Geldwäschegesetz Vortrag IHK Köln 13.09.2019 RA Markus Jentgens Vorsitzender der Abt. XII Geldwäsche
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Geldwäschegesetz Vortrag IHK Köln 13.09.2019 RA Markus Jentgens Vorsitzender der Abt. XII Geldwäsche Köln, 13.09.2019
blanchiment d'argent Geldwäsche - Money Laundering – Blanchiment d`argent I. Einführung - Kurze Einführung zum GwG II. Aufgaben der RAK - Überblick über die Aufgaben der RAK - Wie übt die RAK ihre Aufsicht aus III. Verpflichtete nach dem GwG - Wer ist Verpflichteter i.S.d. GwG - Welche Pflichten bestehen nach dem GwG - Welche Besonderheiten gelten für Syndikusrechtsanwälte IV. Kurzer Überblick über die relevanten Gesetzesänderungen zum 01.01.2020 10.09.2019 RA Markus Jentgens 2
Geldwäsche - Money Laundering – Blanchiment d`argent Geldwäsche: Ursprung in den 20er und 30er Jahren des 20. Jahrhunderts in Amerika; Prohibition etc. Auch im Nachkriegsdeutschland, z.B. Schwarzmarkt und Prostitution. Heute Gelder aus dem Drogenhandel, der illegalen Prostitution, aus Schleuseraktivitäten, dem illegalen Glückspiel, Schutzgelderpressungen etc. Komplexer Ablauf. Geld wird illegal erworben und am Ende legalen Zwecken zugefügt, der Zwischenschritt ist oftmals verdeckt und nicht aufklärbar. Ziel des illegalen Gelderwerb ist es, dieses schnell in den normalen Geldkreislauf einzuführen. Smurfing, eine so kleine Stückelung der Einzahlungen und gestreute Verteilung der Einzahlungen auf eine Vielzahl von Konten, dass sich Auffälligkeiten nur durch eine gezielte Analyse des Einzahlungsverhaltens bei Kenntnis der arbeitsteiligen Zusammenhänge zwischen verschiedenen Einzahlern erkennen lassen (vgl. Vogt in Herzog/Mülhausen § 2 Rn. 1 ff. GwG). Methode ist den Ermittlern bekannt und führt bei großen Geldflüssen nicht zu den gewünschten Ergebnissen für die Geldwäscher. Daher wird bei größeren Geldern mit Scheinverträgen und Scheinfirmen agiert. 10.09.2019 RA Markus Jentgens 3
Geldwäsche - Money Laundering – Blanchiment d`argent Je komplexer die Transaktionsketten sind, desto aufwendiger ist schließlich auch der Aufbau einer gerichtsfesten Beweiskette für Geldwäsche durch die Strafverfolgungsbehörden (vgl. Vogt in Herzog/Mülhausen § 2 Rn. 3). „Gatekeepern“: z.B. Rechtsanwälte eröffnen in eigenem Namen Konten, diese jedoch in Wirklichkeit für eine fremde Person vorgesehen sind – also als Strohmänner tätig werden. Immobilienkäufe mit Geldwäschebezug durch Einbeziehung von RAen über alle möglichen Arten von Kontogestaltungen (eigene, in fremdem Namen, Treuhandkonten) und Vertragsgestaltungen bezeichnet (Typologies Report 1997– 1998, B. 43; Case No. 7); auch sollen Anwälte oftmals benutzt werden, um Geld in Länder zu transferieren, in denen die Standards der Geldwäschebekämpfung unterentwickelt sind (Typologies Report 1997–1998, B. 46). Notare: es werden fingierte Verträge über tatsächlich nicht existierende (Grundstücks-) Transaktionen beurkundet, die dann als Grundlage für eine Geldverschiebung herhalten können (Typologies Report 1997–1998, Bl. 49; vgl. auch Typologies Report 1997–1998, Case No. 1) 10.09.2019 RA Markus Jentgens 4
Grundlagen des GwG Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10.6.1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche („1. EG-Anti-Geldwäscherichtlinie“; ABl. EG 1991 L 166 S. 77). Die 1. EG-Anti-Geldwäscherichtlinie wurde durch die Änderungsrichtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.12.2001 („2. EG-Anti- Geldwäscherichtlinie“; ABl. EG Nr. L 344 vom 28.12.2002, S. 76) in wesentlichen Teilen modifiziert. 15.12.2005 als Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in Kraft („3. EU-Anti-Geldwäscherichtlinie“; ABl. EG L 309, S. 15). 4. Geldwäsche-Richtlinie der EU aus dem Frühjahr 2015 (ABl. L 141/73 vom 5.6.2015). Am 26.6.2017 ist das Geldwäscherichtlinien-Umsetzungsgesetz in Kraft getreten. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU- Geldwäscherichtlinie (Richtlinie EU 2018/843) in der Abstimmung/Beratung 10.09.2019 RA Markus Jentgens 5
4. Geldwäsche-Richtlinie der EU /Änderungen Das Geldwäschegesetz fällt wesentlich umfangreicher aus, um noch effizienter Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen und die deutlich verschärften Vorgaben aus der EU-Richtlinie einzuhalten. Nach wie vor werden Bargeldgeschäfte der nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Güterhändler ab einem Schwellenwert besonders sorgfältig zu behandeln sein. Mit der Absenkung von 15.000 Euro auf 10.000 Euro für Transaktionen etc.. Die Compliance-Verpflichtung, das Unternehmen betriebsintern gegen Geldwäsche und finanzielle Transaktionen abzusichern, die der Finanzierung des Terrorismus dienen könnte, wird erweitert. Risikoanalyse (§§ 4-9 GwG) für das eigene Unternehmen, bspw. zur eigenen Kundenstruktur oder zu den Transaktionsrisiken ist zu erstellen und Selbsteinstufung. Dies alles muss dokumentiert werden. Die Analyse kann knapper ausfallen, wenn es keine Risiken gibt, muss aber umfangreicher ausfallen, wenn bspw. viele Exportgeschäfte und Transaktionen mit neuen oder unbekannten Kunden zum Alltag gehören. Es ist überdies vorgesehen, dass die betriebsinternen Sicherungsmaßnahmen der Genehmigung der Geschäftsleitung bedürfen. Der Gesetzgeber beabsichtigt, den Unternehmen hilfreiche Papiere wie Typologien zu Geldwäsche verfügbar zu machen. 10.09.2019 RA Markus Jentgens 6
4. Geldwäsche-Richtlinie der EU /Änderungen Identifizierung (§§ 10 ff. GwG) von Geschäftspartner. Einführung des Transparenzregisters (§§ 18 ff.), um Feststellungen zu treffen, wer Geschäftspartner ist und wer konkret dahinter steckt. Dies ist vor einer Transaktion oder bei einer Geschäftsbeziehung zu überprüfen, wenn verstärkte Sorgfaltspflichten angezeigt sind. In diesen Fällen müssen ausreichende Informationen eingeholt werden, um die Geschäftstätigkeit des Partners zu durchschauen. Diese Überprüfungen sind zu dokumentieren. Unternehmensgruppen müssen den Informationsaustausch gruppenweit gewährleisten. Geschäfte mit Drittstaaten: Drittländer mit hohem Risiko sollen ermittelt und Geschäfte und Transaktionen von Unternehmen, die in diesen Ländern Geschäftstätigkeiten entfalten, überwacht werden. Dies ist Ausfluss der Anschläge in Europa und der Finanzierung in den entsprechenden Drittländern. Zentrale Meldestelle für Verdachtsfälle (§§ 27 ff. GwG) (FIU=Financial Intelligence Unit) Name and shame: Prangervorschrift, die die Aufsichtsbehörde ermächtigt, ihre Bußgeldverfahren im Internet öffentlich zu machen (§ 57 GwG). 10.09.2019 RA Markus Jentgens 7
Aufgaben der RAK § 50 GwG: Zuständige Aufsichtsbehörde für die Durchführung dieses Gesetzes ist…. 3. für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 die jeweils örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer (§§ 60, 61 der Bundesrechtsanwaltsordnung),….. Dies führt dazu, dass die jeweils örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer (§§ 60, 61 BRAO) die zuständige Aufsichtsbehörde ist. Die Aufsichtsfunktion, namentlich die Überwachung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten nach § 73 II Nr. 4 BRAO, ist eine Aufgabe, die dem Vorstand der örtlichen Rechtsanwaltskammern zugewiesen ist (vgl. BT-Drs. 16/9038, S. 48). Durch diese Einbeziehung der Berufskammervertretungen in die Geldwäschebekämpfung sollen etwaige berufsspezifische Besonderheiten sachgerecht berücksichtigt werden. § 50 GwG führt dazu, dass die 28 Rechtsanwaltskammer (inkl. BGH) in der BRD nunmehr die Geldwäscheaufsicht über 166.375 RAe und RAinnen (Stand 01.01.2019) haben und diese ausüben müssen. 10.09.2019 RA Markus Jentgens 8
Aufgaben der RAK § 51 Aufsicht § 52 Mitwirkungspflichten § 53 Hinweise auf Verstöße § 54 Verschwiegenheitspflichten § 55 Zusammenarbeit mit den Behörden § 56 Bußgeldvorschriften § 57 Bekanntmachung von bestandskräftigen Maßnahmen und von unanfechtbaren Bußgeldentscheidungen § 58 Datenschutz § 59 Übergangsregeln 10.09.2019 RA Markus Jentgens 9
Aufgabe der RAK § 51 (1) Die Aufsichtsbehörden üben die Aufsicht über die Verpflichteten aus. (3) Die Aufsichtsbehörde nach ….. § 50 Nummer 3 bis 9 können bei den Verpflichteten Prüfungen zur Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen durchführen. Die Prüfungen können ohne besonderen Anlass erfolgen. Die Aufsichtsbehörden können die Durchführung der Prüfungen vertraglich auf sonstige Personen und Einrichtungen übertragen. Häufigkeit und Intensität der Prüfungen haben sich am Risikoprofil der Verpflichteten im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu orientieren, das in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in deren Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit neu zu bewerten ist. (5) …die Aufsichtsbehörden nach § 50 Nummer 3 bis 9 können einem Verpflichteten, dessen Tätigkeit einer Zulassung bedarf und durch die Aufsichtsbehörde zugelassen wurde, die Ausübung des Geschäfts oder Berufs vorübergehend untersagen oder ihm gegenüber die Zulassung widerrufen, wenn der Verpflichtete vorsätzlich oder fahrlässig 1. gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der zuständigen Aufsichtsbehörde verstoßen hat, 2. trotz Verwarnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde dieses Verhalten fortsetzt und 3. der Verstoß nachhaltig ist. 10.09.2019 RA Martin W. Huff 10
Aufgaben der RAK § 51 (8) Die Aufsichtsbehörde stellt den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung zur Verfügung. Sie kann diese Pflicht auch dadurch erfüllen, dass sie solche Hinweise, die durch Verbände der Verpflichteten erstellt worden sind, genehmigt. Daher wurde eine Arbeitsgruppe der Rechtsanwaltskammern bei der BRAK gegründet, um deutschlandweit angepasste Auslegungs- und Anwendungshinweise zur Verfügung zu stellen und um gleiche Prüfungen in der BRD vorzunehmen. Bei der RAK Köln wurde extra eine Seite im Internetauftritt für die Geldwäsche eingefügt. https://www.rak-koeln.de/Fuer-Anwaelte/Geldwaeschegesetz 10.09.2019 RA Markus Jentgens 11
Aufgaben der RAK § 51 (9) Die Aufsichtsbehörden haben zur Dokumentation ihrer Aufsichtstätigkeit folgende Daten in Form einer Statistik vorzuhalten: 1. Daten zur Aufsichtstätigkeit pro Kalenderjahr, insbesondere: a) die Anzahl der in der Aufsichtsbehörde beschäftigten Personen, gemessen in Vollzeitäquivalenten, die mit der Aufsicht über die Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 betraut sind; b) die Anzahl der durchgeführten Vor-Ort-Prüfungen und der sonstigen ergriffenen Prüfungsmaßnahmen, differenziert nach den betroffenen Verpflichteten nach § 2 Absatz 1; c) die Anzahl der Maßnahmen nach Buchstabe b, bei denen die Aufsichtsbehörde eine Pflichtverletzung nach diesem Gesetz oder nach einer auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung festgestellt hat, sowie die Anzahl der Fälle, in denen die Aufsichtsbehörde anderweitig Kenntnis von einer solchen Pflichtverletzung erlangt hat, und d) Art und Umfang der daraufhin von der Aufsichtsbehörde rechtskräftig ergriffenen Maßnahmen; dazu gehören die Anzahl aa) der erteilten Verwarnungen, 10.09.2019 RA Markus Jentgens 12
Aufgaben der RAK bb) der festgesetzten Bußgelder einschließlich der jeweiligen Höhe, differenziert danach, ob und inwieweit eine Bekanntmachung nach § 57 erfolgte, cc) der angeordneten Abberufungen von Geldwäschebeauftragten oder Mitgliedern der Geschäftsführung, dd) der angeordneten Erlaubnisentziehungen, ee) der sonstigen ergriffenen Maßnahmen; e) Art und Umfang der Maßnahmen, um die Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 über die von ihnen einzuhaltenden Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen zu informieren; 10.09.2019 RA Markus Jentgens 13
Aufgaben der RAK Treffen der Arbeitsgemeinschaft GeldwäscheG bei der BRAK; 10 Treffen bisher durchgeführt. Ziel war es einheitliche Standards festzusetzen. Folge ist, dass unter https://www.rak-koeln.de/Fuer- Anwaelte/Geldwaeschegesetz eine Checkliste und Hinweise heruntergeladen werden können, damit festgestellt werden kann, ob jemand Verpflichteter ist oder nicht. Ebenfalls ist eine Risikoanalyse als Vorlage eingefügt worden und steht als Download zur Verfügung. Die RAK Köln hat nach § 7 Abs. 3 GwG von der Anordnungsbefugnis Gebrauch gemacht und angeordnet, dass Verpflichtete einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen haben, wenn mehr als 30 Berufsträger in der Kanzlei vorhanden sind. Der Beschluss kann wie die anderen Arbeitshilfen unter https://www.rak-koeln.de/Fuer- Anwaelte/Geldwaeschegesetz heruntergeladen werden. 10.09.2019 RA Markus Jentgens 14
Aufgaben der RAK Der Gesetzgeber erwartet die aktive Prüfung der RAe und RAinnen durch die jeweiligen Kammern. Die Kammern könnten sich für die Prüfung nach § 51 Abs. 3 S. 3 GwG Dritter bedienen, aber gerade dies steht im Widerspruch zum Verständnis der Selbstverwaltung der Kammern. Daher werden die Kammern ihre Aufgaben selbst ausüben und abstimmen. Umsetzung der Aufgaben durch Prüfung der RAK der Kolleginnen/en=> Anschreiben mit Frage nach Verpflichteteneigenschaft, Risikoanalyse angefordert mit Hinweis auf Vorlage im Netz bei der RAK. Auswahl der Angeschriebenen durch Zufallsgenerator aller RAe/innen; RAK Köln schreibt jährlich mindestens 2% der Mitglieder an (ca. 260 RAe/innen). Vor-Ort-Prüfungen: Kontrolle der Angaben vor Ort; Details werden zur Zeit nach den Erfahrungen der RAK Sachsen abgestimmt, denn Sachsen hatte die Vor-Ort-Prüfung bereits im Mai 2019 durchgeführt. 10.09.2019 RA Markus Jentgens 15
Aufgaben der RAK Erwartungen des BMJ/FIU wegen der Meldungen der Kammern; FIU ging bei einem Gespräch im Februar 2019 davon aus, dass alle RAe/innen Verpflichtete sind. Personalbedarf der Kammer ist aufzustocken bzw. entsprechend zuzuweisen. Besonderheit ist § 56 GwG: Gesetzgeber geht davon aus, dass die jeweils zuständige Rechtsanwaltskammer Bußgeldbehörde ist; dies ist nur in Berlin qua Gesetz der Fall. Dies soll abgeändert werden. 10. Tagung der Geldwäschearbeitsgemeinschaft bei der BRAK führt zu einer aktualisierten Abstimmung der Risikoanalyse und einer aktualisierten Fassung der Auslegungs- und Anwendungshinweise, die dann Anfang 2020 veröffentlich werden. Name and shame: RAK München: anonymisierte Auflistung von 31 Fällen. 10.09.2019 RA Markus Jentgens 16
Verpflichteter nach § 2 GwG § 2 GwG (1) Verpflichtete im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit sie in Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs handeln, 10. Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte sowie Notare, soweit sie a) für ihren Mandanten an der Planung oder Durchführung von folgenden Geschäften mitwirken: aa) Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben, bb) Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten, cc) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten, dd) Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel, ee) Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen oder b) im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen, ……. 10.09.2019 RA Markus Jentgens 17
Verpflichtete Gesetzlich übertragene Ämter wie Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Vormund, Betreuer, Insolvenzverwalter begründen kein Mandatsverhältnis und sind nicht Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG. Wird aber von einem Amtswalter ein Rechtsanwalt mandatiert, dann ist dieser Verpflichteter, wenn er an einem Kataloggeschäft mitwirkt oder eine Transaktion nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG durchführt. Mehrfachqualifizierte Berufsträger, wie Steuerberater oder Rechtsanwälte: unterliegen dann der Aufsicht der RAK, wenn sie als Rechtsanwalt tätig sind; insb. wenn der Berufsträger nach außen auftritt; außer das konkrete Mandat hat offensichtliche keine rechtsberatenden und rechtsvertretende Elemente. Gemeinsame Bearbeitung eines Mandats nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG durch Anwälte mehrere Kanzlei oder mehrerer Anwälte einer Kanzlei, ist jeder für das Mandat verantwortlich sowie mitarbeitende Rechtsanwalt Verpflichteter i.S.d. GwG. 10.09.2019 RA Markus Jentgens 18
Syndikusrechtsanwalt Verpflichteter? Syndikusrechtsanwalt ist ein Rechtsanwalt, der rechtsberatende Tätigkeit als Angestellter eines Unternehmens ausübt, das selbst nicht eine rechtsberatende Berufsausübungsgesellschaft ist, § 46 II BRAO. Syndikusrechtsanwalt Verpflichteter? Grundsätzlich nach dem Wortlaut nein, aber in Anwendung von § 46c Abs. 1 GwG findet das GwG auch auf Syndikusrechtsanwälte Anwendung, soweit sie an Kataloggeschäften im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit für ihren Arbeitgeber mitwirken. Aufsätze in der NJW 2018, 1351 f. von Pelz und Schorn sowie von Jürgen Crais in der CCZ 2019, 96 sind bekannt. Eine grundsätzliche Ausnahme des Syndikusrechtsanwalts aus dem Anwendungsbereich des GwG wird verneint. Es kommt immer auf den jeweiligen Einzelfall an; daher werden die Syndikusrechtsanwälte ebenfalls in die Prüfung als Verpflichtete einbezogen. 10.09.2019 RA Markus Jentgens 19
Syndikusrechtsanwalt Verpflichteter? Dies gilt prinzipiell, wie sich aus § 6 Abs. 3 GwG ergibt, auch für Syndikusrechtsanwälte, wenn sie die vorstehenden Kataloggeschäfte im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Angestellte eines Unternehmens ausüben. Aus diesem Grunde werden Syndikusrechtsanwälte auch weiterhin mit bei der Auswahl der zu prüfenden Kollegen mit herangezogen. 10.09.2019 RA Markus Jentgens 20
Überblick über die Änderungen zum 01.01.2020 § 2 Abs. 1 Nr. 10: die Verpflichteteneigenschaft soll bei M&A Transaktionen sowie bei geschäftsmäßiger Steuerberatung durch RAe erweitert werden. § 2 Abs. 1 Nr. 11: bei nicht verkammerten Rechtsbeiständen soll der Verpflichtetenkreis eingeschränkt werden soweit sie ausschließlich Inkassodienstleistungen erbringen. § 3 Abs. 2 S. 5: Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten, wenn keiner 25% oder mehr der Anteile hält oder die wirtschaftlich Berechtigten nicht ermittelt werden können, soll neu gefasst werden. § 43 Abs. 2: Bei der Verdachtsmeldepflicht der freien rechtsberatenden Berufe soll wieder die Ausnahme von der Meldepflicht auf „Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung“ beschränkt werden, womit die Rechtslage bis 2017 wieder hergestellt wird. 10.09.2019 RA Markus Jentgens 21
§ 46 (6) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes bestimmen, die von Verpflichten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 stets nach Absatz 1 zu melden sind. Diese Änderung betrifft Notare bei der Beurkundung, aber auch Rechtsanwälte, die beim Immobilienerwerb beratend tätig sind. FIU (Zentralstelle für Finanztransaktionen) soll Zugriff auf polizeilichen Informationssysteme haben (§ 31 GwG) sowie auf das Zentrale Staatsanwaltschaft- liche Verfahrensregister nach § 492 StPO. § 52 Abs. 6: sieht vor, dass Personen, bei denen aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 sind, der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen haben, soweit dies für die Feststellung der Verpflichteteneigenschaft erforderlich ist. Damit müssen die Rechtsanwaltskammer nicht mehr die Auskunftspflicht mit § 56 BRAGO begründen, sondern können auf § 52 GwG Abs. 6 n.F. verweisen. 10.09.2019 RA Markus Jentgens 22
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