Herzlich willkommen AG Giger Treuhand

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Herzlich willkommen AG Giger Treuhand
Herzlich willkommen

AG Giger Treuhand

              CH-8500 Frauenfeld · CH-8596 Scherzingen · www.gigertreuhand.ch   24.02.2019
Herzlich willkommen AG Giger Treuhand
Steuern rund ums Eigenheim
           Kanton Thurgau

        CH-8500 Frauenfeld · CH-8596 Scherzingen · www.gigertreuhand.ch   24.02.2019
Steuerarten und Gebühren
im Zusammenhang mit Immobilien

•   Beurkundungs- und Grundbuchgebühren
•   Handänderungssteuern
•   Einkommens- und Vermögenssteuern
•   Liegenschaftssteuern
•   Grundstückgewinnsteuern

Exkurs Liegenschaftenhändler
•   Folgen

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Beurkundungs- und Grundbuchgebühren
    0.5% des Kaufpreises
    - Beurkundung 0.1% (+7.7% MWST)
    - Handänderung 0.4%
    - Publikation Fr. 50 pro Grundstück
    Bei Erbgang, Erbteilung, Erbvorbezug/Schenkung,
    Eigentumsübertragung unter Ehegatten gibt es
    Ermässigungen.

    Erkundigen Sie sich dazu beim Grundbuchamt

Treffen die Parteien keine Vereinbarung, sind die Gebühren vom Erwerber zu bezahlen.

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Handänderungssteuern
Verkauf an Dritte: 1% des Kaufpreises
Steuerbefreiung bei:
• Bei Erbfolge, Erbteilung, Erbvorbezug oder Schenkung
• Handänderung unter Ehegatten
• Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich
   selbstgenutzten Wohnliegenschaft, soweit der Erlös innert
   angemessener Frist vor und nach der Veräusserung zu
   Erwerb oder Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft
   in der Schweiz verwendet wird.

Art. 138 bzw. 129 StG

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Handänderungssteuer wird normalerweise geteilt:
Thurgauer Steuergesetz § 141 Steuersubjekt:
Die Steuer ist vom Erwerber zu entrichten.
Der Veräusserer haftet solidarisch.
! Beim Aufschub.
Herr Meier verkauft seine selbstgenutzte Wohnliegenschaft an Frau Weiss. Die
Handänderungssteuer ist von Frau Weiss als Erwerberin zu begleichen. Kauft
Herr Meier nun innert angemessener Frist (d.h. innert 2 Jahren) eine Ersatz-
liegenschaft zur ausschliesslichen Selbstnutzung, so wird er bei deren Erwerb
gemäss § 141 Abs. 1 StG handänderungsteuerpflichtig, kann diesfalls aber eine Ersatz-
beschaffung gemäss § 138 Abs. 2 i.V.m. § 129 Abs. 1 Ziff. 9 StG geltend machen.
Frau Weiss ihrerseits kann kein Steuerprivileg aufgrund der Ersatzbeschaffung
von Herrn Meier geltend machen.
! Gebühren ändern nicht. Wird die Sperrfist von 5 Jahren
verletzt, ist die Steuer zu bezahlen. Wer zahlt, wenn die
Immobilie nicht mehr Selbstgenutzt wird?
Empfehlung: Vom Grundbuchamt beraten lassen, auch
was die anderen Vertragsdetails betrifft.
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Einkommenssteuern
•   Steuerpflichtig: Mieterträge / Eigenmietwert
    Reduktion Eigenmietwert (Kanton 40%; Bund 20%), wenn
    am Wohnsitz selbstgenutztes Wohneigentum
•   Abzüge: Hypothekarzinsen & Liegenschaftsunterhalt

 In der Regel resultiert ein negatives Ergebnis aus der
  Liegenschaftsrechnung, was zu einer tieferen
  Steuerbelastung führt.
 Grosse Liegenschaftsunterhaltskosten staffeln, um die
  Progression zu berechnen.
 Kleine Liegenschaftsunterhaltskosten sammeln;
  Wahlrecht effektiver vs. Pauschalabzug.
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Vermögenssteuern
•   Steuerpflichtig: Liegenschaftssteuerwert

•   Abzug: Hypothekarschuld

=> In der Regel wird damit das steuerbare Vermögen tiefer
   (erfahrungsgemäss 20% des Kaufpreises der Immobilie).

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Einkommens- und Vermögenssteuern - Beispiel
Musterfamilie mit 1 Kind, in Kreuzlingen, ohne Kirche
Steuerbares Einkommen bisher          Fr.   100’000
Steuerbares Vermögen bisher           Fr.   400’000

Kauf Eigentumswohnung für                                           Fr.         900’000
Hypothek zu 2.5%                                                    Fr.         720‘000
Hypothekarzinsen                                                    Fr.          15‘000
Liegenschaftssteuerwert                                             Fr.         720‘000
Steuerlicher Eigenmietwert                                          Fr.          27’000
Unterhalt, Erneuerungsfond                                          Fr.           6’300
* Eigenkapitalverzinsung wurde bei der Berechnung nicht berücksichtigt

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Einkommens- und Vermögenssteuern
Was ändert:
                                              Kanton                         Bund
Eigenmietwert                                   27'000 100%                    27'000 100%
./. Abzug Selbstnutzung                        -10'800 -40%                    -5'400 -20%
Netto Eigenmietwert                             16'200 60%                     21'600 80%
./. Abzüge (Zinsen, Unterhalt)                 -21'300                        -21'300
 = Veränderung stb. Einkommen                   -5'100                            300

Kaufpreis Wohnung                               900'000
Liegenschaftssteuerwert                         720'000
 = Veränderung stb. Vermögen                   -180'000

Steuern vorher                               12'672.95                       1'717.00
Steuern nachher                              11'234.10                       1'732.00
Einsparung / Mehrkosten                      -1'438.85                          15.00
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! Vorfälligkeitsentschädigung
Die Vorfälligkeitsentschädigung stellt eine Konventionalstrafe
dar.
Wenn Darlehensverhältnis beim gleichen Gläubiger weiter besteht zu
anderen Konditionen:
Abzugsfähig bei der Einkommenssteuer
Wenn Darlehensgläubiger wechselt
Keine Abzugsfähigkeit
Beendigung des Darlehensverhältnisses bei Verkauf
Abzugsfähig bei der Grundstückgewinnsteuer

(2C_1148/2015 und 2C1165/2014)

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Liegenschaftssteuer
Die Liegenschaftssteuer wird auf jeder Immobilie im
Kanton Thurgau erhoben.

 0.5 ‰ vom Liegenschaftssteuerwert (Verkehrs- oder Ertragswert)

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Wirtschaftlich-technischer Neubau
Bundesgerichtsentscheide:
• Totalsanierungen, welche wirtschaftlich-technisch einem Neubau
  entspricht = Herstellkosten
• Völliger Um-/Ausbau einer Liegenschaft = Herstellkosten, wenn
  Umbau umfangmässige einem Neubau gleich kommt.
• Ausbau von Gebäuden/ - teilen zur Wohnraumerweiterung =
  Herstellkosten
• Energiespar- / Umweltschutzmassnahmen sind wirtschaftlich-
  technischen Neubau nicht anzunehmen (BGE2C_63/2010, Erw.
  2.1)
• Aufwendungen für «wirtschaftlich-technische Neubauten»
  stellen nicht abzugsfähige, wertvermehrende Kosten dar.

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Wirtschaftlich-technischer Neubau
• Definition
  Fanden Eingriffe in die Statik bzw. Bausubstanz statt, wird von
  wirtschaftlich-technischen Neubau ausgegangen (Aushöhlen auch bei
  gleichem Wiederaufbau)
• Abbruch von tragenden Wänden und Stützen
• Einbau von Stützen
• Raumhöhenveränderung

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Steuerplanung auf voraussichtlich 2021
Energiesparende und dem Umweltschutz dienende Investitionen:
Aufwendungen, die zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung
erneuerbaren Energien beitragen.
Beziehen sich auf den Ersatz von veralteten und die erstmalige Anbrin-
gung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehende Gebäude.
Als Ersatzneubau gilt ein Bau, der nach Abschluss des Rückbaus eines
Wohngebäudes oder eines gemischt genutzten Gebäudes innert ange-
messener Frist auf dem gleichen Grundstück errichtet wird und eine
gleichartige Nutzung aufweist.
Können diese Kosten auf den Ersatzneubau im Jahr der angefallenen
Aufwendungen nicht vollständig steuerlich berücksichtigt werden, so
können die verbleibenden Kosten auf die folgende Steuerperiode
übertragen werden.
Genaueres siehe Entwurf (Art. 32 Abs. 2 zweiter Satz uff DBG)

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Grundstückgewinnsteuer                                  (Privatvermögen natürlicher Personen)

Berechnung:
+ Verkaufspreis
- Anlagekosten (Kaufpreis oder Steuerwert vor 20 Jahren)
- Wertvermehrende Investitionen
- Verkaufsaufwendungen (wie Makler, Grundbuchgebühren,
  Insertionen, etc.)
- Vorfälligkeitsentschädigung bei Verkauf der Immobilie
= Grundstückgewinn
Hinweis: Verlustverrechnung Kalenderjahr plus 4 Vorjahre
möglich.

Geschäftsvermögen unterliegen seit 2014 vollumfänglich der Einkommenssteuer
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Grundstückgewinnsteuer
40% vom Grundstückgewinn, wobei je nach Haltedauer
Zuschläge oder Abschläge erfolgen.

Haltedauer          *Steuer %         Haltedauer                 *Steuer %
1 Jahr                  49.6%         9 Jahre                         33.6
2 Jahre                 44.8%         10 Jahre                        32.0
3 Jahre                 40.0%         15 Jahre                        24.0
4 Jahre                 40.0%         20 Jahre                        16.0
5 Jahre                 40.0%         25 Jahre                        11.2
6 Jahre                 38.4%         danach                          11.2

* Steuern in % zum Grundstückgewinn

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Grundstückgewinnsteuer
Steueraufschiebende Veräusserung:
• Erbfolge, Erbteilung, Erbvorbezug, Schenkung
• Handänderung unter Ehegatten
• Reinvestition in selbstgenutzte Wohnliegenschaft (ganze
   CH), sofern
   - innert angemessener Frist (TG, in der Regel 3 Jahre selbstbewohnt)
   - reinvestierter Betrag muss Anlagekosten der ver-
     äusserten Liegenschaft übersteigen

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AHV    (bei Geschäftsvermögen, Bsp. Liegenschaftshändler)
Handelt jemand gewerbsmässig so wird er aus steuerrechtlicher
Sicht zum Liegenschaftenhändler. Dies kann relativ rasch ge-
schehen.
Bsp. Jemand parzelliert das geerbte Land, beginnt darauf zu bauen
und verkauft die Einheiten. Diese Person dürfte als Liegenschafts-
händler eingestuft werden.
Folgen:
STE     Gewinn unterliegt vollumfänglich der Einkommensteuer
        Staats-/Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer
AHV: 11.5% AHV-Beiträge inkl. FAK auf steuerpflichtigem Gewinn
 Evtl. über juristische Person abwickeln.

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Fazit:
•   In der Regel wird durch den Kauf einer Immobilie die
    Steuerlast geringer.
•   Durch einen geplanten Liegenschaftsunterhalt können
    Steuern gespart werden.
•   Doch ein Immobilienkauf sollte nicht aus steuerlichen
    Gründen erfolgen.

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Herzlichen Dank
 für Ihre
 Aufmerksamkeit

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