Jobcenter Stuttgart Geschäftsplan 2020
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Anlage 1 zu GRDrs 1234/2019 Jobcenter Stuttgart Geschäftsplan 2020 Inhalt: 1. Finanzplan 1.1 Verwaltungskostenbudget 1.2 Eingliederungsbudget 1.3 Beschaffung und Vergabe neuer Maßnahmen 2. Transferleistungen 3. Stellenplan Seite 1 von 60
1. FINANZPLAN 1.1 Verwaltungskostenbudget A) Aufwendungen 2020 B) Abrechenbare Verwaltungskosten gemäß KoA-VV Haushaltsplan Geschäftsplan Abweichung 2020 2020 Personalkosten (Spitzabrechnung) 499,97 4) 31.769.555 Personalkosten 38.223.195 39.363.727 1.140.533 Personalnebenkosten (Pauschale) 2.452 1.223.475 Bezüge von Beamten 5.490.770 5.502.038 11.269 Versorgungszuschlag Beamte (35%) 1.791.147 Entgelte und Beiträge zur SV und ZVK von Beschäftigten 27.664.248 28.786.326 1.122.078 Personalgemeinkosten (25%) 6.405.522 Versorgungsaufwendungen 1) 5.068.177 5.075.363 7.186 Sachkosten (Pauschale) 12.217 6.108.138 Sonstige Verwaltungskosten 126.000 Sachkosten 9.899.936 9.899.936 0 Einnahmen -240.000 Aufwendungen für Sach- u. Dienstleistungen 387.200 387.200 0 Summe 47.183.838 Sonstige ordentliche Aufwendungen 941.826 941.826 0 ILV Miete, Nebenkosten 3.446.102 3.446.102 0 davon Sonstige ILV 4.963.238 4.963.238 0 Bundesanteil (84,8%) 40.011.894 Abschreibungen einschl. kalk. Zinsen 161.570 161.570 0 Kommunaler Finanzierungsanteil (15,2%) 7.171.943 Steuerungsumlage 1.953.717 1.953.717 0 C) Budget Summe Verwaltungskosten 50.076.847 51.217.380 1.140.533 Verwaltungsmittel Bund (inkl. Ausgabereste) 39.550.875 Bundesanteil an Verwaltungskosten 40.011.894 Ersätze/Erstattungen Personal- und Sachkosten 1.418.000 1.606.941 188.941 Budgetauslastung -461.019 Personal-/Sachkostenersatz Projekte 2) 0 126.388 126.388 Umschichtung aus EGT 461.019 Personal-/Sach-/Gemeinkostenersatz Netzwerke ABC 3) 1.418.000 1.480.553 62.553 Verfügbares Budget 0 Summe Verwaltungskosten "netto" 48.658.847 49.610.439 951.592 D) Kommunale Kosten Erstattung des Bundes 38.300.000 40.011.894 1.711.894 Kommunaler Finanzierungsanteil (KFA) 7.171.943 Nicht gedeckte Kosten5) 2.426.601 Nettoressourcenbedarf 10.358.847 9.598.545 -760.303 Gesamtkosten LHS 9.598.545 1) Versorgungsaufwendungen beinhalten die Beiträge zur Versorgungskasse der Beamten, Versorgungsaufwendungen für Beschäftigte sowie Beihilfen und Unterstützungsleistungen für Bedienstete und Versorgungsempfänger. 2) Ersatz aus Mitteln des Bundes und des Europäischen Sozialfonds für die Projekte "Netzwerk zur Integration von Flüchtlingen in Arbeit" (NIFA) und "Koordination von Bildungsangeboten für Neuzugewanderte". 3) Die Finanzierung der Eigenvornahmen erfolgt aus dem EGT. Die Erstattung der Personal-, Sach- und Gemeinkosten wird im Haushalt als Leistungsbeteiligung des Bundes nach SGB II (Kontengruppe 31910) verbucht. 4) Die Abrechnung erfolgt auf Basis einer VZÄ von 499,97. Hierbei wird davon ausgegangen, dass die zum Jahresende 2019 nicht besetzten Stellen/Ermächtigungen im Laufe des Jahres 2020 sukzessive besetzt werden und unterjährig Stellenanteile im Umfang von insgesamt rund 18,80 Stellen/Ermächtigungen (auch infolge Kündigungen, Arbeitszeitreduzierungen etc.) nicht besetzt sind. 5) Differenz zwischen den Verwaltungskosten "netto" und den abrechenbaren Verwaltungskosten. Seite 2 von 60
Erläuterungen A) Aufwendungen 2020 Die Personalkosten des Jobcenters werden sich in 2020 voraussichtlich auf 39.363.727 EUR belaufen. Diesem Ansatz liegen Personalkapazitäten von insgesamt 572,17 Stellen und Ermächtigungen zugrunde (siehe Stellenplan, Kapitel 3). Im Haushalt sind Personalaufwendungen von 38.223.195 EUR veranschlagt. Die Mehraufwendungen von 1.140.533 EUR ergeben sich insbesondere dadurch, dass die Planung der Personal- kosten auf Basis der Anfang 2019 besetzten Stellen erfolgte und die aktuelle Besetzung deutlich davon abweicht. So waren u. a. die 11,00 Stel- len/Ermächtigungen, die in 2019 im Rahmen des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch („Teilhabechancenge- setz“) und zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) geschaffen wurden, zum Zeitpunkt der Haushaltsplanaufstellung noch nicht be- setzt. Für Sachkosten werden insgesamt 9.899.936 EUR veranschlagt. Insbesondere durch die Berücksichtigung höherer Miet- und Nebenkosten für die Dienststellen der Abteilung Migration und Teilhabe (MuT) erhöhen sich die Aufwendungen im Vergleich zum Planansatz des Vorjahres um rund 644.000 EUR. Als Steuerungsumlage werden die anteiligen Kosten für den Verwaltungsbereich der LHS Stuttgart von 1.953.717 EUR angesetzt. Für 2019 waren rund 293.000 EUR weniger veranschlagt. Die Verwaltungskosten des Jobcenters werden sich somit auf insgesamt 51.217.380 EUR belaufen. Im Vergleich zum Haushaltsansatz werden damit voraussichtlich Mehraufwendungen von 1.140.533 EUR entstehen. Die veranschlagten Personal-, Sach- und Gemeinkosten für das Netzwerk ABC (Eigenvornahme von Eingliederungsmaßnahmen nach § 45 SGB III) in Höhe von 1.480.553 EUR werden ohne kommunale Beteiligung vom Bund getragen und aus dem Eingliederungstitel finanziert. Für die Projekte „Netzwerk zur Integration von Flüchtlingen in Arbeit“ (NIFA) und die „Koordination von Bildungsangeboten für Neuzugewanderte“ erfolgt ein Ersatz der Personalkosten aus Mitteln des Bundes und des Europäischen Sozialfonds in Höhe von insgesamt 126.388 EUR. Für Personal- und Sachkosten erfolgt damit ein um 188.941 EUR höherer Ersatz als im Haushalt eingeplant. Es verbleiben somit Verwaltungskosten „netto“ von 49.610.439 EUR, das sind rund 952.000 EUR mehr als im Haushaltsplan vorgesehen. B) Abrechenbare Verwaltungskosten gemäß KoA-VV Entsprechend der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift (KoA-VV), die Ende November 2019 im Bundesrat beschlossen wurde, können unter Berücksichtigung der - rückwirkend zum 01.01.2019 - in Kraft getrete- nen Änderungen mit dem Bund die nachfolgenden Kosten abgerechnet werden: Die Personalkosten des im Aufgabenbereich des SGB II eingesetzten Personals werden in tatsächlicher Höhe abgerechnet (Spitzabrechnung), soweit es sich entsprechend der sogenannten „Produkt-Theorie“ um Kosten handelt, die für die Wahrnehmung fachspezifischer Aufgaben, die Seite 3 von 60
Außenwirkung entfalten, anfallen („externes Produkt“). Die einzelnen Leistungen im Aufgabenbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind in § 1 Absatz 3 SGB II geregelt. Die Erfüllung der dort benannten Leistungen führt zu entsprechenden Hauptprodukten, die gegenüber den Leis- tungsberechtigten direkte Außenwirkung haben. Ihre Fertigstellung, mithin die unmittelbare Leistungserbringung, ist mit der Bestandskraft der jeweiligen Leistungsentscheidung abgeschlossen. Dem fachspezifischen Aufgabenbereich sind insbesondere die Arbeitsvermittlung bzw. das Fallmanagement, die Leistungsgewährung, die Grundsatzsachbearbeitung, die Widerspruchs- und Klagesachbearbeitung, das Qualitäts- und Beschwerdemanagement und das Maßnahmemanagement zuzuordnen. Zu den Personalkosten zählen das Grundgehalt, Zuschläge, Zulagen und Sonderzahlungen sowie die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung (§§ 10, 19 KoA-VV). Für den fachspezifischen Bereich sind Personalkapazitäten von 518,76 Stellen/Ermächtigungen eingeplant. Die Abrechnung erfolgt auf Basis einer Vollzeitäquivalenten (VZÄ) von 499,97. Dabei wird davon ausgegangen, dass die zum Jahresende 2019 nicht besetzten Stellen/ Ermächtigungen im Laufe des Jahres 2020 sukzessive besetzt werden und unterjährig Stellenanteile im Umfang von insgesamt rund 18,80 Stellen/ Ermächtigun- gen (auch infolge Kündigungen, Arbeitszeitreduzierungen etc.) nicht besetzt sind. Die abrechenbaren Personalkosten belaufen sich damit auf 31.769.555 EUR. Für die Personalnebenkosten wird je VZÄ (fachspezifische Aufgabe) von 1,00 ein Pauschalbetrag von bis zu 2.452 EUR/Jahr anerkannt (§§ 11, 20 KoA-VV). Zu den Personalnebenkosten zählen Beihilfen und Beihilfeumlagen, Fürsorgeleistungen, Fahrkostenzuschüsse und Kosten der Fortbildung. Die abrechenbaren Kosten belaufen sich auf 1.223.475 EUR. Für Versorgungsaufwendungen bei Beamtinnen und Beamten ist ein Zuschlag von bis zu 35 Prozent der abgerechneten Dienstaufwendungen zu berücksichtigen (§§ 12, 21 KoA-VV). Somit kann ein Versorgungszuschlag von 1.791.147 EUR angesetzt werden. Für Personalgemeinkosten ist ein Zuschlag von bis zu 25 Prozent der abgerechneten und um die Arbeitgeberanteile der Sozialversicherung und Zusatzversorgung geminderten Personalkosten zu berücksichtigen (§§ 13, 22 KoA-VV). Personalgemeinkosten sind Kosten, die für die Wahrnehmung nicht fachspezifischer Aufgaben im Aufgabenbereich der Grundsicherung für Arbeit- suchende anfallen. Nicht fachspezifische Aufgaben sind solche mit Unterstützungsfunktion, die nicht der unmittelbaren Leistungserfüllung im Auf- gabenbereich des SGB II dienen und in ihrem Ergebnis keine direkte Außenwirkung entfalten („internes Produkt“). Hierzu zählen insbesondere die Bereiche Personalwesen und Organisation, Haushalts- und Rechnungswesen, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Planung, Steuerung und Control- ling, Statistik und Datenpflege, EDV einschließlich Fachverfahren und Anwenderbetreuung, allgemeine Sekretariatsaufgaben und Innerer Dienst. Für den nicht fachspezifischen Bereich sind Personalkapazitäten von 34,70 Stellen/Ermächtigungen vorgesehen. Die abrechenbaren Personalge- meinkosten belaufen sich auf 6.405.522 EUR. Für Sachkosten wird je VZÄ (fachspezifische Aufgabe) von 1,00 ein Pauschalbetrag von bis zu 12.217 EUR/Jahr anerkannt (§§ 14, 23 KoA-VV). Abrechenbar sind damit Sachkosten von 6.108.138 EUR. Die sonstigen Verwaltungskosten werden in tatsächlicher Höhe abgerechnet (Spitzabrechnung). Zu den sonstigen Verwaltungskosten zählen insbesondere die Aufwendungen für (externe) Gutachten zur Eignungsfeststellung und Feststellung der Erwerbsfähigkeit sowie die Kosten der Beauftragung der Bundesagentur für Arbeit mit der Ausbildungsvermittlung (§§ 8 Abs. 4, 25 KoA-VV). Für die Ausbildungsvermittlung werden 120.000 EUR angesetzt, für die Gutachten 6.000 EUR. Seite 4 von 60
Die Einnahmen fließen den Ausgaben zu, so dass diese die Ausgaben reduzieren (vgl. § 30 Abs. 4 KoA-VV). Für die im Rahmen der Projekte erstatteten Personalkosten sowie sonstiger Personalkostenerstattungen werden Einnahmen von 240.000 EUR veranschlagt. Die abrechenbaren Verwaltungskosten werden sich damit voraussichtlich auf 47.183.838 EUR belaufen. Der Anteil des Bundes von 84,8 Prozent beträgt 40.011.894 EUR, der kommunale Finanzierungsanteil (KFA) von 15,2 Prozent beträgt 7.171.943 EUR. C) Budget des Bundes Im Bundeshaushalt 2020 sind für die Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende Haushaltsmittel von 5,125 Mrd. EUR veran- schlagt (Vorjahr: 5,100 Mrd. EUR). Nach einem Abzug von rund 33,0 Mio. EUR für zentrale Einbehalte für regionale und überregionale Sonderbe- darfe, Statistikaufgaben der Bundesagentur für Arbeit etc. verblieben 5,092 Mrd. EUR, die in Abhängigkeit von der Anzahl der von den Jobcentern zu betreuenden Bedarfsgemeinschaften verteilt wurden. Auf das Jobcenter Stuttgart entfiel ein Anteil von 0,7201 Prozent (2019: 0,6991 Prozent), was 36.670.475 EUR entspricht. Eine gesonderte Verteilung aufgrund flüchtlingsbedingter Mehrbedarfe erfolgte für das Jahr 2020 nicht mehr. Gemäß Bundeshaushalt dürfen - wie in den Vorjahren - Ausgabereste in Höhe von bis zu 400 Mio. EUR in Anspruch genommen werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) teilte die Mittel für die Verwaltungskosten zu, so dass dem Jobcenter Stuttgart weitere 2.880.400 EUR zugwiesen wurden. Insgesamt beläuft sich das Budget damit auf 39.550.875 EUR und hat sich im Vergleich zu 2019 um 1.186.999 EUR erhöht (plus 3,1 Prozent). Die vom Bund zugeteilten Verwaltungsmittel reichen nicht aus, um den Anteil des Bundes an den Verwaltungskosten von 40.011.894 EUR zu decken. Zur Finanzierung des Bundesanteils ist daher eine Umschichtung aus dem Eingliederungstitel in Höhe von 461.019 EUR geplant. D) Kommunale Kosten Die kommunalen Kosten werden sich insgesamt voraussichtlich auf 9.598.545 EUR belaufen. Neben dem KFA von 7.171.943 EUR hat die LHS Stuttgart die nicht gedeckten bzw. abrechenbaren Kosten zu tragen. Diese ergeben sich aus der Differenz der Verwaltungskosten „netto“ und den gemäß KoA-VV abrechenbaren Kosten. Zum einen trägt die LHS Stuttgart Versorgungsaufwendungen in Höhe von rund 65 Prozent, wohinge- gen vom Bund lediglich 35 Prozent berücksichtigt werden, zum anderen ist insbesondere die Sachkostenpauschale nicht auskömmlich zur De- ckung der laufenden Sachaufwendungen. Da die Pauschalen untereinander jedoch deckungsfähig sind, belaufen sich die nicht gedeckten Kosten letztlich auf 2.426.601 EUR. Der Nettoressourcenbedarf wird damit um 760.303 EUR unter dem im Haushalt veranschlagten Ergebnis von 10.358.847 EUR liegen. Den Mehr- aufwendungen von 1.140.533 EUR steht eine im Vergleich zum Haushaltsansatz um 1.711.894 EUR höhere Erstattung des Bundes entgegen. Bei der der Aufstellung des Haushaltsplans waren die Änderungen der KoA-VV noch nicht im Detail bekannt. Somit war noch von geringeren mit dem Bund abrechenbaren Kosten und von einem Bundesanteil wie im Vorjahr in Höhe von 38.300.000 EUR ausgegangen worden. Seite 5 von 60
1.2 Eingliederungsbudget 2020 Eingliederungsleistung Planung 2019 Ist 2019 EGT 2019 Planung 2020 EGT 2020 A. § 16 SGB II i.V.m. § 44 SGB III - Förderung aus dem Vermittlungsbudget (VB) 578.522,17 € 492.892,59 € 1,48% 499.831,46 € 1,47% B. § 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III - Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Einglie- 10.030.632,02 € 10.475.990,41 € 31,44% 12.466.060,33 € 36,63% derung (MAT) C. § 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III - Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Einglie- 3.779.249,04 € 3.479.094,38 € 10,44% 3.690.693,41 € 10,85% derung - Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine (AVGS) D. § 16 SGB II i.V.m. § 54a SGB III - Einstiegsqualifizierung (EQ) 349.137,35 € 190.796,33 € 0,57% 285.462,53 € 0,84% E. § 16 SGB II i.V.m. §§ 75 ff. SGB III - Ausbildungsbegleitende Hilfen / Außerbetriebli- 1.222.700,55 € 1.185.179,11 € 3,56% 1.212.029,95 € 3,56% che Berufsausbildung (abH / BaE) F. § 16 SGB II i.V.m. §§ 81 ff. SGB III - Berufliche Weiterbildung (FbW) 4.013.477,17 € 3.206.834,93 € 9,62% 3.690.693,41 € 10,85% G. § 16 SGB II i.V.m. §§ 88 ff. SGB III - Eingliederungszuschüsse (EGZ) 1.375.407,84 € 1.693.342,46 € 5,08% 1.794.734,20 € 5,27% H. § 16 SGB II i.V.m. §§ 112 ff. SGB III - Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsle- 620.384,84 € 374.950,57 € 1,13% 375.521,30 € 1,10% ben (LTA) I. § 16 SGB II i.V.m. §§ 130 SGB III - Assistierte Ausbildung (AsA) 220.307,93 € 89.455,06 € 0,27% 87.908,15 € 0,26% J. § 16b SGB II - Einstiegsgeld (ESG) 418.379,85 € 376.138,50 € 1,13% 417.295,66 € 1,23% K. § 16c SGB II - Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen (LES) 315.931,55 € 242.112,55 € 0,73% 240.930,34 € 0,71% L. § 16d SGB II - Arbeitsgelegenheiten (AGH) 2.385.608,14 € 2.504.742,06 € 7,52% 2.263.237,88 € 6,65% M. § 16e SGB II - Förderung von Arbeitsverhältnissen (FAV) 402.547,41 € 559.605,98 € 1,68% 118.594,71 € 0,35% N. § 16e SGB II - Eingliederung von Langzeitarbeitslosen (EvL) 342.593,54 € 146.722,21 € 0,44% 486.273,43 € 1,43% O. § 16f SGB II - Freie Förderung (FF) 91.659,58 € 88.831,67 € 0,27% 78.125,06 € 0,23% P. § 16h SGB II - Förderung schwer zu erreichender junger Menschen (FsM) 175.790,59 € 117.514,60 € 0,35% 311.428,65 € 0,92% Q. § 16i SGB II - Teilhabe am Arbeitsmarkt (TaA) 5.532.729,84 € 530.862,12 € 1,59% 4.583.212,11 € 13,47% R. Netzwerke Aktivierung, Beratung, Chancen (ABC) 1.450.265,23 € 1.363.115,15 € 4,09% 1.414.540,87 € 4,16% S. Reisekosten 15.190,35 € 13.169,12 € 0,04% 13.169,12 € 0,04% Summe 33.320.514,99 27.131.349,80 81,43% 34.029.742,58 € 100% Seite 6 von 60
Einleitung Die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind in den §§ 14 ff. SGB III geregelt. Neben § 16 SGB II, welcher die Anwendung ausgewählter Leis- tungen des SGB III eröffnet, regeln die §§ 16a-f und 16i SGB II die Leistungen, die ausschließlich für erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) zur Verfügung stehen1. Die genannten Leistungen können nach individuellen Leistungen und in Maßnahmen, welche vom Jobcenter beschafft werden, differenziert werden. Für die Zielgruppe der Flüchtlinge sollen möglichst flüchtlingsunspezifische Maßnahmen genutzt werden. Das Jobcenter gestaltet daher seine Maßnahmen, die neu- bzw. wiederbeschafft werden, möglichst so aus, dass diese auch von Teilnehmenden mit geringen Deutschsprachkenntnis- sen genutzt werden können. Gleichzeitig bedarf es aber nach wie vor einer spezifischen Unterstützung der Flüchtlinge, z. B. in der Verbesserung der Sprach-, Lese- und Schreibkompetenz. A. Förderung aus dem Vermittlungsbudget (VB) Leistungen aus dem Vermittlungsbudget gemäß § 44 SGB III können für alle ELB für die Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichti- gen Beschäftigung erbracht werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Förderschwerpunkte für Leistungen aus dem Vermittlungsbudget sind die Kosten für Bewerbungen, Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen, Pen- delfahrtkosten, Umzugskosten und Kosten für doppelte Haushaltsführung, soweit diese durch eine Beschäftigungsaufnahme bedingt sind. Kosten für die Anschaffung von Arbeitsmitteln wie z. B. die Ausrüstung von Friseuren, die Beschaffung von Nachweisen und Zertifikaten, die Unterstüt- zung der Persönlichkeit wie z. B. notwendige Arbeitskleidung sowie dem Erwerb eines Führerscheins oder Kraftfahrzeugs sind ebenfalls auf Nach- weis erstattungsfähig. Für diese individuellen Hilfen sind in 2020 499.831 EUR vorgesehen. B.+C. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gemäß § 45 SGB III können sehr vielfältig ausgestaltet und auf individuelle Bedarfe „maßgeschneidert“ werden. Da neben aktivierenden Elementen auch die Qualifizierung und produktionsorientierte Tätigkeiten möglich sind, bieten diese weitaus mehr Gestaltungsraum für innovative, qualitativ hochwertige und individuell passgenaue Lösungen als beispielsweise Arbeitsgele- genheiten, da diese z. B. wettbewerbsneutral ausgestaltet werden müssen. 1Sofern es im Folgenden nicht um spezifische Maßnahmen für Frauen oder Männer handelt, stehen die Maßnahmen beiden Geschlechtern offen; auch dann, wenn nur die männliche Schreibweise benutzt wurde. Seite 7 von 60
Das Jobcenter kann sowohl Maßnahmeträger mittels Vergabeverfahren unmittelbar mit der Durchführung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung beauftragen, oder es den ELB ermöglichen mit der Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins eigeninitia- tiv geeignete Maßnahmen zu finden und in Anspruch zu nehmen. Mit diesem Fördertyp wurden 2019 EGT-Mittel in Höhe von knapp 3.177.768 EUR für v 1.408 eingelöste Gutscheine verausgabt. Für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sind einschließlich der Kosten für Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine in 2020 16.156.754 EUR vorgesehen. D. Einstiegsqualifizierung (EQ) Die Einstiegsqualifizierung gemäß § 54a SGB III ist eine 6- bis 12-monatige Einzelmaßnahme in Form eines sozialversicherungspflichtigen Lang- zeitpraktikums bei einem Arbeitgeber. Zielgruppe sind ausbildungssuchende, insbesondere junge, Menschen, die sich bereits für einen Beruf ent- schieden haben, aber eingeschränkte Vermittlungsperspektiven haben oder noch nicht in vollem Maße über die erforderliche Ausbildungsreife verfügen oder lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt sind. Die EQ soll ihnen die Möglichkeit bieten, in einem Ausbildungsbetrieb den gewünschten Ausbildungsberuf zu erproben und sich dabei zu bewäh- ren. Parallel zur betrieblichen Arbeit nehmen junge Menschen auch am Unterricht in der Berufsschule teil. Auf diese Weise sollen im Laufe der EQ die Inhalte des ersten Ausbildungsjahres vermittelt werden. Im Idealfall werden die jungen Menschen im Anschluss an die EQ in ein Ausbildungsver- hältnis bei dem bisherigen Praktikumsbetrieb übernommen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann die für die Ausbildung zuständige Kammer die Zeit des Praktikums anrechnen – die jungen Menschen können dann ggf. direkt in das zweite Ausbildungsjahr übernommen werden. Arbeitge- ber*innen, die eine EQ anbieten, können durch Zuschüsse zur Vergütung der jungen Menschen gefördert werden. Die EQ ist vor allem für Menschen geeignet, die zwar grundsätzlich in der Lage sind, eine betriebliche Ausbildung zu absolvieren, aber noch ver- schiedene Defizite haben und aus den oben genannten Gründen bei der Ausbildungsplatzsuche erfolglos waren. Durch die anhaltend gute Situa- tion auf dem Ausbildungsmarkt mit vielen freien Ausbildungsstellen gelingt auch Jugendlichen/ jungen Menschen, die zuvor vergleichsweise ge- ringe Chancen hatten, der direkte Einstieg. Das gilt auch für junge Geflüchtete. Sie verfügen über deutlich bessere Deutschkenntnisse und benöti- gen nicht mehr unbedingt das zusätzliche (halbe) Jahr EQ, bis sie das für eine Ausbildung erforderliche Deutschsprachniveau beherrschen. Auf der anderen Seite steigt die Zahl der jungen Menschen, die die an „EQ`ler/-innen“ gestellten Anforderungen der Betriebe (noch) nicht erfüllen. Das „Mittelfeld“, an das sich das Instrument der EQ richtet, ist deutlich kleiner geworden. Für die Einstiegsqualifizierung sind in 2020 285.463 EUR vorgesehen. Seite 8 von 60
Sofern sich im Jahr 2020 ein höherer Bedarf ergibt, stehen unterjährig ausreichend Mittel zur Verfügung, so dass jederzeit EQ-Plätze eingerichtet und gefördert werden können. E. Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE) / Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE) Im Rahmen der Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung (BaE) nach § 76 SGB III soll lernbeeinträchtigten und sozial benach- teiligten jungen Menschen ein Ausbildungsabschluss ermöglicht werden. Es wird ein frühzeitiger Übergang in eine betriebliche Ausbildung - möglichst bereits nach dem ersten Ausbildungsjahr - angestrebt. Gelingt der Übergang nicht, wird die Ausbildung bis zum Abschluss außerbe- trieblich fortgeführt. Die jungen Menschen schließen mit dem Träger der BaE einen Ausbildungsvertrag und erhalten eine Ausbildungsvergü- tung. Die BaE wird in zwei unterschiedlichen Modellen durchgeführt: 1. Integratives Modell: Beim integrativen Modell obliegt dem Bildungsträger sowohl die fachtheoretische als auch die fachpraktische Unterweisung, welche durch betriebliche Phasen ergänzt wird. 2. Kooperatives Modell: Bei der BaE im kooperativen Modell findet die fachpraktische Unterweisung in Kooperationsbetrieben statt. Das Jobcenter Stuttgart bietet seit 2014 nur noch BaE-Plätze in kooperativer Form an. Die Erfahrungen in den Vorjahren haben gezeigt, dass BaE-Plätze in integrativer Form teilweise nicht oder nur sehr schwer zu belegen sind, da hier bereits im Vorfeld die Entscheidung für die kon- kreten Ausbildungsgänge (Berufe) festgelegt werden müssen. Es gab Jahre, in denen die Berufswünsche, Interessen und Fähigkeiten der jungen Menschen, die für BaE integrativ in Frage kamen, leider nicht zu den angebotenen Berufen gepasst haben. Es werden im Jahr 2020 voraussichtlich durchschnittlich 96 Plätze belegt sein. Für BaE sind in 2020 insgesamt 1.144.052 EUR vorgesehen. Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) Lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Auszubildende, die wegen in ihrer Person liegender Gründe ohne die Förderung eine Berufsaus- bildung oder Einstiegsqualifizierung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können, können nach § 75 SGB III gefördert werden. Seite 9 von 60
Die Förderung unterstützt beispielsweise bei Lücken- und Lernschwierigkeiten in Fachtheorie und Fachpraxis / Vorbereitung auf Klassenarbeiten und Prüfungen, Prüfungsangst und schlechte Noten, Problemen mit der deutschen Sprache, Probleme im sozialen und/oder familiären Umfeld. Ziele der Förderung sind die Ermöglichung eines erfolgreichen Berufsabschlusses oder der Absolvierung einer Einstiegsqualifizierung sowie die Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen. Es stehen im Jahr 2020 insgesamt 35-60 abH-Plätze zur Verfügung, von welchen voraussichtlich durchschnittlich 55 Plätze belegt sein werden. Für abH sind in 2020 insgesamt 64.978 EUR vorgesehen. F. Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW) Hierunter fallen gemäß §§ 81 ff. SGB III die Förderungen von überbetrieblichen und betrieblichen Umschulungen sowie von Fortbildungsmaßnah- men. Mit dem „Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversi- cherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz –AWStG)“ wurde für bestimmte Fördersachverhalte ein „Prämiensystem“ geschaffen: Seit 01.08.2016 erhalten ELB, die an einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Aus- bildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, nach Bestehen der Zwischenprüfung eine Prämie von 1 000 EUR und nach Bestehen der Abschlussprüfung eine Prämie von 1 500 EUR. Die Evaluation zeigt, dass die Regelinstrumente gemäß §§ 81 ff. SGB III, welche bei vollqualifizierenden Weiterbildungen eine Verkürzung der Ausbildungszeit um 1/3 gegenüber der regulären Ausbildung voraussetzen, für einen Großteil der ELB zu hochschwellig sind. Ein Teil der Anbieter solcher Maßnahmen hat bereits auf diese Entwicklung reagiert und anschlussfähige Teilqualifizierungsangebote entwickelt, welche den Lernstoff in kleinere Module unterteilen. Der Abschluss eines Moduls wird jeweils mit einem für Arbeitgeber aussagekräftigen Zertifikat über die erworbenen Qualifikationen bestätigt. Nach Abschluss aller Module und dem Bestehen der entsprechenden Prüfungen bei den zuständigen Kammern kann ein entsprechender Berufsabschluss erworben werden. Diese Angebote müssen weiter dem Bedarf der ELB entsprechend ausgebaut werden. Überbetriebliche Umschulungen Überbetriebliche Umschulungen - auch Teilzeitumschulungen oder modulare Ausbildungen - sind im Wesentlichen in den Branchen Pflege, Logistik, Gastronomie und Wach- und Sicherheitsgewerbe geplant. Da sich bereits die reinen Qualifizierungskosten für eine 2-jährige überbe- Seite 10 von 60
triebliche Umschulung auf 10.000,- bis 15.000,- EUR belaufen, ist eine Förderzusage neben der fachlichen Abklärung durch die interne Fach- beratung auch von einer begründeten prognostischen Einschätzung bzgl. des Umschulungserfolgs durch pAp, ggf. unterstützt durch den Medi- zinisch Psychologischen Dienst des Jobcenters, abhängig. Betriebliche Umschulungen Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit (in der Regel fällt nur die Übernahme der Fahrtkosten an) und der erheblich höheren Integrationswahr- scheinlichkeit hat die Förderung von betrieblicher Umschulung Vorrang vor überbetrieblicher Umschulung. Berufliche Fortbildung Die Förderungen mit Bildungsgutscheinen decken ein immer größeres fachliches Spektrum ab. Neben den klassischen Förderschwerpunkten in den Berufsfeldern Lager, Logistik oder Handel, werden zunehmend auch Qualifizierungen in sozialen und medizinischen Berufen angebo- ten. Darüber hinaus erfolgt die Förderung der Kenntnisvermittlung in den Bereichen Wach- und Sicherheitsgewerbe, Einzelhandel sowie in spezialisierten EDV-Anwendungen. Vereinzelt werden auch sehr spezialisierte handwerkliche Kenntnisse vermittelt. Für FbW sind in 2020 insgesamt 3.690.693 EUR vorgesehen. G. Eingliederungszuschüsse (EGZ) Arbeitgeber können gemäß §§ 88 ff. SGB III bei der Einstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in versicherungspflichtige Beschäfti- gungen Zuschüsse zum Arbeitsentgelt (EGZ) erhalten. Die Voraussetzung hierfür ist, dass die Vermittlung der ELB wegen in ihrer Person liegen- der Gründe erschwert ist und daher im Vergleich zu anderen Bewerberinnen und Bewerbern eine sogenannte Minderleistung vorliegt. Gründe hierfür können beispielsweise fehlende Qualifikation und Berufserfahrung oder gesundheitlichen Einschränkungen sein. Dabei ist vor jeder Förde- rung zu prüfen, ob und in welcher Form sich diese individuellen Problemstellungen auf die konkret angestrebte Tätigkeit auswirken. Neben den vorgenannten Gründen sind auch das Alter oder eine vorliegende (Schwer-) Behinderung für die mögliche Förderhöhe und -dauer entscheidend. An die Gewährung von EGZ sind in der Regel gewisse Bedingungen für den Arbeitgeber geknüpft, u. a. müssen die EGZ-Geförder- ten nach Ablauf der Förderung für einen Mindestzeitraum ungefördert weiterbeschäftigt werden, um Mitnahmeeffekte auszuschließen (Nachbe- schäftigungszeit). Im Jahr 2020 sind im Jobcenter Stuttgart 1.794.734 EUR für Eingliederungszuschüsse vorgesehen. Seite 11 von 60
H. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA – „Berufliche Rehabilitation“) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind Förderungen für Menschen, die behinderungsbedingt ihre Tätigkeit in einer abgeschlossenen, anerkannten Berufsausbildung nicht mehr ausüben können, ihre Tätigkeit in einer angelernten, mindestens 5 Jahre währenden Tätigkeit nicht mehr ausüben können, nie eine abgeschlossene, anerkannte Berufsausbildung erwerben konnten, erwerbsunfähig würden und bei denen durch die LTA mit dem Erhalt oder der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit zu rechnen ist. Unterschieden wird grundsätzlich in Ersteingliederung (ELB war weniger als 6 Monate erwerbstätig) und Wiedereingliederung. Als Leistungsarten kommen zum Beispiel Praktika bei Arbeitgebern, Eingliederungszuschüsse, Qualifizierungen im Rahmen einer FbW oder in Berufsbildungs- bzw. -förderungswerken sowie der Eingangs- und Berufsbildungsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen in Betracht. Welche Leistung in welchem Umfang bei Vorliegen der Voraussetzungen erbracht wird, hängt von der Behinderung, Motivation, Eignung und dem Alter ab. Das Jobcenter Stuttgart kann innerhalb seines gesetzlichen Handlungsrahmens nicht als Rehabilitationsträger tätig werden. Die Agentur für Arbeit ist gemäß § 6a SGB IX Rehabilitationsträger für behinderte ELB, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Bei den SGB II-Be- ziehenden, bei denen die Agentur für Arbeit Rehabilitationsträger ist, trägt das Jobcenter in nahezu allen Fällen der Wiedereingliederung die Kos- ten. Die Höhe der Ausgaben kann daher nur mittelbar beeinflusst werden. Ein Anspruch auf LTA kann außerdem von vielen (schwer-)behinderten ELB wegen der oftmals vorliegenden komplexen psychosozialen Problemstellungen nicht realisiert werden. In diesen Fällen ist eine intensive vorbereitende Begleitung durch die Mitarbeiter/-innen des Jobcenters notwendig, da dies in der Regel von den Rehabilitationsträgern, welche sonst nur sehr arbeitsmarktnahe Rehabilitanden betreuen, nicht geleistet wird. Für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind im Jobcenter Stuttgart für 2020 375.521 EUR eingeplant. I. Assistierte Ausbildung (AsA) Die Assistierte Ausbildung gemäß § 130 SGB III ist so ausgestaltet, dass neben einer Vorbereitungsphase zur Herstellung der Ausbildungsreife und der Vermittlung in einen Ausbildungs-platz auch die Begleitung der Ausbildung möglich ist, welche - falls notwendig - über die gesamte Ausbil- dungszeit angeboten werden kann. Damit können auch Zielgruppen erreicht werden, die bisher für eine unbegleitete Ausbildung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht in Betracht gezogen wurden. Die möglichen Zielgruppen in § 130 SGB III sind lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen, die wegen in ihrer Person liegen- der Gründe ohne die Förderung eine betriebliche Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können. Seite 12 von 60
Die Teilnahmedauer an der Vorbereitungsphase ist gesetzlich auf acht Monate beschränkt, was, je nach Maßnahmebeginn, eine „Förderlücke“ zwischen dem Ende der Vorbereitungs-phase und Ausbildungsbeginn bedingt. Die Neubeschaffung der „Assistierten Berufsausbildung“ 2019 ist daher getrennt erfolgt: die Begleitung der Ausbildung wird weiterhin über § 130 SGB III und § 16f Abs. 2 S. 4 SGB II finanziert. Die Vorbereitungs- phase wird als Maßnahme nach § 45 SGB III beschafft, womit die beschriebene Zielgruppenbeschränkung und die zeitliche Beschränkung unbe- achtlich ist. Im Jahr 2020 sind für die Assistierte Ausbildung (Ausbildungsbegleitung) 87.908 EUR vorgesehen. Sofern sich in im Jahr 2020 eine höhere Nachfrage ergibt, stehen unterjährig ausreichend Mittel für eine Umschichtung zur Verfügung. Eine Redu- zierung der Platzzahl erfolgt nicht, so dass auf einen erhöhten Bedarf schnell reagiert werden kann. Eine Vollbelegung des Angebots ist somit jederzeit möglich. Die geringere Belegung des Angebots in der Vergangenheit hat vor allem folgende Ursachen: Es kommt immer wieder vor, dass die jungen Men- schen nach erfolgreicher Vorbereitungs-phase und Übergang in Ausbildung erst einmal unabhängig vom Träger sein und – entgegen anderslau- tender Empfehlung von Jobcenter und Träger - alleine klarkommen wollen. Führt dann die Aufnahme der Ausbildung aufgrund des Einkommens zum Wegfall der Hilfsbedürftigkeit und treten erst danach Probleme in der Ausbildung auf, ist eine „Rückkehr“ in die Assistierte Ausbildung(-sbe- gleitung) beim Jobcenter Stuttgart rechtlich nicht mehr möglich. Der Hauptgrund für die geringere Belegung in der Vergangenheit sind jedoch die (bundesweit) bestehenden Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzbarkeit der Assistierten Ausbildung. Dieses Instrument entstand aus dem in Baden-Württemberg von Jugendhilfeträgern entwickelten Ansatz der durchgehenden und flexibel auf den individuellen Bedarf abgestimmten Be- treuung während der Ausbildungsvorbereitung und Ausbildungsbegleitung. Mit der zu Erprobungszwecken eingeführten gesetzlichen Regelung in § 130 SGB III im Jahr 2015 ist vor allem diese Flexibilität verloren gegangen. Darüber hinaus gibt es inhaltliche Doppelungen zu den ausbildungs- begleitenden Hilfen (abH) und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BvB). Auch können schulische Ausbildungen nicht unterstützt werden. Es fehlt zudem an der Nachfrage und Akzeptanz der Betriebe. Durch die Befristung der Regelung bis zum 30.09.2020 sind Änderungen zu erwar- ten. J. Einstiegsgeld (ESG) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann gemäß § 16b SGB II arbeitslosen ELB bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selb- ständigen Erwerbstätigkeit für die Dauer von bis zu 24 Monaten Einstiegsgeld bewilligt werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch die Erwerbstätig- keit voraussichtlich überwunden wird und dies zur Eingliederung erforderlich ist. Die Bemessung des ESG ist von der vorherigen Dauer der Ar- beitslosigkeit sowie der Größe der Bedarfsgemeinschaft abhängig. Ziel des ESG ist es, einen Anreiz für Arbeitslose zu schaffen, auch gering entlohnte Beschäftigungen bzw. Beschäftigungen, welche von den Rah- menbedingungen nicht der vorherigen Tätigkeit entsprechen, aufzunehmen. Für Einstiegsgeld sind in 2020 417.296 EUR vorgesehen. Seite 13 von 60
K. Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen gemäß § 16c SGB II können an ELB, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, als Darlehen und als Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind, erbracht werden („Einzelleistungen“). Außerdem kann die Beratung oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten von ELB, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit ausüben, finanziert werden („Maßnahmen“). Die Förderung gemäß § 16c SGB II ist nur dann möglich, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Das Jobcenter hat derzeit folgende Maßnahmen für Selbständige, welche von der Fachstelle für Selbständige genutzt werden und die primär die Optimierung der Unternehmensführung zum Ziel haben, im Portfolio: „Coaching und Wirtschaftlichkeitsprüfung“ „Expertenbegehung“ „Unternehmerfrühstück“ Für die Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen sind in 2020 insgesamt 240.930 EUR vorgesehen. L. Arbeitsgelegenheiten (AGH) ELB können zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für ihre Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, in Arbeitsgele- genheiten zugewiesen werden, wenn die darin verrichteten Arbeiten im öffentlichen Interesse liegen, zusätzlich und wettbewerbsneutral sind. Ge- mäß § 16d Abs. 5 SGB II haben Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II und dem SGB III, mit denen die Aufnahme einer Er- werbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmittelbar unterstützt werden kann, Vorrang gegenüber der Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten (AGH sind die „ultima ratio“). In 2020 ist die Finanzierung von 423 Plätzen vorgesehen. Für Langzeitarbeitslose mit einer Suchtproblematik stehen im Programm „Arbeit statt Drogen“ 2020 insgesamt 54 Arbeitsgelegenheiten zur Verfügung, die auf der Grundlage der Entschließungen von 2016 fortgeführt werden. Der Bedarf an öffentlich geförderter Beschäftigung für diesen Personenkreis wurde mit der GRDrs 756/2015 (Niederschwellige arbeitsähnliche Tätigkeiten) am 27.11.2015 im Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen diskutiert. Mit der Behandlung der GRDrs 896/2015 (Fortsetzung des Programms „Arbeit statt Drogen“) hat der Gemeinderat von dem in seinem Auftrag durch die Verwaltung erarbeiteten Vorschlag zur Fortsetzung des Programms Arbeit statt Drogen zustimmend zur Kenntnis genommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kriterien Öffentliches Interesse, Zusätzlichkeit und Wettbewerbsneutralität, die gem. § 16d SGB für Arbeitsgelegenheiten gelten, durchaus von externen Prüfinstanzen kritisch bewertet werden könnten. Für die Arbeitsgelegenheiten in der Mehraufwandsvariante sind 2020 insgesamt 2.263.238 EUR vorgesehen. Seite 14 von 60
M. Förderung von Arbeitsverhältnissen (FAV) Mit den „Leistungen zur Beschäftigungsförderung“ („BEZ“) nach § 16e SGB II wurde im Jahr 2007 ein Instrument für Langzeitarbeitslose einge- führt, das die unbefristete Förderung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ermöglichte. Der Arbeitgeber konnte neben einem Zu- schuss zum Arbeitsentgelt von bis zu 75 % auch Kosten für eine begleitende Qualifizierung und einmalig Kosten für einen besonderen Aufwand beim Aufbau von Beschäftigungsmöglichkeiten geltend machen. Mit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“ wurde die Regelung des BEZ zum 01.04.2012 durch die „Förderung von Arbeitsverhältnissen“ („FAV“) nach § 16e SGB II neuer Fassung ersetzt. Die im Rahmen des BEZ noch laufenden Dau- erförderfälle werden außerhalb des klassischen EGT über eine Sonderzuweisung des Bundes weiter finanziert. Die Voraussetzungen für die Zielgruppe und die maximale Förderhöhe von 75 % wurden bei FAV beibehalten, die Förderdauer jedoch auf höchs- tens 24 Monate begrenzt. Ebenfalls unter die Rechtsgrundlage des § 16e SGB II fallen die Förderungen im Rahmen des Landesarbeitsmarktpro- gramms „Passiv-Aktiv-Tausch PLUS“ (PAT PLUS), welches am 01.07.2017 begonnen hat. Der Eintritt in das Programm endete zum 31.12.2018. Mit dem „Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ‒ Rechtsvereinfachung sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht“ ist es seit 01.08.2016 möglich, dem Arbeitgeber während der Förderung des Arbeitsverhältnisses die erforderlichen Kosten einer notwendigen sozialpädagogischen Betreuung zu erstatten. Die sozialpädagogische Betreuung ist bei einer Förderung im Rahmen des Landesarbeitsmarktprogramms „Passiv-Aktiv-Tausch PLUS“ (PAT PLUS) obligatorisch, bei einer Förderung von Arbeitsverhältnissen wird sie in zwei von drei Fällen in Anspruch genommen. Mit dem „Zehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (10. SGB II-ÄndG - Teilhabechancengesetz)“ wurde der § 16e SGB II neu gefasst. Die FAV-Förder- fälle laufen somit aus. Für die Förderung von Arbeitsverhältnissen nach § 16e SGB II sind 2020 118.595 EUR vorgesehen. N. Eingliederung von Langzeitarbeitslosen (EvL) Zum 1. Januar 2020 wird im Rahmen des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Schaffung neuer Teilha- bechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (10. SGB II-ÄndG - Teilhabechancengesetz) der § 16e SGB II neugefasst. Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen erhalten bei der Einstellung von Personen, die seit mind. zwei Jahren arbeitslos sind, im ersten Jahr einen Zuschuss in Höhe von 75 % des Arbeitsentgelts, im zweiten Jahr in Höhe von 50 %. Durch die einfachere Identifizierung des in Frage kom- menden Personenkreises, die feste Förderdauer und -höhe, den Wegfall der verstärkten vermittlerischen Unterstützung im Vorfeld und der Prü- fung der Minderleistung ist damit zu rechnen, dass die Förderung häufiger als bisher in Anspruch genommen werden wird. Für die Eingliederung von Langzeitarbeitslosen stehen 2020 rund 486.273 EUR bereit. Seite 15 von 60
O. Freie Förderung Mit der Freien Förderung nach § 16f SGB II können die Möglichkeiten aller anderen gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erweitert werden, wenn diese den Zielen und Grundsätzen des SGB II entsprechen. Eine Kombination oder Modularisierung von Inhalten ist zulässig, wobei die Freie Förderung gesetzliche Leistungen nicht umgehen oder aufstocken darf. Vom Aufstockungs- und Umgehungsverbot ausgenommen sind die Personenkreise der Langzeitarbeitslosen und der ELB unter 25 Jahren, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist und bei denen in einer Zeit von in der Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht auf Erfolg auf andere Eingliederungsleistungen des SGB II und SGB III zurückgegriffen werden kann. Seit der Instrumentenreform 2012 sind durch die Weiterentwicklung der Handlungsempfehlungen des BMAS und der Ministerien der über die zkT aufsichtführenden Länder die Anwendungsmöglichkeiten der Regelinstrumente erweitert worden. Im Maßnahmekontext ist § 45 SGB III mittler- weile für viele Ziele und Inhalte einsetzbar, weswegen die Bedeutung des § 16f SGB II zurückgegangen ist. Neben der unter Punkt „I. Assistierte Ausbildung (AsA)“ beschriebenen Maßnahme für die Zielgruppen, die nicht die Voraussetzungen des § 130 SGB III erfüllen und daher bei Vorliegen der Voraussetzungen über § 16f Abs. 2 S. 4 SGB II finanziert werden, existieren derzeit keine weiteren Maßnahmen mehr. Für die Assistierte Berufsausbildung und die verbleibenden Einzelfallhilfen werden in 2020 vsl. 78.125 EUR eingesetzt. P. Förderung schwer zu erreichender junger Menschen Mit dem „Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ‒ Rechtsvereinfachung sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht“ wurde zum 01.08.2016 das Instrument „Förderung schwer zu erreichender junger Menschen“ gemäß § 16h SGB II neu geschaffen. Für ELB, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Leistungen mit dem Ziel erbracht werden, die aufgrund der individuellen Situ- ation der ELB bestehenden Schwierigkeiten zu überwinden, eine schulische, ausbildungsbezogene oder berufliche Qualifikation abzuschließen oder anders ins Arbeitsleben einzumünden und Sozialleistungen zu beantragen oder anzunehmen. Seite 16 von 60
Die Förderung umfasst zusätzliche Betreuungs- und Unterstützungsleistungen mit dem Ziel, dass Leistungen des SGB II in Anspruch genommen, erforderliche therapeutische Behandlungen eingeleitet werden und an Regelangebote des SGB II zur Aktivierung und Stabilisierung und eine frühzeitige intensive berufsorientierte Förderung herangeführt wird. Die Leistungen des § 16h SGB II können erbracht werden, wenn die Voraussetzungen der Leistungsberechtigung mit hinreichender Wahrschein- lichkeit vorliegen oder zu erwarten sind oder eine Leistungsberechtigung dem Grunde nach besteht. Eine fehlende Antragstellung der leistungsbe- rechtigten Person steht dem nicht entgegen. Über die Leistungserbringung müssen sich das Jobcenter und das Jugendamt abstimmen. Für die Förderung der entsprechenden Maßnahme werden in 2020 vsl. 311.429 EUR eingesetzt. Q. Teilhabe am Arbeitsmarkt (TaA) Mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (10. SGB II-ÄndG - Teilhabechancengesetz) wird gemäß § 16i SGB II eine neue Fördermöglichkeit für Arbeitgeber eröffnet. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Alter über 25 Jahren können, wenn sie mindestens sechs Jahre innerhalb der letzten sieben Jahre Leistun- gen nach dem SGB II erhalten haben und nicht oder nur kurzzeitig beschäftigt waren, nach § 16i SGB II einem Arbeitgeber/einer Arbeitgeberin zugewiesen werden. Erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen, die mit mindestens einem minderjährigen Kind in einer Bedarfsgemeinschaft leben oder schwerbehindert sind, sollen einen Zugang erhalten, sofern sie in den letzten fünf Jahren Leistungen nach dem SGB II erhalten haben. Begründet der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, erhält er in den ersten zwei Beschäftigungsjahren einen Zuschuss von 100 % und in den folgenden drei Jahren jeweils einen jährlich um 10 % gekürzten Zuschuss. Berechnungsgrundlage für den Zuschuss ist der Mindestlohn. Ist der Arbeitgeber durch oder auf Grund eines Tarifvertrags oder nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zur Zahlung eines höheren Arbeitsentgeltes verpflichtet, bemisst sich der Zuschuss auf Grundlage des zu zahlenden Arbeitsentgeltes. Außerdem werden in gewissem Umfang Weiterbildungsmaßnahmen und Coaching gefördert. Für die organisatorische Umsetzung wurde mit der GRDrs 792/2018 (Ermächtigung zur Beschäftigung von Personal im Rahmen des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetz- buch) die Voraussetzungen geschaffen. Für die Förderung nach § 16i SGB II stehen 2020 bis zu 4.583.212 EUR zur Verfügung. Damit könnten unter Berücksichtigung des Passiv-Aktiv- Transfers ca. 303 Arbeitsplätze bezuschusst werden. R. Netzwerke ABC (Aktivierung, Beratung, Chancen) Im Rahmen der seit 2014 laufenden Programmoffensive des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) wurden „Netzwerke Aktivierung, Beratung, Chancen“ in das Regelgeschäft der Jobcenter aufgenommen. Das BMAS erwartet sich dadurch verbesserte Betreuungsrelationen und gut qualifizierte Fachkräfte, die die nötige Zeit und das Know-how für die Vermittlung bereitstellen. Seite 17 von 60
Ziel der „Netzwerke Aktivierung, Beratung, Chancen“ ist es, die Menschen mit ihren individuellen Problemlagen, Stärken und Schwächen noch besser kennenzulernen (Profiling) und ihnen dann geeignete Angebote machen zu können. Hierbei soll das gesamte Instrumentarium an Einglie- derungs- und Förderleistungen des SGB II benutzt werden. Um diesen Impuls zu verstärken, sollen die Jobcenter Unterstützung bei der Einrichtung der „Netzwerke Aktivierung, Beratung, Chancen“ erhalten. Dort sollen ELB gebündelte Unterstützungsleistungen erhalten, mit denen soziale, psychische und gesundheitliche Vermittlungshemmnisse ebenso wie fehlende Schul- oder Berufsabschlüsse beziehungsweise Grundbildungsdefizite angegangen werden. Auch soll dort gezielt an einer größeren Motivierung und besseren Kompetenzen zur Bewältigung von Alltagsherausforderungen gearbeitet werden. Dies schließt die Unterstüt- zungsleistungen aller örtlichen Akteure ein. Das Jobcenter Stuttgart hat in diesem Zusammenhang im Januar 2016 eine Trägerzulassung gemäß § 178 SGB III erworben, um im Rahmen der „Netzwerke Aktivierung, Beratung, Chancen“ für bestimmte Zielgruppen und Zielsetzungen bedarfsgerecht und unbürokratisch Maßnahmen in Eigenvornahme durchführen zu können. Die benötigten Personalkapazitäten können durch die Trägerzulassung über den EGT finanziert werden. Die im Rahmen der Maßnahme notwen- digen hoheitlichen Aufgaben, werden von den Coaches selbst durchgeführt. Der Coach besitzt zu diesem Zweck einen pAp-Anteil von 10% - 25%. Die Beschaffung der Leistung im Innenverhältnis Jobcenter – Maßnahmeträger erfolgt im Rahmen einer Inhouse-Vergabe. Aktuell werden folgende Schwerpunkte gesetzt: 1. „AmigA – Individualcoaching für Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen“ seit 01.02.2017 2. „AMinA – Individualcoaching für Menschen mit Migrationshintergrund“ seit 01.03.2017 3. „ArtiA – Individualcoaching für Menschen mit (Schwer-) Behinderung und Gleichstellung“ seit 01.06.2017 Die individuellen Wünsche, Ziele und Möglichkeiten der Leistungsberechtigten werden beim Coaching in den Mittelpunkt gestellt. Der Fokus liegt auf der Förderung der Ressourcen und der Stärken der ELB. Die Eigeninitiative und Motivation wird gestärkt, indem gemeinsam realisier- bare berufliche Ziele festgestellt, vereinbart und verfolgt werden. Die Nachbetreuung dient der Stabilisierung der Beschäftigten und der recht- zeitigen Erkennung und Bereinigung möglicher Konflikte zwischen Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen. Dadurch kann frühzeitig inter- veniert werden, um Beschäftigungsabbrüche vorzubeugen. Der Betreuungsschlüssel liegt bei 1:40. Dies ermöglicht die feste Etablierung des flankierenden Konzepts „Gesellschaftliche Teilhabe zur Her- anführung an den Arbeitsmarkt“. Ziel des Konzepts ist es, eine nachhaltige Integration durch eine verbesserte soziale, sportliche sowie kultu- relle Einbindung in die Gesellschaft zu erreichen, zum Beispiel durch die aktive Mitgliedschaft in einem (Sport-)verein oder einer kulturellen Institution. Durch thematisch gegliederte Veranstaltungen wird das grundsätzliche Interesse an einem Thema (Beruf, Sport, Musik, Gesell- schaft) geweckt und interessierten Leistungsberechtigten angeboten. Im nächsten Schritt werden dann Anbindungen an (Sport-) Vereine, kul- turelle Einrichtungen (z.B. Musikschule) oder auch Betriebe unterstützt. Durch die gesellschaftliche Integration werden gruppendynamische Prozesse methodisch zur Erreichung einer beruflichen Integration eingebunden. Nach einer Studie des IAB resultieren rund 40% der Arbeits- marktintegrationen aus privaten Netzwerken. Seite 18 von 60
Sie können auch lesen