Kantonsgericht Schwyz - Entscheidsuche.ch
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 6. Oktober 2020 STK 2019 77 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Bettina Krienbühl, Pius Schuler und lic. iur. Jeannette Soro, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________, Beschuldigte, Berufungsführerin und Anschlussberufungsgegnerin, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen 1. Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, 2. D.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, betreffend Beschimpfung, Nötigung, (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 11. September 2019, SGO 2019 3);- hat die Strafkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Am 8. April 2019 erhob die von der Oberstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 1. September 2017 für zuständig erklärte Staatsanwaltschaft March (U-act. 13.1.01) gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigte) beim Bezirksgericht Schwyz Anklage wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigten wird, soweit noch Gegenstand des Berufungsverfahrens, Folgendes vorgeworfen: 1. (…) Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (…) A.________ bestellte am 22. Juli 2017 um 23:35:28 Uhr via den verschlüsselten Internetzugang mit der IP-Adresse xx in K.________, E.________platz yy, und am 30. Juli 2017 an nicht genauer bestimmbarer Örtlichkeit in Kroatien mit dafür eigens erstellten Konti – unter der Vorgabe, D.________ zu sein - u.a. bei Zalando in Berlin (Deutschland), bei Ex Libris in Dietikon ZH und bei der A2Z Online-Marketing GmbH in Rüthi SG, zehn „Missguided BARBIE - Jeans Shorts - ivory denim“, zehn Bücher „Kamasutra, Govinda, Kalashatra“ und vier Sex-Spielzeuge „Louisiana Lounger“, „FSOG Tighten and Tense“, „Lelo Soraya Vibrator – cerise“ und „Exciting vibrating sucker“. Die drei Pakete wurden in der Folge am 25. und 27. Juli 2017 und am 3. August 2017 an den G.________weg zz in Oberarth zu Handen von D.________ ausgeliefert. In den Tagen vor dem 8. August 2017 verfasste A.________ an nicht genauer bestimmbarer Örtlichkeit in der Schweiz ein Betreibungsbegehren gegen D.________ unter Vorgabe der nicht existierenden Gläubigerin „H.________“ für eine tatsächlich nicht bestehende Forderung über gelieferte Waren im Wert von CHF 9‘244.20. Mit diesem Begehren wollte sie den bis dahin ungetrübten Betreibungsregisterauszug von D.________ belasten. Am 9. August 2017 erhielt D.________ daher einen Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Arth über die fragliche Sache ausgehändigt. D.________ war aufgrund dieser Handlungen von A.________ gezwungen, diverse – zum Teil zeitraubende und bemühende – Vorkehrungen zu treffen, um allfällige weitere von den Bestellungen und der eingeleiteten Betreibung ausgehende
Kantonsgericht Schwyz 3 Nachteile (wie Mahnungen, Betreibungen und Pfändungen) für sie abzuwenden. Diese Nachteile verursachte A.________ wissentlich und willentlich und zwang D.________ zu diversen Rückabwicklungen (Kontaktnahmen, Richtigstellungen und Rücksendungen) und Erklärungen, u.a. gegenüber Zalando, Ex Libris, A2Z Online-Marketing GmbH und dem Betreibungsamt Arth, um entsprechende Nachteile abzuwenden. 2. der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (…) 3. der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (…) In den Tagen kurz vor dem 8. August 2017 verfasste A.________ ein Schreiben, welches sie in einem Couvert an I.________, adressierte und der Schweizerischen Post in Goldau als A-Post- Sendung übergab. Das Schreiben ging I.________ am 8. August 2017 in Schwyz zu und er und D.________ nahmen es zu Kenntnis. Der Inhalt des Schreibens lautete wie folgt: Sehr geehrter Herr I.________ Ich muss Ihnen etwas mitteilen, was Sie allenfalls interessieren könnte. Vorerst möchte ich mich allerdings kurz vorstellen. Ich wohne in der Zentralschweiz und kenne D.________. Nähere Informationen zu meinen Personalien möchte ich nicht bekanntgeben, weil ich befürchte, dass sich dies unter Umständen negativ auf mein Leben auswirken könnte. Nachfolgend schildere ich Ihnen meine Geschichte, welche ich mit D.________ erlebt habe. D.________ und ich hatten einige Dates miteinander. Zu Beginn dachte ich, was für eine tolle Frau sie sei. Sie war charmant, einfühlsam, aufrichtig und hatte stets ein offenes Ohr für mich. Ich verstand mich gut mit ihr. Wir hatten nicht nur tolle Gespräche miteinander sondern auch atemberaubenden Sex. Eines Tages merkte ich leider, dass mich D.________ mit einer Geschlechtskrankheit angesteckt hatte. Sie können sich gar nicht vorstellen, was für verheerende Auswirkungen eine derartige Krankheit haben kann, wenn man sie nicht rechtzeitig entdeckt und behandeln lässt. Als ich über D.________ näher zu recherchieren begann, fand ich heraus, dass sie während der Zeitspanne als wir miteinander Sex hatten, gleichzeitig mit anderen Männern
Kantonsgericht Schwyz 4 ihre Lust befriedigte. Diese Tatsache war für mich äusserst verletzend, zumal ich in D.________ zum damaligen Zeitpunkt bereits eine potentielle Partnerin fürs Leben sah. Ich dachte, diese Frau würde es ernst mit mir meinen. Sie sei nicht so wie gewisse andere Frauen. Leider hatte ich mich was ihren Charakter und ihre Ehrlichkeit anbelangt extrem getäuscht. Das Traurige ist, damals als ich das Verhältnis mit D.________ begann, entschied ich mich für sie entgegen aller Warnsignale, welche mir im Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis gegeben wurden. Ich dachte, dass ich D.________ kennen würde und ihr blind vertrauen könne. Wenn ich auf die damalige Zeit zurückblicke, denke ich oft, wie ich so naiv sein konnte und mich von einer Frau dermassen täuschen sowie beeinflussen lassen konnte. Im Grunde genommen gab es genügend Anzeichen, dass sie nicht mit offenen Karten spielte, doch ich wollte es einfach nicht wahrhaben. Wie man so schön sagt, blickte ich damals nur noch durch eine rosarote Brille und bemerkte nicht, was D.________ hinter meinem Rücken im wahrsten Sinne des Wortes trieb. Wenn ich könnte würde ich am liebsten die Zeit soweit zurückdrehen, sodass ich niemals ein Verhältnis mit D.________ angefangen hätte. Wegen D.________ beendete ich damals eine partnerschaftliche Beziehung, weil ich irgendwie das Gefühl hatte, was ich bis zum damaligen Zeitpunkt in meiner Partnerschaft erlebt habe, könne nicht alles gewesen sein. Leider merkte ich zu spät, dass mir D.________ niemals das hätte geben können, was in einer Partnerschaft wirklich wichtig ist. Nämlich Ehrlichkeit, Treue, Aufrichtigkeit und Vertrautheit. Mein heutiges Leben ist geprägt vom damaligen Ereignis und ich wünschte, ich hätte sämtliche Warnungen früher erkannt. Mit Gruss xx Mit diesem Schreiben, in welchem sich A.________ als unbekannte (männliche) Person ausgab, die D.________ kennen gelernt hatte, unterstellte sie dieser, eine Drittperson mit einer Geschlechtskrankheit angesteckt zu haben, gegenüber dieser Person charakterlos und unehrlich gewesen zu sein und dass D.________ diese Person gezielt getäuscht und beeinflusst habe. Durch diese Äusserungen beabsichtigte A.________ D.________ in der Ehre zu verletzen bzw. in ihrem Ansehen herabzusetzen.
Kantonsgericht Schwyz 5 Mit Verfügung vom 21. August 2019 dispensierte die Verfahrensleitung des Bezirksgerichts Schwyz L.________ von der Teilnahme an der Hauptverhandlung als Privatklägerin und Auskunftsperson (Vi-act. 14). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Schranken des Bezirksgerichts Schwyz vom 11. September 2019 wurden im Beisein der Beschuldigten die Privatklägerin D.________ sowie J.________ und I.________ als Auskunftspersonen befragt (Vi-act. 17, HVP). Die Staatsanwaltschaft beantragte einen Schuldpruch im Sinne der Anklage und eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 200.00 sowie eine Busse von Fr. 6‘000.00 (ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe), wobei die Geldstrafe bedingt zu vollziehen und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen sei (Vi-act. 18). Die Privatklägerin D.________ machte eine Schadenersatzforderung von Fr. 1‘712.00 und Genugtuung von Fr. 500.00 geltend (HVP S 24). Die Verteidigung verlangte, die Beschuldigte sei freizusprechen und die Zivilforderung der Privatklägerin D.________ sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Vi-act. 19). Mit Urteil vom 11. September 2019 erkannte das Bezirksgericht wie folgt: 1. Die Beschuldigte wird schuldig gesprochen der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird freigesprochen a) vom Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB; b) vom Vorwurf der Nötigung gemäss Art. 181 StGB. 3. Für das Vergehen gemäss Ziff. 1 wird die Beschuldigte bestraft mit einer Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu Fr. 230.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 1‘840.00. 4. a) Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 2 Jahre bestimmt (Art. 44 Abs. 1 StGB). b) Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse wird auf 8 Tage festgesetzt (Art. 106 StGB).
Kantonsgericht Schwyz 6 5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D.________ eine Genugtuung von Fr. 250.00 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilforderung von D.________ gestützt auf Art. 126 Abs. 2 auf den Zivilweg verwiesen. 6. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 7‘919.60; b) den Gerichtskosten von Fr. 3‘000.00 (inkl. Kosten, Gebühren und Auslagen für Redaktion, Ausfertigung und Versand des begründeten Entscheids); werden der Beschuldigten zu 4/5 auferlegt (Art. 426 Abs. 1 und 2 StGB) und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Rechnung und Inkasso erfolgten durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz nach Eintritt der Rechtskraft. 7. Die Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerin D.________ für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren mit Fr. 400.00 zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 StPO). 8. a) Die Beschuldigte wird für ihre Aufwendungen im vorliegenden Strafverfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 1‘600.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). b) Die der Beschuldigten gemäss Ziff. 6 auferlegten Verfahrenskosten werden mit der Entschädigung gemäss Ziff. 8 lit. a verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). 9.-10. [Rechtsmittel und Zustellung]. B. Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte fristgerecht beim Bezirksgericht Schwyz Berufung an und erklärte nach Erhalt des begründeten Urteils innert Frist Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG- act. 1 und 3): 1. In Aufhebung von Ziff. 1 des angefochtenen Urteils sei die Beschuldigte/Berufungsführerin vom Vorwurf der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2. In Aufhebung von Ziff. 3 und Ziff. 4 des angefochtenen Urteils sei von einer Bestrafung der Beschuldigten/Berufungsführerin Umgang zu nehmen.
Kantonsgericht Schwyz 7 3. In Aufhebung von Ziff. 5 Satz 1 des angefochtenen Urteils sei von einer Genugtuung im Betrage von CHF 250.00 an die Privatklägerin D.________ durch die Beschuldigte/Berufungsführerin abzusehen. 4. In Aufhebung von Ziff. 6 des angefochtenen Urteils seien die Untersuchungs- und Anklagekosten sowie die erstinstanzlichen Gerichtskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 5. In Aufhebung von Ziff. 7 des angefochtenen Urteils sei von einer Parteientschädigung an die Privatklägerin D.________ durch die Beschuldigte/Berufungsführerin abzusehen. 6. In Aufhebung von Ziff. 8 des angefochtenen Urteils sei die Beschuldigte/Berufungsführerin für ihre Aufwendungen im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren durch die Gerichtskasse des Bezirksgerichtes Schwyz mit CHF 10‘000.00 zu entschädigen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 24. Januar 2020 wie folgt Anschlussberufung (KG-act. 5): 1. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei die Beschuldigte schuldig zu sprechen der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (evtl. der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB). 2. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei die Beschuldigte (lediglich) freizusprechen vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 3. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei die Beschuldigte zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu CHF 200.00 sowie mit einer Busse von CHF 4‘500.00 (ersatzweise 23 Tage Freiheitsstrafe). 4. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4b angefochtenen Urteils sei die Ersatzfreiheitsstrafe auf 23 Tage festzusetzen. 5. Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten der beschuldigten Person.
Kantonsgericht Schwyz 8 Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 setzte die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts den Parteien Frist zur Mitteilung an, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden seien; bei Stillschweigen der Beschuldigten und/oder der Privatklägerin D.________ werde zur mündlichen Berufungsverhandlung vorgeladen (KG-act. 6). Während die Staatsanwaltschaft selbst bereits mit Anschlussberufungserklärung die Durchführung der Berufung bzw. Anschlussberufung in einem schriftlichen Verfahren beantragte (KG-act. 5 Ziff. IV.) und die Privatklägerin D.________ am 20. Februar 2020 mitteilte, sie sei mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden (KG-act. 7), liess sich die Beschuldigte nicht vernehmen. Nach erfolgter Vorladung zur Berufungsverhandlung ersuchte mit Schreiben vom 19. Mai 2020 die Privatklägerin L.________ um „Dispensation vom ganzen Fall“, da sie keine weiteren Forderungen stelle und für sie die Sache abgeschlossen sei (KG-act. 10). Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 wurde die Privatklägerin L.________ von der persönlichen Teilnahme dispensiert und davon Vormerk genommen, dass sie auf Parteistellung im Berufungsverfahren verzichtet (KG-act. 11). Anlässlich der Berufungsverhandlung vor Schranken des Kantonsgerichts stellten die anwesenden Parteien folgende Anträge (vgl. BVP, KG-act. 18): Verteidigung 1. In Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Urteils sei die Beschuldigte/Berufungsführerin vom Vorwurf der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2. Dispositiv-Ziff. 3 und Ziff. 4 des angefochtenen Urteils sei ersatzlos aufzuheben. 3. In Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 5 Satz 1 des angefochtenen Urteils sei die Zivilforderung der Privatklägerin D.________ abzuweisen bzw. sei die gesamte Forderung auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. 4. In Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 6 des angefochtenen Urteils seien die Untersuchungs- und Anklagekosten sowie die erstinstanzlichen Gerichtskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
Kantonsgericht Schwyz 9 5. In Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 7 des angefochtenen Urteils sei von einer Parteientschädigung an die Privatklägerin D.________ durch die Beschuldigte/Berufungsführerin abzusehen. 6. In Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 8 des angefochtenen Urteils sei die Beschuldigte/Berufungsführerin für ihre Aufwendungen im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren durch die Gerichtskasse des Bezirksgerichtes Schwyz mit Fr. 10‘000.00 zu entschädigen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Staatsanwaltschaft 1. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei die Beschuldigte schuldig zu sprechen der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (evtl. der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB). 2. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei die Beschuldigte freizusprechen vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 3. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei die Beschuldigte zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu einem angemessenen Betrag sowie mit einer angemessenen Busse. 4. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4b des angefochtenen Urteils sei die Ersatzfreiheitsstrafe auf 23 Tage festzusetzen. 5. Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten der beschuldigten Person. Die Privatklägerin D.________ verzichtete auf Anträge. Die Verteidigung beantragte die vollumfängliche Abweisung der Anschlussberufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Kantonsgericht Schwyz 10 Das Erkenntnis der Strafkammer des Kantonsgerichts vom 6. Oktober 2020 wurde den Parteien schriftlich zugestellt und ihnen gleichzeitig angezeigt, dass das Urteil begründet werde. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit für die Urteilsbegründung erforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;- in Erwägung: 1. Berufungsgegenstand sind die Vorwürfe der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (resp. der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, der Straf- und Vollzugspunkt, die der Privatklägerin D.________ zugesprochene Genugtuung von Fr. 250.00, die Kosten- und Entschädigungsfolge und diesbezüglich namentlich die Höhe der Entschädigung der Beschuldigten. Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist hingegen der Freispruch von Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und die Verweisung der Zivilforderung der Privatklägerin D.________ auf den Zivilweg (den Schadenersatz betreffend und soweit den Betrag der Genugtuung von Fr. 250.00 übersteigend). 2. a) In formeller Hinsicht prüfte die Vorinstanz die Verwertbarkeit der Anfrage und Auskunft betreffend die IP-Adressen, über welche die als Nötigung angeklagten Bestellungen getätigt worden sein sollen. Die Vorinstanz wertete die Anfrage als blosse Auskunft betreffend Bestandesdaten nach Art. 14 BÜPF und erwog, dass daher eine Anordnung durch die Staatsanwaltschaft oder eine gerichtliche Bewilligung gemäss Art. 273 StPO nicht erforderlich sei, und bejahte die Verwertbarkeit (angefocht. Urteil E. 1.1-1.3 mit Hinweis auf BGE 141 IV 108 E. 6.2). Die Frage wurde von
Kantonsgericht Schwyz 11 der Verteidigung in der Berufung (zu Recht) nicht mehr aufgeworfen. Es kann daher in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. b) Von der Verteidigung ebenfalls nicht mehr zur Diskussion gestellt wurde die Frage des hinreichenden Strafantrages betreffend die Beschimpfung. Die Vorinstanz erachtete den Strafantrag der Privatklägerin D.________ vom 11. August 2017 (U-act. 3.1.02) als genügend. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, es sei nicht erforderlich, dass im Antrag die als Beschimpfung aufgefassten Passagen einzeln aufzuführen seien, zumal aus ihrer Eingabe deutlich genug hervorgegangen sei, dass sie die Bestrafung der Beschuldigten wegen Ehrverletzung verlange und im Übrigen das anonyme Schreiben praktisch ausschliesslich aus ehrenrührigen Behauptungen bestehe (angefocht. Urteil E. 2.1-2.3). Die Strafkammer des Kantonsgerichts schliesst sich dieser Auffassung betreffend Strafantrag an (zur Qualifikation siehe nachfolgende E. 4.b; vgl. auch BGE 131 IV 97, Regeste, wonach die Aufzählung einzelner Schimpfwörter nicht notwendig ist, wenn unter Schilderung der Umstände ausgeführt wird, der Antragssteller sei beschimpft worden) und es kann auf die zitierten Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. 3. Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. a) Vorab rügt die Verteidigung eine Verletzung des Anklageprinzips betreffend die Vorwürfe im Zusammenhang mit den Paketbestellungen. Sie führt aus, es werde über die Tatsache hinweggesehen, dass am 22. Juli 2017 eine Bestellung um 23.58 Uhr über eine IP-Adresse in Hergiswil erfolgt sei. Die Vorinstanz habe es nicht für entscheidend erachtet, dass die Bestellung
Kantonsgericht Schwyz 12 von Zalando nicht einer IP-Adresse zugeordnet werden könne und dynamische Adressen wieder an andere Nutzer vergeben würden. Auch werde bestritten, dass die IP-Adresse in K.________ dynamisch sei. Die Anklage nenne zudem nur die Bestellung bei Ex Libris vom 22. Juli 2017 um 23.35.28 Uhr, so dass betreffend die Bestellung von Zalando die Ort- und Zeitangabe fehlen würden (BVP Beilage 3 S. 3). aa) Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGer, Urteil 6B_395/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGer, Urteil 6B_654/2019 vom 12. März 2020 E. 1.3 mit Hinweisen). bb) Die Anklage wirft der Beschuldigten vor, am 22. Juli 2017, um 23.35.28 Uhr via den verschlüsselten Internetzugang mit der IP-Adresse xx in K.________, E.________platz yy, und am 30. Juli 2017 an nicht genauer bestimmbarer Örtlichkeit in Kroatien unter der Vorgabe, die Privatklägerin
Kantonsgericht Schwyz 13 D.________ zu sein, Waren bei Zalando, Ex Libris und der A2Z Online Marketing GmbH bestellt zu haben. Laut dem Polizeirapport seien die Bestellungen bei Ex Libris und Zalando über die IP-Adresse xx vorgenommen worden, diejenige bei der A2Z Online Marketing GmbH über die IP-Adresse ww an einem unbekannten Ort in Kroatien (U-act. 8.1.01B S. 11). Weiter ist aus der Anfrage im CCIS ersichtlich, dass am 22. Juli 2017 eine Bestellung um 23.58.00 Uhr über das Adressierungselement vv (lautend auf F.________) und eine um 23.35.28 Uhr über das Adressierungselement xx (lautend auf N.________) erfolgte. Beide IP-Adressen sind gemäss der CCIS-Anfrage dynamisch (U-act. 8.1.06). Die Bestellung bei Ex Libris konnte der IP-Adresse xx zugeordnet werden (U-act. 8.1.07). Es trifft zu, dass sich der in der Anklage genannte Zeitpunkt lediglich auf die Bestellung bei Ex Libris bezieht und damit eine Uhrzeitangabe für die Bestellung bei Zalando fehlt, wie im Übrigen auch bei der Bestellung bei der A2Z Online-Marketing GmbH. Aufgeführt sind jedoch für sämtliche Bestellungen das Datum, wobei für die Bestellungen bei Ex Libris und Zalando jeweils der 22. Juli 2017 genannt wurde. Ausserdem sind die Paketbestellungen durch den jeweiligen Onlineanbieter und deren Inhalt weiter spezifiziert. Aus der Anklage geht damit aufgrund der Datierung, der Angabe der Onlineanbieter und der jeweils bestellten Waren ausreichend deutlich hervor, welche Bestellungen und damit welche konkreten Handlungen der Beschuldigten zur Last gelegt werden. Es ist denn auch nicht ersichtlich und wird von der Verteidigung nicht dargelegt, inwiefern sich die Beschuldigte bezüglich der gegen sie erhobenen Vorwürfe im Unklaren befand und sich deswegen nicht ausreichend hätte verteidigen können. Der Umstand schliesslich, dass die Bestellungen über verschiedene IP-Adressen erfolgten, spielt im Zusammenhang mit der Umgrenzungsfunktion der Anklage jedenfalls keine Rolle, zumal es sich – entgegen der Behauptung der Verteidigung – bei beiden jeweils ohnehin um dynamische Adressen handelte, welche immer wieder neu vergeben werden. Anzumerken ist, dass seitens der Verteidigung nie geltend gemacht wurde, F.________ sei in die Geschehnisse involviert
Kantonsgericht Schwyz 14 (vgl. auch nachfolgende E. 3b). Somit erweist sich der Vorwurf der ungenügenden Anklage bezüglich der Paketbestellungen als unbehelflich. b) In sachverhaltlicher Hinsicht macht die Verteidigung geltend, die in Kroatien erfolgte Bestellung bei der A2Z Online-Marketing GmbH hätte ebenso J.________, der Bruder von I.________, vornehmen können, da sich dieser zu jenem Zeitpunkt ebenfalls in Kroatien aufgehalten habe und auch ein Motiv gegenüber der Privatklägerin D.________ gehabt hätte. Die Bestellung über die IP-Adresse von N.________, dem Vater der Beschuldigten, hätte ebenfalls ein Dritter tätigen können, da es technisch nicht schwierig sei, in ein WLAN einzudringen (BVP Beilage 3 S. 3). aa) Unbestritten ist, dass sich die Beschuldigte vom 23. Juli bis 4. August 2017, mithin zum Zeitpunkt der Bestellung, in Kroatien aufhielt (U-act. 8.1.21 Frage 52). Sodann kann davon ausgegangen werden, dass sich J.________ zur selben Zeit ebenfalls in Kroatien aufhielt und er dort auch Kontakt mit der Beschuldigten hatte (HVP S. 6 Fragen 38 und 32-35). Abgesehen vom Aufenthalt in Kroatien zum tatrelevanten Zeitpunkt fehlen aber weitere konkrete Hinweise für eine Täterschaft von J.________. Vor allem ist ein überzeugendes Motiv nicht auszumachen. Es erscheint wenig realistisch, dass J.________ der Urheber dieser Bestellung gewesen sein soll, zumal ihm daraus kein Vorteil entstanden wäre und auch nicht einsichtig ist, weshalb er sich auf diese Weise in das Privatleben seines Bruders einmischen soll, selbst wenn ihm die Trennung von I.________ und der Beschuldigten zunächst befremdlich erschien. Was sodann das Eindringen eines Dritten in das WLAN von N.________ betrifft, käme einzig I.________ selber in Betracht. Er führte aus, das Passwort gekannt zu haben bzw. dieses sei auf seinem früheren Handy gewesen, auf dem neuen Handy habe er es aber nicht mehr (U-act. 8.1.20 Fragen 49-51). Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass diese Aussage plausibel ist, wogegen die Argumentation der Beschuldigten,
Kantonsgericht Schwyz 15 I.________ könnte an jenem Abend auf die Terrasse der Wohnung an der E.________strasse gestiegen sein und dort die Bestellungen getätigt haben (U-act. 8.1.21 Frage 63), zweifelhaft anmutet (vgl. angefocht. Urteil E. II./1.2.5). Darüber hinaus fehlte es wiederum an einem Motiv; die Behauptung der Beschuldigten, I.________ habe ihr „eins auswischen“ wollen, da sie kurz vor der O.________prüfung stehe (U-act. 8.1.21 Frage 65), überzeugt nicht, da nicht ersichtlich ist, weshalb I.________ der Beschuldigten hätte schaden wollen, da er angibt, er sei es gewesen, welcher die Beziehung beendet habe (U-act. 10.1.03 Frage 11; die Beschuldigte ihrerseits erklärte, es sei „gegenseitig“ gewesen, vgl. U-act. 8.1.21 Frage 7) und er auch bereits mit der Privatklägerin D.________ in einer neuen Partnerschaft lebte. Dass er vor diesem Hintergrund der Beschuldigten „eins auswischen“ wollte, erscheint höchst unwahrscheinlich resp. ist vielmehr eine blosse Schutzbehauptung der Beschuldigten. Es ist somit als erstellt anzusehen, dass die Beschuldigte die Urheberin aller drei Paketbestellungen ist. bb) Die Vorinstanz erachtete es dagegen nicht als zweifelfrei erwiesen, dass die Beschuldigte die Urheberin auch des Betreibungsbegehrens ist (angefocht. Urteil E. II./1.2.8). Es ist zwar richtig, dass diesbezüglich keine objektiven Beweise wie Daktyspuren, SMS-Briefmarken oder dergleichen vorhanden sind. Andererseits ist nicht ausser Acht zu lassen, dass Indizien ebenso zum Schluss führen können, dass eine rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGer, Urteil 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.4 mit Hinweisen). Für die Täterschaft der Beschuldigten spricht vorab einmal der Umstand, dass das Betreibungsbegehren zeitlich im Anschluss an die ebenfalls der Beschuldigten zuzuschreibenden Warenbestellungen erfolgte. Ausserdem wurde die Privatklägerin laut den Akten weder davor noch danach je betrieben und die Vorfälle hörten nach der Anzeige bei der Polizei schlagartig auf. Hinzu kommt indessen noch ein anderer Aspekt. Laut dem Polizeirapport sei dem
Kantonsgericht Schwyz 16 Betreibungsbegehren der erforderliche Kostenvorschuss von Fr. 73.30 in bar beigelegt gewesen (U-act. 8.1.01B S. 9). Das Betreibungsamt wird grundsätzlich erst tätig, wenn die Betreibungskosten entweder vorgeschossen oder auf Rechnung geleistet wurden. Eine Betreibung namens einer inexistenten Gläubigerin kann somit nur „funktionieren“, wenn die Kosten im korrekten Betrag vorab geleistet werden, da eine Rechnungsstellung ja nicht möglich ist. Um den zutreffenden Betrag zu errechnen, bedarf es der Kenntnis der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35; ins. Art. 16 GebV SchKG). Über dieses Wissen verfügen Laien gewöhnlich nicht, die Beschuldigte als Juristin hingegen schon. Mit anderen Worten stellt das „richtige“ Vorgehen ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die Beschuldigte die Urheberin des Betreibungsbegehrens war. Ausserdem gilt auch hier wieder, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, wonach andere Personen als Täter ernsthaft in Betracht kämen. Schliesslich sagte I.________ aus, die Beschuldigte habe ihm gegenüber geäussert, dass sie ihr, das heisst der Privatklägerin D.________, „das Leben zur Hölle machen“ werde und die Beschuldigte habe ihm auch einmal indirekt angedroht, er könnte bei der Wohnungssuche Probleme bekommen, wenn er eine offene Betreibung hätte (U-act. 10.1.03 Frage 19). Die Strafkammer erachtet die Aussage als glaubhaft, zumal keine Hinweise dafür ersichtlich sind, dass I.________ diese der Beschuldigten fälschlicherweise unterstellt hätte. In Würdigung all dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte auch für das Betreibungsbegehren verantwortlich ist. c) In rechtlicher Hinsicht gilt, dass, um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebot („nullum crimen sine lege“) gerecht zu werden, die Tatbestandsvariante der „anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit“ in Art. 181 StGB restriktiv auszulegen ist. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der „anderen
Kantonsgericht Schwyz 17 Beschränkung der Handlungsfreiheit“ muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen. Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweis insbesondere auf BGE 129 IV 262 E. 2.1 und 119 IV 301 E. 2.1, je mit Hinweisen). aa) Vorab drängen sich einige Bemerkungen zum sog. Stalking und dem hierfür erforderlichen Inhalt der Anklage auf. aaa) Laut Bundesgericht soll das Stalking das Phänomen des zwanghaften Verfolgens und Belästigens einer Person erfassen. Heute gelten als typische Merkmale des Stalking das Ausspionieren, fortwährende Aufsuchen physischer Nähe (Verfolgen), Belästigen und Bedrohen eines anderen Menschen, wobei das fragliche Verhalten mindestens zweimal vorkommen und beim Opfer starke Furcht hervorrufen muss. Häufig bezweckt es Rache für empfundenes Unrecht, oder es wird damit Nähe, Liebe und Zuneigung einer Person, nach einer Trennung auch Kontrolle und Wiederaufnahme einer Beziehung gesucht. Es kann lange – nicht selten über ein Jahr – andauern und bei den Opfern gravierende psychische Beeinträchtigungen hervorrufen. Charakteristisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und Kombination zum Stalking werden. In der Schweiz fehlt ein spezieller Straftatbestand des Stalking, der das belästigende und bedrohende Verhalten in seiner Gesamtheit unter Strafe stellt. Ein Versuch, Stalking unter Strafe zu stellen und das Strafgesetzbuch mit einem entsprechenden Artikel zu ergänzen, ist gescheitert. Der Stände- und der Bundesrat waren der Ansicht, die beim Stalking typischen Verhaltensweisen seien durch andere Straftatbestände ausreichend abgedeckt. Dazu zählen beispielsweise
Kantonsgericht Schwyz 18 Verletzungen der Geheim- oder Privatsphäre (Art. 179 ff. StGB) und Drohung (Art. 180 StGB) sowie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter gewissen Voraussetzungen auch Nötigung (Art. 181 StGB). Anders als beim Tatbestand des Stalking, wie ihn andere Rechtsordnungen kennen, sind bei der Nötigung die einzelnen Tathandlungen und nicht das Gesamtverhalten der beschuldigten Person zu beurteilen. Vorausgesetzt wird, dass eine einzelne nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt. Der damit bezeichnete Erfolg muss als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Die Berufung auf die Gesamtheit mehrerer Handlungen genügt hierfür nicht. Jedoch sind die einzelnen Tathandlungen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich der Vorgeschichte der fraglichen Handlungen, zu würdigen. Kommt es während längerer Zeit zu einer Vielzahl von Belästigungen, kumulieren sich deren Einwirkungen. Ist eine gewisse Intensität erreicht, kann jede einzelne Handlung, die für sich alleine den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genügen würde, geeignet sein, die Handlungsfreiheit der betroffenen Person in dem Mass einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt (zit. BGE 141 IV 437 E. 3.2.2 mit Hinweisen; vgl. auch angefocht. Urteil E. II./1.3.2). In formeller Hinsicht (Anklageprinzip) ist daher stets zu prüfen, inwiefern einzelne Handlungen derart angeklagt sind, dass sie für sich allein oder aufgrund ihrer Vorgeschichte kumuliert über eine längere Dauer mit anderen Handlungen eine hinreichend bestimmte Nötigungsintensität aufweisen (vgl. BSK StGB II- Delnon/Rüdy, 3. A., N 27 zu Art. 181 StGB). Das heisst, für eine stalkingtypische Nötigung ist erforderlich, dass der Anklage die entsprechenden Umstände und die Vorgeschichte der einzelnen Handlungen zu entnehmen sind (vgl. KGer, Urteil STK 2017 66 vom 19. Juni 2018 E. 3b). bbb) Die vorliegende Anklage (soweit noch in der Berufung zu behandeln) schildert verschiedene Einzelhandlungen, so drei Warenbestellungen namens der Privatklägerin, das Betreibungsbegehren einer nicht existenten
Kantonsgericht Schwyz 19 Gläubigerin und die Zusendung eines anonymen Schreibens an I.________. Demgegenüber fehlen aber weitere Umstände, nämlich die (langjährige) Beziehung zwischen der Beschuldigten und I.________, die Trennung des Paares, welche von I.________ ausgegangen sein soll, der Umstand, dass I.________ eine neue Beziehung mit der Privatklägerin D.________ einging etc. Ebenfalls nicht in der Anklage enthalten sind die zur „Vorgeschichte“ zählenden Facebooknachrichten und die Freundschaftsanfrage und die Zusendung des Fotos auf dem Boot der Eltern von I.________ (dazu angefocht. Urteil. E. II./1.2.4 und II./1.2.6). Mit anderen Worten umschreibt die Anklage eine stalkingtypische Vorgeschichte gerade nicht zu den fraglichen Handlungen. Damit sind die Vorwürfe, wie sie in der Anklage formuliert sind, als Einzelhandlungen zu würdigen, insbesondere muss jede Handlung für sich die für die Erfüllung des Nötigungstatbestandes erforderliche Intensität aufweisen. Ähnliches gilt in Bezug auf die den Nötigungsversuch, wie von der Staatsanwaltschaft in der Berufung zur Diskussion gestellt. Denn diesfalls müsste aus der Anklage selbst hervorgehen, welchen Erfolg resp. welches Ziel die Beschuldigte mit ihrem Vorgehen anstrebte und dass ihr dies eben gerade nicht gelang, wie etwa – stalkingtypisch – die Wiederaufnahme der Beziehung oder die neue Beziehung zwischen I.________ und der Privatklägerin auseinanderzubringen. Daraus folgt, dass eine Würdigung der angeklagten Handlungen unter dem Aspekt des Versuchs bereits an der fehlenden entsprechenden Umschreibung in der Anklage scheitert und deshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. bb) Wie erwähnt, erfordert der Tatbestand der Nötigung eine Beschränkung der Handlungsfreiheit, welche eine gewisse Intensität aufweisen muss. Die Anklage hält hierzu fest, die Privatklägerin sei gezwungen gewesen, diverse, zum Teil zeitraubende und bemühende Vorkehrungen zu treffen, um weitere Nachteile (wie Mahnungen, Betreibungen und Pfändungen) für sie abzuwenden. Die Beschuldigte habe die Privatklägerin zu diversen Rückabwicklungen gezwungen (Kontaktnahmen, Richtigstellungen und
Kantonsgericht Schwyz 20 Rücksendungen). Was die Warenbestellungen anbelangt, trifft es zwar zu, dass die Privatklägerin Rückabwicklungshandlungen vornehmen musste, welche durchaus mühsam gewesen sein können. Allerdings handelt es sich hierbei um Inkonvenienzen, welche nicht derart aussergewöhnlich und zeitraubend sind, dass das „normale“ Leben dadurch erheblich eingeschränkt gewesen wäre oder gar nicht mehr hätte stattfinden können. Mit anderen Worten vermag der „Zwang zur Rückabwicklung“ von drei Falschbestellungen innert zehn Tagen nicht das erforderliche Mass an nicht mehr zu tolerierender Beeinflussung zu erreichen. Etwas anderes ergibt sich aus der Anklage jedenfalls nicht. Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer vorbringt, die Beschuldigte habe damit Angst und Stress bei der Privatklägerin auslösen wollen (BVP S. 10), hätte dies in der Anklage umschrieben werden müssen und wie auch die Gründe, weshalb die Beschuldigte diese negativen Empfindungen bei der Privatklägerin bewirken wollte. Der von der Staatsanwaltschaft erstinstanzlich zitierte Entscheid des Obergerichts ZH erweist sich schliesslich bezüglich der Warenbestellungen denn auch nur bedingt als einschlägig, da dort einerseits eine stalkingtypische (Vor- )Geschichte angeklagt war und andererseits der dortigen Beschuldigten eine deutlich höhere Anzahl Falschbestellungen, welche sich zudem über einen Zeitraum von mehreren Monate erstreckten, vorgeworfen wurden (vgl. OG ZH, Urteil SB120366-O vom 5. April 2013 E. IV./2.2). cc) Anders verhält es sich bezüglich des Betreibungsbegehrens. Hier wird in der Anklage zusätzlich zur (auch für diese Handlung geltenden) erzwungenen Abwendung von Nachteilen angeführt, dass die Beschuldigte mit dem Betreibungsbegehren den bis anhin ungetrübten Betreibungsregisterauszug von D.________ belasten wollte. Damit wurden Umstände, welche die Intensität einer potentiell nötigenden Handlung charakterisieren, aber ebenso ein Nötigungserfolg, nämlich die Belastung des bis zu jenem Zeitpunkt ungetrübten Betreibungsregisterauszugs der Privatklägerin mit einem (ungerechtfertigten) Eintrag und den daraus resultierenden Folgen, in der
Kantonsgericht Schwyz 21 Anklage hinreichend umschrieben. Es ist somit zu prüfen, ob das fragliche Betreibungsbegehren namens einer nicht existenten Gläubigerin resp. für eine nicht bestehende Forderung (vgl. Anklage) die erforderliche Intensität erreicht. Bekanntlich sind eine Betreibung und das Androhen einer solchen grundsätzlich zulässig. Eine unzulässige Nötigung liegt nach der Rechtsprechung aber vor, wenn die Betreibung rechtsmissbräuchlich erfolgt (BGer, Urteil 6B_979 vom 21. März 2019 E. 1.2.5 mit Hinweis auf Urteile 6B_1100/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 3.3; 6B_1188/2017 vom 5. Juni 2018 E. 3.1 und 6B_153/2017 vom 28. November 2017 E. 3.1). Die Rechtsmissbräuchlichkeit einer nicht bestehenden Forderung seitens einer erfundenen Gläubigerin ist fraglos zu bejahen. Indem die Privatklägerin, deren Betreibungsregisterauszug bislang ungetrübt war, auf einmal mit einem Eintrag und den möglichen damit verbundenen Konsequenzen konfrontiert war, wurde ein nicht mehr zu duldendes Mass an Beeinflussung erreicht. Nach Art. 8a Abs. 3 SchKG geben die Ämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn (lit. d) der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht. Das bedeutet nur, dass unter den genannten Umständen, d.h. erst nach Ablauf der zitierten Fristen Dritten keine Einsicht in eine bestimmte Betreibung gewährt wird, indessen ist damit keine eigentliche „Löschung“ des Eintrags verbunden. Aus dem beschränkten, erst nach Fristablauf greifenden Einsichtsrecht kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, das fragliche Betreibungsbegehren erreiche die erforderliche Nötigungsintensität nicht.
Kantonsgericht Schwyz 22 dd) Nach dem Gesagten ist der objektive Tatbestand der Nötigung hinsichtlich des Betreibungsbegehrens erfüllt, nicht aber betreffend die Warenbestellungen. d) In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, d.h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (BGer, Urteil 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2.3.3 mit Hinweis u.a. auf BGE 120 IV 17 E. 2c). Die Beschuldigte wusste um die Rechtsmissbräuchlichkeit eines Betreibungsbegehrens namens einer erfundenen Gläubigerin für eine nicht existente Forderung und sie zielte wissentlich und willentlich darauf ab, die Privatklägerin mit einem ungerechtfertigten Eintrag im Betreibungsregister in Schwierigkeiten zu bringen, und dass diese Vorkehrungen treffen musste, um allfällige Nachteile abzuwenden, die ihr infolge der Betreibung selbst und des Betreibungsregistereintrags entstanden. Der subjektive Tatbestand hinsichtlich des Betreibungsbegehrens ist folglich zu bejahen. e) Demzufolge ist die Beschuldigte, das Betreibungsbegehren vom August 2017 betreffend die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. Damit die Anklage erschöpfend behandelt ist, hat zusätzlich hinsichtlich der Warenbestellungen vom Juli 2017 ein Freispruch zu ergehen. Denn wegen der zeitlichen Distanz zwischen den Bestellungen einerseits und dem Betreibungsbegehren andererseits sowie der Verschiedenartigkeit beider Handlungen, kann offenkundig nicht mehr von einem einheitlichen Tatentschluss und damit von einer Tateinheit ausgegangen werden (BGE 142 IV 378 E. 1.3; vgl. auch BGer, Urteil 6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 4). Das bedeutet, dass richtigerweise betreffend Nötigung eine Tatmehrheit anzuklagen gewesen wäre, zumal aus der Anklage nicht ersichtlich ist, dass die Staatsanwaltschaft von einer Alternativanklage oder von einer Art „Dauerdelikt“ in dem Sinn ausgeht, als der Beschuldigten ausdrücklich
Kantonsgericht Schwyz 23 vorgeworfen würde, den Druck auf die Privatklägerin mittels der inkriminierten Handlungen quasi aufrechterhalten zu wollen. 4. Nach Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich der Beschimpfung schuldig, wer jemanden in anderer Weise – als durch üble Nachrede oder Verleumdung – durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeit in seiner Ehre angreift. a) Die Beschuldigte bestreitet, den anonymen Brief an I.________ erstellt und versandt zu haben. Die Verteidigung führt hierzu aus, die Daktyspuren und die Briefmarkenbestellung per SMS würden zwar gegen die Beschuldigte sprechen. Diese könne sich die Spuren und die Bestellung über ihr Handy nicht erklären. Die Daktyspuren würden lediglich belegen, dass sie den Umschlag in der Hand gehabt hätte. Das Natel könne auch von einer anderen Person benutzt worden sein. Eine solche Vorgehensweise wäre denn auch sehr naiv gewesen, denn für die Beschuldigte als intelligente Frau wäre es ein Einfaches gewesen, den Briefumschlag mit Handschuhen anzufassen und eine selbstklebende Briefmarke zu benützen (BVP Beilage 1 S. 4). Unbestritten ist, dass die auf dem Briefumschlag gesicherte Fingerabdruckspur der Beschuldigten zuzuordnen ist (U-act. 8.1.29). Folgte man der Behauptung der Beschuldigten, sie habe mit dem Brief „nichts zu tun“, müsste der fragliche Umschlag zuvor in ihren Händen gewesen sein und dann von jemand anderem (von wem?) für den Versand des Schreibens benützt worden sein. Dazu, wie dies konkret hätte zustande kommen sollen, äussert sich die Beschuldigte nicht. Es sind auch keine objektiven Hinweise ersichtlich, welche die Theorie der Beschuldigten nur ansatzweise stützen würden. Was die SMS-Briefmarke anbelangt, vermochte die Beschuldigte nicht zu erklären, wer ihr Handy benützt haben könnte resp. ob es ihr in der fraglichen Zeit einmal abhandengekommen wäre oder sie es jemanden zur Benützung überlassen hätte. Dass jemand das Handy der Beschuldigten behändigt und die Briefmarke damit kaufte, erscheint höchst
Kantonsgericht Schwyz 24 unwahrscheinlich. Die Aussagen der Beschuldigte sind mit anderen Worten nicht glaubhaft. Das Argument, ein derartiges Vorgehen sei naiv resp. die Beschuldigte wäre geschickter vorgegangen, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen bzw. keine ernsthaften Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten aufkommen zu lassen. Es ist somit als erstellt anzusehen, dass die Beschuldigte die Urheberin des Briefes ist. b) Die Verteidigung kritisiert die Würdigung der Vorinstanz hinsichtlich der im Brief behaupteten Ansteckung mit einer Geschlechtskrankheit. Sie macht geltend, der Vorwurf einer Geschlechtskrankheit an sich sei nicht ehrenrührig. Dies sei laut BGE 98 IV 90 nur der Fall, wenn es sich um eine selbst verschuldete Geschlechtskrankheit handle. Zudem sei der Vorwurf der Ansteckung nicht beleidigend, da nichts zur Schwere oder Art der Krankheit gesagt und auch nicht von einer bewussten oder fahrlässigen Ansteckung die Rede sei, mithin handle es sich nicht direkt oder indirekt um einen Vorwurf einer strafbaren Handlung im Sinne etwa von Art. 123 StGB. Weiter werde in dem Schreiben von einem lockeren sexuellen Verhältnis berichtet („einige Dates“). Es sei zumindest nach den heutigen Wertvorstellungen nicht ehrenrührig, zu behaupten, in einer dermassen ungefestigten Beziehung Sex mit anderen Personen zu haben. Schliesslich greife der Vorwurf, „Leider hatte ich mich was ihren Charakter und Ehrlichkeit anbelangt extrem getäuscht“ nicht die Ehre an, denn die Täuschung werde nicht näher konkretisiert. Soweit damit das sexuelle Verhalten der Privatklägerin gemeint sei, nämlich insofern als sie sexuelle Kontakte während der geschilderten „lockeren Beziehung“ mit anderen Personen gepflegt haben solle, könne dies nach heutigen Wertvorstellungen nicht strafbar sein (BVP Beilage 1 S. 4 f.). aa) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt, sondern derjenige, welchen ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt (Abo Youssef, in: Graf, Annotierter
Kantonsgericht Schwyz 25 Kommentar StGB, N 9 Vorbemerkungen zu Art. 173 ff. StGB). Die sittliche Ehre ist auch bei Vorwürfen berührt, welche gesellschaftlich verpönte Verhaltensweisen im Sexualbereich betreffen, insbesondere Ehebruch (BGE 98 IV 86) oder die Betätigung als Hure (BGE 92 IV 115) oder die Aussage, man pflege Kontakt zu Zuhältern und Prostituierten oder sei selber in solchen Geschäften aktiv. Die Strafbarkeit der vorgeworfenen Handlung ist nicht Bedingung. Auch der Vorwurf, jemand habe eine Geschlechtskrankheit, ist ehrverletzend (BGE 98 IV 90, 93), ferner der Vorhalt, jemand habe gelogen (BSK StGB II- Riklin, 4. A., N 22 Vor Art. 173 StGB). Die Bestimmung des Inhalts einer Äusserung ist Tatfrage, die Ermittlung des Sinns, den ein unbefangener Adressat den Äusserungen beimisst, Rechtsfrage (Abo Joussef, a.a.O., N 9 Vorbemerkungen zu Art. 173 ff. StGB). bb) In Bezug auf die rechtliche Würdigung der Aussage „Eines Tages merkte ich leider, dass mich D.________ mit einer Geschlechtskrankheit angesteckt hatte“ ist Folgendes anzuführen: Es trifft zu, dass es das Bundesgericht im Entscheid 98 IV 90 als strafbar bezeichnete zu behaupten, eine Drittperson leide an einer selbst verschuldeten Geschlechtskrankheit (E. 3a). Indessen handelte es sich dort lediglich um eine beispielhafte Aufzählung im Sinne eines obiter dictums, aus welcher sich aber nicht ableiten lässt, das Bundesgericht habe die Behauptung einer nicht selbst verschuldeten Geschlechtskrankheit oder die Aussage, jemand habe eine Geschlechtskrankheit ohne Angabe, ob selbstverschuldet oder nicht, als nicht strafbar erachtet. Ausserdem impliziert die Behauptung, jemand leide an einer Geschlechtskrankheit – abgesehen von den im vorliegenden Zusammenhang nicht interessierenden Fällen als Folge einer Bluttransfusion –, ein Stück weit stets ein gewisses „Selbstverschulden“, da unter Umständen der unterschwellige Vorwurf enthalten sein kann, die betroffene Person habe beim Geschlechtsverkehr keine Schutzvorkehrungen getroffen und sei deshalb an der Ansteckung „selber schuld“. Damit erweist sich das Selbstverschulden
Kantonsgericht Schwyz 26 nicht als geeignetes Abgrenzungskriterium für die Frage der Strafbarkeit und kann deshalb nicht massgebend sein. So oder so ist aber davon auszugehen, dass die Behauptung, jemand leide an einer Geschlechtskrankheit von einem unbefangenen Durchschnittsempfänger auch heute noch als verletzend erachtet wird, mithin nicht gesagt werden kann, nach den aktuellen Wertvorstellungen sei dies nicht ehrenrührig. Davon zeugt auch die zitierte Lehrstelle im Basler Kommentar. Nicht entscheidend ist sodann, ob die Ansteckung fahrlässig oder gar (eventual-)vorsätzlich erfolgte, da für die Ehrverletzung nicht massgebend ist, ob das jemandem unterstellte Verhalten strafbar ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die Aussage daher als strafbarer Ehreingriff zu werten (vgl. angefocht. Urteil E. II./3.3.2). cc) Sodann ist die Verteidigung der Auffassung, es sei nicht strafbar, jemanden, der in einer „lockeren Beziehung“ lebe, der sexuellen Untreue zu bezichtigen. In sachverhaltlicher Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass zwar die Rede von „einige(n) Dates“ ist, aber auch davon, dass sie (D.________) „stets ein offenes Ohr für mich hatte“ und dass ausgeführt wird, die angeblich schreibende Person (bzw. die Beschuldigte) habe in D.________ „zum damaligen Zeitpunkt“ bereits eine potentielle Partnerin fürs Leben“ gesehen. Dies ist in rechtlicher Hinsicht vom Sinn her doch eher so zu verstehen, dass der Eindruck erweckt werden soll, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, es handle sich nicht bloss um eine lose und/oder ausschliesslich sexuelle Beziehung (angefocht. Urteil E. II./3.3.2). Selbst wenn man von einer weniger festen Beziehung ausgeht, dürfte sexuelle Untreue, wie der Vorinstanz zuzustimmen ist, auch nach heutigen Wertmassstäben und nach einem durchschnittlichen Empfinden nicht einfach als „normal“ eingestuft werden (angefocht. Urteil, a.a.O.). Würdigt man die Behauptung der sexuellen Untreue in diesem Kontext, muss sie doch so verstanden werden, dass der Privatklägerin auf diese Weise ein Verhalten unterstellt wird, welches als unehrlich und „nicht in Ordnung“ angesehen wird, weshalb die Ehrenrührigkeit zu bejahen ist.
Kantonsgericht Schwyz 27 dd) Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Verteidigung, wenn sie vorbringt, die Aussage „Leider hatte ich mich was ihren Charakter und Ehrlichkeit anbelangt extrem getäuscht“ sei mangels Spezifizierung der Täuschung nicht unehrenhaft. Eine solche Spezifizierung ist für die strafrechtliche Relevanz nicht erforderlich. Indem im Schreiben der Privatklägerin Ehrlichkeit und gute Charaktereigenschaften abgesprochen werden, ohne die Gründe hierfür konkret zu nennen, ist ihr Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, bereits betroffen. Der Vorwurf mag gar schwerer wiegen, wenn nicht konkret aufgezeigt wird, weshalb jemand nach der eigenen Einschätzung unehrlich oder charakterlos sein soll. Die Aussage ist ebenfalls als klar ehrenrührig einzustufen. c) Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Erfüllung des objektiven Tatbestandes bejahte. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich (Abo Youssef, a.a.O., N 6 zu Art. 177 StGB). Die Strafkammer stimmt der Vorinstanz zu, dass die Ehrenrührigkeit der Aussagen (Geschlechtskrankheit, sexuelle Untreue, unehrliches und täuschendes Verhalten) offensichtlich ist und die Beschuldigte somit wissen musste, dass sie damit die Ehre der Privatklägerin verletzte (angefocht. Urteil E. II./3.3.3). Dabei spielt es allerdings keine Rolle, ob die Beschuldigte eine juristische Ausbildung hat, zumal ein Durchschnittsempfinden massgeblich ist. Zutreffend erscheint auch, dass die Beschuldigte damit rechnen konnte resp. dies so beabsichtigt haben dürfte, dass I.________ den Brief der Privatklägerin D.________ zeigt. Damit ist von wissentlichem und willentlichem Vorgehen und mithin von Vorsatz auszugehen, weshalb auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. d) Nach dem Gesagten ist der Schuldspruch wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB zu bestätigen.
Sie können auch lesen