Studentenjobs und Praktikanten 2012 Eine Information für Arbeitgeber und Studenten - IKK-Aktuell
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Studentenjobs IKK-Aktuell Studentenjobs und Praktikanten 2012 Eine Information für Arbeitgeber und Studenten Innungskrankenkasse Brandenburg und Berlin
Inhalt Studentenjobs und Praktikanten 3 Studium und 400-Euro-Job 3 Die 20-Stunden-Grenze 4 Der Aushilfsjob 6 Wiederholte Aushilfsjobs 6 Studentenjobs im Überblick 8 Der Dauerjob 8 Der Aushilfsjob (Vollzeit) 8 Studenten in dualen Studiengängen 10 Seit 1. Januar 2012: dualer Studiengang = betriebliche Berufsausbildung 10 Studierende Arbeitnehmer 11 Das Praktikum 11 Das vorgeschriebene Zwischenpraktikum 11 Das freiwillige Zwischenpraktikum 12 Praktikum während des Studiums 12 Vor- oder Nachpraktikum 13 Service und Leistungen der IKK 14 Sie möchten mehr wissen? 14
Studentenjobs und Praktikanten Immer mehr Studenten arbeiten neben ihrem Studium, sei es nun zur Mitfinanzierung des Studiums oder einfach, um möglichst viel Berufserfahrung zu sammeln. Die immer wieder auftauchende Frage lautet: „Besteht für diese Studentenjobs Versicherungspflicht, sind Beiträge zu zahlen, und wenn ja, für welche Versicherungszweige und von wem?“ Für Arbeitgeber und Betriebe eine nicht ganz einfache Sache, denn die Regelungen im Sozialversicherungsrecht sind – leider – kom- pliziert und mit zahlreichen Ausnahmen versehen. Hinzu kommt, dass in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung andere Spielregeln gelten als in der Rentenversicherung. Diese Broschüre gibt Arbeitgebern sowie Stu- dentinnen und Studenten einen umfassenden Überblick über die Fälle, die in der betrieb- lichen Praxis wohl am häufigsten vorkommen. Studium und 400-Euro-Job Übt der Student nur eine einzige geringfügig Bis zu entlohnte Beschäftigung aus (Arbeitsentgelt 400 Euro sind für den bei einer auf Dauer angelegten Beschäftigung Studenten auf ein Jahr betrachtet im Durchschnitt maxi- sozial- mal 400,00 Euro pro Monat, höchstens somit abgabenfrei 4.800,00 Euro pro Jahr; bei einer kürzeren Beschäftigung als ein Jahr verringert sich der Jahreshöchstwert entsprechend), bleibt das Arbeitsentgelt für den beschäftigten Studenten sozialabgabenfrei. Nur der Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbeitrag zur Krankenversiche- rung (13 % vom Arbeitsentgelt) und zur Ren- tenversicherung (15 % vom Arbeitsentgelt). Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt be- tragen die Pauschalbeiträge jeweils 5 %. 3
Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung fällt jedoch nur an, wenn der Student gesetz- lich versichert ist (z. B. als Student oder als Familienversicherter über die Eltern). Verzich- tet der Arbeitgeber auf die Vorlage einer Lohn- steuerkarte, zahlt der Arbeitgeber noch eine Pauschalsteuer von 2 % des Arbeitsentgelts. Beiträge Zusammen mit den pauschalen Beiträgen, und Meldun- den Umlagen zu den Ausgleichskassen für gen erhält Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und die Minijob- Zentrale Mutterschaft (bei Arbeitgebern mit regelmäßig mehr als 30 Arbeitnehmern nur die Umlage zur Ausgleichskasse für Arbeitgeberaufwen- dungen bei Mutterschaft) sowie der Insolvenz- geldumlage sind diese an die Deutsche Renten- versicherung Knappschaft-Bahn-See/Minijob- Zentrale abzuführen, die übrigens auch die Meldungen für geringfügig Beschäftigte erhält. Wichtig: Auch Studenten mit einem 400-Euro-Job können auf die Rentenversicherungsfrei- heit verzichten und dadurch erhöhte Ren- tenansprüche erwerben. In diesem Fall zahlt der Student zusätzlich zu dem Arbeitgeberpauschalbeitrag grundsätzlich 4,6 % (bei einer Beschäftigung im Privat- haushalt 14,6 %) von seinem Arbeitsent- gelt dazu. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Die 20-Stunden-Grenze Achten Sie Wird die Arbeitsentgeltgrenze eines 400-Euro- auf die Jobs überschritten, eventuell auch nur durch wöchentliche die Zusammenrechnung mit einem weiteren Arbeitszeit 400-Euro-Job bei einem anderen Arbeitgeber, sind einige Besonderheiten zu beachten. In diesem Fall kommt es für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nämlich darauf an, ob noch das Erscheinungsbild als Student oder bereits die Arbeitnehmereigenschaft überwiegt: Entscheidend ist dabei ausschließlich die wöchentliche Arbeitszeit. Beträgt diese (eventuell aus mehreren 400-Euro-Jobs) insgesamt nicht mehr als 20 Stunden, bleibt es beim Studentenstatus; die Beschäftigung ist immer noch versicherungsfrei. Beiträge sind vom Arbeitgeber nicht zu zahlen, auch keine Pauschalbeiträge. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt keine Rolle. 4
In der Rentenversicherung tritt jedoch Ver- sicherungspflicht ein (bei mehreren 400-Euro- Jobs für alle Beschäftigungen). Die Folge: Arbeitgeber und Student haben die Beiträge in Höhe von 19,6 % grundsätzlich je zur Hälfte zu tragen. Liegt das Arbeitsentgelt (ggf. die Summe der Arbeitsentgelte aus mehreren 400-Euro-Jobs) allerdings innerhalb der Gleitzone (400,01 Euro bis 800,00 Euro), gelten hinsichtlich des bei- tragspflichtigen Arbeitsentgelts sowie der Beitragstragung Besonderheiten; hierüber informieren wir Sie gern auf Anfrage. Beispiel: Eine Studentin geht einer Dauerbeschäfti- gung nach. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt normalerweise 18 Stunden (1.100,00 Euro monatlich). In den Semes- terferien vom 15.2. bis 10.4. erhöht sie die wöchentliche Arbeitszeit auf 40 Stunden (2.300,00 Euro monatlich). Es besteht durchgehend Versicherungsfrei- heit in der Kranken-, Pflege- und Arbeits- losenversicherung. In der Rentenversiche- rung hingegen tritt von Anfang an Versi- cherungspflicht ein, weil die Geringfügig- keitsgrenze überschritten wird. Wichtig: Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden entfällt die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfrei- heit aber nicht ausnahmslos. Denn sollte die Beschäftigung überwiegend in den Abend- oder Nachtstunden oder am Wochenende ausgeübt werden, bleibt es bei der Versicherungsfreiheit. Gleiches gilt, wenn die 20-Stunden-Grenze ausschließlich in den Semesterferien überschritten wird. 5
Der Aushilfsjob Kurzfristige Versicherungsfreiheit – und zwar in allen Beschäfti- Sozialversicherungszweigen – kommt auch für gungen sind versiche- Studentenjobs in Betracht, die von vornherein rungsfrei auf nicht länger als 2 Monate/50 Arbeitstage befristet sind (kurzfristige Beschäftigung). Die Höhe des Arbeitsentgelts sowie die wöchentliche Arbeitszeit sind dabei unbedeu- tend. Beiträge sind in diesem Fall nicht zu zahlen, auch keine Pauschalbeiträge durch den Arbeitgeber. Wiederholte Aushilfsjobs Überschreiten allerdings wiederholt ausgeüb- te Aushilfsjobs dieser Art (beim selben Arbeitgeber oder bei verschiedenen Arbeitge- bern) innerhalb eines Kalenderjahres die Grenze von 2 Monaten/50 Arbeitstagen, tritt in der Rentenversicherung Versicherungs- pflicht ein. Die Folge: Aus dem Arbeitsentgelt sind Beiträge in Höhe von 19,6 % zu zahlen; Student und Arbeitgeber tragen hiervon grundsätzlich je die Hälfte. Liegt das Arbeits- entgelt allerdings innerhalb der Gleitzone (400,01 Euro bis 800,00 Euro), mindert sich der Beitragsanteil des beschäftigten Studen- ten nach besonderen Regeln; hierüber infor- mieren wir Sie gern auf Anfrage. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenver- sicherung gilt darüber hinaus eine Frist von 26 Wochen. Danach werden Studenten erst dann als Arbeitnehmer angesehen, wenn wiederholt auf 2 Monate/50 Arbeitstage befristete Aushilfs- jobs im Laufe eines Jahres (nicht Kalenderjahres) 6
die Grenze von 26 Wochen (= 182 Tage) über- schreiten. Angerechnet werden dabei alle Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden – unab- hängig bei welchem Arbeitgeber sie ausgeübt wurden. Ist dies der Fall, besteht für die aktuelle Beschäftigung Versicherungspflicht. In diesem Fall sind die Beiträge zur Pflege- und Arbeits- losenversicherung aus dem Arbeitsentgelt je zur Hälfte vom Studenten und Arbeitgeber zu tragen. In der Krankenversicherung beträgt der Arbeitgeberanteil 7,3 % und der Anteil des Arbeitnehmers 8,2 %. Ggf. sind aber in allen Versicherungszweigen die Besonderheiten der Gleitzone zu berücksichtigen. Wichtig: Stellt sich im Laufe der Beschäftigung he- raus, dass der Zeitraum von 2 Monaten/ 50 Arbeitstagen überschritten wird, tritt sofort in allen Zweigen der Sozialversiche- rung vom Zeitpunkt des Überschreitens bzw. von dem Tage an, an dem das Über- schreiten bekannt wird, Versicherungs- pflicht ein. Beispiel: Ein Student übt ein befristetes Beschäfti- gungsverhältnis (mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden) vom 10.9. bis 9.11. aus. Am 9.11. wird verein- bart, die Beschäftigung um 2 Wochen zu verlängern. Das Beschäftigungsverhältnis ist ab 9.11. sozialversicherungspflichtig. Für die zu- rückliegende Zeit bleibt es bei der Versi- cherungsfreiheit. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenver- sicherung kann im Übrigen selbst dann noch Versicherungsfreiheit bestehen, wenn die Be- schäftigung auf längere Zeit als für 2 Monate/ 50 Arbeitstage befristet ist. Voraussetzung ist allerdings, dass die Beschäftigung ausschließ- lich in den Semesterferien ausgeübt wird. Die Höhe des Arbeitsentgelts und die wöchentliche Arbeitszeit spielen dabei keine Rolle. 7
Studentenjobs im Überblick Der Dauerjob Arbeitszeit Arbeitsentgelt Ohne Bedeutung Bis 400,00 Euro monatlich Wöchentlich Arbeitsentgelt bis 20 Stunden über 400,00 Euro Wöchentlich Arbeitsentgelt mehr als 20 Stunden über 400,00 Euro Wöchentlich mehr als Arbeitsentgelt 20 Stunden, aber nur wäh- über 400,00 Euro rend der Semesterferien oder überwiegend in den Abend-/ Nachtstunden oder am Wo- chenende *) Bei einem Arbeitsentgelt bis 800,00 Euro gelten die besonderen Regelungen Studenten nach Vollendung des 23. Lebensjahres ein zusätzlicher Beitrag in anteil des Arbeitgebers 7,3 %, der des Arbeitnehmers 8,2 %. **) Bei Verzicht auf Vorlage einer Lohnsteuerkarte Pauschalsteuer (Abgeltungs- Der Aushilfsjob (Vollzeit) Dauer der Befristung Anrechenbare Jobs insge- samt Bis zu 2 Monate/ Nicht mehr als 2 Monate/ 50 Arbeitstage 50 Arbeitstage Bis zu 2 Monate/ Mehr als 2 Monate/ 50 Arbeitstage 50 Arbeitstage, jedoch nicht mehr als 26 Wochen Bis zu 2 Monate/ Mehr als 26 Wochen 50 Arbeitstage (=182 Tage) Mehr als 2 Monate/ Nicht mehr als 26 Wochen 50 Arbeitstage, aber nur in (=182 Tage) den Semesterferien *) Bei einem Arbeitsentgelt bis 800,00 Euro gelten die besonderen Regelungen Studenten nach Vollendung des 23. Lebensjahres ein zusätzlicher Beitrag in anteil des Arbeitgebers 7,3 %, der des Arbeitnehmers 8,2 %. AG = Arbeitgeber, KV = Krankenversicherung, PV = Pflegeversicherung, RV = Renten- 8
KV, PV, ALV RV Versicherungsfreiheit Versicherungsfreiheit (AG zahlt grundsätzlich Pau- (AG zahlt Pauschalbeitrag schalbeitrag zur KV zur RV in Höhe von 15%)**) in Höhe von 13 %) Versicherungsfreiheit; Versicherungspflicht; AG und keine Beiträge Student zahlen die Beiträge grundsätzlich je zur Hälfte*) Versicherungspflicht; AG und Versicherungspflicht; AG und Student zahlen die Beiträge Student zahlen die Beiträge grundsätzlich je zur Hälfte*) grundsätzlich je zur Hälfte*) Versicherungsfreiheit; Versicherungspflicht; AG und keine Beiträge Student zahlen die Beiträge grundsätzlich je zur Hälfte*) zur Gleitzone. Soweit Versicherungspflicht in der PV besteht, ist von kinderlosen Höhe von 0,25 % zu zahlen. Bei Versicherungspflicht in der KV beträgt der Beitrags- steuer) in Höhe von 2 %. KV, PV, ALV RV Versicherungsfreiheit Versicherungsfreiheit Versicherungsfreiheit Versicherungspflicht; AG und Student zahlen die Beiträge je zur Hälfte*) Versicherungspflicht; AG und Versicherungspflicht; AG und Student zahlen die Beiträge Student zahlen die Beiträge je zur Hälfte*) je zur Hälfte*) Versicherungsfreiheit Versicherungspflicht; AG und Student zahlen die Beiträge je zur Hälfte*) zur Gleitzone. Soweit Versicherungspflicht in der PV besteht, ist von kinderlosen Höhe von 0,25 % zu zahlen. Bei Versicherungspflicht in der KV beträgt der Beitrags- versicherung, ALV = Arbeitslosenversicherung 9
Studenten in dualen Studiengängen Eine Reihe von Studiengängen wurde in jünge- rer Vergangenheit den wirtschaftlichen Bedürf- nissen unserer Arbeitswelt angepasst und zweigleisig strukturiert. Theoretische Studien- abschnitte an der Hochschule/Fachhochschule werden heute wesentlich stärker mit Lernphasen in betrieblicher Praxis verzahnt – bei den so genannten dualen Studiengängen. Im Jahr 2009 hatte das Bundessozialgericht entschie- den, dass bei einem praxisintegrierten dualen Studium die berufspraktischen Phasen nicht als betriebliche Berufsausbildung zu werten sind, sondern Bestandteil des Studiums sind und deshalb sozialversicherungsfrei bleiben. Ohne Auswirkung war dieses Urteil auf die übrigen ausbildungs- bzw. berufsintegrier- ten/berufsbegleitenden dualen Studiengänge. Diese Teilnehmer waren, jedenfalls während der Praxisphasen, als Beschäftigte sozialver- sicherungspflichtig. Diese uneinheitliche Rechtslage machte die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eines dualen Studiengangs im Einzelfall für die Beteiligten häufig recht schwierig. Ab 1. Januar 2012 wird es nun für alle Beteilig- ten wesentlich einfacher: Seit 1. Januar 2012: dualer Studiengang = betriebliche Berufsausbildung Denn nun gilt: Alle Teilnehmer eines dualen Studiengangs, gleich welche Form im Einzel- fall vorliegt, sind den zur Berufsausbildung Beschäftigten in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gleichgestellt. Sowohl während der Praxisphasen als auch während der Studienphasen besteht deshalb in allen Versicherungszweigen Sozialversiche- rungspflicht. Die Sozialbeiträge sind vom Arbeitsentgelt zu leisten, das der Arbeit- geber dem Teilnehmer zahlt, auch während der Studienphasen. Ist das Arbeitsentgelt nicht höher als 325 Euro monatlich, trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein; anderenfalls gilt die für Arbeitnehmer übliche Beitrags- lastverteilung. Die besonderen Regelungen der Gleitzone (Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 800 Euro) sind nicht anzu- wenden. 10
Studierende Arbeitnehmer Von einem dualen Studiengang im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung nach einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung wird immer dann ausgegangen, wenn ein prä- gender und enger Zusammenhang zwischen der bisherigen Beschäftigung und dem Stu- dium gegeben ist. Setzt ein bisher schon als Arbeitnehmer Beschäftigter allerdings seine Beschäftigung fort und nimmt zusätzlich ein Studium auf, ohne dass die Beschäftigung einen inhaltlichen Bezug zum Studium auf- weist, ändert das Studium nicht den Status „Arbeitnehmer“ und folglich bleibt die Versi- cherungspflicht als Arbeitnehmer während des Studiums bestehen. Nur wenn in diesen Fällen die bisherige Arbeitszeit auf nicht mehr als 20 Wochenstunden reduziert wird, gelten für die Beschäftigung die üblichen Re- gelungen für Werkstudenten.“ Das Praktikum Ein Praktikum dient dazu, Kenntnisse und Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufs- bildung zu erwerben. In aller Regel werden diese Praktika im Rahmen eines klassischen Hochschulstudienganges während des Stu- diums als so genannte Zwischenpraktika durchgeführt. Hinsichtlich der sozialversiche- rungsrechtlichen Beurteilung dieser Praktika ist jedoch zwischen dem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum und dem freiwilligen Zwischenpraktikum zu unterscheiden. Das vorgeschriebene Zwischenpraktikum Studenten, die während ihres Studiums ein Vorge- in der Studien- oder Prüfungsordnung vorge- schriebene schriebenes Praktikum absolvieren, sind in Praktika sind versiche- diesem Praktikum sozialversicherungsfrei. Auf rungsfrei die wöchentliche Arbeitszeit oder die Höhe des monatlichen Arbeitsentgelts kommt es dabei nicht an. 11
Das freiwillige Zwischenpraktikum Hinsichtlich der Kranken-, Pflege- und Arbeits- losenversicherung gilt bei den freiwilligen Zwischenpraktika das Gleiche wie bei den sonstigen Studentenjobs: Es kommt darauf an, ob der Studentenstatus noch vorliegt oder bereits die Arbeitnehmereigenschaft überwiegt (siehe unter den Abschnitten „Die 20-Stunden-Grenze“ und „Der Aushilfs- job“). Auch in der Rentenversicherung gilt das freiwillige Zwischenpraktikum als „normale“ Beschäftigung. Erhält der Praktikant hierfür ein Arbeitsentgelt, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht als Arbeitnehmer. Soweit das Arbeitsentgelt nicht mehr als 400,00 Euro beträgt, liegt Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit vor. Allerdings gilt hier die Besonderheit, dass für diese Zwischenprakti- kanten keine Pauschalbeiträge zur Rentenver- sicherung zu zahlen sind. Im Übrigen kommt Versicherungsfreiheit auch in Betracht, wenn das Praktikum auf nicht länger als 2 Monate/ 50 Arbeitstage befristet ist. Praktikum während des Studiums Art des Praktikums Arbeitszeit Arbeitsent Vorgeschriebenes Spielt keine Rolle Spielt keine Zwischenpraktikum Nicht vorgeschriebenes Nicht mehr als Nicht mehr Zwischenpraktikum 20 Stunden in der 400,00 Euro Woche oder begrenzt auf die Semesterferien Nicht vorgeschriebenes Nicht mehr als Mehr als Zwischenpraktikum 20 Stunden in der 400,00 Euro Woche oder begrenzt auf die Semesterferien Nicht vorgeschriebenes Wöchentlich mehr Mehr als Zwischenpraktikum als 20 Stunden und 400,00 Euro nicht begrenzt auf die Semesterferien Nicht vorgeschriebenes Spielt keine Rolle Spielt keine Zwischenpraktikum (befristet auf max. 2 Monate/ 50 Arbeits- tage) und keine anre- chenbaren Vorbeschäf- tigungen *) Bei einem Arbeitsentgelt bis 800,00 Euro gelten die besonderen Regelungen Studenten nach Vollendung des 23. Lebensjahres ein zusätzlicher Beitrag in anteil des Arbeitgebers 7,3 %, der des Arbeitnehmers 8,2 %. AG = Arbeitgeber, KV = Krankenversicherung, PV = Pflegeversicherung, RV = Renten- 12
Vor- oder Nachpraktikum Wird ein vorgeschriebenes Praktikum vor oder nach einem Studium geleistet, gelten folgende Faustregeln: Erhält der Praktikant Arbeitsentgelt, besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Versicherungsfreiheit wegen Geringfügig- keit scheidet in diesen Fällen aus, da es sich – wie bei Auszubildenden – um eine Beschäftigung im Rahmen betrieblicher Berufsbildung handelt. Wird Arbeitsentgelt nicht gezahlt, tritt in der Renten- und Arbeitslosenversicherung dennoch Versicherungspflicht ein. Die Beiträge sind nach einem Mindestentgelt zu berechnen. In der Kranken- und Pflegeversicherung kommt es in diesen Fällen zu einer beson- deren Praktikantenversicherung, oder es be- steht eine kostenfreie Familienversicherung. gelt KV, PV, ALV RV Rolle Versicherungsfreiheit; Versicherungsfreiheit; keine Beiträge keine Beiträge als Versicherungsfreiheit; Versicherungsfreiheit; im Monat es sind KV-Pauschal- keine Beiträge beiträge zu zahlen Versicherungsfreiheit; Versicherungspflicht; im Monat keine Beiträge AG und Student zahlen die Beiträge je zur Hälfte *) Versicherungspflicht; Versicherungspflicht; im Monat AG und Student AG und Student zahlen die Beiträge zahlen die Beiträge je zur Hälfte *) je zur Hälfte *) Rolle Versicherungsfreiheit; Versicherungsfreiheit; keine Beiträge keine Beiträge zur Gleitzone. Soweit Versicherungspflicht in der PV besteht, ist von kinderlosen Höhe von 0,25 % zu zahlen. Bei Versicherungspflicht in der KV beträgt der Beitrags- versicherung, ALV = Arbeitslosenversicherung 13
Service und Leistungen der IKK Traditionsbewusst und innovativ – dafür steht die IKK als jahrzehntelanger verlässlicher Partner, insbesondere der Handwerksbetriebe. Aber auch Beschäftigte anderer Branchen sowie Studenten, Praktikanten und Rentner vertrauen der IKK. Denn die IKK schöpft den rechtlichen Leistungsrahmen konsequent im Interesse ihrer Kunden aus – und das ohne überflüssige Bürokratie. Die Unternehmen und Betriebe profitieren von dem starken Betriebsservice der IKK. Denn die individuellen Probleme unserer Partnerbetriebe sind uns bestens bekannt. Ganz gleich um welche Themen es also geht oder wo Sie als Arbeitgeber der „sozialversi- cherungsrechtliche Schuh“ drückt: Die IKK wird Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen und soweit wie irgend möglich Entlastung bieten. Damit Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können – auf Ihr Unternehmen. Die IKK bietet hohe Fachkompetenz und exklusiven Service persönlich vor Ort und durch modernste Kommunikationsmittel. Die IKK setzt jeden Euro im Interesse ihrer Versicherten ein – entweder bei den Leis- tungen oder beim erstklassigen Service. Wer die Wahl hat, sollte deshalb die IKK wählen! Wie das geht, erklären wir Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch – oder rufen Sie uns einfach an. Sie möchten mehr wissen? Kein Problem! – Egal, ob Sie „Ihren“ speziellen Fall nicht wieder gefunden oder zu anderen Themen rund um die Sozialversicherung Fra- gen haben, sprechen Sie uns bitte an. Wir wer- den Ihnen kompetent, schnell und zuverläs- sig weiterhelfen. 14
Impressum Herausgeber: Wende Verlag Moderne Medien, 50226 Frechen www.ikk-shop.de, info@wende-verlag.de © Wende Verlag Moderne Medien, Stand: November 2011 Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung Hinweis: Alle Informationen in dieser Broschüre wurden mit großer Sorgfalt zusammengetragen. Eine Haftung können Verlag und Redaktion jedoch nicht übernehmen. Best.-Nr. 1109 (11.11) – Wende Verlag, Frechen
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