Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 Steuerliche Neuerungen Ausblick Steuerreform - Mag. Martin Feige Mag. Michael Karre LL.M. Mag. Friedrich Möstl
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Rechnungslegungs- Änderungsgesetz 2014 Steuerliche Neuerungen Ausblick Steuerreform Mag. Martin Feige Mag. Michael Karre LL.M. Mag. Friedrich Möstl
Bilanzpolitische Auswirkungen im Jahresabschluss Rechnungslegungs- Änderungsgesetz 2014 Martin Feige 4. März 2015
Gesetz RÄG im Jänner 2015 beschlossen • in Kraft ab 1.1.2016 • Modernisierung der Rechnungslegung als Ziel • geänderte Bewertungs- und Ausweisbestimmungen © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 3
Anwendung Kapitalgesellschaften Personengesellschaften, wenn Gesellschafter nur beschränkt haftbare Gesellschaften sind • auch „mehrstöckige“ • Tätigkeit egal – gilt auch für nicht unternehmerisch tätige KG • NICHT Vereine, Gemeinden Personengesellschaften ohne natürliche Personen, wenn unternehmerisch tätig • Verein und Gemeinde & Co KG © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 4
Definitionen (§198a UGB) Unternehmen im öffentlichen Interesse • Kapitalmarkt orientierte Unternehmen • Kreditinstitute • Versicherungen Beteiligung – unverändert Beizulegender Wert • Betrag, den Erwerber des Unternehmens bei Fortführung bezahlen würde • Angleichung an steuerlichen Teilwert – subjektiver Wert Beilzulegender Zeitwert • Börsekurs oder Marktwert • auch Ableitung aus gleichartigen Werten • Bewertungsmodelle zulässig © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 5
Definitionen Umsatzerlöse • Erlöse aus Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen • abzüglich Erlösschmälerungen und direkten Steuern • auch untypische Erlöse hier Mutter- und Tochterunternehmen • Beherrschung notwendig (Kontrolle oder einheitliche Leitung) Assoziiertes Unternehmen – wie bisher Wesentlichkeit • „Status von Informationen, wenn vernünftigerweise zu erwarten ist, dass ihre Auslassung oder fehlerhafte Angabe Entscheidungen beeinflusst, die Nutzer auf der Grundlage ... treffen“ • abhängig von Größe oder spezifischen Eigenschaft oder Fehlerhaftigkeit der Angabe • mehrere unwesentliche Posten in Summe wesentlich © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 6
Wirtschaftlicher Gehalt – Inhalt der Bilanz Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gehaltes • Substance over form Darstellung und Offenlegung • Anforderungen nicht notwendig, wenn unwesentlich • Inhalt der Bilanz Entfall der unversteuerten Rücklagen Disagio verpflichtend abzugrenzen und gesondert auszuweisen © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 7
Wirtschaftlicher Gehalt – Inhalt der Bilanz Latente Steuern • Wertansätze zwischen Unternehmensrecht und Steuerrecht zu vergleichen • Überhang zwingend anzusetzen (aktiv oder passiv – nach Saldierung) mit eigenem Ausweis • Ausnahme: kleine Gesellschaften - aktiver Überhang nur bei Aufgliederung im Anhang zulässig • Verlustvorträge können angesetzt werden, falls ausreichend passive latente Steuern vorliegen oder „überzeugende substantielle Hinweise“ auf zukünftige positive Ergebnisse vorliegen • keine Abzinsung möglich • kein Ansatz bei − Firmenwerten − keine Umgründung und keine Auswirkung auf Ergebnis − bei möglicher Steuerung der Umkehrung bei Beteiligungen (Out-side base differences) © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 8
Ansatz und Bewertung Schätzungen • „umsichtige Beurteilung“ notwendig • Berücksichtigung von statistischen Erfahrungswerten notwendig • vor allem bei Rückstellungen und Wertberichtigungen – steuerliche Anerkennung Abweichen • nur bei Vorliegen von besonderen Umständen unter Berücksichtigung des möglichst getreuen Bildes • Abweichungen im Anhang zu begründen und Einfluss darzulegen • Verordnungsermächtigung in § 222 Abs 3 UGB für Ausnahmefälle © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 9
Ansatz und Bewertung Herstellungskosten • fixe und variable Gemeinkosten zu aktivieren • Zinsen • Wahlrecht mit Angabe im Anhang • mittelgroße und große Gesellschaften auch den Betrag Firmenwert • Abschreibung über 10 Jahre falls nicht Nutzungsdauer verlässlich geschätzt werden kann • Angabe im Anhang über Nutzungsdauer notwendig • geringwertige Wirtschaftsgüter • im Jahr der Anschaffung volle Abschreibung • im Anlagespiegel ersichtlich • true and fair view zu beachten © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 10
Ansatz und Bewertung Außerplanmäßige Abwertungen • auf niedrigeren beizulegenden Wert • Finanzanlagen (außer Beteiligungen) • auf niedrigeren beizulegenden Zeitwert • auch wenn Abwertung nicht von Dauer ist Langfristige Fertigung • angemessene Teile der Verwaltungs- und Vetriebskosten • Ansatz möglich, wenn möglichst getreues Bild sonst nicht möglich • Angabe im Anhang samt Begründung und Einfluss sowie betragsmäßig Angaben © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 11
Ansatz und Bewertung Unversteuerte Rücklagen • entfallen gänzlich • passive latente Steuern sind zu erfassen • Rest in Gewinnrücklagen – nicht über GuV • Investitionszuschüsse zu PRA Abschreibungen Umlaufvermögen • grundsätzlich auf niedrigeren Zeitwert • falls dieser nicht feststellbar auf niedrigeren beizulegenden Wert Wertaufholung • grundsätzlich notwendig • Firmenwert nicht möglich • in 2016 notwendig, Zuschreibungsrücklage in PRA möglich © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 12
Ansatz und Bewertung Passiva • Verbindlichkeiten mit Erfüllungsbetrag – auch Sachleistungen zu berücksichtigen • künftige Preis- und Kostensteigerungen sind zu berücksichtigen • Rückstellungen mit Erfüllungsbetrag, der bestmöglich zu schätzen ist • Abfertigungen und Pensionen • versicherungsmathematisch zu ermitteln • Abzinsung mit Marktzinssatz für 15 Jahre Restlaufzeit • Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als 1 Jahr sind • marktüblich abzuzinsen • Zinssatz laut dHGB oder § 9 Abs 5 EStG (dzt. 3,5 %) laut Erläuterungen • AFRAC Stellungnahme in Ausarbeitung © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 13
Größenklassen Kleine Gesellschaften bis • Bilanzsumme 5,0 MEUR • Umsatzerlöse 10,0 MEUR • 50 Arbeitnehmer Mittelgroße Gesellschaften bis • Bilanzsumme 20,0 MEUR • Umsatzerlöse 40,0 MEUR • 250 Arbeitnehmer Kleinstgesellschaften (NEU) • Bilanzsumme 0,35 MEUR • Umsatzerlöse 0,70 MEUR • 10 Arbeitnehmer Unternehmen im öffentlichen Interesse – immer große Gesellschaft © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 14
Größenklassen Rechtsfolgen • Kleinstgesellschaften brauchen keinen Anhang und Senkung der Zwangsstrafen auf die Hälfte • Angabe von Haftungsverhältnissen und an Vorstand oder Geschäftsführung gewährten Kredite unter Bilanz • gilt nicht für Investmentunternehmen und Beteiligungsgesellschaften Umgründungen • bereits am ersten Stichtag nach Umgründung zu berücksichtigen (außer formwechselnde Umwandlung) • gilt auch für Aufgabe, falls Unterschreitung von mehr als die Hälfte eintritt • Neugründungen somit nicht automatisch Kleinstgesellschaften Mutterunternehmen • berechnen auf Basis der konsolidierten Werte • erstmalig für 2016 © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 15
Bilanzgliederung unverändert mit Ausnahme aktiver latenter Steuern und Wegfall der unversteuerten Rücklagen Forderungen mit Restlaufzeit von mehr als einem Jahr in Bilanz anzuführen (nicht mehr im Anhang) „erst nach dem Stichtag zahlungswirksam“ (Forderungen und Verbindlichkeiten) • im Anhang angeben – nur wenn wesentlich • gilt nicht für kleine Gesellschaften Anteile am Mutterunternehmen • gesonderter Ausweis notwendig • Rücklagen zu bilden (aus freien Kapital- oder Gewinnrücklagen) • Verbindlichkeiten • Laufzeiten bis 1 und über 1 Jahr direkt in Bilanz zu erfassen Grundwert: keine Angabe bei kleinen Gesellschaften © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 16
Bilanzgliederung Anlagespiegel (nur mehr im Anhang möglich) • gesamte Entwicklung darzustellen • Entwicklung Anschaffungskosten und kumulierte Abschreibung gesondert • aktivierte Zinsen gesondert Pauschale Wertberichtigungen: keine Angabe bei kleinen Gesellschaften Ausleihungen: keine Angabe von Restlaufzeit bis zu einem Jahr von kleinen Gesellschaften Eigenkapital • eigene Aktien in Vorspalte vom Nennkapital abzuziehen • Differenz zu Anschaffungskosten von freien Kapitalrücklagen oder Gewinnrücklagen abzuziehen • Aufwendungen für Anschaffung/Verkauf sofort im Aufwand • gebundene Rücklage in Höhe des Nennbetrages notwendig • Ertrag bei Veräußerung ist Mehrbetrag in Rücklagen zu erfassen © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 17
Gewinn- und Verlustrechnung Außerordentliches Ergebnis • wesentliche Beträge und Wesensart im Anhang anzugeben Ergebnis vor Steuern Sonstige Steuern – Definition noch unklar Rücklagenveränderung auch im Anhang möglich Soziale Aufwendungen • davon Aufwendungen für Altersversorgung • Aufwendungen für Abfertigungen • Sozialaufwendungen Kleine Gesellschaften • keine Detaillierung von sonstigen Erträgen und sonstigen Aufwendungen • keine Trennung in Löhne und Gehälter • soziale Aufwendungen, davon Aufwendungen für Altersversorgung © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 18
Gewinn- und Verlustrechnung Ausschüttungssperre • Auflösungen aus Kapitalrücklagen aus Umgründungen mit Verminderung • Höhe der aktiven latenten Steuern Umsatzkostenverfahren mit gleichen Änderungen © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 19
Anhang Grundsätzlich • kleine Gesellschaften nur die im UGB aufgezählten Angaben • Reihenfolge wie in Bilanz und GuV Kleine Gesellschaften („alle Gesellschaften“) - § 237 UGB • Bewertungsmethode samt Hinweis auf going concern und wesentlichen Änderungen • Art und Form jeder gewährten dinglichen Sicherheit • Pensionsverpflichtungen • Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen • Vorstände/Aufsichtsrat • Betrag und Wesensart von Beträgen mit außerordentlicher Größenordnung • Verbindlichkeiten über 5 Jahre und dingliche Sicherheiten • durchschnittliche Arbeitnehmeranzahl © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 20
Anhang Mittelgroße und große Gesellschaften - §§ 238 und 239 UGB (zusätzlich) • neben den unveränderten Punkten (Finanzinstrumente, Konzern ...) neu: • latente Steuern – Differenzen, Verlustvorträge, Steuersatz, Entwicklung • Genussscheine, Optionen, Besserungsscheine – Anzahl und verbriefte Rechte • Vorschlag zur Ergebnisverwendung • wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag Große Gesellschaften • Aufgliederung der Umsätze nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographischen Märkten Mittelgroße und große Aktiengesellschaften - § 241 UGB • Angaben über Aktien ... (wie bisher) © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 21
Anhang, Lagebericht Kleinstgesellschaften • keine Pflicht für einen Anhang Unterlassen von Angaben • unwesentliche Angaben • ziemlich unverändert Lagebericht • ziemlich unverändert • neu sind Angaben über eigene Aktien Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen - § 243c UGB • große Unternehmen und Unternehmen im öffentlichen Interesse • mineralgewinnende Industrie oder Holzeinschlag in Primärwäldern • Geld- und Sachleistungen an staatliche Stellen © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 22
Konzern Konsolidierungskreis • unverändert, Beteiligung nicht mehr erforderlich Befreiung • kein Teilkonzern bei Einbeziehung und Mutterunternehmen unterliegt österreichischem Recht • sämtliche Anteile oder 90 % und Zustimmung der anderen • Recht der EU oder Europäischer Wirtschaftsraum • sonstige Staaten auch möglich – Vetorecht des Aufsichtsrates • alle Gesellschaften einbezogen • EU-Recht oder IFRS, wie in der EU anzuwenden • Prüfung erfolgt • in Deutsch oder Englisch einzureichen © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 23
Konzern Größenklassen • Bilanzsumme: 24,0 MEUR • Umsätze: 48,0 MEUR Verzicht • neu: Anteile ausschließlich zum Zwecke der Weiterveräußerung gehalten Zwischenabschluss 3 Monate vor oder nach Stichtag möglich Kapitalkonsolidierung • nur noch Neubewertungsmethode • Grenze sind Anschaffungskosten • falls Buchwert des Eigenkapitals größer als AK – dann Buchwert mit passiven Unterschiedsbetrag • somit nur noch Firmenwert möglich • Auflösung passiver Unterschiedsbetrag nur über GuV © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 24
Konzern Latente Steuern • Bilanzansätze – IAS 12 Assoziierte Unternehmen • wenig Änderung • Wegfall der Kapitalanteilsmethode Konzernanhang • Verweis auf Einzelabschluss mit Besonderheiten Konzernlagebericht • eigene Aktien sind anzuführen • Zweigniederlassungen sind anzuführen Konsolidierter Corporate Governance Bericht und konsolidierter Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 25
Prüfung Lagebericht • Urteil über Einklang – wie bisher UND • Aufstellung nach den geltenden rechtlichen Anforderungen erfolgt • Erklärung „ob angesichts der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse und des gewonnenen Verständnisses über das Unternehmen und sein Umfeld wesentliche fehlerhafte Angaben im Lagebericht beziehungsweise Konzernlagebericht festgestellt wurden, wobei auf die Art dieser fehlerhaften Angaben einzugehen ist“ „Versagung“ weggefallen • negatives Prüfungsurteil • Nichtabgabe eines Prüfungsurteils Joint Audit • gemeinsamer Bestätigungsvermerk • bei Uneinigkeit separate Absätze möglich © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 26
Offenlegung 1.000 EUR • alle Posten für Offenlegung und Veröffentlichung in TEUR • bei Wesentlichkeit auch größere Einheiten möglich Kleinstgesellschaften Nur Bilanz offenzulegen © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 27
Übergangsbestimmungen Inkrafttreten • ab 20. Juli 2015 für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen Schwellenwerte sofort anzuwenden – Rückschau notwendig Firmenwerte vor dem 1.1.2016 bleiben unverändert Unversteuerte Rücklagen • latente Steuern daraus zu bilden • Rest in Gewinnrücklagen Zuschreibung im ersten Geschäftsjahr notwendig Bildung/Auflösung von Rückstellungen und latenten Steuern • Verteilung über 5 Jahre möglich (beginnend mit 2016) • Abgrenzung über RAP (separater Ausweis) möglich © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 28
Übergangsbestimmungen Konzern • Buchwertmethode weiterhin möglich • Wechsel keine Verletzung der Stetigkeit Vorjahreszahlen • Anpassung notwendig • Erläuterungen im Anhang © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 29
Steuerliche Neuerungen Zuschreibungen im Steuerrecht vor und nach dem RÄG 2014 Michael Karre 4. März 2015
RÄG 2014 Bisher gemäß § 208 Abs 2 UGB: • keine Zuschreibung nötig • wenn ein niedrigerer Wertansatz bei der steuerlichen Gewinnermittlung unter der Voraussetzung beibehalten werden kann, • dass er auch im Jahresabschluss beibehalten wird. Diese Ausnahme vom Wertaufholungsgebot • gilt gemäß § 6 Z 13 vorletzter und letzter Satz EStG bei Beteiligungen im Sinne des § 228 Abs 1 UGB NICHT • entfällt generell für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen Im Ergebnis sollen alle unternehmensrechtlichen Zuschreibungen in Jahresabschlüssen für steuerliche Zwecke maßgebend werden. © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 31
2. Abgabenänderungs- gesetz 2014 Michael Karre 4. März 2015
Betriebsfiktion und Veranlagungspflicht Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen • Insbesondere Projekt-ARGE • Ab Auftragsgesamtentgelt von mehr als EUR 700.000 • Fiktion einheitlicher gemeinschaftlicher Betrieb • Feststellungsverfahren gemäß § 188 BAO • Anwendung • Auftragsvergaben nach 31.12.2014 • „Alt“-ARGE“ mit Auftragswert von mehr als EUR 5.000.000 © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 33
Erweiterte Lohnsteuerabzugsverpflichtung für Zahlungen von Dritten Änderung § 78 EStG • Vergütungen von Dritten • Im Rahmen eines Dienstverhältnisses • Arbeitsgeber weiß, oder musste wissen, dass derartige Vergütungen geleistet werden (im Konzernverbund anzunehmen) • Gelten als Lohnzahlungen und unterliegen dem Lohnsteuerabzug Betroffen sind primär Dienstnehmer in Konzernen, wenn Abwicklung der Mitarbeiteranreizsysteme durch andere Gesellschaften im Konzernverbund erfolgen © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 34
KESt Rückerstattung Bündelung der KESt-Rückerstattung auf nach dem Jahresablauf • Anträge nach Ablauf des Jahres ihrer Einbehaltung einbringen • Beschränkt Steuerpflichtige Abfuhr der einbehaltenen KESt • spätestens am 15. Februar des Folgejahres • Nicht mehr monatlich © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 35
Immobilienbesteuerung Hauptwohnsitzbefreiung • Ab Herstellung bis zur Veräußerung mindestens 2 Jahre durchgehend Hauptwohnsitz • Hauptwohnsitz wird im Zuge der Veräußerung aufgegeben Besserungsvereinbarung • Kaufpreiserhöhende Umwidmung von Alt-Vermögen gilt nach Veräußerung als rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO • Anwendungsfall der reduzierten fiktiven Anschaffungskosten (40 % statt 86 %) • Zu niedrige ImmoEST ist in der Veranlagung zu korrigieren © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 36
Internationale Schachtelbeteiligung Gesetzliche Verpflichtung Option in der Körperschaftssteuererklärung durch Abgabe der Beilage K 10 auszuüben Option auf Steuerwirksamkeit nach § 10 Abs 3 KStG • Möglichkeit innerhalb eines Monats ab Abgabe der Körperschaftssteuererklärung den Optionsstatus durch Berichtigung zu widerrufen bzw nachzuholen © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 37
Abzugsverbot von Zinsen und Lizenzgebühren Zusätzlich zu Abzugsverbot des 1. AbgÄG: • Effektive Steuerbelastung weniger als 10 % • zB bei nachträglicher Rückerstattungsmöglichkeit; auch beim Gesellschafter Abzustellen ist auf den jeweiligen Nutzungsberechtigten • Abzugsverbot kann nicht durch Zwischenschaltung konzernfremder Empfänger umgangen werden © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 38
Steuerliche Neuerungen ab 1.1.2015 Michael Karre 4. März 2015
Unternehmensgruppe Österreichische Unternehmensgruppe • Mitglieder müssen in EU Staat oder Drittstaat mit umfassender Amtshilfe ansässig sein • Andere Mitglieder scheiden mit 1.1.2015 ex lege aus Verluste ausländischer Gruppenmitglieder • maximal 75 % Summe der Einkommen aller unbeschränkt steuerpflichtiger Gruppenmitglieder sowie Gruppenträger sind zu berücksichtigen © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 40
Ausländische Betriebsstättenverluste Ab Veranlagung 2015 • Spätestens nach 3 Jahren zwingende Nachversteuerung ausländischer (Betriebsstätten-)verluste, wenn • Ausländische Einkünfte, die im Inland der Befreiungsmethode unterliegen • Verluste aus Staaten ohne umfassende Amtshilfe Hinweis: • ab 1.1.2015 besteht erstmals mit folgenden Staaten umfassende Amtshilfe • Argentinien • Indien • Südkorea • Südafrika • Ukraine © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 41
Aufhebung der Firmenwertabschreibung für Beteiligungserwerbe Keine Firmenwertabschreibung im Rahmen der Gruppenbesteuerung für • Beteiligungsanschaffungen ab 1.3.2014 Offene Fünfzehntel für Beteiligungsanschaffungen vor dem 1.3.2014 können fortgeführt werden © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 42
Neue Leistungsortregelung und MOSS Ab 1.1.2015 grundsätzlich immer am Empfängerort steuerbar • Telekommunikations-, Rundfunk-, und Fernsehdienstleistungen • Elektronisch erbrachte sonstige Leistungen • Unabhängig ob B2B oder B2C Leistung Leistung an EU Ansässige Privatperson • Umsatzsteuer an Verbraucherland abführen • Mini-One-Stop-Shop (MOSS) zentrale Anlaufstelle für Steuererklärungen und - zahlungen © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 43
Abzinsung langfristiger Rückstellungen § 9 Abs 5 EStG geändert Bisher • Seit Veranlagung 2001 • Langfristige Rückstellung mit Restlaufzeit von mehr als 12 Monate unter Berücksichtigung eines pauschalen Abschlages mit 80 % des Teilwertes anzusetzen Neu • Berücksichtigung Restlaufzeiten aller Rückstellungen • Abzinsung nach dem Barwertmodell mit einheitlichem Fixzinssatz 3,5 % p.a. Zeitlicher Anwendungsbereich • Rückstellungen aus Wirtschaftsjahr, welches nach 30.06.2014 endet © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 44
Abzinsung langfristiger Rückstellungen Gesonderte Regelungen in EStG für • Rückstellungen für Anwartschaften auf Abfertigung • Jubiläumsgelder • Pensionsrückstellungen Anpassungsbedarf • Berechneter Betrag nach neuer Rechtslage niedriger als pauschal abgezinster Betrag (80 %) • Steuerlich ertragswirksame Auflösung der Rückstellung • Auf laufendes und die beiden nachfolgenden Wirtschaftsjahre zu je einem Drittel zu verteilen © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 45
Abzugsverbot für Fremdkapitalzinsen im Zusammenhang mit Beteiligungserwerben Bestimmung von § 11 Abs 1 Z 4 KStG nach § 12 Abs 1 Z 9 KStG verschoben Geringfügige Anpassung durch neuen Formulierung: „gedient hat“ Dadurch folgende Erweiterung • Abzugsverbot bleibt aufrecht, wenn fremdfinanzierte Beteiligung nicht mehr zum Vermögen der Kapitalgesellschaft gehört, die Zinsaufwand geltend macht (zB bei Umgründungen) Bestimmung (sogenannte Konzernklausel) • Aufwendungen für Zinsen in Zusammenhang mit einer Fremdfinanzierung, • die dem Erwerb von Kapitalanteilen im Sinne § 10 gedient hat, wenn • Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar von einem konzernzugehörigem Unternehmen bzw • unmittelbar oder mittelbar von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben worden sind © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 46
Aktuelle VwGH Entscheidungen Michael Karre 4. März 2015
Herstellungskosten versus Erhaltungsaufwand bei Wohnvermietung Bei Austausch von Gaseinzelofenheizung durch Gasetagenheizung innerhalb einer Wohnung liegt kein Herstellungsaufwand vor • Wesensart des Gebäudes ändert sich nicht • Anders als früher nimmt VwGH Erhaltungsaufwand an Anmerkungen • Judikatur zu Abgrenzung von Herstellungsaufwand und Erhaltungsaufwand ist stark einzelfallbezogen • Bereits geringfügige Sachverhaltsabweichungen können zu unterschiedlicher Beurteilung führen • Generelle Aussage ist nicht möglich jeder Fall in Praxis gesondert würdigen © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 48
Haftung des Stiftungsvorstands bei unterlassener Bilanzierung Stiftungsvorstand haftet für ordnungsgemäße Ausübung seiner Kernaufgabe • Neben Rechnungslegung und Führung der Bücher der Privatstiftung • Auch Einhaltung abgabenrechtlicher Vorschiften umfasst Aus Verletzung der Vorschriften bei unterlassener Bilanzierung leitet VwGH bedingten Vorsatz ab • Einhaltung gehört zu Kernaufgaben des Stiftungsvorstandes • Bei zusätzlicher kaufmännischer Bildung ist davon auszugehen, dass ihm die Abgabenverkürzung bei umfangreichen Aktientransaktionen durchaus bewusst sei und er sich mit dieser abfinde © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 49
Abgabenrechtliche Kontrollpflicht neuer Geschäftsführer Gemäß § 80 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. • Neuer Geschäftsführer • muss sich erkundigen, ob und in welchem Ausmaß die GmbH bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, weil Pflicht der GmbH zur Abgabenentrichtung erst nach deren Abstattung endet. • hat sich darüber zu unterrichten, welchen Stand das Abgabenkonto der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführerfunktion hat. Ein allfälliger Rückstand am Abgabenkonto ist in der Folge zu entrichten. • VwGH schränkt abgabenrechtliche Prüfpflicht auf Zeiträume ein, die vor Amtsantritt eines neuen Geschäftsführers liegen, • auf die dem Geschäftsführer zumutbaren Tätigkeiten (im Wesentlichen Einsichtnahme in das Abgabenkonto der Gesellschaft und Entrichtung aller offenen Beträge). © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 50
Kein Vorsteuerabzug bei Steuerschuld kraft Rechnungslegung und mangelnden Überprüfungsmaßnahmen VwGH bestätigt Rechtsprechung • Vorsteuerabzug steht aus eigener Rechnung nicht zu, wenn USt nur auf Grund von Rechnungslegung geschuldet wird VwGH äußert sich zudem zu • Überprüfungsmaßnahmen durch den Empfänger der Lieferung bei vermeintlichen Reihengeschäften und • zu widersprüchlichen Angaben in Rechnungen und Lieferscheinen Fazit • Unternehmer sind angehalten den Sachverhalten, der einer Eingangsrechnung zu Grunde liegt, umfassend zu prüfen und zu würdigen • Bei widersprüchlichen Angaben in Rechnungen und Lieferscheinen ist eine kritische Hinterfragung und erhöhte Sorgfaltspflicht erforderlich © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 51
Beschränkte Absetzbarkeit von Managergehältern VfGH entschied, dass entsprechende Regelungen des EStG und KStG, eingeführt mit dem AbgÄG 2014, verfassungskonform sind Rechtslage • Nach § 20 Abs 1 Z 7 EStG dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für das Entgelt für Arbeits- oder Werkleistungen (Geld- und Sachleistungen) nicht abgezogen werden, soweit es den Betrag von EUR 500.000 pro Person und Wirtschaftsjahr übersteigt. • Für den Bereich der Körperschaftsteuer existiert eine entsprechende Bestimmung in § 12 Abs 1 Z 8 KStG. Das Abzugsverbot gilt für Aufwendungen, die nach dem 28.2.2014 angefallen sind und war bereits im Rahmen der Vorauszahlungen 2014 zu berücksichtigen. © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 52
Internationales Steuerrecht Michael Karre 4. März 2015
BMF: Handlungsbedarf bei grenzüberschreitenden Arbeitskräftegestellungen Erlass des BMF zur grenzüberschreitenden Arbeitskräftegestellung vom 12.06.2014. • Setzt Änderung des wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriffes durch die Entscheidung des VwGH 2009/13/0031 vom 22.5.2013 in die österreichische Verwaltungspraxis um. Wirtschaftlicher Arbeitgeber. • Im Fall einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung kommt die abkommensrechtliche Arbeitgebereigenschaft dem Beschäftiger (Gestellungsnehmer) zu. • Arbeitnehmer werden auch dann im Beschäftigungsstaat steuerpflichtig, wenn sie sich dort weniger als 183 Tage aufhalten. Keine Toleranzfristen vorgesehen ausländische Arbeitnehmer ab dem ersten Tag ihrer Tätigkeit in Österreich steuerpflichtig. Umgekehrt können inländische Arbeitnehmer bei Gestellungen ins Ausland bereits ab dem ersten Tag freigestellt werden. Erlass gilt für Arbeitskräfteüberlassungen (dh Passivleistungen) nicht jedoch für Aktivleistungen (dh Beratungen, Schulungen etc). © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 54
Österreich unterzeichnet Abkommen zur Offenlegung von US-Konten Abkommen Österreich – USA am 28.4.2014 unterzeichnet • Regelt Offenlegung von US-Konten durch österreichische Finanzinstitute • Österreich wählte dabei das von den USA angebotene Modell 2. Das Abkommen bringt für die österreichischen Finanzinstitute Ausnahmen und Erleichterungen gegenüber den allgemeinen Bestimmungen des US „Foreign Account Tax Compliance Act“ („FATCA“). © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 55
Automatischer Informationsaustausch im ECOFIN-Rat beschlossen Änderung der AmtshilfeRL • Bislang umfasste die Amtshilferichtlinie eine Verpflichtung zum automatischen Informationsaustausch hinsichtlich Vergütungen aus unselbständiger Arbeit, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen, gewisse Lebensversicherungsprodukte, Ruhegehälter sowie Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus. • Durch die geplante Änderung sollen künftig auch Zinsen, Dividenden und andere Kapitaleinkünfte sowie Kontostände und Erlöse aus der Veräußerung von Kapitalvermögen vom verpflichtenden automatischen Informationsaustausch umfasst sein. Das Verfügbarkeitskriterium soll für Kapitaleinkünfte nicht gelten, zumal diese Daten den Staaten ohnehin auch durch die Vorgaben anderer Abkommen (zB FATCA) zur Verfügung stehen müssen. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Amtshilferichtlinie soll bis 2017 umgesetzt werden. © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 56
Erste österreichische Gruppenanfrage an die Schweiz Das österreichische Finanzministerium hat Ende Dezember eine sog Gruppenanfrage an die Schweiz geschickt. Betroffene Personen • Österreich ersucht um Bekanntgabe jener Steuerpflichtigen, die sich aus dem Anwendungsbereich des Steuerabkommens durch anonymen Transfer ihres in der Schweiz gelegenen Kapitalvermögens nach Österreich entzogen haben, um das Vermögen ohne Erstattung einer Selbstanzeige (fortan geschützt durch das österreichische Bankgeheimnis) im Inland zu veranlagen. • Die von der Finanz als „Abschleicher“ bezeichneten Steuerpflichtigen haben dabei jenen Zeitraum zwischen Unterzeichnung (13.4.2012) und Inkrafttreten (1.1.2013) des Steuerabkommens genutzt, um ihre Mittel aus der Schweiz abzuziehen. • Durch den Transfer der Mittel nach Österreich werden zwar seither erwirtschaftete Erträge der österreichischen Kapitalertragsteuer unterworfen, die für die Vergangenheit nicht entrichteten Abgaben wurden jedoch nach wie vor nicht beglichen. © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 57
Erste österreichische Gruppenanfrage an die Schweiz Rechtsgrundlage • Rechtliche Grundlage ist das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen der betroffenen Staaten, sofern dieses eine „große Auskunftsklausel“ iSd Art 26 des OECD-Musterabkommens enthält. • Auf nationaler Ebene wurde durch die Änderung des Amtshilfe- Durchführungsgesetzes (ADG) die Ermächtigung geschaffen, dass Österreich Informationen im Rahmen von Gruppenanfragen an andere Staaten herausgibt. © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 58
Erste österreichische Gruppenanfrage an die Schweiz Zulässigkeit • Bislang ist noch nicht geklärt, ob die Schweiz die österreichische Gruppenanfrage als zulässig erachtet. • Die nationale Schweizer Rechtsgrundlage für Gruppenanfragen gilt nämlich erst seit 1.2.2013. Der für die konkrete Anfrage relevante Zeitraum (April bis Dezember 2012) liegt jedoch davor. • Die Frage der Zulässigkeit einer rückwirkenden Gruppenanfrage wurde vom Schweizer Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2013 für Zwecke des FATCA- Abkommens zwischen der Schweiz und den USA bejaht. • Dies könnte auch für die Zulässigkeit der Gruppenanfrage aus Österreich sprechen. Die tatsächliche Behandlung der österreichischen Gruppenanfrage durch die Schweizer Behörden bleibt jedoch abzuwarten. © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 59
Selbstanzeige bei Betriebsprüfung – Zuschläge ab 1.10.2014! Michael Karre 4. März 2015
Selbstanzeige bei Betriebsprüfung Nach der Finanzstrafgesetznovelle 2014 werden die Voraussetzungen für die strafbefreiende Wirkung von Selbstanzeigen ab 1.10.2014 strenger, wenn diese anlässlich finanzbehördlicher Prüfungsmaßnahmen erstattet werden. In derartigen Fällen muss zusätzlich eine Abgabenerhöhung von bis zu 30% entrichtet werden, um die strafbefreiende Wirkung zu erreichen. Die Zuschläge fallen jedoch nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässig begangenen Finanzvergehen an. Bekanntgabe einer Prüfung • Der Zuschlag ist festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige nach der Anmeldung oder einer sonstigen Bekanntgabe einer Prüfungshandlung (Nachschauen, Beschauen, Abfertigungen oder Prüfungen) Selbstanzeige für grob fahrlässig oder vorsätzlich begangene Finanzvergehen vor Beginn der Prüfung erstattet. © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 61
Selbstanzeige bei Betriebsprüfung Ausmaß der Abgabenerhöhung • Das Ausmaß der Abgabenerhöhung ist vom strafbestimmenden Wertbetrag, also von der Höhe des verkürzten Abgabenbetrags abhängig. Dieser ist wie folgt gestaffelt: Verkürzter Abgabenbetrag Zuschlagsatz bis EUR 33.000 5% EUR 33.000 bis 100.000 15% EUR 100.000 bis 250.000 20% über EUR 250.000 30% • Voraussetzung für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige ist, dass der Zuschlag innerhalb eines Monats nach bescheidmäßiger Bekanntgabe entrichtet wird. © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 62
Selbstanzeige bei Betriebsprüfung Fazit • Sind einem Abgabepflichtigen bereits Verfehlungen aus der Vergangenheit bekannt, sollte eine Selbstanzeige jedenfalls vorsorglich erstattet werden und nicht auf eine abgabenbehördliche Prüfung gewartet werden, zumal ab 1.10.2014 Abgabenzuschläge anfallen, wenn ein Finanzvergehen vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde. © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 63
Sperrgrund der wiederholten Selbstanzeige. Liegt für denselben Abgabenanspruch bereits eine Selbstanzeige vor, ist die strafbefreiende Wirkung für eine weitere Selbstanzeige gesperrt. Der Sperrgrund liegt nur vor, wenn es sich um dieselbe Abgabenart (zB ESt) und denselben Abgabenzeitraum (zB 2014) handelt. Ausnahme für Vorauszahlungen • Ausdrücklich ausgenommen von der Sperrwirkung sind Selbstanzeigen für Vorauszahlungen. • Dies ist vor allem für die Selbstanzeige bei Umsatzsteuervoranmeldungen relevant. So kann nach Erstattung einer Selbstanzeige für einen Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum nochmals Selbstanzeige für denselben Umsatzsteuervoranmeldezeitraum erstattet werden, sei es gesondert oder im Rahmen der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung. © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 64
Grunderwerbsteuer: Wesentliche Neuerungen ab 1.6.2014 Michael Karre 4. März 2015
Bemessungsgrundlage gemeiner Wert bei unentgeltlichem Erwerb • Ist eine Gegenleistung nicht vorhanden (zB Schenkung), nicht zu ermitteln oder liegt der Wert der Gegenleistung unter dem gemeinen Wert, ist die GrESt vom gemeinen Wert des Grundstücks zu berechnen (bisher: dreifacher Einheitswert). • Unverändert bleibt die Grundregel für die Bemessung der GrESt, dass diese vom Wert der Gegenleistung für den Grunderwerb zu berechnen ist. Ausnahmen der GrESt-Bemessung von der Gegenleistung bzw vom gemeinen Wert des Grundstücks bestehen bei Übertragungen an bestimmte nahe Familienmitglieder, bei Vereinigung oder Übertragung aller Anteile einer Gesellschaft mit Immobilienbesitz sowie bei Umgründungen. © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 66
Begünstigte Erwerbsvorgänge Bei folgenden begünstigen Erwerbsvorgängen ist die GrESt sowohl bei entgeltlichem als auch bei unentgeltlichem Erwerb vom dreifachen Einheitswert des Grundstücks zu berechnen: • Grundstücksübertragungen (zB Kauf, Tausch, Schenkung) unter Lebenden bzw von Todes wegen (zB Erbanfall, Vermächtnis, Pflichtteil) an den Ehegatten, den eingetragenen Partner, den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind („begünstigter Familienkreis“) und • Übertragung aller Anteile einer Gesellschaft mit Immobilienbesitz bzw die Vereinigung aller Anteile an einer solchen Gesellschaft in einer Hand. • Wird bei diesen begünstigen Erwerben nachgewiesen, dass 30% des gemeinen Wertes geringer sind als der dreifache Einheitswert, ist dieser niedrigere Wert der GrESt-Bemessung zu Grunde zu legen. • Unberührt geblieben sind die GrESt-Begünstigungen im Umgründungssteuergesetz. Bemessungsgrundlage der GrESt bleibt bei begünstigten Umgründungen der zweifache Einheits-wert. © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 67
Privatstiftungen: höhere Grunderwerbsteuer seit Juni 2014 Fazit • Für Immobilienübertragungen an/durch Privatstiftungen ist nunmehr als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer anstatt des dreifachen Einheitswertes zumindest der Verkehrswert der Immobilie heranzuziehen. • Dies bedeutet insbesondere für Immobilienwidmungen an eine Privatstiftung (6% vom Verkehrswert!) eine deutliche Steuermehrbelastung. • Durch die Neuregelung der Grunderwerbsteuer erhöht sich jedoch auch die Grunderwerbsteuer bei Immobilienzuwendungen an Begünstigte (3,5% vom Verkehrswert). Somit stellt die Grunderwerbsteuer für Immobilienwidmungen und -zuwendungen einen wesentlichen Kostenfaktor dar. © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 68
News zum Umgründungs- steuerrecht Michael Karre 4. März 2015
Earn-Out-Klauseln bei Einbringungen – Verletzung der Anwendungsvoraussetzungen des Art III UmgrStG Die Finanzverwaltung wird in Zukunft bei Vereinbarung von Earn-Out-Klauseln in Einbringungsverträgen die Anwendbarkeit des UmgrStG gänzlich versagen. Bis zur Klärung durch den VwGH ist daher von Earn-Out-Klauseln bei Einbringungen abzuraten. © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 70
Forschungsförderung Michael Karre 4. März 2015
BFG verwirft FFG-Jahresgutachten Das BFG hatte sich kürzlich mit der Fragestellung auseinanderzusetzen, ob gewisse Tätigkeiten zur Geltendmachung einer Forschungsprämie berechtigen. Besonders interessant ist das Erkenntnis des BFG deshalb, weil es direkt zum neuen Verfahren im Bereich der Forschungsprämie unter Einbeziehung der österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) Stellung nimmt und die Anforderungen an das FFG-Jahresgutachtens näher definiert. © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 72
BFG verwirft FFG-Jahresgutachten Fazit • Wird somit von Steuerpflichtigen ein FFG-Jahresgutachten angefordert, das die dargelegten Tätigkeiten nicht als Forschung und Entwicklung iSd § 108c Abs 2 Z 1 EStG qualifiziert, ist die negative Beurteilung zu präzisieren und näher zu begründen. • Die Begründung, dass die Tätigkeiten aufgrund der Beschreibung des Steuerpflichtigen keine Forschung und Entwicklung iSd § 108c Abs 2 Z 1 EStG darstellen bzw keine solche erkennen lassen kann nicht als ausreichend nachvollziehbar angesehen werden. • Aus diesem Grund ist eine Ablehnung des Forschungsprämienantrages durch das zuständige Finanzamt unter Verweis auf die nicht ausführlich begründete Beurteilung durch die FFG unzureichend. Das Finanzamt muss die Ablehnung vielmehr umfassend begründen, wobei jedoch aufgrund der technischen Begutachtung wiederum die FFG bei-zuziehen sein wird, die folglich eine umfassendere Begründung für die Ablehnung vorzunehmen hat. © 2015 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH 73
Ausblick Steuerreform Friedrich Möstl 4. März 2015
STEUERREFORM Aktiva Vereinfachung/Neukodifizierung EStG Änderung bei Verlustverrechnung Harmonisierung Steuer- und SV-Bemessungsgrundlagen Vereinfachungen in der Lohnverrechnung Entlastung Tarifreform (Volumen 3 – 6 Mrd.) Berechnung des Eingangssteuersatz von 36,5 auf 25 % (EUR 16.000,00 - 20.000,00?) Spitzensteuersatz ab EUR 80.000,00 Begünstigungen für Familien Erhöhung Familienbeihilfen/Kinderfreibetrag © 2015 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 75
STEUERREFORM Aktiva Maßnahmen im internationalen Steuerrecht Verständigungsverfahren Ruling auch für Umsatzsteuer In Diskussion Erhöhung GWG auf EUR 1.000,00 Abschaffung der Rechtsgeschäftsgebühr (Mietvertrag) Anhebung des Deckels für Auftragsforschung auf 1 Mio (Forschungsprämie) © 2015 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 76
STEUERREFORM Passiva (Gegenfinanzierung) Vermögenssteuer (vom Tisch) Erbschafts- und Schenkungssteuer (50:50) Kapitalertragsteuer Erhöhung auf 30 % möglich Ausnahmen für Sparbücher wahrscheinlich © 2015 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 77
STEUERREFORM Passiva (Gegenfinanzierung) Streichen von Steuerbegünstigungen Spendenbegünstigung 10tel/15tel AFA Anhebung des PKW-Sachbezuges auf 2 % (EUR 960,00) Änderungen der Pendlerbegünstigungen Topf- Sonderausgaben Überstundenzuschläge Umsatzsteuerliche Begünstigungen © 2015 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 78
STEUERREFORM Passiva (Gegenfinanzierung) Grundsteuer Eigenfinanzierung der Steuerreform Betrugsbekämpfung Registrierkassenpflicht Belegerteilungspflicht Betriebsprüfung – Schwerpunktsetzung (z.B. Zahnärzte) © 2015 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 79
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