Grundrente - ein Überblick
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Grundrente – ein Überblick Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) Andrea Kielburg April 2021 1
Grundrente Ziel: Honorierung von langjähriger Versicherung bei unterdurchschnittlichem Einkommen Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 18.08.2020 In Kraft seit 01.01.2021 „Grundrente“ = Zuschlag für langjährige Versicherung 2
Anspruch 33 Jahre Grundrentenzeiten Anspruch Vorhandensein von Grundrenten- In den Monaten mit Bewertungszeiten Grundrenten- Bewertungszeiten ergibt sich ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der unter dem maßgebenden Höchstwert liegt 4
Anspruch angelehnt an 33 Jahre Grundrentenzeiten auch Zeiten nach Wartezeit von zwischen- bzw. 45 Jahren überstaatlichem Recht Keine Grundrentenzeiten • ALG I, Arbeitslosenhilfe, ALG II • Anrechnungszeiten (z.B. Schule, Besonderheiten bei Schwangerschaft, Krankheit ohne Anrechnungszeiten wegen Leistungsbezug) Arbeitsunfähigkeit • Freiwillige Beiträge und bei Entgeltersatz- • Zurechnungszeiten leistungen der • Wartezeitmonate aus Arbeitsförderung Zuschlagsberechnungen (z.B. Versorgungsausgleich) 5
Anspruch Vorhandensein von Grundrenten- Bewertungszeiten = Kalendermonate mit Grundrentenzeiten, auf die je Kalendermonat mindestens 0,0250 Entgeltpunkte entfallen. Besonderheiten • Zeiten im Ausland -> grds. keine Grundrentenbewertungszeiten • Prüfung für jeden Kalendermonat einzeln • Berücksichtigung aller in diesem Monat liegenden Entgeltpunkte 6
Anspruch In den Monaten mit Grundrenten- Bewertungszeiten ergibt sich ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der unter dem maßgebenden Höchstwert liegt Durchschnittswert 7
Anspruch In den Monaten mit Grundrenten- Bewertungszeiten ergibt sich ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der unter dem maßgebenden Höchstwert liegt 8
Anspruch In den Monaten mit Grundrenten- Vorhandensein von Bewertungszeiten ergibt sich ein 33 Jahre Grundrenten- Durchschnittswert an Grundrentenzeiten Bewertungszeiten Entgeltpunkten, der unter dem maßgebenden Höchstwert liegt Grundanspruch auf den Grundrentenzuschlag besteht 9
Berechnung Maßgebender Entgeltpunktewert für Berechnung Durchschnittswert (falls mit doppeltem Durchschnittswert der Höchstwert eingehalten wird) oder Höchstwert abzüglich Durchschnittswert (falls doppelter Durchschnittswert den Höchstwert überschreitet) 10
Berechnung Maßgebender Anzahl der KM Faktor Entgeltpunkte- mit Grundrenten- 0,875 Wert Bewertungszeiten Grundrenten-Zuschlag (in Entgeltpunkten) 11
Berechnung Grundrentenzuschlag fließt in Summe der Entgeltpunkte ein Zuordnung in Monate mit Grundrentenbewertungszeiten zu gleichen Teilen Anspruch auf Zuschlag ab 01.01.2021 Anspruch auf Prüfung des Zuschlags ab 01.01.2023 12
Einkommensanrechnung Anrechnung Einkommen des auf den Berechtigten Grundrenten-Zuschlag und ggf. des Ehegatten/ (in Euro) Lebenspartners 13
Einkommensanrechnung Ablauf der Einkommensanrechnung Anrechnung • Anzurechnende Einkommensarten • Jährliche Überprüfung • Gegenüberstellung mit zum 01.01. • Maßgebende Frei-& Grenzbetrag Festsetzungsdaten • Keine unterjährige • Anrechnung zu 60% Einkommensänderung • Ermittlungsverfahren bzw. 100% • Abzug von Zuschlag Ermittlung Überprüfung 14
Einkommensanrechnung Anzurechnende Einkommensarten • Arbeitsentgelt Zu ver- • Arbeitseinkommen steuerndes • Zu versteuernder Teil der Rente Einkommen • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung •… • Renten aus gRV Steuerfreier • Renten aus LAK Anteil von • Renten aus berufsständischer Rente und Versorgung Versorgung • Private Renten (Rürup) Abgeltend versteuerte • Kapitaleinkünfte über Sparer- Kapital- Pauschbetrag einkünfte • Auch: einmalige Kapitalauszahlungen 15
Einkommensanrechnung Ermittlungsverfahren zu versteuerndes steuerfreier Anteil von Einkommen & Rente & Versorgung Automatisiertes Abrufverfahren 16
Einkommensanrechnung Maßgebende Festsetzungsdaten Grundsatz: vorvergangenes Kalenderjahr 2019 Falls nicht vorhanden: vorvorvergangenes Kalenderjahr 2018 Falls nicht vorhanden: Ersatzeinkommen des vorvergangenen Kalenderjahres ZfA 17
Einkommensanrechnung Ermittlungsverfahren Abgeltend versteuerte Kapitaleinkünfte Hinweis im Bescheiderteilung nur mit Prüfung Bescheid: Prüfung der des zu versteuernden Einkommens Mitteilung von Kapital- und der steuerfreien Anteile von Kapitaleinkünften einkünfte Rente & Versorgung Frist: 3 Monate 18
Einkommensanrechnung Ermittlungsverfahren ggf. Aufhebung der Bescheides mit werden mitgeteilt Wirkung für die Zukunft Überprüfungs- verfahren bei Kapitaleinkünfte Bundeszentralamt für Steuern & Kapitaleinkünfte Kreditinstituten werden nicht gelten als nicht mitgeteilt erzielt -> kein neuer Bescheid - Zufallsauswahl - Information des Berechtigten über Ergebnis - ggf. rückwirkende Ohne SGB X- Aufhebung des Vorschriften! Bescheides 19
Einkommensanrechnung Besonderheiten beim über- und zwischenstaatlichen Recht • Bei Wohnsitz im Ausland -> automatisiertes Abrufverfahren nicht möglich -> Ermittlung des Einkommens durch den RV-Träger • Anzurechnen sind auch „vergleichbare ausländische Einkommen“ • Maßgebend: immer vorvergangenes Kalenderjahr • Nachweis durch Berechtigten, Netto-Pauschalierung durch RV-Träger (entspr. Einkommensanrechnung bei Witwen) • Bei fehlendem Nachweis: kein Zuschlag! 20
Einkommensanrechnung Anzurechnendes Einkommen Zu ver- steuerndes Einkommen Anzurechnendes Einkommen Steuerfreier Anteil von Rente und Versorgung 1/12 davon = Ausgangswert für Einkommens- Abgeltend anrechnung versteuerte Kapital- einkünfte 21
Einkommensanrechnung Ermittlung der Freibeträge Aktueller 1.250,00 € Multiplikator Freibetrag 1 Rentenwert 36,56 57,03 1.950,00 € 2021: 46,78 67,27 1.600,00 € Aktueller Freibetrag 2/ Multiplikator Rentenwert Grenzbetrag 2.300,00 € 22
Einkommensanrechnung Anrechnung zu 100 % Freibetrag 2/ Grenzbetrag Anrechnung zu 60 % Anzurechnendes Einkommen (monatlich) Freibetrag 1 Keine Anrechnung 23
Einkommensanrechnung Grundrenten- Zuschlag vor Einkommens- anrechnung Zu leistender Grundrenten- Zuschlag 24
Einkommensanrechnung Rechenbeispiel Zuschlag ab 01.01.2021: 200 € Alleinstehender Altersrentner Übermitteltes anzurechnendes Einkommen: 18.000 € Monatliches anzurechnendes Einkommen: 1.500 € Freibetrag 1 (1.250 €) -> überschritten Freibetrag 2/Grenzbetrag (1.600 €) -> nicht überschritten 60 % des den 1. Freibetrag übersteigenden Einkommens: 1.500 € - 1.250 € = 250 € -> x 60 % = 150 € -> Zuschlag ab 01.01.2021: 50 € Abzug der 150 € vom Zuschlag: 200 € - 150 € = 50 € 25
Einkommensanrechnung Überprüfung der Einkommensanrechnung 1 x jährlich zum 01.01. Zu versteuerndes Einkommen Abgeltend versteuerte & steuerfreier Anteil von Kapitaleinkünfte Rente und Versorgung: Durchführung des Jeweils bis zum 31.10 im Ermittlungsverfahrens automatisierten Abrufverfahren jeweils zum 01.01 übermittelte Werte maßgebend Keine unterjährigen Änderungen/Wegfall etc. 26
Weitere Auswirkungen Verhältnis zu anderen Anrechnungsvorschriften Auf Grundrentenzuschlag keine Anwendung der Regelungen • zu Renten und Hinzuverdienst sowie • zur Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes Besonderheit bei Neurenten: Zuschlag kann auch geleistet werden, wenn eine Erwerbsminderungsrente/ Rente wegen Todes aufgrund Hinzuverdienst/ Einkommen vollständig ruht (gilt nicht bei Bestandsrenten) Besonderheit bei Zusammentreffen von Renten der RV und der UV: §97a SGB VI vorrangig vor §93 SGB VI 27
Weitere Auswirkungen Freibeträge bei anderen Sozialleistungsträgern Ziel des Grundrentengesetzes: Sicherung eines Lebensunterhalts oberhalb des Grundsicherungsbedarfes dafür erforderlich: Einführung von Freibeträgen bei anderen Sozialleistungsträgern Voraussetzungen für die Freibeträge: Vorliegen von 33 Jahren an Grundrentenzeiten Bestätigung durch Bescheinigungen des RV-Trägers Fürsorgerische Hilfe zum Wohngeld Leistungen der Sozialen Lebensunterhalt Entschädigung Grundsicherung im Grundsicherung für Alter und bei Arbeitssuchende Erwerbsminderung 28
Weitere Auswirkungen Versorgungsausgleich Grundrentenzuschlag, der auf Ehezeit entfällt Separate Teilung der Anrechte im VAG-Verfahren Nicht relevant: • Rentenbezug • Grundrentenvoraussetzungen durch Partner erfüllt • Einkommensanrechnung 29
Weitere Auswirkungen Versorgungsausgleich Inkrafttreten des Grundrentengesetzes = Rechtsänderung im Sinne des §225 FamFG Falls wesentliche Wertänderung: -> Abänderung der Entscheidung des Versorgungsausgleichs möglich 30
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