Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 Steuerliche Neuerungen Ausblick Steuerreform - Mag. Martin Feige Mag. Michael Karre LL.M. Mag. Friedrich Möstl

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Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 Steuerliche Neuerungen Ausblick Steuerreform - Mag. Martin Feige Mag. Michael Karre LL.M. Mag. Friedrich Möstl
Rechnungslegungs-
Änderungsgesetz 2014
Steuerliche Neuerungen
Ausblick Steuerreform

Mag. Martin Feige
Mag. Michael Karre LL.M.
Mag. Friedrich Möstl
Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 Steuerliche Neuerungen Ausblick Steuerreform - Mag. Martin Feige Mag. Michael Karre LL.M. Mag. Friedrich Möstl
Bilanzpolitische
Auswirkungen im
Jahresabschluss
Rechnungslegungs-
Änderungsgesetz 2014
Martin Feige
4. März 2015
Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 Steuerliche Neuerungen Ausblick Steuerreform - Mag. Martin Feige Mag. Michael Karre LL.M. Mag. Friedrich Möstl
Gesetz
RÄG im Jänner 2015 beschlossen
• in Kraft ab 1.1.2016
• Modernisierung der Rechnungslegung als Ziel
• geänderte Bewertungs- und Ausweisbestimmungen

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Anwendung
Kapitalgesellschaften
Personengesellschaften, wenn Gesellschafter nur beschränkt haftbare
Gesellschaften sind
• auch „mehrstöckige“
• Tätigkeit egal – gilt auch für nicht unternehmerisch tätige KG
• NICHT Vereine, Gemeinden
Personengesellschaften ohne natürliche Personen, wenn unternehmerisch
tätig
• Verein und Gemeinde & Co KG

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Definitionen (§198a UGB)
Unternehmen im öffentlichen Interesse
• Kapitalmarkt orientierte Unternehmen
• Kreditinstitute
• Versicherungen
Beteiligung – unverändert
Beizulegender Wert
• Betrag, den Erwerber des Unternehmens bei Fortführung bezahlen würde
• Angleichung an steuerlichen Teilwert – subjektiver Wert
Beilzulegender Zeitwert
• Börsekurs oder Marktwert
• auch Ableitung aus gleichartigen Werten
• Bewertungsmodelle zulässig

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Definitionen
Umsatzerlöse
• Erlöse aus Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen
• abzüglich Erlösschmälerungen und direkten Steuern
• auch untypische Erlöse hier
Mutter- und Tochterunternehmen
• Beherrschung notwendig (Kontrolle oder einheitliche Leitung)
Assoziiertes Unternehmen – wie bisher
Wesentlichkeit
• „Status von Informationen, wenn vernünftigerweise zu erwarten ist, dass ihre
  Auslassung oder fehlerhafte Angabe Entscheidungen beeinflusst, die Nutzer auf
  der Grundlage ... treffen“
• abhängig von Größe oder spezifischen Eigenschaft oder Fehlerhaftigkeit der
  Angabe
• mehrere unwesentliche Posten in Summe wesentlich
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Wirtschaftlicher Gehalt – Inhalt der Bilanz
Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gehaltes
• Substance over form
Darstellung und Offenlegung
• Anforderungen nicht notwendig, wenn unwesentlich
• Inhalt der Bilanz
Entfall der unversteuerten Rücklagen
Disagio verpflichtend abzugrenzen und gesondert auszuweisen

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Wirtschaftlicher Gehalt – Inhalt der Bilanz
Latente Steuern
• Wertansätze zwischen Unternehmensrecht und Steuerrecht zu vergleichen
• Überhang zwingend anzusetzen (aktiv oder passiv – nach Saldierung) mit eigenem
  Ausweis
• Ausnahme: kleine Gesellschaften - aktiver Überhang nur bei Aufgliederung im
  Anhang zulässig
• Verlustvorträge können angesetzt werden, falls ausreichend passive latente Steuern
  vorliegen oder „überzeugende substantielle Hinweise“ auf zukünftige positive
  Ergebnisse vorliegen
• keine Abzinsung möglich
• kein Ansatz bei
     − Firmenwerten
     − keine Umgründung und keine Auswirkung auf Ergebnis
     − bei möglicher Steuerung der Umkehrung bei Beteiligungen (Out-side base
       differences)
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Ansatz und Bewertung
Schätzungen
• „umsichtige Beurteilung“ notwendig
• Berücksichtigung von statistischen Erfahrungswerten notwendig
• vor allem bei Rückstellungen und Wertberichtigungen – steuerliche
  Anerkennung
Abweichen
• nur bei Vorliegen von besonderen Umständen unter Berücksichtigung des
  möglichst getreuen Bildes
• Abweichungen im Anhang zu begründen und Einfluss darzulegen
• Verordnungsermächtigung in § 222 Abs 3 UGB für Ausnahmefälle

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Ansatz und Bewertung
Herstellungskosten
• fixe und variable Gemeinkosten zu aktivieren
• Zinsen
• Wahlrecht mit Angabe im Anhang
• mittelgroße und große Gesellschaften auch den Betrag
Firmenwert
• Abschreibung über 10 Jahre falls nicht Nutzungsdauer verlässlich geschätzt
  werden kann
• Angabe im Anhang über Nutzungsdauer notwendig
• geringwertige Wirtschaftsgüter
• im Jahr der Anschaffung volle Abschreibung
• im Anlagespiegel ersichtlich
• true and fair view zu beachten
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Ansatz und Bewertung
Außerplanmäßige Abwertungen
• auf niedrigeren beizulegenden Wert
• Finanzanlagen (außer Beteiligungen)
• auf niedrigeren beizulegenden Zeitwert
• auch wenn Abwertung nicht von Dauer ist
Langfristige Fertigung
• angemessene Teile der Verwaltungs- und Vetriebskosten
• Ansatz möglich, wenn möglichst getreues Bild sonst nicht möglich
• Angabe im Anhang samt Begründung und Einfluss sowie betragsmäßig
  Angaben

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Ansatz und Bewertung
Unversteuerte Rücklagen
• entfallen gänzlich
• passive latente Steuern sind zu erfassen
• Rest in Gewinnrücklagen – nicht über GuV
• Investitionszuschüsse zu PRA
Abschreibungen Umlaufvermögen
• grundsätzlich auf niedrigeren Zeitwert
• falls dieser nicht feststellbar auf niedrigeren beizulegenden Wert
Wertaufholung
• grundsätzlich notwendig
• Firmenwert nicht möglich
• in 2016 notwendig, Zuschreibungsrücklage in PRA möglich

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Ansatz und Bewertung
Passiva
• Verbindlichkeiten mit Erfüllungsbetrag – auch Sachleistungen zu
  berücksichtigen
• künftige Preis- und Kostensteigerungen sind zu berücksichtigen
• Rückstellungen mit Erfüllungsbetrag, der bestmöglich zu schätzen ist
• Abfertigungen und Pensionen
• versicherungsmathematisch zu ermitteln
• Abzinsung mit Marktzinssatz für 15 Jahre Restlaufzeit
• Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als 1 Jahr sind
• marktüblich abzuzinsen
• Zinssatz laut dHGB oder § 9 Abs 5 EStG (dzt. 3,5 %) laut Erläuterungen
• AFRAC Stellungnahme in Ausarbeitung

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Größenklassen
Kleine Gesellschaften bis
• Bilanzsumme 5,0 MEUR
• Umsatzerlöse 10,0 MEUR
• 50 Arbeitnehmer
Mittelgroße Gesellschaften bis
• Bilanzsumme 20,0 MEUR
• Umsatzerlöse 40,0 MEUR
• 250 Arbeitnehmer
Kleinstgesellschaften (NEU)
• Bilanzsumme 0,35 MEUR
• Umsatzerlöse 0,70 MEUR
• 10 Arbeitnehmer
Unternehmen im öffentlichen Interesse – immer große Gesellschaft
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Größenklassen
Rechtsfolgen
• Kleinstgesellschaften brauchen keinen Anhang und Senkung der Zwangsstrafen
  auf die Hälfte
• Angabe von Haftungsverhältnissen und an Vorstand oder Geschäftsführung
  gewährten Kredite unter Bilanz
• gilt nicht für Investmentunternehmen und Beteiligungsgesellschaften
Umgründungen
• bereits am ersten Stichtag nach Umgründung zu berücksichtigen (außer
  formwechselnde Umwandlung)
• gilt auch für Aufgabe, falls Unterschreitung von mehr als die Hälfte eintritt
• Neugründungen somit nicht automatisch Kleinstgesellschaften
Mutterunternehmen
• berechnen auf Basis der konsolidierten Werte
• erstmalig für 2016
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Bilanzgliederung
unverändert mit Ausnahme aktiver latenter Steuern und Wegfall der
unversteuerten Rücklagen
Forderungen mit Restlaufzeit von mehr als einem Jahr in Bilanz anzuführen
(nicht mehr im Anhang)
„erst nach dem Stichtag zahlungswirksam“ (Forderungen und
Verbindlichkeiten)
• im Anhang angeben – nur wenn wesentlich
• gilt nicht für kleine Gesellschaften
Anteile am Mutterunternehmen
• gesonderter Ausweis notwendig
• Rücklagen zu bilden (aus freien Kapital- oder Gewinnrücklagen)
• Verbindlichkeiten
• Laufzeiten bis 1 und über 1 Jahr direkt in Bilanz zu erfassen
Grundwert: keine Angabe bei kleinen Gesellschaften
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Bilanzgliederung
Anlagespiegel (nur mehr im Anhang möglich)
• gesamte Entwicklung darzustellen
• Entwicklung Anschaffungskosten und kumulierte Abschreibung gesondert
• aktivierte Zinsen gesondert
Pauschale Wertberichtigungen: keine Angabe bei kleinen Gesellschaften
Ausleihungen: keine Angabe von Restlaufzeit bis zu einem Jahr von kleinen
Gesellschaften
Eigenkapital
• eigene Aktien in Vorspalte vom Nennkapital abzuziehen
• Differenz zu Anschaffungskosten von freien Kapitalrücklagen oder Gewinnrücklagen
  abzuziehen
• Aufwendungen für Anschaffung/Verkauf sofort im Aufwand
• gebundene Rücklage in Höhe des Nennbetrages notwendig
• Ertrag bei Veräußerung ist Mehrbetrag in Rücklagen zu erfassen
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Gewinn- und Verlustrechnung
Außerordentliches Ergebnis
• wesentliche Beträge und Wesensart im Anhang anzugeben
Ergebnis vor Steuern
Sonstige Steuern – Definition noch unklar
Rücklagenveränderung auch im Anhang möglich
Soziale Aufwendungen
• davon Aufwendungen für Altersversorgung
• Aufwendungen für Abfertigungen
• Sozialaufwendungen
Kleine Gesellschaften
• keine Detaillierung von sonstigen Erträgen und sonstigen Aufwendungen
• keine Trennung in Löhne und Gehälter
• soziale Aufwendungen, davon Aufwendungen für Altersversorgung
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Gewinn- und Verlustrechnung
Ausschüttungssperre
• Auflösungen aus Kapitalrücklagen aus Umgründungen mit Verminderung
• Höhe der aktiven latenten Steuern
Umsatzkostenverfahren mit gleichen Änderungen

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Anhang
Grundsätzlich
• kleine Gesellschaften nur die im UGB aufgezählten Angaben
• Reihenfolge wie in Bilanz und GuV
Kleine Gesellschaften („alle Gesellschaften“) - § 237 UGB
• Bewertungsmethode samt Hinweis auf going concern und wesentlichen
  Änderungen
• Art und Form jeder gewährten dinglichen Sicherheit
• Pensionsverpflichtungen
• Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen
• Vorstände/Aufsichtsrat
• Betrag und Wesensart von Beträgen mit außerordentlicher Größenordnung
• Verbindlichkeiten über 5 Jahre und dingliche Sicherheiten
• durchschnittliche Arbeitnehmeranzahl
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Anhang
Mittelgroße und große Gesellschaften - §§ 238 und 239 UGB (zusätzlich)
• neben den unveränderten Punkten (Finanzinstrumente, Konzern ...) neu:
• latente Steuern – Differenzen, Verlustvorträge, Steuersatz, Entwicklung
• Genussscheine, Optionen, Besserungsscheine – Anzahl und verbriefte Rechte
• Vorschlag zur Ergebnisverwendung
• wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag
Große Gesellschaften
• Aufgliederung der Umsätze nach Tätigkeitsbereichen sowie nach
  geographischen Märkten
Mittelgroße und große Aktiengesellschaften - § 241 UGB
• Angaben über Aktien ... (wie bisher)

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Anhang, Lagebericht
Kleinstgesellschaften
• keine Pflicht für einen Anhang
Unterlassen von Angaben
• unwesentliche Angaben
• ziemlich unverändert
Lagebericht
• ziemlich unverändert
• neu sind Angaben über eigene Aktien
Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen - § 243c UGB
• große Unternehmen und Unternehmen im öffentlichen Interesse
• mineralgewinnende Industrie oder Holzeinschlag in Primärwäldern
• Geld- und Sachleistungen an staatliche Stellen

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Konzern
Konsolidierungskreis
• unverändert, Beteiligung nicht mehr erforderlich
Befreiung
• kein Teilkonzern bei Einbeziehung und Mutterunternehmen unterliegt
  österreichischem Recht
• sämtliche Anteile oder 90 % und Zustimmung der anderen
• Recht der EU oder Europäischer Wirtschaftsraum
• sonstige Staaten auch möglich – Vetorecht des Aufsichtsrates
• alle Gesellschaften einbezogen
• EU-Recht oder IFRS, wie in der EU anzuwenden
• Prüfung erfolgt
• in Deutsch oder Englisch einzureichen

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Konzern
Größenklassen
• Bilanzsumme: 24,0 MEUR
• Umsätze: 48,0 MEUR
Verzicht
• neu: Anteile ausschließlich zum Zwecke der Weiterveräußerung gehalten
Zwischenabschluss 3 Monate vor oder nach Stichtag möglich
Kapitalkonsolidierung
• nur noch Neubewertungsmethode
• Grenze sind Anschaffungskosten
• falls Buchwert des Eigenkapitals größer als AK – dann Buchwert mit passiven
  Unterschiedsbetrag
• somit nur noch Firmenwert möglich
• Auflösung passiver Unterschiedsbetrag nur über GuV
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Konzern
Latente Steuern
• Bilanzansätze – IAS 12
Assoziierte Unternehmen
• wenig Änderung
• Wegfall der Kapitalanteilsmethode
Konzernanhang
• Verweis auf Einzelabschluss mit Besonderheiten
Konzernlagebericht
• eigene Aktien sind anzuführen
• Zweigniederlassungen sind anzuführen
Konsolidierter Corporate Governance Bericht und konsolidierter Bericht
über Zahlungen an staatliche Stellen

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Prüfung
Lagebericht
• Urteil über Einklang – wie bisher UND
• Aufstellung nach den geltenden rechtlichen Anforderungen erfolgt
• Erklärung „ob angesichts der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse und
  des gewonnenen Verständnisses über das Unternehmen und sein Umfeld
  wesentliche fehlerhafte Angaben im Lagebericht beziehungsweise
  Konzernlagebericht festgestellt wurden, wobei auf die Art dieser fehlerhaften
  Angaben einzugehen ist“
„Versagung“ weggefallen
• negatives Prüfungsurteil
• Nichtabgabe eines Prüfungsurteils
Joint Audit
• gemeinsamer Bestätigungsvermerk
• bei Uneinigkeit separate Absätze möglich
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Offenlegung
1.000 EUR
• alle Posten für Offenlegung und Veröffentlichung in TEUR
• bei Wesentlichkeit auch größere Einheiten möglich
Kleinstgesellschaften
Nur Bilanz offenzulegen

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Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
• ab 20. Juli 2015 für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen
Schwellenwerte sofort anzuwenden – Rückschau notwendig
Firmenwerte vor dem 1.1.2016 bleiben unverändert
Unversteuerte Rücklagen
• latente Steuern daraus zu bilden
• Rest in Gewinnrücklagen
Zuschreibung im ersten Geschäftsjahr notwendig
Bildung/Auflösung von Rückstellungen und latenten Steuern
• Verteilung über 5 Jahre möglich (beginnend mit 2016)
• Abgrenzung über RAP (separater Ausweis) möglich

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Übergangsbestimmungen
Konzern
• Buchwertmethode weiterhin möglich
• Wechsel keine Verletzung der Stetigkeit
Vorjahreszahlen
• Anpassung notwendig
• Erläuterungen im Anhang

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Steuerliche Neuerungen
Zuschreibungen im
Steuerrecht vor und
nach dem RÄG 2014
Michael Karre
4. März 2015
RÄG 2014
Bisher gemäß § 208 Abs 2 UGB:
• keine Zuschreibung nötig
     • wenn ein niedrigerer Wertansatz bei der steuerlichen Gewinnermittlung unter
       der Voraussetzung beibehalten werden kann,
     • dass er auch im Jahresabschluss beibehalten wird.

Diese Ausnahme vom Wertaufholungsgebot
• gilt gemäß § 6 Z 13 vorletzter und letzter Satz EStG bei Beteiligungen im Sinne
  des § 228 Abs 1 UGB NICHT
• entfällt generell für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen

Im Ergebnis sollen alle unternehmensrechtlichen Zuschreibungen in
Jahresabschlüssen für steuerliche Zwecke maßgebend werden.

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2. Abgabenänderungs-
gesetz 2014

Michael Karre
4. März 2015
Betriebsfiktion und Veranlagungspflicht
Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen
• Insbesondere Projekt-ARGE

• Ab Auftragsgesamtentgelt von mehr als EUR 700.000
     • Fiktion einheitlicher gemeinschaftlicher Betrieb
     • Feststellungsverfahren gemäß § 188 BAO
• Anwendung
     • Auftragsvergaben nach 31.12.2014
     • „Alt“-ARGE“ mit Auftragswert von mehr als EUR 5.000.000

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Erweiterte Lohnsteuerabzugsverpflichtung für
Zahlungen von Dritten
Änderung § 78 EStG
• Vergütungen von Dritten
• Im Rahmen eines Dienstverhältnisses
• Arbeitsgeber weiß, oder musste wissen, dass derartige Vergütungen geleistet
  werden (im Konzernverbund anzunehmen)
•  Gelten als Lohnzahlungen und unterliegen dem Lohnsteuerabzug

Betroffen sind primär Dienstnehmer in Konzernen, wenn Abwicklung der
Mitarbeiteranreizsysteme durch andere Gesellschaften im Konzernverbund
erfolgen

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KESt Rückerstattung
Bündelung der KESt-Rückerstattung auf nach dem Jahresablauf
• Anträge nach Ablauf des Jahres ihrer Einbehaltung einbringen
• Beschränkt Steuerpflichtige

Abfuhr der einbehaltenen KESt
• spätestens am 15. Februar des Folgejahres
• Nicht mehr monatlich

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Immobilienbesteuerung
Hauptwohnsitzbefreiung
• Ab Herstellung bis zur Veräußerung mindestens 2 Jahre durchgehend
  Hauptwohnsitz
• Hauptwohnsitz wird im Zuge der Veräußerung aufgegeben

Besserungsvereinbarung
• Kaufpreiserhöhende Umwidmung von Alt-Vermögen gilt nach Veräußerung als
  rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO
• Anwendungsfall der reduzierten fiktiven Anschaffungskosten (40 % statt 86 %)
• Zu niedrige ImmoEST ist in der Veranlagung zu korrigieren

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Internationale Schachtelbeteiligung
Gesetzliche Verpflichtung Option in der Körperschaftssteuererklärung durch
Abgabe der Beilage K 10 auszuüben

Option auf Steuerwirksamkeit nach § 10 Abs 3 KStG
• Möglichkeit innerhalb eines Monats ab Abgabe der
  Körperschaftssteuererklärung den Optionsstatus durch Berichtigung zu
  widerrufen bzw nachzuholen

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Abzugsverbot von Zinsen und Lizenzgebühren
Zusätzlich zu Abzugsverbot des 1. AbgÄG:
• Effektive Steuerbelastung weniger als 10 %
• zB bei nachträglicher Rückerstattungsmöglichkeit; auch beim Gesellschafter

Abzustellen ist auf den jeweiligen Nutzungsberechtigten
• Abzugsverbot kann nicht durch Zwischenschaltung konzernfremder Empfänger
  umgangen werden

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Steuerliche Neuerungen
ab 1.1.2015

Michael Karre
4. März 2015
Unternehmensgruppe
Österreichische Unternehmensgruppe
• Mitglieder müssen in EU Staat oder Drittstaat mit umfassender Amtshilfe
  ansässig sein
• Andere Mitglieder scheiden mit 1.1.2015 ex lege aus

Verluste ausländischer Gruppenmitglieder
• maximal 75 % Summe der Einkommen aller unbeschränkt steuerpflichtiger
  Gruppenmitglieder sowie Gruppenträger sind zu berücksichtigen

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Ausländische Betriebsstättenverluste
Ab Veranlagung 2015
• Spätestens nach 3 Jahren zwingende Nachversteuerung ausländischer
  (Betriebsstätten-)verluste, wenn
     • Ausländische Einkünfte, die im Inland der Befreiungsmethode unterliegen
     • Verluste aus Staaten ohne umfassende Amtshilfe

Hinweis:
• ab 1.1.2015 besteht erstmals mit folgenden Staaten umfassende Amtshilfe
     • Argentinien
     • Indien
     • Südkorea
     • Südafrika
     • Ukraine
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Aufhebung der Firmenwertabschreibung für
Beteiligungserwerbe
Keine Firmenwertabschreibung im Rahmen der Gruppenbesteuerung für
• Beteiligungsanschaffungen ab 1.3.2014

Offene Fünfzehntel für Beteiligungsanschaffungen vor dem 1.3.2014 können
fortgeführt werden

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Neue Leistungsortregelung und MOSS
Ab 1.1.2015 grundsätzlich immer am Empfängerort steuerbar
• Telekommunikations-, Rundfunk-, und Fernsehdienstleistungen
• Elektronisch erbrachte sonstige Leistungen
• Unabhängig ob B2B oder B2C Leistung

Leistung an EU Ansässige Privatperson
• Umsatzsteuer an Verbraucherland abführen
• Mini-One-Stop-Shop (MOSS) zentrale Anlaufstelle für Steuererklärungen und -
  zahlungen

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Abzinsung langfristiger Rückstellungen
§ 9 Abs 5 EStG geändert
Bisher
• Seit Veranlagung 2001
• Langfristige Rückstellung mit Restlaufzeit von mehr als 12 Monate unter
  Berücksichtigung eines pauschalen Abschlages mit 80 % des Teilwertes
  anzusetzen
Neu
• Berücksichtigung Restlaufzeiten aller Rückstellungen
• Abzinsung nach dem Barwertmodell mit einheitlichem Fixzinssatz 3,5 % p.a.
Zeitlicher Anwendungsbereich
• Rückstellungen aus Wirtschaftsjahr, welches nach 30.06.2014 endet

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Abzinsung langfristiger Rückstellungen
Gesonderte Regelungen in EStG für
• Rückstellungen für Anwartschaften auf Abfertigung
• Jubiläumsgelder
• Pensionsrückstellungen

Anpassungsbedarf
• Berechneter Betrag nach neuer Rechtslage niedriger als pauschal abgezinster
  Betrag (80 %)
•  Steuerlich ertragswirksame Auflösung der Rückstellung
     • Auf laufendes und die beiden nachfolgenden Wirtschaftsjahre zu je einem
       Drittel zu verteilen

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Abzugsverbot für Fremdkapitalzinsen im
Zusammenhang mit Beteiligungserwerben
Bestimmung von § 11 Abs 1 Z 4 KStG nach § 12 Abs 1 Z 9 KStG verschoben
Geringfügige Anpassung durch neuen Formulierung: „gedient hat“
Dadurch folgende Erweiterung
• Abzugsverbot bleibt aufrecht, wenn fremdfinanzierte Beteiligung nicht mehr zum
  Vermögen der Kapitalgesellschaft gehört, die Zinsaufwand geltend macht (zB
  bei Umgründungen)
Bestimmung (sogenannte Konzernklausel)
     • Aufwendungen für Zinsen in Zusammenhang mit einer Fremdfinanzierung,
     • die dem Erwerb von Kapitalanteilen im Sinne § 10 gedient hat, wenn
     • Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar von einem konzernzugehörigem
       Unternehmen bzw
     • unmittelbar oder mittelbar von einem einen beherrschenden Einfluss
       ausübenden Gesellschafter erworben worden sind

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Aktuelle VwGH
Entscheidungen

Michael Karre
4. März 2015
Herstellungskosten versus Erhaltungsaufwand
bei Wohnvermietung
Bei Austausch von Gaseinzelofenheizung durch Gasetagenheizung
innerhalb einer Wohnung liegt kein Herstellungsaufwand vor
• Wesensart des Gebäudes ändert sich nicht
• Anders als früher nimmt VwGH Erhaltungsaufwand an

Anmerkungen
• Judikatur zu Abgrenzung von Herstellungsaufwand und Erhaltungsaufwand ist
  stark einzelfallbezogen
• Bereits geringfügige Sachverhaltsabweichungen können zu unterschiedlicher
  Beurteilung führen
• Generelle Aussage ist nicht möglich  jeder Fall in Praxis gesondert würdigen

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Haftung des Stiftungsvorstands bei unterlassener
Bilanzierung
Stiftungsvorstand haftet für ordnungsgemäße Ausübung seiner Kernaufgabe
• Neben Rechnungslegung und Führung der Bücher der Privatstiftung
• Auch Einhaltung abgabenrechtlicher Vorschiften umfasst

Aus Verletzung der Vorschriften bei unterlassener Bilanzierung leitet VwGH
bedingten Vorsatz ab
• Einhaltung gehört zu Kernaufgaben des Stiftungsvorstandes
• Bei zusätzlicher kaufmännischer Bildung ist davon auszugehen, dass ihm die
  Abgabenverkürzung bei umfangreichen Aktientransaktionen durchaus bewusst
  sei und er sich mit dieser abfinde

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Abgabenrechtliche Kontrollpflicht neuer
Geschäftsführer
Gemäß § 80 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen alle abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen.
• Neuer Geschäftsführer
     • muss sich erkundigen, ob und in welchem Ausmaß die GmbH bisher ihren
       steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, weil Pflicht der GmbH zur
       Abgabenentrichtung erst nach deren Abstattung endet.
     • hat sich darüber zu unterrichten, welchen Stand das Abgabenkonto der
       Gesellschaft zum Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführerfunktion hat.
       Ein allfälliger Rückstand am Abgabenkonto ist in der Folge zu entrichten.
     • VwGH schränkt abgabenrechtliche Prüfpflicht auf Zeiträume ein, die vor
       Amtsantritt eines neuen Geschäftsführers liegen,
     • auf die dem Geschäftsführer zumutbaren Tätigkeiten (im Wesentlichen
       Einsichtnahme in das Abgabenkonto der Gesellschaft und Entrichtung aller
       offenen Beträge).

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Kein Vorsteuerabzug bei Steuerschuld kraft
Rechnungslegung und mangelnden
Überprüfungsmaßnahmen
VwGH bestätigt Rechtsprechung
• Vorsteuerabzug steht aus eigener Rechnung nicht zu, wenn USt nur auf Grund
  von Rechnungslegung geschuldet wird
VwGH äußert sich zudem zu
• Überprüfungsmaßnahmen durch den Empfänger der Lieferung bei
  vermeintlichen Reihengeschäften und
• zu widersprüchlichen Angaben in Rechnungen und Lieferscheinen
Fazit
• Unternehmer sind angehalten den Sachverhalten, der einer Eingangsrechnung
  zu Grunde liegt, umfassend zu prüfen und zu würdigen
• Bei widersprüchlichen Angaben in Rechnungen und Lieferscheinen ist eine
  kritische Hinterfragung und erhöhte Sorgfaltspflicht erforderlich

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Beschränkte Absetzbarkeit von
Managergehältern
VfGH entschied, dass entsprechende Regelungen des EStG und KStG, eingeführt
mit dem AbgÄG 2014, verfassungskonform sind

Rechtslage
• Nach § 20 Abs 1 Z 7 EStG dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für das
  Entgelt für Arbeits- oder Werkleistungen (Geld- und Sachleistungen) nicht
  abgezogen werden, soweit es den Betrag von EUR 500.000 pro Person und
  Wirtschaftsjahr übersteigt.
• Für den Bereich der Körperschaftsteuer existiert eine entsprechende
  Bestimmung in § 12 Abs 1 Z 8 KStG. Das Abzugsverbot gilt für Aufwendungen,
  die nach dem 28.2.2014 angefallen sind und war bereits im Rahmen der
  Vorauszahlungen 2014 zu berücksichtigen.

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Internationales
Steuerrecht

Michael Karre
4. März 2015
BMF: Handlungsbedarf bei
grenzüberschreitenden Arbeitskräftegestellungen
Erlass des BMF zur grenzüberschreitenden Arbeitskräftegestellung vom
12.06.2014.
• Setzt Änderung des wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriffes durch die
  Entscheidung des VwGH 2009/13/0031 vom 22.5.2013 in die österreichische
  Verwaltungspraxis um.
Wirtschaftlicher Arbeitgeber.
• Im Fall einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung kommt die
  abkommensrechtliche Arbeitgebereigenschaft dem Beschäftiger
  (Gestellungsnehmer) zu.
• Arbeitnehmer werden auch dann im Beschäftigungsstaat steuerpflichtig, wenn
  sie sich dort weniger als 183 Tage aufhalten. Keine Toleranzfristen vorgesehen
   ausländische Arbeitnehmer ab dem ersten Tag ihrer Tätigkeit in Österreich
  steuerpflichtig. Umgekehrt können inländische Arbeitnehmer bei Gestellungen
  ins Ausland bereits ab dem ersten Tag freigestellt werden.
Erlass gilt für Arbeitskräfteüberlassungen (dh Passivleistungen) nicht jedoch für
Aktivleistungen (dh Beratungen, Schulungen etc).
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Österreich unterzeichnet Abkommen zur
Offenlegung von US-Konten
Abkommen Österreich – USA am 28.4.2014 unterzeichnet
• Regelt Offenlegung von US-Konten durch österreichische Finanzinstitute
• Österreich wählte dabei das von den USA angebotene Modell 2. Das
  Abkommen bringt für die österreichischen Finanzinstitute Ausnahmen und
  Erleichterungen gegenüber den allgemeinen Bestimmungen des US „Foreign
  Account Tax Compliance Act“ („FATCA“).

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Automatischer Informationsaustausch im
ECOFIN-Rat beschlossen
Änderung der AmtshilfeRL
• Bislang umfasste die Amtshilferichtlinie eine Verpflichtung zum automatischen
  Informationsaustausch hinsichtlich Vergütungen aus unselbständiger Arbeit,
  Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen, gewisse
  Lebensversicherungsprodukte, Ruhegehälter sowie Eigentum an
  unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus.
• Durch die geplante Änderung sollen künftig auch Zinsen, Dividenden und
  andere Kapitaleinkünfte sowie Kontostände und Erlöse aus der Veräußerung
  von Kapitalvermögen vom verpflichtenden automatischen
  Informationsaustausch umfasst sein. Das Verfügbarkeitskriterium soll für
  Kapitaleinkünfte nicht gelten, zumal diese Daten den Staaten ohnehin auch
  durch die Vorgaben anderer Abkommen (zB FATCA) zur Verfügung stehen
  müssen. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Amtshilferichtlinie soll
  bis 2017 umgesetzt werden.

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Erste österreichische Gruppenanfrage an die
Schweiz
Das österreichische Finanzministerium hat Ende Dezember eine sog
Gruppenanfrage an die Schweiz geschickt.
Betroffene Personen
• Österreich ersucht um Bekanntgabe jener Steuerpflichtigen, die sich aus dem
  Anwendungsbereich des Steuerabkommens durch anonymen Transfer ihres in
  der Schweiz gelegenen Kapitalvermögens nach Österreich entzogen haben, um
  das Vermögen ohne Erstattung einer Selbstanzeige (fortan geschützt durch das
  österreichische Bankgeheimnis) im Inland zu veranlagen.
• Die von der Finanz als „Abschleicher“ bezeichneten Steuerpflichtigen haben
  dabei jenen Zeitraum zwischen Unterzeichnung (13.4.2012) und Inkrafttreten
  (1.1.2013) des Steuerabkommens genutzt, um ihre Mittel aus der Schweiz
  abzuziehen.
• Durch den Transfer der Mittel nach Österreich werden zwar seither
  erwirtschaftete Erträge der österreichischen Kapitalertragsteuer unterworfen,
  die für die Vergangenheit nicht entrichteten Abgaben wurden jedoch nach wie
  vor nicht beglichen.
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Erste österreichische Gruppenanfrage an die
Schweiz
Rechtsgrundlage
• Rechtliche Grundlage ist das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen der
  betroffenen Staaten, sofern dieses eine „große Auskunftsklausel“ iSd Art 26 des
  OECD-Musterabkommens enthält.
• Auf nationaler Ebene wurde durch die Änderung des Amtshilfe-
  Durchführungsgesetzes (ADG) die Ermächtigung geschaffen, dass Österreich
  Informationen im Rahmen von Gruppenanfragen an andere Staaten herausgibt.

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Erste österreichische Gruppenanfrage an die
Schweiz
Zulässigkeit
• Bislang ist noch nicht geklärt, ob die Schweiz die österreichische
  Gruppenanfrage als zulässig erachtet.
• Die nationale Schweizer Rechtsgrundlage für Gruppenanfragen gilt nämlich erst
  seit 1.2.2013. Der für die konkrete Anfrage relevante Zeitraum (April bis
  Dezember 2012) liegt jedoch davor.
• Die Frage der Zulässigkeit einer rückwirkenden Gruppenanfrage wurde vom
  Schweizer Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2013 für Zwecke des FATCA-
  Abkommens zwischen der Schweiz und den USA bejaht.
• Dies könnte auch für die Zulässigkeit der Gruppenanfrage aus Österreich
  sprechen. Die tatsächliche Behandlung der österreichischen Gruppenanfrage
  durch die Schweizer Behörden bleibt jedoch abzuwarten.

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Selbstanzeige bei
Betriebsprüfung –
Zuschläge ab 1.10.2014!

Michael Karre
4. März 2015
Selbstanzeige bei Betriebsprüfung
Nach der Finanzstrafgesetznovelle 2014 werden die Voraussetzungen für die
strafbefreiende Wirkung von Selbstanzeigen ab 1.10.2014 strenger, wenn diese
anlässlich finanzbehördlicher Prüfungsmaßnahmen erstattet werden.
In derartigen Fällen muss zusätzlich eine Abgabenerhöhung von bis zu 30%
entrichtet werden, um die strafbefreiende Wirkung zu erreichen. Die Zuschläge
fallen jedoch nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässig begangenen
Finanzvergehen an.
Bekanntgabe einer Prüfung
• Der Zuschlag ist festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige nach der Anmeldung
  oder einer sonstigen Bekanntgabe einer Prüfungshandlung (Nachschauen,
  Beschauen, Abfertigungen oder Prüfungen) Selbstanzeige für grob fahrlässig
  oder vorsätzlich begangene Finanzvergehen vor Beginn der Prüfung erstattet.

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Selbstanzeige bei Betriebsprüfung
Ausmaß der Abgabenerhöhung
• Das Ausmaß der Abgabenerhöhung ist vom strafbestimmenden Wertbetrag,
  also von der Höhe des verkürzten Abgabenbetrags abhängig. Dieser ist wie
  folgt gestaffelt:

                Verkürzter Abgabenbetrag         Zuschlagsatz
                bis EUR 33.000                       5%
                EUR 33.000 bis 100.000              15%
                EUR 100.000 bis 250.000             20%
                über EUR 250.000                    30%

• Voraussetzung für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige ist, dass der
  Zuschlag innerhalb eines Monats nach bescheidmäßiger Bekanntgabe
  entrichtet wird.

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Selbstanzeige bei Betriebsprüfung
Fazit
• Sind einem Abgabepflichtigen bereits Verfehlungen aus der Vergangenheit
  bekannt, sollte eine Selbstanzeige jedenfalls vorsorglich erstattet werden und
  nicht auf eine abgabenbehördliche Prüfung gewartet werden, zumal ab
  1.10.2014 Abgabenzuschläge anfallen, wenn ein Finanzvergehen vorsätzlich
  oder grob fahrlässig begangen wurde.

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Sperrgrund der wiederholten Selbstanzeige.
Liegt für denselben Abgabenanspruch bereits eine Selbstanzeige vor, ist die
strafbefreiende Wirkung für eine weitere Selbstanzeige gesperrt.
Der Sperrgrund liegt nur vor, wenn es sich um dieselbe Abgabenart (zB ESt) und
denselben Abgabenzeitraum (zB 2014) handelt.
Ausnahme für Vorauszahlungen
• Ausdrücklich ausgenommen von der Sperrwirkung sind Selbstanzeigen für
  Vorauszahlungen.
• Dies ist vor allem für die Selbstanzeige bei Umsatzsteuervoranmeldungen
  relevant. So kann nach Erstattung einer Selbstanzeige für einen
  Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum nochmals Selbstanzeige für denselben
  Umsatzsteuervoranmeldezeitraum erstattet werden, sei es gesondert oder im
  Rahmen der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung.

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Grunderwerbsteuer:
Wesentliche
Neuerungen ab 1.6.2014

Michael Karre
4. März 2015
Bemessungsgrundlage gemeiner Wert bei
unentgeltlichem Erwerb

• Ist eine Gegenleistung nicht vorhanden (zB Schenkung), nicht zu ermitteln oder
  liegt der Wert der Gegenleistung unter dem gemeinen Wert, ist die GrESt vom
  gemeinen Wert des Grundstücks zu berechnen (bisher: dreifacher
  Einheitswert).
• Unverändert bleibt die Grundregel für die Bemessung der GrESt, dass diese
  vom Wert der Gegenleistung für den Grunderwerb zu berechnen ist.
  Ausnahmen der GrESt-Bemessung von der Gegenleistung bzw vom gemeinen
  Wert des Grundstücks bestehen bei Übertragungen an bestimmte nahe
  Familienmitglieder, bei Vereinigung oder Übertragung aller Anteile einer
  Gesellschaft mit Immobilienbesitz sowie bei Umgründungen.

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Begünstigte Erwerbsvorgänge
Bei folgenden begünstigen Erwerbsvorgängen ist die GrESt sowohl bei
entgeltlichem als auch bei unentgeltlichem Erwerb vom dreifachen Einheitswert
des Grundstücks zu berechnen:
• Grundstücksübertragungen (zB Kauf, Tausch, Schenkung) unter Lebenden bzw
  von Todes wegen (zB Erbanfall, Vermächtnis, Pflichtteil) an den Ehegatten, den
  eingetragenen Partner, den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen
  gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, einen Elternteil, ein Kind, ein
  Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind („begünstigter
  Familienkreis“) und
• Übertragung aller Anteile einer Gesellschaft mit Immobilienbesitz bzw die
  Vereinigung aller Anteile an einer solchen Gesellschaft in einer Hand.
• Wird bei diesen begünstigen Erwerben nachgewiesen, dass 30% des gemeinen
  Wertes geringer sind als der dreifache Einheitswert, ist dieser niedrigere Wert
  der GrESt-Bemessung zu Grunde zu legen.
• Unberührt geblieben sind die GrESt-Begünstigungen im
  Umgründungssteuergesetz. Bemessungsgrundlage der GrESt bleibt bei
  begünstigten Umgründungen der zweifache Einheits-wert.

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Privatstiftungen: höhere Grunderwerbsteuer seit
Juni 2014
Fazit
• Für Immobilienübertragungen an/durch Privatstiftungen ist nunmehr als
  Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer anstatt des dreifachen
  Einheitswertes zumindest der Verkehrswert der Immobilie heranzuziehen.
• Dies bedeutet insbesondere für Immobilienwidmungen an eine Privatstiftung
  (6% vom Verkehrswert!) eine deutliche Steuermehrbelastung.
• Durch die Neuregelung der Grunderwerbsteuer erhöht sich jedoch auch die
  Grunderwerbsteuer bei Immobilienzuwendungen an Begünstigte (3,5% vom
  Verkehrswert). Somit stellt die Grunderwerbsteuer für Immobilienwidmungen
  und -zuwendungen einen wesentlichen Kostenfaktor dar.

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News zum
Umgründungs-
steuerrecht

Michael Karre
4. März 2015
Earn-Out-Klauseln bei Einbringungen –
Verletzung der Anwendungsvoraussetzungen des
Art III UmgrStG
Die Finanzverwaltung wird in Zukunft bei Vereinbarung von Earn-Out-Klauseln in
Einbringungsverträgen die Anwendbarkeit des UmgrStG gänzlich versagen.
Bis zur Klärung durch den VwGH ist daher von Earn-Out-Klauseln bei
Einbringungen abzuraten.

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Forschungsförderung

Michael Karre
4. März 2015
BFG verwirft FFG-Jahresgutachten
Das BFG hatte sich kürzlich mit der Fragestellung auseinanderzusetzen, ob
gewisse Tätigkeiten zur Geltendmachung einer Forschungsprämie berechtigen.
Besonders interessant ist das Erkenntnis des BFG deshalb, weil es direkt zum
neuen Verfahren im Bereich der Forschungsprämie unter Einbeziehung der
österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) Stellung nimmt und die
Anforderungen an das FFG-Jahresgutachtens näher definiert.

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BFG verwirft FFG-Jahresgutachten
Fazit
• Wird somit von Steuerpflichtigen ein FFG-Jahresgutachten angefordert, das die
  dargelegten Tätigkeiten nicht als Forschung und Entwicklung iSd § 108c Abs 2
  Z 1 EStG qualifiziert, ist die negative Beurteilung zu präzisieren und näher zu
  begründen.
• Die Begründung, dass die Tätigkeiten aufgrund der Beschreibung des
  Steuerpflichtigen keine Forschung und Entwicklung iSd § 108c Abs 2 Z 1 EStG
  darstellen bzw keine solche erkennen lassen kann nicht als ausreichend
  nachvollziehbar angesehen werden.
• Aus diesem Grund ist eine Ablehnung des Forschungsprämienantrages durch
  das zuständige Finanzamt unter Verweis auf die nicht ausführlich begründete
  Beurteilung durch die FFG unzureichend. Das Finanzamt muss die Ablehnung
  vielmehr umfassend begründen, wobei jedoch aufgrund der technischen
  Begutachtung wiederum die FFG bei-zuziehen sein wird, die folglich eine
  umfassendere Begründung für die Ablehnung vorzunehmen hat.

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Ausblick Steuerreform

Friedrich Möstl
4. März 2015
STEUERREFORM
Aktiva

Vereinfachung/Neukodifizierung EStG
                   Änderung bei Verlustverrechnung
                   Harmonisierung Steuer- und SV-Bemessungsgrundlagen
                   Vereinfachungen in der Lohnverrechnung
Entlastung
                   Tarifreform (Volumen 3 – 6 Mrd.)
                   Berechnung des Eingangssteuersatz von 36,5 auf 25 % (EUR 16.000,00 -
                   20.000,00?)
                   Spitzensteuersatz ab EUR 80.000,00
Begünstigungen für Familien
                   Erhöhung Familienbeihilfen/Kinderfreibetrag

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STEUERREFORM
Aktiva

Maßnahmen im internationalen Steuerrecht
                   Verständigungsverfahren
                   Ruling auch für Umsatzsteuer
In Diskussion
                   Erhöhung GWG auf EUR 1.000,00
                   Abschaffung der Rechtsgeschäftsgebühr (Mietvertrag)
                   Anhebung des Deckels für Auftragsforschung auf 1 Mio
                   (Forschungsprämie)

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STEUERREFORM
Passiva (Gegenfinanzierung)

Vermögenssteuer (vom Tisch)

Erbschafts- und Schenkungssteuer (50:50)

Kapitalertragsteuer
                   Erhöhung auf 30 % möglich
                   Ausnahmen für Sparbücher wahrscheinlich

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STEUERREFORM
Passiva (Gegenfinanzierung)

Streichen von Steuerbegünstigungen
                   Spendenbegünstigung
                   10tel/15tel AFA
                   Anhebung des PKW-Sachbezuges auf 2 % (EUR 960,00)
                   Änderungen der Pendlerbegünstigungen
                   Topf- Sonderausgaben
                   Überstundenzuschläge

Umsatzsteuerliche Begünstigungen

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STEUERREFORM
Passiva (Gegenfinanzierung)

Grundsteuer

Eigenfinanzierung der Steuerreform

Betrugsbekämpfung
                   Registrierkassenpflicht
                   Belegerteilungspflicht
                   Betriebsprüfung – Schwerpunktsetzung (z.B. Zahnärzte)

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Deloitte erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Consulting und Financial Advisory für Unternehmen und
Institutionen aus allen Wirtschaftszweigen. Mit einem Netzwerk von Mitgliedsgesellschaften in mehr als 150 Ländern verbindet Deloitte erstklassige
Leistungen mit umfassender regionaler Marktkompetenz und verhilft so Kunden in aller Welt zum Erfolg. „To be the Standard of Excellence" – für rund
200.000 Mitarbeiter von Deloitte ist dies gemeinsame Vision und individueller Anspruch zugleich.
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Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited, eine "UK private company limited by guarantee" („DTTL“), deren Netzwerk von
Mitgliedsunternehmen und deren verbundenen Unternehmen. DTTL und jedes ihrer Mitgliedsunternehmen sind rechtlich selbstständige und unabhängige
Unternehmen. DTTL (auch "Deloitte Global" genannt) erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Unter www.deloitte.com/about finden Sie eine detaillierte
Beschreibung von DTTL und ihrer Mitgliedsunternehmen.

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