Bauwesenversicherung und Bauherren-Haftpflichtversicherung

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Bauwesenversicherung und Bauherren-Haftpflichtversicherung
Bauwesenversicherung
und Bauherren-Haftpflichtversicherung

Allgemeine Bedingungen

Einsturz, Beschädigung, Wassereinbruch
Kranhakenschäden
Diebstahl montierter Teile
Sprayer- und Vandalenschäden
Expertenkosten in der Garantiezeit
Abwehr unberechtigter Ansprüche
Umweltbeeinträchtigungen
Nachbarschäden

Ausgabe 1996/04

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Bauwesenversicherung und Bauherren-Haftpflichtversicherung
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Bauwesenversicherung und Bauherren-Haftpflichtversicherung
Lieber Bauherr
                           Liebe Kundin, lieber Kunde

                           Sie freuen sich auf Ihr Bauvorhaben – da können wir mit Ihnen mitfühlen … und
                           wir wünschen Ihnen schon jetzt alles Gute! Allerdings: Beim Bauen muss man
                           oft mit Unvorhergesehenem rechnen, denn jedes Bauprojekt ist gewissermassen
                           eine Premiere, die in freier Natur über die Bühne geht – und oft mit Beteiligten,
                           die sich nicht kennen.

                           Die Mobiliar hingegen ist keine Unbekannte! Gerne wollen wir mit unserer Ver-
                           sicherung MobiTech zum guten Gelingen Ihres Bauwerks beitragen.

                           Zu Ihrem Vertrag gehören auch diese Allgemeinen Bedingungen. Sie bestehen
                           aus den
                           – gemeinsamen Bestimmungen (A);
                           – den Bedingungen zur Bauwesenversicherung (B) und
                           – den Bedingungen zur Bauherren-Haftpflichtversicherung (C).

                           Das alles mag Ihnen vielleicht etwas umfangreich erscheinen. Die Bedingungen
                           sind aber notwendig, damit Klarheit herrscht, wenn etwas passieren sollte – in
                           unserem gemeinsamen Interesse!

                           Wenn Sie die Leitung Ihres Bauvorhabens erfahrenen Architekten und insbeson-
                           dere auch die Berechnung und Überwachung Ihrer Baugrube einem ortskundi-
                           gen Bauingenieur übertragen, und wenn Sie – wie in den Artikeln A 4 – A 7 be-
                           schrieben – die notwendigen Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten erfüllen, dann
                           sollte eigentlich nichts mehr schief gehen!

                           Und für alle Fälle: Ein Bauversicherungs-Fachmann der Mobiliar ist immer in Ihrer
                           Nähe – auf uns können Sie zählen!

                           Wir wünschen Ihnen gutes Gelingen!

                           Ihre Mobiliar

Bitte überprüfen Sie, ob Ihre Police genau die von Ihnen gewünschten Versicherungen enthält.

                                                                                                          3
Bauwesenversicherung und Bauherren-Haftpflichtversicherung
Inhaltsverzeichnis                             Seite

    Empfehlungen für den Schadenfall

    Allgemeine Bedingungen Bauwesen
    A    Gemeinsame Bestimmungen

    A1   Vertragsbeginn                               8

    A2   Vertragsablauf                               8

    A3   Prämien, Abrechnung                          8

    A4   Besondere Obliegenheiten                     8

    A5   Zustandsprotokolle, Schadenverhütung         8

    A6   Gefahrserhöhung und -verminderung            8

    A7   Obliegenheiten im Schadenfall                8

    A8   Verletzung von Obliegenheiten                9

    A9   Kündigung im Schadenfall                     9

    A 10 Mitteilungen                                 9

    A 11 Ersatzansprüche gegenüber Dritten            9

    B    Bauwesenversicherung

    B1   Gegenstand der Versicherung                 10

    B2   Versicherte Gefahren                        10

    B3   Nutzniesser der Bauwesenversicherung        10

    B4   Einschränkung des Versicherungsumfanges     10

    B5   Versicherungssummen                         11

    B6   Örtlicher Geltungsbereich                   11

    B7   Ersatzleistungen                            11

    B8   Selbstbehalt                                12

    B9   Sachverständigenverfahren                   12

    B 10 Verjährung                                  12

4
C    Bauherren-Haftpflichtversicherung

C1   Gegenstand der Versicherung                            13

C2   Versicherte Personen                                   13

C3   Schäden im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen   13

C4   Einschränkungen des Deckungsumfanges                   13

C5   Zeitlicher Geltungsbereich                             14

C6   Leistungen der Mobiliar                                14

C7   Selbstbehalt                                           14

C8   Schadenbehandlung und Prozessführung                   14

C9   Verjährung                                             14

                                                             5
Empfehlungen für den Schadenfall
Im Schadenfall ist rasches Handeln angesagt – denn: Ohne rasche, exakte Diagnose – keine effiziente Therapie!
Damit die Kommunikation problemlos spielt und insbesondere eine unverzügliche Schadenmeldung sicher-
gestellt werden kann: Übergeben Sie der Bauleitung vor Baubeginn ein Exemplar dieser Allgemeinen Bedin-
gungen und eine Kopie der Police Bauwesenversicherung MobiTech.
Melden Sie (oder Ihr Architekt) einen erlittenen Schaden sofort (allerspätestens innert 14 Tagen) Ihrer Gene-
ralagentur. Dort wird Ihnen unbürokratisch und kompetent weitergeholfen.
In dringenden Fällen wählen Sie die Nummer von Mobi24, unserem Call Service Center: 00 800 16 16 16 16.
Dort erhalten Sie Hilfe und Unterstützung auch nachts und übers Wochenende – an 365 Tagen im Jahr,
24 Stunden rund um die Uhr!

6
Ereignis                             mutmassliche        Massnahmen
                                     Ursache

Beschädigung neuer Bauleistungen     unbekannt           sofortige Schadenanzeige auf der Bauwesen-
bzw. bestehender Bauteile/Fahrhabe                       police
in der Bauzeit

Beschädigung neuer Bauleistungen     Verursacher ist ein sofortige Schadenanzeige auf Bauwesen-
bzw. bestehender Bauteile/Fahrhabe   am Bau beteiligter und Haftpflichtpolice des Verursachers veran-
in der Bauzeit                       Handwerker          lassen

Wasserschaden nach Inbetriebnahme    undichte Wasser-    sofortige Schadenanzeige auf Bauwesen-
der Wasserleitungen in der Bauzeit   leitung             und Gebäudewasser-Versicherungen

Feuer- oder Elementarschaden in      unbekannt bzw.      Schadenanzeige an kantonale bzw.
der Bauzeit                          Naturereignis       private Gebäudeversicherung (progressive
                                                         Bauversicherung)

Bauschaden nach Abnahme bzw. nach    unbekannt           falls Zusatzversicherung 24 «Expertenkosten»
Ingebrauchnahme des Bauwerks                             vereinbart: Schadenanzeige auf Bauwesen-
                                                         police

Ansprüche Dritter für Schäden an     die versicherten    sofortige Schadenanzeige auf Bauherren-
Nachbar-Bauwerken                    Bauarbeiten         Haftpflichtpolice

                                                                                                    7
A4   Besondere Obliegenheiten
Allgemeine Bedingungen
Ausgabe 1996                                                              1  Bei der Ausführung des Bauwerks haben die Versicher-
                                                                             ten und die Baubeteiligten die gesetzlichen und die be-
Träger der Versicherung ist die Schweizerische Mobiliar Versiche-            hördlichen Vorschriften, die SIA Normen, die anerkann-
rungsgesellschaft mit Sitz in Bern, nachfolgend «Die Mobiliar»               ten Regeln der Baukunde, die vertraglich auferlegten
genannt.                                                                     Pflichten sowie die Versetz- und Verlegevorschriften der
                                                                             Lieferanten einzuhalten und zu erfüllen.
                                                                             Insbesondere sind folgende SIA Normen einzuhalten:
                                                                          11 SIA Norm 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbei-
                                                                             ten;
A    Gemeinsame Bestimmungen                                              12 SIA Normen 193 (Geotechnik), 229 (Baugruben) und
                                                                             318 (Aufschüttungen);
A1   Vertragsbeginn                                                       13 SIA Norm 271 Flachdächer;
                                                                          2 Zur Berechnung und örtlichen Überwachung von Bau-
     1    Der Vertrag beginnt an dem in der Police genannten
                                                                             gruben, Unterfangungen und Stützkonstruktionen al-
          Datum.
                                                                             ler Art ist ein dipl. Bauingenieur zu beauftragen.
     2    Bis zur Aushändigung der Police oder einer definitiven
                                                                          3 Für die Dauer der Arbeiten, welche die Öffnung einer
          Deckungszusage kann die Mobiliar den Antrag schrift-
                                                                             Dachhaut erfordern, ist eine witterungstaugliche Ab-
          lich ablehnen. Macht sie davon Gebrauch, erlischt der
                                                                             deckung zu verwenden.
          Versicherungsschutz drei Tage nach dem Eintreffen der
          Mitteilung beim Versicherungsnehmer. Die Teilprämie
          bis zum Erlöschen der Leistungspflicht bleibt geschul-     A5   Zustandsprotokolle, Schadenverhütung
          det.                                                            1 Die Versicherten sind verpflichtet:
                                                                          11 vor Baubeginn den Zustand von gefährdeten fremden
A2   Vertragsablauf
                                                                             und eigenen Bauwerken verbindlich festzuhalten (z. B.
     1    Der Versicherungsschutz erlischt ohne Kündigung in                 Rissprotokoll, Siegel, Fotos/Video usw.);
          dem Zeitpunkt, in dem sämtliche Bauleistungen des               12 alle Massnahmen zum Schutze des Bauobjektes und
          einzelnen Bauwerks, oder bei gestaffelter Ausführung               der Nachbarbauwerke nach allgemein anerkannten
          alle Bauleistungen für die betreffende Einheit, nach den           Regeln der Baukunde zu treffen, auch dann, wenn sich
          SIA Normen abgenommen sind, spätestens aber mit                    die Massnahmen erst im Laufe der Abbruch-, Aushub-
          dem in der Police vereinbarten Datum.                              oder Bauarbeiten als notwendig erweisen;
          Die Ingebrauchnahme eines Bauwerks, einer selbstän-
          digen Einheit oder eines Bauloses (z. B. vorgängig fer-         13 einen gefährlichen Zustand, der zu einem Schaden
          tiggestellte Tiefgarage bzw. Wohneinheit in Wohn-                  führen könnte, auf eigene Kosten zu beseitigen.
          überbauung) gilt als Abnahme.
                                                                     A6   Gefahrserhöhung und -verminderung
A3   Prämien, Abrechnung                                                  1    Ändert sich während der Vertragsdauer eine erhebli-
     1    Die Prämie ist für die ganze Bauzeit zum voraus zu ent-              che Tatsache (z. B. Änderung der Baumethode) und
          richten, wobei der Prämienberechnung die Angaben                     wird dadurch eine wesentliche Gefahrserhöhung her-
          in der Police zugrunde gelegt werden.                                beigeführt, ist dies der Mobiliar unverzüglich mitzutei-
                                                                               len. Wird die Mitteilung unterlassen, ist die Mobiliar
     2    Besonderheit bei der Bauwesenversicherung:                           nicht mehr an den Vertrag gebunden.
          Für die Bauwesenversicherung wird aufgrund des bei
          Vertragsabschluss gültigen Kostenvoranschlages die              2    Die Mobiliar behält sich das Recht vor, bei Gefahrser-
          provisorische Versicherungssumme für die Bauleistun-                 höhung den Vertrag innert 14 Tagen zu kündigen. Die
          gen bestimmt und danach eine provisorische Prämie                    Parteien können eine Weiterführung des Vertrages mit
          erhoben. Nach Fertigstellung der versicherten Baulei-                angepassten Bedingungen und entsprechend erhöh-
          stungen wird die Prämienabrechnung aufgrund der                      ter Prämie vereinbaren.
          endgültigen Versicherungssumme vorgenommen. Bei                 3    Bei Gefahrsverminderung wird die Prämie entspre-
          einer Differenz bis zu Fr. 50 000.– zwischen provisori-              chend herabgesetzt.
          scher und endgültiger Versicherungssumme wird auf
          die Abrechnung verzichtet.                                 A7   Obliegenheiten im Schadenfall
     3    Die für die Versicherungsdauer vereinbarten Prämien
          sind bei vorzeitiger Aufhebung des Versicherungsver-            1    Wenn ein versichertes Ereignis eintritt oder Bauher-
          trages aus einem gesetzlichen oder vertraglich vorge-                ren-Haftpflicht-Ansprüche geltend gemacht werden,
          sehenen Aufhebungsgrund nur anteilmässig geschul-                    hat der Versicherungsnehmer oder Anspruchsberech-
          det.                                                                 tigte die Mobiliar sofort zu benachrichtigen. Er hat ins-
          Die Prämie für die Versicherungsdauer bleibt jedoch                  besondere:
          ganz geschuldet bei:                                            11   in der Bauwesenversicherung die Schadenanzeige spä-
          – Kündigung durch den Versicherungsnehmer im                         testens innert 14 Tagen nach Eintritt des Schadenereig-
            Schadenfall                                                        nisses einzureichen;
          – Auflösung des Vertrages durch die Mobiliar wegen              12   der Mobiliar jede Auskunft über Ursache, Höhe und
            Verletzung der Anzeigepflicht oder der Obliegenhei-                nähere Umstände des Schadens schriftlich zu erteilen;
            ten zum Zwecke der Täuschung.                                 13   für die Minderung des Schadens zu sorgen;
                                                                          14   Veränderungen an den beschädigten Sachen, welche
                                                                               die Feststellung der Ursache oder Höhe des Schadens
                                                                               erschweren oder vereiteln können, zu unterlassen, so-
                                                                               fern die Veränderung nicht zum Zwecke der Schaden-
                                                                               minderung erfolgt.

8
2   Besonderheiten für die Bauherren-Haftpflichtversiche-
         rung
         Wenn infolge eines Schadenereignisses gegen einen
         Versicherten ein Strafverfahren eingeleitet wird oder
         der Geschädigte seine Ansprüche gerichtlich geltend
         macht, ist die Mobiliar sofort zu orientieren. Sie be-
         stimmt nach Rücksprache mit dem Versicherungsneh-
         mer über die Bestellung eines Anwaltes.

A8   Verletzung von Obliegenheiten
     Verletzt ein Versicherter oder Baubeteiligter Obliegenheiten
     gemäss A 4 bis A 7 entfällt die Leistungspflicht der Mobi-
     liar.

A9   Kündigung im Schadenfall
     Nach Eintritt eines Schadenfalls, für den die Mobiliar Leis-
     tungen erbringt, kann:
     – der Versicherungsnehmer spätestens 14 Tage nachdem
       er von der Auszahlung der Entschädigung Kenntnis erhal-
       ten hat;
     – die Mobiliar spätestens bei der Auszahlung
     den Vertrag kündigen.
     Kündigt der Versicherungsnehmer, erlischt der Versiche-
     rungsschutz mit dem Eintreffen der Kündigung bei der Mo-
     biliar.
     Kündigt die Mobiliar, erlischt der Versicherungsschutz
     14 Tage nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungs-
     nehmer.

A 10 Mitteilungen
     Alle Mitteilungen sind der in der Police aufgeführten Gene-
     ralagentur oder dem Sitz der Mobiliar in Bern zuzustellen.
     1   Ist bei Policen, an welchen mehrere Gesellschaften be-
         teiligt sind, die Mobiliar mit der Führung beauftragt,
         gelten die an sie erfolgten Prämienzahlungen, Anzei-
         gen und Mitteilungen für alle Gesellschaften. Erklärun-
         gen der beteiligten Gesellschaften gegenüber dem Ver-
         sicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigten werden
         durch die Mobiliar als führende Gesellschaft abgege-
         ben.
         Jede Gesellschaft haftet nur für ihren Anteil.

A 11 Ersatzansprüche gegenüber Dritten
     Der Anspruchsberechtigte hat den Ersatzanspruch, der ihm
     haftpflichtigen Dritten gegenüber zusteht, der Mobiliar ab-
     zutreten, soweit diese Entschädigung geleistet hat.

                                                                    9
24 Expertenkosten in der Garantiezeit
                                                                               Experten- und Schadensuchkosten zur Abklärung und
                                                                               Lokalisierung eines Bau-Sachschadens unbekannter
                                                                               Herkunft, der in der versicherten Bauzeit verursacht wur-
                                                                               de, sich jedoch erst in der Garantiezeit von 12 Monaten
                                                                               nach der Abnahme (gemäss A 2) des versicherten Bau-
                                                                               werks manifestiert.
                         B Bauwesenversicherung                                Die Bestimmung des Experten und sein Tätigkeitsbe-
                                                                               reich erfolgen durch die Mobiliar nach Rücksprache mit
                                                                               dem Versicherten.
B1   Gegenstand der Versicherung
     1   Versichert sind:                                                      Nicht versichert sind die Reparaturarbeiten in der Ga-
                                                                               rantiezeit.
     11 Bauleistungen einschliesslich aller zugehörigen Bau-
        stoffe und Bauteile, soweit sie gemäss Police in der Versi-        25 Sprayer- und Vandalenschäden an den versicherten,
        cherungssumme aufgrund entsprechender Baukosten-                      neuen Bauleistungen bzw. den in der Police bezeich-
        plan-Positionen (BKP) enthalten sind.                                 neten bestehenden Bauten, die während der Bauzeit,
        Wenn nichts anderes vereinbart wird, ist das schlüssel-               spätestens bis zur Abnahme gemäss A 2, eintreten und
        fertige Bauwerk versichert.                                           sich manifestieren.
     12 bis zu der in der Police vereinbarten Versicherungssum-
        me nachstehende Kosten, soweit sie auf ein entschädi-         B2   Versicherte Gefahren
        gungspflichtiges Ereignis zurückzuführen und für die
        Wiederinstandstellung notwendig sind:                              1   Versichert sind:
         – Aufräumungskosten zur Beseitigung von Trümmern                  11 Plötzlich eintretende, unvorhergesehene Beschädigun-
           und Überresten versicherter Sachen von der Schaden-                gen oder Zerstörungen, sog. Bauunfälle, die sich wäh-
           stätte und deren Abfuhr bis zur nächsten Deponie,                  rend der Bauzeit, spätestens bis zur Abnahme gemäss
           inkl. Deponiegebühren;                                             A 2, manifestieren.
         – Schadensuchkosten zur Lokalisierung entschädi-                  12 Verluste durch Diebstahl versicherter, neuer Bauteile,
           gungspflichtiger Bauunfälle gemäss B 2 11;                         die mit dem Bauwerk fest verbunden sind und wäh-
                                                                              rend der Versicherungsdauer eintreten. Solche Schä-
         – Abbruch- und Wiederaufbaukosten nicht beschädig-
                                                                              den sind der zuständigen Polizei unverzüglich anzuzei-
           ter, versicherter Bauwerksteile, die zur Reparatur be-
                                                                              gen.
           schädigter Bauleistungen notwendig sind.
     2   Zusatzversicherungen                                         B3   Nutzniesser der Bauwesenversicherung
         Sofern in der Police erwähnt, sind auf Erstes Risiko bis
         zur vereinbarten Versicherungssumme zusätzlich mit-               1   Versichert sind Bauunfälle gemäss B 2 11, die nach den
         versichert:                                                           SIA Normen zu Lasten des Bauherrn, der Architekten,
     21 Die in der Police bezeichneten bestehenden Bauten                      Bauleiter, Ingenieure und Geologen, sowie der am Bau-
        (Hochbau) und die darin untergebrachte Fahrhabe                        werk beteiligten Unternehmer und Handwerker gehen,
        gegen Bauunfälle gemäss B 2 11, welche die direkte                     sofern diese Schäden nicht durch eine ihrer vorhande-
        Folge der versicherten Bauarbeiten sind.                               nen Versicherungen übernommen werden müssen. Das
                                                                               Forderungsrecht für Ersatzleistungen steht einzig dem
         Nicht versichert sind:                                                in der Police bezeichneten Versicherungsnehmer zu.
         – Schäden infolge von Abbrucharbeiten oder Demon-
           tagen;                                                     B4   Einschränkung des Versicherungsumfanges
         – Schäden an bestehenden Kanalisationen, Sickerlei-               1   Nicht versichert sind:
           tungen, Werkleitungen und Kabeln ausserhalb des
           Gebäudes, Freitreppen, Stützmauern, Strassen und                11 Aufwendungen zur Behebung von Mängeln gemäss
           Plätzen;                                                           SIA Norm 118 oder von rein optischen Fehlern, auch
                                                                              wenn diese infolge einer Reparatur entstanden sind.
         – Geld, Wertpapiere, Sparhefte, Edelmetalle, Münzen,                 Nebst den in Abnahmeprotokollen (Mängellisten) auf-
           Medaillen, Schmucksachen, Briefmarken, Wert-,                      geführten, typischen Mängeln, gilt auch als Mangel
           Kunstgegenstände und Antiquitäten bei der Fahr-                    zum Beispiel:
           habe sowie künstlerischer Schmuck beim Gebäude;
                                                                               – Undichtigkeit, Wasserdurchlässigkeit des Betons
         – Fahrhabe der am Bauwerk beteiligten Unternehmer                       oder einer Dichtung sowie Rissbildung in Fassaden,
           und Handwerker.                                                       Böden, Wänden und Decken für welche eine Sanie-
     22 Baugrund und Bodenmassen im Baustellenbereich, die                       rung aus statischen Gründen (zum Beispiel wegen
        nicht Bestandteil der versicherten Bauleistungen sind                    Einsturzgefahr) nicht notwendig ist;
        gegen Bauunfälle gemäss B 2 11.                                        – fehlende Tragfähigkeit infolge mangelhafter Beton-
                                                                                 qualität;
         Nicht versichert sind Ohnehinkosten im Sinne von
         B 7 32.                                                               – Abweichung der Baugrubenumschliessung von der
                                                                                 Soll-Linie infolge ungenauer Erstellung;
     23 Baumeistersachen und Kranhakenschäden                                  Als optischer Fehler gilt:
         – Notdächer, Gerüst-, Spriess-, Spund- und Schalungs-                 Ein fürs Auge störender, jedoch die Funktion des Bau-
           material, Hilfsbauten, Baracken sowie Lehrgerüste für               teils bzw. Bauwerks nicht beeinträchtigender Zustand
           Brücken, Viadukte, Über- und Unterführungen gegen                   wie zum Beispiel Kratzer auf Verglasungen, Bade- und
           Bauunfälle gemäss B 2 11 sowie zusätzlich gegen                     Duschenwannen, Küchenabdeckungen usw.
           Sturm über 75 km/h;
                                                                           12 Vertragsstrafen wegen Nichteinhaltung von Fristen
         – Baugeräte und Baumaschinen gegen unbeabsichtig-                    oder sonstiger Verpflichtungen, Planungs- und Berech-
           tes Lösen vom Kranhaken auf der Baustelle.                         nungsfehler die keinen Bauunfall zur Folge haben so-
         Nicht versichert sind Schäden, die durch eine Maschinen-             wie andere Vermögensschäden.
         oder Maschinen-Kaskoversicherung gedeckt sind.

10
13 Schäden, soweit sie von einem Sach- oder Haftpflicht-            22 Aufräumungs-, Schadensuch-, Abbruch- und Wieder-
        versicherer eines an der Erstellung des Bauvorhabens                aufbaukosten; gemäss B 1 12. Grenze der Entschädi-
        Beteiligten übernommen werden müssen.                               gung bei Baugrubenschäden bilden die im Werkvertrag
                                                                            vorgesehenen Gesamtkosten für die Aushubarbeiten;
     14 Schäden durch normale Witterungseinflüsse, mit
        denen nach der Jahreszeit und den örtlichen Verhält-             23 Kosten zur Wiederinstandstellung der in der Police be-
        nissen gerechnet werden muss.                                       zeichneten, bestehenden Bauten und der darin unter-
                                                                            gebrachten Fahrhabe in den Zustand unmittelbar vor
     15 Feuer- und Elementarschäden an Bauleistungen sowie                  dem Schadenereignis gemäss B 1 21. Im Maximum
        an bestehenden Bauten und Fahrhabe.                                 wird der Zeitwert vergütet;
     2   Bei Terrorismus, kriegerischen Ereignissen, Neutrali-           24 Kosten zur Wiederherstellung von Baugrund und Bo-
         tätsverletzungen, Revolution, Rebellion, Aufstand, in-             denmassen gemäss B 1 22 in den Zustand unmittelbar
         neren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen                    vor dem Schadenereignis;
         oder Sachen anlässlich von Zusammenrottung, Kra-                25 Kosten zur Wiederherstellung von Baumeistersachen;
         wall oder Tumult) und den dagegen ergriffenen                      gemäss B 1 23. Im Maximum wird der Zeitwert vergü-
         Massnahmen sowie bei Erdbeben, vulkanischen Erup-                  tet;
         tionen oder Veränderungen der Atomkernstruktur er-
                                                                         26 Experten- sowie Schadensuchkosten gemäss B 1 24 zur
         bringt die Mobiliar nur Leistungen, wenn der Versi-
                                                                            Abklärung der Ursache und eventueller Verursacher
         cherungsnehmer nachweist, dass der Schaden mit
                                                                            eines Bau-Sachschadens, soweit die Aufwendungen
         diesen Ereignissen in keinem Zusammenhang steht.
                                                                            für die Funktionstüchtigkeit und die geplante normale
                                                                            Nutzung des versicherten Gebäudes notwendig sind.
B5   Versicherungssummen
                                                                         27 In Abänderung von B 4 11: Kosten zur Behebung von
     1   Bauleistungen:                                                     Sprayer- oder Vandalenschäden gemäss B 1 25, die sich
         Die provisorische Versicherungssumme basiert aus-                  nicht mittels einer üblichen Baureinigung eliminieren
         schliesslich auf den in der Police aufgeführten Baukos-            lassen. Im Maximum wird der Zeitwert vergütet.
         tenplan-Positionen (BKP). Im Hochbau sind dies in der           3   Nicht ersetzt werden:
         Regel die Gebäudekosten BKP 2.
         Soweit vorhanden, werden zusätzlich Vorbereitungs-              31 Mehrkosten, die durch Änderung der Bauweise (z.B.
         arbeiten BKP 1, Betriebseinrichtungen bzw. Montage-                bei unbrauchbaren Tiefenbohrungen) oder dadurch
         leistungen BKP 3 sowie Umgebungsarbeiten BKP 4 in                  entstehen, dass mit der Wiederinstandstellung Verbes-
         die Versicherungssumme miteinbezogen.                              serungen gegenüber dem Zustand unmittelbar vor
         In der Police nicht aufgeführte BKP Positionen sind auch           dem Schadenereignis vorgenommen werden.
         dann nicht versichert, wenn sie in einem Kostenvoran-           32 Ohnehinkosten für Baugruben- bzw. Hangsicherungs-
         schlag enthalten sind.                                             massnahmen die nicht vorgesehen waren, jedoch
     11 Abrechnung                                                          nach einem Baugrubeneinsturz oder durch unvorher-
        Für die endgültige Versicherungssumme ist die vom                   gesehene Instabilität des Baugrundes, notwendig wer-
        Bauherrn genehmigte Bauabrechnung über die versi-                   den (z. B. zusätzliche Spund-, Rühl- oder Schlitzwände,
        cherten Bauleistungen, gemäss den in der Police auf-                zusätzliche Verankerungen, Stützelemente, Mehrhin-
        geführten BKP-Positionen, massgebend. Es wird keine                 terfüllungen, Wasserhaltungen, usw.).
        Unterversicherung geltend gemacht.                               33 Ein Minderwert nach durchgeführter Wiederinstand-
     12 Versicherungssumme nach einem Schadenfall                           stellung sowie Schäden infolge unsachgemäss aus-
        Die Versicherungssumme gemäss B 5 1 vermindert sich                 geführter Reparatur oder Wiederinstandstellung.
        nicht dadurch, dass Entschädigungen geleistet werden;            4   Ein durch die Reparatur entstandener Mehrwert so-
        der Versicherungsnehmer hat jedoch eine anteilsmäs-                  wie der Wert allfälliger Überreste werden vom Scha-
        sige Nachprämie zu entrichten.                                       denbetrag abgezogen. Bei Bauunfällen, die zu Lasten
     2   Übrige Sachen und Kosten                                            versicherter Unternehmer gehen, ist die Ersatzleistung
         Die Versicherungssummen werden auf Erstes Risiko                    auf die Selbstkosten nach Gewinnabzug beschränkt.
         vereinbart; es wird keine Unterversicherung geltend
                                                                         5   Verantwortung und Haftung für die fachgerechte Wie-
         gemacht.
                                                                             derinstandstellung eines versicherten Schadens liegen
                                                                             bei den Baubeteiligten (Architekten, Bauleiter, Ingenieu-
B6   Örtlicher Geltungsbereich                                               re, Handwerker und Unternehmer). Sollte sich später
                                                                             herausstellen, dass eine Reparatur ungenügend oder
     Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die in der Police
                                                                             sogar missglückt ist, kann für dieses Schadenereignis
     bezeichnete Baustelle.
                                                                             keine weitere Entschädigung mehr geleistet werden.
B7   Ersatzleistungen
                                                                    B8   Selbstbehalt
     1   Grundlage
         Bei Bauunfällen mit neuen Bauleistungen bilden die              Von jeder gemäss B 7 berechneten Entschädigung wird der
         Werkvertragspreise für die bis zum Zeitpunkt des Scha-          in der Police vereinbarte Selbstbehalt abgezogen. Werden
         dens erbrachten Leistungen die Grundlage zur Berech-            beim gleichen Ereignis mehrere Sachen und Kosten be-
         nung der Entschädigung und deren Grenze. Zuschläge              troffen, so wird der Selbstbehalt nur einmal angerechnet.
         für Regiearbeiten werden nur im Einverständnis mit der          Bei verschieden hohen Selbstbehalten gilt der höchste Be-
         Mobiliar ersetzt. Überzeit-, Sonntags-, Feiertags- und          trag.
         Nachtarbeit können vergütet werden, wenn dies aus-
         drücklich in der Police aufgeführt ist.
     2   Die Mobiliar ersetzt:
     21 Bei Beschädigung oder Zerstörung von versicherten
        Bauleistungen und den zugehörigen Baustoffen und
        Bauteilen die Kosten, die aufzuwenden sind, um den
        Zustand unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses
        wieder herzustellen;

                                                                                                                                   11
B9   Sachverständigenverfahren
     Jede Partei kann die Durchführung des Sachverständigen-
     verfahrens verlangen. Für dieses gelten folgende Grund-
     sätze:
     1   Jede Partei ernennt zu Protokoll oder schriftlich einen
         Sachverständigen, und diese beiden wählen in gleicher
         Weise, vor Beginn der Schadenfeststellung, einen Ob-
         mann. Unterlässt eine Partei die Ernennung ihres Sach-
         verständigen innert 14 Tagen, nachdem sie dazu schrift-
         lich aufgefordert wurde, so wird er auf Antrag der
         anderen Partei durch den Präsidenten des erstinstanz-
         lichen Zivilgerichtes, das am Wohnsitz der antrags-
         stellenden Partei zuständig ist, ernannt. Der gleiche Rich-
         ter hat auch den Obmann zu ernennen, wenn sich die
         Sachverständigen über dessen Wahl nicht einigen kön-
         nen.
     2   Personen, denen die nötige Sachkenntnis fehlt oder die
         mit einer Partei verwandt oder sonst befangen sind, kön-
         nen als Sachverständige abgelehnt werden. Wird der
         Ablehnungsgrund bestritten, so entscheidet der in B 9 1
         bezeichnete Richter, der bei Gutheissung der Einsprache
         selbst den Sachverständigen oder Obmann ernennt.
     3   Die von den Sachverständigen zu beurkundenden Fest-
         stellungen sollen mindestens enthalten:
         – die bestimmte, oder wenn dies nicht möglich ist, die
           mutmassliche Ursache des Schadens;
         – die Ermittlung des Schadenbetrages;
         – den Zeitwert der beschädigten Sachen unmittelbar
           vor dem Schadenereignis;
         – sofern ein Mangel zum Bauunfall geführt hat, die Ko-
           sten, die auch ohne den Bauunfall hätten aufgewen-
           det werden müssen, um den Mangel zu beseitigen;
         – die Höhe der Mehrkosten gemäss B 7 3;
         – den Wert der Überreste unter Berücksichtigung ih-
           rer Verwendbarkeit für die Reparatur oder andere
           Zwecke.
     4   Weichen die Feststellungen der Sachverständigen von-
         einander ab, so entscheidet der Obmann über die
         strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenze bei-
         der Feststellungen.
     5   Die Feststellungen, welche die Sachverständigen im
         Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich,
         wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von
         der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Die Par-
         tei, welche diese Abweichung behauptet, ist dafür
         beweispflichtig.
     6   Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen, die
         Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte.
     7   Aufgrund der Feststellung der Sachverständigen oder
         des Obmannes wird, sofern es sich um einen ersatz-
         pflichtigen Schaden handelt, die Entschädigung nach
         den Bestimmungen von B 7 berechnet.

B 10 Verjährung
     Die Ansprüche aus dieser Bauwesenversicherung verjähren
     in 2 Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungs-
     pflicht begründet.

12
11 Als Umweltbeeinträchtigung gilt die nachhaltige Stö-
                                                                          rung des natürlichen Zustands von Luft, Gewässern
                                                                          (auch Grundwasser), Boden, Flora oder Fauna durch
                                                                          Immissionen, sofern als Folge dieser Störung schädli-
                                                                          che oder sonstige Einwirkungen auf die menschliche
                                                                          Gesundheit, auf Sachwerte oder auf Ökosysteme ent-
                                                                          stehen können oder entstanden sind.
                          C Bauherren-Haft-                            12 Versichert sind – vorbehältlich C 4 – Schäden im Zu-
                            pflichtversicherung                           sammenhang mit einer Umweltbeeinträchtigung nur
                                                                          dann, wenn diese die Folge eines einzelnen, plötzlich
                                                                          eingetretenen, unvorhergesehenen Ereignisses ist, das
C1   Gegenstand der Versicherung                                          zudem sofortige Massnahmen erfordert, wie Meldung
     1   Versichert ist die auf gesetzlichen Haftpflichtbestim-           an die zuständige Behörde, Alarmierung der Bevölke-
         mungen beruhende Haftpflicht aus dem in der Police               rung, Einleitung von Schadenverhütungs- oder Scha-
         bezeichneten Bauvorhaben wegen:                                  denminderungsmassnahmen.
         – Tötung, Verletzung oder sonstiger Gesundheitsschä-          13 Von der Versicherung ausgeschlossen sind Ansprüche
           digung von Personen (Personenschäden);                         im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen
                                                                          durch Anlagen zur Lagerung, Aufbereitung oder Besei-
         – Zerstörung, Beschädigung oder Verlust von Sachen               tigung von Abfällen. Hingegen besteht Versicherungs-
           (Sachschäden), sofern der Schaden mit dem Abbruch,             schutz für baubedingte Anlagen zur
           der Erstellung oder dem Umbau des versicherten
           Bauobjektes oder mit dem Zustand des dazugehö-                  – kurzfristigen Zwischenlagerung von Abfällen;
           renden Grundstückes oder der Erfüllung der Unter-               – Klärung oder Vorbehandlung von Abwässern.
           haltspflichten in ursächlichem Zusammenhang steht.
                                                                       2   Steht im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträch-
     2   Mitversichert sind im Rahmen der vorstehenden Bestim-             tigung der Eintritt eines versicherten Schadens unmit-
         mungen auch Haftpflichtansprüche gegen den öffent-                telbar bevor, übernimmt die Mobiliar auch die von Ge-
         lich-rechtlichen Bauherrn (Bund, Kantone, Gemeinden               setzes wegen zu Lasten des Versicherten gehenden
         usw.) aufgrund öffentlichen Rechts für widerrechtlich             Kosten, welche durch angemessene Massnahmen zur
         zugefügte Schäden an fremden Grundstücken und an-                 Abwendung dieser Gefahr verursacht werden (Scha-
         deren Werken; ausgeschlossen bleiben jedoch Ansprü-               denverhütungskosten).
         che aus schädigender Handlung, welche nicht oder nur
         mit unverhältnismässigem Kostenaufwand vermeid-               21 Nicht versichert sind:
         bar ist.                                                          – Schadenverhütungskosten aus Tiefenbohrungen
                                                                             und Ereignissen, die durch Kernanlagen, Motor-,
C2   Versicherte Personen                                                    Wasser- und Luftfahrzeuge sowie durch deren Teile
                                                                             oder Zubehör verursacht werden;
     1   Versichert ist die Haftpflicht
                                                                           – die Kosten für die Beseitigung eines gefährlichen
     11 des Versicherungsnehmers in der Eigenschaft als Bau-                 Zustands im Sinne von A 5 13;
        herr des in der Police bezeichneten Bauvorhabens und
        als Eigentümer des dazugehörenden Grundstücks. Ist                 – Aufwendungen für die Feststellung von Lecks, Funk-
        der Versicherungsnehmer eine Personengesellschaft                    tionsstörungen und Schadenursachen, das Entlee-
        (z. B. Kollektivgesellschaft), Gemeinschaft zu gesamter              ren und Wiederauffüllen von Anlagen, Behältern und
        Hand (z. B. Erbengemeinschaft) oder hat er die Versi-                Leitungen sowie Kosten für Reparaturen und Ände-
        cherung für Rechnung Dritter abgeschlossen, so sind                  rungen daran (z. B. Sanierungskosten).
        ihm die Gesellschafter, die Angehörigen der Gemein-
        schaft zu gesamter Hand bzw. die übrigen Personen         C4   Einschränkungen des Deckungsumfanges
        gleichgestellt;
     12 der Arbeitnehmer und übrigen Hilfspersonen des Ver-            Von der Versicherung ausgeschlossen sind:
        sicherungsnehmers (mit Ausnahme von selbständigen              1   Ansprüche des Versicherungsnehmers sowie Ansprü-
        Unternehmern und Berufsleuten, deren sich der Versi-               che aus Schäden, welche die Person des Versiche-
        cherungsnehmer bedient, wie Bauunternehmer, Archi-                 rungsnehmers betreffen, ferner Ansprüche von Fami-
        tekt, Bauingenieur, Geologe usw.) im Zusammenhang                  lienangehörigen eines Versicherten diesem gegen-
        mit ihren Arbeiten am versicherten Bauobjekt und am                über.
        dazugehörenden Grundstück. Ausgeschlossen bleiben                  Als Familienangehörige gelten: der Ehegatte und die
        jedoch Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für                Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie die
        Leistungen, die sie den Geschädigten ausgerichtet ha-              mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt le-
        ben;                                                               benden Geschwister und Stiefkinder;
     13 des Eigentümers und der beschränkt dinglich Berech-            2   Ansprüche aus Personenschäden, von denen eine
        tigten des Baugrundstückes und/oder des Gebäudes,                  durch den Versicherungsnehmer aufgrund eines Ar-
        wenn der Versicherungsnehmer nur Bauherr, nicht aber               beiter-Stellungsvertrages (Arbeits- bzw. Dienstmiete)
        Eigentümer des zum versicherten Bauobjekt gehören-                 beschäftigte Person in Ausübung ihrer arbeitsvertrag-
        den Grundstückes und/oder des Gebäudes ist (z. B. Bau-             lichen oder geschäftlichen Verrichtungen im Zusam-
        recht);                                                            menhang mit dem in der Police bezeichneten Bauvor-
     14 des Bauherrn aus Planungs-, Bauleitungs-, Bauführungs-,            haben betroffen wird. Der Ausschluss ist dabei auf den
        Montage- oder Bauarbeiten, die er ganz oder teilweise              Teil des Schadens beschränkt, für den der Versiche-
        selbst ausführt.                                                   rungsnehmer nicht ersatzpflichtig wäre, wenn er die
                                                                           Prämie für die obligatorische Versicherung von Berufs-
                                                                           unfällen und Berufskrankheiten selber bezahlt hätte;
C3   Schäden im Zusammenhang mit
     Umweltbeeinträchtigungen                                          3   die Haftpflicht des Täters für Schäden, die anlässlich
                                                                           der vorsätzlichen Begehung von Verbrechen oder Ver-
     1   Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Perso-            gehen verursacht werden;
         nen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Umwelt-
         beeinträchtigungen.                                           4   Ansprüche aufgrund einer vertraglich übernommenen,
                                                                           über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehende Haf-
                                                                           tung und wegen Nichterfüllung gesetzlicher oder ver-
                                                                           traglicher Versicherungspflicht;

                                                                                                                              13
5   die Haftpflicht als Halter und aus dem Gebrauch von         C7   Selbstbehalt
         Motorfahrzeugen und Fahrrädern, die unter die Versi-             Bei Schäden an fremden Grundstücken, Gebäuden und ande-
         cherungspflicht der schweizerischen Strassenverkehrs-            ren Werken, die verursacht werden durch
         gesetzgebung fallen, sowie von Schiffen und Luftfahr-
         zeugen;                                                          – Abbruch-, Ramm-, Vibrierarbeiten;
     6   die Haftpflicht für Schäden an Sachen durch allmähli-            – Aushubarbeiten in Hanglage über 25 % oder Baugruben-
         che Einwirkung von Rauch, Staub, Russ, Gasen, Dämp-                tiefe über 5 m;
         fen oder Flüssigkeiten, ausser wenn die allmähliche              – Grundwasserabsenkungen;
         Einwirkung auf ein plötzlich eingetretenes, unvorher-
                                                                          – Unterfangungen/Unterfahrungen/Pressvortriebe und Zie-
         gesehenes Ereignis zurückzuführen ist;
                                                                            hen von Spundwänden
     7   die Haftpflicht für Schäden im Zusammenhang mit
                                                                          hat der Versicherte für Sachschäden je Schadenereignis
         Umweltbeeinträchtigungen, soweit diese Schäden
                                                                          Fr. 5000.–, mindestens jedoch den in der Police vereinbar-
         nicht unter den Versicherungsschutz gemäss C 3 fal-
                                                                          ten Selbstbehalt, selber zu tragen.
         len, sowie Ansprüche im Zusammenhang mit Altla-
         sten (z. B. verunreinigter Aushub);                              Bei den übrigen Sachschäden und für versicherte Schaden-
                                                                          verhütungskosten gemäss C 3 2 gilt der in der Police ver-
     8   Ansprüche aus Schäden, die das in der Police be-
                                                                          einbarte Selbstbehalt.
         zeichnete Bauvorhaben das bzw. die dazugehören-
         de(n) Gebäude, einschliesslich der darin untergebrach-
         ten Fahrhabe sowie das dazugehörende Grundstück             C8   Schadenbehandlung und Prozessführung
         betreffen;                                                       1   Die Mobiliar führt die Verhandlungen mit dem Geschä-
     9   die Haftpflicht für Schäden, deren Eintritt mit hoher                digten. Sie ist Vertreterin der Versicherten, und ihre Er-
         Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste (z. B. die                 ledigung der Ansprüche des Geschädigten ist für die
         Beschädigung von Grundstücken durch Betreten und                     Versicherten verbindlich. Die Mobiliar ist berechtigt, den
         Befahren oder Lagerung von Schutt, Materialien und                   Schadenersatz dem Geschädigten direkt und ohne Ab-
         Gerätschaften). Dasselbe gilt für Schäden, die im Hin-               zug eines allfälligen Selbstbehaltes auszurichten; der
         blick auf die Wahl einer bestimmten Arbeitsweise oder                Versicherte hat ihr in diesem Falle den Selbstbehalt zu-
         zwecks Senkung der Kosten oder Beschleunigung der                    rückzuerstatten. Die Versicherten sind verpflichtet, di-
         Arbeit in Kauf genommen wurden, wie sogenannte                       rekte Verhandlungen mit dem Geschädigten oder des-
         Ohnehinkosten (z. B. Verzicht auf notwendige Baugru-                 sen Vertreter über Ersatzansprüche, jede Anerkennung
         bensicherung, unvermeidbare, vorhersehbare Setzun-                   einer Forderung, den Abschluss eines Vergleichs und
         gen und Rissbildungen durch Grundwasserabsenkun-                     die Leistung von Entschädigungen zu unterlassen, so-
         gen, Unterfangungen, usw.)                                           fern nicht die Mobiliar hiezu vorgängig ihre Zustimmung
     10 Ansprüche aus                                                         gibt. Sie sind ohne Zustimmung der Mobiliar auch nicht
                                                                              berechtigt, Ansprüche aus dieser Versicherung an Ge-
         – Schäden an Sachen, die ein Versicherter zum Ge-                    schädigte oder an Dritte abzutreten. Überdies haben
           brauch, zur Bearbeitung, Verwahrung, Beförderung                   die Versicherten der Mobiliar unaufgefordert jede weite-
           oder aus anderen Gründen übernommen oder die                       re Auskunft über den Fall zu erteilen, ihr sämtliche Be-
           er gemietet oder gepachtet hat;                                    weisstücke auszuhändigen und sie auch anderweitig bei
         – Schäden, die an Sachen infolge Ausführung oder                     der Behandlung des Schadens nach Möglichkeit zu unter-
           Unterlassung einer Tätigkeit eines Versicherten an                 stützen.
           oder mit ihnen (z. B. Bearbeitung, Reparatur, Bela-            2   Kann mit dem Geschädigten keine Verständigung er-
           den oder Entladen eines Fahrzeuges) entstanden                     zielt werden und wird der Prozessweg beschritten, so
           sind. Als solche Tätigkeit gelten auch Projektierung               haben die Versicherten der Mobiliar die Führung des
           und Leitung, Erteilung von Weisungen und Anord-                    Zivilprozesses zu überlassen. Diese trägt die Kosten im
           nungen, Überwachung und Kontrolle sowie ähnli-                     Rahmen von C 6. Wird einem Versicherten eine Prozess-
           che Arbeiten, ferner Funktionsproben, gleichgültig                 entschädigung zugesprochen, so steht diese, soweit sie
           durch wen sie ausgeführt werden;                                   nicht zur Deckung seiner persönlichen Auslagen be-
     11 Aufwendungen zur Verhütung von Schäden (Schaden-                      stimmt ist, der Mobiliar zu.
        verhütungskosten), vorbehältlich C 3 2;
     12 Ansprüche aus Schäden wegen Verminderung der Er-             C9   Verjährung
        giebigkeit oder Versiegens von Quellen;                           Die auf einem Schadenfall beruhenden Ansprüche eines
     13 Ansprüche wegen Schäden verursacht durch Aspest.                  Versicherten aus diesem Vertrag verjähren nach Ablauf von
                                                                          zwei Jahren seit dem Abschluss eines aussergerichtlichen
C5   Zeitlicher Geltungsbereich                                           oder gerichtlichen Vergleiches oder dem Vorliegen eines
                                                                          rechtskräftigen Urteils.
     Die Versicherung gilt für Schäden, die während der Ver-
     tragsdauer verursacht werden. Als Schäden im Sinne die-
     ser Bestimmung gelten auch versicherte Schadenver-
     hütungsmassnahmen C 3 2.
     Haftpflichtansprüche für Schäden, deren Ursache vor Ver-
     tragsbeginn gesetzt wurde, sind nicht versichert. Der Ver-
     sicherungsnehmer erbringt den Beweis, dass der Schaden
     während der Vertragsdauer verursacht wurde.

C6   Leistungen der Mobiliar
     Die Leistungen der Mobiliar bestehen in der Entschädigung
     begründeter und in der Abwehr unbegründeter Ansprüche.
     Sie sind einschliesslich Schadenzinsen, Schadenminde-
     rungs-, Expertise-, Anwalts-, Gerichts-, Schiedsgerichts- und
     Vermittlungskosten, Parteientschädigungen und versicher-
     ter Schadenverhütungskosten begrenzt durch die in der
     Police festgelegte Garantiesumme (Einmalgarantie).

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