zimmer 1.32 während der Öffnungszeiten für den Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 44 Publikumsverkehr einsehen und über den "Änderung Teilflächen Gewerbegebiet Söhren Inhalt Auskunft erhalten. Ergänzend sind V" der Gemeinde Schönkirchen tritt mit diese Dokumente ins Internet eingestellt unter Beginn des 08. März 2022 in Kraft. Alle Inter- der Adresse www.amt-schrevenborn.de/Ge essierten können den Bebauungsplan, die meinden/Schoenkichen/Bauleitplanung „Bau- Begründung und die zusammenfassende leitplanverfahren Gemeinde Schönkirchen“. Erklärung dazu von diesem Tage an in der Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 2 Amtsverwaltung Schrevenborn, Dorfplatz 2, BauGB bezeichneten Vorschriften werden 24226 Heikendorf, Zimmer 1.32 während der unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich einsehen und über den Inhalt Auskunft erhal- gegenüber der Gemeinde geltend gemacht ten. Zusätzlich wurden die Änderung des worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Bebauungsplanes, die Begründung und die Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des zusammenfassende Erklärung ins Internet Abwägungsvorganges. Dabei ist der Sachver- unter der Adresse www.amt-schrevenborn.de/ halt, der die Verletzung oder den Mangel be- Gemeinden/Schoenkichen/Bauleitplanung gründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB). „Bauleitplanverfahren Gemeinde Schönkir- chen“ eingestellt. Heikendorf, den 04.02.2022 Amt Schrevenborn Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 2 Die Amtsdirektorin BauGB bezeichneten Vorschriften werden un- im Auftrag beachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines gez. Böttcher Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich 21
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