Helbraer Kommunalanzeiger - Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra

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Helbraer Kommunalanzeiger - Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra
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                     Helbraer
               Kommunalanzeiger
               Amtliches Mitteilungsblatt mit Bekanntmachungen
               der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund - Helbra und der Mitgliedsgemeinden Ahlsdorf,
               Benndorf, Blankenheim, Bornstedt, Helbra, Hergisdorf, Klostermansfeld, Wimmelburg

                                                                                                    Foto: Berit Schröter

                                        Jahrgang 30 | Nummer 1/2020 | Mittwoch, den 8. Januar 2020
Helbraer Kommunalanzeiger - Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra
Helbra                                                   -2-                                                      Nr. 1/2020

 Sprechzeiten der Verwaltung und Bürgermeister
 Sitz:          An der Hütte 1, 06311 Helbra                 Sprechzeiten Schiedsstelle:                             Tel.:
 Tel.:          034772 50-0                                  jeden 1. Dienstag des Monats                          50-212
 Fax:           034772 27231                                 von 16.30 bis 17.30 Uhr
 Internet:      www.verwaltungsamt-helbra.de
 E-Mail:        info@verwaltungsamt-helbra.de                Sprechzeiten der Bürgermeister:
                                                             Gemeinde Ahlsdorf
 Sprechzeiten für alle Fachdienste:                          Grundstraße 5, 06313 Ahlsdorf                            Tel.:
 Montag:       9.00 - 12.00 Uhr                              Herr Patz                                      0171 6233631
 Dienstag:     9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.30 Uhr        Dienstag:                                   nach Vereinbarung
 Mittwoch:     geschlossen
 Donnerstag:   9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr        Gemeinde Benndorf
 Freitag:      9.00 - 12.00 Uhr                              Chausseestraße 1, 06308 Benndorf                         Tel.:
                                                             Herr Zanirato                                         86-220
 Wichtige Telefonnummern:
                                                             Dienstag:                                   15.00 - 17.30 Uhr
 Verbandsgemeindebürgermeister
 Zi.: 304     Sekretariat                           50-101
                                                             Gemeinde Blankenheim
 Fachdienst Zentrale Dienste und Finanzen
                                                             Kreisfelder Weg 165 a,
 Zi.: 305     FD-Leiterin                           50-103
                                                             06528 Blankenheim                                        Tel.:
 SG Zentrale Dienste
                                                             Herr Strobach                                    034659 60707
 Zi.: 318     Allg. Verwaltung                      50-151
                                                             1 Std. vor jeder Gemeinderatssitzung und
 Zi.: 315     Kindereinrichtungen,
                                                             nach Vereinbarung
              Kostenbeiträge, Bad, Kultur           50-252
                                                             Besetzung Gemeindebüro:
 Zi.: 217     Grundschulen, Wahlen                  50-201
                                                             Mi., 11.00 - 14.00 Uhr, + Do., 12.00 - 16.00 Uhr
 Zi.: 314     Kommunalanzeiger                      50-157
 SG Finanzen
                                                             Gemeinde Bornstedt
 Zi.: 122     Steuern                               50-314
                                                             Karl-Marx-Straße 6, 06295 Bornstedt                      Tel.:
                                                    50-313
                                                             Herr Rose                                      03475 633176
 Zi.: 114,    Kasse                                 50-301
                                                             Mittwoch:                                   17.00 - 18.00 Uhr
 115                                                50-302
                                                    50-214
                                                             Gemeinde Helbra
 Zi.: 123     Vollstreckung                         50-304
                                                             Hauptstraße 24, 06311 Helbra                             Tel.:
                                                    50-316
                                                             Herr Böttge                                             20317
 Fachdienst Bau- und Ordnungsverwaltung
                                                             Dienstag:                                   16.00 - 18.00 Uhr
 Zi.: 216    FD-Leiter                              50-207
 SG Bauverwaltung
                                                             Service-Büro                                      Tel.: 82869
 Zi.: 206    Beiträge, UHV                          50-213
                                                             Hauptstraße 10, 06311 Helbra
 Zi.: 214,   Gebäudeverwaltung                      50-211
                                                             Sprechzeiten: Mo. – Fr.                      9.00 - 14.00 Uhr
 215                                                50-212
                                                    50-308
                                                             Gemeinde Hergisdorf
 Zi.: 212     Straßenbeleuchtung                    50-254
                                                             Thomas-Müntzer-Straße 147,
 Zi.: 204     Wirtschaftshöfe                       50-204
                                                             06313 Hergisdorf                                         Tel.:
 Zi.: 207     Bauanträge, Bauleitplanung            50-208
                                                             Herr Colawo                                            20346
 Zi.: 116     Liegenschaften                        50-306
                                                             Donnerstag:                                 16.00 - 18.00 Uhr
                                                    50-307
 Zi.: 203   Straßenschäden                          50-300
                                                             Gemeinde Klostermansfeld
 SG Ordnungsverwaltung
                                                             Kirchstraße 1, 06308 Klostermansfeld                     Tel.:
 Zi.: 319   Allg. Ordnungsangelegenheiten           50-150
                                                             Herr Tempelhof                                         80-120
 Zi.: 317   Brandschutz                             50-152
                                                             Dienstag:                                   17.00 - 18.00 Uhr
 Zi.: 323   Einwohnermelde-                         50-161
            angelegenheiten                         50-162
                                                             Gemeinde Wimmelburg
 Zi.: 320   Allg. Ordnungsangelegenheiten,
                                                             Hauptstraße 73, 06313 Wimmelburg                         Tel.:
            Fundbüro, Gewerbe                       50-153
                                                             Herr Zinke                                     03475 633240
 Zi.: 320   Allg. Ordnungsangelegenheiten           50-158
                                                             Dienstag:                                   17.30 - 18.30 Uhr
 Zi.: 322   Standesamt/Friedhofswesen               50-159
 Zi.: 316,  Kontrolle der öffentlichen              50-154
 313        Sicherheit und Ordnung                  50-155
 Klimaschutzmanagerin
 Frau Blume                                          Tel.:
                                             0170 6232536
Helbraer Kommunalanzeiger - Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra
Nr. 1/2020                                                       -3-                                                              Helbra

                                                                     §4
                                                                     Wahlanfechtung
                                                                     (1) Die Gültigkeit der Wahl zu einer Elternvertretung können die
                                                                     jeweils Wahlberechtigten anfechten. Darüber hinaus kann die
                                                                     Wahl der Gemeindeelternvertretung auch durch die Verbands-
Satzung über die Wahl                                                gemeinde Mansfelder Grund-Helbra angefochten werden.
                                                                     (2) Die Anfechtung der Wahlen zu den Elternvertretungen ist
der Gemeindeelternvertretung                                         schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat gegenüber der
für die Kindertageseinrichtungen                                     Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra zu erklären und
in der Verbandsgemeinde                                              zu begründen.
                                                                     (3) Die Anfechtung kann nur darauf gestützt werden, dass ge-
Mansfelder Grund-Helbra                                              gen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts, der Wählbarkeit
Aufgrund der §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungs-           oder das Wahlverfahren verstoßen und das Wahlergebnis da-
gesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni              durch geändert oder beeinflusst wurde.
2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 1 des        (4) Die Elternvertretungen, deren Wahl durch die Verbandsge-
Gesetzes vom 04.05.2019 (GVBl. LSA S. 66) i. V. m. dem Ge-           meinde Mansfelder Grund-Helbra für ungültig erklärt wurde,
setz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tagesein-            führen ihr Amt bis zur Wiederholungswahl weiter; ihre Handlun-
richtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt              gen bleiben bis zu diesem Zeitpunkt wirksam. Die Wiederho-
(Kinderförderungsgesetz – KiFöG) vom 05.03.2003 (GVBl.               lungswahl muss spätestens innerhalb von zwei Monaten nach
LSA S. 48), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember           der Ungültigkeitserklärung erfolgen.
2018 (GVBl. LSA S. 420) hat der Verbandsgemeinderat der Ver-
bandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra in seiner Sitzung am           Abschnitt II
21.11.2019 nachfolgende Satzung beschlossen:                         Gemeindeelternvertretung
                                                                     §5
Abschnitt I                                                          Zusammensetzung der Gemeindeelternvertretung
Allgemeines
                                                                     Die Elternvertreterinnen und Elternvertreter jedes Kuratoriums
§1
                                                                     der Kindertageseinrichtungen in der Verbandsgemeinde Mans-
Wahlgrundsätze                                                       felder Grund-Helbra wählen für die Dauer von zwei Jahren
(1) Die Wahlen zur Gemeindeelternvertretung finden in Wahlver-       aus ihrer Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter und deren
sammlungen statt.                                                    Stellvertretung für die Vertretung der Eltern Verbandsgemeinde
(2) Wahlberechtigt und wählbar sind die Personensorgebe-             Mansfelder Grund-Helbra (Gemeindeelternvertretung).
rechtigten der Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besu-
chen.                                                                §6
(3) Das Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.               Wahlperiode
(4) Eltern, die in der Kindertageseinrichtung tätig sind, oder die   Die Wahl der Gemeindeelternvertretung erfolgt jeweils bis zum
Aufsicht über diese führen, sind nicht wählbar.                      Ablauf des Monats Januar eines jeden geraden Jahres für die
(5) Vor jeder Wahl wird ein Wahlvorstand gewählt, der aus ei-        Dauer von zwei Jahren.
nem Wahlleiter und einem Schriftführer besteht.
(6) Wiederwahl ist zulässig.                                         §7
                                                                     Einladung zur Wahl
§2
Wahlhandlung                                                         (1) Der Leiter der Kindertageseinrichtung lädt die Elternvertreterin-
                                                                     nen und Elternvertreter ihres Kuratoriums mindestens 14 Tage vor
Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die       dem Wahltag schriftlich zur Wahl ein.
vom Wahlvorstand zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll        (2) Die Einladung wird wiederholt, wenn weniger als ein Drittel
folgende Angaben enthalten:                                          der Elternvertreterinnen bzw. Elternvertreter zur Wahl gekom-
1. Ort und Datum der Wahl sowie Ordnungsmäßigkeit der                men sind oder nicht mindestens ein Bewerber bereit ist, sich
     Einladung,                                                      zur Wahl aufstellen zu lassen.
2. Anwesenheitsliste der Wahlberechtigten,                           (3) Sollte eine wiederholte Einladung zur Wahl die geforderte
3. Namen des Wahlvorstandes,                                         Quote nach Abs. 2 nicht erreichen, so gilt sie als ordnungsge-
4. Namen der Bewerber,                                               mäß einberufen.
5. Art der Abstimmung,                                               (4) Unter Beachtung der Absätze 1 bis 3 ist anstelle einer schrift-
6. Wahlergebnis, insbesondere die Zahl der gültigen Stimmen          lichen Einladung auch ein Aushang in der Kindertageseinrich-
     für jeden Bewerber sowie die Zahl der ungültigen Stimmen.       tung über die Wahl des Gemeindeelternvertreters zulässig.
§3                                                                   §8
Übergabe der Wahlunterlagen und Bekanntgabe                          Durchführung der Wahl
des Wahlergebnisses                                                  (1) Die Elternvertreterinnen und Elternvertreter tragen sich na-
(1) Die Wahlunterlagen (Anwesenheitsliste, Niederschrift) sind       mentlich in eine Anwesenheitsliste ein. Die Leiterin der Einrich-
nach der Wahl unverzüglich an die Verbandsgemeinde Mans-             tung übernimmt die Leitung der Wahl.
felder Grund-Helbra zu übergeben.                                    (2) Die Wahl kann mittels Handzeichen erfolgen, sofern hierge-
(2) Die Wahlunterlagen sind während der Amtszeit der Eltern-         gen keine Einwände seitens der Wahlberechtigten vorgebracht
vertretungen aufzubewahren.                                          werden. Soweit ein Wahlberechtigter es verlangt, ist in gehei-
(3) In den Kindertageseinrichtungen sind die Eltern in üblicher      mer Wahl mit Stimmzetteln abzustimmen.
Weise über die für ihre Belange zuständigen Elternvertretungen       (3) Im Rahmen der Wahl hat jeder Elternvertreter bzw. Elternver-
zu informieren.                                                      treterin eine Stimme.
Helbraer Kommunalanzeiger - Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra
Helbra                                                          -4-                                                        Nr. 1/2020

§9                                                                  § 13
Feststellung des Wahlergebnisses                                    Inkrafttreten
Der Bewerber mit der höchsten gültigen Stimmenzahl ist ge-          Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.08.2019 in Kraft.
wählt. Bei gleicher Stimmenzahl findet eine Stichwahl statt. Bei
                                                                    Helbra, den 11.12.2019
nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 10
Konstituierende Sitzung und Wahlämter
(1) Die Gemeindeelternvertretung wählt im Rahmen einer kon-
stituierenden Sitzung aus ihrer Mitte einen Vorstand, der sie in
allen ihren Angelegenheiten vertritt.
(2) Die Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra lädt
die gewählten Vertreter schriftlich mit einer Frist von min-
destens 14 Tagen zu der konstituierenden Sitzung ein.               Born
(3) Die Einladung wird wiederholt, wenn weniger als die Hälfte      Verbandsgemeindebürgermeister
der Wahlberechtigten zu konstituierenden Sitzung gekommen
sind oder nicht mindestens fünf Bewerber bereit sind, sich in       Hauptsatzung der Verbandsgemeinde
den Vorstand der Gemeindeelternvertretung wählen zu lassen.         Mansfelder Grund-Helbra
(4) Sollte auch eine wiederholte Einladung zur Wahlversamm-
lung die geforderte Quote nicht erreichen, so gilt sie als ord-     Aufgrund der §§ 8 und 10 Kommunalverfassungsgesetz des
nungsgemäß einberufen.                                              Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA
(5) Die Gemeindeelternvertreter der Kindertageseinrichtungen        S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2019 (GVBl.
in der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra wählen in           LSA S. 66), hat der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemein-
ihrer konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte einen Vorstand,      de Mansfelder Grund-Helbra in seiner Sitzung am 19.09.2019
der aus den folgenden Ämtern besteht:                               folgende Hauptsatzung beschlossen:
a.          dem 1. Vorsitzenden
                                                                    I. ABSCHNITT
b.          dem 2. Vorsitzenden
                                                                    BENENNUNG UND HOHEITSZEICHEN
c.          dem Schriftführer
d.          zwei Beisitzern                                         §1
(6) Darüber hinaus wählt die Gemeindeelternvertretung der Ver-      Name
bandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra aus ihrer Mitte für           Die Verbandsgemeinde führt den Namen „Verbandsgemeinde
die Dauer von zwei Jahren eine Vertreterin oder einen Vertreter     Mansfelder Grund-Helbra“.
und deren Stellvertretung für die Vertretung der Eltern im Land-    Der Verbandsgemeinde gehören folgende Gemeinden an:
kreis (Kreiselternvertretung).                                           Gemeinde Ahlsdorf
(7) Die gleichzeitige Ausübung eines Wahlamtes nach Abs. 5               Gemeinde Benndorf
und des Wahlamtes nach Abs. 6 ist zulässig.
                                                                         Gemeinde Blankenheim
(8) Für die Abstimmung über die Wahlämter nach dem Absät-
                                                                         Gemeinde Bornstedt
zen 5 und 6 dieser Satzung gelten die Bestimmungen der §§ 4
                                                                         Gemeinde Helbra
und 5 entsprechend.
                                                                         Gemeinde Hergisdorf
§ 11                                                                     Gemeinde Klostermansfeld
Abberufung, Niederlegung und Neuwahl                                     Gemeinde Wimmelburg
(1) Die Elternvertreter und Elternvertreterinnen einer jeden Kin-
dertageseinrichtung in der Verbandsgemeinde Mansfelder              §2
Grund-Helbra können einen Antrag auf Abberufung ihres Ge-           Wappen, Flagge, Dienstsiegel
meindeelternvertreters stellen. Der Antrag muss begründet und       (1) Das Wappen der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-
von mindestens der Hälfte der Elternvertreter und Elternvertre-     Helbra zeigt:
terinnen oder einem Drittel der Eltern unterschrieben sein.         „In Silber ein blauer linker Schrägfluss, begleitet oben von
(2) Der Träger der Einrichtung lädt dann mindestens 14 Tage vor     schräggekreuzte schwarze Schlägel und Eisen unter einem
der Sitzung unter Angabe der Gründe ein. Über den Antrag wird       grünen Laubbaum mit schwarzem Stamm“.
abgestimmt, nachdem er begründet worden ist und der Betroffene      (2) Die Flagge der Verbandsgemeinde zeigt die Farben Grün/
Gelegenheit zu einer Stellungnahme erhalten hat. Haben mindes-      Weiß. Die Flagge ist grün – weiß (1:1) gestreift (Längsform: Strei-
tens zwei Drittel der anwesenden Wahlberechtigten für den Antrag    fen senkrecht verlaufend. Querform: Streifen waagerecht ver-
gestimmt, so scheidet der Gemeindeelternvertreter aus seinem        laufend) und mittig mit dem Wappen der Verbandsgemeinde
Wahlamt aus.                                                        belegt.
(3) Eine freiwillige Niederlegung des Wahlamtes ist zulässig. Die
                                                                    (3) Die Verbandsgemeinde führt ein Dienstsiegel, das dem der
Niederlegung des Wahlamtes ist dem Träger der Einrichtung
                                                                    Hauptsatzung beigefügten Dienstsiegelabdruck entspricht. Das
begründet und schriftlich anzuzeigen.
                                                                    Siegel enthält das nach § 1 Abs. 1 beschriebene Wappen und
(4) Nach Ausscheiden des Gemeindeelternvertreters rückt bis
                                                                    die Umschrift „Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra“.
zum Ablauf der Wahlperiode der jeweils stimmnächste Bewer-
ber nach. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht          II. Abschnitt
kein stimmnächster Bewerber zur Verfügung, so ist der Ge-           Organe
meindeelternvertreter innerhalb von zwei Monaten nach den
                                                                    §3
Vorschriften dieser Satzung neu zu wählen.
                                                                    Verbandsgemeinderat
Abschnitt III
                                                                    (1) Der Verbandsgemeinderat wählt für die Dauer der Wahlpe-
Schlussbestimmungen
                                                                    riode aus der Mitte der ehrenamtlichen Mitglieder in der kons-
§ 12                                                                tituierenden Sitzung einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter
Sprachliche Gleichstellung                                          für den Verhinderungsfall. Die Stellvertreter führen nach der
Personen- und Funktionsbezeichnungen werden zur besseren            Reihenfolge der Vertretungsbefugnis die Bezeichnung „Erster“
Lesbarkeit in männlicher Form aufgeführt. Sie gelten jedoch         bzw. „Zweiter stellvertretender Vorsitzender des Verbandsge-
entsprechend in männlicher, weiblicher und diverser Form.           meinderates“.
Helbraer Kommunalanzeiger - Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra
Nr. 1/2020                                                      -5-                                                           Helbra

(2) Der Vorsitzende und die Stellvertreter können mit der Mehr-     3.   die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ver-
heit der Mitglieder des Verbandsgemeinderates abgewählt                  pflichtungsermächtigungen, wenn der Vermögenswert
werden. Eine Neuwahl hat unverzüglich stattzufinden.                     im Einzelfall 20.000,00 Euro übersteigt bis zum Wert von
                                                                         100.000,00 Euro,
§4
                                                                    4. Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 7, 10, 13, 16, 19 KVG
Festlegung von Wertgrenzen,
                                                                         LSA, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 20.000,00 Euro
personalrechtliche Befugnisse                                            übersteigt bis 100.000,00 Euro,
Der Verbandsgemeinderat entscheidet über                            5. die Vergaben von Lieferungen und Leistungen, über
1. die Ernennung, Einstellung und Entlassung, ausgenom-                  20.000,00 EUR bis zum Wert von 100.000,00 Euro.
    men die Entlassung innerhalb oder mit Ende der Probezeit,       (4) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des beschließenden
    der Beamten in der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt            Ausschusses ist eine Angelegenheit dem Verbandsgemeinde-
    sowie die Einstellung und Entlassung, ausgenommen die           rat zur Beschlussfassung zu unterbreiten.
    Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit, der
                                                                    §7
    Beschäftigten ab Entgeltgruppe 9a TVöD und in vergleich-
    baren Entgeltgruppen jeweils im Einvernehmen mit dem            Beratende Ausschüsse
    Verbandsgemeindebürgermeister,                                  (1) Den im Folgenden genannten Ausschüssen sitzt ein ehren-
2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwen-             amtliches Mitglied des Verbandsgemeinderates vor:
    dungen und Auszahlungen, wenn der Vermögenswert                 1. dem Ausschuss für Bildung, Kultur, Soziales und Sport
    100.000,00 Euro übersteigt und kein Fall von § 105 Abs. 4       2. dem Ausschuss für Ordnung, Sicherheit und Brandschutz
    KVG LSA vorliegt,                                               (2) Die Ausschussvorsitze werden den Fraktionen im Verbands-
3. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ver-                gemeinderat in der Reihenfolge der Höchstzahlen nach d’ Hondt
    pflichtungsermächtigungen, wenn der Vermögenswert               zugeteilt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das
    100.000,00 Euro übersteigt,                                     der Vorsitzende des Verbandsgemeinderates zieht. Die Frakti-
4. Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 7, 10, 13, 16, 19       onen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitze sie beanspru-
    KVG LSA, wenn der Vermögenswert 100.000,00 Euro                 chen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen den
    übersteigt,                                                     Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden
5. die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen             Verbandsgemeinderäte. Die Fraktion, die den Vorsitzenden stellt,
    und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Ver-        benennt auch den Vertreter für den Verhinderungsfall aus der
    bandsgemeinde, wenn der Vermögenswert 500,00 Euro               Mitte der dem jeweiligen Ausschuss angehörenden Verbands-
    übersteigt.                                                     gemeinderäte der Fraktion. Verzichtet eine Fraktion auf den ihr
§5                                                                  danach zugeteilten Ausschussvorsitz, so wird der Vorsitz durch
                                                                    Abstimmung unter den Ausschussmitgliedern aus ihrer Mitte
Ausschüsse des Verbandsgemeinderates
                                                                    bestimmt. Ebenso wird der Vertreter für den Verhinderungsfall
Der Verbandsgemeinderat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben        durch Abstimmung aus der Mitte der dem Ausschuss angehö-
die folgenden ständigen Ausschüsse:                                 renden Verbandsgemeinderäte bestimmt.
1. als beschließenden Ausschuss                                     (3) Die Ausschüsse bestehen aus 6 Verbandsgemeinderäten.
     - den Haupt-, Finanz-, Bau- und Vergabeausschuss               Der Verbandsgemeindebürgermeister kann jederzeit an den Sit-
2. als beratende Ausschüsse                                         zungen teilnehmen. Auf Verlangen ist ihm das Wort zu erteilen.
     - den Ausschuss für Bildung, Kultur, Soziales und Sport        (4) In folgende Ausschüsse werden zusätzlich und widerruflich
     - den Ausschuss für Ordnung, Sicherheit und Brand-             durch den Verbandsgemeinderat jeweils 4 sachkundige Ein-
        schutz.                                                     wohner mit beratender Stimme berufen:
                                                                    1. dem Ausschuss für Bildung, Kultur, Soziales und Sport
§6                                                                  2. dem Ausschuss für Ordnung, Sicherheit und Brandschutz
Beschließender Ausschuss                                            Die Amtszeit der sachkundigen Einwohner endet, sofern ihre
(1) Dem beschließenden Ausschuss sitzt der Verbandsgemein-          Berufung zuvor nicht widerrufen wird, mit dem Zusammentritt
debürgermeister vor.                                                des neu gewählten Verbandsgemeinderates.
(2) Der beschließende Ausschuss berät innerhalb seines Auf-
gabengebietes die Beschlüsse des Verbandsgemeinderates in           §8
den ihm vorbehaltenen Angelegenheiten grundsätzlich vor.            Auskunftsrecht
(3) Der Haupt-, Finanz-, Bau- und Vergabeausschuss besteht          (1) Jedes ehrenamtliche Mitglied des Verbandsgemeindera-
aus 12 Verbandsgemeinderäten und dem Verbandsgemein-                tes hat das Recht, schriftlich, elektronisch oder in der Sitzung
debürgermeister als Vorsitzenden. Für den Verhinderungsfall         des Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse, denen
beauftragt der Verbandsgemeindebürgermeister seinen allge-          er angehört, mündlich Anfragen zu allen Angelegenheiten der
meinen Vertreter mit seiner Vertretung. Ist auch der Beauftrag-     Verbandsgemeinde und ihrer Verwaltung an den Verbands-
te verhindert, bestimmt der Ausschuss aus dem Kreis seiner          gemeindebürgermeister zu richten; die Auskunft ist vom Ver-
stimmberechtigten Mitglieder die Person, die den Verbandsge-        bandsgemeindebürgermeister zu erteilen.
meindebürgermeister im Vorsitz vertritt.                            (2) Kann die Anfrage während der Sitzung nicht unverzüglich
Der Haupt-, Finanz-, Bau- und Vergabeausschuss beschließt über      mündlich beantwortet werden, hat der Verbandsgemeindebür-
1. die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Beamten,           germeister die Auskunft binnen einer Frist von in der Regel ei-
     ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf           nem Monat schriftlich zu erteilen. Kann die Frist im Einzelfall
     der Probezeit, der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt           bei erforderlicher Mitwirkung beteiligter Dritter nicht eingehal-
     sowie die Einstellung und Entlassung, ausgenommen die          ten werden, ist eine angemessene Verlängerung möglich. Über
     Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit, der        die Gründe und die Verlängerung der Frist ist der Fragesteller
     Beschäftigten in den Entgeltgruppen 7 bis 8 TVöD und in        schriftlich oder ggf. elektronisch zu unterrichten.
     vergleichbaren Entgeltgruppen jeweils im Einvernehmen
     mit dem Verbandsgemeindebürgermeister,                         §9
2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwen-             Geschäftsordnung
     dungen und Auszahlungen bis zu der in § 4 Nr. 2 genann-        Das Verfahren im Verbandsgemeinderat und in den Ausschüs-
     ten Wertgrenze, wenn der Vermögenswert 20.000,00 Euro          sen wird durch eine vom Verbandsgemeinderat zu beschlie-
     übersteigt, und kein Fall von § 105 Abs. 4 KVG LSA vorliegt,   ßende Geschäftsordnung geregelt.
Helbraer Kommunalanzeiger - Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra
Helbra                                                         -6-                                                     Nr. 1/2020

§ 10                                                               germeister beruft die Einwohnerversammlungen ein. Er setzt
Verbandsgemeindebürgermeister                                      die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Veranstal-
                                                                   tung fest. Die Einladung ist gem. § 15 Abs. 3 bekanntzumachen
(1) Der Verbandsgemeindebürgermeister erledigt die gesetz-
                                                                   und soll 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Die
lich übertragenen Aufgaben und die vom Verbandsgemein-
                                                                   Einladungsfrist kann bei besonderer Dringlichkeit auf drei Tage
derat durch Beschluss übertragenen Aufgaben in eigener
                                                                   verkürzt werden.
Verantwortung. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung
                                                                   (2) Die Einwohnerversammlungen können auf Teile des Ver-
nach § 66 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA gehören die regelmäßig
                                                                   bandsgemeindegebietes beschränkt werden.
wiederkehrenden Geschäfte, die nach feststehenden Grund-
                                                                   (3) Der Verbandsgemeindebürgermeister unterrichtet den Ver-
sätzen entschieden werden und keine wesentliche Bedeu-
                                                                   bandsgemeinderat in seiner nächsten Sitzung über den Ablauf
tung haben oder die im Einzelfall einen Vermögenswert von
                                                                   der Einwohnerversammlung und die wesentlichen Ergebnisse.
20.000,00 Euro nicht übersteigen. Darüber hinaus werden ihm
folgende Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung über-        § 13
tragen:                                                            Bürgerbefragung
1. die Einstellung und Entlassung der Beschäftigten in den
                                                                   Eine Bürgerbefragung nach § 28 Abs. 3 KVG LSA erfolgt aus-
     Entgeltgruppen 1 bis 6 TVöD,
                                                                   schließlich in wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wir-
2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwen-
                                                                   kungskreises der Verbandsgemeinde. Sie kann nur auf Grund-
     dungen und Auszahlungen sowie zu über- und außerplan-
                                                                   lage eines Verbandsgemeinderatsbeschlusses durchgeführt
     mäßigen Verpflichtungsermächtigungen bis zum Wert von
                                                                   werden, in dem die mit „ja“ oder „nein“ zu beantwortenden
     20.000,00 Euro,
                                                                   Frage formuliert ist und insbesondere festgelegt wird, ob die
3. Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 7, 10, 13, 16, 19
                                                                   Befragung elektronisch über das Internet oder im schriftlichen
     KVG bis zu einer Höhe von 20.000,00 Euro im Einzelfall,
                                                                   Verfahren erfolgt, in welchem Zeitraum die Befragung durch-
4. die Vergaben von Lieferungen und Leistungen bis zum
                                                                   geführt wird und in welcher Form das Abstimmungsergebnis
     Wert von 20.000,00 Euro,
                                                                   bekanntzugeben ist. In dem Beschluss sind auch die voraus-
5. die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten
                                                                   sichtlichen Kosten der Befragung darzustellen.
     des eigenen Wirkungskreises gemäß § 68 i. V. m. § 73 Ver-
     waltungsgerichtsordnung; das gilt nicht für Rechtsstreitig-   IV. Abschnitt
     keiten mit den Aufsichtsbehörden,                             Ehrenbürger
6. die Entscheidung über die in § 4 Nr. 5 genannten Rechts-        § 14
     geschäfte, sofern die dort festgelegte Wertgrenze unter-
                                                                   Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung
     schritten wird,
7. die Erteilung der Genehmigung für die Verwendung des            Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes
     Verbandsgemeindewappens durch Dritte.                         oder der Ehrenbezeichnung der Verbandsgemeinde bedarf ei-
                                                                   ner Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglie-
§ 11                                                               der des Verbandsgemeinderates.
Gleichstellungsbeauftragte
                                                                   V. Abschnitt
(1) Zur Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechti-
                                                                   Öffentliche Bekanntmachungen
gung von Frauen und Männern bestellt der Verbandsgemeinde-
rat im Einvernehmen mit dem Verbandsgemeindebürgermeister          § 15
eine in der Verwaltung hauptberuflich Tätige und betraut sie mit   Öffentliche Bekanntmachungen
der Gleichstellungsarbeit. Von ihren sonstigen Arbeitsaufgaben     (1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen
ist die Gleichstellungsbeauftragte entsprechend zu entlasten.      treffen, erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntma-
Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt zugleich Aufgaben der         chungen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Mansfelder
Gleichstellungsbeauftragten der Mitgliedsgemeinden der Ver-        Grund-Helbra „Helbraer Kommunalanzeiger“. Die öffentliche
bandsgemeinde wahr.                                                Bekanntmachung ist in den Fällen des Absatz 1 mit Ablauf
(2) Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten ist widerruf-   des Erscheinungstages bewirkt, an dem das Amtsblatt den
lich. Über die Abberufung entscheidet der Verbandsgemein-          bekanntzumachenden Text enthält. Auf Ersatzbekanntma-
derat im Einvernehmen mit dem Verbandsgemeindebürger-              chungen gemäß § 9 Abs. 2 KVG LSA wird unter Angabe des
meister. Einer Abberufung bedarf es nicht bei Beendigung des       Gegenstandes, des Ortes und der Dauer der Auslegung sowie
Beschäftigungsverhältnisses.                                       der Öffnungszeiten des Verwaltungsgebäudes (An der Hütte 1,
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer Tätig-    06311 Helbra) im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Mansfel-
keit nicht weisungsgebunden. An den Sitzungen des Verbands-        der Grund–Helbra „Helbraer Kommunalanzeiger“ spätestens
gemeinderates und seiner Ausschüsse kann sie teilnehmen,           am Tage vor dem Beginn der Auslegung hingewiesen. Die
soweit ihr Aufgabenbereich betroffen ist. In Angelegenheiten       Auslegungsfrist beträgt zwei Wochen, soweit nichts anderes
ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu er-         vorgeschrieben ist. Die Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf
teilen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar dem Ver-    des Tages bewirkt, an dem der Auslegungszeitraum endet.
bandsgemeindebürgermeister unterstellt.                            Gleiches gilt, wenn eine öffentliche Auslegung nach einer an-
(4) Sofern erforderlich, werden im Rahmen der geltenden            deren Rechtsvorschrift erfolgt, die keine besonderen Bestim-
Rechtsvorschriften nähere Regelungen zu den Aufgaben und           mungen enthält.
Kompetenzen der Gleichstellungsbeauftragten in einer beson-        (1) Auf die veröffentlichten Satzungen und Verordnungen kann
deren Dienstanweisung des Verbandsgemeindebürgermeisters           im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund–
im Einvernehmen mit dem Verbandsgemeinderat festgelegt.            Helbra „Helbraer Kommunalanzeiger“ hingewiesen werde
III. Abschnitt                                                     (Hinweisbekanntmachung). Der Text bekannt gemachter
Unterrichtung und Beteiligung                                      Satzungen und Verordnungen wird im Internet unter www.
                                                                   verwaltungsamt-helbra.de zugänglich gemacht. Weitere Be-
der Einwohner
                                                                   kanntmachungen nach Abs. 1 Satz 1 können ebenfalls unter
§ 12
                                                                   dieser Internetadresse zugänglich gemacht werden. Die Sat-
Einwohnerversammlung                                               zungen können auch jederzeit im Verwaltungsgebäude der
(1) Über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Verbands-        Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra (An der Hütte 1,
gemeinde können die Einwohner auch durch Einwohnerver-             06311 Helbra) während der Öffnungszeiten eingesehen und
sammlungen unterrichtet werden. Der Verbandsgemeindebür-           kostenpflichtig kopiert werden.
Nr. 1/2020                                                      -7-                                                         Helbra

§ 16                                                                § 18
Bekanntmachung der Tagesordnung, des Ortes                          Sonstige Bekanntmachungen
und der Zeit der Sitzungen des                                      Alle übrigen Bekanntmachungen sind im Amtsblatt der Ver-
Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse                         bandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra „Helbraer Kommu-
(1) Abweichend von § 15 erfolgt die Bekanntmachung der Ta-          nalanzeiger“ bekanntzumachen. An die Stelle dieser Bekannt-
gesordnung, des Ortes und der Zeit der Sitzungen des Ver-           machung kann als vereinfachte Form der Bekanntmachung
bandsgemeinderates und seiner Ausschüsse – sofern zeitlich          auch der Aushang an der Bekanntmachungstafel des Verwal-
möglich auch bei einer gemäß § 53 Abs. 4 Satz 5 KVG LSA             tungsgebäudes (An der Hütte 1, 06311 Helbra) treten, wenn
formlos und ohne Frist einberufenen Sitzung - durch Aushang         der Inhalt der Bekanntmachung eine Person oder einen eng
an folgenden Bekanntmachungstafeln:                                 begrenzten Personenkreis betrifft. Die Aushängefrist beträgt,
                                                                    soweit nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Der Tag des
Ahlsdorf
                                                                    Aushangs und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist
   Ecke Schenkgasse / Hauptstraße
                                                                    nicht mit. Auf dem Aushang ist zu vermerken, von wann bis
   Am Vietzbach (neben Zufahrt zum Einkaufsmarkt)
                                                                    wann ausgehängt wird. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf
   Ortsteil Ziegelrode, Ecke Friedhofstraße/Ernst-Thälmann-
                                                                    des ersten Tages, der dem Tag des Aushangs an den dafür be-
   Straße
                                                                    stimmten Bekanntmachungstafeln folgt, bewirkt.
Benndorf
   Chausseestr. 1 (Gemeindeamt),                                    VI. Abschnitt
   Ecke Chausseestraße (gegenüber FFw-Gebäude)                      Übergangs- und Schlussvorschriften
   Knappenstraße 10                                                 § 19
Blankenheim                                                         Sprachliche Gleichstellung
   August-Bebel-Straße / Ecke Konradsgasse
   Klosterrode Nr. 9                                                Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weib-
   Schustergasse 152                                                licher, männlicher und diverser Form.
   Thomas-Müntzer-Straße 16                                         § 20
Bornstedt
                                                                    Inkrafttreten
   Hauptstr. 1 (Gemeindemauer)
   Ortsteil Neuglück, Neuglück Nr. 15 (Wartehalle)                  (1) Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Be-
Helbra                                                              kanntmachung in Kraft.
   An der Hütte 1                                                   (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Ver-
   Hauptstraße 10                                                   bandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra in der Fassung vom
   Hauptstraße 24                                                   27.11.2014, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung
   Lehbreite, nördliche Giebelseite zu Block Nr. 74 – 77            vom 21.06.2016 außer Kraft.
Hergisdorf                                                          Helbra, den 01.10.2019
   Bushaltestelle Richtung Wimmelburg (links neben Th.-Münt-
   zer-Straße 130)
   Thomas-Müntzer-Straße 169
   Ortsteil Kreisfeld, Thomas-Müntzer-Straße 47
   Ortsteil Kreisfeld, Bushaltestelle Richtung Helbra, Eislebener
   Straße 3
Klostermansfeld
   Bahnhofstraße 7 c
   Luisenstraße 1 / Ecke Steingartenstraße                          Born
   Ernst-Thälmann-Straße / Ecke Neue Straße                         Verbandsgemeindebürgermeister
   Randsiedlung 30
   Siebigeröder Straße, ehemals alte Gemeinde                       Anlage
   Siebigeröder Straße 4                                            Dienstsiegelabdruck      der   Verbandsgemeinde    Mansfelder
Wimmelburg                                                          Grund-Helbra
   Hauptstraße 73
   Schulstraße 1 (gegenüber Einkaufszentrum)
   freie Fläche zwischen Oberdorf 27 und Hüttenstraße 22
   Parkplatz gegenüber Dorfbreite 34
(2) Auf dem Aushang ist zu vermerken, von wann bis wann aus-
gehängt wird. Der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme
zählen bis dieser Frist nicht mit. Die Bekanntmachung ist mit       Ausfertigung der Satzung
Ablauf des ersten Tages, der dem Tag des Aushangs an den            Die vorstehende, durch den Verbandsgemeinderat der Ver-
dafür bestimmten Bekanntmachungstafeln folgt, bewirkt. Der          bandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra am 19.09.2019 be-
Aushang darf frühestens am Tag nach der Sitzung abgenom-            schlossene Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Mansfelder
men werden.                                                         Grund-Helbra wird hiermit ausgefertigt.
                                                                    Helbra, den 13.12.2019
§ 17
Bekanntmachungen von Wahlen
(1) Bekanntmachungen aus Anlass von Wahlen erfolgen durch
7-tägigen Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Stand-
orte der Bekanntmachungstafeln sind unter § 16 Absatz 1 be-
nannt.
(2) Die Bekanntmachung von Stellenausschreibungen nach § 63
Abs. 2 KVG LSA erfolgt abweichend von Absatz 1 im Amtsblatt
der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra „Helbraer              Born
Kommunalanzeiger“.                                                  Verbandsgemeindebürgermeister
Helbra                                                           -8-                                                       Nr. 1/2020

Bekanntmachung der Satzung                                           ter für den Verhinderungsfall, die den Bürgermeister auch beim
Die vorstehende, durch den Verbandsgemeinderat der Ver-              Vorsitz im Gemeinderat vertreten. Die Stellvertreter führen nach
bandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra am 19.09.2019 be-              der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis die Bezeichnung „Ers-
schlossene, mit Datum vom 13.12.2019 ausgefertigte und mit           ter“ bzw. „Zweiter stellvertretender Bürgermeister“.
der Verfügung der Kommunalaufsichtsbehörde des Landkrei-             (3) Die Stellvertreter können mit der Mehrheit der Mitglieder des
ses Mansfeld-Südharz, Aktenzeichen 15.14.06.016.001 vom              Gemeinderates abgewählt werden. Eine Neuwahl hat unver-
25.10.2019 genehmigte Hauptsatzung wird hiermit öffentlich           züglich stattzufinden.
bekannt gemacht.
                                                                     §4
Helbra, den 13.12.2019
                                                                     Festlegung von Wertgrenzen,
                                                                     personalrechtliche Befugnisse
                                                                     Der Gemeinderat entscheidet über
                                                                     1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwen-
                                                                         dungen und Auszahlungen, wenn der Vermögenswert
                                                                         15.000,00 Euro übersteigt und kein Fall von § 105 Abs. 4
                                                                         KVG LSA vorliegt,
                                                                     2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ver-
                                                                         pflichtungsermächtigungen, wenn der Vermögenswert
Born                                                                     15.000,00 Euro übersteigt,
Verbandsgemeindebürgermeister                                        3. Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 7 und 10 KVG LSA,
                                                                         wenn der Vermögenswert 15.000,00 Euro übersteigt,
                                                                     4. die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen
                                                                         und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Ge-
                                                                         meinde, wenn der Vermögenswert 100,00 Euro übersteigt.

                                                                     §5
Bekanntgabe der Beschlüsse
                                                                     Auskunftsrecht
des Gemeinderates Ahlsdorf
                                                                     (1) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, schrift-
aus der Sitzung vom 02.12.2019                                       lich, elektronisch oder in der Sitzung des Gemeinderates, de-
Öffentlicher Teil:                                                   nen es angehört, mündlich Anfragen zu allen Angelegenheiten
Haushaltssatzung 2020                                                der Gemeinde und ihrer Verwaltung an den Bürgermeister zu
BV/008/2019                                                          richten; die Auskunft ist vom Bürgermeister zu erteilen.
Der Gemeinderat beschließt die Haushaltssatzung der Gemein-          (2) Kann eine Anfrage während der Sitzung nicht unverzüglich
de Ahlsdorf für das Jahr 2020, einschließlich der Änderungen.        mündlich beantwortet werden, so erfolgt die Beantwortung,
Das Konsolidierungskonzept wird entsprechend fortgeführt.            die vom Verbandsgemeindebürgermeister vorbereitet wird,
                                                                     durch den Bürgermeister innerhalb einer Frist von einem Mo-
Hauptsatzung der Gemeinde Ahlsdorf                                   nat schriftlich. Kann die Frist im Einzelfall bei erforderlicher
                                                                     Mitwirkung beteiligter Dritter nicht eingehalten werden, ist eine
Aufgrund der §§ 8 und 10 Kommunalverfassungsgesetz des               angemessene Verlängerung möglich. Über die Gründe und die
Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA         Verlängerung der Frist ist der Fragesteller schriftlich oder ggf.
S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2019 (GVBl.         elektronisch zu unterrichten.
LSA S. 66), hat der Gemeinderat der Gemeinde Ahlsdorf in sei-
ner Sitzung am 08.07.2019 folgende Hauptsatzung beschlossen:         §6
                                                                     Geschäftsordnung
I. ABSCHNITT
BENENNUNG UND HOHEITSZEICHEN                                         Das Verfahren im Gemeinderat wird durch eine vom Gemeinde-
                                                                     rat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.
§1
Name, Bezeichnung                                                    §7
Die Gemeinde führt den Namen „Ahlsdorf“. Sie besteht aus             Bürgermeister
den Ortsteilen Ahlsdorf und Ziegelrode.                              Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung nach § 66 Abs.
                                                                     1 Satz 3 KVG LSA, über die der Bürgermeister in eigener Ver-
§2
                                                                     antwortung entscheidet, gehören die regelmäßig wiederkeh-
Wappen, Flagge, Dienstsiegel
                                                                     renden Geschäfte, die nach bereits festgelegten Grundsätzen
(1) Das Wappen der Gemeinde Ahlsdorf zeigt „Schräglinks geteilt      entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben
von Grün und Silber (Weiß); oben ein aus der Teilung wachsender,     oder die im Einzelfall einen Vermögenswert von 15.000,00 Euro
silberner (weiß) Bergmann mit schwarzer Bergmannskappe, in           nicht übersteigen. Darüber hinaus werden ihm die Entschei-
der rechten eine Schaufel haltend, mit der linken eine Haue schul-   dung über die in § 4 Ziff. 1 bis 4 genannten Rechtsgeschäfte
ternd; unten drei aus dem Schildrand wachsende grüne Tannen.“        übertragen, sofern die dort festgelegten Wertgrenzen unter-
(2) Die Farben der Gemeinde sind Grün und Weiß.                      schritten werden.
(3) Die Gemeinde führt ein Dienstsiegel, das dem der Haupt-
satzung beigefügten Dienstsiegelabdruck entspricht. Die Um-          §8
schrift lautet: „Gemeinde Ahlsdorf“.                                 Gleichstellungsbeauftragte
II. Abschnitt                                                        Die Gemeinde ist Mitgliedsgemeinde der Verbandsgemein-
                                                                     de Mansfelder Grund-Helbra. Die von der Verbandsgemeinde
Organe
                                                                     gemäß § 78 KVG LSA bestellte Gleichstellungsbeauftragte ist
§3
                                                                     auch für den Bereich der Gemeinde Ahlsdorf zuständig und
Gemeinderat                                                          in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden. An den
(1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates.            Sitzungen des Gemeinderates kann sie teilnehmen, soweit ihr
(2) Der Gemeinderat wählt für die Dauer der Wahlperiode aus          Aufgabenbereich betroffen ist. In Angelegenheiten ihres Aufga-
seiner Mitte in der konstituierenden Sitzung zwei Stellvertre-       benbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
Nr. 1/2020                                                     -9-                                                         Helbra

III. Abschnitt                                                     § 13
Unterrichtung und Beteiligung                                      Bekanntmachung der Tagesordnung, des Ortes und
 der Einwohner                                                     der Zeit der Beratungen des Gemeinderates
§9                                                                 (1) Abweichend von § 12 erfolgt die Bekanntmachung der Tages-
Einwohnerversammlung                                               ordnung, des Ortes und der Zeit der Sitzungen des Gemeinde-
(1) Über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde         rates – sofern zeitlich möglich auch bei einer gemäß § 53 Abs.
können die Einwohner auch durch Einwohnerversammlungen             4 Satz 5 KVG LSA formlos und ohne Frist einberufenen Sitzung
unterrichtet werden. Der Bürgermeister beruft die Einwohner-       – durch Aushang an folgenden Bekanntmachungstafeln:
versammlungen ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände so-           • Ecke Schenkgasse/Hauptstraße
wie Ort und Zeit der Veranstaltung fest. Die Einladung ist ge-     • Am Vietzbach (neben Zufahrt zum Einkaufsmarkt)
mäß § 12 bekanntzumachen und soll in der Regel 14 Tage vor         • Ortsteil Ziegelrode, Ecke Friedhofstraße/Ernst-Thälmann-
Beginn der Veranstaltung erfolgen. Die Einladungsfrist kann bei         Straße
besonderer Dringlichkeit auf drei Tage verkürzt werden.            (2) Auf dem Aushang ist zu vermerken, von wann bis wann aus-
(2) Der Bürgermeister unterrichtet den Gemeinderat in seiner       gehängt wird. Der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme
nächsten Sitzung über den Ablauf der Einwohnerversammlung          zählen bis dieser Frist nicht mit. Die Bekanntmachung ist mit
und die wesentlichen Ergebnisse.                                   Ablauf des ersten Tages, der dem Tag des Aushangs an den
                                                                   dafür bestimmten Bekanntmachungstafeln folgt, bewirkt. Der
§ 10                                                               Aushang darf frühestens am Tag nach der Sitzung abgenom-
Bürgerbefragung                                                    men werden.
Eine Bürgerbefragung nach § 28 Abs. 3 KVG LSA erfolgt aus-         § 14
schließlich in wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungs-     Bekanntmachungen von Wahlen
kreises der Gemeinde. Sie kann nur auf Grundlage eines Gemein-
deratsbeschlusses durchgeführt werden, in dem die mit „ja“ oder    (1) Bekanntmachungen aus Anlass von Wahlen erfolgen durch
„nein“ zu beantwortende Frage formuliert ist und insbesondere      7-tägigen Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Standor-
festgelegt wird, ob die Befragung elektronisch über das Internet   te der Bekanntmachungstafeln sind unter § 13 Absatz 1 benannt.
oder im schriftlichen Verfahren erfolgt, in welchem Zeitraum die   (2) Abweichend von Absatz 1 erfolgt die Bekanntmachung von
Befragung durchgeführt wird und in welcher Form das Abstim-        Stichwahlen gemäß § 30a Abs. 2 Kommunalwahlgesetz für das
mungsergebnis bekanntzugeben ist. In dem Beschluss sind auch       Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Regionalausgabe der
die voraussichtlichen Kosten der Befragung darzustellen.           Mitteldeutschen Zeitung.
                                                                   (3) Die Bekanntmachung von Stellenausschreibungen nach § 63
IV. Abschnitt                                                      Abs. 2 KVG LSA erfolgt abweichend von Absatz 1 im Amtsblatt
Ehrenbürger                                                        der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra „Helbraer
§ 11                                                               Kommunalanzeiger“.
Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung                                 § 15
Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes oder der    Sonstige Bekanntmachungen
Ehrenbezeichnung der Gemeinde bedarf einer Mehrheit von zwei
                                                                   Alle übrigen Bekanntmachungen sind im Amtsblatt der Ver-
Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderates.
                                                                   bandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra „Helbraer Kommu-
V. Abschnitt                                                       nalanzeiger“ bekanntzumachen. An die Stelle dieser Bekannt-
Öffentliche Bekanntmachungen                                       machung kann als vereinfachte Form der Bekanntmachung
§ 12                                                               auch der Aushang an der Bekanntmachungstafel des Verwal-
Öffentliche Bekanntmachungen                                       tungsgebäudes (An der Hütte 1, 06311 Helbra) treten, wenn
                                                                   der Inhalt der Bekanntmachung eine Person oder einen eng
(1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen tref-     begrenzten Personenkreis betrifft. Die Aushängefrist beträgt,
fen, erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im    soweit nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Der Tag des
Amtsblatt der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra „Hel-       Aushangs und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist
braer Kommunalanzeiger“. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf         nicht mit. Auf dem Aushang ist zu vermerken, von wann bis
des Erscheinungstages bewirkt, an dem das Amtsblatt den be-        wann ausgehängt wird. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf
kanntzumachenden Text enthält. Auf Ersatzbekanntmachungen          des ersten Tages, der dem Tag des Aushangs an den dafür be-
gemäß § 9 Abs. 2 KVG LSA wird unter Angabe des Gegenstan-          stimmten Bekanntmachungstafeln folgt, bewirkt.
des, des Ortes und der Dauer der Auslegung sowie der Öffnungs-
zeiten des Verwaltungsgebäudes (An der Hütte 1, 06311 Helbra)      VI. Abschnitt
im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra          Übergangs- und Schlussvorschriften
„Helbraer Kommunalanzeiger“ spätestens am Tage vor dem Be-         § 16
ginn der Auslegung hingewiesen. Die Auslegungsfrist beträgt zwei   Sprachliche Gleichstellung
Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Die Ersatz-
bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem der        Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weib-
Auslegungszeitraum endet. Gleiches gilt, wenn eine öffentliche     licher, männlicher und diverser Form.
Auslegung nach einer anderen Rechtsvorschrift erfolgt, die keine   § 17
besonderen Bestimmungen enthält.                                   Inkrafttreten
(2) Auf die bekannt gemachten Satzungen und Verordnungen
kann im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Mansfelder-Helbra           (1) Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Be-
„Helbraer Kommunalanzeiger“ hingewiesen werden (Hinweis-           kanntmachung in Kraft.
bekanntmachung). Der Text bekannt gemachter Satzungen und          (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Gemein-
Verordnungen wird im Internet unter www.verwaltungsamt-hel-        de Ahlsdorf in der Fassung vom 17.11.2014 außer Kraft.
bra.de zugänglich gemacht. Weitere Bekanntmachungen nach           Ahlsdorf, den 12.07.2019
Abs. 1 Satz 1 können ebenfalls unter dieser Internetadresse
zugänglich gemacht werden. Die Satzungen können auch je-
derzeit im Verwaltungsgebäude (An der Hütte 1, 06311 Helbra)
während der Öffnungszeiten eingesehen und kostenpflichtig          Patz
kopiert werden.                                                    Bürgermeister
Helbra                                                          - 10 -                                                     Nr. 1/2020

Anlage                                                               Jahresbeträge bis zu 15,00 Euro am                15.08.2020
Dienstsiegelabdruck der Gemeinde Ahlsdorf                            Jahreszahler nach Antragstellung am                01.07.2020
                                                                     In jenen Fällen, in denen gegenüber dem Vorjahr in der sach-
                                                                     lichen oder persönlichen Steuerpflicht Änderungen eintreten,
                                                                     wird von Amts wegen nach Erlass des Grundsteuermessbe-
                                                                     scheides durch das Finanzamt Eisleben ein neuer Grundsteu-
                                                                     erbescheid 2020 zugestellt. Bis zum Ergehen dieses Steuer-
Ausfertigung der Satzung                                             bescheides sind Vorauszahlungen (§ 29 GrStG) in Höhe der
Die vorstehende, durch den Gemeinderat der Gemeinde Ahls-            bisherigen Grundsteuerzahlung weiter zu entrichten.
dorf am 08.07.2019 beschlossene Hauptsatzung der Gemeinde            Hundesteuer
Ahlsdorf wird hiermit ausgefertigt.
                                                                     je ¼ des Jahresbetrages am                           15.02.2020
Ahlsdorf, den 13.12.2019                                                                                                  15.05.2020
                                                                                                                          15.08.2020
                                                                                                                          15.11.2020
                                                                     Jahreszahler nach Antragstellung am                  01.07.2020
Patz
Bürgermeister                                                        Rechtsbehelfsbelehrung
Bekanntmachung der Satzung                                           Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Steuerfest-
Die vorstehende, durch den Gemeinderat der Gemeinde Ahls-            setzung kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben
dorf am 08.07.2019 beschlossene, mit Datum vom 13.12.2019            werden. Die Frist für die Einlegung des Widerspruchs beginnt
ausgefertigte und mit der Verfügung der Kommunalaufsichts-           mit dem Ablauf des Tages, an dem diese Verfügung bekannt
behörde des Landkreises Mansfeld-Südharz, Aktenzeichen               gemacht wurde. Der Widerspruch ist schriftlich einzureichen
15.14.06.017.001 vom 28.10.2019 genehmigte Hauptsatzung              oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeinde Mansfel-
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.                             der Grund - Helbra, An der Hütte 1, 06311 Helbra zu den Ge-
                                                                     schäftszeiten Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag von 9.00
Ahlsdorf, den 13.12.2019                                             Uhr bis 12.00 Uhr sowie Dienstag von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr
                                                                     und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr zu erklären.
                                                                     Durch die Einlegung eines Rechtsmittels wird die Wirksamkeit
Patz                                                                 dieser Bekanntmachung nicht gehemmt, insbesondere die
Bürgermeister                                                        Einziehung der angeforderten Abgaben nicht aufgehalten.
                                                                     Der Widerspruch kann nicht damit begründet werden, dass die
Öffentliche Bekanntmachung über                                      im Einheitswertbescheid, Grundsteuermessbescheid oder in
                                                                     der Grundsteuermessbetrags-Mitteilung getroffenen Entschei-
die Festsetzung der Grundsteuer und                                  dungen unzutreffend seien.
der Hundesteuer der Gemeinde Ahlsdorf
für 2020
Gegenüber dem Kalenderjahr 2019 ist keine Hebesatzände-
rung der Grundsteuer A und Grundsteuer B eingetreten. Die
Hundesteuersätze bleiben ebenfalls unverändert. Aus Grün-            Bekanntgabe der Beschlüsse
den der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis wird            des Gemeinderates Benndorf
demzufolge auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden und
Hundesteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2020 verzichtet.          aus der Sitzung vom 25.11.2019
Gemäß § 12 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sach-              Öffentlicher Teil:
sen-Anhalt (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom           Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6
Dezember 1996 (GVBl. S. 405) in Verbindung mit § 27 Abs. 3           „Scharfe Hufe und Gärten südlich des Sportplatzes“ der
Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), bei-      Gemeinde Benndorf
de jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung, wird die Grundsteuer    BV/106/2019/1
und die Hundesteuer für das Jahr 2020 für die Gemeinde Ahls-         Der Gemeinderat beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die
dorf - vorbehaltlich anderslautender, schriftlicher Steuerbeschei-   1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Scharfe Hufe und
de 2020 - in gleicher Höhe wie im Kalenderjahr 2019 festgesetzt.     Gärten südlich des Sportplatzes“ aufzustellen.
Dies bedeutet, dass diejenigen Steuerschuldner, die keinen           Der Geltungsbereich umfasst die in dem Übersichtsplan zu
Grundsteuerbescheid und Hundesteuerbescheid 2020 erhalten,           diesem Beschluss dargestellten Flächen. Der Geltungsbereich
im Kalenderjahr 2020 die gleiche Grundsteuer und die gleiche         umfasst eine Fläche von ca. 3 ha.
Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für die Steu-
erschuldner treten mit dem heutigen Tag durch diese öffentliche      Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung des Vorentwur-
Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn            fes der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Scharfe
Ihnen heute ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.        Hufe und Gärten südlich des Sportplatzes“ der Gemeinde
Für diejenigen Steuerpflichtigen, die sich am SEPA-Basis-Last-       Benndorf gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB und
schriftverfahren beteiligen, werden die Steuerraten zu den Fäl-      § 2 Abs. 2 BauGB
ligkeitszeitpunkten abgebucht.                                       BV/106/2019/2
                                                                     Der Gemeinderat der Gemeinde Benndorf billigt den Vorentwurf
Ansonsten werden die Beträge wie folgt fällig:                       der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Scharfe Hufe und
Grundsteuer A                                                        Gärten südlich des Sportplatzes“ der Gemeinde Benndorf mit
Grundsteuer B
                                                                     der Begründung und der Planzeichnung in der Fassung vom Ok-
je ¼ des Jahresbetrages am                            15.02.2020     tober 2019 und bestimmt ihn zur frühzeitigen Öffentlichkeits- und
                                                      15.05.2020     Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1
                                                      15.08.2020     BauGB.
                                                      15.11.2020     Die betroffenen Nachbargemeinden sind nach § 2 Abs. 2
je ½ des Jahresbetrages bis zu 30,00 Euro am          15.02.2020     BauGB zu beteiligen. Der beigefügte Vorentwurf des Bebau-
                                                      15.08.2020     ungsplans ist Gegenstand des Beschlusses.
Nr. 1/2020                                                     - 11 -                                                             Helbra

Annahme von Spenden                                                 4.   die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen
BV/011/2019                                                              und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Ge-
Der Gemeinderat Benndorf beschließt die Annahme einer                    meinde, wenn der Vermögenswert 100,00 Euro übersteigt.
Spende in Höhe von 166,60 €.
                                                                    §5
Annahme von Spenden
BV/012/2019                                                         Auskunftsrecht
Der Gemeinderat Benndorf beschließt die Annahme einer               (1) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, schrift-
Spende in Höhe von 166,60 €.                                        lich, elektronisch oder in der Sitzung des Gemeinderates, de-
Haushaltssatzung der Gemeinde Benndorf für das Haus-                nen es angehört, mündlich Anfragen zu allen Angelegenheiten
haltsjahr 2020                                                      der Gemeinde und ihrer Verwaltung an den Bürgermeister zu
BV/010/2019                                                         richten; die Auskunft ist vom Bürgermeister zu erteilen.
Der Gemeinderat beschließt die Haushaltssatzung der Ge-             (2) Kann eine Anfrage während der Sitzung nicht unverzüglich
meinde Benndorf für das Haushaltsjahr 2020.                         mündlich beantwortet werden, so erfolgt die Beantwortung, die
Das Konsolidierungskonzept wird entsprechend fortgeführt.           vom Verbandsgemeindebürgermeister vorbereitet wird, durch den
                                                                    Bürgermeister innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich.
Hauptsatzung der Gemeinde Benndorf                                  Kann die Frist im Einzelfall bei erforderlicher Mitwirkung beteiligter
                                                                    Dritter nicht eingehalten werden, ist eine angemessene Verlänge-
Aufgrund der §§ 8 und 10 Kommunalverfassungsgesetz des              rung möglich. Über die Gründe und die Verlängerung der Frist ist
Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl.            der Fragesteller schriftlich oder ggf. elektronisch zu unterrichten.
LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2019
(GVBl. LSA S. 66), hat der Gemeinderat der Gemeinde Benn-           §6
dorf in seiner Sitzung am 15.07.2019 folgende Hauptsatzung          Geschäftsordnung
beschlossen:                                                        Das Verfahren im Gemeinderat wird durch eine vom Gemeinde-
I. ABSCHNITT                                                        rat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.
BENENNUNG UND HOHEITSZEICHEN                                        §7
§1                                                                  Bürgermeister
Name, Bezeichnung
                                                                    Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung nach § 66 Abs. 1
Die Gemeinde führt den Namen „Benndorf“.                            Satz 3 KVG LSA, über die der Bürgermeister in eigener Verant-
§2                                                                  wortung entscheidet, gehören die regelmäßig wiederkehrenden
                                                                    Geschäfte, die nach bereits festgelegten Grundsätzen entschie-
Wappen, Flagge, Dienstsiegel
                                                                    den werden und keine wesentliche Bedeutung haben oder die im
(1) Das Wappen der Gemeinde Benndorf zeigt „im quadrierten          Einzelfall einen Vermögenswert von 15.000,00 Euro nicht über-
Schild oben rechts (1. Feld) in Gold (Gelb) gekreuzte schwarze      steigen. Darüber hinaus werden ihm die Entscheidung über die
Hammer und Schlägel, oben links (2. Feld) in Rot gekreuztes         in § 4 Ziff. 1 bis 4 genannten Rechtsgeschäfte übertragen, sofern
silbernes Hüttengezähe, unten rechts (3. Feld) in Silber (Weiß)     die dort festgelegten Wertgrenzen unterschritten werden.
zwei Reihen von je drei roten Rauten, unten links (4. Feld) in
Blau ein Bündel goldene (gelbe) Getreideähren.“                     §8
(2) Die Gemeinde führt ein Dienstsiegel, das dem der Hauptsat-      Gleichstellungsbeauftragte
zung beigefügten Dienstsiegelabdruck entspricht. Das Dienst-        Die Gemeinde ist Mitgliedsgemeinde der Verbandsgemein-
siegel der Gemeinde enthält das Wappen und die Umschrift            de Mansfelder Grund-Helbra. Die von der Verbandsgemeinde
„Gemeinde Benndorf“.                                                gemäß § 78 KVG LSA bestellte Gleichstellungsbeauftragte ist
II. Abschnitt                                                       auch für den Bereich der Gemeinde Benndorf zuständig und
Organe                                                              in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden. An den
                                                                    Sitzungen des Gemeinderates kann sie teilnehmen, soweit ihr
§3
                                                                    Aufgabenbereich betroffen ist. In Angelegenheiten ihres Aufga-
Gemeinderat                                                         benbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
(1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates.
(2) Der Gemeinderat wählt für die Dauer der Wahlperiode aus         III. Abschnitt
seiner Mitte in der konstituierenden Sitzung zwei Stellvertre-      Unterrichtung und Beteiligung
ter für den Verhinderungsfall, die den Bürgermeister auch beim      der Einwohner
Vorsitz im Gemeinderat vertreten. Die Stellvertreter führen nach    §9
der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis die Bezeichnung „Ers-       Einwohnerversammlung
ter“ bzw. „Zweiter stellvertretender Bürgermeister“.
                                                                    (1) Über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde
(3) Die Stellvertreter können mit der Mehrheit der Mitglieder des
                                                                    können die Einwohner auch durch Einwohnerversammlungen
Gemeinderates abgewählt werden. Eine Neuwahl hat unver-
                                                                    unterrichtet werden. Der Bürgermeister beruft die Einwohner-
züglich stattzufinden.
                                                                    versammlungen ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände so-
§4                                                                  wie Ort und Zeit der Veranstaltung fest. Die Einladung ist ge-
Festlegung von Wertgrenzen,                                         mäß § 12 bekanntzumachen und soll in der Regel 14 Tage vor
personalrechtliche Befugnisse                                       Beginn der Veranstaltung erfolgen. Die Einladungsfrist kann bei
                                                                    besonderer Dringlichkeit auf drei Tage verkürzt werden.
Der Gemeinderat entscheidet über                                    (2) Der Bürgermeister unterrichtet den Gemeinderat in seiner
1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwen-             nächsten Sitzung über den Ablauf der Einwohnerversammlung
    dungen und Auszahlungen, wenn der Vermögenswert                 und die wesentlichen Ergebnisse.
    15.000,00 Euro übersteigt,
2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ver-                § 10
    pflichtungsermächtigungen, wenn der Vermögenswert               Bürgerbefragung
    15.000,00 Euro übersteigt,                                      Eine Bürgerbefragung nach § 28 Abs. 3 KVG LSA erfolgt aus-
3. Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 7 und 10 KVG LSA,       schließlich in wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wir-
    wenn der Vermögenswert 15.000,00 Euro übersteigt,               kungskreises der Gemeinde. Sie kann nur auf Grundlage eines
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