INFO-BLITZ - Radarzentrale

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INFO-BLITZ - Radarzentrale
INFO-BLITZ
                          Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

                          Wir freuen uns, Ihnen mit diesem Info-Blitz eine Dienstleistung zukommen zu lassen,
                          die Sie exklusiv über die Radar-Zentrale erhalten. In dieser Info-Blitz Ausgabe behan-
                          deln wir die Verfahren und ihre Folgen bei Verkehrsregelverletzungen. Ebenso spre-
                          chen wir die Ungerechtigkeit bei Verkehrsvergehen wie auch den fehlenden gesunden
                          Menschenverstand bei der Auslegung von Verkehrsvergehen durch die Administrativ-
                          behörde und Gerichte an.

     INHALT                                                             Wenn Sie eine Verkehrsregel verletzen,
                                                                        werden augenblicklich zwei Verfah-
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                                                                        ren ausgelöst. Ein Strafverfahren in
Verfahren.............1                                                 dem Sie mit Busse oder Gefängnis
                                                                        bestraft werden und beim anschlies-
Kontrollarten......2                                                    senden Administrativverfahren wird
Bussenverfahren.3                                                       eine Verwarnung oder der Entzug des
                                                                        Führerausweises ausgesprochen. Dies
Tagessatzsystem..4                                                      führt oft zu harten Konsequenzen für
                                                                        den Betreffenden. Daher lohnt es sich,
Raserdelikten......5
                                                                        diesen Info-Blitz zu lesen.
Bussen ohne
Grenzen...............6                                                Das Verkehrssicherheitsprogramm Via
                         Sicura sieht unter anderem massive Strafen und lange Führerausweisentzüge bei so-
Bussen aus dem           genannten Raser Delikten vor, wobei auch schon kleinere Vergehen sehr teuer werden
Ausland................7 wie auch Fahrausweisentzüge mit sich bringen können.
Doppelte
Bestrafung.........10 Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten stellt ein Vergehen dar,
                           das jeder Automobilist in bestimmten Situationen treffen kann. Folglich gehört es zu
Denunzieren......10 den am meisten verbreiteten Vergehen im Strassenverkehr. Geschwindigkeitsüber-
                           schreitungen können einschneidende Konsequenzen mit sich bringen, welche dem
Geld und Nerven
                           Verkehrsteilnehmer mangels Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen gar nicht
Sparen................11
                           bewusst sind. Ebenso ist das Strassenverkehrsrecht mit seinen unbestimmten recht-
Lernfahrer/in....15 lichen Fachausdrücken für den Laien nicht oder nur teilweise verständlich.
                           In dieser Info-Blitz Ausgabe wollen wir Ihnen einen verständlichen Überblick über
Stuhlurteil.........15 mögliche Konsequenzen von Tagessatzbussen wie auch die Ungerechtigkeit von Ge-
Bundesgerichts-            schwindigkeitsüberschreitungen nach dem neuen Recht aufzeigen.
urteile.................16
                           Nach schweizerischem Recht stellt generell jede, auch die fahrlässig begangene Ver-
                           letzung des Strassenverkehrsrechts, ein strafrechtliches Vergehen dar. Unter Fahr-
                           lässigkeit wird eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit verstanden, damit ist gemeint,
                           dass der Verursacher die Vorsicht nicht beachtet hat, die er nach den Umständen und
                           nach seinen persönlichen Verhältnissen hätte beachten müssen. Aufgrund der Ver-
                           weisungsnorm des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) gilt für die strafrechtlichen Folgen
                           von Geschwindigkeitsüberschreitungen der neue allgemeine Teil des StGB. Geschwin-
                           digkeitsübertretungen können je nach Intensität, Gefährdungssituation und Intention
                           im einfachsten Fall ein Bagatelldelikt (Übertretung, Sanktion Busse) und im extrems-
                           ten Fall ein Vergehen (Sanktion Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe)
                           bedeuten. Unten in der Skala steht der Verkehrsteilnehmer, der in bestimmten Situa-
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          tionen die signalisierte Höchstgeschwindigkeit überschreitet, ohne dass von schwerer
          Gefährdung die Rede sein könnte. Ganz oben in der Skala steht der Raser, der durch
          extrem übersetzte Geschwindigkeit das Leben von Mitmenschen aufs Spiel setzt. Bei
          Rasern können anstelle oder nebst den strassenverkehrsrechtlichen Vergehen die Tat-
          bestände der fahrlässigen oder eventualvorsätzlichen Tötung oder Körperverletzung
          erfüllt sein oder auch der Gefährdung des Lebens.
          Eventualvorsatz bedeutet, dass der Täter das Ergebnis seines Vergehens nicht direkt
          beabsichtigte, jedoch mit seinem Verhalten das Risiko in Kauf nimmt.
          Die Strafbarkeit wegen einer Geschwindigkeitsübertretung setzt nach den allge-
          meinen strafrechtlichen Grundsätzen Tatbestandsmässigkeit, Rechtswidrigkeit und
          Schuld voraus. Unter Tatbestandsmässigkeit wird ein Verhalten verstanden, das
          von einer Norm im StGB umschrieben wird. Rechtswidrigkeit bedeutet eine Zu-
          widerhandlung gegen eine Norm, die ein bestimmtes Rechtsgut schützt, ohne dass
          Rechtfertigungsgründe vorhanden wären. Schuld betrifft die Verantwortlichkeit des
          Täters, der persönliche Vorwurf an ihn. An der Tatbestandsmässigkeit in subjektiver
          Hinsicht kann es bei einem Irrtum über die geltende Höchstgeschwindigkeit fehlen.
          Da allerdings die Tat auch fahrlässig begangen werden kann, wird der Irrtum nur
          relevant, wenn er auch bei pflichtgemässer Vorsicht nicht vermeidbar gewesen wäre.
          Ein Irrtum ist unvermeidbar bei fehlender oder verdeckter Signalisation, sofern der
          Strassencharakter nichts anderes indiziert (wie bspw. bei landschaftlichem Umfeld
          im Innerortsbereich). An der Rechtswidrigkeit mangelt es unter ganz besonderen
          Umständen, etwa in Notstands- bzw. Notstandshilfesituationen. Keine Schuld liegt
          etwa vor, wenn ein Lenker in vollkommen unzurechnungsfähigem Zustand die Ge-
          schwindigkeit übertritt, sofern diese Unzurechnungsfähigkeit nicht selbst verschuldet
          bzw. deren Folgen nicht voraussehbar waren.

          Geschwindigkeitsüberschreitungen werden auf verschiedene Arten gemessen. Die
          zulässigen Kontrollarten und Sicherheitsmargen (Toleranzen) in der Strassenver-
          kehrskontrollverordnung (VSKV) festgehalten.

          Kontrollarten

          Stationäre Kontrolle
          Am bekanntesten ist die Kontrolle mit den stationären Kontrollsystemen (Blechpoli-
          zisten). Ebenso wird mit Schwellendetektoren die Geschwindigkeit überprüft (Rot-
          licht und Geschwindigkeit). Die Geschwindigkeit wird auf der A2 (Basel—Egerkin-
          gen im Arisdorftunnel ) mit der Durchschnittsgeschwindigkeit ermittelt. Es werden
          auch Kontrollen aus einem stehenden Fahrzeug, auf einem Stativ oder mit einem
          Handkontrollgerät durchgeführt. Bei diesen Geschwindigkeitsmessungen müssen
          hohe technische Kontrollanforderungen erfüllt sein. Die Kontrollen werden mittels
          Radar- oder Lasergeräten durchgeführt, wobei die Lasermessungen genauer und des-
          halb die Toleranzen kleiner ist.

          Mobile Kontrollen
          Mobile Kontrollen erfolgen aus einem mit einem Messsystem ausgerüsteten Polizei-
          fahrzeug (Moving-Radar). Beim Moving-Radar wird von einem Polizeifahrzeug aus
          die Geschwindigkeit von überholender Fahrzeuge gemessen. Sie ergibt sich aus der
          Summe der Eigengeschwindigkeit des Polizeifahrzeugs und der Differenzgeschwin-
          digkeit von dem zum überwachten Fahrzeug). Das Gerät wird auch durch Nachfah-
          ren und Ermittlung der Geschwindigkeit zwischen den beiden Fahrzeugen (Nach-
          fahrkontrolle) eingesetzt.
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Sicherheitsmargen (Toleranzen).

Sicherheitsabzug bei Nachfahrkontrollen
Bei einer ermittelten Geschwindigkeit bis 100 km/h erfolgt der Sicherheitsabzug in
km/h, bei einer ermittelten Geschwindigkeit über 100 km/h in Prozent.

Ordnungsbussenverfahren.

Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen im Bereich von innerorts 1-15 km/h, ausse-
rorts 1-20 km/h und Autobahn 1-25 km/h, welche von der Polizei oder einer auto-
matischen Überwachungsanlage (Blechpolizist) festgehalten wurden, kommt das
vereinfachte Ordnungsbussenverfahren zur Anwendung. Die entsprechenden Ge-
schwindigkeitsüberschreitungen und deren Bussen sind im Ordnungsbussengesetz
(OBG) und in der entsprechenden Ordnungsbussen-Verordnung (OBV) geregelt.

      Messverfahren (km/h)           bis 100 km/h     101–150 km/h       über 150 km/h

 Radar                                  5 km/h           6 km/h                7 km/h
 Laser                                  3 km/h           4 km/h                5 km/h
 Moving-Radar                           5 km/h           6 km/h                7 km/h
 Nachfahrmessung ohne kalib-
                                       15 km/h              15%                 15%
 riertes Nachfahrmesssystem
 Radarmessungen in Kurven              10 km/h          14 km/h            14 km/h

                   Messmethode                        200m        500m   1000m     2000m
                        Geschwindigkeitsmessgerät mit Rechner
 Konstanter Abstand
 Mittelwert über gesamte Messstrecke oder mitlau-
                                                                   15     10            8
 fen des Messfenster zur Ermittlung der schnellsten
 Fahrstrecke innerhalb der gesamten Messstrecke.
 Freie Nachfahrt
 Mittelwert über gesamte Messstrecke. Abstand
                                                                           8            6
 variabel, am Schluss grösser als zu Beginn der
 Messung.
                  Geschwindigkeitsmessgerät mit Rechner und Video
 Konstanter Abstand
 Mittelwert über gesamte Messstrecke oder mitlau-
                                                       15          10      8            6
 fendes Messfenster zur Ermittlung der schnellsten
 Fahrstrecke innerhalb der gesamten Messstrecke.
 Freie Nachfahrt
 Mittelwert über gesamte Messstrecke. Abstand
                                                       15          10      8            6
 variabel, am Schluss grösser als zu Beginn der
 Messung.
 Nach Fixpunkten
 Weg-Zeitmessung. Mittelwert über die gesamte                      10      8            6
 Messstrecke. Abstand variabel.
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          Abgezockt durch das Tagessatzsystem.

          Die Ungerechtigkeit fängt bei dem Tagessatzsystem an. Der Schnellfahrer wird mit
          dem Tagessatzsystem so richtig abgezockt.

          Merkmal des Tagessatzsystems.

          Beim Tagessatzsystem wird die Geldstrafe durch zwei unabhängige Vorgänge be-
          rechnet. Die Bemessung der Anzahl Tagessätze und die Bemessung der Tagessatz-
          höhe werden getrennt durchgeführt. Im ersten Schritt wird die Anzahl der Tagessätze
          ermittelt. Anschliessend erfolgt die Ermittlung des Tagessatzes. Durch die Festlegung
          der tatspezifischen angemessener Strafe wird der Tagessatz ermittelt. Dabei sind das
          Verschulden, das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der
          Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen.
          Im zweiten Schritt findet die eigentliche Berechnung der individuell an die persön-
          lichen und insbesondere wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters anzupassende
          Tagessatzhöhe statt. Diese entspricht, vereinfacht ausgedrückt, dem täglichen (Net-
          to-)Einkommen des Täters. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dient als Massstab,
          um den Zweck der Geldstrafe (die Senkung des Lebensstandards des Täters) dosie-
          ren zu können. Mit der Anpassung der Geldstrafe an die finanziellen Verhältnisse
          des Täters soll das Prinzip „gleiches Leiden für gleiche Schuld“ verwirklicht werden,
          da eine summenmässig gleich hohe Geldstrafe auf einen vermögenden Täter in der
          Regel eine geringere Auswirkung als auf einen weniger vermögenden Täter hat. Da
          das Gesetz ein maximales Verschulden von 360 Tagessätzen vorsieht und die höchst-
          mögliche Tagessatzhöhe CHF 3‘000.– beträgt (Art. 34 StGB), ergibt sich eine maxi-
          male Geldstrafenhöhe von CHF 1‘080‘000.– (360 mal CHF 3‘000.–). In einem derart
          hohen Strafrahmen könnte auch eine Forderung des Gesetzgebers an die Richter
          erkannt werden, bei finanziell gut situierten Tätern nicht vor hohen Geldstrafen
          zurückzuschrecken.

                                 Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts.
            Monatliches Einkommen        Anzahl x Tagessatz + Busse               Geldstrafe
          5‘000.- Fr.
          25 bis 29 km/h               12 x 125.- + 1‘250.-                                     2‘750.- Fr.
          30 bis 34 km/h               14 x 125.- + 1‘250.-                                     3‘000.- Fr.
          35 bis 40 km/h               16 x 125.- + 1250.-                                      3‘250.- Fr.
          10‘000.- Fr.
          25 bis 29 km/h               12 x 250.- + 2‘500.-                                     5‘500.- Fr.
          30 bis 34 km/h               14 x 250.- + 2‘500.-                                     6‘000.- Fr.
          35 bis 40 km/h               16 x 250.- + 2‘500.-                                     6‘500.- Fr.
          20‘000.- Fr.
          25 bis 29 km/h               12 x 500.- + 5‘000.-                                    11‘000.- Fr.
          30 bis 34 km/h               14 x 500.- + 5‘000.-                                    12‘000.- Fr.
          35 bis 40 km/h               16 x 500.- + 5‘000.-                                    13‘000.- Fr.
          30‘000.– Fr.
          25 bis 29 km/h               12 x 750.- + 7‘500.-                                    16‘500.- Fr.
          30 bis 34 km/h               14 x 750.- + 7‘500.-                                    18‘000.- Fr.
          35 bis 40 km/h               16 x 750.- + 7‘500.-                                    19‘500.- Fr.
          Zusätzlich wird die Fahrerlaubnis für mindestens drei Monate entzogen.
          Berechnung:
          Berechnung der Tagessatzhöhe für die Geldstrafe (monatliches Einkommen minus 25% geteilt
          durch 30) mal Anzahl Tagessätze. Die zusätzliche Busse beträgt ca. ¼ des Nettoeinkommens.
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INFO-BLITZ MAI 2018                                               Seite 5

                 Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts und Autostrasse.
  Monatliches Einkommen        Anzahl x Tagessatz + Busse               Geldstrafe
5‘000.- Fr.
30 bis 34 km/h                10 x 125.- + 1‘250.-                                    2‘500.- Fr.
35 bis 40 km/h                12 x 125.- + 1‘250.-                                    2‘750.- Fr.
10‘000.- Fr.
30 bis 34 km/h                10 x 250.- + 2‘500.-                                    5‘000.- Fr.
35 bis 40 km/h                12 x 250.- + 2‘500.-                                    5‘500.- Fr.
20‘000.- Fr.
30 bis 34 km/h                10 x 500.- + 5‘000.-                                   10‘000.- Fr.
35 bis 40 km/h                12 x 500.- + 5‘000.-                                   11‘000.- Fr.
30‘000.– Fr.
30 bis 34 km/h                10 x 750.- + 7‘500.-                                   15‘000.- Fr.
35 bis 40 km/h                12 x 750.- + 7‘500.-                                   16‘500.- Fr.
Zusätzlich wird die Fahrerlaubnis für mindestens drei Monate entzogen.
Berechnung:
Berechnung der Tagessatzhöhe für die Geldstrafe (monatliches Einkommen minus 25% geteilt
durch 30) mal Anzahl Tagessätze. Die zusätzliche Busse beträgt ca. ¼ des Nettoeinkommens.

                         Geschwindigkeitsüberschreitung Autobahn.
  Monatliches Einkommen        Anzahl x Tagessatz + Busse               Geldstrafe
5‘000.- Fr.
35 bis 40 km/h                10 x 125.- + 1‘250.-                                    2‘500.-Fr.
10‘000.- Fr.
35 bis 40 km/h                10 x 250.- + 2‘500..-                                   5‘000.- Fr.
20‘000.- Fr.
35 bis 40 km/h                10 x 500.- + 5‘000.-                                   10‘000.- Fr.
30‘000.– Fr.
35 bis 40 km/h                10 x 750.- + 7‘500.-                                   15‘000.- Fr.
Zusätzlich wird die Fahrerlaubnis für mindestens drei Monate entzogen.
Berechnung:
Berechnung der Tagessatzhöhe für die Geldstrafe (monatliches Einkommen minus 25% geteilt
durch 30) mal Anzahl Tagessätze. Die zusätzliche Busse beträgt ca. ¼ des Nettoeinkommens.

Raserdelikte

Seit dem 1. Januar 2013 werden massive Geschwindigkeitsüberschreitungen als
Raserdelikte mit Freiheitsstrafen von einem bis zu vier Jahren bestraft. Es handelt
sich dabei gesetzestechnisch um ein
Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB), das
von einem Gericht beurteilt und auch
im Strafregister eingetragen wird. Im
Gegensatz zu tieferen Geschwindig-
keitsüberschreitungen erfordert die
Raser-Strafnorm gemäss Art. 90 Abs.
3 SVG ausdrücklich Vorsatz, wobei
Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsatz
bedeutet in diesem Fall, dass der Täter
die Verkehrsregelverletzung in Kauf ge-
nommen hat.
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Seite 6                                  INFO-BLITZ MAI 2018

          Bei derartigen Geschwindigkeitsüberschreitungen wird gemäss bundesgerichtlicher
          Rechtsprechung zwingend davon ausgegangen, dass sie vorsätzlich begangen wurden.
          Bei Raserdelikten wird eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ausgespro-
          chen, wobei die Strafe in aller Regel bedingt ausgesprochen wird. Eine Busse oder
          Geldstrafe wird nicht zusätzlich auferlegt. Bei qualifiziert groben Verkehrsregelverlet-
          zungen wie den genannten Geschwindigkeitsüberschreitungen kann das Gericht das
          Motorfahrzeug des Täters einziehen und verwerten lassen, wenn der Täter durch die
          Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann
          (Art. 90a SVG).
          Ab wann ist es ein Raserdelikt?
                             Zone                         Geschwindigkeitsüberschreitung
          In Tempo 30 Zonen                                            40 km/h
          Innerorts                                                    50 km/h
          Ausserorts / Autostrassen                                    60 km/h
          Autobahn                                                     80 km/h
          Raserdelikte können zusätzlich mit Freiheitsstrafe, Einziehung und Verwertung
          von Motorfahrzeugen bestraft werden.

          Bussen ohne Grenzen

          Wenn es auch nur um ein kleines Verkehrsvergehen geht, können Sie in ernsthafte
          Schwierigkeiten kommen, wenn Sie die Busse aus dem Ausland nicht bezahlen.

          Die Fahrt in den Urlaub ist die allerschönste, sie enthält aber ebenso viele Tücken wie
          Fahrten im Alltag. Am Strassenrand befinden sich genauso viele grosse und kleine
          Hinweis- und Verbotsschilder. Von moralischen Aspekten mal ganz abgesehen, ist es
          zumindest in Europa keine sonderlich gute Idee, sich nicht an die Schilder zu hal-
          ten, weil man denkt, dass man als ausländischer Tourist geschützt ist. Auf der Fahrt
          in den Urlaub ist man kurz abgelenkt und schon wird früh morgens auf der wenig
          befahrenen Autobahn geblitzt. Vor dem Gesetz sind alle gleich (nur für die Gutgläu-
          bigen / Anm. Redaktion). Früher oder später wird man aber für eine Geschwindig-
          keitsüberschreitung, Fahren unter Alkoholeinfluss oder für eine dumme Parkbusse
          wegen Missachten eines Parkverbots ins Portemonnaie greifen müssen.
          Die Frage stellt sich nicht, wenn der Polizist, der das Strafmandat ausgestellt hat, vor
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INFO-BLITZ MAI 2018                                        Seite 7

Ihnen steht und die Hand aufhält, um gleich den Betrag abzukassieren. Die Angele-
genheit ist schnell erledigt. Das gilt auch für Fahrten mit einem Mietwagen, da der
Kunde bei der Autovermietung die Nummer seiner Kreditkarte angeben muss.
Man kann es aber nicht oft genug sagen: Das böse Erwachen folgt bei der Rückkehr
in sein Heimatland, wenn man denkt, dass man einer Bestrafung entwischt ist oder
diese ignorieren will. Es kommt aber noch schlimmer: Bei hohen Geschwindig-
keitsüberschreitungen im Ausland können die Schweizer Verwaltungsbehörden den
Führerschein entziehen, was vor einigen Jahren nicht möglich war, da es keine aus-
reichende gesetzliche Grundlage gab.

Bussen aus dem Ausland

Aufgrund des internationalen Rechts müssen Schweizer Behörden bei Anfragen
einer ausländischen Polizeibehörde Namen und Adresse eines Fahrzeughalters be-
kannt geben. Bisher war das keine Selbstverständlichkeit. Aufgrund von Sonderver-
einbarungen wurde der Grundsatz, dass Personen bei Rückkehr in ihr Heimatland
                                                strafrechtlich nicht verfolgt werden
                                                können, aufgehoben. Jetzt können
                                                ausländische Behörden Verkehrs-
                                                teilnehmer, die einen Verstoss began-
                                                gen haben, direkt kontaktieren. Bei
                                                schwerwiegenden Verstössen oder bei
                                                Problemen mit der Feststellung von
                                                Personalien schreitet die Kantonspoli-
                                                zei ein und klingelt schon mal selbst
                                                an Ihrer Haustür.
                                                Das Bundesamt für Polizei (Fedpol)
                                                empfiehlt zwar, die geforderten Be-
                                                träge zu begleichen, merkt jedoch an,
dass Bussen für Verkehrsverstösse nur von der Schweiz vollstreckt werden können,
wenn die Schweiz ein besonderes Abkommen mit dem betreffenden Land abge-
schlossen hat. Zurzeit gibt es nur ein Abkommen mit Frankreich. Konkret gilt dies
bei Bussen gegen eine „natürliche Person, die laut Gesetz des Landes, das die Mass-
nahme durchführt, strafrechtlich verantwortlich wäre“. Sollte die Busse nicht bezahlt
werden, können zusätzlich hohe Verwaltungsgebühren erhoben werden. Das gilt
ebenso für Franzosen, die aufgrund von Verkehrsverstössen Bussen in der Schweiz
entrichten müssen.
Mit Deutschland ist es ein wenig anders. „Theoretisch unterstützen sich Deutschland
und die Schweiz bei der Vollstreckung von rechtskräftigen Entscheidungen über Bus-
sen“, erklärt die Fedpol. Im Moment ist dies allerdings nicht der Fall, da Kapitel VI
des deutsch-schweizerischen Polizeivertrags nicht umgesetzt wurde. Auch mit Italien
gibt es in diesem Bereich derzeit keine engere Zusammenarbeit. Mehrere italienische
Städte beauftragen Inkassobüros mit der Einziehung offener Geldstrafen per Kredit-
karte. Dabei können sehr hohe Mahngebühren entstehen.
Wenn man die festgesetzten Bussen nicht bezahlt, können bei Rückkehr in das Land,
in dem die offenen Forderungen bestehen, grosse Probleme entstehen. Es dauert viele
Jahre, bevor eine Meldung in den Fahndungssystemen gelöscht wird. In dem Fall
reicht es schon, wenn man in eine Polizeikontrolle gerät oder eine neue Parkbusse
bekommt. Dann besteht die Gefahr, dass man seine Schulden sofort vor Ort beglei-
chen muss. Im Extremfall kann das Fahrzeug beschlagnahmt werden.
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Seite 8                                   INFO-BLITZ MAI 2018

          Bussen in Europa
          Alle Angaben    Ge-         Ge-          Rotlicht- Han-          Fahren      Promil- Alkohol
          in Euro         schwin-     schwin-      verge-    dy am         ohne        legren- am Steuer
                          digkeits-   digkeits-    hen       Steuer        Sicher-     ze
                          über-       über-                                heits-
                          schrei-     schrei-                              gurt
                          tung um     tung um
                          20 km/h     50 km/h
                                      Gerichts-
          Belgien         ab 100.-                 ab 165.-    ab 110.-    ab 110.-    0,5 ‰     ab 170..-
                                      verfahren
          Bosnien         ab 50.-     ab 200.-     ab 250.-    ab 50.-     ab 50.-     0,3 ‰     ab 200.- €
          Bulgarien       ab 25.-     ab 120.-     ab 50.-     ab 25.-     25.-        0,5 ‰     ab 255.- €
                                                                                                 bis 1 Mo-
          Dänemark        ab 135.-    ab 300.-     270.-       200.-       200.-       0,5 ‰
                                                                                                 natsgehalt
                                                   ab 90.-
          Deutschland     bis 35.-    ab 240.-                 60.-        30.-        0,5 ‰     ab 500.-
                                                   bis 320.-
          Estland         bis 120.-   bis 800.-    bis 800.-   bis 400.-   bis 400.-   0,2 ‰     ab 400.-
          Finnland        200.-       ab 14 TS     ab 10 TS    100.-       70.-        0,5 ‰     ab 15 TS
          Frankreich      ab 135.-    1500 .-      ab 135.-    ab 135.-    ab 135.-    0,5 ‰     ab 135.-
          Griechenland    ab 100.-    ab 350.-     ab 350.-    100.-       ab 350.-    0,5 ‰     ab 80.-
          Grossbritannien                          bis                                 0,8 ‰
                          ab 110.-    bis 2890.-               ab 230.-    bis 570.-             bis 5710.-
          (Schottland*)                            1140.-                              (0,5 ‰)
          Irland          ab 80.-     ab 80.-      ab 80.-     ab 60.-     ab 60.-     0,5 ‰     ab 200.-
          Island          ab 100.-    ab 400.-     125.-       40.-        80.-        0,5 ‰     ab 530.-
          Italien         ab 170.-    ab 530.-     ab 170.-    ab 160.-    ab 80.-     0,5 ‰     ab 590.-
          Kroatien        ab 65.-     ab 400.-     ab 270 .-   ab 65.-     65.-        0,5 ‰     ab 95.-
          Lettland        ab 20.-     ab 240.-     ab 30.-     15.-        ab 30.-     0,5 ‰     ab 210.-
          Litauen         bis 10.-    ab 450.-     ab 115.-    bis 85.-    ab 30.-     0,4 ‰     ab 290.-
          Luxemburg       ab 50.-     ab 145.-     145.-       75.-        75.-        0,5 ‰     ab 145.-
          Malta           ab 70.-     ab 70.-      ab 60.-     ab 25.-     ab 25.-     0,8 ‰     ab 1200.-
          Mazedonien      ab 20.-     ab 300.-     ab 300.-    45.-        20.-        0,5 ‰     ab 225.-
          Montenegro      ab 40.-     ab 70.-      ab 70.-     ab 60.-     ab 40.-     0,3 ‰     bis 70.-
          Niederlande     ab 165.-    ab 660.-     230.-       230.-       140.-       0,5 ‰     ab 325.-
          Norwegen        ab 395.-    ab 900.-     570.-       140.-       ab 165.-    0,2 ‰     ab 550.-
          Österreich      ab 30.-     bis 2180.-   ab 70.-     ab 50.-     ab 35.-     0,5 ‰     ab 300.-
          Polen           ab 25.-     ab 120.-     ab 60.-     ab 50.-     25.-        0,2 ‰     ab 145.-
          Portugal        ab 60.-     ab 120.-     ab 120.-    ab 120.-    ab 120.-    0,5 ‰     ab 250.-
          Rumänien        ab 45.-     ab 210.-     ab 90.-     ab 90.-     ab 45.-     0,0 ‰     ab 210.-
          Schweden        ab 250.-    ab 420.-     ab 260.-    160.-       160.-       0,5 ‰     ab 40 TS
                          ab 180.-bis                          ab 100.-
          Schweiz                     ab 60 TS     250.- Fr.               60.- Fr.    0,5 ‰     ab 550.-
                          240.- Fr.                            Fr.
          Serbien         ab 25.-     ab 50.-      ab 120.-    ab 40.-     40.-        0,5 ‰     ab 40.-
          Slowakei        ab 35.-     ab 350.-     ab 100.-    ab 50.-     ab 50.-     0,5 ‰     ab 200.-
          Slowenien       ab 80.-     ab 500.-     300.-       120.-       120.-       0,5 ‰     ab 300.-
          Spanien         ab 100.-    ab 600.-     ab 200.-    ab 200.-    ab 200.-    0,5 ‰     ab 500.-
          Tschechien      ab 40.-     ab 190.-     ab 100.-    ab 55.-     80.-        0,0 ‰     ab 100.-
          Türkei          ab 40.-     ab 60.-      ab 40.-     ab 20.-     20.-        0,5 ‰     ab 180.-
          Ungarn          bis 95.-    ab 190.-     bis 320.-   bis 95.-    bis 130.-   0,0 ‰     bis 965.-
          Zypern          ab 35.-     ab 85.-      ab 85.-     85.-        85.-        0,5 ‰     ab 100.-
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Geschwindigkeitsbussen Schweiz

                                                  Ausserorts
  Überschreitung           Innerorts                                 Autobahn
                                               und Autostrassen
1 - 5 km/h                        40.- SFr.              40.- SFr.        20.- SFr.
6 - 10 km/h                      120.- SFr.             100.- SFr.        60.- SFr.
11 - 15 km/h                     250. - SFr.            160.- SFr.        120.- SF.
16 - 20 km/h                Anzeige                     240.- SFr.       180.- SFr.
21 - 25 km/h                Anzeige                Anzeige               260.- SFr.
ab 26 km/h                  Anzeige                Anzeige           Anzeige

               Höchstgeschwindigkeiten auf europäischen Autobahnen
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           Doppelte Bestrafung

           Bei hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen werden auch die damit verbundenen
           Probleme grösser. Im letzten Jahr hat das Bundesgericht den Einspruch eines Fahrers
           aus der Westschweiz, der wegen einer Überschreitung um 83 km/h auf einem Teil-
           stück mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 110 km/h geblitzt wurde, zurück-
           gewiesen. Die französische Polizei verhängte eine Geldbusse in Höhe von 1500 Euro
           und ein fünfmonatiges Fahrverbot in Frankreich. Der Gerichtshof berief sich auf das
           aktualisierte SVG, das zukünftig eine fehlende gesetzliche Grundlage ausgleicht und
           in der Schweiz hart durchgreifen wird.

                                                        Artikel 16 dieses Gesetzes sieht heute
                                                        vor, dass der Führerschein auf Probe
                                                        oder der Führerschein nach einem
                                                        Verstoss im Ausland entzogen werden
                                                        kann, wenn im Ausland ein Fahrverbot
                                                        für einen mittelschweren oder schweren
                                                        Verstoss verhängt wurde. Das Fahrver-
                                                        bot im Ausland wird bei der Dauer des
                                                        Führerscheinentzugs eingerechnet. Ge-
                                                        gebenenfalls wird die Dauer reduziert.
                                                        Damit kann man für einen Fehler nicht
                                                        zweimal bestraft werden. In dem oben
                                                        genannten Fall wurde der Führerschein
           letztendlich für drei Monate entzogen, obwohl es sich laut Schweizer Recht um einen
           schweren Verstoss handelt.
           Man sollte sich im Ausland wirklich nichts zuschulden kommen lassen und sollten
           sie trotzdem eine Busse erhalten diese niemals Busse ignorieren.

                                 Sobald Sie von einer ausländischen Behörde ein Anhörungs-
                                 formular erhalten, sofort mit dieser Behörde in Kontakt tre-
                                 ten und die Angelegenheit mit dieser sofort zu Lösen. Damit
           können Sie eine Bestrafung und den Entzug des Fahrausweises durch die Schweizer
           Behörde vermeiden.

           Denunziation - Dieser Fall machte Schlagzeilen

           Einem Aargauer war eine Busse von 800 Franken aufgebrummt und der Führer-
           schein für fünf Monate entzogen worden, weil er auf der Autobahn rechts überholt
           haben soll. Den Regelverstoss hatte allerdings kein Polizist beobachtet, er war ledig-
           lich von einem anderen Lenker, der zur gleichen Zeit auf der Autobahn unterwegs
           war, beim Strassenverkehrsamt gemeldet worden.
           Obwohl der beschuldigte Autofahrer jedes Fehlverhalten bestritt und keine weiteren
           Augenzeugen die Darstellung des Anzeigeerstatters stützten, kam es zur Verurteilung
           des Mannes.

           Für den Aargauer SVP-Nationalrat Ulrich Giezendanner ein grosses Ärgernis: Er
           reagierte mit einem Vorstoss, den insgesamt 62 Parlamentarier mitunterzeichnet
           haben. Darin forderte er vom Bundesrat, dass er das Strassenverkehrsgesetz dahin-
           gehend ändern solle, dass die Anzeige eines Autolenkers gegen einen anderen nicht
           mehr zu einem Führerscheinentzug führen könne. Denn: „Mit solchen Anzeigen
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wird der Denunziation im Privatverkehr Tür und Tor geöffnet.“

„Genug Instrumente, um sich zu wehren.“

Der Bundesrat empfiehlt dem Parlament jedoch, Giezendanners Motion abzuleh-
nen. Bei Führerausweisentzügen dürfe es keine Rolle spielen, wer das Strafverfahren
veranlasst habe, so die Landesregierung. Eine Verurteilung sei auch möglich, wenn
keine handfesten Sachbeweise, sondern nur Aussagen von Zeugen vorliegen würden.
Natürlich seien solche umfassend auf ihre Glaubwürdigkeit zu prüfen. Beschuldigte
hätten zahlreiche Instrumente, um gegen einen aus ihrer Sicht falsch festgestellten
Sachverhalt vorzugehen.

Meinung Radar-Zentrale:
Solche Äusserung durch den Bun-
desrat können wir nicht verstehen.
Obwohl der beschuldigte Autofahrer
jedes Fehlverhalten bestritt und keine
weiteren Augenzeugen die Darstellung
des Anzeigeerstatters stützten, kam
es zur Verurteilung des Mannes. Wir
waren bis jetzt der Meinung, dass es
im Zweifel für den Angeklagten steht?
Warum ist das in diesem Fall nicht
so? Gibt es dafür eine Begründung?
Wenn das tatsächlich so ist, kann man
jemanden nur aus Willkür beschuldigen!
Hier ist die Politik dringend gefordert eine Lösung zu finden, ansonsten herrscht
bald die Anarchie in der Schweiz.

Sparen Sie Geld und Nerven

Kaum ist der Winter vorbei, gibt es schweizweit massive Geschwindigkeitskontrollen.
Wir erklären Ihnen, wie Sie sich gegen diesen Bussenwahn wehren und Fehler der
Polizei für sich nutzen können.
Einen Befragungsbogen der Polizei im Briefkasten zu haben bedeutet immer Stress.
Besonders Vielfahrer sind durch Via Sicura von einem Entzug der Fahrerlaubnis be-
droht, denn Überschreitungen werden hart bestraft.

Die Behörde hat nicht immer Recht!

Dabei ist längst nicht alles rechtens, was die Polizei bei Kontrollen produzieren.
Mitunter wird wegen einem schlechtem Kontrollfoto zu Unrecht der Fahrzeughalter
beschuldigt und teils sind die Messdaten schlicht falsch oder zumindest zweifelhaft:
Schätzungsweise bis zu 25 Prozent der Bussen werden zu Unrecht eingeleitet.
Eine falsche Busse muss niemand einfach hinnehmen. Wer eine Busse erhält, kann
dagegen Einspruch einlegen und die Richtigkeit des Vorwurfs sowie die Einhaltung
der Formalien der Busse von der Verwaltungsbehörde und vor Gericht überprüfen
lassen.

Zwei Wochen haben Betroffene nach Zustellung des Busse Zeit, schriftlich Einspruch
einzulegen. Wer diese Frist nachweislich unverschuldet versäumt hat, etwa weil er
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           gerade im Urlaub war, muss sich augenblicklich bei der Stelle, die auf der Busse an-
           gegeben ist melden.
           Vor allem bei einem drohenden Fahrverbot führt kein Weg daran vorbei, Einspruch
           einzulegen. Denn selbst, wenn man das Vergehen zugibt, nimmt die Polizei wegen
           ihres geringen Ermessensspielraums eine Busse nur ganz selten zurück.

           Hilft der Gang zum Richter?

           Vor Gericht hat man hingegen eine zweite Chance, denn Verkehrsrichter haben
           einen deutlich grösseren Ermessensspielraum. Kann man etwa nachweisen, dass man
           ein Verkehrsschild unverschuldet übersehen hat oder durch ein Fahrverbot in seiner
           beruflichen Existenz gefährdet ist, besteht vor Gericht die Chance auf eine günsti-
           gere Entscheidung. In manchen Fällen hilft ein Gang zum Richter auch, wertvolle
           Zeit gegen das drohendes Fahrverbot
           zu gewinnen, z. B. wenn ein Auto-
           fahrer seinen Führerschein während
           der nächsten vier Monate dringend
           benötigt, in sieben Monaten jedoch
           von einem Fahrverbot weniger hart
           getroffen würde.

           Einspruch allein reicht nicht

           Anders als in Strafverfahren, wo
           der Tatnachweis von der Anklage
           zu erbringen ist, gibt es in verkehrs-
           rechtlichen Verfahren de facto eine Beweislastumkehr. Das liegt an der Fiktion des
           sogenannten „standardisierten Messverfahrens“. So wird ein Messverfahren bezeich-
           net, wenn die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind,
           dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Die Folge:
           Die Gerichte gehen ohne Weiteres davon aus, dass der Vorwurf und die Strafe gegen
           den Autofahrer richtig ist, wenn die Messung nachweislich mittels eines zugelassenen
           und zur Tatzeit geeichten Messgeräts, von geschultem Messpersonal unter Beachtung
           der Bedienungsvorschriften und unter Abzug der für das Messgerät vorgeschriebe-
           nen Messtoleranz durchgeführt worden ist.
           Das heisst: Bevor ein Richter entlastenden Beweisen nachgehen muss, muss der Be-
           troffene durch Nennung konkreter Anhaltspunkte erst einmal plausibel machen, dass
           es beim Messvorgang zu einem Fehler gekommen sein könnte.

           Unberechtigte Busse

           Im Kampf gegen möglicherweise unberechtigte Busse kommt dem Akteneinsichts-
           recht für den Betroffenen eine eminent wichtige Bedeutung zu. Denn erst durch eine
           umfassende Akteneinsicht in alle für die Messung relevanten Unterlagen wird der
           Betroffene im Verfahren überhaupt in die Lage versetzt, konkret einen Messfehler be-
           haupten zu können. Andernfalls liefe sein Beweisantrag Gefahr, als blosse „Behaup-
           tung ins Blaue“ abgelehnt zu werden.

           Brauche ich ein Sachverständigen-Gutachten?

           Das umfassende Akteneinsichtsrecht wird in der Regel nur Rechtsanwälten gewährt.
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Dabei geht es nicht nur um solche Unterlagen, die ohnehin regelmässig bzw. auf
Nachfrage von der zuständigen Behörde zum Aktenbestandteil gemacht werden,
sondern vor allem auch um die Bedienungsanleitung des Messgerätes und dessen
„Lebensakte“.
Um konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler aufzudecken, ist häufig die Bewer-
tung der Beweismittel durch ein Sachverständigen-Gutachten notwendig, denn nur
selten liegen die Fehlerquellen bei der z. T. sehr komplexen Messtechnik klar auf der
Hand. Konkrete Mängel der von der Behörde auf Antrag vorzulegenden Beweismittel
(dazu zählen sämtliche die Messung dokumentierenden Unterlagen) kann dann nur
ein Gutachter für Verkehrsmesstechnik plausibel zutage fördern. Auch ist manchmal
nur durch das Gutachten eines Anthropologen beweisbar, dass auf dem Fahrerfoto
gar nicht den Betroffenen abgebildet sein kann. Das Gutachten ist für den Betroffe-
nen jedoch mit einem nicht unerheblichen Kostenrisiko verbunden. Rechtsschutz-
versicherte sind hier klar im Vorteil.

So verhalten Sie sich richtig

Wie sollte man sich als Betroffener am besten verhalten, um seine Chancen im
Kampf gegen die drohenden Busse oder Fahrausweisentzug zu wahren:
• Werden Sie von der Polizei an Ort und Stelle angehalten, Schweigen Sie! Lassen
   Sie nicht zu, dass die Beamten die kleinste Äusserung aus Ihnen herauskitzeln.
• Händigen Sie nur Ihre Papiere aus.
• Widersprechen Sie sofort, wenn der Polizist etwas in die Anzeige aufnehmen will,
   was Sie nicht gesagt haben.
• Dokumentieren Sie nach Möglichkeit den Tatort, das Messgerät/die Ampel, den
   Standort der Polizei, die Beschilderung, die Sichtverhältnisse und alles, was Ih-
   nen sonst noch wichtig scheint, am besten machen Sie mit Ihrem Handy Fotos.
• Beantworten Sie einen Anhörungsbogen mit bedacht und gut überlegt, denn jede
   Äusserung, die auch anderes interpretiert werden kann, sind gefährlich.

Vorsicht beim Firmenwagen!

Ausnahme: Firmenwagen bei grösseren Betrieben. Ist eine Firma Halterin des Fahr-
zeugs wird erwartet, das zumindest angeben wird, an welchen Mitarbeiter das Fahr-
zeug zur Tatzeit überlassen war. Sonst droht eine Fahrtenbuchauflage, schlimmsten-
falls für sämtliche Firmenfahrzeuge.

Busse?

Wurde ein Hohe Busse gegen Sie erlassen, legen Sie, am besten sofort und schrift-
lich bei der zuständigen Behörde, Einspruch ein. Der Einspruch muss binnen zwei
Wochen ab Zustellung der Busse bei der zuständigen Behörde eingehen. Von der
Einlegung per E-Mail oder Telefon ist abzuraten. Geben Sie im Einspruchsschreiben
nicht von sich aus das Zustellungsdatum der Busse an.

Die Busse muss formal mindestens folgende Angaben enthalten:
• Kurze Schilderung des Sachverhaltes, das Tat Datum, den Tatort, den Täter, die
   Rechtsfolge (Geldbusse oder Geldbusse mit Fahrverbot; aber nicht nur Fahrver-
   bot).
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           Beispiel für eine Formulierung des Einspruchs:
           „Hiermit lege ich gegen die Busse vom (Erlassdatum) Einspruch ein. Begründung des
           Einspruchs…“

           Aus den oben genannten Gründen ist, insbesondere zur Wahrung der Chancen
           im gerichtlichen Verfahren, die möglichst frühzeitige Einschaltung eines kundigen
           Rechtsanwalts im Strassenrechts zu empfehlen. Betroffene, die nicht über eine Ver-
           kehrsrechtsschutzversicherung verfügen, sollten insoweit eine Kosten-/Nutzenabwä-
           gung treffen. Bei Rechtsschutzversicherten besteht ein Recht auf freie Anwaltswahl.

           Knackpunkt Foto:

           Prüfen Sie, ob Sie auf den Messfotos tatsächlich erkennbar sind.
           Lassen Sie sich auf keine Gerichtsverhandlung ein, zu der nicht die Zeugen, die die
           Messung durchgeführt haben, geladen sind. Beantragen Sie ggf. ausdrücklich deren
           Vernehmung.
           Bei der Überprüfung einer Geschwindigkeits- oder Abstandsmessung lassen Sie sich
           unbedingt den Eichschein vorlegen.
           Fragen Sie nach möglichen Reparaturen nach der letzten Eichung, denn diese führen
           meistens zum Erlöschen der Eichgültigkeit.
           Verlangen Sie das Mess- und Einsatzprotokoll, aus dem sich die erforderlichen
           Grundeinstellungen des Messgerätes und die Durchführung der erforderlichen
           Funktionstests ergeben müssen.
           Die vom Messgerätehersteller vorgeschriebene Gerätehandhabung muss vom Mess-
           personal peinlich genau befolgt worden sein. Sie können die Einhaltung dieser
           Vorgaben abgleichen, indem Sie sich durch Recherche im Internet Informationen
           über die Handhabung des konkret eingesetzten Messgerätes verschaffen. Sofern die
           Angaben vom Messprotokoll abweichen, beantragen Sie die Beiziehung der Herstel-
           ler-Gebrauchsanweisung.

           Lassen Sie sich nicht einschüchtern!

           •   Fragen Sie nach der Schulung und der Erfahrung des Messbeamten im Umgang
               mit dem konkreten Messgerät. Woraus ergibt sich die Qualifikation und Berech-
               tigung der beschulenden Stelle zur Durchführung von Schulungsmassnahmen an
               dem Messgerät?
           •   Fragen Sie, ob vor der Messung die Beschilderung kontrolliert wurde.
           •   Fragen Sie, aus welchem Grund genau an dieser Messstelle gemessen wurde.
           •   Fragen Sie bei Brückenmessverfahren oder Videoabstandsmessungen, wie die
               Berechnung der Geschwindigkeit genau erfolgt ist.
           •   Prüfen Sie auf dem Messfoto, ob andere Fahrzeuge in gleicher Fahrtrichtung oder
               grössere Metall- oder Betonflächen oder Gegenstände darauf erkennbar sind.
               Diese könnte die Messung beeinflusst haben.
           •   Lassen Sie sich vor dem Gericht von einem Richter oder einer Richterin niemals
               einschüchtern. Es ist ihr gutes Recht die Fragen zu stellen, denn Sie haben einen
               verfassungsmässigen Anspruch darauf, nur aufgrund ordnungsgemäss gewon-
               nener Messdaten verurteilt zu werden. Formulieren Sie stets konkrete Frage an
               Zeugen. Bestehen Sie auf die Ausübung Ihres Fragerechts. Lassen Sie sich von
               keinem Richter drängen. Bestehen Sie ggf. auf die Protokollierung unsachgemäs-
               ser richterlicher Äusserungen und abgelehnter Beweisanträge.
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Busse für langsames Fahren?

Eine Lernfahrerin, die auf einer Überlandstrasse zu langsam unterwegs ist, wird
von Polizisten gestoppt und zu schnellerem Fahren aufgefordert. Handelt die Polizei
                                               korrekt?
                                               Karina (19) nimmt Fahrstunden und
                                               fährt zusätzlich auch mit ihrem Vater
                                               durch die Schweiz, um möglichst viel
                                               Fahrpraxis zu bekommen. An einem
                                               Samstag ist sie zusammen mit ihrem
                                               Vater (mit blauen L am Heck) auf
                                               einer abgelegenen Überlandstrasse
                                               unterwegs. Die angezeigte Höchst-
                                               geschwindigkeit beträgt 80 km/h. Bei
                                               einer Baustelle bremst Karina ab und
                                               fährt langsamer (ca. 70 km/h). Da
                                               wird Karina von dem Autofahrer hin-
                                               ter ihr bedrängt. Er gibt Karina per
Lichthupe zu verstehen, dass sie schneller Fahren soll. Bei der erstbesten Gelegenheit
überholt dieser ziemlich rabiat.

Hinter dem Drängler fährt ein Polizeiauto. Gut so, diese werden jetzt diesem Dräng-
ler die Visiten lesen, denkt sich Karina, die sich nach diesem riskanten Überhol-
manöver sichtlich unwohl fühlte. Doch Karina irrt sich gewaltig: Die Polizei verfolgt
nicht den rabiaten Autofahrer, sondern stoppt die Lernfahrerin. Sie dürfen nicht so
langsam fahren, erklären der Polizisten Karina. Es ist wichtig, dass Sie 80 fahren,
wenn 80 angezeigt ist. Ansonsten provozieren sie die anderen Autofahrer, solche
riskanten Überholmanöver zu fahren.

Der Vater von Karina war durch die Aussage von dem Polizisten geschockt und woll-
te es genau wissen und fragt bei der Radar-Zentrale, ob das Verhalten des Polizisten
korrekt gewesen sei: Es ist doch Irrsinn, dass eine Fahrschülerin von der Polizei
animiert wird, schneller zu fahren. Die Radar-Zentrale erhielt von der Kantonspoli-
zei folgende Antwort: „Lernfahrer werden sicher nicht zu schnellerem Fahren ani-
miert. Diese benötigen anfänglich eine gewisse Zeit, um sich an den Verkehrsfluss zu
gewöhnen. Falls der Polizist das wirklich so gesagt haben sollte, dann wäre es nicht
korrekt.“

Das legendäre „Stuhlurteil“

Doch was gilt rechtlich? Kann ein Autofahrer gebüsst werden, wenn er langsamer
unterwegs ist als angezeigt? „Nein“, „das Gegenteil ist richtig.“ Das Bundesgericht
hatte vor vielen Jahren mit dem sogenannten „Stuhlurteil“ einen Präzedenzfall ge-
schaffen: Weil Tempo 120 nicht als empfohlene Geschwindigkeit gilt, sondern als
Höchstgeschwindigkeit, sind Autolenker auf der Autobahn nicht verpflichtet, tat-
sächlich 120 zu fahren. Stattdessen sollte die Fahrweise den äusseren Umständen
angepasst werden. Oder als Beispiel im „Stuhlurteil“ formuliert: Wenn ein fahrendes
Auto einen Stuhl verliert, sollte der Fahrer dahinter in jedem Fall fähig sein, rechtzei-
tig bremsen zu können.
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           Bussen sind trotzdem möglich!

           Allerdings kann die Polizei durchaus Autofahrer anhalten, die langsam unterwegs
           sind, um diese auf ihre Fahrtüchtigkeit zu überprüfen. Das bedeutet: Wenn jemand
           bei Tageslicht und gutem Wetter zum Beispiel wegen fehlender Fahrpraxis oder Ab-
           lenkung viel zu langsam fährt, dann stört dieser den Verkehrsfluss und stellt somit
           eine Gefahr dar. Dann liegt es im Ermessen der Polizei, zu eruieren, warum diese
           Person so langsam fährt und allfällige Massnahmen zu ergreifen. Das kann eine Bus-
           se sein oder die Aufforderung, einen Augenarzt aufzusuchen.
           Eine generelle Mindestgeschwindigkeit gibt es in der Schweiz nicht. Es gibt lediglich
           zwei Einschränkungen: Ein Fahrzeug darf nur auf die Autobahn, wenn es mindestens
           80 km/h fahren kann (was nicht automatisch heisst, dass es auch so schnell fahren
           muss).
           Seit dem 1. Januar 2016 gilt ausserdem: Auf dreispurigen Autobahnen dürfen auf
           der linken Spur nur noch Fahrzeuge verkehren, die 100 km/h fahren können. Damit
           sollen vor allem „Elefantenrennen“, also das sich gegenseitige Überholen von Lastwa-
           gen, vermieden werden. (Nur merkt man nichts davon, Anm. Redaktion).

           Rubrik direkt aus dem Bundesgericht.

                                         Bundesgerichtsurteil vom 20. März 2018

                                          Sachverhalt:
                                          A.________ lenkte am 20. Juli 2016, ca. 21.39 Uhr,
                                          einen Personenwagen auf der Nationalstrasse A1 von
                                          Regensdorf her kommend in Richtung Bern. Wegen
                                          Revisionsarbeiten beim Gubristtunnel war der Ver-
                                          kehr mittels Überleiter in die Tunnelröhre, Fahrbahn
                                          St. Gallen, umgeleitet und wurde im Gegenverkehr
                                          geführt. In dieser Tunnelröhre war es aber zu einer
                                          Kollision gekommen und es hatte sich ein Stau gebil-
           det, der sich bis vor das Tunnelportal erstreckte. Dort stand der Personenwagen, den
           A.________ lenkte, im Stau. Diverse Fahrzeuge vor ihm begannen zu wenden, um
           auf die Spur des Gegenverkehrs zu gelangen und in Richtung St. Gallen zu fahren.
           Nachdem die Fahrzeuge vor A.________ aufgrund der eigenen Wendemanöver fak-
           tisch bereits beide Fahrspuren versperrt hatten, wendete auch er den Personenwagen.
           Bei diesem Manöver unterliess er es, den Richtungsanzeiger zu betätigen. Unmittel-
           bar nach dem Wendemanöver wurde er von Beamten der Kantonspolizei Zürich, die
           den Vorfall beobachtet hatten, angehalten und verzeigt.
           Am 30. November 2016 verurteilte die Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland
           A.________ aufgrund dieses Vorfalls zu einer Busse von Fr. 500.-- wegen einfacher
           Verletzung der Verkehrsregeln. Dieser Strafbefehl blieb unangefochten.

           Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau entzog A.________ mit Verfügung
           vom 6. Dezember 2016 den Führerausweis und den Lernfahrausweis der Kategorie C
           mit sofortiger Wirkung für immer. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde
           vom Ablauf von fünf Jahren und der Glaubhaftmachung des Wegfalls der Entzugs-
           gründe abhängig gemacht. In der Begründung stufte das Strassenverkehrsamt den
           Vorfall vom 20. Juli 2016 als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvor-
           schriften ein; es stützte den Ausweisentzug unter Berücksichtigung der zuvor verfüg-
           ten Administrativmassnahmen auf Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG.
INFO-BLITZ MAI 2018                                      Seite 17

A.________ focht die Verfügung beim Departement Volkswirtschaft und Inneres des
Kantons Aargau an. Das Strassenverkehrsamt zog die Verfügung vom 6. Dezember
2016 daraufhin in Wiedererwägung. Mit der neuen Verfügung vom 20. Januar 2017
wurden die gleichen Administrativmassnahmen verhängt; der Vorfall wurde nun
aber als mittelschwere Widerhandlung bezeichnet und der Ausweisentzug stützte
sich auf Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG. A.________ erhob gegen diese Verfügung wieder-
um Beschwerde an das kantonale Departement. Dieses schrieb mit Entscheid vom 5.
April 2017 das Verfahren betreffend die Verfügung vom 6. Dezember 2016 als gegen-
standslos ab und wies die Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Januar 2017 ab.
Den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres zog A.________ an
das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau weiter. Dieses wies das Rechtsmittel mit
Urteil vom 23. August 2017 ab.

Bundesgerichturteil:
Die Beschwerde wird abgewiesen.

Meinung Radar-Zentrale:
Herr A. hatte wahrscheinlich die falsche Autonummer. Ob die anderen Verkehrs-
teilnehmer die gewendet haben und ungestraft blieben Zürcher Autonummer hatten,
ist uns nicht bekannt. Warum das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau von der
einfachen Verkehrsregelverletzung zur schweren Verkehrsregelverletzung kam, wird
immer ein Rätsel bleiben. Frusthandlung durch den Beamten wie auch Machtmiss-
brauch kann nicht ausgeschlossen werden.

Link zum Urteil:
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_do-
cid=aza%3A%2F%2Faza://20-03-2018-1C_523-2017&lang=de&zoom=&ty-
pe=show_document

Bundesgerichtsurteil vom 2. Juni 2017

Sachverhalt:
                                           A.________ stürzte am 19. Dezember
                                           2015 auf dem Trottoir der Aarestras-
                                           se in Döttingen und brach sich dabei
                                           den Fuss. Eine Patrouille der von einer
                                           Drittperson um 01.36 Uhr alarmier-
                                           ten Regionalpolizei Zurzibiet liess
                                           A.________, der nicht mehr aufstehen
                                           konnte, per Ambulanz ins Spital über-
                                           führen. Der durchgeführte Atemalko-
                                           holtest ergab einen Wert von 2.27 g/
                                           kg. Da A.________ der Führerausweis
                                           wegen Vereitelung der Blutprobe und
                                           Fahrens in angetrunkenem Zustand
wiederholt entzogen worden war, meldete die Polizei den Vorfall dem Strassenver-
kehrsamt des Kantons Aargau, obwohl A.________ bei seinem Sturz zu Fuss unter-
wegs war.
Am 11. Mai 2016 verfügte das Strassenverkehrsamt, A.________ habe sich einer ver-
kehrspsychiatrischen Begutachtung zu unterziehen.
Am 24. August 2016 wies das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) die
Seite 18                                 INFO-BLITZ MAI 2018

           Beschwerde von A.________ gegen diese Verfügung des Strassenverkehrsamts ab.
           Am 1. Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die Beschwer-
           de von A.________ gegen diese Departementalverfügung ab, soweit es darauf eintrat,
           und ordnete an, A.________ habe den vom Strassenverkehrsamt für die Begutach-
           tung eingeforderten Kostenvorschuss innert 30 Tagen ab Rechtskraft seines Urteils zu
           bezahlen.

           Bundesgerichturteil:
           Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
           Kantons Aargau vom 1. Februar 2017 aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat sich
           keiner verkehrspsychiatrischen Begutachtung zu unterziehen.

           Meinung Radar-Zentrale:
           Absolute Willkür durch den Beamten vom Strassenverkehrsamt des Kantons Aar-
           gau. Solange der Beschuldigte nicht Angetrunken im Auto unterwegs ist, hat er kein
           Alkoholvergehen gemäss SVG begangen. Wenn da das Bundesgericht nicht eingegrif-
           fen hätte und den Beschuldigten nicht freigesprochen, würden sehr viele nur noch zu
           Fuss unterwegs sein. Bravo Bundesgericht.

           Link zum Urteil:
           https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&ty-
           pe=highlight_simple_query&page=24&from_date=&to_date=&sort=relevan-
           ce&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=strassenver-
           kehr&rank=239&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F02-06-2017-
           1C_144-2017&number_of_ranks=784

           Bundesgerichtsurteil vom 7. März 2018

           Sachverhalt:
           Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich ordnete am 6. September 2016 an,
           dass sich A.________ einer verkehrsmedizinischen Abklärung ihrer Fahreignung zu
           unterziehen habe. Anlass zu dieser Verfügung gab folgender Vorfall:
           Am Nachmittag des 15. Juni 2016 ging A.________ nach dem Konsum von Alkohol
           in den Garten einer benachbarten Liegenschaft, hob dort eine zur Dekoration lie-
           gende Stosskugel auf und warf diese gegen die Hauswand. Ein Sachschaden entstand
           nicht. Dem Vorfall ging ein längerer Nachbarschaftsstreit voraus. A.________ führte
           aus, sie sei zum Nachbarhaus hinübergegangen, weil ein Kind geschrien habe. Die
           Nachbarin verständigte die Kantonspolizei Zürich, welche A.________ am selben
           Tag in deren Haus aufsuchte und befragte. Die Kantonspolizei erstattete dazu am 22.
           Juli 2016 einen Bericht; darin äusserte sie ernsthafte Zweifel an der Fahrtüchtigkeit
           von A.________.

           A.________ rekurrierte gegen die Verfügung an die Sicherheitsdirektion des Kantons
           Zürich. Diese wies den Rekurs am 13. Januar 2017 ab, soweit sie ihn nicht als gegen-
           standslos beurteilte.
           Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess die von A.________ gegen den
           Rekursentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. Mai 2017 gut. Damit hob
           es die Anordnung zur Abklärung der Fahreignung auf.

           Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich beantragt mit Beschwerde in öffent-
           lich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Juli 2017, das Urteil des Verwaltungsge-
INFO-BLITZ MAI 2018                                      Seite 19

richts aufzuheben.
A.________ und das Verwaltungsgericht ersuchen um Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Strassen ASTRA stellt in der Ver-
nehmlassung vom 5. Oktober 2017 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.

Bundesgerichturteil:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich vom 24. Mai 2017 wird aufgehoben. Die Anordnung der Fahreignungsunter-
suchung gemäss Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich vom 6.
September 2016 und der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 13. Januar
2017 werden bestätigt.

Meinung Radar-Zentrale:
Wo ist hier der Zusammenhang zwischen dem Alkoholkonsum und der Teilnahme
am Strassenverkehr? Gemäss Vorinstanz hat die Angeklagte einen ungetrübten auto-
mobilistischen Leumund. Gemäss Bericht der Ärztin, bei der sich die Angeklagte in
Behandlung befindet, hat die Ärztin ausgeführt, die Angeklagte trinke zwar Alkohol
in Krisenzeiten ihrer Depression, um so Schlaf zu finden. Sie fahre folglich nicht,
wenn sie trinke. Diese ärztlichen Ausführungen sind nachvollziehbar, weil diese die
allgemein bekannten Symptome von Depressionen und Angstzuständen beschreiben.
Den Vorfall vom 15. Juni 2016 mit der Dekorationskugel hat überhaupt nichts mit
der Fahrtüchtigkeit der Angeklagten zu tun!

Link zum Urteil:
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&ty-
pe=highlight_simple_query&page=2&from_date=&to_date=&sort=relevan-
ce&subcollection_mI142=on&insertion_date=&top_subcollection_aza=any&que-
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1C_384-2017&number_of_ranks=1472

Bundesgerichtsurteil vom 7. Februar 2018

Sachverhalt:
                                            A.________ geriet am 20. Juni 2015 mit
                                            seinem Personenwagen auf der Auto-
                                            bahn in Chocques (Frankreich) in eine
                                            Verkehrskontrolle. Wegen Überschrei-
                                            tung der zulässigen Geschwindigkeit
                                            hielt die Polizei zunächst für 72 Stun-
                                            den seinen Führerausweis zurück. Am
                                            22. Juni 2015 ordnete die Préfecture de
                                            Béthune gegenüber A.________ zudem
                                            ein Verbot an, während vier Monaten in
                                            Frankreich ein Motorfahrzeug zu lenken
                                            und überstellte dieses sowie seinen Füh-
                                            rerausweis den Schweizer Behörden. Am
22. August 2016 erliess das Tribunal de Police de Béthune wegen der Geschwindig-
keitsüberschreitung vom 20. Juni 2015 einen Strafbefehl gegen A.________.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2017 entzog das Verkehrsamt des Kantons Schwyz
A.________ den Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten.
Seite 20                                INFO-BLITZ MAI 2018

           B.
           Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
           mit Entscheid vom 28. Juni 2017 ab.

           C.
           Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht be-
           antragt A.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und von
           einem Ausweisentzug sei abzusehen. Er ersucht, seiner Beschwerde aufschiebende
           Wirkung zuzuerkennen.
           Das Verwaltungsgericht reichte eine Stellungnahme ein und beantragt die Abweisung
           der Beschwerde.
           Am 3. Oktober 2017 hiess der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das
           Gesuch um aufschiebende Wirkung gut.
           Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
           A.________ hält in seiner Stellungnahme an der Beschwerde fest.

           Bundesgerichturteil:
           Weil der Beschwerdeführer in Frankreich die zulässige Geschwindigkeit um mehr
           als 50 km/h überschritt, wurde im Ausland ein Fahrverbot gegen ihn verfügt und die
           Widerhandlung ist nach den Artikeln 16b und 16c SVG als schwer zu qualifizieren.
           Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen wegen früherer SVG-Widerhand-
           lungen im Administrativmassnahmenregister verzeichnet, weshalb Art. 16cbis Abs.
           2 Satz 3 SVG nicht anwendbar ist und die Dauer des in Frankreich verfügten Fahr-
           verbots überschritten werden durfte. Daher ist der angeordnete Führerausweisent-
           zug von sechs Monaten nicht zu beanstanden. Der angefochtene Entscheid verstösst
           demnach nicht gegen Bundesrecht.

           Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
           Die Gerichtskosten von Fr. 2‘000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

           Meinung Radar-Zentrale:
           Wie wir immer wieder unsere Leser informieren, dass es enorm wichtig ist, Ver-
           kehrsvergehen im Ausland, unbedingt mit der Behörde von dem entsprechenden
           Land augenblicklich zu lösen. Es darf nicht vorkommen, dass die schweizerischen
           Verkehrsämter mit diesen Vergehen in Berührung kommen.

           Link zum Urteil:
           https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&ty-
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           1C_432-2017&number_of_ranks=1472

           Mit freundlichen Grüssen und allzeit guter Fahrt.

           Ihr Radar-Zentrale-Team und Hans-Rudolf Schenker
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