Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) vom 5. Dezember 2006, BGBl. I S. 2748 ff.

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Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz                    79

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit
(Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG)
vom 5. Dezember 2006, BGBl. I S. 2748 ff.
Abschnitt 1                                      schen katholischen Missionsrates oder
Elterngeld                                       der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-
                                                 charismatischer Missionen sind, tätig
                                                 ist oder
 §1                                           3. die deutsche Staatsangehörigkeit
Berechtigte                                      besitzt und nur vorübergehend bei
                                                 einer zwischen- oder überstaatlichen
(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer             Einrichtung tätig ist, insbesondere
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnli-          nach den Entsenderichtlinien des
    chen Aufenthalt in Deutschland hat,          Bundes beurlaubte Beamte und Beam-
2. mit seinem Kind in einem Haushalt             tinnen, oder wer vorübergehend eine
    lebt,                                        nach § 123a des Beamtenrechtsrah-
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht        mengesetzes zugewiesene Tätigkeit im
    und                                          Ausland wahrnimmt.
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit    2
                                               Dies gilt auch für mit der nach Satz 1
    ausübt.                                   berechtigten Person in einem Haus-
                                              halt lebende Ehegatten, Ehegattinnen,
(2) 1Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer,   Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen.
ohne eine der Voraussetzungen des Absat-
zes 1 Nr. 1 zu erfüllen,                      (3) 11Anspruch auf Elterngeld hat abwei-
1. nach § 4 des Vierten Buches Sozialge-      chend von Absatz 1 Nr. 2 auch, wer
    setzbuch dem deutschen Sozialversi-       1. mit einem Kind in einem Haushalt lebt,
    cherungsrecht unterliegt oder im Rah-         das er mit dem Ziel der Annahme als
    men seines in Deutschland bestehen-           Kind aufgenommen hat,
    den öffentlich-rechtlichen Dienst- oder   2. ein Kind des Ehegatten, der Ehegattin,
    Amtsverhältnisses vorübergehend               des Lebenspartners oder der Lebens-
    ins Ausland abgeordnet, versetzt oder         partnerin in seinen Haushalt aufge-
    kommandiert ist,                              nommen hat oder
2. Entwicklungshelfer oder Entwick-           3. mit einem Kind in einem Haushalt lebt
    lungshelferin im Sinne des § 1 des            und die von ihm erklärte Anerkennung
    Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder          der Vaterschaft nach § 1594 Abs. 2 des
    als Missionar oder Missionarin der            Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht
    Missionswerke und -gesellschaften, die        wirksam oder über die von ihm bean-
    Mitglieder oder Vereinbarungspartner          tragte Vaterschaftsfeststellung nach
    des Evangelischen Missionswerkes              § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs
    Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft              noch nicht entschieden ist.
    Evangelikaler Missionen e.V., des Deut-
80                    Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

2
 Für angenommene Kinder und Kinder             2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die
im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind die Vor-         zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
schriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe         berechtigt oder berechtigt hat, es sei
anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes            denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme             a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthalts-
des Kindes bei der berechtigten Person               gesetzes erteilt,
maßgeblich ist.                                   b) nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsge-
                                                     setzes erteilt und die Zustimmung
(4) Können die Eltern wegen einer schwe-             der Bundesagentur für Arbeit darf
ren Krankheit, Schwerbehinderung oder                nach der Beschäftigungsverordnung
Tod der Eltern ihr Kind nicht betreuen,              nur für einen bestimmten Höchst-
haben Verwandte bis zum dritten Grad                 zeitraum erteilt werden,
und ihre Ehegatten, Ehegattinnen,                 c) nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsge-
Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen                setzes wegen eines Krieges in ihrem
Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die                Heimatland oder nach den §§ 23a,
übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1                24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsge-
erfüllen und von anderen Berechtigten                setzes erteilt oder
Elterngeld nicht in Anspruch genommen          3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genann-
wird.                                             te Aufenthaltserlaubnis besitzt und
                                                  a) sich seit mindestens drei Jahren
(5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt               rechtmäßig, gestattet oder geduldet
unberührt, wenn die Betreuung und                    im Bundesgebiet aufhält und
Erziehung des Kindes aus einem wichtigen          b) im Bundesgebiet berechtigt
Grund nicht sofort aufgenommen werden                erwerbstätig ist, laufende Geldleis-
kann oder wenn sie unterbrochen werden               tungen nach dem Dritten Buch Sozi-
muss.                                                algesetzbuch bezieht oder Elternzeit
                                                     in Anspruch nimmt.
(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig,
wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit
30 Wochenstunden im Durchschnitt des           §2
Monats nicht übersteigt, sie eine Beschäf-     Höhe des Elterngeldes
tigung zur Berufsbildung ausübt oder
sie eine geeignete Tagespflegeperson im        (1) 1Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent
Sinne des § 23 des Achten Buches Sozial-       des in den zwölf Kalendermonaten vor
gesetzbuch ist und nicht mehr als fünf         dem Monat der Geburt des Kindes durch-
Kinder in Tagespflege betreut.                 schnittlich erzielten monatlichen Einkom-
                                               mens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem
(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter       Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich
Ausländer oder eine nicht freizügig-           für volle Monate gezahlt, in denen die
keitsberechtigte Ausländerin ist nur           berechtigte Person kein Einkommen aus
anspruchsberechtigt, wenn diese Person         Erwerbstätigkeit erzielt. 2Als Einkommen
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,       aus Erwerbstätigkeit ist die Summe der
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positiven Einkünfte aus Land- und Forst-         die die berechtigte Person die Vorausset-
wirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständi-        zungen des § 1 Abs. 1 und 3 erfüllt und für
ger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit       die sich das Elterngeld nicht nach Absatz
im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des   6 erhöht. 3Für angenommene Kinder und
Einkommensteuergesetzes nach Maßgabe             Kinder im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen.          gilt als Alter des Kindes der Zeitraum seit
                                                 der Aufnahme des Kindes bei der berech-
(2) In den Fällen, in denen das durch-           tigten Person. 4Die Altersgrenze nach Satz 1
schnittlich erzielte monatliche Einkom-          beträgt bei behinderten Kindern im Sinne
men aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt          von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches
geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der     Sozialgesetzbuch jeweils 14 Jahre. 5Der
Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozent-       Anspruch auf den Erhöhungsbetrag endet
punkte für je 2 Euro, um die das maßgebli-       mit dem Ablauf des Monats, in dem eine

§
che Einkommen den Betrag von 1 000 Euro          der in Satz 1 genannten Anspruchsvoraus-
unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent.          setzungen entfallen ist.

(3) 1Für Monate nach der Geburt des              (5) 1Elterngeld wird mindestens in Höhe
Kindes, in denen die berechtigte Person          von 300 Euro gezahlt. 2Dies gilt auch, wenn
ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit               in dem nach Absatz 1 Satz 1 maßgeblichen
erzielt, das durchschnittlich geringer           Zeitraum vor der Geburt des Kindes kein
ist als das nach Absatz 1 berücksichtigte        Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt
durchschnittlich erzielte Einkommen              worden ist. 3Der Betrag nach Satz 1 wird
aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird        nicht zusätzlich zu dem Elterngeld nach
Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder        den Absätzen 1 bis 3 gezahlt.
2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unter-
schiedsbetrages dieser durchschnittlich          (6) Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich
erzielten monatlichen Einkommen aus              das nach den Absätzen 1 bis 5 zustehende
Erwerbstätigkeit gezahlt. 2Als vor der           Elterngeld um je 300 Euro für das zweite
Geburt des Kindes durchschnittlich erziel-       und jedes weitere Kind.
tes monatliches Einkommen aus Erwerbs-
tätigkeit ist dabei höchstens der Betrag         (7) 1Als Einkommen aus nichtselbststän-
von 2 700 Euro anzusetzen.                       diger Arbeit ist der um die auf dieses
                                                 Einkommen entfallenden Steuern und
(4) 1Lebt die berechtigte Person mit zwei        die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit
Kindern, die das dritte Lebensjahr noch          geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversi-
nicht vollendet haben, oder mit drei oder        cherung in Höhe des gesetzlichen Anteils
mehr Kindern, die das sechste Lebensjahr         der beschäftigten Person einschließlich
noch nicht vollendet haben, in einem             der Beiträge zur Arbeitsförderung ver-
Haushalt, so wird das nach den Absätzen 1        minderte Überschuss der Einnahmen in
bis 3 und 5 zustehende Elterngeld um             Geld oder Geldeswert über die mit einem
10 Prozent, mindestens um 75 Euro, erhöht.       Zwölftel des Pauschbetrags nach § 9a
2
 Zu berücksichtigen sind alle Kinder, für        Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkom-
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mensteuergesetzes anzusetzenden Wer-          zu berücksichtigen. 2Grundlage der Ein-
bungskosten zu berücksichtigen. 2Sonstige     kommensermittlung ist der Gewinn, wie
Bezüge im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 3 des   er sich aus einer mindestens den Anforde-
Einkommensteuergesetzes werden nicht          rungen des § 4 Abs. 3 des Einkommensteu-
als Einnahmen berücksichtigt. 3Als auf die    ergesetzes entsprechenden Berechnung
Einnahmen entfallende Steuern gelten die      ergibt. 3Kann der Gewinn danach nicht
abgeführte Lohnsteuer einschließlich Soli-    ermittelt werden, ist von den Einnahmen
daritätszuschlag und Kirchensteuer, im        eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe
Falle einer Steuervorauszahlung der auf       von 20 Prozent abzuziehen. 4Als auf den
die Einnahmen entfallende monatliche          Gewinn entfallende Steuern gilt im Falle
Anteil. 4Grundlage der Einkommenser-          einer Steuervorauszahlung der auf die
mittlung sind die entsprechenden monat-       Einnahmen entfallende monatliche Anteil
lichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen       der Einkommensteuer einschließlich Soli-
des Arbeitgebers. 5Kalendermonate, in         daritätszuschlag und Kirchensteuer. 5Auf
denen die berechtigte Person vor der          Antrag der berechtigten Person ist Absatz
Geburt des Kindes ohne Berücksichtigung       7 Satz 5 und 6 entsprechend anzuwenden.
einer Verlängerung des Auszahlungszeit-
raums nach § 6 Satz 2 Elterngeld für ein      (9) 1Ist die dem zu berücksichtigenden Ein-
älteres Kind bezogen hat, bleiben bei der     kommen aus Land- und Forstwirtschaft,
Bestimmung der zwölf für die Einkom-          Gewerbebetrieb und selbstständiger
mensermittlung vor der Geburt des Kindes      Arbeit zu Grunde liegende Erwerbstä-
zugrunde zu legenden Kalendermonate           tigkeit sowohl während des gesamten

                                                              §
unberücksichtigt. 6Das Gleiche gilt für       für die Einkommensermittlung vor der
Kalendermonate, in denen die berechtigte      Geburt des Kindes maßgeblichen Zeit-
Person Mutterschaftsgeld nach der Reichs-     raums als auch während des gesamten
versicherungsordnung oder dem Gesetz          letzten abgeschlossenen steuerlichen
über die Krankenversicherung der Land-        Veranlagungszeitraums ausgeübt wor-
wirte bezogen hat oder in denen während       den, gilt abweichend von Absatz 8 als vor
der Schwangerschaft wegen einer maß-          der Geburt des Kindes durchschnittlich
geblich auf die Schwangerschaft zurück-       erzieltes monatliches Einkommen aus die-
zuführenden Erkrankung Einkommen              ser Erwerbstätigkeit der durchschnittlich
aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise      monatlich erzielte Gewinn, wie er sich
weggefallen ist.                              aus dem für den Veranlagungszeitraum
                                              ergangenen Steuerbescheid ergibt. 2Dies
(8) 1Als Einkommen aus Land- und Forst-       gilt nicht, wenn im Veranlagungszeitraum
wirtschaft, Gewerbebetrieb und selbst-        die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 5
ständiger Arbeit ist der um die auf dieses    und 6 vorgelegen haben. 3Ist in dem für die
Einkommen entfallenden Steuern und die        Einkommensermittlung vor der Geburt
aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleiste-    des Kindes maßgeblichen Zeitraum zusätz-
ten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozi-    lich Einkommen aus nichtselbstständiger
alversicherung einschließlich der Beiträge    Arbeit erzielt worden, ist Satz 1 nur anzu-
zur Arbeitsförderung verminderte Gewinn       wenden, wenn die Voraussetzungen der
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz                      83

Sätze 1 und 2 auch für die dem Einkommen       zu, sind sie nur auf den entsprechenden
aus nichtselbstständiger Arbeit zu Grunde      Teil des Elterngeldes anzurechnen.
liegende Erwerbstätigkeit erfüllt sind; in
diesen Fällen gilt als vor der Geburt durch-   (2) 1Soweit Berechtigte an Stelle des vor
schnittlich erzieltes monatliches Einkom-      der Geburt des Kindes erzielten Einkom-
men nach Absatz 7 das in dem dem Ver-          mens aus Erwerbstätigkeit nach der
anlagungszeitraum nach Satz 1 zu Grunde        Geburt andere Einnahmen erzielen, die
liegenden Gewinnermittlungszeitraum            nach ihrer Zweckbestimmung dieses Ein-
durchschnittlich erzielte monatliche Ein-      kommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder
kommen aus nichtselbstständiger Arbeit.        teilweise ersetzen, werden diese Einnah-
4
 Als auf den Gewinn entfallende Steuern        men auf das für das ersetzte Einkommen
ist bei Anwendung von Satz 1 der auf die       zustehende Elterngeld angerechnet,
Einnahmen entfallende monatliche Anteil        soweit letzteres den Betrag von 300 Euro
der im Steuerbescheid festgesetzten Ein-       übersteigt; dieser Betrag erhöht sich bei
kommensteuer einschließlich Solidaritäts-      Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für das
zuschlag und Kirchensteuer anzusetzen.         zweite und jedes weitere Kind. 2Absatz 1
                                               Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

§3                                             (3) 1Dem Elterngeld vergleichbare Leistun-
Anrechnung von anderen Leistungen              gen, auf die eine nach § 1 berechtigte Per-
                                               son außerhalb Deutschlands oder gegen-
(1) 1Mutterschaftsgeld, das der Mutter         über einer zwischen- oder überstaatlichen
nach der Reichsversicherungsordnung            Einrichtung Anspruch hat, werden auf
oder dem Gesetz über die Krankenver-           das Elterngeld angerechnet, soweit sie für
sicherung der Landwirte für die Zeit ab        denselben Zeitraum zustehen und die auf
dem Tag der Geburt zusteht, wird mit           der Grundlage des Vertrages zur Grün-
Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach          dung der Europäischen Gemeinschaft
§ 13 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes auf       erlassenen Verordnungen nicht anzuwen-
das ihr zustehende Elterngeld nach § 2         den sind. 2Solange kein Antrag auf die in
angerechnet. 2Das Gleiche gilt für Mut-        Satz 1 genannten vergleichbaren Leistun-
terschaftsgeld, das der Mutter im Bezugs-      gen gestellt wird, ruht der Anspruch auf
zeitraum des Elterngeldes für die Zeit vor     Elterngeld bis zur möglichen Höhe der
dem Tag der Geburt eines weiteren Kindes       vergleichbaren Leistung.
zusteht. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch
für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
nach § 14 des Mutterschutzgesetzes sowie       §4
für Dienstbezüge, Anwärterbezüge und           Bezugszeitraum
Zuschüsse, die nach beamten- oder solda-
tenrechtlichen Vorschriften für die Zeit der   (1) 1Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der
Beschäftigungsverbote zustehen. 4Stehen        Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebens-
die Leistungen nach den Sätzen 1 bis 3 nur     monats des Kindes bezogen werden. 2Für
für einen Teil des Lebensmonats des Kindes     angenommene Kinder und Kinder im
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Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 kann Elterngeld     1. ihm die elterliche Sorge oder zumin-
ab Aufnahme bei der berechtigten Per-             dest das Aufenthaltsbestimmungsrecht
son für die Dauer von bis zu 14 Monaten,          allein zusteht oder er eine einstweilige
längstens bis zur Vollendung des achten           Anordnung erwirkt hat, mit der ihm
Lebensjahres des Kindes bezogen werden.           die elterliche Sorge oder zumindest das
                                                  Aufenthaltsbestimmungsrecht für das
(2) 1Elterngeld wird in Monatsbeträgen            Kind vorläufig übertragen worden ist,
für Lebensmonate des Kindes gezahlt.           2. eine Minderung des Einkommens aus
2
 Die Eltern haben insgesamt Anspruch auf          Erwerbstätigkeit erfolgt und
zwölf Monatsbeträge. 3Sie haben Anspruch       3. der andere Elternteil weder mit ihm
auf zwei weitere Monatsbeträge, wenn              noch mit dem Kind in einer Wohnung
für zwei Monate eine Minderung des Ein-           lebt.
kommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt.
4
  Die Eltern können die jeweiligen Monats-     (4) Der Anspruch endet mit dem Ablauf
beträge abwechselnd oder gleichzeitig          des Monats, in dem eine Anspruchsvor-
beziehen.                                      aussetzung entfallen ist.

(3) 1Ein Elternteil kann höchstens für zwölf   (5) 1Die Absätze 2 und 3 gelten in den
Monate Elterngeld beziehen. 2Lebens-           Fällen des § 1 Abs. 3 und 4 entsprechend.
monate des Kindes, in denen nach § 3           2
                                                Nicht sorgeberechtigte Elternteile und
Abs. 1 oder 3 anzurechnende Leistungen         Personen, die nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3
zustehen, gelten als Monate, für die die       Elterngeld beziehen können, bedürfen
berechtigte Person Elterngeld bezieht. 3Ein    der Zustimmung des sorgeberechtigten
Elternteil kann abweichend von Satz 1 für      Elternteils.
14 Monate Elterngeld beziehen, wenn eine
Minderung des Einkommens aus Erwerbs-
tätigkeit erfolgt und mit der Betreuung        §5
durch den anderen Elternteil eine Gefähr-      Zusammentreffen von Ansprüchen
dung des Kindeswohls im Sinne von § 1666
Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs      (1) 1Erfüllen beide Elternteile die
verbunden wäre oder die Betreuung              Anspruchsvoraussetzungen, bestimmen
durch den anderen Elternteil unmöglich         sie, wer von ihnen welche Monatsbeträge
ist, insbesondere weil er wegen einer          in Anspruch nimmt. 2Die im Antrag getrof-
schweren Krankheit oder Schwerbehin-           fene Entscheidung ist verbindlich. 3Eine
derung sein Kind nicht betreuen kann; für      einmalige Änderung ist bis zum Ende
die Feststellung der Unmöglichkeit der         des Bezugszeitraums möglich in Fällen
Betreuung bleiben wirtschaftliche Gründe       besonderer Härte, insbesondere bei Ein-
und Gründe einer Verhinderung wegen            tritt einer schweren Krankheit, Schwerbe-
anderweitiger Tätigkeiten außer Betracht.      hinderung oder Tod eines Elternteils oder
4
 Elterngeld für 14 Monate steht einem          eines Kindes oder bei erheblich gefähr-
Elternteil auch zu, wenn                       deter wirtschaftlicher Existenz der Eltern
                                               nach Antragstellung.
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz                        85

(2) 1Beanspruchen beide Elternteile zusam-      §7
men mehr als die ihnen zustehenden zwölf
oder 14 Monatsbeträge Elterngeld, besteht       Antragstellung
der Anspruch eines Elternteils, der nicht
über die Hälfte der Monatsbeträge hinaus-       (1) 1Das Elterngeld ist schriftlich zu bean-
geht, ungekürzt; der Anspruch des ande-         tragen. 2Es wird rückwirkend nur für
ren Elternteils wird gekürzt auf die verblei-   die letzten drei Monate vor Beginn des
benden Monatsbeträge. 2Beanspruchen             Monats geleistet, in dem der Antrag auf
beide Elternteile Elterngeld für mehr als       Elterngeld eingegangen ist.
die Hälfte der Monate, steht ihnen jeweils
die Hälfte der Monatsbeträge zu.                (2) 1In dem Antrag ist anzugeben, für wel-
                                                che Monate Elterngeld beantragt wird.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen
                                                2
                                                 Außer in den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 3
des § 1 Abs. 3 und 4 entsprechend. 2Wird        und 4 und der Antragstellung durch eine
eine Einigung mit einem nicht sorgebe-          allein sorgeberechtigte Person ist der
rechtigten Elternteil oder einer Person, die    Antrag von der Person, die ihn stellt, und
nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 Elterngeld bezie-   der anderen berechtigten Person zu unter-
hen kann, nicht erzielt, kommt es abwei-        schreiben. 3Die andere berechtigte Person
chend von Absatz 2 allein auf die Entschei-     kann gleichzeitig einen Antrag auf das
dung des sorgeberechtigten Elternteils an.      von ihr beanspruchte Elterngeld stellen
                                                oder der Behörde anzeigen, für wie viele
                                                Monate sie Elterngeld beansprucht, wenn
    §6                                          mit ihrem Anspruch die Höchstgrenze
Auszahlung und Verlängerungs-                   nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 überschrit-
möglichkeit                                     ten würde. 4Liegt der Behörde weder ein

§
                                                Antrag noch eine Anzeige der anderen
1
 Das Elterngeld wird im Laufe des Monats        berechtigten Person nach Satz 3 vor, erhält
gezahlt, für den es bestimmt ist. 2Die          der Antragsteller oder die Antragstellerin
einer Person zustehenden Monatsbeträge          die Monatsbeträge ausgezahlt; die andere
werden auf Antrag in jeweils zwei halben        berechtigte Person kann bei einem spä-
Monatsbeträgen ausgezahlt, sodass sich          teren Antrag abweichend von § 5 Abs. 2
der Auszahlungszeitraum verdoppelt.             nur für die unter Berücksichtigung von § 4
3
 Die zweite Hälfte der jeweiligen Monats-       Abs. 2 Satz 2 und 3 verbleibenden Monate
beträge wird beginnend mit dem Monat            Elterngeld erhalten.
gezahlt, der auf den letzen Monat folgt, für
den der berechtigten Person ein Monats-         §8
betrag der ersten Hälfte gezahlt wurde.
                                                Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen

                                                (1) Soweit im Antrag Angaben zum voraus-
                                                sichtlichen Einkommen aus Erwerbstä-
                                                tigkeit gemacht wurden, ist nach Ablauf
                                                des Bezugszeitraums das in dieser Zeit tat-
86                    Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

sächlich erzielte Einkommen aus Erwerbs-       § 10
tätigkeit nachzuweisen.
                                               Verhältnis zu anderen Sozialleistungen
(2) Elterngeld wird in den Fällen, in denen
nach den Angaben im Antrag im Bezugs-          (1) Das Elterngeld und vergleichbare Leis-
zeitraum voraussichtlich kein Einkommen        tungen der Länder sowie die nach § 3 auf
aus Erwerbstätigkeit erzielt wird, unter       das Elterngeld angerechneten Leistungen
dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall       bleiben bei Sozialleistungen, deren Zah-
gezahlt, dass entgegen den Angaben im          lung von anderen Einkommen abhängig
Antrag Einkommen aus Erwerbstätigkeit          ist, bis zu einer Höhe von insgesamt
erzielt wird.                                  300 Euro im Monat als Einkommen unbe-
                                               rücksichtigt.
(3) Kann das vor der Geburt des Kindes
erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit        (2) Das Elterngeld und vergleichbare Leis-
nicht ermittelt werden oder wird nach den      tungen der Länder sowie die nach § 3 auf
Angaben im Antrag im Bezugszeitraum            das Elterngeld angerechneten Leistungen
voraussichtlich Einkommen aus Erwerbs-         dürfen bis zu einer Höhe von 300 Euro
tätigkeit erzielt, wird Elterngeld bis zum     nicht dafür herangezogen werden, um auf
Nachweis des tatsächlich erzielten Einkom-     Rechtsvorschriften beruhende Leistungen
mens aus Erwerbstätigkeit vorläufig unter      anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu
Berücksichtigung des glaubhaft gemachten       versagen.

                                                                     §
Einkommens aus Erwerbstätigkeit gezahlt.
                                               (3) In den Fällen des § 6 Satz 2 bleibt das
                                               Elterngeld nur bis zu einer Höhe von
    §9                                         150 Euro als Einkommen unberücksichtigt
Einkommens- und Arbeitszeitnachweis,           und darf nur bis zu einer Höhe von
Auskunftspflicht des Arbeitgebers              150 Euro nicht dafür herangezogen
                                               werden, um auf Rechtsvorschriften beru-
1
 Soweit es zum Nachweis des Einkommens         hende Leistungen anderer, auf die kein
aus Erwerbstätigkeit oder der wöchentli-       Anspruch besteht, zu versagen.
chen Arbeitszeit erforderlich ist, hat der
Arbeitgeber Beschäftigten deren Arbeits-       (4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu
entgelt, die abgezogene Lohnsteuer und         berücksichtigenden oder nicht heranzu-
den Arbeitnehmeranteil der Sozialversi-        ziehenden Beträge vervielfachen sich bei
cherungsbeiträge sowie die Arbeitszeit auf     Mehrlingsgeburten mit der Zahl der gebo-
Verlangen zu bescheinigen; das Gleiche         renen Kinder.
gilt für ehemalige Arbeitgeber. 2Für die
in Heimarbeit Beschäftigten und die
ihnen Gleichgestellten (§ 1 Abs. 1 und 2 des
Heimarbeitsgesetzes) tritt an die Stelle des
Arbeitgebers der Auftraggeber oder
Zwischenmeister.
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz                       87

    § 11                                        (2) Der Bund trägt die Ausgaben für das
                                                Elterngeld.
Unterhaltspflichten

1
 Unterhaltsverpflichtungen werden durch         § 13
die Zahlung des Elterngeldes und ver-           Rechtsweg
gleichbarer Leistungen der Länder nur
insoweit berührt, als die Zahlung 300 Euro      (1) 1Über öffentlich-rechtliche Streitigkei-
monatlich übersteigt. 2In den Fällen des        ten in Angelegenheiten der §§ 1 bis 12 ent-
§ 6 Satz 2 werden die Unterhaltspflichten       scheiden die Gerichte der Sozialgerichts-
insoweit berührt, als die Zahlung 150 Euro      barkeit. 2§ 85 Abs. 2 Nr. 2 des Sozialge-
übersteigt. 3Die in den Sätzen 1 und 2 ge-      richtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass
nannten Beträge vervielfachen sich bei          die zuständige Stelle nach § 12 bestimmt
Mehrlingsgeburten mit der Zahl der gebo-        wird.
renen Kinder. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht
in den Fällen des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579,   (2) Widerspruch und Anfechtungsklage
1603 Abs. 2 und des § 1611 Abs. 1 des Bürger-   haben keine aufschiebende Wirkung.
lichen Gesetzbuchs.

                                                § 14
    § 12
                                                Bußgeldvorschrift
Zuständigkeit; Aufbringung der Mittel
                                                (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätz-
(1) 1Die Landesregierungen oder die von         lich oder fahrlässig
ihnen beauftragten Stellen bestimmen die        1. entgegen § 9 eine dort genannte Anga-
für die Ausführung dieses Gesetzes zustän-          be nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
digen Behörden. 2Diesen Behörden obliegt            dig oder nicht rechtzeitig bescheinigt,
auch die Beratung zur Elternzeit. 3In den       2. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Fällen des § 1 Abs. 2 ist die von den Län-          Ersten Buches Sozialgesetzbuch, auch
dern für die Durchführung dieses Gesetzes           in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1, eine
bestimmte Behörde des Bezirks zuständig,            Angabe nicht, nicht richtig, nicht voll-
in dem die berechtigte Person ihren letz-           ständig oder nicht rechtzeitig macht,
ten inländischen Wohnsitz hatte; hilfswei-      3. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
se ist die Behörde des Bezirks zuständig,           Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine
in dem der entsendende Dienstherr oder              Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
Arbeitgeber der berechtigten Person                 vollständig oder nicht rechtzeitig
oder der Arbeitgeber des Ehegatten, der             macht oder
Ehegattin, des Lebenspartners oder der          4. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des
Lebenspartnerin der berechtigten Person             Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine
den inländischen Sitz hat.                          Beweisurkunde nicht, nicht richtig,
                                                    nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
                                                    vorlegt.
88                   Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit            setzes wird auf die Begrenzung nach Satz
einer Geldbuße von bis zu zweitausend          1 angerechnet. 3Bei mehreren Kindern
Euro geahndet werden.                          besteht der Anspruch auf Elternzeit für
                                               jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträu-
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des           me im Sinne von Satz 1 überschneiden.
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ord-       4
                                                Ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf
nungswidrigkeiten sind die in § 12 Abs. 1      Monaten ist mit Zustimmung des Arbeit-
Satz 1 und 3 genannten Behörden.               gebers auf die Zeit bis zur Vollendung des
                                               achten Lebensjahres übertragbar; dies gilt
                                               auch, wenn sich die Zeiträume im Sinne
Abschnitt 2                                    von Satz 1 bei mehreren Kindern über-
                                               schneiden. 5Bei einem angenommenen
Elternzeit für Arbeitnehmerinnen
                                               Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder
und Arbeitnehmer
                                               Adoptionspflege kann Elternzeit von ins-
                                               gesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnah-
§ 15                                           me bei der berechtigten Person, längstens
                                               bis zur Vollendung des achten Lebensjah-
Anspruch auf Elternzeit
                                               res des Kindes genommen werden; die
(1) 1Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-          Sätze 3 und 4 sind entsprechend anwend-
mer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn        bar, soweit sie die zeitliche Aufteilung
sie                                            regeln. 6Der Anspruch kann nicht durch
1. a) mit ihrem Kind,                          Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt
     b) mit einem Kind, für das sie die        werden.
        Anspruchsvoraussetzungen nach § 1
        Abs. 3 oder 4 erfüllen, oder           (3) 1Die Elternzeit kann, auch anteilig, von
     c) mit einem Kind, das sie in Vollzeit-   jedem Elternteil allein oder von beiden
        pflege nach § 33 des Achten Buches     Elternteilen gemeinsam genommen wer-
        Sozialgesetzbuch aufgenommen           den. 2Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes
        haben,                                 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c entspre-
     in einem Haushalt leben und               chend.
2. dieses Kind selbst betreuen und erzie-
   hen.                                        (4) 1Der Arbeitnehmer oder die Arbeitneh-
2
 Nicht sorgeberechtigte Elternteile und        merin darf während der Elternzeit nicht
Personen, die nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b    mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig
und c Elternzeit nehmen können, bedür-         sein. 2Eine im Sinne des § 23 des Achten
fen der Zustimmung des sorgeberechtig-         Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tages-
ten Elternteils.                               pflegeperson kann bis zu fünf Kinder in
                                               Tagespflege betreuen, auch wenn die
(2) 1Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis   wöchentliche Betreuungszeit 30 Stun-
zur Vollendung des dritten Lebensjahres        den übersteigt. 3Teilzeitarbeit bei einem
eines Kindes. 2Die Zeit der Mutterschutz-      anderen Arbeitgeber oder selbstständige
frist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzge-      Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustim-
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz                   89

mung des Arbeitgebers. 4Dieser kann sie       ohne Unterbrechung länger als sechs
nur innerhalb von vier Wochen aus drin-       Monate,
genden betrieblichen Gründen schriftlich      3. die vertraglich vereinbarte regelmäßi-
ablehnen.                                        ge Arbeitszeit soll für mindestens zwei

§
                                                 Monate auf einen Umfang zwischen
(5) 1Der Arbeitnehmer oder die Arbeit-           15 und 30 Wochenstunden verringert
nehmerin kann eine Verringerung der              werden,
Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung bean-      4. dem Anspruch stehen keine dringen-
tragen. 2Über den Antrag sollen sich der         den betrieblichen Gründe entgegen
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder            und
die Arbeitnehmerin innerhalb von vier         5. der Anspruch wurde dem Arbeitgeber
Wochen einigen. 3Der Antrag kann mit             sieben Wochen vor Beginn der Tätig-
der schriftlichen Mitteilung nach Absatz         keit schriftlich mitgeteilt.
7 Satz 1 Nr. 5 verbunden werden. 4Unbe-       2
                                               Der Antrag muss den Beginn und den
rührt bleibt das Recht, sowohl die vor        Umfang der verringerten Arbeitszeit ent-
der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit      halten. 3Die gewünschte Verteilung der
unverändert während der Elternzeit fort-      verringerten Arbeitszeit soll im Antrag
zusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als   angegeben werden. 4Falls der Arbeitge-
auch nach der Elternzeit zu der Arbeits-      ber die beanspruchte Verringerung der
zeit zurückzukehren, die vor Beginn der       Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies
Elternzeit vereinbart war.                    innerhalb von vier Wochen mit schriftli-
                                              cher Begründung tun. 5Soweit der Arbeit-
(6) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitneh-      geber der Verringerung der Arbeitszeit
merin kann gegenüber dem Arbeitgeber,         nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt,
soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht      kann der Arbeitnehmer oder die Arbeit-
möglich ist, unter den Voraussetzungen        nehmerin Klage vor den Gerichten für
des Absatzes 7 während der Gesamtdauer        Arbeitssachen erheben.
der Elternzeit zweimal eine Verringerung
seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspru-
chen.                                         § 16
                                              Inanspruchnahme der Elternzeit
(7) 1Für den Anspruch auf Verringerung
der Arbeitszeit gelten folgende Vorausset-    (1) 1Wer Elternzeit beanspruchen will, muss
zungen:                                       sie spätestens sieben Wochen vor Beginn
1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unab-         schriftlich vom Arbeitgeber verlangen
     hängig von der Anzahl der Personen in    und gleichzeitig erklären, für welche Zei-
     Berufsbildung, in der Regel mehr als     ten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit
     15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin-      genommen werden soll. 2Bei dringenden
     nen,                                     Gründen ist ausnahmsweise eine ange-
2. das Arbeitsverhältnis in demselben         messene kürzere Frist möglich. 3Nimmt
     Betrieb oder Unternehmen besteht         die Mutter die Elternzeit im Anschluss an
                                              die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der
90                   Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mut-    verlangt werden, wenn ein vorgesehener
terschutzgesetzes auf den Zeitraum nach       Wechsel in der Anspruchsberechtigung
Satz 1 angerechnet. 4Nimmt die Mutter die     aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen
Elternzeit im Anschluss an einen auf die      kann.
Mutterschutzfrist folgenden Erholungsur-
laub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist   (4) Stirbt das Kind während der Elternzeit,
nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes      endet diese spätestens drei Wochen nach
und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den     dem Tod des Kindes.
Zweijahreszeitraum nach Satz 1 angerech-
net. 5Die Elternzeit kann auf zwei Zeitab-    (5) Eine Änderung in der Anspruchsbe-
schnitte verteilt werden; eine Verteilung     rechtigung hat der Arbeitnehmer oder die
auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der    Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber unver-

§
Zustimmung des Arbeitgebers möglich.          züglich mitzuteilen.
6
 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer
oder der Arbeitnehmerin die Elternzeit zu
bescheinigen.                                 § 17
                                              Urlaub
(2) Können Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer aus einem von ihnen nicht        (1) 1Der Arbeitgeber kann den Erholungs-
zu vertretenden Grund eine sich unmittel-     urlaub, der dem Arbeitnehmer oder der
bar an die Mutterschutzfrist des § 6 Abs. 1   Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr
des Mutterschutzgesetzes anschließende        zusteht, für jeden vollen Kalendermonat
Elternzeit nicht rechtzeitig verlangen,       der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen.
können sie dies innerhalb einer Woche         2
                                               Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer
nach Wegfall des Grundes nachholen.           oder die Arbeitnehmerin während der
                                              Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitge-
(3) 1Die Elternzeit kann vorzeitig beendet    ber Teilzeitarbeit leistet.
oder im Rahmen des § 15 Abs. 2 verlängert
werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.        (2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeit-
2
 Die vorzeitige Beendigung wegen der          nehmerin den ihm oder ihr zustehenden
Geburt eines weiteren Kindes oder wegen       Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit
eines besonderen Härtefalles im Sinne         nicht oder nicht vollständig erhalten, hat
des § 5 Abs. 1 Satz 3 kann der Arbeitgeber    der Arbeitgeber den Resturlaub nach der
nur innerhalb von vier Wochen aus drin-       Elternzeit im laufenden oder im nächsten
genden betrieblichen Gründen schriftlich      Urlaubsjahr zu gewähren.
ablehnen. 3Die Arbeitnehmerin kann ihre
Elternzeit nicht wegen der Mutterschutz-      (3) Endet das Arbeitsverhältnis während
fristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des     der Elternzeit oder wird es im Anschluss an
Mutterschutzgesetzes vorzeitig beenden;       die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der
dies gilt nicht während ihrer zulässigen      Arbeitgeber den noch nicht gewährten
Teilzeitarbeit. 4Eine Verlängerung kann       Urlaub abzugelten.
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz                     91

(4) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeit-     § 19
nehmerin vor Beginn der Elternzeit mehr
Urlaub erhalten als ihm oder ihr nach         Kündigung zum Ende der Elternzeit
Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber
den Urlaub, der dem Arbeitnehmer oder         Der Arbeitnehmer oder die Arbeitneh-
der Arbeitnehmerin nach dem Ende der          merin kann das Arbeitsverhältnis zum
Elternzeit zusteht, um die zu viel gewähr-    Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung
ten Urlaubstage kürzen.                       einer Kündigungsfrist von drei Monaten
                                              kündigen.

§ 18
                                              § 20
Kündigungsschutz
                                              Zur Berufsbildung Beschäftigte,
(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsver-
  1                                           in Heimarbeit Beschäftigte
hältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an
Elternzeit verlangt worden ist, höchstens     (1)1Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftig-
jedoch acht Wochen vor Beginn der             ten gelten als Arbeitnehmer oder Arbeit-
Elternzeit, und während der Elternzeit        nehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes.
nicht kündigen. 2In besonderen Fällen
                                              2
                                               Die Elternzeit wird auf Berufsbildungszei-
kann ausnahmsweise eine Kündigung             ten nicht angerechnet.
für zulässig erklärt werden. 3Die Zulässig-
keitserklärung erfolgt durch die für den      (2) 1Anspruch auf Elternzeit haben auch
Arbeitsschutz zuständige oberste Landes-      die in Heimarbeit Beschäftigten und die
behörde oder die von ihr bestimmte Stelle.    ihnen Gleichgestellten (§ 1 Abs. 1 und 2 des
4
 Die Bundesregierung kann mit Zustim-         Heimarbeitsgesetzes), soweit sie am Stück
mung des Bundesrates allgemeine Ver-          mitarbeiten. 2Für sie tritt an die Stelle
waltungsvorschriften zur Durchführung         des Arbeitgebers der Auftraggeber oder
des Satzes 2 erlassen.                        Zwischenmeister und an die Stelle des
                                              Arbeitsverhältnisses das Beschäftigungs-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn          verhältnis.
Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen
1. während der Elternzeit bei demselben       § 21
    Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder
2. ohne Elternzeit in Anspruch zu             Befristete Arbeitsverträge
    nehmen, Teilzeitarbeit leisten und
    Anspruch auf Elterngeld nach § 1 wäh-     (1) Ein sachlicher Grund, der die Befristung
    rend des Bezugszeitraums nach § 4         eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt,
    Abs. 1 haben.                             liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer oder
                                              eine Arbeitnehmerin zur Vertretung eines
                                              anderen Arbeitnehmers oder einer ande-
                                              ren Arbeitnehmerin für die Dauer eines
                                              Beschäftigungsverbotes nach dem Mut-
                                              terschutzgesetz, einer Elternzeit, einer auf
92                   Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder        und Arbeitnehmerinnen, die sich in der
einzelvertraglicher Vereinbarung beru-         Elternzeit befinden oder zur Betreuung
henden Arbeitsfreistellung zur Betreuung       eines Kindes freigestellt sind, nicht mit-
eines Kindes oder für diese Zeiten zusam-      zuzählen, solange für sie aufgrund von
men oder für Teile davon eingestellt wird.     Absatz 1 ein Vertreter oder eine Vertrete-
                                               rin eingestellt ist. 2Dies gilt nicht, wenn
(2) Über die Dauer der Vertretung nach         der Vertreter oder die Vertreterin nicht
Absatz 1 hinaus ist die Befristung für         mitzuzählen ist. 3Die Sätze 1 und 2 gelten
notwendige Zeiten einer Einarbeitung           entsprechend, wenn im Rahmen arbeits-
zulässig.                                      rechtlicher Gesetze oder Verordnungen
                                               auf die Zahl der Arbeitsplätze abgestellt
(3) Die Dauer der Befristung des Arbeits-      wird.
vertrags muss kalendermäßig bestimmt
oder bestimmbar oder den in den Absät-
zen 1 und 2 genannten Zwecken zu ent-          Abschnit 3
nehmen sein.
                                               Statistik- und Schlussvorschriften
(4) 1Der Arbeitgeber kann den befris-
teten Arbeitsvertrag unter Einhaltung
                                               § 22
einer Frist von mindestens drei Wochen,        Bundesstatistik
jedoch frühestens zum Ende der Eltern-
zeit, kündigen, wenn die Elternzeit ohne       (1) 1Zur Beurteilung der Auswirkungen
Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig          dieses Gesetzes sowie zu seiner Fortent-

                                                              §
endet und der Arbeitnehmer oder die            wicklung ist eine laufende Erhebung zum
Arbeitnehmerin die vorzeitige Beendi-          Bezug von Elterngeld als Bundesstatistik
gung der Elternzeit mitgeteilt hat. 2Satz 1    durchzuführen. 2Die Erhebung erfolgt
gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber        zentral beim Statistischen Bundesamt.
die vorzeitige Beendigung der Elternzeit
in den Fällen des § 16 Abs. 3 Satz 2 nicht     (2) Die Statistik erfasst nach Maßgabe des
ablehnen darf.                                 Absatzes 3 vierteljährlich für die vorange-
                                               gangenen drei Kalendermonate erstmalig
(5) Das Kündigungsschutzgesetz ist im          zum 31. März 2007 folgende Erhebungs-
Fall des Absatzes 4 nicht anzuwenden.          merkmale:
                                               1. Bewilligung oder Ablehnung des
(6) Absatz 4 gilt nicht, soweit seine Anwen-       Antrags,
dung vertraglich ausgeschlossen ist.           2. Monat und Jahr des ersten Leistungs-
                                                   bezugs,
(7) 1Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher         3. Monat und Jahr des letzten Leistungs-
Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl             bezugs,
der beschäftigten Arbeitnehmer und             4. Art der Berechtigung nach § 1,
Arbeitnehmerinnen abgestellt, so sind bei      5. Grundlagen der Berechnung des zuste-
der Ermittlung dieser Zahl Arbeitnehmer            henden Monatsbetrags (§ 2 Abs. 1, 2, 3,
                                                   4, 5 oder 6),
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz                        93

6. Höhe des ersten vollen zustehenden               § 23
    Monatsbetrags,
7. Höhe des letzten zustehenden Monats-         Auskunftspflicht; Datenübermittlung
    betrags,
8. voraussichtliche Bezugsdauer des             (1) 1Für die Erhebung nach § 22 besteht
    Elterngeldes,                               Auskunftspflicht. 2Die Angaben nach
9. Art und Höhe anderer angerechneter           § 22 Abs. 4 Nr. 2 sind freiwillig. 3Auskunfts-
    Leistungen nach § 3,                        pflichtig sind die nach § 12 Abs. 1 zuständi-
10. Ausübung der Verlängerungsmöglich-          gen Stellen.
    keit (§ 6),
11. Inanspruchnahme und Anzahl der              (2) Die in sich schlüssigen Angaben sind
    Partnermonate (§ 4 Abs. 2 und 3),           als Einzeldatensätze elektronisch bis zum
12. Geburtstag des Kindes,                      Ablauf von 30 Arbeitstagen nach Ablauf
                                                des Berichtszeitraums an das Statistische
13. für die Antragstellerin oder den            Bundesamt zu übermitteln.
    Antragsteller:
    a) Geschlecht, Geburtsjahr und                  § 24
        -monat,
    b) Staatsangehörigkeit,                     Übermittlung
    c) Wohnsitz oder gewöhnlicher Auf-
        enthalt,                                An die fachlich zuständigen obersten
                                                1

    d) Familienstand und                        Bundes- oder Landesbehörden dürfen für
    e) Anzahl der Kinder.                       die Verwendung gegenüber den gesetz-
                                                gebenden Körperschaften und für Zwecke
(3) Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2, 4       der Planung, jedoch nicht für die Regelung
bis 6 und 8 bis 13 sind für das Jahr 2007 für   von Einzelfällen, vom Statistischen Bun-
jeden Antrag, nach Absatz 2 Nr. 2 bis 7 und     desamt Tabellen mit statistischen Ergeb-
9 bis 13 ab 2008 für jeden beendeten Leis-      nissen übermittelt werden, auch soweit
tungsbezug zu melden.                           Tabellenfelder nur einen einzigen Fall
                                                ausweisen. 2Tabellen, deren Tabellenfelder
(4) Hilfsmerkmale sind:                         nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen
1. Name und Anschrift der zuständigen           nur dann übermittelt werden, wenn sie
    Behörde und                                 nicht differenzierter als auf Regierungsbe-
2. Name und Telefonnummer sowie                 zirksebene, im Falle der Stadtstaaten auf
    Adresse für elektronische Post der für      Bezirksebene, aufbereitet sind.
    eventuelle Rückfragen zur Verfügung
    stehenden Person.                               § 25
                                                Bericht

                                                1
                                                 Die Bundesregierung legt dem Deut-
                                                schen Bundestag bis zum 1. Oktober 2008
                                                einen Bericht über die Auswirkungen
94                    Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

dieses Gesetzes sowie über die gegebe-         (3) In den Fällen des Absatzes 1 ist § 18 Abs.
nenfalls notwendige Weiterentwicklung          2 Satz 1 Nr. 2 des Bundeserziehungsgeld-
dieser Vorschriften vor. 2Er darf keine per-   gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006
sonenbezogenen Daten enthalten.                geltenden Fassung weiter anzuwenden.

                                               (4) Für die dem Erziehungsgeld vergleich-
§ 26                                           baren Leistungen der Länder sind § 8 Abs.
Anwendung der Bücher des Sozial-               1 und § 9 des Bundeserziehungsgeldgeset-
gesetzbuches                                   zes in der bis zum 31. Dezember 2006 gel-
                                               tenden Fassung weiter anzuwenden.
(1) Soweit dieses Gesetz zum Elterngeld
keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei
der Ausführung des Ersten Abschnitts das
Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialge-
setzbuch anzuwenden.

(2) § 331 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch gilt entsprechend.

§ 27

                                                            §
Übergangsvorschrift

(1) Für die vor dem 1. Januar 2007 gebore-
nen oder mit dem Ziel der Adoption aufge-
nommenen Kinder sind die Vorschriften
des Ersten und Dritten Abschnitts des Bun-
deserziehungsgeldgesetzes in der bis zum
31. Dezember 2006 geltenden Fassung wei-
ter anzuwenden; ein Anspruch auf Eltern-
geld besteht in diesen Fällen nicht.

(2) 1Der Zweite Abschnitt ist in den in
Absatz 1 genannten Fällen mit der Maßga-
be anzuwenden, dass es bei der Prüfung
des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b
auf den Zeitpunkt der Geburt oder der
Aufnahme des Kindes nicht ankommt.
2
 Ein vor dem 1. Januar 2007 zustehender
Anspruch auf Elternzeit kann bis zum
31. Dezember 2008 geltend gemacht wer-
den.
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