Geldwäschegesetz Vortrag IHK Köln 13.09.2019 RA Markus Jentgens Vorsitzender der Abt. XII Geldwäsche

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Geldwäschegesetz Vortrag IHK Köln 13.09.2019 RA Markus Jentgens Vorsitzender der Abt. XII Geldwäsche
Geldwäschegesetz
Vortrag IHK Köln 13.09.2019
RA Markus Jentgens
Vorsitzender der Abt. XII Geldwäsche

Köln, 13.09.2019
Geldwäschegesetz Vortrag IHK Köln 13.09.2019 RA Markus Jentgens Vorsitzender der Abt. XII Geldwäsche
blanchiment d'argent

       Geldwäsche - Money Laundering – Blanchiment d`argent

       I. Einführung
       - Kurze Einführung zum GwG
       II. Aufgaben der RAK
       - Überblick über die Aufgaben der RAK
       - Wie übt die RAK ihre Aufsicht aus
       III. Verpflichtete nach dem GwG
       - Wer ist Verpflichteter i.S.d. GwG
       - Welche Pflichten bestehen nach dem GwG
       - Welche Besonderheiten gelten für Syndikusrechtsanwälte
       IV. Kurzer Überblick über die relevanten Gesetzesänderungen zum
            01.01.2020

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Geldwäsche - Money Laundering – Blanchiment d`argent

Geldwäsche: Ursprung in den 20er und 30er Jahren des 20. Jahrhunderts in Amerika;
    Prohibition etc.
Auch im Nachkriegsdeutschland, z.B. Schwarzmarkt und Prostitution.
Heute Gelder aus dem Drogenhandel, der illegalen Prostitution, aus Schleuseraktivitäten,
    dem illegalen Glückspiel, Schutzgelderpressungen etc.
Komplexer Ablauf. Geld wird illegal erworben und am Ende legalen Zwecken zugefügt,
    der Zwischenschritt ist oftmals verdeckt und nicht aufklärbar.
Ziel des illegalen Gelderwerb ist es, dieses schnell in den normalen Geldkreislauf
    einzuführen.
Smurfing, eine so kleine Stückelung der Einzahlungen und gestreute Verteilung der
    Einzahlungen auf eine Vielzahl von Konten, dass sich Auffälligkeiten nur durch eine
    gezielte Analyse des Einzahlungsverhaltens bei Kenntnis der arbeitsteiligen
    Zusammenhänge zwischen verschiedenen Einzahlern erkennen lassen (vgl. Vogt in
    Herzog/Mülhausen § 2 Rn. 1 ff. GwG).
Methode ist den Ermittlern bekannt und führt bei großen Geldflüssen nicht zu den
    gewünschten Ergebnissen für die Geldwäscher.
Daher wird bei größeren Geldern mit Scheinverträgen und Scheinfirmen agiert.

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Geldwäsche - Money Laundering – Blanchiment d`argent

Je komplexer die Transaktionsketten sind, desto aufwendiger ist schließlich auch der
    Aufbau einer gerichtsfesten Beweiskette für Geldwäsche durch die
    Strafverfolgungsbehörden (vgl. Vogt in Herzog/Mülhausen § 2 Rn. 3).
„Gatekeepern“: z.B. Rechtsanwälte eröffnen in eigenem Namen Konten, diese jedoch in
    Wirklichkeit für eine fremde Person vorgesehen sind – also als Strohmänner tätig
    werden.
Immobilienkäufe mit Geldwäschebezug durch Einbeziehung von RAen über alle
    möglichen Arten von Kontogestaltungen (eigene, in fremdem Namen,
    Treuhandkonten) und Vertragsgestaltungen bezeichnet (Typologies Report 1997–
    1998, B. 43; Case No. 7); auch sollen Anwälte oftmals benutzt werden, um Geld in
    Länder zu transferieren, in denen die Standards der Geldwäschebekämpfung
    unterentwickelt sind (Typologies Report 1997–1998, B. 46).
Notare: es werden fingierte Verträge über tatsächlich nicht existierende (Grundstücks-)
    Transaktionen beurkundet, die dann als Grundlage für eine Geldverschiebung
    herhalten können (Typologies Report 1997–1998, Bl. 49; vgl. auch Typologies Report
    1997–1998, Case No. 1)

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Grundlagen des GwG

Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10.6.1991 zur Verhinderung der Nutzung des
    Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche („1. EG-Anti-Geldwäscherichtlinie“; ABl.
    EG 1991 L 166 S. 77).
Die 1. EG-Anti-Geldwäscherichtlinie wurde durch die Änderungsrichtlinie 2001/97/EG des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.12.2001 („2. EG-Anti-
    Geldwäscherichtlinie“; ABl. EG Nr. L 344 vom 28.12.2002, S. 76) in wesentlichen
    Teilen modifiziert.
15.12.2005 als Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur
    Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der
    Terrorismusfinanzierung in Kraft („3. EU-Anti-Geldwäscherichtlinie“; ABl. EG L 309,
    S. 15).
4. Geldwäsche-Richtlinie der EU aus dem Frühjahr 2015 (ABl. L 141/73 vom 5.6.2015).
    Am 26.6.2017 ist das Geldwäscherichtlinien-Umsetzungsgesetz in Kraft getreten.
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-
    Geldwäscherichtlinie (Richtlinie EU 2018/843) in der Abstimmung/Beratung

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4. Geldwäsche-Richtlinie der EU /Änderungen

Das Geldwäschegesetz fällt wesentlich umfangreicher aus, um noch effizienter
    Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen und die deutlich
    verschärften Vorgaben aus der EU-Richtlinie einzuhalten.
Nach wie vor werden Bargeldgeschäfte der nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten
    Güterhändler ab einem Schwellenwert besonders sorgfältig zu behandeln sein. Mit
    der Absenkung von 15.000 Euro auf 10.000 Euro für Transaktionen etc..
Die Compliance-Verpflichtung, das Unternehmen betriebsintern gegen Geldwäsche
    und finanzielle Transaktionen abzusichern, die der Finanzierung des Terrorismus
    dienen könnte, wird erweitert.
Risikoanalyse (§§ 4-9 GwG) für das eigene Unternehmen, bspw. zur eigenen
    Kundenstruktur oder zu den Transaktionsrisiken ist zu erstellen und Selbsteinstufung.
    Dies alles muss dokumentiert werden. Die Analyse kann knapper ausfallen, wenn es
    keine Risiken gibt, muss aber umfangreicher ausfallen, wenn bspw. viele
    Exportgeschäfte und Transaktionen mit neuen oder unbekannten Kunden zum Alltag
    gehören. Es ist überdies vorgesehen, dass die betriebsinternen
    Sicherungsmaßnahmen der Genehmigung der Geschäftsleitung bedürfen. Der
    Gesetzgeber beabsichtigt, den Unternehmen hilfreiche Papiere wie Typologien zu
    Geldwäsche verfügbar zu machen.

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4. Geldwäsche-Richtlinie der EU /Änderungen

Identifizierung (§§ 10 ff. GwG) von Geschäftspartner.
Einführung des Transparenzregisters (§§ 18 ff.), um Feststellungen zu treffen, wer
    Geschäftspartner ist und wer konkret dahinter steckt.
Dies ist vor einer Transaktion oder bei einer Geschäftsbeziehung zu überprüfen, wenn
    verstärkte Sorgfaltspflichten angezeigt sind. In diesen Fällen müssen ausreichende
    Informationen eingeholt werden, um die Geschäftstätigkeit des Partners zu
    durchschauen. Diese Überprüfungen sind zu dokumentieren. Unternehmensgruppen
    müssen den Informationsaustausch gruppenweit gewährleisten.
Geschäfte mit Drittstaaten: Drittländer mit hohem Risiko sollen ermittelt und Geschäfte
    und Transaktionen von Unternehmen, die in diesen Ländern Geschäftstätigkeiten
    entfalten, überwacht werden. Dies ist Ausfluss der Anschläge in Europa und der
    Finanzierung in den entsprechenden Drittländern.
Zentrale Meldestelle für Verdachtsfälle (§§ 27 ff. GwG) (FIU=Financial Intelligence
    Unit)
Name and shame: Prangervorschrift, die die Aufsichtsbehörde ermächtigt, ihre
    Bußgeldverfahren im Internet öffentlich zu machen (§ 57 GwG).

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Aufgaben der RAK

§ 50 GwG: Zuständige Aufsichtsbehörde für die Durchführung dieses Gesetzes ist….
3. für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 die
     jeweils örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer (§§ 60, 61 der
     Bundesrechtsanwaltsordnung),…..
Dies führt dazu, dass die jeweils örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer (§§ 60, 61
     BRAO) die zuständige Aufsichtsbehörde ist.
Die Aufsichtsfunktion, namentlich die Überwachung der den Mitgliedern obliegenden
     Pflichten nach § 73 II Nr. 4 BRAO, ist eine Aufgabe, die dem Vorstand der örtlichen
     Rechtsanwaltskammern zugewiesen ist (vgl. BT-Drs. 16/9038, S. 48).
Durch diese Einbeziehung der Berufskammervertretungen in die
     Geldwäschebekämpfung sollen etwaige berufsspezifische Besonderheiten
     sachgerecht berücksichtigt werden.
§ 50 GwG führt dazu, dass die 28 Rechtsanwaltskammer (inkl. BGH) in der BRD
     nunmehr die Geldwäscheaufsicht über 166.375 RAe und RAinnen (Stand
     01.01.2019) haben und diese ausüben müssen.

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Aufgaben der RAK

§ 51 Aufsicht
§ 52 Mitwirkungspflichten
§ 53 Hinweise auf Verstöße
§ 54 Verschwiegenheitspflichten
§ 55 Zusammenarbeit mit den Behörden
§ 56 Bußgeldvorschriften
§ 57 Bekanntmachung von bestandskräftigen Maßnahmen
   und von unanfechtbaren Bußgeldentscheidungen
§ 58 Datenschutz
§ 59 Übergangsregeln

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Aufgabe der RAK

§ 51
(1) Die Aufsichtsbehörden üben die Aufsicht über die Verpflichteten aus.
(3) Die Aufsichtsbehörde nach ….. § 50 Nummer 3 bis 9 können bei den Verpflichteten Prüfungen zur
     Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen durchführen. Die Prüfungen können
     ohne besonderen Anlass erfolgen. Die Aufsichtsbehörden können die Durchführung der
     Prüfungen vertraglich auf sonstige Personen und Einrichtungen übertragen. Häufigkeit und
     Intensität der Prüfungen haben sich am Risikoprofil der Verpflichteten im Hinblick auf Geldwäsche
     und Terrorismusfinanzierung zu orientieren, das in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt
     wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in deren Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit neu zu
     bewerten ist.
(5) …die Aufsichtsbehörden nach § 50 Nummer 3 bis 9 können einem Verpflichteten, dessen Tätigkeit
     einer Zulassung bedarf und durch die Aufsichtsbehörde zugelassen wurde, die Ausübung des
     Geschäfts oder Berufs vorübergehend untersagen oder ihm gegenüber die Zulassung
     widerrufen, wenn der Verpflichtete vorsätzlich oder fahrlässig
1. gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes
     erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der zuständigen Aufsichtsbehörde verstoßen
     hat,
2. trotz Verwarnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde dieses Verhalten fortsetzt und
3. der Verstoß nachhaltig ist.

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Aufgaben der RAK

§ 51
(8) Die Aufsichtsbehörde stellt den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs-
    und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der
    internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur
    Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung zur Verfügung. Sie
    kann diese Pflicht auch dadurch erfüllen, dass sie solche Hinweise, die durch
    Verbände der Verpflichteten erstellt worden sind, genehmigt.

Daher wurde eine Arbeitsgruppe der Rechtsanwaltskammern bei der BRAK gegründet,
    um deutschlandweit angepasste Auslegungs- und Anwendungshinweise zur
    Verfügung zu stellen und um gleiche Prüfungen in der BRD vorzunehmen.
Bei der RAK Köln wurde extra eine Seite im Internetauftritt für die Geldwäsche eingefügt.
https://www.rak-koeln.de/Fuer-Anwaelte/Geldwaeschegesetz

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Aufgaben der RAK

§ 51 (9) Die Aufsichtsbehörden haben zur Dokumentation ihrer Aufsichtstätigkeit
    folgende Daten in Form einer Statistik vorzuhalten:
1. Daten zur Aufsichtstätigkeit pro Kalenderjahr, insbesondere:
   a) die Anzahl der in der Aufsichtsbehörde beschäftigten Personen, gemessen in
    Vollzeitäquivalenten, die mit der Aufsicht über die Verpflichteten nach § 2 Absatz 1
    betraut sind;
   b) die Anzahl der durchgeführten Vor-Ort-Prüfungen und der sonstigen ergriffenen
    Prüfungsmaßnahmen, differenziert nach den betroffenen Verpflichteten nach § 2
    Absatz 1;
   c) die Anzahl der Maßnahmen nach Buchstabe b, bei denen die Aufsichtsbehörde eine
    Pflichtverletzung nach diesem Gesetz oder nach einer auf der Grundlage dieses
    Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung festgestellt hat, sowie die Anzahl der Fälle,
    in denen die Aufsichtsbehörde anderweitig Kenntnis von einer solchen
    Pflichtverletzung erlangt hat, und
   d) Art und Umfang der daraufhin von der Aufsichtsbehörde rechtskräftig ergriffenen
    Maßnahmen; dazu gehören die Anzahl
      aa) der erteilten Verwarnungen,

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Aufgaben der RAK

        bb) der festgesetzten Bußgelder einschließlich der jeweiligen Höhe, differenziert
             danach, ob und inwieweit eine Bekanntmachung nach § 57 erfolgte,
        cc) der angeordneten Abberufungen von Geldwäschebeauftragten oder Mitgliedern
             der Geschäftsführung,
        dd) der angeordneten Erlaubnisentziehungen,
        ee) der sonstigen ergriffenen Maßnahmen;

    e) Art und Umfang der Maßnahmen, um die Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 über die
     von ihnen einzuhaltenden Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen zu
     informieren;

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Aufgaben der RAK

Treffen der Arbeitsgemeinschaft GeldwäscheG bei der BRAK; 10 Treffen
    bisher durchgeführt.
Ziel war es einheitliche Standards festzusetzen.
Folge ist, dass unter https://www.rak-koeln.de/Fuer-
    Anwaelte/Geldwaeschegesetz eine Checkliste und Hinweise
    heruntergeladen werden können, damit festgestellt werden kann, ob jemand
    Verpflichteter ist oder nicht.
Ebenfalls ist eine Risikoanalyse als Vorlage eingefügt worden und steht als
    Download zur Verfügung.
Die RAK Köln hat nach § 7 Abs. 3 GwG von der Anordnungsbefugnis
    Gebrauch gemacht und angeordnet, dass Verpflichtete einen
    Geldwäschebeauftragten zu bestellen haben, wenn mehr als 30
    Berufsträger in der Kanzlei vorhanden sind. Der Beschluss kann wie die
    anderen Arbeitshilfen unter https://www.rak-koeln.de/Fuer-
    Anwaelte/Geldwaeschegesetz heruntergeladen werden.

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Aufgaben der RAK

Der Gesetzgeber erwartet die aktive Prüfung der RAe und RAinnen durch die jeweiligen
    Kammern.
Die Kammern könnten sich für die Prüfung nach § 51 Abs. 3 S. 3 GwG Dritter bedienen,
    aber gerade dies steht im Widerspruch zum Verständnis der Selbstverwaltung der
    Kammern.
Daher werden die Kammern ihre Aufgaben selbst ausüben und abstimmen.

Umsetzung der Aufgaben durch Prüfung der RAK der Kolleginnen/en=>
   Anschreiben mit Frage nach Verpflichteteneigenschaft, Risikoanalyse angefordert mit
   Hinweis auf Vorlage im Netz bei der RAK.
Auswahl der Angeschriebenen durch Zufallsgenerator aller RAe/innen; RAK Köln schreibt
   jährlich mindestens 2% der Mitglieder an (ca. 260 RAe/innen).
Vor-Ort-Prüfungen: Kontrolle der Angaben vor Ort; Details werden zur Zeit nach den
   Erfahrungen der RAK Sachsen abgestimmt, denn Sachsen hatte die Vor-Ort-Prüfung
   bereits im Mai 2019 durchgeführt.

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Aufgaben der RAK

Erwartungen des BMJ/FIU wegen der Meldungen der Kammern; FIU ging bei einem
    Gespräch im Februar 2019 davon aus, dass alle RAe/innen Verpflichtete sind.
Personalbedarf der Kammer ist aufzustocken bzw. entsprechend zuzuweisen.
Besonderheit ist § 56 GwG: Gesetzgeber geht davon aus, dass die jeweils zuständige
    Rechtsanwaltskammer Bußgeldbehörde ist; dies ist nur in Berlin qua Gesetz der Fall.
    Dies soll abgeändert werden.
10. Tagung der Geldwäschearbeitsgemeinschaft bei der BRAK führt zu einer
    aktualisierten Abstimmung der Risikoanalyse und einer aktualisierten Fassung der
    Auslegungs- und Anwendungshinweise, die dann Anfang 2020 veröffentlich werden.
Name and shame: RAK München: anonymisierte Auflistung von 31 Fällen.

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Verpflichteter nach § 2 GwG

§ 2 GwG (1) Verpflichtete im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit sie in Ausübung ihres
    Gewerbes oder Berufs handeln,
10. Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte sowie Notare, soweit
    sie
a) für ihren Mandanten an der Planung oder Durchführung von folgenden Geschäften
    mitwirken:
aa) Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,
bb) Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,
cc) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,
dd) Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften
    erforderlichen Mittel,
ee) Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften
    oder ähnlichen Strukturen oder
b) im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen
    durchführen,
…….

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Verpflichtete

Gesetzlich übertragene Ämter wie Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Vormund,
   Betreuer, Insolvenzverwalter begründen kein Mandatsverhältnis und sind nicht
   Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG.
Wird aber von einem Amtswalter ein Rechtsanwalt mandatiert, dann ist dieser
   Verpflichteter, wenn er an einem Kataloggeschäft mitwirkt oder eine Transaktion nach
   § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG durchführt.
Mehrfachqualifizierte Berufsträger, wie Steuerberater oder Rechtsanwälte: unterliegen
   dann der Aufsicht der RAK, wenn sie als Rechtsanwalt tätig sind; insb. wenn der
   Berufsträger nach außen auftritt; außer das konkrete Mandat hat offensichtliche keine
   rechtsberatenden und rechtsvertretende Elemente.
Gemeinsame Bearbeitung eines Mandats nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG durch Anwälte
   mehrere Kanzlei oder mehrerer Anwälte einer Kanzlei, ist jeder für das Mandat
   verantwortlich sowie mitarbeitende Rechtsanwalt Verpflichteter i.S.d. GwG.

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Syndikusrechtsanwalt Verpflichteter?

Syndikusrechtsanwalt ist ein Rechtsanwalt, der rechtsberatende Tätigkeit als
   Angestellter eines Unternehmens ausübt, das selbst nicht eine
   rechtsberatende Berufsausübungsgesellschaft ist, § 46 II BRAO.
Syndikusrechtsanwalt Verpflichteter?
Grundsätzlich nach dem Wortlaut nein, aber in Anwendung von § 46c Abs. 1
   GwG findet das GwG auch auf Syndikusrechtsanwälte Anwendung, soweit
   sie an Kataloggeschäften im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit für ihren
   Arbeitgeber mitwirken.
Aufsätze in der NJW 2018, 1351 f. von Pelz und Schorn sowie von Jürgen
   Crais in der CCZ 2019, 96 sind bekannt.
Eine grundsätzliche Ausnahme des Syndikusrechtsanwalts aus dem
   Anwendungsbereich des GwG wird verneint.
Es kommt immer auf den jeweiligen Einzelfall an; daher werden die
   Syndikusrechtsanwälte ebenfalls in die Prüfung als Verpflichtete
   einbezogen.

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Syndikusrechtsanwalt Verpflichteter?

Dies gilt prinzipiell, wie sich aus § 6 Abs. 3 GwG ergibt, auch für
   Syndikusrechtsanwälte, wenn sie die vorstehenden Kataloggeschäfte im
   Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Angestellte eines Unternehmens
   ausüben.

Aus diesem Grunde werden Syndikusrechtsanwälte auch weiterhin mit bei der
   Auswahl der zu prüfenden Kollegen mit herangezogen.

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Überblick über die Änderungen zum 01.01.2020

§ 2 Abs. 1 Nr. 10:
    die Verpflichteteneigenschaft soll bei M&A Transaktionen sowie bei
    geschäftsmäßiger Steuerberatung durch RAe erweitert werden.
§ 2 Abs. 1 Nr. 11:
    bei nicht verkammerten Rechtsbeiständen soll der Verpflichtetenkreis eingeschränkt
    werden soweit sie ausschließlich Inkassodienstleistungen erbringen.
§ 3 Abs. 2 S. 5:
    Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten, wenn keiner 25% oder mehr der Anteile
    hält oder die wirtschaftlich Berechtigten nicht ermittelt werden können, soll neu
    gefasst werden.
§ 43 Abs. 2:
    Bei der Verdachtsmeldepflicht der freien rechtsberatenden Berufe soll wieder die
    Ausnahme von der Meldepflicht auf „Tätigkeiten der Rechtsberatung oder
    Prozessvertretung“ beschränkt werden, womit die Rechtslage bis 2017 wieder
    hergestellt wird.

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§ 46 (6) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem
    Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung
    ohne Zustimmung des Bundesrates Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen nach § 1
    des Grunderwerbsteuergesetzes bestimmen, die von Verpflichten nach § 2 Absatz 1
    Nummer 10 und 12 stets nach Absatz 1 zu melden sind.
Diese Änderung betrifft Notare bei der Beurkundung, aber auch Rechtsanwälte, die beim
    Immobilienerwerb beratend tätig sind.
FIU (Zentralstelle für Finanztransaktionen) soll Zugriff auf polizeilichen
    Informationssysteme haben (§ 31 GwG) sowie auf das Zentrale Staatsanwaltschaft-
    liche Verfahrensregister nach § 492 StPO.
§ 52 Abs. 6: sieht vor, dass Personen, bei denen aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit
    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 sind,
    der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich Auskunft über alle
    Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen haben, soweit dies
    für die Feststellung der Verpflichteteneigenschaft erforderlich ist. Damit müssen die
    Rechtsanwaltskammer nicht mehr die Auskunftspflicht mit § 56 BRAGO begründen,
    sondern können auf § 52 GwG Abs. 6 n.F. verweisen.

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