GrindTec 2022 Standanmeldung Stand Registration - Weltleitmesse der Schleiftechnik

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GrindTec 2022 Standanmeldung Stand Registration - Weltleitmesse der Schleiftechnik
GrindTec
             2022

  Standanmeldung
 Stand Registration
         Weltleitmesse der Schleiftechnik
World‘s leading trade fair for Grinding Technology
   15. – 18. März | Messe Augsburg | Germany
                www.grindtec.de
GrindTec 2022 Standanmeldung Stand Registration - Weltleitmesse der Schleiftechnik
Inhalt

Content

          Die Anmeldung zur Grindtec 2022 besteht
          aus den Unterlagen A - D
          The registration for Grindtec 2022 consists
          of the components A - D

          A    Anmeldung Messestand, Exponate
               und Mitaussteller
               Stand registration, exhibits
               and co-exhibitors

          B    Besondere und Allgemeine Messe-
               bedingungen
               Special and general terms for
               exhibiting

          C    Warengliederung (Nomenklatur)
               Range of exhibits

          D    Komplettstand-Angebot
               Offer for complete stand

          E    Geländeplan
               Site plan
GrindTec 2022 Standanmeldung Stand Registration - Weltleitmesse der Schleiftechnik
A                  Anmeldung Messestand

                          Stand registration
                                                                                                                                                 ins in
                                                                                                                                lanni ng beg
                                                                                                                   n   / Hall p
         AFAG Messen und Ausstellungen GmbH
                                                                                     Aufpla
                                                                                            nung        sbegin
                                                                                                               u ne 2                 021
         Telefon +49 (0)821 - 5 89 82 - 390
                                                                                                      un i / J
         Telefax +49 (0)821 - 5 89 82 - 399
         E-Mail: info@grindtec.de
                                                                                                J

Wir bestellen gemäß den Teilnahmebedingungen / We hereby apply as per Conditions of Participation
Achtung Frühbucher: Ausstellern, die bis 30.06.2021 anmelden,                                         Attention early bookers: Exhibitors who register by June 30, 2021
wird die geleistete Standmiete im Falle einer pandemiebedingten                                       will be refunded the stand rent paid in the event of cancellation of
Absage der GrindTec 2022 zurückerstattet.                                                             GrindTec 2022 due to a pandemic.

                                                                                                                   Fläche/Area    Mindeststandmiete (16m2) 
                                                         Preise              Breite/Width        Tiefe/Depth                      Minimum stand rent (16m2)
                                                                                                                       in m2
                                                      je m2/per m2                in m               in m                         bis / until 30.06.2021         2.720,– Euro
                                                                                                                   ca./approx.
                                                                                                                                  ab / from 01.07.2021           2.992,– Euro
Reihenstand 1 Seite offen
                                                                             min     max        min         max                   Medien-Pauschale290,– Euro
Row stand 1 side open
                                                                                                                                  Media flat rate
bis/until 30.06.2021....................................170,–    Euro
ab/from 01.07.2021...................................... 187,–   Euro                                                             Sicherheits- und Entsorgungs- 4,95 Euro
                                                                                                                                  pauschale je m2	
Eckstand 2 Seiten offen                                                                                                           (Anlage B, Punkt 10)
                                                                             min     max        min         max                   Safety and Waste disposal fee per m2
Corner of row 2 sides open
                                                                                                                                  (Annex B, Item 10)
bis/until 30.06.2021................................... 195,–    Euro
ab/from 01.07.2021..................................... 212,–    Euro                                                             Fachverbandsbeitrag je m20,60 Euro
                                                                                                                                  Trade Association Contribution per m2
Kopfstand 3 Seiten offen
End of block 3 sides open
                                                                             min     max        min         max                   Wir sind Hersteller                 ja / yes
                                                                                                                                  We are manufactures:                nein / no
bis/until 30.06.2021................................... 200,–    Euro
ab/from 01.07.2021...................................... 217,–   Euro                                                             Wir stellen Maschinen mit           ja / yes
                                                                                                                                  einem Gesamtgewicht vom             nein / no
Blockstand 4 Seiten offen                                                                                                         mehr als 3 Tonnen aus
                                                                             min     max        min         max                   We exhibit machines with a
Island site 4 sides open                                                                                                          gross weight of more than 3 tons
bis/until 30.06.2021................................... 205,–    Euro
ab/from 01.07.2021..................................... 222,–    Euro                                                             Fertigstand:                        ja / yes
                                                                                                                                  Prefabricated stand:                nein / no
Komplettstand (Anlage D)                                                                                                          Systemstand:                      ja / yes
                                                                             min     max        min         max
Complete stand (see Annex D)                                                                                                      Shell scheme stand:               nein / no
bis/until 30.06.2021................................... 295,– Euro
                                                                                                                                  Rastermaß (in Meter):
ab/from 01.07.2021..................................... 322,– Euro
                                                                                                                                  Measurements (in meters):

Ihre Angaben für den Pflichteintrag im Katalog / Your data for the compulsory entry in the catalogue

  Firma / Company | Ansprechparnter / Contact

  Straße / Street | PLZ / Postcode | Ort / Place | Land / Country

  Telefon / Telephone | Fax | E-Mail | Internet

  Wird von der Messeleitung ausgefüllt                                                                        To be completed by fair management

 Kunden-Nr.:                          Zugelassen am:                    Halle:   Standnummer:         Front in m         Tiefe in m        Größe in m 2      á€

                                                                                                                                      Bitte wenden / Please turn the page
GrindTec 2022 Standanmeldung Stand Registration - Weltleitmesse der Schleiftechnik
A         Anmeldung Messestand

                 Stand registration

Medien-Pauschale                                                                    Media flat rate
Der Medien-Pflichteintrag umfasst Firma, Hallen- und                                The media entry consists of the company name, exhibition hall
Standnummer sowie bis zu 5 Exponate aus Anlage C. Er                                number and stand number, as well as up to 5 exhibits from
wird jeweils für Aussteller und Mitaussteller oder vertrete-                        the list in Annex C. It is charged both for exhibitors and co-
ne Firmen erhoben und im Messekatalog, VisitorGuide und                             exhibitors or represented companies and published in the trade
auf www.grindtec.de veröffentlicht.                                                 fair catalogue, in the VisitorGuide and on www.grindtec.de .

Zusätzliche Einträge im Warengruppenverzeichnis                                     Additional entries in the list of product groups
Zusätzlich zu den 5 im Medien-Pflichteintrag enthaltenen                            If you have more than 5 exhibits, additional entries to the list of
Exponaten können weitere Eintragungen zu je 75 € pro Waren-                         product groups are possible at 75 € each.
gruppe erfolgen.

  Unsere Exponate / Our exhibits                                                    Zusätzliche Einträge / additional entries
  01             02               03               04               05              06               07           08            09             10

  11             12               13               14               15              16               17           18            19             20

  Kennziffern aus der Warengliederung (Anlage „C“) / Code numbers from the index of exhibits (annex ”C“)
  Nicht in der Nomenklatur enthaltene Exponate / Exhibits not included in the List of Exhibits

  Mitaussteller / vertretene Firma / Co-exhibitors / Represented company
  Bei mehr als einer Firma bitte eigenes Blatt verwenden / For more than one company please use a separate sheet of paper

  Firma / Company | Ansprechparnter / Contact

  Straße / Street | PLZ / Postcode | Ort / Place | Land / Country

  Telefon / Telephone | Fax | E-Mail | Internet

  Exponate / Exhibits                                                               Zusätzliche Einträge / additional entries
  01             02               03              04               05               06               07           08            09             10

  11             12               13              14               15               16               17           18            19             20

  Kennziffern aus der Warengliederung (Anlage „C“) / Code numbers from the index of exhibits (annex ”C“)
  Nicht in der Nomenklatur enthaltene Exponate / Exhibits not included in the List of Exhibits

Alle Preise zuzüglich gesetzlich gültiger Mehrwertsteuer.                           The statutory VAT has to be added to all prices quoted.
Mit dieser Anmeldung erkennen wir die allgemeinen Messe-                            This application confirms our acceptance of the General Terms and
und Ausstellungsbedingungen des FAMA und die besonderen                             Conditions for Exhibitions of the FAMA and of the Special Terms for
Teilnahme-bedingungen der AFAG Messen und Ausstellungen                             Participation of the AFAG Messen und Ausstellungen GmbH.
GmbH an.

Umsatzsteuer ID-Nr.                                                                  Ort und Datum         Rechtsverbindliche Unterschrift und Firmenstempel
VAT-Identification No                                                                Place and date        Legally binding signature and stamp
B          Messebedingungen

                Terms of exhibition

Besondere Messebedingungen                                        Special terms for exhibiting
Allgemeine Messe- und Ausstellungs-                               General Terms and Conditions for
bedingungen des                                                   Exhibitions of the
1. Titel der Veranstaltung                                        1. Title of event
Grindtec 2022                                                     Grindtec 2022
Internationale Fachmesse für Schleiftechnik                       International Trade Fair for Grinding Technology

2. Termin und Öffnungszeiten                                      2. Dates and opening hours
Die Grindtec 2022 findet statt von Dienstag, 15. bis              Grindtec 2022 takes place from Tuesday, 15th to
Freitag, 18. März 2022.                                           Friday, 18th of March 2022.
Öffnungszeiten: 15. bis 18. März: 9 bis 18 Uhr                    Opening hours: 15th to 18th March from 9 a.m. until 6 p.m.

3. Veranstaltungsort                                              3. Venue
Messezentrum, 86159 Augsburg                                      Fair Center, 86159 Augsburg, Germany

4. Ideeller und fachlicher Träger                                 4. Sponsor
FDPW Fachverband der Präzisions-Werkzeugmechaniker e. V.          FDPW Fachverband der Präzisions-Werkzeugmechaniker e. V.

5. Veranstalter                                                   5. Organiser
AFAG Messen und Ausstellungen GmbH                                AFAG Messen und Ausstellungen GmbH
Messezentrum                                                      Fair Center
86159 Augsburg                                                    86159 Augsburg
Deutschland                                                       Germany
Telefon +49 (0)821 - 5 89 82 - 390                                Telefon +49 (0)821 - 5 89 82 - 390
Telefax +49 (0)821 - 5 89 82 - 399                                Telefax +49 (0)821 - 5 89 82 - 399
E-Mail: info@grindtec.de                                          E-Mail: info@grindtec.de

                   Mitglied im Fachverband                                            Member of Special Association
                   Messen und Ausstellungen                                           for Fairs and Exhibition

                   Mitglied der FKM                                                   Member of Society
                   Gesellschaft zur freiwilligen Kontrolle                            for Voluntary Control of Fair
                   von Messe- und Ausstellungszahlen                                  and Exhibition Statistics

6. Auf- und Abbau                                                 6. Construction and dismantling periods
Aufbauzeit: 10. – 14. März 2022                                   Stand construction: March 10 - 14, 2022
Abbauzeit: 18. – 20. März 2022                                    Dismantling: March 18 - 20, 2022
Vorgezogener Aufbau auf Antrag möglich!                           Earlier construction of your stand is possible.
Bitte beachten Sie unbedingt auch die Bestimmungen in den         You are requested to observe very strictly the regulations in the
technischen Mitteilungen, die Sie zu einem späteren Termin        first of technical specifications, which you will receive at a later
erhalten.                                                         date.

7. Zugelassene Exponate                                           7. Permitted exhibits
Voraussetzung für die Zulassung zur GrindTec 2022 ist die Anga-   The condition for admission to the GrindTec 2022 is that the
be der Kennziffern sämtlicher Exponate in der Standanmeldung      numbers of all exhibits are entered into the Application
(Anlage A). Für die GrindTec 2022 zugelassene Exponate sind in    (Annex A). The exhibits, which are admitted to the GrindTec 2022,
der Warengliederung (Anlage C) aufgelistet. In der Warenglie-     are included in the List of Exhibits (Annex C). Exhibits, which are
derung nicht enthaltene Exponate müssen mit der Standanmel-       not included in the list, must be applied for in the application A
dung bei der Messeleitung eingereicht und von dieser zugelas-     so that the Project Management can decide on the admission.
sen werden.

8. Grundpreis                                                     8. Basic price
Die Standmiete umfasst die Standfläche ohne Wände.                The rental rate for the booth includes the area of the booth but no
Das Bestellformular für Messewände finden Sie im „Service-        walls. The formula for ordering walls is to be found in the „Exhi-
Handbuch“, das Sie zu einem späteren Zeitpunkt erhalten.          bitors' Service Manual“ which will be sent to you in good time.

9. Zahlungstermine                                                9. Terms of payment
Die erste Hälfte des Rechnungsbetrages ist 30 Tage nach Rech-     The first half of the amount invoiced is due for payment within 30
nungsdatum fällig. Die zweite Hälfte bis 15. Dezember 2021.       days of the invoice date. The remainder has to be paid by De-
Nach dem 15. Dezember 2021 ausgestellte Rechnungen sind           cember 15th, 2021. Invoices made out after December 15th, 2021
sofort zur Zahlung fällig.                                        must be settled immediately.
Besondere Messebedingungen
  Special terms of exhibition
10. Sicherheits- und Entsorgungspauschale
                                               neu                  10. Safety and waste disposal flat rate charge
                                                                                                                     new
Die Sicherheits- und Entsorgungspauschale wird in der Stand-        The safety and waste disposal flat rate charge is shown separate-
rechnung separat ausgewiesen. Mit dieser Pauschale werden           ly in the booth invoice. This charge covers additional preventative
zusätzliche präventive Sicherheitsmaßnahmen, die die allge-         safety measures which exceed the general event safety obliga-
meine Veranstaltungssicherungspflicht übersteigen, sowie die        tions as well as the disposal of waste in the legally prescribed
Entsorgung von Abfall in gesetzlich vorgeschriebener und Art        manner.
und Weise abgegolten.
                                                                    The additional preventative safety measures serve to avert
Die zusätzlichen präventiven Sicherheitsmaßnahmen dienen            potential external dangers for visitors and exhibitors, amongst
der Abwendung potentieller externer Gefahren für Besucher           other things by the deployment of additional intervention staff,
und Aussteller, u.a. durch den Einsatz zusätzlicher Interventi-     selective luggage checks, the use of ramming barriers etc.
onskräfte, selektive Gepäckkontrollen, Einsatz von Rammbarri-
eren u.v.m..                                                        Irrespective of the flat rate charge, valid legal regulations (e.g.
                                                                    Commercial Waste Ordinance) also require the exhibitor to avoid
Unabhängig von der Pauschale ist aufgrund der geltenden             waste and to separate recyclable materials (paper, cardboard,
gesetzlichen Vorschriften (z.B. der Gewerbeabfallverordnung)        glass, plastics, metals, wood, textiles, organic waste). The dispo-
auch der Aussteller verpflichtet, Abfall zu vermeiden sowie         sal of hazardous waste and pollutants as well as the disposal of
Mülltrennung von verwertbaren Stoffen (Papier, Pappe, Glas,         unusually large amounts of waste will be invoiced in addition to
Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien, Bioabfälle) durchzuführen.   the flat rate charge. The ENTSORGUNG (WASTE DISPOSAL) form
Die Entsorgung von Sonderabfällen und Schadstoffen, sowie           of the service handbook must in any case be filled in and sent to
die Entsorgung außergewöhnlich hoher Abfallmengen werden            the trade fair management.
zusätzlich zur Pauschale in Rechnung gestellt. Das Formular
ENTSORGUNG des Service-Handbuches ist auf jeden Fall aus-
zufüllen und an die Messeleitung zu senden.
                                                           neu
                                                                                                                              new
11. Doppelstock-Messestände (Zweigeschossige Messestände)           11. Double-deck trade fair booths (Two-storey booths)
Messestände mit zusätzlicher 2. Ebene erfordern einen deutlich      Booths with an additional 2nd level require greatly increased
erhöhten Prüf- und Kontrollaufwand. Aus diesem Grund wird           inspections and checks. For this reason each square metre used
jeder genutzte qm in der 2. Ebene mit 25% des qm-Preises des        on the second level will be invoiced at 25% of the square metre
gebuchten Standtyps berechnet. Statische Berechnungen oder          price of the booth type booked. Costs for structural calculations
u.U. erforderliche standbauliche Maßnahmen sind vom Stand-          or any additional booth construction measures must be borne by
betreiber zu tragen.                                                the booth operator.

12. Unteraussteller                                                 12. Co-exhibitors
Die Aufnahme eines Unterausstellers ist genehmigungspflich-         Any sharing of exhibition space must be authorized. Applications
tig. Sie ist vom Mieter schriftlich bei der Messeleitung zu bean-   for joint use must be made in writing to the Fair Management.
tragen. Die Gebühr hierfür beträgt 800,– € zzgl. der gesetzlich     The relevant charge is 800,– € plus the statutory Value Added Tax.
gültigen Mehrwertsteuer.

13. Fachverbandsbeitrag                                             13. Trade association contribution
Zur Wahrung der Interessen und Belange der auf Messen und           To safeguard the interests and concerns of both the industry
Ausstellungen ausstellenden Branchen und der Veranstalter, so-      sectors exhibiting at trade fairs and exhibitions and the organi-
wie zur Qualitätssicherung für den Messestandort Deutschland,       zers, as well as for the purposes of quality assurance for the trade
wird bei den Ausstellern ein Fachverbandsbeitrag zur Unter-         fair location of Germany, exhibitors will be levied a trade associ-
stützung der Arbeit der Fachverbände des deutschen Messe-           ation contribution to support the work of the German trade fair
wesens erhoben. Der Fachverbandsbeitrag wird durch und für          industry´s trade associations. The trade association contribution
den AUMA – Ausstellungs- und Messeausschuss der Deutschen           is levied by and for the AUMA (Association of the German Trade
Wirtschaft e. V. erhoben, vom Veranstalter berechnet und direkt     Fair Industry), calculated by theorganizer and paid directly to the
an den AUMA abgeführt.                                              AUMA.

14. Werbeflächen                                                    14. Advertising Space
Für Werbeflächen innerhalb des Messegeländes erstellt die           The exhibition management will be pleased to provide you with
Messeleitung Ihnen gerne ein Angebot. Ein Entwurf ist vorzule-      an offer for advertising space within the exhibition grounds. Ple-
gen.                                                                ase submit your draft for this.

15. Versicherung                                                    15. Insurance
Die Messeleitung haftet nicht für Schäden und Verluste an           The exhibiton management is not responsible for any damage or
Standaufbauten und am Schaugut. Der Abschluss einer Ver-            loss to stand bodywork and exhibited goods. Insurance can be
sicherung des Ausstellungsgutes und der Haftpflicht kann zu         arranged by the exhibiton management for the exhibited goods
günstigen Bedingungen über einen Rahmenvertrag durch die            and third parties under favorable conditions via a framework
Messeleitung vermittelt werden.                                     agreement.

16. Rauchverbot                                                     16. Prohibition of Smoking
Wir weisen darauf hin, dass bezüglich eines Rauchverbotes die       We point out that the laws of the State of Bavaria regarding a
zum Zeit - punkt der Veranstaltung gültige Gesetzeslage des         prohibition of smoking which are in force at the time of the trade
Landes Bayern beachtet und umgesetzt werden muss. In den            fair must be observed and enforced. The Non-Smokers Protection
gastronomischen Einrichtungen innerhalb der Hallen und              Act applies in the gastronomic facilities within the halls and the
Service-Bereiche gilt das Nichtraucherschutzgesetz.                 service areas.

17. Gerichtsstand                                                   17. Court of Jurisdiction
Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich der Anwendung des          This contract is subject to the laws of the Federal republic
Rechts der Bundesrepublik Deutschland.                              of Germany exclusively.
Allgemeine Messe- und Ausstellungsbedingungen
                 des FAMA Fachverband Messen und Ausstellungen e.V.

1. Allgemein                                                                           5. Höhere Gewalt
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Messe- und Ausstellungsbedingungen des               5.1 Wird dem Aussteller nach Vertragsschluss die Teilnahme an der Messe/Aus-
    FAMA Fachverbandes Messen und Ausstellungen e. V. (im Folgenden:                       stellung durch Umstände unmöglich, die weder vom Veranstalter noch vom
    „aMAB“) regeln die Rechtsbeziehung zwischen dem Veranstalter einer                     Aussteller zu vertreten sind und die der Aussteller auch weder vorhersehen,
    Messe/Ausstellung und dem jeweiligen Aussteller. Mit seiner Anmeldung                  noch abwenden konnte, so hat der Aussteller einen Anspruch auf Entlassung
    erkennt der Aussteller diese aMAB, die für die jeweilige Messe/Ausstellung            aus dem Vertrag, wobei die Regelung der Ziffer 4.1. dieser aMAB entspre-
    gegebenenfalls gültigen „Besonderen Messe- und Ausstellungsbedingungen“               chende Anwendung findet.
    (im Folgenden: „bMAB“) und die gegebenenfalls gültige „Hausordnung“ als           5.2 Der Veranstalter ist berechtigt die Durchführung der Messe/Ausstellung aus
    verbindlich für sich und alle von ihm auf der Messe/Ausstellung tätigen Mitar-        wichtigem Grunde abzusagen, die Messe/Ausstellung zeitlich und/oder räum-
    beiter an.                                                                             lich zu verlegen, oder die Durchführung der Messe/Ausstellung zu verkürzen.
1.2 Die aMAB können durch die für die jeweilige Messe/Ausstellung gültigen               Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn die Durchführung der
    bMAB ergänzt oder geändert werden. Im Falle abweichender Bestimmungen                  Messe/Ausstellung zum ursprünglich festgesetzten Zeitpunkt auf Grund
    in den jeweiligen Bestimmungen gilt folgende Rangordnung:                              eines externen unvorhersehbaren und auch mit äußerster Sorgfalt nicht
    • Die individuelle vertragliche Vereinbarung hat Vorrang vor den bMAB,                 abwendbaren Ereignisses höherer Gewalt objektiv unmöglich wird (Ereignis
    • die bMAB haben Vorrang vor den aMAB.                                                 höherer Gewalt). Einem Ereignis höherer Gewalt stehen die Fälle gleich, in
1.3 Von den aMAB und/oder den bMAB abweichende Vereinbarungen bedürfen                    denen die Durchführung der Messe/Ausstellung zum ursprünglich festgesetz-
    zu ihrer Rechtswirksamkeit der Textform. Etwaige Allgemeine Geschäftsbe-               ten Zeitpunkt auf Grund einer weder vom Veranstalter, noch vom Aussteller
    dingungen des Ausstellers, die den aMAB und/oder den bMAB entgegenste-                 zu vertretenden behördlichen, beziehungsweise landes- oder bundesrechtli-
    hen, werden, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde, nicht            chen Anordnung, Verfügung oder Maßnahme objektiv unmöglich wird.
    Vertragsbestandteil.                                                               5.3 Im Falle der Verkürzung der Messe/Ausstellung aus wichtigem Grund nach
1.4 Der Veranstalter ist berechtigt, für die Erbringung seiner Leistung eine              Ziffer 5.2. hat der Aussteller nur dann einen Anspruch auf anteilige Rücker-
    Vergütung zu verlangen. Die Vergütung des Veranstalters umfasst alle vom             stattung der Vergütung nach Ziffer 1.4., wenn durch die Verkürzung mehr als
    Veranstalter für den Aussteller für die Durchführung der Veranstaltung              35 % der ursprünglichen Laufzeit der Messe/Ausstellung entfallen.
    erbrachten Haupt- und Nebenleistungen. Die Vergütung für die Hauptleistun-       5.4 Im Falle der Absage der Messe/Ausstellung aus wichtigem Grund nach Ziffer
    gen ist aus der Anmeldung und aus den „Besonderen Messe- und Ausstel-                  5.2. werden der Veranstalter und der Aussteller von ihren vertraglichen Ver-
    lungsbedingungen“ zu ersehen und umfasst insbesondere die Standmiete,                  pflichtungen befreit. Der Vertrag ist rückabzuwickeln, wobei der Veranstalter
    Planungs- und Organisationsleistungen, die Einbindung des Ausstellers in               berechtigt ist vom Aussteller den Ausgleich eines angemessenen Anteils an
    das Werbekonzept der Messe/Ausstellung, die Vermittlung von veranstal-                 den durch die Vorbereitung der Veranstaltung entstandenen Kosten und eine
    tungsbezogenen Verträgen mit Dritten, die Erbringung von veranstaltungsbe-             Entschädigung für die bereits erbrachten Leistungen zu verlangen. Der inso-
    zogenen Dienstleistungen sowie vom Veranstalter zu erbringende Leistungen              fern vom Aussteller zu entrichtende Betrag ermittelt sich aus den beim Ver-
    des Standbaus. Die weiteren Kosten für die auf Antrag des Ausstellers                 anstalter bereits angefallenen Kosten bis zum Zeitpunkt der Absage der Ver-
    erbrachten Nebenleistungen, wie insbesondere das Bereitstellen von für den            anstaltung, welche dann im Verhältnis der vom Aussteller individuell ange-
    Bezug von Gas, Wasser, Strom, Internet oder sonstiger Telekommunikation                mieteten Standfläche zur gesamten Nettoausstellungsfläche aufzuteilen sind.
    notwendigen Versorgungsanlagen, zusätzliche Standbauleistungen oder die                Der so ermittelte Betrag darf 25 % der Vergütung im Sinne der Ziffer 1.4. nicht
    Vermietung von Mobiliar, sind Teil der Vergütung des Veranstalters. Von Drit-         übersteigen.
    ten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erbrachte Leistungen für den            5.5 Im Falle einer örtlichen und/oder zeitlichen Verlegung der Messe/Ausstellung
    Aussteller sind nicht Teil der vertraglichen Verpflichtungen des Veranstalters         aus wichtigem Grund nach Ziffer 5.2. besteht das Vertragsverhältnis fort und
    und auch nicht Teil der Vergütung des Veranstalters, auch wenn die Erbrin-            der Aussteller ist weiterhin daran gebunden. Der Vertrag gilt als für die verlegte
    gung dieser Leistungen durch den Veranstalter vermittelt wurde. Der Fach-              Messe/Ausstellung geschlossen. Sofern der Aussteller den Nachweis führt,
    verbandsbeitrag wird je überlassenem Quadratmeter netto berechnet und auf             dass ihm die Teilnahme am Ersatztermin und/oder –ort objektiv unmöglich ist,
    der Gesamt-Rechnung zur Vergütung gesondert ausgewiesen. Der Fachver-                 so hat der Aussteller einen Anspruch auf Entlassung aus dem Vertrag, wobei
    bandsbeitrag ist nicht Teil der Vergütung des Veranstalters.                          die Regelung der Ziffer 4.1. dieser aMAB entsprechende Anwendung findet.
2. Anmeldung                                                                           5.6 In den Fällen der Ziffern 5.3., 5.4. und 5.5. ist die Geltendmachung von sons-
                                                                                           tigen Schadenersatzansprüchen für beide Vertragsparteien ausgeschlossen,
2.1 Die Anmeldung zur Teilnahme an der Veranstaltung erfolgt unter Verwendung
    des rechtsgültig unterschriebenen Anmeldeformulars. Im Falle der Anmel-               es sei denn, diese haben ihren Rechtsgrund in grob fahrlässigem oder vor-
    dung durch die Verwendung eines Online-Formulars ist diese auch ohne                   sätzlichem Handeln der in Anspruch genommenen Vertragspartei oder deren
    Unterschrift durch Absenden an den Veranstalter gültig.                               Erfüllungsgehilfen.
2.2 Vom Aussteller im Zuge der Anmeldung gestellte Bedingungen und/oder Vor-           5.7 Sofern in Folge eines der in Ziffer 5.2. beschriebenen Ereignisse die
    behalte, etwa zur genauen Position des Messestandes oder zur Exklusivität              Durchführung der Messe/Ausstellung nachträglich unter den Vorbehalt der
    in einer Produktgruppe, sind unzulässig und für den Vertragsabschluss unbe-           Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen gestellt wird, berechtigen die mit
    achtlich. Sie entfalten nur dann rechtliche Wirksamkeit, wenn Sie vom Veran-           der Umsetzung dieser Auflagen verbundenen Einschränkungen den Ausstel-
    stalter vor oder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses individuell schriftlich         ler nicht dazu, die Vergütung des Veranstalters zu mindern oder vom Vertrag
    bestätigt werden.                                                                      zurückzutreten.
2.3 Die Anmeldung stellt ein Angebot des Ausstellers dar, an das der Aussteller
    bis 8 Tage nach dem in den bMAB bekanntgegebenen Anmeldeschluss,                   6. Standeinteilung
    längstens bis 6 Wochen vor der Eröffnung der Messe/Ausstellung gebunden            6.1 Die Standeinteilung erfolgt durch den Veranstalter nach Gesichtspunkten, die
    ist, sofern inzwischen nicht die Zulassung erfolgt ist. An Anmeldungen, die            durch das Konzept und das Messe- und Ausstellungsthema gegeben sind,
    nach dem Anmeldeschluss oder 6 Wochen vor der Eröffnung der Messe/Aus-                 wobei das Eingangsdatum der Anmeldung nicht maßgebend ist. Die Stand-
    stellung eingehen, bleibt der Aussteller 14 Tage gebunden.                             einteilung wird dem Aussteller in Textform mitgeteilt, unter Bekanntgabe der
                                                                                           Hallen- und Standnummer.
3. Zulassung / Vertragsschluss                                                         6.2 Besondere Wünsche des Ausstellers werden bei der Standzuteilung nach
3.1 Mit Eingang der Bestätigung für die Zulassung oder der Rechnung beim Aus-             Möglichkeit berücksichtigt; hierzu besteht aber keine rechtliche Verpflichtung.
    steller, per Brief, Telefax oder per elektronischer Übermittlung (beispielsweise   6.3 Der Veranstalter ist berechtigt, aus konzeptionellen Gründen eine Verände-
    per E-Mail), ist der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Aussteller            rung der angemeldeten Fläche vorzunehmen. Eine Veränderung der Fläche
    vollzogen (im Folgenden: „Teilnahmevertrag“). Über die Zulassung der Aus-              darf insbesondere erfolgen, um die vorgegebenen Mindestmaße des Stan-
    steller und der einzelnen Ausstellungsgegenstände entscheidet der Veran-               des zu erreichen und hat ansonsten die Interessen des Ausstellers angemes-
    stalter, gegebenenfalls unter Mitwirkung eines Messe-/Ausstellungsbeirats              sen zu berücksichtigen.
    bzw. des Messe-/ Ausstellungsausschusses.                                          6.4 Beanstandungen des Ausstellers gegen die Standeinteilung müssen inner-
3.2 Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere             halb von 8 Tagen nach deren Erhalt in Textform erfolgen.
    wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller        6.5 Der Aussteller muss damit rechnen, dass aus technischen Gründen eine
    von der Teilnahme ausschließen. Er kann, wenn es für die Erreichung des               geringfügige Beschränkung der zugeteilten Standfläche erforderlich ist. Diese
    Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aus-           darf höchstens 3 % der Standfläche betragen und berechtigt nicht zur Minde-
    steller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzaus-                    rung der Vergütung. Das gilt nicht für ausdrücklich als Fertig- oder System-
    schluss darf weder verlangt, noch zugesagt werden.                                     stand angemeldete Stände. Der Veranstalter behält sich vor, die Ein- und
3.3 Eine ordentliche Kündigung des Teilnahmevertrages ist ausgeschlossen,                 Ausgänge, die Notausgänge sowie die Durchgänge zu verlegen.
    wobei das Recht zur außerordentlichen Kündigung unberührt bleibt. Der Ver-       6.6 Eine Verlegung der Standfläche nach erfolgter und abgeschlossener Stand-
    anstalter ist insbesondere berechtigt, eine außerordentliche Kündigung des            einteilung darf nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Der Veranstalter hat
    Teilnahmevertrages aus wichtigem Grund fristlos auszusprechen, wenn die                dem betroffenen Aussteller eine möglichst gleichwertige Standfläche als
    Bedingungen zur Zulassung des Ausstellers nachträglich wegfallen oder                  Ersatz zuzuweisen. Der Aussteller ist in diesem Fall berechtigt, die ihm neu
    nicht mehr erfüllt sind, sowie wenn trotz zweimaliger Mahnung nachhaltig              zugewiesene Standfläche innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Mitteilung
    Zahlungsverzug des Ausstellers besteht. Ein wichtiger Grund ist ferner gege-           über die Verlegung zu beanstanden, im Sinne der Ziffer 6.3. Ausgenommen
    ben, wenn der Veranstalter feststellt, dass die Durchführung der Messe/Aus-           hiervon ist die Verschiebung eines Standes um einige Meter in derselben
    stellung mangels Beteiligung wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Im Falle einer         Halle.
    vom Aussteller zu vertretenden außerordentlichen Kündigung ist der Veran-         6.7 Wenn es dem Veranstalter in Fällen der Ziffer 6.5. nicht möglich ist, dem
    stalter berechtigt, einen Betrag in Höhe von 50 % der Vergütung im Sinne der          betroffenen Aussteller eine möglichst gleichwertige Standfläche als Ersatz
    Ziffer 1.4. als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen.                            zuzuweisen, so ist der Aussteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die
3.4 Auf Antrag des Ausstellers ist seine Entlassung aus dem Teilnahmevertrag               bereits entrichtete Vergütung nach Ziffer 1.4. ist dem Aussteller in diesem Fall
    möglich (siehe Ziffer 4.). Der Veranstalter ist hierzu nicht verpflichtet.             zurückzuzahlen, wobei das Recht auf Geltendmachung von Schadensersatz-
3.5 Die auszustellenden Waren oder Exponate müssen der Nomenklatur der                    ansprüchen ansonsten ausgeschlossen ist. Der Rücktritt hat in Textform zu
    Messe/Ausstellung entsprechen. Die Ausstellung nicht gemeldeter oder nicht             erfolgen.
    zugelassener Waren ist unzulässig.
                                                                                       6.8 Alle sonstigen nachträglichen Änderungen der Standeinteilung, beispiels-
4. Entlassung aus dem Vertrag                                                              weise bezüglich der Art oder der Maße des Standes, hat der Veranstalter
4.1 Wird nach verbindlicher Anmeldung oder nach erfolgter Zulassung aus-                   dem betroffenen Aussteller unverzüglich mitzuteilen.
    nahmsweise vom Veranstalter eine Entlassung aus dem Vertrag zugestan-              6.9 Ist der Veranstalter nach erfolgter Standzuteilung nach Maßgabe der bMAB
    den, so sind vom Aussteller 25 % der Vergütung des Veranstalters (gemäß               oder dieser aMAB berechtigt, die Standfläche anderweitig zu verwerten, so
    Ziffer 1.4.) als Entschädigung zu entrichten. Dem Aussteller wird im konkre-           steht es im freien Ermessen des Veranstalters, wie er im Interesse des
    ten Fall ausdrücklich das Recht eingeräumt, den Nachweis zu führen, dass             Gesamtbildes der Veranstaltung und der Interessen der übrigen Aussteller
    dem Veranstalter kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.                     diese Verwertung vornimmt. Er darf insbesondere andere Aussteller mit deren
4.2 Die Geltendmachung eines dem Veranstalter tatsächlich entstandenen höhe-               Zustimmung auf die nicht bezogene Standfläche verlegen oder den Stand in
    ren Schadens wird durch Ziffer 4.1. nicht ausgeschlossen. Der Veranstalter             anderer Weise dekorativ ausfüllen. In diesem Falle hat der Aussteller, dem die
    hat insofern ein Wahlrecht, ob er die Pauschale nach Ziffer 4.1. oder den tat-         Fläche ursprünglich zugewiesen war, keinen Anspruch auf Minderung der
    sächlich entstandenen Schaden geltend macht.                                           Vergütung. Die entstehenden Kosten für Dekoration bzw. Ausfüllung des nicht
4.3 Der Antrag auf Entlassung aus dem Vertrag kann nur schriftlich erfolgen. Er            bezogenen Standes gehen zu Lasten dieses Ausstellers.
    ist nur dann rechtswirksam vereinbart, wenn der Veranstalter ebenfalls
    schriftlich sein Einverständnis gibt. Der Veranstalter kann die Entlassung aus
    dem Vertrag unter die Bedingung stellen, dass die zugeteilte Standfläche
    anderweitig verwertet werden kann. Die Neuzuteilung der Standfläche an
    einen anderen Aussteller entspricht dann einer Entlassung aus dem Vertrag.

                                                                                       Stand: Juli 2020                Nachdruck, auch auszugsweise, ist nicht gestattet.
7. Überlassung des Standes an Dritte, Verkauf für Dritte,                             13.3 Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des zur Verfügung
                                                                                            gestellten Materials haftet der Aussteller. Die Messe-/Ausstellungsfläche ist
   Mitaussteller                                                                            im Zustand, wie übernommen, spätestens zu dem für die Beendigung des
7.1 Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne vorherige ausdrückliche Genehmi-             Abbaus festgesetzten Termin, zurückzugeben. Aufgebrachtes Material, Fun-
    gung des Veranstalters in Textform, die ihm zugewiesene Standfläche ganz                damente, Aufgrabungen und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseiti-
    oder teilweise frei oder entgeltlich an Dritte zu überlassen oder sie mit einem        gen. Andernfalls ist der Veranstalter berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des
    anderen Aussteller zu tauschen.                                                         Ausstellers ausführen zu lassen.
7.2 Die Aufnahme eines Mitausstellers ist nur zulässig, wenn sie vor der Veran-        13.4 Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin nicht abgebaute Stände oder
    staltung vom Aussteller angemeldet und vom Veranstalter in Textform geneh-              nicht abgefahrene Messe-/Ausstellungsgegenstände werden vom Veranstal-
    migt wurde. Der Hauptaussteller und die Mitaussteller eines Standes haben               ter auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für
    einen gemeinschaftlichen Vertreter in der Anmeldung zu benennen. Mitteilun-             Verlust und Beschädigung beim Messe-/Ausstellungsspediteur eingelagert.
    gen und Erklärungen des Veranstalters gegenüber dem benannten Vertreter
    gelten als allen Mitausstellern gegenüber abgegeben und zugegangen. Im            14. Anschlüsse
    Falle der Zulassung von Mitausstellern haften alle Mitaussteller für die          14.1 Die allgemeine Beleuchtung der Veranstaltungsfläche insgesamt wird vom
    Vergütung des Veranstalters als Gesamtschuldner.                                       Veranstalter sichergestellt.
7.3 Die Repräsentation von zusätzlich vertretenen Unternehmen, welche wirt-            14.2 Soweit vom Aussteller Versorgungsanschlüsse für Strom, Wasser, Druckluft
    schaftliche Güter ohne eigenes Personal auf dem Stand eines Ausstellers                oder Gas gewünscht werden, sind diese bei der Anmeldung bekanntzugeben.
    präsentieren lassen, ist nur zulässig, wenn diese vor der Veranstaltung vom             Einrichtung der Anschlüsse und der faktische Verbrauch gehen zu Lasten des
    Aussteller angemeldet und vom Veranstalter in Textform genehmigt wurde.                 Ausstellers. Bei Ringleitungen werden die Kosten anteilig auf die beteiligten
    Zusätzlich vertretene Unternehmen sind als solche im Ausstellerverzeichnis              Aussteller umgelegt.
    zu kennzeichnen.                                                                   14.3 Sämtliche Installationen, insbesondere sämtliche Einrichtungen der
                                                                                            Anschlüsse, dürfen nur von den vom Veranstalter zugelassenen Unternehmen
8. Zahlungsbedingungen                                                                      ausgeführt werden. Diese erhalten, sofern in den bMAB nichts Abweichendes
8.1 Von der vom Aussteller an den Veranstalter zu zahlenden Vergütung sind 50              geregelt ist, sämtliche Aufträge durch Vermittlung des Veranstalters und
    % innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, der Rest bis 6 Wochen vor                 erbringen ihre Leistung unmittelbar für und auf Rechnung des Ausstellers.
    Eröffnung zu zahlen, soweit nichts anderes in Textform vereinbart ist bzw.         14.4 Anschlüsse und Geräte, die den einschlägigen Bestimmungen nicht entspre-
    sich aus den „Besonderen Messe- und Ausstellungsbedingungen“ ergibt.                    chen, nicht über die notwendigen Prüfungen und/oder Zertifikate verfügen
8.2 Rechnungen, die später als 6 Wochen vor Eröffnung ausgestellt werden, sind              oder deren Verbrauch deutlich höher ist als gemeldet, können auf Kosten des
    sofort in voller Höhe zahlbar.                                                          Ausstellers vom Veranstalter entfernt oder außer Betrieb gesetzt werden.
8.3 Nach Fälligkeit ist der Veranstalter berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen.       14.5 Der Aussteller haftet für alle Schäden, die durch Benutzung nicht gemeldeter
    Diese richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 288 BGB. Der                und/oder nicht von den vom Veranstalter zugelassenen Unternehmen aus-
    Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt dem Veranstalter vorbehalten.             geführter Anschlüsse entstehen. Der Veranstalter haftet nicht für Unterbre-
8.4 Der Veranstalter kann nach vergeblicher Mahnung mit entsprechender                      chungen oder Leistungsschwankungen der Strom-, Wasser/Abwasser-, Gas-
    Ankündigung über nicht oder nicht vollständig bezahlte Stände im Sinne der            und Druckluftversorgung.
    Ziffer 6.9. anderweitig verfügen. Er kann in diesem Falle die Überlassung des
    Standes und die Ausgabe der Aussteller-Ausweise verweigern.                        15. Bewachung
8.5 Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und den daraus entstehenden Kosten      15.1 Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen in Form von
    steht dem Veranstalter an den eingebrachten Messe-/Ausstellungsgegen-                   Zugangs- und Zufahrtskontrollen übernimmt der Veranstalter, ohne Haftung für
    ständen ein Pfandrecht zu. Der Veranstalter haftet nicht für unverschuldete            Verluste oder Beschädigungen von Standbaumaterial und/oder Exponaten.
    Beschädigungen und Verluste der Pfandgegenstände und kann nach schrift-            15.2 Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst
    licher Ankündigung diese freihändig verkaufen. Es wird dabei vorausgesetzt,            verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten. Sonderwa-
    dass alle vom Aussteller eingebrachten Gegenstände im unbeschränkten                    chen, etwa zur Nachtzeit, sind mit Genehmigung des Veranstalters zulässig.
    Eigentum des Ausstellers stehen.
                                                                                       16. Haftung
9. Gestaltung und Ausstattung der Stände                                               16.1 Der Veranstalter sowie seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen haften nicht
9.1 Am Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für jedermann          für Schäden aus leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen.
    erkennbaren Weise Name und Anschrift des Standinhabers anzubringen.                16.2 Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
9.2 Die Ausstattung der Stände im Rahmen des gegebenenfalls vom Veranstalter                der Gesundheit oder Garantien sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaf-
    gestellten einheitlichen Aufbaues ist Sache des Ausstellers.                            tungsgesetz.
9.3 Bei eigenem Standaufbau kann verlangt werden, dass maßgerechte                     16.3 Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren
    Entwürfe vor Beginn der Arbeiten dem Veranstalter zur Genehmigung vorge-               Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst
    legt werden. Der Einsatz von Fertig- oder Systemständen ist in der Anmel-               ermöglicht und auf deren Einhaltung der Aussteller regelmäßig vertrauen darf
    dung ausdrücklich zu vermerken. Die mit der Gestaltung bzw. dem Aufbau                 (Kardinalpflicht).
    beauftragten Firmen sind dem Veranstalter bekanntzugeben.                          16.4 In den Fällen der Ziffern 16.2. und 16.3. haftet der Veranstalter nach den
9.4 Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist in jedem Falle unzulässig. Eine             gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung des Veranstalters ist bei Verletzung
    Überschreitung der vorgeschriebenen Aufbauhöhe bedarf der ausdrücklichen               einer Kardinalpflicht im Sinne der Ziffer 16.3. auf den vorhersehbaren, typi-
    Genehmigung des Veranstalters.                                                          schen Schaden beschränkt, unter Ausschluss der Haftung für Folgeschäden.
9.5 Der Veranstalter kann verlangen, dass Messe-/Ausstellungsstände, deren             16.5 Es wird den Ausstellern dringend nahegelegt, ihre Messe-/Ausstellungsge-
    Aufbau nicht genehmigt ist bzw. die nicht den Ausstellungsbedingungen ent-              genstände und ihre Haftpflicht auf eigene Kosten zu versichern.
    sprechen, geändert oder entfernt werden. Kommt der Aussteller der Aufforde-
    rung nicht nach, so kann die Entfernung oder Änderung durch den Veranstal-         17. Bildrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte
    ter auf Kosten des Ausstellers erfolgen. Muss aus dem gleichen Grunde der          17.1 Das gewerbsmäßige Fotografieren, Zeichnen und Filmen innerhalb des
    Stand geschlossen werden, so ist ein Anspruch auf Rückerstattung der                   Messe-/Ausstellungsgeländes ist nur den vom Veranstalter zugelassenen
    Vergütung nicht gegeben.                                                               Unternehmen und Personen gestattet.
                                                                                       17.2 Die Bildberichterstattung über die Messe/Ausstellung in Presse, Rundfunk
10. Werbung                                                                                 und den digitalen Medien bedarf einer vorherigen Akkreditierung durch den
10.1 Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbematerial und                   Veranstalter.
     Drucksachen und die Ansprache von Besuchern, ist dem Aussteller nur inner-        17.3 Der Veranstalter ist berechtigt, zum Zwecke der Eigenwerbung während der
     halb des eigenen Standes gestattet.                                                    laufenden Veranstaltung Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen zu
10.2 Der Betrieb von Lautsprecheranlagen, Musik-/Lichtbilddarbietungen und AV-              fertigen. Das Veröffentlichen von Abbildungen einzelner Exponate bedarf der
     Medien jeder Art – auch zu Werbezwecken – durch den Aussteller bedarf                  vorherigen Zustimmung des Ausstellers.
     ausdrücklicher Genehmigung durch den Veranstalter und ist rechtzeitig im         17.4 Sämtliche vom Veranstalter zur Verfügung gestellte Werbe- und Pressemate-
     Vorfeld anzumelden.                                                                    rialien (Logos, Fotografien, Pläne, etc.) dürfen nur zum Zwecke der Eigen-
10.3 Die Vorführungen von Maschinen, akustischen Geräten, von Lichtbildgeräten             werbung des Ausstellers mit seiner Teilnahme an der Messe/Ausstellung
     und Moden, auch zu Werbezwecken, kann im Interesse der Aufrechterhal-                  oder zum Zwecke der Berichterstattung in Presse, Rundfunk und den digita-
     tung eines geordneten Messe-/Ausstellungsbetriebes auch nach bereits                   len Medien verwendet werden.
     erteilter Genehmigung eingeschränkt oder widerrufen werden.                       17.5 Die Ausstellung von Exponaten, welche gegen die am Ort der Messe/Ausstel-
                                                                                            lung geltenden Urheber-, Marken-, Design-, Patent- oder sonstigen gewerb-
11. Aufbau                                                                                  lichen Schutzrechte verstoßen, ist untersagt. Im Falle einer nachgewiesenen
11.1 Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand innerhalb der in den „Besonderen            Verletzung gegen die vorstehende Regelung ist der Veranstalter berechtigt,
     Messe- und Ausstellungsbedingungen“ angegebenen Fristen fertigzustellen.               das Vertragsverhältnis nach Ziffer 3.3. aus wichtigem Grund zu kündigen.
     Ist mit dem Aufbau des Standes am Tage vor der Eröffnung bis 12 Uhr nicht         17.6 Sofern der Veranstalter vom Inhaber eines Schutzrechts, welches durch ein
     begonnen worden, so kann der Veranstalter über den Stand im Sinne der Zif-            Exponat eines Ausstellers verletzt wird, unmittelbar in Anspruch genommen
     fer 6.9. anderweitig verfügen. Schadenersatzansprüche durch den Aussteller           wird, kann der Veranstalter vom Aussteller die Freistellung von den Kosten
     sind in jedem Falle ausgeschlossen.                                                    seiner diesbezüglichen rechtlichen Verteidigung verlangen.
11.2 Während des Aufbaus vom Aussteller bemerkte Beanstandungen zur Lage,
     Art oder Größe des Standes müssen dem Veranstalter unmittelbar in Text-          18. Hausrecht
     form angezeigt werden.                                                            18.1 Der Veranstalter übt während der Veranstaltung das alleinige Hausrecht im
11.3 Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein.          Messe-/Ausstellungsgelände aus und kann eine Hausordnung erlassen.
                                                                                       18.2 Aussteller und ihre Mitarbeiter dürfen das Gelände und die Hallen erst zu den
12. Betrieb des Standes                                                                     in den bMAB bestimmten Zeiten täglich betreten und müssen Hallen und
12.1 Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der ganzen Dauer der                Gelände spätestens zu den entsprechenden Zeiten verlassen haben.
     Messe/Ausstellung mit den angemeldeten Exponaten zu belegen und mit               18.3 Eine Verlängerung und/oder Verkürzung der Zeiten nach Ziffer 18.2. ist im
     sachkundigem Personal besetzt zu halten.                                               Einzelfall mit vorheriger Zustimmung des Veranstalters möglich. Die Über-
12.2 Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss täglich nach                  nachtung auf dem Gelände ist verboten.
     Messe-/Ausstellungsschluss vorgenommen werden. Dem Veranstalter
     obliegt die Reinigung des sonstigen Geländes, der sonstigen Hallenteile und       19. Verjährung
     der Gänge.                                                                        19.1 Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter verjähren in einem Jahr,
12.3 Dem Aussteller obliegt es, seinen Stand nachhaltig zu betreiben und Müll und          beginnend mit dem Ende des Monats, in den der letzte Tag der Messe/Aus-
     Abfall zu vermeiden. Die Vorgaben zum Entsorgungskonzept des Veranstal-                stellung fällt.
     ters und zum Umgang mit Müll und Abfall ergeben sich aus den bMAB.               19.2 Alle Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter sind binnen einer Aus-
12.4 Alle Aussteller sind während des Laufs der Messe/Ausstellung, sowie deren              schlussfrist von sechs Monaten, beginnend mit dem Ende des Monats, in den
     Auf- und Abbau, sich gegenseitig, gegenüber dem Veranstalter und                      der letzte Tag der Messe/Ausstellung fällt, in Textform geltend zu machen.
     gegenüber den Besuchern zur Rücksichtnahme verpflichtet. Der Veranstalter       19.3 Die Regelungen der vorstehenden beiden Absätze gelten nicht, sofern dem
     ist berechtigt, in den bMAB und/oder der „Hausordnung“ genaue Regelungen               Veranstalter, seinen Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzliches oder
     zur Wahrung der gegenseitigen Rücksichtnahme aufzustellen und angemes-                grob fahrlässiges Handeln zur Last fällt oder die Haftung des Veranstalters
     sene Maßnahmen, bis hin zur außerordentlichen Kündigung des Teilnahme-                sich gemäß Ziffer 16.4. nach den gesetzlichen Vorschriften richtet.
     vertrages, zu ergreifen, falls ein Aussteller nach vorheriger Abmahnung
     beharrlich gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt.                               20. Erfüllungsort und Gerichtsstand
                                                                                       20.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Veranstalters, auch dann,
13. Abbau                                                                                   wenn Ansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden,
13.1 Kein Stand darf vor Beendigung der Messe/Ausstellung ganz oder teilweise               soweit nicht in den bMAB etwas anderes festgelegt ist.
     geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller verwirken gegenüber dem              20.2 Der Veranstalter hat das Recht, seine Ansprüche auch am Sitz des Ausstel-
     Veranstalter eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Netto-Vergütung. Weiter-          lers oder am Ort der Durchführung der Messe/Ausstellung gerichtlich geltend
     gehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt.                         zu machen.
13.2 Die Messe-/Ausstellungsgegenstände dürfen nach Beendigung der
     Messe/Ausstellung nicht abtransportiert werden, wenn der Veranstalter sein
     Pfandrecht geltend gemacht hat. Werden trotzdem die Messe-/Ausstellungs-
     gegenstände entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechtes.
                                                                                       Stand: Juli 2020               Nachdruck, auch auszugsweise, ist nicht gestattet.
General trade fair and exhibition conditions
of the FAMA Fachverband Messen und Ausstellungen e. V.

1. General                                                                                  5. Force majeure
1.1 The following general trade fair and exhibition conditions from FAMA                    5.1 If, after conclusion of the contract, it becomes impossible for the exhibitor to
    Fachverband Messen und Ausstellungen e. V. (hereinafter: “GTFEC”) gov-                      participate in the trade fair/exhibition due to circumstances for which neither
    ern the legal relationship between the organiser of a trade fair/exhibition and             the organiser nor the exhibitor is responsible and which the exhibitor could
    the respective exhibitor. With its application, the exhibitor acknowledges                  neither foresee nor avert, the exhibitor shall be entitled to dismissal from the
    these GTFEC, the "special trade fair and exhibition conditions" (hereinafter:               contract, whereby the provision of item 4.1. of these GTFEC shall apply
    "STFEC") and any applicable "house rules", which are valid for the respec-                  accordingly.
    tive trade fair/exhibition, as binding for itself and all employees working for it      5.2 The organiser is entitled to cancel the trade fair/exhibition for good cause, to
    at the trade fair/exhibition.                                                               postpone the trade fair/exhibition in time and/or space, or to shorten the
1.2 The GTFEC may be supplemented or amended by the STFEC valid for the                         trade fair/exhibition. An important reason is given in particular if the execution
    respective trade fair/exhibition. In the event of deviating provisions in the               of the trade fair/exhibition becomes objectively impossible at the originally
    respective regulations, the following order of precedence shall apply:                      set time due to an external unforeseeable event of force majeure that cannot
    • The individual contractual agreement takes precedence over the STFEC;                     be averted even with the utmost care (force majeure event). An event of
    • the STFEC has priority over the GTFEC.                                                    force majeure shall be deemed equivalent to cases in which it becomes
1.3 Any agreements deviating from the GTFEC and/or the STFEC must be                            objectively impossible to hold the trade fair/exhibition at the originally stipu-
    made in text form to be legally effective. Any general terms and conditions of              lated time due to an official order, decree or measure for which neither the
    business of the exhibitor which conflict with the GTFEC and/or the STFEC                    organiser nor the exhibitor is responsible, or which is not under state or fed-
    shall not become part of the contract, even if they have not been expressly                 eral law.
    contradicted.                                                                           5.3 In the event that the trade fair/exhibition is shortened for good cause in
1.4 The organiser is entitled to demand payment for the provision of its services.              accordance with item 5.2., the exhibitor shall only be entitled to a pro-rata
    The remuneration of the organiser includes all main and ancillary services                  refund of the remuneration in accordance with item 1.4. if the shortening
    provided by the organiser for the exhibitor for the execution of the event. The             results in the loss of more than 35% of the original duration of the trade
    remuneration for the main services can be seen from the application and                     fair/exhibition.
    from the "special trade fair and exhibition conditions" and includes in partic-         5.4 In the event of cancellation of the trade fair/exhibition for good cause in
    ular the stand rent, planning and organisational services, the integration of               accordance with item 5.2., the organiser and the exhibitor shall be released
    the exhibitor into the advertising concept of the trade fair/exhibition, the                from their contractual obligations. The contract shall be rescinded, and the
    mediation of event-related contracts with third parties, the provision of event-            organiser shall be entitled to demand from the exhibitor compensation for a
    related services and stand construction services to be provided by the organ-               reasonable share of the costs incurred in preparing the event and compen-
    iser. Additional costs for ancillary services provided at the request of the                sation for services already rendered. The amount to be paid by the exhibitor
    exhibitor, such as in particular the provision of supply systems required for               in this respect shall be calculated on the basis of the costs already incurred
    the purchase of gas, water, electricity, internet or other telecommunications,              by the organiser up to the time of cancellation of the event, which shall then
    additional stand construction services or the rental of furniture, are part of the          be divided in the ratio of the stand space individually rented by the exhibitor
    organiser's remuneration. Services provided to the exhibitor by third parties               to the total net exhibition space. The amount thus determined may not
    in connection with the event are not part of the contractual obligations of the             exceed 25% of the remuneration as defined in item 1.4.
    organiser, nor are they part of the remuneration of the organiser, even if the          5.5 In the event that the trade fair/exhibition is postponed in terms of location
    provision of these services was arranged by the organiser. The trade asso-                  and/or time for good cause in accordance with item 5.2., the contractual rela-
    ciation fee shall be calculated net per square metre provided and shown sep-                tionship shall continue to exist and the exhibitor shall remain bound by it. The
    arately on the total invoice for remuneration. The trade association fee is not             contract is deemed to have been concluded for the relocated trade fair/exhi-
    part of the remuneration of the organiser.                                                  bition. If the exhibitor provides evidence that it is objectively impossible for it
                                                                                                to participate on the alternative date and/or place, the exhibitor shall be enti-
2. Registration                                                                                 tled to be released from the contract, whereby the provision of item 4.1. of
2.1 Registration for participation in the event is made using the legally signed                these GTFEC shall apply accordingly.
    registration form. In the case of registration by using an online form, the reg-        5.6 In the cases of items 5.3., 5.4. and 5.5., the assertion of other claims for
    istration is also valid without signature by sending it to the organiser.                   damages is excluded for both contracting parties, unless these are based on
2.2 Any conditions and/or reservations made by the exhibitor in the course of                   gross negligence or intent on the part of the contracting party claimed or its
    registration, such as the exact position of the stand or exclusivity in a product           vicarious agents.
    group, are inadmissible and irrelevant for the conclusion of the contract.              5.7 If, as a consequence of one of the events described in item 5.2., the execu-
    They shall only become legally effective if they are individually confirmed in              tion of the trade fair/exhibition is subsequently made subject to compliance
    writing by the organiser before or at the time of conclusion of the contract.               with public law requirements, the restrictions associated with the implemen-
2.3 The registration constitutes an offer by the exhibitor, to which the exhibitor is           tation of these requirements do not entitle the exhibitor to reduce the remu-
    bound until 8 days after the registration deadline announced in the STFEC,                  neration of the organiser or to withdraw from the contract.
    at the latest until 6 weeks before the opening of the trade fair/exhibition,
    unless admission has been granted in the meantime. The exhibitor shall be               6. Stand allocation
    bound for 14 days by applications received after the closing date for applica-          6.1 The stand allocation is made by the organiser according to aspects given by
    tions or 6 weeks before the opening of the trade fair/exhibition.                           the concept and the trade fair and exhibition theme, whereby the date of
                                                                                                receipt of the application is not decisive. The stand allocation will be commu-
3. Admission/conclusion of contract                                                             nicated to the exhibitor in text form, including the hall and stand number.
3.1 Upon receipt of the confirmation of admission or the invoice by the exhibitor,          6.2 Special wishes of the exhibitor will be taken into account as far as possible
    by letter, fax or electronic transmission (e.g. by e-mail), the contract between            when allocating the stand; however, there is no legal obligation to do so.
    the organiser and the exhibitor is concluded (hereinafter: "contract of partic-         6.3 The organiser is entitled to change the registered area for conceptual rea-
    ipation"). The organiser shall decide on the admission of the exhibitors and                sons. In particular, the area may be changed in order to achieve the specified
    the individual exhibits, if necessary, with the assistance of a trade fair/exhi-            minimum dimensions of the stand and must otherwise take the interests of
    bition advisory board or the trade fair/exhibition committee.                               the exhibitor adequately into account.
3.2 The organiser may exclude individual exhibitors from participation for objec-           6.4 Complaints by the exhibitor against the stand allocation must be made in text
    tively justified reasons, in particular if the available space is insufficient. If it       form within 8 days of receipt.
    is necessary to achieve the purpose of the event, it may restrict the event to          6.5 The exhibitor must expect that for technical reasons a minor restriction of the
    certain groups of exhibitors, suppliers and visitors. Exclusion of competitors              allocated stand space will be necessary. This restriction may not exceed 3%
    may neither be demanded nor promised.                                                       of the stand space and does not entitle the exhibitor to a reduction of the
3.3 Ordinary termination of the participation contract is excluded, whereby the                 remuneration. This does not apply to stands expressly registered as finished
    right to extraordinary termination remains unaffected. In particular, the                   or system stands. The organiser reserves the right to relocate the entrances
    organiser is entitled to provide extraordinary termination of the participation             and exits, the emergency exits and the passageways.
    contract without notice for good cause if the conditions for the exhibitor's            6.6 A relocation of the stand area after the stand allocation has been carried out
    admission subsequently cease to apply or are no longer fulfilled, and if the                and completed may only take place for compelling reasons. The organiser
    exhibitor is in persistent default of payment despite two reminders. An impor-              must allocate a stand area of equal value to the exhibitor concerned as a
    tant reason is also given if the organiser determines that the execution of the             replacement. In this case, the exhibitor is entitled to object to the newly allo-
    trade fair/exhibition is not economically reasonable due to lack of participa-              cated stand area within 8 days of receipt of the notification of the relocation,
    tion. In the event of an extraordinary termination for which the exhibitor is               in accordance with item 6.3. An exception to this is the relocation of a stand
    responsible, the organiser is entitled to demand an amount equivalent to                    by a few metres in the same hall.
    50% of the remuneration as defined in item 1.4. as lump-sum compensation.               6.7 If, in cases covered by item 6.5., it is not possible for the organiser to allocate
3.4 At the request of the exhibitor, its dismissal from the participation contract is           a stand area of as equal value as possible to the exhibitor concerned as a
    possible (see item 4.). The organiser is not obliged to do so.                              replacement, the exhibitor shall be entitled to withdraw from the contract. In
3.5 The goods or exhibits to be exhibited must comply with the nomenclature of                  this case, the remuneration already paid in accordance with item 1.4. must
    the trade fair/exhibition. The exhibition of goods that have not been regis-                be refunded to the exhibitor, whereby the right to assert claims for damages
    tered or approved is not permitted.                                                         is otherwise excluded. The withdrawal must be made in text form.
                                                                                            6.8 All other subsequent changes to the stand allocation, e.g. with regard to the
4. Release from the contract                                                                    type or dimensions of the stand, shall be notified by the organiser to the
4.1 If, in exceptional cases, the organiser grants a release from the contract after            exhibitor concerned without delay.
    binding registration or admission, the exhibitor shall pay 25% of the organ-            6.9 If the organiser is entitled to use the stand space for other purposes after the
    iser's remuneration (in accordance with item 1.4.) as compensation. In the                  stand allocation has been made in accordance with the STFEC or these
    specific case, the exhibitor is expressly granted the right to prove that the               GTFEC, it is at the free discretion of the organiser to decide how to carry out
    organiser has suffered no or lower damages.                                                 this utilisation in the interest of the overall appearance of the event and the
4.2 Item 4.1. does not exclude the assertion of a higher damage actually                        interests of the other exhibitors. In particular, it may, with the consent of other
    incurred by the organiser. In this respect, the organiser has the right to                  exhibitors, relocate them to the unoccupied stand area or fill the stand dec-
    choose whether to claim the flat rate according to item 4.1. or the actual                  oratively in some other way. In this case, the exhibitor to whom the space
    damage incurred.                                                                            was originally allocated shall not be entitled to a reduction of the remunera-
4.3 The application for release from the contract can only be made in writing. It               tion. The costs incurred for decorating or filling the unoccupied stand shall be
    is only legally effective if the organiser also provides its consent in writing.            borne by this exhibitor.
    The organiser can make the dismissal from the contract subject to the con-
    dition that the allocated stand space can be used for other purposes. The
    reallocation of the stand space to another exhibitor then corresponds to a
    release from the contract.

                                                                                            Date: July 2020     Reprints of this publication or any parts thereof are not permitted.
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