GARTENORDNUNG 01.01. 2023 - für Kleingärten der Stadt Köln - KGV "Volkhovener Weg"e.V.

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GARTENORDNUNG 01.01. 2023 - für Kleingärten der Stadt Köln - KGV "Volkhovener Weg"e.V.
gültig ab
                       01.01.
                       2023

         GARTENORDNUNG
            für Kleingärten der Stadt Köln

Herausgegeben von:

                          1
PRÄAMBEL

Die Ziele des Kleingartenwesens werden durch das Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), definiert und sind die Grundlage der Gartenordnung.

Kleingärten sind Bestandteile des öffentlichen Grüns, sie werden mit finanziellen Mitteln
der Stadt Köln und des Landes Nordrhein-Westfalen angelegt und gefördert. Sie dienen der
Eigenversorgung der Kleingärtner*innen, ihrer Gesunderhaltung und Erholung, der sinnvol-
len Freizeitgestaltung und des Erhalts bzw. der Verbesserung der ökologischen Verhältnisse
(Klima- und Artenschutz).

Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei
der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden. Deshalb ist die
Ausrichtung auf eine biologische Bewirtschaftung des Kleingartens und eine Gestaltung mit
natürlichen Materialien anzustreben.

Darüber hinaus sollen auch Nicht-Kleingärtner*innen von Kleingartenanlagen profitieren.
Kleingartenanlagen sind Kaltluftentstehungsgebiete, Versickerungsflächen, Lebensräume
für Tiere und Pflanzen und sind öffentlich zugänglich. Den Menschen soll es eine Freude
sein, durch Kleingartenanlagen zu spazieren, den Pflanzen beim Wachsen und den Klein-
gärtner*innen beim Gärtnern über die Schulter zu schauen.

Dies alles kann nur gelingen, wenn die Kleingärtner*innen innerhalb und außerhalb ihrer
Anlage harmonisch zusammenarbeiten, aufeinander Rücksicht nehmen und ihre Gärten
ordnungsgemäß bewirtschaften. Die Gartenordnung soll hierzu den Weg weisen. Sie ist
Bestandteil des Pachtvertrages und somit für alle Kleingärtner*innen verbindlich. Verstöße
gegen die Gartenordnung berechtigen den/die Verpächter*in zur Kündigung des Pachtver-
hältnisses nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

                                            2
§1
                                                    5.   Bei der Bewirtschaftung des Klein-
       KLEINGÄRTNERISCHE
                                                         gartens ist vor allem die klein-
            NUTZUNG
                                                         gärtnerische Nutzung sicherzu-
                                                         stellen. Im Sinne des Bundesklein-
1.    Der Kleingarten unterliegt ausschließ-
                                                         gartengesetzes (BKleingG) ist dies
      lich der kleingärtnerischen Nutzung.
                                                         gegeben, wenn:
      Diese ist dann gegeben, wenn:
                                                         • mehr als ein Drittel des Pachtgrund-
      • die Bewirtschaftung des Klein-
                                                          stücks für den Anbau von Obst,
       gartens zur Eigenversorgung durch
                                                          anderen essbaren Früchten und
       eigene Arbeit geschieht und
                                                          Gemüse verwendet werden. Ge-
      • der Kleingarten zur Erholung dient.               müsekulturen können auch in Form
                                                          von Permakulturen, Hügel- und
2.    Die Nutzung des Kleingartens oder                   Hochbeetkulturen, sowie Misch-
      der Laube zu Wohn- oder gewerb-                     kulturen angelegt werden.
      lichen Zwecken ist verboten. Der An-
                                                         • wasserundurchlässige Flächen für
      bau einseitiger Kulturen sowie die aus-
                                                          Laube, Aufbauten, Terrassen und
      schließliche Nutzung als Ziergarten
                                                          Wege nur bis zu einer Gesamtgröße
      sind nicht zulässig.
                                                          von max. 50 qm angelegt werden.
3.    Die Belange des Umweltschutzes, des                • die Restfläche als Zier- oder Natur-
      Naturschutzes und der Landschafts-                  garten, Rasen- oder Wiesenfläche
      pflege sind bei der Nutzung und Be-                 bepflanzt oder genutzt wird.
      wirtschaftung des Kleingartens zu
      berücksichtigen.                              6.   Das ständige Bewohnen der Lauben
                                                         ist, abgesehen von gelegentlichen
4.    Eine Überlassung des Gartens oder                  Übernachtungen, verboten.
      Teilen davon (insbesondere Garten-
      lauben) an Dritte ist nicht zulässig.         7.   Kleingärten sollen mit natürlichen
      Die unentgeltliche Mitnutzung des                  Materialien gestaltet und biologisch
      Gartens durch weitere Personen                     bewirtschaftet werden.
      ist möglich, sofern der/die Päch-
      ter*in die Hauptnutzer*in ist und die              Die Verwendung chemischer Pflanzen-
      Mitnutzer*innen dem Vereinsvor-                    schutzmittel (Pestizide), insbesondere
      stand benannt werden. Aus der Mit-                 Herbizide (Unkrautbekämpfungs-
      benutzung kann kein Anspruch auf                   mittel), Fungizide (Pilzbekämpfungs-
      Überlassung des Gartens hergeleitet                mittel), Insektizide (Insektebekämp-
      werden. Der/die Kleingärtner*in ist                fungsmittel) und Rodentiziden (Gifte
      befugt, den Garten vorübergehend                   gegen Ratten, Mäuse usw.) sind ver-
      (z. B. während des Urlaubs oder bei                boten. Ebenso ist die Verwendung
      Krankenhausaufenthalt) unentgelt-                  von Salz und Essig zur Bekämpfung
      lich Dritten zur Pflege zu überlassen.             von Wildkräutern und lebenden

                                                3
Organismen verboten. Zur Bekämpf-                 oder der Kies das hauptsächliche Ge-
ung von unerwünschten Kleinsäugern                staltungsmittel sind. Pflanzen kom-
(z.B. Wühlmäuse, Ratten) sind aus-                men nicht oder nur in geringer Zahl
schließlich Lebendfallen zu ver-                  vor, wenn, dann oft durch stren-
wenden, damit ökologisch wertvolle                gen Formschnitt künstlich gestaltet.
und geschützte Kleinsäuger (Maus-
wiesel, Gartenschläfer, Zwergmaus                 Über die Förderung der ökologisch
usw.) nicht getötet werden. Akustische            wertvollen Gestaltung der Einzel-
Bekämpfungsgeräte sind verboten.                  gärten hinaus ist jeder Verein auf-
Die Verwendung von Mährobotern und                gefordert, einen Insekten-, Klein-
Laubsaugern/Laubbläsern ist verboten.             säuger- und Vogelschutzgarten im
                                                  Gemeinschaftsgrün einzurichten.
Die Verwendung von Mineral-
düngern (z.B. Blaukorn) ist verbo-
ten. Die Bodenfruchtbarkeit ist über                         §2
die Verwendung von organischen                       ALLGEMEINE ORDNUNG
Düngern und Kompost zu sichern.
Die Verwendung von Torf und torf-            1.   Der/die Kleingärtner*in und seine/
haltigen Substraten ist verboten.                 ihre Angehörigen sowie Gäste sind
                                                  verpflichtet, alles zu vermeiden, was
Dem Artenschutz dienende Be-                      die Ruhe, Ordnung und Sicherheit
pflanzung und Einrichtungen (insekten-            sowie das Gemeinschaftsleben in der
fördernde Blütenpflanzen, –hecken                 Kleingartenanlage stört oder beein-
und –bäume, Nisthilfen) sind für                  trächtigt. Deshalb sind vor allem ver-
jeden Garten anzulegen. Die Aus-                  boten: lautes Musizieren, das laute
wahl von widerstandsfähigen und                   Abspielen von Fernseh-, Rundfunk-
standortgerechten Pflanzen sowie                  oder Musikgeräten, Schießen, Lärmen
das Anpflanzen von Vogelschutz und                sowie dem Frieden in der Kleingarten-
Bienennährgehölzen sind zu fördern.               anlage abträgliche Handlungen. Von
Weitere Informationen siehe Anhang.               Kindern ausgehende Geräusche sind
                                                  notwendige Ausdrucksform kindlicher
Der Einbau von Folien, Vliesen oder               Entfaltung, die in der Regel zumut-
Geotextilien in den Boden ist – außer             bar sind. Die damit verbundenen Ge-
bei einem Folienteich – verboten. Vor-            räuschentwicklungen sind zu dulden.
handene Folien, Vliese, Geotextilien
etc. im Boden sind zu entfernen.             2.   Hunde sind auf den Wegen der
                                                  Gartenanlage angeleint zu führen.
Ebenso ist die Anlage sogenannter                 Anfallender Hundekot ist unverzüg-
Schottergärten     verboten.    Ein               lich durch den/die Hundehalter*in
Schottergarten ist eine großflächig               bzw. Hundeführer*in zu beseitigen.
mit Steinen oder Kies bedeckte
Gartenfläche, in welcher die Steine          3.   Die Außenzäune zu den Wegen hin

                                         4
und zur Außengrenze der Kleingarten-                         §3
     anlage sowie die Gartentore sind Be-                  WASSERVERSORGUNG
     standteil der Gartenanlage und dür-
     fen nicht verändert oder eigenmächtig         1.   Das Anschließen der einzelnen Lau-
     erneuert werden. Jede eigenmächtige                ben an die Wasserversorgung ist
     Veränderung von Anlagen und Ein-                   untersagt. Das Erstellen eines Brun-
     richtungen, die sich im öffentlichen               nens zur privaten Grundwasserent-
     Teil der Kleingartenanlage befinden,               nahme ist nicht erlaubt.
     ist verboten. Hierzu zählen unter an-
     derem das Wegebegleitgrün sowie               2.   Das Wasserrohrnetz ist schonend zu
     die Grünstreifen und Hecken vor den                behandeln. Wasser ist sparsam zu ver-
     Gärten.                                            brauchen. Während der Frostperiode
                                                        kann die Wasserversorgungsanlage ab-
4.   Die Kleingartenanlage ist tagsüber                 gestellt werden. Jede Einzelzapfstelle
     für Besucher*innen und Spazier-                    in den Kleingärten ist dann durch die
     gänger*innen zugänglich zu halten.                 Kleingärtner*innen zu belüften. Die
     Die Außentore der Anlage sind tags-                Kosten des Wasserverbrauchs wer-
     über bis zum Eintritt der Dunkelheit in            den, soweit die Einzelgärten selbst
     der Zeit von 9:00 bis 19:00 Uhr offen              nicht mit Wasserzählern ausgestattet
     zu halten. In den Wintermonaten von                sind, auf alle Kleingärtner*innen an-
     Anfang November bis Ende Februar                   teilmäßig, gemäß besonderem Be-
     können die Tore abgeschlossen wer-                 schluss des Kleingärtnervereins,
     den. Dadurch entfällt die Streupflicht             umgelegt. Unabhängig davon wird
     für die Wege bei Schnee und Glatteis.              der/die Pächter*in an eventuell auf-
                                                        getretenem Schwund in der Gesamt-
5.   Es ist sicherzustellen, dass Rettungs-             anlage anteilmäßig beteiligt. Die
     fahrzeugen (Notarzt und Feuerwehr)                 Wasserzähler müssen entsprechend
     die ungehinderte Zufahrt zur Anlage                dem Gesetz über das Mess- und Eich-
     möglich ist.                                       wesen ordnungsgemäß geeicht sein.

6.   Ruhezeiten gelten von 22:00 Uhr               3.   Regenwasser (z.B. Dachentwässer-
     bis 07:00 Uhr sowie an Sonn- und                   ung) muss als Gießwasser im eige-
     gesetzlichen Feiertagen und sind                   nen Garten in einer Regentonne ge-
     von allen Kleingärtnern*innen und                  sammelt und verwendet werden. Eine
     Besuchern*innen der Anlage ein-                    Versickerung ist nur über die belebte
     zuhalten. Der Verein ist berechtigt,               Bodenschicht zulässig.
     erweiterte Ruhezeiten auf der
     Grundlage eines Beschlusses der
     Mitgliederversammlung zu treffen.

                                               5
§4                                     eine zugelassene Fachfirma. Hierbei
       ABWASSERBESEITIGUNG,                            sind die Vorgaben und Anforderungen
       FÄKALIENENTSORGUNG,                             der Schmutzwassersatzung der Stadt
             TOILETTEN                                 Köln in ihrer jeweils gültigen Fassung zu
                                                       beachten. Entsprechende Nachweise,
1.   Grundlage zur Beseitigung von Ab-                 wie z.B. Gutachten, sind auf Nach-
     wasser und Fäkalien ist das Wasser-               frage der Unteren Wasserbehörde
     gesetz für das Land Nordrhein-West-               auf Kosten des/der Kleingärtners*in
     falen (Landeswassergesetz – LWG) in               zu erbringen und vorzulegen.
     der jeweils aktuellen Fassung.                    Bei sämtlichen Wasserversorgungs-
                                                       einrichtungen innerhalb der Auf-
2.   Das Einleiten von Abwasser jeder Art              bauten sowie Schmutzwassersammel-
     in den Untergrund ist verboten (§                 gruben, die nach dem 01.01.1991
     69 Wasserhaushaltsgesetz und § 56                 errichtet worden sind, besteht kein
     Landeswassergesetz). Die Errichtung               Bestandsschutz. Diese Einrichtungen
     von Wasserspültoiletten mit Anschluss             sind von dem/der Kleingärtner*in auf
     an eine wasserdichte Auffanggrube                 eigene Kosten umgehend zu ent-
     ist verboten. Die Einrichtung von                 fernen. Ein erforderlicher Rückbau
     Wasserspülungen, Duschen, Küchen-                 hat fachgerecht zu erfolgen.
     spülen und anderen Einrichtungen,
     deren Betrieb eine Wasserver- und            4.   Chemische Toiletten (Camping-
     -entsorgung erfordert, ist unter-                 toiletten) und Trockentrenntoiletten
     sagt. Zulässig ist nur die Nutzung von            sind zulässig. Der/die Kleingärtner*in
     Einzelzapfstellen im Garten. In die-              ist für die sachgerechte Entsorgung
     sem Zusammenhang entstehendes,                    verantwortlich.
     unbelastetes Abwasser (z.B. Wasch-
     oder Gemüseputzwasser) ist zu sam-           5.   Generell zulässig (mit Ausnahme in
     meln und als Gießwasser oder über                 der Kleingartenanlage Im Merhei-
     den Kompost zu entsorgen.                         mer Felde, da Auflage des Wasser-
                                                       werkbetreibers) für den Einsatz
3.   Vor dem 01.01.1991 errichtete Wasser-             im Kleingarten sind biologische
     ver- und -entsorgungseinrichtungen                Komposttoiletten. Die Entsorgung
     innerhalb der Aufbauten in den Gärten             derartiger Toilettensysteme ist über
     sowie Schmutzwassersammelgruben                   eine separate Kompostierung mit
     können bis zur Beendigung des lau-                einer möglichst zweijährigen Ver-
     fenden Pachtverhältnisses, aber längs-            rottungsdauer durchzuführen. Der
     tens bis zum 31.12.2024, verbleiben.              fertige Kompost soll vorzugsweise
     Voraussetzung für den befristeten                 im Bereich der Zier- und Baum-
     Verbleib der Gruben ist deren baulich             beete (auch Obstgehölze) eingesetzt
     einwandfreier Zustand und die regel-              werden.
     mäßige bedarfsgerechte bzw. mindes-
     tens einmal jährliche Entleerung durch

                                              6
§5                                       Beseitigung von in angrenzenden
         ABFALLVERMEIDUNG,                               Grünbereichen abgelagerten Ab-
        KOMPOST, BAUM- UND                               fällen haftet der/die Verursacher*in
            GRÜNSCHNITT                                  bzw. der Verein.

1.   Rechte und Pflichten der Klein-                6.   Ansprechpartner zu der Gesamt
     gartenvereine bzw. der Mitglieder,                  thematik „Abfall“ sind die Abfall-
     die sich aus anderen rechtlichen Re-                wirtschaftsbetriebe der Stadt Köln.
     gelungen ergeben, bleiben durch diese
     Kleingartenordnung unberührt. Dies             7.   Größere Äste, Baumstämme, Baum-
     gilt insbesondere für Rechte und                    und Strauchschnitt können nach
     Pflichten, die sich aus der Abfall-                 Anmeldung über den Verein in Zu-
     satzung, der Abfallgebührensatzung                  sammenarbeit mit dem Kreisverband
     und der Straßenreinigungssatzung                    durch Großhäcksler zerkleinert wer-
     der Stadt Köln in der jeweils gültigen              den. Ist eine Verwertung des Häcksel-
     Fassung ergeben.                                    gutes innerhalb der Gartenanlage
                                                         nicht möglich, so ist in Zusammen-
2.   Jede/r Kleingärtner*in ist verpflichtet,            arbeit mit dem Kreisverband eine
     in seinem/ihrem Kleingarten einen                   alternative Entsorgung zu wählen.
     Kompostplatz einzurichten. Die Ein-
     richtung zentraler Kompostanlagen als          8.   Das Verbrennen von Gartenabfällen,
     Ersatz ist zulässig.                                Holz und Papier und anderer Ma-
                                                         terialien ist verboten. Von Feuer-
3.   Organische Materialien sind im                      brand und Monilia befallene Pflan-
     Garten zu verwerten, etwa auf                       zen dürfen ausnahmsweise auf einem
     dem Kompostplatz, zum Mulchen                       Sammelplatz in der Kleingarten-
     oder in Totholzhaufen. Totholz ist                  anlage mit Genehmigung des Ver-
     kein Abfall, sondern ein wichti-                    einsvorstandes verbrannt werden.
     ges ökologisches Strukturelement.
                                                    9.   Andere als die genannten Entsorgungs-
4.   Nicht kompostierbare Abfälle (z. B.                 arten sind verboten.
     Bauschutt, behandeltes Holz, Haus-
     müll, Unrat) sind nach den Be-
     stimmungen der Abfallsatzung der                              §6
     Stadt Köln zu beseitigen. Für die                     GEMEINSCHAFTSWEGE
     ordnungsgemäße Entsorgung von Ab-                        UND -FLÄCHEN
     fällen ist jede/r Kleingärtner*in selbst
     verantwortlich.                                1.   Das Befahren der Wege in den Klein-
                                                         gartenanlagen mit Motorfahrzeugen
5.   Eine Ablagerung der Abfälle (auch                   aller Art ist verboten. Ausgenommen
     Grünabfälle!) im angrenzenden                       von dieser Regelung sind zulassungs-
     Grünbereich ist verboten. Für die                   freie Elektro-Fahrzeuge. Es ist eine

                                                7
max. Geschwindigkeit von 6 km/h ein-                       §7
     zuhalten. In besonderen Fällen kann                 BAULICHE ANLAGEN,
     auf Antrag des jeweiligen Vereins eine          ZUBEHÖR UND GEGENSTÄNDE
     Ausnahmegenehmigung erteilt wer-
     den. Dabei sind die von der Stadt Köln         1.   Allgemeine Vorschriften:
     erteilten Auflagen zum Befahren von
     Anlagenwegen zu beachten.                      1.1. Für erlaubnispflichtige Bauten wie
                                                         Lauben, An- und Umbauten, Geräte-
2.   Weiterhin kann auf Antrag über den                  häuser, überdachte Freisitze und in
     Verein vom Amt für Landschafts-                     dieser Gartenordnung nicht auf-
     pflege und Grünflächen eine Einfahrt-               geführte Baulichkeiten, ist grund-
     genehmigung für Kleingärtner*innen                  sätzlich der schriftliche Antrag
     erteilt werden, denen in einem                      auf Erlaubnis über den Verein an
     Schwerbehindertenausweis attes-                     den Kreisverband Kölner Garten-
     tiert wird:                                         freunde e.V. einzureichen, soweit
                                                         diese Gartenordnung nichts anderes
     • „aG“ - außergewöhnlich
                                                         bestimmt.
      gehbehindert
     • „H“ – hilfebedürftig                         1.2. Mit der Errichtung der beantragten
                                                         Anlagen darf erst nach Erhalt der
     • „G“ - gehbehindert, Grad der Be-
                                                         schriftlichen Bauerlaubnis begonnen
      hinderung (GdB) von wenigstens
                                                         werden. Es besteht kein Rechts-
      80 %
                                                         anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis.
3.   Die Wege der Kleingartenanlage sind
                                                    1.3. Bauliche Anlagen sind mit dem Erd-
     von den Kleingärtner*innen der jeweils
                                                         boden verbundene und aus Bau-
     angrenzenden Gärten je zur Hälfte zu
                                                         produkten hergestellte Anlagen.
     pflegen. Sofern sich auf der gegenüber-
                                                         Eine Verbindung mit dem Erdboden
     liegenden Seite keine Gartenparzelle be-
                                                         besteht auch dann, wenn die Anlage
     findet, ist der gesamte Weg zu pflegen
                                                         durch eigene Schwere auf dem Erd-
     und von Verschmutzungen zu säubern.
                                                         boden ruht oder wenn die Anlage nach
                                                         ihrem Verwendungszweck dazu be-
4.   Bei Glatteis sind ausschließlich ab-
                                                         stimmt ist, überwiegend ortsfest be-
     stumpfende Streumittel zu ver-
                                                         nutzt zu werden.
     wenden. Auftauende Stoffe (z. B.
     Salze) sind nicht gestattet.
                                                    1.4. Bauliche Anlagen dürfen nur an
                                                         durch Einzelerlaubnis oder in einem
5.   Die Pflege und Unterhaltung des
                                                         Gesamtplan der Gartenanlage fest-
     Begleitgrüns an den Wegen ein-
                                                         gelegten Plätzen errichtet werden.
     schließlich vorhandener Hecken ob-
     liegt den Kleingärtnern*innen der
                                                    1.5. Bauliche Anlagen dürfen gemäß
     angrenzenden Gärten, soweit keine
                                                         Landesbauordnung Nordrhein-West-
     andere Regelung besteht.

                                                8
falen (BauO NRW) nur unter Be-                   verladen werden. Sollten Kampfmittel
    achtung bestehender Baurichtlinien               gefunden werden, sind die Arbeiten
    und nach den allgemein anerkannten               sofort einzustellen und umgehend die
    Regeln der Technik errichtet wer-                nächstgelegene Polizeidienststelle zu
    den. Insbesondere ist hierbei auf eine           benachrichtigen.
    fachgerechte Standsicherheit so-
    wohl bezüglich der Konstruktion wie          1.9. In den Überschwemmungsgebieten
    auch für die Verwendung geeigneter               des Rheins, insbesondere in den Klein-
    Baumaterialien zu achten. Bestehen               gärtnervereinen Zündorfer Aue e.V.,
    Bedenken hinsichtlich der Erfüllung              Poller Rheinaue e.V., Am Eichenwald
    dieser Vorgaben, kann jederzeit ein              e.V. und Westhovener Aue e.V., sind
    Rückbau gefordert werden.                        sämtliche Aufbauten im Untergrund
                                                     so zu verankern, dass diese bei Hoch-
1.6. Jede bauliche Anlage ist so zu er-              wasser des Rheins weder auf- noch
    richten, zu ändern und instand zu                abgetrieben werden können.
    halten, dass niemand gefährdet wird.
    Die Verkehrssicherheitspflicht obliegt       1.10. Zugelassene bauliche Anlagen sind
    dem/der Pächter*in des Gartens.                  ordnungsgemäß zu unterhalten. Ins-
                                                     besondere dürfen Erscheinungs-
1.7. Die Summe der Baulichkeiten, Laube,             bild, Zustand und Farbanstriche,
    Gerätehaus und überdachtem Frei-                 weder das Bild des Einzelgartens,
    sitz, darf in einem Kleingarten die              noch das der Kleingartenanlage ver-
    Gesamtgröße, gemessen an den                     unstalten oder deren beabsichtigte
    Außenwänden der Gebäude, von 24                  Gestaltung stören. Auf die er-
    qm nicht überschreiten. Sofern in den            haltenswerten Eigenarten der Um-
    folgenden Vorschriften nichts anderes            gebung ist Rücksicht zu nehmen.
    bestimmt wurde, ist für alle baulichen
    Anlagen ein Mindestabstand von               1.11. Baustoffe jeder Art, die gesundheits-
    0,50 m zur Gartengrenze einzu-                   gefährdende Bestandteile aufweisen
    halten. Die Aufbauten dürfen nur                 oder für Boden, Luft und Wasser ge-
    eingeschossig sein. Das Unterkellern             fährliche Auswirkungen haben, dürfen
    der Aufbauten ist verboten.                      nicht verwendet werden.

1.8. Aufgrund von möglicherweise noch            1.12. Es ist verboten, asbesthaltige Bau-
    im Boden vorhandener Bomben-                     elemente mechanisch zu bearbeiten,
    blindgänger aus dem II. Weltkrieg                zu beschichten oder zu verblenden,
    sind Erdarbeiten – insbesondere in               zweckentfremdet für Beetein-
    älteren Kleingartenanlagen - stets               fassungen oder anderes weiter zu ver-
    mit entsprechender Vorsicht auszu-               wenden, zu lagern, zu vergraben, oder
    führen. Größere metallische Gegen-               in Verkehr zu bringen. Defekte sowie
    stände (wie z.B. Bombenblindgänger)              zweckentfremdend genutzte Bauteile
    dürfen nicht ungeprüft bewegt oder               sind unter Beachtung bestehender

                                             9
Sicherheitsauflagen zu demontieren           2   LAUBE UND
    und fachgerecht zu entsorgen [Tech-              LAUBENANBAUTEN
    nische Regel für Gefahrstoffe (TRGS              (BAUERLAUBNIS ERFORDERLICH)
    519)]. Die Kosten trägt der/die
    Pächter*in.                                  2.1. Im Einzelgarten darf nur eine Laube
                                                     errichtet werden. Die Verpflichtung
1.13. In Abstimmung mit dem Kreisverband             zum Bau einer Laube besteht nicht.
    Kölner Gartenfreunde e.V. kann das               Dach- und Fassadenbegrünung sind
    Amt für Landschaftspflege und Grün-              ausdrücklich erwünscht.
    flächen für die verschiedenen Klein-
    gartenanlagen bestimmte Lauben-              2.2. Die Laube darf gemäß BKleingG nach
    typen und im Verhältnis zu den                   ihrer Beschaffenheit, insbesondere
    Gartengrößen und dem Zuschnitt der               nach ihrer Ausstattung und Ein-
    Parzellen unterschiedliche Lauben-               richtung, nicht zum dauernden Woh-
    größen sowie andere Sonderbestimm-               nen geeignet sein. Deshalb sind Was-
    ungen festlegen.                                 ser- und Stromnetzanschlüsse sowie
                                                     Spültoiletten, Duschen, Spül- und
1.14. Die Beratung und Kontrolle bei der             Waschmaschinen etc. verboten [siehe
    Durchführung der einzelnen Bauvor-               auch §§ 3 u. 4]. Ebenso verboten ist
    haben erfolgt durch den Kreisverband             die Errichtung einer festen Feuer-
    Kölner Gartenfreunde e.V..                       stelle in den Aufbauten, wie z.B. Öfen
                                                     oder Kamine.
1.15. Jede/r Pächter*in ist verpflichtet,
    die Laube und die zulässigen Neben-              Größe: Im Kleingarten ist gemäß
    gebäude ausreichend gegen Feuer                  BKleingG eine Bebauung mit einer
    zu versichern.                                   Laube in einfacher Ausführung ein-
                                                     schließlich überdachtem Freisitz und
1.16. Die baulichen Anlagen werden bei               Gerätehaus mit insgesamt höchstens
    einem Pächter*innenwechsel auf der               24 qm Grundfläche (Außenmaß der
    Grundlage der aktuell gültigen Wert-             Wände) zulässig.
    ermittlungsrichtlinien des Landesver-            Höhe: Die Maße gelten ab Est-
    bandes Rheinland der Gartenfreunde               rich–Oberkante. Die Estrich-Ober-
    e.V. bewertet. Eine Veräußerung, die             kante darf bis max. 0,25 m über dem
    diese Summen überschreitet, ist ver-             Erdboden liegen. Die Traufhöhe ist
    boten. Ansonsten besteht eine Mit-               der Punkt, an dem sich die Fassade
    nahmepflicht des/der scheidenden                 mit dem Dachstuhl schneidet. Die
    Pächters*in.                                     Laube darf folgende Höhen nicht
                                                     überschreiten:
                                                     bei Pultdach (ab Dachneigung 10 %):
                                                     oberste Dachhöhe 2,85 m, untere
                                                     Traufhöhe 2,25 m

                                            10
bei Flachdach: oberste Dachhöhe                     Gartenordnung eingehalten wer-
    2,60 m                                              den und die Dachentwässerung ein-
    bei Satteldach und ähnlichen Dach-                  deutig auf eigener Parzelle erfolgt.
    formen: Firsthöhe 3,75 m, untere                    Bei allen Laubenanbauten, die mit
    Traufhöhe 2,25 m                                    Unterschreitung der geforderten
    bei Pultdach mit dauerhafter fach-                  Mindestgrenzabstände erstellt wur-
    gerechter Dachbegrünung: oberste                    den, wird Bestandsschutz nur ge-
    Dachhöhe inkl. Substrataufbau 3,75                  währt, sofern sie vor 2018 von dem/
    m, untere Traufhöhe 2,40 m                          der Vorpächter*in so ohne Auflagen
    Bei einer Dachneigung von über                      übernommen wurden und die Be-
    28% (15°) sind Schubsicherungen                     stimmungen des BKleingG sowie die
    einzubauen.                                         sonstigen Bestimmungen der Garten-
    Dachüberstände: Ein Dachüberstand                   ordnung eingehalten werden und die
    oder Vordach bis max. 1,00 m Tiefe ist              Dachentwässerung eindeutig auf
    für die Laube an einer Seite als Regen-             eigener Parzelle erfolgt. Vorhandene
    schutz zusätzlich erlaubt, für die rest-            Aufbauten, die diesen Bestimmungen
    lichen 3 Seiten gilt ein Dachüberstand              nicht entsprechen, haben nur Be-
    von max. 50 cm. Dachüberstände                      standsschutz, sofern sie zum Zeit-
    und Vordächer, die diese Maße über-                 punkt ihrer Entstehung erlaubnisfähig
    schreiten, werden ab Laubenfassade                  gewesen wären oder eine schriftliche
    als überdachte Freisitze gewertet.                  Erlaubnis der zuständigen Stelle vor-
    Grenzabstände: Ein Abstand von                      gelegt werden kann. Die Beweislast
    mindestens 1,50 m zur Gartengrenze                  liegt bei dem/der Pächter*in.
    ist einzuhalten. Gemäß Landesbau-
    ordnung NRW ist zu Fremdgrund-
    stücken ein Abstand von mindestens              3   GERÄTEHAUS, FREI-
    3,00 m einzuhalten. Der Grenz-                      STEHEND (BAUERLAUBNIS
    abstand ist aus Brandschutzgründen                  ERFORDERLICH)
    von weiteren Aufbauten freizuhalten.
                                                    3.1. Im Einzelgarten darf nur ein frei-
2.3. Laubenanbauten: Für Laubenan-                      stehendes    Gerätehaus    errichtet
    bauten gelten unabhängig von Mate-                  werden.
    rial, Größe, Höhe und Nutzungszweck
    dieselben Vorschriften wie für Lauben.          3.2. Größe und Material: Das Gerätehaus
                                                        kann in Abhängigkeit von der ins-
2.4. Bestandsschutz: Bei allen Lauben, die              gesamt bebauten Fläche [siehe Laube
    vor 2013 mit Unterschreitung der ge-                Abs. (2)] bis zu einer Größe von max.
    forderten Mindestgrenzabstände er-                  6,00 qm aus Holz, Metall oder Kunst-
    stellt wurden, wird Bestandsschutz                  stoff genehmigt werden. Mauerwerk
    gewährt, sofern die Bestimmungen                    ist verboten. Eine Fundamentierung
    des BKleingG (§§ 3 u. 18) sowie                     ist verboten. (Ausnahmen hiervon
    die sonstigen Bestimmungen der                      bestehen für die Kleingärtnervereine

                                               11
Zündorfer Aue e.V., Poller Rheinaue              kann. Die Beweislast liegt bei dem /
    e.V., Am Eichenwald e.V. und West-               der Pächter*in.
    hovener Aue e.V. aufgrund der Lage
    im Überschwemmungsgebiet des
    Rheins.)                                     4   ÜBERDACHTER FREISITZ /
    Höhe: Das Gerätehaus darf - un-                  UNTERSTAND
    abhängig von der Dachform - eine                 (BAUERLAUBNIS ERFORDERLICH)
    Höhevon 2,50 m nicht überschreiten.
    Dachüberstände: Ein seitlicher Dach-         4.1. Überdachte Freisitze / Unterstände
    überstand ist an jeder Seite bis max.            müssen mindestens an einer Seite
    10 cm zusätzlich erlaubt.                        an der Laubenfassade anschließen,
    Abstände: Ein Abstand zur Garten-                um eine zersplitterte Bebauung der
    grenze von mindestens 0,50 m und                 Kleingartenanlagen zu minimieren.
    zu anderen Aufbauten von mindes-                 Als überdacht gilt jede Form einer
    tens 2,00 m ist einzuhalten. Ist dies            (auch vorübergehend) fest installier-
    nicht möglich, ist das Gerätehaus als            ten wetterfesten Abdeckung (z.B.
    Laubenanbau unter Einhaltung der                 Plane, Wellplastik).
    Bestimmungen für Lauben zu er-
    richten. Die Abstandsflächen zwi-            4.2. Größe: Überdachte Freisitze / Unter-
    schen den Gebäuden sind aus                      stände können in Abhängigkeit von
    Brandschutzgründen von weiteren                  der bebauten Fläche (siehe Laube) bis
    Aufbauten freizuhalten.                          zu einer Grundfläche von zusammen
                                                     insgesamt max. 12 qm (Außenmaße
3.3. Bestandsschutz: Bei allen Geräte-               Tragwerk) genehmigt werden.
    häusern, die mit Unterschreitung der             Höhe: Die Höhe des Freisitzes /
    geforderten Mindestgrenzabstände                 Unterstandes darf die Höhe der Laube
    erstellt wurden, wird Bestandsschutz             nicht überschreiten.
    nur gewährt, sofern sie vor 2022 von             Dachüberstände: Ein seitlicher Dach-
    dem/der Vorpächter*in so ohne Auf-               überstand ist, außer an der Lauben-
    lagen übernommen wurden und die                  anschlussseite, jeweils bis max. 50
    Bestimmungen des BKleingG sowie                  cm ab Außenkante Tragwerk zusätz-
    die sonstigen Bestimmungen der                   lich erlaubt.
    Gartenordnung eingehalten werden
    und die Dachentwässerung eindeutig           4.3. Bestandsschutz: Vorhandene Auf-
    auf eigener Parzelle erfolgt. Vor-               bauten, die diesen Bestimmungen
    handene Gerätehäuser, die diesen                 nicht entsprechen, haben nur Be-
    Bestimmungen nicht entsprechen,                  standsschutz, sofern sie zum Zeit-
    haben nur Bestandschutz, sofern sie              punkt ihrer Entstehung erlaubnisfähig
    zum Zeitpunkt ihrer Entstehung er-               gewesen wären oder eine schriftliche
    laubnisfähig gewesen wären oder                  Erlaubnis der zuständigen Stelle vor-
    eine schriftliche Erlaubnis der zu-              gelegt werden kann. Die Beweislast
    ständigen Stelle vorgelegt werden                liegt bei dem/der Pächter*in. Für

                                            12
integrierte überdachte Freisitze gel-              möglichst großer Abstand zu Nach-
    ten die Bestandsschutzbestimmungen                 barlauben und -terrassen einzuhalten.
    wie für Lauben.

                                                   6   GRILLKAMIN ODER
5   FEUERSTELLEN, GRILLS ETC.                          BACKOFEN (GEMAUERT)

5.1. Offene Feuerstellen sind verbo-               6.1. Im Kleingarten ist ein Grillkamin
    ten. Als Ausnahme zu § 5 (8) ist                   oder ein Backofen in einer Gesamt-
    das Verbrennen von trockenem un-                   höhe einschließlich Schlussstein und
    behandeltem Holz oder Kohle in                     Abdeckhaube von max. 2,25 m und
    Feuerschalen erlaubt, wenn keine                   einer Grundfläche von max. 2,00 qm
    starke Rauchentwicklung entsteht.                  zulässig. Ein Anschluss an Lauben und
    Bei der Auswahl des Standortes für                 Laubenvorbauten ist verboten.
    Feuerstellen, wie z.B. Grill und Feuer-
    schalen, sind die feuer- und boden-            6.2. Vorhandene Grillkamine und Back-
    schutzrechtlichen Vorschriften ein-                öfen, die den o.g. Bestimmungen
    zuhalten. Hierbei ist besonders zu                 nicht entsprechen, müssen reduziert
    beachten, dass im Abstand von weni-                oder abgebaut werden. Des Weiteren
    ger als 100 m zum Waldrand (Landes-                gelten die gleichen Bestimmungen wie
    forstgesetz NRW § 47) das Anzünden                 für Feuerstellen [s. Abs. (5)].
    oder Unterhalten eines Feuers oder
    die Benutzung eines Grillgerätes               6.3. Ablösesumme: Bei Pächter*innen-
    sowie das Lagern von leichtentzünd-                wechsel kann eine Übernahme durch
    lichen Stoffen nicht zulässig sind.                den/die Nachpächter*in nur auf frei-
                                                       williger Basis erfolgen. Ansonsten gilt
    (In den Anlagen Stöckheimer Weg                    die Rückbaupflicht des/der scheiden-
    und Auweilerweg ist offenes Feuer /                den Pächters*in.
    Feuer am Boden oder in Bodennähe
    und das Rauchen generell verboten.
    Ebenso ist das Lagern von selbst-              7   GARTENTEICH
    entzündlichen, brennbaren Stoffen
    oder Flüssigkeiten untersagt.)                 7.1. Der Bau von Gartenteichen (Folien-
                                                       teich oder Fertigteich), die als Feucht-
5.2. Zum Schutz der Bodenlebewesen                     biotope gestaltet werden sollen, sind
    muss der Abstand der Feuerstelle we-               in einer Größe von max. 18 qm ein-
    nigstens 20 cm zum Boden betragen.                 schließlich flachen Randbereich und
                                                       einer Tiefe von max. 80 cm zulässig
5.3. Es ist darauf zu achten, dass keine               und erwünscht. Der Bau betonierter
    Brandgefahr und keine erheblichen                  Gartenteiche ist verboten.
    Belästigungen durch Rauch, Geruch
    oder Flugasche entstehen. Es ist ein           7.2. Ein Abstand von mindestens 1,50 m
                                                       zur Gartengrenze ist einzuhalten.

                                              13
7.3. Betonierte oder nicht funktionsfähige             nur einer der beiden dies verlangt.
    Gartenteiche sind bei Pächter*innen-               Besteht dieser Wunsch, so sollte
    wechsel fachgerecht zurückzubauen.                 eine Hecke [siehe § 8] gegenüber
                                                       den „toten“ Baumaterialien bevor-
7.4. Die Verkehrssicherungspflicht gegen               zugt werden. Die Zäune oder Hecken
    Unfallgefahren     obliegt    dem/der              zwischen den Gartenparzellen sind
    Pächter*in.                                        Eigentum der Pächter*innen. Für
                                                       die Errichtung, Instandsetzung und
                                                       Pflege der Zwischenzäune/-hecken
8   ZÄUNE, EINFRIEDUNGEN,                              sind die jeweiligen Eigentümer*innen
    TORE                                               verantwortlich.

8.1. Die Zäune und Tore zur Abgrenzung             8.5. Die Erstellung einer Zaunanlage auf
    der Gärten zu den Wegen und öffent-                einer durchgehenden Betonsockel-
    lichen Flächen sowie die Außenein-                 mauer ist verboten. Zäune sollen
    friedung der Anlage sind in der Regel              Durchlässe für Igel und sonstige Klein-
    Eigentum der Stadt Köln und dürfen                 säuger aufweisen.
    nicht eigenmächtig verändert werden.
                                                   8.6. Die Höhe und die Art der Außen-
8.2. Das Anbringen von Kunststoffplanen,               einfriedung der Kleingartenanlagen
    Polyesterwellbahn, Bretterwänden                   richten sich nach den Vorgaben des
    o.ä. an den Außenzäunen der Klein-                 Amtes für Landschaftspflege und
    gartenanlagen, den Zäunen zu den                   Grünflächen und bedürfen grund-
    Wegen oder den Zäunen zwischen                     sätzlich der Absprache und Erlaub-
    den Gärten schaden dem Ansehen der                 nis. Sichtschutzelemente sind nur
    Kleingartenanlagen in der Öffentlich-              erlaubnisfähig an stark befahrenen
    keit und sind nicht zulässig. Vor-                 Straßen. Dieser Sichtschutz ist für
    handene Planen usw. sind umgehend                  jede Anlage einheitlich aus Holz
    zu entfernen.                                      herzustellen und vom Kreisverband
                                                       Kölner Gartenfreunde e.V. zu ge-
8.3. Umzäunungen innerhalb von Klein-                  nehmigen. Darüber hinaus ist weite-
    gartenanlagen zu den Wegen und                     rer Sichtschutz nur als Hecke erlaubt.
    zwischen den einzelnen Parzellen
    dürfen eine Höhe von 1,25 m nicht über-        8.7. Der Einbau zusätzlicher Tore in die
    schreiten. Die Einfriedung zwischen den            Außenzaunanlagen der Kleingarten-
    einzelnen Parzellen ist nicht zwingend             anlagen sowie in die Einzelgärten ist
    erforderlich.                                      verboten. Jeder Garten darf nur über
                                                       ein Zugangstor verfügen.
8.4. Jedoch ist jede/r Kleingärtner*in ver-
    pflichtet, zusammen mit dem Nach-              8.8. Tore und Pfosten dürfen nicht höher
    barn eine Einfriedigung auf der Grund-             als die Zäune sein. Ein Heckenbogen
    stücksgrenze zu errichten, wenn auch               über der Gartenpforte ist zulässig.

                                              14
8.9. Das Anbringen von Stacheldraht, Wi-           10.3. Spielhaus:
    derhakensperrdraht („Natodraht“)                    Die Firsthöhe von 1,50 m Endhöhe
    o. ä. ist grundsätzlich verboten.                   und die Gesamtgröße von 2,00 qm
                                                        (Außenmaß) dürfen nicht über-
                                                        schritten werden.
9   SICHTSCHUTZELEMENTE                                 Ein Abstand von mindestens 1,50 m zur
                                                        Gartengrenze ist einzuhalten.
    Sichtschutzelemente sind nur aus Holz
    und nur im unmittelbaren Terrassen-            10.4. Spielturm:
    bereich (Abstand zur Terrasse maximal               Die Firsthöhe von 3,50 m Endhöhe
    0,50 m) anstatt einer Sichtschutz-                  und die Gesamtgröße von 3,00 qm
    hecke auf max. 5 m Länge und mit max.               (Außenmaß) dürfen nicht über-
    1,80 m Höhe erlaubt. Ein Grenzabstand               schritten werden.
    von mindestens 1,80 m ist einzuhalten.              Die Podesthöhe darf 1,50 m nicht
    Eine Fundamentierung ist verboten.                  überschreiten.
                                                        Die Seitenwand- bzw. Brüstungshöhe
                                                        darf 1,15 m nicht unterschreiten.
10 SPIELHAUS ODER SPIELTURM                             Die Pfosten sind mit Einschlaghülsen
    (BAUERLAUBNIS VOM                                   aus Metall zu verankern.
    VEREIN ERFORDERLICH)                                Ein Abstand von mindestens 3,50 m
                                                        zur Gartengrenze ist einzuhalten.
10.1. Pro Garten ist das Aufstellen von
    einem Spielhaus oder einem Spielturm
    ohne Anrechnung auf die maximal zu-            11   PLANSCHBECKEN
    lässige überdachte Fläche gestattet.                (ERLAUBNIS VOM VEREIN
    Der Standort ist mit dem Vereinsvor-                ERFORDERLICH)
    stand abzusprechen. Die Verkehrs-
    sicherheitspflicht obliegt dem/der             11.1. Ein handelsübliches Planschbecken in
    Pächter*in des Gartens. Das Spielhaus               einfacher Ausführung bis max. 7 qm
    oder der Spielturm darf nur zum Spie-               und einer Höhe von max. 0,80 m kann,
    len genutzt werden. Es besteht Rück-                nach Genehmigung durch den Vereins-
    baupflicht bei Pächter*innenwechsel.                vorstand, aufgestellt werden. Das Auf-
    Als Baumaterial ist ausschließlich                  stellen ist nur im Zeitraum vom 01.04.
    Holz und Kunststoff gestattet.                      bis 30.09. eines jeden Jahres gestattet.
                                                        Der Bau eines befestigten Untergrundes
10.2. Das Sattel- oder Flachdach kann wahl-             für das Planschbecken oder das Ein-
    weise mit Holz, Bitumenpappe oder                   lassen in den Boden ist nicht gestattet.
    Folie gedeckt werden. Die Eindeckung
    mit schwergewichtigen Dachziegeln ist          11.2. Gefüllt werden dürfen die Plansch-
    verboten. Eine Fundamentierung ist                  becken ausschließlich mit Wasser ohne
    verboten.                                           chemische Zusätze, um eine Schadstoff-
                                                        anreicherung im Boden und Grund-
                                                        wasser auszuschließen.

                                              15
11.3. Die Verkehrssicherungspflicht gegen                 einzuhalten.
     Unfallgefahren     obliegt    dem/der                Es besteht Rückbaupflicht           bei
     Pächter*in.                                          Pächter*innenwechsel.

11.4. Der Bau und das Aufstellen von
     Schwimmbeckenanlagen jeder Grö-                 14   TRAMPOLIN
     ßenordnung und Ausführung sind
     verboten. Unter Schwimmbecken-                       Pro Garten ist das Aufstellen von
     anlage ist jeder Swimmingpool, der mit               einem Trampolin mit maximal 2,20
     einem Rand aus festen Materialien aus-               m Außendurchmesser erlaubt. Der
     gestattet ist, zu verstehen. Bestehende              Standort ist mit dem Vereinsvorstand
     Schwimmbecken haben keinen Be-                       abzusprechen. Ein Grenzabstand von
     standsschutz und sind zu beseitigen. Der             mindestens 1,50 m zur Gartengrenze
     Rückbau hat fachgerecht zu erfolgen.                 ist einzuhalten. Das Aufstellen ist nur
                                                          in dem Zeitraum vom 01.04. bis zum
                                                          30.09. eines jeden Jahres erlaubt.
12   RUTSCHE ODER SCHAUKEL                                Die Verkehrssicherheitspflicht obliegt
                                                          dem/der Pächter*in des Gartens.
12.1. Pro Garten ist das Aufstellen von einer
     Rutsche oder einer Schaukel erlaubt.
     Eine maximale Höhe von 2,50 Meter               15 ZELTE
     darf nicht überschritten werden. Der
     Standort muss parallel zur Nachbar-                  Temporäres Aufstellen von Camping-
     gartengrenze ausgerichtet sein (Unfall-              zelten nicht über 14 Tage ist in den
     schutz) und ist mit dem Vereinsvor-                  Sommermonaten im Garten zulässig.
     stand abzusprechen.

12.2. Ein Grenzabstand von mindestens                16   PERGOLEN
     1,50 m zur Gartengrenze ist einzuhalten.
                                                     16.1. Eine Pergola ist ein Holz- oder Metall-
12.3. Die Verkehrssicherheitspflicht obliegt              rankgerüst ohne jegliche Abdeckung,
     dem/der Pächter*in des Gartens.                      die ein gestalterisches Bindeglied zwi-
     Es besteht Rückbaupflicht bei                        schen der Laube und dem Außenraum
     Pächter*innenwechsel.                                darstellt, zum Zweck einer Berankung
                                                          durch Pflanzen. Die Pergola muss min-
                                                          destens an einer Seite an der Lauben-
13 SANDSPIELFLÄCHEN                                       fassade anschließen.
                                                          Größe: Pergolen können in einer Größe
     Pro Garten ist das Aufstellen von einer              bis insgesamt max.12 qm Grundfläche
     Sandkiste mit maximal 4,00 qm er-                    gestattet werden.
     laubt. Ein Grenzabstand von mindes-                  Höhe: Die Pergola darf eine Höhe von
     tens 1,50 m zum Nachbargarten ist                    2,50 m nicht überschreiten.

                                                16
16.2. Ablösesumme: Bei Pächter*innen-                18.2. Vor Inkraftsetzung dieser Garten-
     wechsel kann eine Übernahme der                     ordnung vorhandene betonierte Ter-
     Pergola durch den/die Nachpächter*in                rassen, Gartenwege und Einfassungen
     nur auf freiwilliger Basis erfolgen. An-            die der/die Pächter*in selbst angelegt
     sonsten gilt die Rückbaupflicht des/der             hat, sind spätestens bei Pächter*innen-
     scheidenden Pächters*in.                            wechsel zu entfernen.

16.3. Für die Grenzabstände gelten die glei-         18.3. Wasserundurchlässige Flächen für
     chen Bestimmungen wie für über-                     Laube, Aufbauten, Terrassen und Wege
     dachte Freisitze.                                   dürfen nur bis zu einer Gesamtgröße
                                                         von max. 50 qm angelegt werden.

17   RANKGERÜSTE                                     18.4. Weitere Wege und Plätze dürfen
                                                         grundsätzlich nur wasserdurchlässig
     Rankgerüste (Spaliergerüste zur                     angelegt und befestigt werden. Dies
     Unterstützung von Nutz- und Zier-                   kann erfolgen z.B. mittels einer wasser-
     pflanzen) werden in einreihiger linearer            gebundenen Wegedecke, Rasenfugen-
     Bauweise zusätzlich zur Pergola bis zu              pflaster (Fugenbreite mindestens 3
     einer Länge von insgesamt max. 10,00                cm), Rasen-Schotter-Wege, Holz-
     m gestattet.                                        häcksel unbehandelt etc.. Über be-
                                                         fristete Ausnahmen für Gehbehinderte
     Die Höhe ist auf 2,50 m zu begrenzen.               während des Pachtverhältnisses ent-
     Ein Abstand von mindestens 1,50 m zur               scheidet der Kreisverband Kölner
     Gartengrenze ist einzuhalten.                       Gartenfreunde e.V. auf Antrag.

18   TERRASSEN UND                                   19 GEWÄCHSHAUS
     VERSIEGELTE GARTENWEGE
                                                     19.1. Im Einzelgarten darf nur ein Gewächs-
18.1. Versiegelte Flächen wirken sich nach-              haus errichtet werden. Das Gewächs-
     teilig auf die Bodenorganismen, die                 haus darf nur der Anzucht und Kulti-
     Bodenfruchtbarkeit, den Wasser-                     vierung von Pflanzen dienen.
     haushalt und das Kleinklima aus. Des-
     halb sind versiegelte Flächen im Klein-         19.2. Gewächshäuser jeder Art dürfen
     garten zu minimieren. Versiegelt ist                weder an die Laube noch an den über-
     eine Fläche dann, wenn das Wasser                   dachten Freisitz oder an das Geräte-
     nicht an Ort und Stelle im Boden ver-               haus angebaut werden. Die Vorlage
     sickern kann. Das Betonieren der Ter-               einer Planskizze ist notwendig. Der
     rassen und Gartenwege sowie von Ein-                Standort ist mit dem Vereinsvorstand
     fassungen ist verboten.                             abzustimmen. Eine Fundamentierung
                                                         ist verboten, ebenso das Errichten auf
                                                         oder mit Mauern, die Verwendung von

                                                17
Glasbausteinen und eine Versiegelung                  mauern aufgebaute Mauern bis zu
    des Bodens jeglicher Art im Innern.                   einer maximalen Höhe von 1,50 m
    Zur Befestigung des Gewächshauses                     aus Naturmaterialien, d. h. die Ver-
    im Boden können entsprechende Ein-                    wendung von Mörtel, Beton und
    schlag- oder Einschraub-Bodenhülsen                   Betonsteinen ist untersagt, ebenso
    verwendet werden.                                     eine Fundamentierung.

19.3. Material: Die Errichtung eines Ge-             21.2. Mauern aus Gabionen sind nicht
    wächshauses kann wahlweise entweder                   gestattet.
    in fester Bauweise oder als Folien-
    gewächshaus erfolgen.                            21.3. Ein Grenzabstand von mindestens
    Ein Gewächshaus in fester Bauweise ist                0,50 m ist einzuhalten.
    nur aus lichtdurchlässigen Glasscheiben
    oder Kunststoffplatten gestattet.
    Größe und Höhe: Gewächshäuser sind               22 HOCHBEETE
    bis zu einer Größe von max. 7,50 qm
    und einer Firsthöhe von max. 2,25 m              22.1. Hochbeete dürfen aus mobilen Ma-
    zulässig.                                             terialien, d. h. ohne Fundamentierung
    Grenzabstände: Ein Abstand von min-                   und Mörtel, bis zu einer Höhe von 1,25
    destens 0,50 m zur Gartengrenze ist                   m erstellt werden. Es ist grundsätz-
    einzuhalten.                                          lich ein Erdkontakt des Substrates zu
                                                          gewährleisten.
19.4. Ablösesumme: Bei Pächter*innen-
    wechsel kann eine Übernahme des                  22.2. Ein Grenzabstand von mindestens
    Gewächshauses durch den/die Nach-                     0,50 m ist einzuhalten.
    pächter*in nur auf freiwilliger Basis
    erfolgen. Ansonsten gilt die Rück-               22.3. Die Beete sind so zu erstellen, dass
    baupflicht des/der scheidenden                        sie bei Abgabe des Gartens ohne wei-
    Pächters*in.                                          teren Aufwand wieder restlos ent-
                                                          fernt werden können. Eine Ent-
                                                          schädigung bei Abgabe des Gartens
20 FRÜHBEETE UND TEMPORÄRE                                erfolgt bei einer Übernahme durch
    PFLANZENSCHUTZDÄCHER                                  eine/n neue/n Pächter*in, auf frei-
                                                          williger Basis. Ist eine Übernahme
    Frühbeete und temporäre Pflanzen-                     nicht gewünscht, sind Hochbeete
    schutzdächer sind ohne Fundament-                     restlos aus dem Garten zu entfernen.
    ierung erlaubt.

                                                     23   KIES- UND SCHOTTERBEETE
21 GARTENMAUERN, GABIONEN
                                                          Das Anlegen von Kies- oder Schotter-
21.1. Erlaubt und erwünscht sind als Trocken-             beeten u. ähnlichem ist verboten.

                                                18
Vorhandene Kies- und Schotterbeete                  in einem sicheren Behälter zu lagern.
     etc. sind umgehend fachgerecht                      Die Sicherung der gesamten Gasan-
     zurückzubauen. Die Steine sind rest-                lagen gegen Unfallgefahren obliegt
     los zu beseitigen, der Boden als klein-             dem/der Kleingärtner*in. Für eine
     gärtnerisch nutzbare schadstofffreie                ausreichende Belüftung innerhalb der
     Fläche wieder herzustellen.                         Laube ist zu sorgen.

                                                    26.3. Alle Flüssiggasanlagen im Kleingarten
24   GERÄTEBOX                                           sind nach den Technischen Richtlinien
                                                         Flüssiggas TRF 2021 zu errichten und
     Das Aufstellen von Geräteboxen ist nur              zu betreiben. Größere Anlagen (Be-
     auf einer bereits versiegelten Terrasse             hälteranlagen) sind im Kleingarten
     erlaubt.                                            verboten.

25 UNTERIRDISCHE                                    27   PARTYZELTE, EINFACHE
     SAMMELBEHÄLTER                                      PAVILLONS, SONNENSEGEL

     Unterirdische Sammelbehälter für               27.1. Partyzelte, einfache Pavillons und
     Flüssigkeiten oder Materialien jeg-                 Sonnensegel sind keine baulichen
     licher Art sind verboten. Vorhandene                Anlagen im Sinne des § 7 dieser
     Behälter sind zu entfernen, die Grube               Gartenordnung und werden, sofern
     ist fachgerecht mit Unter- und Ober-                sie einfach und schnell auf- und ab-
     boden zu verfüllen.                                 zubauen sind (z.B. Ruck-Zuck-Pa-
                                                         villons), deshalb auch nicht für die
                                                         Berechnung der bebauten Flä-
26 HEIZEN UND KOCHEN                                     che im Einzelgarten herangezogen.

26.1. Das Benutzen sowie Aufstellen von             27.2. Damit sind nur solche Pavillons ge-
     Holz-, Kohle- und Ölöfen sowie Kami-                meint, die mit einem einfachen zu-
     nen oder anderen Feuerstellen in den                sammengesteckten Rohrgestell ver-
     Aufbauten des Kleingartens ist verbo-               sehen oder faltbar sind und mit ein
     ten. Vorhandene dementsprechende                    paar Seilen abgespannt gesichert wer-
     Feuerstellen innerhalb der Aufbauten                den. Eindeutig nicht gemeint sind
     sind zu entfernen.                                  damit Pavillons, die über ein festes
                                                         Stahl- oder Holzgestell verfügen, wel-
26.2. Zum Heizen der Gartenlaube und zum                 ches auf einer festen Unterlage fest
     Kochen können handelsübliche Gas-                   verschraubt ist und dann ganzjährig im
     öfen, die den gesetzlichen Sicher-                  Garten verbleibt.
     heitsvorschriften für Innenräume
     entsprechen, verwendet werden. Die             27.3. Partyzelte, einfache Pavillons und
     Gasflaschen sind außerhalb der Laube                Sonnensegel dienen ausschließlich als

                                               19
Sonnenschutz. Das Aufstellen ist nur        30 AUSSENANTENNEN UND
    im Zeitraum vom 01.04. bis 30.09.                SATELLITENSCHÜSSELN
    eines jeden Jahres und nur über einen
    ununterbrochenen Zeitraum von je-                Das Anbringen und Aufstellen von
    weils 4 Wochen gestattet. Zu be-                 Außenantennen und Satelliten-
    stimmten Anlässen, wie z.B. Feiern, ist          schüsseln im Kleingartengelände ist
    ein darüber hinaus zeitlich begrenztes           verboten. Vorhandene Anlagen sind
    Aufstellen mit dem Vereinsvorstand               zu entfernen.
    abzustimmen.

27.4. Eine Fundamentierung ist verboten.        31   WINDKRAFTRÄDER
    Partyzelte, einfache Pavillons und
    Sonnensegel dürfen im Einzelgarten          31.1. Baugenehmigungsfreie      Kleinwind-
    eine Größe von zusammen insgesamt                anlagen dürfen eine Höhe nicht über-
    max. 12,00 qm nicht überschreiten.               schreiten, die dem Abstand zur nächst
    Bestimmungswidrig genutzte Sonnen-               liegenden Nachbargrundstücksgrenze
    schutzvorrichtungen sind umgehend zu             entspricht. Eine mögliche Geräusch-
    entfernen.                                       entwicklung ist zu berücksichtigen.

                                                31.2. Die Kleinwindanlage ist so zu erstellen,
28 GARTENNUMMER                                      dass sie bei Abgabe des Gartens ohne
                                                     weiteren Aufwand wieder entfernt
    An jedem Garten ist deutlich die                 werden kann. Eine Entschädigung bei
    Gartennummer am Tor bzw. im Ein-                 Pächter*innenwechsel des Gartens er-
    gangsbereich anzubringen.                        folgt nicht.

                                                31.3. Bei Pächter*innenwechsel kann eine
29 SOLARANLAGE                                       Übernahme durch den/die Nach-
                                                     pächter*in nur auf freiwilliger Basis
    Solaranlagen auf Dachflächen sind                erfolgen. Ansonsten gilt die Rück-
    gestattet. Die Einspeisung von über-             baupflicht des/der scheidenden
    schüssigem Strom in das Netz, ist nur            Pächters*in.
    zulässig, wenn der Verein dies gemein-
    schaftlich unterstützt.
    Bei Pächter*innenwechsel kann eine          32   BELEUCHTUNG
    Übernahme durch den Nachpächter
    nur auf freiwilliger Basis erfolgen. An-         Eine dauerhafte Beleuchtung des Gar-
    sonsten gilt die Rückbaupflicht des              tens, außerhalb der Nutzungszeiten, ist
    scheidenden Pächters*in.                         nicht gestattet.

                                           20
33   FAHNENMAST                                         sind nur klassische Julen ohne Beton-
                                                        fundamente zulässig. Die maximale
33.1. Es ist nur ein Fahnenmast und eine                Masthöhe entspricht dem Abstand zu
     Flagge oder Fahne pro Garten erlaubt.              den Gartengrenzen. So ist auch der
     Es sind nur Masten ohne Betonfunda-                Mindestgrenzabstand der Jule zu den
     mente zulässig. Die maximale Mast-                 Gartengrenzen ihrer Höhe (über Erd-
     höhe über Erdboden beträgt 4,00 m.                 boden) gleichzusetzen.
     Die maximale Größe der Flaggen und
     Fahnen ist die Standardgröße von 0,90
     m x 1,50m = 1,35 qm.                          35 TOTHOLZ

33.2. Der Mindestgrenzabstand des Mastes                Totholz bietet Lebensraum und Unter-
     zu den Gartengrenzen ist der Masthöhe              schlupf für viele Tiere und besteht aus-
     (über Erdboden) gleichzusetzen. Der                schließlich aus Baum- und Strauch-
     Mindestgrenzabstand bei Befestigung                schnitt. Totholz-Haufen sind erwünscht
     an vorhandenen Bauwerken ist der obe-              und ohne Erlaubnis bis zu einer Fläche
     ren Aufhängungshöhe (über Erdboden)                von insgesamt 5 qm und einer Höhe
     gleichzusetzen, gemessen von der der               von max. 1 m zulässig.
     Innenkante der Flaggen und Fahnen.                 Stehendes Totholz ist zulässig.
                                                        Ein Abstand zur Gartengrenze von
33.3. Gehisste Flaggen oder Fahnen sind                 mindestens 0,50 m ist einzuhalten.
     nur bei Anwesenheit im Garten er-
     laubt. Die gesetzlichen Bestimmungen
     für das Hissen von Flaggen und Fah-           36 SONSTIGES
     nen, das Verbot von Werbung und ver-
     botenen sowie anstößigen Symbolen                  Sonstige baulichen Anlagen und sonsti-
     sind einzuhalten.                                  ges Gartenzubehör, von denen Boden-
                                                        versiegelungen oder andere Beein-
33.4.Der Fahnenmast ist so zu er-                       trächtigungen ausgehen, sind nicht
     stellen, dass er bei Abgabe des Gar-               gestattet.
     tens ohne weiteren Aufwand wie-
     der entfernt werden kann. Eine
     Entschädigung bei Pächter*innen-                               §8
     wechsel des Gartens erfolgt nicht.                       ANPFLANZUNGEN

                                                   1.   Bei der Bewirtschaftung des Klein-
34   JULEN (SITZSTANGEN FÜR                             gartens ist auf die Kulturen in den
     GREIFVÖGEL)                                        benachbarten Gärten Rücksicht zu
                                                        nehmen. Der Anhang „Die Vielfalt
     Es ist nur eine Jule pro Garten er-                der Pflanzen im Kleingarten“ ist ent-
     laubt. Auf Gemeinschaftsflächen kön-               sprechend zu berücksichtigen.
     nen weitere Julen errichtet werden. Es             Nachteilige Auswirkungen sowie

                                              21
eine Beeinträchtigung der klein-                 überwiegenden Teil einsehbar sein.
     gärtnerischen Nutzung der Nachbar-
     parzellen müssen vermieden werden.          5.   Alle anderen Hecken, Sträucher und
     Äste, Zweige, Ausläufer und Wurzeln              Bäume innerhalb des Gartens dürfen
     dürfen nicht störend oder schädigend             eine Höhe nicht überschreiten, die dem
     in benachbarte Gärten hineinwachsen              Abstand zur nächst liegenden Grund-
     oder die Begehbarkeit von Garten-                stücksgrenze entspricht (gemessen
     wegen beeinträchtigen.                           vom Hauptstamm). Unbeschadet die-
                                                      ser Regelung kann ein hoch oder halb-
2.   Bei Anpflanzungen an den Garten-                 stämmiger Obstbaum bis zu einer max.
     grenzen ist ein so großer Abstand                Höhe von 4 m mittig im Garten als
     einzuhalten, dass die Pflanze von                Schattenbaum gepflanzt werden.
     allen Seiten zugänglich ist. Pflanzun-
     gen auf der Grenze sind im Einver-          6.   Hoch- und halbstämmige Obstbäume
     nehmen möglich. Bei Anpflanzungen                haben Bestandsschutz solange Nach-
     an der Außengrenze der Kleingarten-              bar*innengärten nicht beeinträchtigt
     anlage sind die im Nachbarrechts-                werden und wenn im Rahmen des
     gesetz NRW aufgeführten Abstände,                Pächter*innenwechsels Einvernehmen
     bei Beachtung der Ausnahmen gem.                 mit dem/der Nachbarn*in sowie den
     § 45 NachbG NRW, einzuhalten.                    Nachpächter*in besteht. Wenn die
                                                      Nachbarn*innen durch Schatten und
3.   Die Hecken zwischen den Gärten kön-              sonstige Einwirkungen in der Nutzung
     nen im Einvernehmen der Pächter*in               ihrer Gartenparzelle beeinträchtigt
     auf der Gartengrenze errichtet werden.           werden, sind Bestandsbäume ent-
     Besteht kein Einvernehmen, so ist ein            sprechend zurückzuschneiden.
     Grenzabstand von mindestens 0,8 m
     zur Außenkante der Schnittfläche ein-       7.   Die Anpflanzung der zahlreichen,
     zuhalten. Bestehende Hecken auf der              überwiegend hochwachsenden und
     Gartengrenze haben Bestandsschutz.               ökologisch eher unbedeutenden
     Hecken auf oder mit weniger als 1m               Pflanzen, wie Thuja-, Bambus-, Schein-
     Abstand zur Grundstücksgrenze sind               zypressen- und Kirschlorbeerarten
     auf eine Höhe von max. 1,50 m zu                 usw., ist nicht gestattet (siehe Anhang).
     begrenzen.                                       Diese Pflanzen sind spätestens bei
                                                      Pächter*innenwechsel zu entfernen.
4.   Hecken auf der Grenze zum Garten-
     weg der Kleingartenanlage sind auf          8.   Das Roden und Beseitigen von Bäu-
     eine Höhe von 1,50 m zu begrenzen.               men, Hecken und Büschen ist nur in
     Es ist darauf zu achten, dass auch unter         der Zeit vom 01. Oktober bis 28. Feb-
     Berücksichtigung des jährlichen Zu-              ruar gestattet.
     wachses die max. Höhe eingehalten
     wird. Der Garten muss an der Seite,
     an der das Eingangstor liegt, zum

                                            22
§9                                              § 11
           KLEINTIERHALTUNG                                      SCHLUSS

1.   Tierhaltung in den Kleingärten ist nicht        Diese Gartenordnung ist gültig für
     gestattet.                                      alle Gartenpächter*innen des Kreis-
                                                     verbandes Kölner Gartenfreunde e. V.
2.   Die Haltung von Bienen kann auf                 und ersetzt alle bisher gültigen
     schriftlichen Antrag genehmigt wer-             Gartenordnungen.
     den. Je 35 Gartenparzellen kann das             Die Gartenordnung tritt am
     Aufstellen von bis zu 4 Völkern (je Im-         01.01.2023 in Kraft.
     ker*in) genehmigt werden.

3.   Der/die Imker*in muss einem Fach-
     verband angehören und eine ent-
     sprechende Haftpflichtversicherung
     nachweisen. Im Übrigen finden die für
     die Bienenhaltung geltenden gesetz-
     lichen Vorschriften Anwendung.

                  § 10
           DIE SCHIEDSSTELLE

1.   Die Aufgabe der Schiedsstelle ist es,
     Streitigkeiten, die sich aus der An-
     wendung der Kleingartenordung er-
     geben, zwischen Verpächter*innen und
     Pächter*innen zu schlichten. Das Nä-
     here regelt eine Schiedsordnung.

2.   Die Schiedsstelle ist beim Amt für
     Landschaftspflege und Grünflächen
     angesiedelt.

                                                23
DIE VIELFALT DER PFLANZEN IM KLEINGARTEN

Liebe Kleingärtner*innen,

sie sind stolze Pächter*in eines Kleingartens der Stadt Köln, den Sie über den Kreisverband
Kölner Gartenfreunde e.V. gepachtet haben. Die Stadt Köln und der Kreisverband sind
bestrebt, die vorhandenen Kleingärten dauerhaft zu sichern und wo möglich weiter auszu-
bauen. Auf diese Weise wird vielen Menschen in der Großstadt Köln die Gelegenheit für
Gärtnern in der Stadt ermöglicht.

Bei der Pacht eines Kleingartens stehen das Gärtnern, die Erholung und der Schutz und die
Förderung der Artenvielfalt im Vordergrund. Die vorliegende Kleingartenordnung soll dies
unterstützen, so dass die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens entsprechend berück-
sichtigt werden. Deshalb ist die Ausrichtung auf eine biologische und naturnahe Bewirt-
schaftung des Kleingartens und eine Gestaltung mit natürlichen Materialien anzustreben.

Die Verwendung von Pflanzen, z.B. als Obstgehölz, als Staude oder als Gemüse, steht im
Fordergrund der kleingärtnerischen Bewirtschaftung. Über die richtige, artenreiche und
den jeweiligen Standorten angepasste Verwendung von Pflanzen, kann nicht nur ein ge-
sunder Ertrag von Obst und Gemüse erwirtschaftet werde, sondern ein großer Beitrag für
die Artenvielfalt in unserer Stadt geleistet werden.

LEHRGARTEN DES KREISVERBAND KÖLNER GARTENFREUNDE E.V.

Bereits seit 1951 befindet sich der Lehr- und Beispielgarten des Kreisverbandes Kölner
Gartenfreunde e.V. in Köln-Müngersdorf. Hier können Kölner Kleingärtner*innen eine
Vielzahl von Informationen und Anschauungsmöglichkeiten über ökologisches und nach-
haltiges Gärtnern erfahren. Ein umfangreiches Lehr- und Fortbildungsangebot wird für die
Mitglieder angeboten. Themen, wie: Gemüse aus dem eigenen Garten, wie man den Sträu-
chern den richtigen Schnitt verpasst, der beste Dünger für Ihren Boden, Ökologie, Biologie
sowie Verhalten von Vögeln und Wildbienen und vieles mehr stehen auf dem Programm.

Weitere Informationen
     • Lehrgarten des Kreisverbandes Kölner Gartenfreunde e.V.:
      https://www.kgv-koeln.de/lehrgarten/

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