Inflationsausgleichges etz: Steuerliche Entlastungen - Autor: Steuerkurse.de
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Inflationsausgleichgesetz: Steuerliche Entlastungen Das Bundeskabinett hat am 14.9.2022 den Regierungsentwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz beschlossen. Darin sind die Absenkung des Einkommensteuertarifs und die Erhöhung des Kindergelds vorgesehen. Bereits am 10.8.2022 hatte Bundesfinanzminister Christian Lindner Eckpunkte für das Inflationsausgleichsgesetz vorgestellt. Der Referentenentwurf und der Regierungsentwurf weichen bei der Höhe des Kindergelds von diesem Eckpunktepapier ab. BMF hat am 8.9.2022 den Referentenentwurf eines Gesetzes zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz - InflAusG) veröffentlicht. Das Bundeskabinett hat am 14.9.2022 den Regierungsentwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz beschlossen. Mit dem Inflationsausgleichsgesetz sollen die mit der kalten Progression verbundenen schleichenden Steuererhöhungen gedämpft werden. Zudem sollen Familien gezielt steuerlich unterstützt werden. Folgende Maßnahmen beinhaltet das Gesetz • Die Aktualisierung des Einkommensteuertarifs für die Jahre 2023 und 2024 durch den Ausgleich der Effekte der kalten Progression im Verlauf des Einkommensteuertarifs und die Anhebung des Grundfreibetrags entsprechend den voraussichtlichen Ergebnissen des 14. Existenzminimumberichts und des 5. Steuerprogressionsberichts. Gleichermaßen wird der Unterhaltshöchstbetrag angehoben, der an die Höhe des Grundfreibetrags angelehnt ist. • Die Anhebung des Kinderfreibetrags für die Jahre 2023 und 2024 entsprechend dem voraussichtlichen Ergebnis des 14. Existenzminimumberichts, sowie die Anhebung des Kindergelds für das erste, zweite und dritte Kind auf einheitlich 237 € pro Monat zum 1.1.2023. • Die nachträgliche Anhebung des Kinderfreibetrags und des Unterhaltshöchstbetrags für das Jahr 2022. Zur Historie Das BMF hat am 10.8.2022 die Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz vorgestellt. Mit dem Vorhaben sollten inflationsbedingte steuerliche Mehrbelastungen ausgeglichen werden, indem die Steuerlast an die Inflation angepasst wird. Profitieren sollen rund 48 Millionen Steuerpflichtige - Arbeitnehmer, Rentner, Selbständige sowie Unternehmer. Bewusst ausgenommen davon sind jedoch besonders hohe Einkommen, für die der sog. Reichensteuersatz von 45 Prozent greift. Mit den Änderungen sollten nicht nur steuerliche Mehrbelastungen vermieden werden, sondern für zahlreiche Menschen bedeuten sie auch weniger Verwaltungsaufwand! Für mehr als 270.00 Bürger soll damit auch die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung wegfallen. Das betrifft unter anderem rund 75.000 Rentner. Bei den Eckpunkten für ein Inflationsausgleichsgesetz wurden die Daten der Frühjahrsprojektion der Bundesregierung zu Grunde gelegt. Wenn der Progressionsbericht beziehungsweise die Daten der Herbstprojektion vorliegen, soll eine Anpassung im parlamentarischen Verfahren für ein Inflationsausgleichsgesetz erfolgen. Seite 2 von 5
Die Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz im Einzelnen: Höherer Grundfreibetrag: • Zum 1.1.2023 ist eine Anhebung um 285 € auf 10.632 € vorgesehen. • Für 2024 ist eine weitere Anhebung um 300 € auf 10.932 € vorgeschlagen. Ausgleich der kalten Progression: • Die sog. Tarifeckwerte sollen entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben werden. Das heißt, der Spitzensteuersatz soll 2023 bei 61.972 statt bisher 58.597 € greifen, 2024 soll er ab 63.515 € beginnen. • Besonders hohe Einkommen (sog. Reichensteuersatz) ab 277.836 € sind ausdrücklich von dieser Anpassung ausgenommen. • Im Durchschnitt sollen Arbeitnehmer dadurch im nächsten Jahr 193 € mehr netto haben als in diesem Jahr, wenn sich ihr Einkommen nicht ändert. EXKURS: Kalte Progression Gemäß dem Progressionsbericht werden als kalte Progression Steuermehreinnahmen bezeichnet, die entstehen, soweit Einkommenserhöhungen die Inflation ausgleichen und es in Folge des progressiven Einkommensteuertarifs bei somit unverändertem Realeinkommen zu einem Anstieg der Durchschnittsbelastung kommt. In einfacheren Worten: Der Begriff der „kalten Progression“ bezeichnet eine Art schleichende Steuererhöhung, wenn eine Gehaltserhöhung komplett durch die Inflation aufgefressen wird, aber dennoch zu einer höheren Besteuerung führt. Ergebnis: Obwohl das Gehalt gestiegen ist, hat man real weniger Geld in der Tasche. Diese »Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs« ist eine regelmäßig durchgeführte Maßnahme, um die Auswirkungen der kalten Progression abzumildern: Ein »Eckwert« besagt, dass der oberhalb dieses Betrags liegende Teil eines Einkommens höher besteuert wird als der darunter liegende. Der Steuertarif wird daher – wenn man sich ein Koordinatensystem vorstellt – nach rechts verschoben. Seite 3 von 5
Hierdurch soll die sogenannte kalte Progression ausgeglichen werden. Der progressive – also mit zunehmendem Bruttoeinkommen immer mehr ansteigende – Steuertarif würde ansonsten dazu führen, dass Lohnsteigerungen in Verbindung mit der Inflation zumindest teilweise durch eine höhere Besteuerung aufgefressen werden. Unterstützung von Familien: Der Kinderfreibetrag (§ 32 Absatz 6 EStG) soll für jeden Elternteil • rückwirkend im Jahr 2022 von 2.730 EUR auf 2.810 EUR, • im Jahr 2023 von 2.810 EUR auf 2.880 EUR, • im Jahr 2024 von 2.880 EUR auf 2.994 EUR angehoben werden. Das Kindergeld nach § 66 EStG soll dagegen ab 2023 in einem Schritt erhöht werden: Diese Werte entsprechen den Beschlüssen im Dritten Entlastungspaket der Ampel-Koalition. Im Eckpunktepapier war dagegen noch eine schrittweise (2023, 2024) und geringere Erhöhung vorgesehen. Anhebung des Unterhalthöchstbetrags: Der Unterhalthöchstbetrag (§ 33a EStG) für 2022 soll von 9.984 EUR auf 10.347 EUR angehoben werden. So können mehr Kosten, die etwa für Berufsausbildung oder Unterhalt für eine unterhaltberechtigte Person anfallen, steuerlich geltend gemacht werden. Zukünftige Anpassungen sollen über einen dynamischen Verweis auf die Höhe des Grundfreibetrags automatisiert werden. Arbeitslohngrenzen bei Veranlagung Die in § 46 Abs. 2 Nr. 3 und 4 EStG genannten Arbeitslöhne markieren Arbeitnehmereinkommen, bis zu denen die Einkommensteuer regelmäßig 0 € beträgt. Ein Arbeitnehmer mit geringem Jahresarbeitslohn ist danach von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung allein wegen der Erstattung von Beiträgen zu Krankenversicherungen und gesetzlichen Pflegeversicherung und der Ermittlung eines Freibetrags wegen Werbungskosten etc. befreit. Durch § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a EStG wird die Abgeltungswirkung des § 50 Abs. 2 Satz 1 Seite 4 von 5
EStG für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, für die ein Freibetrag wegen Werbungskosten etc. gebildet worden ist, aufgehoben. Auch hier wird auf das Arbeitnehmereinkommen abgestellt, bis zu dem die Einkommensteuer regelmäßig 0 € beträgt. Eine Änderung des Einkommensteuertarifs, des Arbeitnehmer-Pauschbetrags oder des Sonderausgaben-Pauschbetrags machte hier immer auch aufwendige gesetzliche Änderungen der Arbeitslohngrenzen erforderlich. Die bisherige Praxis soll geändert werden. Ab 2023 orientieren sich die Arbeitslohngrenzen an der Summe aus dem Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem Sonderausgaben- Pauschbetrag. Vorsorgeaufwendungen werden bei der Ermittlung der Arbeitslohngrenzen nicht berücksichtigt. https://www.steuerkurse.de Stand: 17.10.2022 Seite 5 von 5
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