INFO-BLITZ - Radarzentrale
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
INFO-BLITZ Sehr geehrte Leserinnen und Leser, Wir freuen uns, Ihnen mit diesem Info-Blitz eine Dienstleistung zukommen zu lassen, die Sie exklusiv über die Radar-Zentrale erhalten. In dieser Info-Blitz Ausgabe behan- deln wir die Verfahren und ihre Folgen bei Verkehrsregelverletzungen. Ebenso spre- chen wir die Ungerechtigkeit bei Verkehrsvergehen wie auch den fehlenden gesunden Menschenverstand bei der Auslegung von Verkehrsvergehen durch die Administrativ- behörde und Gerichte an. INHALT Wenn Sie eine Verkehrsregel verletzen, werden augenblicklich zwei Verfah- Seite ren ausgelöst. Ein Strafverfahren in Verfahren.............1 dem Sie mit Busse oder Gefängnis bestraft werden und beim anschlies- Kontrollarten......2 senden Administrativverfahren wird Bussenverfahren.3 eine Verwarnung oder der Entzug des Führerausweises ausgesprochen. Dies Tagessatzsystem..4 führt oft zu harten Konsequenzen für den Betreffenden. Daher lohnt es sich, Raserdelikten......5 diesen Info-Blitz zu lesen. Bussen ohne Grenzen...............6 Das Verkehrssicherheitsprogramm Via Sicura sieht unter anderem massive Strafen und lange Führerausweisentzüge bei so- Bussen aus dem genannten Raser Delikten vor, wobei auch schon kleinere Vergehen sehr teuer werden Ausland................7 wie auch Fahrausweisentzüge mit sich bringen können. Doppelte Bestrafung.........10 Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten stellt ein Vergehen dar, das jeder Automobilist in bestimmten Situationen treffen kann. Folglich gehört es zu Denunzieren......10 den am meisten verbreiteten Vergehen im Strassenverkehr. Geschwindigkeitsüber- schreitungen können einschneidende Konsequenzen mit sich bringen, welche dem Geld und Nerven Verkehrsteilnehmer mangels Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen gar nicht Sparen................11 bewusst sind. Ebenso ist das Strassenverkehrsrecht mit seinen unbestimmten recht- Lernfahrer/in....15 lichen Fachausdrücken für den Laien nicht oder nur teilweise verständlich. In dieser Info-Blitz Ausgabe wollen wir Ihnen einen verständlichen Überblick über Stuhlurteil.........15 mögliche Konsequenzen von Tagessatzbussen wie auch die Ungerechtigkeit von Ge- Bundesgerichts- schwindigkeitsüberschreitungen nach dem neuen Recht aufzeigen. urteile.................16 Nach schweizerischem Recht stellt generell jede, auch die fahrlässig begangene Ver- letzung des Strassenverkehrsrechts, ein strafrechtliches Vergehen dar. Unter Fahr- lässigkeit wird eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit verstanden, damit ist gemeint, dass der Verursacher die Vorsicht nicht beachtet hat, die er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen hätte beachten müssen. Aufgrund der Ver- weisungsnorm des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) gilt für die strafrechtlichen Folgen von Geschwindigkeitsüberschreitungen der neue allgemeine Teil des StGB. Geschwin- digkeitsübertretungen können je nach Intensität, Gefährdungssituation und Intention im einfachsten Fall ein Bagatelldelikt (Übertretung, Sanktion Busse) und im extrems- ten Fall ein Vergehen (Sanktion Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) bedeuten. Unten in der Skala steht der Verkehrsteilnehmer, der in bestimmten Situa-
Seite 2 INFO-BLITZ MAI 2018 tionen die signalisierte Höchstgeschwindigkeit überschreitet, ohne dass von schwerer Gefährdung die Rede sein könnte. Ganz oben in der Skala steht der Raser, der durch extrem übersetzte Geschwindigkeit das Leben von Mitmenschen aufs Spiel setzt. Bei Rasern können anstelle oder nebst den strassenverkehrsrechtlichen Vergehen die Tat- bestände der fahrlässigen oder eventualvorsätzlichen Tötung oder Körperverletzung erfüllt sein oder auch der Gefährdung des Lebens. Eventualvorsatz bedeutet, dass der Täter das Ergebnis seines Vergehens nicht direkt beabsichtigte, jedoch mit seinem Verhalten das Risiko in Kauf nimmt. Die Strafbarkeit wegen einer Geschwindigkeitsübertretung setzt nach den allge- meinen strafrechtlichen Grundsätzen Tatbestandsmässigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld voraus. Unter Tatbestandsmässigkeit wird ein Verhalten verstanden, das von einer Norm im StGB umschrieben wird. Rechtswidrigkeit bedeutet eine Zu- widerhandlung gegen eine Norm, die ein bestimmtes Rechtsgut schützt, ohne dass Rechtfertigungsgründe vorhanden wären. Schuld betrifft die Verantwortlichkeit des Täters, der persönliche Vorwurf an ihn. An der Tatbestandsmässigkeit in subjektiver Hinsicht kann es bei einem Irrtum über die geltende Höchstgeschwindigkeit fehlen. Da allerdings die Tat auch fahrlässig begangen werden kann, wird der Irrtum nur relevant, wenn er auch bei pflichtgemässer Vorsicht nicht vermeidbar gewesen wäre. Ein Irrtum ist unvermeidbar bei fehlender oder verdeckter Signalisation, sofern der Strassencharakter nichts anderes indiziert (wie bspw. bei landschaftlichem Umfeld im Innerortsbereich). An der Rechtswidrigkeit mangelt es unter ganz besonderen Umständen, etwa in Notstands- bzw. Notstandshilfesituationen. Keine Schuld liegt etwa vor, wenn ein Lenker in vollkommen unzurechnungsfähigem Zustand die Ge- schwindigkeit übertritt, sofern diese Unzurechnungsfähigkeit nicht selbst verschuldet bzw. deren Folgen nicht voraussehbar waren. Geschwindigkeitsüberschreitungen werden auf verschiedene Arten gemessen. Die zulässigen Kontrollarten und Sicherheitsmargen (Toleranzen) in der Strassenver- kehrskontrollverordnung (VSKV) festgehalten. Kontrollarten Stationäre Kontrolle Am bekanntesten ist die Kontrolle mit den stationären Kontrollsystemen (Blechpoli- zisten). Ebenso wird mit Schwellendetektoren die Geschwindigkeit überprüft (Rot- licht und Geschwindigkeit). Die Geschwindigkeit wird auf der A2 (Basel—Egerkin- gen im Arisdorftunnel ) mit der Durchschnittsgeschwindigkeit ermittelt. Es werden auch Kontrollen aus einem stehenden Fahrzeug, auf einem Stativ oder mit einem Handkontrollgerät durchgeführt. Bei diesen Geschwindigkeitsmessungen müssen hohe technische Kontrollanforderungen erfüllt sein. Die Kontrollen werden mittels Radar- oder Lasergeräten durchgeführt, wobei die Lasermessungen genauer und des- halb die Toleranzen kleiner ist. Mobile Kontrollen Mobile Kontrollen erfolgen aus einem mit einem Messsystem ausgerüsteten Polizei- fahrzeug (Moving-Radar). Beim Moving-Radar wird von einem Polizeifahrzeug aus die Geschwindigkeit von überholender Fahrzeuge gemessen. Sie ergibt sich aus der Summe der Eigengeschwindigkeit des Polizeifahrzeugs und der Differenzgeschwin- digkeit von dem zum überwachten Fahrzeug). Das Gerät wird auch durch Nachfah- ren und Ermittlung der Geschwindigkeit zwischen den beiden Fahrzeugen (Nach- fahrkontrolle) eingesetzt.
INFO-BLITZ MAI 2018 Seite 3 Sicherheitsmargen (Toleranzen). Sicherheitsabzug bei Nachfahrkontrollen Bei einer ermittelten Geschwindigkeit bis 100 km/h erfolgt der Sicherheitsabzug in km/h, bei einer ermittelten Geschwindigkeit über 100 km/h in Prozent. Ordnungsbussenverfahren. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen im Bereich von innerorts 1-15 km/h, ausse- rorts 1-20 km/h und Autobahn 1-25 km/h, welche von der Polizei oder einer auto- matischen Überwachungsanlage (Blechpolizist) festgehalten wurden, kommt das vereinfachte Ordnungsbussenverfahren zur Anwendung. Die entsprechenden Ge- schwindigkeitsüberschreitungen und deren Bussen sind im Ordnungsbussengesetz (OBG) und in der entsprechenden Ordnungsbussen-Verordnung (OBV) geregelt. Messverfahren (km/h) bis 100 km/h 101–150 km/h über 150 km/h Radar 5 km/h 6 km/h 7 km/h Laser 3 km/h 4 km/h 5 km/h Moving-Radar 5 km/h 6 km/h 7 km/h Nachfahrmessung ohne kalib- 15 km/h 15% 15% riertes Nachfahrmesssystem Radarmessungen in Kurven 10 km/h 14 km/h 14 km/h Messmethode 200m 500m 1000m 2000m Geschwindigkeitsmessgerät mit Rechner Konstanter Abstand Mittelwert über gesamte Messstrecke oder mitlau- 15 10 8 fen des Messfenster zur Ermittlung der schnellsten Fahrstrecke innerhalb der gesamten Messstrecke. Freie Nachfahrt Mittelwert über gesamte Messstrecke. Abstand 8 6 variabel, am Schluss grösser als zu Beginn der Messung. Geschwindigkeitsmessgerät mit Rechner und Video Konstanter Abstand Mittelwert über gesamte Messstrecke oder mitlau- 15 10 8 6 fendes Messfenster zur Ermittlung der schnellsten Fahrstrecke innerhalb der gesamten Messstrecke. Freie Nachfahrt Mittelwert über gesamte Messstrecke. Abstand 15 10 8 6 variabel, am Schluss grösser als zu Beginn der Messung. Nach Fixpunkten Weg-Zeitmessung. Mittelwert über die gesamte 10 8 6 Messstrecke. Abstand variabel.
Seite 4 INFO-BLITZ MAI 2018 Abgezockt durch das Tagessatzsystem. Die Ungerechtigkeit fängt bei dem Tagessatzsystem an. Der Schnellfahrer wird mit dem Tagessatzsystem so richtig abgezockt. Merkmal des Tagessatzsystems. Beim Tagessatzsystem wird die Geldstrafe durch zwei unabhängige Vorgänge be- rechnet. Die Bemessung der Anzahl Tagessätze und die Bemessung der Tagessatz- höhe werden getrennt durchgeführt. Im ersten Schritt wird die Anzahl der Tagessätze ermittelt. Anschliessend erfolgt die Ermittlung des Tagessatzes. Durch die Festlegung der tatspezifischen angemessener Strafe wird der Tagessatz ermittelt. Dabei sind das Verschulden, das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Im zweiten Schritt findet die eigentliche Berechnung der individuell an die persön- lichen und insbesondere wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters anzupassende Tagessatzhöhe statt. Diese entspricht, vereinfacht ausgedrückt, dem täglichen (Net- to-)Einkommen des Täters. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dient als Massstab, um den Zweck der Geldstrafe (die Senkung des Lebensstandards des Täters) dosie- ren zu können. Mit der Anpassung der Geldstrafe an die finanziellen Verhältnisse des Täters soll das Prinzip „gleiches Leiden für gleiche Schuld“ verwirklicht werden, da eine summenmässig gleich hohe Geldstrafe auf einen vermögenden Täter in der Regel eine geringere Auswirkung als auf einen weniger vermögenden Täter hat. Da das Gesetz ein maximales Verschulden von 360 Tagessätzen vorsieht und die höchst- mögliche Tagessatzhöhe CHF 3‘000.– beträgt (Art. 34 StGB), ergibt sich eine maxi- male Geldstrafenhöhe von CHF 1‘080‘000.– (360 mal CHF 3‘000.–). In einem derart hohen Strafrahmen könnte auch eine Forderung des Gesetzgebers an die Richter erkannt werden, bei finanziell gut situierten Tätern nicht vor hohen Geldstrafen zurückzuschrecken. Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts. Monatliches Einkommen Anzahl x Tagessatz + Busse Geldstrafe 5‘000.- Fr. 25 bis 29 km/h 12 x 125.- + 1‘250.- 2‘750.- Fr. 30 bis 34 km/h 14 x 125.- + 1‘250.- 3‘000.- Fr. 35 bis 40 km/h 16 x 125.- + 1250.- 3‘250.- Fr. 10‘000.- Fr. 25 bis 29 km/h 12 x 250.- + 2‘500.- 5‘500.- Fr. 30 bis 34 km/h 14 x 250.- + 2‘500.- 6‘000.- Fr. 35 bis 40 km/h 16 x 250.- + 2‘500.- 6‘500.- Fr. 20‘000.- Fr. 25 bis 29 km/h 12 x 500.- + 5‘000.- 11‘000.- Fr. 30 bis 34 km/h 14 x 500.- + 5‘000.- 12‘000.- Fr. 35 bis 40 km/h 16 x 500.- + 5‘000.- 13‘000.- Fr. 30‘000.– Fr. 25 bis 29 km/h 12 x 750.- + 7‘500.- 16‘500.- Fr. 30 bis 34 km/h 14 x 750.- + 7‘500.- 18‘000.- Fr. 35 bis 40 km/h 16 x 750.- + 7‘500.- 19‘500.- Fr. Zusätzlich wird die Fahrerlaubnis für mindestens drei Monate entzogen. Berechnung: Berechnung der Tagessatzhöhe für die Geldstrafe (monatliches Einkommen minus 25% geteilt durch 30) mal Anzahl Tagessätze. Die zusätzliche Busse beträgt ca. ¼ des Nettoeinkommens.
INFO-BLITZ MAI 2018 Seite 5 Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts und Autostrasse. Monatliches Einkommen Anzahl x Tagessatz + Busse Geldstrafe 5‘000.- Fr. 30 bis 34 km/h 10 x 125.- + 1‘250.- 2‘500.- Fr. 35 bis 40 km/h 12 x 125.- + 1‘250.- 2‘750.- Fr. 10‘000.- Fr. 30 bis 34 km/h 10 x 250.- + 2‘500.- 5‘000.- Fr. 35 bis 40 km/h 12 x 250.- + 2‘500.- 5‘500.- Fr. 20‘000.- Fr. 30 bis 34 km/h 10 x 500.- + 5‘000.- 10‘000.- Fr. 35 bis 40 km/h 12 x 500.- + 5‘000.- 11‘000.- Fr. 30‘000.– Fr. 30 bis 34 km/h 10 x 750.- + 7‘500.- 15‘000.- Fr. 35 bis 40 km/h 12 x 750.- + 7‘500.- 16‘500.- Fr. Zusätzlich wird die Fahrerlaubnis für mindestens drei Monate entzogen. Berechnung: Berechnung der Tagessatzhöhe für die Geldstrafe (monatliches Einkommen minus 25% geteilt durch 30) mal Anzahl Tagessätze. Die zusätzliche Busse beträgt ca. ¼ des Nettoeinkommens. Geschwindigkeitsüberschreitung Autobahn. Monatliches Einkommen Anzahl x Tagessatz + Busse Geldstrafe 5‘000.- Fr. 35 bis 40 km/h 10 x 125.- + 1‘250.- 2‘500.-Fr. 10‘000.- Fr. 35 bis 40 km/h 10 x 250.- + 2‘500..- 5‘000.- Fr. 20‘000.- Fr. 35 bis 40 km/h 10 x 500.- + 5‘000.- 10‘000.- Fr. 30‘000.– Fr. 35 bis 40 km/h 10 x 750.- + 7‘500.- 15‘000.- Fr. Zusätzlich wird die Fahrerlaubnis für mindestens drei Monate entzogen. Berechnung: Berechnung der Tagessatzhöhe für die Geldstrafe (monatliches Einkommen minus 25% geteilt durch 30) mal Anzahl Tagessätze. Die zusätzliche Busse beträgt ca. ¼ des Nettoeinkommens. Raserdelikte Seit dem 1. Januar 2013 werden massive Geschwindigkeitsüberschreitungen als Raserdelikte mit Freiheitsstrafen von einem bis zu vier Jahren bestraft. Es handelt sich dabei gesetzestechnisch um ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB), das von einem Gericht beurteilt und auch im Strafregister eingetragen wird. Im Gegensatz zu tieferen Geschwindig- keitsüberschreitungen erfordert die Raser-Strafnorm gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG ausdrücklich Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsatz bedeutet in diesem Fall, dass der Täter die Verkehrsregelverletzung in Kauf ge- nommen hat.
Seite 6 INFO-BLITZ MAI 2018 Bei derartigen Geschwindigkeitsüberschreitungen wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwingend davon ausgegangen, dass sie vorsätzlich begangen wurden. Bei Raserdelikten wird eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ausgespro- chen, wobei die Strafe in aller Regel bedingt ausgesprochen wird. Eine Busse oder Geldstrafe wird nicht zusätzlich auferlegt. Bei qualifiziert groben Verkehrsregelverlet- zungen wie den genannten Geschwindigkeitsüberschreitungen kann das Gericht das Motorfahrzeug des Täters einziehen und verwerten lassen, wenn der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann (Art. 90a SVG). Ab wann ist es ein Raserdelikt? Zone Geschwindigkeitsüberschreitung In Tempo 30 Zonen 40 km/h Innerorts 50 km/h Ausserorts / Autostrassen 60 km/h Autobahn 80 km/h Raserdelikte können zusätzlich mit Freiheitsstrafe, Einziehung und Verwertung von Motorfahrzeugen bestraft werden. Bussen ohne Grenzen Wenn es auch nur um ein kleines Verkehrsvergehen geht, können Sie in ernsthafte Schwierigkeiten kommen, wenn Sie die Busse aus dem Ausland nicht bezahlen. Die Fahrt in den Urlaub ist die allerschönste, sie enthält aber ebenso viele Tücken wie Fahrten im Alltag. Am Strassenrand befinden sich genauso viele grosse und kleine Hinweis- und Verbotsschilder. Von moralischen Aspekten mal ganz abgesehen, ist es zumindest in Europa keine sonderlich gute Idee, sich nicht an die Schilder zu hal- ten, weil man denkt, dass man als ausländischer Tourist geschützt ist. Auf der Fahrt in den Urlaub ist man kurz abgelenkt und schon wird früh morgens auf der wenig befahrenen Autobahn geblitzt. Vor dem Gesetz sind alle gleich (nur für die Gutgläu- bigen / Anm. Redaktion). Früher oder später wird man aber für eine Geschwindig- keitsüberschreitung, Fahren unter Alkoholeinfluss oder für eine dumme Parkbusse wegen Missachten eines Parkverbots ins Portemonnaie greifen müssen. Die Frage stellt sich nicht, wenn der Polizist, der das Strafmandat ausgestellt hat, vor
INFO-BLITZ MAI 2018 Seite 7 Ihnen steht und die Hand aufhält, um gleich den Betrag abzukassieren. Die Angele- genheit ist schnell erledigt. Das gilt auch für Fahrten mit einem Mietwagen, da der Kunde bei der Autovermietung die Nummer seiner Kreditkarte angeben muss. Man kann es aber nicht oft genug sagen: Das böse Erwachen folgt bei der Rückkehr in sein Heimatland, wenn man denkt, dass man einer Bestrafung entwischt ist oder diese ignorieren will. Es kommt aber noch schlimmer: Bei hohen Geschwindig- keitsüberschreitungen im Ausland können die Schweizer Verwaltungsbehörden den Führerschein entziehen, was vor einigen Jahren nicht möglich war, da es keine aus- reichende gesetzliche Grundlage gab. Bussen aus dem Ausland Aufgrund des internationalen Rechts müssen Schweizer Behörden bei Anfragen einer ausländischen Polizeibehörde Namen und Adresse eines Fahrzeughalters be- kannt geben. Bisher war das keine Selbstverständlichkeit. Aufgrund von Sonderver- einbarungen wurde der Grundsatz, dass Personen bei Rückkehr in ihr Heimatland strafrechtlich nicht verfolgt werden können, aufgehoben. Jetzt können ausländische Behörden Verkehrs- teilnehmer, die einen Verstoss began- gen haben, direkt kontaktieren. Bei schwerwiegenden Verstössen oder bei Problemen mit der Feststellung von Personalien schreitet die Kantonspoli- zei ein und klingelt schon mal selbst an Ihrer Haustür. Das Bundesamt für Polizei (Fedpol) empfiehlt zwar, die geforderten Be- träge zu begleichen, merkt jedoch an, dass Bussen für Verkehrsverstösse nur von der Schweiz vollstreckt werden können, wenn die Schweiz ein besonderes Abkommen mit dem betreffenden Land abge- schlossen hat. Zurzeit gibt es nur ein Abkommen mit Frankreich. Konkret gilt dies bei Bussen gegen eine „natürliche Person, die laut Gesetz des Landes, das die Mass- nahme durchführt, strafrechtlich verantwortlich wäre“. Sollte die Busse nicht bezahlt werden, können zusätzlich hohe Verwaltungsgebühren erhoben werden. Das gilt ebenso für Franzosen, die aufgrund von Verkehrsverstössen Bussen in der Schweiz entrichten müssen. Mit Deutschland ist es ein wenig anders. „Theoretisch unterstützen sich Deutschland und die Schweiz bei der Vollstreckung von rechtskräftigen Entscheidungen über Bus- sen“, erklärt die Fedpol. Im Moment ist dies allerdings nicht der Fall, da Kapitel VI des deutsch-schweizerischen Polizeivertrags nicht umgesetzt wurde. Auch mit Italien gibt es in diesem Bereich derzeit keine engere Zusammenarbeit. Mehrere italienische Städte beauftragen Inkassobüros mit der Einziehung offener Geldstrafen per Kredit- karte. Dabei können sehr hohe Mahngebühren entstehen. Wenn man die festgesetzten Bussen nicht bezahlt, können bei Rückkehr in das Land, in dem die offenen Forderungen bestehen, grosse Probleme entstehen. Es dauert viele Jahre, bevor eine Meldung in den Fahndungssystemen gelöscht wird. In dem Fall reicht es schon, wenn man in eine Polizeikontrolle gerät oder eine neue Parkbusse bekommt. Dann besteht die Gefahr, dass man seine Schulden sofort vor Ort beglei- chen muss. Im Extremfall kann das Fahrzeug beschlagnahmt werden.
Seite 8 INFO-BLITZ MAI 2018 Bussen in Europa Alle Angaben Ge- Ge- Rotlicht- Han- Fahren Promil- Alkohol in Euro schwin- schwin- verge- dy am ohne legren- am Steuer digkeits- digkeits- hen Steuer Sicher- ze über- über- heits- schrei- schrei- gurt tung um tung um 20 km/h 50 km/h Gerichts- Belgien ab 100.- ab 165.- ab 110.- ab 110.- 0,5 ‰ ab 170..- verfahren Bosnien ab 50.- ab 200.- ab 250.- ab 50.- ab 50.- 0,3 ‰ ab 200.- € Bulgarien ab 25.- ab 120.- ab 50.- ab 25.- 25.- 0,5 ‰ ab 255.- € bis 1 Mo- Dänemark ab 135.- ab 300.- 270.- 200.- 200.- 0,5 ‰ natsgehalt ab 90.- Deutschland bis 35.- ab 240.- 60.- 30.- 0,5 ‰ ab 500.- bis 320.- Estland bis 120.- bis 800.- bis 800.- bis 400.- bis 400.- 0,2 ‰ ab 400.- Finnland 200.- ab 14 TS ab 10 TS 100.- 70.- 0,5 ‰ ab 15 TS Frankreich ab 135.- 1500 .- ab 135.- ab 135.- ab 135.- 0,5 ‰ ab 135.- Griechenland ab 100.- ab 350.- ab 350.- 100.- ab 350.- 0,5 ‰ ab 80.- Grossbritannien bis 0,8 ‰ ab 110.- bis 2890.- ab 230.- bis 570.- bis 5710.- (Schottland*) 1140.- (0,5 ‰) Irland ab 80.- ab 80.- ab 80.- ab 60.- ab 60.- 0,5 ‰ ab 200.- Island ab 100.- ab 400.- 125.- 40.- 80.- 0,5 ‰ ab 530.- Italien ab 170.- ab 530.- ab 170.- ab 160.- ab 80.- 0,5 ‰ ab 590.- Kroatien ab 65.- ab 400.- ab 270 .- ab 65.- 65.- 0,5 ‰ ab 95.- Lettland ab 20.- ab 240.- ab 30.- 15.- ab 30.- 0,5 ‰ ab 210.- Litauen bis 10.- ab 450.- ab 115.- bis 85.- ab 30.- 0,4 ‰ ab 290.- Luxemburg ab 50.- ab 145.- 145.- 75.- 75.- 0,5 ‰ ab 145.- Malta ab 70.- ab 70.- ab 60.- ab 25.- ab 25.- 0,8 ‰ ab 1200.- Mazedonien ab 20.- ab 300.- ab 300.- 45.- 20.- 0,5 ‰ ab 225.- Montenegro ab 40.- ab 70.- ab 70.- ab 60.- ab 40.- 0,3 ‰ bis 70.- Niederlande ab 165.- ab 660.- 230.- 230.- 140.- 0,5 ‰ ab 325.- Norwegen ab 395.- ab 900.- 570.- 140.- ab 165.- 0,2 ‰ ab 550.- Österreich ab 30.- bis 2180.- ab 70.- ab 50.- ab 35.- 0,5 ‰ ab 300.- Polen ab 25.- ab 120.- ab 60.- ab 50.- 25.- 0,2 ‰ ab 145.- Portugal ab 60.- ab 120.- ab 120.- ab 120.- ab 120.- 0,5 ‰ ab 250.- Rumänien ab 45.- ab 210.- ab 90.- ab 90.- ab 45.- 0,0 ‰ ab 210.- Schweden ab 250.- ab 420.- ab 260.- 160.- 160.- 0,5 ‰ ab 40 TS ab 180.-bis ab 100.- Schweiz ab 60 TS 250.- Fr. 60.- Fr. 0,5 ‰ ab 550.- 240.- Fr. Fr. Serbien ab 25.- ab 50.- ab 120.- ab 40.- 40.- 0,5 ‰ ab 40.- Slowakei ab 35.- ab 350.- ab 100.- ab 50.- ab 50.- 0,5 ‰ ab 200.- Slowenien ab 80.- ab 500.- 300.- 120.- 120.- 0,5 ‰ ab 300.- Spanien ab 100.- ab 600.- ab 200.- ab 200.- ab 200.- 0,5 ‰ ab 500.- Tschechien ab 40.- ab 190.- ab 100.- ab 55.- 80.- 0,0 ‰ ab 100.- Türkei ab 40.- ab 60.- ab 40.- ab 20.- 20.- 0,5 ‰ ab 180.- Ungarn bis 95.- ab 190.- bis 320.- bis 95.- bis 130.- 0,0 ‰ bis 965.- Zypern ab 35.- ab 85.- ab 85.- 85.- 85.- 0,5 ‰ ab 100.-
INFO-BLITZ MAI 2018 Seite 9 Geschwindigkeitsbussen Schweiz Ausserorts Überschreitung Innerorts Autobahn und Autostrassen 1 - 5 km/h 40.- SFr. 40.- SFr. 20.- SFr. 6 - 10 km/h 120.- SFr. 100.- SFr. 60.- SFr. 11 - 15 km/h 250. - SFr. 160.- SFr. 120.- SF. 16 - 20 km/h Anzeige 240.- SFr. 180.- SFr. 21 - 25 km/h Anzeige Anzeige 260.- SFr. ab 26 km/h Anzeige Anzeige Anzeige Höchstgeschwindigkeiten auf europäischen Autobahnen
Seite 10 INFO-BLITZ MAI 2018 Doppelte Bestrafung Bei hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen werden auch die damit verbundenen Probleme grösser. Im letzten Jahr hat das Bundesgericht den Einspruch eines Fahrers aus der Westschweiz, der wegen einer Überschreitung um 83 km/h auf einem Teil- stück mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 110 km/h geblitzt wurde, zurück- gewiesen. Die französische Polizei verhängte eine Geldbusse in Höhe von 1500 Euro und ein fünfmonatiges Fahrverbot in Frankreich. Der Gerichtshof berief sich auf das aktualisierte SVG, das zukünftig eine fehlende gesetzliche Grundlage ausgleicht und in der Schweiz hart durchgreifen wird. Artikel 16 dieses Gesetzes sieht heute vor, dass der Führerschein auf Probe oder der Führerschein nach einem Verstoss im Ausland entzogen werden kann, wenn im Ausland ein Fahrverbot für einen mittelschweren oder schweren Verstoss verhängt wurde. Das Fahrver- bot im Ausland wird bei der Dauer des Führerscheinentzugs eingerechnet. Ge- gebenenfalls wird die Dauer reduziert. Damit kann man für einen Fehler nicht zweimal bestraft werden. In dem oben genannten Fall wurde der Führerschein letztendlich für drei Monate entzogen, obwohl es sich laut Schweizer Recht um einen schweren Verstoss handelt. Man sollte sich im Ausland wirklich nichts zuschulden kommen lassen und sollten sie trotzdem eine Busse erhalten diese niemals Busse ignorieren. Sobald Sie von einer ausländischen Behörde ein Anhörungs- formular erhalten, sofort mit dieser Behörde in Kontakt tre- ten und die Angelegenheit mit dieser sofort zu Lösen. Damit können Sie eine Bestrafung und den Entzug des Fahrausweises durch die Schweizer Behörde vermeiden. Denunziation - Dieser Fall machte Schlagzeilen Einem Aargauer war eine Busse von 800 Franken aufgebrummt und der Führer- schein für fünf Monate entzogen worden, weil er auf der Autobahn rechts überholt haben soll. Den Regelverstoss hatte allerdings kein Polizist beobachtet, er war ledig- lich von einem anderen Lenker, der zur gleichen Zeit auf der Autobahn unterwegs war, beim Strassenverkehrsamt gemeldet worden. Obwohl der beschuldigte Autofahrer jedes Fehlverhalten bestritt und keine weiteren Augenzeugen die Darstellung des Anzeigeerstatters stützten, kam es zur Verurteilung des Mannes. Für den Aargauer SVP-Nationalrat Ulrich Giezendanner ein grosses Ärgernis: Er reagierte mit einem Vorstoss, den insgesamt 62 Parlamentarier mitunterzeichnet haben. Darin forderte er vom Bundesrat, dass er das Strassenverkehrsgesetz dahin- gehend ändern solle, dass die Anzeige eines Autolenkers gegen einen anderen nicht mehr zu einem Führerscheinentzug führen könne. Denn: „Mit solchen Anzeigen
INFO-BLITZ MAI 2018 Seite 11 wird der Denunziation im Privatverkehr Tür und Tor geöffnet.“ „Genug Instrumente, um sich zu wehren.“ Der Bundesrat empfiehlt dem Parlament jedoch, Giezendanners Motion abzuleh- nen. Bei Führerausweisentzügen dürfe es keine Rolle spielen, wer das Strafverfahren veranlasst habe, so die Landesregierung. Eine Verurteilung sei auch möglich, wenn keine handfesten Sachbeweise, sondern nur Aussagen von Zeugen vorliegen würden. Natürlich seien solche umfassend auf ihre Glaubwürdigkeit zu prüfen. Beschuldigte hätten zahlreiche Instrumente, um gegen einen aus ihrer Sicht falsch festgestellten Sachverhalt vorzugehen. Meinung Radar-Zentrale: Solche Äusserung durch den Bun- desrat können wir nicht verstehen. Obwohl der beschuldigte Autofahrer jedes Fehlverhalten bestritt und keine weiteren Augenzeugen die Darstellung des Anzeigeerstatters stützten, kam es zur Verurteilung des Mannes. Wir waren bis jetzt der Meinung, dass es im Zweifel für den Angeklagten steht? Warum ist das in diesem Fall nicht so? Gibt es dafür eine Begründung? Wenn das tatsächlich so ist, kann man jemanden nur aus Willkür beschuldigen! Hier ist die Politik dringend gefordert eine Lösung zu finden, ansonsten herrscht bald die Anarchie in der Schweiz. Sparen Sie Geld und Nerven Kaum ist der Winter vorbei, gibt es schweizweit massive Geschwindigkeitskontrollen. Wir erklären Ihnen, wie Sie sich gegen diesen Bussenwahn wehren und Fehler der Polizei für sich nutzen können. Einen Befragungsbogen der Polizei im Briefkasten zu haben bedeutet immer Stress. Besonders Vielfahrer sind durch Via Sicura von einem Entzug der Fahrerlaubnis be- droht, denn Überschreitungen werden hart bestraft. Die Behörde hat nicht immer Recht! Dabei ist längst nicht alles rechtens, was die Polizei bei Kontrollen produzieren. Mitunter wird wegen einem schlechtem Kontrollfoto zu Unrecht der Fahrzeughalter beschuldigt und teils sind die Messdaten schlicht falsch oder zumindest zweifelhaft: Schätzungsweise bis zu 25 Prozent der Bussen werden zu Unrecht eingeleitet. Eine falsche Busse muss niemand einfach hinnehmen. Wer eine Busse erhält, kann dagegen Einspruch einlegen und die Richtigkeit des Vorwurfs sowie die Einhaltung der Formalien der Busse von der Verwaltungsbehörde und vor Gericht überprüfen lassen. Zwei Wochen haben Betroffene nach Zustellung des Busse Zeit, schriftlich Einspruch einzulegen. Wer diese Frist nachweislich unverschuldet versäumt hat, etwa weil er
Seite 12 INFO-BLITZ MAI 2018 gerade im Urlaub war, muss sich augenblicklich bei der Stelle, die auf der Busse an- gegeben ist melden. Vor allem bei einem drohenden Fahrverbot führt kein Weg daran vorbei, Einspruch einzulegen. Denn selbst, wenn man das Vergehen zugibt, nimmt die Polizei wegen ihres geringen Ermessensspielraums eine Busse nur ganz selten zurück. Hilft der Gang zum Richter? Vor Gericht hat man hingegen eine zweite Chance, denn Verkehrsrichter haben einen deutlich grösseren Ermessensspielraum. Kann man etwa nachweisen, dass man ein Verkehrsschild unverschuldet übersehen hat oder durch ein Fahrverbot in seiner beruflichen Existenz gefährdet ist, besteht vor Gericht die Chance auf eine günsti- gere Entscheidung. In manchen Fällen hilft ein Gang zum Richter auch, wertvolle Zeit gegen das drohendes Fahrverbot zu gewinnen, z. B. wenn ein Auto- fahrer seinen Führerschein während der nächsten vier Monate dringend benötigt, in sieben Monaten jedoch von einem Fahrverbot weniger hart getroffen würde. Einspruch allein reicht nicht Anders als in Strafverfahren, wo der Tatnachweis von der Anklage zu erbringen ist, gibt es in verkehrs- rechtlichen Verfahren de facto eine Beweislastumkehr. Das liegt an der Fiktion des sogenannten „standardisierten Messverfahrens“. So wird ein Messverfahren bezeich- net, wenn die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Die Folge: Die Gerichte gehen ohne Weiteres davon aus, dass der Vorwurf und die Strafe gegen den Autofahrer richtig ist, wenn die Messung nachweislich mittels eines zugelassenen und zur Tatzeit geeichten Messgeräts, von geschultem Messpersonal unter Beachtung der Bedienungsvorschriften und unter Abzug der für das Messgerät vorgeschriebe- nen Messtoleranz durchgeführt worden ist. Das heisst: Bevor ein Richter entlastenden Beweisen nachgehen muss, muss der Be- troffene durch Nennung konkreter Anhaltspunkte erst einmal plausibel machen, dass es beim Messvorgang zu einem Fehler gekommen sein könnte. Unberechtigte Busse Im Kampf gegen möglicherweise unberechtigte Busse kommt dem Akteneinsichts- recht für den Betroffenen eine eminent wichtige Bedeutung zu. Denn erst durch eine umfassende Akteneinsicht in alle für die Messung relevanten Unterlagen wird der Betroffene im Verfahren überhaupt in die Lage versetzt, konkret einen Messfehler be- haupten zu können. Andernfalls liefe sein Beweisantrag Gefahr, als blosse „Behaup- tung ins Blaue“ abgelehnt zu werden. Brauche ich ein Sachverständigen-Gutachten? Das umfassende Akteneinsichtsrecht wird in der Regel nur Rechtsanwälten gewährt.
INFO-BLITZ MAI 2018 Seite 13 Dabei geht es nicht nur um solche Unterlagen, die ohnehin regelmässig bzw. auf Nachfrage von der zuständigen Behörde zum Aktenbestandteil gemacht werden, sondern vor allem auch um die Bedienungsanleitung des Messgerätes und dessen „Lebensakte“. Um konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler aufzudecken, ist häufig die Bewer- tung der Beweismittel durch ein Sachverständigen-Gutachten notwendig, denn nur selten liegen die Fehlerquellen bei der z. T. sehr komplexen Messtechnik klar auf der Hand. Konkrete Mängel der von der Behörde auf Antrag vorzulegenden Beweismittel (dazu zählen sämtliche die Messung dokumentierenden Unterlagen) kann dann nur ein Gutachter für Verkehrsmesstechnik plausibel zutage fördern. Auch ist manchmal nur durch das Gutachten eines Anthropologen beweisbar, dass auf dem Fahrerfoto gar nicht den Betroffenen abgebildet sein kann. Das Gutachten ist für den Betroffe- nen jedoch mit einem nicht unerheblichen Kostenrisiko verbunden. Rechtsschutz- versicherte sind hier klar im Vorteil. So verhalten Sie sich richtig Wie sollte man sich als Betroffener am besten verhalten, um seine Chancen im Kampf gegen die drohenden Busse oder Fahrausweisentzug zu wahren: • Werden Sie von der Polizei an Ort und Stelle angehalten, Schweigen Sie! Lassen Sie nicht zu, dass die Beamten die kleinste Äusserung aus Ihnen herauskitzeln. • Händigen Sie nur Ihre Papiere aus. • Widersprechen Sie sofort, wenn der Polizist etwas in die Anzeige aufnehmen will, was Sie nicht gesagt haben. • Dokumentieren Sie nach Möglichkeit den Tatort, das Messgerät/die Ampel, den Standort der Polizei, die Beschilderung, die Sichtverhältnisse und alles, was Ih- nen sonst noch wichtig scheint, am besten machen Sie mit Ihrem Handy Fotos. • Beantworten Sie einen Anhörungsbogen mit bedacht und gut überlegt, denn jede Äusserung, die auch anderes interpretiert werden kann, sind gefährlich. Vorsicht beim Firmenwagen! Ausnahme: Firmenwagen bei grösseren Betrieben. Ist eine Firma Halterin des Fahr- zeugs wird erwartet, das zumindest angeben wird, an welchen Mitarbeiter das Fahr- zeug zur Tatzeit überlassen war. Sonst droht eine Fahrtenbuchauflage, schlimmsten- falls für sämtliche Firmenfahrzeuge. Busse? Wurde ein Hohe Busse gegen Sie erlassen, legen Sie, am besten sofort und schrift- lich bei der zuständigen Behörde, Einspruch ein. Der Einspruch muss binnen zwei Wochen ab Zustellung der Busse bei der zuständigen Behörde eingehen. Von der Einlegung per E-Mail oder Telefon ist abzuraten. Geben Sie im Einspruchsschreiben nicht von sich aus das Zustellungsdatum der Busse an. Die Busse muss formal mindestens folgende Angaben enthalten: • Kurze Schilderung des Sachverhaltes, das Tat Datum, den Tatort, den Täter, die Rechtsfolge (Geldbusse oder Geldbusse mit Fahrverbot; aber nicht nur Fahrver- bot).
Seite 14 INFO-BLITZ MAI 2018 Beispiel für eine Formulierung des Einspruchs: „Hiermit lege ich gegen die Busse vom (Erlassdatum) Einspruch ein. Begründung des Einspruchs…“ Aus den oben genannten Gründen ist, insbesondere zur Wahrung der Chancen im gerichtlichen Verfahren, die möglichst frühzeitige Einschaltung eines kundigen Rechtsanwalts im Strassenrechts zu empfehlen. Betroffene, die nicht über eine Ver- kehrsrechtsschutzversicherung verfügen, sollten insoweit eine Kosten-/Nutzenabwä- gung treffen. Bei Rechtsschutzversicherten besteht ein Recht auf freie Anwaltswahl. Knackpunkt Foto: Prüfen Sie, ob Sie auf den Messfotos tatsächlich erkennbar sind. Lassen Sie sich auf keine Gerichtsverhandlung ein, zu der nicht die Zeugen, die die Messung durchgeführt haben, geladen sind. Beantragen Sie ggf. ausdrücklich deren Vernehmung. Bei der Überprüfung einer Geschwindigkeits- oder Abstandsmessung lassen Sie sich unbedingt den Eichschein vorlegen. Fragen Sie nach möglichen Reparaturen nach der letzten Eichung, denn diese führen meistens zum Erlöschen der Eichgültigkeit. Verlangen Sie das Mess- und Einsatzprotokoll, aus dem sich die erforderlichen Grundeinstellungen des Messgerätes und die Durchführung der erforderlichen Funktionstests ergeben müssen. Die vom Messgerätehersteller vorgeschriebene Gerätehandhabung muss vom Mess- personal peinlich genau befolgt worden sein. Sie können die Einhaltung dieser Vorgaben abgleichen, indem Sie sich durch Recherche im Internet Informationen über die Handhabung des konkret eingesetzten Messgerätes verschaffen. Sofern die Angaben vom Messprotokoll abweichen, beantragen Sie die Beiziehung der Herstel- ler-Gebrauchsanweisung. Lassen Sie sich nicht einschüchtern! • Fragen Sie nach der Schulung und der Erfahrung des Messbeamten im Umgang mit dem konkreten Messgerät. Woraus ergibt sich die Qualifikation und Berech- tigung der beschulenden Stelle zur Durchführung von Schulungsmassnahmen an dem Messgerät? • Fragen Sie, ob vor der Messung die Beschilderung kontrolliert wurde. • Fragen Sie, aus welchem Grund genau an dieser Messstelle gemessen wurde. • Fragen Sie bei Brückenmessverfahren oder Videoabstandsmessungen, wie die Berechnung der Geschwindigkeit genau erfolgt ist. • Prüfen Sie auf dem Messfoto, ob andere Fahrzeuge in gleicher Fahrtrichtung oder grössere Metall- oder Betonflächen oder Gegenstände darauf erkennbar sind. Diese könnte die Messung beeinflusst haben. • Lassen Sie sich vor dem Gericht von einem Richter oder einer Richterin niemals einschüchtern. Es ist ihr gutes Recht die Fragen zu stellen, denn Sie haben einen verfassungsmässigen Anspruch darauf, nur aufgrund ordnungsgemäss gewon- nener Messdaten verurteilt zu werden. Formulieren Sie stets konkrete Frage an Zeugen. Bestehen Sie auf die Ausübung Ihres Fragerechts. Lassen Sie sich von keinem Richter drängen. Bestehen Sie ggf. auf die Protokollierung unsachgemäs- ser richterlicher Äusserungen und abgelehnter Beweisanträge.
INFO-BLITZ MAI 2018 Seite 15 Busse für langsames Fahren? Eine Lernfahrerin, die auf einer Überlandstrasse zu langsam unterwegs ist, wird von Polizisten gestoppt und zu schnellerem Fahren aufgefordert. Handelt die Polizei korrekt? Karina (19) nimmt Fahrstunden und fährt zusätzlich auch mit ihrem Vater durch die Schweiz, um möglichst viel Fahrpraxis zu bekommen. An einem Samstag ist sie zusammen mit ihrem Vater (mit blauen L am Heck) auf einer abgelegenen Überlandstrasse unterwegs. Die angezeigte Höchst- geschwindigkeit beträgt 80 km/h. Bei einer Baustelle bremst Karina ab und fährt langsamer (ca. 70 km/h). Da wird Karina von dem Autofahrer hin- ter ihr bedrängt. Er gibt Karina per Lichthupe zu verstehen, dass sie schneller Fahren soll. Bei der erstbesten Gelegenheit überholt dieser ziemlich rabiat. Hinter dem Drängler fährt ein Polizeiauto. Gut so, diese werden jetzt diesem Dräng- ler die Visiten lesen, denkt sich Karina, die sich nach diesem riskanten Überhol- manöver sichtlich unwohl fühlte. Doch Karina irrt sich gewaltig: Die Polizei verfolgt nicht den rabiaten Autofahrer, sondern stoppt die Lernfahrerin. Sie dürfen nicht so langsam fahren, erklären der Polizisten Karina. Es ist wichtig, dass Sie 80 fahren, wenn 80 angezeigt ist. Ansonsten provozieren sie die anderen Autofahrer, solche riskanten Überholmanöver zu fahren. Der Vater von Karina war durch die Aussage von dem Polizisten geschockt und woll- te es genau wissen und fragt bei der Radar-Zentrale, ob das Verhalten des Polizisten korrekt gewesen sei: Es ist doch Irrsinn, dass eine Fahrschülerin von der Polizei animiert wird, schneller zu fahren. Die Radar-Zentrale erhielt von der Kantonspoli- zei folgende Antwort: „Lernfahrer werden sicher nicht zu schnellerem Fahren ani- miert. Diese benötigen anfänglich eine gewisse Zeit, um sich an den Verkehrsfluss zu gewöhnen. Falls der Polizist das wirklich so gesagt haben sollte, dann wäre es nicht korrekt.“ Das legendäre „Stuhlurteil“ Doch was gilt rechtlich? Kann ein Autofahrer gebüsst werden, wenn er langsamer unterwegs ist als angezeigt? „Nein“, „das Gegenteil ist richtig.“ Das Bundesgericht hatte vor vielen Jahren mit dem sogenannten „Stuhlurteil“ einen Präzedenzfall ge- schaffen: Weil Tempo 120 nicht als empfohlene Geschwindigkeit gilt, sondern als Höchstgeschwindigkeit, sind Autolenker auf der Autobahn nicht verpflichtet, tat- sächlich 120 zu fahren. Stattdessen sollte die Fahrweise den äusseren Umständen angepasst werden. Oder als Beispiel im „Stuhlurteil“ formuliert: Wenn ein fahrendes Auto einen Stuhl verliert, sollte der Fahrer dahinter in jedem Fall fähig sein, rechtzei- tig bremsen zu können.
Seite 16 INFO-BLITZ MAI 2018 Bussen sind trotzdem möglich! Allerdings kann die Polizei durchaus Autofahrer anhalten, die langsam unterwegs sind, um diese auf ihre Fahrtüchtigkeit zu überprüfen. Das bedeutet: Wenn jemand bei Tageslicht und gutem Wetter zum Beispiel wegen fehlender Fahrpraxis oder Ab- lenkung viel zu langsam fährt, dann stört dieser den Verkehrsfluss und stellt somit eine Gefahr dar. Dann liegt es im Ermessen der Polizei, zu eruieren, warum diese Person so langsam fährt und allfällige Massnahmen zu ergreifen. Das kann eine Bus- se sein oder die Aufforderung, einen Augenarzt aufzusuchen. Eine generelle Mindestgeschwindigkeit gibt es in der Schweiz nicht. Es gibt lediglich zwei Einschränkungen: Ein Fahrzeug darf nur auf die Autobahn, wenn es mindestens 80 km/h fahren kann (was nicht automatisch heisst, dass es auch so schnell fahren muss). Seit dem 1. Januar 2016 gilt ausserdem: Auf dreispurigen Autobahnen dürfen auf der linken Spur nur noch Fahrzeuge verkehren, die 100 km/h fahren können. Damit sollen vor allem „Elefantenrennen“, also das sich gegenseitige Überholen von Lastwa- gen, vermieden werden. (Nur merkt man nichts davon, Anm. Redaktion). Rubrik direkt aus dem Bundesgericht. Bundesgerichtsurteil vom 20. März 2018 Sachverhalt: A.________ lenkte am 20. Juli 2016, ca. 21.39 Uhr, einen Personenwagen auf der Nationalstrasse A1 von Regensdorf her kommend in Richtung Bern. Wegen Revisionsarbeiten beim Gubristtunnel war der Ver- kehr mittels Überleiter in die Tunnelröhre, Fahrbahn St. Gallen, umgeleitet und wurde im Gegenverkehr geführt. In dieser Tunnelröhre war es aber zu einer Kollision gekommen und es hatte sich ein Stau gebil- det, der sich bis vor das Tunnelportal erstreckte. Dort stand der Personenwagen, den A.________ lenkte, im Stau. Diverse Fahrzeuge vor ihm begannen zu wenden, um auf die Spur des Gegenverkehrs zu gelangen und in Richtung St. Gallen zu fahren. Nachdem die Fahrzeuge vor A.________ aufgrund der eigenen Wendemanöver fak- tisch bereits beide Fahrspuren versperrt hatten, wendete auch er den Personenwagen. Bei diesem Manöver unterliess er es, den Richtungsanzeiger zu betätigen. Unmittel- bar nach dem Wendemanöver wurde er von Beamten der Kantonspolizei Zürich, die den Vorfall beobachtet hatten, angehalten und verzeigt. Am 30. November 2016 verurteilte die Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland A.________ aufgrund dieses Vorfalls zu einer Busse von Fr. 500.-- wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln. Dieser Strafbefehl blieb unangefochten. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau entzog A.________ mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 den Führerausweis und den Lernfahrausweis der Kategorie C mit sofortiger Wirkung für immer. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom Ablauf von fünf Jahren und der Glaubhaftmachung des Wegfalls der Entzugs- gründe abhängig gemacht. In der Begründung stufte das Strassenverkehrsamt den Vorfall vom 20. Juli 2016 als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvor- schriften ein; es stützte den Ausweisentzug unter Berücksichtigung der zuvor verfüg- ten Administrativmassnahmen auf Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG.
INFO-BLITZ MAI 2018 Seite 17 A.________ focht die Verfügung beim Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau an. Das Strassenverkehrsamt zog die Verfügung vom 6. Dezember 2016 daraufhin in Wiedererwägung. Mit der neuen Verfügung vom 20. Januar 2017 wurden die gleichen Administrativmassnahmen verhängt; der Vorfall wurde nun aber als mittelschwere Widerhandlung bezeichnet und der Ausweisentzug stützte sich auf Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG. A.________ erhob gegen diese Verfügung wieder- um Beschwerde an das kantonale Departement. Dieses schrieb mit Entscheid vom 5. April 2017 das Verfahren betreffend die Verfügung vom 6. Dezember 2016 als gegen- standslos ab und wies die Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Januar 2017 ab. Den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres zog A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau weiter. Dieses wies das Rechtsmittel mit Urteil vom 23. August 2017 ab. Bundesgerichturteil: Die Beschwerde wird abgewiesen. Meinung Radar-Zentrale: Herr A. hatte wahrscheinlich die falsche Autonummer. Ob die anderen Verkehrs- teilnehmer die gewendet haben und ungestraft blieben Zürcher Autonummer hatten, ist uns nicht bekannt. Warum das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau von der einfachen Verkehrsregelverletzung zur schweren Verkehrsregelverletzung kam, wird immer ein Rätsel bleiben. Frusthandlung durch den Beamten wie auch Machtmiss- brauch kann nicht ausgeschlossen werden. Link zum Urteil: https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_do- cid=aza%3A%2F%2Faza://20-03-2018-1C_523-2017&lang=de&zoom=&ty- pe=show_document Bundesgerichtsurteil vom 2. Juni 2017 Sachverhalt: A.________ stürzte am 19. Dezember 2015 auf dem Trottoir der Aarestras- se in Döttingen und brach sich dabei den Fuss. Eine Patrouille der von einer Drittperson um 01.36 Uhr alarmier- ten Regionalpolizei Zurzibiet liess A.________, der nicht mehr aufstehen konnte, per Ambulanz ins Spital über- führen. Der durchgeführte Atemalko- holtest ergab einen Wert von 2.27 g/ kg. Da A.________ der Führerausweis wegen Vereitelung der Blutprobe und Fahrens in angetrunkenem Zustand wiederholt entzogen worden war, meldete die Polizei den Vorfall dem Strassenver- kehrsamt des Kantons Aargau, obwohl A.________ bei seinem Sturz zu Fuss unter- wegs war. Am 11. Mai 2016 verfügte das Strassenverkehrsamt, A.________ habe sich einer ver- kehrspsychiatrischen Begutachtung zu unterziehen. Am 24. August 2016 wies das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) die
Seite 18 INFO-BLITZ MAI 2018 Beschwerde von A.________ gegen diese Verfügung des Strassenverkehrsamts ab. Am 1. Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die Beschwer- de von A.________ gegen diese Departementalverfügung ab, soweit es darauf eintrat, und ordnete an, A.________ habe den vom Strassenverkehrsamt für die Begutach- tung eingeforderten Kostenvorschuss innert 30 Tagen ab Rechtskraft seines Urteils zu bezahlen. Bundesgerichturteil: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 1. Februar 2017 aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat sich keiner verkehrspsychiatrischen Begutachtung zu unterziehen. Meinung Radar-Zentrale: Absolute Willkür durch den Beamten vom Strassenverkehrsamt des Kantons Aar- gau. Solange der Beschuldigte nicht Angetrunken im Auto unterwegs ist, hat er kein Alkoholvergehen gemäss SVG begangen. Wenn da das Bundesgericht nicht eingegrif- fen hätte und den Beschuldigten nicht freigesprochen, würden sehr viele nur noch zu Fuss unterwegs sein. Bravo Bundesgericht. Link zum Urteil: https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&ty- pe=highlight_simple_query&page=24&from_date=&to_date=&sort=relevan- ce&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=strassenver- kehr&rank=239&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F02-06-2017- 1C_144-2017&number_of_ranks=784 Bundesgerichtsurteil vom 7. März 2018 Sachverhalt: Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich ordnete am 6. September 2016 an, dass sich A.________ einer verkehrsmedizinischen Abklärung ihrer Fahreignung zu unterziehen habe. Anlass zu dieser Verfügung gab folgender Vorfall: Am Nachmittag des 15. Juni 2016 ging A.________ nach dem Konsum von Alkohol in den Garten einer benachbarten Liegenschaft, hob dort eine zur Dekoration lie- gende Stosskugel auf und warf diese gegen die Hauswand. Ein Sachschaden entstand nicht. Dem Vorfall ging ein längerer Nachbarschaftsstreit voraus. A.________ führte aus, sie sei zum Nachbarhaus hinübergegangen, weil ein Kind geschrien habe. Die Nachbarin verständigte die Kantonspolizei Zürich, welche A.________ am selben Tag in deren Haus aufsuchte und befragte. Die Kantonspolizei erstattete dazu am 22. Juli 2016 einen Bericht; darin äusserte sie ernsthafte Zweifel an der Fahrtüchtigkeit von A.________. A.________ rekurrierte gegen die Verfügung an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs am 13. Januar 2017 ab, soweit sie ihn nicht als gegen- standslos beurteilte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess die von A.________ gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. Mai 2017 gut. Damit hob es die Anordnung zur Abklärung der Fahreignung auf. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich beantragt mit Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Juli 2017, das Urteil des Verwaltungsge-
INFO-BLITZ MAI 2018 Seite 19 richts aufzuheben. A.________ und das Verwaltungsgericht ersuchen um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Strassen ASTRA stellt in der Ver- nehmlassung vom 5. Oktober 2017 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Bundesgerichturteil: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2017 wird aufgehoben. Die Anordnung der Fahreignungsunter- suchung gemäss Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich vom 6. September 2016 und der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 13. Januar 2017 werden bestätigt. Meinung Radar-Zentrale: Wo ist hier der Zusammenhang zwischen dem Alkoholkonsum und der Teilnahme am Strassenverkehr? Gemäss Vorinstanz hat die Angeklagte einen ungetrübten auto- mobilistischen Leumund. Gemäss Bericht der Ärztin, bei der sich die Angeklagte in Behandlung befindet, hat die Ärztin ausgeführt, die Angeklagte trinke zwar Alkohol in Krisenzeiten ihrer Depression, um so Schlaf zu finden. Sie fahre folglich nicht, wenn sie trinke. Diese ärztlichen Ausführungen sind nachvollziehbar, weil diese die allgemein bekannten Symptome von Depressionen und Angstzuständen beschreiben. Den Vorfall vom 15. Juni 2016 mit der Dekorationskugel hat überhaupt nichts mit der Fahrtüchtigkeit der Angeklagten zu tun! Link zum Urteil: https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&ty- pe=highlight_simple_query&page=2&from_date=&to_date=&sort=relevan- ce&subcollection_mI142=on&insertion_date=&top_subcollection_aza=any&que- ry_words=&rank=11&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F07-03-2018- 1C_384-2017&number_of_ranks=1472 Bundesgerichtsurteil vom 7. Februar 2018 Sachverhalt: A.________ geriet am 20. Juni 2015 mit seinem Personenwagen auf der Auto- bahn in Chocques (Frankreich) in eine Verkehrskontrolle. Wegen Überschrei- tung der zulässigen Geschwindigkeit hielt die Polizei zunächst für 72 Stun- den seinen Führerausweis zurück. Am 22. Juni 2015 ordnete die Préfecture de Béthune gegenüber A.________ zudem ein Verbot an, während vier Monaten in Frankreich ein Motorfahrzeug zu lenken und überstellte dieses sowie seinen Füh- rerausweis den Schweizer Behörden. Am 22. August 2016 erliess das Tribunal de Police de Béthune wegen der Geschwindig- keitsüberschreitung vom 20. Juni 2015 einen Strafbefehl gegen A.________. Mit Verfügung vom 9. Mai 2017 entzog das Verkehrsamt des Kantons Schwyz A.________ den Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten.
Seite 20 INFO-BLITZ MAI 2018 B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 28. Juni 2017 ab. C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht be- antragt A.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und von einem Ausweisentzug sei abzusehen. Er ersucht, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das Verwaltungsgericht reichte eine Stellungnahme ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Am 3. Oktober 2017 hiess der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung gut. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde. A.________ hält in seiner Stellungnahme an der Beschwerde fest. Bundesgerichturteil: Weil der Beschwerdeführer in Frankreich die zulässige Geschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritt, wurde im Ausland ein Fahrverbot gegen ihn verfügt und die Widerhandlung ist nach den Artikeln 16b und 16c SVG als schwer zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen wegen früherer SVG-Widerhand- lungen im Administrativmassnahmenregister verzeichnet, weshalb Art. 16cbis Abs. 2 Satz 3 SVG nicht anwendbar ist und die Dauer des in Frankreich verfügten Fahr- verbots überschritten werden durfte. Daher ist der angeordnete Führerausweisent- zug von sechs Monaten nicht zu beanstanden. Der angefochtene Entscheid verstösst demnach nicht gegen Bundesrecht. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten von Fr. 2‘000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Meinung Radar-Zentrale: Wie wir immer wieder unsere Leser informieren, dass es enorm wichtig ist, Ver- kehrsvergehen im Ausland, unbedingt mit der Behörde von dem entsprechenden Land augenblicklich zu lösen. Es darf nicht vorkommen, dass die schweizerischen Verkehrsämter mit diesen Vergehen in Berührung kommen. Link zum Urteil: https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&ty- pe=highlight_simple_query&page=3&from_date=&to_date=&sort=relevan- ce&subcollection_mI142=on&insertion_date=&top_subcollection_aza=any&que- ry_words=&rank=22&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F07-02-2018- 1C_432-2017&number_of_ranks=1472 Mit freundlichen Grüssen und allzeit guter Fahrt. Ihr Radar-Zentrale-Team und Hans-Rudolf Schenker
Sie können auch lesen