Good Scientific Practice - Ethik in Wissenschaft und Forschung Richtlinien der Medizinischen Universität Wien - MedUni Wien

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Good Scientific
Practice
Ethik in Wissenschaft und Forschung
Richtlinien der Medizinischen Universität Wien

Ethics in Science and Research
Guidelines of the Medical University of Vienna

www.meduniwien.ac.at/gsp
Vorwort
2

          Markus Müller                                     Michaela Fritz
          Rektor Medizinische Universität Wien              Vizerektorin für Forschung und Innovation

          Vorwort
          Die Einhaltung internationaler Richtlinien zur Sicherstellung der
          „Good Scientific Practice“ ist schon lange ein vorrangiges Anliegen der
          Medizinischen Universität Wien.

          Die ersten, verbindlichen Richtlinien zur „Good Scientific Practice“ der MedUni Wien wurden bereits 2001 vom
          damaligen Fakultätskollegium der Medizinischen Fakultät beschlossen, und Ethikkommission und Tierver-
          suchskommission arbeiten seit über drei Jahrzehnten universitär verankert nach höchsten Maßstäben. Die
          Richtlinien werden kontinuierlich den gesetzlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst:
          2013 wurden unter dem damaligen Rektor Wolfgang Schütz umfassend überarbeitete Richtlinien vorgelegt
          und 2017 wurden geringfügige Adaptierungen aufgrund rechtlicher Neuerungen notwendig. Im Jahr 2018 trat
          die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft, die einige Änderungen im Umgang mit personenbezogenen
          Daten brachte, so fallen zum Beispiel pseudonymisierte Daten auch in den Anwendungsbereich der DSGVO.
          Das Rektorat richtete eine Daten-Clearingstelle ein, um die Forscherinnen und Forscher bei der Einhaltung der
          hohen datenschutzrechtlichen Standards zu unterstützen.

          Forschung an der Medizinischen Universität Wien soll verantwortungsbewusst betrieben werden, sowohl
          gegenüber den Zielen der Wissenschaft und Forschung als auch gegenüber den Bedürfnissen und Anliegen
          der Gesellschaft. Das Vertrauen in Forschung und in die hohe Qualität unserer Forschungsergebnisse ist eine
          Grundvoraussetzung, um unserer gesellschaftlichen Rolle gerecht zu werden. Integres und redliches Verhalten
          und somit die Beachtung dieser Richtlinien liegen in der Verantwortung jeder Einzelnen/jedes Einzelnen bzw.
          gehören zu den Aufsichts- und Betreuungspflichten, damit das Vertrauen der Gesellschaft in unsere Uni-
          versität und ihre Forscherinnen und Forscher erhalten bleibt. Verantwortliches Forschungshandeln orientiert
          sich an den fünf Grundprinzipien Unabhängigkeit, Ehrlichkeit, Gewissenhaftigkeit, Transparenz und Fairness1.

          Diese Richtlinien dienen als Handlungsanleitung und Entscheidungshilfe und sollen die Bewusstseinsbildung
          zum Thema wissenschaftliche Integrität fördern und dazu beitragen, wissenschaftliches Fehlverhalten zu
          vermeiden. Im Zentrum unserer Bemühungen liegen Aufklärung, Bewusstmachung und Vermeidung von Fehl-
          verhalten und Konflikten.

          Die Ombudsstelle für wissenschaftliche Integrität an unserer Universität ist die interne Beratungsstelle für alle
          Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Fragen bezüglich der Regeln der Guten Wissenschaftlichen Praxis haben.
          Darüber hinaus kann bei Verdachtsfällen auch die Österreichische Agentur für wissenschaftliche Integrität
          (OeAWI) kontaktiert werden. Wir hoffen, dass diese Richtlinien eine wertvolle Handlungsanleitung darstellen.
Preface
                                                                                                                             3

Preface
Compliance with international Good Scientific Practice guidelines has long been
a priority for the Medical University of Vienna.

In 2001 the Faculty Committee of the Medical Faculty of the University of Vienna adopted the first binding guidelines for
“Good Scientific Practice”. The Ethics Committee and the Committee for Animal Experimentation had already complied
to the highest standards for over three decades. The guidelines are continuously adapted to the legal and social circum-
stances: In 2013, extensively revised guidelines were submitted under Rector emeritus Wolfgang Schütz. In 2017, minor
adaptations became necessary due to new legal developments. The EU General Data Protection Regulation (GDPR) came
into force in 2018, leading to a number of changes in the way personal data are handled – for instance, pseudonymised
data now also fall under the scope of the GDPR. The Rectorate established a data clearing house in order to provide rese-
archers with support in meeting these strict data protection standards.

Research at the Medical University of Vienna should be conducted responsibly, both with regards to the goals of scien-
ce and research as well as to the needs and concerns of society. Trust in research and the high quality of our research
results are indispensable prerequisites for our public role in society. Acting with integrity and honesty, thus, complying
with these guidelines, is the responsibility of every individual and belongs to the supervisory and support duties of our
employees so that the trust society has in our university and its researchers remains intact. Responsible research fulfils
the five basic principles of independence, honesty, scrupulousness, transparency and fairness1.

These guidelines serve as instruction manual and decision-making tool, and aim to promote awareness for the subject of
research integrity. They should also contribute to the prevention of scientific misconduct. Informing, raising awareness,
and preventing misconduct and conflicts are at the centre of our efforts.

At our university, the Ombudsman’s Office for scientific integrity provides advice for all employees on questions about
Good Scientific Practice. Moreover, in suspicious cases, the Austrian Agency for Scientific Integrity (OeAWI) can be cont-
acted. We hope that these guidelines will represent a valuable instruction manual.

   Markus Müller                                 Michaela Fritz
Inhalt
4

         1.   10 Regeln aus der guten wissenschaftlichen Praxis                                7
         2.   Biomedizinische Forschung                                                        8
         2.1  Allgemeines                                                                      8
         2.2  Hypothesenbildung                                                                8
         2.3  Gender und Diversität in der biomedizinischen Forschung                          8
         2.4  Qualität und Integrität der Daten und deren Dokumentation                        8
         2.5  Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses                                     9
         3.   Klinische Studien: Studienplan                                                  10
         3.1  Allgemeines                                                                     10
         3.2  Folgende Inhalte müssen in jedem Studienplan enthalten sein                     11
         3.3  Richtlinien und gesetzliche Grundlagen                                          11
         4.   Klinische Studien: Richtlinien für die Befassung der Ethikkommission            13
         4.1  Allgemeines                                                                     13
         4.2  Bei der Ethikkommission einzureichende Forschungsvorhaben am Menschen           13
         4.3  Bei der Ethikkommission nicht einzureichende Maßnahmen am Menschen              13
         5.   Präklinische Studien: Protokoll und Tierversuchskommission                      14
         5.1  Allgemeines                                                                     14
         5.2  Überblick über gesetzliche Bestimmungen                                         14
         5.3  Planung und Durchführung von Tierversuchen                                      14
         5.4  Präklinische Studienprotokolle (Tierversuchsanträge)                            15
         5.5  Inneruniversitäre Tierversuchskommission                                        15
         5.6  Nennung der Tierversuchsbewilligungsnummer                                      15
         6.   Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen                                16
         6.1  Allgemeines                                                                     16
         6.2  Anmeldung und Beantragung                                                       16
         6.3  Beginn der Arbeiten                                                             17
         6.4  Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten                              17
         7.   Umgang mit Daten                                                                18
         7.1  Ermittlung von Daten                                                            18
         7.2  Aufbewahrung von Daten                                                          18
         7.3  Verfügungsrechte über Daten                                                     19
         7.4  Datensicherheitsmaßnahmen                                                       19
         8.   AutorInnenschaft und Publikationen                                              20
         8.1  Publikationen                                                                   20
         8.2  Urheberrecht                                                                    20
         8.3  AutorInnenschaft                                                                21
         8.4  Reihung und Bewertung von AutorInnenschaften                                    21
         8.5. Affiliation                                                                     21
         9.   Wissenschaftliches Fehlverhalten                                                22
         9.1  Definition                                                                      22
         9.2  Arten wissenschaftlichen Fehlverhaltens                                         22
         9.3  Verfahren und Konsequenzen bei Vorliegen von wissenschaftlichem Fehlverhalten   23
         9.4  Ombudsstelle für wissenschaftliche Integrität                                   23
         10.  Zusammenarbeit mit Unternehmen                                                  25
         10.1 Allgemeines                                                                     25
         10.2 Allgemeine Regelungen                                                           25
         10.3 Weiterführende Grundsätze der MedUni Wien                                       25
         11.  Interessenkonflikte                                                             26
         11.1 Allgemeines                                                                     26
         11.2 Beispiele                                                                       26
         11.3 Vorgehensweise bei möglichen Interessenkonflikten                               26
              Literaturhinweise                                                               27
Contents
                                                                                            5

1.     10 Rules of Good Scientific Practice                                          29
2.     Biomedical research                                                           30
2.1    General aspects                                                               30
2.2    Hypothesis generation                                                         30
2.3    Gender and diversity in biomedical research                                   30
2.4    Quality and integrity of data and of data documentation                       30
2.5    Supervising early-stage researchers                                           31
3.     Clinical Studies: Study Plan                                                  32
3.1    General aspects                                                               32
3.2    The following contents must be included in every study plan                   33
3.3    Guidelines and legal foundations                                              33
4.     Clinical studies: Guidelines for submissions to the Ethics Committee          35
4.1    General aspects                                                               35
4.2    Research projects on humans to be submitted to the Ethics Committee           35
4.3    Interventions on humans not to be submitted to the Ethics Committee           35
5.     Pre-clinical studies: Protocol and the Committee for Animal Experimentation   36
5.1    General aspects                                                               36
5.2    Overview of legal requirements                                                36
5.3    Planning and conduct of animal experiments                                    36
5.4    Pre-clinical study protocol (Application for animal experiments)              37
5.5    Intramural Committee for Animal Experimentation                               37
5.6    Citation of animal experiment authorisation numbers in publications           37
6.     Work involving genetically modified organisms                                 38
6.1    General                                                                       38
6.2    Registration and application                                                  38
6.3    Start of work                                                                 39
6.4    Duty of care, information and disclosure                                      39
7.     Data management                                                               40
7.1    Generating data                                                               40
7.2    Data storage                                                                  40
7.3    Rights on data                                                                40
7.4    Data security measures                                                        41
8.     Authorship and publications                                                   42
8.1    Publications                                                                  42
8.2    Copyright                                                                     43
8.3    Authorship                                                                    43
8.4    Sequence and appraisal of authorship                                          43
8.5    Affiliation                                                                   43
9.     Scientific misconduct                                                         44
9.1    Definition                                                                    44
9.2    Types of scientific misconduct                                                44
9.3    Procedures and consequences in case of scientific misconduct                  45
9.4    Ombudsman’s Office for research integrity                                     45
10.    Cooperations with companies                                                   46
10.1   General aspects                                                               46
10.2   General regulations                                                           46
10.3   Additional Medical University of Vienna principles                            46
11.    Conflicts of interest                                                         47
11.1   General aspects                                                               47
11.2   Examples                                                                      47
11.3   Procedures in case of conflicts of interest                                   47
       References                                                                    27
6

10 Regeln
10 Regeln aus der guten wissenschaftlichen Praxis
                                                                                                                                 7

10 Regeln aus der guten
wissenschaftlichen Praxis

1.   Jede Wissenschafterin und jeder Wissenschafter ist selbst dafür verantwortlich, die für ihre/seine
     Tätigkeit relevanten Richtlinien und einschlägigen Rechtsvorschriften zu kennen und zu befolgen.
2.   Jedes klinisch-wissenschaftliche Projekt ist durch einen Studienplan zu dokumentieren.
3.   Jedes Forschungsvorhaben am Menschen, das zum Zweck des Erkenntnisgewinns unternommen wird,
     ist einer Ethikkommission zur Begutachtung vorzulegen.
4.   Tierversuche bedürfen grundsätzlich der Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung,
     Wissenschaft und Forschung (BMBWF) nach vorheriger Befassung der inneruniversitären Tierversuchs-
     kommission.
5.   Die Erhebung, Verwahrung, Übermittlung und Verwertung von Daten hat ausschließlich im Einklang
     mit den geltenden nationalen und anwendbaren internationalen Rechtsnormen zu erfolgen.
     Die „Good Scientific Practice“ (GSP) Richtlinien der Medizinischen Universität Wien spezifizieren
     die Vorgangsweisen dazu.
6.   Die Nennung als Autorin/Autor erfordert alle drei folgenden Punkte:
     • Substantieller Beitrag zu Konzeption und Studiendesign, und/oder Erhebung, Verarbeitung,
       Interpretation der Daten
     • Verfassung und/oder kritische Revision des Manuskriptes
     • Zustimmung zur endgültigen Version des zu publizierenden Manuskriptes
     Jede Person, die diese drei Kriterien erfüllt, muss als Autorin/Autor genannt werden.

7.   Die Nennung als Autorin/Autor einer wissenschaftlichen Arbeit ist an die aktive intellektuelle
     und praktische beziehungsweise prozedurale Mitarbeit an einem Projekt gebunden.
     „Ehrenautorschaften“ sind nicht zulässig.
8.   Wissenschaftliches Fehlverhalten kann dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
     Beispiele für wissenschaftliches Fehlverhalten sind:
     • Erfinden von Daten („fabrication“)

     • Fälschung und Manipulation von Daten („falsification“)

     • Diebstahl geistigen Eigentums („plagiarism“)

9.   Für die Zusammenarbeit mit der Industrie sind neben einschlägigen nationalen und internationalen
     Regelungen folgende Richtlinien zu beachten:
     • Verträge mit der Industrie sind der Rechtsabteilung zur Prüfung bzw. Erstellung zu übermitteln

     • Bei Vorliegen einer Industriekooperation und/oder eines Industrieauftrages ist eine gleichzeitige private
       Konsulententätigkeit im Rahmen einer Nebenbeschäftigung für die betreffende Firma offenzulegen

     • Aufträge von Industriezweigen mit potentiell gesundheitsgefährdendem Inhalt können untersagt werden

10. Mögliche Interessenkonflikte im Rahmen von Forschungsprojekten müssen vollständig
     offengelegt werden.
Biomedizinische Forschung
8

2. Biomedizinische Forschung
2.1 Allgemeines                                                    stellung und -diskussion. Seit 2014 gibt es die entsprechen-
                                                                   de Richtlinie des NIH2 und seit 2016 auch auf EU-Ebene. In
Im Bereich der biomedizinischen Forschung werden die               Österreich gibt es entsprechende Vorgaben sowohl von der
folgenden Punkte als wesentlich für eine gute wissenschaft-        Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt3 als auch von
liche Praxis erachtet und müssen daher berücksichtigt              der Ethikkommission der MedUni Wien, welche die Integra-
werden:                                                            tion von Frauen in die klinische Forschung fordern.4 Neben
• die Hypothesenbildung                                            Geschlecht müssen auch andere Faktoren in der klinischen
• Berücksichtigung von Gender und Diversität                       Forschung mitberücksichtigt werden, wie z.B. ethnischer
• die Qualität und Integrität der Daten und deren                  Hintergrund oder Lebensalter, die einen Einfluss auf die Wir-
   Dokumentation                                                   kung von Medikamenten oder den Zugang zum Gesundheits-
• die adäquate Betreuung des wissenschaftlichen                    system haben.5
   Nachwuchses
• die Würdigung des individuellen Beitrags
   („AutorInnenschaft“, siehe Kapitel 8)                           2.4 Qualität und Integrität der Daten
                                                                       und deren Dokumentation
2.2 Hypothesenbildung
                                                                   Folgende Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Daten
Die MedUni Wien anerkennt den Umstand, dass viele wichti-          und der Datendokumentation müssen bei Projekten im Labor
ge Entdeckungen auch auf zufällige Beobachtungen zurück-           berücksichtigt werden:
gehen (Louis Pasteur: «La chance sourit à l’esprit préparé» –
der Zufall lächelt dem vorbereiteten Geist zu). Ausschließlich     Beherrschen der Messmethoden
deskriptive Forschung (Daten sammeln, ungerichtete                 Experimentelle Daten müssen mit adäquaten Geräten und
Experimente) ist in der Regel nicht sinnvoll. In einer initialen   Messmethoden erhoben werden, denn jede Messmethode
Phase können Datensätze gesammelt werden, um einen                 stößt an Grenzen. Bei jeder Messung können Fehler auftre-
Überblick („unbiased approach“, „discovery-driven approach“)       ten. Die richtige Interpretation von Daten erfordert daher ein
zu gewinnen. Dieser Zugang ist durch die technologischen           entsprechendes Verständnis der verwendeten Geräte und
Fortschritte erleichtert worden (Analyse von Genomen, Tran-        Methoden.
skriptomen, Proteomen). Auch bei diesen Ansätzen muss es
jedoch zu einer Phase der Forschung kommen, die hypothe-           Dokumentation der Daten
sengetrieben ist.                                                  Die erhobenen Daten müssen vollständig dokumentiert
Ein Forschungsprojekt bedarf daher eines ausformulierten           werden. Zu einer vollständigen Dokumentation gehört ein
Projektplans (siehe Kapitel 3). Die Erstellung eines Projekt-      Protokoll, das in einem paginierten bzw. seitendefinierten La-
plans sollte auch eine Projektförderung zum Ziel haben. Auch       borbuch chronologisch geführt wird. Die Entfernung von Seiten
für nicht mit Drittmitteln geförderte Forschung („Amtsfor-         aus einem solchen Laborbuch ist nicht gestattet. Das Proto-
schung“, die aus dem Globalbudget der MedUni Wien finan-           koll dokumentiert jedes individuelle Experiment. Im Idealfall
ziert wird) ist ein ausformulierter Projektplan notwendig.         enthält es nicht nur die Arbeitsanleitung für das jeweilige Ex-
                                                                   periment, sondern auch die erhobenen Daten, z.B.: den Zähl-
                                                                   streifen, die ausgedruckte Abbildung einer mikroskopischen
2.3 Gender und Diversität in der                                   Aufnahme, den Ausdruck eines aufgezeichneten Stroms, die
                                                                   ausgedruckte Dokumentation eines Immunoblots etc. Die
    biomedizinischen Forschung                                     MedUni Wien ist sich aber dessen bewusst, dass dies nicht für
                                                                   alle Daten möglich ist, sodass auch ein Verweis auf den Ort der
Das biologische Geschlecht („sex“) und das soziokulturelle         elektronischen Dokumentation im Protokoll ausreichen kann.
Geschlecht („gender“) sind wichtige Einflussfaktoren auf           Eine vollständige Dokumentation schützt sowohl vor Daten-
Gesundheit und Krankheit und müssen dementsprechend                fälschung als auch vor einem zu Unrecht erhobenen Vorwurf
systematisch in jedes Forschungsprojekt (Grundlagen- und           der Datenfälschung. Die Aufbewahrung der Dokumentation
Klinische Forschung) integriert werden. Nur so ist es möglich,     richtet sich nach Pkt. 7.2 und 7.4. Der Aufbewahrungsort der
festzustellen, ob es geschlechtsspezifische Unterschiede           Originalprotokollhefte an der Forschungsstätte muss geregelt
gibt und wenn ja, ob und wie relevant diese sind. Die Berück-      und dokumentiert sein. Protokolle müssen so geführt werden,
sichtigung von „sex“ und/oder „gender“ umfasst die Entwick-        dass sie auch für andere lesbar und nachvollziehbar sind.
lung von Forschungsfragen, Studiendesign, den Prozess der
Datenerhebung und –analyse ebenso wie die Ergebnisdar-
Biomedizinische Forschung
                                                                                                                          9

Transparenz                                                     terpretation der Daten, der notwendigen Kontrollen und der
Ein weiterer wesentlicher Schutz gegen Datenmanipulation        korrekten Statistik intensiv sein. Das Ausmaß der Betreuung
ist die Transparenz innerhalb der jeweiligen Forschungsin-      hängt auch vom jeweiligen Ausbildungsstadium ab, in dem
stitution: Wenn über den Fortschritt der Arbeit regelmäßig      sich die Nachwuchswissenschafterin/der Nachwuchs-
berichtet wird, wird die Datenmanipulation erschwert, weil      wissenschafter befindet.
Inkonsistenzen verschiedener Versionen auffallen. Daher
sind regelmäßige Treffen innerhalb von Arbeitsgruppen           Folgende Richtlinien sind zu beachten:
(„lab meetings“) notwendig. Wenn die Arbeitsgruppe klein ist,   • Jedem/Jeder NachwuchswissenschafterIn sollte eine
können gemeinsame lab meetings mehrerer Arbeitsgruppen            Bezugsperson (MentorIn) in einer Arbeitsgruppe zuge-
sinnvoll sein. Die von der MedUni Wien betriebenen jährli-        wiesen werden, die für die Ausbildung und Betreuung
chen PhD-Symposien dienen, unter anderem, ebenfalls der           zuständig ist.
Qualitätskontrolle.                                             • Das Verhältnis von Betreuenden zu Betreuten darf nicht
                                                                  zu groß sein. Als Richtwert kann gelten, dass auch sehr
                                                                  erfahrene WissenschafterInnen in der Regel nicht mehr
2.5 Betreuung des wissenschaftlichen                              als sieben Personen sinnvoll anleiten können.
                                                                • BetreuerInnen müssen die Planung der Experimente, die
    Nachwuchses                                                   Datenakquisition, deren Dokumentation, ihre Interpretati-
                                                                  on und Bewertungen anleiten und kontrollieren.
Jeder/jede BetreuerIn von NachwuchswissenschafterIn-            • Regelmäßige Besprechungen zur Datenlage und Seminare
nen trägt Verantwortung dafür, dass für diese eine inten-         tragen wesentlich zur Ausbildung und Betreuung bei
sive Betreuung sowie Einschulung in die Grundsätze guter          und stellen ein wichtiges Element des informellen Peer-
wissenschaftlicher Praxis und ethischer Verantwortlichkeit        Review dar.
und deren Kenntnisnahme gesichert sind. Verpflichtend           • Zu den Aufgaben der BetreuerInnen gehört ebenso auf
sind eine entsprechende Vorbereitung und Einführung in            eine zeitnahe Publikation der gewonnenen Daten hinzu-
das wissenschaftliche Arbeiten und Forschen; eine regelmä-        wirken, um der Karriereförderung der Nachwuchswissen-
ßige Überprüfung der methodologischen und theoretischen           schafterInnen gerecht zu werden.
Fähigkeiten zur Durchführung der Forschung, einschließlich
notwendiger statistischer Verfahren, sowie die Einhaltung       Zur Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses ge-
der Datenschutzkriterien.                                       hören auch Vorbildwirkung und Unterweisungen in Projekt-
Eine wissenschaftliche Ausbildung setzt eine Betreuung          management, Ethik, Schutz von geistigem Eigentum, sowie
durch erfahrene Wissenschafterinnen/Wissenschafter              Unterweisungen zu rechtlichen Rahmenbedingungen, sicher-
voraus. Diese Betreuung muss bei experimentellen Untersu-       heitstechnischen Aspekten und ArbeitnehmerInnenschutz.
chungen wegen der Komplexität der Messmethoden, der In-
Klinische Studien: Studienplan
10

3. Klinische Studien: Studienplan
                                 3.1 Allgemeines
                                 Jedes klinisch-wissenschaftliche Projekt, unabhängig davon, ob es sich um eine
                                 retrospektive, epidemiologische Studie an einem oder mehreren Studienteilneh-
                                 merInnen oder eine prospektive, randomisierte Studie handelt, ist durch einen
                                 Studienplan (Protokoll) zu dokumentieren. Dieser ist vor Beginn einer Studie zu
                                 erstellen und für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Studie zugänglich
                                 aufzubewahren.

                                 Zusätzlich muss der Studienplan zumindest teilweise auch in einem öffent-
                                 lichen, frei zugänglichen Register veröffentlicht werden. Bei retrospektiven Studi-
                                 en ist es ausreichend, den Titel sowie die Studiendurchführenden zu nennen (z.B.
                                 im Register der Ethikkommission der MedUni Wien). Bei prospektiven Interven-
                                 tions- oder Vergleichsstudien sollten ausführlichere Informationen, vor allem
                                 zur Methodik der geplanten Studie, veröffentlicht werden. Handelt es sich um
                                 eine klinische Prüfung nach Arzneimittelgesetz, so muss jedenfalls das Register
                                 der Europäischen Arzneimittel-Agentur „EudraCT“ (https://eudract.ema.europa.
                                 eu/) verwendet werden. Bei anderen Studien (z.B. Beobachtungsstudien, Inter-
                                 ventionsstudien, Studien mit Medizinprodukten) sollte das öffentliche Register
                                 ein Partnerregister des zentralen WHO Registers sein (z.B. das ISRCTN-Register
                                 von BioMed Central (http://www.isrctn.com) oder das Register der U.S. National
                                 Library of Medicine (https://clinicaltrials.gov)). Leitfäden dazu sind im Intranet
                                 verfügbar.
Klinische Studien: Studienplan
                                                                                                                           11

Der Studienplan bildet auch die Grundlage für die Begut-       3.2.4 Ethische Gesichtspunkte
achtung der klinischen Studie durch die Ethikkommission        • Ethische Aspekte der Studie sowie möglicher
und (wenn erforderlich) der zuständigen Behörden. Grund-         Nutzen für die StudienteilnehmerInnen bzw. Risiken
sätzlich sind prospektive Studien retrospektiven Datener-        und Unannehmlichkeiten
hebungen, wann immer möglich, vorzuziehen, da weniger
Möglichkeiten für Selektionsbias bestehen. Bei prospektiven    3.2.5 Bei prospektiven Studien zusätzlich
Studien sollte eine Randomisierung und eine Verblindung        • Beschreibung des Managements der Studienteil-
erwogen werden.                                                  nehmerInnen
                                                               • Zeitpunkte der Erhebung der Zielparameter und
                                                                 Follow-Up-Zeitpunkte
3.2 Folgende Inhalte müssen in jedem                           • Bei randomisierten Studien: Beschreibung der Art
                                                                 und Weise der Randomisierung und ggf. der Schutz der
    Studienplan enthalten sein                                   Verblindung
                                                               • Eine Begründung für die geplante Fallzahl. Bei Studien,
3.2.1 Synopsis                                                   in denen eine Hypothese mittels schließender Statistik
• Titel des Projekts. Der Titel sollte bereits über das Stu-     getestet werden soll, ist eine fundierte Fallzahlberech-
  diendesign Auskunft geben (z.B. „Eine randomisierte,           nung erforderlich
  Placebo-kontrollierte, doppelblinde Studie“)                 • Hinweis auf die adäquate Aufklärung und das schriftliche
• StudienplanautorInnen und ProjektmitarbeiterInnen              Einverständnis der StudienteilnehmerInnen
• Kurzfassung des Projekts                                     • Angaben zur Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung
• Einverständnis der verantwortlichen LeiterInnen der            (GCP-Konformität, Monitoring, Audit)
  Forschungseinrichtungen                                      • Bei interventionellen Studien: nachvollziehbare Beschrei-
                                                                 bung der Art und Weise sowie die Dauer der Intervention
3.2.2 Wissenschaftlich-medizinischer Abschnitt                 • Bei interventionellen Studien: Erfassung, Dokumentation
• Wissenschaftlicher Hintergrund und Rationale für               und Meldung unerwünschter Ereignisse, insbesondere
  die klinische Studie                                           unerwarteter, schwerwiegender Nebenwirkungen
• Klar formuliertes Studienziel bzw. Fragestellung,
  die durch die plangemäße Durchführung der Studie
  beantwortet werden kann                                      3.3 Richtlinien und gesetzliche
• Erklärung und Begründung des gewählten Studiendesigns
• Eindeutig formulierte Ein-/Ausschlusskriterien für die
                                                                   Grundlagen
  StudienteilnehmerInnen
• Genau beschriebene, messbare Haupt- und evtl. Neben-         Die MedUni Wien bekennt sich bei der Planung, Durch-
  zielparameter; vorgesehene invasive Eingriffe (Blutab-       führung und Auswertung von klinischen Studien zu den
  nahmen, Gewebeentnahmen, geplante Mengen etc.) und           Grundsätzen der Deklaration von Helsinki6. Daher soll jeder
  Interventionen (geplante Bestrahlungen, bildgebende          Studienplan einer unabhängigen Ethikkommission zur
  Diagnosen und Untersuchungsverfahren wie z.B. CT, MRI,       Begutachtung vorgelegt werden. Bei klinischen Prüfungen
  Strahlendosis, etc.) oder Befragungen; Angaben zu Art und    müssen die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen
  Vorhandensein der Versuchsapparaturen, Messgeräte            und international etablierten Richtlinien selbstverständlich
  und chemischen Substanzen                                    auch im Studienplan berücksichtigt werden. Bei klinischen
                                                               Prüfungen nach dem Arzneimittelgesetz ist der Prüfplan
3.2.3 Statistik und Datenanalyse                               gemäß ICH GCP E6(R2)7, bei Prüfungen nach dem Medizin-
• Angaben zum Umgang mit den erhobenen Daten (Daten-           produktegesetz sowie gemäß ISO-141558 zu verfassen.
  management unter Berücksichtigung des Datenschutzes,
  insbesondere bezüglich Verarbeitung und Weitergabe von       Es wird dringlich empfohlen, für alle Prüfpläne geeignete
  Daten).                                                      Musterprotokolle zu verwenden. Den MitarbeiterInnen
• Details über die geplante statistische Auswertung. Es        der MedUni Wien stehen im Intranet aktuelle Templates
  sollen Angaben enthalten sein, wie die Daten präsentiert     des Koordinationszentrums für Klinische Studien zur
  (deskriptive Statistik) oder ausgewertet werden (ana-        Verfügung.
  lytische Statistik). Falls Interimsanalysen geplant sind,
  sollen diese ebenfalls genau beschrieben und begründet
  werden, um falsch positive oder falsch negative Schluss-
  folgerungen zu vermeiden.
12
Richtlinien für die Befassung der Ethikkommission
                                                                                                                          13

4. Klinische Studien: Richtlinien für die
   Befassung der Ethikkommission
4.1 Allgemeines                                              begutachten zu lassen; dies ist auch in Hinblick auf eine
                                                             Publikation Voraussetzung.
Die Ethikkommission der MedUni Wien (vormals: Ethikkom-
mission der Medizinischen Fakultät der Universität Wien
und des Allgemeinen Krankenhauses (AKH) der Stadt Wien)      4.3 Bei der Ethikkommission nicht
wurde 1978 gegründet. Sie ist auf Basis der einschlägigen
Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 eingerichtet
                                                                 einzureichende Maßnahmen am
und begutachtet klinische Forschungsprojekte, die an der         Menschen
MedUni Wien und im AKH durchgeführt werden, insbeson-
dere unter Berücksichtigung:                                 Keine Vorlage bei der Ethikkommission ist erforderlich für
• des österreichischen Arzneimittelgesetzes                  ärztliche Handlungen, die ausschließlich dem gesundheitli-
• des österreichischen Medizinproduktegesetzes               chen Nutzen individueller PatientInnen dienen. Das bedeu-
• des Universitätsgesetzes                                   tet, dass die Zielrichtung nicht der Erkenntnisgewinn und/
• des Kranken- und Kuranstaltengesetzes                      oder die Verwendung dabei erhobener Befunde für Studi-
• des Wiener Krankenanstaltengesetzes                        en ist. Solche ärztliche Handlungen („Heilversuch“) sind
• des Gentechnikgesetzes                                     grundsätzlich nicht als Forschungsvorhaben zu betrachten
• des Datenschutzgesetzes                                    und daher nicht „ethikkommissionspflichtig“, selbst wenn
• der Deklaration von Helsinki                               die PatientInnenbetreuung etwa die Verabreichung eines in
• der zutreffenden ISO Normen (z.B. ISO-14155)               Österreich nicht zugelassenen Medikamentes betrifft (Art.
• der ICH-GCP Richtlinien                                    37, Deklaration von Helsinki, 2013)6:
• der relevanten EU-Verordnungen
  (z.B. Verordnung 536/2014; Verordnung 745/2017)            „Bei der Behandlung eines einzelnen Patienten, für die
                                                             es keine nachgewiesenen Maßnahmen gibt oder andere
                                                             bekannte Maßnahmen unwirksam waren, kann der Arzt
4.2 Bei der Ethikkommission                                  nach Einholung eines fachkundigen Ratschlags mit infor-
                                                             mierter Einwilligung des Patienten oder eines rechtlichen
    einzureichende Forschungs-                               Vertreters eine nicht nachgewiesene Maßnahme anwenden,
    vorhaben am Menschen                                     wenn sie nach dem Urteil des Arztes hoffen lässt, das Leben
                                                             zu retten, die Gesundheit wiederherzustellen oder Leiden
In Übereinstimmung mit internationalen Richtlinien und ge-   zu lindern. Diese Maßnahme sollte anschließend Gegen-
mäß geltender österreichischer Rechtslage sind grundsätz-    stand von Forschung werden, die so konzipiert ist, dass ihre
lich alle Forschungsvorhaben am Menschen einer Ethik-        Sicherheit und Wirksamkeit bewertet werden können. In
kommission zur Begutachtung vorzulegen. Dies sind alle       allen Fällen müssen neue Informationen aufgezeichnet und,
Maßnahmen an PatientInnen und/oder ProbandInnen, an          sofern angemessen, öffentlich verfügbar gemacht werden“.
identifizierbarem menschlichen Material (z.B. Blut, Serum,
Gewebeproben, DNA) oder Daten (z.B. Krankengeschichten),     Ein solcher Heilversuch, bei dem keine „Forschungsinten-
die zum Zweck des Erkenntnisgewinns gesetzt werden und/      tion“ besteht, ist somit nicht durch eine Ethikkommission
oder die nicht ausschließlich dem gesundheitlichen Nut-      zu begutachten, sondern steht im alleinigen Entschei-
zen jener PatientInnen und/oder ProbandInnen dienen, bei     dungs- und Verantwortungsbereich der/des behandelnden
welchen die Maßnahmen durchgeführt werden. Dabei ist es      Ärztin/Arztes (Therapiefreiheit der/des Ärztin/Arztes). Bei
unerheblich, ob es sich um die Erprobung eines Arzneimit-    der Verarbeitung von Daten solcher Maßnahmen sind die
tels, eines Medizinproduktes, einer neuen Methode oder um    Regelungen des Datenschutzgesetzes verbindlich. Die
ein sonstiges Forschungsvorhaben handelt.                    Vorschriften der klinischen Prüfung gemäß AMG bzw. MPG
                                                             kommen jedoch nicht zur Anwendung. Die Ethikkommission
Es liegt in der Verantwortung der einzelnen Forscherinnen    veröffentlicht auf ihrer Website die jeweils gültigen Richt-
und Forscher, die einschlägigen nationalen und interna-      linien und Vorgehensweisen.
tionalen Regelungen zu kennen und zu befolgen. Darüber
hinaus entspricht es dem internationalen Standard, alle      ethikkommission.meduniwien.ac.at/einreichungen/
Studienprotokolle mit patientInnenbezogenen oder proban      welche-projekte-muessen-eingereicht-werden
dInnenbezogenen Fragestellungen bei der Ethikkommission
Protokoll und Tierversuchskommission
14

5. Präklinische Studien:
   Protokoll und Tierversuchskommission
5.1 Allgemeines                                                  Tierversuchen im Sinne des § 29 Abs. 2 Z 4 TVG 2012 festge-
                                                                 legt. Des Weiteren sind die ethischen Richtlinien der Deklarati-
Die Bewahrung und der Schutz des menschlichen Lebens             on von Helsinki (Artikel 12) einzuhalten.6
sind eine Verpflichtung, die auch notwendige Tierversuche
der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung            5.2.2
einschließt. Andererseits umfasst der Grundsatz „Ehrfurcht       Tierversuche mit gentechnischen Eingriffen oder mit biolo-
vor dem Leben“ generell alles Leben und verpflichtet den         gischen Arbeitsstoffen unterliegen zusätzlich dem Gentech-
Menschen in besonderem Maße zu Obsorge, Pflege und zum           nikgesetz – GTG (BGBl. I Nr. 510/1994 idgF), der Systemver-
Schutz von Tieren, die in seinen Lebensbereich einbezogen        ordnung 2002 (BGBl. II Nr. 431/2002), Freisetzungsverordnung
sind. Die Nutzung tierischen Lebens für oder durch den Men-      2005 (BGBl. II Nr. 260/2005) und der Verordnung über biologi-
schen erfordert daher eine ethische Auseinandersetzung und       sche Arbeitsstoffe (BGBl. II Nr. 237/1998). Allgemein gelten das
eine verantwortungsbewusste Werteabwägung.                       Tierseuchengesetz – TSG (RGBl. Nr. 177/1909 idgF) und das
                                                                 Tiermaterialiengesetz – TMG (BGBl. I Nr. 141/2003).
Richtlinien für präklinische Studienprotokolle (Tierversuche)

5.1.1                                                            5.3 Planung und Durchführung
Laut österreichischem Tierversuchsgesetz bedürfen alle
Tierversuche an Universitäten grundsätzlich der Genehmigung
                                                                     von Tierversuchen
der/des zuständigen Bundesministerin/Bundesministers für         5.3.1
Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF). Die Anträge         Jede Wissenschafterin und jeder Wissenschafter hat die
werden vom Rektorat dem BMBWF zur Genehmigung vorge-             Pflicht, die Notwendigkeit und Angemessenheit eines
legt.                                                            geplanten Tierversuches zu prüfen und gegenüber der voraus-
                                                                 sichtlichen Belastung des Versuchstieres abzuwägen.
5.1.2
Alle an der Medizinischen Universität Wien geplanten präkli-     5.3.2
nischen Studienprotokolle (Tierversuche) müssen von der          Alle an Tierversuchen beteiligten Personen sind verpflichtet, in
inneruniversitären Tierversuchskommission (Pkt. 5.5) evaluiert   verantwortlicher Weise für das Wohlergehen und für eine
und freigegeben werden, bevor sie durch das Rektorat zur         möglichst geringe Belastung der Versuchstiere zu sorgen. Mit
Bewilligung im Bundesministerium eingereicht werden.             der Durchführung von Tierversuchen und Pflege von Ver-
                                                                 suchstieren dürfen nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit
                                                                 entsprechenden fachlichen Kompetenzen betraut werden. Die
5.2 Überblick über gesetzliche                                   Leitung des Tierversuches trägt überdies für die Notwendigkeit,
                                                                 die Planung und die Durchführung von Tierversuchen die
    Bestimmungen                                                 rechtliche Verantwortung.
5.2.1
Versuche an lebenden Tieren werden in Österreich durch das       5.3.3
Tierversuchsgesetz 2012 – TVG 2012 (BGBl. I Nr. 114/2012         Versuche an Tieren müssen den Grundsätzen der natur-
idgF) geregelt. Die Tierversuchs-Verordnung 2012 (BGBl. II       wissenschaftlichen Forschung entsprechen und nach den
Nr. 522/2012 idgF) regelt die Haltung, Unterbringung, Pflege,    höchsten wissenschaftlichen Standards durchgeführt
Zucht und die zulässigen Methoden zur Betäubung und Tötung       werden. Die zu prüfende Annahme und das gewählte
von Tieren sowie nähere Bestimmungen zu den Projektan-           Verfahren müssen sinnvoll sein und der jeweils neueste
trägen. Die Tierversuchsstatistik-Verordnung (BGBl. II Nr.       Stand der Wissenschaft ist zu berücksichtigen.
501/2013 idgF) regelt die statistische Erfassung von Tierver-
suchen. Zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften in den         5.3.4
einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union wurde die      Die am Tierversuch beteiligten Wissenschafterinnen und
EU-Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und         Wissenschafter sind angehalten, den größtmöglichen Erkennt-
des Rates vom 22.9.2010 zum Schutze der für wissenschaftli-      nisgewinn unter der geringsten Belastung der Versuchstiere
che Zwecke verwendeten Tiere erlassen. In der                    und mit der kleinsten Anzahl von Versuchstieren zu erzielen
Tierversuchs-Kriterienkatalog-Verordnung wurden die              („reduction“). Zur Erhöhung der Aussagekraft von Tierver-
Kriterien zur Objektivierung der Schaden-Nutzen-Analyse von      suchen müssen die Versuchstiere ihrer Art entsprechend
Protokoll und Tierversuchskommission
                                                                                                                              15

fachgerecht unter standardisierten Bedingungen gehalten           5.4.2.3 Art des Eingriffes bzw. der Behandlung
und sorgfältig an die Versuchsbedingungen gewöhnt werden          • Art, Dauer und Anzahl der Interventionen oder Behandlun-
(„refinement“). Ein Tierversuch ist unzulässig, wenn es für die     gen wie z.B. Narkose, OP-Techniken, Probengewinnung (Art,
Gewinnung der angestrebten Erkenntnisse eine aussagekräf-           Dauer und Anzahl), Messparameter und Messdatenerfas-
tige und anerkannte Ersatzmethode („replacement“) gibt. Die         sung (Art, Dauer und Anzahl der Parameter)
Einhaltung der drei „Rs“ (reduction, refinement, replacement)     • Schmerzbekämpfung und postoperative Intensivpflege
erfordert eine exakte Planung, Vorbereitung sowie fachkundi-        (Medikation, Dosierung)
ge Durchführung des Versuchs.                                     • Nachuntersuchung (Art, Anzahl, Zeitpunkte)
                                                                  • Abbruchkriterien und Tötungsart
5.3.5                                                             • Abschätzung der Belastung des Versuchstieres im
Der Erwerb von Tieren für Versuchszwecke muss eindeutig             Versuchsablauf, wenn möglich im Vergleich zu human-
belegbar und kontrollierbar sein. Tiere unbekannter Herkunft        medizinischen Eingriffen bzw. Manipulationen
dürfen nicht verwendet werden.
                                                                  5.4.2.4 Projektdauer
                                                                  • Bei einem personal- und zeitaufwendigen Projekt kann
5.4 Präklinische Studienprotokolle                                   das Projekt für eine Dauer von bis zu fünf Jahren zur
                                                                     Genehmigung eingereicht werden.
    (Tierversuchsanträge)                                         Die aktuellen Formulare sind auf der Homepage des Bundes-
5.4.1                                                             ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu
Das Protokoll für die präklinische Studie (Tierversuchsantrag)    finden https://www.bmbwf.gv.at/Themen/Forschung/
wird von der verantwortlichen Leitung des Tierversuches           Forschung-in-Österreich/Services/TierV.html
zusammengestellt und der inneruniversitären Tierversuchs-
kommission (siehe Punkt 5.5) zur Beurteilung vorgelegt.
                                                                  5.5 Inneruniversitäre
5.4.2
Um eine qualifizierte Beurteilung über die Notwendigkeit
                                                                      Tierversuchskommission
des Tierversuches durch die inneruniversitäre Tierversuchs-       5.5.1
kommission zu ermöglichen, müssen im Tierversuchsantrag           Um einen hohen fachlichen und ethischen Standard in den
genaue Angaben zum wissenschaftlichen Zweck des Tier-             präklinischen Studienprotokollen zu erzielen, hat das Rek-
versuches, zur Durchführung des Versuches und zur Art des         torat eine Ethikkommission zur Beratung und Begutachtung
Eingriffes bzw. der Behandlung gemacht werden.                    von Forschungsprojekten am Tier (inneruniversitäre „Tierver-
                                                                  suchskommission“) eingesetzt. Die Kommission setzt sich
Folgende Angaben sollen im Tierversuchsantrag                     aus Fachleuten verschiedener Disziplinen zusammen.
enthalten sein:
5.4.2.1 Wissenschaftlicher Zweck des Tierversuches                5.5.2
• Fragestellung bzw. Hypothese (in Bezug zum „state of the        Die inneruniversitäre Tierversuchskommission beurteilt
  art“), Beschreibung und Begründung des Versuchszieles           alle eingereichten präklinischen Studienprotokolle (Tierver-
  und der daraus erwarteten bzw. resultierenden klinischen        suchsanträge) der MedUni Wien nach wissenschaftlichen
  Relevanz, Literaturhinweise                                     und ethischen Kriterien. Die Beurteilung erfolgt auf Basis des
• Modellbeschreibung                                              eingereichten Antrages, der Präsentation des Antrages durch
                                                                  die Projektleitung und der nachfolgenden Diskussion.
5.4.2.2 Durchführung des Versuches
• Auflistung der am Versuch beteiligten Mitarbeiterinnen und
  Mitarbeiter                                                     5.6 Nennung der Tierversuchs-
• Beschreibung der Details des Versuchsplans, wie z.B. Grup-
  peneinteilung und Festlegung der Hauptparameter für die
                                                                      bewilligungsnummer
  Auswertung                                                          in Publikationen
• Angaben zum statistischen Auswertungsverfahren
• Beschreibung des Versuchstiers, wie z.B. Tierart, Rasse,        In wissenschaftlichen Publikationen, die Daten aus Tierversu-
  Stamm oder Linie, Gewicht, Geschlecht und Alter, transgen       chen enthalten oder darauf aufbauen, muss die Tierversuchs-
  oder knock-out, immunkompetent oder immundefizient,             bewilligungsnummer (GZxxx), unter welcher die Versuche
  Fütterung, Haltungsbedingungen                                  durchgeführt wurden, an geeigneter Stelle (z.B. Methodenteil)
• Begründung für Anzahl der Tiere, Gruppeneinteilung,             angeführt werden.
  Kontrollgruppen
Anmeldung und Beantragung
16

6. Anmeldung und Beantragung von Arbeiten
   mit gentechnisch veränderten Organismen in
   geschlossenen Systemen
                            6.1 Allgemeines
                            Alle Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen („GVO“) sind gemäß
                            § 4 Z 4 Gentechnikgesetz9 unter Bedachtnahme auf verschiedene Sicherheits-
                            stufen und weitere Parameter melde- oder genehmigungspflichtig. Darunter
                            fallen neben der Herstellung, Verwendung und Vermehrung insbesondere auch
                            die Lagerung, Zerstörung, Entsorgung und der innerbetriebliche Transport,
                            soweit noch keine Genehmigung für die Freisetzung oder das Inverkehrbringen
                            der gentechnisch veränderten Organismen erteilt wurde. Die Arbeiten werden
                            vom „Betreiber“ (§ 13 Gentechnikgesetz) vor Aufnahme aufgrund des Risikos für
                            die Sicherheit in vier Sicherheitsstufen eingeteilt. Im Zweifel kommt die höhere
                            Sicherheitsstufe zur Anwendung (vgl. §§ 5ff Gentechnikgesetz).

                            6.2 Anmeldung und Beantragung
                            Je nach Sicherheitsstufe und Maßstab (vgl. § 4 Z 9 und 11 Gentechnikgesetz)
                            sind im Zuge der Anmeldung bzw. Antragstellung unterschiedliche Daten an-
                            zugeben. Neben allgemeinen Punkten wie Informationen zur Anlage, Name des
                            Betreibers, Name und Qualifikation der Beauftragten für die biologische Sicher-
                            heit (§ 14 Gentechnikgesetz) und der Mitglieder des Komitees für biologische
                            Sicherheit (§ 16 Gentechnikgesetz) sowie eines/einer allfälligen ProjektleiterIn
                            (§ 15 Gentechnikgesetz), ist jedenfalls eine Sicherheitseinstufung und eine
                            Beschreibung der Arbeiten und Sicherheitsmaßnahmen sowie der Methoden zur
                            schadlosen Entsorgung der gentechnisch veränderten Mikroorganismen („GVM“)
                            erforderlich. Auch Informationen über Maßnahmen zur Unfallverhütung können
                            erforderlich sein. Die konkreten Angaben sind der Anlage 1 („Anmelde- bzw.
                            Antragsunterlagen für Arbeiten mit GVO gemäß §§ 19 und 20“) des Gentechnik-
                            gesetzes zu entnehmen.

                            Gemäß § 19 Gentechnikgesetz hat der Betreiber, unter Anschluss der erforderli-
                            chen Unterlagen, die Durchführung folgender Arbeiten vor Beginn beim Bundes-
                            ministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF)10 anzumelden:

                            • Erstmalige Arbeiten mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen (GVM)
                              in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 1 oder 2
                            • weitere Arbeiten mit GVM in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheits-
                              stufe 2
                            • erstmalige Arbeiten mit transgenen Pflanzen oder Tieren in einer
                              gentechnischen Anlage
                            • weitere Arbeiten mit transgenen Pflanzen oder Tieren in einer gentechnischen
                              Anlage, sofern eine Sicherheitseinstufung in die Sicherheitsstufe 1 nicht
                              zulässig ist
                            • weitere Arbeiten mit transgenen Wirbeltieren in der Sicherheitsstufe 1 in einer
                              gentechnischen Anlage
Anmeldung und Beantragung
                                                                                                                      17

Gemäß § 20 Gentechnikgesetz ist zur Durchführung von          können die zu beachtenden Fristen für den Zeitpunkt des
Arbeiten mit GVM in einer gentechnischen Anlage in der        zulässigen Beginns der Arbeiten gemäß § 25 Gentechnik-
Sicherheitsstufe 3 und 4 vor Beginn der Arbeiten beim         gesetz durch die Mitteilung des Ergebnisses des Ermitt-
BMBWF unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen eine      lungsverfahrens an den/die AnmelderIn oder AntragstellerIn
Genehmigung zu beantragen.                                    bis zum Einlangen seiner Stellungnahme, aufgrund eines
                                                              Verbesserungsauftrages, der Durchführung eines Anhö-
Die Genehmigung zur Durchführung der Arbeiten gemäß §         rungsverfahrens oder der Notwendigkeit zur Einholung
20 wird nach § 23 Gentechnikgesetz von der Behörde erteilt,   eines Gutachtens verzögert werden.
wenn
• sichergestellt ist, dass vom Betreiber insbesondere im
  Hinblick auf die Sicherheitsausstattung der gentechni-      6.4 Sorgfalts-, Informations- und
  schen Anlage die Verpflichtungen für die vorgesehenen
  Arbeiten mit GVO erfüllt werden und diese Arbeiten nach
                                                                  Mitteilungspflichten
  dem Stand von Wissenschaft und Technik durchgeführt
  werden, und                                                 Bei Arbeiten mit GVO müssen alle nach dem Stand von Wis-
• gewährleistet ist, dass die nach dem Stand von Wissen-      senschaft und Technik im Interesse der Sicherheit notwen-
  schaft und Technik für die erforderliche Sicherheitsstufe   digen Vorkehrungen und Maßnahmen getroffen werden. Der
  notwendigen Vorkehrungen getroffen sind und deshalb         Betreiber hat sich auch nach Beginn der Arbeiten mit GVO
  nachteilige Folgen für die Sicherheit nicht zu erwarten     über alle im Zusammenhang mit der Durchführung dieser
  sind, und                                                   Arbeiten stehenden Tatsachen und Umstände zu informie-
• der Betreiber den Nachweis einer Haftpflichtversicherung    ren, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
  vorlegt.                                                    geeignet sind, die Sicherheit zu gefährden. Diesbezüglich
                                                              besteht auch eine Meldepflicht an die Behörde (vgl. § 30
                                                              Gentechnikgesetz).
6.3 Beginn der Arbeiten                                       Der Betreiber hat weiters dafür zu sorgen, dass über alle
                                                              Arbeiten mit GVO Aufzeichnungen geführt, diese aufbewahrt
Der Zeitpunkt des zulässigen Beginns der Arbeiten mit GVO     und zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten
ist je nach Sachverhalt unterschiedlich geregelt und im       werden (vgl. § 34 Gentechnikgesetz).
Detail in § 24 Gentechnikgesetz festgelegt. Darüber hinaus
Umgang mit Daten
18

7. Umgang mit Daten
Die sorgfältige Erhebung, Verarbeitung und Aufbewahrung von          Studienteilnahme ein (mit der Ethikkommission abgestimm-
Daten aus der medizinischen Forschung ist für den Fortschritt        ter) „informed consent“ (informierte Einwilligungserklärung)
medizinisch-wissenschaftlicher Untersuchungen von aller-             einzuholen, der die geplante Verwendung (inklusive einer
größter Bedeutung. Die beteiligten Forscherinnen und For-            etwaigen Übermittlung an Dritte wie z.B. Forschungskoope-
scher bzw. befugten Personen (z.B. interne Qualitätskontrolle,       rationspartner) der Daten berücksichtigt.
Monitore oder Behörden) müssen – unter Einhaltung der ge-
setzlichen Vorgaben – Zugang zu den Originaldaten haben, um
auftretende Fragen – auch zur Validierung der Daten – beant-       7.2 Aufbewahrung von Daten
worten zu können. Die Erhebung, Verwahrung, Übermittlung
und Verwertung von Daten durch die Angehörigen der MedUni          • Hinsichtlich der Aufbewahrungsdauer sind neben der natio-
Wien hat ausschließlich im Einklang mit den geltenden natio-         nalen Rechtslage (z.B. Speicherfristen gem. AMG) u.U. auch
nalen und anwendbaren internationalen Rechtsnormen sowie             vertragliche Zusagen (z.B. im klinischen Studienvertrag) zu
den entsprechenden Richtlinien der MedUni Wien zu erfolgen.          berücksichtigen. So sind Studienprotokolle, Änderungen, Er-
                                                                     gänzungen, Originaldaten und Berichte sowie alle Dokumen-
Darüber hinaus sind folgende Vorgangsweisen einzuhalten:             te, die im Zusammenhang mit der klinischen Prüfung erstellt
                                                                     wurden, nach gesetzlicher Anforderung des § 46 Abs. 2
7.1 Ermittlung von Daten                                             AMG für einen Zeitraum von 15 Jahren nach Abschluss oder
                                                                     Abbruch der klinischen Prüfung von der für das Forschungs-
• Eine hohe Qualität der Daten und Datendokumentation                projekt hauptverantwortlichen Organisationseinheit auf-
  muss sichergestellt werden (siehe Pkt. 2.4)                        zubewahren. In gleicher Weise sind Informationen über die
• Die Kriterien für die Ermittlung (Verarbeitung) von Daten sind     angewandte Methodik der Datengewinnung und durchge-
  in einem Studienprotokoll festzulegen.                             führte Methoden zur Qualitätskontrolle aufzubewahren. Um
• Für die Ermittlung der Daten sind (nach Möglichkeit stan-          die Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu sichern, sind
  dardisierte) Erfassungsinstrumente (z.B. Datenerhebungs-           der Forschungsplan sowie die Verfahrensschritte und alle im
  bögen bzw. elektronische Datenbanken) bereit zu stellen.           Rahmen des Projektes erhobenen Resultate und Ergebnisse
  Diese Erfassungsinstrumente haben die Originaldaten in             auf aktuell geeigneten Datenträgern zu dokumentieren und
  direkt lesbarer Form zu enthalten.                                 sicher aufzubewahren.
• Bei der klinischen Forschung ist darauf zu achten, dass die      • Das gilt insbesondere für experimentelle Daten unbescha-
  relevanten Daten aus dem Behandlungskontext herausge-              det anderer gesetzlicher Bestimmungen, aber auch für alle
  nommen und gesondert verarbeitet werden. Die Entnahme              anderen für die wissenschaftliche Arbeit relevanten
  der Daten aus den Originaldaten der Krankenakte ist zum            Unterlagen. Die Aufbewahrungsfrist soll in der Regel –
  Zwecke der Nachvollziehbarkeit zu dokumentieren.                   vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Regelungen –
• Grundsätzlich ist von allen StudienteilnehmerInnen vor             mindestens zehn Jahre betragen.
Umgang mit Daten
                                                                                                                              19

• Innerhalb der jeweiligen Organisationseinheit der                 Die Daten-Clearingstelle ist eine Kommission der
  MedUni Wien ist ein geeignetes System zur Archivierung            MedUni Wien, welche dem Leitfaden der Daten-Clea-
  und Sicherung von Daten zu etablieren.                            ringstelle entsprechend vor der Weitergabe von personen-
• Über Korrekturen, Berechnungen und statistische Analysen          bezogenen (inkl. pseudonymisierte Daten) oder anony-
  von Daten sind zweckentsprechende Aufzeichnungen zu               misierten Daten an Dritte anzurufen ist. Diese prüft vor
  führen, die es ermöglichen, jedenfalls jene Originaldaten zu      Übermittlung der Daten an Dritte, ob eine Rechtsgrundlage
  identifizieren, die in Publikationen aufgenommen wurden.          für die Übermittlung vorliegt und ob die Pseudonymisie-
                                                                    rung oder ggf. Anonymisierung ausreichend ist. In den
                                                                    Geschäftsbereich der Daten-Clearingstelle fallen auch aus
7.3 Verfügungsrechte über Daten                                     biologischem Material hervorgehende Daten (z.B. Genda-
                                                                    ten), jedoch nicht biologisches Material (z.B. Blut, Gewebe)
• Das Recht zur wissenschaftlichen und wirtschaftlichen             als solches.
  Nutzung von Daten, die im Rahmen eines Forschungspro-
  jektes ermittelt und verarbeitet wurden, kommt – vorbe-
  haltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen –         7.4 Datensicherheitsmaßnahmen
  der MedUni Wien zu.
• Davon unberührt bleiben die Rechte, die „Urhebern“ und          • Neben dem Verfügbarhalten von Daten aus wissenschaftli-
  „Urheberinnen“ (z.B. Erstautorinnen und Erstautoren,              cher Sicht sind zum Schutz der personenbezogenen Daten
  Diensterfinderinnen und Diensterfinder) nach den urheber-         bei der Verarbeitung organisatorische und technische
  rechtlichen und/oder patentrechtlichen sowie universitäts-        Sicherheitsmaßnahmen zu setzen. So sind Zutrittsberech-
  rechtlichen Vorschriften zustehen, insbesondere das Recht         tigungen zu den Räumlichkeiten sowie Zugriffsberechti-
  auf Nennung als Urheberin/Urheber und/oder Erfinderin/            gungen auf die Daten zu regeln und die verwendeten Geräte
  Erfinder.                                                         gegen die unbefugte Inbetriebnahme abzusichern. Weiters
• Soweit das primäre Nutzungsrecht an den Daten vertrag-            ist generell das Datengeheimnis zu beachten.
  lich einer anderen Rechtsperson als der MedUni Wien             • Es muss nachvollziehbar sein, wer Änderungen an sowie
  zusteht (z.B. bei Auftragsforschungsverträgen), ist sicher zu     Abfragen und Übermittlungen von personenbezogenen
  stellen, dass der MedUni Wien jedenfalls jene Verfügungs-         Daten durchgeführt hat. Werden daher Daten elektronisch
  rechte über die Daten eingeräumt werden, die zur Erfüllung        gespeichert, so ist eine Zugriffsprotokollierung vorzusehen,
  ihrer Aufbewahrungspflichten erforderlich sind. Weiters           die zumindest den Zeitpunkt, die Person und die Art des
  ist sicherzustellen, dass der MedUni Wien das Recht zur           Zugriffs elektronisch aufzeichnet. Sofern gesetzlich nicht
  Verwendung der im Rahmen des Forschungsprojektes                  ausdrücklich anderes angeordnet ist, sind diese Protokolle
  generierten Ergebnisse für nicht kommerzielle Forschung           mindestens für drei Jahre aufzubewahren und dürfen nur
  und Lehre eingeräumt wird.                                        zur Kontrolle der Zulässigkeit der Verwendung genutzt
• Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte            werden.
  (wie z.B. externe wissenschaftliche Kooperationspartner
  bei institutionenübergreifenden Forschungsprojekten) darf
  nur auf Basis der jeweils bestehenden, von der Rechtsab-
  teilung geprüften, vertraglichen Vereinbarung unter Beach-
  tung der Rechtslage und der entsprechenden Richtlinien
  der MedUni Wien erfolgen. Wurde bei der Erhebung der
  Daten ein „informed consent“ (Einwilligung) eingeholt, ist
  auch dieser zu beachten. Vor der Übermittlung in ein sog.
  Drittland (ein Land, welches nicht zur EU oder zum EWR
  gehört) ist zu prüfen, ob die entsprechende Rechtsgrundla-
  ge vorhanden ist.
• Bei der Weitergabe von bereits pseudonymisierten Daten
  ist speziell darauf zu achten, dass aus den Datensätzen
  bzw. Datenkonstellationen unter keinen Umständen auf die
  jeweilige Person rückgeschlossen werden kann (Re-Iden-
  tifizierung). Die Weitergabe von Daten außerhalb solcher
  Forschungskooperationen bedarf vorbehaltlich anderslau-
  tender schriftlicher Vereinbarungen der vorherigen Zustim-
  mung der MedUni Wien.
• Zur Unterstützung der Forscherinnen und Forscher bei der
  Einhaltung der hohen datenschutzrechtlichen Standards
  wurde vom Rektorat die Daten-Clearingstelle eingerichtet.
AutorInnenschaft und Publikationen
20

8. AutorInnenschaft und Publikationen
8.1 Publikationen                                                  jede in einer klinischen Studie oder in einer retrospektiven
                                                                   Analyse eingeschlossenen PatientIn und ProbandIn ist
Die Bekanntgabe von Forschungsergebnissen im Rahmen von            Rechenschaft abzulegen, das heißt, dass auch über ausge-
wissenschaftlichen Publikationen6 ist der primäre Modus zur        schlossene Fälle berichtet werden und der Grund des Aus-
Dokumentation von Forschungsleistungen. Mit der Veröffentli-       schlusses angegeben werden muss12. Von der Veröffentlichung
chung gibt eine Autorin/ein Autor (oder eine Gruppe von Auto-      vorläufiger und unvollständiger Befunde sowie von fragmen-
rinnen und Autoren) ein wissenschaftliches Ergebnis bekannt,       tierten Daten im Sinne einer kleinstmöglichen Berichtseinheit
identifiziert sich damit und übernimmt die Verantwortung für       („salami publications“) ist Abstand zu nehmen. Doppelpublika-
die Richtigkeit des Inhalts der Veröffentlichung11. Charakteris-   tionen aller Art und unterschiedliche (alternierende) Autor-
tikum einer wissenschaftlichen Originalarbeit ist der Versuch      schaften für publizierte Kurzfassungen und die später dazu
der innovativen Beantwortung einer konkreten Fragestellung         abgefasste Originalarbeit sind nicht zulässig.
oder die Prüfung einer Hypothese. Dies verlangt die Sicherstel-    Bei der Auswahl eines Journals für die eigene Publikation ist
lung der Reproduzierbarkeit der Ergebnisse durch die eindeu-       auf dessen Qualität zu achten. Im Umfeld von elektronischen
tige Beschreibung der angewandten Methodik, die sorgfältige        Medien und Open Access haben sich unseriöse Journals und
statistische Analyse der erarbeiteten Daten, eine kritische        Konferenzen etabliert („Predatory Publishing/Journals“,
Diskussion der erhobenen Befunde anhand der Literatur und          „Fake Journals/Conferences“). Die Unterscheidung von seriö-
die Ableitung fundierter Schlussfolgerungen. Publikationen         sen und unseriösen Journals liegt in der Verantwortung der
haben, wenn sie als Bericht über neue wissenschaftliche            der Autorinnen und Autoren, ist aber mitunter schwierig.
Erkenntnisse geplant sind,                                         Hilfestellung bietet die Bibliothek oder Webseiten wie z.B.
• alle Ergebnisse nachvollziehbar zu beschreiben,                  „Think. Check. Submit.“ (https://thinkchecksubmit.org/).
• sowohl eigene als auch fremde Vorarbeiten korrekt zu zitieren,
• eigene bereits früher veröffentlichte Ergebnisse nur insofern
   zu wiederholen, als es für das Verständnis notwendig ist,       8.2 Urheberrecht
   und diese ebenfalls korrekt zu zitieren.
                                                                   Die Angehörigen der MedUni Wien müssen bei der Publikati-
Grundsätzlich sind alle Forschungsergebnisse zu publizieren , 6
                                                                   on wissenschaftlicher Arbeiten die gesetzlichen Vorschriften
insbesondere ist „reporting bias“ zu vermeiden. Über jeden/        zur Wahrung des Urheberrechtes einhalten. Darüber hinaus
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