KlientenINFO - Steuern-Kern Steuerberater

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                                                                                                     Einfach steuern – Steuern einfach

                                                                                                 Steuern Kern
                                                                                                 Steuerberatungs GesmbH
                                                                                                 Kuefsteinstraße 28/5
                                                                                                 3107 St. Pölten
                                                                                                 www.steuern-kern.at

                                                                                                 •      Steuerberatung
                                                                                                 •      Wirtschaftsberatung

                                                                                  Inhalt:

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                                                                                  1 Steuerliche Neuerungen ab 2020
                                                                                  2 Was ändert sich in der Lohn-
                                                                                      verrechnung 2020?
Ausgabe | 01 2020
                                                                                  3 Wichtige Termine für Februar
                                                                                      und März
Editoral                                 1 Steuerliche Neuerungen ab
                                                                                  4 Sozialversicherungswerte für 2020
                                         2020
Das Jahr 2020 nimmt langsam Fahrt                                                 5 Steuerliche Pläne im Regierungs-
auf. Die neue türkis-grüne Regierung     Trotz der politischen Turbulenzen im         programm 2020-2024
wurde angelobt und hat ein 326 Sei-      vergangenen Jahr und der langan-
ten starkes Regierungsprogramm für       dauernden Gespräche zur Bildung
die Jahre 2020-2024 vorgelegt. Die                                                Tätigkeit in Anspruch genommen
                                         einer Koalitionsregierung nach der       werden. Ausgenommen sind aber
darin vorgestellten Vorhaben im          Nationalratswahl 2019 wurden doch
Bereich der Steuern sind teilweise                                                Gesellschafter-Geschäftsführer, Auf-
                                         eine Reihe von Gesetzesvorhaben          sichtsräte und Stiftungsvorstände.
noch sehr allgemein gehalten. Aber       umgesetzt. Obwohl wir über die Än-
auch bei den schon sehr konkret                                                   Voraussetzung ist, dass die Umsätze
                                         derungen laufend berichtet haben,        eines Kalenderjahres aus allen Betrie-
formulierten geplanten Änderungen        finden Sie nachstehend einen Über-
fehlen noch die Angaben zum Inkraft-                                              ben zusammen nicht mehr als €
                                         blick über die wichtigsten Neuerun-      35.000 betragen. Umsätze aus Ent-
tretenszeitpunkt.                        gen, mit denen Sie sich ab 2020 be-
Bei der Regierungsklausur am 29. und                                              nahmen bleiben unberücksichtigt.
                                         fassen müssen.                           Wenn die Umsätze eines Jahres nicht
30.1. wurden jetzt aber schon einige
konkrete Termine vereinbart. Sie                                                  mehr als € 40.000 betragen, kann die
                                         1.1 Neues bei der Einkommensteuer        Pauschalierung trotzdem angewandt
finden den aktuellen Stand zusam-
mengefasst in der beiliegenden Son-                                               werden, wenn der Umsatz im Vorjahr
                                         • Anhebung der Grenze für gering-        die Grenze von € 35.000 nicht über-
der-KlientenInfo.
                                           wertige Wirtschaftsgüter auf € 800     schritten hat.
                                         Mit Wirkung für Wirtschaftsjahre, die    Diese Kleinunternehmer können die
In der vorliegenden KlientenInfo
                                         nach dem 31.12.2019 beginnen, wur-       Betriebsausgaben pauschal mit 45 %
widmen wir uns daher den steuerli-
                                         de der Grenzbetrag für die Sofortab-     bzw. bei Dienstleistungsbetrieben
chen Neuerungen, die ab 2020 gel-
                                         schreibung von geringwertigen Wirt-      mit 20% des Nettoumsatzes anset-
ten. Wir haben für Sie die wesentli-
                                         schaftsgütern auf € 800 erhöht. Ist      zen. Bei gemischten Betrieben ist für
chen Themen ausgewählt und fokus-
                                         der Unternehmer zum Vorsteuerab-         die Anwendung des Pauschalsatzes
sieren uns dabei auf die in der Praxis
                                         zug berechtigt, ist dieser Grenzbetrag   die Tätigkeit maßgeblich, aus der der
wichtigen Änderungen, allen voran
                                         netto zu verstehen. Bei mangelndem       höhere Umsatz stammt. Daneben
bei der Lohnverrechnung. Die Über-
                                         Vorsteuerabzug versteht sich der         können nur mehr Sozialversiche-
sicht der wichtigen Lohnverrech-
                                         Grenzbetrag brutto (inkl. Umsatz-        rungsbeiträge abgezogen werden.
nungswerte für das Jahr 2020 sowie
                                         steuer). Im Bereich der Werbungskos-     Der Gewinngrundfreibetrag steht
der Sozialversicherungswerte für
                                         ten gilt der erhöhte Betrag erstmals     ebenfalls zu.
2020 für Dienstnehmer und Selbst-
                                         für die Veranlagung 2020.                Bei Mitunternehmerschaften sind die
ständige werden auch gerne während
des ganzen Jahres zum raschen Nach-                                               Umsätze der Mitunternehmerschaft
                                         • Neue pauschale Gewinnermittlung        maßgeblich. Die pauschale Ge-
schlagen immer wieder zur Hand
                                           für Kleinunternehmer                   winnermittlung kann nur einheitlich
genommen.
                                         Die neue pauschale Gewinnermitt-         in Anspruch genommen werden.
                                         lung kann von Einnahmen-Ausgaben-        Keiner der Mitunternehmer darf
Wir wünschen einen guten Start in
                                         Rechnern für Einkünfte aus selbstän-     außerhalb der Mitunternehmerschaft
das Jahr 2020!
                                         diger Arbeit oder gewerblicher           für einen anderen Betrieb oder für
                                                                                  eine Beteiligung an einer anderen

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KlientenInfo 01/2020

Mitunternehmerschaft die Pauschalierung in Anspruch           tung zwischen verbundenen Unternehmen bzw. in Ver-
nehmen. Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebs-           bindung mit Betriebsstätten eingesetzt wird oder es liegt
ausgaben der einzelnen Mitunternehmer sind beim jeweili-      eine strukturierte Gestaltung zwischen fremden Unterneh-
gen Mitunternehmer in tatsächlicher Höhe zu berücksichti-     men vor, bei der – vereinfacht ausgedrückt – die beteiligten
gen.                                                          Gesellschaften am Steuervorteil beteiligt werden.
Wird von der pauschalen Gewinnermittlung freiwillig auf       Die Steuerdiskrepanz soll in erster Linie dadurch neutrali-
eine andere Form der Gewinnermittlung übergegangen,           siert werden, dass die Aufwendungen im Inland nicht abge-
kann erst nach Ablauf von drei Jahren die pauschale Ge-       zogen werden können.
winnermittlung wieder in Anspruch genommen werden.            Mit dieser Sonderbestimmung, die mit 1.1.2020 in Kraft
                                                              getreten ist, wird die Anti-Tax-Avoidance-Directive (ATAD
•        Sonstige Neuerungen                                  II) umgesetzt. Die bereits jetzt bestehenden Bestimmungen
Adaptierung der Zuschreibungsverpflichtung                    im Körperschaftsteuerrecht, die bestimmte Gestaltungen
Im Jahresabschluss müssen (auch steuerlich wirksame)          bei hybriden Finanzinstrumenten durch ein Abzugsverbot
Zuschreibungen bis maximal zur Höhe der ursprünglichen        der Aufwendungen oder eine steuerpflichtige Erfassung
Anschaffungskosten vorgenommen werden, wenn die               von Beteiligungserträgen neutralisieren, bleiben daneben
Gründe, die für eine frühere außerordentliche Abschrei-       aber bestehen.
bung ausschlaggebend waren, weggefallen sind. Um zu
verhindern, dass Zuschreibungen gezielt durch Umgrün-         •         Exporteinbringung von Kapitalanteilen
dungen vermieden werden, wurde § 6 Z 13 EStG geändert,        Der persönliche Anwendungsbereich für einen Steuerauf-
sodass bei Vorliegen einer entsprechenden Werterholung        schub bei Exporteinbringung von Kapitalanteilen (Anteils-
steuerlich stets eine Zuschreibung bis zu den ursprüngli-     tausch) wird auf natürliche Personen und beschränkt Steu-
chen vor der Umgründung maßgeblichen Anschaffungskos-         erpflichtige erweitert. Als übernehmende Körperschaften
ten vorzunehmen ist. Die Regelung ist erstmals für Zu-        können zusätzlich zu EU-Gesellschaften im EWR ansässige
schreibungen nach Umgründungen anzuwenden, die nach           Gesellschaften fungieren. Diese durch die Judikatur des
dem 30.4.2019 beschlossen oder vertraglich unterfertigt       EuGH ausgelösten Änderungen sind erstmals auf Einbrin-
wurden.                                                       gungen, die nach dem 31.12.2019 beschlossen werden,
                                                              anzuwenden.
Festlegung der Tätigkeit von Vertretungsärzten als Freibe-
rufler                                                        1.3 Digitalsteuergesetz 2020 (DiStG 2020)
Um alle Zweifel zu beseitigen, wurden nun Vertretungsärz-
te (gemäß § 47a Abs 4 Ärztegesetz) in den Katalog der Frei-   Für Onlinewerbeleistungen international tätiger Online-
berufler des EStG aufgenommen. Diese Tätigkeit soll nach      werbeleister im Inland, die nach dem 31.12.2019 erbracht
den erläuternden Bemerkungen stets eine freiberufliche        werden, wird eine 5%ige Digitalsteuer vom Entgelt für die
sein und damit auch keine Pflichtversicherung nach dem        Onlinewerbung geschuldet. Onlinewerbeleister sind Unter-
ASVG begründen können.                                        nehmen, die einen weltweiten Umsatz von zumindest € 750
                                                              Mio und im Inland einen Umsatz von zumindest € 25 Mio
Verlängerung der Beibehaltung der Zuschreibungsrücklage       aus der Durchführung von Onlinewerbeleistungen erzielen.
Den bestimmten Kreditinstituten eingeräumte Möglichkeit,      Bei multinationalen Unternehmensgruppen ist auf den
die im Geschäftsjahr 2016 aus der Auflösung von Einzel-       Umsatz der Gruppe abzustellen. Die Steuerschuld entsteht
wertberichtigungen gebildete Zuschreibungsrücklage fort-      mit Ablauf des Monats, in dem die steuerpflichtige Online-
zuführen, wurde nunmehr bis zur Veranlagung 2020 er-          werbung erbracht wurde. Der Steuerschuldner hat die
streckt. Ab der Veranlagung 2021 ist diese Zuschreibungs-     Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. des zweitfol-
rücklage jährlich um ein Fünftel steuerwirksam aufzulösen.    genden Monats nach Entstehen der Steuerschuld an das für
                                                              die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt abzu-
1.2 Neues bei der Körperschaftsteuer - Umgründungen           führen.

•         Sondervorschriften für hybride Gestaltungen         1.4 EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG)
Die neu geschaffene Sonderbestimmung des § 14 KStG
regelt, wie sogenannte „Steuerdiskrepanzen“, die aus einer    Das EU-MPfG wird mit 1.7.2020 in Kraft treten und enthält
hybriden Gestaltung resultieren, steuerlich wieder zu neut-   eine Pflicht zur Meldung von bestimmten grenzüberschrei-
ralisieren sind. Steuerdiskrepanzen können sich daraus        tenden Gestaltungen an die österreichischen Finanzbe-
ergeben, wenn                                                 hörden, und zwar von Gestaltungen, die zumindest zwei
-         Aufwendungen in einem Staat abzugsfähig sind        EU-Mitgliedstaaten oder einen EU-Mitgliedstaat und ein
und die korrespondierenden Erträge in keinem anderen          Drittland umfassen und auf ein Risiko der Steuervermei-
Staat steuerlich erfasst werden                               dung, der Umgehung des gemeinsamen Meldestan-
-         dieselben Aufwendungen in mehr als einem Staat      dard-Gesetzes oder der Verhinderung der Identifizierung
doppelt abzugsfähig sind                                      des wirtschaftlichen Eigentümers hindeuten (etwa eine
Eine derartige Steuerdiskrepanz soll aber nur dann zu steu-   intransparente Kette an rechtlichen oder wirtschaftlichen
erlichen Konsequenzen führen, wenn die hybride Gestal-        Eigentümern, Verrechnungspreisgestaltungen mit „schwer

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KlientenInfo 01/2020

zu bewertenden immateriellen Vermögenswerten“, zirkulä-        in das Konsignationslager nicht mehr zu einem innerge-
re Vermögensverschiebungen mithilfe von zwischenge-            meinschaftlichen Verbringen. Dafür liegt nunmehr bei der
schalteten Unternehmen ohne primäre wirtschaftliche            Entnahme der Waren aus dem Konsignationslager eine
Funktion).                                                     innergemeinschaftliche Lieferung durch den Verkäufer vor.
                                                               Bestimmte Meldungen und Eintragungen in ein Register
1.5 Neuerungen bei der Umsatzsteuer                            sind erforderlich. Außerdem muss die Entnahme aus dem
                                                               Konsignationslager innerhalb von 12 Monaten erfolgen,
•        Kleinunternehmerregelung                              widrigenfalls ein innergemeinschaftliches Verbringen vor-
Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer wurde von bisher         liegt.
€ 30.000 auf € 35.000 erhöht. Damit wurde die nach EU-
Recht maximal mögliche Kleinunternehmergrenze ausge-           •         Innergemeinschaftliche Lieferungen
schöpft. Auch für die neue Kleinunternehmergrenze wird         Ab 1.1.2020 wurden die materiell-rechtlichen Vorausset-
die bisherige Rechtsprechung des VwGH, wonach sie ohne         zungen bezüglich Steuerfreiheit von innergemeinschaftli-
fiktiven Ansatz der darauf entfallenden Umsatzsteuer zu        chen Lieferungen ausgeweitet: Für die Steuerbefreiung von
betrachten ist, weiterhin gelten (siehe auch Rz 995ff UStR).   innergemeinschaftlichen Lieferungen soll es neben den
Gleichzeitig wurde die Grenze, bis zu der Kleinunternehmer     bisherigen Voraussetzungen zusätzlich notwendig sein,
von der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung befreit sind,       dass        dem        Lieferer      die         Umsatzsteu-
auf € 35.000 erhöht.                                           er-Identifikationsnummer (UID) des Abnehmers, die von
                                                               einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, mitgeteilt wur-
•        Vorsteuerabzug für E-Bikes                            de und der Lieferer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer
Für Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm         Zusammenfassenden Meldung (ZM) nachgekommen ist.
pro Kilometer (z.B.: Motorfahrräder, Motorräder mit Bei-       Wird keine oder nur eine unvollständige oder unrichtige ZM
wagen, Quads, Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller        für diese Lieferung abgegeben, ist die i.g. Lieferung steuer-
mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem      pflichtig. Die Steuerbefreiung kann aber gewährt werden,
Antrieb) ist ab 1.1.2020 nun der Vorsteuerabzug möglich.       wenn das Versäumnis hinreichend begründet und die ZM
                                                               entsprechend berichtigt wird.
•        Steuersatz für E-Books                                Wird die UID erst nachträglich mitgeteilt, ist eine Rech-
Für elektronische Publikationen iSd Anlage 1 Z 33 UStG, die    nungsberichtigung möglich. Der Erwerber muss dem Liefe-
nicht vollständig oder im Wesentlichen aus Video- oder         ranten aber nachweisen, dass er zum Zeitpunkt des Erwer-
Musikinhalten bestehen bzw. Werbezwecken dienen, wur-          bes Unternehmer war.
de der Umsatzsteuersatz auf 10 % gesenkt.
                                                               •        Aufzeichnungspflichten für Online-Plattformen
•         Reihengeschäfte                                               und Marktplätze
Für die Beurteilung von Reihengeschäften bzw. Zuordnung        Ab 1.1.2020 wurden bestimmte Aufzeichnungspflichten für
der bewegten Lieferung ist ab 2020 eine EU-weit einheitli-     Online-Plattformen und Marktplätze (z.B.: Amazon und
che Regelung vorgesehen. Demnach liegt ein Reihenge-           AirBnB), die zwar nicht selbst Umsätze ausführen, aber
schäft vor, wenn dieselben Gegenstände nacheinander            Umsätze im Inland unterstützen bzw. vermitteln, einge-
geliefert werden und diese Gegenstände unmittelbar vom         führt. Die Aufzeichnungspflichten wurden mit Verordnung
ersten Lieferer bis zum letzten Abnehmer (Empfänger) in        des BMF im Detail festgelegt und umfassen die für die Ab-
der Reihe befördert oder versandt werden. Für die Frage,       gabenerhebung relevanten Informationen.
wer die Gegenstände versendet oder befördert, ist in uni-      Unterstützt eine Plattform die Vermietung von Grundstü-
onsrechtskonformer Interpretation grundsätzlich darauf         cken für Wohn- und Campingzwecke oder die Beherber-
abzustellen, auf wessen Rechnung die Versendung oder           gung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen, sind auch
Beförderung passiert. Beauftragt allerdings ein Unterneh-      die Postadresse des Grundstücks, die Aufenthalts- bzw.
mer eine andere Person in der Reihe, die Gegenstände auf       Mietdauer und die Anzahl der Personen, die übernachten
Rechnung des Unternehmers zu befördern oder zu versen-         bzw. – falls nicht erhältlich – die Anzahl und Art der gebuch-
den, ist die Beförderung oder Versendung der beauftragten      ten Betten anzugeben.
Person zuzuschreiben.                                          Gleichzeitig mit den Aufzeichnungspflichten wurde auch
                                                               eine Haftung der Online-Plattformen und Marktplätze für
•        Konsignationslager                                    die mit den vermittelten Umsätzen einhergehende Umsatz-
Das sind Lager, die ein Verkäufer in einem anderen Mit-        steuer normiert. Die Haftung wird schlagend, wenn die
gliedstaat unterhält und aus dem Käufer bei Bedarf Waren       Plattform ihren Aufzeichnungs- und Meldeverpflichtungen
entnehmen. Der Käufer wird erst im Zeitpunkt der Entnah-       nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Meldungen der
me Eigentümer der Waren. Nach bisheriger Rechtslage            Plattformen haben über FinanzOnline entweder über ihren
führte die Einlagerung im Konsignationslager zu einem          Parteienvertreter, über ihren eigenen Zugang oder über ein
innergemeinschaftlichen Verbringen durch den Verkäufer         für diese Meldeverpflichtungen eigens eingerichtetes Onli-
und die anschließende Entnahme zu einem steuerpflichti-        neverfahren zu erfolgen.
gen Umsatz in dem Mitgliedstaat, in dem das Konsignati-
onslager lag. Seit 1.1.2020 führen die Warenverbringungen

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KlientenInfo 01/2020

1.6 Neuerungen in der Bundesabgabenordnung (BAO)                50.000 bestraft. Bei grob fahrlässiger Begehung beträgt die
                                                                Höchststrafe ebenfalls € 25.000. Auch bei dieser Finanzord-
Mit dem Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG) wurde           nungswidrigkeit beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.
nicht nur ein Bundesgesetz über die Schaffung eines Amts
für Betrugsbekämpfung (ABBG) normiert, sondern auch
weite Teile der BAO geändert. Gleichzeitig wurde das Ab-
gabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 außer Kraft            2 Was ändert sich in der Lohnverrechnung 2020?
gesetzt. Alle diese Änderungen treten erst mit 1.7.2020 in
Kraft. Die wesentlichen Änderungen der BAO sind dabei           Mit Beginn jeden Jahres treten viele Neuerungen in der
folgende:                                                       Lohnverrechnung oder bei der Arbeitnehmerveranlagung in
                                                                Kraft. Die folgende Zusammenstellung aller wichtiger Än-
Als Behörden der Bundesfinanzverwaltung gelten künftig          derungen soll Ihnen helfen, den Überblick zu bewahren.
das BMF, das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für
Großbetriebe, das Zollamt Österreich, das Amt für Betrugs-      2.1 Änderungen in der Sozialversicherung
bekämpfung und den Prüfdienst für lohnabhängige Abga-
ben und Beiträge. Das Finanzamt für Großbetriebe ist für        Eine Übersicht über die aktuellen Sozialversicherungswerte
Betriebe mit einem Umsatz von mehr als 10 Mio € in den          finden Sie als Beilage. Hervorzuheben ist, dass ab 1.1.2020
letzten 2 Jahresabschlüssen bzw. Steuererklärungen zu-          der Zuschlag nach dem IESG von 0,35% auf 0,20% gesenkt
ständig. Daneben werden ua Privatstiftungen, gemeinnützi-       und der Nachtschwerarbeitsbeitrag von 3,40% auf 3,80%
ge Stiftungen und Fonds sowie gemeinnützige Bauvereini-         angestiegen ist.
gungen dem Finanzamt für Großbetriebe zugeordnet. Ein
Finanzamt oder auch ein Abgabepflichtiger kann eine Über-       Bei Zusammentreffen einer Pflichtversicherung nach dem
tragung der Zuständigkeit auf ein anderes Finanzamt (z.B.:      ASVG und GSVG/BSVG ist ab 1.1.2020 die Differenzvor-
vom Finanzamt Österreich an das Finanzamt für Großbe-           schreibung von Amts wegen vorzunehmen, wenn vorher-
triebe) verfügen bzw. beantragen, wenn z.B.: wahrschein-        sehbar ist, dass die Beitragsgrundlagen die Höchstbeitrags-
lich ist, dass das andere Finanzamt zu einem späteren Zeit-     grundlagen überschreiten werden. Auch eine allfällige Bei-
punkt zuständig werden wird.                                    tragsrückerstattung wegen Überschreitens der Höchstbei-
                                                                tragsgrundlagen ist nunmehr von Amts wegen bis zum 30.
Unter anderem wurde auch die Möglichkeit zur Weiterlei-         Juni des Folgejahres durchzuführen.
tung bestimmter von Online-Plattformen übermittelter
Aufzeichnungen an die Abgabenbehörden der Länder und            2.2 Sachbezugswerte für Dienstwohnungen ab 1.1.2020
Gemeinden zur Erhebung von Abgaben auf die Nächtigun-
gen gesetzlich geregelt. Die Buchhaltungsagentur des Bun-       €/m²       Bgld.    Kärnten   NÖ        OÖ         Sbg.
des wird verpflichtet, Kontrollmitteilungen betreffend          ab 2020    5,30     6,80      5,96      6,29       8,03
Gebühren von Sachverständigen dem BMF auf elektroni-            bis 2019   5,09     6,53      5,72      6,05       7,71
schem Weg zu übermitteln. Auszahlungen, die im Jahr 2019
stattgefunden haben, sind bis zum 30.6.2020 dem BMF             €/m²       Stmk.    Tirol     Vbg.      Wien
nachzuliefern.                                                  ab 2020    8,02     7,09      8,92      5,81
                                                                bis 2019   7,70     6,81      8,57      5,58
1.7 Änderungen im Finanzstrafgesetz

•        Finanzordnungswidrigkeiten nach dem EU-                2.3 Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ oder Fahr-
         Meldepflichtgesetz                                     rads
Werden die nach dem EU-MPfG vorgeschriebenen Meldun-
gen vorsätzlich überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht       Bei der Berechnung der Anschaffungskosten von KFZ sind
fristgerecht oder unrichtig erstattet, liegt ab 1.7.2020 eine   folgende Änderungen ab 1.1.2020 zu beachten:
Finanzordnungswidrigkeit vor, die mit Geldstrafe bis zu €       •        Bei Vorführkraftfahrzeugen, die ein KFZ-Händler
50.000 bestraft wird. Bei grob fahrlässiger Begehung be-        seinen Arbeitnehmern zur privaten Verwendung überlässt,
trägt die Höchststrafe € 25.000. Eine strafbefreiende           sind die um 15% (bisher 20%) erhöhten tatsächlichen An-
Selbstanzeige nach § 29 FinStrG ist ausgeschlossen. Die         schaffungskosten zuzüglich Umsatzsteuer und Normver-
Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.                            brauchsabgabe für die Berechnung des Sachbezugswertes
                                                                anzusetzen (gilt für Neuzulassungen ab dem 1.1.2020).
•        Finanzordnungswidrigkeiten für Meldepflichtver-        •        Kostenbeiträge des Arbeitnehmers mindern den
         letzungen von elektronischen Plattformen,              Sachbezugswert wie folgt: In der geänderten Sachbezugs-
         Marktplätzen                                           werte-Verordnung ist nunmehr (mit Wirkung ab 1.11.2019)
Werden die nach § 18 Abs 11 und 12 UStG vorgeschriebe-          eine ausdrückliche Regelung enthalten, die die bisherige
nen Pflichten zur Führung, Aufbewahrung oder Übermitt-          Ansicht der Finanzverwaltung, wonach laufende Kostenbei-
lung von Aufzeichnungen vorsätzlich verletzt, wird dies ab      träge des Arbeitnehmers vor Berücksichtigung der Sachbe-
1.1.2020 als Finanzordnungswidrigkeit mit maximal €             zugshöchstbeträge abzuziehen sind, festschreibt. Damit

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KlientenInfo 01/2020

reagiert die Finanzverwaltung auf eine Entscheidung des               der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Dies gilt bereits rück-
BFG, die eine für den Steuerpflichtigen günstigere Lösung             wirkend ab dem Kalenderjahr 2019. Für besondere Fälle
vorsah, nämlich dass laufende Kostenbeiträge des Dienst-              und bei einer 90% zu 10%-Aufteilung gibt es ein eigenes
nehmers auch dann, wenn die Anschaffungskosten des                    Formular L1k-bF.
PKW € 48.000 übersteigen, erst vom höchstmöglichen
Sachbezugswert abzuziehen sind. Gegen die Entscheidung                •        Zuschläge zu Absetzbeträgen / Negativsteuer
des BFG wurde Amtsrevision eingebracht.                               Ab heuer wird ein Zuschlag zum (erhöhten) Verkehrsab-
                                                                      setzbetrag von bis zu € 300 gewährt. Bis zu einem Ein-
Einmalkostenbeiträge sind wie bisher zuerst von den tat-              kommen von € 15.500 im Kalenderjahr wirkt sich der Zu-
sächlichen Anschaffungskosten abzuziehen, davon ist dann
                                                                      schlag zur Gänze aus. Bei einem Einkommen zwischen
der Sachbezugswert zu berechnen (1,5% oder 2%) und erst
dann ist der Maximalbetrag zu berücksichtigen.                        € 15.500 und € 21.500 wird der Zuschlag gleichmäßig auf
                                                                      null eingeschliffen. Für Pensionisten wird der (erhöhte)
        Fahr-
                   CO2-Wert im Zeitpunkt der Erstzulassung       €    Pensionistenabsetzbetrag um € 200 erhöht und beträgt
Sach-                                    NEU: nach WLTP        max.
bezug
        zeugtyp    nach NEFZ
                                                               p.m.
                                                                      künftig € 600 bzw. € 964. Um Rückforderungen bei mehre-
        alle PKW                                                      ren Dienstverhältnissen zu vermeiden, wird der Zuschlag im
        und                                                           Rahmen der Veranlagung berücksichtigt.
2%      Hybrid-    über 118 g/km         über 141 g/km        € 960
        fahrzeu-
        ge                                                            Die Rückvergütung von Sozialversicherungsbeiträgen (SV-
                                         Bei Erstzulassung            Rückerstattung) – oft mit dem Schlagwort „Negativsteuer“
                   Bei Erstzulassung
                                         ab
        ökologi-   bis
                                         1.4.2020: bis 141
                                                                      bezeichnet – bringt aktiven Arbeitnehmern 50% der SV-
        sche       2016: bis 130 g/km
        PKW und    2017: bis 127 g/km
                                         g/km                         Beiträge maximal € 400 oder bei Anspruch auf das Pend-
1,5%                                     2021: bis 138 g/km   € 720
        Hybrid-    2018: bis 124 g/km                                 lerpauschlage (PP) maximal € 500. Dieser Betrag erhöht
                                         2022: bis 135 g/km
        fahrzeu-   2019: bis 121 g/km                                 sich um bis zu € 300 bei Vorliegen der Voraussetzungen für
                                         2023: bis 132 g/km
        ge         31.3.2020: bis 118
                                         2024: bis 129 g/km           den erhöhten Verkehrsabsetzbetrag. Somit können insge-
                   g/km
                                         2025: bis 126 g/km
        Elektro-
                                                                      samt bis zu € 700 (bzw. € 800 mit PP) rückerstattet werden.
0%                 0 g/km                0 g/km               €0
        autos
                                                                      Für Pensionisten sind 75% (bisher 50%) der SV-Beiträge,
0%      E-Bikes    0 g/km                0 g/km               €0
                                                                      maximal € 300 (bisher € 110) zu erstatten.

                                                                      •      Aufrollung Jahressechstel
•       Die Einstufung nach den CO2-Emissions-                        Für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31.12.2019 gilt Fol-
Grenzwerten bis zum 31.3.2020 und nach den neuen WLTP-                gendes: Werden im laufenden Kalenderjahr 2020 insgesamt
Werten ab dem 1.4.2020 sind obiger Tabelle zu entneh-                 mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge
men. Dieser Sachbezugswert gilt für das jeweilige KFZ auch            mit dem festen Steuersatz begünstigt versteuert, muss der
in den Folgejahren. Die Werte gelten für KFZ, Hybridfahr-
                                                                      Arbeitgeber bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges
zeuge und Krafträder und sind im Zulassungsschein auszu-
weisen. Für „auslaufende Serien“ bleibt die „alte“ NEFZ-              im Kalenderjahr (Dezember oder im Beendigungsmonat)
Werte Regelung aufrecht.                                              die übersteigenden Beträge durch Aufrollung nach Tarif
                                                                      versteuern. Ausnahmen bestehen lediglich im Falle einer
•       Aus ökologischen Erwägungen ist – wie bei den                 unterjährigen Elternkarenz. Das BMF hat dazu kürzlich eine
Elektroautos - kein Sachbezug anzusetzen, wenn der Ar-                umfassende Info zu Fragen in Zusammenhang mit der Be-
beitgeber Fahrräder und elektrisch angetriebene Krafträder            rechnung des “Kontrollsechstels“ veröffentlicht.
wie Motorfahrrad, Motorrad mit Beiwagen, Quad, E-
Fahrrad und Selbstbalance-Roller zur Privatnutzung zur                •       Pendlerrechner
Verfügung stellt.                                                     Zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales ist die Vorlage
                                                                      eines Ausdruckes (oder elektronisch) des Pendlerrechners
2.4 Tarifbestimmungen                                                 (L 34 EDV) erforderlich. Der im Pendlerrechner abgefragte
                                                                      Tag muss repräsentativ sein und nicht an einem Tag, wo der
•        Der Familienbonus Plus steht einem unbeschränkt              Dienstnehmer grundsätzlich nicht arbeitet (z.B.: Wochen-
Steuerpflichtigen zu, solange für ein Kind Familienbeihilfe           ende).
bezogen wird. Anspruchsberechtigt sind der Familienbeihil-
fenberechtigte und der (Ehe-)Partner (sofern die Lebens-
gemeinschaft mehr als 6 Monate im Jahr besteht). Neu ist,
dass die Mindestfrist von sechs Monaten nicht gilt, wenn
dem (Ehe-)Partner in den restlichen Monaten des Kalender-
jahres, in denen keine Lebensgemeinschaft mehr besteht,

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KlientenInfo 01/2020

2.5 Außergewöhnliche Belastung                                              •        Ausländische Arbeitgeber ohne Betriebsstätte in
                                                                            Österreich müssen für unbeschränkt steuerpflichtige
•        Begräbniskosten können als außergewöhnliche                        Dienstnehmer für die von diesen in Österreich ausgeübte
Belastung abgesetzt werden. Bundeseinheitlich betragen                      Tätigkeit Lohnsteuer einbehalten und derzeit an das Fi-
die Kosten für ein würdiges Begräbnis (inklusive Grabmal)                   nanzamt Graz-Stadt abführen.
erfahrungsgemäß insgesamt höchstens € 10.000 (bisher €
5.000). Dabei sind das Nachlassvermögen, Versicherungs-
leistungen und freiwillige Kostenbeiträge des Arbeitgebers
vorher in Abzug zu bringen.
                                                                            3 Wichtige Termine für Februar und März
•       Bei der Berücksichtigung von Krankheitskosten als
außergewöhnliche Belastung ist Folgendes zu beachten:                       5.2.2020:
Aufzahlungen für die Sonderklasse bei Krankenhausauf-                       Registrierkassa
enthalten sollen nur mehr dann absetzbar sein, wenn trifti-                 Bis zum 15.2.2020 muss der Jahresendbeleg 2019 (= De-
ge medizinische Gründe vorliegen. Bei Anspruch eines Be-                    zember Monatsbeleg) mittels Belegcheck-App und indivi-
hindertenabsetzbetrages können Krankheitskosten, welche                     duellem Authentifizierungscode geprüft werden. Mit Er-
als unmittelbare Folge aus einer Behinderung vorliegen,                     scheinen des grünen Häkchens ist die Ordnungsmäßigkeit
sogar ohne Selbstbehalt berücksichtigt werden.                              dokumentiert und auf FinanzOnline zu sehen.

2.6 Nützliche Übersicht von Lohnverrechnungswerten                          29.2.2020:
                                                                            Einreichung Jahreslohnzettel und weiterer Meldungen für
Pendlerpauschale (PP) gilt unverändert                                      Zahlungen 2019
                   kleines Pendlerpauschale      großes Pendlerpauschale    Unternehmer müssen neben den Jahreslohnzetteln 2019
Entfernung            jährlich     monatlich        jährlich    monatlich   (Formular L 16) für ihre Dienstnehmer auch Zahlungen an
2 km – 20 km             entfällt    entfällt           372,00      31,00
20 km – 40 km             696,00       58,00          1.476,00    123,00
                                                                            andere Personen für bestimmte Leistungen, die außerhalb
40 km – 60 km           1.356,00      113,00          2.568,00    214,00    eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, elektronisch über
über 60 km              2.016,00      168,00          3.672,00    306,00    ELDA (www.elda.at) melden. Die Übermittlung für Großar-
Pendlereuro: pro Kilometer einfacher Fahrtstrecke bei                       beitgeber über ÖSTAT (Statistik Austria) ist ab 2020 nicht
Anspruch auf Pendlerpauschale: € 2,00                                       mehr möglich. Das sind die Meldungen gem. §§ 109 a und b
                                                                            EStG.
Anzahl Fahrten / Monat zum         4 bis 7       8 bis 10      > 11 Tage    •         Eine Meldung nach § 109a EStG (z.B.: Aufsichtsrä-
Arbeitsplatz                        Tage          Tage                      te, Stiftungsvorstände, Vortragende oder Leistungen im
aliquoter Anspruch auf Pend-         1/3           2/3            3/3
lerpauschale                                                                Rahmen eines freien Dienstverhältnisses) kann unterblei-
                                                                            ben, wenn das Gesamtentgelt (inkl. Reisekostenersätze) für
Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstauto zur Verfügung                          ein Kalenderjahr netto nicht mehr als € 900 / Person bzw.
gestellt und dessen Privatnutzung als Sachbezug versteuert,                 Personenvereinigung beträgt. Das Entgelt für jede einzelne
steht kein Pendlerpauschale zu.                                             Leistung darf € 450 nicht übersteigen.
                                                                            •         Mitteilungen bei Auslandszahlungen gem. § 109b
Dienstreise                                                                 EStG (Formular E 109b) betreffen Zahlungen ins Ausland für
Taggeld - Inland           Dauer > 3 Std bis 12 Std aliquot           €     Leistungen aus selbständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt
                           ein Zwölftel                           26,40     wurden. Weiters sind Zahlungen bei Vermittlungsleistun-
Nächtigungsgeld -          pauschal anstelle Beleg für Über-          €     gen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht wer-
Inland                     nachtung                               15,00
                                                                            den oder sich auf das Inland beziehen, sowie bei kaufmän-
   Km-Geld PKW          Km-Geld Mitbe-          Km-Geld        Km-Geld      nischer und technischer Beratung im Inland (z.B.: Konsulen-
     /Kombi               förderung             Motorrad        Fahrrad     tentätigkeit) zu melden. Diese Regelung zielt auf die Erfas-
      € 0,42                € 0,05               € 0,24           € 0,38    sung von Zahlungen ab, unabhängig davon, ob an unbe-
                                                                            schränkt oder beschränkt Steuerpflichtige bzw. ob eine
                                                                            Freistellung durch ein DBA vorliegt. Die Mitteilung kann
2.7 Sonstige Neuerungen                                                     unterbleiben, wenn die Zahlung an den einzelnen ausländi-
                                                                            schen Leistungserbringer € 100.000 nicht übersteigt, ein
•      Für beschränkt steuerpflichtige Personen be-                         Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen erfolgte oder
steht ein Pflichtveranlagungstatbestand, wenn zu-                           die Zahlung an eine ausländische Körperschaft geleistet
mindest zwei Dienstverhältnisse vorliegen.                                  wurde, die einem zumindest 15%igen-Steuersatz unterliegt.
•      Die Steuerbefreiung für Ausgleichszulagen ent-                       Bei vorsätzlicher Nichterfüllung droht eine Geldstrafe von
                                                                            bis zu 10% des zu meldenden Betrags.
fällt.
•      Die im Jahr 2017 eingeführte Steuerbefreiung
für geringfügig beschäftigte Aushilfskräfte ist mit En-                     Meldungen für den Sonderausgabenabzug von Spenden,
de 2019 ausgelaufen.                                                        Kirchen- und Pensionsversicherungsbeiträgen

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KlientenInfo 01/2020

Um die automatische Erfassung als Sonderausgabe in den
Steuererklärungen bzw. Arbeitnehmerveranlagungen zu
erlangen, sind bis zum 29.2.2020 Zahlungen des Jahrs 2019
durch die Empfängerorganisation an das Finanzamt zu mel-
den. Dies betrifft nur Organisationen mit fester örtlicher
Einrichtung im Inland. Spender, die ihre Identifikationsda-
ten (Vorname und Zuname lt. Meldezettel und Geburtsda-
tum) bei der Einzahlung bekannt geben, stimmen grund-
sätzlich der Datenübermittlung zu. Auf Basis dieser Identifi-
kationsdaten muss dann von der Spendenorganisation das
verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für
Steuern und Abgaben (vbPK-SA) elektronisch übermittelt
werden.

31.3.2020:
Einreichung der Jahreserklärungen 2019 für Kommunal-
steuer und Dienstgeberabgabe (Wiener U-Bahnsteuer).

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KlientenInfo 01/2020

4 Sozialversicherungswerte für 2020
DIENSTNEHMER (ASVG)

Höchstbeitragsgrundlage in €                                       jährlich                    monatlich                       täglich
laufende Bezüge                                                          ---                    5.370,00                       179,00
Sonderzahlungen1)                                                10.740,00                            ---                           ---
Freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen                                  ---                    6.265,00                            ---
Geringfügigkeitsgrenze                                                   ---                      460,66

Beitragssätze je Beitragsgruppe                                     gesamt           Dienstgeber-Anteil          Dienstnehmer-Anteil
Arbeiter / Angestellte
                                                                                                3)
Unfallversicherung                                                   1,20 %                       1,20 %                            ---
Krankenversicherung                                                  7,65 %                       3,78 %                        3,87 %
                                                                 6)
Pensionsversicherung                                                22,80 %                      12,55 %                      10,25 %
                                                                                                                              2)
Sonstige (AV, KU, WF, IE)                                            7,70 %                       3,70 %                        4,00 %
Gesamt                                                              39,35 %                      21,23 %                      18,12 %
BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage)                            1,53 %                       1,53 %                            ---
Freie Dienstnehmer
                                                                                                3)
Unfallversicherung                                                   1,20 %                       1,20 %                            ---
Krankenversicherung                                                  7,65 %                       3,78 %                        3,87 %
                                                                 6)
Pensionsversicherung                                                22,80 %                      12,55 %                     10,25 %
                                                                                                                             2)
Sonstige (AV, KU, WF, IE)                                            6,70 %                       3,20 %                        3,50 %
Gesamt                                                              38,35 %                      20,73 %                     17,62 %
BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage)                            1,53 %                       1,53 %                            ---

Auflösungsabgabe                                             Letztmalig im
                                                                 Jahr 2019
bei DG-Kündigung /einvernehmlicher Auflösung                                                           -----                       ----
Pensionisten
Krankenversicherung = gesamt                                        5,10 %                     -                               5,10 %
                                                                                  bei Überschreiten der         bei Überschreiten der
                                                                                1,5-fachen Geringfügig-        Geringfügigkeitsgrenze
Geringfügig Beschäftigte
                                                                               keitsgrenze iHv 690,99 €         aus mehreren Dienst-
                                                                                                          4)
                                                                                                                      verhältnissen 5)
Arbeiter / Angestellte / Freie Dienstnehmer                                                      17,60 %                      14,12 %

BV-Beitrag („Abfertigung neu“)                                                                       1,53 %                        ---
Selbstversicherung (Opting In)                                                                                            65,03 € pm
1)
   Für Sonderzahlungen verringern sich die Beitragssätze bei Arbeitern und Angestellten um 1 % (DN-Anteil) bzw. 0,5 % (DG-Anteil), bei
freien Dienstnehmern nur der DN-Anteil um 0,5 %.
2) Der 3 %ige Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AV) beträgt für Dienstnehmer mit einem Monatsbezug bis 1.733 € Null, über 1.733 € bis

1.891 €: 1 % und über 1.891 € bis 2.049 €: 2 %.
3) entfällt bei über 60-jährigen Beschäftigten
4) UV 1,2 % (entfällt bei über 60-jährigen geringfügig Beschäftigten) zuzüglich pauschale Dienstgeberabgabe 16,4 %
5) zuzüglich 0,5 % Arbeiterkammerumlage
6) Der Beitragssatz zur Pension halbiert sich für Dienstnehmer, die bereits Anspruch auf Alterspension haben, diese aber nicht beanspru-

chen. Die Halbierung erfolgt bei Frauen zwischen dem 60. und 63. Lj, bei Männern zwischen 65. und 68. Lj.

Höchstbeiträge (ohne BV-Beitrag) in €                               gesamt                   Dienstgeber               Dienstnehmer
Arbeiter/Angestellte
-        monatlich                                                2.113,09                      1.140,05                       973,04
-        jährlich (inklusive Sonderzahlungen)                    29.422,17                     15.907,00                    13.515,17
Freie Dienstnehmer
-        monatlich                                                2.402,62                      1.298,73                     1.103,89
-        jährlich (ohne Sonderzahlungen)                         28.831,44                     15.584,76                    13.246,68

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KlientenInfo 01/2020

SOZIALVERSICHERUNGSWERTE FÜR 2020
GEWERBETREIBENDE / SONSTIGE SELBSTÄNDIGE (GSVG / FSVG)

Mindest- und Höchstbeitragsgrundla-        vorläufige und endgültige Min-              vorläufige und endgültige
gen in €                                       destbeitragsgrundlage                    Höchstbeitragsgrundlage
                                            monatlich          jährlich           monatlich              jährlich
Gewerbetreibende
Neuzugänger im 1. bis 2. Jahr - KV 1)                460,66             5.527,92            ---------           -----------

Neuzugänger im 1. bis 2. Jahr - PV                   574,36             6.892,32       6.265,00            75.180,00
ab dem 3. Jahr – in der KV                           460,66             5.527,92       6.265,00            75.180,00
ab dem 3. Jahr – in der PV                           574,36             6.892,32       6.265,00            75.180,00
Sonstige Selbständige
mit oder ohne andere Einkünften 2)                   460,66             5.527,92       6.265,00            75.180,00
1)
         Wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate keine Kranken- bzw. Pensionsversicherung in der GSVG bestanden
hat, bleibt die Beitragsgrundlage iHv 460,66 € pm fix, d.h. es erfolgt keine Nachbemessung.
2)
         Die große Versicherungsgrenze, wenn keine Nebentätigkeit ausgeübt wird, entfällt seit 2016.

Berechnung der vorläufigen monatli-       Einkünfte aus versicherungspflichtiger Tätigkeit lt
chen Beitragsgrundlage:                   Steuerbescheid 2017
(bis zum Vorliegen des Steuerbeschei-     + in 2017 vorgeschriebene KV- und PV-Beiträge
des für 2020):                            = Summe
                                          x 1,082 (Inflationsbereinigung)
                                          : Anzahl der Pflichtversicherungsmonate

Beitragssätze                                            Gewerbetreibende                FSVG         Sonstige Selbständige

Unfallversicherung pro Monat                                          10,09 €         10,09 €                      10,09 €
Krankenversicherung                                                    6,80 %              ---                      6,80 %
                                                                   3)                3)                         3)
Pensionsversicherung                                                 18,50 %           20,0 %                     18,50 %
Gesamt                                                               25,30 %           20,0 %                     25,30 %
BV-Beitrag (bis Beitragsgrundlage)                                     1,53 %       freiwillig                      1,53 %
3)
         Der Beitragssatz zur Pension halbiert sich für Personen, die bereits Anspruch auf Alterspension haben,diese aber
nicht beanspruchen. Die Halbierung erfolgt bei Frauen zwischen dem 60. und 63. Lj, bei Männern zwischen 65. und 68. Lj.

Mindest- und Höchstbeiträge in Abso-                 vorläufige                         vorläufige und endgültige
lutbeträgen (inkl. UV)                           Mindestbeiträge                             Höchstbeiträge
in € (ohne BV-Beitrag)                       monatlich          jährlich          monatlich              jährlich
Gewerbetreibende
Neuzugänger im 1. und 2. Jahr 1)                    147,67          1.772,04         1.200,44                    14.405,28
ab dem 3. Jahr                                      147,67          1.772,04         1.595,14                    19.141,68
Sonstige Selbständige
mit oder ohne andere Einkünfte                      126,63          1.519,56         1.595,14                    19.141,68

Kammerumlage 2 – Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
Steiermark   Burgenland Salzburg         Tirol            NÖ        Wien         Kärnten        Vorarlberg    OÖ
0,37 %       0,42 %         0,39 %       0,41 %           0,38 %    0,38 %       0,39 %         0,37 %        0,34 %

Ausgleichstaxe 2020
Dienstgeber sind nach dem Behinderteneinstellungsgesetz verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstig-
ten Behinderten einzustellen oder eine Ausgleichstaxe zu bezahlen. Diese beträgt für jeden begünstigten Behinderten, der zu
beschäftigen wäre:
bei                  25 bis 99 Dienstnehmer         100 bis 399 Dienstnehmer        ab 400 Dienstnehmer
pm / pro 25 DN       267 €                          375 €                           398 €

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KlientenInfo 01/2020

5 Steuerliche Pläne im Regierungsprogramm 2020-2024
Am 7.1.2020 wurde die neue Bundesregierung der Koalition aus ÖVP und Grünen vom Bundespräsidenten angelobt. In ihrem
Regierungsprogramm „Aus Verantwortung für Österreich“ widmet sich vor allem das Kapitel „Steuerreform & Entlastung“
den geplanten steuerlichen Änderungen und Neuerungen. Die Ziele der Bundesregierung sind dabei einerseits eine Entlas-
tung der Menschen in Österreich und eine Vereinfachung des Steuersystems, andererseits auch eine ökologisch-soziale „Um-
steuerung“, bei dem ökologisch nachhaltigen Verhalten stärker attraktiviert und ökologisch schädliches Verhalten einer
„stärkeren Kostenwahrheit“ unterworfen werden soll.

In der Regierungsklausur am 29. und 30.1.2020 wurde angekündigt, dass eine detaillierte Präsentation der steuerlichen Ent-
lastungsmaßnahmen und des 1. Schrittes der Ökologisierung im Sommer 2020 erfolgen soll. Für einzelne Maßnahmen wurde
die zeitliche Umsetzung konkretisiert.

Im Folgenden sollen die wesentlichen Punkte kurz dargestellt werden.

Steuerentlastung
Um das Ziel „Steuerentlastung“ zu erreichen, sind folgende Maßnahmen geplant:

→    Senkung der ersten drei Stufen des Einkommensteuertarifs und zwar von 25% auf 20%, 35% auf 30% und 42% auf 40%.
     Im Jahr 2021 soll die erste Stufe des Einkommensteuertarifs auf 20 % gesenkt werden, die Senkung der zwei nächsten
     Stufen soll 2022 umgesetzt werden.

→    Ausweitung des Gewinnfreibetrags: Derzeit steht natürlichen Personen gem. § 10 Abs 1 Z 3 EStG bis zu einer Bemes-
     sungsgrundlage von € 30.000 ein Gewinnfreibetrag von bis zu € 3.900 ohne Investitionserfordernis zu. Diese Bemes-
     sungsgrundlage soll auf € 100.000 angehoben werden, sodass dann ein Gewinnfreibetrag von bis zu € 13.000 ohne In-
     vestitionserfordernis geltend gemacht werden könnte. Umsetzung ab 2022

→    Absenkung der Körperschaftsteuer von derzeit 25% auf 21%, wobei die vorangehende Bundesregierung ein Absenken
     auf 23% im Jahr 2022 und auf 21% im Jahr 2023 geplant hatte. Ob dieser Zeitplan beibehalten wird, bleibt abzuwarten.

→    Befreiung ökologischer bzw. ethischer Investitionen von der Kapitalertragsteuer.

→    Analog zur Begünstigung der Beteiligung von Mitarbeitern an Kapitalanteilen des Unternehmens soll eine Beteiligung
     am Gewinn begünstigt werden. Die derzeit bestehende Begünstigung gem. § 3 Abs 1 Z 15 lit b EStG sieht eine Steuerbe-
     freiung für Vorteile aus einer Mitarbeiterbeteiligung bis zu einer Höhe von € 3.000 vor. Umsetzung ab 2022

→    Analog zur bestehenden Regelung für Künstler soll auch für Einnahmen- und Ausgabenrechner ein Gewinnrücktrag
     eingeführt werden. Nach der derzeitigen Regel des § 37 Abs 9 EStG werden Einkünfte aus selbstständiger künstlerischer
     Tätigkeit auf Antrag auf drei Jahre verteilt, sodass nicht der volle Gewinn im Entstehungsjahr versteuert werden muss.
     Dies ist insbesondere bei sporadischen oder stark schwankenden selbstständigen Einkünften von Vorteil. Umsetzung ab
     2022

→    Auch für die Landwirtschaft ist eine Reihe von Maßnahmen, wie z.B.: die Erhöhung der Buchführungsgrenze auf €
     700.000 oder eine 3-Jahres-Verteilung für Gewinne, geplant. Umsetzung ab 2021

Ökosoziale Steuerreform
Die Bundesregierung strebt eine umfassende ökosoziale Steuerreform an, die vor allem eine Kostenwahrheit für den Ausstoß
von CO2-Emissionen schaffen soll, um die Pariser Klimaziele zu erreichen und Österreich - mit dem Ziel, spätestens 2040 kli-
maneutral zu sein - zum Klimaschutzvorreiter in Europa zu machen. Die ökosoziale Steuerreform gliedert sich in zwei Schritte:
der erste Schritt enthält einige punktuelle Maßnahmen, der zweite beinhaltet weitreichendere Ideen, die aber erst durch
eine „Taskforce ökosoziale Steuerreform“ erarbeitet werden müssen. Die Umsetzung des zweiten Schritts soll 2022 erfolgen,
somit ist mit einer raschen Umsetzung der Maßnahmen des ersten Schritts zu rechnen.

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KlientenInfo 01/2020

Der erste Schritt enthält folgende Maßnahmen:

→    Vereinheitlichung der Flugticketabgabe auf € 12 pro Flugticket anstatt der bisher gestaffelten Abgabentarife (Kurzstre-
     cke € 3,50/ Mittelstrecke € 7,50/ Langstrecke € 17,50). Umsetzung ab 2021

→    Ökologisierung der Normverbrauchsabgabe (NoVA): Vorgesehen ist eine Erhöhung, Spreizung und Überarbeitung der
     CO2-Formel ohne Deckelung. Umsetzung ab 2021

→    Kampf gegen den Tanktourismus in Österreich; diese Maßnahme ist im Regierungsprogramm noch nicht konkretisiert,
     insbesondere wurde eine Abschaffung des Dieselprivilegs im Mineralölsteuergesetz, die laut Medienberichten in den
     Koalitionsverhandlungen thematisiert wurde, nicht explizit aufgenommen. Umsetzung ab 2021

→    Ökologisierung der bestehenden LKW-Maut (z.B.: durch stärkere Spreizung nach Euroklassen). Umsetzung ab 2021

→    Ökologisierung des Dienstwagenprivilegs für neue Dienstwagen, sodass stärkere Anreize für CO2-freie Dienstwagen
     geschaffen werden. Ökologisierung und Erhöhung des Pendlerpauschales. Umsetzung ab 2021

Für den zweiten Schritt soll die Task Force konkrete Maßnahmen zur Herstellung der Kostenwahrheit für CO2-Emissionen
entwickeln. Unter anderem sollen zunächst die volkswirtschaftlichen Kosten von Emissionen ermittelt werden und die Kos-
tenwahrheit dann auch in Sektoren hergestellt werden, die derzeit nicht dem europäischen Emission Trading System unter-
liegen. Dies könnte z.B.: durch CO2-Bepreisung über bestehende Abgaben oder ein nationales Emissionshandelssystem erfol-
gen.

Steuerstrukturreform und Services
Das Thema „Strukturreform“, mit dem sich in den letzten Jahren die meisten Regierungen beschäftigt haben, durfte natürlich
auch in diesem Regierungsprogramm nicht fehlen. Beabsichtigt sind u.a. folgende Maßnahmen:

→    Neukodifizierung des Einkommensteuergesetzes

→    Vereinfachung der Besteuerung von Personengesellschaften und des Feststellungsverfahrens

→    Zusammenlegung der selbständigen Einkünfte mit den Einkünften aus Gewerbebetrieb

→    Zusammenführung der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen unter dem Begriff „Abzugsfähige Privat-
     ausgaben“

→    Prüfung einer Anpassung der Grenzbeträge für die Progressionsstufen auf Basis der Inflation, um der kalten Progressi-
     on entgegen zu wirken

→    Einführung eines Rechtsanspruchs auf Durchführung einer Betriebsprüfung zur verbesserten Planungs- und Rechtssi-
     cherheit, soweit es bestehende Prüfkapazitäten zulassen

→    Einführung klarer Regelungen zur Abgrenzung von Dienst- und Werkverträgen

→    Modernisierung der Bundesabgabenordnung

→    Ausbau der digitalen Services im Bereich der Finanzverwaltung

→    Schaffung der Möglichkeit einer freiwilligen digitalen Übermittlung der Daten des Rechnungswesens an die Finanzver-
     waltung

Rechtssicherheit und Entlastung für Selbstständige und KMU
 → Ausweitung der steuerlichen Absetzbarkeit von Arbeitszimmern im Wohnungsverband (anteilig am Gesamtwohn-
    raum); insbesondere die Erfordernisse der ausschließlichen beruflichen Nutzung und Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit
    sollen vereinfacht und an die heutige Arbeitswelt angepasst werden.

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KlientenInfo 01/2020

 → Erhöhung der Freigrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf € 1.000 mit dem Ziel, einer weiteren Erhöhung auf €
   1.500 für GWG mit besonderer Energieeffizienzklasse. Umsetzung ab 2022

 → Modernisierung der Gewinnermittlung, durch u.a. stärkere Zusammenführung der Steuerbilanz und der UGB Bilanz

Weitere Einzelmaßnahmen
→ Erhöhung des Familienbonus von derzeit € 1.500 auf € 1.750 sowie der Untergrenze von € 250 auf € 350. Umsetzung
    ab 2022

→   Prüfung einer Ausweitung der Spendenabsetzbarkeit auf weitere gemeinnützige Organisationen

→   Einführung eines Steueranreizmodells für die österreichische Filmproduktion

→   Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Damenhygieneartikel

→   Forcierung umweltfreundlicher betrieblicher Mobilität von Mitarbeitern durch steuerliche Begünstigung von Unter-
    stützungsleistungen

→   Nachhaltige Besteuerung im Bereich der Tabaksteuer

→   Abschaffung der Mindestkörperschaftsteuer

→   Abschaffung der Schaumweinsteuer

→   Prüfung der Entbürokratisierung der Regelung zur Einlagenrückzahlung

→   Prüfung der Potenziale zur Senkung der Lohnnebenkosten ohne Leistungsreduktion

→   Verkürzung des Vorsteuerberichtigungszeitraums vom 20 auf 10 Jahre beim Erwerb von Mietwohnungen mit Kaufop-
    tion

→   Erhöhung bzw. Schaffung neuer Abschreibungsmöglichkeiten für Neubauten und Sanierung unter höchsten ökologi-
    schen Aspekten

→   (Wieder-)Einführung einer Kapitalertragsteuerbefreiung für Kursgewinne bei Wertpapieren und Fondsprodukten ab
    einer bestimmten Behaltefrist

→   Prüfung einer steuerlichen Absetzbarkeit von Anschub- und Wachstumsfinanzierungen für innovative Start-ups und
    KMU mit Obergrenze pro Investment (z.B.: € 100.000 über 5 Jahre)

→   Anhebung der Zuverdienstgrenze bei der Familienbeihilfe für Studierende auf € 15.000.

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