Inflationsausgleichges etz: Steuerliche Entlastungen - Autor: Steuerkurse.de

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Inflationsausgleichges etz: Steuerliche Entlastungen - Autor: Steuerkurse.de
Inflationsausgleichges
         etz: Steuerliche
         Entlastungen

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Inflationsausgleichges etz: Steuerliche Entlastungen - Autor: Steuerkurse.de
Inflationsausgleichgesetz: Steuerliche Entlastungen
Das Bundeskabinett hat am 14.9.2022 den Regierungsentwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz
beschlossen. Darin sind die Absenkung des Einkommensteuertarifs und die Erhöhung des Kindergelds
vorgesehen. Bereits am 10.8.2022 hatte Bundesfinanzminister Christian Lindner Eckpunkte für das
Inflationsausgleichsgesetz vorgestellt. Der Referentenentwurf und der Regierungsentwurf weichen bei
der Höhe des Kindergelds von diesem Eckpunktepapier ab.

BMF hat am 8.9.2022 den Referentenentwurf eines Gesetzes zum Ausgleich der Inflation durch
einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
(Inflationsausgleichsgesetz - InflAusG) veröffentlicht. Das Bundeskabinett hat am 14.9.2022 den
Regierungsentwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz beschlossen.

Mit dem Inflationsausgleichsgesetz sollen die mit der kalten Progression verbundenen schleichenden
Steuererhöhungen gedämpft werden. Zudem sollen Familien gezielt steuerlich unterstützt werden.

Folgende Maßnahmen beinhaltet das Gesetz
      • Die Aktualisierung des Einkommensteuertarifs für die Jahre 2023 und 2024 durch den
        Ausgleich der Effekte der kalten Progression im Verlauf des Einkommensteuertarifs und die
        Anhebung des Grundfreibetrags entsprechend den voraussichtlichen Ergebnissen des 14.
        Existenzminimumberichts und des 5. Steuerprogressionsberichts. Gleichermaßen wird der
        Unterhaltshöchstbetrag angehoben, der an die Höhe des Grundfreibetrags angelehnt ist.

      • Die Anhebung des Kinderfreibetrags für die Jahre 2023 und 2024 entsprechend dem
        voraussichtlichen Ergebnis des 14. Existenzminimumberichts, sowie die Anhebung des
        Kindergelds für das erste, zweite und dritte Kind auf einheitlich 237 € pro Monat zum 1.1.2023.

      • Die nachträgliche Anhebung des Kinderfreibetrags und des Unterhaltshöchstbetrags für das
        Jahr 2022.

Zur Historie
Das BMF hat am 10.8.2022 die Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz vorgestellt. Mit dem
Vorhaben sollten inflationsbedingte steuerliche Mehrbelastungen ausgeglichen werden, indem die
Steuerlast an die Inflation angepasst wird. Profitieren sollen rund 48 Millionen Steuerpflichtige -
Arbeitnehmer, Rentner, Selbständige sowie Unternehmer. Bewusst ausgenommen davon sind jedoch
besonders hohe Einkommen, für die der sog. Reichensteuersatz von 45 Prozent greift.

Mit den Änderungen sollten nicht nur steuerliche Mehrbelastungen vermieden werden, sondern für
zahlreiche Menschen bedeuten sie auch weniger Verwaltungsaufwand!

Für mehr als 270.00 Bürger soll damit auch die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung wegfallen.

Das betrifft unter anderem rund 75.000 Rentner.

Bei den Eckpunkten für ein Inflationsausgleichsgesetz wurden die Daten der Frühjahrsprojektion
der Bundesregierung zu Grunde gelegt. Wenn der Progressionsbericht beziehungsweise die Daten
der Herbstprojektion vorliegen, soll eine Anpassung im parlamentarischen Verfahren für ein
Inflationsausgleichsgesetz erfolgen.

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Die Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz im Einzelnen:

Höherer Grundfreibetrag:
      • Zum 1.1.2023 ist eine Anhebung um 285 € auf 10.632 € vorgesehen.
      • Für 2024 ist eine weitere Anhebung um 300 € auf 10.932 € vorgeschlagen.

Ausgleich der kalten Progression:
      • Die sog. Tarifeckwerte sollen entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben
        werden. Das heißt, der Spitzensteuersatz soll 2023 bei 61.972 statt bisher 58.597 € greifen,
        2024 soll er ab 63.515 € beginnen.
      • Besonders hohe Einkommen (sog. Reichensteuersatz) ab 277.836 € sind ausdrücklich von
        dieser Anpassung ausgenommen.
      • Im Durchschnitt sollen Arbeitnehmer dadurch im nächsten Jahr 193 € mehr netto haben als
        in diesem Jahr, wenn sich ihr Einkommen nicht ändert.

EXKURS: Kalte Progression

Gemäß dem Progressionsbericht werden als kalte Progression Steuermehreinnahmen bezeichnet, die
entstehen, soweit Einkommenserhöhungen die Inflation ausgleichen und es in Folge des progressiven
Einkommensteuertarifs bei somit unverändertem Realeinkommen zu einem Anstieg der
Durchschnittsbelastung kommt.

In einfacheren Worten: Der Begriff der „kalten Progression“ bezeichnet eine Art schleichende
Steuererhöhung, wenn eine Gehaltserhöhung komplett durch die Inflation aufgefressen wird, aber
dennoch zu einer höheren Besteuerung führt. Ergebnis: Obwohl das Gehalt gestiegen ist, hat man real
weniger Geld in der Tasche.

Diese »Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs« ist eine regelmäßig durchgeführte
Maßnahme, um die Auswirkungen der kalten Progression abzumildern: Ein »Eckwert« besagt, dass
der oberhalb dieses Betrags liegende Teil eines Einkommens höher besteuert wird als der darunter
liegende.

Der Steuertarif wird daher – wenn man sich ein Koordinatensystem vorstellt – nach rechts verschoben.

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Hierdurch soll die sogenannte kalte Progression ausgeglichen werden. Der progressive – also mit
zunehmendem Bruttoeinkommen immer mehr ansteigende – Steuertarif würde ansonsten dazu führen,
dass Lohnsteigerungen in Verbindung mit der Inflation zumindest teilweise durch eine höhere
Besteuerung aufgefressen werden.

Unterstützung von Familien:
Der Kinderfreibetrag (§ 32 Absatz 6 EStG) soll für jeden Elternteil

      • rückwirkend im Jahr 2022 von 2.730 EUR auf 2.810 EUR,
      • im Jahr 2023 von 2.810 EUR auf 2.880 EUR,
      • im Jahr 2024 von 2.880 EUR auf 2.994 EUR angehoben werden.

Das Kindergeld nach § 66 EStG soll dagegen ab 2023 in einem Schritt erhöht werden:

Diese Werte entsprechen den Beschlüssen im Dritten Entlastungspaket der Ampel-Koalition. Im
Eckpunktepapier war dagegen noch eine schrittweise (2023, 2024) und geringere Erhöhung
vorgesehen.

Anhebung des Unterhalthöchstbetrags:
Der Unterhalthöchstbetrag (§ 33a EStG) für 2022 soll von 9.984 EUR auf 10.347 EUR angehoben
werden. So können mehr Kosten, die etwa für Berufsausbildung oder Unterhalt für eine
unterhaltberechtigte Person anfallen, steuerlich geltend gemacht werden. Zukünftige Anpassungen
sollen über einen dynamischen Verweis auf die Höhe des Grundfreibetrags automatisiert werden.

Arbeitslohngrenzen bei Veranlagung
Die in § 46 Abs. 2 Nr. 3 und 4 EStG genannten Arbeitslöhne markieren Arbeitnehmereinkommen,
bis zu denen die Einkommensteuer regelmäßig 0 € beträgt. Ein Arbeitnehmer mit geringem
Jahresarbeitslohn ist danach von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung allein wegen
der Erstattung von Beiträgen zu Krankenversicherungen und gesetzlichen Pflegeversicherung und der
Ermittlung eines Freibetrags wegen Werbungskosten etc. befreit.

Durch § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a EStG wird die Abgeltungswirkung des § 50 Abs. 2 Satz 1

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EStG für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, für die ein Freibetrag wegen Werbungskosten etc.
gebildet worden ist, aufgehoben. Auch hier wird auf das Arbeitnehmereinkommen abgestellt, bis zu
dem die Einkommensteuer regelmäßig 0 € beträgt.

Eine Änderung des Einkommensteuertarifs, des Arbeitnehmer-Pauschbetrags oder des
Sonderausgaben-Pauschbetrags machte hier immer auch aufwendige gesetzliche Änderungen der
Arbeitslohngrenzen erforderlich.

Die bisherige Praxis soll geändert werden. Ab 2023 orientieren sich die Arbeitslohngrenzen an der
Summe aus dem Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem Sonderausgaben-
Pauschbetrag. Vorsorgeaufwendungen werden bei der Ermittlung der Arbeitslohngrenzen nicht
berücksichtigt.

https://www.steuerkurse.de

Stand: 17.10.2022

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