Bauwesenversicherung und Bauherren-Haftpflichtversicherung
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Bauwesenversicherung und Bauherren-Haftpflichtversicherung Allgemeine Bedingungen Einsturz, Beschädigung, Wassereinbruch Kranhakenschäden Diebstahl montierter Teile Sprayer- und Vandalenschäden Expertenkosten in der Garantiezeit Abwehr unberechtigter Ansprüche Umweltbeeinträchtigungen Nachbarschäden Ausgabe 1996/04 1
Lieber Bauherr Liebe Kundin, lieber Kunde Sie freuen sich auf Ihr Bauvorhaben – da können wir mit Ihnen mitfühlen … und wir wünschen Ihnen schon jetzt alles Gute! Allerdings: Beim Bauen muss man oft mit Unvorhergesehenem rechnen, denn jedes Bauprojekt ist gewissermassen eine Premiere, die in freier Natur über die Bühne geht – und oft mit Beteiligten, die sich nicht kennen. Die Mobiliar hingegen ist keine Unbekannte! Gerne wollen wir mit unserer Ver- sicherung MobiTech zum guten Gelingen Ihres Bauwerks beitragen. Zu Ihrem Vertrag gehören auch diese Allgemeinen Bedingungen. Sie bestehen aus den – gemeinsamen Bestimmungen (A); – den Bedingungen zur Bauwesenversicherung (B) und – den Bedingungen zur Bauherren-Haftpflichtversicherung (C). Das alles mag Ihnen vielleicht etwas umfangreich erscheinen. Die Bedingungen sind aber notwendig, damit Klarheit herrscht, wenn etwas passieren sollte – in unserem gemeinsamen Interesse! Wenn Sie die Leitung Ihres Bauvorhabens erfahrenen Architekten und insbeson- dere auch die Berechnung und Überwachung Ihrer Baugrube einem ortskundi- gen Bauingenieur übertragen, und wenn Sie – wie in den Artikeln A 4 – A 7 be- schrieben – die notwendigen Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten erfüllen, dann sollte eigentlich nichts mehr schief gehen! Und für alle Fälle: Ein Bauversicherungs-Fachmann der Mobiliar ist immer in Ihrer Nähe – auf uns können Sie zählen! Wir wünschen Ihnen gutes Gelingen! Ihre Mobiliar Bitte überprüfen Sie, ob Ihre Police genau die von Ihnen gewünschten Versicherungen enthält. 3
Inhaltsverzeichnis Seite Empfehlungen für den Schadenfall Allgemeine Bedingungen Bauwesen A Gemeinsame Bestimmungen A1 Vertragsbeginn 8 A2 Vertragsablauf 8 A3 Prämien, Abrechnung 8 A4 Besondere Obliegenheiten 8 A5 Zustandsprotokolle, Schadenverhütung 8 A6 Gefahrserhöhung und -verminderung 8 A7 Obliegenheiten im Schadenfall 8 A8 Verletzung von Obliegenheiten 9 A9 Kündigung im Schadenfall 9 A 10 Mitteilungen 9 A 11 Ersatzansprüche gegenüber Dritten 9 B Bauwesenversicherung B1 Gegenstand der Versicherung 10 B2 Versicherte Gefahren 10 B3 Nutzniesser der Bauwesenversicherung 10 B4 Einschränkung des Versicherungsumfanges 10 B5 Versicherungssummen 11 B6 Örtlicher Geltungsbereich 11 B7 Ersatzleistungen 11 B8 Selbstbehalt 12 B9 Sachverständigenverfahren 12 B 10 Verjährung 12 4
C Bauherren-Haftpflichtversicherung C1 Gegenstand der Versicherung 13 C2 Versicherte Personen 13 C3 Schäden im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen 13 C4 Einschränkungen des Deckungsumfanges 13 C5 Zeitlicher Geltungsbereich 14 C6 Leistungen der Mobiliar 14 C7 Selbstbehalt 14 C8 Schadenbehandlung und Prozessführung 14 C9 Verjährung 14 5
Empfehlungen für den Schadenfall Im Schadenfall ist rasches Handeln angesagt – denn: Ohne rasche, exakte Diagnose – keine effiziente Therapie! Damit die Kommunikation problemlos spielt und insbesondere eine unverzügliche Schadenmeldung sicher- gestellt werden kann: Übergeben Sie der Bauleitung vor Baubeginn ein Exemplar dieser Allgemeinen Bedin- gungen und eine Kopie der Police Bauwesenversicherung MobiTech. Melden Sie (oder Ihr Architekt) einen erlittenen Schaden sofort (allerspätestens innert 14 Tagen) Ihrer Gene- ralagentur. Dort wird Ihnen unbürokratisch und kompetent weitergeholfen. In dringenden Fällen wählen Sie die Nummer von Mobi24, unserem Call Service Center: 00 800 16 16 16 16. Dort erhalten Sie Hilfe und Unterstützung auch nachts und übers Wochenende – an 365 Tagen im Jahr, 24 Stunden rund um die Uhr! 6
Ereignis mutmassliche Massnahmen Ursache Beschädigung neuer Bauleistungen unbekannt sofortige Schadenanzeige auf der Bauwesen- bzw. bestehender Bauteile/Fahrhabe police in der Bauzeit Beschädigung neuer Bauleistungen Verursacher ist ein sofortige Schadenanzeige auf Bauwesen- bzw. bestehender Bauteile/Fahrhabe am Bau beteiligter und Haftpflichtpolice des Verursachers veran- in der Bauzeit Handwerker lassen Wasserschaden nach Inbetriebnahme undichte Wasser- sofortige Schadenanzeige auf Bauwesen- der Wasserleitungen in der Bauzeit leitung und Gebäudewasser-Versicherungen Feuer- oder Elementarschaden in unbekannt bzw. Schadenanzeige an kantonale bzw. der Bauzeit Naturereignis private Gebäudeversicherung (progressive Bauversicherung) Bauschaden nach Abnahme bzw. nach unbekannt falls Zusatzversicherung 24 «Expertenkosten» Ingebrauchnahme des Bauwerks vereinbart: Schadenanzeige auf Bauwesen- police Ansprüche Dritter für Schäden an die versicherten sofortige Schadenanzeige auf Bauherren- Nachbar-Bauwerken Bauarbeiten Haftpflichtpolice 7
A4 Besondere Obliegenheiten Allgemeine Bedingungen Ausgabe 1996 1 Bei der Ausführung des Bauwerks haben die Versicher- ten und die Baubeteiligten die gesetzlichen und die be- Träger der Versicherung ist die Schweizerische Mobiliar Versiche- hördlichen Vorschriften, die SIA Normen, die anerkann- rungsgesellschaft mit Sitz in Bern, nachfolgend «Die Mobiliar» ten Regeln der Baukunde, die vertraglich auferlegten genannt. Pflichten sowie die Versetz- und Verlegevorschriften der Lieferanten einzuhalten und zu erfüllen. Insbesondere sind folgende SIA Normen einzuhalten: 11 SIA Norm 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbei- ten; A Gemeinsame Bestimmungen 12 SIA Normen 193 (Geotechnik), 229 (Baugruben) und 318 (Aufschüttungen); A1 Vertragsbeginn 13 SIA Norm 271 Flachdächer; 2 Zur Berechnung und örtlichen Überwachung von Bau- 1 Der Vertrag beginnt an dem in der Police genannten gruben, Unterfangungen und Stützkonstruktionen al- Datum. ler Art ist ein dipl. Bauingenieur zu beauftragen. 2 Bis zur Aushändigung der Police oder einer definitiven 3 Für die Dauer der Arbeiten, welche die Öffnung einer Deckungszusage kann die Mobiliar den Antrag schrift- Dachhaut erfordern, ist eine witterungstaugliche Ab- lich ablehnen. Macht sie davon Gebrauch, erlischt der deckung zu verwenden. Versicherungsschutz drei Tage nach dem Eintreffen der Mitteilung beim Versicherungsnehmer. Die Teilprämie bis zum Erlöschen der Leistungspflicht bleibt geschul- A5 Zustandsprotokolle, Schadenverhütung det. 1 Die Versicherten sind verpflichtet: 11 vor Baubeginn den Zustand von gefährdeten fremden A2 Vertragsablauf und eigenen Bauwerken verbindlich festzuhalten (z. B. 1 Der Versicherungsschutz erlischt ohne Kündigung in Rissprotokoll, Siegel, Fotos/Video usw.); dem Zeitpunkt, in dem sämtliche Bauleistungen des 12 alle Massnahmen zum Schutze des Bauobjektes und einzelnen Bauwerks, oder bei gestaffelter Ausführung der Nachbarbauwerke nach allgemein anerkannten alle Bauleistungen für die betreffende Einheit, nach den Regeln der Baukunde zu treffen, auch dann, wenn sich SIA Normen abgenommen sind, spätestens aber mit die Massnahmen erst im Laufe der Abbruch-, Aushub- dem in der Police vereinbarten Datum. oder Bauarbeiten als notwendig erweisen; Die Ingebrauchnahme eines Bauwerks, einer selbstän- digen Einheit oder eines Bauloses (z. B. vorgängig fer- 13 einen gefährlichen Zustand, der zu einem Schaden tiggestellte Tiefgarage bzw. Wohneinheit in Wohn- führen könnte, auf eigene Kosten zu beseitigen. überbauung) gilt als Abnahme. A6 Gefahrserhöhung und -verminderung A3 Prämien, Abrechnung 1 Ändert sich während der Vertragsdauer eine erhebli- 1 Die Prämie ist für die ganze Bauzeit zum voraus zu ent- che Tatsache (z. B. Änderung der Baumethode) und richten, wobei der Prämienberechnung die Angaben wird dadurch eine wesentliche Gefahrserhöhung her- in der Police zugrunde gelegt werden. beigeführt, ist dies der Mobiliar unverzüglich mitzutei- len. Wird die Mitteilung unterlassen, ist die Mobiliar 2 Besonderheit bei der Bauwesenversicherung: nicht mehr an den Vertrag gebunden. Für die Bauwesenversicherung wird aufgrund des bei Vertragsabschluss gültigen Kostenvoranschlages die 2 Die Mobiliar behält sich das Recht vor, bei Gefahrser- provisorische Versicherungssumme für die Bauleistun- höhung den Vertrag innert 14 Tagen zu kündigen. Die gen bestimmt und danach eine provisorische Prämie Parteien können eine Weiterführung des Vertrages mit erhoben. Nach Fertigstellung der versicherten Baulei- angepassten Bedingungen und entsprechend erhöh- stungen wird die Prämienabrechnung aufgrund der ter Prämie vereinbaren. endgültigen Versicherungssumme vorgenommen. Bei 3 Bei Gefahrsverminderung wird die Prämie entspre- einer Differenz bis zu Fr. 50 000.– zwischen provisori- chend herabgesetzt. scher und endgültiger Versicherungssumme wird auf die Abrechnung verzichtet. A7 Obliegenheiten im Schadenfall 3 Die für die Versicherungsdauer vereinbarten Prämien sind bei vorzeitiger Aufhebung des Versicherungsver- 1 Wenn ein versichertes Ereignis eintritt oder Bauher- trages aus einem gesetzlichen oder vertraglich vorge- ren-Haftpflicht-Ansprüche geltend gemacht werden, sehenen Aufhebungsgrund nur anteilmässig geschul- hat der Versicherungsnehmer oder Anspruchsberech- det. tigte die Mobiliar sofort zu benachrichtigen. Er hat ins- Die Prämie für die Versicherungsdauer bleibt jedoch besondere: ganz geschuldet bei: 11 in der Bauwesenversicherung die Schadenanzeige spä- – Kündigung durch den Versicherungsnehmer im testens innert 14 Tagen nach Eintritt des Schadenereig- Schadenfall nisses einzureichen; – Auflösung des Vertrages durch die Mobiliar wegen 12 der Mobiliar jede Auskunft über Ursache, Höhe und Verletzung der Anzeigepflicht oder der Obliegenhei- nähere Umstände des Schadens schriftlich zu erteilen; ten zum Zwecke der Täuschung. 13 für die Minderung des Schadens zu sorgen; 14 Veränderungen an den beschädigten Sachen, welche die Feststellung der Ursache oder Höhe des Schadens erschweren oder vereiteln können, zu unterlassen, so- fern die Veränderung nicht zum Zwecke der Schaden- minderung erfolgt. 8
2 Besonderheiten für die Bauherren-Haftpflichtversiche- rung Wenn infolge eines Schadenereignisses gegen einen Versicherten ein Strafverfahren eingeleitet wird oder der Geschädigte seine Ansprüche gerichtlich geltend macht, ist die Mobiliar sofort zu orientieren. Sie be- stimmt nach Rücksprache mit dem Versicherungsneh- mer über die Bestellung eines Anwaltes. A8 Verletzung von Obliegenheiten Verletzt ein Versicherter oder Baubeteiligter Obliegenheiten gemäss A 4 bis A 7 entfällt die Leistungspflicht der Mobi- liar. A9 Kündigung im Schadenfall Nach Eintritt eines Schadenfalls, für den die Mobiliar Leis- tungen erbringt, kann: – der Versicherungsnehmer spätestens 14 Tage nachdem er von der Auszahlung der Entschädigung Kenntnis erhal- ten hat; – die Mobiliar spätestens bei der Auszahlung den Vertrag kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, erlischt der Versiche- rungsschutz mit dem Eintreffen der Kündigung bei der Mo- biliar. Kündigt die Mobiliar, erlischt der Versicherungsschutz 14 Tage nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungs- nehmer. A 10 Mitteilungen Alle Mitteilungen sind der in der Police aufgeführten Gene- ralagentur oder dem Sitz der Mobiliar in Bern zuzustellen. 1 Ist bei Policen, an welchen mehrere Gesellschaften be- teiligt sind, die Mobiliar mit der Führung beauftragt, gelten die an sie erfolgten Prämienzahlungen, Anzei- gen und Mitteilungen für alle Gesellschaften. Erklärun- gen der beteiligten Gesellschaften gegenüber dem Ver- sicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigten werden durch die Mobiliar als führende Gesellschaft abgege- ben. Jede Gesellschaft haftet nur für ihren Anteil. A 11 Ersatzansprüche gegenüber Dritten Der Anspruchsberechtigte hat den Ersatzanspruch, der ihm haftpflichtigen Dritten gegenüber zusteht, der Mobiliar ab- zutreten, soweit diese Entschädigung geleistet hat. 9
24 Expertenkosten in der Garantiezeit Experten- und Schadensuchkosten zur Abklärung und Lokalisierung eines Bau-Sachschadens unbekannter Herkunft, der in der versicherten Bauzeit verursacht wur- de, sich jedoch erst in der Garantiezeit von 12 Monaten nach der Abnahme (gemäss A 2) des versicherten Bau- werks manifestiert. B Bauwesenversicherung Die Bestimmung des Experten und sein Tätigkeitsbe- reich erfolgen durch die Mobiliar nach Rücksprache mit dem Versicherten. B1 Gegenstand der Versicherung 1 Versichert sind: Nicht versichert sind die Reparaturarbeiten in der Ga- rantiezeit. 11 Bauleistungen einschliesslich aller zugehörigen Bau- stoffe und Bauteile, soweit sie gemäss Police in der Versi- 25 Sprayer- und Vandalenschäden an den versicherten, cherungssumme aufgrund entsprechender Baukosten- neuen Bauleistungen bzw. den in der Police bezeich- plan-Positionen (BKP) enthalten sind. neten bestehenden Bauten, die während der Bauzeit, Wenn nichts anderes vereinbart wird, ist das schlüssel- spätestens bis zur Abnahme gemäss A 2, eintreten und fertige Bauwerk versichert. sich manifestieren. 12 bis zu der in der Police vereinbarten Versicherungssum- me nachstehende Kosten, soweit sie auf ein entschädi- B2 Versicherte Gefahren gungspflichtiges Ereignis zurückzuführen und für die Wiederinstandstellung notwendig sind: 1 Versichert sind: – Aufräumungskosten zur Beseitigung von Trümmern 11 Plötzlich eintretende, unvorhergesehene Beschädigun- und Überresten versicherter Sachen von der Schaden- gen oder Zerstörungen, sog. Bauunfälle, die sich wäh- stätte und deren Abfuhr bis zur nächsten Deponie, rend der Bauzeit, spätestens bis zur Abnahme gemäss inkl. Deponiegebühren; A 2, manifestieren. – Schadensuchkosten zur Lokalisierung entschädi- 12 Verluste durch Diebstahl versicherter, neuer Bauteile, gungspflichtiger Bauunfälle gemäss B 2 11; die mit dem Bauwerk fest verbunden sind und wäh- rend der Versicherungsdauer eintreten. Solche Schä- – Abbruch- und Wiederaufbaukosten nicht beschädig- den sind der zuständigen Polizei unverzüglich anzuzei- ter, versicherter Bauwerksteile, die zur Reparatur be- gen. schädigter Bauleistungen notwendig sind. 2 Zusatzversicherungen B3 Nutzniesser der Bauwesenversicherung Sofern in der Police erwähnt, sind auf Erstes Risiko bis zur vereinbarten Versicherungssumme zusätzlich mit- 1 Versichert sind Bauunfälle gemäss B 2 11, die nach den versichert: SIA Normen zu Lasten des Bauherrn, der Architekten, 21 Die in der Police bezeichneten bestehenden Bauten Bauleiter, Ingenieure und Geologen, sowie der am Bau- (Hochbau) und die darin untergebrachte Fahrhabe werk beteiligten Unternehmer und Handwerker gehen, gegen Bauunfälle gemäss B 2 11, welche die direkte sofern diese Schäden nicht durch eine ihrer vorhande- Folge der versicherten Bauarbeiten sind. nen Versicherungen übernommen werden müssen. Das Forderungsrecht für Ersatzleistungen steht einzig dem Nicht versichert sind: in der Police bezeichneten Versicherungsnehmer zu. – Schäden infolge von Abbrucharbeiten oder Demon- tagen; B4 Einschränkung des Versicherungsumfanges – Schäden an bestehenden Kanalisationen, Sickerlei- 1 Nicht versichert sind: tungen, Werkleitungen und Kabeln ausserhalb des Gebäudes, Freitreppen, Stützmauern, Strassen und 11 Aufwendungen zur Behebung von Mängeln gemäss Plätzen; SIA Norm 118 oder von rein optischen Fehlern, auch wenn diese infolge einer Reparatur entstanden sind. – Geld, Wertpapiere, Sparhefte, Edelmetalle, Münzen, Nebst den in Abnahmeprotokollen (Mängellisten) auf- Medaillen, Schmucksachen, Briefmarken, Wert-, geführten, typischen Mängeln, gilt auch als Mangel Kunstgegenstände und Antiquitäten bei der Fahr- zum Beispiel: habe sowie künstlerischer Schmuck beim Gebäude; – Undichtigkeit, Wasserdurchlässigkeit des Betons – Fahrhabe der am Bauwerk beteiligten Unternehmer oder einer Dichtung sowie Rissbildung in Fassaden, und Handwerker. Böden, Wänden und Decken für welche eine Sanie- 22 Baugrund und Bodenmassen im Baustellenbereich, die rung aus statischen Gründen (zum Beispiel wegen nicht Bestandteil der versicherten Bauleistungen sind Einsturzgefahr) nicht notwendig ist; gegen Bauunfälle gemäss B 2 11. – fehlende Tragfähigkeit infolge mangelhafter Beton- qualität; Nicht versichert sind Ohnehinkosten im Sinne von B 7 32. – Abweichung der Baugrubenumschliessung von der Soll-Linie infolge ungenauer Erstellung; 23 Baumeistersachen und Kranhakenschäden Als optischer Fehler gilt: – Notdächer, Gerüst-, Spriess-, Spund- und Schalungs- Ein fürs Auge störender, jedoch die Funktion des Bau- material, Hilfsbauten, Baracken sowie Lehrgerüste für teils bzw. Bauwerks nicht beeinträchtigender Zustand Brücken, Viadukte, Über- und Unterführungen gegen wie zum Beispiel Kratzer auf Verglasungen, Bade- und Bauunfälle gemäss B 2 11 sowie zusätzlich gegen Duschenwannen, Küchenabdeckungen usw. Sturm über 75 km/h; 12 Vertragsstrafen wegen Nichteinhaltung von Fristen – Baugeräte und Baumaschinen gegen unbeabsichtig- oder sonstiger Verpflichtungen, Planungs- und Berech- tes Lösen vom Kranhaken auf der Baustelle. nungsfehler die keinen Bauunfall zur Folge haben so- Nicht versichert sind Schäden, die durch eine Maschinen- wie andere Vermögensschäden. oder Maschinen-Kaskoversicherung gedeckt sind. 10
13 Schäden, soweit sie von einem Sach- oder Haftpflicht- 22 Aufräumungs-, Schadensuch-, Abbruch- und Wieder- versicherer eines an der Erstellung des Bauvorhabens aufbaukosten; gemäss B 1 12. Grenze der Entschädi- Beteiligten übernommen werden müssen. gung bei Baugrubenschäden bilden die im Werkvertrag vorgesehenen Gesamtkosten für die Aushubarbeiten; 14 Schäden durch normale Witterungseinflüsse, mit denen nach der Jahreszeit und den örtlichen Verhält- 23 Kosten zur Wiederinstandstellung der in der Police be- nissen gerechnet werden muss. zeichneten, bestehenden Bauten und der darin unter- gebrachten Fahrhabe in den Zustand unmittelbar vor 15 Feuer- und Elementarschäden an Bauleistungen sowie dem Schadenereignis gemäss B 1 21. Im Maximum an bestehenden Bauten und Fahrhabe. wird der Zeitwert vergütet; 2 Bei Terrorismus, kriegerischen Ereignissen, Neutrali- 24 Kosten zur Wiederherstellung von Baugrund und Bo- tätsverletzungen, Revolution, Rebellion, Aufstand, in- denmassen gemäss B 1 22 in den Zustand unmittelbar neren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen vor dem Schadenereignis; oder Sachen anlässlich von Zusammenrottung, Kra- 25 Kosten zur Wiederherstellung von Baumeistersachen; wall oder Tumult) und den dagegen ergriffenen gemäss B 1 23. Im Maximum wird der Zeitwert vergü- Massnahmen sowie bei Erdbeben, vulkanischen Erup- tet; tionen oder Veränderungen der Atomkernstruktur er- 26 Experten- sowie Schadensuchkosten gemäss B 1 24 zur bringt die Mobiliar nur Leistungen, wenn der Versi- Abklärung der Ursache und eventueller Verursacher cherungsnehmer nachweist, dass der Schaden mit eines Bau-Sachschadens, soweit die Aufwendungen diesen Ereignissen in keinem Zusammenhang steht. für die Funktionstüchtigkeit und die geplante normale Nutzung des versicherten Gebäudes notwendig sind. B5 Versicherungssummen 27 In Abänderung von B 4 11: Kosten zur Behebung von 1 Bauleistungen: Sprayer- oder Vandalenschäden gemäss B 1 25, die sich Die provisorische Versicherungssumme basiert aus- nicht mittels einer üblichen Baureinigung eliminieren schliesslich auf den in der Police aufgeführten Baukos- lassen. Im Maximum wird der Zeitwert vergütet. tenplan-Positionen (BKP). Im Hochbau sind dies in der 3 Nicht ersetzt werden: Regel die Gebäudekosten BKP 2. Soweit vorhanden, werden zusätzlich Vorbereitungs- 31 Mehrkosten, die durch Änderung der Bauweise (z.B. arbeiten BKP 1, Betriebseinrichtungen bzw. Montage- bei unbrauchbaren Tiefenbohrungen) oder dadurch leistungen BKP 3 sowie Umgebungsarbeiten BKP 4 in entstehen, dass mit der Wiederinstandstellung Verbes- die Versicherungssumme miteinbezogen. serungen gegenüber dem Zustand unmittelbar vor In der Police nicht aufgeführte BKP Positionen sind auch dem Schadenereignis vorgenommen werden. dann nicht versichert, wenn sie in einem Kostenvoran- 32 Ohnehinkosten für Baugruben- bzw. Hangsicherungs- schlag enthalten sind. massnahmen die nicht vorgesehen waren, jedoch 11 Abrechnung nach einem Baugrubeneinsturz oder durch unvorher- Für die endgültige Versicherungssumme ist die vom gesehene Instabilität des Baugrundes, notwendig wer- Bauherrn genehmigte Bauabrechnung über die versi- den (z. B. zusätzliche Spund-, Rühl- oder Schlitzwände, cherten Bauleistungen, gemäss den in der Police auf- zusätzliche Verankerungen, Stützelemente, Mehrhin- geführten BKP-Positionen, massgebend. Es wird keine terfüllungen, Wasserhaltungen, usw.). Unterversicherung geltend gemacht. 33 Ein Minderwert nach durchgeführter Wiederinstand- 12 Versicherungssumme nach einem Schadenfall stellung sowie Schäden infolge unsachgemäss aus- Die Versicherungssumme gemäss B 5 1 vermindert sich geführter Reparatur oder Wiederinstandstellung. nicht dadurch, dass Entschädigungen geleistet werden; 4 Ein durch die Reparatur entstandener Mehrwert so- der Versicherungsnehmer hat jedoch eine anteilsmäs- wie der Wert allfälliger Überreste werden vom Scha- sige Nachprämie zu entrichten. denbetrag abgezogen. Bei Bauunfällen, die zu Lasten 2 Übrige Sachen und Kosten versicherter Unternehmer gehen, ist die Ersatzleistung Die Versicherungssummen werden auf Erstes Risiko auf die Selbstkosten nach Gewinnabzug beschränkt. vereinbart; es wird keine Unterversicherung geltend 5 Verantwortung und Haftung für die fachgerechte Wie- gemacht. derinstandstellung eines versicherten Schadens liegen bei den Baubeteiligten (Architekten, Bauleiter, Ingenieu- B6 Örtlicher Geltungsbereich re, Handwerker und Unternehmer). Sollte sich später herausstellen, dass eine Reparatur ungenügend oder Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die in der Police sogar missglückt ist, kann für dieses Schadenereignis bezeichnete Baustelle. keine weitere Entschädigung mehr geleistet werden. B7 Ersatzleistungen B8 Selbstbehalt 1 Grundlage Bei Bauunfällen mit neuen Bauleistungen bilden die Von jeder gemäss B 7 berechneten Entschädigung wird der Werkvertragspreise für die bis zum Zeitpunkt des Scha- in der Police vereinbarte Selbstbehalt abgezogen. Werden dens erbrachten Leistungen die Grundlage zur Berech- beim gleichen Ereignis mehrere Sachen und Kosten be- nung der Entschädigung und deren Grenze. Zuschläge troffen, so wird der Selbstbehalt nur einmal angerechnet. für Regiearbeiten werden nur im Einverständnis mit der Bei verschieden hohen Selbstbehalten gilt der höchste Be- Mobiliar ersetzt. Überzeit-, Sonntags-, Feiertags- und trag. Nachtarbeit können vergütet werden, wenn dies aus- drücklich in der Police aufgeführt ist. 2 Die Mobiliar ersetzt: 21 Bei Beschädigung oder Zerstörung von versicherten Bauleistungen und den zugehörigen Baustoffen und Bauteilen die Kosten, die aufzuwenden sind, um den Zustand unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses wieder herzustellen; 11
B9 Sachverständigenverfahren Jede Partei kann die Durchführung des Sachverständigen- verfahrens verlangen. Für dieses gelten folgende Grund- sätze: 1 Jede Partei ernennt zu Protokoll oder schriftlich einen Sachverständigen, und diese beiden wählen in gleicher Weise, vor Beginn der Schadenfeststellung, einen Ob- mann. Unterlässt eine Partei die Ernennung ihres Sach- verständigen innert 14 Tagen, nachdem sie dazu schrift- lich aufgefordert wurde, so wird er auf Antrag der anderen Partei durch den Präsidenten des erstinstanz- lichen Zivilgerichtes, das am Wohnsitz der antrags- stellenden Partei zuständig ist, ernannt. Der gleiche Rich- ter hat auch den Obmann zu ernennen, wenn sich die Sachverständigen über dessen Wahl nicht einigen kön- nen. 2 Personen, denen die nötige Sachkenntnis fehlt oder die mit einer Partei verwandt oder sonst befangen sind, kön- nen als Sachverständige abgelehnt werden. Wird der Ablehnungsgrund bestritten, so entscheidet der in B 9 1 bezeichnete Richter, der bei Gutheissung der Einsprache selbst den Sachverständigen oder Obmann ernennt. 3 Die von den Sachverständigen zu beurkundenden Fest- stellungen sollen mindestens enthalten: – die bestimmte, oder wenn dies nicht möglich ist, die mutmassliche Ursache des Schadens; – die Ermittlung des Schadenbetrages; – den Zeitwert der beschädigten Sachen unmittelbar vor dem Schadenereignis; – sofern ein Mangel zum Bauunfall geführt hat, die Ko- sten, die auch ohne den Bauunfall hätten aufgewen- det werden müssen, um den Mangel zu beseitigen; – die Höhe der Mehrkosten gemäss B 7 3; – den Wert der Überreste unter Berücksichtigung ih- rer Verwendbarkeit für die Reparatur oder andere Zwecke. 4 Weichen die Feststellungen der Sachverständigen von- einander ab, so entscheidet der Obmann über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenze bei- der Feststellungen. 5 Die Feststellungen, welche die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Die Par- tei, welche diese Abweichung behauptet, ist dafür beweispflichtig. 6 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen, die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte. 7 Aufgrund der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes wird, sofern es sich um einen ersatz- pflichtigen Schaden handelt, die Entschädigung nach den Bestimmungen von B 7 berechnet. B 10 Verjährung Die Ansprüche aus dieser Bauwesenversicherung verjähren in 2 Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungs- pflicht begründet. 12
11 Als Umweltbeeinträchtigung gilt die nachhaltige Stö- rung des natürlichen Zustands von Luft, Gewässern (auch Grundwasser), Boden, Flora oder Fauna durch Immissionen, sofern als Folge dieser Störung schädli- che oder sonstige Einwirkungen auf die menschliche Gesundheit, auf Sachwerte oder auf Ökosysteme ent- stehen können oder entstanden sind. C Bauherren-Haft- 12 Versichert sind – vorbehältlich C 4 – Schäden im Zu- pflichtversicherung sammenhang mit einer Umweltbeeinträchtigung nur dann, wenn diese die Folge eines einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Ereignisses ist, das C1 Gegenstand der Versicherung zudem sofortige Massnahmen erfordert, wie Meldung 1 Versichert ist die auf gesetzlichen Haftpflichtbestim- an die zuständige Behörde, Alarmierung der Bevölke- mungen beruhende Haftpflicht aus dem in der Police rung, Einleitung von Schadenverhütungs- oder Scha- bezeichneten Bauvorhaben wegen: denminderungsmassnahmen. – Tötung, Verletzung oder sonstiger Gesundheitsschä- 13 Von der Versicherung ausgeschlossen sind Ansprüche digung von Personen (Personenschäden); im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen durch Anlagen zur Lagerung, Aufbereitung oder Besei- – Zerstörung, Beschädigung oder Verlust von Sachen tigung von Abfällen. Hingegen besteht Versicherungs- (Sachschäden), sofern der Schaden mit dem Abbruch, schutz für baubedingte Anlagen zur der Erstellung oder dem Umbau des versicherten Bauobjektes oder mit dem Zustand des dazugehö- – kurzfristigen Zwischenlagerung von Abfällen; renden Grundstückes oder der Erfüllung der Unter- – Klärung oder Vorbehandlung von Abwässern. haltspflichten in ursächlichem Zusammenhang steht. 2 Steht im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträch- 2 Mitversichert sind im Rahmen der vorstehenden Bestim- tigung der Eintritt eines versicherten Schadens unmit- mungen auch Haftpflichtansprüche gegen den öffent- telbar bevor, übernimmt die Mobiliar auch die von Ge- lich-rechtlichen Bauherrn (Bund, Kantone, Gemeinden setzes wegen zu Lasten des Versicherten gehenden usw.) aufgrund öffentlichen Rechts für widerrechtlich Kosten, welche durch angemessene Massnahmen zur zugefügte Schäden an fremden Grundstücken und an- Abwendung dieser Gefahr verursacht werden (Scha- deren Werken; ausgeschlossen bleiben jedoch Ansprü- denverhütungskosten). che aus schädigender Handlung, welche nicht oder nur mit unverhältnismässigem Kostenaufwand vermeid- 21 Nicht versichert sind: bar ist. – Schadenverhütungskosten aus Tiefenbohrungen und Ereignissen, die durch Kernanlagen, Motor-, C2 Versicherte Personen Wasser- und Luftfahrzeuge sowie durch deren Teile oder Zubehör verursacht werden; 1 Versichert ist die Haftpflicht – die Kosten für die Beseitigung eines gefährlichen 11 des Versicherungsnehmers in der Eigenschaft als Bau- Zustands im Sinne von A 5 13; herr des in der Police bezeichneten Bauvorhabens und als Eigentümer des dazugehörenden Grundstücks. Ist – Aufwendungen für die Feststellung von Lecks, Funk- der Versicherungsnehmer eine Personengesellschaft tionsstörungen und Schadenursachen, das Entlee- (z. B. Kollektivgesellschaft), Gemeinschaft zu gesamter ren und Wiederauffüllen von Anlagen, Behältern und Hand (z. B. Erbengemeinschaft) oder hat er die Versi- Leitungen sowie Kosten für Reparaturen und Ände- cherung für Rechnung Dritter abgeschlossen, so sind rungen daran (z. B. Sanierungskosten). ihm die Gesellschafter, die Angehörigen der Gemein- schaft zu gesamter Hand bzw. die übrigen Personen C4 Einschränkungen des Deckungsumfanges gleichgestellt; 12 der Arbeitnehmer und übrigen Hilfspersonen des Ver- Von der Versicherung ausgeschlossen sind: sicherungsnehmers (mit Ausnahme von selbständigen 1 Ansprüche des Versicherungsnehmers sowie Ansprü- Unternehmern und Berufsleuten, deren sich der Versi- che aus Schäden, welche die Person des Versiche- cherungsnehmer bedient, wie Bauunternehmer, Archi- rungsnehmers betreffen, ferner Ansprüche von Fami- tekt, Bauingenieur, Geologe usw.) im Zusammenhang lienangehörigen eines Versicherten diesem gegen- mit ihren Arbeiten am versicherten Bauobjekt und am über. dazugehörenden Grundstück. Ausgeschlossen bleiben Als Familienangehörige gelten: der Ehegatte und die jedoch Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie die Leistungen, die sie den Geschädigten ausgerichtet ha- mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt le- ben; benden Geschwister und Stiefkinder; 13 des Eigentümers und der beschränkt dinglich Berech- 2 Ansprüche aus Personenschäden, von denen eine tigten des Baugrundstückes und/oder des Gebäudes, durch den Versicherungsnehmer aufgrund eines Ar- wenn der Versicherungsnehmer nur Bauherr, nicht aber beiter-Stellungsvertrages (Arbeits- bzw. Dienstmiete) Eigentümer des zum versicherten Bauobjekt gehören- beschäftigte Person in Ausübung ihrer arbeitsvertrag- den Grundstückes und/oder des Gebäudes ist (z. B. Bau- lichen oder geschäftlichen Verrichtungen im Zusam- recht); menhang mit dem in der Police bezeichneten Bauvor- 14 des Bauherrn aus Planungs-, Bauleitungs-, Bauführungs-, haben betroffen wird. Der Ausschluss ist dabei auf den Montage- oder Bauarbeiten, die er ganz oder teilweise Teil des Schadens beschränkt, für den der Versiche- selbst ausführt. rungsnehmer nicht ersatzpflichtig wäre, wenn er die Prämie für die obligatorische Versicherung von Berufs- unfällen und Berufskrankheiten selber bezahlt hätte; C3 Schäden im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen 3 die Haftpflicht des Täters für Schäden, die anlässlich der vorsätzlichen Begehung von Verbrechen oder Ver- 1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Perso- gehen verursacht werden; nen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Umwelt- beeinträchtigungen. 4 Ansprüche aufgrund einer vertraglich übernommenen, über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehende Haf- tung und wegen Nichterfüllung gesetzlicher oder ver- traglicher Versicherungspflicht; 13
5 die Haftpflicht als Halter und aus dem Gebrauch von C7 Selbstbehalt Motorfahrzeugen und Fahrrädern, die unter die Versi- Bei Schäden an fremden Grundstücken, Gebäuden und ande- cherungspflicht der schweizerischen Strassenverkehrs- ren Werken, die verursacht werden durch gesetzgebung fallen, sowie von Schiffen und Luftfahr- zeugen; – Abbruch-, Ramm-, Vibrierarbeiten; 6 die Haftpflicht für Schäden an Sachen durch allmähli- – Aushubarbeiten in Hanglage über 25 % oder Baugruben- che Einwirkung von Rauch, Staub, Russ, Gasen, Dämp- tiefe über 5 m; fen oder Flüssigkeiten, ausser wenn die allmähliche – Grundwasserabsenkungen; Einwirkung auf ein plötzlich eingetretenes, unvorher- – Unterfangungen/Unterfahrungen/Pressvortriebe und Zie- gesehenes Ereignis zurückzuführen ist; hen von Spundwänden 7 die Haftpflicht für Schäden im Zusammenhang mit hat der Versicherte für Sachschäden je Schadenereignis Umweltbeeinträchtigungen, soweit diese Schäden Fr. 5000.–, mindestens jedoch den in der Police vereinbar- nicht unter den Versicherungsschutz gemäss C 3 fal- ten Selbstbehalt, selber zu tragen. len, sowie Ansprüche im Zusammenhang mit Altla- sten (z. B. verunreinigter Aushub); Bei den übrigen Sachschäden und für versicherte Schaden- verhütungskosten gemäss C 3 2 gilt der in der Police ver- 8 Ansprüche aus Schäden, die das in der Police be- einbarte Selbstbehalt. zeichnete Bauvorhaben das bzw. die dazugehören- de(n) Gebäude, einschliesslich der darin untergebrach- ten Fahrhabe sowie das dazugehörende Grundstück C8 Schadenbehandlung und Prozessführung betreffen; 1 Die Mobiliar führt die Verhandlungen mit dem Geschä- 9 die Haftpflicht für Schäden, deren Eintritt mit hoher digten. Sie ist Vertreterin der Versicherten, und ihre Er- Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste (z. B. die ledigung der Ansprüche des Geschädigten ist für die Beschädigung von Grundstücken durch Betreten und Versicherten verbindlich. Die Mobiliar ist berechtigt, den Befahren oder Lagerung von Schutt, Materialien und Schadenersatz dem Geschädigten direkt und ohne Ab- Gerätschaften). Dasselbe gilt für Schäden, die im Hin- zug eines allfälligen Selbstbehaltes auszurichten; der blick auf die Wahl einer bestimmten Arbeitsweise oder Versicherte hat ihr in diesem Falle den Selbstbehalt zu- zwecks Senkung der Kosten oder Beschleunigung der rückzuerstatten. Die Versicherten sind verpflichtet, di- Arbeit in Kauf genommen wurden, wie sogenannte rekte Verhandlungen mit dem Geschädigten oder des- Ohnehinkosten (z. B. Verzicht auf notwendige Baugru- sen Vertreter über Ersatzansprüche, jede Anerkennung bensicherung, unvermeidbare, vorhersehbare Setzun- einer Forderung, den Abschluss eines Vergleichs und gen und Rissbildungen durch Grundwasserabsenkun- die Leistung von Entschädigungen zu unterlassen, so- gen, Unterfangungen, usw.) fern nicht die Mobiliar hiezu vorgängig ihre Zustimmung 10 Ansprüche aus gibt. Sie sind ohne Zustimmung der Mobiliar auch nicht berechtigt, Ansprüche aus dieser Versicherung an Ge- – Schäden an Sachen, die ein Versicherter zum Ge- schädigte oder an Dritte abzutreten. Überdies haben brauch, zur Bearbeitung, Verwahrung, Beförderung die Versicherten der Mobiliar unaufgefordert jede weite- oder aus anderen Gründen übernommen oder die re Auskunft über den Fall zu erteilen, ihr sämtliche Be- er gemietet oder gepachtet hat; weisstücke auszuhändigen und sie auch anderweitig bei – Schäden, die an Sachen infolge Ausführung oder der Behandlung des Schadens nach Möglichkeit zu unter- Unterlassung einer Tätigkeit eines Versicherten an stützen. oder mit ihnen (z. B. Bearbeitung, Reparatur, Bela- 2 Kann mit dem Geschädigten keine Verständigung er- den oder Entladen eines Fahrzeuges) entstanden zielt werden und wird der Prozessweg beschritten, so sind. Als solche Tätigkeit gelten auch Projektierung haben die Versicherten der Mobiliar die Führung des und Leitung, Erteilung von Weisungen und Anord- Zivilprozesses zu überlassen. Diese trägt die Kosten im nungen, Überwachung und Kontrolle sowie ähnli- Rahmen von C 6. Wird einem Versicherten eine Prozess- che Arbeiten, ferner Funktionsproben, gleichgültig entschädigung zugesprochen, so steht diese, soweit sie durch wen sie ausgeführt werden; nicht zur Deckung seiner persönlichen Auslagen be- 11 Aufwendungen zur Verhütung von Schäden (Schaden- stimmt ist, der Mobiliar zu. verhütungskosten), vorbehältlich C 3 2; 12 Ansprüche aus Schäden wegen Verminderung der Er- C9 Verjährung giebigkeit oder Versiegens von Quellen; Die auf einem Schadenfall beruhenden Ansprüche eines 13 Ansprüche wegen Schäden verursacht durch Aspest. Versicherten aus diesem Vertrag verjähren nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Abschluss eines aussergerichtlichen C5 Zeitlicher Geltungsbereich oder gerichtlichen Vergleiches oder dem Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils. Die Versicherung gilt für Schäden, die während der Ver- tragsdauer verursacht werden. Als Schäden im Sinne die- ser Bestimmung gelten auch versicherte Schadenver- hütungsmassnahmen C 3 2. Haftpflichtansprüche für Schäden, deren Ursache vor Ver- tragsbeginn gesetzt wurde, sind nicht versichert. Der Ver- sicherungsnehmer erbringt den Beweis, dass der Schaden während der Vertragsdauer verursacht wurde. C6 Leistungen der Mobiliar Die Leistungen der Mobiliar bestehen in der Entschädigung begründeter und in der Abwehr unbegründeter Ansprüche. Sie sind einschliesslich Schadenzinsen, Schadenminde- rungs-, Expertise-, Anwalts-, Gerichts-, Schiedsgerichts- und Vermittlungskosten, Parteientschädigungen und versicher- ter Schadenverhütungskosten begrenzt durch die in der Police festgelegte Garantiesumme (Einmalgarantie). 14
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