Beschäftigung von Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personenkreisen - Knappschaft-Bahn-See
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung Beschäftigung von Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personenkreisen
Inhalt 1. Beschäftigte Studenten 06 1.1 Allgemeines 06 1.2 Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung 06 1.2.1 Allgemeines 06 1.2.2 Ordentlich Studierende 07 1.2.3 Beschäftigungen während der Vorlesungszeit 09 1.2.3.1. 20-Stunden-Grenze 09 1.2.3.2. Befristete Beschäftigungen 12 1.2.4 Beschäftigungen während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) 14 1.2.5 Beschäftigungen während eines Urlaubssemesters 15 1.2.6 Studienaufnahme während einer Beschäftigung 15 1.2.7 Empfänger von Studienbeihilfe 15 1.2.8 Empfänger von Stipendien 16 1.2.9 Studiengebühren 16 1.2.10 Duale Studiengänge 17 1.2.11 Beschäftigungen während eines Aufbau- bzw. Zweitstudiums 17 1.2.12 Beschäftigungen neben dem Besuch eines Studienkollegs zum Erlernen der deutschen Sprache und zur Vorbereitung auf das Studium 18 1.2.13 Beschäftigungen von Teilzeitstudenten 18 1.2.14 Beschäftigungen von Studierenden an Fernuniversitäten 18 1.2.15 Beschäftigungen von Studenten ausländischer Ausbildungseinrichtungen 18 1.3 Rentenversicherung 19 1.3.1 Allgemeines 19 1.3.2 Geringfügige Beschäftigungen 19 1.3.3 Empfänger von Studienbeihilfen 19 1.3.4 Empfänger von Stipendien 19 1.3.5 Duale Studiengänge 19 1.3.6 Beschäftigungen während eines Aufbau- bzw. Zweitstudiums 19 1.3.7 Beschäftigungen neben dem Besuch eines Studienkollegs zum Erlernen der deutschen Sprache und zur Vorbereitung auf das Studium 19 1.3.8 Beschäftigungen von Teilzeitstudenten 19 1.3.9 Beschäftigungen von Studenten ausländischer Ausbildungseinrichtungen 19
2. Praktikanten 20 2.1 Allgemeines 20 2.2 Vorgeschriebene Praktika 20 2.2.1 Zwischenpraktika 20 2.2.1.1. Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung 20 2.2.1.2. Rentenversicherung 20 2.2.2 Vorpraktika 21 2.2.2.1. Kranken- und Pflegeversicherung 21 2.2.2.2. Renten- und Arbeitslosenversicherung 22 2.2.3 Nachpraktika 23 2.2.3.1. Kranken- und Pflegeversicherung 23 2.2.3.2. Renten- und Arbeitslosenversicherung 23 2.3 Nicht vorgeschriebene Praktika 23 2.3.1 Zwischenpraktika 24 2.3.1.1. Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung 24 2.3.1.2. Rentenversicherung 24 2.3.2 Nicht vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika 24 2.4 Praktika von Fachschülern und Berufsfachschülern 25 2.5 Fachpraktika von Fachoberschülern 25 2.6 Praktikum nach Abschluss der Jahrgangsstufe 11 bzw. 12 des Gymnasiums zur Erlangung der Fachhochschulreife 25 2.7 Schülerpraktikum 26 3. Ähnliche Personenkreise 27 3.1 Allgemeines 27 3.2 Beschäftigungen von Schülern 27 3.2.1 Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung 27 3.2.2 Arbeitslosenversicherung 27 3.3 Beschäftigungen von Schulentlassenen 27 3.4 DipIom-, Bachelor- oder Masterarbeit 28 3.5 Beschäftigungen von Doktoranden 28 3.6 Beschäftigungen von Referendaren im juristischen Vorbereitungsdienst 28 3.7 Hochschulassistenten 29 3.8 WissenschaftIiche Mitarbeiter 29 3.9 Hospitanten 29
4. Geringverdienergrenze bei Praktikanten 30 5. Meldeverfahren 31 5.1 Personengruppen (PERSGR) und Beitragsgruppenschlüssel (BYGRSC) 31 5.2 Meldungen zur Unfallversicherung mit Personengruppe 190 32 6. Lohn- und Gehaltsunterlagen 33 6.1 Mindestlohn 33 7. Schaubilder 34
Beschäftigung von Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personenkreisen 5 Vorwort Sehr geehrte Damen und Herren, Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben, sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Hiervon werden unter bestimmten Vorausset- zungen die Beschäftigungen von Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personen ausgenommen. Da sich viele Studenten ihr Studium mit einem oder gar mehreren Jobs gleichzeitig finanzieren, ist die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung dieser Tätigkeiten von unterschiedlichen Faktoren abhängig. Mit dieser Informationsbroschüre möchten wir Ihnen einen Leitfaden an die Hand geben, der Ihnen die Feststellung erleichtern soll, ob der von Ihnen beschäftigte Arbeitnehmer in einem oder mehreren Versicherungs- zweigen versicherungspflichtig oder aber versicherungsfrei ist. Freundliche Grüße Ihre KNAPPSCHAFT
1. Beschäftigte Studenten 1.1 Allgemeines rufsfachschulen. Das Studium bzw. die Schulausbildung Beschäftigungen, die gegen Arbeitsentgelt ausgeübt mit überwiegend berufsbildendem Charakter ist durch werden, unterliegen der Kranken-, Pflege-, Renten- und eine Bescheinigung nachzuweisen. Arbeitslosenversicherungspflicht. Von diesem Grundsatz werden in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversi- Fachschulen sind nicht als Hochschulen anerkannte cherung unter b estimmten Voraussetzungen Beschäfti- berufsbildende Schulen, die u.a. der landwirtschaftli- gungen von Studenten ausgenommen. chen, gartenbaulichen, bergmännischen, technischen, gewerblichen, handwerklichen, kunsthandwerklichen, 1.2 Kranken-, Pflege- und kaufmännischen, verkehrswirtschaftlichen, sozialpäd- Arbeitslosenversicherung agogischen, künstlerischen, sportlichen oder einer ver- 1.2.1 Allgemeines wandten Aus- oder Weiterbildung dienen. Der Besuch Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt der Fachschule setzt im Allgemeinen eine ausreichende sind, unterliegen der Kranken-, Pflege-, Renten- und praktische Berufsvorbildung oder berufspraktische Arbeitslosenversicherungspflicht. Das Bestehen von Tätigkeit, in manchen Fällen auch nur eine bestimmte Versicherungspflicht ist demnach davon abhängig, ob schulische Vorbildung oder eine besondere (etwa künst- eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vorliegt. Als lerische) Befähigung voraus. Beschäftigung gilt die nicht selbständige Arbeit, insbe- sondere in einem Arbeitsverhältnis. Die Ausbildung muss in der Regel mindestens sechs Monate (Halbjahreskurs) dauern und dabei Zeit- und Personen sind krankenversicherungsfrei, die während Arbeitskraft des Fachschülers überwiegend in Anspruch der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende nehmen. Fachschulausbildung liegt auch vor, wenn es einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung sich um einen deutlich länger als fünf Kalendermonate dienenden Schule (Fachschule) gegen Arbeitsentgelt andauernden planmäßigen Vollzeitunterricht handelt, beschäftigt sind. Dies gilt ebenfalls für die Arbeits- der als Halbjahreskurs anzusehen ist oder wenn die Aus- losenversicherung (§ 6 Absatz 1 Nummer 3 Sozialge- bildung nur deshalb nicht volle sechs Monate umfasst, setzbuch - Fünftes Buch -, SGB V, § 27 Absatz 4 Satz 1 weil am Beginn und/oder Ende des jeweiligen Kurses Nummer 2 SGB III). Für die Pflegeversicherung besteht arbeitsfreie Tage (Samstag, Sonntag, Feiertag) oder keine Versicherungspflicht, da diese grundsätzlich Ferienzeiten liegen. Im Übrigen sind Ausbildungen von der Krankenversicherung folgt. Zu den Hochschulen weniger als sechs Monaten Fachschulausbildung, wenn gehören z. B. Universitäten, Technische Hochschulen/ sie mindestens 600 Unterrichtsstunden umfassen. Universitäten, Pädagogische Hochschulen, Bergakade- mien, Tierärztliche Hochschulen, Landwirtschaftliche Fachschulen führen zu einem anerkannten Berufsbil- Hochschulen, Wirtschaftshochschulen, Kunst- und Mu- dungsabschluss und können darüber hinaus Ergän- sikhochschulen, Kirchliche/Philosophisch-Theologische zungs- und Aufbaubildungsgänge sowie Maßnahmen Hochschulen und Fachhochschulen. Das Studium an der Anpassungsweiterbildung anbieten. einer Hochschule ist mit der Immatrikulationsbeschei- nigung nachzuweisen. Die Höheren Fachschulen werden als besondere Stufe im Aufbau des Fachschulwesens angesehen. Zu den der fachlichen Ausbildung dienenden Schulen gehören die Fachschulen, Höheren Fachschulen und Be- Fachakademien sind berufliche Ausbildungsstätten, de-
Beschäftigung von Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personenkreisen 7 ren Besuch einen mittleren Bildungsabschluss sowie u. aufbauenden Ausbildungsregelung unterwirft. Zu den a. eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt. ordentlich Studierenden gehören diejenigen, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung Berufsfachschulen (auch als Berufskollegs bekannt) dienenden Schule eingeschrieben (immatrikuliert) sind sind Schulen, deren Bildungsgänge in einen anerkann- und deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das ten Ausbildungsberuf einführen, einen Teil der Berufs- Studium in Anspruch genommen werden. ausbildung (z. B. berufliche Grundbildung) vermitteln oder zu einem Berufsbildungsabschluss führen. Sie die- Die Hochschulausbildung ohne Prüfung endet mit dem nen demnach der Vorbereitung auf einen industriellen, Tag der Exmatrikulation. Dies kann z. B. sein, wenn das handwerklichen, kaufmännischen, gesundheits- und Studium abgebrochen, unterbrochen oder in sonstigen sozialpädagogischen, technischen, hauswirtschaftli- Fällen (z. B. um bis zur Prüfung die Zahlung der Studien- chen oder künstlerischen Beruf, wobei der Schulbesuch gebühren zu umgehen) durch Exmatrikulation beendet in der Regel auf die Ausbildungszeit angerechnet wird. Hat der Studierende die von der Hochschule für wird, oder gelten als voller Ersatz für eine betriebli- den jeweiligen Studiengang nach den maßgebenden che Ausbildungszeit und schließen mit der Gesellen-, Prüfungsbestimmungen vorgesehene Abschluss Facharbeiter- oder Gehilfenprüfung ab. Für ihren Besuch prüfung abgelegt (z. B. Diplomprüfung, Staatsexamen, wird keine Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit Magisterprüfung, Bachelor oder Master), so endet die vorausgesetzt. Die Ausbildungsgänge dauern in Voll- Hochschulausbildung mit Ablauf des Monats, in dem zeitform (ganztägige Regelform) mindestens ein Jahr, in der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleis- Teilzeitform entsprechend länger. tung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist. Mit der offiziellen schriftlichen Unterrichtung ist der Zugang Werkstudenten sind Personen, die neben ihrem Studi- des per Post vom Prüfungsamt übermittelten vorläu- um eine entgeltliche Beschäftigung ausüben, um sich figen Zeugnisses gemeint; der späteren Überreichung durch ihre Arbeit die zur Durchführung des Studiums des endgültigen Zeugnisses (z. B. im Rahmen einer und zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts erforderli- Abschlussfeier) kommt in diesem Zusammenhang keine chen Mittel zu verdienen. Bedeutung zu. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass nicht Erfolgt die Rückgabe der Abschlussprüfung mit der jede neben dem Studium ausgeübte Beschäftigung Ver- Möglichkeit der Notenverbesserung, so ist für den sicherungsfreiheit auslöst, sondern nur solche Studie- Zeitraum bis zum Ablauf des Monats, in dem der Stu- renden als Werkstudent versicherungsfrei sind, deren dierende vom Ergebnis der Prüfung offiziell schriftlich Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium unterrichtet worden ist, ebenfalls weiterhin vom Status in Anspruch genommen werden, also von ihrem Erschei- eines ordentlich Studierenden auszugehen. Wird z. B. nungsbild her keine Arbeitnehmer, sondern Studenten die Bachelorarbeit im Mai mit der Möglichkeit der No- sind. tenverbesserung zurückgegeben und erfolgt die endgül- tige offizielle schriftliche Unterrichtung vom Prüfungs- 1.2.2 Ordentlich Studierende ergebnis im September desselben Jahres, so ist der Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften Status eines ordentlichen Studiums grundsätzlich bis über die Versicherungsfreiheit der von Studenten Ende September gegeben. Sozialversicherungsrechtlich ausgeübten B eschäftigungen ist die Zugehörigkeit ist das Wiederholungsverfahren zur Notenverbesserung zum Personenkreis der ordentlich Studierenden. Dies im Rahmen eines Gesamtprüfungsverfahrens nach den setzt voraus, dass eine wissenschaftliche Ausbildung in Regeln für das Erststudium zu behandeln. Damit hat einem geordneten Ausbildungsgang mit einem be- grundsätzlich auch der Gesamtzeitraum bis zum Ab- stimmten Berufsziel erfolgt und der Student sich einer schluss der Wiederholungsprüfung noch Anteil an der mit dem Studium in Verbindung stehenden oder darauf berufsqualifizierenden Zielrichtung des Erststudiums,
ist das Kriterium „ordentlich Studierender“ regelmäßig Was ist unter offizieller schriftlicher Unterrichtung ebenfalls nicht mehr gegeben. zu verstehen? Neben der Ausstellung eines vorläufigen Zeugnisses sind Auch mit der Bachelorprüfung wird bereits ein berufs- auch andere Formen der Unterrichtung über die Prüfungs- entscheidung durch das Prüfungsamt geeignet, das Ende der qualifizierender Abschluss erreicht, so dass bis zum Hochschulausbildung zu dokumentieren. Dabei ist regelmäßig Beginn des Masterstudiengangs das Werkstudenten- auf die zeitlich erste Mitteilung des Prüfungsamtes über das privileg keine Anwendung finden kann. Es reicht hier Gesamtergebnis abzustellen. Eine Unterrichtung über die Prü- nicht aus, weiter immatrikuliert zu sein, sondern der fungsentscheidung liegt auch vor, wenn das Prüfungsamt den Masterstudiengang muss für das Werkstudentenprivi- Prüfungsteilnehmer über die Abholmöglichkeit des Zeugnisses leg tatsächlich begonnen haben und somit die Zeit und oder einer Urkunde schriftlich in Kenntnis setzt; erfolgt diese Unterrichtung ausschließlich per E-Mail, ist hilfsweise auch der Arbeitskraft des Studenten in Anspruch nehmen. Zugang der E-Mail als Zeitpunkt der Unterrichtung der Prüfungs- Für Personen, die die erste juristische Staatsprüfung entscheidung über das Gesamtergebnis der Prüfung anzuerken- abgelegt haben, besteht in der Regel die Möglichkeit, nen. die Prüfung zur Notenverbesserung zu wiederholen. In den Fällen, in denen das Prüfungsamt nicht unaufgefordert Für die Dauer der Prüfungsvorbereitung bis zum Ablauf über die Prüfungsentscheidung unterrichtet, sondern ein Ab- des Monats, in dem der Studierende vom Ergebnis der schluss- bzw. Prüfungszeugnis allein auf Antrag des Prüfungsteil- wiederholten Prüfung offiziell schriftlich unterrichtet nehmers ausgestellt wird, ist auf den Ausfertigungszeitpunkt worden ist, bleiben diese Personen an der Hochschule des Abschluss- bzw. Prüfungszeugnisses abzustellen. Dabei wird immatrikuliert. Eine Beschäftigung in dieser Zeit ist angenommen, dass der Prüfungsteilnehmer relativ zeitnah nach Vorliegen der Prüfungsergebnisse die Ausstellung des Prüfungs- versicherungsrechtlich ebenfalls als Beschäftigung zeugnisses beantragt. Da jedoch das Ende der Hochschulausbil- während der Dauer des Studiums als ordentlich Studie- dung durch eine relativ späte Antragstellung beeinflusst bzw. render zu behandeln. Allerdings scheidet das Werkstu- hinausgeschoben werden kann, endet die Zugehörigkeit zum dentenprivileg aus, wenn der Betreffende den erreich- Personenkreis der ordentlich Studierenden in diesen Fällen spä- ten Abschluss des ersten juristischen Staatsexamens testens zum Ende des Semesters, in dem die letzte Prüfungsleis- benutzt, um eine entsprechend höher qualifizierte tung abgelegt wurde. Beschäftigung aufzunehmen, z. B. in den Vorbereitungs- dienst eintreten, oder zu erkennen ist, dass er von der Möglichkeit der Wiederholungsprüfung tatsächlich ohne dass diese - anders als etwa bei einem Zweit- keinen Gebrauch machen will. Entsprechendes gilt für oder Erweiterungsstudium - der weiteren Bestätigung vergleichbare Regelungen in anderen Studienfachrich- im Einzelfall bedürfte. tungen. Dementsprechend gehören Personen, die nach ihrem Eingeschriebene Studenten, die wegen Überschreitens Hochschulabschluss weiterhin eingeschrieben bleiben, des 14. Fachsemesters oder des 30. Lebensjahres nicht grundsätzlich nicht mehr zu den ordentlich Studieren- mehr nach diesen Vorschriften der Versicherungspflicht den im Sinne der Sozialversicherung (zum Aufbau- oder als Student in der Kranken- und Pflegeversicherung Zweitstudium; vergleiche 1.2.11). Dies gilt auch für unterliegen, können gleichwohl als ordentlich Studie- diejenigen, die nach ihrem Hochschulabschluss ein rende in einer Beschäftigung versicherungsfrei sein. Promotionsstudium aufnehmen und daneben eine Be- Der Beschäftigte verliert seinen Status als ordentlich schäftigung ausüben. Das Bundessozialgericht hat dazu Studierender nicht dadurch, dass er zum Semesterende entschieden, dass das Promotionsstudium nicht mehr die Hochschule wechselt und bei einem Wechsel von zur wissenschaftlichen Ausbildung gehört. Wird nach einer Fachhochschule (Exmatrikulation zum 28. Febru- einem Hochschulabschluss eine Beschäftigung und ar) zu einer Universität (Semesterbeginn 1. April) eine daneben ein Ergänzungs- oder Zweitstudium aufgenom- Lücke von einem Monat entsteht, in der der Studieren- men, das lediglich der beruflichen Weiterbildung dient, de nicht eingeschrieben ist. Denn während der Wechsel
Beschäftigung von Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personenkreisen 9 von einer Universität zu einer Fachhochschule wegen Die Semesterferien liegen grundsätzlich am Ende eines der Überschneidung von Semesterende (Universität 31. Semesters. Sie werden als vorlesungsfreie Zeit bezeich- März) und Semesterbeginn (Fachhochschule 1. März) net und teilweise für Prüfungen und Hausarbeiten versicherungsrechtlich keinerlei Probleme bereitet, genutzt. ist auch in den umgekehrten Fällen, insbesondere aus Gründen der Gleichbehandlung, eine andere Beurtei- Als Faustregel gilt: lung nicht zu rechtfertigen. · Semesterferien im Wintersemester: Mitte Februar bis Mitte April Bei beschäftigten Studenten mit einer ungewöhnlich · Semesterferien im Sommersemester: langen Studiendauer (sogenannte Langzeitstudenten) Mitte Juli bis Mitte Oktober. wird von der widerlegbaren Vermutung ausgegangen, dass bei einer Studienzeit von bis zu 25 Fachsemestern Als Fachsemester bezeichnet man alle Semester, die in je Studiengang das Studium im Vordergrund steht und einer Fachrichtung abgelegt worden sind. Dazu zählen deshalb – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – auch Praxissemester, nicht jedoch Urlaubssemester. Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosen- versicherung in Betracht kommt (§ 6 Absatz 1 Nummer 1.2.3.1 20-Stunden-Grenze 3 SGB V bzw. § 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 SGB III). In Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtspre- der Pflegeversicherung besteht in diesem Fall keine chung festgestellt, dass Personen, die neben ihrem Stu- Versicherungspflicht als Arbeitnehmer. Ein Wechsel dium wöchentlich mehr als 20 Stunden einer Tätigkeit der Fachhoch- oder Hochschule innerhalb des Studien- nachgehen, ihrem Erscheinungsbild nach grundsätz- ganges ist dabei unbeachtlich (zur Rentenversicherung lich als Arbeitnehmer anzusehen sind. Die Urteile des vergleiche 1.3). Bundessozialgerichts haben nach wie vor Bedeutung für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. 1.2.3 Beschäftigungen während der Vorlesungszeit Demnach unterliegen Studenten, die neben ihrem Allgemeines zur Vorlesungszeit und zur vorlesungsfrei- Studium eine oder mehrere Beschäftigungen ausüben en Zeit (Semesterferien) und hierfür insgesamt mehr als 20 Wochenstunden aufwenden, grundsätzlich der Versicherungspflicht in Das Studienjahr erstreckt sich auf das Wintersemester, der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Bei das in Deutschland an den meisten Universitäten vom Studenten, die mehrere Beschäftigungen nebenein- 1. Oktober bis zum 31. März des Folgejahres dauert und ander ausüben, ist zunächst zu prüfen, ob der Student das folgende Sommersemester vom 1. April bis zum 30. seinem Erscheinungsbild nach als Student oder als Ar- September. Während die Semesterferien in Bayern und beitnehmer einzustufen ist. Arbeitet er insgesamt mehr Nordrhein-Westfalen einheitlich geregelt sind, werden als 20 Stunden in der Woche und gehört er damit vom sie ansonsten direkt von den Hochschulen bestimmt. Erscheinungsbild her zu den Arbeitnehmern, muss in ei- Die Semester der Fachhochschulen beginnen zumeist nem weiteren Schritt geprüft werden, ob bei einzelnen einen Monat früher. Die Semesterferien als vorlesungs- Beschäftigungen Geringfügigkeit im Sinne des § 8 SGB freie Zeit sind dabei einbezogen. IV bzw. § 8a SGB IV vorliegt und damit Versicherungs- freiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung in Die Vorlesungszeiten betragen im Winter etwa 15 und Betracht kommt (§ 7 Absatz 1 Satz 1 SGB V und § 27 Ab- im Sommer etwa 14 Wochen. Sie beginnen an den satz 2 SGB III). In der Pflegeversicherung besteht in die- meisten Hochschulen in der Mitte des ersten Semester- sem Fall keine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer. monats, also um den 15. Oktober bzw. April, und enden Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 entsprechend im Februar bzw. Juli. Stunden, besteht Versicherungsfreiheit, unabhängig davon, ob es sich um eine oder mehrere befristete oder unbefristete Beschäftigung(en) handelt; die Höhe des
Arbeitsentgelts ist dabei ohne Bedeutung. In Einzelfäl- Beispiel 1 len (vornehmlich bei Beschäftigungen am Wochenende Ein Student übt während der Semesterferien in der Zeit vom 10. sowie in den Abend und Nachtstunden) kann Versiche- Juli bis zum 15. Oktober eine befristete Beschäftigung mit einer rungsfreiheit allerdings auch noch bei einer Wochenar- wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden aus. Das monatliche beitszeit von mehr als 20 Stunden in Betracht kommen, Entgelt beträgt 2.300 Euro. Vorbeschäftigungen mit einer wö- vorausgesetzt, dass Zeit und Arbeitskraft des Studenten chentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden liegen nicht vor. überwiegend durch das Studium in Anspruch genom- men werden. Vom Erscheinungsbild eines Studenten Ergebnis: ist jedoch nicht mehr auszugehen, wenn eine derartige Da die Beschäftigung nur in den Semesterferien ausgeübt wird Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr und auf weniger als 26 Wochen befristet ist, ist sie versiche- rungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung und so- als 20 Stunden ohne zeitliche Befristung ausgeübt wird mit auch nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. oder aber auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, da die befristet ist. In diesen Fällen tritt die Beschäftigung in Beschäftigung nicht kurzfristig ist. den Vordergrund. Personengruppenschlüssel: 106 Die zeitliche Belastung durch das Studium ermittelt Beitragsgruppenschlüssel: 0 1 0 0 sich, in dem die Anwesenheitszeit an der Ausbildungs- Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse stätte (Zahl und Dauer der Lehrveranstaltungen), die objektiv erforderliche häusliche Vorbereitungszeit und der zeitliche Aufwand für den Schulweg zusammenge- Beispiel 2 rechnet werden. Ein Student arbeitet unbefristet bei einer wöchentlichen Arbeits- zeit von 24 Stunden und einem monatlichen Entgelt von 1.500 Wird eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Euro. Die Arbeitszeit liegt überwiegend in den Abendstunden sowie am Wochenende. Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden lediglich in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) auf mehr Ergebnis: als 20 Stunden ausgeweitet, so ist auch für diese Zeit Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs be- Versicherungsfreiheit anzunehmen (zur Rentenversiche- steht nicht, obwohl die wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 20 rung vergleiche 1.3). Etwas anderes gilt dann, wenn sich Stunden dem nicht entgegensteht, da sie sich mit Blick auf die derartige Beschäftigungen im Laufe des Jahres wieder- Verteilung den Erfordernissen des Studiums anpasst. Die Versi- holen und insgesamt mehr als 26 Wochen ausmachen. cherungsfreiheit ist deshalb ausgeschlossen, weil bei Aufnahme der unbefristeten Beschäftigung absehbar ist, dass sie über ei- nen Zeitraum von mehr als 26 Wochen im Umfang von mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird. Personengruppenschlüssel: 101 Beitragsgruppenschlüssel: 1 1 1 1 Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse
Beschäftigung von Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personenkreisen 11 Beispiel 3 Beispiel 4 Ein Student arbeitet unbefristet beim Arbeitgeber A wöchentlich Ein Student arbeitet seit dem 15. Januar beim Arbeitgeber A wö- 10 Stunden gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 390 Euro. chentlich 12 Stunden gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von Am 1. Juli nimmt er beim Arbeitgeber B eine weitere Beschäf- 450 Euro. Am 1. April nimmt er beim Arbeitgeber B eine weitere tigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 9 Stunden und Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stun- einem monatlichen Arbeitsentgelt von 350 Euro auf. den und einem monatlichen Arbeitsentgelt von 390 Euro auf. Ergebnis: Ergebnis: Die Beschäftigung beim Arbeitgeber A wird bis zum 30. Juni ge- Die Beschäftigung beim Arbeitgeber A wird bis zum 31. März ge- ringfügig entlohnt ausgeübt, da die Entgeltgrenze von 450 Euro ringfügig entlohnt ausgeübt, da die Entgeltgrenze von 450 Euro im Monat regelmäßig nicht überschritten wird. Es besteht Versi- regelmäßig im Monat nicht überschritten wird. Mit Aufnahme cherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung der Beschäftigung beim Arbeitgeber B ab 1. April wird die Ent- sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In geltgrenze von 450 Euro regelmäßig im Monat überschritten. Es der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, von der besteht Rentenversicherungspflicht in beiden Beschäftigungen. sich der Student jedoch befreien lassen kann. Mit Aufnahme der Die 20-Stunden-Grenze (Versicherungsfreiheit von Werkstuden- Beschäftigung beim Arbeitgeber B ab 1. Juli wird die Entgelt- ten) wird durch Zusammenrechnung der beiden Beschäftigungen grenze von 450 Euro im Monat regelmäßig überschritten mit der ebenfalls überschritten, so dass wegen der Aufnahme der Be- Folge, dass in der Rentenversicherung Versicherungspflicht auf- schäftigung beim Arbeitgeber B in beiden Beschäftigungen auch grund einer mehr als geringfügigen (Mehrfach-)Beschäftigung Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege und Arbeitslosenver- eintritt. In der Kranken- und Arbeitslosenversicherung besteht sicherung eintritt. trotz Aufnahme der Beschäftigung beim Arbeitgeber B weiterhin Versicherungsfreiheit und demzufolge keine Versicherungs- Ab 1. April: pflicht in der Pflegeversicherung, weil die 20-Stunden-Grenze Arbeitgeber A und B nicht überschritten wird. Pauschalbeiträge zur Krankenversiche- Personengruppenschlüssel: 101 rung sind aber weder von Arbeitgeber A noch von Arbeitgeber Beitragsgruppenschlüssel: 1 1 1 1 B zu zahlen, da durch die Zusammenrechnung der Entgelte aus Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse den beiden Beschäftigungen die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ab 1. Juli nicht mehr vorliegen. Beispiel 5 Ab 1. Juli: Ein Student arbeitet unbefristet beim Arbeitgeber A wöchentlich Arbeitgeber A und B 12 Stunden gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 800 Euro. Personengruppenschlüssel: 106 Am 1. August nimmt er beim Arbeitgeber B eine weitere Beschäf- Beitragsgruppenschlüssel: 0 1 0 0 tigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 8 Stunden und Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse einem monatlichen Arbeitsentgelt von 480 Euro auf. Ergebnis: Der Student unterliegt in der Beschäftigung beim Arbeitgeber A ausschließlich der Rentenversicherungspflicht. In der Kranken- und Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit und somit auch keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung, weil die 20-Stunden-Grenze nicht überschritten wird. Auch durch Aufnahme der Beschäftigung beim Arbeitgeber B wird vom 1. August an die 20-Stunden-Grenze weiterhin nicht überschritten. Da die Beschäftigung B genauso wie Beschäftigung A mehr als geringfügig ausgeübt wird, besteht vom 1. August an auch hier weiterhin nur Rentenversicherungspflicht als Werkstudent. Ab 1. August: Arbeitgeber A und B Personengruppenschlüssel: 106 Beitragsgruppenschlüssel: 0 1 0 0 Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse
1.2.3.2 Befristete Beschäftigungen fristigen Beschäftigungen das Kalenderjahr zugrunde Versicherungsfreiheit besteht auch für solche Studen- zu legen ist, hat keine Auswirkungen auf die Status- ten, die während der Vorlesungszeit zwar mehr als 20 bestimmungen bei Studenten, die eine Beschäftigung Stunden wöchentlich arbeiten, deren Beschäftigungs- aufnehmen. Der Jahreszeitraum zur Statusbestimmung verhältnis aber von vornherein auf nicht mehr als von Studenten ist in der Weise zu ermitteln, dass vom drei Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet ist; auch in voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäfti- diesen Fällen spielt die Höhe des Arbeitsentgelts keine gung ein Jahr zurückgerechnet wird. Anzurechnen sind Rolle. Von dem Dreimonatszeitraum ist nur dann aus- alle Beschäftigungszeiten in diesem Zeitraum, in denen zugehen, wenn die Beschäftigung an mindestens 5 Ta- - unabhängig von der versicherungsrechtlichen Beurtei- gen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen lung - die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden von regelmäßig weniger als 5 Tagen in der Woche ist beträgt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beschäfti- bei der Beurteilung auf den Zeitraum von 70 Arbeitsta- gungen bei demselben Arbeitgeber oder bei verschie- gen abzustellen. Wird der Zeitraum von drei Monaten denen Arbeitgebern ausgeübt werden; vorgeschriebene bzw. 70 Arbeitstagen wider Erwarten überschritten, Zwischenpraktika bleiben unberücksichtigt (vergleiche tritt Versicherungspflicht in der Rentenversicherung 2.2.1). Ergibt die Zusammenrechnung, dass insgesamt von dem Zeitpunkt des Überschreitens an ein. Stellt Beschäftigungszeiten von mehr als 26 Wochen vorlie- sich bereits im Laufe der Beschäftigung heraus, dass gen, besteht vom Beginn der zu beurteilenden Beschäf- sie länger als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage dauern tigung bzw. von dem Zeitpunkt an, in dem erkennbar ist, wird, so beginnt die Versicherungspflicht mit dem dass der vorgenannte Zeitraum überschritten wird, Ver- Tage, an dem das Überschreiten der Zeitdauer bekannt sicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeits- wird. Für die zurückliegende Zeit bleibt es bei der Ver- losenversicherung. Für die Vergangenheit bleibt es bei sicherungsfreiheit. Die Versicherungsfreiheit besteht der bisherigen versicherungsrechtlichen Beurteilung. in diesen Fällen jedoch nicht aufgrund des Werkstu- dentenprivilegs, sondern beruht auf der Regelung zur Die Prüfung, ob im Laufe eines Jahres Beschäftigungen Versicherungsfreiheit bei geringfügiger (kurzfristiger) von insgesamt mehr als 26 Wochen ausgeübt wurden Beschäftigung. bzw. werden, ist auch vorzunehmen, wenn die zu beur- teilende Beschäftigung ausschließlich oder teilweise Übt ein Student im Laufe eines Jahres (nicht Kalender- während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) jahres) mehrmals eine Beschäftigung mit einer wö- ausgeübt wird (zur Rentenversicherung vergleiche 1.3). chentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden aus, oder ist er im Rahmen einer durchgehenden Beschäf- Die 26-Wochen-Regelung, die bisher im Zusammenhang tigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mit der Ausübung mehrerer befristeter Beschäftigun- mehr als 20 Stunden, in dieser Beschäftigung befristet gen im Laufe des Jahres angewandt wurde, ist auf den tätig mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als Ursprung ihrer Bedeutung zurückgeführt worden. Das 20 Stunden, ist zu prüfen, ob er seinem Erscheinungs- bedeutet, dass eine befristete Beschäftigung oder meh- bild nach noch als ordentlich Studierender anzusehen rere befristete Beschäftigungen, die das Erfordernis der ist oder bereits zum Kreis der Beschäftigten gehört und Versicherungsfreiheit wegen Kurzfristigkeit nicht erfüllt somit sozialversicherungspflichtig zu allen Versiche- bzw. erfüllen, für den Betroffenen nicht deshalb zur rungszweigen wird. Von einer Zugehörigkeit zum Kreis Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenpri- der Beschäftigten ist dann auszugehen, wenn ein Stu- vilegs führt bzw. führen, weil die Beschäftigungsdauer dent im Laufe eines Jahres (nicht Kalenderjahres) mehr insgesamt nicht mehr als 26 Wochen beträgt. Vielmehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) beschäftigt ist. müssen für die Anwendung dieser Regelung die Voraus- setzungen für das Werkstudentenprivileg an sich erfüllt Die Regelung des § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV, nach sein. Übt also ein Student im Laufe eines Jahres (nicht der zur Prüfung der berufsmäßigen Ausübung von kurz- Kalenderjahres) mehrmals befristete Beschäftigungen
Beschäftigung von Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personenkreisen 13 mit einer Mehrarbeit oberhalb von 20-Wochenstunden Beispiel 2 in den Abend- und Nachtstunden, am Wochenende oder Ein Student übt vom 1. März bis 15. Juni eine befristete Beschäf- in den Semesterferien aus, sind also dem Grunde nach tigung im Umfang von wöchentlich 25 Stunden bei einer 5-Ta- ge-Woche aus, davon werden 7 Stunden nur am Wochenende die Voraussetzungen für das Werkstudentenprivileg geleistet. erfüllt, sind diese Beschäftigungen zusammenzurech- nen. Ein ordentliches Studium liegt dann vor, wenn der Es bestanden folgende Vorbeschäftigungen: Student im Laufe des Jahres nicht mehr als 26 Wochen · Vom 1. November bis 31. Dezember im Umfang von 18 Stunden (182 Kalendertage) mit dieser erhöhten Arbeitszeit wöchentlich bei einer 5-Tage-Woche arbeitet. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine derartige · Vom 1. Juli bis 30. September im Umfang von 25 Stunden wöchentlich bei einer 5-Tage-Woche Beschäftigung unbefristet oder auf mehr als 26 Wochen (Semesterferien hier vom 20. Juli - 15. Oktober) befristet ausgeübt wird. Ergebnis: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht vor, da zu Beginn be- Beispiel 1 reits feststeht, dass die Beschäftigungsdauer im laufenden Ka- Ein Student übt vom 1. November bis 31. Januar eine befristete lenderjahr mehr als drei Monate beträgt. Versicherungsfreiheit Beschäftigung im Umfang von 25 Stunden wöchentlich bei einer aufgrund des Werkstudentenprivilegs besteht für die in der Zeit 5-Tage-Woche aus. Es werden hiervon keine Stunden am Abend, vom 1. März bis 15. Juni ausgeübte Beschäftigung nicht, obwohl in der Nacht oder am Wochenende abgeleistet. die wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden dem nicht Es bestanden folgende Vorbeschäftigungen: entgegensteht, da sie sich den Erfordernissen des Studiums · Vom 1. Februar bis 31. März im Umfang von 25 Stunden anpasst. Die Versicherungsfreiheit ist deshalb ausgeschlossen, bei einer 5-Tage-Woche weil bei Aufnahme der befristeten Beschäftigung absehbar ist, · Vom 1. Juli bis 15. September im Umfang von 18 Stunden dass sie innerhalb des Jahreszeitraums (zurückgerechnet vom bei einer 5-Tage-Woche 15. Juni, dem Ende der zu beurteilenden Beschäftigung) zusam- men mit der anrechenbaren Vorbeschäftigung vom 1. Juli bis 30. Ergebnis: September des Vorjahres über einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) an insgesamt 199 Kalendertagen im Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht vor, da zu Beginn Umfang von mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt wird. bereits feststeht, dass die Beschäftigungsdauer im laufenden Die Vorbeschäftigung vom 1. November bis 31. Dezember des Kalenderjahr mehr als drei Monate beträgt. Versicherungsfrei- Vorjahres bleibt bei der Zusammenrechnung unberücksichtigt, heit aufgrund des Werkstudentenprivilegs besteht für die am 1. da der Beschäftigungsumfang nicht mehr als 20 Stunden in der November aufgenommene Beschäftigung nicht, da die wöchent- Woche betrug. liche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt. Der Umstand, dass die Dauer der Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden in der Woche im Laufe eines Jahres (zu- Es besteht daher Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, rückgerechnet vom Ende der zu beurteilenden Beschäftigung) Renten- und Arbeitslosenversicherung. nicht mehr als 26 Wochen beträgt, begründet keine Versiche- rungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs. Es besteht Personengruppenschlüssel: 101 daher Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Beitragsgruppenschlüssel: 1 1 1 1 Arbeitslosenversicherung. Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse Personengruppenschlüssel: 101 Beitragsgruppenschlüssel: 1 1 1 1 Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse
Beispiel 3 1.2.4 Beschäftigungen während der vorlesungsfreien Ein Student arbeitet seit dem 1. Februar unbefristet beim Arbeit- Zeit (Semesterferien) geber A bei einer wöchentlichen Stundenzahl von 20 Stunden Bei Beschäftigungen, die ausschließlich während der und gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 900 Euro. Am 1. vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) ausgeübt wer- März nimmt er zusätzlich eine bis zum 31. Mai befristete Be- den, ist davon auszugehen, dass Zeit und Arbeitskraft schäftigung beim Arbeitgeber B auf und arbeitet dort wöchent- lich 14 Stunden gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 700 überwiegend durch das Studium in Anspruch genom- Euro. men werden. Die Tatsache, dass dieselbe Beschäftigung eventuell bereits vor den Semesterferien bis zu 20 Ergebnis: Stunden in der Woche ausgeübt wurde und auch nach Da mit Aufnahme der kurzfristigen Beschäftigung am 1. März den Semesterferien wieder in diesem Umfang ausge- die 20-Stunden-Grenze wöchentlich überschritten wird, entfällt übt werden soll, ist unerheblich. Unabhängig von der für den Überschneidungszeitraum das Werkstudentenprivileg wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des Arbeitsent- und es tritt beim Arbeitgeber A - neben der bereits bestehenden gelts besteht in diesen Fällen daher Versicherungsfrei- Rentenversicherungspflicht - auch Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein. Das Über- heit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung und schreiten der zulässigen wöchentlichen Gesamtstundenzahl von somit auch keine Versicherungspflicht in der Pflegever- 20 Stunden ist für die befristete Beschäftigung unschädlich. sicherung. Vom 1. März bis 31. Mai: Versicherungsfreiheit liegt nicht mehr vor, sobald Arbeitgeber A absehbar ist, dass eine Beschäftigung mit einer wö- Personengruppenschlüssel: 101 Beitragsgruppenschlüssel: 1 1 1 1 chentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden über Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse die Semesterferien hinaus andauert. Bei zeitlicher Überschneidung bis zu längstens zwei Wochen, die Arbeitgeber B aber nur ausnahmsweise vorkommen sollte, ist davon Personengruppenschlüssel: 110 auszugehen, dass die Beschäftigung auch für diese Zeit Beitragsgruppenschlüssel: 0 0 0 0 das Erscheinungsbild als Student nicht beeinträchtigt Einzugsstelle: Minijob-Zentrale und somit versicherungsfrei bleibt. Die Dauer der vorle- sungsfreien Zeit ist nachzuweisen. Wurden vor Aufnahme einer in der vorlesungsfreien Zeit liegenden Beschäftigung, bereits Beschäftigun- gen mit mehr als 20-Stunden wöchentlich neben dem Studium ausgeübt, ist zu prüfen, ob innerhalb eines Jahres - zurückgerechnet vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung - die Beschäftigun- gen insgesamt mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) überschreiten werden. Ist dies der Fall, besteht vom Beginn der zu beurteilenden Beschäftigung an Versi- cherungspflicht (zur Rentenversicherung vergleiche 1.3).
Beschäftigung von Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personenkreisen 15 Beispiel bung als Student besteht demnach regelmäßig nur Ein Student übt während der Semesterferien in der Zeit vom 1. dann Versicherungspflicht wegen der Beschäftigung, Juli bis zum 5. Oktober eine Beschäftigung mit einer wöchentli- wenn die wöchentliche Arbeitszeit durchgehend über chen Arbeitszeit von 38,5 Stunden bei einer 5-Tage-Woche aus. 20 Stunden liegt. In den Fällen, in denen (versicherungs- Das monatliche Entgelt beträgt 2.300 Euro. Vorbeschäftigungen pflichtige) Arbeitnehmer für die Dauer eines Studiums mit einer Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden wöchentlich lie- gen nicht vor. unter Fortzahlung von Arbeitsentgelt beurlaubt werden, besteht jedoch Versicherungspflicht. Versicherungs- Ergebnis: freiheit kommt in diesen Fällen nur im Rahmen einer Da die Beschäftigung nur in den Semesterferien ausgeübt wird, geringfügig entlohnten Beschäftigung in Betracht (zur ist sie versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenver- Rentenversicherung vergleiche 1.3). sicherung und somit auch nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung besteht Versiche- 1.2.7 Empfänger von Studienbeihilfen rungspflicht, da die Beschäftigung nicht kurzfristig ist. Fördern Betriebe das Studium von Arbeitnehmern durch Personengruppenschlüssel: 106 die Zahlung von monatlichen Studienbeihilfen, ist für Beitragsgruppenschlüssel: 0 1 0 0 die Dauer des Studiums von einem Beschäftigungsver- Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse hältnis auszugehen, wenn die Förderbedingungen wie z. B. · die Fachrichtung des geförderten Studiums, 1.2.5 Beschäftigungen während eines · die Ableistung von fachpraktischen Hospitationen Urlaubssemesters (unter Fortzahlung der Studienbeihilfe) im Betrieb, Studenten, die für ein oder mehrere Semester vom · die Anfertigung der Diplomarbeiten nach Möglichkeit Studium beurlaubt werden, sind zwar weiterhin einge- in Absprache mit dem Betrieb, schrieben, nehmen aber in dieser Zeit nicht am Studi- · die Verpflichtung, für eine bestimmte Zeit nach Ab- enbetrieb teil. Wird während der Dauer der Beurlaubung schluss des Studiums im Betrieb tätig zu sein, eine Beschäftigung aufgenommen, ist das Erschei- · die Erbringung eines Nachweises über die erfolgreiche nungsbild als Student nicht gegeben. Daherbesteht Absolvierung des Studiums sowie grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Zweigen der · die Rückzahlung der Studienbeihilfe in voller Höhe, Sozialversicherung. Eine während eines Urlaubssemes- wenn die vertraglichen Vereinbarungen nicht einge- ters ausgeübte kurzfristige Beschäftigung mit einem halten werden, Arbeitsentgelt von mehr als 450 Euro im Monat ist als · durch den Betrieb festgelegt werden. berufsmäßig anzusehen. Die Studienbeihilfe stellt dabei Arbeitsentgelt dar. 1.2.6 Studienaufnahme während einer Beschäftigung Somit unterliegen die Arbeitnehmer während der Dauer Für Arbeitnehmer, die ein Studium aufnehmen, tritt mit des geförderten Studiums, sofern das Arbeitsentgelt der Aufnahme des Studiums Versicherungsfreiheit auf- die für Minijobs geltende Entgeltgrenze von 450 Euro grund des Werkstudentenprivilegs in der Kranken- und monatlich übersteigt, der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung ein, wenn das Arbeitsverhält- Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (zur nis vom Umfang her den Erfordernissen des Studiums Rentenversicherung vergleiche 1.3.3). Dem Fortbestand angepasst wird und kein prägender innerer Zusammen- des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhält- hang zwischen dem Studium und der weiter ausgeüb- nisses steht auch nicht entgegen, dass das Beschäfti- ten Beschäftigung besteht, wie in den Fällen eines be- gungsverhältnis nach einer vertraglichen Vereinbarung ruflich weiterführenden (berufsintegrierten) Studiums. formal beendet wird; denn hierbei handelt es sich dem In diesem Fall besteht in der Pflegeversicherung keine Grunde nach nur um eine Beurlaubung für die Dauer Versicherungspflicht als Arbeitnehmer. Bei Fortführung des Studiums. Insbesondere eine Wiedereinstellungszu- eines Beschäftigungsverhältnisses nach der Einschrei- sage durch den Betrieb sowohl für den Fall des erfolg-
reichen Abschlusses des Studiums als auch für den Fall zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlten Studiengebühren des Abbruchs des Studiums oder des Nichtbestehens als auch die, die im Rahmen einer arbeitsvertraglich der Prüfungen, spricht für den Fortbestand des Be- vereinbarten Übernahme gezahlt werden, von der schäftigungsverhältnisses. Für den Fortbestand spricht Sozialversicherungspflicht freigestellt, soweit sie kein ebenfalls die Möglichkeit, während der Semesterferien Arbeitslohn sind. im Betrieb zu arbeiten, sowie die Verpflichtung des Ar- beitnehmers zu einer mehrjährigen Tätigkeit im Betrieb Zu beachten ist, dass ein Ausbildungsverhältnis nur nach Abschluss des Studiums. dann vorliegt, wenn die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium Gegenstand des Dienstverhält- Auch das Bundessozialgericht hat in Fällen einer Beur- nisses ist. Wenn ein Teilzeitbeschäftigter z. B. an einer laubung bzw. Freistellung von der Arbeitsleistung für Hochschule für Bankwirtschaft (Bankakademie) stu- die Dauer eines Studiums bzw. Fortbildungslehrgangs diert, liegt ein solches Ausbildungsverhältnis dage- auf Versicherungspflicht als Arbeitnehmer erkannt. gen nicht vor. In diesem Fall sind die vom Arbeitgeber übernommenen Studiengebühren steuer- und beitrags- 1.2.8 Empfänger von Stipendien pflichtig. Zur Förderung ihrer wissenschaftlichen und künstleri- schen Aus- oder Weiterbildung können Personen ein Die Entscheidung, ob die vom Arbeitgeber getragenen Stipendium erhalten. Der Bezug des Stipendiums allein oder übernommenen Studiengebühren für ein Studium begründet regelmäßig kein abhängiges und demzufol- des Beschäftigten steuerrechtlich nicht zum Arbeits- ge versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. lohn zählen, trifft die zuständige Finanzbehörde. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Stipendium zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Empfängers oder Mit Schreiben vom 13. April 2012 hat sich das Bundes- für den durch die Aus- oder Fortbildung verursachten ministerium der Finanzen umfassend zur lohnsteuer- Aufwand bestimmt ist. Voraussetzung ist aber, dass rechtlichen Behandlung der Übernahme von Studien- ein solches Stipendium uneigennützig gegeben wird, gebühren für ein berufsbegleitendes Studium durch der Empfänger sich also nicht zu einer unmittelbaren den Arbeitgeber geäußert. Unterschieden wird hierbei Arbeitnehmertätigkeit verpflichten muss. Der Unter- zwischen den Fallgruppen schied zwischen dem Stipendium und der Studien- · berufsbegleitendes Studium im Rahmen eines beihilfe (vergleiche 1.2.7) besteht darin, dass es sich bei Ausbildungsverhältnisses (Fallgruppe 1) und dem Empfänger von Studienbeihilfe um eine Person · berufsbegleitendes Studium im Rahmen der berufli- handelt, die zuvor in dem Betrieb beschäftigt war und chen Fort- und Weiterbildung (Fallgruppe 2). infolgedessen hier weiterhin von einer Beschäftigung auszugehen ist. Erhält der Student also ein Stipendium Bei der Fallgruppe 1 gelten hinsichtlich des Studiums von einem Arbeitgeber und war eventuell noch vorher im Rahmen der Ausbildung weitgehend die bereits für diesen tätig, ist zu prüfen, ob es sich bei dem Sti- praktizierten Grundsätze. pendium nicht um eine unter 1.2.7 beschriebene Studi- enbeihilfe handelt. Bei der Fallgruppe 2 wurden erstmals auch gesonderte Regelungen für die steuerunbelastete Übernahme von 1.2.9 Studiengebühren Studiengebühren innerhalb der Fort- und Weiterbildung Studiengebühren, die vom Arbeitgeber für Mitarbeiter getroffen. im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses übernom- men werden, bleiben unter engen Voraussetzungen Ein berufsbegleitendes Studium auf Kosten des Arbeit- nicht nur steuer-, sondern auch sozialversicherungsfrei. gebers bleibt unversteuert, wenn es in ganz überwie- Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 Sozialversiche- gend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers rungsentgeltverordnung (SvEV) werden sowohl die durchgeführt wird. Dies ist gegeben, wenn die Bildungs-
Beschäftigung von Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personenkreisen 17 maßnahme die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im pflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslo- Betrieb erhöhen soll. Aber auch hier trägt die endgülti- senversicherung unterstellt. Versicherungsfreiheit als ge Entscheidung über die Steuerpflicht- oder -freiheit Werkstudent kommt hier nicht in Betracht. Auch finden die zuständige Finanzbehörde. die Regelungen für geringfügig entlohnte Beschäftigun- gen keine Anwendung. 1.2.10 Duale Studiengänge Das duale Studium verbindet die betriebliche Aus- und Die Beiträge werden nach dem Arbeitsentgelt aus der Weiterbildung oder bisherige Berufstätigkeit mit einem Beschäftigung zur Berufsausbildung bemessen. Als theoretischen Hochschulstudium. Duale Studiengänge Arbeitsentgelt gelten somit jegliche Vergütungen/ beinhalten anders als herkömmliche Studiengänge Einnahmen, die im Rahmen des dualen Studiums dem neben den theoretischen Lernphasen regelmäßig einen Studienteilnehmer gewährt werden, gleichgültig, ob hohen Anteil an Lernphasen in betrieblicher Praxis, der ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter abhängig von Studiengang und Hochschule variiert. welcher Bezeichnung (z. B. als Studienbeihilfe, Stipen- Dabei sind betriebliche Praxis und Studium sowohl dium) oder in welcher Form sie gewährt werden und ob organisatorisch als auch auf die Lernprozesse bezogen sie unmittelbar aus der Beschäftigung zur Berufsausbil- miteinander verzahnt. Die Verbindung von betriebli- dung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. cher Praxis und Studium kann auch in einer neben dem Studium fortbestehenden Beschäftigung bestehen. Sofern in einzelnen Phasen des Studiums keine Vergü- Zwischen dem Studierenden und dem Kooperationsbe- tung gewährt wird, besteht die Versicherungspflicht trieb besteht eine vertragliche Bindung, häufig in Form der Studienteilnehmer als zu ihrer Berufsausbildung eines Ausbildungs-, Praktikanten- oder Arbeitsvertrages. Beschäftigte in der Renten- und Arbeitslosenversiche- Die dualen Studiengänge lassen sich folgendermaßen rung durchgehend fort, die Beitragsberechnung erfolgt typisieren: hier von einer fiktiven Einnahme in Höhe von 1 Prozent · Im Rahmen einer Berufstätigkeit wird ein Studium der monatlichen Bezugsgröße (Ost oder West). an einer Fachhochschule absolviert und die bisherige Tätigkeit im Betrieb den Erfordernissen des Studiums In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht in angepasst. diesen Zeiten grundsätzlich Versicherungspflicht (§ · In der Regel liegt bereits eine abgeschlossene Berufs- 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V bzw. § 20 Absatz 1 Satz ausbildung vor, die Voraussetzung für das Studium ist. 2 Nummer 10 SGB XI), wobei die Beiträge in diesen · Das Studium dient der Fort- oder Weiterbildung beiden Zweigen allein durch den Studenten zu zahlen (berufsintegrierter Studiengang). sind. Liegen allerdings die Voraussetzungen für eine · Während des Fachhochschulstudiums wird gleichzeitig Familienversicherung vor, ist diese von der Krankenkas- eine Berufsausbildung mit einem Berufsabschluss in se vorrangig durchzuführen. einem anerkannten Ausbildungsberuf absolviert (aus- bildungsintegrierter Studiengang). 1.2.11 Beschäftigungen während eines · Die Praxisanteile des dualen Studienganges sind ge- Aufbau- b zw. Zweitstudiums genüber dem ursprünglichen Studiengang erhöht; eine Von den Vorschriften über die Versicherungsfreiheit mit Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung wird ordentlich Studierender werden auch solche Studenten nicht erlangt (praxisintegrierter Studiengang). erfasst, die bereits ein Hochschulstudium mit einem berufsqualifizierenden Abschluss absolviert haben, aber Die Versicherungspflicht von Teilnehmern an dualen in der gleichen Fachrichtung ein Aufbaustudium oder in Studiengängen ist seit dem 1. Januar 2012 einheitlich einer anderen Fachrichtung ein Zweitstudium betrei- geregelt. Die Teilnehmer werden den zur Berufsausbil- ben und daneben eine Beschäftigung ausüben. Die dung Beschäftigten gleichgestellt und als solche für die Versicherungsfreiheit endet nicht mit dem Erreichen gesamte Dauer des Studiengangs der Versicherungs- des erstmöglichen Abschlusses einer Hochschulausbil-
dung (Hochschulprüfung). Versicherungsfreiheit in der versicherung liegen in diesen Fällen nicht vor, weil die Kranken- und Arbeitslosenversicherung kommt in einer Ausbildung nicht an einer allgemein bildenden Schule Beschäftigung auch für solche Studenten in Betracht, vermittelt wird (zur Rentenversicherung vergleiche die nach Erreichen eines berufsqualifizierenden Ab- 1.3.6). schlusses in der gleichen oder in einer anderen Fach- richtung ein weiteres bzw. neues Studium aufnehmen, 1.2.13 Beschäftigungen von Teilzeitstudenten das wiederum mit einer Hochschulprüfung abschließt. Für Personen, die die Möglichkeit haben, ihr Studium In diesem Fall besteht in der Pflegeversicherung keine als Teilzeitstudium zu absolvieren, weil sie wegen einer Versicherungspflicht als Arbeitnehmer (zur Rentenver- gleichzeitig ausgeübten beruflichen Tätigkeit oder einer sicherung vergleiche 1.3.5). Zu diesen Studiengängen gleichartigen zeitlichen Belastung nicht mehr als die gehören auch Studiengänge, mit denen der Abschluss Hälfte des nach der Studienordnung für das Vollzeitstu- „Master“ erlangt werden kann. Die bloße Weiterbildung dium vorgesehenen Studienumfangs aufwenden kön- bzw. Spezialisierung nach einer bereits abgeschlosse- nen, sind die Grundsätze über die Versicherungsfreiheit nen Hochschulausbildung begründet hingegen keine von ordentlich Studierenden nicht anzuwenden. Versicherungsfreiheit (vergleiche 1.2.2). 1.2.14 Beschäftigungen von Studierenden an 1.2.12 Beschäftigungen neben dem Besuch eines Fernuniversitäten Studienkollegs zum Erlernen der deutschen Sprache Die unter 1.2.13 gemachten Aussagen gelten gleicher- und zur Vorbereitung auf das Studium maßen für Teilzeitstudierende an Fernuniversitäten. Ausländische Studenten, die neben dem Besuch eines Können die Studierenden aber nachweisen, dass sie Studienkollegs zum Erlernen der deutschen Sprache ihr Studium als Vollzeitstudium absolvieren, finden die und zur Vorbereitung auf das Studium eine Beschäfti- Grundsätze über die Versicherungsfreiheit von ordent- gung ausüben, gehören nicht zu den „ordentlich Stu- lich Studierenden Anwendung. dierenden“, auch wenn von der Hochschule für dieses Vorbereitungsstudium eine Semesterbescheinigung mit 1.2.15 Beschäftigungen von Studenten ausländischer der Bezeichnung „0. Fachsemester“ ausgestellt wird. Ausbildungseinrichtungen Für die versicherungsrechtliche Beurteilung von Be- Diese Personen - in der Regel anerkannte Asylberech- schäftigungen gilt, dass die Beschäftigung im Gel- tigte -, die nicht die Berechtigung zum Studium an tungsbereich des Sozialgesetzbuchs ausgeübt wird. einer Hochschule vorweisen, weil die Vorbildung nicht Weitere inlandsbezogene Tatbestände sind nicht zu ausreicht oder das Abitur des Heimatlandes nicht als erfüllen. Die Begriffe „Hochschule“ und „der fachlichen gleichwertig anerkannt wird, erlangen an der Hoch- Ausbildung dienenden Schule“ sind demnach gebiets- schule durch eine der Allgemeinbildung dienenden neutral zu verstehen. Die unter 1.2.1 bis 1.2.14 enthalte- Ausbildung die Befähigung für das eigentliche wissen- nen Aussagen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung schaftliche Studium. Die Vorbereitung kann bis zu zwei von beschäftigten Studenten, die an inländischen Jahre dauern, wenn nach dem halbjährigen Deutschkurs Hochschulen oder der fachlichen Ausbildung dienenden weitere Aufbau- bzw. Vorbereitungskurse zur Berechti- Schulen eingeschrieben sind, gelten deshalb gleicher- gung zum Studium absolviert werden müssen. maßen für Studenten, die an vergleichbaren ausländi- schen Ausbildungseinrichtungen eingeschrieben sind Eine neben dem Besuch eines Studienkollegs zum Er- und im Inland eine Beschäftigung ausüben. lernen der deutschen Sprache bzw. zur Vorbereitung auf das Studium ausgeübte Beschäftigung unterliegt daher grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Vorausset- zungen der Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosen-
Sie können auch lesen