H & A PRIME VALUES Growth - Arete Ethik Invest AG
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H & A PRIME VALUES Growth Investmentfonds (nachstehend „Fonds“) gemäß Investmentfondsgesetz 2011 idgF Es handelt sich um einen OGAW („Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren“ gemäß § 2 Abs 1 und 2 iVm § 50 Investmentfondsgesetz 2011 idgF) Prospekt der Gutmann Kapitalanlageaktiengesellschaft (nachstehend auch „Verwaltungsgesellschaft“ oder „VWG“) 1010 W i e n , S c h w a r z e n b e r g p l a t z 1 6
Dieser Prospekt wurde im Dezember 2020 entsprechend den Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes (nachstehend „InvFG“) 2011 idgF erstellt und ist ab 30. Dezember 2020 gültig. Dem Anleger sind rechtzeitig vor der angebotenen Zeichnung der Anteile die Wesentlichen Anlegerinformationen (Kundeninforma- tionsdokument, „KID“) kostenlos zur Verfügung zu stellen. Auf Anfrage werden der zurzeit gültige Prospekt und die Fondsbestim- mungen kostenlos zur Verfügung gestellt und sind gemeinsam mit den Wesentlichen Anlegerinformationen auf der Website https://www.gutmannfonds.at/fonds abrufbar. Dieser Prospekt wird ergänzt durch den jeweils zuletzt veröffentlichten Rechenschafts- bericht bzw. gegebenenfalls Halbjahresbericht. Die Zurverfügungstellung der vorgenannten Dokumente kann in Papierform sowie auf elektronischem Weg erfolgen. Die Unterlagen sind auch bei der Depotbank sowie den im Anhang angeführten Stellen erhältlich. Die Verwaltungsgesellschaft hat gemäß § 29 Abs 1 InvFG 2011 alle Anleger der von ihr verwalteten Fonds gleich zu behandeln und wird daher die Interessen einer bestimmten Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen einer anderen Gruppe von Anlegern stel- len. Die Möglichkeit, Anteilsgattungen mit verschiedenen Ausgestaltungsmerkmalen auszugeben bzw. die Ausgabe derselben sowie die Bereitstellung von Vermögensaufstellungen („Full Holdings“) stellen keine Bevorzugung im Sinne des vorstehenden Absatzes dar. Auf Anfrage stellt die Verwaltungsgesellschaft den Anlegern Full Holdings mit zeitlicher Verzögerung zur Verfügung. Verkaufsbeschränkung Die ausgegebenen Anteile dieses Fonds dürfen nur in Ländern angeboten oder verkauft werden, in denen ein solches öffentliches Angebot oder ein solcher Verkauf zulässig ist. Sofern nicht von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr beauftragten Dritten eine Anzeige bei den örtlichen Aufsichtsbehörden eingereicht bzw. eine Erlaubnis von den örtlichen Aufsichtsbehörden erlangt wurde und soweit eine solche Anzeige oder Genehmigung nicht vorliegt, handelt es sich daher nicht um ein Angebot zum Erwerb von Fondsanteilen. Die Fondsanteile wurden und werden nicht nach dem United States Securities Act aus dem Jahr 1933 in seiner jeweils geltenden Fassung (nachfolgend als „Gesetz von 1933“ bezeichnet) oder nach den Wertpapiergesetzen eines Bundesstaates oder einer Gebiets- körperschaft der Vereinigten Staaten von Amerika oder ihrer Territorien, Besitzungen oder sonstiger Gebiete registriert, die ihrer Rechtshoheit unterstehen, einschließlich des Commonwealth von Puerto Rico (nachfolgend als „Vereinigten Staaten“ bezeichnet). Die Fondsanteile dürfen nicht in den Vereinigten Staaten öffentlich angeboten, verkauft oder anderweitig übertragen werden. Die Fondsanteile werden auf Grundlage einer Befreiung von den Registrierungsvorschriften des Gesetzes von 1933 gemäß Regulation S zu diesem Gesetz angeboten und verkauft. Die Verwaltungsgesellschaft bzw. der Fonds wurden und werden weder nach dem United States Investment Company Act aus dem Jahr 1940 in seiner geltenden Fassung noch nach sonstigen US-Bundesgesetzen registriert. Dementsprechend werden Fondsanteile weder in den Vereinigten Staaten noch an oder für Rechnung von US-Personen (im Sinne der Definitionen für die Zwecke der US-Bundesgesetze über Wertpapiere, Waren und Steuern, einschließlich Regulation S zum United States Securities Act von 1933) (nachfolgend zusammen als „US-Personen“ bezeichnet), öffentlich angeboten oder verkauft. Spätere Übertragungen von Fondsanteilen in den Vereinigten Staaten bzw. an US-Personen sind unzulässig. Die Fondsanteile wurden von der US-Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde, der Securities and Exchange Commission (nachfol- gend als „SEC“ bezeichnet) oder einer sonstigen Aufsichtsbehörde in den Vereinigten Staaten weder zugelassen, noch wurde eine solche Zulassung verweigert; darüber hinaus hat weder die SEC noch eine andere Aufsichtsbehörde in den Vereinigten Staaten über die Richtigkeit und Angemessenheit dieses Prospekts bzw. die Vorteile der Fondsanteile entschieden. Die United States Commodity Futures Trading Commission (US-Warenterminhandelsaufsichtsbehörde) hat weder dieses Dokument noch sonstige Verkaufsunter- lagen für die Verwaltungsgesellschaft bzw. den Fonds geprüft oder genehmigt. Niemand ist zur Abgabe von Erklärungen oder Zusicherungen befugt, die nicht im Prospekt bzw. in den Unterlagen enthalten sind, auf die im Prospekt verwiesen wird. Diese Unterlagen sind am Sitz der Verwaltungsgesellschaft öffentlich zugänglich. Dieser Prospekt darf nicht in den Vereinigten Staaten in Umlauf gebracht werden. Anleger, die als „Restricted Persons“ im Sinne der US-Regelung No. 2790 der „National Association of Securities Dealers“ (NASD 2790) anzusehen sind, haben ihre Anlagen in dem Fonds der Verwaltungsgesellschaft unverzüglich anzuzeigen. Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) Im Zuge der Umsetzung der US-amerikanischen FATCA-Steuerbestimmungen („Foreign Account Tax Compliance Act“) und des dabei vorgenommenen Fonds-Registrierungsprozesses bei der US-amerikanischen Steuerbehörde IRS („Internal Revenue Service“) wurde dem Fonds folgende GIIN („Global Intermediary Identification Number“) zugewiesen: AF1DCA.99999.SL.040 Der Investmentfonds hat daher den Status „FATCA compliant“. 2
Inhaltsübersicht 1. Abschnitt I - Angaben über die Verwaltungsgesellschaft Seite 4 - Zusatzangaben über den Fonds Seite 6 2. Abschnitt II - Informationen über den Fonds Seite 7 3. Abschnitt III - Angaben über die Depotbank (Verwahrstelle) Seite 27 - Zusätzliche Informationen für Anleger in der Bundesrepublik Deutschland Seite 28 4. Anhang - Nachtrag gemäß § 131 Abs. 6 InvFG 2011 - Aufstellung sämtlicher von der Gesellschaft verwalteter Investmentfonds, Vertriebsstelle - Fondsbestimmungen sowie Liste der Börsen mit amtlichem Handel und organisierten Märkten 3
Abschnitt I Angaben über die Verwaltungsgesellschaft 1. Die Verwaltungsgesellschaft des in diesem Prospekt näher beschriebenen Fonds ist die Gutmann Kapi- talanlageaktiengesellschaft (auch „Gutmann KAG“) mit Sitz in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16. Gegründet wurde die Gutmann Kapitalanlageaktiengesellschaft am 4. Juli 1986. Die Gutmann Kapitalanlageaktiengesellschaft ist eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Bundesge- setzes über Investmentfonds (InvFG). Sie hat die Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) und ist beim Firmenbuchgericht Wien unter der Firmenbuchnummer FN 77624 d eingetragen. 2. Eine Aufstellung sämtlicher von der Gesellschaft verwalteter Fonds finden Sie in der tabellarischen Aufstellung im Anhang des Prospektes. 3. Vorstand: Dr. Harald Latzko Mag. Thomas Neuhold Jörg Strasser, MLS, CEFA Aufsichtsrat: Dr. Richard Igler, Vorsitzender (Prokurist der Bank Gutmann AG) Dr. Hans-Jörg Gress, Vorsitzender-Stellvertreter Dr. Louis Norman Audenhove Helmut Sobotka Mag. Stephan Wasmayer (Prokurist der Bank Gutmann AG) Mag. Philip Vondrak 4. Vergütungspolitik Die Gutmann Kapitalanlageaktiengesellschaft („Gutmann KAG“) ist als Tochtergesellschaft der Bank Gutmann Aktiengesellschaft („Bank Gutmann“) verpflichtet, die Grundsätze der Bank Gutmann anzu- wenden und wendet darüber hinaus folgende Grundsätze zur Vergütungspolitik an: Die Gutmann KAG kommt zum Ergebnis, dass die Nichtanwendung bestimmter Vergütungsvorgaben (Einrichtung eines Vergütungsausschusses, variable Vergütung in Form von Instrumenten, Sperrfrist, Zurückstellung, ex-post-Berücksichtigung des Risikos bei der variablen Vergütung) aufgrund der Ver- hältnismäßigkeitsprüfung gegeben ist. Trotzdem hat die Gutmann KAG für eine freiwillige Umsetzung mit folgenden Einschränkungen ent- schieden: - Die Regelungen zur Zurückstellung werden für variable Vergütungskomponenten, welche ab dem Geschäftsjahr 2015 gebühren, angewendet. - Unbare Vergütungen werden aufgrund der oben dargelegten Bewertung nicht geleistet. Die Allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik wurden vom Aufsichtsrat genehmigt. Die regelmä- ßige Überprüfung und Verantwortlichkeit für die Überwachung ihrer Umsetzung obliegt dem Vergü- tungs- und Nominierungsausschuss, welcher in der Gutmann KAG freiwillig eingerichtet wurde. Der Vergütungsausschuss besteht aus 3 Mitgliedern des Aufsichtsrates der Gutmann KAG, wobei 2 Mit- glieder ehemalige Vorstände von Verwaltungsgesellschaften sind und ein Mitglied eine leitende Positi- on in der Versicherungsbranche bekleidet. Unabhängig davon, dass die Gutmann KAG eine Identifikation ihrer Risikoträger vorgenommen hat, wendet sie die gesamten Grundsätze ihrer Vergütungspolitik auf alle Mitarbeiter an. Die Erfolgsmessung, anhand derer variable Vergütungskomponenten berechnet werden, schließt eine Berichtigung für alle Arten von laufenden und künftigen Risiken ein und trägt den Kosten der geforder- ten Eigenmittel- und Liquiditätsausstattung Rechnung. Die Verteilung der variablen Vergütungskom- 4
ponenten innerhalb der Gutmann KAG berücksichtigt zudem alle Arten laufender und potentieller Risi- ken. Die Einzelheiten der aktuellen Vergütungspolitik (Berechnung, zuständige Personen für die Zuteilung, ggf. Zusammensetzung des Vergütungsausschusses) sind unter dem Punkt Anlegerinformationen unter https://www.gutmannfonds.at/gfs erhältlich und werden auf Anfrage kostenlos in Papierform zur Ver- fügung gestellt. 5. Das Grundkapital beträgt € 1.817.500,-- (Stand 1.1.2020) 6. Die VWG hat die nachstehend angeführten Tätigkeiten an Dritte delegiert: An die Bank Gutmann Aktiengesellschaft wurden Aufgaben im Bereich des Personalwesens, der Buch- haltung, des Rechnungswesens und des Meldewesens, des Risikocontrollings für die Gutmann Kapital- anlageaktiengesellschaft, nicht jedoch für die von der Gutmann Kapitalanlageaktiengesellschaft verwal- teten Fonds, der Revision und Compliance, der rechtlichen Betreuung der gesellschaftsrechtlichen Agenden, der Organisation und der IT, Aufgaben im Bereich der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, des Datenschutzes sowie der Infrastruktur delegiert. Informationen zu weiteren Aufgaben, die an die Bank Gutmann Aktiengesellschaft als Depotbank (Verwahrstelle), im folgenden „Depotbank“ genannt, delegiert werden, finden sich in Abschnitt III, Punkt 1. Die VWG weist darauf hin, dass sie Aufgaben an ein mit ihr in einer engen Verbindung stehendes Un- ternehmen, somit ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 Z 38 VO (EU) 575/2013, delegiert hat. Angaben zu Interessenkonflikten, die sich aus der Aufgabenübertragung ergeben könnten, finden Sie auf der Homepage der Verwaltungsgesellschaft unter dem Punkt Anlegerinformationen unter https://www.gutmannfonds.at/gfs. Für die Abgabe der Meldungen gem. Art. 9 der EU – Verordnung Nr. 648/2012 vom 4. Juli 2012 (EMIR) zieht die Verwaltungsgesellschaft die Bank Gutmann AG und Goldman Sachs International heran. Die Verwaltungsgesellschaft wird bei der Ausübung von Stimmrechten für im Investmentfonds enthal- tene Wertpapier via Bank Gutmann Aktiengesellschaft durch Broadridge Investor Communication So- lutions, Inc. / Glass Lewis beraten. Fondsmanagement Das Fondsmanagement des in diesem Prospekt näher beschriebenen Fonds wird von der Hauck & Auf- häuser (Schweiz) AG, Talstraße 58, CH-8001 Zürich durchgeführt. 5
Zusatzangaben über den Fonds 1. Fondsmanagement Hauck & Aufhäuser (Schweiz) AG Talstraße 58 CH – 8001 Zürich 2. Zahl- und Einreichstelle Bank Gutmann Aktiengesellschaft, Wien 3. Depotbank Bank Gutmann Aktiengesellschaft, Wien 4. Bankprüfer BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerbera- tungsgesellschaft, Wien 5. Informationsstelle in der Bundesrepublik Deutschland Dkfm. Christian Ebner, Rechtsanwalt Theresienhöhe 6a D – 80339 München 6. Vertreter in der Schweiz ACOLIN Fund Services AG Leutschenbachstrasse 50 CH – 8050 Zürich 7. Zahlstelle in der Schweiz Frankfurter Bankgesellschaft (Schweiz) AG, Zürich 6
Abschnitt II Informationen über den Fonds 1. Bezeichnung des Fonds (Rechtlicher) Hinweis: Der Fonds hat die Bezeichnung H & A PRIME VA- Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit LUES Growth und ist ein Miteigentumsfonds gemäß § bekannten Rechtslage aus. Es kann keine Gewähr über- 2 Abs. 2 InvFG. nommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder sonstige Die österreichischen ISINs lauten: Rechtsakte der Finanzverwaltung nicht ändert. Gegebe- AT0000803689 (Ausschüttungsanteilscheine in EUR) nenfalls ist die Inanspruchnahme der Beratung durch AT0000803697 (Ausschüttungsanteilscheine in CHF) einen Steuerexperten angebracht. AT0000A1U0Z6 (Thesaurierungsanteilscheine in EUR) In den Rechenschaftsberichten sind detaillierte Angaben Die Tranche AT0000A1U0Z6 ist für folgende Anleger über die steuerliche Behandlung der Fondsausschüttun- vorgesehen: gen bzw. ausschüttungsgleichen Erträge enthalten. Professionelle Anleger, wie beispielsweise Versicherun- Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich im Wesentli- gen, Pensions- und Vorsorgekassen, Vermögensverwal- chen auf Depotführungen im Inland und in Österreich unbe- ter, schränkt steuerpflichtige Anleger. 1) welche die Anlagen im eigenen Namen tätigen und Einkünfteermittlung auf Fondsebene: (a) auf eigene Rechnung oder (b) auf Rechnung der Die Erträge eines Fonds setzen sich im Wesentlichen aus den unterliegenden Kunden; oder ordentlichen und den außerordentlichen Erträgen zusammen. 2) welche die Anlagen für einen Investmentfonds täti- gen. Unter ordentlichen Erträgen werden im Wesentlichen Zins- und Dividendenerträge verstanden. Aufwendungen des Fonds Institutionelle Tranche: (z.B. Managementgebühren, Wirtschaftsprüferkosten) kürzen AT0000A153H4 (Ausschüttungsanteilscheine in EUR) die ordentlichen Erträge. Die institutionelle Tranche steht nur Investoren mit ei- Außerordentliche Erträge sind Gewinne aus der Realisation nem nachweislichen Gesamtinvestitionsvolumen von von Wertpapieren (im Wesentlichen aus Aktien, Forde- mindestens EUR 200.000,- in dieser Tranche zur Verfü- rungswertpapieren und den dazugehörigen Derivaten), sal- gung. diert mit realisierten Verlusten. Verlustvorträge und ein eventueller Aufwandsüberhang kürzen ebenfalls die laufen- Der Fonds entspricht der Richtlinie (EU) 2009/65/EG den Gewinne. Ein eventueller Verlustüberhang kann gegen („OGAW-Richtlinie“). die ordentlichen Erträge gegengerechnet werden. Dieser Fonds ist in Österreich zugelassen und wird Nicht verrechnete Verluste sind zeitlich unbegrenzt vortrags- durch die Finanzmarktaufsicht (nachstehend „FMA“) fähig. reguliert. Privatvermögen 2. Zeitpunkt der Gründung des Fonds sowie Angabe der Dauer, falls diese begrenzt ist Volle Steuerabgeltung (Endbesteuerung), keine Steuererklä- rungspflichten des Anlegers Der H & A PRIME VALUES Growth mit den Tran- chen AT0000803689 sowie AT0000803697 wurde am Von der Ausschüttung (Zwischenausschüttung) eines Fonds 3.12.1997 aufgelegt. Die Tranche AT0000A153H4 wur- an Anteilinhaber wird, soweit diese aus Kapitalertragsteu- de am 13.03.2014 aufgelegt. Die Tranche er(KESt)-pflichtigen Kapitalerträgen stammt und sofern der AT0000A1U0Z6 wurde am 21.11.2018 aufgelegt. Der Empfänger der Ausschüttung der Kapitalertragssteuer unter- Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet. liegt, durch die inländische kuponauszahlende Stelle eine KESt in der für diese Erträge gesetzlich vorgeschriebenen 3. Kurzangaben über die auf den Fonds anwendbaren Höhe einbehalten. Unter der gleichen Voraussetzung werden Steuervorschriften, wenn sie für den Anteilinhaber „Auszahlungen“ aus Thesaurierungsfonds als KESt für den von Bedeutung sind. Angabe, ob auf die von den An- im Anteilwert enthaltenen ausschüttungsgleichen Ertrag teilinhabern vom Fonds bezogenen Einkünfte und (ausgenommen vollthesaurierende Fonds) einbehalten. Kapitalerträge Quellenabzüge erhoben werden: Der Privatanleger hat grundsätzlich keinerlei Steuererklä- Steuerliche Behandlung für in Österreich unbeschränkt rungspflichten zu beachten. Mit dem Kapitalertragsteuerab- steuerpflichtige Anleger zug sind sämtliche Steuerpflichten des Anlegers abgegolten. Der Kapitalertragsteuerabzug entfaltet die vollen Endbesteue- rungswirkungen hinsichtlich der Einkommensteuer. 7
A u s n a h m e n von der Endbesteuerung die bereits bezahlte KESt, so wird der verbleibende Verlust für zukünftige gegenrechenbare Gewinne und Erträge bis Eine Endbesteuerung ist ausgeschlossen: zum Ende des Kalenderjahres in Evidenz gehalten. Etwaige a) für im Fondsvermögen enthaltene KESt II-freie Forde- weitere im Kalenderjahr nicht mit (weiteren) Gewinnen bzw. rungswertpapiere (sog Altemissionen), sofern keine Opti- Erträgen ausgeglichene Verluste verfallen. Eine Verlustmit- onserklärung abgegeben wurde. Derartige Erträge bleiben nahme über das Kalenderjahr hinaus ist nicht möglich. steuererklärungspflichtig; AnlegerInnen, deren Einkommensteuersatz durchschnittlich b) für im Fondsvermögen enthaltene der österreichischen unter 25% bzw. ab 1.1.2016 resp. 27,5% liegt, haben die Steuerhoheit entzogene Wertpapiere, sofern auf die Inan- Möglichkeit, sämtliche Kapitalerträge, die dem Steuersatz spruchnahme von DBA-Vorteilen nicht verzichtet wird. von 25% resp. 27,5% unterliegen, im Rahmen der Einkom- Derartige Erträge sind in der Einkommensteuererklärung mensteuererklärung zum entsprechend niedrigeren Einkom- in der Spalte „Neben den angeführten Einkünften wurden mensteuersatz zu besteuern (Regelbesteuerungsoption). Ein Einkünfte bezogen, für die das Besteuerungsrecht auf- Abzug von Werbungskosten (z.B. Depotspesen) ist dabei grund von Doppelbesteuerungsabkommen einem anderen nicht möglich. Die vorab in Abzug gebrachte Kapitalertrag- Staat zusteht“ anzuführen. steuer ist im Rahmen der Steuererklärung rückerstattbar. In diesem Fall ist jedoch die Anrechnung der dafür in Abzug Wünscht der Steuerpflichtige nur einen Verlustausgleich gebrachten KESt bzw. deren Rückforderung gemäß § 240 innerhalb der mit 25% besteuerten Kapitaleinkünfte (für BAO möglich. steuerliche Zuflüsse ab 1.1.2016 27,5% KESt), kann er – isoliert von der Regelbesteuerungsoption – die Verlustaus- Die ordentlichen Erträge des Fonds (Zinsen, Dividenden) gleichsoption ausüben. Dasselbe gilt in Fällen, in denen unterliegen nach Abzug der Aufwendungen der 25% KESt Entlastungsverpflichtungen aufgrund von DBA wahrgenom- (für steuerliche Zuflüsse ab 1.1.2016 27,5%). Realisierte men werden können. Eine Offenlegung sämtlicher endbe- Kursverluste (nach vorheriger Saldierung mit realisierten steuerungsfähiger Kapitalerträge ist dazu nicht erforderlich. Kursgewinnen) und neue Verlustvorträge (Verluste aus Ge- schäftsjahren, die 2013 begannen) kürzen ebenso die or- Betriebsvermögen dentlichen Erträge. Besteuerung und Steuerabgeltung für Anteile im Be- Mindestens 60% aller realisierten, wenn auch thesaurierten triebsvermögen natürlicher Personen außerordentlichen Erträge unterliegen ebenfalls der 25% Für natürliche Personen, die Einkünfte aus Kapitalvermögen KESt (für steuerliche Zuflüsse ab 1.1.2016 27,5%). Insoweit oder Gewerbebetrieb beziehen (Einzelunternehmer, Mitun- die realisierten Substanzgewinne ausgeschüttet werden, sind ternehmer), gilt die Einkommensteuer für die KESt pflichti- diese voll steuerpflichtig (werden z.B. 100% ausgeschüttet, gen Erträge (Zinsen aus Forderungswertpapieren, in- und sind 100% steuerpflichtig, werden z.B. 75% ausgeschüttet, ausländische Dividenden und sonstige ordentliche Erträge) sind 75% steuerpflichtig). durch den KESt Abzug als abgegolten. Veräußerung des Fondsanteiles: Ausschüttungen (Zwischenausschüttungen) von Substanzge- winnen aus inländischen Fonds und von ausschüttungsglei- Für vor dem 1.1.2011 angeschaffte Fondsanteile (Altanteile) chen Substanzgewinnen aus ausländischen Subfonds waren gilt die einjährige Spekulationsfrist weiter (§ 30 Einkommen- bei GJ, die im Jahr 2012 begonnen haben, mit dem Tarif zu steuergesetz idF vor dem BudgetbegleitG 2011). Diese Antei- versteuern, danach kam der 25%-ige Sondersteuersatz (für le sind aus heutiger Sicht nicht mehr steuerverfangen. steuerliche Zuflüsse ab 1.1.2016 27,5%) zur Anwendung Ab dem 1.1.2011 angeschaffte Fondsanteile (Neuanteile) (Veranlagung). unterliegen – unabhängig von der Behaltedauer - bei Anteils- Bei Fondsgeschäftsjahren, die nach dem 31.12.2012 begon- veräußerung einer Besteuerung der realisierten Wertsteige- nen haben, sind sämtliche im Fondsvermögen realisierten rung. Die Besteuerung erfolgt durch die depotführende Stelle, Kursgewinne sofort steuerpflichtig (d.h. keine steuerfreie welche auf die Differenz zwischen dem Veräußerungserlös Thesaurierung von Substanzgewinnen mehr möglich). Der und dem. steuerlich fortgeschriebenen Anschaffungswert 25%-ige bzw. ab 1.1.2016 27,5%-ige KESt Abzug hat jedoch (Anschaffungskosten werden um ausschüttungsgleiche Erträ- keine Endbesteuerungswirkung, sondern ist lediglich eine ge erhöht und um steuerfreie Ausschüttungen vermindert) Vorauszahlung auf den Sondereinkommensteuersatz im 25% KESt (für Veräußerungen ab dem 1.1.2016 27,5% Wege der Veranlagung. KESt) einbehält. Gewinne aus der Veräußerung des Fondsanteiles unterliegen Verlustausgleich auf Depotebene des Anteilscheininhabers: grundsätzlich auch dem 25%-igen (bzw. ab 1.1.2016 dem Ab 1.4.2012 hat die depotführende Bank Kursgewinne und 27,5% igen) KESt Satz. Dieser KESt Abzug ist wiederum nur Kursverluste sowie Erträge (ausgenommen Kupons von eine Vorauszahlung auf den im Wege der Veranlagung zu Altbestand, Zinserträgen aus Geldeinlagen und Spareinlagen) erhebenden Sondereinkommensteuersatz iHv. 25% resp. ab aus allen Wertpapier-Arten von allen Depots eines Einzelin- 1.1.2016 27,5% (Gewinn = Differenzbetrag zwischen Veräu- habers bei einem Kreditinstitut innerhalb eines Kalenderjah- ßerungserlös und Anschaffungskosten; davon sind die wäh- res gegenzurechnen (sog. Verlustausgleich). Es kann maxi- rend der Behaltedauer bzw. zum Verkaufszeitpunkt bereits mal die bereits bezahlte KESt gutgeschrieben werden. Über- versteuerten ausschüttungsgleichen Erträge in Abzug zu steigen 25% bzw. ab 1.1.2016 27,5% der realisierten Verluste bringen; die ausschüttungsgleichen Erträge sind in Form 8
eines steuerlichen „Merkpostens“ über die Behaltedauer des vermögen bleibt es jedoch für diese Einkünfte bei der 25%- Fondsanteiles außerbilanziell mitzuführen. Unternehmens- igen Körperschaftsteuer. rechtliche Abschreibungen des Fondsanteils kürzen entspre- Wenn nicht die kuponauszahlende Stelle bei diesen Steuer- chend die ausschüttungsgleichen Erträge des jeweiligen pflichtigen weiterhin die 25%-igen KESt anwendet, kann der Jahres). Steuerpflichtige die zu viel einbehaltene KESt beim Finanz- Bei Depots im Betriebsvermögen ist ein Verlustausgleich amt rückerstatten lassen. durch die Bank nicht zulässig. Eine Gegenrechnung ist nur Privatstiftungen unterliegen mit den im Fonds erwirtschafte- über die Steuererklärung möglich. ten Erträgen grundsätzlich der 25%-igen Zwischensteuer. Besteuerung bei Anteilen im Betriebsvermögen juristi- Steuerfrei sind jedoch inländische Dividenden (die bei Zu- scher Personen fluss an den Fonds abgezogene KESt ist rückerstattbar) und Die im Fonds erwirtschafteten ordentlichen Erträge (z.B. Gewinnanteile aus Beteiligungen an EU-Körperschaften Zinsen, Dividenden) sind grundsätzlich steuerpflichtig. sowie aus Beteiligungen an ausländischen Körperschaften, die mit einer inländischen unter § 7 Abs. 3 KStG fallenden Steuerfrei sind jedoch Körperschaft vergleichbar sind und mit deren Ansässigkeits- - inländische Dividenden (die bei Zufluss an den staat eine umfassende Amtshilfe besteht. Fonds abgezogene KESt ist rückerstattbar) Gewinnanteile aus ausländischen Körperschaften sind aber - Gewinnanteile aus Beteiligungen an EU- nicht befreit, wenn die ausländische Körperschaft keiner der Körperschaften österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer unterliegt (das liegt vor, wenn die ausländische Steuer mehr - Gewinnanteile aus Beteiligungen an ausländischen als 10% niedriger ist als die österreichische Körperschafts- Körperschaften, die mit einer inländischen unter § teuer oder die ausländische Körperschaft im Ausland einer 7 Abs. 3 KStG fallenden Körperschaft vergleichbar persönlichen oder sachlichen Befreiung unterliegt). sind und mit deren Ansässigkeitsstaat eine umfas- sende Amtshilfe besteht. Dividenden aus anderen Ländern sind KöSt-pflichtig. Gewinnanteile aus ausländischen Körperschaften sind aber Mindestens 60% aller realisierten wenn auch thesaurierten nicht befreit, wenn die ausländische Körperschaft keiner der Substanzgewinne (Kursgewinne aus realisierten Aktien und österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer Aktienderivaten sowie aus Anleihen und Anleihederivaten) unterliegt (das liegt vor, wenn die ausländische Steuer mehr unterliegen ebenfalls der 25%-igen Zwischensteuer. Insoweit als 10% niedriger ist als die österreichische Körperschafts- die realisierten Substanzgewinne ausgeschüttet werden, sind teuer oder die ausländische Körperschaft im Ausland einer diese voll steuerpflichtig (werden z.B. 100% ausgeschüttet, persönlichen oder sachlichen Befreiung unterliegt). sind 100% steuerpflichtig, werden z.B. 75% ausgeschüttet, sind 75% steuerpflichtig). Dividenden aus anderen Ländern sind KöSt-pflichtig. Ab dem 1.1.2011 angeschaffte Fondsanteile unterliegen bei Bei Fondsgeschäftsjahren, die nach dem 31.12.2012 begon- Anteilsveräußerung einer Besteuerung der realisierten Wert- nen haben, sind sämtliche im Fondsvermögen realisierten steigerung. Bemessungsgrundlage für die Besteuerung ist die Kursgewinne sofort steuerpflichtig (d.h. keine steuerfreie Differenz aus dem Verkaufserlös und dem steuerlich fortge- Thesaurierung von Substanzgewinnen mehr möglich). schriebenen Anschaffungswert der Fondsanteile. Für Zwecke Sofern keine Befreiungserklärung gemäß § 94 Z 5 EStG des steuerlich fortgeschriebenen Anschaffungswerts erhöhen vorliegt, hat die kuponauszahlende Stelle auch für Anteile im während der Behaltedauer versteuerte Erträge die Anschaf- Betriebsvermögen von der Ausschüttung Kapitalertragssteuer fungskosten des Anteilscheines, während erfolgte Ausschüt- einzubehalten bzw. Auszahlungen aus Thesaurierungsfonds tungen bzw. ausgezahlte KESt die Anschaffungskosten ver- als KESt an das Finanzamt abzuführen. Eine in Abzug ge- mindern. brachte und an das Finanzamt abgeführte KESt kann auf die 4. Stichtag für den Rechnungsabschluss und Angabe veranlagte Körperschaftsteuer angerechnet bzw. rückerstattet der Häufigkeit der Ausschüttung werden. Das Rechnungsjahr des Fonds entspricht dem Kalenderjahr. Gewinne aus der Veräußerung des Fondsanteiles unterliegen der 25%-igen Körperschaftsteuer. Kursverluste bzw. Teil- Die Ausschüttung gemäß § 58 Abs 2 InvFG iVm Artikel 6 wertabschreibungen sind steuerlich sofort abzugsfähig. der Fondsbestimmungen erfolgt ab 15.2. des folgenden Rechnungsjahres. Körperschaften mit Einkünften aus Kapitalvermögen Zwischenausschüttungen sind möglich. Soweit Körperschaften (z.B. Vereine) Einkünfte aus Kapital- vermögen beziehen, gilt die Körperschaftsteuer durch den Die VWG hat für jedes Rechnungsjahr des Fonds einen Steuerabzug als abgegolten. Eine KESt auf steuerfreie Divi- Rechenschaftsbericht, sowie für die ersten sechs Monate denden ist rückerstattbar. eines jeden Rechnungsjahres einen Halbjahresbericht zu erstellen. Nach dem Ende des jeweiligen Berichtszeitrau- Für Zuflüsse ab dem 1.1.2016 erhöht sich die KESt von 25% mes ist der Rechenschaftsbericht innerhalb von vier Mona- auf 27,5%. Für Körperschaften mit Einkünften aus Kapital- 9
ten und der Halbjahresbericht innerhalb von zwei Monaten werden, wenn sämtliche Anleger nachweislich infor- zu veröffentlichen. miert wurden, wobei dabei eine Veröffentlichung unter- bleiben kann. Die Anteilinhaber können (vorbehaltlich 5. Name[n] der Personen, die mit der Abschlussprü- einer Preisaussetzung – siehe Punkt 10. Aussetzung) fung gemäß § 49 Abs. 5 InvFG betraut sind. während der jeweils genannten Frist ihre Fondsanteile Der Abschlussprüfer gem. § 49 Abs. 5 InvFG ist die BDO gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben. Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsge- ii) mit sofortiger Wirkung (Tag der Veröffentlichung) sellschaft. und unter gleichzeitiger Anzeige an die FMA, wenn das Fondsvermögen EUR 1.150.000,- unterschreitet. Nähere Angaben zu den mit der Abschlussprüfung betrauten natürlichen Personen finden Sie im jeweiligen Rechen- Eine Kündigung gemäß ii) ist während einer Kündigung schaftsbericht. gemäß i) nicht zulässig. 6. Angabe der Art und der Hauptmerkmale der Antei- Endet die Verwaltung durch Kündigung, hat die Verwal- le, insbesondere tungsgesellschaft die Abwicklung einzuleiten. Mit Beginn der - Art des Rechts (dingliches, Forderungs- oder ande- Abwicklung tritt an die Stelle des Rechts der Anteilinhaber res Recht), das der Anteil repräsentiert auf Verwaltung das Recht auf ordnungsgemäße Abwicklung - Originalurkunden oder Zertifikate über diese Ur- und an die Stelle des Rechts auf jederzeitige Rückzahlung des kunden, Eintragung in einem Register oder auf ei- Anteilswertes das Recht auf Auszahlung des Liquidationser- nem Konto löses nach Ende der Abwicklung wobei auf Verlangen eines - Merkmale der Anteile: Namens- oder Inhaberpa- Anteilinhabers für illiquid gewordene Vermögenswerte auch piere, gegebenenfalls Angabe der Stückelung; eine Auskehrung zulässig ist, sofern alle übrigen Anteilinha- - Beschreibung des Stimmrechts der Anteilinhaber, ber dieser anteiligen Auskehrung ausdrücklich zustimmen. falls dieses besteht b) Übertragung der Verwaltung Jeder Erwerber eines Anteilscheines erwirbt in Höhe der Die Verwaltungsgesellschaft kann die Verwaltung des darin verbrieften Miteigentumsanteile Miteigentum an Fonds mit Bewilligung der FMA, Veröffentlichung und sämtlichen Vermögenswerten des Fonds (dingliches Recht). unter Einhaltung einer Frist von (zumindest) 3 Monaten auf Das Miteigentum an den zum Fonds gehörigen Vermö- eine andere Verwaltungsgesellschaft übertragen. Diese Frist genswerten je Anteilsgattung ist in gleiche Miteigentumsan- kann auf (zumindest) 30 Tage reduziert werden, wenn teile zerlegt. Die Anzahl der Miteigentumsanteile ist nicht sämtliche Anteilinhaber informiert wurden, wobei dabei begrenzt. eine Veröffentlichung unterbleiben kann. Die Anteilinhaber können während der genannten Frist (vorbehaltlich einer Die Miteigentumsanteile werden durch Anteilscheine (Zer- Preisaussetzung – siehe Punkt 10. Aussetzung) ihre tifikate) mit Wertpapiercharakter über Anteile verkörpert. Fondsanteile gegen Auszahlung des Rücknahmepreises Die Anteilscheine werden in Sammelurkunden (§ 24 De- zurückgeben. potgesetz, BGBl. Nr. 424/1969 in der jeweils geltenden c) Verschmelzung/Zusammenlegung des Fonds mit einem Fassung) je Anteilsgattung dargestellt. anderen Investmentfonds Die Verwaltungsgesellschaft darf mit Zustimmung ihres Die Verwaltungsgesellschaft kann unter Einhaltung be- Aufsichtsrates die Miteigentumsanteile teilen (splitten) und stimmter Voraussetzungen sowie mit Bewilligung der FMA zusätzlich Anteilscheine an die Anteilinhaber ausgeben oder den Fonds mit einem anderen Investmentfonds verschmel- die alten Anteilscheine in neue umtauschen, wenn sie zu- zen/zusammenlegen, wobei dabei eine Veröffentlichung folge der Höhe des errechneten Anteilswertes eine Teilung (unter Einhaltung einer Frist von (zumindest) 3 Monaten) der Miteigentumsanteile als im Interesse der Anteilinhaber bzw. Information über die Details an die Anteilinhaber gelegen erachtet. (unter Einhaltung einer Frist von (zumindest) 30 Tagen) zu Die Anteilscheine lauten auf Inhaber. erfolgen hat. Die Anteilinhaber können während der darin genannten Frist (vorbehaltlich einer Preisaussetzung – siehe Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden. Punkt 10. Aussetzung) ihre Fondsanteile gegen Auszahlung 7. Voraussetzungen, unter denen die Auflösung des des Rücknahmepreises zurückgeben oder gegebenenfalls in Fonds beschlossen werden kann, und Einzelheiten Anteile eines anderen Investmentfonds mit ähnlicher Anla- der Auflösung, insbesondere in Bezug auf die Rechte gepolitik umtauschen. der Anteilinhaber In den Fällen der Fondszusammenlegung haben die Anteil- a) Kündigung der Verwaltung inhaber einen Anspruch auf Umtausch der Anteile entspre- chend dem Umtauschverhältnis sowie auf allfällige Auszah- Die Verwaltungsgesellschaft kann die Verwaltung des lung eines Spitzenausgleiches. Fonds in folgenden Fällen kündigen/beenden: d) Abspaltung des Fondsvermögens i) mit Bewilligung der FMA, Veröffentlichung und un- ter Einhaltung einer Frist von (zumindest) sechs Mona- Die Verwaltungsgesellschaft kann unvorhersehbar illiquid ten. Diese Frist kann auf (zumindest) 30 Tage reduziert gewordene Titel, die sich im Fonds befinden, nach Bewilli- 10
gung der FMA und Veröffentlichung abspalten. Die Anteil- Abrechnungsstichtag inhaber werden entsprechend ihrer Anteile Miteigentümer Der zur Abrechnung kommende gültige Ausgabepreis ist am abgespaltenen Fonds, der von der Depotbank abgewi- der Preis jenes österreichischen Bankarbeitstages, ausge- ckelt wird. Nach Abwicklung erfolgt die Auszahlung des nommen Karfreitag und Silvester, der dem Bankarbeitstag, Erlöses an die Anteilinhaber. an dem bis spätestens 12.00 Uhr MEZ die Order bei der e) Andere Beendigungsgründe des Fonds Depotbank vorliegt, folgt, zuzüglich des Ausgabeaufschla- ges. Die Wertstellung für die Belastung des Kaufpreises Das Recht der Verwaltungsgesellschaft zur Verwaltung erfolgt zwei Bankarbeitstage nach dem für die Abrechnung eines Fonds erlischt mit dem Wegfall der Konzession für maßgebenden Bankarbeitstag. das Investmentgeschäft oder der Zulassung gemäß der Richtlinie (EU) 2009/65/EG oder mit dem Beschluss ihrer 10. Modalitäten und Bedingungen der Rücknahme oder Auflösung oder mit dem Entzug der Berechtigung. Auszahlung der Anteile und Voraussetzungen, unter denen diese ausgesetzt werden kann. Endet die Verwaltung durch Wegfall der Konzession, über- nimmt die Depotbank die vorläufige Verwaltung und muss Rücknahme von Anteilen für den Fonds, sofern sie dessen Verwaltung nicht binnen Die Anteilinhaber können jederzeit die Rücknahme der sechs Monaten auf eine andere Verwaltungsgesellschaft Anteile durch Erteilung eines Rücknahmeauftrages bei der überträgt, die Abwicklung einleiten. Depotbank verlangen. Mit Beginn der Abwicklung tritt an die Stelle des Rechts der Die Verwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, die Anteile Anteilinhaber auf Verwaltung das Recht auf ordnungsgemäße zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des Abwicklung und an die Stelle des Rechts auf jederzeitige Fonds zurückzunehmen. Rückzahlung des Anteilswertes das Recht auf Auszahlung des Liquidationserlöses nach Ende der Abwicklung, wobei Die Rücknahme von Anteilen erfolgt zu den in den Fonds- auf Verlangen eines Anteilinhabers für illiquid gewordene bestimmungen angeführten Zeitpunkten. Vermögenswerte auch eine Auskehrung zulässig ist, sofern Aussetzung alle übrigen Anteilinhaber dieser anteiligen Auskehrung ausdrücklich zustimmen. Die Auszahlung des Rückgabepreises sowie die Errechnung und Veröffentlichung des Rücknahmepreises kann unter 8. Gegebenenfalls Angabe der Börsen oder Märkte, an gleichzeitiger Mitteilung an die FMA und entsprechender denen die Anteile notiert oder gehandelt werden. Veröffentlichung vorübergehend unterbleiben und vom Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile erfolgen durch die Verkauf von Vermögenswerten des Fonds sowie vom Ein- Depotbank. gang des Verwertungserlöses abhängig gemacht werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dies unter 9. Modalitäten und Bedingungen für die Ausgabe Berücksichtigung berechtigter Interessen der Anteilinhaber und/oder den Verkauf der Anteile. erforderlich erscheinen lassen. Die Wiederaufnahme der Ausgabe von Anteilen Rücknahme der Anteilscheine ist den Anteilinhabern eben- falls bekannt zu geben. Die Ausgabe erfolgt zu den in den Fondsbestimmungen angeführten Zeitpunkten. Rücknahmeabschlag und Rücknahmepreis Die Anzahl der ausgegebenen Anteile und der entsprechen- Der Rücknahmepreis ergibt sich aus dem Anteilswert abge- den Anteilscheine je Anteilsgattung ist grundsätzlich nicht rundet auf die nächsten zwei Nachkommastellen. beschränkt. Die Anteile können bei den im Anhang ange- Es fällt kein Rücknahmeabschlag an. führten Stellen erworben werden. Abrechnungsstichtag Die Verwaltungsgesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen. Der zur Abrechnung kommende gültige Rücknahmepreis ist der Preis jenes österreichischen Bankarbeitstages, ausge- Ausgabeaufschlag und Ausgabepreis nommen Karfreitag und Silvester, der dem Bankarbeitstag, an Bei Festsetzung des Ausgabepreises kann dem Wert eines dem bis spätestens 12.00 Uhr MEZ die Order bei der Depot- Anteiles zur Abgeltung der Ausgabekosten ein Ausgabeauf- bank vorliegen, folgt. Die Wertstellung der Gutschrift des schlag hinzugerechnet werden. Verkaufspreises erfolgt zwei Bankarbeitstage nach dem für die Abrechnung maßgebenden Bankarbeitstag. Der Ausgabeaufschlag beträgt bis zu 5% des Wertes eines Anteiles. Der Ausgabepreis ergibt sich aus dem Anteilswert 11. Ermittlung der Verkaufs- oder Ausgabe- und der zuzüglich eines Aufschlages aufgerundet auf die nächsten Auszahlungs- oder Rücknahmepreise der Anteile, insbe- zwei Nachkommastellen. sondere: Dieser Ausgabeaufschlag kann bei nur kurzer Anlagedauer - Methode und Häufigkeit der Berechnung dieser die Performance reduzieren oder sogar ganz aufzehren. Aus Preise diesem Grund empfiehlt sich bei dem Erwerb von Invest- mentanteilscheinen eine längere Anlagedauer. 11
- Angaben der mit dem Verkauf, der Ausgabe, der Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer Anteilsgattung Rücknahme oder Auszahlung der Anteile verbun- ist deren Wert auf der Grundlage des für den gesamten Fonds denen Kosten ermittelten Wertes zu berechnen. In der Folge ergibt sich der - Angaben von Art, Ort und Häufigkeit der Veröf- Wert einer Anteilsgattung aus der Summe der für diese An- fentlichung dieser Preise. teilsgattung zu berechnenden anteiligen Nettovermögenswer- te des Fonds. Berechnungsmethode Der so berechnete Anteilswert wird auf zwei Nachkommas- Zur Preisberechnung des Fonds werden grundsätzlich die tellen berechnet, wobei keine kaufmännische Rundung der jeweils letzten veröffentlichten (=verfügbaren) Kurse her- zweiten Nachkommastelle stattfindet. angezogen. Entspricht der letzte veröffentlichte Bewer- tungskurs aufgrund der politischen oder wirtschaftlichen Der Gesamtwert des Fonds ist aufgrund der jeweiligen Kurs- Situation ganz offensichtlich und nicht nur im Einzelfall werte der zu ihm gehörigen Wertpapiere, Geldmarktinstru- nicht den tatsächlichen Werten, so kann eine Preisberech- mente, Fonds und Bezugsrechte zuzüglich des Wertes der nung unterbleiben, wenn der Fonds 5% oder mehr seines zum Fonds gehörenden Finanzanlagen, Geldbeträge, Gutha- Fondsvermögens in Vermögenswerte investiert hat, die ben, Forderungen und sonstigen Rechte abzüglich Verbind- keine bzw. keine marktkonformen Kurse aufweisen. lichkeiten zu ermitteln. Häufigkeit der Berechnung der Preise Die Kurswerte der einzelnen Vermögenswerte werden wie folgt ermittelt: Die Berechnung des Ausgabepreises erfolgt an jedem öster- reichischen Bankarbeitstag ausgenommen Karfreitag und a) Der Wert von Vermögenswerten, welche an einer Börse Silvester. oder an einem anderen geregelten Markt notiert oder gehandelt werden, wird grundsätzlich auf der Grundla- Die Berechnung des Rücknahmepreises erfolgt an jedem ge des letzten verfügbaren Kurses ermittelt. österreichischen Bankarbeitstag ausgenommen Karfreitag und Silvester. b) Sofern ein Vermögenswert nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt notiert oder gehandelt Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile wird oder sofern für einen Vermögenswert, welcher an Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile durch die Depot- einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt bank oder der Erwerb der Anteile bei einer der im Anhang notiert oder gehandelt wird, der Kurs den tatsächlichen angeführten Stellen erfolgt ohne Berechnung zusätzlicher Marktwert nicht angemessen widerspiegelt, wird auf Kosten mit Ausnahme der Berechnung des Ausgabeauf- die Kurse zuverlässiger Datenprovider oder alternativ schlags bei Ausgabe von Anteilscheinen. auf Marktpreise gleichartiger Wertpapiere oder andere anerkannte Bewertungsmethoden zurückgegriffen. Bei Rücknahme der Anteilscheine ist kein Rücknahmeab- schlag zu bezahlen. c) Anteile an einem OGAW oder OGA werden mit den zuletzt verfügbaren errechneten Werten bewertet bzw. Inwieweit beim einzelnen Anleger für den Erwerb und die sofern deren Anteile an Börsen oder geregelten Märk- Rückgabe von Anteilscheinen zusätzliche Gebühren ver- ten gehandelt werden (z.B. ETFs) mit den jeweils zu- rechnet werden, hängt von den individuellen Vereinbarun- letzt verfügbaren Schlusskursen. gen des Anlegers mit dem jeweiligen depotführenden Kre- ditinstitut ab und unterliegt daher nicht der Einflussnahme d) Der Liquidationswert von Futures und Optionen, die an durch die Verwaltungsgesellschaft. einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, wird grundsätzlich auf der Grundla- Art, Ort und Häufigkeit der Veröffentlichung der Ausga- ge des letzten verfügbaren Abwicklungspreises berech- be- und Rücknahmepreise net. Der Wert eines Anteiles, der Ausgabe- und Rücknahmepreis 13. Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und wird an jedem österreichischen Bankarbeitstag, ausgenom- Verwendung der Erträge men Karfreitag und Silvester, von der Depotbank ermittelt und in elektronischer Form auf der Internet-Seite der emittie- Erträgnisverwendung bei Ausschüttungsanteilscheinen renden Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht und kann auch (Ausschütter) in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszei- Die während des Rechnungsjahres vereinnahmten Erträgnisse tung mit Erscheinungsort im Inland veröffentlicht werden. (Zinsen und Dividenden) können nach Deckung der Kosten, Die Preise finden Sie unter folgender Adresse: nach dem Ermessen der Verwaltungsgesellschaft ausgeschüt- https://www.gutmannfonds.at/fonds tet werden. Eine Ausschüttung kann unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber unterbleiben. Ebenso steht 12. Regeln für die Vermögensbewertung die Ausschüttung von Erträgen aus der Veräußerung von Der Wert eines Anteiles einer Anteilsgattung ergibt sich aus Vermögenswerten des Fonds einschließlich von Bezugsrech- der Teilung des Wertes einer Anteilsgattung einschließlich ten im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft. Eine Aus- der Erträgnisse durch die Zahl der ausgegebenen Anteile schüttung aus der Fondssubstanz sowie Zwischenausschüt- dieser Anteilsgattung. tungen sind zulässig. 12
Das Fondsvermögen darf durch Ausschüttungen in keinem mäß InvFG ermittelte Betrag auszuzahlen, der zutreffenden- Fall das im Gesetz bzw. in den Fondsbestimmungen vorgese- falls zur Deckung einer auf den ausschüttungsgleichen hene Mindestvolumen für eine Kündigung unterschreiten. Ertrag des Anteilscheines entfallenden Kapitalertragsteuer- abfuhrpflicht zu verwenden ist, es sei denn, die Verwal- Die Beträge sind an die Inhaber von Ausschüttungsanteil- tungsgesellschaft stellt durch Erbringung entsprechender scheinen ab 15.2. des folgenden Rechnungsjahres auszu- Nachweise von den depotführenden Stellen sicher, dass die schütten, der Rest wird auf neue Rechnung vorgetragen. Anteilscheine im Auszahlungszeitpunkt nur von Anteilin- Jedenfalls ist ab dem 15.2. der gemäß InvFG ermittelte habern gehalten werden können, die entweder nicht der Betrag auszuzahlen, der zutreffendenfalls zur Deckung inländischen Einkommen- oder Körperschaftssteuer unter- einer auf den ausschüttungsgleichen Ertrag des Anteilschei- liegen oder bei denen die Voraussetzungen für eine Befrei- nes entfallenden Kapitalertragsteuerabfuhrpflicht zu ver- ung gemäß § 94 Einkommensteuergesetz bzw. für eine wenden ist, es sei denn, die Verwaltungsgesellschaft stellt Befreiung von der Kapitalertragsteuer vorliegen. durch Erbringung entsprechender Nachweise von den de- Erträgnisverwendung bei Thesaurierungsanteilscheinen potführenden Stellen sicher, dass die Anteilscheine im ohne KESt-Auszahlung (Vollthesaurierer) Auszahlungszeitpunkt nur von Anteilinhabern gehalten werden können, die entweder nicht der inländischen Ein- Die während des Rechnungsjahres vereinnahmten Erträgnisse kommen- oder Körperschaftssteuer unterliegen oder bei nach Deckung der Kosten werden nicht ausgeschüttet. Es denen die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 94 wird keine Auszahlung gemäß InvFG vorgenommen. Der für Einkommensteuergesetz bzw. für eine Befreiung von der das Unterbleiben der KESt-Auszahlung auf den Jahresertrag Kapitalertragsteuer vorliegen. gemäß InvFG maßgebliche Zeitpunkt ist jeweils der 15.2. des folgenden Rechnungsjahres. Erträgnisverwendung bei Ausschüttungsanteilscheinen (Ausschütter Auslandstranche) Die Verwaltungsgesellschaft stellt durch Erbringung entspre- chender Nachweise von den depotführenden Stellen sicher, Der Vertrieb der Ausschüttungsanteilscheine ohne KESt- dass die Anteilscheine im Auszahlungszeitpunkt nur von Auszahlung erfolgt nicht im Inland. Anteilinhabern gehalten werden können, die entweder nicht Die während des Rechnungsjahres vereinnahmten Erträgnisse der inländischen Einkommen- oder Körperschaftssteuer (Zinsen und Dividenden) können nach Deckung der Kosten unterliegen oder bei denen die Voraussetzungen für eine nach dem Ermessen der Verwaltungsgesellschaft ausgeschüt- Befreiung gemäß § 94 Einkommensteuergesetz vorliegen. tet werden. Eine Ausschüttung kann unter Berücksichtigung Werden diese Voraussetzungen zum Auszahlungszeitpunkt der Interessen der Anteilinhaber unterbleiben. Ebenso steht nicht erfüllt, ist der gemäß InvFG ermittelte Betrag durch die Ausschüttung von Erträgen aus der Veräußerung von Gutschrift des jeweils depotführenden Kreditinstituts auszu- Vermögenswerten des Investmentfonds einschließlich von zahlen. Bezugsrechten im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft. Eine Ausschüttung aus der Fondssubstanz sowie Zwischen- Erträgnisverwendung bei Thesaurierungsanteilscheinen ausschüttungen sind zulässig. ohne KESt-Auszahlung (Vollthesaurierer Auslandstranche) Das Fondsvermögen darf durch Ausschüttungen in keinem Der Vertrieb der Thesaurierungsanteilscheine ohne KESt- Fall das im Gesetz vorgesehene Mindestvolumen für eine Auszahlung erfolgt nicht im Inland. Kündigung unterschreiten. Die während des Rechnungsjahres vereinnahmten Erträgnisse Die Beträge sind an die Inhaber von Ausschüttungsanteil- nach Deckung der Kosten werden nicht ausgeschüttet. Es scheinen ab 15.2. des folgenden Rechnungsjahres auszu- wird keine Auszahlung gemäß InvFG vorgenommen. schütten, der Rest wird auf neue Rechnung vorgetragen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt durch Erbringung ent- Die Verwaltungsgesellschaft stellt durch Erbringung ent- sprechender Nachweise sicher, dass die Anteilscheine im sprechender Nachweise sicher, dass die Anteilscheine im Auszahlungszeitpunkt nur von Anteilinhabern gehalten Auszahlungszeitpunkt nur von Anteilinhabern gehalten werden können, die entweder nicht der inländischen Ein- werden können, die entweder nicht der inländischen Ein- kommen- oder Körperschaftssteuer unterliegen oder bei kommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen oder bei denen die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 94 denen die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 94 Einkommensteuergesetz bzw. für eine Befreiung von der Einkommensteuergesetz bzw. für eine Befreiung von der Kapitalertragssteuer vorliegen. Als solcher Nachweis gilt Kapitalertragsteuer vorliegen. Als solcher Nachweis gilt das das kumulierte Vorliegen von Erklärungen sowohl der kumulierte Vorliegen von Erklärungen sowohl der Depot- Depotbank als auch der Verwaltungsgesellschaft, dass bank als auch der Verwaltungsgesellschaft, dass ihnen kein ihnen kein Verkauf an andere Personen bekannt ist. Verkauf an andere Personen bekannt ist. 14. Beschreibung der Anlageziele des Fonds, einschließ- Erträgnisverwendung bei Thesaurierungsanteilscheinen lich der finanziellen Ziele (z.B. Kapital- oder Er- mit KESt-Auszahlung (Thesaurierer) tragssteigerung), der Anlagepolitik (z.B. Spezialisie- rung auf geographische Gebiete oder Wirtschafts- Die während des Rechnungsjahres vereinnahmten Erträg- bereiche), etwaiger Beschränkungen bei dieser An- nisse nach Deckung der Kosten werden nicht ausgeschüttet. lagepolitik sowie der Angabe etwaiger Techniken Es ist bei Thesaurierungsanteilscheinen ab 15.02. der ge- 13
und Instrumente oder Befugnisse zur Kreditauf- Die direkt erworbenen Anleihen und Geldmarktinstrumente nahme, von denen bei der Verwaltung des Fonds im Portfolio zeichnen sich überwiegend durch gute Bonität, Gebrauch gemacht werden kann. d.h. Investment Grade Rating aus. Wenn diese kein Rating aufweisen, wird auf eine vergleichbare Beurteilung zurück- HINWEIS: gegriffen. Der Fonds strebt zu jeder Zeit die Erreichung der Anla- Bei Direktanlagen in Aktien von Unternehmen, bzw. Anlei- geziele an, es kann jedoch nicht zugesichert werden, hen von Emittenten wird darüber hinaus strikte darauf dass diese Ziele auch tatsächlich erreicht werden. geachtet, dass es sich um Aktien von Unternehmen, bzw. Die nachstehende Beschreibung berücksichtigt nicht das Anleihen von Emittenten handelt, in deren Geschäftspolitik individuelle Risikoprofil des Anlegers und ist hierzu ggf. eine ausgeprägte Umweltfreundlichkeit sowie die Einhal- eine persönliche fachgerechte Anlageberatung empfeh- tung hoher, ethischer und moralischer Grundprinzipien lenswert. erkennbar sind. Ein unabhängiges Ethikkomitee erstellt und kontrolliert die maßgeblichen ethischen Anlagerichtlinien. Der H & A PRIME VALUES Growth ist ein gemischter Fonds und strebt als Anlageziel langfristigen Kapitalzu- Für den H & A PRIME VALUES Growth dürfen auch wachs an. Er wird dazu je nach Einschätzung der Wirt- Anteile an Investmentfonds bis zu 10% des Fondsvermö- schafts- und Kapitalmarktlage und der Börsenaussichten im gens erworben werden. Rahmen seiner Anlagepolitik die nach dem Investment- Der durchgerechnete Anteil der Aktien und Aktien gleich- fondsgesetz und den Fondsbestimmungen zugelassenen wertigen Wertpapiere sowie Veranlagungen mit Rohstoff- Vermögensgegenstände (Wertpapiere, Geldmarktinstru- bezug muss zwischen 25% und 80% des Fondsvermögens mente, Sichteinlagen, Fondsanteile und Finanzinstrumente) gemessen am Gesamtfondsvermögen betragen. Eine Unter- erwerben und veräußern. schreitung der Mindestquote kann jedoch durch den Einsatz Die Auswahl der Vermögenswerte basiert auf einem globa- von Derivaten im Ermessen des Managers erfolgen. len Ansatz. Einer langfristig orientierten, möglichst konti- Daneben können auch Sichteinlagen oder kündbare Einla- nuierlichen Wertsteigerung des Fondsvermögens wird gen sowie Geldmarktinstrumente jeweils bis zu 49% des gegenüber der Erzielung von raschen Handelsgewinnen in Fondsvermögens erworben werden. Im Rahmen von Um- hoch volatilen Anlagen mit kurzfristigem Zielhorizont der schichtungen des Fondsportfolios kann der Investmentfonds Vorzug eingeräumt. Bei der Verteilung der Anlagen wird einen höheren Anteil an Sichteinlagen oder kündbaren auf eine ausgewogene, der jeweiligen Anlagesituation Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten angepassten Proportionierung von ertragsorientierten und aufweisen. auf Kapitalwachstum ausgerichteten Anlageinstrumenten geachtet. Der Fonds verfolgt eine aktive Managementstrategie ohne Bezugnahme auf einen Referenzwert. Bei der Auswahl der Der H & A PRIME VALUES Growth Investmentfonds Anlagewerte stehen die Aspekte Ertrag und Wachstum im investiert weltweit in Anleihen und Aktien. Vordergrund der Überlegungen. Der Investmentfonds tätigt zwischen 25% und 80% des Dabei wird besonders auf die Risikostreuung Bedacht ge- Fondsvermögens Anlagen in Aktien sowie Veranlagungen nommen. Die genauen Anlagegrenzen sind Gegenstand der mit Rohstoffbezug. Eine Unterschreitung der Mindestquote §§ 66 ff des Investmentfondsgesetzes. kann jedoch durch den Einsatz von Derivaten im Ermessen des Managers erfolgen. Derivative Instrumente dürfen zur Absicherung (Ertrags- sicherung) und als Teil der Anlagestrategie eingesetzt Mindestens 25% des Fondsvermögens werden in Kapitalbe- werden. Dadurch kann sich das Verlustrisiko bezogen auf teiligungen gem § 2 Abs 8 dt. InvStG investiert. im Fonds befindliche Vermögenswerte zumindest zeitwei- Der H & A PRIME VALUES Growth darf auch in struktu- se erhöhen. rierte Produkte investieren, wobei als Basiswerte insbeson- Der Einsatz derivativer Instrumente zur Absicherung bedeu- dere Aktien, Veranlagungen mit Rohstoffbezug, bzw. In- tet, dass der Einsatz derivativer Instrumente zur Reduzierung dices auf die genannten Basiswerte in Betracht kommen. von bestimmten Risiken des Fonds erfolgt (z.B. Marktrisiko) Bei der Titelauswahl im Aktienbereich wird das Schwerge- und auch taktischer Natur sein kann. wicht auf Titel von großen und mittleren Unternehmen und Der Einsatz derivativer Instrumente als Teil der Anlagestra- Emittenten mit überdurchschnittlich interessanten Markt- tegie bedeutet, dass derivative Instrumente auch als Ersatz für chancen, erstklassigem Management und einem sehr soli- die direkte Veranlagung in Vermögensgegenstände sowie den Bilanz- wie Gewinnprofil gelegt. insbesondere mit dem Ziel der Ertragssteigerung eingesetzt Eine Spezialisierung im Hinblick auf bestimmte Branchen werden können. liegt grundsätzlich nicht vor, wobei eine zeitweise Schwer- 15. Techniken und Instrumente der Anlagepolitik punktsetzung jedoch nicht ausgeschlossen ist. Der Fonds investiert gemäß den Anlage- und Emittenten- Der Anleihenteil setzt sich aus fest und variabel verzinsten grenzen des InvFG in Verbindung mit den Fondsbestimmun- in- und/oder ausländischen Staats-, Unternehmensanleihen sowie Anleihen von anderen Stellen zusammen. 14
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