Grundlagen des Veranstaltungs rechts - Blitz-Übersicht für den eiligen Leser - Manz

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1. Grundlagen des Veranstaltungs­rechts
  Blitz-Übersicht für den eiligen Leser
  Veranstaltungen („Events“) erstrecken sich über einen weiten Bereich von Aktivitä-
  ten. Neben Veranstaltungen im Rechtssinn gibt es eine Reihe anderer Kategorisie-
  rungen.
  Insgesamt können alle Events in eine von fünf möglichen Gruppen unterteilt wer-
  den:
  Die klassischen öffentlichen Veranstaltungen unterliegen den Landes-Veranstal-
  tungsgesetzen und damit einer Reihe spezifischer, kostenpflichtiger Rechts-Kon-
  sequenzen (behördliche Berechtigung, Auflagen und Überwachung, Eignung der
  Veranstaltungsstätte, Durchführungsvorschriften, …).
  Dies unterscheidet die öffentlichen markant von den privaten Veranstaltungen,
  wobei die Abgrenzung öffentlich – privat sensibel ist.
  Darüber hinaus gibt es noch die aus dem VeranstG ausgenommenen (befreiten)
  öffentlichen Veranstaltungen als eigene Kategorie, nebst veranstaltungsähnli-
  chen Events (zB Messen, Märkte, Spiele, …) und freien Veranstaltungen (zB wis-
  senschaftliche Veranstaltungen, Schulungen, …).

  1.1            Zum Begriff der „Veranstaltung“ und des
                 ­„Veranstaltungsrechts“ – historische Wurzeln
  „Events“ und „Veranstaltungen“ jeglicher Art boomen heute, viele Ereignisse wer-
  den bewusst inszeniert, „Live Marketing“ durch Events ist in aller Munde, und auch
  die Werbe- und Kommunikationswirtschaft hat Events als Marketingtool längst er-
  kannt und kommt zunehmend den „Eventlern“ in die Quere (oder umgekehrt, je
  nach Sichtweise!).

➲➲Hinweis:
   Vorwegnehmend sei gleich festgehalten: Die Worte „Veranstaltung“ und „Event“
   werden wir hier als Synonyma verwenden.

  Welche Strukturbausteine machen das Wesen einer Veranstaltung aus?
   Zunächst muss eine „besondere Schaustellung, Darbietung oder Belustigung“
    vorliegen, um es in der altmodischen Diktion der Veranstaltungsgesetze zu for-
    mulieren (vgl etwa § 1 Abs 1 S 1 Wiener VeranstG), oder – moderner: ein beson-
    deres, inszeniertes Ereignis. Dh unerlässlich für eine Veranstaltung ist zunächst
    ein konkretes Veranstaltungsprogramm. Aus dem Inhalt dieses Programms er-

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1. Grundlagen des Veranstaltungs­rechts

     gibt sich die Veranstaltungsart. Hinter dem Inhalt steht immer ein Veranstal-
     tungszweck (zB Erwerbsmäßigkeit, Charity-Veranstaltung), der rechtlich relevant
     sein kann. Der Veranstaltungsinhalt muss nicht unbedingt unterhaltender Art
     sein, er kann auch zur „Erbauung“ der Teilnehmer dienen (so zB § 1 Abs 1 Bgld
     VeranstG).
 Für das inszenierte Ereignis muss ein Veranstalter nach außen hin die Verant-
  wortung (Haftung) übernehmen. Dieser ist zumindest für die Durchführung (fak-
  tische Abwicklung) der Veranstaltung zuständig.
 Unter Umständen ist eine Veranstaltungsagentur (Eventagentur) mit der Orga-
  nisation der Veranstaltung vertraut.
 Die Veranstaltung findet zu einer bestimmten Zeit statt, wobei es Einzelveran-
  staltungen, befristete Veranstaltungen und unbefristete Dauerveranstaltun-
  gen gibt.
 Veranstaltungen finden an einem bestimmten Ort statt (Veranstaltungsstätte).
  Dieser unterliegt uU einer behördlichen Eignungsfeststellungspflicht. Der Ort
  kann sich auf öffentlichem oder privatem Grund befinden. Die Location kann
  entweder dem Veranstalter gehören (als Eigentümer, Pächter, Mieter) oder sie
  wird vom Verfügungsberechtigten (Inhaber der Veranstaltungsstätte) an den
  Veranstalter vermietet („Eigen“-, „Fremd“veranstaltung aus Sicht des Location-
  Inhabers).
 Sie finden für und vor Publikum statt. Sie sind entweder allgemein oder nur auf
  Einladung zugänglich, kostenlos oder gegen Eintrittsgeld (Sonderfall: „freiwil-
  lige“ Spende). Im Falle allgemeinen Zutritts kann der Veranstalter sein Publikum
  dennoch nach bestimmten erlaubten Kriterien (zB Mindestalter, „Damentag“)
  selektieren.
 Veranstaltungen finden mittels Akteuren (Mitwirkenden, Darstellern) statt. Zu
  diesen bestehen vertragliche Beziehungen, oft wird auch eine in- oder ausländi-
  sche Künstleragentur oder ein anderer Vermittler eingeschaltet sein.
 In die Organisation der Veranstaltung kann eine Veranstaltungsagentur einge-
  bunden sein, aber auch andere Partner- oder Subunternehmen wie Catering/
  Gastronomie, Security, Veranstaltungstechnik usw.
 Bei der Veranstaltung können auch Dienstnehmer eingesetzt sein wie etwa im
  Kassen- und Gastronomiebereich, in der Veranstaltungstechnik usw.
 Für die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen sind behördliche Berechti-
  gungen notwendig. Dazu können diverse Sonderbewilligungen kommen, zB für
  die Nutzung öffentlichen Grundes, sowie Anmeldepflichten bei Urheberrechts-
  Verwertungsgesellschaften (AKM).
 Da durch Veranstaltungen auch Anrainerinteressen berührt werden können, se-
  hen die Veranstaltungsgesetze bzw landesgesetzliche Bestimmungen dahin ge-
  hende Kautelen vor (Lärmschutzmaßnahmen, …).

2                                        Vögl (Hrsg), Praxishandbuch Veranstaltungsrecht, LexisNexis
1.1 Zum Begriff der „Veranstaltung“ und des „
                                            ­ Veranstaltungsrechts“ – Historische Wurzeln

Die einzelnen Unterscheidungskategorien können sich in der Praxis durchmischen:
So kann zB eine allgemein zugängliche (öffentliche) Veranstaltung sowohl unent-
geltlich (bei freiem Eintritt) als auch entgeltlich zugänglich sein, auf privatem wie öf-
fentlichem Grund stattfinden, in der eigenen Veranstaltungsstätte des Veranstalters
oder einer gemieteten Location, usw.
Zusammenfassend können wir daher ganz allgemein definieren:
Veranstaltungen („Events“) sind:
 von einem Veranstalter,
 uU unter Einbindung einer Veranstaltungsagentur bzw von Partner- bzw Subun-
  ternehmern,
 vor und für Publikum,
 allgemein zugänglich oder für eingeladene Gäste,
 entgeltlich oder unentgeltlich,
 in einer Veranstaltungsstätte oder einem anderen Ort,
 zu einer bestimmten Zeit,
 auf privatem oder öffentlichem Grund,
 mit einem bestimmten Inhalt (Programm),
 unter Einbindung von Akteuren (Darstellern),
 Geplantes und Inszeniertes,
 besonderes Ereignis („Schaustellung, Darbietung, Belustigung“).
Bei Veranstaltungen handelt es sich demgemäß um Darbietungen, die für sich allein
das Wesensmerkmal einer dramaturgisch abgegrenzten Einheit bilden, dh, es für
sich allein wert sind, betrachtet zu werden – denn wesentliches Element einer „Ver-
anstaltung“ in diesem Sinne ist, dass sie vor Zuschauern (Betrachtern) stattfindet
und daher eine Interaktion zwischen Darstellern einerseits und Zuschauern ande-
rerseits stattfindet. Andernfalls handelt es sich um ein eventähnliches alltägliches
Ereignis (). Auch der VwGH hatte sich mit dieser Grundsatzfrage auseinanderzu-
setzen und definierte den Begriff in seinem Erkenntnis Zl 1809/79/5 vom 26. 9. 1979
ganz in diesem Sinne.
Wir sehen aus dieser Definition, dass der Begriff der „Veranstaltung“ – wir verwen-
den ihn hier als Synonym zu „Event“ – ein sehr weitgefasster ist, der weit über die
Definitionen in den Veranstaltungsgesetzen hinausreicht. Dementsprechend weit-
gefasst ist der Begriff des Veranstaltungsrechts:
Veranstaltungsrecht ist die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die sich auf Veranstal-
tungen beziehen.
Man kann unterscheiden:
 Das Veranstaltungsrecht ieS:
    Es besteht aus den Veranstaltungsgesetzen der Bundesländer samt Annexma-
    terien (zB im Bereich des Veranstaltungsstättenrechts) sowie damit eng zusam-

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1. Grundlagen des Veranstaltungs­rechts

     menhängenden Materien wie Jugendschutz, Vergnügungssteuern/Lustbarkeits-
     abgaben und anderen Sonderabgaben, durchwegs auf Landesebene.

 Das Veranstaltungsrecht iwS:
     Beinhaltet alle Materien, die sich (auch) auf Veranstaltungen beziehen, wie zB
     bestimmte Sonderbestimmungen im Straßenverkehrs-, Schifffahrts- oder Luft-
     fahrtrecht, Urheberrecht usw.

Historische Entwicklung

„Veranstaltungen“ im Sinne öffentlicher Darbietungen, Schaustellungen und Belus-
tigungen gibt es zweifellos historisch bereits sehr lange, man denke nur an die an-
tiken Olympiaden oder an Gladiatorenkämpfe in römischen Arenen. Im modernen
Sinne liegen die Wurzeln von Veranstaltungen einerseits im höfischen Bereich der
Neuzeit (Theater- und Konzertsäle/Opernsäle an den Fürstenhöfen), vor allem aber
in der bürgerlichen Kultur des Vormärz der Jahre ab 1815. In dieser Zeit entwickel-
ten sich einerseits aus der bürgerlichen Salonkultur etwa Theateraufführungen oder
Soireen mit konzertanten Darbietungen oder Lesungen, andererseits gerieten die
fahrenden Schausteller in das Visier der Behörden. Aus Sicht des damaligen Poli-
zeistaates (System Metternich) waren Veranstaltungen potenzielle Gefahrenquellen,
denn sie stellten Ansammlungen von Bürgern zu einem bestimmten Zweck dar, der
dem Staat im Sinne der allumfassenden politischen Kontrolle grundsätzlich suspekt
war. Daher stellten die ersten Regelungen des Veranstaltungswesens in den 1830er-
Jahren reine Polizeivorschriften dar, deren vordringlichster Zweck jener der Über-
wachung und Kontrolle war.

Dieser Regelungszweck steht bis heute ganz im Vordergrund der Vorschriften in
diesem Bereich. Erst in neuester Zeit kamen zusätzliche Aspekte wie Anrainer- und
Umweltschutz stärker legistisch zum Tragen.

1.2         Der Begriff der „öffentlichen Veranstaltung“
            – verfassungsgesetzliche ­Determinierung und
            Rechtsquellen
Gemäß unserer Bundesverfassung (Art 15 B-VG) ist das Veranstaltungswesen Lan-
dessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Demgemäß gibt es neun verschie-
dene Landes-Veranstaltungsgesetze mit zum Teil erheblich voneinander abwei-
chenden Regelungen, etwa im Bereich der Spielautomaten. Die Bundesländer sind
verfassungsgesetzlich weder dazu verpflichtet, ihre Vorschriften zu akkordieren,
noch unterliegen sie einer Richtlinienkompetenz des Bundes.

Den örtlich zuständigen Bundespolizeibehörden obliegt die sicherheitspolizeiliche
Überwachung von Veranstaltungen und in erster Instanz die Mitwirkung bei der Ver-
leihung von Veranstaltungsberechtigungen.

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1.2 „Öffentliche Veranstaltung“ – verfassungsgesetzliche ­Determinierung und Rechtsquellen

Auch viele andere Materien, welche den Bereich öffentlicher Veranstaltungen be-
rühren, vom Jugendschutz über die diversen Sondersteuern bis hin zu polizeilichen
Regelungen, sind Landessache; teilweise kommt sogar den Gemeinden ein Rege-
lungsrecht zu.

Dem verfassungsgesetzlichen Tatbestand „Veranstaltungswesen“ unterliegen nur
öffentliche Veranstaltungen, wobei die Verfassung weder den Begriff der „Veran-
staltung“ noch jenen der „Öffentlichkeit“ definiert. Die Landesgesetze definieren
ihrerseits den Begriff der „Veranstaltung“ im Wesentlichen einheitlich, nämlich als
„Schaustellung, Darbietung oder Belustigung“, fassen hingegen den Begriff der
„Öffentlichkeit“ völlig unterschiedlich, was weitreichende Folgen für den Geltungs-
bereich der Veranstaltungsgesetze hat.

Wie im Folgenden gezeigt werden wird, können wir rechtlich insgesamt fünf Arten
von Veranstaltungen im weitesten Sinne unterscheiden, wobei lediglich die öffent-
lichen Veranstaltungen sowie die aus den Veranstaltungsgesetzen ausgenom-
menen Veranstaltungen positivrechtlich geschlossen geregelt sind und so benannt
werden.

1. Öffentliche Veranstaltungen unterliegen den Landes-Veranstaltungsgesetzen
   und sind mit einer ganzen Reihe spezifischer – länderweise unterschiedlicher! –
   öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen verbunden:

    Es ist zur Veranstaltung eine personenbezogene Berechtigung notwendig,
     die entweder durch Anzeige, Anmeldung oder Bewilligung erworben wird.

    Der Veranstalter hat einen definierten Status und spezifische Verpflichtungen
     und Haftungen.

    Die Veranstaltung darf grundsätzlich nur in einer geeigneten, behördlich ge-
     nehmigten Veranstaltungsstätte stattfinden (dingliche Berechtigung).

    Die Behörden erteilen Auflagen, die vom Veranstalter einzuhalten sind.

    Die Gesetze enthalten zahlreiche detaillierte Durchführungsbestimmungen
     etwa betreffend Öffnungszeiten, Umwelt- und Anrainerschutz, Jugendschutz,
     den Einsatz bestimmter fachlich qualifizierter Kräfte (auch Ärzte, Sanitäter), so-
     wie die Veranstaltungssicherheit.

    Im Mittelpunkt der Regelungen steht die behördliche und polizeiliche Über-
     wachung mit weitgehenden Eingriffsrechten.

    Gesetzesverletzungen stehen unter strengen, weitreichenden Sanktionen (inkl
     Beschlagnahme, Einziehung, Verfall).

    In Summe kann daher festgestellt werden: Öffentliche Veranstaltungen sind
    auf Landesebene streng reglementiert, wobei die diversen notwendigen Be-
    rechtigungen und Auflagen auch Kostenfaktoren darstellen.

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1. Grundlagen des Veranstaltungs­rechts

  2. Länderweise unterschiedlich werden bestimmte Arten öffentlicher Veranstaltun-
     gen aus den jeweiligen Landes-Veranstaltungsgesetzen ausgenommen.

  3. Alle Veranstaltungen, die nicht öffentlich sind, gelten als privat und unterliegen
     damit nicht den Veranstaltungsgesetzen. Da die Bundesverfassung den Begriff
     „öffentlich“ (leider) nicht definiert, ist dies im Wege einer verfassungsrechtlich
     nicht unbedenklichen „Kompetenz-Kompetenz“ den Bundesländern überlassen:
     dh, jedes Land definiert den Begriff und damit die Abgrenzung zu den privaten
     Veranstaltungen eigenständig und legt damit selbst den Umfang seiner Rege-
     lungskompetenz fest. Aufgrund der teils unterschiedlichen Definitionen kann da-
     her durchaus ein und derselbe Veranstaltungstyp in einem Bundesland dem je-
     weiligen Veranstaltungsgesetz unterliegen, in einem anderen Bundesland nicht.

       Private Veranstaltungen unterliegen lediglich strafrechtlichen und sonstigen
       verwaltungsrechtlichen Bestimmungen (zB über Ruhestörung udgl). Dabei kann
       es sich um private Veranstaltungen im engeren Sinne handeln, also zB um Famili-
       enfeiern oder Feste mit Freunden, oder um private Veranstaltungen im weiteren
       Sinne wie etwa b to b-Events mit geladenen Businesskunden.

  4. Sogenannte „veranstaltungsähnliche Events“ wie zB Märkte inkl Flohmärkte,
     Messen und Verkaufsausstellungen, Wohltätigkeitsbasare, Aktivitäten der Ge-
     werbeausübung, Spiele, Sportausübung, Wettbewerbe etc unterliegen entwe-
     der eigenen spezifischen Rechtsgrundlagen (GewO, Sondergesetze) oder kön-
     nen relativ frei durchgeführt werden. Sie unterliegen jedenfalls nicht den Veran-
     staltungsgesetzen.

  5. Sogenannte „freie Veranstaltungen“ beruhen auf verfassungsgesetzlichen
     Grundfreiheiten und daher ebenfalls nicht auf den Veranstaltungsgesetzen. Sie
     fallen nach den Bestimmungen der Bundesverfassung in die ausschließliche
     Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung, wie etwa Bundestheater, künst-
     lerische und wissenschaftliche Sammlungen und Einrichtungen (Museen) sowie
     Veranstaltungen, die Ausübung eines Glaubens, einer Religion oder eines (re-
     ligiösen) Bekenntnisses sind, oder Versammlungen im Sinne des (Bundes-)Ver-
     sammlungsgesetzes.

➲➲Hinweis:
   Bei veranstaltungsähnlichen Events und freien Veranstaltungen kommt es auf die
   Frage der Öffentlichkeit nicht an! Hingegen greift der Bereich des Gewerberechts
   mit dem maßgebenden Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht auch in diese
   Bereiche ein. Veranstaltungen dieser Kategorien können daher auch öffentlich
   (= allgemein zugänglich) stattfinden, ohne dass sich an ihrem Rechtscharakter
   etwas ändert; wird mit ihnen jedoch nachhaltig ein wirtschaftlicher Vorteil ange-
   strebt, unterliegen sie dennoch den gewerberechtlichen Vorschriften.

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1.3 Abgrenzungen

  Das Gewerberecht greift analog auch in die anderen Bereiche (öffentliche, ausge-
  nommene und private Veranstaltungen) ein.

  1.2.1          Die Landes-Veranstaltungsgesetze im Überblick
  (Angegeben wird hier grundsätzlich der Titel ohne Zitierung von LGBl bzw einzelner
  Novellen sowie Nebengesetze und Verordnungen).

➲➲Hinweis:
   Die Gesetzestexte sind am jeweils neuesten Stand im Internet unter http://www.
   ris.bka.gv.at/Land/ kostenlos abrufbar und ausdruckbar!

  Wien: VeranstG

  VeranstaltungsstättenG

  V über die Organisation und Tätigkeit des Spielapparatebeirates

  Niederösterreich: VeranstG

  SpielapparateG

  Oberösterreich: VeranstaltungssicherheitsG

  Veranstaltungs-FormularV, VeranstaltungssicherheitsV

  Salzburg: VeranstG

  Veranstaltungsstätten-V

  Tirol: VeranstG

  Vorarlberg: VeranstG

  Kärnten: VeranstG

  Steiermark: VeranstG

  Burgenland: VeranstG

  1.3            Abgrenzungen
  1.3.1          Veranstaltungsähnliche Tatbestände
  Viele in der Realität begegnende Ereignisse mögen aufgrund ihrer Inszenierung,
  ihres Erscheinungsbildes, ihrer Gestaltung „Event“charakter haben bzw auch um-
  gangssprachlich als „Veranstaltungen“ bezeichnet werden, ohne dass es sich dabei
  rechtlich gesehen um Veranstaltungen im eigentlichen Sinne (öffentliche, ausge-
  nommene oder private Veranstaltungen) handelt. Diese Tatbestände unterliegen
  teilweise spezifischen eigenen gesetzlichen Regelungen oder können relativ frei ab-

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1. Grundlagen des Veranstaltungs­rechts

gewickelt werden. Für sie gelten dezidiert nicht die veranstaltungsgesetzlichen Be-
stimmungen inkl der Regelungen über Veranstaltungsstätten. Das kann nicht deut-
lich genug betont werden, weil „Events“ dieser Kategorie in der Praxis, auch seitens
involvierter Behörden, leider immer noch und immer wieder mit Veranstaltungen
„verwechselt“ werden.

Die Veranstaltungsgesetze der Länder selbst nehmen auf die Abgrenzung von Ver-
anstaltungen zu „eventähnlichen Tatbeständen“ nicht explizit Bezug, von wenigen
vereinzelten Ausnahmen abgesehen. So führt das Wiener VeranstG (§ 1 Abs 2 Z 4)
als nicht dem Gesetz unterliegend an „das Abhalten von Spielen und der Betrieb
von Freizeiteinrichtungen (zB Fitneßcenter), die in den Anwendungsbereich der Ge-
werbeordnung … fallen.“

Dazu nun im Einzelnen:

Alltägliche oder nebenrangige Ereignisse sind keine „besonderen Ereignisse“ und
begründen daher keine Veranstaltung im rechtlichen Sinn. Dabei ist von einer ob-
jektiven Beurteilung auszugehen: Erreicht ein inszeniertes Ereignis einen künstleri-
schen oder sonstigen Anspruch, der es Außenstehenden wert erscheinen kann, ihm
beizuwohnen?

Diese Frage ist bei vielen „Veranstaltungen“ im Freundes- und Familienkreis auszu-
schließen, so zB bei einem von Schülern oder Studenten gemeinsam mit Lehrkräf-
ten veranstalteten „bunten Abend“ als Höhepunkt einer gemeinsam verbrachten
Woche. Dieser bunte Abend beinhaltet evt Bühnendarbietungen, Sketches, kaba-
rettartige Einlagen, Gesangs- und Musikdarbietungen usw und mag für die Betei-
ligten selbst subjektiv durchaus Eventcharakter haben (subjektives Erlebnis) – für
unbeteiligte Außenstehende wird das Ereignis aufgrund seines laienhaften Charak-
ters eher uninteressant sein. Obwohl hier Darbietungen vor Publikum stattfinden,
liegt daher rechtlich gesehen keine Veranstaltung vor. Dasselbe wird gelten, wenn
zwei Bekannte gegeneinander ein Tennismatch austragen und Freunde der beiden
dabei zusehen. Anders hingegen bereits bei einem vor Zuschauern stattfindenden
Turnier oder Meisterschaftsspiel eines Sportvereins; hier kann idR davon ausgegan-
gen werden, dass die Wettbewerbe auch für relativ Außenstehende (also über den
unmittelbaren Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis hinaus) interessant und „zu-
sehenswert“ sein können.

Es wird daher eine Reihe von Sachverhalten geben, die vom Wertungsniveau her
unter dieser Anspruchsgrenze einer Veranstaltung liegen und daher nicht als „Ver-
anstaltungen“ im Rechtssinn zu werten sind.

Noch ein Beispiel: Im Rahmen einer größeren Einladung, anlässlich derer nur geges-
sen und getrunken wird (= keine Veranstaltung, da keine organisierte Darbietung,
sondern veranstaltungsähnlicher Event ), „veranstaltet“ der Gastgeber eine Über-
raschungseinlage: um Mitternacht rieselt künstlicher Schnee von der Decke in den
Saal. Da dies wohl nicht den Charakter einer für sich eigenständigen Darbietung
entfaltet, scheint diese „Einlage“ veranstaltungsgesetzlich irrelevant. Anders stellt

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1.3 Abgrenzungen

   der Fall sich dar, wenn eine solche Einlage in eine Veranstaltung eingebunden wird,
   etwa einen veranstaltungsrechtlich relevanten Ball (Tanzunterhaltung); dann könnte
   sich etwa die Veranstaltungs-Baubehörde durchaus auch für diesen Teil der Veran-
   staltung „interessieren“. Die Grenzziehung bleibt im Einzelnen schwierig und kann
   wohl nur von Fall zu Fall vorgenommen werden.

   Ebenso kann das Vorliegen eines „besonderen Ereignisses“ als dramaturgische Ein-
   heit ausgeschlossen werden, wenn im Rahmen eines Ereignisses, das keine Veran-
   staltung ist, in völlig untergeordnetem Umfang „Veranstaltungs“-Bestandteile statt-
   finden, die zB nur der kurzzeitigen Untermalung oder Überleitung zwischen einzel-
   nen Programmteilen dienen.

➲➲Beispiel:
    Als Auflockerung bei einer Abfolge von Festreden spielt dazwischen jeweils ein
    Ensemble kurze musikalische Überleitungen. Anders hingegen, wenn die An-
    sprachen durch einen „Showblock“ aufgelockert werden, der als dramaturgi-
    sche Einheit einer Darbietung anzusehen ist – diesfalls liegt eine Veranstaltung
    (Musikdarbietung, konzertante Vorführung) vor.

➲➲Hinweis:
    In diesem Fall, wie allgemein überall dort, wo Nicht-Veranstaltungen sich mit
    „echten“ Veranstaltungen ieS mischen, gilt: Behördlich „anzumelden“ sind dann
    jeweils nur die betreffenden Veranstaltungsbestandteile, nicht hingegen das Ge-
    samt-Ereignis!

   Dh es wird keinesfalls ein Gesamtereignis, dessen Teil eine Veranstaltung ist, damit
   insgesamt zu einer Veranstaltung! (Grundsatz der isolierten Betrachtensweise).

   Dieser Grundsatz ist auf andere Rechtsgebiete wie das Urheberrecht nicht anwend-
   bar! So stellen zB selbst ganz kurz im Hintergrund einer Veranstaltung eingespielte
   Filmclips eine Filmvorführung dar, die urheberrechtlichen Voraussetzungen unter-
   liegt und tantiemenrechtliche Folgen auslöst. Das Urheberrecht kennt daher anders
   als das Veranstaltungsrecht zwar eine qualitative, aber keine quantitative Bagatell-
   grenze! (Näher bei  14.)

   Die Grenzen sind hier, wie im Falle aller Abgrenzungen, fließend, letztlich zählt der
   faktische Gesamteindruck. So kann aus dem oben dargestellten „bunten Abend“ zB
   sehr schnell eine „echte“ Veranstaltung werden, wenn er nämlich im Gemeindehaus
   stattfindet und die Bevölkerung zum Zusehen eingeladen wird.

   Wir weisen auf diese Abgrenzungsfragen hier und im Folgenden deswegen so aus-
   führlich hin, weil sie aus den positivrechtlichen Vorschriften des Veranstaltungsrechts

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1. Grundlagen des Veranstaltungs­rechts

  unmittelbar so nicht ablesbar sind. Es mag im Einzelfall auch einiger Überzeugungs-
  arbeit bei involvierten Behörden bedürfen, um die Abgrenzungen klarzustellen. Im
  Zweifelsfall empfiehlt sich stets im Vorhinein eine fachmännische Beratung!

  Messen dienen im Wesentlichen der Präsentation von Waren und Dienstleistungen
  sowie der Kundenakquirierung und unterliegen der Gewerbeordnung (GewO). Dh
  wer Messen gewerbsmäßig organisiert bzw veranstaltet, benötigt die Gewerbebe-
  rechtigung „Organisation (öffentlicher) Veranstaltungen“ und wird Mitglied in der
  jeweiligen Fachgruppe der Freizeitbetriebe der Wirtschaftskammer. Wer sich an
  Messen nur als Aussteller beteiligt, benötigt für den Messeauftritt (Messekoje) kei-
  ne eigene spezifische Berechtigung; es genügt die jeweils vorhandene Berufsaus-
  übungsberechtigung (zB Gewerbeberechtigung).

  Messen – wie alle anderen veranstaltungsähnlichen Events auch – können sich mit
  „echten“ Veranstaltungen mischen, etwa in Form einer Showbühne auf einer Messe,
  auf der diverse Vorführungen stattfinden. Diesfalls ist diese Bühne und der unmit-
  telbar sie umgebende Raum (Zuschauerraum) als Veranstaltungsstätte anzusehen,
  und es müssen für diese Fläche und die entsprechenden Veranstaltungszeiten die
  entsprechenden veranstaltungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. In diesem
  Fall ist damit zu rechnen, dass auch Fluchtwege, Ein- und Ausgänge aus der Mes-
  seräumlichkeit udgl als Teil einer Veranstaltungsstätte angesehen werden. In diesem
  Fall findet die „Mischung“ nicht nur sachlich statt (Messe mit Veranstaltung), son-
  dern zusätzlich auch räumlich. Die Messe als Ganzes wird dadurch jedoch nicht zur
  Veranstaltung!

➲➲Hinweis:
   Die Messe als Gewerbebetrieb unterliegt der spezifischen gewerberechtlichen
   Betriebsanlagenpflicht, es können sich daher behördliche Auflagen ähnlicher Art,
   die jedoch verschiedenen Rechtsquellen entspringen, kumulieren. Im Falle allfäl-
   liger Regelungskollisionen hat wohl die jeweils strengere Norm Vorrang. Dies ist
   wichtig festzustellen, weil im österreichischen Bundesstaat keinesfalls der Grund-
   satz „Bundesrecht (= zB Gewerberecht) bricht Landesrecht (= zB Veranstaltungs-
   gesetz)“ gilt!

   Wir werden die verschiedenen Regelungs„welten“ des Veranstaltungs- und Ge-
    werberechts, die in der Praxis sehr oft aufeinanderstoßen (zB: Gastronomie bei
    Veranstaltungen!), ausführlich in  9.1.3 durchleuchten.

  Entsprechendes gilt für alle im Weiteren genannten Fälle analog!

  Märkte und ähnliche (Verkaufs-)Veranstaltungen, die eigenen gesetzlichen Rege-
  lungen (§§ 286 ff GewO!) unterliegen und hier nicht weiter im Detail zu behandeln
  sind. Festgehalten werden soll nur, dass Märkte nur innerhalb definierter gesetzli-
  cher Rahmenbedingungen abgehalten werden, welche die einzelnen Gemeinden

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