Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) vom 5. Dezember 2006, BGBl. I S. 2748 ff.
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Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz 79 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) vom 5. Dezember 2006, BGBl. I S. 2748 ff. Abschnitt 1 schen katholischen Missionsrates oder Elterngeld der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich- charismatischer Missionen sind, tätig ist oder §1 3. die deutsche Staatsangehörigkeit Berechtigte besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen (1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer Einrichtung tätig ist, insbesondere 1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnli- nach den Entsenderichtlinien des chen Aufenthalt in Deutschland hat, Bundes beurlaubte Beamte und Beam- 2. mit seinem Kind in einem Haushalt tinnen, oder wer vorübergehend eine lebt, nach § 123a des Beamtenrechtsrah- 3. dieses Kind selbst betreut und erzieht mengesetzes zugewiesene Tätigkeit im und Ausland wahrnimmt. 4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit 2 Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 ausübt. berechtigten Person in einem Haus- halt lebende Ehegatten, Ehegattinnen, (2) 1Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen. ohne eine der Voraussetzungen des Absat- zes 1 Nr. 1 zu erfüllen, (3) 11Anspruch auf Elterngeld hat abwei- 1. nach § 4 des Vierten Buches Sozialge- chend von Absatz 1 Nr. 2 auch, wer setzbuch dem deutschen Sozialversi- 1. mit einem Kind in einem Haushalt lebt, cherungsrecht unterliegt oder im Rah- das er mit dem Ziel der Annahme als men seines in Deutschland bestehen- Kind aufgenommen hat, den öffentlich-rechtlichen Dienst- oder 2. ein Kind des Ehegatten, der Ehegattin, Amtsverhältnisses vorübergehend des Lebenspartners oder der Lebens- ins Ausland abgeordnet, versetzt oder partnerin in seinen Haushalt aufge- kommandiert ist, nommen hat oder 2. Entwicklungshelfer oder Entwick- 3. mit einem Kind in einem Haushalt lebt lungshelferin im Sinne des § 1 des und die von ihm erklärte Anerkennung Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder der Vaterschaft nach § 1594 Abs. 2 des als Missionar oder Missionarin der Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht Missionswerke und -gesellschaften, die wirksam oder über die von ihm bean- Mitglieder oder Vereinbarungspartner tragte Vaterschaftsfeststellung nach des Evangelischen Missionswerkes § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft noch nicht entschieden ist. Evangelikaler Missionen e.V., des Deut-
80 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz 2 Für angenommene Kinder und Kinder 2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind die Vor- zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit schriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe berechtigt oder berechtigt hat, es sei anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthalts- des Kindes bei der berechtigten Person gesetzes erteilt, maßgeblich ist. b) nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsge- setzes erteilt und die Zustimmung (4) Können die Eltern wegen einer schwe- der Bundesagentur für Arbeit darf ren Krankheit, Schwerbehinderung oder nach der Beschäftigungsverordnung Tod der Eltern ihr Kind nicht betreuen, nur für einen bestimmten Höchst- haben Verwandte bis zum dritten Grad zeitraum erteilt werden, und ihre Ehegatten, Ehegattinnen, c) nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsge- Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen setzes wegen eines Krieges in ihrem Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die Heimatland oder nach den §§ 23a, übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsge- erfüllen und von anderen Berechtigten setzes erteilt oder Elterngeld nicht in Anspruch genommen 3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genann- wird. te Aufenthaltserlaubnis besitzt und a) sich seit mindestens drei Jahren (5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt rechtmäßig, gestattet oder geduldet unberührt, wenn die Betreuung und im Bundesgebiet aufhält und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen b) im Bundesgebiet berechtigt Grund nicht sofort aufgenommen werden erwerbstätig ist, laufende Geldleis- kann oder wenn sie unterbrochen werden tungen nach dem Dritten Buch Sozi- muss. algesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt. (6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des §2 Monats nicht übersteigt, sie eine Beschäf- Höhe des Elterngeldes tigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im (1) 1Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent Sinne des § 23 des Achten Buches Sozial- des in den zwölf Kalendermonaten vor gesetzbuch ist und nicht mehr als fünf dem Monat der Geburt des Kindes durch- Kinder in Tagespflege betreut. schnittlich erzielten monatlichen Einkom- mens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem (7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich Ausländer oder eine nicht freizügig- für volle Monate gezahlt, in denen die keitsberechtigte Ausländerin ist nur berechtigte Person kein Einkommen aus anspruchsberechtigt, wenn diese Person Erwerbstätigkeit erzielt. 2Als Einkommen 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt, aus Erwerbstätigkeit ist die Summe der
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz 81 positiven Einkünfte aus Land- und Forst- die die berechtigte Person die Vorausset- wirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständi- zungen des § 1 Abs. 1 und 3 erfüllt und für ger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit die sich das Elterngeld nicht nach Absatz im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des 6 erhöht. 3Für angenommene Kinder und Einkommensteuergesetzes nach Maßgabe Kinder im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen. gilt als Alter des Kindes der Zeitraum seit der Aufnahme des Kindes bei der berech- (2) In den Fällen, in denen das durch- tigten Person. 4Die Altersgrenze nach Satz 1 schnittlich erzielte monatliche Einkom- beträgt bei behinderten Kindern im Sinne men aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Sozialgesetzbuch jeweils 14 Jahre. 5Der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozent- Anspruch auf den Erhöhungsbetrag endet punkte für je 2 Euro, um die das maßgebli- mit dem Ablauf des Monats, in dem eine § che Einkommen den Betrag von 1 000 Euro der in Satz 1 genannten Anspruchsvoraus- unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. setzungen entfallen ist. (3) 1Für Monate nach der Geburt des (5) 1Elterngeld wird mindestens in Höhe Kindes, in denen die berechtigte Person von 300 Euro gezahlt. 2Dies gilt auch, wenn ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit in dem nach Absatz 1 Satz 1 maßgeblichen erzielt, das durchschnittlich geringer Zeitraum vor der Geburt des Kindes kein ist als das nach Absatz 1 berücksichtigte Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt durchschnittlich erzielte Einkommen worden ist. 3Der Betrag nach Satz 1 wird aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird nicht zusätzlich zu dem Elterngeld nach Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder den Absätzen 1 bis 3 gezahlt. 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unter- schiedsbetrages dieser durchschnittlich (6) Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich erzielten monatlichen Einkommen aus das nach den Absätzen 1 bis 5 zustehende Erwerbstätigkeit gezahlt. 2Als vor der Elterngeld um je 300 Euro für das zweite Geburt des Kindes durchschnittlich erziel- und jedes weitere Kind. tes monatliches Einkommen aus Erwerbs- tätigkeit ist dabei höchstens der Betrag (7) 1Als Einkommen aus nichtselbststän- von 2 700 Euro anzusetzen. diger Arbeit ist der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und (4) 1Lebt die berechtigte Person mit zwei die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit Kindern, die das dritte Lebensjahr noch geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversi- nicht vollendet haben, oder mit drei oder cherung in Höhe des gesetzlichen Anteils mehr Kindern, die das sechste Lebensjahr der beschäftigten Person einschließlich noch nicht vollendet haben, in einem der Beiträge zur Arbeitsförderung ver- Haushalt, so wird das nach den Absätzen 1 minderte Überschuss der Einnahmen in bis 3 und 5 zustehende Elterngeld um Geld oder Geldeswert über die mit einem 10 Prozent, mindestens um 75 Euro, erhöht. Zwölftel des Pauschbetrags nach § 9a 2 Zu berücksichtigen sind alle Kinder, für Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkom-
82 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz mensteuergesetzes anzusetzenden Wer- zu berücksichtigen. 2Grundlage der Ein- bungskosten zu berücksichtigen. 2Sonstige kommensermittlung ist der Gewinn, wie Bezüge im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 3 des er sich aus einer mindestens den Anforde- Einkommensteuergesetzes werden nicht rungen des § 4 Abs. 3 des Einkommensteu- als Einnahmen berücksichtigt. 3Als auf die ergesetzes entsprechenden Berechnung Einnahmen entfallende Steuern gelten die ergibt. 3Kann der Gewinn danach nicht abgeführte Lohnsteuer einschließlich Soli- ermittelt werden, ist von den Einnahmen daritätszuschlag und Kirchensteuer, im eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe Falle einer Steuervorauszahlung der auf von 20 Prozent abzuziehen. 4Als auf den die Einnahmen entfallende monatliche Gewinn entfallende Steuern gilt im Falle Anteil. 4Grundlage der Einkommenser- einer Steuervorauszahlung der auf die mittlung sind die entsprechenden monat- Einnahmen entfallende monatliche Anteil lichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen der Einkommensteuer einschließlich Soli- des Arbeitgebers. 5Kalendermonate, in daritätszuschlag und Kirchensteuer. 5Auf denen die berechtigte Person vor der Antrag der berechtigten Person ist Absatz Geburt des Kindes ohne Berücksichtigung 7 Satz 5 und 6 entsprechend anzuwenden. einer Verlängerung des Auszahlungszeit- raums nach § 6 Satz 2 Elterngeld für ein (9) 1Ist die dem zu berücksichtigenden Ein- älteres Kind bezogen hat, bleiben bei der kommen aus Land- und Forstwirtschaft, Bestimmung der zwölf für die Einkom- Gewerbebetrieb und selbstständiger mensermittlung vor der Geburt des Kindes Arbeit zu Grunde liegende Erwerbstä- zugrunde zu legenden Kalendermonate tigkeit sowohl während des gesamten § unberücksichtigt. 6Das Gleiche gilt für für die Einkommensermittlung vor der Kalendermonate, in denen die berechtigte Geburt des Kindes maßgeblichen Zeit- Person Mutterschaftsgeld nach der Reichs- raums als auch während des gesamten versicherungsordnung oder dem Gesetz letzten abgeschlossenen steuerlichen über die Krankenversicherung der Land- Veranlagungszeitraums ausgeübt wor- wirte bezogen hat oder in denen während den, gilt abweichend von Absatz 8 als vor der Schwangerschaft wegen einer maß- der Geburt des Kindes durchschnittlich geblich auf die Schwangerschaft zurück- erzieltes monatliches Einkommen aus die- zuführenden Erkrankung Einkommen ser Erwerbstätigkeit der durchschnittlich aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise monatlich erzielte Gewinn, wie er sich weggefallen ist. aus dem für den Veranlagungszeitraum ergangenen Steuerbescheid ergibt. 2Dies (8) 1Als Einkommen aus Land- und Forst- gilt nicht, wenn im Veranlagungszeitraum wirtschaft, Gewerbebetrieb und selbst- die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 5 ständiger Arbeit ist der um die auf dieses und 6 vorgelegen haben. 3Ist in dem für die Einkommen entfallenden Steuern und die Einkommensermittlung vor der Geburt aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleiste- des Kindes maßgeblichen Zeitraum zusätz- ten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozi- lich Einkommen aus nichtselbstständiger alversicherung einschließlich der Beiträge Arbeit erzielt worden, ist Satz 1 nur anzu- zur Arbeitsförderung verminderte Gewinn wenden, wenn die Voraussetzungen der
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz 83 Sätze 1 und 2 auch für die dem Einkommen zu, sind sie nur auf den entsprechenden aus nichtselbstständiger Arbeit zu Grunde Teil des Elterngeldes anzurechnen. liegende Erwerbstätigkeit erfüllt sind; in diesen Fällen gilt als vor der Geburt durch- (2) 1Soweit Berechtigte an Stelle des vor schnittlich erzieltes monatliches Einkom- der Geburt des Kindes erzielten Einkom- men nach Absatz 7 das in dem dem Ver- mens aus Erwerbstätigkeit nach der anlagungszeitraum nach Satz 1 zu Grunde Geburt andere Einnahmen erzielen, die liegenden Gewinnermittlungszeitraum nach ihrer Zweckbestimmung dieses Ein- durchschnittlich erzielte monatliche Ein- kommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder kommen aus nichtselbstständiger Arbeit. teilweise ersetzen, werden diese Einnah- 4 Als auf den Gewinn entfallende Steuern men auf das für das ersetzte Einkommen ist bei Anwendung von Satz 1 der auf die zustehende Elterngeld angerechnet, Einnahmen entfallende monatliche Anteil soweit letzteres den Betrag von 300 Euro der im Steuerbescheid festgesetzten Ein- übersteigt; dieser Betrag erhöht sich bei kommensteuer einschließlich Solidaritäts- Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für das zuschlag und Kirchensteuer anzusetzen. zweite und jedes weitere Kind. 2Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. §3 (3) 1Dem Elterngeld vergleichbare Leistun- Anrechnung von anderen Leistungen gen, auf die eine nach § 1 berechtigte Per- son außerhalb Deutschlands oder gegen- (1) 1Mutterschaftsgeld, das der Mutter über einer zwischen- oder überstaatlichen nach der Reichsversicherungsordnung Einrichtung Anspruch hat, werden auf oder dem Gesetz über die Krankenver- das Elterngeld angerechnet, soweit sie für sicherung der Landwirte für die Zeit ab denselben Zeitraum zustehen und die auf dem Tag der Geburt zusteht, wird mit der Grundlage des Vertrages zur Grün- Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach dung der Europäischen Gemeinschaft § 13 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes auf erlassenen Verordnungen nicht anzuwen- das ihr zustehende Elterngeld nach § 2 den sind. 2Solange kein Antrag auf die in angerechnet. 2Das Gleiche gilt für Mut- Satz 1 genannten vergleichbaren Leistun- terschaftsgeld, das der Mutter im Bezugs- gen gestellt wird, ruht der Anspruch auf zeitraum des Elterngeldes für die Zeit vor Elterngeld bis zur möglichen Höhe der dem Tag der Geburt eines weiteren Kindes vergleichbaren Leistung. zusteht. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgesetzes sowie §4 für Dienstbezüge, Anwärterbezüge und Bezugszeitraum Zuschüsse, die nach beamten- oder solda- tenrechtlichen Vorschriften für die Zeit der (1) 1Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Beschäftigungsverbote zustehen. 4Stehen Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebens- die Leistungen nach den Sätzen 1 bis 3 nur monats des Kindes bezogen werden. 2Für für einen Teil des Lebensmonats des Kindes angenommene Kinder und Kinder im
84 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 kann Elterngeld 1. ihm die elterliche Sorge oder zumin- ab Aufnahme bei der berechtigten Per- dest das Aufenthaltsbestimmungsrecht son für die Dauer von bis zu 14 Monaten, allein zusteht oder er eine einstweilige längstens bis zur Vollendung des achten Anordnung erwirkt hat, mit der ihm Lebensjahres des Kindes bezogen werden. die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das (2) 1Elterngeld wird in Monatsbeträgen Kind vorläufig übertragen worden ist, für Lebensmonate des Kindes gezahlt. 2. eine Minderung des Einkommens aus 2 Die Eltern haben insgesamt Anspruch auf Erwerbstätigkeit erfolgt und zwölf Monatsbeträge. 3Sie haben Anspruch 3. der andere Elternteil weder mit ihm auf zwei weitere Monatsbeträge, wenn noch mit dem Kind in einer Wohnung für zwei Monate eine Minderung des Ein- lebt. kommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt. 4 Die Eltern können die jeweiligen Monats- (4) Der Anspruch endet mit dem Ablauf beträge abwechselnd oder gleichzeitig des Monats, in dem eine Anspruchsvor- beziehen. aussetzung entfallen ist. (3) 1Ein Elternteil kann höchstens für zwölf (5) 1Die Absätze 2 und 3 gelten in den Monate Elterngeld beziehen. 2Lebens- Fällen des § 1 Abs. 3 und 4 entsprechend. monate des Kindes, in denen nach § 3 2 Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Abs. 1 oder 3 anzurechnende Leistungen Personen, die nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 zustehen, gelten als Monate, für die die Elterngeld beziehen können, bedürfen berechtigte Person Elterngeld bezieht. 3Ein der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteil kann abweichend von Satz 1 für Elternteils. 14 Monate Elterngeld beziehen, wenn eine Minderung des Einkommens aus Erwerbs- tätigkeit erfolgt und mit der Betreuung §5 durch den anderen Elternteil eine Gefähr- Zusammentreffen von Ansprüchen dung des Kindeswohls im Sinne von § 1666 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1) 1Erfüllen beide Elternteile die verbunden wäre oder die Betreuung Anspruchsvoraussetzungen, bestimmen durch den anderen Elternteil unmöglich sie, wer von ihnen welche Monatsbeträge ist, insbesondere weil er wegen einer in Anspruch nimmt. 2Die im Antrag getrof- schweren Krankheit oder Schwerbehin- fene Entscheidung ist verbindlich. 3Eine derung sein Kind nicht betreuen kann; für einmalige Änderung ist bis zum Ende die Feststellung der Unmöglichkeit der des Bezugszeitraums möglich in Fällen Betreuung bleiben wirtschaftliche Gründe besonderer Härte, insbesondere bei Ein- und Gründe einer Verhinderung wegen tritt einer schweren Krankheit, Schwerbe- anderweitiger Tätigkeiten außer Betracht. hinderung oder Tod eines Elternteils oder 4 Elterngeld für 14 Monate steht einem eines Kindes oder bei erheblich gefähr- Elternteil auch zu, wenn deter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Antragstellung.
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz 85 (2) 1Beanspruchen beide Elternteile zusam- §7 men mehr als die ihnen zustehenden zwölf oder 14 Monatsbeträge Elterngeld, besteht Antragstellung der Anspruch eines Elternteils, der nicht über die Hälfte der Monatsbeträge hinaus- (1) 1Das Elterngeld ist schriftlich zu bean- geht, ungekürzt; der Anspruch des ande- tragen. 2Es wird rückwirkend nur für ren Elternteils wird gekürzt auf die verblei- die letzten drei Monate vor Beginn des benden Monatsbeträge. 2Beanspruchen Monats geleistet, in dem der Antrag auf beide Elternteile Elterngeld für mehr als Elterngeld eingegangen ist. die Hälfte der Monate, steht ihnen jeweils die Hälfte der Monatsbeträge zu. (2) 1In dem Antrag ist anzugeben, für wel- che Monate Elterngeld beantragt wird. (3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen 2 Außer in den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 3 des § 1 Abs. 3 und 4 entsprechend. 2Wird und 4 und der Antragstellung durch eine eine Einigung mit einem nicht sorgebe- allein sorgeberechtigte Person ist der rechtigten Elternteil oder einer Person, die Antrag von der Person, die ihn stellt, und nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 Elterngeld bezie- der anderen berechtigten Person zu unter- hen kann, nicht erzielt, kommt es abwei- schreiben. 3Die andere berechtigte Person chend von Absatz 2 allein auf die Entschei- kann gleichzeitig einen Antrag auf das dung des sorgeberechtigten Elternteils an. von ihr beanspruchte Elterngeld stellen oder der Behörde anzeigen, für wie viele Monate sie Elterngeld beansprucht, wenn §6 mit ihrem Anspruch die Höchstgrenze Auszahlung und Verlängerungs- nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 überschrit- möglichkeit ten würde. 4Liegt der Behörde weder ein § Antrag noch eine Anzeige der anderen 1 Das Elterngeld wird im Laufe des Monats berechtigten Person nach Satz 3 vor, erhält gezahlt, für den es bestimmt ist. 2Die der Antragsteller oder die Antragstellerin einer Person zustehenden Monatsbeträge die Monatsbeträge ausgezahlt; die andere werden auf Antrag in jeweils zwei halben berechtigte Person kann bei einem spä- Monatsbeträgen ausgezahlt, sodass sich teren Antrag abweichend von § 5 Abs. 2 der Auszahlungszeitraum verdoppelt. nur für die unter Berücksichtigung von § 4 3 Die zweite Hälfte der jeweiligen Monats- Abs. 2 Satz 2 und 3 verbleibenden Monate beträge wird beginnend mit dem Monat Elterngeld erhalten. gezahlt, der auf den letzen Monat folgt, für den der berechtigten Person ein Monats- §8 betrag der ersten Hälfte gezahlt wurde. Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen (1) Soweit im Antrag Angaben zum voraus- sichtlichen Einkommen aus Erwerbstä- tigkeit gemacht wurden, ist nach Ablauf des Bezugszeitraums das in dieser Zeit tat-
86 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sächlich erzielte Einkommen aus Erwerbs- § 10 tätigkeit nachzuweisen. Verhältnis zu anderen Sozialleistungen (2) Elterngeld wird in den Fällen, in denen nach den Angaben im Antrag im Bezugs- (1) Das Elterngeld und vergleichbare Leis- zeitraum voraussichtlich kein Einkommen tungen der Länder sowie die nach § 3 auf aus Erwerbstätigkeit erzielt wird, unter das Elterngeld angerechneten Leistungen dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall bleiben bei Sozialleistungen, deren Zah- gezahlt, dass entgegen den Angaben im lung von anderen Einkommen abhängig Antrag Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist, bis zu einer Höhe von insgesamt erzielt wird. 300 Euro im Monat als Einkommen unbe- rücksichtigt. (3) Kann das vor der Geburt des Kindes erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit (2) Das Elterngeld und vergleichbare Leis- nicht ermittelt werden oder wird nach den tungen der Länder sowie die nach § 3 auf Angaben im Antrag im Bezugszeitraum das Elterngeld angerechneten Leistungen voraussichtlich Einkommen aus Erwerbs- dürfen bis zu einer Höhe von 300 Euro tätigkeit erzielt, wird Elterngeld bis zum nicht dafür herangezogen werden, um auf Nachweis des tatsächlich erzielten Einkom- Rechtsvorschriften beruhende Leistungen mens aus Erwerbstätigkeit vorläufig unter anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu Berücksichtigung des glaubhaft gemachten versagen. § Einkommens aus Erwerbstätigkeit gezahlt. (3) In den Fällen des § 6 Satz 2 bleibt das Elterngeld nur bis zu einer Höhe von §9 150 Euro als Einkommen unberücksichtigt Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, und darf nur bis zu einer Höhe von Auskunftspflicht des Arbeitgebers 150 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beru- 1 Soweit es zum Nachweis des Einkommens hende Leistungen anderer, auf die kein aus Erwerbstätigkeit oder der wöchentli- Anspruch besteht, zu versagen. chen Arbeitszeit erforderlich ist, hat der Arbeitgeber Beschäftigten deren Arbeits- (4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu entgelt, die abgezogene Lohnsteuer und berücksichtigenden oder nicht heranzu- den Arbeitnehmeranteil der Sozialversi- ziehenden Beträge vervielfachen sich bei cherungsbeiträge sowie die Arbeitszeit auf Mehrlingsgeburten mit der Zahl der gebo- Verlangen zu bescheinigen; das Gleiche renen Kinder. gilt für ehemalige Arbeitgeber. 2Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes) tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz 87 § 11 (2) Der Bund trägt die Ausgaben für das Elterngeld. Unterhaltspflichten 1 Unterhaltsverpflichtungen werden durch § 13 die Zahlung des Elterngeldes und ver- Rechtsweg gleichbarer Leistungen der Länder nur insoweit berührt, als die Zahlung 300 Euro (1) 1Über öffentlich-rechtliche Streitigkei- monatlich übersteigt. 2In den Fällen des ten in Angelegenheiten der §§ 1 bis 12 ent- § 6 Satz 2 werden die Unterhaltspflichten scheiden die Gerichte der Sozialgerichts- insoweit berührt, als die Zahlung 150 Euro barkeit. 2§ 85 Abs. 2 Nr. 2 des Sozialge- übersteigt. 3Die in den Sätzen 1 und 2 ge- richtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass nannten Beträge vervielfachen sich bei die zuständige Stelle nach § 12 bestimmt Mehrlingsgeburten mit der Zahl der gebo- wird. renen Kinder. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579, (2) Widerspruch und Anfechtungsklage 1603 Abs. 2 und des § 1611 Abs. 1 des Bürger- haben keine aufschiebende Wirkung. lichen Gesetzbuchs. § 14 § 12 Bußgeldvorschrift Zuständigkeit; Aufbringung der Mittel (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätz- (1) 1Die Landesregierungen oder die von lich oder fahrlässig ihnen beauftragten Stellen bestimmen die 1. entgegen § 9 eine dort genannte Anga- für die Ausführung dieses Gesetzes zustän- be nicht, nicht richtig, nicht vollstän- digen Behörden. 2Diesen Behörden obliegt dig oder nicht rechtzeitig bescheinigt, auch die Beratung zur Elternzeit. 3In den 2. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Fällen des § 1 Abs. 2 ist die von den Län- Ersten Buches Sozialgesetzbuch, auch dern für die Durchführung dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1, eine bestimmte Behörde des Bezirks zuständig, Angabe nicht, nicht richtig, nicht voll- in dem die berechtigte Person ihren letz- ständig oder nicht rechtzeitig macht, ten inländischen Wohnsitz hatte; hilfswei- 3. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des se ist die Behörde des Bezirks zuständig, Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine in dem der entsendende Dienstherr oder Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht Arbeitgeber der berechtigten Person vollständig oder nicht rechtzeitig oder der Arbeitgeber des Ehegatten, der macht oder Ehegattin, des Lebenspartners oder der 4. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Lebenspartnerin der berechtigten Person Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine den inländischen Sitz hat. Beweisurkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
88 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit setzes wird auf die Begrenzung nach Satz einer Geldbuße von bis zu zweitausend 1 angerechnet. 3Bei mehreren Kindern Euro geahndet werden. besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträu- (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des me im Sinne von Satz 1 überschneiden. § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ord- 4 Ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf nungswidrigkeiten sind die in § 12 Abs. 1 Monaten ist mit Zustimmung des Arbeit- Satz 1 und 3 genannten Behörden. gebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar; dies gilt auch, wenn sich die Zeiträume im Sinne Abschnitt 2 von Satz 1 bei mehreren Kindern über- schneiden. 5Bei einem angenommenen Elternzeit für Arbeitnehmerinnen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder und Arbeitnehmer Adoptionspflege kann Elternzeit von ins- gesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnah- § 15 me bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjah- Anspruch auf Elternzeit res des Kindes genommen werden; die (1) 1Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- Sätze 3 und 4 sind entsprechend anwend- mer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn bar, soweit sie die zeitliche Aufteilung sie regeln. 6Der Anspruch kann nicht durch 1. a) mit ihrem Kind, Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt b) mit einem Kind, für das sie die werden. Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 3 oder 4 erfüllen, oder (3) 1Die Elternzeit kann, auch anteilig, von c) mit einem Kind, das sie in Vollzeit- jedem Elternteil allein oder von beiden pflege nach § 33 des Achten Buches Elternteilen gemeinsam genommen wer- Sozialgesetzbuch aufgenommen den. 2Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes haben, 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c entspre- in einem Haushalt leben und chend. 2. dieses Kind selbst betreuen und erzie- hen. (4) 1Der Arbeitnehmer oder die Arbeitneh- 2 Nicht sorgeberechtigte Elternteile und merin darf während der Elternzeit nicht Personen, die nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig und c Elternzeit nehmen können, bedür- sein. 2Eine im Sinne des § 23 des Achten fen der Zustimmung des sorgeberechtig- Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tages- ten Elternteils. pflegeperson kann bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die (2) 1Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis wöchentliche Betreuungszeit 30 Stun- zur Vollendung des dritten Lebensjahres den übersteigt. 3Teilzeitarbeit bei einem eines Kindes. 2Die Zeit der Mutterschutz- anderen Arbeitgeber oder selbstständige frist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzge- Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustim-
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz 89 mung des Arbeitgebers. 4Dieser kann sie ohne Unterbrechung länger als sechs nur innerhalb von vier Wochen aus drin- Monate, genden betrieblichen Gründen schriftlich 3. die vertraglich vereinbarte regelmäßi- ablehnen. ge Arbeitszeit soll für mindestens zwei § Monate auf einen Umfang zwischen (5) 1Der Arbeitnehmer oder die Arbeit- 15 und 30 Wochenstunden verringert nehmerin kann eine Verringerung der werden, Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung bean- 4. dem Anspruch stehen keine dringen- tragen. 2Über den Antrag sollen sich der den betrieblichen Gründe entgegen Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder und die Arbeitnehmerin innerhalb von vier 5. der Anspruch wurde dem Arbeitgeber Wochen einigen. 3Der Antrag kann mit sieben Wochen vor Beginn der Tätig- der schriftlichen Mitteilung nach Absatz keit schriftlich mitgeteilt. 7 Satz 1 Nr. 5 verbunden werden. 4Unbe- 2 Der Antrag muss den Beginn und den rührt bleibt das Recht, sowohl die vor Umfang der verringerten Arbeitszeit ent- der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit halten. 3Die gewünschte Verteilung der unverändert während der Elternzeit fort- verringerten Arbeitszeit soll im Antrag zusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als angegeben werden. 4Falls der Arbeitge- auch nach der Elternzeit zu der Arbeits- ber die beanspruchte Verringerung der zeit zurückzukehren, die vor Beginn der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies Elternzeit vereinbart war. innerhalb von vier Wochen mit schriftli- cher Begründung tun. 5Soweit der Arbeit- (6) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitneh- geber der Verringerung der Arbeitszeit merin kann gegenüber dem Arbeitgeber, nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht kann der Arbeitnehmer oder die Arbeit- möglich ist, unter den Voraussetzungen nehmerin Klage vor den Gerichten für des Absatzes 7 während der Gesamtdauer Arbeitssachen erheben. der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspru- chen. § 16 Inanspruchnahme der Elternzeit (7) 1Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Vorausset- (1) 1Wer Elternzeit beanspruchen will, muss zungen: sie spätestens sieben Wochen vor Beginn 1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unab- schriftlich vom Arbeitgeber verlangen hängig von der Anzahl der Personen in und gleichzeitig erklären, für welche Zei- Berufsbildung, in der Regel mehr als ten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin- genommen werden soll. 2Bei dringenden nen, Gründen ist ausnahmsweise eine ange- 2. das Arbeitsverhältnis in demselben messene kürzere Frist möglich. 3Nimmt Betrieb oder Unternehmen besteht die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der
90 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mut- verlangt werden, wenn ein vorgesehener terschutzgesetzes auf den Zeitraum nach Wechsel in der Anspruchsberechtigung Satz 1 angerechnet. 4Nimmt die Mutter die aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen Elternzeit im Anschluss an einen auf die kann. Mutterschutzfrist folgenden Erholungsur- laub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist (4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes endet diese spätestens drei Wochen nach und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den dem Tod des Kindes. Zweijahreszeitraum nach Satz 1 angerech- net. 5Die Elternzeit kann auf zwei Zeitab- (5) Eine Änderung in der Anspruchsbe- schnitte verteilt werden; eine Verteilung rechtigung hat der Arbeitnehmer oder die auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber unver- § Zustimmung des Arbeitgebers möglich. züglich mitzuteilen. 6 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin die Elternzeit zu bescheinigen. § 17 Urlaub (2) Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus einem von ihnen nicht (1) 1Der Arbeitgeber kann den Erholungs- zu vertretenden Grund eine sich unmittel- urlaub, der dem Arbeitnehmer oder der bar an die Mutterschutzfrist des § 6 Abs. 1 Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr des Mutterschutzgesetzes anschließende zusteht, für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit nicht rechtzeitig verlangen, der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. können sie dies innerhalb einer Woche 2 Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer nach Wegfall des Grundes nachholen. oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitge- (3) 1Die Elternzeit kann vorzeitig beendet ber Teilzeitarbeit leistet. oder im Rahmen des § 15 Abs. 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. (2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeit- 2 Die vorzeitige Beendigung wegen der nehmerin den ihm oder ihr zustehenden Geburt eines weiteren Kindes oder wegen Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit eines besonderen Härtefalles im Sinne nicht oder nicht vollständig erhalten, hat des § 5 Abs. 1 Satz 3 kann der Arbeitgeber der Arbeitgeber den Resturlaub nach der nur innerhalb von vier Wochen aus drin- Elternzeit im laufenden oder im nächsten genden betrieblichen Gründen schriftlich Urlaubsjahr zu gewähren. ablehnen. 3Die Arbeitnehmerin kann ihre Elternzeit nicht wegen der Mutterschutz- (3) Endet das Arbeitsverhältnis während fristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des der Elternzeit oder wird es im Anschluss an Mutterschutzgesetzes vorzeitig beenden; die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der dies gilt nicht während ihrer zulässigen Arbeitgeber den noch nicht gewährten Teilzeitarbeit. 4Eine Verlängerung kann Urlaub abzugelten.
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz 91 (4) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeit- § 19 nehmerin vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten als ihm oder ihr nach Kündigung zum Ende der Elternzeit Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer oder Der Arbeitnehmer oder die Arbeitneh- der Arbeitnehmerin nach dem Ende der merin kann das Arbeitsverhältnis zum Elternzeit zusteht, um die zu viel gewähr- Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung ten Urlaubstage kürzen. einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. § 18 § 20 Kündigungsschutz Zur Berufsbildung Beschäftigte, (1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsver- 1 in Heimarbeit Beschäftigte hältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens (1)1Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftig- jedoch acht Wochen vor Beginn der ten gelten als Arbeitnehmer oder Arbeit- Elternzeit, und während der Elternzeit nehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes. nicht kündigen. 2In besonderen Fällen 2 Die Elternzeit wird auf Berufsbildungszei- kann ausnahmsweise eine Kündigung ten nicht angerechnet. für zulässig erklärt werden. 3Die Zulässig- keitserklärung erfolgt durch die für den (2) 1Anspruch auf Elternzeit haben auch Arbeitsschutz zuständige oberste Landes- die in Heimarbeit Beschäftigten und die behörde oder die von ihr bestimmte Stelle. ihnen Gleichgestellten (§ 1 Abs. 1 und 2 des 4 Die Bundesregierung kann mit Zustim- Heimarbeitsgesetzes), soweit sie am Stück mung des Bundesrates allgemeine Ver- mitarbeiten. 2Für sie tritt an die Stelle waltungsvorschriften zur Durchführung des Arbeitgebers der Auftraggeber oder des Satzes 2 erlassen. Zwischenmeister und an die Stelle des Arbeitsverhältnisses das Beschäftigungs- (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn verhältnis. Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen 1. während der Elternzeit bei demselben § 21 Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder 2. ohne Elternzeit in Anspruch zu Befristete Arbeitsverträge nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 wäh- (1) Ein sachlicher Grund, der die Befristung rend des Bezugszeitraums nach § 4 eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, Abs. 1 haben. liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers oder einer ande- ren Arbeitnehmerin für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mut- terschutzgesetz, einer Elternzeit, einer auf
92 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder und Arbeitnehmerinnen, die sich in der einzelvertraglicher Vereinbarung beru- Elternzeit befinden oder zur Betreuung henden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes freigestellt sind, nicht mit- eines Kindes oder für diese Zeiten zusam- zuzählen, solange für sie aufgrund von men oder für Teile davon eingestellt wird. Absatz 1 ein Vertreter oder eine Vertrete- rin eingestellt ist. 2Dies gilt nicht, wenn (2) Über die Dauer der Vertretung nach der Vertreter oder die Vertreterin nicht Absatz 1 hinaus ist die Befristung für mitzuzählen ist. 3Die Sätze 1 und 2 gelten notwendige Zeiten einer Einarbeitung entsprechend, wenn im Rahmen arbeits- zulässig. rechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der Arbeitsplätze abgestellt (3) Die Dauer der Befristung des Arbeits- wird. vertrags muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar oder den in den Absät- zen 1 und 2 genannten Zwecken zu ent- Abschnit 3 nehmen sein. Statistik- und Schlussvorschriften (4) 1Der Arbeitgeber kann den befris- teten Arbeitsvertrag unter Einhaltung § 22 einer Frist von mindestens drei Wochen, Bundesstatistik jedoch frühestens zum Ende der Eltern- zeit, kündigen, wenn die Elternzeit ohne (1) 1Zur Beurteilung der Auswirkungen Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig dieses Gesetzes sowie zu seiner Fortent- § endet und der Arbeitnehmer oder die wicklung ist eine laufende Erhebung zum Arbeitnehmerin die vorzeitige Beendi- Bezug von Elterngeld als Bundesstatistik gung der Elternzeit mitgeteilt hat. 2Satz 1 durchzuführen. 2Die Erhebung erfolgt gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber zentral beim Statistischen Bundesamt. die vorzeitige Beendigung der Elternzeit in den Fällen des § 16 Abs. 3 Satz 2 nicht (2) Die Statistik erfasst nach Maßgabe des ablehnen darf. Absatzes 3 vierteljährlich für die vorange- gangenen drei Kalendermonate erstmalig (5) Das Kündigungsschutzgesetz ist im zum 31. März 2007 folgende Erhebungs- Fall des Absatzes 4 nicht anzuwenden. merkmale: 1. Bewilligung oder Ablehnung des (6) Absatz 4 gilt nicht, soweit seine Anwen- Antrags, dung vertraglich ausgeschlossen ist. 2. Monat und Jahr des ersten Leistungs- bezugs, (7) 1Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher 3. Monat und Jahr des letzten Leistungs- Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl bezugs, der beschäftigten Arbeitnehmer und 4. Art der Berechtigung nach § 1, Arbeitnehmerinnen abgestellt, so sind bei 5. Grundlagen der Berechnung des zuste- der Ermittlung dieser Zahl Arbeitnehmer henden Monatsbetrags (§ 2 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 oder 6),
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz 93 6. Höhe des ersten vollen zustehenden § 23 Monatsbetrags, 7. Höhe des letzten zustehenden Monats- Auskunftspflicht; Datenübermittlung betrags, 8. voraussichtliche Bezugsdauer des (1) 1Für die Erhebung nach § 22 besteht Elterngeldes, Auskunftspflicht. 2Die Angaben nach 9. Art und Höhe anderer angerechneter § 22 Abs. 4 Nr. 2 sind freiwillig. 3Auskunfts- Leistungen nach § 3, pflichtig sind die nach § 12 Abs. 1 zuständi- 10. Ausübung der Verlängerungsmöglich- gen Stellen. keit (§ 6), 11. Inanspruchnahme und Anzahl der (2) Die in sich schlüssigen Angaben sind Partnermonate (§ 4 Abs. 2 und 3), als Einzeldatensätze elektronisch bis zum 12. Geburtstag des Kindes, Ablauf von 30 Arbeitstagen nach Ablauf des Berichtszeitraums an das Statistische 13. für die Antragstellerin oder den Bundesamt zu übermitteln. Antragsteller: a) Geschlecht, Geburtsjahr und § 24 -monat, b) Staatsangehörigkeit, Übermittlung c) Wohnsitz oder gewöhnlicher Auf- enthalt, An die fachlich zuständigen obersten 1 d) Familienstand und Bundes- oder Landesbehörden dürfen für e) Anzahl der Kinder. die Verwendung gegenüber den gesetz- gebenden Körperschaften und für Zwecke (3) Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2, 4 der Planung, jedoch nicht für die Regelung bis 6 und 8 bis 13 sind für das Jahr 2007 für von Einzelfällen, vom Statistischen Bun- jeden Antrag, nach Absatz 2 Nr. 2 bis 7 und desamt Tabellen mit statistischen Ergeb- 9 bis 13 ab 2008 für jeden beendeten Leis- nissen übermittelt werden, auch soweit tungsbezug zu melden. Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. 2Tabellen, deren Tabellenfelder (4) Hilfsmerkmale sind: nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen 1. Name und Anschrift der zuständigen nur dann übermittelt werden, wenn sie Behörde und nicht differenzierter als auf Regierungsbe- 2. Name und Telefonnummer sowie zirksebene, im Falle der Stadtstaaten auf Adresse für elektronische Post der für Bezirksebene, aufbereitet sind. eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person. § 25 Bericht 1 Die Bundesregierung legt dem Deut- schen Bundestag bis zum 1. Oktober 2008 einen Bericht über die Auswirkungen
94 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz dieses Gesetzes sowie über die gegebe- (3) In den Fällen des Absatzes 1 ist § 18 Abs. nenfalls notwendige Weiterentwicklung 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundeserziehungsgeld- dieser Vorschriften vor. 2Er darf keine per- gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 sonenbezogenen Daten enthalten. geltenden Fassung weiter anzuwenden. (4) Für die dem Erziehungsgeld vergleich- § 26 baren Leistungen der Länder sind § 8 Abs. Anwendung der Bücher des Sozial- 1 und § 9 des Bundeserziehungsgeldgeset- gesetzbuches zes in der bis zum 31. Dezember 2006 gel- tenden Fassung weiter anzuwenden. (1) Soweit dieses Gesetz zum Elterngeld keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung des Ersten Abschnitts das Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialge- setzbuch anzuwenden. (2) § 331 des Dritten Buches Sozialgesetz- buch gilt entsprechend. § 27 § Übergangsvorschrift (1) Für die vor dem 1. Januar 2007 gebore- nen oder mit dem Ziel der Adoption aufge- nommenen Kinder sind die Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts des Bun- deserziehungsgeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung wei- ter anzuwenden; ein Anspruch auf Eltern- geld besteht in diesen Fällen nicht. (2) 1Der Zweite Abschnitt ist in den in Absatz 1 genannten Fällen mit der Maßga- be anzuwenden, dass es bei der Prüfung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b auf den Zeitpunkt der Geburt oder der Aufnahme des Kindes nicht ankommt. 2 Ein vor dem 1. Januar 2007 zustehender Anspruch auf Elternzeit kann bis zum 31. Dezember 2008 geltend gemacht wer- den.
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