LOST IN HOMEOFFICE? Neue Rechtsgrundlagen 2021 und aktuelle Gestaltungstipps - Aus der Broschürenserie Gewerkschaft GPA - Grundlagenabteilung ...

Die Seite wird erstellt Heinrich Voss
 
WEITER LESEN
LOST IN
HOMEOFFICE?
Neue Rechtsgrundlagen 2021
und aktuelle Gestaltungstipps

Aus der Broschürenserie
Gewerkschaft GPA – Grundlagenabteilung,
Abteilung Arbeit & Technik                1
IMPRESSUM:
Herausgeber: Gewerkschaft GPA, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1
Redaktion: Alexander Pichler, Gewerkschaft GPA – Grundlagenabteilung sowie Abteilung Arbeit & Technik
Layout: Christina Schier, Gewerkschaft GPA – GB Organisierung und Marketing
Bilder/Fotos: iStock, Michael Mazohl
ÖGB ZVR-Nr.: 576439352

Stand: Mai 2021
AUTORiNNEN

Mag. Florentin Döller
ist Jurist und arbeitet in der Grundlagenabteilung der Gewerkschaft GPA.
Er beschäftigt sich vorrangig mit den Themen Steuern, Arbeitszeit, Sozial-
politik sowie betriebliche Altersvorsorge.

Mag.a Clara Fritsch
ist Soziologin und arbeitet in der Abteilung Arbeit & Technik der Gewerk-
schaft GPA. Sie beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit den Themen Kon-
trolle am Arbeitsplatz, Beschäftigten-Datenschutz sowie IKT-Systemen und
berät diesbezügliche zur Gestaltung von Betriebsvereinbarungen.

Dr. Michael Gogola
ist Jurist und arbeitet in der Grundlagenabteilung sowie der Abteilung
Arbeit & Technik der Gewerkschaft GPA. Er beschäftigt sich unter ande-
rem mit den Themen Arbeitszeit, Digitalisierung und Datenschutz sowie mit
Rechtsfragen der modernen Arbeitswelt.

Mag.a Isabel Koberwein
ist Politikwissenschafterin und arbeitet in der Grundlagenabteilung der
Gewerkschaft GPA und beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit den The-
men ArbeitnehmerInnenschutz, Arbeitszeit und Sozialpolitik.

Mag.a Claudia Kral-Bast
ist Juristin und leitet die Abteilung Arbeit & Technik der Gewerkschaft GPA.
Sie setzt sich insbesondere mit den Themenfeldern Arbeitsbewertung und
Arbeits(zeit)gestaltung, digitale Arbeit und Datenschutz sowie kollektive
Mitbestimmung auseinander.

Die Inhalte sind nach bestem Wissen erstellt und sorgfältig geprüft. Es besteht jedoch keine Haftung seitens der AutorInnen
oder der Gewerkschaft GPA. Inhalte dürfen unter Angabe der AutorInnen weiterverbreitet werden (CC-Urheberrecht).

                                                                                                                              3
VORWORT

4
    © MichaelMazohl
COVID-19 hat in vielen Belangen Fakten geschaffen und bisherige Realitäten tiefgreifend verändert. Das Homeof-
fice nutzten zwar schon zuvor eine steigende Anzahl an ArbeitnehmerInnen, durch den Ausbruch der Pandemie und
den damit einsetzenden Lockdowns, ist die Erwerbsarbeit aber für so viele Menschen wie noch nie gleichsam über
Nacht zu Hause eingezogen. In der Praxis bedeutete dies beispielsweise, statt am Schreibtisch am Küchentisch zu
arbeiten, KollegInnen nur mehr in der virtuellen Welt oder am Handy zu begegnen, Patronen für den privaten
Drucker besorgen zu müssen und gemeinsam mit den sich im Homeschooling befindlichen Kindern die Kapazi-
tätsgrenzen der Datenverbindungen auszutesten. Klare und tatsächlich wirksame Regelungen zwischen Arbeitge-
berInnen und ArbeitnehmerInnen fehlten zumeist. Themen wie die Abgeltung der entstehenden Kosten, Arbeitszeit,
Datenschutz, Haftung sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz blieben somit bestenfalls schwammig gelöst.

Schnell wurde klar, dass COVID-19 keine sich in ein paar Wochen auflösende Situation ist. Bei den Maßnahmen
gegen die Ausbreitung des Virus spielt auch die Arbeit im Homeoffice und die damit einhergehende Reduzierung
von Kontakten eine wichtige Rolle. Vermehrt zeigten sich für viele ArbeitnehmerInnen auch die positiven Aspekte
der Arbeit von zu Hause aus, wie zum Beispiel der Wegfall stressiger Arbeitswege oder auch die Möglichkeit, sich die
Arbeit selbstbestimmter einteilen zu können. COVID-19 hat fraglos eine Entwicklung beschleunigt, die schon lange
in Gang war: Das Homeoffice ist gekommen, um zu bleiben.

Mit der Gestaltung der Arbeit im Homeoffice beschäftigt sich die Gewerkschaft GPA schon seit geraumer Zeit.
Durch Musterbetriebsvereinbarungen, Arbeitsbehelfe und direkte Beratung unterstützen wir nicht erst seit der
COVID-19-Pandemie BetriebsrätInnen rund um die zentralen Themen, die dabei wichtig sind. In der Coronasituation
haben wir von Beginn an verstärkt darauf gedrängt, unsere Forderungen nach verbindlichen und ausgewogenen
gesetzlichen Bestimmungen zu realisieren. Mit dem von den Sozialpartnern erarbeiteten und im April 2021 in Kraft
getretenen Homeoffice-Gesetzespaket ist dies auch gelungen. Jetzt kommt es auf die erfolgreiche betriebliche
Umsetzung und die Gestaltung individuell passender Lösungen an. Die Gewerkschaft GPA will dabei auch mit der
vorliegenden Broschüre unterstützen.

Barbara Teiber, MA
Vorsitzende

                                                                                                                  5
INHALT

  Einleitung .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 8

      Zur Arbeit gehen oder daheim bleiben? Das ist immer wieder die Frage!. . . . . . . . . . . . . . . 8

      Bisher kaum Sonderregelungen zum Thema Homeoffice. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

      Nun gibt es endlich konkretere Regelungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11

  Fragen und Antworten rund um Homeoffice.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 12

                   Wann treten die neuen gesetzlichen Bestimmungen in Kraft? . . . . . . . . . . . . . . . . . .  12

                   Homeoffice im Arbeitsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  12

                   Arbeitszeit im Homeoffice . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

                   ArbeitnehmerInnenschutz im Homeoffice. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

                   Arbeitsmittel im Homeoffice. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16

                   Aufwandersatz für Homeoffice . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

                   Steuerliche Regelungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19

                   Krank im Homeoffice . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21

                   Unfall im Homeoffice (Unfallversicherungsschutz). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21

                   Haftung für Sachschäden im Homeoffice. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21

                   Datenschutz und Datensicherheit im Homeoffice. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  22

                   Schutz vor Überwachung im Homeoffice . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  22

                   Mitbestimmung des Betriebsrates. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  22

                   Homeoffice mit Auslandsbezug. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  25

                                                                                                                                                                                                                            6
Muster-Betriebsvereinbarung .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 26

Muster-Einzelvereinbarung .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 34

Rechtsgrundlagen: Arbeitsrecht .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 39

   § 2h AVRAG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  39
   § 97 ArbVG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  40

   § 2 DHG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  40

   § 175 ASVG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41

Rechtsgrundlagen: Steuerrecht .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 42

   Werbungskosten (§ 16 EStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  42

   Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte

   aus nichtselbständiger Arbeit fallen (§ 26 EStG). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  43

   § 124b EStG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  43

                                                                                                              Wertvolle Tipps

                                                                                                              Wichtige Hinweise

                                                                                                              Erklärung zu gesetzlichen Regelungen

                                                                                                                                                                                       7
EINLEITUNG

ZUR ARBEIT GEHEN ODER DAHEIM BLEIBEN?                                          erlebte die Verlagerung der Arbeit in die Wohnung
DAS IST IMMER WIEDER DIE FRAGE!                                                der ArbeitnehmerInnen im Zuge der im Frühjahr 2020
                                                                               einsetzenden COVID-19-Pandemie und den Appellen
Arbeiten in der eigenen Wohnung? In der vorindus-                              der Bundesregierung an die Wirtschaft, die Arbeitneh-
triellen Zeit war dies der Normalzustand. Lager, La-                           merInnen, wo möglich, von zu Hause aus arbeiten zu
dentisch, Werkstatt und Wohnort befanden sich in der                           lassen. Die Voraussetzungen für flächendeckendes
Regel unmittelbar nebeneinander bzw. waren ident.                              Homeoffice waren durch die umfangreichen Entwick-
Im Zuge der Industriellen Revolution wurden Lohnar-                            lungen im Bereich der Digitalisierung während der ver-
beit und Privates zunehmend voneinander getrennt.                              gangenen Jahre und Jahrzehnte – z. B. Verfügbarkeit
Arbeiten in der eigenen Wohnung, das bedeutete im                              von Breitbandinternet in den allermeisten Haushalten,
20. Jahrhundert meist schlecht bezahlte, handwerkli-                           Ausstattung vieler ArbeitnehmerInnen mit Diensthan-
ches Können erfordernde und anstrengende (häufig                               dys und Laptops – bereits geschaffen worden. Die Aus-
Frauen-)Arbeit ohne soziale Absicherung. In Öster-                             stattung mit technischen Arbeitsmitteln ermöglicht nun
reich wurde die sogenannte Heimarbeit erstmals 1918                            den Nachrichtenaustausch online, die Abhaltung von
in einem Gesetz geregelt – zum damaligen Zeitpunkt                             Videokonferenzen oder den Zugriff auf Dokumente in
ein wichtiger sozialpolitischer Schritt. Demzufolge wird                       der virtuellen Cloud. Vor dem Hintergrund der COVID-
Heimarbeit geleistet bei der „Herstellung, Bearbei-                            19-Krise arbeiteten und arbeiten nun so viele Men-
tung, Verarbeitung oder Verpackung von Waren“. Nun                             schen in den eigenen vier Wänden, wie noch nie zuvor.
werden jedoch auch unkörperliche Tätigkeiten in der                            Vieles deutet darauf hin: Homeoffice ist gekommen,
eigenen Wohnung erbracht:                                                      um zu bleiben.

Unter Bezeichnungen wie „Telearbeit“, „mobile Ar-                              Die massive Zunahme der Verbreitung von Home-
beit“, „dislozierte Arbeit“ oder eben auch „Home-                              office in der Arbeitswelt lässt sich auch statistisch
office“ erlebt die Arbeit in der eigenen Wohnung eine                          belegen: So arbeiteten im Jahr 2019 einer Erhebung
gewisse Renaissance. Der Wohnort wurde und wird                                von Eurostat1 zufolge bloß 5,8% der österreichischen
nun zusehends wieder zum Arbeitsort – nicht nur für                            ArbeitnehmerInnen üblicherweise in ihrer Wohnung.
Selbstständige, sondern auch für Arbeitnehmerinnen                             Gemäß den Ergebnissen einer IFES-Befragung2
und Arbeitnehmer. Einen besonders starken Schub                                im Auftrag der Arbeiterkammer arbeiteten im Zuge

1   Eurostat, How usual is it to work from home? Verfügbar unter: https://ec.europa.eu/eurostat/web/products-eurostat-news/-/DDN-20200206-1 [15.03.2021;
    im Dataset muss „employees“ gewählt werden].
2   IFES, Zeit- und ortsungebundenes Arbeiten, verfügbar unter: https://www.arbeiterkammer.at/interessenvertretung/arbeitundsoziales/arbeitszeit/Home-
    Office_Welle_2_PK_2020-11-24.pdf [15.03.2021].

                                                                                                                                                      8
© iStock

           der COVID-19-Pandemie schließlich über 40 % der                                BISHER KAUM SONDERREGELUNGEN ZUM
           ArbeitnehmerInnen zumindest zeitweise im Home-                                 THEMA HOMEOFFICE
           office.
                                                                                          Bislang gab es in Österreich kaum spezielle rechtliche
           Vor der Pandemie vergleichsweise ein Randthema,                                Regelungen für die Arbeit im Homeoffice. Auf europä-
           finden nun intensive politische Debatten rund um                               ischer Ebene einigten sich die Sozialpartnerorgani-
           Homeoffice statt. WissenschafterInnen beschäftigen                             sationen bereits 2002, wie Telearbeit zu gestalten sei.3
           sich damit, welche Vor- und Nachteile die Arbeit im                            Freiwilligkeit, Gleichstellung mit ArbeitnehmerInnen im
           Homeoffice bringt, nach welchen Kriterien sie gestaltet                        Unternehmen, Gesundheit und Sicherheit, Ausstattung
           werden sollte, etc. Auch Gewerkschaften setzen sich in-                        mit Arbeitsmitteln, Datenschutz, Privatsphäre, Aus- und
           tensiv dafür ein, dass die Standards, die in den letzten                       Weiterbildung sowie kollektive Rechte der Telearbeite-
           100 Jahren geschaffen wurden (z. B. soziale Absiche-                           rInnen werden in der Rahmenvereinbarung adressiert.
           rung bei Unfällen, geregelte Entlohnung, klare Arbeits-                        Niederlande, Schweiz und Spanien haben in den ver-
           zeiten etc.), auch für die Arbeit zu Hause gelten.                             gangenen Jahren Sondergesetze zum Homeoffice ver-
                                                                                          abschiedet.

           3   Europäische Sozialpartner, Rahmenvereinbarung zu Telearbeit, verfügbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/
               TXT/?uri=LEGISSUM%3Ac10131 [10.03.2021].

                                                                                                                                                9
Die österreichischen Sozialpartnerorganisationen hat-                          aufgezeichnet? Wie sollte ein gesunder Arbeitsplatz
ten sich angesichts der COVID-19-Pandemie und des                              zu Hause gestaltet sein? Wie ist mit dem Thema Da-
großen Drucks aus AK, ÖGB und der kritischen Öffent-                           tenschutz bei der Arbeit in der eigenen Wohnung um-
lichkeit im Dezember 2020 auf Eckpunkte für neue Re-                           zugehen? Was passiert, wenn der/die ArbeitnehmerIn
gelungen zum Thema Homeoffice geeinigt.                                        versehentlich ein Arbeitsgerät beschädigt? Wie wird
                                                                               sichergestellt, dass nicht im Gegenzug Büroflächen
Das Thema Homeoffice ist jedoch nicht erst seit der                            verkleinert – Stichwort: Desk Sharing – oder die Be-
Corona-Pandemie auf der Agenda. Die Gewerkschaft                               schäftigten über digitale Tools kontrolliert werden?
GPA fordert schon seit längerer Zeit, dass die beson-
deren Bedingungen der Arbeit im Homeoffice ange-                               Das jüngste Projekt zum Thema Homeoffice hat die Ge-
messen berücksichtigt werden müssen. Unter dem                                 werkschaft GPA im Sommer 2020 in Form einer online
Titel „Telearbeit – Vorschläge zur Gestaltung“ hat die                         Umfrage gestartet4. Welche Anliegen haben Beschäf-
Gewerkschaft GPA 1996 eine erste Publikation zum                               tigte im Homeoffice in ihrem Arbeitsalltag? Wie handha-
Thema veröffentlicht. Darin wurde untersucht, welche                           ben die Betriebe das Arbeiten im Homeoffice? Um das
Vor- und Nachteile Telearbeit aus ArbeitnehmerIn-                              zu erfahren, hat die Gewerkschaft GPA nach dem ersten
nensicht haben kann (z. B. soziale Isolation, Wegfall                          COVID-bedingten Anstieg an ArbeitnehmerInnen im
von Wegzeiten und Verkehrsentlastung, Problematik                              Homeoffice in Österreich, die BetriebsrätInnen online
der Erfassung der Arbeitszeit etc.) und welche ver-                            befragt. Die BetriebsrätInnen haben bekannt gegeben,
traglichen Vereinbarungen daher zwischen Arbeit-                               welche Themen ihnen beim Homeoffice am wichtigsten
nehmerIn und ArbeitgeberIn getroffen werden sollten                            sind:
(z. B. Maßnahmen gegen belastenden Arbeitsdruck,
Kostenübernahme durch ArbeitgeberInnen, Festle-                                ●   Es müsse eine gesetzlich wasserdichte Regelung
gung gemeinsamer Zeiten im Betrieb).                                               her. Die oftmals aufgrund der überraschenden Ein-
                                                                                   führung von Homeoffice praktizierte Variante ohne
Seither hat sich die Gewerkschaft GPA immer wieder                                 genaue Vereinbarung kann nur kurzfristig, aber
mit dem Thema Homeoffice bzw. Telearbeit beschäf-                                  nicht langfristig gelingen.
tigt: Muster für Einzelvereinbarungen und Betriebs-                            ●   Die Arbeitsmittel sollen arbeitgeberseitig zur Ver-
vereinbarungen zu „work@home“ wurden erstellt.                                     fügung gestellt werden.
Betriebsvereinbarungen zu „remote work“ wurden ge-
meinsam mit den BetriebsrätInnen ausverhandelt. Be-
ratungen und Weiterbildung zum „mobilen Arbeiten“
wurden angeboten. FunktionärInnen haben das „Recht
auf Abschalten“ beim Bundesforum der Gewerkschaft
GPA gefordert. Broschüren rund um das Thema „Ent-
grenzung“ und „anywhere working“ wurden verfasst.

Das Arbeiten von zu Hause war also immer ein wich-
tiger Bestandteil der inhaltlichen Auseinandersetzung
in der Gewerkschaft GPA. Die meisten der Gestaltungs-
anforderungen aus der Broschüre von 1996 (Abb.                                                          TELEARBEIT
                                                                                                Vorschläge zur Gestaltung
rechts) bestehen 25 Jahre später nach wie vor: Welche
(Gruppen von) Beschäftigten haben die Möglichkeit,
                                                                                                              1996
von der eigenen Wohnung aus zu arbeiten? Welche
technische Ausstattung ist für die Arbeit im Home-
office notwendig? Haben ArbeitnehmerInnen Anspruch
auf Aufwandersatz? Welches Arbeitszeitmodell wird
gewählt und wie wird die Arbeitszeit von zu Hause aus

4   Die Ergebnisse finden sich in der GPA-Broschüre „Home-Office, gekommen um zu bleiben, Erfahrungen und Gestaltungstipps?“.

                                                                                                                                   10
EINLEITUNG

●   Es muss einen Ausgleich für die finanziellen Belas-       gilt das selbstverständlich auch weiterhin. Klargestellt
    tungen geben (z. B. WLAN, Druckerausstattung).            wurde (in den erläuternden Bemerkungen) überdies,
                                                              dass die Bestimmungen des Arbeitszeit- und des Ar-
Daran zeigt sich, dass die Arbeit im Homeoffice Vor-          beitsruhegesetzes auch im Homeoffice in vollem Um-
aber auch Nachteile für die Beschäftigten bieten kann:        fang zur Anwendung kommen. Ebenfalls klargestellt
Lästige Anfahrtswege fallen weg und mitunter lassen           ist nun, dass ArbeitgeberInnen die für die Arbeitser-
sich Privat- und Berufsleben besser in Einklang brin-         bringung im Homeoffice notwendige technische Inf-
gen. Die zeitliche und örtliche Souveränität von Arbeit-      rastruktur bereitstellen, andernfalls einen angemessen
nehmerInnen steigt. Viele hoffen, selbstbestimmter ar-        Kostenersatz zu leisten haben. Das Dienstnehmerhaft-
beiten zu können. Andererseits erhöht sich die Gefahr,        pflichtgesetz wurde auf Haushaltsangehörige des/der
dass länger und häufig auch außerhalb der vereinbar-          ArbeitnehmerIn erweitert. In puncto ArbeitnehmerIn-
ten Arbeitszeiten gearbeitet wird, dass die Abgrenzung        nenschutz wird ein Leitfaden zur besseren Überprüf-
zwischen Arbeit und Privatleben schwerer fällt. Die Po-       barkeit möglicher belastender Faktoren bei der Arbeit
sition der Gewerkschaft GPA war diesbezüglich immer           in der eigenen Wohnung angeboten, außerdem müs-
klar: Homeoffice kann nur dann gut und unter fairen           sen ArbeitgeberInnen die Beschäftigten vor Beginn
Bedingungen funktionieren, wenn niemand gezwun-               der Tätigkeit im Homeoffice zu den Erfordernissen der
gen wird, von zu Hause aus zu arbeiten. Es braucht            Arbeitsplatzgestaltung unterweisen. Der im Zuge der
also Freiwilligkeit bei der Einrichtung von Homeoffice-       COVID-19-Krise vorübergehend geschaffene erweiter-
Arbeitsplätzen und eine entsprechende arbeitsrecht-           te Unfallversicherungsschutz für Personen, die von der
liche Absicherung zum Schutz der Beschäftigten. Au-           eigenen Wohnung aus arbeiten, wurde – wie von ÖGB
ßerdem müssen BetriebsrätInnen bei der Einführung             und AK gefordert – ins Dauerrecht übernommen.
von Homeoffice jedenfalls mitbestimmen und somit
mitgestalten können. Ihnen kommt also eine besonders          Neben gesetzlichen Regelungen, die nun im Hin-
wichtige Aufgabe zu, wenn es darum geht, faire Regeln         blick auf viele Fragestellungen im Zusammenhang
für die Arbeit von zu Hause aus festzulegen.                  mit Homeoffice vorliegen, braucht das Arbeiten am
                                                              Wohnort eine verbindliche und faire Gestaltung, die
                                                              auf die konkreten Bedingungen im jeweiligen Unter-
NUN GIBT ES ENDLICH KONKRETERE                                nehmen abgestimmt ist. In vielen Fällen bedeutet eine
REGELUNGEN                                                    dauerhafte Umsetzung von – zumindest teilweiser –
                                                              Arbeit im Homeoffice sowohl für ArbeitgeberIn und
Nach vehementen Forderungen von Arbeiterkam-                  ArbeitnehmerInnen, aber auch für den Betriebsrat,
mern und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund               auch eine deutliche Kulturänderung. Die Gewerk-
haben sich die Sozialpartnerorganisationen bereits            schaft GPA hat Überlegungen dazu angestellt, welche
Ende 2020 auf neue Regeln im Zusammenhang mit der             Elemente eine gelungene Betriebsvereinbarung zum
Arbeit im Homeoffice geeinigt. Im Jänner 2021 fasste          Thema Homeoffice jedenfalls enthalten sollte und
die Bundesregierung einen entsprechenden Beschluss            eine umfangreiche Muster-Betriebsvereinbarung ent-
im Ministerrat, wonach die von den Sozialpartneror-           wickelt (siehe S. 26). Sie findet sich in der vorliegenden
ganisationen erarbeiteten Regelungen Eingang in               Broschüre ebenso wie ein Einzelvereinbarungsmuster
die Gesetz finden sollen. So ist nun explizit klargestellt,   (siehe S. 34), eine ausführliche Sammlung der wich-
dass die Arbeit im Homeoffice nur freiwillig erfolgen         tigsten Fragen und Antworten zum Thema Homeoffice
darf, eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeit-         (siehe S. 12) sowie eine kurze Kommentierung der ein-
geberIn und ArbeitnehmerIn ist aus Beweisgründen              schlägigen gesetzlichen Passagen (siehe S. 39). Die
abzuschließen. Ein neuer Betriebsvereinbarungstat-            Gewerkschaft GPA-Broschüre mit dem Titel „Irgend-
bestand „Festlegung von Rahmenbedingungen für                 wie – irgendwo – irgendwann“ bietet zusätzlich die
Arbeit im Homeoffice“ wurde geschaffen. Wo bereits            Möglichkeit zur intensiven und detailreichen Ausein-
bisher zwingend eine Betriebsvereinbarung abzu-               andersetzung mit den rechtlichen und sozialen Her-
schließen ist – Stichwort technische Kontrollsysteme –        ausforderungen der mobilen Arbeit.

                                                                                                                     11
FRAGEN UND
ANTWORTEN RUND
UM HOMEOFFICE

WANN TRETEN DIE NEUEN GESETZ-                             Warum gibt es kein verpflichtendes Homeoffice?
LICHEN BESTIMMUNGEN IN KRAFT?
                                                          Der Gewerkschaft GPA war es wichtig zu erreichen,
Die steuerrechtlichen Teile der gesetzlichen Neurege-     dass Homeoffice von den ArbeitgeberInnen nicht ein-
lung zum Thema Homeoffice sind mit 1.1.2021 in Kraft      seitig angeordnet werden kann. Auf betrieblicher Ebe-
getreten. Alle arbeitsrechtlichen Ansprüche bestehen      ne sollen die bestmöglichen Rahmenbedingungen für
ab Inkrafttreten der Änderungen im AVRAG (1. Ap-          die Arbeit im Homeoffice geschaffen werden – unter
ril 2021) auch für alle bestehenden und bereits in der    Einbindung des Betriebsrates. Dennoch sollte gerade
Vergangenheit geschlossenen Vereinbarungen. Selbst        während der Zeit der Pandemie überall wo es möglich
wenn also bereits im Jahr 2020 Homeoffice vereinbart      ist, von zu Hause aus gearbeitet werden.
wurde, muss ab 1. April 2021 Kostenersatz für digita-
le Arbeitsmittel geleistet werden, sofern diese von den   Was mache ich, wenn mein/meine ArbeitgeberIn
ArbeitnehmerInnen selbst zur Verfügung gestellt wer-      Homeoffice nicht erlauben will?
den. Besteht (noch) keine schriftliche Vereinbarung,
kommen dennoch die neuen Bestimmungen, also ins-          Homeoffice muss immer zwischen ArbeitnehmerIn und
besondere der Anspruch auf Kostenersatz sowie das         ArbeitgeberIn einvernehmlich vereinbart werden.
Rücktrittsrecht aus wichtigem Grund, zur Anwendung.
                                                          Zwei Szenarien:
                                                          ● Unternehmen mit Betriebsrat können per Betriebs-
HOMEOFFICE IM ARBEITSVERTRAG                                vereinbarung einheitliche Zugangsvoraussetzun-
                                                            gen für Homeoffice festlegen. In diesem Rahmen
Habe ich ein Recht auf Homeoffice?                          kann man dann eine Einzelvereinbarung abschlie-
                                                            ßen. Die Betriebsvereinbarung ist aber grund-
Nein, ein Recht auf Homeoffice gibt es nicht.               sätzlich nicht gegen den Willen des Arbeitgebers/
                                                            der Arbeitgeberin durchsetzbar – für bestimmte
Kann mich der/die ArbeitgeberIn gegen meinen Wil-           Aspekte, etwa die Einführung eines elektronischen
len ins Homeoffice schicken?                                Zeiterfassungssystems auf dem Arbeitslaptop oder
                                                            die Verpflichtung zur Verwendung von Videokonfe-
Nein, Homeoffice braucht eine schriftliche Vereinba-        renzsystemen, muss jedenfalls eine Betriebsverein-
rung. Der/die ArbeitnehmerIn muss also jedenfalls zu-       barung abgeschlossen werden.
stimmen, andernfalls ist Homeoffice nicht möglich.        ● In Unternehmen ohne Betriebsrat können sich Ar-

                                                                                                            12
© iStock

              beitnehmerInnen nur auf eine Einzelvereinbarung       selbst entscheiden, wann er/sie von zu Hause aus ar-
              stützen. Mit den neuen gesetzlichen Regeln sind sie   beiten will. Fehlt eine solche konkrete Regelung, ist die
              allerdings besser abgesichert als zuvor.              Durchführung von anlassbezogenem Homeoffice nur
                                                                    einvernehmlich möglich, also in jedem einzelnen Fall
           Kann ich vom Homeoffice auch wieder zurücktreten,        mit dem/der ArbeitgeberIn zu vereinbaren.
           wenn ich das nicht mehr möchte?
                                                                    Darf ich von jedem beliebigen Ort aus arbeiten?
           Es gibt die Möglichkeit, von der Vereinbarung wie-
           der zurückzutreten, wenn wichtige Gründe vorliegen.      Grundsätzlich bedeutet Homeoffice natürlich, dass von
           Wenn zum Beispiel Kinder in die Familie kommen und       der eigenen Wohnung aus gearbeitet wird. Es können
           damit die räumlichen Möglichkeiten nicht mehr gege-      allerdings auch andere Orte vereinbart werden, etwa
           ben sind, die Wohnung gewechselt wird oder sich die      die Wohnung des/der LebensgefährtIn oder naher An-
           eigene Lebenssituation sonst entscheidend ändert, lie-   gehöriger. Die Festlegung konkreter Arbeitsorte ist im
           gen wichtige Gründe vor.                                 Hinblick auf die rechtliche Absicherung der Arbeitneh-
                                                                    merInnen allerdings dringend zu empfehlen.
           Eine einvernehmliche Beendigung ist selbstverständ-
           lich jederzeit möglich, außerdem kann in der Verein-     Kann der/die ArbeitgeberIn verlangen, dass ich trotz
           barung auch eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit       Homeoffice für eine Besprechung ins Büro kommen
           festgelegt werden.                                       muss?

                                                                                                                    ?
           Unter welchen Voraussetzungen kann ad-hoc Home-          Genauso wie der/die ArbeitgeberIn mich etwa zu Be-
           office durchgeführt werden?                              sprechungen außerhalb des Büros schicken kann,
                                                                    wenn das Teil meiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit ist,
           Wann ad-hoc Homeoffice durchgeführt werden               kann sie/er mich aus dem Homeoffice zu einer Bespre-
           kann und welche Voraussetzungen dafür notwendig          chung ins Büro holen. Allerdings kann das nicht so weit
           sind, sollte durch eine Betriebsvereinbarung geregelt    gehen, dass sie/er mich an jedem vereinbarten Home-
           werden, ansonsten darf der/die ArbeitnehmerIn nicht      office-Tag ins Büro bestellt.

                                                                                                                          13
ARBEITSZEIT IM HOMEOFFICE                                 ben ganztägig verbraucht werden kann und ein Ver-
                                                          brauch in Zusammenhang mit einer wöchentlichen
Muss ich im Homeoffice ständig erreichbar sein?           Ruhezeit nicht ausgeschlossen ist.

Im Homeoffice gelten dieselben Arbeitszeitregelun-
gen, die sonst im Büro gelten. Somit gibt es einen Be-    ARBEITNEHMERINNENSCHUTZ
ginn und ein Ende der Arbeitszeit. Bei Gleitzeit kann     IM HOMEOFFICE
man das sogar in einem gewissen Rahmen selbst fest-
legen. Nur während der vereinbarten Arbeitszeit muss      Haben ArbeitgeberInnen, Präventivfachkräfte oder
man auch erreichbar sein.                                 Arbeitsinspektion das Recht, meine Wohnung zu be-
                                                          treten, um die Einhaltung des ArbeitnehmerInnen-
                                                          schutzes zu überprüfen?

   Die Arbeitszeiten immer so genau wie möglich           ArbeitnehmerInnen müssen niemanden in ihre Privat-
   aufschreiben!                                          räumlichkeiten lassen, wenn sie das nicht möchten.
                                                          Das ergibt sich schon aus dem Grundrecht auf Privat-
                                                          sphäre. Daher hat auch der/die ArbeitgeberIn keine
Darf ich mir meine Arbeitszeit im Homeoffice frei         Möglichkeit dazu. Das Arbeitsinspektorat ist darü-
einteilen?                                                ber hinaus nicht für Privatwohnungen zuständig und
                                                          die ArbeitsinspektorInnen dürfen die Wohnung des/
Es gelten grundsätzlich die gleichen Arbeitszeiten        der ArbeitnehmerIn auch nicht betreten (es sei denn
wie im Büro. Und Arbeitszeiten müssen immer irgend-       der/die ArbeitnehmerIn verlangt dies). Das bedeutet
wo geregelt sein: Etwa in einer Betriebsvereinbarung      gleichzeitig nicht, dass es keine ArbeitnehmerInnen-
oder individuell. Sehr wohl sind auch im Homeoffice       schutzregeln im Homeoffice gibt.
erbrachte, vereinbarte bzw. angeordnete Mehr- oder
Überstunden abzugelten.                                   Wer berät mich zum ArbeitnehmerInnenschutz?

                                                          Der/die ArbeitgeberIn ist dafür verantwortlich z. B.
                                                          über die ergonomische Arbeitsplatzgestaltung aufzu-
   Schreib dir täglich auf, wann die Arbeitszeit          klären. Die ArbeitnehmerInnen haben das Recht, die
   begonnen und wann sie wieder geendet hat.              betrieblichen Präventivdienste (ArbeitsmedizinerInnen,
                                                          Sicherheitsfachkräfte, ggf. andere ExpertInnen z. B.
                                                          ArbeitspsychologInnen), darüber hinaus auch Sicher-
Sind Überstunden im Homeoffice möglich, müssen            heitsvertrauenspersonen für Beratungen in Anspruch
diese angeordnet werden?                                  zu nehmen.

Grundsätzlich müssen Überstunden angeordnet wer-          Gibt es spezielle gesetzliche Regelungen für die Bild-
den, wobei die Anordnung nicht ausdrücklich erfol-        schirmarbeit im Homeoffice?
gen muss, sondern auch eine konkludente Anordnung
möglich ist. Wenn die angeordnete Arbeit aufgrund         Hinsichtlich der Bildschirmarbeit gelten im Homeof-
ihrer Menge etwa innerhalb der Normalarbeitszeit          fice im Wesentlichen dieselben Regelungen wie in der
nicht geleistet werden kann, ist darin eine schlüssige    betrieblichen Arbeitsstätte. Die Gestaltung der Ar-
Anordnung von Überstunden zu erblicken. Kommt ein         beitsbedingungen und Auswahl der Arbeitsmittel, inkl.
Gleitzeitmodell zum Einsatz kann innerhalb des Gleit-     Software, sind demnach auf die jeweilige Tätigkeit ab-
zeitrahmens gearbeitet werden, sofern dabei die täg-      zustimmen. Dabei sind außerdem der Stand der Technik
lichen Arbeitszeithöchstgrenzen nicht überschritten       bzw. arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu beachten.
werden. In der Gleitzeit dürfen grundsätzlich 10 Stun-    Das bedeutet auch, dass der/die ArbeitgeberIn bei der
den täglich nicht überschritten werden. Die Leistung      Zurverfügungstellung von Arbeitsmitteln nicht in jedem
von bis zu 12 Normalarbeitsstunden ist zulässig, wenn     Fall mit der Bereitstellung von lediglich Laptop, Handy
die Gleitzeitvereinbarung vorsieht, dass ein Zeitgutha-   und Datenverbindung seine Verpflichtungen in vollem

                                                                                                              14
FRAGEN UND ANTWORTEN RUND UM HOMEOFFICE

                                   DER GESUNDE ARBEITSPLATZ IM HOMEOFFICE
© studioback.at/Annett Stolarski

                                                                                                                15
Umfang wird erfüllen können. Mitunter wird also etwa          Darf der/die ArbeitgeberIn die Wohnung des/der Be-
noch ein externer Bildschirm und in der Regel eine Tas-       schäftigten betreten, um die Arbeitsleistung zu kon-
tatur zur Verfügung gestellt werden müssen.                   trollieren?

Muss ich vom/von der ArbeitgeberIn für die Arbeit             Nein. Es ergibt sich schon aus grundrechtlichen Erwä-
im Homeoffice bestimmte Arbeitsmittel zur Verfü-              gungen, dass ArbeitgeberInnen nicht in den Privatbe-
gung gestellt bekommen?                                       reich ihrer Beschäftigten eindringen dürfen. Die zum
                                                              Wesen des Arbeitsvertrages gehörenden Kontrollrech-
Der/die ArbeitgeberIn hat die für die Arbeit im Home-         te des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin können daher
office erforderlichen digitalen Arbeitsmittel (inkl. Daten-   nur auf anderem Wege wahrgenommen werden. Viele
verbindung) zur Verfügung zu stellen. Welche Arbeits-         ArbeitgeberInnen versuchen daher, die Beschäftigten
mittel das konkret sind, hängt von der Tätigkeit ab, die      mit technologiegestützten Systemen zu kontrollieren.
im Homeoffice verrichtet wird. Handelt es sich um die-        Das ist allerdings nur innerhalb sehr enger Grenzen
selbe Tätigkeit wie in der Arbeitsstätte, braucht es auch     möglich. Ist ein technisches System als Kontrollmaß-
eine entsprechende Ausstattung im Homeoffice (z. B.           nahme bzw. technisches Kontrollsystem iSd § 96 Abs 1
größerer Bildschirm bei Grafikarbeiten, o. ä.). Kommt es      Z 3 ArbVG zu werten, so muss der Betriebsrat zuvor je-
durch das Homeoffice zu einer Anpassung der Tätigkeit         denfalls zugestimmt haben, andernfalls ist der Einsatz
(z. B. nur Textbearbeitung) kann auch ein Laptop mit          unzulässig.
ausreichender Bildschirmgröße genügen. Im Homeof-
fice können auch eigene Arbeitsmittel der/des Arbeit-         Auch die nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
nehmerIn verwendet werden. Bei digitalen Arbeitsmit-          bestehende Verpflichtung zur Arbeitsplatzevaluierung,
teln ist ein entsprechender Kostenersatz zu vereinbaren.      die auch für die Arbeit im Homeoffice gilt, berechtigt Ar-
Auf ergonomische Bedingungen ist freilich auch bei der        beitgeberInnen nicht dazu, die Privatwohnung ihrer Be-
Verwendung eigener Arbeitsmittel zu achten.                   schäftigten zu betreten. Ebenson dürfen die Präventiv-
                                                              fachkräfte (ArbeitsmedizinerIn und Sicherheitsfachkraft
Ist der/die ArbeitgeberIn für die ergonomische Ge-            bzw. sonstige ExpertInnen wie etwa ArbeitspsychologIn-
staltung des Arbeitsplatzes im Homeoffice verant-             nen) den Arbeitsplatz im Homeoffice nur auf ausdrück-
wortlich?                                                     lichen Wunsch des/der ArbeitnehmerIn besichtigen.

Der/die ArbeitgeberIn ist auch im Homeoffice für die
ergonomische Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen          ARBEITSMITTEL IM HOMEOFFICE
verantwortlich. Jedoch ist er/sie laut ArbeitnehmerIn-
nenschutzgesetz nicht verpflichtet, im Home-office            Muss ich meinen eigenen Computer verwenden,
einen Arbeitstisch bzw. Arbeitsflächen und eine Sitz-         wenn ich im Homeoffice bin?
gelegenheit zur Verfügung zu stellen. Der/die Arbeit-
geberIn hat für eine Evaluierung der psychischen und          Grundsätzlich hat der/die ArbeitgeberIn die erforder-
physischen Belastungen am Homeoffice-Arbeitsplatz             lichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Welche
Sorge zu tragen. Damit ist auch gemeint, dass geeigne-        Arbeitsmittel konkret umfasst sind, muss im Einzelfall
te Maßnahmen zur Vermeidung von Gesundheitsrisiken            beurteilt werden. Es kann auch vereinbart werden, dass
zu setzen sind. Außerdem müssen die Beschäftigten vor         der/die ArbeitnehmerIn die eigenen digitalen Arbeits-
Beginn der Tätigkeit im Homeoffice zu den Erforder-           mittel verwendet. In diesem Fall gebührt aber eine an-
nissen der Arbeitsplatzgestaltung unterwiesen werden,         gemessene Abgeltung des Aufwands.
damit sie in der Lage sind, sich den Arbeitsplatz zuhause
ergonomisch richtig einzurichten. Die Unterweisung ist        Der/die ArbeitgeberIn will die Verwendung eines
während der Arbeitszeit durchzuführen und muss in ei-         ganz bestimmten Gerätes im Homeoffice vorschrei-
ner Form erfolgen, die sicherstellt, dass die vermittelten    ben. Ist das möglich?
Inhalte verstanden und angewendet werden können. Es
muss daher auch die Möglichkeit für Nachfragen und            Stellen der/die ArbeitgeberIn das Gerät zur Verfügung,
individuelle Erklärungen geben.                               liegt darin kein Problem. Sollen die ArbeitnehmerInnen
                                                              ihre privaten Geräte verwenden, ist jedenfalls ein an-

                                                                                                                     16
FRAGEN UND ANTWORTEN RUND UM HOMEOFFICE

gemessener Aufwandersatz zu leisten. Fraglich ist die        versteuert. Höhere Kosten für Arbeitsmittel, die man
Situation insbesondere dann, wenn die Beschäftigten          selbst angeschafft hat, können jedoch in der Arbeit-
ein bestimmtes Gerät selbst anschaffen sollen. Dies ist      nehmerInnenveranlagung geltend gemacht werden
jedenfalls zu vereinbaren und ein angemessener Kos-          (gegen entsprechende Belege, siehe dazu Abschnitt
tenersatz ist zu leisten. Andernfalls ist wohl davon aus-    „Steuerliche Regelungen“).
zugehen, dass der/die ArbeitgeberIn die Anschaffung
und die damit verbundenen Kosten auf die Beschäftig-         Bekomme ich eine Abgeltung für den Mehraufwand
ten abschieben will. Darin kann man eine Überwälzung         (Strom, Heizung, Internet), der mir im Homeoffice
des Unternehmerrisikos erblicken, weshalb unter Um-          entsteht?
ständen Sittenwidrigkeit vorliegt.
                                                             Wie bisher sollen und können ArbeitgeberInnen anfal-
Dürfen die vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin             lende Kosten übernehmen (Strom, Heizung, Arbeitsmö-
für die Arbeit im Rahmen von Homeoffice zur Verfü-           bel, etc.). Diese Kosten können auch in Form einer Pau-
gung gestellten Geräte auch privat genutzt werden?           schale (z. B. in einer Betriebsvereinbarung festgelegt)
                                                             ersetzt werden. Es besteht eine grundsätzliche Pflicht
Ob die Nutzung der vom Arbeitgeber/von der Arbeit-           des Arbeitgebers, Aufwände der ArbeitnehmerInnen
geberin zur Verfügung gestellten Geräte auch für den         zu ersetzen – von dieser Grundregel konnte bisher in
Privatgebrauch zulässig ist, sollte Teil der Betriebsver-    allen Fällen durch eine vertragliche Vereinbarung ab-
einbarung über die mobile Arbeitserbringung im Rah-          gewichen werden.
men von Homeoffice sein und muss jedenfalls geregelt
werden.                                                      Man muss hier aber künftig zwischen Kosten für eigene
Grundsätzlich kann der/die ArbeitgeberIn die Privat-         digitale Arbeitsmittel und sonstigen Mehrkosten unter-
nutzung seiner Geräte untersagen. Die Nutzung für            scheiden. Für eigene digitale Arbeitsmittel (z. B. Lap-
ein kurzes Online-Meeting, bei dem keine Software            top, Handy, Internetverbindung) muss künftig jeden-
installiert wird und auch sonst keine Veränderungen          falls ein angemessener Kostenersatz erfolgen, wenn
am Gerät vorgenommen werden oder ein besonders               deren Verwendung vereinbart wurde. Es kann also von
wichtiges privates E-Mail wird er wohl tolerieren müs-       der gesetzlichen Grundregel nicht mehr abgegangen
sen. In jedem Fall ist es sinnvoll, zu vereinbaren, inwie-   werden.
weit der Laptop auch privat genutzt werden darf.             Jedenfalls gebührt also eine angemessene Abgeltung
                                                             für den Fall, dass eigene digitale Arbeitsmittel (z. B. Com-
                                                             puter, Handy, Internetverbindung) verwendet werden.
AUFWANDERSATZ FÜR HOMEOFFICE
                                                             Durch den neuen Homeoffice-Kostenersatz werden
Habe ich Anspruch auf Kostenersatz?                          manche ArbeitgeberInnen kein Homeoffice gewähren!

Digitale Arbeitsmittel sind vom Arbeitgeber/von der          Das ist möglich: Was wir wollen ist, dass kein/e Arbeit-
Arbeitgeberin zur Verfügung zu stellen oder der Auf-         nehmerIn die Kosten für das Homeoffice selbst zu tragen
wand muss finanziell abgegolten werden. Soweit die           hat und eine Kostenverschiebung von den Arbeitgebe-
notwendigen Arbeitsmittel nicht vom/von der Arbeit-          rInnen hin zu den ArbeitnehmerInnen vermieden wird.
geberIn bereitgestellt werden, besteht Anspruch auf
angemessenen Kostenersatz durch den/die Arbeit-              Der Kostenersatz deckt meine Homeoffice-Kosten
geberIn jedenfalls für digitale Arbeitsmittel (Laptop,       nicht zur Gänze ab.

                                                                                                                ?
Diensthandy, Datenverbindung etc.). Pauschalzahlun-
gen sind bis zu 300 EUR/Jahr steuerfrei. Der Ersatz für      Es wurden Regeln ausgearbeitet, die anfallenden Kos-
digitale Arbeitsmittel kann nun nicht mehr vertraglich       ten anteilig zu ersetzen. Es besteht eine grundsätzliche
ausgeschlossen werden. Der angemessene Kosten-               Pflicht des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, Aufwän-
ersatz, der arbeitsrechtlich zusteht, kann auch höher        de der ArbeitnehmerInnen zu ersetzen – von dieser
als 300 EUR sein. Dann wird die 300 EUR übersteigen-         Grundregel konnte bisher in allen Fällen durch eine
de Pauschalzahlung durch den/die ArbeitgeberIn               vertragliche Vereinbarung abgewichen werden.

                                                                                                                      17
Man muss hier aber künftig zwischen Kosten für ei-          Monatstarife der Internetanbieter, ist eine Abrechnung
gene digitale Arbeitsmittel und sonstigen Mehrkosten        nach Monatsbetrachtung wegen der besseren Nach-
unterscheiden – für digitale Arbeitsmittel (z. B. Laptop,   vollziehbarkeit zu bevorzugen. Denn in diesem Fall
Handy, Internetverbindung) muss künftig jedenfalls ein      würde der/die ArbeitnehmerIn jedenfalls die Fixkosten
angemessener Kostenersatz erfolgen, es kann also von        zu tragen haben, der/die ArbeitgeberIn aber nur im
der gesetzlichen Grundregel nicht mehr abgegangen           Ausmaß der jeweiligen betrieblichen Nutzung tage-
werden. Darüber hinausgehende Kosten werden wie             weise Kosten tragen. Eine Beteiligung an den Fixkosten
bisher behandelt.                                           erscheint sachlich stärker gerechtfertigt.

Was tun wenn das Unternehmen sich weigert, Kosten           Wie können ArbeitnehmerInnen die Zahlung von Kos-
für die Internetverbindung zu übernehmen und argu-          tenersatz gegenüber ihren ArbeitgeberInnen durch-
mentiert, die ArbeitnehmerInnen könnten auch vom            setzen?
Büro aus arbeiten?
                                                            Mit der neuen Bestimmung über den Kostenersatz für
Wenn Internet erforderlich ist, kann das so nicht verein-   digitale Arbeitsmittel (§ 2h AVRAG) wird ein Rechtsan-
bart werden. ArbeitnehmerInnen können diese Kosten          spruch auf Abgeltung der Kosten für digitale Arbeits-
einklagen, insbesondere geht aus der schriftlichen          mittel, soweit diese von den ArbeitnehmerInnen selbst
Vereinbarung hervor, in welchem Ausmaß im Home-             zur Verfügung gestellt werden müssen, begründet.
office zu arbeiten ist/gearbeitet werden kann.              ArbeitnehmerInnen können derartige Kosten also ge-
                                                            richtlich einklagen.
Wie hoch ist eine „angemessene“ Abgeltung in Bezug
auf die Internetverbindung?                                 Muss ein Kostenersatz geleistet werden, wenn die Ar-
                                                            beitnehmerInnen eine Überzahlung erhalten?
Das hängt von der konkret benötigten Verbindung und
den Tarifen der Anbieter ab und lässt sich daher nicht      Hier sind mehrere Fälle zu unterscheiden:
pauschal beantworten. 30 Euro monatlich für eine Ver-       Erhält ein/eine ArbeitnehmerIn eine Überzahlung über
bindung können wohl typischerweise als erforderlich         den KV-Mindestlohn für das Arbeitszeitausmaß gemäß
angesehen werden (auf der Grundlage durchschnitt-           Kollektivvertrag, also ein höheres Entgelt, als der/die
licher Verbindungstarife im Jahr 2021).                     ArbeitgeberIn (für z. B. 38,5 h/Woche) zu zahlen ver-
                                                            pflichtet ist, so gebührt die Überzahlung als Teil des
Wie hoch ist der berufliche Anteil einer bestehenden,       Entgelts für die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit und
privaten Internetverbindung anzusetzen?                     schließt keinen Kostenersatz ein. Stellt der/die Arbeit-
                                                            geberIn nicht sämtliche benötigte digitale Arbeitsmit-
Wenn man eine leistungsstarke Verbindung wegen der          tel zur Verfügung, so ist jedenfalls ein angemessener
Arbeit im Homeoffice angeschafft hat, wird wohl davon       Kostenersatz zusätzlich auszuzahlen.
auszugehen sein, dass, analog zu steuerrechtlichen
Regelungen, zumindest 60% als beruflicher Anteil an-        Wurde zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn
gesehen wird.                                               in der Vergangenheit eine All-in-Vereinbarung ge-
                                                            schlossen, so kommt es darauf an, was konkret verein-
Verwendet man eine bestehende private Internetver-          bart wurde und welche Kosten durch die Vereinbarung
bindung, könnte man auch eine tageweise Betrach-            abgedeckt sein sollen. Häufig sind durch All-in-Ver-
tung anwenden, z. B. 1 EUR je Tag?                          einbarungen nur Mehr- und Überstunden abgedeckt,
                                                            nicht aber sämtliche Kosten. In diesem Fall kann die
Grundsätzlich ist auch eine Abgeltung pro Tag mög-          Vereinbarung nur Mehrarbeit abdecken, nicht jedoch
lich, allerdings nicht empfehlenswert und oft nicht         Aufwand (z. B. Spesen, Kilometergeld).
sachlich. 1 EUR stellt wohl die absolute Untergrenze
dar, die in vielen Fällen nicht als angemessen betrach-     Bereits bestehende (Arbeits-)Verträge und All-in-Ver-
tet werden kann. Nachdem die ArbeitnehmerInnen              einbarungen können selbstverständlich auch nicht
bei gleichen Kosten auch hinsichtlich der Abgeltung         einseitig durch den/die ArbeitgeberIn abgeändert
gleichbehandelt werden müssen und auch wegen der            werden.

                                                                                                                 18
FRAGEN UND ANTWORTEN RUND UM HOMEOFFICE
© iStock

           Wenn bei Vertragsschluss einer All-in-Vereinbarung             dokumentieren und dem Finanzamt gegenüber nach-
           auch Aufwandsersatz vereinbart wurde, kommt es auf             weisen zu können. Auch aus ArbeitgeberInnenpers-
           die konkrete Formulierung an. War von einer Abgel-             pektive macht eine Einrechnung von Kostenersätzen in
           tung eines Aufwandersatzes bei Homeoffice keine Rede,          Überzahlungen und All-in-Gehälter daher kaum Sinn.
           dann dürfen derartige Kosten auch nicht nachträglich
           in die All-in-Vereinbarung „eingerechnet“ werden.
                                                                          STEUERLICHE REGELUNGEN
           Werden All-in-Vereinbarungen neu abgeschlossen,
           ist eine Einbeziehung von Aufwandersätzen im Zusam-            Kommt es in steuerrechtlicher Hinsicht zu Verbesse-
           menhang mit Homeoffice nur dann möglich, wenn                  rungen?
           sämtliche geschuldete Mehr- und Überstunden sowie
           die beim/bei der konkreten ArbeitnehmerIn anfallen-            Vor 2021 waren Kosten im Zusammenhang mit der Tä-
           den Kosten im Zusammenhang mit Homeoffice (jeden-              tigkeit im Homeoffice nur eingeschränkt absetzbar. So
           falls für Einsatz eigener digitaler Arbeitsmittel) in voller   konnte zwar der berufliche Anteil von (digitalen) Ar-
           Höhe rechnerisch im All-in-Gehalt Platz finden. Das            beitsmitteln wie z. B. Laptop, Handy oder der Internet-
           kollektivvertragliche Mindestgehalt darf dabei selbst-         verbindung geltend gemacht werden. Sonstige anfal-
           verständlich nicht unterschritten werden.                      lende Kosten (z. B. Strom, Heizung, Büromobiliar) waren
                                                                          jedoch nur dann absetzbar, wenn quasi ausschließlich
           Besonders praktikabel erscheint eine solche Vorge-             im Homeoffice gearbeitet wurde und der/die Arbeit-

                                                                                                                         ?
           hensweise jedoch nicht: Der/die ArbeitgeberIn hat              nehmerIn zudem über keinen Arbeitsplatz im Betrieb
           die Anzahl der Homeoffice-Tage jedes/jeder Arbeit-             verfügte (sog. „Arbeitszimmer-Regelung“). Bei den
           nehmerIn in der Lohnverrechnung zu dokumentieren.              steuerlichen Regelungen für Homeoffice kommt es nun
           Außerdem wird es im Hinblick auf die Möglichkeit der           zu deutlichen Verbesserungen. Diese gelten vorerst bis
           steuerfreien Auszahlung von Aufwandersätzen bis zu             Ende 2023. Die Gewerkschaft GPA setzt sich selbstver-
           300 Euro pro Jahr (3 Euro pro Homeoffice-Tag) durch            ständlich für eine Verlängerung als unbefristete Rege-
           den/die ArbeitgeberIn notwendig sein, die Höhe der an          lung ein.
           die Beschäftigten gezahlten Kostenersätze ebenfalls zu

                                                                                                                              19
Was versteht man unter Homeoffice-Pauschale bzw.            Variante: Hätte der Drucker 200 Euro gekostet, könnte
Differenz-Werbungskosten und wie werden diese               man keine zusätzlichen Werbungskosten geltend ma-
steuerlich berücksichtigt?                                  chen, weil der berufliche Anteil des Druckers dann be-
                                                            reits durch das Homeoffice-Pauschale gedeckt ist.
Zahlungen der ArbeitgeberInnen für Aufwendungen,
die man im Homeoffice hat – sei es WLAN, Strom, Hei-        Inwiefern kann man ergonomisches Büromobiliar
zung oder der Einsatz eigener digitaler Arbeitsmittel       absetzen?
(z. B. Laptop, Handy) – sind bis zu 3 Euro je Homeoffice-
Tag, maximal bis zu 300 Euro pro Jahr, steuer- und so-      ArbeitnehmerInnen können ab 2021 bis zu 300 Euro
zialversicherungsfrei (sog. „Homeoffice-Pauschale“).        pro Jahr für ergonomisch geeignetes Mobiliar (da-
Das ist eine deutliche Verbesserung gegenüber der           runter versteht man insb. Drehstühle, Schreibtische
bisherigen Rechtslage, wo derartige Pauschalzahlun-         und Beleuchtungskörper) steuerlich geltend machen.
gen voll versteuert wurden. Zahlt der/die ArbeitgeberIn     Voraussetzung dafür ist, dass der/die Beschäftigte an
weniger als 3 Euro je Homeoffice-Tag, kann die Diffe-       zumindest 26 Tagen im Jahr ausschließlich im Home-
renz als Werbungskosten in der ArbeitnehmerInnen-           office gearbeitet hat.
veranlagung abgesetzt werden (sog. „Differenz-Wer-
bungskosten“). Diese Regelungen gelten ab 1.1.2021.         Welche Sonderregelungen gelten bezüglich der Ab-
                                                            setzbarkeit von ergonomischem Büromobiliar für die
Beispiel: A arbeitet an 42 Tagen ausschließlich in sei-     Veranlagungsjahre 2020 und 2021?
ner Wohnung im Homeoffice. Er erhält dafür zwei Euro
steuerfrei pro Tag, in Summe also 84 Euro als Home-         Für bereits 2020 gekauftes Büromobiliar gilt: Grundsätz-
office-Pauschale von seinem Arbeitgeber. In der Ar-         lich beträgt der Höchstbetrag im Jahr 2020 150 Euro.
beitnehmerInnenveranlagung kann er/sie den Betrag           Wird dieser nicht ausgeschöpft, kann die Differenz auf
von 42 Euro zusätzlich als Werbungskosten geltend           150 Euro im Jahre 2021 hinzugerechnet werden. Das
machen. Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz         heißt, dass für die Jahre 2020 und 2021 gemeinsam ma-
zwischen dem höchsten zustehenden Homeoffice-               ximal 300 Euro geltend gemacht werden können.
Pauschale von 126 Euro (42 Tage x 3 Euro) und dem
vom Arbeitgeber steuerfrei zugewendeten Betrag von          Beispiel: Im Jahr 2020 wird ein Drehstuhl um 100 Euro
84 Euro.                                                    angeschafft und in der ArbeitnehmerInnenveran-
                                                            lagung geltend gemacht. Im Jahr 2021 kann daher
Auch Ausgaben des/r ArbeitnehmerIn für beruflich            Büromobiliar um maximal 200 Euro geltend gemacht
verwendete – eigene – digitale Arbeitsmittel sind           werden.
grundsätzlich weiterhin steuerlich abzugsfähig. Diese
sind aber um das Homeoffice-Pauschale und allfällige        Kann ich neben den Aufwendungen für ergonomi-
Differenzwerbungskosten zu kürzen.                          sches Büromobiliar und dem Homeoffice-Pauschale
                                                            zusätzlich noch weitere Werbungskosten geltend
Beispiel: Der Arbeitgeber stellt einen Laptop, jedoch       machen (z. B. für Strom- und Heizungskosten, anteili-
keinen Drucker zur Verfügung. Der/die Arbeitneh-            ge Miete, Kaffee etc.)?
merIn kauft sich daher einen Drucker um 250 Euro.
Der/die ArbeitnehmerIn war 40 Tage im Homeoffice            Neben den Kosten für das ergonomische Mobiliar
tätig und der Arbeitgeber hat dafür 3 Euro je Tag als       (insb. Schreibtisch, Drehstuhl und Lampe) und dem
Homeoffice-Pauschale ausbezahlt. Der Arbeitgeber            Homeoffice-Pauschale können Kosten für beruflich
hat somit 120 Euro (3 Euro an 40 Tagen) an Homeof-          verwendete und selbst gekaufte Arbeitsmittel (z. B. Dru-
fice-Pauschale steuerfrei gezahlt. Da der Drucker zu        cker) wie bisher geltend gemacht werden. Bei digitalen
60 Prozent beruflich genutzt wird (dieser Prozentsatz       Arbeitsmitteln erfolgt allerdings eine Gegenrechnung
wird vom Finanzamt üblicherweise als beruflicher An-        des Homeoffice-Pauschales und allfälliger Differenz-
teil angenommen), ist von den Anschaffungskosten der        werbungskosten (siehe obiges Beispiel). Andere Kos-
Betrag von 150 Euro zu berücksichtigen. Davon ist die       ten, wie anteilige Strom- und Heizungskosten, Miete,
Homeoffice-Pauschale abzuziehen, sodass 30 Euro als         Kaffee etc. können nicht als Werbungskosten geltend
Werbungskosten geltend gemacht werden können.               gemacht werden.

                                                                                                                 20
FRAGEN UND ANTWORTEN RUND UM HOMEOFFICE

Was gilt in steuerrechtlicher Hinsicht als Home-          KRANK IM HOMEOFFICE
office-Tag?
                                                          Muss ich im Krankenstand im Homeoffice arbeiten?
Als Homeoffice-Tage gelten nur jene Tage, an denen
die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung    Nein. Krankenstand bedeutet, dass der Arzt/die Ärztin
ausgeübt wird. Arbeitet man beispielsweise nur den        meine Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat. Hier gibt es
halben Tag in der Wohnung und fährt nachher ins Büro      keinen Unterschied zur Arbeit im Büro: Arbeitsunfähig
oder auf Dienstreise, so liegt kein Homeoffice-Tag vor.   ist man auch zuhause. Im Krankenstand soll man ge-
Nimmt man sich hingegen im Anschluss an die Home-         sund werden und nicht arbeiten.
office-Tätigkeit am Vormittag für den Rest des Tages
Zeitausgleich oder einen halben Urlaubstag, dann
handelt es sich um einen Homeoffice-Tag. Dasselbe         UNFALL IM HOMEOFFICE
gilt auch bei Teilzeitkräften, die beispielsweise halb-
tags arbeiten – wird die gesamte berufliche Tätigkeit     Bin ich im Homeoffice unfallversichert?
an einem Arbeitstag im Homeoffice erbracht, gilt die-
ser Tag als Homeoffice-Tag im Sinne des Homeoffice-       Während der Tätigkeit im Homeoffice gilt der Unfall-
Pauschales, unabhängig von der täglichen Normalar-        versicherungsschutz in vollem Umfang so wie auch im
beitszeit des/r ArbeitnehmerIn.                           Büro. Das betrifft auch Wegunfälle, auf dem Weg vom
                                                          Homeoffice in die Arbeitsstätte, zu einem Arzttermin, zu
Wie wird die Anzahl der Homeoffice-Tage dokumen-          einer Interessenvertretung oder wenn man beispiels-
tiert?                                                    weise die Kinder in den Kindergarten bringt und ins
                                                          Homeoffice zurückgeht. Unfallversichert sind außer-
Der Arbeitgeber hat zu erfassen, an welchen Tagen         dem jene Wege zur Befriedigung lebensnotwendiger
seine ArbeitnehmerInnen im Homeoffice tätig sind. Er      Bedürfnisse in der Nähe der Wohnung, also etwa der
muss – ab 2021 – die Anzahl der Homeoffice-Tage im        Einkauf eines Mittagessens. Das Aufsuchen eines Arztes
Lohnkonto und im Jahreslohnzettel (L 16) anführen.        bzw. einer Ärztin ist dem/der ArbeitgeberIn zuvor mit-
                                                          zuteilen.
Wie weise ich meine Kosten im Homeoffice nach?
                                                          Ich habe einen beruflichen Weg aus dem Home-
Bei Nachfrage des Finanzamtes muss man abgesetz-          Office heraus – bin ich dabei unfallversichert?
te Aufwendungen nachweisen können, daher sollten
sämtliche Belege aufgehoben werden. Im Bereich der        Ja, es ist ein Dienstweg.
Steuer sind Belege sieben Jahre lang aufzubewahren.
Die Höhe des gezahlten Aufwandersatzes ist durch
den/die ArbeitgeberIn nachzuweisen.                       HAFTUNG FÜR SACHSCHÄDEN IM
                                                          HOMEOFFICE
Sind Kosten im Zusammenhang mit Homeschooling
absetzbar?                                                Mein Kind hat den Kakao über den Firmenlaptop ge-
                                                          leert. Werde ich schadenersatzpflichtig?
Die Aufwendungen für Homeschooling (z. B. Laptop
und/oder Tablet, die vom Kind für die Schule verwen-      Haushaltsangehörige des/der ArbeitnehmerIn werden
det werden oder auch Druckerpatronen) fallen nicht        in den Anwendungsbereich des Dienstnehmerhaft-

                                                                                                          ?
unter die steuerlichen Homeoffice-Regelungen. Bei         pflichtgesetzes einbezogen. Unmündige Kinder und
diesen Kosten handelt es sich – wie bisher – um Auf-      Haustiere werden dem/der ArbeitnehmerIn zugerech-
wendungen der privaten Lebensführung, die in der Ar-      net. Es gilt also dasselbe, als wäre der Schaden durch
beitnehmerInnenveranlagung nicht geltend gemacht          den/die ArbeitnehmerIn verursacht worden. Handelt
werden können.                                            es sich um leichte Fahrlässigkeit, dann muss der Scha-
                                                          den nicht in vollem Umfang, in vielen Fällen auch gar
                                                          nicht, vom/von der ArbeitnehmerIn bzw. den Haus-
                                                          haltsangehörigen ersetzt werden.

                                                                                                               21
Was passiert, wenn während des Homeoffice ein Vi-         SCHUTZ VOR ÜBERWACHUNG IM
rus den Computer des Arbeitgebers befällt?                HOMEOFFICE

In diesem Fall stellen sich Fragen der Haftung. Wurden    Ein Arbeitgeber möchte die Beschäftigten im Home-
die vorgegebenen Sicherheitsstandards eingehalten         office stärker kontrollieren und digitale Kontroll-
und hat der/die ArbeitnehmerIn den Computer be-           maßnahmen einführen – was ist zu beachten?
stimmungsgemäß verwendet, kann er oder sie nicht
für auftretende Störungen und Virenbefall im Compu-       Grundsätzlich haben ArbeitgeberInnen das Recht, die
tersystem verantwortlich gemacht werden. Diese Frage      Erbringung der im Arbeitsvertrag geschuldeten Leis-
sollte jedoch jedenfalls in einer Betriebsvereinbarung    tung zu kontrollieren. Allerdings kann die Einführung
geregelt werden.                                          derartiger Kontrollsysteme laut Arbeitsverfassungsge-
                                                          setz (ArbVG) eine zustimmungspflichtige Maßnahme
Was passiert, wenn der Laptop zu Schaden kommt?           darstellen, bei der dem Betriebsrat ein Mitwirkungs-
                                                          recht zukommt. Der neue Betriebsvereinbarungstatbe-
Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) galt bisher       stand zu Homeoffice (§ 97 Abs 1 Z 27 ArbVG) ändert
nur unmittelbar zwischen ArbeitgeberIn und Arbeit-        daran nichts. In Betrieben ohne Betriebsrat dürfen
nehmerIn. Beschädigt ein/eine ArbeitnehmerIn un-          derartige Systeme nur eingesetzt werden, wenn die
absichtlich den Laptop des/der ArbeitgeberIn, muss        qualifizierte Zustimmung der einzelnen Beschäftigten
also in der Regel nicht Schadenersatz in voller Höhe      eingeholt wurde.
geleistet werden. Problematisch ist, wenn der Scha-
den von einer anderen Person, wie in etwa von dem/
der LebensgefährtIn, verursacht wird. Das DHG wurde       MITBESTIMMUNG DES
durch das Homeoffice-Paket auf Haushaltsangehörige        BETRIEBSRATES
des/der ArbeitnehmerIn erweitert, diese sind nun also
ebenfalls geschützt.                                      Wenn es bei Betrieben mit Betriebsrat eine Betriebs-
                                                          vereinbarung zum Thema Homeoffice geben soll,
                                                          kann sie vom Betriebsrat einseitig durchgesetzt wer-
DATENSCHUTZ UND DATENSICHERHEIT                           den?
IM HOMEOFFICE
                                                          Nein. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen sich darauf
Ändert Homeoffice etwas an der Verantwortlichkeit         einigen. Für bestimmte Aspekte, etwa die Einführung
des Arbeitgebers für Datenschutz und Datensicher-         eines elektronischen Zeiterfassungssystems auf dem
heit?                                                     Arbeitslaptop oder die Verpflichtung zur Verwendung
                                                          von Videokonferenzsystemen, muss jedenfalls eine Be-
Auf den Schutz von Daten und Informationen muss im        triebsvereinbarung abgeschlossen werden (§ 96 Abs 1
Homeoffice ebenso geachtet werden wie dies im Be-         Z 3 ArbVG).
trieb vorgesehen ist. Auch wenn im Homeoffice ge-
arbeitet wird, bleibt das Unternehmen datenschutz-        Sind die ständig im Homeoffice tätigen Beschäftig-
rechtlich verantwortlich und hat für die Einhaltung der   ten eines Unternehmens zum Betriebsrat wahlbe-
DSGVO und des DSG zu sorgen. Etwa dadurch, dass           rechtigt?
es technische und organisatorische Maßnahmen er-
greift, um Datensicherheit zu gewährleisten und die       Die im Homeoffice tätigen Beschäftigten sind glei-
ArbeitnehmerInnen regelmäßig zu Datenschutz- und          chermaßen als »im Rahmen eines Betriebes beschäf-
Sicherheitsfragen informiert, unterweist und schult.      tigte Personen« anzusehen und somit wahlberechtigt.
ArbeitnehmerInnen sind verpflichtet, vorgegebene Si-      Es kommt nicht auf die räumliche Nähe oder Distanz zu
cherheitsstandards und Weisungen einzuhalten. Die         den betrieblichen Räumlichkeiten an, sondern auf das
im Homeoffice verwendeten Kommunikations- und             Vorliegen einer engen Beziehung zum Betrieb.
Datenverarbeitungssysteme sind so zu konfigurieren,
dass ein möglichst hoher Schutz der Privatsphäre ge-
währleistet ist.

                                                                                                            22
Sie können auch lesen