Helbraer Kommunalanzeiger - Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra
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PA sämtl. HH Helbraer Kommunalanzeiger Amtliches Mitteilungsblatt mit Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund - Helbra und der Mitgliedsgemeinden Ahlsdorf, Benndorf, Blankenheim, Bornstedt, Helbra, Hergisdorf, Klostermansfeld, Wimmelburg Foto: Berit Schröter Jahrgang 30 | Nummer 1/2020 | Mittwoch, den 8. Januar 2020
Helbra -2- Nr. 1/2020 Sprechzeiten der Verwaltung und Bürgermeister Sitz: An der Hütte 1, 06311 Helbra Sprechzeiten Schiedsstelle: Tel.: Tel.: 034772 50-0 jeden 1. Dienstag des Monats 50-212 Fax: 034772 27231 von 16.30 bis 17.30 Uhr Internet: www.verwaltungsamt-helbra.de E-Mail: info@verwaltungsamt-helbra.de Sprechzeiten der Bürgermeister: Gemeinde Ahlsdorf Sprechzeiten für alle Fachdienste: Grundstraße 5, 06313 Ahlsdorf Tel.: Montag: 9.00 - 12.00 Uhr Herr Patz 0171 6233631 Dienstag: 9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.30 Uhr Dienstag: nach Vereinbarung Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr Gemeinde Benndorf Freitag: 9.00 - 12.00 Uhr Chausseestraße 1, 06308 Benndorf Tel.: Herr Zanirato 86-220 Wichtige Telefonnummern: Dienstag: 15.00 - 17.30 Uhr Verbandsgemeindebürgermeister Zi.: 304 Sekretariat 50-101 Gemeinde Blankenheim Fachdienst Zentrale Dienste und Finanzen Kreisfelder Weg 165 a, Zi.: 305 FD-Leiterin 50-103 06528 Blankenheim Tel.: SG Zentrale Dienste Herr Strobach 034659 60707 Zi.: 318 Allg. Verwaltung 50-151 1 Std. vor jeder Gemeinderatssitzung und Zi.: 315 Kindereinrichtungen, nach Vereinbarung Kostenbeiträge, Bad, Kultur 50-252 Besetzung Gemeindebüro: Zi.: 217 Grundschulen, Wahlen 50-201 Mi., 11.00 - 14.00 Uhr, + Do., 12.00 - 16.00 Uhr Zi.: 314 Kommunalanzeiger 50-157 SG Finanzen Gemeinde Bornstedt Zi.: 122 Steuern 50-314 Karl-Marx-Straße 6, 06295 Bornstedt Tel.: 50-313 Herr Rose 03475 633176 Zi.: 114, Kasse 50-301 Mittwoch: 17.00 - 18.00 Uhr 115 50-302 50-214 Gemeinde Helbra Zi.: 123 Vollstreckung 50-304 Hauptstraße 24, 06311 Helbra Tel.: 50-316 Herr Böttge 20317 Fachdienst Bau- und Ordnungsverwaltung Dienstag: 16.00 - 18.00 Uhr Zi.: 216 FD-Leiter 50-207 SG Bauverwaltung Service-Büro Tel.: 82869 Zi.: 206 Beiträge, UHV 50-213 Hauptstraße 10, 06311 Helbra Zi.: 214, Gebäudeverwaltung 50-211 Sprechzeiten: Mo. – Fr. 9.00 - 14.00 Uhr 215 50-212 50-308 Gemeinde Hergisdorf Zi.: 212 Straßenbeleuchtung 50-254 Thomas-Müntzer-Straße 147, Zi.: 204 Wirtschaftshöfe 50-204 06313 Hergisdorf Tel.: Zi.: 207 Bauanträge, Bauleitplanung 50-208 Herr Colawo 20346 Zi.: 116 Liegenschaften 50-306 Donnerstag: 16.00 - 18.00 Uhr 50-307 Zi.: 203 Straßenschäden 50-300 Gemeinde Klostermansfeld SG Ordnungsverwaltung Kirchstraße 1, 06308 Klostermansfeld Tel.: Zi.: 319 Allg. Ordnungsangelegenheiten 50-150 Herr Tempelhof 80-120 Zi.: 317 Brandschutz 50-152 Dienstag: 17.00 - 18.00 Uhr Zi.: 323 Einwohnermelde- 50-161 angelegenheiten 50-162 Gemeinde Wimmelburg Zi.: 320 Allg. Ordnungsangelegenheiten, Hauptstraße 73, 06313 Wimmelburg Tel.: Fundbüro, Gewerbe 50-153 Herr Zinke 03475 633240 Zi.: 320 Allg. Ordnungsangelegenheiten 50-158 Dienstag: 17.30 - 18.30 Uhr Zi.: 322 Standesamt/Friedhofswesen 50-159 Zi.: 316, Kontrolle der öffentlichen 50-154 313 Sicherheit und Ordnung 50-155 Klimaschutzmanagerin Frau Blume Tel.: 0170 6232536
Nr. 1/2020 -3- Helbra §4 Wahlanfechtung (1) Die Gültigkeit der Wahl zu einer Elternvertretung können die jeweils Wahlberechtigten anfechten. Darüber hinaus kann die Wahl der Gemeindeelternvertretung auch durch die Verbands- Satzung über die Wahl gemeinde Mansfelder Grund-Helbra angefochten werden. (2) Die Anfechtung der Wahlen zu den Elternvertretungen ist der Gemeindeelternvertretung schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat gegenüber der für die Kindertageseinrichtungen Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra zu erklären und in der Verbandsgemeinde zu begründen. (3) Die Anfechtung kann nur darauf gestützt werden, dass ge- Mansfelder Grund-Helbra gen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts, der Wählbarkeit Aufgrund der §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungs- oder das Wahlverfahren verstoßen und das Wahlergebnis da- gesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni durch geändert oder beeinflusst wurde. 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 1 des (4) Die Elternvertretungen, deren Wahl durch die Verbandsge- Gesetzes vom 04.05.2019 (GVBl. LSA S. 66) i. V. m. dem Ge- meinde Mansfelder Grund-Helbra für ungültig erklärt wurde, setz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tagesein- führen ihr Amt bis zur Wiederholungswahl weiter; ihre Handlun- richtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt gen bleiben bis zu diesem Zeitpunkt wirksam. Die Wiederho- (Kinderförderungsgesetz – KiFöG) vom 05.03.2003 (GVBl. lungswahl muss spätestens innerhalb von zwei Monaten nach LSA S. 48), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember der Ungültigkeitserklärung erfolgen. 2018 (GVBl. LSA S. 420) hat der Verbandsgemeinderat der Ver- bandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra in seiner Sitzung am Abschnitt II 21.11.2019 nachfolgende Satzung beschlossen: Gemeindeelternvertretung §5 Abschnitt I Zusammensetzung der Gemeindeelternvertretung Allgemeines Die Elternvertreterinnen und Elternvertreter jedes Kuratoriums §1 der Kindertageseinrichtungen in der Verbandsgemeinde Mans- Wahlgrundsätze felder Grund-Helbra wählen für die Dauer von zwei Jahren (1) Die Wahlen zur Gemeindeelternvertretung finden in Wahlver- aus ihrer Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter und deren sammlungen statt. Stellvertretung für die Vertretung der Eltern Verbandsgemeinde (2) Wahlberechtigt und wählbar sind die Personensorgebe- Mansfelder Grund-Helbra (Gemeindeelternvertretung). rechtigten der Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besu- chen. §6 (3) Das Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Wahlperiode (4) Eltern, die in der Kindertageseinrichtung tätig sind, oder die Die Wahl der Gemeindeelternvertretung erfolgt jeweils bis zum Aufsicht über diese führen, sind nicht wählbar. Ablauf des Monats Januar eines jeden geraden Jahres für die (5) Vor jeder Wahl wird ein Wahlvorstand gewählt, der aus ei- Dauer von zwei Jahren. nem Wahlleiter und einem Schriftführer besteht. (6) Wiederwahl ist zulässig. §7 Einladung zur Wahl §2 Wahlhandlung (1) Der Leiter der Kindertageseinrichtung lädt die Elternvertreterin- nen und Elternvertreter ihres Kuratoriums mindestens 14 Tage vor Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Wahltag schriftlich zur Wahl ein. vom Wahlvorstand zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll (2) Die Einladung wird wiederholt, wenn weniger als ein Drittel folgende Angaben enthalten: der Elternvertreterinnen bzw. Elternvertreter zur Wahl gekom- 1. Ort und Datum der Wahl sowie Ordnungsmäßigkeit der men sind oder nicht mindestens ein Bewerber bereit ist, sich Einladung, zur Wahl aufstellen zu lassen. 2. Anwesenheitsliste der Wahlberechtigten, (3) Sollte eine wiederholte Einladung zur Wahl die geforderte 3. Namen des Wahlvorstandes, Quote nach Abs. 2 nicht erreichen, so gilt sie als ordnungsge- 4. Namen der Bewerber, mäß einberufen. 5. Art der Abstimmung, (4) Unter Beachtung der Absätze 1 bis 3 ist anstelle einer schrift- 6. Wahlergebnis, insbesondere die Zahl der gültigen Stimmen lichen Einladung auch ein Aushang in der Kindertageseinrich- für jeden Bewerber sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. tung über die Wahl des Gemeindeelternvertreters zulässig. §3 §8 Übergabe der Wahlunterlagen und Bekanntgabe Durchführung der Wahl des Wahlergebnisses (1) Die Elternvertreterinnen und Elternvertreter tragen sich na- (1) Die Wahlunterlagen (Anwesenheitsliste, Niederschrift) sind mentlich in eine Anwesenheitsliste ein. Die Leiterin der Einrich- nach der Wahl unverzüglich an die Verbandsgemeinde Mans- tung übernimmt die Leitung der Wahl. felder Grund-Helbra zu übergeben. (2) Die Wahl kann mittels Handzeichen erfolgen, sofern hierge- (2) Die Wahlunterlagen sind während der Amtszeit der Eltern- gen keine Einwände seitens der Wahlberechtigten vorgebracht vertretungen aufzubewahren. werden. Soweit ein Wahlberechtigter es verlangt, ist in gehei- (3) In den Kindertageseinrichtungen sind die Eltern in üblicher mer Wahl mit Stimmzetteln abzustimmen. Weise über die für ihre Belange zuständigen Elternvertretungen (3) Im Rahmen der Wahl hat jeder Elternvertreter bzw. Elternver- zu informieren. treterin eine Stimme.
Helbra -4- Nr. 1/2020 §9 § 13 Feststellung des Wahlergebnisses Inkrafttreten Der Bewerber mit der höchsten gültigen Stimmenzahl ist ge- Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.08.2019 in Kraft. wählt. Bei gleicher Stimmenzahl findet eine Stichwahl statt. Bei Helbra, den 11.12.2019 nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. § 10 Konstituierende Sitzung und Wahlämter (1) Die Gemeindeelternvertretung wählt im Rahmen einer kon- stituierenden Sitzung aus ihrer Mitte einen Vorstand, der sie in allen ihren Angelegenheiten vertritt. (2) Die Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra lädt die gewählten Vertreter schriftlich mit einer Frist von min- destens 14 Tagen zu der konstituierenden Sitzung ein. Born (3) Die Einladung wird wiederholt, wenn weniger als die Hälfte Verbandsgemeindebürgermeister der Wahlberechtigten zu konstituierenden Sitzung gekommen sind oder nicht mindestens fünf Bewerber bereit sind, sich in Hauptsatzung der Verbandsgemeinde den Vorstand der Gemeindeelternvertretung wählen zu lassen. Mansfelder Grund-Helbra (4) Sollte auch eine wiederholte Einladung zur Wahlversamm- lung die geforderte Quote nicht erreichen, so gilt sie als ord- Aufgrund der §§ 8 und 10 Kommunalverfassungsgesetz des nungsgemäß einberufen. Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA (5) Die Gemeindeelternvertreter der Kindertageseinrichtungen S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2019 (GVBl. in der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra wählen in LSA S. 66), hat der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemein- ihrer konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte einen Vorstand, de Mansfelder Grund-Helbra in seiner Sitzung am 19.09.2019 der aus den folgenden Ämtern besteht: folgende Hauptsatzung beschlossen: a. dem 1. Vorsitzenden I. ABSCHNITT b. dem 2. Vorsitzenden BENENNUNG UND HOHEITSZEICHEN c. dem Schriftführer d. zwei Beisitzern §1 (6) Darüber hinaus wählt die Gemeindeelternvertretung der Ver- Name bandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra aus ihrer Mitte für Die Verbandsgemeinde führt den Namen „Verbandsgemeinde die Dauer von zwei Jahren eine Vertreterin oder einen Vertreter Mansfelder Grund-Helbra“. und deren Stellvertretung für die Vertretung der Eltern im Land- Der Verbandsgemeinde gehören folgende Gemeinden an: kreis (Kreiselternvertretung). Gemeinde Ahlsdorf (7) Die gleichzeitige Ausübung eines Wahlamtes nach Abs. 5 Gemeinde Benndorf und des Wahlamtes nach Abs. 6 ist zulässig. Gemeinde Blankenheim (8) Für die Abstimmung über die Wahlämter nach dem Absät- Gemeinde Bornstedt zen 5 und 6 dieser Satzung gelten die Bestimmungen der §§ 4 Gemeinde Helbra und 5 entsprechend. Gemeinde Hergisdorf § 11 Gemeinde Klostermansfeld Abberufung, Niederlegung und Neuwahl Gemeinde Wimmelburg (1) Die Elternvertreter und Elternvertreterinnen einer jeden Kin- dertageseinrichtung in der Verbandsgemeinde Mansfelder §2 Grund-Helbra können einen Antrag auf Abberufung ihres Ge- Wappen, Flagge, Dienstsiegel meindeelternvertreters stellen. Der Antrag muss begründet und (1) Das Wappen der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund- von mindestens der Hälfte der Elternvertreter und Elternvertre- Helbra zeigt: terinnen oder einem Drittel der Eltern unterschrieben sein. „In Silber ein blauer linker Schrägfluss, begleitet oben von (2) Der Träger der Einrichtung lädt dann mindestens 14 Tage vor schräggekreuzte schwarze Schlägel und Eisen unter einem der Sitzung unter Angabe der Gründe ein. Über den Antrag wird grünen Laubbaum mit schwarzem Stamm“. abgestimmt, nachdem er begründet worden ist und der Betroffene (2) Die Flagge der Verbandsgemeinde zeigt die Farben Grün/ Gelegenheit zu einer Stellungnahme erhalten hat. Haben mindes- Weiß. Die Flagge ist grün – weiß (1:1) gestreift (Längsform: Strei- tens zwei Drittel der anwesenden Wahlberechtigten für den Antrag fen senkrecht verlaufend. Querform: Streifen waagerecht ver- gestimmt, so scheidet der Gemeindeelternvertreter aus seinem laufend) und mittig mit dem Wappen der Verbandsgemeinde Wahlamt aus. belegt. (3) Eine freiwillige Niederlegung des Wahlamtes ist zulässig. Die (3) Die Verbandsgemeinde führt ein Dienstsiegel, das dem der Niederlegung des Wahlamtes ist dem Träger der Einrichtung Hauptsatzung beigefügten Dienstsiegelabdruck entspricht. Das begründet und schriftlich anzuzeigen. Siegel enthält das nach § 1 Abs. 1 beschriebene Wappen und (4) Nach Ausscheiden des Gemeindeelternvertreters rückt bis die Umschrift „Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra“. zum Ablauf der Wahlperiode der jeweils stimmnächste Bewer- ber nach. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht II. Abschnitt kein stimmnächster Bewerber zur Verfügung, so ist der Ge- Organe meindeelternvertreter innerhalb von zwei Monaten nach den §3 Vorschriften dieser Satzung neu zu wählen. Verbandsgemeinderat Abschnitt III (1) Der Verbandsgemeinderat wählt für die Dauer der Wahlpe- Schlussbestimmungen riode aus der Mitte der ehrenamtlichen Mitglieder in der kons- § 12 tituierenden Sitzung einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter Sprachliche Gleichstellung für den Verhinderungsfall. Die Stellvertreter führen nach der Personen- und Funktionsbezeichnungen werden zur besseren Reihenfolge der Vertretungsbefugnis die Bezeichnung „Erster“ Lesbarkeit in männlicher Form aufgeführt. Sie gelten jedoch bzw. „Zweiter stellvertretender Vorsitzender des Verbandsge- entsprechend in männlicher, weiblicher und diverser Form. meinderates“.
Nr. 1/2020 -5- Helbra (2) Der Vorsitzende und die Stellvertreter können mit der Mehr- 3. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ver- heit der Mitglieder des Verbandsgemeinderates abgewählt pflichtungsermächtigungen, wenn der Vermögenswert werden. Eine Neuwahl hat unverzüglich stattzufinden. im Einzelfall 20.000,00 Euro übersteigt bis zum Wert von 100.000,00 Euro, §4 4. Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 7, 10, 13, 16, 19 KVG Festlegung von Wertgrenzen, LSA, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 20.000,00 Euro personalrechtliche Befugnisse übersteigt bis 100.000,00 Euro, Der Verbandsgemeinderat entscheidet über 5. die Vergaben von Lieferungen und Leistungen, über 1. die Ernennung, Einstellung und Entlassung, ausgenom- 20.000,00 EUR bis zum Wert von 100.000,00 Euro. men die Entlassung innerhalb oder mit Ende der Probezeit, (4) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des beschließenden der Beamten in der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt Ausschusses ist eine Angelegenheit dem Verbandsgemeinde- sowie die Einstellung und Entlassung, ausgenommen die rat zur Beschlussfassung zu unterbreiten. Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit, der §7 Beschäftigten ab Entgeltgruppe 9a TVöD und in vergleich- baren Entgeltgruppen jeweils im Einvernehmen mit dem Beratende Ausschüsse Verbandsgemeindebürgermeister, (1) Den im Folgenden genannten Ausschüssen sitzt ein ehren- 2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwen- amtliches Mitglied des Verbandsgemeinderates vor: dungen und Auszahlungen, wenn der Vermögenswert 1. dem Ausschuss für Bildung, Kultur, Soziales und Sport 100.000,00 Euro übersteigt und kein Fall von § 105 Abs. 4 2. dem Ausschuss für Ordnung, Sicherheit und Brandschutz KVG LSA vorliegt, (2) Die Ausschussvorsitze werden den Fraktionen im Verbands- 3. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ver- gemeinderat in der Reihenfolge der Höchstzahlen nach d’ Hondt pflichtungsermächtigungen, wenn der Vermögenswert zugeteilt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das 100.000,00 Euro übersteigt, der Vorsitzende des Verbandsgemeinderates zieht. Die Frakti- 4. Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 7, 10, 13, 16, 19 onen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitze sie beanspru- KVG LSA, wenn der Vermögenswert 100.000,00 Euro chen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen den übersteigt, Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden 5. die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen Verbandsgemeinderäte. Die Fraktion, die den Vorsitzenden stellt, und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Ver- benennt auch den Vertreter für den Verhinderungsfall aus der bandsgemeinde, wenn der Vermögenswert 500,00 Euro Mitte der dem jeweiligen Ausschuss angehörenden Verbands- übersteigt. gemeinderäte der Fraktion. Verzichtet eine Fraktion auf den ihr §5 danach zugeteilten Ausschussvorsitz, so wird der Vorsitz durch Abstimmung unter den Ausschussmitgliedern aus ihrer Mitte Ausschüsse des Verbandsgemeinderates bestimmt. Ebenso wird der Vertreter für den Verhinderungsfall Der Verbandsgemeinderat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben durch Abstimmung aus der Mitte der dem Ausschuss angehö- die folgenden ständigen Ausschüsse: renden Verbandsgemeinderäte bestimmt. 1. als beschließenden Ausschuss (3) Die Ausschüsse bestehen aus 6 Verbandsgemeinderäten. - den Haupt-, Finanz-, Bau- und Vergabeausschuss Der Verbandsgemeindebürgermeister kann jederzeit an den Sit- 2. als beratende Ausschüsse zungen teilnehmen. Auf Verlangen ist ihm das Wort zu erteilen. - den Ausschuss für Bildung, Kultur, Soziales und Sport (4) In folgende Ausschüsse werden zusätzlich und widerruflich - den Ausschuss für Ordnung, Sicherheit und Brand- durch den Verbandsgemeinderat jeweils 4 sachkundige Ein- schutz. wohner mit beratender Stimme berufen: 1. dem Ausschuss für Bildung, Kultur, Soziales und Sport §6 2. dem Ausschuss für Ordnung, Sicherheit und Brandschutz Beschließender Ausschuss Die Amtszeit der sachkundigen Einwohner endet, sofern ihre (1) Dem beschließenden Ausschuss sitzt der Verbandsgemein- Berufung zuvor nicht widerrufen wird, mit dem Zusammentritt debürgermeister vor. des neu gewählten Verbandsgemeinderates. (2) Der beschließende Ausschuss berät innerhalb seines Auf- gabengebietes die Beschlüsse des Verbandsgemeinderates in §8 den ihm vorbehaltenen Angelegenheiten grundsätzlich vor. Auskunftsrecht (3) Der Haupt-, Finanz-, Bau- und Vergabeausschuss besteht (1) Jedes ehrenamtliche Mitglied des Verbandsgemeindera- aus 12 Verbandsgemeinderäten und dem Verbandsgemein- tes hat das Recht, schriftlich, elektronisch oder in der Sitzung debürgermeister als Vorsitzenden. Für den Verhinderungsfall des Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse, denen beauftragt der Verbandsgemeindebürgermeister seinen allge- er angehört, mündlich Anfragen zu allen Angelegenheiten der meinen Vertreter mit seiner Vertretung. Ist auch der Beauftrag- Verbandsgemeinde und ihrer Verwaltung an den Verbands- te verhindert, bestimmt der Ausschuss aus dem Kreis seiner gemeindebürgermeister zu richten; die Auskunft ist vom Ver- stimmberechtigten Mitglieder die Person, die den Verbandsge- bandsgemeindebürgermeister zu erteilen. meindebürgermeister im Vorsitz vertritt. (2) Kann die Anfrage während der Sitzung nicht unverzüglich Der Haupt-, Finanz-, Bau- und Vergabeausschuss beschließt über mündlich beantwortet werden, hat der Verbandsgemeindebür- 1. die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Beamten, germeister die Auskunft binnen einer Frist von in der Regel ei- ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf nem Monat schriftlich zu erteilen. Kann die Frist im Einzelfall der Probezeit, der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt bei erforderlicher Mitwirkung beteiligter Dritter nicht eingehal- sowie die Einstellung und Entlassung, ausgenommen die ten werden, ist eine angemessene Verlängerung möglich. Über Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit, der die Gründe und die Verlängerung der Frist ist der Fragesteller Beschäftigten in den Entgeltgruppen 7 bis 8 TVöD und in schriftlich oder ggf. elektronisch zu unterrichten. vergleichbaren Entgeltgruppen jeweils im Einvernehmen mit dem Verbandsgemeindebürgermeister, §9 2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwen- Geschäftsordnung dungen und Auszahlungen bis zu der in § 4 Nr. 2 genann- Das Verfahren im Verbandsgemeinderat und in den Ausschüs- ten Wertgrenze, wenn der Vermögenswert 20.000,00 Euro sen wird durch eine vom Verbandsgemeinderat zu beschlie- übersteigt, und kein Fall von § 105 Abs. 4 KVG LSA vorliegt, ßende Geschäftsordnung geregelt.
Helbra -6- Nr. 1/2020 § 10 germeister beruft die Einwohnerversammlungen ein. Er setzt Verbandsgemeindebürgermeister die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Veranstal- tung fest. Die Einladung ist gem. § 15 Abs. 3 bekanntzumachen (1) Der Verbandsgemeindebürgermeister erledigt die gesetz- und soll 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Die lich übertragenen Aufgaben und die vom Verbandsgemein- Einladungsfrist kann bei besonderer Dringlichkeit auf drei Tage derat durch Beschluss übertragenen Aufgaben in eigener verkürzt werden. Verantwortung. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung (2) Die Einwohnerversammlungen können auf Teile des Ver- nach § 66 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA gehören die regelmäßig bandsgemeindegebietes beschränkt werden. wiederkehrenden Geschäfte, die nach feststehenden Grund- (3) Der Verbandsgemeindebürgermeister unterrichtet den Ver- sätzen entschieden werden und keine wesentliche Bedeu- bandsgemeinderat in seiner nächsten Sitzung über den Ablauf tung haben oder die im Einzelfall einen Vermögenswert von der Einwohnerversammlung und die wesentlichen Ergebnisse. 20.000,00 Euro nicht übersteigen. Darüber hinaus werden ihm folgende Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung über- § 13 tragen: Bürgerbefragung 1. die Einstellung und Entlassung der Beschäftigten in den Eine Bürgerbefragung nach § 28 Abs. 3 KVG LSA erfolgt aus- Entgeltgruppen 1 bis 6 TVöD, schließlich in wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wir- 2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwen- kungskreises der Verbandsgemeinde. Sie kann nur auf Grund- dungen und Auszahlungen sowie zu über- und außerplan- lage eines Verbandsgemeinderatsbeschlusses durchgeführt mäßigen Verpflichtungsermächtigungen bis zum Wert von werden, in dem die mit „ja“ oder „nein“ zu beantwortenden 20.000,00 Euro, Frage formuliert ist und insbesondere festgelegt wird, ob die 3. Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 7, 10, 13, 16, 19 Befragung elektronisch über das Internet oder im schriftlichen KVG bis zu einer Höhe von 20.000,00 Euro im Einzelfall, Verfahren erfolgt, in welchem Zeitraum die Befragung durch- 4. die Vergaben von Lieferungen und Leistungen bis zum geführt wird und in welcher Form das Abstimmungsergebnis Wert von 20.000,00 Euro, bekanntzugeben ist. In dem Beschluss sind auch die voraus- 5. die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten sichtlichen Kosten der Befragung darzustellen. des eigenen Wirkungskreises gemäß § 68 i. V. m. § 73 Ver- waltungsgerichtsordnung; das gilt nicht für Rechtsstreitig- IV. Abschnitt keiten mit den Aufsichtsbehörden, Ehrenbürger 6. die Entscheidung über die in § 4 Nr. 5 genannten Rechts- § 14 geschäfte, sofern die dort festgelegte Wertgrenze unter- Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung schritten wird, 7. die Erteilung der Genehmigung für die Verwendung des Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes Verbandsgemeindewappens durch Dritte. oder der Ehrenbezeichnung der Verbandsgemeinde bedarf ei- ner Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglie- § 11 der des Verbandsgemeinderates. Gleichstellungsbeauftragte V. Abschnitt (1) Zur Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechti- Öffentliche Bekanntmachungen gung von Frauen und Männern bestellt der Verbandsgemeinde- rat im Einvernehmen mit dem Verbandsgemeindebürgermeister § 15 eine in der Verwaltung hauptberuflich Tätige und betraut sie mit Öffentliche Bekanntmachungen der Gleichstellungsarbeit. Von ihren sonstigen Arbeitsaufgaben (1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen ist die Gleichstellungsbeauftragte entsprechend zu entlasten. treffen, erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntma- Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt zugleich Aufgaben der chungen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Mansfelder Gleichstellungsbeauftragten der Mitgliedsgemeinden der Ver- Grund-Helbra „Helbraer Kommunalanzeiger“. Die öffentliche bandsgemeinde wahr. Bekanntmachung ist in den Fällen des Absatz 1 mit Ablauf (2) Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten ist widerruf- des Erscheinungstages bewirkt, an dem das Amtsblatt den lich. Über die Abberufung entscheidet der Verbandsgemein- bekanntzumachenden Text enthält. Auf Ersatzbekanntma- derat im Einvernehmen mit dem Verbandsgemeindebürger- chungen gemäß § 9 Abs. 2 KVG LSA wird unter Angabe des meister. Einer Abberufung bedarf es nicht bei Beendigung des Gegenstandes, des Ortes und der Dauer der Auslegung sowie Beschäftigungsverhältnisses. der Öffnungszeiten des Verwaltungsgebäudes (An der Hütte 1, (3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer Tätig- 06311 Helbra) im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Mansfel- keit nicht weisungsgebunden. An den Sitzungen des Verbands- der Grund–Helbra „Helbraer Kommunalanzeiger“ spätestens gemeinderates und seiner Ausschüsse kann sie teilnehmen, am Tage vor dem Beginn der Auslegung hingewiesen. Die soweit ihr Aufgabenbereich betroffen ist. In Angelegenheiten Auslegungsfrist beträgt zwei Wochen, soweit nichts anderes ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu er- vorgeschrieben ist. Die Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf teilen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar dem Ver- des Tages bewirkt, an dem der Auslegungszeitraum endet. bandsgemeindebürgermeister unterstellt. Gleiches gilt, wenn eine öffentliche Auslegung nach einer an- (4) Sofern erforderlich, werden im Rahmen der geltenden deren Rechtsvorschrift erfolgt, die keine besonderen Bestim- Rechtsvorschriften nähere Regelungen zu den Aufgaben und mungen enthält. Kompetenzen der Gleichstellungsbeauftragten in einer beson- (1) Auf die veröffentlichten Satzungen und Verordnungen kann deren Dienstanweisung des Verbandsgemeindebürgermeisters im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund– im Einvernehmen mit dem Verbandsgemeinderat festgelegt. Helbra „Helbraer Kommunalanzeiger“ hingewiesen werde III. Abschnitt (Hinweisbekanntmachung). Der Text bekannt gemachter Unterrichtung und Beteiligung Satzungen und Verordnungen wird im Internet unter www. verwaltungsamt-helbra.de zugänglich gemacht. Weitere Be- der Einwohner kanntmachungen nach Abs. 1 Satz 1 können ebenfalls unter § 12 dieser Internetadresse zugänglich gemacht werden. Die Sat- Einwohnerversammlung zungen können auch jederzeit im Verwaltungsgebäude der (1) Über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Verbands- Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra (An der Hütte 1, gemeinde können die Einwohner auch durch Einwohnerver- 06311 Helbra) während der Öffnungszeiten eingesehen und sammlungen unterrichtet werden. Der Verbandsgemeindebür- kostenpflichtig kopiert werden.
Nr. 1/2020 -7- Helbra § 16 § 18 Bekanntmachung der Tagesordnung, des Ortes Sonstige Bekanntmachungen und der Zeit der Sitzungen des Alle übrigen Bekanntmachungen sind im Amtsblatt der Ver- Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse bandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra „Helbraer Kommu- (1) Abweichend von § 15 erfolgt die Bekanntmachung der Ta- nalanzeiger“ bekanntzumachen. An die Stelle dieser Bekannt- gesordnung, des Ortes und der Zeit der Sitzungen des Ver- machung kann als vereinfachte Form der Bekanntmachung bandsgemeinderates und seiner Ausschüsse – sofern zeitlich auch der Aushang an der Bekanntmachungstafel des Verwal- möglich auch bei einer gemäß § 53 Abs. 4 Satz 5 KVG LSA tungsgebäudes (An der Hütte 1, 06311 Helbra) treten, wenn formlos und ohne Frist einberufenen Sitzung - durch Aushang der Inhalt der Bekanntmachung eine Person oder einen eng an folgenden Bekanntmachungstafeln: begrenzten Personenkreis betrifft. Die Aushängefrist beträgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Der Tag des Ahlsdorf Aushangs und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist Ecke Schenkgasse / Hauptstraße nicht mit. Auf dem Aushang ist zu vermerken, von wann bis Am Vietzbach (neben Zufahrt zum Einkaufsmarkt) wann ausgehängt wird. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf Ortsteil Ziegelrode, Ecke Friedhofstraße/Ernst-Thälmann- des ersten Tages, der dem Tag des Aushangs an den dafür be- Straße stimmten Bekanntmachungstafeln folgt, bewirkt. Benndorf Chausseestr. 1 (Gemeindeamt), VI. Abschnitt Ecke Chausseestraße (gegenüber FFw-Gebäude) Übergangs- und Schlussvorschriften Knappenstraße 10 § 19 Blankenheim Sprachliche Gleichstellung August-Bebel-Straße / Ecke Konradsgasse Klosterrode Nr. 9 Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weib- Schustergasse 152 licher, männlicher und diverser Form. Thomas-Müntzer-Straße 16 § 20 Bornstedt Inkrafttreten Hauptstr. 1 (Gemeindemauer) Ortsteil Neuglück, Neuglück Nr. 15 (Wartehalle) (1) Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Be- Helbra kanntmachung in Kraft. An der Hütte 1 (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Ver- Hauptstraße 10 bandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra in der Fassung vom Hauptstraße 24 27.11.2014, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung Lehbreite, nördliche Giebelseite zu Block Nr. 74 – 77 vom 21.06.2016 außer Kraft. Hergisdorf Helbra, den 01.10.2019 Bushaltestelle Richtung Wimmelburg (links neben Th.-Münt- zer-Straße 130) Thomas-Müntzer-Straße 169 Ortsteil Kreisfeld, Thomas-Müntzer-Straße 47 Ortsteil Kreisfeld, Bushaltestelle Richtung Helbra, Eislebener Straße 3 Klostermansfeld Bahnhofstraße 7 c Luisenstraße 1 / Ecke Steingartenstraße Born Ernst-Thälmann-Straße / Ecke Neue Straße Verbandsgemeindebürgermeister Randsiedlung 30 Siebigeröder Straße, ehemals alte Gemeinde Anlage Siebigeröder Straße 4 Dienstsiegelabdruck der Verbandsgemeinde Mansfelder Wimmelburg Grund-Helbra Hauptstraße 73 Schulstraße 1 (gegenüber Einkaufszentrum) freie Fläche zwischen Oberdorf 27 und Hüttenstraße 22 Parkplatz gegenüber Dorfbreite 34 (2) Auf dem Aushang ist zu vermerken, von wann bis wann aus- gehängt wird. Der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme zählen bis dieser Frist nicht mit. Die Bekanntmachung ist mit Ausfertigung der Satzung Ablauf des ersten Tages, der dem Tag des Aushangs an den Die vorstehende, durch den Verbandsgemeinderat der Ver- dafür bestimmten Bekanntmachungstafeln folgt, bewirkt. Der bandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra am 19.09.2019 be- Aushang darf frühestens am Tag nach der Sitzung abgenom- schlossene Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Mansfelder men werden. Grund-Helbra wird hiermit ausgefertigt. Helbra, den 13.12.2019 § 17 Bekanntmachungen von Wahlen (1) Bekanntmachungen aus Anlass von Wahlen erfolgen durch 7-tägigen Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Stand- orte der Bekanntmachungstafeln sind unter § 16 Absatz 1 be- nannt. (2) Die Bekanntmachung von Stellenausschreibungen nach § 63 Abs. 2 KVG LSA erfolgt abweichend von Absatz 1 im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra „Helbraer Born Kommunalanzeiger“. Verbandsgemeindebürgermeister
Helbra -8- Nr. 1/2020 Bekanntmachung der Satzung ter für den Verhinderungsfall, die den Bürgermeister auch beim Die vorstehende, durch den Verbandsgemeinderat der Ver- Vorsitz im Gemeinderat vertreten. Die Stellvertreter führen nach bandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra am 19.09.2019 be- der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis die Bezeichnung „Ers- schlossene, mit Datum vom 13.12.2019 ausgefertigte und mit ter“ bzw. „Zweiter stellvertretender Bürgermeister“. der Verfügung der Kommunalaufsichtsbehörde des Landkrei- (3) Die Stellvertreter können mit der Mehrheit der Mitglieder des ses Mansfeld-Südharz, Aktenzeichen 15.14.06.016.001 vom Gemeinderates abgewählt werden. Eine Neuwahl hat unver- 25.10.2019 genehmigte Hauptsatzung wird hiermit öffentlich züglich stattzufinden. bekannt gemacht. §4 Helbra, den 13.12.2019 Festlegung von Wertgrenzen, personalrechtliche Befugnisse Der Gemeinderat entscheidet über 1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwen- dungen und Auszahlungen, wenn der Vermögenswert 15.000,00 Euro übersteigt und kein Fall von § 105 Abs. 4 KVG LSA vorliegt, 2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ver- pflichtungsermächtigungen, wenn der Vermögenswert Born 15.000,00 Euro übersteigt, Verbandsgemeindebürgermeister 3. Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 7 und 10 KVG LSA, wenn der Vermögenswert 15.000,00 Euro übersteigt, 4. die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Ge- meinde, wenn der Vermögenswert 100,00 Euro übersteigt. §5 Bekanntgabe der Beschlüsse Auskunftsrecht des Gemeinderates Ahlsdorf (1) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, schrift- aus der Sitzung vom 02.12.2019 lich, elektronisch oder in der Sitzung des Gemeinderates, de- Öffentlicher Teil: nen es angehört, mündlich Anfragen zu allen Angelegenheiten Haushaltssatzung 2020 der Gemeinde und ihrer Verwaltung an den Bürgermeister zu BV/008/2019 richten; die Auskunft ist vom Bürgermeister zu erteilen. Der Gemeinderat beschließt die Haushaltssatzung der Gemein- (2) Kann eine Anfrage während der Sitzung nicht unverzüglich de Ahlsdorf für das Jahr 2020, einschließlich der Änderungen. mündlich beantwortet werden, so erfolgt die Beantwortung, Das Konsolidierungskonzept wird entsprechend fortgeführt. die vom Verbandsgemeindebürgermeister vorbereitet wird, durch den Bürgermeister innerhalb einer Frist von einem Mo- Hauptsatzung der Gemeinde Ahlsdorf nat schriftlich. Kann die Frist im Einzelfall bei erforderlicher Mitwirkung beteiligter Dritter nicht eingehalten werden, ist eine Aufgrund der §§ 8 und 10 Kommunalverfassungsgesetz des angemessene Verlängerung möglich. Über die Gründe und die Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA Verlängerung der Frist ist der Fragesteller schriftlich oder ggf. S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2019 (GVBl. elektronisch zu unterrichten. LSA S. 66), hat der Gemeinderat der Gemeinde Ahlsdorf in sei- ner Sitzung am 08.07.2019 folgende Hauptsatzung beschlossen: §6 Geschäftsordnung I. ABSCHNITT BENENNUNG UND HOHEITSZEICHEN Das Verfahren im Gemeinderat wird durch eine vom Gemeinde- rat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt. §1 Name, Bezeichnung §7 Die Gemeinde führt den Namen „Ahlsdorf“. Sie besteht aus Bürgermeister den Ortsteilen Ahlsdorf und Ziegelrode. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung nach § 66 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA, über die der Bürgermeister in eigener Ver- §2 antwortung entscheidet, gehören die regelmäßig wiederkeh- Wappen, Flagge, Dienstsiegel renden Geschäfte, die nach bereits festgelegten Grundsätzen (1) Das Wappen der Gemeinde Ahlsdorf zeigt „Schräglinks geteilt entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben von Grün und Silber (Weiß); oben ein aus der Teilung wachsender, oder die im Einzelfall einen Vermögenswert von 15.000,00 Euro silberner (weiß) Bergmann mit schwarzer Bergmannskappe, in nicht übersteigen. Darüber hinaus werden ihm die Entschei- der rechten eine Schaufel haltend, mit der linken eine Haue schul- dung über die in § 4 Ziff. 1 bis 4 genannten Rechtsgeschäfte ternd; unten drei aus dem Schildrand wachsende grüne Tannen.“ übertragen, sofern die dort festgelegten Wertgrenzen unter- (2) Die Farben der Gemeinde sind Grün und Weiß. schritten werden. (3) Die Gemeinde führt ein Dienstsiegel, das dem der Haupt- satzung beigefügten Dienstsiegelabdruck entspricht. Die Um- §8 schrift lautet: „Gemeinde Ahlsdorf“. Gleichstellungsbeauftragte II. Abschnitt Die Gemeinde ist Mitgliedsgemeinde der Verbandsgemein- de Mansfelder Grund-Helbra. Die von der Verbandsgemeinde Organe gemäß § 78 KVG LSA bestellte Gleichstellungsbeauftragte ist §3 auch für den Bereich der Gemeinde Ahlsdorf zuständig und Gemeinderat in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden. An den (1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates. Sitzungen des Gemeinderates kann sie teilnehmen, soweit ihr (2) Der Gemeinderat wählt für die Dauer der Wahlperiode aus Aufgabenbereich betroffen ist. In Angelegenheiten ihres Aufga- seiner Mitte in der konstituierenden Sitzung zwei Stellvertre- benbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
Nr. 1/2020 -9- Helbra III. Abschnitt § 13 Unterrichtung und Beteiligung Bekanntmachung der Tagesordnung, des Ortes und der Einwohner der Zeit der Beratungen des Gemeinderates §9 (1) Abweichend von § 12 erfolgt die Bekanntmachung der Tages- Einwohnerversammlung ordnung, des Ortes und der Zeit der Sitzungen des Gemeinde- (1) Über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde rates – sofern zeitlich möglich auch bei einer gemäß § 53 Abs. können die Einwohner auch durch Einwohnerversammlungen 4 Satz 5 KVG LSA formlos und ohne Frist einberufenen Sitzung unterrichtet werden. Der Bürgermeister beruft die Einwohner- – durch Aushang an folgenden Bekanntmachungstafeln: versammlungen ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände so- • Ecke Schenkgasse/Hauptstraße wie Ort und Zeit der Veranstaltung fest. Die Einladung ist ge- • Am Vietzbach (neben Zufahrt zum Einkaufsmarkt) mäß § 12 bekanntzumachen und soll in der Regel 14 Tage vor • Ortsteil Ziegelrode, Ecke Friedhofstraße/Ernst-Thälmann- Beginn der Veranstaltung erfolgen. Die Einladungsfrist kann bei Straße besonderer Dringlichkeit auf drei Tage verkürzt werden. (2) Auf dem Aushang ist zu vermerken, von wann bis wann aus- (2) Der Bürgermeister unterrichtet den Gemeinderat in seiner gehängt wird. Der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme nächsten Sitzung über den Ablauf der Einwohnerversammlung zählen bis dieser Frist nicht mit. Die Bekanntmachung ist mit und die wesentlichen Ergebnisse. Ablauf des ersten Tages, der dem Tag des Aushangs an den dafür bestimmten Bekanntmachungstafeln folgt, bewirkt. Der § 10 Aushang darf frühestens am Tag nach der Sitzung abgenom- Bürgerbefragung men werden. Eine Bürgerbefragung nach § 28 Abs. 3 KVG LSA erfolgt aus- § 14 schließlich in wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungs- Bekanntmachungen von Wahlen kreises der Gemeinde. Sie kann nur auf Grundlage eines Gemein- deratsbeschlusses durchgeführt werden, in dem die mit „ja“ oder (1) Bekanntmachungen aus Anlass von Wahlen erfolgen durch „nein“ zu beantwortende Frage formuliert ist und insbesondere 7-tägigen Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Standor- festgelegt wird, ob die Befragung elektronisch über das Internet te der Bekanntmachungstafeln sind unter § 13 Absatz 1 benannt. oder im schriftlichen Verfahren erfolgt, in welchem Zeitraum die (2) Abweichend von Absatz 1 erfolgt die Bekanntmachung von Befragung durchgeführt wird und in welcher Form das Abstim- Stichwahlen gemäß § 30a Abs. 2 Kommunalwahlgesetz für das mungsergebnis bekanntzugeben ist. In dem Beschluss sind auch Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Regionalausgabe der die voraussichtlichen Kosten der Befragung darzustellen. Mitteldeutschen Zeitung. (3) Die Bekanntmachung von Stellenausschreibungen nach § 63 IV. Abschnitt Abs. 2 KVG LSA erfolgt abweichend von Absatz 1 im Amtsblatt Ehrenbürger der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra „Helbraer § 11 Kommunalanzeiger“. Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung § 15 Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes oder der Sonstige Bekanntmachungen Ehrenbezeichnung der Gemeinde bedarf einer Mehrheit von zwei Alle übrigen Bekanntmachungen sind im Amtsblatt der Ver- Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderates. bandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra „Helbraer Kommu- V. Abschnitt nalanzeiger“ bekanntzumachen. An die Stelle dieser Bekannt- Öffentliche Bekanntmachungen machung kann als vereinfachte Form der Bekanntmachung § 12 auch der Aushang an der Bekanntmachungstafel des Verwal- Öffentliche Bekanntmachungen tungsgebäudes (An der Hütte 1, 06311 Helbra) treten, wenn der Inhalt der Bekanntmachung eine Person oder einen eng (1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen tref- begrenzten Personenkreis betrifft. Die Aushängefrist beträgt, fen, erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im soweit nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Der Tag des Amtsblatt der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra „Hel- Aushangs und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist braer Kommunalanzeiger“. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf nicht mit. Auf dem Aushang ist zu vermerken, von wann bis des Erscheinungstages bewirkt, an dem das Amtsblatt den be- wann ausgehängt wird. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf kanntzumachenden Text enthält. Auf Ersatzbekanntmachungen des ersten Tages, der dem Tag des Aushangs an den dafür be- gemäß § 9 Abs. 2 KVG LSA wird unter Angabe des Gegenstan- stimmten Bekanntmachungstafeln folgt, bewirkt. des, des Ortes und der Dauer der Auslegung sowie der Öffnungs- zeiten des Verwaltungsgebäudes (An der Hütte 1, 06311 Helbra) VI. Abschnitt im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra Übergangs- und Schlussvorschriften „Helbraer Kommunalanzeiger“ spätestens am Tage vor dem Be- § 16 ginn der Auslegung hingewiesen. Die Auslegungsfrist beträgt zwei Sprachliche Gleichstellung Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Die Ersatz- bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem der Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weib- Auslegungszeitraum endet. Gleiches gilt, wenn eine öffentliche licher, männlicher und diverser Form. Auslegung nach einer anderen Rechtsvorschrift erfolgt, die keine § 17 besonderen Bestimmungen enthält. Inkrafttreten (2) Auf die bekannt gemachten Satzungen und Verordnungen kann im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Mansfelder-Helbra (1) Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Be- „Helbraer Kommunalanzeiger“ hingewiesen werden (Hinweis- kanntmachung in Kraft. bekanntmachung). Der Text bekannt gemachter Satzungen und (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Gemein- Verordnungen wird im Internet unter www.verwaltungsamt-hel- de Ahlsdorf in der Fassung vom 17.11.2014 außer Kraft. bra.de zugänglich gemacht. Weitere Bekanntmachungen nach Ahlsdorf, den 12.07.2019 Abs. 1 Satz 1 können ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht werden. Die Satzungen können auch je- derzeit im Verwaltungsgebäude (An der Hütte 1, 06311 Helbra) während der Öffnungszeiten eingesehen und kostenpflichtig Patz kopiert werden. Bürgermeister
Helbra - 10 - Nr. 1/2020 Anlage Jahresbeträge bis zu 15,00 Euro am 15.08.2020 Dienstsiegelabdruck der Gemeinde Ahlsdorf Jahreszahler nach Antragstellung am 01.07.2020 In jenen Fällen, in denen gegenüber dem Vorjahr in der sach- lichen oder persönlichen Steuerpflicht Änderungen eintreten, wird von Amts wegen nach Erlass des Grundsteuermessbe- scheides durch das Finanzamt Eisleben ein neuer Grundsteu- erbescheid 2020 zugestellt. Bis zum Ergehen dieses Steuer- Ausfertigung der Satzung bescheides sind Vorauszahlungen (§ 29 GrStG) in Höhe der Die vorstehende, durch den Gemeinderat der Gemeinde Ahls- bisherigen Grundsteuerzahlung weiter zu entrichten. dorf am 08.07.2019 beschlossene Hauptsatzung der Gemeinde Hundesteuer Ahlsdorf wird hiermit ausgefertigt. je ¼ des Jahresbetrages am 15.02.2020 Ahlsdorf, den 13.12.2019 15.05.2020 15.08.2020 15.11.2020 Jahreszahler nach Antragstellung am 01.07.2020 Patz Bürgermeister Rechtsbehelfsbelehrung Bekanntmachung der Satzung Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Steuerfest- Die vorstehende, durch den Gemeinderat der Gemeinde Ahls- setzung kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben dorf am 08.07.2019 beschlossene, mit Datum vom 13.12.2019 werden. Die Frist für die Einlegung des Widerspruchs beginnt ausgefertigte und mit der Verfügung der Kommunalaufsichts- mit dem Ablauf des Tages, an dem diese Verfügung bekannt behörde des Landkreises Mansfeld-Südharz, Aktenzeichen gemacht wurde. Der Widerspruch ist schriftlich einzureichen 15.14.06.017.001 vom 28.10.2019 genehmigte Hauptsatzung oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeinde Mansfel- wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. der Grund - Helbra, An der Hütte 1, 06311 Helbra zu den Ge- schäftszeiten Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag von 9.00 Ahlsdorf, den 13.12.2019 Uhr bis 12.00 Uhr sowie Dienstag von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr zu erklären. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels wird die Wirksamkeit Patz dieser Bekanntmachung nicht gehemmt, insbesondere die Bürgermeister Einziehung der angeforderten Abgaben nicht aufgehalten. Der Widerspruch kann nicht damit begründet werden, dass die Öffentliche Bekanntmachung über im Einheitswertbescheid, Grundsteuermessbescheid oder in der Grundsteuermessbetrags-Mitteilung getroffenen Entschei- die Festsetzung der Grundsteuer und dungen unzutreffend seien. der Hundesteuer der Gemeinde Ahlsdorf für 2020 Gegenüber dem Kalenderjahr 2019 ist keine Hebesatzände- rung der Grundsteuer A und Grundsteuer B eingetreten. Die Hundesteuersätze bleiben ebenfalls unverändert. Aus Grün- Bekanntgabe der Beschlüsse den der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis wird des Gemeinderates Benndorf demzufolge auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden und Hundesteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2020 verzichtet. aus der Sitzung vom 25.11.2019 Gemäß § 12 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sach- Öffentlicher Teil: sen-Anhalt (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 Dezember 1996 (GVBl. S. 405) in Verbindung mit § 27 Abs. 3 „Scharfe Hufe und Gärten südlich des Sportplatzes“ der Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), bei- Gemeinde Benndorf de jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung, wird die Grundsteuer BV/106/2019/1 und die Hundesteuer für das Jahr 2020 für die Gemeinde Ahls- Der Gemeinderat beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die dorf - vorbehaltlich anderslautender, schriftlicher Steuerbeschei- 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Scharfe Hufe und de 2020 - in gleicher Höhe wie im Kalenderjahr 2019 festgesetzt. Gärten südlich des Sportplatzes“ aufzustellen. Dies bedeutet, dass diejenigen Steuerschuldner, die keinen Der Geltungsbereich umfasst die in dem Übersichtsplan zu Grundsteuerbescheid und Hundesteuerbescheid 2020 erhalten, diesem Beschluss dargestellten Flächen. Der Geltungsbereich im Kalenderjahr 2020 die gleiche Grundsteuer und die gleiche umfasst eine Fläche von ca. 3 ha. Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für die Steu- erschuldner treten mit dem heutigen Tag durch diese öffentliche Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung des Vorentwur- Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn fes der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Scharfe Ihnen heute ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Hufe und Gärten südlich des Sportplatzes“ der Gemeinde Für diejenigen Steuerpflichtigen, die sich am SEPA-Basis-Last- Benndorf gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB und schriftverfahren beteiligen, werden die Steuerraten zu den Fäl- § 2 Abs. 2 BauGB ligkeitszeitpunkten abgebucht. BV/106/2019/2 Der Gemeinderat der Gemeinde Benndorf billigt den Vorentwurf Ansonsten werden die Beträge wie folgt fällig: der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Scharfe Hufe und Grundsteuer A Gärten südlich des Sportplatzes“ der Gemeinde Benndorf mit Grundsteuer B der Begründung und der Planzeichnung in der Fassung vom Ok- je ¼ des Jahresbetrages am 15.02.2020 tober 2019 und bestimmt ihn zur frühzeitigen Öffentlichkeits- und 15.05.2020 Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 15.08.2020 BauGB. 15.11.2020 Die betroffenen Nachbargemeinden sind nach § 2 Abs. 2 je ½ des Jahresbetrages bis zu 30,00 Euro am 15.02.2020 BauGB zu beteiligen. Der beigefügte Vorentwurf des Bebau- 15.08.2020 ungsplans ist Gegenstand des Beschlusses.
Nr. 1/2020 - 11 - Helbra Annahme von Spenden 4. die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen BV/011/2019 und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Ge- Der Gemeinderat Benndorf beschließt die Annahme einer meinde, wenn der Vermögenswert 100,00 Euro übersteigt. Spende in Höhe von 166,60 €. §5 Annahme von Spenden BV/012/2019 Auskunftsrecht Der Gemeinderat Benndorf beschließt die Annahme einer (1) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, schrift- Spende in Höhe von 166,60 €. lich, elektronisch oder in der Sitzung des Gemeinderates, de- Haushaltssatzung der Gemeinde Benndorf für das Haus- nen es angehört, mündlich Anfragen zu allen Angelegenheiten haltsjahr 2020 der Gemeinde und ihrer Verwaltung an den Bürgermeister zu BV/010/2019 richten; die Auskunft ist vom Bürgermeister zu erteilen. Der Gemeinderat beschließt die Haushaltssatzung der Ge- (2) Kann eine Anfrage während der Sitzung nicht unverzüglich meinde Benndorf für das Haushaltsjahr 2020. mündlich beantwortet werden, so erfolgt die Beantwortung, die Das Konsolidierungskonzept wird entsprechend fortgeführt. vom Verbandsgemeindebürgermeister vorbereitet wird, durch den Bürgermeister innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich. Hauptsatzung der Gemeinde Benndorf Kann die Frist im Einzelfall bei erforderlicher Mitwirkung beteiligter Dritter nicht eingehalten werden, ist eine angemessene Verlänge- Aufgrund der §§ 8 und 10 Kommunalverfassungsgesetz des rung möglich. Über die Gründe und die Verlängerung der Frist ist Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. der Fragesteller schriftlich oder ggf. elektronisch zu unterrichten. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2019 (GVBl. LSA S. 66), hat der Gemeinderat der Gemeinde Benn- §6 dorf in seiner Sitzung am 15.07.2019 folgende Hauptsatzung Geschäftsordnung beschlossen: Das Verfahren im Gemeinderat wird durch eine vom Gemeinde- I. ABSCHNITT rat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt. BENENNUNG UND HOHEITSZEICHEN §7 §1 Bürgermeister Name, Bezeichnung Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung nach § 66 Abs. 1 Die Gemeinde führt den Namen „Benndorf“. Satz 3 KVG LSA, über die der Bürgermeister in eigener Verant- §2 wortung entscheidet, gehören die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die nach bereits festgelegten Grundsätzen entschie- Wappen, Flagge, Dienstsiegel den werden und keine wesentliche Bedeutung haben oder die im (1) Das Wappen der Gemeinde Benndorf zeigt „im quadrierten Einzelfall einen Vermögenswert von 15.000,00 Euro nicht über- Schild oben rechts (1. Feld) in Gold (Gelb) gekreuzte schwarze steigen. Darüber hinaus werden ihm die Entscheidung über die Hammer und Schlägel, oben links (2. Feld) in Rot gekreuztes in § 4 Ziff. 1 bis 4 genannten Rechtsgeschäfte übertragen, sofern silbernes Hüttengezähe, unten rechts (3. Feld) in Silber (Weiß) die dort festgelegten Wertgrenzen unterschritten werden. zwei Reihen von je drei roten Rauten, unten links (4. Feld) in Blau ein Bündel goldene (gelbe) Getreideähren.“ §8 (2) Die Gemeinde führt ein Dienstsiegel, das dem der Hauptsat- Gleichstellungsbeauftragte zung beigefügten Dienstsiegelabdruck entspricht. Das Dienst- Die Gemeinde ist Mitgliedsgemeinde der Verbandsgemein- siegel der Gemeinde enthält das Wappen und die Umschrift de Mansfelder Grund-Helbra. Die von der Verbandsgemeinde „Gemeinde Benndorf“. gemäß § 78 KVG LSA bestellte Gleichstellungsbeauftragte ist II. Abschnitt auch für den Bereich der Gemeinde Benndorf zuständig und Organe in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden. An den Sitzungen des Gemeinderates kann sie teilnehmen, soweit ihr §3 Aufgabenbereich betroffen ist. In Angelegenheiten ihres Aufga- Gemeinderat benbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen. (1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates. (2) Der Gemeinderat wählt für die Dauer der Wahlperiode aus III. Abschnitt seiner Mitte in der konstituierenden Sitzung zwei Stellvertre- Unterrichtung und Beteiligung ter für den Verhinderungsfall, die den Bürgermeister auch beim der Einwohner Vorsitz im Gemeinderat vertreten. Die Stellvertreter führen nach §9 der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis die Bezeichnung „Ers- Einwohnerversammlung ter“ bzw. „Zweiter stellvertretender Bürgermeister“. (1) Über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde (3) Die Stellvertreter können mit der Mehrheit der Mitglieder des können die Einwohner auch durch Einwohnerversammlungen Gemeinderates abgewählt werden. Eine Neuwahl hat unver- unterrichtet werden. Der Bürgermeister beruft die Einwohner- züglich stattzufinden. versammlungen ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände so- §4 wie Ort und Zeit der Veranstaltung fest. Die Einladung ist ge- Festlegung von Wertgrenzen, mäß § 12 bekanntzumachen und soll in der Regel 14 Tage vor personalrechtliche Befugnisse Beginn der Veranstaltung erfolgen. Die Einladungsfrist kann bei besonderer Dringlichkeit auf drei Tage verkürzt werden. Der Gemeinderat entscheidet über (2) Der Bürgermeister unterrichtet den Gemeinderat in seiner 1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwen- nächsten Sitzung über den Ablauf der Einwohnerversammlung dungen und Auszahlungen, wenn der Vermögenswert und die wesentlichen Ergebnisse. 15.000,00 Euro übersteigt, 2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ver- § 10 pflichtungsermächtigungen, wenn der Vermögenswert Bürgerbefragung 15.000,00 Euro übersteigt, Eine Bürgerbefragung nach § 28 Abs. 3 KVG LSA erfolgt aus- 3. Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 7 und 10 KVG LSA, schließlich in wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wir- wenn der Vermögenswert 15.000,00 Euro übersteigt, kungskreises der Gemeinde. Sie kann nur auf Grundlage eines
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