I. Amtlicher Teil - Amt Biesenthal-Barnim
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Amtsblatt für das Amt Biesenthal-Barnim 30. Jahrgang Biesenthal, 24. November 2020 Nummer 12 | Woche 48 I. Amtlicher Teil Öffentliche Bekanntmachungen 2. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Biesenthal für das Jahr 2020 – Korrektur Neuveröffentlichung Seite 2 3. Nachtragshaushaltssatzung für die Stadt Biesenthal für das Jahr 2020 Seite 3 Satzung der Stadt Biesenthal zur Umlage der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Finowfließ“ Seite 4 Satzung der Stadt Biesenthal über die Erhebung von Hundesteuern (Hundesteuersatzung) Seite 5 Satzung der Gemeinde Marienwerder zur Umlage der Verbandsbeiträge der Wasser- und Bodenverbände „Finowfließ“ und „Schnelle Havel“ Seite 7 2. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Melchow für das Haushaltsjahr 2020 Seite 9 Haushaltssatzung der Gemeinde Melchow für das Haushaltsjahr 2021 Seite 10 Satzung der Gemeinde Melchow zur Umlage der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Finowfließ“ Seite 11 Öffentliche Auslegung des Entwurfes zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rüdnitz zum Bebauungsplan „Kinder-Campus Rüdnitz“, Gemeinde Rüdnitz Seite 12 Öffentliche Auslegung des Entwurfes zum Bebauungsplan „Kinder-Campus Rüdnitz“, Gemeinde Rüdnitz Seite 14 Satzung der Gemeinde Sydower Fließ zur Umlage der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Finowfließ“ Seite 16 Termine und Einzugsbereiche der Grundschulen im Amt Biesenthal-Barnim Aufforderung zur Anmeldung zum Schulbesuch – Schuljahr 2021/2022 Seite 17 Sonstige ortsübliche Bekanntmachungen und Mitteilungen Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Biesenthal vom 5. November 2020 Seite 18 Beschlüsse des Hauptausschusses der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Biesenthal vom 15. Oktober 2020 Seite 19 Beschlüsse der Gemeindevertretung der Gemeinde Breydin vom 19. Oktober 2020 Seite 19 Beschlüsse der Gemeindevertretung der Gemeinde Marienwerder vom 29. Oktober 2020 Seite 20 Beschlüsse der Gemeindevertretung der Gemeinde Melchow vom 12. Oktober 2020 Seite 21 Beschlüsse der Gemeindevertretung der Gemeinde Melchow vom 09. November 2020 Seite 21 Beschlüsse der Gemeindevertretung der Gemeinde Sydower Fließ vom 29. Oktober 2020 Seite 22 Bekanntmachungen des Zweckverbandes Region Finowkanal Bekanntmachung des Zweckverbandes Region Finowkanal Seite 22 Veröffentlichung der Beschlüsse der 4. Verbandsversammlung des Zweckverbandes Region Finowkanal Seite 23 Bekanntmachung des Wasser- und Abwasserverbandes Panke/Finow Öffentliche Bekanntmachung des WAV „Panke/Finow“ Seite 24
|2| 24. November 2020 | Nr. 12 | Woche 48 AMTSBLATT FÜR DAS AMT BIESENTHAL-BARNIM I. AMTLICHER TEIL Öffentliche Bekanntmachungen 2. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Biesenthal für das Haushaltsjahr 2020 Aufgrund des § 68 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Biesenthal vom 13.08.2020 folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen: §1 Mit dem Nachtragsplan werden: die bisher erhöht vermindert und damit der Gesamtbetrag festgesetzten um um einschließlich Nachträge Gesamtbeträge festgesetzt auf € € € € im Ergebnishaushalt – ordentliche Erträge 10.047.300 0 35.000 10.012.300 – ordentliche Aufwendungen 10.002.300 26.200 22.900 10.005.600 – außerordentliche Erträge 0 0 0 0 – außerordentliche Aufwendungen 0 0 0 0 im Finanzhaushalt – die Einzahlungen 14.495.700 2.400.000 35.000 16.860.700 – die Auszahlungen 15.075.500 2.426.200 31.000 17.470.700 davon bei den: – Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 9.502.300 0 35.000 9.467.300 – Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 9.067.500 26.200 22.900 9.070.800 – Einzahlungen aus Investitionstätigkeit 2.593.400 0 0 2.593.400 – Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 5.772.700 2.400.000 0 8.172.700 – Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 2.400.000 2.400.000 0 4.800.000 – Auszahlung aus der Finanzierungstätigkeit 235.300 0 8.100 227.200 – Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven 0 0 0 0 – Auszahlungen an Liquiditätsreserven 0 0 0 0 §2 Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden um 2.400.000 € erhöht und damit insgesamt auf 4.800.000 € festgesetzt. § 3, § 4 und § 5 bleiben unverändert Biesenthal, den 26.10.2020 gez. A. Nedlin Amtsdirektor Bekanntmachungsvermerk Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund § 3 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18.12.2007 unter dem Hinweis, dass die 2. Nach- tragshaushaltssatzung der Stadt Biesenthal für das Haushaltsjahr 2020, die in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 13.08.2020 beschlossen wurde, in der Zeit von Dienstag, den 08.12.2020 bis Mittwoch, den 23.12.2020 im Amt Biesenthal-Barnim, Berliner Straße 1, 16359 Biesenthal in der Kämmerei während der Dienststunden zur Einsichtnahme ausgelegt wird. Die erneute Veröffentlichung erfolgt aufgrund redaktioneller Änderungen. Biesenthal, den 26.10.2020 gez. A. Nedlin Amtsdirektor
AMTSBLATT FÜR DAS AMT BIESENTHAL-BARNIM 24. November 2020 | Nr. 12 | Woche 48 |3| 3. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Biesenthal für das Haushaltsjahr 2020 Aufgrund des § 68 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Biesenthal vom 05.11.2020 folgende 3. Nachtragshaushaltssatzung erlassen: §1 Mit dem Nachtragsplan werden: die bisher erhöht vermindert und damit der Gesamtbetrag festgesetzten um um einschließlich Nachträge Gesamtbeträge festgesetzt auf € € € € im Ergebnishaushalt – ordentliche Erträge 10.012.300 0 0 10.012.300 10.005.600 0 0 10.005.600 – ordentliche Aufwendungen – außerordentliche Erträge 0 0 0 0 – außerordentliche Aufwendungen 0 0 0 0 im Finanzhaushalt – die Einzahlungen 16.860.700 0 243.300 16.617.400 – die Auszahlungen 17.470.700 0 0 17.470.700 davon bei den: – Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 9.467.300 0 0 9.467.300 – Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 9.070.800 0 0 9.070.800 – Einzahlungen aus Investitionstätigkeit 2.593.400 0 243.300 2.350.100 – Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 8.172.700 0 0 8.172.700 – Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 4.800.000 0 0 4.800.000 – Auszahlung aus der Finanzierungstätigkeit 227.200 0 0 227.200 – Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven 0 0 0 0 – Auszahlungen an Liquiditätsreserven 0 0 0 0 § 2, § 3, § 4 und § 5 bleiben unverändert Biesenthal, den 05.11.2020 gez. A. Nedlin Amtsdirektor Bekanntmachungsvermerk Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund § 3 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18.12.2007 unter dem Hinweis, dass die 3. Nach- tragshaushaltssatzung der Stadt Biesenthal für das Haushaltsjahr 2020, die in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 05.11.2020 beschlossen wurde, in der Zeit von Dienstag, den 08.12.2020 bis Mittwoch, den 23.12.2020 im Amt Biesenthal-Barnim, Berliner Straße 1, 16359 Biesenthal in der Kämmerei während der Dienststunden zur Einsichtnahme ausgelegt wird. Biesenthal, den 09.11.2020 gez. A. Nedlin Amtsdirektor
|4| 24. November 2020 | Nr. 12 | Woche 48 AMTSBLATT FÜR DAS AMT BIESENTHAL-BARNIM Satzung der Stadt Biesenthal zur Umlage der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Finowfließ“ Aufgrund der §§ 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg §4 (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt ge- Umlagemaßstab ändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I/19, [Nr. 38]), des 1) Bemessungsgrundlage für die Umlage ist die auf volle Quadratmeter § 80 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der aufgerundete Fläche der Grundstücke eines Eigentümers bzw. Erbbau- Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I/12, [Nr. 20]), zuletzt geändert berechtigten zum Zeitpunkt der Entstehung der Umlagepflicht gemäß durch Art. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017 (GVBl. I/17, [Nr. 28]) und § 6 Abs.2. der §§ 2, 12 und 15 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Branden- 2) Maßgeblich für die Beitragserhebung im Beitragsjahr sind die am burg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. 1. Juni des Vorjahres im Liegenschaftskataster erfassten Nutzungsar- I/04, [Nr. 08], S. 174) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Juni tengruppen (§ 80 Absatz 1 Satz 5 BbgWG). Die tatsächliche Nutzung ist 2019 (GVBl. I/19, [Nr. 36]), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt unbeachtlich. Biesenthal in ihrer Sitzung am 05.11.2020 folgende Satzung beschlossen: Änderungen des Liegenschaftskatasters nach dem Stichtag werden erst im nachfolgenden Beitragsjahr berücksichtigt. §1 3) Alle beitragspflichtigen Flächen sind entsprechend ihrer Zuordnung zu Allgemeines einer Nutzungsartengruppe einem Vorteilsgebietstyp zuzuordnen. Sind 1) Die Stadt Biesenthal ist auf Grund § 2 des Gesetzes über die Bildung mehrere Nutzungsartengruppen für ein Grundstück im Liegenschaftska- von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) für diejenigen Flächen taster verzeichnet, ist die Fläche anteilig entsprechend den amtlichen in ihrem Gemeindegebiet, die nicht im Eigentum des Bundes, Landes Flächenanteilen im Liegenschaftskataster den jeweiligen Vorteilsge- oder Personen, die freiwillig Mitglied des Verbandes sind, oder einer bietstypen zuzuordnen. Für diese Flächen gelten die Beitragsbemes- sonstigen Gebietskörperschaft stehen, gesetzliches Pflichtmitglied des sungsfaktoren für den jeweiligen Vorteilsgebietstyp. Wasser- und Bodenverbandes „Finowfließ“. Dem Verband obliegt in- 4) Vorteilsgebietstypen, Nutzungsartengruppen und Beitragsbemessungs- nerhalb seines Verbandsgebietes gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG i. V. m. faktoren im Sinne des Absatz 3 sind in der Verordnung zur Bemessung § 40 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG) unter anderem der Beiträge für die Gewässerunterhaltungsverbände (Beitragsbemes- die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung. sungsverordnung vom 7. Mai 2020 (GVBl. II/20, [Nr. 36]) geregelt. 2) Die Stadt Biesenthal als Verbandsmitglied hat gemäß Verbandssatzung des Wasser- und Bodenverbandes „Finowfließ“ dem Verband Beiträge §5 zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und Umlagesatz zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. Die Beträge Die Umlage beträgt kalenderjährlich entsprechend der nach § 4 ermittelten bestehen in Geldleistungen. Vorteilsgebietstypen je Quadratmeter (m²) Grundstücksfläche für §2 a) Siedlungs- und Verkehrsfläche 0,002175 € Gegenstand der Umlage b) Landwirtschaft 0,001145 € Die Stadt Biesenthal erhebt kalenderjährlich eine Umlage, mit der die von c) Waldflächen 0,000592 € ihr an den Wasser- und Bodenverband „Finowfließ“ zu zahlenden Verbands- beiträge sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden §6 Verwaltungskosten auf die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten derjenigen Fälligkeit Grundstücke, die nicht im Eigentum des Bundes, des Landes, oder Personen, 1) Die Umlage wird als Jahresumlage erhoben. die freiwillig Mitglied des Verbandes sind oder einer sonstigen Gebietskör- 2) Die Umlage entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das sie zu erhe- perschaft stehen, umgelegt werden. ben ist, und wird nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides des Was- ser- und Bodenverbandes „Finowfließ“ gegenüber der Stadt Biesenthal §3 für das Kalenderjahr festgesetzt. Umlageschuldner 3) Die Umlage ist zum 1. Juli jeden Jahres fällig. 1) Umlageschuldner ist derjenige, der zu Beginn des Kalenderjahres Eigen- 4) Die Umlage wird mittels Bescheid durch das Amt Biesenthal-Barnim im tümer eines Grundstücks im Gemeindegebiet gemäß § 2 der Satzung ist. Auftrag der Stadt Biesenthal eingefordert. 2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. §7 3) Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte sind verpflichtet, alle Inkrafttreten für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und recht- Die Satzung der Stadt Biesenthal zur Umlage der Verbandsbeiträge des zeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Amtsver- Wasser- und Bodenverbandes „Finowfließ“ tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft. waltung die notwendige Unterstützung zu gewähren. Änderungen der Eigentumsverhältnisse im laufenden Kalenderjahr werden bei der Erhe- ausgefertigt bung der Umlage erstmals für das Folgejahr berücksichtigt. Biesenthal, den 06.11.2020 4) Mehrere Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte haften als Gesamtschuldner. gez. Nedlin Amtsdirektor
AMTSBLATT FÜR DAS AMT BIESENTHAL-BARNIM 24. November 2020 | Nr. 12 | Woche 48 |5| Bekanntmachungsanordnung Die Satzung der Stadt Biesenthal zur Umlage der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Finowfließ“ beschlossen in der öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Biesenthal am 05.11.2020 wird im Amtsblatt für das Amt Biesenthal-Bar- nim, Ausgabe Nr. 12/2020, Jahrgang Nr. 30 am 24.11.2020 öffentlich bekannt gemacht. Biesenthal, den 06.11.2020 gez. Nedlin Amtsdirektor Satzung über die Erhebung von Hundesteuern in der Stadt Biesenthal (Hundesteuersatzung) Aufgrund der §§ 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg §3 (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geän- Gefährliche Hunde dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I/19, [Nr. 38]) in (1) Als gefährliche Hunde im Sinne des § 2 dieser Satzung und der derzeit Verbindung mit den §§ 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land geltenden Hundehalterverordnung gelten Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.März 2004 a) Hunde, die als bissig gelten, weil sie Menschen oder Tiere durch (GVBl. I S.174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch 2019 (GVBl. I/19, [Nr. 36]) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder Biesenthal in ihrer Sitzung am 05.11.2020 folgende weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Satzung über die Erhebung von Hundesteuern Unterwerfungsgestik gebissen haben, in der Stadt Biesenthal (Hundesteuersatzung) b) Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert beschlossen. Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen, oder c) Hunde, die ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, §1 wiederholt Menschen gefährdet haben oder wiederholt Menschen Steuergegenstand und Steuerpflicht in Gefahr drohender Weise angesprungen haben oder (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten eines oder mehrerer Hunde durch d) Hunde, die aufgrund ihrer rassespezifischen Merkmale oder Zucht natürliche Personen zur persönlichen Lebensführung im Gebiet der Stadt als gefährlich gelten, wenn nicht ihre Ungefährlichkeit nachgewie- Biesenthal. Wird ein Hund auch für andere Zwecke als zur persönlichen sen wurde (§ 8 Abs. 3 der HundehV). Lebensführung gehalten, wird er von der Steuerpflicht nur erfasst, wenn (2) Für alle Hunderassen und Gruppen kann die örtliche Ordnungsbehörde in er überwiegend der persönlichen Lebensführung dient. Der Steuerpflicht den Fällen des Satzes 1 Abschnitt a bis c das Verfahren zum Feststellen unterliegen nur Hunde, die älter als drei Monate sind. der Gefährlichkeit von Hunden entsprechend der Hundehalterverord- (2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund nung einleiten. Stellt die örtliche Ordnungsbehörde fest, dass es sich im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen um einen gefährlichen Hund handelt, ist er nach § 2 Buchstabe d und e in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufge- zu besteuern. nommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so §4 unterliegen sie der gemeinsamen Steuerpflicht. Steuerbefreiung (3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung (1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde auf- aufgenommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er halten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer ande- Bundesrepublik Deutschland bereits besteuert wird oder von der Steuer ren Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden oder befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Ver- von der Steuer befreit sind. wahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen einen Zeitraum (2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich von zwei Monaten überschreitet. dem Schutz und der Hilfe Seh- und Hörgeschädigter oder sonst hilfloser Personen (Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen B, BL, aG §2 oder H) dienen. Steuermaßstab und Steuersätze (3) Darüber hinaus wird auf Antrag eine Steuerbefreiung für Hunde ge- (1) Die Steuer beträgt, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Perso- währt, die als Therapie- und Assistenzhunde arbeiten. Das Bestehen der nen gehalten Prüfung ist vom Hundehalter durch das Vorlegen eines entsprechenden a) für den ersten Hund 40,00 Euro Prüfungszeugnisses nachzuweisen. b) für den zweiten Hund 70,00 Euro (4) Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag für nicht zu Erwerbszwecken c) für jeden weiteren Hund 100,00 Euro gehaltenen Hunde gewährt, die als Gebrauchshunde in der benötigten d) für den ersten gefährlichen Hund 120,00 Euro Anzahl ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen e) für jeden weiteren gefährlichen Hund 180,00 Euro Herden verwandt werden. (2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 4 gewährt wird, werden bei der (5) Für gefährliche Hunde gemäß § 3 wird eine Steuerbefreiung nicht er- Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die teilt. eine Steuerermäßigung nach § 5 gewährt wird, werden mitgezählt
|6| 24. November 2020 | Nr. 12 | Woche 48 AMTSBLATT FÜR DAS AMT BIESENTHAL-BARNIM §5 (4) Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde endet die Steuer- Steuerermäßigung pflicht mit dem Ablauf des Kalendermonats, in den der Wegzug fällt. Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermä- ßigen für: §8 a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden erforderlich sind, welche von Festsetzung und Fälligkeit der Steuer dem nächsten ständig bewohnten Gebäude mehr als 400 Meter entfernt (1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder, wenn die Steuerpflicht erst liegen während des Kalenderjahres beginnt, für den Rest des Kalenderjahres b) Hunde, die zu Melde-, Sanitäts-oder Schutzzwecken verwendet werden festgesetzt. und die dafür vorgesehene Prüfung von Leistungsprüfern eines von der (2) Die Steuer ist in einer Summe zum 1. Juli eines jeden Jahres fällig. Sie Stadt Biesenthal anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg ab- kann auf Antrag vierteljährlich entrichtet werden. (15. Februar, 15. Mai, gelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines 15. August, 15. November) Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in (3) Wer bereits einen in einer Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder einge- die Antrag stellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zu- gangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der verlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt. nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für c) Hunde, die von Empfängern laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen. dem Bundessozialhilfegesetz und von solchen Personen, die diesen ein- kommensmäßig gleichstehen, gehalten werden, jedoch nur, wenn und §9 solange nur ein nicht gefährlicher Hund gehalten wird. Werden mehrere Sicherung und Überwachung der Steuer Hunde oder ein gefährlicher Hund gehalten, tritt eine Steuerermäßigung (1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wo- nicht ein. chen nach der Aufnahme oder, wenn der Hund ihm durch Geburt von d) Hunde, die von Jagdausübungsberechtigten ausschließlich zur Aus- einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist, innerhalb von zwei übung der Jagd auf dem Territorium der Stadt Biesenthal oder im nä- Wochen nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, beim Amt heren Umland gehalten werden und eine Brauchbarkeitsprüfung des Biesenthal-Barnim für die Stadt Biesenthal anzumelden. In den Fällen Landes Brandenburg nach der Verordnung vom 27. März 1992 (GVBl. I des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen S. 58), in der jeweils geltenden Fassung, bestanden haben. nach dem Tage, an dem er Zeitraum von zwei Monaten überschritten Die Ermäßigung gilt für höchstens zwei Jagdhunde. worden ist, und in den Fällen des § 7 Abs. 2 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen. §6 (2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem und Steuerermäßigung der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist, bei dem Amt Biesent- (1) Eine Steuerbefreiung nach § 4 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 5 hal-Barnim für die Stadt Biesenthal abzumelden. Mit der Abmeldung wird nur gewährt, wenn der Hund, für den die Steuervergünstigung in des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an das Amt Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck Biesenthal-Barnim zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an nachweislich geeignet ist. eine andere Person sind bei der Anmeldung der Name und die Anschrift (2) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens zwei dieser Person anzugeben. Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirk- (3) Die Amtsverwaltung des Amtes Biesenthal-Barnim übersendet mit dem sam werden soll, schriftlich beim Amt Biesenthal-Barnim für die Stadt Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung Biesenthal zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den für jeden Hund einmalig eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf nach Eingang des Antrages beginnenden Kalendermonat auch dann Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesit- nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für zes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen die beantragte Steuervergünstigung vorliegen. lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt (3) Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine Bescheinigung Biesenthal die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur ausgestellt. Diese gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und be- Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu willigt worden ist. befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke (4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Ermäßigung ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall schrift- Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag lich anzuzeigen. eine neue Steuermarke ausgehändigt. Die Höhe der Kosten für die Er- satzmarke ist in der Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Biesent- §7 hal-Barnim gesondert geregelt. Beginn und Ende der Steuerpflicht (4) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstücks- (1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf die Aufnahme eigentümer, Haushaltungsvorstände sowie deren Vertreter zur wahr- des Hundes in den Haushalt folgt. Bei Hunden, die dem Halter durch heitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nach- Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die weisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 Steuerpflicht mit dem 1. des Kalendermonats, in dem der Hund drei Abs. 1 Nr. 10a KAG Bbg in Verbindung mit § 93 AO). Durch das Ausfüllen Monate alt wird. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steu- der Nachweisung wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach erpflicht mit dem 1. des Kalendermonats, in dem der Zeitraum von zwei den Absätzen 1 und 2 nicht berührt. Monaten überschritten worden ist. (2) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die § 10 Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats. Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen (3) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der (1) Die Rechtsmittel gegen Steuerbescheide und sonstige Maßnahmen auf- Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. Kann der genaue grund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwal- Zeitpunkt der Abschaffung, des Abhandenkommens oder des Eingehens tungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung und dem Gesetz durch den Hundehalter nicht nachgewiesen werden, endet die Steuer- zur Errichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und zur Ausführung der pflicht mit Ablauf des auf die Abmeldung folgenden Kalendermonats. Verwaltungsgerichtsordnung im Land Brandenburg (Brandenburgisches
AMTSBLATT FÜR DAS AMT BIESENTHAL-BARNIM 24. November 2020 | Nr. 12 | Woche 48 |7| Verwaltungsgerichtsgesetz BbgVwGG) vom 10. Dezember 1992 (GVBl. I (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von mindestens [Nr. 27], S. 502) in der jeweils gültigen Fassung. 5,00 € bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den (2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungs- wirtschaftlichen Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wur- vollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBB) vom 18. De- de, übersteigen. Reicht der in Satz 1 genannte Betrag hierzu nicht aus, zember 1991 (GVBl. S. 661) in seiner jeweils gültigen Fassung. so kann er überschritten werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden § 11 Fassung findet Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne Ordnungswidrigkeiten des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Amtsdirektor des Amtes Biesenthal- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 2 BbgKVerf handelt, wer vorsätz- Barnim. lich oder fahrlässig a) als Hundehalter entgegen § 6 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzun- § 12 gen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt, In-Kraft-Treten b) als Hundehalter entgegen § 9 Abs.1 einen Hund nicht oder nicht Die Satzung über die Erhebung von Hundesteuern in der Stadt Biesenthal rechtzeitig anmeldet, (Hundesteuersatzung) tritt zum 01. Januar 2021 in Kraft. c) als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet, d) als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner ausgefertigt: Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Biesenthal, den 06.11.2020 Verlangen des Beauftragten der Gemeinde nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, an- legt. gez. Nedlin e) als Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand oder deren Vertreter Amtsdirektor entgegen § 9 Abs. 4 die vom Steueramt übersandten Nachweisun- gen nicht wahrheitsgemäß oder fristgemäß ausfüllt. Bekanntmachungsanordnung Die Satzung über die Erhebung von Hundesteuern in der Stadt Biesenthal beschlossen in der öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 05.11.2020 wird im Amtsblatt für das Amt Biesenthal-Barnim, Ausgabe Nr. 12/2020, Jahrgang Nr. 30 am 24.11.2020 öffentlich bekannt gemacht. Biesenthal, den 06.11.2020 gez. Nedlin Amtsdirektor Satzung der Gemeinde Marienwerder zur Umlage der Verbandsbeiträge der Wasser- und Bodenverbände „Finowfließ“ und „Schnelle Havel“ Aufgrund der §§ 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Den Verbänden obliegt innerhalb ihres Verbandsgebietes gem. § 79 (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt ge- Abs. 1 Nr. 2 BbgWG i. V. m. § 40 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaus- ändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I/19, [Nr. 38]), des haltes (WHG) unter anderem die Unterhaltung der Gewässer II. Ord- § 80 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der nung. Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I/12, [Nr. 20]), zuletzt geändert 2) Die Gemeinde Marienwerder als Verbandsmitglied hat gemäß Ver- durch Art. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017 (GVBl. I/17, [Nr. 28]) und bandssatzung der Wasser- und Bodenverbände „Finowfließ“ und der §§ 2, 12 und 15 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Branden- „Schnelle Havel“ dem Verband Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung burg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. ihrer Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haus- I/04, [Nr. 08], S. 174) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Juni haltsführung erforderlich sind. Die Beträge bestehen in Geldleistungen. 2019 (GVBl. I/19, [Nr. 36]), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ma- rienwerder in ihrer Sitzung am 29.10.2020 folgende Satzung beschlossen: §2 Gegenstand der Umlage §1 Die Gemeinde Marienwerder erhebt kalenderjährlich eine Umlage, mit der Allgemeines die von ihr an die Wasser- und Bodenverbände „Finowfließ“ und „Schnel- 1) Die Gemeinde Marienwerder ist auf Grund § 2 des Gesetzes über die le Havel“ zu zahlenden Verbandsbeiträge sowie die bei der Umlegung der Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) für diejenigen Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten auf die Eigentümer bzw. Flächen in ihrem Gemeindegebiet, die nicht im Eigentum des Bundes, Erbbauberechtigten derjenigen Grundstücke, die nicht im Eigentum des Bun- Landes oder Personen, die freiwillig Mitglied des Verbandes sind, oder des, des Landes, oder Personen, die freiwillig Mitglied des Verbandes sind einer sonstigen Gebietskörperschaft stehen, gesetzliches Pflichtmitglied oder einer sonstigen Gebietskörperschaft stehen, umgelegt werden. der Wasser- und Bodenverbände „Finowfließ“ und „Schnelle Havel“.
|8| 24. November 2020 | Nr. 12 | Woche 48 AMTSBLATT FÜR DAS AMT BIESENTHAL-BARNIM §3 §5 Umlageschuldner Umlagesatz 1) Umlageschuldner ist derjenige, der zu Beginn des Kalenderjahres Eigen- Die Umlage beträgt kalenderjährlich entsprechend der nach § 4 ermittelten tümer eines Grundstücks im Gemeindegebiet gemäß § 2 der Satzung ist. Vorteilsgebietstypen je Quadratmeter (m²) Grundstücksfläche für 2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. * den Wasser – und Bodenverband „Finowfließ“ 3) Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte sind verpflichtet, alle a) Siedlungs- und Verkehrsfläche 0,002185 € für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und recht- b) Landwirtschaft 0,001155 € zeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Amtsver- c) Waldflächen 0,000592 € waltung die notwendige Unterstützung zu gewähren. Änderungen der Eigentumsverhältnisse im laufenden Kalenderjahr wer- * den Wasser – und Bodenverband „Schnelle Havel“ den bei der Erhebung der Umlage erstmals für das Folgejahr berücksich- a) Siedlungs- und Verkehrsfläche 0,002315 € tigt. b) Landwirtschaft 0,001177 € 4) Mehrere Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte haften als c) Waldflächen 0,000609 € Gesamtschuldner. §6 §4 Fälligkeit Umlagemaßstab 1) Die Umlage wird als Jahresumlage erhoben. 1) Bemessungsgrundlage für die Umlage ist die auf volle Quadratmeter 2) Die Umlage entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das sie zu aufgerundete Fläche der Grundstücke eines Eigentümers bzw. Erbbau- erheben ist, und wird nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides des berechtigten zum Zeitpunkt der Entstehung der Umlagepflicht gemäß Wasser- und Bodenverbandes „Finowfließ“ gegenüber der Gemeinde § 6 Abs.2. Rüdnitz für das Kalenderjahr festgesetzt. 2) Maßgeblich für die Beitragserhebung im Beitragsjahr sind die am 3) Die Umlage ist zum 1. Juli jeden Jahres fällig. 1. Juni des Vorjahres im Liegenschaftskataster erfassten Nutzungsar- 4) Die Umlage wird mittels Bescheid durch das Amt Biesenthal-Barnim im tengruppen (§ 80 Absatz 1 Satz 5 BbgWG). Auftrag der Gemeinde Rüdnitz eingefordert. Die tatsächliche Nutzung ist unbeachtlich. Änderungen des Liegenschaftskatasters nach dem Stichtag werden erst §7 im nachfolgenden Beitragsjahr berücksichtigt. Inkrafttreten 3) Alle beitragspflichtigen Flächen sind entsprechend ihrer Zuordnung zu Die Satzung der Gemeinde Marienwerder zur Umlage der Verbandsbeiträge einer Nutzungsartengruppe einem Vorteilsgebietstyp zuzuordnen. Sind der Wasser- und Bodenverbände „Finowfließ“ und „Schnelle Havel“ tritt zum mehrere Nutzungsartengruppen für ein Grundstück im Liegenschaftska- 1. Januar 2021 in Kraft. taster verzeichnet, ist die Fläche anteilig entsprechend den amtlichen Flächenanteilen im Liegenschaftskataster den jeweiligen Vorteilsge- bietstypen zuzuordnen. Für diese Flächen gelten die Beitragsbemes- Biesenthal, den 30.10.2020 sungsfaktoren für den jeweiligen Vorteilsgebietstyp. 4) Vorteilsgebietstypen, Nutzungsartengruppen und Beitragsbemessungs- faktoren im Sinne des Absatz 3 sind in der Verordnung zur Bemessung gez. Nedlin der Beiträge für die Gewässerunterhaltungsverbände (Beitragsbemes- Amtsdirektor sungsverordnung vom 7. Mai 2020 (GVBl. II/20, [Nr. 36]) geregelt. Bekanntmachungsanordnung Die Satzung der Gemeinde Marienwerder zur Umlage der Verbandsbeiträge der Wasser- und Bodenverbände „Finowfließ“ und „Schnelle Havel“ beschlossen in der öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Marienwerder am 29.10.2020 wird im Amtsblatt für das Amt Biesenthal-Bar- nim, Ausgabe Nr. 12/2020, Jahrgang Nr. 30 am 24.11.2020 öffentlich bekannt gemacht. Biesenthal, den 30.10.2020 gez. Nedlin Amtsdirektor
AMTSBLATT FÜR DAS AMT BIESENTHAL-BARNIM 24. November 2020 | Nr. 12 | Woche 48 |9| 2. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Melchow für das Haushaltsjahr 2020 Aufgrund des § 68 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Melchow vom 09.11.2020 folgende 2. Nachtragshaushaltssatzung erlassen: §1 Mit dem Nachtragsplan werden: die bisher erhöht vermindert und damit der Gesamtbetrag festgesetzten um um einschließlich Nachträge Gesamtbeträge festgesetzt auf € € € € im Ergebnishaushalt – ordentliche Erträge 1.832.100 0 0 1.832.100 – ordentliche Aufwendungen 1.883.700 0 0 1.883.700 – außerordentliche Erträge 0 0 0 0 – außerordentliche Aufwendungen 0 0 0 0 im Finanzhaushalt – die Einzahlungen 3.027.400 150.000 330.400 2.847.000 – die Auszahlungen 2.889.300 78.000 0 2.967.300 davon bei den: – Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 1.751.400 0 0 1.751.400 – Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 1.736.100 0 0 1.736.100 – Einzahlungen aus Investitionstätigkeit 1.276.000 150.000 330.400 1.095.600 – Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 1.121.400 78.000 0 1.199.400 – Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 0 0 0 0 – Auszahlung aus der Finanzierungstätigkeit 31.800 0 0 31.800 – Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven 0 0 0 0 – Auszahlungen an Liquiditätsreserven 0 0 0 0 §2 Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt. §3 Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren werden nicht festgesetzt. § 4 und § 5 bleiben unverändert Biesenthal, den 10.11.2020 gez. A. Nedlin Amtsdirektor Bekanntmachungsvermerk Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund § 3 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18.12.2007 unter dem Hinweis, dass die 2. Nach- tragshaushaltsatzung der Gemeinde Melchow für das Haushaltsjahr 2020, die in der Sitzung der Gemeindevertretung am 09.11.2020 beschlossen wurde, in der Zeit von Dienstag, den 01.12.2020 bis Donnerstag, den 17.12.2020 im Amt Biesenthal-Barnim, Berliner Straße 1, 16359 Biesenthal in der Kämmerei während der Dienststunden zur Einsichtnahme ausgelegt wird. Biesenthal, den 10.11.2020 gez. A. Nedlin Amtsdirektor
| 10 | 24. November 2020 | Nr. 12 | Woche 48 AMTSBLATT FÜR DAS AMT BIESENTHAL-BARNIM Haushaltssatzung der Gemeinde Melchow für das Haushaltsjahr 2021 Aufgrund des § 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird §3 nach Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Melchow vom Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen künftiger Haushaltsjahre 09.11.2020 folgende Haushaltssatzung erlassen. werden nicht festgesetzt. §1 §4 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2021 wie folgt festgesetzt: 1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der 1. Grundsteuer ordentlichen Erträge auf 1.977.500 € ordentlichen Aufwendungen 2.045.000 € a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 200 v. H. außerordentliche Erträge auf 0€ b) für die Grundstücke außerordentliche Aufwendungen 0€ (Grundsteuer B) 300 v. H. 2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der 2. Gewerbesteuer 300 v. H. Einzahlungen auf 1.932.100 € §5 Auszahlungen auf 2.338.200 € 1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird festgesetzt. auf 6.000 € festgesetzt. 2. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf: Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 10.000 € festgesetzt. Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 1.900.300 € 3. Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwen- Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 1.911.600 € dungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde- vertretung Melchow bedürfen, wird auf 10.000 € festgesetzt. Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit 31.800 € 4. Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 414.800 € ist, werden bei: a) der Entstehung eines zusätzlichen Fehlbetrages auf 30.000 € und Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 0€ b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendun- Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 11.800 € gen oder Einzelauszahlungen auf 50.000 € festgesetzt. Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven 0€ Auszahlungen an Liquiditätsreserven 0€ Melchow, den 10.11.2020 §2 Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaß- nahmen werden nicht festgesetzt. gez. A. Nedlin Amtsdirektor Bekanntmachungsvermerk Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund § 3 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18.12.2007 unter dem Hinweis, dass die Haushalts- satzung der Gemeinde Melchow für das Haushaltsjahr 2021, die in der Sitzung der Gemeindevertretung am 09.11.2020 beschlossen wurde, in der Zeit von Dienstag, den 01.12.2020 bis Donnerstag, den 17.12.2019 im Amt Biesenthal-Barnim, Berliner Straße 1, 16359 Biesenthal in der Kämmerei während der Dienststunden zur Einsichtnahme ausgelegt wird. Biesenthal, den 10.11.2019 gez. A. Nedlin Amtsdirektor
AMTSBLATT FÜR DAS AMT BIESENTHAL-BARNIM 24. November 2020 | Nr. 12 | Woche 48 | 11 | Satzung der Gemeinde Melchow zur Umlage der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Finowfließ“ Aufgrund der §§ 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg §4 (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt ge- Umlagemaßstab ändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I/19, [Nr. 38]), des 1) Bemessungsgrundlage für die Umlage ist die auf volle Quadratmeter § 80 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der aufgerundete Fläche der Grundstücke eines Eigentümers bzw. Erbbau- Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I/12, [Nr. 20]), zuletzt geändert berechtigten zum Zeitpunkt der Entstehung der Umlagepflicht gemäß durch Art. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017 (GVBl. I/17, [Nr. 28]) und § 6 Abs.2. der §§ 2, 12 und 15 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Branden- 2) Maßgeblich für die Beitragserhebung im Beitragsjahr sind die am burg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. 1. Juni des Vorjahres im Liegenschaftskataster erfassten Nutzungsar- I/04, [Nr. 08], S.174) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Juni tengruppen (§ 80 Absatz 1 Satz 5 BbgWG). Die tatsächliche Nutzung ist 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 36]), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Mel- unbeachtlich. chow in ihrer Sitzung am 12.10.2020 folgende Satzung beschlossen: Änderungen des Liegenschaftskatasters nach dem Stichtag werden erst im nachfolgenden Beitragsjahr berücksichtigt. §1 3) Alle beitragspflichtigen Flächen sind entsprechend ihrer Zuordnung zu Allgemeines einer Nutzungsartengruppe einem Vorteilsgebietstyp zuzuordnen. Sind 1) Die Gemeinde Melchow ist auf Grund § 2 des Gesetzes über die Bildung mehrere Nutzungsartengruppen für ein Grundstück im Liegenschaftska- von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) für diejenigen Flächen taster verzeichnet, ist die Fläche anteilig entsprechend den amtlichen in ihrem Gemeindegebiet, die nicht im Eigentum des Bundes, Landes Flächenanteilen im Liegenschaftskataster den jeweiligen Vorteilsge- oder Personen, die freiwillig Mitglied des Verbandes sind, oder einer bietstypen zuzuordnen. Für diese Flächen gelten die Beitragsbemes- sonstigen Gebietskörperschaft stehen, gesetzliches Pflichtmitglied des sungsfaktoren für den jeweiligen Vorteilsgebietstyp. Wasser- und Bodenverbandes „Finowfließ“. Dem Verband obliegt in- 4) Vorteilsgebietstypen, Nutzungsartengruppen und Beitragsbemessungs- nerhalb seines Verbandsgebietes gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG i. V. m. faktoren im Sinne des Absatz 3 sind in der Verordnung zur Bemessung § 40 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG) unter anderem der Beiträge für die Gewässerunterhaltungsverbände (Beitragsbemes- die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung. sungsverordnung vom 7. Mai 2020 (GVBl. II/20, [Nr. 36]) geregelt. 2) Die Gemeinde Melchow als Verbandsmitglied hat gemäß Verbands- satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Finowfließ“ dem Verband §5 Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlich- Umlagesatz keiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. Die Die Umlage beträgt kalenderjährlich entsprechend der nach § 4 ermittelten Beträge bestehen in Geldleistungen. Vorteilsgebietstypen je Quadratmeter (m²) Grundstücksfläche für a) Siedlungs- und Verkehrsfläche 0,002242 € §2 b) Landwirtschaft 0,001186 € Gegenstand der Umlage c) Waldflächen 0,000592 € Die Gemeinde Melchow erhebt kalenderjährlich eine Umlage, mit der die von ihr an den Wasser- und Bodenverband „Finowfließ“ zu zahlenden Ver- §6 bandsbeiträge sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entste- Fälligkeit henden Verwaltungskosten auf die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten 1) Die Umlage wird als Jahresumlage erhoben. derjenigen Grundstücke, die nicht im Eigentum des Bundes, des Landes, oder 2) Die Umlage entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das sie zu Personen, die freiwillig Mitglied des Verbandes sind oder einer sonstigen erheben ist, und wird nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides des Gebietskörperschaft stehen, umgelegt werden. Wasser- und Bodenverbandes „Finowfließ“ gegenüber der Gemeinde Melchow für das Kalenderjahr festgesetzt. §3 3) Die Umlage ist zum 1. Juli jeden Jahres fällig. Umlageschuldner 4) Die Umlage wird mittels Bescheid durch das Amt Biesenthal-Barnim im 1) Umlageschuldner ist derjenige, der zu Beginn des Kalenderjahres Eigen- Auftrag der Gemeinde Melchow eingefordert. tümer eines Grundstücks im Gemeindegebiet gemäß § 2 der Satzung ist. 2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle §7 des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Inkrafttreten 3) Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte sind verpflichtet, alle Die Satzung der Gemeinde Melchow zur Umlage der Verbandsbeiträge des für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und recht- Wasser- und Bodenverbandes „Finowfließ“ tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft. zeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Amtsver- waltung die notwendige Unterstützung zu gewähren. Änderungen der ausgefertigt Eigentumsverhältnisse im laufenden Kalenderjahr werden bei der Erhe- Biesenthal, den 13.10.2020 bung der Umlage erstmals für das Folgejahr berücksichtigt. 4) Mehrere Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte haften als gez. Nedlin Gesamtschuldner. Amtsdirektor Bekanntmachungsanordnung Die Satzung der Gemeinde Melchow zur Umlage der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Finowfließ“ beschlossen in der öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung Melchow am 12.10.2020 wird im Amtsblatt für das Amt Biesenthal-Barnim, Ausgabe Nr. 12/2020, Jahrgang Nr. 30 am 24.11.2020 öffentlich bekannt gemacht. Biesenthal, den 13.10.2020 gez. Nedlin Amtsdirektor
| 12 | 24. November 2020 | Nr. 12 | Woche 48 AMTSBLATT FÜR DAS AMT BIESENTHAL-BARNIM Öffentliche Auslegung des Entwurfes zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rüdnitz zum Bebauungsplan „Kinder-Campus Rüdnitz“, Gemeinde Rüdnitz Die Gemeindevertretung von Rüdnitz hat am 12.11.2020 in öffentlicher Sit- 2) Stellungnahme des Landkreises Barnim, Amt für nachhaltige Entwick- zung beschlossen, den Entwurf der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes lung, Bau, Kataster und Vermessung, zu Sachverhalten des Natur- und der Gemeinde Rüdnitz zum Bebauungsplan „Kinder-Campus Rüdnitz“ nach Artenschutzes sowie weitere Hinweise und Anregungen der zum Vor- § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen. haben gehörigen Sachkomplexe Grund- und Oberflächenwasser sowie Das circa 2,6 ha große Plangebiet liegt in der südlichen Ortslage der Ge- Bodenschutz meinde Rüdnitz, unmittelbar südlich der Bahnhofstraße und östlich der letz- ten Bebauung auf der Südseite des Straßenverlaufes (Hausnummer 8a). Der Folgende wesentliche umweltbezogene Informationen liegen vor: Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 314, 315 der Flur 6 in der Gemarkung Faunistische Erfassung und artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Stand Okto- Rüdnitz. Im Einzelnen gilt der beigefügte Übersichtsplan zum Entwurf (nicht ber 2020, Büro Grewe Falkenberg maßstäblich). mit Aussagen zur Avifauna (Brutvögel) sowie Amphibien und Insekten. Ziel der Planung ist, auf gemeindeeigenen Flächen südlich der Bahnhofstra- ße die Schaffung rechtsverbindlicher und planungsrechtlicher Vorausset- Im Rahmen des Umweltberichts: zungen zur Entwicklung einer Gemeinbedarfsfläche mit den Zweckbestim- 1) Informationen zur naturräumlichen Situation/Schutzgebiete: mungen „Schule“ (Filialschule/Grundschule), „sozialen Zwecken dienende Bestandsbeschreibung und Einordnung des Plangebietes in den Natur- Gebäude und Einrichtungen“ (Kita/Hort), „kulturellen Zwecken dienende raum Gebäude und Einrichtungen“ und von „sportlichen Zwecken dienenden Ge- 2) Informationen zum Schutzgut Boden/Fläche: bäuden und Einrichtungen“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Darüber hinaus mit Beschreibung der Bodeneigenschaften im Plangebiet, des Umfanges sollen der vorhandene öffentliche Spielplatz und der Festplatz von Rüdnitz der voraussichtlichen Bodenversiegelung, des Kompensationsbedarfes; planungsrechtlich gesichert werden. Auswirkungen der Planung 3) Informationen zum Schutzgut Grund- und Oberflächenwasser: Der Entwurf zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rüd- Auswirkungen der Planung nitz wird mit Planzeichnung und Begründung einschl. Umweltbericht sowie 4) Informationen zum Schutzgut Biotope/Vegetation: den nach Einschätzung der Gemeinde bereits vorliegenden wesentlichen mit Aussagen zu Biotoptypen (Flächenbilanz Biotopkartierung), Baumbe- umweltbezogenen Informationen in der Zeit vom stand, sonstige geschützte Biotope; Auswirkungen der Planung 5) Informationen zum Schutzgut Fauna und Lebensräume: 07.12.2020 bis einschließlich 08.01.2021 mit Aussagen zum Artenschutz nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Amtsverwaltung des Amtes Biesenthal-Barnim, Dienstort Plottkeallee 6) Informationen zum Schutzgut Klima/Lufthygiene: 5, 16359 Biesenthal, zu den üblichen Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht mit Beschreibungen der bestehenden klimatischen Verhältnissen; Aus- öffentlich ausgelegt. wirkungen der Planung Während der Auslegungsfrist können von jedermann – schriftlich oder münd- 7) Informationen zum Schutzgut Orts- und Landschaftsbild: lich zur Niederschrift – Stellungnahmen in der Amtsverwaltung des Amtes mit Beschreibungen der Bestandssituation; Auswirkungen der Planung Biesenthal-Barnim, Dienstort Plottkeallee 5, 16359 Biesenthal, SB Bauord- 8) Informationen zum Schutzgut Mensch/Gesundheit: nung/Bauleitplanung, abgegeben werden. mit Aussagen zur Bestandssituation/Vorbelastung (Verkehrslärm, Anla- Zur Einhaltung von Schutzmaßnahmen im Rahmen der Covid-19 Pandemie genlärm) des Plangebietes; Auswirkungen der Planung wird darum gebeten, die hinterlegten Planunterlagen auf der Homepage des Amtes Biesenthal-Barnim (www.amt-biesenthal-barnim.de) abzurufen. Ergänzend werden die Planunterlagen in oben genannten separaten Räum- Datenschutzinformation lichkeiten der Amtsverwaltung zugänglich gemacht. Termine für Einsichtnah- Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des men sind vorab telefonisch unter 03337/459945 zu vereinbaren oder an der § 3 BauGB in Verbindung i. V. m. Art. 6 (1) Buchst. e Datenschutzgrundver- Klingel im Eingangsbereich des Amtsgebäudes Plottkeallee 5 anzumelden. ordnung (DSGVO) und dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz. Sofern Fragen zu den Planinhalten können zu den üblichen Dienstzeiten telefonisch Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangabe abgeben, erhalten Sie keine unter der o. g. Telefonnummer gestellt werden. Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt Es wird darauf hingewiesen, dass während der Auslegungsfrist nicht abge- „Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffent- gebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan lichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art. 13 DSGVO)“, unberücksichtigt bleiben können. welches mit ausliegt. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgeset- Der Entwurf zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rüd- zes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen nitz ist mit Begründung, einschl. Umweltbericht und Planzeichnung sowie Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist den vorliegenden umweltrelevanten Informationen gem. § 4a (4) BauGB nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen während der Auslegungsfrist zusätzlich auch auf der Homepage des Amtes können. Biesenthal-Barnim (www.amt-biesenthal-barnim.de) hinterlegt. Zu den wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stel- lungnahmen, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung mit ausge- Biesenthal, den 13.11.2020 legt werden, gehören 1) Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt des Landes Brandenburg gez. Nedlin zum Sachverhalt Immissionsschutz Amtsdirektor
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