GEMEINDE ANZEIGER Nr. 13a 108. Jahrgang 26.3.2020 - Gemeinde Malsch

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GEMEINDE ANZEIGER
Nr. 13a         • 108. Jahrgang • 26.3.2020
mit Amtsblatt der Gemeinde Malsch
Einzelpreis 0,80 € · Bezugspreis monatlich 3,15 €
Druck und Verlag:
Druckerei Stark GmbH • Benzstraße 24 • 76316 Malsch
Telefon 07246 922828 • Telefax 07246 922879
Internet: www.druckerei-stark.de • E-Mail: anzeiger@druckerei-stark.de

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
die unterschiedlichen Leitlinien der Bundesregierung, die Corona-Verordnungen des Landes Baden-
Württemberg und die Allgemeinverfügungen der Gemeinde Malsch in der letzten Woche haben Sie
verunsichert. Dabei flossen die daraus gewonnenen Meinungen und Informationen oft in Interpre-
tationen zusammen, die dann so nicht mehr vollständig richtig sind! Da es ein dynamischer Prozess
war, der zugunsten unser aller Gesundheit die Freiheitsrechte des Grundgesetzes in atemberaubender
Schnelligkeit immer mehr einschränkte, war dies für alle politischen Ebenen ein neuer und schwieriger
Gang in unserer Demokratie und in unserem Rechtsstaat. Bund und Länder haben ihre Maßnahmen
im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus weiter konkretisiert. Dabei wurde auf weitergehende
Ausgangssperren verzichtet, stattdessen erfolgte die Einigung auf ein umfangreiches Kontakt-
verbot.

In Baden-Württemberg ist bereits durch den Erlass zur Änderung der Corona-Verordnung vom 20.
März 2020 eine weitestgehende Umsetzung eines solchen Kontaktverbotes umgesetzt. Die Ände-
rungen für Baden-Württemberg wurden durch eine abermalige Anpassung der CoronaVO (diese
trat bereits am Montag, 23. März 2020 in Kraft) umgesetzt und verschärft. Eine der Verschärfungen
erfolgte in einem wesentlichen Punkt: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist erlaubt:
· alleine,
· mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder
· im Kreis ihrer Angehörigen mit denen Sie zusammenwohnen.
· Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5
  Metern einzuhalten.

Damit wird (1.) das Verbot des Verweilens in ein weitergehendes Verbot des Aufenthalts verändert,
(2.) die zulässige Personenzahl auf grundsätzlich zwei Personen reduziert (Ausnahmen u.a. Angehörige
der häuslichen Gemeinschaft, Partnerinnen und Partner) und (3.) der zu anderen Personen einzu-
haltende Mindestabstand definiert. Das bedeutet aber auch gleichzeitig, dass Sie Ihre Wohnung
verlassen dürfen, dies aber zu Ihrem eigenen Schutz nur in den unbedingt notwendigen Fällen tun
sollten. Meiden Sie soziale Kontakte und das geht am besten, wenn Sie in Ihrer Wohnung bleiben.
Es bedarf eines Bewusstseinswandels bei Ihnen, bei uns allen. Nicht die Frage „Was darf ich machen?“,
sondern die Frage „Was muss ich noch unbedingt machen?“ sollte Ihr Handeln bestimmen. Schützen
Sie sich und alle anderen - informieren Sie sich auf den offiziellen Kanälen unter www.malsch.de
oder www.corona-malsch.de. Bleiben Sie gesund.

Ihr Bürgermeister
Elmar Himmel
2      Nummer 13a
       Donnerstag, 26. März 2020

                                                     NOTRUF TAF EL

                                                  (Großtiere)                                       Wasserversorgung
       Ärzte/Apotheken                            Pferdeklinik an der Rennbahn Iffezheim,
                                                  An der Rennbahn 16, Telefon 07229 30350           Wasserversorgung Malsch
                                                                                                    Mirko Wenz, Büro Telefon 07246 7074530
Ärztlicher Notdienst                              Tierärztl. Kliniken sind ständig dienstbereit.
                                                                                                    Störungsmeldestelle Telefon 07246 941735
- nur in dringenden Fällen -                      Um tel. Voranmeldung wird gebeten.                nach Dienstschluss/bei Rohrbrüchen
Ärztlicher Notfalldienst
Mo bis Fr von 19 Uhr bis zum Folgetag 8           Rufbereitschaft des                               Fleischkontrolle
Uhr, an Sa und So sowie an den gesetzli-          Veterinäramtes                                    Frau Dr. Sucker-Swoboda, Malsch,
chen Feiertagen ganztags bis um 8 Uhr des
                                                  Außerhalb der üblichen Dienstzeiten sowie an      Telefon 07246 6848, führt die Schlachttier-
folgenden Tages. Zu erfragen über die Ret-
                                                  Wochenenden und Feiertagen ist beim Vete-         und Fleischuntersuchung bei Haus- und
tungsleitstelle unter 116117.
                                                  rinäramt des Landratsamtes Karlsruhe eine         gewerblichen Schlachtungen durch.
Neue Möglichkeit für hör- und sprachbe-           Rufbereitschaft 0163 8365640 eingerichtet.        Urlaubs- und krankheitsbedingte
hinderte Menschen: Nothilfe-SMS als                                                                 Vertretung:
Ergänzung zum Notfall-FAX                                                                           Herr Kohnert, Fleischkontrolleur
Für Baden-Württ. bei Notfällen: die Polizei                Defibrillatoren                          beim Landratsamt Karlsruhe,
per SMS an die 01522 1807110 sowie die                                                              Tel. 0163 8365674
Feuerwehr und der Rettungsdienst in Ab-           Defibrillatoren sind an folgenden Stellen
hängigkeit des persönl. Netzbetreibers per        öffentlich zugänglich:                            Gasversorgung Malsch-
SMS an die 99 0711 50667112 (Telekom +
Vodafone), 329 0711 50667112 (Telefoni-           in Malsch im Vorraum der Sparkasse in der         Durmersheim GmbH
                                                  Adlerstraße 50
ca/O2) bzw. E-Plus 1551 0711 50 667112.                                                             Störungsmeldestelle - Gas -
Die Notdienstpraxis in Ettlingen, Am Stadt-       in Sulzbach im Anwesen Ettlinger Straße 12        Stadtwerke Ettlingen
bahnhof 8, ist geöffnet Mo - Fr 19 - 21 Uhr,      im Rathaus Waldprechtsweier (Zugang von           Telefon 07243 101-888, 07243 338-888
Sa, So + Feiertage 10 - 14 Uhr + 16 - 20 Uhr.     der Talstraße her)                                Zentrale in Ettlingen Tel. 07243 101-02
Anfragen für Sprechstunden und Hausbe-            Gekennzeichnet sind die Standorte jeweils an
suche unter Tel. 116117 (ohne Vorwahl).           der Eingangstür durch einen grünen Aufkleber      EnBW Regionalzentrum
Rettungsdienst und Krankentransporte:             (grüner Blitz in weißem Herz und weißes Kreuz).
Die Rettungsleitstelle ist jederzeit erreichbar   In Völkersbach hat die Gemeinde der DRK-
                                                                                                    Nordbaden
unter der europaweit einheitlichen Notruf-        Bereitschaft ein Gerät zur Verfügung gestellt.    Zentrale in Ettlingen        07243 180-0
nummer 112.                                       Die Bereitschaft wird über die normale Not-       Störungsmeldestelle - Strom
Augenärzte Bereitschaftsdienst (Baden-            rufnummer 112 alarmiert.                          und Straßenbeleuchtung      0800 3629477
Baden, Rastatt, Karlsruhe)
Patienten, die außerhalb der Sprechstun-                                                            Notfalltelefone für Kinder,
denzeiten eine augenärztliche Behandlung                 Rettungsdienste
benötigen, können zu den nachfolgenden                                                              Jugendliche und Frauen
Dienstzeiten unter der zentralen Rufnum-          Notrufe                                           Deutscher Kinderschutzbund Karlsruhe
mer 01805 19292122 den Dienst habenden                                                              Telefon 0721 842208
Arzt erreichen: Mo, Di, Do, Fr 19 - 8 Uhr, Mi     Feuerwehr-Notruf              Telefon 112
13 - 8 Uhr, Sa/So/Feiertag: 8 - 8 Uhr             Polizei-Notruf (Unfälle usw.) Telefon 110         Kinder- und Jugendtelefon (kostenfrei)
                                                                                                    Telefon 0800 1110333
Kinderärztlicher Notfalldienst:
Ambulante Notfallbehandlung von Kindern           Unfallrettung                                     Frauenhaus Beratung
in der Knielinger Allee 101, im Geb. der Kin-     Der Rettungswagen ist Tag und Nacht über          Telefon 0721 849047
derklinik mit extra Eingang!, Karlsruhe, Mi       die Rettungsstelle Telefon 112 zu erreichen.      Frauenhaus Karlsruhe
13 bis 22 Uhr, Fr 19 bis 22 Uhr sowie Sa/                                                           Telefon 0721 567824
So/Feiertag 8 bis 22 Uhr, am Vorabend eines       Personenbeförderung/
Feiertags 19 bis 22 Uhr (ohne Anmeldung).                                                           Frauenhaus SkF Karlsruhe
                                                  Krankentransporte                                 Telefon 0721 824466
Zahnärztlicher                                    Bechler Lars              Tel. 07246 5333         Notruf für vergewaltigte und misshandelte
Bereitschaftsdienst                               mit Rollstuhlfahrdienst                           Frauen: Telefon 0721 859173
                                                  Rollstuhl-Shuttle KA      Tel. 07246 9447477      Beratung und Schutz für Frauen und deren
Am Wochenende und an Feiertagen ist der
zahnärztliche Notdienst telefonisch unter         Krankentransporte         Tel. 19222              Kinder bei häuslicher Gewalt
0621 38000812 erreichbar. An Werktagen,           BaSe Taxi-Ka GmbH         Tel. 07246 9433033      Telefon 0721 915022
außerhalb der Sprechzeiten, können Sie sich
im Notfall an die Zahnklinik Karlsruhe unter      Polizei                                           Telefonseelsorge
Tel. 0721 9744233 wenden.                                                                           Karlsruhe
                                                  Polizeiposten Malsch
                                                  Tel. 07246 1324                                   in ökumenischer Trägerschaft
Apotheken-Notdienst                               Polizeirevier Ettlingen
- nur in dringenden Fällen -                                                                        Telefonseelsorge 0800 1110111
                                                  Tel. 07243 3200-312 oder -313                     rund um die Uhr kostenfrei 0800 1110222
Samstag, 28. März 2020:                           Fax 07243 3200-350
Annen-Apotheke Bischweier,                                                                          Marienhaus Malsch
Friedrichstraße 4, Telefon 07222 48333
Stadt-Apotheke Gaggenau,                                   Notfall-Telefone                         »Wohnen und Pflege
Hauptstraße 87, Telefon 07225 96670
Sonntag, 29. März 2020:
                                                            - nach Dienstschluss -                  im Alter«
Vita-Apotheke Ettlingen, Zehntwiesen-                                                               Amtfeldstraße 19, 76316 Malsch
straße 70, Telefon 07243 374945                   Bauhof - für Notfälle                             Telefon 07246 708-0
Oberreut-Apotheke Karlsruhe,                                                                        Internet: www.marienhaus-malsch.de
Eugen-Geck-Str. 4b, Telefon 0721 863208           Telefon 0152 57934236                             E-Mail: marienhaus.malsch@diakonie-ggmbh.de
Tierärztlicher Notdienst                          Abwasseranlagen
Falls der Haustierarzt nicht erreichbar ist       Abwasserentsorgung/Klärwerk Malsch                       Hilfsdienste und
Samstag/Sonntag, 28./29.3.2020:                   Mirko Wenz - Büro                                        Beratungsstellen
(Kleintiere)                                      Telefon 07246 7074530
                                                                                                           siehe im Anschluss an den
Tierpraxis Schwarzach, Körnersbühnd 4,            nach Dienstschluss/Störungsmeldestelle                          amtlichen Teil
Rheinmünster, Telefon 07227 8455                  Telefon 07246 942263
Nummer 13a
                                                                                            Donnerstag, 26. März 2020   3

Amtsblatt
Nr. 13a Donnerstag, 26.3. 2020

Herausgeber:
Gemeinde 76316 Malsch • Tel. 0 7246 707-0 • Fax 707-420
E-Mail: elmar.himmel@malsch.de • Internet: www.malsch.de
Verantwortlich für den amtlichen Teil:
Bürgermeister Elmar Himmel oder Vertreter im Amt
Verlag:
Druckerei Stark GmbH • Benzstraße 24 • 76316 Malsch

Aufhebung der Allgemeinverfügungen der Gemeinde Malsch nach Überarbeitung der
Corona-Verordnung – Corona-VO des Landes Baden-Württemberg
Am Sonntag, 22. März 2020 haben sich Bund und Länder auf eine neue Verordnung zum Infektionsschutz geeinigt.
Demnach gilt bundesweit die Regelung, dass Versammlungen von mehr als zwei Personen grundsätzlich verboten
sind. Ausgenommen davon bleiben Familien und Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben. Des
Weiteren gelten Ausnahmen für zwingende berufliche Gründe oder zufällige Begegnungen im Nahverkehr oder
bei der Versorgung für den täglichen Bedarf. Weitere Informationen erhalten Sie auch unter www.baden-wuert-
temberg.de.
Die Landesregierung Baden-Württemberg hat deshalb ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maß-
nahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus vom 17. März 2020 am Sonntag, 22. März 2020 erneut geändert
und angepasst. Die neuen Regelungen gelten ab Montag, den 23. März 2020 landesweit und damit auch für
Malsch. Diese angepassten Regelungen beinhalten die bisher erlassenen Allgemeinverfügungen der Gemeinde
Malsch zum Schutz der Bevölkerung.
Im Interesse einer verständlichen und einheitlichen Rechtslage werden wir nun die örtlichen Allgemeinverfügungen
zum Verbot von Veranstaltungen und Schließung von Einrichtungen sowie zum Betretungsverbot für öffentliche
Orte aufheben.
Es folgt der erforderliche amtliche Text hierzu.

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Malsch
Verfügung über die Aufhebung der Allgemeinverfügungen der Gemeinde Malsch
über das Verbot von Veranstaltungen und Schließung von Einrichtungen zur Verhinderung der Verbreitung
des Coronavirus (SARS-CoV-2) vom 14. März 2020, 15. März 2020 und 17. März 2020.
Die konsolidierte Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Aus-
breitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – Corona-VO) vom 17. März 2020 ist am 23. März in
Kraft getreten.
Diese ersetzt die Allgemeinverfügungen der Gemeinde Malsch vom 14. März 2020, 15. März 2020 und 17. März
2020. Damit gelten die Regelungen der oben genannten Landesverordnung in Malsch unmittelbar.

Verfügung über die Aufhebung der Allgemeinverfügung der Gemeinde Malsch über das Verbot von Veranstaltungen
und Schließung von Einrichtungen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2).
§ 1 Die Verfügungen vom 14. März 2020, 15. März 2020 und 17. März 2020 werden aufgehoben.
§ 2 Die Aufhebung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Begründung:
Die konsolidierte Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung
des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - Corona-VO) vom 17. März 2020 ist am 23. März in Kraft getreten.
Diese ersetzt die Allgemeinverfügungen der Gemeinde Malsch vom 14. März 2020, 15. März 2020 und 17. März.2020.
Damit gelten die Regelungen der oben genannten Landesverordnung in Malsch unmittelbar.

Hinweise:
Die Verfügung ist kraft Gesetz sofort vollziehbar nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Gemeinde Malsch,
Hauptstraße 71, 76316 Malsch Widerspruch erhoben werden.
4     Nummer 13a
      Donnerstag, 26. März 2020

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Malsch
Verfügung über die Aufhebung der Allgemeinverfügung der Gemeinde Malsch
Allgemeinverfügung der Gemeinde Malsch über ein Betretungsverbot für öffentliche Orte anlässlich der Eindäm-
mung der Atemwegserkrankung COVID-19 und der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 20. März 2020.

Die konsolidierte Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Aus-
breitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – Corona-VO) vom 17. März 2020 ist am 23. März in
Kraft getreten.
Diese ersetzt die Allgemeinverfügung der Gemeinde Malsch vom 20. März 2020. Damit gelten die Regelungen
der oben genannten Landesverordnung in Malsch unmittelbar.

Allgemeinverfügung der Gemeinde Malsch über ein Betretungsverbot für öffentliche Orte anlässlich der Eindämmung
der Atemwegserkrankung COVID-19 und der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, vom 20. März 2020.
§1     Die Verfügung vom 20. März 2020 wird aufgehoben.
§2     Die Aufhebung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Begründung:
Die konsolidierte Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung
des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – Corona-VO) vom 17. März 2020 ist am 23. März in Kraft getreten.
Diese ersetzt die Allgemeinverfügung der Gemeinde Malsch vom 20. März 2020. Damit gelten die Regelungen
der oben genannten Landesverordnung in Malsch unmittelbar.

Hinweise:
Die Verfügung ist kraft Gesetz sofort vollziehbar nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Gemeinde Malsch,
Hauptstraße 71, 76316 Malsch Widerspruch erhoben werden.

Nichtamtliche konsolidierte Fassung nach Erlass der Zweiten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung
vom 22. März 2020 (notverkundet gemäß § 4 des Verkundungsgesetzes und abrufbar unter https://stm.baden-wuerttemberg.de/de/ser-
vice/presse/pressemitteilung/pid/landes-regierung-beschliesst-massnahmen-gegen-die-ausbreitung-des-coronavirus/)

Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die
Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 17. März 2020
(in der Fassung vom 22. März 2020)
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes
(IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl.
I S. 148) geändert worden ist, wird verordnet:
                                                           §1
            Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen
(1) Bis zum Ablauf des 19. April 2020 sind
1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen
     an den öffentlichen Schulen, Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und den Schulen sowie Schulkin-
     dergärten in freier Trägerschaft,
2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwecke,
3. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflege und
4. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte
     sowie Horte an der Schule
untersagt.
(2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Schulen an nach § 28 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für
     Baden-Württemberg anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die Schüler ganzjährig das Heim besuchen
     sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind. Die
     Untersagung gilt ferner nicht für Schulen der Altenpflege, Altenpflegehilfe, Krankenpflege, Krankenpflegehilfe,
     Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege (Hebammen), Notfallsanitäter sowie Schulen zur Ausbildung von
     Medizinisch-technischen Assistenten und Pharmazeutisch-technischen Assistenten, soweit dort Schüler und
     Schülerinnen geprüft und unterrichtet werden, deren Abschluss bis spätestens 30. Mai 2020 erfolgen soll sowie
     für die Weiterbildung für Intensivkrankenpfleger. Das Kultusministerium kann Ausnahmen von Absatz 1 für die
     Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten emotionale und soziale
     Entwicklung, Sehen, Hören, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Schülerinnen und
     Schüler in längerer Krankenhausbehandlung sowie die entsprechenden Einrichtungen des frühkindlichen
     Bereichs zulassen, sofern dies aufgrund des besonderen Förder- und Betreuungsbedarfs erforderlich ist.
Nummer 13a
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(3) Das Kultusministerium kann zur Durchführung schulischer Abschlussprüfungen Ausnahmen von Absatz 1
    sowie von § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 5 zulassen. Dasselbe gilt für das Sozialministerium in Bezug auf Gesund-
    heitsberufeschulen und Schulen für Sozialwesen sowie für das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbrau-
    cherschutz im landwirtschaftlichen Bildungsbereich.

(4) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, an
    Grundschulstufen von Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, Grundschulförderklassen,
    Schulkindergärten, und den Klassenstufen 5 und 6 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie
    Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, sofern beide Erziehungsberechtigte oder die oder
    der Alleinerziehende in Bereichen der kritischen Infrastruktur im Sinne von Absatz 6 tätig und nicht abkömmlich
    sind. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungs-
    berechtigte aus schwerwiegenden Gründen an der Betreuung gehindert ist; die Entscheidung über die Zulassung
    einer solchen Ausnahme trifft unter Anlegung strenger Maßstäbe die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren
    Sitz hat. Für diese Kinder wird eine Notbetreuung bereitgestellt, die sich auf den Zeitraum des Betriebs im
    Sinne des Absatz 1 erstreckt, den sie ersetzt. Die Notbetreuung findet in der jeweiligen Einrichtung, die das
    Kind bisher besuchte, durch deren Personal in möglichst kleinen Gruppen statt; Ausnahmen hiervon sind nur
    bei objektiver Unmöglichkeit zulässig. Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen bei einer Notbetreuung ist
    sicherzustellen, dass
1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen und
2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet
    ist.
Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstättenverordnung kann in der Notbetreuung abgewichen
werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist.

(5) Ausgeschlossen von der Notbetreuung gemäß Absatz 4 sind Kinder,
1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten
    Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder
2. die sich innerhalb der vorausgegangenen 14 Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert-
    Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war; dies gilt auch, wenn das
    Gebiet innerhalb von 14 Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, oder
3. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen.

(6) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 4 sind insbesondere
1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung,
    Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und
    Verkehr,
2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrechter-
    haltung dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten Pfle-
    gedienste, auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht,
3. Regierung und Verwaltung, Parlament, Justizeinrichtungen, Justizvollzugs- und Abschiebungshaftvollzugsein-
    richtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge (einschließlich der Einrichtungen
    gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG), soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn unabkömmlich gestellt werden,
4. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- /Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz,
5. Rundfunk und Presse,
6. Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den ÖPNV und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäf-
    tigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr eingesetzt werden,
7. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie
8. das Bestattungswesen.

(7) Das Kultusministerium kann über die in Absatz 6 genannten Bereiche hinaus weitere Bereiche der kritischen
    Infrastruktur lageangepasst festlegen.

(8) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher besuchte Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt
    und für die nach den Absätzen 1 bis 7 keine Ausnahme vorgesehen ist, dürfen die betreffenden Einrichtungen
    nicht betreten. Die Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.

(9) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Unter-
    sagung nach Absatz 1 zu verlängern sowie deren Bedingungen festzulegen und die Ausgestaltung der Not-
    betreuung nach den Absätzen 4 und 5 anzupassen. Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende
    Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz anzuordnen, bleibt hiervon unberührt.
6    Nummer 13a
     Donnerstag, 26. März 2020

                                                        §2
                                                    Hochschulen

(1) Der Studienbetrieb an den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hoch-
    schulen für angewandte Wissenschaften, der DHBW und den Akademien des Landes wird bis zum 19. April
    2020 ausgesetzt; bereits begonnener Studienbetrieb wird bis zu diesem Zeitpunkt unterbrochen. Online-Ange-
    bote sind weiterhin möglich. Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstaltungen und Prüfungen entscheidet
    die Hochschule in eigener Verantwortung. Die Hochschulen sorgen dafür, dass die Studentinnen und Studenten
    alle im Sommersemester 2020 vorgesehenen Studienleistungen erbringen können und zugleich die Studierbarkeit
    gewährleistet ist. Mensen und Cafeterien bleiben bis zum 19. April 2020 geschlossen. Die Landesbibliotheken
    bleiben bis 19. April 2020 für den Publikumsverkehr geschlossen. Online-Dienste können für die wissenschaftliche
    Nutzung geöffnet bleiben.

(2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Dauer
    der Untersagung nach Absatz 1 zu verlängern sowie Ausnahmen in begründeten Einzelfällen zuzulassen. Das
    Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz anzuordnen,
    bleibt hiervon unberührt.

                                                     §3
       Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen

(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder
    im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum,
    wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

(2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als
    fünf Personen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörperschaften ver-
    boten. Die Untersagung nach Satz 1 gilt insbesondere für
1. Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie
2. Zusammenkünfte zur Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffent-
    lichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich.

(3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2 sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen,
    wenn dies zur Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs erforderlich ist. Ausgenommen von dem
    Verbot nach Absatz 2 sind außerdem Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen, wenn deren teilnehmende
    Personen
1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder oder
2. in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben
    sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner.

(4) Ausgenommen von Absatz 1 und 2 sind Veranstaltungen, Ansammlungen und Zusammenkünfte, die der Auf-
    rechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt
    sind. Dies sind insbesondere solche der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und der Notare sowie anderer
    Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, die Letztgenannten,
    wenn sie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge
    dienen.

(5) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte
    anderer Glaubensgemeinschaften sind grundsätzlich untersagt. Das Kultusministerium kann Ausnahmen unter
    Auflagen zum Infektionsschutz zulassen.

(6) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen
    vom Verbot nach den Absätzen 1 und 2 zulassen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur im Sinne von
    § 1 Absatz 6 dienen oder
2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen handelt und eine Verlegung des Termins nicht möglich
    ist.

(7) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in den Absätzen
    1 und 2 genannte Grenze der Teilnehmendenzahl zu ändern und hierbei auch unterschiedliche Grenzen für
    Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel festzusetzen.
Nummer 13a
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                                                      § 3a
                                 Reiseverbote bei ausländischen Risikogebieten

(1) Fahrten und Reisen aus einem Risikogebiet im Ausland nach RKI-Klassifizierung in das Gebiet oder durch
    das Gebiet des Landes Baden-Württemberg sind mit Ausnahme der Fahrten zur Arbeitsstelle, zum Tätigkeits-
    oder Beschäftigungsort, zum Wohnsitz oder zum Bestimmungs- oder Ausgangsort einer Warenlieferung sowie
    in besonders begründeten Härtefällen aus privaten Gründen (z.B. familiärer Todesfall) verboten.

(2) Es sind nur solche Fahrten gestattet, die bei vernünftiger Betrachtung geeignet sind, die Arbeitsstelle, den
    Tätigkeits- oder Beschäftigungsort, den Wohnsitz oder den Bestimmungs- oder Ausgangsort einer Warenlieferung
    möglichst schnell und sicher zu erreichen.
    Unterbrechungen der Fahrten, insbesondere zu Einkaufs- oder Freizeitzwecken, sind untersagt.

(3) Bei Fahrten zur Arbeitsstelle, zum Tätigkeits- oder Beschäftigungsort ist die ausgefüllte und unterschriebene
    Pendlerbescheinigung der Bundespolizei oder der ausgefüllte Berechtigungsschein des Landes Baden-
    Württemberg zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke der Berufsausübung mitzuführen,
    bei Fahrten mit einem Kraftfahrzeug ist die Pendlerbescheinigung oder der Berechtigungsschein gut sichtbar
    hinter der Frontscheibe auszulegen.
                                                        §4
                                          Schließung von Einrichtungen

(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 19. April 2020 untersagt:
1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,
2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien, Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen,
    Musikschulen und Jugendkunstschulen,
3. Kinos,
4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,
5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitness-Studios sowie Tanzschulen,
    und ähnliche Einrichtungen,
6. Jugendhäuser,
7. öffentliche Bibliotheken,
8. Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen,
9. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
10. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen,
11. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlos-
    sener Räume), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,
12. alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den in Absatz 3 genannten Einrichtungen gehören,
    insbesondere Outlet-Center,
13. öffentliche Spiel- und Bolzplätze,
14. Frisöre, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Studios für kosmetische
    Fußpflege sowie Sonnenstudios,
15. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise
    zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen und
16. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr.

(2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, den Betrieb weiterer Einrichtungen zu untersagen
    oder den Betrieb von der Einhaltung von Auflagen abhängig zu machen.

(3) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen:
1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Bäckereien, Metzgereien, Hofläden, mit Ausnahme
    von reinen Wein- und Spirituosenhandlungen,
2. Wochenmärkte,
3. Abhol- und Lieferdienste einschließlich solche des Online-Handels,
4. Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten,
4a. Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher Einrichtungen, wobei § 1 Absatz 4 Satz 5 ent-
    sprechende Anwendung findet,
5. Ausgabestellen der Tafeln,
6. Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker, Optiker und Praxen für die medizinische Fußpflege,
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     Donnerstag, 26. März 2020

7. Tankstellen,
8. Poststellen, Banken und Sparkassen sowie Servicestellen von Telekommunikationsunternehmen,
9. Reinigungen und Waschsalons,
10. der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,
11. Raiffeisenmärkte,
12. Verkaufsstätten für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf und
13. der Großhandel.
Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht nach Satz 1 gestattet ist,
verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt; diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben,
die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer Stelle der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, darf der
erlaubte Teil allein weiter verkauft werden, wenn eine räumliche Abtrennung möglich ist. Die Ausnahme nach Satz
1 gilt nur dann, wenn die Einhaltung der erforderlichen Hygienestandards sichergestellt ist. Die Öffnung ist an
allen Sonn- und Feiertagen beschränkt auf den Zeitraum von 12 bis 18 Uhr zulässig, sofern eine Öffnung der
jeweiligen Einrichtungen an Sonn- und Feiertagen nicht ohnehin schon nach sonstigen Vorschriften zulässig ist.
Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Satz 1 genannten Ausnahmen erlaubt. Das
Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, dazu Auflagen festzulegen.

(4) Dienstleister, Handwerker und Werkstätten können in vollem Umfang ihrer Tätigkeit nachgehen, soweit sie
    nicht in Absatz 1 genannt sind.
                                                    §5
                                               (aufgehoben)

                                                        §6
                                 Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen

(1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 IfSG sowie teilstationäre Einrichtungen für
    Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitpflege dürfen
    grundsätzlich nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Hiervon ausgenommen sind
1. Fachkrankenhäuser für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie,
2. psychosomatische Fachkrankenhäuser sowie
3. kinder- und jugendpsychiatrische Fachkrankenhäuser
    jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken.

(2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen sowie
    von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und
    Pflegegesetz dürfen grundsätzlich nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Die Einrichtungen können
    den Zutritt zu Besuchszwecken erlauben, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen
    werden können.

(3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere
    beruflichen Gründen ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im
    Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen.

(4) Personen, die in den vorausgegangenen 14 Tagen in Kontakt zu einer infizierten Person standen, und Personen
    mit Anzeichen für Atemwegserkrankungen oder mit erhöhter Temperatur ist der Zutritt zu den in Absatz 1 und
    2 genannten Einrichtungen untersagt. Wenn diese Personen eine Einrichtung zum Zweck der Behandlung
    oder Aufnahme betreten wollen, ist vorab das Einverständnis der Einrichtung einzuholen. Ausnahmen von
    Satz 2 dürfen nur in Notfällen gemacht werden. Soweit möglich, sind auch in diesen Fällen Maßnahmen zum
    Schutz vor Infektionen zu ergreifen.

(5) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des Pflegebetriebs können in der Einrichtung tätige
    Personen, denen nach Absatz 4 der Zutritt untersagt wäre, nach Abwägung die berufliche Tätigkeit in der Ein-
    richtung unter Beachtung von Schutzmaßnahmen fortsetzen. Die Entscheidung über die Fortsetzung der
    Tätigkeit und die erforderlichen Schutzmaßnahmen trifft die Einrichtung.

(6) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch die Einrichtungen für nahestehende Personen im
    Einzelfall, beispielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Begleitung eines erkrankten Kindes und
    unter Auflagen zugelassen werden. In Fällen nach Absatz 4 sind zwingend geeignete Maßnahmen zum Schutz
    vor Infektionen zu ergreifen.
Nummer 13a
                                                                                              Donnerstag, 26. März 2020   9
(7) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege werden, soweit sie als Gruppenan-
    gebote durchgeführt werden, aufgrund einer erhöhten Ansteckungsgefahr, insbesondere für die besonders
    betroffenen vulnerablen Gruppen, einstweilen eingestellt. Zu den nach Satz 1 eingestellten Angeboten zählen
    insbesondere:
1. Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Verbindung
    mit § 6 Absatz 1 der Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) wie
a) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend kognitiven Einschränkungen, z.B. demenziell erkrankte
    pflegebedürftige Menschen) und
b) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeitausfahrten für behinderte und pflegebedürftige Menschen;
2. Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO,
    soweit sie als Gruppenveranstaltung angelegt sind, und
3. Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Verbindung mit § 8 UstA-VO.

(8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnungen weitere Regelungen
    zum Schutz gefährdeter Personen vor einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu treffen und die Regelungen in diesem
    Paragraphen zu ändern.

(9) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4, ist durch die Einrichtungen in einer vor Zutritt gut sichtbaren
    Weise, beispielsweise durch einen auffälligen Aushang an den Zugangstüren, zu informieren.

                                                        §7
                                                 Betretungsverbote

In den in § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 genannten Einrichtungen gilt, soweit deren Betrieb nicht
gänzlich eingestellt wird, ein generelles Betretungsverbot für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in Risi-
kogebieten im Ausland oder besonders betroffenen Regionen im Inland nach RKI-Klassifizierung aufgehalten
haben, die Kontakt zu einer infizierten Person hatten oder die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte
Temperatur zeigen.
(2) (aufgehoben)                                       §8
                              Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz

Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt
von dieser Verordnung unberührt. Fur den Erlass von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ist das Sozi-
alministerium zuständige oberste Polizeibehörde. Das Sozialministerium übt die Fachaufsicht fur Maßnahmen der
nach § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
zuständigen Ortspolizeibehörden aus.
                                                      §9
                                                 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 16.
März 2020 außer Kraft.
                                                    § 10
                                               Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 außer Kraft.
(2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, den Termin des Außerkrafttretens zu ändern.

Stuttgart, den 17. März 2020

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

          Kretschmann
Strobl              Sitzmann
Dr. Eisenmann       Bauer
Untersteller        Dr. Hoffmeister-Kraut
Lucha               Hauk
Wolf                Hermann
Erler
10    Nummer 13a
      Donnerstag, 26. März 2020

Zur weiteren Verzögerung der Ausbreitung des Coronavirus hat das Kultusministerium
eine Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen im Bereich von Gottesdiensten
und weiteren religiösen Veranstaltungen und Zusammenkünften erlassen.
Verordnung des Kultusministeriums über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-
CoV-2 im Bereich von Gottesdiensten und weiteren religiösen Veranstaltungen und Zusammenkünften
vom 21. März 2020
Auf Grund von § 3 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen
gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO), zuletzt geändert am 20. März
2020, wird verordnet:
Veranstaltungen und sonstige Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte
anderer Glaubensgemeinschaften sind grundsätzlich untersagt.
Als Ausnahmen hiervon sind zulässig:
1. unaufschiebbare religiöse Zeremonien, wie ggf. Taufen und Eheschließungen, im engsten Familien- und Freun-
   deskreis mit nicht mehr als fünf teilnehmenden Personen,
2. Gottesdienste im kleinsten Rahmen zur Aufzeichnung und medialen Verbreitung,
3. Gottesdienste, an denen ausschließlich in häuslicher Gemeinschaft, wie beispielsweise in Klosterkonventen,
   lebende Mitglieder religiöser Gemeinschaften teilnehmen,
4. Erd- und Urnenbestattungen* sowie Totengebete im engsten Familien- und Freundeskreis, wenn diese Feiern
   unter freiem Himmel mit nicht mehr als zehn teilnehmenden Personen stattfinden,
5. rituelle Leichenwaschungen, soweit sie in den dafür vorgesehenen spezialisierten Einrichtungen unter Wahrung
   der maßgeblichen hygienischen Standards und durch dafür ausgebildete Personen vorgenommen werden;
   die Teilnahme weiterer Personen bleibt untersagt.
Bei Aufbahrungen in Leichenhallen und ähnlichen Einrichtungen ist eine Besichtigung der Leiche durch mehrere
Personen gleichzeitig untersagt. An allen Veranstaltungen müssen die beteiligten Personen die Maßnahmen zum
Infektionsschutz einhalten.
Weitergehende Ge- und Verbote der Stadt- und Landkreise und der Gemeinden wie beispielsweise das Gebot,
Teilnehmerlisten anzufertigen, bleiben unberührt.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 21. März 2020
gez. Michael Föll, Ministerialdirektor
*Hinweis: Die Bestatter und das weitere Friedhofspersonal dürfen nicht mit der Trauergemeinde und nach Möglichkeit auch
nicht mit dem Geistlichen in Kontakt treten. Die Bestatter bringen den Sarg bzw. die Urne vor Erscheinen der Trauergemeinde
an das Grab und ziehen sich dann zurück. Sie treten dann erst wieder ans Grab, wenn die Trauergemeinde gegangen ist.
Sollte so verfahren werden, muss die Zahl der Bestatter und Friedhofsmitarbeiter nicht auf die Höchstzahl 10 (inkl. Geistlichem)
angerechnet werden. Unabhängig hiervon ist die Trauergemeinde aufgerufen, den vorgesehenen Abstand von Person zu
Person einzuhalten.

Bezüglich der Umsetzung der bereits bestehenden Regelungen der Corona-Verordnung
möchten wir auf Grund von Nachfragen auf folgendes hinweisen:
§ 32 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ermächtigt die Landesregierung, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen
nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote
zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Von dieser Ermächtigung hat das Land mit dem Erlass
der Corona-Verordnung Gebrauch gemacht.
Damit hat das Land die Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 28 IfSG „an sich gezogen“. An die Stelle vieler Ein-
zelfall- oder Allgemeinverfügungen, die die Ortspolizeibehörden auf der Basis des § 28 IfSG für viele vergleichbare
Sachverhalte hätten erlassen müssen, treten die Verbote und Gebote aus der Corona-Verordnung. Diese gelten
gegenüber den jeweiligen Adressaten unmittelbar; das heißt beispielsweise die Betriebs- bzw. Nutzungsuntersa-
gungen des § 4 Abs. 1 der Corona-Verordnung müssen nicht durch entsprechende Verfügungen der Ortspolizei-
behörden bestätigt oder separat angeordnet werden.
Für über die Regelungen der Corona-Verordnung hinaus erforderliche (örtliche) Schutzmaßnahmen obliegt deren
Veranlassung natürlich weiterhin den Ortspolizeibehörden in Form von Einzelfall- bzw. Allgemeinverfügungen.
Die Ortspolizeibehörden, das sind die Städte und Gemeinden, sind jedoch zusammen mit dem Polizeivollzugsdienst
für den Vollzug der Maßnahmen aus der Corona-Verordnung zuständig. Hier geht es um Maßnahmen der Verwal-
tungsvollstreckung. Zwangsmittel wie Zwangsgeld oder Zwangshaft sind „untunlich“, d.h. sie helfen in dieser Kri-
sensituation nicht. Ersatzvornahme scheidet ebenso aus, weil eine Betriebs- bzw. Nutzungsuntersagung keine
Handlung darstellt, die von der Polizei in Vertretung für den Betreiber erfolgen kann.
Damit bleibt als einzig mögliches Zwangsmittel der „unmittelbare Zwang“ nach §§ 49, 50 Polizeigesetz (PolG).
Zuständig für die Anwendung des unmittelbaren Zwanges ist ausschließlich der Polizeivollzugsdienst nach § 51
PolG.
Nummer 13a
                                                                                                           Donnerstag, 26. März 2020   11
                          Rathaus
                                                                     WALDPRECHTSWEIER:
                                                                      1.4.2020 Frau Christa Kustos
                                                                               zur Vollendung ihres 85. Lebensjahres
Schließung des Rathauses Malsch und                                  Hinweis der Gemeinde:
der Ortsverwaltungen ab Montag,                                      Wir bitten die Gratulanten aufgrund der dynamischen Verbreitung
                                                                     des Coronavirus in Baden-Württemberg, den direkten Kontakt mit
16.3. bis mindestens 19.4.2020                                       den Jubilaren zu vermeiden und die Glückwünsche über Telefon,
Aufgrund der weiterhin dynamischen Lageentwicklung bezüglich         Brief oder digital zu übermitteln.
der Verbreitung des Coronavirus in Baden-Württemberg ist zum
Schutz der Bevölkerung ein unverzügliches und entschlossenes
Vorgehen notwendig. Es bedarf weitreichender Maßnahmen, um                           Friedhofsverwaltung
die täglichen Kontakte zu reduzieren und die Ausbreitung des
Virus zu verzögern.
So wollen wir gemeinsam unser Gesundheitswesen entlasten,
                                                                     Bei Todesfällen - Festlegung der Bestat-
um die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen treffen zu können.           tungszeit und Auswahl der Grabplätze
Die aktuelle Entwicklung zur Verbreitung des Coronavirus (COVID-     Frau Stolz, Telefon 07246 707-108
19) erfordert Handlungen des Staates und der Kommunen zum
Schutz der Bevölkerung.
Vom Robert-Koch-Institut und Land Baden-Württemberg sind                    Ordnungsamt/Sozialamt Malsch
aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) Schutz-
maßnahmen für öffentliche Einrichtungen empfohlen worden.            Malscher Wochenmarkt
Zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Ver-
waltung wird das Rathaus in Malsch sowie die Ortsverwal-             Auf dem Mühlenplatz findet der Malscher Wochenmarkt freitags
tungen ab 16.3. 2020 bis mindestens 19.4.2020 geschlossen.           von 8.00 bis 13.00 Uhr statt. Wir bitten die Anwohner des Markt-
                                                                     geländes ihre Fahrzeuge auf den freitags zwischen 5.00 und 14.00
Bitte beachten Sie die aktuellen Rathausaushänge und Mittei-         Uhr gesperrten Parkplätzen nicht abzustellen. Die Stellflächen
lungen auf der Internetseite der Gemeinde Malsch www.                werden für den Marktaufbau benötigt, weshalb die widerrechtlich
malsch.de und auf www.corona-malsch.de.                              abgestellten Fahrzeuge abgeschleppt werden.
Für dringende Fälle wird ab Montag, 16.3.2020 ein Bürgertelefon      Unsere Wochenmarktbeschicker bieten ein reichhaltiges An-
mit den Rufnummern:                                                  gebot an:
07246 707-121 und 07246 707-124                                      ● eine große Auswahl an Obst und Gemüse sowie frische Pflanzen
von Montag bis Freitag von 8.00 bis 16.00 Uhr eingerichtet.            und Blumen
Per E-Mail ist die Verwaltung unter: info@ malsch.de zu erreichen.   ● Pflegeprodukte aus Honig und Propolis, sowie Bonbons mit
Weitere aktuelle Informationen zum Coranavirus erhalten Sie von        Honig oder Propolis
der gemeinsamen Internetseite der Stadt Karlsruhe und dem            ● reichhaltige Auswahl an Suppen, Soßen, Gewürzen der Fa. Wela
Landkreis Karlsruhe unter:                                           ● Oliven aus verschiedenen Ländern, eingelegter Schafskäse, An-
www.corona.karlsruhe.de und der                                        tipasti, Öle, getrocknete Früchte, selbstgemachte Brotaufstriche
Hotline 0721 133 33 33.                                              ● versch. Sorten Bienenhonig aus der Region, von eigener Imkerei
Wir bitten die Bevölkerung um Verständnis für diese einschnei-       Kommen und genießen Sie ein Stück Lebensqualität im Kernort
denden Maßnahmen.                                                    von Malsch.
                                                                     Bitte beachten Sie bei Ihrem Einkauf die Hinweise über den
                                                                     Umgang mit dem Coronavirus.
                          Nachruf
  Die Gemeinde Malsch trauert um                                             Sozial- und Gesundheitswesen
  Herrn Friedrich Neumaier                                           Sprechstunden der Krankenkassen
  der am 13. März 2020 im Alter von 88 Jahren verstorben ist.
                                                                     Debeka jeden 1. Donnerstag im Monat, von 16.00 bis 18.00 Uhr.
  Herr Neumaier trat im April 1973 in den Dienst der Gemeinde               Ansprechpartner: Klaus Weiler (Telefon 07242 933321)
  Malsch ein und war bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand
  am 1. Januar 1997 als Kraftfahrer im Bauhof beschäftigt.
  Seine Vorgesetzten schätzten ihn als hilfsbereiten und zuver-
                                                                     Die Abteilung „Öffentliche Sicherheit und
  lässigen Mitarbeiter, der seine Aufgaben immer gewissenhaft        Ordnung, Kommunale Notfallplanung“
  erledigte. Er war ein Kollege, der wegen seiner hohen Dienst-      informiert über das neuartige Corona-
  bereitschaft bei Wind und Wetter sowie wegen seines ruhigen
  Wesens allseits geschätzt war.                                     Virus (SARS-CoV-2)
  Wir danken ihm für seine treu geleisteten Dienste für die          Das neuartige Coronavirus breitet sich in vielen Ländern weiter
  Gemeinde Malsch und werden ihm ein ehrendes Andenken               aus. Eine weltweite Verbreitung des Erregers ist wahrscheinlich.
  bewahren.                                                          Auch in Deutschland sind bereits Fälle aufgetreten.
  Unser tiefstes Mitgefühl gilt allen Angehörigen.                   Viele Eigenschaften des neuartigen Coronavirus sind momentan
                                                                     noch nicht bekannt, zum Beispiel der Zeitraum der höchsten
  Für die Gemeinde Malsch         Für den Personalrat                Ansteckungsfähigkeit (Infektiosität), die genaue Zeitdauer, bis
  Elmar Himmel                    Sabine Adam                        nach Ansteckung bei einem Infizierten Symptome erkennbar sind
  Bürgermeister                   Personalratsvorsitzende            (Inkubationszeit), wie schwer die Krankheit verläuft oder über wel-
                                                                     chen Zeitraum Erkrankte Viren ausscheiden bzw. noch infektiös
                                                                     sind. Der aktuelle Wissensstand bezieht sich auf erste Beobach-
                                                                     tungen sowie auf Rückschlüsse zu Kenntnissen, die über ähnliche
Unsere Glückwünsche                                                  Coronaviren (SARS, MERS) vorliegen. Um Wissenslücken zu
Die Gemeinde gratuliert allen genannten und ungenannten Mit-         schließen, werden die neuartigen Viren in verschiedenen Laboren
bürgerinnen und Mitbürgern zum Geburtstag und wünscht ihnen          weltweit untersucht, Krankheitsfälle und das Umfeld werden genau
Glück, Gesundheit und einen frohen Lebensabend.                      beobachtet, analysiert und bewertet. Die dabei erhobenen und
                                                                     ausgewerteten Daten werden auf internationaler Ebene ausge-
MALSCH:                                                              tauscht um die zur Bekämpfung notwendigen Maßnahmen abstim-
28.3.2020 Herrn Viktor Frick                                         men und anpassen zu können. Die Situation entwickelt sich sehr
          zur Vollendung seines 85. Lebensjahres                     dynamisch. Das Robert Koch-Institut (RKI) beobachtet und ana-
                                                                     lysiert die Lage sehr genau und leitet daraus Empfehlungen für
Goldene Hochzeit:                                                    Infektionsschutzmaßnahmen ab, die an die jeweilige Situation
 2.4.2020 Eheleute Sieglinde und Wilfried Piosik                     angepasst sind. Quelle: Robert-Koch-Institut (www.rki.de)
12     Nummer 13a
       Donnerstag, 26. März 2020

Das Zusammenwirken der Gesundheitsbehörden beim Auftreten              mit Hinweis auf den Aufenthalt im Risikogebiet. Das weitere Vor-
von Infektionskrankheiten ist in Baden-Württemberg gut einge-          gehen für Diagnostik und Behandlung wird dann abgestimmt.
spielt. Die Behörden sind gut vorbereitet, das nationale und welt-     Wichtiger Hinweis: Bleiben Sie, sofern es gesundheitlich möglich
weite Geschehen wird aufmerksam beobachtet. Aktuell übernimmt          ist, vorerst zu Hause und klären Sie im Vorfeld mit dem Hausarzt
das Kompetenzzentrum Gesundheitsschutz am Landesgesund-                ab, wie die Vorstellung in der Praxis und die Diagnostik ablaufen
heitsamt die zentrale Koordination für die Gesundheitsämter im         wird. Die Informationen zu Risikogebieten werden fortwährend
Land und unterstützt diese bei Bedarf vor Ort als „Task Force“.        vom Robert Koch Institut bewertet und aktualisiert. Bitte überprüfen
Wo bekomme ich weitere und tagesaktuelle Informationen?                Sie auch wiederholt ob neue Informationen zu Risikogebieten vor-
Das Robert Koch-Institut als „Public-health-Institut“ für Deutsch-     liegen und ob Sie betroffen sind.
land hat das Ziel, die Bevölkerung vor Krankheiten zu schützen         Sollten Sie sich unsicher sein, ob Sie sich in einem Risikogebiet
und deren Gesundheitszustand zu verbessern. So bietet es auf           aufgehalten haben empfehlen wir zunächst eine Kontaktreduktion
seiner Internetseite Empfehlungen, Fallzahlen, Links und Antwor-       und die üblichen Händehygienemaßnahmen sowie die Einhaltung
ten auf häufig gestellte Fragen. Unter www.rki.de/covid-19 sind        der Hustenetikette.
Informationen zum neuartigen Coronavirus für jedermann abrufbar.
 Auch die Gesundheitsämter bieten unter anderem im Internet
weitergehende Informationen für die Bevölkerung: Unter www.
landkreis-karlsruhe.de finden Sie direkt auf der Startseite den Ver-
weis für weitere Informationen. Die Informationen des Landesge-
sundheitsamtes finden Sie hier: https://www.gesundheitsamt-
bw.de/lga/DE/Startseite/aktuelles/Termine_Hinweise/Seiten/Coron
avirus.aspx
Unter der Telefonnummer 0711 904-39 555 erreichen Rat suchende
Bürgerinnen und Bürger montags bis sonntags von 9 bis 18 Uhr
die Hotline des Landesgesundheitsamtes.
Die Bundeszentrale für Gesundheitliche Aufklärung (BZgA) hält
ebenso Informationen zum Coronavirus bereit: http://www.infek-
tionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html
Bitte informieren Sie sich ausschließlich auf den Internetseiten
öffentlicher Stellen wie den vorgenannten: Dort werden Ihnen aktu-
elle und vor allem qualitätsgesicherte Informationen zum neuar-
tigen Coronavirus angeboten. Vermeiden Sie, zweifelhafte oder

                                                                                                                    Quelle: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA),
wissenschaftlich nicht belegte Informationen aus dem Bereich
sozialer Medien zu beschaffen oder diese zu verbreiten.
Die Gemeinde Malsch bietet unter www.-malsch.de sowie unter
www-.corona-malsch.de ebenfalls tagesaktuelle Informationen.
Das Bürgertelefon der Gemeinde Malsch ist von Mo.- Fr. Von 8.00
bis 16.00 Uhr unter den Rufnummern 07246 707 121 und 124
erreichbar.
Wie kann ich mich schützen?
Wie bei Influenza und anderen Atemwegserkrankungen schützen

                                                                                                                    1.3.2020, http://www.infektionsschutz.de
das Einhalten der Husten- und Nies-Etikette, eine gute Händehy-
giene sowie Abstand zu Erkrankten (etwa 1 bis 2 Meter) auch vor
einer Übertragung des neuartigen Coronavirus.
• Fassen Sie sich möglichst wenig ins Gesicht, um etwaige Krank-
  heitserreger nicht über die Schleimhäute von Augen, Nase oder
  Mund aufzunehmen.
• Halten Sie Abstand von Menschen, die sichtbar an einer Atem-
  wegserkrankung leiden, auch aufgrund der andauernden Grip-
  pe- und Erkältungswelle.
• Generell gilt bei Erkrankungen: nach Möglichkeit zu Hause
  bleiben.
Diese Maßnahmen sind auch in Anbetracht der Grippewelle überall
und jederzeit angeraten.
Welche Symptome können auftreten?
Die Inkubationszeit (Zeit zwischen der Infektion und dem Ausbruch
der Krankheit) wird gegenwärtig mit bis zu 14 Tagen angegeben.
Die klinischen Symptome einer Infektion mit SARS-CoV-2 umfassen
nach derzeitigem Stand Fieber, Schnupfen, Husten, Atembe-
schwerden, Kurzatmigkeit. Einige Erkrankte leiden an Durchfall.
Wie muss ich mich verhalten, wenn ich aus einem Risikogebiet
zurückkehre, aber keinerlei Symptome zeige?
Personen, die in den letzten 14 Tagen aus einem Risikogebiet ein-
gereist sind können mit dem örtlichen Gesundheitsamt Kontakt
aufnehmen. Es wird empfohlen, für 14 Tage Kontakte zu minimieren
und sich nach Möglichkeit häuslich zu isolieren. Häufiges Hän-
dewaschen und Einhaltung der Hustenetikette (sich beim Husten
oder Niesen von anderen Personen abwenden und Abstand halten,
Einwegtaschentücher nutzen und entsorgen, in die Armbeuge
husten oder niesen) sind weitere einfache aber wirkungsvolle
Maßnahmen.
Bei Auftreten von Symptomen sollte eine Kontaktaufnahme mit
dem Gesundheitsamt erfolgen. Während dieser Zeit notieren Sie
sich ggf. eigene Kontaktpersonen.
Wie muss ich mich verhalten, wenn ich aus einem Risikogebiet
zurückkehre, und Symptome zeige?
Sofortige, möglichst telefonische Kontaktaufnahme mit dem
Hausarzt oder - falls nicht erreichbar - dem ärztlichen Bereit-        Quelle: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA),
schaftsdienst (Tel. 116117) und dem örtlichen Gesundheitsamt           1.3.2020, http://www.infektionsschutz.de
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