Haushaltversicherung Hausrat Privathaftpflicht Zusatzversicherungen und Services - Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) - Axa
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Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
Haushaltversicherung
• Hausrat
• Privathaftpflicht
• Zusatzversicherungen und Services
Ausgabe 04.2019
16162DE – 2019-04 DInhaltsverzeichnis
Teil A Teil C
Rahmenbedingungen Privathaftpflicht
des Versicherungsvertrags Zusatzdeckungen
A1 Umfang des Vertrags 6 C1 Benutzen fremder Privatfahrzeuge 12
A2 Örtlicher Geltungsbereich 6 C2 Benutzen von Carsharing- und Mietfahrzeugen 12
A3 Laufzeit des Vertrags 6 C3 Haustierschäden an Mietwohnungen 13
A4 Wohnungs- und Wohnsitzwechsel 6 C4 Jägerhaftpflicht 13
A5 Versicherte Personen 6 C5 Pferdemieter 13
A6 Kündigung des Vertrags 6
A7 Prämie 6
Teil D
A8 Selbstbehalt 7
Hausrat Grunddeckung
A9 Vertragsanpassung durch die AXA 7
D1 Versicherter Hausrat 14
A10 Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten 7
D2 Unterversicherung 14
A11 Informationspflichten 7
D3 Automatische Summenanpassung 14
A12 Schadenfall 7
D4 Örtlicher Geltungsbereich 14
A13 Fürstentum Liechtenstein 7
D5 Versicherte Kosten 15
A14 Anwendbares Recht und Gerichtsstand 7
D6 Geldwerte 15
A15 Sanktionen 7
D7 Versicherte Gefahren und Schäden 15
D8 Hausrat Grunddeckungen:
BASIC, COMFORT, ALL RISK 17
Teil B
Privathaftpflicht Grunddeckung D9 Generelle Ausschlüsse Hausratversicherung 18
B1 Versicherte Haftpflichtschäden 8
B2 Örtlicher Geltungsbereich 8 Teil E
B3 Versicherte Leistungen 8
Hausrat Zusatzdeckungen
B4 Ausschluss von Regress- und E1 Bruch von Glas-/Stein-Elementen bei Möbeln 19
Ausgleichsansprüchen Dritter 10
E2 Bruch von Fenstern, Lavabos und Gebäudeglas 19
B5 Generelle Ausschlüsse
Privathaftpflichtversicherung 10 E3 Bauten im Freien 19
E4 Erdbeben und vulkanische Eruptionen 20
E5 Mobilheime 20
Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 04.2019 2Teil F Teil I
Hausrat Rundumschutz Entschädigung
F1 Smartphones, Tablets und Unterhaltungselektronik 21 I1 Privathaftpflicht 27
F2 Velos, E-Bikes und Sportgeräte 21 I2 Hausratversicherung, Zusatzversicherungen
und Services 27
F3 Reisegepäck 21
I3 Kürzung der Entschädigung 27
F4 Brillen, Hörgeräte und medizinische Hilfsmittel 21
I4 Fälligkeit der Entschädigung 28
F5 Schmuck, Uhren und Musikinstrumente 22
I5 Verjährung und Verwirkung 28
F6 Kunst, Sammlungen und Antiquitäten 22
Teil J
Teil G Definitionen
Zusatzversicherungen und
Services Definitionen 29
G1 Grobfahrlässigkeit 23
G2 Schlüsselverlust und Schlüsseldienst 23 Teil K
G3 Handwerker-Notfall-Service 23
Datenschutz
G4 Velo- und E-Bike Assistance 24 Datenschutz 31
G5 Datenrettung und Virenentfernung 25
Teil H
Schadenfall
H1 Allgemein 26
H2 Mögliche Arten der Schadenmeldung an die AXA 26
H3 Obliegenheiten im Schadenfall 26
H4 Sachverständigenverfahren
in der Hausratversicherung 26
Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 04.2019 3Das Wichtigste in Kürze
Dieser Überblick informiert gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes Zusatzversicherungen und Services
über den Versicherungsvertrag (VVG) über den wesentlichen Inhalt Bei den Zusatzversicherungen und Services können spezielle
des Versicherungsvertrags. Die Rechte und Pflichten der Vertrags- Risiken versichert werden:
parteien ergeben sich nach Abschluss des Versicherungsvertrags • Grobfahrlässigkeit
namentlich aus dem Antrag, der Police, den Vertragsbedingungen • Schlüsselverlust und Schlüsseldienst
und den gesetzlichen Vorschriften. • Handwerker-Notfall-Service
• Velo- und E-Bike Assistance
Wer ist Versicherungsträger? • Datenrettung und Virenentfernung
Versicherungsträgerin ist die AXA Versicherungen AG, General-
Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur (im Folgenden «AXA» genannt), Was ist nicht versichert?
eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Winterthur und Tochtergesell- In der Privathaftpflicht sind unter anderem nicht versichert:
schaft der AXA Gruppe. • Eigenschäden: Schäden, die Personen oder Sachen einer ver
sicherten Person oder einer anderen mit dieser in Wohngemein-
Was ist versichert? schaft lebenden Person betreffen;
Versichert sind nach Wahl entweder die private Haftpflicht, der pri- • Abnützungsschäden: Dies betrifft Abnützung, Verschleiss oder
vate bewegliche Hausrat oder beides. Als Ergänzung dazu können übermässige Beanspruchung, vor allem in Mietwohnungen.
mit individuellen Zusatzversicherungen und Services weitere Sa- Auch Schäden durch eine bewusste Veränderung der Mietsache
chen und Gefahren versichert werden. (Dübel- oder Nagellöcher bohren bzw. wiederverschliessen usw.)
sind nicht versichert;
Der genaue Versicherungsumfang und die versicherten Personen • Schäden, die absehbar sind oder mit hoher Wahrscheinlichkeit
sind in der Police aufgeführt. erwartet werden mussten;
• Schäden im Zusammenhang mit vorsätzlich begangenen oder
Welche Gefahren und Schäden können versichert werden? versuchten Vergehen oder Verbrechen.
Privathaftpflicht
In der Privathaftpflicht-Grunddeckung sind Personen- und Sach- In der Hausratversicherung sind unter anderem nicht versichert:
schäden versichert, die versicherte Personen im Privatbereich un- • Motorfahrzeuge (ausgenommen Elektro- und Motorfahrräder),
beabsichtigt verursachen; unter anderem auch als Familienober- Anhänger, Motor- und Segelschiffe sowie Luftfahrzeuge;
haupt, Sportler, Mieter oder Velofahrer. Mitversichert ist die • Sachen, die bei einer kantonalen Versicherungsanstalt versichert
Abwehr von ungerechtfertigten Haftpflichtansprüchen, die an ver- sind oder sein müssen;
sicherte Personen gestellt werden, durch die AXA (passiver Rechts- • Sachen, für die eine besondere Versicherung besteht
schutz). (z. B. Wertsachen- oder Handyversicherung).
Zusatzdeckungen Privathaftpflicht: Alle geltenden Ausschlüsse sind diesen Allgemeinen Vertrags
• Benutzen fremder Privatfahrzeuge bedingungen (AVB) zu entnehmen.
• Benutzen von Carsharing- und Mietfahrzeugen
• Haustierschäden an Mietwohnungen Welche Leistungen erbringt die AXA?
• Jäger In der Privathaftpflichtversicherung übernimmt die AXA die Kosten
• Pferdemieter für gerechtfertigte Schadenersatzansprüche und die Abwehr von
ungerechtfertigten Ansprüchen.
Hausrat
In der Hausrat-Grunddeckung sind die Varianten BASIC, COMFORT In der Hausratversicherung bezahlt die AXA in der Regel den
und ALL RISK wählbar. Die Grunddeckungen BASIC und COMFORT Neuwert von Sachen, die durch versicherte Ereignisse beschädigt
versichern den Hausrat gegen Feuer-, Elementar-, Diebstahl- und oder abhandengekommen sind.
Wasserschäden. In der Grunddeckung ALL RISK ist der Hausrat zu-
sätzlich gegen Beschädigung und Verlust versichert. Die maximale Entschädigung pro Schadenfall und der geltende
Selbstbehalt sind in der Police aufgeführt. Gelten für gewisse
Zusatzdeckungen Hausrat: Sachen und Kosten andere Leistungslimiten, ist das ebenfalls in
• Einfacher Diebstahl auswärts der Police oder in diesen AVB aufgeführt.
• Bruch von Glas-/Stein-Elementen bei Möbeln
• Bruch von Fenstern, Lavabos und Gebäudeglas Wie hoch ist die Prämie und wann ist sie fällig?
• Bauten im Freien Die Prämie sowie deren Fälligkeit sind in der Police festgehalten.
• Erdbeben Wurde in der Hausratversicherung eine automatische Summen
• Mobilheime anpassung vereinbart, werden die Versicherungssummen und die
• Rundumschutz (All Risk für einzelne Geräte- und Prämien für Hausrat jedes Versicherungsjahr angepasst.
Objektkategorien)
Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 04.2019 4Welches sind die wichtigsten Pflichten des Versicherungs Besondere Informationen für das Fürstentum Liechtenstein
nehmers? Mit der Übergabe oder dem Absenden des Antrags ist der Antrag-
Die versicherten Personen müssen – den Umständen entspre- steller 2 Wochen lang an den Antrag zum Abschluss eines Versiche-
chend – den versicherten Sachen Sorge tragen und diese mit ge- rungsvertrags gebunden. Ist eine ärztliche Untersuchung erforder-
eigneten Massnahmen gegen die versicherten Gefahren schützen. lich, beträgt die Frist 4 Wochen.
Im Schadenfall ist die versicherte Person verpflichtet, die AXA
unverzüglich zu informieren. Verletzt die AXA die Informationspflicht nach liechtensteinischem
Versicherungsvertrags- und Versicherungsaufsichtsgesetz, hat der
Werden die Sorgfalts- und Meldepflichten verletzt und dadurch Versicherungsnehmer ab Zustellung der Police ein vierwöchiges
Eintritt, Ausmass oder Feststellung des Schadens beeinflusst, Rücktrittsrecht.
kann die AXA die Leistungen kürzen oder verweigern.
Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Eidgenössische Finanzmarkt
Weitere Pflichten sind diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen aufsicht FINMA, 3000 Bern.
(AVB) zu entnehmen.
Welche Daten verwendet die AXA auf welche Weise?
Wann beginnt und endet die Versicherung? Informationen über die Verwendung der Daten sind unter
Die Versicherung beginnt am in der Police aufgeführten Datum. «Datenschutz» in Teil K zu finden.
Bis zur Aushändigung der Police oder einer definitiven Deckungs-
zusage kann die AXA den Antrag ablehnen. Die Versicherung gilt
für die in der Police aufgeführte Dauer.
Wird der Versicherungsvertrag nicht auf Ablauf gekündigt, ver
längert er sich jeweils stillschweigend um 1 weiteres Jahr. Ist der
Versicherungsvertrag für weniger als 1 Jahr abgeschlossen,
erlischt er am Tag, der in der Police aufgeführt ist.
Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 04.2019 5Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
Teil A
Rahmenbedingungen des Versicherungsvertrags
A1 Umfang des Vertrags Liechtenstein auf, erlischt die Versicherung am Ende des
Versicherungsjahrs oder auf Wunsch des Versicherungs-
Die abgeschlossenen Versicherungen und Deckungen nehmers per Wegzugsdatum.
sind in der Police aufgeführt. Die Police, die Allgemeinen
Vertragsbedingungen (AVB) und allfällige Besondere Ver-
tragsbedingungen (BVB) geben Auskunft über den Versi- A5 Versicherte Personen
cherungsumfang.
In der Privathaftpflichtversicherung sind Schäden ver ersichert sind sämtliche Personen, die in der Police
V
sichert, die während der Vertragsdauer verursacht wer- namentlich aufgeführt sind und mit dem Versicherungs-
den. In der Hausratversicherung sowie bei den Zusatz nehmer in einer Wohngemeinschaft zusammenleben.
versicherungen und Services sind Ereignisse versichert, Eine Wohngemeinschaft liegt vor, wenn der Wohnsitz
die während der Vertragsdauer eintreten. Die Vertrags- (Meldebestätigung/Schriftenempfangsschein) und die
dauer ist in der Police aufgeführt. Adresse von versicherten Personen und dem Versiche
rungsnehmer identisch sind. Die versicherten Personen
sind der AXA bekanntzugeben.
A2 Örtlicher Geltungsbereich
Vorsorgedeckung
er örtliche Geltungsbereich richtet sich nach den Be-
D Minderjährige Personen (im Alter unter 18 Jahren) sind
stimmungen der jeweiligen Versicherung. ohne namentliche Erwähnung vorsorglich in der Police
mitversichert, sofern sie mit dem Versicherungsnehmer
in einer Wohngemeinschaft zusammenleben. Erwachse-
A3 Laufzeit des Vertrags ne Personen (im Alter über 18 Jahren), die nicht nament-
lich in der Police aufgeführt sind, haben eine Vorsorge-
A3.1 Beginn deckung für maximal 12 Monate ab Zugehörigkeit zur
Der Versicherungsvertrag beginnt an dem in der Police Wohngemeinschaft des Versicherungsnehmers. Treten
aufgeführten Datum. Mit Aushändigung der Police an Personen aus der Wohngemeinschaft des Versicherungs
den Versicherungsnehmer erlischt ein allfällig bestehen- nehmers aus, so besteht für diese vorsorglich noch wäh-
der provisorischer Versicherungsschutz. rend 30 Tagen Versicherungsschutz.
A3.2 Provisorischer Versicherungsschutz
Die AXA kann einen Versicherungsantrag ablehnen. Ein A6 Kündigung des Vertrags
allfälliger provisorischer Versicherungsschutz erlischt
nach Ablauf von 3 Tagen, nachdem der Antragsteller die A6.1 Kündigung auf Ablauf
entsprechende Mitteilung erhalten hat, auf jeden Fall Beide Vertragsparteien können den Vertrag bis
aber 60 Tage nach Abgabe der provisorischen Deckungs- 3 Monate vor Ablauf schriftlich kündigen. Ist ein jährli-
zusage durch die AXA. Der Antragsteller schuldet in die- ches Kündigungsrecht vereinbart worden, können beide
sem Fall die Prämie anteilmässig für die Versicherungs- Vertragsparteien den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
dauer. von 3 Monaten auf den Ablauf des Versicherungsjahrs
schriftlich kündigen.
A3.3 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für die in der Police aufgeführte Dauer ab- A6.2 Kündigung im Schadenfall
geschlossen. Ohne Kündigung verlängert er sich nach Nach einem Schadenfall, bei dem die AXA Leistungen er-
Ablauf jeweils automatisch um 1 weiteres Jahr. Wurde bringt, kann der Vertrag wie folgt gekündigt werden:
ein jährliches Kündigungsrecht vereinbart, ist dieses auf • durch den Versicherungsnehmer spätestens 14 Tage,
der Police aufgeführt. nachdem er von der Erbringung der Leistung Kenntnis
erhalten hat; der Versicherungsschutz erlischt 14 Tage
nach Eintreffen der Kündigung bei der AXA;
A4 Wohnungs- und Wohnsitzwechsel • durch die AXA spätestens bei der Erbringung der Leis-
tung; der Versicherungsschutz erlischt 30 Tage nach
ohnungswechsel sind der AXA innert 30 Tagen nach
W Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer.
dem Umzug zu melden. Die AXA ist berechtigt, die Prä-
mie den neuen Verhältnissen anzupassen. A7 Prämie
Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz inner-
halb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein, A7.1 Höhe und Fälligkeit der Prämie
gilt die Versicherung auch am neuen Standort sowie Die Prämie ist in der Police aufgeführt und wird am
während des Umzugs. Gibt der Versicherungsnehmer ersten Tag des Versicherungsjahrs fällig. Das Fälligkeits-
seinen Wohnsitz in der Schweiz oder dem Fürstentum datum der ersten Prämie ist auf der Rechnung aufge-
Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 04.2019 6führt. Ratenzahlungen können vereinbart werden. Bei A10 Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten
Teilzahlung bleiben die noch nicht bezahlten Raten einer
Jahresprämie geschuldet. Die AXA kann für jede Rate ei- Massgebend ist H3.
nen Zuschlag erheben.
Wurde in der Hausratversicherung eine automatische
Summenanpassung vereinbart, werden die Prämien je- A11 Informationspflichten
des Jahr entsprechend angepasst.
A11.1 Kommunikation mit der AXA
A7.2 Rabatte und Vergünstigungen Der Versicherungsnehmer muss alle Mitteilungen an
Allfällige Rabatte und Vergünstigungen sind in der Police die zuständige Geschäftsstelle oder an den Sitz der AXA
aufgeführt. richten.
A8 Selbstbehalt A12 Schadenfall
Selbstbehalte sind in der Police aufgeführt. Weitere Rege- Massgebend ist Teil H.
lungen zu Selbstbehalten sind unter I1 und I2 aufgeführt.
A13 Fürstentum Liechtenstein
A9 Vertragsanpassung durch die AXA
at der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder
H
A9.1 Mitteilung der AXA seinen Sitz im Fürstentum Liechtenstein, beziehen
Die AXA kann den Vertrag auf Beginn jedes Versiche- sich die in den Versicherungsvertragsdokumenten ent-
rungsjahrs anpassen, wenn Folgendes ändert: haltenen Verweise auf schweizerische Gesetzesbestim-
• Prämien; mungen auf die entsprechenden liechtensteinischen
• Selbstbehalte; Gesetzesbestimmungen.
• Leistungsbegrenzungen bei der Deckung von
Elementarereignissen.
Die Mitteilung über die Vertragsanpassung muss spätes- A14 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
tens 25 Tage vor Beginn des neuen Versicherungsjahrs
beim Versicherungsnehmer eintreffen. A14.1 Anwendbares Recht
Auf den Versicherungsvertrag ist materielles schwei
A9.2 Kündigung durch den Versicherungsnehmer zerisches Recht anwendbar, bei Versicherungsnehmern
Der Versicherungsnehmer hat das Recht, den von der mit Wohnsitz oder Sitz im Fürstentum Liechtenstein
Änderung betroffenen Teilvertrag, d. h. die Privathaft- materielles liechtensteinisches Recht.
pflicht-, die Hausrat- sowie die Zusatzversicherungen
und Services, auf Ende des laufenden Versicherungsjahrs A14.2 Gerichtsstand
zu kündigen. Der entsprechend gekündigte Teilvertrag Für Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag sind
erlischt mit Ablauf des Versicherungsjahrs. Die Kündi- die ordentlichen schweizerischen Gerichte zuständig,
gung muss spätestens am letzten Tag des laufenden Ver- bei Versicherungsnehmern mit Wohnsitz oder Sitz im
sicherungsjahrs bei der AXA eintreffen. Fürstentum Liechtenstein die ordentlichen liechtenstei-
nischen Gerichte.
A9.3 Zustimmung zur Vertragsanpassung
Erfolgt keine Kündigung durch den Versicherungs
nehmer, gilt dies als Zustimmung zur Vertragsanpassung. A15 Sanktionen
A9.4 Änderungen ohne Kündigungsrecht ie Leistungspflicht entfällt, soweit und solange
D
Bei folgenden Vertragsanpassungen besteht kein anwendbare gesetzliche Wirtschafts-, Handels- oder
Kündigungsrecht für den Versicherungsnehmer: Finanzsanktionen der Leistung aus dem Vertrag ent
• Änderung gesetzlich geregelter Abgaben, Gebühren, gegenstehen.
Prämien, Selbstbehalte und Deckungen;
• Änderung von Versicherungssummen und Prämien in-
folge Anpassung durch die automatische Summenan-
passung;
• Änderungen von Prämien infolge Wegfalls von Ver-
günstigungen, auf die kein Anspruch mehr besteht;
• Änderungen von Prämien infolge Anpassung der An-
zahl versicherter oder prämienpflichtiger Personen;
• Änderungen von Prämien oder Leistungen zu Gunsten
des Versicherungsnehmers.
Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 04.2019 7Teil B
Privathaftpflicht Grunddeckung
B1 Versicherte Haftpflichtschäden schutz), im Maximum bis zur in der Police aufgeführten
Versicherungssumme.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht einer Privat
person aus ihrem Verhalten im täglichen Leben. Versi- B3.3 Wunschhaftung (Schadenübernahme ohne
chert sind folgende Schäden: gesetzlichen Haftpflichtanspruch)
• Personenschäden: Töten, Verletzen oder Schädigen Auf Wunsch des Versicherungsnehmers übernimmt
von Personen; die AXA in folgenden Fällen auch dann Ansprüche, wenn
• Sachschäden: Beschädigen oder Verlieren von Sachen; keine gesetzliche Haftpflicht besteht, im Maximum bis
• Tierschäden: Töten, Verletzen, Verlust oder Schädigen CHF 100 000:
von Tieren. B3.3.1 Urteilsunfähige oder entmündigte Personen
Darunter fallen insbesondere Haftpflichtschäden, die Schäden, die von urteilsunfähigen Kindern einer
durch schuldhaftes Verhalten verursacht werden, z. B. als versicherten Person oder durch entmündigte/urteilsun-
• Familienhaupt; fähige versicherte Personen verursacht werden.
• Halter von Tieren; B3.3.2 Haustierhalter
• Sportler; Schäden, die durch Haustiere einer versicherten Person
• Velo- und E-Bike-Fahrer (E-Bikes mit einer Tretunter- verursacht werden.
stützung bis max. 25 km/h); B3.3.3 Fremde Aufsichtsperson
• Mieter von Häusern, Wohnungen oder Räumen; Schäden, die versicherte unmündige Kinder einer ver
• Mieter oder Entlehner von Sachen und Fahrzeugen; sicherten Person einer fremden Aufsichtsperson gemäss
• Alleineigentümer von Liegenschaften, dazugehörigen B1.2 zufügen.
Tankanlagen und Grundstücken in der Schweiz; B3.3.4 Demente Person
• Lenker von Modellluftfahrzeugen und Drohnen Schäden, die durch eine versicherte demente Person
bis 30 kg; verursacht werden, die mit dem Versicherungsnehmer in
• Kitesurfer; Wohngemeinschaft lebt. Der Schaden muss im Zustande
• Verursacher von Umweltbeeinträchtigungen; der Urteilsunfähigkeit verursacht werden. Handelt es
• Halter von fest abgestellten, nicht immatrikulierten sich bei der dementen Person um den Versicherungs-
Mobilheimen, Wohnmobilen oder Wohnwagen. nehmer, gilt diese Zusatzdeckung auch, sofern die Über-
Versichert sind auch Haftpflichtschäden, die durch fol- nahme der Wunschhaftung vom rechtlichen Vertreter
gende Personen verursacht werden: gefordert wird (s. a. ZGB 333).
B1.1 Angestellte und Hilfspersonen der Versicherten B3.4 Motorfahrzeuge
Versichert sind Ansprüche aus Schäden gegenüber Versichert sind Schäden, die eine versicherte Person in
Dritten, die von Angestellten und Hilfspersonen bei der folgenden Situationen verursacht:
Ausübung von Verrichtungen im Privatbereich einer ver- B3.4.1 als Fahrgast in oder an fremden Motorfahrzeugen;
sicherten Person verursacht wurden. Dieser Zusatz gilt B3.4.2 als Lenker oder Halter von Motorfahrzeugen, bei denen
nicht für selbständige Berufsleute und für Angestellte keine gesetzliche Haftpflichtversicherung vorgeschrie-
eines Unternehmens. ben ist (oder vorgeschrieben wäre, falls diese in der
Schweiz immatrikuliert würden). Schäden an solchen
B1.2 Fremde Aufsichtsperson Fahrzeugen sind nur versichert, wenn diese nicht im
Versichert sind Schäden, die Tiere einer versicherten Eigentum einer versicherten Person sind und nicht mehr
Person oder versicherte unmündige Kinder verursachen, als 12 Monate gemietet oder ausgeliehen werden;
wenn sie sich vorübergehend in fremder Obhut befin- B3.4.3 als Lenker von gelegentlich benutzten fremden Gokarts
den. Nicht versichert sind bezahlte Aufsichtspersonen. auf speziell dafür vorgesehenen Bahnen. Schäden an
der Anlage und am Gokart selber werden nicht über-
nommen. Die Leistungen werden nur subsidiär über-
B2 Örtlicher Geltungsbereich nommen;
B3.4.4 an fremden Wohnanhängern oder Wohnmobilen,
Sofern nicht anders erwähnt, gilt die Versicherung die zu Wohnzwecken fest abgestellt sind.
weltweit.
B3.5 Velo, E-Bike und Mofa
Versichert sind Schäden, die eine versicherte Person
B3 Versicherte Leistungen als Lenker von Velos oder E-Bikes mit einer Tretunter-
stützung bis 25 km/h verursacht. Für Mofas und
B3.1 Übernahme berechtigter Haftpflichtansprüche E-Bikes mit einer Tretunterstützung bis 45 km/h gilt
Die AXA übernimmt den Betrag, zu dessen Zahlung die diese Deckung ergänzend (subsidiär) zur gesetzlich vor-
versicherte Person gemäss gesetzlichen Haftpflichtan- geschriebenen Haftpflichtversicherung. Fehlt letztere,
sprüchen verpflichtet ist, im Maximum bis zur in der entfällt die Leistungspflicht der AXA.
Police aufgeführten Versicherungssumme. Ebenfalls versichert sind Schäden an den genannten
Fahrzeugen selbst, sofern sie nicht einer versicherten
B3.2 Abwehr unberechtigter Haftpflichtansprüche Person gehören und nicht mehr als 12 Monate gemietet
Sind die Haftpflichtansprüche unberechtigt, oder ausgeliehen werden.
übernimmt die AXA deren Abwehr (passiver Rechts-
Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 04.2019 8B3.6 Wasser- und Luftfahrzeuge meinschaftlichen Gebäudeteilen, Räumlichkeiten oder
Versichert sind Schäden, die eine versicherte Person als Anlagen liegt;
Benützer eines Wasser- oder Luftfahrzeugs verursacht, • diese bei der Ausübung des Eigentumsrechts
für das keine gesetzliche Haftpflichtversicherung vorge- eines versicherten Stockwerkeigentümers verursacht
schrieben ist (oder vorgeschrieben wäre, falls dieses in werden.
der Schweiz immatrikuliert würde). Der Versicherungsschutz gilt ergänzend (subsidiär) zur
Für versicherte Lenker von Modellluftfahrzeugen und Gebäudehaftpflichtversicherung der Stockwerkeigen
Drohnen je bis 30 kg sowie für versicherte Kitesurfer wer- tümerschaft. Er gilt für den Teil, der die Versicherungs-
den Leistungen übernommen, im Maximum bis zur in summe der Gebäudehaftpflichtversicherung übersteigt
der Police aufgeführten Versicherungssumme. (Summendifferenzdeckung).
Schäden an Wasser- und Luftfahrzeugen sind nur ver
sichert, wenn diese nicht im Eigentum einer versicherten Ausschlüsse:
Person sind und nicht mehr als 12 Monate gemietet oder • Fordert die Eigentümergemeinschaft Schadenersatz
ausgeliehen werden. Schäden, die Versicherte als Mit- von einer versicherten Person, ist der Teil des Scha-
glied von Vereinen an zur Verfügung gestellten Wasser- dens nicht versichert, welcher der Eigentumsquote
und Luftfahrzeugen samt Zubehör verursachen, sind der versicherten Person als Stockwerkeigentümer
nicht versichert. gemäss Grundbucheintrag entspricht.
• Wenn die Stockwerkeigentümergemeinschaft keine
B3.7 Weitere Fahrzeuge/Trendfahrzeuge Gebäudehaftpflichtversicherung besitzt, sind über die
Versichert sind Schäden, die eine versicherte Person Privathaftpflichtversicherung keine Schäden gedeckt.
beim Benutzen eines Fahrzeugs verursacht, für das B3.9.5 Alle unter B3.9 aufgeführten Leistungen gelten nur für
keine gesetzliche Haftpflichtversicherung vorgeschrie- Liegenschaften in der Schweiz und im Fürstentum
ben ist (oder vorgeschrieben wäre, falls dieses in der Liechtenstein.
Schweiz immatrikuliert würde).
Schäden an solchen Fahrzeugen sind versichert, wenn B3.10 Grundstücke
diese nicht im Eigentum einer versicherten Person sind Versichert ist die Haftpflicht im Zusammenhang mit
und nicht mehr als 12 Monate gemietet oder ausgeliehen unbebauten Grundstücken, die im Alleineigentum einer
werden. Schäden, die Versicherte als Mitglied von Verei- versicherten Person stehen oder durch eine versicherte
nen an zur Verfügung gestellten Trendfahrzeugen verur- Person gemietet oder gepachtet sind. Die Grundstücke
sachen, sind nicht versichert. dürfen nicht eigenen Erwerbszwecken dienen, es sei
denn, der daraus erzielte Umsatz beträgt nicht mehr als
B3.8 Mieterschäden CHF 12 000 pro Jahr. Mitversichert ist die Haftpflicht im
Versichert sind Schäden, die eine versicherte Person Zusammenhang mit Gartenhäuschen oder anderen
als Mieter von Wohnungen, Häusern, Zimmern oder an- Einrichtungen, die der Bewirtschaftung der unbebauten
deren Räumen verursacht. Versichert sind auch Schäden Grundstücke dienen.
an gemieteten Pferdeboxen. Mitversichert ist ebenfalls die Haftpflicht der versicher-
ten Person als Eigentümer eines Grundstücks, auf dem
B3.9 Liegenschaften eine versicherte Liegenschaft gemäss B3.9 steht.
Die versicherte Haftpflicht kennt folgende Einschrän Alle aufgeführten Leistungen gelten nur für Grundstücke
kungen: in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein.
B3.9.1 Versichert ist eine durch eine versicherte Person
bewohnte Liegenschaft mit höchstens 3 Wohnungen. Die B3.11 Tankanlagen
Liegenschaft muss sich im Alleineigentum einer Durch Tankanlagen verursachte Schäden sind ebenfalls
versicherten Person befinden. Befindet sich in der versichert, wenn die Tankanlage einer versicherten
Liegenschaft ein gewerblicher Betrieb, gilt die Versiche- Liegenschaft gemäss B3.9 dient.
rung nur unter folgenden Bedingungen: Alle aufgeführten Leistungen gelten nur für Tankanlagen
• Das Gewerbe wird durch eine versicherte Person in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein.
betrieben;
• es handelt sich um eine selbständige berufliche B3.12 Bauherr
Tätigkeit; Versichert ist die Haftpflicht der versicherten Person als
• das erzielte Brutto-Erwerbseinkommen (Umsatz) privater Bauherr
beträgt maximal CHF 12 000 pro Jahr. • von Liegenschaften, die nach dem Bau als versichert
B3.9.2 Versichert ist ein Ferienhaus, das durch eine versicherte gelten würden;
Person selbst genutzt wird und sich in deren Alleineigen- • von Bauvorhaben an versicherten Liegenschaften.
tum befindet. Es muss sich dabei um ein Einfamilien- Versicherungsschutz besteht nur, sofern die Bausumme
haus handeln und darf keinen gewerblichen Betrieb gemäss Baukostenplan (Kostenvoranschlag) inklusive
beinhalten. Eigenleistungen und Honoraren die Summe von
B3.9.3 Als Alleineigentum gemäss B3.9.1 und B3.9.2 gilt eine CHF 100 000 nicht übersteigt.
Liegenschaft, deren sämtliche Eigentumsanteile sich bei Alle aufgeführten Leistungen gelten nur für Liegenschaf
den versicherten Personen befinden. ten in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein.
B3.9.4 Schäden, die Versicherte als Eigentümer von selbst
bewohntem Stockwerkeigentum verursachen, über- B3.13 Selbständige Erwerbstätigkeit
nimmt die AXA nur, wenn B3.13.1 Versichert ist die Haftpflicht der versicherten Person
• deren Ursache in den Gebäudeteilen liegt, die dem aus selbständiger Erwerbstätigkeit (auch nebenberuf-
versicherten Stockwerkeigentümer zu Sonderrecht lich), sofern damit ein Brutto-Jahres-Erwerbseinkom-
zugeschieden werden oder deren Ursache in den ge- men (Umsatz) von CHF 12 000 nicht überschritten wird.
Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 04.2019 9Ebenfalls mitversichert sind Arbeitnehmer und Hilfs B3.14.3 ein Versicherungsschutz besteht,
K
personen der versicherten Person (ohne Unternehmen • wenn nur mehrere in der Wirkung gleichartige Ereig-
oder selbständige Berufsleute, wie z. B. Subunterneh- nisse zusammen (z. B. wiederholtes tropfenweises Ein-
mer). Nicht versichert sind Firmen mit der Rechtsform dringen schädlicher Stoffe in den Boden, wiederholtes
juristische Person. Verschütten von Flüssigkeiten aus mobilen Behältern)
B3.13.2 Versichert sind auch Schäden an Räumlichkeiten, die Massnahmen im vorstehenden Sinne auslösen, die bei
eine versicherte Person für die selbständige berufliche einzelnen Ereignissen dieser Art nicht notwendig sind;
Tätigkeit gemäss B3.13.1 mietet. • im Zusammenhang mit der Wiederherstellung von
B3.13.3 Ausschlüsse geschützten Arten oder Lebensräumen;
Nicht versichert ist die Haftpflicht • bei Schäden an Luft, Flora und Fauna sowie an nicht in
• bei Regress- und Ausgleichsansprüchen von Dritten zivilrechtlichem Eigentum stehenden Gewässern und
für Leistungen, die diese den Geschädigten erbracht Böden;
haben; • für Ansprüche im Zusammenhang mit Altlasten.
• aus Personenschäden eines Angestellten einer ver B3.14.4 Obliegenheiten
sicherten Person, wenn dieser in Ausübung seiner Die versicherte Person ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
dienstlichen Verrichtung geschädigt wird; dass die Verarbeitung, Sammlung, Lagerung, Reinigung
• bei Ansprüchen auf Erfüllung von Verträgen oder Er- und Beseitigung von umweltgefährdenden Stoffen unter
satzleistungen, weil ein Vertrag nicht oder nicht richtig Einhaltung gesetzlicher und behördlicher Bestimmun-
erfüllt wurde. Dies betrifft namentlich folgende Fälle: gen erfolgt. Bei Tankanlagen gelten zusätzlich folgende
– Schäden und Mängel, die an den von einer ver Obliegenheiten:
sicherten Person oder in seinem Auftrag hergestell- • Die Wartungen müssen vorschriftsgemäss
ten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbei- vorgenommen werden;
ten durch eine in der Herstellung, Lieferung oder • die notwendigen Reparaturen müssen sofort ausge-
Arbeitsleistung liegenden Ursache entstanden sind; führt und Betriebsstörungen sofort behoben werden.
– Schäden und Kosten im Zusammenhang mit der
Ermittlung und Behebung solcher Schäden und B3.15 Schadenverhütungskosten
Mängel; Entsteht durch Auslaufen, Verschütten oder irrtümliches
– Vermögenseinbussen und Ertragsausfälle als Folge Ableiten von boden- oder gewässerschädigenden
solcher Schäden und Mängel. Stoffen die unmittelbare Gefahr eines Schadens an
Werden aufgrund obiger Sachverhalte ausservertrag Grundwasser oder Eigentum von Dritten, bezahlt
liche Ansprüche gestellt, so entfällt der Versicherungs- die AXA die gesetzlich geschuldeten Schadenverhütungs
schutz kosten. Davon wird der Wert allfällig wiedergewonnener
• für Schäden durch Einwirkungen von elektro Waren sowie anderer, einer versicherten Person aus der
magnetischen Feldern, ionisierenden Strahlen sowie Verhütungsaktion erwachsenden Vorteile abgezogen.
Kernenergie; Andere Schadenverhütungskosten sind nicht versichert.
• für Ansprüche aus der Abgabe von Patenten, Lizenzen,
Forschungsergebnissen und Formeln Dritter;
• für Ansprüche aus Schäden an Sachen, die zum B4 Ausschluss von Regress- und
Gebrauch, zur Bearbeitung, Verwahrung oder Be- Ausgleichsansprüchen Dritter
förderung oder aus anderen Gründen übernommen
wurden – z. B. in Kommission oder zur Ausstellung – icht versichert sind Regress- und Ausgleichsansprüche
N
oder die gemietet, geleast oder gepachtet wurden. für Leistungen, welche die Anspruchsteller den Geschä-
Ausgenommen sind gemietete Räumlichkeiten gemäss digten ausgerichtet haben für Schäden,
B3.13.2; • für die eine versicherte Person gemäss B1.1 und B1.2
• für Schäden an Sachen, auf die eine versicherte oder als Bauherr gemäss B3.12 haftpflichtig ist;
Person im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätig- • welche die AXA im Rahmen der Wunschhaftung
keit und den Vorbereitungshandlungen dazu bewusst gemäss B3.3 reguliert;
und gewollt eingewirkt hat; • die bei der Benützung von fremden Motorfahrzeugen
• für Ansprüche im Zusammenhang mit Asbest. gemäss C1 und C2 verursacht werden.
B3.14 Verursacher von Umweltbeeinträchtigungen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Personen- B5 Generelle Ausschlüsse
oder Sachschäden im Zusammenhang mit einer Um- Privathaftpflichtversicherung
weltbeeinträchtigung,
B3.14.1 sofern diese die Folge eines einzelnen, plötzlich ein Nicht versichert ist die Haftpflicht der versicherten Person
getretenen, unvorhergesehenen Ereignisses ist, das zu-
dem sofortige Massnahmen erfordert, wie Meldung an B5.1 ls Halter und aus dem Gebrauch von Motorfahrzeugen
a
die zuständige Behörde, Alarmierung der Bevölkerung, und angekoppelten Anhängern aller Art, sofern dafür
Einleitung von Schadenverhütungs- oder Schaden eine gesetzliche Haftpflichtversicherung vorgeschrieben
minderungsmassnahmen; oder ist. Ausnahme siehe B3.4.
B3.14.2 als Folge des Austretens von boden- oder gewässer
schädigenden Stoffen wie flüssige Brenn- und Treib B5.2 ls Halter und aus dem Gebrauch von Wasser- und Luft-
a
stoffe, Säuren, Basen und andere Chemikalien (nicht fahrzeugen, sofern dafür eine gesetzliche Haftpflicht
aber Abwässer) aufgrund des Durchrostens oder Leck- versicherung vorgeschrieben ist. Siehe auch B3.6.
werdens einer mit dem versicherten Grundstück bzw.
der versicherten Liegenschaft fest verbundenen Anlage, B5.3 ls Benützer von Motor-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
a
sofern das festgestellte Austreten sofortige Massnahmen die von einem Club oder Verein zur Verfügung gestellt
gemäss B3.14.1 erfordert. werden.
Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 04.2019 10B5.4 f ür Schäden an Sachen einer versicherten Person (Eigen- Feuerwehr verursacht werden. Generell ausgeschlossen
schäden) oder an Sachen einer Person, die mit ihr in sind Schäden, die Versicherte als Angehörige einer aus-
einer Wohngemeinschaft lebt. Ebenfalls nicht versichert ländischen Armee verursachen.
ist die Haftpflicht bei Personenschäden an einer ver
sicherten Person (Eigenschäden) oder an einer Person, B5.14 f ür Schäden, die eine versicherte Person verursacht,
die mit ihr in einer Wohngemeinschaft lebt. wenn sie eine ansteckende Krankheit auf Menschen,
Tiere oder Pflanzen überträgt.
B5.5 f ür Schäden an Sachen, die eine versicherte Person für
mehr als 12 Monate ausleiht, mietet oder least. Dieser B5.15 f ür Schäden, die entstehen, wenn eine versicherte
Ausschluss gilt nicht für Mieterschäden gemäss B3.8. Person vorsätzlich ein Vergehen oder Verbrechen begeht
oder dies versucht.
B5.6 f ür Schäden an Sachen, an oder mit denen eine ver
sicherte Person gegen Entgelt eine Tätigkeit ausübt. B5.16 f ür Ansprüche aus Vermögensschäden, die eine ver
Voraussetzung ist, dass der Schaden während dieser sicherte Person jemand anderem zugefügt hat und die
Tätigkeit entsteht. nicht auf einen versicherten Personen- oder Sach
schaden zurückgehen. Ausgenommen sind Versorger-
B5.7 f ür Schäden an Geld, Wertpapieren, Dokumenten, schäden.
Plänen oder Militärmaterial, die eine versicherte Person
zum Gebrauch oder zur Verwahrung übernommen hat. B5.17 f ür Schäden aus vertraglich übernommener Haftung,
Dies gilt auch für Folgeschäden. die über die gesetzliche Haftung hinausgeht.
B5.8 f ür Abnützungsschäden, vor allem in Mietwohnungen. B5.18 f ür Schäden im Zusammenhang mit der Nichterfüllung
Dies betrifft Abnützung, Verschleiss oder durch über vertraglicher oder gesetzlicher Versicherungspflichten.
mässige Beanspruchung entstandene Schäden. Nicht
versichert sind auch Schäden durch eine bewusste Ver- B5.19 f ür Schäden im Zusammenhang mit dem Verlust, dem
änderung der Mietsache (Dübel-, Nagellöcher und der- Diebstahl oder der Beschädigung von Schlüsseln und
gleichen) sowie deren Wiederherstellung des ursprüng Code-Karten jeglicher Art und jeglicher Verwendung;
lichen Zustands. z. B. Haus- und Wohnungsschlüssel, Geschäftsschlüssel,
Autoschlüssel, Hotelschlüssel, Schlüssel von Vereins-
B5.9 f ür Mieterschäden, die Haustiere verursachen, wenn die oder Clublokalen, Schlüssel für Banksafes, Schlüssel von
vereinbarte Mietdauer mehr als 12 Monate beträgt. Ferienunterkünften usw.
B5.10 f ür Schäden aus der Benützung von Fahrzeugen, B5.20 f ür Schäden an geliehenen, gemieteten, vorübergehend
Wasser- oder Luftfahrzeugen auf Fahrten, die gesetzlich, gehaltenen oder im Auftrag gerittenen Pferden (inklusive
behördlich oder vom Halter nicht bewilligt sind. Schäden an Sattel- und Zaumzeug).
B5.11 f ür Schäden, die absehbar sind oder mit hoher Wahr- B5.21 f ür Schäden aus der Betätigung als Jäger im In- und
scheinlichkeit erwartet werden mussten. Ausland.
B5.12 f ür Schäden an Sachen, die durch allmähliche Einwir- B5.22 f ür Schäden, die bei der Teilnahme an Rennen, Rallyes
kung von Witterung, Temperatur, Feuchtigkeit, Rauch, und ähnlichen Wettfahrten entstehen, sowie bei Trai-
Staub, Russ, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Erschütte- nings- oder anderen Fahrten auf Renn- und offiziellen
rungen oder Haustieren entstanden sind. Trainingsstrecken.
B5.13 f ür Schäden, die von Versicherten als Angehörige und B5.23 für Schäden an Sachen oder Tieren, die auf oder in
während Handlungen im Auftrage der Schweizerischen otorfahrzeuganhängern transportiert werden.
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Armee, des Zivilschutzes, des Zivildienstes oder der
Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 04.2019 11Teil C
Privathaftpflicht Zusatzdeckungen
C1 Benutzen fremder Privatfahrzeuge Für Personenwagen bis 3,5 t mit Händlerschild ist Fol-
gendes versichert:
C1.1 Versicherte Haftpflichtschäden • Schäden am Fahrzeug, wenn diese auf einer Probe-
Versichert ist die Haftpflicht als Lenker (nicht als fahrt innerhalb des Betriebsareals entstehen, sofern
Fahrgast) von fremden privaten Motorfahrzeugen bis sie nicht durch eine Kaskoversicherung gedeckt sind.
3,5 t, Wasser- und Luftfahrzeugen, die unentgeltlich Das Händlerschild muss dabei auf den Betrieb ein
benützt werden. Die Deckung gilt auch, wenn der Arbeit gelöst sein, auf dessen Betriebsareal der Schaden ent-
geber das Firmenfahrzeug dem Arbeitnehmer für eine standen ist.
private Nutzung von höchstens 3 Tagen hintereinander
und maximal 3 Mal pro Versicherungsjahr zur Verfügung C1.4 Ausschlüsse
stellt. Neben den Ausschlüssen gemäss B5 ist die Haftpflicht
für folgende Schäden nicht versichert:
C1.2 Versicherte Fahrzeuge • Schäden an Umzugsgut, das mit einem Motorfahrzeug
Versichert sind Motorfahrzeuge bis 3,5 t, Wasser- und bis 3,5 t, Wasser- oder Luftfahrzeug transportiert wird;
Luftfahrzeuge (nachfolgend Fahrzeuge genannt), die von • Betriebsschäden am Fahrzeug, vor allem Schäden
versicherten Personen benutzt werden und für die eine ohne gewaltsame äussere Einwirkung oder aufgrund
Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist. eines inneren Defekts (z. B. Fehlen oder Einfrieren von
Flüssigkeiten, Bedienungsfehler, Materialfehler und
Nicht versichert sind -ermüdung, Abnützung, Überbeanspruchung, Ausfall
• Fahrzeuge, die auf eine versicherte oder auf eine von elektrischen und elektronischen Bauteilen).
mit der versicherten Person im gleichen Haushalt
lebende Person eingelöst sind;
• Fahrzeuge, die gemietet sind; C2 Benutzen von Carsharing- und
• Fahrzeuge, die im Interesse oder im Auftrag Mietfahrzeugen
des Arbeitgebers benutzt werden, oder einer beruf
lichen Tätigkeit dienen; C2.1 Versicherte Haftpflichtschäden
• Fahrzeuge, die im Rahmen von Carsharing Versichert ist die Haftpflicht einer versicherten Person
benutzt werden; als Lenker (nicht als Fahrgast) von fremden Motorfahr-
• Fahrzeuge, die durch eine versicherte Person zeugen bis 3,5 t, Wasser- und Luftfahrzeugen, die gegen
geleast sind; Entgelt benützt werden oder von einem Club, Verein
• Fahrzeuge des Motorfahrzeuggewerbes oder dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.
(z. B. Ersatzfahrzeuge, Mietfahrzeuge);
• Fahrzeuge, die im Eigentum eines Clubs oder C2.2 Versicherte Fahrzeuge
Vereins sind. Versichert sind von den versicherten Personen benutzte
Motorfahrzeuge bis 3,5 t, Wasser- und Luftfahrzeuge
C1.3 Versicherte Leistungen (nachfolgend Fahrzeuge genannt) mit gesetzlich vor
Versichert ist geschriebener Haftpflichtversicherung,
• die Haftpflicht, soweit die Ansprüche nicht durch die • die gemietet oder im Rahmen von Carsharing
Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug versichert benutzt werden;
sind (Subsidiärdeckung). Fehlt die gesetzlich vorge- • die vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung zur
schriebene Versicherung, entfällt die Leistungspflicht Verfügung gestellt werden;
der AXA vollständig; • die von einem Club oder einem Verein zur Verfügung
• der Bonusverlust aus der gesetzlich vorgeschriebenen gestellt werden. Der Lenker muss Club- oder Vereins-
Haftpflichtversicherung. Der Selbstbehalt aus der mitglied sein. Versichert sind hier auch Fahrzeuge
Haftpflichtversicherung sowie ein allfälliger Grobfahr- ohne gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversiche-
lässigkeitsregress gegenüber dem Lenker werden rung,
nicht übernommen; Fehlt eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflicht
• die Haftpflicht für Schäden am Fahrzeug, die nicht versicherung, entfällt die Leistungspflicht der AXA
durch eine Kollision entstanden sind (z. B. Schäden vollumfänglich.
beim Beladen des Fahrzeugs, Falschbetankung,
Schäden durch Verschmutzung des Sitzes). Nicht versichert sind
• die Haftpflicht für Schäden am Fahrzeug, die durch • Fahrzeuge, die auf eine versicherte oder auf eine
eine Kollision entstanden sind, soweit sie nicht durch mit der versicherten Person im gleichen Haushalt
eine Kaskoversicherung gedeckt sind. Ist eine Kasko- lebende Person eingelöst sind;
versicherung vorhanden, wird der entsprechende • Fahrzeuge, die im Interesse oder im Auftrag
Bonusverlust und ein allfälliger Selbstbehalt über- des Arbeitgebers benutzt werden oder einer beruf
nommen nicht aber ein allfälliger Grobfahrlässigkeits- lichen Tätigkeit dienen;
abzug gegenüber dem Lenker. • Fahrzeuge des Motorfahrzeuggewerbes
Bei Motorfahrzeugen bis 3,5 t werden zusätzlich (z. B. Ersatzfahrzeuge);
Abschlepp-, Bergungskosten und Kosten für ein Ersatz- • Fahrzeuge, die durch eine versicherte Person
fahrzeug übernommen. geleast sind.
Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 04.2019 12C2.3 Versicherte Leistungen C4 Jägerhaftpflicht
Versichert ist
• die Haftpflicht, soweit die Ansprüche nicht durch die C4.1 Versicherte Haftpflichtschäden
Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug versichert Versichert ist die Haftpflicht der versicherten Person als
sind (Subsidiärdeckung). Fehlt die gesetzlich vor • Jäger, Jagdpächter, bewaffneter Jagdgast, Jagd
geschriebene Versicherung, entfällt die Leistungs- aufseher, Jagdleiter und Teilnehmer an jagdsport
pflicht der AXA vollständig; lichen Veranstaltungen;
• der Bonusverlust aus der gesetzlich vorgeschriebenen • Eigentümer von Einrichtungen (z. B. Hochsitz, Ein
Haftpflichtversicherung. Der Selbstbehalt aus der zäunungen), die der Jagd und dem Jagdschutz
Haftpflichtversicherung sowie ein allfälliger Grob dienen.
fahrlässigkeitsregress gegenüber dem Lenker werden
nicht übernommen; C4.2 Versicherte Leistungen und Geltungsbereich
• die Haftpflicht für Schäden am Fahrzeug, die nicht Die maximale Versicherungssumme und der Geltungs
durch eine Kollision entstanden sind (z. B. Schäden bereich sind im persönlichen Jagdnachweis aufgeführt.
beim Beladen des Fahrzeugs, Falschbetankung,
Schäden durch Verschmutzung des Sitzes); C4.3 Ausschlüsse
• die Haftpflicht für kollisionsbedingte Schäden am Nicht versichert sind neben den Ausschlüssen gemäss B5
benützten Fahrzeug, soweit sie nicht durch eine Kas- Haftpflichtschäden, die eintreten, wenn eine versicherte
koversicherung gedeckt sind. In diesem Fall ist die Ent- Person als Jäger vorsätzlich gesetzliche oder behörd
schädigung der AXA auf maximal CHF 3000 be- liche Vorschriften über die Jagd, den Jagdschutz oder
schränkt. Ist eine Kaskoversicherung vorhanden, wird über Flurschäden missachtet.
der entsprechende Bonusverlust und ein allfälliger
Selbstbehalt übernommen, nicht aber ein allfälliger
Grobfahrlässigkeitsabzug gegenüber dem Lenker. C5 Pferdemieter
Bei Motorfahrzeugen bis 3,5 t werden zusätzlich Ab-
schlepp-, Bergungskosten und Kosten für ein Ersatzfahr- C5.1 Versicherte Haftpflichtschäden
zeug übernommen. Versichert ist die Haftpflicht für Schäden
• an nicht zu Erwerbszwecken geliehenen, gemieteten,
C2.4 Ausschlüsse vorübergehend gehaltenen oder im Auftrag gerittenen
Neben den Ausschlüssen gemäss B5 ist die Haftpflicht Pferden;
für folgende Schäden nicht versichert: • an Sattel- und Zaumzeug der benützten Pferde.
• Schäden an Umzugsgut, das mit einem Motorfahrzeug
bis 3,5 t, Wasser- oder Luftfahrzeug transportiert wird; C5.2 Versicherte Leistungen
• Betriebsschäden am Fahrzeug, vor allem Schäden Versichert sind
ohne gewaltsame äussere Einwirkung oder aufgrund • die Kosten für tierärztliche Behandlungen;
eines inneren Defekts (z. B. Fehlen oder Einfrieren von • beim Tod des Pferdes dessen Ersatzwert. Stirbt das
Flüssigkeiten, Bedienungsfehler, Materialfehler und Pferd oder ordnet der Tierarzt die Notschlachtung an,
-ermüdung, Abnützung, Überbeanspruchung, Ausfall ist dies der AXA so zeitig mitzuteilen, dass sie eine
von elektrischen und elektronischen Bauteilen). Sektion oder Expertise veranlassen kann;
• bei Verletzung des Pferdes ein allfälliger Wertverlust
Zusätzlich nicht versichert sind: des Tieres.
• Kosten für ein Ersatzfahrzeug (z. B. für die restliche Ist das Pferd vorübergehend nicht einsetzbar, über-
Mietdauer). nimmt die AXA eine Tagesentschädigung von CHF 50,
insgesamt höchstens CHF 3000.
C5.3 Ausschlüsse
C3 Haustierschäden an Mietwohnungen Neben den Ausschlüssen gemäss B5 sind Haftpflicht-
schäden an Pferden, die von einer versicherten Person
C3.1 Versicherte Leistungen in Pension gehalten werden, nicht versichert.
Versichert sind durch Haustiere verursachte Schäden
an Räumlichkeiten (analog B3.8), die von versicherten
Personen gemietet werden, wenn die Mietdauer mehr
als 12 Monate beträgt. Mitversichert sind Schäden,
die Haustiere allmählich verursachen.
C3.2 Ausschlüsse
Die Ausschlüsse gemäss B5.9 und B5.12 haben in diesem
Zusammenhang keine Gültigkeit.
Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 04.2019 13Teil D
Hausrat Grunddeckung
D1 Versicherter Hausrat D2.2 Verzicht auf Leistungskürzung bei Unterversicherung
Sofern in der Police vereinbart, verzichtet die AXA auf
versicherte Hausrat umfasst alle dem privaten
Der eine Leistungskürzung bei Unterversicherung. Schaden-
Gebrauch dienenden beweglichen Sachen im Eigentum fälle werden pro Standort maximal bis zu der in der
der versicherten Personen. Dazu gehören auch Haustiere Police aufgeführten oder aufgrund der automatischen
(Kleintiere wie Hunde, Katzen, Hamster usw.), geleaste Summenanpassung gültigen Versicherungssumme
oder gemietete Gegenstände, anvertraute Sachen sowie entschädigt.
Gästeeffekten (ohne Geldwerte). Der Verzicht auf Leistungskürzungen bei Unterversiche-
Mitversichert sind Skulpturen im Freien, bauliche Ein- rung gilt nicht bei Elementarereignissen (z. B. Hochwas-
richtungen der versicherten Personen als Mieter, die ser, Sturm, Hagel usw.), die der Elementarschadenversi-
nicht mit dem Gebäude versichert sind (z. B. selber ver- cherung (AVO) unterliegen. Wurde bei Vertragsabschluss
legter Teppich über dem Parkett), Fahrnisbauten samt oder einer Vertragsänderung die Wohnsituation des
Inhalt (z. B. Gartenhäuschen ohne Fundament) sowie Kunden nicht korrekt erfasst (Anzahl Personen, Anzahl
Elektro- und Motorfahrräder inklusive deren Zubehör, Zimmer, Objektart), gilt die Regel gemäss D2.1.
Seniorenfahrzeuge und Rollstühle aller Art. Zum Hausrat Bei einem Wohnungswechsel ist der Verzicht auf Leis-
gehören auch digitale Werte wie Programme, Musik- tungskürzung bei Unterversicherung während 30 Tagen
und Filmdownloads, elektronische Spiele und Bücher nach dem Umzug auch am neuen Standort gültig.
(E-Books).
D1.1 Versicherungs- und Ersatzwert D3 Automatische Summenanpassung
Der Hausrat ist zum Neuwert versichert. Als Neuwert
gilt der Betrag, welcher der Neuanschaffung einer gleich- ofern in der Police vereinbart, wird die Versicherungs-
S
artigen Sache zum Zeitpunkt des Schadenfalls entspricht summe der Hausratversicherung jedes Jahr per Haupt-
(siehe I2). verfall der Entwicklung eines Indexes angepasst. Die AXA
Die Leistungen der AXA sind auf die Versicherungs legt den Index und dessen Anwendung fest und infor-
summe in der Police bzw. auf die Versicherungssumme miert die Kunden im Begleitschreiben zur Folgeprämien-
nach der automatischen Summenanpassung (siehe D3) rechnung über die Versicherungssummen und Prämien
begrenzt. Die Versicherungssumme muss immer dem für das nächste Versicherungsjahr. Die Änderungen in
Neuwert des gesamten Hausrats entsprechen. folge Anpassung an den neuen Indexstand berechtigen
Sachen, die nicht mehr gebraucht werden, sind zum nicht zur Kündigung.
Zeitwert versichert.
D4 Örtlicher Geltungsbereich
D2 Unterversicherung
D4.1 Deklarierte Standorte
D2.1 Anwendung der Unterversicherung Versicherungsschutz besteht an den in der Police
Eine Unterversicherung liegt vor, wenn die Versiche- deklarierten Standorten, die sich in der Schweiz oder im
rungssumme niedriger ist als der tatsächliche Ersatzwert Fürstentum Liechtenstein befinden.
des Hausrats. Massgebend ist die Versicherungssumme,
die in der Police aufgeführt ist oder nach der automati- D4.2 Nicht deklarierte Standorte
schen Summenanpassung gilt. Die Unterversicherung Der Hausrat an nicht deklarierten Standorten in der
wird für die in der Police erwähnten Standorte separat Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein ist bis zum
geprüft und berechnet. Dabei wird bei Total- und Teil- Wert von CHF 10 000 versichert, sofern dieser in der
schadenfällen der Schaden in dem Verhältnis ersetzt, in Versicherungssumme eines deklarierten Standortes
dem die Versicherungssumme zum Ersatzwert steht. berücksichtigt wurde.
Bei Schäden, die weniger als 10 % der Versicherungs- Beträgt der Wert des Hausrats an einem nicht deklarier-
summe pro Standort ausmachen, verzichtet die AXA auf ten Standort mehr als CHF 10 000, ist dieser Standort in
eine Leistungskürzung bei Unterversicherung. Diese der Police zu deklarieren.
Regel gilt nicht bei Elementarereignissen (z. B. Hoch
wasser, Sturm, Hagel usw.), die der Elementarschaden D4.3 Definition Standort
versicherung (AVO) unterliegen. Beträgt der Schaden Ein Standort ist ein Gebäude, eine Wohnung oder
mehr als 10 % der Versicherungssumme, wird für den ein Raum, ein Wohnwagen/-mobil, das/die/der
übersteigenden Teil die Unterversicherungsregel an • im Eigentum des Versicherungsnehmers ist oder
gewendet. • durch den Versicherungsnehmer unbefristet oder
Bei Versicherungssummen auf Erstes Risiko wie den länger als 12 Monate gemietet wird und
Hausrat-Zusatz- und -Rundumschutzdeckungen, sowie • in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein
bei einfachem Diebstahl auswärts und bei den Leistungs- gelegen ist.
begrenzungen für Geldwerte, Schmucksachen und Kos- Fahrnisbauten an der gleichen Adresse wie ein versicher-
ten finden die Regeln der Unterversicherung keine An- ter Standort sind gemäss der jeweiligen Standortde-
wendung. ckung versichert.
Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 04.2019 14Sie können auch lesen