I. Amtlicher Teil - Amt Biesenthal-Barnim

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I. Amtlicher Teil - Amt Biesenthal-Barnim
Amtsblatt für das

  Amt Biesenthal-Barnim
30. Jahrgang                                 Biesenthal, 24. November 2020                                    Nummer 12 | Woche 48

I. Amtlicher Teil
Öffentliche Bekanntmachungen
2. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Biesenthal für das Jahr 2020 – Korrektur Neuveröffentlichung                               Seite 2
3. Nachtragshaushaltssatzung für die Stadt Biesenthal für das Jahr 2020                                                           Seite 3
Satzung der Stadt Biesenthal zur Umlage der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Finowfließ“                          Seite 4
Satzung der Stadt Biesenthal über die Erhebung von Hundesteuern (Hundesteuersatzung)                                              Seite 5
Satzung der Gemeinde Marienwerder zur Umlage der Verbandsbeiträge der Wasser- und Bodenverbände „Finowfließ“ und „Schnelle Havel“ Seite 7
2. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Melchow für das Haushaltsjahr 2020                                                      Seite 9
Haushaltssatzung der Gemeinde Melchow für das Haushaltsjahr 2021                                                                 Seite 10
Satzung der Gemeinde Melchow zur Umlage der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Finowfließ“                         Seite 11
Öffentliche Auslegung des Entwurfes zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rüdnitz
zum Bebauungsplan „Kinder-Campus Rüdnitz“, Gemeinde Rüdnitz                                                                      Seite 12
Öffentliche Auslegung des Entwurfes zum Bebauungsplan „Kinder-Campus Rüdnitz“, Gemeinde Rüdnitz                                  Seite 14
Satzung der Gemeinde Sydower Fließ zur Umlage der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Finowfließ“                   Seite 16
Termine und Einzugsbereiche der Grundschulen im Amt Biesenthal-Barnim
Aufforderung zur Anmeldung zum Schulbesuch – Schuljahr 2021/2022                                                                 Seite 17

Sonstige ortsübliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Biesenthal vom 5. November 2020                                             Seite 18
Beschlüsse des Hauptausschusses der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Biesenthal vom 15. Oktober 2020                        Seite 19
Beschlüsse der Gemeindevertretung der Gemeinde Breydin vom 19. Oktober 2020                                                      Seite 19
Beschlüsse der Gemeindevertretung der Gemeinde Marienwerder vom 29. Oktober 2020                                                 Seite 20
Beschlüsse der Gemeindevertretung der Gemeinde Melchow vom 12. Oktober 2020                                                      Seite 21
Beschlüsse der Gemeindevertretung der Gemeinde Melchow vom 09. November 2020                                                     Seite 21
Beschlüsse der Gemeindevertretung der Gemeinde Sydower Fließ vom 29. Oktober 2020                                                Seite 22

Bekanntmachungen des Zweckverbandes Region Finowkanal
Bekanntmachung des Zweckverbandes Region Finowkanal                                                                              Seite 22
Veröffentlichung der Beschlüsse der 4. Verbandsversammlung des Zweckverbandes Region Finowkanal                                  Seite 23

Bekanntmachung des Wasser- und Abwasserverbandes Panke/Finow
Öffentliche Bekanntmachung des WAV „Panke/Finow“                                                                                 Seite 24
I. Amtlicher Teil - Amt Biesenthal-Barnim
|2|     24. November 2020 | Nr. 12 | Woche 48                                          AMTSBLATT FÜR DAS AMT BIESENTHAL-BARNIM

                                                            I. AMTLICHER TEIL

                                                 Öffentliche Bekanntmachungen

            2. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Biesenthal für das Haushaltsjahr 2020
Aufgrund des § 68 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Biesenthal vom
13.08.2020 folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:

                                                                        §1
Mit dem Nachtragsplan werden:

                                                                   die bisher        erhöht      vermindert      und damit der Gesamtbetrag
                                                                 festgesetzten         um           um            einschließlich Nachträge
                                                                Gesamtbeträge                                          festgesetzt auf
                                                                       €                €             €                        €
 im Ergebnishaushalt
 – ordentliche Erträge                                             10.047.300              0       35.000                   10.012.300
 – ordentliche Aufwendungen                                        10.002.300         26.200       22.900                   10.005.600

 – außerordentliche Erträge                                                  0              0             0                          0
 – außerordentliche Aufwendungen                                             0              0             0                          0
 im Finanzhaushalt
 – die Einzahlungen                                                14.495.700      2.400.000       35.000                   16.860.700
 – die Auszahlungen                                                15.075.500      2.426.200       31.000                   17.470.700

 davon bei den:
 – Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit                  9.502.300              0       35.000                    9.467.300
 – Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit                  9.067.500         26.200       22.900                    9.070.800

 – Einzahlungen aus Investitionstätigkeit                           2.593.400              0              0                  2.593.400
 – Auszahlungen aus Investitionstätigkeit                           5.772.700      2.400.000              0                  8.172.700

 – Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit                      2.400.000      2.400.000             0                   4.800.000
 – Auszahlung aus der Finanzierungstätigkeit                          235.300              0         8.100                     227.200

 – Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven                    0              0             0                          0
 – Auszahlungen an Liquiditätsreserven                                       0              0             0                          0

                                                                         §2
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden um 2.400.000 € erhöht und damit insgesamt auf 4.800.000 €
festgesetzt.

                                                                  § 3, § 4 und § 5
                                                               bleiben unverändert

Biesenthal, den 26.10.2020

gez. A. Nedlin
Amtsdirektor

                                                            Bekanntmachungsvermerk

Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund § 3 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18.12.2007 unter dem Hinweis, dass die 2. Nach-
tragshaushaltssatzung der Stadt Biesenthal für das Haushaltsjahr 2020, die in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 13.08.2020 beschlossen
wurde, in der Zeit von
                                                 Dienstag, den 08.12.2020 bis Mittwoch, den 23.12.2020
im Amt Biesenthal-Barnim, Berliner Straße 1, 16359 Biesenthal in der Kämmerei während der Dienststunden zur Einsichtnahme ausgelegt wird.
Die erneute Veröffentlichung erfolgt aufgrund redaktioneller Änderungen.

Biesenthal, den 26.10.2020		 gez. A. Nedlin
		Amtsdirektor
I. Amtlicher Teil - Amt Biesenthal-Barnim
AMTSBLATT FÜR DAS AMT BIESENTHAL-BARNIM                                                             24. November 2020 | Nr. 12 | Woche 48    |3|

            3. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Biesenthal für das Haushaltsjahr 2020
Aufgrund des § 68 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Biesenthal vom
05.11.2020 folgende 3. Nachtragshaushaltssatzung erlassen:

                                                                          §1
Mit dem Nachtragsplan werden:

                                                                    die bisher           erhöht   vermindert     und damit der Gesamtbetrag
                                                                  festgesetzten            um        um           einschließlich Nachträge
                                                                 Gesamtbeträge                                         festgesetzt auf
                                                                        €                  €             €                      €
 im Ergebnishaushalt
 – ordentliche Erträge                                            10.012.300               0             0                  10.012.300
                                                                  10.005.600               0             0                  10.005.600
 – ordentliche Aufwendungen
 – außerordentliche Erträge                                                 0              0             0                            0
 – außerordentliche Aufwendungen                                            0              0             0                            0
 im Finanzhaushalt
 – die Einzahlungen                                               16.860.700               0      243.300                   16.617.400
 – die Auszahlungen                                               17.470.700               0            0                   17.470.700

 davon bei den:
 – Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit                 9.467.300               0             0                    9.467.300
 – Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit                 9.070.800               0             0                    9.070.800

 – Einzahlungen aus Investitionstätigkeit                          2.593.400               0      243.300                     2.350.100
 – Auszahlungen aus Investitionstätigkeit                          8.172.700               0            0                     8.172.700

 – Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit                     4.800.000               0             0                    4.800.000
 – Auszahlung aus der Finanzierungstätigkeit                         227.200               0             0                      227.200

 – Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven                   0              0             0                            0
 – Auszahlungen an Liquiditätsreserven                                      0              0             0                            0

                                                                 § 2, § 3, § 4 und § 5
                                                                bleiben unverändert

Biesenthal, den 05.11.2020

gez. A. Nedlin
Amtsdirektor

                                                            Bekanntmachungsvermerk

Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund § 3 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18.12.2007 unter dem Hinweis, dass die 3. Nach-
tragshaushaltssatzung der Stadt Biesenthal für das Haushaltsjahr 2020, die in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 05.11.2020 beschlossen
wurde, in der Zeit von

                                                 Dienstag, den 08.12.2020 bis Mittwoch, den 23.12.2020

im Amt Biesenthal-Barnim, Berliner Straße 1, 16359 Biesenthal in der Kämmerei während der Dienststunden zur Einsichtnahme ausgelegt wird.

Biesenthal, den 09.11.2020

gez. A. Nedlin
Amtsdirektor
I. Amtlicher Teil - Amt Biesenthal-Barnim
|4|     24. November 2020 | Nr. 12 | Woche 48                                                    AMTSBLATT FÜR DAS AMT BIESENTHAL-BARNIM

                                  Satzung der Stadt Biesenthal
          zur Umlage der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Finowfließ“
Aufgrund der §§ 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg                                                  §4
(BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt ge-                                    Umlagemaßstab
ändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I/19, [Nr. 38]), des    1)   Bemessungsgrundlage für die Umlage ist die auf volle Quadratmeter
§ 80 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der                   aufgerundete Fläche der Grundstücke eines Eigentümers bzw. Erbbau-
Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I/12, [Nr. 20]), zuletzt geändert               berechtigten zum Zeitpunkt der Entstehung der Umlagepflicht gemäß
durch Art. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017 (GVBl. I/17, [Nr. 28]) und              § 6 Abs.2.
der §§ 2, 12 und 15 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Branden-             2)   Maßgeblich für die Beitragserhebung im Beitragsjahr sind die am
burg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.                  1. Juni des Vorjahres im Liegenschaftskataster erfassten Nutzungsar-
I/04, [Nr. 08], S. 174) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Juni        tengruppen (§ 80 Absatz 1 Satz 5 BbgWG). Die tatsächliche Nutzung ist
2019 (GVBl. I/19, [Nr. 36]), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt             unbeachtlich.
Biesenthal in ihrer Sitzung am 05.11.2020 folgende Satzung beschlossen:                Änderungen des Liegenschaftskatasters nach dem Stichtag werden erst
                                                                                       im nachfolgenden Beitragsjahr berücksichtigt.
                                     §1                                           3)   Alle beitragspflichtigen Flächen sind entsprechend ihrer Zuordnung zu
                               Allgemeines                                             einer Nutzungsartengruppe einem Vorteilsgebietstyp zuzuordnen. Sind
1) Die Stadt Biesenthal ist auf Grund § 2 des Gesetzes über die Bildung                mehrere Nutzungsartengruppen für ein Grundstück im Liegenschaftska-
   von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) für diejenigen Flächen                    taster verzeichnet, ist die Fläche anteilig entsprechend den amtlichen
   in ihrem Gemeindegebiet, die nicht im Eigentum des Bundes, Landes                   Flächenanteilen im Liegenschaftskataster den jeweiligen Vorteilsge-
   oder Personen, die freiwillig Mitglied des Verbandes sind, oder einer               bietstypen zuzuordnen. Für diese Flächen gelten die Beitragsbemes-
   sonstigen Gebietskörperschaft stehen, gesetzliches Pflichtmitglied des              sungsfaktoren für den jeweiligen Vorteilsgebietstyp.
   Wasser- und Bodenverbandes „Finowfließ“. Dem Verband obliegt in-               4)   Vorteilsgebietstypen, Nutzungsartengruppen und Beitragsbemessungs-
   nerhalb seines Verbandsgebietes gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG i. V. m.               faktoren im Sinne des Absatz 3 sind in der Verordnung zur Bemessung
   § 40 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG) unter anderem                    der Beiträge für die Gewässerunterhaltungsverbände (Beitragsbemes-
   die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung.                                          sungsverordnung vom 7. Mai 2020 (GVBl. II/20, [Nr. 36]) geregelt.
2) Die Stadt Biesenthal als Verbandsmitglied hat gemäß Verbandssatzung
   des Wasser- und Bodenverbandes „Finowfließ“ dem Verband Beiträge                                                  §5
   zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und                                      Umlagesatz
   zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. Die Beträge          Die Umlage beträgt kalenderjährlich entsprechend der nach § 4 ermittelten
   bestehen in Geldleistungen.                                                    Vorteilsgebietstypen je Quadratmeter (m²) Grundstücksfläche für

                                    §2                                            a) Siedlungs- und Verkehrsfläche                                0,002175 €
                         Gegenstand der Umlage                                    b) Landwirtschaft                                               0,001145 €
Die Stadt Biesenthal erhebt kalenderjährlich eine Umlage, mit der die von         c) Waldflächen                                                  0,000592 €
ihr an den Wasser- und Bodenverband „Finowfließ“ zu zahlenden Verbands-
beiträge sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden                                                  §6
Verwaltungskosten auf die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten derjenigen                                            Fälligkeit
Grundstücke, die nicht im Eigentum des Bundes, des Landes, oder Personen,         1)   Die Umlage wird als Jahresumlage erhoben.
die freiwillig Mitglied des Verbandes sind oder einer sonstigen Gebietskör-       2)   Die Umlage entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das sie zu erhe-
perschaft stehen, umgelegt werden.                                                     ben ist, und wird nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides des Was-
                                                                                       ser- und Bodenverbandes „Finowfließ“ gegenüber der Stadt Biesenthal
                                     §3                                                für das Kalenderjahr festgesetzt.
                             Umlageschuldner                                      3)   Die Umlage ist zum 1. Juli jeden Jahres fällig.
1)   Umlageschuldner ist derjenige, der zu Beginn des Kalenderjahres Eigen-       4)   Die Umlage wird mittels Bescheid durch das Amt Biesenthal-Barnim im
     tümer eines Grundstücks im Gemeindegebiet gemäß § 2 der Satzung ist.              Auftrag der Stadt Biesenthal eingefordert.
2)   Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle
     des Eigentümers der Erbbauberechtigte.                                                                        §7
3)   Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte sind verpflichtet, alle                                     Inkrafttreten
     für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und recht-         Die Satzung der Stadt Biesenthal zur Umlage der Verbandsbeiträge des
     zeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Amtsver-        Wasser- und Bodenverbandes „Finowfließ“ tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft.
     waltung die notwendige Unterstützung zu gewähren. Änderungen der
     Eigentumsverhältnisse im laufenden Kalenderjahr werden bei der Erhe-         ausgefertigt
     bung der Umlage erstmals für das Folgejahr berücksichtigt.                   Biesenthal, den 06.11.2020
4)   Mehrere Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte haften als
     Gesamtschuldner.
                                                                                  gez. Nedlin
                                                                                  Amtsdirektor
I. Amtlicher Teil - Amt Biesenthal-Barnim
AMTSBLATT FÜR DAS AMT BIESENTHAL-BARNIM                                                                       24. November 2020 | Nr. 12 | Woche 48       |5|

                                                              Bekanntmachungsanordnung

Die

Satzung der Stadt Biesenthal zur Umlage der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Finowfließ“

beschlossen in der öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Biesenthal am 05.11.2020 wird im Amtsblatt für das Amt Biesenthal-Bar-
nim, Ausgabe Nr. 12/2020, Jahrgang Nr. 30 am 24.11.2020 öffentlich bekannt gemacht.

Biesenthal, den 06.11.2020

gez. Nedlin
Amtsdirektor

                     Satzung über die Erhebung von Hundesteuern in der Stadt Biesenthal
                                           (Hundesteuersatzung)
Aufgrund der §§ 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg                                                   §3
(BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geän-                                  Gefährliche Hunde
dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I/19, [Nr. 38]) in       (1) Als gefährliche Hunde im Sinne des § 2 dieser Satzung und der derzeit
Verbindung mit den §§ 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land                  geltenden Hundehalterverordnung gelten
Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.März 2004                    a) Hunde, die als bissig gelten, weil sie Menschen oder Tiere durch
(GVBl. I S.174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni                 Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch
2019 (GVBl. I/19, [Nr. 36]) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt                   Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder
Biesenthal in ihrer Sitzung am 05.11.2020 folgende                                          weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher
Satzung über die Erhebung von Hundesteuern                                                  Unterwerfungsgestik gebissen haben,
in der Stadt Biesenthal (Hundesteuersatzung)                                            b) Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert
beschlossen.                                                                                Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen, oder
                                                                                        c) Hunde, die ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein,
                                        §1                                                  wiederholt Menschen gefährdet haben oder wiederholt Menschen
                   Steuergegenstand und Steuerpflicht                                       in Gefahr drohender Weise angesprungen haben oder
(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten eines oder mehrerer Hunde durch                d) Hunde, die aufgrund ihrer rassespezifischen Merkmale oder Zucht
    natürliche Personen zur persönlichen Lebensführung im Gebiet der Stadt                  als gefährlich gelten, wenn nicht ihre Ungefährlichkeit nachgewie-
    Biesenthal. Wird ein Hund auch für andere Zwecke als zur persönlichen                   sen wurde (§ 8 Abs. 3 der HundehV).
    Lebensführung gehalten, wird er von der Steuerpflicht nur erfasst, wenn         (2) Für alle Hunderassen und Gruppen kann die örtliche Ordnungsbehörde in
    er überwiegend der persönlichen Lebensführung dient. Der Steuerpflicht              den Fällen des Satzes 1 Abschnitt a bis c das Verfahren zum Feststellen
    unterliegen nur Hunde, die älter als drei Monate sind.                              der Gefährlichkeit von Hunden entsprechend der Hundehalterverord-
(2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund                nung einleiten. Stellt die örtliche Ordnungsbehörde fest, dass es sich
    im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen                  um einen gefährlichen Hund handelt, ist er nach § 2 Buchstabe d und e
    in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufge-                   zu besteuern.
    nommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
    Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so                                                        §4
    unterliegen sie der gemeinsamen Steuerpflicht.                                                                 Steuerbefreiung
(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung             (1)   Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde auf-
    aufgenommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er                        halten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft
    nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der                    besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer ande-
    Bundesrepublik Deutschland bereits besteuert wird oder von der Steuer                 ren Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden oder
    befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Ver-         von der Steuer befreit sind.
    wahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen einen Zeitraum             (2)   Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich
    von zwei Monaten überschreitet.                                                       dem Schutz und der Hilfe Seh- und Hörgeschädigter oder sonst hilfloser
                                                                                          Personen (Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen B, BL, aG
                                   §2                                                     oder H) dienen.
                   Steuermaßstab und Steuersätze                                    (3)   Darüber hinaus wird auf Antrag eine Steuerbefreiung für Hunde ge-
(1) Die Steuer beträgt, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Perso-                   währt, die als Therapie- und Assistenzhunde arbeiten. Das Bestehen der
    nen gehalten                                                                          Prüfung ist vom Hundehalter durch das Vorlegen eines entsprechenden
    a) für den ersten Hund                                   40,00 Euro                   Prüfungszeugnisses nachzuweisen.
    b) für den zweiten Hund                                  70,00 Euro             (4)   Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag für nicht zu Erwerbszwecken
    c) für jeden weiteren Hund                              100,00 Euro                   gehaltenen Hunde gewährt, die als Gebrauchshunde in der benötigten
    d) für den ersten gefährlichen Hund                     120,00 Euro                   Anzahl ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen
    e) für jeden weiteren gefährlichen Hund                 180,00 Euro                   Herden verwandt werden.
(2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 4 gewährt wird, werden bei der            (5)   Für gefährliche Hunde gemäß § 3 wird eine Steuerbefreiung nicht er-
    Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die                  teilt.
    eine Steuerermäßigung nach § 5 gewährt wird, werden mitgezählt
I. Amtlicher Teil - Amt Biesenthal-Barnim
|6|      24. November 2020 | Nr. 12 | Woche 48                                                  AMTSBLATT FÜR DAS AMT BIESENTHAL-BARNIM

                                     §5                                           (4) Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde endet die Steuer-
                            Steuerermäßigung                                          pflicht mit dem Ablauf des Kalendermonats, in den der Wegzug fällt.
Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermä-
ßigen für:                                                                                                             §8
a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden erforderlich sind, welche von                             Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
    dem nächsten ständig bewohnten Gebäude mehr als 400 Meter entfernt            (1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder, wenn die Steuerpflicht erst
    liegen                                                                            während des Kalenderjahres beginnt, für den Rest des Kalenderjahres
b) Hunde, die zu Melde-, Sanitäts-oder Schutzzwecken verwendet werden                 festgesetzt.
    und die dafür vorgesehene Prüfung von Leistungsprüfern eines von der          (2) Die Steuer ist in einer Summe zum 1. Juli eines jeden Jahres fällig. Sie
    Stadt Biesenthal anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg ab-                kann auf Antrag vierteljährlich entrichtet werden. (15. Februar, 15. Mai,
    gelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines               15. August, 15. November)
    Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in              (3) Wer bereits einen in einer Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland
    geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins                 versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder
    oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass              wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder einge-
    die Antrag stellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zu-              gangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der
    verlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.                  nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für
c) Hunde, die von Empfängern laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach                 den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.
    dem Bundessozialhilfegesetz und von solchen Personen, die diesen ein-
    kommensmäßig gleichstehen, gehalten werden, jedoch nur, wenn und                                                     §9
    solange nur ein nicht gefährlicher Hund gehalten wird. Werden mehrere                          Sicherung und Überwachung der Steuer
    Hunde oder ein gefährlicher Hund gehalten, tritt eine Steuerermäßigung        (1)   Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wo-
    nicht ein.                                                                          chen nach der Aufnahme oder, wenn der Hund ihm durch Geburt von
d) Hunde, die von Jagdausübungsberechtigten ausschließlich zur Aus-                     einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist, innerhalb von zwei
    übung der Jagd auf dem Territorium der Stadt Biesenthal oder im nä-                 Wochen nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, beim Amt
    heren Umland gehalten werden und eine Brauchbarkeitsprüfung des                     Biesenthal-Barnim für die Stadt Biesenthal anzumelden. In den Fällen
    Landes Brandenburg nach der Verordnung vom 27. März 1992 (GVBl. I                   des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen
    S. 58), in der jeweils geltenden Fassung, bestanden haben.                          nach dem Tage, an dem er Zeitraum von zwei Monaten überschritten
    Die Ermäßigung gilt für höchstens zwei Jagdhunde.                                   worden ist, und in den Fällen des § 7 Abs. 2 innerhalb der ersten zwei
                                                                                        Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.
                                       §6                                         (2)   Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem
            Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung                              der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem
                           und Steuerermäßigung                                         der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist, bei dem Amt Biesent-
(1)   Eine Steuerbefreiung nach § 4 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 5                 hal-Barnim für die Stadt Biesenthal abzumelden. Mit der Abmeldung
      wird nur gewährt, wenn der Hund, für den die Steuervergünstigung in               des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an das Amt
      Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck                      Biesenthal-Barnim zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an
      nachweislich geeignet ist.                                                        eine andere Person sind bei der Anmeldung der Name und die Anschrift
(2)   Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens zwei               dieser Person anzugeben.
      Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirk-          (3)   Die Amtsverwaltung des Amtes Biesenthal-Barnim übersendet mit dem
      sam werden soll, schriftlich beim Amt Biesenthal-Barnim für die Stadt             Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung
      Biesenthal zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den             für jeden Hund einmalig eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf
      nach Eingang des Antrages beginnenden Kalendermonat auch dann                     Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesit-
      nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für               zes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen
      die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.                                     lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt
(3)   Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine Bescheinigung                 Biesenthal die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur
      ausgestellt. Diese gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und be-         Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu
      willigt worden ist.                                                               befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke
(4)   Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Ermäßigung               ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden.
      weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall schrift-              Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag
      lich anzuzeigen.                                                                  eine neue Steuermarke ausgehändigt. Die Höhe der Kosten für die Er-
                                                                                        satzmarke ist in der Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Biesent-
                                     §7                                                 hal-Barnim gesondert geregelt.
                   Beginn und Ende der Steuerpflicht                              (4)   Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstücks-
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf die Aufnahme               eigentümer, Haushaltungsvorstände sowie deren Vertreter zur wahr-
    des Hundes in den Haushalt folgt. Bei Hunden, die dem Halter durch                  heitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nach-
    Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die                   weisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12
    Steuerpflicht mit dem 1. des Kalendermonats, in dem der Hund drei                   Abs. 1 Nr. 10a KAG Bbg in Verbindung mit § 93 AO). Durch das Ausfüllen
    Monate alt wird. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steu-              der Nachweisung wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach
    erpflicht mit dem 1. des Kalendermonats, in dem der Zeitraum von zwei               den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.
    Monaten überschritten worden ist.
(2) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die                                              § 10
    Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats.                          Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen
(3) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der         (1) Die Rechtsmittel gegen Steuerbescheide und sonstige Maßnahmen auf-
    Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. Kann der genaue               grund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwal-
    Zeitpunkt der Abschaffung, des Abhandenkommens oder des Eingehens                 tungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung und dem Gesetz
    durch den Hundehalter nicht nachgewiesen werden, endet die Steuer-                zur Errichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und zur Ausführung der
    pflicht mit Ablauf des auf die Abmeldung folgenden Kalendermonats.                Verwaltungsgerichtsordnung im Land Brandenburg (Brandenburgisches
I. Amtlicher Teil - Amt Biesenthal-Barnim
AMTSBLATT FÜR DAS AMT BIESENTHAL-BARNIM                                                                   24. November 2020 | Nr. 12 | Woche 48       |7|

    Verwaltungsgerichtsgesetz BbgVwGG) vom 10. Dezember 1992 (GVBl. I             (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von mindestens
    [Nr. 27], S. 502) in der jeweils gültigen Fassung.                                5,00 € bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den
(2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungs-                 wirtschaftlichen Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wur-
    vollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBB) vom 18. De-                de, übersteigen. Reicht der in Satz 1 genannte Betrag hierzu nicht aus,
    zember 1991 (GVBl. S. 661) in seiner jeweils gültigen Fassung.                    so kann er überschritten werden.
                                                                                  (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden
                                  § 11                                                Fassung findet Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne
                         Ordnungswidrigkeiten                                         des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Amtsdirektor des Amtes Biesen­thal-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 2 BbgKVerf handelt, wer vorsätz-             Barnim.
    lich oder fahrlässig
    a) als Hundehalter entgegen § 6 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzun-                                             § 12
        gen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,                                            In-Kraft-Treten
    b) als Hundehalter entgegen § 9 Abs.1 einen Hund nicht oder nicht             Die Satzung über die Erhebung von Hundesteuern in der Stadt Biesenthal
        rechtzeitig anmeldet,                                                     (Hundesteuersatzung) tritt zum 01. Januar 2021 in Kraft.
    c) als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht
        rechtzeitig abmeldet,
    d) als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner            ausgefertigt:
        Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar
        befestigte Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf             Biesenthal, den 06.11.2020
        Verlangen des Beauftragten der Gemeinde nicht vorzeigt oder dem
        Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, an-
        legt.                                                                     gez. Nedlin
    e) als Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand oder deren Vertreter          Amtsdirektor
        entgegen § 9 Abs. 4 die vom Steueramt übersandten Nachweisun-
        gen nicht wahrheitsgemäß oder fristgemäß ausfüllt.

                                                             Bekanntmachungsanordnung

Die

Satzung über die Erhebung von Hundesteuern in der Stadt Biesenthal

beschlossen in der öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 05.11.2020 wird im Amtsblatt für das Amt Biesenthal-Barnim,
Ausgabe Nr. 12/2020, Jahrgang Nr. 30 am 24.11.2020 öffentlich bekannt gemacht.

Biesenthal, den 06.11.2020

gez. Nedlin
Amtsdirektor

                   Satzung der Gemeinde Marienwerder zur Umlage der Verbandsbeiträge
                    der Wasser- und Bodenverbände „Finowfließ“ und „Schnelle Havel“
Aufgrund der §§ 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg               Den Verbänden obliegt innerhalb ihres Verbandsgebietes gem. § 79
(BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt ge-         Abs. 1 Nr. 2 BbgWG i. V. m. § 40 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaus-
ändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I/19, [Nr. 38]), des       haltes (WHG) unter anderem die Unterhaltung der Gewässer II. Ord-
§ 80 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der                 nung.
Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I/12, [Nr. 20]), zuletzt geändert          2) Die Gemeinde Marienwerder als Verbandsmitglied hat gemäß Ver-
durch Art. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017 (GVBl. I/17, [Nr. 28]) und            bandssatzung der Wasser- und Bodenverbände „Finowfließ“ und
der §§ 2, 12 und 15 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Branden-                „Schnelle Havel“ dem Verband Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung
burg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.                ihrer Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haus-
I/04, [Nr. 08], S. 174) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Juni      haltsführung erforderlich sind. Die Beträge bestehen in Geldleistungen.
2019 (GVBl. I/19, [Nr. 36]), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ma-
rienwerder in ihrer Sitzung am 29.10.2020 folgende Satzung beschlossen:                                              §2
                                                                                                         Gegenstand der Umlage
                                  §1                                              Die Gemeinde Marienwerder erhebt kalenderjährlich eine Umlage, mit der
                             Allgemeines                                          die von ihr an die Wasser- und Bodenverbände „Finowfließ“ und „Schnel-
1) Die Gemeinde Marienwerder ist auf Grund § 2 des Gesetzes über die              le Havel“ zu zahlenden Verbandsbeiträge sowie die bei der Umlegung der
   Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) für diejenigen               Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten auf die Eigentümer bzw.
   Flächen in ihrem Gemeindegebiet, die nicht im Eigentum des Bundes,             Erbbauberechtigten derjenigen Grundstücke, die nicht im Eigentum des Bun-
   Landes oder Personen, die freiwillig Mitglied des Verbandes sind, oder         des, des Landes, oder Personen, die freiwillig Mitglied des Verbandes sind
   einer sonstigen Gebietskörperschaft stehen, gesetzliches Pflichtmitglied       oder einer sonstigen Gebietskörperschaft stehen, umgelegt werden.
   der Wasser- und Bodenverbände „Finowfließ“ und „Schnelle Havel“.
I. Amtlicher Teil - Amt Biesenthal-Barnim
|8|      24. November 2020 | Nr. 12 | Woche 48                                                AMTSBLATT FÜR DAS AMT BIESENTHAL-BARNIM

                                      §3                                                                          §5
                              Umlageschuldner                                                                Umlagesatz
1)    Umlageschuldner ist derjenige, der zu Beginn des Kalenderjahres Eigen-   Die Umlage beträgt kalenderjährlich entsprechend der nach § 4 ermittelten
      tümer eines Grundstücks im Gemeindegebiet gemäß § 2 der Satzung ist.     Vorteilsgebietstypen je Quadratmeter (m²) Grundstücksfläche für
2)    Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle
      des Eigentümers der Erbbauberechtigte.                                   *    den Wasser – und Bodenverband „Finowfließ“
3)    Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte sind verpflichtet, alle          a) Siedlungs- und Verkehrsfläche                        0,002185 €
      für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und recht-          b) Landwirtschaft                                       0,001155 €
      zeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Amtsver-         c) Waldflächen                                          0,000592 €
      waltung die notwendige Unterstützung zu gewähren.
      Änderungen der Eigentumsverhältnisse im laufenden Kalenderjahr wer-      *     den Wasser – und Bodenverband „Schnelle Havel“
      den bei der Erhebung der Umlage erstmals für das Folgejahr berücksich-        a) Siedlungs- und Verkehrsfläche                        0,002315 €
      tigt.                                                                         b) Landwirtschaft                                       0,001177 €
4)    Mehrere Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte haften als               c) Waldflächen                                          0,000609 €
      Gesamtschuldner.
                                                                                                                    §6
                                       §4                                                                       Fälligkeit
                               Umlagemaßstab                                   1)   Die Umlage wird als Jahresumlage erhoben.
1)    Bemessungsgrundlage für die Umlage ist die auf volle Quadratmeter        2)   Die Umlage entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das sie zu
      aufgerundete Fläche der Grundstücke eines Eigentümers bzw. Erbbau-            erheben ist, und wird nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides des
      berechtigten zum Zeitpunkt der Entstehung der Umlagepflicht gemäß             Wasser- und Bodenverbandes „Finowfließ“ gegenüber der Gemeinde
      § 6 Abs.2.                                                                    Rüdnitz für das Kalenderjahr festgesetzt.
2)    Maßgeblich für die Beitragserhebung im Beitragsjahr sind die am          3)   Die Umlage ist zum 1. Juli jeden Jahres fällig.
      1. Juni des Vorjahres im Liegenschaftskataster erfassten Nutzungsar-     4)   Die Umlage wird mittels Bescheid durch das Amt Biesenthal-Barnim im
      tengruppen (§ 80 Absatz 1 Satz 5 BbgWG).                                      Auftrag der Gemeinde Rüdnitz eingefordert.
      Die tatsächliche Nutzung ist unbeachtlich.
      Änderungen des Liegenschaftskatasters nach dem Stichtag werden erst                                        §7
      im nachfolgenden Beitragsjahr berücksichtigt.                                                        Inkrafttreten
3)    Alle beitragspflichtigen Flächen sind entsprechend ihrer Zuordnung zu    Die Satzung der Gemeinde Marienwerder zur Umlage der Verbandsbeiträge
      einer Nutzungsartengruppe einem Vorteilsgebietstyp zuzuordnen. Sind      der Wasser- und Bodenverbände „Finowfließ“ und „Schnelle Havel“ tritt zum
      mehrere Nutzungsartengruppen für ein Grundstück im Liegenschaftska-      1. Januar 2021 in Kraft.
      taster verzeichnet, ist die Fläche anteilig entsprechend den amtlichen
      Flächenanteilen im Liegenschaftskataster den jeweiligen Vorteilsge-
      bietstypen zuzuordnen. Für diese Flächen gelten die Beitragsbemes-       Biesenthal, den 30.10.2020
      sungsfaktoren für den jeweiligen Vorteilsgebietstyp.
4)    Vorteilsgebietstypen, Nutzungsartengruppen und Beitragsbemessungs-
      faktoren im Sinne des Absatz 3 sind in der Verordnung zur Bemessung      gez. Nedlin
      der Beiträge für die Gewässerunterhaltungsverbände (Beitragsbemes-       Amtsdirektor
      sungsverordnung vom 7. Mai 2020 (GVBl. II/20, [Nr. 36]) geregelt.

                                                           Bekanntmachungsanordnung

Die

Satzung der Gemeinde Marienwerder zur Umlage der Verbandsbeiträge der Wasser- und Bodenverbände „Finowfließ“ und „Schnelle Havel“

beschlossen in der öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Marienwerder am 29.10.2020 wird im Amtsblatt für das Amt Biesenthal-Bar-
nim, Ausgabe Nr. 12/2020, Jahrgang Nr. 30 am 24.11.2020 öffentlich bekannt gemacht.

Biesenthal, den 30.10.2020

gez. Nedlin
Amtsdirektor
I. Amtlicher Teil - Amt Biesenthal-Barnim
AMTSBLATT FÜR DAS AMT BIESENTHAL-BARNIM                                                              24. November 2020 | Nr. 12 | Woche 48   |9|

         2. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Melchow für das Haushaltsjahr 2020
Aufgrund des § 68 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Melchow vom 09.11.2020
folgende 2. Nachtragshaushaltssatzung erlassen:

                                                                         §1
Mit dem Nachtragsplan werden:

                                                                die bisher       erhöht        vermindert          und damit der Gesamtbetrag
                                                              festgesetzten        um             um                einschließlich Nachträge
                                                             Gesamtbeträge                                               festgesetzt auf
                                                                   €               €                €                          €
 im Ergebnishaushalt
 – ordentliche Erträge                                          1.832.100              0                   0                  1.832.100
 – ordentliche Aufwendungen                                     1.883.700              0                   0                  1.883.700

 – außerordentliche Erträge                                              0             0                   0                           0
 – außerordentliche Aufwendungen                                         0             0                   0                           0
 im Finanzhaushalt
 – die Einzahlungen                                             3.027.400      150.000            330.400                     2.847.000
 – die Auszahlungen                                             2.889.300       78.000                  0                     2.967.300

 davon bei den:
 – Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit              1.751.400              0                   0                  1.751.400
 – Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit              1.736.100              0                   0                  1.736.100

 – Einzahlungen aus Investitionstätigkeit                       1.276.000      150.000            330.400                     1.095.600
 – Auszahlungen aus Investitionstätigkeit                       1.121.400       78.000                  0                     1.199.400

 – Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit                          0              0                   0                            0
 – Auszahlung aus der Finanzierungstätigkeit                       31.800              0                   0                       31.800

 – Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven                0             0                   0                           0
 – Auszahlungen an Liquiditätsreserven                                   0             0                   0                           0

                                                                          §2
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.

                                                                          §3
Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren werden nicht festgesetzt.

                                                                     § 4 und § 5
                                                                bleiben unverändert

Biesenthal, den 10.11.2020

gez. A. Nedlin
Amtsdirektor

                                                            Bekanntmachungsvermerk

Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund § 3 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18.12.2007 unter dem Hinweis, dass die 2. Nach-
tragshaushaltsatzung der Gemeinde Melchow für das Haushaltsjahr 2020, die in der Sitzung der Gemeindevertretung am 09.11.2020 beschlossen wurde,
in der Zeit von
                                              Dienstag, den 01.12.2020 bis Donnerstag, den 17.12.2020

im Amt Biesenthal-Barnim, Berliner Straße 1, 16359 Biesenthal in der Kämmerei während der Dienststunden zur Einsichtnahme ausgelegt wird.

Biesenthal, den 10.11.2020

gez. A. Nedlin
Amtsdirektor
| 10 |    24. November 2020 | Nr. 12 | Woche 48                                            AMTSBLATT FÜR DAS AMT BIESENTHAL-BARNIM

                   Haushaltssatzung der Gemeinde Melchow für das Haushaltsjahr 2021
Aufgrund des § 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird                                            §3
nach Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Melchow vom                Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen künftiger Haushaltsjahre
09.11.2020 folgende Haushaltssatzung erlassen.                                werden nicht festgesetzt.

                                  §1                                                                              §4
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird                             Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2021 wie
                                                                              folgt festgesetzt:
1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der
                                                                              1. Grundsteuer
    ordentlichen Erträge auf                                  1.977.500 €
    ordentlichen Aufwendungen                                 2.045.000 €         a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
                                                                                      (Grundsteuer A)                                         200 v. H.
    außerordentliche Erträge auf                                      0€          b) für die Grundstücke
    außerordentliche Aufwendungen                                     0€              (Grundsteuer B)                                         300 v. H.

2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der                                 2. Gewerbesteuer                                                300 v. H.

    Einzahlungen auf                                          1.932.100 €                                         §5
    Auszahlungen auf                                          2.338.200 €     1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als
                                                                                 für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird
festgesetzt.                                                                     auf 6.000 € festgesetzt.
                                                                              2. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der
Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf:        Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt
                                                                                 einzeln darzustellen sind, wird auf 10.000 € festgesetzt.
    Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit           1.900.300 €     3. Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwen-
    Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit           1.911.600 €        dungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde-
                                                                                 vertretung Melchow bedürfen, wird auf 10.000 € festgesetzt.
    Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit                   31.800 €     4. Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen
    Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit                  414.800 €        ist, werden bei:
                                                                                 a) der Entstehung eines zusätzlichen Fehlbetrages auf 30.000 € und
    Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit                       0€         b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendun-
    Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit                  11.800 €             gen oder Einzelauszahlungen auf 50.000 €
                                                                                 festgesetzt.
    Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven            0€
    Auszahlungen an Liquiditätsreserven                               0€
                                                                              Melchow, den 10.11.2020
                                    §2
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaß-
nahmen werden nicht festgesetzt.                                              gez. A. Nedlin
                                                                              Amtsdirektor

                                                           Bekanntmachungsvermerk

Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund § 3 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18.12.2007 unter dem Hinweis, dass die Haushalts-
satzung der Gemeinde Melchow für das Haushaltsjahr 2021, die in der Sitzung der Gemeindevertretung am 09.11.2020 beschlossen wurde, in der Zeit von

                                                 Dienstag, den 01.12.2020 bis Donnerstag, den 17.12.2019

im Amt Biesenthal-Barnim, Berliner Straße 1, 16359 Biesenthal in der Kämmerei während der Dienststunden zur Einsichtnahme ausgelegt wird.

Biesenthal, den 10.11.2019

gez. A. Nedlin
Amtsdirektor
AMTSBLATT FÜR DAS AMT BIESENTHAL-BARNIM                                                                24. November 2020 | Nr. 12 | Woche 48       | 11 |

                               Satzung der Gemeinde Melchow zur Umlage
                    der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Finowfließ“
Aufgrund der §§ 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg                                                 §4
(BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt ge-                                   Umlagemaßstab
ändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I/19, [Nr. 38]), des   1)   Bemessungsgrundlage für die Umlage ist die auf volle Quadratmeter
§ 80 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der                  aufgerundete Fläche der Grundstücke eines Eigentümers bzw. Erbbau-
Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I/12, [Nr. 20]), zuletzt geändert              berechtigten zum Zeitpunkt der Entstehung der Umlagepflicht gemäß
durch Art. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017 (GVBl. I/17, [Nr. 28]) und             § 6 Abs.2.
der §§ 2, 12 und 15 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Branden-            2)   Maßgeblich für die Beitragserhebung im Beitragsjahr sind die am
burg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.                 1. Juni des Vorjahres im Liegenschaftskataster erfassten Nutzungsar-
I/04, [Nr. 08], S.174) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Juni        tengruppen (§ 80 Absatz 1 Satz 5 BbgWG). Die tatsächliche Nutzung ist
2019 (GVBl.I/19, [Nr. 36]), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Mel-              unbeachtlich.
chow in ihrer Sitzung am 12.10.2020 folgende Satzung beschlossen:                     Änderungen des Liegenschaftskatasters nach dem Stichtag werden erst
                                                                                      im nachfolgenden Beitragsjahr berücksichtigt.
                                    §1                                           3)   Alle beitragspflichtigen Flächen sind entsprechend ihrer Zuordnung zu
                              Allgemeines                                             einer Nutzungsartengruppe einem Vorteilsgebietstyp zuzuordnen. Sind
1) Die Gemeinde Melchow ist auf Grund § 2 des Gesetzes über die Bildung               mehrere Nutzungsartengruppen für ein Grundstück im Liegenschaftska-
   von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) für diejenigen Flächen                   taster verzeichnet, ist die Fläche anteilig entsprechend den amtlichen
   in ihrem Gemeindegebiet, die nicht im Eigentum des Bundes, Landes                  Flächenanteilen im Liegenschaftskataster den jeweiligen Vorteilsge-
   oder Personen, die freiwillig Mitglied des Verbandes sind, oder einer              bietstypen zuzuordnen. Für diese Flächen gelten die Beitragsbemes-
   sonstigen Gebietskörperschaft stehen, gesetzliches Pflichtmitglied des             sungsfaktoren für den jeweiligen Vorteilsgebietstyp.
   Wasser- und Bodenverbandes „Finowfließ“. Dem Verband obliegt in-              4)   Vorteilsgebietstypen, Nutzungsartengruppen und Beitragsbemessungs-
   nerhalb seines Verbandsgebietes gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG i. V. m.              faktoren im Sinne des Absatz 3 sind in der Verordnung zur Bemessung
   § 40 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG) unter anderem                   der Beiträge für die Gewässerunterhaltungsverbände (Beitragsbemes-
   die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung.                                         sungsverordnung vom 7. Mai 2020 (GVBl. II/20, [Nr. 36]) geregelt.
2) Die Gemeinde Melchow als Verbandsmitglied hat gemäß Verbands-
   satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Finowfließ“ dem Verband                                                  §5
   Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlich-                                     Umlagesatz
   keiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. Die      Die Umlage beträgt kalenderjährlich entsprechend der nach § 4 ermittelten
   Beträge bestehen in Geldleistungen.                                           Vorteilsgebietstypen je Quadratmeter (m²) Grundstücksfläche für
                                                                                 a) Siedlungs- und Verkehrsfläche                              0,002242 €
                                    §2                                           b) Landwirtschaft                                             0,001186 €
                         Gegenstand der Umlage                                   c) Waldflächen                                                0,000592 €
Die Gemeinde Melchow erhebt kalenderjährlich eine Umlage, mit der die
von ihr an den Wasser- und Bodenverband „Finowfließ“ zu zahlenden Ver-                                                §6
bandsbeiträge sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entste-                                             Fälligkeit
henden Verwaltungskosten auf die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten              1)   Die Umlage wird als Jahresumlage erhoben.
derjenigen Grundstücke, die nicht im Eigentum des Bundes, des Landes, oder       2)   Die Umlage entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das sie zu
Personen, die freiwillig Mitglied des Verbandes sind oder einer sonstigen             erheben ist, und wird nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides des
Gebietskörperschaft stehen, umgelegt werden.                                          Wasser- und Bodenverbandes „Finowfließ“ gegenüber der Gemeinde
                                                                                      Melchow für das Kalenderjahr festgesetzt.
                                     §3                                          3)   Die Umlage ist zum 1. Juli jeden Jahres fällig.
                             Umlageschuldner                                     4)   Die Umlage wird mittels Bescheid durch das Amt Biesenthal-Barnim im
1)   Umlageschuldner ist derjenige, der zu Beginn des Kalenderjahres Eigen-           Auftrag der Gemeinde Melchow eingefordert.
     tümer eines Grundstücks im Gemeindegebiet gemäß § 2 der Satzung ist.
2)   Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle                                      §7
     des Eigentümers der Erbbauberechtigte.                                                                 Inkrafttreten
3)   Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte sind verpflichtet, alle        Die Satzung der Gemeinde Melchow zur Umlage der Verbandsbeiträge des
     für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und recht-        Wasser- und Bodenverbandes „Finowfließ“ tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft.
     zeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Amtsver-
     waltung die notwendige Unterstützung zu gewähren. Änderungen der            ausgefertigt
     Eigentumsverhältnisse im laufenden Kalenderjahr werden bei der Erhe-        Biesenthal, den 13.10.2020
     bung der Umlage erstmals für das Folgejahr berücksichtigt.
4)   Mehrere Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte haften als             gez. Nedlin
     Gesamtschuldner.                                                            Amtsdirektor

                                                            Bekanntmachungsanordnung

Die Satzung der Gemeinde Melchow zur Umlage der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Finowfließ“
beschlossen in der öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung Melchow am 12.10.2020 wird im Amtsblatt für das Amt Biesenthal-Barnim,
Ausgabe Nr. 12/2020, Jahrgang Nr. 30 am 24.11.2020 öffentlich bekannt gemacht.

Biesenthal, den 13.10.2020		 gez. Nedlin
		Amtsdirektor
| 12 |    24. November 2020 | Nr. 12 | Woche 48                                              AMTSBLATT FÜR DAS AMT BIESENTHAL-BARNIM

       Öffentliche Auslegung des Entwurfes zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes
    der Gemeinde Rüdnitz zum Bebauungsplan „Kinder-Campus Rüdnitz“, Gemeinde Rüdnitz
Die Gemeindevertretung von Rüdnitz hat am 12.11.2020 in öffentlicher Sit-     2) Stellungnahme des Landkreises Barnim, Amt für nachhaltige Entwick-
zung beschlossen, den Entwurf der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes          lung, Bau, Kataster und Vermessung, zu Sachverhalten des Natur- und
der Gemeinde Rüdnitz zum Bebauungsplan „Kinder-Campus Rüdnitz“ nach              Artenschutzes sowie weitere Hinweise und Anregungen der zum Vor-
§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen.                          haben gehörigen Sachkomplexe Grund- und Oberflächenwasser sowie
Das circa 2,6 ha große Plangebiet liegt in der südlichen Ortslage der Ge-        Bodenschutz
meinde Rüdnitz, unmittelbar südlich der Bahnhofstraße und östlich der letz-
ten Bebauung auf der Südseite des Straßenverlaufes (Hausnummer 8a). Der       Folgende wesentliche umweltbezogene Informationen liegen vor:
Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 314, 315 der Flur 6 in der Gemarkung   Faunistische Erfassung und artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Stand Okto-
Rüdnitz. Im Einzelnen gilt der beigefügte Übersichtsplan zum Entwurf (nicht   ber 2020, Büro Grewe Falkenberg
maßstäblich).                                                                 mit Aussagen zur Avifauna (Brutvögel) sowie Amphibien und Insekten.
Ziel der Planung ist, auf gemeindeeigenen Flächen südlich der Bahnhofstra-
ße die Schaffung rechtsverbindlicher und planungsrechtlicher Vorausset-       Im Rahmen des Umweltberichts:
zungen zur Entwicklung einer Gemeinbedarfsfläche mit den Zweckbestim-         1) Informationen zur naturräumlichen Situation/Schutzgebiete:
mungen „Schule“ (Filialschule/Grundschule), „sozialen Zwecken dienende            Bestandsbeschreibung und Einordnung des Plangebietes in den Natur-
Gebäude und Einrichtungen“ (Kita/Hort), „kulturellen Zwecken dienende             raum
Gebäude und Einrichtungen“ und von „sportlichen Zwecken dienenden Ge-         2) Informationen zum Schutzgut Boden/Fläche:
bäuden und Einrichtungen“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Darüber hinaus            mit Beschreibung der Bodeneigenschaften im Plangebiet, des Umfanges
sollen der vorhandene öffentliche Spielplatz und der Festplatz von Rüdnitz        der voraussichtlichen Bodenversiegelung, des Kompensationsbedarfes;
planungsrechtlich gesichert werden.                                               Auswirkungen der Planung
                                                                              3) Informationen zum Schutzgut Grund- und Oberflächenwasser:
Der Entwurf zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rüd-           Auswirkungen der Planung
nitz wird mit Planzeichnung und Begründung einschl. Umweltbericht sowie       4) Informationen zum Schutzgut Biotope/Vegetation:
den nach Einschätzung der Gemeinde bereits vorliegenden wesentlichen              mit Aussagen zu Biotoptypen (Flächenbilanz Biotopkartierung), Baumbe-
umweltbezogenen Informationen in der Zeit vom                                     stand, sonstige geschützte Biotope; Auswirkungen der Planung
                                                                              5) Informationen zum Schutzgut Fauna und Lebensräume:
               07.12.2020 bis einschließlich 08.01.2021                           mit Aussagen zum Artenschutz nach Bundesnaturschutzgesetz
                                                                                  (BNatSchG)
in der Amtsverwaltung des Amtes Biesenthal-Barnim, Dienstort Plottkeallee     6) Informationen zum Schutzgut Klima/Lufthygiene:
5, 16359 Biesenthal, zu den üblichen Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht          mit Beschreibungen der bestehenden klimatischen Verhältnissen; Aus-
öffentlich ausgelegt.                                                             wirkungen der Planung
Während der Auslegungsfrist können von jedermann – schriftlich oder münd-     7) Informationen zum Schutzgut Orts- und Landschaftsbild:
lich zur Niederschrift – Stellungnahmen in der Amtsverwaltung des Amtes           mit Beschreibungen der Bestandssituation; Auswirkungen der Planung
Biesenthal-Barnim, Dienstort Plottkeallee 5, 16359 Biesenthal, SB Bauord-     8) Informationen zum Schutzgut Mensch/Gesundheit:
nung/Bauleitplanung, abgegeben werden.                                            mit Aussagen zur Bestandssituation/Vorbelastung (Verkehrslärm, Anla-
Zur Einhaltung von Schutzmaßnahmen im Rahmen der Covid-19 Pandemie                genlärm) des Plangebietes; Auswirkungen der Planung
wird darum gebeten, die hinterlegten Planunterlagen auf der Homepage des
Amtes Biesenthal-Barnim (www.amt-biesenthal-barnim.de) abzurufen.
Ergänzend werden die Planunterlagen in oben genannten separaten Räum-         Datenschutzinformation
lichkeiten der Amtsverwaltung zugänglich gemacht. Termine für Einsichtnah-    Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des
men sind vorab telefonisch unter 03337/459945 zu vereinbaren oder an der      § 3 BauGB in Verbindung i. V. m. Art. 6 (1) Buchst. e Datenschutzgrundver-
Klingel im Eingangsbereich des Amtsgebäudes Plottkeallee 5 anzumelden.        ordnung (DSGVO) und dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz. Sofern
Fragen zu den Planinhalten können zu den üblichen Dienstzeiten telefonisch    Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangabe abgeben, erhalten Sie keine
unter der o. g. Telefonnummer gestellt werden.                                Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
                                                                              Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt
Es wird darauf hingewiesen, dass während der Auslegungsfrist nicht abge-      „Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffent-
gebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan         lichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art. 13 DSGVO)“,
unberücksichtigt bleiben können.                                              welches mit ausliegt.
Es wird ferner darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem
Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgeset-       Der Entwurf zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rüd-
zes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen      nitz ist mit Begründung, einschl. Umweltbericht und Planzeichnung sowie
Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist        den vorliegenden umweltrelevanten Informationen gem. § 4a (4) BauGB
nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen   während der Auslegungsfrist zusätzlich auch auf der Homepage des Amtes
können.                                                                       Biesenthal-Barnim (www.amt-biesenthal-barnim.de) hinterlegt.

Zu den wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stel-
lungnahmen, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung mit ausge-               Biesenthal, den 13.11.2020
legt werden, gehören
1) Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt des Landes Brandenburg            gez. Nedlin
    zum Sachverhalt Immissionsschutz                                          Amtsdirektor
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