GrindTec 2022 Standanmeldung Stand Registration - Weltleitmesse der Schleiftechnik
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GrindTec 2022 Standanmeldung Stand Registration Weltleitmesse der Schleiftechnik World‘s leading trade fair for Grinding Technology 15. – 18. März | Messe Augsburg | Germany www.grindtec.de
Inhalt Content Die Anmeldung zur Grindtec 2022 besteht aus den Unterlagen A - D The registration for Grindtec 2022 consists of the components A - D A Anmeldung Messestand, Exponate und Mitaussteller Stand registration, exhibits and co-exhibitors B Besondere und Allgemeine Messe- bedingungen Special and general terms for exhibiting C Warengliederung (Nomenklatur) Range of exhibits D Komplettstand-Angebot Offer for complete stand E Geländeplan Site plan
A Anmeldung Messestand Stand registration ins in lanni ng beg n / Hall p AFAG Messen und Ausstellungen GmbH Aufpla nung sbegin u ne 2 021 Telefon +49 (0)821 - 5 89 82 - 390 un i / J Telefax +49 (0)821 - 5 89 82 - 399 E-Mail: info@grindtec.de J Wir bestellen gemäß den Teilnahmebedingungen / We hereby apply as per Conditions of Participation Achtung Frühbucher: Ausstellern, die bis 30.06.2021 anmelden, Attention early bookers: Exhibitors who register by June 30, 2021 wird die geleistete Standmiete im Falle einer pandemiebedingten will be refunded the stand rent paid in the event of cancellation of Absage der GrindTec 2022 zurückerstattet. GrindTec 2022 due to a pandemic. Fläche/Area Mindeststandmiete (16m2) Preise Breite/Width Tiefe/Depth Minimum stand rent (16m2) in m2 je m2/per m2 in m in m bis / until 30.06.2021 2.720,– Euro ca./approx. ab / from 01.07.2021 2.992,– Euro Reihenstand 1 Seite offen min max min max Medien-Pauschale290,– Euro Row stand 1 side open Media flat rate bis/until 30.06.2021....................................170,– Euro ab/from 01.07.2021...................................... 187,– Euro Sicherheits- und Entsorgungs- 4,95 Euro pauschale je m2 Eckstand 2 Seiten offen (Anlage B, Punkt 10) min max min max Safety and Waste disposal fee per m2 Corner of row 2 sides open (Annex B, Item 10) bis/until 30.06.2021................................... 195,– Euro ab/from 01.07.2021..................................... 212,– Euro Fachverbandsbeitrag je m20,60 Euro Trade Association Contribution per m2 Kopfstand 3 Seiten offen End of block 3 sides open min max min max Wir sind Hersteller ja / yes We are manufactures: nein / no bis/until 30.06.2021................................... 200,– Euro ab/from 01.07.2021...................................... 217,– Euro Wir stellen Maschinen mit ja / yes einem Gesamtgewicht vom nein / no Blockstand 4 Seiten offen mehr als 3 Tonnen aus min max min max We exhibit machines with a Island site 4 sides open gross weight of more than 3 tons bis/until 30.06.2021................................... 205,– Euro ab/from 01.07.2021..................................... 222,– Euro Fertigstand: ja / yes Prefabricated stand: nein / no Komplettstand (Anlage D) Systemstand: ja / yes min max min max Complete stand (see Annex D) Shell scheme stand: nein / no bis/until 30.06.2021................................... 295,– Euro Rastermaß (in Meter): ab/from 01.07.2021..................................... 322,– Euro Measurements (in meters): Ihre Angaben für den Pflichteintrag im Katalog / Your data for the compulsory entry in the catalogue Firma / Company | Ansprechparnter / Contact Straße / Street | PLZ / Postcode | Ort / Place | Land / Country Telefon / Telephone | Fax | E-Mail | Internet Wird von der Messeleitung ausgefüllt To be completed by fair management Kunden-Nr.: Zugelassen am: Halle: Standnummer: Front in m Tiefe in m Größe in m 2 ဠBitte wenden / Please turn the page
A Anmeldung Messestand Stand registration Medien-Pauschale Media flat rate Der Medien-Pflichteintrag umfasst Firma, Hallen- und The media entry consists of the company name, exhibition hall Standnummer sowie bis zu 5 Exponate aus Anlage C. Er number and stand number, as well as up to 5 exhibits from wird jeweils für Aussteller und Mitaussteller oder vertrete- the list in Annex C. It is charged both for exhibitors and co- ne Firmen erhoben und im Messekatalog, VisitorGuide und exhibitors or represented companies and published in the trade auf www.grindtec.de veröffentlicht. fair catalogue, in the VisitorGuide and on www.grindtec.de . Zusätzliche Einträge im Warengruppenverzeichnis Additional entries in the list of product groups Zusätzlich zu den 5 im Medien-Pflichteintrag enthaltenen If you have more than 5 exhibits, additional entries to the list of Exponaten können weitere Eintragungen zu je 75 € pro Waren- product groups are possible at 75 € each. gruppe erfolgen. Unsere Exponate / Our exhibits Zusätzliche Einträge / additional entries 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 Kennziffern aus der Warengliederung (Anlage „C“) / Code numbers from the index of exhibits (annex ”C“) Nicht in der Nomenklatur enthaltene Exponate / Exhibits not included in the List of Exhibits Mitaussteller / vertretene Firma / Co-exhibitors / Represented company Bei mehr als einer Firma bitte eigenes Blatt verwenden / For more than one company please use a separate sheet of paper Firma / Company | Ansprechparnter / Contact Straße / Street | PLZ / Postcode | Ort / Place | Land / Country Telefon / Telephone | Fax | E-Mail | Internet Exponate / Exhibits Zusätzliche Einträge / additional entries 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 Kennziffern aus der Warengliederung (Anlage „C“) / Code numbers from the index of exhibits (annex ”C“) Nicht in der Nomenklatur enthaltene Exponate / Exhibits not included in the List of Exhibits Alle Preise zuzüglich gesetzlich gültiger Mehrwertsteuer. The statutory VAT has to be added to all prices quoted. Mit dieser Anmeldung erkennen wir die allgemeinen Messe- This application confirms our acceptance of the General Terms and und Ausstellungsbedingungen des FAMA und die besonderen Conditions for Exhibitions of the FAMA and of the Special Terms for Teilnahme-bedingungen der AFAG Messen und Ausstellungen Participation of the AFAG Messen und Ausstellungen GmbH. GmbH an. Umsatzsteuer ID-Nr. Ort und Datum Rechtsverbindliche Unterschrift und Firmenstempel VAT-Identification No Place and date Legally binding signature and stamp
B Messebedingungen Terms of exhibition Besondere Messebedingungen Special terms for exhibiting Allgemeine Messe- und Ausstellungs- General Terms and Conditions for bedingungen des Exhibitions of the 1. Titel der Veranstaltung 1. Title of event Grindtec 2022 Grindtec 2022 Internationale Fachmesse für Schleiftechnik International Trade Fair for Grinding Technology 2. Termin und Öffnungszeiten 2. Dates and opening hours Die Grindtec 2022 findet statt von Dienstag, 15. bis Grindtec 2022 takes place from Tuesday, 15th to Freitag, 18. März 2022. Friday, 18th of March 2022. Öffnungszeiten: 15. bis 18. März: 9 bis 18 Uhr Opening hours: 15th to 18th March from 9 a.m. until 6 p.m. 3. Veranstaltungsort 3. Venue Messezentrum, 86159 Augsburg Fair Center, 86159 Augsburg, Germany 4. Ideeller und fachlicher Träger 4. Sponsor FDPW Fachverband der Präzisions-Werkzeugmechaniker e. V. FDPW Fachverband der Präzisions-Werkzeugmechaniker e. V. 5. Veranstalter 5. Organiser AFAG Messen und Ausstellungen GmbH AFAG Messen und Ausstellungen GmbH Messezentrum Fair Center 86159 Augsburg 86159 Augsburg Deutschland Germany Telefon +49 (0)821 - 5 89 82 - 390 Telefon +49 (0)821 - 5 89 82 - 390 Telefax +49 (0)821 - 5 89 82 - 399 Telefax +49 (0)821 - 5 89 82 - 399 E-Mail: info@grindtec.de E-Mail: info@grindtec.de Mitglied im Fachverband Member of Special Association Messen und Ausstellungen for Fairs and Exhibition Mitglied der FKM Member of Society Gesellschaft zur freiwilligen Kontrolle for Voluntary Control of Fair von Messe- und Ausstellungszahlen and Exhibition Statistics 6. Auf- und Abbau 6. Construction and dismantling periods Aufbauzeit: 10. – 14. März 2022 Stand construction: March 10 - 14, 2022 Abbauzeit: 18. – 20. März 2022 Dismantling: March 18 - 20, 2022 Vorgezogener Aufbau auf Antrag möglich! Earlier construction of your stand is possible. Bitte beachten Sie unbedingt auch die Bestimmungen in den You are requested to observe very strictly the regulations in the technischen Mitteilungen, die Sie zu einem späteren Termin first of technical specifications, which you will receive at a later erhalten. date. 7. Zugelassene Exponate 7. Permitted exhibits Voraussetzung für die Zulassung zur GrindTec 2022 ist die Anga- The condition for admission to the GrindTec 2022 is that the be der Kennziffern sämtlicher Exponate in der Standanmeldung numbers of all exhibits are entered into the Application (Anlage A). Für die GrindTec 2022 zugelassene Exponate sind in (Annex A). The exhibits, which are admitted to the GrindTec 2022, der Warengliederung (Anlage C) aufgelistet. In der Warenglie- are included in the List of Exhibits (Annex C). Exhibits, which are derung nicht enthaltene Exponate müssen mit der Standanmel- not included in the list, must be applied for in the application A dung bei der Messeleitung eingereicht und von dieser zugelas- so that the Project Management can decide on the admission. sen werden. 8. Grundpreis 8. Basic price Die Standmiete umfasst die Standfläche ohne Wände. The rental rate for the booth includes the area of the booth but no Das Bestellformular für Messewände finden Sie im „Service- walls. The formula for ordering walls is to be found in the „Exhi- Handbuch“, das Sie zu einem späteren Zeitpunkt erhalten. bitors' Service Manual“ which will be sent to you in good time. 9. Zahlungstermine 9. Terms of payment Die erste Hälfte des Rechnungsbetrages ist 30 Tage nach Rech- The first half of the amount invoiced is due for payment within 30 nungsdatum fällig. Die zweite Hälfte bis 15. Dezember 2021. days of the invoice date. The remainder has to be paid by De- Nach dem 15. Dezember 2021 ausgestellte Rechnungen sind cember 15th, 2021. Invoices made out after December 15th, 2021 sofort zur Zahlung fällig. must be settled immediately.
Besondere Messebedingungen Special terms of exhibition 10. Sicherheits- und Entsorgungspauschale neu 10. Safety and waste disposal flat rate charge new Die Sicherheits- und Entsorgungspauschale wird in der Stand- The safety and waste disposal flat rate charge is shown separate- rechnung separat ausgewiesen. Mit dieser Pauschale werden ly in the booth invoice. This charge covers additional preventative zusätzliche präventive Sicherheitsmaßnahmen, die die allge- safety measures which exceed the general event safety obliga- meine Veranstaltungssicherungspflicht übersteigen, sowie die tions as well as the disposal of waste in the legally prescribed Entsorgung von Abfall in gesetzlich vorgeschriebener und Art manner. und Weise abgegolten. The additional preventative safety measures serve to avert Die zusätzlichen präventiven Sicherheitsmaßnahmen dienen potential external dangers for visitors and exhibitors, amongst der Abwendung potentieller externer Gefahren für Besucher other things by the deployment of additional intervention staff, und Aussteller, u.a. durch den Einsatz zusätzlicher Interventi- selective luggage checks, the use of ramming barriers etc. onskräfte, selektive Gepäckkontrollen, Einsatz von Rammbarri- eren u.v.m.. Irrespective of the flat rate charge, valid legal regulations (e.g. Commercial Waste Ordinance) also require the exhibitor to avoid Unabhängig von der Pauschale ist aufgrund der geltenden waste and to separate recyclable materials (paper, cardboard, gesetzlichen Vorschriften (z.B. der Gewerbeabfallverordnung) glass, plastics, metals, wood, textiles, organic waste). The dispo- auch der Aussteller verpflichtet, Abfall zu vermeiden sowie sal of hazardous waste and pollutants as well as the disposal of Mülltrennung von verwertbaren Stoffen (Papier, Pappe, Glas, unusually large amounts of waste will be invoiced in addition to Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien, Bioabfälle) durchzuführen. the flat rate charge. The ENTSORGUNG (WASTE DISPOSAL) form Die Entsorgung von Sonderabfällen und Schadstoffen, sowie of the service handbook must in any case be filled in and sent to die Entsorgung außergewöhnlich hoher Abfallmengen werden the trade fair management. zusätzlich zur Pauschale in Rechnung gestellt. Das Formular ENTSORGUNG des Service-Handbuches ist auf jeden Fall aus- zufüllen und an die Messeleitung zu senden. neu new 11. Doppelstock-Messestände (Zweigeschossige Messestände) 11. Double-deck trade fair booths (Two-storey booths) Messestände mit zusätzlicher 2. Ebene erfordern einen deutlich Booths with an additional 2nd level require greatly increased erhöhten Prüf- und Kontrollaufwand. Aus diesem Grund wird inspections and checks. For this reason each square metre used jeder genutzte qm in der 2. Ebene mit 25% des qm-Preises des on the second level will be invoiced at 25% of the square metre gebuchten Standtyps berechnet. Statische Berechnungen oder price of the booth type booked. Costs for structural calculations u.U. erforderliche standbauliche Maßnahmen sind vom Stand- or any additional booth construction measures must be borne by betreiber zu tragen. the booth operator. 12. Unteraussteller 12. Co-exhibitors Die Aufnahme eines Unterausstellers ist genehmigungspflich- Any sharing of exhibition space must be authorized. Applications tig. Sie ist vom Mieter schriftlich bei der Messeleitung zu bean- for joint use must be made in writing to the Fair Management. tragen. Die Gebühr hierfür beträgt 800,– € zzgl. der gesetzlich The relevant charge is 800,– € plus the statutory Value Added Tax. gültigen Mehrwertsteuer. 13. Fachverbandsbeitrag 13. Trade association contribution Zur Wahrung der Interessen und Belange der auf Messen und To safeguard the interests and concerns of both the industry Ausstellungen ausstellenden Branchen und der Veranstalter, so- sectors exhibiting at trade fairs and exhibitions and the organi- wie zur Qualitätssicherung für den Messestandort Deutschland, zers, as well as for the purposes of quality assurance for the trade wird bei den Ausstellern ein Fachverbandsbeitrag zur Unter- fair location of Germany, exhibitors will be levied a trade associ- stützung der Arbeit der Fachverbände des deutschen Messe- ation contribution to support the work of the German trade fair wesens erhoben. Der Fachverbandsbeitrag wird durch und für industry´s trade associations. The trade association contribution den AUMA – Ausstellungs- und Messeausschuss der Deutschen is levied by and for the AUMA (Association of the German Trade Wirtschaft e. V. erhoben, vom Veranstalter berechnet und direkt Fair Industry), calculated by theorganizer and paid directly to the an den AUMA abgeführt. AUMA. 14. Werbeflächen 14. Advertising Space Für Werbeflächen innerhalb des Messegeländes erstellt die The exhibition management will be pleased to provide you with Messeleitung Ihnen gerne ein Angebot. Ein Entwurf ist vorzule- an offer for advertising space within the exhibition grounds. Ple- gen. ase submit your draft for this. 15. Versicherung 15. Insurance Die Messeleitung haftet nicht für Schäden und Verluste an The exhibiton management is not responsible for any damage or Standaufbauten und am Schaugut. Der Abschluss einer Ver- loss to stand bodywork and exhibited goods. Insurance can be sicherung des Ausstellungsgutes und der Haftpflicht kann zu arranged by the exhibiton management for the exhibited goods günstigen Bedingungen über einen Rahmenvertrag durch die and third parties under favorable conditions via a framework Messeleitung vermittelt werden. agreement. 16. Rauchverbot 16. Prohibition of Smoking Wir weisen darauf hin, dass bezüglich eines Rauchverbotes die We point out that the laws of the State of Bavaria regarding a zum Zeit - punkt der Veranstaltung gültige Gesetzeslage des prohibition of smoking which are in force at the time of the trade Landes Bayern beachtet und umgesetzt werden muss. In den fair must be observed and enforced. The Non-Smokers Protection gastronomischen Einrichtungen innerhalb der Hallen und Act applies in the gastronomic facilities within the halls and the Service-Bereiche gilt das Nichtraucherschutzgesetz. service areas. 17. Gerichtsstand 17. Court of Jurisdiction Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich der Anwendung des This contract is subject to the laws of the Federal republic Rechts der Bundesrepublik Deutschland. of Germany exclusively.
Allgemeine Messe- und Ausstellungsbedingungen des FAMA Fachverband Messen und Ausstellungen e.V. 1. Allgemein 5. Höhere Gewalt 1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Messe- und Ausstellungsbedingungen des 5.1 Wird dem Aussteller nach Vertragsschluss die Teilnahme an der Messe/Aus- FAMA Fachverbandes Messen und Ausstellungen e. V. (im Folgenden: stellung durch Umstände unmöglich, die weder vom Veranstalter noch vom „aMAB“) regeln die Rechtsbeziehung zwischen dem Veranstalter einer Aussteller zu vertreten sind und die der Aussteller auch weder vorhersehen, Messe/Ausstellung und dem jeweiligen Aussteller. Mit seiner Anmeldung noch abwenden konnte, so hat der Aussteller einen Anspruch auf Entlassung erkennt der Aussteller diese aMAB, die für die jeweilige Messe/Ausstellung aus dem Vertrag, wobei die Regelung der Ziffer 4.1. dieser aMAB entspre- gegebenenfalls gültigen „Besonderen Messe- und Ausstellungsbedingungen“ chende Anwendung findet. (im Folgenden: „bMAB“) und die gegebenenfalls gültige „Hausordnung“ als 5.2 Der Veranstalter ist berechtigt die Durchführung der Messe/Ausstellung aus verbindlich für sich und alle von ihm auf der Messe/Ausstellung tätigen Mitar- wichtigem Grunde abzusagen, die Messe/Ausstellung zeitlich und/oder räum- beiter an. lich zu verlegen, oder die Durchführung der Messe/Ausstellung zu verkürzen. 1.2 Die aMAB können durch die für die jeweilige Messe/Ausstellung gültigen Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn die Durchführung der bMAB ergänzt oder geändert werden. Im Falle abweichender Bestimmungen Messe/Ausstellung zum ursprünglich festgesetzten Zeitpunkt auf Grund in den jeweiligen Bestimmungen gilt folgende Rangordnung: eines externen unvorhersehbaren und auch mit äußerster Sorgfalt nicht • Die individuelle vertragliche Vereinbarung hat Vorrang vor den bMAB, abwendbaren Ereignisses höherer Gewalt objektiv unmöglich wird (Ereignis • die bMAB haben Vorrang vor den aMAB. höherer Gewalt). Einem Ereignis höherer Gewalt stehen die Fälle gleich, in 1.3 Von den aMAB und/oder den bMAB abweichende Vereinbarungen bedürfen denen die Durchführung der Messe/Ausstellung zum ursprünglich festgesetz- zu ihrer Rechtswirksamkeit der Textform. Etwaige Allgemeine Geschäftsbe- ten Zeitpunkt auf Grund einer weder vom Veranstalter, noch vom Aussteller dingungen des Ausstellers, die den aMAB und/oder den bMAB entgegenste- zu vertretenden behördlichen, beziehungsweise landes- oder bundesrechtli- hen, werden, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde, nicht chen Anordnung, Verfügung oder Maßnahme objektiv unmöglich wird. Vertragsbestandteil. 5.3 Im Falle der Verkürzung der Messe/Ausstellung aus wichtigem Grund nach 1.4 Der Veranstalter ist berechtigt, für die Erbringung seiner Leistung eine Ziffer 5.2. hat der Aussteller nur dann einen Anspruch auf anteilige Rücker- Vergütung zu verlangen. Die Vergütung des Veranstalters umfasst alle vom stattung der Vergütung nach Ziffer 1.4., wenn durch die Verkürzung mehr als Veranstalter für den Aussteller für die Durchführung der Veranstaltung 35 % der ursprünglichen Laufzeit der Messe/Ausstellung entfallen. erbrachten Haupt- und Nebenleistungen. Die Vergütung für die Hauptleistun- 5.4 Im Falle der Absage der Messe/Ausstellung aus wichtigem Grund nach Ziffer gen ist aus der Anmeldung und aus den „Besonderen Messe- und Ausstel- 5.2. werden der Veranstalter und der Aussteller von ihren vertraglichen Ver- lungsbedingungen“ zu ersehen und umfasst insbesondere die Standmiete, pflichtungen befreit. Der Vertrag ist rückabzuwickeln, wobei der Veranstalter Planungs- und Organisationsleistungen, die Einbindung des Ausstellers in berechtigt ist vom Aussteller den Ausgleich eines angemessenen Anteils an das Werbekonzept der Messe/Ausstellung, die Vermittlung von veranstal- den durch die Vorbereitung der Veranstaltung entstandenen Kosten und eine tungsbezogenen Verträgen mit Dritten, die Erbringung von veranstaltungsbe- Entschädigung für die bereits erbrachten Leistungen zu verlangen. Der inso- zogenen Dienstleistungen sowie vom Veranstalter zu erbringende Leistungen fern vom Aussteller zu entrichtende Betrag ermittelt sich aus den beim Ver- des Standbaus. Die weiteren Kosten für die auf Antrag des Ausstellers anstalter bereits angefallenen Kosten bis zum Zeitpunkt der Absage der Ver- erbrachten Nebenleistungen, wie insbesondere das Bereitstellen von für den anstaltung, welche dann im Verhältnis der vom Aussteller individuell ange- Bezug von Gas, Wasser, Strom, Internet oder sonstiger Telekommunikation mieteten Standfläche zur gesamten Nettoausstellungsfläche aufzuteilen sind. notwendigen Versorgungsanlagen, zusätzliche Standbauleistungen oder die Der so ermittelte Betrag darf 25 % der Vergütung im Sinne der Ziffer 1.4. nicht Vermietung von Mobiliar, sind Teil der Vergütung des Veranstalters. Von Drit- übersteigen. ten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erbrachte Leistungen für den 5.5 Im Falle einer örtlichen und/oder zeitlichen Verlegung der Messe/Ausstellung Aussteller sind nicht Teil der vertraglichen Verpflichtungen des Veranstalters aus wichtigem Grund nach Ziffer 5.2. besteht das Vertragsverhältnis fort und und auch nicht Teil der Vergütung des Veranstalters, auch wenn die Erbrin- der Aussteller ist weiterhin daran gebunden. Der Vertrag gilt als für die verlegte gung dieser Leistungen durch den Veranstalter vermittelt wurde. Der Fach- Messe/Ausstellung geschlossen. Sofern der Aussteller den Nachweis führt, verbandsbeitrag wird je überlassenem Quadratmeter netto berechnet und auf dass ihm die Teilnahme am Ersatztermin und/oder –ort objektiv unmöglich ist, der Gesamt-Rechnung zur Vergütung gesondert ausgewiesen. Der Fachver- so hat der Aussteller einen Anspruch auf Entlassung aus dem Vertrag, wobei bandsbeitrag ist nicht Teil der Vergütung des Veranstalters. die Regelung der Ziffer 4.1. dieser aMAB entsprechende Anwendung findet. 2. Anmeldung 5.6 In den Fällen der Ziffern 5.3., 5.4. und 5.5. ist die Geltendmachung von sons- tigen Schadenersatzansprüchen für beide Vertragsparteien ausgeschlossen, 2.1 Die Anmeldung zur Teilnahme an der Veranstaltung erfolgt unter Verwendung des rechtsgültig unterschriebenen Anmeldeformulars. Im Falle der Anmel- es sei denn, diese haben ihren Rechtsgrund in grob fahrlässigem oder vor- dung durch die Verwendung eines Online-Formulars ist diese auch ohne sätzlichem Handeln der in Anspruch genommenen Vertragspartei oder deren Unterschrift durch Absenden an den Veranstalter gültig. Erfüllungsgehilfen. 2.2 Vom Aussteller im Zuge der Anmeldung gestellte Bedingungen und/oder Vor- 5.7 Sofern in Folge eines der in Ziffer 5.2. beschriebenen Ereignisse die behalte, etwa zur genauen Position des Messestandes oder zur Exklusivität Durchführung der Messe/Ausstellung nachträglich unter den Vorbehalt der in einer Produktgruppe, sind unzulässig und für den Vertragsabschluss unbe- Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen gestellt wird, berechtigen die mit achtlich. Sie entfalten nur dann rechtliche Wirksamkeit, wenn Sie vom Veran- der Umsetzung dieser Auflagen verbundenen Einschränkungen den Ausstel- stalter vor oder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses individuell schriftlich ler nicht dazu, die Vergütung des Veranstalters zu mindern oder vom Vertrag bestätigt werden. zurückzutreten. 2.3 Die Anmeldung stellt ein Angebot des Ausstellers dar, an das der Aussteller bis 8 Tage nach dem in den bMAB bekanntgegebenen Anmeldeschluss, 6. Standeinteilung längstens bis 6 Wochen vor der Eröffnung der Messe/Ausstellung gebunden 6.1 Die Standeinteilung erfolgt durch den Veranstalter nach Gesichtspunkten, die ist, sofern inzwischen nicht die Zulassung erfolgt ist. An Anmeldungen, die durch das Konzept und das Messe- und Ausstellungsthema gegeben sind, nach dem Anmeldeschluss oder 6 Wochen vor der Eröffnung der Messe/Aus- wobei das Eingangsdatum der Anmeldung nicht maßgebend ist. Die Stand- stellung eingehen, bleibt der Aussteller 14 Tage gebunden. einteilung wird dem Aussteller in Textform mitgeteilt, unter Bekanntgabe der Hallen- und Standnummer. 3. Zulassung / Vertragsschluss 6.2 Besondere Wünsche des Ausstellers werden bei der Standzuteilung nach 3.1 Mit Eingang der Bestätigung für die Zulassung oder der Rechnung beim Aus- Möglichkeit berücksichtigt; hierzu besteht aber keine rechtliche Verpflichtung. steller, per Brief, Telefax oder per elektronischer Übermittlung (beispielsweise 6.3 Der Veranstalter ist berechtigt, aus konzeptionellen Gründen eine Verände- per E-Mail), ist der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Aussteller rung der angemeldeten Fläche vorzunehmen. Eine Veränderung der Fläche vollzogen (im Folgenden: „Teilnahmevertrag“). Über die Zulassung der Aus- darf insbesondere erfolgen, um die vorgegebenen Mindestmaße des Stan- steller und der einzelnen Ausstellungsgegenstände entscheidet der Veran- des zu erreichen und hat ansonsten die Interessen des Ausstellers angemes- stalter, gegebenenfalls unter Mitwirkung eines Messe-/Ausstellungsbeirats sen zu berücksichtigen. bzw. des Messe-/ Ausstellungsausschusses. 6.4 Beanstandungen des Ausstellers gegen die Standeinteilung müssen inner- 3.2 Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere halb von 8 Tagen nach deren Erhalt in Textform erfolgen. wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller 6.5 Der Aussteller muss damit rechnen, dass aus technischen Gründen eine von der Teilnahme ausschließen. Er kann, wenn es für die Erreichung des geringfügige Beschränkung der zugeteilten Standfläche erforderlich ist. Diese Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aus- darf höchstens 3 % der Standfläche betragen und berechtigt nicht zur Minde- steller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzaus- rung der Vergütung. Das gilt nicht für ausdrücklich als Fertig- oder System- schluss darf weder verlangt, noch zugesagt werden. stand angemeldete Stände. Der Veranstalter behält sich vor, die Ein- und 3.3 Eine ordentliche Kündigung des Teilnahmevertrages ist ausgeschlossen, Ausgänge, die Notausgänge sowie die Durchgänge zu verlegen. wobei das Recht zur außerordentlichen Kündigung unberührt bleibt. Der Ver- 6.6 Eine Verlegung der Standfläche nach erfolgter und abgeschlossener Stand- anstalter ist insbesondere berechtigt, eine außerordentliche Kündigung des einteilung darf nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Der Veranstalter hat Teilnahmevertrages aus wichtigem Grund fristlos auszusprechen, wenn die dem betroffenen Aussteller eine möglichst gleichwertige Standfläche als Bedingungen zur Zulassung des Ausstellers nachträglich wegfallen oder Ersatz zuzuweisen. Der Aussteller ist in diesem Fall berechtigt, die ihm neu nicht mehr erfüllt sind, sowie wenn trotz zweimaliger Mahnung nachhaltig zugewiesene Standfläche innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Mitteilung Zahlungsverzug des Ausstellers besteht. Ein wichtiger Grund ist ferner gege- über die Verlegung zu beanstanden, im Sinne der Ziffer 6.3. Ausgenommen ben, wenn der Veranstalter feststellt, dass die Durchführung der Messe/Aus- hiervon ist die Verschiebung eines Standes um einige Meter in derselben stellung mangels Beteiligung wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Im Falle einer Halle. vom Aussteller zu vertretenden außerordentlichen Kündigung ist der Veran- 6.7 Wenn es dem Veranstalter in Fällen der Ziffer 6.5. nicht möglich ist, dem stalter berechtigt, einen Betrag in Höhe von 50 % der Vergütung im Sinne der betroffenen Aussteller eine möglichst gleichwertige Standfläche als Ersatz Ziffer 1.4. als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen. zuzuweisen, so ist der Aussteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die 3.4 Auf Antrag des Ausstellers ist seine Entlassung aus dem Teilnahmevertrag bereits entrichtete Vergütung nach Ziffer 1.4. ist dem Aussteller in diesem Fall möglich (siehe Ziffer 4.). Der Veranstalter ist hierzu nicht verpflichtet. zurückzuzahlen, wobei das Recht auf Geltendmachung von Schadensersatz- 3.5 Die auszustellenden Waren oder Exponate müssen der Nomenklatur der ansprüchen ansonsten ausgeschlossen ist. Der Rücktritt hat in Textform zu Messe/Ausstellung entsprechen. Die Ausstellung nicht gemeldeter oder nicht erfolgen. zugelassener Waren ist unzulässig. 6.8 Alle sonstigen nachträglichen Änderungen der Standeinteilung, beispiels- 4. Entlassung aus dem Vertrag weise bezüglich der Art oder der Maße des Standes, hat der Veranstalter 4.1 Wird nach verbindlicher Anmeldung oder nach erfolgter Zulassung aus- dem betroffenen Aussteller unverzüglich mitzuteilen. nahmsweise vom Veranstalter eine Entlassung aus dem Vertrag zugestan- 6.9 Ist der Veranstalter nach erfolgter Standzuteilung nach Maßgabe der bMAB den, so sind vom Aussteller 25 % der Vergütung des Veranstalters (gemäß oder dieser aMAB berechtigt, die Standfläche anderweitig zu verwerten, so Ziffer 1.4.) als Entschädigung zu entrichten. Dem Aussteller wird im konkre- steht es im freien Ermessen des Veranstalters, wie er im Interesse des ten Fall ausdrücklich das Recht eingeräumt, den Nachweis zu führen, dass Gesamtbildes der Veranstaltung und der Interessen der übrigen Aussteller dem Veranstalter kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. diese Verwertung vornimmt. Er darf insbesondere andere Aussteller mit deren 4.2 Die Geltendmachung eines dem Veranstalter tatsächlich entstandenen höhe- Zustimmung auf die nicht bezogene Standfläche verlegen oder den Stand in ren Schadens wird durch Ziffer 4.1. nicht ausgeschlossen. Der Veranstalter anderer Weise dekorativ ausfüllen. In diesem Falle hat der Aussteller, dem die hat insofern ein Wahlrecht, ob er die Pauschale nach Ziffer 4.1. oder den tat- Fläche ursprünglich zugewiesen war, keinen Anspruch auf Minderung der sächlich entstandenen Schaden geltend macht. Vergütung. Die entstehenden Kosten für Dekoration bzw. Ausfüllung des nicht 4.3 Der Antrag auf Entlassung aus dem Vertrag kann nur schriftlich erfolgen. Er bezogenen Standes gehen zu Lasten dieses Ausstellers. ist nur dann rechtswirksam vereinbart, wenn der Veranstalter ebenfalls schriftlich sein Einverständnis gibt. Der Veranstalter kann die Entlassung aus dem Vertrag unter die Bedingung stellen, dass die zugeteilte Standfläche anderweitig verwertet werden kann. Die Neuzuteilung der Standfläche an einen anderen Aussteller entspricht dann einer Entlassung aus dem Vertrag. Stand: Juli 2020 Nachdruck, auch auszugsweise, ist nicht gestattet.
7. Überlassung des Standes an Dritte, Verkauf für Dritte, 13.3 Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller. Die Messe-/Ausstellungsfläche ist Mitaussteller im Zustand, wie übernommen, spätestens zu dem für die Beendigung des 7.1 Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne vorherige ausdrückliche Genehmi- Abbaus festgesetzten Termin, zurückzugeben. Aufgebrachtes Material, Fun- gung des Veranstalters in Textform, die ihm zugewiesene Standfläche ganz damente, Aufgrabungen und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseiti- oder teilweise frei oder entgeltlich an Dritte zu überlassen oder sie mit einem gen. Andernfalls ist der Veranstalter berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des anderen Aussteller zu tauschen. Ausstellers ausführen zu lassen. 7.2 Die Aufnahme eines Mitausstellers ist nur zulässig, wenn sie vor der Veran- 13.4 Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin nicht abgebaute Stände oder staltung vom Aussteller angemeldet und vom Veranstalter in Textform geneh- nicht abgefahrene Messe-/Ausstellungsgegenstände werden vom Veranstal- migt wurde. Der Hauptaussteller und die Mitaussteller eines Standes haben ter auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für einen gemeinschaftlichen Vertreter in der Anmeldung zu benennen. Mitteilun- Verlust und Beschädigung beim Messe-/Ausstellungsspediteur eingelagert. gen und Erklärungen des Veranstalters gegenüber dem benannten Vertreter gelten als allen Mitausstellern gegenüber abgegeben und zugegangen. Im 14. Anschlüsse Falle der Zulassung von Mitausstellern haften alle Mitaussteller für die 14.1 Die allgemeine Beleuchtung der Veranstaltungsfläche insgesamt wird vom Vergütung des Veranstalters als Gesamtschuldner. Veranstalter sichergestellt. 7.3 Die Repräsentation von zusätzlich vertretenen Unternehmen, welche wirt- 14.2 Soweit vom Aussteller Versorgungsanschlüsse für Strom, Wasser, Druckluft schaftliche Güter ohne eigenes Personal auf dem Stand eines Ausstellers oder Gas gewünscht werden, sind diese bei der Anmeldung bekanntzugeben. präsentieren lassen, ist nur zulässig, wenn diese vor der Veranstaltung vom Einrichtung der Anschlüsse und der faktische Verbrauch gehen zu Lasten des Aussteller angemeldet und vom Veranstalter in Textform genehmigt wurde. Ausstellers. Bei Ringleitungen werden die Kosten anteilig auf die beteiligten Zusätzlich vertretene Unternehmen sind als solche im Ausstellerverzeichnis Aussteller umgelegt. zu kennzeichnen. 14.3 Sämtliche Installationen, insbesondere sämtliche Einrichtungen der Anschlüsse, dürfen nur von den vom Veranstalter zugelassenen Unternehmen 8. Zahlungsbedingungen ausgeführt werden. Diese erhalten, sofern in den bMAB nichts Abweichendes 8.1 Von der vom Aussteller an den Veranstalter zu zahlenden Vergütung sind 50 geregelt ist, sämtliche Aufträge durch Vermittlung des Veranstalters und % innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, der Rest bis 6 Wochen vor erbringen ihre Leistung unmittelbar für und auf Rechnung des Ausstellers. Eröffnung zu zahlen, soweit nichts anderes in Textform vereinbart ist bzw. 14.4 Anschlüsse und Geräte, die den einschlägigen Bestimmungen nicht entspre- sich aus den „Besonderen Messe- und Ausstellungsbedingungen“ ergibt. chen, nicht über die notwendigen Prüfungen und/oder Zertifikate verfügen 8.2 Rechnungen, die später als 6 Wochen vor Eröffnung ausgestellt werden, sind oder deren Verbrauch deutlich höher ist als gemeldet, können auf Kosten des sofort in voller Höhe zahlbar. Ausstellers vom Veranstalter entfernt oder außer Betrieb gesetzt werden. 8.3 Nach Fälligkeit ist der Veranstalter berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen. 14.5 Der Aussteller haftet für alle Schäden, die durch Benutzung nicht gemeldeter Diese richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 288 BGB. Der und/oder nicht von den vom Veranstalter zugelassenen Unternehmen aus- Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt dem Veranstalter vorbehalten. geführter Anschlüsse entstehen. Der Veranstalter haftet nicht für Unterbre- 8.4 Der Veranstalter kann nach vergeblicher Mahnung mit entsprechender chungen oder Leistungsschwankungen der Strom-, Wasser/Abwasser-, Gas- Ankündigung über nicht oder nicht vollständig bezahlte Stände im Sinne der und Druckluftversorgung. Ziffer 6.9. anderweitig verfügen. Er kann in diesem Falle die Überlassung des Standes und die Ausgabe der Aussteller-Ausweise verweigern. 15. Bewachung 8.5 Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und den daraus entstehenden Kosten 15.1 Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen in Form von steht dem Veranstalter an den eingebrachten Messe-/Ausstellungsgegen- Zugangs- und Zufahrtskontrollen übernimmt der Veranstalter, ohne Haftung für ständen ein Pfandrecht zu. Der Veranstalter haftet nicht für unverschuldete Verluste oder Beschädigungen von Standbaumaterial und/oder Exponaten. Beschädigungen und Verluste der Pfandgegenstände und kann nach schrift- 15.2 Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst licher Ankündigung diese freihändig verkaufen. Es wird dabei vorausgesetzt, verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten. Sonderwa- dass alle vom Aussteller eingebrachten Gegenstände im unbeschränkten chen, etwa zur Nachtzeit, sind mit Genehmigung des Veranstalters zulässig. Eigentum des Ausstellers stehen. 16. Haftung 9. Gestaltung und Ausstattung der Stände 16.1 Der Veranstalter sowie seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen haften nicht 9.1 Am Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für jedermann für Schäden aus leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen. erkennbaren Weise Name und Anschrift des Standinhabers anzubringen. 16.2 Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder 9.2 Die Ausstattung der Stände im Rahmen des gegebenenfalls vom Veranstalter der Gesundheit oder Garantien sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaf- gestellten einheitlichen Aufbaues ist Sache des Ausstellers. tungsgesetz. 9.3 Bei eigenem Standaufbau kann verlangt werden, dass maßgerechte 16.3 Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Entwürfe vor Beginn der Arbeiten dem Veranstalter zur Genehmigung vorge- Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst legt werden. Der Einsatz von Fertig- oder Systemständen ist in der Anmel- ermöglicht und auf deren Einhaltung der Aussteller regelmäßig vertrauen darf dung ausdrücklich zu vermerken. Die mit der Gestaltung bzw. dem Aufbau (Kardinalpflicht). beauftragten Firmen sind dem Veranstalter bekanntzugeben. 16.4 In den Fällen der Ziffern 16.2. und 16.3. haftet der Veranstalter nach den 9.4 Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist in jedem Falle unzulässig. Eine gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung des Veranstalters ist bei Verletzung Überschreitung der vorgeschriebenen Aufbauhöhe bedarf der ausdrücklichen einer Kardinalpflicht im Sinne der Ziffer 16.3. auf den vorhersehbaren, typi- Genehmigung des Veranstalters. schen Schaden beschränkt, unter Ausschluss der Haftung für Folgeschäden. 9.5 Der Veranstalter kann verlangen, dass Messe-/Ausstellungsstände, deren 16.5 Es wird den Ausstellern dringend nahegelegt, ihre Messe-/Ausstellungsge- Aufbau nicht genehmigt ist bzw. die nicht den Ausstellungsbedingungen ent- genstände und ihre Haftpflicht auf eigene Kosten zu versichern. sprechen, geändert oder entfernt werden. Kommt der Aussteller der Aufforde- rung nicht nach, so kann die Entfernung oder Änderung durch den Veranstal- 17. Bildrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte ter auf Kosten des Ausstellers erfolgen. Muss aus dem gleichen Grunde der 17.1 Das gewerbsmäßige Fotografieren, Zeichnen und Filmen innerhalb des Stand geschlossen werden, so ist ein Anspruch auf Rückerstattung der Messe-/Ausstellungsgeländes ist nur den vom Veranstalter zugelassenen Vergütung nicht gegeben. Unternehmen und Personen gestattet. 17.2 Die Bildberichterstattung über die Messe/Ausstellung in Presse, Rundfunk 10. Werbung und den digitalen Medien bedarf einer vorherigen Akkreditierung durch den 10.1 Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbematerial und Veranstalter. Drucksachen und die Ansprache von Besuchern, ist dem Aussteller nur inner- 17.3 Der Veranstalter ist berechtigt, zum Zwecke der Eigenwerbung während der halb des eigenen Standes gestattet. laufenden Veranstaltung Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen zu 10.2 Der Betrieb von Lautsprecheranlagen, Musik-/Lichtbilddarbietungen und AV- fertigen. Das Veröffentlichen von Abbildungen einzelner Exponate bedarf der Medien jeder Art – auch zu Werbezwecken – durch den Aussteller bedarf vorherigen Zustimmung des Ausstellers. ausdrücklicher Genehmigung durch den Veranstalter und ist rechtzeitig im 17.4 Sämtliche vom Veranstalter zur Verfügung gestellte Werbe- und Pressemate- Vorfeld anzumelden. rialien (Logos, Fotografien, Pläne, etc.) dürfen nur zum Zwecke der Eigen- 10.3 Die Vorführungen von Maschinen, akustischen Geräten, von Lichtbildgeräten werbung des Ausstellers mit seiner Teilnahme an der Messe/Ausstellung und Moden, auch zu Werbezwecken, kann im Interesse der Aufrechterhal- oder zum Zwecke der Berichterstattung in Presse, Rundfunk und den digita- tung eines geordneten Messe-/Ausstellungsbetriebes auch nach bereits len Medien verwendet werden. erteilter Genehmigung eingeschränkt oder widerrufen werden. 17.5 Die Ausstellung von Exponaten, welche gegen die am Ort der Messe/Ausstel- lung geltenden Urheber-, Marken-, Design-, Patent- oder sonstigen gewerb- 11. Aufbau lichen Schutzrechte verstoßen, ist untersagt. Im Falle einer nachgewiesenen 11.1 Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand innerhalb der in den „Besonderen Verletzung gegen die vorstehende Regelung ist der Veranstalter berechtigt, Messe- und Ausstellungsbedingungen“ angegebenen Fristen fertigzustellen. das Vertragsverhältnis nach Ziffer 3.3. aus wichtigem Grund zu kündigen. Ist mit dem Aufbau des Standes am Tage vor der Eröffnung bis 12 Uhr nicht 17.6 Sofern der Veranstalter vom Inhaber eines Schutzrechts, welches durch ein begonnen worden, so kann der Veranstalter über den Stand im Sinne der Zif- Exponat eines Ausstellers verletzt wird, unmittelbar in Anspruch genommen fer 6.9. anderweitig verfügen. Schadenersatzansprüche durch den Aussteller wird, kann der Veranstalter vom Aussteller die Freistellung von den Kosten sind in jedem Falle ausgeschlossen. seiner diesbezüglichen rechtlichen Verteidigung verlangen. 11.2 Während des Aufbaus vom Aussteller bemerkte Beanstandungen zur Lage, Art oder Größe des Standes müssen dem Veranstalter unmittelbar in Text- 18. Hausrecht form angezeigt werden. 18.1 Der Veranstalter übt während der Veranstaltung das alleinige Hausrecht im 11.3 Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein. Messe-/Ausstellungsgelände aus und kann eine Hausordnung erlassen. 18.2 Aussteller und ihre Mitarbeiter dürfen das Gelände und die Hallen erst zu den 12. Betrieb des Standes in den bMAB bestimmten Zeiten täglich betreten und müssen Hallen und 12.1 Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der ganzen Dauer der Gelände spätestens zu den entsprechenden Zeiten verlassen haben. Messe/Ausstellung mit den angemeldeten Exponaten zu belegen und mit 18.3 Eine Verlängerung und/oder Verkürzung der Zeiten nach Ziffer 18.2. ist im sachkundigem Personal besetzt zu halten. Einzelfall mit vorheriger Zustimmung des Veranstalters möglich. Die Über- 12.2 Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss täglich nach nachtung auf dem Gelände ist verboten. Messe-/Ausstellungsschluss vorgenommen werden. Dem Veranstalter obliegt die Reinigung des sonstigen Geländes, der sonstigen Hallenteile und 19. Verjährung der Gänge. 19.1 Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter verjähren in einem Jahr, 12.3 Dem Aussteller obliegt es, seinen Stand nachhaltig zu betreiben und Müll und beginnend mit dem Ende des Monats, in den der letzte Tag der Messe/Aus- Abfall zu vermeiden. Die Vorgaben zum Entsorgungskonzept des Veranstal- stellung fällt. ters und zum Umgang mit Müll und Abfall ergeben sich aus den bMAB. 19.2 Alle Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter sind binnen einer Aus- 12.4 Alle Aussteller sind während des Laufs der Messe/Ausstellung, sowie deren schlussfrist von sechs Monaten, beginnend mit dem Ende des Monats, in den Auf- und Abbau, sich gegenseitig, gegenüber dem Veranstalter und der letzte Tag der Messe/Ausstellung fällt, in Textform geltend zu machen. gegenüber den Besuchern zur Rücksichtnahme verpflichtet. Der Veranstalter 19.3 Die Regelungen der vorstehenden beiden Absätze gelten nicht, sofern dem ist berechtigt, in den bMAB und/oder der „Hausordnung“ genaue Regelungen Veranstalter, seinen Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzliches oder zur Wahrung der gegenseitigen Rücksichtnahme aufzustellen und angemes- grob fahrlässiges Handeln zur Last fällt oder die Haftung des Veranstalters sene Maßnahmen, bis hin zur außerordentlichen Kündigung des Teilnahme- sich gemäß Ziffer 16.4. nach den gesetzlichen Vorschriften richtet. vertrages, zu ergreifen, falls ein Aussteller nach vorheriger Abmahnung beharrlich gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. 20. Erfüllungsort und Gerichtsstand 20.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Veranstalters, auch dann, 13. Abbau wenn Ansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden, 13.1 Kein Stand darf vor Beendigung der Messe/Ausstellung ganz oder teilweise soweit nicht in den bMAB etwas anderes festgelegt ist. geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller verwirken gegenüber dem 20.2 Der Veranstalter hat das Recht, seine Ansprüche auch am Sitz des Ausstel- Veranstalter eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Netto-Vergütung. Weiter- lers oder am Ort der Durchführung der Messe/Ausstellung gerichtlich geltend gehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt. zu machen. 13.2 Die Messe-/Ausstellungsgegenstände dürfen nach Beendigung der Messe/Ausstellung nicht abtransportiert werden, wenn der Veranstalter sein Pfandrecht geltend gemacht hat. Werden trotzdem die Messe-/Ausstellungs- gegenstände entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechtes. Stand: Juli 2020 Nachdruck, auch auszugsweise, ist nicht gestattet.
General trade fair and exhibition conditions of the FAMA Fachverband Messen und Ausstellungen e. V. 1. General 5. Force majeure 1.1 The following general trade fair and exhibition conditions from FAMA 5.1 If, after conclusion of the contract, it becomes impossible for the exhibitor to Fachverband Messen und Ausstellungen e. V. (hereinafter: “GTFEC”) gov- participate in the trade fair/exhibition due to circumstances for which neither ern the legal relationship between the organiser of a trade fair/exhibition and the organiser nor the exhibitor is responsible and which the exhibitor could the respective exhibitor. With its application, the exhibitor acknowledges neither foresee nor avert, the exhibitor shall be entitled to dismissal from the these GTFEC, the "special trade fair and exhibition conditions" (hereinafter: contract, whereby the provision of item 4.1. of these GTFEC shall apply "STFEC") and any applicable "house rules", which are valid for the respec- accordingly. tive trade fair/exhibition, as binding for itself and all employees working for it 5.2 The organiser is entitled to cancel the trade fair/exhibition for good cause, to at the trade fair/exhibition. postpone the trade fair/exhibition in time and/or space, or to shorten the 1.2 The GTFEC may be supplemented or amended by the STFEC valid for the trade fair/exhibition. An important reason is given in particular if the execution respective trade fair/exhibition. In the event of deviating provisions in the of the trade fair/exhibition becomes objectively impossible at the originally respective regulations, the following order of precedence shall apply: set time due to an external unforeseeable event of force majeure that cannot • The individual contractual agreement takes precedence over the STFEC; be averted even with the utmost care (force majeure event). An event of • the STFEC has priority over the GTFEC. force majeure shall be deemed equivalent to cases in which it becomes 1.3 Any agreements deviating from the GTFEC and/or the STFEC must be objectively impossible to hold the trade fair/exhibition at the originally stipu- made in text form to be legally effective. Any general terms and conditions of lated time due to an official order, decree or measure for which neither the business of the exhibitor which conflict with the GTFEC and/or the STFEC organiser nor the exhibitor is responsible, or which is not under state or fed- shall not become part of the contract, even if they have not been expressly eral law. contradicted. 5.3 In the event that the trade fair/exhibition is shortened for good cause in 1.4 The organiser is entitled to demand payment for the provision of its services. accordance with item 5.2., the exhibitor shall only be entitled to a pro-rata The remuneration of the organiser includes all main and ancillary services refund of the remuneration in accordance with item 1.4. if the shortening provided by the organiser for the exhibitor for the execution of the event. The results in the loss of more than 35% of the original duration of the trade remuneration for the main services can be seen from the application and fair/exhibition. from the "special trade fair and exhibition conditions" and includes in partic- 5.4 In the event of cancellation of the trade fair/exhibition for good cause in ular the stand rent, planning and organisational services, the integration of accordance with item 5.2., the organiser and the exhibitor shall be released the exhibitor into the advertising concept of the trade fair/exhibition, the from their contractual obligations. The contract shall be rescinded, and the mediation of event-related contracts with third parties, the provision of event- organiser shall be entitled to demand from the exhibitor compensation for a related services and stand construction services to be provided by the organ- reasonable share of the costs incurred in preparing the event and compen- iser. Additional costs for ancillary services provided at the request of the sation for services already rendered. The amount to be paid by the exhibitor exhibitor, such as in particular the provision of supply systems required for in this respect shall be calculated on the basis of the costs already incurred the purchase of gas, water, electricity, internet or other telecommunications, by the organiser up to the time of cancellation of the event, which shall then additional stand construction services or the rental of furniture, are part of the be divided in the ratio of the stand space individually rented by the exhibitor organiser's remuneration. Services provided to the exhibitor by third parties to the total net exhibition space. The amount thus determined may not in connection with the event are not part of the contractual obligations of the exceed 25% of the remuneration as defined in item 1.4. organiser, nor are they part of the remuneration of the organiser, even if the 5.5 In the event that the trade fair/exhibition is postponed in terms of location provision of these services was arranged by the organiser. The trade asso- and/or time for good cause in accordance with item 5.2., the contractual rela- ciation fee shall be calculated net per square metre provided and shown sep- tionship shall continue to exist and the exhibitor shall remain bound by it. The arately on the total invoice for remuneration. The trade association fee is not contract is deemed to have been concluded for the relocated trade fair/exhi- part of the remuneration of the organiser. bition. If the exhibitor provides evidence that it is objectively impossible for it to participate on the alternative date and/or place, the exhibitor shall be enti- 2. Registration tled to be released from the contract, whereby the provision of item 4.1. of 2.1 Registration for participation in the event is made using the legally signed these GTFEC shall apply accordingly. registration form. In the case of registration by using an online form, the reg- 5.6 In the cases of items 5.3., 5.4. and 5.5., the assertion of other claims for istration is also valid without signature by sending it to the organiser. damages is excluded for both contracting parties, unless these are based on 2.2 Any conditions and/or reservations made by the exhibitor in the course of gross negligence or intent on the part of the contracting party claimed or its registration, such as the exact position of the stand or exclusivity in a product vicarious agents. group, are inadmissible and irrelevant for the conclusion of the contract. 5.7 If, as a consequence of one of the events described in item 5.2., the execu- They shall only become legally effective if they are individually confirmed in tion of the trade fair/exhibition is subsequently made subject to compliance writing by the organiser before or at the time of conclusion of the contract. with public law requirements, the restrictions associated with the implemen- 2.3 The registration constitutes an offer by the exhibitor, to which the exhibitor is tation of these requirements do not entitle the exhibitor to reduce the remu- bound until 8 days after the registration deadline announced in the STFEC, neration of the organiser or to withdraw from the contract. at the latest until 6 weeks before the opening of the trade fair/exhibition, unless admission has been granted in the meantime. The exhibitor shall be 6. Stand allocation bound for 14 days by applications received after the closing date for applica- 6.1 The stand allocation is made by the organiser according to aspects given by tions or 6 weeks before the opening of the trade fair/exhibition. the concept and the trade fair and exhibition theme, whereby the date of receipt of the application is not decisive. The stand allocation will be commu- 3. Admission/conclusion of contract nicated to the exhibitor in text form, including the hall and stand number. 3.1 Upon receipt of the confirmation of admission or the invoice by the exhibitor, 6.2 Special wishes of the exhibitor will be taken into account as far as possible by letter, fax or electronic transmission (e.g. by e-mail), the contract between when allocating the stand; however, there is no legal obligation to do so. the organiser and the exhibitor is concluded (hereinafter: "contract of partic- 6.3 The organiser is entitled to change the registered area for conceptual rea- ipation"). The organiser shall decide on the admission of the exhibitors and sons. In particular, the area may be changed in order to achieve the specified the individual exhibits, if necessary, with the assistance of a trade fair/exhi- minimum dimensions of the stand and must otherwise take the interests of bition advisory board or the trade fair/exhibition committee. the exhibitor adequately into account. 3.2 The organiser may exclude individual exhibitors from participation for objec- 6.4 Complaints by the exhibitor against the stand allocation must be made in text tively justified reasons, in particular if the available space is insufficient. If it form within 8 days of receipt. is necessary to achieve the purpose of the event, it may restrict the event to 6.5 The exhibitor must expect that for technical reasons a minor restriction of the certain groups of exhibitors, suppliers and visitors. Exclusion of competitors allocated stand space will be necessary. This restriction may not exceed 3% may neither be demanded nor promised. of the stand space and does not entitle the exhibitor to a reduction of the 3.3 Ordinary termination of the participation contract is excluded, whereby the remuneration. This does not apply to stands expressly registered as finished right to extraordinary termination remains unaffected. In particular, the or system stands. The organiser reserves the right to relocate the entrances organiser is entitled to provide extraordinary termination of the participation and exits, the emergency exits and the passageways. contract without notice for good cause if the conditions for the exhibitor's 6.6 A relocation of the stand area after the stand allocation has been carried out admission subsequently cease to apply or are no longer fulfilled, and if the and completed may only take place for compelling reasons. The organiser exhibitor is in persistent default of payment despite two reminders. An impor- must allocate a stand area of equal value to the exhibitor concerned as a tant reason is also given if the organiser determines that the execution of the replacement. In this case, the exhibitor is entitled to object to the newly allo- trade fair/exhibition is not economically reasonable due to lack of participa- cated stand area within 8 days of receipt of the notification of the relocation, tion. In the event of an extraordinary termination for which the exhibitor is in accordance with item 6.3. An exception to this is the relocation of a stand responsible, the organiser is entitled to demand an amount equivalent to by a few metres in the same hall. 50% of the remuneration as defined in item 1.4. as lump-sum compensation. 6.7 If, in cases covered by item 6.5., it is not possible for the organiser to allocate 3.4 At the request of the exhibitor, its dismissal from the participation contract is a stand area of as equal value as possible to the exhibitor concerned as a possible (see item 4.). The organiser is not obliged to do so. replacement, the exhibitor shall be entitled to withdraw from the contract. In 3.5 The goods or exhibits to be exhibited must comply with the nomenclature of this case, the remuneration already paid in accordance with item 1.4. must the trade fair/exhibition. The exhibition of goods that have not been regis- be refunded to the exhibitor, whereby the right to assert claims for damages tered or approved is not permitted. is otherwise excluded. The withdrawal must be made in text form. 6.8 All other subsequent changes to the stand allocation, e.g. with regard to the 4. Release from the contract type or dimensions of the stand, shall be notified by the organiser to the 4.1 If, in exceptional cases, the organiser grants a release from the contract after exhibitor concerned without delay. binding registration or admission, the exhibitor shall pay 25% of the organ- 6.9 If the organiser is entitled to use the stand space for other purposes after the iser's remuneration (in accordance with item 1.4.) as compensation. In the stand allocation has been made in accordance with the STFEC or these specific case, the exhibitor is expressly granted the right to prove that the GTFEC, it is at the free discretion of the organiser to decide how to carry out organiser has suffered no or lower damages. this utilisation in the interest of the overall appearance of the event and the 4.2 Item 4.1. does not exclude the assertion of a higher damage actually interests of the other exhibitors. In particular, it may, with the consent of other incurred by the organiser. In this respect, the organiser has the right to exhibitors, relocate them to the unoccupied stand area or fill the stand dec- choose whether to claim the flat rate according to item 4.1. or the actual oratively in some other way. In this case, the exhibitor to whom the space damage incurred. was originally allocated shall not be entitled to a reduction of the remunera- 4.3 The application for release from the contract can only be made in writing. It tion. The costs incurred for decorating or filling the unoccupied stand shall be is only legally effective if the organiser also provides its consent in writing. borne by this exhibitor. The organiser can make the dismissal from the contract subject to the con- dition that the allocated stand space can be used for other purposes. The reallocation of the stand space to another exhibitor then corresponds to a release from the contract. Date: July 2020 Reprints of this publication or any parts thereof are not permitted.
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