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Sozialwirtschaft Österreich Kollektivvertrag der Sozialwirtscha Österreich (SWÖ-KV) Stand: 1. Februar 2020
Inhaltsverzeichnis Seite Seite § 1 Sprachliche Gleichbehandlung ............. 3 § 23 Sonderbestimmungen für Arbeitnehme- § 2 Geltungsbeginn und Geltungsbereich ..... 3 rinnen in mobilen Erziehungshilfen ....... 16 § 3 Begriffsbestimmungen ...................... 5 § 24 Sonderbestimmungen für Arbeitnehme- § 3aRegelung für Betriebe mit weniger als 5 rinnen, die in Einrichtungen der Vollen Er- Arbeitnehmerinnen .......................... 5 ziehung pädagogisch tätig sind ............ 16 § 4 Arbeitszeit .................................... 5 § 25 Sonderbestimmungen für Arbeitnehme- § 5 Teilzeitbeschäftigung ....................... 6 rinnen im Rettungs- und Sanitätsdienst .. 17 § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen .............. 7 § 25a Sonderbestimmungen für Arbeitnehme- § 7 Durchrechnungszeitraum ................... 7 rinnen im Bereich Persönliche Assistenz . 17 § 8 Arbeitsbereitschaft .......................... 7 § 26 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremune- § 9 Nachtarbeit ................................... 8 ration .......................................... 17 § 10 Überstunden und Mehrstunden ............ 8 § 27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstver- § 11 Ruhezeiten .................................... 9 hinderung ..................................... 18 § 12 Abgeltung von Zeitguthaben ............... 9 § 28 Verwendungsgruppen ....................... 19 § 13 Rufbereitschaft ............................... 9 § 29 Gehaltstabelle ................................ 21 § 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatz- § 29a Entlohnung von Transitmitarbeiterinnen ruhe ............................................ 9 und niederschwellig fallweise Beschäftig- § 15 Dienstplan .................................... 10 ten ............................................. 21 § 16 Urlaub ......................................... 11 § 29b Entlohnung von Pflegekräften .............. 22 § 17 Karenz ......................................... 11 § 30 Allgemeine Entgeltregelungen ............. 22 § 18 Abfertigung ................................... 12 § 30a Ist-Lohn-/Gehaltserhöhungen ............. 22 § 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehme- § 31 Zulagen und Zuschläge ..................... 23 rinnen in Einrichtungen, die dem Kranken- § 32 Anrechnung von Vordienstzeiten für Ge- anstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) un- halt ............................................. 24 terliegen oder in Einrichtungen der psy- § 33 Lehrlinge ...................................... 25 chischen Reha tätig sind .................... 12 § 34 Fortbildung .................................... 25 § 20 Sonderbestimmungen für Pflegeeltern ... 13 § 35 Supervision ................................... 25 § 21 Sonderbestimmungen für Tagesmütter § 36 Sabbatical ..................................... 26 und Tagesväter (TM/TV) .................... 13 § 37 Dienstreise .................................... 26 § 22 Sonderbestimmung für Arbeitnehmerin- § 38 Altersteilzeit .................................. 26 nen in Kindertagesbetreuungseinrichtun- § 39 Kündigung .................................... 27 gen und der schulischen Tagesbetreuung 14 § 40 Verfall von Ansprüchen ..................... 28 § 22a Sonderbestimmungen für Arbeitnehme- § 41 Übergangsbestimmungen .................. 28 rinnen in der Schulsozialarbeit ............. 15 § 41a Zusätzliche Optierung ....................... 29 § 22b Sonderbestimmungen für Arbeitnehme- § 42 Schiedskommission ......................... 29 rinnen in der Schulassistenz ............... 15 Unterschriftenliste ................................... 30 § 22c Sonderbestimmungen für Arbeitnehme- rinnen, die an freizeit- oder erlebnispäda- Anhang (aus KV 2017): Klarstellungen ........... 31 gogischen Maßnahmen bzw Urlaubsfahr- ten teilnehmen ............................... 15 –2–
KOLLEKTIVVERTRAG der Sozialwirtschaft Österreich („SWÖ-KV”) abgeschlossen zwischen der SOZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICH – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) einerseits und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier und der Gewerkschaft vida andererseits. Stand 1. Februar 2020 § 1 Sprachliche Gleichbehandlung Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnun- der Anwendung auf bestimmte Personen ist die je- gen in weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie weils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei § 2 Geltungsbeginn und Geltungsbereich 1) Geltungsbeginn: (AKG) gelten folgende Bestimmungen dieses Kol- Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Februar 2020 in lektivvertrages nicht: Kraft und kann jeweils unter Einhaltung einer Kündi- § 4 Arbeitszeit gungsfrist von drei Monaten zum Ende eines jeden Ka- § 5 Teilzeitbeschäftigung lendervierteljahres von jedem Vertragspartner ge- § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen kündigt werden. § 7 Durchrechnungszeitraum 2) Geltungsbereich: § 8 Arbeitsbereitschaft Der KV gilt: § 9 Nachtarbeit a) räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich § 10 Überstunden und Mehrstunden § 11 Ruhezeiten b) fachlich: für Mitglieder des Vereines SOZIAL- § 12 Abgeltung von Zeitguthaben WIRTSCHAFT ÖSTERREICH – Verband der öster- reichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen § 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatzru- he c) persönlich: für Arbeitnehmerinnen und Lehrlin- § 15 Dienstplan ge, deren Arbeitgeber Mitglied des Vereines SO- § 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerin- ZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICH – Verband der ös- nen in Einrichtungen, die dem Krankenan- terreichischen Sozial- und Gesundheitsunterneh- stalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) unterlie- men ist. gen oder in Einrichtungen der psychischen Reha tätig sind 3) Sonderbestimmungen Für folgende Arbeitnehmerinnen gelten Sonderrege- b) Geschäftsführerinnen: lungen: Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen, die als Geschäftsführerinnen gemäß GmbHG (mit a) Leitende Angestellte: Vertretungsbefugnis nach § 15 GmbHG) bzw als Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen im Geschäftsführerinnen von großen Vereinen im Sin- Sinne des § 36 Abs 2 Z 1 und 3 des Arbeitsverfas- ne des § 22 Abs 1 Vereinsgesetz beschäftigt sind, sungsgesetzes (ArbVG), § 1 Abs 2 Z 8 Arbeitszeit- gelten folgende Bestimmungen dieses Kollektiv- gesetz (AZG), § 1 Abs 2 Z 5 Arbeitsruhegesetz vertrages nicht: (ARG) und § 10 Abs 2 Z 2 Arbeiterkammergesetz –3–
§ 4 Arbeitszeit § 7 Durchrechnungszeitraum § 5 Teilzeitbeschäftigung § 9 Nachtarbeit § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen § 10 Abs 1, 2, 3, 4, 5, 6 Überstunden und Mehr- § 7 Durchrechnungszeitraum stunden § 8 Arbeitsbereitschaft § 11 Ruhezeiten § 9 Nachtarbeit § 13 Rufbereitschaft § 10 Überstunden und Mehrstunden § 15 Dienstplan § 11 Ruhezeiten § 26 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremune- § 12 Abgeltung von Zeitguthaben ration § 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatz- § 27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhin- ruhe derung § 15 Dienstplan § 28 Verwendungsgruppen § 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerin- § 29a Entlohnung von Transitmitarbeiterinnen nen in Einrichtungen, die dem Krankenan- und niederschwellig fallweise Beschäftigten stalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) unterlie- § 37 Dienstreise gen oder in Einrichtungen der psychischen § 40 Verfall von Ansprüchen Reha tätig sind § 41 Z 1 Übergangsbestimmungen § 28 Verwendungsgruppen § 42 Schiedskommission § 29 Lohn-/Gehaltstabelle 4) Ausnahmebestimmungen: c) Transitmitarbeiterinnen (TMA) und nieder- Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Kollektiv- schwellig fallweise Beschäftigte: vertrages sind Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehme- Transitmitarbeiterinnen fallen unter folgenden Be- rinnen, dingungen unter diesen Kollektivvertrag: wenn diese im Rahmen von Sozialökonomischen Betrie- a) die in Maßnahmen nach sozialhilfe- bzw behinder- ben (SÖB) und/oder Gemeinnützigen Beschäfti- tenrechtlichen Bestimmungen der Länder beschäf- gungsprojekten (GBP) mit der Zielsetzung der tigt werden. (Re-) Integration arbeiten, diese TMA verpflich- b) alle Arbeitsverhältnisse, die mit der Zielsetzung tend psychosozial begleitet und betreut werden der (Re-)Integration von Arbeitnehmerinnen in und diese Maßnahmen vom Arbeitsmarktservice, den Arbeitsmarkt begründet werden, soweit diese den Ländern und/oder dem Sozialministeriumser- Maßnahmen von Dritten beauftragt und/oder ge- vice gefördert sind. fördert werden. Dies gilt insbesondere auch für Ar- Niederschwellig, fallweise Beschäftigte (Personen, beitsverhältnisse im Rahmen der gemeinnützigen die durch bestehende Maßnahmen wie SÖB, GBP, Arbeitskräfteüberlassung, sofern diese nicht unter AMS Aktivierungs-, Betreuungs-, Beratungs- oder Abs 3 lit c fallen. Qualifizierungsmaßnahmen nicht erreichbar sind c) die auf Basis einer Zuweisung durch einen Kosten- oder noch nicht erreicht werden können) fallen un- träger (Arbeitsmarktservice/AMS, Sozialversiche- ter folgenden Bedingungen unter diesen Kollektiv- rungsträger/SV, Sozialministeriumservice/SMS, vertrag: etc) Qualifizierungsmaßnahmen zum Inhalt ha- Wenn diese im Rahmen von Sozialökonomischen ben. Betrieben (SÖB) und/oder Gemeinnützigen Be- schäftigungsprojekten (GBP) und/oder anderen d) Weiters ausgenommen sind: (Ferial-)Praktikantin- arbeitsmarktpolitischen Projekten mit der Zielset- nen sowie Volontärinnen. Volontärin ist, wer sich zung der Integration arbeiten, in denen nieder- kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken schwellig, fallweise Beschäftigte verpflichtend psy- in einer Einrichtung aufhält; ein geringes Entgelt chosozial begleitet und betreut werden und diese steht einem Volontariat nicht entgegen. (Ferial-) Maßnahmen vom ESF und/oder von den Ländern Praktikantin ist, wer im Rahmen einer schulischen und/oder dem Sozialministeriumservice gefördert oder universitären Ausbildung aufgrund eines sind. Lehrplanes bzw einer Studienordnung verpflichtet Für diese Arbeitsverhältnisse von TMA und von nie- ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen. derschwellig, fallweise Beschäftigten gelten fol- e) Ausgenommen vom fachlichen Geltungsbereich gende Bestimmungen dieses Kollektivvertrages: sind organisatorisch abgegrenzte Betriebe oder § 1 Sprachliche Gleichbehandlung Betriebsteile, die Rettungs- und Krankentransport- § 2 Geltungsbeginn und Geltungsbereich dienste und zugehörige Sanitätsdienste anbieten, § 3 Begriffsbestimmungen wenn: § 4 Arbeitszeit Abs 1, 3, 4, 5 und 6 § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen –4–
– der Betriebsinhaber Mitglied der Berufsvereini- schlossener Kollektivvertrag gültig ist. Liegt eine gung von Arbeitgebern in Rettungs- und zuge- organisatorische Trennung nicht vor, ist § 9 Abs 3 hörigen Sanitätsberufen“ (kurz BARS) ist und und 4 ArbVG anzuwenden. – wenn und solange für diesen Betrieb oder Be- triebsteil ein von dieser Berufsvereinigung abge- § 3 Begriffsbestimmungen 1) Mobiler Bereich 2) Grundstundenlohn: Unter mobilem Bereich versteht man jene Arbeitsfel- Unter einem Grundstundenlohn versteht man das Mo- der, bei denen die Tätigkeit der Arbeitnehmerinnen natsgehalt ohne Zulagen und Zuschläge dividiert zum größten Teil daraus besteht, für Personen an un- durch den Stundenteiler. Der Stundenteiler errechnet terschiedlichen, im Laufe des Tages wechselnden Ein- sich aus der kollektivvertraglichen wöchentlichen Nor- satzorten Leistungen zu erbringen. malarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte multipliziert Wechselnde Einsatzorte liegen vor, wenn die Errei- mit 4,33. chung der einzelnen Einsatzorte eine dazwischenlie- gende (fußläufige) Reisetätigkeit von mehr als 10 Mi- nuten erfordert. § 3a Regelung für Betriebe mit weniger als 5 Arbeitnehmerinnen Dort wo für die Anwendung einer Regelung eine Be- Gültigkeit, wenn alle zum Zeitpunkt des Abschlusses triebsvereinbarung nötig ist, kann in Betrieben mit im Betrieb Beschäftigten schriftlich ihre Zustimmung weniger als fünf Arbeitnehmerinnen eine Vereinba- erteilt haben. Bei Überschreiten der Arbeitnehmerin- rung mit den zuständigen kollektivvertragsfähigen nenanzahl von vier, endet diese Vereinbarung auto- Körperschaften (Gewerkschaften und Sozialwirtschaft matisch mit Abschluss einer Betriebsvereinbarung, Österreich) als Ersatz für diese Betriebsvereinbarung längstens aber nach vier Monaten. abgeschlossen werden. Die Vereinbarung erlangt erst § 4 Arbeitszeit 1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit für Vollzeitbe- malarbeitszeit auf 50 Stunden ausgedehnt werden. schäftigte beträgt achtunddreißig Stunden, die tägli- § 4b AZG ist anzuwenden. che Normalarbeitszeit beträgt acht Stunden. 5) Geteilter Dienst für den Mobilen Bereich: 2) Die Arbeitszeit wird auf sieben Tage in der Woche so a) Mit Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs 1 Z 2 aufgeteilt, dass jede Arbeitnehmerin zwei zusammen- ArbVG kann die tägliche Arbeitszeit einmal geteilt hängende Kalendertage pro Woche, diese in der Regel werden. an zwei Wochenenden pro Monat, arbeitsfrei hat. Aus- nahmen bei Durchrechnung der Wochenarbeitszeit b) Der Dienst kann inklusive der gesetzlichen Ruhe- siehe § 14, Seite 9. pause nur einmal unterbrochen werden (davon ausgenommen sind Teilungen der Ruhepause nach 3) Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei regelmäßi- § 11 AZG). Alle weiteren Unterbrechungen sind Ar- ger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf beitszeit, sofern die Unterbrechung im Einzelfall maximal vier Tage auf bis zu zehn Stunden ausge- nicht auf ausdrücklichen Wunsch der Arbeitneh- dehnt werden. merin erfolgt. Beträgt eine einzelne Unterbre- chung mindestens 1,5 Stunden am Stück, gilt der 4) Bei gleitender Arbeitszeit kann die tägliche Normal- Dienst als „geteilter Dienst“. arbeitszeit auf zehn Stunden, die wöchentliche Nor- (lit b idF ab 1. Februar 2020) –5–
c) Eine zweite Teilung kann für bestimmte Dienststel- h) Als Wohnort wird jene Adresse der Arbeitnehmerin len an Wochenenden sowie Feiertagen eingeplant herangezogen, die als Bezugspunkt für den tägli- werden. Dies ausschließlich mit Zustimmung des chen Arbeitsweg gilt. Es muss sich dabei nicht um Betriebsrates. den Hauptwohnsitz handeln. d) Zeiten einer Dienstbesprechung führen zu keinem i) Für die Arbeitnehmerinnen günstigere Regelungen geteilten Dienst. Die Teilnahme an Dienstbespre- in Betriebsvereinbarungen bleiben bestehen. chungen ist Arbeitszeit. Die Änderungen in Abs 5 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft. e) An Arbeitstagen mit geteilten Diensten muss die Tagesarbeitszeit mindestens 5 Stunden betragen. 6) Der 24. 12. sowie der 31. 12. sind grundsätzlich für In der Betriebsvereinbarung kann eine Unter- alle Arbeitnehmerinnen unter Fortzahlung des Entgel- schreitung dieser Mindestdauer vereinbart wer- tes dienstfrei. Für alle Arbeitnehmerinnen, die an ei- den. nem dieser Tage Dienst haben, erfolgt eine Zeitgut- schrift im Ausmaß der geleisteten Arbeitszeit, die zu- f) Wird die tägliche Arbeitszeit geteilt, so sind die sammenhängend gewährt werden soll. Nachtdienste, durch die Dienstteilung zusätzlich anfallenden die am 23. 12. bzw 30. 12. beginnen, sind von dieser Wegzeiten zwischen den Arbeitsblöcken von und Regelung ausgenommen. zum Wohnort Arbeitszeit. Die dafür anfallenden Fahrtkosten sind zu vergüten. 7) Weist der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin an oder g) Die Bestimmungen der lit e) und f) gelten nicht, besteht eine gesetzliche Verpflichtung, eine bestimm- wenn die Arbeitnehmerinnen die Lage und die te Dienst- oder Schutzkleidung an einem bestimmten Dauer ihrer Arbeitszeit, die Reihenfolge ihrer Ort, insbesondere im Betrieb an- und auszuziehen, so Kundinnen und die Verteilung der Arbeit auf die sind jene Zeiten, die für das Umziehen im Betrieb er- einzelnen Arbeitstage selbst vornehmen. forderlich sind, als Arbeitszeit zu entlohnen. § 5 Teilzeitbeschäftigung 1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wo- 3 Monaten um 16 Stunden überschritten, gebührt chenarbeitszeit die durch diesen Kollektivvertrag für für jede weitere Arbeitsstunde bis zum Ausmaß Vollzeitbeschäftigte festgesetzte wöchentliche Nor- der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normal- malarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet. arbeitszeit ein Zuschlag zum Grundstundenlohn von 25 %. 2) Teilzeitbeschäftigten ohne vereinbarte Durchrech- b) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem nung der Wochenarbeitszeit, deren vereinbarte Wo- Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen bzw chenarbeitszeit um mehr als 2 Stunden überschritten 4 Monaten um 16 Stunden überschritten, gebührt wird, gebührt für jede weitere Arbeitsstunde pro Wo- für jede weitere Arbeitsstunde bis zum Ausmaß che bis zum Ausmaß der kollektivvertraglichen wö- der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normal- chentlichen Normalarbeitszeit ein Zuschlag zum arbeitszeit ein Zuschlag zum Grundstundenlohn Grundstundenlohn von 25 %. von 25 %. 3) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem c) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 8 Wochen bzw Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen bzw 2 Monaten um 16 Stunden (das entspricht einer 6 Monaten um 16 Stunden überschritten, gebührt durchschnittlichen Überschreitung von zwei Stunden für jede weitere Arbeitsstunde bis zum Ausmaß pro Woche) überschritten, gebührt in Abweichung zu der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normal- Absatz 2 für jede weitere Arbeitsstunde bis zum Aus- arbeitszeit ein Zuschlag zum Grundstundenlohn maß der kollektivvertraglichen wöchentlichen Nor- von 25 % malarbeitszeit ein Zuschlag zum Grundstundenlohn d) Wird für ArbeitnehmerInnen in Kindertagesbet- von 25 %. reuungseinrichtungen (§ 22 Abs 3) die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeit- 4) Durch Betriebsvereinbarung kann in Abweichung raum von 52 Wochen bzw 12 Monaten um 16 Stun- zu Absatz 2 und 3 vorgesehen werden, dass für Teil- den überschritten, gebührt für jede weitere Ar- zeitbeschäftigte bei Überschreitung der vereinbarten beitsstunde bis zum Ausmaß der kollektivvertragli- wöchentlichen Normalarbeitszeit eines der folgenden chen Normalarbeitszeit ein Zuschlag zum Grund- Modelle gilt: stundenlohn von 25 %. a) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen bzw –6–
Die Änderungen in Absatz 4 treten mit dem nächsten Durchrechnungszeitraum, frühestens mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an 52 Wochen, die Ausfalltage einschließenden zusam- Werktagen aus, um den Arbeitnehmerinnen eine län- menhängenden Wochen (Einarbeitungszeitraum), gere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, verteilt werden. kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf maximal § 7 Durchrechnungszeitraum 1) Bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu den, wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen zusam- 8 Wochen bzw 2 Monaten kann die Verlängerung der menhängenden Zeiträumen verbraucht wird. Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu (Abs 2 idF ab 1. Februar 2020) 50 Wochenstunden erfolgen, wenn die kollektivver- tragliche Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeit- 3) Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Ar- raum im Durchschnitt nicht überschritten wird. Dabei beitgeber und der Arbeitnehmerin kann ein Zeitgutha- kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ben bis zu einem Ausmaß einer vereinbarten wöchent- ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in mehr- lichen Normalarbeitszeit in den nächsten Durchrech- tägigen zusammenhängenden Zeiträumen ver- nungszeitraum mitgenommen werden. Durch Be- braucht wird. triebsvereinbarung kann ein Zeitguthaben im Ausmaß einer weiteren vereinbarten wöchentlichen Normalar- 2) Die Betriebsvereinbarung kann die Verlängerung beitszeit in den nächsten Durchrechnungszeitraum der Normalarbeitszeit auf bis zu 48 Wochenstunden mitgenommen werden. Die Zuschlagspflicht für Teil- bei einem Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen zeitbeschäftigte im Sinne des § 5 bleibt davon unbe- bzw 3 Monaten, oder auf bis zu 45 Wochenstunden rührt. bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 17 Wo- Wird der Zeitpunkt des Zeitausgleiches nicht bis Ende chen bzw 4 Monaten oder von bis zu 26 Wochen bzw des nächsten Durchrechnungszeitraumes vereinbart, 6 Monaten zulassen. kann die Arbeitnehmerin den Zeitpunkt des Zeitaus- Für Vollzeitbeschäftigte kann die Betriebsvereinba- gleiches unter Anwendung des § 19 f AZG einseitig be- rung die Verlängerung der Normalarbeitszeit auf bis stimmen oder sich dieses Zeitguthaben als Überstun- zu 42 Wochenstunden bei einem Durchrechnungszeit- den abgelten lassen. Auf Verlangen der Arbeitnehme- raum von 52 Wochen bzw 12 Monaten zulassen. Bei all rin hat der Zeitausgleich in mehrtägigen zusammen- diesen Durchrechnungsvarianten kann die tägliche hängenden Zeiträumen zu erfolgen. Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt wer- § 8 Arbeitsbereitschaft 1) Arbeitsbereitschaft ist jene Arbeitszeit, während 3) a) Fällt in die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin in der sich die Arbeitnehmerin an einem vom Arbeitge- überwiegendem Umfang Arbeitsbereitschaft und lie- ber bestimmten Ort zur jederzeitigen Arbeitsaufnah- gen die übrigen Voraussetzungen iSd § 5a AZG vor, me bereitzuhalten hat. kann die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung so- wohl der täglichen als auch der wöchentlichen Nor- 2) Fällt in die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin regelmä- malarbeitszeit zulassen. ßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft, b) Die Betriebsvereinbarung kann eine Ausdehnung kann die Betriebsvereinbarung eine Erhöhung der täg- der täglichen Normalarbeitszeit im Zusammenhang lichen Normalarbeitszeit auf zwölf Stunden zulassen. mit geringer zu entlohnender Arbeitsbereitschaft auf bis zu 16 Stunden max. 3 x pro Woche zulassen. Die –7–
Betriebsvereinbarung kann eine weitere Ausdehnung Rahmen des § 5a AZG durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 24 Stunden zulassen, wenn in die Arbeitszeit festgelegt werden. Teambesprechungen, Supervision, Wochenenddienst d) Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft (von 22:00 bis oder gleichwertige Formen der Arbeit fallen. 6:00 Uhr) werden mit 50 % des Grundstundenlohnes c) Innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von abgegolten (= geringer zu entlohnende Nachtarbeits- 8 Wochen darf die Wochenarbeitszeit (exklusive be- bereitschaft). Eine Arbeitsaufnahme während der ge- zahlter oder nicht bezahlter Pausenzeiten) im Durch- ringer zu entlohnenden Nachtarbeitsbereitschaft un- schnitt 46 Stunden, in einzelnen Wochen des Durch- terbricht diese und ist wie folgt zu vergüten: Jede an- rechnungszeitraums 60 Stunden nicht überschreiten. gefangene halbe Stunde wird als halbe Stunde ge- Die Betriebsvereinbarung kann eine weitere Ausdeh- rechnet und wie Nachtarbeit (siehe § 9) vergütet. nung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf e) Die von Arbeitnehmerinnen in vom Arbeitgeber 50 Stunden zulassen, wenn die Anzahl der Arbeitneh- beigestellten Dienstwohnungen geleisteten Zeiten merinnen pro Team unter 8 Arbeitnehmerinnen liegt. der Nachtarbeitsbereitschaft (von 22:00 bis Liegen bezahlte Pausen vor, darf die Wochenarbeits- 6:00 Uhr) werden mit 25 % des Grundstundenlohnes zeit im Durchschnitt um das Ausmaß der bezahlten abgegolten. Eine Arbeitsaufnahme während der ge- Pausen verlängert werden. Die Verlängerung der wö- ringer zu entlohnenden Nachtarbeitsbereitschaft un- chentlichen Normalarbeitszeit hat sich dabei aus- terbricht diese und ist wie folgt zu vergüten: Jede an- schließlich aus Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft gefangene halbe Stunde wird als halbe Stunde ge- zu ergeben. Abweichende Regelungen können im rechnet und wie Nachtarbeit (siehe § 9) vergütet. § 9 Nachtarbeit 1) Unter Nachtarbeit versteht man die Arbeitszeit, für den Bereich Pflege ein Zeitguthaben im Ausmaß welche in die Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr fällt. von zwei Gutstunden. Der Verbrauch dieses Zeitgut- habens kann im Rahmen einer Betriebsvereinbarung 2) Pro Nachtarbeitsstunde gebührt ein Zuschlag pro geregelt werden. Das Zeitguthaben ist jedoch spätes- Arbeitsstunde von € 7,16. Pro durchgehendem Nacht- tens sechs Monate nach seinem Entstehen zu ver- dienst gebührt anstelle dieses Zuschlages eine Nacht- brauchen und darf nicht in Geld abgegolten werden. dienstpauschale von € 40,95. 5) Leistet eine Arbeitnehmerin allein in ihrem üblichen 3) Bezüglich der Arbeitsbereitschaft während der Wirkungsbereich (zB. Station, Betreuungseinheit) ei- Nacht siehe § 8. nen wachenden Nachtdienst, so ist die Ruhepause wie Arbeitszeit zu entlohnen. Dies gilt nicht für einen 4) Für jeden geleisteten Nachtdienst gebührt für Mit- Dienst mit Nachtarbeitsbereitschaft. arbeiterinnen in Einrichtungen mit stationärer Pflege Die Änderungen treten mit 1. April 2019 in Kraft. § 10 Überstunden und Mehrstunden 1) Die Arbeitnehmerinnen sind vorbehaltlich § 6 AZG werden oder wenn dem Arbeitgeber bekannt sein zur Leistung von angeordneten Mehrstunden/Über- musste, dass zur Bewältigung der Arbeit Überstunden stunden im gesetzlich und kollektivvertraglich zulässi- im geleisteten Ausmaß erforderlich waren. gen Ausmaß verpflichtet. Arbeitnehmerinnen dürfen außerhalb der festgelegten Arbeitszeiteinteilung zu 3) Als Mehrstunden gelten die Differenzstunden zwi- Mehrstunden-/Überstundenarbeit nur herangezogen schen der kollektivvertraglichen oder einzelvertrag- werden, wenn berücksichtigungswürdige Interessen lich vereinbarten Wochenarbeitszeit zur gesetzlichen der Arbeitnehmerinnen der Überstundenarbeit nicht Wochenarbeitszeit. entgegenstehen. 4) Zusätzlich zu den nach § 7 Abs 1 AZG zulässigen 2) Sofern dieser Kollektivvertrag oder eine Betriebs- Überstunden sind wöchentlich fünf Überstunden zu- vereinbarung keine andere Verteilung der Normalar- lässig. beitszeit vorsieht, gelten alle über die gesetzliche Nor- malarbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden als Überstunden, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet –8–
5) Wird die gesamte Wochenarbeitszeit auf vier Tage der entgeltlichen Überstundenvergütung kann auch verteilt, beträgt die tägliche Höchstarbeitszeit inklusi- ein entsprechender Zeitausgleich vereinbart werden. ve Überstunden 12 Stunden. 7) entfällt. 6) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr fallen, bzw nicht Sonn- oder Feiertagsüber- 8) Für die Mehrstunde als Differenz zwischen der kol- stunden sind, gebührt außer dem Grundstundenlohn lektivvertraglichen und der gesetzlichen wöchentli- ein Zuschlag von 50 %. Fallen die Überstunden in die chen Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr oder an Sonn- und Feier- 50 %. tagen an, gebührt ein Zuschlag von 100 %. An Stelle § 11 Ruhezeiten (1) Die tägliche Mindestruhezeit (§ 12 AZG) beträgt (2) Die Betriebsvereinbarung wird ermächtigt, die elf Stunden. Die Betriebsvereinbarung wird ermäch- tägliche Mindestruhezeit nach einem Dienst mit ge- tigt, die tägliche Mindestruhezeit auf bis zu neun Stun- planter Nachtarbeitsbereitschaft – sofern die Gesamt- den zu reduzieren, wenn neben der entsprechenden arbeitszeit maximal 12 Stunden nicht überschreitet – Verlängerung (Differenz auf elf Stunden Ruhezeit) ei- auf acht Stunden zu reduzieren, wenn neben der ent- ner anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit sprechenden Verlängerung (Differenz auf elf Stunden zusätzliche Maßnahmen (zB Zeitausgleich: Verlänge- Ruhezeit) einer anderen täglichen oder wöchentlichen rung der Wochenendruhe) zur Sicherstellung der Er- Ruhezeit zusätzliche Maßnahmen (zB Zeitausgleich, holung vorgesehen sind. Verlängerung der Wochenendruhe) zur Sicherstellung der Erholung vorgesehen sind. § 12 Abgeltung von Zeitguthaben (1) Allfälliges Zeitguthaben soll vor Beendigung des (2) Der Zuschlag nach § 19e Abs 2 AZG gebührt nicht Arbeitsverhältnisses abgebaut werden. Besteht zum für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sowie durch dennoch ein Zeitguthaben, kann im Einvernehmen berechtigte Entlassung der Arbeitnehmerin. zwischen den Arbeitsvertragsparteien das Ende des Arbeitsverhältnisses zum Verbrauch des bestehenden Zeitguthabens hinausgeschoben werden. § 13 Rufbereitschaft 1) Für jede Stunde der Rufbereitschaft gebührt eine 3) Entsprechend § 20a (1) AZG kann Rufbereitschaft Abgeltung von € 3,31. außerhalb der Arbeitszeit im Bereich der Instandhal- tung innerhalb von drei Monaten an 30 Tagen verein- 2) Erfolgt im Rahmen der Rufbereitschaft eine Ar- bart werden. beitsaufnahme, so ist die Wegzeit (gerechnet vom Wohnort bzw Arbeitsort) als Arbeitszeit zu entlohnen. § 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatzruhe 1) Die wöchentliche Ruhezeit beträgt zwei aufeinan- eine Nachtarbeit oder Nachtarbeitsbereitschaft, die der folgende Kalendertage. Schließt die Ruhezeit an –9–
spätestens um 9:00 Uhr zu enden hat, beträgt die Ru- alternativ zu Abs 2 die Arbeitszeit für die Bereiche Be- hezeit mindestens 48 Stunden. treuung, Pflege, Küche und Rezeption auf sieben Tage In Fällen einer vereinbarten Durchrechnung der Wo- in der Woche so aufgeteilt werden, dass für die Arbeit- chenarbeitszeit gem § 7 kann die wöchentliche Ruhe- nehmerinnen für die Wochen(end)ruhe stets zwei auf- zeit auf bis zu 36 Stunden reduziert werden, wenn im einander folgende Kalendertage zur Verfügung ste- Rahmen des Durchrechnungszeitraums der entfallene hen, wovon innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Wo- Ruhetag in Verbindung mit anderen freien Tagen als chen die Wochenruhe dreimal auf Samstag und Sonn- ganzer Tag ausgeglichen wird. tag und weitere dreimal auf einen Samstag oder (Abs 1 idF ab 1. Februar 2020) Sonntag fallen muss. Grundsätzlich gilt auch für diese Einrichtungen die Regelung des Absatz 1. 2) Diese Ruhezeit hat in einem Zeitraum von zwölf (Fassung ab 1. Februar 2019) Wochen zu 50 % an Wochenenden (Samstag und Sonntag) zu liegen. 5) Durch Betriebsvereinbarung kann für das Zustell- personal der täglichen Essenszustellung von „Essen 3) Arbeitsverhältnisse, in denen die Arbeitszeit nur für auf Rädern” die Arbeitszeit auf 7 Tage in der Woche Wochenenden und/oder Feiertage vereinbart ist, sind so aufgeteilt werden, dass für die Arbeitnehmerinnen von Punkt 2 ausgenommen. Zusätzlich können von eine mindestens 36 Stunden dauernde Wochen(end) Montag bis Freitag Supervisionen, Teambesprechun- ruhe zur Verfügung steht, wobei über Wunsch der Ar- gen, Weiterbildungen udgl stattfinden. beitnehmerin von der Wochenendruhe (Samstag/ Sonntag-Regelung) gemäß Abs 2 Ausnahmen möglich 4) In Einrichtungen mit stationärer Pflege und in sind. Wohneinrichtungen mit 24-Stunden-Betreuung kann § 15 Dienstplan 1) Die Arbeitszeit eines Kalendermonats ist im Mobi- 5) Der Flexibilisierungszuschlag gemäß Abs 4 gebührt len Bereich bis spätestens 14. des Vormonats, in den der Arbeitnehmerin neben allen Zulagen und Zuschlä- übrigen Bereichen bis 1. des Vormonats zu vereinba- gen nach diesem KV und ist von den Kumulierungsbe- ren. stimmungen des § 31 Abs 2 ausgenommen. Fällt der Flexibilisierungszuschlag gemäß Abs 4 lit a 2) Die Vereinbarung hat die Lage der Arbeitszeit (Tag und b an einem Tag kumulativ an, so gebührt der Ar- und Art des Dienstes mit Bekanntgabe von Arbeitsbe- beitnehmerin für diesen Tag nur der höhere Flexibili- ginn und -ende) vorzusehen. sierungszuschlag gemäß Abs 4 lit a. (Abs 5 idF ab 1. Februar 2020) 3) Änderungen sind im Rahmen und unter den Vo- raussetzungen des § 19c AZG möglich. 6) Die Bestimmung des Abs 4 gilt nicht, wenn die Ar- beitnehmerinnen die Lage und die Dauer ihrer Arbeits- 4) Flexibilisierungszuschlag: zeit, die Reihenfolge ihrer Kundinnen und die Vertei- lung der Arbeit auf die einzelnen Arbeitstage selbst a) Ist innerhalb einer Frist von 3 Kalendertagen vor vornehmen. dem Tag des Dienstbeginns ein Einspringen der Ar- beitnehmerin an einem dienstfreien Tag verein- 7) Bestehende, innerbetriebliche Regelungen, die der bart, so gebührt eine Abgeltung in Form eines Fle- Arbeitnehmerin bereits Anspruch auf eine Vergütung xibilisierungszuschlages in Höhe von € 20,54 pro für ihre Flexibilität beim Einspringen (Flexibilisie- Tag/Nacht. rungszuschlag gemäß Absatz 4) gewähren, bleiben b) Kommt zu einem geplanten Dienst durch das ver- von Absatz 4 unberührt. Solche Vergütungen sind einbarte Einspringen mit einer Unterbrechung aber auf den in § 15 Absatz 4 geregelten Flexibilisie- von mindestens 1,5 Stunden ein zweiter ungeplan- rungszuschlag anzurechnen. ter Dienstblock hinzu, so gebührt ein Flexibilisie- Die Änderungen in § 15 treten mit 1. 10. 2019 in Kraft. rungszuschlag in Höhe von € 10,27 pro Tag/Nacht, wenn die Änderung innerhalb von 3 Kalendertagen vor dem Tag des Dienstbeginns vereinbart wird. – 10 –
§ 16 Urlaub 1) Allen Arbeitnehmerinnen gebührt für jedes Arbeits- und jahr ein bezahlter Urlaub von 30 Werktagen/25 Ar- – nach 20-jähriger Betriebszugehö- beitstagen. Das Urlaubsausmaß erhöht sich rigkeit auf ............................. 37 Werktage/ – nach 1-jähriger Betriebszugehö- 31 Arbeitstage. rigkeit auf ............................. 31 Werktage/ Die Regelungen bis zur 15-jährigen Betriebszugehö- 26 Arbeitstage, rigkeit gelten als Vorgriff auf die 6. Urlaubswoche nach – nach 5-jähriger Betriebszugehö- 25 Dienstjahren gem § 2 Abs 1 UrlG. rigkeit auf ............................. 32 Werktage/ Die Änderungen treten mit 1. Februar 2019 in Kraft. 27 Arbeitstage, Der erhöhte Anspruch entsteht jeweils mit Beginn – nach 10-jähriger Betriebszugehö- des nächsten Urlaubsjahres. Ist das Kalenderjahr rigkeit auf ............................. 34 Werktage/ das Urlaubsjahr, so entsteht der erhöhte Urlaubsan- 28 Arbeitstage spruch jeweils mit Beginn des nächsten Kalenderjah- – nach 15-jähriger Betriebszugehö- res. rigkeit auf ............................. 36 Werktage/ 30 Arbeitstage 2) Wird der bezahlte Urlaub durch Betriebsvereinba- rung von Werktagen auf Arbeitstage umgestellt, wird auf volle Urlaubstage (Arbeitstage) aufgerundet. § 17 Karenz 1) Arbeitnehmerinnen haben im Anschluss an die Ka- der Kündigungsfrist und für den Anspruch auf Abferti- renz gem MSchG bzw gem VKG, frühestens aber nach gung alt – sofern für diese Zeit nicht ohnedies ein ge- Ablauf des 23. bzw 24. Lebensmonats des Kindes, An- setzlicher Anspruch auf Anrechnung besteht – anzu- spruch auf einen Sonderurlaub (Anschlusskarenz) un- rechnen. Die Anrechnung der Hospizkarenz gilt ab ter Verzicht auf die Dienstbezüge bis längstens zum 1. Februar 2011. vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Dieser An- spruch ist bis spätestens 6 Monate vor Beginn des 5) Hospizkarenzen, die ab dem 1. Februar 2012 oder Sonderurlaubes geltend zu machen. Die im Sonderur- danach begonnen haben, sind im Ausmaß von höchs- laub befindliche Arbeitnehmerin hat dem Arbeitgeber tens 12 Monaten als Dienstjahre (zum Beispiel für die bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des Sonderurlau- Vorrückung) anzurechnen. bes mitzuteilen, ob das Arbeitsverhältnis nach dem Karenzurlaube nach MSchG/VKG, die aus Anlass der Ende des Sonderurlaubes fortgesetzt wird. Geburt eines Kindes nach Beginn des Arbeitsverhält- nisses beim Unternehmen in Anspruch genommen 2) Im Anschluss an einen Karenzurlaub gem MSchG werden, sind im Ausmaß von höchstens 12 Monaten bzw VKG oder im Anschluss an einen Sonderurlaub (pro Kind) als Dienstjahre (zum Beispiel für die Vorrü- gem Abs 1 oder im Anschluss an eine bis längstens ckung) anzurechnen. Dies gilt für Karenzurlaube, die zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes vereinbarte nach dem 31. Jänner 2012 begonnen haben. Bildungskarenz gem § 11 AVRAG oder im Anschluss Karenzurlaube nach MSchG/VKG, die aus Anlass der an eine Teilzeitbeschäftigung gem § 15h MSchG bzw Geburt eines Kindes nach Beginn des Arbeitsverhält- gem § 8 VKG kann im Einvernehmen zwischen Arbeit- nisses beim Unternehmen in Anspruch genommen geber und Arbeitnehmerin eine Teilzeitbeschäftigung werden, sind im Ausmaß von höchstens 22 Monaten vereinbart werden. (pro Kind) als Dienstjahre (zum Beispiel für die Vorrü- ckung) anzurechnen. Diese Regelung gilt für Karenz- 3) Wird Sonderurlaub nach Abs 1 in Anspruch genom- urlaube, die nach dem 31. Jänner 2014 begonnen ha- men, so gelten dafür alle Rechte wie bei Karenz lt ben. MSchG (Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch, Abferti- Diese Höchstgrenzen gelten auch für Karenzurlaube gung etc). nach Mehrlingsgeburten. Sonderurlaube (Anschluss- karenz) nach § 17 Abs 1 sind im Ausmaß von höchs- 4) Zeiten einer nach Beginn des Arbeitsverhältnisses tens 12 Monaten (pro Kind) zusätzlich als Dienstjahre in Anspruch genommenen bzw vereinbarten Karenz (zum Beispiel für die Vorrückung) anzurechnen. im Sinne des Mutterschutzgesetzes bzw des Väter-Ka- Dies gilt für Sonderurlaube (Anschlusskarenzen), die renzgesetzes sowie einer Hospizkarenz, sind für das nach dem 31. Jänner 2017 beginnen. Ausmaß des Erholungsurlaubes, für die Bemessung – 11 –
6) a) Arbeitnehmerinnen gebührt zur Pflege von na- wieder anzutreten. Bei Wegfall der Voraussetzungen hen Angehörigen eine Freistellung ohne Entgeltan- gelten Zeiten bis zum Wiederantritt des Dienstverhält- spruch bis zu einer Maximaldauer von 12 Monaten nisses als Pflegekarenz. und einer Mindestdauer von 2 Monaten, je Karenzfall e) Für eine Pflegekarenz ab 1. 2. 2013 zur Pflege von (dh je zu betreuendem Angehörigen), wenn folgende nahen Angehörigen gelten dieselben Rechte wie bei Voraussetzungen erfüllt sind: Karenz lt MSchG bzw gemäß VKG bzgl Kündigungs- • ein Pflegebedarf zumindest der Stufe 3 im Sinne des schutz, Urlaubsanspruch, Abfertigung. Die Zeiten der BPGG festgestellt wurde Pflegekarenz werden für die Vorrückung in den Ge- • das Ausmaß der Pflegeleistung den vollen Arbeits- haltstabellen bis zu einem Höchstausmaß von 12 Mo- einsatz der pflegenden Person erfordert naten angerechnet. • die Pflegeleistung in häuslicher Umgebung des Pfle- gefalls zu erbringen ist und 7) a) Der Arbeitnehmerin gebührt eine Familienzeit • die karenzierte Arbeitnehmerin die Pflege überwie- sofern ein Anspruch nach dem FamZeitbG besteht gend übernimmt und durchführt (für Geburten ab 1. 3. 2017). Die Inanspruchnahme der Familienzeit ist spätestens 3 Monate vor dem ge- b) Nahe Angehörige sind Ehepartner, eingetragene planten Geburtstermin des Kindes dem Arbeitgeber Partner, im gemeinsamen Haushalt wohnende Le- schriftlich anzuzeigen. Tritt der Anlassfall gem § 3 bensgefährten sowie Eltern, Kinder, Geschwister oder Abs 3 FamZeitbG aus unvorhersehbaren Gründen Großeltern. vor dem voraussichtlichen Termin ein, so reduziert c) Die Pflegekarenz ist dem Arbeitgeber schriftlich ei- sich entsprechend der daraus ergebenden Differenz nen Monat vor Antritt anzuzeigen und kann zum Mo- die dreimonatige Bekanntgabefrist. natsersten eines jeden Monats angetreten werden. b) Ab der fristgerechten Bekanntgabe gilt für die Ar- d) Die Pflegekarenz kann vor ihrem Ablauf einmalig beitnehmerin ein Kündigungsschutz, der bis zum Ab- nach schriftlicher Anzeige unter Einhaltung einer Frist lauf von 4 Wochen nach Beendigung der Familienzeit von einem Monat verlängert werden, wobei die Maxi- andauert. maldauer (siehe lit a) insgesamt nicht überschritten c) Zeiten einer nach Beginn des Arbeitsverhältnisses werden darf. in Anspruch genommenen Familienzeit sind als Der Pflegekarenz-Anspruch besteht grundsätzlich nur Dienstzeit für das Ausmaß des Erholungsurlaubes, für die Dauer des Bestehens des Pflegebedarfs. Der für die Bemessung der Kündigungsfrist und für den Wegfall der Voraussetzungen oder die rechtskräftige Anspruch auf Abfertigung alt – sofern für diese Zeit Ablehnung des Pflegebedarfs gem lit a) sind dem Ar- nicht ohnedies ein gesetzlicher Anspruch auf Anrech- beitgeber ohne Verzug schriftlich mitzuteilen. Der nung besteht – sowie für die Vorrückung anzurech- Dienst ist einen Monat nach Anzeige an den Arbeitge- nen. ber, frühestens jedoch am 15. des der Anzeige folgen- den Monats oder dem übernächsten Monatsersten § 18 Abfertigung Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod der Arbeit- gesetzlichen Anspruch hinaus die Differenz zur vollen nehmerin aufgelöst, so gebührt den Erben, sofern sie Abfertigung. unterhaltsberechtigt oder Ehegatten sind, über den Dies gilt nur für Abfertigungsansprüche jener Arbeit- nehmerinnen, die nicht unter das BMSVG fallen. § 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen in Einrichtungen, die dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) unterliegen oder in Einrichtungen der psychischen Reha tätig sind 1) Für Arbeitnehmerinnen auf die das KA-AZG zur An- 2) Bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu wendung kommt oder in Einrichtungen der psychi- 8 Wochen bzw 2 Monaten kann die Verlängerung der schen Reha tätig sind, gelangen von den kollektivver- Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu traglichen Arbeitszeitregelungen der §§ 4–13 nur fol- 50 Wochenstunden erfolgen, wenn die kollektivver- gende zur Anwendung: § 4 (1), (2), (6) und (7), § 5, tragliche Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeit- § 6, § 7 (3), § 8, § 9 (1), (2), (4) und (5), § 10 (6) raum im Durchschnitt nicht überschritten wird. Dabei und (8), § 12 und § 13. kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 12 Stunden – 12 –
ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in mehr- bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Wo- tägigen zusammenhängenden Zeiträumen ver- chen bzw 6 Monaten zulassen. Dabei kann die tägliche braucht wird. Normalarbeitszeit auf 12 Stunden ausgedehnt wer- den, wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen zusam- 3) Die Betriebsvereinbarung kann die Verlängerung menhängenden Zeiträumen verbraucht wird. der Normalarbeitszeit auf bis zu 48 Wochenstunden § 20 Sonderbestimmungen für Pflegeeltern Folgende §§ kommen für Pflegeeltern nicht zur An- mit zuständigen Behörden und verwandten Einrich- wendung: §§ 5–10, § 17, § 31 und § 32. tungen (sofern dies nicht ausschließlich Aufgaben Die Arbeitszeit (= Teilzeit) von Pflegeeltern umfasst der öffentlichen Jugendwohlfahrt betrifft). die sozialpädagogischen Aufgaben (sozialpädagogi- Der Umfang (Arbeitszeit) des sozialpädagogischen schen Mehraufwand) wie zB: regelmäßiger Besuch Mehraufwandes für ein dem Arbeitsverhältnis zugrun- von Fortbildung und Supervision, begleitende Eltern- de liegendes Pflegeverhältnis wird mit Arbeitsantritt kontakte, Verlaufs- und Dienstbesprechungen, Doku- im Dienstzettel vermerkt und laufend adaptiert. Der mentation, Hausbesuche durch Organe des Arbeitge- Durchrechnungszeitraum bezieht sich auf den sozial- bers, Wahrnehmung von Therapieangeboten und Um- pädagogischen Mehraufwand und beträgt 13 Wochen. setzung therapeutischer Vorgaben, Zusammenarbeit § 21 Sonderbestimmungen für Tagesmütter und Tagesväter (TM/TV) Die Tätigkeit der TM/TV wird im Rahmen einer Arbeits- b) Die Summe aller vertraglich zwischen Kindeseltern bereitschaft definiert: und dem Träger vereinbarten Betreuungsstunden bil- det die Berechnungsgrundlage für das Monatsentgelt: 1) Die §§ 3, 4, 7, 8, 9, 10 und 31 kommen nicht zur 1/656 (Grundstundenteiler: 1/164 : 4 Kinder = Anwendung. 1/656). Fallen einzelne Betreuungsstunden aus, sind diese 2) Arbeitszeit dennoch im jeweiligen Monat zu bezahlen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38 Stun- Für die Betreuung von Kindern, für die die Eltern er- den. Eine Erhöhung der wöchentlichen Normalarbeits- höhte Familienbeihilfe beziehen, gebührt pro Kinder- zeit auf 50 Stunden bzw der täglichen Normalarbeits- betreuungsstunde für das betreffende betreute Kind zeit auf 10 Stunden ist zulässig. Die Arbeitszeit hat in der/das 1,5-fache Grundstundenlohn/-gehalt. Für der Zeit von 6:00 bis 20:00 Uhr zu liegen. Die Normal- Kinder, die vom Träger der Kinder- und Jugendhilfe arbeitszeit wird tunlichst von Montag bis Samstag auf schriftlich zugewiesen werden, gebührt der/das 1,3- 5 Tage pro Woche verteilt, wobei die Wochenendruhe fache Grundstundenlohn/-gehalt. Sollte auf ein Kind mindestens 36 Stunden umfassen muss. Wird die Wo- beides zutreffen, gebührt nur der 1,5-fache Grund- chenendruhe nicht eingehalten, gebührt Ersatzruhe. stundenlohn/-gehalt. Diese ist innerhalb von 2 Wochen zu konsumieren. Der 24. 12. sowie der 31. 12. sind grundsätzlich für al- 4) Zuschläge le Arbeitnehmerinnen unter Fortzahlung des Entgeltes Für nachstehende Stunden gebührt ein 50 %iger Zu- dienstfrei. Für alle Arbeitnehmerinnen, die an einem schlag: dieser Tage Dienst haben, erfolgt eine Zeitgutschrift – Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen im Ausmaß der geleisteten Arbeitszeit, die zusam- – Arbeitszeit für die Betreuung von Kindern, in der menhängend gewährt werden soll. Zeit von 20:00 bis 22:00 Uhr – Arbeitszeit für die stundenweise Betreuung von Kin- 3) Entlohnung dern vor 6:00 Uhr a) Die Berechnung der Entlohnung (Grundgehalt) der TM/TV basiert auf der Betreuung von vier Kindern im 5) Überstunden/Mehrstunden Umfang von jeweils 38 Stunden pro Woche (das sind Als Überstunde gilt: 152 = 4 Kinder x 38 vereinbarte Betreuungsstunden – jede Überschreitung der täglichen Normalarbeits- pro Woche). zeit von 10 Stunden – 13 –
– jede Überschreitung der wöchentlichen Normalar- verstehen. Die Mehrstunden werden grundsätzlich beitszeit von 50 Stunden monatlich abgerechnet. § 19d AZG kommt im Hinblick Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung meh- auf den quartalsmäßigen Zeitausgleich nur dann zum rere Zuschläge gem Abs 4 vor, gebührt der Zuschlag Tragen, wenn der Zeitausgleich nicht durch eine Ver- nur einmal. tragsänderung herbeigeführt wird. Für jede Überstunde gebührt ein Zuschlag von 50 %. Bemessungsgrundlage des 25 %igen Zuschlages pro Als Berechnungsgrundlage für diese Überstunden ist Mehrstunde und Kind ist 1/656 des Normallohnes. sowohl der auf die einzelne Überstunde entfallende Normallohn als auch für den Zuschlag die Anzahl der 6) Nachtarbeit in den Überstunden betreuten Kinder heranzuziehen. Betreuen die TM/TV in der Zeit zwischen 22:00 und Übersteigt die Summe der tatsächlich geleisteten Be- 6:00 Uhr schlafende Tageskinder gebührt eine Pau- treuungsstunden pro Kind und Monat die Summe der schalabgeltung von € 27,78 pro Kind an Wochentagen vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden pro Kind oder von € 33,52 pro Kind an Sonn- und Feiertagen. und Monat, so ist diese Differenz als Mehrstunden zu § 22 Sonderbestimmung für Arbeitnehmerinnen in Kindertagesbetreuungseinrichtungen und der schulischen Tagesbetreuung 1) Kinderfreie Zeiten/Vorbereitungszeit: 2) Vorbereitungswoche (Konzeptions- und Rei- Pädagogischem Personal1) gebührt eine Vorberei- nigungswoche): tungszeit (kinderfreie Zeit) in folgendem Umfang, wo- Den Arbeitnehmerinnen gebühren 5 Arbeitstage pro bei die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Kol- Kalenderjahr für Konzeption und Reinigung ua. Die lektivvertrages bestehenden günstigeren Regelungen Vorbereitung ist zu dokumentieren. Mittels Betriebs- aufrecht bleiben: vereinbarung kann die Vorbereitungszeit auf einzelne von 6 bis 10 Wochenstunden 1 Wochenstunde, Tage verteilt werden. von mehr als 10 bis 15 Wo- chenstunden .................. 1 1/2 Wochenstunden, 3) Durchrechnung bei Ferien analog zum von mehr als 15 bis 20 Wo- Pflichtschulbereich: chenstunden .................. 2 Wochenstunden, Für Arbeitnehmerinnen in Kindertagesbetreuungsein- von mehr als 20 bis 25 Wo- richtungen, in denen Kinder während der Zeit der chenstunden .................. 2 1/2 Wochenstunden, Pflichtschulferien durch einen Zeitraum von mindes- von mehr als 25 bis 30 Wo- tens 11 Wochen nicht betreut werden, kann die Be- chenstunden .................. 3 Wochenstunden, triebsvereinbarung die Normalarbeitszeit auf bis zu von mehr als 30 bis 35 Wo- 42 Wochenstunden bei einem Durchrechnungszeit- chenstunden .................. 3 1/2 Wochenstunden, raum von 52 Wochen ausdehnen, wenn sie innerhalb ab 36 Wochenstunden ....... 4 Wochenstunden dieses Zeitraumes im Durchschnitt 38 Stunden nicht überschreiten. Vorbereitungszeit. Dabei kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stun- Über Aufforderung des Arbeitgebers ist die Vorberei- den ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in tungszeit am Arbeitsort zu verbringen, wenn hiefür mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen und/ von den Gruppenräumen getrennt, Räumlichkeiten oder an in einer Betriebsvereinbarung festzulegenden vorgesehen sind. Die Vorbereitung ist zu dokumentie- Einzeltagen verbraucht wird. ren. Für pädagogisches Personal in Sonderkindertagesbe- 4) (entfällt ab 1. Februar 2017 – siehe § 3a) treuungseinrichtungen und Integrationsgruppen be- trägt die Vorbereitungszeit (kinderfreie Zeit) bei Voll- 5) Hinsichtlich eines Zuschlages zum Grundstunden- beschäftigung mindestens 7 Wochenstunden. lohn bei Teilzeitbeschäftigung siehe § 5 Abs 4 lit c). 1 ) Kindergartenpädagogin, Hortpädagogin, Kinder- 6) (entfällt ab 1. Februar 2016 – (die Schulsozialarbeit krippenpädagogin sowie pädagogisches Personal in wird ab 1. Februar 2016 in § 22a geregelt)) der schulischen Tagesbetreuung und in Kindergrup- pen – 14 –
§ 22a Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen in der Schulsozialarbeit (1) Schulsozialarbeit ist ein eigenständiges Hand- Zeitraum außerhalb der Pflichtschulferien (maximal lungsfeld der Kinder- und Jugendhilfe. Soziale Arbeit 13 Wochen) die Normalarbeitszeit auf bis zu 42 Wo- wird dabei in der Schule und mit den Menschen, die chenstunden bei einem Durchrechnungszeitraum dort lernen und arbeiten, durchgeführt. Dies erfolgt von 52 Wochen ausgedehnt werden, wenn innerhalb durch präventive Maßnahmen, Beratung und Betreu- dieses Zeitraumes im Durchschnitt 38 Stunden nicht ung und die Chance zur sofortigen Krisenintervention. überschritten werden. Dabei kann die tägliche Nor- Die Zusammenarbeit mit den Eltern hat dabei ebenso malarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden. große Relevanz. Zielsetzung ist es, Kinder und Ju- Der Durchrechnungszeitraum beginnt mit dem jewei- gendliche im Prozess des Erwachsenwerdens zu be- ligen Schuljahr. gleiten und sie bei einer für sie befriedigenden Le- bensbewältigung zu unterstützen und ihre Kompeten- (3) Schulferienzeiten bzw schulfreie Zeiten sind ein- zen zur Lösung von persönlichen und/oder sozialen zuarbeiten. Entstandene Zeitguthaben sind in den Problemen zu fördern. schulfreien Zeiten zu konsumieren bzw sind am Ende des Durchrechnungszeitraumes mit Zuschlag in Höhe (2) Für Arbeitnehmerinnen, die ausschließlich im Be- von 50 % auszuzahlen. § 7 Abs 3 kann sinngemäß an- reich der Schulsozialarbeit bzw der damit zusammen- gewendet werden. hängenden Verwaltungsarbeiten tätig sind, kann im § 22b Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen in der Schulassistenz (1) Die Schulassistenz für Schülerinnen und Schüler auf 10 Stunden ausgedehnt werden. Der Durchrech- mit besonderen Bedürfnissen im Schulalltag und in nungszeitraum beginnt mit dem jeweiligen Schuljahr. der pädagogischen Arbeit („Schulassistenz“) stellt ei- ne Unterstützung für eine Schule oder eine Klasse dar, (3) Schulferienzeiten bzw schulfreie Zeiten sind ein- in der ein oder mehrere Schüler bzw Schülerinnen mit zuarbeiten. Entstandene Zeitguthaben sind in den besonderen Bedürfnissen betreut werden. Mit dem schulfreien Zeiten zu konsumieren bzw sind am Ende Begriff Schulassistenz sind auch alle durch Bundes- des Durchrechnungszeitraumes mit Zuschlag in Höhe und Landesgesetze abweichenden Bezeichnungen von 50 % auszuzahlen. § 7 Abs 3 kann sinngemäß an- gleichgestellt. gewendet werden. (2) Für Arbeitnehmerinnen, die ausschließlich im Be- (4) Die Einstufung in eine bestimmte Verwendungs- reich der Schulassistenz tätig sind, kann im Zeitraum gruppe in der Gehaltstabelle dieses KV richtet sich außerhalb der Pflichtschulferien (maximal 13 Wochen) nach der Tätigkeit. Demnach ist sie mindestens in die Normalarbeitszeit auf bis zu 42 Wochenstunden die VwGr 4 oder höher einzustufen. bei einem Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitrau- (5) Für Arbeitnehmerinnen in der Schulassistenz, die mes im Durchschnitt 38 Stunden nicht überschritten unterrichten, gilt § 22 Abs 1. werden. Dabei kann die tägliche Normalarbeitszeit § 22c Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen, die an freizeit- oder erlebnispädagogischen Maßnahmen bzw Urlaubsfahrten teilnehmen (1) Diese mehrtägigen freizeit- oder erlebnispädago- zeit während dieser Veranstaltung 10 Stunden sowie gischen Maßnahmen bzw Urlaubsfahrten sind dadurch die wöchentliche Normalarbeitszeit 60 Stunden be- gekennzeichnet, dass sich MitarbeiterInnen in Teams trägt. Innerhalb einer Kalenderwoche (Mo – So) muss außerhalb der direkten Einflusssphäre des Dienstge- mindestens ein Tag arbeitsfrei sein. bers bewegen. (3) Der Arbeitgeber übernimmt alle anfallenden Kos- (2) In Anwendung des § 8 KV sowie der §§ 5 und 5a ten, die im Zusammenhang mit freizeit- oder erlebnis- AZG wird festgelegt, dass die tägliche Normalarbeits- pädagogischen Maßnahmen bzw Urlaubsfahrten not- – 15 –
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