Leitfaden zum Vergaberecht - Aufträge im Land Berlin gewinnen - Handwerkskammer Berlin
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Leitfaden zum Vergaberecht – Aufträge im Land Berlin gewinnen Handwerkskammer Berlin | Blücherstr. 68 | 10961 Berlin | www.hwk-berlin.de | Telefon (030) 25903-01 | info@hwk-berlin.de
Inhalt 1. Vorwort ......................................................................................................................3 2. Öffentliche Auftraggeber und Aufträge ...............................................................................4 2.1. Öffentliche Auftraggeber ...........................................................................................4 2.2. Öffentliche Aufträge ..................................................................................................4 2.3. Wegweiser zu öffentlichen Aufträgen ........................................................................5 3. Das Land Berlin kauft ein ...................................................................................................5 3.1. Vorsätze: Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ...........................................................5 3.2. Vergabe in Deutschland oder in der Europäischen Union .........................................5 3.3. Wertgrenzen des Bundes und des Landes Berlin .....................................................6 3.4. Vergabearten ............................................................................................................6 3.4.1. Offenes Verfahren/Öffentliche Ausschreibung ..........................................................7 3.4.2. Nichtoffenes Verfahren/Beschränkte Ausschreibung ................................................7 3.4.3. Verhandlungsverfahren/Freihändige Vergabe...........................................................7 3.4.4. Wettbewerblicher Dialog (nur oberhalb der EU-Schwellenwerte) ..............................7 3.4.5. Innovationspartnerschaft (nur oberhalb der EU-Schwellenwerte)..............................7 3.5. Der Einkauf ...............................................................................................................7 3.5.1. Erstellung der erforderlichen Unterlagen...................................................................8 3.5.2. Eignungskriterien ......................................................................................................8 3.5.3. Wertungskriterien......................................................................................................8 3.5.4. Bekanntmachungen ..................................................................................................8 3.5.5. Fristen ......................................................................................................................9 3.5.6. Prüfung und Wertung der Angebote .........................................................................9 4. Bieter sein! ....................................................................................................................10 4.1. Tipps für Bieter .......................................................................................................10 4.2. Das Unternehmer-und Lieferantenverzeichnis (ULV) ..............................................11 4.3. Berliner Besonderheiten .........................................................................................12 4.3.1. Tariftreue und Mindestentlohnung ..........................................................................12 4.3.2. Umweltkriterien .......................................................................................................12 4.3.3. ILO-Kernarbeitsnormen ..........................................................................................12 4.3.4. Frauenförderung .....................................................................................................13 4.3.5. Bereitstellung von Ausbildungsplätzen....................................................................13 4.3.6. Kontrollgruppe ........................................................................................................13 5. Schutz und Rechte des Bieters ........................................................................................14 5.1. Rechtsschutz im Oberschwellenbereich .................................................................15 5.1.1. Nachprüfverfahren vor der Vergabekammer ...........................................................15 5.1.2. Nachprüfverfahren vor dem Vergabesenat des Oberlandesgerichts .......................15 5.1.3. Rügen ....................................................................................................................15 5.1.4. Zivilrechtliche Ansprüche ........................................................................................16 5.1.5. Besonderheit „De-facto-Vergabe“ ...........................................................................16 5.2. Rechtsschutz im Unterschwellenbereich .................................................................16 6. Elektronische Ausschreibung und Vergabe in Berlin ........................................................16 7. Weiterführende Informationen..........................................................................................17
1. Vorwort Das Vergaberecht gehört zu den schwierigsten und komplexesten Rechtsgebieten in Deutschland. Viele Berliner Unternehmen schrecken deshalb vor einer Beteiligung an öffent- lichen Ausschreibungen zurück. Dabei können gerade kleine und mittlere Unternehmen mit öffentlichen Aufträgen ihre Umsätze sichern und steigern – vorausgesetzt, sie kennen sich aus im Vergaberecht und in den Vergabeverfahren. Mit dem vorliegenden Leitfaden will die Handwerkskammer Berlin Betrieben den Einstieg in das Thema erleichtern. Handlungsanleitungen helfen über die ersten Hürden hinweg. Prakti- sche Tipps liefern Hinweise, wie typische Fehler vermieden werden können. Zudem gibt es einen Einblick in die Struktur und den gewöhnlichen Ablauf eines Vergabeverfahrens und wichtige Informationen zu den Rechten eines Bieters. Aktuelle Informationen rund um das öffentliche Auftragswesen finden Sie auch im Internet unter www.hwk-berlin.de. 3
2. Öffentliche Auftraggeber und Aufträge 2.1. Öffentliche Auftraggeber Zu den öffentlichen Auftraggebern zählen neben den Gebietskörperschaften auch juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts. Allerdings müssen Letztere zum Zweck ge- gründet worden sein, Allgemeininteressen wahrzunehmen. Eine Übersicht der Wichtigsten: Gebietskörperschaften Bundesrepublik Deutschland, Bundesländer, Regierungsbezirke, Landkreise und Gemeinden juristische Personen bundes-, landes- und gemeindeunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Beispiele: gesetzliche Krankenkassen, Hochschulen, Genossen- Rechts schaften Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Beispiele: Hilfs-, Kultur- und Wohlfahrtstiftungen, Studentenwerke, Versorgungsanstalten juristische Personen Wohnungsbaugesellschaften, Schulen, Abfallbeseitigung, Straßen- des privaten Rechts reinigung, Krankenhäuser, Museen, Bibliotheken, Kindergärten, Altenheime, Schwimmbäder und Feuerwehren Sektorenauftraggeber Energieversorger, Trinkwasserversorger 2.2. Öffentliche Aufträge Je nach Art der Leistung stützen sich Aufträge öffentlicher Auftraggeber auf spezifische Re- gelwerke. Abhängig vom Auftragswert (s. Abschnitte 3.3 und 3.4) sind dies insbesondere das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Teil 4 die Vergabeverordnung (VGV), die Sektorenverordnung (SektVO) und die Konzessionsverordnung (KonzVO) die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A, 1. und 2. Abschnitt – ehemals Verdingungsordnung für Bauleistungen) Bauaufträge sind z. B. Wärmedämmungen von Fassaden, Heizungs-, Wasser-, Elek- troinstallations- und Tischlerarbeiten die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, VOL/A, 1. Abschnitt (wird künftig ersetzt durch Unterschwellenvergabeverordnung) Liefer- und Dienstleistungsaufträge sind z. B. Lieferungen von Fahrzeugen, Möbeln, Computern, Gebäudereinigung (Unterhaltsreinigung) sowie die Vergabegesetze der Länder (Bln: BlnAVG). nicht eindeutig beschreibbare Dienstleistungen, die von Freiberuflern erbracht wer- den, z. B. Sachverständigengutachten und Planungsleistungen = Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) Textausgaben der der genannten Rechtsgrundlagen können bei der Bundesanzeiger Ver- lagsgesellschaft (www.bundesanzeigerverlag.de) oder im Buchhandel erworben werden. Sieht der Vertrag die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung eines Bau- vorhabens oder eines Bauwerks vor, spricht man von einem Bauvertrag. Er umfasst alle 4
Formen von Bauleistungen, wie Neuerrichtung, Umbau, Reparatur oder Abbruch eines Bau- werks. Untergeordnete Ausbesserungsarbeiten sind nicht erfasst; sie fallen unter den Dienstleistungsauftrag. Ein Liefervertrag liegt vor, wenn Waren beschafft werden, per Kauf, Leasing, Miete oder Pacht. Alle anderen öffentlichen Aufträge, die keine Bau- oder Lieferlei- stung zum Gegenstand haben, sind Dienstleistungsaufträge. Sieht ein öffentlicher Auftrag sowohl den Einkauf von Waren als auch die Beschaffung von Dienstleistungen vor, so spricht man von einem gemischten Vertrag. Für die Einordnung der gemischten Verträge ist immer der überwiegende Teil beziehungsweise der Hauptgegenstand des Auftrags maßge- bend. Überwiegt beispielsweise der Wert der Dienstleistung den Wert der Waren, so liegt ein Dienstleistungsauftrag vor. 2.3. Wegweiser zu öffentlichen Aufträgen Die Suche nach öffentlichen Aufträgen dauert nicht lange, denn es gibt eine Fülle von Infor- mationsquellen. Eine Übersicht über Vergabestellen und -plattformen sowie deren Kontakt- daten finden Sie in diesem Leitfaden unter Punkt 7: Weiterführende Informationen. 3. Das Land Berlin kauft ein Jährlich kauft das Land Berlin Bau-, Liefer- und Dienstleistungen im Wert von rund vier bis fünf Milliarden Euro ein. Es ist damit der größte Nachfrager der Hauptstadt und zugleich der interessanteste Kunde für Berliner Unternehmen. Darüber hinaus kann die öffentliche Nach- frage nach neuen Produkten, Verfahren und Dienstleistungen auch das Innovations- und Technologiepotenzial der Wirtschaft stärken. Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach festge- legten Regeln. 3.1. Vorsätze: Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit Als öffentlicher Auftraggeber verwendet das Land Berlin bei seinem Einkauf in der Regel kein eigenes erwirtschaftetes Kapital, sondern Steuergeld. Das verpflichtet zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung. Mit Hilfe eines Vergabeverfahrens wird deshalb unter den Angeboten das wirtschaftlichste herausgesucht: Das Unternehmen mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis wird mit der Auftragsausführung beauftragt. Diese Beauftragung nennt man auch Vergabe eines öffentlichen Auftrags. Er ist ein entgeltlicher Vertrag zwi- schen Land und Unternehmen. Sein Gegenstand ist die Bau-, Liefer- oder Dienstleistung. Unter Berücksichtigung des mittel- bis langfristigen Nutzwerts und der gesamten Lebens- zykluskosten kann auch der Einkauf von Innovationen zur Bedarfsdeckung einen entschei- denden Anteil zur Wirtschaftlichkeit beitragen, da Innovationen oft längerfristig mit niedrigeren Betriebskosten verbunden sind, die bei alleiniger Betrachtung des Preises nicht zum Tragen kommen würden. Verfahren wie „Verhandlungsverfahren“ oder „Wettbewerblicher Dialog“ und Instrumente wie „vorkommerzielle Auftragsvergabe“ oder „Vergabe öffentlicher Aufträ- ge für innovative Produkte und Dienstleistungen“ erlauben die Beschaffung von Innovationen in Einklang mit dem Vergaberecht und der gängigen Beschaffungspraxis. Ergebnis ist die nachfrageseitige Innovationsförderung bei gleichzeitiger Wahrung des Prinzips der Wirt- schaftlichkeit. 3.2. Vergabe in Deutschland oder in der Europäischen Union Das Vergaberecht ist zweigeteilt: Ob das Land Berlin einen öffentlichen Auftrag national aus- schreiben kann oder innerhalb der gesamten Europäischen Union (EU) ausschreiben muss, hängt vom zu erwartenden Auftragswert ab. Überschreitet der einen bestimmten Schwellen- 5
wert, wird davon ausgegangen, dass der Auftrag von grenzüberschreitendem Interesse ist und bedeutungsvoll für den EU-Binnenmarkt. Die aktuellen Schwellenwerte: Bauaufträge Liefer- und Dienstleistungen (netto) (netto) bei obersten/oberen im Bereich der Trinkwasser-, Energie- bei allen Bundesbehörden versorgung und im Verkehrsbereich weiteren 5.225.000 € 135.000 € 418.000 € 209.000 € 3.3. Wertgrenzen des Bundes und des Landes Berlin Auch das nationale Vergaberecht kennt Wertgrenzen. Gesetz- und Verordnungsgeber von Bund und Ländern legen damit fest, wann die Durchführung eines Vergabeverfahrens erfor- derlich und welche Art des Vergabeverfahrens einschlägig ist. Im Februar 2015 hat das Land Berlin auf Betreiben der Berliner Wirtschaft, insbesondere der Handwerkskammer Berlin, die Wertgrenzen unterhalb EU-weiter Ausschreibungen deutlich erhöht. Der Berliner Senat ent- spricht damit dem seit langem vorgebrachten Wunsch nach Vereinfachung und bürokrati- scher Entlastung im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe. Die Änderungen sind ab so- fort wirksam. Nachstehend finden Sie die aktuellen Wertgrenzen des Bundes sowie des Landes Berlin: VOB/A VOL/A Geltungsbe- reich Freihändige Beschränkte Aus- Freihändige Beschränkte Vergabe schreibung Vergabe Ausschreibung Bund bis 10.000 € Ausbaugewerke, keine An- keine Angaben Behörden Landschaftsbau, gaben der Bun- Straßenausstattung desverwal- bis 50.000 € tung aber Direkt- übrige Gewerke kauf: bis 100.000 € bis 500 € Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau bis 150.000 € Berlin Hochbaulei- Hochbauleistungen bis 10.000 € bis 100.000 € alle Be- stungen bis bis 200.000 € (ohne Um- (ohne Umsatz- schaffungs- 20.000 € satzsteuer) steuer) stellen des Landes alle anderen alle anderen Baulei- Bauleistun- stungen bis 500.000 gen bis € 50.000 € 3.4. Vergabearten Bei der Art des Vergabeverfahrens kommt es zunächst auf die EU-Schwellenwerte an. Wer- den sie unterschritten, gibt es als Verfahren die Öffentliche Ausschreibung, die Beschränkte Ausschreibung und die Freihändige Vergabe. Oberhalb der Schwellenwerte gibt es sehr ähn- 6
lich strukturierte Vergabearten: Offenes Verfahren, Nichtoffenes Verfahren, Verhandlungs- verfahren, sowie der Wettbewerbliche Dialog und die Innovationspartnerschaft. Welches Vergabeverfahren letztlich zur Anwendung kommt, ist gesetzlich geregelt. Allerdings kann sich der öffentliche Auftraggeber immer frei zwischen offenem und nichtoffenem Verfahren (aber grundsätzlich mit Teilnahmewettbewerb) entscheiden. 3.4.1. Offenes Verfahren/Öffentliche Ausschreibung Eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen wird öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Jedes interessierte Unternehmen kann sich um den ausgeschriebenen Auftrag bewerben. 3.4.2. Nichtoffenes Verfahren/Beschränkte Ausschreibung Bei diesem Verfahren wird zuerst öffentlich um Teilnahme gebeten. Aus dem Bewerberkreis fordert die öffentliche Hand eine beschränkte Zahl für den Auftrag geeigneter Unternehmen zur Abgabe eines Angebots auf. 3.4.3. Verhandlungsverfahren/Freihändige Vergabe Der Auftraggeber wendet sich mit oder ohne vorherige öffentliche Aufforderung zur Teilnah- me an ausgewählte Unternehmen, um mit einem oder mehreren über die Auftragsbedingun- gen zu verhandeln. Es besteht, anders als im Offenen und Nichtoffenen Verfahren, kein Ver- handlungsverbot. Die Ausgestaltung dieses Verfahrens steht im Ermessen der öffentlichen Hand, die jedoch die vergaberechtlichen Grundsätze einzuhalten hat. Das Verhandlungsver- fahren erlaubt es, eine gewünschte Lösung mit jenem Bieter bis zum Vertragsschluss weiter zu konkretisieren, der die Perspektive für die beste Lösung des Problems bietet. 3.4.4. Wettbewerblicher Dialog (nur oberhalb der EU-Schwellenwerte) Im Unterschied zum Verhandlungsverfahren kommt der Wettbewerbliche Dialog bei beson- ders komplexen Aufträgen zum Einsatz, soweit sie nicht das Gebiet der Trinkwasser- und Energieversorgung sowie des Verkehrs betreffen (z. B. Bau einer Brücke). Es erfolgt eine Teilnahmeaufforderung, an die sich Verhandlungen mit den ausgewählten Unternehmen über alle Einzelheiten des Auftrages anschließen. Der Auftraggeber formuliert ein zu errei- chendes Ziel und führt mit potenziellen Bietern einen Dialog, bis sich die Lösung herauskri- stallisiert hat. Das Angebot wird auf eine gemeinsam entwickelte Leistungsbeschreibung hin abgegeben. 3.4.5. Innovationspartnerschaft (nur oberhalb der EU-Schwellenwerte) Bei der Innovationspartnerschaft handelt es sich um ein Vergabeverfahren, das der Entwick- lung innovativer, noch nicht auf dem Markt verfügbarer Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen sowie des anschließenden Erwerbs der daraus hervorgehenden Leistungen dient. Es sind Eignungskriterien vorzugeben, die die Fähigkeiten der Unternehmen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung sowie die Ausarbeitung und Umsetzung innovativer Lösungen betreffen. Die Vergabe erfolgt nach Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs 3.5. Der Einkauf Im Regelfall der öffentlichen Auftragsvergabe (Offenes Verfahren / Öffentliche Ausschrei- bung und Nichtoffenes Verfahren / Beschränkte Ausschreibung / Innovationspartnerschaft) muss sich der öffentliche Auftraggeber im Vorfeld des beabsichtigten Einkaufs überlegen, wie die zu beschaffende Leistung aussehen soll, welche Maßstäbe für die Eignung der Be- werber gelten und welche Anforderungen an die Wertung der Angebote zu stellen sind. 7
3.5.1. Erstellung der erforderlichen Unterlagen Zunächst wird definiert, was gekauft werden soll und wie teuer es werden darf. Diese Lei- stungsbeschreibung ist Voraussetzung für das anschließende Vergabeverfahren. Sie um- schreibt eindeutig, erschöpfend und grundsätzlich produktneutral die gewünschte Leistung und macht die eingereichten Angebote miteinander vergleichbar. Alle Bieter müssen sie ver- stehen können. Enthalten sind unter anderem Angaben zu den auszuführenden Leistungen, zu örtlichen Verhältnissen und zum zeitlichen Ablauf. In den Vergabeunterlagen finden die Bieter weiterhin die Bewerbungsbedingungen und die Vertragsunterlagen, die einen fachli- chen und einen rechtlichen Teil umfassen. Im fachlichen Teil befinden sich die Leistungsbe- schreibung und das Leistungsverzeichnis. Bewerbungsbedingungen und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gibt es im rechtlichen Teil. Ein Anschreiben listet die geforder- ten Nachweise auf und informiert über einzuhaltende Fristen. 3.5.2. Eignungskriterien Der öffentliche Auftraggeber muss sichergehen können, dass die Bieter in der Lage sind, den Auftrag ordnungsgemäß zu erfüllen. Deshalb prüft er die personelle und fachliche Eig- nung der Unternehmen: deren Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit. 3.5.3. Wertungskriterien Den Zuschlag für den Auftrag erhält das wirtschaftlichste Angebot. Kriterien dafür sind in der Vergabebekanntmachung oder den Vergabeunterlagen unter Angabe der Gewichtung ent- halten. So können zum Beispiel der Preis an erster Stelle, Umweltschutz oder Innovations- gehalt an zweiter und Qualität an dritter Stelle genannt sein. Nur wenn keine Kriterien ange- geben sind, entscheidet einzig und allein der Preis. 3.5.4. Bekanntmachungen Um Korruption und Manipulationen von Vergabeentscheidungen vorzubeugen, haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) das Vergabeverfahren zum großen Teil trans- parent ausgestaltet. Je nach Wahl des Verfahrens sind Ausschreibungen in einem Veröffent- lichungsorgan zu publizieren. EU-weite Ausschreibungen der öffentlichen Hand sind zwingend im Supplement zum Amts- blatt der Europäischen Union (Tenders Electronic Daily – TED) zu veröffentlichen http://ted.europa.eu. Sie werden ausschließlich online bekannt gemacht: unter simap.ted.europa.eu. Auf nationale Ausschreibungen ist in geeigneter Weise, zum Beispiel in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern, Fachzeitschriften oder Internetportalen hinzuweisen. Bekanntmachungen in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internet- portals www.bund.de ermittelt werden können. Elektronische Ausschreibungs- und Vergabeverfahren haben in Berlin deutlich an Bedeutung gewonnen. Das Land Berlin hat dafür eigens eine Online-Ausschreibungs- und Vergabeplatt- form eingerichtet: www.vergabe.berlin.de. (Näheres unter Punkt 6: Elektronische Ausschrei- bung und Vergabe in Berlin) In der Bekanntmachung findet der Bieter alle Angaben, die für seine Entscheidung über eine Teilnahme am Vergabeverfahren oder zur Angebotsabgabe notwendig sind. Sie enthält Kri- terien für die Eignungsprüfung, informiert über die verlangten Eignungsnachweise zu Lei- stungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde, benennt Wertungskriterien und deren Ge- wichtung. Zudem muss die Bekanntmachung darauf hinweisen, wie die Informationen an die 8
Bieter gelangen sollen (auf dem Postweg, elektronisch oder in Form einer Kombination ver- schiedener Kommunikationsmittel). Dies gilt auch für die Festlegung, in welcher Form die Angebote einzureichen sind und welche Form der elektronischen Signatur bei einer elektro- nischen Übermittlung zugelassen bzw. gefordert ist. 3.5.5. Fristen Zu den wichtigsten Angaben in den Beschaffungsunterlagen gehören die Fristen. Während der öffentliche Auftraggeber diese grundsätzlich verlängern kann, müssen die Bieter sie zwingend einhalten. Im Wesentlichen wird im Vergaberecht zwischen Anforderungsfrist, Bewerbungsfrist, Ange- botsfrist, Bindefrist und Zuschlagsfrist unterschieden. Die Anforderungsfrist bezeichnet den Zeitpunkt, bis zu welchem die Ausschreibungsunterlagen angefordert werden können. Inner- halb der Teilnahme- oder Bewerbungsfrist muss der Teilnahmeantrag eingereicht worden sein. Mit der Angebotsfrist wird der Termin festgelegt, bis zu dem die Bieter die Erstellung und Einreichung des Angebotes vornehmen müssen. Die Bindefrist umfasst den Zeitraum, in dem die Bieter an ihre Angebote gebunden sind. Sie beginnt mit Ablauf der Angebotsfrist. Innerhalb der Zuschlagsfrist befindet sich das Vergabeverfahren zwischen dem Ende der Angebotsfrist und der Entscheidung über den Zuschlag. Die Ausführungsfrist gibt letztlich die Zeitspanne vor, bis wann der Auftrag ausgeführt werden soll. Bei der Festsetzung der Fristen ist der öffentliche Auftraggeber im Unterschwellenbereich an keine Mindestfristen für die Teilnahme und die Angebotsabgabe gebunden. Er hat lediglich dafür Sorge zu tragen, dass die Fristen nicht zu kurz bemessen sind. In der Regel werden zehn Kalendertage für die Angebotsfrist als absolutes Minimum angesehen. Im Oberschwel- lenbereich ist der öffentliche Auftraggeber an gesetzliche Mindestfristen gebunden. 3.5.6. Prüfung und Wertung der Angebote Der öffentliche Auftraggeber prüft alle eingegangenen Angebote in einem Vier-Stufen- Verfahren. Fällt ein Angebot auf einer Prüfungsstufe durch, so wird es zwingend ausge- schlossen. Stufe 1: Zunächst wird auf inhaltliche und formale Mängel hin geprüft: Sind die ein- gereichten Unterlagen vollständig und unterschrieben, liegen die geforderten Erklä- rungen bei, ist das Angebot fachlich richtig usw. Stufe 2: Nun wird die Eignung des Bieters anhand der eingereichten Nachweise zu Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit überprüft. Stufe 3: Es folgt die Kontrolle, ob die Preise angemessen sind. Stehen Angebote in einem offenbaren preislichen Missverhältnis zur Leistung, wird vom Bieter Aufklä- rung verlangt. Stufe 4: Schließlich wird das wirtschaftlichste Angebot ermittelt d. h. alle Lebens- zykluskosten der Leistung sind abzuwägen. Maßgebend sind allein die in der Lei- stungsbeschreibung aufgestellten Wertungskriterien und ihre Gewichtung. Neben Leistungsfähigkeit und Qualität können beispielsweise auch ökologische Aspekte, Innovationsgehalt, Rentabilität und Servicebereitschaft in Betracht kommen. Aller- dings hat die größte Bedeutung in der Regel der Preis, alleiniges Entscheidungskri- terium ist er jedoch nicht. Mit der Zuschlagserteilung kommt ein Vertrag zustande. 9
4. Bieter sein! Bieter sein, ist nicht schwer. Dennoch sind für eine erfolgreiche Teilnahme an einem Verga- beverfahren fundierte Kenntnisse über das Vergaberecht unabdingbar. Unternehmen sollten sich daher vorab intensiv mit diesem Rechtsgebiet vertraut machen und die Verfahren verin- nerlichen. Zudem empfiehlt es sich, die Entwicklung der Gesetzgebung zu beobachten, da sich die Vergaberegeln häufig ändern. 4.1. Tipps für Bieter Ist letztlich der Entschluss gefallen, sich um einen öffentlichen Auftrag zu bewerben, gilt es von Anfang an, Fehler zu vermeiden. Allzu oft werden Bieter nämlich aufgrund formell feh- lerhafter Angebote vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Unterlagen frühzeitig anfordern Zuerst sind die Ausschreibungsunterlagen vom öffentlichen Auftraggeber anzufordern. Je früher, desto besser, denn so steht mehr Zeit für Kalkulation und fristgerechte Abgabe des Angebotes zur Verfügung. Bei Erhalt der Unterlagen gilt es, diese zunächst auf ihre Voll- ständigkeit hin zu überprüfen und komplett durchzulesen. Treten Widersprüche oder Unklar- heiten auf, sollte unverzüglich der Auftraggeber kontaktiert werden. Es ist zudem ratsam, sich vorab einen Zeitplan zu erstellen, in dem sämtliche Fristen des Ausschreibungsverfah- rens berücksichtigt werden. Eigene Leistungsfähigkeit prüfen Dann geht es an die Angebotserstellung: Zu kontrollieren ist, ob genügend betriebliche Mittel verfügbar sind, die notwendigen technischen Voraussetzungen erfüllt werden, genügend Personal und Kapazitäten zur Verfügung stehen. Bei umfangreicheren Aufträgen ist zu prü- fen, ob der Auftraggeber Bietergemeinschaften zulässt. Preise richtig kalkulieren In die Preiskalkulation gehören Kosten für den Bezug oder Verbrauch von Ressourcen, Ko- sten für Material, Löhne und Gehälter. Hinzu kommen Nutzungskosten, Steuern etc. und ein Gewinnaufschlag. Zudem muss das Angebot sachlich und rechnerisch richtig sein, weil der angegebene Preis verbindlich ist und nicht mehr geändert werden kann. Zulässigkeit von Nebenangeboten prüfen Die Zulassung von Nebenangeboten ist sowohl im Ober- wie im Unterschwellenbereich dem Auftraggeber überlassen. Der Auftraggeber kann auch zur Abgabe von Nebenangeboten verpflichten. Nachweise erbringen Zum Zuge kommen nur Unternehmen, von denen der öffentliche Auftraggeber überzeugt ist, dass sie den Auftrag ordnungsgemäß, fehlerfrei und im Einklang mit den gesetzlichen An- forderungen durchführen werden. Deshalb verlangt er bestimmte Eignungsnachweise, die er in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gibt. Bieter müssen ihre Fachkunde, Leistungsfä- higkeit und Zuverlässigkeit nachweisen. Fachkunde besitzt, wer über die geforderten Kennt- nisse, Fertigkeiten und Expertise verfügt. Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn der Bieter aufgrund seiner technischen Ausstattung, seiner betrieblichen Mittel und seines Betriebsum- fangs in der Lage ist, den Auftrag termingerecht durchzuführen. Zuverlässig ist, wer keine Gesetzesverstöße oder andere Verfehlungen zu verschulden hat. 10
ULV-Eintrag und/oder Präqualifikation (PQ) Um sich für öffentliche Aufträge besonders zu empfehlen und die erforderlichen Eignungs- nachweise nicht für jeden Auftrag erneut beibringen zu müssen, bietet sich eine vorgelagerte und auftragsunabhängige Prüfung und Zertifizierung von Eignungsnachweisen an. In Berlin steht dafür eine Eintragung in das sog. Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV) der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt zur Verfügung alternativ die (bundesweit anerkannte) „Präqualifizierung“: die Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunterneh- men e. V. (PQ-VOB) oder die Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstlei- stungsbereich (PQ-VOL). Das ULV hat für den Bieter drei wesentliche Vorteile. Wer eingetragen ist, vermeidet den Ausschluss seines Angebots wegen veralteter oder unvollständiger Eignungsnachweise. Ferner greifen bei beschränkter Ausschreibung und freihändiger Vergabe öffentliche Auf- traggeber aktiv auf gelistete Unternehmen zu. Nicht zuletzt reduziert sich der Kostenaufwand für beide Seiten. Unternehmen, die sich häufiger an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen wollen, müssen nur einmal jährlich die Nachweise gegenüber der Zertifizierungsstelle aktua- lisieren. Eine Eintragung ist zwar keine zwingende Voraussetzung, um an einem Vergabe- verfahren teilnehmen zu können, sie erleichtert jedoch dessen Ablauf. Prüfung auf Vollständigkeit Bei der Angebotsabgabe sind zwingend die in den Ausschreibungsunterlagen vorgeschrie- bene Form und die angegebenen Bedingungen einzuhalten. Deshalb sollte vor Abgabe des Angebots unbedingt geprüft werden, ob alle Formulare vollständig ausgefüllt worden und die geforderten Unterlagen (Erklärungen und Nachweise) beigefügt sind. Ganz wichtig: Das An- gebot muss lesbar und unterschrieben sein. 4.2. Das Unternehmer-und Lieferantenverzeichnis (ULV) Das Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis Berlin-Brandenburg für öffentliche Aufträge – VOB und VOL (ULV) hat auch für die auftragsvergebenden Stellen Vorteile. Fachkunde, Zu- verlässigkeit und Leistungsfähigkeit der hier aufgenommenen Betriebe sind vorgeprüft und positiv bewertet. Bei einer Bewerbung um einen öffentlichen Auftrag muss der eingetragene Betrieb nun nicht mehr das gesamte Paket der geforderten firmenbezogenen Einzelnachwei- se erbringen. Vielmehr genügt die Angabe der erteilten ULV-Nummer. Die erforderlichen Nachweise für eine ULV-Eintragung sind auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt zu finden, unter: https://ssl.stadtentwicklung.berlin.de/ULVAuskunft/bedingungen.jsp Vereinzelt werden von den Vergabestellen weitere Nachweise gefordert. Das Verzeichnis wird regelmäßig aktualisiert und steht den öffentlichen Auftraggebern in Berlin ständig zur Verfügung. Für die Eintragung und jährliche Verlängerung der betrieblichen Registrierung wird eine Gebühr erhoben. Seit Oktober 2008 ist für Bewerbungen um Hochbauaufträge des Bundes die Eintragung in das bundesweit gültige Verzeichnis der präqualifizierten Betriebe (PQ-VOB) zwingend. Die Eintragung in das ULV wird von den Bundeseinrichtungen nicht als gleichwertiger Ersatz anerkannt. 11
Das ULV Berlin-Brandenburg – VOB/VOL wird geführt bei der Senatsverwaltung Telefon: +49 30 9 01 39-50 70 (Frau Wojtkowiak) für Stadtentwick- weitere App.: -5071, -5072, -5074 lung und Wohnen Fax: +49 30 9 01 39-50 75 V M 5-2 / ULV E-Mail: ulv@sensw.berlin.de Fehrbelliner Platz 1 Sprechzeiten: montags, dienstags und freitags von 9 bis 14 Uhr oder 10707 Berlin nach telefonischer Vereinbarung. https://ssl.stadtentwicklung.berlin.de/ULVAuskunft/formulare2018.shtml 4.3. Berliner Besonderheiten Wer sich in Berlin um öffentliche Aufträge bewirbt, muss neben dem allgemeinen Regeln des Vergaberechts auch die besonderen Vorschriften des Berliner Ausschreibungs- und Verga- begesetzes kennen. Darin sind eine Reihe besonderer Grundsätze aufgestellt. So sind im Rahmen der Beschaffungen ökologische Kriterien und die Einhaltung menschenwürdiger Bedingungen bei der Produktion zu berücksichtigen. Festgeschrieben ist auch eine Bindung an die nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz fixierten Löhne und eine Mindestentlohnung. 4.3.1. Tariftreue und Mindestentlohnung Um nicht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen zu werden, müssen Bieter bei öffentlichen Aufträgen in Berlin eine Eigenerklärung abgeben, dass sie ihre Arbeitskräfte, die sie für den Auftrag einsetzen, entweder nach geltendem Tarifrecht entlohnen oder eine Mindestentloh- nung von derzeit 9,19 Euro zahlen. Diese Erklärung wird auch von den Subunternehmern gefordert. Zu beachten ist, dass die öffentlichen Auftraggeber stichprobenartige Kontrollen durchführen dürfen, um die Einhaltung von Tariftreue und Mindestentlohnung zu überprüfen. Dafür muss ihnen Einblick in alle erforderlichen Unterlagen gewährt werden. 4.3.2. Umweltkriterien Das Berliner Vergabegesetz (BerlAVG) schreibt vor, dass bei der Auftragsvergabe ab einem Auftragsvolumen von 10 000 € auch ökologische Kriterien zu beachten sind. Bevorzugt wer- den sollen umweltfreundliche und energieeffiziente Produkte, Materialien und Verfahren. Hinweis: Bereits in der Leistungsbeschreibung sind ökologische Anforderungen (Le- benszykluskosten, Lebensdauer, Energieklassen etc.) aufzustellen. Bieter sollten in ih- ren Angebotsunterlagen die ökologischen Aspekte ihres Angebots darlegen, um der Vorgabe des Berliner Vergabegesetzes in diesem Punkt gerecht zu werden. Beispiele sind die Verwendung von Ökostrom, erneuerbaren Energieträgern, Produkten mit Um- weltzeichen, Elektrofahrzeugen oder Lacken, Farben, Bodenbelägen, Reinigungsmitteln ohne giftige Bestandteile. 4.3.3. ILO-Kernarbeitsnormen Eine Eigenerklärung müssen Bieter auch zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen abge- ben: soziale Mindeststandards, die menschenwürdige Arbeitsbedingungen und einen fairen Handel mit fairen Preisen gewährleisten sollen. Inhaltlich betrifft dies beispielsweise das Verbot von Zwangsarbeit, das Verbot von Diskriminierung, ein Mindestarbeitsalter der Be- schäftigten sowie das Gebot unverzüglicher Maßnahmen zur Beseitigung der Kinderarbeit. Infolgedessen müssen zum Beispiel die zur Auftragsausführung vom Bieter erworbenen Wa- 12
ren unter Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen hergestellt worden sein. Im Handwerksbe- reich betrifft dies zum Beispiel Produkte wie Teppiche, Wohn- und Kleidungstextilien, Leder- waren, Natursteine (auch Grabsteine), Pflastersteine, Diamanten, Produkte aus Holz, elek- tronische Bauteile oder Produkte, Feuerwerkskörper und Zündhölzer. Für den Handelsbe- reich betrifft dies insbesondere Sportartikel (Bälle, Kleidung) und Spielwaren, Kakao, Kaffee, Tee, Orangensaft, Südfrüchte, Wein, Gewürze, Honig, Reis, Trockenfrüchte, Nüsse, Zucker, Süßwaren, Fischereiprodukte, Feuerwerkskörper, Zündhölzer, Produkte aus Naturleder und Baumwolle, handgefertigte Teppiche, Schnittblumen und Topfpflanzen. 4.3.4. Frauenförderung Frauenförderung ist dem Land Berlin ein besonderes Anliegen. Deshalb dürfen Aufträge der öffentlichen Hand unter bestimmten Voraussetzungen nur an Unternehmen vergeben wer- den, die sich zu entsprechenden Maßnahmen verpflichtet haben. Dazu zählen auch Vorkeh- rungen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Hinweis: Für Bieter bedeutet dies, dass sie sich bereits zum Zeitpunkt der Abgabe ihres Angebots zur Durchführung oder Fortführung einer bestimmten Art und Anzahl von Maßnahmen verpflichten und eine entsprechende Eigenerklärung abgeben müssen. Diese beinhaltet dann beispielsweise Angaben zur Beschäftigtenanzahl und zu konkre- ten im Betrieb ergriffenen oder beabsichtigten Maßnahmen zur Frauenförderung und Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Einzelheiten können Sie dem Leitfaden zur Handhabung der Vergabekriterien „Frauenförde- rung“ und „Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf“ der Handwerkskammer Berlin entnehmen: www.hwk-berlin.de 4.3.5. Bereitstellung von Ausbildungsplätzen Bei der Auftragsvergabe in Berlin werden zudem Bieter bevorzugt, die Ausbildungsplätze zur Verfügung stellen, die berufliche Erstausbildung fördern oder sich an Ausbildungsverbünden beteiligen. Bieter müssen auch hier zunächst eine Eigenerklärung abgegeben. Diese enthält Angaben darüber, ob der bietende Betrieb selbst ausbildet oder sich zumindest über ein Um- lageverfahren an den Ausbildungskosten anderer Betriebe beteiligt oder an Ausbildungsver- bünden teilnimmt. Hinweis: Bei der Handwerkskammer Berlin und der Industrie- und Handelskammer zu Berlin kann auch eine entsprechende Bescheinigung beantragt werden. Sie ersetzt dann die Eigenerklärung. 4.3.6. Kontrollgruppe Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt hat eine zentrale Kontrollgruppe ein- gerichtet, die die Einhaltung der vorgenannten Ausschreibungskriterien überwachen soll. Die Kontrollgruppe wird nur auf Bitten der Vergabestellen in begründeten Einzelfällen unterstüt- zend tätig. Sie hat keinen direkten Zugriff auf die vergebenen Aufträge. Verantwortlich für die Kontrolle der vertragsgemäßen Erfüllung des vergebenen Auftrags ist nach wie vor der öf- fentliche Auftraggeber selbst. Auch ist keine Ermächtigung für die Kontrollgruppe vorgese- hen, auf dessen Grundlage sie ein Unternehmen unaufgefordert betreten und Unterlagen einsehen darf. Insgesamt sollten sich die Kontrollen derzeit auf einzelne mit dem Angebot abgegebenen Erklärungen konzentrieren, insbesondere die Überprüfung der Zahlung des Mindeststundenentgelts und die Einhaltung der Zusagen über die Frauenförderung. Die aus- führenden Unternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen 13
schriftlich hinzuweisen und müssen vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung be- reithalten bzw. dem öffentlichen Auftraggeber auf Verlangen vorlegen. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie Telefon: +49 30 90 13-81 62 (Ansprechpartnerin und Betriebe Frau Müller) Referat II G Fax: +49 30 90 13-75 37 Kontrollgruppe Vergabe E-Mail: Jacqueline.Mueller@senwtf.berlin.de Martin-Luther-Str. 105 https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wi 10825 Berlin rtschaftsrecht/kontrollgruppe/artikel.552183.php 5. Schutz und Rechte des Bieters Seit 1999 haben Unternehmen die Möglichkeit, öffentliche Auftraggeber bei Verstößen ge- gen Vergabebestimmungen zu verklagen und gegebenenfalls Schadenersatz geltend zu machen. Allerdings muss das Auftragsvolumen die EU-Schwellenwerte überschreiten. Hier- bei sind Fristen und Formvorschriften einzuhalten. Für den Verwaltungsaufwand werden Ge- bühren fällig. Durch das Anrufen wird das Vergabeverfahren unterbrochen. Anzurufen ist in Berlin in erster Instanz: Vergabekammer E-Mail: vergabekammer@senweb.berlin.de des Landes Berlin Telefon: +49 30 90 13-83 16 Geschäftsstelle Fax: +49 30 90 13-76 13 Martin-Luther-Str. 105 https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht/v 10825 Berlin ergabekammer/ In zweiter Instanz ist das Kammergericht Berlin zuständig. https://www.berlin.de/vergabeservice/_assets/flyer-beschwerde-16-12-16.pdf Zusätzlich können folgende Stellen zur Verfahrensüberprüfung bzw. Schlichtung angerufen werden: Senatsverwaltung für Stadtent- Telefon: wicklung und Wohnen +49 30 9 01 39-33 33 Frau Anja Schwalm V M 5 - VOB-Stelle E-Mail: anja.schwalm@sensw.berlin.de Württembergische Str. 6 Fax: +49 30 9 01 39-33 34 10707 Berlin Tel.: +49 30 90139-33 15 Herr Thomas Storandt E-Mail: thomas.storandt@sensw.berlin.de http://www.stadtentwicklung.berlin.de/bauen/vob/index. shtml Beschwerden an die VOB-, HOAI-, VOL-Nachprüfstelle unterbrechen nicht das Vergabever- fahren. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Telefon: Energie und Betriebe (030) 9013 – 81 94 Frau Deichsel 14
VOL-Beschw II D (VOL-Stelle) E-Mail: Petra.Deichsel@senweb.berlin.de Martin-Luther-Str.105 10820 Berlin (030) 9013 – 84 98 Herr Bogenschneider Matthias.Bogenschneider@senweb.berlin.de Fax: (030) 9013 – 79 13 Die Anschrift der Beschwerdestelle beim Bund lautet: Bundesministerium für Wirtschaft und Fax: +49 30 0 18 88-615-35 70 Energie BMWi – Vergabeprüfstelle Villemombler Str. 76 53227 Bonn 5.1. Rechtsschutz im Oberschwellenbereich Bei EU-weit ausgeschriebenen öffentlichen Aufträgen besteht für die Bieter die Möglichkeit, Rechtsschutz durch ein sog. Nachprüfungsverfahren zu erlangen. Dieses Nachprüfungsver- fahren unterteilt sich in ein Verfahren vor der Vergabekammer als erste Instanz und in ein Verfahren vor dem Vergabesenat des Oberlandesgerichts als zweite Instanz. 5.1.1. Nachprüfverfahren vor der Vergabekammer Eine Nachprüfung des Vergabeverfahrens vor der Vergabekammer beginnt immer nur auf Antrag eines Bieters. Erst dann entscheidet die Vergabekammer darüber, ob eine Rechtsver- letzung des Antragstellers vorliegt oder nicht. Solange die Vergabekammer noch keine Ent- scheidung gefällt hat, darf der öffentliche Auftraggeber den Zuschlag nicht erteilen. Falls der Zuschlag bereits erteilt wurde, kann sie diesen aber nicht mehr aufheben. Mit der Zu- schlagserteilung enden in der Regel auch die Rechtschutzmöglichkeiten für die Bieter. Deshalb müssen die öffentlichen Auftraggeber alle Bieter 14 Tage vor Erteilung des Zu- schlags über die beabsichtigte Auftragsvergabe informieren. 5.1.2. Nachprüfverfahren vor dem Vergabesenat des Oberlandesgerichts Verliert der Bieter vor der Vergabekammer, so kann er innerhalb von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Vergabesenat des Oberlandesgerichts erheben. Dort herrscht Anwalts- zwang. Die sofortige Beschwerde hat für einen Zeitraum von zwei Wochen aufschiebende Wirkung. Das heißt, dass der öffentliche Auftraggeber während dieser Zeit wiederum an der Erteilung des Zuschlags gehindert ist. Ist die sofortige Beschwerde begründet, hebt das Ge- richt die Entscheidung der Vergabekammer auf und entscheidet entweder selbst in der Sa- che oder gibt der Vergabekammer auf, in der Sache unter Berücksichtigung der Rechtsauf- fassung des Gerichts neu zu entscheiden. 5.1.3. Rügen Nicht immer ist der Nachprüfungsantrag eines Bieters vor der Vergabekammer zulässig. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Bieter bereits im Vergabeverfahren Verstöße oder Fehler erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat (s. o.). Denn die Rüge dient dazu, den öffentlichen Auftraggeber auf ein Fehlverhalten aufmerksam zu machen, und zwar bereits im Vorfeld. Jedoch ist dies nur in einem eng bemessenen Zeit- 15
raum nach Bekanntwerden des Fehlers möglich (innerhalb von drei Tagen). Die Rüge muss dabei dem öffentlichen Auftraggeber auch als solche erkennbar sein. Bieter sollten daher ausdrücklich das Wort „Rüge“ verwenden, den gerügten Sachverhalt schildern, Abhilfe ver- langen und aus Beweisgründen die Rüge per Brief, Fax oder E-Mail erheben. 5.1.4. Zivilrechtliche Ansprüche Hat der öffentliche Auftraggeber den Zuschlag bereits erteilt, ist kein Nachprüfungsverfahren mehr möglich. Dann bleibt dem unterliegenden Bieter nur die Möglichkeit, vor dem Zivilge- richt seinen Vertrauensschaden geltend zu machen. Darunter versteht man den Schaden, der entstanden ist, weil der Auftraggeber die Vergabevorschriften nicht eingehalten hat. Vor- aussetzung ist, dass der Bieter ohne den Verstoß die Chance gehabt hätte, den Zuschlag zu erhalten. Dies muss der Bieter beweisen. 5.1.5. Besonderheit „De-facto-Vergabe“ Verzichtet der öffentliche Auftraggeber auf die Durchführung eines Vergabeverfahrens, obwohl sämtliche Voraussetzungen dafür vorliegen, so spricht man von einer „De-facto- Vergabe“. In einem solchen Fall kann im Wege des Nachprüfungsverfahrens durchgesetzt werden, dass der öffentliche Auftraggeber zur Durchführung eines Vergabeverfahrens ver- pflichtet wird. 5.2. Rechtsschutz im Unterschwellenbereich Einen standardisierten Rechtsschutz wie im Oberschwellenbereich gibt es für Aufträge un- terhalb der o. g. Schwellenwerte des Auftragsvolumens nicht. Die Bieter können daher kei- nen Antrag auf ein förmliches Nachprüfverfahren bei der Vergabekammer stellen. Bieter ha- ben jedoch die Möglichkeit bei etwaigen Verstößen oder Fehlern die Fach- und Rechtsauf- sichtsbehörden der ausschreibenden Stelle einzuschalten und auf den konkreten Verstoß hinzuweisen. Diese sind verpflichtet, Vergabeverstößen nachzugehen. 6. Elektronische Ausschreibung und Vergabe in Berlin Elektronische Ausschreibungs- und Vergabeverfahren haben in Berlin deutlich an Bedeutung gewonnen. Das Land Berlin hat dafür eigens eine Online-Ausschreibungs- und Vergabeplatt- form eingerichtet. www.vergabe.berlin.de Für die Teilnahme am elektronischen Auftragsvergabeverfahren ist die Registrierung auf der Vergabeplattform erforderlich. Dafür wird eine je nach gewünschtem Servicepaket gestaffelte Gebühr erhoben. Nach erfolgter Registrierung können Sie sich mit Ihrem selbst gewählten Benutzer-Login in öffentlichen Vergabeverfahren bewerben. Es gilt die sogenannte „Abgabe in Textform“. Das bedeutet, die Registrierung auf der Vergabeplattform reicht, um sich an dort ausgeschriebenen Vergabeverfahren zu beteiligen. Eine elektronische Signatur ist nur in Ausnahmefällen erforderlich. Seit dem 18.10.2018 müssen Auftraggeber eine Begründung für den Einsatz der Signaturkarte abgeben. Signaturkarten – meist Chipkarten mit 6-stelliger PIN - geben von der Bundesnetzagentur qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, sog. „Trustcenter“, gegen Vorlage von Personalaus- weis oder Reisepass aus. Folgende Anbieter besitzen derzeit eine Akkreditierung nach dem Signaturgesetz für das Ausstellen von qualifizierten Zertifikaten oder von qualifizierten Zeitstempeln: - D-Trust GmbH, Bundesdruckerei Berlin (http://www.d-trust.de ) 16
- Bundesnotarkammer, Köln (http://www.bnotk.de/) - Deutsche Telekom AG, c/o T-Systems International GmbH, Netphen (http://www.telesec.de) - medisign GmbH, Düsseldorf (http://www.medisign.de) - DGN Deutsches Gesundheitsnetz Service GmbH, Düsseldorf (http://www.dgn- service.de) Die jeweils aktuelle Liste der Vertrauensdiensteanbieter ist bei der Bundesnetzagentur ein- sehbar (https://www.nrca-ds.de/ZDAliste.htm). Ausführliche Informationen zur Beantragung, zu Anwendung und Kosten erteilen i.d.R. die jeweiligen Anbieter. Kartenlesegeräte sind dort meist ebenfalls erhältlich. Außerdem bieten oft auch kommerzielle Anbieter Schulungen an. 7. Weiterführende Informationen Ausschreibungen öffentlicher Auftraggeber (Bund, Länder, Kommunen, sonstige), deren Auf- tragswerte die EU-Schwellenwerte überschreiten, müssen im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden: www.ted.europa.eu Die Vergabestellen des Bundes sind verpflichtet, ihre Ausschreibungen auf www.bund.de zu veröffentlichen. Dort veröffentlichen auch die Hochbau- und Straßenbauverwaltungen der Länder, sofern diese im Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund tätig sind. Berlin Prinzipiell werden alle öffentlichen Ausschreibungen im Land Berlin (nach VOB und VOL) über die elektronische Vergabeplattform Berlin (www.vergabeplattform.berlin.de) veröffentlicht. Die Registrierung ist gebüh- renpflichtig. Berlin Amtsblatt für Berlin, Lizenzgeber: Telefon: +49 30 6 61 84 84 Senatsverwaltung für Inneres Fax: +49 30 6 61 78 28 Kulturbuch-Verlag GmbH E-Mail: kbvinfo@kulturbuch-verlag.de Postfach 47 04 49 12313 Berlin www.kulturbuch-verlag.de Berlin Vergabeplattform Berlin Möglich sind die Suche nach Aus- Senatsverwaltung für Inneres schreibungen, das kostenlose Herun- Klosterstraße 47 terladen der Vergabeunterlagen und 10179 Berlin ein elektronischer Versand an die www.vergabeplattform.berlin.de ausschreibende Stelle bei Teilnahme an der „eVergabe“. Brandenburg Ausschreibungsblatt des Landes Brandenburg http://www.ausschreibungen-brandenburg.de/ Brandenburg Vergabemarktplatz Brandenburg Neben den Bekanntmachungen der Ministerium des Innern und für Landesverwaltung Brandenburg nutzen Kommunales des Landes Bran- weitere Behörden, Einrichtungen und denburg auch Zuwendungsempfänger im Land Henning-von-Tresckow-Str. 9-13 Brandenburg den Vergabemarktplatz. 14467 Potsdam Außerdem können hier Vergabeunter- 17
http://vergabemarktplatz.brandenb lagen heruntergeladen, mit der Verga- urg.de/VMPCenter/company/welco bestelle kommuniziert und digitale An- me.do gebote abgegeben werden, sofern der Bieter von der Vergabestelle für den Zugang zur Ausschreibung freigeschal- tet worden ist. Bund Nationale Ausschreibungen Der zentrale Interneteinstieg vereint Deutschland, Beispiel: u.a. Ausschreibungen der Vergabestel- bund.de – das Portal des Bundes len der Bundesverwaltung und ausge- Bundesverwaltungsamt (BVA) wählter Vergabeplattformen der Bun- Barbarastraße 1 desländer. Suchfunktionen ermöglichen 50735 Köln eine Recherche nach Begriffen, Ort, Vergabestelle, CPV-Code etc. www.bund.de Bund e-Vergabe – die Vergabeplattform Möglichkeit für Recherche nach Aus- des Bundes schreibungen des Bundes sowie der Beschaffungsamt des Bundesmi- teilnehmenden Länder und Kommunen. nisteriums des Innern Verdingungsunterlagen können in elek- Referat Z4 IT – gestütztes Be- tronischer Form kostenfrei angefordert schaffungswesen werden. Auch die Beteiligung an Ver- Sankt Augustiner Str. 86 gabeverfahren ist auf elektronischem 53225 Bonn Weg möglich. Hierfür ist eine Registrie- www.evergabe-online.de rung erforderlich. Bund Veröffentlichungen von Bau-, Lie- Telefon: +49 2 11 37 08-48 oder -49 fer- und Dienstleistungsausschrei- Fax: +49 2 11 38 16 07 bungen E-Mail: service@deutsches- – Bundesrepublik Deutschland ausschreibungsblatt.de Deutsches Ausschreibungsblatt GmbH (einschl. NATO- und EU- www.deutsches- Ausschreibungen) ausschreibungsblatt.de Postfach 20 01 80 40099 Düsseldorf Private Aus- ibau GmbH (www.ibau.de) schreibungs- B_I Medien (www.bi-medien.de) plattformen Deutscher Baustellen-Informationsdienst DBI (www.bauakquise.de) (Beispiele) Vergabe24 GmbH (www.vergabe24.de) Europäische Veröffentlichungen von Bau-, Lie- Telefon: +49 800 1234339 Union (EU) fer- und Dienstleistungsausschrei- Fax: +49 2 21 9 76 68-2 78 bungen Europäische Union E-Mail: vertrieb@bundesanzeiger.de Bundesanzeiger Verlagsgesell- schaft mbH www.bundesanzeiger.de Amsterdamer Str. 19250735 Köln Die Datenbank TED (Tenders Electronic Daily) ist kostenlos erreichbar unter: ted.europa.eu/TED/main/HomePage.do europa.eu/about-eu/tenders-contracts/index_de.htm publications.europa.eu/official/index_de.htm Europäische Supplement zum Amtsblatt der Euro- TED ist der schnellste Weg, um In- 18
Union (EU) päischen Union formationen über EU-weite Aus- Tenders Electronic Daily (TED) schreibungen zu erhalten. In TED Amt für amtliche Veröffentlichungen sind Ausschreibungen aus den EU- der europäischen Gemeinschaften Mitgliedstaaten, Vorinformationen 2, rue Mercier über beabsichtigte Vergabeverfahren 2985 LUXEMBURG sowie Informationen über vergebene LUXEMBURG Aufträge enthalten. ted.europa.eu und http://simap.europa.eu/index_de.htm Tipps für Vergabeservice Berlin: http://www.berlin.de/vergabeservice/ und Bieter Auftragsberatungsstellen Deutschland: www.abst.de Präqualifizie- Das Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis Das ULV der Senatsverwal- rung (ULV) tung für Stadtentwicklung Der Eintrag in das ULV muss bei der Senats- Berlin sowie des Ministeri- verwaltung für Stadtentwicklung schriftlich be- ums für Infrastruktur und antragt sowie die Fachkunde, Leistungsfähig- Raumordnung des Landes keit und Zuverlässigkeit nachgewiesen wer- Brandenburg enthält Unter- den. nehmen des Bauhauptge- werbes und des Bauneben- Das Antragsformular, die Vertragsbedingungen gewerbes einschließlich sowie eine Übersicht über die beizubringenden Baufuhrleistungen und zu- Nachweise finden Sie hier: sätzlich Unternehmen, die https://ssl.stadtentwicklung.berlin.de/ULVAusk Lieferungen und Dienstlei- unft/bedingungen.jsp stungen anbieten. Präqualifizie- Präqualifizierungsstellen des Vereins für Aufgabe des Vereins ist die rung Präqualifikation von Bauunternehmen e. V.: bundeseinheitliche Präqua- DQB Deutsche Gesellschaft für Qualifizierung lifikation von Bauunterneh- und Bewertung GmbH: www.dqb.info men für die Vergabe öffent- DVGW CERT GmbH: www.DVGW-Cert.com licher Bauaufträge. Interes- VMC Präqualifikation GmbH: sierte Unternehmen können www.praequalifikationbau.de ihren Antrag auf Präqualifi- Zertifizierung Bau e. V: www.zert-bau.de zierung an eine der sechs vom Verein eingerichteten Unter den genannten Links erhalten Sie An- Präqualifizierungsstellen tragsunterlagen und Gebührenübersichten. richten. Weitere Informationen: www.pq-verein.de Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich Die bundesweite Datenbank listet alle Unternehmen, die von den örtlich zu- ständigen Präqualifizierungsstellen (Industrie- und Handelskammern oder die von ihnen getragenen Auftragsberatungsstellen) auf ihre Eignung überprüft worden sind. Weitere Informationen, insbesondere die Liste der Eignungs- nachweise und eine Übersicht über die PQ-Stellen, erhalten Sie unter: https://www.pq-vol.de/info/start1.aspx VOB-Stelle Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Durch Beratung, Nachprü- VOB- und HOAI-Stelle | V M 5 fung und Schlichtung ge- Fehrbelliner Platz 2 währleistet sie die Umset- 10707 Berlin zung und Überwachung des Vergabe- und Vertrags- Frau Anja Schwalm rechts unterhalb des EU- Schwellenwertes für Baulei- Telefon: +49 30 9 01 39-33 33 19
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