GEMEINDE ANZEIGER Nr. 13a 108. Jahrgang 26.3.2020 - Gemeinde Malsch
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GEMEINDE ANZEIGER Nr. 13a • 108. Jahrgang • 26.3.2020 mit Amtsblatt der Gemeinde Malsch Einzelpreis 0,80 € · Bezugspreis monatlich 3,15 € Druck und Verlag: Druckerei Stark GmbH • Benzstraße 24 • 76316 Malsch Telefon 07246 922828 • Telefax 07246 922879 Internet: www.druckerei-stark.de • E-Mail: anzeiger@druckerei-stark.de Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, die unterschiedlichen Leitlinien der Bundesregierung, die Corona-Verordnungen des Landes Baden- Württemberg und die Allgemeinverfügungen der Gemeinde Malsch in der letzten Woche haben Sie verunsichert. Dabei flossen die daraus gewonnenen Meinungen und Informationen oft in Interpre- tationen zusammen, die dann so nicht mehr vollständig richtig sind! Da es ein dynamischer Prozess war, der zugunsten unser aller Gesundheit die Freiheitsrechte des Grundgesetzes in atemberaubender Schnelligkeit immer mehr einschränkte, war dies für alle politischen Ebenen ein neuer und schwieriger Gang in unserer Demokratie und in unserem Rechtsstaat. Bund und Länder haben ihre Maßnahmen im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus weiter konkretisiert. Dabei wurde auf weitergehende Ausgangssperren verzichtet, stattdessen erfolgte die Einigung auf ein umfangreiches Kontakt- verbot. In Baden-Württemberg ist bereits durch den Erlass zur Änderung der Corona-Verordnung vom 20. März 2020 eine weitestgehende Umsetzung eines solchen Kontaktverbotes umgesetzt. Die Ände- rungen für Baden-Württemberg wurden durch eine abermalige Anpassung der CoronaVO (diese trat bereits am Montag, 23. März 2020 in Kraft) umgesetzt und verschärft. Eine der Verschärfungen erfolgte in einem wesentlichen Punkt: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist erlaubt: · alleine, · mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder · im Kreis ihrer Angehörigen mit denen Sie zusammenwohnen. · Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Damit wird (1.) das Verbot des Verweilens in ein weitergehendes Verbot des Aufenthalts verändert, (2.) die zulässige Personenzahl auf grundsätzlich zwei Personen reduziert (Ausnahmen u.a. Angehörige der häuslichen Gemeinschaft, Partnerinnen und Partner) und (3.) der zu anderen Personen einzu- haltende Mindestabstand definiert. Das bedeutet aber auch gleichzeitig, dass Sie Ihre Wohnung verlassen dürfen, dies aber zu Ihrem eigenen Schutz nur in den unbedingt notwendigen Fällen tun sollten. Meiden Sie soziale Kontakte und das geht am besten, wenn Sie in Ihrer Wohnung bleiben. Es bedarf eines Bewusstseinswandels bei Ihnen, bei uns allen. Nicht die Frage „Was darf ich machen?“, sondern die Frage „Was muss ich noch unbedingt machen?“ sollte Ihr Handeln bestimmen. Schützen Sie sich und alle anderen - informieren Sie sich auf den offiziellen Kanälen unter www.malsch.de oder www.corona-malsch.de. Bleiben Sie gesund. Ihr Bürgermeister Elmar Himmel
2 Nummer 13a Donnerstag, 26. März 2020 NOTRUF TAF EL (Großtiere) Wasserversorgung Ärzte/Apotheken Pferdeklinik an der Rennbahn Iffezheim, An der Rennbahn 16, Telefon 07229 30350 Wasserversorgung Malsch Mirko Wenz, Büro Telefon 07246 7074530 Ärztlicher Notdienst Tierärztl. Kliniken sind ständig dienstbereit. Störungsmeldestelle Telefon 07246 941735 - nur in dringenden Fällen - Um tel. Voranmeldung wird gebeten. nach Dienstschluss/bei Rohrbrüchen Ärztlicher Notfalldienst Mo bis Fr von 19 Uhr bis zum Folgetag 8 Rufbereitschaft des Fleischkontrolle Uhr, an Sa und So sowie an den gesetzli- Veterinäramtes Frau Dr. Sucker-Swoboda, Malsch, chen Feiertagen ganztags bis um 8 Uhr des Außerhalb der üblichen Dienstzeiten sowie an Telefon 07246 6848, führt die Schlachttier- folgenden Tages. Zu erfragen über die Ret- Wochenenden und Feiertagen ist beim Vete- und Fleischuntersuchung bei Haus- und tungsleitstelle unter 116117. rinäramt des Landratsamtes Karlsruhe eine gewerblichen Schlachtungen durch. Neue Möglichkeit für hör- und sprachbe- Rufbereitschaft 0163 8365640 eingerichtet. Urlaubs- und krankheitsbedingte hinderte Menschen: Nothilfe-SMS als Vertretung: Ergänzung zum Notfall-FAX Herr Kohnert, Fleischkontrolleur Für Baden-Württ. bei Notfällen: die Polizei Defibrillatoren beim Landratsamt Karlsruhe, per SMS an die 01522 1807110 sowie die Tel. 0163 8365674 Feuerwehr und der Rettungsdienst in Ab- Defibrillatoren sind an folgenden Stellen hängigkeit des persönl. Netzbetreibers per öffentlich zugänglich: Gasversorgung Malsch- SMS an die 99 0711 50667112 (Telekom + Vodafone), 329 0711 50667112 (Telefoni- in Malsch im Vorraum der Sparkasse in der Durmersheim GmbH Adlerstraße 50 ca/O2) bzw. E-Plus 1551 0711 50 667112. Störungsmeldestelle - Gas - Die Notdienstpraxis in Ettlingen, Am Stadt- in Sulzbach im Anwesen Ettlinger Straße 12 Stadtwerke Ettlingen bahnhof 8, ist geöffnet Mo - Fr 19 - 21 Uhr, im Rathaus Waldprechtsweier (Zugang von Telefon 07243 101-888, 07243 338-888 Sa, So + Feiertage 10 - 14 Uhr + 16 - 20 Uhr. der Talstraße her) Zentrale in Ettlingen Tel. 07243 101-02 Anfragen für Sprechstunden und Hausbe- Gekennzeichnet sind die Standorte jeweils an suche unter Tel. 116117 (ohne Vorwahl). der Eingangstür durch einen grünen Aufkleber EnBW Regionalzentrum Rettungsdienst und Krankentransporte: (grüner Blitz in weißem Herz und weißes Kreuz). Die Rettungsleitstelle ist jederzeit erreichbar In Völkersbach hat die Gemeinde der DRK- Nordbaden unter der europaweit einheitlichen Notruf- Bereitschaft ein Gerät zur Verfügung gestellt. Zentrale in Ettlingen 07243 180-0 nummer 112. Die Bereitschaft wird über die normale Not- Störungsmeldestelle - Strom Augenärzte Bereitschaftsdienst (Baden- rufnummer 112 alarmiert. und Straßenbeleuchtung 0800 3629477 Baden, Rastatt, Karlsruhe) Patienten, die außerhalb der Sprechstun- Notfalltelefone für Kinder, denzeiten eine augenärztliche Behandlung Rettungsdienste benötigen, können zu den nachfolgenden Jugendliche und Frauen Dienstzeiten unter der zentralen Rufnum- Notrufe Deutscher Kinderschutzbund Karlsruhe mer 01805 19292122 den Dienst habenden Telefon 0721 842208 Arzt erreichen: Mo, Di, Do, Fr 19 - 8 Uhr, Mi Feuerwehr-Notruf Telefon 112 13 - 8 Uhr, Sa/So/Feiertag: 8 - 8 Uhr Polizei-Notruf (Unfälle usw.) Telefon 110 Kinder- und Jugendtelefon (kostenfrei) Telefon 0800 1110333 Kinderärztlicher Notfalldienst: Ambulante Notfallbehandlung von Kindern Unfallrettung Frauenhaus Beratung in der Knielinger Allee 101, im Geb. der Kin- Der Rettungswagen ist Tag und Nacht über Telefon 0721 849047 derklinik mit extra Eingang!, Karlsruhe, Mi die Rettungsstelle Telefon 112 zu erreichen. Frauenhaus Karlsruhe 13 bis 22 Uhr, Fr 19 bis 22 Uhr sowie Sa/ Telefon 0721 567824 So/Feiertag 8 bis 22 Uhr, am Vorabend eines Personenbeförderung/ Feiertags 19 bis 22 Uhr (ohne Anmeldung). Frauenhaus SkF Karlsruhe Krankentransporte Telefon 0721 824466 Zahnärztlicher Bechler Lars Tel. 07246 5333 Notruf für vergewaltigte und misshandelte Bereitschaftsdienst mit Rollstuhlfahrdienst Frauen: Telefon 0721 859173 Rollstuhl-Shuttle KA Tel. 07246 9447477 Beratung und Schutz für Frauen und deren Am Wochenende und an Feiertagen ist der zahnärztliche Notdienst telefonisch unter Krankentransporte Tel. 19222 Kinder bei häuslicher Gewalt 0621 38000812 erreichbar. An Werktagen, BaSe Taxi-Ka GmbH Tel. 07246 9433033 Telefon 0721 915022 außerhalb der Sprechzeiten, können Sie sich im Notfall an die Zahnklinik Karlsruhe unter Polizei Telefonseelsorge Tel. 0721 9744233 wenden. Karlsruhe Polizeiposten Malsch Tel. 07246 1324 in ökumenischer Trägerschaft Apotheken-Notdienst Polizeirevier Ettlingen - nur in dringenden Fällen - Telefonseelsorge 0800 1110111 Tel. 07243 3200-312 oder -313 rund um die Uhr kostenfrei 0800 1110222 Samstag, 28. März 2020: Fax 07243 3200-350 Annen-Apotheke Bischweier, Marienhaus Malsch Friedrichstraße 4, Telefon 07222 48333 Stadt-Apotheke Gaggenau, Notfall-Telefone »Wohnen und Pflege Hauptstraße 87, Telefon 07225 96670 Sonntag, 29. März 2020: - nach Dienstschluss - im Alter« Vita-Apotheke Ettlingen, Zehntwiesen- Amtfeldstraße 19, 76316 Malsch straße 70, Telefon 07243 374945 Bauhof - für Notfälle Telefon 07246 708-0 Oberreut-Apotheke Karlsruhe, Internet: www.marienhaus-malsch.de Eugen-Geck-Str. 4b, Telefon 0721 863208 Telefon 0152 57934236 E-Mail: marienhaus.malsch@diakonie-ggmbh.de Tierärztlicher Notdienst Abwasseranlagen Falls der Haustierarzt nicht erreichbar ist Abwasserentsorgung/Klärwerk Malsch Hilfsdienste und Samstag/Sonntag, 28./29.3.2020: Mirko Wenz - Büro Beratungsstellen (Kleintiere) Telefon 07246 7074530 siehe im Anschluss an den Tierpraxis Schwarzach, Körnersbühnd 4, nach Dienstschluss/Störungsmeldestelle amtlichen Teil Rheinmünster, Telefon 07227 8455 Telefon 07246 942263
Nummer 13a Donnerstag, 26. März 2020 3 Amtsblatt Nr. 13a Donnerstag, 26.3. 2020 Herausgeber: Gemeinde 76316 Malsch • Tel. 0 7246 707-0 • Fax 707-420 E-Mail: elmar.himmel@malsch.de • Internet: www.malsch.de Verantwortlich für den amtlichen Teil: Bürgermeister Elmar Himmel oder Vertreter im Amt Verlag: Druckerei Stark GmbH • Benzstraße 24 • 76316 Malsch Aufhebung der Allgemeinverfügungen der Gemeinde Malsch nach Überarbeitung der Corona-Verordnung – Corona-VO des Landes Baden-Württemberg Am Sonntag, 22. März 2020 haben sich Bund und Länder auf eine neue Verordnung zum Infektionsschutz geeinigt. Demnach gilt bundesweit die Regelung, dass Versammlungen von mehr als zwei Personen grundsätzlich verboten sind. Ausgenommen davon bleiben Familien und Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben. Des Weiteren gelten Ausnahmen für zwingende berufliche Gründe oder zufällige Begegnungen im Nahverkehr oder bei der Versorgung für den täglichen Bedarf. Weitere Informationen erhalten Sie auch unter www.baden-wuert- temberg.de. Die Landesregierung Baden-Württemberg hat deshalb ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maß- nahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus vom 17. März 2020 am Sonntag, 22. März 2020 erneut geändert und angepasst. Die neuen Regelungen gelten ab Montag, den 23. März 2020 landesweit und damit auch für Malsch. Diese angepassten Regelungen beinhalten die bisher erlassenen Allgemeinverfügungen der Gemeinde Malsch zum Schutz der Bevölkerung. Im Interesse einer verständlichen und einheitlichen Rechtslage werden wir nun die örtlichen Allgemeinverfügungen zum Verbot von Veranstaltungen und Schließung von Einrichtungen sowie zum Betretungsverbot für öffentliche Orte aufheben. Es folgt der erforderliche amtliche Text hierzu. Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Malsch Verfügung über die Aufhebung der Allgemeinverfügungen der Gemeinde Malsch über das Verbot von Veranstaltungen und Schließung von Einrichtungen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) vom 14. März 2020, 15. März 2020 und 17. März 2020. Die konsolidierte Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Aus- breitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – Corona-VO) vom 17. März 2020 ist am 23. März in Kraft getreten. Diese ersetzt die Allgemeinverfügungen der Gemeinde Malsch vom 14. März 2020, 15. März 2020 und 17. März 2020. Damit gelten die Regelungen der oben genannten Landesverordnung in Malsch unmittelbar. Verfügung über die Aufhebung der Allgemeinverfügung der Gemeinde Malsch über das Verbot von Veranstaltungen und Schließung von Einrichtungen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2). § 1 Die Verfügungen vom 14. März 2020, 15. März 2020 und 17. März 2020 werden aufgehoben. § 2 Die Aufhebung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Begründung: Die konsolidierte Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - Corona-VO) vom 17. März 2020 ist am 23. März in Kraft getreten. Diese ersetzt die Allgemeinverfügungen der Gemeinde Malsch vom 14. März 2020, 15. März 2020 und 17. März.2020. Damit gelten die Regelungen der oben genannten Landesverordnung in Malsch unmittelbar. Hinweise: Die Verfügung ist kraft Gesetz sofort vollziehbar nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Gemeinde Malsch, Hauptstraße 71, 76316 Malsch Widerspruch erhoben werden.
4 Nummer 13a Donnerstag, 26. März 2020 Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Malsch Verfügung über die Aufhebung der Allgemeinverfügung der Gemeinde Malsch Allgemeinverfügung der Gemeinde Malsch über ein Betretungsverbot für öffentliche Orte anlässlich der Eindäm- mung der Atemwegserkrankung COVID-19 und der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 20. März 2020. Die konsolidierte Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Aus- breitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – Corona-VO) vom 17. März 2020 ist am 23. März in Kraft getreten. Diese ersetzt die Allgemeinverfügung der Gemeinde Malsch vom 20. März 2020. Damit gelten die Regelungen der oben genannten Landesverordnung in Malsch unmittelbar. Allgemeinverfügung der Gemeinde Malsch über ein Betretungsverbot für öffentliche Orte anlässlich der Eindämmung der Atemwegserkrankung COVID-19 und der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, vom 20. März 2020. §1 Die Verfügung vom 20. März 2020 wird aufgehoben. §2 Die Aufhebung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Begründung: Die konsolidierte Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – Corona-VO) vom 17. März 2020 ist am 23. März in Kraft getreten. Diese ersetzt die Allgemeinverfügung der Gemeinde Malsch vom 20. März 2020. Damit gelten die Regelungen der oben genannten Landesverordnung in Malsch unmittelbar. Hinweise: Die Verfügung ist kraft Gesetz sofort vollziehbar nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Gemeinde Malsch, Hauptstraße 71, 76316 Malsch Widerspruch erhoben werden. Nichtamtliche konsolidierte Fassung nach Erlass der Zweiten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 22. März 2020 (notverkundet gemäß § 4 des Verkundungsgesetzes und abrufbar unter https://stm.baden-wuerttemberg.de/de/ser- vice/presse/pressemitteilung/pid/landes-regierung-beschliesst-massnahmen-gegen-die-ausbreitung-des-coronavirus/) Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 17. März 2020 (in der Fassung vom 22. März 2020) Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird verordnet: §1 Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen (1) Bis zum Ablauf des 19. April 2020 sind 1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen, Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und den Schulen sowie Schulkin- dergärten in freier Trägerschaft, 2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwecke, 3. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflege und 4. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule untersagt. (2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Schulen an nach § 28 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die Schüler ganzjährig das Heim besuchen sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind. Die Untersagung gilt ferner nicht für Schulen der Altenpflege, Altenpflegehilfe, Krankenpflege, Krankenpflegehilfe, Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege (Hebammen), Notfallsanitäter sowie Schulen zur Ausbildung von Medizinisch-technischen Assistenten und Pharmazeutisch-technischen Assistenten, soweit dort Schüler und Schülerinnen geprüft und unterrichtet werden, deren Abschluss bis spätestens 30. Mai 2020 erfolgen soll sowie für die Weiterbildung für Intensivkrankenpfleger. Das Kultusministerium kann Ausnahmen von Absatz 1 für die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, Sehen, Hören, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Schülerinnen und Schüler in längerer Krankenhausbehandlung sowie die entsprechenden Einrichtungen des frühkindlichen Bereichs zulassen, sofern dies aufgrund des besonderen Förder- und Betreuungsbedarfs erforderlich ist.
Nummer 13a Donnerstag, 26. März 2020 5 (3) Das Kultusministerium kann zur Durchführung schulischer Abschlussprüfungen Ausnahmen von Absatz 1 sowie von § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 5 zulassen. Dasselbe gilt für das Sozialministerium in Bezug auf Gesund- heitsberufeschulen und Schulen für Sozialwesen sowie für das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbrau- cherschutz im landwirtschaftlichen Bildungsbereich. (4) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, an Grundschulstufen von Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten, und den Klassenstufen 5 und 6 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, sofern beide Erziehungsberechtigte oder die oder der Alleinerziehende in Bereichen der kritischen Infrastruktur im Sinne von Absatz 6 tätig und nicht abkömmlich sind. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungs- berechtigte aus schwerwiegenden Gründen an der Betreuung gehindert ist; die Entscheidung über die Zulassung einer solchen Ausnahme trifft unter Anlegung strenger Maßstäbe die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat. Für diese Kinder wird eine Notbetreuung bereitgestellt, die sich auf den Zeitraum des Betriebs im Sinne des Absatz 1 erstreckt, den sie ersetzt. Die Notbetreuung findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besuchte, durch deren Personal in möglichst kleinen Gruppen statt; Ausnahmen hiervon sind nur bei objektiver Unmöglichkeit zulässig. Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen bei einer Notbetreuung ist sicherzustellen, dass 1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen und 2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist. Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstättenverordnung kann in der Notbetreuung abgewichen werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist. (5) Ausgeschlossen von der Notbetreuung gemäß Absatz 4 sind Kinder, 1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder 2. die sich innerhalb der vorausgegangenen 14 Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert- Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb von 14 Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, oder 3. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen. (6) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 4 sind insbesondere 1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr, 2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrechter- haltung dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten Pfle- gedienste, auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht, 3. Regierung und Verwaltung, Parlament, Justizeinrichtungen, Justizvollzugs- und Abschiebungshaftvollzugsein- richtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge (einschließlich der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG), soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn unabkömmlich gestellt werden, 4. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- /Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz, 5. Rundfunk und Presse, 6. Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den ÖPNV und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäf- tigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr eingesetzt werden, 7. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie 8. das Bestattungswesen. (7) Das Kultusministerium kann über die in Absatz 6 genannten Bereiche hinaus weitere Bereiche der kritischen Infrastruktur lageangepasst festlegen. (8) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher besuchte Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt und für die nach den Absätzen 1 bis 7 keine Ausnahme vorgesehen ist, dürfen die betreffenden Einrichtungen nicht betreten. Die Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen. (9) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Unter- sagung nach Absatz 1 zu verlängern sowie deren Bedingungen festzulegen und die Ausgestaltung der Not- betreuung nach den Absätzen 4 und 5 anzupassen. Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz anzuordnen, bleibt hiervon unberührt.
6 Nummer 13a Donnerstag, 26. März 2020 §2 Hochschulen (1) Der Studienbetrieb an den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hoch- schulen für angewandte Wissenschaften, der DHBW und den Akademien des Landes wird bis zum 19. April 2020 ausgesetzt; bereits begonnener Studienbetrieb wird bis zu diesem Zeitpunkt unterbrochen. Online-Ange- bote sind weiterhin möglich. Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstaltungen und Prüfungen entscheidet die Hochschule in eigener Verantwortung. Die Hochschulen sorgen dafür, dass die Studentinnen und Studenten alle im Sommersemester 2020 vorgesehenen Studienleistungen erbringen können und zugleich die Studierbarkeit gewährleistet ist. Mensen und Cafeterien bleiben bis zum 19. April 2020 geschlossen. Die Landesbibliotheken bleiben bis 19. April 2020 für den Publikumsverkehr geschlossen. Online-Dienste können für die wissenschaftliche Nutzung geöffnet bleiben. (2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung nach Absatz 1 zu verlängern sowie Ausnahmen in begründeten Einzelfällen zuzulassen. Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz anzuordnen, bleibt hiervon unberührt. §3 Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. (2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörperschaften ver- boten. Die Untersagung nach Satz 1 gilt insbesondere für 1. Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie 2. Zusammenkünfte zur Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffent- lichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich. (3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2 sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs erforderlich ist. Ausgenommen von dem Verbot nach Absatz 2 sind außerdem Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen, wenn deren teilnehmende Personen 1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder oder 2. in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner. (4) Ausgenommen von Absatz 1 und 2 sind Veranstaltungen, Ansammlungen und Zusammenkünfte, die der Auf- rechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind. Dies sind insbesondere solche der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und der Notare sowie anderer Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, die Letztgenannten, wenn sie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge dienen. (5) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind grundsätzlich untersagt. Das Kultusministerium kann Ausnahmen unter Auflagen zum Infektionsschutz zulassen. (6) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot nach den Absätzen 1 und 2 zulassen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1 Absatz 6 dienen oder 2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen handelt und eine Verlegung des Termins nicht möglich ist. (7) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in den Absätzen 1 und 2 genannte Grenze der Teilnehmendenzahl zu ändern und hierbei auch unterschiedliche Grenzen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel festzusetzen.
Nummer 13a Donnerstag, 26. März 2020 7 § 3a Reiseverbote bei ausländischen Risikogebieten (1) Fahrten und Reisen aus einem Risikogebiet im Ausland nach RKI-Klassifizierung in das Gebiet oder durch das Gebiet des Landes Baden-Württemberg sind mit Ausnahme der Fahrten zur Arbeitsstelle, zum Tätigkeits- oder Beschäftigungsort, zum Wohnsitz oder zum Bestimmungs- oder Ausgangsort einer Warenlieferung sowie in besonders begründeten Härtefällen aus privaten Gründen (z.B. familiärer Todesfall) verboten. (2) Es sind nur solche Fahrten gestattet, die bei vernünftiger Betrachtung geeignet sind, die Arbeitsstelle, den Tätigkeits- oder Beschäftigungsort, den Wohnsitz oder den Bestimmungs- oder Ausgangsort einer Warenlieferung möglichst schnell und sicher zu erreichen. Unterbrechungen der Fahrten, insbesondere zu Einkaufs- oder Freizeitzwecken, sind untersagt. (3) Bei Fahrten zur Arbeitsstelle, zum Tätigkeits- oder Beschäftigungsort ist die ausgefüllte und unterschriebene Pendlerbescheinigung der Bundespolizei oder der ausgefüllte Berechtigungsschein des Landes Baden- Württemberg zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke der Berufsausübung mitzuführen, bei Fahrten mit einem Kraftfahrzeug ist die Pendlerbescheinigung oder der Berechtigungsschein gut sichtbar hinter der Frontscheibe auszulegen. §4 Schließung von Einrichtungen (1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 19. April 2020 untersagt: 1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater, 2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien, Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendkunstschulen, 3. Kinos, 4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen, 5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitness-Studios sowie Tanzschulen, und ähnliche Einrichtungen, 6. Jugendhäuser, 7. öffentliche Bibliotheken, 8. Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, 9. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen, 10. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen, 11. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlos- sener Räume), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen, 12. alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den in Absatz 3 genannten Einrichtungen gehören, insbesondere Outlet-Center, 13. öffentliche Spiel- und Bolzplätze, 14. Frisöre, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege sowie Sonnenstudios, 15. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen und 16. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr. (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, den Betrieb weiterer Einrichtungen zu untersagen oder den Betrieb von der Einhaltung von Auflagen abhängig zu machen. (3) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen: 1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Bäckereien, Metzgereien, Hofläden, mit Ausnahme von reinen Wein- und Spirituosenhandlungen, 2. Wochenmärkte, 3. Abhol- und Lieferdienste einschließlich solche des Online-Handels, 4. Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, 4a. Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher Einrichtungen, wobei § 1 Absatz 4 Satz 5 ent- sprechende Anwendung findet, 5. Ausgabestellen der Tafeln, 6. Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker, Optiker und Praxen für die medizinische Fußpflege,
8 Nummer 13a Donnerstag, 26. März 2020 7. Tankstellen, 8. Poststellen, Banken und Sparkassen sowie Servicestellen von Telekommunikationsunternehmen, 9. Reinigungen und Waschsalons, 10. der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf, 11. Raiffeisenmärkte, 12. Verkaufsstätten für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf und 13. der Großhandel. Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht nach Satz 1 gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt; diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer Stelle der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, darf der erlaubte Teil allein weiter verkauft werden, wenn eine räumliche Abtrennung möglich ist. Die Ausnahme nach Satz 1 gilt nur dann, wenn die Einhaltung der erforderlichen Hygienestandards sichergestellt ist. Die Öffnung ist an allen Sonn- und Feiertagen beschränkt auf den Zeitraum von 12 bis 18 Uhr zulässig, sofern eine Öffnung der jeweiligen Einrichtungen an Sonn- und Feiertagen nicht ohnehin schon nach sonstigen Vorschriften zulässig ist. Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Satz 1 genannten Ausnahmen erlaubt. Das Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, dazu Auflagen festzulegen. (4) Dienstleister, Handwerker und Werkstätten können in vollem Umfang ihrer Tätigkeit nachgehen, soweit sie nicht in Absatz 1 genannt sind. §5 (aufgehoben) §6 Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen (1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 IfSG sowie teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitpflege dürfen grundsätzlich nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Hiervon ausgenommen sind 1. Fachkrankenhäuser für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie, 2. psychosomatische Fachkrankenhäuser sowie 3. kinder- und jugendpsychiatrische Fachkrankenhäuser jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken. (2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz dürfen grundsätzlich nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Die Einrichtungen können den Zutritt zu Besuchszwecken erlauben, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden können. (3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen. (4) Personen, die in den vorausgegangenen 14 Tagen in Kontakt zu einer infizierten Person standen, und Personen mit Anzeichen für Atemwegserkrankungen oder mit erhöhter Temperatur ist der Zutritt zu den in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen untersagt. Wenn diese Personen eine Einrichtung zum Zweck der Behandlung oder Aufnahme betreten wollen, ist vorab das Einverständnis der Einrichtung einzuholen. Ausnahmen von Satz 2 dürfen nur in Notfällen gemacht werden. Soweit möglich, sind auch in diesen Fällen Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen. (5) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des Pflegebetriebs können in der Einrichtung tätige Personen, denen nach Absatz 4 der Zutritt untersagt wäre, nach Abwägung die berufliche Tätigkeit in der Ein- richtung unter Beachtung von Schutzmaßnahmen fortsetzen. Die Entscheidung über die Fortsetzung der Tätigkeit und die erforderlichen Schutzmaßnahmen trifft die Einrichtung. (6) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch die Einrichtungen für nahestehende Personen im Einzelfall, beispielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Begleitung eines erkrankten Kindes und unter Auflagen zugelassen werden. In Fällen nach Absatz 4 sind zwingend geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen.
Nummer 13a Donnerstag, 26. März 2020 9 (7) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege werden, soweit sie als Gruppenan- gebote durchgeführt werden, aufgrund einer erhöhten Ansteckungsgefahr, insbesondere für die besonders betroffenen vulnerablen Gruppen, einstweilen eingestellt. Zu den nach Satz 1 eingestellten Angeboten zählen insbesondere: 1. Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) wie a) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend kognitiven Einschränkungen, z.B. demenziell erkrankte pflegebedürftige Menschen) und b) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeitausfahrten für behinderte und pflegebedürftige Menschen; 2. Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO, soweit sie als Gruppenveranstaltung angelegt sind, und 3. Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Verbindung mit § 8 UstA-VO. (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnungen weitere Regelungen zum Schutz gefährdeter Personen vor einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu treffen und die Regelungen in diesem Paragraphen zu ändern. (9) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4, ist durch die Einrichtungen in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise, beispielsweise durch einen auffälligen Aushang an den Zugangstüren, zu informieren. §7 Betretungsverbote In den in § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 genannten Einrichtungen gilt, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles Betretungsverbot für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in Risi- kogebieten im Ausland oder besonders betroffenen Regionen im Inland nach RKI-Klassifizierung aufgehalten haben, die Kontakt zu einer infizierten Person hatten oder die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur zeigen. (2) (aufgehoben) §8 Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Fur den Erlass von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ist das Sozi- alministerium zuständige oberste Polizeibehörde. Das Sozialministerium übt die Fachaufsicht fur Maßnahmen der nach § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Ortspolizeibehörden aus. §9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 16. März 2020 außer Kraft. § 10 Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 außer Kraft. (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, den Termin des Außerkrafttretens zu ändern. Stuttgart, den 17. März 2020 Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: Kretschmann Strobl Sitzmann Dr. Eisenmann Bauer Untersteller Dr. Hoffmeister-Kraut Lucha Hauk Wolf Hermann Erler
10 Nummer 13a Donnerstag, 26. März 2020 Zur weiteren Verzögerung der Ausbreitung des Coronavirus hat das Kultusministerium eine Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen im Bereich von Gottesdiensten und weiteren religiösen Veranstaltungen und Zusammenkünften erlassen. Verordnung des Kultusministeriums über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS- CoV-2 im Bereich von Gottesdiensten und weiteren religiösen Veranstaltungen und Zusammenkünften vom 21. März 2020 Auf Grund von § 3 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO), zuletzt geändert am 20. März 2020, wird verordnet: Veranstaltungen und sonstige Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind grundsätzlich untersagt. Als Ausnahmen hiervon sind zulässig: 1. unaufschiebbare religiöse Zeremonien, wie ggf. Taufen und Eheschließungen, im engsten Familien- und Freun- deskreis mit nicht mehr als fünf teilnehmenden Personen, 2. Gottesdienste im kleinsten Rahmen zur Aufzeichnung und medialen Verbreitung, 3. Gottesdienste, an denen ausschließlich in häuslicher Gemeinschaft, wie beispielsweise in Klosterkonventen, lebende Mitglieder religiöser Gemeinschaften teilnehmen, 4. Erd- und Urnenbestattungen* sowie Totengebete im engsten Familien- und Freundeskreis, wenn diese Feiern unter freiem Himmel mit nicht mehr als zehn teilnehmenden Personen stattfinden, 5. rituelle Leichenwaschungen, soweit sie in den dafür vorgesehenen spezialisierten Einrichtungen unter Wahrung der maßgeblichen hygienischen Standards und durch dafür ausgebildete Personen vorgenommen werden; die Teilnahme weiterer Personen bleibt untersagt. Bei Aufbahrungen in Leichenhallen und ähnlichen Einrichtungen ist eine Besichtigung der Leiche durch mehrere Personen gleichzeitig untersagt. An allen Veranstaltungen müssen die beteiligten Personen die Maßnahmen zum Infektionsschutz einhalten. Weitergehende Ge- und Verbote der Stadt- und Landkreise und der Gemeinden wie beispielsweise das Gebot, Teilnehmerlisten anzufertigen, bleiben unberührt. Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Verkündung in Kraft. Stuttgart, den 21. März 2020 gez. Michael Föll, Ministerialdirektor *Hinweis: Die Bestatter und das weitere Friedhofspersonal dürfen nicht mit der Trauergemeinde und nach Möglichkeit auch nicht mit dem Geistlichen in Kontakt treten. Die Bestatter bringen den Sarg bzw. die Urne vor Erscheinen der Trauergemeinde an das Grab und ziehen sich dann zurück. Sie treten dann erst wieder ans Grab, wenn die Trauergemeinde gegangen ist. Sollte so verfahren werden, muss die Zahl der Bestatter und Friedhofsmitarbeiter nicht auf die Höchstzahl 10 (inkl. Geistlichem) angerechnet werden. Unabhängig hiervon ist die Trauergemeinde aufgerufen, den vorgesehenen Abstand von Person zu Person einzuhalten. Bezüglich der Umsetzung der bereits bestehenden Regelungen der Corona-Verordnung möchten wir auf Grund von Nachfragen auf folgendes hinweisen: § 32 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ermächtigt die Landesregierung, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Von dieser Ermächtigung hat das Land mit dem Erlass der Corona-Verordnung Gebrauch gemacht. Damit hat das Land die Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 28 IfSG „an sich gezogen“. An die Stelle vieler Ein- zelfall- oder Allgemeinverfügungen, die die Ortspolizeibehörden auf der Basis des § 28 IfSG für viele vergleichbare Sachverhalte hätten erlassen müssen, treten die Verbote und Gebote aus der Corona-Verordnung. Diese gelten gegenüber den jeweiligen Adressaten unmittelbar; das heißt beispielsweise die Betriebs- bzw. Nutzungsuntersa- gungen des § 4 Abs. 1 der Corona-Verordnung müssen nicht durch entsprechende Verfügungen der Ortspolizei- behörden bestätigt oder separat angeordnet werden. Für über die Regelungen der Corona-Verordnung hinaus erforderliche (örtliche) Schutzmaßnahmen obliegt deren Veranlassung natürlich weiterhin den Ortspolizeibehörden in Form von Einzelfall- bzw. Allgemeinverfügungen. Die Ortspolizeibehörden, das sind die Städte und Gemeinden, sind jedoch zusammen mit dem Polizeivollzugsdienst für den Vollzug der Maßnahmen aus der Corona-Verordnung zuständig. Hier geht es um Maßnahmen der Verwal- tungsvollstreckung. Zwangsmittel wie Zwangsgeld oder Zwangshaft sind „untunlich“, d.h. sie helfen in dieser Kri- sensituation nicht. Ersatzvornahme scheidet ebenso aus, weil eine Betriebs- bzw. Nutzungsuntersagung keine Handlung darstellt, die von der Polizei in Vertretung für den Betreiber erfolgen kann. Damit bleibt als einzig mögliches Zwangsmittel der „unmittelbare Zwang“ nach §§ 49, 50 Polizeigesetz (PolG). Zuständig für die Anwendung des unmittelbaren Zwanges ist ausschließlich der Polizeivollzugsdienst nach § 51 PolG.
Nummer 13a Donnerstag, 26. März 2020 11 Rathaus WALDPRECHTSWEIER: 1.4.2020 Frau Christa Kustos zur Vollendung ihres 85. Lebensjahres Schließung des Rathauses Malsch und Hinweis der Gemeinde: der Ortsverwaltungen ab Montag, Wir bitten die Gratulanten aufgrund der dynamischen Verbreitung des Coronavirus in Baden-Württemberg, den direkten Kontakt mit 16.3. bis mindestens 19.4.2020 den Jubilaren zu vermeiden und die Glückwünsche über Telefon, Aufgrund der weiterhin dynamischen Lageentwicklung bezüglich Brief oder digital zu übermitteln. der Verbreitung des Coronavirus in Baden-Württemberg ist zum Schutz der Bevölkerung ein unverzügliches und entschlossenes Vorgehen notwendig. Es bedarf weitreichender Maßnahmen, um Friedhofsverwaltung die täglichen Kontakte zu reduzieren und die Ausbreitung des Virus zu verzögern. So wollen wir gemeinsam unser Gesundheitswesen entlasten, Bei Todesfällen - Festlegung der Bestat- um die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen treffen zu können. tungszeit und Auswahl der Grabplätze Die aktuelle Entwicklung zur Verbreitung des Coronavirus (COVID- Frau Stolz, Telefon 07246 707-108 19) erfordert Handlungen des Staates und der Kommunen zum Schutz der Bevölkerung. Vom Robert-Koch-Institut und Land Baden-Württemberg sind Ordnungsamt/Sozialamt Malsch aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) Schutz- maßnahmen für öffentliche Einrichtungen empfohlen worden. Malscher Wochenmarkt Zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Ver- waltung wird das Rathaus in Malsch sowie die Ortsverwal- Auf dem Mühlenplatz findet der Malscher Wochenmarkt freitags tungen ab 16.3. 2020 bis mindestens 19.4.2020 geschlossen. von 8.00 bis 13.00 Uhr statt. Wir bitten die Anwohner des Markt- geländes ihre Fahrzeuge auf den freitags zwischen 5.00 und 14.00 Bitte beachten Sie die aktuellen Rathausaushänge und Mittei- Uhr gesperrten Parkplätzen nicht abzustellen. Die Stellflächen lungen auf der Internetseite der Gemeinde Malsch www. werden für den Marktaufbau benötigt, weshalb die widerrechtlich malsch.de und auf www.corona-malsch.de. abgestellten Fahrzeuge abgeschleppt werden. Für dringende Fälle wird ab Montag, 16.3.2020 ein Bürgertelefon Unsere Wochenmarktbeschicker bieten ein reichhaltiges An- mit den Rufnummern: gebot an: 07246 707-121 und 07246 707-124 ● eine große Auswahl an Obst und Gemüse sowie frische Pflanzen von Montag bis Freitag von 8.00 bis 16.00 Uhr eingerichtet. und Blumen Per E-Mail ist die Verwaltung unter: info@ malsch.de zu erreichen. ● Pflegeprodukte aus Honig und Propolis, sowie Bonbons mit Weitere aktuelle Informationen zum Coranavirus erhalten Sie von Honig oder Propolis der gemeinsamen Internetseite der Stadt Karlsruhe und dem ● reichhaltige Auswahl an Suppen, Soßen, Gewürzen der Fa. Wela Landkreis Karlsruhe unter: ● Oliven aus verschiedenen Ländern, eingelegter Schafskäse, An- www.corona.karlsruhe.de und der tipasti, Öle, getrocknete Früchte, selbstgemachte Brotaufstriche Hotline 0721 133 33 33. ● versch. Sorten Bienenhonig aus der Region, von eigener Imkerei Wir bitten die Bevölkerung um Verständnis für diese einschnei- Kommen und genießen Sie ein Stück Lebensqualität im Kernort denden Maßnahmen. von Malsch. Bitte beachten Sie bei Ihrem Einkauf die Hinweise über den Umgang mit dem Coronavirus. Nachruf Die Gemeinde Malsch trauert um Sozial- und Gesundheitswesen Herrn Friedrich Neumaier Sprechstunden der Krankenkassen der am 13. März 2020 im Alter von 88 Jahren verstorben ist. Debeka jeden 1. Donnerstag im Monat, von 16.00 bis 18.00 Uhr. Herr Neumaier trat im April 1973 in den Dienst der Gemeinde Ansprechpartner: Klaus Weiler (Telefon 07242 933321) Malsch ein und war bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand am 1. Januar 1997 als Kraftfahrer im Bauhof beschäftigt. Seine Vorgesetzten schätzten ihn als hilfsbereiten und zuver- Die Abteilung „Öffentliche Sicherheit und lässigen Mitarbeiter, der seine Aufgaben immer gewissenhaft Ordnung, Kommunale Notfallplanung“ erledigte. Er war ein Kollege, der wegen seiner hohen Dienst- informiert über das neuartige Corona- bereitschaft bei Wind und Wetter sowie wegen seines ruhigen Wesens allseits geschätzt war. Virus (SARS-CoV-2) Wir danken ihm für seine treu geleisteten Dienste für die Das neuartige Coronavirus breitet sich in vielen Ländern weiter Gemeinde Malsch und werden ihm ein ehrendes Andenken aus. Eine weltweite Verbreitung des Erregers ist wahrscheinlich. bewahren. Auch in Deutschland sind bereits Fälle aufgetreten. Unser tiefstes Mitgefühl gilt allen Angehörigen. Viele Eigenschaften des neuartigen Coronavirus sind momentan noch nicht bekannt, zum Beispiel der Zeitraum der höchsten Für die Gemeinde Malsch Für den Personalrat Ansteckungsfähigkeit (Infektiosität), die genaue Zeitdauer, bis Elmar Himmel Sabine Adam nach Ansteckung bei einem Infizierten Symptome erkennbar sind Bürgermeister Personalratsvorsitzende (Inkubationszeit), wie schwer die Krankheit verläuft oder über wel- chen Zeitraum Erkrankte Viren ausscheiden bzw. noch infektiös sind. Der aktuelle Wissensstand bezieht sich auf erste Beobach- tungen sowie auf Rückschlüsse zu Kenntnissen, die über ähnliche Unsere Glückwünsche Coronaviren (SARS, MERS) vorliegen. Um Wissenslücken zu Die Gemeinde gratuliert allen genannten und ungenannten Mit- schließen, werden die neuartigen Viren in verschiedenen Laboren bürgerinnen und Mitbürgern zum Geburtstag und wünscht ihnen weltweit untersucht, Krankheitsfälle und das Umfeld werden genau Glück, Gesundheit und einen frohen Lebensabend. beobachtet, analysiert und bewertet. Die dabei erhobenen und ausgewerteten Daten werden auf internationaler Ebene ausge- MALSCH: tauscht um die zur Bekämpfung notwendigen Maßnahmen abstim- 28.3.2020 Herrn Viktor Frick men und anpassen zu können. Die Situation entwickelt sich sehr zur Vollendung seines 85. Lebensjahres dynamisch. Das Robert Koch-Institut (RKI) beobachtet und ana- lysiert die Lage sehr genau und leitet daraus Empfehlungen für Goldene Hochzeit: Infektionsschutzmaßnahmen ab, die an die jeweilige Situation 2.4.2020 Eheleute Sieglinde und Wilfried Piosik angepasst sind. Quelle: Robert-Koch-Institut (www.rki.de)
12 Nummer 13a Donnerstag, 26. März 2020 Das Zusammenwirken der Gesundheitsbehörden beim Auftreten mit Hinweis auf den Aufenthalt im Risikogebiet. Das weitere Vor- von Infektionskrankheiten ist in Baden-Württemberg gut einge- gehen für Diagnostik und Behandlung wird dann abgestimmt. spielt. Die Behörden sind gut vorbereitet, das nationale und welt- Wichtiger Hinweis: Bleiben Sie, sofern es gesundheitlich möglich weite Geschehen wird aufmerksam beobachtet. Aktuell übernimmt ist, vorerst zu Hause und klären Sie im Vorfeld mit dem Hausarzt das Kompetenzzentrum Gesundheitsschutz am Landesgesund- ab, wie die Vorstellung in der Praxis und die Diagnostik ablaufen heitsamt die zentrale Koordination für die Gesundheitsämter im wird. Die Informationen zu Risikogebieten werden fortwährend Land und unterstützt diese bei Bedarf vor Ort als „Task Force“. vom Robert Koch Institut bewertet und aktualisiert. Bitte überprüfen Wo bekomme ich weitere und tagesaktuelle Informationen? Sie auch wiederholt ob neue Informationen zu Risikogebieten vor- Das Robert Koch-Institut als „Public-health-Institut“ für Deutsch- liegen und ob Sie betroffen sind. land hat das Ziel, die Bevölkerung vor Krankheiten zu schützen Sollten Sie sich unsicher sein, ob Sie sich in einem Risikogebiet und deren Gesundheitszustand zu verbessern. So bietet es auf aufgehalten haben empfehlen wir zunächst eine Kontaktreduktion seiner Internetseite Empfehlungen, Fallzahlen, Links und Antwor- und die üblichen Händehygienemaßnahmen sowie die Einhaltung ten auf häufig gestellte Fragen. Unter www.rki.de/covid-19 sind der Hustenetikette. Informationen zum neuartigen Coronavirus für jedermann abrufbar. Auch die Gesundheitsämter bieten unter anderem im Internet weitergehende Informationen für die Bevölkerung: Unter www. landkreis-karlsruhe.de finden Sie direkt auf der Startseite den Ver- weis für weitere Informationen. Die Informationen des Landesge- sundheitsamtes finden Sie hier: https://www.gesundheitsamt- bw.de/lga/DE/Startseite/aktuelles/Termine_Hinweise/Seiten/Coron avirus.aspx Unter der Telefonnummer 0711 904-39 555 erreichen Rat suchende Bürgerinnen und Bürger montags bis sonntags von 9 bis 18 Uhr die Hotline des Landesgesundheitsamtes. Die Bundeszentrale für Gesundheitliche Aufklärung (BZgA) hält ebenso Informationen zum Coronavirus bereit: http://www.infek- tionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html Bitte informieren Sie sich ausschließlich auf den Internetseiten öffentlicher Stellen wie den vorgenannten: Dort werden Ihnen aktu- elle und vor allem qualitätsgesicherte Informationen zum neuar- tigen Coronavirus angeboten. Vermeiden Sie, zweifelhafte oder Quelle: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), wissenschaftlich nicht belegte Informationen aus dem Bereich sozialer Medien zu beschaffen oder diese zu verbreiten. Die Gemeinde Malsch bietet unter www.-malsch.de sowie unter www-.corona-malsch.de ebenfalls tagesaktuelle Informationen. Das Bürgertelefon der Gemeinde Malsch ist von Mo.- Fr. Von 8.00 bis 16.00 Uhr unter den Rufnummern 07246 707 121 und 124 erreichbar. Wie kann ich mich schützen? Wie bei Influenza und anderen Atemwegserkrankungen schützen 1.3.2020, http://www.infektionsschutz.de das Einhalten der Husten- und Nies-Etikette, eine gute Händehy- giene sowie Abstand zu Erkrankten (etwa 1 bis 2 Meter) auch vor einer Übertragung des neuartigen Coronavirus. • Fassen Sie sich möglichst wenig ins Gesicht, um etwaige Krank- heitserreger nicht über die Schleimhäute von Augen, Nase oder Mund aufzunehmen. • Halten Sie Abstand von Menschen, die sichtbar an einer Atem- wegserkrankung leiden, auch aufgrund der andauernden Grip- pe- und Erkältungswelle. • Generell gilt bei Erkrankungen: nach Möglichkeit zu Hause bleiben. Diese Maßnahmen sind auch in Anbetracht der Grippewelle überall und jederzeit angeraten. Welche Symptome können auftreten? Die Inkubationszeit (Zeit zwischen der Infektion und dem Ausbruch der Krankheit) wird gegenwärtig mit bis zu 14 Tagen angegeben. Die klinischen Symptome einer Infektion mit SARS-CoV-2 umfassen nach derzeitigem Stand Fieber, Schnupfen, Husten, Atembe- schwerden, Kurzatmigkeit. Einige Erkrankte leiden an Durchfall. Wie muss ich mich verhalten, wenn ich aus einem Risikogebiet zurückkehre, aber keinerlei Symptome zeige? Personen, die in den letzten 14 Tagen aus einem Risikogebiet ein- gereist sind können mit dem örtlichen Gesundheitsamt Kontakt aufnehmen. Es wird empfohlen, für 14 Tage Kontakte zu minimieren und sich nach Möglichkeit häuslich zu isolieren. Häufiges Hän- dewaschen und Einhaltung der Hustenetikette (sich beim Husten oder Niesen von anderen Personen abwenden und Abstand halten, Einwegtaschentücher nutzen und entsorgen, in die Armbeuge husten oder niesen) sind weitere einfache aber wirkungsvolle Maßnahmen. Bei Auftreten von Symptomen sollte eine Kontaktaufnahme mit dem Gesundheitsamt erfolgen. Während dieser Zeit notieren Sie sich ggf. eigene Kontaktpersonen. Wie muss ich mich verhalten, wenn ich aus einem Risikogebiet zurückkehre, und Symptome zeige? Sofortige, möglichst telefonische Kontaktaufnahme mit dem Hausarzt oder - falls nicht erreichbar - dem ärztlichen Bereit- Quelle: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), schaftsdienst (Tel. 116117) und dem örtlichen Gesundheitsamt 1.3.2020, http://www.infektionsschutz.de
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