Haushaltversicherung Hausrat Privathaftpflicht Zusatzversicherungen und Services - Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) - Axa

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Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)

                      Haushaltversicherung
                      • Hausrat
                      • Privathaftpflicht
                      • Zusatzversicherungen und Services

                      Ausgabe 04.2019
16162DE – 2019-04 D
Inhaltsverzeichnis

Teil A                                                 Teil C
Rahmenbedingungen                                      Privathaftpflicht
des Versicherungsvertrags                              Zusatzdeckungen

A1        Umfang des Vertrags                      6   C1      Benutzen fremder Privatfahrzeuge            12

A2        Örtlicher Geltungsbereich                6   C2	Benutzen von Carsharing- und Mietfahrzeugen     12

A3        Laufzeit des Vertrags                    6   C3      Haustierschäden an Mietwohnungen            13

A4        Wohnungs- und Wohnsitzwechsel            6   C4      Jägerhaftpflicht                            13

A5        Versicherte Personen                    6    C5      Pferdemieter                                13

A6        Kündigung des Vertrags                  6

A7        Prämie                                  6
                                                       Teil D
A8        Selbstbehalt                            7
                                                       Hausrat Grunddeckung
A9        Vertragsanpassung durch die AXA         7
                                                       D1      Versicherter Hausrat                        14
A10       Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten   7
                                                       D2      Unterversicherung                           14
A11       Informationspflichten                   7
                                                       D3      Automatische Summenanpassung                14
A12       Schadenfall                             7
                                                       D4      Örtlicher Geltungsbereich                   14
A13       Fürstentum Liechtenstein                7
                                                       D5      Versicherte Kosten                          15
A14       Anwendbares Recht und Gerichtsstand     7
                                                       D6      Geldwerte                                   15
A15       Sanktionen                              7
                                                       D7      Versicherte Gefahren und Schäden            15

                                                       D8      Hausrat Grunddeckungen:
                                                               BASIC, COMFORT, ALL RISK                    17
Teil B
Privathaftpflicht Grunddeckung                         D9      Generelle Ausschlüsse Hausratversicherung   18

B1        Versicherte Haftpflichtschäden           8

B2        Örtlicher Geltungsbereich                8   Teil E
B3        Versicherte Leistungen                   8
                                                       Hausrat Zusatzdeckungen
B4	Ausschluss von Regress- und                        E1	Bruch von Glas-/Stein-Elementen bei Möbeln      19
    Ausgleichsansprüchen Dritter                  10
                                                       E2	Bruch von Fenstern, Lavabos und Gebäudeglas     19
B5	Generelle Ausschlüsse
    Privathaftpflichtversicherung                 10   E3      Bauten im Freien                            19

                                                       E4      Erdbeben und vulkanische Eruptionen         20

                                                       E5      Mobilheime                                  20

Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 04.2019                                                                  2
Teil F                                                     Teil I
Hausrat Rundumschutz                                       Entschädigung
F1	Smartphones, Tablets und Unterhaltungselektronik 21    I1      Privathaftpflicht                       27

F2        Velos, E-Bikes und Sportgeräte              21   I2	Hausratversicherung, Zusatzversicherungen
                                                               und Services                                27
F3        Reisegepäck                                 21
                                                           I3      Kürzung der Entschädigung               27
F4	Brillen, Hörgeräte und medizinische Hilfsmittel   21
                                                           I4      Fälligkeit der Entschädigung            28
F5        Schmuck, Uhren und Musikinstrumente         22
                                                           I5      Verjährung und Verwirkung               28
F6        Kunst, Sammlungen und Antiquitäten          22

                                                           Teil J
Teil G                                                     Definitionen
Zusatzversicherungen und
Services                                                           Definitionen                            29

G1        Grobfahrlässigkeit                          23

G2        Schlüsselverlust und Schlüsseldienst        23   Teil K
G3        Handwerker-Notfall-Service                  23
                                                           Datenschutz
G4        Velo- und E-Bike Assistance                 24           Datenschutz                             31

G5        Datenrettung und Virenentfernung            25

Teil H
Schadenfall
H1        Allgemein                                   26

H2	Mögliche Arten der Schadenmeldung an die AXA      26

H3        Obliegenheiten im Schadenfall               26

H4	Sachverständigenverfahren
    in der Hausratversicherung                        26

Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 04.2019                                                                  3
Das Wichtigste in Kürze

Dieser Überblick informiert gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes           Zusatzversicherungen und Services
über den Versicherungsvertrag (VVG) über den wesentlichen Inhalt       Bei den Zusatzversicherungen und Services können spezielle
des Versicherungsvertrags. Die Rechte und Pflichten der Vertrags-      Risiken versichert werden:
parteien ergeben sich nach Abschluss des Versicherungsvertrags         • Grobfahrlässigkeit
namentlich aus dem Antrag, der Police, den Vertragsbedingungen         • Schlüsselverlust und Schlüsseldienst
und den gesetzlichen Vorschriften.                                     • Handwerker-Notfall-Service
                                                                       • Velo- und E-Bike Assistance
Wer ist Versicherungsträger?                                           • Datenrettung und Virenentfernung
Versicherungsträgerin ist die AXA Versicherungen AG, General-
Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur (im Folgenden «AXA» genannt),       Was ist nicht versichert?
eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Winterthur und Tochtergesell-      In der Privathaftpflicht sind unter anderem nicht versichert:
schaft der AXA Gruppe.                                                 • Eigenschäden: Schäden, die Personen oder Sachen einer ver­
                                                                          sicherten Person oder einer anderen mit dieser in Wohngemein-
Was ist versichert?                                                       schaft lebenden Person betreffen;
Versichert sind nach Wahl entweder die private Haftpflicht, der pri-   • Abnützungsschäden: Dies betrifft Abnützung, Verschleiss oder
vate bewegliche Hausrat oder beides. Als Ergänzung dazu können            übermässige Beanspruchung, vor allem in Mietwohnungen.
mit individuellen Zusatzversicherungen und Services weitere Sa-           Auch Schäden durch eine bewusste Veränderung der Mietsache
chen und Gefahren versichert werden.                                      (Dübel- oder Nagellöcher bohren bzw. wiederverschliessen usw.)
                                                                          sind nicht versichert;
Der genaue Versicherungsumfang und die versicherten Personen           • Schäden, die absehbar sind oder mit hoher Wahrscheinlichkeit
sind in der Police aufgeführt.                                            erwartet werden mussten;
                                                                       • Schäden im Zusammenhang mit vorsätzlich begangenen oder
Welche Gefahren und Schäden können versichert werden?                     versuchten Vergehen oder Verbrechen.
Privathaftpflicht
In der Privathaftpflicht-Grunddeckung sind Personen- und Sach-         In der Hausratversicherung sind unter anderem nicht versichert:
schäden versichert, die versicherte Personen im Privatbereich un-      • Motorfahrzeuge (ausgenommen Elektro- und Motorfahrräder),
beabsichtigt verursachen; unter anderem auch als Familienober-            Anhänger, Motor- und Segelschiffe sowie Luftfahrzeuge;
haupt, Sportler, Mieter oder Velofahrer. Mitversichert ist die         • Sachen, die bei einer kantonalen Versicherungsanstalt versichert
Abwehr von ungerechtfertigten Haftpflichtansprüchen, die an ver-          sind oder sein müssen;
sicherte Personen gestellt werden, durch die AXA (passiver Rechts-     • Sachen, für die eine besondere Versicherung besteht
schutz).                                                                  (z. B. Wertsachen- oder Handyversicherung).

Zusatzdeckungen Privathaftpflicht:                                     Alle geltenden Ausschlüsse sind diesen Allgemeinen Vertrags­
• Benutzen fremder Privatfahrzeuge                                     bedingungen (AVB) zu entnehmen.
• Benutzen von Carsharing- und Mietfahrzeugen
• Haustierschäden an Mietwohnungen                                     Welche Leistungen erbringt die AXA?
• Jäger                                                                In der Privathaftpflichtversicherung übernimmt die AXA die Kosten
• Pferdemieter                                                         für gerechtfertigte Schadenersatzansprüche und die Abwehr von
                                                                       ungerechtfertigten Ansprüchen.
Hausrat
In der Hausrat-Grunddeckung sind die Varianten BASIC, COMFORT          In der Hausratversicherung bezahlt die AXA in der Regel den
und ALL RISK wählbar. Die Grunddeckungen BASIC und COMFORT             Neuwert von Sachen, die durch versicherte Ereignisse beschädigt
versichern den Hausrat gegen Feuer-, Elementar-, Diebstahl- und        oder abhandengekommen sind.
Wasserschäden. In der Grunddeckung ALL RISK ist der Hausrat zu-
sätzlich gegen Beschädigung und Verlust versichert.                    Die maximale Entschädigung pro Schadenfall und der geltende
                                                                       Selbstbehalt sind in der Police aufgeführt. Gelten für gewisse
Zusatzdeckungen Hausrat:                                               Sachen und Kosten andere Leistungslimiten, ist das ebenfalls in
• Einfacher Diebstahl auswärts                                         der Police oder in diesen AVB aufgeführt.
• Bruch von Glas-/Stein-Elementen bei Möbeln
• Bruch von Fenstern, Lavabos und Gebäudeglas                          Wie hoch ist die Prämie und wann ist sie fällig?
• Bauten im Freien                                                     Die Prämie sowie deren Fälligkeit sind in der Police festgehalten.
• Erdbeben                                                             Wurde in der Hausratversicherung eine automatische Summen­
• Mobilheime                                                           anpassung vereinbart, werden die Versicherungssummen und die
• Rundumschutz (All Risk für einzelne Geräte- und                     Prämien für Hausrat jedes Versicherungsjahr angepasst.
   Objektkategorien)

Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 04.2019                                                                                                  4
Welches sind die wichtigsten Pflichten des Versicherungs­             Besondere Informationen für das Fürstentum Liechtenstein
nehmers?                                                              Mit der Übergabe oder dem Absenden des Antrags ist der Antrag-
Die versicherten Personen müssen – den Umständen entspre-             steller 2 Wochen lang an den Antrag zum Abschluss eines Versiche-
chend – den versicherten Sachen Sorge tragen und diese mit ge-        rungsvertrags gebunden. Ist eine ärztliche Untersuchung erforder-
eigneten Massnahmen gegen die versicherten Gefahren schützen.         lich, beträgt die Frist 4 Wochen.
Im Schadenfall ist die versicherte Person verpflichtet, die AXA
unverzüglich zu informieren.                                          Verletzt die AXA die Informationspflicht nach liechtensteinischem
                                                                      Versicherungsvertrags- und Versicherungsaufsichtsgesetz, hat der
Werden die Sorgfalts- und Meldepflichten verletzt und dadurch         Versicherungsnehmer ab Zustellung der Police ein vierwöchiges
Eintritt, Ausmass oder Feststellung des Schadens beeinflusst,         Rücktrittsrecht.
kann die AXA die Leistungen kürzen oder verweigern.
                                                                      Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Eidgenössische Finanzmarkt­
Weitere Pflichten sind diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen         aufsicht FINMA, 3000 Bern.
(AVB) zu entnehmen.
                                                                      Welche Daten verwendet die AXA auf welche Weise?
Wann beginnt und endet die Versicherung?                              Informationen über die Verwendung der Daten sind unter
Die Versicherung beginnt am in der Police aufgeführten Datum.         «Datenschutz» in Teil K zu finden.
Bis zur Aushändigung der Police oder einer definitiven Deckungs-
zusage kann die AXA den Antrag ablehnen. Die Versicherung gilt
für die in der Police aufgeführte Dauer.

Wird der Versicherungsvertrag nicht auf Ablauf gekündigt, ver­
längert er sich jeweils stillschweigend um 1 weiteres Jahr. Ist der
Versicherungsvertrag für weniger als 1 Jahr abgeschlossen,
erlischt er am Tag, der in der Police aufgeführt ist.

Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 04.2019                                                                                              5
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)

Teil A
Rahmenbedingungen des Versicherungsvertrags

A1        Umfang des Vertrags                                                  Liechtenstein auf, erlischt die Versicherung am Ende des
                                                                               Versicherungsjahrs oder auf Wunsch des Versicherungs-
          Die abgeschlossenen Versicherungen und Deckungen                     nehmers per Wegzugsdatum.
          sind in der Police aufgeführt. Die Police, die Allgemeinen
          Vertragsbedingungen (AVB) und allfällige Besondere Ver-
          tragsbedingungen (BVB) geben Auskunft über den Versi-         A5     Versicherte Personen
          cherungsumfang.
          In der Privathaftpflichtversicherung sind Schäden ver­                ersichert sind sämtliche Personen, die in der Police
                                                                               V
          sichert, die während der Vertragsdauer verursacht wer-               ­namentlich aufgeführt sind und mit dem Versicherungs-
          den. In der Hausratversicherung sowie bei den Zusatz­                 nehmer in einer Wohngemeinschaft zusammenleben.
          ver­siche­rungen und Services sind Ereignisse versichert,             Eine Wohngemeinschaft liegt vor, wenn der Wohnsitz
          die während der Vertragsdauer eintreten. Die Vertrags-                (Melde­bestätigung/Schriftenempfangsschein) und die
          dauer ist in der Police aufgeführt.                                   Adresse von versicherten Personen und dem Versiche­
                                                                                rungs­nehmer identisch sind. Die versicherten Personen
                                                                                sind der AXA bekanntzugeben.
A2        Örtlicher Geltungsbereich
                                                                               Vorsorgedeckung
           er örtliche Geltungsbereich richtet sich nach den Be-
          D                                                                    Minderjährige Personen (im Alter unter 18 Jahren) sind
          stimmungen der jeweiligen Versicherung.                              ohne namentliche Erwähnung vorsorglich in der Police
                                                                               mitversichert, sofern sie mit dem Versicherungsnehmer
                                                                               in einer Wohngemeinschaft zusammenleben. Erwachse-
A3        Laufzeit des Vertrags                                                ne Personen (im Alter über 18 Jahren), die nicht nament-
                                                                               lich in der Police aufgeführt sind, haben eine Vorsorge-
A3.1      Beginn                                                               deckung für maximal 12 Monate ab Zu­gehörigkeit zur
          Der Versicherungsvertrag beginnt an dem in der Police                Wohngemeinschaft des Versicherungsnehmers. Treten
          auf­geführten Datum. Mit Aushändigung der Police an                  Personen aus der Wohngemeinschaft des Ver­si­che­rungs­
          den Versicherungsnehmer erlischt ein allfällig bestehen-             nehmers aus, so besteht für diese vorsorglich noch wäh-
          der provisorischer Versicherungsschutz.                              rend 30 Tagen Versicherungsschutz.

A3.2      Provisorischer Versicherungsschutz
          Die AXA kann einen Versicherungsantrag ablehnen. Ein          A6     Kündigung des Vertrags
          allfälliger provisorischer Versicherungsschutz erlischt
          nach Ablauf von 3 Tagen, nachdem der Antrag­steller die       A6.1   Kündigung auf Ablauf
          entsprechende Mitteilung erhalten hat, auf jeden Fall                Beide Vertragsparteien können den Vertrag bis
          aber 60 Tage nach Abgabe der provisorischen Deckungs-                3 Monate vor Ablauf schriftlich kündigen. Ist ein jährli-
          zusage durch die AXA. Der Antragsteller schuldet in die-             ches Kündigungsrecht vereinbart worden, können beide
          sem Fall die Prämie anteilmässig für die Versicherungs-              Vertragsparteien den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
          dauer.                                                               von 3 Monaten auf den Ablauf des Versicherungsjahrs
                                                                               schriftlich kündigen.
A3.3      Vertragsdauer
          Der Vertrag ist für die in der Police aufgeführte Dauer ab-   A6.2   Kündigung im Schadenfall
          geschlossen. Ohne Kündigung verlängert er sich nach                  Nach einem Schadenfall, bei dem die AXA Leistungen er-
          Ablauf jeweils automatisch um 1 weiteres Jahr. Wurde                 bringt, kann der Vertrag wie folgt gekündigt werden:
          ein jährliches Kündigungsrecht vereinbart, ist dieses auf            • durch den Versicherungsnehmer spätestens 14 Tage,
          der Police aufgeführt.                                                 nachdem er von der Erbringung der Leistung Kenntnis
                                                                                 erhalten hat; der Versicherungsschutz erlischt 14 Tage
                                                                                 nach Eintreffen der Kündigung bei der AXA;
A4        Wohnungs- und Wohnsitzwechsel                                        • durch die AXA spätestens bei der Erbringung der Leis-
                                                                                 tung; der Versicherungsschutz erlischt 30 Tage nach
           ohnungswechsel sind der AXA innert 30 Tagen nach
          W                                                                      Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer.
          dem Umzug zu melden. Die AXA ist berechtigt, die Prä-
          mie den neuen Verhältnissen anzupassen.                       A7     Prämie
          Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz inner-
          halb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein,          A7.1   Höhe und Fälligkeit der Prämie
          gilt die Versicherung auch am neuen Standort sowie                   Die Prämie ist in der Police aufgeführt und wird am
          während des Umzugs. Gibt der Versicherungsnehmer                     ersten Tag des Versicherungsjahrs fällig. Das Fälligkeits-
          seinen Wohnsitz in der Schweiz oder dem Fürstentum                   datum der ersten Prämie ist auf der Rechnung aufge-

Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 04.2019                                                                                                  6
führt. Ratenzahlungen können vereinbart werden. Bei           A10     Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten
          Teilzahlung bleiben die noch nicht bezahlten Raten einer
          Jahresprämie geschuldet. Die AXA kann für jede Rate ei-               Massgebend ist H3.
          nen Zuschlag erheben.
          Wurde in der Hausratversicherung eine automatische
          Summenanpassung vereinbart, werden die Prämien je-            A11     Informationspflichten
          des Jahr entsprechend angepasst.
                                                                        A11.1   Kommunikation mit der AXA
A7.2      Rabatte und Vergünstigungen                                           Der Versicherungsnehmer muss alle Mitteilungen an
          Allfällige Rabatte und Vergünstigungen sind in der Police             die zuständige Geschäftsstelle oder an den Sitz der AXA
          aufgeführt.                                                           richten.

A8        Selbstbehalt                                                  A12     Schadenfall
          Selbstbehalte sind in der Police aufgeführt. Weitere Rege-           Massgebend ist Teil H.
          lungen zu Selbstbehalten sind unter I1 und I2 auf­geführt.

                                                                        A13     Fürstentum Liechtenstein
A9        Vertragsanpassung durch die AXA
                                                                                 at der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder
                                                                                H
A9.1      Mitteilung der AXA                                                    seinen Sitz im Fürstentum Liechtenstein, beziehen
          Die AXA kann den Vertrag auf Beginn jedes Versiche-                   sich die in den Versicherungsvertragsdokumenten ent-
          rungsjahrs anpassen, wenn Folgendes ändert:                           haltenen Verweise auf schweizerische Gesetzesbestim-
          • Prämien;                                                            mungen auf die entsprechenden liechtensteinischen
          • Selbstbehalte;                                                      Gesetzesbestimmungen.
          • Leistungsbegrenzungen bei der Deckung von
            Elementarereignissen.
          Die Mitteilung über die Vertragsanpassung muss spätes-        A14     Anwendbares Recht und Gerichtsstand
          tens 25 Tage vor Beginn des neuen Versicherungsjahrs
          beim Versicherungsnehmer eintreffen.                          A14.1   Anwendbares Recht
                                                                                Auf den Versicherungsvertrag ist materielles schwei­
A9.2      Kündigung durch den Versicherungsnehmer                               zerisches Recht anwendbar, bei Versicherungsnehmern
          Der Versicherungsnehmer hat das Recht, den von der                    mit Wohnsitz oder Sitz im Fürstentum Liechtenstein
          Änderung betroffenen Teilvertrag, d. h. die Privathaft-               materielles liechtensteinisches Recht.
          pflicht-, die Hausrat- sowie die  Zusatzversicherungen
          und Services, auf Ende des laufenden Versicherungsjahrs       A14.2   Gerichtsstand
          zu kündigen. Der entsprechend gekündigte Teilvertrag                  Für Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag sind
          erlischt mit Ablauf des Versicherungsjahrs. Die Kündi-                die ordentlichen schweizerischen Gerichte zuständig,
          gung muss spätestens am letzten Tag des laufenden Ver-                bei Versicherungsnehmern mit Wohnsitz oder Sitz im
          sicherungsjahrs bei der AXA eintreffen.                               Fürstentum Liechtenstein die ordentlichen liechtenstei-
                                                                                nischen Gerichte.
A9.3      Zustimmung zur Vertragsanpassung
          Erfolgt keine Kündigung durch den Versicherungs­
          nehmer, gilt dies als Zustimmung zur Vertragsanpassung.       A15     Sanktionen
A9.4      Änderungen ohne Kündigungsrecht                                        ie Leistungspflicht entfällt, soweit und solange
                                                                                D
          Bei folgenden Vertragsanpassungen besteht kein                        anwendbare gesetzliche Wirtschafts-, Handels- oder
          Kündigungsrecht für den Versicherungsnehmer:                          Finanz­sanktionen der Leistung aus dem Vertrag ent­
          • Änderung gesetzlich geregelter Abgaben, Gebühren,                   gegenstehen.
            Prämien, Selbstbehalte und Deckungen;
          • Änderung von Versicherungssummen und Prämien in-
            folge Anpassung durch die automatische Summenan-
            passung;
          • Änderungen von Prämien infolge Wegfalls von Ver-
            günstigungen, auf die kein Anspruch mehr besteht;
          • Änderungen von Prämien infolge Anpassung der An-
            zahl versicherter oder prämienpflichtiger Personen;
          • Änderungen von Prämien oder Leistungen zu Gunsten
            des Versicherungsnehmers.

Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 04.2019                                                                                                7
Teil B
Privathaftpflicht Grunddeckung

B1        Versicherte Haftpflichtschäden                                         schutz), im Maximum bis zur in der Police aufgeführten
                                                                                 Versicherungssumme.
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht einer Privat­
           person aus ihrem Verhalten im täglichen Leben. Versi-        B3.3      Wunschhaftung (Schadenübernahme ohne
           chert sind folgende Schäden:                                          gesetzlichen Haftpflichtanspruch)
           • Personenschäden: Töten, Verletzen oder Schädigen                    Auf Wunsch des Versicherungsnehmers übernimmt
               von Personen;                                                     die AXA in folgenden Fällen auch dann Ansprüche, wenn
           • Sachschäden: Beschädigen oder Verlieren von Sachen;                 keine gesetzliche Haftpflicht besteht, im Maximum bis
           • Tierschäden: Töten, Verletzen, Verlust oder Schädigen               CHF 100 000:
               von Tieren.                                              B3.3.1   Urteilsunfähige oder entmündigte Personen
           Darunter fallen insbesondere Haftpflichtschäden, die                   Schäden, die von urteilsunfähigen Kindern einer
           durch schuldhaftes Verhalten verursacht werden, z. B. als              versicherten ­Person oder durch entmündigte/urteilsun-
           • Familienhaupt;                                                       fähige ver­sicherte Personen verursacht werden.
           • Halter von Tieren;                                         B3.3.2    Haustierhalter
           • Sportler;                                                            Schäden, die durch Haustiere einer versicherten Person
           • Velo- und E-Bike-Fahrer (E-Bikes mit einer Tretunter-                verursacht werden.
               stützung bis max. 25 km/h);                              B3.3.3    Fremde Aufsichtsperson
           • Mieter von Häusern, Wohnungen oder Räumen;                           Schäden, die versicherte unmündige Kinder einer ver­
           • Mieter oder Entlehner von Sachen und Fahrzeugen;                     sicherten Person einer fremden Aufsichtsperson gemäss
           • Alleineigentümer von Liegenschaften, dazugehörigen                   B1.2 zufügen.
               Tankanlagen und Grundstücken in der Schweiz;             B3.3.4    Demente Person
           • Lenker von Modellluftfahrzeugen und Drohnen                          Schäden, die durch eine versicherte demente Person
               bis 30 kg;                                                         verursacht werden, die mit dem Versicherungsnehmer in
           • Kitesurfer;                                                          Wohngemeinschaft lebt. Der Schaden muss im Zustande
           • Verursacher von Umweltbeeinträchtigungen;                            der Urteilsunfähigkeit verursacht werden. Handelt es
           • Halter von fest abgestellten, nicht immatrikulierten                 sich bei der dementen Person um den Versicherungs-
               Mobilheimen, Wohnmobilen oder Wohnwagen.                           nehmer, gilt diese Zusatzdeckung auch, sofern die Über-
          Versichert sind auch Haftpflichtschäden, die durch fol-                nahme der Wunschhaftung vom rechtlichen Vertreter
           gende Personen verursacht werden:                                      gefordert wird (s. a. ZGB 333).

B1.1      Angestellte und Hilfspersonen der Versicherten                B3.4     Motorfahrzeuge
          Versichert sind Ansprüche aus Schäden gegenüber                        Versichert sind Schäden, die eine versicherte Person in
          Dritten, die von Angestellten und Hilfspersonen bei der                folgenden Situationen verursacht:
          Ausübung von Verrichtungen im Privatbereich einer ver-        B3.4.1      als Fahrgast in oder an fremden Motorfahrzeugen;
          sicherten Person verursacht wurden. Dieser Zusatz gilt        B3.4.2   als Lenker oder Halter von Motorfahrzeugen, bei denen
          nicht für selbständige Berufsleute und für Angestellte                  keine gesetzliche Haftpflichtversicherung vorgeschrie-
          eines Unternehmens.                                                     ben ist (oder vorgeschrieben wäre, falls diese in der
                                                                                  Schweiz immatrikuliert würden). Schäden an solchen
B1.2      Fremde Aufsichtsperson                                                  Fahrzeugen sind nur versichert, wenn diese nicht im
          Versichert sind Schäden, die Tiere einer versicherten                   Eigen­tum einer versicherten Person sind und nicht mehr
          Person oder versicherte unmündige Kinder verursachen,                   als 12 Monate gemietet oder ausgeliehen werden;
          wenn sie sich vorübergehend in fremder Obhut befin-           B3.4.3    als Lenker von gelegentlich benutzten fremden Gokarts
          den. Nicht versichert sind bezahlte Aufsichtspersonen.                   auf speziell dafür vorgesehenen Bahnen. Schäden an ­
                                                                                   der Anlage und am Gokart selber werden nicht über-
                                                                                   nommen. Die Leistungen werden nur subsidiär über-
B2        Örtlicher Geltungsbereich                                                nommen;
                                                                        B3.4.4     an fremden Wohnanhängern oder Wohnmobilen,
          
          Sofern nicht anders erwähnt, gilt die Versicherung                        die zu Wohnzwecken fest abgestellt sind.
          weltweit.
                                                                        B3.5     Velo, E-Bike und Mofa
                                                                                 Versichert sind Schäden, die eine versicherte Person
B3        Versicherte Leistungen                                                 als Lenker von Velos oder E-Bikes mit einer Tretunter-
                                                                                 stützung bis 25 km/h verursacht. Für Mofas und
B3.1      Übernahme berechtigter Haftpflichtansprüche                            E-Bikes mit einer Tretunterstützung bis 45 km/h gilt
          Die AXA übernimmt den Betrag, zu dessen Zahlung die                    diese Deckung ergänzend (subsidiär) zur gesetzlich vor-
          versicherte Person gemäss gesetzlichen Haftpflichtan-                  geschriebenen Haftpflichtversicherung. Fehlt letztere,
          sprüchen verpflichtet ist, im Maximum bis zur in der                   entfällt die Leistungspflicht der AXA.
          Police aufgeführten Versicherungssumme.                                Ebenfalls versichert sind Schäden an den genannten
                                                                                 Fahrzeugen selbst, sofern sie nicht einer versicherten
B3.2      Abwehr unberechtigter Haftpflichtansprüche                             Person gehören und nicht mehr als 12 Monate gemietet
          Sind die Haftpflichtansprüche unberechtigt,                            oder ausgeliehen werden.
          übernimmt die AXA deren Abwehr (passiver Rechts-

Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 04.2019                                                                                                 8
B3.6      Wasser- und Luftfahrzeuge                                                  meinschaftlichen Gebäudeteilen, Räumlichkeiten oder
          Versichert sind Schäden, die eine versicherte Person als                   Anlagen liegt;
          Benützer eines Wasser- oder Luftfahrzeugs verursacht,                   • diese bei der Ausübung des Eigentumsrechts ­
          für das keine gesetzliche Haftpflichtversicherung vorge-                   eines ver­sicherten Stockwerkeigentümers verursacht
          schrieben ist (oder vorgeschrieben wäre, falls dieses in                   werden.
          der Schweiz immatrikuliert würde).                                      Der Versicherungsschutz gilt ergänzend (subsidiär) zur
          Für versicherte Lenker von Modellluftfahrzeugen und                     Gebäudehaftpflichtversicherung der Stockwerkeigen­
          Drohnen je bis 30 kg sowie für versicherte Kitesurfer wer-              tümerschaft. Er gilt für den Teil, der die Versicherungs-
          den Leistungen übernommen, im Maximum bis zur in                        summe der Gebäudehaftpflichtversicherung übersteigt
          der Police aufgeführten Versicherungssumme.                             (Summendifferenzdeckung).
          Schäden an Wasser- und Luftfahrzeugen sind nur ver­
          sichert, wenn diese nicht im Eigentum einer versicherten                Ausschlüsse:
          Person sind und nicht mehr als 12 Monate gemietet oder                  • Fordert die Eigentümergemeinschaft Schadenersatz
          ausgeliehen werden. Schäden, die Versicherte als Mit-                       von einer versicherten Person, ist der Teil des Scha-
          glied von Vereinen an zur Verfügung gestellten Wasser-                      dens nicht versichert, welcher der Eigentumsquote
          und Luftfahrzeugen samt Zubehör verursachen, sind                           der versicherten Person als Stockwerkeigentümer
          nicht versichert.                                                           ­gemäss Grundbucheintrag entspricht.
                                                                                  • Wenn die Stockwerkeigentümergemeinschaft keine
B3.7      Weitere Fahrzeuge/Trendfahrzeuge                                             Gebäudehaftpflichtversicherung besitzt, sind über die
          Versichert sind Schäden, die eine versicherte Person                         Privathaftpflichtversicherung keine Schäden gedeckt.
          beim Benutzen eines Fahrzeugs verursacht, für das             B3.9.5    Alle unter B3.9 aufgeführten Leistungen gelten nur für
          keine gesetzliche Haftpflichtversicherung vorgeschrie-                   Liegenschaften in der Schweiz und im Fürstentum
          ben ist (oder vorgeschrieben wäre, falls dieses in der                   ­Liechtenstein.
          Schweiz immatrikuliert würde).
          Schäden an solchen Fahrzeugen sind versichert, wenn           B3.10      Grundstücke
          diese nicht im Eigentum einer versicherten Person sind                   Versichert ist die Haftpflicht im Zusammenhang mit
          und nicht mehr als 12 Monate gemietet oder ausgeliehen                   ­unbebauten Grund­stücken, die im Alleineigentum einer
          werden. Schäden, die Versicherte als Mitglied von Verei-                  versicherten Person stehen oder durch eine versicherte
          nen an zur Verfügung gestellten Trendfahrzeugen verur-                    Person gemietet oder gepachtet sind. Die Grundstücke
          sachen, sind nicht versichert.                                            dürfen nicht eigenen Erwerbszwecken dienen, es sei
                                                                                    denn, der daraus erzielte Umsatz beträgt nicht mehr als
B3.8      Mieterschäden                                                             CHF 12 000 pro Jahr. Mitversichert ist die Haftpflicht ­im
          Versichert sind Schäden, die eine versicherte Person                    Zusammenhang mit Gartenhäuschen oder anderen
          als Mieter von Wohnungen, Häusern, Zimmern oder an-                     ­Einrichtungen, die der Bewirtschaftung der unbebauten
          deren Räumen verursacht. Versichert sind auch Schäden                    Grundstücke dienen.
          an gemieteten Pferdeboxen.                                               Mitversichert ist ebenfalls die Haftpflicht der versicher-
                                                                                   ten Person als Eigentümer eines Grundstücks, auf dem
B3.9           Liegenschaften                                                      eine versicherte Liegenschaft gemäss B3.9 steht.
          Die versicherte Haftpflicht kennt folgende Einschrän­                    Alle aufgeführten Leistungen gelten nur für Grundstücke
          kungen:                                                                  in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein.
B3.9.1    Versichert ist eine durch eine versicherte Person
           bewohnte Liegenschaft mit höchstens 3 Wohnungen. Die         B3.11     Tankanlagen
           Liegenschaft muss sich im Alleineigentum einer                         Durch Tankanlagen verursachte Schäden sind ebenfalls
           ver­sicherten Person befinden. Befindet sich in der                    versichert, wenn die Tankanlage einer versicherten
           Liegenschaft ein gewerb­licher Betrieb, gilt die Versiche-             ­Liegenschaft gemäss B3.9 dient.
           rung nur unter folgenden Bedingungen:                                   Alle aufgeführten Leistungen gelten nur für Tankanlagen
           • Das Gewerbe wird durch eine versicherte Person                       in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein.
                 betrieben;
           • es handelt sich um eine selbständige berufliche           B3.12     Bauherr
                 Tätigkeit;                                                       Versichert ist die Haftpflicht der versicherten Person als
           • das erzielte Brutto-Erwerbseinkommen (Umsatz)                       privater Bauherr
                 beträgt maximal CHF 12 000 pro Jahr.                             • von Liegenschaften, die nach dem Bau als versichert
B3.9.2     Versichert ist ein Ferienhaus, das durch eine versicherte                gelten würden;
            Person selbst genutzt wird und sich in deren Alleineigen-             • von Bauvorhaben an versicherten Liegenschaften.
            tum befindet. Es muss sich dabei um ein Einfamilien-                  Versicherungsschutz besteht nur, sofern die Bausumme
            haus handeln und darf keinen gewerblichen Betrieb                     gemäss Baukostenplan (Kostenvoranschlag) inklusive
            ­beinhalten.                                                          Eigenleistungen und Honoraren die Summe von
B3.9.3       Als Alleineigentum gemäss B3.9.1 und B3.9.2 gilt eine               CHF 100 000 nicht übersteigt.
              Liegenschaft, deren sämtliche Eigentumsanteile sich bei             Alle aufgeführten Leistungen gelten nur für Liegen­schaf­
              den versicherten Personen befinden.                                 ten in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein.
B3.9.4        Schäden, die Versicherte als Eigentümer von selbst­
           bewohntem Stockwerk­eigentum verursachen, über-              B3.13     Selbständige Erwerbstätigkeit
          nimmt die AXA nur, wenn                                       B3.13.1   Versichert ist die Haftpflicht der versicherten Person
          • deren Ursache in den Gebäudeteilen liegt, die dem                     aus selbständiger Erwerbstätigkeit (auch nebenberuf-
                 versicherten Stockwerkeigentümer zu Sonderrecht                   lich), sofern damit ein Brutto-Jahres-Erwerbseinkom-
                 zugeschieden werden oder deren Ursache in den ge-                 men (Umsatz) von CHF 12 000 nicht überschritten wird.

Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 04.2019                                                                                                   9
Ebenfalls mitversichert sind Arbeitnehmer und Hilfs­            B3.14.3    ein Versicherungsschutz besteht,
                                                                                    K
          personen der versicherten Person (ohne Unternehmen                        • wenn nur mehrere in der Wirkung gleichartige Ereig-
          oder selbständige Berufsleute, wie z. B. Subunterneh-                        nisse zusammen (z. B. wiederholtes tropfenweises Ein-
          mer). Nicht versichert sind Firmen mit der Rechtsform                        dringen schädlicher Stoffe in den Boden, wiederholtes
          juristische Person.                                                          Verschütten von Flüssigkeiten aus mobilen Behältern)
B3.13.2   Versichert sind auch Schäden an Räumlichkeiten, ­die                        Massnahmen im vorstehenden Sinne auslösen, die bei
           eine versicherte Person für die selbständige berufliche                     einzelnen Ereignissen dieser Art nicht notwendig sind;
           Tätigkeit gemäss B3.13.1 mietet.                                         • im Zusammenhang mit der Wiederherstellung von
B3.13.3    Ausschlüsse                                                                 geschützten Arten oder Lebensräumen;
           Nicht versichert ist die Haftpflicht                                     • bei Schäden an Luft, Flora und Fauna sowie an nicht in
           • bei Regress- und Ausgleichsansprüchen von Dritten                         zivilrechtlichem Eigentum stehenden Gewässern und
              für Leistungen, die diese den Geschädigten erbracht                      Böden;
              haben;                                                                • für Ansprüche im Zusammenhang mit Altlasten.
           • aus Personenschäden eines Angestellten einer ver­            B3.14.4   Obliegenheiten
              sicherten Person, wenn dieser in Ausübung seiner                      Die versicherte Person ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
              dienstlichen Verrichtung geschädigt wird;                             dass die Verarbeitung, Sammlung, Lagerung, Reinigung
           • bei Ansprüchen auf Erfüllung von Verträgen oder Er-                    und Beseitigung von umweltgefährdenden Stoffen unter
              satzleistungen, weil ein Vertrag nicht oder nicht richtig             Einhaltung gesetzlicher und behördlicher Bestimmun-
              erfüllt wurde. Dies betrifft namentlich folgende Fälle:               gen erfolgt. Bei Tankanlagen gelten zusätzlich folgende
              – Schäden und Mängel, die an den von einer ver­                       Obliegenheiten:
                  sicherten Person oder in seinem Auftrag hergestell-               • Die Wartungen müssen vorschriftsgemäss
                  ten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbei-                  vorgenommen werden;
                  ten durch eine in der Herstellung, Lieferung oder                 • die notwendigen Reparaturen müssen sofort ausge-
                  Arbeitsleistung liegenden Ursache entstanden sind;                   führt und Betriebsstörungen sofort behoben werden.
              – Schäden und Kosten im Zusammenhang mit der
                  Ermittlung und Behebung solcher Schäden und             B3.15     Schadenverhütungskosten
                  Mängel;                                                           Entsteht durch Auslaufen, Verschütten oder irrtümliches
              – Vermögenseinbussen und Ertragsausfälle als Folge                    Ableiten von boden- oder gewässerschädigenden
                  solcher Schäden und Mängel.                                       Stoffen die unmittelbare Gefahr eines Schadens an
           Werden aufgrund obiger Sachverhalte ausservertrag­                       Grundwasser oder Eigentum von Dritten, bezahlt
           liche Ansprüche gestellt, so entfällt der Versicherungs-                 die AXA die gesetzlich geschuldeten Schadenverhütungs­
           schutz                                                                   kosten. Davon wird der Wert allfällig wiedergewonnener
           • für Schäden durch Einwirkungen von elektro­                            Waren sowie anderer, einer versicherten Person aus der
              magnetischen Feldern, ionisierenden Strahlen sowie                    Verhütungsaktion erwachsenden Vorteile abgezogen.
              Kernenergie;                                                          Andere Schadenverhütungskosten sind nicht versichert.
           • für Ansprüche aus der Abgabe von Patenten, Lizenzen,
              Forschungsergebnissen und Formeln Dritter;
           • für Ansprüche aus Schäden an Sachen, die zum                 B4	Ausschluss von Regress- und
              ­Gebrauch, zur Bearbeitung, Verwahrung oder Be­­-               Ausgleichsansprüchen Dritter
               för­derung oder aus anderen Gründen übernommen
               wurden – z. B. in Kommission oder zur Ausstellung –                   icht versichert sind Regress- und Ausgleichsansprüche
                                                                                    N
               oder die gemietet, geleast oder gepachtet wurden.                    für Leistungen, welche die Anspruchsteller den Geschä-
               Aus­genommen sind gemietete Räumlichkeiten gemäss                    digten ausgerichtet haben für Schäden,
               B3.13.2;                                                             • für die eine versicherte Person gemäss B1.1 und B1.2
           • für Schäden an Sachen, auf die eine versicherte                            oder als Bauherr gemäss B3.12 haftpflichtig ist;
               ­Person im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätig-                 • welche die AXA im Rahmen der Wunschhaftung
                keit und den Vorbereitungshandlungen dazu bewusst                       ­gemäss B3.3 reguliert;
                und gewollt eingewirkt hat;                                         • die bei der Benützung von fremden Motor­fahrzeugen
           • für Ansprüche im Zusammenhang mit Asbest.                                   gemäss C1 und C2 verursacht werden.

B3.14     Verursacher von Umweltbeeinträchtigungen
          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Personen-        B5	Generelle Ausschlüsse
          oder Sachschäden im Zusammenhang mit einer Um-                      Privathaftpflichtversicherung
          weltbeeinträchtigung,
B3.14.1   sofern diese die Folge eines einzelnen, plötzlich ein­                   Nicht versichert ist die Haftpflicht der versicherten ­Person
           getretenen, unvorhergesehenen Ereignisses ist, das zu-
           dem sofortige Massnahmen erfordert, wie Meldung an             B5.1       ls Halter und aus dem Gebrauch von Motorfahrzeugen
                                                                                    a
           die zuständige Behörde, Alarmierung der Bevölkerung,                     und angekoppelten Anhängern aller Art, sofern dafür
           Einleitung von Schadenverhütungs- oder Schaden­                          eine gesetzliche Haftpflichtversicherung vorgeschrieben
           minderungsmassnahmen; oder                                               ist. Ausnahme siehe B3.4.
B3.14.2    als Folge des Austretens von boden- oder gewässer­
            schädigenden Stoffen wie flüssige Brenn- und Treib­           B5.2       ls Halter und aus dem Gebrauch von Wasser- und Luft-
                                                                                    a
            stoffe, Säuren, Basen und andere Chemikalien (nicht                     fahrzeugen, sofern dafür eine gesetzliche Haftpflicht­
            aber Abwässer) aufgrund des Durchrostens oder Leck-                     versicherung vorgeschrieben ist. Siehe auch B3.6.
            werdens einer mit dem versicherten Grundstück bzw.
            der versicherten Liegenschaft fest verbundenen Anlage,        B5.3       ls Benützer von Motor-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
                                                                                    a
            sofern das festgestellte Austreten sofortige Massnahmen                 die von einem Club oder Verein zur Verfügung gestellt
            gemäss B3.14.1 erfordert.                                               werden.

Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 04.2019                                                                                                       10
B5.4      f ür Schäden an Sachen einer versicherten Person (Eigen-             Feuerwehr verursacht werden. Generell ausgeschlossen
           schäden) oder an Sachen einer Person, die mit ihr in                 sind Schäden, die Versicherte als Angehörige einer aus-
           einer Wohngemeinschaft lebt. Ebenfalls nicht versichert              ländischen Armee verursachen.
           ist die Haftpflicht bei Personenschäden an einer ver­
           sicherten Person (Eigenschäden) oder an einer Person,        B5.14   f ür Schäden, die eine versicherte Person verursacht,
           die mit ihr in einer Wohngemeinschaft lebt.                           wenn sie eine ansteckende Krankheit auf Menschen,
                                                                                 Tiere oder Pflanzen überträgt.
B5.5      f ür Schäden an Sachen, die eine versicherte Person für
           mehr als 12 Monate ausleiht, mietet oder least. Dieser       B5.15   f ür Schäden, die entstehen, wenn eine versicherte
           Ausschluss gilt nicht für Mieterschäden gemäss B3.8.                  Person vorsätzlich ein Vergehen oder Verbrechen begeht
                                                                                 oder dies versucht.
B5.6      f ür Schäden an Sachen, an oder mit denen eine ver­
           sicherte Person gegen Entgelt eine Tätigkeit ausübt.         B5.16   f ür Ansprüche aus Vermögensschäden, die eine ver­
           Voraussetzung ist, dass der Schaden während dieser                    sicherte Person jemand anderem zugefügt hat und die
           Tätigkeit entsteht.                                                   nicht auf einen versicherten Personen- oder Sach­
                                                                                 schaden zurückgehen. Ausgenommen sind Versorger-
B5.7      f ür Schäden an Geld, Wertpapieren, Dokumenten,                       schäden.
           ­Plänen oder Militärmaterial, die eine ver­sicherte Person
            zum Gebrauch oder zur Verwahrung übernommen hat.            B5.17   f ür Schäden aus vertraglich übernommener Haftung,
            Dies gilt auch für Folgeschäden.                                     die über die gesetzliche Haftung hinausgeht.

B5.8      f ür Abnützungsschäden, vor allem in Mietwohnungen.          B5.18   f ür Schäden im Zusammenhang mit der Nichterfüllung
           Dies betrifft Abnützung, Verschleiss oder durch über­                 vertraglicher oder gesetzlicher Versicherungspflichten.
           mässige Beanspruchung entstandene Schäden. Nicht
           versichert sind auch Schäden durch eine bewusste Ver-        B5.19   f ür Schäden im Zusammenhang mit dem Verlust, dem
           änderung der Mietsache (Dübel-, Nagellöcher und der-                  Diebstahl oder der Beschädigung von Schlüsseln und
           gleichen) sowie deren Wiederherstellung des ursprüng­                 Code-Karten jeglicher Art und jeglicher Verwendung;
           lichen Zustands.                                                      z. B. Haus- und Wohnungsschlüssel, Geschäftsschlüssel,
                                                                                 Autoschlüssel, Hotelschlüssel, Schlüssel von Vereins-
B5.9      f ür Mieterschäden, die Haustiere verursachen, wenn die               oder Clublokalen, Schlüssel für Banksafes, Schlüssel von
           vereinbarte Mietdauer mehr als 12 Monate beträgt.                     Ferienunterkünften usw.

B5.10     f ür Schäden aus der Benützung von Fahrzeugen,               B5.20   f ür Schäden an geliehenen, gemieteten, vorübergehend
           Wasser- oder Luftfahrzeugen auf Fahrten, die gesetzlich,              gehaltenen oder im Auftrag gerittenen Pferden (inklusive
           behördlich oder vom Halter nicht bewilligt sind.                      Schäden an Sattel- und Zaumzeug).

B5.11     f ür Schäden, die absehbar sind oder mit hoher Wahr-         B5.21   f ür Schäden aus der Betätigung als Jäger im In- und
           scheinlichkeit erwartet werden mussten.                               Ausland.

B5.12     f ür Schäden an Sachen, die durch allmähliche Einwir-        B5.22   f ür Schäden, die bei der Teilnahme an Rennen, Rallyes
           kung von Witterung, Temperatur, Feuchtigkeit, Rauch,                  und ähnlichen Wettfahrten entstehen, sowie bei Trai-
           Staub, Russ, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Erschütte-                nings- oder anderen Fahrten auf Renn- und offiziellen
           rungen oder Haustieren entstanden sind.                               Trainingsstrecken.

B5.13     f ür Schäden, die von Versicherten als Angehörige und        B5.23   für Schäden an Sachen oder Tieren, die auf oder in
           während Hand­lungen im Auftrage der Schweizerischen                  ­ otorfahrzeuganhängern transportiert werden.
                                                                                M
           Armee, des Zivilschutzes, des Zivildienstes oder der

Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 04.2019                                                                                                 11
Teil C
Privathaftpflicht Zusatzdeckungen

C1        Benutzen fremder Privatfahrzeuge                                    Für Personenwagen bis 3,5 t mit Händlerschild ist Fol-
                                                                              gendes versichert:
C1.1       Versicherte Haftpflichtschäden                                     • Schäden am Fahrzeug, wenn diese auf einer Probe-
          Versichert ist die Haftpflicht als Lenker (nicht als                  fahrt innerhalb des Betriebsareals entstehen, sofern
          Fahrgast) von fremden privaten Motorfahrzeugen bis                    sie nicht durch eine Kaskoversicherung gedeckt sind.
          3,5 t,  Wasser- und Luftfahrzeugen, die unentgeltlich                 Das Händlerschild muss dabei auf den Betrieb ein­
          ­benützt werden. Die Deckung gilt auch, wenn der Arbeit­              gelöst sein, auf dessen Betriebsareal der Schaden ent-
          geber das Firmenfahrzeug dem Arbeitnehmer für eine                    standen ist.
          private Nutzung von höchstens 3 Tagen hintereinander
          und maximal 3 Mal pro Versicherungsjahr zur Verfügung        C1.4   Ausschlüsse
          stellt.                                                             Neben den Ausschlüssen gemäss B5 ist die Haftpflicht
                                                                              für folgende Schäden nicht versichert:
C1.2      Versicherte Fahrzeuge                                               • Schäden an Umzugsgut, das mit einem Motorfahrzeug
          Versichert sind Motorfahrzeuge bis 3,5 t, Wasser- und                 bis 3,5 t, Wasser- oder Luftfahrzeug transportiert wird;
          Luftfahrzeuge (nachfolgend Fahrzeuge genannt), die von              • Betriebsschäden am Fahrzeug, vor allem Schäden
          versicherten Personen benutzt werden und für die eine                 ohne gewaltsame äussere Einwirkung oder aufgrund
          Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist.                eines inneren Defekts (z. B. Fehlen oder Einfrieren von
                                                                                Flüssigkeiten, Bedienungsfehler, Materialfehler und
          Nicht versichert sind                                                 -ermüdung, Abnützung, Überbeanspruchung, Ausfall
          • Fahrzeuge, die auf eine versicherte oder auf eine                   von elektrischen und elektronischen Bauteilen).
            mit der versicherten Person im gleichen Haushalt
            lebende Person eingelöst sind;
          • Fahrzeuge, die gemietet sind;                              C2	Benutzen von Carsharing- und
          • Fahrzeuge, die im Interesse oder im Auftrag                    Mietfahrzeugen
            des Arbeitgebers benutzt werden, oder einer beruf­
            lichen Tätigkeit dienen;                                   C2.1   Versicherte Haftpflichtschäden
          • Fahrzeuge, die im Rahmen von Carsharing                           Versichert ist die Haftpflicht einer versicherten Person
            benutzt werden;                                                   als Lenker (nicht als Fahrgast) von fremden Motorfahr-
          • Fahrzeuge, die durch eine versicherte Person                      zeugen bis 3,5 t, Wasser- und Luftfahrzeugen, die gegen
            geleast sind;                                                     Entgelt benützt werden oder von einem Club, Verein
          • Fahrzeuge des Motorfahrzeuggewerbes                               oder dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.
            (z. B. Ersatzfahrzeuge, Mietfahrzeuge);
          • Fahrzeuge, die im Eigentum eines Clubs oder                C2.2   Versicherte Fahrzeuge
            Vereins sind.                                                     Versichert sind von den versicherten Personen benutzte
                                                                              Motorfahrzeuge bis 3,5 t, Wasser- und Luftfahrzeuge
C1.3      Versicherte Leistungen                                              (nachfolgend Fahrzeuge genannt) mit gesetzlich vor­
          Versichert ist                                                      geschriebener Haftpflichtversicherung,
          • die Haftpflicht, soweit die Ansprüche nicht durch die             • die gemietet oder im Rahmen von Carsharing
             Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug versichert                benutzt werden;
             sind (Subsidiärdeckung). Fehlt die gesetzlich vorge-             • die vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung zur
             schriebene Versicherung, entfällt die Leistungspflicht             Verfügung gestellt werden;
             der AXA vollständig;                                             • die von einem Club oder einem Verein zur Verfügung
          • der Bonusverlust aus der gesetzlich vorgeschriebenen                gestellt werden. Der Lenker muss Club- oder Vereins-
             Haftpflichtversicherung. Der Selbstbehalt aus der                  mitglied sein. Versichert sind hier auch Fahrzeuge
             Haftpflichtversicherung sowie ein allfälliger Grobfahr-            ohne gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversiche-
             lässigkeitsregress gegenüber dem Lenker werden                     rung,
             nicht übernommen;                                                Fehlt eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflicht­
          • die Haftpflicht für Schäden am Fahrzeug, die nicht                versicherung, entfällt die Leistungspflicht der AXA
             durch eine Kollision entstanden sind (z. B. Schäden              vollumfänglich.
             beim Beladen des Fahrzeugs, Falschbetankung,
             Schäden durch Verschmutzung des Sitzes).                         Nicht versichert sind
          • die Haftpflicht für Schäden am Fahrzeug, die durch                • Fahrzeuge, die auf eine versicherte oder auf eine
             eine Kollision entstanden sind, soweit sie nicht durch             mit der versicherten Person im gleichen Haushalt
             eine Kaskoversicherung gedeckt sind. Ist eine Kasko-               lebende Person eingelöst sind;
             versicherung vorhanden, wird der entsprechende                   • Fahrzeuge, die im Interesse oder im Auftrag
             Bonus­verlust und ein allfälliger Selbstbehalt über-               des Arbeitgebers benutzt werden oder einer beruf­
             nommen nicht aber ein allfälliger Grobfahrlässigkeits-             lichen Tätigkeit dienen;
             abzug gegenüber dem Lenker.                                      • Fahrzeuge des Motorfahrzeuggewerbes
          Bei Motorfahrzeugen bis 3,5 t werden zusätzlich                       (z. B. Ersatzfahrzeuge);
             ­­
          ­Abschlepp-, Bergungskosten und Kosten für ein Ersatz-              • Fahrzeuge, die durch eine versicherte Person
           fahrzeug übernommen.                                                 geleast sind.

Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 04.2019                                                                                            12
C2.3      Versicherte Leistungen                                       C4     Jägerhaftpflicht
          Versichert ist
          • die Haftpflicht, soweit die Ansprüche nicht durch die      C4.1   Versicherte Haftpflichtschäden
            Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug versichert               Versichert ist die Haftpflicht der versicherten Person als
            sind (Subsidiärdeckung). Fehlt die gesetzlich vor­                • Jäger, Jagdpächter, bewaffneter Jagdgast, Jagd­
            geschriebene Versicherung, entfällt die Leistungs-                  aufseher, Jagdleiter und Teilnehmer an jagdsport­
            pflicht der AXA vollständig;                                        lichen Veranstaltungen;
          • der Bonusverlust aus der gesetzlich vorgeschriebenen              • Eigentümer von Einrichtungen (z. B. Hochsitz, Ein­
            Haftpflichtversicherung. Der Selbstbehalt aus der                   zäunungen), die der Jagd und dem Jagdschutz
            Haftpflichtversicherung sowie ein allfälliger Grob­                 ­dienen.
            fahrlässigkeitsregress gegenüber dem Lenker werden
            nicht übernommen;                                          C4.2   Versicherte Leistungen und Geltungsbereich
          • die Haftpflicht für Schäden am Fahrzeug, die nicht                Die maximale Versicherungssumme und der Geltungs­
            durch eine Kollision entstanden sind (z. B. Schäden               bereich sind im persönlichen Jagdnachweis aufgeführt.
            beim Beladen des Fahrzeugs, Falschbetankung,
            Schäden durch Verschmutzung des Sitzes);                   C4.3   Ausschlüsse
          • die Haftpflicht für kollisionsbedingte Schäden am                 Nicht versichert sind neben den Ausschlüssen gemäss B5
            benützten Fahrzeug, soweit sie nicht durch eine Kas-              Haftpflichtschäden, die eintreten, wenn eine ver­sicherte
            koversicherung gedeckt sind. In diesem Fall ist die Ent-          Person als Jäger vorsätzlich gesetzliche oder behörd­
            schädigung der AXA auf maximal CHF 3000 be-                       liche Vorschriften über die Jagd, den Jagdschutz oder
            schränkt. Ist eine Kaskover­sicherung vorhanden, wird             über Flurschäden missachtet.
            der entsprechende Bonusverlust und ein allfälliger
            Selbstbehalt übernommen, nicht aber ein allfälliger
            Grobfahrlässigkeitsabzug gegenüber dem Lenker.             C5     Pferdemieter
          Bei Motorfahrzeugen bis 3,5 t werden zusätzlich Ab-
          schlepp-, Bergungs­kosten und Kosten für ein Ersatzfahr-     C5.1   Versicherte Haftpflichtschäden
          zeug übernommen.                                                    Versichert ist die Haftpflicht für Schäden
                                                                              • an nicht zu Erwerbszwecken geliehenen, gemieteten,
C2.4      Ausschlüsse                                                           vorübergehend gehaltenen oder im Auftrag gerittenen
          Neben den Ausschlüssen gemäss B5 ist die Haftpflicht                  Pferden;
          für folgende Schäden nicht versichert:                              • an Sattel- und Zaumzeug der benützten Pferde.
          • Schäden an Umzugsgut, das mit einem Motorfahrzeug
            bis 3,5 t, Wasser- oder Luftfahrzeug transportiert wird;   C5.2   Versicherte Leistungen
          • Betriebsschäden am Fahrzeug, vor allem Schäden                    Versichert sind
            ohne gewaltsame äussere Einwirkung oder aufgrund                  • die Kosten für tierärztliche Behandlungen;
            eines inneren Defekts (z. B. Fehlen oder Einfrieren von           • beim Tod des Pferdes dessen Ersatzwert. Stirbt das
            Flüssigkeiten, Bedienungsfehler, Materialfehler und                  Pferd oder ordnet der Tierarzt die Notschlachtung an,
            -ermüdung, Abnützung, Überbeanspruchung, Ausfall                     ist dies der AXA so zeitig mitzuteilen, dass sie eine
            von elektrischen und elektronischen Bauteilen).                      Sektion oder Expertise veranlassen kann;
                                                                              • bei Verletzung des Pferdes ein allfälliger Wertverlust
          Zusätzlich nicht versichert sind:                                      des Tieres.
          • Kosten für ein Ersatzfahrzeug (z. B. für die restliche            Ist das Pferd vorübergehend nicht einsetzbar, über-
            Mietdauer).                                                       nimmt die AXA eine Tagesentschädigung von CHF 50,
                                                                              insgesamt höchstens CHF 3000.

                                                                       C5.3   Ausschlüsse
C3        Haustierschäden an Mietwohnungen                                    Neben den Ausschlüssen gemäss B5 sind Haftpflicht-
                                                                              schäden an Pferden, die von einer versicherten Person
C3.1      Versicherte Leistungen                                              in Pension gehalten werden, nicht versichert.
          Versichert sind durch Haustiere verursachte Schäden
          an Räumlichkeiten (analog B3.8), die von versicherten
          Personen gemietet werden, wenn die Mietdauer mehr
          als 12 Monate beträgt. Mitversichert sind Schäden,
          die Haustiere allmählich verursachen.

C3.2      Ausschlüsse
          Die Ausschlüsse gemäss B5.9 und B5.12 haben in diesem
          Zusammenhang keine Gültigkeit.

Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 04.2019                                                                                             13
Teil D
Hausrat Grunddeckung

D1        Versicherter Hausrat                                        D2.2   Verzicht auf Leistungskürzung bei Unterversicherung
                                                                             Sofern in der Police vereinbart, verzichtet die AXA auf
           versicherte Hausrat umfasst alle dem privaten
          Der                                                                eine Leistungskürzung bei Unterversicherung. Schaden-
          ­Gebrauch dienenden beweglichen Sachen im Eigentum                 fälle werden pro Standort maximal bis zu der in der
           der versicherten Personen. Dazu gehören auch Haustiere            Police aufgeführten oder aufgrund der automatischen
           (Kleintiere wie Hunde, Katzen, Hamster usw.), geleaste            Summenanpassung gültigen Versicherungssumme
           oder gemietete Gegenstände, anvertraute Sachen sowie              entschädigt.
           Gästeeffekten (ohne Geldwerte).                                   Der Verzicht auf Leistungskürzungen bei Unterversiche-
           Mitversichert sind Skulpturen im Freien, bauliche Ein-            rung gilt nicht bei Elementarereignissen (z. B. Hochwas-
           richtungen der versicherten Personen als Mieter, die              ser, Sturm, Hagel usw.), die der Elementarschadenversi-
           nicht mit dem Gebäude versichert sind (z. B. selber ver-          cherung (AVO) unterliegen. Wurde bei Vertragsabschluss
          legter Teppich über dem Parkett), Fahrnisbauten samt               oder einer Vertragsänderung die Wohnsituation des
          Inhalt (z. B. Gartenhäuschen ohne Fundament) sowie                 Kunden nicht korrekt erfasst (Anzahl Personen, Anzahl
          Elektro- und Motorfahr­räder inklusive deren Zubehör,              Zimmer, Objektart), gilt die Regel gemäss D2.1.
          Seniorenfahrzeuge und Rollstühle aller Art. Zum Hausrat            Bei einem Wohnungswechsel ist der Verzicht auf Leis-
          gehören auch digitale Werte wie Programme, Musik- ­                tungskürzung bei Unterversicherung während 30 Tagen
          und Filmdownloads, elektronische Spiele und Bücher                 nach dem Umzug auch am neuen Standort gültig.
          (E-Books).

D1.1      Versicherungs- und Ersatzwert                               D3     Automatische Summenanpassung
          Der Hausrat ist zum Neuwert versichert. Als Neuwert
          gilt der Betrag, welcher der Neuanschaffung einer gleich-           ofern in der Police vereinbart, wird die Versicherungs-
                                                                             S
          artigen Sache zum Zeitpunkt des Schadenfalls entspricht            summe der Hausratversicherung jedes Jahr per Haupt-
          (siehe I2).                                                        verfall der Entwicklung eines Indexes angepasst. Die AXA
          Die Leistungen der AXA sind auf die Versicherungs­                 legt den Index und dessen Anwendung fest und infor-
          summe in der Police bzw. auf die Versicherungssumme                miert die Kunden im Begleitschreiben zur Folgeprämien-
          nach der automatischen Summenanpassung (siehe D3)                  rechnung über die Versicherungssummen und Prämien
          begrenzt. Die Versicherungssumme muss immer dem                    für das nächste Versicherungsjahr. Die Änderungen in­
          Neuwert des gesamten Hausrats entsprechen.                         folge Anpassung an den neuen Indexstand berechtigen
          Sachen, die nicht mehr gebraucht werden, sind zum                  nicht zur Kündigung.
          Zeitwert versichert.

                                                                      D4     Örtlicher Geltungsbereich
D2        Unterversicherung
                                                                      D4.1   Deklarierte Standorte
D2.1      Anwendung der Unterversicherung                                    Versicherungsschutz besteht an den in der Police
          Eine Unterversicherung liegt vor, wenn die Versiche-               deklarierten Standorten, die sich in der Schweiz oder im
          rungssumme niedriger ist als der tatsächliche Ersatzwert           Fürstentum Liechtenstein befinden.
          des Hausrats. Massgebend ist die Versicherungssumme,
          die in der Police aufgeführt ist oder nach der automati-    D4.2   Nicht deklarierte Standorte
          schen Summenanpassung gilt. Die Unterversicherung                  Der Hausrat an nicht deklarierten Standorten in der
          wird für die in der Police erwähnten Standorte separat             Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein ist bis zum
          geprüft und berechnet. Dabei wird bei Total- und Teil-             Wert von CHF 10 000 versichert, sofern dieser in der
          schadenfällen der Schaden in dem Verhältnis ersetzt, in            Versicherungssumme eines deklarierten Standortes
          dem die Versicherungssumme zum Ersatzwert steht.                   berücksichtigt wurde.
          Bei Schäden, die weniger als 10 % der Versicherungs-               Beträgt der Wert des Hausrats an einem nicht deklarier-
          summe pro Standort ausmachen, verzichtet die AXA auf               ten Standort mehr als CHF 10 000, ist dieser Standort in
          eine Leistungskürzung bei Unterversicherung. Diese                 der Police zu deklarieren.
          Regel gilt nicht bei Elementarereignissen (z. B. Hoch­
          wasser, Sturm, Hagel usw.), die der Elementarschaden­       D4.3   Definition Standort
          ver­sicherung (AVO) unterliegen. Beträgt der Schaden               Ein Standort ist ein Gebäude, eine Wohnung oder
          mehr als 10 % der Versicherungssumme, wird für den                 ein Raum, ein Wohnwagen/-mobil, das/die/der
          übersteigenden Teil die Unterversicherungsregel an­                • im Eigentum des Versicherungsnehmers ist oder
          gewendet.                                                          • durch den Versicherungsnehmer unbefristet oder
          Bei Versicherungssummen auf Erstes Risiko wie den                    länger als 12 Monate gemietet wird und
          Hausrat-Zusatz- und -Rundumschutzdeckungen, sowie                  • in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein
          bei einfachem Diebstahl auswärts und bei den Leistungs-              gelegen ist.
          begrenzungen für Geldwerte, Schmucksachen und Kos-                 Fahrnisbauten an der gleichen Adresse wie ein versicher-
          ten finden die Regeln der Unterversicherung keine An-              ter Standort sind gemäss der jeweiligen Standortde-
          wendung.                                                           ckung versichert.

Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 04.2019                                                                                           14
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