Hygieneplan COVID-19 - Pandemie für die städt. Musikschule Menden - Pandemie für die städt. Musikschule ...

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Hygieneplan COVID-19 - Pandemie für die städt. Musikschule Menden - Pandemie für die städt. Musikschule ...
Hygieneplan
         09.03.2021                                 Stadtverwaltung
                          Pandemie COVID-19
                                                   Menden (Sauerland)
                       städt. Musikschule Menden

                                                          ANLAGE 13

                            Hygieneplan

                      COVID-19 - Pandemie

          für die städt. Musikschule Menden
                   4. Fortschreibung
       (Wiedereinstiegsreglung auf Grundlage der
             Verordnung vom 08.03.2021)

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                                                Pandemie COVID-19
                                        für die städt. Musikschule Menden

Inhaltsverzeichnis
Thema                                                                       Seite

Einleitung                                                                     3

1.     Allgemeine Personalhygiene für Beschäftigte der Musikschule             3
1.1    Impfschutz                                                              3
1.2    Händewaschen                                                            3
1.3    Nagelpflege                                                             4
1.4    Schmuck                                                                 4
1.5    Haare                                                                   4
1.6    persönliche Schutzausrüstung                                            4
1.7    Einnehmen von Speisen                                                   4
1.8    Gesundheitliches Wohlergehen                                            4
2.     Händedesinfektion Beschäftigte                                          4
3.     Entsorgung von Müll, Einmal-Handschuhen etc.                            5
4.     Basishygiene und Mund-Nasen-Schutz                                      5
5.     Musikschulspezifische Schutzmaßnahmen                                   7
6.     Benutzung des Konzertsaals                                              8
7.     Salvatorische Klausel                                                   8
8.     Inkrafttreten                                                           9

ANHÄNGE:
1      Merkblatt Hygienisches Händewaschen                                    10
2      Merkblatt Hygienische Händedesinfektion                                11
3      Merkblatt Fachgerechte Anwendung eines Mundschutzes                    12
4      Gebäude- und Raumpläne                                                 13

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                                               Pandemie COVID-19
                                       für die städt. Musikschule Menden

          Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige
       Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet und das generische
        Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen
                                für alle Geschlechter (m/w/d)

Einleitung

Die COVID-19 - Pandemie ist ein weltweiter Ausbruch eines neuen Typs von Coronaviren. Diese
Pandemie hat zu erhöhten Erkrankungs- und Sterberaten geführt. Die einzige Möglichkeit die
Ausbreitung einer Pandemie zu verhindern, solange keine Impfung möglich ist, ist das strenge
Einhalten von Hygienemaßnahmen!

Dieser Hygieneplan beschreibt diese Maßnahmen für die schrittweise Wiedereröffnung der Städt.
Musikschule und ergänzt ggf. bestehende Regelungen. Er ist nur für die Dauer der Pandemie
COVID-19 gültig und wird von der Interne Pandemiegruppe (IPG) der Stadt Menden (Sauerland)
in Kraft gesetzt.

1.     Allgemeine Personalhygiene für Beschäftigte der Musikschule

1.1    Impfschutz

       Seitens des Landes Nordrhein-Westfalen ist es geplant, im Zusammenhang mit dem neuen
       COVID-19 - Virus den Organisationen, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
       und Ordnung unverzichtbar sind, ein Angebot zur Impfung zu machen, sobald der Impfstoff
       gegen das Pandemievirus zur Verfügung steht.

1.2    Händewaschen

       Das Waschen der Hände ist der erste wichtige Bestandteil der Händehygiene!

       Es ist zu beachten, dass das Händewaschen mehrmals täglich erfolgt, insbesondere
       • bei Verschmutzung
       • vor und nach Toilettenbenutzung
       • nach dem Naseputzen
       • vor dem Essen.

       Anwendung:
       • Hände unter fließendem Wasser unter Verwendung von Flüssigseife aus Wandspender
          (keine Stückseife) gründlich waschen und anschließend
       • Einmalhandtücher benutzen.
       • Bei Bedarf Hände anschließend mit Pflegelotion einreiben, Entnahme aus Spendern
          oder Tuben (personenbezogen) sicherstellen.

       Es ist darauf zu achten, dass keine Stückseife, Nagelbürsten und Gemeinschaftshandtü-
       cher benutzt werden.

       siehe ANHANG 1

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                                                  Pandemie COVID-19
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1.3    Nagelpflege

       Fingernägel sollten kurz und sauber gehalten werden. Fingernägel sollten nicht lackiert wer-
       den. Lackierte Fingernägel oder künstliche Fingernägel beeinträchtigen eine effektive Hän-
       dereinigung und Händedesinfektion

1.4    Schmuck

       Schmuckstücke, wie z. B. Uhren, Ringe, Ketten oder ähnliches an Händen und Armen be-
       einträchtigen die Händehygiene. Darunter zählen auch Eheringe!

1.5    Haare

       Falls ein Mund-Nasen-Schutz angelegt werden muss, ist langes Haar nach Möglichkeit zu
       einem Zopf nach hinten zu binden, damit der richtige Sitz des Mundschutzes gewährleistet
       ist. Bei Kurzhaarfrisuren kann ein Verrutschen der Maske mit Haarklammern verhindert
       werden.

1.6    Persönliche Schutzausrüstung

       Die Art der Schutzkleidung ist von dem jeweiligen Risiko abhängig und wird wie folgt fest-
       gelegt (siehe auch Ziff. 6).

            •    In den Dienststellen der Stadtverwaltung gilt für (zunächst für den Zeitraum bis zum
                 14.03.2021), dass eine medizinische Gesichtsmaske („OP-Maske“, FFP2, KN95
                 o.ä.) zu tragen ist, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten wer-
                 den kann. Gleiches gilt, wenn bei der Nutzung von Räumen ausnahmsweise die
                 höchstzulässige Personenzahl (1 Person pro 10m²) überschritten werden muss und
                 keine geeigneten Abtrennungen zur Verfügung stehen oder nicht ausreichend ge-
                 lüftet werden kann.
                 Darüber hinaus sind medizinische Masken zu tragen, wenn der Aufenthalt aufgrund
                 der Nutzung schulische Angebote erfolgt (vgl. Ziffer 6)
            •    Während Besprechungen, die nicht digital stattfinden, ist grundsätzlich eine medizi-
                 nische Gesichtsmaske zu tragen.
            •    Nutzen mehrere Beschäftigte gleichzeitig ein Kraftfahrzeug zu dienstlichen Zwe-
                 cken, so haben die Beifahrer eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.
            •    Wenn mit einer Person, von der bekannt ist, dass sie potentiell ansteckend oder
                 infiziert ist, in Kontakt getreten werden muss und damit zu rechnen ist, dass der
                 Mindestabstand von 1,5 m nicht immer eingehalten werden kann, umfasst die
                 Schutzkleidung filtrierende Halbmasken (FFP2 oder FFP3), Einmalhandschuhe,
                 Schutzbrille und Einweg-Schutzanzüge oder sonstige Schutzkleidung, die geeignet
                 ist, den Beschäftigten vor schädigenden Einwirkungen bei der Arbeit oder sein Ar-
                 beits- bzw. Privatkleidung vor Kontamination zu schützen.

       Die Schutzkleidung wird vom Dienstherrn gestellt. Die Ausgabe von filtrierenden Halbmas-
       ken (FFP2, FFP3, KN 95) erfolgt nur an besonders gefährdete Bereiche wie Feuerwehr,
       Rettungsdienst, die Beschäftigten der Ordnungsbehörde, die Beschäftigten des Bürgerbü-
       ros, Schulsekretariate, Kitas und andere Bereiche mit häufigen Außendiensttätigkeiten.
       Alle anderen Organisationseinheiten werden mit medizinischen Gesichtsmasken ausge-
       stattet.

       Weitere Informationen zum Mund-Nasen-Schutz finden sich in Ziff. 4 diese Hygieneplanes.

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                                                Pandemie COVID-19
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1.7    Einnahme von Speisen

       Die Einnahmen von Speisen und Getränken, sollte nur in Abwesenheit von anderen Perso-
       nen oder am eigenen Arbeitsplatz erfolgen.

       Speisen und Getränke sollten nach Möglichkeit von zu Hause mitgebracht werden.

1.8    Gesundheitliches Wohlergehen

       Sollte es während des Dienstes zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung kommen, ist
       der unmittelbare Dienstvorgesetzte telefonisch zu informieren. Dieser wird schnellstmöglich
       alles Weitere veranlassen. Der Beschäftigte wartet so lange an seinem Arbeitsplatz, bis er
       weitere Informationen erhält.

2.     Händedesinfektion Beschäftigte

       Grundsätzlich reicht die gründliche Händehygiene durch regelmäßiges Händewaschen.

       Die Händedesinfektion ist dann durchzuführen, wenn Kontakt mit einem COVID-19 Ver-
       dachtsfall bestand oder das besondere Tätigkeitsfeld dies zwingend erforderlich macht

       Händedesinfektionsmittel ist vorhanden und Hygieneplätze sind im Musikschulgebäude
       eingerichtet, so dass eine zusätzliche Nutzung neben dem regelmäßigen Händewaschen
       möglich ist.

       Zur hygienischen Händedesinfektion sind Mittel auf Wirkstoffbasis von Alkoholen zu ver-
       wenden, die den Standardzulassungen gem. § 36 Arzneimittelgesetz entsprechen. Aus die-
       sem Grund sind vorzugsweise Mittel aus der Liste des Robert Koch-Institutes (RKI-Liste)
       zu verwenden.
       sieben
       Die hygienische Händedesinfektion ist bei tatsächlicher sowie aber auch bei einer fraglichen
       mikrobiellen Kontamination der Hände durchzuführen

       Anwendung:                         nach der Standardeinreibemethode für die hygienische
                                          Händedesinfektion gem. CEN pr. EN 1500

                                          Ziel ist es vorhandene Mikroorganismen der transienten
                                          Hautflora zu erfassen und abzutöten.

                                          Siehe hierzu ANHANG 2

       Achtung: In diesem Zusammenhang ist auf eine regelmäßige Hautpflege mit einem Haut-
       pflegeprodukt, was mehrmals täglich angewendet werden sollte, um Hautirritationen zu ver-
       meiden, hinzuweisen.

3.     Entsorgung von Müll, Einmal-Handschuhen, Einmal-Mund-Nasenschutz und Papier-
       taschentüchern

       • Papiertaschentücher, Einmal-Handschuhe, Einmal-Mund-Nasenbedeckungen werden
         nach einmaligem Gebrauch in eine Plastiktüte gesteckt, verknotet und anschließend im
         nächstgelegenen Restmüllbehälter entsorgt.

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                                                  Pandemie COVID-19
                                          für die städt. Musikschule Menden

       • Nach der Verknotung der Plastiktüte sind die Hände zu waschen und, sofern Desinfek-
         tionsmittel vorhanden, zu desinfizieren (sh. Anhang 1 und 2).

4.     Basishygiene und Mund-Nasen-Schutz

       Nach derzeitigem Kenntnisstand erfolgt die Übertragung des COVID-19 vor allem über re-
       spiratorische Sekrete (in erster Linie Tröpfchen beim Husten und Niesen), kann jedoch auch
       bei bestimmten medizinischen Maßnahmen, die mit Aerosolbildung einhergehen erfolgen.
       Eine indirekte Übertragung, z.B. über Hände oder kontaminierte Oberflächen ist möglich.

       Die Rolle von weiteren Körpersekreten und Ausscheidungen bei der Übertragung ist bisher
       unzureichend geklärt. Deshalb ist die Einhaltung der Basishygiene oberste Priorität zum
       Schutz vor Ansteckung:

                       Husten- und Niesetikette beachten

                       Abstand halten (mind. 1,5m)

                       Regelmäßig und gründlich die Hände waschen

       Den besten Schutz vor einer potentiellen Virusübertragung bietet nach wie vor das konse-
       quente Distanzieren von anderen, potentiell virustragenden Personen. Dennoch kann die
       physische Barriere, die das richtige Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines
       Mund-Nasen-Schutzes darstellt, eine gewisse Schutzfunktion vor größeren Tröpfchen und
       Mund-/Nasen-Schleimhautkontakt mit kontaminierten Händen bieten.

       Für das Tragen von Masken gilt generell Folgendes:

       •         Masken reduzieren den Tröpfchenauswurf beim Husten. Abhängig von der Art der
                 Maske bieten sie keinen Selbstschutz gegen eine Infektion.
       •         Die gängigen Hygienevorschriften, insbesondere die aktuellen Empfehlungen des
                 Robert-Koch-Instituts (RKI, www.rki.de) und der Bundeszentrale für gesundheitliche
                 Aufklärung (BZgA, www.infektionsschutz.de) sind weiterhin einzuhalten.
       •         Auch mit Maske sollte der von der WHO empfohlene Sicherheitsabstand von mindes-
                 tens 1.50 m zu anderen Menschen eingehalten werden.
       •         Beim Anziehen einer Maske ist darauf zu achten, dass die Innenseite nicht kontami-
                 niert wird. Die Hände sollten vorher gründlich mit Seife gewaschen werden.
       •         Die Maske muss richtig über Mund, Nase und Wangen platziert sein und an den Rän-
                 dern möglichst eng anliegen, um das Eindringen von Luft an den Seiten zu minimie-
                 ren.
       •         Eine durchfeuchtete Maske sollte umgehend abgenommen und ggf. ausgetauscht
                 werden.
       •         Bei der Verwendung von FFP2-, FFP3- oder KN95-Masken ist nach einer Tragedauer
                 von 2 Stunden eine Erholungsdauer von 30 min einzuhalten. Die Möglichkeit hierzu
                 ist durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen.

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                                                   Pandemie COVID-19
                                           für die städt. Musikschule Menden

       •         Die Außenseite einer gebrauchten Maske ist potentiell erregerhaltig. Um eine Konta-
                 minierung der Hände zu verhindern, sollte diese möglichst nicht berührt werden.
       •         Nach Absetzen der Maske sollten die Hände unter Einhaltung der allgemeinen Hygi-
                 eneregeln gründlich gewaschen werden (mindestens 20-30 Sekunden mit Seife).
       •         Die Maske sollte nach dem Abnehmen in einem Beutel o.ä. luftdicht verschlossen
                 aufbewahrt oder sofort gewaschen werden. Die Aufbewahrung sollte nur über mög-
                 lichst kurze Zeit erfolgen, um vor allem Schimmelbildung zu vermeiden.
       •         Masken, die zur Mehrfachverwendung vorgesehen sind, sollten nach einmaliger Nut-
                 zung idealerweise bei 95 Grad, mindestens aber bei 60 Grad gewaschen und an-
                 schließend vollständig getrocknet werden. Beachten Sie eventuelle Herstelleranga-
                 ben zur maximalen Zyklusanzahl, nach der die Festigkeit und Funktionalität noch ge-
                 geben ist.
       •         Sofern vorhanden, sollten unbedingt alle Herstellerhinweise beachtet werden.

5.     Lüftung von Räumen

       •         Beim Aufenthalt in Räumen ist auf eine gute Durchlüftung zu achten. Hierdurch kann
                 die Konzentration von möglicherweise in der Raumlauft vorhandenen, virenbelaste-
                 ten Aerosolen reduziert werden.
       •         Verstärktes Lüften kann durch eine Erhöhung der Frequenz, Ausdehnung der Lüf-
                 tungszeiten oder durch eine Erhöhung des Luftvolumenstroms erfolgen. Eine mindes-
                 tens stündliche Stoßlüftung von 3-10 min wird empfohlen. Flure und Treppenräume
                 sind einzubeziehen. Wenn Tätigkeiten ausgeübt werden, die zu erhöhtem Aerosol-
                 ausstoß führen (z.B. singen, musizieren mit Blasinstrumenten etc.) ist das Lüftungs-
                 verhalten entsprechend anzupassen.
       •         Besprechungsräume sollen zusätzlich vor der Benutzung gelüftet werden, insbeson-
                 dere wenn sich dort zuvor andere Personen aufgehalten haben.
       •         Der Umluftbetrieb von RLT-Anlagen (Raumlufttechnische Anlagen) ist zu vermeiden,
                 wenn diese keine geeigneten Filter aufweisen.
       •         Der Einsatz von Geräten im Umluftbetrieb, wie Ventilatoren, mobile Klimaanlagen,
                 Heizlüfter ist nur in Räumen mit Einzelbelegung zulässig, da die Verteilung von Aero-
                 solen begünstigt wird. Die allgemeinen Regelungen zum Betrieb dieser Geräte blei-
                 ben unberührt.

6.     Musikschulspezifische Schutzmaßnahmen

       Nach der lockdownbedingten Schließung der Musikschule 12/2020 sind nun weitere behut-
       same Öffnungsschritte auf Grundlage der Verordnung vom 08.03.21 vorgesehen.
       Ab Montag, 15.03.21 ist der Unterricht im Einzelunterricht für alle Schüler*innen möglich.
       Der Unterricht soll einvernehmlich zwischen Eltern und Lehrkräften vereinbart werden und
       wird von den Eltern schriftlich bestätigt.
       Falls es von einer Seite Bedenken gibt oder stundenplantechnische Hindernisse bestehen,
       wird der Unterricht wie in den zurückliegenden Wochen weiterhin im Fernunterricht durch-
       geführt. Wenn es die Pandemielage erlaubt, öffnet die Musikschule ab dem 22.03. auch
       den Gruppenunterricht bis zu fünf Personen unter strikter Beachtung der Regelungen der
       §§ 2 bis 4a der geltenden CoronaSchuVO vom 5.03.2021. Bei atmungsaktiven Instrumen-
       ten und im Gesangsunterricht ist ein erhöhter Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten.

       •         Ein- und Ausgang zum Gebäude werden voneinander getrennt. Um möglichst wenig
                 Begegnungspunkte zu schaffen, erfolgt der Zutritt zum Gebäude ausschließlich über
                 den Haupteingang (Nordseite). Das Gebäude darf nur über die Hintertür (Südseite)
                 und die Fluchttreppe (Westseite) verlassen werden.

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Hygieneplan
                                                   Pandemie COVID-19
                                           für die städt. Musikschule Menden

       •         Im Treppenhaus wird der Publikumsverkehr über abgeklebte Pfeile geleitet und mög-
                 lichst ein Einbahnstraßenkonzept realisiert.
       •         Um Wartezeiten, den Aufenthalt im Wartebereich und Begegnungen im Haus zu mi-
                 nimieren, sind Schüler darauf hinzuweisen, pünktlich zum Unterrichtsbeginn mög-
                 lichst ohne Begleitpersonen und mit Mund-Nase-Bedeckung (MNB) zu erscheinen.
       •         Alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude
                 aufhalten, sind verpflichtet, eine medizinische Maske zu tragen.
                 Soweit Schüler*innen aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen kön-
                 nen, kann ersatzweise eine Alltagsmaske verwendet werden. Die Tragepflicht entfällt
                 bei der Alleinnutzung eines geschlossenen Raumes durch eine Person.
       •         Das Musikschulgebäude ist nach Beendigung des Unterrichts unverzüglich über den
                 Hinterausgang oder die Notausgänge verlassen, sofern kein unterrichtsbezogener
                 Anlass zum Verbleib im Gebäude (z.B. Lehrergespräch oder Musikschulverwaltung)
                 besteht. Um Wartezeiten zu vermeiden, wird auf die strikte Einhaltung der Anfangs-
                 und Endzeiten des Musikschulunterrichtes geachtet.
       •         Da das in Blechblasinstrumenten entstehende Kondenswasser als potentiell infektiös
                 anzusehen ist, muss es mit Einmalhandtüchern oder in geeignete Gefäße aufgefan-
                 gen werden. Das gewöhnlicher Weise stattfindende „Ausblasen“ der Instrumente ist
                 zu unterlassen. Holzblasinstrumente müssen zur Entfernung der auftretenden Flüs-
                 sigkeit regelmäßig durchgewischt werden. Auch hier ist besonders auf Handhygiene
                 zu achten.
       •         Die Weitergabe von Musikinstrumenten soll möglichst vermieden werden oder unter
                 strengen Hygieneregeln stattfinden.
       •         Desinfektionsmittel ist vorhanden und Hygieneplätze sind eingerichtet.
       •         Ein entsprechender Gebäudeplan mit den jeweiligen Raumgrößen ist zur Unterrichts-
                 planung diesem Hygieneplan als Anhang 4 beigefügt und zur Einhaltung der Ab-
                 stände für alle Musikschullehrer einsehbar im Lehrerzimmer ausgehängt. Unterrichts-
                 räume werden durch die Musikschulleitung nur zugewiesen, wenn aufgrund der
                 Raumgröße eine Einhaltung der Abstands- und Hygienevorgaben sichergestellt ist.

6.     Der Konzertsaal ist bis auf Weiteres nur für genehmigte Unterrichtsformen nutzbar.

7.     Salvatorische Klausel

       Sollten einzelne Bestimmungen dieses Hygieneplans unwirksam sein (z.B. durch Änderung
       der Erlass- bzw. Gesetzeslage) oder dieser Hygieneplan Lücken enthalten, wird dadurch
       die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit einer
       Bestimmung wird in diesem Hygieneplan eine Regelung zugrunde gelegt, die der aktuellen
       Erlass- bzw. Gesetzeslage am nächsten kommt.

8.     Inkrafttreten

       Dieser Hygieneplan tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Menden, 26.02.2021

(Dr. Roland Schröder)
Bürgermeister der Stadt Menden

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Hygieneplan
                                               Pandemie COVID-19
                                       für die städt. Musikschule Menden

                                                                                     ANHANG 1
                                          Merkblatt

                          Hygienisches Händewaschen

Das hygienische Händewaschen sollte insbesondere durchgeführt werden:

    ▪    nach Husten oder Naseputzen.
    ▪    nach der Rückkehr aus der Öffentlichkeit an den Arbeitsplatz oder in die Privaträume.
    ▪    vor An- und nach dem Ablegen des Mund-Nasen-Schutzes.
    ▪    nach dem Toilettengang.
    ▪    nach direktem Personenkontakt.
    ▪    vor der Nahrungsaufnahme.

Das Händewaschen sollte mindestens 30 Sekunden dauern.

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                                              Pandemie COVID-19
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                                         Merkblatt

                        Hygienische Händedesinfektion

Eine hygienische Händedesinfektion mit einem alkoholhaltigen Desinfektionsmittel sollte insbe-
sondere durchgeführt werden:

    ▪    Nach Kontakt mit potentiell infektiösem Material
    ▪    Vor Betreten des Arbeitsplatzes und nach Beendigung der Arbeit
    ▪    Vor der Nahrungsaufnahme
    ▪    Nach dem Toilettengang
    ▪    Vor dem An- und nach dem Ablegen des Mund-Nasen-Schutzes

    •    Lufttrocknen lassen.

    •    Einwirkzeit mindesten 30 Sekunden.

    •    Desinfektionsmittel nicht auf nasse Hände geben.

    •    Desinfektionsmittel nicht verdünnen oder abwaschen.

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                                      Merkblatt

                             Fachgerechte
                  Anwendung eines Mund- Nasen-Schutzes

    1. Mund-Nasen-Schutz so entfalten, dass Nase und Mund vollständig bedeckt sind.
    2. Die oberen Bindebänder im oberen Kopfbereich binden.
    3. a + b: Die Unteren Bindebänder um den Nacken festbinden.
    4. Um die Durch-Atemfähigkeit gewährleisten zu können und die Lagen zu minimieren muss
       der Mund-Nasen-Schutz stets vollständig entfalten sein.

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                                       Pandemie COVID-19
                               für die städt. Musikschule Menden

                                                                   ANHANG 4

                  Gebäude- u. Raumplan (Raumgrößen in m²)
                        städt. Musikschule Menden

Erdgeschoss

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Obergeschoss

Dachgeschoss

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