GARTENORDNUNG 01.01. 2023 - für Kleingärten der Stadt Köln - KGV "Volkhovener Weg"e.V.
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PRÄAMBEL Die Ziele des Kleingartenwesens werden durch das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), definiert und sind die Grundlage der Gartenordnung. Kleingärten sind Bestandteile des öffentlichen Grüns, sie werden mit finanziellen Mitteln der Stadt Köln und des Landes Nordrhein-Westfalen angelegt und gefördert. Sie dienen der Eigenversorgung der Kleingärtner*innen, ihrer Gesunderhaltung und Erholung, der sinnvol- len Freizeitgestaltung und des Erhalts bzw. der Verbesserung der ökologischen Verhältnisse (Klima- und Artenschutz). Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden. Deshalb ist die Ausrichtung auf eine biologische Bewirtschaftung des Kleingartens und eine Gestaltung mit natürlichen Materialien anzustreben. Darüber hinaus sollen auch Nicht-Kleingärtner*innen von Kleingartenanlagen profitieren. Kleingartenanlagen sind Kaltluftentstehungsgebiete, Versickerungsflächen, Lebensräume für Tiere und Pflanzen und sind öffentlich zugänglich. Den Menschen soll es eine Freude sein, durch Kleingartenanlagen zu spazieren, den Pflanzen beim Wachsen und den Klein- gärtner*innen beim Gärtnern über die Schulter zu schauen. Dies alles kann nur gelingen, wenn die Kleingärtner*innen innerhalb und außerhalb ihrer Anlage harmonisch zusammenarbeiten, aufeinander Rücksicht nehmen und ihre Gärten ordnungsgemäß bewirtschaften. Die Gartenordnung soll hierzu den Weg weisen. Sie ist Bestandteil des Pachtvertrages und somit für alle Kleingärtner*innen verbindlich. Verstöße gegen die Gartenordnung berechtigen den/die Verpächter*in zur Kündigung des Pachtver- hältnisses nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. 2
§1 5. Bei der Bewirtschaftung des Klein- KLEINGÄRTNERISCHE gartens ist vor allem die klein- NUTZUNG gärtnerische Nutzung sicherzu- stellen. Im Sinne des Bundesklein- 1. Der Kleingarten unterliegt ausschließ- gartengesetzes (BKleingG) ist dies lich der kleingärtnerischen Nutzung. gegeben, wenn: Diese ist dann gegeben, wenn: • mehr als ein Drittel des Pachtgrund- • die Bewirtschaftung des Klein- stücks für den Anbau von Obst, gartens zur Eigenversorgung durch anderen essbaren Früchten und eigene Arbeit geschieht und Gemüse verwendet werden. Ge- • der Kleingarten zur Erholung dient. müsekulturen können auch in Form von Permakulturen, Hügel- und 2. Die Nutzung des Kleingartens oder Hochbeetkulturen, sowie Misch- der Laube zu Wohn- oder gewerb- kulturen angelegt werden. lichen Zwecken ist verboten. Der An- • wasserundurchlässige Flächen für bau einseitiger Kulturen sowie die aus- Laube, Aufbauten, Terrassen und schließliche Nutzung als Ziergarten Wege nur bis zu einer Gesamtgröße sind nicht zulässig. von max. 50 qm angelegt werden. 3. Die Belange des Umweltschutzes, des • die Restfläche als Zier- oder Natur- Naturschutzes und der Landschafts- garten, Rasen- oder Wiesenfläche pflege sind bei der Nutzung und Be- bepflanzt oder genutzt wird. wirtschaftung des Kleingartens zu berücksichtigen. 6. Das ständige Bewohnen der Lauben ist, abgesehen von gelegentlichen 4. Eine Überlassung des Gartens oder Übernachtungen, verboten. Teilen davon (insbesondere Garten- lauben) an Dritte ist nicht zulässig. 7. Kleingärten sollen mit natürlichen Die unentgeltliche Mitnutzung des Materialien gestaltet und biologisch Gartens durch weitere Personen bewirtschaftet werden. ist möglich, sofern der/die Päch- ter*in die Hauptnutzer*in ist und die Die Verwendung chemischer Pflanzen- Mitnutzer*innen dem Vereinsvor- schutzmittel (Pestizide), insbesondere stand benannt werden. Aus der Mit- Herbizide (Unkrautbekämpfungs- benutzung kann kein Anspruch auf mittel), Fungizide (Pilzbekämpfungs- Überlassung des Gartens hergeleitet mittel), Insektizide (Insektebekämp- werden. Der/die Kleingärtner*in ist fungsmittel) und Rodentiziden (Gifte befugt, den Garten vorübergehend gegen Ratten, Mäuse usw.) sind ver- (z. B. während des Urlaubs oder bei boten. Ebenso ist die Verwendung Krankenhausaufenthalt) unentgelt- von Salz und Essig zur Bekämpfung lich Dritten zur Pflege zu überlassen. von Wildkräutern und lebenden 3
Organismen verboten. Zur Bekämpf- oder der Kies das hauptsächliche Ge- ung von unerwünschten Kleinsäugern staltungsmittel sind. Pflanzen kom- (z.B. Wühlmäuse, Ratten) sind aus- men nicht oder nur in geringer Zahl schließlich Lebendfallen zu ver- vor, wenn, dann oft durch stren- wenden, damit ökologisch wertvolle gen Formschnitt künstlich gestaltet. und geschützte Kleinsäuger (Maus- wiesel, Gartenschläfer, Zwergmaus Über die Förderung der ökologisch usw.) nicht getötet werden. Akustische wertvollen Gestaltung der Einzel- Bekämpfungsgeräte sind verboten. gärten hinaus ist jeder Verein auf- Die Verwendung von Mährobotern und gefordert, einen Insekten-, Klein- Laubsaugern/Laubbläsern ist verboten. säuger- und Vogelschutzgarten im Gemeinschaftsgrün einzurichten. Die Verwendung von Mineral- düngern (z.B. Blaukorn) ist verbo- ten. Die Bodenfruchtbarkeit ist über §2 die Verwendung von organischen ALLGEMEINE ORDNUNG Düngern und Kompost zu sichern. Die Verwendung von Torf und torf- 1. Der/die Kleingärtner*in und seine/ haltigen Substraten ist verboten. ihre Angehörigen sowie Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was Dem Artenschutz dienende Be- die Ruhe, Ordnung und Sicherheit pflanzung und Einrichtungen (insekten- sowie das Gemeinschaftsleben in der fördernde Blütenpflanzen, –hecken Kleingartenanlage stört oder beein- und –bäume, Nisthilfen) sind für trächtigt. Deshalb sind vor allem ver- jeden Garten anzulegen. Die Aus- boten: lautes Musizieren, das laute wahl von widerstandsfähigen und Abspielen von Fernseh-, Rundfunk- standortgerechten Pflanzen sowie oder Musikgeräten, Schießen, Lärmen das Anpflanzen von Vogelschutz und sowie dem Frieden in der Kleingarten- Bienennährgehölzen sind zu fördern. anlage abträgliche Handlungen. Von Weitere Informationen siehe Anhang. Kindern ausgehende Geräusche sind notwendige Ausdrucksform kindlicher Der Einbau von Folien, Vliesen oder Entfaltung, die in der Regel zumut- Geotextilien in den Boden ist – außer bar sind. Die damit verbundenen Ge- bei einem Folienteich – verboten. Vor- räuschentwicklungen sind zu dulden. handene Folien, Vliese, Geotextilien etc. im Boden sind zu entfernen. 2. Hunde sind auf den Wegen der Gartenanlage angeleint zu führen. Ebenso ist die Anlage sogenannter Anfallender Hundekot ist unverzüg- Schottergärten verboten. Ein lich durch den/die Hundehalter*in Schottergarten ist eine großflächig bzw. Hundeführer*in zu beseitigen. mit Steinen oder Kies bedeckte Gartenfläche, in welcher die Steine 3. Die Außenzäune zu den Wegen hin 4
und zur Außengrenze der Kleingarten- §3 anlage sowie die Gartentore sind Be- WASSERVERSORGUNG standteil der Gartenanlage und dür- fen nicht verändert oder eigenmächtig 1. Das Anschließen der einzelnen Lau- erneuert werden. Jede eigenmächtige ben an die Wasserversorgung ist Veränderung von Anlagen und Ein- untersagt. Das Erstellen eines Brun- richtungen, die sich im öffentlichen nens zur privaten Grundwasserent- Teil der Kleingartenanlage befinden, nahme ist nicht erlaubt. ist verboten. Hierzu zählen unter an- derem das Wegebegleitgrün sowie 2. Das Wasserrohrnetz ist schonend zu die Grünstreifen und Hecken vor den behandeln. Wasser ist sparsam zu ver- Gärten. brauchen. Während der Frostperiode kann die Wasserversorgungsanlage ab- 4. Die Kleingartenanlage ist tagsüber gestellt werden. Jede Einzelzapfstelle für Besucher*innen und Spazier- in den Kleingärten ist dann durch die gänger*innen zugänglich zu halten. Kleingärtner*innen zu belüften. Die Die Außentore der Anlage sind tags- Kosten des Wasserverbrauchs wer- über bis zum Eintritt der Dunkelheit in den, soweit die Einzelgärten selbst der Zeit von 9:00 bis 19:00 Uhr offen nicht mit Wasserzählern ausgestattet zu halten. In den Wintermonaten von sind, auf alle Kleingärtner*innen an- Anfang November bis Ende Februar teilmäßig, gemäß besonderem Be- können die Tore abgeschlossen wer- schluss des Kleingärtnervereins, den. Dadurch entfällt die Streupflicht umgelegt. Unabhängig davon wird für die Wege bei Schnee und Glatteis. der/die Pächter*in an eventuell auf- getretenem Schwund in der Gesamt- 5. Es ist sicherzustellen, dass Rettungs- anlage anteilmäßig beteiligt. Die fahrzeugen (Notarzt und Feuerwehr) Wasserzähler müssen entsprechend die ungehinderte Zufahrt zur Anlage dem Gesetz über das Mess- und Eich- möglich ist. wesen ordnungsgemäß geeicht sein. 6. Ruhezeiten gelten von 22:00 Uhr 3. Regenwasser (z.B. Dachentwässer- bis 07:00 Uhr sowie an Sonn- und ung) muss als Gießwasser im eige- gesetzlichen Feiertagen und sind nen Garten in einer Regentonne ge- von allen Kleingärtnern*innen und sammelt und verwendet werden. Eine Besuchern*innen der Anlage ein- Versickerung ist nur über die belebte zuhalten. Der Verein ist berechtigt, Bodenschicht zulässig. erweiterte Ruhezeiten auf der Grundlage eines Beschlusses der Mitgliederversammlung zu treffen. 5
§4 eine zugelassene Fachfirma. Hierbei ABWASSERBESEITIGUNG, sind die Vorgaben und Anforderungen FÄKALIENENTSORGUNG, der Schmutzwassersatzung der Stadt TOILETTEN Köln in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. Entsprechende Nachweise, 1. Grundlage zur Beseitigung von Ab- wie z.B. Gutachten, sind auf Nach- wasser und Fäkalien ist das Wasser- frage der Unteren Wasserbehörde gesetz für das Land Nordrhein-West- auf Kosten des/der Kleingärtners*in falen (Landeswassergesetz – LWG) in zu erbringen und vorzulegen. der jeweils aktuellen Fassung. Bei sämtlichen Wasserversorgungs- einrichtungen innerhalb der Auf- 2. Das Einleiten von Abwasser jeder Art bauten sowie Schmutzwassersammel- in den Untergrund ist verboten (§ gruben, die nach dem 01.01.1991 69 Wasserhaushaltsgesetz und § 56 errichtet worden sind, besteht kein Landeswassergesetz). Die Errichtung Bestandsschutz. Diese Einrichtungen von Wasserspültoiletten mit Anschluss sind von dem/der Kleingärtner*in auf an eine wasserdichte Auffanggrube eigene Kosten umgehend zu ent- ist verboten. Die Einrichtung von fernen. Ein erforderlicher Rückbau Wasserspülungen, Duschen, Küchen- hat fachgerecht zu erfolgen. spülen und anderen Einrichtungen, deren Betrieb eine Wasserver- und 4. Chemische Toiletten (Camping- -entsorgung erfordert, ist unter- toiletten) und Trockentrenntoiletten sagt. Zulässig ist nur die Nutzung von sind zulässig. Der/die Kleingärtner*in Einzelzapfstellen im Garten. In die- ist für die sachgerechte Entsorgung sem Zusammenhang entstehendes, verantwortlich. unbelastetes Abwasser (z.B. Wasch- oder Gemüseputzwasser) ist zu sam- 5. Generell zulässig (mit Ausnahme in meln und als Gießwasser oder über der Kleingartenanlage Im Merhei- den Kompost zu entsorgen. mer Felde, da Auflage des Wasser- werkbetreibers) für den Einsatz 3. Vor dem 01.01.1991 errichtete Wasser- im Kleingarten sind biologische ver- und -entsorgungseinrichtungen Komposttoiletten. Die Entsorgung innerhalb der Aufbauten in den Gärten derartiger Toilettensysteme ist über sowie Schmutzwassersammelgruben eine separate Kompostierung mit können bis zur Beendigung des lau- einer möglichst zweijährigen Ver- fenden Pachtverhältnisses, aber längs- rottungsdauer durchzuführen. Der tens bis zum 31.12.2024, verbleiben. fertige Kompost soll vorzugsweise Voraussetzung für den befristeten im Bereich der Zier- und Baum- Verbleib der Gruben ist deren baulich beete (auch Obstgehölze) eingesetzt einwandfreier Zustand und die regel- werden. mäßige bedarfsgerechte bzw. mindes- tens einmal jährliche Entleerung durch 6
§5 Beseitigung von in angrenzenden ABFALLVERMEIDUNG, Grünbereichen abgelagerten Ab- KOMPOST, BAUM- UND fällen haftet der/die Verursacher*in GRÜNSCHNITT bzw. der Verein. 1. Rechte und Pflichten der Klein- 6. Ansprechpartner zu der Gesamt gartenvereine bzw. der Mitglieder, thematik „Abfall“ sind die Abfall- die sich aus anderen rechtlichen Re- wirtschaftsbetriebe der Stadt Köln. gelungen ergeben, bleiben durch diese Kleingartenordnung unberührt. Dies 7. Größere Äste, Baumstämme, Baum- gilt insbesondere für Rechte und und Strauchschnitt können nach Pflichten, die sich aus der Abfall- Anmeldung über den Verein in Zu- satzung, der Abfallgebührensatzung sammenarbeit mit dem Kreisverband und der Straßenreinigungssatzung durch Großhäcksler zerkleinert wer- der Stadt Köln in der jeweils gültigen den. Ist eine Verwertung des Häcksel- Fassung ergeben. gutes innerhalb der Gartenanlage nicht möglich, so ist in Zusammen- 2. Jede/r Kleingärtner*in ist verpflichtet, arbeit mit dem Kreisverband eine in seinem/ihrem Kleingarten einen alternative Entsorgung zu wählen. Kompostplatz einzurichten. Die Ein- richtung zentraler Kompostanlagen als 8. Das Verbrennen von Gartenabfällen, Ersatz ist zulässig. Holz und Papier und anderer Ma- terialien ist verboten. Von Feuer- 3. Organische Materialien sind im brand und Monilia befallene Pflan- Garten zu verwerten, etwa auf zen dürfen ausnahmsweise auf einem dem Kompostplatz, zum Mulchen Sammelplatz in der Kleingarten- oder in Totholzhaufen. Totholz ist anlage mit Genehmigung des Ver- kein Abfall, sondern ein wichti- einsvorstandes verbrannt werden. ges ökologisches Strukturelement. 9. Andere als die genannten Entsorgungs- 4. Nicht kompostierbare Abfälle (z. B. arten sind verboten. Bauschutt, behandeltes Holz, Haus- müll, Unrat) sind nach den Be- stimmungen der Abfallsatzung der §6 Stadt Köln zu beseitigen. Für die GEMEINSCHAFTSWEGE ordnungsgemäße Entsorgung von Ab- UND -FLÄCHEN fällen ist jede/r Kleingärtner*in selbst verantwortlich. 1. Das Befahren der Wege in den Klein- gartenanlagen mit Motorfahrzeugen 5. Eine Ablagerung der Abfälle (auch aller Art ist verboten. Ausgenommen Grünabfälle!) im angrenzenden von dieser Regelung sind zulassungs- Grünbereich ist verboten. Für die freie Elektro-Fahrzeuge. Es ist eine 7
max. Geschwindigkeit von 6 km/h ein- §7 zuhalten. In besonderen Fällen kann BAULICHE ANLAGEN, auf Antrag des jeweiligen Vereins eine ZUBEHÖR UND GEGENSTÄNDE Ausnahmegenehmigung erteilt wer- den. Dabei sind die von der Stadt Köln 1. Allgemeine Vorschriften: erteilten Auflagen zum Befahren von Anlagenwegen zu beachten. 1.1. Für erlaubnispflichtige Bauten wie Lauben, An- und Umbauten, Geräte- 2. Weiterhin kann auf Antrag über den häuser, überdachte Freisitze und in Verein vom Amt für Landschafts- dieser Gartenordnung nicht auf- pflege und Grünflächen eine Einfahrt- geführte Baulichkeiten, ist grund- genehmigung für Kleingärtner*innen sätzlich der schriftliche Antrag erteilt werden, denen in einem auf Erlaubnis über den Verein an Schwerbehindertenausweis attes- den Kreisverband Kölner Garten- tiert wird: freunde e.V. einzureichen, soweit diese Gartenordnung nichts anderes • „aG“ - außergewöhnlich bestimmt. gehbehindert • „H“ – hilfebedürftig 1.2. Mit der Errichtung der beantragten Anlagen darf erst nach Erhalt der • „G“ - gehbehindert, Grad der Be- schriftlichen Bauerlaubnis begonnen hinderung (GdB) von wenigstens werden. Es besteht kein Rechts- 80 % anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis. 3. Die Wege der Kleingartenanlage sind 1.3. Bauliche Anlagen sind mit dem Erd- von den Kleingärtner*innen der jeweils boden verbundene und aus Bau- angrenzenden Gärten je zur Hälfte zu produkten hergestellte Anlagen. pflegen. Sofern sich auf der gegenüber- Eine Verbindung mit dem Erdboden liegenden Seite keine Gartenparzelle be- besteht auch dann, wenn die Anlage findet, ist der gesamte Weg zu pflegen durch eigene Schwere auf dem Erd- und von Verschmutzungen zu säubern. boden ruht oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu be- 4. Bei Glatteis sind ausschließlich ab- stimmt ist, überwiegend ortsfest be- stumpfende Streumittel zu ver- nutzt zu werden. wenden. Auftauende Stoffe (z. B. Salze) sind nicht gestattet. 1.4. Bauliche Anlagen dürfen nur an durch Einzelerlaubnis oder in einem 5. Die Pflege und Unterhaltung des Gesamtplan der Gartenanlage fest- Begleitgrüns an den Wegen ein- gelegten Plätzen errichtet werden. schließlich vorhandener Hecken ob- liegt den Kleingärtnern*innen der 1.5. Bauliche Anlagen dürfen gemäß angrenzenden Gärten, soweit keine Landesbauordnung Nordrhein-West- andere Regelung besteht. 8
falen (BauO NRW) nur unter Be- verladen werden. Sollten Kampfmittel achtung bestehender Baurichtlinien gefunden werden, sind die Arbeiten und nach den allgemein anerkannten sofort einzustellen und umgehend die Regeln der Technik errichtet wer- nächstgelegene Polizeidienststelle zu den. Insbesondere ist hierbei auf eine benachrichtigen. fachgerechte Standsicherheit so- wohl bezüglich der Konstruktion wie 1.9. In den Überschwemmungsgebieten auch für die Verwendung geeigneter des Rheins, insbesondere in den Klein- Baumaterialien zu achten. Bestehen gärtnervereinen Zündorfer Aue e.V., Bedenken hinsichtlich der Erfüllung Poller Rheinaue e.V., Am Eichenwald dieser Vorgaben, kann jederzeit ein e.V. und Westhovener Aue e.V., sind Rückbau gefordert werden. sämtliche Aufbauten im Untergrund so zu verankern, dass diese bei Hoch- 1.6. Jede bauliche Anlage ist so zu er- wasser des Rheins weder auf- noch richten, zu ändern und instand zu abgetrieben werden können. halten, dass niemand gefährdet wird. Die Verkehrssicherheitspflicht obliegt 1.10. Zugelassene bauliche Anlagen sind dem/der Pächter*in des Gartens. ordnungsgemäß zu unterhalten. Ins- besondere dürfen Erscheinungs- 1.7. Die Summe der Baulichkeiten, Laube, bild, Zustand und Farbanstriche, Gerätehaus und überdachtem Frei- weder das Bild des Einzelgartens, sitz, darf in einem Kleingarten die noch das der Kleingartenanlage ver- Gesamtgröße, gemessen an den unstalten oder deren beabsichtigte Außenwänden der Gebäude, von 24 Gestaltung stören. Auf die er- qm nicht überschreiten. Sofern in den haltenswerten Eigenarten der Um- folgenden Vorschriften nichts anderes gebung ist Rücksicht zu nehmen. bestimmt wurde, ist für alle baulichen Anlagen ein Mindestabstand von 1.11. Baustoffe jeder Art, die gesundheits- 0,50 m zur Gartengrenze einzu- gefährdende Bestandteile aufweisen halten. Die Aufbauten dürfen nur oder für Boden, Luft und Wasser ge- eingeschossig sein. Das Unterkellern fährliche Auswirkungen haben, dürfen der Aufbauten ist verboten. nicht verwendet werden. 1.8. Aufgrund von möglicherweise noch 1.12. Es ist verboten, asbesthaltige Bau- im Boden vorhandener Bomben- elemente mechanisch zu bearbeiten, blindgänger aus dem II. Weltkrieg zu beschichten oder zu verblenden, sind Erdarbeiten – insbesondere in zweckentfremdet für Beetein- älteren Kleingartenanlagen - stets fassungen oder anderes weiter zu ver- mit entsprechender Vorsicht auszu- wenden, zu lagern, zu vergraben, oder führen. Größere metallische Gegen- in Verkehr zu bringen. Defekte sowie stände (wie z.B. Bombenblindgänger) zweckentfremdend genutzte Bauteile dürfen nicht ungeprüft bewegt oder sind unter Beachtung bestehender 9
Sicherheitsauflagen zu demontieren 2 LAUBE UND und fachgerecht zu entsorgen [Tech- LAUBENANBAUTEN nische Regel für Gefahrstoffe (TRGS (BAUERLAUBNIS ERFORDERLICH) 519)]. Die Kosten trägt der/die Pächter*in. 2.1. Im Einzelgarten darf nur eine Laube errichtet werden. Die Verpflichtung 1.13. In Abstimmung mit dem Kreisverband zum Bau einer Laube besteht nicht. Kölner Gartenfreunde e.V. kann das Dach- und Fassadenbegrünung sind Amt für Landschaftspflege und Grün- ausdrücklich erwünscht. flächen für die verschiedenen Klein- gartenanlagen bestimmte Lauben- 2.2. Die Laube darf gemäß BKleingG nach typen und im Verhältnis zu den ihrer Beschaffenheit, insbesondere Gartengrößen und dem Zuschnitt der nach ihrer Ausstattung und Ein- Parzellen unterschiedliche Lauben- richtung, nicht zum dauernden Woh- größen sowie andere Sonderbestimm- nen geeignet sein. Deshalb sind Was- ungen festlegen. ser- und Stromnetzanschlüsse sowie Spültoiletten, Duschen, Spül- und 1.14. Die Beratung und Kontrolle bei der Waschmaschinen etc. verboten [siehe Durchführung der einzelnen Bauvor- auch §§ 3 u. 4]. Ebenso verboten ist haben erfolgt durch den Kreisverband die Errichtung einer festen Feuer- Kölner Gartenfreunde e.V.. stelle in den Aufbauten, wie z.B. Öfen oder Kamine. 1.15. Jede/r Pächter*in ist verpflichtet, die Laube und die zulässigen Neben- Größe: Im Kleingarten ist gemäß gebäude ausreichend gegen Feuer BKleingG eine Bebauung mit einer zu versichern. Laube in einfacher Ausführung ein- schließlich überdachtem Freisitz und 1.16. Die baulichen Anlagen werden bei Gerätehaus mit insgesamt höchstens einem Pächter*innenwechsel auf der 24 qm Grundfläche (Außenmaß der Grundlage der aktuell gültigen Wert- Wände) zulässig. ermittlungsrichtlinien des Landesver- Höhe: Die Maße gelten ab Est- bandes Rheinland der Gartenfreunde rich–Oberkante. Die Estrich-Ober- e.V. bewertet. Eine Veräußerung, die kante darf bis max. 0,25 m über dem diese Summen überschreitet, ist ver- Erdboden liegen. Die Traufhöhe ist boten. Ansonsten besteht eine Mit- der Punkt, an dem sich die Fassade nahmepflicht des/der scheidenden mit dem Dachstuhl schneidet. Die Pächters*in. Laube darf folgende Höhen nicht überschreiten: bei Pultdach (ab Dachneigung 10 %): oberste Dachhöhe 2,85 m, untere Traufhöhe 2,25 m 10
bei Flachdach: oberste Dachhöhe Gartenordnung eingehalten wer- 2,60 m den und die Dachentwässerung ein- bei Satteldach und ähnlichen Dach- deutig auf eigener Parzelle erfolgt. formen: Firsthöhe 3,75 m, untere Bei allen Laubenanbauten, die mit Traufhöhe 2,25 m Unterschreitung der geforderten bei Pultdach mit dauerhafter fach- Mindestgrenzabstände erstellt wur- gerechter Dachbegrünung: oberste den, wird Bestandsschutz nur ge- Dachhöhe inkl. Substrataufbau 3,75 währt, sofern sie vor 2018 von dem/ m, untere Traufhöhe 2,40 m der Vorpächter*in so ohne Auflagen Bei einer Dachneigung von über übernommen wurden und die Be- 28% (15°) sind Schubsicherungen stimmungen des BKleingG sowie die einzubauen. sonstigen Bestimmungen der Garten- Dachüberstände: Ein Dachüberstand ordnung eingehalten werden und die oder Vordach bis max. 1,00 m Tiefe ist Dachentwässerung eindeutig auf für die Laube an einer Seite als Regen- eigener Parzelle erfolgt. Vorhandene schutz zusätzlich erlaubt, für die rest- Aufbauten, die diesen Bestimmungen lichen 3 Seiten gilt ein Dachüberstand nicht entsprechen, haben nur Be- von max. 50 cm. Dachüberstände standsschutz, sofern sie zum Zeit- und Vordächer, die diese Maße über- punkt ihrer Entstehung erlaubnisfähig schreiten, werden ab Laubenfassade gewesen wären oder eine schriftliche als überdachte Freisitze gewertet. Erlaubnis der zuständigen Stelle vor- Grenzabstände: Ein Abstand von gelegt werden kann. Die Beweislast mindestens 1,50 m zur Gartengrenze liegt bei dem/der Pächter*in. ist einzuhalten. Gemäß Landesbau- ordnung NRW ist zu Fremdgrund- stücken ein Abstand von mindestens 3 GERÄTEHAUS, FREI- 3,00 m einzuhalten. Der Grenz- STEHEND (BAUERLAUBNIS abstand ist aus Brandschutzgründen ERFORDERLICH) von weiteren Aufbauten freizuhalten. 3.1. Im Einzelgarten darf nur ein frei- 2.3. Laubenanbauten: Für Laubenan- stehendes Gerätehaus errichtet bauten gelten unabhängig von Mate- werden. rial, Größe, Höhe und Nutzungszweck dieselben Vorschriften wie für Lauben. 3.2. Größe und Material: Das Gerätehaus kann in Abhängigkeit von der ins- 2.4. Bestandsschutz: Bei allen Lauben, die gesamt bebauten Fläche [siehe Laube vor 2013 mit Unterschreitung der ge- Abs. (2)] bis zu einer Größe von max. forderten Mindestgrenzabstände er- 6,00 qm aus Holz, Metall oder Kunst- stellt wurden, wird Bestandsschutz stoff genehmigt werden. Mauerwerk gewährt, sofern die Bestimmungen ist verboten. Eine Fundamentierung des BKleingG (§§ 3 u. 18) sowie ist verboten. (Ausnahmen hiervon die sonstigen Bestimmungen der bestehen für die Kleingärtnervereine 11
Zündorfer Aue e.V., Poller Rheinaue kann. Die Beweislast liegt bei dem / e.V., Am Eichenwald e.V. und West- der Pächter*in. hovener Aue e.V. aufgrund der Lage im Überschwemmungsgebiet des Rheins.) 4 ÜBERDACHTER FREISITZ / Höhe: Das Gerätehaus darf - un- UNTERSTAND abhängig von der Dachform - eine (BAUERLAUBNIS ERFORDERLICH) Höhevon 2,50 m nicht überschreiten. Dachüberstände: Ein seitlicher Dach- 4.1. Überdachte Freisitze / Unterstände überstand ist an jeder Seite bis max. müssen mindestens an einer Seite 10 cm zusätzlich erlaubt. an der Laubenfassade anschließen, Abstände: Ein Abstand zur Garten- um eine zersplitterte Bebauung der grenze von mindestens 0,50 m und Kleingartenanlagen zu minimieren. zu anderen Aufbauten von mindes- Als überdacht gilt jede Form einer tens 2,00 m ist einzuhalten. Ist dies (auch vorübergehend) fest installier- nicht möglich, ist das Gerätehaus als ten wetterfesten Abdeckung (z.B. Laubenanbau unter Einhaltung der Plane, Wellplastik). Bestimmungen für Lauben zu er- richten. Die Abstandsflächen zwi- 4.2. Größe: Überdachte Freisitze / Unter- schen den Gebäuden sind aus stände können in Abhängigkeit von Brandschutzgründen von weiteren der bebauten Fläche (siehe Laube) bis Aufbauten freizuhalten. zu einer Grundfläche von zusammen insgesamt max. 12 qm (Außenmaße 3.3. Bestandsschutz: Bei allen Geräte- Tragwerk) genehmigt werden. häusern, die mit Unterschreitung der Höhe: Die Höhe des Freisitzes / geforderten Mindestgrenzabstände Unterstandes darf die Höhe der Laube erstellt wurden, wird Bestandsschutz nicht überschreiten. nur gewährt, sofern sie vor 2022 von Dachüberstände: Ein seitlicher Dach- dem/der Vorpächter*in so ohne Auf- überstand ist, außer an der Lauben- lagen übernommen wurden und die anschlussseite, jeweils bis max. 50 Bestimmungen des BKleingG sowie cm ab Außenkante Tragwerk zusätz- die sonstigen Bestimmungen der lich erlaubt. Gartenordnung eingehalten werden und die Dachentwässerung eindeutig 4.3. Bestandsschutz: Vorhandene Auf- auf eigener Parzelle erfolgt. Vor- bauten, die diesen Bestimmungen handene Gerätehäuser, die diesen nicht entsprechen, haben nur Be- Bestimmungen nicht entsprechen, standsschutz, sofern sie zum Zeit- haben nur Bestandschutz, sofern sie punkt ihrer Entstehung erlaubnisfähig zum Zeitpunkt ihrer Entstehung er- gewesen wären oder eine schriftliche laubnisfähig gewesen wären oder Erlaubnis der zuständigen Stelle vor- eine schriftliche Erlaubnis der zu- gelegt werden kann. Die Beweislast ständigen Stelle vorgelegt werden liegt bei dem/der Pächter*in. Für 12
integrierte überdachte Freisitze gel- möglichst großer Abstand zu Nach- ten die Bestandsschutzbestimmungen barlauben und -terrassen einzuhalten. wie für Lauben. 6 GRILLKAMIN ODER 5 FEUERSTELLEN, GRILLS ETC. BACKOFEN (GEMAUERT) 5.1. Offene Feuerstellen sind verbo- 6.1. Im Kleingarten ist ein Grillkamin ten. Als Ausnahme zu § 5 (8) ist oder ein Backofen in einer Gesamt- das Verbrennen von trockenem un- höhe einschließlich Schlussstein und behandeltem Holz oder Kohle in Abdeckhaube von max. 2,25 m und Feuerschalen erlaubt, wenn keine einer Grundfläche von max. 2,00 qm starke Rauchentwicklung entsteht. zulässig. Ein Anschluss an Lauben und Bei der Auswahl des Standortes für Laubenvorbauten ist verboten. Feuerstellen, wie z.B. Grill und Feuer- schalen, sind die feuer- und boden- 6.2. Vorhandene Grillkamine und Back- schutzrechtlichen Vorschriften ein- öfen, die den o.g. Bestimmungen zuhalten. Hierbei ist besonders zu nicht entsprechen, müssen reduziert beachten, dass im Abstand von weni- oder abgebaut werden. Des Weiteren ger als 100 m zum Waldrand (Landes- gelten die gleichen Bestimmungen wie forstgesetz NRW § 47) das Anzünden für Feuerstellen [s. Abs. (5)]. oder Unterhalten eines Feuers oder die Benutzung eines Grillgerätes 6.3. Ablösesumme: Bei Pächter*innen- sowie das Lagern von leichtentzünd- wechsel kann eine Übernahme durch lichen Stoffen nicht zulässig sind. den/die Nachpächter*in nur auf frei- williger Basis erfolgen. Ansonsten gilt (In den Anlagen Stöckheimer Weg die Rückbaupflicht des/der scheiden- und Auweilerweg ist offenes Feuer / den Pächters*in. Feuer am Boden oder in Bodennähe und das Rauchen generell verboten. Ebenso ist das Lagern von selbst- 7 GARTENTEICH entzündlichen, brennbaren Stoffen oder Flüssigkeiten untersagt.) 7.1. Der Bau von Gartenteichen (Folien- teich oder Fertigteich), die als Feucht- 5.2. Zum Schutz der Bodenlebewesen biotope gestaltet werden sollen, sind muss der Abstand der Feuerstelle we- in einer Größe von max. 18 qm ein- nigstens 20 cm zum Boden betragen. schließlich flachen Randbereich und einer Tiefe von max. 80 cm zulässig 5.3. Es ist darauf zu achten, dass keine und erwünscht. Der Bau betonierter Brandgefahr und keine erheblichen Gartenteiche ist verboten. Belästigungen durch Rauch, Geruch oder Flugasche entstehen. Es ist ein 7.2. Ein Abstand von mindestens 1,50 m zur Gartengrenze ist einzuhalten. 13
7.3. Betonierte oder nicht funktionsfähige nur einer der beiden dies verlangt. Gartenteiche sind bei Pächter*innen- Besteht dieser Wunsch, so sollte wechsel fachgerecht zurückzubauen. eine Hecke [siehe § 8] gegenüber den „toten“ Baumaterialien bevor- 7.4. Die Verkehrssicherungspflicht gegen zugt werden. Die Zäune oder Hecken Unfallgefahren obliegt dem/der zwischen den Gartenparzellen sind Pächter*in. Eigentum der Pächter*innen. Für die Errichtung, Instandsetzung und Pflege der Zwischenzäune/-hecken 8 ZÄUNE, EINFRIEDUNGEN, sind die jeweiligen Eigentümer*innen TORE verantwortlich. 8.1. Die Zäune und Tore zur Abgrenzung 8.5. Die Erstellung einer Zaunanlage auf der Gärten zu den Wegen und öffent- einer durchgehenden Betonsockel- lichen Flächen sowie die Außenein- mauer ist verboten. Zäune sollen friedung der Anlage sind in der Regel Durchlässe für Igel und sonstige Klein- Eigentum der Stadt Köln und dürfen säuger aufweisen. nicht eigenmächtig verändert werden. 8.6. Die Höhe und die Art der Außen- 8.2. Das Anbringen von Kunststoffplanen, einfriedung der Kleingartenanlagen Polyesterwellbahn, Bretterwänden richten sich nach den Vorgaben des o.ä. an den Außenzäunen der Klein- Amtes für Landschaftspflege und gartenanlagen, den Zäunen zu den Grünflächen und bedürfen grund- Wegen oder den Zäunen zwischen sätzlich der Absprache und Erlaub- den Gärten schaden dem Ansehen der nis. Sichtschutzelemente sind nur Kleingartenanlagen in der Öffentlich- erlaubnisfähig an stark befahrenen keit und sind nicht zulässig. Vor- Straßen. Dieser Sichtschutz ist für handene Planen usw. sind umgehend jede Anlage einheitlich aus Holz zu entfernen. herzustellen und vom Kreisverband Kölner Gartenfreunde e.V. zu ge- 8.3. Umzäunungen innerhalb von Klein- nehmigen. Darüber hinaus ist weite- gartenanlagen zu den Wegen und rer Sichtschutz nur als Hecke erlaubt. zwischen den einzelnen Parzellen dürfen eine Höhe von 1,25 m nicht über- 8.7. Der Einbau zusätzlicher Tore in die schreiten. Die Einfriedung zwischen den Außenzaunanlagen der Kleingarten- einzelnen Parzellen ist nicht zwingend anlagen sowie in die Einzelgärten ist erforderlich. verboten. Jeder Garten darf nur über ein Zugangstor verfügen. 8.4. Jedoch ist jede/r Kleingärtner*in ver- pflichtet, zusammen mit dem Nach- 8.8. Tore und Pfosten dürfen nicht höher barn eine Einfriedigung auf der Grund- als die Zäune sein. Ein Heckenbogen stücksgrenze zu errichten, wenn auch über der Gartenpforte ist zulässig. 14
8.9. Das Anbringen von Stacheldraht, Wi- 10.3. Spielhaus: derhakensperrdraht („Natodraht“) Die Firsthöhe von 1,50 m Endhöhe o. ä. ist grundsätzlich verboten. und die Gesamtgröße von 2,00 qm (Außenmaß) dürfen nicht über- schritten werden. 9 SICHTSCHUTZELEMENTE Ein Abstand von mindestens 1,50 m zur Gartengrenze ist einzuhalten. Sichtschutzelemente sind nur aus Holz und nur im unmittelbaren Terrassen- 10.4. Spielturm: bereich (Abstand zur Terrasse maximal Die Firsthöhe von 3,50 m Endhöhe 0,50 m) anstatt einer Sichtschutz- und die Gesamtgröße von 3,00 qm hecke auf max. 5 m Länge und mit max. (Außenmaß) dürfen nicht über- 1,80 m Höhe erlaubt. Ein Grenzabstand schritten werden. von mindestens 1,80 m ist einzuhalten. Die Podesthöhe darf 1,50 m nicht Eine Fundamentierung ist verboten. überschreiten. Die Seitenwand- bzw. Brüstungshöhe darf 1,15 m nicht unterschreiten. 10 SPIELHAUS ODER SPIELTURM Die Pfosten sind mit Einschlaghülsen (BAUERLAUBNIS VOM aus Metall zu verankern. VEREIN ERFORDERLICH) Ein Abstand von mindestens 3,50 m zur Gartengrenze ist einzuhalten. 10.1. Pro Garten ist das Aufstellen von einem Spielhaus oder einem Spielturm ohne Anrechnung auf die maximal zu- 11 PLANSCHBECKEN lässige überdachte Fläche gestattet. (ERLAUBNIS VOM VEREIN Der Standort ist mit dem Vereinsvor- ERFORDERLICH) stand abzusprechen. Die Verkehrs- sicherheitspflicht obliegt dem/der 11.1. Ein handelsübliches Planschbecken in Pächter*in des Gartens. Das Spielhaus einfacher Ausführung bis max. 7 qm oder der Spielturm darf nur zum Spie- und einer Höhe von max. 0,80 m kann, len genutzt werden. Es besteht Rück- nach Genehmigung durch den Vereins- baupflicht bei Pächter*innenwechsel. vorstand, aufgestellt werden. Das Auf- Als Baumaterial ist ausschließlich stellen ist nur im Zeitraum vom 01.04. Holz und Kunststoff gestattet. bis 30.09. eines jeden Jahres gestattet. Der Bau eines befestigten Untergrundes 10.2. Das Sattel- oder Flachdach kann wahl- für das Planschbecken oder das Ein- weise mit Holz, Bitumenpappe oder lassen in den Boden ist nicht gestattet. Folie gedeckt werden. Die Eindeckung mit schwergewichtigen Dachziegeln ist 11.2. Gefüllt werden dürfen die Plansch- verboten. Eine Fundamentierung ist becken ausschließlich mit Wasser ohne verboten. chemische Zusätze, um eine Schadstoff- anreicherung im Boden und Grund- wasser auszuschließen. 15
11.3. Die Verkehrssicherungspflicht gegen einzuhalten. Unfallgefahren obliegt dem/der Es besteht Rückbaupflicht bei Pächter*in. Pächter*innenwechsel. 11.4. Der Bau und das Aufstellen von Schwimmbeckenanlagen jeder Grö- 14 TRAMPOLIN ßenordnung und Ausführung sind verboten. Unter Schwimmbecken- Pro Garten ist das Aufstellen von anlage ist jeder Swimmingpool, der mit einem Trampolin mit maximal 2,20 einem Rand aus festen Materialien aus- m Außendurchmesser erlaubt. Der gestattet ist, zu verstehen. Bestehende Standort ist mit dem Vereinsvorstand Schwimmbecken haben keinen Be- abzusprechen. Ein Grenzabstand von standsschutz und sind zu beseitigen. Der mindestens 1,50 m zur Gartengrenze Rückbau hat fachgerecht zu erfolgen. ist einzuhalten. Das Aufstellen ist nur in dem Zeitraum vom 01.04. bis zum 30.09. eines jeden Jahres erlaubt. 12 RUTSCHE ODER SCHAUKEL Die Verkehrssicherheitspflicht obliegt dem/der Pächter*in des Gartens. 12.1. Pro Garten ist das Aufstellen von einer Rutsche oder einer Schaukel erlaubt. Eine maximale Höhe von 2,50 Meter 15 ZELTE darf nicht überschritten werden. Der Standort muss parallel zur Nachbar- Temporäres Aufstellen von Camping- gartengrenze ausgerichtet sein (Unfall- zelten nicht über 14 Tage ist in den schutz) und ist mit dem Vereinsvor- Sommermonaten im Garten zulässig. stand abzusprechen. 12.2. Ein Grenzabstand von mindestens 16 PERGOLEN 1,50 m zur Gartengrenze ist einzuhalten. 16.1. Eine Pergola ist ein Holz- oder Metall- 12.3. Die Verkehrssicherheitspflicht obliegt rankgerüst ohne jegliche Abdeckung, dem/der Pächter*in des Gartens. die ein gestalterisches Bindeglied zwi- Es besteht Rückbaupflicht bei schen der Laube und dem Außenraum Pächter*innenwechsel. darstellt, zum Zweck einer Berankung durch Pflanzen. Die Pergola muss min- destens an einer Seite an der Lauben- 13 SANDSPIELFLÄCHEN fassade anschließen. Größe: Pergolen können in einer Größe Pro Garten ist das Aufstellen von einer bis insgesamt max.12 qm Grundfläche Sandkiste mit maximal 4,00 qm er- gestattet werden. laubt. Ein Grenzabstand von mindes- Höhe: Die Pergola darf eine Höhe von tens 1,50 m zum Nachbargarten ist 2,50 m nicht überschreiten. 16
16.2. Ablösesumme: Bei Pächter*innen- 18.2. Vor Inkraftsetzung dieser Garten- wechsel kann eine Übernahme der ordnung vorhandene betonierte Ter- Pergola durch den/die Nachpächter*in rassen, Gartenwege und Einfassungen nur auf freiwilliger Basis erfolgen. An- die der/die Pächter*in selbst angelegt sonsten gilt die Rückbaupflicht des/der hat, sind spätestens bei Pächter*innen- scheidenden Pächters*in. wechsel zu entfernen. 16.3. Für die Grenzabstände gelten die glei- 18.3. Wasserundurchlässige Flächen für chen Bestimmungen wie für über- Laube, Aufbauten, Terrassen und Wege dachte Freisitze. dürfen nur bis zu einer Gesamtgröße von max. 50 qm angelegt werden. 17 RANKGERÜSTE 18.4. Weitere Wege und Plätze dürfen grundsätzlich nur wasserdurchlässig Rankgerüste (Spaliergerüste zur angelegt und befestigt werden. Dies Unterstützung von Nutz- und Zier- kann erfolgen z.B. mittels einer wasser- pflanzen) werden in einreihiger linearer gebundenen Wegedecke, Rasenfugen- Bauweise zusätzlich zur Pergola bis zu pflaster (Fugenbreite mindestens 3 einer Länge von insgesamt max. 10,00 cm), Rasen-Schotter-Wege, Holz- m gestattet. häcksel unbehandelt etc.. Über be- fristete Ausnahmen für Gehbehinderte Die Höhe ist auf 2,50 m zu begrenzen. während des Pachtverhältnisses ent- Ein Abstand von mindestens 1,50 m zur scheidet der Kreisverband Kölner Gartengrenze ist einzuhalten. Gartenfreunde e.V. auf Antrag. 18 TERRASSEN UND 19 GEWÄCHSHAUS VERSIEGELTE GARTENWEGE 19.1. Im Einzelgarten darf nur ein Gewächs- 18.1. Versiegelte Flächen wirken sich nach- haus errichtet werden. Das Gewächs- teilig auf die Bodenorganismen, die haus darf nur der Anzucht und Kulti- Bodenfruchtbarkeit, den Wasser- vierung von Pflanzen dienen. haushalt und das Kleinklima aus. Des- halb sind versiegelte Flächen im Klein- 19.2. Gewächshäuser jeder Art dürfen garten zu minimieren. Versiegelt ist weder an die Laube noch an den über- eine Fläche dann, wenn das Wasser dachten Freisitz oder an das Geräte- nicht an Ort und Stelle im Boden ver- haus angebaut werden. Die Vorlage sickern kann. Das Betonieren der Ter- einer Planskizze ist notwendig. Der rassen und Gartenwege sowie von Ein- Standort ist mit dem Vereinsvorstand fassungen ist verboten. abzustimmen. Eine Fundamentierung ist verboten, ebenso das Errichten auf oder mit Mauern, die Verwendung von 17
Glasbausteinen und eine Versiegelung mauern aufgebaute Mauern bis zu des Bodens jeglicher Art im Innern. einer maximalen Höhe von 1,50 m Zur Befestigung des Gewächshauses aus Naturmaterialien, d. h. die Ver- im Boden können entsprechende Ein- wendung von Mörtel, Beton und schlag- oder Einschraub-Bodenhülsen Betonsteinen ist untersagt, ebenso verwendet werden. eine Fundamentierung. 19.3. Material: Die Errichtung eines Ge- 21.2. Mauern aus Gabionen sind nicht wächshauses kann wahlweise entweder gestattet. in fester Bauweise oder als Folien- gewächshaus erfolgen. 21.3. Ein Grenzabstand von mindestens Ein Gewächshaus in fester Bauweise ist 0,50 m ist einzuhalten. nur aus lichtdurchlässigen Glasscheiben oder Kunststoffplatten gestattet. Größe und Höhe: Gewächshäuser sind 22 HOCHBEETE bis zu einer Größe von max. 7,50 qm und einer Firsthöhe von max. 2,25 m 22.1. Hochbeete dürfen aus mobilen Ma- zulässig. terialien, d. h. ohne Fundamentierung Grenzabstände: Ein Abstand von min- und Mörtel, bis zu einer Höhe von 1,25 destens 0,50 m zur Gartengrenze ist m erstellt werden. Es ist grundsätz- einzuhalten. lich ein Erdkontakt des Substrates zu gewährleisten. 19.4. Ablösesumme: Bei Pächter*innen- wechsel kann eine Übernahme des 22.2. Ein Grenzabstand von mindestens Gewächshauses durch den/die Nach- 0,50 m ist einzuhalten. pächter*in nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Ansonsten gilt die Rück- 22.3. Die Beete sind so zu erstellen, dass baupflicht des/der scheidenden sie bei Abgabe des Gartens ohne wei- Pächters*in. teren Aufwand wieder restlos ent- fernt werden können. Eine Ent- schädigung bei Abgabe des Gartens 20 FRÜHBEETE UND TEMPORÄRE erfolgt bei einer Übernahme durch PFLANZENSCHUTZDÄCHER eine/n neue/n Pächter*in, auf frei- williger Basis. Ist eine Übernahme Frühbeete und temporäre Pflanzen- nicht gewünscht, sind Hochbeete schutzdächer sind ohne Fundament- restlos aus dem Garten zu entfernen. ierung erlaubt. 23 KIES- UND SCHOTTERBEETE 21 GARTENMAUERN, GABIONEN Das Anlegen von Kies- oder Schotter- 21.1. Erlaubt und erwünscht sind als Trocken- beeten u. ähnlichem ist verboten. 18
Vorhandene Kies- und Schotterbeete in einem sicheren Behälter zu lagern. etc. sind umgehend fachgerecht Die Sicherung der gesamten Gasan- zurückzubauen. Die Steine sind rest- lagen gegen Unfallgefahren obliegt los zu beseitigen, der Boden als klein- dem/der Kleingärtner*in. Für eine gärtnerisch nutzbare schadstofffreie ausreichende Belüftung innerhalb der Fläche wieder herzustellen. Laube ist zu sorgen. 26.3. Alle Flüssiggasanlagen im Kleingarten 24 GERÄTEBOX sind nach den Technischen Richtlinien Flüssiggas TRF 2021 zu errichten und Das Aufstellen von Geräteboxen ist nur zu betreiben. Größere Anlagen (Be- auf einer bereits versiegelten Terrasse hälteranlagen) sind im Kleingarten erlaubt. verboten. 25 UNTERIRDISCHE 27 PARTYZELTE, EINFACHE SAMMELBEHÄLTER PAVILLONS, SONNENSEGEL Unterirdische Sammelbehälter für 27.1. Partyzelte, einfache Pavillons und Flüssigkeiten oder Materialien jeg- Sonnensegel sind keine baulichen licher Art sind verboten. Vorhandene Anlagen im Sinne des § 7 dieser Behälter sind zu entfernen, die Grube Gartenordnung und werden, sofern ist fachgerecht mit Unter- und Ober- sie einfach und schnell auf- und ab- boden zu verfüllen. zubauen sind (z.B. Ruck-Zuck-Pa- villons), deshalb auch nicht für die Berechnung der bebauten Flä- 26 HEIZEN UND KOCHEN che im Einzelgarten herangezogen. 26.1. Das Benutzen sowie Aufstellen von 27.2. Damit sind nur solche Pavillons ge- Holz-, Kohle- und Ölöfen sowie Kami- meint, die mit einem einfachen zu- nen oder anderen Feuerstellen in den sammengesteckten Rohrgestell ver- Aufbauten des Kleingartens ist verbo- sehen oder faltbar sind und mit ein ten. Vorhandene dementsprechende paar Seilen abgespannt gesichert wer- Feuerstellen innerhalb der Aufbauten den. Eindeutig nicht gemeint sind sind zu entfernen. damit Pavillons, die über ein festes Stahl- oder Holzgestell verfügen, wel- 26.2. Zum Heizen der Gartenlaube und zum ches auf einer festen Unterlage fest Kochen können handelsübliche Gas- verschraubt ist und dann ganzjährig im öfen, die den gesetzlichen Sicher- Garten verbleibt. heitsvorschriften für Innenräume entsprechen, verwendet werden. Die 27.3. Partyzelte, einfache Pavillons und Gasflaschen sind außerhalb der Laube Sonnensegel dienen ausschließlich als 19
Sonnenschutz. Das Aufstellen ist nur 30 AUSSENANTENNEN UND im Zeitraum vom 01.04. bis 30.09. SATELLITENSCHÜSSELN eines jeden Jahres und nur über einen ununterbrochenen Zeitraum von je- Das Anbringen und Aufstellen von weils 4 Wochen gestattet. Zu be- Außenantennen und Satelliten- stimmten Anlässen, wie z.B. Feiern, ist schüsseln im Kleingartengelände ist ein darüber hinaus zeitlich begrenztes verboten. Vorhandene Anlagen sind Aufstellen mit dem Vereinsvorstand zu entfernen. abzustimmen. 27.4. Eine Fundamentierung ist verboten. 31 WINDKRAFTRÄDER Partyzelte, einfache Pavillons und Sonnensegel dürfen im Einzelgarten 31.1. Baugenehmigungsfreie Kleinwind- eine Größe von zusammen insgesamt anlagen dürfen eine Höhe nicht über- max. 12,00 qm nicht überschreiten. schreiten, die dem Abstand zur nächst Bestimmungswidrig genutzte Sonnen- liegenden Nachbargrundstücksgrenze schutzvorrichtungen sind umgehend zu entspricht. Eine mögliche Geräusch- entfernen. entwicklung ist zu berücksichtigen. 31.2. Die Kleinwindanlage ist so zu erstellen, 28 GARTENNUMMER dass sie bei Abgabe des Gartens ohne weiteren Aufwand wieder entfernt An jedem Garten ist deutlich die werden kann. Eine Entschädigung bei Gartennummer am Tor bzw. im Ein- Pächter*innenwechsel des Gartens er- gangsbereich anzubringen. folgt nicht. 31.3. Bei Pächter*innenwechsel kann eine 29 SOLARANLAGE Übernahme durch den/die Nach- pächter*in nur auf freiwilliger Basis Solaranlagen auf Dachflächen sind erfolgen. Ansonsten gilt die Rück- gestattet. Die Einspeisung von über- baupflicht des/der scheidenden schüssigem Strom in das Netz, ist nur Pächters*in. zulässig, wenn der Verein dies gemein- schaftlich unterstützt. Bei Pächter*innenwechsel kann eine 32 BELEUCHTUNG Übernahme durch den Nachpächter nur auf freiwilliger Basis erfolgen. An- Eine dauerhafte Beleuchtung des Gar- sonsten gilt die Rückbaupflicht des tens, außerhalb der Nutzungszeiten, ist scheidenden Pächters*in. nicht gestattet. 20
33 FAHNENMAST sind nur klassische Julen ohne Beton- fundamente zulässig. Die maximale 33.1. Es ist nur ein Fahnenmast und eine Masthöhe entspricht dem Abstand zu Flagge oder Fahne pro Garten erlaubt. den Gartengrenzen. So ist auch der Es sind nur Masten ohne Betonfunda- Mindestgrenzabstand der Jule zu den mente zulässig. Die maximale Mast- Gartengrenzen ihrer Höhe (über Erd- höhe über Erdboden beträgt 4,00 m. boden) gleichzusetzen. Die maximale Größe der Flaggen und Fahnen ist die Standardgröße von 0,90 m x 1,50m = 1,35 qm. 35 TOTHOLZ 33.2. Der Mindestgrenzabstand des Mastes Totholz bietet Lebensraum und Unter- zu den Gartengrenzen ist der Masthöhe schlupf für viele Tiere und besteht aus- (über Erdboden) gleichzusetzen. Der schließlich aus Baum- und Strauch- Mindestgrenzabstand bei Befestigung schnitt. Totholz-Haufen sind erwünscht an vorhandenen Bauwerken ist der obe- und ohne Erlaubnis bis zu einer Fläche ren Aufhängungshöhe (über Erdboden) von insgesamt 5 qm und einer Höhe gleichzusetzen, gemessen von der der von max. 1 m zulässig. Innenkante der Flaggen und Fahnen. Stehendes Totholz ist zulässig. Ein Abstand zur Gartengrenze von 33.3. Gehisste Flaggen oder Fahnen sind mindestens 0,50 m ist einzuhalten. nur bei Anwesenheit im Garten er- laubt. Die gesetzlichen Bestimmungen für das Hissen von Flaggen und Fah- 36 SONSTIGES nen, das Verbot von Werbung und ver- botenen sowie anstößigen Symbolen Sonstige baulichen Anlagen und sonsti- sind einzuhalten. ges Gartenzubehör, von denen Boden- versiegelungen oder andere Beein- 33.4.Der Fahnenmast ist so zu er- trächtigungen ausgehen, sind nicht stellen, dass er bei Abgabe des Gar- gestattet. tens ohne weiteren Aufwand wie- der entfernt werden kann. Eine Entschädigung bei Pächter*innen- §8 wechsel des Gartens erfolgt nicht. ANPFLANZUNGEN 1. Bei der Bewirtschaftung des Klein- 34 JULEN (SITZSTANGEN FÜR gartens ist auf die Kulturen in den GREIFVÖGEL) benachbarten Gärten Rücksicht zu nehmen. Der Anhang „Die Vielfalt Es ist nur eine Jule pro Garten er- der Pflanzen im Kleingarten“ ist ent- laubt. Auf Gemeinschaftsflächen kön- sprechend zu berücksichtigen. nen weitere Julen errichtet werden. Es Nachteilige Auswirkungen sowie 21
eine Beeinträchtigung der klein- überwiegenden Teil einsehbar sein. gärtnerischen Nutzung der Nachbar- parzellen müssen vermieden werden. 5. Alle anderen Hecken, Sträucher und Äste, Zweige, Ausläufer und Wurzeln Bäume innerhalb des Gartens dürfen dürfen nicht störend oder schädigend eine Höhe nicht überschreiten, die dem in benachbarte Gärten hineinwachsen Abstand zur nächst liegenden Grund- oder die Begehbarkeit von Garten- stücksgrenze entspricht (gemessen wegen beeinträchtigen. vom Hauptstamm). Unbeschadet die- ser Regelung kann ein hoch oder halb- 2. Bei Anpflanzungen an den Garten- stämmiger Obstbaum bis zu einer max. grenzen ist ein so großer Abstand Höhe von 4 m mittig im Garten als einzuhalten, dass die Pflanze von Schattenbaum gepflanzt werden. allen Seiten zugänglich ist. Pflanzun- gen auf der Grenze sind im Einver- 6. Hoch- und halbstämmige Obstbäume nehmen möglich. Bei Anpflanzungen haben Bestandsschutz solange Nach- an der Außengrenze der Kleingarten- bar*innengärten nicht beeinträchtigt anlage sind die im Nachbarrechts- werden und wenn im Rahmen des gesetz NRW aufgeführten Abstände, Pächter*innenwechsels Einvernehmen bei Beachtung der Ausnahmen gem. mit dem/der Nachbarn*in sowie den § 45 NachbG NRW, einzuhalten. Nachpächter*in besteht. Wenn die Nachbarn*innen durch Schatten und 3. Die Hecken zwischen den Gärten kön- sonstige Einwirkungen in der Nutzung nen im Einvernehmen der Pächter*in ihrer Gartenparzelle beeinträchtigt auf der Gartengrenze errichtet werden. werden, sind Bestandsbäume ent- Besteht kein Einvernehmen, so ist ein sprechend zurückzuschneiden. Grenzabstand von mindestens 0,8 m zur Außenkante der Schnittfläche ein- 7. Die Anpflanzung der zahlreichen, zuhalten. Bestehende Hecken auf der überwiegend hochwachsenden und Gartengrenze haben Bestandsschutz. ökologisch eher unbedeutenden Hecken auf oder mit weniger als 1m Pflanzen, wie Thuja-, Bambus-, Schein- Abstand zur Grundstücksgrenze sind zypressen- und Kirschlorbeerarten auf eine Höhe von max. 1,50 m zu usw., ist nicht gestattet (siehe Anhang). begrenzen. Diese Pflanzen sind spätestens bei Pächter*innenwechsel zu entfernen. 4. Hecken auf der Grenze zum Garten- weg der Kleingartenanlage sind auf 8. Das Roden und Beseitigen von Bäu- eine Höhe von 1,50 m zu begrenzen. men, Hecken und Büschen ist nur in Es ist darauf zu achten, dass auch unter der Zeit vom 01. Oktober bis 28. Feb- Berücksichtigung des jährlichen Zu- ruar gestattet. wachses die max. Höhe eingehalten wird. Der Garten muss an der Seite, an der das Eingangstor liegt, zum 22
§9 § 11 KLEINTIERHALTUNG SCHLUSS 1. Tierhaltung in den Kleingärten ist nicht Diese Gartenordnung ist gültig für gestattet. alle Gartenpächter*innen des Kreis- verbandes Kölner Gartenfreunde e. V. 2. Die Haltung von Bienen kann auf und ersetzt alle bisher gültigen schriftlichen Antrag genehmigt wer- Gartenordnungen. den. Je 35 Gartenparzellen kann das Die Gartenordnung tritt am Aufstellen von bis zu 4 Völkern (je Im- 01.01.2023 in Kraft. ker*in) genehmigt werden. 3. Der/die Imker*in muss einem Fach- verband angehören und eine ent- sprechende Haftpflichtversicherung nachweisen. Im Übrigen finden die für die Bienenhaltung geltenden gesetz- lichen Vorschriften Anwendung. § 10 DIE SCHIEDSSTELLE 1. Die Aufgabe der Schiedsstelle ist es, Streitigkeiten, die sich aus der An- wendung der Kleingartenordung er- geben, zwischen Verpächter*innen und Pächter*innen zu schlichten. Das Nä- here regelt eine Schiedsordnung. 2. Die Schiedsstelle ist beim Amt für Landschaftspflege und Grünflächen angesiedelt. 23
DIE VIELFALT DER PFLANZEN IM KLEINGARTEN Liebe Kleingärtner*innen, sie sind stolze Pächter*in eines Kleingartens der Stadt Köln, den Sie über den Kreisverband Kölner Gartenfreunde e.V. gepachtet haben. Die Stadt Köln und der Kreisverband sind bestrebt, die vorhandenen Kleingärten dauerhaft zu sichern und wo möglich weiter auszu- bauen. Auf diese Weise wird vielen Menschen in der Großstadt Köln die Gelegenheit für Gärtnern in der Stadt ermöglicht. Bei der Pacht eines Kleingartens stehen das Gärtnern, die Erholung und der Schutz und die Förderung der Artenvielfalt im Vordergrund. Die vorliegende Kleingartenordnung soll dies unterstützen, so dass die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Land- schaftspflege bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens entsprechend berück- sichtigt werden. Deshalb ist die Ausrichtung auf eine biologische und naturnahe Bewirt- schaftung des Kleingartens und eine Gestaltung mit natürlichen Materialien anzustreben. Die Verwendung von Pflanzen, z.B. als Obstgehölz, als Staude oder als Gemüse, steht im Fordergrund der kleingärtnerischen Bewirtschaftung. Über die richtige, artenreiche und den jeweiligen Standorten angepasste Verwendung von Pflanzen, kann nicht nur ein ge- sunder Ertrag von Obst und Gemüse erwirtschaftet werde, sondern ein großer Beitrag für die Artenvielfalt in unserer Stadt geleistet werden. LEHRGARTEN DES KREISVERBAND KÖLNER GARTENFREUNDE E.V. Bereits seit 1951 befindet sich der Lehr- und Beispielgarten des Kreisverbandes Kölner Gartenfreunde e.V. in Köln-Müngersdorf. Hier können Kölner Kleingärtner*innen eine Vielzahl von Informationen und Anschauungsmöglichkeiten über ökologisches und nach- haltiges Gärtnern erfahren. Ein umfangreiches Lehr- und Fortbildungsangebot wird für die Mitglieder angeboten. Themen, wie: Gemüse aus dem eigenen Garten, wie man den Sträu- chern den richtigen Schnitt verpasst, der beste Dünger für Ihren Boden, Ökologie, Biologie sowie Verhalten von Vögeln und Wildbienen und vieles mehr stehen auf dem Programm. Weitere Informationen • Lehrgarten des Kreisverbandes Kölner Gartenfreunde e.V.: https://www.kgv-koeln.de/lehrgarten/ 24
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