Grundrente - ein Überblick
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Grundrente – ein Überblick
Gesetz zur Einführung der Grundrente für
langjährige Versicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem
Einkommen und für weitere Maßnahmen zur
Erhöhung der Alterseinkommen
(Grundrentengesetz)
Andrea Kielburg
April 2021 1Grundrente
Ziel: Honorierung von langjähriger Versicherung bei
unterdurchschnittlichem Einkommen
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 18.08.2020
In Kraft seit 01.01.2021
„Grundrente“ = Zuschlag für langjährige Versicherung
2Anspruch
33 Jahre
Grundrentenzeiten
Anspruch Vorhandensein von
Grundrenten-
In den Monaten mit Bewertungszeiten
Grundrenten-
Bewertungszeiten
ergibt sich ein
Durchschnittswert an
Entgeltpunkten, der
unter dem
maßgebenden
Höchstwert liegt
4Anspruch
angelehnt an 33 Jahre
Grundrentenzeiten auch Zeiten nach
Wartezeit von zwischen- bzw.
45 Jahren überstaatlichem
Recht
Keine Grundrentenzeiten
• ALG I, Arbeitslosenhilfe, ALG II
• Anrechnungszeiten (z.B. Schule, Besonderheiten bei
Schwangerschaft, Krankheit ohne Anrechnungszeiten wegen
Leistungsbezug) Arbeitsunfähigkeit
• Freiwillige Beiträge und bei Entgeltersatz-
• Zurechnungszeiten leistungen der
• Wartezeitmonate aus Arbeitsförderung
Zuschlagsberechnungen (z.B.
Versorgungsausgleich) 5Anspruch
Vorhandensein von
Grundrenten-
Bewertungszeiten
= Kalendermonate mit Grundrentenzeiten, auf
die je Kalendermonat
mindestens 0,0250 Entgeltpunkte entfallen.
Besonderheiten
• Zeiten im Ausland -> grds. keine Grundrentenbewertungszeiten
• Prüfung für jeden Kalendermonat einzeln
• Berücksichtigung aller in diesem Monat liegenden Entgeltpunkte
6Anspruch
In den Monaten mit Grundrenten-
Bewertungszeiten ergibt sich ein
Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der
unter dem maßgebenden Höchstwert liegt
Durchschnittswert
7Anspruch
In den Monaten mit Grundrenten-
Bewertungszeiten ergibt sich ein
Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der
unter dem maßgebenden Höchstwert liegt
8Anspruch
In den Monaten mit Grundrenten-
Vorhandensein von Bewertungszeiten ergibt sich ein
33 Jahre
Grundrenten- Durchschnittswert an
Grundrentenzeiten
Bewertungszeiten Entgeltpunkten, der unter dem
maßgebenden Höchstwert liegt
Grundanspruch auf den
Grundrentenzuschlag besteht
9Berechnung
Maßgebender Entgeltpunktewert für Berechnung
Durchschnittswert
(falls mit doppeltem Durchschnittswert der
Höchstwert eingehalten wird)
oder
Höchstwert abzüglich Durchschnittswert
(falls doppelter Durchschnittswert den Höchstwert überschreitet)
10Berechnung
Maßgebender Anzahl der KM
Faktor
Entgeltpunkte- mit Grundrenten-
0,875
Wert Bewertungszeiten
Grundrenten-Zuschlag
(in Entgeltpunkten)
11Berechnung
Grundrentenzuschlag
fließt in Summe der Entgeltpunkte ein
Zuordnung in Monate mit
Grundrentenbewertungszeiten zu gleichen Teilen
Anspruch auf Zuschlag ab 01.01.2021
Anspruch auf Prüfung des Zuschlags ab
01.01.2023
12Einkommensanrechnung
Anrechnung
Einkommen des
auf den
Berechtigten
Grundrenten-Zuschlag
und ggf. des Ehegatten/
(in Euro)
Lebenspartners
13Einkommensanrechnung
Ablauf der Einkommensanrechnung
Anrechnung
• Anzurechnende
Einkommensarten • Jährliche Überprüfung
• Gegenüberstellung mit zum 01.01.
• Maßgebende Frei-& Grenzbetrag
Festsetzungsdaten • Keine unterjährige
• Anrechnung zu 60% Einkommensänderung
• Ermittlungsverfahren bzw. 100%
• Abzug von Zuschlag
Ermittlung Überprüfung
14Einkommensanrechnung
Anzurechnende Einkommensarten
• Arbeitsentgelt
Zu ver- • Arbeitseinkommen
steuerndes • Zu versteuernder Teil der Rente
Einkommen • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
•…
• Renten aus gRV
Steuerfreier
• Renten aus LAK
Anteil von
• Renten aus berufsständischer
Rente und Versorgung
Versorgung • Private Renten (Rürup)
Abgeltend
versteuerte • Kapitaleinkünfte über Sparer-
Kapital- Pauschbetrag
einkünfte • Auch: einmalige
Kapitalauszahlungen 15Einkommensanrechnung
Ermittlungsverfahren
zu versteuerndes steuerfreier Anteil von
Einkommen & Rente & Versorgung
Automatisiertes Abrufverfahren
16Einkommensanrechnung
Maßgebende Festsetzungsdaten
Grundsatz: vorvergangenes Kalenderjahr
2019
Falls nicht vorhanden: vorvorvergangenes Kalenderjahr
2018
Falls nicht vorhanden: Ersatzeinkommen des
vorvergangenen Kalenderjahres
ZfA
17Einkommensanrechnung
Ermittlungsverfahren
Abgeltend versteuerte
Kapitaleinkünfte
Hinweis im
Bescheiderteilung nur mit Prüfung Bescheid: Prüfung der
des zu versteuernden Einkommens Mitteilung von Kapital-
und der steuerfreien Anteile von Kapitaleinkünften einkünfte
Rente & Versorgung
Frist: 3 Monate
18Einkommensanrechnung
Ermittlungsverfahren
ggf. Aufhebung der
Bescheides mit
werden mitgeteilt
Wirkung für die
Zukunft Überprüfungs-
verfahren bei
Kapitaleinkünfte Bundeszentralamt
für Steuern &
Kapitaleinkünfte Kreditinstituten
werden nicht gelten als nicht
mitgeteilt erzielt -> kein
neuer Bescheid - Zufallsauswahl
- Information des
Berechtigten über
Ergebnis
- ggf. rückwirkende
Ohne SGB X- Aufhebung des
Vorschriften! Bescheides
19Einkommensanrechnung
Besonderheiten beim über- und
zwischenstaatlichen Recht
• Bei Wohnsitz im Ausland -> automatisiertes Abrufverfahren
nicht möglich
-> Ermittlung des Einkommens durch den RV-Träger
• Anzurechnen sind auch „vergleichbare ausländische
Einkommen“
• Maßgebend: immer vorvergangenes Kalenderjahr
• Nachweis durch Berechtigten, Netto-Pauschalierung durch
RV-Träger (entspr. Einkommensanrechnung bei Witwen)
• Bei fehlendem Nachweis: kein Zuschlag!
20Einkommensanrechnung
Anzurechnendes Einkommen
Zu ver-
steuerndes
Einkommen
Anzurechnendes
Einkommen
Steuerfreier
Anteil von
Rente und
Versorgung 1/12 davon =
Ausgangswert für
Einkommens-
Abgeltend anrechnung
versteuerte
Kapital-
einkünfte
21Einkommensanrechnung
Ermittlung der Freibeträge
Aktueller 1.250,00 €
Multiplikator Freibetrag 1
Rentenwert
36,56 57,03 1.950,00 €
2021:
46,78 67,27
1.600,00 €
Aktueller Freibetrag 2/
Multiplikator
Rentenwert Grenzbetrag
2.300,00 €
22Einkommensanrechnung
Anrechnung zu 100 %
Freibetrag 2/
Grenzbetrag
Anrechnung zu 60 %
Anzurechnendes
Einkommen (monatlich)
Freibetrag 1
Keine Anrechnung
23Einkommensanrechnung
Grundrenten-
Zuschlag vor
Einkommens-
anrechnung
Zu leistender
Grundrenten-
Zuschlag
24Einkommensanrechnung
Rechenbeispiel
Zuschlag ab 01.01.2021: 200 €
Alleinstehender Altersrentner
Übermitteltes anzurechnendes Einkommen: 18.000 €
Monatliches anzurechnendes Einkommen: 1.500 €
Freibetrag 1 (1.250 €) -> überschritten
Freibetrag 2/Grenzbetrag (1.600 €) -> nicht überschritten
60 % des den 1. Freibetrag übersteigenden Einkommens:
1.500 € - 1.250 € = 250 €
-> x 60 % = 150 €
-> Zuschlag ab
01.01.2021: 50 €
Abzug der 150 € vom Zuschlag:
200 € - 150 € = 50 €
25Einkommensanrechnung
Überprüfung der Einkommensanrechnung
1 x jährlich zum 01.01.
Zu versteuerndes Einkommen Abgeltend versteuerte
& steuerfreier Anteil von Kapitaleinkünfte
Rente und Versorgung: Durchführung des
Jeweils bis zum 31.10 im Ermittlungsverfahrens
automatisierten Abrufverfahren jeweils zum 01.01
übermittelte Werte maßgebend
Keine unterjährigen
Änderungen/Wegfall etc.
26Weitere Auswirkungen
Verhältnis zu anderen Anrechnungsvorschriften
Auf Grundrentenzuschlag keine Anwendung
der Regelungen
• zu Renten und Hinzuverdienst sowie
• zur Einkommensanrechnung auf Renten
wegen Todes
Besonderheit bei Neurenten: Zuschlag kann auch geleistet werden,
wenn eine Erwerbsminderungsrente/ Rente wegen Todes aufgrund
Hinzuverdienst/ Einkommen vollständig ruht
(gilt nicht bei Bestandsrenten)
Besonderheit bei Zusammentreffen von Renten der RV und
der UV: §97a SGB VI vorrangig vor §93 SGB VI
27Weitere Auswirkungen
Freibeträge bei anderen Sozialleistungsträgern
Ziel des Grundrentengesetzes: Sicherung eines
Lebensunterhalts oberhalb des Grundsicherungsbedarfes
dafür erforderlich: Einführung von Freibeträgen bei anderen
Sozialleistungsträgern
Voraussetzungen für die Freibeträge: Vorliegen von 33 Jahren
an Grundrentenzeiten
Bestätigung durch Bescheinigungen des RV-Trägers
Fürsorgerische
Hilfe zum
Wohngeld Leistungen der Sozialen
Lebensunterhalt
Entschädigung
Grundsicherung im
Grundsicherung für
Alter und bei
Arbeitssuchende
Erwerbsminderung
28Weitere Auswirkungen
Versorgungsausgleich
Grundrentenzuschlag, der auf Ehezeit entfällt
Separate Teilung der Anrechte im VAG-Verfahren
Nicht relevant:
• Rentenbezug
• Grundrentenvoraussetzungen durch Partner erfüllt
• Einkommensanrechnung
29Weitere Auswirkungen
Versorgungsausgleich
Inkrafttreten des Grundrentengesetzes
=
Rechtsänderung im Sinne des §225 FamFG
Falls wesentliche Wertänderung:
-> Abänderung
der Entscheidung des
Versorgungsausgleichs
möglich
30Sie können auch lesen