Gesetzliche Unfallversicherung bei Entsendung ins Ausland - Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland - DGUV ...
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Gesetzliche Unfallversicherung bei Entsendung ins Ausland Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland
Herausgeber: Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland (DVUA) Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) Glinkastraße 40 10117 Berlin Deutschland Telefon: +49 (0)30 13001 – 0 Telefax: +49 (0)30 13001 – 1613 E-Mail: dvua@dguv.de Internet: www.dguv.de − Januar 2021 −
Inhalt Vorwort . 5 1 Aufgaben der Unfallversicherung.................................................................................................................................................6 1.1 Verhütung von Arbeitsunfällen/Berufskrankheiten/arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie Erste Hilfe......................................................................................................................................................................................6 1.2 Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit der Unfallverletzten.......................................6 1.3 Entschädigung durch Geldleistungen.........................................................................................................................................6 2 Vom Versicherungsschutz erfasste Personen........................................................................................................................ 7 3 Versicherungsfälle/Privatunfälle................................................................................................................................................. 8 3.1 Arbeitsunfälle...........................................................................................................................................................................................8 3.2 Wegeunfälle...............................................................................................................................................................................................8 3.3 Berufskrankheiten.................................................................................................................................................................................8 3.4 Privatunfälle und unfallunabhängige Erkrankungen...........................................................................................................8 4 Unfallverhütung und Erste Hilfe.....................................................................................................................................................9 5 Versicherungsrechtliche Aspekte bei Beschäftigung im Ausland.......................................................................... 10 5.1 Allgemeines............................................................................................................................................................................................ 10 5.2 Deutscher Unfallversicherungsschutz bei Beschäftigung in Staaten der EU, des EWR und der Schweiz............................................................................................................................................................... 10 5.3 Deutscher Unfallversicherungsschutz bei Beschäftigung in Abkommensstaaten............................................11 5.4 Deutscher Unfallversicherungsschutz bei Beschäftigung im vertragslosen Ausland..................................... 13 5.5 Besondere Auslandsversicherung..............................................................................................................................................14 5.6 Familienangehörige, Privatunfälle oder unfallunabhängige Erkrankungen während eines Auslandsaufenthalts.........................................................................................................................................14 6 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.............................................................................................................. 15 6.1 Im Inland (allgemein)......................................................................................................................................................................... 15 6.2 Während einer Auslandstätigkeit................................................................................................................................................ 15 6.2.1 Sachleistungsaushilfe in einem EU-/ EWR-Mitgliedstaat/der Schweiz (s. 5.2) und Abkommenstaaten (s. 5.3)............................................................... 15 6.2.1.1 Umfang des Sachleistungsaushilfeanspruchs..................................................................................................................... 15 6.2.1.2 Mitzuführende Bescheinigungen und Stellen, die diese ausfertigen...................................................................... 15 6.2.1.3 Aushelfende Stellen............................................................................................................................................................................16 6.2.1.4 Kostenerstattung bei Wahlleistungen.......................................................................................................................................16 6.2.2 Selbst zu beschaffende Leistungen im vertragslosen Ausland...................................................................................16 6.2.3 Rücktransport und Kostenbeteiligung der gesetzlichen Unfallversicherung....................................................... 17
Vorbereitung der Auslandstätigkeit 7 Vorbereitung der Auslandstätigkeit......................................................................................................................................... 18 7.1 Anmeldung von Auslandsaufenthalten und Auslandsmontagen..............................................................................18 7.2 Bestellung einer verantwortlichen Leitung.............................................................................................................................18 7.3 Erste Hilfe..................................................................................................................................................................................................18 7.4 Sicherstellung der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung.........................................19 7.5 Heilbehandlungsmöglichkeiten am ausländischen Arbeitsort (Ärztinnen und Ärzt, Krankenhäuser etc.)...............................................................................................................................19 7.6 Notwendiges Informationsmaterial und Vordrucke...........................................................................................................19 7.7 Sicherstellung der arbeitsmedizinischen Vorsorge vor, während und nach dem A uslandseinsatz........................................................................................................................................................................ 20 7.8 Meldepflicht und Dokumentation.............................................................................................................................................. 20 7.9 Hinweise zur Malariavorbeugung............................................................................................................................................... 20 8 Maßnahmen bei Unfällen und Berufskrankheiten............................................................................................................21 9 Maßnahmen nach Rückkehr ins Inland..................................................................................................................................22 Anlage 1 Arbeiten in ... .......................................................................................................................................................................................................... 23 Anlage 2 Träger der Sachleistungsaushilfe................................................................................................................................................................ 24 Anlage 3 Merkblätter und Vordrucke............................................................................................................................................................................ 28 Anlage 4 Einrichtungen der Auslandsversicherung................................................................................................................................................31 Anlage 5 Verbindungsstellen-Berufsgenossenschaften ................................................................................................................................... 33 Anlage 6 Bildnachweis........................................................................................................................................................................................................... 34
Vorwort Die Vorbereitung und Durchführung von Tätigkeiten inlän- Die Broschüre „Gesetzliche Unfallversicherung bei Ent- discher Unternehmen im Ausland ist für diese und für die sendung ins Ausland“ gibt daher in erster Linie den Un- vom Auslandseinsatz betroffenen Beschäftigten mit viel- ternehmen Hilfestellungen und Antworten zu den im Zu- fältigen Problemen und Fragen verbunden. sammenhang mit einem Auslandsaufenthalt auftretenden Fragen. Aber auch die ins Ausland entsandten Beschäf- Hinsichtlich der gesetzlichen Unfallversicherung ist für tigten können ihm Hinweise zu versicherungsrechtlichen die Unternehmen vor allem von Interesse, was zur Sicher- Fragen und Besonderheiten der Leistungserbringung wäh- stellung der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechni- rend des Auslandseinsatzes entnehmen. schen Betreuung vor, während und nach dem Auslands- aufenthalt zu beachten ist. Wegen der Bedeutung der Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die Malaria unter den im Ausland erworbenen Erkrankungen Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung-Ausland wird auf sie besonders eingegangen. Ferner ist es wichtig, bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. zu wissen, unter welches System der sozialen Sicherheit einschließlich der Verbindungsstellen-Berufsgenossen- die im Ausland tätig werdenden Beschäftigte fallen und schaften beantworten gerne weitere Fragen im Zusammen- auf welche Weise, in welchem Umfang und von wem sie hang mit Auslandstätigkeiten, welche durch die vorliegen- im Bedarfsfall bei Arbeitsunfall/Berufskrankheit ärztlich de Broschüre nicht hinreichend beantwortet werden. versorgt werden können. Berlin, im Januar 2021 5
1 Aufgaben der Unfallversicherung Den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung sind folgende Aufgaben zugewiesen: • Verhütung von Arbeitsunfällen/Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesund heitsgefahren sowie Erste H ilfe • Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit der Unfallverletzten/ Berufserkrankten • Entschädigung durch Geldleistungen 1.1 Verhütung von Arbeitsunfällen/ 1.3 Entschädigung durch Geldleistungen Berufskrankheiten/arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie Erste Hilfe Geldleistungen werden vorübergehend beispielsweise für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit – und/ oder auf Dauer – Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind ver- beispielsweise Renten wegen langfristiger Verletzungs- pflichtet, mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung folgen – erbracht. Geldleistungen können von verletzten von Arbeitsunfällen/Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Personen oder deren Hinterbliebene empfangen werden. Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Hierzu werden Unfallverhütungsvorschriften Materialien zum Leistungsumfang der gesetzlichen Un- erlassen, deren Einhaltung durch fachlich besonders vor- fallversicherung können bei den zuständigen Trägern gebildete Aufsichtspersonen überwacht wird. Daneben der Unfallversicherung oder der Deutschen Gesetzlichen beraten die Aufsichtspersonen die Unternehmen in allen Unfallversicherung1 angefordert oder auf den übrigen Sicherheitsfragen. Internetseiten eingesehen werden. Der Leistungsumfang während einer Auslandstätigkeit ist unter 6.2 des Merk- blatts erläutert. 1.2 Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit der Unfallverletzten Nach Eintritt eines Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit sind die Träger der Unfallversicherung verpflichtet, mit allen geeigneten Mitteln die medizinische Wiederherstel- lung (Heilbehandlung) der Verletzten durchzuführen. Falls erforderlich, sind im Anschluss hieran Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (Berufshilfe) zu erbringen. Er- gänzende Leistungen zur Heilbehandlung und Berufshilfe runden die Rehabilitationsaufgaben ab. 6
2 Vom Versicherungsschutz erfasste Personen Grundsätzlich ist in der gesetzlichen Unfallversicherung Von dieser Möglichkeit haben verschiedene gewerbliche jede Person versichert, die in einem Arbeits-, Dienst oder Berufsgenossenschaften Gebrauch gemacht. Ferner kön- Ausbildungsverhältnis beschäftigt wird. nen sich Unternehmer und deren Ehegatten freiwillig dem Versicherungsschutz unterstellen. Ehegatten von Unter- Unternehmer (auch freiberuflich Tätige) und ihre im nehmerinnern oder Unternehmern, die mit diesem Un- Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten sind – mit ternehmen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen Ausnahme der landwirtschaftlichen Unfallversicherung – (Arbeitsvertrag), ist kraft Gesetzes versichert. grundsätzlich nicht versichert, es sei denn, der für sie zuständige Träger der Unfallversicherung bezieht sie durch entsprechende Satzungsvorschrift in den Versiche- rungsschutz ein. Tabelle 1 Versicherte Personen Pflichtversicherte Freiwillig Versicherte Kraft Gesetzes Kraft Satzung des Versicherungsträgers Kraft Vertrags mit dem Versicherungsträger Versichert sind u. a. alle in einem Versichert können u. a. sein Versichern können sich • Arbeitsverhältnis • Unternehmer • Unternehmer • Dienstverhältnis • im Unternehmen mitarbeitende Ehe- • im Unternehmen mitarbeitende Ehegatten, • Ausbildungsverhältnis gatten soweit sie nicht Kraft Satzung versichert sind stehenden Personen 7
3 Versicherungsfälle/Privatunfälle Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle einschließlich Wegeunfälle und Berufskrankheiten. 3.1 Arbeitsunfälle 3.3 Berufskrankheiten Arbeitsunfälle sind solche Unfälle, die eine versicherte Berufskrankheiten sind solche Krankheiten, die in die Person in ursächlichem Zusammenhang mit ihrer ver Liste der Berufskrankheiten aufgenommen und als solche sicherten Tätigkeit erleidet. bezeichnet sind und die sich der Versicherte durch seine versicherte Tätigkeit zuzieht. Unter bestimmten Voraus- Auch Unfälle auf Betriebswegen und Geschäftsreisen sind setzungen werden im Einzelfall auch nicht in der Liste Arbeitsunfälle, soweit sie mit der versicherten Tätigkeit in enthaltene Krankheiten wie eine Berufskrankheit ent ursächlichem Zusammenhang stehen. Als Betriebswege schädigt. sind dabei alle Wege anzusehen, die eine versicherte Person im Auftrag des Unternehmers oder im Interesse des Betriebs zurücklegt. 3.4 Privatunfälle und unfallunabhängige Erkrankungen Bei Geschäftsreisen sind alle Unfälle bei Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem wesent Die gesetzliche Unfallversicherung erfasst keine Unfälle lichen Zusammenhang stehen, als Arbeitsunfälle anzu- und Erkrankungen, die der Privatsphäre zuzurechnen erkennen. Betätigungen, die bei einer Geschäftsreise der sind. Leistungen für solche Ereignisse können durch Privatsphäre zuzurechnen sind, stehen nicht unter Ver die übrigen Zweige der Sozialversicherung – Kranken-/ sicherungsschutz. Renten-/Pflegeversicherung – nach deren Vorschriften erbracht werden. 3.2 Wegeunfälle Als Arbeitsunfälle gelten auch Wegeunfälle. Versichert ist der mit der Tätigkeit im Unternehmen zusammenhängende Weg zum und vom Ort der versicherten Tätigkeit. Für den Versicherungsschutz unschädlich ist es, wenn die versi- cherte Person den unmittelbaren Weg zur oder von der Arbeitsstätte verlässt, um ihr Kind dorthin zu bringen oder abzuholen, wo es während der beruflich bedingten Abwe- senheit versorgt wird. Erhalten bleibt der Versicherungs- schutz auch bei Umwegen, die durch die gemeinsame Be- nutzung eines Fahrzeugs für den Weg zum und vom Ort der versicherten Tätigkeit bedingt sind (Fahrgemeinschaften). 8
4 Unfallverhütung und Erste Hilfe Grundsätzlich gelten die innerhalb der Bundesrepub- Die Aufsichtspersonen können im Gastland keine An- lik Deutschland zu beachtenden Unfallverhütungsvor ordnungen treffen. Bei Nichteinhaltung einer Unfall schriften auch bei einem vorübergehenden Arbeitseinsatz verhütungsvorschrift können gegenüber dem Mitglieds- im Ausland. unternehmen im Inland die notwendigen Maßnahmen angeordnet werden. Deutsche Unfallverhütungsvorschriften müssen im Gast- land befolgt werden, soweit Rechtsvorschriften dieses Lands dem nicht entgegenstehen. 9
5 Versicherungsrechtliche Aspekte bei Beschäftigung im Ausland 5.1 Allgemeines 5.2 Deutscher Unfallversicherungsschutz bei Beschäftigung in Staaten der EU, des EWR Grundsätzlich erstreckt sich der Schutz der deutschen ge- und der Schweiz setzlichen Unfallversicherung nur auf das Gebiet der Bun- desrepublik Deutschland. Dabei kommt es für den Versi- Nach den Regelungen der Verordnungen (EG) cherungsschutz auf die Staatsangehörigkeit nicht an. Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 unterliegen Beschäf- tigte, die in der Bundesrepublik Deutschland bei einem Tätigkeiten außerhalb des genannten Gebiets können auf Unternehmen angestellt sind, weiterhin den deutschen der Grundlage besonderer Rechtsvorschriften vom Versi- Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, wenn sie von cherungsschutz erfasst sein. Solche sind die Regelungen dem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit in das des Rechts der EU (siehe 5.2)1, der zweiseitigen Abkom- Gebiet eines anderen Mitgliedstaats der EU entsandt wer- men über Soziale Sicherheit (siehe 5.3), des Sozialgesetz- den, sofern die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung buchs über die sog. Ausstrahlung (siehe 5.4) und die des 24 Monate nicht überschreitet. § 140 Abs. 2 und 3 SGB VII zur Auslandsversicherung (sie- he 5.5). Generell gilt, dass wenige Tage oder Monate dau- EU-Mitgliedstaaten sind neben Deutschland: Belgien, ernde Auslandseinsätze/Geschäftsreisen dem deutschen Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Grie- gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unterliegen, chenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Lu- wenn die betroffenen Personen von ihrem inländischen xemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Arbeitgeber ins Ausland entsandt werden. Besteht Versi- Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, cherungsschutz, gelten hinsichtlich des Versicherungs- Tschechische Republik, Ungarn und der griechische Teil falls die in 3.1 bis 3.3 aufgeführten Grundsätze. von Zypern. EWR-Mitgliedsstaaten sind Island, Liechten- stein und Norwegen. Außerdem ist Voraussetzung, dass Beschäftigte nicht entsandt werden, um andere Beschäftigte abzulösen, bei denen die Zeit, für die er entsandt wurde, abgelaufen ist. Die Regelung gilt für Staatsangehörige der EU-/EWR-Mit- gliedstaaten/der Schweiz sowie für Drittstaatsangehörige (außer im Verhältnis zu Dänemark und Großbritannien) und dabei auch für Beschäftigte, die im Hinblick auf die Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat eingestellt werden, sofern sie unmittelbar vor Beginn ihrer Beschäf- tigung bereits den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen, bei dem sie eingestellt sind, seinen Sitz hat, unterlagen. Für Mehrfachbeschäftigte für einen oder unterschiedliche Unternehmen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten der EU sowie für das Geschäftspersonal diplomatischer Vertre- tungen und konsularischer Dienststellen sowie für Hilfs- kräfte der EU gibt es Sonderregelungen. Auskünfte dazu können beim zuständigen deutschen Träger der Unfall- versicherung und/oder der Deutschen Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland eingeholt werden. 1 Ausführungen, die sich auf die EU, den EWR und die Schweiz beziehen, gelten im Rahmen des am 24.12.2020 unterzeichneten Handels abkommens zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU sinngemäß auch für das Vereinigte Königreich und dessen Staatsangehörigen. 10
Beschäftigung im Auslan Die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften wird in 5.3 Deutscher Unfallversicherungsschutz bei speziellen Bescheinigungen ausgewiesen (siehe 6.2.1.2). Beschäftigung in Abkommensstaaten Personen, die die genannten Voraussetzungen nicht er- Die Bundesrepublik Deutschland unterhält mit den füllen, unterstehen von Anfang an den Rechtsvorschriften Staaten über soziale Sicherheit des EU-/EWR-Mitgliedstaats oder • Bosnien-Herzegowina der Schweiz, in dessen/deren Gebiet die Tätigkeit aus • Brasilien geübt wird (siehe Anhang 1, Beispiel im Verhältnis zu • Israel Belgien). So gelten für in einem anderen EU-/EWR-Mit- • Provinz Québec (Kanada) gliedstaat/der Schweiz für ausschließlich dortige Tätig • Kosovo keiten eingestellte Arbeitskräfte (sog. Ortskräfte) die • Marokko Rechtsvorschriften dieses Staats. • Nordmazedonien • Moldau Das EU-Recht sieht vor – Art. 16 Verordnung (EG) • Montenegro Nr. 883/2004 –, dass im Interesse bestimmter Personen • Serbien oder Personengruppen Ausnahmevereinbarungen hin- • Türkei sichtlich der Unterstellung unter die Rechtsvorschriften • Tunesien über soziale Sicherheit eines Mitgliedstaats geschlossen werden können (s. Anhang 1 unter Ausnahmevereinba- Abkommen über soziale Sicherheit, in deren sachlichen rungen). So kann beispielsweise vereinbart werden, dass Geltungsbereich die gesetzliche Unfallversicherung ein- Personen, die länger als 24 Monate in einen anderen EU- bezogen ist. Mitgliedstaat entsandt werden, weiter den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterstellt blei- Wie im EU-Recht sind auch in diesen Abkommen Rege- ben. Entsprechende Anträge sind in der Bundesrepublik lungen enthalten, nach denen die deutschen Rechtsvor- Deutschland an die Deutsche Verbindungsstelle Kranken- schriften über soziale Sicherheit bei einer Beschäftigung versicherung – Ausland, Pennefeldsweg 12 c, 53177 Bonn, im jeweils anderen Vertragsstaat für einen vorübergehen- zu richten. Dazu ist u. a. eine Erklärung des Arbeitneh- den Zeitraum fort gelten. Die jeweiligen Entsendezeit- mers erforderlich (www.dvka.de). räume bewegen sich zwischen 12 und 36 Monaten mit anschließender Verlängerungsmöglichkeit. Einzelheiten können aus der Abbildung 2 entnommen werden. Analog zu den EU-Staaten wird die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften in speziellen Bescheinigun- gen festgehalten (siehe 6.2.1.2). Wie auch im Verhältnis zu den EU-Staaten können bei Be- schäftigungen in Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland Abkommen über soziale Sicherheit unter- hält, Ausnahmevereinbarungen getroffen werden. 11
Beschäftigung im Auslan Bei Beschäftigungen in der Türkei sind Ausnahmerege- Hinsichtlich der Beschäftigung von Ortskräften gelten die lungen entweder von den betreffenden Beschäftigten mit Ausführungen unter 5.2 entsprechend. Zustimmung des Arbeitgebers oder vom Arbeitgeber mit Zustimmung des betreffenden Beschäftigten zu beantra- Für die Beschäftigung bei amtlichen Vertretungen, deren gen. Im Verhältnis zu Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Mitgliedern oder bei anderen öffentlichen Arbeitgebern gibt Israel, der Provinz Québec (Kanada), Kosovo, Marokko, es Sonderregelungen, über die der zuständige deutsche Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Tunesien ist Träger der Unfallversicherung auf Anfrage Auskunft gibt. der Antrag vom Unternehmen und Beschäftigten gemein- sam zu stellen. Die zuständige Behörde, das Bundesministerium für Ar- beit und Soziales, hat die Zuständigkeit für den Abschluss von Ausnahmevereinbarungen im Abkommensbereich der unter 5.2 genannten Deutsche Verbindungsstelle Kranken- versicherung – Ausland übertragen. Hinweise zu entspre- chenden Anträgen können von dort bezogen werden. 12
Beschäftigung im Auslan Tabelle 2 Entsendezeiträume und Verlängerungsmöglichkeiten 12 24 36 60 ohne konkrete Verlängerungs Ausnahme Monate Monate Monate Monate zeitliche möglichkeiten vereinbarung Begrenzung in Monaten möglich2 EU-/EWR-Mitgliedstaaten • • und Schweiz Bosnien-Herzegowina • • Brasilien • Israel • • Provinz Québec (Kanada) • Kosovo • • Marokko • 36 • Moldau • Montenegro • • Nordmazedonien • • Serbien • • Türkei • • Tunesien • 12 • alle übrigen Staaten • Informationen können auch den Merkblättern „Informa 5.4 Deutscher Unfallversicherungsschutz bei tion zur Sozialversicherung im Rahmen der EG-Verord- Beschäftigung im vertragslosen Ausland nung Nr. 883/2004“ bei vorübergehender Beschäftigung im Ausland der Deutschen Verbindungsstelle Krankenver- Personen, die sich auf Weisung ihres inländischen Unter- sicherung – Ausland3 und deren Internetseiten4 entnom- nehmens vom Inland in einen ausländischen Staat bege- men werden. ben, der nicht zu den unter 5.2 und 5.3 genannten Staaten gehört, um dort eine zeitlich begrenzte Tätigkeit für das Weitere Auskünfte können die Verbindungsstellen- inländische Unternehmen zu verrichten, unterstehen auf Berufsgenossenschaften geben. Grund der Ausstrahlungsregelung des § 4 Sozialgesetz- buch IV weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Voraussetzung für die Weitergeltung des deutschen 2 s. Anhang 1 Unfallversicherungsschutzes im Ausland ist, dass das 3 s. Anhang 3 deutsche Arbeitsverhältnis während der Entsendung 4 www.dvka.de fortbesteht. 13
Beschäftigung im Auslan Eine Entsendung ist zeitlich begrenzt, wenn bei voraus- 5.5 Besondere Auslandsversicherung schauender Betrachtung ein zeitliches Ende absehbar ist. Diese Begrenzung kann sich aus der Eigenart der Beschäf- Für den Fall, dass weder über das EU-Recht, noch das tigung, oder aus einem Vertrag ergeben. Ausschlagge- Abkommensrecht, noch die Ausstrahlungsregelung des bend ist weiterhin, dass die Befristung bereits im Voraus Sozialgesetzbuchs deutscher gesetzlicher Unfallversi- der Entsendung gegeben ist. Eine feste zeitliche Ober- cherungsschutz für die Dauer einer Auslandstätigkeit grenze sieht das nationale Recht der Ausstrahlung gemäß hergeleitet werden kann, haben verschiedene Träger der § 4 SGB VII, im Vergleich zum EU-Recht, nicht vor. Unfallversicherung von der Möglichkeit, eine besonde- re Auslandsversicherung nach § 140 Abs. 2 und 3 SGB VII Unschädlich ist, wenn die betreffende Person im Inland einzurichten, Gebrauch gemacht. Sie ist eine freiwillige eigens für eine Arbeit im Ausland eingestellt worden ist. Versicherung und erfasst vor allem Fälle, in denen wäh- War sie jedoch vorher nicht im Inland beschäftigt, muss rend des Auslandseinsatzes das inländische Beschäf- sie hier wenigstens ihren gewöhnlichen Aufenthalt ge- tigungsverhältnis ruht. Ein Abschluss empfiehlt sich in habt haben. Ohne eine unmittelbare Vorbeschäftigung vielen Fällen. Nähere Auskünfte gibt der zuständige Träger liegt eine Entsendung mit Ausstrahlung allerdings nur vor, der Unfallversicherung.5 wenn eine Vereinbarung über oder eine Perspektive für eine anschließende Weiterbeschäftigung der entsandten Person beim entsendenden Unternehmen in Deutschland 5.6 Familienangehörige, Privatunfälle oder besteht. Von einer Weiterbeschäftigung in Deutschland ist unfallunabhängige Erkrankungen während auszugehen, wenn nach dem Ende der Auslandstätigkeit eines Auslandsaufenthalts weiterhin Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis in Deutschland erbracht werden sollen. Für Ortskräfte gelten Mitreisende Familienangehörige sind auch bei Ausland- die unter 5.2 enthaltenen Ausführungen entsprechend. stätigkeiten des Versicherten nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt (Ausnahmen für Ehegatten Da die beschriebene Ausstrahlungsregelung unabhän- siehe 2). gig von einer etwaigen Versicherungspflicht im jeweiligen ausländischen Staat besteht, ist nicht ausgeschlossen, Erleiden versicherte Personen einen Unfall oder ziehen dass eine Doppelversicherung – in der Bundesrepub- sie sich eine Erkrankung zu und fehlt es am Zusammen- lik Deutschland über die Ausstrahlungsregelung und im hang mit der betrieblichen Tätigkeit – Privatunfall oder ausländischen Staat auf Grund der dort vorhandenen private Erkrankung –, bestehen keine Ansprüche gegen- Rechtsvorschriften – entsteht. Damit einher ginge eine über der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung. doppelte Heranziehung der Unternehmen zu Beiträgen Versicherungsschutz kann jedoch über die gesetzliche der sozialen Sicherheit. Kranken- oder Rentenversicherung bestehen. Es wird empfohlen, eine private Auslandsversicherung für Krankheit und/oder Unfall einschließlich Rücktransport abzuschließen. 5 s. Anlage 4 14
6 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung 6.1 Im Inland (allgemein) 6.2.1.2 Mitzuführende Bescheinigungen und Stellen, die diese ausfertigen Siehe zu den Leistungen der gesetzlichen Unfall Zur Dokumentation der Weitergeltung der deutschen versicherung 1.2 und 1.3. Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit und für den An- spruch auf aushilfsweise Versorgung mit Sachleistungen haben die betroffenen Personen eine Bescheinigung mit- 6.2 Während einer Auslandstätigkeit zuführen, die sie gleichzeitig von der Versicherungs- und Beitragspflicht im anderen Staat freistellt. In EU/EWR-Mit- 6.2.1 Sachleistungsaushilfe in einem EU-/ gliedstaaten und der Schweiz ist diese Bescheinigung das EWR-Mitgliedstaat/der Schweiz (s. 5.2) Formular A1. Ab dem 1. Juli 2019 ist das elektronische An- und Abkommenstaaten (s. 5.3) trags- und Bescheinigungsverfahren A1 für Unternehmen nach § 106 SGB IV obligatorisch. Detaillierte Informatio- Die im Inland auf Grund gesetzlicher Vorschriften, von Ver- nen und Formulare finden Sie über den Link der Europäi- trägen und Absprachen bewährten Verfahren zur Betreu- schen Union und den Link der DVKA. ung von verletzten und erkrankten Personen können bei Aufenthalt der Betroffenen außerhalb der Bundesrepublik Die Bescheinigung wird auf Antrag des Beschäftigten oder Deutschland nicht gleichermaßen angeboten und durch- des Unternehmens von der deutschen Krankenkasse aus- geführt werden. Im EU-Recht und den Abkommen über gestellt, bei der die Person versichert ist. Besteht kein soziale Sicherheit, in die die Unfallversicherung einbe- Krankenversicherungsschutz, wird sie von der Deutschen zogen ist – ausgenommen Brasilien und Moldau – sind Rentenversicherung Bund in Berlin ausgestellt. indessen Regelungen enthalten, die es ermöglichen, Leis- tungen der Heilbehandlung aushilfsweise zu erbringen. Einen vorläufigen Anspruch auf Sachleistungen bei Ar- beitsunfall/Berufskrankheit gibt die Europäische Kran- 6.2.1.1 Umfang des Sachleistungsaushilfeanspruchs kenversicherungskarte (EHIC), welche vom zuständigen Bei Aufenthalt in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat/der Schweiz Träger der Krankenversicherung ausgegeben wird. Die oder einem Abkommensstaat können die Personen, die spezielle Bescheinigung für einen Anspruch auf Sachleis- während des Aufenthalts in diesem Staat weiterhin der tungsaushilfe in der Unfallversicherung trägt für den EU- deutschen Unfallversicherung unterstehen oder die Bereich die Bezeichnung DA1. Sie wird nur infolge eines wegen eines früher eingetretenen Arbeitsunfalls/einer bereits eingetretenen Versicherungsfall vom zuständigen Berufskrankheit Ansprüche gegenüber einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ausgestellt, Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben, Sach- um die ggf. erforderliche medizinische Versorgung im leistungen von den Versicherungsträgern des jeweiligen Ausland sicherzustellen. Aufenthaltstaats erhalten. Leistungsumfang und Zeit- raum, während dessen Leistungen beansprucht werden Welche Bescheinigung im Verhältnis zu welchem Staat können, richten sich nach den Rechtsvorschriften des mitzuführen ist, kann der Abbildung 8 entnommen Aufenthaltstaats. werden. Das bedeutet, dass in Staaten, deren Sozialleistungssys- tem nicht so stark ausgebaut ist, wie das der Bundesrepu- blik Deutschland, eine Einschränkung des Leistungsum- fangs der Heilbehandlung hinzunehmen ist. Sofern das Recht des aushelfenden Staats eine Selbstbeteiligung vorsieht, trifft dies auch die bei einem deutschen Träger der Unfallversicherung versicherten Personen. Sieht das deutsche Recht für vergleichbare Fälle keine Selbstbetei ligung vor, wird der deutsche Träger der Unfallversicherung die Kosten bei entsandten Personen im Regelfall erstatten. 15
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung Tabelle 8 Mitzuführende Bescheinigungen Bescheinigung über das Anspruchs gegebenenfalls spezielle Anspruchs anzuwendende Sozial bescheinigung bescheinigung der Unfallversicherung versicherungsrecht (s. 6.2.1.2) EU-/EWR-Mitgliedstaaten sowie A1 EHIC DA 1 Schweiz Bosnien-Herzegowina BH-1 BH-6 Brasilien BR/DE 101 Israel ISR/D 101 Provinz Québec (Kanada) Q 101 Q/D 123 Kosovo Ju 1 Ju 6 Ju 110 a Marokko MA/D 101 MA/D 123 Moldau DE/MD 101 Montenegro Ju 1 Ju 6 Ju 110 a Nordmazedonien RM/D 101 EHIC RM/D123 Serbien SRB 101 DE SRB 106 DE SRB 123 DE Türkei T/A 1 T/A 11 T/A 23 Tunesien TN/A 1 TN/A 11 TN/A 23 6.2.1.3 Aushelfende Stellen 6.2.2 Selbst zu beschaffende Leistungen Die in den EU-/EWR-Mitgliedstaaten/der Schweiz und im v ertragslosen Ausland Abkommensstaaten zur aushilfsweisen Erbringung von Sachleistungen (Heilbehandlung) verpflichteten Stellen Halten sich Personen mit Ansprüchen gegenüber der sind im Anhang 2 aufgelistet. deutschen gesetzlichen Unfallversicherung in Staaten auf, die nicht zu den Staaten gehören, im Verhältnis zu 6.2.1.4 Kostenerstattung bei Wahlleistungen denen EU-Recht anzuwenden ist und mit denen kein Ab- Soweit eine versicherte Person Leistungen in Anspruch kommen über soziale Sicherheit besteht, in das die Un- nimmt, die über den gesetzlich vorgesehenen Umfang fallversicherung einbezogen ist (z. B. USA, Asien, Afrika der Leistungen des Aufenthaltsstaats hinausgehen, kann mit Ausnahme Marokko und Tunesien), kann eine aus- weder eine Erstattung vom ausländischen aushelfenden hilfsweise Versorgung mit Sachleistungen nicht erfolgen. Träger noch vom zuständigen deutschen Träger der Unfall- Die Personen müssen sich mit Unterstützung ihres Arbeit- versicherung verlangt werden. Diese Aufwendungen sind gebers selbst um die ärztliche Versorgung bemühen. Die von der versicherten Person selbst zu tragen. selbst beschafften und privat bezahlten Sachleistungen 16
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass eines Arbeitsunfalls/einer Berufskrank- 6.2.3 Rücktransport und Kostenbeteiligung heit sollte der Arbeitgeber im Rahmen der allgemein der gesetzlichen Unfallversicherung bestehenden Fürsorgepflicht vorab begleichen. Über die vorläufige Übernahme von Kosten für Sachleistungen soll- Die Kosten eines aus medizinischen Gründen erforder- te eine arbeitsvertragliche Regelung getroffen werden. Die lichen Rücktransports in das Inland nach Arbeitsunfall/ Person oder der Arbeitgeber können die Belege über die Berufskrankheit sind grundsätzlich vom Träger der Unfall- von ihnen bezahlten Sachleistungen dem zuständigen versicherung zu tragen. Um spätere Meinungsverschie- deutschen Träger der Unfallversicherung zur Kostenerstat- denheiten hinsichtlich der medizinischen Indikation zur tung vorlegen. Sie erfolgt in angemessenem Umfang. Rückkehr und der zu wählenden Transportart zu vermei- den, wird eine vorherige Abstimmung mit dem zuständi- Soweit eine versicherte Person Leistungen in Anspruch gen Träger der Unfallversicherung per E-Mail oder Telefax nimmt, die über den angemessenen Umfang hinausgehen dringend empfohlen. Bei der Beurteilung sollte der Be- (z. B. Wahl eines Einzelzimmers bei stationärer Behand- triebsarzt beteiligt werden. lung, Spezialbehandlungen etc.), kann keine Erstattung vom zuständigen deutschen Träger der Unfallversicherung verlangt werden. 17
7 Vorbereitung der Auslandstätigkeit Die folgenden Hinweise und die Ausführungen unter 8 7.2 Bestellung einer verantwortlichen Leitung gelten primär für Auslandsbaustellen, Auslandsmontagen und ähnliche Auslandstätigkeiten deutscher Unterneh- Es ist notwendig, dass das Unternehmen einen für die men. Bei Auslandsreisen oder Einsätzen einzelner Perso- Durchführung der Unfallverhütungsmaßnahmen, der nen oder kleiner Personengruppen sind die notwendigen Ersten Hilfe und für die Einleitung einer Heilbehandlung Maßnahmen in Eigenverantwortung zu ergreifen. Notfalls im Ausland eine verantwortliche Leitung und möglichst können fernmündlich Auskünfte beim zuständigen Träger auch eine Stellvertretung schriftlich bestellt (Pflichten- der Unfallversicherung eingeholt werden. übertragung) und diese Personen in ihren Aufgaben un- terweist. Je nach dem Ort der Beschäftigung sind sie auch über dort auftretende besondere gesundheitliche Ge 7.1 Anmeldung von Auslandsaufenthalten und fahren zu unterrichten. Auslandsmontagen Sofern eine Anmeldung in Unfallverhütungsvorschriften, 7.3 Erste Hilfe z. B. DGUV Vorschrift 38 u. 39 „Bauarbeiten“ (bisher BGV/ GUV-V C22) vorgeschrieben oder zwischen dem Träger Grundsätzlich sind – ebenso wie bei den Maßnahmen der Unfallversicherung und dem Unternehmen abgespro- zur Unfallverhütung – die für die Erste Hilfe in Deutsch- chen ist, zeigen die Unternehmen Auslandsreisen vor land geltenden Vorschriften auch bei einer Auslandstätig- ihrer Durchführung dem zuständigen Träger der Unfallver keit zugrunde zu legen. Hierzu gehören insbesondere die sicherung an. §§ 24-28 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Präventi- on“ (bisher BGV A1/GUV-V A1). Dabei sollen, vorbehaltlich anderer Regelungen, folgende Angaben gemacht werden: Für die Sicherstellung der Ersten Hilfe sind im Ausland die • Ausführendes Unternehmen und Art des Auftrags gleichen Maßnahmen zu ergreifen. Dabei ist zu beachten, • Auftraggebende Stelle dass im Ausland im Allgemeinen nicht mit einem so gut • Arbeitsort (nähere Beschreibung, sonstige notwen ausgebauten öffentlichen Rettungsdienst gerechnet wer- dige Angaben über die Lage der Arbeitsstelle, ständige den kann. Verkehrsverbindung [z. B. Eisenbahnstation]) • Beginn der Arbeiten • Voraussichtliche Dauer der Arbeiten • Name und Dienststellung der verantwortlichen Leitung und deren Stellvertretung • Gegebenenfalls Name der Bauleitund und deren Stellvertretung • Namen und Geburtstage der entsandten Personen • Krankenkasse, zu der diese angemeldet sind daneben sind folgende Fragen zu klären: • Ist eine ausreichende Erste Hilfe sichergestellt? • Ist die deutsche diplomatische Vertretung oder das nächstliegende deutsche Konsulat über die Arbeiten unterrichtet? • Ist eine Vereinbarung mit der ausländischen Auftrag gebenden Stelle über die Vorlage evtl. notwendiger Heilbehandlungskosten getroffen? 18
Vorbereitung der Auslandstätigkeit Es muss vor dem Einsatz unter Beteiligung der/des Be- 7.5 Heilbehandlungsmöglichkeiten am aus- triebsärztin/Betriebsarztes ermittelt und entsprechend ländischen Arbeitsort (Ärztinnen und Ärzt, festgelegt werden, dass zur Verfügung stehen Krankenhäuser etc.) • die zur Leistung der Ersten Hilfe erforderlichen Ein- richtungen, insbesondere Meldeeinrichtungen, Vor Beginn der Arbeitsaufnahme im Ausland, möglichst Erste-Hilfe-Räume, Erste-Hilfe-Material (Verbandszeug schon vor der Abreise dorthin, soll sich die verantwort [Heftpflaster, Wundschnellverband, Verbandpäck- liche Leitung über in der Nähe der Arbeitsstelle befind- chen etc], Antidots, medizinische Geräte und Instru- liche deutsche und ausländische (Fach-)Ärztinnen und mente sowie sonstige Hilfsmittel), Rettungstransport- Ärzte unterrichten, die bei Unfällen zur Behandlung her- mittel (z. B. Krankentransportwagen, Rettungswagen, angezogen werden können, sowie über die nächstgele- Rettungshubschrauber oder -flugzeuge) genen Krankenhäuser und die Verbindungen zu ihnen. • die zur Rettung aus Gefahr für Leben oder Gesundheit Soweit die Arbeiten in Ländern verrichtet werden, in de- erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Rettungs- nen das EU-Verordnungsrecht angewendet wird oder mit geräte denen Sozialversicherungsabkommen bestehen (siehe 5.2 • das zur Leistung der Ersten Hilfe und zur Rettung aus und 5.3), können die Verbindungsstelle oder die auslän- Gefahr für Leben und Gesundheit erforderliche Perso- dischen Versicherungsträger bei der Klärung dieser Frage nal (z. B. Ersthelfer, Betriebssanitäter – gegebenenfalls unterstützend herangezogen werden. Ferner können die in mit Zusatzausbildung). Anhang 2 aufgeführten Stellen um Auskunft gebeten wer- den. Bei Arbeitsorten im vertragslosen Ausland (siehe 5.4) Außerdem müssen alle organisatorischen Maßnahmen sind die Informationen bei Unternehmen, Arbeitgeber- getroffen sein, damit nach einem Arbeitsunfall sofort verbänden, deutschen Hilfsorganisationen wie DRK oder Erste Hilfe geleistet und insbesondere eine ärztliche deutschen Botschaften/Konsulaten im Ausland bzw. aus- Versorgung veranlasst wird. ländischen Botschaften in der Bundesrepublik erhältlich. An der Arbeitsstelle sind entsprechend des Aushangs der DGUV Information 204-001 „Ersten Hilfe“ Anschrif- 7.6 Notwendiges Informationsmaterial und ten und Telefonnummern vorhandener Rettungsdiens- Vordrucke te, Ersthelfender, Be triebssanitäter/innen, nächster Ärztinnen/Ärzte, Krankenhäuser und die verkehrsmäßi- Die Unternehmen sollten dafür Sorge tragen, dass gen Möglichkeiten zu deren Erreichung sowie im Betrieb in Abhängigkeit von der Art des Auslandseinsatzes selbst vorhandene Erste-Hilfe-Einrichtungen anzugeben. zur Verfügung stehen: • Informationsmaterial zur Prävention Über alle Erste-Hilfe-Leistungen sind Aufzeichnungen zu • Merkblätter, Versicherungsbescheinigung(en) und führen, z. B. in einem Verbandbuch. Dies gilt auch in den Vordrucke (siehe Anhang 3) Fällen, in denen eine weitere Behandlung oder ein Trans- port ins Krankenhaus nicht erforderlich war. Nützlich kann ein blanko Arzt-Vordruck in der jeweiligen Landessprache des vorübergehenden Aufenthaltsstaates sein, der durch behandelnde Ärztinnen oder Ärzte aus 7.4 Sicherstellung der arbeitsmedizinischen zufüllen ist. Er dient zur Dokumentation der eingetretenen und sicherheitstechnischen Betreuung Verletzung bzw. Erkrankung und der ärztlichen Behand- lung. Ihm kann Beweismittelfunktion für spätere Ansprü- Die Verpflichtung, alle organisatorischen Maßnahmen zu che gegenüber der Sozialversicherung zukommen. treffen, die es den Betriebsärztinnen und -ärzte, den Fach- kräften für Arbeitssicherheit und den Sicherheitsbeauf- Weiterhin wird empfohlen, den Reisenden Informationen tragten ermöglichen, ihre Aufgaben zu erfüllen, gilt un zur Malariavorbeugung (beispielsweise der Deutschen Ge- verändert auch für Arbeitsplätze im Ausland. sellschaft für Tropenmedizin und Internationale Gesund- heit, DTG, s. 7.9) zugänglich zu machen. Der aktuelle Stand 19
Vorbereitung der Auslandstätigkeit kann dem Internet entnommen werden6. Insbesondere soll- 7.8 Meldepflicht und Dokumentation ten Beschäftigte, die in Malariagebiete fährt, Informationen zur Malaria allgemein, zu Symptomen und Spätsymptomen, Für die sachgemäße Behandlung und Prüfung der Erkran- Übertragung, Vorbeugung gegen Infektionen (Verhaltens- kungsfälle ist es erforderlich, dass der Träger der Unfall- und Verhältnisprävention), medikamentöser Prophylaxe versicherung schnell benachrichtigt wird (siehe auch und Therapie sowie deren Nebenwirkungen erhalten. 8). Im Ausland erstellte ärztliche Berichte (z. B. Medical Report, siehe 7.6) müssen den nach der Rückkehr nach Deutschland weiterbehandelnden Ärztinnen und Ärzten 7.7 Sicherstellung der arbeitsmedizinischen oder auf Anforderung dem Träger der Unfallversicherung Vorsorge vor, während und nach dem unverzüglich zur Verfügung gestellt werden. Diese soll- Auslandseinsatz ten auch Angaben zur Prophylaxe und zur Dosierung der Medikamente enthalten, welche während einer Behand- Arbeitsmedizinische Vorsorge ist bei Tätigkeiten in Tro- lung eingenommen worden sind, und ob und welche Blut pen, Subtropen und sonstigen Arbeitsaufenthalten mit präparate verabreicht wurden. besonderen klimatischen Belastungen und Infektions- gefährdungen gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizi- nischen Vorsorge (ArbMedVV) durch Fachärztinnen oder 7.9 Hinweise zur Malariavorbeugung Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Ärztinnen und Ärzte, die die Zusatzbezeichnung Betriebs- oder Tropenmedi- Malaria ist eine in warmen Klimazonen weltweit verbrei- zin führen darf, zu veranlassen. Zumindest ist dabei eine tete Infektionskrankheit, die durch den Stich bestimmter ärztliche Beratung über die zu erwartenden Belastungen Mückenarten übertragen wird. Wird eine Malaria nicht er- sowie über die ärztliche Versorgung am vorgesehenen kannt und rechtzeitig behandelt, kann sie tödlich enden. Einsatzort erforderlich. Die Beratung schließt insbeson- Unter den als Berufskrankheit anerkannten Tropenkrank- dere Hinweise auf eine erforderliche Malaria- und/oder heiten (BK-Nr. 3104) steht sie an erster Stelle. Einzelheiten Impfprophylaxe ein. Art und Umfang der Vorsorge (Un- zu Malaria können den Empfehlungen der DTG entnom- tersuchung) sollten sich nach dem DGUV Grundsatz G 35 men werden. Eine individuelle ärztliche Beratung, insbe- „Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimati- sondere zur Vorbeugung, ist vor einem Auslandseinsatz schen und gesundheitlichen Belastungen“7 richten. unbedingt notwendig. Die Notwendigkeit einer Beratung bzw. Untersuchung nach den Empfehlungen des DGUV Grundsatzes G 35 besteht aus medizinischer Sicht auch für mitreisende Lebens(Ehe-)partner/innen und Kinder. Die Pflicht zu weiteren arbeitsmedizinischen Vorsorgen über den Anlass Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstige Auslandsaufenthalte mit besonderen klima- tischen Belastungen und Infektionsgefährdungen hin- aus kann zusätzlich bestehen (siehe hierzu die Unter suchungsanlässe aus der ArbMedVV). Dem kommt im Hinblick auf den nicht immer vergleich baren Arbeitsschutzstandard im Ausland besondere Bedeutung zu. 6 http://www.dtg.org 7 DGUV-Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorge, Gentner Verlag, 6. vollständig überarbeitete Auflage Stuttgart 2014 20
8 Maßnahmen bei Unfällen und Berufskrankheiten Nach Eintritt eines Unfalls hat die verantwortliche Lei- Dem zuständigen Träger der Unfallversicherung ist jeder tung oder dessen Vertretung (siehe 7.2) die Erste Hilfe zu im Ausland eingetretene Unfall bzw. jeder dort aufgetre- veranlassen (siehe 7.3) und, sofern erforderlich, für eine tene begründete Verdacht einer Berufskrankheit, sofern schnelle ärztliche Versorgung, ggf. in einem Krankenhaus, es sich nach den innerstaatlichen Grundsätzen um einen zu sorgen. Besonders wichtig ist dabei, dass die notwen- meldepflichtigen Unfall/eine meldepflichtige Berufs- digen Transportmittel zur Verfügung stehen und der kür- krankheit handelt, unverzüglich – bei schweren Unfäl- zeste Weg zum Arzt bzw. Krankenhaus bekannt ist. len und Todesfällen auch fernmündlich, mit Telex, E-Mail oder Telefax – anzuzeigen. Dabei sind die für Inlandsfälle Zur Dokumentation eines Unfalls und seiner Ursache ist vorgesehenen Vordrucke gleichermaßen zu verwenden. der Geschehensablauf genau festzuhalten. Dazu sollten, Ein von den behandelnden Ärztinnen und Ärzte erstellter sofern möglich, die betroffene Person und eventuelle Medical Report (siehe 7.6) ist ggf. beizufügen. Zeugen gehört werden. Wurde Erste Hilfe geleistet, ist dies ins Verbandbuch Siehe zum Rücktransport aus medizinischen Gründen einzutragen. 6.2.3. 21
9 Maßnahmen nach Rückkehr ins Inland Besteht zum Zeitpunkt der Rückkehr noch Behandlungs- Rückkehr auftreten können. Daher müssen behandelnde bedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit nach einem Unfall, Ärztinnen und Ärzte bei allen Erkrankungen auf den vor haben sich Beschäftigte unverzüglich bei Durchgangsärz- angegangenen Tropenaufenthalt hingewiesen werden. tinnen und -ärzte vorzustellen. Ist der Unfall noch nicht angezeigt worden, ist dies unverzüglich nachzuholen. Treten entsprechende Spätsymptome auf, z. B. • ungeklärtes Fieber Nach Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt in Gebie- • anhaltende Durchfälle ten mit besonderen klimatischen und gesundheitlichen • quaddelartige, juckende, geschwürige Haut Belastungen, dessen Dauer ein Jahr überschreitet, ist veränderungen spätestens acht Wochen nach Rückkehr in Fortsetzung • starker Gewichtsverlust der arbeitsmedizinischen Untersuchung eine als Rück- • über den ganzen Körper verbreitete Lymphknoten- kehruntersuchung bezeichnete besondere Nachunter- schwellungen suchung nach dem DGUV Grundsatz G 35 zu veranlas- sollten Versicherte tropenmedizinisch erfahrene Ärztin- sen (siehe auch 7.7). Mit dieser Untersuchung können nen oder Ärzte aufsuchen (beispielsweise solche die zur fachkundige Ärztinnen und Ärzte beauftragt werden, die Führung der Zusatzbezeichnung „Tropenmedizin“ be- berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedi- rechtigt sind). Einen Überblick über tropenmedizinische zin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ oder Abteilungen und Institutionen in Deutschland bietet das „Tropenmedizin“ zu führen. Mit dieser Rückkehruntersu- Kapitel 5.1.1 des DGUV Grundsatzes G 35. chung wird die Früherkennung von insbesondere Tropen- krankheiten angestrebt. Bei begründetem Verdacht auf das Bestehen einer Be- rufskrankheit besteht eine ärztliche Anzeigepflicht ge- Wenn Arbeits-, Betriebs- oder Tropenmedizinerinnen oder genüber dem zuständigen Träger der Unfallversicherung -mediziner es wegen der besonderen Umstände des Aus- (§ 202 SGB VII). Bei Tropenkrankheiten wird eine Anzei- landsaufenthalts für erforderlich halten, kann auch bei ge regelmäßig empfohlen, wenn die tropische Infektion Rückkehr von einem kürzeren Auslandsaufenthalt eine nach Rückkehr noch nicht abgeklungen ist oder die Ge- derartige Untersuchung veranlasst werden. Jeder Rück- fahr besteht, dass die Infektion noch zu einem späteren kehrer aus den Subtropen, Tropen oder sonstigen Gebie- Zeitpunkt Auswirkungen auf den Gesundheitszustand der ten mit besonderen gesundheitlichen oder hygienischen Rückkehrenden haben kann. Im Falle einer Anzeige von Be- Belastungen sollte sich der Möglichkeit bewusst sein, rufskrankheiten prüft der zuständige Träger der Unfallver- dass Anzeichen einer Tropenkrankheit bzw. ein Mala- sicherung, ob noch weitere ärztliche Untersuchungen, Wei- riaanfall unter Umständen auch erst Monate nach der terbehandlung oder andere Maßnahmen erforderlich sind. 22
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