Beschäftigung von Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personenkreisen - Knappschaft-Bahn-See

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Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

 Beschäftigung
     von Studenten, Praktikanten
  und ähnlichen Personenkreisen
Inhalt
1.           Beschäftigte Studenten                                     06
1.1          Allgemeines                                                06
1.2          Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung             06
1.2.1        Allgemeines                                                06
1.2.2        Ordentlich Studierende                                     07
1.2.3        Beschäftigungen während der Vorlesungszeit                 09
1.2.3.1.		   20-Stunden-Grenze                                          09
1.2.3.2.		   Befristete Beschäftigungen                                 12
1.2.4        Beschäftigungen während der vorlesungsfreien Zeit
             (Semesterferien)                                           14
1.2.5        Beschäftigungen während eines Urlaubssemesters             15
1.2.6        Studienaufnahme während einer Beschäftigung                15
1.2.7        Empfänger von Studienbeihilfe                              15
1.2.8        Empfänger von Stipendien                                   16
1.2.9        Studiengebühren                                            16
1.2.10       Duale Studiengänge                                         17
1.2.11       Beschäftigungen während eines Aufbau- bzw. Zweitstudiums   17
1.2.12       Beschäftigungen neben dem Besuch eines Studienkollegs
             zum Erlernen der deutschen Sprache und zur Vorbereitung
             auf das Studium                                            18
1.2.13       Beschäftigungen von Teilzeitstudenten                      18
1.2.14       Beschäftigungen von Studierenden an Fernuniversitäten      18
1.2.15       Beschäftigungen von Studenten ausländischer
             Ausbildungseinrichtungen                                   18
1.3          Rentenversicherung                                         19
1.3.1        Allgemeines                                                19
1.3.2        Geringfügige Beschäftigungen                               19
1.3.3        Empfänger von Studienbeihilfen                             19
1.3.4        Empfänger von Stipendien                                   19
1.3.5        Duale Studiengänge                                         19
1.3.6        Beschäftigungen während eines Aufbau- bzw. Zweitstudiums   19
1.3.7        Beschäftigungen neben dem Besuch eines Studienkollegs
             zum Erlernen der deutschen Sprache und zur Vorbereitung
             auf das Studium                                            19
1.3.8        Beschäftigungen von Teilzeitstudenten                      19
1.3.9        Beschäftigungen von Studenten ausländischer
             Ausbildungseinrichtungen                                   19
2.           Praktikanten                                             20
2.1          Allgemeines                                              20
2.2          Vorgeschriebene Praktika                                 20
2.2.1        Zwischenpraktika                                         20
2.2.1.1.		   Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung           20
2.2.1.2.		   Rentenversicherung                                       20
2.2.2        Vorpraktika                                              21
2.2.2.1.		   Kranken- und Pflegeversicherung                          21
2.2.2.2.		   Renten- und Arbeitslosenversicherung                     22
2.2.3        Nachpraktika                                             23
2.2.3.1.		   Kranken- und Pflegeversicherung                          23
2.2.3.2.		   Renten- und Arbeitslosenversicherung                     23
2.3          Nicht vorgeschriebene Praktika                           23
2.3.1        Zwischenpraktika                                         24
2.3.1.1.		   Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung           24
2.3.1.2.		   Rentenversicherung                                       24
2.3.2        Nicht vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika              24
2.4          Praktika von Fachschülern und Berufsfachschülern         25
2.5          Fachpraktika von Fachoberschülern                        25
2.6          Praktikum nach Abschluss der Jahrgangsstufe 11 bzw. 12
             des Gymnasiums zur Erlangung der Fachhochschulreife      25
2.7          Schülerpraktikum                                         26

3.           Ähnliche Personenkreise                                  27
3.1          Allgemeines                                              27
3.2          Beschäftigungen von Schülern                             27
3.2.1        Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung                 27
3.2.2        Arbeitslosenversicherung                                 27
3.3          Beschäftigungen von Schulentlassenen                     27
3.4          DipIom-, Bachelor- oder Masterarbeit                     28
3.5          Beschäftigungen von Doktoranden                          28
3.6          Beschäftigungen von Referendaren im juristischen
             Vorbereitungsdienst                                      28
3.7          Hochschulassistenten                                     29
3.8          WissenschaftIiche Mitarbeiter                            29
3.9          Hospitanten                                              29
4.    Geringverdienergrenze bei Praktikanten                    30

5.    Meldeverfahren                                            31
5.1   Personengruppen (PERSGR) und Beitragsgruppenschlüssel
      (BYGRSC)                                                  31
5.2   Meldungen zur Unfallversicherung mit Personengruppe 190   32

6.    Lohn- und Gehaltsunterlagen                               33
6.1   Mindestlohn                                               33

7.    Schaubilder                                               34
Beschäftigung von Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personenkreisen   5

Vorwort

Sehr geehrte Damen und Herren,

Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben, sind
grundsätzlich versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung. Hiervon werden unter bestimmten Vorausset-
zungen die Beschäftigungen von Studenten, Praktikanten und ähnlichen
Personen ausgenommen.

Da sich viele Studenten ihr Studium mit einem oder gar mehreren Jobs
gleichzeitig finanzieren, ist die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
dieser Tätigkeiten von unterschiedlichen Faktoren abhängig.

Mit dieser Informationsbroschüre möchten wir Ihnen einen Leitfaden an
die Hand geben, der Ihnen die Feststellung erleichtern soll, ob der von
Ihnen beschäftigte Arbeitnehmer in einem oder mehreren Versicherungs-
zweigen versicherungspflichtig oder aber versicherungsfrei ist.

Freundliche Grüße
Ihre KNAPPSCHAFT
1. Beschäftigte Studenten
1.1 Allgemeines                                            rufsfachschulen. Das Studium bzw. die Schulausbildung
Beschäftigungen, die gegen Arbeitsentgelt ausgeübt         mit überwiegend berufsbildendem Charakter ist durch
werden, unterliegen der Kranken-, Pflege-, Renten- und     eine Bescheinigung nachzuweisen.
Arbeitslosen­versicherungspflicht. Von diesem Grundsatz
werden in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversi-     Fachschulen sind nicht als Hochschulen anerkannte
cherung unter b­ estimmten Voraussetzungen Beschäfti-      berufsbildende Schulen, die u.a. der landwirtschaftli-
gungen von Studenten ausgenommen.                          chen, gartenbaulichen, bergmännischen, technischen,
                                                           gewerblichen, handwerklichen, kunsthandwerklichen,
1.2 Kranken-, Pflege- und                                  kaufmännischen, verkehrswirtschaftlichen, sozialpäd-
­Arbeitslosenversicherung                                  agogischen, künstlerischen, sportlichen oder einer ver-
1.2.1 Allgemeines                                          wandten Aus- oder Weiterbildung dienen. Der Besuch
Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt         der Fachschule setzt im Allgemeinen eine ausreichende
sind, unterliegen der Kranken-, Pflege-, Renten- und       praktische Berufsvorbildung oder berufspraktische
Arbeitslosenversicherungspflicht. Das Bestehen von         Tätigkeit, in manchen Fällen auch nur eine bestimmte
Versicherungspflicht ist demnach davon abhängig, ob        schulische Vorbildung oder eine besondere (etwa künst-
eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vorliegt. Als      lerische) Befähigung voraus.
Beschäftigung gilt die nicht selbständige Arbeit, insbe-
sondere in einem Arbeitsverhältnis.                        Die Ausbildung muss in der Regel mindestens sechs
                                                           Monate (Halbjahreskurs) dauern und dabei Zeit- und
Personen sind krankenversicherungsfrei, die während        Arbeitskraft des Fachschülers überwiegend in Anspruch
der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende        nehmen. Fachschulausbildung liegt auch vor, wenn es
einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung      sich um einen deutlich länger als fünf Kalendermonate
dienenden Schule (Fachschule) gegen Arbeitsentgelt         andauernden planmäßigen Vollzeitunterricht handelt,
beschäftigt sind. Dies gilt ebenfalls für die Arbeits-     der als Halbjahreskurs anzusehen ist oder wenn die Aus-
losenversicherung (§ 6 Absatz 1 Nummer 3 Sozialge-         bildung nur deshalb nicht volle sechs Monate umfasst,
setzbuch - Fünftes Buch -, SGB V, § 27 Absatz 4 Satz 1     weil am Beginn und/oder Ende des jeweiligen Kurses
Nummer 2 SGB III). Für die Pflegeversicherung besteht      arbeitsfreie Tage (Samstag, Sonntag, Feiertag) oder
keine Versicherungspflicht, da diese grundsätzlich         Ferienzeiten liegen. Im Übrigen sind Ausbildungen von
der Krankenversicherung folgt. Zu den Hochschulen          weniger als sechs Monaten Fachschulausbildung, wenn
gehören z. B. Universitäten, Technische Hochschulen/       sie mindestens 600 Unterrichtsstunden umfassen.
Universitäten, Pädagogische Hochschulen, Bergakade-
mien, Tierärztliche Hochschulen, Landwirtschaftliche       Fachschulen führen zu einem anerkannten Berufsbil-
Hochschulen, Wirtschaftshochschulen, Kunst- und Mu-        dungsabschluss und können darüber hinaus Ergän-
sikhochschulen, Kirchliche/Philosophisch-Theologische      zungs- und Aufbaubildungsgänge sowie Maßnahmen
Hochschulen und Fachhochschulen. Das Studium an            der Anpassungsweiterbildung anbieten.
einer Hochschule ist mit der Immatrikulationsbeschei-
nigung nachzuweisen.                                       Die Höheren Fachschulen werden als besondere Stufe
                                                           im Aufbau des Fachschulwesens angesehen.
Zu den der fachlichen Ausbildung dienenden Schulen
gehören die Fachschulen, Höheren Fachschulen und Be-       Fachakademien sind berufliche Ausbildungsstätten, de-
Beschäftigung von Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personenkreisen   7

ren Besuch einen mittleren Bildungsabschluss sowie u.     aufbauenden Ausbildungsregelung unterwirft. Zu den
a. eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt.      ordentlich Studierenden gehören diejenigen, die an
                                                          einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung
Berufsfachschulen (auch als Berufskollegs bekannt)        dienenden Schule eingeschrieben (immatrikuliert) sind
sind Schulen, deren Bildungsgänge in einen anerkann-      und deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das
ten Ausbildungsberuf einführen, einen Teil der Berufs-    Studium in Anspruch genommen werden.
ausbildung (z. B. berufliche Grundbildung) vermitteln
oder zu einem Berufsbildungsabschluss führen. Sie die-    Die Hochschulausbildung ohne Prüfung endet mit dem
nen demnach der Vorbereitung auf einen industriellen,     Tag der Exmatrikulation. Dies kann z. B. sein, wenn das
handwerklichen, kaufmännischen, gesundheits- und          Studium abgebrochen, unterbrochen oder in sonstigen
sozialpädagogischen, technischen, hauswirtschaftli-       Fällen (z. B. um bis zur Prüfung die Zahlung der Studien-
chen oder künstlerischen Beruf, wobei der Schulbesuch     gebühren zu umgehen) durch Exmatrikulation beendet
in der Regel auf die Ausbildungszeit angerechnet          wird. Hat der Studierende die von der Hochschule für
wird, oder gelten als voller Ersatz für eine betriebli-   den jeweiligen Studiengang nach den maßgebenden
che Ausbildungszeit und schließen mit der Gesellen-,      Prüfungsbestimmungen vorgesehene Abschluss­
Facharbeiter- oder Gehilfenprüfung ab. Für ihren Besuch   prüfung abgelegt (z. B. Diplomprüfung, Staatsexamen,
wird keine Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit     Magisterprüfung, Bachelor oder Master), so endet die
vorausgesetzt. Die Ausbildungsgänge dauern in Voll-       Hochschulausbildung mit Ablauf des Monats, in dem
zeitform (ganztägige Regelform) mindestens ein Jahr, in   der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleis-
Teilzeitform entsprechend länger.                         tung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist. Mit der
                                                          offiziellen schriftlichen Unterrichtung ist der Zugang
Werkstudenten sind Personen, die neben ihrem Studi-       des per Post vom Prüfungsamt übermittelten vorläu-
um eine entgeltliche Beschäftigung ausüben, um sich       figen Zeugnisses gemeint; der späteren Überreichung
durch ihre Arbeit die zur Durchführung des Studiums       des endgültigen Zeugnisses (z. B. im Rahmen einer
und zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts erforderli-     Abschlussfeier) kommt in diesem Zusammenhang keine
chen Mittel zu verdienen.                                 Bedeutung zu.

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass nicht       Erfolgt die Rückgabe der Abschlussprüfung mit der
jede neben dem Studium ausgeübte Beschäftigung Ver-       Möglichkeit der Notenverbesserung, so ist für den
sicherungsfreiheit auslöst, sondern nur solche Studie-    Zeitraum bis zum Ablauf des Monats, in dem der Stu-
renden als Werkstudent versicherungsfrei sind, deren      dierende vom Ergebnis der Prüfung offiziell schriftlich
Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium       unterrichtet worden ist, ebenfalls weiterhin vom Status
in Anspruch genommen werden, also von ihrem Erschei-      eines ordentlich Studierenden auszugehen. Wird z. B.
nungsbild her keine Arbeitnehmer, sondern Studenten       die Bachelorarbeit im Mai mit der Möglichkeit der No-
sind.                                                     tenverbesserung zurückgegeben und erfolgt die endgül-
                                                          tige offizielle schriftliche Unterrichtung vom Prüfungs-
1.2.2 Ordentlich Studierende                              ergebnis im September desselben Jahres, so ist der
Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften          Status eines ordentlichen Studiums grundsätzlich bis
über die Versicherungsfreiheit der von Studenten          Ende September gegeben. Sozialversicherungsrechtlich
ausgeübten B ­ eschäftigungen ist die Zugehörigkeit       ist das Wiederholungsverfahren zur Notenverbesserung
zum Personenkreis der ordentlich Studierenden. Dies       im Rahmen eines Gesamtprüfungsverfahrens nach den
setzt voraus, dass eine wissenschaftliche Ausbildung in   Regeln für das Erststudium zu behandeln. Damit hat
einem geordneten Ausbildungsgang mit einem be-            grundsätzlich auch der Gesamtzeitraum bis zum Ab-
stimmten Berufsziel erfolgt und der Student sich einer    schluss der Wiederholungsprüfung noch Anteil an der
mit dem Studium in Verbindung stehenden oder darauf       berufsqualifizierenden Zielrichtung des Erststudiums,
ist das Kriterium „ordentlich Studierender“ regelmäßig
 Was ist unter offizieller schriftlicher Unterrichtung
                                                                     ebenfalls nicht mehr gegeben.
 zu verstehen?
 Neben der Ausstellung eines vorläufigen Zeugnisses sind
                                                                     Auch mit der Bachelorprüfung wird bereits ein berufs-
 auch andere Formen der Unterrichtung über die Prüfungs-
 entscheidung durch das Prüfungsamt geeignet, das Ende der           qualifizierender Abschluss erreicht, so dass bis zum
 Hochschulausbildung zu dokumentieren. Dabei ist regelmäßig          Beginn des Masterstudiengangs das Werkstudenten-
 auf die zeitlich erste Mitteilung des Prüfungsamtes über das        privileg keine Anwendung finden kann. Es reicht hier
 Gesamtergebnis abzustellen. Eine Unterrichtung über die Prü-        nicht aus, weiter immatrikuliert zu sein, sondern der
 fungsentscheidung liegt auch vor, wenn das Prüfungsamt den
                                                                     Masterstudiengang muss für das Werkstudentenprivi-
 Prüfungsteilnehmer über die Abholmöglichkeit des Zeugnisses
                                                                     leg tatsächlich begonnen haben und somit die Zeit und
 oder einer Urkunde schriftlich in Kenntnis setzt; erfolgt diese
 Unterrichtung ausschließlich per E-Mail, ist hilfsweise auch der
                                                                     Arbeitskraft des Studenten in Anspruch nehmen.
 Zugang der E-Mail als Zeitpunkt der Unterrichtung der Prüfungs-     Für Personen, die die erste juristische Staatsprüfung
 entscheidung über das Gesamtergebnis der Prüfung anzuerken-         abgelegt haben, besteht in der Regel die Möglichkeit,
 nen.                                                                die Prüfung zur Notenverbesserung zu wiederholen.
 In den Fällen, in denen das Prüfungsamt nicht unaufgefordert        Für die Dauer der Prüfungsvorbereitung bis zum Ablauf
 über die Prüfungsentscheidung unterrichtet, sondern ein Ab-         des Monats, in dem der Studierende vom Ergebnis der
 schluss- bzw. Prüfungszeugnis allein auf Antrag des Prüfungsteil-   wiederholten Prüfung offiziell schriftlich unterrichtet
 nehmers ausgestellt wird, ist auf den Ausfertigungszeitpunkt
                                                                     worden ist, bleiben diese Personen an der Hochschule
 des Abschluss- bzw. Prüfungszeugnisses abzustellen. Dabei wird
                                                                     immatrikuliert. Eine Beschäftigung in dieser Zeit ist
 angenommen, dass der Prüfungsteilnehmer relativ zeitnah nach
 Vorliegen der Prüfungsergebnisse die Ausstellung des Prüfungs-      versicherungsrechtlich ebenfalls als Beschäftigung
 zeugnisses beantragt. Da jedoch das Ende der Hochschulausbil-       während der Dauer des Studiums als ordentlich Studie-
 dung durch eine relativ späte Antragstellung beeinflusst bzw.       render zu behandeln. Allerdings scheidet das Werkstu-
 hinausgeschoben werden kann, endet die Zugehörigkeit zum            dentenprivileg aus, wenn der Betreffende den erreich-
 Personenkreis der ordentlich Studierenden in diesen Fällen spä-
                                                                     ten Abschluss des ersten juristischen Staatsexamens
 testens zum Ende des Semesters, in dem die letzte Prüfungsleis-
                                                                     benutzt, um eine entsprechend höher qualifizierte
 tung abgelegt wurde.
                                                                     Beschäftigung aufzunehmen, z. B. in den Vorbereitungs-
                                                                     dienst eintreten, oder zu erkennen ist, dass er von der
                                                                     Möglichkeit der Wiederholungsprüfung tatsächlich
ohne dass diese - anders als etwa bei einem Zweit-                   keinen Gebrauch machen will. Entsprechendes gilt für
oder Erweiterungsstudium - der weiteren Bestätigung                  vergleichbare Regelungen in anderen Studienfachrich-
im Einzelfall bedürfte.                                              tungen.

Dementsprechend gehören Personen, die nach ihrem                     Eingeschriebene Studenten, die wegen Überschreitens
Hochschulabschluss weiterhin eingeschrieben bleiben,                 des 14. Fachsemesters oder des 30. Lebensjahres nicht
grundsätzlich nicht mehr zu den ordentlich Studieren-                mehr nach diesen Vorschriften der Versicherungspflicht
den im Sinne der Sozialversicherung (zum Aufbau- oder                als Student in der Kranken- und Pflegeversicherung
Zweitstudium; vergleiche 1.2.11). Dies gilt auch für                 unterliegen, können gleichwohl als ordentlich Studie-
diejenigen, die nach ihrem Hochschulabschluss ein                    rende in einer Beschäftigung versicherungsfrei sein.
Promotionsstudium aufnehmen und daneben eine Be-                     Der Beschäftigte verliert seinen Status als ordentlich
schäftigung ausüben. Das Bundessozialgericht hat dazu                Studierender nicht dadurch, dass er zum Semesterende
entschieden, dass das Promotionsstudium nicht mehr                   die Hochschule wechselt und bei einem Wechsel von
zur wissenschaftlichen Ausbildung gehört. Wird nach                  einer Fachhochschule (Exmatrikulation zum 28. Febru-
einem Hochschulabschluss eine Beschäftigung und                      ar) zu einer Universität (Semesterbeginn 1. April) eine
daneben ein Ergänzungs- oder Zweitstudium aufgenom-                  Lücke von einem Monat entsteht, in der der Studieren-
men, das lediglich der beruflichen Weiterbildung dient,              de nicht eingeschrieben ist. Denn während der Wechsel
Beschäftigung von Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personenkreisen   9

von einer Universität zu einer Fachhochschule wegen       Die Semester­ferien liegen grundsätzlich am Ende eines
der Überschneidung von Semesterende (Universität 31.      ­Semesters. Sie werden als vorlesungsfreie Zeit bezeich-
März) und Semesterbeginn (Fachhochschule 1. März)          net und teilweise für Prüfungen und Hausarbeiten
versicherungsrechtlich keinerlei Probleme bereitet,        genutzt.
ist auch in den umgekehrten Fällen, insbesondere aus
Gründen der Gleichbehandlung, eine andere Beurtei-        Als Faust­regel gilt:
lung nicht zu rechtfertigen.                              · Semesterferien im Wintersemester:
                                                            Mitte Februar bis Mitte April
Bei beschäftigten Studenten mit einer ungewöhnlich        · Semesterferien im Sommersemester:
langen Studiendauer (sogenannte Langzeitstudenten)          Mitte Juli bis Mitte Oktober.
wird von der widerlegbaren Vermutung ausgegangen,
dass bei einer Studienzeit von bis zu 25 Fachsemestern    Als Fachsemester bezeichnet man alle Semester, die in
je Studiengang das Studium im Vordergrund steht und       einer Fachrichtung abgelegt worden sind. Dazu zählen
deshalb – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen –     auch Praxissemester, nicht jedoch Urlaubssemester.
Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosen-
versicherung in Betracht kommt (§ 6 Absatz 1 Nummer       1.2.3.1 20-Stunden-Grenze
3 SGB V bzw. § 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 SGB III). In   Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtspre-
der Pflegeversicherung besteht in diesem Fall keine       chung festgestellt, dass Personen, die neben ihrem Stu-
Versicherungspflicht als Arbeitnehmer. Ein Wechsel        dium wöchentlich mehr als 20 Stunden einer Tätigkeit
der Fachhoch- oder Hochschule innerhalb des Studien-      nachgehen, ihrem Erscheinungsbild nach grundsätz-
ganges ist dabei unbeachtlich (zur Rentenversicherung     lich als Arbeitnehmer anzusehen sind. Die Urteile des
vergleiche 1.3).                                          Bundessozialgerichts haben nach wie vor Bedeutung
                                                          für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
1.2.3 Beschäftigungen während der Vorlesungszeit          Demnach unterliegen Studenten, die neben ihrem
Allgemeines zur Vorlesungszeit und zur vorlesungsfrei-    Studium eine oder mehrere Beschäftigungen ausüben
en Zeit (Semesterferien)                                  und hierfür insgesamt mehr als 20 Wochenstunden
                                                          aufwenden, grundsätzlich der Versicherungspflicht in
Das Studienjahr erstreckt sich auf das Wintersemester,    der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Bei
das in Deutschland an den meisten Universitäten vom       Studenten, die mehrere Beschäftigungen nebenein-
1. Oktober bis zum 31. März des Folgejahres dauert und    ander ausüben, ist zunächst zu prüfen, ob der Student
das folgende Sommersemester vom 1. April bis zum 30.      seinem Erscheinungsbild nach als Student oder als Ar-
September. Während die Semesterferien in Bayern und       beitnehmer einzustufen ist. Arbeitet er insgesamt mehr
Nordrhein-Westfalen einheitlich geregelt sind, werden     als 20 Stunden in der Woche und gehört er damit vom
sie ansonsten direkt von den Hochschulen bestimmt.        Erscheinungsbild her zu den Arbeitnehmern, muss in ei-
Die Semester der Fachhochschulen beginnen zumeist         nem weiteren Schritt geprüft werden, ob bei einzelnen
einen Monat früher. Die Semesterferien als vorlesungs-    Beschäftigungen Geringfügigkeit im Sinne des § 8 SGB
freie Zeit sind dabei einbezogen.                         IV bzw. § 8a SGB IV vorliegt und damit Versicherungs-
                                                          freiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung in
Die Vorlesungszeiten betragen im Winter etwa 15 und       Betracht kommt (§ 7 Absatz 1 Satz 1 SGB V und § 27 Ab-
im Sommer etwa 14 Wochen. Sie beginnen an den             satz 2 SGB III). In der Pflegeversicherung besteht in die-
meisten Hochschulen in der Mitte des ersten Semester-     sem Fall keine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer.
monats, also um den 15. Oktober bzw. April, und enden     Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20
entsprechend im Februar bzw. Juli.                        Stunden, besteht Versicherungsfreiheit, unabhängig
                                                          davon, ob es sich um eine oder mehrere befristete oder
                                                          unbefristete Beschäftigung(en) handelt; die Höhe des
Arbeitsentgelts ist dabei ohne Bedeutung. In Einzelfäl-
                                                             Beispiel 1
len (vornehmlich bei Beschäftigungen am Wochenende
                                                             Ein Student übt während der Semesterferien in der Zeit vom 10.
sowie in den Abend und Nachtstunden) kann Versiche-          Juli bis zum 15. Oktober eine befristete Beschäftigung mit einer
rungsfreiheit allerdings auch noch bei einer Wochenar-       wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden aus. Das monatliche
beitszeit von mehr als 20 Stunden in Betracht kommen,        Entgelt beträgt 2.300 Euro. Vorbeschäftigungen mit einer wö-
vorausgesetzt, dass Zeit und Arbeitskraft des Studenten      chentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden liegen nicht vor.

überwiegend durch das Studium in Anspruch genom-
men werden. Vom Erscheinungsbild eines Studenten             Ergebnis:
ist jedoch nicht mehr auszugehen, wenn eine derartige        Da die Beschäftigung nur in den Semesterferien ausgeübt wird
Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr           und auf weniger als 26 Wochen befristet ist, ist sie versiche-
                                                             rungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung und so-
als 20 Stunden ohne zeitliche Befristung ausgeübt wird
                                                             mit auch nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung.
oder aber auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen
                                                             In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, da die
befristet ist. In diesen Fällen tritt die Beschäftigung in   Beschäftigung nicht kurzfristig ist.
den Vordergrund.

                                                             Personengruppenschlüssel: 106
Die zeitliche Belastung durch das Studium ermittelt
                                                             Beitragsgruppenschlüssel: 0 1 0 0
sich, in dem die Anwesenheitszeit an der Ausbildungs-        Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse
stätte (Zahl und Dauer der Lehrveranstaltungen), die
objektiv erforderliche häusliche Vorbereitungszeit und
der zeitliche Aufwand für den Schulweg zusammenge-           Beispiel 2
rechnet werden.                                              Ein Student arbeitet unbefristet bei einer wöchentlichen Arbeits-
                                                             zeit von 24 Stunden und einem monatlichen Entgelt von 1.500

Wird eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen              Euro. Die Arbeitszeit liegt überwiegend in den Abendstunden
                                                             sowie am Wochenende.
Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden lediglich in
der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) auf mehr
                                                             Ergebnis:
als 20 Stunden ausgeweitet, so ist auch für diese Zeit
                                                             Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs be-
Versicherungsfreiheit anzunehmen (zur Rentenversiche-
                                                             steht nicht, obwohl die wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 20
rung vergleiche 1.3). Etwas anderes gilt dann, wenn sich     Stunden dem nicht entgegensteht, da sie sich mit Blick auf die
derartige Beschäftigungen im Laufe des Jahres wieder-        Verteilung den Erfordernissen des Studiums anpasst. Die Versi-
holen und insgesamt mehr als 26 Wochen ausmachen.            cherungsfreiheit ist deshalb ausgeschlossen, weil bei Aufnahme
                                                             der unbefristeten Beschäftigung absehbar ist, dass sie über ei-
                                                             nen Zeitraum von mehr als 26 Wochen im Umfang von mehr als
                                                             20 Stunden in der Woche ausgeübt wird.

                                                             Personengruppenschlüssel: 101
                                                             Beitragsgruppenschlüssel: 1 1 1 1
                                                             Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse
Beschäftigung von Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personenkreisen   11

Beispiel 3                                                        Beispiel 4
Ein Student arbeitet unbefristet beim Arbeitgeber A wöchentlich   Ein Student arbeitet seit dem 15. Januar beim Arbeitgeber A wö-
10 Stunden gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 390 Euro.     chentlich 12 Stunden gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von
Am 1. Juli nimmt er beim Arbeitgeber B eine weitere Beschäf-      450 Euro. Am 1. April nimmt er beim Arbeitgeber B eine weitere
tigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 9 Stunden und      Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stun-
einem monatlichen Arbeitsentgelt von 350 Euro auf.                den und einem monatlichen Arbeitsentgelt von 390 Euro auf.

Ergebnis:                                                         Ergebnis:
Die Beschäftigung beim Arbeitgeber A wird bis zum 30. Juni ge-    Die Beschäftigung beim Arbeitgeber A wird bis zum 31. März ge-
ringfügig entlohnt ausgeübt, da die Entgeltgrenze von 450 Euro    ringfügig entlohnt ausgeübt, da die Entgeltgrenze von 450 Euro
im Monat regelmäßig nicht überschritten wird. Es besteht Versi-   regelmäßig im Monat nicht überschritten wird. Mit Aufnahme
cherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung     der Beschäftigung beim Arbeitgeber B ab 1. April wird die Ent-
sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In    geltgrenze von 450 Euro regelmäßig im Monat überschritten. Es
der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, von der      besteht Rentenversicherungspflicht in beiden Beschäftigungen.
sich der Student jedoch befreien lassen kann. Mit Aufnahme der    Die 20-Stunden-Grenze (Versicherungsfreiheit von Werkstuden-
Beschäftigung beim Arbeitgeber B ab 1. Juli wird die Entgelt-     ten) wird durch Zusammenrechnung der beiden Beschäftigungen
grenze von 450 Euro im Monat regelmäßig überschritten mit der     ebenfalls überschritten, so dass wegen der Aufnahme der Be-
Folge, dass in der Rentenversicherung Versicherungspflicht auf-   schäftigung beim Arbeitgeber B in beiden Beschäftigungen auch
grund einer mehr als geringfügigen (Mehrfach-)Beschäftigung       Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege und Arbeitslosenver-
eintritt. In der Kranken- und Arbeitslosenversicherung besteht    sicherung eintritt.
trotz Aufnahme der Beschäftigung beim Arbeitgeber B weiterhin
Versicherungsfreiheit und demzufolge keine Versicherungs-         Ab 1. April:
pflicht in der Pflegeversicherung, weil die 20-Stunden-Grenze     Arbeitgeber A und B
nicht überschritten wird. Pauschalbeiträge zur Krankenversiche-   Personengruppenschlüssel: 101
rung sind aber weder von Arbeitgeber A noch von Arbeitgeber       Beitragsgruppenschlüssel: 1 1 1 1
B zu zahlen, da durch die Zusammenrechnung der Entgelte aus       Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse
den beiden Beschäftigungen die Merkmale einer geringfügig
entlohnten Beschäftigung ab 1. Juli nicht mehr vorliegen.
                                                                  Beispiel 5
Ab 1. Juli:                                                       Ein Student arbeitet unbefristet beim Arbeitgeber A wöchentlich
Arbeitgeber A und B                                               12 Stunden gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 800 Euro.
Personengruppenschlüssel: 106                                     Am 1. August nimmt er beim Arbeitgeber B eine weitere Beschäf-
Beitragsgruppenschlüssel: 0 1 0 0                                 tigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 8 Stunden und
Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse                            einem monatlichen Arbeitsentgelt von 480 Euro auf.

                                                                  Ergebnis:
                                                                  Der Student unterliegt in der Beschäftigung beim Arbeitgeber A
                                                                  ausschließlich der Rentenversicherungspflicht. In der Kranken-
                                                                  und Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit und
                                                                  somit auch keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung,
                                                                  weil die 20-Stunden-Grenze nicht überschritten wird. Auch durch
                                                                  Aufnahme der Beschäftigung beim Arbeitgeber B wird vom 1.
                                                                  August an die 20-Stunden-Grenze weiterhin nicht überschritten.
                                                                  Da die Beschäftigung B genauso wie Beschäftigung A mehr als
                                                                  geringfügig ausgeübt wird, besteht vom 1. August an auch hier
                                                                  weiterhin nur Rentenversicherungspflicht als Werkstudent.

                                                                  Ab 1. August:
                                                                  Arbeitgeber A und B
                                                                  Personengruppenschlüssel: 106
                                                                  Beitragsgruppenschlüssel: 0 1 0 0
                                                                  Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse
1.2.3.2 Befristete Beschäftigungen                         fristigen Beschäftigungen das Kalenderjahr zugrunde
Versicherungsfreiheit besteht auch für solche Studen-      zu legen ist, hat keine Auswirkungen auf die Status-
ten, die während der Vorlesungszeit zwar mehr als 20       bestimmungen bei Studenten, die eine Beschäftigung
Stunden wöchentlich arbeiten, deren Beschäftigungs-        aufnehmen. Der Jahreszeitraum zur Statusbestimmung
verhältnis aber von vornherein auf nicht mehr als          von Studenten ist in der Weise zu ermitteln, dass vom
drei Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet ist; auch in     voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäfti-
diesen Fällen spielt die Höhe des Arbeitsentgelts keine    gung ein Jahr zurückgerechnet wird. Anzurechnen sind
Rolle. Von dem Dreimonatszeitraum ist nur dann aus-        alle Beschäftigungszeiten in diesem Zeitraum, in denen
zugehen, wenn die Beschäftigung an mindestens 5 Ta-        - unabhängig von der versicherungsrechtlichen Beurtei-
gen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen        lung - die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden
von regelmäßig weniger als 5 Tagen in der Woche ist        beträgt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beschäfti-
bei der Beurteilung auf den Zeitraum von 70 Arbeitsta-     gungen bei demselben Arbeitgeber oder bei verschie-
gen abzustellen. Wird der Zeitraum von drei Monaten        denen Arbeitgebern ausgeübt werden; vorgeschriebene
bzw. 70 Arbeitstagen wider Erwarten überschritten,         Zwischenpraktika bleiben unberücksichtigt (vergleiche
tritt Versicherungspflicht in der Rentenversicherung       2.2.1). Ergibt die Zusammenrechnung, dass insgesamt
von dem Zeitpunkt des Überschreitens an ein. Stellt        Beschäftigungszeiten von mehr als 26 Wochen vorlie-
sich bereits im Laufe der Beschäftigung heraus, dass       gen, besteht vom Beginn der zu beurteilenden Beschäf-
sie länger als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage dauern      tigung bzw. von dem Zeitpunkt an, in dem erkennbar ist,
wird, so beginnt die Versicherungspflicht mit dem          dass der vorgenannte Zeitraum überschritten wird, Ver-
Tage, an dem das Überschreiten der Zeitdauer bekannt       sicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeits-
wird. Für die zurückliegende Zeit bleibt es bei der Ver-   losenversicherung. Für die Vergangenheit bleibt es bei
sicherungsfreiheit. Die Versicherungsfreiheit besteht      der bisherigen versicherungsrechtlichen Beurteilung.
in diesen Fällen jedoch nicht aufgrund des Werkstu-
dentenprivilegs, sondern beruht auf der Regelung zur       Die Prüfung, ob im Laufe eines Jahres Beschäftigungen
Versicherungsfreiheit bei geringfügiger (kurzfristiger)    von insgesamt mehr als 26 Wochen ausgeübt wurden
Beschäftigung.                                             bzw. werden, ist auch vorzunehmen, wenn die zu beur-
                                                           teilende Beschäftigung ausschließlich oder teilweise
Übt ein Student im Laufe eines Jahres (nicht Kalender-     während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien)
jahres) mehrmals eine Beschäftigung mit einer wö-          ausgeübt wird (zur Rentenversicherung vergleiche 1.3).
chentlichen Arbeits­zeit von mehr als 20 Stunden aus,
oder ist er im Rahmen einer durchgehenden Beschäf-         Die 26-Wochen-Regelung, die bisher im Zusammenhang
tigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht       mit der Ausübung mehrerer befristeter Beschäftigun-
mehr als 20 Stunden, in dieser Beschäftigung befristet     gen im Laufe des Jahres angewandt wurde, ist auf den
tätig mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als     Ursprung ihrer Bedeutung zurückgeführt worden. Das
20 Stunden, ist zu prüfen, ob er seinem Erscheinungs-      bedeutet, dass eine befristete Beschäftigung oder meh-
bild nach noch als ordentlich Studierender anzusehen       rere befristete Beschäftigungen, die das Erfordernis der
ist oder bereits zum Kreis der Beschäftigten gehört und    Versicherungsfreiheit wegen Kurzfristigkeit nicht erfüllt
somit sozialversicherungspflichtig zu allen Versiche-      bzw. erfüllen, für den Betroffenen nicht deshalb zur
rungszweigen wird. Von einer Zugehörigkeit zum Kreis       Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenpri-
der Beschäftigten ist dann auszugehen, wenn ein Stu-       vilegs führt bzw. führen, weil die Beschäftigungsdauer
dent im Laufe eines Jahres (nicht Kalenderjahres) mehr     insgesamt nicht mehr als 26 Wochen beträgt. Vielmehr
als 26 Wochen (182 Kalendertage) beschäftigt ist.          müssen für die Anwendung dieser Regelung die Voraus-
                                                           setzungen für das Werkstudentenprivileg an sich erfüllt
Die Regelung des § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV, nach        sein. Übt also ein Student im Laufe eines Jahres (nicht
der zur Prüfung der berufsmäßigen Ausübung von kurz-       Kalenderjahres) mehrmals befristete Beschäftigungen
Beschäftigung von Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personenkreisen   13

mit einer Mehrarbeit oberhalb von 20-Wochenstunden                  Beispiel 2
in den Abend- und Nachtstunden, am Wochenende oder                  Ein Student übt vom 1. März bis 15. Juni eine befristete Beschäf-
in den Semesterferien aus, sind also dem Grunde nach                tigung im Umfang von wöchentlich 25 Stunden bei einer 5-Ta-
                                                                    ge-Woche aus, davon werden 7 Stunden nur am Wochenende
die Voraussetzungen für das Werkstudentenprivileg
                                                                    geleistet.
erfüllt, sind diese Beschäftigungen zusammenzurech-
nen. Ein ordentliches Studium liegt dann vor, wenn der              Es bestanden folgende Vorbeschäftigungen:
Student im Laufe des Jahres nicht mehr als 26 Wochen                · Vom 1. November bis 31. Dezember im Umfang von 18 Stunden

(182 Kalendertage) mit dieser erhöhten Arbeitszeit                   wöchentlich bei einer 5-Tage-Woche

arbeitet. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine derartige               · Vom 1. Juli bis 30. September im Umfang von 25 Stunden
                                                                     wöchentlich bei einer 5-Tage-Woche
Beschäftigung unbefristet oder auf mehr als 26 Wochen
                                                                     (Semesterferien hier vom 20. Juli - 15. Oktober)
befristet ausgeübt wird.

                                                                    Ergebnis:
                                                                    Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht vor, da zu Beginn be-
 Beispiel 1
                                                                    reits feststeht, dass die Beschäftigungsdauer im laufenden Ka-
 Ein Student übt vom 1. November bis 31. Januar eine befristete
                                                                    lenderjahr mehr als drei Monate beträgt. Versicherungsfreiheit
 Beschäftigung im Umfang von 25 Stunden wöchentlich bei einer
                                                                    aufgrund des Werkstudentenprivilegs besteht für die in der Zeit
 5-Tage-Woche aus. Es werden hiervon keine Stunden am Abend,
                                                                    vom 1. März bis 15. Juni ausgeübte Beschäftigung nicht, obwohl
 in der Nacht oder am Wochenende abgeleistet.
                                                                    die wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden dem nicht
 Es bestanden folgende Vorbeschäftigungen:                          entgegensteht, da sie sich den Erfordernissen des Studiums
 · Vom 1. Februar bis 31. März im Umfang von 25 Stunden             anpasst. Die Versicherungsfreiheit ist deshalb ausgeschlossen,
   bei einer 5-Tage-Woche                                           weil bei Aufnahme der befristeten Beschäftigung absehbar ist,
 · Vom 1. Juli bis 15. September im Umfang von 18 Stunden           dass sie innerhalb des Jahreszeitraums (zurückgerechnet vom
   bei einer 5-Tage-Woche                                           15. Juni, dem Ende der zu beurteilenden Beschäftigung) zusam-
                                                                    men mit der anrechenbaren Vorbeschäftigung vom 1. Juli bis 30.

 Ergebnis:                                                          September des Vorjahres über einen Zeitraum von mehr als 26
                                                                    Wochen (182 Kalendertage) an insgesamt 199 Kalendertagen im
 Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht vor, da zu Beginn
                                                                    Umfang von mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt wird.
 bereits feststeht, dass die Beschäftigungsdauer im laufenden
                                                                    Die Vorbeschäftigung vom 1. November bis 31. Dezember des
 Kalenderjahr mehr als drei Monate beträgt. Versicherungsfrei-
                                                                    Vorjahres bleibt bei der Zusammenrechnung unberücksichtigt,
 heit aufgrund des Werkstudentenprivilegs besteht für die am 1.
                                                                    da der Beschäftigungsumfang nicht mehr als 20 Stunden in der
 November aufgenommene Beschäftigung nicht, da die wöchent-
                                                                    Woche betrug.
 liche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt. Der Umstand,
 dass die Dauer der Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von
 mehr als 20 Stunden in der Woche im Laufe eines Jahres (zu-        Es besteht daher Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-,
 rückgerechnet vom Ende der zu beurteilenden Beschäftigung)         Renten- und Arbeitslosenversicherung.
 nicht mehr als 26 Wochen beträgt, begründet keine Versiche-
 rungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs. Es besteht      Personengruppenschlüssel: 101
 daher Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und   Beitragsgruppenschlüssel: 1 1 1 1
 Arbeitslosenversicherung.                                          Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse

 Personengruppenschlüssel: 101
 Beitragsgruppenschlüssel: 1 1 1 1
 Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse
Beispiel 3                                                          1.2.4 Beschäftigungen während der vorlesungsfreien
Ein Student arbeitet seit dem 1. Februar unbefristet beim Arbeit-   Zeit (Semesterferien)
geber A bei einer wöchentlichen Stundenzahl von 20 Stunden          Bei Beschäftigungen, die ausschließlich während der
und gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 900 Euro. Am 1.
                                                                    vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) ausgeübt wer-
März nimmt er zusätzlich eine bis zum 31. Mai befristete Be-
                                                                    den, ist davon auszugehen, dass Zeit und Arbeitskraft
schäftigung beim Arbeitgeber B auf und arbeitet dort wöchent-
lich 14 Stunden gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 700
                                                                    überwiegend durch das Studium in Anspruch genom-
Euro.                                                               men werden. Die Tatsache, dass dieselbe Beschäftigung
                                                                    eventuell bereits vor den Semesterferien bis zu 20
Ergebnis:                                                           Stunden in der Woche ausgeübt wurde und auch nach
Da mit Aufnahme der kurzfristigen Beschäftigung am 1. März          den Semesterferien wieder in diesem Umfang ausge-
die 20-Stunden-Grenze wöchentlich überschritten wird, entfällt      übt werden soll, ist unerheblich. Unabhängig von der
für den Überschneidungszeitraum das Werkstudentenprivileg
                                                                    wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des Arbeitsent-
und es tritt beim Arbeitgeber A - neben der bereits bestehenden
                                                                    gelts besteht in diesen Fällen daher Versicherungsfrei-
Rentenversicherungspflicht - auch Versicherungspflicht in der
Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein. Das Über-       heit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung und
schreiten der zulässigen wöchentlichen Gesamtstundenzahl von        somit auch keine Versicherungspflicht in der Pflegever-
20 Stunden ist für die befristete Beschäftigung unschädlich.        sicherung.

Vom 1. März bis 31. Mai:
                                                                    Versicherungsfreiheit liegt nicht mehr vor, sobald
Arbeitgeber A
                                                                    absehbar ist, dass eine Beschäftigung mit einer wö-
Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 1 1 1 1
                                                                    chentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden über
Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse                              die Semesterferien hinaus andauert. Bei zeitlicher
                                                                    Überschneidung bis zu längstens zwei Wochen, die
Arbeitgeber B                                                       aber nur ausnahmsweise vorkommen sollte, ist davon
Personengruppenschlüssel: 110                                       auszugehen, dass die Beschäftigung auch für diese Zeit
Beitragsgruppenschlüssel: 0 0 0 0
                                                                    das Erscheinungsbild als Student nicht beeinträchtigt
Einzugsstelle: Minijob-Zentrale
                                                                    und somit versicherungsfrei bleibt. Die Dauer der vorle-
                                                                    sungsfreien Zeit ist nachzuweisen.

                                                                    Wurden vor Aufnahme einer in der vorlesungsfreien
                                                                    Zeit liegenden Beschäftigung, bereits Beschäftigun-
                                                                    gen mit mehr als 20-Stunden wöchentlich neben dem
                                                                    Studium ausgeübt, ist zu prüfen, ob innerhalb eines
                                                                    Jahres - zurückgerechnet vom voraussichtlichen Ende
                                                                    der zu beurteilenden Beschäftigung - die Beschäftigun-
                                                                    gen insgesamt mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage)
                                                                    überschreiten werden. Ist dies der Fall, besteht vom
                                                                    Beginn der zu beurteilenden Beschäftigung an Versi-
                                                                    cherungspflicht (zur Rentenversicherung vergleiche 1.3).
Beschäftigung von Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personenkreisen   15

 Beispiel                                                          bung als Student besteht demnach regelmäßig nur
 Ein Student übt während der Semesterferien in der Zeit vom 1.     dann Versicherungspflicht wegen der Beschäftigung,
 Juli bis zum 5. Oktober eine Beschäftigung mit einer wöchentli-   wenn die wöchentliche Arbeitszeit durchgehend über
 chen Arbeitszeit von 38,5 Stunden bei einer 5-Tage-Woche aus.
                                                                   20 Stunden liegt. In den Fällen, in denen (versicherungs-
 Das monatliche Entgelt beträgt 2.300 Euro. Vorbeschäftigungen
                                                                   pflichtige) Arbeitnehmer für die Dauer eines Studiums
 mit einer Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden wöchentlich lie-
 gen nicht vor.
                                                                   unter Fortzahlung von Arbeitsentgelt beurlaubt werden,
                                                                   besteht jedoch Versicherungspflicht. Versicherungs-
 Ergebnis:                                                         freiheit kommt in diesen Fällen nur im Rahmen einer
 Da die Beschäftigung nur in den Semesterferien ausgeübt wird,     geringfügig entlohnten Beschäftigung in Betracht (zur
 ist sie versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenver-    Rentenversicherung vergleiche 1.3).
 sicherung und somit auch nicht versicherungspflichtig in der
 Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung besteht Versiche-
                                                         1.2.7 Empfänger von Studienbeihilfen
 rungspflicht, da die Beschäftigung nicht kurzfristig ist.
                                                         Fördern Betriebe das Studium von Arbeitnehmern durch
   Personengruppenschlüssel: 106                         die Zahlung von monatlichen Studienbeihilfen, ist für
   Beitragsgruppenschlüssel: 0 1 0 0                     die Dauer des Studiums von einem Beschäftigungsver-
   Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse                hältnis auszugehen, wenn die Förderbedingungen wie
                                                         z. B.
                                                         · die Fachrichtung des geförderten Studiums,
1.2.5 Beschäftigungen während eines                      · die Ableistung von fachpraktischen Hospitationen
­Urlaubssemesters                                          (unter Fortzahlung der Studienbeihilfe) im Betrieb,
 Studenten, die für ein oder mehrere Semester vom        · die Anfertigung der Diplomarbeiten nach Möglichkeit
 Studium beurlaubt werden, sind zwar weiterhin einge-      in Absprache mit dem Betrieb,
 schrieben, nehmen aber in dieser Zeit nicht am Studi-   · die Verpflichtung, für eine bestimmte Zeit nach Ab-
 enbetrieb teil. Wird während der Dauer der Beurlaubung schluss des Studiums im Betrieb tätig zu sein,
 eine Beschäftigung aufgenommen, ist das Erschei-        · die Erbringung eines Nachweises über die erfolgreiche
 nungsbild als Student nicht gegeben. Daherbesteht         Absolvierung des Studiums sowie
 grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Zweigen der · die Rückzahlung der Studienbeihilfe in voller Höhe,
 Sozialversicherung. Eine während eines Urlaubssemes-      wenn die vertraglichen Vereinbarungen nicht einge-
 ters ausgeübte kurzfristige Beschäftigung mit einem       halten werden,
 Arbeitsentgelt von mehr als 450 Euro im Monat ist als   · durch den Betrieb festgelegt werden.
 berufsmäßig anzusehen.
                                                         Die Studienbeihilfe stellt dabei Arbeitsentgelt dar.
 1.2.6 Studienaufnahme während einer Beschäftigung Somit unterliegen die Arbeitnehmer während der Dauer
 Für Arbeitnehmer, die ein Studium aufnehmen, tritt mit des geförderten Studiums, sofern das Arbeitsentgelt
 der Aufnahme des Studiums Versicherungsfreiheit auf- die für Minijobs geltende Entgeltgrenze von 450 Euro
 grund des Werkstudentenprivilegs in der Kranken- und    monatlich übersteigt, der Versicherungspflicht in der
 Arbeitslosenversicherung ein, wenn das Arbeitsverhält- Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (zur
 nis vom Umfang her den Erfordernissen des Studiums      Rentenversicherung vergleiche 1.3.3). Dem Fortbestand
 angepasst wird und kein prägender innerer Zusammen- des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhält-
 hang zwischen dem Studium und der weiter ausgeüb-       nisses steht auch nicht entgegen, dass das Beschäfti-
 ten Beschäftigung besteht, wie in den Fällen eines be-  gungsverhältnis nach einer vertraglichen Vereinbarung
 ruflich weiterführenden (berufsintegrierten) Studiums.  formal beendet wird; denn hierbei handelt es sich dem
 In diesem Fall besteht in der Pflegeversicherung keine  Grunde nach nur um eine Beurlaubung für die Dauer
 Versicherungspflicht als Arbeitnehmer. Bei Fortführung des Studiums. Insbesondere eine Wiedereinstellungszu-
 eines Beschäftigungsverhältnisses nach der Einschrei-   sage durch den Betrieb sowohl für den Fall des erfolg-
reichen Abschlusses des Studiums als auch für den Fall        zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlten Studiengebühren
des Abbruchs des Studiums oder des Nichtbestehens             als auch die, die im Rahmen einer arbeitsvertraglich
der Prüfungen, spricht für den Fortbestand des Be-            vereinbarten Übernahme gezahlt werden, von der
schäftigungsverhältnisses. Für den Fortbestand spricht        Sozialversicherungspflicht freigestellt, soweit sie kein
ebenfalls die Möglichkeit, während der Semesterferien         Arbeitslohn sind.
im Betrieb zu arbeiten, sowie die Verpflichtung des Ar-
beitnehmers zu einer mehrjährigen Tätigkeit im Betrieb        Zu beachten ist, dass ein Ausbildungsverhältnis nur
nach Abschluss des Studiums.                                  dann vorliegt, wenn die erstmalige Berufsausbildung
                                                              oder das Erststudium Gegenstand des Dienstverhält-
Auch das Bundessozialgericht hat in Fällen einer Beur-        nisses ist. Wenn ein Teilzeitbeschäftigter z. B. an einer
laubung bzw. Freistellung von der Arbeitsleistung für         Hochschule für Bankwirtschaft (Bankakademie) stu-
die Dauer eines Studiums bzw. Fortbildungslehrgangs           diert, liegt ein solches Ausbildungsverhältnis dage-
auf Versicherungspflicht als Arbeitnehmer erkannt.            gen nicht vor. In diesem Fall sind die vom Arbeitgeber
                                                              übernommenen Studiengebühren steuer- und beitrags-
1.2.8 Empfänger von Stipendien                                pflichtig.
Zur Förderung ihrer wissenschaftlichen und künstleri-
schen Aus- oder Weiterbildung können Personen ein             Die Entscheidung, ob die vom Arbeitgeber getragenen
Stipendium erhalten. Der Bezug des Stipendiums allein         oder übernommenen Studiengebühren für ein Studium
begründet regelmäßig kein abhängiges und demzufol-            des Beschäftigten steuerrechtlich nicht zum Arbeits-
ge versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.         lohn zählen, trifft die zuständige Finanzbehörde.
Dabei spielt es keine Rolle, ob das Stipendium zur
Bestreitung des Lebensunterhalts des Empfängers oder          Mit Schreiben vom 13. April 2012 hat sich das Bundes-
für den durch die Aus- oder Fortbildung verursachten          ministerium der Finanzen umfassend zur lohnsteuer-
Aufwand bestimmt ist. Voraussetzung ist aber, dass            rechtlichen Behandlung der Übernahme von Studien-
ein solches Stipendium uneigennützig gegeben wird,            gebühren für ein berufsbegleitendes Studium durch
der Empfänger sich also nicht zu einer unmittelbaren          den Arbeitgeber geäußert. Unterschieden wird hierbei
Arbeitnehmertätigkeit verpflichten muss. Der Unter-           zwischen den Fallgruppen
schied zwischen dem Stipendium und der Studien-               · berufsbegleitendes Studium im Rahmen eines
beihilfe (vergleiche 1.2.7) besteht darin, dass es sich bei     Ausbildungsverhältnisses (Fallgruppe 1) und
dem Empfänger von Studienbeihilfe um eine Person              · berufsbegleitendes Studium im Rahmen der berufli-
handelt, die zuvor in dem Betrieb beschäftigt war und           chen Fort- und Weiterbildung (Fallgruppe 2).
infolgedessen hier weiterhin von einer Beschäftigung
auszugehen ist. Erhält der Student also ein Stipendium        Bei der Fallgruppe 1 gelten hinsichtlich des Studiums
von einem Arbeitgeber und war eventuell noch vorher           im Rahmen der Ausbildung weitgehend die bereits
für diesen tätig, ist zu prüfen, ob es sich bei dem Sti-      praktizierten Grundsätze.
pendium nicht um eine unter 1.2.7 beschriebene Studi-
enbeihilfe handelt.                                           Bei der Fallgruppe 2 wurden erstmals auch gesonderte
                                                              Regelungen für die steuerunbelastete Übernahme von
1.2.9 Studiengebühren                                         Studiengebühren innerhalb der Fort- und Weiterbildung
Studiengebühren, die vom Arbeitgeber für Mitarbeiter          getroffen.
im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses übernom-
men werden, bleiben unter engen Voraussetzungen               Ein berufsbegleitendes Studium auf Kosten des Arbeit-
nicht nur steuer-, sondern auch sozialversicherungsfrei.      gebers bleibt unversteuert, wenn es in ganz überwie-
Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 Sozialversiche-            gend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers
rungsentgeltverordnung (SvEV) werden sowohl die               durchgeführt wird. Dies ist gegeben, wenn die Bildungs-
Beschäftigung von Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personenkreisen   17

maßnahme die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im         pflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslo-
Betrieb erhöhen soll. Aber auch hier trägt die endgülti-   senversicherung unterstellt. Versicherungsfreiheit als
ge Entscheidung über die Steuerpflicht- oder -freiheit     Werkstudent kommt hier nicht in Betracht. Auch finden
die zuständige Finanzbehörde.                              die Regelungen für geringfügig entlohnte Beschäftigun-
                                                           gen keine Anwendung.
1.2.10 Duale Studiengänge
Das duale Studium verbindet die betriebliche Aus- und      Die Beiträge werden nach dem Arbeitsentgelt aus der
Weiterbildung oder bisherige Berufstätigkeit mit einem     Beschäftigung zur Berufsausbildung bemessen. Als
theoretischen Hochschulstudium. Duale Studiengänge         Arbeitsentgelt gelten somit jegliche Vergütungen/
beinhalten anders als herkömmliche Studiengänge            Einnahmen, die im Rahmen des dualen Studiums dem
neben den theoretischen Lernphasen regelmäßig einen        Studienteilnehmer gewährt werden, gleichgültig, ob
hohen Anteil an Lernphasen in betrieblicher Praxis, der    ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter
abhängig von Studiengang und Hochschule variiert.          welcher Bezeichnung (z. B. als Studienbeihilfe, Stipen-
Dabei sind betriebliche Praxis und Studium sowohl          dium) oder in welcher Form sie gewährt werden und ob
organisatorisch als auch auf die Lernprozesse bezogen      sie unmittelbar aus der Beschäftigung zur Berufsausbil-
miteinander verzahnt. Die Verbindung von betriebli-        dung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
cher Praxis und Studium kann auch in einer neben dem
Studium fortbestehenden Beschäftigung bestehen.            Sofern in einzelnen Phasen des Studiums keine Vergü-
Zwischen dem Studierenden und dem Kooperationsbe-          tung gewährt wird, besteht die Versicherungspflicht
trieb besteht eine vertragliche Bindung, häufig in Form    der Studienteilnehmer als zu ihrer Berufsausbildung
eines Ausbildungs-, Praktikanten- oder Arbeitsvertrages.   Beschäftigte in der Renten- und Arbeitslosenversiche-
Die dualen Studiengänge lassen sich folgendermaßen         rung durchgehend fort, die Beitragsberechnung erfolgt
typisieren:                                                hier von einer fiktiven Einnahme in Höhe von 1 Prozent
· Im Rahmen einer Berufstätigkeit wird ein Studium         der monatlichen Bezugsgröße (Ost oder West).
  an einer Fachhochschule absolviert und die bisherige
  Tätigkeit im Betrieb den Erfordernissen des Studiums     In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht in
  angepasst.                                               diesen Zeiten grundsätzlich Versicherungspflicht (§
· In der Regel liegt bereits eine abgeschlossene Berufs-   5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V bzw. § 20 Absatz 1 Satz
  ausbildung vor, die Voraussetzung für das Studium ist.   2 Nummer 10 SGB XI), wobei die Beiträge in diesen
· Das Studium dient der Fort- oder Weiterbildung           beiden Zweigen allein durch den Studenten zu zahlen
  (berufsintegrierter Studiengang).                        sind. Liegen allerdings die Voraussetzungen für eine
· Während des Fachhochschulstudiums wird gleichzeitig      Familienversicherung vor, ist diese von der Krankenkas-
  eine Berufsausbildung mit einem Berufsabschluss in       se vorrangig durchzuführen.
  einem anerkannten Ausbildungsberuf absolviert (aus-
  bildungsintegrierter Studiengang).                     1.2.11 Beschäftigungen während eines
· Die Praxisanteile des dualen Studienganges sind ge-    Aufbau- b ­ zw. Zweitstudiums
  genüber dem ursprünglichen Studiengang erhöht; eine    Von den Vorschriften über die Versicherungsfreiheit
  mit Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung wird       ordentlich Studierender werden auch solche Studenten
  nicht erlangt (praxisintegrierter Studiengang).        erfasst, die bereits ein Hochschulstudium mit einem
                                                         berufsqualifizierenden Abschluss absolviert haben, aber
Die Versicherungspflicht von Teilnehmern an dualen       in der gleichen Fachrichtung ein Aufbaustudium oder in
Studien­gängen ist seit dem 1. Januar 2012 einheitlich   einer anderen Fachrichtung ein Zweitstudium betrei-
geregelt. Die Teilnehmer werden den zur Berufsausbil-    ben und daneben eine Beschäftigung ausüben. Die
dung Beschäftigten gleichgestellt und als solche für die Versicherungsfreiheit endet nicht mit dem Erreichen
gesamte Dauer des Studiengangs der Versicherungs-        des erstmöglichen Abschlusses einer Hochschulausbil-
dung (Hochschulprüfung). Versicherungsfreiheit in der     versicherung liegen in diesen Fällen nicht vor, weil die
Kranken- und Arbeitslosenversicherung kommt in einer      Ausbildung nicht an einer allgemein bildenden Schule
Beschäftigung auch für solche Studenten in Betracht,      vermittelt wird (zur Rentenversicherung vergleiche
die nach Erreichen eines berufsqualifizierenden Ab-       1.3.6).
schlusses in der gleichen oder in einer anderen Fach-
richtung ein weiteres bzw. neues Studium aufnehmen,       1.2.13 Beschäftigungen von Teilzeitstudenten
das wiederum mit einer Hochschulprüfung abschließt.       Für Personen, die die Möglichkeit haben, ihr Studium
In diesem Fall besteht in der Pflegeversicherung keine    als Teilzeitstudium zu absolvieren, weil sie wegen einer
Versicherungspflicht als Arbeitnehmer (zur Rentenver-     gleichzeitig ausgeübten beruflichen Tätigkeit oder einer
sicherung vergleiche 1.3.5). Zu diesen Studiengängen      gleichartigen zeitlichen Belastung nicht mehr als die
gehören auch Studiengänge, mit denen der Abschluss        Hälfte des nach der Studienordnung für das Vollzeitstu-
„Master“ erlangt werden kann. Die bloße Weiterbildung     dium vorgesehenen Studienumfangs aufwenden kön-
bzw. Spezialisierung nach einer bereits abgeschlosse-     nen, sind die Grundsätze über die Versicherungsfreiheit
nen Hochschulausbildung begründet hingegen keine          von ordentlich Studierenden nicht anzuwenden.
Versicherungsfreiheit (vergleiche 1.2.2).
                                                          1.2.14 Beschäftigungen von Studierenden an
1.2.12 Beschäftigungen neben dem Besuch eines             Fernuniversitäten
Studienkollegs zum Erlernen der deutschen Sprache         Die unter 1.2.13 gemachten Aussagen gelten gleicher-
und zur Vorbereitung auf das Studium                      maßen für Teilzeitstudierende an Fernuniversitäten.
Ausländische Studenten, die neben dem Besuch eines        Können die Studierenden aber nachweisen, dass sie
Studienkollegs zum Erlernen der deutschen Sprache         ihr Studium als Vollzeitstudium absolvieren, finden die
und zur Vorbereitung auf das Studium eine Beschäfti-      Grundsätze über die Versicherungsfreiheit von ordent-
gung ausüben, gehören nicht zu den „ordentlich Stu-       lich Studierenden Anwendung.
dierenden“, auch wenn von der Hochschule für dieses
Vorbereitungsstudium eine Semesterbescheinigung mit     1.2.15 Beschäftigungen von Studenten ausländischer
der Bezeichnung „0. Fachsemester“ ausgestellt wird.     Ausbildungseinrichtungen
                                                        Für die versicherungsrechtliche Beurteilung von Be-
Diese Personen - in der Regel anerkannte Asylberech-    schäftigungen gilt, dass die Beschäftigung im Gel-
tigte -, die nicht die Berechtigung zum Studium an      tungsbereich des Sozialgesetzbuchs ausgeübt wird.
einer Hochschule vorweisen, weil die Vorbildung nicht   Weitere inlandsbezogene Tatbestände sind nicht zu
ausreicht oder das Abitur des Heimatlandes nicht als    erfüllen. Die Begriffe „Hochschule“ und „der fachlichen
gleichwertig anerkannt wird, erlangen an der Hoch-      Ausbildung dienenden Schule“ sind demnach gebiets-
schule durch eine der Allgemeinbildung dienenden        neutral zu verstehen. Die unter 1.2.1 bis 1.2.14 enthalte-
Ausbildung die Befähigung für das eigentliche wissen-   nen Aussagen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung
schaftliche Studium. Die Vorbereitung kann bis zu zwei von beschäftigten Studenten, die an inländischen
Jahre dauern, wenn nach dem halbjährigen Deutschkurs Hochschulen oder der fachlichen Ausbildung dienenden
weitere Aufbau- bzw. Vorbereitungskurse zur Berechti-   Schulen eingeschrieben sind, gelten deshalb gleicher-
gung zum Studium absolviert werden müssen.              maßen für Studenten, die an vergleichbaren ausländi-
                                                        schen Ausbildungseinrichtungen eingeschrieben sind
Eine neben dem Besuch eines Studienkollegs zum Er-      und im Inland eine Beschäftigung ausüben.
lernen der deutschen Sprache bzw. zur Vorbereitung auf
das Studium ausgeübte Beschäftigung unterliegt daher
grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken-,
Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Vorausset-
zungen der Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosen-
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