Zum Reiserecht bei Kreuzfahrten - Würzburger Tabelle Stand: 01/2015

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Zum Reiserecht bei Kreuzfahrten - Würzburger Tabelle Stand: 01/2015
Würzburger Tabelle
zum Reiserecht bei Kreuzfahrten
                Stand: 01/2015

     Anwaltskanzlei RODEGRA   Telefon:    0049 931 4654218
     RA Kay P. Rodegra        Telefax:    0049 931 4654219
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Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten            Stand 08/2014           Seite 2/60

           Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten
                          RA Kay P. Rodegra
Hochsee- und Flusskreuzfahrten erfreuen sich stetig wachsender Beliebtheit. Jedes Jahr werden neue
Kreuzfahrtschiffe in Dienst gestellt; für die weltweite Tourismusbranche ist das Geschäft rund um den
Passagier an Bord ein Milliardengeschäft. Allein für den deutschen Reisemarkt sprechen die Zahlen für
sich. 2013 haben über 2,09 Millionen Reisende ihren Urlaub auf einen Schiff gebucht und für eine
Hochseekreuzfahrt im Durschnitt 1.491 € (ohne Anreisekosten) und für eine Flusskreuzfahrt 1.025 €
(ohne Anreisekosten) bezahlt. Der deutschen Reisebranche verschaffte dieses einen Umsatz von rund
2,9 Milliarden € (Quelle: DRV – Deutscher ReiseVerband, Fakten und Zahlen zum deutschen
Reisemarkt 2013).
Bei der hohen Anzahl an Schiffstouristen bleibt es nicht aus, dass es auch bei dieser Urlaubsart zu
Mängeln bzw. vermeintlichen Mängeln kommt, und sich daraus zahlreiche Streitfälle zwischen
Reiseveranstalter und Urlaubern über Entschädigungsforderungen entwickeln.
Die Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten gibt zur Bearbeitung entsprechender
Reklamationsvorgänge eine Hilfestellung und zeigt kreuzfahrttypische Fälle auf.

I. Einleitung
1. Pauschalreise
Eine Kreuzfahrt ist eine Pauschalreise i.S.d. § 651a ff BGB, d.h. es wird zwischen Reisendem
(Passagier) und Reiseanbieter ein Reisevertrag abgeschlossen1. Zwar setzt ein Reisevertrag eine
Gesamtheit von Reiseleistungen, d.h. Bündelung von mindestens zwei Hauptleistungen voraus, also
etwa die klassische Verbindung von Beförderung (Flug) und Unterkunft (Hotel), jedoch ist dieses bei
einer Kreuzfahrt, auch bei einer Eigenanreise des Passagiers zum Schiff, stets gegeben, da bereits die
Beförderung auf dem Schiff und das Aufenthaltsprogramm an Bord, das sich aus Verpflegung und
Unterhaltung zusammensetzt, als Reisepaket zu bewerten ist. Selbst für Fährschiffe beworbene
„Mini-Kreuzfahrten“ von 1-2 Tagen sind als Pauschalreisen einzustufen, da dem Passagier neben der
Fahrt von einem Hafen zum nächsten auch ein Zusatzprogramm (Unterhaltung an Bord, Landausflüge
am Ziel u.a.) angeboten wird.2 Ebenso ist auch eine Rundreise auf einem Frachtschiff eine
Pauschalreise.3
Nicht nur der klassische Reiseveranstalter kann Vertragspartner des Reisekunden werden, sondern
auch die Reederei, wenn sie Direktbuchungen ihrer Kreuzfahrten durch Urlauber ermöglicht und
somit selbst zum Reiseveranstalter wird.
2. Ansprüche des Passagiers
Auf Kreuzfahrten können sich bei Reisemängeln Gewährleistungsansprüche des Reisvertragsrechts
sowie weitergehende Schadensersatzansprüche für den Passagier ergeben. Dem Reisenden steht je
nach Fallkonstellation neben einem Anspruch auf Reisepreisminderung ggf. auch die Möglichkeit der
Kündigung des Reisevertrages, vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche,
Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit auch ein Schmerzensgeldanspruch zu.4 Umgekehrt muss
sich ein Reisekunde aber auch in vielen Fällen entgegenhalten lassen, dass es sich bei den von ihm
beanstandeten Beeinträchtigungen oder Schadensfällen um hinzunehmende Unannehmlichkeiten5
oder die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos handeln kann, so dass der Reiseveranstalter
keine Haftung zu übernehmen hat.

   DerAutor ist Rechtsanwalt in Würzburg, Dozent für Reise-
    und Luftverkehrsrecht u.a. an der Hochschule
    Bremerhaven und Fachjournalist.
1   BGH v. 18.12.2012 – X ZR 2/12, RRa 2013, 108 ff.
2   Ebenso Führich, Reiserecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 91.
3   EuGH v. 7.12.2010 – Rs. C-585/08 und C-144/09, NJW
    2011, 505 ff. = RRa 2011, 12 ff.; AG Hamburg-Altona v.
    16.5.2006 – 316 C 19/06, RRa 2006, 221 ff.
4   Hierzu ausführlich Rodegra, NJW 2011, 1766 ff.
5   Hierzu ausführlich Rodegra, MDR 2012, 681 ff.

                 Anwaltskanzlei Rodegra - Tel. +49 (0) 931-4654218 - RA@rodegra-law.de
              Ein Nachdruck bedarf der Zustimmung des Autoren und einer Quellenangabe.
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Berechnung einer Preisminderung: Liegen objektiv gesehen Reisemängel vor, kann der Preis für die
Kreuzfahrt nach § 651d I BGB gemindert werden. In der Rechtsprechung finden sich unterschiedliche
Ansätze zur Berechnung einer Minderungshöhe. So wird beispielsweise bei einer kombinierten Reise
aus Kreuzfahrt und abtrennbarem zusätzlichen Hotelaufenthalt bei der Berechnung der
Minderungshöhe eine rechnerische Trennung beider Reiseteile vorgenommen und als Bezugsgröße
für den Minderungsbetrag allein der mangelhafte Reiseteil herangezogen.6 Eine andere Methode
reduziert den Reisepreis bei einer Kreuzfahrt nach der Dauer der Beeinträchtigungen auf die
betroffenen Reisetage und errechnet die Minderung anhand des Tagesreisepreises und nicht auf
Grundlage des Gesamtreisepreises.7
Bei einer zeitlich eingrenzbaren Beeinträchtigung einzelner Tage einer Kreuzfahrt, etwa beim Ausfall
eines Landausfluges, ist der zweiten Methode zur Berechnung der Minderungshöhe zuzustimmen.
Bei der Ermittlung des Tagesreisepreises muss dabei allerdings wiederum der Gesamtreisepreis als
Basis herangezogen werden.8
Kommt es zu gravierenden Beeinträchtigungen bzw. über Tage andauernde negative Abweichungen
von den vereinbarten Reiseleistungen sollte als Bezugsgröße zur Minderungsberechnung ohnehin
stets der Gesamtreisepreis herangezogen werden.
Der Reisekunde kauft ein Gesamtpaket an Reiseleistungen ein und bei einer teilweisen
Beeinträchtigung erfährt dieses Reisepaket als Ganzes eine Wertminderung, da der Reisende seine
Verärgerung darüber, oder auch mögliche körperliche und seelische Schäden, nicht auf einen
abtrennbaren Teil der Reise beschränken kann und will. Letztendlich spricht auch der klare
Gesetzeswortlaut für diese Vorgehensweise, da § 651d I BGB vom Reisepreis und nicht vom
anteiligen Reisepreis ausgeht.9
3. Würzburger Tabelle als Orientierungshilfe
Die Würzburger Tabelle zeigt reiserechtliche Probleme bei Kreuzfahrten und Anhaltspunkte für die
Bearbeitung entsprechender Reklamationsfälle auf. Neben den genannten Beispielen sind auch
andere reiserechtliche Tabellen bei der Problemlösung dienlich, z.B. die „Kemptener
Reisemängeltabelle“,10 die „ADAC-Tabelle zur Reisepreisminderung“11 oder die „Frankfurter Tabelle
zur Reisepreisminderung“,12 die sich alle u.a. umfangreich mit Unterkunftsproblemen in
Hotelanlagen befassen und diese Fälle entsprechend auf Kreuzfahrtreisen übertragen werden
können. Grundsätzlich gilt dabei aber, dass eine Tabelle immer nur als Orientierungshilfe
herangezogen werden kann. Weder für Gerichte noch Reiseveranstalter sind die reiserechtlichen
Tabellen bindend. Jeder Reklamationsfall eines Reisenden bedarf unter Heranziehung der
Beeinträchtigungsschwere, eines möglichen Schadensverlaufes und insbesondere auch der
besonderen Reiseart einer einzelfallbezogenen Bewertung. So muss beispielsweise der Ausfall eines
abendlichen Animationsprogramms auf einem Kreuzfahrtschiff zu einem höheren Minderungsgrad
führen, als die nach den Tabellen angegebenen Minderungswerte beim Ausfall entsprechender
Programmpunkte im Hotel, da bei einem Hotelaufenthalt für den Reisenden die Möglichkeit gegeben
ist, außerhalb der Anlage Unterhaltungsmöglichkeiten zu finden, d.h. Selbstabhilfe vornehmen zu
können. Noch deutlicher wird die Notwendigkeit einer unterschiedlichen Bewertung, wenn es zu
einem Problem mit einem gebuchten Zimmer bzw. einer gebuchten Kabine kommt. Wird einem
Hotelgast z.B. ersatzweise ein Zimmer ohne den mitgebuchten Balkon angeboten, ist eine
Preisminderung von 5-10 %13 berechtigt. Bei einer Kreuzfahrt hingegen hat eine gebuchte

6    AG Hamburg v. 16.5.2000 - 18 B C 467/99, RRa 2001,
     35 f.
7    LG Bonn v. 26.8.2008 – 8 S 24/08, RRa 2008, 275 f.
8    Vgl. AG Rostock v. 4.2.2011 – 47 C 410/10, RRa 2011,
     74 f. (Flugverspätung und somit verspäteter Start der
     Kreuzfahrt).
9    Ebenso Führich, s. Fn. 2, Rz. 299; LG Dortmund v.
     24.8.2007 – 17 S 45/07, RRa 2008, 114 ff.
10   Abgedruckt bei Führich, s. Fn. 2, S. 1197 ff.; Stand 2006
     in MDR 2006, Heft 4, Sonderbeilage.
11   www.adac.de,      Rubrik:     Reise&Freizeit,    Ratgeber
     Reisen/Reiserecht.
12   NJW 1985, 113 ff. mit Ergänzung NJW 1994, 1639 ff.
13   Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung, s. Fn. 12.

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Balkonkabine einen viel höheren Stellenwert, so dass bei der vertragswidrigen Unterbringung ohne
Balkon eine Minderung nicht nur wesentlich höher ausfallen muss, sondern bei diesem Reisemangel
auch die Möglichkeit der Kündigung des Reisevertrages wegen eines Reisemangels gem. § 651e I BGB
gegeben ist, da eine erhebliche Beeinträchtigung der Reiseleistung vorliegt.

                                              II.Gliederung
                                                                                             Seite
1. Reisevertrag/Reiseausschreibung                                                           6

2. Vor Beginn der Kreuzfahrt                                                                 6-20
   a) Bezahlung des Reisepreises                                                             6-7
   b) Rücktritt durch den Reiseveranstalter                                                  7-8
   c) Reiserücktritt durch den Passagier/Kündigung wegen höherer Gewalt oder Mangel          8-13
   d) Reiserücktrittskostenversicherung/Reiseabbruchversicherung                             13-17
   e) Leistungsänderung u.a.                                                                 17-19
   f) Einreisebestimmungen                                                                   19-20

3. Anreise zum Schiff / Rückreise vom Schiff                                                 20-28
   a) Bus                                                                                    20-21
   b) Flug
      aa) Kein Flug trotz Buchung                                                            21-22
      bb) Verspätung/Verlegung/Ausfall                                                       22-25
      cc) Flugroute                                                                          25-26
      dd) Fluggesellschaft                                                                   26-27
      ee) Service an Bord                                                                    27
      ff) Gepäck                                                                             27-28

4. Start der Kreuzfahrt                                                                      28-30
   a) Schiffswechsel                                                                         28-29
   b) Zugang an Bord / Verzögerung der Abfahrt u.a.                                          29-30

5. Schiffskabine                                                                             31-33
   a) Kabinengröße                                                                           31
   b) Kabinenausstattung
       aa) Fehlende Ausstattung                                                              31-32
       bb) Defekte Ausstattung                                                               32
   c) Kabinenaussicht                                                                        32-33

6. Schiffsausstattung                                                                        33-34

7. Während der Kreuzfahrt – an Bord                                                          34-51
   a) Lärm                                                                                   34-35
   b) Gerüche und Sauberkeit                                                                 36-37
   c) Verpflegung und Service                                                                37-38
   d) Personal                                                                               38-39
   e) Mitreisende                                                                            40-41
   f) Erkrankungen                                                                           41-44
   g) Unfälle an Bord                                                                        44-50
   h) Kriminalität                                                                           50
   i) Schiffs- bzw. Hausordnung                                                              50-51

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8. Während der Kreuzfahrt – außerhalb des Schiffes                                            51-60
   a) Wetter                                                                                  51
   b) Reiseroute                                                                              52-56
   c) Landgänge                                                                               56-58

9. Schäden am Schiff                                                                          58-60

                                 Hinweis zu den Fundstellen:
Die Fundstellen geben jeweils das Urteil mit Datum und Aktenzeichen des Gerichts wieder, das sich
mit dem vorgetragenen Sachverhalt befasst hat oder einen ähnlichen Sachverhalt zu beurteilen
hatte. Soweit die Urteile in juristischen Zeitschriften veröffentlicht wurden, werden diese genannt.
Folgende Zeitschriften werden mit Abkürzungen erwähnt:
DAR            =        Deutsches Autorecht
MDR            =        Monatsschrift für Deutsches Recht
NJW            =        Neue Juristische Wochenschrift
NJW-RR         =        Neue Juristische Wochenschrift - RechtsprechungsReport
RRa            =        ReiseRecht aktuell
RuS            =        Recht und Schaden
TranspR        =        Transportrecht
VersR          =        Versicherungsrecht
VuR            =        Verbraucher und Recht
WRP            =        Wettbewerb in Recht und Praxis

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                                                III. Tabelle
1.Reisevertrag / Reiseausschreibung
Problem                     Sachverhalt                Ergebnis                   Fundstelle
Vertragsart I               Ein Urlauber bucht         Der Vertrag über eine      BGH v. 18.12.2012
                            eine Kreuzfahrt. Die       Kreuzfahrt ist auch bei    – X ZR 2/12, RRa 2013,
-Reisevertrag               Anreise zum Schiff         einer selbst               108 ff. = NJW 2013,
                            organisiert er selbst.     organisierten Anreise      1674 f.
                                                       zum Schiff ein
                                                       Reisevertrag.
Vertragsart II              Ein Passagier bucht        Die gebuchte Reise auf     EuGH v. 7.12.2010 –
                            eine Reise auf einem       einem Frachtschiff ist     Rs. C-585/08, RRa
-Reisevertrag               Frachtschiff.              eine Pauschalreise, so     2011, 12 ff.; AG
(Frachtschiffreise)                                    dass ein Reisevertrag      Hamburg-Altona v.
                                                       abgeschlossen wird.        16.5.2006 – 316 C
                                                                                  19/06, RRa 2006,
                                                                                  221 ff.
Preisangabe                 Ein Reiseveranstalter      Der Reiseveranstalter      OLG Koblenz v.
                            wirbt in einer Zeitung     hat es zu unterlassen,     4.6.2014 – 9 U
(Serviceentgeld/            für eine Kreuzfahrt.       mit Preisen zu werben      1324/13; ebenso
Trinkgeldpauschale)         Beim angegebenen           ohne den jeweiligen        Thüringer OLG,
                            Preis wird mit einem       Endpreis zu nennen,        19.2.2014 – 2 U
                            Sternchenhinweis           insbesondere ohne ein      668/13; KG Berlin v.
                            darauf hingewiesen,        obligatorisches            3.12.2013 – 5 U 75/13;
                            dass ein zusätzliches      Serviceentgelt in den      OLG Dresden v.
                            Serviceentgelt erhoben     Endpreis mit               24.9.2013 – 14 U
                            wird.                      einzurechnen.              517/13; Hans. OLG
                                                                                  Hamburg v. 14.1.2009
                                                                                  – 5 W 4/09
Pflichtangaben              Ein Reiseanbieter wirbt    Der Reiseanbieter          OLG Frankfurt v.
                            in einer Anzeige für       muss über seine            21.5.2013 – 6 U 60/13;
                            eine Kreuzfahrt. Es        Identität vollständig in   ebenso OLG Rostock v.
                            werden Reisedaten          der Anzeige                27.3.1013 – 2 U 21/12;
                            und ein Mindestpreis       informieren, d.h. den      Hans. OLG Hamburg v.
                            genannt. Zu buchen ist     Firmennamen und            14.9.2012, 3 W 76/12
                            die Reise über             Anschrift angeben.
                            Reisebüros, der
                            Anbieter wird nur mit
                            dem Markennamen
                            erwähnt.
Werbung mit Sternen         Eine Reiseveranstalter     Der Hinweis in der         LG Hanau v. 1.9.2014 -
                            wirbt in der               Ausschreibung ist          7 O 397/14, WRP 2014,
(Kategorie)                 Reiseausschreibung         irreführend und            1507
                            damit, dass ein            wettbewerbswidrig.
                            Flußkreuzfahrtschiff       Ein Bewertungssystem
                            über 4 Sterne verfügt      mit Sternen gibt es für
                                                       Schiffe nicht (anders
                                                       bei Hotels).

2. Vor Beginn der Kreuzfahrt

a) Zahlung des Reisepreises
Problem                  Sachverhalt                   Anspruch                   Fundstelle

                 Anwaltskanzlei Rodegra - Tel. +49 (0) 931-4654218 - RA@rodegra-law.de
              Ein Nachdruck bedarf der Zustimmung des Autoren und einer Quellenangabe.
Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten                 Stand 08/2014          Seite 7/60

Zahlungstermin              Ein Reiseveranstalter      Die Anzahlungsklausel     OLG Köln v. 14.9.2012
                            verlangt nach seinen       des Reiseveranstalters    – 6 U 104/12, RRa
                            allgemeinen                ist unzulässig, da sie    2012, 297 ff. =
                            Geschäftsbedingungen       gegen das gesetzliche     WRP 2013, 115 ff.
                            (AGB) eine Anzahlung       Grundprinzip der Zug-
                            von 20%. Die               um-Zug-Leistung
                            Restzahlung des            verstößt; sie ist damit
                            Reisepreises soll 90       unwirksam.
                            Tage vor Reisebeginn
                            erfolgen.
Erhöhung des                Nach Buchung der           Eine                      AG Rostock v.
Reisepreises                Kreuzfahrt wird dem        Preiserhöhungsklausel     10.9.2009 – 41 C
                            Urlauber mitgeteilt,       kann zwar wirksam in      294/09, RRa 2010,
                            dass sich der Preis        einen Reisevertrag        95 f.
                            wegen gestiegener          einbezogen werden.
                            Treibstoffkosten           Der Reiseveranstalter
                            erhöht. Der                muss aber bei einer
                            Reiseveranstalter          Erhöhung genau
                            beruft sich auf eine       darlegen, aufgrund
                            Preiserhöhungsklausel,     welcher Umstände der
                            die wirksam in den         Treibstoffzuschlag
                            Reisevertrag               ermittelt wird
                            einbezogen wurde.          (Angaben zur
                                                       Ölpreisentwicklung,
                                                       transportabhängige
                                                       Mehrkosten,
                                                       Bemessung des Anteils
                                                       auf den Reisenden),
                                                       ansonsten muss der
                                                       Reisende den Zuschlag
                                                       nicht bezahlen.

b) Rücktritt durch den Reiseveranstalter
Problem                  Sachverhalt                   Anspruch                  Fundstelle
Insolvenz des            Ein Reiseveranstalter         Der Reisende hat einen    BGH v.2.11.2011 –
Reiseveranstalters       sagt eine Kreuzfahrt          Zahlungsanspruch          X ZR 43/11, MDR 2012,
                         wegen mangelnder              gegen die                 270 f. = NJW 2012,
                         Nachfrage ab. Bevor           Insolvenzversicherung     997 ff. = RRa 2012,
                         dem Reisekunden der           des Reiseveranstalters,   47 ff.
                         bereits bezahlte              da auch ein
                         Reisepreis erstattet          Versicherungsfall
                         wird, meldet der              eintritt, wenn der
                         Reiseveranstalter             Reiseveranstalter eine
                         Insolvenz an. Die             Reise absagt und
                         Insolvenzversicherung         anschließend
                         des Reiseveranstalters        zahlungsunfähig wird.
                         lehnt eine Rückzahlung
                         ab.
Absage einer Reise       Ein Urlauber bucht            Der Passagier hat         LG Frankfurt/M. v.
                         eine Flusskreuzfahrt.         Anspruch auf              29.10.2009 – 2/24 S
                         Die Reise wird                Erstattung des            47/09 – RRa 2010,
                         bestätigt und bezahlt.        Reisepreises.             79 ff.
                         Der Reiseveranstalter         Zusätzlich kann der

               Anwaltskanzlei Rodegra - Tel. +49 (0) 931-4654218 - RA@rodegra-law.de
            Ein Nachdruck bedarf der Zustimmung des Autoren und einer Quellenangabe.
Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten                Stand 08/2014         Seite 8/60

                            sagt die Reise ab und      Passagier eine
                            bietet an, die Reise       Entschädigung wegen
                            umzubuchen oder            entgangener
                            kostenfrei zu              Urlaubsfreude (§651 f
                            stornieren.                II BGB) in Höhe von
                                                       50% des Reisepreises
                                                       verlangen.
Absage der Reise II         Ein Urlauber buchte 1      Neben der                AG Wiesbaden v.
                            Jahr im Voraus eine        Rückzahlung der          7.8.2014 – 91 C
                            Kreuzfahrt und leistet     Anzahlung steht dem      295/14-85
                            eine Anzahlung. Der        Urlauber eine
                            Reiseveranstalter sagt     Entschädigung wegen
                            die Reise in der Folge     entgangener
                            ab, da das Schiff in der   Urlaubsfreude in Höhe
                            Folgezeit anderweitig      von 50 Prozent des
                            verchartert wurde.         Reisepreises zu.
                            Eine Umbuchung auf
                            eine andere Reise
                            lehnte der Urlauber
                            ab.

c) Reiserücktritt durch den Passagier/Kündigung wegen höherer Gewalt/Kündigung wegen
   Reisemangel
Der Reisekunde erklärt gegenüber dem Reiseveranstalter den Rücktritt vom Reisevertrag bzw.
kündigt den Reisevertrag wegen höherer Gewalt oder wegen Reisemängeln.
Problem                   Sachverhalt             Anspruch                Fundstelle
25 % Stornokosten bei Ein Urlauber bucht          Der Reiseveranstalter   AG Limburg v.
früher Absage             eine mehrwöchige        kann Stornokosten in    17.11.2004 – 4 C
                          Kreuzfahrt und sagt     Höhe von 25 %           917/04-11, RRa 2005,
                          diese 30 Tage vor       verlangen, da die       31 ff.
                          Beginn ab. Der Reise-   vereinbarte
                          veranstalter verlangt   Stornopauschale für
                          nach seinen AGB, die    die vereinbarte
                          wirksam in den Vertrag Reiseart angemessen
                          einbezogen werden,      ist.
                          25 % des Reisepreises
                          als Stornokosten.
100 % Stornokosten        Ein Reisender storniert Der Reisende hat        Vgl. KG Berlin v.
                          kurz vor Reisebeginn    Anspruch auf            21.12.2010 – 5 U
(unzulässig)              seine gebuchte          Teilerstattung des      86/09, WRP 2011, 654;
                          Kreuzfahrt. Der         Reisepreises. Durch     LG Frankfurt/M. v.
                          Reiseveranstalter       eine Stornopauschale    18.12.2009 – 2/02 O
                          verlangt 100 % des      von 100 % wird der      114/09, WRP 2010,
                          Reisepreises als        Reisende                567 f.
                          Stornokosten und        unangemessen
                          beruft sich dabei auf   benachteiligt.
                          seine                   Die entsprechende
                          Stornopauschalen in     Klausel ist unzulässig,
                          den AGB.                es muss eine
                                                  einzelfallbezogene
                                                  Abrechnung erfolgen.
100 % Stornokosten        Ein Reisekunde          Der Reisende hat        AG Heilbad
                          storniert kurz vor      keinen Anspruch auf     Heiligenstadt v.

               Anwaltskanzlei Rodegra - Tel. +49 (0) 931-4654218 - RA@rodegra-law.de
            Ein Nachdruck bedarf der Zustimmung des Autoren und einer Quellenangabe.
Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten                 Stand 08/2014           Seite 9/60

(zulässig)                  Reisebeginn seine          Teilerstattung des        23.5.2008 – 3 C
                            gebuchte Kreuzfahrt.       Reisepreises.             421/07, RRa 2008,
                            Der Reiseveranstalter      Im Ausnahmefall sind      232 f.
                            verlangt 100 % des         100 % Stornokosten
                            Reisepreises als           gerechtfertigt, wenn
                            Stornokosten, beruft       der Reiseveranstalter
                            sich dabei auf seine       darlegen kann, dass er
                            Stornopauschalen in        durch die Reiseabsage
                            seinen AGB und kann        keine Einsparungen
                            darlegen, dass er          hat.
                            durch den Rücktritt
                            des Kunden keinerlei
                            ersparte
                            Aufwendungen hat.
Zu hohe Stornokosten        Ein Reiseveranstalter      Der Urlauber muss den     OLG Rostock v.
                            hat in seinen              pauschalierten            4.9.2013 – 2 U 7/13,
                            Allgemeinen                Stornobetrag nicht        RRa 2014, 52 ff.
                            Geschäftsbedingungen       bezahlen, da die
                            eine Stornopauschale       Stornoklausel
                            aufgenommen, die           unzulässig ist. Der in
                            bestimmt, dass der         den AGB bestimmte
                            Urlauber bei Rücktritt     Prozentsatz übersteigt
                            vom Vertrag bis zum        den zu erwartenden
                            60. Tag vor Reiseantritt   Schaden des
                            50% des Reisepreises       Kreuzfahrtanbieters.
                            als Stornobetrag
                            bezahlen muss.
Stornierung wegen           Ein Urlauber bucht         Kein Anspruch auf         LG Karlsruhe v.
fehlendem Visum             eine Kreuzfahrt und        Schadensersatz. Der       11.4.2008 – 9 S
                            kann die Reise nicht       Reisevermittler muss      558/07, RRa 2008,
                            antreten, da er nicht      nicht über                273 f.
                            im Besitz eines            Einreisebestimmungen
                            erforderlichen Visums      informieren. Diese
                            ist. Er verklagt sein      Informationspflicht hat
                            Reisebüro                  der Reiseveranstalter.
                            (Reisevermittler), da es
                            nicht über die Visums-
                            pflicht informiert hat.
Stornierung wegen           Ein Kunde bucht eine       Der Urlauber hat          AG Wedding v.
Flugausfall                 Kreuzfahrt ab Miami.       Entschädigungs-           25.3.2011 – 16 C
                            Den Zubringerflug          anspruch                  167/10, RRa 2012,
                            bucht er separat direkt    (Stornokosten der         81 ff.
                            bei der Flug-              Kreuzfahrt u.a.) gegen
                            gesellschaft. Der Flug     die Fluggesellschaft,
                            wurde verspätet            wenn diese nicht
                            durchgeführt, das          vortragen kann, alles
                            Schiff nicht erreicht.     Zumutbare zur
                            Der Passagier storniert    Vermeidung des
                            die Kreuzfahrt und         Schadens getroffen zu
                            muss Stornokosten an       haben.
                            den Reiseveranstalter
                            bezahlen.
Höhere Gewalt I             Ein Passagier trat eine    Anspruch auf              AG Köln v. 6.6.2011 –
                            Flusskreuzfahrt von St.    Rückzahlung des           142 C 599/10; AG

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             Ein Nachdruck bedarf der Zustimmung des Autoren und einer Quellenangabe.
Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten                  Stand 08/2014            Seite 10/60

(Naturkatastrophe)           Petersburg nach            Reisepreises wegen         Weißenfels v.
                             Moskau im Jahr 2010        Kündigung der Reise        18.5.2011 – 1 C
                             nicht an, da es im         wegen höherer Gewalt       626/10, RRa 2011,
                             Großraum Moskau zu         gem. § 651j I BGB.         184 f.
                             Wald- und
                             Torfbränden kam. Das
                             Auswärtige Amt hatte
                             von Reisen in die
                             Region abgeraten.
Höhere Gewalt II             Ein Reisender buchte       Keine Kündigung            AG Nürtingen v.
                             1999 eine Flugreise        wegen höherer Gewalt       26.1.2001 – 16 C
(Naturkatastrophe)           nach Griechenland          möglich, der Reisende      1661/00, RRa 2001,
                             (Athen), von dort sollte   muss Stornokosten          95 f.
                             auch eine                  bezahlen. Die Reise
                             Minikreuzfahrt starten.    wurde durch das
                             Im Norden von Athen        Erdbeben weder
                             ereignete sich ein         erheblich erschwert
                             Erdbeben. Aus Sorge        noch gefährdet.
                             vor Nachbeben
                             kündigte der Reisende
                             den Vertrag. Der
                             Reiseveranstalter sagte
                             zu, dass alle gebuchten
                             Leistungen erbracht
                             werden können.
Höhere Gewalt III            Im November 1992           Keine Kündigung            AG Ludwigsburg v.
                             erfolgte in Ägypten ein    wegen höherer Gewalt       7.5.1993 – 4 C 59/93,
(Terroranschlag)             Anschlag auf einen Bus     möglich, der               NJW-RR 1994, 56 f. =
                             mit deutschen              Reisekunde muss            VuR 1994, 128
                             Touristen. Ein             Stornokosten
                             Passagier trat seine       bezahlen.
                             Nilkreuzfahrt
                             daraufhin nicht an. Die
                             Route des Bustransfers
                             führte nicht durch
                             unsichere Gebiete.
Höhere Gewalt IV             Ein Passagier trat im      Keine Kündigung des        AG München v.
                             Jahr 2003 seine            Reisevertrages wegen       17.2.2004 – 241 C
(Irak-Krieg)                 Mittelmeer-Kreuzfahrt      höherer Gewalt             28518/03, RRa 2004,
                             mit Zielen in Italien      möglich. Es lag kein       183 f. = NJW-RR 2004,
                             nicht an, da er im         Fall der höheren           1355 f.
                             Hinblick auf den Irak-     Gewalt nach § 651j I
                             Krieg mit                  BGB vor, da nicht mit
                             Terroranschlägen           einer Gefährdung zu
                             rechnete.                  rechnen war. Der
                                                        Kunde muss
                                                        Stornokosten
                                                        bezahlen.
Höhere Gewalt V              Ein Passagier trat im      Anspruch auf               LG Leipzig v. 27.4.2005
                             Jahr 2003 seine            Rückzahlung des            – 1 S 4/05, NJW-RR
(Irak-Krieg)                 Kreuzfahrt im östlichen    Reisepreises, da es sich   2005, 995 ff.
                             Mittelmeer nicht an,       um eine berechtigte
                             da er im Hinblick auf      Kündigung wegen
                             den kurz zuvor             höherer Gewalt gem.

                  Anwaltskanzlei Rodegra - Tel. +49 (0) 931-4654218 - RA@rodegra-law.de
               Ein Nachdruck bedarf der Zustimmung des Autoren und einer Quellenangabe.
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                             ausgebrochenen Irak-      § 651j I BGB gehandelt
                             Krieg mit einer           hat.
                             Gefährdung rechnete.
Höhere Gewalt VI             Ein Urlauber bucht        Eine Kündigung des         BGH v. 18.12.2012 –
                             eine Kreuzfahrt           Reisevertrages wegen       X ZR 2/12, NJW 2013,
(Aschewolke)                 beginnend in den USA.     höherer Gewalt nach        1674 f. = MDR 2013,
                             Die Flüge dorthin         § 651 j BGB ist            576 f.
                             bucht er separat.         möglich, da die
                             Wegen eines               Aschewolke und das
                             Flugverbots über          damit verbundene
                             Europa (Aschewolke)       Flugverbot nicht in den
                             kann der Urlauber         Risikobereich des
                             nicht zum Schiff          Reisenden fällt und
                             anreisen. Er tritt die    eine andere Anreise
                             Reise nicht an, es        nicht möglich war.
                             werden Stornokosten       Stornokosten können
                             verlangt.                 nicht verlangt werden.

Höhere Gewalt VII            Ein Urlauber buchte       Die Kündigung des          Hans. OLG Bremen v.
                             2011 eine                 Reisevertrages wegen       9.11.2012 – 2 U 41/12,
(Reaktorunfall)              Asienkreuzfahrt. Kurz     höherer Gewalt gemäß       MDR 2013, 142 f. =
                             vor Beginn der Reise      § 651 j BGB war            RRa 2014, 16 f. =
                             ereignete sich in Japan   gerechtfertigt, da nicht   DAR 2014, 321 f.
                             ein Reaktorunfall         auszuschließen war,
                             (Fukushima).Der           dass es zu einer
                             Passagier kündigte        Gefährdung kommen
                             wegen Gefahren den        kann.
                             Reisevertrag. Der
                             Reiseveranstalter
                             widersprach der
                             Kündigung und
                             verlangte
                             Stornokosten.
Höhere Gewalt VIII           Ein Urlauber buchte       Eine Kündigung wegen       AG Hamburg v.
                             für das Frühjahr 2011     höherer Gewalt nach §      1.10.2012 – 17 a C
(innere Unruhen)             eine Nilkreuzfahrt in     651 j BGB war nicht        331/11, RRa 2013,
                             Ägypten. Wegen            gerechtfertigt, da der     122 ff.
                             Sorgen aufgrund           Urlauber nicht
                             politischer Unruhen in    darlegen konnte, dass
                             Ägypten kündigte er       es zu einer Gefährdung
                             den Reisevertrag. Der     oder Beeinträchtigung
                             Reiseveranstalter         gekommen wäre. Der
                             verlangte                 Reiseveranstalter
                             Stornokosten.             durfte Stornokosten
                                                       verlangen.
Höhere Gewalt IX             Ein Urlauber buchte im    Die Kündigung wegen        AG Hamburg v.
                             Mai 2013 für              höherer Gewalt war         21.5.2014 – 15 a C
(innere Unruhen)             September 2013 eine       gerechtfertigt, der        290/13
                             7-tägige Nilkreuzfahrt.   Urlauber hat Anspruch
                             Im August erging eine     auf Rückzahlung des
                             Teilreisewarnung des      Reisepreises. Da vor
                             Auswärtigen Amts, da      Reisen in das Nildelta

                Anwaltskanzlei Rodegra - Tel. +49 (0) 931-4654218 - RA@rodegra-law.de
             Ein Nachdruck bedarf der Zustimmung des Autoren und einer Quellenangabe.
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                             landesweit der            gewarnt wurde, liegt
                             Ausnahmezustand für       ein Fall der höheren
                             Ägypten erklärt wurde.    Gewalt vor, da
                             Der Urlauber kündigte     Sicherheitsrisiken
                             die Reise wegen           bestanden.
                             höherer Gewalt.
Behindertengerechtes         Ein gehbehinderter        Eine Kündigung des         OLG Hamm v.
Schiff                       Urlauber bucht eine       Reisevertrages ist         21.10.2011 – 7 U
                             Flusskreuzfahrt. Dem      gerechtfertigt, da der     69/11 (Beschluss)
                             Reiseveranstalter ist     Reiseveranstalter von
                             die Behinderung           der Behinderung
                             bekannt. Es wurde kein    wußte. Das Betreten
                             behindertengerechtes      des Schiffes ist für den
                             Schiff zugesagt. Der      Passagier nicht
                             Urlauber kann die         möglich.
                             Reise nicht antreten,     Der Veranstalter muss
                             da er bereits bei der     den Reisepreis und die
                             Einschiffung zunächst     Kosten für die nutzlose
                             durch ein anderes         Anreise zum Schiff
                             Schiff, das neben dem     erstatten.
                             gebuchten liegt,
                             durchgehen muss und
                             dabei eine Treppe mit
                             18 Stufen zu
                             überwinden ist.
Anschlußflug verpasst        Ein Urlauber fliegt von   Der Urlauber hat die       LG Frankfurt v.
                             Düsseldorf nach           Kündigung erklärt,         2.11.2006 – 2/19 O
                             Madrid, um von dort       diese ist aber nicht       201/05, RRa 2008,
                             zu seinem                 begründet. Er hätte        22 ff.
                             Kreuzfahrtschiff nach     Kontakt zum
                             Miami weiterzufliegen.    Reiseveranstalter
                             Er kommt verspätet in     aufnehmen müssen.
                             Madrid an und             Der Urlauber hat
                             verpasst den              keinen Anspruch auf
                             Anschlußflug. Er ruft     Schadensersatz.
                             nicht die
                             Notfallnummer des
                             Reiseveranstalters an,
                             sondern fliegt nach
                             Düsseldorf zurück.
                             Hätte der Kläger
                             Kontakt zum
                             Reiseveranstalter
                             aufgenommen, hätte
                             er das Schiff am
                             nächsten Tag erreicht.
Auskunft im Reisebüro        Ein Urlauber erkundigt    Kein Anspruch gegen        LG Braunschweig v.
                             sich kurz vor Beginn      das Reisebüro              25.2.2013 – 8 O
                             seiner Reise, ob es       (Reisevermittler). Der     1695/12, RRa 2013,
                             möglich ist, wegen        Urlauber darf bei der      181 ff.
                             seines                    Auskunft des
                             Gesundheitszustandes      Reisebüros nicht
                             von der Reise             darauf vertrauen, dass
                             zurückzutreten. Das       ein Fall für die

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Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten                 Stand 08/2014            Seite 13/60

                             Reisebüro erteilt den      Reiserücktrittskosten-
                             Rat, sich an die           versicherung besteht
                             Reiserücktrittskosten-     und das Reisebüro für
                             versicherung zu            einen falschen Rat eine
                             wenden. Der Urlauber       Haftung übernehmen
                             storniert die Reise und    will.
                             muss Stornokosten an
                             den Reiseveranstalter
                             zahlen. Die Reise-
                             rücktrittskosten-
                             versicherung lehnt
                             eine Übernahme der
                             Kosten ab und gewinnt
                             auch einen Prozeß
                             gegen den Urlauber.
                             Der Urlauber will vom
                             Reisebüro Schadens-
                             ersatz wegen einer
                             Falschauskunft.

Auskunft im Reisebüro        Ein Urlauber bucht im      Kein Anspruch gegen       LG Kiel v. 16.12.2011 –
II                           Reisebüro eine             das Reisebüro             1 S 77/11
                             Kreuzfahrt, die in der     (Reisevermittler). Es
                             Karibik beginnt. Den       gehört nicht zur
                             Hin- und Rückflug          Beratungspflicht eines
                             bucht er separat. Der      Reisevermittlers, den
                             Hinflug kann nicht         Reisenden über die
                             angetreten werden.         rechtlichen
                             Die Kreuzfahrt wird        Unterschiede zwischen
                             storniert und der          Individual- und
                             Reiseveranstalter          Pauschalreise
                             verlangt Stornokosten.     aufzuklären.
                             Der Urlauber fordert
                             vom Reisebüro
                             Schadensersatz, da das
                             Reisebüro ihn nicht
                             darauf hingewiesen
                             hat, das der Urlauber
                             das Anreiserisiko trägt,
                             wenn er die Flüge
                             individual bucht.

d) Reiserücktrittskostenversicherung/Reiseabbruchversicherung
Der Reisekunde erklärt den Rücktritt vom Reisevertrag und muss Stornokosten an den
Reiseveranstalter bezahlen. Der Reisende hat eine Reiserücktrittskostenversicherung bzw.
Reiseabbruchversicherung abgeschlossen.
Problem                  Sachverhalt               Anspruch                  Fundstelle
Ehekrach                 Ein Ehepaar bucht eine Kein Anspruch                Vgl. AG München v.
                         Kreuzfahrt und schließt gegen die                   3.8.2000 – 181 C
                         eine                      Reiserücktritts-          15698/00, VersR 2001,
                         Reiserücktrittskosten-    kostenversicherung, da 760 = RRa 2001, 40
                         versicherung ab. Das      kein versichertes Risiko
                         Ehepaar zerstreitet       betroffen.
                         sich vor Beginn der

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                             Reise und tritt die
                             Reise wegen
                             niedergedrückter
                             Stimmung nicht an.
Schwere Erkrankung           Ein Passagier hat eine    Kein Anspruch gegen       AG München v.
                             Flusskreuzfahrt           die Reiserücktritts-      8.2.1994 – 121 C
(Dystonie)                   gebucht. Wegen einer      kostenversicherung, da    904/94, VersR 1995,
                             vegetativen Dystonie      die Durchführung einer    658 = RRa 1995, 215
                             storniert er die Reise.   Flusskreuzfahrt bei
                             Der Reiseveranstalter     diesem Krankheitsbild
                             verlangt Stornokosten.    zumutbar ist.
Schwere Erkrankung           Nach den                  Kein Anspruch gegen       AG Hamburg-
                             Terroranschlägen in       die                       Blankenese v. 7.1.2004
(Angstzustände)              New York vom              Reiserücktrittskosten-    – 508 C 340/02, NJW-
                             11.9.2001 stornierte      versicherung, da bloße    RR 2004, 757 f. = VersR
                             eine Reiskundin ihre      Angstzustände             2004, 469 f.
                             drei Wochen später        (Sorgen) keinen
                             startende Kreuzfahrt      Versicherungsfall
                             ab Nordamerika, da sie    darstellen.
                             Ängste hatte. Der
                             Reiseveranstalter ver-
                             langte Stornokosten.
Schwere Erkrankung           Ein Passagier, der        Es liegt ein              AG München v.
                             bereits an                Versicherungsfall der     11.5.2000 – 121 C
(Tumor)                      Dickdarmkrebs             Reiserücktrittskosten-    7132/00,
                             erkrankt war, erfährt,    versicherung vor, da      VersR 2002, 312
                             dass er einen             der neuendeckte
                             bösartigen Lebertumor     Befund eine
                             hat. Eine                 unerwartete schwere
                             Chemotherapie ist         Erkrankung darstellt.
                             erforderlich. Er
                             storniert seine
                             gebuchte Kreuzfahrt.
                             Der Reiseveranstalter
                             verlangt Stornokosten.
Schwere Erkrankung           Ein Passagier bucht       Kein Anspruch gegen       AG München v.
                             eine Kreuzfahrt.          die Reiserücktritts-      23.9.2009 – 163 C
(Attest)                     Wegen                     kostenversicherung.       16955/09, RRa 2011,
                             gesundheitlicher          Der Nachweis einer        207
                             Probleme storniert er     unerwarteten
                             die Reise. Der            schweren Erkrankung
                             Reisveranstalter          kann nicht durch
                             verlangt Stornokosten.    eine Untersuchung
                             Erst 6 Tage nach der      belegt werden, die erst
                             Stornierung sucht der     6 Tage nach der
                             Reisekunde einen Arzt     Stornierung
                             auf und lässt sich ein    stattfindet.
                             Attest geben.
Schwere Erkrankung           Ein 80-jähriger           Die Reiserücktritts-      AG München v.
                             Passagier leidet an       kostenversicherung        26.7.2007 – 223 C
(Hoffnung auf                einem schweren            muss keine Leistung       12632/07, VersR 2008,
Genesung I)                  Krankheitsbild. Der       erbringen. Die späte      965 f.
                             Hausarzt äußert sich      Stornierung der

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                             dahingehend, dass         Kreuzfahrt trotz
                             eine gebuchte             Kenntnis der schweren
                             Kreuzfahrt vielleicht     Erkrankung stellt
                             dennoch angetreten        objektiv eine
                             werden kann, da man       Verletzung der
                             die Erkrankung            Obliegenheit zur un-
                             möglicherweise in den     verzüglichen Reise-
                             Griff bekommt. Der        absage dar.
                             Passagier storniert
                             zunächst nicht und
                             wartet ab. Erst später,
                             nachdem sich keine
                             Besserung einstellt,
                             wird die Reise
                             storniert.
Schwere Erkrankung           Ein 75-jähriger           Die Reiserücktritts-      AG Koblenz v.
                             Reisekunde kommt mit      kostenversicherung        21.3.1997 – 14 C
(Hoffnung auf                Herzproblemen ins         muss keine                1798/96, RRa 1998,
Genesung II)                 Krankenhaus. Eine         Leistung erbringen.       10 f.
                             gebuchte Kreuzfahrt       Der Versicherungs-
-Herzprobleme                mit Start in Indien,      nehmer verstößt grob
                             verbunden mit einem       fahrlässig gegen ihm
                             Langstreckenflug, soll    obliegende Pflichten
                             einen Monat später        aus dem Ver-
                             beginnen. Der             sicherungsvertrag,
                             Reisekunde wartet         wenn er nicht
                             zunächst ab und           (spätestens) bei seiner
                             storniert erst kurz vor   stationären Aufnahme
                             Beginn der Reise.         die Reisebuchung
                                                       storniert.
Schwere Erkrankung           Ein Reisekunde hatte      Die Versicherung muss     AG Hamburg v.
                             2002 eine Hüft-OP und     keine Stornokosten        3.6.2004 – 22 A C
(Hoffnung auf                bekommt eine              des Reiseveranstalters    57/04, RuS 2005, 337 f.
Genesung III)                Prothese. 2003 buchte     übernehmen. Der
                             er eine Fluss-            Reisekunde konnte
-Hüftgelenks-                kreuzfahrt, litt zu       zum Zeitpunkt der
endprothese                  diesem Zeitpunkt aber     Buchung (und
                             noch unter Schmerzen.     Abschluß des
                             Eine erneute OP wurde     Versicherungs-
                             notwendig. Die Reise      vertrages) nicht mit
                             wurde storniert.          seiner Genesung
                                                       rechnen.
Schwere Erkrankung           Ein Reisekunde            Die Reiserücktritts-      AG Köln v. 30.1.2007 –
                             erleidet einen            kostenversicherung        134 C 440/06, RuS
(Hoffnung auf                Bandscheibenvorfall.      muss dem Kunden die       2007, 251
Genesung IV)                 Eine geplante             Stornokosten ersetzen,
                             Flusskreuzfahrt kann      die zum Zeitpunkt der
-Bandscheibe                 er nicht antreten. Er     Reiseunfähigkeit
                             storniert erst nach       eingetreten
                             einer Wartezeit, da er    sind. Die für die
                             darauf vertraut, die      verspätete Stornierung
                             Kreuzfahrt noch           anfallenden
                             antreten zu können.       Mehrkosten muss die
                             Nach der Stornierung      Versicherung nicht

                Anwaltskanzlei Rodegra - Tel. +49 (0) 931-4654218 - RA@rodegra-law.de
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Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten                   Stand 08/2014           Seite 16/60

                             müssen Stornokosten        erstatten.
                             an den Reise-
                             veranstalter bezahlt
                             werden.
Schwere Erkrankung I         Ein Ehepaar bucht eine     Keine weiteren              AG Hamburg v.
                             Kreuzfahrt. Die            Ansprüche                   28.9.2004 – 23a C
(Rückfall)                   Ehefrau kommt ins          gegen die                   587/03, RuS 2005,
                             Krankenhaus. Nach der      Versicherung. Die           294 f.
                             Entlassung                 Obliegenheit zur
                             verschlechtert sich ihr    unverzüglichen Absage
                             Zustand und eine           einer Reise ist verletzt,
                             Reiseunfähigkeit stellt    wenn die Reise nicht
                             sich ein. Das Ehepaar      abgesagt wird,
                             storniert die Reise. Der   obgleich eine
                             Reiseveranstalter          stationäre Behandlung
                             verlangt Stornokosten.     angeordnet ist und der
                             Die Reiserücktritts-       Verdacht einer
                             kostenversicherung         schweren Krankheit in
                             übernimmt die              Frage steht.
                             Stornokosten, die zum
                             Zeitpunkt der
                             Einlieferung ins
                             Krankenhaus
                             entstanden sind.
Schwere Erkrankung II        Eine Reisekundin bucht     Die Reiserücktritts-        LG Arnsberg v.
                             eine Asien-Kreuzfahrt.     kostenversicherung          8.9.2011 –
(Thrombosegefahr)            Im Reisevertrag            muss die Stornokosten       4 O 238/11, VersR
                             eingeschlossen ist die     übernehmen,                 2012, 618 f.
                             Anreise per                selbst wenn das Leiden
                             Langstreckenflug. Bei      schon zuvor bekannt
                             der Reisekundin stellt     war, jedoch noch nicht
                             sich ein massives          in der Schwere vorlag.
                             Krampfaderleiden ein,      Bestanden nach der
                             dass zu einer erhöhten     ärztlichen Beurteilung
                             Thrombosegefahr auf        trotz bereits
                             den Flügen führt. Die      bekanntem
                             Reise wird storniert.      Krampfaderleidens
                             Der Reiseveranstalter      zunächst keine
                             verlangt Stornokosten.     Bedenken gegen die
                                                        Durchführung eines
                                                        Langstreckenfluges,
                                                        kann auch nicht von
                                                        einem medizinischen
                                                        Laien verlangt werden,
                                                        mit dem Eintritt einer
                                                        Thrombosegefahr zu
                                                        rechnen.
Reiseabbruch I               Ein Passagier hat eine     Kein Anspruch gegen         AG Bonn v. 30.6.1998
                             Reiserücktrittskosten-     die Reiserücktritts-        – 16 C 72/98, RRa
                             versicherung               kostenversicherung,         1999, 62 f.
                             abgeschlossen und          wenn der Reiseab-
                             tritt seine Kreuzfahrt     bruch nicht mit-
                             mit einem                  versichert ist. Der erste
                             Vorprogramm                Reiseabschnitt, der

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             Ein Nachdruck bedarf der Zustimmung des Autoren und einer Quellenangabe.
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                             (Städtebesuch) an.        Vertragsbestandteil
                             Nach Reiseantritt muss    des Reisevertrages ist,
                             der Passagier die Reise   war bereits
                             bereits vor Beginn der    angetreten.
                             eigentlichen
                             Schiffsreise
                             krankheitsbedingt
                             abbrechen.
Reiseabbruch II              Auf einer                 Anspruch auf              LG Düsseldorf
                             fünfwöchigen              Entschädigung der         v.25.7.2012 – 11 O
                             Kreuzfahrt bricht sich    Mehrkosten der            40/12, RRa 2013, 44 ff.
                             ein Passagier das         vorzeitigen Rückreise     = VuR 2013, 354
                             Sprunggelenk und          und für die nicht in
                             muss operiert werden.     Anspruch
                             Die Reise wird            genommenen Reise-
                             abgebrochen. Es be-       leistungen/Reisetage.
                             steht eine Reiseab-       Der Gesamtpreis der
                             bruchversicherung.        Reise ist auf die
                                                       Reisetage aufzuteilen
                                                       und so der Wert der
                                                       einzelnen Reisetage zu
                                                       ermitteln.

e) Leistungsänderung u.a.
Problem                 Sachverhalt                    Anspruch                  Fundstelle
Anfechtung des          Ein Urlauber bucht             Dem Reisekunden           AG München v.
Vertrages               eine Reise. Die                steht ein                 12.9.2006 – 131 C
                        Reisebestätigung               Anfechtungsrecht des      37551/05, RRa 2007,
                        enthält von der                Vertrages wegen           177 f.
                        Reiseanmeldung                 Inhaltsirrtums zu. Der
                        abweichende                    Reiseveranstalter kann
                        Leistungen (geänderter         keine Stornokosten
                        Reisezeitraum). Der            verlangen.
                        Reisende merkt dieses
                        zunächst nicht und
                        bezahlt widerspruchs-
                        los den Reisepreis. Erst
                        bei Abholung der
                        Reiseunterlagen
                        erkennt er die
                        Abweichungen und
                        sagt die Reise ab. Der
                        Reiseveranstalter
                        verlangt Stornokosten.
Änderungsvorbehalt      Ein Reiseveranstalter          Wird eine Route auf       AG Rostock v.
                        hat sich in seinen             einer Kreuzfahrt          29.11.2013 – 47 C
-Route                  Allgemeinen                    geändert und ein          238/13, Rra 2014, 157
                        Geschäftsbedingungen           Hafen nicht               ff.
                        (AGB) das Recht                angelaufen, steht dem
                        vorbehalten, eine              Passagier auch ein
                        Route zu ändern.               Minderungsanspruch
                                                       zu, wenn der
                                                       Reiseveranstalter ein

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                                                       Recht zur Änderung in
                                                       seinen Allgemeinen
                                                       Geschäftsbedingungen
                                                       aufgenommen hat.
Rauchverbot                 Nach der Buchung der       Kostenfreier Rücktritt    OLG Rostock v.
                            Reise wird auf dem         vom Reisevertrag          27.10.2008 – 1 U
                            gebuchten                  möglich. Es liegt eine    183/08, MDR 2009,
                            Kreuzfahrtschiff ein       wesentliche Änderung      620 = Rra 2009, 49 ff. =
                            generelles                 der Reiseleistung         NJW 2009, 302 ff.
                            Rauchverbot in den         (erlaubtes Rauchen)
                            Kabinen eingeführt.        vor.
Filmdreharbeiten            Nach Buchung der           Kostenfreier Rücktritt    LG Lübeck v. 10.3.2000
                            Kreuzfahrt wird dem        vom Reisevertrag          – 1 S 109/99,
                            Reisekunden                möglich.                  Rra 2000, 133 f.
                            mitgeteilt, dass
                            während der Reise an
                            Bord umfangreiche
                            Filmdreharbeiten
                            stattfinden.

Kabinenwechsel              Statt der gebuchten        Kündigung des             Vgl. unzumutbare
                            und bestätigten            Vertrages nach § 651e     Änderung der
                            Außenkabine wird dem       BGB möglich. Zudem        Unterkunft: AG
                            Passagier mitgeteilt,      ggf. Schadensersatz       Frankfurt/M. v.
                            dass er nur eine           nach § 651f I und         30.10.2013 – 29 C
                            Innenkabine zur            § 651 f II BGB            1527/13-73, NJW-RR
                            Verfügung gestellt         (entgangene               2014, 749
                            bekommt.                   Urlaubsfreude).           (Hotelwechsel); AG
                                                                                 Hannover v. 21.4.2005
                                                                                 – 504 C 909/05, RRa
                                                                                 2005, 170 f. (Hotel-
                                                                                 wechsel); LG
                                                                                 München I v.28.3.2001
                                                                                 – 15 S 12104/00, NJW-
                                                                                 RR 2002, 268 f. = RRa
                                                                                 2001, 138 f.
                                                                                 (Hotelwechsel).
Routenänderung I            Der Reisekunde einer       Kostenfreier Rücktritt    AG Hamburg-Altona v.
                            Frachtschiffsreise wird    vom Reisevertrag          16.5.2006 – 316 C
                            vor Beginn der Reise       möglich. Der              19/06, RRa 2006,
                            darüber informiert,        Reisepreis muss           221 ff.
                            dass es zu einer           erstattet werden.
                            umfangreichen
                            Routenänderung
                            kommt (zwei Häfen
                            fallen weg).
Routenänderung II           Vor Beginn einer 15-       Kostenfreier Rücktritt    AG Erkelenz v.
                            tägigen Kreuzfahrt teilt   vom Reisevertrag          18.2.2004 – 8 C
                            der Reiseveranstalter      möglich. Reisepreis       328/03, RRa 2004,
                            mit, dass aufgrund der     muss erstattet werden.    120 f.
                            politischen Lage im
                            Nahen Osten ein
                            zugesagtes Ziel in

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Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten                Stand 08/2014           Seite 19/60

                             Ägypten nicht an-
                             gelaufen werden kann.
Änderung der                 Eine Reisegruppe wird     Kündigung des            Vgl. LG München I v.
Reisezeit I                  kurz vor Beginn einer     Reisevertrages wegen     25.4.1995 – 28 O
                             gebuchten                 Reisemangel nach         4632/94, NJW-RR
                             Mittelmeerkreuzfahrt      § 651e BGB möglich.      1995, 1522 f. = RRa
                             davon unterrichtet,       Schadensersatz nach      1996, 139
                             dass sich der Reise-      § 651f I, II BGB.
                             beginn verschiebt, da
                             das Schiff reparatur-
                             bedingt noch in der
                             Werft liegt.
Absage der Kreuzfahrt        Der Reiseveranstalter     Anspruch auf             LG Frankfurt/M. v.
                             teilt mit, dass eine      Erstattung des           29.10.2009 – 2/24 S
                             gebuchte                  Reisepreises und für     47/09, RRa 2010,
                             Flusskreuzfahrt nicht     unnütze Auf-             79 ff.; bestätigt durch
                             stattfinden kann und      wendungen. Zusätzlich    BGH v. 26.5.2010 – Xa
                             bietet einen neuen        Schadensersatz i.H.v.    ZR 124/09, MDR 2010,
                             Termin im nächsten        50 % des Reisepreises    1099 f. = VerS 2010,
                             Jahr an.                  wegen entgangener        1466 ff.
                                                       Urlaubsfreude gem.
                                                       § 651f II BGB.
Negative Bewertung           Ein Reisekunde liest      Kein Anspruch auf        Vgl. AG Bremen v.
                             nach                      Rückzahlung des          30.6.2011 – 10 C
                             Vertragsabschluss div.    Reisepreises, da eine    121/11, NJW 2011,
                             Negative Bewertungen      Kündigung des            3726 ff. = RRa 2012,
                             über das gebuchte         Reisevertrages nicht     158 (Hotel)
                             Kreuzfahrtschiff im       auf schlechte
                             Internet und kündigt      Bewertungen im
                             daraufhin den             Internet gestützt
                             Reisevertrag.             werden kann.

f) Einreisebestimmungen
Problem                 Sachverhalt                    Anspruch                 Fundstelle
Informationen über      Einem Passagier, der           Kein Anspruch auf        AG Bad Homburg v.
Einreisebe-             nicht EU Bürger ist,           Rückerstattung des       18.11.1997 – 2 C
stimmungen I            wird die Einreise zum          Reisepreises.            2764/97-19, RRa 1998,
                        Abfahrtshafen in der           Der Reiseveranstalter,   206 = NJW-RR 1998,
(Visum)                 Dominikanischen                der in Deutschland       923 f.
                        Republik verwehrt, da          seine Reisen anbietet,
                        er kein Visum hat. Vor         ist gegenüber einem
                        der Reise hat der              Ausländer, der in
                        Reiseveranstalter nicht        Deutschland die Reise
                        über die für ihn               bucht, nicht dazu
                        geltenden                      verpflichtet, diesen
                        Einreisebestimmungen           über Einreise-
                        informiert.                    bestimmungen für
                                                       seine Staats-
                                                       bürgerschaft zu
                                                       informieren.
Informationen über           Ein Reisekunde kann       Keine Ansprüche          LG Frankfurt/M. v.
Einreise-                    die Reise nicht           gegen den                19.2.2009 – 2/24 S
bestimmungen II              antreten, da sein Paß     Reiseveranstalter. Es    189/08, RRa 2009,

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             Ein Nachdruck bedarf der Zustimmung des Autoren und einer Quellenangabe.
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                             nur noch drei Monate      kann von einem            75 f. = NJW 2009,
(Mitwirkungspflicht)         gültig ist. Vom           Reisenden erwartet        1572 f.
                             Reiseveranstalter         werden, die
                             wurde er schriftlich      Buchungsunterlagen
                             über die Einreise-        durchzulesen und zu
                             bestimmungen              prüfen.
                             informiert, hat diese
                             jedoch nicht sorgfältig
                             genug beachtet.
Informationen über           Nach Buchung der          Kein Ersatzanspruch       OLG Rostock v.
Einreise-                    Kreuzfahrt ändern sich    gegen den                 7.8.2008 – 1 U 143/08,
bestimmungen III             die Einreise-             Reiseveranstalter. Der    Rra 2009, 98 ff. = NJW-
                             bestimmungen für die      Reiseveranstalter muss    RR 2009, 346 ff.
(Änderungen)                 Einreise in den Staat     bei Buchung der Reise
                             des Ausgangshafens.       über Einreisebestim-
                             Einem Passagier wird      mungen informieren.
                             der Flug zum Schiff       Eine Verpflichtung des
                             verweigert, da ihm ein    Reiseveranstalters zur
                             Visum fehlt. Nach         Unterrichtung über,
                             Beschaffung des           möglicherweise,
                             Visums bucht der          geänderte Einreise-
                             Passagier einen           bestimmungen nach
                             Ersatzflug und hat        Vertragsschluss sieht
                             hierdurch zusätzliche     hingegen weder die
                             Kosten.                   BGB-InfoV vor, noch
                                                       begründet sie sich aus
                                                       dem geschlossenen
                                                       Reisevertrag.
Falsche Informationen        Ein Reisender wird        Kündigung des Reise-      Vgl. LG Frankfurt/M. v.
über Einreise-               vom Reiseveranstalter     vertrages nach § 651e I   30.4.2009 – 2/24 S
bestimmungen                 falsch bzw.               BGB möglich. Anspruch     136/08, RRa 2009,
                             unzureichend über         auf Rück-zahlung des      221 ff. (Busreise)
                             Einreisbestimmungen       Reisepreises. Zudem
                             informiert und kann       Schadensersatz-
                             seine Kreuzfahrt nicht    ansprüche wegen
                             antreten.                 nutzloser Auf-
                                                       wendungen und nutz-
                                                       los aufgewendeter
                                                       Urlaubszeit (§ 651 f II
                                                       BGB).

3. Anreise zum Schiff/Rückreise vom Schiff
Sofern die An- und Abreise zum Kreuzfahrtschiff mit zum Bestandteil des Reisevertrages gehört,
können sich bei Mängeln Gewährleistungsansprüche des Reisenden ergeben.

a.Bus
Problem                      Sachverhalt               Anspruch                  Fundstelle
Bustransfer                  Der Bustransfer vom       50 % Preisminderung       AG Hamburg v.
verspätet I                  Flughafen zum             des anteiligen            30.3.2004 – 23 A C
                             Kreuzfahrtschiff          Reisepreises für einen    248/03, RRa 2004, 182
                             beginnt nach einer        Tag.
                             nächtlichen Wartezeit
                             von 4 ½ Stunden.

                 Anwaltskanzlei Rodegra - Tel. +49 (0) 931-4654218 - RA@rodegra-law.de
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Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten                  Stand 08/2014          Seite 21/60

Bustransfer                  Auf einer Nilkreuzfahrt   Preisminderung in          AG Hamburg-Altona
verspätet II                 wird der Passagier        Höhe von 2/3 des           v.29.11.2000, 316 C
                             nach Ankunft in           anteiligen Reisepreises    169/00
                             Ägypten erst nachts in    für einen Tag.
                             einem Hotel
                             untergebracht und erst
                             am Abend zum Schiff
                             gebracht.
                             Der Transfer vom
                             Flughafen zum Schiff
                             sollte direkt nach der
                             Ankunft erfolgen.
Bustransfer fehlt            Ein Zubringer-Bus für     Kündigung des              AG Frankfurt/M. v.
                             eine Kreuzfahrt fährt     Reisevertrages nach        18.11.1994 – 32 C
                             nicht am vereinbarten     § 651e I BGB möglich.      2890/94-48, RRa 1995,
                             Halteplatz ab. Der        Der vollständige           73 f. = NJW-RR 1995,
                             Passagier verpasst die    Reisepreis muss            694 f.
                             Abfahrt des Schiffes.     erstattet werden.
Sturz aus dem                Per Bustransfer wird      Keine Ansprüche            AG Rostock v.
Transferbus                  der Passagier zum         gegenüber dem              13.8.2010 – 47 C
                             Kreuzfahrtschiff          Reiseveranstalter.         225/10, Rra 2011, 55
                             gebracht. Beim            Beim Sturz verwirklicht
                             Aussteigen vor dem        sich das allgemeine
                             Schiff stolpert der       Lebensrisiko.
                             Passagier über eine
                             Schwelle auf dem
                             Parkplatz und verletzt
                             sich.

b) Flug
aa) Kein Flug trotz Buchung
Problem                  Sachverhalt                   Anspruch                   Fundstelle
Flug verpasst I          Ein Passagier bucht           Der Reiseveranstalter      LG Rostock v.
                         eine Kreuzfahrt ab            kann Stornokosten          11.6.2013 –
                         Dubai ab dem 2.März.          verlangen. Ein             3 O 28/13-1
                         Bei der Buchung stand         Urlauber muss über-
                         die Flugzeit des              gebene Reise-
                         gebuchten Fluges nach         unterlagen sorgfältig
                         Dubai noch nicht fest.        lesen und
                         In den Reiseunterlagen        insbesondere Daten
                         war die Flugzeit am 1.        von Flugzeiten genau
                         März aufgeführt. Der          beachten.
                         Passagier hat die
                         Unterlagen nicht
                         richtig gelesen und
                         dachte, er fliegt am 2.
                         März. Da der Flug am
                         Vortrag ging, trat der
                         Passagier die Reise am
                         2. März nicht an. Der
                         Reiseveranstalter
                         verlangt Stornokosten.
Flug verpasst II         Ein Urlauber bucht            Es liegt ein               AG Rostock v. 6.9.2013

                  Anwaltskanzlei Rodegra - Tel. +49 (0) 931-4654218 - RA@rodegra-law.de
               Ein Nachdruck bedarf der Zustimmung des Autoren und einer Quellenangabe.
Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten                Stand 08/2014          Seite 22/60

                             eine Kreuzfahrt mit       schuldhaftes Verhalten   – 47 C 303/12, Rra
                             Fluganreise. Beim         der Mitarbeiterin der    2013, 287 f. = NJW-RR
                             Einchecken am             Fluggesellschaft vor,    2014, 496 f.
                             Flughafen kommt es zu     das sich der
                             einer Verzögerung.        Reiseveranstalter
                             Durch eine                zurechnen lassen
                             Fehlinformation einer     muss. Der Reise-
                             Mitarbeiterin der         veranstalter muss an
                             Airline kommt der         den Urlauber u.a. den
                             Passagier zu spät zum     anteiligen Reisepreis
                             Abfluggate und            für 4 Tage erstatten,
                             verpasst den Flug. Erst   die Mehrkosten für die
                             vier Tage später kann     Ersatzbeförderung und
                             die Kreuzfahrt mittels    Schadensersatz wegen
                             Ersatzflug angetreten     entgangener
                             werden.                   Urlaubsfreude für 4
                                                       Tage.
Nichtmitnahme wegen          Ein Reisender will        Keine Minderungs-        AG Rostock v. 9.4.2010
Fehlverhaltens               seinen Flug zum Schiff    und Schadens-            – 48 C 292/09, Rra
                             antreten und kommt        ersatzansprüche gegen    2010, 184 ff.
                             alkoholisiert zum         den Reiseveranstalter.
                             Flughafen. Die
                             Fluggesellschaft
                             verweigert die
                             Mitnahme.

bb) Verspätung/Verlegung/Ausfall
Problem                Sachverhalt                     Anspruch                 Fundstelle
Flugverspätung bis     Abflugverspätung des            Keine Preisminderung.    Vgl. LG Frankfurt/M. v.
4 Stunden              Fluges unter                                             27.1.2009 – 2/24 S
                       4 Stunden, das Schiff                                    177/08, RRa 2009,
                       wird erreicht.                                           72 ff.; AG Hamburg v.
                                                                                2.9.2010 – 8 B C
                                                                                194/10, RRa 2011, 125
Flugverspätung über          Abflugverspätung des      5 % des anteiligen       AG Rostock v. 4.4.2012
4 Stunden                    Fluges von 10 Stunden,    Reisepreises für einen   – 47 C 299/11, RRa
                             das Schiff wird           Tag ab der 5. Stunde     2012, 138 ff.; vgl. LG
                             erreicht.                 Wartezeit.               Frankfurt/M. v.
                                                                                27.1.2009 – 2/24 S
                                                                                177/08, RRa 2009,
                                                                                72 ff.; AG Duisburg v.
                                                                                9.7.2012 – 71 C
                                                                                1784/12, RRa 2012,
                                                                                226 f.;
Erhebliche                   Ein Flug nach Luxor       Minderung in Höhe        AG Hamburg v.
Flugverspätung I             zum Start einer           des anteiligen           4.6.2003 – 10 C 60/03,
                             Nilkreuzfahrt verspätet   Reisepreises für einen   RRa 2003, 226 f. =
                             sich und der Passagier    Tag.                     NJW-RR 2004, 142
                             kommt 19 Stunden
                             später auf dem
                             Nilschiff an.
Erhebliche                   Auf einer kombinierten    Minderung in Höhe        LG Frankfurt/M. v.
Flugverspätung II            Flug- und Kreuzfahrt-     von 100% des             10.7.1997 – 2/24 S

                Anwaltskanzlei Rodegra - Tel. +49 (0) 931-4654218 - RA@rodegra-law.de
             Ein Nachdruck bedarf der Zustimmung des Autoren und einer Quellenangabe.
Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten                  Stand 08/2014           Seite 23/60

                             reise verspätet sich der   anteiligen Reisepreises   374/96; RRa 1997,
                             Abflug zu Beginn der       für einen Tag.            218 f.
                             Reise um 20 Stunden.
Zwischenlandung              Ein Passagier bucht        Minderung in Höhe         AG Rostock v.
                             eine Kreuzfahrt ab         von 10 % des              18.3.2011 – 47 C
                             Bangkok. Auf dem Flug      anteiligen                241/10, Rra 2011,
                             nach Bangkok kommt         Tagesreisepreises.        123 f.
                             es zu einer nicht ver-
                             einbarten Zwischen-
                             landung in Dubai. Die
                             Anreise zum Schiff
                             verlängert sich um 4
                             Stunden und 40
                             Minuten.
Flugverlegung um             Die angegebene             Keine Preisminderung.     Vgl. AG Bad Homburg
mehrere Stunden I            Flugzeit wird um 6                                   v. 5.4.2002 – 2 C
                             ½ Stunden verlegt.                                   2743/01-10, RRa 2002,
                             Das Schiff muss früher                               182; AG Hannover v.
                             verlassen werden.                                    2.7.2002 – 560 C
                                                                                  4074/02, RRa 2002,
                                                                                  227 (Rückflug um
                                                                                  9,5 Stunden
                                                                                  vorverlegt)
Flugverlegung um             Rückflug vom Zielhafen     Keine Preisminderung      AG Rostock v.
mehrere Stunden II           der Kreuzfahrt wird                                  21.3.2012 – 47 C
                             von 23.55 Uhr auf                                    390/11, Rra 2012,
                             13.00 Uhr vorverlegt.                                240 ff.
                             Flugzeiten stehen
                             unter
                             Änderungsvorbehalt.
Flugverlegung um             Die Anreise zum            Kein Anspruch auf         AG Rostock v.
mehrere Tage                 Kreuzfahrtschiff           Schadensersatz wegen      3.11.2010 – 47 C
                             verzögert sich um 3        entgangener               240/10, Rra 2011,
                             Tage, da es wegen          Urlaubsfreude. Wegen      72 f.
                             eines Schneesturmes        der
                             zu einer Flughafen-        witterungsbedingten
                             schließung kommt. Der      Verzögerung ist dem
                             Reiseveranstalter          Reiseveranstalter kein
                             gewährt einen              Verschulden
                             Preisnachlaß. Der          vorzuwerfen.
                             Urlauber will zusätzlich
                             Schadensersatz wegen
                             entgangener
                             Urlaubsfreude.
Flugverlegung in die         Verlegung des Hin-         50 % Minderung des        Vgl. AG Düsseldorf v.
Nacht                        fluges um 10 ½             anteiligen Reisepreises   5.6.1997 – 49 C
                             Stunden in die Nacht       für einen Tag.            20720/96, RRa 1997,
                             statt am Tag. Das Schiff                             226 f.
                             wird erreicht.
Verspätung mit               Der Zubringerflug zum      Eine Kündigung des        LG Frankfurt/M. v.
Folgen I                     Ausgangshafen der          Vertrages gem.            2.11.2006 – 2/19 O
                             Kreuzfahrt verzögert       § 651e I BGB ist nicht    201/05, RRa 2008,
                             sich, der Passagier        gerechtfertigt, da kein   22 ff.

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