Haushaltversicherung Hausrat Privathaftpflicht Zusatzversicherungen und Services - Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) - Axa
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Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Haushaltversicherung • Hausrat • Privathaftpflicht • Zusatzversicherungen und Services Ausgabe 04.2019 16162DE – 2019-04 D
Inhaltsverzeichnis Teil A Teil C Rahmenbedingungen Privathaftpflicht des Versicherungsvertrags Zusatzdeckungen A1 Umfang des Vertrags 6 C1 Benutzen fremder Privatfahrzeuge 12 A2 Örtlicher Geltungsbereich 6 C2 Benutzen von Carsharing- und Mietfahrzeugen 12 A3 Laufzeit des Vertrags 6 C3 Haustierschäden an Mietwohnungen 13 A4 Wohnungs- und Wohnsitzwechsel 6 C4 Jägerhaftpflicht 13 A5 Versicherte Personen 6 C5 Pferdemieter 13 A6 Kündigung des Vertrags 6 A7 Prämie 6 Teil D A8 Selbstbehalt 7 Hausrat Grunddeckung A9 Vertragsanpassung durch die AXA 7 D1 Versicherter Hausrat 14 A10 Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten 7 D2 Unterversicherung 14 A11 Informationspflichten 7 D3 Automatische Summenanpassung 14 A12 Schadenfall 7 D4 Örtlicher Geltungsbereich 14 A13 Fürstentum Liechtenstein 7 D5 Versicherte Kosten 15 A14 Anwendbares Recht und Gerichtsstand 7 D6 Geldwerte 15 A15 Sanktionen 7 D7 Versicherte Gefahren und Schäden 15 D8 Hausrat Grunddeckungen: BASIC, COMFORT, ALL RISK 17 Teil B Privathaftpflicht Grunddeckung D9 Generelle Ausschlüsse Hausratversicherung 18 B1 Versicherte Haftpflichtschäden 8 B2 Örtlicher Geltungsbereich 8 Teil E B3 Versicherte Leistungen 8 Hausrat Zusatzdeckungen B4 Ausschluss von Regress- und E1 Bruch von Glas-/Stein-Elementen bei Möbeln 19 Ausgleichsansprüchen Dritter 10 E2 Bruch von Fenstern, Lavabos und Gebäudeglas 19 B5 Generelle Ausschlüsse Privathaftpflichtversicherung 10 E3 Bauten im Freien 19 E4 Erdbeben und vulkanische Eruptionen 20 E5 Mobilheime 20 Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 04.2019 2
Teil F Teil I Hausrat Rundumschutz Entschädigung F1 Smartphones, Tablets und Unterhaltungselektronik 21 I1 Privathaftpflicht 27 F2 Velos, E-Bikes und Sportgeräte 21 I2 Hausratversicherung, Zusatzversicherungen und Services 27 F3 Reisegepäck 21 I3 Kürzung der Entschädigung 27 F4 Brillen, Hörgeräte und medizinische Hilfsmittel 21 I4 Fälligkeit der Entschädigung 28 F5 Schmuck, Uhren und Musikinstrumente 22 I5 Verjährung und Verwirkung 28 F6 Kunst, Sammlungen und Antiquitäten 22 Teil J Teil G Definitionen Zusatzversicherungen und Services Definitionen 29 G1 Grobfahrlässigkeit 23 G2 Schlüsselverlust und Schlüsseldienst 23 Teil K G3 Handwerker-Notfall-Service 23 Datenschutz G4 Velo- und E-Bike Assistance 24 Datenschutz 31 G5 Datenrettung und Virenentfernung 25 Teil H Schadenfall H1 Allgemein 26 H2 Mögliche Arten der Schadenmeldung an die AXA 26 H3 Obliegenheiten im Schadenfall 26 H4 Sachverständigenverfahren in der Hausratversicherung 26 Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 04.2019 3
Das Wichtigste in Kürze Dieser Überblick informiert gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes Zusatzversicherungen und Services über den Versicherungsvertrag (VVG) über den wesentlichen Inhalt Bei den Zusatzversicherungen und Services können spezielle des Versicherungsvertrags. Die Rechte und Pflichten der Vertrags- Risiken versichert werden: parteien ergeben sich nach Abschluss des Versicherungsvertrags • Grobfahrlässigkeit namentlich aus dem Antrag, der Police, den Vertragsbedingungen • Schlüsselverlust und Schlüsseldienst und den gesetzlichen Vorschriften. • Handwerker-Notfall-Service • Velo- und E-Bike Assistance Wer ist Versicherungsträger? • Datenrettung und Virenentfernung Versicherungsträgerin ist die AXA Versicherungen AG, General- Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur (im Folgenden «AXA» genannt), Was ist nicht versichert? eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Winterthur und Tochtergesell- In der Privathaftpflicht sind unter anderem nicht versichert: schaft der AXA Gruppe. • Eigenschäden: Schäden, die Personen oder Sachen einer ver sicherten Person oder einer anderen mit dieser in Wohngemein- Was ist versichert? schaft lebenden Person betreffen; Versichert sind nach Wahl entweder die private Haftpflicht, der pri- • Abnützungsschäden: Dies betrifft Abnützung, Verschleiss oder vate bewegliche Hausrat oder beides. Als Ergänzung dazu können übermässige Beanspruchung, vor allem in Mietwohnungen. mit individuellen Zusatzversicherungen und Services weitere Sa- Auch Schäden durch eine bewusste Veränderung der Mietsache chen und Gefahren versichert werden. (Dübel- oder Nagellöcher bohren bzw. wiederverschliessen usw.) sind nicht versichert; Der genaue Versicherungsumfang und die versicherten Personen • Schäden, die absehbar sind oder mit hoher Wahrscheinlichkeit sind in der Police aufgeführt. erwartet werden mussten; • Schäden im Zusammenhang mit vorsätzlich begangenen oder Welche Gefahren und Schäden können versichert werden? versuchten Vergehen oder Verbrechen. Privathaftpflicht In der Privathaftpflicht-Grunddeckung sind Personen- und Sach- In der Hausratversicherung sind unter anderem nicht versichert: schäden versichert, die versicherte Personen im Privatbereich un- • Motorfahrzeuge (ausgenommen Elektro- und Motorfahrräder), beabsichtigt verursachen; unter anderem auch als Familienober- Anhänger, Motor- und Segelschiffe sowie Luftfahrzeuge; haupt, Sportler, Mieter oder Velofahrer. Mitversichert ist die • Sachen, die bei einer kantonalen Versicherungsanstalt versichert Abwehr von ungerechtfertigten Haftpflichtansprüchen, die an ver- sind oder sein müssen; sicherte Personen gestellt werden, durch die AXA (passiver Rechts- • Sachen, für die eine besondere Versicherung besteht schutz). (z. B. Wertsachen- oder Handyversicherung). Zusatzdeckungen Privathaftpflicht: Alle geltenden Ausschlüsse sind diesen Allgemeinen Vertrags • Benutzen fremder Privatfahrzeuge bedingungen (AVB) zu entnehmen. • Benutzen von Carsharing- und Mietfahrzeugen • Haustierschäden an Mietwohnungen Welche Leistungen erbringt die AXA? • Jäger In der Privathaftpflichtversicherung übernimmt die AXA die Kosten • Pferdemieter für gerechtfertigte Schadenersatzansprüche und die Abwehr von ungerechtfertigten Ansprüchen. Hausrat In der Hausrat-Grunddeckung sind die Varianten BASIC, COMFORT In der Hausratversicherung bezahlt die AXA in der Regel den und ALL RISK wählbar. Die Grunddeckungen BASIC und COMFORT Neuwert von Sachen, die durch versicherte Ereignisse beschädigt versichern den Hausrat gegen Feuer-, Elementar-, Diebstahl- und oder abhandengekommen sind. Wasserschäden. In der Grunddeckung ALL RISK ist der Hausrat zu- sätzlich gegen Beschädigung und Verlust versichert. Die maximale Entschädigung pro Schadenfall und der geltende Selbstbehalt sind in der Police aufgeführt. Gelten für gewisse Zusatzdeckungen Hausrat: Sachen und Kosten andere Leistungslimiten, ist das ebenfalls in • Einfacher Diebstahl auswärts der Police oder in diesen AVB aufgeführt. • Bruch von Glas-/Stein-Elementen bei Möbeln • Bruch von Fenstern, Lavabos und Gebäudeglas Wie hoch ist die Prämie und wann ist sie fällig? • Bauten im Freien Die Prämie sowie deren Fälligkeit sind in der Police festgehalten. • Erdbeben Wurde in der Hausratversicherung eine automatische Summen • Mobilheime anpassung vereinbart, werden die Versicherungssummen und die • Rundumschutz (All Risk für einzelne Geräte- und Prämien für Hausrat jedes Versicherungsjahr angepasst. Objektkategorien) Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 04.2019 4
Welches sind die wichtigsten Pflichten des Versicherungs Besondere Informationen für das Fürstentum Liechtenstein nehmers? Mit der Übergabe oder dem Absenden des Antrags ist der Antrag- Die versicherten Personen müssen – den Umständen entspre- steller 2 Wochen lang an den Antrag zum Abschluss eines Versiche- chend – den versicherten Sachen Sorge tragen und diese mit ge- rungsvertrags gebunden. Ist eine ärztliche Untersuchung erforder- eigneten Massnahmen gegen die versicherten Gefahren schützen. lich, beträgt die Frist 4 Wochen. Im Schadenfall ist die versicherte Person verpflichtet, die AXA unverzüglich zu informieren. Verletzt die AXA die Informationspflicht nach liechtensteinischem Versicherungsvertrags- und Versicherungsaufsichtsgesetz, hat der Werden die Sorgfalts- und Meldepflichten verletzt und dadurch Versicherungsnehmer ab Zustellung der Police ein vierwöchiges Eintritt, Ausmass oder Feststellung des Schadens beeinflusst, Rücktrittsrecht. kann die AXA die Leistungen kürzen oder verweigern. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Eidgenössische Finanzmarkt Weitere Pflichten sind diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen aufsicht FINMA, 3000 Bern. (AVB) zu entnehmen. Welche Daten verwendet die AXA auf welche Weise? Wann beginnt und endet die Versicherung? Informationen über die Verwendung der Daten sind unter Die Versicherung beginnt am in der Police aufgeführten Datum. «Datenschutz» in Teil K zu finden. Bis zur Aushändigung der Police oder einer definitiven Deckungs- zusage kann die AXA den Antrag ablehnen. Die Versicherung gilt für die in der Police aufgeführte Dauer. Wird der Versicherungsvertrag nicht auf Ablauf gekündigt, ver längert er sich jeweils stillschweigend um 1 weiteres Jahr. Ist der Versicherungsvertrag für weniger als 1 Jahr abgeschlossen, erlischt er am Tag, der in der Police aufgeführt ist. Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 04.2019 5
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Teil A Rahmenbedingungen des Versicherungsvertrags A1 Umfang des Vertrags Liechtenstein auf, erlischt die Versicherung am Ende des Versicherungsjahrs oder auf Wunsch des Versicherungs- Die abgeschlossenen Versicherungen und Deckungen nehmers per Wegzugsdatum. sind in der Police aufgeführt. Die Police, die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) und allfällige Besondere Ver- tragsbedingungen (BVB) geben Auskunft über den Versi- A5 Versicherte Personen cherungsumfang. In der Privathaftpflichtversicherung sind Schäden ver ersichert sind sämtliche Personen, die in der Police V sichert, die während der Vertragsdauer verursacht wer- namentlich aufgeführt sind und mit dem Versicherungs- den. In der Hausratversicherung sowie bei den Zusatz nehmer in einer Wohngemeinschaft zusammenleben. versicherungen und Services sind Ereignisse versichert, Eine Wohngemeinschaft liegt vor, wenn der Wohnsitz die während der Vertragsdauer eintreten. Die Vertrags- (Meldebestätigung/Schriftenempfangsschein) und die dauer ist in der Police aufgeführt. Adresse von versicherten Personen und dem Versiche rungsnehmer identisch sind. Die versicherten Personen sind der AXA bekanntzugeben. A2 Örtlicher Geltungsbereich Vorsorgedeckung er örtliche Geltungsbereich richtet sich nach den Be- D Minderjährige Personen (im Alter unter 18 Jahren) sind stimmungen der jeweiligen Versicherung. ohne namentliche Erwähnung vorsorglich in der Police mitversichert, sofern sie mit dem Versicherungsnehmer in einer Wohngemeinschaft zusammenleben. Erwachse- A3 Laufzeit des Vertrags ne Personen (im Alter über 18 Jahren), die nicht nament- lich in der Police aufgeführt sind, haben eine Vorsorge- A3.1 Beginn deckung für maximal 12 Monate ab Zugehörigkeit zur Der Versicherungsvertrag beginnt an dem in der Police Wohngemeinschaft des Versicherungsnehmers. Treten aufgeführten Datum. Mit Aushändigung der Police an Personen aus der Wohngemeinschaft des Versicherungs den Versicherungsnehmer erlischt ein allfällig bestehen- nehmers aus, so besteht für diese vorsorglich noch wäh- der provisorischer Versicherungsschutz. rend 30 Tagen Versicherungsschutz. A3.2 Provisorischer Versicherungsschutz Die AXA kann einen Versicherungsantrag ablehnen. Ein A6 Kündigung des Vertrags allfälliger provisorischer Versicherungsschutz erlischt nach Ablauf von 3 Tagen, nachdem der Antragsteller die A6.1 Kündigung auf Ablauf entsprechende Mitteilung erhalten hat, auf jeden Fall Beide Vertragsparteien können den Vertrag bis aber 60 Tage nach Abgabe der provisorischen Deckungs- 3 Monate vor Ablauf schriftlich kündigen. Ist ein jährli- zusage durch die AXA. Der Antragsteller schuldet in die- ches Kündigungsrecht vereinbart worden, können beide sem Fall die Prämie anteilmässig für die Versicherungs- Vertragsparteien den Vertrag unter Einhaltung einer Frist dauer. von 3 Monaten auf den Ablauf des Versicherungsjahrs schriftlich kündigen. A3.3 Vertragsdauer Der Vertrag ist für die in der Police aufgeführte Dauer ab- A6.2 Kündigung im Schadenfall geschlossen. Ohne Kündigung verlängert er sich nach Nach einem Schadenfall, bei dem die AXA Leistungen er- Ablauf jeweils automatisch um 1 weiteres Jahr. Wurde bringt, kann der Vertrag wie folgt gekündigt werden: ein jährliches Kündigungsrecht vereinbart, ist dieses auf • durch den Versicherungsnehmer spätestens 14 Tage, der Police aufgeführt. nachdem er von der Erbringung der Leistung Kenntnis erhalten hat; der Versicherungsschutz erlischt 14 Tage nach Eintreffen der Kündigung bei der AXA; A4 Wohnungs- und Wohnsitzwechsel • durch die AXA spätestens bei der Erbringung der Leis- tung; der Versicherungsschutz erlischt 30 Tage nach ohnungswechsel sind der AXA innert 30 Tagen nach W Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer. dem Umzug zu melden. Die AXA ist berechtigt, die Prä- mie den neuen Verhältnissen anzupassen. A7 Prämie Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz inner- halb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein, A7.1 Höhe und Fälligkeit der Prämie gilt die Versicherung auch am neuen Standort sowie Die Prämie ist in der Police aufgeführt und wird am während des Umzugs. Gibt der Versicherungsnehmer ersten Tag des Versicherungsjahrs fällig. Das Fälligkeits- seinen Wohnsitz in der Schweiz oder dem Fürstentum datum der ersten Prämie ist auf der Rechnung aufge- Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 04.2019 6
führt. Ratenzahlungen können vereinbart werden. Bei A10 Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten Teilzahlung bleiben die noch nicht bezahlten Raten einer Jahresprämie geschuldet. Die AXA kann für jede Rate ei- Massgebend ist H3. nen Zuschlag erheben. Wurde in der Hausratversicherung eine automatische Summenanpassung vereinbart, werden die Prämien je- A11 Informationspflichten des Jahr entsprechend angepasst. A11.1 Kommunikation mit der AXA A7.2 Rabatte und Vergünstigungen Der Versicherungsnehmer muss alle Mitteilungen an Allfällige Rabatte und Vergünstigungen sind in der Police die zuständige Geschäftsstelle oder an den Sitz der AXA aufgeführt. richten. A8 Selbstbehalt A12 Schadenfall Selbstbehalte sind in der Police aufgeführt. Weitere Rege- Massgebend ist Teil H. lungen zu Selbstbehalten sind unter I1 und I2 aufgeführt. A13 Fürstentum Liechtenstein A9 Vertragsanpassung durch die AXA at der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder H A9.1 Mitteilung der AXA seinen Sitz im Fürstentum Liechtenstein, beziehen Die AXA kann den Vertrag auf Beginn jedes Versiche- sich die in den Versicherungsvertragsdokumenten ent- rungsjahrs anpassen, wenn Folgendes ändert: haltenen Verweise auf schweizerische Gesetzesbestim- • Prämien; mungen auf die entsprechenden liechtensteinischen • Selbstbehalte; Gesetzesbestimmungen. • Leistungsbegrenzungen bei der Deckung von Elementarereignissen. Die Mitteilung über die Vertragsanpassung muss spätes- A14 Anwendbares Recht und Gerichtsstand tens 25 Tage vor Beginn des neuen Versicherungsjahrs beim Versicherungsnehmer eintreffen. A14.1 Anwendbares Recht Auf den Versicherungsvertrag ist materielles schwei A9.2 Kündigung durch den Versicherungsnehmer zerisches Recht anwendbar, bei Versicherungsnehmern Der Versicherungsnehmer hat das Recht, den von der mit Wohnsitz oder Sitz im Fürstentum Liechtenstein Änderung betroffenen Teilvertrag, d. h. die Privathaft- materielles liechtensteinisches Recht. pflicht-, die Hausrat- sowie die Zusatzversicherungen und Services, auf Ende des laufenden Versicherungsjahrs A14.2 Gerichtsstand zu kündigen. Der entsprechend gekündigte Teilvertrag Für Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag sind erlischt mit Ablauf des Versicherungsjahrs. Die Kündi- die ordentlichen schweizerischen Gerichte zuständig, gung muss spätestens am letzten Tag des laufenden Ver- bei Versicherungsnehmern mit Wohnsitz oder Sitz im sicherungsjahrs bei der AXA eintreffen. Fürstentum Liechtenstein die ordentlichen liechtenstei- nischen Gerichte. A9.3 Zustimmung zur Vertragsanpassung Erfolgt keine Kündigung durch den Versicherungs nehmer, gilt dies als Zustimmung zur Vertragsanpassung. A15 Sanktionen A9.4 Änderungen ohne Kündigungsrecht ie Leistungspflicht entfällt, soweit und solange D Bei folgenden Vertragsanpassungen besteht kein anwendbare gesetzliche Wirtschafts-, Handels- oder Kündigungsrecht für den Versicherungsnehmer: Finanzsanktionen der Leistung aus dem Vertrag ent • Änderung gesetzlich geregelter Abgaben, Gebühren, gegenstehen. Prämien, Selbstbehalte und Deckungen; • Änderung von Versicherungssummen und Prämien in- folge Anpassung durch die automatische Summenan- passung; • Änderungen von Prämien infolge Wegfalls von Ver- günstigungen, auf die kein Anspruch mehr besteht; • Änderungen von Prämien infolge Anpassung der An- zahl versicherter oder prämienpflichtiger Personen; • Änderungen von Prämien oder Leistungen zu Gunsten des Versicherungsnehmers. Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 04.2019 7
Teil B Privathaftpflicht Grunddeckung B1 Versicherte Haftpflichtschäden schutz), im Maximum bis zur in der Police aufgeführten Versicherungssumme. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht einer Privat person aus ihrem Verhalten im täglichen Leben. Versi- B3.3 Wunschhaftung (Schadenübernahme ohne chert sind folgende Schäden: gesetzlichen Haftpflichtanspruch) • Personenschäden: Töten, Verletzen oder Schädigen Auf Wunsch des Versicherungsnehmers übernimmt von Personen; die AXA in folgenden Fällen auch dann Ansprüche, wenn • Sachschäden: Beschädigen oder Verlieren von Sachen; keine gesetzliche Haftpflicht besteht, im Maximum bis • Tierschäden: Töten, Verletzen, Verlust oder Schädigen CHF 100 000: von Tieren. B3.3.1 Urteilsunfähige oder entmündigte Personen Darunter fallen insbesondere Haftpflichtschäden, die Schäden, die von urteilsunfähigen Kindern einer durch schuldhaftes Verhalten verursacht werden, z. B. als versicherten Person oder durch entmündigte/urteilsun- • Familienhaupt; fähige versicherte Personen verursacht werden. • Halter von Tieren; B3.3.2 Haustierhalter • Sportler; Schäden, die durch Haustiere einer versicherten Person • Velo- und E-Bike-Fahrer (E-Bikes mit einer Tretunter- verursacht werden. stützung bis max. 25 km/h); B3.3.3 Fremde Aufsichtsperson • Mieter von Häusern, Wohnungen oder Räumen; Schäden, die versicherte unmündige Kinder einer ver • Mieter oder Entlehner von Sachen und Fahrzeugen; sicherten Person einer fremden Aufsichtsperson gemäss • Alleineigentümer von Liegenschaften, dazugehörigen B1.2 zufügen. Tankanlagen und Grundstücken in der Schweiz; B3.3.4 Demente Person • Lenker von Modellluftfahrzeugen und Drohnen Schäden, die durch eine versicherte demente Person bis 30 kg; verursacht werden, die mit dem Versicherungsnehmer in • Kitesurfer; Wohngemeinschaft lebt. Der Schaden muss im Zustande • Verursacher von Umweltbeeinträchtigungen; der Urteilsunfähigkeit verursacht werden. Handelt es • Halter von fest abgestellten, nicht immatrikulierten sich bei der dementen Person um den Versicherungs- Mobilheimen, Wohnmobilen oder Wohnwagen. nehmer, gilt diese Zusatzdeckung auch, sofern die Über- Versichert sind auch Haftpflichtschäden, die durch fol- nahme der Wunschhaftung vom rechtlichen Vertreter gende Personen verursacht werden: gefordert wird (s. a. ZGB 333). B1.1 Angestellte und Hilfspersonen der Versicherten B3.4 Motorfahrzeuge Versichert sind Ansprüche aus Schäden gegenüber Versichert sind Schäden, die eine versicherte Person in Dritten, die von Angestellten und Hilfspersonen bei der folgenden Situationen verursacht: Ausübung von Verrichtungen im Privatbereich einer ver- B3.4.1 als Fahrgast in oder an fremden Motorfahrzeugen; sicherten Person verursacht wurden. Dieser Zusatz gilt B3.4.2 als Lenker oder Halter von Motorfahrzeugen, bei denen nicht für selbständige Berufsleute und für Angestellte keine gesetzliche Haftpflichtversicherung vorgeschrie- eines Unternehmens. ben ist (oder vorgeschrieben wäre, falls diese in der Schweiz immatrikuliert würden). Schäden an solchen B1.2 Fremde Aufsichtsperson Fahrzeugen sind nur versichert, wenn diese nicht im Versichert sind Schäden, die Tiere einer versicherten Eigentum einer versicherten Person sind und nicht mehr Person oder versicherte unmündige Kinder verursachen, als 12 Monate gemietet oder ausgeliehen werden; wenn sie sich vorübergehend in fremder Obhut befin- B3.4.3 als Lenker von gelegentlich benutzten fremden Gokarts den. Nicht versichert sind bezahlte Aufsichtspersonen. auf speziell dafür vorgesehenen Bahnen. Schäden an der Anlage und am Gokart selber werden nicht über- nommen. Die Leistungen werden nur subsidiär über- B2 Örtlicher Geltungsbereich nommen; B3.4.4 an fremden Wohnanhängern oder Wohnmobilen, Sofern nicht anders erwähnt, gilt die Versicherung die zu Wohnzwecken fest abgestellt sind. weltweit. B3.5 Velo, E-Bike und Mofa Versichert sind Schäden, die eine versicherte Person B3 Versicherte Leistungen als Lenker von Velos oder E-Bikes mit einer Tretunter- stützung bis 25 km/h verursacht. Für Mofas und B3.1 Übernahme berechtigter Haftpflichtansprüche E-Bikes mit einer Tretunterstützung bis 45 km/h gilt Die AXA übernimmt den Betrag, zu dessen Zahlung die diese Deckung ergänzend (subsidiär) zur gesetzlich vor- versicherte Person gemäss gesetzlichen Haftpflichtan- geschriebenen Haftpflichtversicherung. Fehlt letztere, sprüchen verpflichtet ist, im Maximum bis zur in der entfällt die Leistungspflicht der AXA. Police aufgeführten Versicherungssumme. Ebenfalls versichert sind Schäden an den genannten Fahrzeugen selbst, sofern sie nicht einer versicherten B3.2 Abwehr unberechtigter Haftpflichtansprüche Person gehören und nicht mehr als 12 Monate gemietet Sind die Haftpflichtansprüche unberechtigt, oder ausgeliehen werden. übernimmt die AXA deren Abwehr (passiver Rechts- Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 04.2019 8
B3.6 Wasser- und Luftfahrzeuge meinschaftlichen Gebäudeteilen, Räumlichkeiten oder Versichert sind Schäden, die eine versicherte Person als Anlagen liegt; Benützer eines Wasser- oder Luftfahrzeugs verursacht, • diese bei der Ausübung des Eigentumsrechts für das keine gesetzliche Haftpflichtversicherung vorge- eines versicherten Stockwerkeigentümers verursacht schrieben ist (oder vorgeschrieben wäre, falls dieses in werden. der Schweiz immatrikuliert würde). Der Versicherungsschutz gilt ergänzend (subsidiär) zur Für versicherte Lenker von Modellluftfahrzeugen und Gebäudehaftpflichtversicherung der Stockwerkeigen Drohnen je bis 30 kg sowie für versicherte Kitesurfer wer- tümerschaft. Er gilt für den Teil, der die Versicherungs- den Leistungen übernommen, im Maximum bis zur in summe der Gebäudehaftpflichtversicherung übersteigt der Police aufgeführten Versicherungssumme. (Summendifferenzdeckung). Schäden an Wasser- und Luftfahrzeugen sind nur ver sichert, wenn diese nicht im Eigentum einer versicherten Ausschlüsse: Person sind und nicht mehr als 12 Monate gemietet oder • Fordert die Eigentümergemeinschaft Schadenersatz ausgeliehen werden. Schäden, die Versicherte als Mit- von einer versicherten Person, ist der Teil des Scha- glied von Vereinen an zur Verfügung gestellten Wasser- dens nicht versichert, welcher der Eigentumsquote und Luftfahrzeugen samt Zubehör verursachen, sind der versicherten Person als Stockwerkeigentümer nicht versichert. gemäss Grundbucheintrag entspricht. • Wenn die Stockwerkeigentümergemeinschaft keine B3.7 Weitere Fahrzeuge/Trendfahrzeuge Gebäudehaftpflichtversicherung besitzt, sind über die Versichert sind Schäden, die eine versicherte Person Privathaftpflichtversicherung keine Schäden gedeckt. beim Benutzen eines Fahrzeugs verursacht, für das B3.9.5 Alle unter B3.9 aufgeführten Leistungen gelten nur für keine gesetzliche Haftpflichtversicherung vorgeschrie- Liegenschaften in der Schweiz und im Fürstentum ben ist (oder vorgeschrieben wäre, falls dieses in der Liechtenstein. Schweiz immatrikuliert würde). Schäden an solchen Fahrzeugen sind versichert, wenn B3.10 Grundstücke diese nicht im Eigentum einer versicherten Person sind Versichert ist die Haftpflicht im Zusammenhang mit und nicht mehr als 12 Monate gemietet oder ausgeliehen unbebauten Grundstücken, die im Alleineigentum einer werden. Schäden, die Versicherte als Mitglied von Verei- versicherten Person stehen oder durch eine versicherte nen an zur Verfügung gestellten Trendfahrzeugen verur- Person gemietet oder gepachtet sind. Die Grundstücke sachen, sind nicht versichert. dürfen nicht eigenen Erwerbszwecken dienen, es sei denn, der daraus erzielte Umsatz beträgt nicht mehr als B3.8 Mieterschäden CHF 12 000 pro Jahr. Mitversichert ist die Haftpflicht im Versichert sind Schäden, die eine versicherte Person Zusammenhang mit Gartenhäuschen oder anderen als Mieter von Wohnungen, Häusern, Zimmern oder an- Einrichtungen, die der Bewirtschaftung der unbebauten deren Räumen verursacht. Versichert sind auch Schäden Grundstücke dienen. an gemieteten Pferdeboxen. Mitversichert ist ebenfalls die Haftpflicht der versicher- ten Person als Eigentümer eines Grundstücks, auf dem B3.9 Liegenschaften eine versicherte Liegenschaft gemäss B3.9 steht. Die versicherte Haftpflicht kennt folgende Einschrän Alle aufgeführten Leistungen gelten nur für Grundstücke kungen: in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein. B3.9.1 Versichert ist eine durch eine versicherte Person bewohnte Liegenschaft mit höchstens 3 Wohnungen. Die B3.11 Tankanlagen Liegenschaft muss sich im Alleineigentum einer Durch Tankanlagen verursachte Schäden sind ebenfalls versicherten Person befinden. Befindet sich in der versichert, wenn die Tankanlage einer versicherten Liegenschaft ein gewerblicher Betrieb, gilt die Versiche- Liegenschaft gemäss B3.9 dient. rung nur unter folgenden Bedingungen: Alle aufgeführten Leistungen gelten nur für Tankanlagen • Das Gewerbe wird durch eine versicherte Person in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein. betrieben; • es handelt sich um eine selbständige berufliche B3.12 Bauherr Tätigkeit; Versichert ist die Haftpflicht der versicherten Person als • das erzielte Brutto-Erwerbseinkommen (Umsatz) privater Bauherr beträgt maximal CHF 12 000 pro Jahr. • von Liegenschaften, die nach dem Bau als versichert B3.9.2 Versichert ist ein Ferienhaus, das durch eine versicherte gelten würden; Person selbst genutzt wird und sich in deren Alleineigen- • von Bauvorhaben an versicherten Liegenschaften. tum befindet. Es muss sich dabei um ein Einfamilien- Versicherungsschutz besteht nur, sofern die Bausumme haus handeln und darf keinen gewerblichen Betrieb gemäss Baukostenplan (Kostenvoranschlag) inklusive beinhalten. Eigenleistungen und Honoraren die Summe von B3.9.3 Als Alleineigentum gemäss B3.9.1 und B3.9.2 gilt eine CHF 100 000 nicht übersteigt. Liegenschaft, deren sämtliche Eigentumsanteile sich bei Alle aufgeführten Leistungen gelten nur für Liegenschaf den versicherten Personen befinden. ten in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein. B3.9.4 Schäden, die Versicherte als Eigentümer von selbst bewohntem Stockwerkeigentum verursachen, über- B3.13 Selbständige Erwerbstätigkeit nimmt die AXA nur, wenn B3.13.1 Versichert ist die Haftpflicht der versicherten Person • deren Ursache in den Gebäudeteilen liegt, die dem aus selbständiger Erwerbstätigkeit (auch nebenberuf- versicherten Stockwerkeigentümer zu Sonderrecht lich), sofern damit ein Brutto-Jahres-Erwerbseinkom- zugeschieden werden oder deren Ursache in den ge- men (Umsatz) von CHF 12 000 nicht überschritten wird. Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 04.2019 9
Ebenfalls mitversichert sind Arbeitnehmer und Hilfs B3.14.3 ein Versicherungsschutz besteht, K personen der versicherten Person (ohne Unternehmen • wenn nur mehrere in der Wirkung gleichartige Ereig- oder selbständige Berufsleute, wie z. B. Subunterneh- nisse zusammen (z. B. wiederholtes tropfenweises Ein- mer). Nicht versichert sind Firmen mit der Rechtsform dringen schädlicher Stoffe in den Boden, wiederholtes juristische Person. Verschütten von Flüssigkeiten aus mobilen Behältern) B3.13.2 Versichert sind auch Schäden an Räumlichkeiten, die Massnahmen im vorstehenden Sinne auslösen, die bei eine versicherte Person für die selbständige berufliche einzelnen Ereignissen dieser Art nicht notwendig sind; Tätigkeit gemäss B3.13.1 mietet. • im Zusammenhang mit der Wiederherstellung von B3.13.3 Ausschlüsse geschützten Arten oder Lebensräumen; Nicht versichert ist die Haftpflicht • bei Schäden an Luft, Flora und Fauna sowie an nicht in • bei Regress- und Ausgleichsansprüchen von Dritten zivilrechtlichem Eigentum stehenden Gewässern und für Leistungen, die diese den Geschädigten erbracht Böden; haben; • für Ansprüche im Zusammenhang mit Altlasten. • aus Personenschäden eines Angestellten einer ver B3.14.4 Obliegenheiten sicherten Person, wenn dieser in Ausübung seiner Die versicherte Person ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dienstlichen Verrichtung geschädigt wird; dass die Verarbeitung, Sammlung, Lagerung, Reinigung • bei Ansprüchen auf Erfüllung von Verträgen oder Er- und Beseitigung von umweltgefährdenden Stoffen unter satzleistungen, weil ein Vertrag nicht oder nicht richtig Einhaltung gesetzlicher und behördlicher Bestimmun- erfüllt wurde. Dies betrifft namentlich folgende Fälle: gen erfolgt. Bei Tankanlagen gelten zusätzlich folgende – Schäden und Mängel, die an den von einer ver Obliegenheiten: sicherten Person oder in seinem Auftrag hergestell- • Die Wartungen müssen vorschriftsgemäss ten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbei- vorgenommen werden; ten durch eine in der Herstellung, Lieferung oder • die notwendigen Reparaturen müssen sofort ausge- Arbeitsleistung liegenden Ursache entstanden sind; führt und Betriebsstörungen sofort behoben werden. – Schäden und Kosten im Zusammenhang mit der Ermittlung und Behebung solcher Schäden und B3.15 Schadenverhütungskosten Mängel; Entsteht durch Auslaufen, Verschütten oder irrtümliches – Vermögenseinbussen und Ertragsausfälle als Folge Ableiten von boden- oder gewässerschädigenden solcher Schäden und Mängel. Stoffen die unmittelbare Gefahr eines Schadens an Werden aufgrund obiger Sachverhalte ausservertrag Grundwasser oder Eigentum von Dritten, bezahlt liche Ansprüche gestellt, so entfällt der Versicherungs- die AXA die gesetzlich geschuldeten Schadenverhütungs schutz kosten. Davon wird der Wert allfällig wiedergewonnener • für Schäden durch Einwirkungen von elektro Waren sowie anderer, einer versicherten Person aus der magnetischen Feldern, ionisierenden Strahlen sowie Verhütungsaktion erwachsenden Vorteile abgezogen. Kernenergie; Andere Schadenverhütungskosten sind nicht versichert. • für Ansprüche aus der Abgabe von Patenten, Lizenzen, Forschungsergebnissen und Formeln Dritter; • für Ansprüche aus Schäden an Sachen, die zum B4 Ausschluss von Regress- und Gebrauch, zur Bearbeitung, Verwahrung oder Be- Ausgleichsansprüchen Dritter förderung oder aus anderen Gründen übernommen wurden – z. B. in Kommission oder zur Ausstellung – icht versichert sind Regress- und Ausgleichsansprüche N oder die gemietet, geleast oder gepachtet wurden. für Leistungen, welche die Anspruchsteller den Geschä- Ausgenommen sind gemietete Räumlichkeiten gemäss digten ausgerichtet haben für Schäden, B3.13.2; • für die eine versicherte Person gemäss B1.1 und B1.2 • für Schäden an Sachen, auf die eine versicherte oder als Bauherr gemäss B3.12 haftpflichtig ist; Person im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätig- • welche die AXA im Rahmen der Wunschhaftung keit und den Vorbereitungshandlungen dazu bewusst gemäss B3.3 reguliert; und gewollt eingewirkt hat; • die bei der Benützung von fremden Motorfahrzeugen • für Ansprüche im Zusammenhang mit Asbest. gemäss C1 und C2 verursacht werden. B3.14 Verursacher von Umweltbeeinträchtigungen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Personen- B5 Generelle Ausschlüsse oder Sachschäden im Zusammenhang mit einer Um- Privathaftpflichtversicherung weltbeeinträchtigung, B3.14.1 sofern diese die Folge eines einzelnen, plötzlich ein Nicht versichert ist die Haftpflicht der versicherten Person getretenen, unvorhergesehenen Ereignisses ist, das zu- dem sofortige Massnahmen erfordert, wie Meldung an B5.1 ls Halter und aus dem Gebrauch von Motorfahrzeugen a die zuständige Behörde, Alarmierung der Bevölkerung, und angekoppelten Anhängern aller Art, sofern dafür Einleitung von Schadenverhütungs- oder Schaden eine gesetzliche Haftpflichtversicherung vorgeschrieben minderungsmassnahmen; oder ist. Ausnahme siehe B3.4. B3.14.2 als Folge des Austretens von boden- oder gewässer schädigenden Stoffen wie flüssige Brenn- und Treib B5.2 ls Halter und aus dem Gebrauch von Wasser- und Luft- a stoffe, Säuren, Basen und andere Chemikalien (nicht fahrzeugen, sofern dafür eine gesetzliche Haftpflicht aber Abwässer) aufgrund des Durchrostens oder Leck- versicherung vorgeschrieben ist. Siehe auch B3.6. werdens einer mit dem versicherten Grundstück bzw. der versicherten Liegenschaft fest verbundenen Anlage, B5.3 ls Benützer von Motor-, Wasser- und Luftfahrzeugen, a sofern das festgestellte Austreten sofortige Massnahmen die von einem Club oder Verein zur Verfügung gestellt gemäss B3.14.1 erfordert. werden. Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 04.2019 10
B5.4 f ür Schäden an Sachen einer versicherten Person (Eigen- Feuerwehr verursacht werden. Generell ausgeschlossen schäden) oder an Sachen einer Person, die mit ihr in sind Schäden, die Versicherte als Angehörige einer aus- einer Wohngemeinschaft lebt. Ebenfalls nicht versichert ländischen Armee verursachen. ist die Haftpflicht bei Personenschäden an einer ver sicherten Person (Eigenschäden) oder an einer Person, B5.14 f ür Schäden, die eine versicherte Person verursacht, die mit ihr in einer Wohngemeinschaft lebt. wenn sie eine ansteckende Krankheit auf Menschen, Tiere oder Pflanzen überträgt. B5.5 f ür Schäden an Sachen, die eine versicherte Person für mehr als 12 Monate ausleiht, mietet oder least. Dieser B5.15 f ür Schäden, die entstehen, wenn eine versicherte Ausschluss gilt nicht für Mieterschäden gemäss B3.8. Person vorsätzlich ein Vergehen oder Verbrechen begeht oder dies versucht. B5.6 f ür Schäden an Sachen, an oder mit denen eine ver sicherte Person gegen Entgelt eine Tätigkeit ausübt. B5.16 f ür Ansprüche aus Vermögensschäden, die eine ver Voraussetzung ist, dass der Schaden während dieser sicherte Person jemand anderem zugefügt hat und die Tätigkeit entsteht. nicht auf einen versicherten Personen- oder Sach schaden zurückgehen. Ausgenommen sind Versorger- B5.7 f ür Schäden an Geld, Wertpapieren, Dokumenten, schäden. Plänen oder Militärmaterial, die eine versicherte Person zum Gebrauch oder zur Verwahrung übernommen hat. B5.17 f ür Schäden aus vertraglich übernommener Haftung, Dies gilt auch für Folgeschäden. die über die gesetzliche Haftung hinausgeht. B5.8 f ür Abnützungsschäden, vor allem in Mietwohnungen. B5.18 f ür Schäden im Zusammenhang mit der Nichterfüllung Dies betrifft Abnützung, Verschleiss oder durch über vertraglicher oder gesetzlicher Versicherungspflichten. mässige Beanspruchung entstandene Schäden. Nicht versichert sind auch Schäden durch eine bewusste Ver- B5.19 f ür Schäden im Zusammenhang mit dem Verlust, dem änderung der Mietsache (Dübel-, Nagellöcher und der- Diebstahl oder der Beschädigung von Schlüsseln und gleichen) sowie deren Wiederherstellung des ursprüng Code-Karten jeglicher Art und jeglicher Verwendung; lichen Zustands. z. B. Haus- und Wohnungsschlüssel, Geschäftsschlüssel, Autoschlüssel, Hotelschlüssel, Schlüssel von Vereins- B5.9 f ür Mieterschäden, die Haustiere verursachen, wenn die oder Clublokalen, Schlüssel für Banksafes, Schlüssel von vereinbarte Mietdauer mehr als 12 Monate beträgt. Ferienunterkünften usw. B5.10 f ür Schäden aus der Benützung von Fahrzeugen, B5.20 f ür Schäden an geliehenen, gemieteten, vorübergehend Wasser- oder Luftfahrzeugen auf Fahrten, die gesetzlich, gehaltenen oder im Auftrag gerittenen Pferden (inklusive behördlich oder vom Halter nicht bewilligt sind. Schäden an Sattel- und Zaumzeug). B5.11 f ür Schäden, die absehbar sind oder mit hoher Wahr- B5.21 f ür Schäden aus der Betätigung als Jäger im In- und scheinlichkeit erwartet werden mussten. Ausland. B5.12 f ür Schäden an Sachen, die durch allmähliche Einwir- B5.22 f ür Schäden, die bei der Teilnahme an Rennen, Rallyes kung von Witterung, Temperatur, Feuchtigkeit, Rauch, und ähnlichen Wettfahrten entstehen, sowie bei Trai- Staub, Russ, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Erschütte- nings- oder anderen Fahrten auf Renn- und offiziellen rungen oder Haustieren entstanden sind. Trainingsstrecken. B5.13 f ür Schäden, die von Versicherten als Angehörige und B5.23 für Schäden an Sachen oder Tieren, die auf oder in während Handlungen im Auftrage der Schweizerischen otorfahrzeuganhängern transportiert werden. M Armee, des Zivilschutzes, des Zivildienstes oder der Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 04.2019 11
Teil C Privathaftpflicht Zusatzdeckungen C1 Benutzen fremder Privatfahrzeuge Für Personenwagen bis 3,5 t mit Händlerschild ist Fol- gendes versichert: C1.1 Versicherte Haftpflichtschäden • Schäden am Fahrzeug, wenn diese auf einer Probe- Versichert ist die Haftpflicht als Lenker (nicht als fahrt innerhalb des Betriebsareals entstehen, sofern Fahrgast) von fremden privaten Motorfahrzeugen bis sie nicht durch eine Kaskoversicherung gedeckt sind. 3,5 t, Wasser- und Luftfahrzeugen, die unentgeltlich Das Händlerschild muss dabei auf den Betrieb ein benützt werden. Die Deckung gilt auch, wenn der Arbeit gelöst sein, auf dessen Betriebsareal der Schaden ent- geber das Firmenfahrzeug dem Arbeitnehmer für eine standen ist. private Nutzung von höchstens 3 Tagen hintereinander und maximal 3 Mal pro Versicherungsjahr zur Verfügung C1.4 Ausschlüsse stellt. Neben den Ausschlüssen gemäss B5 ist die Haftpflicht für folgende Schäden nicht versichert: C1.2 Versicherte Fahrzeuge • Schäden an Umzugsgut, das mit einem Motorfahrzeug Versichert sind Motorfahrzeuge bis 3,5 t, Wasser- und bis 3,5 t, Wasser- oder Luftfahrzeug transportiert wird; Luftfahrzeuge (nachfolgend Fahrzeuge genannt), die von • Betriebsschäden am Fahrzeug, vor allem Schäden versicherten Personen benutzt werden und für die eine ohne gewaltsame äussere Einwirkung oder aufgrund Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist. eines inneren Defekts (z. B. Fehlen oder Einfrieren von Flüssigkeiten, Bedienungsfehler, Materialfehler und Nicht versichert sind -ermüdung, Abnützung, Überbeanspruchung, Ausfall • Fahrzeuge, die auf eine versicherte oder auf eine von elektrischen und elektronischen Bauteilen). mit der versicherten Person im gleichen Haushalt lebende Person eingelöst sind; • Fahrzeuge, die gemietet sind; C2 Benutzen von Carsharing- und • Fahrzeuge, die im Interesse oder im Auftrag Mietfahrzeugen des Arbeitgebers benutzt werden, oder einer beruf lichen Tätigkeit dienen; C2.1 Versicherte Haftpflichtschäden • Fahrzeuge, die im Rahmen von Carsharing Versichert ist die Haftpflicht einer versicherten Person benutzt werden; als Lenker (nicht als Fahrgast) von fremden Motorfahr- • Fahrzeuge, die durch eine versicherte Person zeugen bis 3,5 t, Wasser- und Luftfahrzeugen, die gegen geleast sind; Entgelt benützt werden oder von einem Club, Verein • Fahrzeuge des Motorfahrzeuggewerbes oder dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. (z. B. Ersatzfahrzeuge, Mietfahrzeuge); • Fahrzeuge, die im Eigentum eines Clubs oder C2.2 Versicherte Fahrzeuge Vereins sind. Versichert sind von den versicherten Personen benutzte Motorfahrzeuge bis 3,5 t, Wasser- und Luftfahrzeuge C1.3 Versicherte Leistungen (nachfolgend Fahrzeuge genannt) mit gesetzlich vor Versichert ist geschriebener Haftpflichtversicherung, • die Haftpflicht, soweit die Ansprüche nicht durch die • die gemietet oder im Rahmen von Carsharing Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug versichert benutzt werden; sind (Subsidiärdeckung). Fehlt die gesetzlich vorge- • die vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung zur schriebene Versicherung, entfällt die Leistungspflicht Verfügung gestellt werden; der AXA vollständig; • die von einem Club oder einem Verein zur Verfügung • der Bonusverlust aus der gesetzlich vorgeschriebenen gestellt werden. Der Lenker muss Club- oder Vereins- Haftpflichtversicherung. Der Selbstbehalt aus der mitglied sein. Versichert sind hier auch Fahrzeuge Haftpflichtversicherung sowie ein allfälliger Grobfahr- ohne gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversiche- lässigkeitsregress gegenüber dem Lenker werden rung, nicht übernommen; Fehlt eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflicht • die Haftpflicht für Schäden am Fahrzeug, die nicht versicherung, entfällt die Leistungspflicht der AXA durch eine Kollision entstanden sind (z. B. Schäden vollumfänglich. beim Beladen des Fahrzeugs, Falschbetankung, Schäden durch Verschmutzung des Sitzes). Nicht versichert sind • die Haftpflicht für Schäden am Fahrzeug, die durch • Fahrzeuge, die auf eine versicherte oder auf eine eine Kollision entstanden sind, soweit sie nicht durch mit der versicherten Person im gleichen Haushalt eine Kaskoversicherung gedeckt sind. Ist eine Kasko- lebende Person eingelöst sind; versicherung vorhanden, wird der entsprechende • Fahrzeuge, die im Interesse oder im Auftrag Bonusverlust und ein allfälliger Selbstbehalt über- des Arbeitgebers benutzt werden oder einer beruf nommen nicht aber ein allfälliger Grobfahrlässigkeits- lichen Tätigkeit dienen; abzug gegenüber dem Lenker. • Fahrzeuge des Motorfahrzeuggewerbes Bei Motorfahrzeugen bis 3,5 t werden zusätzlich (z. B. Ersatzfahrzeuge); Abschlepp-, Bergungskosten und Kosten für ein Ersatz- • Fahrzeuge, die durch eine versicherte Person fahrzeug übernommen. geleast sind. Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 04.2019 12
C2.3 Versicherte Leistungen C4 Jägerhaftpflicht Versichert ist • die Haftpflicht, soweit die Ansprüche nicht durch die C4.1 Versicherte Haftpflichtschäden Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug versichert Versichert ist die Haftpflicht der versicherten Person als sind (Subsidiärdeckung). Fehlt die gesetzlich vor • Jäger, Jagdpächter, bewaffneter Jagdgast, Jagd geschriebene Versicherung, entfällt die Leistungs- aufseher, Jagdleiter und Teilnehmer an jagdsport pflicht der AXA vollständig; lichen Veranstaltungen; • der Bonusverlust aus der gesetzlich vorgeschriebenen • Eigentümer von Einrichtungen (z. B. Hochsitz, Ein Haftpflichtversicherung. Der Selbstbehalt aus der zäunungen), die der Jagd und dem Jagdschutz Haftpflichtversicherung sowie ein allfälliger Grob dienen. fahrlässigkeitsregress gegenüber dem Lenker werden nicht übernommen; C4.2 Versicherte Leistungen und Geltungsbereich • die Haftpflicht für Schäden am Fahrzeug, die nicht Die maximale Versicherungssumme und der Geltungs durch eine Kollision entstanden sind (z. B. Schäden bereich sind im persönlichen Jagdnachweis aufgeführt. beim Beladen des Fahrzeugs, Falschbetankung, Schäden durch Verschmutzung des Sitzes); C4.3 Ausschlüsse • die Haftpflicht für kollisionsbedingte Schäden am Nicht versichert sind neben den Ausschlüssen gemäss B5 benützten Fahrzeug, soweit sie nicht durch eine Kas- Haftpflichtschäden, die eintreten, wenn eine versicherte koversicherung gedeckt sind. In diesem Fall ist die Ent- Person als Jäger vorsätzlich gesetzliche oder behörd schädigung der AXA auf maximal CHF 3000 be- liche Vorschriften über die Jagd, den Jagdschutz oder schränkt. Ist eine Kaskoversicherung vorhanden, wird über Flurschäden missachtet. der entsprechende Bonusverlust und ein allfälliger Selbstbehalt übernommen, nicht aber ein allfälliger Grobfahrlässigkeitsabzug gegenüber dem Lenker. C5 Pferdemieter Bei Motorfahrzeugen bis 3,5 t werden zusätzlich Ab- schlepp-, Bergungskosten und Kosten für ein Ersatzfahr- C5.1 Versicherte Haftpflichtschäden zeug übernommen. Versichert ist die Haftpflicht für Schäden • an nicht zu Erwerbszwecken geliehenen, gemieteten, C2.4 Ausschlüsse vorübergehend gehaltenen oder im Auftrag gerittenen Neben den Ausschlüssen gemäss B5 ist die Haftpflicht Pferden; für folgende Schäden nicht versichert: • an Sattel- und Zaumzeug der benützten Pferde. • Schäden an Umzugsgut, das mit einem Motorfahrzeug bis 3,5 t, Wasser- oder Luftfahrzeug transportiert wird; C5.2 Versicherte Leistungen • Betriebsschäden am Fahrzeug, vor allem Schäden Versichert sind ohne gewaltsame äussere Einwirkung oder aufgrund • die Kosten für tierärztliche Behandlungen; eines inneren Defekts (z. B. Fehlen oder Einfrieren von • beim Tod des Pferdes dessen Ersatzwert. Stirbt das Flüssigkeiten, Bedienungsfehler, Materialfehler und Pferd oder ordnet der Tierarzt die Notschlachtung an, -ermüdung, Abnützung, Überbeanspruchung, Ausfall ist dies der AXA so zeitig mitzuteilen, dass sie eine von elektrischen und elektronischen Bauteilen). Sektion oder Expertise veranlassen kann; • bei Verletzung des Pferdes ein allfälliger Wertverlust Zusätzlich nicht versichert sind: des Tieres. • Kosten für ein Ersatzfahrzeug (z. B. für die restliche Ist das Pferd vorübergehend nicht einsetzbar, über- Mietdauer). nimmt die AXA eine Tagesentschädigung von CHF 50, insgesamt höchstens CHF 3000. C5.3 Ausschlüsse C3 Haustierschäden an Mietwohnungen Neben den Ausschlüssen gemäss B5 sind Haftpflicht- schäden an Pferden, die von einer versicherten Person C3.1 Versicherte Leistungen in Pension gehalten werden, nicht versichert. Versichert sind durch Haustiere verursachte Schäden an Räumlichkeiten (analog B3.8), die von versicherten Personen gemietet werden, wenn die Mietdauer mehr als 12 Monate beträgt. Mitversichert sind Schäden, die Haustiere allmählich verursachen. C3.2 Ausschlüsse Die Ausschlüsse gemäss B5.9 und B5.12 haben in diesem Zusammenhang keine Gültigkeit. Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 04.2019 13
Teil D Hausrat Grunddeckung D1 Versicherter Hausrat D2.2 Verzicht auf Leistungskürzung bei Unterversicherung Sofern in der Police vereinbart, verzichtet die AXA auf versicherte Hausrat umfasst alle dem privaten Der eine Leistungskürzung bei Unterversicherung. Schaden- Gebrauch dienenden beweglichen Sachen im Eigentum fälle werden pro Standort maximal bis zu der in der der versicherten Personen. Dazu gehören auch Haustiere Police aufgeführten oder aufgrund der automatischen (Kleintiere wie Hunde, Katzen, Hamster usw.), geleaste Summenanpassung gültigen Versicherungssumme oder gemietete Gegenstände, anvertraute Sachen sowie entschädigt. Gästeeffekten (ohne Geldwerte). Der Verzicht auf Leistungskürzungen bei Unterversiche- Mitversichert sind Skulpturen im Freien, bauliche Ein- rung gilt nicht bei Elementarereignissen (z. B. Hochwas- richtungen der versicherten Personen als Mieter, die ser, Sturm, Hagel usw.), die der Elementarschadenversi- nicht mit dem Gebäude versichert sind (z. B. selber ver- cherung (AVO) unterliegen. Wurde bei Vertragsabschluss legter Teppich über dem Parkett), Fahrnisbauten samt oder einer Vertragsänderung die Wohnsituation des Inhalt (z. B. Gartenhäuschen ohne Fundament) sowie Kunden nicht korrekt erfasst (Anzahl Personen, Anzahl Elektro- und Motorfahrräder inklusive deren Zubehör, Zimmer, Objektart), gilt die Regel gemäss D2.1. Seniorenfahrzeuge und Rollstühle aller Art. Zum Hausrat Bei einem Wohnungswechsel ist der Verzicht auf Leis- gehören auch digitale Werte wie Programme, Musik- tungskürzung bei Unterversicherung während 30 Tagen und Filmdownloads, elektronische Spiele und Bücher nach dem Umzug auch am neuen Standort gültig. (E-Books). D1.1 Versicherungs- und Ersatzwert D3 Automatische Summenanpassung Der Hausrat ist zum Neuwert versichert. Als Neuwert gilt der Betrag, welcher der Neuanschaffung einer gleich- ofern in der Police vereinbart, wird die Versicherungs- S artigen Sache zum Zeitpunkt des Schadenfalls entspricht summe der Hausratversicherung jedes Jahr per Haupt- (siehe I2). verfall der Entwicklung eines Indexes angepasst. Die AXA Die Leistungen der AXA sind auf die Versicherungs legt den Index und dessen Anwendung fest und infor- summe in der Police bzw. auf die Versicherungssumme miert die Kunden im Begleitschreiben zur Folgeprämien- nach der automatischen Summenanpassung (siehe D3) rechnung über die Versicherungssummen und Prämien begrenzt. Die Versicherungssumme muss immer dem für das nächste Versicherungsjahr. Die Änderungen in Neuwert des gesamten Hausrats entsprechen. folge Anpassung an den neuen Indexstand berechtigen Sachen, die nicht mehr gebraucht werden, sind zum nicht zur Kündigung. Zeitwert versichert. D4 Örtlicher Geltungsbereich D2 Unterversicherung D4.1 Deklarierte Standorte D2.1 Anwendung der Unterversicherung Versicherungsschutz besteht an den in der Police Eine Unterversicherung liegt vor, wenn die Versiche- deklarierten Standorten, die sich in der Schweiz oder im rungssumme niedriger ist als der tatsächliche Ersatzwert Fürstentum Liechtenstein befinden. des Hausrats. Massgebend ist die Versicherungssumme, die in der Police aufgeführt ist oder nach der automati- D4.2 Nicht deklarierte Standorte schen Summenanpassung gilt. Die Unterversicherung Der Hausrat an nicht deklarierten Standorten in der wird für die in der Police erwähnten Standorte separat Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein ist bis zum geprüft und berechnet. Dabei wird bei Total- und Teil- Wert von CHF 10 000 versichert, sofern dieser in der schadenfällen der Schaden in dem Verhältnis ersetzt, in Versicherungssumme eines deklarierten Standortes dem die Versicherungssumme zum Ersatzwert steht. berücksichtigt wurde. Bei Schäden, die weniger als 10 % der Versicherungs- Beträgt der Wert des Hausrats an einem nicht deklarier- summe pro Standort ausmachen, verzichtet die AXA auf ten Standort mehr als CHF 10 000, ist dieser Standort in eine Leistungskürzung bei Unterversicherung. Diese der Police zu deklarieren. Regel gilt nicht bei Elementarereignissen (z. B. Hoch wasser, Sturm, Hagel usw.), die der Elementarschaden D4.3 Definition Standort versicherung (AVO) unterliegen. Beträgt der Schaden Ein Standort ist ein Gebäude, eine Wohnung oder mehr als 10 % der Versicherungssumme, wird für den ein Raum, ein Wohnwagen/-mobil, das/die/der übersteigenden Teil die Unterversicherungsregel an • im Eigentum des Versicherungsnehmers ist oder gewendet. • durch den Versicherungsnehmer unbefristet oder Bei Versicherungssummen auf Erstes Risiko wie den länger als 12 Monate gemietet wird und Hausrat-Zusatz- und -Rundumschutzdeckungen, sowie • in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein bei einfachem Diebstahl auswärts und bei den Leistungs- gelegen ist. begrenzungen für Geldwerte, Schmucksachen und Kos- Fahrnisbauten an der gleichen Adresse wie ein versicher- ten finden die Regeln der Unterversicherung keine An- ter Standort sind gemäss der jeweiligen Standortde- wendung. ckung versichert. Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 04.2019 14
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