Institutioneller Kinderschutz bei UNICEF Deutschland - Informieren, bewusst machen, vorbeugen, intervenieren, kontrollieren
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Institutioneller Kinderschutz bei UNICEF Deutschland Informieren, bewusst machen, vorbeugen, intervenieren, kontrollieren © UNICEF/DT2018-60535/Marcel Wogram
Herausgeber: Deutsches Komitee für UNICEF e.V. Höninger Weg 104 50969 Köln Telefon: 0221/9 36 50 - 0 Fax: 0221/9 36 50 - 279 E-Mail: mail@unicef.de Internet: www.unicef.de Inhalt und Redaktion: Kerstin Bücker Stephanie Korell Manfred Richter Maria Stoy Annette Wahle Meike Weber Klaudia Werth UNICEF Deutschland bedankt sich sehr für die fachliche Expertise und Unterstützung von Stephanie Korell sowie Matthias Felling, Silke Knabenschuh und Britta Schülke. Köln, März 2020 Erste Auflage Institutioneller Kinderschutz bei UNICEF Deutschland
inhalt Einleitung 5 Akteure bei UNICEF Deutschland............................................................................................................................... 6 Institutioneller Kinderschutz bei UNICEF Deutschland............................................................................................... 8 Rechtliche Grundlagen................................................................................................................................................ 8 Kultur der Aufmerksamkeit.......................................................................................................................................... 8 Strukturelle Präventionsmaßnahmen.......................................................................................................................... 9 Auf einen Blick – das Kinderschutzkonzept bei UNICEF Deutschland...................................................................... 11 1. Kinderschutz – ethische Grundhaltung 12 1.1 Verankerung des Kinderschutzes bei UNICEF Deutschland.......................................................................... 14 1.2 Die UNICEF-Selbstverpflichtungserklärung................................................................................................... 14 1.2.1 Regelungen für hauptamtlich Mitarbeitende.................................................................................................. 15 1.2.2 Regelungen für ehrenamtlich Engagierte....................................................................................................... 15 1.2.3 Regelungen für Dienstleister und sonstige Partner........................................................................................ 16 1.2.4 Vorlagen Selbstverpflichtungserklärungen..................................................................................................... 18 1.3 Partizipation und Beschwerdemöglichkeiten.................................................................................................. 26 1.3.1 Ethische Bedeutung von Partizipation............................................................................................................ 26 1.3.2 Partizipationsgelegenheiten lokal und auf Organisationsebene..................................................................... 26 1.3.3 Ethische Bedeutung von Beschwerdemanagement...................................................................................... 27 1.3.4 Maßnahmen auf Organisationsebene............................................................................................................ 28 1.3.5 Maßnahmen auf lokaler Ebene....................................................................................................................... 28 1.4 Erster Ansprechpartner.................................................................................................................................. 28 1.4.1 Aufgaben des Ersten Ansprechpartners im Überblick................................................................................... 30 2. Grenzverletzungen und sexualisierte Gewalt 31 2.1 Erweitertes Führungszeugnis......................................................................................................................... 32 2.1.1 Hauptamtlich Mitarbeitende bei UNICEF Deutschland.................................................................................. 32 2.1.2 Ehrenamtlich Engagierte bei UNICEF Deutschland........................................................................................33 2.1.3 Vorgang der Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis...................................................................34 2.1.4 Erklärung als Ersatz für ein erweitertes Führungszeugnis.............................................................................. 35 2.2 Schulungsangebote........................................................................................................................................ 35 2.2.1 Hauptamtlich Mitarbeitende bei UNICEF Deutschland.................................................................................. 35 2.2.2 Ehrenamtlich Engagierte bei UNICEF Deutschland........................................................................................ 36 2.3 Interventionen................................................................................................................................................. 37 2.3.1 Zielsetzungen der Interventionen................................................................................................................... 37 2.3.2 Kindeswohlgefährdung...................................................................................................................................38 2.3.3 Grenzverletzungen..........................................................................................................................................38 2.3.4 Sexuelle Übergriffe.........................................................................................................................................38 2.3.5 Grundsätze der Intervention........................................................................................................................... 39 2.3.6 Interventionspläne bei UNICEF Deutschland.................................................................................................40 Institutioneller Kinderschutz bei UNICEF Deutschland 3
Inhalt 3. Medien- und Öffentlichkeitsarbeit 50 3.1 Generelle Prinzipien der Berichterstattung über Kinder................................................................................. 51 3.2 Bildrechte und Einverständniserklärungen..................................................................................................... 52 4. Social Media 54 4.1 Zielsetzungen und Grundhaltungen................................................................................................................ 55 4.2 Gefahren und Risiken in Social Media............................................................................................................58 4.2.1 Potenzielle Täterschaft...................................................................................................................................58 4.2.2 Spezifische Risiken in Social Media................................................................................................................58 4.3 Generelle und spezifische Präventionsmaßnahmen...................................................................................... 61 4.4 Interventionsmaßnahmen............................................................................................................................... 62 4.5 Weitere Hilfestellungen..................................................................................................................................63 5. Aufsichtspflicht, Haftung und Jugendschutz 65 5.1 Aufsichtspflicht...............................................................................................................................................66 5.1.1 Was genau bedeutet Aufsichtspflicht?...........................................................................................................66 5.1.2 Wo ist die Aufsichtspflicht gesetzlich verankert?...........................................................................................66 5.1.3 Wie geht UNICEF mit der Aufsichtspflicht um?.............................................................................................66 5.2 Haftung........................................................................................................................................................... 70 5.2.1 Unfallversicherung.......................................................................................................................................... 70 5.2.2 Veranstaltungsunfallversicherung................................................................................................................... 70 5.2.3 Haftpflichtversicherung.................................................................................................................................. 70 5.2.4 Gesetzlicher Rahmen..................................................................................................................................... 71 5.3 Jugendschutz................................................................................................................................................. 71 5.4 Verbreitung der Regelungen zu Aufsichtspflicht, Haftung und Jugendschutz............................................... 73 4 Institutioneller Kinderschutz bei UNICEF Deutschland
einleitung Als Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen ist UNICEF Ziel des vorliegenden Kinderschutzkonzeptes ist es, dass der UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet. Sie sichert die Rechte und das Wohlergehen von Kindern jedem Kind umfassende Rechte zu – ganz gleich, wo bei allen Aktivitäten des Deutschen Komitees für auf der Welt und unter welchen Umständen es auf- UNICEF e.V. stets vorrangig berücksichtigt werden. wächst. Die Rechte und das Wohlergehen von Kindern alle hauptamtlich Mitarbeitenden und ehrenamtlich stehen im Zentrum der gesamten Arbeit von UNICEF. Engagierten sowie als Partner oder Dienstleister mit Deshalb hat es für die Organisation höchste Priorität, der Organisation verbundenen Personen wissen und selbst ein sicherer Ort für Kinder zu sein und sich mit verstehen, wie sie in ihrer spezifischen Rolle Kinder- ganzer Kraft für ihren Schutz einzusetzen. schutzmaßnahmen berücksichtigen. alle hauptamtlich Mitarbeitenden und ehrenamtlich Das vorliegende Konzept nimmt insbesondere den insti- Engagierten sowie als Partner oder Dienstleister mit tutionellen Schutz von Kindern und Jugendlichen in den der Organisation verbundenen Personen wissen, wie Blick, wenn sie für UNICEF aktiv werden. Mit Blick auf den sie beim Verdacht auf die Gefährdung des Wohles Schutz von Kindern und Jugendlichen in Deutschland kann eines oder mehrerer Kinder angemessen reagieren. UNICEF keine Einzelfälle prüfen und nicht zu individuellen Klarheit über die Konsequenzen erreicht wird, die Fällen Stellung nehmen. Bei Beratungsbedarf und bei Ver- bei Nichtbeachtung der vorliegenden Regelungen dachtsfällen verweist UNICEF auf die örtlichen Jugendäm- eintreten. ter und Beratungsstellen der freien Träger der Wohlfahrtshil- fe sowie telefonische Beratungsangebote und die Polizei. Dabei ist der Organisation bewusst, dass gerade nied- rigschwellige Engagementangebote potenziell gefähr- Für UNICEF Deutschland ist es wichtig, einer großen denden Personen den Zugang in die eigenen Reihen Vielzahl an Engagierten die Möglichkeit zu bieten, erleichtern. Deshalb wurden wirksame Regeln und Prä- sich unkompliziert, unbürokratisch und mit erlebbarer ventionsmaßnahmen entwickelt, die auf Täterinnen und Resonanz für Kinder und ihre Rechte zu engagieren – Täter abschreckend wirken und Kinder und Jugendliche beispielsweise bei lokalen Aktionen. Dieses vergleichs- vor Grenzverletzungen, sexualisierter Gewalt und wei- weise hürdenfreie Engagement orientiert sich an den teren negativen Erlebnissen schützen sollen. UNICEF Bedürfnissen von Freiwilligen und berücksichtigt aktuelle versichert, alle Maßnahmen zu ergreifen, damit Kinder Forschungen zum Thema „Attraktivität von Ehrenamt“. und Jugendliche sich sicher engagieren können und es bei Verdachtsfällen klare Vorgehensweisen und Verant- Zum Selbstverständnis der Organisation gehört es auch, wortliche dafür gibt. So sollen auch die Erziehungsbe- Kinder und Jugendliche selbst zu befähigen, sich auf rechtigten Gewissheit darüber haben, dass die Kinder eine Weise zu engagieren, die die Entwicklung ihrer Per- und Jugendlichen für ihr Engagement eine verantwor- sönlichkeit unterstützt. Junge Menschen sollen sich an tungsvoll handelnde Organisation gewählt haben. Angelegenheiten, die ihre Interessen berühren, ernsthaft beteiligen können. Ein kinderrechtsbasierter Ansatz zielt UNICEF ist es ein großes Anliegen, dass sich alle in darauf ab, dass ihnen entsprechende Selbstorganisati- der Organisation Engagierten sicher fühlen. Aus dem ons-, Entscheidungs- und Gestaltungsfreiräume einge- Mandat aus der Kinderrechtskonvention heraus muss räumt werden und eine mögliche Unterstützung durch UNICEF alles tun, um Kinder und Jugendliche vor Gefah- Erwachsene frei gewählt werden kann. ren zu schützen. Gleichzeitig haben Kinder und Jugend- liche ein Recht auf eigene Freiräume, in denen sie die Bei der Erstellung und Umsetzung eines umfassenden Unterstützung durch Erwachsene frei wählen können. Kinderschutzkonzeptes war es für UNICEF Deutschland deshalb von zentraler Bedeutung, eine verantwortungs- Soziales Engagement ist heute zeitgemäßer denn je. volle Balance zwischen notwendigen Schutzmaßnah- Die Freude und die Begeisterung der ehrenamtlich men und den Bedürfnissen engagierter Kinder und Engagierten in bundesweit rund 200 Gruppen zeigen, Jugendlicher nach Freiräumen zu finden. dass UNICEF Deutschland auf dem richtigen Weg ist. Institutioneller Kinderschutz bei UNICEF Deutschland 5
einleitung Das große Vertrauen in UNICEF als Organisation gilt es Grenzverletzungen und sexualisierte Übergriffe spielen zu bewahren – und das heißt auch, sich den aktuellen sich meist im direkten Lebensraum der Kinder und Herausforderungen stets auf Neue zu stellen. Jugendlichen ab. Unbekannte Täterinnen und Täter sind dabei die Ausnahme, in der Regel sind die Täterinnen Das Kinderschutzkonzept wird deshalb in regel- und Täter den Kindern und Jugendlichen bekannt. Tat- mäßigen Abständen überprüft und bei Bedarf orte sind neben der Familie und dem sozialen Umfeld entsprechend weiterentwickelt. Es befindet sich mittlerweile auch das Internet. Schutzkonzepte müssen in der Umsetzungsphase, das heißt die Inhalte deshalb neben der analogen auch die digitale Welt und Abläufe werden Schritt für Schritt in die berücksichtigen. Dieser Anforderung kommt UNICEF Strukturen von UNICEF Deutschland getragen. Deutschland mit den Social-Media-Regelungen detail- Gerade mit Blick auf den dezentralen Aufbau des liert nach – mit Blick auf mögliche Übergriffe durch ehrenamtlichen Engagements erfordert das Zeit. Erwachsene, aber auch durch Gleichaltrige. Diese Zusammenstellung nutzt die geschlechter- Hintergrund zum Entwicklungsprozess sensible Sprache. Sollte zu Gunsten des einfachen Leseflusses an einigen Stellen nur die männliche Unter Kinderschutz wird allgemein der Zusammenschluss Version eines Wortes auftauchen, ist damit keiner- von rechtlichen und pädagogischen Regelungen und lei Wertung verbunden. Maßnahmen verstanden, die dem Schutz von Kindern vor Beeinträchtigungen dienen sollen – beispielsweise vor altersunangemessener Behandlung, Übergriffen und Akteure bei UNICEF Deutschland Ausbeutung, Verwahrlosung, Krankheit oder Armut. Die Arbeit von UNICEF Deutschland ist vielfältig und UNICEF Deutschland verfügt deshalb schon seit zielt auf eine breite Unterstützung der Bevölkerung für Jahren über viele Regelungen zu einzelnen Komponen- zentrale Anliegen ab. UNICEF ermöglicht vielfältige ten innerhalb der Kinderschutz-Thematik. Die bisher Formen des Engagements, sodass für jeden Inter- vorliegenden Regularien und Vorgaben wurden nun im essierten mit spezifischer Zeit- oder anderweitiger vorliegenden Kinderschutzkonzept mit umfassenden Präferenzvorgabe eine sinnvolle Betätigung gefunden Präventionsvorgaben ergänzt. werden kann. Alle Maßnahmen innerhalb des Konzeptes wurden auf In der Regel engagieren sich Menschen in Deutschland Basis einer Risikoanalyse entwickelt. Dabei wurden die für UNICEF ehrenamtlich in UNICEF-Gruppen. Erwach- gängigen Vorgaben zu strukturellen Präventionsmerkmalen sene Engagierte finden sich in den Arbeitsgruppen, innerhalb von Institutionen berücksichtigt und an die indivi- Lokalen Teams, in den Hochschulgruppen oder beim duellen Besonderheiten der UNICEF-Angebote angepasst. Grußkartenverkauf in der Vorweihnachtszeit wieder. Die JuniorTeams sind die Stelle, an der sich minderjäh- Fachkräften ist schon seit Jahrzehnten klar, dass überall rige Engagierte für UNICEF Deutschland regelmäßig dort, wo sich Minderjährige engagieren, es auch zu betätigen können. Sie werden koordiniert von einem Verletzungen des Kinderschutzes kommen kann. Trotz- jugendlichen JuniorTeamer. Die JuniorTeams werden in dem haben sich die Anforderungen an den Kinderschutz der Regel von einer Erwachsenen Assistenz begleitet, gerade in den letzten Jahren noch einmal deutlich ver- die die Jugendlichen bei Bedarf in ihrem Engagement ändert. Zu den Ursachen gehören die zunehmende Nut- unterstützt. Die Assistenz ist eine ehrenamtliche Funk- zung von neuen, digitalen Medien sowie das gewach- tion, die sich an junge Menschen ab 18 Jahren richtet sene Bewusstsein für die reale Gefahr insbesondere und die Teilnahme an spezifischen Ausbildungsmodulen sexueller Übergriffe innerhalb von Organisationen. voraussetzt. 6 Institutioneller Kinderschutz bei UNICEF Deutschland
einleitung Auch im Rahmen der Schularbeit (z.B. Kinderrech- Um diesen sehr unterschiedlichen Wirkungs- testunden, Aktionen wie Laufen oder Lesen für kreisen als Organisation gerecht werden und die UNICEF) kommen erwachsene Ehrenamtliche mit Kinderschutzmaßnahmen auch administrativ Kindern und Jugendlichen in Kontakt. Darüber hinaus umsetzen zu können, sind alle Anforderungen sind einige Ehrenamtliche immer wieder auf diversen des Konzepts für alle Akteure umfassend ange- Veranstaltungen im öffentlichen Raum aktiv, bei denen legt. Ziel ist es, so wenige Nischen wie möglich es zu Begegnungen und Aktivitäten mit Minderjährigen entstehen zu lassen. Das Mandat von UNICEF kommt (z.B. Weltkindertagsfeste, Aktionstage, Feste aus der UN-Kinderrechtskonvention beinhal- anderer Veranstalter). Zusätzlich werden zu bestimmten tet auch den Schutz der Kinder. UNICEF geht Anlässen Aktivitäten mit Kindern geplant und umge- deshalb davon aus, dass die Maßnahmen auf setzt. Für ehrenamtlich Engagierte wird eine formale Akzeptanz bei den hauptamtlich Mitarbeitenden, fachliche Qualifikation für die Arbeit mit Kindern oder den ehrenamtlich Aktiven und den als Partner Jugendlichen wie z.B. eine Ausbildung in Pädagogik oder Dienstleister mit der Organisation verbun- nicht vorausgesetzt. denen Personen stoßen werden. Das Konzept soll als Qualitätssicherung verstanden werden In allen Gremien des Deutschen Komitees für UNICEF statt Irritation auszulösen. e.V., in Vorstand, Beirat, Prüfungsausschuss und Mit- gliederversammlung, sind die Mitglieder ehrenamtlich aktiv. Der Vorstand von UNICEF Deutschland bestellt UNICEF Deutschland hat sich klare Regeln für interne und kontrolliert die Geschäftsführung; er legt u.a. auch Abläufe, für das Verhalten von Führungskräften und Richtlinien und die Organisationsstruktur des Vereins Mitarbeitenden sowie für den Umgang mit Lieferan- fest und beschließt den Haushalt. ten, Dienstleistern und weiteren Partnern gesetzt. Respekt vor der Persönlichkeit und Würde jedes Der Beirat von UNICEF Deutschland berät Vorstand, Einzelnen, Toleranz und der vertrauensvolle Umgang Mitgliederversammlung und Geschäftsstelle in Ange- im täglichen Miteinander zählen zu den Grundüber- legenheiten der UNICEF-Gruppen. Darüber hinaus zeugungen von UNICEF Deutschland. Jeder, der der fördert er die Aktivitäten der Engagierten und unter- Ansicht ist, dass bei UNICEF Deutschland gravierende stützt die Betreuung der Ehrenamtlichen. Er wird auf Verstöße gegen die Ethikrichtlinien vorliegen oder der alle zwei Jahre stattfindenden Arbeitsgruppen- andere schwerwiegende Vorwürfe vorbringen oder tagung gewählt. Die Mitglieder der Gremien haben Missstände anzeigen möchte, kann sich vertrau- in ihrer Funktion vereinzelt Kontakt zu Kindern und ensvoll an die Ombudsperson wenden. Sie wurde Jugendlichen, insbesondere bei öffentlichen Veran- vom UNICEF-Vorstand als eine unabhängige Vertrau- staltungen. ensperson für Spender, ehrenamtlich Engagierte und hauptamtlich Mitarbeitende sowie die Mitglieder der Doch nicht nur ehrenamtlich Aktive in den lokalen UNICEF-Gremien ernannt. UNICEF-Gruppen und den Gremien des Vereins haben bei UNICEF Deutschland Kontakte zu Kindern und Darüber hinaus hat UNICEF Deutschland eine exter- Jugendlichen, sondern auch Mitarbeitende, Kooperati- ne Beauftragte zum Schutz vor sexualisierter Gewalt onspartnerinnen und -partner, Prominente und Dienst- unter Erwachsenen für die Mitarbeitenden ernannt. leisterinnen und Dienstleister. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die Möglichkeit, sich bei einem Vorfall in einem vertrau- lichen Rahmen an diese zu wenden. Die UNICEF- Beauftragte zum Schutz vor sexualisierter Gewalt begleitet, berät und leitet den Prozess bei einem gemeldeten Vorfall. Institutioneller Kinderschutz bei UNICEF Deutschland 7
einleitung Mit Blick auf den Schutz und das Wohl von Kindern Rechtliche Grundlagen und Jugendlichen, die für UNICEF aktiv sind, verweist UNICEF explizit auf die Funktion des Ersten Ansprech- Zum Thema Kinderschutz existieren einige grundle- partners, dafür qualifizierte Mitarbeitende. Der Erste gende Regelungen und Gesetze, welche die beson- Ansprechpartner kann von allen Engagierten, Beschäf- dere Stellung von Minderjährigen bedenken und den tigten oder weiteren für UNICEF tätigen Personen Anspruch an sämtliche Organisationen formulieren, kontaktiert werden, wenn es zu Fragen, Unsicherhei- dieser Schutzbedürftigkeit Rechnung zu tragen. Die ten, Grenzverletzungen oder sexualisierter Gewalt relevanten Gesetze zum Thema Kinderschutz, auf gegenüber Kindern und Jugendlichen kommt, siehe die sich dieses Konzept bezieht, sind unter anderen Seite 30. folgende: • UN-Kinderrechtskonvention Institutioneller Kinderschutz • Grundgesetz bei UNICEF Deutschland • Jugendschutzgesetz • SGB VIII (vor allem: § 8a & § 72a) Im ersten Moment scheint es vielleicht paradox, dass • Strafgesetzbuch (vor allem: § 171 bis § 236) sich eine Organisation, die sich dem Schutz von Kin- • BGB (hier: §1631 Übertragung der Aufsichts- dern und Jugendlichen verschrieben hat, einer solchen pflicht, § 832 Aufsichtspflicht und § 823 Haftung) Thematik überhaupt annehmen muss. Realität ist • EU-Datenschutzgrundverordnung aber leider, dass sich gerade in diesem Bereich auch • Recht am eigenen Bild (§§22 ff. KUG) Menschen gezielt Zugang zu Minderjährigen ver- schaffen, die diesen Schaden zufügen möchten. Bei verschiedenen UNICEF-Aktivitäten entstehen regel- Kultur der Aufmerksamkeit mäßig Kontaktmöglichkeiten zwischen Erwachsenen und Minderjährigen. Insbesondere im Rahmen des In einer Kultur der Aufmerksamkeit drückt sich die Engagements entsteht ein verbindendes – alters- und Haltung einer Organisation aus. Damit sich Kinder und reifeunabhängiges – Thema und somit eine gemein- Jugendliche sicher in ihrem Engagement fühlen und same Lebenswelt. Täterinnen und Täter können auf dies auch faktisch sein können, braucht es Vertrauen in diese Weise leicht einen emotionalen Zugang zu den die Organisation und die dort tätigen Akteure. Um dies Kindern und Jugendlichen bekommen. Deshalb ist im Bewusstsein aller bei UNICEF Deutschland aktiven es die Aufgabe der Organisation, durch Auflagen und Personen fest zu verankern, braucht es auf die Alltags- kontrollierende Instanzen Verletzungen des Kinder- strukturen angepasste Präventionsmaßnahmen. Eine schutzes zu minimieren. Der bewusste Verzicht auf Kultur der Aufmerksamkeit bei UNICEF Deutschland das Wort „verhindern“ macht bereits deutlich, dass es bedeutet, dass es keine Tabuthemen gibt und min- leider keine absolute Sicherheit geben kann. Aber eine derjährigen Engagierten auf vielen Wegen vermittelt Organisation kann auf mehreren Wegen aktiv zum wird, dass sie sich mit allen Fragen und Unsicherheiten Schutz beitragen. Sie schafft dies insbesondere durch: an die für sie Verantwortlichen wenden können. Dies gilt besonders für auf den ersten Blick unangenehm • die konsequente Einhaltung von rechtlichen anmutende Inhalte – auch sie können und sollen und pädagogischen Vorgaben angesprochen werden. Eine Kultur der Aufmerksamkeit • das Etablieren einer Kultur der Aufmerksam- meint dementsprechend explizit auch eine Kultur der keit Ansprechbarkeit. • die Schaffung von strukturellen Präventions- merkmalen Sicherheit wird ebenfalls erfahren durch eine größt- • adäquate Reaktionen bei Verdachts- mögliche Orientierung. Kinder und Jugendliche mitteilungen und Vorfällen erhalten viel Orientierung dadurch, dass sie wissen, 8 Institutioneller Kinderschutz bei UNICEF Deutschland
einleitung worauf sie sich einlassen und was sie von diversen dass Organisationen frühzeitig tätig werden, indem Situationen zu erwarten haben. Deshalb sind klar sie Grenzverletzungen wahrnehmen und sich dieser kommunizierte Regeln und Konsequenzen, wenn die- annehmen. So werden schwerwiegendere Übergriffe se nicht eingehalten werden, so wichtig. Das gilt zum deutlich erschwert. einen für das eigene Verhalten der Kinder und Jugend- lichen, aber auch für das Verhalten Erwachsener ihnen Grenzverletzungen, die dagegen nicht weiter themati- gegenüber. siert werden, weil Ansprechpersonen entweder nicht sensibel genug dem Thema gegenüber sind, Mitteilun- Gerade wenn es sich um Verletzungen des Kindes- gen auf Hilflosigkeit oder Negierung treffen oder von wohls im Bereich Sexualität handelt, ist es wichtig, vornherein als nicht existent definiert sind („So etwas dass diese Botschaft bei allen mit der Organisation kann es bei uns nicht geben“), werden von den betrof- verbunden Menschen ankommt. Zum einen, weil es fenen Kindern und Jugendlichen im Wiederholungsfall sich bei Sexualität um ein höchstpersönliches Thema oftmals nicht mehr angegeben. handelt und die Hemmschwelle, darüber zu sprechen, schon von sich aus sehr hoch ist. Zum anderen, damit Als eine Organisation, die dem Kinder- und Jugend- Minderjährige es bei missbräuchlichen Erfahrungen schutz verpflichtet ist, ist UNICEF darauf angewiesen, durch eine Enttabuisierung und das Wissen, wie mit dass sich Kinder und Jugendliche ernst genommen diesen Vorkommnissen umgegangen wird, schneller fühlen. Wenn diese wissen, dass sie jedes – auch schaffen, sich der Organisation anzuvertrauen. unangenehme – Thema mit jemandem besprechen können, gibt ihnen dies die notwendige Sicherheit. Sie Für die erwachsenen Engagierten muss klar sein, dass müssen in der Organisation die Erfahrung gemacht UNICEF sich auch solcher Thematiken annimmt und haben, dass ihre Meinung wichtig ist und sie Einfluss besonders aufmerksam und wachsam ist. Dies gehört auf die Gestaltung ihrer Angebote und deren Umset- zu den Grundlagen einer täterabschreckenden Haltung. zung haben. Diese Alltagserfahrungen erleichtern es UNICEF kommuniziert das vorliegende Kinderschutz- ihnen, auch bei negativen Erfahrungen das Gespräch zu konzept daher selbstbewusst und öffentlichkeitswirk- suchen. Weitere Ausführungen dazu finden sich unter sam. Die Etablierung eines Schutzkonzeptes ist ein den Punkten „Partizipation und Beschwerdemöglichkei- Qualitätsmerkmal für eine Organisation. Es ist kein ten“ ab Seite 26. Eingeständnis, dass es beständig zu Verletzungen des Kindeswohls kommt und man deshalb reagieren mus- ste. Eine professionelle Haltung zeigt sich darin, das Strukturelle Präventionsmaßnahmen Gefährdungspotenzial trotz aller Vorkehrungen anzuer- kennen und darauf verantwortungsvoll zu reagieren. Mit strukturellen Präventionsmaßnahmen sind alle Ein Nicht-Wahrhaben-Wollen dagegen wäre der beste Vorgaben gemeint, die UNICEF vorab unternimmt, Schutz von Täterinnen und Tätern. um den Kinderschutz zu gewährleisten. Dazu gehören Regelwerke zum allgemeinen Umgang miteinander, Insbesondere sexualisierte Gewalt geschieht oftmals die Wahrung der Persönlichkeitsrechte, die Einhaltung über Abstufungen. Verbale Grenzverletzungen, eine der gesetzlichen Grundlagen oder beispielsweise die deutlich sexualisierte Sprache, intime Berührungen, die Schaffung von niedrigschwelligen Kommunikations- als Versehen dargestellt werden, können sich – wenn möglichkeiten genauso wie das Entwickeln von Verfah- sie ohne Konsequenzen bleiben – zu massiven Über- rensweisen für den Fall, dass Schutzmaßnahmen nicht griffen entwickeln. Das Wissen, dass Grenzverletzun- eingehalten wurden. gen und Übergriffe unter Jugendlichen oftmals zu ihrer Lebenswelt dazugehören, ohne dass sie diese als „gro- UNICEF Deutschland verfügt schon lange über Vorga- ße Sache“ empfinden, zeigt, dass in diesem Bereich ben zu einzelnen Komponenten des Kinderschutzes. noch viel Sensibilisierung erforderlich ist. Es ist wichtig, Diese wurden in diese Konzeption eingebettet und um Institutioneller Kinderschutz bei UNICEF Deutschland 9
einleitung © UNICEF/DT2015-28641/Marcel Wogram Vorgaben zur Prävention sexualisierter Gewalt komple- • Breit angelegter Einsatz einer Selbstverpflich- mentiert. Ebenso wurden die Vorgaben zum Umgang tungserklärung aller hauptamtlich Mitarbei- mit Social Media grundlegend überarbeitet. Es ergeben tenden, ehrenamtlich Engagierten sowie als sich folgende Bereiche: Partner oder Dienstleister mit der Organisati- on verbundenen Personen, wenn sie im Rah- • Kinderschutz – ethische Grundhaltung men ihrer Zusammenarbeit mit UNICEF mit • Grenzverletzungen und sexualisierte Gewalt Kindern und Jugendlichen in Kontakt kommen • Medien- und Öffentlichkeitsarbeit • Neukonzipierung von Schulungsangeboten • Social Media zum Thema sexualisierte Gewalt • Aufsichtspflicht, Haftung und Jugendschutz- • Ausbau der bisherigen Partizipations- und gesetz Beschwerdemöglichkeiten • Einsatz eines Ersten Ansprechpartners Eine inhaltliche Kurzübersicht zu den fünf Bereichen ist • Einsatz von klar definierten Interventionswe- auf Seite 11 zu finden. gen bei Grenzverletzungen, vagen, begründe- ten und erhärteten Verdachtsfällen Seit vielen Jahren gibt es deutliche Empfehlungen, wel- che Maßnahmen von Organisationen zu ergreifen sind, wenn sie den Kinderschutz ernst nehmen möchten. Seit 2010 sind bei Jugendorganisationen auch gängi- ge Vorgaben zum Schutz vor sexualisierter Gewalt zu finden. UNICEF Deutschland erweitert sein bisheriges Konzept zukünftig mit diesen Maßnahmen: 10 Institutioneller Kinderschutz bei UNICEF Deutschland
einleitung Auf einen Blick: Das Kinderschutzkonzept bei UNICEF Deutschland Kinderschutz – ethische Grundhaltung • Einsatz einer Selbstverpflichtungserklärung • Ausbau der Partizipations- und Beschwerdemöglichkeiten • Etablierung eines Ersten Ansprechpartners • Kooperation mit einer externen Fachberatungsstelle • Zielgruppengerechte Kommunikation aller Schutzmaßnahmen Grenzverletzungen und sexualisierte Gewalt • Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse • Differenzierte Schulungsangebote • Klare Verfahrensanweisungen und Zuständigkeiten durch Interventionspläne Medien- und Öffentlichkeitsarbeit • Vorgaben zur Berichterstattung über Kinder • Vorgaben zum Umgang mit Bildern • Regelungen zur Einverständniserklärung zu Foto- und Videoaufnahmen Social Media • Differenzierte Vermittlung von Wissen über Gefahren und Risiken • Präventionsvorgaben für generelle und spezifische Risiken (u. a. Cybermobbing, Sexting) • Spezifische Handlungsleitfäden zur Intervention Aufsichtspflicht, Haftung und Jugendschutz • Strikte Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben • Sorgfältige Regelungen zur Handhabung der Aufsichtspflicht • Differenzierte Vermittlung des Wissens Institutioneller Kinderschutz bei UNICEF Deutschland 11
1 Kinderschutz – ethische Grundhaltung © UNICEF/DT2016-57930/Florian Rottmayr 12 12 Institutioneller Kinderschutz bei UNICEF Deutschland 12 Institutioneller Kinderschutz bei UNICEF Deutschland
Kinderschutz – ethische Grundhaltung Die UN-Kinderrechtskonvention ist die zentrale Grund- Ein kinderrechtsbasierter Ansatz verlangt zudem da- lage der weltweiten Arbeit von UNICEF. Sie sichert je- nach, dass ihnen entsprechende Selbstorganisations-, dem Kind umfassende Rechte zu – ganz gleich, wo auf Entscheidungs- und Gestaltungsfreiräume eingeräumt der Welt und unter welchen Umständen es aufwächst, werden und eine mögliche Unterstützung durch Er- ungeachtet von Hautfarbe, Religion, Sprache, Herkunft wachsene frei gewählt werden kann. oder sonstigem Status. UNICEF Deutschland richtet seine Aktivitäten für und mit Kindern und Jugendlichen Wer bei UNICEF mit Kindern und Jugendlichen arbei- auf Basis der seit 1989 gültigen Konvention und da- tet, muss ihre eigenständige Persönlichkeit anerken- mit dezidiert am Wohl des Kindes aus: UNICEF wird nen und ihr mit Respekt begegnen. Außerdem müs- zudem in Artikel 45 der UN-Kinderrechtskonvention sen die Erwachsenen die Kinder und Jugendlichen explizit die Aufgabe übertragen, sich weltweit für die mit ihren spezifischen Entwicklungsanforderungen Rechte aller Kinder einzusetzen. Deshalb hat es für die sehen und unterstützend begleiten. Alle, die in der Organisation höchste Priorität, selbst ein geschützter UNICEF-Arbeit mit Kindern und Jugendlichen tätig Raum für Kinder zu sein. sind, müssen ein ausgeprägtes Verantwortungsbe- wusstsein für ihre eigene Rolle gegenüber den Min- Artikel 19 der Konvention verbrieft das Recht jeden derjährigen haben. Eine formale fachliche Qualifikation Kindes auf Schutz vor jeder Form der körperlichen oder wie z.B. eine Ausbildung in Pädagogik ist in der Regel geistigen Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder nicht gegeben und auch nicht erforderlich. Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachläs- sigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung Bei der Erstellung und Umsetzung eines umfassen- einschließlich jeglicher Formen sexualisierter Gewalt. den Kinderschutzkonzeptes gilt es eine verantwor- Sämtlichen Organisationen wird dafür in Artikel 3 eine tungsvolle Balance zu finden zwischen notwendigen besondere Verpflichtung für das Kindeswohl aufer- Maßnahmen (Regeln, Formalisierungen etc.) zum legt: „Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, ob Schutz der engagierten Kinder und Jugendlichen und sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der den Anforderungen, die Kinder und Jugendliche an sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden ein Engagement stellen, das sie in ihrer Lebenswelt oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das abholt und ihre Potenziale fördert. Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist“ (Artikel 3, Absatz 1). Das vorliegende Kinderschutzkonzept verankert für alle hauptamtlich Mitarbeitenden und ehrenamtlich Schutz und Sicherheit haben daher höchste Bedeu- Engagierten sowie als Partner oder Dienstleister mit tung bei der Gestaltung jeglicher Zusammenarbeit der Organisation verbundenen Personen, wenn sie mit Kindern und Jugendlichen. Für UNICEF ist es im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit UNICEF mit eine Selbstverständlichkeit, Kinder und Jugendliche Kindern und Jugendlichen in Kontakt kommen, klare zu befähigen, sich auf eine Weise zu engagieren und Richtlinien zum Kinderschutz. Verdachtsfällen gegen zu beteiligen, die die Entwicklung ihrer Persönlichkeit Personen aus diesen Gruppen wird auf Basis klarer unterstützt. Prozesse nachgegangen. Selbstwirksamkeit erleben, Selbstvertrauen ent- wickeln, sich qualifizieren können, mitgestalten und ernst genommen werden, Respekt und Anerkennung erfahren, lachen und Spaß haben dürfen – dies alles sind neben der Gewährleistung des Kinder- und Ju- gendschutzes Grundsätze, die bei einem kinderrechts- basierten Ansatz des Jugendengagements berücksich- tigt werden müssen. Institutioneller Kinderschutz bei UNICEF Deutschland 13
Kinderschutz – ethische Grundhaltung 1.1 Verankerung des Kinderschutzes bei UNICEF Deutschland • Hauptamtlich Mitarbeitende und ehrenamt- lich Engagierte von UNICEF Deutschland, wo UNICEF Deutschland verpflichtet sich mit notwendig auch Partner, Dienstleister oder diesem Kinderschutzkonzept auf folgende sonstige mit der Organisation verbundene konkrete Prinzipien: Personen werden zum Thema Kinderschutz informiert bzw. geschult. • Das Kinderschutzkonzept gilt umfassend – das heißt für alle hauptamtlich Mitarbei- • Zuwiderhandeln gegen diese Prinzipien bzw. tenden und ehrenamtlich Engagierten sowie die mit ihnen verbundene Ethikrichtlinie kann als Partner oder Dienstleister mit der Organi- formale Konsequenzen – inklusive arbeits- sation verbundenen Personen, wenn sie im und strafrechtlicher Art – nach sich ziehen. Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit UNICEF mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt kommen. 1.2 Die UNICEF-Selbstverpflich- • UNICEF arbeitet für Kinder. Ihre Rechte und tungserklärung ihr Wohlergehen sind bei sämtlichen Aktivi- täten vorrangig zu berücksichtigen. Diese Maßnahme ist eng mit den Ausführungen zur Kultur der Aufmerksamkeit verbunden. Sie ist eines • Alle Erwachsenen haben die Verantwortung der wirksamsten Instrumente zur Prävention, wenn zu reagieren, wenn sie den Verdacht auf eine sie nicht nur als organisatorische Vorgabe, sondern als Gefährdung des Kindeswohls haben. gelebte Haltung verstanden wird. In einer Selbstver- pflichtungserklärung werden die ethischen Maßstäbe • Beim Thema Kinderschutz gelten klare und in Bezug auf den Kinderschutz gesetzt, zu denen sich transparente Prozesse. die in der Organisation Tätigen verpflichten. Diese Vorgaben verdeutlichen sehr transparent und alltags- • Informationen werden vertraulich gehandhabt bezogen, welche Regeln im Umgang miteinander und nur dann ohne Einverständnis geteilt, gelten. Die Selbstverpflichtungserklärung ist aus wenn das Recht eines Kindes auf Schutz als Sicht der Erwachsenen gegenüber Minderjährigen gewichtiger bewertet wird als die Privatsphäre formuliert. Wichtig ist, dass die Inhalte nicht nur den einer Person. Erwachsenen präsent sind. Ganz im Sinne einer ge- lebten Alltagsprävention werden die Inhalte auch den • Den Kinderschutz betreffende Entscheidungen Minderjährigen verdeutlicht. Dies erfolgt in alters- und werden zeitnah getroffen. zielgruppengerechter Form. • Alle hauptamtlich Mitarbeitenden und Mit der von UNICEF Deutschland formulierten Selbst- ehrenamtlich Engagierten sowie als Part- verpflichtungserklärung ist ausgedrückt, mit welcher ner oder Dienstleister mit der Organisation Haltung die hauptamtlich Mitarbeitenden, die eh- verbundene Personen unterliegen klaren renamtlich Engagierten sowie als Partner oder Dienst- Richtlinien zum Kinderschutz, wenn sie mit leister mit der Organisation verbundenen Personen Kindern und Jugendlichen im Rahmen ihrer mit Kindern und Jugendlichen umgehen, denen sie Zusammenarbeit mit UNICEF in Kontakt im Rahmen ihrer Tätigkeit für UNICEF begegnen. Sie kommen. bekräftigt einen Umgang, der selbstverständlich im Alltag untereinander schon jetzt gelten sollte. Das ei- gene Handeln ist demnach von Respekt, Wahrung der 14 Institutioneller Kinderschutz bei UNICEF Deutschland
Kinderschutz – ethische Grundhaltung Intimsphäre und Empathie geprägt. Die transparente 1.2.2 Regelungen für ehrenamtlich und aktive Kommunikation der Selbstverpflichtungs- Engagierte erklärung online und offline trägt aktiv zur Täterab- schreckung bei. UNICEF Deutschland bringt mit diesem Kinder- schutzkonzept eine elektronische Registrierung der Adressaten der Selbstverpflichtungserklärung sind regelmäßig Engagierten in den lokalen UNICEF- insbesondere die hauptamtlich Mitarbeitenden und Gruppen auf den Weg, gekoppelt an das Intranet ehrenamtlich Engagierten. Daneben aber auch als Part- der UNICEF-Gruppen (AG-Intranet). Das AG-Intranet ner oder Dienstleister mit der Organisation verbundene ist die Informationsplattform für alle Engagierten. Personen, die bei ihrer Tätigkeit für UNICEF mit Kin- UNICEF strebt an, dass jede und jeder regelmäßig dern und Jugendlichen in Kontakt kommen. Die Selbst- Engagierte von der jeweiligen Leitung der Gruppe verpflichtungserklärung ist deutlich mehr als ein Stück mit einer gültigen E-Mail-Adresse registriert wird. Papier. Eine Auseinandersetzung mit den Inhalten der Für die Leitungsperson gilt dabei folgende Regelung Erklärung und das Aufzeigen von Verfahrenswegen als wegweisend: bei Nichtbeachtung ist dementsprechend in möglichst vielen Informations- und Qualifizierungsangeboten Registriert werden soll jede und jeder lokal vorgesehen. Dabei wird zielgruppenorientiert nach Engagierte, die oder der nach der Teilnahme an geeigneten Orten und Zeitpunkten für die thematische zwei Gruppensitzungen weiterhin Interesse an Einbettung unterschieden. der Mitarbeit in der Gruppe hat oder wer vorher bereits in der Öffentlichkeit für UNICEF auftritt. Grundsätzlich gilt analog zum Verfahren bei den erwei- terten Führungszeugnissen (vgl. Seite 32), dass die Zustimmung zur Selbstverpflichtungserklärung nach In einer direkten elektronischen Kommunikation mit fünf Jahren aktualisiert werden muss. jeder und jedem einzelnen registrierten Engagierten können dann die notwendigen Informationen über die Voraussetzungen zum Kontakt mit Kindern und 1.2.1 Regelungen für hauptamtlich Jugendlichen bei UNICEF im Sinne dieses Kinder- Mitarbeitende schutzkonzeptes gegeben und Zustimmungen und Einwilligungen mittels der Registrierungsplattform Im Rahmen des Einstellungsverfahrens werden eingeholt und dokumentiert werden. Die jeweilige bereits im Vorstellungsgespräch die Inhalte des insti- Leitungsperson kann für ihre Gruppenmitglieder fest- tutionellen Kinderschutzes bei UNICEF erläutert. stellen, für wen die für den Kontakt mit Kindern und Jugendlichen notwendigen Zustimmungen und Ein- Im weiteren Verlauf wird mit Abschluss eines willigungen vorliegen, bevor ein Mitglied im Rahmen Arbeitsvertrages die Selbstverpflichtungserklärung seines Engagements mit Kindern und Jugendlichen als Bestandteil der geltenden Ethikrichtlinie der in Kontakt tritt. In der Geschäftsstelle können die für Organisation ausgehändigt. Die Selbstverpflich- das Engagement zuständigen Mitarbeitenden diese tungserklärung wird als Anlage zum Arbeitsvertrag Information ebenfalls einsehen. Eine Abweichung geführt. Eine Aktualisierung der Zustimmung ist von der Registrierungspflicht kann nur in begründeten daher nicht erforderlich. Es gilt die jeweils aktuelle Einzelfällen erfolgen. Version. Erwachsenen ehrenamtlich Engagierten in den Die Verantwortung für die Umsetzung und das Monito- UNICEF-Gruppen (Arbeitsgruppen, Lokale Teams, ring trägt die Personalabteilung. Hochschulgruppen) begegnet die Selbstverpflichtungs- erklärung, sobald sie möglichst zu Beginn ihres Enga- gements von der jeweiligen Leitung registriert wurden. Institutioneller Kinderschutz bei UNICEF Deutschland 15
Kinderschutz – ethische Grundhaltung Ihre Zustimmung zur Selbstverpflichtungserklärung ist hingewiesen. Das Büro der Geschäftsführung ist für die Voraussetzung, um sich bei UNICEF Deutschland die entsprechende Information, Einholung der Zustim- mit Kindern und Jugendlichen engagieren zu können. mung, Dokumentation und Aktualisierung verantwort- Deshalb erhalten die lokal Engagierten die Selbstver- lich. pflichtungserklärung zur Kenntnis per E-Mail, sobald sie oder er von der Leitung seiner Gruppe registriert Engagierte unter 18 Jahren ist, mit der Information, dass eine Zustimmung zur Die Jugendlichen erhalten von den Assistenzen oder Selbstverpflichtungserklärung Bedingung für jeden den JuniorTeamern eine Selbstverpflichtungserklä- Kontakt mit Kindern und Jugendlichen bei UNICEF ist. rung, wenn diese auch die Unterlagen zur Aufsichts- Die explizite Zustimmung kann jede und jeder einzelne pflicht erhalten. Dies geschieht in der Regel, sobald ehrenamtlich Engagierte bei der Anmeldung im Intra- sich ein Jugendlicher regelmäßig in der Gruppe en- net der UNICEF-Gruppen durch das Setzen eines Häk- gagiert. Die Selbstverpflichtungserklärung beinhaltet chens geben. Die Zustimmung wird automatisch im auch den Hinweis, an wen sich die Engagierten wen- System dokumentiert. Bei Veranstaltungen und Aktivi- den können, falls sie denken, dass sich jemand ihnen täten, deren Zielgruppe minderjährige und erwachsene gegenüber nicht im Sinne der Selbstverpflichtungser- Ehrenamtliche umfasst, muss im Vorfeld kontrolliert klärung verhält. werden, ob die Zustimmung zur Selbstverpflichtungs- erklärung von den Mitwirkenden vorliegt. Einmalig Helfende im saisonalen Grußkarten- verkauf an Ständen Die JuniorTeamerinnen und JuniorTeamer besprechen Wenn sich Menschen ausschließlich bei einzelnen und unterzeichnen die Selbstverpflichtungserklärung Einsätzen im Grußkartenverkauf engagieren, gilt für möglichst im Rahmen der Ausbildung. Die Assistenzen sie eine Besonderheit: Sie sollten als Engagierte der JuniorTeams unterzeichnen die Selbstverpflich- namentlich registriert sein, müssen jedoch keiner tungserklärung ebenfalls möglichst im Rahmen der Selbstverpflichtungserklärung zustimmen, da bei Ausbildung. Die Leitungen der UNICEF-Hochschulgrup- ihrem Engagement keine Gefährdungssituation zu pen unterzeichnen die Erklärung ebenfalls bei Anmel- erwarten ist. Sollten einzelne Saisonkräfte dennoch dung im AG-Intranet. gerne der Selbstverpflichtungserklärung zustimmen wollen, besteht die Möglichkeit, dies nach Rückspra- • Die Verantwortung für die Umsetzung und das che mit der Leitung der Gruppe über das Registrie- Monitoring trägt der Bereich Bürgerschaft- rungsportal zu tun. liches Engagement in Kooperation mit den Leitungspersonen in den lokalen Gruppen. 1.2.3 Regelungen für Dienstleister • Natürlich geht es bei der Selbstverpflichtungs- und sonstige Partner erklärung nicht um einen formalen Akt, sondern um die aktive Auseinandersetzung mit den Mit dem Einsatz der Selbstverpflichtungserklärung Inhalten. Deshalb sind in den diversen Weiter- verdeutlicht UNICEF seine Haltung zum Umgang mit bildungsmöglichkeiten jeweils auch die Inhalte Kindern und Jugendlichen auch gegenüber als Partner der Selbstverpflichtungserklärung präsent. oder Dienstleister mit der Organisation verbundenen Personen (z.B. Spender oder potenzielle Spender, Vertreter von Unternehmenspartnern, Prominente) Vorstand und Komitee und macht sie zur nicht verhandelbaren Bedingung für Mitglieder des Vorstandes und des Komitees unter- diejenigen Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit zeichnen die Selbstverpflichtungserklärung mit ihrer für UNICEF mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt Wahl in das Gremium. Bereits bei der Suche nach kommen. Gleichzeitig dient die Selbstverpflichtungs- geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten wird darauf erklärung der Sensibilisierung der Dienstleister und 16 Institutioneller Kinderschutz bei UNICEF Deutschland
Kinderschutz – ethische Grundhaltung Partner für den Umgang mit Kindern und Jugendli- Die Verantwortung für die Umsetzung und das Moni- chen im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit UNICEF. toring liegt ebenfalls bei den Verantwortlichen für die Sie ist auch eine Grundlage, um miteinander ins Ge- jeweilige Veranstaltung oder Aktivität. Orientierung spräch zu kommen und Fragen und Unsicherheiten zu bezüglich der Notwendigkeit einer unterschriebenen klären. Selbstverpflichtungserklärung geben Art, Intensität und Dauer des Kontaktes mit den Minderjährigen während Die Unterzeichnung einer Selbstverpflichtungserklä- der Veranstaltung oder Aktivität. rung beinhaltet das Element der Freiwilligkeit. Da UNICEF sicherstellen muss, dass Dienstleister und Es gibt vier Fassungen der Selbstverpflichtungs- Partner keine Mitarbeitenden einsetzen, die Kinder erklärung. Alle Fassungen werden als Anhang und Jugendliche im Rahmen der Zusammenarbeit mit zur Ethikrichtlinie bei UNICEF Deutschland UNICEF gefährden, wird die Selbstverpflichtungser- geführt. klärung Bestandteil des mit dem Dienstleister oder Partner abzuschließenden Vertrags. Der jeweilige • Fassung A ist für alle hauptamtlich Mitarbei- Vertragspartner verpflichtet sich, seine Mitarbeitenden tenden vorgesehen sorgfältig auszuwählen und im Hinblick auf einschlä- • Fassung B ist für alle ehrenamtlich Engagier- gige Vorstrafen zu überprüfen. Mit Vertragsunter- ten (in den UNICEF-Gruppen, in Vorstand und zeichnung bestätigt er, dass er die Ethikrichtlinie von Komitee) vorgesehen UNICEF und die geltenden Regeln zum Umgang mit • Fassung C ist die Fassung für externe Dienst- Minderjährigen zur Kenntnis genommen hat und ent- leister und Kooperationspartner sprechend anerkennt. Des Weiteren erklärt er, dass • Fassung D ist eine Variante für sonstige mit die von ihm eingesetzten Mitarbeitenden auf die in der der Organisation verbundene Personen Selbstverpflichtungserklärung enthaltenen Grundsätze schriftlich verpflichtet wurden. Der breit angelegte Einsatz einer Selbstverpflich- tungserklärung für alle hauptamtlich Mitarbei- Die Selbstverpflichtungserklärung gilt auch für als tenden und ehrenamtlich Engagierten sowie als Partner oder Dienstleister mit der Organisation ver- Partner oder Dienstleister mit der Organisation bundenen Personen, die an Projektreisen von UNICEF verbundenen Personen, wird in 2020 auf den teilnehmen. Die Selbstverpflichtungserklärung ist Teil Weg gebracht. Ein erster wichtiger Schritt ist die des Projektbriefings. Umsetzung des technisch unterstützen Registrie- rungsprozesses auf der Registrierungsplattform Die Entscheidung, welcher Dienstleister oder Partner für Engagierte, die an das Intranet der UNICEF- eine Selbstverpflichtungserklärung vorlegen muss, Gruppen (AG-Intranet) gekoppelt ist. Aufgrund der liegt bei dem verantwortlichen UNICEF-Mitarbeiten- dezentralen Engagementstrukturen wird es einige den für die Aktion bzw. Veranstaltung. Für den Fall, Zeit dauern, bis die neuen Regelungen sich in dass im Rahmen der Zusammenarbeit ein Vertrag der Breite durchsetzen und im Engagementalltag oder eine Vereinbarung zu Stande kommt, gibt er oder etabliert sind. sie die Maßgabe an den Einkauf und die Unterzeich- nenden weiter. Bei nicht formal vertraglich verein- Die Integration der Selbstverpflichtungserklärung barten Kooperationen prüfen die für die Kooperation in weitere Prozesse bei UNICEF Deutschland (Ein- verantwortlichen Mitarbeitenden, ob bereits eine kauf, Projektreisen u.a.) wird Schritt für Schritt in gültige (nicht älter als fünf Jahre) Erklärung vorliegt. 2020 erfolgen, um die verantwortlichen Mitarbei- Falls nicht, ist er oder sie für das Einholen und die ent- tenden umfassend zu informieren und ein gutes sprechende Ablage der Selbstverpflichtungserklärung Grundverständnis für die Thematik zu vermitteln. verantwortlich. Institutioneller Kinderschutz bei UNICEF Deutschland 17
Kinderschutz – ethische Grundhaltung 1.2.4 Vorlagen Selbstverpflichtungs- erklärungen Fassung A – für hauptamtlich Mitarbeitende Selbstverpflichtungserklärung zur Einhaltung des Kinderschutzes durch alle bei UNICEF Deutschland tätigen hauptamtlich Mitarbeitenden Mädchen und Jungen haben – wie in der UN-Kinder- Die Grundsätze dieser Selbstverpflichtungserklärung rechtskonvention festgeschrieben – weltweit das dienen dem besonderen Schutz von Kindern und Ju- Recht auf Schutz vor Gewalt, Ausbeutung, Missbrauch, gendlichen bei UNICEF. Alle Mitarbeitenden müssen Misshandlung und Vernachlässigung. Als Kinderrechts- die formulierte Haltung mittragen und den Verhaltens- organisation trägt das Deutsche Komitee für UNICEF weisen entsprechen. e.V. eine große Verantwortung für die Umsetzung dieser Kinderrechte. Alle hauptamtlich Mitarbeiten- Ich gehe achtsam und verantwortungsbewusst mit den, ehrenamtlich Engagierten sowie Partner oder Nähe und Distanz um. Ich bin mir meiner eigenen Dienstleister des Deutschen Komitees für UNICEF e.V. Grenzen bewusst und kommuniziere diese. genießen besonderes Vertrauen bei den Kindern und Jugendlichen, mit denen sie in Kontakt kommen. Ich bin mir bei UNICEF-Aktivitäten und -Veranstal- tungen aller Art meiner besonderen Vertrauens- und Engagement für und bei UNICEF soll allen Beteiligten Autoritätsstellung gegenüber Kindern und Jugend- Freude bereiten. Engagement, Veranstaltungen und lichen bewusst. Ich verpflichte mich, meine beson- Aktionen von UNICEF sollen geschützte Räume sein, dere Rolle und Verantwortung mit Respekt und in denen sich besonders Minderjährige willkommen, Umsicht gegenüber den jungen Menschen aus- angenommen und sicher fühlen. Die Ethikrichtlinien zuführen und in keinerlei Hinsicht auszunutzen. von UNICEF Deutschland formulieren Haltung und Verhaltensweisen, die für die Arbeit bei UNICEF für Ich berücksichtige und wahre sowohl körperliche als alle Beteiligten – Ehrenamtliche und Hauptamtliche, auch emotionale Grenzen im Kontakt mit Kindern Jugendliche und Erwachsene – gelten. Die Selbstver- und Jugendlichen. Mir ist bewusst, dass es oft pflichtungserklärung ist Bestandteil der Ethikrichtli- schwierig ist, die Grenzen anderer einzuschätzen, nien und eine Präventivmaßnahme im Rahmen des da sie bei jedem Menschen unterschiedlich sind. umfassenden UNICEF-Kinderschutzkonzeptes. Das liegt in der Vielfalt der Persönlichkeiten von 18 Institutioneller Kinderschutz bei UNICEF Deutschland
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