Zum Reiserecht bei Kreuzfahrten - Würzburger Tabelle Stand: 01/2015
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Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten Stand: 01/2015 Anwaltskanzlei RODEGRA Telefon: 0049 931 4654218 RA Kay P. Rodegra Telefax: 0049 931 4654219 Schweinfurter Str. 6 E-Mail: RA@rodegra-law.de D-97080 Würzburg Internet: www.rodegra-law.de
Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten Stand 08/2014 Seite 2/60 Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten RA Kay P. Rodegra Hochsee- und Flusskreuzfahrten erfreuen sich stetig wachsender Beliebtheit. Jedes Jahr werden neue Kreuzfahrtschiffe in Dienst gestellt; für die weltweite Tourismusbranche ist das Geschäft rund um den Passagier an Bord ein Milliardengeschäft. Allein für den deutschen Reisemarkt sprechen die Zahlen für sich. 2013 haben über 2,09 Millionen Reisende ihren Urlaub auf einen Schiff gebucht und für eine Hochseekreuzfahrt im Durschnitt 1.491 € (ohne Anreisekosten) und für eine Flusskreuzfahrt 1.025 € (ohne Anreisekosten) bezahlt. Der deutschen Reisebranche verschaffte dieses einen Umsatz von rund 2,9 Milliarden € (Quelle: DRV – Deutscher ReiseVerband, Fakten und Zahlen zum deutschen Reisemarkt 2013). Bei der hohen Anzahl an Schiffstouristen bleibt es nicht aus, dass es auch bei dieser Urlaubsart zu Mängeln bzw. vermeintlichen Mängeln kommt, und sich daraus zahlreiche Streitfälle zwischen Reiseveranstalter und Urlaubern über Entschädigungsforderungen entwickeln. Die Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten gibt zur Bearbeitung entsprechender Reklamationsvorgänge eine Hilfestellung und zeigt kreuzfahrttypische Fälle auf. I. Einleitung 1. Pauschalreise Eine Kreuzfahrt ist eine Pauschalreise i.S.d. § 651a ff BGB, d.h. es wird zwischen Reisendem (Passagier) und Reiseanbieter ein Reisevertrag abgeschlossen1. Zwar setzt ein Reisevertrag eine Gesamtheit von Reiseleistungen, d.h. Bündelung von mindestens zwei Hauptleistungen voraus, also etwa die klassische Verbindung von Beförderung (Flug) und Unterkunft (Hotel), jedoch ist dieses bei einer Kreuzfahrt, auch bei einer Eigenanreise des Passagiers zum Schiff, stets gegeben, da bereits die Beförderung auf dem Schiff und das Aufenthaltsprogramm an Bord, das sich aus Verpflegung und Unterhaltung zusammensetzt, als Reisepaket zu bewerten ist. Selbst für Fährschiffe beworbene „Mini-Kreuzfahrten“ von 1-2 Tagen sind als Pauschalreisen einzustufen, da dem Passagier neben der Fahrt von einem Hafen zum nächsten auch ein Zusatzprogramm (Unterhaltung an Bord, Landausflüge am Ziel u.a.) angeboten wird.2 Ebenso ist auch eine Rundreise auf einem Frachtschiff eine Pauschalreise.3 Nicht nur der klassische Reiseveranstalter kann Vertragspartner des Reisekunden werden, sondern auch die Reederei, wenn sie Direktbuchungen ihrer Kreuzfahrten durch Urlauber ermöglicht und somit selbst zum Reiseveranstalter wird. 2. Ansprüche des Passagiers Auf Kreuzfahrten können sich bei Reisemängeln Gewährleistungsansprüche des Reisvertragsrechts sowie weitergehende Schadensersatzansprüche für den Passagier ergeben. Dem Reisenden steht je nach Fallkonstellation neben einem Anspruch auf Reisepreisminderung ggf. auch die Möglichkeit der Kündigung des Reisevertrages, vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche, Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit auch ein Schmerzensgeldanspruch zu.4 Umgekehrt muss sich ein Reisekunde aber auch in vielen Fällen entgegenhalten lassen, dass es sich bei den von ihm beanstandeten Beeinträchtigungen oder Schadensfällen um hinzunehmende Unannehmlichkeiten5 oder die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos handeln kann, so dass der Reiseveranstalter keine Haftung zu übernehmen hat. DerAutor ist Rechtsanwalt in Würzburg, Dozent für Reise- und Luftverkehrsrecht u.a. an der Hochschule Bremerhaven und Fachjournalist. 1 BGH v. 18.12.2012 – X ZR 2/12, RRa 2013, 108 ff. 2 Ebenso Führich, Reiserecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 91. 3 EuGH v. 7.12.2010 – Rs. C-585/08 und C-144/09, NJW 2011, 505 ff. = RRa 2011, 12 ff.; AG Hamburg-Altona v. 16.5.2006 – 316 C 19/06, RRa 2006, 221 ff. 4 Hierzu ausführlich Rodegra, NJW 2011, 1766 ff. 5 Hierzu ausführlich Rodegra, MDR 2012, 681 ff. Anwaltskanzlei Rodegra - Tel. +49 (0) 931-4654218 - RA@rodegra-law.de Ein Nachdruck bedarf der Zustimmung des Autoren und einer Quellenangabe.
Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten Stand 08/2014 Seite 3/60 Berechnung einer Preisminderung: Liegen objektiv gesehen Reisemängel vor, kann der Preis für die Kreuzfahrt nach § 651d I BGB gemindert werden. In der Rechtsprechung finden sich unterschiedliche Ansätze zur Berechnung einer Minderungshöhe. So wird beispielsweise bei einer kombinierten Reise aus Kreuzfahrt und abtrennbarem zusätzlichen Hotelaufenthalt bei der Berechnung der Minderungshöhe eine rechnerische Trennung beider Reiseteile vorgenommen und als Bezugsgröße für den Minderungsbetrag allein der mangelhafte Reiseteil herangezogen.6 Eine andere Methode reduziert den Reisepreis bei einer Kreuzfahrt nach der Dauer der Beeinträchtigungen auf die betroffenen Reisetage und errechnet die Minderung anhand des Tagesreisepreises und nicht auf Grundlage des Gesamtreisepreises.7 Bei einer zeitlich eingrenzbaren Beeinträchtigung einzelner Tage einer Kreuzfahrt, etwa beim Ausfall eines Landausfluges, ist der zweiten Methode zur Berechnung der Minderungshöhe zuzustimmen. Bei der Ermittlung des Tagesreisepreises muss dabei allerdings wiederum der Gesamtreisepreis als Basis herangezogen werden.8 Kommt es zu gravierenden Beeinträchtigungen bzw. über Tage andauernde negative Abweichungen von den vereinbarten Reiseleistungen sollte als Bezugsgröße zur Minderungsberechnung ohnehin stets der Gesamtreisepreis herangezogen werden. Der Reisekunde kauft ein Gesamtpaket an Reiseleistungen ein und bei einer teilweisen Beeinträchtigung erfährt dieses Reisepaket als Ganzes eine Wertminderung, da der Reisende seine Verärgerung darüber, oder auch mögliche körperliche und seelische Schäden, nicht auf einen abtrennbaren Teil der Reise beschränken kann und will. Letztendlich spricht auch der klare Gesetzeswortlaut für diese Vorgehensweise, da § 651d I BGB vom Reisepreis und nicht vom anteiligen Reisepreis ausgeht.9 3. Würzburger Tabelle als Orientierungshilfe Die Würzburger Tabelle zeigt reiserechtliche Probleme bei Kreuzfahrten und Anhaltspunkte für die Bearbeitung entsprechender Reklamationsfälle auf. Neben den genannten Beispielen sind auch andere reiserechtliche Tabellen bei der Problemlösung dienlich, z.B. die „Kemptener Reisemängeltabelle“,10 die „ADAC-Tabelle zur Reisepreisminderung“11 oder die „Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung“,12 die sich alle u.a. umfangreich mit Unterkunftsproblemen in Hotelanlagen befassen und diese Fälle entsprechend auf Kreuzfahrtreisen übertragen werden können. Grundsätzlich gilt dabei aber, dass eine Tabelle immer nur als Orientierungshilfe herangezogen werden kann. Weder für Gerichte noch Reiseveranstalter sind die reiserechtlichen Tabellen bindend. Jeder Reklamationsfall eines Reisenden bedarf unter Heranziehung der Beeinträchtigungsschwere, eines möglichen Schadensverlaufes und insbesondere auch der besonderen Reiseart einer einzelfallbezogenen Bewertung. So muss beispielsweise der Ausfall eines abendlichen Animationsprogramms auf einem Kreuzfahrtschiff zu einem höheren Minderungsgrad führen, als die nach den Tabellen angegebenen Minderungswerte beim Ausfall entsprechender Programmpunkte im Hotel, da bei einem Hotelaufenthalt für den Reisenden die Möglichkeit gegeben ist, außerhalb der Anlage Unterhaltungsmöglichkeiten zu finden, d.h. Selbstabhilfe vornehmen zu können. Noch deutlicher wird die Notwendigkeit einer unterschiedlichen Bewertung, wenn es zu einem Problem mit einem gebuchten Zimmer bzw. einer gebuchten Kabine kommt. Wird einem Hotelgast z.B. ersatzweise ein Zimmer ohne den mitgebuchten Balkon angeboten, ist eine Preisminderung von 5-10 %13 berechtigt. Bei einer Kreuzfahrt hingegen hat eine gebuchte 6 AG Hamburg v. 16.5.2000 - 18 B C 467/99, RRa 2001, 35 f. 7 LG Bonn v. 26.8.2008 – 8 S 24/08, RRa 2008, 275 f. 8 Vgl. AG Rostock v. 4.2.2011 – 47 C 410/10, RRa 2011, 74 f. (Flugverspätung und somit verspäteter Start der Kreuzfahrt). 9 Ebenso Führich, s. Fn. 2, Rz. 299; LG Dortmund v. 24.8.2007 – 17 S 45/07, RRa 2008, 114 ff. 10 Abgedruckt bei Führich, s. Fn. 2, S. 1197 ff.; Stand 2006 in MDR 2006, Heft 4, Sonderbeilage. 11 www.adac.de, Rubrik: Reise&Freizeit, Ratgeber Reisen/Reiserecht. 12 NJW 1985, 113 ff. mit Ergänzung NJW 1994, 1639 ff. 13 Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung, s. Fn. 12. Anwaltskanzlei Rodegra - Tel. +49 (0) 931-4654218 - RA@rodegra-law.de Ein Nachdruck bedarf der Zustimmung des Autoren und einer Quellenangabe.
Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten Stand 08/2014 Seite 4/60 Balkonkabine einen viel höheren Stellenwert, so dass bei der vertragswidrigen Unterbringung ohne Balkon eine Minderung nicht nur wesentlich höher ausfallen muss, sondern bei diesem Reisemangel auch die Möglichkeit der Kündigung des Reisevertrages wegen eines Reisemangels gem. § 651e I BGB gegeben ist, da eine erhebliche Beeinträchtigung der Reiseleistung vorliegt. II.Gliederung Seite 1. Reisevertrag/Reiseausschreibung 6 2. Vor Beginn der Kreuzfahrt 6-20 a) Bezahlung des Reisepreises 6-7 b) Rücktritt durch den Reiseveranstalter 7-8 c) Reiserücktritt durch den Passagier/Kündigung wegen höherer Gewalt oder Mangel 8-13 d) Reiserücktrittskostenversicherung/Reiseabbruchversicherung 13-17 e) Leistungsänderung u.a. 17-19 f) Einreisebestimmungen 19-20 3. Anreise zum Schiff / Rückreise vom Schiff 20-28 a) Bus 20-21 b) Flug aa) Kein Flug trotz Buchung 21-22 bb) Verspätung/Verlegung/Ausfall 22-25 cc) Flugroute 25-26 dd) Fluggesellschaft 26-27 ee) Service an Bord 27 ff) Gepäck 27-28 4. Start der Kreuzfahrt 28-30 a) Schiffswechsel 28-29 b) Zugang an Bord / Verzögerung der Abfahrt u.a. 29-30 5. Schiffskabine 31-33 a) Kabinengröße 31 b) Kabinenausstattung aa) Fehlende Ausstattung 31-32 bb) Defekte Ausstattung 32 c) Kabinenaussicht 32-33 6. Schiffsausstattung 33-34 7. Während der Kreuzfahrt – an Bord 34-51 a) Lärm 34-35 b) Gerüche und Sauberkeit 36-37 c) Verpflegung und Service 37-38 d) Personal 38-39 e) Mitreisende 40-41 f) Erkrankungen 41-44 g) Unfälle an Bord 44-50 h) Kriminalität 50 i) Schiffs- bzw. Hausordnung 50-51 Anwaltskanzlei Rodegra - Tel. +49 (0) 931-4654218 - RA@rodegra-law.de Ein Nachdruck bedarf der Zustimmung des Autoren und einer Quellenangabe.
Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten Stand 08/2014 Seite 5/60 Seite 8. Während der Kreuzfahrt – außerhalb des Schiffes 51-60 a) Wetter 51 b) Reiseroute 52-56 c) Landgänge 56-58 9. Schäden am Schiff 58-60 Hinweis zu den Fundstellen: Die Fundstellen geben jeweils das Urteil mit Datum und Aktenzeichen des Gerichts wieder, das sich mit dem vorgetragenen Sachverhalt befasst hat oder einen ähnlichen Sachverhalt zu beurteilen hatte. Soweit die Urteile in juristischen Zeitschriften veröffentlicht wurden, werden diese genannt. Folgende Zeitschriften werden mit Abkürzungen erwähnt: DAR = Deutsches Autorecht MDR = Monatsschrift für Deutsches Recht NJW = Neue Juristische Wochenschrift NJW-RR = Neue Juristische Wochenschrift - RechtsprechungsReport RRa = ReiseRecht aktuell RuS = Recht und Schaden TranspR = Transportrecht VersR = Versicherungsrecht VuR = Verbraucher und Recht WRP = Wettbewerb in Recht und Praxis Anwaltskanzlei Rodegra - Tel. +49 (0) 931-4654218 - RA@rodegra-law.de Ein Nachdruck bedarf der Zustimmung des Autoren und einer Quellenangabe.
Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten Stand 08/2014 Seite 6/60 III. Tabelle 1.Reisevertrag / Reiseausschreibung Problem Sachverhalt Ergebnis Fundstelle Vertragsart I Ein Urlauber bucht Der Vertrag über eine BGH v. 18.12.2012 eine Kreuzfahrt. Die Kreuzfahrt ist auch bei – X ZR 2/12, RRa 2013, -Reisevertrag Anreise zum Schiff einer selbst 108 ff. = NJW 2013, organisiert er selbst. organisierten Anreise 1674 f. zum Schiff ein Reisevertrag. Vertragsart II Ein Passagier bucht Die gebuchte Reise auf EuGH v. 7.12.2010 – eine Reise auf einem einem Frachtschiff ist Rs. C-585/08, RRa -Reisevertrag Frachtschiff. eine Pauschalreise, so 2011, 12 ff.; AG (Frachtschiffreise) dass ein Reisevertrag Hamburg-Altona v. abgeschlossen wird. 16.5.2006 – 316 C 19/06, RRa 2006, 221 ff. Preisangabe Ein Reiseveranstalter Der Reiseveranstalter OLG Koblenz v. wirbt in einer Zeitung hat es zu unterlassen, 4.6.2014 – 9 U (Serviceentgeld/ für eine Kreuzfahrt. mit Preisen zu werben 1324/13; ebenso Trinkgeldpauschale) Beim angegebenen ohne den jeweiligen Thüringer OLG, Preis wird mit einem Endpreis zu nennen, 19.2.2014 – 2 U Sternchenhinweis insbesondere ohne ein 668/13; KG Berlin v. darauf hingewiesen, obligatorisches 3.12.2013 – 5 U 75/13; dass ein zusätzliches Serviceentgelt in den OLG Dresden v. Serviceentgelt erhoben Endpreis mit 24.9.2013 – 14 U wird. einzurechnen. 517/13; Hans. OLG Hamburg v. 14.1.2009 – 5 W 4/09 Pflichtangaben Ein Reiseanbieter wirbt Der Reiseanbieter OLG Frankfurt v. in einer Anzeige für muss über seine 21.5.2013 – 6 U 60/13; eine Kreuzfahrt. Es Identität vollständig in ebenso OLG Rostock v. werden Reisedaten der Anzeige 27.3.1013 – 2 U 21/12; und ein Mindestpreis informieren, d.h. den Hans. OLG Hamburg v. genannt. Zu buchen ist Firmennamen und 14.9.2012, 3 W 76/12 die Reise über Anschrift angeben. Reisebüros, der Anbieter wird nur mit dem Markennamen erwähnt. Werbung mit Sternen Eine Reiseveranstalter Der Hinweis in der LG Hanau v. 1.9.2014 - wirbt in der Ausschreibung ist 7 O 397/14, WRP 2014, (Kategorie) Reiseausschreibung irreführend und 1507 damit, dass ein wettbewerbswidrig. Flußkreuzfahrtschiff Ein Bewertungssystem über 4 Sterne verfügt mit Sternen gibt es für Schiffe nicht (anders bei Hotels). 2. Vor Beginn der Kreuzfahrt a) Zahlung des Reisepreises Problem Sachverhalt Anspruch Fundstelle Anwaltskanzlei Rodegra - Tel. +49 (0) 931-4654218 - RA@rodegra-law.de Ein Nachdruck bedarf der Zustimmung des Autoren und einer Quellenangabe.
Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten Stand 08/2014 Seite 7/60 Zahlungstermin Ein Reiseveranstalter Die Anzahlungsklausel OLG Köln v. 14.9.2012 verlangt nach seinen des Reiseveranstalters – 6 U 104/12, RRa allgemeinen ist unzulässig, da sie 2012, 297 ff. = Geschäftsbedingungen gegen das gesetzliche WRP 2013, 115 ff. (AGB) eine Anzahlung Grundprinzip der Zug- von 20%. Die um-Zug-Leistung Restzahlung des verstößt; sie ist damit Reisepreises soll 90 unwirksam. Tage vor Reisebeginn erfolgen. Erhöhung des Nach Buchung der Eine AG Rostock v. Reisepreises Kreuzfahrt wird dem Preiserhöhungsklausel 10.9.2009 – 41 C Urlauber mitgeteilt, kann zwar wirksam in 294/09, RRa 2010, dass sich der Preis einen Reisevertrag 95 f. wegen gestiegener einbezogen werden. Treibstoffkosten Der Reiseveranstalter erhöht. Der muss aber bei einer Reiseveranstalter Erhöhung genau beruft sich auf eine darlegen, aufgrund Preiserhöhungsklausel, welcher Umstände der die wirksam in den Treibstoffzuschlag Reisevertrag ermittelt wird einbezogen wurde. (Angaben zur Ölpreisentwicklung, transportabhängige Mehrkosten, Bemessung des Anteils auf den Reisenden), ansonsten muss der Reisende den Zuschlag nicht bezahlen. b) Rücktritt durch den Reiseveranstalter Problem Sachverhalt Anspruch Fundstelle Insolvenz des Ein Reiseveranstalter Der Reisende hat einen BGH v.2.11.2011 – Reiseveranstalters sagt eine Kreuzfahrt Zahlungsanspruch X ZR 43/11, MDR 2012, wegen mangelnder gegen die 270 f. = NJW 2012, Nachfrage ab. Bevor Insolvenzversicherung 997 ff. = RRa 2012, dem Reisekunden der des Reiseveranstalters, 47 ff. bereits bezahlte da auch ein Reisepreis erstattet Versicherungsfall wird, meldet der eintritt, wenn der Reiseveranstalter Reiseveranstalter eine Insolvenz an. Die Reise absagt und Insolvenzversicherung anschließend des Reiseveranstalters zahlungsunfähig wird. lehnt eine Rückzahlung ab. Absage einer Reise Ein Urlauber bucht Der Passagier hat LG Frankfurt/M. v. eine Flusskreuzfahrt. Anspruch auf 29.10.2009 – 2/24 S Die Reise wird Erstattung des 47/09 – RRa 2010, bestätigt und bezahlt. Reisepreises. 79 ff. Der Reiseveranstalter Zusätzlich kann der Anwaltskanzlei Rodegra - Tel. +49 (0) 931-4654218 - RA@rodegra-law.de Ein Nachdruck bedarf der Zustimmung des Autoren und einer Quellenangabe.
Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten Stand 08/2014 Seite 8/60 sagt die Reise ab und Passagier eine bietet an, die Reise Entschädigung wegen umzubuchen oder entgangener kostenfrei zu Urlaubsfreude (§651 f stornieren. II BGB) in Höhe von 50% des Reisepreises verlangen. Absage der Reise II Ein Urlauber buchte 1 Neben der AG Wiesbaden v. Jahr im Voraus eine Rückzahlung der 7.8.2014 – 91 C Kreuzfahrt und leistet Anzahlung steht dem 295/14-85 eine Anzahlung. Der Urlauber eine Reiseveranstalter sagt Entschädigung wegen die Reise in der Folge entgangener ab, da das Schiff in der Urlaubsfreude in Höhe Folgezeit anderweitig von 50 Prozent des verchartert wurde. Reisepreises zu. Eine Umbuchung auf eine andere Reise lehnte der Urlauber ab. c) Reiserücktritt durch den Passagier/Kündigung wegen höherer Gewalt/Kündigung wegen Reisemangel Der Reisekunde erklärt gegenüber dem Reiseveranstalter den Rücktritt vom Reisevertrag bzw. kündigt den Reisevertrag wegen höherer Gewalt oder wegen Reisemängeln. Problem Sachverhalt Anspruch Fundstelle 25 % Stornokosten bei Ein Urlauber bucht Der Reiseveranstalter AG Limburg v. früher Absage eine mehrwöchige kann Stornokosten in 17.11.2004 – 4 C Kreuzfahrt und sagt Höhe von 25 % 917/04-11, RRa 2005, diese 30 Tage vor verlangen, da die 31 ff. Beginn ab. Der Reise- vereinbarte veranstalter verlangt Stornopauschale für nach seinen AGB, die die vereinbarte wirksam in den Vertrag Reiseart angemessen einbezogen werden, ist. 25 % des Reisepreises als Stornokosten. 100 % Stornokosten Ein Reisender storniert Der Reisende hat Vgl. KG Berlin v. kurz vor Reisebeginn Anspruch auf 21.12.2010 – 5 U (unzulässig) seine gebuchte Teilerstattung des 86/09, WRP 2011, 654; Kreuzfahrt. Der Reisepreises. Durch LG Frankfurt/M. v. Reiseveranstalter eine Stornopauschale 18.12.2009 – 2/02 O verlangt 100 % des von 100 % wird der 114/09, WRP 2010, Reisepreises als Reisende 567 f. Stornokosten und unangemessen beruft sich dabei auf benachteiligt. seine Die entsprechende Stornopauschalen in Klausel ist unzulässig, den AGB. es muss eine einzelfallbezogene Abrechnung erfolgen. 100 % Stornokosten Ein Reisekunde Der Reisende hat AG Heilbad storniert kurz vor keinen Anspruch auf Heiligenstadt v. Anwaltskanzlei Rodegra - Tel. +49 (0) 931-4654218 - RA@rodegra-law.de Ein Nachdruck bedarf der Zustimmung des Autoren und einer Quellenangabe.
Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten Stand 08/2014 Seite 9/60 (zulässig) Reisebeginn seine Teilerstattung des 23.5.2008 – 3 C gebuchte Kreuzfahrt. Reisepreises. 421/07, RRa 2008, Der Reiseveranstalter Im Ausnahmefall sind 232 f. verlangt 100 % des 100 % Stornokosten Reisepreises als gerechtfertigt, wenn Stornokosten, beruft der Reiseveranstalter sich dabei auf seine darlegen kann, dass er Stornopauschalen in durch die Reiseabsage seinen AGB und kann keine Einsparungen darlegen, dass er hat. durch den Rücktritt des Kunden keinerlei ersparte Aufwendungen hat. Zu hohe Stornokosten Ein Reiseveranstalter Der Urlauber muss den OLG Rostock v. hat in seinen pauschalierten 4.9.2013 – 2 U 7/13, Allgemeinen Stornobetrag nicht RRa 2014, 52 ff. Geschäftsbedingungen bezahlen, da die eine Stornopauschale Stornoklausel aufgenommen, die unzulässig ist. Der in bestimmt, dass der den AGB bestimmte Urlauber bei Rücktritt Prozentsatz übersteigt vom Vertrag bis zum den zu erwartenden 60. Tag vor Reiseantritt Schaden des 50% des Reisepreises Kreuzfahrtanbieters. als Stornobetrag bezahlen muss. Stornierung wegen Ein Urlauber bucht Kein Anspruch auf LG Karlsruhe v. fehlendem Visum eine Kreuzfahrt und Schadensersatz. Der 11.4.2008 – 9 S kann die Reise nicht Reisevermittler muss 558/07, RRa 2008, antreten, da er nicht nicht über 273 f. im Besitz eines Einreisebestimmungen erforderlichen Visums informieren. Diese ist. Er verklagt sein Informationspflicht hat Reisebüro der Reiseveranstalter. (Reisevermittler), da es nicht über die Visums- pflicht informiert hat. Stornierung wegen Ein Kunde bucht eine Der Urlauber hat AG Wedding v. Flugausfall Kreuzfahrt ab Miami. Entschädigungs- 25.3.2011 – 16 C Den Zubringerflug anspruch 167/10, RRa 2012, bucht er separat direkt (Stornokosten der 81 ff. bei der Flug- Kreuzfahrt u.a.) gegen gesellschaft. Der Flug die Fluggesellschaft, wurde verspätet wenn diese nicht durchgeführt, das vortragen kann, alles Schiff nicht erreicht. Zumutbare zur Der Passagier storniert Vermeidung des die Kreuzfahrt und Schadens getroffen zu muss Stornokosten an haben. den Reiseveranstalter bezahlen. Höhere Gewalt I Ein Passagier trat eine Anspruch auf AG Köln v. 6.6.2011 – Flusskreuzfahrt von St. Rückzahlung des 142 C 599/10; AG Anwaltskanzlei Rodegra - Tel. +49 (0) 931-4654218 - RA@rodegra-law.de Ein Nachdruck bedarf der Zustimmung des Autoren und einer Quellenangabe.
Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten Stand 08/2014 Seite 10/60 (Naturkatastrophe) Petersburg nach Reisepreises wegen Weißenfels v. Moskau im Jahr 2010 Kündigung der Reise 18.5.2011 – 1 C nicht an, da es im wegen höherer Gewalt 626/10, RRa 2011, Großraum Moskau zu gem. § 651j I BGB. 184 f. Wald- und Torfbränden kam. Das Auswärtige Amt hatte von Reisen in die Region abgeraten. Höhere Gewalt II Ein Reisender buchte Keine Kündigung AG Nürtingen v. 1999 eine Flugreise wegen höherer Gewalt 26.1.2001 – 16 C (Naturkatastrophe) nach Griechenland möglich, der Reisende 1661/00, RRa 2001, (Athen), von dort sollte muss Stornokosten 95 f. auch eine bezahlen. Die Reise Minikreuzfahrt starten. wurde durch das Im Norden von Athen Erdbeben weder ereignete sich ein erheblich erschwert Erdbeben. Aus Sorge noch gefährdet. vor Nachbeben kündigte der Reisende den Vertrag. Der Reiseveranstalter sagte zu, dass alle gebuchten Leistungen erbracht werden können. Höhere Gewalt III Im November 1992 Keine Kündigung AG Ludwigsburg v. erfolgte in Ägypten ein wegen höherer Gewalt 7.5.1993 – 4 C 59/93, (Terroranschlag) Anschlag auf einen Bus möglich, der NJW-RR 1994, 56 f. = mit deutschen Reisekunde muss VuR 1994, 128 Touristen. Ein Stornokosten Passagier trat seine bezahlen. Nilkreuzfahrt daraufhin nicht an. Die Route des Bustransfers führte nicht durch unsichere Gebiete. Höhere Gewalt IV Ein Passagier trat im Keine Kündigung des AG München v. Jahr 2003 seine Reisevertrages wegen 17.2.2004 – 241 C (Irak-Krieg) Mittelmeer-Kreuzfahrt höherer Gewalt 28518/03, RRa 2004, mit Zielen in Italien möglich. Es lag kein 183 f. = NJW-RR 2004, nicht an, da er im Fall der höheren 1355 f. Hinblick auf den Irak- Gewalt nach § 651j I Krieg mit BGB vor, da nicht mit Terroranschlägen einer Gefährdung zu rechnete. rechnen war. Der Kunde muss Stornokosten bezahlen. Höhere Gewalt V Ein Passagier trat im Anspruch auf LG Leipzig v. 27.4.2005 Jahr 2003 seine Rückzahlung des – 1 S 4/05, NJW-RR (Irak-Krieg) Kreuzfahrt im östlichen Reisepreises, da es sich 2005, 995 ff. Mittelmeer nicht an, um eine berechtigte da er im Hinblick auf Kündigung wegen den kurz zuvor höherer Gewalt gem. Anwaltskanzlei Rodegra - Tel. +49 (0) 931-4654218 - RA@rodegra-law.de Ein Nachdruck bedarf der Zustimmung des Autoren und einer Quellenangabe.
Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten Stand 08/2014 Seite 11/60 ausgebrochenen Irak- § 651j I BGB gehandelt Krieg mit einer hat. Gefährdung rechnete. Höhere Gewalt VI Ein Urlauber bucht Eine Kündigung des BGH v. 18.12.2012 – eine Kreuzfahrt Reisevertrages wegen X ZR 2/12, NJW 2013, (Aschewolke) beginnend in den USA. höherer Gewalt nach 1674 f. = MDR 2013, Die Flüge dorthin § 651 j BGB ist 576 f. bucht er separat. möglich, da die Wegen eines Aschewolke und das Flugverbots über damit verbundene Europa (Aschewolke) Flugverbot nicht in den kann der Urlauber Risikobereich des nicht zum Schiff Reisenden fällt und anreisen. Er tritt die eine andere Anreise Reise nicht an, es nicht möglich war. werden Stornokosten Stornokosten können verlangt. nicht verlangt werden. Höhere Gewalt VII Ein Urlauber buchte Die Kündigung des Hans. OLG Bremen v. 2011 eine Reisevertrages wegen 9.11.2012 – 2 U 41/12, (Reaktorunfall) Asienkreuzfahrt. Kurz höherer Gewalt gemäß MDR 2013, 142 f. = vor Beginn der Reise § 651 j BGB war RRa 2014, 16 f. = ereignete sich in Japan gerechtfertigt, da nicht DAR 2014, 321 f. ein Reaktorunfall auszuschließen war, (Fukushima).Der dass es zu einer Passagier kündigte Gefährdung kommen wegen Gefahren den kann. Reisevertrag. Der Reiseveranstalter widersprach der Kündigung und verlangte Stornokosten. Höhere Gewalt VIII Ein Urlauber buchte Eine Kündigung wegen AG Hamburg v. für das Frühjahr 2011 höherer Gewalt nach § 1.10.2012 – 17 a C (innere Unruhen) eine Nilkreuzfahrt in 651 j BGB war nicht 331/11, RRa 2013, Ägypten. Wegen gerechtfertigt, da der 122 ff. Sorgen aufgrund Urlauber nicht politischer Unruhen in darlegen konnte, dass Ägypten kündigte er es zu einer Gefährdung den Reisevertrag. Der oder Beeinträchtigung Reiseveranstalter gekommen wäre. Der verlangte Reiseveranstalter Stornokosten. durfte Stornokosten verlangen. Höhere Gewalt IX Ein Urlauber buchte im Die Kündigung wegen AG Hamburg v. Mai 2013 für höherer Gewalt war 21.5.2014 – 15 a C (innere Unruhen) September 2013 eine gerechtfertigt, der 290/13 7-tägige Nilkreuzfahrt. Urlauber hat Anspruch Im August erging eine auf Rückzahlung des Teilreisewarnung des Reisepreises. Da vor Auswärtigen Amts, da Reisen in das Nildelta Anwaltskanzlei Rodegra - Tel. +49 (0) 931-4654218 - RA@rodegra-law.de Ein Nachdruck bedarf der Zustimmung des Autoren und einer Quellenangabe.
Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten Stand 08/2014 Seite 12/60 landesweit der gewarnt wurde, liegt Ausnahmezustand für ein Fall der höheren Ägypten erklärt wurde. Gewalt vor, da Der Urlauber kündigte Sicherheitsrisiken die Reise wegen bestanden. höherer Gewalt. Behindertengerechtes Ein gehbehinderter Eine Kündigung des OLG Hamm v. Schiff Urlauber bucht eine Reisevertrages ist 21.10.2011 – 7 U Flusskreuzfahrt. Dem gerechtfertigt, da der 69/11 (Beschluss) Reiseveranstalter ist Reiseveranstalter von die Behinderung der Behinderung bekannt. Es wurde kein wußte. Das Betreten behindertengerechtes des Schiffes ist für den Schiff zugesagt. Der Passagier nicht Urlauber kann die möglich. Reise nicht antreten, Der Veranstalter muss da er bereits bei der den Reisepreis und die Einschiffung zunächst Kosten für die nutzlose durch ein anderes Anreise zum Schiff Schiff, das neben dem erstatten. gebuchten liegt, durchgehen muss und dabei eine Treppe mit 18 Stufen zu überwinden ist. Anschlußflug verpasst Ein Urlauber fliegt von Der Urlauber hat die LG Frankfurt v. Düsseldorf nach Kündigung erklärt, 2.11.2006 – 2/19 O Madrid, um von dort diese ist aber nicht 201/05, RRa 2008, zu seinem begründet. Er hätte 22 ff. Kreuzfahrtschiff nach Kontakt zum Miami weiterzufliegen. Reiseveranstalter Er kommt verspätet in aufnehmen müssen. Madrid an und Der Urlauber hat verpasst den keinen Anspruch auf Anschlußflug. Er ruft Schadensersatz. nicht die Notfallnummer des Reiseveranstalters an, sondern fliegt nach Düsseldorf zurück. Hätte der Kläger Kontakt zum Reiseveranstalter aufgenommen, hätte er das Schiff am nächsten Tag erreicht. Auskunft im Reisebüro Ein Urlauber erkundigt Kein Anspruch gegen LG Braunschweig v. sich kurz vor Beginn das Reisebüro 25.2.2013 – 8 O seiner Reise, ob es (Reisevermittler). Der 1695/12, RRa 2013, möglich ist, wegen Urlauber darf bei der 181 ff. seines Auskunft des Gesundheitszustandes Reisebüros nicht von der Reise darauf vertrauen, dass zurückzutreten. Das ein Fall für die Anwaltskanzlei Rodegra - Tel. +49 (0) 931-4654218 - RA@rodegra-law.de Ein Nachdruck bedarf der Zustimmung des Autoren und einer Quellenangabe.
Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten Stand 08/2014 Seite 13/60 Reisebüro erteilt den Reiserücktrittskosten- Rat, sich an die versicherung besteht Reiserücktrittskosten- und das Reisebüro für versicherung zu einen falschen Rat eine wenden. Der Urlauber Haftung übernehmen storniert die Reise und will. muss Stornokosten an den Reiseveranstalter zahlen. Die Reise- rücktrittskosten- versicherung lehnt eine Übernahme der Kosten ab und gewinnt auch einen Prozeß gegen den Urlauber. Der Urlauber will vom Reisebüro Schadens- ersatz wegen einer Falschauskunft. Auskunft im Reisebüro Ein Urlauber bucht im Kein Anspruch gegen LG Kiel v. 16.12.2011 – II Reisebüro eine das Reisebüro 1 S 77/11 Kreuzfahrt, die in der (Reisevermittler). Es Karibik beginnt. Den gehört nicht zur Hin- und Rückflug Beratungspflicht eines bucht er separat. Der Reisevermittlers, den Hinflug kann nicht Reisenden über die angetreten werden. rechtlichen Die Kreuzfahrt wird Unterschiede zwischen storniert und der Individual- und Reiseveranstalter Pauschalreise verlangt Stornokosten. aufzuklären. Der Urlauber fordert vom Reisebüro Schadensersatz, da das Reisebüro ihn nicht darauf hingewiesen hat, das der Urlauber das Anreiserisiko trägt, wenn er die Flüge individual bucht. d) Reiserücktrittskostenversicherung/Reiseabbruchversicherung Der Reisekunde erklärt den Rücktritt vom Reisevertrag und muss Stornokosten an den Reiseveranstalter bezahlen. Der Reisende hat eine Reiserücktrittskostenversicherung bzw. Reiseabbruchversicherung abgeschlossen. Problem Sachverhalt Anspruch Fundstelle Ehekrach Ein Ehepaar bucht eine Kein Anspruch Vgl. AG München v. Kreuzfahrt und schließt gegen die 3.8.2000 – 181 C eine Reiserücktritts- 15698/00, VersR 2001, Reiserücktrittskosten- kostenversicherung, da 760 = RRa 2001, 40 versicherung ab. Das kein versichertes Risiko Ehepaar zerstreitet betroffen. sich vor Beginn der Anwaltskanzlei Rodegra - Tel. +49 (0) 931-4654218 - RA@rodegra-law.de Ein Nachdruck bedarf der Zustimmung des Autoren und einer Quellenangabe.
Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten Stand 08/2014 Seite 14/60 Reise und tritt die Reise wegen niedergedrückter Stimmung nicht an. Schwere Erkrankung Ein Passagier hat eine Kein Anspruch gegen AG München v. Flusskreuzfahrt die Reiserücktritts- 8.2.1994 – 121 C (Dystonie) gebucht. Wegen einer kostenversicherung, da 904/94, VersR 1995, vegetativen Dystonie die Durchführung einer 658 = RRa 1995, 215 storniert er die Reise. Flusskreuzfahrt bei Der Reiseveranstalter diesem Krankheitsbild verlangt Stornokosten. zumutbar ist. Schwere Erkrankung Nach den Kein Anspruch gegen AG Hamburg- Terroranschlägen in die Blankenese v. 7.1.2004 (Angstzustände) New York vom Reiserücktrittskosten- – 508 C 340/02, NJW- 11.9.2001 stornierte versicherung, da bloße RR 2004, 757 f. = VersR eine Reiskundin ihre Angstzustände 2004, 469 f. drei Wochen später (Sorgen) keinen startende Kreuzfahrt Versicherungsfall ab Nordamerika, da sie darstellen. Ängste hatte. Der Reiseveranstalter ver- langte Stornokosten. Schwere Erkrankung Ein Passagier, der Es liegt ein AG München v. bereits an Versicherungsfall der 11.5.2000 – 121 C (Tumor) Dickdarmkrebs Reiserücktrittskosten- 7132/00, erkrankt war, erfährt, versicherung vor, da VersR 2002, 312 dass er einen der neuendeckte bösartigen Lebertumor Befund eine hat. Eine unerwartete schwere Chemotherapie ist Erkrankung darstellt. erforderlich. Er storniert seine gebuchte Kreuzfahrt. Der Reiseveranstalter verlangt Stornokosten. Schwere Erkrankung Ein Passagier bucht Kein Anspruch gegen AG München v. eine Kreuzfahrt. die Reiserücktritts- 23.9.2009 – 163 C (Attest) Wegen kostenversicherung. 16955/09, RRa 2011, gesundheitlicher Der Nachweis einer 207 Probleme storniert er unerwarteten die Reise. Der schweren Erkrankung Reisveranstalter kann nicht durch verlangt Stornokosten. eine Untersuchung Erst 6 Tage nach der belegt werden, die erst Stornierung sucht der 6 Tage nach der Reisekunde einen Arzt Stornierung auf und lässt sich ein stattfindet. Attest geben. Schwere Erkrankung Ein 80-jähriger Die Reiserücktritts- AG München v. Passagier leidet an kostenversicherung 26.7.2007 – 223 C (Hoffnung auf einem schweren muss keine Leistung 12632/07, VersR 2008, Genesung I) Krankheitsbild. Der erbringen. Die späte 965 f. Hausarzt äußert sich Stornierung der Anwaltskanzlei Rodegra - Tel. +49 (0) 931-4654218 - RA@rodegra-law.de Ein Nachdruck bedarf der Zustimmung des Autoren und einer Quellenangabe.
Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten Stand 08/2014 Seite 15/60 dahingehend, dass Kreuzfahrt trotz eine gebuchte Kenntnis der schweren Kreuzfahrt vielleicht Erkrankung stellt dennoch angetreten objektiv eine werden kann, da man Verletzung der die Erkrankung Obliegenheit zur un- möglicherweise in den verzüglichen Reise- Griff bekommt. Der absage dar. Passagier storniert zunächst nicht und wartet ab. Erst später, nachdem sich keine Besserung einstellt, wird die Reise storniert. Schwere Erkrankung Ein 75-jähriger Die Reiserücktritts- AG Koblenz v. Reisekunde kommt mit kostenversicherung 21.3.1997 – 14 C (Hoffnung auf Herzproblemen ins muss keine 1798/96, RRa 1998, Genesung II) Krankenhaus. Eine Leistung erbringen. 10 f. gebuchte Kreuzfahrt Der Versicherungs- -Herzprobleme mit Start in Indien, nehmer verstößt grob verbunden mit einem fahrlässig gegen ihm Langstreckenflug, soll obliegende Pflichten einen Monat später aus dem Ver- beginnen. Der sicherungsvertrag, Reisekunde wartet wenn er nicht zunächst ab und (spätestens) bei seiner storniert erst kurz vor stationären Aufnahme Beginn der Reise. die Reisebuchung storniert. Schwere Erkrankung Ein Reisekunde hatte Die Versicherung muss AG Hamburg v. 2002 eine Hüft-OP und keine Stornokosten 3.6.2004 – 22 A C (Hoffnung auf bekommt eine des Reiseveranstalters 57/04, RuS 2005, 337 f. Genesung III) Prothese. 2003 buchte übernehmen. Der er eine Fluss- Reisekunde konnte -Hüftgelenks- kreuzfahrt, litt zu zum Zeitpunkt der endprothese diesem Zeitpunkt aber Buchung (und noch unter Schmerzen. Abschluß des Eine erneute OP wurde Versicherungs- notwendig. Die Reise vertrages) nicht mit wurde storniert. seiner Genesung rechnen. Schwere Erkrankung Ein Reisekunde Die Reiserücktritts- AG Köln v. 30.1.2007 – erleidet einen kostenversicherung 134 C 440/06, RuS (Hoffnung auf Bandscheibenvorfall. muss dem Kunden die 2007, 251 Genesung IV) Eine geplante Stornokosten ersetzen, Flusskreuzfahrt kann die zum Zeitpunkt der -Bandscheibe er nicht antreten. Er Reiseunfähigkeit storniert erst nach eingetreten einer Wartezeit, da er sind. Die für die darauf vertraut, die verspätete Stornierung Kreuzfahrt noch anfallenden antreten zu können. Mehrkosten muss die Nach der Stornierung Versicherung nicht Anwaltskanzlei Rodegra - Tel. +49 (0) 931-4654218 - RA@rodegra-law.de Ein Nachdruck bedarf der Zustimmung des Autoren und einer Quellenangabe.
Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten Stand 08/2014 Seite 16/60 müssen Stornokosten erstatten. an den Reise- veranstalter bezahlt werden. Schwere Erkrankung I Ein Ehepaar bucht eine Keine weiteren AG Hamburg v. Kreuzfahrt. Die Ansprüche 28.9.2004 – 23a C (Rückfall) Ehefrau kommt ins gegen die 587/03, RuS 2005, Krankenhaus. Nach der Versicherung. Die 294 f. Entlassung Obliegenheit zur verschlechtert sich ihr unverzüglichen Absage Zustand und eine einer Reise ist verletzt, Reiseunfähigkeit stellt wenn die Reise nicht sich ein. Das Ehepaar abgesagt wird, storniert die Reise. Der obgleich eine Reiseveranstalter stationäre Behandlung verlangt Stornokosten. angeordnet ist und der Die Reiserücktritts- Verdacht einer kostenversicherung schweren Krankheit in übernimmt die Frage steht. Stornokosten, die zum Zeitpunkt der Einlieferung ins Krankenhaus entstanden sind. Schwere Erkrankung II Eine Reisekundin bucht Die Reiserücktritts- LG Arnsberg v. eine Asien-Kreuzfahrt. kostenversicherung 8.9.2011 – (Thrombosegefahr) Im Reisevertrag muss die Stornokosten 4 O 238/11, VersR eingeschlossen ist die übernehmen, 2012, 618 f. Anreise per selbst wenn das Leiden Langstreckenflug. Bei schon zuvor bekannt der Reisekundin stellt war, jedoch noch nicht sich ein massives in der Schwere vorlag. Krampfaderleiden ein, Bestanden nach der dass zu einer erhöhten ärztlichen Beurteilung Thrombosegefahr auf trotz bereits den Flügen führt. Die bekanntem Reise wird storniert. Krampfaderleidens Der Reiseveranstalter zunächst keine verlangt Stornokosten. Bedenken gegen die Durchführung eines Langstreckenfluges, kann auch nicht von einem medizinischen Laien verlangt werden, mit dem Eintritt einer Thrombosegefahr zu rechnen. Reiseabbruch I Ein Passagier hat eine Kein Anspruch gegen AG Bonn v. 30.6.1998 Reiserücktrittskosten- die Reiserücktritts- – 16 C 72/98, RRa versicherung kostenversicherung, 1999, 62 f. abgeschlossen und wenn der Reiseab- tritt seine Kreuzfahrt bruch nicht mit- mit einem versichert ist. Der erste Vorprogramm Reiseabschnitt, der Anwaltskanzlei Rodegra - Tel. +49 (0) 931-4654218 - RA@rodegra-law.de Ein Nachdruck bedarf der Zustimmung des Autoren und einer Quellenangabe.
Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten Stand 08/2014 Seite 17/60 (Städtebesuch) an. Vertragsbestandteil Nach Reiseantritt muss des Reisevertrages ist, der Passagier die Reise war bereits bereits vor Beginn der angetreten. eigentlichen Schiffsreise krankheitsbedingt abbrechen. Reiseabbruch II Auf einer Anspruch auf LG Düsseldorf fünfwöchigen Entschädigung der v.25.7.2012 – 11 O Kreuzfahrt bricht sich Mehrkosten der 40/12, RRa 2013, 44 ff. ein Passagier das vorzeitigen Rückreise = VuR 2013, 354 Sprunggelenk und und für die nicht in muss operiert werden. Anspruch Die Reise wird genommenen Reise- abgebrochen. Es be- leistungen/Reisetage. steht eine Reiseab- Der Gesamtpreis der bruchversicherung. Reise ist auf die Reisetage aufzuteilen und so der Wert der einzelnen Reisetage zu ermitteln. e) Leistungsänderung u.a. Problem Sachverhalt Anspruch Fundstelle Anfechtung des Ein Urlauber bucht Dem Reisekunden AG München v. Vertrages eine Reise. Die steht ein 12.9.2006 – 131 C Reisebestätigung Anfechtungsrecht des 37551/05, RRa 2007, enthält von der Vertrages wegen 177 f. Reiseanmeldung Inhaltsirrtums zu. Der abweichende Reiseveranstalter kann Leistungen (geänderter keine Stornokosten Reisezeitraum). Der verlangen. Reisende merkt dieses zunächst nicht und bezahlt widerspruchs- los den Reisepreis. Erst bei Abholung der Reiseunterlagen erkennt er die Abweichungen und sagt die Reise ab. Der Reiseveranstalter verlangt Stornokosten. Änderungsvorbehalt Ein Reiseveranstalter Wird eine Route auf AG Rostock v. hat sich in seinen einer Kreuzfahrt 29.11.2013 – 47 C -Route Allgemeinen geändert und ein 238/13, Rra 2014, 157 Geschäftsbedingungen Hafen nicht ff. (AGB) das Recht angelaufen, steht dem vorbehalten, eine Passagier auch ein Route zu ändern. Minderungsanspruch zu, wenn der Reiseveranstalter ein Anwaltskanzlei Rodegra - Tel. +49 (0) 931-4654218 - RA@rodegra-law.de Ein Nachdruck bedarf der Zustimmung des Autoren und einer Quellenangabe.
Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten Stand 08/2014 Seite 18/60 Recht zur Änderung in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen hat. Rauchverbot Nach der Buchung der Kostenfreier Rücktritt OLG Rostock v. Reise wird auf dem vom Reisevertrag 27.10.2008 – 1 U gebuchten möglich. Es liegt eine 183/08, MDR 2009, Kreuzfahrtschiff ein wesentliche Änderung 620 = Rra 2009, 49 ff. = generelles der Reiseleistung NJW 2009, 302 ff. Rauchverbot in den (erlaubtes Rauchen) Kabinen eingeführt. vor. Filmdreharbeiten Nach Buchung der Kostenfreier Rücktritt LG Lübeck v. 10.3.2000 Kreuzfahrt wird dem vom Reisevertrag – 1 S 109/99, Reisekunden möglich. Rra 2000, 133 f. mitgeteilt, dass während der Reise an Bord umfangreiche Filmdreharbeiten stattfinden. Kabinenwechsel Statt der gebuchten Kündigung des Vgl. unzumutbare und bestätigten Vertrages nach § 651e Änderung der Außenkabine wird dem BGB möglich. Zudem Unterkunft: AG Passagier mitgeteilt, ggf. Schadensersatz Frankfurt/M. v. dass er nur eine nach § 651f I und 30.10.2013 – 29 C Innenkabine zur § 651 f II BGB 1527/13-73, NJW-RR Verfügung gestellt (entgangene 2014, 749 bekommt. Urlaubsfreude). (Hotelwechsel); AG Hannover v. 21.4.2005 – 504 C 909/05, RRa 2005, 170 f. (Hotel- wechsel); LG München I v.28.3.2001 – 15 S 12104/00, NJW- RR 2002, 268 f. = RRa 2001, 138 f. (Hotelwechsel). Routenänderung I Der Reisekunde einer Kostenfreier Rücktritt AG Hamburg-Altona v. Frachtschiffsreise wird vom Reisevertrag 16.5.2006 – 316 C vor Beginn der Reise möglich. Der 19/06, RRa 2006, darüber informiert, Reisepreis muss 221 ff. dass es zu einer erstattet werden. umfangreichen Routenänderung kommt (zwei Häfen fallen weg). Routenänderung II Vor Beginn einer 15- Kostenfreier Rücktritt AG Erkelenz v. tägigen Kreuzfahrt teilt vom Reisevertrag 18.2.2004 – 8 C der Reiseveranstalter möglich. Reisepreis 328/03, RRa 2004, mit, dass aufgrund der muss erstattet werden. 120 f. politischen Lage im Nahen Osten ein zugesagtes Ziel in Anwaltskanzlei Rodegra - Tel. +49 (0) 931-4654218 - RA@rodegra-law.de Ein Nachdruck bedarf der Zustimmung des Autoren und einer Quellenangabe.
Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten Stand 08/2014 Seite 19/60 Ägypten nicht an- gelaufen werden kann. Änderung der Eine Reisegruppe wird Kündigung des Vgl. LG München I v. Reisezeit I kurz vor Beginn einer Reisevertrages wegen 25.4.1995 – 28 O gebuchten Reisemangel nach 4632/94, NJW-RR Mittelmeerkreuzfahrt § 651e BGB möglich. 1995, 1522 f. = RRa davon unterrichtet, Schadensersatz nach 1996, 139 dass sich der Reise- § 651f I, II BGB. beginn verschiebt, da das Schiff reparatur- bedingt noch in der Werft liegt. Absage der Kreuzfahrt Der Reiseveranstalter Anspruch auf LG Frankfurt/M. v. teilt mit, dass eine Erstattung des 29.10.2009 – 2/24 S gebuchte Reisepreises und für 47/09, RRa 2010, Flusskreuzfahrt nicht unnütze Auf- 79 ff.; bestätigt durch stattfinden kann und wendungen. Zusätzlich BGH v. 26.5.2010 – Xa bietet einen neuen Schadensersatz i.H.v. ZR 124/09, MDR 2010, Termin im nächsten 50 % des Reisepreises 1099 f. = VerS 2010, Jahr an. wegen entgangener 1466 ff. Urlaubsfreude gem. § 651f II BGB. Negative Bewertung Ein Reisekunde liest Kein Anspruch auf Vgl. AG Bremen v. nach Rückzahlung des 30.6.2011 – 10 C Vertragsabschluss div. Reisepreises, da eine 121/11, NJW 2011, Negative Bewertungen Kündigung des 3726 ff. = RRa 2012, über das gebuchte Reisevertrages nicht 158 (Hotel) Kreuzfahrtschiff im auf schlechte Internet und kündigt Bewertungen im daraufhin den Internet gestützt Reisevertrag. werden kann. f) Einreisebestimmungen Problem Sachverhalt Anspruch Fundstelle Informationen über Einem Passagier, der Kein Anspruch auf AG Bad Homburg v. Einreisebe- nicht EU Bürger ist, Rückerstattung des 18.11.1997 – 2 C stimmungen I wird die Einreise zum Reisepreises. 2764/97-19, RRa 1998, Abfahrtshafen in der Der Reiseveranstalter, 206 = NJW-RR 1998, (Visum) Dominikanischen der in Deutschland 923 f. Republik verwehrt, da seine Reisen anbietet, er kein Visum hat. Vor ist gegenüber einem der Reise hat der Ausländer, der in Reiseveranstalter nicht Deutschland die Reise über die für ihn bucht, nicht dazu geltenden verpflichtet, diesen Einreisebestimmungen über Einreise- informiert. bestimmungen für seine Staats- bürgerschaft zu informieren. Informationen über Ein Reisekunde kann Keine Ansprüche LG Frankfurt/M. v. Einreise- die Reise nicht gegen den 19.2.2009 – 2/24 S bestimmungen II antreten, da sein Paß Reiseveranstalter. Es 189/08, RRa 2009, Anwaltskanzlei Rodegra - Tel. +49 (0) 931-4654218 - RA@rodegra-law.de Ein Nachdruck bedarf der Zustimmung des Autoren und einer Quellenangabe.
Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten Stand 08/2014 Seite 20/60 nur noch drei Monate kann von einem 75 f. = NJW 2009, (Mitwirkungspflicht) gültig ist. Vom Reisenden erwartet 1572 f. Reiseveranstalter werden, die wurde er schriftlich Buchungsunterlagen über die Einreise- durchzulesen und zu bestimmungen prüfen. informiert, hat diese jedoch nicht sorgfältig genug beachtet. Informationen über Nach Buchung der Kein Ersatzanspruch OLG Rostock v. Einreise- Kreuzfahrt ändern sich gegen den 7.8.2008 – 1 U 143/08, bestimmungen III die Einreise- Reiseveranstalter. Der Rra 2009, 98 ff. = NJW- bestimmungen für die Reiseveranstalter muss RR 2009, 346 ff. (Änderungen) Einreise in den Staat bei Buchung der Reise des Ausgangshafens. über Einreisebestim- Einem Passagier wird mungen informieren. der Flug zum Schiff Eine Verpflichtung des verweigert, da ihm ein Reiseveranstalters zur Visum fehlt. Nach Unterrichtung über, Beschaffung des möglicherweise, Visums bucht der geänderte Einreise- Passagier einen bestimmungen nach Ersatzflug und hat Vertragsschluss sieht hierdurch zusätzliche hingegen weder die Kosten. BGB-InfoV vor, noch begründet sie sich aus dem geschlossenen Reisevertrag. Falsche Informationen Ein Reisender wird Kündigung des Reise- Vgl. LG Frankfurt/M. v. über Einreise- vom Reiseveranstalter vertrages nach § 651e I 30.4.2009 – 2/24 S bestimmungen falsch bzw. BGB möglich. Anspruch 136/08, RRa 2009, unzureichend über auf Rück-zahlung des 221 ff. (Busreise) Einreisbestimmungen Reisepreises. Zudem informiert und kann Schadensersatz- seine Kreuzfahrt nicht ansprüche wegen antreten. nutzloser Auf- wendungen und nutz- los aufgewendeter Urlaubszeit (§ 651 f II BGB). 3. Anreise zum Schiff/Rückreise vom Schiff Sofern die An- und Abreise zum Kreuzfahrtschiff mit zum Bestandteil des Reisevertrages gehört, können sich bei Mängeln Gewährleistungsansprüche des Reisenden ergeben. a.Bus Problem Sachverhalt Anspruch Fundstelle Bustransfer Der Bustransfer vom 50 % Preisminderung AG Hamburg v. verspätet I Flughafen zum des anteiligen 30.3.2004 – 23 A C Kreuzfahrtschiff Reisepreises für einen 248/03, RRa 2004, 182 beginnt nach einer Tag. nächtlichen Wartezeit von 4 ½ Stunden. Anwaltskanzlei Rodegra - Tel. +49 (0) 931-4654218 - RA@rodegra-law.de Ein Nachdruck bedarf der Zustimmung des Autoren und einer Quellenangabe.
Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten Stand 08/2014 Seite 21/60 Bustransfer Auf einer Nilkreuzfahrt Preisminderung in AG Hamburg-Altona verspätet II wird der Passagier Höhe von 2/3 des v.29.11.2000, 316 C nach Ankunft in anteiligen Reisepreises 169/00 Ägypten erst nachts in für einen Tag. einem Hotel untergebracht und erst am Abend zum Schiff gebracht. Der Transfer vom Flughafen zum Schiff sollte direkt nach der Ankunft erfolgen. Bustransfer fehlt Ein Zubringer-Bus für Kündigung des AG Frankfurt/M. v. eine Kreuzfahrt fährt Reisevertrages nach 18.11.1994 – 32 C nicht am vereinbarten § 651e I BGB möglich. 2890/94-48, RRa 1995, Halteplatz ab. Der Der vollständige 73 f. = NJW-RR 1995, Passagier verpasst die Reisepreis muss 694 f. Abfahrt des Schiffes. erstattet werden. Sturz aus dem Per Bustransfer wird Keine Ansprüche AG Rostock v. Transferbus der Passagier zum gegenüber dem 13.8.2010 – 47 C Kreuzfahrtschiff Reiseveranstalter. 225/10, Rra 2011, 55 gebracht. Beim Beim Sturz verwirklicht Aussteigen vor dem sich das allgemeine Schiff stolpert der Lebensrisiko. Passagier über eine Schwelle auf dem Parkplatz und verletzt sich. b) Flug aa) Kein Flug trotz Buchung Problem Sachverhalt Anspruch Fundstelle Flug verpasst I Ein Passagier bucht Der Reiseveranstalter LG Rostock v. eine Kreuzfahrt ab kann Stornokosten 11.6.2013 – Dubai ab dem 2.März. verlangen. Ein 3 O 28/13-1 Bei der Buchung stand Urlauber muss über- die Flugzeit des gebene Reise- gebuchten Fluges nach unterlagen sorgfältig Dubai noch nicht fest. lesen und In den Reiseunterlagen insbesondere Daten war die Flugzeit am 1. von Flugzeiten genau März aufgeführt. Der beachten. Passagier hat die Unterlagen nicht richtig gelesen und dachte, er fliegt am 2. März. Da der Flug am Vortrag ging, trat der Passagier die Reise am 2. März nicht an. Der Reiseveranstalter verlangt Stornokosten. Flug verpasst II Ein Urlauber bucht Es liegt ein AG Rostock v. 6.9.2013 Anwaltskanzlei Rodegra - Tel. +49 (0) 931-4654218 - RA@rodegra-law.de Ein Nachdruck bedarf der Zustimmung des Autoren und einer Quellenangabe.
Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten Stand 08/2014 Seite 22/60 eine Kreuzfahrt mit schuldhaftes Verhalten – 47 C 303/12, Rra Fluganreise. Beim der Mitarbeiterin der 2013, 287 f. = NJW-RR Einchecken am Fluggesellschaft vor, 2014, 496 f. Flughafen kommt es zu das sich der einer Verzögerung. Reiseveranstalter Durch eine zurechnen lassen Fehlinformation einer muss. Der Reise- Mitarbeiterin der veranstalter muss an Airline kommt der den Urlauber u.a. den Passagier zu spät zum anteiligen Reisepreis Abfluggate und für 4 Tage erstatten, verpasst den Flug. Erst die Mehrkosten für die vier Tage später kann Ersatzbeförderung und die Kreuzfahrt mittels Schadensersatz wegen Ersatzflug angetreten entgangener werden. Urlaubsfreude für 4 Tage. Nichtmitnahme wegen Ein Reisender will Keine Minderungs- AG Rostock v. 9.4.2010 Fehlverhaltens seinen Flug zum Schiff und Schadens- – 48 C 292/09, Rra antreten und kommt ersatzansprüche gegen 2010, 184 ff. alkoholisiert zum den Reiseveranstalter. Flughafen. Die Fluggesellschaft verweigert die Mitnahme. bb) Verspätung/Verlegung/Ausfall Problem Sachverhalt Anspruch Fundstelle Flugverspätung bis Abflugverspätung des Keine Preisminderung. Vgl. LG Frankfurt/M. v. 4 Stunden Fluges unter 27.1.2009 – 2/24 S 4 Stunden, das Schiff 177/08, RRa 2009, wird erreicht. 72 ff.; AG Hamburg v. 2.9.2010 – 8 B C 194/10, RRa 2011, 125 Flugverspätung über Abflugverspätung des 5 % des anteiligen AG Rostock v. 4.4.2012 4 Stunden Fluges von 10 Stunden, Reisepreises für einen – 47 C 299/11, RRa das Schiff wird Tag ab der 5. Stunde 2012, 138 ff.; vgl. LG erreicht. Wartezeit. Frankfurt/M. v. 27.1.2009 – 2/24 S 177/08, RRa 2009, 72 ff.; AG Duisburg v. 9.7.2012 – 71 C 1784/12, RRa 2012, 226 f.; Erhebliche Ein Flug nach Luxor Minderung in Höhe AG Hamburg v. Flugverspätung I zum Start einer des anteiligen 4.6.2003 – 10 C 60/03, Nilkreuzfahrt verspätet Reisepreises für einen RRa 2003, 226 f. = sich und der Passagier Tag. NJW-RR 2004, 142 kommt 19 Stunden später auf dem Nilschiff an. Erhebliche Auf einer kombinierten Minderung in Höhe LG Frankfurt/M. v. Flugverspätung II Flug- und Kreuzfahrt- von 100% des 10.7.1997 – 2/24 S Anwaltskanzlei Rodegra - Tel. +49 (0) 931-4654218 - RA@rodegra-law.de Ein Nachdruck bedarf der Zustimmung des Autoren und einer Quellenangabe.
Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten Stand 08/2014 Seite 23/60 reise verspätet sich der anteiligen Reisepreises 374/96; RRa 1997, Abflug zu Beginn der für einen Tag. 218 f. Reise um 20 Stunden. Zwischenlandung Ein Passagier bucht Minderung in Höhe AG Rostock v. eine Kreuzfahrt ab von 10 % des 18.3.2011 – 47 C Bangkok. Auf dem Flug anteiligen 241/10, Rra 2011, nach Bangkok kommt Tagesreisepreises. 123 f. es zu einer nicht ver- einbarten Zwischen- landung in Dubai. Die Anreise zum Schiff verlängert sich um 4 Stunden und 40 Minuten. Flugverlegung um Die angegebene Keine Preisminderung. Vgl. AG Bad Homburg mehrere Stunden I Flugzeit wird um 6 v. 5.4.2002 – 2 C ½ Stunden verlegt. 2743/01-10, RRa 2002, Das Schiff muss früher 182; AG Hannover v. verlassen werden. 2.7.2002 – 560 C 4074/02, RRa 2002, 227 (Rückflug um 9,5 Stunden vorverlegt) Flugverlegung um Rückflug vom Zielhafen Keine Preisminderung AG Rostock v. mehrere Stunden II der Kreuzfahrt wird 21.3.2012 – 47 C von 23.55 Uhr auf 390/11, Rra 2012, 13.00 Uhr vorverlegt. 240 ff. Flugzeiten stehen unter Änderungsvorbehalt. Flugverlegung um Die Anreise zum Kein Anspruch auf AG Rostock v. mehrere Tage Kreuzfahrtschiff Schadensersatz wegen 3.11.2010 – 47 C verzögert sich um 3 entgangener 240/10, Rra 2011, Tage, da es wegen Urlaubsfreude. Wegen 72 f. eines Schneesturmes der zu einer Flughafen- witterungsbedingten schließung kommt. Der Verzögerung ist dem Reiseveranstalter Reiseveranstalter kein gewährt einen Verschulden Preisnachlaß. Der vorzuwerfen. Urlauber will zusätzlich Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude. Flugverlegung in die Verlegung des Hin- 50 % Minderung des Vgl. AG Düsseldorf v. Nacht fluges um 10 ½ anteiligen Reisepreises 5.6.1997 – 49 C Stunden in die Nacht für einen Tag. 20720/96, RRa 1997, statt am Tag. Das Schiff 226 f. wird erreicht. Verspätung mit Der Zubringerflug zum Eine Kündigung des LG Frankfurt/M. v. Folgen I Ausgangshafen der Vertrages gem. 2.11.2006 – 2/19 O Kreuzfahrt verzögert § 651e I BGB ist nicht 201/05, RRa 2008, sich, der Passagier gerechtfertigt, da kein 22 ff. Anwaltskanzlei Rodegra - Tel. +49 (0) 931-4654218 - RA@rodegra-law.de Ein Nachdruck bedarf der Zustimmung des Autoren und einer Quellenangabe.
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